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Rechtsprechungssammlung zum Produkthaftungsgesetz

Bearbeitungshinweise:

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OLG Hamm 3. Zivilsenat, 23.02.2000, 3 U 133/99:

Normen:§ 823 Abs 1 BGB, § 847 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 S 1 ProdHaftG, § 1 Abs 4 S 1 ProdHaftG, § 4 Abs 2 ProdHaftG

Haftung für ein Medizinprodukt: Beweislast bei Vernichtung des Produkts durch dessen Vertreiber; Mitursächlichkeit und angemessenes Schmerzensgeld für Manifestation eines periodischen Beschwerdebilds

Leitsatz

Verstößt der Vertreiber eines Medizinproduktes gegen seine eigene Aufbewahrungsfrist, indem er das eingesandte Medizinprodukt - hier einen Katheter - vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, so trifft ihn die Beweislast dafür, dass das konkrete Produkt nicht fehlerfrei war.

Von einer Mitursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ist auch dann auszugehen, wenn sich ein periodisch auftretendes Beschwerdebild durch das schädigende Ereignis manifestiert.

Orientierungssatz

Ist ein fehlerhafter Katheter, der bei der Herstellung einer sog Innenableitung zur Behandlung eines Hydrocephalus internus eingesetzt wurde, mitursächlich für die Manifestation einer bis dahin nur periodischen Eßstörung und für wiederholtes Kopfschlagen, ist angesichts der aufgetretenen und absehbaren Störungen ein Schmerzensgeld von 100.000 DM angemessen.

Fundstellen: NJW-RR 2001, 1539-1540 (Leitsatz und Gründe); nachgehend BGH, 24. Juli 2001, Az: VI ZR 183/00; Diese Entscheidung wird zitiert: Literaturnachweise: Joachim Knoche, VersR 2005, 1614-1619 (Aufsatz)

Rubrum

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. März 1999 verkündet Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,- DM abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse erbringen.

Tatbestand

Der am 03.10.1992 geborene Kläger kam als Zwilling nach einer Schwangerschaftsdauer von 28 Wochen mit einem Geburtsgewicht von 790 Gramm zur Welt. Bei ihm entwickelte sich ein Hydrocephalus internus (Wasserkopf bei Erweiterung des Ventrikelsystems). Bis zum 31.10.1994 wurden bei ihm zur Ableitung des Gehirnwassers insgesamt 16 Operationen in der Universitätsklinik M und in der Kinderklinik F in H durchgeführt. Der Chefarzt der kinderchirurgischen Abteilung der Kinderklinik in H, der Zeuge U, legte am 31.10.1994 - bei der 17. Operation - erneut eine sogenannte "innere Ableitung". Von zwei sogenannten "Rickham Reservoiren" führte U die beiden Ableitungen mit einem Y-Stück zusammen. Dieses Y-Stück verband er mit einem Ventil, hinter dem ein sogenanntes "Anti-Siphon-Device" eingesetzt wurde. Von diesem Anti-Siphon-Device wurde dann eine Verbindung zur Bauchhöhle hergestellt. Dabei wurde ein Katheter verwendet, der von der in der Schweiz ansässigen Firma N hergestellt wurde. Diese war etwa im Jahre 1992 von dem K Konzern übernommen worden. Der Sitz des Konzernes liegt in den USA. Er ist weltweit tätig mit circa 170 Unternehmenstöchtern. Eine dieser Unternehmenstöchter ist die Beklagte, die das Vertriebsunternehmen des Konzerns für den bundesdeutschen Bereich darstellt.

Wenige Tage nach der Operation vom 31.10.1994 fiel auf, daß sich die Katheterscheide entlang des Abdomens langsam erweitert hatte. Es bildete sich eine Zyste bis hinauf hinter das linke Ohr des Klägers. Deswegen führte der Zeuge U am 11.11.1994 eine weitere Operation durch. Knapp unterhalb des Anti-Siphon-Device stellte U eine Öffnung im Katheter fest. Die Ursache dieser Öffnung ist zwischen den Parteien streitig. Während der Operation wurde der Katheter unterhalb des Anti-Siphon-Device gegen einen anderen von der Firma N hergestellten Katheter ausgetauscht. In der Folgezeit bildete sich erneut ein Liquorpolster, das eine weitere Operation am 18.11.1994 - wiederum durch den Zeugen U - erforderlich machte. Bei dieser Operation stellte er fest, daß unterhalb des Anti-Siphon-Device eine Öffnung im Schlauch vorhanden war. Es wurde ein Infekt bei dem Kläger vermutet und statt einer Innen- eine Außenableitung angelegt. Nach Keimfreiheit verlegte U am 12.01.1995 die Ableitung wieder nach innen, und zwar durch Verwendung eines Katheters einer anderen Herstellerfirma. Die am 11. und 18.11.1994 vorgefundenen Katheter übersandte U an die Beklagte zum Zwecke der Untersuchung.

Im November 1994 verweigerte der Kläger die Nahrungsaufnahme mit der Folge, daß er über eine Sonde ernährt werden mußte. Im Verlaufe des Krankenhausaufenthaltes retardierte der Kläger in erheblichen Umfang. Darüberhinaus kam es zu wiederholtem Kopfschlagen des Klägers.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.1996 an die Beklagte führte der Kläger unter anderem aus, die bei den Operationen am 31.10. und 11.11.1994 verwandten Katheter hätten einen Materialfehler aufgewiesen. Ihm stünden deshalb Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz zu. Durch Schreiben vom 08.07.1996 bestätigte die Beklagte den Erhalt des Schreibens, teilte den Vorfall ihrem Haftpflichtversicherer mit und bat darum, sich zur weiteren Klärung des Falles mit einem Mitarbeiter des Versicherers in Verbindung zu setzen. Die bei den Operationen am 11. und 18.11.1994 entnommenen Katheter sind der Beklagten übersandt und später von ihr vernichtet worden.

Der Kläger hat die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes -Vorstellung: 100.000,00 DM- und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz noch entstehender materieller und immaterieller Zukunftsschäden in Anspruch genommen.

Er hat behauptet, die bei den Operationen vom 31.10. und 11.11.1994 eingesetzten Katheter der Firma N hätten Materialfehler in Form von Rissen aufgewiesen, bei denen es sich nicht um die vorgefertigten Schlitze im Katheter gehandelt habe. Die fehlerhaften Katheter hätten die Operationen vom 11., 18.11.1994 und vom 12.01.1995 erforderlich gemacht. Infolge der Operationen und des verlängerten Krankenhausaufenthaltes sei es bei ihm zu Eßstörungen gekommen, die eine dauerhafte Sondenernährung verursacht hätten. Folge dieser Operationen sei auch ein Kopfschlagen, daß insbesondere bei dem Gefühl des Alleinseins und weiteren Krankenhausaufenthalten auftrete. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Materialfehlers und behauptet, daß sie Materialfehler bei den am 11. und 18.11.1994 entnommenen und übersandten Katheter -nach Untersuchung- nicht habe festzustellen können. Die festgestellten Löcher seien auf eine fehlerhafte Verwendung der Katheter durch den Zeugen U zurückzuführen, der die Katheter mit dem falschen Ende an den Nippel des Anti-Siphon-Device angeschlossen habe. Der Zeuge U habe das vom ihm angeschlossene Katheterende auch nicht soweit abgeschnitten, daß sämtliche vorgefertigten Schlitze beseitigt worden seien. Durch die noch vorhandenen Schlitze sei es zum Austritt des Liquors gekommen. Bei der Herstellung der Katheter werde ein erheblicher Kontrollaufwand betrieben und die bisherigen Kontrollen hätten keinen Hinweis darauf ergeben, daß ein Produktfehler vorliegen könne. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 100.000,00 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche infolge der in der Kinderklinik F in H durchgeführten Operationen vom 11., 18.11.1994 und 12.01.1995 noch entstehenden materiellen und immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen. Im übrigen ist die Klage -wegen des weitergehenden Feststellungsbegehrens- abgewiesen worden. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Kläger bewiesen habe, daß die von der Beklagten vertriebenen und bei den Operationen am 11., 18.11.1994 und 12.01.1995 vorgefundenen Katheter fehlerhaft gewesen seien. Hierauf seien die Eßstörungen und das Kopfschlagen bei dem Kläger zurückzuführen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung und beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen, hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.

Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Mutter des Klägers und den von der Beklagten gestellten Privatgutachter B angehört, die Zeugen U, E1, Q1 und Q2 vernommen und den Sachverständigen E2 sein schriftliches Gutachten erläutern lassen. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 23. Februar 2000 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend und mit überzeugender Begründung eine Haftung der Beklagten bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst gem. § 543 Abs. 1 ZPO auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Auch durch die erneute Beweisaufnahme vor dem Senat sind diese Gründe nicht erschüttert worden.

Der Anspruch auf Ersatz des materiellen und inmateriellen Schadens ergibt sich aus den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB.

1.

Die von der Beklagten vertriebenen und bei den Operationen am 11., 18.11.1994 und 12.01.1995 vorgefundenen Katheter waren fehlerhaft. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest. Auch vor dem Senat hat der Zeuge U glaubhaft bekundet, daß er unregelmäßig verlaufene Risse bei den in Rede stehenden Operationen an den Kathetern vorgefunden habe. Daß U diese Risse mit den vorgefertigten Schlitzen verwechselt haben könnte, schließt der Senat aus. Zum einen ist dieser Zeuge als Chefarzt mit umfangreicher Operationserfahrung auf dem Gebiet der Drainierung des Hydrocephalus internus in der Lage, diese Differenzierung zu treffen. Zum anderen hat der Zeuge Q2 das einfache und eine Verwechslung ausschließende Unterscheidungsmerkmal damit begründet, daß die Rissbildung quer und nicht längs (so die Lage der vorgefertigten Schlitze) erfolgt sei. Der Senat ist von der Glaubwürdigkeit beider Kinderchirurgen überzeugt. Wenn U, wie die Beklagte behauptet, daß geschlitzte Ende tatsächlich nicht vollständig abgeschnitten und damit einen Behandlungsfehler begangen hätte, dann wäre die zweimalige Übersendung der Katheter mit dem Hinweis auf einen Materialfehler nicht nachvollziehbar. Als erfahrenem Chefarzt wäre ihm dieser -unterstellte- Umstand nicht verborgen geblieben. In einer solch eindeutigen Situation einen Materialfehler zu rügen, hätte beim Hersteller oder Betreiber wegen der Aussichtslosigkeit dieser Rüge nur Erstaunen auslösen können.

Die Bekundungen und Feststellungen des U werden nicht durch die Aussagen der Zeugen E1 und Q1 erschüttert. Der Zeuge E1 hat - nachvollziehbar- keine konkreten Erinnerungen an den Zustand der eingesandten Katheter, sondern konnte nur auf die von ihm unterzeichneten Berichte vom 29.06. (Bl. 2 des grünen Anlagenbandes) und 05.10.1996 (Bl. 16 des grünen Anlagenbandes) Bezug nehmen. Den Bericht vom 05.10.1996 hat der Zeuge, wie er im Senatstermin bestätigt hat, nur mitunterzeichnet. Eigene Untersuchungen hat er hierzu nicht gemacht. Der Zeuge Q1 will sich jedoch an den Zustand des von ihm untersuchten Katheters genau erinnern. Eine Erklärung für dieses außergewöhnliche Erinnerungsvermögen hat der Zeuge Q1 nicht gegeben. Zudem bleiben Zweifel, ob die von diesen Zeugen untersuchten Katheter mit denjenigen identisch sind, die U bei den Operationen am 11. und 18.11.1994 vorgefunden hat. Der Zeuge E1 hat zwar bestätigt, daß die Identität wegen der beigefügten Mängelrügen und Operationsberichte nachvollziehbar gewesen sei (Seite 3 des Protokolls vom 22.01.1999, Bl. 251 der Akten). Eine Verwechslung ist aber für den Senat nicht ausgeschlossen, zumal die in den Berichten vom 29.06. und 05.10.1995 beschriebenen Feststellungen auch in anderen Fällen gerügt worden sind (so der Zeuge E1, Kammertermin am 22.01.1999, Bl. 251 der Akten). Durch die Angaben in den Berichten wird eine Verwechslung auch deshalb nicht ausgeschlossen, weil dort weder der Untersuchungstag noch angegeben worden ist, warum die Untersuchungsberichte bei einem Vorwurf der hier in Rede stehenden Art erst sieben bzw. elf Monte später gefertigt worden sind. Letzteres gilt insbesondere für eine Untersuchung, die, wie die Zeugen E1 und Q1 bestätigt haben und wie den Berichten zu entnehmen ist, keinen großen technischen oder zeitlichen Aufwand beanspruchten.

Die Zweifel, die der Senat an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugen E1 und Q1 hegt, können nicht mehr durch eine Inaugenscheinnahme und Begutachtung der bei den Operationen am 11. und 18.11.1994 vorgefundenen Katheter ausgeräumt werden. Dies wirkt sich aus den vom Landgericht dargestellten Gründen zu Lasten der Beklagten aus. Die Beklagte hat zudem gegen ihre eigenen Grundsätze verstoßen und bei der Vernichtung das Minimum von einem Jahr nicht eingehalten. Wie der Zeuge E1 im Kammertermin vom 22.01.1999 bestätigt hat, rechnet die Aufbewahrungsfrist von einem Jahr ab dem Datum, an dem der Untersuchungsbericht unterzeichnet worden ist. Die Untersuchungsberichte sind am 29.06. und 05.10.1995 unterzeichnet worden. Die Anmeldung der Ansprüche wegen der in Betracht kommenden Materialfehler datieren vom 26.06.1996 (Bl. 264 der Akten) und ist der Beklagten spätestens am 08.07.1996 zugegangen, wie sich dem Bestätigungsschreiben mit diesem Datum (Bl. 268 der Akten) entnehmen läßt. Hinzu kommt, daß durch eine einfache Anfrage bei dem Einsender U oder bei den Eltern des Klägers die Frage des Verbleibs der Katheter leicht hätte geklärt werden können.

2.

Auch nach Auffassung des Senats beruht die von dem Zeugen U festgestellte Fehlerhaftigkeit auf einem fahrlässigen Verhalten des Hersteller, die Verschuldensvermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Die Beklagte hat zwar (Sachverständigen-) Beweis dafür angetreten, daß ihr weder ein Produktions- noch ein Produktionsüberwachungsfehler unterlaufen sei.

Die Untersuchungen eines Sachverständigen könnten sich aber nicht mehr auf die tatsächlich und konkret eingesetzten Katheter, sondern nur auf ein vergleichbares Modell beziehen. Damit wäre die Verschuldungsvermutung für die Fehlerhaftigkeit der in Rede stehenden Katheter nicht widerlegt. Allein eine Inaugenscheinnahme und Begutachtung der verwandten Katheter hätten Rückschlüsse darauf zulassen können, ob ein Fabrikations-, Konstruktions- oder Produktionsfehler auszuschließen wäre. Mag das Herstellungs- und Überwachungsverfahren bei Modellen dieser Art grundsätzlich eingehalten werden, so bedeutet dies nicht zwingend, daß die daraus gewonnenen Erkenntnisse auf die nicht mehr vorhandenen Katheter zu übertragen sind. Die zur Widerlegung der Vermutung erforderlichen Erkenntnisse hätten zur Überzeugung des Senats nur dann gewonnen werden können, wenn die Katheter nicht vernichtet worden wären.

Dabei verkennt der Senat nicht, daß das Vorgehen des Zeugen U der Bedienungsanleitung widersprach, wonach das abgeschrägte Ende der Katheter hätte abgeschnitten werden sollen. Diese Vorgehen war jedoch begründet. In der Beurteilung dieses Behandlungsgeschehens macht sich der Senat auch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen E2 zu eigen. Danach lag der Grund für das Abschneiden des Katheterendes mit den Schlitzen darin, daß das Einwachsen von Gewebe in die Schlitze verhindern werden sollte. Dieses Vorgehen wird auch von dem Privatgutachter B nicht beanstandet, sondern für regelrecht gehalten.

3.

Die am 11., 18.11.1994 und am 12.01.1995 vorgefundenen Komplikationen und dadurch bedingten Operationen haben ihre Ursache auch in den fehlerhaften Kathetern. Daß die subkutanen Ergüsse durch die defekten Katheter verursacht worden sind, hat der Sachverständige E2 überzeugend dargelegt. Auch nach Auffassung des Privatgutachters B sprechen für diesen Ursachenzusammenhang starke Verdachtsmomente. Die zwei weiteren von dem Privatgutachter B für möglich gehaltenen Ursachen (Infektion im Bauchraum und fehlende Resorbierung sowie eine Infektion im Anti-Siphon-Device selbst) konnten ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte für Symptome im Bauchraum hätten, so der Sachverständige E2, nicht bestanden, der Bauchraum sei, so U unauffällig gewesen. Wenn eine Infektion im Anti-Siphon-Device den Erguß verursacht hätte, dann hätte der Liquor oberhalb des Anti-Siphon-Device, so E2 in Übereinstimmung mit B und den U und Q2, austreten müssen. Der Liquor sei aber, so U, wie auch den Operationsberichten vom 11. und 18.11.1994 zu entnehmen ist, unterhalb des Anti-Siphon-Device ausgetreten. Da die tatsächlichen Grundlagen für alternative Ursachen ausgeschlossen werden konnten, kommt auch nach Auffassung von B, der als Neurochirurg an der Universitätsklinik H tätig ist, eine andere Ursache als ein defekter Katheter -sei es nun ein Schlitz oder ein Riß- nicht in Betracht. Der Einholung eines weiteren - neurochirurgischen - Gutachtens bedurfte es nicht.

Auch nach Auffassung des Senats sind die Eßstörungen, die dadurch bedingte Sondenernährung und das Kopfschlagen des Klägers auf die Operationen vom 11., 18.11.1994 und vom 12.01.1995 zurückzuführen. Die Operationen sind zwar nicht monokausal für die Eßstörungen des Klägers. Als einzige Ursache würde ihn das, so der Sachverständige E2, erstaunen. Monokausalität ist allerdings nicht erforderlich, es genügt der Nachweis der Mitursächlichkeit (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl. 1999, Rndr. 513 a). Diese Mitursächlichkeit ist zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Vor den Operationen haben bei dem Kläger periodische Eßstörungen bestanden, nach den Operationen traten diese Eßstörungen dauerhaft auf und haben bis jetzt angehalten. Die Eßstörungen und das Kopfschlagen sind dauerhaft und massiv im November 1994 aufgetreten. Dieser zeitliche Zusammenhang zeigt schon den Ursachenzusammenhang. Die Eßstörungen haben sich, wie es der Sachverständige E2 überzeugend dargelegt hat, durch die Operationen manifestiert. Dabei habe bereits eine Operation zur Manifestation des Beschwerdebildes ausgereicht.

Angesichts der aufgetretenen und absehbaren Störungen hält der Senat den zuerkannten Schmerzensgeldbetrag von 100.000,00 DM -mindestens- für angemessen. Das Feststellungsbegehren ist wegen der umfassenden Haftung der Beklagten im Hinblick auf die materiellen und die derzeit nicht absehbaren immateriellen Schäden begründet. 6.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Das Urteil beschwert die Beklagte mit mehr als 60.000,00 DM

LG Köln 23. Zivilkammer, 17.05.2006, 23 O 523/05:

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht seiner am 07.09.1967 geborenen Ehefrau.

Die Ehefrau des Klägers unterzog sich im Oktober 1999 in den Städtischen Kliniken der Stadt Köln einer Brustoperation, bei der ihr Kochsalzbrustimplantate eingesetzt wurden. Diese Implantate werden durch die Firma D. in den USA hergestellt und von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben.

Im März 2004 trat an dem rechten Brustimplantat ein deutlicher Volumenverlust auf. Während eines stationären Aufenthaltes im Zeitraum vom 20.04. bis zum 23.04.2004 wurden die beiden Implantate herausgenommen und gegen Silikonimplantate ausgetauscht. Anläßlich dieser Operation kam es zu Komplikationen in Form einer intensivmedizinischen Behandlung und Wundheilungsstörungen. Die Ehefrau des Klägers wurde Anfang Mai 2004 ein weiteres Mal operiert. Dabei wurde ihr nicht angewachsenes Gewebe entfernt.

Die herausgenommenen Kochsalzimplantate wurden in einem Labor der Firma D. in den USA untersucht. Dabei wurde in einem Implantat ein 0,3 cm langer Riß festgestellt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die anläßlich der Operationen im April 2004 entstandenen Kosten sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,00 €.

Er behauptet, bei den verwendeten Kochsalzimplantaten handele es sich um Arzneimittel im Sinne von § 84 Abs. 1 AMG. Er beruft sich deshalb auf die Vermutung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG. Vor der Operation im Oktober 1999 sei seiner Ehefrau keinerlei Informationsmaterial der Herstellerfirma ausgehändigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf den Inhalt des nachgelassenen Schriftsatzes vom 25.04.2006 (Bl. 90 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.661,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.06.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend:

Sie vertreibe lediglich das fragliche Produkt, bei dem es sich um ein Medizinprodukt nach § 3 MPG handele. Das

AMG sei daher nicht einschlägig. Ein Produktfehler nach dem Produkthaftungsgesetz sei weder tatsächlich noch rechtlich gegeben. Eine Haftung aus Delikt komme ebenfalls nicht in Betracht. Im übrigen erhebt die Beklagte Einwendungen zur Höhe.

Das Gericht hat Hinweise erteilt in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2006. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

EntscheidungsGründe

Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen - aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu.

Zunächst ist für alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen festzuhalten, daß die noch zu erörternden schadensersatzrechtlichen Vorschriften in ihrer bis zum 31.07.2002 geltenden Fassung Anwendung finden, Artikel 229 § 8 Abs. 1 EG BGB. Denn das schädigende Ereignis muß denknotwendig vor dem 01.08.2002 eingetreten sein, wie die Beklagte in der Klageerwiderung zu II. 4. mit Recht geltend macht. Vor diesem Hintergrund gilt folgendes:

Das AMG ist entgegen den Vorstellungen des Klägers ganz unzweifelhaft nicht anwendbar. Bei den in Rede stehenden Kochsalzimplantaten handelt es sich schon nach der natürlichen Anschauung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers nicht um Arzneimittel sondern um Medizinprodukte. Einschlägig ist § 3 Nr. 1 c) MPG, da die Kochsalzimplantate dem Zwecke der Veränderung des anatomischen Aufbaus zu dienen bestimmt sind und ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung im menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Methabolismus (Stoffwechsel) erreicht wird. Zu dieser Feststellung bedarf es nicht der Hinzuziehung eines Sachverständigen. Sie liegt eindeutig auf der Hand. Soweit der Kläger die Bestimmungen des AMG aufgrund des früheren Rechtszustandes für gegeben hält, ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 48 Abs. 1 und 2 MPG die bis zum 13.06.1998 laufende Übergangsfrist abgelaufen ist (vgl. auch KGR Berlin 2000, 390, 391).

Damit verbleiben denkbare Ansprüche aus Delikt und aus dem ProdHaftG. Letztere stellt die Beklagte nicht grundsätzlich in Abrede, obgleich sie nur als Vertreiberin des Produktes angesehen werden kann. Gleichwohl können auf sie entweder nach § 4 Abs. 2 oder jedenfalls nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden.

Eine derartige deliktische und/oder produkthaftungsrechtliche Haftung der Beklagten ist jedoch ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger hat bis zuletzt einen zum Zeitpunkt des in Verkehrsbringens, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG, vorliegenden Produktfehler im Sinne von § 3 Abs. 1 ProdHaftG nicht schlüssig dargetan. Damit scheidet auch eine deliktische Haftung gem. § 823 Abs. 1 BGB aus. Denn die im Rahmen von § 3 Abs. 1 ProdHaftG in Betracht kommenden Fehlerquellen (Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler) sind aus dem Deliktsrecht entwickelt worden. Der Geschädigte ist nach dem ProdHaftG lediglich vom Nachweis eines Verschuldens des Herstellers befreit, unterliegt aber ansonsten denselben strengen Regeln der Darlegungs- und Beweislast wie bei Anwendung der allgemeinen Haftungsnorm des § 823 Abs. 1 BGB, vgl. auch § 1 Abs. 4 ProdHaftG und grundlegend BGHZ 116, 60 ff. (Urteil vom 12.11.1991).

Nach dem Sachvortrag des Klägers ist ein Konstruktions- oder Fabrikationsfehler nicht ersichtlich. Die Ursache des nachmalig festgestellten 0,3 cm langen Risses bei einem der eingesetzten Implantate ist unklar und wird vom soweit darlegungsbelasteten Kläger nicht näher ausgeführt. Der Vortrag des Klägers, die bei seiner Ehefrau verwendeten Implantate entzögen sich einer Veränderung durch äußere Ereignisse (vgl. Seite 5 des Schriftsatzes vom 25.04.2006 = Bl. 94 d. A.), trifft ganz offensichtlich nicht zu. Selbstverständlich können Implantate auch durch ein äußeres Trauma oder eine intensive körperliche Berührung (wie etwa dem unbeabsichtigten Stoß gegen einen Gegenstand) beschädigt werden und reißen. Darauf wird in den Beipackzetteln der Beklagten (Anlage B2 = Bl. 50 ff. d. A.) und in der vorgelegten Informationsbroschüre vom Mai 2000 (Anlage B3 = Bl. 59 ff. d. A.) mit Recht hingewiesen. Die Bezugnahme des Klägers auf einen in englischer Sprache abgefaßten Bericht eines Herrn Dr. G2 ist ohne jede Substanz. Es ist überhaupt nicht dargetan, um wen es sich handelt und wie seriös die Quelle ist.

Ein Instruktionsfehler seitens der Beklagten liegt ebenfalls nicht vor. Dabei ist unerheblich, ob es eine der Anlage B3 vergleichbare Informationsbroschüre bereits im Jahre 1999 gab. Fest steht, daß die Beklagte die Implantate nur an Ärzte, also an fachlich versierte Personen und nicht an den "Endverbraucher", abgibt und dass sie die Ärzte über die Gefahren der Verwendung ihrer Implantate ausreichend informiert. Es ist dann Sache der Ärzte, diese Informationen an den Endverbraucher weiter zu geben. Wenn dies nicht geschehen ist, wie der Kläger behauptet, geht jener Umstand nicht zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte hat jedenfalls durch die Beifügung der Beipackzettel (Anlage B2 = Bl. 50 ff. d. A.) für eine hinreichende Instruktion der mit den Gefahren vertrauten Personen gesorgt. Weitergehende Produktbeobachtungspflichten trafen die Beklagte nicht (vgl. auch OLG Frankfurt, NRW-RR 2000, 1268 ff.).

Vor diesem Hintergrund mußte der Klage der Erfolg versagt bleiben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 und 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Streitwert: 10.661,04

1.                        BGH 6. Zivilsenat, 28.03.2006, VI ZR 46/05:

Quelle:

Normen:§ 823 Abs 2 BGB, § 3 Abs 1 TechArbmG, § 513 Abs 1 ZPO, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 546 ZPO

1.                              Pflicht des Importeurs technischer Arbeitsmittel zur Untersuchung der Beschaffenheit; Überprüfung der erstinstanzlichen Schmerzensgeldbemessung durch das Berufungsgericht

2.                              Leitsatz

3.                              Der Importeur eines in großer Stückzahl aus China importierten technischen Arbeitsmittels (hier: Tapetenkleistermaschine) ist verpflichtet, das Gerät zu Beginn des Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig darauf zu untersuchen, ob die Beschaffenheit den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

4.                              Eine Verletzung dieser Pflicht kann zur Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB führen, wenn es bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts (hier: Reinigung) zu einem Körperschaden des Verwenders kommt.

5.                              Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen.

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 1: Festhaltung BGH, 11. Dezember 1979, VI ZR 141/78, VersR 1980, 380, 382. 2. Zitierungen zu Leitsatz 2: Bestätigung OLG Brandenburg, 28. September 2004, 1 U 14/04, VersR 2005, 953, 954; entgegen OLG Braunschweig, 22. April 2004, 1 U 55/03, VersR 2004, 924 ; OLG Karlsruhe, 7. April 2004, 7 U 219/02, OLGR Karlsruhe 2004, 398, 399 und OLG Hamm, 15. Oktober 2004, 9 U 116/04, VersR 2006, 134, 135.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. Februar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Ersatz materiellen Schadens und Schmerzensgeld wegen Schnittverletzungen an der linken Hand, die er sich nach seiner Behauptung beim Reinigen der Kleisterwanne einer bei der Supermarktkette A. S. erworbenen Tapetenkleistermaschine im Mai 2001 zugezogen habe. Die Beklagte importiert diese Maschinen aus China und vertreibt sie in Deutschland unter der Marke "K. C.".

Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des materiellen Schadens teilweise stattgegeben und dem Kläger ein Schmerzensgeld von 4.000 € zuerkannt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

EntscheidungsGründe

I.

Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 ProdSG. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Die nach Durchführung einer Beweisaufnahme vom Amtsgericht getroffene Feststellung, der Kläger habe sich beim Reinigen der Tapetenkleistermaschine verletzt, sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte sei als Quasi-Herstellerin verantwortlich nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ProdSG. Sie vertreibe unter der Marke "K. C." die Tapetenkleistermaschine zum Weiterverkauf unter anderem an A. S. Einen Hinweis auf den chinesischen Hersteller wiesen die Tapetenkleistermaschine und deren Verpackung nicht auf. Darüber hinaus sei die Herstellerdefinition in § 3 Abs. 1 Satz 3 ProdSG zu berücksichtigen. Danach gelte hilfsweise der Importeur als Hersteller. Der Hersteller verletze ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn er gemäß § 4 Abs. 2 ProdSG ein nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 ProdSG sicheres Produkt in den Verkehr gebracht habe. Nach dem Gutachten des Sachverständigen H. seien die Gratkanten der Kleisterwanne, die nach innen ragten, messerscharf. Eine Reinigung entsprechend der auf dem Karton aufgedruckten Anleitung alleine durch Ausspülen sei nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht möglich. Rechtswidrigkeit und Verschulden seien zu bejahen. Der Beklagten sei vorzuwerfen, dass sie sich nicht durch eine eingehende Überprüfung der frei zugänglichen Kanten der Kleisterwanne Gewissheit über die Sicherheit der Geräte verschafft habe. Auch habe sie es unterlassen, zusammen mit der Reinigungsanleitung der Kleisterwanne auf der Verpackung einen Warnhinweis auf die Möglichkeit der Verletzung beim Hineingreifen anzubringen. Die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Behauptung der Beklagten, bei der Tapetenkleistermaschine handele es sich um einen "Ausreißer", sei aus prozessualen Gründen unbeachtlich. II.

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Zu Recht weist die Revision allerdings darauf hin, dass für die Beurteilung des Streitfalls nicht das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), sondern das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) einschlägig ist. Das neue Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (GPSG), welches die vorgenannten Gesetze außer Kraft gesetzt hat, findet auf den Vorfall aus 2001 noch keine Anwendung. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 g ProdSG findet der zweite Abschnitt des Produktsicherheitsgesetzes über Produktsicherheit - mit Ausnahme der im Streitfall nicht relevanten Bestimmungen über Warnungen und Rückruf - keine Anwendung auf Produkte, deren sicherheitsrelevante Beschaffenheit im Gerätesicherheitsgesetz geregelt ist. 6 So liegt es hier. Das Gerätesicherheitsgesetz gilt für das Inverkehrbringen technischer Arbeitsmittel (§ 1 Abs. 1 GSG). Technische Arbeitsmittel sind unter anderem verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, vor allem Werkzeuge und Arbeitsgeräte (§ 2 Abs. 1 GSG). Es muss sich um Einrichtungen handeln, die zu dem Zweck benutzt werden, Arbeit zu verrichten (vgl. Jeiter/Klindt, Gerätesicherheitsgesetz, 3. Aufl., § 2 Rn. 5 f.). Jedes für die Erzielung eines Arbeitserfolgs einsetzbare und nicht vollkommen ungefährliche Gerät ist ein technisches Arbeitsmittel im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes (Peine, Gerätesicherheitsgesetz, 3. Aufl., §§ 1, 1a, 2 Rn. 14; zur weiteren Eingrenzung derselbe Rn. 17 ff.; vgl. die Beispiele bei Kullmann in Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, VI/97, 2450 S. 10). Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen alle technischen Geräte erfasst werden, unabhängig davon, wo sie zum Einsatz gelangen: sei es im Betrieb, im Haushalt oder in einer Dienststelle (Peine, aaO, §§ 1, 1a, 2 Rn. 12). 7 Dazu zählt auch die von der Beklagten importierte und vertriebene Tapetenkleistermaschine. Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GSG liegt nicht vor. Spezialvorschriften für Tapetenkleistermaschinen sind nicht ersichtlich (vgl. etwa die Beispiele bei Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 16 f.). 8 2. Das Urteil erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO), da die Beklagte dem Kläger, der sich nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen bei der Reinigung der Tapetenkleistermaschine verletzt hat, für die Verletzungsfolgen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG, § 847 Abs. 1 BGB a.F. haftet. 9 a) § 3 Abs. 1 und 3 GSG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Senat, Urteile vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - VersR 1980, 380, 382 m.w.N. und vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346, 347; Beschlüsse vom 17. Januar 1984 - VI ZR 35/83 - VersR 1984, 270 und vom 28. April 1987 - VI ZR 247/86 - VersR 1988, 635, 636; vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 1989, 1158 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 7. März 1989 - VI ZR 257/88 -; OLG Bremen, VersR 2004, 207, 208 mit Nichtzulassungsbeschluss des Senats vom 15. Juli 2003 - VI ZR 11/03 -; Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 3). 10 b) Die Beklagte hat den äußeren Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG erfüllt, weil sie ein technisches Arbeitsmittel in den Verkehr gebracht hat, das nicht der von der Norm geforderten Beschaffenheit entsprach. 11 aa) Die Tapetenkleistermaschine fällt nicht in den Regelungsbereich einer in § 3 Abs. 1 Satz 1 GSG angesprochenen Rechtsverordnung. Die insoweit in Betracht kommende Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (9. GSGV = Maschinenverordnung; vgl. dort § 1 Abs. 2) gilt nicht für Maschinen, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 der 9. GSGV; vgl. Jeiter/Klindt, aaO, § 3 Rn. 32 f.). Es gilt also § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG. Danach dürfen technische Arbeitsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet (vgl. Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO). 12 bb) Die Tapetenkleistermaschine war nicht dementsprechend beschaffen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die nach innen ragenden Gratkanten der Kleisterwanne messerscharf. Sämtliche Blechkanten sind nicht abgerundet, so dass eine erhöhte Verletzungsgefahr für den Benutzer besteht. Dieser Zustand entspricht nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, denn die Blechkanten sind nach den auf sachverständiger Beratung beruhenden Feststellungen des Amtsgerichts, die sich das Berufungsgericht zu Eigen macht, bei der Produktion nach dem Abschneiden der Bleche zu entgraten. Bei dieser Sachlage liegt auch unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die der erkennende Senat insoweit stellt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO; Beschluss vom 17. Januar 1984 - VI ZR 35/83 - aaO; Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 27 f.; Peine, aaO, § 3 Rn. 24 ff.), ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik ersichtlich vor. 13 cc) Entgegen der Auffassung der Revision scheidet eine Haftung der Beklagten nicht deshalb aus, weil § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG anders als § 6 Abs. 1 ProdSG dem Wortlaut nach nur die bestimmungsgemäße Verwendung erfasst. 14 (1) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG ist der gesetzlich gebotene Schutz bei "bestimmungsgemäßer Verwendung" zu gewährleisten. Bestimmungsgemäße Verwendung in diesem Sinne ist nach § 2 Abs. 5 GSG die Verwendung, für die die technischen Arbeitsmittel nach den Angaben derjenigen, die sie in den Verkehr bringen, insbesondere nach ihren Angaben zum Zwecke der Werbung, geeignet sind (Nr. 1)

oder die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung der technischen Arbeitsmittel ergibt (Nr. 2). Demgegenüber stellt das Produktsicherheitsgesetz nicht allein auf die bestimmungsgemäße Verwendung, sondern in § 6 Abs. 1 ProdSG daneben auf die zu erwartende Verwendung ab. Es wird nicht einheitlich beurteilt, ob es sich hierbei um mehr als einen sprachlichen Unterschied handelt (vgl. Jeiter/Klindt, aaO, § 3 Rn. 51), oder ob nicht der Schutzbereich des Gerätesicherheitsgesetzes, auch ohne dies ausdrücklich zu benennen, eine nahe liegende Fehlanwendung, einen üblichen Fehlgebrauch (Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 7 m.w.N.) oder eine für den Hersteller vorhersehbare Verwendung erfasst (Jeiter/Klindt, aaO, § 3 Rn. 55 im Hinblick auf EG-Produktsicherheitsrichtlinie 92/59/EWG vgl. aaO § 2 Rn. 53 und § 3 Rn. 47, 49, 52; Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 7; Peine, aaO, § 3 Rn. 82 [für Spielzeug]). 15 (2) Diese Frage bedarf im Streitfall keiner Beantwortung. Denn der Unfall hat sich bei bestimmungsgemäßer Verwendung ereignet. Der Kläger hat die Maschine entsprechend ihrer Bestimmung zum Einkleistern von Tapeten verwendet. Das Reinigen der Kleisterwanne nach dem Gebrauch ist zur Sicherstellung wiederholter Nutzung unerlässlich und gehört ebenso zum Verwendungsvorgang wie das Einfüllen des Kleisters davor (vgl. auch OLG Frankfurt, VersR 1977, 1133). Durch den Begriff der bestimmungsgemäßen Verwendung sollen die Nutzung zu anderen Zwecken, wie etwa die eines Rasenmähers zum Heckenschneiden, oder offensichtlicher Fehlgebrauch ausgeschlossen werden (vgl. Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 7; LG Frankfurt, NJW-RR 1986, 658, 659), nicht aber notwendige Nach- und Vorbereitungshandlungen an technischen Arbeitsmitteln. Diese sind Teil des einheitlichen Verwendungsbegriffs im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG. 16 Auch die auf der Verpackung abgedruckte Reinigungsanleitung nimmt das Hineingreifen in die Wanne zum Zweck der Reinigung bereits dem Wortsinn nach nicht aus dem Verwendungsbegriff heraus. Sie lautet: "Kleisterreste ausgießen und die Wanne unter fließendem Wasser reinigen. Kleistermaschine an der Luft trocknen lassen und im Originalkarton aufbewahren". Eine Beschränkung der Reinigung auf bloßes Ausspülen ohne manuelle Unterstützung ist hieraus nicht zu entnehmen.

dd) Die Beklagte hat die Tapetenkleistermaschine dadurch in den Verkehr gebracht, dass sie diese aus China importierte und an die Handelskette A. S. weiterverkaufte, wo sie der Kläger erwarb (§ 3 Abs. 1 Satz 2 GSG). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 GSG ist Inverkehrbringen jedes Überlassen technischer Arbeitsmittel an andere. Hierunter fällt die Lieferung des inländischen Importeurs an den inländischen Händler oder Verbraucher (vgl. Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO; BGH, Urteil vom 13. Mai 1981 - VIII ZR 113/80 - NJW 1981, 2640, 2641; Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 19 und 23; ders., Produkthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 318). 18 ee) Das Berufungsgericht stellt verfahrensfehlerfrei fest, dass sich der Kläger beim Reinigen der Kleisterwanne verletzt hat. Die Kausalität der Schutzgesetzverletzung für den beim Kläger eingetretenen Körperschaden wird von der Revision nicht in Frage gestellt.

c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft.

aa) Ein Verstoß gegen den objektiven bzw. äußeren Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG begründet in einem Schadensfall noch keine Haftung. Eine Schadensersatzpflicht besteht für den Produktverantwortlichen nur, wenn ihn ein Verschulden an dem Gesetzesverstoß trifft (vgl. Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO; Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 33; ders., aaO, Rn. 280 f.; Peine, aaO, § 3 Rn. 157). Bei dieser Prüfung ist zu beachten, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG dem Importeur nicht dieselben Pflichten wie einem Hersteller auferlegt. Jedem Produktverantwortlichen kann nur der Standard seines Berufskreises abverlangt werden (Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO; Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 34, 35; ders., aaO, Rn. 325, 330; Peine, aaO, § 3 Rn. 159; BT-Drucks. 12/2693 S. 17, 21). 21 bb) Die Beklagte, die das von ihr aus China importierte Produkt in hoher Stückzahl vertreibt, wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, die Tapetenkleistermaschinen zu Beginn des Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig darauf zu untersuchen, ob die Beschaffenheit den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine dahingehende Überprüfungspflicht des Importeurs hat der erkennende Senat bereits bejaht (Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO). Sie ist auch in der Literatur anerkannt (Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 35 f.; ders., aaO, Rn. 330 f.; Peine, aaO, § 3 Rn. 159; Köhler, BB 1985, Beilage 4, 10, 12; Schmidt -Salzer, BB 1980, 445, 446; vgl. auch BT-Drucks. 12/2693 S. 17, 21). Der Fehler wäre bei pflichtgemäßer Untersuchung ohne weiteres entdeckt worden (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO). 22 cc) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der Überprüfungspflicht der Beklagten keine näheren Feststellungen getroffen hat. Da die Beklagte § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG objektiv verletzt hat, spricht eine Vermutung dafür, dass diese Verletzung des Schutzgesetzes auch schuldhaft erfolgt ist. Es lag an der Beklagten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die geeignet sind, die Annahme zumindest fahrlässigen Verhaltens auszuräumen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 1984 - VI ZR 35/83 - aaO, 271; OLG München, VersR 1975, 605, 606; Schmidt -Salzer, BB 1980, 445, 446; alle zu § 3 Abs. 1 GSG; OLG Stuttgart, NJW-RR 1992, 670, 671; Kullmann, aaO, Rn. 286 zu § 3 Abs. 3 Satz 2 GSG). 23 dd) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, die Beklagte sei insoweit ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen.

Welche Prüfungen der Importeur anstellen und in welchem Umfang er die importierten Geräte untersuchen oder untersuchen lassen muss, ist eine Frage des Einzelfalls (Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 36; Kullmann, aaO, Rn. 331; Schmidt -Salzer, BB 1980, 445, 446). Die Häufigkeit der notwendigen Stichproben hängt unter anderem davon ab, ob die importierten Maschinen aus einem Fertigungsvorgang stammen oder nicht. Im letztgenannten Fall sind häufigere Stichproben erforderlich, um die Entdeckung von Fehlern wahrscheinlich zu machen. Ferner kann den Importeur bei Importen aus dem außereuropäischen Bereich eine besondere Verantwortung treffen (Kollmer, NJW 1997, 2015, 2017; Schmidt -Salzer, BB 1980, 445, 446). 25 Die Revision legt nicht dar, dass die Beklagte insoweit erstinstanzlich in dem erforderlichen Maße vorgetragen habe. Das Berufungsgericht hat insoweit entgegen der Annahme der Revision auch nicht verfahrensfehlerhaft die Beklagte entlastenden zweitinstanzlichen Sachvortrag übergangen. Es hat ausgeführt, die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Behauptung der Beklagten, bei der Tapetenkleistermaschine handele es sich um einen "Ausreißer", sei neu und unsubstantiiert. Es werde nicht vorgetragen, wie viele Stichproben in Anbetracht der nach Behauptung der Beklagten mehr als zehntausendfach vertriebenen Maschinen die Beklagte selbst durchgeführt habe oder habe durchführen lassen.

Das Berufungsgericht hat den zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten entgegen der Auffassung der Revision zu Recht als neu angesehen und deshalb unberücksichtigt gelassen. Er war sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch aus rechtlichen Gründen neu im Sinne der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte hatte im Schriftsatz vom 29. Juli 2004 an das Amtsgericht lediglich dargelegt, dass die Tapetenkleistermaschine zehntausendfach im EG-Raum vertrieben werde. Die Frage eines Ausreißers wird in diesem Zusammenhang nur spekulativ behandelt. Zudem handelte es sich um Vorbringen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz. Dieses ist in zweiter Instanz neu (BGH, Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 107/03 - NJW 2004, 2382 ; vgl. Musielak/Huber, ZPO, 4. Aufl., § 296 a Rn. 5 m.w.N.; Musielak/Ball, aaO, § 531 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 296 a Rn. 3). Die Revision zeigt keine Gründe auf, die das Amtsgericht hätten veranlassen müssen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Erheblichkeit eines erstmals in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz enthaltenen Vorbringens allein wäre nicht ausreichend (vgl. Musielak/Stadler, aaO, § 156 Rn. 4; Zöller/Greger, aaO, § 156 Rn. 4). Das Amtsgericht war auch nicht verpflichtet, die Beklagte auf zuvor in ihrem Vortrag nicht andeutungsweise enthaltenes entlastendes Vorbringen hinzuweisen (vgl. BGHZ 156, 269, 270 f.; BGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05 - NJW 2006, 434, 435; Musielak/Stadler, aaO, § 139 Rn. 5, 7, 9; Zöller/Greger, aaO, § 139 Rn. 3, 17), so dass auch insoweit kein zwingender Grund zur Wiedereröffnung bestand (hierzu Zöller/Greger, aaO, § 156 Rn. 3; § 283 Rn. 5). 27 Dass die Berücksichtigung der neuen Tatsachen durch das Berufungsgericht hier ausnahmsweise zulässig gewesen sein könnte (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO), legt die Revision nicht dar. Auf ihre im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht angenommenen fehlenden Substantiierung des Vorbringens erhobenen Rügen kommt es danach nicht mehr an. 28 3. Die Revision macht auch ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe sich hinsichtlich der Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes darauf beschränkt zu prüfen, ob eine Ermessensüberschreitung des Amtsgerichts vorliege. Zwar wäre es fehlerhaft gewesen, wenn sich das Berufungsgericht auf eine bloße Überprüfung der Ermessensausübung des Amtsgerichts beschränkt hätte. So sind seine Ausführungen indes nicht zu verstehen.

a) Die Frage, inwieweit das Berufungsgericht nach der Neuregelung des Rechtsmittelrechts die Bemessung des Schmerzensgeldes durch die Vorinstanz überprüfen kann, wird nicht einheitlich beurteilt. Einerseits wird vertreten, eine Überprüfung sei auf Rechtsfehler beschränkt. Lägen solche nicht vor, dürfe die Berufungsinstanz nicht eigenes Ermessen an die Stelle der Bestimmung durch die Vorinstanz setzen (OLG Braunschweig, VersR 2004, 924, 925; OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 398, 399; OLG Hamm, VersR 2006, 134, 135; vgl. auch OLG Hamm, VersR 2004, 757 ; OLG München, NJW 2004, 959). Nach der Gegenmeinung darf und muss das Berufungsgericht ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts, allerdings im Rahmen seiner Bindung an die Tatsachenfeststellungen gemäß § 529 Abs. 1 ZPO, selbst über die Bemessung des im Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldes befinden (OLG Brandenburg, VersR 2005, 953, 954). 30 b) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Eine Beschränkung der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts - entsprechend der des Revisionsgerichts - hat der Bundesgerichtshof bereits für den Bereich der Vertragsauslegung abgelehnt (BGHZ 160, 83 ff.) und darauf hingewiesen, dass im Bereich der rechtlichen Bewertung festgestellter Tatsachen eine Bindung des Berufungsgerichts an eine lediglich mögliche, aber nicht überzeugende Wertung der Vorinstanz nicht besteht (BGHZ 160, 83, 92). Die insoweit angestellten Erwägungen gelten für die Überprüfung der Schmerzensgeldbemessung in gleicher Weise (vgl. OLG Brandenburg, aaO; Geisler, jurisPR-BGHZivilR 33/2004 Anm. 6). Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält das Berufungsgericht sie für zwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden. Das Berufungsgericht darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Bemessung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (vgl. Senat BGHZ 138, 388, 391 m.w.N.). 31 d) Hier hat das Berufungsgericht ausgeführt, das zuerkannte Schmerzensgeld von 4.000 € bewege sich an der oberen Grenze des zuzubilligenden Rahmens. Eine Abänderung sei jedoch nicht gerechtfertigt, da das Amtsgericht das ihm eingeräumte Ermessen nicht überschritten habe. Auch wenn dieser Satz missverständlich sein könnte, lassen die nachfolgenden Ausführungen erkennen, dass das Berufungsgericht sich selbst mit den für die Schmerzensgeldbemessung maßgebenden Faktoren auseinandergesetzt hat und das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld als angemessenen Ausgleich für den immateriellen Schaden des Klägers ansieht. Es heißt nämlich, 4.000 € seien angesichts der Art der Verletzung, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und des Dauerschadens vertretbar. Die Sehnen des linken Handgelenks seien ebenso teilweise durchtrennt gewesen, wie Nerven der Hand. An der Daumenwurzel des Klägers seien eine sichtbare Narbe sowie Gefühlsminderungen geblieben. Der Kläger sei vom 19. Mai 2001 bis zum 10. Juni 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

          OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, 07.12.2005, 5 U 71/05:

Leitsatz

1.                              Ersatzansprüche für Aufwendungen, die ein Unternehmer im Rahmen einer Rückrufaktion zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen wegen Produkthaftung getätigt hat, kann er gegen den Lieferanten eines Zulieferteils, das er für den Mangel verantwortlich macht, im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO verfolgen.

