OLG München 20.
Zivilsenat, 28.02.2006,
20 U 4636/05:
"Der Sturzfall"
Der Sachverhalt:
Die Klägerin macht aus
übergegangenem Recht
Schadensersatzansprüche
ihres am 1923 geborenen
Mitglieds H... geltend,
die
- am 29.12.2003
beim Besuch der Toilette
stürzte und sich eine
Oberschenkelfraktur
links zuzog und
-am 04.06.2004
bei der Morgentoilette
beim Umsetzen vom
Nachtstuhl in den
Rollstuhl erneut
stürzte und sich eine
Platzwunde zuzog.
Am 29.12.2003 war sie
von einer Pflegekraft
zur Toilette begleitet
worden.
Am 04.06.2004 war sie
von einer Pflegekraft
vom Nachtstuhl in den
Rollstuhl umgesetzt
worden.
H... war bereits seit
längerer Zeit Bewohnerin
des Pflegeheims der
Beklagten. Aufgrund des
Gutachtens zur
Feststellung der
Pflegebedürftigkeit vom
21.10.2003 wurden
Schwerstpflegebedürftigkeit
seit August 2003 und
Demenz festgestellt.
Der Vortrag der
Klägerin:
Die Klägerin war und
ist der Meinung, dass
die Beklagte wegen
unzureichender
Beaufsichtigung der
Patientin hafte.
III. Die
Entscheidungsgründe:
Die zulässige
Berufung ist auch
begründet:
Aus Sicht des Senats hat
das Landgericht den
Gehalt der Entscheidung
des Bundesgerichtshofs
vom 28.04.2005, Az. III
ZR 399/04 (abgedruckt in
NJW 2005, 1937 = VersR
2005, 984),
fehlinterpretiert.
Dort führt der
Bundesgerichtshof aus,
dass
"nicht generell,
sondern nur auf Grund
einer sorgfältigen
Abwägung sämtlicher
Umstände des jeweiligen
Einzelfalls entschieden
werden kann, welchen
konkreten Inhalt die
Verpflichtung hat,
einerseits die
Menschenwürde und das
Freiheitsrecht eines
alten und kranken
Menschen zu achten und
andererseits sein Leben
und seine körperliche
Unversehrtheit zu
schützen".
Zur Frage der
Anwendung von
Beweiserleichterungen
im Sinne einer
Beweislastumkehr äußert
sich der
Bundesgerichtshof dahin,
dass
"allein aus dem
Umstand, dass die
Heimbewohnerin im
Bereich des Pflegeheims
der Beklagten gestürzt
ist und sich dabei
verletzt hat, nicht auf
eine schuldhafte
Pflichtverletzung des
Pflegepersonals der
Beklagten geschlossen
werden kann. Darlegungs-
und beweispflichtig ist
vielmehr insoweit die
Klägerin als
Anspruchstellerin".
Gegenteiliges lässt
sich insbesondere nicht
aus der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom
18. 12. 1990 (NJW 1991,
1540 = VersR 1991, 310)
herleiten. Der VI.
Zivilsenat hat dort
ausgeführt, die
Beweislastumkehr nach
§ 282 BGB a.F. (nunmehr:
§ 280 I 2 BGB n.F.)
könne nach dem Sinn der
Beweisregel auch den
Nachweis eines
objektiven
Pflichtverstoßes des
Schuldners umfassen,
wenn der Gläubiger im
Herrschafts- und
Organisationsbereich des
Schuldners zu Schaden
gekommen sei und die den
Schuldner treffenden
Vertragspflichten (auch)
dahin gegangen seien,
den Gläubiger gerade vor
einem solchen Schaden zu
bewahren.
Daraus hat der VI.
Zivilsenat für den
damals zu beurteilenden
Sachverhalt die
Folgerung gezogen, wenn
ein Patient im
Krankenhaus bei einer
Bewegungs- und
Transportmaßnahme der
ihn betreuenden
Krankenschwester aus
ungeklärten Gründen das
Übergewicht bekomme und
stürze, so sei es Sache
des Krankenhausträgers,
aufzuzeigen und
nachzuweisen, dass der
Vorfall nicht auf einem
pflichtwidrigen
Verhalten der
Pflegekraft beruhe.
Aus Sicht des Senats
liegt hier eine
derartige Konstellation
vor, denn die Bewohnerin
befand sich in einer
konkreten
Gefahrensituation, die
gesteigerte
Obhutspflichten auslöste
und deren Beherrschung
einer speziell dafür
eingesetzten Pflegekraft
anvertraut worden war.
