Rechtsprechungssammlung
zum Produkthaftungsgesetz
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OLG Hamm 3. Zivilsenat,
23.02.2000, 3 U 133/99:
Normen:§ 823 Abs 1 BGB, § 847 Abs 1 BGB, § 1
Abs 1 S 1 ProdHaftG, § 1 Abs 4 S 1 ProdHaftG, § 4 Abs 2 ProdHaftG
Haftung für ein Medizinprodukt: Beweislast bei Vernichtung
des Produkts durch dessen Vertreiber; Mitursächlichkeit und angemessenes
Schmerzensgeld für Manifestation eines periodischen Beschwerdebilds
Leitsatz
Verstößt der Vertreiber eines Medizinproduktes gegen
seine eigene Aufbewahrungsfrist, indem er das eingesandte Medizinprodukt - hier
einen Katheter - vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, so trifft ihn die
Beweislast dafür, dass das konkrete Produkt nicht fehlerfrei war.
Von einer Mitursächlichkeit für den eingetretenen
Schaden ist auch dann auszugehen, wenn sich ein periodisch auftretendes
Beschwerdebild durch das schädigende Ereignis manifestiert.
Orientierungssatz
Ist ein fehlerhafter Katheter, der bei der Herstellung
einer sog Innenableitung zur Behandlung eines Hydrocephalus internus eingesetzt
wurde, mitursächlich für die Manifestation einer bis dahin nur periodischen Eßstörung
und für wiederholtes Kopfschlagen, ist angesichts der aufgetretenen und
absehbaren Störungen ein Schmerzensgeld von 100.000 DM angemessen.
Fundstellen: NJW-RR 2001, 1539-1540 (Leitsatz und Gründe);
nachgehend BGH, 24. Juli 2001, Az: VI ZR 183/00; Diese Entscheidung wird
zitiert: Literaturnachweise: Joachim Knoche, VersR 2005, 1614-1619 (Aufsatz)
Rubrum
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. März 1999
verkündet Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,- DM abwenden, falls nicht der Kläger
zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet. Beide Parteien können die
Sicherheit auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer
deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse
erbringen.
Tatbestand
Der am 03.10.1992 geborene Kläger kam als Zwilling nach
einer Schwangerschaftsdauer von 28 Wochen mit einem Geburtsgewicht von 790 Gramm
zur Welt. Bei ihm entwickelte sich ein Hydrocephalus internus (Wasserkopf bei
Erweiterung des Ventrikelsystems). Bis zum 31.10.1994 wurden bei ihm zur
Ableitung des Gehirnwassers insgesamt 16 Operationen in der Universitätsklinik
M und in der Kinderklinik F in H durchgeführt. Der Chefarzt der
kinderchirurgischen Abteilung der Kinderklinik in H, der Zeuge U, legte am
31.10.1994 - bei der 17. Operation - erneut eine sogenannte "innere
Ableitung". Von zwei sogenannten "Rickham Reservoiren" führte U
die beiden Ableitungen mit einem Y-Stück zusammen. Dieses Y-Stück verband er
mit einem Ventil, hinter dem ein sogenanntes "Anti-Siphon-Device"
eingesetzt wurde. Von diesem Anti-Siphon-Device wurde dann eine Verbindung zur
Bauchhöhle hergestellt. Dabei wurde ein Katheter verwendet, der von der in
der Schweiz ansässigen Firma N hergestellt wurde. Diese war etwa im
Jahre 1992 von dem K Konzern übernommen worden. Der Sitz des
Konzernes liegt in den USA. Er ist weltweit tätig mit circa 170
Unternehmenstöchtern. Eine dieser Unternehmenstöchter ist die Beklagte, die
das Vertriebsunternehmen des Konzerns für den bundesdeutschen Bereich
darstellt.
Wenige Tage nach der Operation vom 31.10.1994 fiel auf, daß
sich die Katheterscheide entlang des Abdomens langsam erweitert hatte. Es
bildete sich eine Zyste bis hinauf hinter das linke Ohr des Klägers. Deswegen führte
der Zeuge U am 11.11.1994 eine weitere Operation durch. Knapp unterhalb des
Anti-Siphon-Device stellte U eine Öffnung im Katheter fest. Die Ursache
dieser Öffnung ist zwischen den Parteien streitig. Während der Operation
wurde der Katheter unterhalb des Anti-Siphon-Device gegen einen anderen von der
Firma N hergestellten Katheter ausgetauscht. In der Folgezeit bildete sich
erneut ein Liquorpolster, das eine weitere Operation am 18.11.1994 - wiederum
durch den Zeugen U - erforderlich machte. Bei dieser Operation stellte er fest,
daß unterhalb des Anti-Siphon-Device eine Öffnung im Schlauch vorhanden
war. Es wurde ein Infekt bei dem Kläger vermutet und statt einer Innen- eine Außenableitung
angelegt. Nach Keimfreiheit verlegte U am 12.01.1995 die Ableitung wieder nach
innen, und zwar durch Verwendung eines Katheters einer anderen Herstellerfirma. Die
am 11. und 18.11.1994 vorgefundenen Katheter übersandte U an die Beklagte zum
Zwecke der Untersuchung.
Im November 1994 verweigerte der Kläger die Nahrungsaufnahme
mit der Folge, daß er über eine Sonde ernährt werden mußte. Im Verlaufe des
Krankenhausaufenthaltes retardierte der Kläger in erheblichen Umfang. Darüberhinaus
kam es zu wiederholtem Kopfschlagen des Klägers.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.1996 an die Beklagte führte
der Kläger unter anderem aus, die bei den Operationen am 31.10. und
11.11.1994 verwandten Katheter hätten einen Materialfehler aufgewiesen. Ihm
stünden deshalb Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB sowie nach
dem Produkthaftungsgesetz zu. Durch Schreiben vom 08.07.1996 bestätigte
die Beklagte den Erhalt des Schreibens, teilte den Vorfall ihrem
Haftpflichtversicherer mit und bat darum, sich zur weiteren Klärung des Falles
mit einem Mitarbeiter des Versicherers in Verbindung zu setzen. Die bei den
Operationen am 11. und 18.11.1994 entnommenen Katheter sind der Beklagten übersandt
und später von ihr vernichtet worden.
Der Kläger hat die Beklagten auf Zahlung eines
Schmerzensgeldes -Vorstellung: 100.000,00 DM- und Feststellung der Verpflichtung
zum Ersatz noch entstehender materieller und immaterieller Zukunftsschäden in
Anspruch genommen.
Er hat behauptet, die bei den Operationen vom 31.10. und
11.11.1994 eingesetzten Katheter der Firma N hätten Materialfehler in Form von
Rissen aufgewiesen, bei denen es sich nicht um die vorgefertigten Schlitze
im Katheter gehandelt habe. Die fehlerhaften Katheter hätten die Operationen
vom 11., 18.11.1994 und vom 12.01.1995 erforderlich gemacht. Infolge der
Operationen und des verlängerten Krankenhausaufenthaltes sei es bei ihm zu Eßstörungen
gekommen, die eine dauerhafte Sondenernährung verursacht hätten. Folge dieser
Operationen sei auch ein Kopfschlagen, daß insbesondere bei dem Gefühl des
Alleinseins und weiteren Krankenhausaufenthalten auftrete. Die Beklagte
bestreitet das Vorliegen eines Materialfehlers und behauptet, daß sie
Materialfehler bei den am 11. und 18.11.1994 entnommenen und übersandten
Katheter -nach Untersuchung- nicht habe festzustellen können. Die
festgestellten Löcher seien auf eine fehlerhafte Verwendung der Katheter durch
den Zeugen U zurückzuführen, der die Katheter mit dem falschen Ende an den
Nippel des Anti-Siphon-Device angeschlossen habe. Der Zeuge U habe das vom ihm
angeschlossene Katheterende auch nicht soweit abgeschnitten, daß sämtliche
vorgefertigten Schlitze beseitigt worden seien. Durch die noch vorhandenen
Schlitze sei es zum Austritt des Liquors gekommen. Bei der Herstellung der
Katheter werde ein erheblicher Kontrollaufwand betrieben und die bisherigen
Kontrollen hätten keinen Hinweis darauf ergeben, daß ein Produktfehler
vorliegen könne. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen
Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den
Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 100.000,00
DM Schmerzensgeld nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte
verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche infolge der in der Kinderklinik F in H
durchgeführten Operationen vom 11., 18.11.1994 und 12.01.1995 noch entstehenden
materiellen und immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen. Im übrigen ist die
Klage -wegen des weitergehenden Feststellungsbegehrens- abgewiesen worden. Zur
Begründung hat es ausgeführt, daß der Kläger bewiesen habe, daß die von
der Beklagten vertriebenen und bei den Operationen am 11., 18.11.1994 und
12.01.1995 vorgefundenen Katheter fehlerhaft gewesen seien. Hierauf seien
die Eßstörungen und das Kopfschlagen bei dem Kläger zurückzuführen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung
und beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage
abzuweisen, hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.
Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren
erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der
Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit
ihren Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Mutter des Klägers und den von der
Beklagten gestellten Privatgutachter B angehört, die Zeugen U, E1, Q1 und Q2
vernommen und den Sachverständigen E2 sein schriftliches Gutachten erläutern
lassen. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom
23. Februar 2000 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend und mit überzeugender
Begründung eine Haftung der Beklagten bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird zunächst gem. § 543 Abs. 1 ZPO auf die Gründe der angefochtenen
Entscheidung Bezug genommen. Auch durch die erneute Beweisaufnahme vor dem Senat
sind diese Gründe nicht erschüttert worden.
Der Anspruch auf Ersatz des materiellen und inmateriellen
Schadens ergibt sich aus den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB.
1.
Die von der Beklagten vertriebenen und bei den
Operationen am 11., 18.11.1994 und 12.01.1995 vorgefundenen Katheter waren
fehlerhaft. Dies
steht zur Überzeugung des Senats fest. Auch vor dem Senat hat der Zeuge U
glaubhaft bekundet, daß er unregelmäßig verlaufene Risse bei den in Rede
stehenden Operationen an den Kathetern vorgefunden habe. Daß U diese Risse mit
den vorgefertigten Schlitzen verwechselt haben könnte, schließt der Senat aus.
Zum einen ist dieser Zeuge als Chefarzt mit umfangreicher Operationserfahrung
auf dem Gebiet der Drainierung des Hydrocephalus internus in der Lage, diese
Differenzierung zu treffen. Zum anderen hat der Zeuge Q2 das einfache und eine
Verwechslung ausschließende Unterscheidungsmerkmal damit begründet, daß die
Rissbildung quer und nicht längs (so die Lage der vorgefertigten Schlitze)
erfolgt sei. Der Senat ist von der Glaubwürdigkeit beider Kinderchirurgen überzeugt.
Wenn U, wie die Beklagte behauptet, daß geschlitzte Ende tatsächlich nicht
vollständig abgeschnitten und damit einen Behandlungsfehler begangen hätte,
dann wäre die zweimalige Übersendung der Katheter mit dem Hinweis auf einen
Materialfehler nicht nachvollziehbar. Als erfahrenem Chefarzt wäre ihm dieser
-unterstellte- Umstand nicht verborgen geblieben. In einer solch eindeutigen
Situation einen Materialfehler zu rügen, hätte beim Hersteller oder Betreiber
wegen der Aussichtslosigkeit dieser Rüge nur Erstaunen auslösen können.
Die Bekundungen und Feststellungen des U werden nicht durch
die Aussagen der Zeugen E1 und Q1 erschüttert. Der Zeuge E1 hat -
nachvollziehbar- keine konkreten Erinnerungen an den Zustand der eingesandten
Katheter, sondern konnte nur auf die von ihm unterzeichneten Berichte vom 29.06.
(Bl. 2 des grünen Anlagenbandes) und 05.10.1996 (Bl. 16 des grünen
Anlagenbandes) Bezug nehmen. Den Bericht vom 05.10.1996 hat der Zeuge, wie er im
Senatstermin bestätigt hat, nur mitunterzeichnet. Eigene Untersuchungen hat er
hierzu nicht gemacht. Der Zeuge Q1 will sich jedoch an den Zustand des von ihm
untersuchten Katheters genau erinnern. Eine Erklärung für dieses außergewöhnliche
Erinnerungsvermögen hat der Zeuge Q1 nicht gegeben. Zudem bleiben Zweifel, ob
die von diesen Zeugen untersuchten Katheter mit denjenigen identisch sind, die U
bei den Operationen am 11. und 18.11.1994 vorgefunden hat. Der Zeuge E1 hat zwar
bestätigt, daß die Identität wegen der beigefügten Mängelrügen und
Operationsberichte nachvollziehbar gewesen sei (Seite 3 des Protokolls vom
22.01.1999, Bl. 251 der Akten). Eine Verwechslung ist aber für den Senat nicht
ausgeschlossen, zumal die in den Berichten vom 29.06. und 05.10.1995
beschriebenen Feststellungen auch in anderen Fällen gerügt worden sind (so der
Zeuge E1, Kammertermin am 22.01.1999, Bl. 251 der Akten). Durch die Angaben in
den Berichten wird eine Verwechslung auch deshalb nicht ausgeschlossen, weil
dort weder der Untersuchungstag noch angegeben worden ist, warum die
Untersuchungsberichte bei einem Vorwurf der hier in Rede stehenden Art erst
sieben bzw. elf Monte später gefertigt worden sind. Letzteres gilt insbesondere
für eine Untersuchung, die, wie die Zeugen E1 und Q1 bestätigt haben und wie
den Berichten zu entnehmen ist, keinen großen technischen oder zeitlichen
Aufwand beanspruchten.
Die Zweifel, die der Senat an der Richtigkeit der Bekundungen
der Zeugen E1 und Q1 hegt, können nicht mehr durch eine Inaugenscheinnahme und
Begutachtung der bei den Operationen am 11. und 18.11.1994 vorgefundenen
Katheter ausgeräumt werden. Dies wirkt sich aus den vom Landgericht
dargestellten Gründen zu Lasten der Beklagten aus. Die Beklagte hat zudem
gegen ihre eigenen Grundsätze verstoßen und bei der Vernichtung das Minimum
von einem Jahr nicht eingehalten. Wie der Zeuge E1 im Kammertermin vom
22.01.1999 bestätigt hat, rechnet die Aufbewahrungsfrist von einem
Jahr ab dem Datum, an dem der Untersuchungsbericht unterzeichnet worden ist.
Die Untersuchungsberichte sind am 29.06. und 05.10.1995 unterzeichnet worden.
Die Anmeldung der Ansprüche wegen der in Betracht kommenden Materialfehler
datieren vom 26.06.1996 (Bl. 264 der Akten) und ist der Beklagten spätestens am
08.07.1996 zugegangen, wie sich dem Bestätigungsschreiben mit diesem Datum (Bl.
268 der Akten) entnehmen läßt. Hinzu kommt, daß durch eine einfache Anfrage
bei dem Einsender U oder bei den Eltern des Klägers die Frage des Verbleibs der
Katheter leicht hätte geklärt werden können.
2.
Auch nach Auffassung des Senats beruht die von dem Zeugen U festgestellte
Fehlerhaftigkeit auf einem fahrlässigen Verhalten des Hersteller, die
Verschuldensvermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Die Beklagte hat
zwar (Sachverständigen-) Beweis dafür angetreten, daß ihr weder ein
Produktions- noch ein Produktionsüberwachungsfehler unterlaufen sei.
Die Untersuchungen eines Sachverständigen könnten sich aber
nicht mehr auf die tatsächlich und konkret eingesetzten Katheter, sondern nur
auf ein vergleichbares Modell beziehen. Damit wäre die Verschuldungsvermutung für
die Fehlerhaftigkeit der in Rede stehenden Katheter nicht widerlegt. Allein
eine Inaugenscheinnahme und Begutachtung der verwandten Katheter hätten Rückschlüsse
darauf zulassen können, ob ein Fabrikations-, Konstruktions- oder
Produktionsfehler auszuschließen wäre. Mag das Herstellungs- und Überwachungsverfahren
bei Modellen dieser Art grundsätzlich eingehalten werden, so bedeutet dies
nicht zwingend, daß die daraus gewonnenen Erkenntnisse auf die nicht mehr
vorhandenen Katheter zu übertragen sind. Die zur Widerlegung der Vermutung
erforderlichen Erkenntnisse hätten zur Überzeugung des Senats nur dann
gewonnen werden können, wenn die Katheter nicht vernichtet worden wären.
Dabei verkennt der Senat nicht, daß das Vorgehen des Zeugen
U der Bedienungsanleitung widersprach, wonach das abgeschrägte Ende der
Katheter hätte abgeschnitten werden sollen. Diese Vorgehen war jedoch begründet.
In der Beurteilung dieses Behandlungsgeschehens macht sich der Senat auch die überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen E2 zu eigen. Danach lag der Grund für das
Abschneiden des Katheterendes mit den Schlitzen darin, daß das Einwachsen von
Gewebe in die Schlitze verhindern werden sollte. Dieses Vorgehen wird auch von
dem Privatgutachter B nicht beanstandet, sondern für regelrecht gehalten.
3.
Die am 11., 18.11.1994 und am 12.01.1995 vorgefundenen
Komplikationen und dadurch bedingten Operationen haben ihre Ursache auch in den
fehlerhaften Kathetern. Daß die subkutanen Ergüsse durch die defekten Katheter
verursacht worden sind, hat der Sachverständige E2 überzeugend dargelegt. Auch
nach Auffassung des Privatgutachters B sprechen für diesen Ursachenzusammenhang
starke Verdachtsmomente. Die zwei weiteren von dem Privatgutachter B für möglich
gehaltenen Ursachen (Infektion im Bauchraum und fehlende Resorbierung sowie eine
Infektion im Anti-Siphon-Device selbst) konnten ausgeschlossen werden.
Anhaltspunkte für Symptome im Bauchraum hätten, so der Sachverständige E2,
nicht bestanden, der Bauchraum sei, so U unauffällig gewesen. Wenn eine
Infektion im Anti-Siphon-Device den Erguß verursacht hätte, dann hätte der
Liquor oberhalb des Anti-Siphon-Device, so E2 in Übereinstimmung mit B und den
U und Q2, austreten müssen. Der Liquor sei aber, so U, wie auch den
Operationsberichten vom 11. und 18.11.1994 zu entnehmen ist, unterhalb des
Anti-Siphon-Device ausgetreten. Da die tatsächlichen Grundlagen für
alternative Ursachen ausgeschlossen werden konnten, kommt auch nach Auffassung
von B, der als Neurochirurg an der Universitätsklinik H tätig ist, eine andere
Ursache als ein defekter Katheter -sei es nun ein Schlitz oder ein Riß- nicht
in Betracht. Der Einholung eines weiteren - neurochirurgischen - Gutachtens
bedurfte es nicht.
Auch nach Auffassung des Senats sind die Eßstörungen, die
dadurch bedingte Sondenernährung und das Kopfschlagen des Klägers auf die
Operationen vom 11., 18.11.1994 und vom 12.01.1995 zurückzuführen. Die
Operationen sind zwar nicht monokausal für die Eßstörungen des Klägers. Als
einzige Ursache würde ihn das, so der Sachverständige E2, erstaunen.
Monokausalität ist allerdings nicht erforderlich, es genügt der Nachweis
der Mitursächlichkeit (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl.
1999, Rndr. 513 a). Diese Mitursächlichkeit ist zur Überzeugung des Senats
nachgewiesen. Vor den Operationen haben bei dem Kläger periodische Eßstörungen
bestanden, nach den Operationen traten diese Eßstörungen dauerhaft auf und
haben bis jetzt angehalten. Die Eßstörungen und das Kopfschlagen sind
dauerhaft und massiv im November 1994 aufgetreten. Dieser zeitliche Zusammenhang
zeigt schon den Ursachenzusammenhang. Die Eßstörungen haben sich, wie es der
Sachverständige E2 überzeugend dargelegt hat, durch die Operationen
manifestiert. Dabei habe bereits eine Operation zur Manifestation des
Beschwerdebildes ausgereicht.
Angesichts der aufgetretenen und absehbaren Störungen hält
der Senat den zuerkannten Schmerzensgeldbetrag von 100.000,00 DM -mindestens- für
angemessen. Das Feststellungsbegehren ist wegen der umfassenden Haftung der
Beklagten im Hinblick auf die materiellen und die derzeit nicht absehbaren
immateriellen Schäden begründet. 6.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 108,
708 Nr. 10, 711 ZPO.
Das Urteil beschwert die Beklagte mit mehr als 60.000,00 DM
LG Köln 23. Zivilkammer,
17.05.2006, 23 O 523/05:
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht seiner am 07.09.1967
geborenen Ehefrau.
Die Ehefrau des Klägers unterzog sich im Oktober 1999 in den
Städtischen Kliniken der Stadt Köln einer Brustoperation, bei der ihr
Kochsalzbrustimplantate eingesetzt wurden. Diese Implantate werden durch die
Firma D. in den USA hergestellt und von der Beklagten in der Bundesrepublik
Deutschland vertrieben.
Im März 2004 trat an dem rechten Brustimplantat ein
deutlicher Volumenverlust auf. Während eines stationären Aufenthaltes im
Zeitraum vom 20.04. bis zum 23.04.2004 wurden die beiden Implantate
herausgenommen und gegen Silikonimplantate ausgetauscht. Anläßlich dieser
Operation kam es zu Komplikationen in Form einer intensivmedizinischen
Behandlung und Wundheilungsstörungen. Die Ehefrau des Klägers wurde Anfang Mai
2004 ein weiteres Mal operiert. Dabei wurde ihr nicht angewachsenes Gewebe
entfernt.
Die herausgenommenen Kochsalzimplantate wurden in einem Labor
der Firma D. in den USA untersucht. Dabei wurde in einem Implantat ein 0,3 cm
langer Riß festgestellt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die anläßlich
der Operationen im April 2004 entstandenen Kosten sowie ein Schmerzensgeld in Höhe
von mindestens 5.000,00 €.
Er behauptet, bei den verwendeten Kochsalzimplantaten handele
es sich um Arzneimittel im Sinne von § 84 Abs. 1 AMG. Er beruft sich
deshalb auf die Vermutung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG. Vor der Operation im
Oktober 1999 sei seiner Ehefrau keinerlei Informationsmaterial der
Herstellerfirma ausgehändigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Vorbringens des Klägers wird auf den Inhalt des nachgelassenen Schriftsatzes
vom 25.04.2006 (Bl. 90 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.661,04 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
10.06.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend:
Sie vertreibe lediglich das fragliche Produkt, bei dem es
sich um ein Medizinprodukt nach § 3 MPG handele. Das
AMG sei daher nicht einschlägig. Ein Produktfehler nach dem
Produkthaftungsgesetz sei weder tatsächlich noch rechtlich gegeben. Eine
Haftung aus Delikt komme ebenfalls nicht in Betracht. Im übrigen erhebt die
Beklagte Einwendungen zur Höhe.
Das Gericht hat Hinweise erteilt in der mündlichen
Verhandlung am 20.03.2006. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
EntscheidungsGründe
Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen - aus
abgetretenem Recht seiner Ehefrau - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die
geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu.
Zunächst ist für alle in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlagen festzuhalten, daß die noch zu erörternden
schadensersatzrechtlichen Vorschriften in ihrer bis zum 31.07.2002 geltenden
Fassung Anwendung finden, Artikel 229 § 8 Abs. 1 EG BGB. Denn das schädigende
Ereignis muß denknotwendig vor dem 01.08.2002 eingetreten sein, wie die
Beklagte in der Klageerwiderung zu II. 4. mit Recht geltend macht. Vor diesem
Hintergrund gilt folgendes:
Das AMG ist entgegen den Vorstellungen des Klägers ganz
unzweifelhaft nicht anwendbar. Bei den in Rede stehenden Kochsalzimplantaten
handelt es sich schon nach der natürlichen Anschauung eines durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers nicht um Arzneimittel
sondern um Medizinprodukte. Einschlägig ist § 3 Nr. 1 c) MPG, da die
Kochsalzimplantate dem Zwecke der Veränderung des anatomischen Aufbaus zu
dienen bestimmt sind und ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung im menschlichen Körper
weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch
Methabolismus (Stoffwechsel) erreicht wird. Zu dieser Feststellung bedarf es
nicht der Hinzuziehung eines Sachverständigen. Sie liegt eindeutig auf der
Hand. Soweit der Kläger die Bestimmungen des AMG aufgrund des früheren
Rechtszustandes für gegeben hält, ist darauf hinzuweisen, daß gemäß
§ 48 Abs. 1 und 2 MPG die bis zum 13.06.1998 laufende Übergangsfrist
abgelaufen ist (vgl. auch KGR Berlin 2000, 390, 391).
Damit verbleiben denkbare Ansprüche aus Delikt und aus dem
ProdHaftG. Letztere stellt die Beklagte nicht grundsätzlich in Abrede, obgleich
sie nur als Vertreiberin des Produktes angesehen werden kann. Gleichwohl können
auf sie entweder nach § 4 Abs. 2 oder jedenfalls nach § 4 Abs. 3
ProdHaftG die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden.
Eine derartige deliktische und/oder produkthaftungsrechtliche
Haftung der Beklagten ist jedoch ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger hat bis
zuletzt einen zum Zeitpunkt des in Verkehrsbringens, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 5
ProdHaftG, vorliegenden Produktfehler im Sinne von § 3 Abs. 1 ProdHaftG
nicht schlüssig dargetan. Damit scheidet auch eine deliktische Haftung gem.
§ 823 Abs. 1 BGB aus. Denn die im Rahmen von § 3 Abs. 1 ProdHaftG in
Betracht kommenden Fehlerquellen (Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler,
Instruktionsfehler) sind aus dem Deliktsrecht entwickelt worden. Der Geschädigte
ist nach dem ProdHaftG lediglich vom Nachweis eines Verschuldens des Herstellers
befreit, unterliegt aber ansonsten denselben strengen Regeln der Darlegungs- und
Beweislast wie bei Anwendung der allgemeinen Haftungsnorm des § 823 Abs. 1
BGB, vgl. auch § 1 Abs. 4 ProdHaftG und grundlegend BGHZ 116, 60 ff.
(Urteil vom 12.11.1991).
Nach dem Sachvortrag des Klägers ist ein Konstruktions- oder
Fabrikationsfehler nicht ersichtlich. Die Ursache des nachmalig festgestellten
0,3 cm langen Risses bei einem der eingesetzten Implantate ist unklar und wird
vom soweit darlegungsbelasteten Kläger nicht näher ausgeführt. Der Vortrag
des Klägers, die bei seiner Ehefrau verwendeten Implantate entzögen sich einer
Veränderung durch äußere Ereignisse (vgl. Seite 5 des Schriftsatzes vom
25.04.2006 = Bl. 94 d. A.), trifft ganz offensichtlich nicht zu. Selbstverständlich
können Implantate auch durch ein äußeres Trauma oder eine intensive körperliche
Berührung (wie etwa dem unbeabsichtigten Stoß gegen einen Gegenstand) beschädigt
werden und reißen. Darauf wird in den Beipackzetteln der Beklagten (Anlage B2 =
Bl. 50 ff. d. A.) und in der vorgelegten Informationsbroschüre vom Mai 2000
(Anlage B3 = Bl. 59 ff. d. A.) mit Recht hingewiesen. Die Bezugnahme des Klägers
auf einen in englischer Sprache abgefaßten Bericht eines Herrn Dr. G2 ist ohne
jede Substanz. Es ist überhaupt nicht dargetan, um wen es sich handelt und wie
seriös die Quelle ist.
Ein Instruktionsfehler seitens der Beklagten liegt ebenfalls
nicht vor. Dabei ist unerheblich, ob es eine der Anlage B3 vergleichbare
Informationsbroschüre bereits im Jahre 1999 gab. Fest steht, daß die Beklagte
die Implantate nur an Ärzte, also an fachlich versierte Personen und nicht an
den "Endverbraucher", abgibt und dass sie die Ärzte über die
Gefahren der Verwendung ihrer Implantate ausreichend informiert. Es ist dann
Sache der Ärzte, diese Informationen an den Endverbraucher weiter zu geben.
Wenn dies nicht geschehen ist, wie der Kläger behauptet, geht jener Umstand
nicht zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte hat jedenfalls durch die Beifügung
der Beipackzettel (Anlage B2 = Bl. 50 ff. d. A.) für eine hinreichende
Instruktion der mit den Gefahren vertrauten Personen gesorgt. Weitergehende
Produktbeobachtungspflichten trafen die Beklagte nicht (vgl. auch OLG Frankfurt,
NRW-RR 2000, 1268 ff.).
Vor diesem Hintergrund mußte der Klage der Erfolg versagt
bleiben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den
§§ 91, 709 und 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Streitwert: 10.661,04
1. BGH 6. Zivilsenat, 28.03.2006, VI
ZR 46/05:
Quelle:
Normen:§ 823 Abs 2 BGB, § 3 Abs 1 TechArbmG,
§ 513 Abs 1 ZPO, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 546 ZPO
1.
Pflicht des Importeurs technischer Arbeitsmittel zur Untersuchung der
Beschaffenheit; Überprüfung der erstinstanzlichen Schmerzensgeldbemessung
durch das Berufungsgericht
2.
Leitsatz
3.
Der Importeur eines in großer Stückzahl aus China importierten
technischen Arbeitsmittels (hier: Tapetenkleistermaschine) ist verpflichtet, das
Gerät zu Beginn des Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig darauf zu
untersuchen, ob die Beschaffenheit den allgemein anerkannten Regeln der Technik
entspricht.
4.
Eine Verletzung dieser Pflicht kann zur Haftung nach § 823 Abs. 2
BGB führen, wenn es bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts (hier:
Reinigung) zu einem Körperschaden des Verwenders kommt.
5.
Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die
erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529
ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem
Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Es darf sich nicht darauf
beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen.
Orientierungssatz
Zitierung zu Leitsatz 1: Festhaltung BGH, 11. Dezember 1979,
VI ZR 141/78, VersR 1980, 380, 382. 2. Zitierungen zu Leitsatz 2: Bestätigung
OLG Brandenburg, 28. September 2004, 1 U 14/04, VersR 2005, 953, 954; entgegen
OLG Braunschweig, 22. April 2004, 1 U 55/03, VersR 2004, 924 ; OLG Karlsruhe, 7.
April 2004, 7 U 219/02, OLGR Karlsruhe 2004, 398, 399 und OLG Hamm, 15. Oktober
2004, 9 U 116/04, VersR 2006, 134, 135.
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Bonn vom 10. Februar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Ersatz materiellen Schadens und
Schmerzensgeld wegen Schnittverletzungen an der linken Hand, die er sich nach
seiner Behauptung beim Reinigen der Kleisterwanne einer bei der Supermarktkette
A. S. erworbenen Tapetenkleistermaschine im Mai 2001 zugezogen habe. Die
Beklagte importiert diese Maschinen aus China und vertreibt sie in Deutschland
unter der Marke "K. C.".
Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des materiellen
Schadens teilweise stattgegeben und dem Kläger ein Schmerzensgeld von 4.000 €
zuerkannt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und
die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf
Abweisung der Klage weiter.
EntscheidungsGründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch aus § 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 ProdSG. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Die nach
Durchführung einer Beweisaufnahme vom Amtsgericht getroffene Feststellung, der
Kläger habe sich beim Reinigen der Tapetenkleistermaschine verletzt, sei nicht
zu beanstanden. Die Beklagte sei als Quasi-Herstellerin verantwortlich nach
§ 3 Abs. 1 Satz 2 ProdSG. Sie vertreibe unter der Marke "K. C."
die Tapetenkleistermaschine zum Weiterverkauf unter anderem an A. S. Einen
Hinweis auf den chinesischen Hersteller wiesen die Tapetenkleistermaschine und
deren Verpackung nicht auf. Darüber hinaus sei die Herstellerdefinition in
§ 3 Abs. 1 Satz 3 ProdSG zu berücksichtigen. Danach gelte hilfsweise der
Importeur als Hersteller. Der Hersteller verletze ein Schutzgesetz im Sinne des
§ 823 Abs. 2 BGB, wenn er gemäß § 4 Abs. 2 ProdSG ein nicht im
Sinne des § 6 Abs. 1 ProdSG sicheres Produkt in den Verkehr gebracht habe.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen H. seien die Gratkanten der
Kleisterwanne, die nach innen ragten, messerscharf. Eine Reinigung entsprechend
der auf dem Karton aufgedruckten Anleitung alleine durch Ausspülen sei nach den
Ausführungen des Sachverständigen nicht möglich. Rechtswidrigkeit und
Verschulden seien zu bejahen. Der Beklagten sei vorzuwerfen, dass sie sich nicht
durch eine eingehende Überprüfung der frei zugänglichen Kanten der
Kleisterwanne Gewissheit über die Sicherheit der Geräte verschafft habe. Auch
habe sie es unterlassen, zusammen mit der Reinigungsanleitung der Kleisterwanne
auf der Verpackung einen Warnhinweis auf die Möglichkeit der Verletzung beim
Hineingreifen anzubringen. Die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene
Behauptung der Beklagten, bei der Tapetenkleistermaschine handele es sich um
einen "Ausreißer", sei aus prozessualen Gründen unbeachtlich. II.
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Zu Recht weist die Revision allerdings darauf hin, dass für
die Beurteilung des Streitfalls nicht das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG),
sondern das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) einschlägig ist. Das neue Geräte-
und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (GPSG), welches die vorgenannten
Gesetze außer Kraft gesetzt hat, findet auf den Vorfall aus 2001 noch keine
Anwendung. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 g ProdSG findet der zweite Abschnitt
des Produktsicherheitsgesetzes über Produktsicherheit - mit Ausnahme der im
Streitfall nicht relevanten Bestimmungen über Warnungen und Rückruf - keine
Anwendung auf Produkte, deren sicherheitsrelevante Beschaffenheit im Gerätesicherheitsgesetz
geregelt ist. 6 So liegt es hier. Das Gerätesicherheitsgesetz gilt für das
Inverkehrbringen technischer Arbeitsmittel (§ 1 Abs. 1 GSG). Technische
Arbeitsmittel sind unter anderem verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, vor
allem Werkzeuge und Arbeitsgeräte (§ 2 Abs. 1 GSG). Es muss sich um
Einrichtungen handeln, die zu dem Zweck benutzt werden, Arbeit zu verrichten
(vgl. Jeiter/Klindt, Gerätesicherheitsgesetz, 3. Aufl., § 2 Rn. 5 f.).
Jedes für die Erzielung eines Arbeitserfolgs einsetzbare und nicht vollkommen
ungefährliche Gerät ist ein technisches Arbeitsmittel im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes
(Peine, Gerätesicherheitsgesetz, 3. Aufl., §§ 1, 1a, 2 Rn. 14; zur
weiteren Eingrenzung derselbe Rn. 17 ff.; vgl. die Beispiele bei Kullmann in
Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, VI/97, 2450 S. 10). Nach der Absicht des
Gesetzgebers sollen alle technischen Geräte erfasst werden, unabhängig davon,
wo sie zum Einsatz gelangen: sei es im Betrieb, im Haushalt oder in einer
Dienststelle (Peine, aaO, §§ 1, 1a, 2 Rn. 12). 7 Dazu zählt auch die von
der Beklagten importierte und vertriebene Tapetenkleistermaschine. Eine Ausnahme
vom Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GSG liegt nicht vor.
Spezialvorschriften für Tapetenkleistermaschinen sind nicht ersichtlich (vgl.
etwa die Beispiele bei Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 16 f.). 8 2. Das
Urteil erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO), da die
Beklagte dem Kläger, der sich nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen
Feststellungen bei der Reinigung der Tapetenkleistermaschine verletzt hat, für
die Verletzungsfolgen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2
GSG, § 847 Abs. 1 BGB a.F. haftet. 9 a) § 3 Abs. 1 und 3 GSG ist
Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Senat, Urteile vom 11.
Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - VersR 1980, 380, 382 m.w.N. und vom 18. Januar
1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346, 347; Beschlüsse vom 17. Januar 1984 - VI
ZR 35/83 - VersR 1984, 270 und vom 28. April 1987 - VI ZR 247/86 - VersR 1988,
635, 636; vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 1989, 1158 mit Nichtannahmebeschluss
des Senats vom 7. März 1989 - VI ZR 257/88 -; OLG Bremen, VersR 2004, 207, 208
mit Nichtzulassungsbeschluss des Senats vom 15. Juli 2003 - VI ZR 11/03 -;
Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 3). 10 b) Die Beklagte hat den äußeren
Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG erfüllt, weil sie ein technisches
Arbeitsmittel in den Verkehr gebracht hat, das nicht der von der Norm
geforderten Beschaffenheit entsprach. 11 aa) Die Tapetenkleistermaschine fällt
nicht in den Regelungsbereich einer in § 3 Abs. 1 Satz 1 GSG
angesprochenen Rechtsverordnung. Die insoweit in Betracht kommende Neunte
Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (9. GSGV = Maschinenverordnung; vgl.
dort § 1 Abs. 2) gilt nicht für Maschinen, deren einzige Kraftquelle die
unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 der
9. GSGV; vgl. Jeiter/Klindt, aaO, § 3 Rn. 32 f.). Es gilt also § 3
Abs. 1 Satz 2 GSG. Danach dürfen technische Arbeitsmittel nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind,
dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen
Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die
Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet (vgl. Senat, Urteil vom 11.
Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO). 12 bb) Die Tapetenkleistermaschine war
nicht dementsprechend beschaffen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts sind die nach innen ragenden Gratkanten der
Kleisterwanne messerscharf. Sämtliche Blechkanten sind nicht abgerundet, so
dass eine erhöhte Verletzungsgefahr für den Benutzer besteht. Dieser Zustand
entspricht nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, denn die
Blechkanten sind nach den auf sachverständiger Beratung beruhenden
Feststellungen des Amtsgerichts, die sich das Berufungsgericht zu Eigen macht,
bei der Produktion nach dem Abschneiden der Bleche zu entgraten. Bei dieser
Sachlage liegt auch unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die der
erkennende Senat insoweit stellt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979
- VI ZR 141/78 - aaO; Beschluss vom 17. Januar 1984 - VI ZR 35/83 - aaO;
Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 27 f.; Peine, aaO, § 3 Rn. 24 ff.),
ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik ersichtlich vor.
13 cc) Entgegen der Auffassung der Revision scheidet eine Haftung der Beklagten
nicht deshalb aus, weil § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG anders als § 6 Abs. 1
ProdSG dem Wortlaut nach nur die bestimmungsgemäße Verwendung erfasst. 14 (1)
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG ist der gesetzlich gebotene Schutz bei
"bestimmungsgemäßer Verwendung" zu gewährleisten. Bestimmungsgemäße
Verwendung in diesem Sinne ist nach § 2 Abs. 5 GSG die Verwendung, für
die die technischen Arbeitsmittel nach den Angaben derjenigen, die sie in den
Verkehr bringen, insbesondere nach ihren Angaben zum Zwecke der Werbung,
geeignet sind (Nr. 1)
oder die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und
Ausführung der technischen Arbeitsmittel ergibt (Nr. 2). Demgegenüber stellt
das Produktsicherheitsgesetz nicht allein auf die bestimmungsgemäße
Verwendung, sondern in § 6 Abs. 1 ProdSG daneben auf die zu erwartende
Verwendung ab. Es wird nicht einheitlich beurteilt, ob es sich hierbei um mehr
als einen sprachlichen Unterschied handelt (vgl. Jeiter/Klindt, aaO, § 3
Rn. 51), oder ob nicht der Schutzbereich des Gerätesicherheitsgesetzes, auch
ohne dies ausdrücklich zu benennen, eine nahe liegende Fehlanwendung, einen üblichen
Fehlgebrauch (Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 7 m.w.N.) oder eine für den
Hersteller vorhersehbare Verwendung erfasst (Jeiter/Klindt, aaO, § 3 Rn.
55 im Hinblick auf EG-Produktsicherheitsrichtlinie 92/59/EWG vgl. aaO § 2
Rn. 53 und § 3 Rn. 47, 49, 52; Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 7;
Peine, aaO, § 3 Rn. 82 [für Spielzeug]). 15 (2) Diese Frage bedarf im
Streitfall keiner Beantwortung. Denn der Unfall hat sich bei bestimmungsgemäßer
Verwendung ereignet. Der Kläger hat die Maschine entsprechend ihrer Bestimmung
zum Einkleistern von Tapeten verwendet. Das Reinigen der Kleisterwanne nach dem
Gebrauch ist zur Sicherstellung wiederholter Nutzung unerlässlich und gehört
ebenso zum Verwendungsvorgang wie das Einfüllen des Kleisters davor (vgl. auch
OLG Frankfurt, VersR 1977, 1133). Durch den Begriff der bestimmungsgemäßen
Verwendung sollen die Nutzung zu anderen Zwecken, wie etwa die eines Rasenmähers
zum Heckenschneiden, oder offensichtlicher Fehlgebrauch ausgeschlossen werden
(vgl. Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 7; LG Frankfurt, NJW-RR 1986, 658,
659), nicht aber notwendige Nach- und Vorbereitungshandlungen an technischen
Arbeitsmitteln. Diese sind Teil des einheitlichen Verwendungsbegriffs im Sinne
des § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG. 16 Auch die auf der Verpackung abgedruckte
Reinigungsanleitung nimmt das Hineingreifen in die Wanne zum Zweck der Reinigung
bereits dem Wortsinn nach nicht aus dem Verwendungsbegriff heraus. Sie lautet:
"Kleisterreste ausgießen und die Wanne unter fließendem Wasser reinigen.
Kleistermaschine an der Luft trocknen lassen und im Originalkarton
aufbewahren". Eine Beschränkung der Reinigung auf bloßes Ausspülen ohne
manuelle Unterstützung ist hieraus nicht zu entnehmen.
dd) Die Beklagte hat die Tapetenkleistermaschine dadurch in
den Verkehr gebracht, dass sie diese aus China importierte und an die
Handelskette A. S. weiterverkaufte, wo sie der Kläger erwarb (§ 3 Abs. 1
Satz 2 GSG). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 GSG ist Inverkehrbringen jedes Überlassen
technischer Arbeitsmittel an andere. Hierunter fällt die Lieferung des inländischen
Importeurs an den inländischen Händler oder Verbraucher (vgl. Senat, Urteil
vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO; BGH, Urteil vom 13. Mai 1981 - VIII
ZR 113/80 - NJW 1981, 2640, 2641; Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 19 und
23; ders., Produkthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 318). 18 ee) Das Berufungsgericht
stellt verfahrensfehlerfrei fest, dass sich der Kläger beim Reinigen der
Kleisterwanne verletzt hat. Die Kausalität der Schutzgesetzverletzung für den
beim Kläger eingetretenen Körperschaden wird von der Revision nicht in Frage
gestellt.
c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft.
aa) Ein Verstoß gegen den objektiven bzw. äußeren
Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG begründet in einem Schadensfall noch
keine Haftung. Eine Schadensersatzpflicht besteht für den
Produktverantwortlichen nur, wenn ihn ein Verschulden an dem Gesetzesverstoß
trifft (vgl. Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO; Kullmann
in Kullmann/Pfister, aaO, S. 33; ders., aaO, Rn. 280 f.; Peine, aaO, § 3
Rn. 157). Bei dieser Prüfung ist zu beachten, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG
dem Importeur nicht dieselben Pflichten wie einem Hersteller auferlegt. Jedem
Produktverantwortlichen kann nur der Standard seines Berufskreises abverlangt
werden (Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO; Kullmann in
Kullmann/Pfister, aaO, S. 34, 35; ders., aaO, Rn. 325, 330; Peine, aaO, § 3
Rn. 159; BT-Drucks. 12/2693 S. 17, 21). 21 bb) Die Beklagte, die das von ihr aus
China importierte Produkt in hoher Stückzahl vertreibt, wäre jedenfalls
verpflichtet gewesen, die Tapetenkleistermaschinen zu Beginn des
Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig darauf zu untersuchen, ob die
Beschaffenheit den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine
dahingehende Überprüfungspflicht des Importeurs hat der erkennende Senat
bereits bejaht (Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO). Sie
ist auch in der Literatur anerkannt (Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 35
f.; ders., aaO, Rn. 330 f.; Peine, aaO, § 3 Rn. 159; Köhler, BB 1985,
Beilage 4, 10, 12;
Schmidt
-Salzer, BB 1980, 445, 446; vgl. auch BT-Drucks. 12/2693 S. 17, 21). Der Fehler
wäre bei pflichtgemäßer Untersuchung ohne weiteres entdeckt worden (vgl.
hierzu Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO). 22 cc) Es ist
nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der Überprüfungspflicht
der Beklagten keine näheren Feststellungen getroffen hat. Da die Beklagte
§ 3 Abs. 1 Satz 2 GSG objektiv verletzt hat, spricht eine Vermutung dafür,
dass diese Verletzung des Schutzgesetzes auch schuldhaft erfolgt ist. Es lag an
der Beklagten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die geeignet sind, die
Annahme zumindest fahrlässigen Verhaltens auszuräumen (vgl. Senat, Beschluss
vom 17. Januar 1984 - VI ZR 35/83 - aaO, 271; OLG München, VersR 1975, 605,
606;
Schmidt
-Salzer, BB 1980, 445, 446; alle zu § 3 Abs. 1 GSG; OLG Stuttgart, NJW-RR
1992, 670, 671; Kullmann, aaO, Rn. 286 zu § 3 Abs. 3 Satz 2 GSG). 23 dd)
Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, die Beklagte sei insoweit
ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen.
Welche Prüfungen der Importeur anstellen und in welchem
Umfang er die importierten Geräte untersuchen oder untersuchen lassen muss, ist
eine Frage des Einzelfalls (Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 36; Kullmann,
aaO, Rn. 331;
Schmidt
-Salzer, BB 1980, 445, 446). Die Häufigkeit der notwendigen Stichproben hängt
unter anderem davon ab, ob die importierten Maschinen aus einem
Fertigungsvorgang stammen oder nicht. Im letztgenannten Fall sind häufigere
Stichproben erforderlich, um die Entdeckung von Fehlern wahrscheinlich zu
machen. Ferner kann den Importeur bei Importen aus dem außereuropäischen
Bereich eine besondere Verantwortung treffen (Kollmer, NJW 1997, 2015, 2017;
Schmidt
-Salzer, BB 1980, 445, 446). 25 Die Revision legt nicht dar, dass die Beklagte
insoweit erstinstanzlich in dem erforderlichen Maße vorgetragen habe. Das
Berufungsgericht hat insoweit entgegen der Annahme der Revision auch nicht
verfahrensfehlerhaft die Beklagte entlastenden zweitinstanzlichen Sachvortrag übergangen.
Es hat ausgeführt, die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Behauptung der
Beklagten, bei der Tapetenkleistermaschine handele es sich um einen "Ausreißer",
sei neu und unsubstantiiert. Es werde nicht vorgetragen, wie viele Stichproben
in Anbetracht der nach Behauptung der Beklagten mehr als zehntausendfach
vertriebenen Maschinen die Beklagte selbst durchgeführt habe oder habe durchführen
lassen.
Das Berufungsgericht hat den zweitinstanzlichen Vortrag der
Beklagten entgegen der Auffassung der Revision zu Recht als neu angesehen und
deshalb unberücksichtigt gelassen. Er war sowohl in tatsächlicher Hinsicht als
auch aus rechtlichen Gründen neu im Sinne der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531
Abs. 2 ZPO. Die Beklagte hatte im Schriftsatz vom 29. Juli 2004 an das
Amtsgericht lediglich dargelegt, dass die Tapetenkleistermaschine
zehntausendfach im EG-Raum vertrieben werde. Die Frage eines Ausreißers wird in
diesem Zusammenhang nur spekulativ behandelt. Zudem handelte es sich um
Vorbringen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz. Dieses ist in zweiter
Instanz neu (BGH, Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 107/03 - NJW 2004, 2382 ; vgl.
Musielak/Huber, ZPO, 4. Aufl., § 296 a Rn. 5 m.w.N.; Musielak/Ball, aaO,
§ 531 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 296 a Rn. 3). Die
Revision zeigt keine Gründe auf, die das Amtsgericht hätten veranlassen müssen,
die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Erheblichkeit eines erstmals
in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz enthaltenen Vorbringens allein wäre
nicht ausreichend (vgl. Musielak/Stadler, aaO, § 156 Rn. 4; Zöller/Greger,
aaO, § 156 Rn. 4). Das Amtsgericht war auch nicht verpflichtet, die
Beklagte auf zuvor in ihrem Vortrag nicht andeutungsweise enthaltenes
entlastendes Vorbringen hinzuweisen (vgl. BGHZ 156, 269, 270 f.; BGH, Urteil vom
23. November 2005 - VIII ZR 43/05 - NJW 2006, 434, 435; Musielak/Stadler, aaO,
§ 139 Rn. 5, 7, 9; Zöller/Greger, aaO, § 139 Rn. 3, 17), so dass
auch insoweit kein zwingender Grund zur Wiedereröffnung bestand (hierzu Zöller/Greger,
aaO, § 156 Rn. 3; § 283 Rn. 5). 27 Dass die Berücksichtigung der
neuen Tatsachen durch das Berufungsgericht hier ausnahmsweise zulässig gewesen
sein könnte (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO), legt die Revision
nicht dar. Auf ihre im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht angenommenen
fehlenden Substantiierung des Vorbringens erhobenen Rügen kommt es danach nicht
mehr an. 28 3. Die Revision macht auch ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht
habe sich hinsichtlich der Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes darauf beschränkt
zu prüfen, ob eine Ermessensüberschreitung des Amtsgerichts vorliege. Zwar wäre
es fehlerhaft gewesen, wenn sich das Berufungsgericht auf eine bloße Überprüfung
der Ermessensausübung des Amtsgerichts beschränkt hätte. So sind seine Ausführungen
indes nicht zu verstehen.
a) Die Frage, inwieweit das Berufungsgericht nach der
Neuregelung des Rechtsmittelrechts die Bemessung des Schmerzensgeldes durch die
Vorinstanz überprüfen kann, wird nicht einheitlich beurteilt. Einerseits wird
vertreten, eine Überprüfung sei auf Rechtsfehler beschränkt. Lägen solche
nicht vor, dürfe die Berufungsinstanz nicht eigenes Ermessen an die Stelle der
Bestimmung durch die Vorinstanz setzen (OLG Braunschweig, VersR 2004, 924, 925;
OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 398, 399; OLG Hamm, VersR 2006, 134, 135; vgl. auch
OLG Hamm, VersR 2004, 757 ; OLG München, NJW 2004, 959). Nach der Gegenmeinung
darf und muss das Berufungsgericht ohne Bindung an die Ermessensausübung des
erstinstanzlichen Gerichts, allerdings im Rahmen seiner Bindung an die
Tatsachenfeststellungen gemäß § 529 Abs. 1 ZPO, selbst über die
Bemessung des im Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldes befinden (OLG
Brandenburg, VersR 2005, 953, 954). 30 b) Die letztgenannte Auffassung trifft
zu. Eine Beschränkung der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts -
entsprechend der des Revisionsgerichts - hat der Bundesgerichtshof bereits für
den Bereich der Vertragsauslegung abgelehnt (BGHZ 160, 83 ff.) und darauf
hingewiesen, dass im Bereich der rechtlichen Bewertung festgestellter Tatsachen
eine Bindung des Berufungsgerichts an eine lediglich mögliche, aber nicht überzeugende
Wertung der Vorinstanz nicht besteht (BGHZ 160, 83, 92). Die insoweit
angestellten Erwägungen gelten für die Überprüfung der
Schmerzensgeldbemessung in gleicher Weise (vgl. OLG Brandenburg, aaO; Geisler,
jurisPR-BGHZivilR 33/2004 Anm. 6). Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts
hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der
Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513
Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält
das Berufungsgericht sie für zwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung
aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach
eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag
finden. Das Berufungsgericht darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die
Bemessung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen
Umständen ausreichend auseinandergesetzt und um eine angemessene Beziehung der
Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (vgl. Senat BGHZ
138, 388, 391 m.w.N.). 31 d) Hier hat das Berufungsgericht ausgeführt, das
zuerkannte Schmerzensgeld von 4.000 € bewege sich an der oberen Grenze des
zuzubilligenden Rahmens. Eine Abänderung sei jedoch nicht gerechtfertigt, da
das Amtsgericht das ihm eingeräumte Ermessen nicht überschritten habe. Auch
wenn dieser Satz missverständlich sein könnte, lassen die nachfolgenden Ausführungen
erkennen, dass das Berufungsgericht sich selbst mit den für die
Schmerzensgeldbemessung maßgebenden Faktoren auseinandergesetzt hat und das vom
Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld als angemessenen Ausgleich für den
immateriellen Schaden des Klägers ansieht. Es heißt nämlich, 4.000 € seien
angesichts der Art der Verletzung, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und des
Dauerschadens vertretbar. Die Sehnen des linken Handgelenks seien ebenso
teilweise durchtrennt gewesen, wie Nerven der Hand. An der Daumenwurzel des Klägers
seien eine sichtbare Narbe sowie Gefühlsminderungen geblieben. Der Kläger sei
vom 19. Mai 2001 bis zum 10. Juni 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden.
OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, 07.12.2005, 5
U 71/05:
Leitsatz
1.
Ersatzansprüche für Aufwendungen, die ein Unternehmer im Rahmen einer Rückrufaktion
zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen wegen Produkthaftung getätigt hat,
kann er gegen den Lieferanten eines Zulieferteils, das er für den Mangel
verantwortlich macht, im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32
ZPO verfolgen.
2.
Handlungsort i. S. von § 32 ZPO ist bei der Produktherstellung, die
arbeitsteilig und unter Benutzung von Zulieferteilen erfolgt, (auch) der Ort, an
dem das die Produkthaftung auslösende schadhafte Teil in das Endprodukt
eingebaut wird. 3. Im internationalen Deliktsgerichtsstand kann auch der
Ausgleichsanspruch gem. § 426 BGB geltend gemacht werden.
Tenor
<Anmerkung der Dokumentationsstelle des
Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>
Gründe
<Anmerkung der Dokumentationsstelle des
Bundesgerichtshofs: Der Sachverhalt wurde vom Gericht wie folgt mitgeteilt.>
Sachverhalt: 3 Die Klägerin, ein deutsches Unternehmen, das
Lastkräne produziert und vertreibt, Nimmt ein amerikanisches
Zuliefererunternehmen auf Ersatz von Kosten in Anspruch, die im Zusammenhang mit
einer Rückrufaktion angefallen sind.
Die amerikanische Beklagte produziert Ventile und hat solche
nach Deutschland an eine Firma SCH. geliefert, die sie in Hydraulikaggregate
eingebaut hat, die wiederum an die Klägerin geliefert und in die von ihr
produzierten Kräne eingebaut wurden. Über diese Hydraulikaggregate wird eine
Notbremse ausgelöst, die bei Abschalten des Krans sicherstellen soll, dass
keine Ladung abgeworfen wird.
Nachdem es zu einem Schadensfall gekommen war, den die Klägerin
auf Fehler der von der Beklagten gelieferten Ventile zurückführt, hat sie bei
den mit diesen Ventilen ausgestatteten Kränen Nacharbeiten ausgeführt mit
einem behaupteten Aufwand von ca. 350.000,- €. Diesen Betrag verlangt die Klägerin
von der Beklagten ersetzt.
Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit der
deutschen Gerichte bestritten.
Das Landgericht Ravensburg hat mit Zwischenurteil vom
25.3.2005 die Klage für zulässig erklärt. Mit Beschluss gem. § 522 Abs.
2 ZPO vom 07.12.2005 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die dagegen
gerichtete Berufung der Beklagte keine Erfolgsaussicht hat, woraufhin die
Beklagte die Berufung zurückgenommen hat. 8 Der Hinweisbeschluss gemäß
§ 522 Abs. 2 ZPO wurde wie folgt begründet: 9 Gründe: 10 Die Rechtssache
hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert zur Fortbildung des Rechts
oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des
Senats (§ 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO). Die angegriffene rechtliche Würdigung
wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. II.
Die Berufung hat aus derzeitiger Sicht des Senats keine
Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S 1 ZPO) Das angegriffene Zwischenurteil
des LG Ravensburg vom 24. März 2005 – 40 171/04 - ist zulässiger Weise
ergangen Der Senat hat weder Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der
vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1
Nr. 1 ZPO) noch an der rechtlichen Würdigung des Landgerichts Das gilt im
Ergebnis sowohl für die Bejahung der internationalen wie der örtlichen Zuständigkeit
durch das Landgericht Ravensburg. 12 1. Internationale Zuständigkeit der
deutschen Gerichte
Das Landgericht Ravensburg hat im Ergebnis zutreffend seine
internationale Zuständigkeit bejaht. Im Einzelnen gilt nach Auffassung des
Senats insoweit folgendes:
a) Zu Recht hat das Landgericht seine internationale Zuständigkeit
nicht auf Art. 5 Nr. 3 EuGVO gestützt. Die EuGVO (Verordnung [EG]Nr. 44/2001
des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22 12 2000
[Amtsblatt EG 2001 Nr. L 12, 5. 1] - EuGVO, „Brüssel 1" -) wäre im
vorliegenden Verfahren zwar zeitlich und sachlich anwendbar (Art. 66 Abs. 1, 76
S. 1 EuGVO), ist aber räumlich nicht anwendbar, da die Beklagte ihren Sitz
nicht in einem Mitgliedstaat der EG/EU hat, s. Art. 4 Abs. 1 EuGVO.
b) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht seine
internationale Zuständigkeit auf §.32 ZPO gestützt; § 32 ZPO ergibt -
entsprechend angewandt - inländische internationale Zuständigkeit für die
deliktsrechtlich einzuordnende Klage der Klägerin. 16 aa) Für den zugrunde
liegenden Sachverhalt wird auf das Zwischenurteil des Landgerichts Ravensburg
verwiesen. Die dortigen Sachverhaltsfeststellungen tragen die dortige
Entscheidung und bedürfen für den jetzigen Beschluss des Senats keiner
notwendigen Ergänzungen.
bb) Der internationale Gerichtsstand beim Landgericht
Ravensburg ist entsprechend § 32 ZPO begründet. Weder besteht vorrangige
staatsvertragliche Regelung der Zuständigkeit noch gibt es eine vorrangige
Regelung des deutschen Gesetzesrechts, die der entsprechenden Heranziehung der
die örtliche Zuständigkeit regelnden Norm für die Beurteilung der
internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und damit auch des
Landgerichts Ravensburg entgegenstehen könnte (s. zum Fehlen
staatsvertraglicher Regelung Staudinger/von Hoffmann, EGBGB [Bearb. 2001]
Vorbemerkungen zu Art. 40 EGBGB Rdnr. 92; zur entsprechenden Heranziehung von
§ 32 ZPO außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 5 Nr. 3 EuGVO s. BGHZ
132, 105 ; Staudinger/von Hoffmann, aaO Rdnr 92; Zöller/Geimer, ZPO 25. Auflage
2004 IZPR Rdnr. 37). 18 cc) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht den von
der KI gegen die Beklagte erhobenen Ausgleichsanspruch als Anspruch aus
unerlaubter Handlung i. S. des § 32 ZPO eingeordnet. Das Landgericht hat
insoweit, da lediglich eine Entscheidung über die
Zulässigkeit der Klage zu treffen war, genügen lassen können,
dass die Klägerin, die sich auf einen gesamtschuldnerisch zu begründenden
Ausgleichsanspruch (z.B. §§ 840, 426 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB) beruft,
einen solchen auf sie übergehenden Anspruch in schlüssiger Form hat vortragen
können (s. Stein-Jonas/Roth, ZPO Bd. 1 [22. Auflage 2003] § 32 ZPO Rdr.
14). Die Klägerin begehrt den Ausgleich von Kosten, die sie für Umrüstungsmaßnahmen
an von ihr produzierten Kränen aufgewandt hat. Sie hat damit, plausibel und
schlüssig vorgebracht, Schadensersatzansprüchen von Käufern aus
Produkthaftung (auf der Grundlage von § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB oder aus
§§ 1 ff PHG) vorgebeugt, die sonst hätten eintreten können, und konnte
sich, diesen Vortrag zugrunde gelegt, zu solchen kostenträchtigen Maßnahmen
auch unter dem Gesichtspunkt einer ihr obliegenden, einer Rückrufaktion ähnelnden
Verkehrssicherungsverpflichtung i. S. von § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet
sehen (vgl., auch im Hinblick auf die hier durchaus drohenden
Verletzungsgefahren für Leib und Leben und Eigentum von Dritten bei Lastabwurf
durch Kräne, BGH NJW 1990, 2560 ; OLG Karlsruhe NJW-RR 1995, 594). Dass Schaden
in solcher Hinsicht noch nicht eingetreten ist, steht einem Anspruch auf
Ausgleich gegenüber dem Zulieferer des schadhaften oder gefährlichen
Produktteils nicht entgegen. Richtig sieht das Landgericht insoweit auch die
Einordnung als Anspruch aus „unerlaubter Handlung" i. S. v. § 32
ZPO. Anerkannt ist insoweit, dass Rechtsgutverletzung und Schaden (noch) nicht
eingetreten sein müssen, weshalb die Beseitigungsklage und Unterlassungsklage,
die die Beeinträchtigung eines deliktsrechtlich geschützten Rechtsguts
abwehren sollen, im Gerichtsstand des § 32 ZPO erhoben werden können (s.
BGH MDR 1995, 282 ; weitere Nachweise bei Zöller/Vollkommer, aaO § 32 ZPO
Rdnr. 14). Das hat für die Begründung internationaler Zuständigkeit, ist sie
auf § 32 ZPO zu stützen, auch zu gelten. Nicht entgegen steht dieser
Wertung, dass der Klägerin unter Umständen auch ein Anspruch aus dem
Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Verfügung stehen könnte
(s. - bei Geltung deutschen Rechts insofern, worüber hier im Rahmen der die
Zuständigkeit begründenden Qualifikation Nicht zu entscheiden ist - zu solcher
Anspruchsbegründung Müller/Dörre, VersR 1999, 1333). Die Schadensvorbeugung
steht hier durchaus im Vordergrund, so dass die Einordnung bei § 32 ZPO
richtigerweise zu erfolgen hat.
dd) Dass hier ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte als
andere bei Eintritt eines Schadens gegebenenfalls verantwortliche Schädigerin
erhoben wird, der aus §§ 840, 426 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB begründet wird,
ändert an der für § 32 ZPO erforderlichen und üblichen weiten Auslegung
der deliktsrechtlichen Qualifikation nichts Entscheidendes. Der hier geltend
gemachte Ausgleichsanspruch bleibt als übergehender Anspruch „Anspruch aus
unerlaubter Handlung" und kann ebenso wie der im Außenverhältnis durch
einen Geschädigten gegen einen Schädiger erhobene Schadensersatzanspruch im
Deliktsgerichtsstand erhoben werden (s. zur deliktsrechtlichen Einordnung,
ungeachtet des Anspruchsübergangs, BGH NJW 1990, 1533). Maßgeblich bleibt auch
insoweit, dass ein deliktsrechtlich qualifizierter Anspruch sich als Anspruch
aus „Produkthaftung" im weiteren Sinne ergeben kann, wenn bei der
Herstellung der Kräne und ihres Teilaggregats die die Lockerung der
Feststellschraube verhindernde Klebung mit einem sichernden Metallkleber nicht
vorgenommen worden ist
ee) Das Landgericht hat dann mit im Ergebnis zutreffender Würdigung
des Sachverhalts auch den Begehungsort i. S. von § 32 ZPO im Inland liegen
sehen können. Ohne Rechtsirrtum geht es davon aus, dass als Begehungsort i. S.
von § 32 ZPO - für die internationale Zuständigkeit nicht anders als für
die örtliche Zuständigkeit - der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung wie
deren Handlungsort grundsätzlich gleichermaßen in Betracht kommen. Von der
Geltung dieser „ubiquitären" Differenzierung des Begehungsortes darf
auch im vorliegenden Fall und für den vorliegenden Sachverhalt ausgegangen
werden. Nach durchaus herrschender Auffassung, die sich der Senat auch hier zu
eigen macht, gilt die Anknüpfungsmöglichkeit an den Erfolgs- und Handlungsort
für § 32 ZPO deliktstypunabhängig und klagetypunabhängig; sie gilt für
die eigentliche Schadensersatzklage, die Beseitigungsklage und die (auch
vorbeugende) Unterlassungsklage (s. die Nachweise bei Zöller/Vollkommer aaO
§ 32 ZPO Rdnr. 16), nicht anders dann auch hier, bei Vorliegen einer
Ausgleichsklage mit deliktsrechtlichem Hintergrund. Sie gilt grundsätzlich
ebenso für die Klage auf Produzentenhaftung (s. OLG Frankfurt a.M. OLGR 1995,
119; weitere Nachweise bei Zöller/Vollkommer, aaO § 32 ZPO Rdnr. 17), die
Klage aus Eigentums- oder Körperverletzung, wenn ein „Distanzdelikt"
vorliegt, und, was für die vorliegende Fallgestaltung veranschaulichende
Bedeutung haben kann, für das in Verkehr bringen schutzrechtswidrig
hergestellter Produkte (s. LG Mainz BB 1971, 143 ; zu den Grenzen BGHZ 52, 111
ff.; s. die weiteren Nachweise bei Zöller/Vollkommer, aa0 § 32 ZPO Rdnr.
17 am Ende). Sie ist deswegen auch als Ausgangspunkt der Beurteilung der
vorliegenden Fallgestaltung geeignet. 21 ff) Aus der Sicht des Senats folgt
deutsche internationale Zuständigkeit mit Heranziehung von § 32 ZPO schon
daraus, dass als „Handlungsort" i. S. der - hier vermiedenen - Schädigung
das Inland angesehen werden kann. Durchaus richtig ist insofern zwar, dass die
Beklagte die schadhaften Ventile, auf die die Gefährdung Dritter und
Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin als Herstellerin der Kräne zurückzuführen
wären, in Bellwood und damit im Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika
produziert hat, so dass ein „Handlungsort" dort und insofern also nicht
in Deutschland angesiedelt ist. Den „Handlungsort" bei einer
Produktherstellung, die arbeitsteilig und unter Benutzung von Zuliefersystemen
erfolgt, auf den Herstellungsort eines schadhaften Produktteils zu beschränken,
wäre indes verfehlt, weil zu eng. Handlungsort ist bei einem Fall, der wie der
vorliegende in den Bereich der -vermiedenen - Produkthaftung gehört, auch noch
der Ort, an dem später Gefährlichkeit ausstrahlende Produkte durch den
Teilehersteller so in Verkehr gebracht werden, das sie an einem für den
Teilehersteller vorhersehbaren Platz in einem Gesamtprodukt Verwendung finden können.
So betrachtet, befindet sich der „Handlungsort" der unerlaubten Handlung,
die hier zu § 32 ZPO führt, in Deutschland. Denn die Beklagte hat die
Ventile, die bei der Klägerin eingebaut worden sind, ins Inland an das
Unternehmen S. GmbH geliefert, das seinen Sitz in W. im Regierungsbezirk S. in
Bayern hat. Sinn dieses Verkaufs nach Deutschland war die Weiterveräußerung in
Deutschland mit dem Zweck des Einbaus in Kräne von der vorliegenden Art. Die
Auffassung des OLG Frankfurt/Main, hiermit wäre der „Handlungsort" überspannt
(OLG Frankfurt/Main OLGR 1995, 119), betrachtet der Senat nicht als bindend.
Richtig ist zwar, dass die Zahl möglicher Handlungsorte steigt, wenn das in
Verkehr bringen zu Distribution in mehrere Länder führt, doch ist das nicht
entscheidend. Das in Verkehr bringen ist wesentliches Handlungselement einer späteren
Produkthaftung; eine Begrenzung mag im Interesse des Produzenten dort beginnen,
wo der Erstabkäufer weiterverkauft, doch bedarf es insoweit hier keiner
Entscheidung. Ziel der Veräußerung der Beklagten an die Firma S. GmbH war
Deutschland, so dass die Absatzstrategie der Beklagten insofern auf Deutschland
gerichtet war. Das macht Deutschland zum für § 32 ZPO in internationaler
Hinsicht genügenden „Handlungsort", womit inländische Deliktszuständigkeit
gegeben ist.
gg) Ob, wie das Landgericht Ravensburg der Sache nach
entschieden hat, auch der „Erfolgsort", der der Beklagten zur Last
gelegten „unerlaubten Handlung" i. S. des § 32 ZPO insgesamt im
Inland belegen ist, kann bei dem zu ff) erreichten, schon zu § 32 ZPO führenden
Ergebnis an sich offen bleiben. Der Senat sieht das Landgericht indes insofern
auf einem grundsätzlich richtigen Weg,
der in Fallgestaltungen wie der vorliegenden auch über die
Annahme inländischen Erfolgsortes zu inländischer. Zuständigkeit entsprechend
§ 32 ZPO führen kann. Richtiger Grundsatz, der zu § 32 ZPO zu
befolgen ist, ist, dass Erfolgsort der Ort der „Rechtsgutverletzung" ist;
eine solche kann hier freilich nicht vorliegen, wo es um den Ausgleich für
Schadensvermeidungskosten der Kl. geht. Diese sind dadurch veranlasst worden,
dass die Kl. die fehlerhaft fabrizierten Teile ihrer Kräne im Inland erworben
und eingebaut hat, mit der Folge einer Gefährdung von Rechtsgütern Dritter bei
Einsatz der Kräne. Es erscheint dem Senat vertretbar, gerade bei
deliktsrechtlich einzuordnenden Ansprüchen aus der „Herstellerhaftung",
um die es im vorliegenden Fall geht, den Begehungsort als Erfolgsort schon am
„Erwerbsort" zu sehen, an dem der Hersteller sein Produkt aus seiner
Werkssphäre hinaus gegeben hat, mit der Folge, dass produkthaftungstypisch der
Erwerber von diesem Ort und Zeitpunkt an der Gefährdung durch einen dem Produkt
anhaftenden, noch latenten Fehler ausgesetzt ist, der seine Rechtssphäre und
sein Vermögen tangiert. Kommt es dann zu schadensverhütenden,
deliktsvermeidenden Aufwendungen, die auf der Basis von §§ 823 Abs. 1,
426 Abs. 2 BGB ausgeglichen werden sollen, erscheint der Erwerbs- und Veräußerungsort
als sinnvoller und geeigneter Anknüpfungspunkt eines - vermiedenen - Taterfolgs
i. S. von § 32 ZPO (s. hierzu ausführlich Staudinger/von Hoffmann, aaO
Vorbemerkungen Art. 40 EGBGB Rdnr. 95-97 m. w. N.). Die Frage braucht indes
nicht endgültig entschieden zu werden, wenn zur Zuständigkeit der deutschen
Gerichte schon die oben zu ff) dargelegten Erwägungen führen. Es bedarf dann
auch keiner abschließenden Erörterung mehr zu der damit im Zusammenhang
stehenden Frage, ob Erfolgsorte i. S. von § 32 ZPO auch die Orte wären,
an denen die - vermiedene - Rechtsgutverletzung tatsächlich hätte eintreten können.
Der Senat würde solche Zuständigkeitsbegründung wohl nicht ausgeschlossen
sehen, kann die Entscheidung hier aber ebenso dahinstehen lassen wie die
Entscheidung zur damit zusammenhängenden weiteren Fragestellung, ob dann an
unter Umständen mehreren unterschiedlichen Erfolgsortgerichtsständen im
Marktbereich der Klägerin die jeweiligen Teilschäden einklagbar wären
Ausgeschlossen erscheinen kann letzteres freilich nicht.
hh) Ist entgegen der Auffassung der Berufung die
internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auf der Basis von § 32
ZPO für den von der Kl. angebrachten, aus §§ 840, 426 Abs. 2, 823 BGB
begründeten Klaganspruch nicht zu verneinen, kann im Inland entsprechend
§ 32 ZPO zugleich auch der von der Kl. in Anspruch genommene eigenständige
Ausgleichsanspruch auf der Grundlage des § 426 Abs. 1 BGB geltend gemacht
werden, Der Senat kann insoweit dahinstehen lassen, ob ein aus § 426 Abs.
1 BGB folgender Anspruch auf Gesamtschuldausgleich „deliktsrechtlich" zu
qualifizieren ist, wenn Anlass seiner Entstehung ein Deliktsfall mit
Deliktsansprüchen oder deliktisch einzuordnenden Schadensverhinderungsansprüchen
ist (so der Sache nach OLG Celle VersR 1991, 234). Die aus § 32 ZPO
folgende internationale Zuständigkeit ergibt sich vielmehr schon aus dem
neuerdings erlaubten Gesichtspunkt des „Sachzusammenhangs" (s. § 71
GVG und BGHZ 153, 173 ff.). Der Senat sieht sich nicht gehindert, die neuere
Rechtsprechungslinie, die zur Frage der örtlichen Zuständigkeit auf der Basis
von § 32 ZPO konzipiert worden ist, auch auf die aus § 32 ZPO zu
entnehmende internationale Zuständigkeit zu erstrecken. Was vom EuGH zu Art. 5
Nr. 3 EuGVÜ insofern anders gesehen worden ist (EuGH NJW 1988, 3088 ; dazu BGHZ
132, 105 ff), ist für die Auslegung von § 32 ZPO zur Begründung der
internationalen Zuständigkeit nicht entscheidend. Im Anwendungsbereich von EuGVÜ
und heute der EuGVO mag es sinnvoll sein, die Zuständigkeit für verschieden
begründete Ansprüche nicht stets im Deliktsgerichtsstand zu konzentrieren, da
von Gleichwertigkeit der Gerichtsbarkeiten der Mitgliedstaaten ausgegangen wird,
im Verhältnis zu Drittstaaten, das von § 32 ZPO (in analoger Anwendung)
beherrscht wird, darf das anders gesehen werden. Hier kann, nicht anders als im
Rahmen örtlicher Zuständigkeit aufgrund von § 32 ZPO, auf den inneren
Entscheidungsklang abgestellt werden, mit der Folge, dass im internationalen
Deliktsgerichtsstand auch der eigenständige Ausgleichsanspruch gemäß § 426
Abs. 1 BGB geltend gemacht werden kann, jedenfalls dann, wenn auch der über
gegangene Anspruch aus § 426 Abs. 2 BGB die Klage stützt.
ii) Ob auch ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung
ohne Auftrag haft Sachzusammenhang hier geltend gemacht werden kann, kann offen
bleiben; die Klage verhält sich dazu bislang nicht.
Örtliche Zuständigkeit
Der Senat sieht schließlich auch die örtliche Zuständigkeit
des Landgerichts Ravensburg als gegeben an. Im Grundsatz ist auch insofern das
Zwischenurteil des Landgerichts zu billigen. Die örtliche Zuständigkeit des
Landgerichts Ravensburg kann nur aus § 32 ZPO folgen, d.h. es bedarf eines
Handlungsortes oder Erfolgsortes im Gerichtsbezirk. Da die Lieferung der
Beklagten nach W. im Regierungsbezirk S. in Bayern erfolgt ist, das nicht im
Landgerichtsbezirk belegen ist, gibt das „in Verkehr bringen" der
Aggregatsteile im Inland keine Anknüpfung für eine aus § 32 ZPO folgende
„Handlungsortszuständigkeit" des Landgerichts Ravensburg. Immerhin trägt
aber in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die sinnvolle Vorverlagerung des
„Erfolgsortes" die Zuständigkeit des Landgerichts. Insofern kann auf die
Ausführungen oben zu 1 b) gg) verwiesen werden. Konnte oben die Bejahung der
internationalen Zuständigkeit aus dem Gesichtspunkt einer Erfolgsortzuständigkeit
offen gelassen werden, ist jetzt die örtliche Zuständigkeit aus dem
Gesichtspunkt des Erwerbsortes B. zu bejahen. Es geht hierbei nicht nur um eine
- unter Umständen zu extensive - Vorverlagerung des Erfolgsortes auf den
Vertriebsort, sondern um eine sachnahe Anknüpfung an den Ort, an dem das schon
zu diesem Zeitpunkt fehlerhafte und gefährdende Teil in die Kräne eingebaut
worden ist. Diesen Ort als Erfolgsort bei Ansprüchen auf Ausgleich von
Schadensvermeidungskosten zu bejahen, ist sachgemäß und angemessen. Ergänzendes
Argument kann insofern auch der Verweis darauf sein, dass bei
„Weiterfresserschäden", die im vorliegenden Fall wegen der rechtzeitigen
Erkennung des Fehlers nicht entstanden sind, als „Erfolgsort" auch der
Ort zu betrachten ist, an dem ein fehlerhaftes Aggregatteil eingebaut worden
ist. Auch dieser Gesichtspunkt mag zur Bejahung des Erfolgsortsgerichtsstandes
in Ravensburg führen; nicht verkannt wird dabei, dass ein Weiterfressen der Schäden
im vorliegenden Sachverhalt vermieden worden ist, da die Fehlerhaftigkeit des
insofern maßgeblichen Produktteils rechtzeitig erkannt worden ist.
.)
Der Senat regt auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen
an, die Erfolg nicht versprechende Berufung auch aus Kostengründen zurückzunehmen
3.
OLG Celle 8. Zivilsenat,
01.12.2005, 8 U 100/05:
Quelle:
Norm:§ 823 Abs 1 BGB
Produkthaftungspflicht des Importeurs
Leitsatz
Der Importeur einer Ware haftet für Konstruktions und
Fabrikationsfehler grundsätzlich nicht nach den für den Hersteller geltenden
Grundsätzen der Produkthaftung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB, sondern
nur dann, wenn aus besonderen Gründen Anlass dazu besteht, die Ware auf ihre
gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, etwa weil bereits Schadensfälle
bekannt geworden sind oder wenn die Umstände des Falles eine Prüfung nahe
legen. 2. Außerhalb des Anwendungsbereichs des ProdHG besteht eine gesteigerte
Kontroll und Überprüfungspflicht des Importeurs auch dann nicht, wenn er Ware
aus einem sog. Billiglohnland einführt, das Herstellungsland nicht auf dem
Produkt verzeichnet ist, dessen Preis aber deutlich unterhalb dem vergleichbarer
inländischer Produkte liegt, und dem Importeur, der die Ware lediglich an einen
weiteren Zwischenhändler veräußert, der beabsichtigte Verwendungszweck des
gewerblichen Endabnehmers nicht bekannt ist (hier: Import von Pendelrollenlagern
aus China zum Einbau in einer Transportanlage für ein Kohlekraftwerk in
Indien).
Fundstellen
OLGR Celle 2006, 125-128 (red. Leitsatz und Gründe)
NJW-RR 2006, 526-529 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
StoffR 2006, 45 (Leitsatz)
Verfahrensgang
vorgehend LG Lüneburg, 17. Mai 2005, Az: 5 O 386/04, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Mai 2005 verkündete
Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die
Streithelferin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Schadensersatz aus Produkthaftung gegen
die Beklagte als Importeurin von in China hergestellten Kugellagern geltend.
Im Jahre 2000 erhielt die Klägerin von der A.... GmbH den
Auftrag zur Errichtung einer Kohletransportanlage für ein Kohlekraftwerk in
Indien. Hierzu benötigte sie u. a. Pendelrollenlager der Typen 22213K und H
313, von denen sie 16 Stück á 57,00 DM bei der Streithelferin am 15. September
2000 bestellte, die sie am 6. November 2000 geliefert erhielt (Bl. 8 d. A.). Die
Klägerin montierte die Lager in Förderaggregate vor und übereignete sie noch
in der Bundesrepublik Deutschland an ihren Auftraggeber (Bl. 72, 201 d. A.). Die
Gesamtanlage wurde vom 18. September - 21. November 2002 in Indien montiert.
Die Streithelferin ihrerseits hatte als Zwischenhändlerin am
20. Oktober 2000 bei der Beklagten u. a. Pendelrollenlager der Typen 22213K und
H 311 bestellt (Bl. 31, 41 d. A.), die die Beklagte zuvor von dem Hersteller aus
China importiert hatte. Im Februar 2003 fielen Lager in den Förderbändern aus,
so dass diese nicht weiter betrieben werden konnten. Die Beklagte wies die
Streithelferin mit Schreiben vom 30. April 2003 darauf hin, die Lager seien
chinesischen Ursprungs und mit Qualitätslagern nicht vergleichbar (Bl. 13 d.
A.).
Die A.... GmbH trat der Klägerin am 3. März 2005 etwaige
Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte ab (Bl. 93 d. A.).
Die Klägerin hat behauptet,
sie habe die Lager von der Streithelferin geliefert erhalten,
die diese zuvor bei der Beklagten bezogen habe (Bl. 63, 200 d. A.). Diese Lager
seien mangelhaft gewesen, weil die Laufrollen durch nicht entgratete Messingkäfige
beschädigt wurden, so dass es zu Abschälungen an den Rollen gekommen sei (Bl.
8f., 59 - 63, 201 204 d. A.). Insoweit habe es sich um einen Konstruktionsfehler
dieser Lager gehandelt. Hierbei seien zwei von insgesamt acht Förderbändern
ausgefallen, wobei die Lagerschäden nicht sofort erkennbar gewesen seien, weil
die Transportförderbänder aus Sicherheitsgründen von außen eingekapselt und
visuell nicht einsehbar seien. Da zu befürchten gewesen sei, dass auch die
anderen Lager defekt seien, seien alle Pendelrollenlager ausgetauscht worden.
Diese Beschädigung des Lagers gehe bei einem Fortschreiten der Lagerschädigung
zwingend mit einer Schädigung der Welle sowie des Gehäusedichtringes und des
Lagerdeckels einher (Bl. 61, 75, 202 d. A.). Zur Beseitigung dieser Schäden
seien ausweislich der Schadensaufstellung vom 28. Mai 2003 (Bl. 14 - 16 d. A.)
Kosten von insgesamt 64.246,86 € angefallen, nämlich Montagestunden für nach
Indien entsandte Mitarbeiter, Reise- und Übernachtungskosten, Materialkosten
sowie u. a. 12.000 €, die der Auftraggeber der Klägerin wegen ihm
entstandener Kosten von der der Klägerin geschuldeten Vergütung abgezogen habe
(Bl. 10, 67 - 72, 94 - 120, 172f., 207 - 211 d. A.).
Die Beklagte hafte nach § 823 BGB aus Produkthaftung,
weil sie die Kugellager aus China importiert und diese nicht einer umfassenden
Qualitätskontrolle unterzogen habe (Bl. 9f., 66f., 74, 206f. d. A.). Die Lager
seien grundsätzlich für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet und
richtig dimensioniert gewesen, hätten jeweils aber Mängel aufgewiesen. Den
Lagern sei für einen Erwerber auch äußerlich nicht erkennbar gewesen, dass
sie aus China stammten und nicht den Qualitätsanforderungen deutscher Produkte
genügten (Bl. 73, 205 d. A.). Es komme auch nicht darauf an, ob der Beklagten
der konkrete Verwendungszweck der Lager bekannt gewesen sei, da es sich um
typisierte Lager handele, die den Anforderungen der DIN 635 entsprechen müssten
(Bl. 64 66, 73f. d. A.). Die Klägerin habe den Schaden der Streithelferin nach
dessen Eintritt am 17. März 2003 gemeldet. Vorher sei dies nicht möglich
gewesen, weil die Mangelhaftigkeit der Lager beim Einbau nicht aufgefallen sei,
sondern sich erst während des Betriebes ergeben habe (Bl. 211 d. A.). 8 Die Klägerin
hat zuletzt beantragt (Bl. 172, 216 d. A.),
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 64.246,86 € nebst 8
% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.4.2004 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle
diejenigen Schäden zu ersetzen hat, die der Klägerin dadurch entstanden sind,
dass die Beklagte mangelhafte Pendelrollenlager des Typs 22213K durch die
Lieferung an die Streithelferin in den Verkehr gebracht hat.
Die Beklagte hat beantragt (Bl. 216 d. A.),
die Klage abzuweisen.
Die Streithelferin hat sich dem Antrag der Beklagten
angeschlossen (Bl. 216 d. A.).
Die Beklagte hat behauptet,
es sei schon nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin
verwendeten Lager überhaupt von ihr stammten (Bl. 32f., 180, 183f. d. A.). Bei
dem Pendelrollenlager handele es sich um Einheitsware, die über keinerlei
Seriennummern, Herstellerangaben oder sonstige Spezifikationen verfüge. Die
Streithelferin erwerbe derartige Lager auch von anderen Händlern als der
Beklagten und habe bei der Beklagten jedenfalls nur eine Bestellung ohne weitere
Spezifikation und ohne Hinweis auf den Verwendungszweck vorgenommen, so dass
schon deshalb irgendeine weitere Hinweispflicht der Beklagten über die Einsatzmöglichkeiten
der Ware nicht bestanden habe (Bl. 31, 33 d. A.). Es sei auch nach der
Auslieferung zu keinerlei Mängelrüge durch die Streithelferin gekommen (Bl. 32
d. A.). Diese habe gewusst, dass es sich um importierte Massenware aus China
handele (Bl. 34, 36, 185, 194f. d. A.). Diese Ware koste nur 1/3 der im Inland
erzeugten Markenwaren. Hier könne nicht dieselbe Qualität wie bei im Inland
hergestellten Produkten erwartet werden. Auch aus der DIN 635 oder der
Typenbezeichnung ergäben sich keine Aussagen über Haltbarkeitsdauer oder
Belastungszahlen (Bl. 184f. d. A.). Tatsächlich führe die Beklagte auch
stichprobenartige Kontrollen durch, die hier jedoch keine Auffälligkeiten
gezeigt hätten (Bl. 35, 186 d. A.).
Die Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, als
Importeurin treffe sie ohnehin keine Pflicht aus Produkthaftung (Bl. 37 - 39,
187, 192 - 194 d. A.). Irgendwelche Mängel der gelieferten Ware habe es bisher
nicht gegeben. Sie habe auf die Lager auch weder ihren eigenen Schriftzug
aufgebracht noch sei sie deren Alleinimporteurin. Auch sonstige Erklärungen über
ihre Einstandspflicht habe sie nicht abgegeben. Ferner fehle es auch an einer
Eigentumsverletzung auf Seiten der Klägerin, da nur das gelieferte Produkt
selbst angeblich mangelhaft gewesen sei (Bl. 39, 181, 195 d. A.). Schließlich
sei auch der Schaden nicht entstanden (Bl. 37, 188 - 192, 195f. d. A.).
Die Streithelferin hat sich auf Verjährung berufen und
vorgetragen, die Klägerin habe bei der Bestellung keinen bestimmten
Verwendungszweck angegeben, aber gewusst, dass es sich um Massenware aus
Importen handele (Bl. 147 - 149 d. A.).
Mit Urteil vom 17. Mai 2005 hat das Landgericht die Klage
abgewiesen (Bl. 219f. d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht
ersichtlich, dass die Beklagte schuldhaft ihr obliegende Überprüfungen an der
Ware nicht vorgenommen habe. Auch die Klägerin habe die Mangelhaftigkeit der
Ware nach der Lieferung zunächst nicht erkannt, obwohl sie eine Rügepflicht
nach handelsrechtlichen Vorschriften getroffen habe. Der Besteller billiger Ware
nehme es auch in Kauf, dass diese nicht denselben Qualitätsstandard wie in
Deutschland hergestellte Ware habe. Die Klägerin könne auch in China selbst
gegen den Hersteller vorgehen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Sie macht geltend, die Produkthaftung könne auch für einen
Importeur gelten, da er dieselbe Gefahrenlage schaffe wie ein inländischer
Hersteller (Bl. 267, 313 315 d. A.). Hier sei für die Klägerin nicht erkennbar
gewesen, dass die Ware aus China stamme (Bl. 268, 315 d. A.). Es handele sich um
typisierte Ware, die anhand der DIN bzw. einer Typenbezeichnung spezifiziert
werde (Bl. 268f. d. A.). Der Qualitätsstandard sei nicht mit dem deutscher
Produkte vergleichbar. Der Klägerin sei auch eine Rechtsverfolgung in China
nicht zumutbar (Bl. 315f. d. A.). Demgegenüber habe die Beklagte mit dem Import
der Ware aus China und ihrem Inverkehrbringen auf dem deutschen Markt eine
Gefahrenquelle geschaffen. Außerdem sei der Mangel von außen vor dem Einbau für
einen Laien nicht erkennbar gewesen (Bl. 270, 317 d. A.). Ein Fachmann habe dies
indessen feststellen können. Schadensursächlich sei die Mangelhaftigkeit der
Messingkäfige wegen ihrer fehlenden Entgratung gewesen (Bl. 271f., 274 d. A.).
Gerade wenn die Beklagte nichts von der Verwendung der Ware gewusst habe, sei
sie verpflichtet gewesen, sie bei dem Import auf mögliche Mängel zu überprüfen
(Bl. 272f., 318 d. A.).
Die Klägerin beantragt (Bl. 266, 321 d. A.), das Urteil des
Landgerichts Lüneburg aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, an sie 64.246,86 € nebst 8 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.4.2004 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle
diejenigen Schäden zu ersetzen hat, die der Klägerin dadurch entstanden sind,
dass die Beklagte mangelhafte Pendelrollenlager des Typs 22213K durch die
Lieferung an die Streithelferin in den Verkehr gebracht hat.
Die Beklagte beantragt (Bl. 255, 321 d. A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hafte als Importeurin bereits aus Rechtsgründen nicht
nach den Grundsätzen über die Produkthaftung (Bl. 294 d. A.). Eine Ausnahme
komme nur in Betracht, wenn dem Importeur Mängel ohne eingehende Prüfung
erkennbar sind oder besondere Umstände eine Überprüfung nahe legen. Das sei
hier jedoch nicht der Fall, da die angebliche Schadhaftigkeit der Pendellager äußerlich
nicht erkennbar sei (Bl. 294f. d. A.). Das reine Inverkehrbringen löse noch
keine Verkehrssicherungspflicht zur umfassenden Überprüfung der Mangelfreiheit
des importierten Produktes aus (Bl. 295f. d. A.). Aus China importierte Ware sei
auch nicht per se schlechter als deutsche Ware. Eine allgemeine
Untersuchungspflicht bestehe nicht (Bl. 297, 299 d. A.). Hierbei sei es auch
unerheblich, ob der Ware nicht anzusehen sei, dass sie aus China stamme (Bl. 298
d. A.). Die Klägerin, die i. Ü. gewusst habe, dass es sich um Importware
handeln müsse, könne ihre vermeintlichen Rechte unmittelbar in China
verfolgen. Die Beklagte selbst führe bei dem Import auch Stichproben durch (Bl.
300f. d. A.). Sie sei jedenfalls nicht verpflichtet gewesen, ohne jeden Anlass
eine Art von Dauertest oder Zerlegung der Ware vorzunehmen. Ihr sei schließlich
auch der beabsichtigte Verwendungszweck nicht bekannt gewesen (Bl. 301 d. A.).
Die Streithelferin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen (Bl. 251, 321 d. A.),
und beruft sich darauf, die Klägerin habe gewusst, dass es
sich um Importware handele (Bl. 303 d. A.).
II.
Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht
weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch
rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine
andere Entscheidung. Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche gegen
die Beklagte als Importeurin der Pendelrollenlager wegen deren behaupteter
Mangelhaftigkeit zu. 31 Vertragliche Ansprüche kommen nicht in Betracht, weil
die Klägerin die Lager nicht von der Beklagten, sondern von der Streithelferin
bezogen hat. Eine Haftung nach § 1 ProdHaftG ist nicht gegeben, weil
dieses Sachschäden nur an anderen Sachen als das fehlerhafte Produkt selbst
erfasst, die ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch
bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet werden. Das
ist hier bei den Transportförderbändern des Kohlekraftwerkes nicht der Fall.
In Betracht kommt mithin nur ein Anspruch nach den allgemeinen
produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen des § 823 Abs. 1 BGB. Dieser
scheidet jedoch aus zwei Gründen aus. 32 1. Ersatzpflichtig unter dem
Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht wegen
Inverkehrbringens eines mangelhaften Produktes ist zunächst nur der Hersteller
oder Quasi-Hersteller des Produktes (Palandt-Thomas, BGB, 64. Aufl., § 823
Rdnr. 180). Das ist die Beklagte nicht. Insbesondere nimmt sie nicht die
Stellung eines Quasi-Herstellers ein, weil sie auf dem Markt nicht selbst als
vermeintliche Herstellerin aufgetreten ist.
a) Die Beklagte ist vielmehr lediglich Zwischenhändlerin,
die die von ihr aus China importierten Lager an weitere Händler oder
Endabnehmer verkauft. Der Importeur haftet jedoch für Konstruktions- und
Fabrikationsfehler der von ihm eingeführten Ware nach allgemeinem Deliktsrecht
grundsätzlich nicht (BGHZ 99, 167, 170f.; NJW 1994, 517, 519; VersR 1980, 380,
381; OLG Celle VersR 1981, 464 ; LG Köln NJW-RR 1987, 864 ; Palandt, a.a.O.; Münchener
Kommentar - Wagner, BGB, 4. Aufl., § 823 Rdnr. 564). Händler und
Importeure sind nur dann verpflichtet, die von ihnen vertriebenen Waren auf
gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, wenn aus besonderen Gründen Anlass
dazu besteht, weil ihnen etwa bereits Schadensfälle bei der Produktverwendung
bekannt geworden sind oder wenn die Umstände des Falles eine Überprüfung nahe
legen. 34 Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor. Es ist nicht
ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht behauptet, dass es in der
Vergangenheit bereits Probleme mit der Verwendung von durch die Beklagte
vertriebenen Pendelrollenlagern gab und diese der Beklagten aufgefallen wären.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bereits bei
Erhalt der Ware deren Mangelhaftigkeit ohne weiteres hätte erkennen können.
Die Klägerin hat selbst eingeräumt, bei den Lagern sei der hier behauptete
Mangel nicht von außen erkennbar, sondern zeige sich erst bei einer technischen
Überprüfung, für die entsprechendes Fachwissen und technisches Gerät
erforderlich sei (Bl. 60, 270 d. A.). Die Beklagte hätte diesen Mangel deshalb
nur dann erkennen können, wenn sie selbst die Lager vor ihrem Weiterverkauf
einer umfassenden Qualitätskontrolle unterzogen hätte. Soweit die Klägerin
dies hier auch konkret von der Beklagten verlangt und meint, diese müsse ein
umfassendes Sicherungssystem aufbauen, welches sicherstelle, dass insgesamt
keine mangelhafte Ware auf den deutschen Markt gelange und das über eine bloße
stichprobenartige Überprüfung der Ware hinaus gehe, verkennt sie, dass eine
solche Verpflichtung nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen für den
importierenden Händler nicht besteht.
Hinzu kommt, dass auch gar nicht ersichtlich ist, welche Art
von Überprüfung die Beklagte hier konkret hätte vornehmen sollen. Die von der
Klägerin verlangte Durchführung von Härteprüfungen oder Spektralanalysen, um
eventuelle Materialfehler festzustellen (Bl. 206 d. A.), geht weit über die
Verpflichtungen eines Importeurs hinaus. Die Beklagte war ohne konkrete
Anhaltspunkte nicht verpflichtet, die Ware generell auf ihre Tauglichkeit für
jede Art von Verwendungszweck zu überprüfen, Dauertests durchzuführen oder
diese vor dem Weiterverkauf zunächst in ihre Einzelteile zu zerlegen. Die
Anforderungen an derartige Kontrollpflichten können nicht so hoch angesetzt
werden, dass hiermit praktisch jede Gefährdung für den Kunden ausgeschlossen
wird (OLG Köln NJW 2004, 521). Vielmehr müssen auch hier die Grenzen des
technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren beachtet werden. Auch kommt
es nicht darauf an, ob wie vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat vorgetragen - ein von ihr beauftragter Sachverständiger die
fehlende Entgratung der Messingkäfige mit vergleichsweise geringem Aufwand
festgestellt hat. Die Beklagte war nicht gehalten, bei jedem Import derartiger
Waren zunächst einen Privatsachverständigen zu beauftragen, um diesen eine
Qualitätskontrolle durchführen zu lassen. 36 In diesem Zusammenhang kommt auch
dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass die Beklagte unstreitig überhaupt
nicht wusste, zu welchem konkreten Verwendungszweck die Lager verwendet werden
sollen. Sie hat sie auch nicht unmittelbar an die Klägerin, sondern aufgrund
einer gänzlich unspezifizierten Bestellung vom 20. Oktober 2000 lediglich an
die Streithelferin als weitere Händlerin verkauft. Sie konnte deshalb überhaupt
nicht wissen, an wen die Ware endgültig ausgeliefert wird und zu welchem Zweck
sie eingesetzt wird.
Bei dieser Sachlage konnte von der Beklagten schlechterdings
nicht verlangt werden, dass sie die Lager, die die Klägerin selbst gerade
einmal für einen Stückpreis von 57,00 DM gekauft hat, einer umfassenden Qualitätskontrolle
im Hinblick auf alle möglichen Verwendungszwecke unterzieht, bevor sie sie auf
den deutschen Markt bringt. Immerhin sind die Lager auch in dem Kohlekraftwerk
in Indien nach dem Vorbringen der Klägerin nicht sofort, sondern erst nach
einem mehrmonatigen Betrieb der Förderbänderausgefallen.
Infolgedessen geht es auch nicht zu Lasten der Beklagten,
dass sie in ihrem Schreiben vom 30. April 2003 an die Streithelferin darauf
hingewiesen hat, die Lager seien hinsichtlich Dreh- und Tragzahlen, Laufgeräuschen
und Lebensdauer nicht mit deutschen Qualitätslagern der Firmen FAG und SKF
vergleichbar und sollten deshalb ausschließlich für minderwertige
Einsatzzwecke verwendet werden (Bl. 13 d. A.). Hier hätte der Beklagten nur
dann ein Vorwurf im Hinblick auf die Verletzung ihrer Instruktionspflicht
gemacht werden können, wenn dieser der beabsichtigte Verwendungszweck in den
Transportbändern des Kohlekraftwerkes bekannt gewesen wäre und sie zudem
Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die Lager sich hierfür generell nicht
eigneten.
b) Keine erhöhte Verantwortlichkeit der Beklagte resultiert
auch daraus, dass sie die Lager aus China importiert hat, das Herkunftsland und
der Hersteller auf diesen nicht verzeichnet ist und Produkte aus China nicht
denselben Qualitätsansprüchen genügen wie deutsche Markenprodukte. Alleine
der Import und Vertrieb von Waren aus Billiglohnländern mit u. U. geringerem
Sicherheits- und Qualitätsstandard führt nicht dazu, dass der Importeur
hierdurch die Stellung eines Quasi-Herstellers mit umfassender
Verantwortlichkeit für jegliche Konstruktions- und Fabrikationsfehler einnähme.
Eine derart allgemeine Gleichstellung bedürfte vielmehr einer gesetzlichen
Regelung, wie sie etwa im ProdHaftG besteht. Dort bestimmt § 4 Abs. 2,
dass als Hersteller auch gilt, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs oder einer
anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen
Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.
Zwar hat der BGH in einer älteren Entscheidung erwogen, den
Importeur könnten u. U. weitergehende Pflichten auferlegt werden als den Großhändlern,
die im Inland erzeugte Waren vertreiben (VersR 1980, 380, 381; ferner NJW 1994,
517, 519). Er hat jedoch offen gelassen, wann im Einzelnen, etwa bei Einfuhr von
Gütern aus Entwicklungsländern oder eines Staates mit niedrigerem technischen
Standard als er in der Bundesrepublik besteht, und unter welchen Voraussetzungen
solche Pflichten bestehen, da es sich im Streitfall um technische Geräte
handelte, die aus einem Ursprungsstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
importiert waren. Hier sei von im Wesentlichen gleichen Sicherheitsvorkehrungen
wie im Inland auszugehen, zumal auch eine Rechtsverfolgung im Ausland durch das
EuGVÜ gewährleistet sei (vgl. auch OLG Celle, a.a.O.). 41 Gleichwohl kann aus
dieser Entscheidung nicht auf eine generelle Gleichstellung des Importeurs von
Waren aus Staaten außerhalb der Europäischen Union oder Entwicklungshändlern
im Besonderen mit einem Hersteller geschlossen werden. Abgesehen davon, dass es
infolge der Globalisierung und weltwirtschaftlichen Verflechtung mit der
zunehmenden wirtschaftlichen Stärke gerade asiatischer Staaten nur schwer möglich
sein dürfte, im Einzelfall zu bestimmen, wann ein konkretes Produkt aus welchem
Land nicht oder noch nicht den deutschen Qualitätsanforderungen genügt, darf
auch nicht verkannt werden, dass ein Käufer, der ein Importprodukt zu deutlich
geringeren Preisen erwirbt als ein einheimisches Markenprodukt, nicht
schlechterdings darauf vertrauen darf, dieses Produkt genüge denselben Qualitätsanforderungen
wie ein inländisches. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn es sich beim
Abnehmer nicht um einen Verbraucher handelt, zu dessen Gunsten dann ohnehin
§ 4 Abs. 3 ProdHaftG eingreift, sondern um am Markt tätige
Wirtschaftsunternehmen wie die Klägerin. Insoweit war nicht streitig, dass die
von der Klägerin erworbenen Lager nur ein Drittel der in Deutschland
hergestellten Lager kosten. Der Klägerin, deren Geschäftszweck die Erstellung
von Förderanlagen ist, wird hier deshalb infolge ihrer zu unterstellenden
Marktkenntnisse kaum verborgen geblieben sein können, dass es sich um ein
Importprodukt aus Billigproduktion handelt. 42 Auch wenn die Klägerin nicht
konkret gewusst haben sollte, dass die Ware aus China stammt, konnte sie mithin
nicht ohne weiteres erwarten, der Importeur werde diese deutlich günstigere
Ware in derselben Art und Weise auf Fabrikations- und Konstruktionsfehler
untersuchen wie ein inländischer Hersteller. Hätte die Klägerin hier
bestimmte Wünsche hinsichtlich der Eigenschaften der Pendelrollenlager gehabt,
hätte sie der Streithelferin konkret erklären müssen, zu welchem
Verwendungszweck die Rollen eingesetzt werden sollen und welche Eigenschaften
sie haben müssen. Nur dann wäre es der Beklagten auch bei einer entsprechenden
Weiterleitung der Information durch die Streithelferin möglich gewesen,
gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass die Lager sich zu der Verwendung in den
Transportbändern nicht eignen.
Eine erhöhte Überprüfungspflicht allein wegen des Sitzes
des Herstellers im Ausland besteht mithin nicht, wenn nicht konkrete
Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der von diesem
Hersteller gelieferten Waren begründen (OLG Köln, a.a.O.). Das ist hier nicht
der Fall.
