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Urteile Haftungsfälle in Pflegeheimen - Positive Entscheidungen

positiv: 23.09.2004: Gericht: OLG Dresden 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 23.09.2004 Aktenzeichen: 7 U 753/04, OLGR Dresden 2004, 438-440 (aufgehoben durch Urteil des BGH vom 14.7.2005 - - III ZR 391/04 - Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht: Jedoch Pressemitteilung).

Normen: § 280 Abs 1 S 2 BGB vom 02.01.2002, § 282aF BGB, § 116 Abs 1 S 1 SGB 10, § 280 Abs 1 BGB, § 1846 BGB, § 1906 Abs 4 BGB, § 1908i Abs 1 BGB, § 69f FGG, § 70h FGG, § 116 Abs 1 SGB 10

Heimpflegevertrag: Pflicht eines Altenpflegeheims zur Sturzprophylaxe nach mehreren vorherigen nächtlichen Stürzen einer verwirrten und hochbetagten Heimbewohnerin)

Leitsatz:

Zu den Pflichten eines Altenpflegeheims, wenn die zeitweise verwirrte, hochbetagte Heimbewohnerin innerhalb eines Monats drei Mal zur Nachtzeit aufsteht und in ihrem Zimmer stürzt und gleichwohl zu geeigneten Maßnahmen der Sturzprophylaxe - hier: nächtliches Hochziehen des Bettgitters - ihre Einwilligung versagt.

Fundstellen: OLGR Dresden 2004, 438-440 (Leitsatz und Gründe); BtPrax 2005, 38-40 (Leitsatz und Gründe); IVH 2004, 272 (red. Leitsatz); MedR 2005, 159 (Leitsatz)

Verfahrensgang: vorgehend LG Dresden, 26. März 2004, Az: 14 O 303/03

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 26.03.2004 abgeändert. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die klagende Krankenkasse begehrt vom Beklagten als Betreiber eines Pflegeheims in Dresden aus übergegangenem Recht der bei ihr krankenversicherten (nachfolgend: Geschädigte) die Erstattung von verauslagten Behandlungskosten nach einem Sturz der Geschädigten.

Die im Jahre 1915 geborene Geschädigte lebte seit 04.03.1997 im Pflegeheim des Beklagten in Dresden und erhielt dort vollstationäre Pflege. In einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 10.12.1996 (Anlage K 4) wurde die Geschädigte in die Pflegestufe II eingestuft. Unter der Rubrik "funktionelle Einschränkungen des ZNS und der Psyche" heißt es in dem Gutachten u.a.:

"Zeitweise schwere Schwindelzustände bei Kleinhirnatrophie mit Stürzen, ...".

Vorangegangen waren drei Stürze der Geschädigten im Jahre 1996, bei denen sie sich u.a. eine Trümmerfraktur des linken Schultergelenks zugezogen hatte.

Das Zimmer der Geschädigten im Pflegeheim lag gegenüber dem Zimmer der Pflegekräfte, dessen Tür immer offen stand. Die Geschädigte wurde vom Pflegepersonal der Beklagten ständig aufgefordert, das Personal zu rufen, wenn sie z.B. zur Toilette gehen oder das Bett verlassen wollte. Sie war in der Lage, zu diesem Zweck die im Zimmer befindliche Klingel zu betätigen und nutzte diese Möglichkeit auch häufig. Teilweise rief sie auch nach einer Schwester. In vielen Fällen beschloss sie jedoch, Dinge noch völlig selbständig durchzuführen, wie beispielsweise den Toilettengang. Auf die Frage, warum sie bei den selbständig verrichteten Tätigkeiten nicht um Hilfe gebeten habe, erklärte die Geschädigte, sie wolle ihre Dinge soweit wie möglich alleine regeln. Die regelmäßig gestellte Frage, ob nachts zur eigenen Sicherheit das Bettgitter hochgezogen werden solle, verneinte die Geschädigte, weil sie die Toilette ohne Begleitung benutzen wolle. Das Pflegepersonal des Beklagten versuchte die bestehende Gefährdung infolge nächtlichen Aufstehens dadurch zu kompensieren, dass ein Toilettenstuhl an das Bett der Geschädigten gestellt und im Bad das Licht angelassen wurde.

Nachdem in erster Instanz die Parteien vorgetragen haben, die Geschädigte sei Anfang des Jahres 2000 zwei Mal gestürzt, ist Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig geworden, dass die Geschädigte am 28.01., am 31.01. und am 24.02.2000 jeweils in ihrem Zimmer gestürzt ist. Alle drei Stürze wurden vom Nachtdienst des Pflegeheims ohne nähere Zeitangaben dokumentiert. Nach dem Sturz am 31.01.2000 wurde die Geschädigte nach Schmerzen im Oberarm in die Chirurgie überwiesen, wo aber keine Fraktur festgestellt wurde.

Am 09.03.2000 stürzte die Geschädigte gegen 22.30 Uhr in ihrem Zimmer ein weiteres Mal. Zuvor war die für den Beklagten tätige Pflegekraft W. nach der Dienstübergabe, die in der Zeit von 21.45 Uhr bis 22.00 Uhr stattfindet, im Zimmer der Geschädigten. Diese hatte bereits im Bett gelegen, war jedoch gerade im Begriff aufzustehen. Sie hatte die Angewohnheit, sich abends noch einmal an den Tisch zu setzen. Da das Bett der Geschädigten zerwühlt war, richtete Frau W. das Bett, woraufhin sich die Geschädigte wieder zum Schlafen legte. Frau W. löschte das Licht und verließ das Zimmer. Nach kurzer Zeit hörte sie ein Geräusch im Zimmer und fand die Geschädigte neben ihrem Bett liegend. Noch am Tage des Unfalls hatte Frau W die Geschädigte gefragt, ob das Bettgitter hochgezogen werden sollte. Die Geschädigte lehnte das - wie auch an den anderen Tagen zuvor - ab. Neben dem Bett befand sich wie üblich ein Nachtstuhl. In dem von Frau W. ausgefüllten Unfallfragebogen der Klägerin heißt es zur Unfallursache:

"Hbw war sehr verwirrt, stand wieder von alleine auf und stürzte. Das war um 22.30 Uhr. Sie rief um Hilfe. Ich fand sie liegend vor dem Bett."

Bei dem Sturz am 09.03.2000 verletzte sich die Geschädigte schwer. Sie zog sich Frakturen des Halswirbelkörpers C1/C2 mit Lähmung aller vier Extremitäten, eine respiratorische Insuffizienz (kein richtiges selbständiges Atmen mehr möglich) und eine Lungenentzündung zu. Sie wurde noch am 09.03.2000 in das Krankenhaus D. verbracht, wo sie am 07.06.2000 verstarb.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Kosten für die stationäre Behandlung der Geschädigten im Krankenhaus hätten sich auf 167.958,54 DM belaufen. Einschließlich weiterer Kosten für den Krankentransport, die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln und einer Vertikalstütze habe sie als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung der Geschädigten abzüglich der Eigenanteile 168.332,50 DM (= 86.067,04 Euro) erstatten müssen. Der Beklagte habe seine Pflichten aus dem Pflegevertrag mit der Geschädigten schuldhaft verletzt. Aufgrund des Gutachtens des Medizinischen Dienstes vom Dezember 1996 sowie den zuvor geschehenen Stürzen hätte er die Betreuung so organisieren müssen, dass der Sturz am 09.03.2000 vermieden worden wäre. Unter Beachtung des jeweiligen Gesundheitszustandes müsse das Pflegepersonal Einzelentscheidungen auch gegen den Willen des Heimbewohners treffen, wenn erkannt werde, dass eine erhebliche Gefährdung bestehe. Dies sei bei der Geschädigten der Fall gewesen. Als weitere mögliche Maßnahmen der Sturzprophylaxe sei eine Sensormatratze, ein Lichtschrankensystem, Bettverstellungen, die Veränderung des Bodenbelages oder eine Hüftschutzhose in Betracht gekommen. Der Beklagte sei beweispflichtig dafür, dass der Sturz nicht auf einem Fehlverhalten seines Personals beruhe. In dem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.03.2004 hat die Klägerin unter Beweis von Sachverständigengutachten gestellt, dass die Verwendung einer Sensormatratze oder eines Lichtschrankensystems am Bett verhindert hätten, dass die Geschädigte unbeaufsichtigt hätte aufstehen und stürzen können. Das Tragen einer Hüftschutzhose hätte die Sturzfolgen gemindert.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 86.067,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2002 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse vom Dezember 1996 sei ihm nicht bekannt gewesen. Aufgrund der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen habe er kein Einsichtsrecht in das Gutachten gehabt. Der Sturz der Geschädigten am 09.03.2000 hätte lediglich dadurch verhindert werden können, dass sie entweder rund um die Uhr von einer eigens abgestellten Pflegekraft bewacht worden wäre oder dass die Geschädigte am Bett fixiert oder das Bettgitter nachts hochgezogen worden wäre. Vorliegend sei keine dieser Maßnahmen in Betracht gekommen. Das ständige Abstellen einer Betreuerin zur Verhinderung eines Sturzes sei bei der erforderlichen Abwägung des dafür erforderlichen personellen und finanziellen Aufwandes im Verhältnis zum Risiko nicht vertretbar und würde die finanziellen Möglichkeiten des Betreibers eines Pflegeheimes sprengen. Die Fixierung am Bett und das Hochziehen des Bettgitters habe gegen den erklärten Willen der Geschädigten nicht durchgeführt werden dürfen. Ausreichender Anlass zur Einholung einer vormundschaftlichen Genehmigung für eine zwangsweise Fixierung bzw. das Hochziehen des Bettgitters habe für den Beklagten nicht bestanden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt, das Landgericht habe zu Unrecht ihre Beweisangebote im Hinblick auf die erhöhte Sturzgefahr und die Möglichkeiten der Sturzprophylaxe auch über die Fixierung am Bett hinaus nicht beachtet. Des Weiteren ergebe sich die Pflichtverletzung des Beklagten daraus, dass er sich nach eigenem Bekunden nicht über das Gutachten des Medizinischen Dienstes und damit die gesundheitliche Vorgeschichte der Geschädigten informiert habe. Der Beklagte habe durch die Nichtbeachtung der gesundheitlichen Vorgeschichte und das Versäumnis der notwendigen Sturzprophylaxe seine Betreuungsleistungen nicht anhand des anerkannten Standes der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse erbracht und damit seine Vertragspflichten verletzt. Rechtsfehlerhaft sei des Weiteren die Annahme des Landgerichts, die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung treffe nicht den Beklagten, sondern die Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 86.067,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Soweit die Klägerin sich auf seinen Vortrag zu den verschiedenen Möglichkeiten der Sturzprophylaxe beziehe, könne das schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil der diesbezügliche Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eingereicht worden sei, ohne dass die Klägerin Schriftsatznachlass beantragt und erhalten habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird Bezug genommen auf die von den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist begründet. Der Klägerin steht aus gem. § 116 SGB X übergegangenem Recht der Geschädigten gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der aus dem Pflegevertrag resultierenden Pflichten zu.

1. Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Klageanspruchs aktivlegitimiert. Der der Geschädigten gegen den Beklagten zustehende Schadensersatzanspruch ist gem. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Klägerin als Versicherungsträgerin übergegangen. Der Forderungsübergang umfasst auch vertragliche Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung (vgl. nur Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., vor § 249 Rn. 151 m.w.N.).

2. Der Beklagte hat die ihm aus dem Pflegevertrag mit der Geschädigten obliegende Pflicht, sie vor Schäden aufgrund der vorhandenen körperlichen Gebrechlichkeit zu bewahren, schuldhaft verletzt. Die Beklagte hat nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan, um den Sturz vom 09.03.2000 zu verhindern.

a) Die Geschädigte war spätestens nach dem dritten Sturz im Februar 2000 für die Beklagte erkennbar akut sturzgefährdet.

Dem Gutachten des Medizinischen Dienstes vom Dezember 1996 kommt allerdings kein wesentlicher Erkenntniswert in Bezug auf die Bewertung des Sturzrisikos im März 2000 zu. Zwar kann grundsätzlich angenommen werden, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschädigten in das Heim im Mai 1997 verpflichtet war, sich ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand und den daraus folgenden Pflegeaufwand zu machen. In diesem Zusammenhang müsste er auch zumindest versuchen, sich Kenntnis vom Inhalt des medizinischen Gutachtens zu verschaffen, welches der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit der Geschädigten diente. Die dagegen gerichtete datenschutzrechtliche Argumentation des Beklagten überzeugt nicht, weil er zumindest hätte versuchen können, sich eine Einwilligung der Geschädigten in die Einsichtnahme zu verschaffen. Hätte sie eine solche Einwilligung erteilt, hätten einer Einsichtnahme in das Gutachten keine datenschutzrechtlichen Hindernisse entgegengestanden. Jedoch ist zu beachten, dass die Geschädigte vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Pflegeheim von April 1997 an bis Ende 1999 nicht mehr gestürzt ist. Das zeigt, dass die neue Situation im Pflegeheim das Sturzrisiko zunächst erheblich reduziert hat.