2.                               Handlungsort i. S. von § 32 ZPO ist bei der Produktherstellung, die arbeitsteilig und unter Benutzung von Zulieferteilen erfolgt, (auch) der Ort, an dem das die Produkthaftung auslösende schadhafte Teil in das Endprodukt eingebaut wird. 3. Im internationalen Deliktsgerichtsstand kann auch der Ausgleichsanspruch gem. § 426 BGB geltend gemacht werden.

Tenor

<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>

Gründe

<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Sachverhalt wurde vom Gericht wie folgt mitgeteilt.>

Sachverhalt: 3 Die Klägerin, ein deutsches Unternehmen, das Lastkräne produziert und vertreibt, Nimmt ein amerikanisches Zuliefererunternehmen auf Ersatz von Kosten in Anspruch, die im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion angefallen sind.

Die amerikanische Beklagte produziert Ventile und hat solche nach Deutschland an eine Firma SCH. geliefert, die sie in Hydraulikaggregate eingebaut hat, die wiederum an die Klägerin geliefert und in die von ihr produzierten Kräne eingebaut wurden. Über diese Hydraulikaggregate wird eine Notbremse ausgelöst, die bei Abschalten des Krans sicherstellen soll, dass keine Ladung abgeworfen wird.

Nachdem es zu einem Schadensfall gekommen war, den die Klägerin auf Fehler der von der Beklagten gelieferten Ventile zurückführt, hat sie bei den mit diesen Ventilen ausgestatteten Kränen Nacharbeiten ausgeführt mit einem behaupteten Aufwand von ca. 350.000,- €. Diesen Betrag verlangt die Klägerin von der Beklagten ersetzt.

Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestritten.

Das Landgericht Ravensburg hat mit Zwischenurteil vom 25.3.2005 die Klage für zulässig erklärt. Mit Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 07.12.2005 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die dagegen gerichtete Berufung der Beklagte keine Erfolgsaussicht hat, woraufhin die Beklagte die Berufung zurückgenommen hat. 8 Der Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wurde wie folgt begründet: 9 Gründe: 10 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO). Die angegriffene rechtliche Würdigung wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. II.

Die Berufung hat aus derzeitiger Sicht des Senats keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S 1 ZPO) Das angegriffene Zwischenurteil des LG Ravensburg vom 24. März 2005 – 40 171/04 - ist zulässiger Weise ergangen Der Senat hat weder Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch an der rechtlichen Würdigung des Landgerichts Das gilt im Ergebnis sowohl für die Bejahung der internationalen wie der örtlichen Zuständigkeit durch das Landgericht Ravensburg. 12 1. Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte

Das Landgericht Ravensburg hat im Ergebnis zutreffend seine internationale Zuständigkeit bejaht. Im Einzelnen gilt nach Auffassung des Senats insoweit folgendes:

a) Zu Recht hat das Landgericht seine internationale Zuständigkeit nicht auf Art. 5 Nr. 3 EuGVO gestützt. Die EuGVO (Verordnung [EG]Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22 12 2000 [Amtsblatt EG 2001 Nr. L 12, 5. 1] - EuGVO, „Brüssel 1" -) wäre im vorliegenden Verfahren zwar zeitlich und sachlich anwendbar (Art. 66 Abs. 1, 76 S. 1 EuGVO), ist aber räumlich nicht anwendbar, da die Beklagte ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der EG/EU hat, s. Art. 4 Abs. 1 EuGVO.

b) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht seine internationale Zuständigkeit auf §.32 ZPO gestützt; § 32 ZPO ergibt - entsprechend angewandt - inländische internationale Zuständigkeit für die deliktsrechtlich einzuordnende Klage der Klägerin. 16 aa) Für den zugrunde liegenden Sachverhalt wird auf das Zwischenurteil des Landgerichts Ravensburg verwiesen. Die dortigen Sachverhaltsfeststellungen tragen die dortige Entscheidung und bedürfen für den jetzigen Beschluss des Senats keiner notwendigen Ergänzungen.

bb) Der internationale Gerichtsstand beim Landgericht Ravensburg ist entsprechend § 32 ZPO begründet. Weder besteht vorrangige staatsvertragliche Regelung der Zuständigkeit noch gibt es eine vorrangige Regelung des deutschen Gesetzesrechts, die der entsprechenden Heranziehung der die örtliche Zuständigkeit regelnden Norm für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und damit auch des Landgerichts Ravensburg entgegenstehen könnte (s. zum Fehlen staatsvertraglicher Regelung Staudinger/von Hoffmann, EGBGB [Bearb. 2001] Vorbemerkungen zu Art. 40 EGBGB Rdnr. 92; zur entsprechenden Heranziehung von § 32 ZPO außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 5 Nr. 3 EuGVO s. BGHZ 132, 105 ; Staudinger/von Hoffmann, aaO Rdnr 92; Zöller/Geimer, ZPO 25. Auflage 2004 IZPR Rdnr. 37). 18 cc) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht den von der KI gegen die Beklagte erhobenen Ausgleichsanspruch als Anspruch aus unerlaubter Handlung i. S. des § 32 ZPO eingeordnet. Das Landgericht hat insoweit, da lediglich eine Entscheidung über die

Zulässigkeit der Klage zu treffen war, genügen lassen können, dass die Klägerin, die sich auf einen gesamtschuldnerisch zu begründenden Ausgleichsanspruch (z.B. §§ 840, 426 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB) beruft, einen solchen auf sie übergehenden Anspruch in schlüssiger Form hat vortragen können (s. Stein-Jonas/Roth, ZPO Bd. 1 [22. Auflage 2003] § 32 ZPO Rdr. 14). Die Klägerin begehrt den Ausgleich von Kosten, die sie für Umrüstungsmaßnahmen an von ihr produzierten Kränen aufgewandt hat. Sie hat damit, plausibel und schlüssig vorgebracht, Schadensersatzansprüchen von Käufern aus Produkthaftung (auf der Grundlage von § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB oder aus §§ 1 ff PHG) vorgebeugt, die sonst hätten eintreten können, und konnte sich, diesen Vortrag zugrunde gelegt, zu solchen kostenträchtigen Maßnahmen auch unter dem Gesichtspunkt einer ihr obliegenden, einer Rückrufaktion ähnelnden Verkehrssicherungsverpflichtung i. S. von § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet sehen (vgl., auch im Hinblick auf die hier durchaus drohenden Verletzungsgefahren für Leib und Leben und Eigentum von Dritten bei Lastabwurf durch Kräne, BGH NJW 1990, 2560 ; OLG Karlsruhe NJW-RR 1995, 594). Dass Schaden in solcher Hinsicht noch nicht eingetreten ist, steht einem Anspruch auf Ausgleich gegenüber dem Zulieferer des schadhaften oder gefährlichen Produktteils nicht entgegen. Richtig sieht das Landgericht insoweit auch die Einordnung als Anspruch aus „unerlaubter Handlung" i. S. v. § 32 ZPO. Anerkannt ist insoweit, dass Rechtsgutverletzung und Schaden (noch) nicht eingetreten sein müssen, weshalb die Beseitigungsklage und Unterlassungsklage, die die Beeinträchtigung eines deliktsrechtlich geschützten Rechtsguts abwehren sollen, im Gerichtsstand des § 32 ZPO erhoben werden können (s. BGH MDR 1995, 282 ; weitere Nachweise bei Zöller/Vollkommer, aaO § 32 ZPO Rdnr. 14). Das hat für die Begründung internationaler Zuständigkeit, ist sie auf § 32 ZPO zu stützen, auch zu gelten. Nicht entgegen steht dieser Wertung, dass der Klägerin unter Umständen auch ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Verfügung stehen könnte (s. - bei Geltung deutschen Rechts insofern, worüber hier im Rahmen der die Zuständigkeit begründenden Qualifikation Nicht zu entscheiden ist - zu solcher Anspruchsbegründung Müller/Dörre, VersR 1999, 1333). Die Schadensvorbeugung steht hier durchaus im Vordergrund, so dass die Einordnung bei § 32 ZPO richtigerweise zu erfolgen hat.

dd) Dass hier ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte als andere bei Eintritt eines Schadens gegebenenfalls verantwortliche Schädigerin erhoben wird, der aus §§ 840, 426 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB begründet wird, ändert an der für § 32 ZPO erforderlichen und üblichen weiten Auslegung der deliktsrechtlichen Qualifikation nichts Entscheidendes. Der hier geltend gemachte Ausgleichsanspruch bleibt als übergehender Anspruch „Anspruch aus unerlaubter Handlung" und kann ebenso wie der im Außenverhältnis durch einen Geschädigten gegen einen Schädiger erhobene Schadensersatzanspruch im Deliktsgerichtsstand erhoben werden (s. zur deliktsrechtlichen Einordnung, ungeachtet des Anspruchsübergangs, BGH NJW 1990, 1533). Maßgeblich bleibt auch insoweit, dass ein deliktsrechtlich qualifizierter Anspruch sich als Anspruch aus „Produkthaftung" im weiteren Sinne ergeben kann, wenn bei der Herstellung der Kräne und ihres Teilaggregats die die Lockerung der Feststellschraube verhindernde Klebung mit einem sichernden Metallkleber nicht vorgenommen worden ist

ee) Das Landgericht hat dann mit im Ergebnis zutreffender Würdigung des Sachverhalts auch den Begehungsort i. S. von § 32 ZPO im Inland liegen sehen können. Ohne Rechtsirrtum geht es davon aus, dass als Begehungsort i. S. von § 32 ZPO - für die internationale Zuständigkeit nicht anders als für die örtliche Zuständigkeit - der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung wie deren Handlungsort grundsätzlich gleichermaßen in Betracht kommen. Von der Geltung dieser „ubiquitären" Differenzierung des Begehungsortes darf auch im vorliegenden Fall und für den vorliegenden Sachverhalt ausgegangen werden. Nach durchaus herrschender Auffassung, die sich der Senat auch hier zu eigen macht, gilt die Anknüpfungsmöglichkeit an den Erfolgs- und Handlungsort für § 32 ZPO deliktstypunabhängig und klagetypunabhängig; sie gilt für die eigentliche Schadensersatzklage, die Beseitigungsklage und die (auch vorbeugende) Unterlassungsklage (s. die Nachweise bei Zöller/Vollkommer aaO § 32 ZPO Rdnr. 16), nicht anders dann auch hier, bei Vorliegen einer Ausgleichsklage mit deliktsrechtlichem Hintergrund. Sie gilt grundsätzlich ebenso für die Klage auf Produzentenhaftung (s. OLG Frankfurt a.M. OLGR 1995, 119; weitere Nachweise bei Zöller/Vollkommer, aaO § 32 ZPO Rdnr. 17), die Klage aus Eigentums- oder Körperverletzung, wenn ein „Distanzdelikt" vorliegt, und, was für die vorliegende Fallgestaltung veranschaulichende Bedeutung haben kann, für das in Verkehr bringen schutzrechtswidrig hergestellter Produkte (s. LG Mainz BB 1971, 143 ; zu den Grenzen BGHZ 52, 111 ff.; s. die weiteren Nachweise bei Zöller/Vollkommer, aa0 § 32 ZPO Rdnr. 17 am Ende). Sie ist deswegen auch als Ausgangspunkt der Beurteilung der vorliegenden Fallgestaltung geeignet. 21 ff) Aus der Sicht des Senats folgt deutsche internationale Zuständigkeit mit Heranziehung von § 32 ZPO schon daraus, dass als „Handlungsort" i. S. der - hier vermiedenen - Schädigung das Inland angesehen werden kann. Durchaus richtig ist insofern zwar, dass die Beklagte die schadhaften Ventile, auf die die Gefährdung Dritter und Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin als Herstellerin der Kräne zurückzuführen wären, in Bellwood und damit im Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika produziert hat, so dass ein „Handlungsort" dort und insofern also nicht in Deutschland angesiedelt ist. Den „Handlungsort" bei einer Produktherstellung, die arbeitsteilig und unter Benutzung von Zuliefersystemen erfolgt, auf den Herstellungsort eines schadhaften Produktteils zu beschränken, wäre indes verfehlt, weil zu eng. Handlungsort ist bei einem Fall, der wie der vorliegende in den Bereich der -vermiedenen - Produkthaftung gehört, auch noch der Ort, an dem später Gefährlichkeit ausstrahlende Produkte durch den Teilehersteller so in Verkehr gebracht werden, das sie an einem für den Teilehersteller vorhersehbaren Platz in einem Gesamtprodukt Verwendung finden können. So betrachtet, befindet sich der „Handlungsort" der unerlaubten Handlung, die hier zu § 32 ZPO führt, in Deutschland. Denn die Beklagte hat die Ventile, die bei der Klägerin eingebaut worden sind, ins Inland an das Unternehmen S. GmbH geliefert, das seinen Sitz in W. im Regierungsbezirk S. in Bayern hat. Sinn dieses Verkaufs nach Deutschland war die Weiterveräußerung in Deutschland mit dem Zweck des Einbaus in Kräne von der vorliegenden Art. Die Auffassung des OLG Frankfurt/Main, hiermit wäre der „Handlungsort" überspannt (OLG Frankfurt/Main OLGR 1995, 119), betrachtet der Senat nicht als bindend. Richtig ist zwar, dass die Zahl möglicher Handlungsorte steigt, wenn das in Verkehr bringen zu Distribution in mehrere Länder führt, doch ist das nicht entscheidend. Das in Verkehr bringen ist wesentliches Handlungselement einer späteren Produkthaftung; eine Begrenzung mag im Interesse des Produzenten dort beginnen, wo der Erstabkäufer weiterverkauft, doch bedarf es insoweit hier keiner Entscheidung. Ziel der Veräußerung der Beklagten an die Firma S. GmbH war Deutschland, so dass die Absatzstrategie der Beklagten insofern auf Deutschland gerichtet war. Das macht Deutschland zum für § 32 ZPO in internationaler Hinsicht genügenden „Handlungsort", womit inländische Deliktszuständigkeit gegeben ist.

gg) Ob, wie das Landgericht Ravensburg der Sache nach entschieden hat, auch der „Erfolgsort", der der Beklagten zur Last gelegten „unerlaubten Handlung" i. S. des § 32 ZPO insgesamt im Inland belegen ist, kann bei dem zu ff) erreichten, schon zu § 32 ZPO führenden Ergebnis an sich offen bleiben. Der Senat sieht das Landgericht indes insofern auf einem grundsätzlich richtigen Weg,

der in Fallgestaltungen wie der vorliegenden auch über die Annahme inländischen Erfolgsortes zu inländischer. Zuständigkeit entsprechend § 32 ZPO führen kann. Richtiger Grundsatz, der zu § 32 ZPO zu befolgen ist, ist, dass Erfolgsort der Ort der „Rechtsgutverletzung" ist; eine solche kann hier freilich nicht vorliegen, wo es um den Ausgleich für Schadensvermeidungskosten der Kl. geht. Diese sind dadurch veranlasst worden, dass die Kl. die fehlerhaft fabrizierten Teile ihrer Kräne im Inland erworben und eingebaut hat, mit der Folge einer Gefährdung von Rechtsgütern Dritter bei Einsatz der Kräne. Es erscheint dem Senat vertretbar, gerade bei deliktsrechtlich einzuordnenden Ansprüchen aus der „Herstellerhaftung", um die es im vorliegenden Fall geht, den Begehungsort als Erfolgsort schon am „Erwerbsort" zu sehen, an dem der Hersteller sein Produkt aus seiner Werkssphäre hinaus gegeben hat, mit der Folge, dass produkthaftungstypisch der Erwerber von diesem Ort und Zeitpunkt an der Gefährdung durch einen dem Produkt anhaftenden, noch latenten Fehler ausgesetzt ist, der seine Rechtssphäre und sein Vermögen tangiert. Kommt es dann zu schadensverhütenden, deliktsvermeidenden Aufwendungen, die auf der Basis von §§ 823 Abs. 1, 426 Abs. 2 BGB ausgeglichen werden sollen, erscheint der Erwerbs- und Veräußerungsort als sinnvoller und geeigneter Anknüpfungspunkt eines - vermiedenen - Taterfolgs i. S. von § 32 ZPO (s. hierzu ausführlich Staudinger/von Hoffmann, aaO Vorbemerkungen Art. 40 EGBGB Rdnr. 95-97 m. w. N.). Die Frage braucht indes nicht endgültig entschieden zu werden, wenn zur Zuständigkeit der deutschen Gerichte schon die oben zu ff) dargelegten Erwägungen führen. Es bedarf dann auch keiner abschließenden Erörterung mehr zu der damit im Zusammenhang stehenden Frage, ob Erfolgsorte i. S. von § 32 ZPO auch die Orte wären, an denen die - vermiedene - Rechtsgutverletzung tatsächlich hätte eintreten können. Der Senat würde solche Zuständigkeitsbegründung wohl nicht ausgeschlossen sehen, kann die Entscheidung hier aber ebenso dahinstehen lassen wie die Entscheidung zur damit zusammenhängenden weiteren Fragestellung, ob dann an unter Umständen mehreren unterschiedlichen Erfolgsortgerichtsständen im Marktbereich der Klägerin die jeweiligen Teilschäden einklagbar wären Ausgeschlossen erscheinen kann letzteres freilich nicht.

hh) Ist entgegen der Auffassung der Berufung die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auf der Basis von § 32 ZPO für den von der Kl. angebrachten, aus §§ 840, 426 Abs. 2, 823 BGB begründeten Klaganspruch nicht zu verneinen, kann im Inland entsprechend § 32 ZPO zugleich auch der von der Kl. in Anspruch genommene eigenständige Ausgleichsanspruch auf der Grundlage des § 426 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden, Der Senat kann insoweit dahinstehen lassen, ob ein aus § 426 Abs. 1 BGB folgender Anspruch auf Gesamtschuldausgleich „deliktsrechtlich" zu qualifizieren ist, wenn Anlass seiner Entstehung ein Deliktsfall mit Deliktsansprüchen oder deliktisch einzuordnenden Schadensverhinderungsansprüchen ist (so der Sache nach OLG Celle VersR 1991, 234). Die aus § 32 ZPO folgende internationale Zuständigkeit ergibt sich vielmehr schon aus dem neuerdings erlaubten Gesichtspunkt des „Sachzusammenhangs" (s. § 71 GVG und BGHZ 153, 173 ff.). Der Senat sieht sich nicht gehindert, die neuere Rechtsprechungslinie, die zur Frage der örtlichen Zuständigkeit auf der Basis von § 32 ZPO konzipiert worden ist, auch auf die aus § 32 ZPO zu entnehmende internationale Zuständigkeit zu erstrecken. Was vom EuGH zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ insofern anders gesehen worden ist (EuGH NJW 1988, 3088 ; dazu BGHZ 132, 105 ff), ist für die Auslegung von § 32 ZPO zur Begründung der internationalen Zuständigkeit nicht entscheidend. Im Anwendungsbereich von EuGVÜ und heute der EuGVO mag es sinnvoll sein, die Zuständigkeit für verschieden begründete Ansprüche nicht stets im Deliktsgerichtsstand zu konzentrieren, da von Gleichwertigkeit der Gerichtsbarkeiten der Mitgliedstaaten ausgegangen wird, im Verhältnis zu Drittstaaten, das von § 32 ZPO (in analoger Anwendung) beherrscht wird, darf das anders gesehen werden. Hier kann, nicht anders als im Rahmen örtlicher Zuständigkeit aufgrund von § 32 ZPO, auf den inneren Entscheidungsklang abgestellt werden, mit der Folge, dass im internationalen Deliktsgerichtsstand auch der eigenständige Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden kann, jedenfalls dann, wenn auch der über gegangene Anspruch aus § 426 Abs. 2 BGB die Klage stützt.

ii) Ob auch ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag haft Sachzusammenhang hier geltend gemacht werden kann, kann offen bleiben; die Klage verhält sich dazu bislang nicht.

Örtliche Zuständigkeit

Der Senat sieht schließlich auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ravensburg als gegeben an. Im Grundsatz ist auch insofern das Zwischenurteil des Landgerichts zu billigen. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ravensburg kann nur aus § 32 ZPO folgen, d.h. es bedarf eines Handlungsortes oder Erfolgsortes im Gerichtsbezirk. Da die Lieferung der Beklagten nach W. im Regierungsbezirk S. in Bayern erfolgt ist, das nicht im Landgerichtsbezirk belegen ist, gibt das „in Verkehr bringen" der Aggregatsteile im Inland keine Anknüpfung für eine aus § 32 ZPO folgende „Handlungsortszuständigkeit" des Landgerichts Ravensburg. Immerhin trägt aber in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die sinnvolle Vorverlagerung des „Erfolgsortes" die Zuständigkeit des Landgerichts. Insofern kann auf die Ausführungen oben zu 1 b) gg) verwiesen werden. Konnte oben die Bejahung der internationalen Zuständigkeit aus dem Gesichtspunkt einer Erfolgsortzuständigkeit offen gelassen werden, ist jetzt die örtliche Zuständigkeit aus dem Gesichtspunkt des Erwerbsortes B. zu bejahen. Es geht hierbei nicht nur um eine - unter Umständen zu extensive - Vorverlagerung des Erfolgsortes auf den Vertriebsort, sondern um eine sachnahe Anknüpfung an den Ort, an dem das schon zu diesem Zeitpunkt fehlerhafte und gefährdende Teil in die Kräne eingebaut worden ist. Diesen Ort als Erfolgsort bei Ansprüchen auf Ausgleich von Schadensvermeidungskosten zu bejahen, ist sachgemäß und angemessen. Ergänzendes Argument kann insofern auch der Verweis darauf sein, dass bei „Weiterfresserschäden", die im vorliegenden Fall wegen der rechtzeitigen Erkennung des Fehlers nicht entstanden sind, als „Erfolgsort" auch der Ort zu betrachten ist, an dem ein fehlerhaftes Aggregatteil eingebaut worden ist. Auch dieser Gesichtspunkt mag zur Bejahung des Erfolgsortsgerichtsstandes in Ravensburg führen; nicht verkannt wird dabei, dass ein Weiterfressen der Schäden im vorliegenden Sachverhalt vermieden worden ist, da die Fehlerhaftigkeit des insofern maßgeblichen Produktteils rechtzeitig erkannt worden ist.

.)

Der Senat regt auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen an, die Erfolg nicht versprechende Berufung auch aus Kostengründen zurückzunehmen

3.                            OLG Celle 8. Zivilsenat, 01.12.2005, 8 U 100/05:

Quelle:

Norm:§ 823 Abs 1 BGB

Produkthaftungspflicht des Importeurs

Leitsatz

Der Importeur einer Ware haftet für Konstruktions und Fabrikationsfehler grundsätzlich nicht nach den für den Hersteller geltenden Grundsätzen der Produkthaftung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB, sondern nur dann, wenn aus besonderen Gründen Anlass dazu besteht, die Ware auf ihre gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, etwa weil bereits Schadensfälle bekannt geworden sind oder wenn die Umstände des Falles eine Prüfung nahe legen. 2. Außerhalb des Anwendungsbereichs des ProdHG besteht eine gesteigerte Kontroll und Überprüfungspflicht des Importeurs auch dann nicht, wenn er Ware aus einem sog. Billiglohnland einführt, das Herstellungsland nicht auf dem Produkt verzeichnet ist, dessen Preis aber deutlich unterhalb dem vergleichbarer inländischer Produkte liegt, und dem Importeur, der die Ware lediglich an einen weiteren Zwischenhändler veräußert, der beabsichtigte Verwendungszweck des gewerblichen Endabnehmers nicht bekannt ist (hier: Import von Pendelrollenlagern aus China zum Einbau in einer Transportanlage für ein Kohlekraftwerk in Indien).

Fundstellen

OLGR Celle 2006, 125-128 (red. Leitsatz und Gründe)

NJW-RR 2006, 526-529 (Leitsatz und Gründe)

weitere Fundstellen

StoffR 2006, 45 (Leitsatz)

Verfahrensgang

vorgehend LG Lüneburg, 17. Mai 2005, Az: 5 O 386/04, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Mai 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Schadensersatz aus Produkthaftung gegen die Beklagte als Importeurin von in China hergestellten Kugellagern geltend.

Im Jahre 2000 erhielt die Klägerin von der A.... GmbH den Auftrag zur Errichtung einer Kohletransportanlage für ein Kohlekraftwerk in Indien. Hierzu benötigte sie u. a. Pendelrollenlager der Typen 22213K und H 313, von denen sie 16 Stück á 57,00 DM bei der Streithelferin am 15. September 2000 bestellte, die sie am 6. November 2000 geliefert erhielt (Bl. 8 d. A.). Die Klägerin montierte die Lager in Förderaggregate vor und übereignete sie noch in der Bundesrepublik Deutschland an ihren Auftraggeber (Bl. 72, 201 d. A.). Die Gesamtanlage wurde vom 18. September - 21. November 2002 in Indien montiert.

Die Streithelferin ihrerseits hatte als Zwischenhändlerin am 20. Oktober 2000 bei der Beklagten u. a. Pendelrollenlager der Typen 22213K und H 311 bestellt (Bl. 31, 41 d. A.), die die Beklagte zuvor von dem Hersteller aus China importiert hatte. Im Februar 2003 fielen Lager in den Förderbändern aus, so dass diese nicht weiter betrieben werden konnten. Die Beklagte wies die Streithelferin mit Schreiben vom 30. April 2003 darauf hin, die Lager seien chinesischen Ursprungs und mit Qualitätslagern nicht vergleichbar (Bl. 13 d. A.).

Die A.... GmbH trat der Klägerin am 3. März 2005 etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte ab (Bl. 93 d. A.).

Die Klägerin hat behauptet,

sie habe die Lager von der Streithelferin geliefert erhalten, die diese zuvor bei der Beklagten bezogen habe (Bl. 63, 200 d. A.). Diese Lager seien mangelhaft gewesen, weil die Laufrollen durch nicht entgratete Messingkäfige beschädigt wurden, so dass es zu Abschälungen an den Rollen gekommen sei (Bl. 8f., 59 - 63, 201 204 d. A.). Insoweit habe es sich um einen Konstruktionsfehler dieser Lager gehandelt. Hierbei seien zwei von insgesamt acht Förderbändern ausgefallen, wobei die Lagerschäden nicht sofort erkennbar gewesen seien, weil die Transportförderbänder aus Sicherheitsgründen von außen eingekapselt und visuell nicht einsehbar seien. Da zu befürchten gewesen sei, dass auch die anderen Lager defekt seien, seien alle Pendelrollenlager ausgetauscht worden. Diese Beschädigung des Lagers gehe bei einem Fortschreiten der Lagerschädigung zwingend mit einer Schädigung der Welle sowie des Gehäusedichtringes und des Lagerdeckels einher (Bl. 61, 75, 202 d. A.). Zur Beseitigung dieser Schäden seien ausweislich der Schadensaufstellung vom 28. Mai 2003 (Bl. 14 - 16 d. A.) Kosten von insgesamt 64.246,86 € angefallen, nämlich Montagestunden für nach Indien entsandte Mitarbeiter, Reise- und Übernachtungskosten, Materialkosten sowie u. a. 12.000 €, die der Auftraggeber der Klägerin wegen ihm entstandener Kosten von der der Klägerin geschuldeten Vergütung abgezogen habe (Bl. 10, 67 - 72, 94 - 120, 172f., 207 - 211 d. A.).

Die Beklagte hafte nach § 823 BGB aus Produkthaftung, weil sie die Kugellager aus China importiert und diese nicht einer umfassenden Qualitätskontrolle unterzogen habe (Bl. 9f., 66f., 74, 206f. d. A.). Die Lager seien grundsätzlich für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet und richtig dimensioniert gewesen, hätten jeweils aber Mängel aufgewiesen. Den Lagern sei für einen Erwerber auch äußerlich nicht erkennbar gewesen, dass sie aus China stammten und nicht den Qualitätsanforderungen deutscher Produkte genügten (Bl. 73, 205 d. A.). Es komme auch nicht darauf an, ob der Beklagten der konkrete Verwendungszweck der Lager bekannt gewesen sei, da es sich um typisierte Lager handele, die den Anforderungen der DIN 635 entsprechen müssten (Bl. 64 66, 73f. d. A.). Die Klägerin habe den Schaden der Streithelferin nach dessen Eintritt am 17. März 2003 gemeldet. Vorher sei dies nicht möglich gewesen, weil die Mangelhaftigkeit der Lager beim Einbau nicht aufgefallen sei, sondern sich erst während des Betriebes ergeben habe (Bl. 211 d. A.). 8 Die Klägerin hat zuletzt beantragt (Bl. 172, 216 d. A.),

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 64.246,86 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.4.2004 zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle diejenigen Schäden zu ersetzen hat, die der Klägerin dadurch entstanden sind, dass die Beklagte mangelhafte Pendelrollenlager des Typs 22213K durch die Lieferung an die Streithelferin in den Verkehr gebracht hat.

Die Beklagte hat beantragt (Bl. 216 d. A.),

die Klage abzuweisen.

Die Streithelferin hat sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen (Bl. 216 d. A.).

Die Beklagte hat behauptet,

es sei schon nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin verwendeten Lager überhaupt von ihr stammten (Bl. 32f., 180, 183f. d. A.). Bei dem Pendelrollenlager handele es sich um Einheitsware, die über keinerlei Seriennummern, Herstellerangaben oder sonstige Spezifikationen verfüge. Die Streithelferin erwerbe derartige Lager auch von anderen Händlern als der Beklagten und habe bei der Beklagten jedenfalls nur eine Bestellung ohne weitere Spezifikation und ohne Hinweis auf den Verwendungszweck vorgenommen, so dass schon deshalb irgendeine weitere Hinweispflicht der Beklagten über die Einsatzmöglichkeiten der Ware nicht bestanden habe (Bl. 31, 33 d. A.). Es sei auch nach der Auslieferung zu keinerlei Mängelrüge durch die Streithelferin gekommen (Bl. 32 d. A.). Diese habe gewusst, dass es sich um importierte Massenware aus China handele (Bl. 34, 36, 185, 194f. d. A.). Diese Ware koste nur 1/3 der im Inland erzeugten Markenwaren. Hier könne nicht dieselbe Qualität wie bei im Inland hergestellten Produkten erwartet werden. Auch aus der DIN 635 oder der Typenbezeichnung ergäben sich keine Aussagen über Haltbarkeitsdauer oder Belastungszahlen (Bl. 184f. d. A.). Tatsächlich führe die Beklagte auch stichprobenartige Kontrollen durch, die hier jedoch keine Auffälligkeiten gezeigt hätten (Bl. 35, 186 d. A.).

Die Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, als Importeurin treffe sie ohnehin keine Pflicht aus Produkthaftung (Bl. 37 - 39, 187, 192 - 194 d. A.). Irgendwelche Mängel der gelieferten Ware habe es bisher nicht gegeben. Sie habe auf die Lager auch weder ihren eigenen Schriftzug aufgebracht noch sei sie deren Alleinimporteurin. Auch sonstige Erklärungen über ihre Einstandspflicht habe sie nicht abgegeben. Ferner fehle es auch an einer Eigentumsverletzung auf Seiten der Klägerin, da nur das gelieferte Produkt selbst angeblich mangelhaft gewesen sei (Bl. 39, 181, 195 d. A.). Schließlich sei auch der Schaden nicht entstanden (Bl. 37, 188 - 192, 195f. d. A.).

Die Streithelferin hat sich auf Verjährung berufen und vorgetragen, die Klägerin habe bei der Bestellung keinen bestimmten Verwendungszweck angegeben, aber gewusst, dass es sich um Massenware aus Importen handele (Bl. 147 - 149 d. A.).

Mit Urteil vom 17. Mai 2005 hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Bl. 219f. d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte schuldhaft ihr obliegende Überprüfungen an der Ware nicht vorgenommen habe. Auch die Klägerin habe die Mangelhaftigkeit der Ware nach der Lieferung zunächst nicht erkannt, obwohl sie eine Rügepflicht nach handelsrechtlichen Vorschriften getroffen habe. Der Besteller billiger Ware nehme es auch in Kauf, dass diese nicht denselben Qualitätsstandard wie in Deutschland hergestellte Ware habe. Die Klägerin könne auch in China selbst gegen den Hersteller vorgehen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Sie macht geltend, die Produkthaftung könne auch für einen Importeur gelten, da er dieselbe Gefahrenlage schaffe wie ein inländischer Hersteller (Bl. 267, 313 315 d. A.). Hier sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen, dass die Ware aus China stamme (Bl. 268, 315 d. A.). Es handele sich um typisierte Ware, die anhand der DIN bzw. einer Typenbezeichnung spezifiziert werde (Bl. 268f. d. A.). Der Qualitätsstandard sei nicht mit dem deutscher Produkte vergleichbar. Der Klägerin sei auch eine Rechtsverfolgung in China nicht zumutbar (Bl. 315f. d. A.). Demgegenüber habe die Beklagte mit dem Import der Ware aus China und ihrem Inverkehrbringen auf dem deutschen Markt eine Gefahrenquelle geschaffen. Außerdem sei der Mangel von außen vor dem Einbau für einen Laien nicht erkennbar gewesen (Bl. 270, 317 d. A.). Ein Fachmann habe dies indessen feststellen können. Schadensursächlich sei die Mangelhaftigkeit der Messingkäfige wegen ihrer fehlenden Entgratung gewesen (Bl. 271f., 274 d. A.). Gerade wenn die Beklagte nichts von der Verwendung der Ware gewusst habe, sei sie verpflichtet gewesen, sie bei dem Import auf mögliche Mängel zu überprüfen (Bl. 272f., 318 d. A.).

Die Klägerin beantragt (Bl. 266, 321 d. A.), das Urteil des Landgerichts Lüneburg aufzuheben und

die Beklagte zu verurteilen, an sie 64.246,86 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.4.2004 zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle diejenigen Schäden zu ersetzen hat, die der Klägerin dadurch entstanden sind, dass die Beklagte mangelhafte Pendelrollenlager des Typs 22213K durch die Lieferung an die Streithelferin in den Verkehr gebracht hat.

Die Beklagte beantragt (Bl. 255, 321 d. A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hafte als Importeurin bereits aus Rechtsgründen nicht nach den Grundsätzen über die Produkthaftung (Bl. 294 d. A.). Eine Ausnahme komme nur in Betracht, wenn dem Importeur Mängel ohne eingehende Prüfung erkennbar sind oder besondere Umstände eine Überprüfung nahe legen. Das sei hier jedoch nicht der Fall, da die angebliche Schadhaftigkeit der Pendellager äußerlich nicht erkennbar sei (Bl. 294f. d. A.). Das reine Inverkehrbringen löse noch keine Verkehrssicherungspflicht zur umfassenden Überprüfung der Mangelfreiheit des importierten Produktes aus (Bl. 295f. d. A.). Aus China importierte Ware sei auch nicht per se schlechter als deutsche Ware. Eine allgemeine Untersuchungspflicht bestehe nicht (Bl. 297, 299 d. A.). Hierbei sei es auch unerheblich, ob der Ware nicht anzusehen sei, dass sie aus China stamme (Bl. 298 d. A.). Die Klägerin, die i. Ü. gewusst habe, dass es sich um Importware handeln müsse, könne ihre vermeintlichen Rechte unmittelbar in China verfolgen. Die Beklagte selbst führe bei dem Import auch Stichproben durch (Bl. 300f. d. A.). Sie sei jedenfalls nicht verpflichtet gewesen, ohne jeden Anlass eine Art von Dauertest oder Zerlegung der Ware vorzunehmen. Ihr sei schließlich auch der beabsichtigte Verwendungszweck nicht bekannt gewesen (Bl. 301 d. A.).

Die Streithelferin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen (Bl. 251, 321 d. A.),

und beruft sich darauf, die Klägerin habe gewusst, dass es sich um Importware handele (Bl. 303 d. A.).

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Importeurin der Pendelrollenlager wegen deren behaupteter Mangelhaftigkeit zu. 31 Vertragliche Ansprüche kommen nicht in Betracht, weil die Klägerin die Lager nicht von der Beklagten, sondern von der Streithelferin bezogen hat. Eine Haftung nach § 1 ProdHaftG ist nicht gegeben, weil dieses Sachschäden nur an anderen Sachen als das fehlerhafte Produkt selbst erfasst, die ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet werden. Das ist hier bei den Transportförderbändern des Kohlekraftwerkes nicht der Fall. In Betracht kommt mithin nur ein Anspruch nach den allgemeinen produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen des § 823 Abs. 1 BGB. Dieser scheidet jedoch aus zwei Gründen aus. 32 1. Ersatzpflichtig unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht wegen Inverkehrbringens eines mangelhaften Produktes ist zunächst nur der Hersteller oder Quasi-Hersteller des Produktes (Palandt-Thomas, BGB, 64. Aufl., § 823 Rdnr. 180). Das ist die Beklagte nicht. Insbesondere nimmt sie nicht die Stellung eines Quasi-Herstellers ein, weil sie auf dem Markt nicht selbst als vermeintliche Herstellerin aufgetreten ist.

a) Die Beklagte ist vielmehr lediglich Zwischenhändlerin, die die von ihr aus China importierten Lager an weitere Händler oder Endabnehmer verkauft. Der Importeur haftet jedoch für Konstruktions- und Fabrikationsfehler der von ihm eingeführten Ware nach allgemeinem Deliktsrecht grundsätzlich nicht (BGHZ 99, 167, 170f.; NJW 1994, 517, 519; VersR 1980, 380, 381; OLG Celle VersR 1981, 464 ; LG Köln NJW-RR 1987, 864 ; Palandt, a.a.O.; Münchener Kommentar - Wagner, BGB, 4. Aufl., § 823 Rdnr. 564). Händler und Importeure sind nur dann verpflichtet, die von ihnen vertriebenen Waren auf gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, wenn aus besonderen Gründen Anlass dazu besteht, weil ihnen etwa bereits Schadensfälle bei der Produktverwendung bekannt geworden sind oder wenn die Umstände des Falles eine Überprüfung nahe legen. 34 Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht behauptet, dass es in der Vergangenheit bereits Probleme mit der Verwendung von durch die Beklagte vertriebenen Pendelrollenlagern gab und diese der Beklagten aufgefallen wären. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bereits bei Erhalt der Ware deren Mangelhaftigkeit ohne weiteres hätte erkennen können. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, bei den Lagern sei der hier behauptete Mangel nicht von außen erkennbar, sondern zeige sich erst bei einer technischen Überprüfung, für die entsprechendes Fachwissen und technisches Gerät erforderlich sei (Bl. 60, 270 d. A.). Die Beklagte hätte diesen Mangel deshalb nur dann erkennen können, wenn sie selbst die Lager vor ihrem Weiterverkauf einer umfassenden Qualitätskontrolle unterzogen hätte. Soweit die Klägerin dies hier auch konkret von der Beklagten verlangt und meint, diese müsse ein umfassendes Sicherungssystem aufbauen, welches sicherstelle, dass insgesamt keine mangelhafte Ware auf den deutschen Markt gelange und das über eine bloße stichprobenartige Überprüfung der Ware hinaus gehe, verkennt sie, dass eine solche Verpflichtung nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen für den importierenden Händler nicht besteht.

Hinzu kommt, dass auch gar nicht ersichtlich ist, welche Art von Überprüfung die Beklagte hier konkret hätte vornehmen sollen. Die von der Klägerin verlangte Durchführung von Härteprüfungen oder Spektralanalysen, um eventuelle Materialfehler festzustellen (Bl. 206 d. A.), geht weit über die Verpflichtungen eines Importeurs hinaus. Die Beklagte war ohne konkrete Anhaltspunkte nicht verpflichtet, die Ware generell auf ihre Tauglichkeit für jede Art von Verwendungszweck zu überprüfen, Dauertests durchzuführen oder diese vor dem Weiterverkauf zunächst in ihre Einzelteile zu zerlegen. Die Anforderungen an derartige Kontrollpflichten können nicht so hoch angesetzt werden, dass hiermit praktisch jede Gefährdung für den Kunden ausgeschlossen wird (OLG Köln NJW 2004, 521). Vielmehr müssen auch hier die Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren beachtet werden. Auch kommt es nicht darauf an, ob wie vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen - ein von ihr beauftragter Sachverständiger die fehlende Entgratung der Messingkäfige mit vergleichsweise geringem Aufwand festgestellt hat. Die Beklagte war nicht gehalten, bei jedem Import derartiger Waren zunächst einen Privatsachverständigen zu beauftragen, um diesen eine Qualitätskontrolle durchführen zu lassen. 36 In diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass die Beklagte unstreitig überhaupt nicht wusste, zu welchem konkreten Verwendungszweck die Lager verwendet werden sollen. Sie hat sie auch nicht unmittelbar an die Klägerin, sondern aufgrund einer gänzlich unspezifizierten Bestellung vom 20. Oktober 2000 lediglich an die Streithelferin als weitere Händlerin verkauft. Sie konnte deshalb überhaupt nicht wissen, an wen die Ware endgültig ausgeliefert wird und zu welchem Zweck sie eingesetzt wird.

Bei dieser Sachlage konnte von der Beklagten schlechterdings nicht verlangt werden, dass sie die Lager, die die Klägerin selbst gerade einmal für einen Stückpreis von 57,00 DM gekauft hat, einer umfassenden Qualitätskontrolle im Hinblick auf alle möglichen Verwendungszwecke unterzieht, bevor sie sie auf den deutschen Markt bringt. Immerhin sind die Lager auch in dem Kohlekraftwerk in Indien nach dem Vorbringen der Klägerin nicht sofort, sondern erst nach einem mehrmonatigen Betrieb der Förderbänderausgefallen.

Infolgedessen geht es auch nicht zu Lasten der Beklagten, dass sie in ihrem Schreiben vom 30. April 2003 an die Streithelferin darauf hingewiesen hat, die Lager seien hinsichtlich Dreh- und Tragzahlen, Laufgeräuschen und Lebensdauer nicht mit deutschen Qualitätslagern der Firmen FAG und SKF vergleichbar und sollten deshalb ausschließlich für minderwertige Einsatzzwecke verwendet werden (Bl. 13 d. A.). Hier hätte der Beklagten nur dann ein Vorwurf im Hinblick auf die Verletzung ihrer Instruktionspflicht gemacht werden können, wenn dieser der beabsichtigte Verwendungszweck in den Transportbändern des Kohlekraftwerkes bekannt gewesen wäre und sie zudem Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die Lager sich hierfür generell nicht eigneten.

b) Keine erhöhte Verantwortlichkeit der Beklagte resultiert auch daraus, dass sie die Lager aus China importiert hat, das Herkunftsland und der Hersteller auf diesen nicht verzeichnet ist und Produkte aus China nicht denselben Qualitätsansprüchen genügen wie deutsche Markenprodukte. Alleine der Import und Vertrieb von Waren aus Billiglohnländern mit u. U. geringerem Sicherheits- und Qualitätsstandard führt nicht dazu, dass der Importeur hierdurch die Stellung eines Quasi-Herstellers mit umfassender Verantwortlichkeit für jegliche Konstruktions- und Fabrikationsfehler einnähme. Eine derart allgemeine Gleichstellung bedürfte vielmehr einer gesetzlichen Regelung, wie sie etwa im ProdHaftG besteht. Dort bestimmt § 4 Abs. 2, dass als Hersteller auch gilt, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.

Zwar hat der BGH in einer älteren Entscheidung erwogen, den Importeur könnten u. U. weitergehende Pflichten auferlegt werden als den Großhändlern, die im Inland erzeugte Waren vertreiben (VersR 1980, 380, 381; ferner NJW 1994, 517, 519). Er hat jedoch offen gelassen, wann im Einzelnen, etwa bei Einfuhr von Gütern aus Entwicklungsländern oder eines Staates mit niedrigerem technischen Standard als er in der Bundesrepublik besteht, und unter welchen Voraussetzungen solche Pflichten bestehen, da es sich im Streitfall um technische Geräte handelte, die aus einem Ursprungsstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft importiert waren. Hier sei von im Wesentlichen gleichen Sicherheitsvorkehrungen wie im Inland auszugehen, zumal auch eine Rechtsverfolgung im Ausland durch das EuGVÜ gewährleistet sei (vgl. auch OLG Celle, a.a.O.). 41 Gleichwohl kann aus dieser Entscheidung nicht auf eine generelle Gleichstellung des Importeurs von Waren aus Staaten außerhalb der Europäischen Union oder Entwicklungshändlern im Besonderen mit einem Hersteller geschlossen werden. Abgesehen davon, dass es infolge der Globalisierung und weltwirtschaftlichen Verflechtung mit der zunehmenden wirtschaftlichen Stärke gerade asiatischer Staaten nur schwer möglich sein dürfte, im Einzelfall zu bestimmen, wann ein konkretes Produkt aus welchem Land nicht oder noch nicht den deutschen Qualitätsanforderungen genügt, darf auch nicht verkannt werden, dass ein Käufer, der ein Importprodukt zu deutlich geringeren Preisen erwirbt als ein einheimisches Markenprodukt, nicht schlechterdings darauf vertrauen darf, dieses Produkt genüge denselben Qualitätsanforderungen wie ein inländisches. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn es sich beim Abnehmer nicht um einen Verbraucher handelt, zu dessen Gunsten dann ohnehin § 4 Abs. 3 ProdHaftG eingreift, sondern um am Markt tätige Wirtschaftsunternehmen wie die Klägerin. Insoweit war nicht streitig, dass die von der Klägerin erworbenen Lager nur ein Drittel der in Deutschland hergestellten Lager kosten. Der Klägerin, deren Geschäftszweck die Erstellung von Förderanlagen ist, wird hier deshalb infolge ihrer zu unterstellenden Marktkenntnisse kaum verborgen geblieben sein können, dass es sich um ein Importprodukt aus Billigproduktion handelt. 42 Auch wenn die Klägerin nicht konkret gewusst haben sollte, dass die Ware aus China stammt, konnte sie mithin nicht ohne weiteres erwarten, der Importeur werde diese deutlich günstigere Ware in derselben Art und Weise auf Fabrikations- und Konstruktionsfehler untersuchen wie ein inländischer Hersteller. Hätte die Klägerin hier bestimmte Wünsche hinsichtlich der Eigenschaften der Pendelrollenlager gehabt, hätte sie der Streithelferin konkret erklären müssen, zu welchem Verwendungszweck die Rollen eingesetzt werden sollen und welche Eigenschaften sie haben müssen. Nur dann wäre es der Beklagten auch bei einer entsprechenden Weiterleitung der Information durch die Streithelferin möglich gewesen, gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass die Lager sich zu der Verwendung in den Transportbändern nicht eignen.

Eine erhöhte Überprüfungspflicht allein wegen des Sitzes des Herstellers im Ausland besteht mithin nicht, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der von diesem Hersteller gelieferten Waren begründen (OLG Köln, a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.