Schließlich kann auch der Umstand, dass die Klägerin mögliche
Ansprüche gegen den Hersteller in China nur unter erschwerten tatsächlichen
und rechtlichen Bedingungen verfolgen kann, alleine nicht dazu führen, dass die
Beklagte zum Aufbau eines umfassenden Qualitätssicherungssystems verpflichtet wäre,
um das Inverkehrbringen fehlerhafter Ware auf dem deutschen Markt generell
auszuschließen. Dass eine Rechtsverfolgung in China gänzlich unmöglich wäre,
ist jedenfalls nicht ersichtlich.
c) Auch sonstige Gründe, die eine weitergehende
Einstandspflicht der Beklagten begründen könnten, sind nicht ersichtlich. So
kann den Importeur eine eigenständige Instruktionspflicht treffen, wenn der
ausländische Hersteller ihn ausdrücklich mit der Produktinformation der
Zwischenhändler und Endabnehmer betraut hat oder wenn der Importeur gar eine
eigene Bedienungsanleitung verfasst hat (BGHZ 99, 167,171; Palandt, Münchener
Kommentar, a.a.O.). Eine derartige Konstellation liegt hier indessen nicht vor.
46 Ferner kann Importeure - jedenfalls wenn sie als einzige Repräsentanten des
ausländischen Herstellers auf dem deutschen Markt in Erscheinung treten - eine
passive Produktbeobachtungspflicht treffen, also die Pflicht, Kundenbeschwerden
zu sammeln und an den Hersteller weiterzuleiten (BGH, Münchener Kommentar,
a.a.O.). Hier ist jedoch gerade nicht ersichtlich, dass es in der Vergangenheit
bereits einmal ähnliche Vorfälle gegeben und die Beklagte auf diese nicht
reagiert hätte. Vielmehr hat die Streithelferin vorgetragen, sie habe von
derartigen Schäden in der Vergangenheit noch nie gehört, obwohl derartige
Lager seit vielen Jahren in großen Stückzahlen verkauft würden (Bl. 148 d.
A.).
Weitergehende Pflichten für die Beklagte könnten u. U. auch
in Betracht kommen, wenn sie etwa Alleinimporteurin der entsprechenden Lager
gewesen und diese vor dem Weiterverkauf noch mit ihrem eigenen Firmennamen
versehen hätte, so dass hier für Abnehmer der Eindruck hätte entstehen können,
sie selbst sei die Herstellerin oder nehme zumindest im Inland dessen Funktion
ein (vgl. BGH NJW 1994, 517, 519). Auch ein solcher Fall liegt indessen nicht
vor. 48 Gegebenenfalls kann eine weitergehende Überprüfungspflicht und Haftung
für Konstruktions- und Fabrikationsfehler in Betracht kommen, wenn der Geschädigte
das außergerichtliche Verhalten des Importeurs dahin auffassen durfte, er solle
und wolle für Rechnung des Herstellers für dessen Haftpflichtverbindlichkeiten
gegenüber den Käufern einstehen (BGH VersR 1981, 773, 780; OLG Frankfurt BB
1986, 1117 : Auftreten der „Honda Deutschland GmbH“ für den japanischen
PKW-Hersteller). Ein derartiges Verhalten hat die Beklagte hier indessen nicht
an den Tag gelegt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte
mit ihrem chinesischen Lieferanten derart personell oder konzernrechtlich
verflochten wäre, dass ihr nicht ausreichende Fertigungsverhältnisse und die
Mangelhaftigkeit der in China hergestellten Produkte bereits bei dem Import
bekannt gewesen wären (zu diesem Gesichtspunkt OLG Celle, LG Köln, a.a.O.). 49
Ferner hat die Beklagte auch keine Veränderungen an dem ihr aus China
gelieferten Produkt vorgenommen, so dass sie aus diesem Gesichtspunkt für
Konstruktions- oder Fertigungsfehler einzustehen hätte (hierzu LG Köln,
a.a.O.).
Schließlich ist noch in Rechnung zu stellen, dass die
Beklagte selbst nur als Zwischenhändlerin tätig geworden ist. Soweit hier für
einen Händler überhaupt eine besondere Überprüfungspflicht in Form einer
„Ablieferungsinspektion“ in Betracht kommt, hat der BGH dies auf den letzten
Händler in der Absatzkette und vom Grunde her auf Fabrikationsfehler, auf
Konstruktionsfehler dagegen nur in geringerem Maße, beschränkt (VersR 1980,
380, 381). Hier hat aber nicht die Beklagte, sondern erst die Streithelferin den
Verkauf an die Klägerin als Endabnehmerin vorgenommen. 51 2. Ein Anspruch aus
§ 823 Abs. 1 BGB setzt ferner voraus, dass das Eigentum des Geschädigten
durch die fehlerhafte Sache verletzt wird, wobei alleine die Lieferung der
fehlerhaften Sache selbst nicht ausreicht. Es muss hier vielmehr zu einer
Eigentumsverletzung an anderen Sachen des Geschädigten kommen, sog.
weiterfressende Mängel (hierzu Palandt, a.a.O., Rdnr. 177). Nach der
Rechtsprechung des BGH besteht ein Anspruch nur, wenn das Integritätsinteresse
und das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse nicht stoffgleich sind.
Stoffgleichheit liegt vor, wenn sich der geltend gemachte Schaden mit dem im
Augenblick des Eigentumsübergangs dem Produkt anhaftenden Mangelunwert, d. h.
der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache für das Äquivalenz- und
Nutzungsinteresse deckt (BGH NJW 1985, 2420 ; Palandt, a.a.O.). Hier ist
zwischen den Parteien bereits streitig, ob nur ein möglicher Mangel des
Pendelrollenlagers ohne weitere Schädigung der Transportbänder vorliegt (so
die Beklagte, Bl. 39, 181, 195 d. A.), oder ob es auch zu einer weitergehenden
Beschädigung des Förderbandes gekommen ist, weil der Mangel am Lager zwangsläufig
bei einem Fortschreiten der Lagerschädigung zwingend mit einer Schädigung der
Welle sowie des Gehäusedichtringes und des Lagerdeckels einher geht (so die Klägerin,
Bl. 61, 75, 202 d. A.). 52 Diese Frage kann hier aber aus einem anderen Grund
offen bleiben. Unstreitig ist es zu einem Schaden und zu irgendeiner
Eigentumsverletzung jedenfalls erst gekommen, nachdem die Lager in Indien in die
Transportbänder eingebaut waren und dort auch bereits mehrere Monate liefen. Zu
diesem Zeitpunkt einer erstmals in Betracht kommenden Eigentumsschädigung war
die Klägerin aber weder Eigentümerin der Lager noch der Transportbänder. Sie
hat vielmehr selbst vorgetragen, im Zeitpunkt des Schadenseintritts habe die
gesamte Anlage im Eigentum ihrer Auftraggeberin, der A.... GmbH, gestanden (Bl.
72, 201 d. A.). Die von ihr hergestellte und dann später eingebaute Anlage sei
bereits in Deutschland der A.... GmbH übergeben und übereignet worden und es
sei die Gefahr auf diese übergegangen.
Damit fehlt es jedenfalls an einer Eigentumsverletzung von im
Eigentum der Klägerin stehenden Sachen, so dass die gesamten Schadenspositionen
der Klägerin, die ihr infolge ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber
der A.... GmbH entstanden sind, ohnehin nicht ersatzfähig sind. Das bezieht
sich namentlich auf Montagestunden ihrer Mitarbeiter, Reise- und Übernachtungskosten
sowie von ihr zur Schadensbeseitigung angeschaffter Materialien (vgl. Bl. 14 -
16 d. A.). Aktivlegitimiert wegen einer möglichen Eigentumsschädigung kann
mithin nur die A.... GmbH als Eigentümerin im Zeitpunkt des schadensstiftenden
Ereignisses sein. Zwar hat diese ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten
(Bl. 93 d. A.). Ansprüche der A.... GmbH aus abgetretenem Recht macht die Klägerin
im wesentlichen aber gar nicht geltend. So ist auch in der Abtretungserklärung
ausdrücklich festgehalten, dass die Klägerin die Schäden im Rahmen ihrer Gewährleistung
behoben hat (Bl. 93 d. A.). Lediglich eine Schadensposition kann sich überhaupt
auf einen Eigenschaden der A.... GmbH beziehen. Die Klägerin hat hier u. a.
12.000 € geltend gemacht, weil die A.... GmbH ihr diesen Betrag für
ihrerseits erbrachtes Projektmanagement von ihrer Vergütung abgezogen hat (Bl.
72 d. A.). Die hierzu vorgelegte Rechnung der A.... GmbH vom 8. Mai 2003 ist
jedoch gänzlich unspezifiziert und weist lediglich einen Betrag von 12.000 €
als Belastung laut Vereinbarung einer Mängelrüge und einer Besprechung aus
(Bl. 120 d. A.). Um welche der A.... GmbH infolge einer bei ihr eingetretenen
Eigentumsverletzung entstandenen Schäden es hier im Einzelnen gehen soll,
erschließt sich nicht.
Auch die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation liegen
nicht vor. Diese kommt nämlich grundsätzlich nur bei vertraglichen Ansprüchen
in Betracht, bei deliktischen dagegen nur ausnahmsweise in den Fällen der
obligatorischen Gefahrentlastung, insbesondere beim Versendungskauf, sowie der
mittelbaren Stellvertretung (vgl. Palandt-Heinrichs, vor § 249 Rdnr. 113,
115, 117). Eine derartige Konstellation liegt hier indessen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101
Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich
nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 56 Die Revision wird nicht zugelassen,
da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen
4.
OLG Celle 8. Zivilsenat,
01.12.2005, 8 U 100/05:
Quelle:
Norm:§ 823 Abs 1 BGB
Produkthaftungspflicht des Importeurs
Leitsatz
Der Importeur einer Ware haftet für Konstruktions und
Fabrikationsfehler grundsätzlich nicht nach den für den Hersteller geltenden
Grundsätzen der Produkthaftung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB, sondern
nur dann, wenn aus besonderen Gründen Anlass dazu besteht, die Ware auf ihre
gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, etwa weil bereits Schadensfälle
bekannt geworden sind oder wenn die Umstände des Falles eine Prüfung nahe
legen. 2. Außerhalb des Anwendungsbereichs des ProdHG besteht eine gesteigerte
Kontroll und Überprüfungspflicht des Importeurs auch dann nicht, wenn er Ware
aus einem sog. Billiglohnland einführt, das Herstellungsland nicht auf dem
Produkt verzeichnet ist, dessen Preis aber deutlich unterhalb dem vergleichbarer
inländischer Produkte liegt, und dem Importeur, der die Ware lediglich an einen
weiteren Zwischenhändler veräußert, der beabsichtigte Verwendungszweck des
gewerblichen Endabnehmers nicht bekannt ist (hier: Import von Pendelrollenlagern
aus China zum Einbau in einer Transportanlage für ein Kohlekraftwerk in
Indien).
Fundstellen
OLGR Celle 2006, 125-128 (red. Leitsatz und Gründe)
NJW-RR 2006, 526-529 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
StoffR 2006, 45 (Leitsatz)
Verfahrensgang
vorgehend LG Lüneburg, 17. Mai 2005, Az: 5 O 386/04
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Mai 2005 verkündete
Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die
Streithelferin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Schadensersatz aus Produkthaftung gegen
die Beklagte als Importeurin von in China hergestellten Kugellagern geltend.
Im Jahre 2000 erhielt die Klägerin von der A.... GmbH den
Auftrag zur Errichtung einer Kohletransportanlage für ein Kohlekraftwerk in
Indien. Hierzu benötigte sie u. a. Pendelrollenlager der Typen 22213K und H
313, von denen sie 16 Stück á 57,00 DM bei der Streithelferin am 15. September
2000 bestellte, die sie am 6. November 2000 geliefert erhielt (Bl. 8 d. A.). Die
Klägerin montierte die Lager in Förderaggregate vor und übereignete sie noch
in der Bundesrepublik Deutschland an ihren Auftraggeber (Bl. 72, 201 d. A.). Die
Gesamtanlage wurde vom 18. September - 21. November 2002 in Indien montiert.
Die Streithelferin ihrerseits hatte als Zwischenhändlerin am
20. Oktober 2000 bei der Beklagten u. a. Pendelrollenlager der Typen 22213K und
H 311 bestellt (Bl. 31, 41 d. A.), die die Beklagte zuvor von dem Hersteller aus
China importiert hatte. Im Februar 2003 fielen Lager in den Förderbändern aus,
so dass diese nicht weiter betrieben werden konnten. Die Beklagte wies die
Streithelferin mit Schreiben vom 30. April 2003 darauf hin, die Lager seien
chinesischen Ursprungs und mit Qualitätslagern nicht vergleichbar (Bl. 13 d.
A.).
Die A.... GmbH trat der Klägerin am 3. März 2005 etwaige
Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte ab (Bl. 93 d. A.).
Die Klägerin hat behauptet,
sie habe die Lager von der Streithelferin geliefert erhalten,
die diese zuvor bei der Beklagten bezogen habe (Bl. 63, 200 d. A.). Diese Lager
seien mangelhaft gewesen, weil die Laufrollen durch nicht entgratete Messingkäfige
beschädigt wurden, so dass es zu Abschälungen an den Rollen gekommen sei (Bl.
8f., 59 - 63, 201 204 d. A.). Insoweit habe es sich um einen Konstruktionsfehler
dieser Lager gehandelt. Hierbei seien zwei von insgesamt acht Förderbändern
ausgefallen, wobei die Lagerschäden nicht sofort erkennbar gewesen seien, weil
die Transportförderbänder aus Sicherheitsgründen von außen eingekapselt und
visuell nicht einsehbar seien. Da zu befürchten gewesen sei, dass auch die
anderen Lager defekt seien, seien alle Pendelrollenlager ausgetauscht worden.
Diese Beschädigung des Lagers gehe bei einem Fortschreiten der Lagerschädigung
zwingend mit einer Schädigung der Welle sowie des Gehäusedichtringes und des
Lagerdeckels einher (Bl. 61, 75, 202 d. A.). Zur Beseitigung dieser Schäden
seien ausweislich der Schadensaufstellung vom 28. Mai 2003 (Bl. 14 - 16 d. A.)
Kosten von insgesamt 64.246,86 € angefallen, nämlich Montagestunden für nach
Indien entsandte Mitarbeiter, Reise- und Übernachtungskosten, Materialkosten
sowie u. a. 12.000 €, die der Auftraggeber der Klägerin wegen ihm
entstandener Kosten von der der Klägerin geschuldeten Vergütung abgezogen habe
(Bl. 10, 67 - 72, 94 - 120, 172f., 207 - 211 d. A.).
Die Beklagte hafte nach § 823 BGB aus Produkthaftung,
weil sie die Kugellager aus China importiert und diese nicht einer umfassenden
Qualitätskontrolle unterzogen habe (Bl. 9f., 66f., 74, 206f. d. A.). Die Lager
seien grundsätzlich für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet und
richtig dimensioniert gewesen, hätten jeweils aber Mängel aufgewiesen. Den
Lagern sei für einen Erwerber auch äußerlich nicht erkennbar gewesen, dass
sie aus China stammten und nicht den Qualitätsanforderungen deutscher Produkte
genügten (Bl. 73, 205 d. A.). Es komme auch nicht darauf an, ob der Beklagten
der konkrete Verwendungszweck der Lager bekannt gewesen sei, da es sich um
typisierte Lager handele, die den Anforderungen der DIN 635 entsprechen müssten
(Bl. 64 66, 73f. d. A.). Die Klägerin habe den Schaden der Streithelferin nach
dessen Eintritt am 17. März 2003 gemeldet. Vorher sei dies nicht möglich
gewesen, weil die Mangelhaftigkeit der Lager beim Einbau nicht aufgefallen sei,
sondern sich erst während des Betriebes ergeben habe (Bl. 211 d. A.).
Die Klägerin hat zuletzt beantragt (Bl. 172, 216 d. A.),
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 64.246,86 € nebst 8
% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.4.2004 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle
diejenigen Schäden zu ersetzen hat, die der Klägerin dadurch entstanden sind,
dass die Beklagte mangelhafte Pendelrollenlager des Typs 22213K durch die
Lieferung an die Streithelferin in den Verkehr gebracht hat.
Die Beklagte hat beantragt (Bl. 216 d. A.),
die Klage abzuweisen.
Die Streithelferin hat sich dem Antrag der Beklagten
angeschlossen (Bl. 216 d. A.).
Die Beklagte hat behauptet,
es sei schon nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin
verwendeten Lager überhaupt von ihr stammten (Bl. 32f., 180, 183f. d. A.). Bei
dem Pendelrollenlager handele es sich um Einheitsware, die über keinerlei
Seriennummern, Herstellerangaben oder sonstige Spezifikationen verfüge. Die
Streithelferin erwerbe derartige Lager auch von anderen Händlern als der
Beklagten und habe bei der Beklagten jedenfalls nur eine Bestellung ohne weitere
Spezifikation und ohne Hinweis auf den Verwendungszweck vorgenommen, so dass
schon deshalb irgendeine weitere Hinweispflicht der Beklagten über die Einsatzmöglichkeiten
der Ware nicht bestanden habe (Bl. 31, 33 d. A.). Es sei auch nach der
Auslieferung zu keinerlei Mängelrüge durch die Streithelferin gekommen (Bl. 32
d. A.). Diese habe gewusst, dass es sich um importierte Massenware aus China
handele (Bl. 34, 36, 185, 194f. d. A.). Diese Ware koste nur 1/3 der im Inland
erzeugten Markenwaren. Hier könne nicht dieselbe Qualität wie bei im Inland
hergestellten Produkten erwartet werden. Auch aus der DIN 635 oder der
Typenbezeichnung ergäben sich keine Aussagen über Haltbarkeitsdauer oder
Belastungszahlen (Bl. 184f. d. A.). Tatsächlich führe die Beklagte auch
stichprobenartige Kontrollen durch, die hier jedoch keine Auffälligkeiten
gezeigt hätten (Bl. 35, 186 d. A.).
Die Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, als
Importeurin treffe sie ohnehin keine Pflicht aus Produkthaftung (Bl. 37 - 39,
187, 192 - 194 d. A.). Irgendwelche Mängel der gelieferten Ware habe es bisher
nicht gegeben. Sie habe auf die Lager auch weder ihren eigenen Schriftzug
aufgebracht noch sei sie deren Alleinimporteurin. Auch sonstige Erklärungen über
ihre
Einstandspflicht habe sie nicht abgegeben. Ferner fehle es
auch an einer Eigentumsverletzung auf Seiten der Klägerin, da nur das
gelieferte Produkt selbst angeblich mangelhaft gewesen sei (Bl. 39, 181, 195 d.
A.). Schließlich sei auch der Schaden nicht entstanden (Bl. 37, 188 - 192,
195f. d. A.).
Die Streithelferin hat sich auf Verjährung berufen und
vorgetragen, die Klägerin habe bei der Bestellung keinen bestimmten
Verwendungszweck angegeben, aber gewusst, dass es sich um Massenware aus
Importen handele (Bl. 147 - 149 d. A.).
Mit Urteil vom 17. Mai 2005 hat das Landgericht die Klage
abgewiesen (Bl. 219f. d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht
ersichtlich, dass die Beklagte schuldhaft ihr obliegende Überprüfungen an der
Ware nicht vorgenommen habe. Auch die Klägerin habe die Mangelhaftigkeit der
Ware nach der Lieferung zunächst nicht erkannt, obwohl sie eine Rügepflicht
nach handelsrechtlichen Vorschriften getroffen habe. Der Besteller billiger Ware
nehme es auch in Kauf, dass diese nicht denselben Qualitätsstandard wie in
Deutschland hergestellte Ware habe. Die Klägerin könne auch in China selbst
gegen den Hersteller vorgehen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Sie macht geltend, die Produkthaftung könne auch für
einen Importeur gelten, da er dieselbe Gefahrenlage schaffe
wie ein inländischer Hersteller (Bl. 267, 313 315 d. A.). Hier sei für die Klägerin
nicht erkennbar gewesen, dass die Ware aus China stamme (Bl. 268, 315 d. A.). Es
handele sich um typisierte Ware, die anhand der DIN bzw. einer Typenbezeichnung
spezifiziert werde (Bl. 268f. d. A.). Der Qualitätsstandard sei nicht mit dem
deutscher Produkte vergleichbar. Der Klägerin sei auch eine Rechtsverfolgung in
China nicht zumutbar (Bl. 315f. d. A.). Demgegenüber habe die Beklagte mit dem
Import der Ware aus China und ihrem Inverkehrbringen auf dem deutschen Markt
eine Gefahrenquelle geschaffen. Außerdem sei der Mangel von außen vor dem
Einbau für einen Laien nicht erkennbar gewesen (Bl. 270, 317 d. A.). Ein
Fachmann habe dies indessen feststellen können. Schadensursächlich sei die
Mangelhaftigkeit der Messingkäfige wegen ihrer fehlenden Entgratung gewesen
(Bl. 271f., 274 d. A.). Gerade wenn die Beklagte nichts von der Verwendung der
Ware gewusst habe, sei sie verpflichtet gewesen, sie bei dem Import auf mögliche
Mängel zu überprüfen (Bl. 272f., 318 d. A.).
Die Klägerin beantragt (Bl. 266, 321 d. A.), das Urteil des
Landgerichts Lüneburg aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, an sie 64.246,86 € nebst 8 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.4.2004 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle
diejenigen Schäden zu ersetzen hat, die der Klägerin dadurch entstanden sind,
dass die Beklagte mangelhafte Pendelrollenlager des Typs 22213K durch die
Lieferung an die Streithelferin in den Verkehr gebracht hat.
Die Beklagte beantragt (Bl. 255, 321 d. A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hafte als Importeurin bereits aus Rechtsgründen nicht
nach den Grundsätzen über die Produkthaftung (Bl. 294 d. A.). Eine Ausnahme
komme nur in Betracht, wenn dem Importeur Mängel ohne eingehende Prüfung
erkennbar sind oder besondere Umstände eine Überprüfung nahe legen. Das sei
hier jedoch nicht der Fall, da die angebliche Schadhaftigkeit der Pendellager äußerlich
nicht erkennbar sei (Bl. 294f. d. A.). Das reine Inverkehrbringen löse noch
keine Verkehrssicherungspflicht zur umfassenden Überprüfung der Mangelfreiheit
des importierten Produktes aus (Bl.
95f. d. A.). Aus China importierte Ware sei auch nicht per se
schlechter als deutsche Ware. Eine allgemeine Untersuchungspflicht bestehe nicht
(Bl. 297, 299 d. A.). Hierbei sei es auch unerheblich, ob der Ware nicht
anzusehen sei, dass sie aus China stamme (Bl. 298 d. A.). Die Klägerin, die i.
Ü. gewusst habe, dass es sich um Importware handeln müsse, könne ihre
vermeintlichen Rechte unmittelbar in China verfolgen. Die Beklagte selbst führe
bei dem Import auch Stichproben durch (Bl. 300f. d. A.). Sie sei jedenfalls
nicht verpflichtet gewesen, ohne jeden Anlass eine Art von Dauertest oder
Zerlegung der Ware vorzunehmen. Ihr sei schließlich auch der beabsichtigte
Verwendungszweck nicht bekannt gewesen (Bl. 301 d. A.).
Die Streithelferin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen (Bl. 251, 321 d. A.),
und beruft sich darauf, die Klägerin habe gewusst, dass es
sich um Importware handele (Bl. 303 d. A.).
II.
Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht
weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch
rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine
andere Entscheidung. Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche gegen
die Beklagte als Importeurin der Pendelrollenlager wegen deren behaupteter
Mangelhaftigkeit zu.
Vertragliche Ansprüche kommen nicht in Betracht, weil die Klägerin
die Lager nicht von der Beklagten, sondern von der Streithelferin bezogen hat.
Eine Haftung nach § 1 ProdHaftG ist nicht gegeben, weil dieses Sachschäden
nur an anderen Sachen als das fehlerhafte Produkt selbst erfasst, die ihrer Art
nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von
dem Geschädigten hauptsächlich verwendet werden. Das ist hier bei den
Transportförderbändern des Kohlekraftwerkes nicht der Fall. In Betracht kommt
mithin nur ein Anspruch nach den allgemeinen produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen
des § 823 Abs. 1 BGB. Dieser scheidet jedoch aus zwei Gründen aus.
Ersatzpflichtig unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer
Verkehrssicherungspflicht wegen Inverkehrbringens eines mangelhaften Produktes
ist zunächst nur der Hersteller oder Quasi-Hersteller des Produktes
(Palandt-Thomas, BGB, 64. Aufl., § 823 Rdnr. 180). Das ist die Beklagte
nicht. Insbesondere nimmt sie nicht die Stellung eines Quasi-Herstellers ein,
weil sie auf dem Markt nicht selbst als vermeintliche Herstellerin aufgetreten
ist.
a) Die Beklagte ist vielmehr lediglich Zwischenhändlerin,
die die von ihr aus China importierten Lager an weitere Händler oder
Endabnehmer verkauft. Der Importeur haftet jedoch für Konstruktions- und
Fabrikationsfehler der von ihm eingeführten Ware nach allgemeinem Deliktsrecht
grundsätzlich nicht (BGHZ 99, 167, 170f.; NJW 1994, 517, 519; VersR 1980, 380,
381; OLG Celle VersR 1981, 464 ; LG Köln NJW-RR 1987, 864 ; Palandt, a.a.O.; Münchener
Kommentar - Wagner, BGB, 4. Aufl., § 823 Rdnr. 564). Händler und
Importeure sind nur dann verpflichtet, die von ihnen vertriebenen Waren auf
gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, wenn aus besonderen Gründen Anlass
dazu besteht, weil ihnen etwa bereits Schadensfälle bei der Produktverwendung
bekannt geworden sind oder wenn die Umstände des Falles eine Überprüfung nahe
legen.
Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor. Es ist
nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht behauptet, dass es in
der Vergangenheit bereits Probleme mit der Verwendung von durch die Beklagte
vertriebenen Pendelrollenlagern gab und diese der Beklagten aufgefallen wären.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bereits bei
Erhalt der Ware deren Mangelhaftigkeit ohne weiteres hätte erkennen können.
Die Klägerin hat selbst eingeräumt, bei den Lagern sei der hier behauptete
Mangel nicht von außen erkennbar, sondern zeige sich erst bei einer technischen
Überprüfung, für die entsprechendes Fachwissen und technisches Gerät
erforderlich sei (Bl. 60, 270 d. A.). Die Beklagte hätte diesen Mangel deshalb
nur dann erkennen können, wenn sie selbst die Lager vor ihrem Weiterverkauf
einer umfassenden Qualitätskontrolle unterzogen hätte. Soweit die Klägerin
dies hier auch konkret von der Beklagten verlangt und meint, diese müsse ein
umfassendes Sicherungssystem aufbauen, welches sicherstelle, dass insgesamt
keine mangelhafte Ware auf den deutschen Markt gelange und das über eine bloße
stichprobenartige Überprüfung der Ware hinaus gehe, verkennt sie, dass eine
solche Verpflichtung nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen für den
importierenden Händler nicht besteht.
Hinzu kommt, dass auch gar nicht ersichtlich ist, welche Art
von Überprüfung die Beklagte hier konkret hätte vornehmen sollen. Die von der
Klägerin verlangte Durchführung von Härteprüfungen oder Spektralanalysen, um
eventuelle Materialfehler festzustellen (Bl. 206 d. A.), geht weit über die
Verpflichtungen eines Importeurs hinaus. Die Beklagte war ohne konkrete
Anhaltspunkte nicht verpflichtet, die Ware generell auf ihre Tauglichkeit für
jede Art von Verwendungszweck zu überprüfen, Dauertests durchzuführen oder
diese vor dem Weiterverkauf zunächst in ihre Einzelteile zu zerlegen. Die
Anforderungen an derartige Kontrollpflichten können nicht so hoch angesetzt
werden, dass hiermit praktisch jede Gefährdung für den Kunden ausgeschlossen
wird (OLG Köln NJW 2004, 521). Vielmehr müssen auch hier die Grenzen des
technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren beachtet werden. Auch kommt
es nicht darauf an, ob wie vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat vorgetragen - ein von ihr beauftragter Sachverständiger die
fehlende Entgratung der Messingkäfige mit vergleichsweise geringem Aufwand
festgestellt hat. Die Beklagte war nicht gehalten, bei jedem Import derartiger
Waren zunächst einen Privatsachverständigen zu beauftragen, um diesen eine
Qualitätskontrolle durchführen zu lassen.
In diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand entscheidende
Bedeutung zu, dass die Beklagte unstreitig überhaupt nicht wusste, zu welchem
konkreten Verwendungszweck die Lager verwendet werden sollen. Sie hat sie auch
nicht unmittelbar an die Klägerin, sondern aufgrund einer gänzlich
unspezifizierten Bestellung vom 20. Oktober 2000 lediglich an die Streithelferin
als weitere Händlerin verkauft. Sie konnte deshalb überhaupt nicht wissen, an
wen die Ware endgültig ausgeliefert wird und zu welchem Zweck sie eingesetzt
wird.
Bei dieser Sachlage konnte von der Beklagten schlechterdings
nicht verlangt werden, dass sie die Lager, die die Klägerin selbst gerade
einmal für einen Stückpreis von 57,00 DM gekauft hat, einer umfassenden Qualitätskontrolle
im Hinblick auf alle möglichen Verwendungszwecke unterzieht, bevor sie sie auf
den deutschen Markt bringt. Immerhin sind die Lager auch in dem Kohlekraftwerk
in Indien nach dem Vorbringen der Klägerin nicht sofort, sondern erst nach
einem mehrmonatigen Betrieb der Förderbänder ausgefallen.
Infolgedessen geht es auch nicht zu Lasten der Beklagten,
dass sie in ihrem Schreiben vom 30. April 2003 an die Streithelferin darauf
hingewiesen hat, die Lager seien hinsichtlich Dreh- und Tragzahlen, Laufgeräuschen
und Lebensdauer nicht mit deutschen Qualitätslagern der Firmen FAG und SKF
vergleichbar und sollten deshalb ausschließlich für minderwertige
Einsatzzwecke verwendet werden (Bl. 13 d. A.). Hier hätte der Beklagten nur
dann ein Vorwurf im Hinblick auf die Verletzung ihrer Instruktionspflicht
gemacht werden können, wenn dieser der beabsichtigte Verwendungszweck in den
Transportbändern des Kohlekraftwerkes bekannt gewesen wäre und sie zudem
Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die Lager sich hierfür generell nicht
eigneten.
b) Keine erhöhte Verantwortlichkeit der Beklagte resultiert
auch daraus, dass sie die Lager aus China importiert hat, das Herkunftsland und
der Hersteller auf diesen nicht verzeichnet ist und Produkte aus China nicht
denselben Qualitätsansprüchen genügen wie deutsche Markenprodukte. Alleine
der Import und Vertrieb von Waren aus Billiglohnländern mit u. U. geringerem
Sicherheits- und Qualitätsstandard führt nicht dazu, dass der Importeur
hierdurch die Stellung eines Quasi-Herstellers mit umfassender
Verantwortlichkeit für jegliche Konstruktions- und Fabrikationsfehler einnähme.
Eine derart allgemeine Gleichstellung bedürfte vielmehr einer gesetzlichen
Regelung, wie sie etwa im ProdHaftG besteht. Dort bestimmt § 4 Abs. 2,
dass als Hersteller auch gilt, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs oder einer
anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen
Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.
Zwar hat der BGH in einer älteren Entscheidung erwogen, den
Importeur könnten u. U. weitergehende Pflichten auferlegt werden als den Großhändlern,
die im Inland erzeugte Waren vertreiben (VersR 1980, 380, 381; ferner NJW 1994,
517, 519). Er hat jedoch offen gelassen, wann im Einzelnen, etwa bei Einfuhr von
Gütern aus Entwicklungsländern oder eines Staates mit niedrigerem technischen
Standard als er in der Bundesrepublik besteht, und unter welchen Voraussetzungen
solche Pflichten bestehen, da es sich im Streitfall um technische Geräte
handelte, die aus einem Ursprungsstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
importiert waren. Hier sei von im Wesentlichen gleichen Sicherheitsvorkehrungen
wie im Inland auszugehen, zumal auch eine Rechtsverfolgung im Ausland durch das
EuGVÜ gewährleistet sei (vgl. auch OLG Celle, a.a.O.).
Gleichwohl kann aus dieser Entscheidung nicht auf eine
generelle Gleichstellung des Importeurs von Waren aus Staaten außerhalb der
Europäischen Union oder Entwicklungshändlern im Besonderen mit einem
Hersteller geschlossen werden. Abgesehen davon, dass es infolge der
Globalisierung und weltwirtschaftlichen Verflechtung mit der zunehmenden
wirtschaftlichen Stärke gerade asiatischer Staaten nur schwer möglich sein dürfte,
im Einzelfall zu bestimmen, wann ein konkretes Produkt aus welchem Land nicht
oder noch nicht den deutschen Qualitätsanforderungen genügt, darf auch nicht
verkannt werden, dass ein Käufer, der ein Importprodukt zu deutlich geringeren
Preisen erwirbt als ein einheimisches Markenprodukt, nicht schlechterdings
darauf vertrauen darf, dieses Produkt genüge denselben Qualitätsanforderungen
wie ein inländisches. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn es sich beim
Abnehmer nicht um einen Verbraucher handelt, zu dessen Gunsten dann ohnehin
§ 4 Abs. 3 ProdHaftG eingreift, sondern um am Markt tätige
Wirtschaftsunternehmen wie die Klägerin. Insoweit war nicht streitig, dass die
von der Klägerin erworbenen Lager nur ein Drittel der in Deutschland
hergestellten Lager kosten. Der Klägerin, deren Geschäftszweck die Erstellung
von Förderanlagen ist, wird hier deshalb infolge ihrer zu unterstellenden
Marktkenntnisse kaum verborgen geblieben sein können, dass es sich um ein
Importprodukt aus Billigproduktion handelt.
Auch wenn die Klägerin nicht konkret gewusst haben sollte,
dass die Ware aus China stammt, konnte sie mithin nicht ohne weiteres erwarten,
der Importeur werde diese deutlich günstigere Ware in derselben Art und Weise
auf Fabrikations- und Konstruktionsfehler untersuchen wie ein inländischer
Hersteller. Hätte die Klägerin hier bestimmte Wünsche hinsichtlich der
Eigenschaften der Pendelrollenlager gehabt, hätte sie der Streithelferin
konkret erklären müssen, zu welchem Verwendungszweck die Rollen eingesetzt
werden sollen und welche Eigenschaften sie haben müssen. Nur dann wäre es der
Beklagten auch bei einer entsprechenden Weiterleitung der Information durch die
Streithelferin möglich gewesen, gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass die
Lager sich zu der Verwendung in den Transportbändern nicht eignen.
Eine erhöhte Überprüfungspflicht allein wegen des Sitzes
des Herstellers im Ausland besteht mithin nicht, wenn nicht konkrete
Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der von diesem
Hersteller gelieferten Waren begründen (OLG Köln, a.a.O.). Das ist hier nicht
der Fall.
Schließlich kann auch der Umstand, dass die Klägerin mögliche
Ansprüche gegen den Hersteller in China nur unter erschwerten tatsächlichen
und rechtlichen Bedingungen verfolgen kann, alleine nicht dazu führen, dass die
Beklagte zum Aufbau eines umfassenden Qualitätssicherungssystems verpflichtet wäre,
um das Inverkehrbringen fehlerhafter Ware auf dem deutschen Markt generell
auszuschließen. Dass eine Rechtsverfolgung in China gänzlich unmöglich wäre,
ist jedenfalls nicht ersichtlich.
c) Auch sonstige Gründe, die eine weitergehende
Einstandspflicht der Beklagten begründen könnten, sind nicht ersichtlich. So
kann den Importeur eine eigenständige Instruktionspflicht treffen, wenn der
ausländische Hersteller ihn ausdrücklich mit der Produktinformation der
Zwischenhändler und Endabnehmer betraut hat oder wenn der Importeur gar eine
eigene Bedienungsanleitung verfasst hat (BGHZ 99, 167,171; Palandt, Münchener
Kommentar, a.a.O.). Eine derartige Konstellation liegt hier indessen nicht vor.
Ferner kann Importeure - jedenfalls wenn sie als einzige Repräsentanten
des ausländischen Herstellers auf dem deutschen Markt in Erscheinung treten -
eine passive Produktbeobachtungspflicht treffen, also die Pflicht,
Kundenbeschwerden zu sammeln und an den Hersteller weiterzuleiten (BGH, Münchener
Kommentar, a.a.O.). Hier ist jedoch gerade nicht ersichtlich, dass es in der
Vergangenheit bereits einmal ähnliche Vorfälle gegeben und die Beklagte auf
diese nicht reagiert hätte. Vielmehr hat die Streithelferin vorgetragen, sie
habe von derartigen Schäden in der Vergangenheit noch nie gehört, obwohl
derartige Lager seit vielen Jahren in großen Stückzahlen verkauft würden (Bl.
148 d. A.).
Weitergehende Pflichten für die Beklagte könnten u. U. auch
in Betracht kommen, wenn sie etwa Alleinimporteurin der entsprechenden Lager
gewesen und diese vor dem Weiterverkauf noch mit ihrem eigenen Firmennamen
versehen hätte, so dass hier für Abnehmer der Eindruck hätte entstehen können,
sie selbst sei die Herstellerin oder nehme zumindest im Inland dessen Funktion
ein (vgl. BGH NJW 1994, 517, 519). Auch ein solcher Fall liegt indessen nicht
vor.
Gegebenenfalls kann eine weitergehende Überprüfungspflicht
und Haftung für Konstruktions- und Fabrikationsfehler in Betracht kommen, wenn
der Geschädigte das außergerichtliche Verhalten des Importeurs dahin auffassen
durfte, er solle und wolle für Rechnung des Herstellers für dessen
Haftpflichtverbindlichkeiten gegenüber den Käufern einstehen (BGH VersR 1981,
773, 780; OLG Frankfurt BB 1986, 1117 : Auftreten der „Honda Deutschland
GmbH“ für den japanischen PKW-Hersteller). Ein derartiges Verhalten hat die
Beklagte hier indessen nicht an den Tag gelegt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Beklagte mit ihrem chinesischen Lieferanten derart personell
oder konzernrechtlich verflochten wäre, dass ihr nicht ausreichende
Fertigungsverhältnisse und die Mangelhaftigkeit der in China hergestellten
Produkte bereits bei dem Import bekannt gewesen wären (zu diesem Gesichtspunkt
OLG Celle, LG Köln, a.a.O.).
Ferner hat die Beklagte auch keine Veränderungen an dem ihr
aus China gelieferten Produkt vorgenommen, so dass sie aus diesem Gesichtspunkt
für Konstruktions- oder Fertigungsfehler einzustehen hätte (hierzu LG Köln,
a.a.O.).
Schließlich ist noch in Rechnung zu stellen, dass die
Beklagte selbst nur als Zwischenhändlerin tätig geworden ist. Soweit hier für
einen Händler überhaupt eine besondere Überprüfungspflicht in Form einer
„Ablieferungsinspektion“ in Betracht kommt, hat der BGH
dies auf den letzten Händler in der Absatzkette und vom
Grunde her auf Fabrikationsfehler, auf Konstruktionsfehler dagegen nur in
geringerem Maße, beschränkt (VersR 1980, 380, 381). Hier hat aber nicht die
Beklagte, sondern erst die Streithelferin den Verkauf an die Klägerin als
Endabnehmerin vorgenommen.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt ferner voraus,
dass das Eigentum des Geschädigten durch die fehlerhafte Sache verletzt wird,
wobei alleine die Lieferung der fehlerhaften Sache selbst nicht ausreicht. Es
muss hier vielmehr zu einer Eigentumsverletzung an anderen Sachen des Geschädigten
kommen, sog. weiterfressende Mängel (hierzu Palandt, a.a.O., Rdnr. 177). Nach
der Rechtsprechung des BGH besteht ein Anspruch nur, wenn das Integritätsinteresse
und das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse nicht stoffgleich sind.
Stoffgleichheit liegt vor, wenn sich der geltend gemachte Schaden mit dem im
Augenblick des Eigentumsübergangs dem Produkt anhaftenden Mangelunwert, d. h.
der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache für das Äquivalenz- und
Nutzungsinteresse deckt (BGH NJW 1985, 2420 ; Palandt, a.a.O.). Hier ist
zwischen den Parteien bereits streitig, ob nur ein möglicher Mangel des
Pendelrollenlagers ohne weitere Schädigung der Transportbänder vorliegt (so
die Beklagte, Bl. 39, 181, 195 d. A.), oder ob es auch zu einer weitergehenden
Beschädigung des Förderbandes gekommen ist, weil der Mangel am Lager zwangsläufig
bei einem Fortschreiten der Lagerschädigung zwingend mit einer Schädigung der
Welle sowie des Gehäusedichtringes und des Lagerdeckels einher geht (so die Klägerin,
Bl. 61, 75, 202 d. A.).
Diese Frage kann hier aber aus einem anderen Grund offen
bleiben. Unstreitig ist es zu einem Schaden und zu irgendeiner
Eigentumsverletzung jedenfalls erst gekommen, nachdem die Lager in Indien in die
Transportbänder eingebaut waren und dort auch bereits mehrere Monate liefen. Zu
diesem Zeitpunkt einer erstmals in Betracht kommenden Eigentumsschädigung war
die Klägerin aber weder Eigentümerin der Lager noch der Transportbänder. Sie
hat vielmehr selbst vorgetragen, im Zeitpunkt des Schadenseintritts habe die
gesamte Anlage im Eigentum ihrer Auftraggeberin, der A.... GmbH, gestanden (Bl.
72, 201 d. A.). Die von ihr hergestellte und dann später eingebaute Anlage sei
bereits in Deutschland der A.... GmbH übergeben und übereignet worden und es
sei die Gefahr auf diese übergegangen.
Damit fehlt es jedenfalls an einer Eigentumsverletzung von im
Eigentum der Klägerin stehenden Sachen, so dass die gesamten Schadenspositionen
der Klägerin, die ihr infolge ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber
der A.... GmbH entstanden sind, ohnehin nicht ersatzfähig sind. Das bezieht
sich namentlich auf Montagestunden ihrer Mitarbeiter, Reise- und Übernachtungskosten
sowie von ihr zur Schadensbeseitigung angeschaffter Materialien (vgl. Bl. 14 -
16 d. A.). Aktivlegitimiert wegen einer möglichen Eigentumsschädigung kann
mithin nur die A.... GmbH als Eigentümerin im Zeitpunkt des schadensstiftenden
Ereignisses sein. Zwar hat diese ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten
(Bl. 93 d. A.). Ansprüche der A.... GmbH aus abgetretenem Recht macht die Klägerin
im wesentlichen aber gar nicht geltend. So ist auch in der Abtretungserklärung
ausdrücklich festgehalten, dass die Klägerin die Schäden im Rahmen ihrer Gewährleistung
behoben hat (Bl. 93 d. A.). Lediglich eine Schadensposition kann sich überhaupt
auf einen Eigenschaden der A.... GmbH beziehen. Die Klägerin hat hier u. a.
12.000 € geltend gemacht, weil die A.... GmbH ihr diesen Betrag für
ihrerseits erbrachtes Projektmanagement von ihrer Vergütung abgezogen hat (Bl.
72 d. A.). Die hierzu vorgelegte Rechnung der A.... GmbH vom 8. Mai 2003 ist
jedoch gänzlich unspezifiziert und weist lediglich einen Betrag von 12.000 €
als Belastung laut Vereinbarung einer Mängelrüge und einer Besprechung aus
(Bl. 120 d. A.). Um welche der A.... GmbH infolge einer bei ihr eingetretenen
Eigentumsverletzung entstandenen Schäden es hier im Einzelnen gehen soll,
erschließt sich nicht.
Auch die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation liegen
nicht vor. Diese kommt nämlich grundsätzlich nur bei vertraglichen Ansprüchen
in Betracht, bei deliktischen dagegen nur ausnahmsweise in den Fällen der
obligatorischen Gefahrentlastung, insbesondere beim Versendungskauf, sowie der
mittelbaren Stellvertretung (vgl. Palandt-Heinrichs, vor § 249 Rdnr. 113,
115, 117). Eine derartige Konstellation liegt hier indessen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101
Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich
nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen
des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen
5.
OLG Koblenz 12. Zivilsenat,
29.08.2005, 12 U 538/04:
Quelle:
Normen:§ 823 BGB, § 843 BGB, § 847 BGB,
§ 1 ProdHaftG, § 8 ProdHaftG, § 9 ProdHaftG
Leitsatz
Nach den Grundsätzen der Produkthaftung muss der Hersteller
eines Produktes nicht nur für Schäden einstehen, die auf einer fehlerhaften
Konstruktion oder Fabrikation im genannten Sinne beruhen. Er ist grundsätzlich
auch zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet, die dadurch eintreten, dass er
die Verwender pflichtwidrig nicht auf Gefahren hingewiesen hat, die sich aus der
Verwendung des Produkts ergeben. Eine solche Warnpflicht erstreckt sich auch auf
einen nahe liegenden Fehlgebrauch. Sie entfällt jedoch, wenn das Produkt
ausschließlich in die Hand von Personen gelangen soll, die mit den Gefahren
vertraut sind, wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist oder wenn es um die
Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem wenigstens leichtfertigen
Fehlgebrauch ergeben.
Fundstellen
NJW-RR 2006, 169-171 (Leitsatz und Gründe)
OLGR Koblenz 2006, 343-345 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
VuR 2006, 39 (Leitsatz)
NZV 2006, 155-156 (Leitsatz)
StoffR 2006, 45-46 (Leitsatz)
Verfahrensgang
vorgehend LG Koblenz, 31. März 2004, Az: 1 O 258/03, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der
Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 31. März 2004
wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt
nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers
aufgrund der Produkthaftung der Beklagten für eine von ihr hergestellte
Knetermaschine zur Aufbereitung von PVC-Kunststoff, bei deren Bedienung dieser
(der Kläger) am 20. Juni 2002 als Mitarbeiter der Firma K... P... GmbH &
Co. KG erheblich verletzt wurde. In der Maschine war der Kunststoff erkaltet und
hatte den Kneter verklebt, der sich dadurch nicht öffnen ließ. Statt die
Maschine gemäß der diesbezüglichen Bestimmung der Bedienungsanleitung mit für
solche Fälle vorgesehenen Abdrückschrauben zu öffnen, erhitzte der Kläger
den Kunststoff in der Maschine und versuchte dann, die Gehäusehälften mit der
Hydraulik, die zum Öffnungs- und Schließmechanismus für den Normalbetrieb gehört,
zu öffnen. Dabei entstand ein zunehmender Druck bis zu 350 bar. Nachdem sich
zumindest eine Gehäusehälfte durch Betätigen des Hydraulikhebels nicht öffnen
ließ, stieg der Kläger auf die Maschine, um nachzusehen. Dabei sprang die Gehäusehälfte
nach Abriss von zwei durch den entstandenen Druck überlasteten Halteschrauben
am Gabelkopf auf, klappte um 110 Grad statt der beim ordnungsgemäßen Betrieb
vorgesehenen 45 Grad ab und quetschte dem Kläger das linke Bein. Der Kläger
trug dadurch erhebliche und andauernde körperliche Beeinträchtigungen davon.
Der Kläger hat den Unfall vor allem auf einen
Konstruktionsfehler der Maschine zurückgeführt. Es habe ein Überdruckventil
gefehlt, das einen zu hohen Druckaufbau im Inneren der Maschine hätte
verhindern können. Zudem sei kein Manometer vorhanden, das zur Kontrolle des
Drucks hätte dienen können. Schließlich seien die Halteschrauben des Gehäuses
zu schwach und zu kurz ausgeführt worden, um ein plötzliches Abklappen der Gehäusehälfte
in der konkreten Situation zu verhindern. Der Kläger hat beantragt, die
Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Kapital (mindestens 40.000 Euro)
und Rentenform (500 Euro monatlich) zu verurteilen und festzustellen, dass sie
verpflichtet ist, ihm allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus
dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit nicht Ansprüche auf Träger der
Sozialversicherung übergehen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat
darauf verwiesen, dass der Kläger den Unfall selbst verschuldet habe, weil er
nicht nach der Betriebsanleitung mit den Abdrückschrauben vorgegangen sei,
sondern versucht habe, das Gehäuse unter Druckerhöhung mit Hilfe der Hydraulik
aufzusprengen. Dafür sei die Maschine nicht ausgelegt, so dass die in der
konkreten Situation vermissten Ausstattungsteile oder unzureichenden
Halteschrauben keinen Konstruktionsmangel im Sinne des
Haftungsrechtsdarstellten.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 31.3.2004 (Bl.
56 ff. GA) abgewiesen. Ansprüche nach §§ 823, 843, 847 BGB, §§ 1,
8, 9 ProdHaftG bestünden nicht, weil der Kläger den Unfall selbst verschuldet
habe. Der Beklagten sei ein Instruktionsfehler nicht vorzuwerfen, weil das
Bedienungshandbuch, das dem Kläger zur Verfügung gestanden habe, die richtige
Methode der Beseitigung von Verklebungen beschrieben und auf Gefahren im Öffnungsbereich
der Gehäusehälften hingewiesen habe. Diese Bedienungs- und Gefahrenhinweise
seien ausreichend. Dabei sei zu beachten, dass es um die Gerätebedienung durch
Fachpersonal gegangen sei. Die Beklagte habe in ihrer Bedienungsanleitung für
die Maschine betont, dass bei Verklebungen die Öffnung mit der Hydraulik nicht
zulässig sei, sondern die Abdrückschrauben verwendet werden müssten. Es sei für
Fachpersonal erkennbar gewesen, dass die Benutzung der Hydraulik bei
Verklebungen zu einer erheblichen Kraftentfaltung führen könne, zumal wenn
zugleich eine Erhitzung des Kunststoffmaterials stattfinde. Das Fehlen eines Überdruckventils
sei dem Kläger bekannt gewesen. Über das Vorliegen einer Verklebung sei der Kläger
schon bei Beginn seiner Arbeitsschicht informiert worden. Die Behauptung des Klägers,
die Abdrückschrauben hätten seinem Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestanden,
rechtfertige wegen der eindeutigen Bedienungsanweisung im Benutzerhandbuch keine
andere Bewertung. Das sei dem Hersteller nicht zuzurechnen. Es liege auch kein
Konstruktionsfehler vor, der für den Schaden ursächlich geworden sei. Zwar
fehlten ein Überdruckventil zur Begrenzung des Innendrucks und ein Manometer.
