Urteile Haftungsfälle in
Pflegeheimen - Positive Entscheidungen
positiv: 23.09.2004:
Gericht: OLG Dresden 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
23.09.2004 Aktenzeichen:
7 U 753/04,
OLGR Dresden 2004,
438-440 (aufgehoben
durch Urteil des BGH vom
14.7.2005 - - III ZR
391/04 -
Entscheidungsgründe sind
noch nicht
veröffentlicht: Jedoch
Pressemitteilung).
Normen: § 280 Abs 1 S 2
BGB vom 02.01.2002,
§ 282aF BGB, § 116 Abs 1
S 1 SGB 10, § 280 Abs 1
BGB, § 1846 BGB, § 1906
Abs 4 BGB, § 1908i Abs 1
BGB, § 69f FGG, § 70h
FGG, § 116 Abs 1 SGB 10
Heimpflegevertrag:
Pflicht eines
Altenpflegeheims zur
Sturzprophylaxe nach
mehreren vorherigen
nächtlichen Stürzen
einer verwirrten und
hochbetagten
Heimbewohnerin)
Leitsatz:
Zu den Pflichten eines
Altenpflegeheims,
wenn die zeitweise
verwirrte, hochbetagte
Heimbewohnerin innerhalb
eines Monats drei Mal
zur Nachtzeit aufsteht
und in ihrem Zimmer
stürzt und gleichwohl zu
geeigneten Maßnahmen der
Sturzprophylaxe - hier:
nächtliches Hochziehen
des Bettgitters - ihre
Einwilligung versagt.
Fundstellen: OLGR
Dresden 2004, 438-440
(Leitsatz und Gründe);
BtPrax 2005, 38-40
(Leitsatz und Gründe);
IVH 2004, 272 (red.
Leitsatz); MedR 2005,
159 (Leitsatz)
Verfahrensgang:
vorgehend LG Dresden,
26. März 2004, Az: 14 O
303/03
Tenor
Auf die Berufung der
Klägerin wird das Urteil
der Einzelrichterin der
14. Zivilkammer des
Landgerichts Dresden vom
26.03.2004 abgeändert.
Die Klage ist dem Grunde
nach gerechtfertigt.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand
Die klagende
Krankenkasse begehrt vom
Beklagten als Betreiber
eines
Pflegeheims in
Dresden aus
übergegangenem Recht der
bei ihr
krankenversicherten
(nachfolgend:
Geschädigte) die
Erstattung von
verauslagten
Behandlungskosten nach
einem Sturz der
Geschädigten.
Die im Jahre 1915
geborene Geschädigte
lebte seit 04.03.1997 im
Pflegeheim des
Beklagten in Dresden und
erhielt dort
vollstationäre Pflege.
In einem Gutachten des
Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung
(MDK) vom 10.12.1996
(Anlage K 4) wurde die
Geschädigte in die
Pflegestufe II
eingestuft. Unter der
Rubrik "funktionelle
Einschränkungen des ZNS
und der Psyche" heißt es
in dem Gutachten u.a.:
"Zeitweise schwere
Schwindelzustände bei
Kleinhirnatrophie mit
Stürzen, ...".
Vorangegangen waren drei
Stürze der Geschädigten
im Jahre 1996, bei denen
sie sich u.a. eine
Trümmerfraktur des
linken Schultergelenks
zugezogen hatte.
Das Zimmer der
Geschädigten im
Pflegeheim lag
gegenüber dem Zimmer der
Pflegekräfte, dessen Tür
immer offen stand. Die
Geschädigte wurde vom
Pflegepersonal der
Beklagten ständig
aufgefordert, das
Personal zu rufen, wenn
sie z.B. zur Toilette
gehen oder das Bett
verlassen wollte. Sie
war in der Lage, zu
diesem Zweck die im
Zimmer befindliche
Klingel zu betätigen und
nutzte diese Möglichkeit
auch häufig. Teilweise
rief sie auch nach einer
Schwester. In vielen
Fällen beschloss sie
jedoch, Dinge noch
völlig selbständig
durchzuführen, wie
beispielsweise den
Toilettengang. Auf die
Frage, warum sie bei den
selbständig verrichteten
Tätigkeiten nicht um
Hilfe gebeten habe,
erklärte die
Geschädigte, sie wolle
ihre Dinge soweit wie
möglich alleine regeln.
Die regelmäßig gestellte
Frage, ob nachts zur
eigenen Sicherheit das
Bettgitter hochgezogen
werden solle, verneinte
die Geschädigte, weil
sie die Toilette ohne
Begleitung benutzen
wolle. Das
Pflegepersonal des
Beklagten versuchte die
bestehende Gefährdung
infolge nächtlichen
Aufstehens dadurch zu
kompensieren, dass ein
Toilettenstuhl an das
Bett der Geschädigten
gestellt und im Bad das
Licht angelassen wurde.
Nachdem in erster
Instanz die Parteien
vorgetragen haben, die
Geschädigte sei Anfang
des Jahres 2000 zwei Mal
gestürzt, ist Rahmen der
mündlichen Verhandlung
vor dem Senat unstreitig
geworden, dass die
Geschädigte am 28.01.,
am 31.01. und am
24.02.2000 jeweils in
ihrem Zimmer gestürzt
ist. Alle drei Stürze
wurden vom Nachtdienst
des
Pflegeheims ohne
nähere Zeitangaben
dokumentiert.
Nach dem Sturz am
31.01.2000 wurde die
Geschädigte nach
Schmerzen im Oberarm in
die Chirurgie
überwiesen, wo aber
keine Fraktur
festgestellt wurde.
Am 09.03.2000 stürzte
die Geschädigte gegen
22.30 Uhr in ihrem
Zimmer ein weiteres Mal.
Zuvor war die für den
Beklagten tätige
Pflegekraft W. nach der
Dienstübergabe, die in
der Zeit von 21.45 Uhr
bis 22.00 Uhr
stattfindet, im Zimmer
der Geschädigten. Diese
hatte bereits im Bett
gelegen, war jedoch
gerade im Begriff
aufzustehen. Sie hatte
die Angewohnheit, sich
abends noch einmal an
den Tisch zu setzen. Da
das Bett der
Geschädigten zerwühlt
war, richtete Frau W.
das Bett, woraufhin sich
die Geschädigte wieder
zum Schlafen legte. Frau
W. löschte das Licht und
verließ das Zimmer. Nach
kurzer Zeit hörte sie
ein Geräusch im Zimmer
und fand die Geschädigte
neben ihrem Bett
liegend. Noch am Tage
des Unfalls hatte Frau W
die Geschädigte gefragt,
ob das Bettgitter
hochgezogen werden
sollte. Die Geschädigte
lehnte das - wie auch an
den anderen Tagen zuvor
- ab. Neben dem Bett
befand sich wie üblich
ein Nachtstuhl. In dem
von Frau W. ausgefüllten
Unfallfragebogen der
Klägerin heißt es zur
Unfallursache:
"Hbw war sehr verwirrt,
stand wieder von alleine
auf und stürzte. Das war
um 22.30 Uhr. Sie rief
um Hilfe. Ich fand sie
liegend vor dem Bett."
Bei dem Sturz am
09.03.2000 verletzte
sich die Geschädigte
schwer. Sie zog sich
Frakturen des
Halswirbelkörpers C1/C2
mit Lähmung aller vier
Extremitäten, eine
respiratorische
Insuffizienz (kein
richtiges selbständiges
Atmen mehr möglich) und
eine Lungenentzündung
zu. Sie wurde noch am
09.03.2000 in das
Krankenhaus D.
verbracht, wo sie am
07.06.2000 verstarb.
Die Klägerin hat
vorgetragen, die Kosten
für die stationäre
Behandlung der
Geschädigten im
Krankenhaus hätten sich
auf 167.958,54 DM
belaufen. Einschließlich
weiterer Kosten für den
Krankentransport, die
Versorgung mit Arznei-
und Verbandmitteln und
einer Vertikalstütze
habe sie als Trägerin
der gesetzlichen
Krankenversicherung der
Geschädigten abzüglich
der Eigenanteile
168.332,50 DM (=
86.067,04 Euro)
erstatten müssen. Der
Beklagte habe seine
Pflichten aus dem
Pflegevertrag mit der
Geschädigten schuldhaft
verletzt. Aufgrund des
Gutachtens des
Medizinischen Dienstes
vom Dezember 1996 sowie
den zuvor geschehenen
Stürzen hätte er die
Betreuung so
organisieren müssen,
dass der Sturz am
09.03.2000 vermieden
worden wäre. Unter
Beachtung des jeweiligen
Gesundheitszustandes
müsse das Pflegepersonal
Einzelentscheidungen
auch gegen den Willen
des Heimbewohners
treffen, wenn erkannt
werde, dass eine
erhebliche Gefährdung
bestehe. Dies sei bei
der Geschädigten der
Fall gewesen. Als
weitere mögliche
Maßnahmen der
Sturzprophylaxe sei eine
Sensormatratze, ein
Lichtschrankensystem,
Bettverstellungen, die
Veränderung des
Bodenbelages oder eine
Hüftschutzhose in
Betracht gekommen. Der
Beklagte sei
beweispflichtig dafür,
dass der Sturz nicht auf
einem Fehlverhalten
seines Personals beruhe.
In dem nach dem Schluss
der mündlichen
Verhandlung in erster
Instanz eingegangenen,
nicht nachgelassenen
Schriftsatz vom
16.03.2004 hat die
Klägerin unter Beweis
von
Sachverständigengutachten
gestellt, dass die
Verwendung einer
Sensormatratze oder
eines
Lichtschrankensystems am
Bett verhindert hätten,
dass die Geschädigte
unbeaufsichtigt hätte
aufstehen und stürzen
können. Das Tragen einer
Hüftschutzhose hätte die
Sturzfolgen gemindert.
Die Klägerin hat
beantragt,
den Beklagten zu
verurteilen, an sie
86.067,04 Euro nebst
Zinsen in Höhe von vier
Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 12.01.2002 zu
zahlen.
Der Beklagte hat
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat
vorgetragen, das
Gutachten des
Medizinischen Dienstes
der Krankenkasse vom
Dezember 1996 sei ihm
nicht bekannt gewesen.
Aufgrund der
einschlägigen
datenschutzrechtlichen
Bestimmungen habe er
kein Einsichtsrecht in
das Gutachten gehabt.
Der Sturz der
Geschädigten am
09.03.2000 hätte
lediglich dadurch
verhindert werden
können, dass sie
entweder rund um die Uhr
von einer eigens
abgestellten Pflegekraft
bewacht worden wäre oder
dass die Geschädigte am
Bett fixiert oder das
Bettgitter nachts
hochgezogen worden wäre.
Vorliegend sei keine
dieser Maßnahmen in
Betracht gekommen. Das
ständige Abstellen einer
Betreuerin zur
Verhinderung eines
Sturzes sei bei der
erforderlichen Abwägung
des dafür erforderlichen
personellen und
finanziellen Aufwandes
im Verhältnis zum Risiko
nicht vertretbar und
würde die finanziellen
Möglichkeiten des
Betreibers eines
Pflegeheimes
sprengen. Die Fixierung
am Bett und das
Hochziehen des
Bettgitters habe gegen
den erklärten Willen der
Geschädigten nicht
durchgeführt werden
dürfen. Ausreichender
Anlass zur Einholung
einer
vormundschaftlichen
Genehmigung für eine
zwangsweise Fixierung
bzw. das Hochziehen des
Bettgitters habe für den
Beklagten nicht
bestanden.
Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der
Einzelheiten der
Begründung wird auf die
Entscheidungsgründe des
erstinstanzlichen
Urteils Bezug genommen.
Gegen das Urteil richtet
sich die Berufung der
Klägerin. Sie rügt, das
Landgericht habe zu
Unrecht ihre
Beweisangebote im
Hinblick auf die erhöhte
Sturzgefahr und die
Möglichkeiten der
Sturzprophylaxe auch
über die Fixierung am
Bett hinaus nicht
beachtet. Des Weiteren
ergebe sich die
Pflichtverletzung des
Beklagten daraus, dass
er sich nach eigenem
Bekunden nicht über das
Gutachten des
Medizinischen Dienstes
und damit die
gesundheitliche
Vorgeschichte der
Geschädigten informiert
habe. Der Beklagte habe
durch die Nichtbeachtung
der gesundheitlichen
Vorgeschichte und das
Versäumnis der
notwendigen
Sturzprophylaxe seine
Betreuungsleistungen
nicht anhand des
anerkannten Standes der
medizinisch-pflegerischen
Erkenntnisse erbracht
und damit seine
Vertragspflichten
verletzt.
Rechtsfehlerhaft sei des
Weiteren die Annahme des
Landgerichts, die
Darlegungs- und
Beweislast für die
Pflichtverletzung treffe
nicht den Beklagten,
sondern die Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
das landgerichtliche
Urteil abzuändern und
den Beklagten zu
verurteilen, an die
Klägerin 86.067,04 Euro
nebst Zinsen in Höhe von
4 % über den jeweiligen
Basiszinssatz seit dem
12.01.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt
das landgerichtliche
Urteil. Soweit die
Klägerin sich auf seinen
Vortrag zu den
verschiedenen
Möglichkeiten der
Sturzprophylaxe beziehe,
könne das schon deshalb
nicht berücksichtigt
werden, weil der
diesbezügliche
Schriftsatz erst nach
Schluss der mündlichen
Verhandlung in erster
Instanz eingereicht
worden sei, ohne dass
die Klägerin
Schriftsatznachlass
beantragt und erhalten
habe.
Hinsichtlich der
weiteren Einzelheiten
des Parteivortrags wird
Bezug genommen auf die
von den Parteien in
beiden Instanzen
gewechselten
Schriftsätze nebst
Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist
begründet. Der Klägerin
steht aus gem. § 116 SGB
X übergegangenem Recht
der Geschädigten gegen
die Beklagte ein
Schadensersatzanspruch
wegen Verletzung der aus
dem Pflegevertrag
resultierenden Pflichten
zu.
1. Die Klägerin ist zur
Geltendmachung des
Klageanspruchs
aktivlegitimiert. Der
der Geschädigten gegen
den Beklagten zustehende
Schadensersatzanspruch
ist gem. § 116 Abs. 1
Satz 1 SGB X auf die
Klägerin als
Versicherungsträgerin
übergegangen. Der
Forderungsübergang
umfasst auch
vertragliche Ansprüche
aus positiver
Vertragsverletzung (vgl.
nur Palandt/Heinrichs,
63. Aufl., vor § 249 Rn.
151 m.w.N.).
2. Der Beklagte hat die
ihm aus dem
Pflegevertrag mit der
Geschädigten obliegende
Pflicht, sie vor Schäden
aufgrund der vorhandenen
körperlichen
Gebrechlichkeit zu
bewahren, schuldhaft
verletzt. Die Beklagte
hat nicht alles ihr
Mögliche und Zumutbare
getan, um den Sturz vom
09.03.2000 zu
verhindern.
a) Die Geschädigte war
spätestens nach dem
dritten Sturz im Februar
2000 für die Beklagte
erkennbar akut
sturzgefährdet.
Dem Gutachten des
Medizinischen Dienstes
vom Dezember 1996 kommt
allerdings kein
wesentlicher
Erkenntniswert in Bezug
auf die Bewertung des
Sturzrisikos im März
2000 zu. Zwar kann
grundsätzlich angenommen
werden, dass der
Beklagte zum Zeitpunkt
der Aufnahme der
Geschädigten in das Heim
im Mai 1997 verpflichtet
war, sich ein
umfassendes Bild über
den Gesundheitszustand
und den daraus folgenden
Pflegeaufwand zu machen.
In diesem Zusammenhang
müsste er auch zumindest
versuchen, sich Kenntnis
vom Inhalt des
medizinischen Gutachtens
zu verschaffen, welches
der Beurteilung der
Pflegebedürftigkeit der
Geschädigten diente. Die
dagegen gerichtete
datenschutzrechtliche
Argumentation des
Beklagten überzeugt
nicht, weil er zumindest
hätte versuchen können,
sich eine Einwilligung
der Geschädigten in die
Einsichtnahme zu
verschaffen. Hätte sie
eine solche Einwilligung
erteilt, hätten einer
Einsichtnahme in das
Gutachten keine
datenschutzrechtlichen
Hindernisse
entgegengestanden.
Jedoch ist zu beachten,
dass die Geschädigte vom
Zeitpunkt ihrer Aufnahme
in das
Pflegeheim von
April 1997 an bis Ende
1999 nicht mehr gestürzt
ist. Das zeigt, dass die
neue Situation im
Pflegeheim das
Sturzrisiko zunächst
erheblich reduziert hat.
Jedoch zeigen die drei
Stürze vom 28.01.,
31.01. und 24.02.2000,
dass im März 2000 wieder
akute Sturzgefahr
bestanden hat.
