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OLG München 20. Zivilsenat, 28.02.2006, 20 U 4636/05: "Der Sturzfall"

Der Sachverhalt:

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche ihres am 1923 geborenen Mitglieds H... geltend, die
- am 29.12.2003 beim Besuch der Toilette stürzte und sich eine Oberschenkelfraktur links zuzog und
-am 04.06.2004 bei der Morgentoilette beim Umsetzen vom Nachtstuhl in den Rollstuhl erneut stürzte und sich eine Platzwunde zuzog.
Am 29.12.2003 war sie von einer Pflegekraft zur Toilette begleitet worden.
Am 04.06.2004 war sie von einer Pflegekraft vom Nachtstuhl in den Rollstuhl umgesetzt worden.
H... war bereits seit längerer Zeit Bewohnerin des Pflegeheims der Beklagten. Aufgrund des Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 21.10.2003 wurden Schwerstpflegebedürftigkeit seit August 2003 und Demenz festgestellt.
Der Vortrag der Klägerin:
Die Klägerin war und ist der Meinung, dass die Beklagte wegen unzureichender Beaufsichtigung der Patientin hafte.

 

III.  Die Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist auch begründet:
Aus Sicht des Senats hat das Landgericht den Gehalt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2005, Az. III ZR 399/04 (abgedruckt in NJW 2005, 1937 = VersR 2005, 984), fehlinterpretiert.
Dort führt der Bundesgerichtshof aus, dass
"nicht generell, sondern nur auf Grund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden kann, welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen".
Zur Frage der Anwendung von Beweiserleichterungen im Sinne einer Beweislastumkehr äußert sich der Bundesgerichtshof dahin, dass
 "allein aus dem Umstand, dass die Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims der Beklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals der Beklagten geschlossen werden kann. Darlegungs- und beweispflichtig ist vielmehr insoweit die Klägerin als Anspruchstellerin".
Gegenteiliges lässt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. 12. 1990 (NJW 1991, 1540 = VersR 1991, 310) herleiten. Der VI. Zivilsenat hat dort ausgeführt, die Beweislastumkehr nach § 282 BGB a.F. (nunmehr: § 280 I 2 BGB n.F.) könne nach dem Sinn der Beweisregel auch den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes des Schuldners umfassen, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen sei und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gegangen seien, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren.
Daraus hat der VI. Zivilsenat für den damals zu beurteilenden Sachverhalt die Folgerung gezogen, wenn ein Patient im Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme der ihn betreuenden Krankenschwester aus ungeklärten Gründen das Übergewicht bekomme und stürze, so sei es Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen und nachzuweisen, dass der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft beruhe.
 Aus Sicht des Senats liegt hier eine derartige Konstellation vor, denn die Bewohnerin
befand sich in einer konkreten Gefahrensituation, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden war.

Wenn auch der Gang zur Toilette, bezw. die Verrichtung der morgendlichen Toilette an sich zum normalen Alltagsgeschäft gehört, so war es aus Sicht des Senats doch so, dass die Bewohnerin im vorliegenden Fall gerade bei diesen alltäglichen Verrichtungen der besonderen Betreuung und Fürsorge bedurfte, was bereits daraus deutlich wird, dass extra eine Person abgestellt wurde, um sich um die Bewohnerin bei diesen Verrichtungen zu kümmern.
Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend ist deshalb der Senat der Meinung, dass die Pflichtverletzung hier indiziert ist, weil die Bewohnerin in dem sog. voll beherrschbaren Gefahrenbereich gestürzt ist.
Hier ging es nicht um den normalen alltäglichen Gefahrenbereich, der der eigenverantwortlichen Risikosphäre der Geschädigten verblieb.
Vielmehr handelte es sich um eine zwar täglich wiederkehrende Situation, die aber gleichwohl für die Geschädigte eine Gefahrensituation darstellte, die sie nicht allein meistern konnte und die deshalb gesteigerte Obhuts- und Sicherungspflichten auslöste und einer speziell hierfür eingesetzten Pflegeperson anvertraut worden war.
Hier ging die von der Beklagten geschuldete Leistung, die Bewohnerin auch und gerade vor Stürzen in der konkreten Situation zu schützen. Hier waren nämlich die Gebrechlichkeit der 80-jährigen, schwerst pflegebedürftigen Bewohnerin und ihre Demenz auch der Beklagten bekannt.
Zudem rechtfertigt sich aus der Tatsache, dass ihr bei beiden Vorfällen eine Pflegeperson zur Unterstützung an die Seite gestellt worden war, der Schluss, dass sich auch die Beklagte über die erhöhte Gefahr im Klaren war.
Die Auffassung der Beklagten, dass dies für den Gang von und zur Toilette gelten könne, während der eigentlichen Verrichtung, also des Sitzens auf der Toilette, bezw. des Waschvorgangs, wieder der Normalzustand herrschte, der dem eigenen Risiko der Geschädigten unterliege, teilt der Senat nicht.
 Es handelt sich vielmehr um einen einheitlichen Lebensvorgang, der nicht in einzelne Phasen aufgespalten werden kann.
Der Senat geht davon aus, dass in den konkreten Situationen unabhängig davon, ob sich derartiges schon zuvor ereignet hatte oder nicht, damit gerechnet werden muss, dass die Bewohnerin unerwartete Bewegungen macht.
Entgegen der Meinung der Beklagten ist auch der Gang zur Toilette als Ganzes dem Sitzen am Tisch oder dem Ruhen im Bett schon aus zeitlichen Gründen und aus der Natur der Sache heraus nicht vergleichbar, ohne dass dies der näheren Erörterung bedarf.
Im Ganzen hält der Senat an seiner  Auffassung fest, dass hier die Beweislast die Beklagte trifft. Der Beklagten ist es nicht gelungen, sich zu entlasten.
Sie trägt selbst vor, dass die Pflegekraft sich etwa einen Meter neben der Bewohnerin postiert hatte, als diese plötzlich aufstand. Ausweislich der Anlage K 5 hat die Pflegekraft auch nicht aufgepasst, denn dort heißt es, dass die Patientin vom Pflegepersonal unbemerkt von der Toilette aufstand und neben die Toilette stürzte, als sie sich wieder hinsetzen wollte.
Damit aber hat die Pflegekraft nicht alles Erforderliche getan, um Frau H... vor einem Sturz zu schützen.
Der Senat verkennt nicht, dass natürlich der Intimbereich der Bewohnerin tangiert ist, wenn ihr die Pflegekraft beim Gang zur Toilette zu nahe kommt. Gleichwohl ist dieses Bedenken zurückzustellen gegenüber dem Gesichtspunkt der Gefahrvermeidung. Aus diesem heraus hätte sich die Pflegekraft in unmittelbarer Reichweite von der Bewohnerin aufstellen und handlungsbereit den Vorgang observieren müssen. Dass sie dies getan hat, hat die Beklagte selbst nicht behauptet.
Der Gedanke, dass Frau H...beim Gang zur Toilette hätte fixiert werden müssen, erscheint abwegig. Dies hat nicht einmal die Klägerin behauptet.
Entsprechendes gilt für die Umsetzungsmaßnahme vom   4.06.2004.