Auch seien die Halteschrauben für die Gehäusehälften zu schwach ausgeführt,
um einem Überdruck von 350 bar, wie er zum Unfallzeitpunkt durch die Maßnahmen
des Klägers entstanden sei, beim Öffnen standzuhalten. Jedoch sei es zum
Unfall verursachenden Aufsprengen der Gehäusehälften nur durch den
Bedienungsfehler gekommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers,
mit der er sein Klageziel weiter verfolgt. Er meint, zuletzt unter Hinweis auf
einen Untersuchungsbericht der Berufsgenossenschaft, Voraussetzung für den vom
Landgericht angenommenen Wegfall der Produkthaftung des Maschinenherstellers wäre,
dass ein ordnungsgemäßes Gerät vorliege; das sei aber nicht der Fall. Das
Landgericht habe Herstellungsfehler angenommen, aber gleichwohl eine Haftung der
Beklagten verneint. Auf die Gefahren, die sich bei dem Unfall realisiert hätten,
sei auch nicht im Handbuch hingewiesen worden, weil diese Gefahren nicht bekannt
gewesen seien. Er habe bei dem Versuch der Öffnung des Gehäuses im Einklang
mit der Bedienungsanleitung gehandelt. Das Landgericht habe verkannt, dass er
durch Aufsteigen auf die Maschine sein Leben gerettet habe, weil die
aufspringende Gehäusehälfte ihn dadurch „nur“ am Bein, aber nicht etwa am
Kopf getroffen habe.
Die Beklagte ist der Berufung entgegen getreten. Sie verweist
darauf, dass der Arbeitgeber des Klägers eine Vielzahl solcher Maschinen
betreibe und der Kläger ein erfahrener Maschinenführer sei. Ein
„Festfahren“ der Maschine durch Überfüllung, durch zu geringe Temperatur
des Kunststoffs und anderes mehr sei ein wiederkehrender Vorgang. Die Lösung
von Verklebungen sei daher ein Routinevorgang beim Betrieb dieser Maschine. Für
diesen Fall sei ausdrücklich die Verwendung der Abscherschrauben vorgesehen.
Ein Aufsprengen durch Druckerhöhung im Inneren der Maschine unter Erhitzung des
Kunststoffmaterials und Bedienung der Öffnungshydraulik sei ein grober
Bedienungsfehler. Dafür hafte sie nicht. Auch eine Notwendigkeit, auf die
Maschine zu steigen, sei vom Kläger nicht dargetan worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands
wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen. Hinsichtlich der Feststellungen des Landgerichts nimmt der Senat gemäß
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug. II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte
ist dem Kläger nicht nach den Grundsätzen über die Produkthaftung zum
Schadensersatz verpflichtet.
1. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG ist der
Hersteller eines Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden an Körper
und Gesundheit zu ersetzen, der durch den Fehler eines Produkts verursacht
worden ist. Nach § 8 ProdHaftG in der vor dem Gesetz zur Änderung
schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geltenden
Fassung beschränkt sich im Falle der Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit der Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten, des
Verdienstausfallschadens und des Ersatzes der vermehrten Bedürfnisse. Einen
Anspruch auf Schmerzensgeld hat der Geschädigte insoweit nur unter den
Voraussetzungen der §§ 823, 847 BGB a.F. Die Haftung aus unerlaubter
Handlung unterscheidet sich von der Gefährdungshaftung nach dem
Produkthaftungsgesetz im Wesentlichen nur durch das Erfordernis eines
Verschuldens des Produktherstellers. Auch aus unerlaubter Handlung haftet der
Hersteller unter dem Aspekt der Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht nur,
wenn er (schuldhaft) ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr bringt. Der Begriff des
Fehlers ist in § 3 ProdHaftG definiert. Dieser Fehlerbegriff hat
gleichermaßen Bedeutung für den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB und
denjenigen des § 1 Abs. 1 ProdHaftG. Gemäß § 3 ProdHaftG hat ein
Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung
aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem
billigerweise gerechnet werden kann, und des Zeitpunkts, in dem es in den
Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. 10 Nach den
Grundsätzen der Produkthaftung muss der Hersteller eines Erzeugnisses aber
nicht nur für Schäden einstehen, die auf einer fehlerhaften Konstruktion oder
Fabrikation im genannten Sinne beruhen. Er ist grundsätzlich auch zum Ersatz
solcher Schäden verpflichtet, die dadurch eintreten, dass er die Verwender des
Produkts pflichtwidrig nicht auf Gefahren hingewiesen hat, die sich aus der
Verwendung der Sache ergeben (BGHZ 64, 46, 49; 116, 60, 65; BGH NJW 1987, 372,
373; 1999, 2815 f.). Eine solche Warnpflicht besteht nicht nur in Bezug auf den
bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts; sie erstreckt sich innerhalb des
allgemeinen Verwendungszwecks auch auf einen nahe liegenden Fehlgebrauch (BGHZ
105, 346, 351; 106, 273, 283; 116, 60, 65, 67; BGH NJW 1981, 2514, 2515; 1994,
3349, 3350; 1999, 2815, 2816). Diese Pflicht entfällt jedoch dann, wenn das
Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die
Hand von Personen gelangen kann, die mit den Gefahren vertraut sind (BGHZ 116,
60, 65 f.; BGH NJW 1986, 1863, 1864; 1999, 2815, 2816), wenn die Gefahrenquelle
offensichtlich ist (BGH NJW 1995, 2631, 2632) oder wenn es um die Verwirklichung
von Gefahren geht, die sich aus einem vorsätzlichen oder äußerst
leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben (BGH NJW 1999, 2815, 2816). 11 2. Nach
diesen Maßstäben liegt kein Grund zur Annahme der Schadensersatzhaftung der
Beklagten vor.
Die Berufung geht daran vorbei, dass ein Fall der Verklebung
bereits bei Beginn der Arbeitsschicht des Klägers gemeldet worden war. In einem
solchen Fall muss nach der Bedienungsanleitung der Beklagten für die
Knetermaschine das Öffnen der Gehäusehälften mit den Abscherschrauben
erfolgen. Diese Vorgehensweise hätte nicht einen Druckaufbau in der Maschine
bewirkt, der hier im Zusammenwirken mit der Kraftentfaltung der Hydraulik der
Maschine zum schlagartigen Öffnen der Gehäusehälften geführt hat. An die
ausdrückliche Vorschrift der Verwendung der Abscherschrauben hat sich der Kläger
- nach eigener Darstellung in Kenntnis der Vorgaben der Bedienungsanleitung (Bl.
50 GA) - nicht gehalten, obwohl er zum Fachpersonal der Betreiberfirma der
Maschine gehört. Die Druckerhöhung und gleichzeitige Bedienung der Hydraulik
sowie schließlich auch das Aufsteigen auf die Maschine ohne plausiblen Grund -
die Verklebung war nach dem unstreitigen Sachverhalt vorher bekannt - war ein
grober Bedienungsfehler.
a) Ein haftungsrechtlich relevanter Konstruktionsfehler der
Maschine lag bei dieser Sachlage nicht vor. Das ist nämlich nicht schon dann
der Fall, wenn ein Produkt eine gewisse Gefährlichkeit in sich birgt und sich
diese Gefahr im Einzelfall realisiert. Fehlerhaft ist das Produkt nur, wenn es
objektiv nicht die Sicherheit bietet, die die Allgemeinheit nach der
Verkehrsauffassung in dem entsprechenden Bereich für erforderlich hält (OLG
Hamm NJW-RR 2001, 1248, 1249). Das ist hier schon deshalb auszuschließen, weil
ein Fehler, der sich bei ordnungsgemäßer Bedienung im Sinne des
Unfallereignisses ausgewirkt hätte, nicht ersichtlich ist. Eine Fehlbedienung,
die nicht nahe liegt, ist dagegen im Sinne des Fehlermaßstabs kein Gebrauch,
mit dem billigerweise gerechnet werden kann (§ 3 Abs. 1 Buchst. b
ProdHaftG). 14 Zwar hat ein Hersteller bereits im Rahmen der Konstruktion seines
Produktes die Verpflichtung, im Rahmen des ihm zumutbaren alle Gefahren
abzuwenden, die sich aus der Benutzung ergeben können. Auch für die
Verkehrssicherungspflicht des Herstellers von Maschinen gilt aber, dass er bei
der Herstellung diejenigen Maßnahmen ergreifen muss, die im konkreten Fall zur
Vermeidung von Gefahren erforderlich und zumutbar sind. Dabei ist für die
Produktsicherheit in erster Linie die durchschnittliche Erwartung derjenigen
Verbraucher maßgebend, für die das Produkt bestimmt ist, daneben aber auch das
Sicherheitsniveau, das nach dem jeweiligen Erkenntnisstand von Wissenschaft und
Technik möglich und zumutbar ist. Die Untergrenze dieses Sicherheitsniveaus
wird in der Regel von den anerkannten Regeln der Technik bestimmt, die den
Mindeststandard darstellen, bei dessen Nichteinhaltung im allgemeinen von einer
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auszugehen ist (vgl. BGH NJW 1994,
3349, 3350; OLG Düsseldorf, NJW 1997, 2333). Gemessen an diesen Vorgaben lässt
sich hier nicht feststellen, dass die Beklagte ein fehlerhaftes Produkt
hergestellt hat. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist die Knetermaschine nicht
für Druckverhältnisse, wie sie durch den Bedienungsfehler des Klägers
entstanden sind, konzipiert und ein solcher Innendruck kommt bei ordnungsgemäßem
Gebrauch nicht vor. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. 15
Selbst wenn man gleichwohl vom einem Konstruktionsfehler der Knetermaschine
ausgehen wollte, könnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben; denn er
hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass die von ihm angenommenen
Fehler für das Unfallgeschehen und damit für die Körperschäden und deren
Folgen in einer der Beklagten zuzurechnenden Weise ursächlich waren. Auch einen
solchen Ursachenzusammenhangs muss der Kläger sowohl bei einem auf das
Produkthaftungsgesetz gestützten Anspruch gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 4 Satz
1 Produkthaftungsgesetz als auch bei einem auf § 823 Abs. 1 BGB gestützten
Schadensersatzanspruch darlegen und beweisen (vgl. BGH NJW 1996, 2507, 2508; OLG
Frankfurt NJW-RR 1994, 800, 801; OLG Karlsruhe VersR 2003, 1584, 1585; Kullmann
NJW 1997, 1746, 1753; 2000, 1912, 1916). Daran fehlt es. Nach dem Vorbringen des
Klägers hat vielmehr sein Arbeitgeber gegen Sorgfaltsregeln verstoßen, indem
er die zum ordnungsgemäßen Öffnen des Gehäuses im Fall der Verklebung nach
der Bedienungsanleitung zwingend vorgesehenen Abdrückschrauben nicht zur Verfügung
gestellt hat. Das ist der Beklagten, die die Lieferung der Abscherschrauben
urkundlich belegt hat (Bl. 53-2, 53-3 GA), nicht zuzurechnen. Der Kläger selbst
hat in Kenntnis der Verklebung eine gegen die ausdrückliche Anweisung in der
Bedienungsanleitung verstoßende Handlung vorgenommen. Auch das ist der
Beklagten mit Blick auf ihre an Fachpersonal gerichtete Forderung, bei
Verklebungen müssten die Abscherschrauben verwendet werden, nach dem Prinzip
der Eigenverantwortlichkeit des bewusst fehlerhaft Handelnden nicht zuzurechnen.
16 b) Ein Instruktionsmangel, der in der konkreten Situation den Schaden des Klägers
in einer der Beklagten zurechenbaren Weise verursacht hätte, liegt nicht vor.
Die Notwendigkeit einer bestimmten Instruktion hat der Kläger darzulegen und zu
beweisen (vgl. BGHZ 80, 186, 198; 116, 60, 73). Daran fehlt es. 17 Die Berufung
geht mit ihrem Hinweis darauf, dass ein Fall der Verklebung erst durch
erfolgloses Betätigen der Hydraulik festgestellt werden müsse, daran vorbei,
dass dieser (der Kläger) unstreitig zu Beginn seiner Arbeitsschicht bereits mit
dem Vorliegen eines Falles der Verklebung konfrontiert worden war. Für einen
feststehenden Fall der Verklebung ist die Anweisung zur Art und Weise des
weiteren Vorgehens in der Bedienungsanleitung der Beklagten eindeutig: „Die
Gehäusehälften müssen dann mit den mitgelieferten Abdrückschrauben durch die
vorgesehenen Bohrungen gelöst werden“ (Bl. 29-4 GA). Damit ließ die
Bedienungsanleitung keinen Zweifel an der gebotenen Art des Vorgehens. Weil die
Beklagte als Herstellerin der Maschine vertraglich mit der Betreiberfirma
ausbedungen hatte, dass nur instruiertes Fachpersonal die Maschine bedienen dürfe
und diesem Personal die Bedienungsanleitung stets zur Verfügung stehen müsse,
war grundsätzlich in ausreichender Weise sichergestellt, dass die Abdrückschrauben
verwendet werden würden. Dies war eine Vorgehensweise, die anstelle der vom Kläger
gewählten Vorgehensweise der Erhitzung des Kunststoffmaterials nicht zur Erhöhung
des Innendrucks geführt hätte. Die Verwendung der Abdrückschrauben anstelle
der Bedienung der Hydraulik hätte dann nicht zum Aufsprengen der Gehäusehälften
geführt. Das hat die Beklagte behauptet und der Kläger ist diesem Vortrag
nicht entgegengetreten. War aber die in der Bedienungsanleitung vorgesehene
Vorgehensweise zwingend vorgeschrieben („müssen“) und hätten sie den
Ablauf, aus dem der Schaden des Klägers tatsächlich entstanden ist, vermieden,
dann liegt kein Instruktionsmangel vor, der hier für die Haftungsfrage
rechtlich relevant sein könnte.
Auch der Hinweis auf drohende Gefahren war im Zusammenhang
mit der gebotenen Vorgehensweise bei Verklebungen ausreichend deutlich. Die
Bedienungsanleitung wies neben einem am Textrand angebrachten Stop-Zeichen wie
folgt auf die drohenden Gefahren hin (Bl. 29-5 GA):
„Verletzungsgefahr; primär Quetsch-, Schergefahr von
Fingern, Händen, Armen! Beim Aufklappen der Gehäuse entstehen im
Neigungsbereich der Gehäusehälften große Druck- und Scherkräfte. Während
des Öffnens der Kneterhälften dürfen keine weiteren Personen am Kneter
arbeiten oder sich im Neigungsbereich der Gehäusehälften aufhalten!“
Damit war zwar zunächst nur auf die Gefahren aufgrund des
Normalbetriebes der Maschine ohne Verklebungen hingewiesen worden. Indes war
daraus für Fachpersonal im Kontext mit dem Gebot, dass zur Öffnung der Gehäusehälften
bei Verklebungen die Abdrückschrauben verwendet werden „müssen“, auch
klargestellt, dass sich die Scherkräfte, die bereits beim Normalbetrieb
entstehen, im Fall eines der Bedienungsanleitung widersprechenden Aufsprengens
der Gehäusehälften durch Druckerhöhung und Bedienung der Hydraulik noch
erheblich vergrößert werden würden. Die Potenzierung der dadurch
heraufbeschworenen Gefahren lag dann aber so auf der Hand, dass ein gesonderter
Hinweis auf spezielle Gefahren beim vorschriftswidrigen Umgang mit der Maschine
nicht mehr erforderlich war.
Ein Grund zur Haftung der Beklagten für den konkreten
Schaden liegt nach allem nicht vor. Auch der vom Kläger in der Berufungsinstanz
vorgelegte Untersuchungsbericht der Unfallgenossenschaft rechtfertigt keine
andere Entscheidung. Er gelangt zu dem Ergebnis (Bl. 108 GA): „Als primäre
Ursache für das Versagen der Befestigungsschrauben am Gabelkopf ist der unzulässig
hohe Druck zu nennen, der mit Hilfe der Öffnungs- und Schließhydraulik infolge
fehlender Druckbegrenzung aufgebaut wurde“ (Bl. 108 GA). Das ist technisch
einleuchtend; es beschreibt aber die Folgen einer Vorgehensweise, die nach den
klaren Anweisungen der Beklagten in der Betriebsanleitung in dem konkreten Fall,
in dem der Kläger bei Arbeitsbeginn bereits darauf hingewiesen worden war, dass
ein Fall der Verklebung vorliege, nicht ausgeführt werden durfte. Dass für
andere Fälle, in denen die Verklebung noch nicht ersichtlich ist, eine
versehentliche Betätigung der Hydraulik mit Gefährdungsfolgen möglich
erscheint, die eine ohne Manometer nicht quantifizierbare Druckerhöhung
bewirkt, ist hier nicht zu beurteilen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich
davon durch den bewussten Verstoß des Klägers gegen die ihm bekannte
Vorschrift der Bedienungsanleitung zum gebotenen Vorgehen im Fall erkannter
Verklebungen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 712 ZPO.
23 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 75.000 Euro festgesetzt
(40.000 Euro bezüglich der Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldkapitals,
30.000 Euro bezüglich der Schmerzensgeldrente, 5.000 Euro für die
Feststellungsklage mit Blick auf die Schwere der Verletzungen).
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund
gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt
BGH 6. Zivilsenat, 21.06.2005,
VI ZR 238/03:
Quelle:
Normen:§ 1 Abs 1 ProdHaftG, § 1 Abs 4 ProdHaftG,
§ 4 Abs 1 ProdHaftG, § 4 Abs 3 ProdHaftG
Produkthaftung für einen Grillanzünder: Voraussetzungen
einer Haftung des Herstellers bzw. Quasi-Herstellers und Beweislast des Geschädigten;
Voraussetzungen für einen Ausschluß der Lieferantenhaftung)
Leitsatz
Das Einverständnis des
Quasi-Herstellers zur Anbringung eines auf ihn als Hersteller weisenden Namens
oder Zeichens auf dem Produkt kann auch nachträglich zum Ausdruck gebracht
werden.
Das Einverständnis muß
das konkrete, schadensrelevante Produkt mit umfassen.
Dem Geschädigten
obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen, die die
Eigenschaft als Hersteller oder Quasi-Hersteller eines Produktes begründen.
Eine die
Lieferantenhaftung gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG ausschließende
Feststellbarkeit des Herstellers ist erst dann gegeben, wenn das Produkt
insoweit einen eindeutigen Hinweis enthält.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12.
Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli
2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Krankenkasse aus übergegangenem
Recht gemäß § 116 SGB X von der Beklagten Schadensersatz unter dem
Gesichtspunkt der Produkthaftung für einen Grillanzünder.
Die Beklagte vertreibt
seit ihrer Gründung im Jahre 1993 flüssige Grillanzünder mit dem
Flaschenaufdruck: "W. Grillanzünder"; unter "Vertrieb" war
die Firma der Beklagten nebst Adresse in D. angegeben. Der Geschäftsführer der
Beklagten führte vor dieser Zeit die H.P. W. Verwaltungsgesellschaft mbH und
Co. KG Vertriebsgesellschaft (nachfolgend: W. GmbH & Co. KG).
Dieses Unternehmen stellte bis zu seiner Auflösung im Jahre
1993 Grillanzünder ebenfalls mit der Bezeichnung "W. Grillanzünder"
her und druckte auf die Grillanzünderflaschen seine Firma mit einer Adresse in
R. auf. Die Streithelferin bzw. ihre Rechtsvorgängerin bezog Grillanzünder mit
der Aufschrift "W. Grillanzünder" bereits von der W. GmbH & Co.
KG.
Im Sommer 1996 kaufte der Kunde M. bei der Rechtsvorgängerin
der Streithelferin Grillanzünder mit der Aufschrift "W. Grillanzünder",
welche die Aufschrift "Auch zum Nachsprühen geeignet und ungefährlich"
aufwiesen. Am 12. Juli 1997 verwendete der Geschädigte F. diesen Grillanzünder
zum Anzünden eines Holzkohlegrills. Dabei explodierte die Flasche in seiner
Hand. F. zog sich Verbrennungen 2. und 3. Grades über weite Teile seines Körpers
zu.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe den
verwendeten Grillanzünder hergestellt und an die Rechtsvorgängerin der
Streithelferin veräußert. Der Geschädigte F. sei bei ihr pflichtversichert
gewesen. Für dessen durch das Unfallereignis erlittene Verletzungen seien ihr
Aufwendungen in Höhe von 155.439,69 DM entstanden. Die Beklagte hat behauptet,
die ursprünglich in den Grillanzünderflaschen enthaltene Flüssigkeit
(Paraffin) habe bei einem Nachsprühen aus einem Meter Entfernung nicht
explodieren können. Diese Flüssigkeit müsse nachträglich durch Spiritus
ersetzt worden sein.
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage den Ersatz der
ihr entstandenen Aufwendungen geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die um die Feststellungsklage hinsichtlich aller zukünftigen Aufwendungen ergänzte
Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre (erweiterte) Klage weiter.
EntscheidungsGründe
I.
Das Berufungsgericht
ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach den
§§ 1, 3 und 4 ProdHaftG seien nicht erfüllt.
Die Klägerin habe
nicht nachzuweisen vermocht, daß das schadensverursachende Produkt der
Beklagten als Hersteller, Quasi-Hersteller oder als Lieferant zuzurechnen sei.
Hinsichtlich der Herstellereigenschaft gemäß §§ 1
Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG sei der maßgebliche Zeitpunkt für
die Feststellbarkeit des Herstellers derjenige, zu dem das Produkt in den
Verkehr gebracht worden sei. Denn nach dem Sinn und Zweck des
Produkthaftungsgesetzes solle der Verbraucher vor dem Inverkehrbringen anonymer
Waren geschützt werden. Die Klägerin habe jedoch nicht dargetan, daß die
Beklagte im Zeitpunkt des Inverkehrbringens Herstellerin gewesen sei. Allein der
Umstand, daß die Streithelferin der Klägerin vorgerichtlich die Auskunft
gegeben habe, die Beklagte sei die Herstellerin, mache diese nicht zu einer
solchen.
Die Beklagte hafte nicht als Lieferantin gemäß § 4
Abs. 3 ProdHaftG, denn diese Haftung setze voraus, daß der Hersteller des
Produktes im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht feststellbar gewesen sei bzw.
gewesen wäre. Da auf den Scherben der explodierten Flasche unstreitig nicht nur
die Aufschrift "W. Grillanzünder" sondern auch der Rest einer
Firmenangabe in Form von "d GmbH u. Co KG R. 3" noch zu erkennen
gewesen sei und auf der am gleichen Tage gekauften weiteren Flasche die Firma
der W. GmbH & Co. KG nebst einer Adresse in "... R. 3" gestanden
habe, komme ein anderer Rechtsträger nämlich die W. GmbH & Co. KG als
Hersteller in Betracht. Demnach sei auch die explodierte Flasche bei ihrem
Erwerb durch den Kunden M. mit Hinweisen auf einen Hersteller versehen gewesen,
die weit mehr auf die W. GmbH & Co. KG als auf die Beklagte hingedeutet hätten.
Für die Lieferanteneigenschaft nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG komme es nicht
auf die Feststellbarkeit des Herstellers in der Zeit nach dem Schadensereignis,
sondern auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens an. Insoweit könne nicht sicher
ausgeschlossen werden, daß die W. GmbH & Co. KG auf der zerstörten Flasche
als Hersteller noch hätte ermittelt werden können. Damit komme eine Haftung
als Lieferant nicht mehr in Betracht.
Schließlich scheitere auch eine Haftung als Quasi-Hersteller
im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG. Da dafür der Zeitpunkt des
Inverkehrbringens des Produktes entscheidend sei, komme eine solche Stellung
allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte den alten von der W. GmbH &
Co. KG hergestellten Warenbestand übernommen und die am 12. Juli 1997
explodierte Flasche der Rechtsvorgängerin der Streithelferin geliefert hätte.
Dies habe die Klägerin indessen nicht vorgetragen; vielmehr habe sie lediglich
die Behauptung der Beklagten bestritten, daß es sich bei der Flasche um Altbestände
der Rechtsvorgängerin der Streithelferin gehandelt haben müsse, die dieser
noch von der W. GmbH & Co. KG geliefert worden seien. Damit habe die Klägerin
ihrer Darlegungslast nicht genügt.
Mangels Übereinstimmung des maßgeblichen Firmenkerns der
Beklagten mit demjenigen der W. GmbH & Co. KG ergebe sich auch keine Haftung
unter dem Gesichtspunkt einer Firmenfortführung gemäß § 25 HGB.
II.
Diese Ausführungen
halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für
eine Haftung der Beklagten als (tatsächliche)
Herstellerin eines Produktes, das nach dem Klagevortrag einen
Gesundheitsschaden verursacht haben soll (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 4
Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG), nicht darauf an, ob der Hersteller zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens feststellbar war oder nicht.
Dieser Gesichtspunkt kann allein für die Frage von Bedeutung
sein, ob ein Lieferant gemäß § 4
Abs. 3 ProdHaftG wie ein Hersteller haftet.
Die Haftung eines
Herstellers hängt nicht davon ab, ob zugleich die Voraussetzungen für die
Haftung eines Lieferanten erfüllt oder ausgeschlossen sind (vgl. dazu Kullmann,
ProdHaftG, 4. Aufl., § 5 I, S. 151; Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl.,
§ 4 ProdHaftG, Rn. 6).
Dementsprechend haftet
der Hersteller für ein fehlerhaftes Produkt sowohl, wenn er sich als solcher
auf dem Produkt angegeben hat, als auch, wenn dies unterblieben ist.
Für das Klagevorbringen reichte es deshalb aus vorzutragen,
die Beklagte habe den in den Händen des Geschädigten explodierten Grillanzünder
hergestellt.
Wann dieser Herstellungsprozeß stattfand, bleibt für die
von der Klägerin begehrte Rechtsfolge ohne Bedeutung. Das Bestreiten der
Beklagten gab ebenfalls keinen Anlaß, den Klagevortrag insoweit näher zu
substantiieren. Der Umstand, daß auf der explodierten Flasche eine Adresse in
R. mit einer noch vierstelligen Postleitzahl angegeben war, indiziert zwar, daß
auf dieser Flasche die Adresse der W. GmbH & Co. KG angegeben war und diese
Angabe vor der Gründung der Beklagten erfolgte, was für den Zeitpunkt der
Herstellung somit auf einen Zeitraum vor der Gründung der Beklagten hindeuten würde.
Dieses Indiz schließt es indessen nicht gänzlich aus, daß die Beklagte den
explodierten Grillanzünder unter Aufbrauchen alter, von der W. GmbH & Co.
KG stammender leerer Flaschen bzw. Etiketten nach ihrer Gründung herstellte.
Der Klägerin ist es daher nicht verwehrt, den Beweis zu führen,
die Beklagte habe sich an dem tatsächlichen Herstellungsprozeß beteiligt.
Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine
Haftung der Beklagten als Quasi-Hersteller
(§ 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG) verneint, sind nicht frei von
Rechtsfehlern.
a) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus,
daß die Beklagte als Quasi-Hersteller haften würde, wenn sie den alten, von
der W. GmbH & Co. KG fertig hergestellten Warenbestand übernommen, aus
diesem Bestand die später in der Hand des Geschädigten explodierte Grillanzünderflasche
an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin veräußert und sich dabei als
Herstellerin dieser Flasche ausgegeben hätte.
Gemäß § 4 Abs.
1 Satz 2 ProdHaftG ist auch derjenige als Hersteller im Sinne dieses
Gesetzes anzusehen, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke
oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
Mit dieser Regelung entsprach der deutsche Gesetzgeber der
Vorgabe aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte
Produkte.
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung soll damit der Geschädigte
- meist Verbraucher - von den Mühen befreit werden, den tatsächlichen
Hersteller zur Verfolgung seines Schadensersatzanspruches ermitteln zu müssen,
und eine Entlastung hinsichtlich des Insolvenzrisikos in bezug auf diesen
Hersteller erfahren, wenn der Quasi-Hersteller für das konkrete Produkt unter
Herausstellen eines eigenen Renommees den Anschein erweckt hat, einen Einfluß
auf die Qualität des Produktes und seinen Herstellungsprozeß gehabt zu haben
(vgl. Richtlinienvorschlag der EG-Kommission vom 9. September 1976, Bulletin der
Europäischen Gemeinschaften, Beilage 11/1976, Erl. zu Art. 1, Nr. 6 und zu Art.
2, Nr. 8 = BT-Drucks. 7/5812, S. 6 f. zu Art. 1 lit. e) und zu Art. 2 lit. b)).
Nach dieser
Zielrichtung des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG kommt es nicht darauf an, in
welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Tatbestandsmerkmale zustande kommen
und ob der Quasi-Hersteller diese selbst entstehen läßt.
Es reicht, wenn sie ihm zuzurechnen sind.
aa) Nach Sinn und
Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG und des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie
85/374/EWG braucht der Quasi-Hersteller die Anbringung seines Namens oder eines
sonstigen, auf ihn als Hersteller weisenden Zeichens auf dem Produkt nicht
selbst zu bewirken; vielmehr steht dem gleich, wenn er eine solche Anbringung
mit seinem Einverständnis durch andere, insbesondere den tatsächlichen
Hersteller vornehmen läßt (vgl. Regierungsentwurf zum ProdHaftG,
BT-Drucks. 11/2447, S. 19; ebenso Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2003,
§ 4 ProdHaftG, Rn. 61; MünchKomm/Wagner, 4. Aufl., § 4 ProdHaftG,
Rn. 22; Kullmann, aaO, § 4, III 2 b, S. 133; Rolland,
Produkthaftungsrecht, § 4 ProdHaftG, Rn. 27; Krüger, Die Haftung des
Quasi-Herstellers, S. 15 f.; Rieckers VersR 2004, 706, 711; Bräutigam WM 1994,
1189, 1196).
Sein Einverständnis muß auch nicht vor dem Anbringen des
Namens oder Zeichens erteilt worden sein. Da es nach dem Zweck der Vorschrift auf
den Anschein der Herstellereigenschaft zum Zeitpunkt des Produkterwerbs durch
den Verbraucher bzw. Endabnehmer ankommt, reicht es aus, wenn der
Quasi-Hersteller diese Darstellung nach ihrer Anbringung auf dem Produkt
genehmigt (vgl. MünchKomm/Wagner, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 22;
Pott/Frieling,ProdHaftG, § 4, Rn. 38; Krüger, aaO, S. 16).
bb) Entgegen der
Ansicht der Revision muß das Einverständnis des Quasi-Herstellers allerdings
den Vertrieb des konkreten, die Haftung auslösenden Produktes umfassen.
Es wäre nicht ausreichend, wenn die Beklagte lediglich einen
Namen verwendet hätte, der der Produktbezeichnung für die zuvor von der W.
GmbH & Co. KG vertriebenen Grillanzünder entsprach, aber die konkret vom
Geschädigten F. verwendete Flasche seitens der Rechtsvorgängerin der
Streithelferin unmittelbar von der W. GmbH & Co. KG bezogen worden wäre.
Die Beklagte wäre bei einer solchen Fallgestaltung nicht in der Lage gewesen,
auf Herstellung oder Vertrieb dieser Flasche Einfluß zu nehmen.
Erst der Umstand, daß
der Händler oder Lizenzgeber mit der Anbringung seines Namens, seiner Marke
oder eines anderen Kennzeichens auf dem Produkt typischerweise ein eigenes
Renommee herausstellen will, mit dem auf eine besondere Sorge für die
Produktqualität bzw. auf einen Qualitätsstandard für das Produkt geschlossen
werden soll, rechtfertigt die Haftung des Quasi-Herstellers gemäß § 4
Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG (vgl.
Richtlinienvorschlag der EG-Kommission, aaO, Erl. zu Art. 1 Nr. 6).
cc) Für die Haftung eines Quasi-Herstellers gemäß § 4
Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG ist es allerdings ohne Bedeutung, ob die Genehmigung
ausdrücklich gegenüber demjenigen erteilt wurde, der den Namen oder das
Zeichen auf dem Produkt angebracht hat, oder ob die Billigung in anderer Weise
zum Ausdruck kommt. Das Berufungsgericht ist daher vorliegend zu Recht davon
ausgegangen, daß die Beklagte als Quasi-Hersteller die Haftung dann träfe,
wenn diese Flasche zum alten Warenbestand der W. GmbH & Co. KG gehörte, sie
diesen Bestand übernommen hätte und daraus sodann die verwendete Flasche an
die Rechtsvorgängerin der Streithelferin geliefert worden wäre, sofern spätestens
zum Zeitpunkt dieser Lieferung auf der Flasche - insbesondere mit der
Produktbezeichnung - ein auf die Beklagte deutender Hinweis im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG angebracht war. Bei einer solchen
Fallgestaltung hätte sie auch die Möglichkeit gehabt, die Fehlerfreiheit des
Produktes zu prüfen und damit auf dessen Qualität Einfluß zu nehmen.
b) Nach der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 4 Satz
1 ProdHaftG muß der Geschädigte die Voraussetzungen für eine Haftung des
Herstellers wie auch des Quasi-Herstellers darlegen und gegebenenfalls beweisen,
also den
Produktfehler,
den Schaden und
den Ursachenzusammenhang.
Weiterhin hat der Geschädigte nach allgemeiner Auffassung
auch die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die
Eigenschaft des in Anspruch Genommenen als Quasi-Hersteller
für das konkrete, schadensrelevante Produkt ergibt (vgl.
Baumgärtel, Hdb. d. Beweislast, 2. Aufl., § 823 BGB, Anhang C IV,
§ 1 ProdHaftG, Rn. 13, § 4 ProdHaftG, Rn. 1; Palandt/Sprau, 64.
Aufl., § 1ProdHaftG, Rn. 25; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1
ProdHaftG, Rn. 156;Taschner/Frietsch, ProdHaftG, 2. Aufl., § 1, Rn. 144;
Rolland, aaO, § 1ProdHaftG, Rn. 174; Pott/Frieling, ProdHaftG, § 1,
Rn. 144;
Schmidt
-Salzer/Hollmann, EG-Richtlinie Produkthaftung, Art. 7 der EG-Richtlinie, Rn.
22;Krüger, aaO, S. 42; Landscheidt, Das neue Produkthaftungsrecht, 2. Aufl., 3.
Teil, VI 1, S. 129 f., Rn. 80; Arens, ZZP 104 (1991), 123, 128; Frietsch, DB
1990, 29, 33). Erst wenn der (Quasi-)Hersteller geltend macht, das verwendete
Produkt sei ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt, obliegt die Darlegungs-
und Beweislast insoweit ihm (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 ProdHaftG).
Der in Anspruch genommene (Quasi-)Hersteller soll nicht
nachweisen müssen, daß von Dritten ohne seine Zustimmung hergestellte
Produkte, die - insbesondere in Form der Produkt- oder Markenpiraterie - den
eigenen Produkten täuschend ähnlich sind, mitunter aber eine schlechtere
Qualität aufweisen, nicht von ihm hergestellt oder auch nur lizenziert wurden
(vgl. dazu
Schmidt
-Salzer/Hollmann, aaO, Art. 7, Rn. 23; Landscheidt, aaO, S. 134, Rn. 83;
Taschner/Frietsch, aaO, § 1 ProdHaftG, Rn. 60), zumal dem Verbraucher auch
in diesen Fällen noch die Haftung des Importeurs und des Lieferanten offen
steht (§ 4 Abs. 2, 3 ProdHaftG).
Die Beweislast dafür,
das Produkt nicht in den Verkehr gebracht zu haben, trägt zwar gemäß § 1
Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 ProdHaftG der Hersteller bzw. Quasi-Hersteller, weil
nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein im Markt befindliches Produkt regelmäßig
auch mit Wissen und Wollen dessen in Verkehr gebracht worden ist, dem dieses
Produkt als Hersteller bzw. Quasi-Hersteller zuzurechnen ist.
Diese tatsächliche Vermutung bezieht sich aber lediglich auf
die Frage, ob dem (Quasi-)Hersteller das Produkt gestohlen oder in sonstiger
Weise ohne seinen Willen abhanden gekommen ist (vgl. BT-Drucks. 11/2447, S. 14),
und soll deshalb erst greifen, wenn feststeht, daß dem in Anspruch Genommenen
hinsichtlich des konkreten Produkts die Eigenschaft eines Herstellers bzw.
Quasi-Herstellers zukommt.
c) Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht gefolgt werden,
soweit es meint, die Klägerin habe ihre Darlegungslast insoweit nicht erfüllt.
Es verneint die Eigenschaft der Beklagten als
Quasi-Hersteller mit der Begründung, die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß
die Beklagte noch von der W. GmbH & Co. KG hergestellte Produkte an die
Rechtsvorgängerin der Streithelferin veräußert habe. Vielmehr habe die Klägerin
den Vortrag der Beklagten, daß die verwendete Flasche zu von der W. GmbH &
Co. KG gelieferten Altbeständen der Rechtsvorgängerin der Streithelferin gehört
habe, lediglich bestritten und damit ihrer Darlegungslast nicht genügt. Nach
dem Tatbestand des Berufungsurteils hat die Klägerin indes unter Beweisantritt
vorgetragen, die Beklagte sei Herstellerin der verwendeten Grillanzünderflasche
gewesen, welche sie an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin weiterveräußert
habe. Dieser Klagevortrag beschreibt zwei von einander getrennte Vorgänge, nämlich
daß die Beklagte die Flasche hergestellt und sie später an die Rechtsvorgängerin
der Streithelferin weiterveräußert habe. Die Frage der Herstellung ist für
eine Haftung als Quasi-Hersteller unerheblich, soweit die weitere Voraussetzung
eines Sich-Ausgebens als Hersteller erfüllt ist. Der Vortrag einer Veräußerung
durch die Beklagte ist mit den Ausführungen in den Entscheidungsgründen, die
Klägerin habe eine Lieferung durch die W. GmbH & Co. KG lediglich
bestritten, nicht vereinbar.
Die somit widersprüchlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts bieten, was von Amts wegen zu berücksichtigen ist, keine
geeignete Entscheidungsgrundlage, so daß die dem Tatbestand sonst zukommende
Beweiskraft (§ 314 ZPO) entfällt und der erkennende Senat daran nicht
gebunden ist (vgl. BGHZ 40, 84, 86 f.; BGH Urteile vom 13. Mai 1996 - II ZR
275/94 - NJW 1996, 2306 und vom 15. April 1997 - XI ZR 105/96 - NJW 1997, 1917).
Das Berufungsurteil ist bereits wegen dieses Mangels aufzuheben, denn damit ist
eine erschöpfende sachliche Nachprüfung des Urteils nicht möglich (vgl. BGHZ
40, 84, 86 f.; 80, 64, 67 ff.; BGH Urteile vom 16. Mai 1990 - IV ZR 64/89 -
VersR 1990, 974 f. und 13. Juli 1994 - VIII ZR 256/93 - NJW-RR 1994, 1340,
1341). Die widersprüchlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen es
nicht zu, im Revisionsverfahren zu beurteilen, ob die Klägerin ihrer
Darlegungslast genügt hat.
Weiterhin begegnet das Berufungsurteil hinsichtlich der
Verneinung einer Haftung der Beklagten als Lieferant gemäß § 4 Abs. 3
ProdHaftG durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG haftet der Lieferant
eines fehlerhaften Produktes, wenn die primär haftenden Hersteller, also
Produzent oder Quasi-Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 ProdHaftG, nicht
festgestellt werden können und er dem Geschädigten den wahren Hersteller oder
seinen Vorlieferanten nicht binnen eines Monats nach Aufforderung mitteilt. Der
Lieferant soll dadurch angehalten werden, die Offenlegung der tatsächlichen
Verhältnisse zu fördern, womit insbesondere einer Verschleierung der Identität
des tatsächlichen Herstellers entgegengewirkt und der Verbraucher zugleich
davor geschützt werden soll, daß die Produzentenhaftung durch die Verwendung
anonymer Produkte ausgehöhlt wird (BT-Drucks. 11/2447, S. 20; vgl. auch
Staudinger/Oechsler, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 95; Palandt/Sprau, aaO,
§ 4 ProdHaftG, Rn. 8;Rolland, aaO, § 4, Rn. 70; MünchKomm/Wagner,
aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 31). Ein Ausgleich des Schadens soll nicht daran
scheitern, daß dem Geschädigten für eine Verfolgung seiner Ansprüche gegenüber
dem (Quasi-)Hersteller die erforderlichen Informationen über dessen Person und
die Erkenntnismittel fehlen, die zum erfolgreichen Nachweis dieser Eigenschaft
erforderlich sind. Er soll dieses Wissen über die Offenbarung der
Vertriebskette erhalten oder andernfalls den mit der Auskunft fällig bleibenden
(Vor-)Lieferanten in Anspruch nehmen können.
b) Dieses Schutzes bedarf der Geschädigte jedoch nur, soweit
er auf diese Auskunft angewiesen ist (vgl. Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 99).
Hieran sind entsprechend dem Schutzzweck der Ausfallhaftung keine zu hohen
Anforderungen zu stellen. Der Geschädigte ist nicht gehalten, sämtliche
anderen objektiv zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten zu nutzen,
bevor er den Lieferanten nach dem wahren Hersteller fragt (vgl. MünchKomm/Wagner,
aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 35). Grundsätzlich ist von ihm nur zu erwarten,
die Informationen zur Verfolgung seiner Produkthaftungsansprüche zu nutzen, die
ihm auf Grund des Produkterwerbs zur Verfügung stehen (vgl. von Westphalen,
Produkthaftungshandbuch, Band 2, 2. Aufl., § 75, Rn. 73). Die Gesetzesbegründung
zu § 4 Abs. 3 ProdHaftG und die Erwägungen zu Art. 3 Abs. 3 der
Richtlinie 85/374/EWG zeigen, daß bereits das Fehlen von Hinweisen zum
Hersteller auf dem Produkt die Ausfallhaftung des Lieferanten eröffnen soll
(vgl. BT-Drucks. 11/2447, S. 20; Richtlinienvorschlag der EG-Kommission, aaO,
Erl. zu Art. 2 Nr. 9).
Ein dem Lieferanten zuzurechnendes Auskunftsbedürfnis ist
damit bereits gegeben, wenn die Angaben auf dem Produkt nur vage auf einen möglichen
Hersteller hindeuten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Name eines
Unternehmens angegeben ist, jedoch unklar bleibt, in welcher Beziehung dieses
Unternehmen zu dem Produkt steht, etwa ob es dessen Hersteller ist oder nur am
Vertrieb beteiligt war. Nur die eindeutige Angabe eines Unternehmens als
"Hersteller", vermag dem Geschädigten die nötige Klarheit zu
verschaffen, um sich direkt an dieses zu wenden. Wird auf dem Produkt nur ein
Vertriebsunternehmen genannt, ist damit der Hersteller noch nicht im Sinne des
§ 4 Abs. 3 Satz 1 ProdHaftG feststellbar, vielmehr bedürfte es weiterer
Recherchen zur Vertriebskette.
c) Ausgehend von diesen Maßstäben kann den Ausführungen
des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden.
Es kann insoweit offenbleiben, ob für die Feststellbarkeit
des Herstellers im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 ProdHaftG auf einen
Zeitpunkt nach dem Schaden, also dem Zeitpunkt des Auskunftsersuchens
abzustellen ist, wenn die Angaben auf dem Produkt durch den Produktfehler
vernichtet wurden (vgl.Rolland, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 73-75;
Pott/Frieling, § 4 ProdHaftG, Rn. 67, 70 ff.), oder auf den Zeitpunkt des
letzten Erwerbsvorgangs (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 194 ;
Staudinger/Oechsler, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 100;
Taschner/Frietsch, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 69).
Auch zum Zeitpunkt des letzten Erwerbsvorgangs ergibt sich
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Sachverhalt, bei dem der
Hersteller der explodierten Grillanzünderflasche aus den darauf befindlichen
Angaben schon damals eindeutig hätte bestimmt werden können. Das
Berufungsgericht stellt insoweit unter Berücksichtigung eines zwischen dem
Geschädigten und der Beklagten ergangenen Urteils des Landgerichts Wiesbaden
fest, daß unstreitig den Bruchstücken der explodierten Flasche noch in Teilen
die Angabe einer Firma zu entnehmen war, und es meint, daß diese Teile weit
mehr den Angaben der zweiten, am selben Tage vom Kunden M. gekauften Flasche
entsprachen, auf der unstreitig die Firma und Adresse der W. GmbH & Co. KG
angegeben waren.
Soweit dies beim letzten Erwerbsvorgang der Fall gewesen sein
sollte, wie es von der Streithelferin vorgetragen und von der Klägerin im
Berufungsverfahren zugestanden wurde, handelte es sich indessen noch nicht um
einen eindeutigen Hinweis auf den Hersteller dieses Produkts. Eine solche Angabe
läßt offen, ob damit der Hersteller oder eine Vertriebsgesellschaft bezeichnet
werden soll. Für die Ermittlung des Herstellers des Grillanzünders bedurfte es
daher bei einer solchen Fallgestaltung der weiteren Nachfrage, die entsprechend
dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Klägerin die Beklagte als
Vorlieferantin der Rechtsvorgängerin der Streithelferin mit einschloß.
Die bloße Angabe der Firma und Adresse der W. GmbH & Co.
KG auf der explodierten Grillanzünderflasche ohne weitere Zusätze
rechtfertigte daher nicht die Annahme, der Hersteller habe festgestellt werden können.
Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten kraft
Firmenfortführung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB) verneint, sind seine Ausführungen
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die tatrichterliche Würdigung, daß
die Beklagte in ihrer Firma nicht den maßgeblichen Firmenkern der W. GmbH &
Co. KG fortgeführt habe (vgl. dazu BGHZ 146, 374, 376), wird von der Revision
nicht angegriffen und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
III.
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Sofern der Klägerin nicht der Nachweis gelingen sollte, daß
die Beklagte der tatsächliche Hersteller des explodierten Grillanzünders war,
werden hinsichtlich einer Haftung der Beklagten als Quasi-Hersteller
insbesondere noch tatrichterliche Feststellungen dazu zu treffen sein, ob die
Beklagte, wenn sie den explodierten Grillanzünder auslieferte, mit der
Bezeichnung "W. Grillanzünder" ihren Namen oder eine ihr
zuzurechnende Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen für
den Produktabsatz verwandte und dies vom Verkehr dahingehend zu verstehen war,
daß sie der Hersteller der Flasche sei (vgl. dazu MünchKomm/Wagner, aaO,
§ 4 ProdHaftG, Rn. 24). Insoweit stünde der Umstand, daß auf der Flasche
(auch) der Name der W. GmbH & Co. KG angegeben war, nicht zwingend einer
Stellung der Beklagten als Quasi-Hersteller entgegen; nur ein eindeutiger, nicht
zu übersehender Hinweis auf ein anderes Unternehmen als Hersteller könnte dazu
führen, daß ein ansonsten festzustellendes Sich-Ausgeben als Hersteller nicht
die Quasi-Herstellereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG
zur Folge hätte (vgl. MünchKomm/Wagner aaO; Staudinger/Oechsler, aaO, § 4
ProdHaftG, Rn. 64; von Westphalen, aaO, § 75, Rn. 47). Hierfür wäre
zudem zu berücksichtigen, inwieweit der Name der W. GmbH & Co. KG auch als
ein Hinweis auf eine Vertriebsgesellschaft aufgefaßt oder irrtümlich
dahingehend mißverstanden werden konnte, daß die Beklagte diesen Namen früher
geführt hätte.
Sofern auch die Voraussetzungen für eine Haftung als
Quasi-Hersteller nicht festzustellen sein sollten, wäre für eine
Lieferantenhaftung gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG noch zu berücksichtigen,
daß diese nur eingreifen könnte, wenn die Klägerin die Beklagte aufforderte,
ihren Vorlieferanten oder den Hersteller der explodierten Grillanzünderflasche
zu benennen (vgl.Staudinger/Oechsler, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 106;
Kullmann, aaO, § 4, V 3, S. 145; Rolland, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn.
85), sofern eine solche Aufforderung nicht im Hinblick auf die außergerichtlichen
und prozessualen Erklärungen der Beklagten eine unnötige Förmelei gewesen wäre.
Letzteres wäre anzunehmen, wenn die Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht hätte,
daß sie den Hersteller der explodierten Grillanzünderflasche nicht benennen könne
oder wolle und diese Flasche auch nicht vertrieben habe, so daß sie hierfür
auch keinen Vorlieferanten nennen könne
6.
BGH 6. Zivilsenat, 14.06.2005, VI
ZR 179/04:
Quelle: Normen:§ 138 Abs 2 ZPO, § 138 Abs 3 ZPO,
§ 286 ZPO, § 823 Abs 1 BGB
Arzthaftung bei transfusionsassoziierter HIV-Infektion:
Anscheinsbeweis; Dokumentationspflicht und sekundäre Darlegungslast bei
Verabreichung von Blutprodukten; nachträgliche Sicherungsaufklärung von
Patient und den im Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannten Ehepartner;
Schmerzensgeld für eine infizierte Ehefrau
Leitsatz
1.
Zur Anwendbarkeit
des Anscheinsbeweises für eine HIV-Infektion durch die Verabreichung von
Blutprodukten (im Anschluß an BGH, 30. April 1991, VI ZR 178/90, BGHZ 114,
284). 2. Zur Dokumentationspflicht und zur sekundären Darlegungslast des
Verwenders von Blutprodukten hinsichtlich der Chargennummer des verabreichten
Produkts.
2.
Ist eine Aufklärung
über die Gefahr einer HIV-Infektion bei Verabreichung von Blutprodukten nicht möglich,
ist der Patient jedenfalls nachträglich über diese Gefahr aufzuklären und ihm
zu einem HIV-Test zu raten (nachträgliche Sicherungsaufklärung).
3.
Auch ein im
Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannter Ehepartner des Patienten ist in den
Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung über die
Gefahr einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion einbezogen.
Orientierungssatz
Für die Jahre nach der Behandlung und HIV-Infektion eines
(Notfall-)Patienten mit kontaminierten Blutprodukten selbst infizierte Ehefrau
ist ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 127.823 Euro (250.000 DM)
angemessen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielleSchäden.
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Juni 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten ein angemessenes
Schmerzensgeld von mindestens 127.823 € (250.000 DM) nebst Zinsen und die
Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden wegen einer
bei ihr festgestellten HIV-Infektion.
Der Beklagte ist seit 1. Februar 1986 Träger des
Krankenhauses W., das zuvor vom Streithelfer des Beklagten getragen worden war.
Die Klägerin ist seit 1988 mit M., einem ehemaligen
Patienten des Beklagten, bekannt und seit dem 11. August 1994 mit ihm
verheiratet. Dieser erhielt nach einem Motorradunfall am 29. Juni 1985 im
Krankenhaus W. Frischblut von drei Spendern sowie mehrere aus Blutspenden
hergestellte Produkte (Erythrozyten-Konzentrat, GFP, PPSB und Biseko). Er wurde
nach seiner zunächst bis 24. Dezember 1985 dauernden stationären Behandlung
noch bis 9. Oktober 1987 mehrfach stationär im Krankenhaus W. behandelt.
Im Dezember 1997 wurden in einer Blutprobe von M. HIV-Antikörper
festgestellt. Im Januar 1998 stellte sich heraus, daß auch die Klägerin
HIV-infiziert ist. Sie erhält seit 1998 aus der Stiftung "Humanitäre
Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" eine Rente von
766,94 € (1.500 DM) monatlich.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung
der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben der Beklagte und sein
Streithelfer die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten und seines Streithelfers hat
keinen Erfolg.
1. Ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen
hat das Berufungsgericht die Infizierung der Klägerin mit dem HIV-Virus als
tatbestandliche Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB
angesehen. Darunter fällt jedes Hervorrufen eines von den normalen körperlichen
Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes; unerheblich ist, ob Schmerzzustände
auftreten, ob eine tiefgreifende Veränderung der Befindlichkeit eingetreten ist
(vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 289 sowie BGHSt 36, 1, 6 f. und 36, 262, 265 -
zu HIV; BGHZ 8, 243, 246 und BGH, Urteil vom 14. Dezember 1953 - III ZR 183/52 -
VersR 1954, 116, 117, insoweit nicht in BGHZ 11, 227 - zu Lues) oder ob es zum
Ausbruch der Immunschwächekrankheit AIDS gekommen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ
114, 284, 289; BGHSt 36, 1, 6).