Jedoch zeigen die drei Stürze vom 28.01., 31.01. und 24.02.2000, dass im März 2000 wieder akute Sturzgefahr bestanden hat. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Umstand zu, dass alle drei Stürze sich in ähnlicher Weise und zu vergleichbaren Zeiten abgespielt haben, nämlich immer nachts im Zimmer der Geschädigten. Angesichts dieser drei Vorfälle innerhalb nur eines Monats musste sich den zuständigen Organen des Beklagten die hohe Wahrscheinlichkeit weiterer vergleichbarer Stürze aufdrängen. Dass die drei vorangegangenen Stürze keine gravierenden Verletzungen mit sich gebracht haben, durfte für den Beklagten kein Grund sein, davon auszugehen zu können, dass auch künftige Stürze mit glimpflichen Folgen verlaufen würden. Es ist allgemein bekannt, dass Stürze körperlich gebrechlicher Menschen im hohen Alter zu ganz erheblichen Gesundheitsschäden verschiedener Art führen können und dass es vordringliche Aufgabe des Pflegeheims sein muss, solche Stürze nach Möglichkeit zu verhindern.

*b) Die vom Personal des Beklagten ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Stürze wurden dem geschilderten akuten Sturzrisiko nicht gerecht. Der Beklagte hat sich nach der eigenen Schilderung darauf beschränkt, zwar täglich aber doch mehr oder weniger routinemäßig die Geschädigte auf die Möglichkeit des Klingelns hinzuweisen und nach dem Einverständnis mit dem Hochziehen des Bettgitters zu fragen. Der Ernst der Lage hätte es jedoch geboten, gegebenenfalls unter Einschaltung eines Arztes, der Heimleitung oder auch des Neffen oder anderer Vertrauenspersonen das intensive Gespräch mit der Geschädigten zu suchen und in diesem Zusammenhang nochmals eindringlich darauf hinzuwirken, dass sie vielleicht doch ihr Einverständnis zum Hochziehen des Bettgitters in der Nachtzeit erteilt.

Hätten auch diese Gespräche nicht zum Erfolg geführt, hätten die drei Stürze innerhalb nur eines Monats immer zur Nachtzeit und die nach den Angaben des Beklagten zumindest zeitweise auftretende Verwirrtheit der Geschädigten Anlass sein müssen, das Vormundschaftsgericht über die Situation zu informieren. Dieses hätte sodann einen vorläufigen Betreuer einsetzen können (§§ 70h, 69f FGG), welcher gegebenenfalls einen Antrag auf Genehmigung des Hochziehens des Bettgitters gem. § 1906 Abs. 4 BGB hätte stellen können. Im Eilfall hätte das Gericht eine solche Maßnahme ohne vorherige Bestellung eines Betreuers im Rahmen der §§ 1908i Abs. 1, § 1846 BGB auch selbst anordnen können. Die nachts vorhandene Sturzgefahr seitens der Geschädigten war so groß und akut, dass zur Überzeugung des Senats im vorliegenden Einzelfall die Anordnung eines Hochziehens des Bettgitters in der Nachtzeit im Rahmen der gem. § 1906 Abs. 4 BGB erforderlichen Abwägung erforderlich und verhältnismäßig, mithin rechtmäßig, gewesen wäre. Der Senat verkennt nicht, dass das Anbringen eines Bettgitters zur Nachtzeit gegen den Willen eines Pflegepatienten eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheit bedeutet, die nur im Falle einer konkreten, akuten und erheblichen Gesundheitsgefährdung gerechtfertigt sein kann. Die mit einem weiteren Sturz verbundenen möglichen Gesundheitsschäden der Geschädigten und das akute Sturzrisiko wiegen im vorliegenden Fall aber so schwer, dass auch diese strengen Voraussetzungen erfüllt waren. Zu bedenken ist schließlich, dass möglicherweise bereits die Einleitung des geschilderten vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens und eine in diesem Zusammenhang durchzuführende persönliche Anhörung der Geschädigten durch das Gericht zu einen Sinneswandel bei der Geschädigten im Hinblick auf ein Einverständnis mit dem Hochziehen des Bettgitters hätten führen können.

3. Das schuldhafte Unterlassen der geboten Maßnahmen seitens des Beklagten war ursächlich für den Sturz der Geschädigten am 09.03.2000. Wie allgemein bei der Verletzung berufsspezifischer Pflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen, tritt entsprechend § 282 BGB a.F. (vgl. heute § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) auch in Bezug auf die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden eine Umkehr der Beweislast ein (vgl. für Pflichtverletzungen von Krankenpflegepersonal: BGH NJW 1971, 243 ; VersR 1991, 310; zum Pflegeheimpatienten: OLG Dresden NJW-RR 2000, 761). Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Ungewissheit, ob ein intensives Gespräch mit der Geschädigten unter Hinzuziehung von Vertrauenspersonen sowie die Information des Vormundschaftsgerichts tatsächlich dazu geführt hätten, dass der Sturz der Geschädigten verhindert worden wäre, zu Lasten des Beklagten geht. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten und des Landgerichts, die vorliegend eine Umkehr der Beweislast anhand der Grundsätze des § 282 BGB a.F. ablehnen, überzeugt nicht. Die Sturzgefahr war in der konkreten Situation der Geschädigten nicht lediglich Bestandteil deren allgemeinen Lebensrisikos. Sie beruhte vielmehr gerade auf der körperlichen Gebrechlichkeit der Geschädigten. Der Schutz der Geschädigten vor den mit der körperlichen Gebrechlichkeit zusammenhängenden besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit war wiederum spezifische Pflicht der Beklagten aus dem mit der Geschädigten geschlossenen Pflegevertrag, so dass auch im vorliegenden Fall eine Umkehr der Beweislast geboten ist.

4. Aufgrund der von dem Sturz verursachten Gesundheitsverletzung ist der Geschädigten ein Vermögensschaden im Hinblick auf die dadurch verursachten Heilbehandlungskosten entstanden. Hinsichtlich der Höhe des entstandenen Schadens ist der Rechtsstreit jedoch noch nicht entscheidungsreif, so dass ein Grundurteil gem. § 304 ZPO sachgerecht ist. Die Klägerin hat die Höhe des vom Beklagten geltend gemachten Schadens bestritten und insbesondere die vorgelegten Rechnungen für die stationäre Behandlung im Krankenhaus als nicht nachvollziehbar gerügt. Dieses Bestreiten ist prozessual beachtlich, denn die vom Beklagten vorgelegten Rechnungen des Krankenhauses D. (Anlage K 5) nehmen offenbar auf Gebührentatbestände Bezug und sind deshalb aus sich heraus nicht verständlich. Es ist deshalb zunächst Sache der Klägerin - die als Krankenkasse hierzu in der Lage sein müsste -, die einzelnen Rechnungen aufzuschlüsseln und anzugeben, welche einzelnen Leistungen jeweils abgerechnet worden sind. Die Klägerin hat das im nachfolgenden Betragsverfahren nachzuholen.

5. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nach Auffassung des Senats nicht. Die Frage der Beweislastumkehr bei der Verletzung berufsspezifischer Pflichten ist durch die zitierte Rechtsprechung - von der die Entscheidung nicht abweicht - hinreichend geklärt.

positiv: Gericht: LG Heilbronn 2. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 15.07.2004 Aktenzeichen: 2 O 31/04

Normen:

§ 280 BGB, § 823 Abs 1 BGB

Haftung des Altenheimbetreibers: Schadenersatzanspruch wegen Betreuungspflichtverletzung bei Oberarmbruch einer sturzgefährdeten Heimbewohnerin bei einem Sturz aus dem Bett

Orientierungssatz

1. Ein Altenheimbetreiber ist aus dem geschlossenen Heimvertrag verpflichtet, pflegebedürftige Heimbewohner sachgerecht zu betreuen und einer Gefährdung bzw. Verletzung der Bewohner entgegenzuwirken. Die notwendigen Maßnahmen bestimmen sich nach dem Zustand des Betroffenen.

2. Bedarf eine Heimbewohnerin beim Aufstehen und zu Bett gehen der Hilfe von Pflegekräften und ist sie bereits mehrfach gestürzt, verletzt der Heimbetreiber die ihn treffenden Betreuungspflichten, wenn er keinerlei Sicherheitsmaßnahmen gegen einen Sturz der Heimbewohnerin aus dem Bett ergreift (z.B. Anbringung eines Bettgitters oder Fixierung). Erleidet die Heimbewohnerin einen Oberarmbruch, als sie aus dem Bett fällt, haftet der Heimbetreiber gem. § 280 BGB auf Schadenersatz.

positiv: 24.10.2003 Gericht: LG Mönchengladbach 2. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 24.10.2003 Aktenzeichen: 2 S 81/03, VersR 2004, 1608-1609

Normen:

§ 276 BGB, § 611 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 278 BGB, § 116 Abs 1 SGB 10

Heimvertrag: Sicherung eines sturzgefährdeten Patienten während der Nacht

Leitsatz

Zum Umfang der Obhutspflichten eines Altenpflegeheimes gegenüber gebrechlichen Personen (hier: Patientin der Pflegestufe II); Abwägung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen und der Schutzbedürftigkeit gegen Sturz- und Verletzungsgefahren

Orientierungssatz

Besteht bei dem Bewohner einer Pflegeeinrichtung eine Sturzneigung, die dem Betreiber des Pflegeheims bekannt ist, so hat dieser besondere Vorsorgemaßnahmen dagegen zu treffen, dass der Patient nachts das Bett unbeaufsichtigt verlässt. Zwei bis vier nächtliche Kontrollgänge reichen nicht aus, um jede vermeidbare Gefährdung auszuschließen.

Fundstellen

VersR 2004, 1608-1609 (red. Leitsatz und Gründe)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 13.02.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheiten in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 3.092,87 Euro aus schuldhafter Schlechterfüllung des Heimvertrages gemäß § 611 , 276 , 278 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X .

Das Amtsgericht hat zu Recht bejaht, dass die Klägerin Anspruch auf Ersatz der zugunsten von Frau ... aufgewendeten Versicherungsleistungen hat, weil die Beklagte ihre Pflichten aus dem Heimvertrag schuldhaft verletzt hat und es dadurch zum Sturz der Frau ... mit Verletzungsfolge gekommen ist.

Die Beklagte war verpflichtet, den Pflegeaufenthalt der Frau ... in ihrer Heimeinrichtung so zu gestalten, dass jede vermeidbare Gefährdung der Bewohnerin ausgeschlossen ist. Die Obhutsverpflichtung erstreckt sich nicht nur auf die Verhütung von Folgen, die aus dem eigentlichen Pflege- und Heimaufenthalt resultieren, sondern umfasst auch die gebotene Vorsorge für die sich aus der Erkrankung bzw. der Konstitution der Bewohnerin selber ergebenden körperlichen und gesundheitlichen Integritätsrisiken. Dazu gehört auch die Verpflichtung, den Patienten vor Selbstgefährdung zu schützen, soweit dieser erkennbar zu einer vernünftigen Einsicht und zu einem entsprechenden Verhalten nicht in der Lage ist (vgl. LG Köln, Urt. v. 05.05.2003, Az. 21 O 608/02 m.w.N .).

Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Bei Frau ... bestand die der Beklagten bekannte Neigung, nachts unter Sturzgefahr alleine aus dem Bett aufzustehen und den Toilettenstuhl aufzusuchen. Am 03.04.2001 kam es dabei zu dem hier streitgegenständlichen Sturz mit Verletzungsfolgen. Bereits im Einlieferungsbericht vom 25.01.2000 war aufgeführt, dass Frau ... besonders sturzgefährdet sei und ein Bettgitter benötige. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Erfahrung mit Frau ... hätte gezeigt, dass diese Sturzgefahr tatsächlich nicht bestehe. So betont das Gutachten des Medizinischen Dienstes, das erst sieben Monate nach Aufnahme der Frau ..., nämlich am 23.08.2000, erstellt wurde, nochmals explizit, dass Frau ... sich nachts selbsttätig auf den Toilettenstuhl umsetze, wobei Sturzgefahr bestehe. 7 Monate nach der Aufnahme bestand deshalb die im Aufnahmebericht beschriebene nächtliche Sturzgefahr nach wie vor. Außerdem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Frau ... vor dem hier streitgegenständlichen Zwischenfall mindestens drei bis vier mal gefallen ist. Dass es dabei nur zu einem "Dahinsinken" ohne Verletzungsfolgen gekommen ist, kann die Beklagte nicht entlasten, vielmehr manifestiert sich in diesen - wenn auch glimpflich ausgegangenen - Stürzen gerade die im Aufnahmebericht beschriebene und vom Medizinischen Dienst bestätigte Sturzgefahr.

Spätestens aufgrund der Feststellungen des Medizinischen Dienstes, die die bereits bei der Aufnahme bestehende nächtliche Sturzneigung der Frau ... bestätigt haben, wäre die Beklagte deshalb gehalten gewesen, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Bewohnerin zu ergreifen. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Betreuung der Frau ... so zu organisieren, dass diese nachts nicht unbeaufsichtigt und ohne Hilfe aus dem Bett aufstehen konnte, um zum Toilettenstuhl zu gelangen. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass Frau ... aufgrund des Gutachtens des Medizinischen Dienstes mit Pflegestufe II eingestuft war. Auch wenn bei einem Heimbewohner der Pflegestufe II grundsätzlich Hilfe in einem Zeitrahmen von 215 Minuten und keine Rund-um-die-Uhr-Betreuung erforderlich ist, war die Beklagte aufgrund der Sturzneigung der Bewohnerin gerade nachts verpflichtet, besondere Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen.