Schließlich kann auch der Umstand, dass die Klägerin mögliche Ansprüche gegen den Hersteller in China nur unter erschwerten tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen verfolgen kann, alleine nicht dazu führen, dass die Beklagte zum Aufbau eines umfassenden Qualitätssicherungssystems verpflichtet wäre, um das Inverkehrbringen fehlerhafter Ware auf dem deutschen Markt generell auszuschließen. Dass eine Rechtsverfolgung in China gänzlich unmöglich wäre, ist jedenfalls nicht ersichtlich.

c) Auch sonstige Gründe, die eine weitergehende Einstandspflicht der Beklagten begründen könnten, sind nicht ersichtlich. So kann den Importeur eine eigenständige Instruktionspflicht treffen, wenn der ausländische Hersteller ihn ausdrücklich mit der Produktinformation der Zwischenhändler und Endabnehmer betraut hat oder wenn der Importeur gar eine eigene Bedienungsanleitung verfasst hat (BGHZ 99, 167,171; Palandt, Münchener Kommentar, a.a.O.). Eine derartige Konstellation liegt hier indessen nicht vor. 46 Ferner kann Importeure - jedenfalls wenn sie als einzige Repräsentanten des ausländischen Herstellers auf dem deutschen Markt in Erscheinung treten - eine passive Produktbeobachtungspflicht treffen, also die Pflicht, Kundenbeschwerden zu sammeln und an den Hersteller weiterzuleiten (BGH, Münchener Kommentar, a.a.O.). Hier ist jedoch gerade nicht ersichtlich, dass es in der Vergangenheit bereits einmal ähnliche Vorfälle gegeben und die Beklagte auf diese nicht reagiert hätte. Vielmehr hat die Streithelferin vorgetragen, sie habe von derartigen Schäden in der Vergangenheit noch nie gehört, obwohl derartige Lager seit vielen Jahren in großen Stückzahlen verkauft würden (Bl. 148 d. A.).

Weitergehende Pflichten für die Beklagte könnten u. U. auch in Betracht kommen, wenn sie etwa Alleinimporteurin der entsprechenden Lager gewesen und diese vor dem Weiterverkauf noch mit ihrem eigenen Firmennamen versehen hätte, so dass hier für Abnehmer der Eindruck hätte entstehen können, sie selbst sei die Herstellerin oder nehme zumindest im Inland dessen Funktion ein (vgl. BGH NJW 1994, 517, 519). Auch ein solcher Fall liegt indessen nicht vor. 48 Gegebenenfalls kann eine weitergehende Überprüfungspflicht und Haftung für Konstruktions- und Fabrikationsfehler in Betracht kommen, wenn der Geschädigte das außergerichtliche Verhalten des Importeurs dahin auffassen durfte, er solle und wolle für Rechnung des Herstellers für dessen Haftpflichtverbindlichkeiten gegenüber den Käufern einstehen (BGH VersR 1981, 773, 780; OLG Frankfurt BB 1986, 1117 : Auftreten der „Honda Deutschland GmbH“ für den japanischen PKW-Hersteller). Ein derartiges Verhalten hat die Beklagte hier indessen nicht an den Tag gelegt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit ihrem chinesischen Lieferanten derart personell oder konzernrechtlich verflochten wäre, dass ihr nicht ausreichende Fertigungsverhältnisse und die Mangelhaftigkeit der in China hergestellten Produkte bereits bei dem Import bekannt gewesen wären (zu diesem Gesichtspunkt OLG Celle, LG Köln, a.a.O.). 49 Ferner hat die Beklagte auch keine Veränderungen an dem ihr aus China gelieferten Produkt vorgenommen, so dass sie aus diesem Gesichtspunkt für Konstruktions- oder Fertigungsfehler einzustehen hätte (hierzu LG Köln, a.a.O.).

Schließlich ist noch in Rechnung zu stellen, dass die Beklagte selbst nur als Zwischenhändlerin tätig geworden ist. Soweit hier für einen Händler überhaupt eine besondere Überprüfungspflicht in Form einer „Ablieferungsinspektion“ in Betracht kommt, hat der BGH dies auf den letzten Händler in der Absatzkette und vom Grunde her auf Fabrikationsfehler, auf Konstruktionsfehler dagegen nur in geringerem Maße, beschränkt (VersR 1980, 380, 381). Hier hat aber nicht die Beklagte, sondern erst die Streithelferin den Verkauf an die Klägerin als Endabnehmerin vorgenommen. 51 2. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt ferner voraus, dass das Eigentum des Geschädigten durch die fehlerhafte Sache verletzt wird, wobei alleine die Lieferung der fehlerhaften Sache selbst nicht ausreicht. Es muss hier vielmehr zu einer Eigentumsverletzung an anderen Sachen des Geschädigten kommen, sog. weiterfressende Mängel (hierzu Palandt, a.a.O., Rdnr. 177). Nach der Rechtsprechung des BGH besteht ein Anspruch nur, wenn das Integritätsinteresse und das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse nicht stoffgleich sind. Stoffgleichheit liegt vor, wenn sich der geltend gemachte Schaden mit dem im Augenblick des Eigentumsübergangs dem Produkt anhaftenden Mangelunwert, d. h. der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache für das Äquivalenz- und Nutzungsinteresse deckt (BGH NJW 1985, 2420 ; Palandt, a.a.O.). Hier ist zwischen den Parteien bereits streitig, ob nur ein möglicher Mangel des Pendelrollenlagers ohne weitere Schädigung der Transportbänder vorliegt (so die Beklagte, Bl. 39, 181, 195 d. A.), oder ob es auch zu einer weitergehenden Beschädigung des Förderbandes gekommen ist, weil der Mangel am Lager zwangsläufig bei einem Fortschreiten der Lagerschädigung zwingend mit einer Schädigung der Welle sowie des Gehäusedichtringes und des Lagerdeckels einher geht (so die Klägerin, Bl. 61, 75, 202 d. A.). 52 Diese Frage kann hier aber aus einem anderen Grund offen bleiben. Unstreitig ist es zu einem Schaden und zu irgendeiner Eigentumsverletzung jedenfalls erst gekommen, nachdem die Lager in Indien in die Transportbänder eingebaut waren und dort auch bereits mehrere Monate liefen. Zu diesem Zeitpunkt einer erstmals in Betracht kommenden Eigentumsschädigung war die Klägerin aber weder Eigentümerin der Lager noch der Transportbänder. Sie hat vielmehr selbst vorgetragen, im Zeitpunkt des Schadenseintritts habe die gesamte Anlage im Eigentum ihrer Auftraggeberin, der A.... GmbH, gestanden (Bl. 72, 201 d. A.). Die von ihr hergestellte und dann später eingebaute Anlage sei bereits in Deutschland der A.... GmbH übergeben und übereignet worden und es sei die Gefahr auf diese übergegangen.

Damit fehlt es jedenfalls an einer Eigentumsverletzung von im Eigentum der Klägerin stehenden Sachen, so dass die gesamten Schadenspositionen der Klägerin, die ihr infolge ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der A.... GmbH entstanden sind, ohnehin nicht ersatzfähig sind. Das bezieht sich namentlich auf Montagestunden ihrer Mitarbeiter, Reise- und Übernachtungskosten sowie von ihr zur Schadensbeseitigung angeschaffter Materialien (vgl. Bl. 14 - 16 d. A.). Aktivlegitimiert wegen einer möglichen Eigentumsschädigung kann mithin nur die A.... GmbH als Eigentümerin im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses sein. Zwar hat diese ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten (Bl. 93 d. A.). Ansprüche der A.... GmbH aus abgetretenem Recht macht die Klägerin im wesentlichen aber gar nicht geltend. So ist auch in der Abtretungserklärung ausdrücklich festgehalten, dass die Klägerin die Schäden im Rahmen ihrer Gewährleistung behoben hat (Bl. 93 d. A.). Lediglich eine Schadensposition kann sich überhaupt auf einen Eigenschaden der A.... GmbH beziehen. Die Klägerin hat hier u. a. 12.000 € geltend gemacht, weil die A.... GmbH ihr diesen Betrag für ihrerseits erbrachtes Projektmanagement von ihrer Vergütung abgezogen hat (Bl. 72 d. A.). Die hierzu vorgelegte Rechnung der A.... GmbH vom 8. Mai 2003 ist jedoch gänzlich unspezifiziert und weist lediglich einen Betrag von 12.000 € als Belastung laut Vereinbarung einer Mängelrüge und einer Besprechung aus (Bl. 120 d. A.). Um welche der A.... GmbH infolge einer bei ihr eingetretenen Eigentumsverletzung entstandenen Schäden es hier im Einzelnen gehen soll, erschließt sich nicht.

Auch die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation liegen nicht vor. Diese kommt nämlich grundsätzlich nur bei vertraglichen Ansprüchen in Betracht, bei deliktischen dagegen nur ausnahmsweise in den Fällen der obligatorischen Gefahrentlastung, insbesondere beim Versendungskauf, sowie der mittelbaren Stellvertretung (vgl. Palandt-Heinrichs, vor § 249 Rdnr. 113, 115, 117). Eine derartige Konstellation liegt hier indessen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 56 Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen

4.                            OLG Celle 8. Zivilsenat, 01.12.2005, 8 U 100/05:

Quelle:

Norm:§ 823 Abs 1 BGB

Produkthaftungspflicht des Importeurs

Leitsatz

Der Importeur einer Ware haftet für Konstruktions und Fabrikationsfehler grundsätzlich nicht nach den für den Hersteller geltenden Grundsätzen der Produkthaftung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB, sondern nur dann, wenn aus besonderen Gründen Anlass dazu besteht, die Ware auf ihre gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, etwa weil bereits Schadensfälle bekannt geworden sind oder wenn die Umstände des Falles eine Prüfung nahe legen. 2. Außerhalb des Anwendungsbereichs des ProdHG besteht eine gesteigerte Kontroll und Überprüfungspflicht des Importeurs auch dann nicht, wenn er Ware aus einem sog. Billiglohnland einführt, das Herstellungsland nicht auf dem Produkt verzeichnet ist, dessen Preis aber deutlich unterhalb dem vergleichbarer inländischer Produkte liegt, und dem Importeur, der die Ware lediglich an einen weiteren Zwischenhändler veräußert, der beabsichtigte Verwendungszweck des gewerblichen Endabnehmers nicht bekannt ist (hier: Import von Pendelrollenlagern aus China zum Einbau in einer Transportanlage für ein Kohlekraftwerk in Indien).

Fundstellen

OLGR Celle 2006, 125-128 (red. Leitsatz und Gründe)

NJW-RR 2006, 526-529 (Leitsatz und Gründe)

weitere Fundstellen

StoffR 2006, 45 (Leitsatz)

Verfahrensgang

vorgehend LG Lüneburg, 17. Mai 2005, Az: 5 O 386/04

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Mai 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Schadensersatz aus Produkthaftung gegen die Beklagte als Importeurin von in China hergestellten Kugellagern geltend.

Im Jahre 2000 erhielt die Klägerin von der A.... GmbH den Auftrag zur Errichtung einer Kohletransportanlage für ein Kohlekraftwerk in Indien. Hierzu benötigte sie u. a. Pendelrollenlager der Typen 22213K und H 313, von denen sie 16 Stück á 57,00 DM bei der Streithelferin am 15. September 2000 bestellte, die sie am 6. November 2000 geliefert erhielt (Bl. 8 d. A.). Die Klägerin montierte die Lager in Förderaggregate vor und übereignete sie noch in der Bundesrepublik Deutschland an ihren Auftraggeber (Bl. 72, 201 d. A.). Die Gesamtanlage wurde vom 18. September - 21. November 2002 in Indien montiert.

Die Streithelferin ihrerseits hatte als Zwischenhändlerin am 20. Oktober 2000 bei der Beklagten u. a. Pendelrollenlager der Typen 22213K und H 311 bestellt (Bl. 31, 41 d. A.), die die Beklagte zuvor von dem Hersteller aus China importiert hatte. Im Februar 2003 fielen Lager in den Förderbändern aus, so dass diese nicht weiter betrieben werden konnten. Die Beklagte wies die Streithelferin mit Schreiben vom 30. April 2003 darauf hin, die Lager seien chinesischen Ursprungs und mit Qualitätslagern nicht vergleichbar (Bl. 13 d. A.).

Die A.... GmbH trat der Klägerin am 3. März 2005 etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte ab (Bl. 93 d. A.).

Die Klägerin hat behauptet,

sie habe die Lager von der Streithelferin geliefert erhalten, die diese zuvor bei der Beklagten bezogen habe (Bl. 63, 200 d. A.). Diese Lager seien mangelhaft gewesen, weil die Laufrollen durch nicht entgratete Messingkäfige beschädigt wurden, so dass es zu Abschälungen an den Rollen gekommen sei (Bl. 8f., 59 - 63, 201 204 d. A.). Insoweit habe es sich um einen Konstruktionsfehler dieser Lager gehandelt. Hierbei seien zwei von insgesamt acht Förderbändern ausgefallen, wobei die Lagerschäden nicht sofort erkennbar gewesen seien, weil die Transportförderbänder aus Sicherheitsgründen von außen eingekapselt und visuell nicht einsehbar seien. Da zu befürchten gewesen sei, dass auch die anderen Lager defekt seien, seien alle Pendelrollenlager ausgetauscht worden. Diese Beschädigung des Lagers gehe bei einem Fortschreiten der Lagerschädigung zwingend mit einer Schädigung der Welle sowie des Gehäusedichtringes und des Lagerdeckels einher (Bl. 61, 75, 202 d. A.). Zur Beseitigung dieser Schäden seien ausweislich der Schadensaufstellung vom 28. Mai 2003 (Bl. 14 - 16 d. A.) Kosten von insgesamt 64.246,86 € angefallen, nämlich Montagestunden für nach Indien entsandte Mitarbeiter, Reise- und Übernachtungskosten, Materialkosten sowie u. a. 12.000 €, die der Auftraggeber der Klägerin wegen ihm entstandener Kosten von der der Klägerin geschuldeten Vergütung abgezogen habe (Bl. 10, 67 - 72, 94 - 120, 172f., 207 - 211 d. A.).

Die Beklagte hafte nach § 823 BGB aus Produkthaftung, weil sie die Kugellager aus China importiert und diese nicht einer umfassenden Qualitätskontrolle unterzogen habe (Bl. 9f., 66f., 74, 206f. d. A.). Die Lager seien grundsätzlich für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet und richtig dimensioniert gewesen, hätten jeweils aber Mängel aufgewiesen. Den Lagern sei für einen Erwerber auch äußerlich nicht erkennbar gewesen, dass sie aus China stammten und nicht den Qualitätsanforderungen deutscher Produkte genügten (Bl. 73, 205 d. A.). Es komme auch nicht darauf an, ob der Beklagten der konkrete Verwendungszweck der Lager bekannt gewesen sei, da es sich um typisierte Lager handele, die den Anforderungen der DIN 635 entsprechen müssten (Bl. 64 66, 73f. d. A.). Die Klägerin habe den Schaden der Streithelferin nach dessen Eintritt am 17. März 2003 gemeldet. Vorher sei dies nicht möglich gewesen, weil die Mangelhaftigkeit der Lager beim Einbau nicht aufgefallen sei, sondern sich erst während des Betriebes ergeben habe (Bl. 211 d. A.).

Die Klägerin hat zuletzt beantragt (Bl. 172, 216 d. A.),

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 64.246,86 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.4.2004 zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle diejenigen Schäden zu ersetzen hat, die der Klägerin dadurch entstanden sind, dass die Beklagte mangelhafte Pendelrollenlager des Typs 22213K durch die Lieferung an die Streithelferin in den Verkehr gebracht hat.

Die Beklagte hat beantragt (Bl. 216 d. A.),

die Klage abzuweisen.

Die Streithelferin hat sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen (Bl. 216 d. A.).

Die Beklagte hat behauptet,

es sei schon nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin verwendeten Lager überhaupt von ihr stammten (Bl. 32f., 180, 183f. d. A.). Bei dem Pendelrollenlager handele es sich um Einheitsware, die über keinerlei Seriennummern, Herstellerangaben oder sonstige Spezifikationen verfüge. Die Streithelferin erwerbe derartige Lager auch von anderen Händlern als der Beklagten und habe bei der Beklagten jedenfalls nur eine Bestellung ohne weitere Spezifikation und ohne Hinweis auf den Verwendungszweck vorgenommen, so dass schon deshalb irgendeine weitere Hinweispflicht der Beklagten über die Einsatzmöglichkeiten der Ware nicht bestanden habe (Bl. 31, 33 d. A.). Es sei auch nach der Auslieferung zu keinerlei Mängelrüge durch die Streithelferin gekommen (Bl. 32 d. A.). Diese habe gewusst, dass es sich um importierte Massenware aus China handele (Bl. 34, 36, 185, 194f. d. A.). Diese Ware koste nur 1/3 der im Inland erzeugten Markenwaren. Hier könne nicht dieselbe Qualität wie bei im Inland hergestellten Produkten erwartet werden. Auch aus der DIN 635 oder der Typenbezeichnung ergäben sich keine Aussagen über Haltbarkeitsdauer oder Belastungszahlen (Bl. 184f. d. A.). Tatsächlich führe die Beklagte auch stichprobenartige Kontrollen durch, die hier jedoch keine Auffälligkeiten gezeigt hätten (Bl. 35, 186 d. A.).

Die Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, als Importeurin treffe sie ohnehin keine Pflicht aus Produkthaftung (Bl. 37 - 39, 187, 192 - 194 d. A.). Irgendwelche Mängel der gelieferten Ware habe es bisher nicht gegeben. Sie habe auf die Lager auch weder ihren eigenen Schriftzug aufgebracht noch sei sie deren Alleinimporteurin. Auch sonstige Erklärungen über ihre

Einstandspflicht habe sie nicht abgegeben. Ferner fehle es auch an einer Eigentumsverletzung auf Seiten der Klägerin, da nur das gelieferte Produkt selbst angeblich mangelhaft gewesen sei (Bl. 39, 181, 195 d. A.). Schließlich sei auch der Schaden nicht entstanden (Bl. 37, 188 - 192, 195f. d. A.).

Die Streithelferin hat sich auf Verjährung berufen und vorgetragen, die Klägerin habe bei der Bestellung keinen bestimmten Verwendungszweck angegeben, aber gewusst, dass es sich um Massenware aus Importen handele (Bl. 147 - 149 d. A.).

Mit Urteil vom 17. Mai 2005 hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Bl. 219f. d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte schuldhaft ihr obliegende Überprüfungen an der Ware nicht vorgenommen habe. Auch die Klägerin habe die Mangelhaftigkeit der Ware nach der Lieferung zunächst nicht erkannt, obwohl sie eine Rügepflicht nach handelsrechtlichen Vorschriften getroffen habe. Der Besteller billiger Ware nehme es auch in Kauf, dass diese nicht denselben Qualitätsstandard wie in Deutschland hergestellte Ware habe. Die Klägerin könne auch in China selbst gegen den Hersteller vorgehen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Sie macht geltend, die Produkthaftung könne auch für

einen Importeur gelten, da er dieselbe Gefahrenlage schaffe wie ein inländischer Hersteller (Bl. 267, 313 315 d. A.). Hier sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen, dass die Ware aus China stamme (Bl. 268, 315 d. A.). Es handele sich um typisierte Ware, die anhand der DIN bzw. einer Typenbezeichnung spezifiziert werde (Bl. 268f. d. A.). Der Qualitätsstandard sei nicht mit dem deutscher Produkte vergleichbar. Der Klägerin sei auch eine Rechtsverfolgung in China nicht zumutbar (Bl. 315f. d. A.). Demgegenüber habe die Beklagte mit dem Import der Ware aus China und ihrem Inverkehrbringen auf dem deutschen Markt eine Gefahrenquelle geschaffen. Außerdem sei der Mangel von außen vor dem Einbau für einen Laien nicht erkennbar gewesen (Bl. 270, 317 d. A.). Ein Fachmann habe dies indessen feststellen können. Schadensursächlich sei die Mangelhaftigkeit der Messingkäfige wegen ihrer fehlenden Entgratung gewesen (Bl. 271f., 274 d. A.). Gerade wenn die Beklagte nichts von der Verwendung der Ware gewusst habe, sei sie verpflichtet gewesen, sie bei dem Import auf mögliche Mängel zu überprüfen (Bl. 272f., 318 d. A.).

Die Klägerin beantragt (Bl. 266, 321 d. A.), das Urteil des Landgerichts Lüneburg aufzuheben und

die Beklagte zu verurteilen, an sie 64.246,86 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.4.2004 zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle diejenigen Schäden zu ersetzen hat, die der Klägerin dadurch entstanden sind, dass die Beklagte mangelhafte Pendelrollenlager des Typs 22213K durch die Lieferung an die Streithelferin in den Verkehr gebracht hat.

Die Beklagte beantragt (Bl. 255, 321 d. A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hafte als Importeurin bereits aus Rechtsgründen nicht nach den Grundsätzen über die Produkthaftung (Bl. 294 d. A.). Eine Ausnahme komme nur in Betracht, wenn dem Importeur Mängel ohne eingehende Prüfung erkennbar sind oder besondere Umstände eine Überprüfung nahe legen. Das sei hier jedoch nicht der Fall, da die angebliche Schadhaftigkeit der Pendellager äußerlich nicht erkennbar sei (Bl. 294f. d. A.). Das reine Inverkehrbringen löse noch keine Verkehrssicherungspflicht zur umfassenden Überprüfung der Mangelfreiheit des importierten Produktes aus (Bl.

95f. d. A.). Aus China importierte Ware sei auch nicht per se schlechter als deutsche Ware. Eine allgemeine Untersuchungspflicht bestehe nicht (Bl. 297, 299 d. A.). Hierbei sei es auch unerheblich, ob der Ware nicht anzusehen sei, dass sie aus China stamme (Bl. 298 d. A.). Die Klägerin, die i. Ü. gewusst habe, dass es sich um Importware handeln müsse, könne ihre vermeintlichen Rechte unmittelbar in China verfolgen. Die Beklagte selbst führe bei dem Import auch Stichproben durch (Bl. 300f. d. A.). Sie sei jedenfalls nicht verpflichtet gewesen, ohne jeden Anlass eine Art von Dauertest oder Zerlegung der Ware vorzunehmen. Ihr sei schließlich auch der beabsichtigte Verwendungszweck nicht bekannt gewesen (Bl. 301 d. A.).

Die Streithelferin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen (Bl. 251, 321 d. A.),

und beruft sich darauf, die Klägerin habe gewusst, dass es sich um Importware handele (Bl. 303 d. A.).

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Importeurin der Pendelrollenlager wegen deren behaupteter Mangelhaftigkeit zu.

Vertragliche Ansprüche kommen nicht in Betracht, weil die Klägerin die Lager nicht von der Beklagten, sondern von der Streithelferin bezogen hat. Eine Haftung nach § 1 ProdHaftG ist nicht gegeben, weil dieses Sachschäden nur an anderen Sachen als das fehlerhafte Produkt selbst erfasst, die ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet werden. Das ist hier bei den Transportförderbändern des Kohlekraftwerkes nicht der Fall. In Betracht kommt mithin nur ein Anspruch nach den allgemeinen produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen des § 823 Abs. 1 BGB. Dieser scheidet jedoch aus zwei Gründen aus.

Ersatzpflichtig unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht wegen Inverkehrbringens eines mangelhaften Produktes ist zunächst nur der Hersteller oder Quasi-Hersteller des Produktes (Palandt-Thomas, BGB, 64. Aufl., § 823 Rdnr. 180). Das ist die Beklagte nicht. Insbesondere nimmt sie nicht die Stellung eines Quasi-Herstellers ein, weil sie auf dem Markt nicht selbst als vermeintliche Herstellerin aufgetreten ist.

a) Die Beklagte ist vielmehr lediglich Zwischenhändlerin, die die von ihr aus China importierten Lager an weitere Händler oder Endabnehmer verkauft. Der Importeur haftet jedoch für Konstruktions- und Fabrikationsfehler der von ihm eingeführten Ware nach allgemeinem Deliktsrecht grundsätzlich nicht (BGHZ 99, 167, 170f.; NJW 1994, 517, 519; VersR 1980, 380, 381; OLG Celle VersR 1981, 464 ; LG Köln NJW-RR 1987, 864 ; Palandt, a.a.O.; Münchener Kommentar - Wagner, BGB, 4. Aufl., § 823 Rdnr. 564). Händler und Importeure sind nur dann verpflichtet, die von ihnen vertriebenen Waren auf gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, wenn aus besonderen Gründen Anlass dazu besteht, weil ihnen etwa bereits Schadensfälle bei der Produktverwendung bekannt geworden sind oder wenn die Umstände des Falles eine Überprüfung nahe legen.

Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht behauptet, dass es in der Vergangenheit bereits Probleme mit der Verwendung von durch die Beklagte vertriebenen Pendelrollenlagern gab und diese der Beklagten aufgefallen wären. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bereits bei Erhalt der Ware deren Mangelhaftigkeit ohne weiteres hätte erkennen können. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, bei den Lagern sei der hier behauptete Mangel nicht von außen erkennbar, sondern zeige sich erst bei einer technischen Überprüfung, für die entsprechendes Fachwissen und technisches Gerät erforderlich sei (Bl. 60, 270 d. A.). Die Beklagte hätte diesen Mangel deshalb nur dann erkennen können, wenn sie selbst die Lager vor ihrem Weiterverkauf einer umfassenden Qualitätskontrolle unterzogen hätte. Soweit die Klägerin dies hier auch konkret von der Beklagten verlangt und meint, diese müsse ein umfassendes Sicherungssystem aufbauen, welches sicherstelle, dass insgesamt keine mangelhafte Ware auf den deutschen Markt gelange und das über eine bloße stichprobenartige Überprüfung der Ware hinaus gehe, verkennt sie, dass eine solche Verpflichtung nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen für den importierenden Händler nicht besteht.

Hinzu kommt, dass auch gar nicht ersichtlich ist, welche Art von Überprüfung die Beklagte hier konkret hätte vornehmen sollen. Die von der Klägerin verlangte Durchführung von Härteprüfungen oder Spektralanalysen, um eventuelle Materialfehler festzustellen (Bl. 206 d. A.), geht weit über die Verpflichtungen eines Importeurs hinaus. Die Beklagte war ohne konkrete Anhaltspunkte nicht verpflichtet, die Ware generell auf ihre Tauglichkeit für jede Art von Verwendungszweck zu überprüfen, Dauertests durchzuführen oder diese vor dem Weiterverkauf zunächst in ihre Einzelteile zu zerlegen. Die Anforderungen an derartige Kontrollpflichten können nicht so hoch angesetzt werden, dass hiermit praktisch jede Gefährdung für den Kunden ausgeschlossen wird (OLG Köln NJW 2004, 521). Vielmehr müssen auch hier die Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren beachtet werden. Auch kommt es nicht darauf an, ob wie vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen - ein von ihr beauftragter Sachverständiger die fehlende Entgratung der Messingkäfige mit vergleichsweise geringem Aufwand festgestellt hat. Die Beklagte war nicht gehalten, bei jedem Import derartiger Waren zunächst einen Privatsachverständigen zu beauftragen, um diesen eine Qualitätskontrolle durchführen zu lassen.

In diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass die Beklagte unstreitig überhaupt nicht wusste, zu welchem konkreten Verwendungszweck die Lager verwendet werden sollen. Sie hat sie auch nicht unmittelbar an die Klägerin, sondern aufgrund einer gänzlich unspezifizierten Bestellung vom 20. Oktober 2000 lediglich an die Streithelferin als weitere Händlerin verkauft. Sie konnte deshalb überhaupt nicht wissen, an wen die Ware endgültig ausgeliefert wird und zu welchem Zweck sie eingesetzt wird.

Bei dieser Sachlage konnte von der Beklagten schlechterdings nicht verlangt werden, dass sie die Lager, die die Klägerin selbst gerade einmal für einen Stückpreis von 57,00 DM gekauft hat, einer umfassenden Qualitätskontrolle im Hinblick auf alle möglichen Verwendungszwecke unterzieht, bevor sie sie auf den deutschen Markt bringt. Immerhin sind die Lager auch in dem Kohlekraftwerk in Indien nach dem Vorbringen der Klägerin nicht sofort, sondern erst nach einem mehrmonatigen Betrieb der Förderbänder ausgefallen.

Infolgedessen geht es auch nicht zu Lasten der Beklagten, dass sie in ihrem Schreiben vom 30. April 2003 an die Streithelferin darauf hingewiesen hat, die Lager seien hinsichtlich Dreh- und Tragzahlen, Laufgeräuschen und Lebensdauer nicht mit deutschen Qualitätslagern der Firmen FAG und SKF vergleichbar und sollten deshalb ausschließlich für minderwertige Einsatzzwecke verwendet werden (Bl. 13 d. A.). Hier hätte der Beklagten nur dann ein Vorwurf im Hinblick auf die Verletzung ihrer Instruktionspflicht gemacht werden können, wenn dieser der beabsichtigte Verwendungszweck in den Transportbändern des Kohlekraftwerkes bekannt gewesen wäre und sie zudem Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die Lager sich hierfür generell nicht eigneten.

b) Keine erhöhte Verantwortlichkeit der Beklagte resultiert auch daraus, dass sie die Lager aus China importiert hat, das Herkunftsland und der Hersteller auf diesen nicht verzeichnet ist und Produkte aus China nicht denselben Qualitätsansprüchen genügen wie deutsche Markenprodukte. Alleine der Import und Vertrieb von Waren aus Billiglohnländern mit u. U. geringerem Sicherheits- und Qualitätsstandard führt nicht dazu, dass der Importeur hierdurch die Stellung eines Quasi-Herstellers mit umfassender Verantwortlichkeit für jegliche Konstruktions- und Fabrikationsfehler einnähme. Eine derart allgemeine Gleichstellung bedürfte vielmehr einer gesetzlichen Regelung, wie sie etwa im ProdHaftG besteht. Dort bestimmt § 4 Abs. 2, dass als Hersteller auch gilt, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.

Zwar hat der BGH in einer älteren Entscheidung erwogen, den Importeur könnten u. U. weitergehende Pflichten auferlegt werden als den Großhändlern, die im Inland erzeugte Waren vertreiben (VersR 1980, 380, 381; ferner NJW 1994, 517, 519). Er hat jedoch offen gelassen, wann im Einzelnen, etwa bei Einfuhr von Gütern aus Entwicklungsländern oder eines Staates mit niedrigerem technischen Standard als er in der Bundesrepublik besteht, und unter welchen Voraussetzungen solche Pflichten bestehen, da es sich im Streitfall um technische Geräte handelte, die aus einem Ursprungsstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft importiert waren. Hier sei von im Wesentlichen gleichen Sicherheitsvorkehrungen wie im Inland auszugehen, zumal auch eine Rechtsverfolgung im Ausland durch das EuGVÜ gewährleistet sei (vgl. auch OLG Celle, a.a.O.).

Gleichwohl kann aus dieser Entscheidung nicht auf eine generelle Gleichstellung des Importeurs von Waren aus Staaten außerhalb der Europäischen Union oder Entwicklungshändlern im Besonderen mit einem Hersteller geschlossen werden. Abgesehen davon, dass es infolge der Globalisierung und weltwirtschaftlichen Verflechtung mit der zunehmenden wirtschaftlichen Stärke gerade asiatischer Staaten nur schwer möglich sein dürfte, im Einzelfall zu bestimmen, wann ein konkretes Produkt aus welchem Land nicht oder noch nicht den deutschen Qualitätsanforderungen genügt, darf auch nicht verkannt werden, dass ein Käufer, der ein Importprodukt zu deutlich geringeren Preisen erwirbt als ein einheimisches Markenprodukt, nicht schlechterdings darauf vertrauen darf, dieses Produkt genüge denselben Qualitätsanforderungen wie ein inländisches. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn es sich beim Abnehmer nicht um einen Verbraucher handelt, zu dessen Gunsten dann ohnehin § 4 Abs. 3 ProdHaftG eingreift, sondern um am Markt tätige Wirtschaftsunternehmen wie die Klägerin. Insoweit war nicht streitig, dass die von der Klägerin erworbenen Lager nur ein Drittel der in Deutschland hergestellten Lager kosten. Der Klägerin, deren Geschäftszweck die Erstellung von Förderanlagen ist, wird hier deshalb infolge ihrer zu unterstellenden Marktkenntnisse kaum verborgen geblieben sein können, dass es sich um ein Importprodukt aus Billigproduktion handelt.

Auch wenn die Klägerin nicht konkret gewusst haben sollte, dass die Ware aus China stammt, konnte sie mithin nicht ohne weiteres erwarten, der Importeur werde diese deutlich günstigere Ware in derselben Art und Weise auf Fabrikations- und Konstruktionsfehler untersuchen wie ein inländischer Hersteller. Hätte die Klägerin hier bestimmte Wünsche hinsichtlich der Eigenschaften der Pendelrollenlager gehabt, hätte sie der Streithelferin konkret erklären müssen, zu welchem Verwendungszweck die Rollen eingesetzt werden sollen und welche Eigenschaften sie haben müssen. Nur dann wäre es der Beklagten auch bei einer entsprechenden Weiterleitung der Information durch die Streithelferin möglich gewesen, gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass die Lager sich zu der Verwendung in den Transportbändern nicht eignen.

Eine erhöhte Überprüfungspflicht allein wegen des Sitzes des Herstellers im Ausland besteht mithin nicht, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der von diesem Hersteller gelieferten Waren begründen (OLG Köln, a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.

Schließlich kann auch der Umstand, dass die Klägerin mögliche Ansprüche gegen den Hersteller in China nur unter erschwerten tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen verfolgen kann, alleine nicht dazu führen, dass die Beklagte zum Aufbau eines umfassenden Qualitätssicherungssystems verpflichtet wäre, um das Inverkehrbringen fehlerhafter Ware auf dem deutschen Markt generell auszuschließen. Dass eine Rechtsverfolgung in China gänzlich unmöglich wäre, ist jedenfalls nicht ersichtlich.

c) Auch sonstige Gründe, die eine weitergehende Einstandspflicht der Beklagten begründen könnten, sind nicht ersichtlich. So kann den Importeur eine eigenständige Instruktionspflicht treffen, wenn der ausländische Hersteller ihn ausdrücklich mit der Produktinformation der Zwischenhändler und Endabnehmer betraut hat oder wenn der Importeur gar eine eigene Bedienungsanleitung verfasst hat (BGHZ 99, 167,171; Palandt, Münchener Kommentar, a.a.O.). Eine derartige Konstellation liegt hier indessen nicht vor.

Ferner kann Importeure - jedenfalls wenn sie als einzige Repräsentanten des ausländischen Herstellers auf dem deutschen Markt in Erscheinung treten - eine passive Produktbeobachtungspflicht treffen, also die Pflicht, Kundenbeschwerden zu sammeln und an den Hersteller weiterzuleiten (BGH, Münchener Kommentar, a.a.O.). Hier ist jedoch gerade nicht ersichtlich, dass es in der Vergangenheit bereits einmal ähnliche Vorfälle gegeben und die Beklagte auf diese nicht reagiert hätte. Vielmehr hat die Streithelferin vorgetragen, sie habe von derartigen Schäden in der Vergangenheit noch nie gehört, obwohl derartige Lager seit vielen Jahren in großen Stückzahlen verkauft würden (Bl. 148 d. A.).

Weitergehende Pflichten für die Beklagte könnten u. U. auch in Betracht kommen, wenn sie etwa Alleinimporteurin der entsprechenden Lager gewesen und diese vor dem Weiterverkauf noch mit ihrem eigenen Firmennamen versehen hätte, so dass hier für Abnehmer der Eindruck hätte entstehen können, sie selbst sei die Herstellerin oder nehme zumindest im Inland dessen Funktion ein (vgl. BGH NJW 1994, 517, 519). Auch ein solcher Fall liegt indessen nicht vor.

Gegebenenfalls kann eine weitergehende Überprüfungspflicht und Haftung für Konstruktions- und Fabrikationsfehler in Betracht kommen, wenn der Geschädigte das außergerichtliche Verhalten des Importeurs dahin auffassen durfte, er solle und wolle für Rechnung des Herstellers für dessen Haftpflichtverbindlichkeiten gegenüber den Käufern einstehen (BGH VersR 1981, 773, 780; OLG Frankfurt BB 1986, 1117 : Auftreten der „Honda Deutschland GmbH“ für den japanischen PKW-Hersteller). Ein derartiges Verhalten hat die Beklagte hier indessen nicht an den Tag gelegt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit ihrem chinesischen Lieferanten derart personell oder konzernrechtlich verflochten wäre, dass ihr nicht ausreichende Fertigungsverhältnisse und die Mangelhaftigkeit der in China hergestellten Produkte bereits bei dem Import bekannt gewesen wären (zu diesem Gesichtspunkt OLG Celle, LG Köln, a.a.O.).

Ferner hat die Beklagte auch keine Veränderungen an dem ihr aus China gelieferten Produkt vorgenommen, so dass sie aus diesem Gesichtspunkt für Konstruktions- oder Fertigungsfehler einzustehen hätte (hierzu LG Köln, a.a.O.).

Schließlich ist noch in Rechnung zu stellen, dass die Beklagte selbst nur als Zwischenhändlerin tätig geworden ist. Soweit hier für einen Händler überhaupt eine besondere Überprüfungspflicht in Form einer „Ablieferungsinspektion“ in Betracht kommt, hat der BGH

dies auf den letzten Händler in der Absatzkette und vom Grunde her auf Fabrikationsfehler, auf Konstruktionsfehler dagegen nur in geringerem Maße, beschränkt (VersR 1980, 380, 381). Hier hat aber nicht die Beklagte, sondern erst die Streithelferin den Verkauf an die Klägerin als Endabnehmerin vorgenommen.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt ferner voraus, dass das Eigentum des Geschädigten durch die fehlerhafte Sache verletzt wird, wobei alleine die Lieferung der fehlerhaften Sache selbst nicht ausreicht. Es muss hier vielmehr zu einer Eigentumsverletzung an anderen Sachen des Geschädigten kommen, sog. weiterfressende Mängel (hierzu Palandt, a.a.O., Rdnr. 177). Nach der Rechtsprechung des BGH besteht ein Anspruch nur, wenn das Integritätsinteresse und das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse nicht stoffgleich sind. Stoffgleichheit liegt vor, wenn sich der geltend gemachte Schaden mit dem im Augenblick des Eigentumsübergangs dem Produkt anhaftenden Mangelunwert, d. h. der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache für das Äquivalenz- und Nutzungsinteresse deckt (BGH NJW 1985, 2420 ; Palandt, a.a.O.). Hier ist zwischen den Parteien bereits streitig, ob nur ein möglicher Mangel des Pendelrollenlagers ohne weitere Schädigung der Transportbänder vorliegt (so die Beklagte, Bl. 39, 181, 195 d. A.), oder ob es auch zu einer weitergehenden Beschädigung des Förderbandes gekommen ist, weil der Mangel am Lager zwangsläufig bei einem Fortschreiten der Lagerschädigung zwingend mit einer Schädigung der Welle sowie des Gehäusedichtringes und des Lagerdeckels einher geht (so die Klägerin, Bl. 61, 75, 202 d. A.).

Diese Frage kann hier aber aus einem anderen Grund offen bleiben. Unstreitig ist es zu einem Schaden und zu irgendeiner Eigentumsverletzung jedenfalls erst gekommen, nachdem die Lager in Indien in die Transportbänder eingebaut waren und dort auch bereits mehrere Monate liefen. Zu diesem Zeitpunkt einer erstmals in Betracht kommenden Eigentumsschädigung war die Klägerin aber weder Eigentümerin der Lager noch der Transportbänder. Sie hat vielmehr selbst vorgetragen, im Zeitpunkt des Schadenseintritts habe die gesamte Anlage im Eigentum ihrer Auftraggeberin, der A.... GmbH, gestanden (Bl. 72, 201 d. A.). Die von ihr hergestellte und dann später eingebaute Anlage sei bereits in Deutschland der A.... GmbH übergeben und übereignet worden und es sei die Gefahr auf diese übergegangen.

Damit fehlt es jedenfalls an einer Eigentumsverletzung von im Eigentum der Klägerin stehenden Sachen, so dass die gesamten Schadenspositionen der Klägerin, die ihr infolge ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der A.... GmbH entstanden sind, ohnehin nicht ersatzfähig sind. Das bezieht sich namentlich auf Montagestunden ihrer Mitarbeiter, Reise- und Übernachtungskosten sowie von ihr zur Schadensbeseitigung angeschaffter Materialien (vgl. Bl. 14 - 16 d. A.). Aktivlegitimiert wegen einer möglichen Eigentumsschädigung kann mithin nur die A.... GmbH als Eigentümerin im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses sein. Zwar hat diese ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten (Bl. 93 d. A.). Ansprüche der A.... GmbH aus abgetretenem Recht macht die Klägerin im wesentlichen aber gar nicht geltend. So ist auch in der Abtretungserklärung ausdrücklich festgehalten, dass die Klägerin die Schäden im Rahmen ihrer Gewährleistung behoben hat (Bl. 93 d. A.). Lediglich eine Schadensposition kann sich überhaupt auf einen Eigenschaden der A.... GmbH beziehen. Die Klägerin hat hier u. a. 12.000 € geltend gemacht, weil die A.... GmbH ihr diesen Betrag für ihrerseits erbrachtes Projektmanagement von ihrer Vergütung abgezogen hat (Bl. 72 d. A.). Die hierzu vorgelegte Rechnung der A.... GmbH vom 8. Mai 2003 ist jedoch gänzlich unspezifiziert und weist lediglich einen Betrag von 12.000 € als Belastung laut Vereinbarung einer Mängelrüge und einer Besprechung aus (Bl. 120 d. A.). Um welche der A.... GmbH infolge einer bei ihr eingetretenen Eigentumsverletzung entstandenen Schäden es hier im Einzelnen gehen soll, erschließt sich nicht.

Auch die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation liegen nicht vor. Diese kommt nämlich grundsätzlich nur bei vertraglichen Ansprüchen in Betracht, bei deliktischen dagegen nur ausnahmsweise in den Fällen der obligatorischen Gefahrentlastung, insbesondere beim Versendungskauf, sowie der mittelbaren Stellvertretung (vgl. Palandt-Heinrichs, vor § 249 Rdnr. 113, 115, 117). Eine derartige Konstellation liegt hier indessen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen

5.                            OLG Koblenz 12. Zivilsenat, 29.08.2005, 12 U 538/04:

Quelle:

Normen:§ 823 BGB, § 843 BGB, § 847 BGB, § 1 ProdHaftG, § 8 ProdHaftG, § 9 ProdHaftG

Leitsatz

Nach den Grundsätzen der Produkthaftung muss der Hersteller eines Produktes nicht nur für Schäden einstehen, die auf einer fehlerhaften Konstruktion oder Fabrikation im genannten Sinne beruhen. Er ist grundsätzlich auch zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet, die dadurch eintreten, dass er die Verwender pflichtwidrig nicht auf Gefahren hingewiesen hat, die sich aus der Verwendung des Produkts ergeben. Eine solche Warnpflicht erstreckt sich auch auf einen nahe liegenden Fehlgebrauch. Sie entfällt jedoch, wenn das Produkt ausschließlich in die Hand von Personen gelangen soll, die mit den Gefahren vertraut sind, wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist oder wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem wenigstens leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben.

Fundstellen

NJW-RR 2006, 169-171 (Leitsatz und Gründe)

OLGR Koblenz 2006, 343-345 (Leitsatz und Gründe)

weitere Fundstellen

VuR 2006, 39 (Leitsatz)

NZV 2006, 155-156 (Leitsatz)

StoffR 2006, 45-46 (Leitsatz)

Verfahrensgang

vorgehend LG Koblenz, 31. März 2004, Az: 1 O 258/03, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 31. März 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund der Produkthaftung der Beklagten für eine von ihr hergestellte Knetermaschine zur Aufbereitung von PVC-Kunststoff, bei deren Bedienung dieser (der Kläger) am 20. Juni 2002 als Mitarbeiter der Firma K... P... GmbH & Co. KG erheblich verletzt wurde. In der Maschine war der Kunststoff erkaltet und hatte den Kneter verklebt, der sich dadurch nicht öffnen ließ. Statt die Maschine gemäß der diesbezüglichen Bestimmung der Bedienungsanleitung mit für solche Fälle vorgesehenen Abdrückschrauben zu öffnen, erhitzte der Kläger den Kunststoff in der Maschine und versuchte dann, die Gehäusehälften mit der Hydraulik, die zum Öffnungs- und Schließmechanismus für den Normalbetrieb gehört, zu öffnen. Dabei entstand ein zunehmender Druck bis zu 350 bar. Nachdem sich zumindest eine Gehäusehälfte durch Betätigen des Hydraulikhebels nicht öffnen ließ, stieg der Kläger auf die Maschine, um nachzusehen. Dabei sprang die Gehäusehälfte nach Abriss von zwei durch den entstandenen Druck überlasteten Halteschrauben am Gabelkopf auf, klappte um 110 Grad statt der beim ordnungsgemäßen Betrieb vorgesehenen 45 Grad ab und quetschte dem Kläger das linke Bein. Der Kläger trug dadurch erhebliche und andauernde körperliche Beeinträchtigungen davon.

Der Kläger hat den Unfall vor allem auf einen Konstruktionsfehler der Maschine zurückgeführt. Es habe ein Überdruckventil gefehlt, das einen zu hohen Druckaufbau im Inneren der Maschine hätte verhindern können. Zudem sei kein Manometer vorhanden, das zur Kontrolle des Drucks hätte dienen können. Schließlich seien die Halteschrauben des Gehäuses zu schwach und zu kurz ausgeführt worden, um ein plötzliches Abklappen der Gehäusehälfte in der konkreten Situation zu verhindern. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Kapital (mindestens 40.000 Euro) und Rentenform (500 Euro monatlich) zu verurteilen und festzustellen, dass sie verpflichtet ist, ihm allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit nicht Ansprüche auf Träger der Sozialversicherung übergehen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat darauf verwiesen, dass der Kläger den Unfall selbst verschuldet habe, weil er nicht nach der Betriebsanleitung mit den Abdrückschrauben vorgegangen sei, sondern versucht habe, das Gehäuse unter Druckerhöhung mit Hilfe der Hydraulik aufzusprengen. Dafür sei die Maschine nicht ausgelegt, so dass die in der konkreten Situation vermissten Ausstattungsteile oder unzureichenden Halteschrauben keinen Konstruktionsmangel im Sinne des Haftungsrechtsdarstellten.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 31.3.2004 (Bl. 56 ff. GA) abgewiesen. Ansprüche nach §§ 823, 843, 847 BGB, §§ 1, 8, 9 ProdHaftG bestünden nicht, weil der Kläger den Unfall selbst verschuldet habe. Der Beklagten sei ein Instruktionsfehler nicht vorzuwerfen, weil das Bedienungshandbuch, das dem Kläger zur Verfügung gestanden habe, die richtige Methode der Beseitigung von Verklebungen beschrieben und auf Gefahren im Öffnungsbereich der Gehäusehälften hingewiesen habe. Diese Bedienungs- und Gefahrenhinweise seien ausreichend. Dabei sei zu beachten, dass es um die Gerätebedienung durch Fachpersonal gegangen sei. Die Beklagte habe in ihrer Bedienungsanleitung für die Maschine betont, dass bei Verklebungen die Öffnung mit der Hydraulik nicht zulässig sei, sondern die Abdrückschrauben verwendet werden müssten. Es sei für Fachpersonal erkennbar gewesen, dass die Benutzung der Hydraulik bei Verklebungen zu einer erheblichen Kraftentfaltung führen könne, zumal wenn zugleich eine Erhitzung des Kunststoffmaterials stattfinde. Das Fehlen eines Überdruckventils sei dem Kläger bekannt gewesen. Über das Vorliegen einer Verklebung sei der Kläger schon bei Beginn seiner Arbeitsschicht informiert worden. Die Behauptung des Klägers, die Abdrückschrauben hätten seinem Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestanden, rechtfertige wegen der eindeutigen Bedienungsanweisung im Benutzerhandbuch keine andere Bewertung. Das sei dem Hersteller nicht zuzurechnen. Es liege auch kein Konstruktionsfehler vor, der für den Schaden ursächlich geworden sei. Zwar fehlten ein Überdruckventil zur Begrenzung des Innendrucks und ein Manometer. Auch seien die Halteschrauben für die Gehäusehälften zu schwach ausgeführt, um einem Überdruck von 350 bar, wie er zum Unfallzeitpunkt durch die Maßnahmen des Klägers entstanden sei, beim Öffnen standzuhalten. Jedoch sei es zum Unfall verursachenden Aufsprengen der Gehäusehälften nur durch den Bedienungsfehler gekommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klageziel weiter verfolgt. Er meint, zuletzt unter Hinweis auf einen Untersuchungsbericht der Berufsgenossenschaft, Voraussetzung für den vom Landgericht angenommenen Wegfall der Produkthaftung des Maschinenherstellers wäre, dass ein ordnungsgemäßes Gerät vorliege; das sei aber nicht der Fall. Das Landgericht habe Herstellungsfehler angenommen, aber gleichwohl eine Haftung der Beklagten verneint. Auf die Gefahren, die sich bei dem Unfall realisiert hätten, sei auch nicht im Handbuch hingewiesen worden, weil diese Gefahren nicht bekannt gewesen seien. Er habe bei dem Versuch der Öffnung des Gehäuses im Einklang mit der Bedienungsanleitung gehandelt. Das Landgericht habe verkannt, dass er durch Aufsteigen auf die Maschine sein Leben gerettet habe, weil die aufspringende Gehäusehälfte ihn dadurch „nur“ am Bein, aber nicht etwa am Kopf getroffen habe.