Die Klägerin ist durch ihren Ehemann infiziert worden, der
seinerseits im Krankenhaus des Beklagten durch die Gabe von Blutprodukten
infiziert worden war.
a) Das Berufungsgericht hat - von der Revision nicht
angegriffen - aufgrund Anscheinsbeweises festgestellt, daß der Ehemann den
HIV-Virus an die Klägerin übertragen hat.
b) Der Ehemann der Klägerin ist im Krankenhaus des Beklagten
infiziert worden. Das Berufungsgericht hat auch dies - entgegen der Ansicht der
Revisionserwiderung - nach dem Beweis des ersten Anscheins ohne Rechtsfehler
festgestellt. Die Einwendungen der Revision hiergegen haben keinen Erfolg.
aa) Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen
Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand
nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines
bestimmten Erfolgs hinweist. Ein solcher typischer Geschehensablauf kann
anzunehmen sein, wenn die Kontaminierung eines verwendeten Blutprodukts
feststeht und keine weiteren Ursachen außerhalb des Verantwortungsbereichs der
Behandlungsseite für die der Kontaminierung entsprechende Erkrankung
ersichtlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 114, 290 ; vom 29. Juni 1982 - VI ZR
206/80 - VersR 1982, 972). Bei einer HIV-Infektion nach Bluttransfusion setzt
das voraus, daß der Patient weder zu den HIV-gefährdeten Risikogruppen gehört
noch durch die Art seiner Lebensführung einer gesteigerten Infektionsgefahr
ausgesetzt ist, aber HIV-kontaminiertes Blut oder kontaminierte Blutprodukte
erhalten hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 290 ; OLG Düsseldorf, NJW 1995, 3060
; VersR 1996, 377, 378; VersR 1996, 1240 ; VersR 1998, 103 ; OLG Hamm, VersR
1995, 709 ; NJW-RR 1997, 217, 218; OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 170; s.a. im
Zusammenhang mit einer Hepatitis-Infektion OLG Brandenburg, NJW 2000, 1500 ; OLG
Celle, NJW-RR 1997, 1456 ; LG Nürnberg-Fürth, VersR 1998, 461 mit Anm. Bender;
MüKo-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rn. 731; Hecker/Weimann, VersR 1997,
532, 534; a.A. OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 167, 168). Diese Voraussetzungen hat
das Berufungsgericht für den Ehemann der Klägerin bejaht.
(1) Die erste Voraussetzung für die Anwendung des
Anscheinsbeweises, daß der Patient weder zu den HIV-gefährdeten Risikogruppen
gehörte noch durch die Art seiner Lebensführung einer gesteigerten
Infektionsgefahr ausgesetzt war, hat das Berufungsgericht für den Ehemann der
Klägerin festgestellt. Die Revision beanstandet das nicht. Rechtsfehler sind
nicht ersichtlich.
(2) Das Berufungsgericht hat auch eine Kontaminierung des
verabreichten PPSB festgestellt. Das begegnet aus Rechtsgründen keinen
Bedenken.
(a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die
Ärzte des Krankenhauses W. lediglich eine trockenhitzeinaktivierte, nicht
pasteurisierte und damit potentiell infektiöse PPSB-Charge verwendet, die
HIV-kontaminiert gewesen war. Die entsprechende Behauptung der Klägerin hat das
Oberlandesgericht mangels substantiierten Bestreitens des Beklagten als
unstreitig angesehen. Das ist nach Lage des Falles unter den gegebenen Umständen
aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hatte vorgetragen, die ihrem Ehemann
verabreichte Charge PPSB sei HIV-kontaminiert gewesen. Das hatte der Beklagte
nicht "substantiiert" und damit nicht ausreichend bestritten.
Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat eine Partei, soll ihr
Vortrag beachtlich sein, auf Behauptungen des Prozeßgegners substantiiert, d.h.
mit näheren Angaben zu erwidern. Eine solche Pflicht besteht zwar nicht
schlechthin. Sie ist aber nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast
dann zu bejahen, wenn der Beklagte - wie hier - alle wesentlichen Tatsachen
kennt oder kennen muß und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl.
Senatsurteile BGHZ 100, 190, 196; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 280/81 - VersR 1983,
1035, 1037 und vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97 - VersR 1999, 774, 775).
Nach diesen Grundsätzen hätte der Beklagte zumindest die Nummer der
verabreichten Charge näher darlegen müssen, damit die Klägerin Indizien
vortragen konnte, aus denen sich eine Kontamination dieser dem Ehemann der Klägerin
verabreichten Charge PPSB ergeben hätte. Der Beklagte hat hierzu jedoch nichts
im einzelnen dargelegt und insbesondere auch nicht vorgetragen, daß und weshalb
ihm die Angabe der Chargennummer, welche Klarheit über die Frage des
Herstellungsdatums und damit die Art der Virusinaktivierung gebracht hätte,
unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre. Angesichts der Patientenunterlagen und
der nach dem Vortrag des Beklagten bestehenden Möglichkeit, aus den
Apothekerunterlagen die Chargennummern der verabreichten anderen Blutprodukte
vorzutragen, genügte es nicht, wenn der Beklagte sich darauf beschränkte, bei
einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren für Daten sei es nicht verwunderlich,
daß der Fall heute nicht mehr komplett nachvollzogen werden könne. Vielmehr hätte
er vortragen müssen, aus welchen Gründen ihm die vom Berufungsgericht für
erforderlich gehaltene Darlegung nicht möglich sei. Die Klägerin konnte die
von ihr benötigten Informationen zu den Chargen nicht auf anderem Wege -
insbesondere nicht aus den Patientenunterlagen ihres Ehemannes, die diese
Angaben nicht enthalten - ermitteln und hatte daher ausreichend vorgetragen.
(b) Die Einwendungen der Revision hiergegen greifen nicht
durch.
Zwar weist sie zu Recht darauf hin, daß Voraussetzung der
"sekundären Darlegungslast" des Beklagten die Zumutbarkeit näherer
Angaben ist. Auch mögen nähere Angaben zur HIV-Infektion der Charge dem
Beklagten nicht ohne weiteres möglich gewesen sein, weil dieser das Blutprodukt
nicht selbst hergestellt hat und deshalb auch nicht gehalten war, dessen
Herstellung zu überwachen. Das Berufungsgericht hat jedoch im Rahmen der sekundären
Darlegungslast des Beklagten lediglich die Angabe der Chargennummern, nicht nähere
Angaben zu den Spendern verlangt.
Die Chargennummern waren dokumentationspflichtig. Das ergibt
schon ein Rückschluß aus der ausdrücklich als deklaratorisch bezeichneten Äußerung
des Vorstandes der Bundesärztekammer vom 15. Oktober 1993, nach der die Pflicht
des Arztes zur ordnungsgemäßen Dokumentation (vgl. Ratzel/Lippert, Kommentar
zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte (MBO), 3. Aufl., § 10 Rn. 4)
auch die Dokumentation der Chargennummern von Blutzubereitungen umfasse, weil
dies Voraussetzung sei, Blutzubereitungen zum Empfänger später sicher zurückverfolgen
zu können (AIDS-Forschung [AIFO] 1994, 39, 41). Anhaltspunkte dafür, daß eine
solche Dokumentationspflicht 1985 noch nicht bestanden hätte, sind nicht
ersichtlich und von der Revision auch nicht dargelegt.
Die Revision meint, Rückfragen bei der B. AG und Vortrag
hinsichtlich der HIV-Kontaminierung von PPSB-Produkten seien der Klägerin auch
ohne die Chargennummern möglich gewesen. Deswegen müsse der Grundsatz gelten,
daß keine Partei gehalten sei, dem Gegner für seinen Prozeßsieg das Material
zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfüge (vgl. BGH, Urteil
vom 26. Juni 1958 - II ZR 66/57 - WM 1958, 961, 962; Urteil vom 11. Juni 1990 -
II ZR 159/89 - VersR 1990, 1254, 1255). Das geht fehl. Ungeachtet der Frage, ob
es der Klägerin zumutbar und möglich gewesen wäre, ohne Eingrenzung auf eine
bestimmte Charge von der B. AG Informationen über Fälle von HIV-Infizierung in
allen Chargen von 1984 zu erlangen, hätte sie ihren Vortrag durch Anfrage ohne
die Chargennummer nicht ausreichend substantiieren können. Ohne Zuordnung zu
einer bestimmten Charge ist nämlich der Vortrag, daß 1984 bei B. AG infizierte
PPSB-Produkte im Umlauf waren, nicht geeignet, die primär der Klägerin
obliegende Darlegungslast zur Kontaminierung des bei ihrem Ehemann verwendeten
Blutproduktes zu erfüllen. Für einen substantiierten Vortrag auch hinsichtlich
der HIV-Kontaminierung benötigte die Klägerin die Chargennummer, zu deren
Offenbarung der Beklagte - wie ausgeführt - prozeßrechtlich verpflichtet war.
Der Meinung der Revision, auch die Angabe der Chargennummer hätte
der Klägerin keine näheren Angaben über die Spender ermöglicht, da wegen der
Poolung der Humanplasmen bei der Herstellung des PPSB die Spenderdaten bereits
nicht ermittelbar gewesen seien und zumindest wegen der abgelaufenen Zeit für
die Aufbewahrung von Krankenunterlagen die Spenderdaten nicht mehr zur Verfügung
gestanden hätten, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist es richtig, daß
die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 2, 3 ZPO nicht dazu dient, der Klägerin
über Beweisschwierigkeiten
hinwegzuhelfen, die sie auch gehabt hätte, wäre der
Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Der Beklagte hat jedoch
die Chargennummer nicht vorgetragen, die für eine Darlegung der Kontaminierung
seitens der Klägerin erforderlich gewesen wäre. Die Angabe von Spenderdaten
war dagegen nicht zwingend erforderlich, um den Nachweis der Kontaminierung
einer Charge zu ermöglichen.
bb) Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet
- festgestellt, daß aufgrund des bei der Erstvorstellung des Ehemanns der Klägerin
in der Universitätsklinik F. im Jahre 1998 nachgewiesenen deutlichen
Immundefekts und des mäßiggradig erhöhten Virus Loads ein länger zurückliegender
Infektionszeitpunkt von etwa zehn Jahren sehr wahrscheinlich ist und deshalb für
M. andere Infektionsquellen als die 1985 verabreichten Blutprodukte ausscheiden.
Der hiernach vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejahte Anscheinsbeweis wird
durch die Ausführungen der Revision zu einem anderen möglichen Infektionsweg
nicht erschüttert. Hierzu hätte es der konkreten Darlegung einer anderen
Infektionsquelle, nicht nur einer theoretisch möglichen anderen Ursache bedurft
(vgl. Senatsurteil vom 4. März 1997 - VI ZR 51/96 - VersR 1997, 835, 836; BGHZ
11, 227, 230 f.). Daß auch das verabreichte Biseko kontaminiert gewesen sein
konnte, läßt die Haftung des Beklagten wegen der Verabreichung von
kontaminiertem PPSB nicht entfallen. Soweit die Revision eine Infektionsmöglichkeit
bei der Notarztbehandlung behauptet, fehlt es an jeglichem Vortrag dazu,
aufgrund welcher tatsächlichen Anhaltspunkte es hier zu einer HIV-Infektion
gekommen sein könnte.
Ohne Fehler hat das Berufungsgericht auch eine Pflicht der Ärzte
des Beklagten bejaht, den Ehemann der Klägerin angesichts der zahlreichen
Bluttransfusionen auf die Möglichkeit einer HIV-Infektion hinzuweisen und zu
einem HIV-Test zu raten (nachträgliche Sicherungsaufklärung), was ihnen anläßlich
seiner weiteren Krankenhausaufenthalte unschwer möglich gewesen wäre.
a) Eine Aufklärungspflicht über die Gefahren der
Verabreichung von Blutprodukten entspricht den vom erkennenden Senat bereits früher
aufgestellten Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Bluttransfusionen (vgl.
BGHZ 116, 379, 382 ff.).
Die Aufklärungspflicht setzte keine sichere Kenntnis in
Fachkreisen davon voraus, daß HIV-Infektionen transfusionsassoziiert auftraten;
angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen, die mit einer
HIV-Infektion/AIDS-Erkrankung einhergehen, genügte für das Entstehen einer
Aufklärungspflicht schon die ernsthafte Möglichkeit der Gefahr (vgl.
Senatsurteil vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94 - VersR 1996, 233). Daß 1985
die Möglichkeit transfusionsassoziierter HIV-Infektionen in Fachkreisen
ernsthaft (wenn auch "zurückhaltend") diskutiert wurde, zieht auch
die Revision nicht in Zweifel.
Ist eine präoperative Aufklärung wegen der
Notfallbehandlung oder Unansprechbarkeit des schwer
verunfallten Patienten - wie hier - nicht möglich, wandelt sich die Aufklärungsverpflichtung
des Arztes gegenüber dem Patienten jedenfalls bei für den Patienten und dessen
Kontaktpersonen lebensgefährlichen Risiken zu einer Pflicht zur alsbaldigen
nachträglichen Selbstbestimmungs- und Sicherungsaufklärung. Dies liegt in der
in ständiger Rechtsprechung angenommenen Pflicht von Ärzten und Krankenhausträgern
begründet, die höchstmögliche Sorgfalt anzuwenden, damit der Patient durch
eine Behandlung nicht geschädigt wird. Im hier zu entscheidenden Fall kam die
Pflicht hinzu dafür Sorge zu tragen, daß sich eine gefährliche Infektion
nicht verbreitet (vgl. jetzt §§ 6, 7 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung
von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz - vom 20. Juli
2000 - BGBl. I S. 1045 ff.; Senatsurteil vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69 -
VersR 1971, 227, 229; BGHZ 126, 386, 388 ff.; schon RG HRR 1932 Nr. 1828;
Deutsch, Rechtsprobleme von AIDS, 1988, 15).
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist im vorliegenden Fall
auch nicht entscheidend, ob es eine standesrechtliche Verpflichtung für Ärzte
gab, die Empfänger von Blutprodukten nachträglich zu ermitteln und sie zu
einem Test zu bewegen. Der Ehemann der Klägerin war fortlaufend in Behandlung
der Ärzte des Beklagten, die bei den Folgebehandlungen im Besitz der vollständigen
Krankenunterlagen waren und wußten, daß ihm im Krankenhaus des Beklagten
zahlreiche Blutprodukte verabreicht worden waren. Die Frage der Nachermittlung
ehemaliger Empfänger stellte sich hier deshalb nicht.
c) Das Berufungsgericht hat entgegen der Rüge der Revision
das Fehlen ärztlicher Richtlinien zur Frage der Sicherungsaufklärung gesehen
und als nicht erheblich bewertet. Es ist unter Auswertung der Ausführungen des
Sachverständigen und der von diesem ausgewerteten Literatur zu der Überzeugung
gelangt, daß bereits im Jahre 1985 das Risiko einer transfusionsassoziierten
HIV-Übertragung bekannt war, und hat daraus den Schluß gezogen, unabhängig
von der Existenz standesrechtlicher Richtlinien sei der Patient über dieses
Risiko zumindest nachträglich zu informieren gewesen. Das ist aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden.
Soweit die Revision unter Hinweis auf fehlende Richtlinien
zur Aufklärung und die vom Streithelfer eingereichte Bekanntmachung des
Bundesgesundheitsamtes vom 6. Juni 1988 über die in Fachkreisen noch 1988
bestehende Unklarheit über die Sicherheit hinsichtlich des Risikos einer
HIV-Infektion bei der Anwendung von Blut oder Blutkonserven das Ergebnis des
Berufungsgerichtes angreift, setzt sie ihre Beweiswürdigung an die Stelle der
des Berufungsgerichtes. Das ist ihr verwehrt (§ 559 Abs. 2 ZPO). Im übrigen
hat der Sachverständige hierzu ausgeführt, daß die von der Revision erwähnte
Unklarheit nicht den Übertragungsweg des HIV-Erregers über die Transfusion,
sondern die Virus-Sicherheit der Blutprodukte trotz entsprechender Testung
betraf. Gegen die Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung spricht auch
nicht das Fehlen von Richtlinien, da die Formulierung von Richtlinien
notwendigerweise dem tatsächlichen Erkenntnisstand hinterherhinken muß (vgl.
LG Hannover, NJW 1997, 2455, 2456). Fehler des Berufungsgerichts in der
umfassenden und widerspruchsfreien Auseinandersetzung mit dem Inhalt der
Verhandlungen und den Beweisergebnissen oder Verstöße gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze sind nicht erkennbar.
d) Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen § 412 Abs.
1 ZPO verstoßen. Entgegen der Auffassung der Revision durfte es die Ausführungen
des Sachverständigen Br. seiner Überzeugungsbildung zugrundelegen und war
nicht gehalten, ein weiteres Gutachten eines Unfallchirurgen oder
Transfusionsmediziners einzuholen. Ermessensfehler des Berufungsgerichts liegen
nicht vor.
Die Einwendungen der Revision gegen die Sachkunde des
Sachverständigen haben keinen Erfolg. Zwar ist der Sachverständige selbst
nicht Arzt, sondern Diplom-Biologe; er verfügte aber aus seiner Tätigkeit im
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das als Nachfolger des
Bundesgesundheitsamts - der zentralen Anlaufstelle für das Problem der
HIV-Infektionen in den achtziger Jahren - dessen Aktenbestand verwaltet (vgl.
§ 2 Abs. 3 Gesetz über die Nachfolgeeinrichtungen des
Bundesgesundheitsamts vom 24. Juni 1994 - BGBl. I S. 1416), über die
erforderliche Sachkunde hinsichtlich der 1985 aufgrund der Veröffentlichungen
des Bundesgesundheitsamts zur Verfügung stehenden Informationen über
transfusionsassoziierte HIV-Infektionen. Zu klären war der allgemein bzw. in
der Fachpresse allen Ärzten zugängliche Informationsstand über derartige
Infektionswege. Maßgeblich war nicht die Sicht eines 1985 "in einem ländlichen
Krankenhaus tätigen Unfallchirurgen", wie die Revision meint; entscheidend
waren vielmehr die für Ärzte 1985 allgemein gegebenen Informationsmöglichkeiten,
die der Sachverständige dargestellt hat. Daß den Ärzten des Beklagten diese
Informationsmöglichkeiten nicht zur Verfügung gestanden oder daß sich aus
deren Informationsmöglichkeiten andere Erkenntnisse ergeben hätten, ist nicht
ersichtlich und wird von der Revision nicht vorgetragen.
Ebensowenig hat die Revision Vortrag vor dem Tatrichter dazu
aufgezeigt, daß ein Sachverständiger für Unfallchirurgie oder
Transfusionsmedizin über überlegene Forschungsmittel oder neuere Erkenntnisse
verfügt hätte, die das Berufungsgericht hätte in Anspruch nehmen müssen
(vgl. Senatsurteile vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79 - VersR 1980, 533 und vom 16.
März 1999 - VI ZR 34/98 - VersR 1999, 716, 717 f.).
Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner nicht nur den
behandelten Patienten, sondern auch dessen zum Behandlungszeitpunkt noch nicht
bekannten Ehepartner in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen
Sicherungsaufklärung über die Gefahr einer transfusionsassoziierten
HIV-Infektion einbezogen.
a) Die gegenteilige Auffassung - insbesondere der vom
Streithelfer für den Beklagten geführten Revision - wird nicht von der an sich
zutreffenden Erkenntnis getragen, daß es sich bei den Ersatzansprüchen Dritter
im Rahmen der §§ 844, 845 BGB um Ausnahmevorschriften handelt, deren
Anwendungsbereich regelmäßig nicht auszudehnen ist. Der erkennende Senat hat
bereits ausgeführt, daß es für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
unerheblich ist, daß der unmittelbare Schaden des Dritten durch die Verletzung
einer anderen Person vermittelt worden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 56, 163,
169). Der Grundsatz, daß für mittelbare Schäden außerhalb der §§ 844,
845 BGB deliktisch nicht gehaftet wird, gilt nur für Vermögensschäden, die
aus der Verletzung eines Rechtsguts des Primärgeschädigten bei Dritten
hervorgehen. Er beansprucht dagegen keine Geltung, wenn der Geschädigte - wie
hier - einen Schaden erleidet, der in der Verletzung eines eigenen Rechtsguts
des § 823 Abs. 1 BGB besteht und für den der Schädiger im Rahmen des
Zurechnungszusammenhanges zu haften hat (vgl. von Gerlach, Festschrift für
Steffen, 1995, 147, 150).
b) Soweit die Auffassung vertreten wird, es bedürfe einer
personalen Sonderbeziehung um eine uferlose Ausweitung des Kreises der
Ersatzberechtigten zu verhindern (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1994, 44), sind
diese Erwägungen ersichtlich im Rahmen des Schockschadens, also eines psychisch
vermittelten Schadens angestellt worden (vgl. RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl.,
§ 823 Rn. 11; Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., §
23 Rn. 27). Bei derartigen Schadensfällen dient die enge
personale Verbundenheit dazu, den Kreis derer zu beschreiben, die den Integritätsverlust
des Opfers als Beeinträchtigung der eigenen Integrität und nicht als
"normales" Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt
empfinden. Dieser Gesichtspunkt hat keine Berechtigung in Fällen wie dem
vorliegenden. Hier stehen im Vordergrund die besonderen Gefahren einer Infektion
mit HIV nicht nur für den primär Infizierten, sondern - ähnlich wie bei einer
Seuche wie Cholera - gerade auch für Dritte. Ebenso wie in BGHZ 114, 284 ff. nötigt
die vorliegende Fallgestaltung nicht zur Entscheidung der Frage, ob jeder Dritte
in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung fällt
(vgl. BGHZ 126, 386, 393; von Gerlach aaO 154; weitergehend Staudinger/Hager,
BGB, 13. Bearbeitung, § 823, Rn. B 24 f.). Jedenfalls der Ehepartner oder
ein ständiger Lebensgefährte des Patienten muß in den Schutzbereich der
Sicherungsaufklärung einbezogen sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 290).
Das ist vom haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang her geboten, zumal mit
einer HIV-Infektion Lebensgefahr verbunden ist. Bei dieser Erkrankung trägt die
Behandlungsseite in besonderem Maße Verantwortung dafür, eine Verbreitung der
lebensgefährlichen Infektion möglichst zu verhindern. Hinzu kommt, daß die Ärzte
des Beklagten während einer der zahlreichen stationären Nachbehandlungen mit
einem einfachen Hinweis an den Ehemann der Klägerin diesen zu einem Test hätten
veranlassen und so die Gefahr einer Verbreitung der Infektion unschwer hätten
verringern können.
Das Berufungsgericht ist - von der Revision nicht beanstandet
und ohne Rechtsfehler - davon ausgegangen, daß im hier zu entscheidenden Fall
der Wechsel in der Trägerschaft des Krankenhauses vom Streithelfer auf den
Beklagten nicht entscheidungserheblich ist. Die Frage bedarf deshalb keiner näheren
Ausführungen, zumal der zweite Krankenhausaufenthalt des Ehemanns der Klägerin
zwar noch unter der Trägerschaft des Streithelfers begann, aber erst unter der
Trägerschaft des Beklagten endete.
Das Berufungsgericht hat schließlich eine Kürzung der Ansprüche
der Klägerin nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld im Ergebnis
zutreffend verneint. Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze vorliegend überhaupt
eingreifen könnten, weil es - anders als in den bisher vom erkennenden Senat
entschiedenen Fällen - nicht um ein sozialversicherungsrechtliches
Haftungsprivileg geht (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; vom 17. Februar 1987
- VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR
2003, 1260, 1261 f.; vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - VersR 2004, 202 ; vom
14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - z.V.b.; vgl. allerdings auch Senatsurteil vom 23.
April 1985 - VI ZR 91/83 - VersR 1985, 763). Die Anwendung dieser Grundsätze würde
jedenfalls voraussetzen, daß zwischen dem Beklagten und einem anderen Schädiger
ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne von §§ 421, 840 Abs. 1 BGB besteht.
Hiervon kann nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts indes
nicht ausgegangen werden. Zwar müßte entgegen seiner Auffassung eine Haftung
der B. AG nicht an der Kausalität scheitern, von der das Berufungsgericht
selbst ausgegangen ist. Indessen fehlt es nach seinen tatsächlichen
Feststellungen an dem für die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses im Sinne
des § 840 BGB erforderlichen Verschulden der B. AG bei der Herstellung des
kontaminierten Blutprodukts. Erst die Erkennbarkeit eines Risikos kann
Verpflichtungen des Herstellers im Sinne der Produktsicherung oder der
Gefahrenabwehr auslösen. Eine nicht bekannte Entwicklungsgefahr geht im Rahmen
des § 823 Abs. 1 BGB nicht zu Lasten des Herstellers, weil dieser nicht für
unbekannte Entwicklungsfehler haftet (vgl. Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung,
Kza 1526, S. 28 zu FN 145; Kuchinke in: Festschrift für Laufke, 1971, S. 126;
vgl. LG Bonn, AIFO 1994, 419 ff. zur Produzentenhaftung bei Herstellung von
PPSB). Bei dieser Sachlage kann eine Verschuldenshaftung für Virusinfektionen
durch Blutprodukte erst einsetzen, wenn der Virus erkennbar war und Möglichkeiten
zu seiner Abtötung gegeben waren (vgl. Deutsch, VersR 1997, 905, 908; Reinelt,
VersR 1990, 565, 571). Das Berufungsgericht hat hierzu revisionsrechtlich
bindend festgestellt, daß hinreichend sichere Testverfahren zur Feststellung
des Virus erst im Herbst 1985 zur Verfügung standen. Daß die B. AG das 1985
bei der Herstellung von PPSB verwandte Pasteurisierungsverfahren schon 1984 hätte
anwenden müssen, kann hiernach nicht angenommen werden. Die Revision legt auch
nicht dar, daß das Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerhaft Vortrag des
Beklagten oder des Streithelfers zum Verschulden der B. AG übergangen hätte
7.
LG Hildesheim 4. Zivilkammer,
26.05.2005, 4 O 504/01:
Quelle:
Normen:§ 823 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 S 1 ProdHaftG
Produkthaftung: Anwendbares Recht bei einer im Ausland
hergestellten Maschine; Haftung des ausländischen Herstellers; Auslegung einer
DIN-Norm; Anforderungen an die Konstruktion von Sicherungseinrichtungen
Orientierungssatz
Der durch eine im Ausland hergestellte Maschine Geschädigte
hat die Wahl zwischen dem Recht des Handlungsorts und dem des Erfolgsorts.
Der - ausländische - Hersteller eines fehlerhaft
konstruierten Produkts haftet nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung.
Die maßgebliche Auslegung einer DIN-Norm wird nicht allein
durch deren Wortlaut bestimmt. Ausschlaggebend ist der sicherheitstechnische
Zweck der Vorschrift.
Bei der Konstruktion muss der Hersteller in Betracht ziehen,
dass ein späterer Benutzer aus Gründen der Bequemlichkeit Veränderungen an
seinem Produkt vornimmt. Der Hersteller muss die Sicherheitseinrichtungen seines
Produktes dementsprechend ausrichten.
Tenor
Der Klageantrag zu 1 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin aus Anlass des Unfalls ihrer Versicherten... vom 10.11.1998 Ersatz
ihrer ab dem 01.01.2005 entstandenen und künftig noch entstehenden Aufwendungen
zu leisten, soweit die Schadensersatzansprüche der Versicherten der Klägerin
auf diese gemäß § 116 SGB X übergegangen sind. Die Kostenentscheidung
bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin ist gesetzlicher Unfallversicherungsträger und
macht Ansprüche ihrer Versicherten... aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem
Recht geltend. 2 Die Zeugin... war bei einem Mitgliedsbetrieb der Klägerin, der
Firma... mit der Verarbeitung von Leder (Spalthäuten) beschäftigt. Die
Zeugin... hatte die Spalthäute dabei in eine von der Beklagten hergestellte
Schleifmaschine mit der Typenbezeichnung Aletti SN 180 Baujahr 1998 einzuführen,
damit die Spalthäute dort geschliffen wurden. Das Einführen der Spalthäute in
die Maschine hat in der Weise zu geschehen, dass die Spalthäute zunächst auf
den vor der Maschine angebrachten sogenannten Tisch gelegt und sodann durch
einen waagerechten Schlitz in die Maschine eingeführt werden. Hierdurch werden
die Spalthäute auf zwei waagerecht angeordnete Walzen (Haltewalze und
Transportwalze) zugeführt, die sich nach innen drehen und so die Spalthaut in
die Maschine ziehen. Hinter diesen Walzen befindet sich die Schleifwalze
(Schleifzylinder/Arbeitswalze), die das Leder glättet und bearbeitet (vgl.
Skizze Bl. 249 Bd. I d. A.). Während der Bearbeitung des Leders hält die an
der Maschine beschäftige Person dessen hinteres Ende so fest, dass es straff
und ohne Falten in die Maschine eingezogen wird. Quer über der Einzugsstelle
der Maschine verläuft der sogenannte Druckwellenschlauch als
Sicherheitseinrichtung, bei dessen Betätigung die Maschine öffnet und zugleich
die Transport- und Haltewalze abschalten sollen. Mit Konformitätserklärung vom
24.07.1998 (Bl. 14 Bd. I d. A.) erklärte die Beklagte u. a., dass die Maschine
der europäischen Norm EN 972 vom März 1998 (Bl. 9 ff. Bd. I d. A.) entspreche.
Am 10.11.1998 erlitt die Zeugin... beim Arbeiten an der
Maschine der Beklagten einen Arbeitsunfall, bei dem sie eine
schwere kombinierte Weichteil-, Strecksehnen-, Knochen-,
Defektquetsch- und Ablederungsverletzung an der linken Hand erlitt. Die Klägerin
zahlt der Zeugin seitdem eineVerletztenrente.
Die Klägerin behauptet, unfallursächlich sei ein
Konstruktionsfehler der Maschine gewesen, der dazu geführt habe, dass die
Zeugin... beim Einführen einer Spalthaut und Betätigung des
Druckwellenschlauchs mit ihrer linken Hand in die Maschine eingezogen und durch
die Walzen verletzt worden sei. Die Maschine habe gegen die zum Zeitpunkt ihrer
Produktion geltenden gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen verstoßen, indem es
bei der Betätigung des Druckwellenschlauchs weder zur Abschaltung der nach
innen drehenden Transportwalze noch der Arbeitswalze gekommen sei. Die Klägerin
macht aus übergegangenem Recht der Zeugin... einen Betrag von 41.882,99 € für
Rentenzahlungen, Verdienstausfallschaden und Haushaltsführungsschaden bis
einschließlich 31.12.2004 geltend und verlangt zusätzlich Feststellung der
Einstandspflicht der Beklagten für weitere Schäden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von
41.882,99 € nebst 4 % Zinsen ab dem 22.10.1999 aus 14.366,55 €, nebst Zinsen
in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes
aus weiteren 11.004,70 € ab dem 17.07.2001 sowie aus weiteren 16.511,74 € ab
Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr aus
Anlass des Unfalls ihrer Versicherten... vom 10.11.1998 Ersatz ihrer
Aufwendungen zu leisten, soweit die Schadensersatzansprüche der Versicherten
der Klägerin auf diese gemäß § 116 SGB X übergegangen sind. 8 Die
Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet einen Konstruktionsfehler der Maschine und
behauptet, diese sei zum Zeitpunkt des Unfalles so konstruiert gewesen, dass bei
Betätigen des Druckwellenschlauchs die Maschine öffne und die Transportwalzen
abschalteten. Der Schleifzylinder müsse hingegen nicht zum Stillstand kommen,
wenn die Maschine geöffnet werde. Die Beklagte behauptet weiter, der gesamte
Unfallablauf deute darauf hin, dass sich die Firma... oder die Zeugin... die
Arbeit an der Maschine erleichtert und so Schutzvorschriften missachtet hätten.
Der Unfall habe nur deswegen geschehen können, weil die Zeugin den Schlitz,
durch den die Arbeitshäute eingeführt wurden, so breit eingestellt gehabt
habe, dass sie nicht zwangsläufig bei dem Heranführen ihrer Finger an den
Schlitz mit dem Druckwellenschlauch in Verbindung gekommen sei. Die Beklagte
bestreitet ferner die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf
die Sitzungsprotokolle vom 15.05.2003 (Bl. 256 ff. Bd. II d. A.), 04.09.2003
(Bl. 300 ff. Bd. II d. A.) und 17.03.2005 (Bl. 417 ff. Bd. II d. A.) verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen
sowie gemäß Hinweis- und Beweisbeschluss vom 18.06.2004 (Bl. 357 f. Bd. II d.
A.) und durch mündliche Anhörung des Sachverständigen.... Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten
vom 26.11.2004 (lose bei den Akten) sowie auf die Sitzungsprotokolle vom
15.05.2003 (Bl. 256 ff. Bd. II d. A.) und 17.03.2005 (Bl. 417 ff. Bd. II d. A.)
verwiesen.
EntscheidungsGründe
Die Klage ist dem Grunde nach aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 1
Abs. 1 ProdHaftG begründet. 14 Der Rechtsstreit ist dabei nach deutschem Recht
zu entscheiden, obgleich die Beklagte ihren Sitz in Italien hat und die
streitgegenständliche Maschine dort hergestellt worden ist. Es ist insoweit auf
die Rechtslage zum Zeitpunkt des Unfallereignisses am 10.11.1998 abzustellen,
welche dem Geschädigten ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Handlungsortes und
dem des Erfolgsortes zubilligte. Dieses Wahlrecht hat die Klägerin, worauf das
Gericht mit Hinweis- und Beweisbeschluss vom 18.06.2004 hingewiesen hat, in der
mündlichen Verhandlung vom 15.05.2003 wirksam hinsichtlich der Anwendung
deutschen Rechts ausgeübt.
Zum Ablauf des streitigen Arbeitsunfalls ist das Gericht nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Zeugin...
nach Betätigung des Druckwellenschlauchs und Öffnen der Maschine von der sich
weiter nach innen drehenden Transportwalze mit ihrer linken Hand in die Maschine
eingezogen wurde und durch die sich ebenfalls weiterdrehende Schleifwalze die
beschriebenen Verletzungen zugefügt bekam. Das Gericht ist weiter davon überzeugt,
dass der Arbeitsunfall der Zeugin darauf zurückzuführen ist, dass die von der
Beklagten hergestellte Maschine konstruktionsbedingt gegen gesetzliche
Sicherheitsbestimmungen verstieß.
Zum Ablauf des Arbeitsunfalls hat die Zeugin... bekundet, es
sei ein ganz normaler Arbeitstag gewesen und sie habe ganz normal an der
Maschine gearbeitet. Sie habe das Leder in die Maschine eingeführt und danach
versucht, Falten, die dort gewesen seien, auseinander zu ziehen. Plötzlich sei
ihr Arm etwa bis zur Hälfte des Unterarms in die Maschine eingezogen worden und
dabei die Hand und der Arm durch die Maschine abgeschliffen worden, die ganze
Haut bis auf die Knochen. Ihre Hand sei durch den an der Maschine zum Einführen
des Leders befindlichen Schlitz hindurchgezogen worden. Die Zeugin hat weiter
ausgesagt, ob sie in der Unfallsituation den Druckwellenschlauch betätigt habe,
wisse sie nicht. Die Maschine stoppe üblicherweise, wenn sie auf diesen
Druckwellenschlauch drücke. Sie könne sich nicht erinnern, ob die Maschine
nach dem Arbeitsunfall unmittelbar in irgendeiner Weise gestoppt habe. Nachdem
der Unfall passiert gewesen sei, wisse sie nicht mehr genau, wie die Maschine
weitergelaufen sei, bzw. ob die Maschine weitergelaufen sei. Sie könne sich nur
noch daran erinnern, dass die vordere Walze, die sie bei ihrer Tätigkeit sehen
könne, sich weitergedreht habe. Sie wisse nicht, ob das die Walze gewesen sei,
die ihr dann auch die Hand abgeschliffen habe. Andere Walzen habe sie nicht
gesehen.
Der Zeuge... hat bekundet, er sei erst hinzugekommen, als der
Unfall bereits passiert und der Rettungshubschrauber weggeflogen gewesen sei. Zu
diesem Zeitpunkt sei die Maschine bereits stillgelegt gewesen. Er habe nach dem
Unfall den Druckwellenschlauch geprüft und könne sagen, dass sich eine Walze
dort damals weitergedreht habe. Nach dem Unfall sei die Maschine so umgebaut
worden, dass sich nach Betätigen des Druckwellenschlauchs keine Walze in
irgendeiner Form mehr gedreht habe; sie hätten die Maschine so verändert, dass
sich die Walze, die oben gewesen sei und die zum Unfall geführt habe, nicht
mehr weiterdrehe.
Der Sachverständige... hat nach eigener Besichtigung der
Lederschleifmaschine festgestellt, dort seien im Betrieb drei rotierende Walzen,
und zwar die Transportwalze, die Haltewalze und die Schleifwalze entsprechend
der Skizze Bl. 249 Bd. I d. A. im Wirkbereich vorhanden. Als Schutzeinrichtung
habe der Hersteller einen Druckwellenschlauch vorgesehen, was durchaus üblich
sei. Diese Schutzeinrichtung müsse nach EN 294 einen ausreichenden Abstand zum
Gefahrenbereich gewährleisten; der für den Beschickungsspalt mit Material zum
Schutz von Hand und Fingern vor den nächstliegenden beweglichen Teilen
vorgeschriebene Abstand müsse mindestens 100 mm betragen. Nach seinen Messungen
betrage der Abstand zur Transportwalze grob geschätzt allerdings nur etwa 70
mm. Dieser Abstand sei zu gering und verstoße gegen die Vorschriften der EN 294
(S. 6 des Gutachtens).
In Bezug auf den Druckwellenschlauch hat der Sachverständige
weiter festgestellt, die EN 954 und die EN 972 würden für die
Schutzeinrichtung die Kategorie 3 empfehlen, wenn - wovon vorliegend auszugehen
sei - bei Versagen oder nicht vorhandener Schutzeinrichtung schwere,
irreversible Verletzungen entstehen könnten, die Bedienungsperson ständig in
dem Gefahrenbereich arbeite, aber die Gefahr unter bestimmten Bedingungen
vermieden werden könne. Die Kategorie 3 sage aus, dass sicherheitsbezogene
Teile von Steuerungen so gestaltet werden müssten, dass ein einzelner Fehler in
einem dieser Teile nicht zum Verlust der Sicherheitsfunktionen führen dürfe.
Aus dem Schaltplan der Maschine gehe hervor, dass die Steuerung drei
sicherheitsbezogene Teile enthalte, und zwar den Schalter FC6, das Relais RM2
und den Umrichter INV2. Aus der Schaltung sei nicht zu erkennen, dass bei dem
Auftreten eines Fehlers eines Elements die Sicherheitsfunktion noch weiter gewährleistet
sei. Die Steuerung habe also nicht die Kategorie 3, sondern eine niedrigere,
weshalb die Maschine auch hier gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoße.
Die Schutzeinrichtung habe nach der ursprünglichen Steuerungsschaltung die
Aufgabe, die Transportwalze zu bremsen, den Arbeitstisch um 30 mm zurückzufahren
und dadurch den Arbeitsspalt zu öffnen. Bei dem vorliegenden Schaltbild sei es
nicht auszuschließen, dass bei einem Fehler die Transportwalze nicht abschalte
und der Tisch trotzdem zurückfahre. Hand und Arm könnten dann von der
Transportwalze eingezogen werden (S. 7, 8 des Gutachtens).
Der 30 mm große Spalt hätte nach EN 294 einen Abstand von
mindestens 850 mm zur Schleifwalze haben müssen. Dieser werde jedoch nicht
eingehalten, so dass in diesem Fall die Verletzungsgefahr bestanden habe, die
schließlich zu dem Unfall geführt habe. Es sei davon auszugehen, dass im
Wesentlichen die Schleifwalze die Verletzungen hervorgerufen habe. Dabei sei
sicher, dass die Schleifwalze nicht abgeschaltet worden sei; dieses sei vom
Hersteller nicht vorgesehen gewesen (S. 8 des Gutachtens). Insgesamt hätte der
Unfall vermieden werden können, wenn die Beklagte die zum Zeitpunkt der
Produktion der Maschine geltenden gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen beachtet
hätte. Es sei höchstwahrscheinlich, dass es bei der Betätigung des
Druckwellenschlauchs weder zur Abschaltung der Transport- noch der Arbeitswalze
gekommen sei und dadurch die Zeugin verletzt worden sei (S. 10 des Gutachtens).
Das Gericht geht aufgrund der Aussage der Zeugin... und der
Feststellungen des Sachverständigen davon aus, dass die Verletzungen der
Zeugin, bei der nach ihren Angaben die ganze Haut an Hand und Arm bis auf die
Knochen abgeschliffen worden ist, durch die Schleifwalze der Maschine verursacht
worden sind, was voraussetzt, dass der Arm der Zeugin so weit in die Maschine
eingezogen worden ist, dass dieser die Schleifwalze erreicht hat. Der Sachverständige
hat hierzu im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, die Verletzungen
der Zeugin an der Hand müssten durch die Schleifwalze hervorgerufen worden
sein, d. h. die Zeugin müsse die Schleifwalze berührt haben. Das Gericht geht
weiter davon aus, dass die Zeugin zuvor den Druckwellenschlauch betätigt hatte,
so dass sich die Maschine geöffnet hat. Die Zeugin... hat hierzu angegeben, sie
wisse nicht mehr, ob sie in der Unfallsituation den Druckwellenschlauch betätigt
habe. Das Gericht folgt aber auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens, nach
dessen Einschätzung die Zeugin den Druckwellenschlauch betätigt haben müsse,
weil sie Schleifspuren an der Hand gehabt habe und deshalb mit ihrer Hand
bereits entsprechend weit in die Maschine hineingeraten sei.
Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen wird
durch Betätigen des Druckwellenschlauchs eine Schutzeinrichtung ausgelöst, die
die Aufgabe hat, die Transportwalze zu bremsen und den Arbeitstisch um 30 mm zurückzufahren,
wobei es anhand des Schaltbildes der Maschine nicht auszuschließen ist, dass
bei einem Fehler die Transportwalze nicht abschaltet und der Tisch trotzdem zurückfährt,
so dass Hand und Arm dann von der Transportwalze eingezogen werden können. Eine
solche Fehlfunktion der Maschine muss bei dem fraglichen Unfall vorgelegen
haben. Ausgehend von dem Umstand, dass die Zeugin... mit ihrer Hand und ihrem
Arm gegen die Schleifwalze geriet, muss zum einen der Einzugsspalt so weit geöffnet
gewesen sein, dass ihre Hand und ihr Arm hindurch
passten. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass die
Maschine aufgrund Betätigung des Druckwellenschlauchs öffnete. Zum anderen
wurde sodann nach Angaben der Zeugin ihr Arm in die Maschine eingezogen, was
darauf schließen lässt, dass die Transportwalze entsprechend den Ausführungen
des Sachverständigen fehlerhaft nicht anhielt, sondern sich weiter nach innen
drehte. Entsprechend haben die Zeugin... und der Zeuge... bekundet, dass sich
die vordere bzw. obere Walze nach dem Unfall bzw. nach Betätigung des
Druckwellenschlauchs weitergedreht hätten.
Hinzu trat der Umstand, dass der Abstand der Transportwalze
zu dem Einzugsspalt zu gering bemessen war, so dass die Hand der Zeugin von der
Transportwalze eher erfasst werden konnte als bei Einhaltung der
Sicherheitsbestimmungen, sowie dass der Abstand der Schleifwalze zu dem
Einzugsspalt ebenfalls zu gering bemessen war, so dass die Zeugin mit ihrer Hand
eher gegen die Schleifwalze geriet, als dies bei Beachtung der
Sicherheitsvorschriften der Fall gewesen wäre. Der Sachverständige hat im
Rahmen seiner mündlichen Anhörung ergänzt, dass auch die Schleifwalze hätte
anhalten müssen, wenn der Druckwellenschlauch betätigt werde; dies habe sie
allerdings offensichtlich nicht, denn sonst hätte sich die Zeugin nicht ihre
Verletzungen zuziehen können. Bei geöffneter Maschine dürfe sich die
Schleifwalze nicht drehen, anderenfalls handele es sich um einen Verstoß gegen
die EN 972 Ziffer 5.3.1.. Für eine solche Sicherheitseinrichtung gebe es zwei Möglichkeiten,
nämlich entweder müsse die Schleifwalze stoppen oder eine mechanische
Sicherheitseinrichtung den Zugriff auf die Schleifwalze verhindern. Dass die
Schleifwalze damals nicht gestoppt habe, sei aus dem Schadenshergang ohne
Weiteres ersichtlich. Eine mechanische Sicherheitseinrichtung könne nicht
vorhanden gewesen sein, denn sonst hätte die Zeugin mit ihrer Hand nicht die
Schleifwalze berühren können.
Insgesamt ist der Unfall der Zeugin... mithin darauf zurückzuführen,
dass aufgrund fehlerhafter Konstruktion der Maschine bei Betätigung des
Druckwellenschlauchs weder die Transportwalze noch die Schleifwalze abschalteten
sowie der Abstand von dem Einzugsschlitz sowohl zur Transportwalze als auch zur
Schleifwalze zu gering war. Bei ordnungsgemäßer Konstruktion der Maschine hätte
die Hand der Zeugin hingegen mangels nach innen rotierender Walze in der Nähe
des Einzugsschlitzes nicht eingezogen und mangels rotierender, zu nah
positionierter Schleifwalze auch nicht abgeschliffen werden können. Die
Maschine wies damit einen unfallursächlichen Konstruktionsfehler auf.
Soweit die Beklagte darauf abstellen will, dass in dem
Betrieb der Firma... nicht nach den Sicherheitsvorschriften der Hersteller
gearbeitet werde, insbesondere der Spalt zum Einführen der Häute bei
geschlossener Maschine größer eingestellt sei als zulässig, hat der Sachverständige
zwar mündlich ausgeführt, eine solche konstruktive Änderung der Maschine,
dass bei geschlossener Maschine der Einzugsspalt 30 mm betrage, sei theoretisch
möglich. Es fehlt allerdings insoweit an konkretem Vortrag und Beweisantritt
der Beklagten dazu, ob am Unfalltag bei der streitgegenständlichen Maschine
eine solche Einstellung vorgelegen hat. Die Behauptung der Beklagten, bei dem
von dem Sachverständigen anberaumten Ortstermin am 14.09.2004 sei an einer
anderen Schleifmaschine der Firma... mit einem sehr hoch positionierten
Sicherheitsrand gearbeitet worden, ist insoweit unbehelflich, da anhand dessen
keine Rückschlüsse auf die streitgegenständliche Maschine am Unfalltag
gezogen werden können. Im Übrigen hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen
Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt, er halte es durchaus für möglich,
dass der Abstand zwischen Transportwalze und Haltewalze bei geöffneter Maschine
so sei, dass die Hand der Zeugin hindurchgepasst habe. Eine unzulässig große
Einstellung des Einzugsspalts muss damit bei dem streitgegenständlichen Unfall
nicht zwingend vorgelegen haben.
Der Einwand der Beklagten mit insoweit nicht nachgelassenem
Schriftsatz vom 12.05.2005 - Schriftsatznachlass war lediglich zur Stellungnahme
auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18.02.2005, nicht aber zum Ergebnis der
Beweisaufnahme gewährt worden -, die Einhaltung eines Abstandes zwischen dem
Einzugsschlitz und der Arbeitswalze von 850 mm sei nicht möglich, da die
Maschine dann ihrer Funktion nicht mehr gerecht werden könne, ist gemäß
§§ 411 Abs. 1, 296 Abs. 1 ZPO verspätet. Die Einhaltung des genannten
Mindestabstandes ist nämlich von dem Sachverständigen bereits in seinem
schriftlichen Gutachten thematisiert worden, auf welches die Parteien mit
gerichtlicher Verfügung vom 30.11.2004 (Bl. 368 Bd. II d. A.) Gelegenheit zur
Stellungnahme binnen 4 Wochen erhalten haben. Die Beklagte hat insoweit nicht
vorgetragen, warum ihr der entsprechende Einwand nicht bereits früher möglich
gewesen wäre, so dass die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist. 27
Soweit die Beklagte nunmehr die Auffassung vertritt, die von dem Sachverständigen
im Rahmen seiner mündlichen Anhörung genannte Maschinenrichtlinie 972 Ziffer
5.3.1. sei hier nicht einschlägig, vielmehr finde hier die Richtlinie 5.3.2.
Anwendung, wonach bei Öffnen der Maschine die Auflege- und Transportwalze
stoppen müsse und nicht auch die Arbeitswalze, steht dieser Vortrag zum einen
im Widerspruch zum Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 24.03.2003
(Bl. 217 f. Bd. I d. A.), in dem die Beklagte selbst behauptet, der von ihr
gelieferte Druckwellenschlauch habe die Schutzfunktion gemäß EN 972 5.3.1.
gehabt. Zum anderen hat der Sachverständige - von der Beklagten insoweit nicht
angegriffen - festgestellt, dass bei Öffnen der Maschine die Transportwalze
fehlerhaft nicht abschalte, was auch nach der nunmehrigen Darstellung der
Beklagten unter Anwendung der Richtlinie 5.3.2. einen unfallursächlichen Fehler
darstellt. Die Einholung einer nachträglichen Stellungnahme des Sachverständigen
zu diesem Punkt war damit nicht erforderlich.
Da noch eine weitere Beweisaufnahme zur Anspruchshöhe
erforderlich ist, hat das Gericht Grundurteil (§ 304 ZPO) und Teilurteil
über den Feststellungsantrag erlassen
8.
Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht 11. Zivilsenat, 07.04.2005, 11 U 132/98:
Quelle:
Normen:§ 823 Abs 1 BGB, § 286 ZPO
Produkthaftung: Anscheinsbeweis für die Verursachung einer
Krebserkrankung durch einen bestimmten Risikofaktor
Orientierungssatz
Zwar ist auch bei der Produkthaftung ein Anscheinsbeweis möglich.
Bei Krebserkrankungen ist aber wegen der Vielzahl der Risikofaktoren ein
derartiger Anscheinsbeweis nicht möglich, weil es an einem typischen
Geschehensablauf fehlt, denn allein das Bestehen eines Risikofaktors (hier:
Kontakt mit Kühlschmiermittel) lässt nicht auf den späteren Eintritt einer
Krebserkrankung schließen, die auf einer bestimmten Ursache beruht (Rn.64).
Fundstellen
ZfSch 2006, 442-445 (red. Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend LG Itzehoe, 19. März 1998, Az: 6 O 391/96, Urteil
nachgehend BGH, 7. Februar 2006, Az: VI ZR 86/05,
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. März 1998
verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Itzehoe geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 126.743,74
Euro (= 247.889,82 DM) festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger sind die Ehefrau und die Kinder des am 7. März
1959 geborenen und am 20. Dezember 1993 verstorbenen Manfred D.. Sie werfen der
Beklagten als Herstellerin des Kühlschleifmittels x. vor, dass dieses am
Arbeitsplatz des Erblassers benutzte Kühlschleifmittel krebserregende
Substanzen enthalten und dadurch den Tod des Erblassers aufgrund eines
Dickdarmkarzinoms verursacht habe.