Dabei kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht, z.B. die dauerhafte Überwachung durch das Pflegepersonal, die Überwachung per Videokamera, die Fixierung mittels Bauchgurt oder Schlafdecke, die Anbringung eines Bettgitters etc. Die vom Pflegepersonal der Beklagten unternommenen 2 bis 4 nächtlichen Kontrollgänge waren jedenfalls nicht ausreichend, um Frau ... angemessen zu schützen und jede vermeidbare Gefährdung auszuschließen. Trotz dieser nächtlichen Kontrollgänge stand Frau ... unstreitig nachts alleine auf, um den Toilettenstuhl aufzusuchen; gerade dabei bestand die vom Medizinischen Dienst nochmals bestätigte Sturzgefahr.

Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die aufgezählten Maßnahmen aufgrund ihres freiheitsentziehenden Charakters der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedürfen, so dass die Beklagte nicht berechtigt war, diese Vorsorgemaßnahmen von sich aus zu ergreifen. Die Beklagte muss sich jedoch vorwerfen lassen, dass sie trotz der schon bei Aufnahme der Bewohnerin und zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung durch den medizinischen Dienst noch immer bestehenden nächtlichen Sturzgefahr beim selbstständigen Umsetzen auf den Toilettenstuhl keinen entsprechenden Genehmigungsantrag beim Vormundschaftsgericht zum Schutz der Frau ... eingereicht hat.

Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Entscheidung gegen eine Sicherung der Frau ... nach sorgfältiger Abwägung aller für und wider streitenden Umstände getroffen zu haben - bei sorgfältiger Abwägung hätte sie das Sicherungsbedürfnis erkennen und entsprechend handeln müssen. Nach umfassender Abwägung sämtlicher Umstände erscheint die Erwirkung einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme während der Nacht weder für Frau ... noch für das Pflegepersonal unzumutbar, auch wenn Frau ... unstreitig die Bestrebung hatte, sich innerhalb ihrer Möglichkeiten frei zu bewegen. Das Sicherheitsgebot ist abzuwägen gegen Gesichtspunkte der Einschränkung des Freiheitsrechts und der Menschenwürde. Unter dem Sicherheitsaspekt ist ein alter und gebrechlicher Mensch, der nicht mehr in der Lage ist, einen eigenen Belangen sachgemäß Rechnung tragenden Willen zu bilden und danach zu handeln, besonders schutzwürdig, aber auch schutzbedürftig. Bei der Abwägung von Menschenwürde und Freiheitsrecht auf der einen und Schutz der körperlichen Unversehrtheit auf der anderen Seite ist eine Entscheidung zu fällen, die den besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht wird (vgl. dazu OLG Koblenz, Urt. v. 21.03.2002, Az. 5 U 1648/91 ).

Das bedeutet für den vorliegenden Fall folgendes: Der Beklagten war bekannt, dass Frau ... nachts regelmäßig alleine aus ihrem Bett aufstand und sich, ohne vorher über die entsprechende Vorrichtung das Pflegepersonal zu rufen, selbsttätig zum Toilettenstuhl begab. Dabei bestand seit jeher - bestätigt durch den medizinischen Dienst - eine besondere Sturzgefahr. Da Frau ... rationalen Argumenten nicht zugänglich war und den nächtlichen Toilettengang ohne Hilfe ausführen wollte, war sie aufgrund der dabei bestehenden Sturzgefahr besonders schutzbedürftig. Dieses Schutzbedürfnis überwiegt im konkreten Fall den Freiheitsdrang der Heimbewohnerin. Es ging darum, Frau ... nachts besonders zu schützen. Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit wäre ihr nur bewusst geworden, wenn sie - unter Selbstgefährdung - ihr Bett zur Nachtzeit hätte verlassen wollen, nicht aber während des Schlafens. Durch eine Ruf-/Klingeleinrichtung hätte zudem gewährleistet werden können, dass Frau ... das Bett für die Toilettengänge mit Hilfe des Pflegepersonals verlassen kann. Angesichts des Schutzbedürfnisses der Bewohnerin erscheint vor diesem Hintergrund einer nächtliche Sicherung der Patientin zumutbar und erforderlich. Dass die Beklagte dennoch keinen entsprechenden Antrag beim Vormundschaftsgericht gestellt hat, stellt deshalb eine Verletzung ihrer Pflichten aus dem Heimvertrag dar.

Diese Pflichtverletzung ist für den Sturz der Frau ... auch kausal geworden. Es obliegt der Beklagten zu beweisen, dass der Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des mit der Pflege und Betreuung der Bewohnerin betrauten Personals beruht. Die Ursache für den Sturz liegt in dem allein von der Beklagten beherrschbaren Gefahrenbereich. Frau ... befand sich in der Obhut der Beklagten. Das bei der Beklagten beschäftigte Pflegepersonal hätte erkennen können und müssen, dass zum Schutz der Frau ... besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind. Entsprechend hätte seitens der Beklagten der Genehmigungsantrag beim Vormundschaftsgericht gestellt werden müssen. Derartigen Gefahren zu begegnen, stellt eine typische Pflicht einer Pflegeeinrichtung dar und gehört zum Kernbereich der aufgrund des Pflegevertrags geschuldeten Pflichten (vgl. BGH, VersR 1991, 319 ; OLG Frankfurt v. 12.04.2003, Az. 10 U 247/01 ; OLG Dresden, NJW-RR 2000, 761 ).

Dass die Pflichtverletzung der Beklagten für den Sturz und die Verletzung der Frau ... nicht kausal geworden ist, hat die Beklagte nicht dargetan. Zur Begründung der fehlenden Kausalität kann sich die Beklagte insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, Frau ... hätte ein Bettgitter aller Wahrscheinlichkeit nach überwunden, mit der Folge, dass sie durch Anbringung eines Bettgitters sogar erhöhter Verletzungsgefahr ausgeliefert gewesen wäre. Diese Bedenken hätte die Beklagte bei dem an das Vormundschaftsgericht gerichteten Antrag vortragen müssen - das Vormundschaftsgericht hätte dies bei der Auswahl einer gegebenenfalls zu bestimmenden Sicherungsmaßnahme entsprechend berücksichtigen können.

In entsprechender Anwendung des § 282 BGB steht auch fest, dass die Beklagte schuldhaft gehandelt hat. Die Beklagte muss den Vorwurf gefallen lassen, keinen Antrag auf Genehmigung einer Sicherungsmaßnahme beim Vormundschaftsgericht eingereicht zu haben.

II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Abs. 1 Nr. 10 analog, 711 ZPO.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

IV. Die Revision wird zugelassen.

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da zu erwarten ist, dass die ihr zugrundeliegenden Problemkreise auch künftig wiederholt auftreten werden. Insbesondere zur Definition des Pflichtenkreises eines Pflegeheims und der Beweislastumkehr in diesem Zusammenhang sind, wie in der vorliegenden Entscheidung zitiert, in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen geäußert worden.

Streitwert: 3.092,87 Euro

positiv: 24.07.2003: Gericht: LG Berlin 31. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 24.07.2003 Aktenzeichen: 31 O 17/03

Normen: § 276 BGB, § 823 Abs 1 BGB

Haftung eines Alten- und Pflegeheimträgers: Verpflichtung zum Einsatz moderner Hilfsmittel zum Schutz von Heimbewohnern vor Verletzungen

Leitsatz

Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, zum Schutz der Versicherten Hilfsmittel wie Hüftschutzhosen, Lichtschrankensysteme oder Sensormatratzen einzusetzen.

Orientierungssatz

Stürzt eine demenzkranke, schwer pflegebedürftige und bettlägrige Altenheimbewohnerin bei dem Versuch das Bett selbstständig zu verlassen und erleidet sie dabei einen Oberschenkelhalsbruch, haftet der Heimträger der gesetzlichen Krankenversicherung aus übergeleitetem Recht auf Ersatz der Heilbehandlungskosten. Dem Heimträger ist es vorzuwerfen, keine modernen Hilfsmittel eingesetzt zu haben, die Heimbewohner vor Sturzverletzungen schützen (Hüftschutzhosen) und/oder dem Pflegepersonal ein eigenmächtiges Verlassen des Bettes signalisieren (Lichtschrankensystem oder Sensormatratzen).

Fundstellen Die Leistungen Beilage 2004, 121-125 (Leitsatz und Gründe); PflR 2004, 312-316 (red. Leitsatz und Gründe)

Diese Entscheidung wird zitiert von Robert Roßbruch, PflR 2004, 316-317 (Anmerkung)

positiv: 30.04.2003: Gericht: LG Stuttgart 10. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 30.04.2003 Aktenzeichen: 10 O 372/02

Normen: § 276 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 611 BGB, pVV

Haftung des Betreibers eines Altenpflegeheims: Aufsichtspflichtverletzung des Pflegepersonals beim Toilettengang einer betagten Patientin mit Alzheimererkrankung im letzten Stadium

Leitsatz

Das Maß der Beaufsichtigung einer Pflegeperson beim Toilettengang durch das Pflegepersonal eines Altenheims hängt von dem konkreten Hilfsbedürfnis ab. Hier: Aufsichtspflichtverletzung bei Pflegeperson mit Alzheimer in letztem Stadium.

Fundstellen

NJW-RR 2003, 1382-1383 (Leitsatz und Gründe)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.836,12 € zzgl. 4 % hieraus seit 01.03.2001 zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 5.836,12 €.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Verletzung vertraglich übernommener Aufsichtspflicht aus übergegangenem Recht.

Der Beklagte ist eine Pflegeeinrichtung, bei der insbesondere alte, voll pflegebedürftige Menschen aufgenommen und betreut werden. Am 10.12.2000 erlitt die bei der Klägerin krankenversicherte Frau T. im Hause des Beklagten eine distale Femurfraktur, nachdem sie von der bei dem Beklagten angestellten Pflegerin, der Zeugin G., auf die Toilette ihres Zimmers gesetzt worden war, indem sie auf den Boden fiel. Die Geschädigte bewohnte das Zimmer 205 im Altenpflegeheim des Beklagten auf Grund eines Heimpflegevertrages. Sie litt an Alzheimer und war zum Unfallzeitpunkt vollkommen dement. Schon im Jahr 1998 wurde festgestellt, dass sie praktisch alles, was sie im Leben erlernt hatte, vergessen hatte. Sie war in der Pflegestufe 3 eingruppiert und bei allem in die Vollüberwachung eingeordnet. Sie war von der Beweglichkeit her in der Lage, selbst unter Führung zu gehen und hätte körperlich die notwendigen Verrichtungen zur Körperpflege selbst tätigen können. Sie hatte die Eigenart, dass sie sich im Speisesaal immer wieder aus ihrem Rollstuhl heraus am Tisch aufrichtete und umhersah. In den vier Wochen vor dem Unfall fiel die Geschädigte nicht durch überraschende Bewegungen wie ein selbstständiges Aufstehen oder Abrutschen beim Toilettengang auf. Für die Wiederherstellung von Frau T. wandte die Klägerin insgesamt 5.836,12 € auf, wovon 267,83 € streitig sind.

Die Klägerin behauptet, die Pflegerin habe sich, nachdem sie die Geschädigte auf der Toilette abgesetzt hatte, mit dem Gebiss der Geschädigten abgewandt und begonnen, dieses am Waschbecken zu reinigen. Dadurch habe sie ihre Aufsichtspflicht verletzt. Für den Transport der Geschädigten mit dem Rettungswagen am 10.12.2000 seien 267,83 € angefallen.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.836,12 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit 01.03.2001 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Klagabweisung.

Der Beklagte behauptet, die Zeugin G. sei in unmittelbarer Nähe von Frau T. geblieben und habe ihr die Zahnprothese abgenommen, um diese an dem in der Nasszelle unmittelbar neben der Toilette befindliche Waschbecken abzulegen. Dafür habe sich die Zeugin G. kurz zur Seite drehen müssen. In diesem Augenblick habe sich die Geschädigte erhoben und sei dabei gestürzt. Der Beklagte meint, eine Verletzung der Aufsichtspflicht liege nicht vor, weil die Zeugin G. sich nur ganz kurz zur Seite gedreht habe und in den Wochen zuvor keinerlei Anzeichen für ein plötzliches Aufstehen von der Toilette bei der Geschädigten zu beobachten gewesen seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze jeweils mit Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2003 (Blatt 24/25 der Akte) und vom 11.04.2003 (Blatt 29/31 der Akte). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins und paralleler Vernehmung der Zeugin G.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll vom 11.04.2003.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.836,12 € aus übergegangenem Recht auf Grund der Verletzung der Aufsichtspflicht im Rahmen des Heimpflegevertrages mit der Geschädigten Frau T.

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die bei dem Beklagten angestellte Zeugin G. am 10.12.2001 mit leichter Fahrlässigkeit den Sturz der Geschädigten von der Toilette mit der Folge einer distalen Femurfraktur mitverursacht hat. Dies hat eine Haftung des Beklagten zu 100 % zur Folge, weil die Geschädigte selbst mit Alzheimer im letzten Grad keinen zurechenbaren Verursachungsbeitrag geleistet hat.

Im Rahmen des Toilettengangs ist das Maß der Beaufsichtigung immer von dem konkreten Hilfsbedürfnis des Patienten abhängig (vgl. OLG Hamm, Versicherungsrecht 2003, Seite 73 ff).