Die Beklagte ist der Berufung entgegen getreten. Sie verweist darauf, dass der Arbeitgeber des Klägers eine Vielzahl solcher Maschinen betreibe und der Kläger ein erfahrener Maschinenführer sei. Ein „Festfahren“ der Maschine durch Überfüllung, durch zu geringe Temperatur des Kunststoffs und anderes mehr sei ein wiederkehrender Vorgang. Die Lösung von Verklebungen sei daher ein Routinevorgang beim Betrieb dieser Maschine. Für diesen Fall sei ausdrücklich die Verwendung der Abscherschrauben vorgesehen. Ein Aufsprengen durch Druckerhöhung im Inneren der Maschine unter Erhitzung des Kunststoffmaterials und Bedienung der Öffnungshydraulik sei ein grober Bedienungsfehler. Dafür hafte sie nicht. Auch eine Notwendigkeit, auf die Maschine zu steigen, sei vom Kläger nicht dargetan worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Hinsichtlich der Feststellungen des Landgerichts nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug. II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte ist dem Kläger nicht nach den Grundsätzen über die Produkthaftung zum Schadensersatz verpflichtet.

1. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG ist der Hersteller eines Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden an Körper und Gesundheit zu ersetzen, der durch den Fehler eines Produkts verursacht worden ist. Nach § 8 ProdHaftG in der vor dem Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geltenden Fassung beschränkt sich im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit der Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten, des Verdienstausfallschadens und des Ersatzes der vermehrten Bedürfnisse. Einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat der Geschädigte insoweit nur unter den Voraussetzungen der §§ 823, 847 BGB a.F. Die Haftung aus unerlaubter Handlung unterscheidet sich von der Gefährdungshaftung nach dem Produkthaftungsgesetz im Wesentlichen nur durch das Erfordernis eines Verschuldens des Produktherstellers. Auch aus unerlaubter Handlung haftet der Hersteller unter dem Aspekt der Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht nur, wenn er (schuldhaft) ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr bringt. Der Begriff des Fehlers ist in § 3 ProdHaftG definiert. Dieser Fehlerbegriff hat gleichermaßen Bedeutung für den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB und denjenigen des § 1 Abs. 1 ProdHaftG. Gemäß § 3 ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. 10 Nach den Grundsätzen der Produkthaftung muss der Hersteller eines Erzeugnisses aber nicht nur für Schäden einstehen, die auf einer fehlerhaften Konstruktion oder Fabrikation im genannten Sinne beruhen. Er ist grundsätzlich auch zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet, die dadurch eintreten, dass er die Verwender des Produkts pflichtwidrig nicht auf Gefahren hingewiesen hat, die sich aus der Verwendung der Sache ergeben (BGHZ 64, 46, 49; 116, 60, 65; BGH NJW 1987, 372, 373; 1999, 2815 f.). Eine solche Warnpflicht besteht nicht nur in Bezug auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts; sie erstreckt sich innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks auch auf einen nahe liegenden Fehlgebrauch (BGHZ 105, 346, 351; 106, 273, 283; 116, 60, 65, 67; BGH NJW 1981, 2514, 2515; 1994, 3349, 3350; 1999, 2815, 2816). Diese Pflicht entfällt jedoch dann, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen kann, die mit den Gefahren vertraut sind (BGHZ 116, 60, 65 f.; BGH NJW 1986, 1863, 1864; 1999, 2815, 2816), wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist (BGH NJW 1995, 2631, 2632) oder wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem vorsätzlichen oder äußerst leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben (BGH NJW 1999, 2815, 2816). 11 2. Nach diesen Maßstäben liegt kein Grund zur Annahme der Schadensersatzhaftung der Beklagten vor.

Die Berufung geht daran vorbei, dass ein Fall der Verklebung bereits bei Beginn der Arbeitsschicht des Klägers gemeldet worden war. In einem solchen Fall muss nach der Bedienungsanleitung der Beklagten für die Knetermaschine das Öffnen der Gehäusehälften mit den Abscherschrauben erfolgen. Diese Vorgehensweise hätte nicht einen Druckaufbau in der Maschine bewirkt, der hier im Zusammenwirken mit der Kraftentfaltung der Hydraulik der Maschine zum schlagartigen Öffnen der Gehäusehälften geführt hat. An die ausdrückliche Vorschrift der Verwendung der Abscherschrauben hat sich der Kläger - nach eigener Darstellung in Kenntnis der Vorgaben der Bedienungsanleitung (Bl. 50 GA) - nicht gehalten, obwohl er zum Fachpersonal der Betreiberfirma der Maschine gehört. Die Druckerhöhung und gleichzeitige Bedienung der Hydraulik sowie schließlich auch das Aufsteigen auf die Maschine ohne plausiblen Grund - die Verklebung war nach dem unstreitigen Sachverhalt vorher bekannt - war ein grober Bedienungsfehler.

a) Ein haftungsrechtlich relevanter Konstruktionsfehler der Maschine lag bei dieser Sachlage nicht vor. Das ist nämlich nicht schon dann der Fall, wenn ein Produkt eine gewisse Gefährlichkeit in sich birgt und sich diese Gefahr im Einzelfall realisiert. Fehlerhaft ist das Produkt nur, wenn es objektiv nicht die Sicherheit bietet, die die Allgemeinheit nach der Verkehrsauffassung in dem entsprechenden Bereich für erforderlich hält (OLG Hamm NJW-RR 2001, 1248, 1249). Das ist hier schon deshalb auszuschließen, weil ein Fehler, der sich bei ordnungsgemäßer Bedienung im Sinne des Unfallereignisses ausgewirkt hätte, nicht ersichtlich ist. Eine Fehlbedienung, die nicht nahe liegt, ist dagegen im Sinne des Fehlermaßstabs kein Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann (§ 3 Abs. 1 Buchst. b ProdHaftG). 14 Zwar hat ein Hersteller bereits im Rahmen der Konstruktion seines Produktes die Verpflichtung, im Rahmen des ihm zumutbaren alle Gefahren abzuwenden, die sich aus der Benutzung ergeben können. Auch für die Verkehrssicherungspflicht des Herstellers von Maschinen gilt aber, dass er bei der Herstellung diejenigen Maßnahmen ergreifen muss, die im konkreten Fall zur Vermeidung von Gefahren erforderlich und zumutbar sind. Dabei ist für die Produktsicherheit in erster Linie die durchschnittliche Erwartung derjenigen Verbraucher maßgebend, für die das Produkt bestimmt ist, daneben aber auch das Sicherheitsniveau, das nach dem jeweiligen Erkenntnisstand von Wissenschaft und Technik möglich und zumutbar ist. Die Untergrenze dieses Sicherheitsniveaus wird in der Regel von den anerkannten Regeln der Technik bestimmt, die den Mindeststandard darstellen, bei dessen Nichteinhaltung im allgemeinen von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auszugehen ist (vgl. BGH NJW 1994, 3349, 3350; OLG Düsseldorf, NJW 1997, 2333). Gemessen an diesen Vorgaben lässt sich hier nicht feststellen, dass die Beklagte ein fehlerhaftes Produkt hergestellt hat. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist die Knetermaschine nicht für Druckverhältnisse, wie sie durch den Bedienungsfehler des Klägers entstanden sind, konzipiert und ein solcher Innendruck kommt bei ordnungsgemäßem Gebrauch nicht vor. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. 15 Selbst wenn man gleichwohl vom einem Konstruktionsfehler der Knetermaschine ausgehen wollte, könnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben; denn er hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass die von ihm angenommenen Fehler für das Unfallgeschehen und damit für die Körperschäden und deren Folgen in einer der Beklagten zuzurechnenden Weise ursächlich waren. Auch einen solchen Ursachenzusammenhangs muss der Kläger sowohl bei einem auf das Produkthaftungsgesetz gestützten Anspruch gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Produkthaftungsgesetz als auch bei einem auf § 823 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzanspruch darlegen und beweisen (vgl. BGH NJW 1996, 2507, 2508; OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 800, 801; OLG Karlsruhe VersR 2003, 1584, 1585; Kullmann NJW 1997, 1746, 1753; 2000, 1912, 1916). Daran fehlt es. Nach dem Vorbringen des Klägers hat vielmehr sein Arbeitgeber gegen Sorgfaltsregeln verstoßen, indem er die zum ordnungsgemäßen Öffnen des Gehäuses im Fall der Verklebung nach der Bedienungsanleitung zwingend vorgesehenen Abdrückschrauben nicht zur Verfügung gestellt hat. Das ist der Beklagten, die die Lieferung der Abscherschrauben urkundlich belegt hat (Bl. 53-2, 53-3 GA), nicht zuzurechnen. Der Kläger selbst hat in Kenntnis der Verklebung eine gegen die ausdrückliche Anweisung in der Bedienungsanleitung verstoßende Handlung vorgenommen. Auch das ist der Beklagten mit Blick auf ihre an Fachpersonal gerichtete Forderung, bei Verklebungen müssten die Abscherschrauben verwendet werden, nach dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit des bewusst fehlerhaft Handelnden nicht zuzurechnen. 16 b) Ein Instruktionsmangel, der in der konkreten Situation den Schaden des Klägers in einer der Beklagten zurechenbaren Weise verursacht hätte, liegt nicht vor. Die Notwendigkeit einer bestimmten Instruktion hat der Kläger darzulegen und zu beweisen (vgl. BGHZ 80, 186, 198; 116, 60, 73). Daran fehlt es. 17 Die Berufung geht mit ihrem Hinweis darauf, dass ein Fall der Verklebung erst durch erfolgloses Betätigen der Hydraulik festgestellt werden müsse, daran vorbei, dass dieser (der Kläger) unstreitig zu Beginn seiner Arbeitsschicht bereits mit dem Vorliegen eines Falles der Verklebung konfrontiert worden war. Für einen feststehenden Fall der Verklebung ist die Anweisung zur Art und Weise des weiteren Vorgehens in der Bedienungsanleitung der Beklagten eindeutig: „Die Gehäusehälften müssen dann mit den mitgelieferten Abdrückschrauben durch die vorgesehenen Bohrungen gelöst werden“ (Bl. 29-4 GA). Damit ließ die Bedienungsanleitung keinen Zweifel an der gebotenen Art des Vorgehens. Weil die Beklagte als Herstellerin der Maschine vertraglich mit der Betreiberfirma ausbedungen hatte, dass nur instruiertes Fachpersonal die Maschine bedienen dürfe und diesem Personal die Bedienungsanleitung stets zur Verfügung stehen müsse, war grundsätzlich in ausreichender Weise sichergestellt, dass die Abdrückschrauben verwendet werden würden. Dies war eine Vorgehensweise, die anstelle der vom Kläger gewählten Vorgehensweise der Erhitzung des Kunststoffmaterials nicht zur Erhöhung des Innendrucks geführt hätte. Die Verwendung der Abdrückschrauben anstelle der Bedienung der Hydraulik hätte dann nicht zum Aufsprengen der Gehäusehälften geführt. Das hat die Beklagte behauptet und der Kläger ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten. War aber die in der Bedienungsanleitung vorgesehene Vorgehensweise zwingend vorgeschrieben („müssen“) und hätten sie den Ablauf, aus dem der Schaden des Klägers tatsächlich entstanden ist, vermieden, dann liegt kein Instruktionsmangel vor, der hier für die Haftungsfrage rechtlich relevant sein könnte.

Auch der Hinweis auf drohende Gefahren war im Zusammenhang mit der gebotenen Vorgehensweise bei Verklebungen ausreichend deutlich. Die Bedienungsanleitung wies neben einem am Textrand angebrachten Stop-Zeichen wie folgt auf die drohenden Gefahren hin (Bl. 29-5 GA):

„Verletzungsgefahr; primär Quetsch-, Schergefahr von Fingern, Händen, Armen! Beim Aufklappen der Gehäuse entstehen im Neigungsbereich der Gehäusehälften große Druck- und Scherkräfte. Während des Öffnens der Kneterhälften dürfen keine weiteren Personen am Kneter arbeiten oder sich im Neigungsbereich der Gehäusehälften aufhalten!“

Damit war zwar zunächst nur auf die Gefahren aufgrund des Normalbetriebes der Maschine ohne Verklebungen hingewiesen worden. Indes war daraus für Fachpersonal im Kontext mit dem Gebot, dass zur Öffnung der Gehäusehälften bei Verklebungen die Abdrückschrauben verwendet werden „müssen“, auch klargestellt, dass sich die Scherkräfte, die bereits beim Normalbetrieb entstehen, im Fall eines der Bedienungsanleitung widersprechenden Aufsprengens der Gehäusehälften durch Druckerhöhung und Bedienung der Hydraulik noch erheblich vergrößert werden würden. Die Potenzierung der dadurch heraufbeschworenen Gefahren lag dann aber so auf der Hand, dass ein gesonderter Hinweis auf spezielle Gefahren beim vorschriftswidrigen Umgang mit der Maschine nicht mehr erforderlich war.

Ein Grund zur Haftung der Beklagten für den konkreten Schaden liegt nach allem nicht vor. Auch der vom Kläger in der Berufungsinstanz vorgelegte Untersuchungsbericht der Unfallgenossenschaft rechtfertigt keine andere Entscheidung. Er gelangt zu dem Ergebnis (Bl. 108 GA): „Als primäre Ursache für das Versagen der Befestigungsschrauben am Gabelkopf ist der unzulässig hohe Druck zu nennen, der mit Hilfe der Öffnungs- und Schließhydraulik infolge fehlender Druckbegrenzung aufgebaut wurde“ (Bl. 108 GA). Das ist technisch einleuchtend; es beschreibt aber die Folgen einer Vorgehensweise, die nach den klaren Anweisungen der Beklagten in der Betriebsanleitung in dem konkreten Fall, in dem der Kläger bei Arbeitsbeginn bereits darauf hingewiesen worden war, dass ein Fall der Verklebung vorliege, nicht ausgeführt werden durfte. Dass für andere Fälle, in denen die Verklebung noch nicht ersichtlich ist, eine versehentliche Betätigung der Hydraulik mit Gefährdungsfolgen möglich erscheint, die eine ohne Manometer nicht quantifizierbare Druckerhöhung bewirkt, ist hier nicht zu beurteilen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich davon durch den bewussten Verstoß des Klägers gegen die ihm bekannte Vorschrift der Bedienungsanleitung zum gebotenen Vorgehen im Fall erkannter Verklebungen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 712 ZPO. 23 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 75.000 Euro festgesetzt (40.000 Euro bezüglich der Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldkapitals, 30.000 Euro bezüglich der Schmerzensgeldrente, 5.000 Euro für die Feststellungsklage mit Blick auf die Schwere der Verletzungen).

Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt

BGH 6. Zivilsenat, 21.06.2005, VI ZR 238/03:

Quelle:

Normen:§ 1 Abs 1 ProdHaftG, § 1 Abs 4 ProdHaftG, § 4 Abs 1 ProdHaftG, § 4 Abs 3 ProdHaftG

Produkthaftung für einen Grillanzünder: Voraussetzungen einer Haftung des Herstellers bzw. Quasi-Herstellers und Beweislast des Geschädigten; Voraussetzungen für einen Ausschluß der Lieferantenhaftung)

Leitsatz

Das Einverständnis des Quasi-Herstellers zur Anbringung eines auf ihn als Hersteller weisenden Namens oder Zeichens auf dem Produkt kann auch nachträglich zum Ausdruck gebracht werden.

Das Einverständnis muß das konkrete, schadensrelevante Produkt mit umfassen.

Dem Geschädigten obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen, die die Eigenschaft als Hersteller oder Quasi-Hersteller eines Produktes begründen.

Eine die Lieferantenhaftung gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG ausschließende Feststellbarkeit des Herstellers ist erst dann gegeben, wenn das Produkt insoweit einen eindeutigen Hinweis enthält.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Krankenkasse aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X von der Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung für einen Grillanzünder.

Die Beklagte vertreibt seit ihrer Gründung im Jahre 1993 flüssige Grillanzünder mit dem Flaschenaufdruck: "W. Grillanzünder"; unter "Vertrieb" war die Firma der Beklagten nebst Adresse in D. angegeben. Der Geschäftsführer der Beklagten führte vor dieser Zeit die H.P. W. Verwaltungsgesellschaft mbH und Co. KG Vertriebsgesellschaft (nachfolgend: W. GmbH & Co. KG).

Dieses Unternehmen stellte bis zu seiner Auflösung im Jahre 1993 Grillanzünder ebenfalls mit der Bezeichnung "W. Grillanzünder" her und druckte auf die Grillanzünderflaschen seine Firma mit einer Adresse in R. auf. Die Streithelferin bzw. ihre Rechtsvorgängerin bezog Grillanzünder mit der Aufschrift "W. Grillanzünder" bereits von der W. GmbH & Co. KG.

Im Sommer 1996 kaufte der Kunde M. bei der Rechtsvorgängerin der Streithelferin Grillanzünder mit der Aufschrift "W. Grillanzünder", welche die Aufschrift "Auch zum Nachsprühen geeignet und ungefährlich" aufwiesen. Am 12. Juli 1997 verwendete der Geschädigte F. diesen Grillanzünder zum Anzünden eines Holzkohlegrills. Dabei explodierte die Flasche in seiner Hand. F. zog sich Verbrennungen 2. und 3. Grades über weite Teile seines Körpers zu.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe den verwendeten Grillanzünder hergestellt und an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin veräußert. Der Geschädigte F. sei bei ihr pflichtversichert gewesen. Für dessen durch das Unfallereignis erlittene Verletzungen seien ihr Aufwendungen in Höhe von 155.439,69 DM entstanden. Die Beklagte hat behauptet, die ursprünglich in den Grillanzünderflaschen enthaltene Flüssigkeit (Paraffin) habe bei einem Nachsprühen aus einem Meter Entfernung nicht explodieren können. Diese Flüssigkeit müsse nachträglich durch Spiritus ersetzt worden sein.

Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage den Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die um die Feststellungsklage hinsichtlich aller zukünftigen Aufwendungen ergänzte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre (erweiterte) Klage weiter.

EntscheidungsGründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach den §§ 1, 3 und 4 ProdHaftG seien nicht erfüllt.

Die Klägerin habe nicht nachzuweisen vermocht, daß das schadensverursachende Produkt der Beklagten als Hersteller, Quasi-Hersteller oder als Lieferant zuzurechnen sei.

Hinsichtlich der Herstellereigenschaft gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellbarkeit des Herstellers derjenige, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden sei. Denn nach dem Sinn und Zweck des Produkthaftungsgesetzes solle der Verbraucher vor dem Inverkehrbringen anonymer Waren geschützt werden. Die Klägerin habe jedoch nicht dargetan, daß die Beklagte im Zeitpunkt des Inverkehrbringens Herstellerin gewesen sei. Allein der Umstand, daß die Streithelferin der Klägerin vorgerichtlich die Auskunft gegeben habe, die Beklagte sei die Herstellerin, mache diese nicht zu einer solchen.

Die Beklagte hafte nicht als Lieferantin gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG, denn diese Haftung setze voraus, daß der Hersteller des Produktes im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht feststellbar gewesen sei bzw. gewesen wäre. Da auf den Scherben der explodierten Flasche unstreitig nicht nur die Aufschrift "W. Grillanzünder" sondern auch der Rest einer Firmenangabe in Form von "d GmbH u. Co KG R. 3" noch zu erkennen gewesen sei und auf der am gleichen Tage gekauften weiteren Flasche die Firma der W. GmbH & Co. KG nebst einer Adresse in "... R. 3" gestanden habe, komme ein anderer Rechtsträger nämlich die W. GmbH & Co. KG als Hersteller in Betracht. Demnach sei auch die explodierte Flasche bei ihrem Erwerb durch den Kunden M. mit Hinweisen auf einen Hersteller versehen gewesen, die weit mehr auf die W. GmbH & Co. KG als auf die Beklagte hingedeutet hätten. Für die Lieferanteneigenschaft nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG komme es nicht auf die Feststellbarkeit des Herstellers in der Zeit nach dem Schadensereignis, sondern auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens an. Insoweit könne nicht sicher ausgeschlossen werden, daß die W. GmbH & Co. KG auf der zerstörten Flasche als Hersteller noch hätte ermittelt werden können. Damit komme eine Haftung als Lieferant nicht mehr in Betracht.

Schließlich scheitere auch eine Haftung als Quasi-Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG. Da dafür der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes entscheidend sei, komme eine solche Stellung allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte den alten von der W. GmbH & Co. KG hergestellten Warenbestand übernommen und die am 12. Juli 1997 explodierte Flasche der Rechtsvorgängerin der Streithelferin geliefert hätte. Dies habe die Klägerin indessen nicht vorgetragen; vielmehr habe sie lediglich die Behauptung der Beklagten bestritten, daß es sich bei der Flasche um Altbestände der Rechtsvorgängerin der Streithelferin gehandelt haben müsse, die dieser noch von der W. GmbH & Co. KG geliefert worden seien. Damit habe die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt.

Mangels Übereinstimmung des maßgeblichen Firmenkerns der Beklagten mit demjenigen der W. GmbH & Co. KG ergebe sich auch keine Haftung unter dem Gesichtspunkt einer Firmenfortführung gemäß § 25 HGB.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für eine Haftung der Beklagten als (tatsächliche) Herstellerin eines Produktes, das nach dem Klagevortrag einen Gesundheitsschaden verursacht haben soll (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG), nicht darauf an, ob der Hersteller zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens feststellbar war oder nicht.

Dieser Gesichtspunkt kann allein für die Frage von Bedeutung sein, ob ein Lieferant gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG wie ein Hersteller haftet.

Die Haftung eines Herstellers hängt nicht davon ab, ob zugleich die Voraussetzungen für die Haftung eines Lieferanten erfüllt oder ausgeschlossen sind (vgl. dazu Kullmann, ProdHaftG, 4. Aufl., § 5 I, S. 151; Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 4 ProdHaftG, Rn. 6).

Dementsprechend haftet der Hersteller für ein fehlerhaftes Produkt sowohl, wenn er sich als solcher auf dem Produkt angegeben hat, als auch, wenn dies unterblieben ist.

Für das Klagevorbringen reichte es deshalb aus vorzutragen, die Beklagte habe den in den Händen des Geschädigten explodierten Grillanzünder hergestellt.

Wann dieser Herstellungsprozeß stattfand, bleibt für die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge ohne Bedeutung. Das Bestreiten der Beklagten gab ebenfalls keinen Anlaß, den Klagevortrag insoweit näher zu substantiieren. Der Umstand, daß auf der explodierten Flasche eine Adresse in R. mit einer noch vierstelligen Postleitzahl angegeben war, indiziert zwar, daß auf dieser Flasche die Adresse der W. GmbH & Co. KG angegeben war und diese Angabe vor der Gründung der Beklagten erfolgte, was für den Zeitpunkt der Herstellung somit auf einen Zeitraum vor der Gründung der Beklagten hindeuten würde. Dieses Indiz schließt es indessen nicht gänzlich aus, daß die Beklagte den explodierten Grillanzünder unter Aufbrauchen alter, von der W. GmbH & Co. KG stammender leerer Flaschen bzw. Etiketten nach ihrer Gründung herstellte.

Der Klägerin ist es daher nicht verwehrt, den Beweis zu führen, die Beklagte habe sich an dem tatsächlichen Herstellungsprozeß beteiligt.

Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten als Quasi-Hersteller (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG) verneint, sind nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Beklagte als Quasi-Hersteller haften würde, wenn sie den alten, von der W. GmbH & Co. KG fertig hergestellten Warenbestand übernommen, aus diesem Bestand die später in der Hand des Geschädigten explodierte Grillanzünderflasche an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin veräußert und sich dabei als Herstellerin dieser Flasche ausgegeben hätte.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG ist auch derjenige als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.

Mit dieser Regelung entsprach der deutsche Gesetzgeber der Vorgabe aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte.

Nach dem Sinn und Zweck der Regelung soll damit der Geschädigte - meist Verbraucher - von den Mühen befreit werden, den tatsächlichen Hersteller zur Verfolgung seines Schadensersatzanspruches ermitteln zu müssen, und eine Entlastung hinsichtlich des Insolvenzrisikos in bezug auf diesen Hersteller erfahren, wenn der Quasi-Hersteller für das konkrete Produkt unter Herausstellen eines eigenen Renommees den Anschein erweckt hat, einen Einfluß auf die Qualität des Produktes und seinen Herstellungsprozeß gehabt zu haben (vgl. Richtlinienvorschlag der EG-Kommission vom 9. September 1976, Bulletin der Europäischen Gemeinschaften, Beilage 11/1976, Erl. zu Art. 1, Nr. 6 und zu Art. 2, Nr. 8 = BT-Drucks. 7/5812, S. 6 f. zu Art. 1 lit. e) und zu Art. 2 lit. b)).

Nach dieser Zielrichtung des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG kommt es nicht darauf an, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Tatbestandsmerkmale zustande kommen und ob der Quasi-Hersteller diese selbst entstehen läßt.

Es reicht, wenn sie ihm zuzurechnen sind.

aa) Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG und des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG braucht der Quasi-Hersteller die Anbringung seines Namens oder eines sonstigen, auf ihn als Hersteller weisenden Zeichens auf dem Produkt nicht selbst zu bewirken; vielmehr steht dem gleich, wenn er eine solche Anbringung mit seinem Einverständnis durch andere, insbesondere den tatsächlichen Hersteller vornehmen läßt (vgl. Regierungsentwurf zum ProdHaftG, BT-Drucks. 11/2447, S. 19; ebenso Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2003, § 4 ProdHaftG, Rn. 61; MünchKomm/Wagner, 4. Aufl., § 4 ProdHaftG, Rn. 22; Kullmann, aaO, § 4, III 2 b, S. 133; Rolland, Produkthaftungsrecht, § 4 ProdHaftG, Rn. 27; Krüger, Die Haftung des Quasi-Herstellers, S. 15 f.; Rieckers VersR 2004, 706, 711; Bräutigam WM 1994, 1189, 1196).

Sein Einverständnis muß auch nicht vor dem Anbringen des Namens oder Zeichens erteilt worden sein. Da es nach dem Zweck der Vorschrift auf den Anschein der Herstellereigenschaft zum Zeitpunkt des Produkterwerbs durch den Verbraucher bzw. Endabnehmer ankommt, reicht es aus, wenn der Quasi-Hersteller diese Darstellung nach ihrer Anbringung auf dem Produkt genehmigt (vgl. MünchKomm/Wagner, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 22; Pott/Frieling,ProdHaftG, § 4, Rn. 38; Krüger, aaO, S. 16).

bb) Entgegen der Ansicht der Revision muß das Einverständnis des Quasi-Herstellers allerdings den Vertrieb des konkreten, die Haftung auslösenden Produktes umfassen.

Es wäre nicht ausreichend, wenn die Beklagte lediglich einen Namen verwendet hätte, der der Produktbezeichnung für die zuvor von der W. GmbH & Co. KG vertriebenen Grillanzünder entsprach, aber die konkret vom Geschädigten F. verwendete Flasche seitens der Rechtsvorgängerin der Streithelferin unmittelbar von der W. GmbH & Co. KG bezogen worden wäre. Die Beklagte wäre bei einer solchen Fallgestaltung nicht in der Lage gewesen, auf Herstellung oder Vertrieb dieser Flasche Einfluß zu nehmen.

Erst der Umstand, daß der Händler oder Lizenzgeber mit der Anbringung seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Kennzeichens auf dem Produkt typischerweise ein eigenes Renommee herausstellen will, mit dem auf eine besondere Sorge für die Produktqualität bzw. auf einen Qualitätsstandard für das Produkt geschlossen werden soll, rechtfertigt die Haftung des Quasi-Herstellers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG (vgl. Richtlinienvorschlag der EG-Kommission, aaO, Erl. zu Art. 1 Nr. 6).

cc) Für die Haftung eines Quasi-Herstellers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG ist es allerdings ohne Bedeutung, ob die Genehmigung ausdrücklich gegenüber demjenigen erteilt wurde, der den Namen oder das Zeichen auf dem Produkt angebracht hat, oder ob die Billigung in anderer Weise zum Ausdruck kommt. Das Berufungsgericht ist daher vorliegend zu Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte als Quasi-Hersteller die Haftung dann träfe, wenn diese Flasche zum alten Warenbestand der W. GmbH & Co. KG gehörte, sie diesen Bestand übernommen hätte und daraus sodann die verwendete Flasche an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin geliefert worden wäre, sofern spätestens zum Zeitpunkt dieser Lieferung auf der Flasche - insbesondere mit der Produktbezeichnung - ein auf die Beklagte deutender Hinweis im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG angebracht war. Bei einer solchen Fallgestaltung hätte sie auch die Möglichkeit gehabt, die Fehlerfreiheit des Produktes zu prüfen und damit auf dessen Qualität Einfluß zu nehmen.

b) Nach der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 4 Satz 1 ProdHaftG muß der Geschädigte die Voraussetzungen für eine Haftung des Herstellers wie auch des Quasi-Herstellers darlegen und gegebenenfalls beweisen, also den

Produktfehler,

den Schaden und

den Ursachenzusammenhang.

Weiterhin hat der Geschädigte nach allgemeiner Auffassung auch die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die

Eigenschaft des in Anspruch Genommenen als Quasi-Hersteller

für das konkrete, schadensrelevante Produkt ergibt (vgl. Baumgärtel, Hdb. d. Beweislast, 2. Aufl., § 823 BGB, Anhang C IV, § 1 ProdHaftG, Rn. 13, § 4 ProdHaftG, Rn. 1; Palandt/Sprau, 64. Aufl., § 1ProdHaftG, Rn. 25; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG, Rn. 156;Taschner/Frietsch, ProdHaftG, 2. Aufl., § 1, Rn. 144; Rolland, aaO, § 1ProdHaftG, Rn. 174; Pott/Frieling, ProdHaftG, § 1, Rn. 144; Schmidt -Salzer/Hollmann, EG-Richtlinie Produkthaftung, Art. 7 der EG-Richtlinie, Rn. 22;Krüger, aaO, S. 42; Landscheidt, Das neue Produkthaftungsrecht, 2. Aufl., 3. Teil, VI 1, S. 129 f., Rn. 80; Arens, ZZP 104 (1991), 123, 128; Frietsch, DB 1990, 29, 33). Erst wenn der (Quasi-)Hersteller geltend macht, das verwendete Produkt sei ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt, obliegt die Darlegungs- und Beweislast insoweit ihm (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 ProdHaftG).

Der in Anspruch genommene (Quasi-)Hersteller soll nicht nachweisen müssen, daß von Dritten ohne seine Zustimmung hergestellte Produkte, die - insbesondere in Form der Produkt- oder Markenpiraterie - den eigenen Produkten täuschend ähnlich sind, mitunter aber eine schlechtere Qualität aufweisen, nicht von ihm hergestellt oder auch nur lizenziert wurden (vgl. dazu Schmidt -Salzer/Hollmann, aaO, Art. 7, Rn. 23; Landscheidt, aaO, S. 134, Rn. 83; Taschner/Frietsch, aaO, § 1 ProdHaftG, Rn. 60), zumal dem Verbraucher auch in diesen Fällen noch die Haftung des Importeurs und des Lieferanten offen steht (§ 4 Abs. 2, 3 ProdHaftG).

Die Beweislast dafür, das Produkt nicht in den Verkehr gebracht zu haben, trägt zwar gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 ProdHaftG der Hersteller bzw. Quasi-Hersteller, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein im Markt befindliches Produkt regelmäßig auch mit Wissen und Wollen dessen in Verkehr gebracht worden ist, dem dieses Produkt als Hersteller bzw. Quasi-Hersteller zuzurechnen ist.

Diese tatsächliche Vermutung bezieht sich aber lediglich auf die Frage, ob dem (Quasi-)Hersteller das Produkt gestohlen oder in sonstiger Weise ohne seinen Willen abhanden gekommen ist (vgl. BT-Drucks. 11/2447, S. 14), und soll deshalb erst greifen, wenn feststeht, daß dem in Anspruch Genommenen hinsichtlich des konkreten Produkts die Eigenschaft eines Herstellers bzw. Quasi-Herstellers zukommt.

c) Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit es meint, die Klägerin habe ihre Darlegungslast insoweit nicht erfüllt.

Es verneint die Eigenschaft der Beklagten als Quasi-Hersteller mit der Begründung, die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß die Beklagte noch von der W. GmbH & Co. KG hergestellte Produkte an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin veräußert habe. Vielmehr habe die Klägerin den Vortrag der Beklagten, daß die verwendete Flasche zu von der W. GmbH & Co. KG gelieferten Altbeständen der Rechtsvorgängerin der Streithelferin gehört habe, lediglich bestritten und damit ihrer Darlegungslast nicht genügt. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat die Klägerin indes unter Beweisantritt vorgetragen, die Beklagte sei Herstellerin der verwendeten Grillanzünderflasche gewesen, welche sie an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin weiterveräußert habe. Dieser Klagevortrag beschreibt zwei von einander getrennte Vorgänge, nämlich daß die Beklagte die Flasche hergestellt und sie später an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin weiterveräußert habe. Die Frage der Herstellung ist für eine Haftung als Quasi-Hersteller unerheblich, soweit die weitere Voraussetzung eines Sich-Ausgebens als Hersteller erfüllt ist. Der Vortrag einer Veräußerung durch die Beklagte ist mit den Ausführungen in den Entscheidungsgründen, die Klägerin habe eine Lieferung durch die W. GmbH & Co. KG lediglich bestritten, nicht vereinbar.

Die somit widersprüchlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bieten, was von Amts wegen zu berücksichtigen ist, keine geeignete Entscheidungsgrundlage, so daß die dem Tatbestand sonst zukommende Beweiskraft (§ 314 ZPO) entfällt und der erkennende Senat daran nicht gebunden ist (vgl. BGHZ 40, 84, 86 f.; BGH Urteile vom 13. Mai 1996 - II ZR 275/94 - NJW 1996, 2306 und vom 15. April 1997 - XI ZR 105/96 - NJW 1997, 1917). Das Berufungsurteil ist bereits wegen dieses Mangels aufzuheben, denn damit ist eine erschöpfende sachliche Nachprüfung des Urteils nicht möglich (vgl. BGHZ 40, 84, 86 f.; 80, 64, 67 ff.; BGH Urteile vom 16. Mai 1990 - IV ZR 64/89 - VersR 1990, 974 f. und 13. Juli 1994 - VIII ZR 256/93 - NJW-RR 1994, 1340, 1341). Die widersprüchlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen es nicht zu, im Revisionsverfahren zu beurteilen, ob die Klägerin ihrer Darlegungslast genügt hat.

Weiterhin begegnet das Berufungsurteil hinsichtlich der Verneinung einer Haftung der Beklagten als Lieferant gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG haftet der Lieferant eines fehlerhaften Produktes, wenn die primär haftenden Hersteller, also Produzent oder Quasi-Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 ProdHaftG, nicht festgestellt werden können und er dem Geschädigten den wahren Hersteller oder seinen Vorlieferanten nicht binnen eines Monats nach Aufforderung mitteilt. Der Lieferant soll dadurch angehalten werden, die Offenlegung der tatsächlichen Verhältnisse zu fördern, womit insbesondere einer Verschleierung der Identität des tatsächlichen Herstellers entgegengewirkt und der Verbraucher zugleich davor geschützt werden soll, daß die Produzentenhaftung durch die Verwendung anonymer Produkte ausgehöhlt wird (BT-Drucks. 11/2447, S. 20; vgl. auch Staudinger/Oechsler, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 95; Palandt/Sprau, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 8;Rolland, aaO, § 4, Rn. 70; MünchKomm/Wagner, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 31). Ein Ausgleich des Schadens soll nicht daran scheitern, daß dem Geschädigten für eine Verfolgung seiner Ansprüche gegenüber dem (Quasi-)Hersteller die erforderlichen Informationen über dessen Person und die Erkenntnismittel fehlen, die zum erfolgreichen Nachweis dieser Eigenschaft erforderlich sind. Er soll dieses Wissen über die Offenbarung der Vertriebskette erhalten oder andernfalls den mit der Auskunft fällig bleibenden (Vor-)Lieferanten in Anspruch nehmen können.

b) Dieses Schutzes bedarf der Geschädigte jedoch nur, soweit er auf diese Auskunft angewiesen ist (vgl. Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 99). Hieran sind entsprechend dem Schutzzweck der Ausfallhaftung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Der Geschädigte ist nicht gehalten, sämtliche anderen objektiv zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten zu nutzen, bevor er den Lieferanten nach dem wahren Hersteller fragt (vgl. MünchKomm/Wagner, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 35). Grundsätzlich ist von ihm nur zu erwarten, die Informationen zur Verfolgung seiner Produkthaftungsansprüche zu nutzen, die ihm auf Grund des Produkterwerbs zur Verfügung stehen (vgl. von Westphalen, Produkthaftungshandbuch, Band 2, 2. Aufl., § 75, Rn. 73). Die Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 3 ProdHaftG und die Erwägungen zu Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374/EWG zeigen, daß bereits das Fehlen von Hinweisen zum Hersteller auf dem Produkt die Ausfallhaftung des Lieferanten eröffnen soll (vgl. BT-Drucks. 11/2447, S. 20; Richtlinienvorschlag der EG-Kommission, aaO, Erl. zu Art. 2 Nr. 9).

Ein dem Lieferanten zuzurechnendes Auskunftsbedürfnis ist damit bereits gegeben, wenn die Angaben auf dem Produkt nur vage auf einen möglichen Hersteller hindeuten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Name eines Unternehmens angegeben ist, jedoch unklar bleibt, in welcher Beziehung dieses Unternehmen zu dem Produkt steht, etwa ob es dessen Hersteller ist oder nur am Vertrieb beteiligt war. Nur die eindeutige Angabe eines Unternehmens als "Hersteller", vermag dem Geschädigten die nötige Klarheit zu verschaffen, um sich direkt an dieses zu wenden. Wird auf dem Produkt nur ein Vertriebsunternehmen genannt, ist damit der Hersteller noch nicht im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 ProdHaftG feststellbar, vielmehr bedürfte es weiterer Recherchen zur Vertriebskette.

c) Ausgehend von diesen Maßstäben kann den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden.

Es kann insoweit offenbleiben, ob für die Feststellbarkeit des Herstellers im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 ProdHaftG auf einen Zeitpunkt nach dem Schaden, also dem Zeitpunkt des Auskunftsersuchens abzustellen ist, wenn die Angaben auf dem Produkt durch den Produktfehler vernichtet wurden (vgl.Rolland, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 73-75; Pott/Frieling, § 4 ProdHaftG, Rn. 67, 70 ff.), oder auf den Zeitpunkt des letzten Erwerbsvorgangs (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 194 ;

Staudinger/Oechsler, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 100; Taschner/Frietsch, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 69).

Auch zum Zeitpunkt des letzten Erwerbsvorgangs ergibt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Sachverhalt, bei dem der Hersteller der explodierten Grillanzünderflasche aus den darauf befindlichen Angaben schon damals eindeutig hätte bestimmt werden können. Das Berufungsgericht stellt insoweit unter Berücksichtigung eines zwischen dem Geschädigten und der Beklagten ergangenen Urteils des Landgerichts Wiesbaden fest, daß unstreitig den Bruchstücken der explodierten Flasche noch in Teilen die Angabe einer Firma zu entnehmen war, und es meint, daß diese Teile weit mehr den Angaben der zweiten, am selben Tage vom Kunden M. gekauften Flasche entsprachen, auf der unstreitig die Firma und Adresse der W. GmbH & Co. KG angegeben waren.

Soweit dies beim letzten Erwerbsvorgang der Fall gewesen sein sollte, wie es von der Streithelferin vorgetragen und von der Klägerin im Berufungsverfahren zugestanden wurde, handelte es sich indessen noch nicht um einen eindeutigen Hinweis auf den Hersteller dieses Produkts. Eine solche Angabe läßt offen, ob damit der Hersteller oder eine Vertriebsgesellschaft bezeichnet werden soll. Für die Ermittlung des Herstellers des Grillanzünders bedurfte es daher bei einer solchen Fallgestaltung der weiteren Nachfrage, die entsprechend dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Klägerin die Beklagte als Vorlieferantin der Rechtsvorgängerin der Streithelferin mit einschloß.

Die bloße Angabe der Firma und Adresse der W. GmbH & Co. KG auf der explodierten Grillanzünderflasche ohne weitere Zusätze rechtfertigte daher nicht die Annahme, der Hersteller habe festgestellt werden können.

Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten kraft Firmenfortführung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB) verneint, sind seine Ausführungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die tatrichterliche Würdigung, daß die Beklagte in ihrer Firma nicht den maßgeblichen Firmenkern der W. GmbH & Co. KG fortgeführt habe (vgl. dazu BGHZ 146, 374, 376), wird von der Revision nicht angegriffen und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

III.

Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Sofern der Klägerin nicht der Nachweis gelingen sollte, daß die Beklagte der tatsächliche Hersteller des explodierten Grillanzünders war, werden hinsichtlich einer Haftung der Beklagten als Quasi-Hersteller insbesondere noch tatrichterliche Feststellungen dazu zu treffen sein, ob die Beklagte, wenn sie den explodierten Grillanzünder auslieferte, mit der Bezeichnung "W. Grillanzünder" ihren Namen oder eine ihr zuzurechnende Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen für den Produktabsatz verwandte und dies vom Verkehr dahingehend zu verstehen war, daß sie der Hersteller der Flasche sei (vgl. dazu MünchKomm/Wagner, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 24). Insoweit stünde der Umstand, daß auf der Flasche (auch) der Name der W. GmbH & Co. KG angegeben war, nicht zwingend einer Stellung der Beklagten als Quasi-Hersteller entgegen; nur ein eindeutiger, nicht zu übersehender Hinweis auf ein anderes Unternehmen als Hersteller könnte dazu führen, daß ein ansonsten festzustellendes Sich-Ausgeben als Hersteller nicht die Quasi-Herstellereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG zur Folge hätte (vgl. MünchKomm/Wagner aaO; Staudinger/Oechsler, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 64; von Westphalen, aaO, § 75, Rn. 47). Hierfür wäre zudem zu berücksichtigen, inwieweit der Name der W. GmbH & Co. KG auch als ein Hinweis auf eine Vertriebsgesellschaft aufgefaßt oder irrtümlich dahingehend mißverstanden werden konnte, daß die Beklagte diesen Namen früher geführt hätte.

Sofern auch die Voraussetzungen für eine Haftung als Quasi-Hersteller nicht festzustellen sein sollten, wäre für eine Lieferantenhaftung gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG noch zu berücksichtigen, daß diese nur eingreifen könnte, wenn die Klägerin die Beklagte aufforderte, ihren Vorlieferanten oder den Hersteller der explodierten Grillanzünderflasche zu benennen (vgl.Staudinger/Oechsler, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 106; Kullmann, aaO, § 4, V 3, S. 145; Rolland, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 85), sofern eine solche Aufforderung nicht im Hinblick auf die außergerichtlichen und prozessualen Erklärungen der Beklagten eine unnötige Förmelei gewesen wäre. Letzteres wäre anzunehmen, wenn die Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht hätte, daß sie den Hersteller der explodierten Grillanzünderflasche nicht benennen könne oder wolle und diese Flasche auch nicht vertrieben habe, so daß sie hierfür auch keinen Vorlieferanten nennen könne

6.                            BGH 6. Zivilsenat, 14.06.2005, VI ZR 179/04:

Quelle: Normen:§ 138 Abs 2 ZPO, § 138 Abs 3 ZPO, § 286 ZPO, § 823 Abs 1 BGB

Arzthaftung bei transfusionsassoziierter HIV-Infektion: Anscheinsbeweis; Dokumentationspflicht und sekundäre Darlegungslast bei Verabreichung von Blutprodukten; nachträgliche Sicherungsaufklärung von Patient und den im Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannten Ehepartner; Schmerzensgeld für eine infizierte Ehefrau

Leitsatz

1.                              Zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises für eine HIV-Infektion durch die Verabreichung von Blutprodukten (im Anschluß an BGH, 30. April 1991, VI ZR 178/90, BGHZ 114, 284). 2. Zur Dokumentationspflicht und zur sekundären Darlegungslast des Verwenders von Blutprodukten hinsichtlich der Chargennummer des verabreichten Produkts.

2.                              Ist eine Aufklärung über die Gefahr einer HIV-Infektion bei Verabreichung von Blutprodukten nicht möglich, ist der Patient jedenfalls nachträglich über diese Gefahr aufzuklären und ihm zu einem HIV-Test zu raten (nachträgliche Sicherungsaufklärung).

3.                              Auch ein im Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannter Ehepartner des Patienten ist in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung über die Gefahr einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion einbezogen.

Orientierungssatz

Für die Jahre nach der Behandlung und HIV-Infektion eines (Notfall-)Patienten mit kontaminierten Blutprodukten selbst infizierte Ehefrau ist ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 127.823 Euro (250.000 DM) angemessen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielleSchäden.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Juni 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 127.823 € (250.000 DM) nebst Zinsen und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden wegen einer bei ihr festgestellten HIV-Infektion.

Der Beklagte ist seit 1. Februar 1986 Träger des Krankenhauses W., das zuvor vom Streithelfer des Beklagten getragen worden war.

Die Klägerin ist seit 1988 mit M., einem ehemaligen Patienten des Beklagten, bekannt und seit dem 11. August 1994 mit ihm verheiratet. Dieser erhielt nach einem Motorradunfall am 29. Juni 1985 im Krankenhaus W. Frischblut von drei Spendern sowie mehrere aus Blutspenden hergestellte Produkte (Erythrozyten-Konzentrat, GFP, PPSB und Biseko). Er wurde nach seiner zunächst bis 24. Dezember 1985 dauernden stationären Behandlung noch bis 9. Oktober 1987 mehrfach stationär im Krankenhaus W. behandelt.

Im Dezember 1997 wurden in einer Blutprobe von M. HIV-Antikörper festgestellt. Im Januar 1998 stellte sich heraus, daß auch die Klägerin HIV-infiziert ist. Sie erhält seit 1998 aus der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" eine Rente von 766,94 € (1.500 DM) monatlich.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben der Beklagte und sein Streithelfer die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten und seines Streithelfers hat keinen Erfolg.

1. Ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht die Infizierung der Klägerin mit dem HIV-Virus als tatbestandliche Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB angesehen. Darunter fällt jedes Hervorrufen eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes; unerheblich ist, ob Schmerzzustände auftreten, ob eine tiefgreifende Veränderung der Befindlichkeit eingetreten ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 289 sowie BGHSt 36, 1, 6 f. und 36, 262, 265 - zu HIV; BGHZ 8, 243, 246 und BGH, Urteil vom 14. Dezember 1953 - III ZR 183/52 - VersR 1954, 116, 117, insoweit nicht in BGHZ 11, 227 - zu Lues) oder ob es zum Ausbruch der Immunschwächekrankheit AIDS gekommen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 289; BGHSt 36, 1, 6).