Der Erblasser erlernte vom 1. September 1974 bis 23. Juli
1977 bei der Fa. K. und B. in T. den Beruf eines Maschinenschlossers. Nach
Abschluss der Lehre war er bei der Fa. K. und B. vom 25. Juli 1977 bis 31. März
1979 als Dreher beschäftigt. Diese Tätigkeit wurde durch die Wehrpflicht des
Erblassers in der Zeit vom 2. April 1979 bis 30. Juni 1980 unterbrochen. Im
Anschluss daran war er vom 1. Juli 1980 bis 31. Oktober 1985 im Baustoffhandel
seines Bruders als Kraftfahrer tätig. Daran schloss sich ab 4. November 1985
bis zur Erkrankung im September 1993 eine erneute Beschäftigung bei der Fa. K.
und B. an. Hier wurde er vom 4. November 1985 bis 31. Januar 1987 als Dreher
eingesetzt. Ab 1. Februar 1987 bis zu seiner Erkrankung war er als Schleifer an
der Fortuna-Rundschleifmaschine tätig.
An der Fortuna-Rundschleifmaschine wurde in der Zeit vom 1.
Februar bis 31. Dezember 1987 der von der Beklagten hergestellte Kühlschmierstoff
x. verwendet. Dieser enthielt nach dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen
Urteils u.a. 18 % Natriumnitrit und 20 % Triethanolamin. Nach Auffassung der Kläger
führen die in diesem Kühlschmierstoff enthaltenen Nitrite und Amine zur
Nitrosaminbildung, die für den menschlichen Körper krebserzeugend sei. Die gefährlichen
Stoffe des Kühlschmierstoffs x. habe der Erblasser über Haut und Atmung
aufgenommen.
Die Arbeitgeberin des Erblassers ließ 1987 die
NDELA-Belastung von Arbeitnehmern, u.a. auch des Erblassers, messen. Sie
entschloss sich, ab 1988 Kühlschmierstoffe ohne Nitrite und Amine einzusetzen.
Ab Beginn des Jahres 1988 bis Mitte 1990 wurden Cimcool 5 Star 45 A und danach
Cimplus D 14 A verwendet.
Der Erblasser erhielt im Frühjahr 1991 von seinem Vater
einen kleinen Weinberg mit einer Fläche von 0,91 ha. Den Weinberg
bewirtschaftete er als Nebenerwerbswinzer, wobei eine jährliche Arbeitsleistung
von ca. acht Stunden anfiel. Bei der Bewirtschaftung des Weinbergs kamen
Insektizide und Fungizide zum Einsatz. Über die beim Versprühen dieser Mittel
angewandten Schutzmaßnahmen sind die Parteien unterschiedlicher Auffassung.
Am 7. September 1993 suchte der Erblasser seinen Hausarzt
wegen akuter Bauchbeschwerden auf. Dieser überwies ihn an das Krankenhaus L.,
wo er vom 20. bis 26. Oktober 1993 untersucht wurde. Zur weiteren Abklärung
wurde er in die chirurgische Universitätsklinik in W. verlegt und dort stationär
vom 27. Oktober bis 22. November 1993 behandelt. Dort wurde am 4. November 1993
ein Eingriff vorgenommen, der zur Diagnose eines fortgeschrittenen, nicht mehr
sinnvoll operablen Dickdarmkarzinoms mit Metastasenbildung führte. Bei dem
Eingriff wurde eine künstliche Verbindung zwischen dem unteren Teil des Dünndarms
und dem querliegenden Dickdarm hergestellt und ein künstlicher After angelegt.
In der Zeit vom 22. bis 26. November 1993 wurde der Erblasser wiederum im
Krankenhaus L. stationär behandelt. Die Behandlung bestand in einer palliativen
Chemotherapie. Anschließend wurde er in der Klinik für Tumorbiologie Freiburg
weiterbehandelt. Dort verstarb er am 20. Dezember 1993 aufgrund einer
Insuffizienz bei eitriger Bronchopneumonie und diffuser Lungenmetastasen als
Folgen des Dickdarmkarzinoms.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Ersatz ihres
Unterhaltsschadens, der Beerdigungskosten und eines dem Erblasser zustehenden
Schmerzensgelds nebst krankheitsbedingtem Verdienstausfall in Anspruch. Des
weiteren begehren sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten
aufgrund der Verursachung des Dickdarmkarzinoms des Erblassers durch das Kühlschmiermittel
x..
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben,
allerdings den Unterhaltsschaden gekürzt. Es war nach Durchführung einer
Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass die Krebserkrankung des Erblassers
vom Kühlschmierstoff x. verursacht worden sei und die Beklagte hierfür wegen
Verletzung ihrer Produktbeobachtungs- und Warnpflicht hafte. Wegen der weiteren
Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf das von der Beklagten
angefochtene Urteil des Landgerichts verwiesen.
Die Beklagte ist der Auffassung:
Die chemische Zusammensetzung von x. fördere nicht die
Krebsbildung, denn für krebsverdächtige Nitrosamine sei ein sekundäres Amin
erforderlich, während x. ein tertiäres Amin enthalte. Entsprechendes ergebe
auch die Stellungnahme des Dr. T. in der Beiakte. Auch das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung habe im untergesetzlichen Regelwerk TRGS 611 noch 1996
die Verwendung der tertiären Amine in Kühlschmierstoffen zugelassen und
lediglich eine möglichst hohe Reinheit des Produkts gefordert.
Der Geschäftsführer der Beklagten habe darauf hingewiesen,
dass x. reines Triethanolamin enthalte. Diesen Hinweis habe der sachverständige
Zeuge Dr. S. mit unzureichenden Gründen abgetan. Die Ausführungen des Dr. S.
enthielten keine sachliche Grundlage dafür, dass es auch bei der Verwendung von
reinem Triethanolamin zur gefährlichen NDELA-Bildung komme. Auch sei völlig
unbewiesen, dass es zu Verunreinigungen des Kühlschmierstoffs, wodurch die
NDELA-Bildung hätte ermöglicht werden können, gekommen sei. Ein derartiger
Zusammenhang sei ebenso offen wie die Feststellung des Landgerichts, dass
bereits das Vorhandensein von Nitrit im Kühlschmiermittel zur NDELA-Bildung genüge.
Eine mögliche Gefährdung des menschlichen Körpers durch Nitrite, denen er
alltäglich ausgesetzt sei, sei wissenschaftlich nicht gesichert.
Ebenso wenig sei die karzinogene Wirkung von Nitrosaminen
wissenschaftlich gesichert. Deshalb habe die Süddeutsche
Metall-Berufsgenossenschaft Entschädigungsansprüche der Kläger zurückgewiesen.
Der Widerspruchsbescheid der Berufsgenossenschaft habe sich ausführlich mit dem
Meinungsstand befasst. Weitere Einzelheiten könnten den Akten über das beim
Sozialgericht Würzburg geführte Verfahren entnommen werden. Dort sei die Klage
der Kläger nach Einholung eines Gutachtens abgewiesen worden.
Die Berufsgenossenschaft habe keinen Kausalzusammenhang
zwischen der Verwendung von x. und dem Krebstod des Erblassers feststellen können.
Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Erblasser überhaupt mit x.
gearbeitet habe. Dies habe weder die erstinstanzliche Beweisaufnahme ergeben
noch könne dies mit Sicherheit den Unterlagen des verstorbenen Betriebsleiters
Z. entnommen werden. Nach der Aussage des Zeugen J. könne nicht ausgeschlossen
werden, dass der Erblasser im fraglichen Zeitraum Restbestände anderer Kühlschmiermittel
verbraucht habe, deren Herkunft und Zusammensetzung nicht bekannt sei.
Die Messungen und Aufzeichnungen des Betriebsleiters Z. könnten
keine verlässliche Grundlage für ein Gutachten sein. Soweit Dr. S. mit dem
verstorbenen Betriebsleiter Z. zusammengearbeitet habe, seien hierüber keine
Einzelheiten bekannt. Dies gelte auch für die wissenschaftliche Qualifikation
und das Thema der Dissertation des Betriebsleiters Z.. Möglicherweise sei Z.
von Dr. S. in eine einseitige Richtung bei der Untersuchung von x. beeinflusst
worden. Eine aus dem Jahre 1987 stammende Analyse, wonach x. stark
Diethanolnitrosamin-kontaminiert gewesen sei, sei der Beklagten unbekannt.
Ein weiterer Zweifel an der Ursächlichkeit von x. für den
Dickdarmkrebs des Erblassers ergebe sich daraus, dass es wissenschaftlich nicht
gesichert sei, dass der Dickdarm ein Zielorgan für die Tumorbildung bei längerer
Kühlschmierstoff-Exposition sei. Naheliegender wäre ein Tumorbefall im Bereich
der Atemwege, der Lunge oder der Haut. Es bleibe bestritten, dass es im Bereich
der Rundschleifmaschine überhaupt zu einer nennenswerten Vernebelung des Kühlschmiermittels
gekommen sei. Derartiges habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Derartiges gehöre
auch nicht zum Fachwissen eines Richters.
Das Landgericht habe weitere mögliche Ursachen der
Krebserkrankung vernachlässigt. Hierzu gehöre die Schadstoffbelastung des
Erblassers als Berufskraftfahrer, insbesondere die Belastung durch in einem Ofen
in der Werkstatt verheiztes Altöl. Außerdem habe der Verstorbene seit seiner
Jugend in nicht unerheblichem Umfang als Nebenerwerbswinzer gearbeitet. Hierbei
sei er durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erheblich belastet worden,
weil der Einsatz von Maschinen mit Kabinen aufgrund der Hanglage des Weinbergs
nicht möglich gewesen sei. Sicherlich habe der Verstorbene auch keinen
Schutzanzug getragen.
Die Kläger treffe die Beweislast für das Vorliegen eines
Produktfehlers und für die Ursächlichkeit zwischen Produktfehler und
Krebserkrankung des Manfred D.. Anhaltspunkte für Beweiserleichterungen seien
nicht vorhanden. Die Ursache für die Krebserkrankung müsse als ungeklärt
angesehen werden.
Die Beklagte treffe keinerlei Verschulden. Im Jahre 1987 habe
der wissenschaftliche Kenntnisstand nicht ergeben, dass eine Verbindung von
Nitrit und Triethanolamin zur Bildung von NDELA führen könne. Gegenstand der
damaligen wissenschaftlichen Diskussion sei lediglich die krebserzeugende
Wirkung von Nitrit in Verbindung mit Diethanolamin gewesen.
Die Höhe des zuerkannten Unterhaltsschadens sei nicht
nachvollziehbar. Von den Beerdigungskosten müsse der Zuschuss der
Betriebskrankenkasse in Höhe von 2.100 DM abgezogen werden. Das Schmerzensgeld
von 150.000 DM sei überhöht und auch nicht hinreichend begründet worden. Die
Krankenhausbehandlung habe lediglich zwei Monate gedauert. Die seelische
Belastung könne nicht stark gewesen sein, weil der Verstorbene auf Wunsch der
Ehefrau nicht vollständig über seinen Gesundheitszustand aufgeklärt worden
sei. Im Fall einer Haftung sei ein Schmerzensgeld von allenfalls 20.000 bis
30.000 DM angemessen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger erwidern:
Das von der Beklagten hergestellte Produkt sei in erheblichem
Umfang mitursächlich für die tödliche Krebserkrankung des Erblassers gewesen.
Die Gefährlichkeit des Produkts hätte die Beklagte durch entsprechende
chemische Untersuchungen feststellen können und daraufhin ihr Produkt vom Markt
nehmen müssen. Die Beweisaufnahme des Landgerichts habe ergeben, dass der
Erblasser mit NDELA kontaminiert und dies auf x. zurückzuführen gewesen sei.
Dies sei bereits den 1987 und 1988 von Dr. S. und dem damaligen Betriebsleiter
angestellten Untersuchungen zu entnehmen, insbesondere den Urinproben vom 27.
Oktober und 21. Dezember 1987. Beim Erblasser sei eine der höchsten
NDELA-Belastungen, die beim Einsatz von Kühlschmiermitteln gemessen worden
seien, festgestellt worden. Auch die übrigen Arbeiter der Werkhalle hätten erhöhte
NDELA-Kontaminationen aufgewiesen, deren Stärke proportional mit der Entfernung
des Arbeitsplatzes von der Rundschleifmaschine abgenommen habe. Der höchste
Wert habe sich bei dem Erblasser ergeben, weil er an der Rundschleifmaschine tätig
gewesen sei. Ab Januar 1988 seien Nitrit- und PCB-freie Kühlschmiermittel
verwendet worden. Danach seien die Messungen der NDELA-Kontamination der
Arbeiter aufgrund der durchgeführten Urinproben bis Null gesunken. Allein
daraus ergebe sich die NDELA-Vergiftung aufgrund des an der Rundschleifmaschine
verwendeten Kühlschmiermittels der Beklagten.
Der verstorbene Herr Z. habe lediglich die Entnahme von
Urinproben veranlasst und an das Deutsche Krebsforschungszentrum übersandt.
Dort seien sie von Dr. S. im Rahmen seiner wissenschaftlichen Tätigkeit korrekt
untersucht und ausgewertet worden. Die hohe NDELA-Kontamination könne ohne
weiteres auf den an der Rundschleifmaschine Fortuna verwendeten Kühlschmierstoff
zurückgeführt werden. Dass es sich bei dem im
Untersuchungszeitraum 1987 verwendeten Kühlschmierstoff um x. gehandelt habe,
stehe nach der Beweisaufnahme fest. Der frühere Betriebsleiter Z. habe dies in
seinen Unterlagen festgehalten. Anhaltspunkte dafür, dass es hierbei zu
Unrichtigkeiten gekommen sei, seien nicht vorhanden. Wegen der aufgekommenen
Diskussion über Gesundheitsgefahren bei der Verwendung von Kühlschmiermitteln
seien die Aufzeichnungen bereits aus arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten
angefertigt worden. Auch der Zeuge J. habe bestätigt, dass x. an der
Rundschleifmaschine bis Ende Dezember 1987 eingesetzt worden sei und er x.
regelmäßig eingekauft habe. Zumindest ab August 1987 sei ausschließlich x.
verwendet worden. Eine etwaige Resteverwertung habe vor August 1987
stattgefunden, wenn dies überhaupt geschehen sei.
Die Behauptung der Beklagten, wonach es zu einer
NDELA-Kontamination nur bei sekundären Aminen komme, bleibe streitig. Allein
der Nitritgehalt des Kühlschmierstoffs der Beklagten könne zur NDELA-Bildung führen.
Dies habe der sachverständige Zeuge Dr. S. im Einzelnen überzeugend
dargestellt. x. sei wegen des hohen Nitrit-Anteils gesundheitsgefährlich. Der
NDELA-Gehalt von x. sei im Rahmen der Untersuchungen im Jahr 1987 nachgewiesen
worden. Auch das Gutachten des Prof. P. ergebe die Gefährlichkeit sowohl von
Di- als auch Triethanolamin in Kühlschmiermitteln.
Die Beklagte habe durch Schreiben vom 5. Mai 1987 an Herrn Z.
auch eine nitritfreie Alternative angeboten und somit die Gefährlichkeit ihres
Produkts gekannt.
Die Angaben der Beklagten über die Zusammensetzung ihres Kühlschmierstoffes
seien streitig. Hochreines Triethanolamin könne wegen der hohen
Herstellungskosten nicht verwendet worden sein. Die Beweislast für die
Behauptung, hochreines Triethanolamin verwendet zu haben, treffe die Beklagte
aufgrund der Notwendigkeit der Befundsicherung. Des weiteren habe der Geschäftsführer
der Beklagten eingeräumt, x. nicht auf den Nitrosamingehalt untersucht zu
haben. Wegen der bereits Mitte der 80er Jahre aufgekommenen Diskussion über die
Gefährlichkeit von Kühlschmierstoffen sei die Beklagte verpflichtet gewesen,
ihr Produkt im Labor und in der praktischen Anwendung auf den NDELA-Gehalt überprüfen
zu lassen und die Befunde zu sichern.
Aufgrund medizinischer Untersuchungen sei anerkannt, dass
Nitrosamine mit einer hohen Wahrscheinlichkeit krebserzeugend seien. Dies zeige
auch ein Gutachten von Prof. R., das auch auf erhöhte Zahlen von
Krebserkrankungen bei in der Metallbearbeitung tätigen Schleifern, die mit
wasserlöslichen Kühlschleifmitteln in Berührung gekommen seien, eingehe.
Hierbei sei ein erhöhtes Vorkommen von bösartigen Tumoren im Verdauungstrakt
und insbesondere auch im Dickdarmbereich festgestellt worden. Die Bildung von
Karzinomen im Dickdarmbereich aufgrund von Nitrosaminen sei beim Menschen
wissenschaftlich anerkannt.
Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Erblasser mit x.
durch Hautkontakt und Inhalation in Berührung gekommen sei. Dies könne den
Aussagen der Zeugen J. und St. entnommen werden.
Andere Ursachen für die Krebserkrankung des Erblassers müssten
außer Betracht bleiben. Insoweit sei das Landgericht zutreffend von einer
Beweislastumkehr ausgegangen. Die Beklagte habe x. ohne vorherige Kontrolle auf
NDELA in Verkehr gebracht. Auf jeden Fall habe sie ihre
Produktbeobachtungspflicht verletzt. Mit der Krebserkrankung des Erblassers habe
sich die Gefahr verwirklicht, die die Beklagte hätte verhüten müssen. Deshalb
müsse sie beweisen, dass die Krebserkrankung nicht von ihrem Produkt verursacht
worden sei.
Während der Tätigkeit als Kraftfahrer sei der Erblasser nur
in geringem Umfang einer Belastung durch das Verheizen von Altöl, wenn dies
tatsächlich geschehen sein sollte, ausgesetzt gewesen. Auch die Belastung mit
Schädlingsbekämpfungsmitteln während der Tätigkeit als Nebenerwerbswinzer
sei allenfalls gering gewesen. Im Weinberg habe ein Schlepper mit Anbaugeräten
benutzt werden können. Die Spritzmittel hätten weder PCB noch Nitrosamine
enthalten. PCB könne Krebs nicht verursachen, sondern lediglich beschleunigen.
Der Verschuldensvorwurf sei begründet, weil die Beklagte
eingeräumt habe, dass ein Verdacht auf krebserzeugende Wirkung aufgrund des
Nitritgehalts bestanden habe. Dennoch habe die Beklagte die erforderlichen
Untersuchungen und Warnungen unterlassen.
Die einzelnen Schadenspositionen könnten aufgrund der
Aufstellung in der Klageschrift nachvollzogen werden. Erforderlichenfalls müssten
die in der Berufungserwiderung enthaltenen zusätzlichen Hinweise beachtet
werden. Auch die Höhe des Schmerzensgeldes sei nicht zu beanstanden. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass der Erblasser gewusst habe, wie es um ihn
gestanden habe. Der Tod des Erblassers sei durch grobe Fahrlässigkeit der
Beklagten verursacht worden.
Ergänzend wird wegen des weiteren Berufungsvorbringens der
Parteien auf die von ihnen im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze
Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben. Auf die Beweisbeschlüsse vom
29.02.2000 (Bl. 328 d.A.), 10.10.2000 (Bl. 376 - 378 d.A.), 30.09.2003 (Bl. 484
d.A.) und 10.05.2004 (Bl. 503 d.A.) wird Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften vom 29.02.2000 (Bl. 327 - 335
d.A.) und 01.03.2005 (Bl. 532 - 537 d.A.) sowie auf die Gutachten des Sachverständigen
Dr. S. vom 12.04.2001 (Bl. 402 - 414 d.A.) und vom 25.02.2005 (Bl. 531 b - 531 i
d.A.) sowie des Sachverständigen Prof. B. vom 04.10.2004 (Bd. 2 hintere
Dehntasche) verwiesen.
EntscheidungsGründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Beweisaufnahme hat
nicht mit hinreichender Sicherheit ergeben, dass die Darmkrebserkrankung des
Erblassers durch das Kühlschleifmittel x. verursacht wurde.
Grundvoraussetzung für die einzelnen Ansprüche der Kläger
ist eine Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB, die eintreten würde,
wenn die Beklagte als Hersteller des Kühlschmierstoffs x. vorwerfbar ein
krebserregendes Produkt in den Verkehr gebracht und dadurch den beim Erblasser
aufgetretenen Dickdarmkrebs verursacht hätte. Ist dies der Fall, können die Kläger
von der Beklagten aus eigenem Recht gemäß § 844 Abs. 2 BGB die Zahlung
einer Geldrente und gemäß § 844 Abs. 1 BGB die Erstattung der
Beerdigungskosten verlange. Als Erben könnten sie darüber hinaus im Fall einer
Haftung der Beklagten gemäß §§ 847 Abs. 1, 1922 Abs. 1 BGB die Zahlung
des dem Erblasser zustehenden Schmerzensgeld und gemäß §§ 843 Abs. 1,
252, 1922 Abs. 1 BGB die Zahlung der Differenz zwischen dem Arbeitseinkommen und
dem Krankengeld bis zum Tod des Erblassers verlangen. 40 2. Die Beweisaufnahme
hat ergeben, dass die Beklagte zumindest ihre Produktbeobachtungspflicht
verletzt hat, weil sie noch 1987 x. mit möglicherweise krebsfördernden
Substanzen vertrieb, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Veröffentlichung
entsprechender Untersuchungen das Risiko der Krebsbildung aufgrund von
Nitrosaminen zumindest in Fachkreisen bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.
Im Rahmen des Zumutbaren hat der Hersteller alle Gefahren abzuwenden, die sich
bei der Benutzung seines Produkts ergeben und von denen er im Rahmen der
Produktbeobachtung Kenntnis erhält. Ein Hersteller muss einen Produktmangel
unabhängig davon abstellen, ob Konkurrenten ihre Produkte schon umgestellt
haben. Darüber hinaus darf er nicht die Änderung von DIN-Normen oder
Unfallverhütungsvorschriften abwarten, weil derartige Normen oder Vorschriften
häufig die technische Entwicklung erst mit einer Verzögerung nachvollziehen.
Bei medizinischen Risiken muss ein Hersteller laufend die Entwicklung der
Technik auf seinem Arbeitsbereich weiter verfolgen (BGH NJW 1990, 906, 907 f.;
1994, 3349, 3350). 41 Der Sachverständige Dr. S. hat bei seiner Anhörung durch
das Landgericht bekundet, es habe seit 1976 Untersuchungen und Veröffentlichungen
über das Vorkommen von NDELA in Kühlschmiermitteln gegeben. US-Hersteller hätten
seit 1985 keine nitrithaltigen Kühlschmierstoffe mehr hergestellt. x. sei
eindeutig als stark Diethanolnitrosamin-kontaminiert erkannt worden. Diese
Analyse sei 1987 angestellt worden.
Der Sachverständige Dr. S. hat seine vor dem Landgericht
gemachten Bekundungen im Rahmen der Anhörung durch den Senat bestätigt. Im
Rahmen der Anhörung vom 29.02.2000 hat er ausgesagt, er habe eine eigene
Analyse von x. vorgenommen, weil ihm die Produktspezifikation nicht offengelegt
worden sei. Aufgrund eigener Messungen stehe unzweifelhaft fest, dass in dem
Produkt x. in erheblichem Umfang NDELA vorhanden sei. Bei einem Konzentrat habe
er nach Untersuchungen seines Labors 0,95 % NDELA festgestellt. Bei der
Nitrosierung sei im Allgemeinen ein sekundäres Amin im Zusammenhang mit einem
Nitrit erforderlich. Es sei auch schon Anfang bis Mitte der 80er Jahre
Wissensstand gewesen, dass sich Nitrosamine auch bei Verwendung eines tertiären
Amins bilden könnten. In diesen Fällen sei die Ausbeute nur schlechter.
Der Sachverständige Dr. S. hat die zitierten Ausführungen
auch in seinem wissenschaftlich-toxikologischen Gutachten vom 12.04.2001
wiederholt. Aufgrund dieser gutachterlichen Ausführungen und der Anhörung des
Sachverständigen Dr. S. ist der Senat davon überzeugt, dass x. krebserzeugende
Amine enthielt und die Beklagte aufgrund von einschlägigen Veröffentlichungen
noch vor 1987 dies hätte erkennen können und müssen. Die gegenteiligen Ausführungen
des Privatsachverständigen H. lassen keine Zweifel an dem vom Sachverständigen
Dr. S. gewonnenen Untersuchungsergebnis aufkommen, denn ein Privatsachverständigengutachten
stellt im Regelfall nur einen substantiierten Parteivortrag dar. Soweit einem
Privatsachverständigengutachten im Einzelfall auch Beweiswert zukommen kann,
reicht die vom Privatsachverständigen H. an den Feststellungen des Sachverständigen
Dr. S. geübte Kritik nicht aus, um Zweifel an den Untersuchungsmethoden und dem
gewonnenen Ergebnis des Sachverständigen Dr. S. hervorzurufen. Aufgrund seiner
unabhängigen Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger und seiner langjährigen
einschlägigen Befassung mit der toxischen, krebsfördernden Wirkung einzelner
Bestandteile von Kühlschmierstoffen ist seinen gutachtlichen Feststellungen der
Vorzug zu geben.
Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen
Dr. S., wonach die Nitrosaminbildung aufgrund von Aminen in Kühlschmierstoffen
bereits Anfang bis Mitte der 80er Jahre Wissensstand gewesen sei, ist eine
Verletzung der Produktbeobachtungspflicht durch die Beklagte anzunehmen. Spätestens
zu diesem Zeitpunkt wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, x. darauf zu
untersuchen, ob es auch die nach Auffassung der Wissenschaft krebserzeugend
wirkenden Substanzen enthielt und, falls dies der Fall gewesen sein sollte, x.
vom Markt zu nehmen. Eine bloße Warnung der Abnehmer wäre nicht ausreichend
gewesen, weil es sich bei der krebsfördernden Wirkung um ein besonders gefährliches
Gesundheitsrisiko handelt und keine Sicherheit bestand, dass bei der Verwendung
von x. Übertragungen krebsfördernder Stoffe oder die Veranlassung krebsfördernder
Reaktionen beim Menschen ausgeschlossen werden konnten. Im Übrigen hat es auch
an Warnungen der Beklagten bei der Anwendung von x. gefehlt. Dies steht bereits
deshalb fest, weil die Beklagte ihr Produkt für ungefährlich hielt und hält
und deshalb aus ihrer Sicht kein Anlass für eine Warnung bestand. Ein
derartiger unterlassener Hinweis kann ebenfalls schadensersatzpflichtig machen,
weil ein Produzent trotz Einhaltung der technischen Regeln und Wahrung behördlicher
Zulassungsvoraussetzungen eine von seinem Erzeugnis ausgehende, erkennbare
Gefahr dem Benutzer mitteilen muss (BGH NJW 1999, 2815, 2816). 45 Die vom Senat
für bewiesen erachtete Verletzung der Produktbeobachtungspflicht macht es
entbehrlich, auch darauf einzugehen, ob möglicherweise ein Konstruktionsfehler
oder lediglich ein haftungsfreier Entwicklungsfehler bei der Herstellung von x.
vorlag, weil auch ein weiterer Haftungsgrund die Rechtsstellung der Kläger
nicht verbessern würde.
Die Kläger können gleichwohl von der Beklagten nicht
Schadensersatz wegen der Verletzung der Produktbeobachtungspflicht verlangen,
weil nur bewiesen ist, dass der Erblasser der Einwirkung von x. ausgesetzt war,
nicht aber daß dies zur Darmkrebserkrankung führte.
Aufgrund der Aussagen der Zeugen O., J., St. und R. ist davon
auszugehen, dass an der Rundschleifmaschine Fortuna in der Zeit vom 1. Februar
bis 31. Dezember 1987 x. zum Einsatz kam. Dies ergaben nicht nur die
Beobachtungen der Zeugen, sondern auch die Einkaufsunterlagen belegen, in
welcher Zeit welcher Kühlschmierstoff gekauft und verwendet wurde. Nach der
Aussage des Zeugen J. wurden die Kühlschmiermittel regelmäßig untersucht.
Anhaltspunkte dafür, dass andere nitrosaminverdächtige Produkte verwendet
wurden, hat die Beweisaufnahme nicht bekräftigt. Der vom Landgericht vernommene
sachverständige Zeuge Dr. S. hat bekundet, dass er an den Untersuchungen in der
Firma K. und B. mitgewirkt habe.
Soweit der verstorbene Betriebsleiter Z. Urinproben von
Mitarbeitern und auch vom Erblasser entnommen hatte und die Beklagte bezweifelt,
dass dies ordnungsgemäß geschehen sei, lässt sich der Einwand durch die
Bekundung des Dr. S. widerlegen, der ausgesagt hat (Bl. 147 d.A.):
"Wir haben sowohl durch Untersuchung verdünnter Lösungen
als auch durch Lösungen, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden,
als auch durch die Urinuntersuchungen festgestellt, dass eindeutig zu hohe
Nitrosaminwerte in diesem Produkt enthalten waren."
Wenn das vom Hersteller überlassene Kühlschmiermittel x. zu
hohe Nitrosaminwerte enthielt, liegt es nahe, dass diese Werte aufgrund der
Tatsache, dass der menschliche Körper Nitrosamine aufnahm, auch in
Urinuntersuchungen auftauchten. Da somit die Urinuntersuchungen zu den neutralen
Untersuchungen passten, ist der durch nichts belegte Verdacht der Beklagten, der
verstorbene Betriebsleiter Z. sei bei den Urinproben möglicherweise nicht
korrekt vorgegangen, unbegründet. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der
Betriebsleiter Z. für den Arbeitsschutz seiner Arbeitnehmer verantwortlich war
und er darüber hinaus die Untersuchungen für eine Dissertation verwenden
wollte und somit besonders genau sein musste, dafür, dass er bei der
Kennzeichnung der Urinproben mit der erforderlichen Sorgfalt vorging.
Auch wenn nach Auffassung des Senats feststeht, dass der
Erblasser in der Zeit vom 01.02. bis 31.12.1987 an einer Rundschleifmaschine mit
dem Kühlschmierstoff x. arbeitete, hat der Senat sich aufgrund der
Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugen können,
dass die Darmkrebserkrankung des Erblassers durch x. verursacht wurde.
Der Sachverständige Prof. B. hat in seinem Gutachten vom
04.10.2004 zur Frage der Ursächlichkeit zwischen dem Einsatz von x. an der
Rundschleifmaschine im Betrieb des Erblassers und dessen Darmkrebserkrankung
Stellung genommen. Der Sachverständige hat ausgeführt, der Erblasser sei im
Jahre 1987 gegenüber dem Kühlschmiermittel x. exponiert gewesen. Während
dieser Exposition ließen sich im Urin stark erhöhte Belastungen mit
N-Nitrosodiethanolamin (NDELA) nachweisen. Nach Wechsel des Kühlschmiermittels
sistierte diese innere Belastung. NDELA habe sich im Tierversuch als
krebserzeugend erwiesen. Beim Menschen könne eine krebserzeugende Wirkung von
NDELA nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand nicht nachgewiesen werden,
insbesondere würden keine überzeugenden Hinweise für das überhäufige
Auftreten von bösartigen Dickdarmtumoren vorliegen. Demzufolge könne es auch
keine Erkenntnisse geben, ab welcher Urin-Konzentration das Risiko für
Dickdarmtumore beim Menschen ansteigen könne. Somit würden die gemessenen
NDELA-Konzentrationen im Harn auch keine erhöhte Dickdarmkrebsgefährdung oder
eine akute Gesundheitsgefährdung im Sinne einer Intoxikation belegen.
Die geringe Dauer von Expositions- und Tumorinduktionszeit
spreche gegen einen Zusammenhang zwischen der x. -Belastung im Jahr 1987 und der
Dickdarmkrebserkrankung im Jahr 1993. Darüber hinaus werde das Auftreten von
Dickdarmkrebs bei jüngeren Menschen auch ohne Nachweis prädisponierender
Faktoren in der internationalen wissenschaftlichen Literatur mehrfach
beschrieben. Es Lasse sich nicht mit dem erforderlichen Grad der Sicherheit
feststellen, dass der von der Beklagten hergestellte Kühlschmierstoff x. die
Dickdarmkrebserkrankung des verstorbenen Ehemannes bzw. Vaters der Kläger
verursacht habe.
In der mündlichen Anhörung durch den Senat hat der
Sachverständige B. bekundet, für ihn würden mehr Argumente gegen als für
einen Zusammenhang zwischen x. und dem Tod des Erblassers sprechen. Schon die
Unsicherheit, dass man Erkenntnisse aus Tierversuchen möglicherweise nicht auf
Menschen übertragen könne, spreche dagegen. Auch die relativ kurze Zeit
zwischen dem Einwirken von x. auf Herrn D. und seinem Tod spreche dagegen. Die
Zeit habe lediglich sechs Jahre betragen. Auch wenn sich in dieser kurzen Zeit
Krebs entwickeln könne, sei es weniger wahrscheinlich als nach etwa 15 Jahren.
Das Krebsrisiko von Schleifern sei gegenüber der Normalbevölkerung nicht
einmal verdoppelt. Es gebe keine Untersuchungen, wonach NDELA speziell im
Dickdarm Krebs auslöse. Es gebe nur allgemeine Untersuchungen zum
Dickdarmkrebs. Die Wahrscheinlichkeit einer Krebserkrankung durch x. sei durch
die nur elf Monate dauernde Exposition gesenkt worden. Diese Umstände führten
zu Zweifeln daran, dass der Tod von Herrn D. auf x. zurückzuführen sei.
Auszuschließen sei dies aber nicht. Ohnehin könne bei mehr als 50 % der
Dickdarmkrebsfälle die Ursache nicht festgestellt werden.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. B. ist ein
Ursachenzusammenhang zwischen der Darmkrebserkrankung des Erblassers und der
elfmonatigen Verwendung von x. an seinem Arbeitsplatz eher unwahrscheinlich.
Während der Sachverständige Prof. B. aus medizinischer
Sicht die Darmkrebserkrankung des Erblassers aufgrund der Verwendung von x. für
unwahrscheinlich gehalten hat, hat der Sachverständige Dr. S. als Toxikologe
die Ursächlichkeit der Krebserkrankung durch x. für hinreichend wahrscheinlich
bzw. wahrscheinlich angesehen. Diese Einschätzung gibt aber keine sichere Überzeugung
von der Ursächlichkeit wieder, so dass sich zwischen den Gutachten der
Sachverständigen Prof. B. und Dr. S. lediglich graduelle Unterschiede
hinsichtlich der Bewertung des Nachweises einer durch x. verursachten
Krebserkrankung ergeben. Aufgrund der im Berufungsverfahren eingeholten
Sachverständigengutachten ist deshalb die Ursächlichkeit nicht bewiesen
worden.
Auch die in weiteren Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten
ergeben keinen sicheren Hinweis auf die Ursächlichkeit von x. für die
Darmkrebserkrankung des Erblassers. Lediglich Prof. R. hielt die
Darmkrebserkrankung des Erblassers für berufsbedingt. Prof. N. war der
Auffassung, dass die Krebserkrankung des Versicherten D. mit höherer
Wahrscheinlichkeit auf seine berufliche Tätigkeit ursächlich zurückgeführt
werden müsse als auf andere Lebensumstände. Prof. P. hat einen kausalen
Zusammenhang zwischen der langjährigen Arbeitsexposition des Erblassers und
seiner zum Tode führender Krebserkrankung als wahrscheinlich betrachtet. Der
Sachverständige Prof. Bo. ist in dem im sozialgerichtlichen Verfahren
erstatteten Gutachten zum Ergebnis gelangt, dass nicht mit der
versicherungsrechtlich geforderten Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne,
dass zwischen der beruflichen Schadstoffexposition als Dreher/Schleifer und dem
zu Lebzeiten festgestellten Dickdarmkarzinom ein kausaler Zusammenhang bestehe.
Die Sachverständigen Prof. Ei. und Prof. Sch. haben die Ursächlichkeit
von x. für das Dickdarmkarzinom des Erblassers für überwiegend wahrscheinlich
gehalten.
Bezieht man die genannten Gutachten in die Beweiswürdigung
mit ein, kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass eine graduell
unterschiedliche Wahrscheinlichkeit für die Ursächlichkeit krebserzeugender
Stoffe in x. für die später aufgetretene Krebserkrankung des Erblassers
angenommen werden könnte.
Das reicht aber für eine Beweisführung zur Ursächlichkeit
nicht aus.
Die Klage muss auf die Berufung der Beklagten abgewiesen
werden, weil die Kläger die Beweislast nicht nur für den Verstoß gegen die
Produktbeobachtungspflicht, sondern auch für die Ursächlichkeit zwischen dem
Verstoß und dem Eintritt eines Schadens trifft. Dieser Beweis ist aufgrund der
Beweisaufnahme nicht erbracht worden. Beweiserleichterungen für die
haftungsbegründende Kausalität kommen nicht zum Zug.
Wenn feststeht, dass ein Produkt mangelhaft ist und die
bestimmungsgemäße Verwendung zu einem Schaden geführt hat, muss der
Hersteller sich hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit oder des
Verschuldens entlasten (BGH NJW 1996, 2507, 2508; 1999, 1028, 1029 und 2815,
2816). Dieser Grundsatz kann hier nicht angewendet werden, weil bei einem
Einwirken von x. allenfalls ein erhöhtes Krebsrisiko festzustellen ist, die
Risikoerhöhung aber nicht so stark ausgefallen ist, dass angenommen werden
muss, dass der Erblasser deshalb an einem Dickdarmkarzinom erkrankte. 63
Beweiserleichterungen für die Kausalitätsfrage, die bis zur Beweislastumkehr
reichen können, können bei Überschreitung der im Rahmen einer
Betriebsgenehmigung durch Verwaltungsvorschriften oder durch Bestimmungen und
Auflagen festgelegten Emissions- und Immissionswerte gerechtfertigt sein (BGH
NJW 1997, 2748). Insoweit kann auf die TRGS 552 und TRGS 611 verwiesen werden,
wonach Nitrosaminverbindungen als krebserzeugend eingestuft wurden und in Kühlschmiermitteln
nicht verwendet werden durften. Diese Vorschriften sind aber erst 1996 und 1997
erlassen worden. 64 Auch ein Anscheinsbeweis, der darauf beruhen könnte, dass
bei empirischen Erhebungen eine Häufigkeit von Darmkrebserkrankungen bei
Exposition gegenüber Nitrosaminen festgestellt wurde und dadurch ein typischer
Sachverhalt vorliegen könnte, greift nicht ein. Zwar ist auch bei der
Produkthaftung ist ein Anscheinsbeweis möglich (BGH NJW 1988, 2611, 2612; 1991,
1948, 1949; 1997, 2748). Der Beweis des ersten Anscheins ist zulässig, wenn ein
typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf
eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den
Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. In der Entscheidung BGH NJW 1991,
1948, 1949 ff. wurde im Hinblick darauf, dass ein direkter Nachweis einer
Kontamination einer Blutkonserve mit HIV-Erregern nicht möglich war, ein
dreifacher Anscheinsbeweis zugelassen, durch den die Kausalkette hinreichend
geschlossen wurde. Bei Krebserkrankungen ist wegen der Vielzahl der
Risikofaktoren ein derartiger Anscheinsbeweis aber nicht möglich, weil es an
einem typischen Geschehensablauf fehlt, denn allein das Bestehen eines
Risikofaktors lässt nicht auf den späteren Eintritt einer Krebserkrankung
schließen, die auf einer bestimmten Ursache beruht. Die Beweisaufnahme hat
nicht ergeben, dass allein x. als Krebsursache feststeht. 65 6. Die
Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 25
Abs. 2 GKG. Die Streitwertfestsetzung entspricht dem Beschluss vom 28.01.1999
(Bl. 262 d.A.). Ein Anlass zur Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich
9.
LG Dortmund 3. Zivilkammer,
15.10.2004, 3 O 292/03:
Quelle:
Normen:§ 823 Abs 1 BGB, § 847 Abs 1 BGB, § 1
Abs 1 S 1 ProdHaftG, § 3 Abs 1 Buchst b ProdHaftG, § 8 S 2 ProdHaftG
Produzentenhaftung: Fabrikationsfehler eines Spatens; schwere
Augenverletzung durch abbrechenden Spatenstiel und
Schmerzensgeldbemessung
Orientierungssatz
Bricht ein neu gekaufter Spaten bei erstmaliger Benutzung und
normaler Handhabung am Stiel durch und splittert ab, war der Spaten fehlerhaft
i.S.d. § 3 Abs. 1 Buchst. b ProdHaftG. Vorliegend handelt es sich um einen
sog. Fabrikationsfehler (Materialschwäche des Spatenstiels). 2. Die Haftung für
Fabrikationsfehler erstreckt sich auch auf sog. Ausreißer, also auf einzelne
Fehlproduktionen, die trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar sind.
Schnellt der abgebrochene obere Teil des Spatenstiels nach
oben und bohrt sich in das Auge des Benutzers, steht diesem ein Schmerzensgeld
in Höhe von 45.000 Euro zu. Bei der Bemessung wurde vorliegend berücksichtigt,
dass es sich um eine äußerst schwerwiegende Verletzung mit nahezu völligem
Ausfall eines Sinnesorganes handelt, vier mit starken Schmerzen verbundene
Operationen erforderlich waren, sich die Behandlung über einen langen Zeitraum
(hier: 3 Monate) erstreckte und der Verletzte dauerhafte und irreparable Schäden
davongetragen hat (hier: Behinderung von 30%, psychische Beeinträchtigung durch
die Schielstellung des rechten Auges, Koordinationsbeeinträchtigung).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.076,98 €
(i. W. fünfundvierzigtausendsechsundsiebzig 98/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 45.000,-- € seit
dem 01.05.2003 sowie aus 76,98 € seit dem 28.07.2003 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche
zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die dem Kläger nach dem
Schluss der mündlichen Verhandlung, die durch den von der Beklagten
hergestellten Spaten entstanden ist, zu tragen, soweit diese Ansprüche nicht
auf Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem
Streitwert in Höhe von 50.274,98 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld und
Schadensersatz in Anspruch, weil sie ein fehlerhaftes Produkt (Spaten) in
Verkehr gebracht habe. Die Beklagte
stellt unter anderem Spaten her und veräußert sie an Großhändler.
Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin Q2, kaufte gemeinsam mit
der Mutter des Klägers, der Zeugin Q, am 09.10.2002 einen Spaten im K -Markt (T
Warenhandels GmbH) in E, M-Weg. Der Kläger benutzte den Spaten noch am selben
Tag. Der weitere Fortgang der Ereignisse ist streitig, insbesondere die Frage,
ob sich der Kläger an dem Spaten verletzt hat.
Der Kläger wurde am 09.10.2002 mit Verletzungen in die Städtischen
Kliniken E eingewiesen. Der Umfang der Verletzungen, der Behandlungsverlauf und
die Dauerfolgen sind zwischen den Parteien streitig.
Der am 21.11.1970 geborene Kläger war bis zu dem
streitgegenständlichen Vorfall Außendienstmitarbeiter der Fa. U. Er arbeitet
seit 01.02.2003 wieder bei seinem alten Arbeitgeber und kann mit Einschränkungen
Auto fahren (Bl. 85 d.A.).
Für Heilbehandlungen wandte der Kläger einen Eigenbeitrag
und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 274,98 € auf. Mit Schreiben vom
01.04.2003 forderte er die Beklagte unter Fristsetzung zum 30.04.2003 zur
Zahlung der Klageforderung auf.
Der Kläger behauptet, er habe am 09.10.2002 mit dem Spaten
begonnen, den mit Rasen bedeckten Vorgarten seines Hausgrundstücks umzugraben.
Dazu habe er den Spaten mit dem Fuß bis zur Oberkante des Blattes in den Boden
getreten, die linke Hand unten am Spaten unmittelbar oberhalb des Blattes und
die rechte oben am Stielende angesetzt. Als der Kläger den Spaten in Richtung
Boden gekippt habe, sei der Spaten am Stiel durchgebrochen und abgesplittert. Es
habe sich um eine normale Handhabung gehandelt. Aufgrund der Hebelwirkung sei
der obere Teil des Spatenstiels nach oben geschnellt und habe sich in das rechte
Auge des Klägers gebohrt.
Der Spatenstiel sei in der Augenhöhle angestoßen, der Glaskörper
des Auges sei geplatzt. Der Kläger sei sogleich in die Städtischen Kliniken E
verbracht worden, wo eine Perforation des rechten Augapfels an zwei Stellen mit
Austritt der Augenflüssigkeit, Einblutungen in das Augeninnere und einer
Verletzung von Ober- und Unterlid diagnostiziert worden sei. Der Kläger habe
ein Hämatom am rechten Auge gehabt und eine Schwellung der rechten Gesichtshälfte
aufgewiesen. Am selben Tag sei eine Notoperation von 1 1/2 Stunden Dauer
durchgeführt worden. Der Kläger habe sich bis zum 14.10.2002 in stationärer
Behandlung befunden und Infusionen, Augentropfen sowie Antibiotika erhalten. Am
14.10.2002 seien ihm in einer zweiten Operation die Augenflüssigkeit und
Einblutungen entfernt, die Netzhaut neu fixiert und die Linse entfernt worden.
Die Augenflüssigkeit sei durch ein sog. schweres Gas ersetzt worden. Die
stationäre Behandlung sei bis zum 21.10.2002 fortgesetzt worden. Nach zwei
weiteren ambulanten Behandlungen sei eine erneute stationäre Aufnahme am
01.12.2002 bis zum 05.12.2002 erfolgt. In einer dritten Operation sei die
Netzhaut angelegt und das Auge mit Gas gefüllt worden. In der Folge seien
kleinere ambulante Eingriffe vorgenommen worden, bevor am 09.01.2003 in einer
vierten Operation eine neue Linse eingesetzt und zur Stabilisierung der Netzhaut
Silikonöl eingefüllt worden sei. Die stationäre Behandlung habe bis zum
15.01.2003 angedauert, wobei der Kläger starke postoperative Schmerzen gehabt
habe. Der Kläger sei vom 09.10.2002 bis 09.11.2002, vom 01.12.2002 bis
13.12.2002 und vom 08.01.2003 bis zum 31.01.2003 krankgeschrieben gewesen und
habe während des Januars 2003 kein Kfz führen dürfen. Er leide noch immer
unter Koordinationsproblemen und sei zu 30 % schwerbehindert. Der Kläger habe
fast seine gesamte Sehkraft auf dem rechten Auge verloren und könne nur noch
Handbewegungen und Lichtreflexe wahrnehmen.
Die Verletzung habe extreme Schmerzen ausgelöst. Bei körperlicher
Anstrengung komme es schnell zur Rötung, Austrocknung und Reizung des rechten
Auges, morgens träten zeitweilig eitrige Sekrete aus. Das Unterlid sei
dauerhaft geschwollen, das rechte Auge erscheine insgesamt kleiner. Zudem sei
ein leichtes Schielen nach außen aufgetreten. Diese Beeinträchtigungen würden
noch Jahrzehnte andauern. Zwar sei der Zustand des Auges derzeit stabil, doch
sei ungewiss, welche Auswirkungen die Verletzung noch haben werde (Operationen,
Kosten und Einschränkungen).
Aufgrund der Verletzung sei der Kläger zur Untätigkeit
verdammt und auf fremde Hilfe angewiesen, was negative psychische Auswirkungen
auf ihn gehabt habe. Er dürfe sein Kfz nur noch mit Einschränkungen führen
(Bl. 66f. d.A.).
Der Kläger behauptet ferner, der von ihm umgegrabene Boden
sei frei von Felsen oder Wurzeln gewesen.
Schließlich behauptet der Kläger, die Beklagte sei
Herstellerin des Spatens. Sie habe den Spaten an die Fa. Q4 geliefert, die sie
wiederum an die Fa. T GmbH geliefert habe. Es handele sich um einen Damenspaten
"T " (Artikelnummer 230109, vgl. 153, 157 d.A.), der sich ständig im
Sortiment der T GmbH befinde und von der Fa.Q4 geliefert werde.
Der streitgegenständliche Spaten sei fehlerhaft, da nicht
belastbar, gewesen.
Die Klage ist der Beklagten am 28.07.2003 zugestellt worden.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen, welches einen
Betrag von 45.000 € nicht unterschreitet.
an den Kläger weitere 274,98 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
festzustellen, dass die Beklage verpflichtet ist, sämtliche
zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die dem Kläger nach dem
Schluss der mündlichen Verhandlung aufgrund der Verletzung, die durch einen von
der Beklagten hergestellten Spaten entstanden ist, zu tragen, soweit diese Ansprüche
nicht auf Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet ihre Herstellereigenschaft und die
Fehlerhaftigkeit des Spatens. Die von der Beklagten hergestellten Spaten entsprächen
der DIN. Weiterhin bestreitet die Beklagte, dass sich der Spaten in fabrikneuem
Zustand befunden habe; die K - Märkte kauften auch Waren aus Versicherungsschäden
auf.
Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang, die
Verletzungsfolgen und den Behandlungsverlauf mit Nichtwissen (Bl. 62 d.A.); der
Kläger könne sich nicht auf die von ihm behauptete Weise verletzt haben. Der
Spaten sei nicht zum Umgraben verwendet worden, sondern als Hebel. Das Splittern
habe sich durch ein Knirschen ankündigen müssen, so dass es dem Kläger möglich
gewesen sei, die Aufwärtsbewegung des Stiels zu stoppen.
Die Schmerzensgeldhöhe sei übersetzt (Bl. 65ff. d.A.).
Die Beklagte bestreitet schließlich mit Nichtwissen, dass
die Fa. Q4 Lieferantin der Fa. K sei und dass die Ehefrau des Klägers dort den
Spaten gekauft habe (Bl. 85 d.A.).
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen
Q2, Q, N und I in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2004 sowie der Zeugen T
und M in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2004. Zudem ist mit Zustimmung
der Parteien eine schriftliche Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. med. C3
eingeholt worden, die am 24.02.2004 abgegeben worden ist.
Der streitgegenständliche Spaten ist in den mündlichen
Verhandlungen vom 28.11.2003 und 18.06.2004 in Augenschein genommen worden.
Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird auf die schriftliche
Zeugenaussage Bl. 113f. d.A. sowie die Sitzungsprotokolle Bl. 120ff. d.A. und
191ff. d.A. Bezug genommen.
EntscheidungsGründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Die Klage ist zulässig.
Die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund ergibt sich aus
Art. 3 Abs.1, Art. 5 Nr.3 EuGVVO. Erfolgsort ist E (vgl. Zöller/Geimer, Anh. I,
Art. 5 EuGVVO, Rn. 26).
Die Klage ist überwiegend begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines
Schmerzensgelds in Höhe von 45.000 € aus §§ 1 Abs.1 S.1, 8 S.2
ProdhaftG zu.
Zwar hat die Beklagte in Italien gehandelt. Gemäß Art. 3
Abs.1, Art. 40 Abs. 1 S.2 EGBGB kann der Kläger aber die Anwendung des Recht
des Erfolgsorts verlangen.
Da der Schadensfall nach dem 31.07.2002 eingetreten ist, ist
§ 8 S.2 ProdhaftG anwendbar, vgl. Art. 229 § 8 Abs.1 Nr.9 EGBGB.