Hiervon ausgehend ist das Gericht aufgrund der Aussage der Zeugin G. im Rahmen des Augenscheins und des unstreitigen Gesundheitszustandes der Geschädigten mit einer Alzheimerdemenz im letzten Grad im vorliegenden Fall zu der Überzeugung gelangt, dass eine vorwerfbare Aufsichtspflichtverletzung der Zeugin G. vorliegt, indem sie sich von der Geschädigten vollständig abgewandt hat und zu dem ca. 1,25 m entfernten Waschbecken ging, um dort das Gebiss der Geschädigten zu reinigen und dabei die Geschädigte vollständig aus den Augen ließ.

Die Zeugin G. hat im Rahmen des Augenscheins bekundet, dass sie, nachdem sie die Geschädigte aus dem Rollstuhl heraus auf das Klosett gesetzt hatte, sich das Gebiss von der Geschädigten habe geben lassen und sich daraufhin zum Waschbecken hin abgewandt habe, um dieses zu reinigen. Bereits als sie den Wasserhahn geöffnet hatte, habe sie hinter sich ein Geräusch gehört und sich wieder umgewandt. In diesem Moment sei die Geschädigte bereits mit dem Körper in Richtung Tür gelegen.

Der Augenschein hat - vom Standpunkt der Tür zum Bad aus - eine Breite des Bades von ca. 2,10 m und eine Tiefe von ca. 1,85 m ergeben. Zwischen dem links in der Ecke befindlichen Toilette und dem rechts in der vorderen Ecke gegenüber der Tür befindlichen Waschbecken liegt eine diagonal verlaufene Distanz von ca. 1,25 m. Die Zeugin G. musste sich vollständig von der Geschädigten abwenden, um das Gebiss reinigen zu können. Sie konnte dabei die Geschädigte auch nicht "im Augenwinkel" im Blick behalten.

Es liegt eine Aufsichtspflichtverletzung durch die Zeugin G. vor, weil sie die Geschädigte nicht zugriffsbereit im Auge behielt, sondern sich vollständig abwandte, um einer anderen Beschäftigung, dem Reinigen des Gebisses, nachzugehen. Dabei entfernte sie sich auf ca. 1 m von der Geschädigten. Ein sofortiges Zugreifen für den Fall, das sich die Geschädigte in ihrer Position auf dem Toilette verändert, war ihr dadurch nicht mehr möglich. Dies wäre aber notwendig gewesen, nachdem die Geschädigte körperlich noch verhältnismäßig kräftig und mobil war und dafür bekannt war, dass sie sich im Speisesaal am Tisch aus dem Rollstuhl heraus immer wieder aufrichtete und umschaute.

Das Gericht berücksichtigt den Umstand, dass in den Wochen zuvor kein entsprechendes Verhalten der Geschädigten beim Toilettengang in Bezug auf ein plötzliches Erheben oder Abrutschen aufgefallen ist. Jedoch musste die Zeugin G. im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts jederzeit auch ohne einen entsprechenden Hinweis aus den letzten Wochen vor dem Unfall damit rechnen, dass sich die Geschädigte von sich aus erheben oder von der Toilette herunterrutschen könnte, weil sich die Geschädigte aufgrund der Alzheimerdemenz im letzten Stadium selber nicht mehr steuern konnte. Insoweit liegt die Situation eines Säuglings, bzw. Kleinkindes bei der Geschädigten vor, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Geschädigte demgegenüber körperlich noch verhältnismäßig kräftig und mobil war. Das Gericht verkennt dabei nicht, das es - auch - Ziel der Pflege im Rahmen des Heimpflegevertrages war, der Geschädigten ein soweit wie möglich normales Leben zu ermöglichen. Dazu gehört das Entleeren des Stuhls auf einer Toilette, ohne angebunden zu sein, oder eine Windel tragen zu müssen. Eine Fixierung oder das Anlegen einer Windel war im vorliegenden Fall auch nicht notwendig. Vielmehr wäre es ausreichend, aber auch notwendig gewesen, dass sich die Zeugin G. während des Stuhlgangs in Armreichweite und mit Blick auf die Geschädigte im Badezimmer aufgehalten hätte.

Der Einwand der Beklagte, dass die Vorgaben der Pflegeversicherung für die Zeitdauer einzelner Pflegemaßnahmen wie z.B. die Durchführung des Toilettengangs ein solches Verhalten des Pflegepersonals nicht zulasse, kann - selbst wenn es so sein sollte - hier nicht berücksichtigt werden. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Gefährdung der selbst nicht steuerungsfähigen Geschädigten ausgeschlossen werden muss. Hätte ein Säugling oder ein Kleinkind eine entsprechende Verletzung z.B. durch Sturz von der Wickelunterlage erlitten, stünde dies auch nicht zur Diskussion. Gegebenenfalls müssen die entsprechenden Vorgaben der Pflegeversicherung angepasst werden.

Bezüglich der Kosten des Transports der Geschädigten mit dem Rettungswagen am 10.12.2000 ist das Gericht aufgrund der von der Klägerin überreichten Aufstellung davon überzeugt, das hierfür ein Nettobetrag von 267,83 € angefallen ist. Dieser Betrag ist aus Sicht des Gerichts angemessen und - im Hinblick auf den Transport der verletzten Geschädigten - auch notwendig gewesen.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284 , 288 BGB a.F.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO . Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO .

positiv:: 20.01.2003: LG Berlin, 20.1.2003, Az.: 10 O 412/02

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht gemäß § 116 I SGB X i.V.m. §§ 611, 278 BGB zu. Die Beklagte war aufgrund des Pflegeheimvertrages dazu verpflichtet, u.a. Schäden an Körper und Gesundheit vom Patienten abzuwenden. Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast hinsichtlich der objektiven Pflichtverletzung als auch des Verschuldens analog § 282 BGB a. F. nachgekommen, indem sie vorgetragen hat, dass die Geschädigte im Obhutsbereich der Beklagten gestürzt ist. Nach dem Sinn der Beweisregel ist eine Beweislastumkehr auch für den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes des Schuldners angebracht, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten auch dahin gehen, den Gläubiger gerade vor einen solchen Schaden zu bewahren. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Beklagte nicht ausreichend nachgekommen.

positiv: 10.09.2002 LG Essen, Urteil vom 10.09.2002, Az. 9 O 28/02

Normen: § 276 BGB, § 116 Abs 1 SGB 10

Heimvertrag: Umfang und Ausmaß der von einem Pflegeheim zu leistenden Pflege und Betreuung; Beaufsichtigung einer sturzgefährdeten Person

Leitsatz

1. Umfang und Ausmaß der von einem Pflegeheim zu leistenden Pflege und Betreuung richten sich nach dem Gesundheitszustand des jeweiligen Patienten, also nach den Beschwerden und Erkrankungen, die den stationären Heimaufenthalt notwendig machen, ebenso wie nach dessen körperlicher, seelischer und geistiger Verfassung.

2. Der Umfang der notwendigen pflegerischen Maßnahmen und Vorkehrungen ist vom Pflegepersonal des Heimes in Erfüllung der aus dem Heimvertrag folgenden allgemeinen und besonderen Verpflichtungen zu ermitteln.

3. Wenn ein Pflegeheim eine sturzgefährdete Person aufnimmt, die bereits mehrfach zu Fall kam und für die ein gerichtlicher Beschluss zur nächtlichen Sicherung mittels Bettgitter oder Fixierdecke besteht, nicht aber für die Fixierung an einen Stuhl oder Fixiertisch tagsüber, dann ist es dem Pflegeheim als ultima ratio zuzumuten, zur Erweiterung des Gerichtsbeschlusses auf den Betreuer einzuwirken, wenn zur persönlichen Beaufsichtigung am Tage nicht ausreichend Pflegepersonal zur Verfügung steht.

Verfahrensgang: nachgehend OLG Hamm, Az: 27 U 184/02

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.895,53 € (i. W.: fünftausendachthundertfünfundneunzig und 53/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit (17. 12. 2001) zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die pflegebedürftige - mittlerweile verstorbene - Frau A K (geb. am 28. 12. 1914) war bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert. Frau K wohnte 1999 im F Pflegeheim, das von der Beklagten betrieben wird.

Frau K litt unter einer Demenz mit weitgehender Desorientiertheit. Eine sinnvolle Verständigung mit ihr war nicht mehr möglich. Gleichwohl hatte sie einen sehr starken Bewegungsdrang, den sie dadurch befriedigte, dass sie im Wohnbereich des Heims umherlief.

Da Frau K den starken Bewegungsdrang auch nachts verspürte und deshalb immer wieder versuchte, ihr Bett zu verlassen, erließ das Amtsgericht Essen - Vormundschaftsgericht - am 14. 4. 1998 einen Beschluss, wonach Frau K durch Anbringen eines Bettgitters bzw. durch das Anlegen einer Schlafdecke fixiert werden konnte. Der Zeitpunkt der Genehmigung erstreckte sich bis zum 13. 4. 2000.

Am 2. 1. 1999 war Frau K erneut sehr bewegungsaktiv; trotz neurologisch-medikamentöser Einstellung kam sie nicht zur Ruhe. Zu einem nicht näher geklärten Zeitpunkt fand das Pflegepersonal Frau K in ausgestrecktem Zustand auf dem Boden des Aufenthaltsraumes liegend vor; größere Verletzungen hatte sie sich infolge des Sturzes allerdings nicht zugezogen.

Am 22. 4. 1999 litt Frau K erneut unter starken Unruhezuständen. Sie wurde - wiederum zu einem nicht genau feststehenden Zeitpunkt - im Zimmer 205 des Heims zwischen Bett und Waschbecken auf dem Boden sitzend aufgefunden. Da sie anhaltende Schmerzen verspürte, wurde sie in ein Krankenhaus überstellt. Dort wurde ein Oberschenkelhalsbruch diagnostiziert und behandelt. Frau K musste bis zum 7. 5. 1999 in stationärer Heilbehandlung verbleiben, an die sich eine ambulante Therapie anschloss. Bis September 1999 mussten physiotherapeutische Maßnahmen vorgenommen werden.

Auf Grund der Verletzungen, die Frau K erlitten hatte, erbrachte die Klägerin Sozialleistungen in einem Umfang von 11.530,66 DM (= 5.895,53 €). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 4. 12. 2001 Bezug genommen.

Die Klägerin machte in der Folgezeit Ansprüche gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht geltend und forderte sie mit Schreiben vom 22. 10. 1999 - wenngleich vergeblich - auf, 5.895,53 € zu zahlen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe gegen ihre Aufsichtspflichten verstoßen und behauptet dazu, der Stütz- und Bewegungsapparat der Frau K sei erheblich eingeschränkt gewesen. Sie habe lediglich unter Mithilfe von zwei weiteren Personen gehen können; auch beim Erheben aus dem Sitzen sei Frau K erheblich unsicher gewesen. Trotz dieses auffälligen Verhaltens habe die Beklagte Frau K unbeaufsichtigt gelassen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.895,53 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit (17. 12. 2001) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, sie habe keine vertraglichen Verpflichtungen verletzt. Eine Fixierung der Frau K in einem sogenannten Fixierstuhl sei nämlich ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Essen vom 14. 4. 1998 nicht zulässig gewesen. Sie - die Beklagte - hätte Frau K auch nicht ständig beaufsichtigen müssen, zumal hierfür erforderliches Pflegepersonal nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestanden habe. Die Beklagte behauptet zudem, zum Zeitpunkt des Vorfalls am 24. 9. 1999 sei Frau K trotz ihrer Desorientiertheit noch in der Lage gewesen, sich sicher fortzubewegen. Hiergegen hätten aus ärztlicher Sicht auch keine Bedenken bestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der jeweiligen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen P D, M R, M K und M S sowie durch uneidliche Vernehmung des Zeugen H G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 19. 2. 2002 und 28. 5. 2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in voller Höhe begründet; die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.895,53 € aus positiver Forderungsverletzung (§§ 280; 286; 325; 326 BGB a. F. analog) in Verbindung mit § 116 Abs. 1 SGB-X.

Frau K hatte nämlich als ehemalige Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen die Beklagte aus positiver Forderungsverletzung Anspruch auf Zahlung von 5.895,53 €, wobei dieser Schadensersatzanspruch im Wege der cessio legis gem. § 116 Abs. 1 SGB-X auf die Klägerin übergegangen ist.

Zwischen Frau K und der Beklagten bestand ein sogenannter Heimvertrag, der als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB a. F. zu qualifizieren ist. Die Kammer vertritt die Auffassung, dass eine objektive Pflichtverletzung dieses Dienstvertrages gegeben ist.