Wenn auch der Gang zur
Toilette, bezw. die
Verrichtung der
morgendlichen Toilette
an sich zum normalen
Alltagsgeschäft
gehört, so war es aus
Sicht des Senats doch
so, dass die Bewohnerin
im vorliegenden Fall
gerade bei diesen
alltäglichen
Verrichtungen der
besonderen Betreuung und
Fürsorge bedurfte, was
bereits daraus deutlich
wird, dass extra eine
Person abgestellt wurde,
um sich um die
Bewohnerin bei diesen
Verrichtungen zu
kümmern.
Der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs
folgend ist deshalb der
Senat der Meinung, dass
die Pflichtverletzung
hier indiziert ist, weil
die Bewohnerin in dem
sog. voll beherrschbaren
Gefahrenbereich gestürzt
ist.
Hier ging es nicht
um den normalen
alltäglichen
Gefahrenbereich, der der
eigenverantwortlichen
Risikosphäre der
Geschädigten verblieb.
Vielmehr handelte es
sich um eine zwar
täglich wiederkehrende
Situation, die aber
gleichwohl für die
Geschädigte eine
Gefahrensituation
darstellte, die sie
nicht allein meistern
konnte und die deshalb
gesteigerte Obhuts- und
Sicherungspflichten
auslöste und einer
speziell hierfür
eingesetzten
Pflegeperson anvertraut
worden war.
Hier ging die von der
Beklagten geschuldete
Leistung, die Bewohnerin
auch und gerade vor
Stürzen in der konkreten
Situation zu schützen.
Hier waren nämlich die
Gebrechlichkeit der
80-jährigen, schwerst
pflegebedürftigen
Bewohnerin und ihre
Demenz auch der
Beklagten bekannt.
Zudem rechtfertigt sich
aus der Tatsache, dass
ihr bei beiden Vorfällen
eine Pflegeperson zur
Unterstützung an die
Seite gestellt worden
war, der Schluss, dass
sich auch die Beklagte
über die erhöhte Gefahr
im Klaren war.
Die Auffassung der
Beklagten, dass dies für
den Gang von und zur
Toilette gelten könne,
während der eigentlichen
Verrichtung, also des
Sitzens auf der
Toilette, bezw. des
Waschvorgangs, wieder
der Normalzustand
herrschte, der dem
eigenen Risiko der
Geschädigten unterliege,
teilt der Senat nicht.
Es handelt sich
vielmehr um einen
einheitlichen
Lebensvorgang, der nicht
in einzelne Phasen
aufgespalten werden
kann.
Der Senat geht davon
aus, dass in den
konkreten Situationen
unabhängig davon, ob
sich derartiges schon
zuvor ereignet hatte
oder nicht, damit
gerechnet werden muss,
dass die Bewohnerin
unerwartete Bewegungen
macht.
Entgegen der Meinung der
Beklagten ist auch der
Gang zur Toilette als
Ganzes dem Sitzen am
Tisch oder dem Ruhen im
Bett schon aus
zeitlichen Gründen
und aus der Natur der
Sache heraus nicht
vergleichbar,
ohne dass dies der
näheren Erörterung
bedarf.
Im Ganzen hält der
Senat an seiner
Auffassung fest, dass
hier die Beweislast die
Beklagte trifft. Der
Beklagten ist es nicht
gelungen, sich zu
entlasten.
Sie trägt selbst
vor, dass die
Pflegekraft sich etwa
einen Meter neben der
Bewohnerin postiert
hatte, als diese
plötzlich aufstand.
Ausweislich der Anlage K
5 hat die Pflegekraft
auch nicht aufgepasst,
denn dort heißt es, dass
die Patientin vom
Pflegepersonal
unbemerkt von der
Toilette aufstand und
neben die Toilette
stürzte, als sie sich
wieder hinsetzen wollte.
Damit aber hat die
Pflegekraft nicht alles
Erforderliche getan, um
Frau H... vor einem
Sturz zu schützen.
Der Senat verkennt
nicht, dass natürlich
der Intimbereich der
Bewohnerin tangiert ist,
wenn ihr die Pflegekraft
beim Gang zur Toilette
zu nahe kommt.
Gleichwohl ist dieses
Bedenken zurückzustellen
gegenüber dem
Gesichtspunkt der
Gefahrvermeidung. Aus
diesem heraus hätte sich
die Pflegekraft in
unmittelbarer Reichweite
von der Bewohnerin
aufstellen und
handlungsbereit den
Vorgang observieren
müssen. Dass sie dies
getan hat, hat die
Beklagte selbst nicht
behauptet.
Der Gedanke, dass Frau
H...beim Gang zur
Toilette hätte fixiert
werden müssen, erscheint
abwegig. Dies hat nicht
einmal die Klägerin
behauptet.
Entsprechendes gilt für
die Umsetzungsmaßnahme
vom 4.06.2004.