Besonderes Gewicht kommt
dabei dem Umstand zu,
dass alle drei Stürze
sich in ähnlicher Weise
und zu vergleichbaren
Zeiten abgespielt haben,
nämlich immer nachts im
Zimmer der Geschädigten.
Angesichts dieser drei
Vorfälle innerhalb nur
eines Monats musste sich
den zuständigen Organen
des Beklagten die hohe
Wahrscheinlichkeit
weiterer vergleichbarer
Stürze aufdrängen. Dass
die drei vorangegangenen
Stürze keine
gravierenden
Verletzungen mit sich
gebracht haben, durfte
für den Beklagten kein
Grund sein, davon
auszugehen zu können,
dass auch künftige
Stürze mit glimpflichen
Folgen verlaufen würden.
Es ist allgemein
bekannt, dass Stürze
körperlich gebrechlicher
Menschen im hohen Alter
zu ganz erheblichen
Gesundheitsschäden
verschiedener Art führen
können und dass es
vordringliche Aufgabe
des
Pflegeheims sein
muss, solche Stürze nach
Möglichkeit zu
verhindern.
*b) Die vom Personal des
Beklagten ergriffenen
Maßnahmen zur
Verhinderung künftiger
Stürze wurden dem
geschilderten akuten
Sturzrisiko nicht
gerecht. Der Beklagte
hat sich nach der
eigenen Schilderung
darauf beschränkt, zwar
täglich aber doch mehr
oder weniger
routinemäßig die
Geschädigte auf die
Möglichkeit des
Klingelns hinzuweisen
und nach dem
Einverständnis mit dem
Hochziehen des
Bettgitters zu fragen.
Der Ernst der Lage hätte
es jedoch geboten,
gegebenenfalls unter
Einschaltung eines
Arztes, der Heimleitung
oder auch des Neffen
oder anderer
Vertrauenspersonen das
intensive Gespräch mit
der Geschädigten zu
suchen und in diesem
Zusammenhang nochmals
eindringlich darauf
hinzuwirken, dass sie
vielleicht doch ihr
Einverständnis zum
Hochziehen des
Bettgitters in der
Nachtzeit erteilt.
Hätten auch diese
Gespräche nicht zum
Erfolg geführt, hätten
die drei Stürze
innerhalb nur eines
Monats immer zur
Nachtzeit und die nach
den Angaben des
Beklagten zumindest
zeitweise auftretende
Verwirrtheit der
Geschädigten Anlass sein
müssen, das
Vormundschaftsgericht
über die Situation zu
informieren. Dieses
hätte sodann einen
vorläufigen Betreuer
einsetzen können
(§§ 70h, 69f FGG),
welcher gegebenenfalls
einen Antrag auf
Genehmigung des
Hochziehens des
Bettgitters gem. § 1906
Abs. 4 BGB hätte stellen
können. Im Eilfall hätte
das Gericht eine solche
Maßnahme ohne vorherige
Bestellung eines
Betreuers im Rahmen der
§§ 1908i Abs. 1, § 1846
BGB auch selbst anordnen
können. Die nachts
vorhandene Sturzgefahr
seitens der Geschädigten
war so groß und akut,
dass zur Überzeugung des
Senats im vorliegenden
Einzelfall die Anordnung
eines Hochziehens des
Bettgitters in der
Nachtzeit im Rahmen der
gem. § 1906 Abs. 4 BGB
erforderlichen Abwägung
erforderlich und
verhältnismäßig, mithin
rechtmäßig, gewesen
wäre. Der Senat verkennt
nicht, dass das
Anbringen eines
Bettgitters zur
Nachtzeit gegen den
Willen eines
Pflegepatienten eine
erhebliche Einschränkung
der persönlichen
Freiheit bedeutet, die
nur im Falle einer
konkreten, akuten und
erheblichen
Gesundheitsgefährdung
gerechtfertigt sein
kann. Die mit einem
weiteren Sturz
verbundenen möglichen
Gesundheitsschäden der
Geschädigten und das
akute Sturzrisiko wiegen
im vorliegenden Fall
aber so schwer, dass
auch diese strengen
Voraussetzungen erfüllt
waren. Zu bedenken ist
schließlich, dass
möglicherweise bereits
die Einleitung des
geschilderten
vormundschaftsgerichtlichen
Verfahrens und eine in
diesem Zusammenhang
durchzuführende
persönliche Anhörung der
Geschädigten durch das
Gericht zu einen
Sinneswandel bei der
Geschädigten im Hinblick
auf ein Einverständnis
mit dem Hochziehen des
Bettgitters hätten
führen können.
3. Das schuldhafte
Unterlassen der geboten
Maßnahmen seitens des
Beklagten war ursächlich
für den Sturz der
Geschädigten am
09.03.2000. Wie
allgemein bei der
Verletzung
berufsspezifischer
Pflichten, die dem
Schutz von Leben und
Gesundheit dienen, tritt
entsprechend § 282 BGB
a.F. (vgl. heute § 280
Abs. 1 Satz 2 BGB) auch
in Bezug auf die
Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für
den Schaden eine Umkehr
der Beweislast ein (vgl.
für Pflichtverletzungen
von
Krankenpflegepersonal:
BGH NJW 1971, 243 ;
VersR 1991, 310; zum
Pflegeheimpatienten: OLG
Dresden NJW-RR 2000,
761). Für den
vorliegenden Fall
bedeutet das, dass die
Ungewissheit, ob ein
intensives Gespräch mit
der Geschädigten unter
Hinzuziehung von
Vertrauenspersonen sowie
die Information des
Vormundschaftsgerichts
tatsächlich dazu geführt
hätten, dass der Sturz
der Geschädigten
verhindert worden wäre,
zu Lasten des Beklagten
geht. Die gegenteilige
Auffassung des Beklagten
und des Landgerichts,
die vorliegend eine
Umkehr der Beweislast
anhand der Grundsätze
des § 282 BGB a.F.
ablehnen, überzeugt
nicht. Die Sturzgefahr
war in der konkreten
Situation der
Geschädigten nicht
lediglich Bestandteil
deren allgemeinen
Lebensrisikos. Sie
beruhte vielmehr gerade
auf der körperlichen
Gebrechlichkeit der
Geschädigten. Der Schutz
der Geschädigten vor den
mit der körperlichen
Gebrechlichkeit
zusammenhängenden
besonderen Gefahren für
Leben und Gesundheit war
wiederum spezifische
Pflicht der Beklagten
aus dem mit der
Geschädigten
geschlossenen
Pflegevertrag, so dass
auch im vorliegenden
Fall eine Umkehr der
Beweislast geboten ist.
4. Aufgrund der von dem
Sturz verursachten
Gesundheitsverletzung
ist der Geschädigten ein
Vermögensschaden im
Hinblick auf die dadurch
verursachten
Heilbehandlungskosten
entstanden. Hinsichtlich
der Höhe des
entstandenen Schadens
ist der Rechtsstreit
jedoch noch nicht
entscheidungsreif, so
dass ein Grundurteil
gem. § 304 ZPO
sachgerecht ist. Die
Klägerin hat die Höhe
des vom Beklagten
geltend gemachten
Schadens bestritten und
insbesondere die
vorgelegten Rechnungen
für die stationäre
Behandlung im
Krankenhaus als nicht
nachvollziehbar gerügt.
Dieses Bestreiten ist
prozessual beachtlich,
denn die vom Beklagten
vorgelegten Rechnungen
des Krankenhauses D.
(Anlage K 5) nehmen
offenbar auf
Gebührentatbestände
Bezug und sind deshalb
aus sich heraus nicht
verständlich. Es ist
deshalb zunächst Sache
der Klägerin - die als
Krankenkasse hierzu in
der Lage sein müsste -,
die einzelnen Rechnungen
aufzuschlüsseln und
anzugeben, welche
einzelnen Leistungen
jeweils abgerechnet
worden sind. Die
Klägerin hat das im
nachfolgenden
Betragsverfahren
nachzuholen.
5. Ein Grund für die
Zulassung der Revision
besteht nach Auffassung
des Senats nicht. Die
Frage der
Beweislastumkehr bei der
Verletzung
berufsspezifischer
Pflichten ist durch die
zitierte Rechtsprechung
- von der die
Entscheidung nicht
abweicht - hinreichend
geklärt.
positiv: Gericht:
LG Heilbronn 2.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
15.07.2004
Aktenzeichen: 2 O
31/04
Normen:
§ 280 BGB,
§ 823 Abs 1 BGB
Haftung des
Altenheimbetreibers:
Schadenersatzanspruch
wegen
Betreuungspflichtverletzung
bei Oberarmbruch einer
sturzgefährdeten
Heimbewohnerin bei einem
Sturz aus dem Bett
Orientierungssatz
1. Ein
Altenheimbetreiber ist
aus dem geschlossenen
Heimvertrag
verpflichtet,
pflegebedürftige
Heimbewohner sachgerecht
zu betreuen und einer
Gefährdung bzw.
Verletzung der Bewohner
entgegenzuwirken. Die
notwendigen Maßnahmen
bestimmen sich nach dem
Zustand des Betroffenen.
2. Bedarf eine
Heimbewohnerin beim
Aufstehen und zu Bett
gehen der Hilfe von
Pflegekräften und ist
sie bereits mehrfach
gestürzt, verletzt der
Heimbetreiber die ihn
treffenden
Betreuungspflichten,
wenn er keinerlei
Sicherheitsmaßnahmen
gegen einen Sturz der
Heimbewohnerin aus dem
Bett ergreift (z.B.
Anbringung eines
Bettgitters oder
Fixierung). Erleidet die
Heimbewohnerin einen
Oberarmbruch, als sie
aus dem Bett fällt,
haftet der Heimbetreiber
gem.
§ 280 BGB auf
Schadenersatz.
positiv: 24.10.2003
Gericht: LG
Mönchengladbach 2.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
24.10.2003 Aktenzeichen:
2 S 81/03, VersR 2004,
1608-1609
Normen:
§ 276 BGB, § 611 BGB,
§ 823 Abs 1 BGB, § 278
BGB, § 116 Abs 1 SGB 10
Heimvertrag: Sicherung
eines sturzgefährdeten
Patienten während der
Nacht
Leitsatz
Zum Umfang der
Obhutspflichten eines
Altenpflegeheimes
gegenüber gebrechlichen
Personen (hier:
Patientin der
Pflegestufe II);
Abwägung von
freiheitsbeschränkenden
Maßnahmen und der
Schutzbedürftigkeit
gegen Sturz- und
Verletzungsgefahren
Orientierungssatz
Besteht bei dem Bewohner
einer Pflegeeinrichtung
eine Sturzneigung, die
dem Betreiber des
Pflegeheims bekannt ist,
so hat dieser besondere
Vorsorgemaßnahmen
dagegen zu treffen, dass
der Patient nachts das
Bett unbeaufsichtigt
verlässt. Zwei bis vier
nächtliche Kontrollgänge
reichen nicht aus, um
jede vermeidbare
Gefährdung
auszuschließen.
Fundstellen
VersR 2004, 1608-1609
(red. Leitsatz und
Gründe)
Tenor
Die Berufung der
Beklagten gegen das
Urteil des Amtsgerichts
Mönchengladbach-Rheydt
vom 13.02.2003 wird
kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die
Beklagte kann die
Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von
110 % des zu
vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der
Vollstreckung
Sicherheiten in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird
zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist
zulässig, aber nicht
begründet. Die Klägerin
hat Anspruch auf Ersatz
der von ihr erbrachten
Versicherungsleistungen
in Höhe von insgesamt
3.092,87 Euro aus
schuldhafter
Schlechterfüllung des
Heimvertrages gemäß
§ 611 , 276 , 278 BGB
i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB
X .
Das Amtsgericht hat zu
Recht bejaht, dass die
Klägerin Anspruch auf
Ersatz der zugunsten von
Frau ... aufgewendeten
Versicherungsleistungen
hat, weil die Beklagte
ihre Pflichten aus dem
Heimvertrag schuldhaft
verletzt hat und es
dadurch zum Sturz der
Frau ... mit
Verletzungsfolge
gekommen ist.
Die Beklagte war
verpflichtet, den
Pflegeaufenthalt der
Frau ... in ihrer
Heimeinrichtung so zu
gestalten, dass jede
vermeidbare Gefährdung
der Bewohnerin
ausgeschlossen ist. Die
Obhutsverpflichtung
erstreckt sich nicht nur
auf die Verhütung von
Folgen, die aus dem
eigentlichen Pflege- und
Heimaufenthalt
resultieren, sondern
umfasst auch die
gebotene Vorsorge für
die sich aus der
Erkrankung bzw. der
Konstitution der
Bewohnerin selber
ergebenden körperlichen
und gesundheitlichen
Integritätsrisiken. Dazu
gehört auch die
Verpflichtung, den
Patienten vor
Selbstgefährdung zu
schützen, soweit dieser
erkennbar zu einer
vernünftigen Einsicht
und zu einem
entsprechenden Verhalten
nicht in der Lage ist
(vgl. LG Köln, Urt. v.
05.05.2003, Az. 21 O
608/02 m.w.N .).
Dieser Verpflichtung ist
die Beklagte nicht
nachgekommen. Bei Frau
... bestand die der
Beklagten bekannte
Neigung, nachts unter
Sturzgefahr alleine aus
dem Bett aufzustehen und
den Toilettenstuhl
aufzusuchen. Am
03.04.2001 kam es dabei
zu dem hier
streitgegenständlichen
Sturz mit
Verletzungsfolgen.
Bereits im
Einlieferungsbericht vom
25.01.2000 war
aufgeführt, dass Frau
... besonders
sturzgefährdet sei und
ein Bettgitter benötige.
Die Beklagte kann sich
auch nicht mit Erfolg
darauf berufen, die
Erfahrung mit Frau ...
hätte gezeigt, dass
diese Sturzgefahr
tatsächlich nicht
bestehe. So betont das
Gutachten des
Medizinischen Dienstes,
das erst sieben Monate
nach Aufnahme der Frau
..., nämlich am
23.08.2000, erstellt
wurde, nochmals
explizit, dass Frau ...
sich nachts selbsttätig
auf den Toilettenstuhl
umsetze, wobei
Sturzgefahr bestehe. 7
Monate nach der Aufnahme
bestand deshalb die im
Aufnahmebericht
beschriebene nächtliche
Sturzgefahr nach wie
vor. Außerdem ist
zwischen den Parteien
unstreitig, dass Frau
... vor dem hier
streitgegenständlichen
Zwischenfall mindestens
drei bis vier mal
gefallen ist. Dass es
dabei nur zu einem "Dahinsinken"
ohne Verletzungsfolgen
gekommen ist, kann die
Beklagte nicht
entlasten, vielmehr
manifestiert sich in
diesen - wenn auch
glimpflich ausgegangenen
- Stürzen gerade die im
Aufnahmebericht
beschriebene und vom
Medizinischen Dienst
bestätigte Sturzgefahr.
Spätestens aufgrund der
Feststellungen des
Medizinischen Dienstes,
die die bereits bei der
Aufnahme bestehende
nächtliche Sturzneigung
der Frau ... bestätigt
haben, wäre die Beklagte
deshalb gehalten
gewesen, geeignete
Maßnahmen zum Schutz der
Bewohnerin zu ergreifen.
Die Beklagte wäre
verpflichtet gewesen,
die Betreuung der Frau
... so zu organisieren,
dass diese nachts nicht
unbeaufsichtigt und ohne
Hilfe aus dem Bett
aufstehen konnte, um zum
Toilettenstuhl zu
gelangen. Das gilt auch,
wenn man berücksichtigt,
dass Frau ... aufgrund
des Gutachtens des
Medizinischen Dienstes
mit Pflegestufe II
eingestuft war. Auch
wenn bei einem
Heimbewohner der
Pflegestufe II
grundsätzlich Hilfe in
einem Zeitrahmen von 215
Minuten und keine
Rund-um-die-Uhr-Betreuung
erforderlich ist, war
die Beklagte aufgrund
der Sturzneigung der
Bewohnerin gerade nachts
verpflichtet, besondere
Vorsorgemaßnahmen zu
ergreifen.
Dabei kommen
verschiedene Maßnahmen
in Betracht, z.B. die
dauerhafte Überwachung
durch das
Pflegepersonal, die
Überwachung per
Videokamera, die
Fixierung mittels
Bauchgurt oder
Schlafdecke, die
Anbringung eines
Bettgitters etc. Die vom
Pflegepersonal der
Beklagten unternommenen
2 bis 4 nächtlichen
Kontrollgänge waren
jedenfalls nicht
ausreichend, um Frau ...
angemessen zu schützen
und jede vermeidbare
Gefährdung
auszuschließen. Trotz
dieser nächtlichen
Kontrollgänge stand Frau
... unstreitig nachts
alleine auf, um den
Toilettenstuhl
aufzusuchen; gerade
dabei bestand die vom
Medizinischen Dienst
nochmals bestätigte
Sturzgefahr.