Mit der Aufnahme in die stationäre Heimunterbringung kommt zwischen dem Träger des Pflegeheims und dem Patienten ein Vertrag zustande, der auf Pflege und Versorgung mit den personellen und sachlichen Mitteln des Pflegeheims gerichtet ist. Umfang und Ausmaß der vom Pflegeheim zu leistenden Pflege und Betreuung richtet sich dabei nach dem Gesundheitszustand des jeweiligen Patienten, also in erster Linie nach den Beschwerden und Erkrankungen, die den stationären Heimaufenthalt notwendig machen. Von Bedeutung ist ferner die körperliche, seelische und geistige Verfassung des Patienten. Den durch Erkrankungen und Konstitution geprägten Besonderheiten des Patienten muss also bei der Pflege und Betreuung individuell Rechnung getragen werden, damit das Ziel der stationären Heimunterbringung, die Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes auf möglichst hohem Niveau, nicht in Frage gestellt wird. Ob und in welchem Umfang der Zustand des Patienten besondere und zusätzliche pflegerische Maßnahmen und Vorkehrungen erfordert, ist vom Pflegepersonal des Pflegeheims zu klären und zu entscheiden, das für das Pflegeheim in Erfüllung der aus dem Heimvertrag folgenden allgemeinen und besonderen Verpflichtungen tätig wird (vgl. dazu OLG Düsseldorf Versicherungsrecht 1982, 775 f.; ähnlich auch BGH Versicherungsrecht 1991, 310 f.; OLG Köln Versicherungsrecht 1990, 1240 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 405 f.). Zusammenfassend oblag der Beklagten damit die Pflicht, die Pflege der Frau K so zu gestalten und zu organisieren, dass jede vermeidbare Gefährdung ausgeschlossen war.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nunmehr nicht die Klägerin, sondern sie selbst darlegungs- und beweisbelastet, dass kein objektiver Pflichtverstoß gegeben ist (vgl. BGH Versicherungsrecht 1991, 310). Wenngleich grundsätzlich der Gläubiger des Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung das Vorliegen einer Pflichtverletzung darzulegen und zu beweisen hat, tritt im vorliegenden Fall eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten ein. Es ist nämlich deswegen gerechtfertigt, der Beklagten die Beweislast für das Fehlen eines Pflichtverstoßes aufzuerlegen, da der ursprüngliche Gläubiger des Anspruchs aus positiver Forderungsverletzung im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gingen, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren (vgl. BGH Versicherungsrecht 1991, 310 mit weiteren Nachweisen). Wenngleich im vorliegenden Fall die Ursache für den Sturz der Frau K nicht geklärt werden kann, so ist diese Ursache im vollständig beherrschbaren Gefahrenbereich der Beklagten zu suchen mit der Folge, dass sie den Nachweis eines pflichtgemäßen Verhaltens des angestellten Pflegepersonals zu führen hat (vgl. BGH Versicherungsrecht 1991, 311).

Die Beklagte hat den Nachweis nicht geführt, dass sie trotz Kenntnis von der Demenzerkrankung der Frau K und trotz Kenntnis von ihrem Bewegungsdrang besondere Vorkehrungen getroffen hat, um einen Sturz der Frau K zu verhindern. Die Beklagte hat insbesondere nicht den Beweis geführt, dass sie Frau K besonders beaufsichtigt hat bzw. dass eine Beaufsichtigung auf Grund einer etwa vorhandenen Gangsicherheit der Frau K nicht erforderlich gewesen wäre. Da die Beklagte nicht vorgetragen hat, welche konkreten Maßnahmen sie hinsichtlich der bekannten Erkrankung der Frau K ergriffen hat, ist sie beweisfällig dafür geblieben, dass ihr keine Pflichtverletzung zuzurechnen ist.

Darüber hinaus handelt die Beklagte auch schuldhaft in Form der Fahrlässigkeit gem. §§ 276; 282 BGB a.F. Unter Berücksichtigung des zwischen Frau K und der Beklagten bestehenden Dienstvertrages ergibt sich aus § 282 BGB a. F. für den Anwendungsbereich der positiven Vertragsverletzung eine Beweislast für die Beklagte als Schuldnerin dahin, dass sie an der Schlechterfüllung des Vertrages kein Verschulden trifft (BGH Versicherungsrecht 1991, 310 mit weiteren Nachweisen).

Die Beweisaufnahme hat nunmehr nicht mit der gem. § 286 ZPO notwendigen Gewissheit ergeben, dass kein Verschulden der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter im Sinne des § 276 BGB - Fahrlässigkeit - gegeben ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Frau K auf Grund ihres der Beklagten bekannten Gesundheitszustandes der besonderen Beaufsichtigung bedurft hätte.

Zwar hat die Zeugin D bekundet, Frau K sei bis zu ihrer späteren Unterschenkelamputation noch in der Lage gewesen, sich allein im Pflegeheim zu bewegen. Der Beweiswert der Aussage der Zeugin D ist allerdings insofern zu relativieren, als sie ebenfalls zugeben musste, sie könne den genauen Zeitpunkt nicht mehr festlegen, zu dem Frau K nicht mehr gangsicher gewesen sei.

Die Aussage der Zeugin M R ist weitgehend unergiebig und vermag die Beklagte nicht vom Fahrlässigkeitsvorwurf zu entlasten. Die genannte Zeugin hat nämlich lediglich ausgesagt, Frau K sei örtlich und zeitlich völlig desorientiert gewesen und dauernd in der Gegend herumgelaufen. An genauere Einzelheiten könne sie sich allerdings nicht erinnern.

Auch die Bekundungen des Zeugen G sind in ihrem wesentlichen Kerngehalt unergiebig. Er hat ausgesagt, Genaueres bezüglich der Person K könne er nicht sagen, ihm sei nur noch in Erinnerung, dass ihr kurz vor dem Tod ein Unterschenkel amputiert worden sei und dass sie ständig durch den Wohnbereich 2 gelaufen sei.

Gleiche Grundsätze lassen sich hinsichtlich der Bekundungen der Zeugin S anführen. Sie hat zwar bestätigt, dass Frau K oftmals in Begleitung einer Pflegeperson gewesen sei. Gleichwohl sei dies nicht immer der Fall gewesen. Es sei aber bekannt gewesen, dass es sich bei Frau K um eine stark verwirrte, wenngleich sehr bewegliche Frau gehandelt habe. Im Vergleich zu anderen Patienten sei sie besonders unruhig gewesen. Bis zuletzt sei sie sehr mobil gewesen. Zwar hat die Zeugin S bestätigt, dass Frau K in Begleitung einer Pflegeperson gewesen sei, doch ist der Gehalt dieser Aussage insoweit zu relativieren, als die Zeugin einerseits bekundet hat, dies sei nicht immer der Fall gewesen, und andererseits ausgesagt hat, im Heim sei man der Meinung gewesen, dass sie ohne Begleitung im Wohnbereich 2 herumlaufen könne, da sie noch gut habe laufen können.

Letztlich kann die Beklagte auch auf Grund der Aussage der Zeugin K den Beweis nicht führen, dass sie kein Verschulden trifft. Denn die Aussage der Zeugin K ist in ihrem wesentlichen Kerngehalt unergiebig, da sich die Zeugin an die versicherte Person, Frau A K, gar nicht mehr erinnern konnte.

Aus der Gesamtbetrachtung der Zeugenaussagen lässt sich damit nicht mit der gem. § 286 ZPO notwendigen Gewissheit ableiten, dass die Beklagte die objektive Pflichtverletzung nicht im Sinne des § 276 BGB a. F. zu vertreten hat. Hinzu kommt, dass der Beklagten das von der Klägerin zitierte MDK-Gutachten vom 12. 11. 1997 bekannt war. Hier findet sich unter der Rubrik 4.2 (funktionelle Einschränkungen) die Eintragung, dass der Hilfebedarf beim Gehen je nach Gangsicherheit schwankend sei. Teilweise sei das Gehen nur mit 2 Personen möglich. Das Gangbild habe bei Begutachtung mit Unterstützung einer Pflegeperson als kleinschrittig, angstbesetzt und in leicht gebeugter Oberkörperhaltung gesehen werden können. Darüber hinaus findet sich unter 6.4. die Eintragung, dass Frau K eine "Rund-um-die-Uhr"-Beaufsichtigung benötige.

Wenngleich der Beklagten zuzugestehen ist, dass es ihr auf Grund des amtsgerichtlichen Beschlusses des Amtsgerichts Essen - Vormundschaftsgericht - vom 14. 4. 1998 untersagt war, Frau K tagsüber an einen Stuhl mittels Gurtes oder mittels Fixiertischchens festzuhalten, so war es ihr zuzumuten - wenn nicht ausreichend Pflegepersonal vorhanden war -, als ultima ratio auf den Betreuer einzuwirken, eine Erweiterung des Fixierungsbeschlusses zu erwirken bzw. sich mit diesem Anliegen unmittelbar an das zuständige Vormundschaftsgericht zu wenden. Wenngleich der Argumentation der Beklagten selbstverständlich nachvollziehbar ist, wonach Fixierungsmaßnahmen der Lebensqualität des entsprechenden Patienten äußerst abträglich sind, hätte eine solche Maßnahme - wie ausgeführt - als ultima ratio beantragt werden können. Das gilt um so mehr, als Frau K am 2. 1. 1999 schon einmal zu Fall gekommen war, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt für die Beklagte feststehen musste, dass es gerade nicht nur mit völlig geringen bzw. unerheblichen Risiken verbunden war, Frau K ohne Beaufsichtigung im Wohnbereich 2 des Heimes herumlaufen zu lassen.

Die Schadenshöhe beläuft sich unstreitig auf 5.895,53 €. Wenngleich dieser Schaden letztlich von der Klägerin in vollem Umfang beglichen wurde, führt dies - auch unter Berücksichtigung der Grundsätze über die sogenannte Vorteilsausgleichung (vgl. dazu Palandt/Heinrichs vor § 249 BGB , Rdnr. 119 ff.) - nicht zu einer Entlastung der Beklagten. Denn gem. § 116 SGB-X gehen Leistungen eines (Sozialhilfe-)Versicherungsträgers kraft Gesetzes auf diesen über, führen allerdings nicht zu einer Entlastung des Schädigers (Palandt/Heinrichs vor § 249 BGB , Rdnr. 134, Rdnr. 148 ff.).

Der Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung, der ursprünglich Frau A K zustand, ist nunmehr auf die Klägerin als den gem. § 27 ff. SGB-V leistungspflichtigen Träger der Sozialversicherung übergegangen, da sie unstreitig die oben genannten Valuta gezahlt hat.

Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 284 ff.; 288; 291 BGB a. F.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO .

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO .

positiv: 14.02.2001:  OLG Düsseldorf, 14.02.2001- 15 U 149/00 - (Pflegeheim, Weglaufdrang, voraussehbar, positiv)

"Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 611, 276, 287 BGB i.V.m. § 116 SGB X zu. Die Beklagte hat gemäß §§ 611, 276, 278 BGB schuldhaft ihre vertragliche Pflegeverpflichtung verletzt, indem die Pflegerin der Geschädigten den Rücken zuwandte und sich von ihr entfernte, ohne zuvor sicher zu stellen, dass sich die Geschädigte nicht - motiviert durch ihren Weglaufdrang - durch eigene Bewegungen Verletzungen zufügen konnte. Der Geschehensablauf war auch nicht für die Beklagte unvorhersehbar, da die "ausgeprägte Weglauftendenz", "die motorische Unruhe mit Weglaufdrang" und ihre Bewegungen hektischer und überschießender Art, dem medizinischen Gutachten zu entnehmen waren." Ebenso bestanden schwere Einschränkungen des Bewegungs - und Stützaparates und hochgradige senile Demenz.

positiv: 11.2.2002: OLG Frankfurt a. M., 11.2.2002, Az.: 22 U 98/99

(Pflegeheim, Demenz, voraussehbar, Bettgitter, Vormundschaftsgericht, positiv)

Anmerkung: Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Ausdrücklich erinnert das Gericht daran, dass die Einrichtung verpflichtet ist, unverzüglich den Betreuer/ das Vormundschaftsgericht einzuschalten, wenn freiheitsbeschränkende Maßnahmen erforderlich sind, um Sturzgefahren auszuschließen (siehe hierzu den Exkurs zum § 1906 BGB).

".. stellt sich die Frage, ob der Beklagte bzw. das Personal des von ihm betriebenen Pflegeheims, für dessen Handeln und Unterlassen er einzustehen hat, verpflichtet gewesen wäre, ein derartiges Schadensereignis durch bestimmte Sicherungsmaßnahmen zu verhindern. Diese Frage ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn bei dem Pflegebedürftigen infolge der bei ihm vorliegenden geistigen Behinderung und der damit einhergehenden Bewusstseinstrübung, Verwirrtheit und Desorientiertheit die Gefahr besteht, dass er aus dem Bett stürzen und sich dabei gesundheitlichen Schaden zufügen kann. Diese Gefahr war vorliegend gegeben, da das Gutachten des MDK ergibt, dass schon damals Orientierungsvermögen und Risikoschätzung aufgehoben waren. Die Art der zu ergreifenden Sicherungsmaßnahmen mussten in Abstimmung mit dem zuständigen Vormundschaftsgericht erfolgen, denn jedenfalls die Anbringung eines hohen Bettgitters oder gar eines Befestigungsgürtels hätten als freiheitsbeschränkende Maßnahmen der vormundschaftlichen Genehmigung bedurft."

positiv: 07.12.1999: Gericht: LG Mönchengladbach 1. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 07.12.1999 Aktenzeichen: 1 O 125/99

Normen:

§ 276 BGB, § 278 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 116 SGB 10

Haftung für Bettsturz einer Pflegeheimpatientin während der Morgenpflege

Orientierungssatz

Der Träger eines Altenpflegeheims haftet wegen positiver Verletzung des Heimvertrages für die Verletzungen, die sich die bettlägerige in Pflegestufe 3 eingestufte Patientin bei einem Sturz aus dem Bett während der Morgenpflege zuzog. Da bei der Patientin nicht nur nachts, sondern auch tagsüber ständig Bettgitter angebracht werden mußten, hätte die Pflegekraft damit rechnen müssen, daß sich die Patientin während der Morgenpflege in ihrem Bett bewegen und dadurch aus dem Bett rutschen würde. Sie hätte nicht darauf vertrauen dürfen, daß sich die Patientin in der Zeit, in der sie nicht beobachtet wurde, ruhig in der Mitte ihres Bettes liegen bleiben würde.