Die Klägerin ist durch ihren Ehemann infiziert worden, der seinerseits im Krankenhaus des Beklagten durch die Gabe von Blutprodukten infiziert worden war.

a) Das Berufungsgericht hat - von der Revision nicht angegriffen - aufgrund Anscheinsbeweises festgestellt, daß der Ehemann den HIV-Virus an die Klägerin übertragen hat.

b) Der Ehemann der Klägerin ist im Krankenhaus des Beklagten infiziert worden. Das Berufungsgericht hat auch dies - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nach dem Beweis des ersten Anscheins ohne Rechtsfehler festgestellt. Die Einwendungen der Revision hiergegen haben keinen Erfolg.

aa) Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Ein solcher typischer Geschehensablauf kann anzunehmen sein, wenn die Kontaminierung eines verwendeten Blutprodukts feststeht und keine weiteren Ursachen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Behandlungsseite für die der Kontaminierung entsprechende Erkrankung ersichtlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 114, 290 ; vom 29. Juni 1982 - VI ZR 206/80 - VersR 1982, 972). Bei einer HIV-Infektion nach Bluttransfusion setzt das voraus, daß der Patient weder zu den HIV-gefährdeten Risikogruppen gehört noch durch die Art seiner Lebensführung einer gesteigerten Infektionsgefahr ausgesetzt ist, aber HIV-kontaminiertes Blut oder kontaminierte Blutprodukte erhalten hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 290 ; OLG Düsseldorf, NJW 1995, 3060 ; VersR 1996, 377, 378; VersR 1996, 1240 ; VersR 1998, 103 ; OLG Hamm, VersR 1995, 709 ; NJW-RR 1997, 217, 218; OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 170; s.a. im Zusammenhang mit einer Hepatitis-Infektion OLG Brandenburg, NJW 2000, 1500 ; OLG Celle, NJW-RR 1997, 1456 ; LG Nürnberg-Fürth, VersR 1998, 461 mit Anm. Bender; MüKo-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rn. 731; Hecker/Weimann, VersR 1997, 532, 534; a.A. OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 167, 168). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für den Ehemann der Klägerin bejaht.

(1) Die erste Voraussetzung für die Anwendung des Anscheinsbeweises, daß der Patient weder zu den HIV-gefährdeten Risikogruppen gehörte noch durch die Art seiner Lebensführung einer gesteigerten Infektionsgefahr ausgesetzt war, hat das Berufungsgericht für den Ehemann der Klägerin festgestellt. Die Revision beanstandet das nicht. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

(2) Das Berufungsgericht hat auch eine Kontaminierung des verabreichten PPSB festgestellt. Das begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken.

(a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Ärzte des Krankenhauses W. lediglich eine trockenhitzeinaktivierte, nicht pasteurisierte und damit potentiell infektiöse PPSB-Charge verwendet, die HIV-kontaminiert gewesen war. Die entsprechende Behauptung der Klägerin hat das Oberlandesgericht mangels substantiierten Bestreitens des Beklagten als unstreitig angesehen. Das ist nach Lage des Falles unter den gegebenen Umständen aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hatte vorgetragen, die ihrem Ehemann verabreichte Charge PPSB sei HIV-kontaminiert gewesen. Das hatte der Beklagte nicht "substantiiert" und damit nicht ausreichend bestritten.

Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat eine Partei, soll ihr Vortrag beachtlich sein, auf Behauptungen des Prozeßgegners substantiiert, d.h. mit näheren Angaben zu erwidern. Eine solche Pflicht besteht zwar nicht schlechthin. Sie ist aber nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast dann zu bejahen, wenn der Beklagte - wie hier - alle wesentlichen Tatsachen kennt oder kennen muß und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 190, 196; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 280/81 - VersR 1983, 1035, 1037 und vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97 - VersR 1999, 774, 775). Nach diesen Grundsätzen hätte der Beklagte zumindest die Nummer der verabreichten Charge näher darlegen müssen, damit die Klägerin Indizien vortragen konnte, aus denen sich eine Kontamination dieser dem Ehemann der Klägerin verabreichten Charge PPSB ergeben hätte. Der Beklagte hat hierzu jedoch nichts im einzelnen dargelegt und insbesondere auch nicht vorgetragen, daß und weshalb ihm die Angabe der Chargennummer, welche Klarheit über die Frage des Herstellungsdatums und damit die Art der Virusinaktivierung gebracht hätte, unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre. Angesichts der Patientenunterlagen und der nach dem Vortrag des Beklagten bestehenden Möglichkeit, aus den Apothekerunterlagen die Chargennummern der verabreichten anderen Blutprodukte vorzutragen, genügte es nicht, wenn der Beklagte sich darauf beschränkte, bei einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren für Daten sei es nicht verwunderlich, daß der Fall heute nicht mehr komplett nachvollzogen werden könne. Vielmehr hätte er vortragen müssen, aus welchen Gründen ihm die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Darlegung nicht möglich sei. Die Klägerin konnte die von ihr benötigten Informationen zu den Chargen nicht auf anderem Wege - insbesondere nicht aus den Patientenunterlagen ihres Ehemannes, die diese Angaben nicht enthalten - ermitteln und hatte daher ausreichend vorgetragen.

(b) Die Einwendungen der Revision hiergegen greifen nicht durch.

Zwar weist sie zu Recht darauf hin, daß Voraussetzung der "sekundären Darlegungslast" des Beklagten die Zumutbarkeit näherer Angaben ist. Auch mögen nähere Angaben zur HIV-Infektion der Charge dem Beklagten nicht ohne weiteres möglich gewesen sein, weil dieser das Blutprodukt nicht selbst hergestellt hat und deshalb auch nicht gehalten war, dessen Herstellung zu überwachen. Das Berufungsgericht hat jedoch im Rahmen der sekundären Darlegungslast des Beklagten lediglich die Angabe der Chargennummern, nicht nähere Angaben zu den Spendern verlangt.

Die Chargennummern waren dokumentationspflichtig. Das ergibt schon ein Rückschluß aus der ausdrücklich als deklaratorisch bezeichneten Äußerung des Vorstandes der Bundesärztekammer vom 15. Oktober 1993, nach der die Pflicht des Arztes zur ordnungsgemäßen Dokumentation (vgl. Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte (MBO), 3. Aufl., § 10 Rn. 4) auch die Dokumentation der Chargennummern von Blutzubereitungen umfasse, weil dies Voraussetzung sei, Blutzubereitungen zum Empfänger später sicher zurückverfolgen zu können (AIDS-Forschung [AIFO] 1994, 39, 41). Anhaltspunkte dafür, daß eine solche Dokumentationspflicht 1985 noch nicht bestanden hätte, sind nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht dargelegt.

Die Revision meint, Rückfragen bei der B. AG und Vortrag hinsichtlich der HIV-Kontaminierung von PPSB-Produkten seien der Klägerin auch ohne die Chargennummern möglich gewesen. Deswegen müsse der Grundsatz gelten, daß keine Partei gehalten sei, dem Gegner für seinen Prozeßsieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfüge (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1958 - II ZR 66/57 - WM 1958, 961, 962; Urteil vom 11. Juni 1990 - II ZR 159/89 - VersR 1990, 1254, 1255). Das geht fehl. Ungeachtet der Frage, ob es der Klägerin zumutbar und möglich gewesen wäre, ohne Eingrenzung auf eine bestimmte Charge von der B. AG Informationen über Fälle von HIV-Infizierung in allen Chargen von 1984 zu erlangen, hätte sie ihren Vortrag durch Anfrage ohne die Chargennummer nicht ausreichend substantiieren können. Ohne Zuordnung zu einer bestimmten Charge ist nämlich der Vortrag, daß 1984 bei B. AG infizierte PPSB-Produkte im Umlauf waren, nicht geeignet, die primär der Klägerin obliegende Darlegungslast zur Kontaminierung des bei ihrem Ehemann verwendeten Blutproduktes zu erfüllen. Für einen substantiierten Vortrag auch hinsichtlich der HIV-Kontaminierung benötigte die Klägerin die Chargennummer, zu deren Offenbarung der Beklagte - wie ausgeführt - prozeßrechtlich verpflichtet war.

Der Meinung der Revision, auch die Angabe der Chargennummer hätte der Klägerin keine näheren Angaben über die Spender ermöglicht, da wegen der Poolung der Humanplasmen bei der Herstellung des PPSB die Spenderdaten bereits nicht ermittelbar gewesen seien und zumindest wegen der abgelaufenen Zeit für die Aufbewahrung von Krankenunterlagen die Spenderdaten nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist es richtig, daß die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 2, 3 ZPO nicht dazu dient, der Klägerin über Beweisschwierigkeiten

hinwegzuhelfen, die sie auch gehabt hätte, wäre der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Der Beklagte hat jedoch die Chargennummer nicht vorgetragen, die für eine Darlegung der Kontaminierung seitens der Klägerin erforderlich gewesen wäre. Die Angabe von Spenderdaten war dagegen nicht zwingend erforderlich, um den Nachweis der Kontaminierung einer Charge zu ermöglichen.

bb) Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, daß aufgrund des bei der Erstvorstellung des Ehemanns der Klägerin in der Universitätsklinik F. im Jahre 1998 nachgewiesenen deutlichen Immundefekts und des mäßiggradig erhöhten Virus Loads ein länger zurückliegender Infektionszeitpunkt von etwa zehn Jahren sehr wahrscheinlich ist und deshalb für M. andere Infektionsquellen als die 1985 verabreichten Blutprodukte ausscheiden. Der hiernach vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejahte Anscheinsbeweis wird durch die Ausführungen der Revision zu einem anderen möglichen Infektionsweg nicht erschüttert. Hierzu hätte es der konkreten Darlegung einer anderen Infektionsquelle, nicht nur einer theoretisch möglichen anderen Ursache bedurft (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1997 - VI ZR 51/96 - VersR 1997, 835, 836; BGHZ 11, 227, 230 f.). Daß auch das verabreichte Biseko kontaminiert gewesen sein konnte, läßt die Haftung des Beklagten wegen der Verabreichung von kontaminiertem PPSB nicht entfallen. Soweit die Revision eine Infektionsmöglichkeit bei der Notarztbehandlung behauptet, fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, aufgrund welcher tatsächlichen Anhaltspunkte es hier zu einer HIV-Infektion gekommen sein könnte.

Ohne Fehler hat das Berufungsgericht auch eine Pflicht der Ärzte des Beklagten bejaht, den Ehemann der Klägerin angesichts der zahlreichen Bluttransfusionen auf die Möglichkeit einer HIV-Infektion hinzuweisen und zu einem HIV-Test zu raten (nachträgliche Sicherungsaufklärung), was ihnen anläßlich seiner weiteren Krankenhausaufenthalte unschwer möglich gewesen wäre.

a) Eine Aufklärungspflicht über die Gefahren der Verabreichung von Blutprodukten entspricht den vom erkennenden Senat bereits früher aufgestellten Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Bluttransfusionen (vgl. BGHZ 116, 379, 382 ff.).

Die Aufklärungspflicht setzte keine sichere Kenntnis in Fachkreisen davon voraus, daß HIV-Infektionen transfusionsassoziiert auftraten; angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen, die mit einer HIV-Infektion/AIDS-Erkrankung einhergehen, genügte für das Entstehen einer Aufklärungspflicht schon die ernsthafte Möglichkeit der Gefahr (vgl. Senatsurteil vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94 - VersR 1996, 233). Daß 1985 die Möglichkeit transfusionsassoziierter HIV-Infektionen in Fachkreisen ernsthaft (wenn auch "zurückhaltend") diskutiert wurde, zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

Ist eine präoperative Aufklärung wegen der

Notfallbehandlung oder Unansprechbarkeit des schwer verunfallten Patienten - wie hier - nicht möglich, wandelt sich die Aufklärungsverpflichtung des Arztes gegenüber dem Patienten jedenfalls bei für den Patienten und dessen Kontaktpersonen lebensgefährlichen Risiken zu einer Pflicht zur alsbaldigen nachträglichen Selbstbestimmungs- und Sicherungsaufklärung. Dies liegt in der in ständiger Rechtsprechung angenommenen Pflicht von Ärzten und Krankenhausträgern begründet, die höchstmögliche Sorgfalt anzuwenden, damit der Patient durch eine Behandlung nicht geschädigt wird. Im hier zu entscheidenden Fall kam die Pflicht hinzu dafür Sorge zu tragen, daß sich eine gefährliche Infektion nicht verbreitet (vgl. jetzt §§ 6, 7 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz - vom 20. Juli 2000 - BGBl. I S. 1045 ff.; Senatsurteil vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69 - VersR 1971, 227, 229; BGHZ 126, 386, 388 ff.; schon RG HRR 1932 Nr. 1828; Deutsch, Rechtsprobleme von AIDS, 1988, 15).

b) Entgegen der Ansicht der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht entscheidend, ob es eine standesrechtliche Verpflichtung für Ärzte gab, die Empfänger von Blutprodukten nachträglich zu ermitteln und sie zu einem Test zu bewegen. Der Ehemann der Klägerin war fortlaufend in Behandlung der Ärzte des Beklagten, die bei den Folgebehandlungen im Besitz der vollständigen Krankenunterlagen waren und wußten, daß ihm im Krankenhaus des Beklagten zahlreiche Blutprodukte verabreicht worden waren. Die Frage der Nachermittlung ehemaliger Empfänger stellte sich hier deshalb nicht.

c) Das Berufungsgericht hat entgegen der Rüge der Revision das Fehlen ärztlicher Richtlinien zur Frage der Sicherungsaufklärung gesehen und als nicht erheblich bewertet. Es ist unter Auswertung der Ausführungen des Sachverständigen und der von diesem ausgewerteten Literatur zu der Überzeugung gelangt, daß bereits im Jahre 1985 das Risiko einer transfusionsassoziierten HIV-Übertragung bekannt war, und hat daraus den Schluß gezogen, unabhängig von der Existenz standesrechtlicher Richtlinien sei der Patient über dieses Risiko zumindest nachträglich zu informieren gewesen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Soweit die Revision unter Hinweis auf fehlende Richtlinien zur Aufklärung und die vom Streithelfer eingereichte Bekanntmachung des Bundesgesundheitsamtes vom 6. Juni 1988 über die in Fachkreisen noch 1988 bestehende Unklarheit über die Sicherheit hinsichtlich des Risikos einer HIV-Infektion bei der Anwendung von Blut oder Blutkonserven das Ergebnis des Berufungsgerichtes angreift, setzt sie ihre Beweiswürdigung an die Stelle der des Berufungsgerichtes. Das ist ihr verwehrt (§ 559 Abs. 2 ZPO). Im übrigen hat der Sachverständige hierzu ausgeführt, daß die von der Revision erwähnte Unklarheit nicht den Übertragungsweg des HIV-Erregers über die Transfusion, sondern die Virus-Sicherheit der Blutprodukte trotz entsprechender Testung betraf. Gegen die Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung spricht auch nicht das Fehlen von Richtlinien, da die Formulierung von Richtlinien notwendigerweise dem tatsächlichen Erkenntnisstand hinterherhinken muß (vgl. LG Hannover, NJW 1997, 2455, 2456). Fehler des Berufungsgerichts in der umfassenden und widerspruchsfreien Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Verhandlungen und den Beweisergebnissen oder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind nicht erkennbar.

d) Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen § 412 Abs. 1 ZPO verstoßen. Entgegen der Auffassung der Revision durfte es die Ausführungen des Sachverständigen Br. seiner Überzeugungsbildung zugrundelegen und war nicht gehalten, ein weiteres Gutachten eines Unfallchirurgen oder Transfusionsmediziners einzuholen. Ermessensfehler des Berufungsgerichts liegen nicht vor.

Die Einwendungen der Revision gegen die Sachkunde des Sachverständigen haben keinen Erfolg. Zwar ist der Sachverständige selbst nicht Arzt, sondern Diplom-Biologe; er verfügte aber aus seiner Tätigkeit im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das als Nachfolger des Bundesgesundheitsamts - der zentralen Anlaufstelle für das Problem der HIV-Infektionen in den achtziger Jahren - dessen Aktenbestand verwaltet (vgl. § 2 Abs. 3 Gesetz über die Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamts vom 24. Juni 1994 - BGBl. I S. 1416), über die erforderliche Sachkunde hinsichtlich der 1985 aufgrund der Veröffentlichungen des Bundesgesundheitsamts zur Verfügung stehenden Informationen über transfusionsassoziierte HIV-Infektionen. Zu klären war der allgemein bzw. in der Fachpresse allen Ärzten zugängliche Informationsstand über derartige Infektionswege. Maßgeblich war nicht die Sicht eines 1985 "in einem ländlichen Krankenhaus tätigen Unfallchirurgen", wie die Revision meint; entscheidend waren vielmehr die für Ärzte 1985 allgemein gegebenen Informationsmöglichkeiten, die der Sachverständige dargestellt hat. Daß den Ärzten des Beklagten diese Informationsmöglichkeiten nicht zur Verfügung gestanden oder daß sich aus deren Informationsmöglichkeiten andere Erkenntnisse ergeben hätten, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht vorgetragen.

Ebensowenig hat die Revision Vortrag vor dem Tatrichter dazu aufgezeigt, daß ein Sachverständiger für Unfallchirurgie oder Transfusionsmedizin über überlegene Forschungsmittel oder neuere Erkenntnisse verfügt hätte, die das Berufungsgericht hätte in Anspruch nehmen müssen (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79 - VersR 1980, 533 und vom 16. März 1999 - VI ZR 34/98 - VersR 1999, 716, 717 f.).

Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner nicht nur den behandelten Patienten, sondern auch dessen zum Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannten Ehepartner in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung über die Gefahr einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion einbezogen.

a) Die gegenteilige Auffassung - insbesondere der vom Streithelfer für den Beklagten geführten Revision - wird nicht von der an sich zutreffenden Erkenntnis getragen, daß es sich bei den Ersatzansprüchen Dritter im Rahmen der §§ 844, 845 BGB um Ausnahmevorschriften handelt, deren Anwendungsbereich regelmäßig nicht auszudehnen ist. Der erkennende Senat hat bereits ausgeführt, daß es für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unerheblich ist, daß der unmittelbare Schaden des Dritten durch die Verletzung einer anderen Person vermittelt worden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 56, 163, 169). Der Grundsatz, daß für mittelbare Schäden außerhalb der §§ 844, 845 BGB deliktisch nicht gehaftet wird, gilt nur für Vermögensschäden, die aus der Verletzung eines Rechtsguts des Primärgeschädigten bei Dritten hervorgehen. Er beansprucht dagegen keine Geltung, wenn der Geschädigte - wie hier - einen Schaden erleidet, der in der Verletzung eines eigenen Rechtsguts des § 823 Abs. 1 BGB besteht und für den der Schädiger im Rahmen des Zurechnungszusammenhanges zu haften hat (vgl. von Gerlach, Festschrift für Steffen, 1995, 147, 150).

b) Soweit die Auffassung vertreten wird, es bedürfe einer personalen Sonderbeziehung um eine uferlose Ausweitung des Kreises der Ersatzberechtigten zu verhindern (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1994, 44), sind diese Erwägungen ersichtlich im Rahmen des Schockschadens, also eines psychisch vermittelten Schadens angestellt worden (vgl. RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 823 Rn. 11; Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., §

23 Rn. 27). Bei derartigen Schadensfällen dient die enge personale Verbundenheit dazu, den Kreis derer zu beschreiben, die den Integritätsverlust des Opfers als Beeinträchtigung der eigenen Integrität und nicht als "normales" Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt empfinden. Dieser Gesichtspunkt hat keine Berechtigung in Fällen wie dem vorliegenden. Hier stehen im Vordergrund die besonderen Gefahren einer Infektion mit HIV nicht nur für den primär Infizierten, sondern - ähnlich wie bei einer Seuche wie Cholera - gerade auch für Dritte. Ebenso wie in BGHZ 114, 284 ff. nötigt die vorliegende Fallgestaltung nicht zur Entscheidung der Frage, ob jeder Dritte in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung fällt (vgl. BGHZ 126, 386, 393; von Gerlach aaO 154; weitergehend Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearbeitung, § 823, Rn. B 24 f.). Jedenfalls der Ehepartner oder ein ständiger Lebensgefährte des Patienten muß in den Schutzbereich der Sicherungsaufklärung einbezogen sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 290). Das ist vom haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang her geboten, zumal mit einer HIV-Infektion Lebensgefahr verbunden ist. Bei dieser Erkrankung trägt die Behandlungsseite in besonderem Maße Verantwortung dafür, eine Verbreitung der lebensgefährlichen Infektion möglichst zu verhindern. Hinzu kommt, daß die Ärzte des Beklagten während einer der zahlreichen stationären Nachbehandlungen mit einem einfachen Hinweis an den Ehemann der Klägerin diesen zu einem Test hätten veranlassen und so die Gefahr einer Verbreitung der Infektion unschwer hätten verringern können.

Das Berufungsgericht ist - von der Revision nicht beanstandet und ohne Rechtsfehler - davon ausgegangen, daß im hier zu entscheidenden Fall der Wechsel in der Trägerschaft des Krankenhauses vom Streithelfer auf den Beklagten nicht entscheidungserheblich ist. Die Frage bedarf deshalb keiner näheren Ausführungen, zumal der zweite Krankenhausaufenthalt des Ehemanns der Klägerin zwar noch unter der Trägerschaft des Streithelfers begann, aber erst unter der Trägerschaft des Beklagten endete.

Das Berufungsgericht hat schließlich eine Kürzung der Ansprüche der Klägerin nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld im Ergebnis zutreffend verneint. Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze vorliegend überhaupt eingreifen könnten, weil es - anders als in den bisher vom erkennenden Senat entschiedenen Fällen - nicht um ein sozialversicherungsrechtliches Haftungsprivileg geht (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260, 1261 f.; vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - VersR 2004, 202 ; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - z.V.b.; vgl. allerdings auch Senatsurteil vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83 - VersR 1985, 763). Die Anwendung dieser Grundsätze würde jedenfalls voraussetzen, daß zwischen dem Beklagten und einem anderen Schädiger ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne von §§ 421, 840 Abs. 1 BGB besteht. Hiervon kann nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Zwar müßte entgegen seiner Auffassung eine Haftung der B. AG nicht an der Kausalität scheitern, von der das Berufungsgericht selbst ausgegangen ist. Indessen fehlt es nach seinen tatsächlichen Feststellungen an dem für die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses im Sinne des § 840 BGB erforderlichen Verschulden der B. AG bei der Herstellung des kontaminierten Blutprodukts. Erst die Erkennbarkeit eines Risikos kann Verpflichtungen des Herstellers im Sinne der Produktsicherung oder der Gefahrenabwehr auslösen. Eine nicht bekannte Entwicklungsgefahr geht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB nicht zu Lasten des Herstellers, weil dieser nicht für unbekannte Entwicklungsfehler haftet (vgl. Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, Kza 1526, S. 28 zu FN 145; Kuchinke in: Festschrift für Laufke, 1971, S. 126; vgl. LG Bonn, AIFO 1994, 419 ff. zur Produzentenhaftung bei Herstellung von PPSB). Bei dieser Sachlage kann eine Verschuldenshaftung für Virusinfektionen durch Blutprodukte erst einsetzen, wenn der Virus erkennbar war und Möglichkeiten zu seiner Abtötung gegeben waren (vgl. Deutsch, VersR 1997, 905, 908; Reinelt, VersR 1990, 565, 571). Das Berufungsgericht hat hierzu revisionsrechtlich bindend festgestellt, daß hinreichend sichere Testverfahren zur Feststellung des Virus erst im Herbst 1985 zur Verfügung standen. Daß die B. AG das 1985 bei der Herstellung von PPSB verwandte Pasteurisierungsverfahren schon 1984 hätte anwenden müssen, kann hiernach nicht angenommen werden. Die Revision legt auch nicht dar, daß das Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerhaft Vortrag des Beklagten oder des Streithelfers zum Verschulden der B. AG übergangen hätte

7.                            LG Hildesheim 4. Zivilkammer, 26.05.2005, 4 O 504/01:

Quelle:

Normen:§ 823 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 S 1 ProdHaftG

Produkthaftung: Anwendbares Recht bei einer im Ausland hergestellten Maschine; Haftung des ausländischen Herstellers; Auslegung einer DIN-Norm; Anforderungen an die Konstruktion von Sicherungseinrichtungen

Orientierungssatz

Der durch eine im Ausland hergestellte Maschine Geschädigte hat die Wahl zwischen dem Recht des Handlungsorts und dem des Erfolgsorts.

Der - ausländische - Hersteller eines fehlerhaft konstruierten Produkts haftet nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung.

Die maßgebliche Auslegung einer DIN-Norm wird nicht allein durch deren Wortlaut bestimmt. Ausschlaggebend ist der sicherheitstechnische Zweck der Vorschrift.

Bei der Konstruktion muss der Hersteller in Betracht ziehen, dass ein späterer Benutzer aus Gründen der Bequemlichkeit Veränderungen an seinem Produkt vornimmt. Der Hersteller muss die Sicherheitseinrichtungen seines Produktes dementsprechend ausrichten.

Tenor

Der Klageantrag zu 1 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus Anlass des Unfalls ihrer Versicherten... vom 10.11.1998 Ersatz ihrer ab dem 01.01.2005 entstandenen und künftig noch entstehenden Aufwendungen zu leisten, soweit die Schadensersatzansprüche der Versicherten der Klägerin auf diese gemäß § 116 SGB X übergegangen sind. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

Die Klägerin ist gesetzlicher Unfallversicherungsträger und macht Ansprüche ihrer Versicherten... aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht geltend. 2 Die Zeugin... war bei einem Mitgliedsbetrieb der Klägerin, der Firma... mit der Verarbeitung von Leder (Spalthäuten) beschäftigt. Die Zeugin... hatte die Spalthäute dabei in eine von der Beklagten hergestellte Schleifmaschine mit der Typenbezeichnung Aletti SN 180 Baujahr 1998 einzuführen, damit die Spalthäute dort geschliffen wurden. Das Einführen der Spalthäute in die Maschine hat in der Weise zu geschehen, dass die Spalthäute zunächst auf den vor der Maschine angebrachten sogenannten Tisch gelegt und sodann durch einen waagerechten Schlitz in die Maschine eingeführt werden. Hierdurch werden die Spalthäute auf zwei waagerecht angeordnete Walzen (Haltewalze und Transportwalze) zugeführt, die sich nach innen drehen und so die Spalthaut in die Maschine ziehen. Hinter diesen Walzen befindet sich die Schleifwalze (Schleifzylinder/Arbeitswalze), die das Leder glättet und bearbeitet (vgl. Skizze Bl. 249 Bd. I d. A.). Während der Bearbeitung des Leders hält die an der Maschine beschäftige Person dessen hinteres Ende so fest, dass es straff und ohne Falten in die Maschine eingezogen wird. Quer über der Einzugsstelle der Maschine verläuft der sogenannte Druckwellenschlauch als Sicherheitseinrichtung, bei dessen Betätigung die Maschine öffnet und zugleich die Transport- und Haltewalze abschalten sollen. Mit Konformitätserklärung vom 24.07.1998 (Bl. 14 Bd. I d. A.) erklärte die Beklagte u. a., dass die Maschine der europäischen Norm EN 972 vom März 1998 (Bl. 9 ff. Bd. I d. A.) entspreche.

Am 10.11.1998 erlitt die Zeugin... beim Arbeiten an der Maschine der Beklagten einen Arbeitsunfall, bei dem sie eine

schwere kombinierte Weichteil-, Strecksehnen-, Knochen-, Defektquetsch- und Ablederungsverletzung an der linken Hand erlitt. Die Klägerin zahlt der Zeugin seitdem eineVerletztenrente.

Die Klägerin behauptet, unfallursächlich sei ein Konstruktionsfehler der Maschine gewesen, der dazu geführt habe, dass die Zeugin... beim Einführen einer Spalthaut und Betätigung des Druckwellenschlauchs mit ihrer linken Hand in die Maschine eingezogen und durch die Walzen verletzt worden sei. Die Maschine habe gegen die zum Zeitpunkt ihrer Produktion geltenden gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen verstoßen, indem es bei der Betätigung des Druckwellenschlauchs weder zur Abschaltung der nach innen drehenden Transportwalze noch der Arbeitswalze gekommen sei. Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht der Zeugin... einen Betrag von 41.882,99 € für Rentenzahlungen, Verdienstausfallschaden und Haushaltsführungsschaden bis einschließlich 31.12.2004 geltend und verlangt zusätzlich Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitere Schäden.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 41.882,99 € nebst 4 % Zinsen ab dem 22.10.1999 aus 14.366,55 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes aus weiteren 11.004,70 € ab dem 17.07.2001 sowie aus weiteren 16.511,74 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr aus Anlass des Unfalls ihrer Versicherten... vom 10.11.1998 Ersatz ihrer Aufwendungen zu leisten, soweit die Schadensersatzansprüche der Versicherten der Klägerin auf diese gemäß § 116 SGB X übergegangen sind. 8 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet einen Konstruktionsfehler der Maschine und behauptet, diese sei zum Zeitpunkt des Unfalles so konstruiert gewesen, dass bei Betätigen des Druckwellenschlauchs die Maschine öffne und die Transportwalzen abschalteten. Der Schleifzylinder müsse hingegen nicht zum Stillstand kommen, wenn die Maschine geöffnet werde. Die Beklagte behauptet weiter, der gesamte Unfallablauf deute darauf hin, dass sich die Firma... oder die Zeugin... die Arbeit an der Maschine erleichtert und so Schutzvorschriften missachtet hätten. Der Unfall habe nur deswegen geschehen können, weil die Zeugin den Schlitz, durch den die Arbeitshäute eingeführt wurden, so breit eingestellt gehabt habe, dass sie nicht zwangsläufig bei dem Heranführen ihrer Finger an den Schlitz mit dem Druckwellenschlauch in Verbindung gekommen sei. Die Beklagte bestreitet ferner die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 15.05.2003 (Bl. 256 ff. Bd. II d. A.), 04.09.2003 (Bl. 300 ff. Bd. II d. A.) und 17.03.2005 (Bl. 417 ff. Bd. II d. A.) verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie gemäß Hinweis- und Beweisbeschluss vom 18.06.2004 (Bl. 357 f. Bd. II d. A.) und durch mündliche Anhörung des Sachverständigen.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 26.11.2004 (lose bei den Akten) sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 15.05.2003 (Bl. 256 ff. Bd. II d. A.) und 17.03.2005 (Bl. 417 ff. Bd. II d. A.) verwiesen.

EntscheidungsGründe

Die Klage ist dem Grunde nach aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 ProdHaftG begründet. 14 Der Rechtsstreit ist dabei nach deutschem Recht zu entscheiden, obgleich die Beklagte ihren Sitz in Italien hat und die streitgegenständliche Maschine dort hergestellt worden ist. Es ist insoweit auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Unfallereignisses am 10.11.1998 abzustellen, welche dem Geschädigten ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Handlungsortes und dem des Erfolgsortes zubilligte. Dieses Wahlrecht hat die Klägerin, worauf das Gericht mit Hinweis- und Beweisbeschluss vom 18.06.2004 hingewiesen hat, in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2003 wirksam hinsichtlich der Anwendung deutschen Rechts ausgeübt.

Zum Ablauf des streitigen Arbeitsunfalls ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Zeugin... nach Betätigung des Druckwellenschlauchs und Öffnen der Maschine von der sich weiter nach innen drehenden Transportwalze mit ihrer linken Hand in die Maschine eingezogen wurde und durch die sich ebenfalls weiterdrehende Schleifwalze die beschriebenen Verletzungen zugefügt bekam. Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass der Arbeitsunfall der Zeugin darauf zurückzuführen ist, dass die von der Beklagten hergestellte Maschine konstruktionsbedingt gegen gesetzliche Sicherheitsbestimmungen verstieß.

Zum Ablauf des Arbeitsunfalls hat die Zeugin... bekundet, es sei ein ganz normaler Arbeitstag gewesen und sie habe ganz normal an der Maschine gearbeitet. Sie habe das Leder in die Maschine eingeführt und danach versucht, Falten, die dort gewesen seien, auseinander zu ziehen. Plötzlich sei ihr Arm etwa bis zur Hälfte des Unterarms in die Maschine eingezogen worden und dabei die Hand und der Arm durch die Maschine abgeschliffen worden, die ganze Haut bis auf die Knochen. Ihre Hand sei durch den an der Maschine zum Einführen des Leders befindlichen Schlitz hindurchgezogen worden. Die Zeugin hat weiter ausgesagt, ob sie in der Unfallsituation den Druckwellenschlauch betätigt habe, wisse sie nicht. Die Maschine stoppe üblicherweise, wenn sie auf diesen Druckwellenschlauch drücke. Sie könne sich nicht erinnern, ob die Maschine nach dem Arbeitsunfall unmittelbar in irgendeiner Weise gestoppt habe. Nachdem der Unfall passiert gewesen sei, wisse sie nicht mehr genau, wie die Maschine weitergelaufen sei, bzw. ob die Maschine weitergelaufen sei. Sie könne sich nur noch daran erinnern, dass die vordere Walze, die sie bei ihrer Tätigkeit sehen könne, sich weitergedreht habe. Sie wisse nicht, ob das die Walze gewesen sei, die ihr dann auch die Hand abgeschliffen habe. Andere Walzen habe sie nicht gesehen.

Der Zeuge... hat bekundet, er sei erst hinzugekommen, als der Unfall bereits passiert und der Rettungshubschrauber weggeflogen gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Maschine bereits stillgelegt gewesen. Er habe nach dem Unfall den Druckwellenschlauch geprüft und könne sagen, dass sich eine Walze dort damals weitergedreht habe. Nach dem Unfall sei die Maschine so umgebaut worden, dass sich nach Betätigen des Druckwellenschlauchs keine Walze in irgendeiner Form mehr gedreht habe; sie hätten die Maschine so verändert, dass sich die Walze, die oben gewesen sei und die zum Unfall geführt habe, nicht mehr weiterdrehe.

Der Sachverständige... hat nach eigener Besichtigung der Lederschleifmaschine festgestellt, dort seien im Betrieb drei rotierende Walzen, und zwar die Transportwalze, die Haltewalze und die Schleifwalze entsprechend der Skizze Bl. 249 Bd. I d. A. im Wirkbereich vorhanden. Als Schutzeinrichtung habe der Hersteller einen Druckwellenschlauch vorgesehen, was durchaus üblich sei. Diese Schutzeinrichtung müsse nach EN 294 einen ausreichenden Abstand zum Gefahrenbereich gewährleisten; der für den Beschickungsspalt mit Material zum Schutz von Hand und Fingern vor den nächstliegenden beweglichen Teilen vorgeschriebene Abstand müsse mindestens 100 mm betragen. Nach seinen Messungen betrage der Abstand zur Transportwalze grob geschätzt allerdings nur etwa 70 mm. Dieser Abstand sei zu gering und verstoße gegen die Vorschriften der EN 294 (S. 6 des Gutachtens).

In Bezug auf den Druckwellenschlauch hat der Sachverständige weiter festgestellt, die EN 954 und die EN 972 würden für die Schutzeinrichtung die Kategorie 3 empfehlen, wenn - wovon vorliegend auszugehen sei - bei Versagen oder nicht vorhandener Schutzeinrichtung schwere, irreversible Verletzungen entstehen könnten, die Bedienungsperson ständig in dem Gefahrenbereich arbeite, aber die Gefahr unter bestimmten Bedingungen vermieden werden könne. Die Kategorie 3 sage aus, dass sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen so gestaltet werden müssten, dass ein einzelner Fehler in einem dieser Teile nicht zum Verlust der Sicherheitsfunktionen führen dürfe. Aus dem Schaltplan der Maschine gehe hervor, dass die Steuerung drei sicherheitsbezogene Teile enthalte, und zwar den Schalter FC6, das Relais RM2 und den Umrichter INV2. Aus der Schaltung sei nicht zu erkennen, dass bei dem Auftreten eines Fehlers eines Elements die Sicherheitsfunktion noch weiter gewährleistet sei. Die Steuerung habe also nicht die Kategorie 3, sondern eine niedrigere, weshalb die Maschine auch hier gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoße. Die Schutzeinrichtung habe nach der ursprünglichen Steuerungsschaltung die Aufgabe, die Transportwalze zu bremsen, den Arbeitstisch um 30 mm zurückzufahren und dadurch den Arbeitsspalt zu öffnen. Bei dem vorliegenden Schaltbild sei es nicht auszuschließen, dass bei einem Fehler die Transportwalze nicht abschalte und der Tisch trotzdem zurückfahre. Hand und Arm könnten dann von der Transportwalze eingezogen werden (S. 7, 8 des Gutachtens).

Der 30 mm große Spalt hätte nach EN 294 einen Abstand von mindestens 850 mm zur Schleifwalze haben müssen. Dieser werde jedoch nicht eingehalten, so dass in diesem Fall die Verletzungsgefahr bestanden habe, die schließlich zu dem Unfall geführt habe. Es sei davon auszugehen, dass im Wesentlichen die Schleifwalze die Verletzungen hervorgerufen habe. Dabei sei sicher, dass die Schleifwalze nicht abgeschaltet worden sei; dieses sei vom Hersteller nicht vorgesehen gewesen (S. 8 des Gutachtens). Insgesamt hätte der Unfall vermieden werden können, wenn die Beklagte die zum Zeitpunkt der Produktion der Maschine geltenden gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen beachtet hätte. Es sei höchstwahrscheinlich, dass es bei der Betätigung des Druckwellenschlauchs weder zur Abschaltung der Transport- noch der Arbeitswalze gekommen sei und dadurch die Zeugin verletzt worden sei (S. 10 des Gutachtens).

Das Gericht geht aufgrund der Aussage der Zeugin... und der Feststellungen des Sachverständigen davon aus, dass die Verletzungen der Zeugin, bei der nach ihren Angaben die ganze Haut an Hand und Arm bis auf die Knochen abgeschliffen worden ist, durch die Schleifwalze der Maschine verursacht worden sind, was voraussetzt, dass der Arm der Zeugin so weit in die Maschine eingezogen worden ist, dass dieser die Schleifwalze erreicht hat. Der Sachverständige hat hierzu im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, die Verletzungen der Zeugin an der Hand müssten durch die Schleifwalze hervorgerufen worden sein, d. h. die Zeugin müsse die Schleifwalze berührt haben. Das Gericht geht weiter davon aus, dass die Zeugin zuvor den Druckwellenschlauch betätigt hatte, so dass sich die Maschine geöffnet hat. Die Zeugin... hat hierzu angegeben, sie wisse nicht mehr, ob sie in der Unfallsituation den Druckwellenschlauch betätigt habe. Das Gericht folgt aber auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens, nach dessen Einschätzung die Zeugin den Druckwellenschlauch betätigt haben müsse, weil sie Schleifspuren an der Hand gehabt habe und deshalb mit ihrer Hand bereits entsprechend weit in die Maschine hineingeraten sei.

Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen wird durch Betätigen des Druckwellenschlauchs eine Schutzeinrichtung ausgelöst, die die Aufgabe hat, die Transportwalze zu bremsen und den Arbeitstisch um 30 mm zurückzufahren, wobei es anhand des Schaltbildes der Maschine nicht auszuschließen ist, dass bei einem Fehler die Transportwalze nicht abschaltet und der Tisch trotzdem zurückfährt, so dass Hand und Arm dann von der Transportwalze eingezogen werden können. Eine solche Fehlfunktion der Maschine muss bei dem fraglichen Unfall vorgelegen haben. Ausgehend von dem Umstand, dass die Zeugin... mit ihrer Hand und ihrem Arm gegen die Schleifwalze geriet, muss zum einen der Einzugsspalt so weit geöffnet gewesen sein, dass ihre Hand und ihr Arm hindurch

passten. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass die Maschine aufgrund Betätigung des Druckwellenschlauchs öffnete. Zum anderen wurde sodann nach Angaben der Zeugin ihr Arm in die Maschine eingezogen, was darauf schließen lässt, dass die Transportwalze entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen fehlerhaft nicht anhielt, sondern sich weiter nach innen drehte. Entsprechend haben die Zeugin... und der Zeuge... bekundet, dass sich die vordere bzw. obere Walze nach dem Unfall bzw. nach Betätigung des Druckwellenschlauchs weitergedreht hätten.

Hinzu trat der Umstand, dass der Abstand der Transportwalze zu dem Einzugsspalt zu gering bemessen war, so dass die Hand der Zeugin von der Transportwalze eher erfasst werden konnte als bei Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen, sowie dass der Abstand der Schleifwalze zu dem Einzugsspalt ebenfalls zu gering bemessen war, so dass die Zeugin mit ihrer Hand eher gegen die Schleifwalze geriet, als dies bei Beachtung der Sicherheitsvorschriften der Fall gewesen wäre. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ergänzt, dass auch die Schleifwalze hätte anhalten müssen, wenn der Druckwellenschlauch betätigt werde; dies habe sie allerdings offensichtlich nicht, denn sonst hätte sich die Zeugin nicht ihre Verletzungen zuziehen können. Bei geöffneter Maschine dürfe sich die Schleifwalze nicht drehen, anderenfalls handele es sich um einen Verstoß gegen die EN 972 Ziffer 5.3.1.. Für eine solche Sicherheitseinrichtung gebe es zwei Möglichkeiten, nämlich entweder müsse die Schleifwalze stoppen oder eine mechanische Sicherheitseinrichtung den Zugriff auf die Schleifwalze verhindern. Dass die Schleifwalze damals nicht gestoppt habe, sei aus dem Schadenshergang ohne Weiteres ersichtlich. Eine mechanische Sicherheitseinrichtung könne nicht vorhanden gewesen sein, denn sonst hätte die Zeugin mit ihrer Hand nicht die Schleifwalze berühren können.

Insgesamt ist der Unfall der Zeugin... mithin darauf zurückzuführen, dass aufgrund fehlerhafter Konstruktion der Maschine bei Betätigung des Druckwellenschlauchs weder die Transportwalze noch die Schleifwalze abschalteten sowie der Abstand von dem Einzugsschlitz sowohl zur Transportwalze als auch zur Schleifwalze zu gering war. Bei ordnungsgemäßer Konstruktion der Maschine hätte die Hand der Zeugin hingegen mangels nach innen rotierender Walze in der Nähe des Einzugsschlitzes nicht eingezogen und mangels rotierender, zu nah positionierter Schleifwalze auch nicht abgeschliffen werden können. Die Maschine wies damit einen unfallursächlichen Konstruktionsfehler auf.

Soweit die Beklagte darauf abstellen will, dass in dem Betrieb der Firma... nicht nach den Sicherheitsvorschriften der Hersteller gearbeitet werde, insbesondere der Spalt zum Einführen der Häute bei geschlossener Maschine größer eingestellt sei als zulässig, hat der Sachverständige zwar mündlich ausgeführt, eine solche konstruktive Änderung der Maschine, dass bei geschlossener Maschine der Einzugsspalt 30 mm betrage, sei theoretisch möglich. Es fehlt allerdings insoweit an konkretem Vortrag und Beweisantritt der Beklagten dazu, ob am Unfalltag bei der streitgegenständlichen Maschine eine solche Einstellung vorgelegen hat. Die Behauptung der Beklagten, bei dem von dem Sachverständigen anberaumten Ortstermin am 14.09.2004 sei an einer anderen Schleifmaschine der Firma... mit einem sehr hoch positionierten Sicherheitsrand gearbeitet worden, ist insoweit unbehelflich, da anhand dessen keine Rückschlüsse auf die streitgegenständliche Maschine am Unfalltag gezogen werden können. Im Übrigen hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt, er halte es durchaus für möglich, dass der Abstand zwischen Transportwalze und Haltewalze bei geöffneter Maschine so sei, dass die Hand der Zeugin hindurchgepasst habe. Eine unzulässig große Einstellung des Einzugsspalts muss damit bei dem streitgegenständlichen Unfall nicht zwingend vorgelegen haben.

Der Einwand der Beklagten mit insoweit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.05.2005 - Schriftsatznachlass war lediglich zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18.02.2005, nicht aber zum Ergebnis der Beweisaufnahme gewährt worden -, die Einhaltung eines Abstandes zwischen dem Einzugsschlitz und der Arbeitswalze von 850 mm sei nicht möglich, da die Maschine dann ihrer Funktion nicht mehr gerecht werden könne, ist gemäß §§ 411 Abs. 1, 296 Abs. 1 ZPO verspätet. Die Einhaltung des genannten Mindestabstandes ist nämlich von dem Sachverständigen bereits in seinem schriftlichen Gutachten thematisiert worden, auf welches die Parteien mit gerichtlicher Verfügung vom 30.11.2004 (Bl. 368 Bd. II d. A.) Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen erhalten haben. Die Beklagte hat insoweit nicht vorgetragen, warum ihr der entsprechende Einwand nicht bereits früher möglich gewesen wäre, so dass die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist. 27 Soweit die Beklagte nunmehr die Auffassung vertritt, die von dem Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung genannte Maschinenrichtlinie 972 Ziffer 5.3.1. sei hier nicht einschlägig, vielmehr finde hier die Richtlinie 5.3.2. Anwendung, wonach bei Öffnen der Maschine die Auflege- und Transportwalze stoppen müsse und nicht auch die Arbeitswalze, steht dieser Vortrag zum einen im Widerspruch zum Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 24.03.2003 (Bl. 217 f. Bd. I d. A.), in dem die Beklagte selbst behauptet, der von ihr gelieferte Druckwellenschlauch habe die Schutzfunktion gemäß EN 972 5.3.1. gehabt. Zum anderen hat der Sachverständige - von der Beklagten insoweit nicht angegriffen - festgestellt, dass bei Öffnen der Maschine die Transportwalze fehlerhaft nicht abschalte, was auch nach der nunmehrigen Darstellung der Beklagten unter Anwendung der Richtlinie 5.3.2. einen unfallursächlichen Fehler darstellt. Die Einholung einer nachträglichen Stellungnahme des Sachverständigen zu diesem Punkt war damit nicht erforderlich.

Da noch eine weitere Beweisaufnahme zur Anspruchshöhe erforderlich ist, hat das Gericht Grundurteil (§ 304 ZPO) und Teilurteil über den Feststellungsantrag erlassen

8.                            Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 11. Zivilsenat, 07.04.2005, 11 U 132/98:

Quelle:

Normen:§ 823 Abs 1 BGB, § 286 ZPO

Produkthaftung: Anscheinsbeweis für die Verursachung einer Krebserkrankung durch einen bestimmten Risikofaktor

Orientierungssatz

Zwar ist auch bei der Produkthaftung ein Anscheinsbeweis möglich. Bei Krebserkrankungen ist aber wegen der Vielzahl der Risikofaktoren ein derartiger Anscheinsbeweis nicht möglich, weil es an einem typischen Geschehensablauf fehlt, denn allein das Bestehen eines Risikofaktors (hier: Kontakt mit Kühlschmiermittel) lässt nicht auf den späteren Eintritt einer Krebserkrankung schließen, die auf einer bestimmten Ursache beruht (Rn.64). Fundstellen

ZfSch 2006, 442-445 (red. Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang

vorgehend LG Itzehoe, 19. März 1998, Az: 6 O 391/96, Urteil

nachgehend BGH, 7. Februar 2006, Az: VI ZR 86/05, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. März 1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 126.743,74 Euro (= 247.889,82 DM) festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger sind die Ehefrau und die Kinder des am 7. März 1959 geborenen und am 20. Dezember 1993 verstorbenen Manfred D.. Sie werfen der Beklagten als Herstellerin des Kühlschleifmittels x. vor, dass dieses am Arbeitsplatz des Erblassers benutzte Kühlschleifmittel krebserregende Substanzen enthalten und dadurch den Tod des Erblassers aufgrund eines Dickdarmkarzinoms verursacht habe.

Der Erblasser erlernte vom 1. September 1974 bis 23. Juli 1977 bei der Fa. K. und B. in T. den Beruf eines Maschinenschlossers. Nach Abschluss der Lehre war er bei der Fa. K. und B. vom 25. Juli 1977 bis 31. März 1979 als Dreher beschäftigt. Diese Tätigkeit wurde durch die Wehrpflicht des Erblassers in der Zeit vom 2. April 1979 bis 30. Juni 1980 unterbrochen. Im Anschluss daran war er vom 1. Juli 1980 bis 31. Oktober 1985 im Baustoffhandel seines Bruders als Kraftfahrer tätig. Daran schloss sich ab 4. November 1985 bis zur Erkrankung im September 1993 eine erneute Beschäftigung bei der Fa. K. und B. an. Hier wurde er vom 4. November 1985 bis 31. Januar 1987 als Dreher eingesetzt. Ab 1. Februar 1987 bis zu seiner Erkrankung war er als Schleifer an der Fortuna-Rundschleifmaschine tätig.