Der Beklagten ist zwar
zuzugeben, dass die
aufgezählten Maßnahmen
aufgrund ihres
freiheitsentziehenden
Charakters der
Genehmigung durch das
Vormundschaftsgericht
bedürfen, so dass die
Beklagte nicht
berechtigt war, diese
Vorsorgemaßnahmen von
sich aus zu ergreifen.
Die Beklagte muss sich
jedoch vorwerfen lassen,
dass sie trotz der schon
bei Aufnahme der
Bewohnerin und zum
Zeitpunkt ihrer
Begutachtung durch den
medizinischen Dienst
noch immer bestehenden
nächtlichen Sturzgefahr
beim selbstständigen
Umsetzen auf den
Toilettenstuhl keinen
entsprechenden
Genehmigungsantrag beim
Vormundschaftsgericht
zum Schutz der Frau ...
eingereicht hat.
Die Beklagte kann sich
in diesem Zusammenhang
auch nicht mit Erfolg
darauf berufen, die
Entscheidung gegen eine
Sicherung der Frau ...
nach sorgfältiger
Abwägung aller für und
wider streitenden
Umstände getroffen zu
haben - bei sorgfältiger
Abwägung hätte sie das
Sicherungsbedürfnis
erkennen und
entsprechend handeln
müssen. Nach umfassender
Abwägung sämtlicher
Umstände erscheint die
Erwirkung einer
freiheitsbeschränkenden
Maßnahme während der
Nacht weder für Frau ...
noch für das
Pflegepersonal
unzumutbar, auch wenn
Frau ... unstreitig die
Bestrebung hatte, sich
innerhalb ihrer
Möglichkeiten frei zu
bewegen. Das
Sicherheitsgebot ist
abzuwägen gegen
Gesichtspunkte der
Einschränkung des
Freiheitsrechts und der
Menschenwürde. Unter dem
Sicherheitsaspekt ist
ein alter und
gebrechlicher Mensch,
der nicht mehr in der
Lage ist, einen eigenen
Belangen sachgemäß
Rechnung tragenden
Willen zu bilden und
danach zu handeln,
besonders schutzwürdig,
aber auch
schutzbedürftig. Bei der
Abwägung von
Menschenwürde und
Freiheitsrecht auf der
einen und Schutz der
körperlichen
Unversehrtheit auf der
anderen Seite ist eine
Entscheidung zu fällen,
die den besonderen
Umständen des
Einzelfalles gerecht
wird (vgl. dazu OLG
Koblenz, Urt. v.
21.03.2002, Az. 5 U
1648/91 ).
Das bedeutet für den
vorliegenden Fall
folgendes: Der Beklagten
war bekannt, dass Frau
... nachts regelmäßig
alleine aus ihrem Bett
aufstand und sich, ohne
vorher über die
entsprechende
Vorrichtung das
Pflegepersonal zu rufen,
selbsttätig zum
Toilettenstuhl begab.
Dabei bestand seit jeher
- bestätigt durch den
medizinischen Dienst -
eine besondere
Sturzgefahr. Da Frau ...
rationalen Argumenten
nicht zugänglich war und
den nächtlichen
Toilettengang ohne Hilfe
ausführen wollte, war
sie aufgrund der dabei
bestehenden Sturzgefahr
besonders
schutzbedürftig. Dieses
Schutzbedürfnis
überwiegt im konkreten
Fall den Freiheitsdrang
der Heimbewohnerin. Es
ging darum, Frau ...
nachts besonders zu
schützen. Eine
Einschränkung der
Bewegungsfreiheit wäre
ihr nur bewusst
geworden, wenn sie -
unter Selbstgefährdung -
ihr Bett zur Nachtzeit
hätte verlassen wollen,
nicht aber während des
Schlafens. Durch eine
Ruf-/Klingeleinrichtung
hätte zudem
gewährleistet werden
können, dass Frau ...
das Bett für die
Toilettengänge mit Hilfe
des Pflegepersonals
verlassen kann.
Angesichts des
Schutzbedürfnisses der
Bewohnerin erscheint vor
diesem Hintergrund einer
nächtliche Sicherung der
Patientin zumutbar und
erforderlich. Dass die
Beklagte dennoch keinen
entsprechenden Antrag
beim
Vormundschaftsgericht
gestellt hat, stellt
deshalb eine Verletzung
ihrer Pflichten aus dem
Heimvertrag dar.
Diese Pflichtverletzung
ist für den Sturz der
Frau ... auch kausal
geworden. Es obliegt der
Beklagten zu beweisen,
dass der Sturz nicht auf
einem Fehlverhalten des
mit der Pflege und
Betreuung der Bewohnerin
betrauten Personals
beruht. Die Ursache für
den Sturz liegt in dem
allein von der Beklagten
beherrschbaren
Gefahrenbereich. Frau
... befand sich in der
Obhut der Beklagten. Das
bei der Beklagten
beschäftigte
Pflegepersonal hätte
erkennen können und
müssen, dass zum Schutz
der Frau ... besondere
Sicherheitsmaßnahmen
erforderlich sind.
Entsprechend hätte
seitens der Beklagten
der Genehmigungsantrag
beim
Vormundschaftsgericht
gestellt werden müssen.
Derartigen Gefahren zu
begegnen, stellt eine
typische Pflicht einer
Pflegeeinrichtung dar
und gehört zum
Kernbereich der aufgrund
des Pflegevertrags
geschuldeten Pflichten
(vgl. BGH, VersR 1991,
319 ; OLG Frankfurt v.
12.04.2003, Az. 10 U
247/01 ; OLG Dresden,
NJW-RR 2000, 761 ).
Dass die
Pflichtverletzung der
Beklagten für den Sturz
und die Verletzung der
Frau ... nicht kausal
geworden ist, hat die
Beklagte nicht dargetan.
Zur Begründung der
fehlenden Kausalität
kann sich die Beklagte
insbesondere nicht mit
Erfolg darauf berufen,
Frau ... hätte ein
Bettgitter aller
Wahrscheinlichkeit nach
überwunden, mit der
Folge, dass sie durch
Anbringung eines
Bettgitters sogar
erhöhter
Verletzungsgefahr
ausgeliefert gewesen
wäre. Diese Bedenken
hätte die Beklagte bei
dem an das
Vormundschaftsgericht
gerichteten Antrag
vortragen müssen - das
Vormundschaftsgericht
hätte dies bei der
Auswahl einer
gegebenenfalls zu
bestimmenden
Sicherungsmaßnahme
entsprechend
berücksichtigen können.
In entsprechender
Anwendung des § 282 BGB
steht auch fest, dass
die Beklagte schuldhaft
gehandelt hat. Die
Beklagte muss den
Vorwurf gefallen lassen,
keinen Antrag auf
Genehmigung einer
Sicherungsmaßnahme beim
Vormundschaftsgericht
eingereicht zu haben.
II. Die Entscheidung
über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht
auf §§ 708 Abs. 1 Nr. 10
analog, 711 ZPO.
III. Die
Kostenentscheidung
beruht auf § 97 Abs. 1
ZPO .
IV. Die Revision wird
zugelassen.
Die Rechtssache hat
grundsätzliche
Bedeutung, da zu
erwarten ist, dass die
ihr zugrundeliegenden
Problemkreise auch
künftig wiederholt
auftreten werden.
Insbesondere zur
Definition des
Pflichtenkreises eines
Pflegeheims und der
Beweislastumkehr in
diesem Zusammenhang
sind, wie in der
vorliegenden
Entscheidung zitiert, in
der Rechtsprechung
unterschiedliche
Auffassungen geäußert
worden.
Streitwert: 3.092,87
Euro
positiv: 24.07.2003:
Gericht: LG Berlin 31.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
24.07.2003 Aktenzeichen:
31 O 17/03
Normen: § 276 BGB, § 823
Abs 1 BGB
Haftung eines Alten- und
Pflegeheimträgers:
Verpflichtung zum
Einsatz moderner
Hilfsmittel zum Schutz
von Heimbewohnern vor
Verletzungen
Leitsatz
Pflegeeinrichtungen sind
verpflichtet, zum Schutz
der Versicherten
Hilfsmittel wie
Hüftschutzhosen,
Lichtschrankensysteme
oder Sensormatratzen
einzusetzen.
Orientierungssatz
Stürzt eine
demenzkranke, schwer
pflegebedürftige und
bettlägrige
Altenheimbewohnerin bei
dem Versuch das Bett
selbstständig zu
verlassen und erleidet
sie dabei einen
Oberschenkelhalsbruch,
haftet der
Heimträger der
gesetzlichen
Krankenversicherung aus
übergeleitetem Recht auf
Ersatz der
Heilbehandlungskosten.
Dem Heimträger ist es
vorzuwerfen, keine
modernen Hilfsmittel
eingesetzt zu haben, die
Heimbewohner vor
Sturzverletzungen
schützen
(Hüftschutzhosen)
und/oder dem
Pflegepersonal ein
eigenmächtiges Verlassen
des Bettes signalisieren
(Lichtschrankensystem
oder Sensormatratzen).
Fundstellen Die
Leistungen Beilage 2004,
121-125 (Leitsatz und
Gründe); PflR 2004,
312-316 (red. Leitsatz
und Gründe)
Diese Entscheidung wird
zitiert von Robert
Roßbruch, PflR 2004,
316-317 (Anmerkung)
positiv: 30.04.2003:
Gericht: LG Stuttgart
10. Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
30.04.2003 Aktenzeichen:
10 O 372/02
Normen: § 276 BGB, § 823
Abs 1 BGB, § 611 BGB,
pVV
Haftung des Betreibers
eines Altenpflegeheims:
Aufsichtspflichtverletzung
des Pflegepersonals beim
Toilettengang einer
betagten Patientin mit
Alzheimererkrankung im
letzten Stadium
Leitsatz
Das Maß der
Beaufsichtigung einer
Pflegeperson beim
Toilettengang durch das
Pflegepersonal eines
Altenheims hängt von dem
konkreten Hilfsbedürfnis
ab. Hier:
Aufsichtspflichtverletzung
bei Pflegeperson mit
Alzheimer in letztem
Stadium.
Fundstellen
NJW-RR 2003, 1382-1383
(Leitsatz und Gründe)
Tenor
1. Der Beklagte wird
verurteilt, an die
Klägerin 5.836,12 €
zzgl. 4 % hieraus seit
01.03.2001 zu bezahlen.
2. Der Beklagte trägt
die Kosten des
Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für
die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 5.836,12 €.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt
Schadensersatz wegen
Verletzung vertraglich
übernommener
Aufsichtspflicht aus
übergegangenem Recht.
Der Beklagte ist eine
Pflegeeinrichtung, bei
der insbesondere alte,
voll pflegebedürftige
Menschen aufgenommen und
betreut werden. Am
10.12.2000 erlitt die
bei der Klägerin
krankenversicherte Frau
T. im Hause des
Beklagten eine distale
Femurfraktur, nachdem
sie von der bei dem
Beklagten angestellten
Pflegerin, der Zeugin
G., auf die Toilette
ihres Zimmers gesetzt
worden war, indem sie
auf den Boden fiel. Die
Geschädigte bewohnte das
Zimmer 205 im
Altenpflegeheim
des Beklagten auf Grund
eines
Heimpflegevertrages. Sie
litt an Alzheimer und
war zum Unfallzeitpunkt
vollkommen dement. Schon
im Jahr 1998 wurde
festgestellt, dass sie
praktisch alles, was sie
im Leben erlernt hatte,
vergessen hatte. Sie war
in der Pflegestufe 3
eingruppiert und bei
allem in die
Vollüberwachung
eingeordnet. Sie war von
der Beweglichkeit her in
der Lage, selbst unter
Führung zu gehen und
hätte körperlich die
notwendigen
Verrichtungen zur
Körperpflege selbst
tätigen können. Sie
hatte die Eigenart, dass
sie sich im Speisesaal
immer wieder aus ihrem
Rollstuhl heraus am
Tisch aufrichtete und
umhersah. In den vier
Wochen vor dem Unfall
fiel die Geschädigte
nicht durch
überraschende Bewegungen
wie ein selbstständiges
Aufstehen oder
Abrutschen beim
Toilettengang auf. Für
die Wiederherstellung
von Frau T. wandte die
Klägerin insgesamt
5.836,12 € auf, wovon
267,83 € streitig sind.
Die Klägerin behauptet,
die Pflegerin habe sich,
nachdem sie die
Geschädigte auf der
Toilette abgesetzt
hatte, mit dem Gebiss
der Geschädigten
abgewandt und begonnen,
dieses am Waschbecken zu
reinigen. Dadurch habe
sie ihre
Aufsichtspflicht
verletzt. Für den
Transport der
Geschädigten mit dem
Rettungswagen am
10.12.2000 seien 267,83
€ angefallen.
Die Klägerin beantragt:
Der Beklagte wird
verurteilt, an die
Klägerin 5.836,12 €
nebst 4 % Zinsen hieraus
seit 01.03.2001 zu
bezahlen.
Der Beklagte beantragt:
Klagabweisung.
Der Beklagte behauptet,
die Zeugin G. sei in
unmittelbarer Nähe von
Frau T. geblieben und
habe ihr die
Zahnprothese abgenommen,
um diese an dem in der
Nasszelle unmittelbar
neben der Toilette
befindliche Waschbecken
abzulegen. Dafür habe
sich die Zeugin G. kurz
zur Seite drehen müssen.
In diesem Augenblick
habe sich die
Geschädigte erhoben und
sei dabei gestürzt. Der
Beklagte meint, eine
Verletzung der
Aufsichtspflicht liege
nicht vor, weil die
Zeugin G. sich nur ganz
kurz zur Seite gedreht
habe und in den Wochen
zuvor keinerlei
Anzeichen für ein
plötzliches Aufstehen
von der Toilette bei der
Geschädigten zu
beobachten gewesen
seien.
Hinsichtlich der
weiteren Einzelheiten
wird verwiesen auf die
gewechselten
Schriftsätze jeweils mit
Anlagen und das
Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom
24.03.2003 (Blatt 24/25
der Akte) und vom
11.04.2003 (Blatt 29/31
der Akte). Das Gericht
hat Beweis erhoben durch
Einnahme eines
Augenscheins und
paralleler Vernehmung
der Zeugin G..
Hinsichtlich des
Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird
verwiesen auf das
Protokoll vom
11.04.2003.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist
begründet.
Die Klägerin hat gegen
den Beklagten einen
Anspruch auf
Schadensersatz in Höhe
von 5.836,12 € aus
übergegangenem Recht auf
Grund der Verletzung der
Aufsichtspflicht im
Rahmen des
Heimpflegevertrages mit
der Geschädigten Frau T.
Zur Überzeugung des
Gerichts steht fest,
dass die bei dem
Beklagten angestellte
Zeugin G. am 10.12.2001
mit leichter
Fahrlässigkeit den Sturz
der Geschädigten von der
Toilette mit der Folge
einer distalen
Femurfraktur
mitverursacht hat. Dies
hat eine
Haftung des
Beklagten zu 100 % zur
Folge, weil die
Geschädigte selbst mit
Alzheimer im letzten
Grad keinen
zurechenbaren
Verursachungsbeitrag
geleistet hat.
Im Rahmen des
Toilettengangs ist das
Maß der Beaufsichtigung
immer von dem konkreten
Hilfsbedürfnis des
Patienten abhängig (vgl.
OLG Hamm,
Versicherungsrecht 2003,
Seite 73 ff).
Hiervon ausgehend ist
das Gericht aufgrund der
Aussage der Zeugin G. im
Rahmen des Augenscheins
und des unstreitigen
Gesundheitszustandes der
Geschädigten mit einer
Alzheimerdemenz im
letzten Grad im
vorliegenden Fall zu der
Überzeugung gelangt,
dass eine vorwerfbare
Aufsichtspflichtverletzung
der Zeugin G. vorliegt,
indem sie sich von der
Geschädigten vollständig
abgewandt hat und zu dem
ca. 1,25 m entfernten
Waschbecken ging, um
dort das Gebiss der
Geschädigten zu reinigen
und dabei die
Geschädigte vollständig
aus den Augen ließ.
Die Zeugin G. hat im
Rahmen des Augenscheins
bekundet, dass sie,
nachdem sie die
Geschädigte aus dem
Rollstuhl heraus auf das
Klosett gesetzt hatte,
sich das Gebiss von der
Geschädigten habe geben
lassen und sich
daraufhin zum
Waschbecken hin
abgewandt habe, um
dieses zu reinigen.
Bereits als sie den
Wasserhahn geöffnet
hatte, habe sie hinter
sich ein Geräusch gehört
und sich wieder
umgewandt. In diesem
Moment sei die
Geschädigte bereits mit
dem Körper in Richtung
Tür gelegen.