Bei dem Spaten handelt es sich um ein Produkt im Sinne des
§ 2 ProdhaftG.
Der Kläger ist beim Gebrauch des streitgegenständlichen
Spatens an Körper und Gesundheit verletzt worden. Er hat sich die von ihm
behaupteten Verletzungen am rechten Auge in der von ihm behaupteten Weise
zugezogen. Dies steht fest aufgrund der Zeugenaussagen der Zeuginnen Q, der
Zeugen N und I sowie der schriftlichen Aussage des sachverständigen Zeugen Dr.
C3. Die Zeuginnen Q2 und Q haben auch in Details übereinstimmend und glaubhaft
zum Hergang der Verletzung ausgesagt. Trotz des bestehenden Näheverhältnisses
zum Kläger ist bei beiden Zeuginnen keine übertriebene Begünstigungstendenz
erkennbar. Für die Glaubhaftigkeit und gegen eine Begünstigungstendenz spricht
dabei insbesondere, dass beide Zeuginnen Erinnerungslücken zugeben und bekundet
haben, den Verletzungsvorgang selbst nicht beobachtet zu haben, sondern erst
durch den Aufschrei des Klägers aufmerksam geworden zu sein. Die von ihnen
geschilderten Abläufe reichen aber vollständig aus, um das Gericht davon zu überzeugen,
dass sich der Kläger seine Verletzungen durch den Bruch des Spatens beim
Umgraben zugezogen hat. Die Aussagen der Zeuginnen Q decken sich nämlich mit
der Aussage des Zeugen N, der die Verletzung selbst und das Brechen des Spatens
beobachtet hat sowie mit der Aussage des Zeugen I, der in gleicher Weise wie die
Zeuginnen Q die unmittelbare Reaktion des Klägers auf die Verletzung
geschildert hat. Die Aussagen der Zeugen I und N sind glaubhaft, da auch sie
Wahrnehmungs- und Erinnerungslücken zugegeben und nicht in auffälliger Weise
zugunsten des Klägers ausgesagt haben. Es ist weiterhin kein Anzeichen für
eine Unglaubhaftigkeit der Zeugenaussagen, dass die Zeugen – bis auf den
Zeugen I - kein Knackgeräusch schildern können. Die Zeugen waren nicht auf das
Geschehnis vorbereitet, so dass es bei der Schnelligkeit des Vorgangs durchaus
plausibel ist, dass die Geräusche von den Zeugen nicht bewusst wahrgenommen
wurden und daher nicht mehr erinnert werden können, auch wenn sie auftraten.
Schließlich spricht für den vom Kläger dargelegten und von den übrigen
Zeugen bekundeten Verletzungsablauf die Darstellung in der schriftlichen Aussage
des Zeugen Dr. C3, wonach sich der Kläger eine durchbohrende Augapfelverletzung
zugezogen hat.
Die Beklagte ist Herstellerin des streitgegenständlichen
Spatens im Sinne des § 4 Abs.1 S.1 ProdhaftG und lieferte den Spaten an
die Fa. Q4, die ihn wiederum an die Fa. T GmbH (K-Markt) lieferte, wo er von den
Zeuginnen Q gekauft wurde. Dies steht fest aufgrund der Aussagen der Zeuginnen Q
sowie der Zeugen M und T. Die Zeuginnen Q haben übereinstimmend ausgesagt, den
streitgegenständlichen Spaten am 09.10.2002 im K-Markt E gekauft zu haben.
Aufgrund der Aussage des Zeugen T steht fest, dass im K-Markt Spaten der
streitgegenständlichen Art angeboten wurden, so dass der durch die Quittung
(Bl. 21 d.A.) belegte Kauf nicht zweifelhaft erscheint. Der Zeuge T, dem der
streitgegenständliche Spaten vorgelegt worden ist, hat bekundet, der Spaten sei
seinem Unternehmen von der Fa. Q4 geliefert worden. Er könne den Spaten am
Aussehen des aufgeklebten Etiketts und der Artikelnummer erkennen. Nur die von
der Fa. Q4 gelieferten Spaten hätten ein derartig gestaltetes Etikett
aufgewiesen. Der Zeuge M wiederum hat den Spaten am Etikett und der
aufgebrachten Artikelnummer 230109 (Bl. 122, 157 d.A.) sowie auch an der
speziellen Form der Dülle erkannt und eindeutig als ein von der Beklagten
geliefertes Produkt identifiziert.
Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Insbesondere stehen
die Zeugen M und T nicht in einem Näheverhältnis zum beweispflichtigen Kläger,
so dass eine Begünstigungstendenz ausgeschlossen werden kann. Zudem stimmen
ihre Aussagen hinsichtlich der Etikettzuordnung überein und korrespondieren mit
den eingereichten Rechnungen der Fa. Q4 (Bl. 153ff. d.A.). Für die
Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T spricht auch, dass er angab, den
streitgegenständlichen Spaten nicht an der Form erkennen zu können und damit
Erkenntnisdefizite offengelegt hat.
Der streitgegenständliche Spaten war fehlerhaft im Sinne des
§ 3 Abs.1 b) ProdhaftG. Fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es nicht die
Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des
Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden konnte, berechtigterweise
erwartet werden konnte. Vorliegend handelt es sich um einen sog.
Fabrikationsfehler (Materialschwäche des Spatenstiels). Die Haftung für
Fabrikationsfehler erstreckt sich auch auf sog. Ausreißer, also auf einzelne
Fehlproduktionen, die trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar sind
(Palandt/Sprau, 63. Aufl., § 3 ProdhaftG, Rn. 4).
Daher kann die Beklagte nicht wirksam einwenden, die
fabrizierten Spaten entsprächen den DIN.
Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des
Gerichts fest, dass der streitgegenständliche Spaten bei ordnungsgemäßem
Gebrauch schon nach kurzer Zeit zerbrochen ist und damit nicht die erforderliche
Sicherheit bot. Die Zeuginnen Q und der Zeuge N haben übereinstimmend zur
ordnungsgemäßen Verwendung des Spatens in einem mit Erde befüllten
Vorgartenbereich ausgesagt.
Für einen Haftungsausschluss gemäß § 1 Abs.2 Nr.1
ProdhaftG, für den die Beklagte nach § 1 Abs.4 S.2 ProdhaftG
beweispflichtig ist, wurde nicht ausreichend vorgetragen. Dass die Fa. K-Markt
bzw. T GmbH auch gebrauchte Gegenstände verkauft, reicht nicht aus, um die
Vermutung einer in Verkehr gebrachten neuen Sache zu entkräften.
Die Schmerzensgeldforderung ist in vollem Umfang begründet.
Das Schmerzensgeld hat die Funktion, dem Geschädigten einen Ausgleich für
erlittene Leiden und Unannehmlichkeiten sowie Genugtuung für das erlittene
Unrecht zu verschaffen (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 253, Rn. 11). Die
Bemessung seiner Höhe steht im Ermessen des Tatrichters (BGH NJW 1998, 2741,
2742). Hierfür sind insbesondere Ausmaß und Schwere erlittener Verletzungen,
die Dauer der stationären Behandlung und bleibende Schäden des Verletzten zu
berücksichtigen; seitens des Schädigers sind insbesondere der Grad seines
Verschuldens, sein Regulierungsverhalten und seine Vermögensverhältnisse zu
beachten (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 253, Rn. 19f.).
Der vom Kläger vorgetragene Schadensumfang (Ablauf der
Verletzungsbehandlung mit Operationen und Dauerschäden) ist bewiesen durch die
glaubhafte schriftliche Zeugenaussage des behandelnden Arztes Dr. C3 (Bl. 113
d.A.), dessen Sachkunde nicht zweifelhaft ist. Es handelt sich um eine
schwerwiegende Verletzung mit nahezu völligem Ausfall eines Sinnesorgans, die
ein Schmerzensgeld in der ausgesprochenen Höhe rechtfertigt. Betragserhöhend
wurde dabei insbesondere berücksichtigt, dass vier Operationen erforderlich
waren, der Kläger starken Schmerzen ausgesetzt war und sich über einen langen
Zeitraum in Behandlung befand (insgesamt drei Monate bis zur letzten Operation,
dabei insgesamt drei Wochen stationärer Krankenhausaufenthalte und neun Wochen
Krankschreibungen). Weiterhin war zu berücksichtigen, dass der Kläger
dauerhafte und irreparable Schäden davongetragen hat (Behinderung von 30 %,
psychische Beeinträchtigung durch die Schielstellung des rechten Auges,
Koordinationsbeeinträchtigungen). Angesichts dieser Umstände war auch im
Rahmen eines Anspruchs aus Gefährdungshaftung die vom Kläger angegebene Summe
zuzusprechen, um insbesondere die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgelds zu gewährleisten.
Hinsichtlich der vom Beklagten angeführten Entscheidungen
aus Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 22. Aufl., Nr. 2533, 2645, 2661
und 2677 ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidungen zum Teil aus den
1990er Jahren stammen und eine Geldentwertung zu berücksichtigen ist
(Indexierung; vgl. MünchKomm/Oetker, 4. Aufl., § 253, Rn. 37). Die
Entscheidung Nr. 2533 betrifft ärztliches Fehlverhalten bei einem notwendigen
Eingriff (Tumoroperation), durch den auch bei ordnungsgemäßem ärztlichen
Verhalten eine Beeinträchtigung des Aussehens des Klägers aufgetreten wäre;
sie kann deshalb vorliegend nicht als Bemessungsmaßstab dienen.
Dem Kläger steht ferner ein Schadensersatzanspruch für
aufgewandte Selbstbeteiligungskosten hinsichtlich der ärztlichen Behandlung aus
§§ 1 Abs.1 S.1, 8 S.1 ProdhaftG in Höhe von 76,98 € zu.
Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor, die Höhe der
Forderung ist unstreitig und durch Rechnungen des Klägers belegt. Allerdings
sind bei Krankenhausaufenthalten die ersparten häuslichen Verpflegungskosten
anspruchsmindernd im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen
(Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., Vorbem. v. § 249, Rn. 141), so dass die
Kosten nur im oben angegebenen Umfang ersatzfähig sind.
Der Zinsanspruch bezüglich des Schmerzensgeldanspruchs seit
dem 01.05.2003 ergibt sich aus §§ 286 Abs.1 S.1, 288 Abs.1 BGB, der
Zinsanspruch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aus §§ 291, 288
Abs.1 BGB.
Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet, da die Möglichkeit
einer weiteren Verschlechterung des Zustands des Auges besteht (vgl.
Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 253, Rn. 32).
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.1 Nr.1,
709 ZPO
10.
KG Berlin 25. Zivilsenat,
24.09.2004, 25 U 201/03:
Quelle:
Normen:§ 276aF BGB, § 433 BGB, § 651 BGB,
§ 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 8 LMG
Haftung des Backwarenlieferanten für ein Altenheim:
Anscheinsbeweis und Indizienwürdigung bei Salmonellenvergiftung von
Heimbewohnern, deren Angehörigen und Heimmitarbeitern
Leitsatz
Gegen die für den
Anscheinsbeweis erforderliche Typik des Geschehensablaufs sprechen eine fehlende
Aufklärung maßgeblicher Faktoren bzw. deren nicht mehr mögliche Aufklärung.
Zur Bewertung von
Indizien (hier: Salmonellenvergiftung bei Bewohnern eines Seniorenheimes, deren
Angehörigen und Mitarbeitern der Einrichtung).
Orientierungssatz
Zitierungen zu Leitsatz 2: Abgrenzung OLG Hamm, 20. September
1994, 9 U 4/94, VersR 1996, 72 und BGH, 19. November 1991, VI ZR 171/91, NJW
1992, 1039.
Fundstellen
KGR Berlin 2005, 247-250 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 5. November 2003, Az: 28 O 239/01
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Abgrenzung OLG Hamm vom 20. September 1994, Az: 9 U 4/94
Abgrenzung BGH 6. Zivilsenat vom 19. November 1991, Az: VI ZR
171/91
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. November 2003 verkündete
Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf
Seite 2 erster und zweiter Absatz des Tatbestandes des Urteils des Landgerichts
Berlin (Bd. II Bl. 75 = AH 2 d.A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Ziffer 1
ZPO.
In der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 1999 kam es zu Erbrechen
und Durchfallerkrankungen bei mehreren Heimbewohnern. Auch Mitarbeiter der
Versicherungsnehmerin und Angehörige von Heimbewohnern litten unter diesen
Beschwerden. Es erkrankten an einer Salmonelleninfektion insgesamt 218 Bewohner,
27 Mitarbeiter sowie 9 Angehörige. Die bei acht erkrankten Personen
vorgenommene Typisierung ergab den Typ Salmonella Enteritidis LT 4/5. In der
Folgezeit verstarben einige Heimbewohner.
Die Mitarbeiterin der Versicherungsnehmerin, Frau F... H..,
erkrankte ebenfalls. Sie hatte kein Eclair, sondern ein Stück Erdbeerkuchen
gegessen, das neben einem Eclair lag. Frau G..., ebenfalls Mitarbeiterin der
Versicherungsnehmerin, erkrankte, ohne ein Eclair verzehrt zu haben. Die weitere
Mitarbeiterin, Frau C. C., wies ebenfalls einen positiven Salmonellenbefund auf.
Sie war am 9. Juni 1999 nicht im Dienst.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf
Seite 3 dritter Absatz bis Seite 5 zweiter Absatz des Urteils des Landgerichts
Berlin (Bd. II Bl. 76 – 78 = AH 3 – 5 d.A.) Bezug genommen. Davon
ausgenommen sind Seite 3, vierter Absatz, Satz 1 und 2. Diese Passage lautet wie
folgt: Das Gesundheitsamt des Bezirksamtes S... entnahm am 11. Juni 1999 eine
Probe. In dem untersuchten Eclair...
Die Klägerin hat behauptet, die Salmonelleninfektionen seien
auf die vom Beklagten hergestellten und gelieferten Eclairs zurückzuführen.
Alle Erkrankten hätten als einziges gemeinsames Nahrungsmittel ein Eclair zu
sich genommen.
Das bei der Durchsuchung der Bäckerei noch aufgefundene
Eclair stamme nicht aus der an ihre Versicherungsnehmerin gelieferten Charge, da
es größer sei. Untersuchungen bei ihrer Versicherungsnehmerin hätten keine
Beanstandungen ergeben.
Bei Frau C. C. seien die der positiven Stuhlprobe
nachfolgenden drei Stuhlproben negativ ausgefallen. Das Gesundheitsamt habe
mitgeteilt, es sei vielleicht zu einer Verwechslung gekommen. Frau G... habe
Kontakt mit verschmutztem Geschirr gehabt und könne sich auch auf der Toilette
infiziert haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Behauptungen der Klägerin
zur Schadenshöhe wird auf Seite 6 zweiter und dritter Absatz des Urteils des
Landgerichts Berlin (Bd. II Bl. 79 = AH 6 d.A.) Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die
Klageschrift vom 3. Mai 2001 (Bd. I Bl. 1 – 20 d.A.) sowie die Schriftsätze
ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2001 (Bd. I Bl. 30 – 48 d.A.),
2. August 2001 (Bd. I Bl. 64 – 71 d.A.), 15. Januar 2002 (Bl. 98 – 104
d.A.), 27. Februar 2002 (Bd. I Bl. 119 – 122 d.A.), 7. Juni 2002 (Bd. I Bl.
151 – 159 d.A.), 26. Juli 2002 (Bd. I Bl. 180 – 183 d.A.), 21. August 2002
(Bd. I Bl. 184 d.A.), 1. Oktober
2002 (Bd. I Bl. 189 – 190 d.A.), 23. Oktober 2002 (Bd. II Bl. 15 – 16 d.A.),
11. August 2003 (Bd. II Bl. 49 – 51 d.A.) und 14. Oktober 2003 (Bd. II Bl. 65
– 72 d.A.) mit den entsprechenden Anlagen verwiesen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu
verurteilen, an sie 77.495,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit
zu zahlen;
festzustellen, dass der
Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche zukünftigen Schäden aus dem
Schadensfall ihrer Versicherungsnehmerin (Schadennummer DBV 2916781) vom 9. Juni
1999, der Seniorenheim L... GmbH, aufgrund der in ihren Häusern aufgetretenen
Salmonelleninfektion, zu erstatten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, die Art der Herstellung der Eclairs schließe
es aus, dass Salmonellenerreger auftreten könnten. Die Infektionen seien von
dem Betreiber der Heime in der Zentralküche verursacht worden. Die Kühlung der
Eclairs bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin sei unzureichend vorgenommen
worden. Es seien dort nicht alle Speisen untersucht worden.
Das mit Bakterien behaftete Eclair in seiner Bäckerei sei
von der Lieferung an die Versicherungsnehmerin der Klägerin übrig geblieben.
Er, der Beklagte, habe am 9. Juni 1999 auch andere Kunden mit Eclairs bzw.
weiteren Kuchenstücken mit Eclairfüllung (Bienenstich) beliefert, insbesondere
das Altersheim B... II mit dreißig Diät-Eclairs. Außerdem seien in der Bäckerei
zehn Eclairs verkauft worden. Beanstandungen habe es nicht gegeben.
Der Spritzbeutel, an dem Salmonellen festgestellt worden
seien, sei nicht für die Herstellung von Eclairs verwandt worden.
Das Landgericht hat gemäß Beschlüssen vom 6. Februar 2002,
24. Mai 2002 und 13. November 2002 Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten wird
auf Seite 8 zweiter Absatz des Urteils des Landgerichts (Bd. II Bl. 81 = AH 8
d.A.) Bezug genommen.
Das Gericht hat durch am 5. November 2003 verkündetes Urteil
die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass
der Klägerin schon dem Grunde nach kein Anspruch gegen den Beklagten aus übergegangenem
bzw. abgetretenem Recht der Seniorenheim L... GmbH wegen Produkthaftung bzw. aus
positiver Vertragsverletzung des Werklieferungsvertrages zustehe. Das Gericht
sei zwar davon überzeugt, dass die Salmonellenerkrankungen durch ein
infiziertes Nahrungsmittel ausgelöst worden seien. Die Klägerin habe aber den
ihr obliegenden Beweis, dass der Beklagte mit Salmonellen behaftete Eclairs
geliefert habe, nicht geführt.
Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 8 – 13 des Urteils
(Bd. II Bl. 81- 86 = AH 8 – 12 d.A.) verwiesen
Dieses Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin
zugestellt worden am 19. November 2003. Die Klägerin hat mit am 1. Dezember
2003 eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung bei dem
Kammergericht eingelegt, die sie mit am 19. Januar 2004 eingegangenem
Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten begründet hat.
Die Klägerin erachtet die landgerichtliche Entscheidung für
unzutreffend. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und behauptet, dass
Produkte aus der eigenen Heimküche als mit Salmonellen behaftet nicht in
Betracht kämen, weil diese nicht von allen erkrankten Personen zu sich genommen
worden seien.
Sie vertritt die Ansicht, dass die Entscheidung des
Landgerichts verfahrensfehlerhaft ergangen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung
vom 19. Januar 2004 (Bd. II Bl. 109 – 120 d.A.) und den Schriftsatz ihrer
Prozessbevollmächtigten vom 16. September 2004 (Bd. II Bl. 144 – 146 d.A.)
verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und
den Beklagten zu verurteilen, an sie 77.495,98 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche
zukünftigen Schäden aus dem Schadensfall ihrer Versicherungsnehmerin
(Schadennummer DBV 2916781) vom 9.6.1999, der Seniorenheim am L... GmbH,
aufgrund der in deren Häusern aufgetretenen Salmonelleninfektion, zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erachtet die landgerichtliche Entscheidung für zutreffend
und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den
Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 25. Juni 2004 (Bd. II Bl. 132
– 139 d.A.) verwiesen.
Die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin -
3 Wi Js 949/99 - lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht
eingelegt worden (§§ 517, 519, 520 ZPO); sie ist mithin zulässig. Sie
hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht Ansprüche der Klägerin
gegenüber dem Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht verneint.
A.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten aus eigenem Recht
keine Ansprüche auf Ausgleich der Zahlungen, die sie als Haftpflichtversicherin
des Seniorenheims an die Krankenkassen der durch eine Salmonellenvergiftung
erkrankten Personen geleistet hat.
Ansprüche gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG stehen der Klägerin
nicht zu. Danach geht ein Anspruch auf den Versicherer über, wenn dem
Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten
zusteht und der Versicherer dem Versicherungsnehmer den
Schaden ersetzt. Die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang sind nicht
gegeben. Denn der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der Betreiberin der
Seniorenheime, steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der
Kosten zu, die durch die Krankenkassen der Heimbewohner bzw. deren Angehörigen
geltend gemacht worden sind.
Ein Anspruch kann nicht auf die (nach früherem Recht maßgeblichen)
gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätze der positiven Vertragsverletzung
(vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 276, Rdnr. 104 ff.) gestützt
werden. Voraussetzung eines entsprechenden Schadensersatzanspruches ist eine
schuldhafte Vertragsverletzung, die zu einem Schaden führt. Zwischen der
Seniorenheim-Betreiberin und dem Beklagten wurde zwar ein Werklieferungsvertrag
(§ 651 BGB) geschlossen. Da der Beklagte die Eclairs aus von ihm zu
beschaffenden Stoff herzustellen hatte und es sich bei der Ware um vertretbare
Sachen (§ 91 BGB) handelte, finden auf diesen Vertrag die Regelungen über
den Kauf Anwendung (§ 651 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz BGB). Auch ist ein
Schaden eingetreten, nämlich die Belastung der Betreiberin des Heims mit einer
Schadensersatzpflicht gegenüber Dritten (sog. Mangelfolgeschaden; vgl. BGHZ 77,
217; 86, 260; 101, 339; VersR 1954, 100; 89, 805).
Es steht aber nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass
der Beklagte mit Salmonellen „infizierte“ Eclairs geliefert hat und dadurch
die Bewohner, deren Angehörige und Mitarbeiter der Einrichtungen erkrankt und
teilweise verstorben sind.
Die Klägerin ist nach Auffassung des Senats hinsichtlich
dieser etwaigen Pflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastet. Den
entsprechenden Beweis hat sie nicht erbringen können.
Sie kann sich zunächst nicht auf einen gegen den Beklagten
sprechenden Anscheinsbeweis berufen. Der prima-facie-Beweis erlaubt bei
typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs
oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage, sondern
aufgrund von Erfahrungssätzen. Hierfür muss ein typischer
Geschehensablauf feststehen, d.h. ein Sachverhalt, bei dem
nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die
Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann. Dieser
Sachverhalt muss entweder unstreitig oder mit Vollbeweis bewiesen (BGH NJW 1982,
2448) bzw. (nach BGHZ 100, 31, 34) jedenfalls erheblich wahrscheinlich sein. Der
behauptete Vorgang muss zu jenen gehören, die schon auf den ersten Blick nach
einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten
„Muster“ (BGH NJW 1991, 230/231), abzulaufen pflegen. In die Bewertung des
Geschehens als typisch sind alle bekannten Umstände einzubeziehen - sei es,
dass der Kläger sie selbst vorträgt, sie unstreitig oder festgestellt worden
sind (BGH NJW 1991, a.a.O.).
Es kann hier weder nach dem unstreitigen Sachverhalt noch
nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ein typischer
Geschehensablauf dergestalt angenommen werden, dass als Schadensverursacher
allein die vom Beklagten gelieferten Eclairs in Betracht kommen.
Es begegnet zwar keinen Bedenken, dass das Landgericht
angenommen hat, dass angesichts des jedenfalls nahezu zeitgleichen Auftretens
der Krankheitsfälle ein Infektionsherd bestand. Es liegt dann auch nahe, von
einem alle Erkrankten betreffenden Vorgang, nämlich der Nahrungsaufnahme,
auszugehen.
Für den von der Klägerin behaupteten Geschehensablauf
spricht zunächst der zeitliche Zusammenhang zwischen den Eclair-Lieferungen und
dem Auftreten der Erkrankungen. Zudem haben nach ihren Darlegungen mit Ausnahme
von Frau H., Frau C. und Frau G. alle Geschädigten von den gelieferten Eclairs
gegessen. Der Vortrag der Klägerin findet seine Bestätigung auch, wenn man den
Bekundungen der Zeugen vor dem Landgericht Glauben schenkt, wonach einige
Personen tatsächlich an jenem Tag nur Eclairs gegessen haben. Gleiches gilt,
wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sich dieser Personenkreis
bei Einvernehmung weiterer Zeugen noch erweitern würde. Es ist auch zu berücksichtigen,
dass in der Bäckerei des Beklagten jedenfalls eine mit Salmonellen befallene Tülle
gefunden wurde, die den gleichen Salmonellen-Typus wie bei den untersuchten
Personen aufwies.
Allerdings ist unstreitig, dass die Probe der bei der
Betreiberin der Heime verbliebenen, tiefgekühlten Eclair aus der Lieferung des
Beklagten vom 9. Juni 1999 keinen Salmonellenbefall ergab (- so dass es auf die
Vernehmung des Zeugen Z. zu den angeblichen Äußerungen des Beklagten, keine Rückstellproben
zu haben, nicht ankommt). Auch das am 11. Juni 1999 bei dem Beklagten
untersuchte Gebäck wies keine Salmonellen auf. Die mikrobiologischen
Untersuchungen beim Beklagten eine Woche nach dem hier maßgeblichen Vorfall
ergaben bei den Eclair-Proben keine Beanstandungen, hingegen wurden an einem
kleinen Spritzbeutel Salmonellen gefunden.
Neben den zuletzt genannten Umständen spricht gegen die für
den Anscheinsbeweis erforderliche Typik des Geschehensablaufs nach Ansicht des
Senats insbesondere, dass maßgebliche Faktoren nicht aufgeklärt worden sind
und auch nicht mehr aufgeklärt werden können.
Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Prof. Dr. R. in
der ergänzenden Stellungnahme vom 1. September 2003 hätte nur eine
retrospektive epidemiologische Untersuchung über alle in Betracht kommenden
Risikofaktoren (Eclairs, andere Lebensmittel bis zu drei Tagen vor dem Auftreten
der Krankheitssymptome) die geforderte an Sicherheit grenzende
Wahrscheinlichkeit erbringen können. Diese ist unstreitig nicht durchgeführt
worden.
Es kann im Übrigen auch nicht davon ausgegangen werden, dass
tatsächlich sämtliche in den Heimen gereichten Speisen am 9. Juni 1999
untersucht worden sind. Ausweislich des von der Klägerin eingereichten
polizeilichen Ermittlungsberichts vom 13. März 2000 (Anlage K 2) haben die zuständigen
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter zwar Überprüfungen der einzelnen
Altenpflegeheime vorgenommen und Rückstellproben der Heimverpflegung
untersucht. Allerdings ergibt sich daraus und aus dem Vortrag der Klägerin
nicht, welche Rückstellproben welcher Mahlzeiten geprüft wurden. Lediglich ergänzend
ist insoweit darauf hinzuweisen, dass nach dem Vermerk des Staatsanwalts S...
vom 26. Mai 2000 (Beiakte II Bl. 40) z.T. die Frühstücksmahlzeiten und die
Abendessen des Vortags fehlen.
Eine Untersuchung sämtlicher der in den Heimen in der
Infektionszeit ausgereichten Speisen, auf die es entscheidungserheblich ankäme,
kann nicht mehr erfolgen. Im Hinblick darauf bedurfte es keines Hinweises des
Erstgerichts zu den Einsatzplänen der Mitarbeiter etc. (vgl.
Bd. II Bl. 115 d.A.). Selbst
wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Mitarbeiter nicht von
ein und derselben Heimspeise gegessen haben, kann daraus nichts abgeleitet
werden. Hat die Aufnahme von Nahrung aus dem Heim stattgefunden, ist eine darauf
beruhende Infizierung nicht ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn Mitarbeiter
keine Heimspeise zu sich genommen haben, hinsichtlich anderer Übertragungswege.
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass tatsächlich sämtliche Personen,
die ein Eclair gegessen haben, erkrankten. Wenn 415 Teilchen ausgeliefert worden
sind, kann dies einerseits bedeuten, dass ein Teil der Lieferung „verseucht“
war. Es kann aber auch bedeuten, dass diese Nahrung nicht als Verursacher in
Betracht kommt. Dass tatsächlich sämtliche Erkrankten nur einen Eclair
gegessen hatten, behauptet die Klägerin nicht.
Die Klägerin hat den direkten Nachweis, dass der Beklagte
mit Salmonellen infizierte Eclairs geliefert hat, nicht führen können. Dies
hat sie selbst eingeräumt (Seite 4 der Berufungsbegründung). Dessen ungeachtet
verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen
Entscheidung.
Schließlich lassen auch die hier vorliegenden Indizien nicht
den sicheren Schluss zu, dass die Eclairs mit Salmonellen behaftet waren.
Dagegen spricht, dass die bei der Heimbetreiberin
verbliebenen Proben beanstandungsfrei waren. Außerdem reicht und nach dem überzeugenden
Gutachten des Prof. Dr. R. die untersuchte Stückprobenzahl nicht aus, um
zweifelsfrei feststellen zu können, ob eine Ursächlichkeit durch verseuchte
Eclairs besteht.
Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf die Entscheidung
des OLG Hamm (VersR 1996, 72) berufen. In dem dortigen Fall waren Mitglieder
einer Familie nach dem Genuss von Bienenstich erkrankt. Eine Probe des
Bienenstichs gab es nicht. Es stand dort nach Beweisaufnahme zur Überzeugung
des Gerichts fest, dass die Salmonellenerkrankung ursächlich durch den Genuss
eines von dem Beklagten hergestellten Bienenstichs hervorgerufen worden war. Die
Gesamtheit der Indizien lasse einen entsprechenden sicheren Schluss zu (vgl.
dort jeweils m.w.N.; und LG Darmstadt RRa 1995, 123; LG München RRa 1997, 36).
Diesen vermag der Senat hier angesichts der beanstandungsfreien Proben nicht zu
ziehen. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung darauf abstellt, dass
es sich um tiefgefrorene Rückstellproben handelt, erweist es sich nach dem
Gutachten des Prof. Dr. R. zwar als zutreffend, dass bei einer Kühlung ein
Absterben der Salmonellen einsetzt. Daraus kann aber nicht umgekehrt gefolgert
werden, dass die Proben zuvor verseucht gewesen sein müssen. Soweit sich die Klägerin
im Übrigen auf die Bekundungen des Dr. L... (Beiakte Bd. I Bl. 33 und 34)
beruft, kann daraus kein Rückschluss für die Verwendung der Tülle am 9. Juni
1999 gezogen werden.
Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§ 8 des Lebens- und BedarfsgegenständeG (LMG) scheiden ebenfalls aus. Es
kann dahinstehen, ob die Betreiberin des Heimes als Anspruchsberechtigte in
Betracht kommt (vgl. OLG Hamm NJW 1974, 2091). Die entsprechenden
Voraussetzungen, dass der Beklagte nämlich salmonellenbehaftete Eclairs
angeliefert und dadurch die Heimbewohner und ihre Angehörigen gesundheitlich
geschädigt wurden, liegen nicht vor.
Soweit sich die Klägerin insoweit auf die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs in NJW 1992, 1039 ff. beruft, verfängt dies nicht. In dem
dortigen Fall erkrankten bei einem Essen in einer vom Bekl. zu 2. betriebenen
Gaststätte Hochzeitsgäste an einer Salmonellenvergiftung. Eine Untersuchung
ergab, dass sich Keime von Salmonella Enteritidis in dem als Nachtisch
gereichten Pudding, der Puddingcreme sowie dem Vanilleeis befanden und die Bekl.
und ihre Tochter Salmonellenausscheider waren. Pudding und Puddingcreme waren am
Vorabend von der Bekl. zu 1. und ihrer Tochter hergestellt worden.
Der Bundesgerichtshof führte aus:
„(...) Der Zweitbeklagte hat als Inhaber der Gaststätte
daran mitgewirkt, dass die Kl. durch die Verabreichung salmonellenbefallener
Speisen an ihrer Gesundheit beschädigt worden sind. Für ihn kommt daher (...)
eine Schadensersatzpflicht nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB in Betracht.
Voraussetzung für eine Haftung des Zweitbeklagten ist (...) allerdings, dass
ihn ein Verschulden trifft. Abweichend davon hat der BGH jedoch im Bereich der
Produzentenhaftung den Grundsatz entwickelt, dass der Hersteller eines bei der
Inverkehrgabe fehlerhaften Produktes im Wege der Beweislastumkehr darzulegen und
zu beweisen hat, dass ihn in Bezug auf die Fehlerhaftigkeit des Produktes, die
zu dem Schaden beim Verbraucher geführt hat, kein Verschulden trifft. (...) Mit
der Umkehr der Beweislast im Bereich der Produzentenhaftung hat er der Beweisnot
Rechnung getragen, in der sich der Geschädigte gegenüber dem Produkthersteller
in der Regel befindet. Der Senat hat die Beweislastumkehr damit begründet, dass
der Produzent „näher dran“ sei, den Sachverhalt aufzuklären und die Folgen
der Beweislosigkeit zu tragen, da er die Produktionssphäre überblicken und den
Herstellungsprozess sowie die Auslieferungskontrolle organisiere. Liegt daher
die Ursache der Unaufklärbarkeit im Bereich des Produzenten, erscheint es nach
dieser Rechtsprechung sachgerecht und zumutbar, dass ihn das Risiko der
Nichterweislichkeit der Schuldlosigkeit trifft. (...)“
Der Grundgedanke gelte ganz allgemein, gleichgültig, ob es
sich um einen Groß- oder Kleinbetrieb, um industrielle Fabrikation oder
handwerkliche Herstellung handelt. Deshalb hat der Bundesgerichtshof die Grundsätze
der Beweislastumkehr auch für einen Gaststättenbetreiber für anwendbar
erachtet.
Darauf kann sich die Klägerin hier aus zwei Gründen nicht
berufen. Hier geht es um den Ausgleich zwischen zwei möglichen Schädigern. Die
dargelegten Grundsätze sind aber gerade im Verhältnis „Gast –
Hersteller“ (also Geschädigter - Schädiger) entwickelt worden. Auch trägt
der Gedanke, dass der Hersteller näher daran sei, den Sachverhalt aufzuklären,
nicht, wenn jedenfalls zwei mögliche Infektionsquellen, nämlich einmal die
Nahrungszubereitung im Heim und andererseits die angelieferten Speisen in
Betracht kommen. Dessen ungeachtet bezieht sich die Beweislastumkehr nur auf die
Frage des Verschuldens. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung zur
Produzentenhaftung (NJW 1996, 271, 274) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
ein Geschädigter nachzuweisen hat, dass ein Fehler des Produkts den Schaden
verursacht hat. Dieser Nachweis ist, wie bereits ausgeführt, nicht gelungen.
Es kann dahinstehen, ob Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz vorliegend in Betracht kommen können. Sie scheiden hier
nach vorstehendem aus, weil eine Schadensverursachung durch ein Produkt des
Beklagten nicht nachgewiesen ist.
B.
Soweit die Betreiberin der Heime Ansprüche wegen des
Ausfalls von Mitarbeitern abgetreten hat (§ 398 ff. BGB), scheidet eine
Haftung des Beklagten ebenfalls aus. Es kann dahinstehen, ob insoweit ein
vertraglicher Anspruch oder ein Anspruch nach § 845 BGB in Betracht kommt.
Die Geltendmachung etwaiger Ansprüche scheitert aus vorstehenden Gründen.
C.
Es scheiden nach obigen Erwägungen auch Ansprüche auf
Feststellung der Schadensersatzpflicht aus.
D.
Der Senat weist schließlich darauf, dass der Rechtsstreit
nicht an das Landgericht zurückzuverweisen war. Selbst wenn man eine
Verpflichtung des Landgerichts bejahte, darauf hinzuweisen, dass sich seine
Rechtsauffassung zur Beweislastverteilung geändert habe, liegen die
Voraussetzungen nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vor. Aus den
vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass keine weitere Beweisaufnahme
erforderlich ist.
Soweit die Klägerin im Übrigen behauptet, dass ihr weiterer
Vortrag möglich sei, hätte es ihr oblegen, entsprechende neue Angriffsmittel
darzutun (§§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO, 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es.
Soweit sie sich auf weitere Zeugen berufen hat, ist bereits ausgeführt worden,
dass es darauf nicht ankommt.
E.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1
ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht
auf § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat angesichts des hier vorliegenden
Einzelfalles keine grundsätzliche Bedeutung, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Desweiteren erfordert sie keine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Senat hat
bereits ausgeführt, dass nach seiner Auffassung eine andere Sachlage vorliegt
als in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall
11.
ArbG Lübeck 1. Kammer, 30.10.2003,
1 Ca 343/03:
Norm:§ 280 Abs 1 S 1 BGB
Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers wegen Nichtabschluss
einer Produktschutzversicherung - Kausalität
Leitsatz
Unterlässt der hierzu verpflichtete Arbeitnehmer schuldhaft
den Abschluss einer Produktschutzversicherung für die vom Arbeitgeber
produzierten Erzeugnisse, so haftet er nur für den Schaden, der infolge des
Nichtabschlusses der Versicherung von einem Versicherungsunternehmen nicht
erstattet wird.
Fundstellen
Bibliothek BAG (Leitsatz 1 und Gründe)
RuS 2004, 144-145 (red. Leitsatz 1 und Gründe)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstands beträgt EUR 830.478,62.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in
Anspruch.
Der 1952 geborene Beklagte ist seit dem 01.07.1976 bei der Klägerin
beschäftigt. Seit 01.01.1994 ist er Geschäftsführer der Klägerin auf
Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrags (Bl. 9-13 d. A.). Dem
Beklagten ist die kaufmännische und technische Leitung des Gesamtbetriebes der
Klägerin übertragen. Sein Nettoeinkommen betrug zuletzt EUR 4.450,87.
Die Klägerin produziert u. a. Trinkmilch mit einer
Haltbarkeit von 20 Tagen (Mili – Die Längerfrische) und liefert diese u. a.
an eine. Die Mitglieder des Vorstands der Klägerin sind sämtlichst
ehrenamtlich tätig. Hauptamtlich führt der Beklagte die Geschäfte.
Am 29.08.2000 beschloss der Vorstand der Klägerin auf einer
Sitzung, dass der Beklagte eine Produktschutzversicherung abschließen solle
(Kopie des Vorstandsprotokolls auf Bl. 135 d. A.). Mit Schreiben vom 02.07.2001
unterbreitete die der Klägerin ein entsprechendes Angebot, bezüglich dessen
Inhalt auf Bl. 14-16 d. A. verwiesen wird. Ausweislich des Schreibens hielt sich
die an dieses Angebot bis zum 01.10.2001 gebunden. In der Zeit vom
13.-22.07.2001 war der Beklagte im Urlaub. In dieser Zeit wurde sein Büro
komplett ausgeräumt, renoviert, neu möbliert und anschließend vom Beklagten
wieder eingeräumt. Nach Vermutung beider Parteien kam bei dieser Gelegenheit
das Angebot der abhanden. Der Beklagte unterbreitete dieses Angebot auch nicht
auf der für den 27.07.2001 angesetzten nächsten Vorstandssitzung dem Vorstand.
Im ersten Quartal 2002 lieferte die Klägerin infolge eines
technischen Fehlers Milch aus, die vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums
schlecht wurde. Hintergrund war, dass die Milch nicht ausreichend lange erhitzt
wurde und dieser Fehler von dem dafür vorgesehenen Sensor nicht erfasst und auf
dem Kontrollschirm angezeigt wurde. Die Milch entwickelte schon vor Ablauf des
Mindesthaltbarkeitsdatums einen käsigen Geruch. Sie war verdorben. Infolge
dieses Reklamationsfalls kündigte der... die Lieferbeziehung fristlos und
machte erhebliche Schadensersatzansprüche (Einzelheiten im Gesprächsprotokoll
vom 28.03.2002, Bl. 149 d. A.) geltend. Die Klägerin zahlte an zur Abgeltung
dieser Forderungen einen Vergleichsbetrag von EUR 250.000,00 und an ihren
Prozessbevollmächtigten, der sie bei der Abwehr dieser Ansprüche vertrat,
Beratungskosten in Höhe von EUR 16.850,53. Die Klägerin vernichtete darüber
hinaus sämtliche Verpackungen in Sprache, die von ihr bereits vorproduziert
waren, dann aber wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses mit nicht weiter
verwandt werden konnten im Gesamtwert in EUR 136.190,77. Für
Reklamationsbearbeitungen in Deutschland, dass ist die Rückholung der Ware und
die Erstattung des Kaufpreises, entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von EUR
45.237,22. Den entgangenen Gewinn aus dem vorzeitig gekündigtem Vertrag mit
errechnet sich die Klägerin für ein Jahr in Höhe von EUR 432.280,00.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte, bzw. die von
ihr für den Beklagten abgeschlossene "Managerhaftpflichtversicherung"
müsse diesen Schaden erstatten.
Hierzu trägt sie vor:
Der Beklagte habe durch Nichtabschluss der Versicherung die
Pflichten aus seinem Anstellungsvertrag verletzt. Sie behauptet, am 20.09.2000
habe ihr Vorstandsvorsitzender noch einmal ausdrücklich nachgefragt, ob eine
Produktschutzversicherung abgeschlossen sei. Der Beklagte habe gesagt, er werde
dies am 04.10.2000 beim nächsten Besuch des Versicherungsvertreters erledigen.
Zu weiterem Nachhaken sei ihr Vorstand nicht verpflichtet gewesen.
Bei dem Produktionsfehler Anfang 2002 habe es sich auch um
einen Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen (Bl. 60-88 d. A.)
gehandelt. Es handele sich um einen typischen Produktrückruffall mit den in
diesen Fällen auftretenden Risiken, nämlich der Wertlosigkeit der Ware, der Rückerstattungspflicht
des Einkaufspreises für die Warenabnehmer, der Wertlosigkeit der
Transportkosten für die Lieferung an die Warenabnehmer, die Rückholkosten der
Ware, usw. Sie sei gesetzlich zum Rückruf verpflichtet gewesen, das ergebe sich
aus der durch die Rechtsprechung entwickelten weit umfassenden Sorgfaltspflicht
des Lebensmittelherstellers einerseits sowie aus den Regeln des
Produktsicherheitsgesetzes, das Produkthaftpflichtgesetzes und der
Produkthaftung nach § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 8,
17 LMBG und Milchrecht. Hierbei handele es sich um eine gesetzliche Rückrufverpflichtung.
Sie habe, um den Schaden gering zu halten, den Weg des "stillen Rückrufs"
gewählt. Der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, da er trotz
entsprechender Nachfrage ihres Vorstandsvorsitzenden den Auftrag des Vorstands
zum Abschluss einer Produktschutzversicherung nicht wahrgenommen habe. Die von
ihr geltend gemachten Schäden wären auch von der Versicherung ersetzt worden.
10 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch
auch darauf gestützt, dass der Beklagte trotz seiner Verantwortlichkeit für
die technische Leitung des Gesamtbetriebes den Fehler in der Produktion nicht
verhinderthabe.
Die Klägerin macht die genannten Schadenspositionen abzüglich
eines Selbstbehalts von 50.000,00 EUR, den sie auch bei Abschluss einer
Produktschutzversicherung hätte tragen müssen, geltend.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 830.478,62
nebst gesetzlichen Zinsen ab Klagzustellung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Richtig sei, dass er vergessen habe die
Produktschutzversicherung dem Vorstand auf der Vorstandssitzung am 27.07.2001
vorzulegen. Es sei aber keinesfalls sicher, ob und ggf. zu welchen Bedingungen
die Versicherung abgeschlossen worden wäre. Im übrigen liege auch kein
Versicherungsfall vor, da die Klägerin keinen Rückruf ihrer Waren vorgenommen
habe. Ihn treffe auch nur eine ganz leichte Schuld, da es in erster Linie
Aufgabe von Vorstand und Aufsichtsrat sei, für den Abschluss der Versicherung
zu sorgen. Es wären auch nicht sämtliche geltend gemachten Schäden von der
Versicherung erstattet worden. Das Vorbringen der Klägerin zur
Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Firma sei unsubstantiiert. Diese
Firma habe weitaus überhöhte Forderungen gegenüber der Klägerin erhoben. Er
könne nicht beurteilen, welche Forderungen in welcher Höhe tatsächlich
bestanden hätten, so dass die Berechtigung der Vergleichszahlung von 250.000,00
EUR nicht nachvollziehbar sei. Jedenfalls müssten für ihn die Grundsätze der
Schadensteilung bei Arbeitnehmerhaftung eingreifen. Zwar habe die Klägerin für
ihn eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Es bestehe aber ein Eigenanteil
in Höhe von 50.000,00 EUR. Außerdem sei die Versicherungssumme auf 512.000,00
EUR beschränkt. Von diesem Betrag gingen noch vorrangig seine Anwaltskosten ab.
Er laufe Gefahr mit annähernd 400.000,00 EUR persönlich in Anspruch genommen
zu werden.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihren
Schadensersatzanspruch auf einen Überwachungsfehler begründet habe, sei dieses
Vorbringen als verspätet zurückzuweisen.
Jedenfalls müsse die Klägerin von ihrem Ersatzansprüchen
nicht nur den Selbstbehalt in Höhe von 50.000,00 EUR, sondern auch die ersparte
Versicherungsprämie in Höhe von 23.600,00 EUR und die ersparte
Versicherungssteuer in Höhe von EUR 3.776,00 abziehen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im einzelnen wird
auf den Inhalt der Akte verwiesen.
EntscheidungsGründe
Die Klage ist nicht begründet. Ein Anspruch nach § 280
Abs. 1 Satz 1 BGB steht der Klägerin nicht zu. I.
Soweit die Klägerin ihren Anspruch damit begründet, der
Beklagte habe durch den Nichtabschluss einer Produktschutzversicherung seine
Pflichten aus dem bestehenden Anstellungsverhältnis verletzt, scheidet ein
Ersatzanspruch aus, weil der bei der Klägerin unstreitig entstandene Schaden
nicht kausal auf dieser Pflichtverletzung beruht. Auch bei Abschluss einer
Produktschutzversicherung wäre der geltend gemachte Schaden nicht ersetzt
worden, denn es ist kein Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen
eingetreten. Im einzelnen gilt hierzu Folgendes:
.
Durch den Nichtabschluss einer Produktschutzversicherung hat
der Beklagte die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt.
Aufgabe des Beklagten nach seinem Arbeitsvertrag ist die
kaufmännische und technische Leitung des Gesamtbetriebs der Klägerin. Zur
kaufmännischen Leitung gehört es auch, die Klägerin gegen Risiken bei der
Produktion abzusichern, insbesondere auch durch den Abschluss entsprechender
Versicherungen. Allerdings obliegt es einem kaufmännischen Leiter, im Hinblick
auf die Kosten einer solchen Versicherung – hier immerhin 23.600,00 EUR zzgl.
Versicherungssteuer für 3 Jahre – abzuwägen, ob das Risiko eines Schadens in
Kauf genommen werden soll oder nicht. Eine entsprechende Abwägung durfte der
Beklagte im vorliegenden Fall aber nur noch zu Gunsten des Abschlusses einer
Produktschutzversicherung vornehmen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der
Vorstand ihn bereits durch Beschluss vom 29.08.2000 mit dem Abschluss einer
entsprechenden Versicherung beauftragt hatte. Dem Beklagten war dieser
Vorstandsbeschluss auch bekannt, denn er hat sich im Anschluss an den
Vorstandsbeschluss um ein entsprechendes Angebot einer Versicherung bemüht. Im
Hinblick auf die enormen Risiken, die durch einen Fehler in der Produktion
entstehen können, bestand nach Auffassung der Kammer im übrigen auch ohne
entsprechenden Vorstandsbeschluss eine Verpflichtung des Beklagten zum Abschluss
einer entsprechenden Versicherung. Der Beklagte wäre – das ist zwischen den
Parteien unstreitig – zum Abschluss einer solchen Versicherung auch sowohl
gegenüber der Versicherung im Außenverhältnis als auch im Innenverhältnis
gegenüber der Klägerin berechtigt gewesen.
.
Am Nichtabschluss der Versicherung trifft den Beklagten auch
ein Verschulden. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte den
Abschluss vergessen hat, im wesentlichen deshalb, weil das Angebot der
vermutlich beim Einräumen des Büros im Juli 2002 verloren ging.
.
Es fehlt jedoch an einem kausalen Schaden. Dies setzt nämlich
voraus, dass der Produktionsfehler im ersten Quartal 2002 zu einem
Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen geführt hätte. Der
Versicherungsfall der in Rede stehenden Produktschutzversicherung ist in Ziffer
3.1.1 (Bl. 65 d. A.) definiert.
Danach ist Versicherungsfall "der Rückruf von Produkten
des Versicherungsnehmers
– aufgrund einer gesetzlichen Rückrufverpflichtungund/oder
– aufgrund behördlicher Anordnung....
Ferner besteht Versicherungsschutz "bei Rückrufen auch,
wenn unabhängig von dem Vorliegen oder Nichtvorliegen einer gesetzlichen Rückrufverpflichtung,
der Konsum eines versicherten Produktes zu... Krankheit einer Person innerhalb
von 120 Tagen nach solchem Konsum führt oder führen könnte."
In allen Varianten des Versicherungsfalles ist demnach der Rückruf
des Produkts Voraussetzung für die Eintrittspflicht der Versicherung.
Das ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Die Klägerin,
die unstreitig in Deutschland nur die Reklamationen von Kunden bzw. ihren
Abnehmern bearbeitet und durch entsprechenden Austausch/Rückerstattung des
Geldes geregelt hat und im übrigen von der Firma in Anspruch genommen wurde,
meint, damit seien die Voraussetzungen für einen "stillen Rückruf"
gegeben. Dieser – ersichtlich aus dem Bereich des Lebensmittelrechts stammende
Begriff, hat in den Versicherungsbedingungen jedoch keinen Niederschlag
gefunden. Vielmehr ist in den
Versicherungsbedingungen (a. a. O.) ausdrücklich definiert,
was die Versicherungen unter dem Versicherungsfall "Rückruf"
versteht. Es heißt dort:
"Rückruf ist die Aufforderung an Händler, Verbraucher
oder sonstige Produktbesitzer, die versicherten Produkte... zurückzubringen".
Eine solche Aufforderung der Klägerin an Händler,
Verbraucher oder sonstige Produktbesitzer ist unstreitig nicht erfolgt. Damit wäre
die Versicherung im vorliegenden Fall auch nicht einstandspflichtig gewesen,
wenn eine Versicherung abgeschlossen worden wäre. Der "stille Rückruf"
ist nicht versichert.
II.
Soweit die Klägerin die Haftung des Beklagten im Termin auf
einen Überwachungsfehler gestützt hat, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend
konkret. Es hätte dargelegt werden müssen, welche Verhaltenspflicht genau der
Beklagte nicht erfüllt hat. Allein aus dem Eintritt eines bestimmten (Miss-)
Erfolgs kann nicht geschlossen werden, dass eine Verhaltenspflicht durch den Kläger
verletzt wurde. Im übrigen fehlt es auch an jeglicher Darlegung der Klägerin,
dass der Beklagte eine etwaige Pflicht schuldhaft verletzt hätte. Insofern ist
zu beachten, dass für das Verschulden eines Arbeitnehmers nach § 619 a
BGB der Arbeitgeber darlegungsbelastet ist. III.
