OLG Zweibrücken, Urteil
vom 01.06.2006, 4 U
68/05 (Sturz im
Pflegeheim; voll
beherrschbares Risiko;
Haftung bejaht)
Fundstelle: OLGR
Zweibrücken 2006,
677-679 (Leitsatz und
Gründe)
Nichtamtlicher Leitsatz
Rechtsanwältin Dr. Ruth
Schultze-Zeu:
1) Bewohner
von Pflegeheimen sind
aufgrund eines
privatrechtlichen
Vertrages mit dem Träger
einer solchen
Einrichtung
untergebracht.
2) In
diesem Fall richtet sich
der geltend gemachte
Anspruch auf Ersatz der
materiellen Schäden im
Falle eines Sturzes des
Bewohners nach den
Grundsätzen der
positiven
Vertragsverletzung.
3) Insoweit
ist nach § 282 BGB a. F.
von einer Umkehr der
Beweislast auch
hinsichtlich des
objektiven
Pflichtverstoßes
auszugehen.
4) Die
Beweislastumkehr greift
also grundsätzlich erst
ein, wenn feststeht,
dass der Schädiger
objektiv gegen seine
Vertragspflichten
verletzt hat.
5) Die
Beweislastumkehr
erstreckt sich aber
schon auf den objektiven
Pflichtenverstoß, wenn
der Geschädigte im
Herrschafts- und
Organisationsbereich des
Schuldners zu Schaden
gekommen ist und
die den Schuldner
treffenden
Vertragspflichten auch
dahin gingen, den
Geschädigten gerade vor
solchen Schäden zu
bewahren. Das gilt
insbesondere, wenn es um
Risiken geht, die ein
Träger einer Anstalt
oder dessen Personal
voll beherrschen können.
6) Zu
diesem Bereich gehören
insbesondere diejenigen
Tätigkeiten, die das
Pflegepersonal in seinem
eigentlichen
Aufgabenbereich,
namentlich bei
Bewegungs- und
Transportmaßnahmen
ausführt. Denn es darf
nicht geschehen, dass in
solchen - für den
Patienten besonderen
Gefahrensituationen -
der Patient aus nicht zu
klärenden Gründen zu
Fall kommt (vgl. BGH NJW
2005, 1937 ; NJW-RR
2000, 761 ; NJW 1991,
1540 m.w.N).
vorgehend LG
Kaiserslautern, 13.
April 2005, Az: 4 O
98/03
Tenor
1)
Auf die Berufung
des Klägers wird das
Urteil der 4.
Zivilkammer des
Landgerichts
Kaiserslautern vom 13.
April 2005 geändert:
2)
Die Beklagten
werden verurteilt, als
Gesamtschuldner an den
Kläger 8 367,82 EUR
nebst Zinsen in Höhe von
5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz seit 20.
Juni 2002 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
3)
Die weitergehende
Berufung des Klägers
wirdzurückgewiesen.
4)
Von den Kosten
des Rechtsstreits haben
der Kläger 2/3 und die
Beklagten 1/3 zu tragen.
5)
Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner
darf die
Zwangsvollstreckung
durch
Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des
jeweils zu
vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht der
jeweilige
Vollstreckungsgläubiger
Sicherheit in Höhe des
aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages
leistet.
6)
Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist der
Alleinerbe seiner am 14.
Juni 2002 an den Folgen
eines Sturzes
verstorbenen Ehefrau,
welchen sie in dem von
der Beklagten zu 1)
betriebenen, privaten
Altenpflegeheim "M." in
E.-A. erlitten hat. Die
am 7. April 1927
geborene Ehefrau des
Klägers befand sich seit
1998 in dem Pflegeheim
weil sie an Demenz vom
Typ Alzheimer erkrankt
war. Sie war seit 11.
März 2002 der
Pflegestufe III
zugeordnet.
Sie hatte sich bei einem
Spaziergang am 29. März
2002 bei einem (ersten)
Sturz in dem Pflegeheim
eine mediale
Oberschenkelfraktur
rechts zugezogen,
weshalb ihr im W. K.
eine Hüftkopfprothese
implantiert worden war.