Der Augenschein hat -
vom Standpunkt der Tür
zum Bad aus - eine
Breite des Bades von ca.
2,10 m und eine Tiefe
von ca. 1,85 m ergeben.
Zwischen dem links in
der Ecke befindlichen
Toilette und dem rechts
in der vorderen Ecke
gegenüber der Tür
befindlichen Waschbecken
liegt eine diagonal
verlaufene Distanz von
ca. 1,25 m. Die Zeugin
G. musste sich
vollständig von der
Geschädigten abwenden,
um das Gebiss reinigen
zu können. Sie konnte
dabei die Geschädigte
auch nicht "im
Augenwinkel" im Blick
behalten.
Es liegt eine
Aufsichtspflichtverletzung
durch die Zeugin G. vor,
weil sie die Geschädigte
nicht zugriffsbereit im
Auge behielt, sondern
sich vollständig
abwandte, um einer
anderen Beschäftigung,
dem Reinigen des
Gebisses, nachzugehen.
Dabei entfernte sie sich
auf ca. 1 m von der
Geschädigten. Ein
sofortiges Zugreifen für
den Fall, das sich die
Geschädigte in ihrer
Position auf dem
Toilette verändert, war
ihr dadurch nicht mehr
möglich. Dies wäre aber
notwendig gewesen,
nachdem die Geschädigte
körperlich noch
verhältnismäßig kräftig
und mobil war und dafür
bekannt war, dass sie
sich im Speisesaal am
Tisch aus dem Rollstuhl
heraus immer wieder
aufrichtete und
umschaute.
Das Gericht
berücksichtigt den
Umstand, dass in den
Wochen zuvor kein
entsprechendes Verhalten
der Geschädigten beim
Toilettengang in Bezug
auf ein plötzliches
Erheben oder Abrutschen
aufgefallen ist. Jedoch
musste die Zeugin G. im
vorliegenden Fall nach
Auffassung des Gerichts
jederzeit auch ohne
einen entsprechenden
Hinweis aus den letzten
Wochen vor dem Unfall
damit rechnen, dass sich
die Geschädigte von sich
aus erheben oder von der
Toilette
herunterrutschen könnte,
weil sich die
Geschädigte aufgrund der
Alzheimerdemenz im
letzten Stadium selber
nicht mehr steuern
konnte. Insoweit liegt
die Situation eines
Säuglings, bzw.
Kleinkindes bei der
Geschädigten vor, wobei
zu berücksichtigen ist,
dass die Geschädigte
demgegenüber körperlich
noch verhältnismäßig
kräftig und mobil war.
Das Gericht verkennt
dabei nicht, das es -
auch - Ziel der Pflege
im Rahmen des
Heimpflegevertrages war,
der Geschädigten ein
soweit wie möglich
normales Leben zu
ermöglichen. Dazu gehört
das Entleeren des Stuhls
auf einer Toilette, ohne
angebunden zu sein, oder
eine Windel tragen zu
müssen. Eine Fixierung
oder das Anlegen einer
Windel war im
vorliegenden Fall auch
nicht notwendig.
Vielmehr wäre es
ausreichend, aber auch
notwendig gewesen, dass
sich die Zeugin G.
während des Stuhlgangs
in Armreichweite und mit
Blick auf die
Geschädigte im
Badezimmer aufgehalten
hätte.
Der Einwand der
Beklagte, dass die
Vorgaben der
Pflegeversicherung für
die Zeitdauer einzelner
Pflegemaßnahmen wie z.B.
die Durchführung des
Toilettengangs ein
solches Verhalten des
Pflegepersonals nicht
zulasse, kann - selbst
wenn es so sein sollte -
hier nicht
berücksichtigt werden.
Entscheidend ist
vielmehr, dass eine
Gefährdung der selbst
nicht steuerungsfähigen
Geschädigten
ausgeschlossen werden
muss. Hätte ein Säugling
oder ein Kleinkind eine
entsprechende Verletzung
z.B. durch Sturz von der
Wickelunterlage
erlitten, stünde dies
auch nicht zur
Diskussion.
Gegebenenfalls müssen
die entsprechenden
Vorgaben der
Pflegeversicherung
angepasst werden.
Bezüglich der Kosten des
Transports der
Geschädigten mit dem
Rettungswagen am
10.12.2000 ist das
Gericht aufgrund der von
der Klägerin
überreichten Aufstellung
davon überzeugt, das
hierfür ein Nettobetrag
von 267,83 € angefallen
ist. Dieser Betrag ist
aus Sicht des Gerichts
angemessen und - im
Hinblick auf den
Transport der verletzten
Geschädigten - auch
notwendig gewesen.
Der Zinsanspruch beruht
auf §§ 284 , 288 BGB a.F.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 91 Abs. 1
ZPO . Die Entscheidung
hinsichtlich der
vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt
aus § 709 Satz 2 ZPO .
positiv::
20.01.2003: LG Berlin,
20.1.2003, Az.: 10 O
412/02
Der Klägerin steht ein
Schadensersatzanspruch
aus übergegangenem Recht
gemäß § 116 I SGB X
i.V.m. §§ 611, 278 BGB
zu. Die Beklagte war
aufgrund des
Pflegeheimvertrages dazu
verpflichtet, u.a.
Schäden an Körper und
Gesundheit vom Patienten
abzuwenden. Die Klägerin
ist ihrer Darlegungslast
hinsichtlich der
objektiven
Pflichtverletzung als
auch des Verschuldens
analog § 282 BGB a. F.
nachgekommen, indem sie
vorgetragen hat, dass
die Geschädigte im
Obhutsbereich der
Beklagten gestürzt ist.
Nach dem Sinn der
Beweisregel ist eine
Beweislastumkehr auch
für den Nachweis eines
objektiven
Pflichtverstoßes des
Schuldners angebracht,
wenn der Gläubiger im
Herrschafts- und
Organisationsbereich des
Schuldners zu Schaden
gekommen ist und die den
Schuldner treffenden
Vertragspflichten auch
dahin gehen, den
Gläubiger gerade vor
einen solchen Schaden zu
bewahren. Dieser
Darlegungs- und
Beweislast ist der
Beklagte nicht
ausreichend
nachgekommen.
positiv: 10.09.2002 LG
Essen, Urteil vom
10.09.2002, Az. 9 O
28/02
Normen:
§ 276 BGB,
§ 116 Abs 1 SGB 10
Heimvertrag: Umfang und
Ausmaß der von einem
Pflegeheim zu leistenden
Pflege und Betreuung;
Beaufsichtigung einer
sturzgefährdeten Person
Leitsatz
1. Umfang und Ausmaß der
von einem Pflegeheim zu
leistenden Pflege und
Betreuung richten sich
nach dem
Gesundheitszustand des
jeweiligen Patienten,
also nach den
Beschwerden und
Erkrankungen, die den
stationären
Heimaufenthalt notwendig
machen, ebenso wie nach
dessen körperlicher,
seelischer und geistiger
Verfassung.
2. Der Umfang der
notwendigen
pflegerischen Maßnahmen
und Vorkehrungen ist vom
Pflegepersonal des
Heimes in Erfüllung der
aus dem Heimvertrag
folgenden allgemeinen
und besonderen
Verpflichtungen zu
ermitteln.
3. Wenn ein Pflegeheim
eine sturzgefährdete
Person aufnimmt, die
bereits mehrfach zu Fall
kam und für die ein
gerichtlicher Beschluss
zur nächtlichen
Sicherung mittels
Bettgitter oder
Fixierdecke besteht,
nicht aber für die
Fixierung an einen Stuhl
oder Fixiertisch
tagsüber, dann ist es
dem Pflegeheim als
ultima ratio zuzumuten,
zur Erweiterung des
Gerichtsbeschlusses auf
den Betreuer
einzuwirken, wenn zur
persönlichen
Beaufsichtigung am Tage
nicht ausreichend
Pflegepersonal zur
Verfügung steht.
Verfahrensgang:
nachgehend OLG Hamm, Az:
27 U 184/02
Tenor
Die Beklagte wird
verurteilt, an die
Klägerin 5.895,53 € (i.
W.:
fünftausendachthundertfünfundneunzig
und 53/100 Euro) nebst 5
% Zinsen über dem
Basiszinssatz nach § 1
DÜG seit
Rechtshängigkeit (17.
12. 2001) zu zahlen.
Die Beklagte trägt die
Kosten des
Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die pflegebedürftige -
mittlerweile verstorbene
- Frau A K (geb. am 28.
12. 1914) war bei der
Klägerin gesetzlich
krankenversichert. Frau
K wohnte 1999 im F
Pflegeheim, das von der
Beklagten betrieben
wird.
Frau K litt unter einer
Demenz mit weitgehender
Desorientiertheit. Eine
sinnvolle Verständigung
mit ihr war nicht mehr
möglich. Gleichwohl
hatte sie einen sehr
starken Bewegungsdrang,
den sie dadurch
befriedigte, dass sie im
Wohnbereich des Heims
umherlief.
Da Frau K den starken
Bewegungsdrang auch
nachts verspürte und
deshalb immer wieder
versuchte, ihr Bett zu
verlassen, erließ das
Amtsgericht Essen -
Vormundschaftsgericht -
am 14. 4. 1998 einen
Beschluss, wonach Frau K
durch Anbringen eines
Bettgitters bzw.
durch das Anlegen einer
Schlafdecke fixiert
werden konnte. Der
Zeitpunkt der
Genehmigung erstreckte
sich bis zum 13. 4.
2000.
Am 2. 1. 1999 war Frau K
erneut sehr
bewegungsaktiv; trotz
neurologisch-medikamentöser
Einstellung kam sie
nicht zur Ruhe. Zu einem
nicht näher geklärten
Zeitpunkt fand das
Pflegepersonal Frau K in
ausgestrecktem Zustand
auf dem Boden des
Aufenthaltsraumes
liegend vor; größere
Verletzungen hatte sie
sich infolge des Sturzes
allerdings nicht
zugezogen.
Am 22. 4. 1999 litt Frau
K erneut unter starken
Unruhezuständen. Sie
wurde - wiederum zu
einem nicht genau
feststehenden Zeitpunkt
- im Zimmer 205 des
Heims zwischen Bett und
Waschbecken auf dem
Boden sitzend
aufgefunden. Da sie
anhaltende Schmerzen
verspürte, wurde sie in
ein Krankenhaus
überstellt. Dort wurde
ein
Oberschenkelhalsbruch
diagnostiziert und
behandelt. Frau K musste
bis zum 7. 5. 1999 in
stationärer
Heilbehandlung
verbleiben, an die sich
eine ambulante Therapie
anschloss. Bis September
1999 mussten
physiotherapeutische
Maßnahmen vorgenommen
werden.
Auf Grund der
Verletzungen, die Frau K
erlitten hatte,
erbrachte die Klägerin
Sozialleistungen in
einem Umfang von
11.530,66 DM (= 5.895,53
€). Wegen der näheren
Einzelheiten wird auf
die Klageschrift vom 4.
12. 2001 Bezug genommen.
Die Klägerin machte in
der Folgezeit Ansprüche
gegen die Beklagte aus
übergegangenem Recht
geltend und forderte sie
mit Schreiben vom 22.
10. 1999 - wenngleich
vergeblich - auf,
5.895,53 € zu zahlen.
Die Klägerin ist der
Auffassung, die Beklagte
habe gegen ihre
Aufsichtspflichten
verstoßen und behauptet
dazu, der Stütz- und
Bewegungsapparat der
Frau K sei erheblich
eingeschränkt gewesen.
Sie habe lediglich unter
Mithilfe von zwei
weiteren Personen gehen
können; auch beim
Erheben aus dem Sitzen
sei Frau K erheblich
unsicher gewesen. Trotz
dieses auffälligen
Verhaltens habe die
Beklagte Frau K
unbeaufsichtigt
gelassen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu
verurteilen, an sie
5.895,53 € nebst 5 %
Zinsen über dem
Basiszinssatz nach § 1
DÜG seit
Rechtshängigkeit (17.
12. 2001) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sie
habe keine vertraglichen
Verpflichtungen
verletzt. Eine Fixierung
der Frau K in einem
sogenannten Fixierstuhl
sei nämlich ausweislich
des Beschlusses des
Amtsgerichts Essen vom
14. 4. 1998 nicht
zulässig gewesen. Sie -
die Beklagte - hätte
Frau K auch nicht
ständig beaufsichtigen
müssen, zumal hierfür
erforderliches
Pflegepersonal nicht in
ausreichendem Umfang zur
Verfügung gestanden
habe. Die Beklagte
behauptet zudem, zum
Zeitpunkt des Vorfalls
am 24. 9. 1999 sei Frau
K trotz ihrer
Desorientiertheit noch
in der Lage gewesen,
sich sicher
fortzubewegen. Hiergegen
hätten aus ärztlicher
Sicht auch keine
Bedenken bestanden.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des
Parteivortrags wird auf
den Inhalt der
jeweiligen Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug
genommen.
Das Gericht hat Beweis
erhoben durch uneidliche
Vernehmung der Zeuginnen
P D, M R, M K und M S
sowie durch uneidliche
Vernehmung des Zeugen H
G. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird
auf den Inhalt der
Sitzungsniederschriften
vom 19. 2. 2002 und 28.
5. 2002 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig
und in voller Höhe
begründet; die Klägerin
hat Anspruch gegen die
Beklagte auf Zahlung von
5.895,53 € aus positiver
Forderungsverletzung
(§§ 280; 286; 325; 326
BGB a. F. analog) in
Verbindung mit § 116
Abs. 1 SGB-X.
Frau K hatte nämlich als
ehemalige
Versicherungsnehmerin
der Klägerin gegen die
Beklagte aus positiver
Forderungsverletzung
Anspruch auf Zahlung von
5.895,53 €, wobei dieser
Schadensersatzanspruch
im Wege der cessio legis
gem. § 116 Abs. 1 SGB-X
auf die Klägerin
übergegangen ist.
Zwischen Frau K und der
Beklagten bestand ein
sogenannter Heimvertrag,
der als Dienstvertrag im
Sinne der
§§ 611 ff. BGB
a. F. zu qualifizieren
ist. Die Kammer vertritt
die Auffassung, dass
eine objektive
Pflichtverletzung dieses
Dienstvertrages gegeben
ist.
Mit der Aufnahme in die
stationäre
Heimunterbringung kommt
zwischen dem Träger des
Pflegeheims und dem
Patienten ein Vertrag
zustande, der auf Pflege
und Versorgung mit den
personellen und
sachlichen Mitteln des
Pflegeheims gerichtet
ist. Umfang und Ausmaß
der vom Pflegeheim zu
leistenden Pflege und
Betreuung richtet sich
dabei nach dem
Gesundheitszustand des
jeweiligen Patienten,
also in erster Linie
nach den Beschwerden und
Erkrankungen, die den
stationären
Heimaufenthalt notwendig
machen. Von Bedeutung
ist ferner die
körperliche, seelische
und geistige Verfassung
des Patienten. Den durch
Erkrankungen und
Konstitution geprägten
Besonderheiten des
Patienten muss also bei
der Pflege und Betreuung
individuell Rechnung
getragen werden, damit
das Ziel der stationären
Heimunterbringung, die
Aufrechterhaltung des
Gesundheitszustandes auf
möglichst hohem Niveau,
nicht in Frage gestellt
wird. Ob und in welchem
Umfang der Zustand des
Patienten besondere und
zusätzliche pflegerische
Maßnahmen und
Vorkehrungen erfordert,
ist vom Pflegepersonal
des Pflegeheims zu
klären und zu
entscheiden, das für das
Pflegeheim in Erfüllung
der aus dem Heimvertrag
folgenden allgemeinen
und besonderen
Verpflichtungen tätig
wird (vgl. dazu OLG
Düsseldorf
Versicherungsrecht 1982,
775 f.; ähnlich auch BGH
Versicherungsrecht 1991,
310 f.; OLG Köln
Versicherungsrecht 1990,
1240 f.;
OLG Stuttgart NJW-RR
1995, 405
f.). Zusammenfassend
oblag der Beklagten
damit die Pflicht, die
Pflege der Frau K so zu
gestalten und zu
organisieren, dass jede
vermeidbare Gefährdung
ausgeschlossen war.