An der Fortuna-Rundschleifmaschine wurde in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 1987 der von der Beklagten hergestellte Kühlschmierstoff x. verwendet. Dieser enthielt nach dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils u.a. 18 % Natriumnitrit und 20 % Triethanolamin. Nach Auffassung der Kläger führen die in diesem Kühlschmierstoff enthaltenen Nitrite und Amine zur Nitrosaminbildung, die für den menschlichen Körper krebserzeugend sei. Die gefährlichen Stoffe des Kühlschmierstoffs x. habe der Erblasser über Haut und Atmung aufgenommen.

Die Arbeitgeberin des Erblassers ließ 1987 die NDELA-Belastung von Arbeitnehmern, u.a. auch des Erblassers, messen. Sie entschloss sich, ab 1988 Kühlschmierstoffe ohne Nitrite und Amine einzusetzen. Ab Beginn des Jahres 1988 bis Mitte 1990 wurden Cimcool 5 Star 45 A und danach Cimplus D 14 A verwendet.

Der Erblasser erhielt im Frühjahr 1991 von seinem Vater einen kleinen Weinberg mit einer Fläche von 0,91 ha. Den Weinberg bewirtschaftete er als Nebenerwerbswinzer, wobei eine jährliche Arbeitsleistung von ca. acht Stunden anfiel. Bei der Bewirtschaftung des Weinbergs kamen Insektizide und Fungizide zum Einsatz. Über die beim Versprühen dieser Mittel angewandten Schutzmaßnahmen sind die Parteien unterschiedlicher Auffassung.

Am 7. September 1993 suchte der Erblasser seinen Hausarzt wegen akuter Bauchbeschwerden auf. Dieser überwies ihn an das Krankenhaus L., wo er vom 20. bis 26. Oktober 1993 untersucht wurde. Zur weiteren Abklärung wurde er in die chirurgische Universitätsklinik in W. verlegt und dort stationär vom 27. Oktober bis 22. November 1993 behandelt. Dort wurde am 4. November 1993 ein Eingriff vorgenommen, der zur Diagnose eines fortgeschrittenen, nicht mehr sinnvoll operablen Dickdarmkarzinoms mit Metastasenbildung führte. Bei dem Eingriff wurde eine künstliche Verbindung zwischen dem unteren Teil des Dünndarms und dem querliegenden Dickdarm hergestellt und ein künstlicher After angelegt. In der Zeit vom 22. bis 26. November 1993 wurde der Erblasser wiederum im Krankenhaus L. stationär behandelt. Die Behandlung bestand in einer palliativen Chemotherapie. Anschließend wurde er in der Klinik für Tumorbiologie Freiburg weiterbehandelt. Dort verstarb er am 20. Dezember 1993 aufgrund einer Insuffizienz bei eitriger Bronchopneumonie und diffuser Lungenmetastasen als Folgen des Dickdarmkarzinoms.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens, der Beerdigungskosten und eines dem Erblasser zustehenden Schmerzensgelds nebst krankheitsbedingtem Verdienstausfall in Anspruch. Des weiteren begehren sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund der Verursachung des Dickdarmkarzinoms des Erblassers durch das Kühlschmiermittel x..

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, allerdings den Unterhaltsschaden gekürzt. Es war nach Durchführung einer Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass die Krebserkrankung des Erblassers vom Kühlschmierstoff x. verursacht worden sei und die Beklagte hierfür wegen Verletzung ihrer Produktbeobachtungs- und Warnpflicht hafte. Wegen der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf das von der Beklagten angefochtene Urteil des Landgerichts verwiesen.

Die Beklagte ist der Auffassung:

Die chemische Zusammensetzung von x. fördere nicht die Krebsbildung, denn für krebsverdächtige Nitrosamine sei ein sekundäres Amin erforderlich, während x. ein tertiäres Amin enthalte. Entsprechendes ergebe auch die Stellungnahme des Dr. T. in der Beiakte. Auch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung habe im untergesetzlichen Regelwerk TRGS 611 noch 1996 die Verwendung der tertiären Amine in Kühlschmierstoffen zugelassen und lediglich eine möglichst hohe Reinheit des Produkts gefordert.

Der Geschäftsführer der Beklagten habe darauf hingewiesen, dass x. reines Triethanolamin enthalte. Diesen Hinweis habe der sachverständige Zeuge Dr. S. mit unzureichenden Gründen abgetan. Die Ausführungen des Dr. S. enthielten keine sachliche Grundlage dafür, dass es auch bei der Verwendung von reinem Triethanolamin zur gefährlichen NDELA-Bildung komme. Auch sei völlig unbewiesen, dass es zu Verunreinigungen des Kühlschmierstoffs, wodurch die NDELA-Bildung hätte ermöglicht werden können, gekommen sei. Ein derartiger Zusammenhang sei ebenso offen wie die Feststellung des Landgerichts, dass bereits das Vorhandensein von Nitrit im Kühlschmiermittel zur NDELA-Bildung genüge. Eine mögliche Gefährdung des menschlichen Körpers durch Nitrite, denen er alltäglich ausgesetzt sei, sei wissenschaftlich nicht gesichert.

Ebenso wenig sei die karzinogene Wirkung von Nitrosaminen wissenschaftlich gesichert. Deshalb habe die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft Entschädigungsansprüche der Kläger zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid der Berufsgenossenschaft habe sich ausführlich mit dem Meinungsstand befasst. Weitere Einzelheiten könnten den Akten über das beim Sozialgericht Würzburg geführte Verfahren entnommen werden. Dort sei die Klage der Kläger nach Einholung eines Gutachtens abgewiesen worden.

Die Berufsgenossenschaft habe keinen Kausalzusammenhang zwischen der Verwendung von x. und dem Krebstod des Erblassers feststellen können. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Erblasser überhaupt mit x. gearbeitet habe. Dies habe weder die erstinstanzliche Beweisaufnahme ergeben noch könne dies mit Sicherheit den Unterlagen des verstorbenen Betriebsleiters Z. entnommen werden. Nach der Aussage des Zeugen J. könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Erblasser im fraglichen Zeitraum Restbestände anderer Kühlschmiermittel verbraucht habe, deren Herkunft und Zusammensetzung nicht bekannt sei.

Die Messungen und Aufzeichnungen des Betriebsleiters Z. könnten keine verlässliche Grundlage für ein Gutachten sein. Soweit Dr. S. mit dem verstorbenen Betriebsleiter Z. zusammengearbeitet habe, seien hierüber keine Einzelheiten bekannt. Dies gelte auch für die wissenschaftliche Qualifikation und das Thema der Dissertation des Betriebsleiters Z.. Möglicherweise sei Z. von Dr. S. in eine einseitige Richtung bei der Untersuchung von x. beeinflusst worden. Eine aus dem Jahre 1987 stammende Analyse, wonach x. stark Diethanolnitrosamin-kontaminiert gewesen sei, sei der Beklagten unbekannt.

Ein weiterer Zweifel an der Ursächlichkeit von x. für den Dickdarmkrebs des Erblassers ergebe sich daraus, dass es wissenschaftlich nicht gesichert sei, dass der Dickdarm ein Zielorgan für die Tumorbildung bei längerer Kühlschmierstoff-Exposition sei. Naheliegender wäre ein Tumorbefall im Bereich der Atemwege, der Lunge oder der Haut. Es bleibe bestritten, dass es im Bereich der Rundschleifmaschine überhaupt zu einer nennenswerten Vernebelung des Kühlschmiermittels gekommen sei. Derartiges habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Derartiges gehöre auch nicht zum Fachwissen eines Richters.

Das Landgericht habe weitere mögliche Ursachen der Krebserkrankung vernachlässigt. Hierzu gehöre die Schadstoffbelastung des Erblassers als Berufskraftfahrer, insbesondere die Belastung durch in einem Ofen in der Werkstatt verheiztes Altöl. Außerdem habe der Verstorbene seit seiner Jugend in nicht unerheblichem Umfang als Nebenerwerbswinzer gearbeitet. Hierbei sei er durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erheblich belastet worden, weil der Einsatz von Maschinen mit Kabinen aufgrund der Hanglage des Weinbergs nicht möglich gewesen sei. Sicherlich habe der Verstorbene auch keinen Schutzanzug getragen.

Die Kläger treffe die Beweislast für das Vorliegen eines Produktfehlers und für die Ursächlichkeit zwischen Produktfehler und Krebserkrankung des Manfred D.. Anhaltspunkte für Beweiserleichterungen seien nicht vorhanden. Die Ursache für die Krebserkrankung müsse als ungeklärt angesehen werden.

Die Beklagte treffe keinerlei Verschulden. Im Jahre 1987 habe der wissenschaftliche Kenntnisstand nicht ergeben, dass eine Verbindung von Nitrit und Triethanolamin zur Bildung von NDELA führen könne. Gegenstand der damaligen wissenschaftlichen Diskussion sei lediglich die krebserzeugende Wirkung von Nitrit in Verbindung mit Diethanolamin gewesen.

Die Höhe des zuerkannten Unterhaltsschadens sei nicht nachvollziehbar. Von den Beerdigungskosten müsse der Zuschuss der Betriebskrankenkasse in Höhe von 2.100 DM abgezogen werden. Das Schmerzensgeld von 150.000 DM sei überhöht und auch nicht hinreichend begründet worden. Die Krankenhausbehandlung habe lediglich zwei Monate gedauert. Die seelische Belastung könne nicht stark gewesen sein, weil der Verstorbene auf Wunsch der Ehefrau nicht vollständig über seinen Gesundheitszustand aufgeklärt worden sei. Im Fall einer Haftung sei ein Schmerzensgeld von allenfalls 20.000 bis 30.000 DM angemessen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger erwidern:

Das von der Beklagten hergestellte Produkt sei in erheblichem Umfang mitursächlich für die tödliche Krebserkrankung des Erblassers gewesen. Die Gefährlichkeit des Produkts hätte die Beklagte durch entsprechende chemische Untersuchungen feststellen können und daraufhin ihr Produkt vom Markt nehmen müssen. Die Beweisaufnahme des Landgerichts habe ergeben, dass der Erblasser mit NDELA kontaminiert und dies auf x. zurückzuführen gewesen sei. Dies sei bereits den 1987 und 1988 von Dr. S. und dem damaligen Betriebsleiter angestellten Untersuchungen zu entnehmen, insbesondere den Urinproben vom 27. Oktober und 21. Dezember 1987. Beim Erblasser sei eine der höchsten NDELA-Belastungen, die beim Einsatz von Kühlschmiermitteln gemessen worden seien, festgestellt worden. Auch die übrigen Arbeiter der Werkhalle hätten erhöhte NDELA-Kontaminationen aufgewiesen, deren Stärke proportional mit der Entfernung des Arbeitsplatzes von der Rundschleifmaschine abgenommen habe. Der höchste Wert habe sich bei dem Erblasser ergeben, weil er an der Rundschleifmaschine tätig gewesen sei. Ab Januar 1988 seien Nitrit- und PCB-freie Kühlschmiermittel verwendet worden. Danach seien die Messungen der NDELA-Kontamination der Arbeiter aufgrund der durchgeführten Urinproben bis Null gesunken. Allein daraus ergebe sich die NDELA-Vergiftung aufgrund des an der Rundschleifmaschine verwendeten Kühlschmiermittels der Beklagten.

Der verstorbene Herr Z. habe lediglich die Entnahme von Urinproben veranlasst und an das Deutsche Krebsforschungszentrum übersandt. Dort seien sie von Dr. S. im Rahmen seiner wissenschaftlichen Tätigkeit korrekt untersucht und ausgewertet worden. Die hohe NDELA-Kontamination könne ohne weiteres auf den an der Rundschleifmaschine Fortuna verwendeten Kühlschmierstoff

zurückgeführt werden. Dass es sich bei dem im Untersuchungszeitraum 1987 verwendeten Kühlschmierstoff um x. gehandelt habe, stehe nach der Beweisaufnahme fest. Der frühere Betriebsleiter Z. habe dies in seinen Unterlagen festgehalten. Anhaltspunkte dafür, dass es hierbei zu Unrichtigkeiten gekommen sei, seien nicht vorhanden. Wegen der aufgekommenen Diskussion über Gesundheitsgefahren bei der Verwendung von Kühlschmiermitteln seien die Aufzeichnungen bereits aus arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten angefertigt worden. Auch der Zeuge J. habe bestätigt, dass x. an der Rundschleifmaschine bis Ende Dezember 1987 eingesetzt worden sei und er x. regelmäßig eingekauft habe. Zumindest ab August 1987 sei ausschließlich x. verwendet worden. Eine etwaige Resteverwertung habe vor August 1987 stattgefunden, wenn dies überhaupt geschehen sei.

Die Behauptung der Beklagten, wonach es zu einer NDELA-Kontamination nur bei sekundären Aminen komme, bleibe streitig. Allein der Nitritgehalt des Kühlschmierstoffs der Beklagten könne zur NDELA-Bildung führen. Dies habe der sachverständige Zeuge Dr. S. im Einzelnen überzeugend dargestellt. x. sei wegen des hohen Nitrit-Anteils gesundheitsgefährlich. Der NDELA-Gehalt von x. sei im Rahmen der Untersuchungen im Jahr 1987 nachgewiesen worden. Auch das Gutachten des Prof. P. ergebe die Gefährlichkeit sowohl von Di- als auch Triethanolamin in Kühlschmiermitteln.

Die Beklagte habe durch Schreiben vom 5. Mai 1987 an Herrn Z. auch eine nitritfreie Alternative angeboten und somit die Gefährlichkeit ihres Produkts gekannt.

Die Angaben der Beklagten über die Zusammensetzung ihres Kühlschmierstoffes seien streitig. Hochreines Triethanolamin könne wegen der hohen Herstellungskosten nicht verwendet worden sein. Die Beweislast für die Behauptung, hochreines Triethanolamin verwendet zu haben, treffe die Beklagte aufgrund der Notwendigkeit der Befundsicherung. Des weiteren habe der Geschäftsführer der Beklagten eingeräumt, x. nicht auf den Nitrosamingehalt untersucht zu haben. Wegen der bereits Mitte der 80er Jahre aufgekommenen Diskussion über die Gefährlichkeit von Kühlschmierstoffen sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihr Produkt im Labor und in der praktischen Anwendung auf den NDELA-Gehalt überprüfen zu lassen und die Befunde zu sichern.

Aufgrund medizinischer Untersuchungen sei anerkannt, dass Nitrosamine mit einer hohen Wahrscheinlichkeit krebserzeugend seien. Dies zeige auch ein Gutachten von Prof. R., das auch auf erhöhte Zahlen von Krebserkrankungen bei in der Metallbearbeitung tätigen Schleifern, die mit wasserlöslichen Kühlschleifmitteln in Berührung gekommen seien, eingehe. Hierbei sei ein erhöhtes Vorkommen von bösartigen Tumoren im Verdauungstrakt und insbesondere auch im Dickdarmbereich festgestellt worden. Die Bildung von Karzinomen im Dickdarmbereich aufgrund von Nitrosaminen sei beim Menschen wissenschaftlich anerkannt.

Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Erblasser mit x. durch Hautkontakt und Inhalation in Berührung gekommen sei. Dies könne den Aussagen der Zeugen J. und St. entnommen werden.

Andere Ursachen für die Krebserkrankung des Erblassers müssten außer Betracht bleiben. Insoweit sei das Landgericht zutreffend von einer Beweislastumkehr ausgegangen. Die Beklagte habe x. ohne vorherige Kontrolle auf NDELA in Verkehr gebracht. Auf jeden Fall habe sie ihre Produktbeobachtungspflicht verletzt. Mit der Krebserkrankung des Erblassers habe sich die Gefahr verwirklicht, die die Beklagte hätte verhüten müssen. Deshalb müsse sie beweisen, dass die Krebserkrankung nicht von ihrem Produkt verursacht worden sei.

Während der Tätigkeit als Kraftfahrer sei der Erblasser nur in geringem Umfang einer Belastung durch das Verheizen von Altöl, wenn dies tatsächlich geschehen sein sollte, ausgesetzt gewesen. Auch die Belastung mit Schädlingsbekämpfungsmitteln während der Tätigkeit als Nebenerwerbswinzer sei allenfalls gering gewesen. Im Weinberg habe ein Schlepper mit Anbaugeräten benutzt werden können. Die Spritzmittel hätten weder PCB noch Nitrosamine enthalten. PCB könne Krebs nicht verursachen, sondern lediglich beschleunigen.

Der Verschuldensvorwurf sei begründet, weil die Beklagte eingeräumt habe, dass ein Verdacht auf krebserzeugende Wirkung aufgrund des Nitritgehalts bestanden habe. Dennoch habe die Beklagte die erforderlichen Untersuchungen und Warnungen unterlassen.

Die einzelnen Schadenspositionen könnten aufgrund der Aufstellung in der Klageschrift nachvollzogen werden. Erforderlichenfalls müssten die in der Berufungserwiderung enthaltenen zusätzlichen Hinweise beachtet werden. Auch die Höhe des Schmerzensgeldes sei nicht zu beanstanden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Erblasser gewusst habe, wie es um ihn gestanden habe. Der Tod des Erblassers sei durch grobe Fahrlässigkeit der Beklagten verursacht worden.

Ergänzend wird wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien auf die von ihnen im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben. Auf die Beweisbeschlüsse vom 29.02.2000 (Bl. 328 d.A.), 10.10.2000 (Bl. 376 - 378 d.A.), 30.09.2003 (Bl. 484 d.A.) und 10.05.2004 (Bl. 503 d.A.) wird Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften vom 29.02.2000 (Bl. 327 - 335 d.A.) und 01.03.2005 (Bl. 532 - 537 d.A.) sowie auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 12.04.2001 (Bl. 402 - 414 d.A.) und vom 25.02.2005 (Bl. 531 b - 531 i d.A.) sowie des Sachverständigen Prof. B. vom 04.10.2004 (Bd. 2 hintere Dehntasche) verwiesen.

EntscheidungsGründe

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Beweisaufnahme hat nicht mit hinreichender Sicherheit ergeben, dass die Darmkrebserkrankung des Erblassers durch das Kühlschleifmittel x. verursacht wurde.

Grundvoraussetzung für die einzelnen Ansprüche der Kläger ist eine Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB, die eintreten würde, wenn die Beklagte als Hersteller des Kühlschmierstoffs x. vorwerfbar ein krebserregendes Produkt in den Verkehr gebracht und dadurch den beim Erblasser aufgetretenen Dickdarmkrebs verursacht hätte. Ist dies der Fall, können die Kläger von der Beklagten aus eigenem Recht gemäß § 844 Abs. 2 BGB die Zahlung einer Geldrente und gemäß § 844 Abs. 1 BGB die Erstattung der Beerdigungskosten verlange. Als Erben könnten sie darüber hinaus im Fall einer Haftung der Beklagten gemäß §§ 847 Abs. 1, 1922 Abs. 1 BGB die Zahlung des dem Erblasser zustehenden Schmerzensgeld und gemäß §§ 843 Abs. 1, 252, 1922 Abs. 1 BGB die Zahlung der Differenz zwischen dem Arbeitseinkommen und dem Krankengeld bis zum Tod des Erblassers verlangen. 40 2. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Beklagte zumindest ihre Produktbeobachtungspflicht verletzt hat, weil sie noch 1987 x. mit möglicherweise krebsfördernden Substanzen vertrieb, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Veröffentlichung entsprechender Untersuchungen das Risiko der Krebsbildung aufgrund von Nitrosaminen zumindest in Fachkreisen bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Im Rahmen des Zumutbaren hat der Hersteller alle Gefahren abzuwenden, die sich bei der Benutzung seines Produkts ergeben und von denen er im Rahmen der Produktbeobachtung Kenntnis erhält. Ein Hersteller muss einen Produktmangel unabhängig davon abstellen, ob Konkurrenten ihre Produkte schon umgestellt haben. Darüber hinaus darf er nicht die Änderung von DIN-Normen oder Unfallverhütungsvorschriften abwarten, weil derartige Normen oder Vorschriften häufig die technische Entwicklung erst mit einer Verzögerung nachvollziehen. Bei medizinischen Risiken muss ein Hersteller laufend die Entwicklung der Technik auf seinem Arbeitsbereich weiter verfolgen (BGH NJW 1990, 906, 907 f.; 1994, 3349, 3350). 41 Der Sachverständige Dr. S. hat bei seiner Anhörung durch das Landgericht bekundet, es habe seit 1976 Untersuchungen und Veröffentlichungen über das Vorkommen von NDELA in Kühlschmiermitteln gegeben. US-Hersteller hätten seit 1985 keine nitrithaltigen Kühlschmierstoffe mehr hergestellt. x. sei eindeutig als stark Diethanolnitrosamin-kontaminiert erkannt worden. Diese Analyse sei 1987 angestellt worden.

Der Sachverständige Dr. S. hat seine vor dem Landgericht gemachten Bekundungen im Rahmen der Anhörung durch den Senat bestätigt. Im Rahmen der Anhörung vom 29.02.2000 hat er ausgesagt, er habe eine eigene Analyse von x. vorgenommen, weil ihm die Produktspezifikation nicht offengelegt worden sei. Aufgrund eigener Messungen stehe unzweifelhaft fest, dass in dem Produkt x. in erheblichem Umfang NDELA vorhanden sei. Bei einem Konzentrat habe er nach Untersuchungen seines Labors 0,95 % NDELA festgestellt. Bei der Nitrosierung sei im Allgemeinen ein sekundäres Amin im Zusammenhang mit einem Nitrit erforderlich. Es sei auch schon Anfang bis Mitte der 80er Jahre Wissensstand gewesen, dass sich Nitrosamine auch bei Verwendung eines tertiären Amins bilden könnten. In diesen Fällen sei die Ausbeute nur schlechter.

Der Sachverständige Dr. S. hat die zitierten Ausführungen auch in seinem wissenschaftlich-toxikologischen Gutachten vom 12.04.2001 wiederholt. Aufgrund dieser gutachterlichen Ausführungen und der Anhörung des Sachverständigen Dr. S. ist der Senat davon überzeugt, dass x. krebserzeugende Amine enthielt und die Beklagte aufgrund von einschlägigen Veröffentlichungen noch vor 1987 dies hätte erkennen können und müssen. Die gegenteiligen Ausführungen des Privatsachverständigen H. lassen keine Zweifel an dem vom Sachverständigen Dr. S. gewonnenen Untersuchungsergebnis aufkommen, denn ein Privatsachverständigengutachten stellt im Regelfall nur einen substantiierten Parteivortrag dar. Soweit einem Privatsachverständigengutachten im Einzelfall auch Beweiswert zukommen kann, reicht die vom Privatsachverständigen H. an den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. geübte Kritik nicht aus, um Zweifel an den Untersuchungsmethoden und dem gewonnenen Ergebnis des Sachverständigen Dr. S. hervorzurufen. Aufgrund seiner unabhängigen Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger und seiner langjährigen einschlägigen Befassung mit der toxischen, krebsfördernden Wirkung einzelner Bestandteile von Kühlschmierstoffen ist seinen gutachtlichen Feststellungen der Vorzug zu geben.

Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. S., wonach die Nitrosaminbildung aufgrund von Aminen in Kühlschmierstoffen bereits Anfang bis Mitte der 80er Jahre Wissensstand gewesen sei, ist eine Verletzung der Produktbeobachtungspflicht durch die Beklagte anzunehmen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, x. darauf zu untersuchen, ob es auch die nach Auffassung der Wissenschaft krebserzeugend wirkenden Substanzen enthielt und, falls dies der Fall gewesen sein sollte, x. vom Markt zu nehmen. Eine bloße Warnung der Abnehmer wäre nicht ausreichend gewesen, weil es sich bei der krebsfördernden Wirkung um ein besonders gefährliches Gesundheitsrisiko handelt und keine Sicherheit bestand, dass bei der Verwendung von x. Übertragungen krebsfördernder Stoffe oder die Veranlassung krebsfördernder Reaktionen beim Menschen ausgeschlossen werden konnten. Im Übrigen hat es auch an Warnungen der Beklagten bei der Anwendung von x. gefehlt. Dies steht bereits deshalb fest, weil die Beklagte ihr Produkt für ungefährlich hielt und hält und deshalb aus ihrer Sicht kein Anlass für eine Warnung bestand. Ein derartiger unterlassener Hinweis kann ebenfalls schadensersatzpflichtig machen, weil ein Produzent trotz Einhaltung der technischen Regeln und Wahrung behördlicher Zulassungsvoraussetzungen eine von seinem Erzeugnis ausgehende, erkennbare Gefahr dem Benutzer mitteilen muss (BGH NJW 1999, 2815, 2816). 45 Die vom Senat für bewiesen erachtete Verletzung der Produktbeobachtungspflicht macht es entbehrlich, auch darauf einzugehen, ob möglicherweise ein Konstruktionsfehler oder lediglich ein haftungsfreier Entwicklungsfehler bei der Herstellung von x. vorlag, weil auch ein weiterer Haftungsgrund die Rechtsstellung der Kläger nicht verbessern würde.

Die Kläger können gleichwohl von der Beklagten nicht Schadensersatz wegen der Verletzung der Produktbeobachtungspflicht verlangen, weil nur bewiesen ist, dass der Erblasser der Einwirkung von x. ausgesetzt war, nicht aber daß dies zur Darmkrebserkrankung führte.

Aufgrund der Aussagen der Zeugen O., J., St. und R. ist davon auszugehen, dass an der Rundschleifmaschine Fortuna in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 1987 x. zum Einsatz kam. Dies ergaben nicht nur die Beobachtungen der Zeugen, sondern auch die Einkaufsunterlagen belegen, in welcher Zeit welcher Kühlschmierstoff gekauft und verwendet wurde. Nach der Aussage des Zeugen J. wurden die Kühlschmiermittel regelmäßig untersucht. Anhaltspunkte dafür, dass andere nitrosaminverdächtige Produkte verwendet wurden, hat die Beweisaufnahme nicht bekräftigt. Der vom Landgericht vernommene sachverständige Zeuge Dr. S. hat bekundet, dass er an den Untersuchungen in der Firma K. und B. mitgewirkt habe.

Soweit der verstorbene Betriebsleiter Z. Urinproben von Mitarbeitern und auch vom Erblasser entnommen hatte und die Beklagte bezweifelt, dass dies ordnungsgemäß geschehen sei, lässt sich der Einwand durch die Bekundung des Dr. S. widerlegen, der ausgesagt hat (Bl. 147 d.A.):

"Wir haben sowohl durch Untersuchung verdünnter Lösungen als auch durch Lösungen, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden, als auch durch die Urinuntersuchungen festgestellt, dass eindeutig zu hohe Nitrosaminwerte in diesem Produkt enthalten waren."

Wenn das vom Hersteller überlassene Kühlschmiermittel x. zu hohe Nitrosaminwerte enthielt, liegt es nahe, dass diese Werte aufgrund der Tatsache, dass der menschliche Körper Nitrosamine aufnahm, auch in Urinuntersuchungen auftauchten. Da somit die Urinuntersuchungen zu den neutralen Untersuchungen passten, ist der durch nichts belegte Verdacht der Beklagten, der verstorbene Betriebsleiter Z. sei bei den Urinproben möglicherweise nicht korrekt vorgegangen, unbegründet. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der Betriebsleiter Z. für den Arbeitsschutz seiner Arbeitnehmer verantwortlich war und er darüber hinaus die Untersuchungen für eine Dissertation verwenden wollte und somit besonders genau sein musste, dafür, dass er bei der Kennzeichnung der Urinproben mit der erforderlichen Sorgfalt vorging.

Auch wenn nach Auffassung des Senats feststeht, dass der Erblasser in der Zeit vom 01.02. bis 31.12.1987 an einer Rundschleifmaschine mit dem Kühlschmierstoff x. arbeitete, hat der Senat sich aufgrund der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugen können, dass die Darmkrebserkrankung des Erblassers durch x. verursacht wurde.

Der Sachverständige Prof. B. hat in seinem Gutachten vom 04.10.2004 zur Frage der Ursächlichkeit zwischen dem Einsatz von x. an der Rundschleifmaschine im Betrieb des Erblassers und dessen Darmkrebserkrankung Stellung genommen. Der Sachverständige hat ausgeführt, der Erblasser sei im Jahre 1987 gegenüber dem Kühlschmiermittel x. exponiert gewesen. Während dieser Exposition ließen sich im Urin stark erhöhte Belastungen mit N-Nitrosodiethanolamin (NDELA) nachweisen. Nach Wechsel des Kühlschmiermittels sistierte diese innere Belastung. NDELA habe sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen. Beim Menschen könne eine krebserzeugende Wirkung von NDELA nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand nicht nachgewiesen werden, insbesondere würden keine überzeugenden Hinweise für das überhäufige Auftreten von bösartigen Dickdarmtumoren vorliegen. Demzufolge könne es auch keine Erkenntnisse geben, ab welcher Urin-Konzentration das Risiko für Dickdarmtumore beim Menschen ansteigen könne. Somit würden die gemessenen NDELA-Konzentrationen im Harn auch keine erhöhte Dickdarmkrebsgefährdung oder eine akute Gesundheitsgefährdung im Sinne einer Intoxikation belegen.

Die geringe Dauer von Expositions- und Tumorinduktionszeit spreche gegen einen Zusammenhang zwischen der x. -Belastung im Jahr 1987 und der Dickdarmkrebserkrankung im Jahr 1993. Darüber hinaus werde das Auftreten von Dickdarmkrebs bei jüngeren Menschen auch ohne Nachweis prädisponierender Faktoren in der internationalen wissenschaftlichen Literatur mehrfach beschrieben. Es Lasse sich nicht mit dem erforderlichen Grad der Sicherheit feststellen, dass der von der Beklagten hergestellte Kühlschmierstoff x. die Dickdarmkrebserkrankung des verstorbenen Ehemannes bzw. Vaters der Kläger verursacht habe.

In der mündlichen Anhörung durch den Senat hat der Sachverständige B. bekundet, für ihn würden mehr Argumente gegen als für einen Zusammenhang zwischen x. und dem Tod des Erblassers sprechen. Schon die Unsicherheit, dass man Erkenntnisse aus Tierversuchen möglicherweise nicht auf Menschen übertragen könne, spreche dagegen. Auch die relativ kurze Zeit zwischen dem Einwirken von x. auf Herrn D. und seinem Tod spreche dagegen. Die Zeit habe lediglich sechs Jahre betragen. Auch wenn sich in dieser kurzen Zeit Krebs entwickeln könne, sei es weniger wahrscheinlich als nach etwa 15 Jahren. Das Krebsrisiko von Schleifern sei gegenüber der Normalbevölkerung nicht einmal verdoppelt. Es gebe keine Untersuchungen, wonach NDELA speziell im Dickdarm Krebs auslöse. Es gebe nur allgemeine Untersuchungen zum Dickdarmkrebs. Die Wahrscheinlichkeit einer Krebserkrankung durch x. sei durch die nur elf Monate dauernde Exposition gesenkt worden. Diese Umstände führten zu Zweifeln daran, dass der Tod von Herrn D. auf x. zurückzuführen sei. Auszuschließen sei dies aber nicht. Ohnehin könne bei mehr als 50 % der Dickdarmkrebsfälle die Ursache nicht festgestellt werden.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. B. ist ein Ursachenzusammenhang zwischen der Darmkrebserkrankung des Erblassers und der elfmonatigen Verwendung von x. an seinem Arbeitsplatz eher unwahrscheinlich.

Während der Sachverständige Prof. B. aus medizinischer Sicht die Darmkrebserkrankung des Erblassers aufgrund der Verwendung von x. für unwahrscheinlich gehalten hat, hat der Sachverständige Dr. S. als Toxikologe die Ursächlichkeit der Krebserkrankung durch x. für hinreichend wahrscheinlich bzw. wahrscheinlich angesehen. Diese Einschätzung gibt aber keine sichere Überzeugung von der Ursächlichkeit wieder, so dass sich zwischen den Gutachten der Sachverständigen Prof. B. und Dr. S. lediglich graduelle Unterschiede hinsichtlich der Bewertung des Nachweises einer durch x. verursachten Krebserkrankung ergeben. Aufgrund der im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten ist deshalb die Ursächlichkeit nicht bewiesen worden.

Auch die in weiteren Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergeben keinen sicheren Hinweis auf die Ursächlichkeit von x. für die Darmkrebserkrankung des Erblassers. Lediglich Prof. R. hielt die Darmkrebserkrankung des Erblassers für berufsbedingt. Prof. N. war der Auffassung, dass die Krebserkrankung des Versicherten D. mit höherer Wahrscheinlichkeit auf seine berufliche Tätigkeit ursächlich zurückgeführt werden müsse als auf andere Lebensumstände. Prof. P. hat einen kausalen Zusammenhang zwischen der langjährigen Arbeitsexposition des Erblassers und seiner zum Tode führender Krebserkrankung als wahrscheinlich betrachtet. Der Sachverständige Prof. Bo. ist in dem im sozialgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten zum Ergebnis gelangt, dass nicht mit der versicherungsrechtlich geforderten Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne, dass zwischen der beruflichen Schadstoffexposition als Dreher/Schleifer und dem zu Lebzeiten festgestellten Dickdarmkarzinom ein kausaler Zusammenhang bestehe.

Die Sachverständigen Prof. Ei. und Prof. Sch. haben die Ursächlichkeit von x. für das Dickdarmkarzinom des Erblassers für überwiegend wahrscheinlich gehalten.

Bezieht man die genannten Gutachten in die Beweiswürdigung mit ein, kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass eine graduell unterschiedliche Wahrscheinlichkeit für die Ursächlichkeit krebserzeugender Stoffe in x. für die später aufgetretene Krebserkrankung des Erblassers angenommen werden könnte.

Das reicht aber für eine Beweisführung zur Ursächlichkeit nicht aus.

Die Klage muss auf die Berufung der Beklagten abgewiesen werden, weil die Kläger die Beweislast nicht nur für den Verstoß gegen die Produktbeobachtungspflicht, sondern auch für die Ursächlichkeit zwischen dem Verstoß und dem Eintritt eines Schadens trifft. Dieser Beweis ist aufgrund der Beweisaufnahme nicht erbracht worden. Beweiserleichterungen für die haftungsbegründende Kausalität kommen nicht zum Zug.

Wenn feststeht, dass ein Produkt mangelhaft ist und die bestimmungsgemäße Verwendung zu einem Schaden geführt hat, muss der Hersteller sich hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit oder des Verschuldens entlasten (BGH NJW 1996, 2507, 2508; 1999, 1028, 1029 und 2815, 2816). Dieser Grundsatz kann hier nicht angewendet werden, weil bei einem Einwirken von x. allenfalls ein erhöhtes Krebsrisiko festzustellen ist, die Risikoerhöhung aber nicht so stark ausgefallen ist, dass angenommen werden muss, dass der Erblasser deshalb an einem Dickdarmkarzinom erkrankte. 63 Beweiserleichterungen für die Kausalitätsfrage, die bis zur Beweislastumkehr reichen können, können bei Überschreitung der im Rahmen einer Betriebsgenehmigung durch Verwaltungsvorschriften oder durch Bestimmungen und Auflagen festgelegten Emissions- und Immissionswerte gerechtfertigt sein (BGH NJW 1997, 2748). Insoweit kann auf die TRGS 552 und TRGS 611 verwiesen werden, wonach Nitrosaminverbindungen als krebserzeugend eingestuft wurden und in Kühlschmiermitteln nicht verwendet werden durften. Diese Vorschriften sind aber erst 1996 und 1997 erlassen worden. 64 Auch ein Anscheinsbeweis, der darauf beruhen könnte, dass bei empirischen Erhebungen eine Häufigkeit von Darmkrebserkrankungen bei Exposition gegenüber Nitrosaminen festgestellt wurde und dadurch ein typischer Sachverhalt vorliegen könnte, greift nicht ein. Zwar ist auch bei der Produkthaftung ist ein Anscheinsbeweis möglich (BGH NJW 1988, 2611, 2612; 1991, 1948, 1949; 1997, 2748). Der Beweis des ersten Anscheins ist zulässig, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. In der Entscheidung BGH NJW 1991, 1948, 1949 ff. wurde im Hinblick darauf, dass ein direkter Nachweis einer Kontamination einer Blutkonserve mit HIV-Erregern nicht möglich war, ein dreifacher Anscheinsbeweis zugelassen, durch den die Kausalkette hinreichend geschlossen wurde. Bei Krebserkrankungen ist wegen der Vielzahl der Risikofaktoren ein derartiger Anscheinsbeweis aber nicht möglich, weil es an einem typischen Geschehensablauf fehlt, denn allein das Bestehen eines Risikofaktors lässt nicht auf den späteren Eintritt einer Krebserkrankung schließen, die auf einer bestimmten Ursache beruht. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass allein x. als Krebsursache feststeht. 65 6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 25 Abs. 2 GKG. Die Streitwertfestsetzung entspricht dem Beschluss vom 28.01.1999 (Bl. 262 d.A.). Ein Anlass zur Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich

9.                            LG Dortmund 3. Zivilkammer, 15.10.2004, 3 O 292/03:

Quelle:

Normen:§ 823 Abs 1 BGB, § 847 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 S 1 ProdHaftG, § 3 Abs 1 Buchst b ProdHaftG, § 8 S 2 ProdHaftG

Produzentenhaftung: Fabrikationsfehler eines Spatens; schwere Augenverletzung durch abbrechenden Spatenstiel und

Schmerzensgeldbemessung

Orientierungssatz

Bricht ein neu gekaufter Spaten bei erstmaliger Benutzung und normaler Handhabung am Stiel durch und splittert ab, war der Spaten fehlerhaft i.S.d. § 3 Abs. 1 Buchst. b ProdHaftG. Vorliegend handelt es sich um einen sog. Fabrikationsfehler (Materialschwäche des Spatenstiels). 2. Die Haftung für Fabrikationsfehler erstreckt sich auch auf sog. Ausreißer, also auf einzelne Fehlproduktionen, die trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar sind.

Schnellt der abgebrochene obere Teil des Spatenstiels nach oben und bohrt sich in das Auge des Benutzers, steht diesem ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 Euro zu. Bei der Bemessung wurde vorliegend berücksichtigt, dass es sich um eine äußerst schwerwiegende Verletzung mit nahezu völligem Ausfall eines Sinnesorganes handelt, vier mit starken Schmerzen verbundene Operationen erforderlich waren, sich die Behandlung über einen langen Zeitraum (hier: 3 Monate) erstreckte und der Verletzte dauerhafte und irreparable Schäden davongetragen hat (hier: Behinderung von 30%, psychische Beeinträchtigung durch die Schielstellung des rechten Auges, Koordinationsbeeinträchtigung).

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.076,98 € (i. W. fünfundvierzigtausendsechsundsiebzig 98/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 45.000,-- € seit dem 01.05.2003 sowie aus 76,98 € seit dem 28.07.2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die dem Kläger nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, die durch den von der Beklagten hergestellten Spaten entstanden ist, zu tragen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem Streitwert in Höhe von 50.274,98 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch, weil sie ein fehlerhaftes Produkt (Spaten) in Verkehr gebracht habe. Die Beklagte

stellt unter anderem Spaten her und veräußert sie an Großhändler.

Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin Q2, kaufte gemeinsam mit der Mutter des Klägers, der Zeugin Q, am 09.10.2002 einen Spaten im K -Markt (T Warenhandels GmbH) in E, M-Weg. Der Kläger benutzte den Spaten noch am selben Tag. Der weitere Fortgang der Ereignisse ist streitig, insbesondere die Frage, ob sich der Kläger an dem Spaten verletzt hat.

Der Kläger wurde am 09.10.2002 mit Verletzungen in die Städtischen Kliniken E eingewiesen. Der Umfang der Verletzungen, der Behandlungsverlauf und die Dauerfolgen sind zwischen den Parteien streitig.

Der am 21.11.1970 geborene Kläger war bis zu dem streitgegenständlichen Vorfall Außendienstmitarbeiter der Fa. U. Er arbeitet seit 01.02.2003 wieder bei seinem alten Arbeitgeber und kann mit Einschränkungen Auto fahren (Bl. 85 d.A.).

Für Heilbehandlungen wandte der Kläger einen Eigenbeitrag und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 274,98 € auf. Mit Schreiben vom 01.04.2003 forderte er die Beklagte unter Fristsetzung zum 30.04.2003 zur Zahlung der Klageforderung auf.

Der Kläger behauptet, er habe am 09.10.2002 mit dem Spaten begonnen, den mit Rasen bedeckten Vorgarten seines Hausgrundstücks umzugraben. Dazu habe er den Spaten mit dem Fuß bis zur Oberkante des Blattes in den Boden getreten, die linke Hand unten am Spaten unmittelbar oberhalb des Blattes und die rechte oben am Stielende angesetzt. Als der Kläger den Spaten in Richtung Boden gekippt habe, sei der Spaten am Stiel durchgebrochen und abgesplittert. Es habe sich um eine normale Handhabung gehandelt. Aufgrund der Hebelwirkung sei der obere Teil des Spatenstiels nach oben geschnellt und habe sich in das rechte Auge des Klägers gebohrt.

Der Spatenstiel sei in der Augenhöhle angestoßen, der Glaskörper des Auges sei geplatzt. Der Kläger sei sogleich in die Städtischen Kliniken E verbracht worden, wo eine Perforation des rechten Augapfels an zwei Stellen mit Austritt der Augenflüssigkeit, Einblutungen in das Augeninnere und einer Verletzung von Ober- und Unterlid diagnostiziert worden sei. Der Kläger habe ein Hämatom am rechten Auge gehabt und eine Schwellung der rechten Gesichtshälfte aufgewiesen. Am selben Tag sei eine Notoperation von 1 1/2 Stunden Dauer durchgeführt worden. Der Kläger habe sich bis zum 14.10.2002 in stationärer Behandlung befunden und Infusionen, Augentropfen sowie Antibiotika erhalten. Am 14.10.2002 seien ihm in einer zweiten Operation die Augenflüssigkeit und Einblutungen entfernt, die Netzhaut neu fixiert und die Linse entfernt worden. Die Augenflüssigkeit sei durch ein sog. schweres Gas ersetzt worden. Die stationäre Behandlung sei bis zum 21.10.2002 fortgesetzt worden. Nach zwei weiteren ambulanten Behandlungen sei eine erneute stationäre Aufnahme am 01.12.2002 bis zum 05.12.2002 erfolgt. In einer dritten Operation sei die Netzhaut angelegt und das Auge mit Gas gefüllt worden. In der Folge seien kleinere ambulante Eingriffe vorgenommen worden, bevor am 09.01.2003 in einer vierten Operation eine neue Linse eingesetzt und zur Stabilisierung der Netzhaut Silikonöl eingefüllt worden sei. Die stationäre Behandlung habe bis zum 15.01.2003 angedauert, wobei der Kläger starke postoperative Schmerzen gehabt habe. Der Kläger sei vom 09.10.2002 bis 09.11.2002, vom 01.12.2002 bis 13.12.2002 und vom 08.01.2003 bis zum 31.01.2003 krankgeschrieben gewesen und habe während des Januars 2003 kein Kfz führen dürfen. Er leide noch immer unter Koordinationsproblemen und sei zu 30 % schwerbehindert. Der Kläger habe fast seine gesamte Sehkraft auf dem rechten Auge verloren und könne nur noch Handbewegungen und Lichtreflexe wahrnehmen.

Die Verletzung habe extreme Schmerzen ausgelöst. Bei körperlicher Anstrengung komme es schnell zur Rötung, Austrocknung und Reizung des rechten Auges, morgens träten zeitweilig eitrige Sekrete aus. Das Unterlid sei dauerhaft geschwollen, das rechte Auge erscheine insgesamt kleiner. Zudem sei ein leichtes Schielen nach außen aufgetreten. Diese Beeinträchtigungen würden noch Jahrzehnte andauern. Zwar sei der Zustand des Auges derzeit stabil, doch sei ungewiss, welche Auswirkungen die Verletzung noch haben werde (Operationen, Kosten und Einschränkungen).

Aufgrund der Verletzung sei der Kläger zur Untätigkeit verdammt und auf fremde Hilfe angewiesen, was negative psychische Auswirkungen auf ihn gehabt habe. Er dürfe sein Kfz nur noch mit Einschränkungen führen (Bl. 66f. d.A.).

Der Kläger behauptet ferner, der von ihm umgegrabene Boden sei frei von Felsen oder Wurzeln gewesen.

Schließlich behauptet der Kläger, die Beklagte sei Herstellerin des Spatens. Sie habe den Spaten an die Fa. Q4 geliefert, die sie wiederum an die Fa. T GmbH geliefert habe. Es handele sich um einen Damenspaten "T " (Artikelnummer 230109, vgl. 153, 157 d.A.), der sich ständig im Sortiment der T GmbH befinde und von der Fa.Q4 geliefert werde.

Der streitgegenständliche Spaten sei fehlerhaft, da nicht belastbar, gewesen.

Die Klage ist der Beklagten am 28.07.2003 zugestellt worden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen, welches einen Betrag von 45.000 € nicht unterschreitet.

an den Kläger weitere 274,98 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

festzustellen, dass die Beklage verpflichtet ist, sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die dem Kläger nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung aufgrund der Verletzung, die durch einen von der Beklagten hergestellten Spaten entstanden ist, zu tragen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet ihre Herstellereigenschaft und die Fehlerhaftigkeit des Spatens. Die von der Beklagten hergestellten Spaten entsprächen der DIN. Weiterhin bestreitet die Beklagte, dass sich der Spaten in fabrikneuem Zustand befunden habe; die K - Märkte kauften auch Waren aus Versicherungsschäden auf.

Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang, die Verletzungsfolgen und den Behandlungsverlauf mit Nichtwissen (Bl. 62 d.A.); der Kläger könne sich nicht auf die von ihm behauptete Weise verletzt haben. Der Spaten sei nicht zum Umgraben verwendet worden, sondern als Hebel. Das Splittern habe sich durch ein Knirschen ankündigen müssen, so dass es dem Kläger möglich gewesen sei, die Aufwärtsbewegung des Stiels zu stoppen.

Die Schmerzensgeldhöhe sei übersetzt (Bl. 65ff. d.A.).

Die Beklagte bestreitet schließlich mit Nichtwissen, dass die Fa. Q4 Lieferantin der Fa. K sei und dass die Ehefrau des Klägers dort den Spaten gekauft habe (Bl. 85 d.A.).

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q2, Q, N und I in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2004 sowie der Zeugen T und M in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2004. Zudem ist mit Zustimmung der Parteien eine schriftliche Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. med. C3 eingeholt worden, die am 24.02.2004 abgegeben worden ist.

Der streitgegenständliche Spaten ist in den mündlichen Verhandlungen vom 28.11.2003 und 18.06.2004 in Augenschein genommen worden. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird auf die schriftliche Zeugenaussage Bl. 113f. d.A. sowie die Sitzungsprotokolle Bl. 120ff. d.A. und 191ff. d.A. Bezug genommen.

EntscheidungsGründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Klage ist zulässig.

Die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund ergibt sich aus Art. 3 Abs.1, Art. 5 Nr.3 EuGVVO. Erfolgsort ist E (vgl. Zöller/Geimer, Anh. I, Art. 5 EuGVVO, Rn. 26).

Die Klage ist überwiegend begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 45.000 € aus §§ 1 Abs.1 S.1, 8 S.2 ProdhaftG zu.

Zwar hat die Beklagte in Italien gehandelt. Gemäß Art. 3 Abs.1, Art. 40 Abs. 1 S.2 EGBGB kann der Kläger aber die Anwendung des Recht des Erfolgsorts verlangen.

Da der Schadensfall nach dem 31.07.2002 eingetreten ist, ist § 8 S.2 ProdhaftG anwendbar, vgl. Art. 229 § 8 Abs.1 Nr.9 EGBGB.