Nach ihrer Rückkehr in
das Pflegeheim der
Beklagten zu 1) stürzte
die Ehefrau des Klägers
am 19. April 2002
erneut. Sie war nach dem
Abendessen von der
Beklagten zu 2), einer
angestellten Pflegerin
der Beklagten zu 1) vom
Speisesaal in ihr Zimmer
geführt worden. Da die
Beklagte zu 2) die
inkontinente Ehefrau des
Klägers vor dem zu Bett
gehen noch einmal auf
einen im Zimmer
bereitstehenden
Toilettenstuhl setzen
wollte, forderte die
Beklagte zu 2) sie auf,
an dem neben der
Zimmertür befindlichen
Waschbecken stehen zu
bleiben und sich an
Haltegriffen, welche
sich neben dem
Waschbecken befanden,
festzuhalten.
Anschließend wandte sich
die Beklagte zu 2) um,
um den Toilettenstuhl zu
herbei zu holen. In
diesem Moment stürzte
die Ehefrau des Klägers
auf den Boden. Sie zog
sich eine Oberarmfraktur
und eine Kopfverletzung
zu, weshalb sie erneut
in das W. K. verbracht
wurde. Dort wurde der
Arm versorgt und ein
infolge der
Kopfverletzung
aufgetretenes subdurales
Hämatom beidseits
operativ ausgeräumt. In
der Folgezeit
entwickelte sich bei der
Ehefrau des Klägers
aufgrund einer Infektion
eine Lungenentzündung,
welche mit dem Mittel
Vancomycin behandelt
wurde, das zu einer
Niereninsuffizienz
führte. In der Folgezeit
verschlechterte sich der
Zustand der am 29. Mai
2002 in das Pflegeheim
der Beklagten zu 1)
zurückverlegten Ehefrau
des Klägers zusehends,
bis sie am 14. Juni 2002
verstarb.
Der Kläger begehrt von
den Beklagten aus
übergegangenem Recht
seiner Ehefrau ein
Schmerzensgeld, welches
er in einer
Größenordnung von 25
000,00 EUR für
angemessen hält, sowie
Schadensersatz in Höhe
von 367,82 EUR. Er ist
der Auffassung, der
Beklagte zu 2) habe den
Sturz seiner Ehefrau
durch eine fahrlässige
Verletzung ihrer
Sorgfaltspflichten
verursacht.
Durch das angefochtene
Urteil, auf das zur
Ergänzung des
Tatbestands Bezug
genommen wird, hat die
4. Zivilkammer des
Landgerichts
Kaiserslautern die Klage
nach Beweisaufnahme
abgewiesen.
Mit seiner Berufung
bekämpft der Kläger das
Urteil in vollem Umfang.
Er rügt die
Rechtsauffassung und die
Beweiswürdigung der
Kammer.
Er beantragt,
1)
das angefochtene
Urteil zu ändern und die
Beklagten als
Gesamtschuldner zu
verurteilen,
2)
an den Kläger ein
angemessenes
Schmerzensgeld nebst 5 %
Zinsen über dem
Basiszinssatz gemäß
§ 288 Abs. 1 BGB seit
dem 20. Juni 2002 und
3)
367,82 EUR nebst
5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz gemäß
§ 288 Abs. 1 BGB seit
dem 20. Juni 2002 zu
zahlen.
Die Beklagten
beantragen,
Ø
die Berufung
zurückzuweisen.
Sie verteidigen die
Entscheidung des
Landgerichts unter
Vertiefung ihres
dortigen Vorbringens.
Auf die gewechselten
Schriftsätze und
vorgelegten Urkunden
wird zur Ergänzung des
Tatbestands Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung
des Klägers führt
teilweise zum Erfolg.
Der Kläger hat als Erbe
nach seiner Ehefrau aus
übergegangenem Recht
(§ 1922 BGB) gegen die
Beklagten als
Gesamtschuldner nach
§§ 823 Abs. 1, 253 Abs.
2 BGB i.V.m. Art. 229
EGBGB § 5 einen
Schmerzensgeldanspruch
in Höhe von 8 000,00 EUR
und nach den Grundsätzen
der (früheren) positiven
Vertragsverletzung i.V.m.
Art. 229 § 5 EGBGB ein
Schadensersatzanspruch
in Höhe von 367,82 EUR.