Entgegen der Auffassung
der Beklagten ist
nunmehr nicht die
Klägerin, sondern sie
selbst darlegungs- und
beweisbelastet, dass
kein objektiver
Pflichtverstoß gegeben
ist (vgl. BGH
Versicherungsrecht 1991,
310). Wenngleich
grundsätzlich der
Gläubiger des Anspruchs
aus positiver
Vertragsverletzung das
Vorliegen einer
Pflichtverletzung
darzulegen und zu
beweisen hat, tritt im
vorliegenden Fall eine
Beweislastumkehr zu
Lasten der Beklagten
ein. Es ist nämlich
deswegen gerechtfertigt,
der Beklagten die
Beweislast für das
Fehlen eines
Pflichtverstoßes
aufzuerlegen, da der
ursprüngliche Gläubiger
des Anspruchs aus
positiver
Forderungsverletzung im
Herrschafts- und
Organisationsbereich des
Schuldners zu Schaden
gekommen ist und die den
Schuldner treffenden
Vertragspflichten (auch)
dahin gingen, den
Gläubiger gerade vor
einem solchen Schaden zu
bewahren (vgl. BGH
Versicherungsrecht 1991,
310 mit weiteren
Nachweisen). Wenngleich
im vorliegenden Fall die
Ursache für den Sturz
der Frau K nicht geklärt
werden kann, so ist
diese Ursache im
vollständig
beherrschbaren
Gefahrenbereich der
Beklagten zu suchen mit
der Folge, dass sie den
Nachweis eines
pflichtgemäßen
Verhaltens des
angestellten
Pflegepersonals zu
führen hat (vgl. BGH
Versicherungsrecht 1991,
311).
Die Beklagte hat den
Nachweis nicht geführt,
dass sie trotz Kenntnis
von der Demenzerkrankung
der Frau K und trotz
Kenntnis von ihrem
Bewegungsdrang besondere
Vorkehrungen getroffen
hat, um einen Sturz der
Frau K zu verhindern.
Die Beklagte hat
insbesondere nicht den
Beweis geführt, dass sie
Frau K besonders
beaufsichtigt hat bzw.
dass eine
Beaufsichtigung auf
Grund einer etwa
vorhandenen
Gangsicherheit der Frau
K nicht erforderlich
gewesen wäre. Da die
Beklagte nicht
vorgetragen hat, welche
konkreten Maßnahmen sie
hinsichtlich der
bekannten Erkrankung der
Frau K ergriffen hat,
ist sie beweisfällig
dafür geblieben, dass
ihr keine
Pflichtverletzung
zuzurechnen ist.
Darüber hinaus handelt
die Beklagte auch
schuldhaft in Form der
Fahrlässigkeit gem.
§§ 276; 282 BGB
a.F. Unter
Berücksichtigung des
zwischen Frau K und der
Beklagten bestehenden
Dienstvertrages ergibt
sich aus
§ 282 BGB a.
F. für den
Anwendungsbereich der
positiven
Vertragsverletzung eine
Beweislast für die
Beklagte als Schuldnerin
dahin, dass sie an der
Schlechterfüllung des
Vertrages kein
Verschulden trifft (BGH
Versicherungsrecht 1991,
310 mit weiteren
Nachweisen).
Die Beweisaufnahme hat
nunmehr nicht mit der
gem.
§ 286 ZPO
notwendigen Gewissheit
ergeben, dass kein
Verschulden der
Beklagten bzw. ihrer
Mitarbeiter im Sinne des
§ 276 BGB -
Fahrlässigkeit - gegeben
ist. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass Frau K
auf Grund ihres der
Beklagten bekannten
Gesundheitszustandes der
besonderen
Beaufsichtigung bedurft
hätte.
Zwar hat die Zeugin D
bekundet, Frau K sei bis
zu ihrer späteren
Unterschenkelamputation
noch in der Lage
gewesen, sich allein im
Pflegeheim zu bewegen.
Der Beweiswert der
Aussage der Zeugin D ist
allerdings insofern zu
relativieren, als sie
ebenfalls zugeben
musste, sie könne den
genauen Zeitpunkt nicht
mehr festlegen, zu dem
Frau K nicht mehr
gangsicher gewesen sei.
Die Aussage der Zeugin M
R ist weitgehend
unergiebig und vermag
die Beklagte nicht vom
Fahrlässigkeitsvorwurf
zu entlasten. Die
genannte Zeugin hat
nämlich lediglich
ausgesagt, Frau K sei
örtlich und zeitlich
völlig desorientiert
gewesen und dauernd in
der Gegend
herumgelaufen. An
genauere Einzelheiten
könne sie sich
allerdings nicht
erinnern.
Auch die Bekundungen des
Zeugen G sind in ihrem
wesentlichen Kerngehalt
unergiebig. Er hat
ausgesagt, Genaueres
bezüglich der Person K
könne er nicht sagen,
ihm sei nur noch in
Erinnerung, dass ihr
kurz vor dem Tod ein
Unterschenkel amputiert
worden sei und dass sie
ständig durch den
Wohnbereich 2 gelaufen
sei.
Gleiche Grundsätze
lassen sich hinsichtlich
der Bekundungen der
Zeugin S anführen. Sie
hat zwar bestätigt, dass
Frau K oftmals in
Begleitung einer
Pflegeperson gewesen
sei. Gleichwohl sei dies
nicht immer der Fall
gewesen. Es sei aber
bekannt gewesen, dass es
sich bei Frau K um eine
stark verwirrte,
wenngleich sehr
bewegliche Frau
gehandelt habe. Im
Vergleich zu anderen
Patienten sei sie
besonders unruhig
gewesen. Bis zuletzt sei
sie sehr mobil gewesen.
Zwar hat die Zeugin S
bestätigt, dass Frau K
in Begleitung einer
Pflegeperson gewesen
sei, doch ist der Gehalt
dieser Aussage insoweit
zu relativieren, als die
Zeugin einerseits
bekundet hat, dies sei
nicht immer der Fall
gewesen, und
andererseits ausgesagt
hat, im Heim sei man der
Meinung gewesen, dass
sie ohne Begleitung im
Wohnbereich 2
herumlaufen könne, da
sie noch gut habe laufen
können.
Letztlich kann die
Beklagte auch auf Grund
der Aussage der Zeugin K
den Beweis nicht führen,
dass sie kein
Verschulden trifft. Denn
die Aussage der Zeugin K
ist in ihrem
wesentlichen Kerngehalt
unergiebig, da sich die
Zeugin an die
versicherte Person, Frau
A K, gar nicht mehr
erinnern konnte.
Aus der
Gesamtbetrachtung der
Zeugenaussagen lässt
sich damit nicht mit der
gem.
§ 286 ZPO
notwendigen Gewissheit
ableiten, dass die
Beklagte die objektive
Pflichtverletzung nicht
im Sinne des
§ 276 BGB a.
F. zu vertreten hat.
Hinzu kommt, dass der
Beklagten das von der
Klägerin zitierte
MDK-Gutachten vom
12. 11. 1997 bekannt
war. Hier findet sich
unter der Rubrik 4.2
(funktionelle
Einschränkungen) die
Eintragung, dass der
Hilfebedarf beim Gehen
je nach Gangsicherheit
schwankend sei.
Teilweise sei das Gehen
nur mit 2 Personen
möglich. Das Gangbild
habe bei Begutachtung
mit Unterstützung einer
Pflegeperson als
kleinschrittig,
angstbesetzt und in
leicht gebeugter
Oberkörperhaltung
gesehen werden können.
Darüber hinaus findet
sich unter 6.4. die
Eintragung, dass Frau K
eine "Rund-um-die-Uhr"-Beaufsichtigung
benötige.
Wenngleich der Beklagten
zuzugestehen ist, dass
es ihr auf Grund des
amtsgerichtlichen
Beschlusses des
Amtsgerichts Essen -
Vormundschaftsgericht -
vom 14. 4. 1998
untersagt war, Frau K
tagsüber an einen Stuhl
mittels Gurtes oder
mittels Fixiertischchens
festzuhalten, so war es
ihr zuzumuten - wenn
nicht ausreichend
Pflegepersonal vorhanden
war -, als ultima ratio
auf den Betreuer
einzuwirken, eine
Erweiterung des
Fixierungsbeschlusses zu
erwirken bzw. sich mit
diesem Anliegen
unmittelbar an das
zuständige
Vormundschaftsgericht zu
wenden. Wenngleich der
Argumentation der
Beklagten
selbstverständlich
nachvollziehbar ist,
wonach
Fixierungsmaßnahmen der
Lebensqualität des
entsprechenden Patienten
äußerst abträglich sind,
hätte eine solche
Maßnahme - wie
ausgeführt - als ultima
ratio beantragt werden
können. Das gilt um so
mehr, als Frau K am 2.
1. 1999 schon einmal zu
Fall gekommen war, so
dass spätestens ab
diesem Zeitpunkt für die
Beklagte feststehen
musste, dass es gerade
nicht nur mit völlig
geringen bzw.
unerheblichen Risiken
verbunden war, Frau K
ohne Beaufsichtigung im
Wohnbereich 2 des Heimes
herumlaufen zu lassen.
Die Schadenshöhe beläuft
sich unstreitig auf
5.895,53 €. Wenngleich
dieser Schaden letztlich
von der Klägerin in
vollem Umfang beglichen
wurde, führt dies - auch
unter Berücksichtigung
der Grundsätze über die
sogenannte
Vorteilsausgleichung
(vgl. dazu Palandt/Heinrichs
vor
§ 249 BGB ,
Rdnr. 119 ff.) - nicht
zu einer Entlastung der
Beklagten. Denn gem.
§ 116 SGB-X gehen
Leistungen eines (Sozialhilfe-)Versicherungsträgers
kraft Gesetzes auf
diesen über, führen
allerdings nicht zu
einer Entlastung des
Schädigers (Palandt/Heinrichs
vor
§ 249 BGB ,
Rdnr. 134, Rdnr. 148
ff.).
Der
Schadensersatzanspruch
aus positiver
Forderungsverletzung,
der ursprünglich Frau A
K zustand, ist nunmehr
auf die Klägerin als den
gem. § 27 ff. SGB-V
leistungspflichtigen
Träger der
Sozialversicherung
übergegangen, da sie
unstreitig die oben
genannten Valuta gezahlt
hat.
Die Klägerin hat ferner
Anspruch auf Zahlung von
Verzugszinsen aus §§ 284
ff.; 288; 291 BGB a. F.
Die Kostenentscheidung
folgt aus
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
.
Die Entscheidung über
die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht
auf
§ 709 Satz 1 ZPO
.
positiv: 14.02.2001:
OLG Düsseldorf,
14.02.2001- 15 U 149/00
- (Pflegeheim,
Weglaufdrang,
voraussehbar, positiv)
"Der Klägerin steht ein
Schadensersatzanspruch
aus §§ 611, 276, 287 BGB
i.V.m. § 116 SGB X zu.
Die Beklagte hat gemäß
§§ 611, 276, 278 BGB
schuldhaft ihre
vertragliche
Pflegeverpflichtung
verletzt, indem die
Pflegerin der
Geschädigten den Rücken
zuwandte und sich von
ihr entfernte, ohne
zuvor sicher zu stellen,
dass sich die
Geschädigte nicht -
motiviert durch ihren
Weglaufdrang - durch
eigene Bewegungen
Verletzungen zufügen
konnte. Der
Geschehensablauf war
auch nicht für die
Beklagte unvorhersehbar,
da die "ausgeprägte
Weglauftendenz", "die
motorische Unruhe mit
Weglaufdrang" und ihre
Bewegungen hektischer
und überschießender Art,
dem medizinischen
Gutachten zu entnehmen
waren."
Ebenso bestanden schwere
Einschränkungen des
Bewegungs - und
Stützaparates und
hochgradige senile
Demenz.
positiv: 11.2.2002: OLG
Frankfurt a. M.,
11.2.2002, Az.: 22 U
98/99
(Pflegeheim, Demenz,
voraussehbar,
Bettgitter,
Vormundschaftsgericht,
positiv)
Anmerkung: Diese
Entscheidung ist zu
begrüßen. Ausdrücklich
erinnert das Gericht
daran, dass die
Einrichtung verpflichtet
ist, unverzüglich den
Betreuer/ das
Vormundschaftsgericht
einzuschalten, wenn
freiheitsbeschränkende
Maßnahmen erforderlich
sind, um Sturzgefahren
auszuschließen (siehe
hierzu den Exkurs zum
§ 1906 BGB).
".. stellt sich die
Frage, ob der Beklagte
bzw. das Personal des
von ihm betriebenen
Pflegeheims, für dessen
Handeln und Unterlassen
er einzustehen hat,
verpflichtet gewesen
wäre, ein derartiges
Schadensereignis durch
bestimmte
Sicherungsmaßnahmen zu
verhindern. Diese Frage
ist jedenfalls dann zu
bejahen, wenn bei dem
Pflegebedürftigen
infolge der bei ihm
vorliegenden geistigen
Behinderung und der
damit einhergehenden
Bewusstseinstrübung,
Verwirrtheit und
Desorientiertheit die
Gefahr besteht, dass er
aus dem Bett stürzen und
sich dabei
gesundheitlichen Schaden
zufügen kann. Diese
Gefahr war vorliegend
gegeben, da das
Gutachten des MDK
ergibt, dass schon
damals
Orientierungsvermögen
und Risikoschätzung
aufgehoben waren. Die
Art der zu ergreifenden
Sicherungsmaßnahmen
mussten in Abstimmung
mit dem zuständigen
Vormundschaftsgericht
erfolgen, denn
jedenfalls die
Anbringung eines hohen
Bettgitters oder gar
eines
Befestigungsgürtels
hätten als
freiheitsbeschränkende
Maßnahmen der
vormundschaftlichen
Genehmigung bedurft."
positiv: 07.12.1999:
Gericht: LG
Mönchengladbach 1.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
07.12.1999 Aktenzeichen:
1 O 125/99
Normen:
§ 276 BGB, § 278 BGB,
§ 823 Abs 1 BGB, § 116
SGB 10
Haftung für Bettsturz
einer
Pflegeheimpatientin
während der Morgenpflege
Orientierungssatz
Der Träger eines
Altenpflegeheims
haftet wegen
positiver Verletzung des
Heimvertrages für die
Verletzungen, die sich
die bettlägerige in
Pflegestufe 3
eingestufte Patientin
bei einem Sturz aus dem
Bett während der
Morgenpflege zuzog. Da
bei der Patientin nicht
nur nachts, sondern auch
tagsüber ständig
Bettgitter angebracht
werden mußten, hätte die
Pflegekraft damit
rechnen müssen, daß sich
die Patientin während
der Morgenpflege in
ihrem Bett bewegen und
dadurch aus dem Bett
rutschen würde. Sie
hätte nicht darauf
vertrauen dürfen, daß
sich die Patientin in
der Zeit, in der sie
nicht beobachtet wurde,
ruhig in der Mitte ihres
Bettes liegen bleiben
würde.
Fundstellen
PKR 2000, 67-68 (Gründe)
positiv: 21.07.1999:
Gericht: OLG Dresden 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
21.07.1999 Aktenzeichen:
6 U 882/99
Normen: § 276 BGB, § 278
BGB, § 282 BGB
Pflegeheimvertrag:
Darlegungs- und
Beweislast bei Haftung
des Heimträgers aus
positiver
Vertragsverletzung
Anmerkung: Ebenso wie
das LG Mönchengladbach
(Nr.14) ermittelt das
OLG Dresden sorgfältig
die von der Einrichtung
vertraglich übernommenen
Pflichten. Zutreffend
wendet es die
Beweiserleichterung des
vollbeherrschbaren
Risikos an.
Leitsatz
Liegt die Ursache eines
Sturzes einer
Pflegeheimpatientin
allein im vom Heimträger
beherrschten
Gefahrenbereich und
steht der Sturz im
Zusammenhang mit dem
Kernbereich der
geschuldeten Pflichten,
genügt es, wenn der
Anspruchsberechtigte
dies vorträgt. Sache des
Pflegeheimträgers ist es
dann nachzuweisen, daß
der Sturz nicht auf
einem Fehlverhalten des
mit der Pflege und
Betreuung des Patienten
betrauten Personals
beruht. Insoweit besteht
keinerlei Unterschied
zwischen der Pflege
während des Aufenthalts
in einem Krankenhaus und
in einem Pflegeheim (Anschluß
BGH, 1990-12-18, VI ZR
169/90, VersR 1991,
310).
Tenor
I. Auf die Berufung der
Klägerin wird das Urteil
des Landgerichts Leipzig
vom 05.02.1999 - Az. 3 O
9670/98 - wie folgt
abgeändert:
1. Die Beklagte wird
verurteilt, an die
Klägerin 255 DM nebst 4
% Zinsen hieraus seit
18.09.1998 zu bezahlen.
2. Der Klageantrag ist
im übrigen bis zu einem
Betrag von 19.201,51 DM
dem Grunde nach, auch
hinsichtlich der geltend
gemachten Zinsen,
gerechtfertigt.
3. Der Rechtsstreit wird
zur Entscheidung über
die Höhe des Anspruchs
an das Landgericht
zurückverwiesen.
II. Die Entscheidung
über die Kosten,
einschließlich der
Kosten des
Berufungsrechtszuges,
bleibt dem Landgericht
vorbehalten.