Bei dem Spaten handelt es sich um ein Produkt im Sinne des § 2 ProdhaftG.

Der Kläger ist beim Gebrauch des streitgegenständlichen Spatens an Körper und Gesundheit verletzt worden. Er hat sich die von ihm behaupteten Verletzungen am rechten Auge in der von ihm behaupteten Weise zugezogen. Dies steht fest aufgrund der Zeugenaussagen der Zeuginnen Q, der Zeugen N und I sowie der schriftlichen Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. C3. Die Zeuginnen Q2 und Q haben auch in Details übereinstimmend und glaubhaft zum Hergang der Verletzung ausgesagt. Trotz des bestehenden Näheverhältnisses zum Kläger ist bei beiden Zeuginnen keine übertriebene Begünstigungstendenz erkennbar. Für die Glaubhaftigkeit und gegen eine Begünstigungstendenz spricht dabei insbesondere, dass beide Zeuginnen Erinnerungslücken zugeben und bekundet haben, den Verletzungsvorgang selbst nicht beobachtet zu haben, sondern erst durch den Aufschrei des Klägers aufmerksam geworden zu sein. Die von ihnen geschilderten Abläufe reichen aber vollständig aus, um das Gericht davon zu überzeugen, dass sich der Kläger seine Verletzungen durch den Bruch des Spatens beim Umgraben zugezogen hat. Die Aussagen der Zeuginnen Q decken sich nämlich mit der Aussage des Zeugen N, der die Verletzung selbst und das Brechen des Spatens beobachtet hat sowie mit der Aussage des Zeugen I, der in gleicher Weise wie die Zeuginnen Q die unmittelbare Reaktion des Klägers auf die Verletzung geschildert hat. Die Aussagen der Zeugen I und N sind glaubhaft, da auch sie Wahrnehmungs- und Erinnerungslücken zugegeben und nicht in auffälliger Weise zugunsten des Klägers ausgesagt haben. Es ist weiterhin kein Anzeichen für eine Unglaubhaftigkeit der Zeugenaussagen, dass die Zeugen – bis auf den Zeugen I - kein Knackgeräusch schildern können. Die Zeugen waren nicht auf das Geschehnis vorbereitet, so dass es bei der Schnelligkeit des Vorgangs durchaus plausibel ist, dass die Geräusche von den Zeugen nicht bewusst wahrgenommen wurden und daher nicht mehr erinnert werden können, auch wenn sie auftraten. Schließlich spricht für den vom Kläger dargelegten und von den übrigen Zeugen bekundeten Verletzungsablauf die Darstellung in der schriftlichen Aussage des Zeugen Dr. C3, wonach sich der Kläger eine durchbohrende Augapfelverletzung zugezogen hat.

Die Beklagte ist Herstellerin des streitgegenständlichen Spatens im Sinne des § 4 Abs.1 S.1 ProdhaftG und lieferte den Spaten an die Fa. Q4, die ihn wiederum an die Fa. T GmbH (K-Markt) lieferte, wo er von den Zeuginnen Q gekauft wurde. Dies steht fest aufgrund der Aussagen der Zeuginnen Q sowie der Zeugen M und T. Die Zeuginnen Q haben übereinstimmend ausgesagt, den streitgegenständlichen Spaten am 09.10.2002 im K-Markt E gekauft zu haben. Aufgrund der Aussage des Zeugen T steht fest, dass im K-Markt Spaten der streitgegenständlichen Art angeboten wurden, so dass der durch die Quittung (Bl. 21 d.A.) belegte Kauf nicht zweifelhaft erscheint. Der Zeuge T, dem der streitgegenständliche Spaten vorgelegt worden ist, hat bekundet, der Spaten sei seinem Unternehmen von der Fa. Q4 geliefert worden. Er könne den Spaten am Aussehen des aufgeklebten Etiketts und der Artikelnummer erkennen. Nur die von der Fa. Q4 gelieferten Spaten hätten ein derartig gestaltetes Etikett aufgewiesen. Der Zeuge M wiederum hat den Spaten am Etikett und der aufgebrachten Artikelnummer 230109 (Bl. 122, 157 d.A.) sowie auch an der speziellen Form der Dülle erkannt und eindeutig als ein von der Beklagten geliefertes Produkt identifiziert.

Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Insbesondere stehen die Zeugen M und T nicht in einem Näheverhältnis zum beweispflichtigen Kläger, so dass eine Begünstigungstendenz ausgeschlossen werden kann. Zudem stimmen ihre Aussagen hinsichtlich der Etikettzuordnung überein und korrespondieren mit den eingereichten Rechnungen der Fa. Q4 (Bl. 153ff. d.A.). Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T spricht auch, dass er angab, den streitgegenständlichen Spaten nicht an der Form erkennen zu können und damit Erkenntnisdefizite offengelegt hat.

Der streitgegenständliche Spaten war fehlerhaft im Sinne des § 3 Abs.1 b) ProdhaftG. Fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden konnte, berechtigterweise erwartet werden konnte. Vorliegend handelt es sich um einen sog. Fabrikationsfehler (Materialschwäche des Spatenstiels). Die Haftung für Fabrikationsfehler erstreckt sich auch auf sog. Ausreißer, also auf einzelne Fehlproduktionen, die trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar sind (Palandt/Sprau, 63. Aufl., § 3 ProdhaftG, Rn. 4).

Daher kann die Beklagte nicht wirksam einwenden, die fabrizierten Spaten entsprächen den DIN.

Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der streitgegenständliche Spaten bei ordnungsgemäßem Gebrauch schon nach kurzer Zeit zerbrochen ist und damit nicht die erforderliche Sicherheit bot. Die Zeuginnen Q und der Zeuge N haben übereinstimmend zur ordnungsgemäßen Verwendung des Spatens in einem mit Erde befüllten Vorgartenbereich ausgesagt.

Für einen Haftungsausschluss gemäß § 1 Abs.2 Nr.1 ProdhaftG, für den die Beklagte nach § 1 Abs.4 S.2 ProdhaftG beweispflichtig ist, wurde nicht ausreichend vorgetragen. Dass die Fa. K-Markt bzw. T GmbH auch gebrauchte Gegenstände verkauft, reicht nicht aus, um die Vermutung einer in Verkehr gebrachten neuen Sache zu entkräften.

Die Schmerzensgeldforderung ist in vollem Umfang begründet. Das Schmerzensgeld hat die Funktion, dem Geschädigten einen Ausgleich für erlittene Leiden und Unannehmlichkeiten sowie Genugtuung für das erlittene Unrecht zu verschaffen (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 253, Rn. 11). Die Bemessung seiner Höhe steht im Ermessen des Tatrichters (BGH NJW 1998, 2741, 2742). Hierfür sind insbesondere Ausmaß und Schwere erlittener Verletzungen, die Dauer der stationären Behandlung und bleibende Schäden des Verletzten zu berücksichtigen; seitens des Schädigers sind insbesondere der Grad seines Verschuldens, sein Regulierungsverhalten und seine Vermögensverhältnisse zu beachten (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 253, Rn. 19f.).

Der vom Kläger vorgetragene Schadensumfang (Ablauf der Verletzungsbehandlung mit Operationen und Dauerschäden) ist bewiesen durch die glaubhafte schriftliche Zeugenaussage des behandelnden Arztes Dr. C3 (Bl. 113 d.A.), dessen Sachkunde nicht zweifelhaft ist. Es handelt sich um eine schwerwiegende Verletzung mit nahezu völligem Ausfall eines Sinnesorgans, die ein Schmerzensgeld in der ausgesprochenen Höhe rechtfertigt. Betragserhöhend wurde dabei insbesondere berücksichtigt, dass vier Operationen erforderlich waren, der Kläger starken Schmerzen ausgesetzt war und sich über einen langen Zeitraum in Behandlung befand (insgesamt drei Monate bis zur letzten Operation, dabei insgesamt drei Wochen stationärer Krankenhausaufenthalte und neun Wochen Krankschreibungen). Weiterhin war zu berücksichtigen, dass der Kläger dauerhafte und irreparable Schäden davongetragen hat (Behinderung von 30 %, psychische Beeinträchtigung durch die Schielstellung des rechten Auges, Koordinationsbeeinträchtigungen). Angesichts dieser Umstände war auch im Rahmen eines Anspruchs aus Gefährdungshaftung die vom Kläger angegebene Summe zuzusprechen, um insbesondere die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgelds zu gewährleisten.

Hinsichtlich der vom Beklagten angeführten Entscheidungen aus Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 22. Aufl., Nr. 2533, 2645, 2661 und 2677 ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidungen zum Teil aus den 1990er Jahren stammen und eine Geldentwertung zu berücksichtigen ist (Indexierung; vgl. MünchKomm/Oetker, 4. Aufl., § 253, Rn. 37). Die Entscheidung Nr. 2533 betrifft ärztliches Fehlverhalten bei einem notwendigen Eingriff (Tumoroperation), durch den auch bei ordnungsgemäßem ärztlichen Verhalten eine Beeinträchtigung des Aussehens des Klägers aufgetreten wäre; sie kann deshalb vorliegend nicht als Bemessungsmaßstab dienen.

Dem Kläger steht ferner ein Schadensersatzanspruch für aufgewandte Selbstbeteiligungskosten hinsichtlich der ärztlichen Behandlung aus §§ 1 Abs.1 S.1, 8 S.1 ProdhaftG in Höhe von 76,98 € zu.

Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor, die Höhe der Forderung ist unstreitig und durch Rechnungen des Klägers belegt. Allerdings sind bei Krankenhausaufenthalten die ersparten häuslichen Verpflegungskosten anspruchsmindernd im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., Vorbem. v. § 249, Rn. 141), so dass die Kosten nur im oben angegebenen Umfang ersatzfähig sind.

Der Zinsanspruch bezüglich des Schmerzensgeldanspruchs seit dem 01.05.2003 ergibt sich aus §§ 286 Abs.1 S.1, 288 Abs.1 BGB, der Zinsanspruch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB.

Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet, da die Möglichkeit einer weiteren Verschlechterung des Zustands des Auges besteht (vgl. Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 253, Rn. 32).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.1 Nr.1, 709 ZPO

10.                        KG Berlin 25. Zivilsenat, 24.09.2004, 25 U 201/03:

Quelle:

Normen:§ 276aF BGB, § 433 BGB, § 651 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 8 LMG

Haftung des Backwarenlieferanten für ein Altenheim: Anscheinsbeweis und Indizienwürdigung bei Salmonellenvergiftung von Heimbewohnern, deren Angehörigen und Heimmitarbeitern

Leitsatz

Gegen die für den Anscheinsbeweis erforderliche Typik des Geschehensablaufs sprechen eine fehlende Aufklärung maßgeblicher Faktoren bzw. deren nicht mehr mögliche Aufklärung.

Zur Bewertung von Indizien (hier: Salmonellenvergiftung bei Bewohnern eines Seniorenheimes, deren Angehörigen und Mitarbeitern der Einrichtung).

Orientierungssatz

Zitierungen zu Leitsatz 2: Abgrenzung OLG Hamm, 20. September 1994, 9 U 4/94, VersR 1996, 72 und BGH, 19. November 1991, VI ZR 171/91, NJW 1992, 1039.

Fundstellen

KGR Berlin 2005, 247-250 (Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 5. November 2003, Az: 28 O 239/01

Diese Entscheidung zitiert

Rechtsprechung

Abgrenzung OLG Hamm vom 20. September 1994, Az: 9 U 4/94

Abgrenzung BGH 6. Zivilsenat vom 19. November 1991, Az: VI ZR 171/91

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. November 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf Seite 2 erster und zweiter Absatz des Tatbestandes des Urteils des Landgerichts Berlin (Bd. II Bl. 75 = AH 2 d.A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO.

In der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 1999 kam es zu Erbrechen und Durchfallerkrankungen bei mehreren Heimbewohnern. Auch Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin und Angehörige von Heimbewohnern litten unter diesen Beschwerden. Es erkrankten an einer Salmonelleninfektion insgesamt 218 Bewohner, 27 Mitarbeiter sowie 9 Angehörige. Die bei acht erkrankten Personen vorgenommene Typisierung ergab den Typ Salmonella Enteritidis LT 4/5. In der Folgezeit verstarben einige Heimbewohner.

Die Mitarbeiterin der Versicherungsnehmerin, Frau F... H.., erkrankte ebenfalls. Sie hatte kein Eclair, sondern ein Stück Erdbeerkuchen gegessen, das neben einem Eclair lag. Frau G..., ebenfalls Mitarbeiterin der Versicherungsnehmerin, erkrankte, ohne ein Eclair verzehrt zu haben. Die weitere Mitarbeiterin, Frau C. C., wies ebenfalls einen positiven Salmonellenbefund auf. Sie war am 9. Juni 1999 nicht im Dienst.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf Seite 3 dritter Absatz bis Seite 5 zweiter Absatz des Urteils des Landgerichts Berlin (Bd. II Bl. 76 – 78 = AH 3 – 5 d.A.) Bezug genommen. Davon ausgenommen sind Seite 3, vierter Absatz, Satz 1 und 2. Diese Passage lautet wie folgt: Das Gesundheitsamt des Bezirksamtes S... entnahm am 11. Juni 1999 eine Probe. In dem untersuchten Eclair...

Die Klägerin hat behauptet, die Salmonelleninfektionen seien auf die vom Beklagten hergestellten und gelieferten Eclairs zurückzuführen. Alle Erkrankten hätten als einziges gemeinsames Nahrungsmittel ein Eclair zu sich genommen.

Das bei der Durchsuchung der Bäckerei noch aufgefundene Eclair stamme nicht aus der an ihre Versicherungsnehmerin gelieferten Charge, da es größer sei. Untersuchungen bei ihrer Versicherungsnehmerin hätten keine Beanstandungen ergeben.

Bei Frau C. C. seien die der positiven Stuhlprobe nachfolgenden drei Stuhlproben negativ ausgefallen. Das Gesundheitsamt habe mitgeteilt, es sei vielleicht zu einer Verwechslung gekommen. Frau G... habe Kontakt mit verschmutztem Geschirr gehabt und könne sich auch auf der Toilette infiziert haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Behauptungen der Klägerin zur Schadenshöhe wird auf Seite 6 zweiter und dritter Absatz des Urteils des Landgerichts Berlin (Bd. II Bl. 79 = AH 6 d.A.) Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Klageschrift vom 3. Mai 2001 (Bd. I Bl. 1 – 20 d.A.) sowie die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2001 (Bd. I Bl. 30 – 48 d.A.), 2. August 2001 (Bd. I Bl. 64 – 71 d.A.), 15. Januar 2002 (Bl. 98 – 104 d.A.), 27. Februar 2002 (Bd. I Bl. 119 – 122 d.A.), 7. Juni 2002 (Bd. I Bl. 151 – 159 d.A.), 26. Juli 2002 (Bd. I Bl. 180 – 183 d.A.), 21. August 2002 (Bd. I Bl. 184 d.A.), 1. Oktober 2002 (Bd. I Bl. 189 – 190 d.A.), 23. Oktober 2002 (Bd. II Bl. 15 – 16 d.A.), 11. August 2003 (Bd. II Bl. 49 – 51 d.A.) und 14. Oktober 2003 (Bd. II Bl. 65 – 72 d.A.) mit den entsprechenden Anlagen verwiesen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 77.495,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Schadensfall ihrer Versicherungsnehmerin (Schadennummer DBV 2916781) vom 9. Juni 1999, der Seniorenheim L... GmbH, aufgrund der in ihren Häusern aufgetretenen Salmonelleninfektion, zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, die Art der Herstellung der Eclairs schließe es aus, dass Salmonellenerreger auftreten könnten. Die Infektionen seien von dem Betreiber der Heime in der Zentralküche verursacht worden. Die Kühlung der Eclairs bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin sei unzureichend vorgenommen worden. Es seien dort nicht alle Speisen untersucht worden.

Das mit Bakterien behaftete Eclair in seiner Bäckerei sei von der Lieferung an die Versicherungsnehmerin der Klägerin übrig geblieben. Er, der Beklagte, habe am 9. Juni 1999 auch andere Kunden mit Eclairs bzw. weiteren Kuchenstücken mit Eclairfüllung (Bienenstich) beliefert, insbesondere das Altersheim B... II mit dreißig Diät-Eclairs. Außerdem seien in der Bäckerei zehn Eclairs verkauft worden. Beanstandungen habe es nicht gegeben.

Der Spritzbeutel, an dem Salmonellen festgestellt worden seien, sei nicht für die Herstellung von Eclairs verwandt worden.  

Das Landgericht hat gemäß Beschlüssen vom 6. Februar 2002, 24. Mai 2002 und 13. November 2002 Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 8 zweiter Absatz des Urteils des Landgerichts (Bd. II Bl. 81 = AH 8 d.A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat durch am 5. November 2003 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin schon dem Grunde nach kein Anspruch gegen den Beklagten aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht der Seniorenheim L... GmbH wegen Produkthaftung bzw. aus positiver Vertragsverletzung des Werklieferungsvertrages zustehe. Das Gericht sei zwar davon überzeugt, dass die Salmonellenerkrankungen durch ein infiziertes Nahrungsmittel ausgelöst worden seien. Die Klägerin habe aber den ihr obliegenden Beweis, dass der Beklagte mit Salmonellen behaftete Eclairs geliefert habe, nicht geführt.

Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 8 – 13 des Urteils (Bd. II Bl. 81- 86 = AH 8 – 12 d.A.) verwiesen

Dieses Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden am 19. November 2003. Die Klägerin hat mit am 1. Dezember 2003 eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung bei dem Kammergericht eingelegt, die sie mit am 19. Januar 2004 eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten begründet hat.

Die Klägerin erachtet die landgerichtliche Entscheidung für unzutreffend. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und behauptet, dass Produkte aus der eigenen Heimküche als mit Salmonellen behaftet nicht in Betracht kämen, weil diese nicht von allen erkrankten Personen zu sich genommen worden seien.

Sie vertritt die Ansicht, dass die Entscheidung des Landgerichts verfahrensfehlerhaft ergangen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 19. Januar 2004 (Bd. II Bl. 109 – 120 d.A.) und den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16. September 2004 (Bd. II Bl. 144 – 146 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und

den Beklagten zu verurteilen, an sie 77.495,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Schadensfall ihrer Versicherungsnehmerin (Schadennummer DBV 2916781) vom 9.6.1999, der Seniorenheim am L... GmbH, aufgrund der in deren Häusern aufgetretenen Salmonelleninfektion, zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erachtet die landgerichtliche Entscheidung für zutreffend und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 25. Juni 2004 (Bd. II Bl. 132 – 139 d.A.) verwiesen.

Die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin - 3 Wi Js 949/99 - lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 517, 519, 520 ZPO); sie ist mithin zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht verneint.

A.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten aus eigenem Recht keine Ansprüche auf Ausgleich der Zahlungen, die sie als Haftpflichtversicherin des Seniorenheims an die Krankenkassen der durch eine Salmonellenvergiftung erkrankten Personen geleistet hat.

Ansprüche gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG stehen der Klägerin nicht zu. Danach geht ein Anspruch auf den Versicherer über, wenn dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten

zusteht und der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang sind nicht gegeben. Denn der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der Betreiberin der Seniorenheime, steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der Kosten zu, die durch die Krankenkassen der Heimbewohner bzw. deren Angehörigen geltend gemacht worden sind.

Ein Anspruch kann nicht auf die (nach früherem Recht maßgeblichen) gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätze der positiven Vertragsverletzung (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 276, Rdnr. 104 ff.) gestützt werden. Voraussetzung eines entsprechenden Schadensersatzanspruches ist eine schuldhafte Vertragsverletzung, die zu einem Schaden führt. Zwischen der Seniorenheim-Betreiberin und dem Beklagten wurde zwar ein Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) geschlossen. Da der Beklagte die Eclairs aus von ihm zu beschaffenden Stoff herzustellen hatte und es sich bei der Ware um vertretbare Sachen (§ 91 BGB) handelte, finden auf diesen Vertrag die Regelungen über den Kauf Anwendung (§ 651 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz BGB). Auch ist ein Schaden eingetreten, nämlich die Belastung der Betreiberin des Heims mit einer Schadensersatzpflicht gegenüber Dritten (sog. Mangelfolgeschaden; vgl. BGHZ 77, 217; 86, 260; 101, 339; VersR 1954, 100; 89, 805).

Es steht aber nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte mit Salmonellen „infizierte“ Eclairs geliefert hat und dadurch die Bewohner, deren Angehörige und Mitarbeiter der Einrichtungen erkrankt und teilweise verstorben sind.

Die Klägerin ist nach Auffassung des Senats hinsichtlich dieser etwaigen Pflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastet. Den entsprechenden Beweis hat sie nicht erbringen können.

Sie kann sich zunächst nicht auf einen gegen den Beklagten sprechenden Anscheinsbeweis berufen. Der prima-facie-Beweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage, sondern aufgrund von Erfahrungssätzen. Hierfür muss ein typischer

Geschehensablauf feststehen, d.h. ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann. Dieser Sachverhalt muss entweder unstreitig oder mit Vollbeweis bewiesen (BGH NJW 1982, 2448) bzw. (nach BGHZ 100, 31, 34) jedenfalls erheblich wahrscheinlich sein. Der behauptete Vorgang muss zu jenen gehören, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten „Muster“ (BGH NJW 1991, 230/231), abzulaufen pflegen. In die Bewertung des Geschehens als typisch sind alle bekannten Umstände einzubeziehen - sei es, dass der Kläger sie selbst vorträgt, sie unstreitig oder festgestellt worden sind (BGH NJW 1991, a.a.O.).

Es kann hier weder nach dem unstreitigen Sachverhalt noch nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ein typischer Geschehensablauf dergestalt angenommen werden, dass als Schadensverursacher allein die vom Beklagten gelieferten Eclairs in Betracht kommen.

Es begegnet zwar keinen Bedenken, dass das Landgericht angenommen hat, dass angesichts des jedenfalls nahezu zeitgleichen Auftretens der Krankheitsfälle ein Infektionsherd bestand. Es liegt dann auch nahe, von einem alle Erkrankten betreffenden Vorgang, nämlich der Nahrungsaufnahme, auszugehen.

Für den von der Klägerin behaupteten Geschehensablauf spricht zunächst der zeitliche Zusammenhang zwischen den Eclair-Lieferungen und dem Auftreten der Erkrankungen. Zudem haben nach ihren Darlegungen mit Ausnahme von Frau H., Frau C. und Frau G. alle Geschädigten von den gelieferten Eclairs gegessen. Der Vortrag der Klägerin findet seine Bestätigung auch, wenn man den Bekundungen der Zeugen vor dem Landgericht Glauben schenkt, wonach einige Personen tatsächlich an jenem Tag nur Eclairs gegessen haben. Gleiches gilt, wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sich dieser Personenkreis bei Einvernehmung weiterer Zeugen noch erweitern würde. Es ist auch zu berücksichtigen, dass in der Bäckerei des Beklagten jedenfalls eine mit Salmonellen befallene Tülle gefunden wurde, die den gleichen Salmonellen-Typus wie bei den untersuchten Personen aufwies.

Allerdings ist unstreitig, dass die Probe der bei der Betreiberin der Heime verbliebenen, tiefgekühlten Eclair aus der Lieferung des Beklagten vom 9. Juni 1999 keinen Salmonellenbefall ergab (- so dass es auf die Vernehmung des Zeugen Z. zu den angeblichen Äußerungen des Beklagten, keine Rückstellproben zu haben, nicht ankommt). Auch das am 11. Juni 1999 bei dem Beklagten untersuchte Gebäck wies keine Salmonellen auf. Die mikrobiologischen Untersuchungen beim Beklagten eine Woche nach dem hier maßgeblichen Vorfall ergaben bei den Eclair-Proben keine Beanstandungen, hingegen wurden an einem kleinen Spritzbeutel Salmonellen gefunden.

Neben den zuletzt genannten Umständen spricht gegen die für den Anscheinsbeweis erforderliche Typik des Geschehensablaufs nach Ansicht des Senats insbesondere, dass maßgebliche Faktoren nicht aufgeklärt worden sind und auch nicht mehr aufgeklärt werden können.

Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Prof. Dr. R. in der ergänzenden Stellungnahme vom 1. September 2003 hätte nur eine retrospektive epidemiologische Untersuchung über alle in Betracht kommenden Risikofaktoren (Eclairs, andere Lebensmittel bis zu drei Tagen vor dem Auftreten der Krankheitssymptome) die geforderte an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erbringen können. Diese ist unstreitig nicht durchgeführt worden.

Es kann im Übrigen auch nicht davon ausgegangen werden, dass tatsächlich sämtliche in den Heimen gereichten Speisen am 9. Juni 1999 untersucht worden sind. Ausweislich des von der Klägerin eingereichten polizeilichen Ermittlungsberichts vom 13. März 2000 (Anlage K 2) haben die zuständigen Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter zwar Überprüfungen der einzelnen Altenpflegeheime vorgenommen und Rückstellproben der Heimverpflegung untersucht. Allerdings ergibt sich daraus und aus dem Vortrag der Klägerin nicht, welche Rückstellproben welcher Mahlzeiten geprüft wurden. Lediglich ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass nach dem Vermerk des Staatsanwalts S... vom 26. Mai 2000 (Beiakte II Bl. 40) z.T. die Frühstücksmahlzeiten und die Abendessen des Vortags fehlen.

Eine Untersuchung sämtlicher der in den Heimen in der Infektionszeit ausgereichten Speisen, auf die es entscheidungserheblich ankäme, kann nicht mehr erfolgen. Im Hinblick darauf bedurfte es keines Hinweises des Erstgerichts zu den Einsatzplänen der Mitarbeiter etc. (vgl. Bd. II Bl. 115 d.A.). Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Mitarbeiter nicht von ein und derselben Heimspeise gegessen haben, kann daraus nichts abgeleitet werden. Hat die Aufnahme von Nahrung aus dem Heim stattgefunden, ist eine darauf beruhende Infizierung nicht ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn Mitarbeiter keine Heimspeise zu sich genommen haben, hinsichtlich anderer Übertragungswege. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass tatsächlich sämtliche Personen, die ein Eclair gegessen haben, erkrankten. Wenn 415 Teilchen ausgeliefert worden sind, kann dies einerseits bedeuten, dass ein Teil der Lieferung „verseucht“ war. Es kann aber auch bedeuten, dass diese Nahrung nicht als Verursacher in Betracht kommt. Dass tatsächlich sämtliche Erkrankten nur einen Eclair gegessen hatten, behauptet die Klägerin nicht.

Die Klägerin hat den direkten Nachweis, dass der Beklagte mit Salmonellen infizierte Eclairs geliefert hat, nicht führen können. Dies hat sie selbst eingeräumt (Seite 4 der Berufungsbegründung). Dessen ungeachtet verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung.

Schließlich lassen auch die hier vorliegenden Indizien nicht den sicheren Schluss zu, dass die Eclairs mit Salmonellen behaftet waren.

Dagegen spricht, dass die bei der Heimbetreiberin verbliebenen Proben beanstandungsfrei waren. Außerdem reicht und nach dem überzeugenden Gutachten des Prof. Dr. R. die untersuchte Stückprobenzahl nicht aus, um zweifelsfrei feststellen zu können, ob eine Ursächlichkeit durch verseuchte Eclairs besteht.

Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf die Entscheidung des OLG Hamm (VersR 1996, 72) berufen. In dem dortigen Fall waren Mitglieder einer Familie nach dem Genuss von Bienenstich erkrankt. Eine Probe des Bienenstichs gab es nicht. Es stand dort nach Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Salmonellenerkrankung ursächlich durch den Genuss eines von dem Beklagten hergestellten Bienenstichs hervorgerufen worden war. Die Gesamtheit der Indizien lasse einen entsprechenden sicheren Schluss zu (vgl. dort jeweils m.w.N.; und LG Darmstadt RRa 1995, 123; LG München RRa 1997, 36). Diesen vermag der Senat hier angesichts der beanstandungsfreien Proben nicht zu ziehen. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung darauf abstellt, dass es sich um tiefgefrorene Rückstellproben handelt, erweist es sich nach dem Gutachten des Prof. Dr. R. zwar als zutreffend, dass bei einer Kühlung ein Absterben der Salmonellen einsetzt. Daraus kann aber nicht umgekehrt gefolgert werden, dass die Proben zuvor verseucht gewesen sein müssen. Soweit sich die Klägerin im Übrigen auf die Bekundungen des Dr. L... (Beiakte Bd. I Bl. 33 und 34) beruft, kann daraus kein Rückschluss für die Verwendung der Tülle am 9. Juni 1999 gezogen werden.

Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 8 des Lebens- und BedarfsgegenständeG (LMG) scheiden ebenfalls aus. Es kann dahinstehen, ob die Betreiberin des Heimes als Anspruchsberechtigte in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm NJW 1974, 2091). Die entsprechenden Voraussetzungen, dass der Beklagte nämlich salmonellenbehaftete Eclairs angeliefert und dadurch die Heimbewohner und ihre Angehörigen gesundheitlich geschädigt wurden, liegen nicht vor.

Soweit sich die Klägerin insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1992, 1039 ff. beruft, verfängt dies nicht. In dem dortigen Fall erkrankten bei einem Essen in einer vom Bekl. zu 2. betriebenen Gaststätte Hochzeitsgäste an einer Salmonellenvergiftung. Eine Untersuchung ergab, dass sich Keime von Salmonella Enteritidis in dem als Nachtisch gereichten Pudding, der Puddingcreme sowie dem Vanilleeis befanden und die Bekl. und ihre Tochter Salmonellenausscheider waren. Pudding und Puddingcreme waren am Vorabend von der Bekl. zu 1. und ihrer Tochter hergestellt worden.

Der Bundesgerichtshof führte aus:

„(...) Der Zweitbeklagte hat als Inhaber der Gaststätte daran mitgewirkt, dass die Kl. durch die Verabreichung salmonellenbefallener Speisen an ihrer Gesundheit beschädigt worden sind. Für ihn kommt daher (...) eine Schadensersatzpflicht nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB in Betracht. Voraussetzung für eine Haftung des Zweitbeklagten ist (...) allerdings, dass ihn ein Verschulden trifft. Abweichend davon hat der BGH jedoch im Bereich der Produzentenhaftung den Grundsatz entwickelt, dass der Hersteller eines bei der Inverkehrgabe fehlerhaften Produktes im Wege der Beweislastumkehr darzulegen und zu beweisen hat, dass ihn in Bezug auf die Fehlerhaftigkeit des Produktes, die zu dem Schaden beim Verbraucher geführt hat, kein Verschulden trifft. (...) Mit der Umkehr der Beweislast im Bereich der Produzentenhaftung hat er der Beweisnot Rechnung getragen, in der sich der Geschädigte gegenüber dem Produkthersteller in der Regel befindet. Der Senat hat die Beweislastumkehr damit begründet, dass der Produzent „näher dran“ sei, den Sachverhalt aufzuklären und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, da er die Produktionssphäre überblicken und den Herstellungsprozess sowie die Auslieferungskontrolle organisiere. Liegt daher die Ursache der Unaufklärbarkeit im Bereich des Produzenten, erscheint es nach dieser Rechtsprechung sachgerecht und zumutbar, dass ihn das Risiko der Nichterweislichkeit der Schuldlosigkeit trifft. (...)“

Der Grundgedanke gelte ganz allgemein, gleichgültig, ob es sich um einen Groß- oder Kleinbetrieb, um industrielle Fabrikation oder handwerkliche Herstellung handelt. Deshalb hat der Bundesgerichtshof die Grundsätze der Beweislastumkehr auch für einen Gaststättenbetreiber für anwendbar erachtet.

Darauf kann sich die Klägerin hier aus zwei Gründen nicht berufen. Hier geht es um den Ausgleich zwischen zwei möglichen Schädigern. Die dargelegten Grundsätze sind aber gerade im Verhältnis „Gast – Hersteller“ (also Geschädigter - Schädiger) entwickelt worden. Auch trägt der Gedanke, dass der Hersteller näher daran sei, den Sachverhalt aufzuklären, nicht, wenn jedenfalls zwei mögliche Infektionsquellen, nämlich einmal die Nahrungszubereitung im Heim und andererseits die angelieferten Speisen in Betracht kommen. Dessen ungeachtet bezieht sich die Beweislastumkehr nur auf die Frage des Verschuldens. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung zur Produzentenhaftung (NJW 1996, 271, 274) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Geschädigter nachzuweisen hat, dass ein Fehler des Produkts den Schaden verursacht hat. Dieser Nachweis ist, wie bereits ausgeführt, nicht gelungen.

Es kann dahinstehen, ob Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegend in Betracht kommen können. Sie scheiden hier nach vorstehendem aus, weil eine Schadensverursachung durch ein Produkt des Beklagten nicht nachgewiesen ist.

B.

Soweit die Betreiberin der Heime Ansprüche wegen des Ausfalls von Mitarbeitern abgetreten hat (§ 398 ff. BGB), scheidet eine Haftung des Beklagten ebenfalls aus. Es kann dahinstehen, ob insoweit ein vertraglicher Anspruch oder ein Anspruch nach § 845 BGB in Betracht kommt. Die Geltendmachung etwaiger Ansprüche scheitert aus vorstehenden Gründen.

C.

Es scheiden nach obigen Erwägungen auch Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus.

D.

Der Senat weist schließlich darauf, dass der Rechtsstreit nicht an das Landgericht zurückzuverweisen war. Selbst wenn man eine Verpflichtung des Landgerichts bejahte, darauf hinzuweisen, dass sich seine Rechtsauffassung zur Beweislastverteilung geändert habe, liegen die Voraussetzungen nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vor. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass keine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist.

Soweit die Klägerin im Übrigen behauptet, dass ihr weiterer Vortrag möglich sei, hätte es ihr oblegen, entsprechende neue Angriffsmittel darzutun (§§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO, 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es. Soweit sie sich auf weitere Zeugen berufen hat, ist bereits ausgeführt worden, dass es darauf nicht ankommt.

E.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat angesichts des hier vorliegenden Einzelfalles keine grundsätzliche Bedeutung, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Desweiteren erfordert sie keine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Senat hat bereits ausgeführt, dass nach seiner Auffassung eine andere Sachlage vorliegt als in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall

11.                        ArbG Lübeck 1. Kammer, 30.10.2003, 1 Ca 343/03:

Norm:§ 280 Abs 1 S 1 BGB

Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers wegen Nichtabschluss einer Produktschutzversicherung - Kausalität

Leitsatz

Unterlässt der hierzu verpflichtete Arbeitnehmer schuldhaft den Abschluss einer Produktschutzversicherung für die vom Arbeitgeber produzierten Erzeugnisse, so haftet er nur für den Schaden, der infolge des Nichtabschlusses der Versicherung von einem Versicherungsunternehmen nicht erstattet wird.

Fundstellen

Bibliothek BAG (Leitsatz 1 und Gründe)

RuS 2004, 144-145 (red. Leitsatz 1 und Gründe)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstands beträgt EUR 830.478,62.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.

Der 1952 geborene Beklagte ist seit dem 01.07.1976 bei der Klägerin beschäftigt. Seit 01.01.1994 ist er Geschäftsführer der Klägerin auf Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrags (Bl. 9-13 d. A.). Dem Beklagten ist die kaufmännische und technische Leitung des Gesamtbetriebes der Klägerin übertragen. Sein Nettoeinkommen betrug zuletzt EUR 4.450,87.

Die Klägerin produziert u. a. Trinkmilch mit einer Haltbarkeit von 20 Tagen (Mili – Die Längerfrische) und liefert diese u. a. an eine. Die Mitglieder des Vorstands der Klägerin sind sämtlichst ehrenamtlich tätig. Hauptamtlich führt der Beklagte die Geschäfte.

Am 29.08.2000 beschloss der Vorstand der Klägerin auf einer Sitzung, dass der Beklagte eine Produktschutzversicherung abschließen solle (Kopie des Vorstandsprotokolls auf Bl. 135 d. A.). Mit Schreiben vom 02.07.2001 unterbreitete die der Klägerin ein entsprechendes Angebot, bezüglich dessen Inhalt auf Bl. 14-16 d. A. verwiesen wird. Ausweislich des Schreibens hielt sich die an dieses Angebot bis zum 01.10.2001 gebunden. In der Zeit vom 13.-22.07.2001 war der Beklagte im Urlaub. In dieser Zeit wurde sein Büro komplett ausgeräumt, renoviert, neu möbliert und anschließend vom Beklagten wieder eingeräumt. Nach Vermutung beider Parteien kam bei dieser Gelegenheit das Angebot der abhanden. Der Beklagte unterbreitete dieses Angebot auch nicht auf der für den 27.07.2001 angesetzten nächsten Vorstandssitzung dem Vorstand.

Im ersten Quartal 2002 lieferte die Klägerin infolge eines technischen Fehlers Milch aus, die vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums schlecht wurde. Hintergrund war, dass die Milch nicht ausreichend lange erhitzt wurde und dieser Fehler von dem dafür vorgesehenen Sensor nicht erfasst und auf dem Kontrollschirm angezeigt wurde. Die Milch entwickelte schon vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums einen käsigen Geruch. Sie war verdorben. Infolge dieses Reklamationsfalls kündigte der... die Lieferbeziehung fristlos und machte erhebliche Schadensersatzansprüche (Einzelheiten im Gesprächsprotokoll vom 28.03.2002, Bl. 149 d. A.) geltend. Die Klägerin zahlte an zur Abgeltung dieser Forderungen einen Vergleichsbetrag von EUR 250.000,00 und an ihren Prozessbevollmächtigten, der sie bei der Abwehr dieser Ansprüche vertrat, Beratungskosten in Höhe von EUR 16.850,53. Die Klägerin vernichtete darüber hinaus sämtliche Verpackungen in Sprache, die von ihr bereits vorproduziert waren, dann aber wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses mit nicht weiter verwandt werden konnten im Gesamtwert in EUR 136.190,77. Für Reklamationsbearbeitungen in Deutschland, dass ist die Rückholung der Ware und die Erstattung des Kaufpreises, entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von EUR 45.237,22. Den entgangenen Gewinn aus dem vorzeitig gekündigtem Vertrag mit errechnet sich die Klägerin für ein Jahr in Höhe von EUR 432.280,00.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte, bzw. die von ihr für den Beklagten abgeschlossene "Managerhaftpflichtversicherung" müsse diesen Schaden erstatten.

Hierzu trägt sie vor:

Der Beklagte habe durch Nichtabschluss der Versicherung die Pflichten aus seinem Anstellungsvertrag verletzt. Sie behauptet, am 20.09.2000 habe ihr Vorstandsvorsitzender noch einmal ausdrücklich nachgefragt, ob eine Produktschutzversicherung abgeschlossen sei. Der Beklagte habe gesagt, er werde dies am 04.10.2000 beim nächsten Besuch des Versicherungsvertreters erledigen. Zu weiterem Nachhaken sei ihr Vorstand nicht verpflichtet gewesen.

Bei dem Produktionsfehler Anfang 2002 habe es sich auch um einen Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen (Bl. 60-88 d. A.) gehandelt. Es handele sich um einen typischen Produktrückruffall mit den in diesen Fällen auftretenden Risiken, nämlich der Wertlosigkeit der Ware, der Rückerstattungspflicht des Einkaufspreises für die Warenabnehmer, der Wertlosigkeit der Transportkosten für die Lieferung an die Warenabnehmer, die Rückholkosten der Ware, usw. Sie sei gesetzlich zum Rückruf verpflichtet gewesen, das ergebe sich aus der durch die Rechtsprechung entwickelten weit umfassenden Sorgfaltspflicht des Lebensmittelherstellers einerseits sowie aus den Regeln des Produktsicherheitsgesetzes, das Produkthaftpflichtgesetzes und der Produkthaftung nach § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 8, 17 LMBG und Milchrecht. Hierbei handele es sich um eine gesetzliche Rückrufverpflichtung. Sie habe, um den Schaden gering zu halten, den Weg des "stillen Rückrufs" gewählt. Der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, da er trotz entsprechender Nachfrage ihres Vorstandsvorsitzenden den Auftrag des Vorstands zum Abschluss einer Produktschutzversicherung nicht wahrgenommen habe. Die von ihr geltend gemachten Schäden wären auch von der Versicherung ersetzt worden. 10 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auch darauf gestützt, dass der Beklagte trotz seiner Verantwortlichkeit für die technische Leitung des Gesamtbetriebes den Fehler in der Produktion nicht verhinderthabe.

Die Klägerin macht die genannten Schadenspositionen abzüglich eines Selbstbehalts von 50.000,00 EUR, den sie auch bei Abschluss einer Produktschutzversicherung hätte tragen müssen, geltend.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 830.478,62 nebst gesetzlichen Zinsen ab Klagzustellung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Richtig sei, dass er vergessen habe die Produktschutzversicherung dem Vorstand auf der Vorstandssitzung am 27.07.2001 vorzulegen. Es sei aber keinesfalls sicher, ob und ggf. zu welchen Bedingungen die Versicherung abgeschlossen worden wäre. Im übrigen liege auch kein Versicherungsfall vor, da die Klägerin keinen Rückruf ihrer Waren vorgenommen habe. Ihn treffe auch nur eine ganz leichte Schuld, da es in erster Linie Aufgabe von Vorstand und Aufsichtsrat sei, für den Abschluss der Versicherung zu sorgen. Es wären auch nicht sämtliche geltend gemachten Schäden von der Versicherung erstattet worden. Das Vorbringen der Klägerin zur Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Firma sei unsubstantiiert. Diese Firma habe weitaus überhöhte Forderungen gegenüber der Klägerin erhoben. Er könne nicht beurteilen, welche Forderungen in welcher Höhe tatsächlich bestanden hätten, so dass die Berechtigung der Vergleichszahlung von 250.000,00 EUR nicht nachvollziehbar sei. Jedenfalls müssten für ihn die Grundsätze der Schadensteilung bei Arbeitnehmerhaftung eingreifen. Zwar habe die Klägerin für ihn eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Es bestehe aber ein Eigenanteil in Höhe von 50.000,00 EUR. Außerdem sei die Versicherungssumme auf 512.000,00 EUR beschränkt. Von diesem Betrag gingen noch vorrangig seine Anwaltskosten ab. Er laufe Gefahr mit annähernd 400.000,00 EUR persönlich in Anspruch genommen zu werden.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihren Schadensersatzanspruch auf einen Überwachungsfehler begründet habe, sei dieses Vorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Jedenfalls müsse die Klägerin von ihrem Ersatzansprüchen nicht nur den Selbstbehalt in Höhe von 50.000,00 EUR, sondern auch die ersparte Versicherungsprämie in Höhe von 23.600,00 EUR und die ersparte Versicherungssteuer in Höhe von EUR 3.776,00 abziehen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im einzelnen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

EntscheidungsGründe

Die Klage ist nicht begründet. Ein Anspruch nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB steht der Klägerin nicht zu. I.

Soweit die Klägerin ihren Anspruch damit begründet, der Beklagte habe durch den Nichtabschluss einer Produktschutzversicherung seine Pflichten aus dem bestehenden Anstellungsverhältnis verletzt, scheidet ein Ersatzanspruch aus, weil der bei der Klägerin unstreitig entstandene Schaden nicht kausal auf dieser Pflichtverletzung beruht. Auch bei Abschluss einer Produktschutzversicherung wäre der geltend gemachte Schaden nicht ersetzt worden, denn es ist kein Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen eingetreten. Im einzelnen gilt hierzu Folgendes:

.

Durch den Nichtabschluss einer Produktschutzversicherung hat der Beklagte die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt.

Aufgabe des Beklagten nach seinem Arbeitsvertrag ist die kaufmännische und technische Leitung des Gesamtbetriebs der Klägerin. Zur kaufmännischen Leitung gehört es auch, die Klägerin gegen Risiken bei der Produktion abzusichern, insbesondere auch durch den Abschluss entsprechender Versicherungen. Allerdings obliegt es einem kaufmännischen Leiter, im Hinblick auf die Kosten einer solchen Versicherung – hier immerhin 23.600,00 EUR zzgl. Versicherungssteuer für 3 Jahre – abzuwägen, ob das Risiko eines Schadens in Kauf genommen werden soll oder nicht. Eine entsprechende Abwägung durfte der Beklagte im vorliegenden Fall aber nur noch zu Gunsten des Abschlusses einer Produktschutzversicherung vornehmen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Vorstand ihn bereits durch Beschluss vom 29.08.2000 mit dem Abschluss einer entsprechenden Versicherung beauftragt hatte. Dem Beklagten war dieser Vorstandsbeschluss auch bekannt, denn er hat sich im Anschluss an den Vorstandsbeschluss um ein entsprechendes Angebot einer Versicherung bemüht. Im Hinblick auf die enormen Risiken, die durch einen Fehler in der Produktion entstehen können, bestand nach Auffassung der Kammer im übrigen auch ohne entsprechenden Vorstandsbeschluss eine Verpflichtung des Beklagten zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung. Der Beklagte wäre – das ist zwischen den Parteien unstreitig – zum Abschluss einer solchen Versicherung auch sowohl gegenüber der Versicherung im Außenverhältnis als auch im Innenverhältnis gegenüber der Klägerin berechtigt gewesen.

.

Am Nichtabschluss der Versicherung trifft den Beklagten auch ein Verschulden. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte den Abschluss vergessen hat, im wesentlichen deshalb, weil das Angebot der vermutlich beim Einräumen des Büros im Juli 2002 verloren ging.

.

Es fehlt jedoch an einem kausalen Schaden. Dies setzt nämlich voraus, dass der Produktionsfehler im ersten Quartal 2002 zu einem Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen geführt hätte. Der Versicherungsfall der in Rede stehenden Produktschutzversicherung ist in Ziffer 3.1.1 (Bl. 65 d. A.) definiert.

Danach ist Versicherungsfall "der Rückruf von Produkten des Versicherungsnehmers

– aufgrund einer gesetzlichen Rückrufverpflichtungund/oder

– aufgrund behördlicher Anordnung....

Ferner besteht Versicherungsschutz "bei Rückrufen auch, wenn unabhängig von dem Vorliegen oder Nichtvorliegen einer gesetzlichen Rückrufverpflichtung, der Konsum eines versicherten Produktes zu... Krankheit einer Person innerhalb von 120 Tagen nach solchem Konsum führt oder führen könnte."

In allen Varianten des Versicherungsfalles ist demnach der Rückruf des Produkts Voraussetzung für die Eintrittspflicht der Versicherung.

Das ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Die Klägerin, die unstreitig in Deutschland nur die Reklamationen von Kunden bzw. ihren Abnehmern bearbeitet und durch entsprechenden Austausch/Rückerstattung des Geldes geregelt hat und im übrigen von der Firma in Anspruch genommen wurde, meint, damit seien die Voraussetzungen für einen "stillen Rückruf" gegeben. Dieser – ersichtlich aus dem Bereich des Lebensmittelrechts stammende Begriff, hat in den Versicherungsbedingungen jedoch keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr ist in den

Versicherungsbedingungen (a. a. O.) ausdrücklich definiert, was die Versicherungen unter dem Versicherungsfall "Rückruf" versteht. Es heißt dort:

"Rückruf ist die Aufforderung an Händler, Verbraucher oder sonstige Produktbesitzer, die versicherten Produkte... zurückzubringen".

Eine solche Aufforderung der Klägerin an Händler, Verbraucher oder sonstige Produktbesitzer ist unstreitig nicht erfolgt. Damit wäre die Versicherung im vorliegenden Fall auch nicht einstandspflichtig gewesen, wenn eine Versicherung abgeschlossen worden wäre. Der "stille Rückruf" ist nicht versichert.

II.

Soweit die Klägerin die Haftung des Beklagten im Termin auf einen Überwachungsfehler gestützt hat, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend konkret. Es hätte dargelegt werden müssen, welche Verhaltenspflicht genau der Beklagte nicht erfüllt hat. Allein aus dem Eintritt eines bestimmten (Miss-) Erfolgs kann nicht geschlossen werden, dass eine Verhaltenspflicht durch den Kläger verletzt wurde. Im übrigen fehlt es auch an jeglicher Darlegung der Klägerin, dass der Beklagte eine etwaige Pflicht schuldhaft verletzt hätte. Insofern ist zu beachten, dass für das Verschulden eines Arbeitnehmers nach § 619 a BGB der Arbeitgeber darlegungsbelastet ist. III.