Die Beklagte zu 2), für
welche die Beklagte zu
1) im Rahmen ihrer
deliktischen Haftung
nach § 831 BGB und im
Rahmen ihrer
vertraglichen Haftung
nach § 278 BGB haftet,
hat den Sturz der
Ehefrau des Klägers vom
14. Juni 2002 durch eine
fahrlässige Verletzung
ihrer
Sorgfaltspflichten,
welche ihr im
Zusammenhang mit der
Pflege und
Beaufsichtigung der
Heimbewohnerin oblagen,
fahrlässig verletzt.
Das Landgericht hat
gestützt auf zwei
Gutachten des
Sachverständigen Prof.
Dr. H. vom 15. Juni 2004
und 28. Januar 2005
angenommen, dass eine
Verletzung der
Sorgfaltspflichten der
Beklagten zu 2) nicht
festgestellt werden
könne.
Seinen Ausführungen ist
nicht zu entnehmen, von
welcher
Beweislastverteilung die
Kammer ausgegangen ist.
Sie deuten darauf hin,
dass die Kammer
angenommen hat, dass der
Kläger die volle
Beweislast für den
geltend gemachten
Anspruch trage.
Das trifft nur für den
deliktischen Anspruch
zu.
Insoweit hat der
Geschädigte
grundsätzlich die volle
Beweislast (vgl. BGHZ
116, 104 ; MDR 2002, 516
; 1999, 228).
Da die Ehefrau des
Klägers aufgrund eines
privatrechtlichen
Vertrages in dem
Pflegeheim der Beklagten
zu 1) untergebracht war,
richtet sich der geltend
gemachte Anspruch auf
Ersatz der materiellen
Schäden nach den
Grundsätzen der
positiven
Vertragsverletzung.
Insoweit ist nach § 282
BGB a. F. von einer
Umkehr der Beweislast
auch hinsichtlich des
objektiven
Pflichtverstoßes
auszugehen. Die
Beweislastumkehr greift
grundsätzlich erst ein,
wenn feststeht, dass der
Schädiger objektiv gegen
seine Vertragspflichten
verletzt hat. Sie
erstreckt sich aber
schon auf den objektiven
Pflichtenverstoß, wenn
der Geschädigte im
Herrschafts- und
Organisationsbereich des
Schuldners zu Schaden
gekommen ist und die den
Schuldner treffenden
Vertragspflichten auch
dahin gingen, den
Geschädigten gerade vor
solchen Schäden zu
bewahren. Das gilt
insbesondere, wenn es um
Risiken geht, die ein
Träger einer Anstalt
oder dessen Personal
voll beherrschen können.
Zu diesem Bereich gehört
insbesondere, wenn das
Pflegepersonal in seinem
eigentlichen
Aufgabenbereich,
namentlich bei
Bewegungs- und
Transportmaßnahmen tätig
ist. Denn es darf nicht
geschehen, dass in
solchen - für den
Patienten besonderen
Gefahrensituationen -
der Patient aus nicht zu
klärenden Gründen zu
Fall kommt (vgl. BGH NJW
2005, 1937 ; NJW-RR
2000, 761 ; NJW 1991,
1540 m.w.N). Vorliegend
kam die Ehefrau des
Klägers am Ende einer
solchen
Transportmaßnahme zu
Sturz, nachdem sie von
der Beklagten zu 2) vom
Speisesaal in ihr Zimmer
zurückgeführt worden
war, und dort für die
Nacht vorbereitet wurde.
Die Frage der Beweislast
kann letztlich sogar
dahinstehen, weil nach
den Schilderungen der
Beklagten zu 2) in der
mündlichen Verhandlung
vom 4. Mai 2006
feststeht, dass die
Beklagte zu 2) durch
eine fahrlässige
Unachtsamkeit den Sturz
der Ehefrau des Klägers
verursacht hat.
Die Kammer hat - dem
Sachverständigen folgend
- ihre anders lautende
Auffassung vor allem auf
den Umstand verengt, ob
es vertretbar war, eine
einzelne Pflegekraft -
die Beklagte zu 2) - mit
der Rückführung der
Ehefrau des Klägers in
ihr Zimmer und ihrer
Versorgung dort zu
befassen oder eine
zweite Pflegekraft hätte
hinzugezogen werden
müssen. Darauf kommt es
nicht entscheidend an.