III. Die Beschwer liegt
unter 60.000,00 DM.
IV. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des
Tatbestandes wird gem.
§ 543 Abs. 1 ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung
der Klägerin hat
insoweit Erfolg, als
durch Teilurteil zu
ihren Gunsten zu
entscheiden und gem.
§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
im übrigen ein
Grundurteil über den
Klagegrund zu erlassen
war.
1. Der Klägerin steht
dem Grunde nach gegen
die Beklagte ein
Anspruch aus positiver
Forderungsverletzung (pVV)
des Pflegeheimvertrages
i.V.m. § 278 BGB zu.
Die Klägerin ist
aktivlegitimiert, da
gem. § 116 Abs. 1 SGB X
der
Schadensersatzanspruch
auf die Klägerin als
Versicherungsträgerin
übergegangen ist. Von
der Legalzession werden
auch quasivertragliche
Schadensersatzansprüche
aus pVV mit umfasst
(vgl. nur Palandt/Heinrichs,
58. Aufl., Vorbem. v.
§ 249 Rn. 151).
Die Beklagte war auf
Grund des
Pflegeheimvertrages dazu
verpflichtet,
insbesondere Schäden an
Körper und Gesundheit
der Patientin P.
abzuwenden. Zwischen den
Parteien ist unstreitig
geblieben, dass die
verstorbene Patientin P.
auf Grund eines
Pflegeheimvertrages
zwischen ihr und der
Beklagten in dem
Pflegeheim betreut
wurde.
Die Klägerin hat ihrer
Darlegungslast sowohl
hinsichtlich der
objektiven
Pflichtverletzung als
auch des Verschuldens
genügt, indem sie
vorgetragen hat, dass
die Patientin im
Gefahrenbereich der
Beklagten gestürzt ist.
Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes
findet die Vorschrift
des § 282 BGB nicht nur
dann (analoge)
Anwendung, wenn es um
den Entlastungsbeweis
hinsichtlich eines
Verschuldens geht,
sondern auch für die
Verteilung der
Darlegungs- und
Beweislast, soweit es um
solche Risiken geht, die
von dem Träger der
jeweiligen
Pflegeeinrichtung und
dem dort tätigen
Personal voll beherrscht
werden können (Urteil
des BGH vom 18.12.1990,
Az. VI ZR 169/90 = VersR
1991, 310). Nach dem
Sinn der Beweisregel ist
eine Beweislastumkehr
auch für den Nachweis
eines objektiven
Pflichtenverstoßes des
Schuldners angebracht,
wenn der Gläubiger im
Herrschafts- und
Organisationsbereich des
Schuldners zu Schaden
gekommen ist und die den
Schuldner treffenden
Vertragspflichten (auch)
dahin gingen, den
Gläubiger gerade vor
einem solchen Schaden zu
bewahren (BGH, a.a.O.
m.w.N.). Davon ist im
vorliegenden Fall
auszugehen. Zwischen den
Parteien ist jedenfalls
dem Grunde nach
unstreitig, dass die
Patientin P. auf Grund
ihrer körperlichen und
geistigen Behinderung
Hilfe beim Gehen
benötigte. Umstritten
ist hierbei lediglich
die Art der
qualifizierten
Hilfeleistung. Da die
Patientin unstreitig
auch an Fallsucht litt,
ging die vertragliche
Nebenpflicht aus dem
Pflegeheimvertrag
insbesondere auch gerade
dahin, die Patientin P.
vor unerwarteten Stürzen
zu bewahren.
Auch aus dem Gutachten
zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit
(Anlage K 1, Bl. 9 dA),
dessen Feststellungen
von keiner Seite
angegriffen werden,
ergibt sich nichts
Gegenteiliges. Soweit
dort unter der Ziffer 8
(Bl. 17 dA) davon die
Rede ist, dass die
Patientin beim Gehen
"oft" begleitet werden
musste, kann dies nur im
Zusammenhang mit den
übrigen detaillierten
Feststellungen gesehen
werden. Aus der Ziffer
4.2.1. (Bl. 11 dA) und
der Ziffer 4.2.4. des
Gutachtens ergab sich
für die Beklagte in
unmissverständlicher
Deutlichkeit, dass die
Patientin ohne jede
Hilfe beim Gehen einer
akuten und
immerwährenden
Sturzgefahr ausgesetzt
war. Dass zumindest eine
Begleitperson
erforderlich war, wird
auch von der Beklagten
letztlich nicht in
Zweifel gezogen. Dass es
sich dabei um eine
Begleitperson handeln
musste, die physisch und
nach ihrem
Ausbildungsstand in der
Lage war, die Patientin
vor den
Verletzungsfolgen bei
Stürzen zu bewahren,
versteht sich - auch
ohne ausdrückliche
Erwähnung im Gutachten -
von selbst.
Wie im vom
Bundesgerichtshof (a.a.O.)
entschiedenen Fall liegt
auch hier die Ursache
des Sturzes allein im
von der Beklagten als
Pflegeheimträgerin
beherrschten
Gefahrenbereich und
betraf den Kernbereich
der Pflichten aus dem
Pflegeheimvertrag.
Die Beklagte hat daher
auch den Nachweis eines
pflichtgemäßen
Verhaltens der von ihr
mit der Begleitung der
Zeugin P. beauftragten
Fachkraft zu führen.
Es wäre daher hier Sache
der Beklagten gewesen,
aufzuzeigen und wegen
des Bestreitens der
Klägerin nachzuweisen,
dass der Vorfall, der
zum Sturz der Patientin
P. geführt hat, nicht
auf einem Fehlverhalten
des von ihr mit der
Begleitung der Patientin
betrauten
Pflegepersonals bzw. der
konkreten Fachkraft
beruht.
Ihrer Darlegungslast ist
die Beklagte nicht in
ausreichendem Umfang
nachgekommen. Trotz des
schon erstinstanzlich
gegebenen Hinweises der
Klägerin auf die
Verteilung der
Darlegungs- und
Beweislast hat sie sich
darauf beschränkt
vorzutragen, dass die
Patientin P. beim Gang
zur Toilette über ihre
Füße gestolpert sei. Im
Übrigen hat es die
Beklagte aber
verabsäumt, konkret
diejenigen Umstände
darzulegen, die zum
Sturz der Patientin
geführt haben. Sie hat
trotz entsprechender
Aufforderung seitens der
Klägerin noch nicht
einmal die mit der
Begleitung der Patientin
betraute Fachkraft
namentlich benannt.
Abgesehen davon, dass
sich die Beklagte auch
den Inhalt des
Schreibens des
kommunalen
Schadensausgleichs vom
25.09.1997 (Anlage K 2,
Bl. 18 dA) nicht
ausdrücklich zueigen
gemacht hat, ergibt sich
auch hieraus lediglich
die Vermutung, dass das
Übergewicht der
Patientin (mit-)ursächlich
für den Sturz gewesen
sein könnte. Aber auch
in diesem Fall wäre die
objektive
Pflichtverletzung durch
die Beklagte im Ergebnis
nicht widerlegt, denn es
bliebe offen, ob auch
bei Beachtung der
geforderten Sorgfalt der
Sturz der
übergewichtigen
Patientin hätte
vermieden werden können.
Soweit die Beklagte die
Einholung eines
Sachverständigengutachtens
zu der Behauptung
angeboten hat, dass
keine andere Person die
Patientin hätte
auffangen können, ist
dieser Vortrag
unsubstantiiert. Was
nämlich die Beklagte
unter "konkreter
Situation" verstanden
wissen will, hat sie
entgegen ihrer
Darlegungslast nicht
dargestellt. Die
konkrete Darstellung des
Unfallablaufs oblag aber
wie ausgeführt ihr.
Darüber hinaus steht in
entsprechender Anwendung
des § 282 BGB auch fest,
dass die Beklagte
schuldhaft gehandelt
hat.
Eine etwaige schuldhafte
Pflichtverletzung der
von ihr mit der
Begleitung beauftragten
Fachkraft hat sie sich
gem. § 278 BGB wie
eigenes anrechnen zu
lassen.
In der Rechtsprechung
ist seit langem
anerkannt, dass sich -
jedenfalls für bestimmte
Vertragstypen - aus der
Vorschrift des § 282 BGB
auch im Bereich der
positiven
Vertragsverletzung eine
Beweislastumkehr zu
Lasten des Schuldners
ergibt (vgl. BGH, a.a.O.
m.w.N.). Wie die
Beklagte selbst
erstinstanzlich
vorgetragen hat, neigte
die Patientin zusätzlich
zu ihrer allgemeinen
Demenz zu
Schwindelgefühlen.
Soweit die Beklagte
einwendet, der Unfall
sei deswegen nicht
vorhersehbar und
vermeidbar gewesen, weil
die Patientin im Vorfeld
keine Anzeichnen eines
Schwindelgefühles
gezeigt hätte und
unvorhergesehen gestürzt
sei, entlastet dies die
Beklagte allein nicht
vom
Fahrlässigkeitsvorwurf.
Dass die Patientin auf
Grund ihres
Krankheitsbildes auch
"unerwartet" stürzen
konnte, versteht sich
von selbst. Insbesondere
treten Schwindelgefühle
auch plötzlich und
unerwartet auf. Damit
musste die Beklagte nach
der gegebenen Sachlage
jederzeit rechnen.
Soweit sie vorgetragen
hat, dass der Sturz
deshalb unvermeidbar
gewesen sei, weil er
beim Betreten des
Toilettenraumes
vorgekommen sei,
entlastet auch dies die
Beklagte nicht. Daraus
ergibt sich nämlich
nicht, dass bei
Beachtung der
verkehrsüblichen
Sorgfalt (§ 276 BGB)
nicht Vorkehrungen
hätten getroffen werden
können, die den Sturz
hätten vermeiden können.
Insbesondere ist nichts
dazu vorgetragen worden,
weshalb die
Gegebenheiten im
Toilettenraum eine
vorbeugende
Hilfestellung etwa
hätten verhindern
sollen. Selbst in einem
solchen Fall bliebe dann
allerdings die Haftung
wegen
Organisationsverschuldens
bestehen. Soweit nämlich
feststeht, dass auf
Grund der besonderen
Gegebenheiten des
Toilettenraumes kein
ausreichender Schutz vor
einem plötzlichen Fall
der Patientin
gewährleistet werden
konnte, hätte die
Beklagte zumindest
vorbeugend - etwa durch
Begleitung durch zwei
Fachkräfte - Maßnahmen
treffen müssen. Auch
hierfür ist nichts
vorgetragen worden.
2. Nach alledem war der
Klägerin der Anspruch
dem Grunde nach
zuzuerkennen.
Der Senat hält den
Erlass eines
Grundurteils für
sachgerecht, soweit er
nicht schon jetzt
abschließend entscheiden
konnte.
Erforderlich aber auch
genügend ist, dass der
geltend gemachte
Anspruch auch unter
Berücksichtigung der
Einwendungen gegen ihn
mit hoher
Wahrscheinlichkeit in
irgendeiner Höhe besteht
(vgl. nur Zöller/Vollkommer,
21. Aufl., § 304 Rn. 6
m.w.N.). Das ist hier
jedenfalls für einen
Teil der
Krankenhausbehandlungskosten
bereits nach
gegenwärtigem Sach- und
Streitstand mit
Sicherheit der Fall.
Soweit die Beklagte
bestreitet, dass die
infolge von
Komplikationen
aufgetretenen
neuromuskulären
Schluckstörungen in
einem Zusammenhang mit
der Oberarmfraktur der
Patientin stünden, ist
dieser Einwand
jedenfalls für den Teil
der Behandlungskosten
unter Umständen
beachtlich, der nach
Auftreten dieser
"Komplikationen"
angefallen ist. Da eine
zeitliche
Aufschlüsselung der
Krankenhauskosten
bislang nicht erfolgt
ist (sich freilich bei
einem entsprechenden
Beweisergebnis auch
erübrigen würde), konnte
insoweit kein Teilurteil
ergehen.
Im Ergebnis zu Recht
geht die Klägerin auch
davon aus, dass ihr ein
Betrag, der dem von ihr
verauslagten Sterbegeld
entspricht, von der
Beklagten zu ersetzen
ist. Gem. § 116 Abs. 1
SGB X ging auch der
Anspruch aus § 844 Abs.
1 BGB auf die Klägerin
über, soweit sie, also
in Höhe des
Sterbegeldes, für die
Beerdigungskosten
(mittelbar) aufgekommen
ist (vgl. nur BGH VersR
1986, 698; Palandt/Heinrichs,
58. Aufl., Vorbem. v.
§ 249 Rn. 152).
Voraussetzung eines
Anspruchsüberganges gem.
§ 116 Abs. 1 SGB X ist
nämlich nicht, dass der
Anspruch zuvor bei dem
Versicherten selbst
entstanden ist (was
naturgemäß bei § 844
Abs. 1 BGB nie der Fall
wäre), sondern nur, dass
zwischen der als
Sterbegeld gewährten
Sozialleistung und dem
Schadensersatzanspruch
eine sachliche und
zeitliche Kongruenz
besteht (vgl. nur
Palandt/Heinrichs, a.a.O.
ebenda).
Auch insoweit ist von
der Beklagten allerdings
der haftungsausfüllende
Kausalzusammenhang
bestritten worden, so
dass diesbezüglich der
Rechtsstreit ebensowenig
zur Entscheidung reif
ist. Dabei wird im
weiteren Verfahren
allerdings zu beachten
sein, dass der
Ursachenzusammenhang nur
dann entfällt, wenn es
sich vorliegend um einen
ganz außergewöhnlichen,
keinesfalls zu
erwartenden
Krankheitsverlauf
handeln sollte (vgl.
Palandt/Heinrichs,
Vorbem v § 249 Rn 68
m.w.N.).
3. Im übrigen war durch
Teilurteil zu Gunsten
der Klägerin zu
erkennen.
Dem auf der Basis des
§ 116 Abs. 8 SGB X
verlangten Pauschalsatz
von 175 DM für die
nichtstationären
Behandlungskosten ist
die Beklagte auch in der
letzten mündlichen
Verhandlung nicht
entgegengetreten.
Gleiches gilt für die
eingeforderten
Transportkosten in Höhe
von 80 DM.
Die zugesprochenen
Zinsen ergeben sich
unter dem Gesichtspunkt
des Verzuges aus §§ 284
Abs. 1 Satz 1 , 288 Abs.
1 Satz 1 BGB . Mit dem
Schreiben der Klägerin
vom 2.9.1998 (Anlage K8,
Bl. 27 dA) wurde die
Beklagte zum 18.09.1998
verzugsbegründend
gemahnt.
4. Die Ausführungen der
Beklagten im nicht
nachgelassenen
Schriftsatz vom
18.7.1999 boten keinen
Anlass, die mündliche
Verhandlung
wiederzueröffnen.
Insbesondere vermag der
Senat keinen relevanten,
eine andere Beurteilung
rechtfertigenden
Unterschied zwischen der
Behandlung einer
unstreitig psychisch und
physisch stark
behinderten Frau in
einem Pflegeheim zu
derjenigen in einem
Krankenhaus zu erkennen.
Auch in Krankenhäusern
besteht nicht generell
die Notwendigkeit einer
"vollumfänglichen
Akutbehandlung"; dies
hängt ebenso wie bei
Pflegeheimen letztlich
immer von der konkreten
Hilfs- bzw.
Behandlungsbedürftigkeit
des einzelnen Patienten
ab.
II.
Die Nebenentscheidung
folgt aus §§ 546 Abs. 2
ZPO . Die
Kostenentscheidung war
dem Landgericht
vorzubehalten.
positiv: 18.12.1990:
Gericht: BGH 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
18.12.1990 Aktenzeichen:
VI ZR 169/90+
Normen:
§ 276 BGB, § 282 BGB
Beweislastumkehr bei
Unfall des Patienten
während
Krankenhauspflege
Leitsatz
1. Bekommt ein Patient
im Krankenhaus bei einer
Bewegungs- und
Transportmaßnahme der
ihn betreuenden
Krankenschwester aus
ungeklärten Gründen das
Übergewicht und stürzt,
so ist es Sache des
Krankenhausträgers,
aufzuzeigen und
nachzuweisen, daß der
Vorfall nicht auf einem
pflichtwidrigen
Verhalten der
Pflegekraft beruht.
VersR 1991, 310-311
Tatbestand
Die klagende AOK
verlangt aus
übergegangenem Recht des
bei ihr
krankenversicherten
Rentners Heinrich G. von
der beklagten Stiftung
als Trägerin des St.
A.-Hospitals in K.
Schadensersatz wegen
fehlerhafter stationärer
Pflege.