Fundstellen

PKR 2000, 67-68 (Gründe)

positiv: 21.07.1999: Gericht: OLG Dresden 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 21.07.1999 Aktenzeichen: 6 U 882/99

Normen: § 276 BGB, § 278 BGB, § 282 BGB

Pflegeheimvertrag: Darlegungs- und Beweislast bei Haftung des Heimträgers aus positiver Vertragsverletzung

Anmerkung: Ebenso wie das LG Mönchengladbach (Nr.14) ermittelt das OLG Dresden sorgfältig die von der Einrichtung vertraglich übernommenen Pflichten. Zutreffend wendet es die Beweiserleichterung des vollbeherrschbaren Risikos an.

Leitsatz

Liegt die Ursache eines Sturzes einer Pflegeheimpatientin allein im vom Heimträger beherrschten Gefahrenbereich und steht der Sturz im Zusammenhang mit dem Kernbereich der geschuldeten Pflichten, genügt es, wenn der Anspruchsberechtigte dies vorträgt. Sache des Pflegeheimträgers ist es dann nachzuweisen, daß der Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des mit der Pflege und Betreuung des Patienten betrauten Personals beruht. Insoweit besteht keinerlei Unterschied zwischen der Pflege während des Aufenthalts in einem Krankenhaus und in einem Pflegeheim (Anschluß BGH, 1990-12-18, VI ZR 169/90, VersR 1991, 310).

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 05.02.1999 - Az. 3 O 9670/98 - wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 255 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 18.09.1998 zu bezahlen.

2. Der Klageantrag ist im übrigen bis zu einem Betrag von 19.201,51 DM dem Grunde nach, auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen, gerechtfertigt.

3. Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die Entscheidung über die Kosten, einschließlich der Kosten des Berufungsrechtszuges, bleibt dem Landgericht vorbehalten.

III. Die Beschwer liegt unter 60.000,00 DM.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als durch Teilurteil zu ihren Gunsten zu entscheiden und gem. § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im übrigen ein Grundurteil über den Klagegrund zu erlassen war.

1. Der Klägerin steht dem Grunde nach gegen die Beklagte ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung (pVV) des Pflegeheimvertrages i.V.m. § 278 BGB zu.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da gem. § 116 Abs. 1 SGB X der Schadensersatzanspruch auf die Klägerin als Versicherungsträgerin übergegangen ist. Von der Legalzession werden auch quasivertragliche Schadensersatzansprüche aus pVV mit umfasst (vgl. nur Palandt/Heinrichs, 58. Aufl., Vorbem. v. § 249 Rn. 151).

Die Beklagte war auf Grund des Pflegeheimvertrages dazu verpflichtet, insbesondere Schäden an Körper und Gesundheit der Patientin P. abzuwenden. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass die verstorbene Patientin P. auf Grund eines Pflegeheimvertrages zwischen ihr und der Beklagten in dem Pflegeheim betreut wurde.

Die Klägerin hat ihrer Darlegungslast sowohl hinsichtlich der objektiven Pflichtverletzung als auch des Verschuldens genügt, indem sie vorgetragen hat, dass die Patientin im Gefahrenbereich der Beklagten gestürzt ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet die Vorschrift des § 282 BGB nicht nur dann (analoge) Anwendung, wenn es um den Entlastungsbeweis hinsichtlich eines Verschuldens geht, sondern auch für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, soweit es um solche Risiken geht, die von dem Träger der jeweiligen Pflegeeinrichtung und dem dort tätigen Personal voll beherrscht werden können (Urteil des BGH vom 18.12.1990, Az. VI ZR 169/90 = VersR 1991, 310). Nach dem Sinn der Beweisregel ist eine Beweislastumkehr auch für den Nachweis eines objektiven Pflichtenverstoßes des Schuldners angebracht, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gingen, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren (BGH, a.a.O. m.w.N.). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Zwischen den Parteien ist jedenfalls dem Grunde nach unstreitig, dass die Patientin P. auf Grund ihrer körperlichen und geistigen Behinderung Hilfe beim Gehen benötigte. Umstritten ist hierbei lediglich die Art der qualifizierten Hilfeleistung. Da die Patientin unstreitig auch an Fallsucht litt, ging die vertragliche Nebenpflicht aus dem Pflegeheimvertrag insbesondere auch gerade dahin, die Patientin P. vor unerwarteten Stürzen zu bewahren.

Auch aus dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Anlage K 1, Bl. 9 dA), dessen Feststellungen von keiner Seite angegriffen werden, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Soweit dort unter der Ziffer 8 (Bl. 17 dA) davon die Rede ist, dass die Patientin beim Gehen "oft" begleitet werden musste, kann dies nur im Zusammenhang mit den übrigen detaillierten Feststellungen gesehen werden. Aus der Ziffer 4.2.1. (Bl. 11 dA) und der Ziffer 4.2.4. des Gutachtens ergab sich für die Beklagte in unmissverständlicher Deutlichkeit, dass die Patientin ohne jede Hilfe beim Gehen einer akuten und immerwährenden Sturzgefahr ausgesetzt war. Dass zumindest eine Begleitperson erforderlich war, wird auch von der Beklagten letztlich nicht in Zweifel gezogen. Dass es sich dabei um eine Begleitperson handeln musste, die physisch und nach ihrem Ausbildungsstand in der Lage war, die Patientin vor den Verletzungsfolgen bei Stürzen zu bewahren, versteht sich - auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Gutachten - von selbst.

Wie im vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) entschiedenen Fall liegt auch hier die Ursache des Sturzes allein im von der Beklagten als Pflegeheimträgerin beherrschten Gefahrenbereich und betraf den Kernbereich der Pflichten aus dem Pflegeheimvertrag.

Die Beklagte hat daher auch den Nachweis eines pflichtgemäßen Verhaltens der von ihr mit der Begleitung der Zeugin P. beauftragten Fachkraft zu führen.

Es wäre daher hier Sache der Beklagten gewesen, aufzuzeigen und wegen des Bestreitens der Klägerin nachzuweisen, dass der Vorfall, der zum Sturz der Patientin P. geführt hat, nicht auf einem Fehlverhalten des von ihr mit der Begleitung der Patientin betrauten Pflegepersonals bzw. der konkreten Fachkraft beruht.

Ihrer Darlegungslast ist die Beklagte nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen. Trotz des schon erstinstanzlich gegebenen Hinweises der Klägerin auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hat sie sich darauf beschränkt vorzutragen, dass die Patientin P. beim Gang zur Toilette über ihre Füße gestolpert sei. Im Übrigen hat es die Beklagte aber verabsäumt, konkret diejenigen Umstände darzulegen, die zum Sturz der Patientin geführt haben. Sie hat trotz entsprechender Aufforderung seitens der Klägerin noch nicht einmal die mit der Begleitung der Patientin betraute Fachkraft namentlich benannt. Abgesehen davon, dass sich die Beklagte auch den Inhalt des Schreibens des kommunalen Schadensausgleichs vom 25.09.1997 (Anlage K 2, Bl. 18 dA) nicht ausdrücklich zueigen gemacht hat, ergibt sich auch hieraus lediglich die Vermutung, dass das Übergewicht der Patientin (mit-)ursächlich für den Sturz gewesen sein könnte. Aber auch in diesem Fall wäre die objektive Pflichtverletzung durch die Beklagte im Ergebnis nicht widerlegt, denn es bliebe offen, ob auch bei Beachtung der geforderten Sorgfalt der Sturz der übergewichtigen Patientin hätte vermieden werden können. Soweit die Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung angeboten hat, dass keine andere Person die Patientin hätte auffangen können, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Was nämlich die Beklagte unter "konkreter Situation" verstanden wissen will, hat sie entgegen ihrer Darlegungslast nicht dargestellt. Die konkrete Darstellung des Unfallablaufs oblag aber wie ausgeführt ihr.

Darüber hinaus steht in entsprechender Anwendung des § 282 BGB auch fest, dass die Beklagte schuldhaft gehandelt hat.

Eine etwaige schuldhafte Pflichtverletzung der von ihr mit der Begleitung beauftragten Fachkraft hat sie sich gem. § 278 BGB wie eigenes anrechnen zu lassen.

In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass sich - jedenfalls für bestimmte Vertragstypen - aus der Vorschrift des § 282 BGB auch im Bereich der positiven Vertragsverletzung eine Beweislastumkehr zu Lasten des Schuldners ergibt (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.). Wie die Beklagte selbst erstinstanzlich vorgetragen hat, neigte die Patientin zusätzlich zu ihrer allgemeinen Demenz zu Schwindelgefühlen. Soweit die Beklagte einwendet, der Unfall sei deswegen nicht vorhersehbar und vermeidbar gewesen, weil die Patientin im Vorfeld keine Anzeichnen eines Schwindelgefühles gezeigt hätte und unvorhergesehen gestürzt sei, entlastet dies die Beklagte allein nicht vom Fahrlässigkeitsvorwurf. Dass die Patientin auf Grund ihres Krankheitsbildes auch "unerwartet" stürzen konnte, versteht sich von selbst. Insbesondere treten Schwindelgefühle auch plötzlich und unerwartet auf. Damit musste die Beklagte nach der gegebenen Sachlage jederzeit rechnen. Soweit sie vorgetragen hat, dass der Sturz deshalb unvermeidbar gewesen sei, weil er beim Betreten des Toilettenraumes vorgekommen sei, entlastet auch dies die Beklagte nicht. Daraus ergibt sich nämlich nicht, dass bei Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt (§ 276 BGB) nicht Vorkehrungen hätten getroffen werden können, die den Sturz hätten vermeiden können. Insbesondere ist nichts dazu vorgetragen worden, weshalb die Gegebenheiten im Toilettenraum eine vorbeugende Hilfestellung etwa hätten verhindern sollen. Selbst in einem solchen Fall bliebe dann allerdings die Haftung wegen Organisationsverschuldens bestehen. Soweit nämlich feststeht, dass auf Grund der besonderen Gegebenheiten des Toilettenraumes kein ausreichender Schutz vor einem plötzlichen Fall der Patientin gewährleistet werden konnte, hätte die Beklagte zumindest vorbeugend - etwa durch Begleitung durch zwei Fachkräfte - Maßnahmen treffen müssen. Auch hierfür ist nichts vorgetragen worden.

2. Nach alledem war der Klägerin der Anspruch dem Grunde nach zuzuerkennen.

Der Senat hält den Erlass eines Grundurteils für sachgerecht, soweit er nicht schon jetzt abschließend entscheiden konnte.

Erforderlich aber auch genügend ist, dass der geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (vgl. nur Zöller/Vollkommer, 21. Aufl., § 304 Rn. 6 m.w.N.). Das ist hier jedenfalls für einen Teil der Krankenhausbehandlungskosten bereits nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand mit Sicherheit der Fall.

Soweit die Beklagte bestreitet, dass die infolge von Komplikationen aufgetretenen neuromuskulären Schluckstörungen in einem Zusammenhang mit der Oberarmfraktur der Patientin stünden, ist dieser Einwand jedenfalls für den Teil der Behandlungskosten unter Umständen beachtlich, der nach Auftreten dieser "Komplikationen" angefallen ist. Da eine zeitliche Aufschlüsselung der Krankenhauskosten bislang nicht erfolgt ist (sich freilich bei einem entsprechenden Beweisergebnis auch erübrigen würde), konnte insoweit kein Teilurteil ergehen.

Im Ergebnis zu Recht geht die Klägerin auch davon aus, dass ihr ein Betrag, der dem von ihr verauslagten Sterbegeld entspricht, von der Beklagten zu ersetzen ist. Gem. § 116 Abs. 1 SGB X ging auch der Anspruch aus § 844 Abs. 1 BGB auf die Klägerin über, soweit sie, also in Höhe des Sterbegeldes, für die Beerdigungskosten (mittelbar) aufgekommen ist (vgl. nur BGH VersR 1986, 698; Palandt/Heinrichs, 58. Aufl., Vorbem. v. § 249 Rn. 152). Voraussetzung eines Anspruchsüberganges gem. § 116 Abs. 1 SGB X ist nämlich nicht, dass der Anspruch zuvor bei dem Versicherten selbst entstanden ist (was naturgemäß bei § 844 Abs. 1 BGB nie der Fall wäre), sondern nur, dass zwischen der als Sterbegeld gewährten Sozialleistung und dem Schadensersatzanspruch eine sachliche und zeitliche Kongruenz besteht (vgl. nur Palandt/Heinrichs, a.a.O. ebenda).

Auch insoweit ist von der Beklagten allerdings der haftungsausfüllende Kausalzusammenhang bestritten worden, so dass diesbezüglich der Rechtsstreit ebensowenig zur Entscheidung reif ist. Dabei wird im weiteren Verfahren allerdings zu beachten sein, dass der Ursachenzusammenhang nur dann entfällt, wenn es sich vorliegend um einen ganz außergewöhnlichen, keinesfalls zu erwartenden Krankheitsverlauf handeln sollte (vgl. Palandt/Heinrichs, Vorbem v § 249 Rn 68 m.w.N.).

3. Im übrigen war durch Teilurteil zu Gunsten der Klägerin zu erkennen.

Dem auf der Basis des § 116 Abs. 8 SGB X verlangten Pauschalsatz von 175 DM für die nichtstationären Behandlungskosten ist die Beklagte auch in der letzten mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Gleiches gilt für die eingeforderten Transportkosten in Höhe von 80 DM.

Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 284 Abs. 1 Satz 1 , 288 Abs. 1 Satz 1 BGB . Mit dem Schreiben der Klägerin vom 2.9.1998 (Anlage K8, Bl. 27 dA) wurde die Beklagte zum 18.09.1998 verzugsbegründend gemahnt.

4. Die Ausführungen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.7.1999 boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Insbesondere vermag der Senat keinen relevanten, eine andere Beurteilung rechtfertigenden Unterschied zwischen der Behandlung einer unstreitig psychisch und physisch stark behinderten Frau in einem Pflegeheim zu derjenigen in einem Krankenhaus zu erkennen. Auch in Krankenhäusern besteht nicht generell die Notwendigkeit einer "vollumfänglichen Akutbehandlung"; dies hängt ebenso wie bei Pflegeheimen letztlich immer von der konkreten Hilfs- bzw. Behandlungsbedürftigkeit des einzelnen Patienten ab.

II.

Die Nebenentscheidung folgt aus §§ 546 Abs. 2 ZPO . Die Kostenentscheidung war dem Landgericht vorzubehalten.

positiv: 18.12.1990: Gericht: BGH 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 18.12.1990 Aktenzeichen: VI ZR 169/90+

Normen:

§ 276 BGB, § 282 BGB

Beweislastumkehr bei Unfall des Patienten während Krankenhauspflege

Leitsatz

1. Bekommt ein Patient im Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme der ihn betreuenden Krankenschwester aus ungeklärten Gründen das Übergewicht und stürzt, so ist es Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen und nachzuweisen, daß der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft beruht.

VersR 1991, 310-311

Tatbestand

Die klagende AOK verlangt aus übergegangenem Recht des bei ihr krankenversicherten Rentners Heinrich G. von der beklagten Stiftung als Trägerin des St. A.-Hospitals in K. Schadensersatz wegen fehlerhafter stationärer Pflege.

Heinrich G., der seit längerem halbseitig gelähmt war, wurde im Alter von 73 Jahren am 30. Dezember 1985 in die urologische Abteilung des Krankenhauses der Beklagten aufgenommen, um dort u.a. wegen Urocystitis und eines Harnweginfektes behandelt zu werden. Er kam am 17. Januar 1986 auf seiner Station zu Fall, als ihn die Krankenschwester Beate J. vom Nachtstuhl heben und auf die Bettkante setzen wollte. Durch den Sturz zog G. sich einen Oberschenkelhalsbruch am linken Bein zu, der zu einer Behandlung in der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses vom 17. Januar bis zum 20. Februar 1986 führte. Für diesen Zeitraum entstanden der Klägerin Kosten von 8.022 DM.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Ersatz dieser Aufwendungen sowie auf Zahlung einer sog. Fallpauschale von 173 DM in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, die Krankenschwester J. habe schuldhaft gehandelt, als sie den 60 kg schweren G. ohne weitere Hilfskraft habe anheben und transportieren wollen. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, die von Frau J. ausgeführte Tätigkeit könne ohne weiteres von einer einzelnen Pflegekraft erledigt werden. Frau J. habe den Patienten auch fachgerecht gefaßt; die Ursache für den Sturz lasse sich nicht mehr klären.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 8.195 DM nebst Zinsen verurteilt. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihre Klage in Höhe der Kosten für den 17. Januar 1986 von 229,20 DM zurückgenommen. Das Oberlandesgericht hat von der Klageforderung des weiteren die sog. Fallpauschale von 173 DM abgesetzt, im übrigen aber die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7.792,80 DM nebst Zinsen bestätigt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Revision, mit der sie ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, der Klägerin die Kosten für die Heilbehandlung des G. zu ersetzen. Der Sturz des G. sei die Folge eines auf leichter Fahrlässigkeit der Krankenschwester J. beruhenden Fehlverhaltens, das nach der Beweisregel des § 282 BGB festzustellen sei und für das die Beklagte aufgrund des Krankenhausaufnahmevertrages einzustehen habe. Daß die Einzelheiten des Unfallablaufs nicht mehr aufzuklären seien, wirke sich zu Lasten der Beklagten aus, da die Schadensursache aus ihrem Gefahrenbereich hervorgegangen sei. Frau J. habe in dem auf der Station geführten Berichtsbogen vermerkt, daß G. beim Herunternehmen vom Nachtstuhl das Übergewicht bekommen habe. Das zeige, daß sie nicht fest genug gestanden habe, um eine solche Gewichtsverlagerung auszugleichen.

II. Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

1. Mit Recht hält das Berufungsgericht die Klägerin für klagebefugt. Denn Schadensersatzansprüche, die G. aus schuldhafter Schlechterfüllung des Vertrages über seine stationäre Behandlung gemäß §§ 611 , 276 , 278 BGB gegen die Beklagte erwachsen sind, sind nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin als den gemäß §§ 182ff RVO (jetzt §§ 27ff SGB V) leistungspflichtigen Träger der Sozialversicherung übergegangen.

a) Daß ein Kassenpatient wie G. zumindest als begünstigter Dritter (§ 328 BGB) einen unmittelbaren Anspruch gegen den Krankenhausträger auf sachgemäße Behandlung erlangt, hat der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen (BGHZ 89, 250, 252ff; 96, 360, 363). Diese Rechtsposition des Patienten wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.

b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, daß Schadensersatzansprüche des G. aus dem Unfall vom 17. Januar 1986 auf die Klägerin als die örtlich zuständige Krankenkasse und nicht auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen sind. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, erstreckt sich die in § 539 Abs. 1 Nr. 17a RVO angeordnete Einbeziehung der stationär behandelten Kassenpatienten in die gesetzliche Unfallversicherung nicht auf Schadensfälle aus einer fehlerhaften Behandlung durch die Ärzte oder das Pflegepersonal (BSG, Urteile vom 27. Juni 1978 - 2 RU 20/78 - BSGE 46, 286ff; vom 1. Februar 1979 - 2 RU 85/78 - SozR 2200 § 539 Nr. 56; vom 30. September 1980 - 2 RU 13/80 - SozR 2200 § 539 Nr. 71; vom 15. Dezember 1981 - 2 RU 79/80 - USK 81286 und vom 27. November 1986 - 2 RU 10/86 - "Die Leistungen" 1988, 26, 28). Auch diese rechtliche Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte dem G. wegen Schlechterfüllung des Vertrages über seine stationäre Behandlung, der auch seine pflegerische Betreuung umfaßte, zum Schadensersatz verpflichtet sei. Zwar hat die Klägerin nicht nachgewiesen, daß der Sturz des G. auf einem von der Beklagten nach § 278 BGB zu vertretenden Verschulden der Krankenschwester J. beruhte. Nach den Gegebenheiten des Streitfalles trifft sie hierfür aber auch nicht die Beweislast; vielmehr hat die Beklagte sich insoweit zu entlasten, und dieser Beweis ist von ihr nicht geführt.

a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß sich jedenfalls für bestimmte Vertragstypen wie insbesondere den Werk- und den Dienstvertrag aus der Vorschrift des § 282 BGB auch für den Bereich der sog. positiven Vertragsverletzungen eine Beweislast für den Schuldner dahin ergibt, daß ihn an einer Schlechterfüllung des Vertrages kein Verschulden trifft (BGHZ 23, 288, 290f; 28, 251, 254). Freilich greift, wie die Revision mit Recht geltend macht, diese Beweisregel grundsätzlich erst ein, wenn feststeht, daß der Schuldner objektiv gegen seine Vertragspflichten verstoßen hat und dadurch der behauptete Schaden entstanden ist (BGHZ 28, 251, 254; 42, 16, 18f; 61, 118, 120; BGH, Urteile vom 13. Februar 1969 - VII ZR 14/67 - VersR 1969, 470, 471 und vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 263/76 - VersR 1978, 724, 725; Senatsurteile vom 26. September 1961 - VI ZR 92/61 - VersR 1961, 1078, 1079; vom 21. Dezember 1965 - VI ZR 161/64 - VersR 1966, 292, 294 und vom 1. Juli 1980 - VI ZR 112/79 - VersR 1980, 1027, 1028). Jedoch kann die Beweislastumkehr nach dem Sinn der Beweisregel auch den Nachweis eines objektiven Pflichtenverstoßes des Schuldners umfassen, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gingen, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren (vgl. BGHZ 3, 162, 174; 8, 239, 241 f; 27, 236, 238ff; 41, 151, 153; 51, 91, 103ff; 67, 383, 387; Senatsurteil vom 19. Juni 1973 - VI ZR 178/71 - VersR 1973, 862f; OLG Hamm NJW-RR 1989, 468 ; Palandt/Heinrichs, BGB 49. Aufl., § 282 Anm. 2 c) bb); Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, Anh. § 282 Rdn. 37, 57, 88ff).

b) Für die Arzt- und die Krankenhaushaftung, um die es hier geht, kann allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die Beweisregel des § 282 BGB im Kernbereich des ärztlichen Handelns nur ausnahmsweise Anwendung finden. Denn der Arzt schuldet dem Patienten nicht die erfolgreiche Herstellung seiner Gesundheit, sondern lediglich das sorgfältige Bemühen um Hilfe und Heilung; die Vorgänge im lebenden Organismus können auch vom besten Arzt nicht immer so beherrscht werden, daß schon der ausbleibende Erfolg oder auch ein Fehlschlag auf ein Verschulden bei der Behandlung hindeuten würden (Senatsurteile vom 17. Dezember 1968 - VI ZR 212/67 - VersR 1969, 310, 312; vom 15. März 1977 - VI ZR 201/75 - VersR 1977, 546, 547 und vom 22. Januar 1980 - VI ZR 263/78 - VersR 1980, 428 = AHRS 6325/4). Anderes gilt aber dann, wenn es nicht um diesen nur begrenzt steuerbaren Kernbereich ärztlichen Handelns, sondern um Risiken insbesondere aus dem Krankenhausbetrieb geht, die von dem Träger der Klinik und dem dort tätigen Personal voll beherrscht werden können. So liegen die Dinge z.B. in Bezug auf die Organisation und Koordination des Behandlungsgeschehens und den Zustand der dazu benötigten Geräte und Materialien. Deshalb hat der erkennende Senat dem Krankenhausträger und seinen Ärzten die Beweislast für die Gewähr einwandfreier Voraussetzungen für eine sachgemäße und gefahrlose Behandlung zugewiesen, wenn es etwa um Fragen ging wie den ordnungsgemäßen Zustand eines verwendeten Tubus (Urteil vom 24. Juni 1975 - VI ZR 72/74 - VersR 1975, 952, 954 = AHRS 6362/1), die Funktionstüchtigkeit des eingesetzten Narkosegerätes (Urteil vom 11. Oktober 1977 - VI ZR 110/75 - VersR 1978, 82, 83 = AHRS 6332/2), die Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels (Urteil vom 9. Mai 1978 - VI ZR 81/77 - VersR 1978, 764 = AHRS 6332/3) oder die Sterilität der verabreichten Infusionsflüssigkeit (Urteil vom 3. November 1981 - VI ZR 119/80 - VersR 1982, 161, 162f = AHRS 6332/5). Dasselbe gilt für die unbemerkt gebliebene Entkoppelung eines Infusionssystems (Senatsurteil vom 10. Januar 1984 - VI ZR 158/82 - BGHZ 89, 263, 269ff = VersR 1984, 356, 358f), das Zurückbleiben eines Tupfers im Operationsgebiet (Senatsurteil vom 27. Januar 1981 - VI ZR 138/79 - VersR 1981, 462) oder die richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch (Senatsurteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 203/82 - VersR 1984, 386, 387 = AHRS 6330/3). Wie bei allen diesen Fallgestaltungen, so liegt auch im Streitfall die Ursache für den Sturz des G. im voll beherrschbaren Gefahrenbereich des Krankenhausträgers mit der Folge, daß die Beklagte den Nachweis eines pflichtgemäßen Verhaltens der Krankenschwester J. zu führen hat.

aa) Daß die Zuweisung der Beweislast an den Krankenhausträger gerade auch die Risikosphäre des Pflegedienstes umfaßt, hat der Senat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. Urteile vom 9. Mai 1978, 3. November 1981, 10. Januar 1984 und 24. Januar 1984 = sämtlich aaO). Diese Beweislastverteilung ist jedenfalls dann geboten, wenn - wie auch im Streitfall - das Pflegepersonal in seinem eigentlichen Aufgabenbereich tätig wird und nicht etwa Hilfsdienste im Kernbereich des ärztlichen Handelns leistet.

bb) Ebenso, wie es in einem Krankenhaus nicht vorkommen darf, daß ein Desinfektionsmittel durch einen "unglücklichen Zufall" verunreinigt wird (Senatsurteil vom 9. Mai 1978 = aaO), so darf es auch nicht geschehen, daß ein Patient bei einer Pflegemaßnahme seitens der ihn betreuenden Krankenschwester aus nicht zu klärenden Gründen zu Fall kommt. Vielmehr müssen die auf der Krankenstation an den Patienten vorgenommenen Bewegungs- und Transportmaßnahmen, wie sie hier von der Krankenschwester J. mit dem halbseitig gelähmten G. durchgeführt wurden, in einer Weise bewerkstelligt werden, daß ein Sturz des Patienten ausgeschlossen ist. Diese Aufgabe ist Bestandteil des Behandlungsvertrages und damit Teil der Verpflichtung des Krankenhausträgers zu sachgerechter pflegerischer Betreuung. Kommt es dennoch, wie im Streitfall, zu einem Sturz des Patienten, so ist es deshalb Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen und nachzuweisen, daß der Vorfall nicht auf einem Fehlverhalten des Pflegepersonals beruht. Dieser Beweis ist von der Beklagten nicht geführt und kann, wie ihrem Vorbringen zur nicht mehr klärbaren Ursache zu entnehmen ist, von ihr auch nicht erbracht werden.