Selbst wenn man - mit
der Kammer - davon
ausgeht, dass im
vorliegenden Fall die
Betreuung durch eine
Pflegekraft ausreichend,
die Mobilisierung der
Pflegebefohlenen
medizinisch sinnvoll war
und (statistisch) 60%
der Stürze von
Pflegeheiminsassen nicht
vermeidbar sind, steht
damit das Verschulden
der Beklagten zu 2) noch
nicht außer Frage.
Entscheidend ist, ob die
Beklagte zu 2) bei
Beachtung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt
(§ 276 Abs. 3 BGB) in
der Lage gewesen wäre,
sich im Rahmen des ihr
Zumutbaren so zu
verhalten, dass ein
Sturz der Ehefrau des
Klägers ausgeschlossen
war. Nach den Angaben
der Beklagten zu 2) in
der mündlichen
Verhandlung vom 4. Mai
2006 ist davon
auszugehen, dass ihr
hierzu mehrere ohne
weiteres zumutbare
Möglichkeiten zur
Verfügung gestanden
hätten.
Die Beklagte zu 2) hat
eingeräumt, dass sie die
Ehefrau des Klägers auch
auf ihr Bett hätte
setzen oder legen, sie
dort entkleiden und erst
dann zum Toilettenstuhl
führen können; ebenso
wäre in Betracht
gekommen, sie sofort zu
dem Toilettenstuhl zu
führen, darauf zu setzen
und mit dem Stuhl zum
Waschbecken zu fahren,
damit sie sich, wenn die
Beklagte zu 2) sie im
Stehen entkleiden
wollte, dort an den
Haltegriffen hätte
festhalten können.
Ein sachlicher Grund für
die gewählte Form der
Entkleidung bestand
nicht. Die Beklagte zu
2) hat bekundet, sie
habe sich für die
geschehene
Ausführungsweise
entschieden, weil sie
das routinemäßig immer
so gemacht habe und ihr
Frau M.-E. am Unfalltag
stark genug erschienen
sei, für den kurzen
Moment, in dem sie - die
Beklagte zu 2) - den
Toilettenstuhl habe
holen wollen, unter
Zuhilfenahme der
Haltegriffe am
Waschbecken ohne Hilfe
stehen zu bleiben.
Das schließt das
Verschulden der
Beklagten zu 2) schon
deshalb nicht aus, weil
sie nicht darauf
vertrauen durfte, dass
die Ehefrau des Klägers
auch nur kurzfristig
ohne Hilfe stehen
bleiben würde, sondern
mit unvorhergesehen
Stürzen rechnen musste
(vgl. BGH NJW-RR 2000,
761). Die Ehefrau des
Klägers wies wie die
Kammer - gestützt auf
die
Sachverständigengutachten
- zu Recht ausgeführt
hat, aufgrund ihrer
verschiedenen
Erkrankungen (Alter,
Muskelschwäche,
schlechte Balance,
Gangstörungen, Demenz,
Multimedikation und
vorangegangener Sturz)
ein "fast maximales
Sturzrisiko" auf. Ihre
schlechte
gesundheitliche
Situation war der
Beklagten zu 2) bekannt,
welche Frau M.-E. seit
längerem betreute. Die
Beklagte zu 2) kannte
insbesondere auch den
Pflegebericht der
Beklagten, in welchem
vermerkt war, dass Frau
M.-E. nur "mit Hilfe des
Pflegepersonals kurze
Zeit (mit Festhalten am
Waschbecken) stehen"
könne. Hinzu kommt, dass
die Beklagte zu 2) sich
- wie sie ausgeführt hat
- am Unfalltag noch
nicht einmal
vergewissert hatte, ob
die demenzkranke Ehefrau
des Klägers ihre
Aufforderung, sich am
Waschbecken
festzuhalten, überhaupt
verstanden hatte.
Die Beklagte durfte
deshalb nicht dadurch
eine von ihr nicht mehr
beherrschbare Situation
herbeiführen, dass sie
sich von der
Pflegeperson abwandte,
und sie so bei einem
Sturz nicht mehr
rechtzeitig eingreifen
konnte.