Heinrich G., der seit
längerem halbseitig
gelähmt war, wurde im
Alter von 73 Jahren am
30. Dezember 1985 in die
urologische Abteilung
des Krankenhauses der
Beklagten aufgenommen,
um dort u.a. wegen
Urocystitis und eines
Harnweginfektes
behandelt zu werden. Er
kam am 17. Januar 1986
auf seiner Station zu
Fall, als ihn die
Krankenschwester Beate
J. vom Nachtstuhl heben
und auf die Bettkante
setzen wollte. Durch den
Sturz zog G. sich einen
Oberschenkelhalsbruch am
linken Bein zu, der zu
einer Behandlung in der
chirurgischen Abteilung
des Krankenhauses vom
17. Januar bis zum 20.
Februar 1986 führte. Für
diesen Zeitraum
entstanden der Klägerin
Kosten von 8.022 DM.
Die Klägerin hat die
Beklagte auf Ersatz
dieser Aufwendungen
sowie auf Zahlung einer
sog. Fallpauschale von
173 DM in Anspruch
genommen. Sie hat
geltend gemacht, die
Krankenschwester J. habe
schuldhaft gehandelt,
als sie den 60 kg
schweren G. ohne weitere
Hilfskraft habe anheben
und transportieren
wollen. Die Beklagte hat
dem entgegengehalten,
die von Frau J.
ausgeführte Tätigkeit
könne ohne weiteres von
einer einzelnen
Pflegekraft erledigt
werden. Frau J. habe den
Patienten auch
fachgerecht gefaßt; die
Ursache für den Sturz
lasse sich nicht mehr
klären.
Das Landgericht hat die
Beklagte antragsgemäß
zur Zahlung von 8.195 DM
nebst Zinsen verurteilt.
Im Berufungsrechtszug
hat die Klägerin ihre
Klage in Höhe der Kosten
für den 17. Januar 1986
von 229,20 DM
zurückgenommen. Das
Oberlandesgericht hat
von der Klageforderung
des weiteren die sog.
Fallpauschale von 173 DM
abgesetzt, im übrigen
aber die Verurteilung
der Beklagten zur
Zahlung von 7.792,80 DM
nebst Zinsen bestätigt.
Hiergegen wendet sich
die Beklagte mit der
Revision, mit der sie
ihren Antrag auf volle
Abweisung der Klage
weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht
hält die Beklagte für
verpflichtet, der
Klägerin die Kosten für
die Heilbehandlung des
G. zu ersetzen. Der
Sturz des G. sei die
Folge eines auf leichter
Fahrlässigkeit der
Krankenschwester J.
beruhenden
Fehlverhaltens, das nach
der Beweisregel des
§ 282 BGB festzustellen
sei und für das die
Beklagte aufgrund des
Krankenhausaufnahmevertrages
einzustehen habe. Daß
die Einzelheiten des
Unfallablaufs nicht mehr
aufzuklären seien, wirke
sich zu Lasten der
Beklagten aus, da die
Schadensursache aus
ihrem Gefahrenbereich
hervorgegangen sei. Frau
J. habe in dem auf der
Station geführten
Berichtsbogen vermerkt,
daß G. beim
Herunternehmen vom
Nachtstuhl das
Übergewicht bekommen
habe. Das zeige, daß sie
nicht fest genug
gestanden habe, um eine
solche
Gewichtsverlagerung
auszugleichen.
II. Die Revision der
Beklagten ist nicht
begründet.
1. Mit Recht hält das
Berufungsgericht die
Klägerin für
klagebefugt. Denn
Schadensersatzansprüche,
die G. aus schuldhafter
Schlechterfüllung des
Vertrages über seine
stationäre Behandlung
gemäß §§ 611 , 276 , 278
BGB gegen die Beklagte
erwachsen sind, sind
nach § 116 Abs. 1 SGB X
auf die Klägerin als den
gemäß §§ 182ff RVO
(jetzt §§ 27ff SGB V)
leistungspflichtigen
Träger der
Sozialversicherung
übergegangen.
a) Daß ein Kassenpatient
wie G. zumindest als
begünstigter Dritter
(§ 328 BGB) einen
unmittelbaren Anspruch
gegen den
Krankenhausträger auf
sachgemäße Behandlung
erlangt, hat der
erkennende Senat bereits
wiederholt ausgesprochen
(BGHZ 89, 250, 252ff;
96, 360, 363). Diese
Rechtsposition des
Patienten wird auch von
der Revision nicht in
Frage gestellt.
b) Zutreffend nimmt das
Berufungsgericht weiter
an, daß
Schadensersatzansprüche
des G. aus dem Unfall
vom 17. Januar 1986 auf
die Klägerin als die
örtlich zuständige
Krankenkasse und nicht
auf den Träger der
gesetzlichen
Unfallversicherung
übergegangen sind. Denn
nach der Rechtsprechung
des
Bundessozialgerichts,
der sich der Senat
anschließt, erstreckt
sich die in § 539 Abs. 1
Nr. 17a RVO angeordnete
Einbeziehung der
stationär behandelten
Kassenpatienten in die
gesetzliche
Unfallversicherung nicht
auf Schadensfälle aus
einer fehlerhaften
Behandlung durch die
Ärzte oder das
Pflegepersonal (BSG,
Urteile vom 27. Juni
1978 - 2 RU 20/78 - BSGE
46, 286ff; vom 1.
Februar 1979 - 2 RU
85/78 - SozR 2200 § 539
Nr. 56; vom 30.
September 1980 - 2 RU
13/80 - SozR 2200 § 539
Nr. 71; vom 15. Dezember
1981 - 2 RU 79/80 - USK
81286 und vom 27.
November 1986 - 2 RU
10/86 - "Die Leistungen"
1988, 26, 28). Auch
diese rechtliche
Beurteilung wird von der
Revision nicht
angegriffen.
2. Ohne Erfolg wendet
sich die Revision gegen
die Ansicht des
Berufungsgerichts, daß
die Beklagte dem G.
wegen Schlechterfüllung
des Vertrages über seine
stationäre Behandlung,
der auch seine
pflegerische Betreuung
umfaßte, zum
Schadensersatz
verpflichtet sei. Zwar
hat die Klägerin nicht
nachgewiesen, daß der
Sturz des G. auf einem
von der Beklagten nach
§ 278 BGB zu
vertretenden Verschulden
der Krankenschwester J.
beruhte. Nach den
Gegebenheiten des
Streitfalles trifft sie
hierfür aber auch nicht
die Beweislast; vielmehr
hat die Beklagte sich
insoweit zu entlasten,
und dieser Beweis ist
von ihr nicht geführt.
a) In der Rechtsprechung
ist anerkannt, daß sich
jedenfalls für bestimmte
Vertragstypen wie
insbesondere den Werk-
und den Dienstvertrag
aus der Vorschrift des
§ 282 BGB auch für den
Bereich der sog.
positiven
Vertragsverletzungen
eine Beweislast für den
Schuldner dahin ergibt,
daß ihn an einer
Schlechterfüllung des
Vertrages kein
Verschulden trifft (BGHZ
23, 288, 290f; 28, 251,
254). Freilich greift,
wie die Revision mit
Recht geltend macht,
diese Beweisregel
grundsätzlich erst ein,
wenn feststeht, daß der
Schuldner objektiv gegen
seine Vertragspflichten
verstoßen hat und
dadurch der behauptete
Schaden entstanden ist (BGHZ
28, 251, 254; 42, 16,
18f; 61, 118, 120; BGH,
Urteile vom 13. Februar
1969 - VII ZR 14/67 -
VersR 1969, 470, 471 und
vom 31. Mai 1978 - VIII
ZR 263/76 - VersR 1978,
724, 725; Senatsurteile
vom 26. September 1961 -
VI ZR 92/61 - VersR
1961, 1078, 1079; vom
21. Dezember 1965 - VI
ZR 161/64 - VersR 1966,
292, 294 und vom 1. Juli
1980 - VI ZR 112/79 -
VersR 1980, 1027, 1028).
Jedoch kann die
Beweislastumkehr nach
dem Sinn der Beweisregel
auch den Nachweis eines
objektiven
Pflichtenverstoßes des
Schuldners umfassen,
wenn der Gläubiger im
Herrschafts- und
Organisationsbereich des
Schuldners zu Schaden
gekommen ist und die den
Schuldner treffenden
Vertragspflichten (auch)
dahin gingen, den
Gläubiger gerade vor
einem solchen Schaden zu
bewahren (vgl. BGHZ 3,
162, 174; 8, 239, 241 f;
27, 236, 238ff; 41, 151,
153; 51, 91, 103ff; 67,
383, 387; Senatsurteil
vom 19. Juni 1973 - VI
ZR 178/71 - VersR 1973,
862f; OLG Hamm NJW-RR
1989, 468 ; Palandt/Heinrichs,
BGB 49. Aufl., § 282
Anm. 2 c) bb);
Baumgärtel, Handbuch der
Beweislast im
Privatrecht, Bd. 1, Anh.
§ 282 Rdn. 37, 57,
88ff).
b) Für die Arzt- und die
Krankenhaushaftung, um
die es hier geht, kann
allerdings nach der
ständigen Rechtsprechung
des erkennenden Senats
die Beweisregel des
§ 282 BGB im Kernbereich
des ärztlichen Handelns
nur ausnahmsweise
Anwendung finden. Denn
der Arzt schuldet dem
Patienten nicht die
erfolgreiche Herstellung
seiner Gesundheit,
sondern lediglich das
sorgfältige Bemühen um
Hilfe und Heilung; die
Vorgänge im lebenden
Organismus können auch
vom besten Arzt nicht
immer so beherrscht
werden, daß schon der
ausbleibende Erfolg oder
auch ein Fehlschlag auf
ein Verschulden bei der
Behandlung hindeuten
würden (Senatsurteile
vom 17. Dezember 1968 -
VI ZR 212/67 - VersR
1969, 310, 312; vom 15.
März 1977 - VI ZR 201/75
- VersR 1977, 546, 547
und vom 22. Januar 1980
- VI ZR 263/78 - VersR
1980, 428 = AHRS
6325/4). Anderes gilt
aber dann, wenn es nicht
um diesen nur begrenzt
steuerbaren Kernbereich
ärztlichen Handelns,
sondern um Risiken
insbesondere aus dem
Krankenhausbetrieb geht,
die von dem Träger der
Klinik und dem dort
tätigen Personal voll
beherrscht werden
können. So liegen die
Dinge z.B. in Bezug auf
die Organisation und
Koordination des
Behandlungsgeschehens
und den Zustand der dazu
benötigten Geräte und
Materialien. Deshalb hat
der erkennende Senat dem
Krankenhausträger und
seinen Ärzten die
Beweislast für die
Gewähr einwandfreier
Voraussetzungen für eine
sachgemäße und
gefahrlose Behandlung
zugewiesen, wenn es etwa
um Fragen ging wie den
ordnungsgemäßen Zustand
eines verwendeten Tubus
(Urteil vom 24. Juni
1975 - VI ZR 72/74 -
VersR 1975, 952, 954 =
AHRS 6362/1), die
Funktionstüchtigkeit des
eingesetzten
Narkosegerätes (Urteil
vom 11. Oktober 1977 -
VI ZR 110/75 - VersR
1978, 82, 83 = AHRS
6332/2), die Reinheit
des benutzten
Desinfektionsmittels
(Urteil vom 9. Mai 1978
- VI ZR 81/77 - VersR
1978, 764 = AHRS 6332/3)
oder die Sterilität der
verabreichten
Infusionsflüssigkeit
(Urteil vom 3. November
1981 - VI ZR 119/80 -
VersR 1982, 161, 162f =
AHRS 6332/5). Dasselbe
gilt für die unbemerkt
gebliebene Entkoppelung
eines Infusionssystems
(Senatsurteil vom 10.
Januar 1984 - VI ZR
158/82 - BGHZ 89, 263,
269ff = VersR 1984, 356,
358f), das Zurückbleiben
eines Tupfers im
Operationsgebiet
(Senatsurteil vom 27.
Januar 1981 - VI ZR
138/79 - VersR 1981,
462) oder die richtige
Lagerung des Patienten
auf dem Operationstisch
(Senatsurteil vom 24.
Januar 1984 - VI ZR
203/82 - VersR 1984,
386, 387 = AHRS 6330/3).
Wie bei allen diesen
Fallgestaltungen, so
liegt auch im Streitfall
die Ursache für den
Sturz des G. im voll
beherrschbaren
Gefahrenbereich des
Krankenhausträgers mit
der Folge, daß die
Beklagte den Nachweis
eines pflichtgemäßen
Verhaltens der
Krankenschwester J. zu
führen hat.
aa) Daß die Zuweisung
der Beweislast an den
Krankenhausträger gerade
auch die Risikosphäre
des Pflegedienstes
umfaßt, hat der Senat
bereits wiederholt
ausgesprochen (vgl.
Urteile vom 9. Mai 1978,
3. November 1981, 10.
Januar 1984 und 24.
Januar 1984 = sämtlich
aaO). Diese
Beweislastverteilung ist
jedenfalls dann geboten,
wenn - wie auch im
Streitfall - das
Pflegepersonal in seinem
eigentlichen
Aufgabenbereich tätig
wird und nicht etwa
Hilfsdienste im
Kernbereich des
ärztlichen Handelns
leistet.
bb) Ebenso, wie es in
einem Krankenhaus nicht
vorkommen darf, daß ein
Desinfektionsmittel
durch einen
"unglücklichen Zufall"
verunreinigt wird
(Senatsurteil vom 9. Mai
1978 = aaO), so darf es
auch nicht geschehen,
daß ein Patient bei
einer Pflegemaßnahme
seitens der ihn
betreuenden
Krankenschwester aus
nicht zu klärenden
Gründen zu Fall kommt.
Vielmehr müssen die auf
der Krankenstation an
den Patienten
vorgenommenen Bewegungs-
und Transportmaßnahmen,
wie sie hier von der
Krankenschwester J. mit
dem halbseitig gelähmten
G. durchgeführt wurden,
in einer Weise
bewerkstelligt werden,
daß ein Sturz des
Patienten ausgeschlossen
ist. Diese Aufgabe ist
Bestandteil des
Behandlungsvertrages und
damit Teil der
Verpflichtung des
Krankenhausträgers zu
sachgerechter
pflegerischer Betreuung.
Kommt es dennoch, wie im
Streitfall, zu einem
Sturz des Patienten, so
ist es deshalb Sache des
Krankenhausträgers,
aufzuzeigen und
nachzuweisen, daß der
Vorfall nicht auf einem
Fehlverhalten des
Pflegepersonals beruht.
Dieser Beweis ist von
der Beklagten nicht
geführt und kann, wie
ihrem Vorbringen zur
nicht mehr klärbaren
Ursache zu entnehmen
ist, von ihr auch nicht
erbracht werden.
3. Gegen die Höhe des
vom Berufungsgericht
ausgeurteilten Betrages
wendet sich die Revision
nicht. Deshalb muß es
auch insoweit bei dem
Erkenntnis des
Berufungsgerichts
verbleiben.
Negative
Sturzfallentscheidungen:
negativ: 28.04.2005:
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 28.04.2005
AZ: III ZR 399/05
Leitsatz:
a) Zur Pflicht des
Trägers eines
Pflegewohnheims, die
körperliche
Unversehrtheit der
Heimbewohner zu
schützen.
b) Zur Beweislast für
eine schuldhafte
Pflichtverletzung des
Pflegepersonals bei
einem Unfall im Heim.
Tenor:
Die Revision der
Klägerin gegen das
Urteil des 12.
Zivilsenats des
Kammergerichts vom 2.
September 2004 wird
zurückgewiesen. Die
Klägerin hat die Kosten
des Revisionsrechtszuges
zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ist der
gesetzliche
Krankenversicherer der
am 19. Februar 1912
geborenen, unter
Betreuung stehenden
Rentnerin G. W. Diese
lebt seit dem 23. April
1997 in einem von der
Beklagten betriebenen
Pflegewohnheim.
Ausweislich des von der
Klägerin vorgelegten
Pflegegutachtens hatte
sie bereits im Jahre
1994 bei einem Sturz
eine Oberschenkelfraktur
links erlitten, aufgrund
deren ihr das Gehen
fortan nur noch mit
Hilfe und Gehstütze
möglich war; kurz vor
ihrer Aufnahme in das
Heim der Beklagten hatte
sie sich bei einem
weiteren Sturz ein
Schädel-Hirn-Trauma
ersten Grades und im
Januar 1998 bei einem
dritten Sturz ein
solches zweiten Grades
zugezogen. Wegen dieser
Verletzungen mußte sie
jeweils stationär
behandelt werden. Nach
dem Pflegegutachten ist
sie hochgradig
sehbehindert, zeitweise
desorientiert und
verwirrt; ihr Gang ist
sehr unsicher. Sie ist
der Pflegestufe III
zugeordnet.