Welche der einzelnen geltend gemachten Schäden von der
Versicherung erstattet worden wären bedarf daher ebenso wenig eine Entscheidung
wie die Frage, ob der Beklagte sich im Hinblick auf die von der Klägerin für
ihn abgeschlossenen Managerhaftpflichtversicherung auf die Grundsätze der
Schadensteilung bei betrieblicher Tätigkeit berufen kann.
IV.
Die weiteren Entscheidungen beruhen auf den § 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG. 37 Der Vorsitzende
12.
OLG Hamm 19. Zivilsenat,
17.12.2002, 19 U 43/01:
Quelle:
Normen:§ 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1
ProdHaftG
Produkthaftung: Haftung des Futtermittelherstellers wegen
Verendens von Milchkühen infolge der Lieferung toxischen Kraftfutters sowie
Reduzierung des Milchfettgehalts infolge unzureichender Hefebeimischung
Orientierungssatz
1.
Behauptet ein
Landwirt, Hochleistungsmilchkühe seien infolge einer toxischen Verunreinigung
des gelieferten Zusatzfutters an Botulismus erkrankt und sodann verendet, muss
er im Rahmen einer Schadensersatzklage gegen den Futtermittelhersteller u.a. aus
Produkthaftung darlegen und beweisen, dass verseuchtes Futter geliefert worden
ist, der Schaden hierauf beruht, und jegliche Schadensursache, die in seiner Sphäre
liegt, ausgeschlossen ist. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises greifen nicht
ein, wenn nicht feststeht, dass das Futter bereits bei der Auslieferung Toxine
enthielt, vielmehr nicht auszuschließen ist, dass die Schadstoffe auch über
das vom Geschädigten selbst hergestellte Grundfutter oder auf sonstige Weise in
das dann verfütterte Futter gelangtsind.
2.
Macht der
Landwirt darüber hinaus geltend, durch eine unzureichende Beimischung von
Lebendhefe in das Futter sei eine Reduzierung der Milchleistung, insbesondere
des Fettgehalts der Milch verursacht worden, kommt eine Haftung des
Futtermittelherstellers nicht in Betracht, wenn auf Grund der Feststellungen von
Sachverständigen bewiesen ist, dass dem Hefegehalt im Futter keinerlei ursächliche
Bedeutung für die Einbußen im Milchfettgehalt zukommt.
Fundstellen
AUR 2003, 194-196 (red. Leitsatz und Gründe)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Januar 2001 verkündete
Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Durch Urteil vom 31. Januar 2001 hat das Landgericht die
Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß der Tod der Rinder auf
ein fehlerhaftes Futter der Beklagten oder eine fehlerhafte Fütterungsberatung
durch den Zeugen F zurückzuführen sei. Weiterhin habe der Kläger nicht
bewiesen, daß eine Leistungsminderung seiner Milchkühe auf einer fehlerhaften
Futtermittellieferung der Beklagten beruhe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers,
mit der er sein Prozeßziel aus erster Instanz weiter verfolgt.
Er macht geltend, alle 16 Tiere seien zwischen dem 29. März
und dem 5. April 1998 auf die gleiche Weise unter Auftreten der gleichen
Symptome eingegangen, und zwar an Botulismus, einer Vergiftung mit Leichengift.
Dieses Gift müßten die Rinder mit der von der Beklagten gelieferten Nahrung
aufgenommen haben. Andere denkbare Ursachen seien auszuschließen.
Das Wasser, das die Tiere getrunken hätten, stamme aus einem
Brunnen mit einer Tiefenbohrung von 72 m, aus dem die gesamte Wasserversorgung
des Hofes für Mensch und Tier gespeichert werde. Das daraus gewonnene Wasser
werde seit jeher von dem staatlichen Untersuchungsamt geprüft und habe noch nie
zu Beanstandungen geführt. Als Verursacher des Verendens der Tiere käme
demnach nur das Futter in Frage. Während des hier maßgeblichen Zeitraumes hätten
die Kühe Fremdfutter ausschließlich von der Beklagten bekommen. Da das
Grundfutter wie Gras, Mais, Möhren, Biertreber alle Tiere auf dem Hof des Klägers,
also nicht nur die Hochleistungskühe, sondern auch die normalen Milchkühe,
bekommen hätten, die normalen Kühe aber nicht erkrankt seien, scheide das
Grundfutter als Verursacher aus. Es bliebe also nur das von der Beklagten
gelieferte Zusatzfutter. Die Hochleistungsmilchkühe des Klägers fräßen
dieses Zusatzfutter, das ausschließlich die Beklagte geliefert habe, aus einer
zentralen Futterschüssel. Die Futterschüssel werde bei jeder Kuh individuell
mittels einer Transportsteuerung aus einem speziellen Futtersilo gespeist. In
dieses Silosystem, das im einzelnen näher beschrieben wird, habe kein anderes
Tier eindringen, dort verenden und sich Leichengift entwickeln können. Dafür
spreche auch folgendes: Beim Absaugen des Silos am 31.03.1998 - diese Entleerung
sei extra wegen der massiven Erkrankung der Tiere erfolgt - sei dieser sauber
und leer gewesen. Der Kläger und der Zeuge L2 hätten den gesamten Silo
ausgeleuchtet. Sie hätten kein Verwesungsbett finden können.
Eine Katze scheide als Verursacher mäusetoxischer Substanzen
aus. Auch seien keine Mäuse auf dem Feld mitgeerntet worden. Gleichfalls sei
ausgeschlossen, daß der Botulismus durch Mohrrüben hervorgerufen sei.
Ebenfalls scheide Mineralfutter als Infektionsquelle aus. Auch die Nutzung des
Futter-Mischwagens habe mit der tödlich verlaufenden Infektion nichts zu tun.
Die verendeten Tiere auf dem Hof des Klägers seien auch nicht manuell versorgt
worden. Zwar seien von dem am 24.03.1998 gelieferten Kraftfutter rund 300 kg in
einen anderen Silo geblasen worden. Dieser Silo sei auch am 31.03.1998 geleert
worden. Die 300 kg seien oben auf das bereits in diesem Silo befindliche Futter
geblasen worden. Es sei noch nicht bis unten in den Auslauf gelangt und damit zu
den normalen Milchkühen vorgedrungen, die ihr Futter aus diesem Silo abriefen.
Deshalb sei auch keines dieser Tiere an Botulismus erkrankt.
Es bestehen ein ganz enger zeitlicher und sachlicher
Zusammenhang zwischen den Anlieferungen des Kraftfutters am 24.03.1998 und dem
Auftreten der Vergiftungserscheinungen an den nachfolgenden Tagen, beginnend mit
dem 29.03.1998. Dies entspreche der typischen Inkubationszeit bei
Botulismusvergiftungen. Ein derart enger, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang
zwischen Schadenseintritt und Vornahme einer Handlung, die geeignet sei, den
eingetretenen Schaden herbeizuführen, begründe einen Anscheinsbeweis zugunsten
des geschädigten Klägers.
Aufgrund dessen hafte die Beklagte gem. § 1
Produkthaftpflichtgesetz, § 823 Abs. 1 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i. V.
m. dem Futtermittelgesetz und der Futtermittelverordnung sowie aus pVV des
Kaufvertrages. Soweit Freistellung von Rückforderungsansprüchen der
Tierseuchenkasse verlangt werde, beruhe dies darauf, daß die Tierseuchenkasse
des Landes Nordrhein-Westfalen die Entschädigungsleistung an den Kläger unter
Vorbehalt geleistet habe. Er müsse die Entschädigungsleistung zurückerstatten,
wenn für den konkreten Schadensfall Ersatz von einem Dritten verlangt werde.
Darüber hinaus liege sein Schaden aber auch darin, daß durch das Verenden der
Kühe die Milchproduktion im Jahre 1998 zurückgegangen sei.
Im Hinblick auf den Leistungsabfall der Kühe hinsichtlich
der Milchproduktion/Minderung des Milchfettgehaltes trägt der Kläger vor: Im
Mai1998 habe er auf Anraten des Tierarztes Dr. T eine Umstellung der Fütterung
vorgenommen, und zwar nach einer Rezeptur wie auf Bl. 224 GA näher dargelegt
wird. Diese Hausmischung Dr. T, die erstmals am 25.05.1998 bei der Beklagten
bestellt worden sei, hätten alle Milchkühe gleichermaßen bekommen. Der
einzige Unterschied habe darin bestanden, daß an die Hochleistungsmilchkühe größere
Mengen gefüffert worden seien. Bis zum 26.06.1998 habe der Kläger selbst die
Zusatzstoffe Algenkalk und Naturalvit als lebende Hefe besorgt und der neuen
Futtermischung beigemischt. Ab dem 26.06.1998 habe dann die Beklagte die
Beschaffung der Zusatzstoffe Naturalvit und Algenkalk übernommen. Seitdem habe
das Mischungsverhältnis nicht mehr gestimmt. Die Beklagte habe nach ihrem
eigenen Vortrag nur 1,5 % Hefe zugegeben. In Wirklichkeit seien aber überhaupt
keine lebenden Hefestämme untergemischt worden. Im August/September 1998 sei
dann der auffällige Abfall in der Leistung der Milchkühe eingetreten,
insbesondere sei der Fettgehalt der Milch zurückgegangen. Es seien dann Proben
vom Futter genommen worden. Dabei habe sich herausgestellt, daß aufgrund eines
Versehens eines Mitarbeiters der Beklagten immer nur 1,5 % Algenkalk hinzugefügt
worden seien und Lebendhefe sich überhaupt nicht habe nachweisen lassen. Eine
Untersuchung der Futtermittelproben durch das Untersuchungszentrum N der
Landwirtschaftskammer Westfalen Lippe habe keinerlei Anteil von Hefe erbracht.
Das von der Beklagten gelieferte Futter sei mangelhaft gewesen, die damit gefütterten
Milchkühe des Klägers hätten Ernährungsstörungen erfahren. Wäre dem Futter
von Anfang an ein Anteil von Algenkalk und lebenden Hefestämmen von jeweils 2,5
% beigemischt gewesen, so wäre es nicht zu den Ernährungsstörungen und damit
zu den Minderleistungen der Milchkühe gekommen. In diesem Zusammenhang rügt
der Kläger die Beweiswürdigung des Landgerichts. Dieses hätte dem Sachverständigen
Prof. Dr. C mündlich anhören müssen und sich zudem mit dem Gutachten von Frau
Prof. Dr. H und Dr. X auseinandersetzen müssen. Die Ausführungen des Sachverständigen
C seien unzutreffend. Nach den Darlegungen von Prof. Dr. H sei im vorliegenden
Fall zusätzlich zu beachten, daß Weizen und Mais im Jahre 1998 in erhöhtem
Umfang durch Mykotoxine belastet gewesen seien, und zwar in einem Ausmaß, das
die Toleranzwerte um ein Vielfaches überstiegen hätte. Dies habe ein
Futtermittelhersteller prüfen und die Belastung mit entgegenwirkenden
Zusatzstoffen ausgleichen müssen. Die Beklagte habe aber weder das eine noch
das andere getan.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom
31.01.2001 die Beklagte zu verurteilen,
die Kläger von dem Rückforderungsanspruch der
Tierseuenkasse in Höhe von 49.181,32 DM freizustellen,
an die Kreissparkasse C4 100.000,-- DM und weitere 40.231,23
DM nebst 11,5 % Zinsen aus 140.231,23 DM seit dem 19.12.1998 zu zahlen.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
es ihr zu gestatten, eine Sicherheitsleistung nach § 711
ZPO auch durch Bürgschaft einer Großbank, öffentlichen Sparkasse oder
Genossenschaftsbank zu erbringen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie macht
hinsichtlich des Verendens der 16 Kühe geltend, vertragliche Ansprüche seien
verjährt. Die Voraussetzungen des Produkthaftpflichtgesetzes seien nicht erfüllt.
Auch Ansprüche aus den §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den
Vorschriften des Futtermittelgesetzes seien nicht gegeben. Es sei schon
fraglich, ob auch nicht insoweit Verjährung eingreife. Jedenfalls habe die Klägerin
weder Fehler, noch Schaden, noch die Ursächlichkeit des Fehlers für den
Schaden dargelegt. Im übrigen bestreitet die Beklagte, daß die
Tierseuchenkasse Rückgriff nehmen wolle. Auch sei die Todesursache nicht
hinreichend geklärt. Daß es sich insoweit um Botulismus handele, könne
keinesfalls als erwiesen angesehen werden.
Die Beklagte bestreitet, daß das von ihr gelieferte Futter
mit Botulismus infiziert gewesen sei. So sei nur ein verendetes Tier des Klägers
untersucht worden.
Durch den Einsatz moderner Erntegeräte könnten auch Mäuse
ins normale Grundfutter gelangen.
Sie bestreitet, daß äußere Einwirkungen als Übertragungsweg
ausschieden - so könne z. B. Wasser Ursache des Verendens der Tiere gewesen
sein.
Weitere Ursachen könnten in den von dem Kläger für das
normale Futter zugekauften Mohrrüben, Biertreber oder in dem Mineralfutter
liegen.
Weiterhin komme auch der zunächst der von dem Kläger
eingesetzte Futtermischwagen als Quelle in Betracht.
Wesentliches Indiz dafür, daß das Futter fehlerfrei gewesen
sei, sei, daß bei anderen Abnehmern des Futters keine Probleme entstanden
seien. Tiere anderer Landwirte, die mit diesem Futter gefüttert worden seien,
seien weder erkrankt noch verendet.
Darüber hinaus habe der Kläger selbst nicht behauptet, daß
in den Proben, die er aus dem Futter gezogen und habe untersuchen lassen,
Botulismustoxine nachgewiesen worden seien.
Es sei ausgeschlossen, daß eine Maus vor oder während der
Verarbeitung bei der Beklagten in das Futter gelangt sei. Erst recht sei
ausgeschlossen, daß sich in dem gelieferten Futter Botulismustoxine bildeten.
Abschließend bestreitet die Beklagte den geltend gemachten
Schaden auch der Höhe nach.
Hinsichtlich der Milchminderleistung der Kühe sowie des
geringeren Milchfettgehaltes bestreitet die Beklagte, daß das von ihr
gelieferte Futter hierfür ursächlich gewesen sei. Die Anteile von Algenkalk
und Naturalvit hätten immer 1,5 % ausgemacht. Das habe auch der Sachverständige
Prof. Dr. C in seinem Gutachten bereits festgestellt. Es stimme nicht, daß dem
Futter überhaupt keine lebenden Hefestämme beigefügt gewesen seien. Selbst
wenn das aber der Fall gewesen wäre, könne der Milchleistungsabfall der Kühe
nicht darauf zurückgeführt werden. Letztlich sei die Hausmischung Dr. T für
den geringeren Fettgehalt der Milch verantwortlich. Die Gesamtzusammenstellung
des Futters und insbesondere der hohe Weizenanteil in der Hausmischung Dr. T hätten
zu einer Übersäuerung des Panseninhaltes geführt und zu den vom Sachverständigen
beschriebenen Folgen.
Letztlich bestreitet auch hier die Beklagte die Höhe des
geltend gemachten Schadens.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C2,
C6, C3, T2, N2, F und Dr. T. Weiterhin hat der Senat ein schriftliches Gutachten
von Prof. Dr. L eingeholt und die Prof. Dr. C und Dr. L mündlich angehört.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke
der mündlichen Verhandlungen vom 11.12.2001 und vom 17.12.2002 Bezug genommen,
sowie auf das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. L vom 07.07.2002.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sein Rechtsmittel
hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage
abgewiesen. Die Berufung mußte daher zurückgewiesen werden.
Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte (§§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB,
Produkthaftpflichtgesetz, Gewährleistung, pVV des Kaufvertrages) zu. Er hat nämlich
nicht bewiesen, daß gerade das von der Beklagten gelieferte Futter zum Verenden
der 16 Hochleistungsmilchkühe bzw. zu der Milchminderleistung, insbesondere zum
Rückgang des Fettgehaltes in der Milch geführt hat.
Zutreffend ist zwar die prozessuale Rüge des Klägers, das
Landgericht hätte den Sachverständigen Prof. Dr. C zu seinem schriftlichen
Gutachten mündlich anhören müssen. Das gilt um so mehr, als der Kläger nach
Erstattung des Gutachtens durch Prof. Dr. C die Stellungnahmen von Frau Prof.
Dr. H und Dr. X zu den Akten gereicht hat. Dieser prozessuale Mangel wird jedoch
dadurch bereinigt, daß der Sachverständige zur Erläuterung seines Gutachtens
zur mündlichen Verhandlung vor den Senat geladen und dort gehört worden ist.
Von der beantragten Ladung der beiden eben genannten Sachveständigen
(Prof. Dr. H, Dr. X) hat der Senat abgesehen. Beide kommen als gerichtliche
Sachverständige nicht in Betracht, da ihre zu den Akten gereichten
Stellungnahmen als Privatgutachten für den Kläger zu bewerten sind. Darüber
hinaus kam auch ihre Ladung als sachverständige Zeugen nicht in Betracht. Beide
sind bisher ausschließlich gutachterlich tätig geworden. Von dem hier zu
beurteilenden Sachverhalt haben sie selbst nichts mitbekommen und können daher
nur das, was ihnen der Kläger berichtet hat, gutachterlich auswerten. Daß sie
eigene Bekundungen zum konkerten Geschehensablauf hätten machen können, ist
nicht ersichtlich.
Der in erster Instanz gegen den Sachverständigen Prof. Dr. C
erhobene Befangenheitsantrag ist rechtskräftig zurückgewiesen worden.
Verenden der 16 Rinder
Der Kläger macht im Berufungsrechtszuge jetzt nicht mehr wie
in erster Instanz geltend, das Verenden der Tiere beruhe auf einer fehlerhaften
Futtermischung. Er beruft sich jetzt auf eine toxische Verunreinigung des
Futters,
die bei den Rindern zu Botulismus geführt hätte. Davon, daß
die Rinder an Botulismus eingegangen sind, ist der Senat überzeugt. Insoweit
hat schon der Sachverständige Prof. Dr. C als die wahrscheinlichste Erklärung
für den Tod der Tiere angesehen, auch wenn nur eines von ihnen obduziert worden
ist. Die gleichartigen Symptome und die Inkubationszeit sprechen hinsichtlich
aller verendeten Tiere für Botulismus.
Hinsichtlich aller Anspruchsgrundlagen hat der Kläger den
Beweis zu führen, daß mangelhaftes Futter geliefert worden ist, der geltend
gemachte Schaden hierauf beruht und jegliche Schadensursache, die in seiner Sphäre
liegt, ausgeschlossen ist. Insoweit meint der Kläger, für ihn spräche der
sogenannte Anscheinsbeweis dahingehend, daß die Beklagte toxisch verunreinigtes
Futter geliefert habe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Der Anscheinsbeweis setzt einen typischen Geschehensablauf
voraus, erfordert also die Feststellung eines Sachverhaltes, der nach der
Lebenserfahrung auf einen bestimmten Verlauf und eine bestimmte Ursache
hinweist. Bei solchen typischen Geschehensabläufen kann von einer feststehenden
Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder von einem feststehenden Erfolg auf eine
bestimmte Ursache geschlossen werden. Die Annahme eines für den Anscheinsbeweis
typischen Geschehensablaufes erfordert die Feststellung eines allgemeinen
Erfahrungssatzes als einer aus allgemeinen Umständen gezogenen tatsächlichen
Schlußfolgerung, die dann auf den festgestellten konkreten Sachverhalt
angewendet werden kann (BGH NJW 1984, 432 ; 1987, 1694).
Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 87, 1694) gibt es zwar Fälle,
in denen nach der Lebenserfahrung die Annahme naheliegt, daß ein bestimmter
Schaden durch einen Produkt- oder Herstellungsfehler ausgelöst worden ist. Dies
gilt jedoch im allgemeinen nur dann, wenn eine nachträgliche Produktveränderung
faktisch ausgeschlossen ist oder - etwa bei neuen Geräten - wenigstens
keinerlei Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Veränderung bestehen oder
wenn nach dem Gebrauch von Nahrungsmitteln, Medikamenten etc. bei verschiedenen
Verwendern des Produktes an mehreren Stellen gleiche oder ähnliche Schäden
auftreten, z. B. bestimmte Infektionskrankheiten. Im vorliegenden Falle hat die
Beklagte vorgetragen, daß im März 1998 insgesamt 27.220 kg Futter mit der
Bezeichnung G + ausgeliefert worden sei (siehe Aufstellung Bl. 543 GA). Bei
keinem der anderen belieferten Landwirte seien aber Erkrankungen aufgetreten.
Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten.
Die Regeln des Anscheinsbeweises helfen einem Produktgeschädigten
für den Nachweis, daß der Hersteller ein Produkt fehlerhaft hergestellt hat,
zudem grundsätzlich dann nicht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß der
gefahrbringende Zustand erst entstanden ist, nachdem das Produkt den
Herstellungsbetrieb bereits verlassen hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz
kommt nur dann in Betracht, wenn ein festgestellter Schaden z. B. eine bestimmte
Erkrankung von Menschen oder Tieren mehrere Ursachen haben kann, aber nur für
eine dieser Ursachen konkrete Anhaltspunkt vorliegen. In derartigen Fällen kann
der Beweis des ersten Anscheins für diese Ursache sprechen. Dafür, daß das in
den Betrieben der Beklagten hergestellte Futter bereits bei Auslieferung einen
Schadstoff enthielt, könnte dann ein konkreter Anhaltspunkt bestehen, wenn der
die Erkrankung der Rinder auslösende Fehler im gelieferten Kraftfutter
eindeutig selbst hätte festgestellt werden können - was nicht erfolgt ist -
und davon ausgegangen werden könnte, daß der Krankheitserreger normalerweise
im Bereich eines Landwirts nicht vorkommen kann, dagegen aber im
Produktionsbereich der Beklagten.
Auch dies hat der Kläger nicht bewiesen. Der vom Senat
erneut angehörte Sachverständige Prof. Dr. C konnte die Möglichkeit nicht
ausschließen, daß die Toxine auch über das Grundfutter, das der Kläger
selbst beigestellt hat, in das dann verfütterte Futter gelangt ist. So sei die
Möglichkeit durchaus gegeben, daß Toxine über die zugekauften Mohrrüben
sowie anderes zugekauftes Futter oder auch über das verfütterte Heu die
Gesundheit der Tiere beeinträchtigt haben. Auch aus der Aussage der vernommenen
Zeugen konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, daß die Giftstoffe
nicht im Grundfutter enthalten waren. Dazu hätte es einer genauen Untersuchung
dieses Futter auf verendete Kleinsttiere durch die Zeugen bedurft, was natürlich
nicht geschehen ist.
Zwar ist nach der Darstellung des Sachverständigen auch
nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen - wenn auch unwahrscheinlich -, daß
in dem industriell bei der Beklagten hergestellte Hochleistungsfutter die
Ursache für das Verenden der Tiere liegen kann. Dadurch hat der Kläger aber
nicht eine aus seiner Sphäre stammende Ursachenkette ausgeschlossen, so daß es
bei der normalen Beweislastverteilung bleibt.
Den Beweis, daß das von der Beklagten gelieferte
Hochleistungsfutter verseucht war, hat der Kläger aber auch nicht geführt, da
ja durchaus die Möglichkeit verbleibt, daß die Verseuchung aus seiner Sphäre
stammt. Zutreffend ist insoweit auch bereits das Landgericht aufgrund der Ausführungen
des Sachverständigen Prof. Dr. C davon ausgegangen, daß der Kläger nicht
bewiesen hat, daß die Toxine allein über das von der Beklagten gelieferte
Futter in die Tiere gelangt sind - auch wenn diese Frage im ersten Rechtszug nur
am Rande eine Rolle gespielt hat, weil es dort in erster Linie um die Behauptung
des Klägers ging, daß ein überhöhter Einweißanteil im Futter Ursache des
Verendens der Rinder gewesen sei.
Ein weiterer Aufklärungsversuch ist nicht geboten, da der
notwendige Beweis seitens des Klägers nicht zu führen ist. Rückstellproben
des Kraftfutters und des Grundfutters sind nicht mehr vorhanden. 15 der
verendeten Tiere sind nicht obduziert worden. Auch die Stellungnahme des
Privatgutachters des Klägers, Prof. Dr. C5, vom 07.04.2002 gibt keinen Anlaß
zu weiteren Untersuchungen. Prof. Dr. C5 spricht selbst davon, daß eine
eindeutige Stellungnahme nicht mehr möglich sei. Sein Resume, es sei für ihn
sehr wahrscheinlich, daß die Ursache des Verendens der Tiere im Kraftfutter
liege und diese Möglichkeit nicht nur theoretischer Natur sei, reicht nicht
aus. Zudem müßten auch nach den Ausführungen von Prof. Dr. C5
notwendigerweise an die 10 epidemiologischen Zusammenhänge aufgeklärt werden,
was heute kaum noch möglich ist. Hinzu kommt, daß die entgegenstehenden Umstände
- keine Tiere anderer Landwirte sind durch das Kraftfutter beeinträchtigt
worden, der Kläger hat nicht auszuschließen vermocht, daß die Ursache des
Verendens auch aus seiner Sphäre stammen könnte - nicht außer Acht gelassen
werden dürfen und in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen wären. Danach
fehlt es an jeglicher Grundlage für eine weitere ergänzende Begutachtung.
Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, daß
der Kläger nicht bewiesen hat, daß eine Beimischung von nur 1,5 % Lebendhefe
anstelle von geforderten 2,5 % in dem von der Beklagten verkauften und vom Kläger
verfütterten Futter zu einer Reduzierung der Milchleistung, insbesondere zu
einer Reduzierung des Fettgehaltes der Milch geführt hat. Dies steht ebenfalls
aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. C fest, das dieser in
der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat. Selbst wenn dem
Futter durch die Beklagte überhaupt keine Lebendhefe beigemischt worden wäre -
wie der Kläger behauptet - ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Der Sachverständige
hat ausgeführt, daß eine steigernde Wirkung lebender Hefe auf die Gesundheit
und Leistung der Kühe wissenschaftlich nicht bewiesen sei. Die Annahme direkter
Beziehungen zwischen der Höhe des Hefezusatzes und dem Fetteghalt der Milch sei
spekulativ, da es für einen Einfluß der Hefe auf das Muster der im Pansen
gebildeten kurzkettigen Fettsäuren keinerlei Belege gebe. Es sei vielmehr
wahrscheinlich, daß der von dem Tierarzt Dr. T vorgegebene unübliche hohe
Weizenanteil von ca. 85 % das Risiko des Abfallens des Fettgehaltes der Milch
erhöht habe. Dafür sei auch anzuführen, daß der Milchleistungsabfall nicht
gleich nach der Umstellung des Futters Anfang Juni 1998 eingetreten sei, sondern
erst 3 Monate nach Verabreichung dieses Futters. Vielmehr spreche alles dafür,
daß ein anderer Faktor aufgetreten sei, der bei einigen Kühen den zeitweiligen
Abfall im Fettgehalt der Milch ausgelöst habe.
Dieses Ergebnis wird bestätigt durch das zusätzlich vom
Senat zu dieser Frage eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen
Prof. Dr. L, der sein Gutachten in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem
Senat ebenfalls erläutert hat. Dieser Sachverständige führte überzeugend
aus,
daß bereits im Juni 1998 ein deutlicher Trend zur
Reduzierung der Milchfettgehaltes zu beobachten gewesen sei, aber erst danach
das streitgegenständliche Futter zum Einsatz gekommen sei;
keine Daten vorlägen, die eine Verträglichkeit des ungewöhnlich
stärkereichen Kraftfutters mit einem gewünschten hohen Hefeeinsatz belegen könnten;
auch zeitlich unabhängig vor dem Einsatz des Kraftfutters bei etlichen Tieren
ungewöhnlich niedrige Fettgehalte in der Milch im Jahre 1998 zu verzeichnen
gewesen seien;
auch bei einer wie vom Kläger gewünschten Dosierung des
Hefeprodukts eine ernährungsphysiologisch kritische, für den Milchfettgehalt
risikoreiche Fütterung betrieben worden sei und dem Unter/Fehlgehalt an dem
Hefeprodukt in dem Kraftfutter allenfalls eine gewisse Beteiligung durch
Stabilisierung des Pansenmilieus, aber keinesfalls eine primär ursächliche
Bedeutung für die unstrittig im August/September 1998 vorhandenen Einbußen im
Milchfettgehalt zukomme. Die Lebendhefe sei geeignet, generelle positive Effekte
herbeizuführen, das hieße bei einem schon bestehenden hohen
Milchleistungsniveau könne die Lebendhefe den letzten "Kick" geben.
Die Lebendhefe im Futter sei zwar nicht gänzlich einflußlos; der Einfluß sei
aber bei weitem nicht so groß, daß er die hier vorliegende
Milchminderleistung/Fettgehaltsreduzierung erklären könne. Es müßten anderen
Faktoren in erster Linie ursächlich sein. Lebendhefe habe eine gewisse Fähigkeit,
Spitzen der Säure im Pansen der Tiere zu reduzieren. Die Hefe beeinflusse diese
Spitze, mache den Pansen aber nicht unbeeinflußbar von anderen Faktoren. Im
vorliegenden Falle müßten massive andere Einflüsse vorgelegen haben, die zu
der Reduzierung der Milchleistung/Verringerung des Fettgehaltes in der Milch geführt
hätten. Nur bei absolut gleichbleibenden Fütterungsbedingungen vor, während
und nach dem Auftreten der Milchminderleistung könnte evtl. eine genauere
Aussage gemacht werden, was aber gleichwohl im konkreten Falle äußerst
unwahrscheinlich wäre. Solche gleichbleibenden Fütterungsbedingungen haben
hier aber nicht bestanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ein Anlaß, die Revision zuzulassen, bestand nicht. Es liegt
keine klärungsbedürftige Rechtsfrage allgemeiner Bedeutung vor, die höchstrichterlich
noch nicht entschieden ist. Ebenso erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des
Revisionsgerichts
13.
BGH 6. Zivilsenat, 21.06.2005, VI
ZR 238/03:
Quelle:
Normen:§ 1 Abs 1 ProdHaftG, § 1 Abs 4 ProdHaftG,
§ 4 Abs 1 ProdHaftG, § 4 Abs 3 ProdHaftG
Produkthaftung für einen Grillanzünder: Voraussetzungen
einer Haftung des Herstellers bzw. Quasi-Herstellers und Beweislast des Geschädigten;
Voraussetzungen für einen Ausschluß der Lieferantenhaftung)
Leitsatz
1.
Das Einverständnis
des Quasi-Herstellers zur Anbringung eines auf ihn als Hersteller weisenden
Namens oder Zeichens auf dem Produkt kann auch nachträglich zum Ausdruck
gebracht werden. Das Einverständnis muß das konkrete, schadensrelevante
Produkt mit umfassen.
2.
Dem Geschädigten
obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen, die die
Eigenschaft als Hersteller oder Quasi-Hersteller eines Produktes begründen.
3.
Eine die
Lieferantenhaftung gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG ausschließende
Feststellbarkeit des Herstellers ist erst dann gegeben, wenn das Produkt
insoweit einen eindeutigen Hinweis enthält.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12.
Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli
2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Krankenkasse aus übergegangenem
Recht gemäß § 116 SGB X von der Beklagten Schadensersatz unter dem
Gesichtspunkt der Produkthaftung für einen Grillanzünder.
Die Beklagte vertreibt seit ihrer Gründung im Jahre 1993 flüssige
Grillanzünder mit dem Flaschenaufdruck: "W. Grillanzünder"; unter
"Vertrieb" war die Firma der Beklagten nebst Adresse in D. angegeben.
Der Geschäftsführer der Beklagten führte vor dieser Zeit die H.P. W.
Verwaltungsgesellschaft mbH und Co. KG Vertriebsgesellschaft (nachfolgend: W.
GmbH & Co. KG). Dieses Unternehmen stellte bis zu seiner Auflösung im Jahre
1993 Grillanzünder ebenfalls mit der Bezeichnung "W. Grillanzünder"
her und druckte auf die Grillanzünderflaschen seine Firma mit einer Adresse in
R. auf. Die Streithelferin bzw. ihre Rechtsvorgängerin bezog Grillanzünder mit
der Aufschrift "W. Grillanzünder" bereits von der W. GmbH & Co.
KG.
Im Sommer 1996 kaufte der Kunde M. bei der Rechtsvorgängerin
der Streithelferin Grillanzünder mit der Aufschrift "W. Grillanzünder",
welche die Aufschrift "Auch zum Nachsprühen geeignet und ungefährlich"
aufwiesen. Am 12. Juli 1997 verwendete der Geschädigte F. diesen Grillanzünder
zum Anzünden eines Holzkohlegrills. Dabei explodierte die Flasche in seiner
Hand. F. zog sich Verbrennungen 2. und 3. Grades über weite Teile seines Körpers
zu.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe den
verwendeten Grillanzünder hergestellt und an die Rechtsvorgängerin der
Streithelferin veräußert. Der Geschädigte F. sei bei ihr pflichtversichert
gewesen. Für dessen durch das Unfallereignis erlittene Verletzungen seien ihr
Aufwendungen in Höhe von 155.439,69 DM entstanden. Die Beklagte hat behauptet,
die ursprünglich in den Grillanzünderflaschen enthaltene Flüssigkeit
(Paraffin) habe bei einem Nachsprühen aus einem Meter Entfernung nicht
explodieren können. Diese Flüssigkeit müsse nachträglich durch Spiritus
ersetzt worden sein.
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage den Ersatz der
ihr entstandenen Aufwendungen geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die um die Feststellungsklage hinsichtlich aller zukünftigen Aufwendungen ergänzte
Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre (erweiterte) Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen
für eine Haftung der Beklagten nach den §§ 1, 3 und 4 ProdHaftG seien
nicht erfüllt. Die Klägerin habe nicht nachzuweisen vermocht, daß das
schadensverursachende Produkt der Beklagten als Hersteller, Quasi-Hersteller
oder als Lieferant zuzurechnen sei.
Hinsichtlich der Herstellereigenschaft gemäß §§ 1
Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG sei der maßgebliche Zeitpunkt für die
Feststellbarkeit des Herstellers derjenige, zu dem das Produkt in den Verkehr
gebracht worden sei. Denn nach dem Sinn und Zweck des Produkthaftungsgesetzes
solle der Verbraucher vor dem Inverkehrbringen anonymer Waren geschützt werden.
Die Klägerin habe jedoch nicht dargetan, daß die Beklagte im Zeitpunkt des
Inverkehrbringens Herstellerin gewesen sei. Allein der Umstand, daß die
Streithelferin der Klägerin vorgerichtlich die Auskunft gegeben habe, die
Beklagte sei die Herstellerin, mache diese nicht zu einer solchen.
Die Beklagte hafte nicht als Lieferantin gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG,
denn diese Haftung setze
voraus, daß der Hersteller des Produktes im Zeitpunkt des Inverkehrbringens
nicht feststellbar gewesen sei bzw. gewesen wäre. Da auf den Scherben
der explodierten Flasche unstreitig nicht nur die Aufschrift "W. Grillanzünder"
sondern auch der Rest einer Firmenangabe in Form von "d GmbH u. Co KG R.
3" noch zu erkennen gewesen sei und auf der am gleichen Tage gekauften
weiteren Flasche die Firma der W. GmbH & Co. KG nebst einer Adresse in
"... R. 3" gestanden habe, komme ein anderer Rechtsträger nämlich
die W. GmbH & Co. KG als Hersteller in Betracht. Demnach sei auch die
explodierte Flasche bei ihrem Erwerb durch den Kunden M. mit Hinweisen auf einen
Hersteller versehen gewesen, die weit mehr auf die W. GmbH & Co. KG als auf
die Beklagte hingedeutet hätten. Für
die Lieferanteneigenschaft nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG komme es nicht auf
die Feststellbarkeit des Herstellers in der Zeit nach dem Schadensereignis,
sondern auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens an. Insoweit könne nicht
sicher ausgeschlossen werden, daß die W. GmbH & Co. KG auf der zerstörten
Flasche als Hersteller noch hätte ermittelt werden können. Damit komme eine
Haftung als Lieferant nicht mehr in Betracht.
Schließlich scheitere auch eine Haftung als Quasi-Hersteller
im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG. Da dafür der Zeitpunkt des
Inverkehrbringens des Produktes entscheidend sei, komme eine solche Stellung
allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte den alten von der W. GmbH &
Co. KG hergestellten Warenbestand übernommen und die am 12. Juli 1997
explodierte Flasche der Rechtsvorgängerin der Streithelferin geliefert hätte.
Dies habe die Klägerin indessen nicht vorgetragen; vielmehr habe sie lediglich
die Behauptung der Beklagten bestritten, daß es sich bei der Flasche um Altbestände
der Rechtsvorgängerin der Streithelferin gehandelt haben müsse, die dieser
noch von der W. GmbH & Co. KG geliefert worden seien. Damit habe die Klägerin
ihrer Darlegungslast nicht genügt.
Mangels Übereinstimmung des maßgeblichen Firmenkerns der
Beklagten mit demjenigen der W. GmbH & Co. KG ergebe sich auch keine Haftung
unter dem Gesichtspunkt einer Firmenfortführung gemäß § 25 HGB.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für
eine Haftung der Beklagten als (tatsächliche) Herstellerin eines Produktes, das
nach dem Klagevortrag einen Gesundheitsschaden verursacht haben soll (§ 1
Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG), nicht darauf an, ob der
Hersteller zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens feststellbar war oder nicht.
Dieser Gesichtspunkt kann allein für die Frage von Bedeutung sein, ob ein
Lieferant gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG wie ein Hersteller haftet. Die
Haftung eines Herstellers hängt nicht davon ab, ob zugleich die Voraussetzungen
für die Haftung eines Lieferanten erfüllt oder ausgeschlossen sind (vgl. dazu
Kullmann, ProdHaftG, 4. Aufl., § 5 I, S. 151; Erman/Schiemann, BGB, 11.
Aufl., § 4 ProdHaftG, Rn. 6). Dementsprechend haftet der Hersteller für
ein fehlerhaftes Produkt sowohl, wenn er sich als solcher auf dem Produkt
angegeben hat, als auch, wenn dies unterblieben ist.
Für das Klagevorbringen reichte es deshalb aus vorzutragen,
die Beklagte habe den in den Händen des Geschädigten explodierten Grillanzünder
hergestellt. Wann dieser Herstellungsprozeß stattfand, bleibt für die von der
Klägerin begehrte Rechtsfolge ohne Bedeutung. Das Bestreiten der Beklagten gab
ebenfalls keinen Anlaß, den Klagevortrag insoweit näher zu substantiieren. Der
Umstand, daß auf der explodierten Flasche eine Adresse in R. mit einer noch
vierstelligen Postleitzahl angegeben war, indiziert zwar, daß auf dieser
Flasche die Adresse der W. GmbH & Co. KG angegeben war und diese Angabe vor
der Gründung der Beklagten erfolgte, was für den Zeitpunkt der Herstellung
somit auf einen Zeitraum vor der Gründung der Beklagten hindeuten würde.
Dieses Indiz schließt es indessen nicht gänzlich aus, daß die Beklagte den
explodierten Grillanzünder unter Aufbrauchen alter, von der W. GmbH & Co.
KG stammender leerer Flaschen bzw. Etiketten nach ihrer Gründung herstellte.
Der Klägerin ist es daher nicht verwehrt, den Beweis zu führen, die Beklagte
habe sich an dem tatsächlichen Herstellungsprozeß beteiligt.
Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine
Haftung der Beklagten als Quasi-Hersteller (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG)
verneint, sind nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus,
daß die Beklagte als Quasi-Hersteller haften würde, wenn sie den alten, von
der W. GmbH & Co. KG fertig hergestellten Warenbestand übernommen, aus
diesem Bestand die später in der Hand des Geschädigten explodierte Grillanzünderflasche
an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin veräußert und sich dabei als
Herstellerin dieser Flasche ausgegeben hätte.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG ist auch derjenige
als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, der sich durch das Anbringen
seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen
Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Mit dieser Regelung entsprach der deutsche
Gesetzgeber der Vorgabe aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates
der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für
fehlerhafte Produkte. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung soll damit der Geschädigte
- meist Verbraucher - von den Mühen befreit werden, den tatsächlichen
Hersteller zur Verfolgung seines Schadensersatzanspruches ermitteln zu müssen,
und eine Entlastung hinsichtlich des Insolvenzrisikos in bezug auf diesen
Hersteller erfahren, wenn der Quasi-Hersteller für das konkrete Produkt unter
Herausstellen eines eigenen Renommees den Anschein erweckt hat, einen Einfluß
auf die Qualität des Produktes und seinen Herstellungsprozeß gehabt zu haben
(vgl. Richtlinienvorschlag der EG-Kommission vom 9. September 1976, Bulletin der
Europäischen Gemeinschaften, Beilage 11/1976, Erl. zu Art. 1, Nr. 6 und zu Art.
2, Nr. 8 = BT-Drucks. 7/5812, S. 6 f. zu Art. 1 lit. e) und zu Art. 2 lit. b)).
Nach dieser Zielrichtung des § 4 Abs. 1 Satz 2
ProdHaftG kommt es nicht darauf an, in welcher zeitlichen Reihenfolge die
einzelnen Tatbestandsmerkmale zustande kommen und ob der Quasi-Hersteller diese
selbst entstehen läßt. Es reicht, wenn sie ihm zuzurechnen sind.
aa) Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG
und des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG braucht
der Quasi-Hersteller die Anbringung seines Namens oder eines
sonstigen, auf ihn als Hersteller weisenden Zeichens auf dem Produkt nicht
selbst zu bewirken; vielmehr steht dem gleich, wenn er eine solche Anbringung
mit seinem Einverständnis durch andere, insbesondere den tatsächlichen
Hersteller vornehmen läßt (vgl. Regierungsentwurf zum ProdHaftG, BT-Drucks.
11/2447, S. 19; ebenso Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2003, § 4
ProdHaftG, Rn. 61; MünchKomm/Wagner, 4. Aufl., § 4 ProdHaftG, Rn. 22;
Kullmann, aaO, § 4, III 2 b, S. 133; Rolland, Produkthaftungsrecht,
§ 4 ProdHaftG, Rn. 27; Krüger, Die Haftung des Quasi-Herstellers, S. 15
f.; Rieckers VersR 2004, 706, 711; Bräutigam WM 1994, 1189, 1196). Sein
Einverständnis muß auch nicht vor dem Anbringen des Namens oder Zeichens
erteilt worden sein. Da es nach dem Zweck der Vorschrift auf den Anschein der
Herstellereigenschaft zum Zeitpunkt des Produkterwerbs durch den Verbraucher
bzw. Endabnehmer ankommt, reicht es aus, wenn der Quasi-Hersteller diese
Darstellung nach ihrer Anbringung auf dem Produkt genehmigt (vgl. MünchKomm/Wagner,
aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 22; Pott/Frieling,ProdHaftG, § 4, Rn. 38; Krüger,
aaO, S. 16).
bb) Entgegen der Ansicht der Revision muß das Einverständnis
des Quasi-Herstellers allerdings den Vertrieb des konkreten, die Haftung auslösenden
Produktes umfassen. Es wäre nicht ausreichend, wenn die Beklagte lediglich
einen Namen verwendet hätte, der der Produktbezeichnung für die zuvor von der
W. GmbH & Co. KG vertriebenen Grillanzünder entsprach, aber die konkret vom
Geschädigten F. verwendete Flasche seitens der Rechtsvorgängerin der
Streithelferin unmittelbar von der W. GmbH & Co. KG bezogen worden wäre.
Die Beklagte wäre bei einer solchen Fallgestaltung nicht in der Lage gewesen,
auf Herstellung oder Vertrieb dieser Flasche Einfluß zu nehmen. Erst der
Umstand, daß der Händler oder Lizenzgeber mit der Anbringung seines Namens,
seiner Marke oder eines anderen Kennzeichens auf dem Produkt typischerweise ein
eigenes Renommee herausstellen will, mit dem auf eine besondere Sorge für die
Produktqualität bzw. auf einen Qualitätsstandard für das Produkt geschlossen
werden soll, rechtfertigt die Haftung des Quasi-Herstellers gemäß § 4
Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG (vgl.
Richtlinienvorschlag der EG-Kommission, aaO, Erl. zu Art. 1 Nr. 6).
cc) Für die Haftung eines Quasi-Herstellers gemäß § 4
Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG ist es allerdings ohne Bedeutung, ob die Genehmigung
ausdrücklich gegenüber demjenigen erteilt wurde, der den Namen oder das
Zeichen auf dem Produkt angebracht hat, oder ob die Billigung in anderer Weise
zum Ausdruck kommt. Das Berufungsgericht ist daher vorliegend zu Recht davon
ausgegangen, daß die Beklagte als Quasi-Hersteller die Haftung dann träfe,
wenn diese Flasche zum alten Warenbestand der W. GmbH & Co. KG gehörte, sie
diesen Bestand übernommen hätte und daraus sodann die verwendete Flasche an
die Rechtsvorgängerin der Streithelferin geliefert worden wäre, sofern spätestens
zum Zeitpunkt dieser Lieferung auf der Flasche - insbesondere mit der
Produktbezeichnung - ein auf die Beklagte deutender Hinweis im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG angebracht war. Bei einer solchen
Fallgestaltung hätte sie auch die Möglichkeit gehabt, die Fehlerfreiheit des
Produktes zu prüfen und damit auf dessen Qualität Einfluß zu nehmen.
b) Nach der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 4 Satz
1 ProdHaftG muß der Geschädigte die Voraussetzungen für eine Haftung des
Herstellers wie auch des Quasi-Herstellers darlegen und gegebenenfalls beweisen,
also den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang. Weiterhin hat
der Geschädigte nach allgemeiner Auffassung auch die Umstände darzulegen und
zu beweisen, aus denen sich die Eigenschaft des in Anspruch Genommenen als
Quasi-Hersteller für das konkrete, schadensrelevante Produkt ergibt (vgl. Baumgärtel,
Hdb. d. Beweislast, 2. Aufl., § 823 BGB, Anhang C IV, § 1 ProdHaftG,
Rn. 13, § 4 ProdHaftG, Rn. 1; Palandt/Sprau, 64. Aufl., § 1ProdHaftG,
Rn. 25; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG, Rn.
156;Taschner/Frietsch, ProdHaftG, 2. Aufl., § 1, Rn. 144; Rolland, aaO,
§ 1ProdHaftG, Rn. 174; Pott/Frieling, ProdHaftG, § 1, Rn. 144;
Schmidt
-Salzer/Hollmann, EG-Richtlinie Produkthaftung, Art. 7 der EG-Richtlinie, Rn.
22;Krüger, aaO, S. 42; Landscheidt, Das neue Produkthaftungsrecht, 2. Aufl., 3.
Teil, VI 1, S. 129 f., Rn. 80; Arens, ZZP 104 (1991), 123, 128; Frietsch, DB
1990, 29, 33). Erst wenn der (Quasi-)Hersteller geltend macht, das verwendete
Produkt sei ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt, obliegt die Darlegungs-
und Beweislast insoweit ihm (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 ProdHaftG).
Der in Anspruch genommene (Quasi-)Hersteller soll nicht
nachweisen müssen, daß von Dritten ohne seine Zustimmung hergestellte
Produkte, die - insbesondere in Form der Produkt- oder Markenpiraterie - den
eigenen Produkten täuschend ähnlich sind, mitunter aber eine schlechtere
Qualität aufweisen, nicht von ihm hergestellt oder auch nur lizenziert wurden
(vgl. dazu
Schmidt
-Salzer/Hollmann, aaO, Art. 7, Rn. 23; Landscheidt, aaO, S. 134, Rn. 83;
Taschner/Frietsch, aaO, § 1 ProdHaftG, Rn. 60), zumal dem Verbraucher auch
in diesen Fällen noch die Haftung des Importeurs und des Lieferanten offen
steht (§ 4 Abs. 2, 3 ProdHaftG). Die Beweislast dafür, das Produkt nicht
in den Verkehr gebracht zu haben, trägt zwar gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2,
Abs. 2 Nr. 1 ProdHaftG der Hersteller bzw. Quasi-Hersteller, weil nach der
allgemeinen Lebenserfahrung ein im Markt befindliches Produkt regelmäßig auch
mit Wissen und Wollen dessen in Verkehr gebracht worden ist, dem dieses Produkt
als Hersteller bzw. Quasi-Hersteller zuzurechnen ist. Diese tatsächliche
Vermutung bezieht sich aber lediglich auf die Frage, ob dem (Quasi-)Hersteller
das Produkt gestohlen oder in sonstiger Weise ohne seinen Willen abhanden
gekommen ist (vgl. BT-Drucks. 11/2447, S. 14), und soll deshalb erst greifen,
wenn feststeht, daß dem in Anspruch Genommenen hinsichtlich des konkreten
Produkts die Eigenschaft eines Herstellers bzw. Quasi-Herstellers zukommt.
c) Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht gefolgt werden,
soweit es meint, die Klägerin habe ihre Darlegungslast insoweit nicht erfüllt.
Es verneint die Eigenschaft der Beklagten als
Quasi-Hersteller mit der Begründung, die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß
die Beklagte noch von der W. GmbH & Co. KG hergestellte Produkte an die
Rechtsvorgängerin der Streithelferin veräußert habe. Vielmehr habe die Klägerin
den Vortrag der Beklagten, daß die verwendete Flasche zu von der W. GmbH &
Co. KG gelieferten Altbeständen der Rechtsvorgängerin der Streithelferin gehört
habe, lediglich bestritten und damit ihrer Darlegungslast nicht genügt. Nach
dem Tatbestand des Berufungsurteils hat die Klägerin indes unter Beweisantritt
vorgetragen, die Beklagte sei Herstellerin der verwendeten Grillanzünderflasche
gewesen, welche sie an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin weiterveräußert
habe. Dieser Klagevortrag beschreibt zwei von einander getrennte Vorgänge, nämlich
daß die Beklagte die Flasche hergestellt und sie später an die Rechtsvorgängerin
der Streithelferin weiterveräußert habe. Die Frage der Herstellung ist für
eine Haftung als Quasi-Hersteller unerheblich, soweit die weitere Voraussetzung
eines Sich-Ausgebens als Hersteller erfüllt ist. Der Vortrag einer Veräußerung
durch die Beklagte ist mit den Ausführungen in den Entscheidungsgründen, die
Klägerin habe eine Lieferung durch die W. GmbH & Co. KG lediglich
bestritten, nicht vereinbar.
Die somit widersprüchlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts bieten, was von Amts wegen zu berücksichtigen ist, keine
geeignete Entscheidungsgrundlage, so daß die dem Tatbestand sonst zukommende
Beweiskraft (§ 314 ZPO) entfällt und der erkennende Senat daran nicht
gebunden ist (vgl. BGHZ 40, 84, 86 f.; BGH Urteile vom 13. Mai 1996 - II ZR
275/94 - NJW 1996, 2306 und vom 15. April 1997 - XI ZR 105/96 - NJW 1997, 1917).
Das Berufungsurteil ist bereits wegen dieses Mangels aufzuheben, denn damit ist
eine erschöpfende sachliche Nachprüfung des Urteils nicht möglich (vgl. BGHZ
40, 84, 86 f.; 80, 64, 67 ff.; BGH Urteile vom 16. Mai 1990 - IV ZR 64/89 -
VersR 1990, 974 f. und 13. Juli 1994 - VIII ZR 256/93 - NJW-RR 1994, 1340,
1341). Die widersprüchlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen es
nicht zu, im Revisionsver