Dem Kläger steht somit
aus übergegangenem Recht
ein
Schmerzensgeldanspruch
(§§ 823 Abs. 1, 253 Abs.
2 BGB) in Höhe von 8
000,00 EUR zu.
Der Anspruch soll einen
Ausgleich für die von
der Ehefrau des Klägers
erlittenen Schmerzen und
Leiden enthalten. Er ist
unter Berücksichtigung
der Umstände des
Einzelfalles nach
billigem Ermessen
festzusetzen. Zu
berücksichtigen sind
dabei u. a. das Ausmaß
und die Schwere der
Verletzung, die Dauer
der stationären
Behandlung, ihre
Operation, die
Heftigkeit und die Art
der von ihr erlittenen
Schmerzen (vgl. Palandt/Heinrichs,
BGB 65. Aufl., § 253
Rdnr. 19 m.w.N.). Die
Ehefrau des Klägers
wurde durch den Sturz
nicht unerheblich
verletzt. Sie erlitt
eine Oberarmfraktur und
eine Schädelkontusion
mit Gesichtsverletzung;
sie musste sich deshalb
im Krankenhaus einer
Schädeloperation zur
Ausräumung eines
beidseitigen subduralen
Hämatoms unterziehen, in
deren Folge es zu
beträchtlichen
Komplikationen,
Schmerzen und lang
anhaltenden,
gesundheitlichen
Beeinträchtigungen kam,
die bis zu ihrem Tode
andauerten: Sie
erkrankte aufgrund eines
Krankenhauskeims an
einer Lungenentzündung,
die eine besondere
Behandlung durch das
Medikament Vancomycin
erforderlich machte,
welches bei ihr zu einer
Niereninsuffizienz
führte. Die
Komplikationen bewirkten
eine Bettlägerigkeit bis
zu ihrem Tode. Die lange
Liegezeit hatte zur
Folge, dass sie einen
Dekubitus am Steißbein
und beiden Fersen
erlitt.
Andererseits ist auf
Seiten der Schädiger
auch der Grad des
Verschuldens der
Beklagten zu 2) zu
berücksichtigen (Palandt/Heinrichs,
aaO, Rdnr. 20 m.w.N.),
das nicht allzu
schwerwiegend war. Die
Beklagte zu 2) hat am
Unfalltag die
Befindlichkeit der
Ehefrau des Klägers,
welche mit ihrer Hilfe
den Weg vom Speisesaal
bis zu ihrem Zimmer
offenbar problemlos
bewältigt hatte, falsch
eingeschätzt, weshalb
sie glaubte, sie könne
die Ehefrau des Klägers
für einen kurzen Moment
"aus den Augen lassen",
um ihr den
Toilettenstuhl zu holen
und auf sicherere
Maßnahmen verzichtete.
Sie handelte damit nur
leicht fahrlässig.
Unter Berücksichtigung
aller Umstände ist
deshalb ein
Schmerzensgeld in Höhe
von 8 000,00 DM
angemessen.
Der vom Kläger geltend
gemachte materielle
Schaden ist durch die
vorgelegten
(Arztrechnungen
nachgewiesen. Soweit
der Kläger Kosten für
die Krankenbesuche
seiner Ehefrau geltend
macht, sind die
Beklagten verpflichtet,
auch diese Kosten zu
tragen (vgl. Palandt/Heinrichs
aaO, § 249 Rdnr. 9 m.w.N.).
Unstreitig hat der
Kläger seine Ehefrau
häufig besucht. Das
Gericht erachtet deshalb
die insoweit geltend
gemachten Kosten in Höhe
von 244,70 EUR auch ohne
Einzelnachweis für
angemessen (§ 287 Abs. 1
ZPO).
Die Nebenentscheidungen
beruhen auf §§ 92 Abs. 1
Satz 1, 708 Nr. 10, 709
Satz 1, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht
zugelassen, weil die
Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung
hat noch die Fortbildung
des Rechts oder die
Sicherung einer
einheitlichen
Rechtsprechung eine
Entscheidung des
Revisionsgerichts
erfordern (§ 543 Abs. 2
ZPO)