Im Heim bewohnte sie ein
Zimmer gemeinsam mit
zwei weiteren
Bewohnerinnen. Neben
ihrem Bett befand sich
eine Klingel; außerdem
konnte sie sich durch
Rufe bemerkbar machen.
Das Pflegepersonal
schaute regelmäßig jede
Stunde, zu den
Mahlzeiten und zur
Inkontinenzversorgung
nach der Bewohnerin.
Am 27. Juni 2001 fand
gegen 13.00 Uhr die
letzte Kontrolle statt.
Die Bewohnerin lag zu
dieser Zeit zur
Mittagsruhe in ihrem
Bett. In der Folgezeit
war die zuständige
Pflegekraft im
Wohnbereich mit anderen
Bewohnern beschäftigt.
Gegen 14.00 Uhr wurde
die Bewohnerin von der
Pflegekraft in ihrem
Zimmer vor dem Bett
liegend aufgefunden. Sie
hatte sich eine
Oberschenkelhalsfraktur
zugezogen und wurde bis
zum 31. Juli 2001
stationär und
anschließend ambulant
behandelt.
Die Klägerin ist der
Auffassung, daß der
Unfall auf eine
Verletzung von Pflichten
aus dem Heimvertrag
durch die Beklagte
zurückzuführen ist. Mit
ihrer Klage verlangt sie
Ersatz der von ihr
getragenen
Heilbehandlungskosten.
Das Landgericht hat die
Beklagte zur Zahlung von
7.185,13 € nebst Zinsen
verurteilt. Auf die
Berufung der Beklagten
hat das Kammergericht
die Klage abgewiesen.
Mit der vom
Berufungsgericht
zugelassenen Revision
erstrebt die Klägerin
die Wiederherstellung
des landgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht
begründet. Der Klägerin
steht wegen des Unfalls
vom 27. Juni 2001 kein
nach § 116 Abs. 1 SGB X
übergegangener
Schadensersatzanspruch
der verletzten
Heimbewohnerin gegen die
Beklagte zu.
Der beklagten
Heimträgerin erwachsen
aus dem Heimvertrag
Obhutspflichten zum
Schutz der körperlichen
Unversehrtheit der ihr
anvertrauten
Heimbewohnerin.
Auch bestand eine
inhaltsgleiche
allgemeine
Verkehrssicherungspflicht
zum Schutze der
Bewohnerin vor
Schädigungen, die ihr
wegen Krankheit oder
einer sonstigen
körperlichen oder
geistigen Einschränkung
durch sie selbst oder
durch die Einrichtung
und bauliche Gestaltung
des Altenheims drohten
(OLG Koblenz NJW-RR
2002, 867, 868).
Eine schuldhafte
Verletzung dieser
Pflichten ist geeignet,
sowohl einen
Schadensersatzanspruch
aus positiver
Vertragsverletzung des
Heimvertrages als auch
einen damit
konkurrierenden
deliktischen Anspruch
aus §§ 823, 831 BGB zu
begründen.
Diese Pflichten sind
allerdings begrenzt auf
die in Pflegeheimen
üblichen Maßnahmen, die
mit einem vernünftigen
finanziellen und
personellen Aufwand
realisierbar sind (OLG
München VersR 2004, 618,
619; LG Essen VersR
2000, 893). Maßstab
müssen das Erforderliche
und das für die
Heimbewohner und das
Pflegepersonal Zumutbare
sein (OLG Koblenz a.a.O.).
Dabei ist insbesondere
auch zu beachten, daß
beim Wohnen in einem
Heim die Würde sowie die
Interessen und
Bedürfnisse der Bewohner
vor Beeinträchtigungen
zu schützen und die
Selbständigkeit, die
Selbstbestimmung und die
Selbstverantwortung der
Bewohner zu wahren und
zu fördern sind (vgl.
nunmehr § 2 Abs. 1 Nr. 1
und 2 HeimG i.d.F. vom
5. November 2001 BGBl. I
S. 2970).
Es kann nicht generell,
sondern nur aufgrund
einer sorgfältigen
Abwägung sämtlicher
Umstände des jeweiligen
Einzelfalls entschieden
werden, welchen
konkreten Inhalt die
Verpflichtung hat,
einerseits die
Menschenwürde und das
Freiheitsrecht eines
alten und kranken
Menschen zu achten und
andererseits sein Leben
und seine körperliche
Unversehrtheit zu
schützen.
Im vorliegenden Fall ist
der Unfallhergang im
einzelnen nicht mehr
aufklärbar. Das
Berufungsgericht hat es
mit Recht abgelehnt, der
Klägerin
Beweiserleichterungen im
Sinne einer
Beweislastumkehr zugute
kommen zu lassen.
Allein aus dem Umstand,
daß die Heimbewohnerin
im Bereich des
Pflegeheims der
Beklagten gestürzt ist
und sich dabei verletzt
hat, kann nicht auf eine
schuldhafte
Pflichtverletzung des
Pflegepersonals der
Beklagten geschlossen
werden.
Darlegungs - und
beweispflichtig ist
vielmehr insoweit die
Klägerin als
Anspruchstellerin;
Gegenteiliges läßt sich
insbesondere nicht aus
der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom
18. Dezember 1990 (VI ZR
169/90 = NJW 1991, 1540
f = VersR 1991, 310 f)
herleiten. Der VI.
Zivilsenat hat dort
ausgeführt, die
Beweislastumkehr nach
§ 282 BGB a.F. (nunmehr
§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB
n.F.) könne nach dem
Sinn der Beweisregel
auch den Nachweis eines
objektiven
Pflichtverstoßes des
Schuldners umfassen,
wenn der Gläubiger im
Herrschafts-und
Organisations-bereich
des Schuldners zu
Schaden gekommen sei und
die den Schuldner
treffenden
Vertragspflichten (auch)
dahin gegangen seien,
den Gläubiger gerade vor
einem solchen Schaden zu
bewahren. Daraus hat der
VI. Zivilsenat für den
damals zu beurteilenden
Sachverhalt die
Folgerung gezogen, wenn
ein Patient im
Krankenhaus bei einer
Bewegungs-und
Transportmaßnahme der
ihn betreuenden
Krankenschwester aus
ungeklärten Gründen das
Übergewicht bekomme und
stürze, so sei es Sache
des Krankenhausträgers,
aufzuzeigen und
nachzuweisen, daß der
Vorfall nicht auf einem
pflichtwidrigen
Verhalten der
Pflegekraft beruhe
(ähnlich OLG Dresden
NJW-RR 2000, 761 für die
Ursache des Sturzes
einer
Pflegeheimpatientin, die
sich in Begleitung und
Betreuung einer
Pflegekraft befunden
hatte).
Die Bewohnerin befand
sich nicht in einer
konkreten
Gefahrensituation, die
gesteigerte
Obhutspflichten auslöste
und deren Beherrschung
einer speziell dafür
eingesetzten Pflegekraft
anvertraut worden war.
Vielmehr ging es hier
(lediglich) um den
normalen, alltäglichen
Gefahrenbereich, der
grundsätzlich in der
eigenverantwortlichen
Risikosphäre der
Geschädigten verblieb.
Vergeblich versucht die
Revision, hiergegen
einzuwenden, daß bei
dieser Betrachtungsweise
der Geschädigte um so
schlechter dastünde, je
weniger man sich um ihn
kümmere. Werde er sich
selbst überlassen,
treffe ihn die
Darlegungs- und
Beweislast. Sei hingegen
eine Pflegeperson
anwesend, die dem
Betroffenen helfe und
unmittelbaren Einfluß
nehmen könne, solle sich
der Träger des
Pflegeheims entlasten
müssen. Das könne nicht
richtig sein. Dabei
wird, worauf die
Revisionserwiderung
zutreffend hinweist,
verkannt, daß es bei der
Beweislastumkehr jeweils
nur darum gehen kann, ob
in der konkreten
Unfallsituation eine
Sicherungspflicht
bestanden hatte, die
gerade die Schädigung
ausschließen sollte.
Dementsprechend wird für
vergleichbare
Unfallhergänge auch in
der Rechtsprechung der
Oberlandesgerichte eine
Beweislastumkehr
abgelehnt (OLG Hamm
NJW-RR 2003, 30, 31; OLG
München aaO).
Die Revision lastet der
Beklagten insbesondere
an, sie habe es
versäumt, die Bewohnerin
im Bett zu fixieren,
mindestens aber die
Bettgitter hochzufahren.
Dieser Vorwurf ist
indessen unbegründet.
a) In rechtsfehlerfreier
tatrichterlicher
Würdigung hat das
Berufungsgericht
festgestellt, daß das
Pflegepersonal diese
Sicherungsmaßnahmen für
entbehrlich halten
durfte. Insbesondere hat
dabei der Umstand
Gewicht, daß der von
der Klägerin selbst
nach dem bis dahin
letzten Sturz der
Bewohnerin (Januar 1998)
beauftragte ärztliche
Gutachter zwar schwere
Einschränkungen des
Stütz- und
Bewegungsapparates
diagnostiziert hatte
(Liegen, Sitzen, Stehen
mit Hilfe, Gehen mit
Hilfe und Gehstütze,
sehr unsicher,
kleinschrittig), aber
gleichwohl besondere
Sicherungsmaßnahmen beim
Liegen im Bett nicht in
Erwägung gezogen hatte.
Das Oberlandesgericht
Koblenz (aaO), dem sich
das Berufungsgericht
angeschlossen hat, weist
nicht ohne Grund darauf
hin, daß dasjenige, was
sich dem medizinischen
Dienst der im
Schadensfall
eintritts-pflichtigen
Krankenkasse an
Sicherungsmaßnahmen
nicht aufdrängt, sich
bei unverändertem Befund
auch der Leitung eines
Altenheims nicht
aufdrängen muß. Dies
gilt trotz des von der
Revision an sich
zutreffend
-hervorgehobenen
Umstandes, daß das
Gutachten der
Feststellung der
Pfflegebedürftigkeit und
der Zuordnung zu der
entsprechenden
Pflegestufe diente.
Dieser beschränkte Zweck
des Gutachtens änderte
nichts daran, daß dort
auch Vorschläge zur
Versorgung in der
stationären
Pflegeeinrichtung sowie
zur Ausstattung mit
Pflegehilfsmitteln
vorgesehen waren und
derartige Empfehlungen
auch -in anderen
Bereichen -tatsächlich
erteilt wurden.
Daß aus der Sicht des
Pflegepersonals keine
besonderen
weitergehenden Maßnahmen
ergriffen zu werden
brauchten, wird
indiziell dadurch
bestätigt, daß in der
Folgezeit, nach
Erstattung des
Gutachtens, die
Bewohnerin über einen
Zeitraum von mehr als
drei Jahren sturzfrei
geblieben war.
Hinzu kommt folgendes:
Jene Sicherungsmaßnahmen
hätten, da sie auch nach
der Einschätzung der
Klägerin nicht durch
eine konkrete,
einzelfallbezogene
Gefahrensituation
gefordert wurden, nur
abstrakt-generalisierend,
d.h. auf Dauer,
getroffen werden müssen,
um die allgemeine Gefahr
eines Sturzes zu bannen.
Damit aber hätten sie
den Charakter von
Maßnahmen erhalten, die
der unter Betreuung
stehenden Bewohnerin
über einen längeren
Zeitraum oder regelmäßig
die Freiheit entzogen
und deshalb der
Genehmigung durch das
Vormundschaftsgericht
bedurft hätten (§ 1906
Abs. 4 BGB).
Die Beklagte hatte
indessen aus den
vorgenannten Gründen
keinen hinreichenden
Anlass, von sich aus auf
eine derartige
Entscheidung des
Vormundschaftsgerichts
hinzuwirken.
1. 5. In
rechtsfehlerfreier
tatrichterlicher
Würdigung hat das
Berufungsgericht eine
schuldhafte
Pflichtverletzung auch
nicht darin erblickt,
daß die Mitarbeiter der
Beklagten es unterlassen
hatten, der Bewohnerin
Hüftschutzhosen
(Protektorhosen)
anzulegen, durch die die
Gefahr eines
Knochenbruchs bei einem
Sturz gemindert worden
wäre. Die Klägerin
selbst hatte erstmals in
ihrer
Berufungserwiderung eher
beiläufig darauf
hingewiesen, daß die
Bewohnerin durch Tragen
von Hüftprotektoren vor
den hier eingetretenen
Folgen eines Sturzes
hätte bewahrt werden
können. Entgegen der
Auffassung der Revision
durfte das
Berufungsgericht davon
ausgehen, daß dieses
Vorbringen nicht
hinreichend
substantiiert war. Weder
hatte die Klägerin
konkret vorgetragen,
noch unter Beweis
gestellt, mit welchem
Grad an
Wahrscheinlichkeit
Verletzungen, wie sie
die Bewohnerin erlitten
hatte, durch das Tragen
dieser
Schutzvorrichtungen zu
verhindern gewesen
wären.
Die weitere Feststellung
des Berufungsgerichts,
daß das Tragen von
Protektoren die Gefahr
des Wundliegens erhöht,
wird von der Revision
nicht angegriffen.
Zu Unrecht macht die
Revision weiter geltend,
die Beklagte habe es
versäumt, dafür Sorge zu
tragen, daß der
Bewohnerin beim
Aufstehen Hilfe zuteil
wurde. Dieser Pflicht
war die Beklagte
vielmehr hinreichend
dadurch nachgekommen,
daß sie in Reichweite
der Bewohnerin eine
Klingel bereitgestellt
hatte, mit der diese im
Bedarfsfall Hilfe hätte
herbeirufen können.
Das Berufungsgericht
weist ferner zutreffend
darauf hin, es sei weder
vorgetragen noch sonst
ersichtlich, daß die
Bewohnerin beim
Aufstehen stets der
Hilfe bedurft hätte.
Die Forderung, der
Bewohnerin jedes Mal
beim Aufstehen
(unaufgefordert) Hilfe
zu leisten, würde auf
eine lückenlose
Überwachung durch die
Mitarbeiter des
Pflegeheims
hinauslaufen. Dies würde
über das einem
Pflegeheim
wirtschaftlich Zumutbare
hinausgehen und zudem
auch den Interessen der
Heimbewohner an der
Wahrung ihrer
Privatsphäre
widersprechen.
negativ: 24.02.2005:
Gericht: AG Stuttgart
Entscheidungsdatum:
24.02.2005 Aktenzeichen:
16 C 8669/04
Tenor
1. Die Klage wird
abgewiesen
2. Die Klägerin trägt
die Kosten des
Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die
Vollstreckung durch die
Sicherheitsleistung in
Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der
Vollstreckung in
gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
Streitwert: 2.435,-- EUR
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die
Beklagte aus
übergegangenem Recht
gem. § 116 SGB X in
Anspruch wegen des
Verstoßes gegen
vertragliche und
deliktische
Verkehrssicherungspflichten
bzw. Verletzung der
vertraglichen Aufsichts-
und Betreuungspflicht
und hieraus
resultierender
Körperverletzung der bei
der Klägerin
versicherten A. gemäß
den §§ 611 , 276 , 278 ,
823 BGB i.V.m. den §§ 31
, 831 BGB .
Zwischen der im Juli
1907 geborenen
Heimbewohnerin Frau A.
un der Beklagten besteht
zumindest seit Mai 2000
ein Heimvertrag und sie
wurde seitdem in einem
Heim der Beklagten
gepflegt, wobei in einer
Kurzinformation zum
Gutachten zur
Feststellung der
Pflegebedürftigkeit vom
14.9.1999 des
Medizinischen Dienstes
der Krankenkassen (MDK)
ausgeführt ist, dass
Frau A. sich im Bett
selbst drehen und frei
sitzen könne. Das Stehen
und Gehen von 2 bis 3
Schritten sei nur mit
maximaler Unterstützung
zweier Pflegepersonen
möglich.
Lange s
Sitzen war nicht möglich
wegen der Gefahr des
Umkippens.
Am 22.10.2002 gegen
15.15 Uhr saß Frau A.
auf einem Pflegestuhl in
der Nasszelle, wobei sie
von diesem Stuhl
herunterrutschte als
sisch die Pflegekraft,
Frau B, kurz nach einem
Pflegeprodukt umdrehte,
um dieses aus einem
Regal zu holen. Hierbei
erlitt Frau A eine
Sprunggelenkfraktur, so
dass sie in stationäre
Behandlung kam.
Der Klägerin
entstandenen Kosten in
Höhe von 2.328,98 EUR.
Die Klägerin macht diese
Kosten gegen die
Beklagten geltend aus
vertraglichen und
deliktischen Ansprüchen,
da die Beklagte Frau A.
bei der Pflege nicht die
erforderliche volle
Unterstützung zukommen
ließ. Der Unfall hätte
vermieden werden können,
wenn die Körperpflege
bei Frau A am
Schadenstag von 2
Pflegepersonen
durchgeführt worden
wäre.