3. Gegen die Höhe des vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrages wendet sich die Revision nicht. Deshalb muß es auch insoweit bei dem Erkenntnis des Berufungsgerichts verbleiben.

Negative Sturzfallentscheidungen:

negativ: 28.04.2005: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.04.2005 AZ: III ZR 399/05

Leitsatz:

a) Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner zu schützen. 

b) Zur Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals bei einem Unfall im Heim.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. September 2004 wird zurückgewiesen.  Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. 

Tatbestand

Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer der am 19. Februar 1912 geborenen, unter Betreuung stehenden Rentnerin G. W. Diese lebt seit dem 23. April 1997 in einem von der Beklagten betriebenen Pflegewohnheim. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Pflegegutachtens hatte sie bereits im Jahre 1994 bei einem Sturz eine Oberschenkelfraktur links erlitten, aufgrund deren ihr das Gehen fortan nur noch mit Hilfe und Gehstütze möglich war; kurz vor ihrer Aufnahme in das Heim der Beklagten hatte sie sich bei einem weiteren Sturz ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades und im Januar 1998 bei einem dritten Sturz ein solches zweiten Grades zugezogen. Wegen dieser Verletzungen mußte sie jeweils stationär behandelt werden. Nach dem Pflegegutachten ist sie hochgradig sehbehindert, zeitweise desorientiert und verwirrt; ihr Gang ist sehr unsicher. Sie ist der Pflegestufe III zugeordnet. 

Im Heim bewohnte sie ein Zimmer gemeinsam mit zwei weiteren Bewohnerinnen. Neben ihrem Bett befand sich eine Klingel; außerdem konnte sie sich durch Rufe bemerkbar machen. Das Pflegepersonal schaute regelmäßig jede Stunde, zu den Mahlzeiten und zur Inkontinenzversorgung nach der Bewohnerin.  

Am 27. Juni 2001 fand gegen 13.00 Uhr die letzte Kontrolle statt. Die Bewohnerin lag zu dieser Zeit zur Mittagsruhe in ihrem Bett. In der Folgezeit war die zuständige Pflegekraft im Wohnbereich mit anderen Bewohnern beschäftigt. Gegen 14.00 Uhr wurde die Bewohnerin von der Pflegekraft in ihrem Zimmer vor dem Bett liegend aufgefunden. Sie hatte sich eine Oberschenkelhalsfraktur zugezogen und wurde bis zum 31. Juli 2001 stationär und anschließend ambulant behandelt. 

Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Unfall auf eine Verletzung von Pflichten aus dem Heimvertrag durch die Beklagte zurückzuführen ist. Mit ihrer Klage verlangt sie Ersatz der von ihr getragenen Heilbehandlungskosten. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 7.185,13 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht wegen des Unfalls vom 27. Juni 2001 kein nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangener Schadensersatzanspruch der verletzten Heimbewohnerin gegen die Beklagte zu. 

Der beklagten Heimträgerin erwachsen aus dem Heimvertrag Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Heimbewohnerin.

Auch bestand eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutze der Bewohnerin vor Schädigungen, die ihr wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohten (OLG Koblenz NJW-RR 2002, 867, 868).

Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten ist geeignet, sowohl einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Heimvertrages als auch einen damit konkurrierenden deliktischen Anspruch aus §§ 823, 831 BGB zu begründen.

Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind (OLG München VersR 2004, 618, 619; LG Essen VersR 2000, 893). Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein (OLG Koblenz a.a.O.). Dabei ist insbesondere auch zu beachten, daß beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. nunmehr § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG i.d.F. vom 5. November 2001 BGBl. I S. 2970).

Es kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen.

Im vorliegenden Fall ist der Unfallhergang im einzelnen nicht mehr aufklärbar. Das Berufungsgericht hat es mit Recht abgelehnt, der Klägerin Beweiserleichterungen im Sinne einer Beweislastumkehr zugute kommen zu lassen.

Allein aus dem Umstand, daß die Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims der Beklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals der Beklagten geschlossen werden.

Darlegungs - und beweispflichtig ist vielmehr insoweit die Klägerin als Anspruchstellerin; Gegenteiliges läßt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1990 (VI ZR 169/90 = NJW 1991, 1540 f = VersR 1991, 310 f) herleiten. Der VI. Zivilsenat hat dort ausgeführt, die Beweislastumkehr nach § 282 BGB a.F. (nunmehr § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) könne nach dem Sinn der Beweisregel auch den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes des Schuldners umfassen, wenn der Gläubiger im Herrschafts-und Organisations-bereich des Schuldners zu Schaden gekommen sei und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gegangen seien, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren. Daraus hat der VI. Zivilsenat für den damals zu beurteilenden Sachverhalt die Folgerung gezogen, wenn ein Patient im Krankenhaus bei einer Bewegungs-und Transportmaßnahme der ihn betreuenden Krankenschwester aus ungeklärten Gründen das Übergewicht bekomme und stürze, so sei es Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen und nachzuweisen, daß der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft beruhe (ähnlich OLG Dresden NJW-RR 2000, 761 für die Ursache des Sturzes einer Pflegeheimpatientin, die sich in Begleitung und Betreuung einer Pflegekraft befunden hatte).

Die Bewohnerin befand sich nicht in einer konkreten Gefahrensituation, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden war. Vielmehr ging es hier (lediglich) um den normalen, alltäglichen Gefahrenbereich, der grundsätzlich in der eigenverantwortlichen Risikosphäre der Geschädigten verblieb.

Vergeblich versucht die Revision, hiergegen einzuwenden, daß bei dieser Betrachtungsweise der Geschädigte um so schlechter dastünde, je weniger man sich um ihn kümmere. Werde er sich selbst überlassen, treffe ihn die Darlegungs- und Beweislast. Sei hingegen eine Pflegeperson anwesend, die dem Betroffenen helfe und unmittelbaren Einfluß nehmen könne, solle sich der Träger des Pflegeheims entlasten müssen. Das könne nicht richtig sein. Dabei wird, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, verkannt, daß es bei der Beweislastumkehr jeweils nur darum gehen kann, ob in der konkreten Unfallsituation eine Sicherungspflicht bestanden hatte, die gerade die Schädigung ausschließen sollte. Dementsprechend wird für vergleichbare Unfallhergänge auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Beweislastumkehr abgelehnt (OLG Hamm NJW-RR 2003, 30, 31; OLG München aaO).

Die Revision lastet der Beklagten insbesondere an, sie habe es versäumt, die Bewohnerin im Bett zu fixieren, mindestens aber die Bettgitter hochzufahren. Dieser Vorwurf ist indessen unbegründet. 

a) In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht festgestellt, daß das Pflegepersonal diese Sicherungsmaßnahmen für entbehrlich halten durfte. Insbesondere hat dabei der Umstand Gewicht, daß der von der Klägerin selbst nach dem bis dahin letzten Sturz der Bewohnerin (Januar 1998) beauftragte ärztliche Gutachter zwar schwere Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates diagnostiziert hatte (Liegen, Sitzen, Stehen mit Hilfe, Gehen mit Hilfe und Gehstütze, sehr unsicher, kleinschrittig), aber gleichwohl besondere Sicherungsmaßnahmen beim Liegen im Bett nicht in Erwägung gezogen hatte.

Das Oberlandesgericht Koblenz (aaO), dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, weist nicht ohne Grund darauf hin, daß dasjenige, was sich dem medizinischen Dienst der im Schadensfall eintritts-pflichtigen Krankenkasse an Sicherungsmaßnahmen nicht aufdrängt, sich bei unverändertem Befund auch der Leitung eines Altenheims nicht aufdrängen muß. Dies gilt trotz des von der Revision an sich zutreffend -hervorgehobenen Umstandes, daß das Gutachten der Feststellung der Pfflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu der entsprechenden Pflegestufe diente. Dieser beschränkte Zweck des Gutachtens änderte nichts daran, daß dort auch Vorschläge zur Versorgung in der stationären Pflegeeinrichtung sowie zur Ausstattung mit Pflegehilfsmitteln vorgesehen waren und derartige Empfehlungen auch -in anderen Bereichen -tatsächlich erteilt wurden.

Daß aus der Sicht des Pflegepersonals keine besonderen weitergehenden Maßnahmen ergriffen zu werden brauchten, wird indiziell dadurch bestätigt, daß in der Folgezeit, nach Erstattung des Gutachtens, die Bewohnerin über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren sturzfrei geblieben war. 

Hinzu kommt folgendes: Jene Sicherungsmaßnahmen hätten, da sie auch nach der Einschätzung der Klägerin nicht durch eine konkrete, einzelfallbezogene Gefahrensituation gefordert wurden, nur abstrakt-generalisierend, d.h. auf Dauer, getroffen werden müssen, um die allgemeine Gefahr eines Sturzes zu bannen. Damit aber hätten sie den Charakter von Maßnahmen erhalten, die der unter Betreuung stehenden Bewohnerin über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen und deshalb der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedurft hätten (§ 1906 Abs. 4 BGB).

Die Beklagte hatte indessen aus den vorgenannten Gründen keinen hinreichenden Anlass, von sich aus auf eine derartige Entscheidung des Vormundschaftsgerichts hinzuwirken. 

1. 5. In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung auch nicht darin erblickt, daß die Mitarbeiter der Beklagten es unterlassen hatten, der Bewohnerin Hüftschutzhosen (Protektorhosen) anzulegen, durch die die Gefahr eines Knochenbruchs bei einem Sturz gemindert worden wäre. Die Klägerin selbst hatte erstmals in ihrer Berufungserwiderung eher beiläufig darauf hingewiesen, daß die Bewohnerin durch Tragen von Hüftprotektoren vor den hier eingetretenen Folgen eines Sturzes hätte bewahrt werden können. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert war. Weder hatte die Klägerin konkret vorgetragen, noch unter Beweis gestellt, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit Verletzungen, wie sie die Bewohnerin erlitten hatte, durch das Tragen dieser Schutzvorrichtungen zu verhindern gewesen wären.

Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Tragen von Protektoren die Gefahr des Wundliegens erhöht, wird von der Revision nicht angegriffen. 

Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend, die Beklagte habe es versäumt, dafür Sorge zu tragen, daß der Bewohnerin beim Aufstehen Hilfe zuteil wurde. Dieser Pflicht war die Beklagte vielmehr hinreichend dadurch nachgekommen, daß sie in Reichweite der Bewohnerin eine Klingel bereitgestellt hatte, mit der diese im Bedarfsfall Hilfe hätte herbeirufen können.

Das Berufungsgericht weist ferner zutreffend darauf hin, es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß die Bewohnerin beim Aufstehen stets der Hilfe bedurft hätte.

Die Forderung, der Bewohnerin jedes Mal beim Aufstehen (unaufgefordert) Hilfe zu leisten, würde auf eine lückenlose Überwachung durch die Mitarbeiter des Pflegeheims hinauslaufen. Dies würde über das einem Pflegeheim wirtschaftlich Zumutbare hinausgehen und zudem auch den Interessen der Heimbewohner an der Wahrung ihrer Privatsphäre widersprechen.

negativ: 24.02.2005: Gericht: AG Stuttgart Entscheidungsdatum: 24.02.2005 Aktenzeichen: 16 C 8669/04

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Streitwert: 2.435,-- EUR

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht gem. § 116 SGB X in Anspruch wegen des Verstoßes gegen vertragliche und deliktische Verkehrssicherungspflichten bzw. Verletzung der vertraglichen Aufsichts- und Betreuungspflicht und hieraus resultierender Körperverletzung der bei der Klägerin versicherten A. gemäß den §§ 611 , 276 , 278 , 823 BGB i.V.m. den §§ 31 , 831 BGB .

Zwischen der im Juli 1907 geborenen Heimbewohnerin Frau A. un der Beklagten besteht zumindest seit Mai 2000 ein Heimvertrag und sie wurde seitdem in einem Heim der Beklagten gepflegt, wobei in einer Kurzinformation zum Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 14.9.1999 des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ausgeführt ist, dass Frau A. sich im Bett selbst drehen und frei sitzen könne. Das Stehen und Gehen von 2 bis 3 Schritten sei nur mit maximaler Unterstützung zweier Pflegepersonen möglich. Lange s Sitzen war nicht möglich wegen der Gefahr des Umkippens.

Am 22.10.2002 gegen 15.15 Uhr saß Frau A. auf einem Pflegestuhl in der Nasszelle, wobei sie von diesem Stuhl herunterrutschte als sisch die Pflegekraft, Frau B, kurz nach einem Pflegeprodukt umdrehte, um dieses aus einem Regal zu holen. Hierbei erlitt Frau A eine Sprunggelenkfraktur, so dass sie in stationäre Behandlung kam.

Der Klägerin entstandenen Kosten in Höhe von 2.328,98 EUR.

Die Klägerin macht diese Kosten gegen die Beklagten geltend aus vertraglichen und deliktischen Ansprüchen, da die Beklagte Frau A. bei der Pflege nicht die erforderliche volle Unterstützung zukommen ließ. Der Unfall hätte vermieden werden können, wenn die Körperpflege bei Frau A am Schadenstag von 2 Pflegepersonen durchgeführt worden wäre.