Welche der einzelnen geltend gemachten Schäden von der Versicherung erstattet worden wären bedarf daher ebenso wenig eine Entscheidung wie die Frage, ob der Beklagte sich im Hinblick auf die von der Klägerin für ihn abgeschlossenen Managerhaftpflichtversicherung auf die Grundsätze der Schadensteilung bei betrieblicher Tätigkeit berufen kann.

IV.

Die weiteren Entscheidungen beruhen auf den § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG. 37 Der Vorsitzende

12.                        OLG Hamm 19. Zivilsenat, 17.12.2002, 19 U 43/01:

Quelle:

Normen:§ 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1 ProdHaftG

Produkthaftung: Haftung des Futtermittelherstellers wegen Verendens von Milchkühen infolge der Lieferung toxischen Kraftfutters sowie Reduzierung des Milchfettgehalts infolge unzureichender Hefebeimischung

Orientierungssatz

1.                              Behauptet ein Landwirt, Hochleistungsmilchkühe seien infolge einer toxischen Verunreinigung des gelieferten Zusatzfutters an Botulismus erkrankt und sodann verendet, muss er im Rahmen einer Schadensersatzklage gegen den Futtermittelhersteller u.a. aus Produkthaftung darlegen und beweisen, dass verseuchtes Futter geliefert worden ist, der Schaden hierauf beruht, und jegliche Schadensursache, die in seiner Sphäre liegt, ausgeschlossen ist. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises greifen nicht ein, wenn nicht feststeht, dass das Futter bereits bei der Auslieferung Toxine enthielt, vielmehr nicht auszuschließen ist, dass die Schadstoffe auch über das vom Geschädigten selbst hergestellte Grundfutter oder auf sonstige Weise in das dann verfütterte Futter gelangtsind.

2.                              Macht der Landwirt darüber hinaus geltend, durch eine unzureichende Beimischung von Lebendhefe in das Futter sei eine Reduzierung der Milchleistung, insbesondere des Fettgehalts der Milch verursacht worden, kommt eine Haftung des Futtermittelherstellers nicht in Betracht, wenn auf Grund der Feststellungen von Sachverständigen bewiesen ist, dass dem Hefegehalt im Futter keinerlei ursächliche Bedeutung für die Einbußen im Milchfettgehalt zukommt.

Fundstellen

AUR 2003, 194-196 (red. Leitsatz und Gründe)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Januar 2001 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Durch Urteil vom 31. Januar 2001 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß der Tod der Rinder auf ein fehlerhaftes Futter der Beklagten oder eine fehlerhafte Fütterungsberatung durch den Zeugen F zurückzuführen sei. Weiterhin habe der Kläger nicht bewiesen, daß eine Leistungsminderung seiner Milchkühe auf einer fehlerhaften Futtermittellieferung der Beklagten beruhe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Prozeßziel aus erster Instanz weiter verfolgt.

Er macht geltend, alle 16 Tiere seien zwischen dem 29. März und dem 5. April 1998 auf die gleiche Weise unter Auftreten der gleichen Symptome eingegangen, und zwar an Botulismus, einer Vergiftung mit Leichengift. Dieses Gift müßten die Rinder mit der von der Beklagten gelieferten Nahrung aufgenommen haben. Andere denkbare Ursachen seien auszuschließen.

Das Wasser, das die Tiere getrunken hätten, stamme aus einem Brunnen mit einer Tiefenbohrung von 72 m, aus dem die gesamte Wasserversorgung des Hofes für Mensch und Tier gespeichert werde. Das daraus gewonnene Wasser werde seit jeher von dem staatlichen Untersuchungsamt geprüft und habe noch nie zu Beanstandungen geführt. Als Verursacher des Verendens der Tiere käme demnach nur das Futter in Frage. Während des hier maßgeblichen Zeitraumes hätten die Kühe Fremdfutter ausschließlich von der Beklagten bekommen. Da das Grundfutter wie Gras, Mais, Möhren, Biertreber alle Tiere auf dem Hof des Klägers, also nicht nur die Hochleistungskühe, sondern auch die normalen Milchkühe, bekommen hätten, die normalen Kühe aber nicht erkrankt seien, scheide das Grundfutter als Verursacher aus. Es bliebe also nur das von der Beklagten gelieferte Zusatzfutter. Die Hochleistungsmilchkühe des Klägers fräßen dieses Zusatzfutter, das ausschließlich die Beklagte geliefert habe, aus einer zentralen Futterschüssel. Die Futterschüssel werde bei jeder Kuh individuell mittels einer Transportsteuerung aus einem speziellen Futtersilo gespeist. In dieses Silosystem, das im einzelnen näher beschrieben wird, habe kein anderes Tier eindringen, dort verenden und sich Leichengift entwickeln können. Dafür spreche auch folgendes: Beim Absaugen des Silos am 31.03.1998 - diese Entleerung sei extra wegen der massiven Erkrankung der Tiere erfolgt - sei dieser sauber und leer gewesen. Der Kläger und der Zeuge L2 hätten den gesamten Silo ausgeleuchtet. Sie hätten kein Verwesungsbett finden können.

Eine Katze scheide als Verursacher mäusetoxischer Substanzen aus. Auch seien keine Mäuse auf dem Feld mitgeerntet worden. Gleichfalls sei ausgeschlossen, daß der Botulismus durch Mohrrüben hervorgerufen sei. Ebenfalls scheide Mineralfutter als Infektionsquelle aus. Auch die Nutzung des Futter-Mischwagens habe mit der tödlich verlaufenden Infektion nichts zu tun. Die verendeten Tiere auf dem Hof des Klägers seien auch nicht manuell versorgt worden. Zwar seien von dem am 24.03.1998 gelieferten Kraftfutter rund 300 kg in einen anderen Silo geblasen worden. Dieser Silo sei auch am 31.03.1998 geleert worden. Die 300 kg seien oben auf das bereits in diesem Silo befindliche Futter geblasen worden. Es sei noch nicht bis unten in den Auslauf gelangt und damit zu den normalen Milchkühen vorgedrungen, die ihr Futter aus diesem Silo abriefen. Deshalb sei auch keines dieser Tiere an Botulismus erkrankt.

Es bestehen ein ganz enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Anlieferungen des Kraftfutters am 24.03.1998 und dem Auftreten der Vergiftungserscheinungen an den nachfolgenden Tagen, beginnend mit dem 29.03.1998. Dies entspreche der typischen Inkubationszeit bei Botulismusvergiftungen. Ein derart enger, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Schadenseintritt und Vornahme einer Handlung, die geeignet sei, den eingetretenen Schaden herbeizuführen, begründe einen Anscheinsbeweis zugunsten des geschädigten Klägers.

Aufgrund dessen hafte die Beklagte gem. § 1 Produkthaftpflichtgesetz, § 823 Abs. 1 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. dem Futtermittelgesetz und der Futtermittelverordnung sowie aus pVV des Kaufvertrages. Soweit Freistellung von Rückforderungsansprüchen der Tierseuchenkasse verlangt werde, beruhe dies darauf, daß die Tierseuchenkasse des Landes Nordrhein-Westfalen die Entschädigungsleistung an den Kläger unter Vorbehalt geleistet habe. Er müsse die Entschädigungsleistung zurückerstatten, wenn für den konkreten Schadensfall Ersatz von einem Dritten verlangt werde. Darüber hinaus liege sein Schaden aber auch darin, daß durch das Verenden der Kühe die Milchproduktion im Jahre 1998 zurückgegangen sei.

Im Hinblick auf den Leistungsabfall der Kühe hinsichtlich der Milchproduktion/Minderung des Milchfettgehaltes trägt der Kläger vor: Im Mai1998 habe er auf Anraten des Tierarztes Dr. T eine Umstellung der Fütterung vorgenommen, und zwar nach einer Rezeptur wie auf Bl. 224 GA näher dargelegt wird. Diese Hausmischung Dr. T, die erstmals am 25.05.1998 bei der Beklagten bestellt worden sei, hätten alle Milchkühe gleichermaßen bekommen. Der einzige Unterschied habe darin bestanden, daß an die Hochleistungsmilchkühe größere Mengen gefüffert worden seien. Bis zum 26.06.1998 habe der Kläger selbst die Zusatzstoffe Algenkalk und Naturalvit als lebende Hefe besorgt und der neuen Futtermischung beigemischt. Ab dem 26.06.1998 habe dann die Beklagte die Beschaffung der Zusatzstoffe Naturalvit und Algenkalk übernommen. Seitdem habe das Mischungsverhältnis nicht mehr gestimmt. Die Beklagte habe nach ihrem eigenen Vortrag nur 1,5 % Hefe zugegeben. In Wirklichkeit seien aber überhaupt keine lebenden Hefestämme untergemischt worden. Im August/September 1998 sei dann der auffällige Abfall in der Leistung der Milchkühe eingetreten, insbesondere sei der Fettgehalt der Milch zurückgegangen. Es seien dann Proben vom Futter genommen worden. Dabei habe sich herausgestellt, daß aufgrund eines Versehens eines Mitarbeiters der Beklagten immer nur 1,5 % Algenkalk hinzugefügt worden seien und Lebendhefe sich überhaupt nicht habe nachweisen lassen. Eine Untersuchung der Futtermittelproben durch das Untersuchungszentrum N der Landwirtschaftskammer Westfalen Lippe habe keinerlei Anteil von Hefe erbracht. Das von der Beklagten gelieferte Futter sei mangelhaft gewesen, die damit gefütterten Milchkühe des Klägers hätten Ernährungsstörungen erfahren. Wäre dem Futter von Anfang an ein Anteil von Algenkalk und lebenden Hefestämmen von jeweils 2,5 % beigemischt gewesen, so wäre es nicht zu den Ernährungsstörungen und damit zu den Minderleistungen der Milchkühe gekommen. In diesem Zusammenhang rügt der Kläger die Beweiswürdigung des Landgerichts. Dieses hätte dem Sachverständigen Prof. Dr. C mündlich anhören müssen und sich zudem mit dem Gutachten von Frau Prof. Dr. H und Dr. X auseinandersetzen müssen. Die Ausführungen des Sachverständigen C seien unzutreffend. Nach den Darlegungen von Prof. Dr. H sei im vorliegenden Fall zusätzlich zu beachten, daß Weizen und Mais im Jahre 1998 in erhöhtem Umfang durch Mykotoxine belastet gewesen seien, und zwar in einem Ausmaß, das die Toleranzwerte um ein Vielfaches überstiegen hätte. Dies habe ein Futtermittelhersteller prüfen und die Belastung mit entgegenwirkenden Zusatzstoffen ausgleichen müssen. Die Beklagte habe aber weder das eine noch das andere getan.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 31.01.2001 die Beklagte zu verurteilen,

die Kläger von dem Rückforderungsanspruch der Tierseuenkasse in Höhe von 49.181,32 DM freizustellen,

an die Kreissparkasse C4 100.000,-- DM und weitere 40.231,23 DM nebst 11,5 % Zinsen aus 140.231,23 DM seit dem 19.12.1998 zu zahlen.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen;

es ihr zu gestatten, eine Sicherheitsleistung nach § 711 ZPO auch durch Bürgschaft einer Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie macht hinsichtlich des Verendens der 16 Kühe geltend, vertragliche Ansprüche seien verjährt. Die Voraussetzungen des Produkthaftpflichtgesetzes seien nicht erfüllt. Auch Ansprüche aus den §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den Vorschriften des Futtermittelgesetzes seien nicht gegeben. Es sei schon fraglich, ob auch nicht insoweit Verjährung eingreife. Jedenfalls habe die Klägerin weder Fehler, noch Schaden, noch die Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden dargelegt. Im übrigen bestreitet die Beklagte, daß die Tierseuchenkasse Rückgriff nehmen wolle. Auch sei die Todesursache nicht hinreichend geklärt. Daß es sich insoweit um Botulismus handele, könne keinesfalls als erwiesen angesehen werden.

Die Beklagte bestreitet, daß das von ihr gelieferte Futter mit Botulismus infiziert gewesen sei. So sei nur ein verendetes Tier des Klägers untersucht worden.

Durch den Einsatz moderner Erntegeräte könnten auch Mäuse ins normale Grundfutter gelangen.

Sie bestreitet, daß äußere Einwirkungen als Übertragungsweg ausschieden - so könne z. B. Wasser Ursache des Verendens der Tiere gewesen sein.

Weitere Ursachen könnten in den von dem Kläger für das normale Futter zugekauften Mohrrüben, Biertreber oder in dem Mineralfutter liegen.

Weiterhin komme auch der zunächst der von dem Kläger eingesetzte Futtermischwagen als Quelle in Betracht.

Wesentliches Indiz dafür, daß das Futter fehlerfrei gewesen sei, sei, daß bei anderen Abnehmern des Futters keine Probleme entstanden seien. Tiere anderer Landwirte, die mit diesem Futter gefüttert worden seien, seien weder erkrankt noch verendet.

Darüber hinaus habe der Kläger selbst nicht behauptet, daß in den Proben, die er aus dem Futter gezogen und habe untersuchen lassen, Botulismustoxine nachgewiesen worden seien.

Es sei ausgeschlossen, daß eine Maus vor oder während der Verarbeitung bei der Beklagten in das Futter gelangt sei. Erst recht sei ausgeschlossen, daß sich in dem gelieferten Futter Botulismustoxine bildeten.

Abschließend bestreitet die Beklagte den geltend gemachten Schaden auch der Höhe nach.

Hinsichtlich der Milchminderleistung der Kühe sowie des geringeren Milchfettgehaltes bestreitet die Beklagte, daß das von ihr gelieferte Futter hierfür ursächlich gewesen sei. Die Anteile von Algenkalk und Naturalvit hätten immer 1,5 % ausgemacht. Das habe auch der Sachverständige Prof. Dr. C in seinem Gutachten bereits festgestellt. Es stimme nicht, daß dem Futter überhaupt keine lebenden Hefestämme beigefügt gewesen seien. Selbst wenn das aber der Fall gewesen wäre, könne der Milchleistungsabfall der Kühe nicht darauf zurückgeführt werden. Letztlich sei die Hausmischung Dr. T für den geringeren Fettgehalt der Milch verantwortlich. Die Gesamtzusammenstellung des Futters und insbesondere der hohe Weizenanteil in der Hausmischung Dr. T hätten zu einer Übersäuerung des Panseninhaltes geführt und zu den vom Sachverständigen beschriebenen Folgen.

Letztlich bestreitet auch hier die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Schadens.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C2, C6, C3, T2, N2, F und Dr. T. Weiterhin hat der Senat ein schriftliches Gutachten von Prof. Dr. L eingeholt und die Prof. Dr. C und Dr. L mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke der mündlichen Verhandlungen vom 11.12.2001 und vom 17.12.2002 Bezug genommen, sowie auf das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. L vom 07.07.2002.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sein Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung mußte daher zurückgewiesen werden.

Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte (§§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, Produkthaftpflichtgesetz, Gewährleistung, pVV des Kaufvertrages) zu. Er hat nämlich nicht bewiesen, daß gerade das von der Beklagten gelieferte Futter zum Verenden der 16 Hochleistungsmilchkühe bzw. zu der Milchminderleistung, insbesondere zum Rückgang des Fettgehaltes in der Milch geführt hat.

Zutreffend ist zwar die prozessuale Rüge des Klägers, das Landgericht hätte den Sachverständigen Prof. Dr. C zu seinem schriftlichen Gutachten mündlich anhören müssen. Das gilt um so mehr, als der Kläger nach Erstattung des Gutachtens durch Prof. Dr. C die Stellungnahmen von Frau Prof. Dr. H und Dr. X zu den Akten gereicht hat. Dieser prozessuale Mangel wird jedoch dadurch bereinigt, daß der Sachverständige zur Erläuterung seines Gutachtens zur mündlichen Verhandlung vor den Senat geladen und dort gehört worden ist.

Von der beantragten Ladung der beiden eben genannten Sachveständigen (Prof. Dr. H, Dr. X) hat der Senat abgesehen. Beide kommen als gerichtliche Sachverständige nicht in Betracht, da ihre zu den Akten gereichten Stellungnahmen als Privatgutachten für den Kläger zu bewerten sind. Darüber hinaus kam auch ihre Ladung als sachverständige Zeugen nicht in Betracht. Beide sind bisher ausschließlich gutachterlich tätig geworden. Von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt haben sie selbst nichts mitbekommen und können daher nur das, was ihnen der Kläger berichtet hat, gutachterlich auswerten. Daß sie eigene Bekundungen zum konkerten Geschehensablauf hätten machen können, ist nicht ersichtlich.

Der in erster Instanz gegen den Sachverständigen Prof. Dr. C erhobene Befangenheitsantrag ist rechtskräftig zurückgewiesen worden.

Verenden der 16 Rinder

Der Kläger macht im Berufungsrechtszuge jetzt nicht mehr wie in erster Instanz geltend, das Verenden der Tiere beruhe auf einer fehlerhaften Futtermischung. Er beruft sich jetzt auf eine toxische Verunreinigung des Futters,

die bei den Rindern zu Botulismus geführt hätte. Davon, daß die Rinder an Botulismus eingegangen sind, ist der Senat überzeugt. Insoweit hat schon der Sachverständige Prof. Dr. C als die wahrscheinlichste Erklärung für den Tod der Tiere angesehen, auch wenn nur eines von ihnen obduziert worden ist. Die gleichartigen Symptome und die Inkubationszeit sprechen hinsichtlich aller verendeten Tiere für Botulismus.

Hinsichtlich aller Anspruchsgrundlagen hat der Kläger den Beweis zu führen, daß mangelhaftes Futter geliefert worden ist, der geltend gemachte Schaden hierauf beruht und jegliche Schadensursache, die in seiner Sphäre liegt, ausgeschlossen ist. Insoweit meint der Kläger, für ihn spräche der sogenannte Anscheinsbeweis dahingehend, daß die Beklagte toxisch verunreinigtes Futter geliefert habe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

Der Anscheinsbeweis setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, erfordert also die Feststellung eines Sachverhaltes, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Verlauf und eine bestimmte Ursache hinweist. Bei solchen typischen Geschehensabläufen kann von einer feststehenden Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder von einem feststehenden Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden. Die Annahme eines für den Anscheinsbeweis typischen Geschehensablaufes erfordert die Feststellung eines allgemeinen Erfahrungssatzes als einer aus allgemeinen Umständen gezogenen tatsächlichen Schlußfolgerung, die dann auf den festgestellten konkreten Sachverhalt angewendet werden kann (BGH NJW 1984, 432 ; 1987, 1694).

Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 87, 1694) gibt es zwar Fälle, in denen nach der Lebenserfahrung die Annahme naheliegt, daß ein bestimmter Schaden durch einen Produkt- oder Herstellungsfehler ausgelöst worden ist. Dies gilt jedoch im allgemeinen nur dann, wenn eine nachträgliche Produktveränderung faktisch ausgeschlossen ist oder - etwa bei neuen Geräten - wenigstens keinerlei Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Veränderung bestehen oder wenn nach dem Gebrauch von Nahrungsmitteln, Medikamenten etc. bei verschiedenen Verwendern des Produktes an mehreren Stellen gleiche oder ähnliche Schäden auftreten, z. B. bestimmte Infektionskrankheiten. Im vorliegenden Falle hat die Beklagte vorgetragen, daß im März 1998 insgesamt 27.220 kg Futter mit der Bezeichnung G + ausgeliefert worden sei (siehe Aufstellung Bl. 543 GA). Bei keinem der anderen belieferten Landwirte seien aber Erkrankungen aufgetreten. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten.

Die Regeln des Anscheinsbeweises helfen einem Produktgeschädigten für den Nachweis, daß der Hersteller ein Produkt fehlerhaft hergestellt hat, zudem grundsätzlich dann nicht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß der gefahrbringende Zustand erst entstanden ist, nachdem das Produkt den Herstellungsbetrieb bereits verlassen hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn ein festgestellter Schaden z. B. eine bestimmte Erkrankung von Menschen oder Tieren mehrere Ursachen haben kann, aber nur für eine dieser Ursachen konkrete Anhaltspunkt vorliegen. In derartigen Fällen kann der Beweis des ersten Anscheins für diese Ursache sprechen. Dafür, daß das in den Betrieben der Beklagten hergestellte Futter bereits bei Auslieferung einen Schadstoff enthielt, könnte dann ein konkreter Anhaltspunkt bestehen, wenn der die Erkrankung der Rinder auslösende Fehler im gelieferten Kraftfutter eindeutig selbst hätte festgestellt werden können - was nicht erfolgt ist - und davon ausgegangen werden könnte, daß der Krankheitserreger normalerweise im Bereich eines Landwirts nicht vorkommen kann, dagegen aber im Produktionsbereich der Beklagten.

Auch dies hat der Kläger nicht bewiesen. Der vom Senat erneut angehörte Sachverständige Prof. Dr. C konnte die Möglichkeit nicht ausschließen, daß die Toxine auch über das Grundfutter, das der Kläger selbst beigestellt hat, in das dann verfütterte Futter gelangt ist. So sei die Möglichkeit durchaus gegeben, daß Toxine über die zugekauften Mohrrüben sowie anderes zugekauftes Futter oder auch über das verfütterte Heu die Gesundheit der Tiere beeinträchtigt haben. Auch aus der Aussage der vernommenen Zeugen konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, daß die Giftstoffe nicht im Grundfutter enthalten waren. Dazu hätte es einer genauen Untersuchung dieses Futter auf verendete Kleinsttiere durch die Zeugen bedurft, was natürlich nicht geschehen ist.

Zwar ist nach der Darstellung des Sachverständigen auch nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen - wenn auch unwahrscheinlich -, daß in dem industriell bei der Beklagten hergestellte Hochleistungsfutter die Ursache für das Verenden der Tiere liegen kann. Dadurch hat der Kläger aber nicht eine aus seiner Sphäre stammende Ursachenkette ausgeschlossen, so daß es bei der normalen Beweislastverteilung bleibt.

Den Beweis, daß das von der Beklagten gelieferte Hochleistungsfutter verseucht war, hat der Kläger aber auch nicht geführt, da ja durchaus die Möglichkeit verbleibt, daß die Verseuchung aus seiner Sphäre stammt. Zutreffend ist insoweit auch bereits das Landgericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C davon ausgegangen, daß der Kläger nicht bewiesen hat, daß die Toxine allein über das von der Beklagten gelieferte Futter in die Tiere gelangt sind - auch wenn diese Frage im ersten Rechtszug nur am Rande eine Rolle gespielt hat, weil es dort in erster Linie um die Behauptung des Klägers ging, daß ein überhöhter Einweißanteil im Futter Ursache des Verendens der Rinder gewesen sei.

Ein weiterer Aufklärungsversuch ist nicht geboten, da der notwendige Beweis seitens des Klägers nicht zu führen ist. Rückstellproben des Kraftfutters und des Grundfutters sind nicht mehr vorhanden. 15 der verendeten Tiere sind nicht obduziert worden. Auch die Stellungnahme des Privatgutachters des Klägers, Prof. Dr. C5, vom 07.04.2002 gibt keinen Anlaß zu weiteren Untersuchungen. Prof. Dr. C5 spricht selbst davon, daß eine eindeutige Stellungnahme nicht mehr möglich sei. Sein Resume, es sei für ihn sehr wahrscheinlich, daß die Ursache des Verendens der Tiere im Kraftfutter liege und diese Möglichkeit nicht nur theoretischer Natur sei, reicht nicht aus. Zudem müßten auch nach den Ausführungen von Prof. Dr. C5 notwendigerweise an die 10 epidemiologischen Zusammenhänge aufgeklärt werden, was heute kaum noch möglich ist. Hinzu kommt, daß die entgegenstehenden Umstände - keine Tiere anderer Landwirte sind durch das Kraftfutter beeinträchtigt worden, der Kläger hat nicht auszuschließen vermocht, daß die Ursache des Verendens auch aus seiner Sphäre stammen könnte - nicht außer Acht gelassen werden dürfen und in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen wären. Danach fehlt es an jeglicher Grundlage für eine weitere ergänzende Begutachtung.

Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, daß der Kläger nicht bewiesen hat, daß eine Beimischung von nur 1,5 % Lebendhefe anstelle von geforderten 2,5 % in dem von der Beklagten verkauften und vom Kläger verfütterten Futter zu einer Reduzierung der Milchleistung, insbesondere zu einer Reduzierung des Fettgehaltes der Milch geführt hat. Dies steht ebenfalls aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. C fest, das dieser in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat. Selbst wenn dem Futter durch die Beklagte überhaupt keine Lebendhefe beigemischt worden wäre - wie der Kläger behauptet - ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Der Sachverständige hat ausgeführt, daß eine steigernde Wirkung lebender Hefe auf die Gesundheit und Leistung der Kühe wissenschaftlich nicht bewiesen sei. Die Annahme direkter Beziehungen zwischen der Höhe des Hefezusatzes und dem Fetteghalt der Milch sei spekulativ, da es für einen Einfluß der Hefe auf das Muster der im Pansen gebildeten kurzkettigen Fettsäuren keinerlei Belege gebe. Es sei vielmehr wahrscheinlich, daß der von dem Tierarzt Dr. T vorgegebene unübliche hohe Weizenanteil von ca. 85 % das Risiko des Abfallens des Fettgehaltes der Milch erhöht habe. Dafür sei auch anzuführen, daß der Milchleistungsabfall nicht gleich nach der Umstellung des Futters Anfang Juni 1998 eingetreten sei, sondern erst 3 Monate nach Verabreichung dieses Futters. Vielmehr spreche alles dafür, daß ein anderer Faktor aufgetreten sei, der bei einigen Kühen den zeitweiligen Abfall im Fettgehalt der Milch ausgelöst habe.

Dieses Ergebnis wird bestätigt durch das zusätzlich vom Senat zu dieser Frage eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L, der sein Gutachten in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls erläutert hat. Dieser Sachverständige führte überzeugend aus,

daß bereits im Juni 1998 ein deutlicher Trend zur Reduzierung der Milchfettgehaltes zu beobachten gewesen sei, aber erst danach das streitgegenständliche Futter zum Einsatz gekommen sei;

keine Daten vorlägen, die eine Verträglichkeit des ungewöhnlich stärkereichen Kraftfutters mit einem gewünschten hohen Hefeeinsatz belegen könnten; auch zeitlich unabhängig vor dem Einsatz des Kraftfutters bei etlichen Tieren ungewöhnlich niedrige Fettgehalte in der Milch im Jahre 1998 zu verzeichnen gewesen seien;

auch bei einer wie vom Kläger gewünschten Dosierung des Hefeprodukts eine ernährungsphysiologisch kritische, für den Milchfettgehalt risikoreiche Fütterung betrieben worden sei und dem Unter/Fehlgehalt an dem Hefeprodukt in dem Kraftfutter allenfalls eine gewisse Beteiligung durch Stabilisierung des Pansenmilieus, aber keinesfalls eine primär ursächliche Bedeutung für die unstrittig im August/September 1998 vorhandenen Einbußen im Milchfettgehalt zukomme. Die Lebendhefe sei geeignet, generelle positive Effekte herbeizuführen, das hieße bei einem schon bestehenden hohen Milchleistungsniveau könne die Lebendhefe den letzten "Kick" geben. Die Lebendhefe im Futter sei zwar nicht gänzlich einflußlos; der Einfluß sei aber bei weitem nicht so groß, daß er die hier vorliegende Milchminderleistung/Fettgehaltsreduzierung erklären könne. Es müßten anderen Faktoren in erster Linie ursächlich sein. Lebendhefe habe eine gewisse Fähigkeit, Spitzen der Säure im Pansen der Tiere zu reduzieren. Die Hefe beeinflusse diese Spitze, mache den Pansen aber nicht unbeeinflußbar von anderen Faktoren. Im vorliegenden Falle müßten massive andere Einflüsse vorgelegen haben, die zu der Reduzierung der Milchleistung/Verringerung des Fettgehaltes in der Milch geführt hätten. Nur bei absolut gleichbleibenden Fütterungsbedingungen vor, während und nach dem Auftreten der Milchminderleistung könnte evtl. eine genauere Aussage gemacht werden, was aber gleichwohl im konkreten Falle äußerst unwahrscheinlich wäre. Solche gleichbleibenden Fütterungsbedingungen haben hier aber nicht bestanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Anlaß, die Revision zuzulassen, bestand nicht. Es liegt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage allgemeiner Bedeutung vor, die höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Ebenso erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts

13.                        BGH 6. Zivilsenat, 21.06.2005, VI ZR 238/03:

Quelle:

Normen:§ 1 Abs 1 ProdHaftG, § 1 Abs 4 ProdHaftG, § 4 Abs 1 ProdHaftG, § 4 Abs 3 ProdHaftG

Produkthaftung für einen Grillanzünder: Voraussetzungen einer Haftung des Herstellers bzw. Quasi-Herstellers und Beweislast des Geschädigten; Voraussetzungen für einen Ausschluß der Lieferantenhaftung)

Leitsatz

1.                              Das Einverständnis des Quasi-Herstellers zur Anbringung eines auf ihn als Hersteller weisenden Namens oder Zeichens auf dem Produkt kann auch nachträglich zum Ausdruck gebracht werden. Das Einverständnis muß das konkrete, schadensrelevante Produkt mit umfassen.

2.                              Dem Geschädigten obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen, die die Eigenschaft als Hersteller oder Quasi-Hersteller eines Produktes begründen.

3.                              Eine die Lieferantenhaftung gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG ausschließende Feststellbarkeit des Herstellers ist erst dann gegeben, wenn das Produkt insoweit einen eindeutigen Hinweis enthält.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Krankenkasse aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X von der Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung für einen Grillanzünder.

Die Beklagte vertreibt seit ihrer Gründung im Jahre 1993 flüssige Grillanzünder mit dem Flaschenaufdruck: "W. Grillanzünder"; unter "Vertrieb" war die Firma der Beklagten nebst Adresse in D. angegeben. Der Geschäftsführer der Beklagten führte vor dieser Zeit die H.P. W. Verwaltungsgesellschaft mbH und Co. KG Vertriebsgesellschaft (nachfolgend: W. GmbH & Co. KG). Dieses Unternehmen stellte bis zu seiner Auflösung im Jahre 1993 Grillanzünder ebenfalls mit der Bezeichnung "W. Grillanzünder" her und druckte auf die Grillanzünderflaschen seine Firma mit einer Adresse in R. auf. Die Streithelferin bzw. ihre Rechtsvorgängerin bezog Grillanzünder mit der Aufschrift "W. Grillanzünder" bereits von der W. GmbH & Co. KG.

Im Sommer 1996 kaufte der Kunde M. bei der Rechtsvorgängerin der Streithelferin Grillanzünder mit der Aufschrift "W. Grillanzünder", welche die Aufschrift "Auch zum Nachsprühen geeignet und ungefährlich" aufwiesen. Am 12. Juli 1997 verwendete der Geschädigte F. diesen Grillanzünder zum Anzünden eines Holzkohlegrills. Dabei explodierte die Flasche in seiner Hand. F. zog sich Verbrennungen 2. und 3. Grades über weite Teile seines Körpers zu.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe den verwendeten Grillanzünder hergestellt und an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin veräußert. Der Geschädigte F. sei bei ihr pflichtversichert gewesen. Für dessen durch das Unfallereignis erlittene Verletzungen seien ihr Aufwendungen in Höhe von 155.439,69 DM entstanden. Die Beklagte hat behauptet, die ursprünglich in den Grillanzünderflaschen enthaltene Flüssigkeit (Paraffin) habe bei einem Nachsprühen aus einem Meter Entfernung nicht explodieren können. Diese Flüssigkeit müsse nachträglich durch Spiritus ersetzt worden sein.

Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage den Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die um die Feststellungsklage hinsichtlich aller zukünftigen Aufwendungen ergänzte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre (erweiterte) Klage weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach den §§ 1, 3 und 4 ProdHaftG seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe nicht nachzuweisen vermocht, daß das schadensverursachende Produkt der Beklagten als Hersteller, Quasi-Hersteller oder als Lieferant zuzurechnen sei.

Hinsichtlich der Herstellereigenschaft gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellbarkeit des Herstellers derjenige, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden sei. Denn nach dem Sinn und Zweck des Produkthaftungsgesetzes solle der Verbraucher vor dem Inverkehrbringen anonymer Waren geschützt werden. Die Klägerin habe jedoch nicht dargetan, daß die Beklagte im Zeitpunkt des Inverkehrbringens Herstellerin gewesen sei. Allein der Umstand, daß die Streithelferin der Klägerin vorgerichtlich die Auskunft gegeben habe, die Beklagte sei die Herstellerin, mache diese nicht zu einer solchen.

Die Beklagte hafte nicht als Lieferantin gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG, denn diese Haftung setze voraus, daß der Hersteller des Produktes im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht feststellbar gewesen sei bzw. gewesen wäre. Da auf den Scherben der explodierten Flasche unstreitig nicht nur die Aufschrift "W. Grillanzünder" sondern auch der Rest einer Firmenangabe in Form von "d GmbH u. Co KG R. 3" noch zu erkennen gewesen sei und auf der am gleichen Tage gekauften weiteren Flasche die Firma der W. GmbH & Co. KG nebst einer Adresse in "... R. 3" gestanden habe, komme ein anderer Rechtsträger nämlich die W. GmbH & Co. KG als Hersteller in Betracht. Demnach sei auch die explodierte Flasche bei ihrem Erwerb durch den Kunden M. mit Hinweisen auf einen Hersteller versehen gewesen, die weit mehr auf die W. GmbH & Co. KG als auf die Beklagte hingedeutet hätten. Für die Lieferanteneigenschaft nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG komme es nicht auf die Feststellbarkeit des Herstellers in der Zeit nach dem Schadensereignis, sondern auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens an. Insoweit könne nicht sicher ausgeschlossen werden, daß die W. GmbH & Co. KG auf der zerstörten Flasche als Hersteller noch hätte ermittelt werden können. Damit komme eine Haftung als Lieferant nicht mehr in Betracht.

Schließlich scheitere auch eine Haftung als Quasi-Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG. Da dafür der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes entscheidend sei, komme eine solche Stellung allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte den alten von der W. GmbH & Co. KG hergestellten Warenbestand übernommen und die am 12. Juli 1997 explodierte Flasche der Rechtsvorgängerin der Streithelferin geliefert hätte. Dies habe die Klägerin indessen nicht vorgetragen; vielmehr habe sie lediglich die Behauptung der Beklagten bestritten, daß es sich bei der Flasche um Altbestände der Rechtsvorgängerin der Streithelferin gehandelt haben müsse, die dieser noch von der W. GmbH & Co. KG geliefert worden seien. Damit habe die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt.

Mangels Übereinstimmung des maßgeblichen Firmenkerns der Beklagten mit demjenigen der W. GmbH & Co. KG ergebe sich auch keine Haftung unter dem Gesichtspunkt einer Firmenfortführung gemäß § 25 HGB.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für eine Haftung der Beklagten als (tatsächliche) Herstellerin eines Produktes, das nach dem Klagevortrag einen Gesundheitsschaden verursacht haben soll (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG), nicht darauf an, ob der Hersteller zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens feststellbar war oder nicht. Dieser Gesichtspunkt kann allein für die Frage von Bedeutung sein, ob ein Lieferant gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG wie ein Hersteller haftet. Die Haftung eines Herstellers hängt nicht davon ab, ob zugleich die Voraussetzungen für die Haftung eines Lieferanten erfüllt oder ausgeschlossen sind (vgl. dazu Kullmann, ProdHaftG, 4. Aufl., § 5 I, S. 151; Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 4 ProdHaftG, Rn. 6). Dementsprechend haftet der Hersteller für ein fehlerhaftes Produkt sowohl, wenn er sich als solcher auf dem Produkt angegeben hat, als auch, wenn dies unterblieben ist.

Für das Klagevorbringen reichte es deshalb aus vorzutragen, die Beklagte habe den in den Händen des Geschädigten explodierten Grillanzünder hergestellt. Wann dieser Herstellungsprozeß stattfand, bleibt für die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge ohne Bedeutung. Das Bestreiten der Beklagten gab ebenfalls keinen Anlaß, den Klagevortrag insoweit näher zu substantiieren. Der Umstand, daß auf der explodierten Flasche eine Adresse in R. mit einer noch vierstelligen Postleitzahl angegeben war, indiziert zwar, daß auf dieser Flasche die Adresse der W. GmbH & Co. KG angegeben war und diese Angabe vor der Gründung der Beklagten erfolgte, was für den Zeitpunkt der Herstellung somit auf einen Zeitraum vor der Gründung der Beklagten hindeuten würde. Dieses Indiz schließt es indessen nicht gänzlich aus, daß die Beklagte den explodierten Grillanzünder unter Aufbrauchen alter, von der W. GmbH & Co. KG stammender leerer Flaschen bzw. Etiketten nach ihrer Gründung herstellte. Der Klägerin ist es daher nicht verwehrt, den Beweis zu führen, die Beklagte habe sich an dem tatsächlichen Herstellungsprozeß beteiligt.

Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten als Quasi-Hersteller (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG) verneint, sind nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Beklagte als Quasi-Hersteller haften würde, wenn sie den alten, von der W. GmbH & Co. KG fertig hergestellten Warenbestand übernommen, aus diesem Bestand die später in der Hand des Geschädigten explodierte Grillanzünderflasche an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin veräußert und sich dabei als Herstellerin dieser Flasche ausgegeben hätte.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG ist auch derjenige als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Mit dieser Regelung entsprach der deutsche Gesetzgeber der Vorgabe aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung soll damit der Geschädigte - meist Verbraucher - von den Mühen befreit werden, den tatsächlichen Hersteller zur Verfolgung seines Schadensersatzanspruches ermitteln zu müssen, und eine Entlastung hinsichtlich des Insolvenzrisikos in bezug auf diesen Hersteller erfahren, wenn der Quasi-Hersteller für das konkrete Produkt unter Herausstellen eines eigenen Renommees den Anschein erweckt hat, einen Einfluß auf die Qualität des Produktes und seinen Herstellungsprozeß gehabt zu haben (vgl. Richtlinienvorschlag der EG-Kommission vom 9. September 1976, Bulletin der Europäischen Gemeinschaften, Beilage 11/1976, Erl. zu Art. 1, Nr. 6 und zu Art. 2, Nr. 8 = BT-Drucks. 7/5812, S. 6 f. zu Art. 1 lit. e) und zu Art. 2 lit. b)).

Nach dieser Zielrichtung des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG kommt es nicht darauf an, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Tatbestandsmerkmale zustande kommen und ob der Quasi-Hersteller diese selbst entstehen läßt. Es reicht, wenn sie ihm zuzurechnen sind.

aa) Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG und des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG braucht

der Quasi-Hersteller die Anbringung seines Namens oder eines sonstigen, auf ihn als Hersteller weisenden Zeichens auf dem Produkt nicht selbst zu bewirken; vielmehr steht dem gleich, wenn er eine solche Anbringung mit seinem Einverständnis durch andere, insbesondere den tatsächlichen Hersteller vornehmen läßt (vgl. Regierungsentwurf zum ProdHaftG, BT-Drucks. 11/2447, S. 19; ebenso Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2003, § 4 ProdHaftG, Rn. 61; MünchKomm/Wagner, 4. Aufl., § 4 ProdHaftG, Rn. 22; Kullmann, aaO, § 4, III 2 b, S. 133; Rolland, Produkthaftungsrecht, § 4 ProdHaftG, Rn. 27; Krüger, Die Haftung des Quasi-Herstellers, S. 15 f.; Rieckers VersR 2004, 706, 711; Bräutigam WM 1994, 1189, 1196). Sein Einverständnis muß auch nicht vor dem Anbringen des Namens oder Zeichens erteilt worden sein. Da es nach dem Zweck der Vorschrift auf den Anschein der Herstellereigenschaft zum Zeitpunkt des Produkterwerbs durch den Verbraucher bzw. Endabnehmer ankommt, reicht es aus, wenn der Quasi-Hersteller diese Darstellung nach ihrer Anbringung auf dem Produkt genehmigt (vgl. MünchKomm/Wagner, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 22; Pott/Frieling,ProdHaftG, § 4, Rn. 38; Krüger, aaO, S. 16).

bb) Entgegen der Ansicht der Revision muß das Einverständnis des Quasi-Herstellers allerdings den Vertrieb des konkreten, die Haftung auslösenden Produktes umfassen. Es wäre nicht ausreichend, wenn die Beklagte lediglich einen Namen verwendet hätte, der der Produktbezeichnung für die zuvor von der W. GmbH & Co. KG vertriebenen Grillanzünder entsprach, aber die konkret vom Geschädigten F. verwendete Flasche seitens der Rechtsvorgängerin der Streithelferin unmittelbar von der W. GmbH & Co. KG bezogen worden wäre. Die Beklagte wäre bei einer solchen Fallgestaltung nicht in der Lage gewesen, auf Herstellung oder Vertrieb dieser Flasche Einfluß zu nehmen. Erst der Umstand, daß der Händler oder Lizenzgeber mit der Anbringung seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Kennzeichens auf dem Produkt typischerweise ein eigenes Renommee herausstellen will, mit dem auf eine besondere Sorge für die Produktqualität bzw. auf einen Qualitätsstandard für das Produkt geschlossen werden soll, rechtfertigt die Haftung des Quasi-Herstellers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG (vgl. Richtlinienvorschlag der EG-Kommission, aaO, Erl. zu Art. 1 Nr. 6).

cc) Für die Haftung eines Quasi-Herstellers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG ist es allerdings ohne Bedeutung, ob die Genehmigung ausdrücklich gegenüber demjenigen erteilt wurde, der den Namen oder das Zeichen auf dem Produkt angebracht hat, oder ob die Billigung in anderer Weise zum Ausdruck kommt. Das Berufungsgericht ist daher vorliegend zu Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte als Quasi-Hersteller die Haftung dann träfe, wenn diese Flasche zum alten Warenbestand der W. GmbH & Co. KG gehörte, sie diesen Bestand übernommen hätte und daraus sodann die verwendete Flasche an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin geliefert worden wäre, sofern spätestens zum Zeitpunkt dieser Lieferung auf der Flasche - insbesondere mit der Produktbezeichnung - ein auf die Beklagte deutender Hinweis im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG angebracht war. Bei einer solchen Fallgestaltung hätte sie auch die Möglichkeit gehabt, die Fehlerfreiheit des Produktes zu prüfen und damit auf dessen Qualität Einfluß zu nehmen.

b) Nach der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 4 Satz 1 ProdHaftG muß der Geschädigte die Voraussetzungen für eine Haftung des Herstellers wie auch des Quasi-Herstellers darlegen und gegebenenfalls beweisen, also den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang. Weiterhin hat der Geschädigte nach allgemeiner Auffassung auch die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Eigenschaft des in Anspruch Genommenen als Quasi-Hersteller für das konkrete, schadensrelevante Produkt ergibt (vgl. Baumgärtel, Hdb. d. Beweislast, 2. Aufl., § 823 BGB, Anhang C IV, § 1 ProdHaftG, Rn. 13, § 4 ProdHaftG, Rn. 1; Palandt/Sprau, 64. Aufl., § 1ProdHaftG, Rn. 25; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG, Rn. 156;Taschner/Frietsch, ProdHaftG, 2. Aufl., § 1, Rn. 144; Rolland, aaO, § 1ProdHaftG, Rn. 174; Pott/Frieling, ProdHaftG, § 1, Rn. 144; Schmidt -Salzer/Hollmann, EG-Richtlinie Produkthaftung, Art. 7 der EG-Richtlinie, Rn. 22;Krüger, aaO, S. 42; Landscheidt, Das neue Produkthaftungsrecht, 2. Aufl., 3. Teil, VI 1, S. 129 f., Rn. 80; Arens, ZZP 104 (1991), 123, 128; Frietsch, DB 1990, 29, 33). Erst wenn der (Quasi-)Hersteller geltend macht, das verwendete Produkt sei ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt, obliegt die Darlegungs- und Beweislast insoweit ihm (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 ProdHaftG).

Der in Anspruch genommene (Quasi-)Hersteller soll nicht nachweisen müssen, daß von Dritten ohne seine Zustimmung hergestellte Produkte, die - insbesondere in Form der Produkt- oder Markenpiraterie - den eigenen Produkten täuschend ähnlich sind, mitunter aber eine schlechtere Qualität aufweisen, nicht von ihm hergestellt oder auch nur lizenziert wurden (vgl. dazu Schmidt -Salzer/Hollmann, aaO, Art. 7, Rn. 23; Landscheidt, aaO, S. 134, Rn. 83; Taschner/Frietsch, aaO, § 1 ProdHaftG, Rn. 60), zumal dem Verbraucher auch in diesen Fällen noch die Haftung des Importeurs und des Lieferanten offen steht (§ 4 Abs. 2, 3 ProdHaftG). Die Beweislast dafür, das Produkt nicht in den Verkehr gebracht zu haben, trägt zwar gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 ProdHaftG der Hersteller bzw. Quasi-Hersteller, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein im Markt befindliches Produkt regelmäßig auch mit Wissen und Wollen dessen in Verkehr gebracht worden ist, dem dieses Produkt als Hersteller bzw. Quasi-Hersteller zuzurechnen ist. Diese tatsächliche Vermutung bezieht sich aber lediglich auf die Frage, ob dem (Quasi-)Hersteller das Produkt gestohlen oder in sonstiger Weise ohne seinen Willen abhanden gekommen ist (vgl. BT-Drucks. 11/2447, S. 14), und soll deshalb erst greifen, wenn feststeht, daß dem in Anspruch Genommenen hinsichtlich des konkreten Produkts die Eigenschaft eines Herstellers bzw. Quasi-Herstellers zukommt.

c) Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit es meint, die Klägerin habe ihre Darlegungslast insoweit nicht erfüllt.

Es verneint die Eigenschaft der Beklagten als Quasi-Hersteller mit der Begründung, die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß die Beklagte noch von der W. GmbH & Co. KG hergestellte Produkte an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin veräußert habe. Vielmehr habe die Klägerin den Vortrag der Beklagten, daß die verwendete Flasche zu von der W. GmbH & Co. KG gelieferten Altbeständen der Rechtsvorgängerin der Streithelferin gehört habe, lediglich bestritten und damit ihrer Darlegungslast nicht genügt. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat die Klägerin indes unter Beweisantritt vorgetragen, die Beklagte sei Herstellerin der verwendeten Grillanzünderflasche gewesen, welche sie an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin weiterveräußert habe. Dieser Klagevortrag beschreibt zwei von einander getrennte Vorgänge, nämlich daß die Beklagte die Flasche hergestellt und sie später an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin weiterveräußert habe. Die Frage der Herstellung ist für eine Haftung als Quasi-Hersteller unerheblich, soweit die weitere Voraussetzung eines Sich-Ausgebens als Hersteller erfüllt ist. Der Vortrag einer Veräußerung durch die Beklagte ist mit den Ausführungen in den Entscheidungsgründen, die Klägerin habe eine Lieferung durch die W. GmbH & Co. KG lediglich bestritten, nicht vereinbar.

Die somit widersprüchlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bieten, was von Amts wegen zu berücksichtigen ist, keine geeignete Entscheidungsgrundlage, so daß die dem Tatbestand sonst zukommende Beweiskraft (§ 314 ZPO) entfällt und der erkennende Senat daran nicht gebunden ist (vgl. BGHZ 40, 84, 86 f.; BGH Urteile vom 13. Mai 1996 - II ZR 275/94 - NJW 1996, 2306 und vom 15. April 1997 - XI ZR 105/96 - NJW 1997, 1917). Das Berufungsurteil ist bereits wegen dieses Mangels aufzuheben, denn damit ist eine erschöpfende sachliche Nachprüfung des Urteils nicht möglich (vgl. BGHZ 40, 84, 86 f.; 80, 64, 67 ff.; BGH Urteile vom 16. Mai 1990 - IV ZR 64/89 - VersR 1990, 974 f. und 13. Juli 1994 - VIII ZR 256/93 - NJW-RR 1994, 1340, 1341). Die widersprüchlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen es nicht zu, im Revisionsverfahre