BGH 3. Zivilsenat,
Urteil vom 14.07.2005,
AZ: III ZR 391/04
Leitsatz
Der Grundsatz, daß die
Träger von
Pflegeeinrichtungen ihre
Leistungen nach dem
allgemein anerkannten
Stand
medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse bzw. soweit
Heimverträge betroffen
sind, für die das zum 1.
Januar 2002 in Kraft
getretene Heimgesetz
i.d.F. vom 5. November
2001 (BGBl. I S. 2970)
gilt - nach dem jeweils
allgemein anerkannten
Stand fachlicher
Erkenntnisse zu
erbringen haben, ist
auch bei der Frage zu
beachten, wie sie auf
eine hervorgetretene
Sturzgefährdung von
Heimbewohnern zu
reagieren haben (im
Anschluß an BGH, 28.
April 2005, III ZR
399/04, NJW 2005, 1937 ,
vorgesehen für BGHZ).
Auf die Revision des
Beklagten wird das
Grundurteil des 7.
Zivilsenats des
Oberlandesgerichts
Dresden vom 23.
September 2004
aufgehoben. Die Sache
wird zur neuen
Verhandlung und
Entscheidung, auch über
die Kosten des
Revisionsrechtszuges, an
das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
Die klagende
Krankenkasse begehrt vom
Beklagten, dem Träger
eines Pflegeheims, aus
übergegangenem Recht der
bei ihr
krankenversicherten M.
(im folgenden
Geschädigte) die
Erstattung von
verauslagten
Behandlungskosten. Die
im Jahr 1915 geborene
Geschädigte lebte seit
dem 4. März 1997 in
vollstationärer Pflege
des Beklagten nach der
Pflegestufe II. Das
Bedürfnis nach
vollstationärer Pflege
war aus Anlaß von drei
Stürzen im Jahre 1996
hervorgetreten, bei
denen sie sich unter
anderem eine
Trümmerfraktur des
linken Schultergelenks
zugezogen hatte. Im
Pflegeheim wurde die
Geschädigte auf die
Möglichkeit hingewiesen,
die in ihrem Zimmer
befindliche Klingel zu
betätigen, wenn sie
Hilfe benötigte. Sie
machte von dieser
Möglichkeit häufig
Gebrauch oder rief auch
nach einer Schwester. In
vielen Fällen war sie
jedoch bemüht, Dinge
völlig selbständig zu
erledigen, wie etwa den
Toilettengang. Das
häufig, auch am
Unfalltag, geäußerte
Angebot, zu ihrer
Sicherheit während der
Nacht das Bettgitter
hochzuziehen, lehnte sie
ab. Das Pflegepersonal
versuchte daher, der
Gefährdung infolge
nächtlichen Aufstehens
dadurch
entgegenzuwirken, daß
ein Toilettenstuhl an
das Bett der
Geschädigten gestellt
und im Bad das Licht
angelassen wurde. Am 28.
Januar, 31. Januar und
24. Februar 2000 wurden
vom Nachtdienst des
Pflegeheims Stürze der
Geschädigten
dokumentiert, die ohne
schwerwiegende Folgen
blieben. Am 9. März 2000
erlitt die Geschädigte
bei einem Sturz gegen
22.30 Uhr unter anderem
Frakturen des
Halswirbelkörpers C 1/C
2 mit Lähmung aller vier
Extremitäten. Sie befand
sich bis zu ihrem Tod am
7. Juni 2000 in
Krankenhausbehandlung.
Die Klägerin macht den
Beklagten für die Folgen
dieses Vorfalls
verantwortlich, weil
sein Pflegepersonal den
Sturz hätte vermeiden
müssen. Als mögliche
Maßnahmen der
Sturzprophylaxe seien
eine Sensormatratze, ein
Lichtschrankensystem,
Bettverstellungen, die
Veränderungen des
Bodenbelags oder eine
Hüftschutzhose in
Betracht gekommen.
Notfalls hätte das
Pflegepersonal auch
Entscheidungen gegen den
Willen der Geschädigten
treffen müssen. 2
Das Landgericht hat die
auf Ersatz von
168.332,50 DM (=
86.067,04 €) nebst
Zinsen gerichtete Klage
abgewiesen, das
Berufungsgericht hat sie
auf die Berufung der
Klägerin dem Grunde nach
für gerechtfertigt
erklärt. Mit seiner vom
Senat zugelassenen
Revision erstrebt der
Beklagte die
Wiederherstellung des
landgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur
Aufhebung des
angefochtenen Urteils
und zur
Zurückverweisung der
Sache an das
Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht,
dessen Entscheidung in
PflR 2005, 228 (m. Anm.
Süß) veröffentlicht ist,
hat die Klage dem Grunde
nach für gerechtfertigt
erklärt, weil der
Beklagte nicht alles ihm
Mögliche und Zumutbare
getan habe, um den Sturz
vom 9. März 2000 zu
verhindern. Die
Geschädigte sei nach dem
dritten Sturz im Februar
2000 akut sturzgefährdet
gewesen. Angesichts des
Umstandes, daß die
Geschädigte jeweils zur
Nachtzeit in ihrem
Zimmer gestürzt sei,
hätten die vom Personal
des Beklagten
ergriffenen Maßnahmen
zur Verhinderung
künftiger Stürze nicht
genügt. Der Ernst der
Lage hätte es geboten,
unter Einschaltung eines
Arztes, der Heimleitung
oder auch des Neffen
oder anderer
Vertrauenspersonen das
intensive Gespräch mit
der Geschädigten zu
suchen und eindringlich
darauf hinzuwirken, daß
sie vielleicht doch ihr
Einverständnis zum
Hochziehen des
Bettgitters in der
Nachtzeit erteile. Hätte
dies nicht erreicht
werden können, hätte
wegen der zeitweise
auftretenden
Verwirrtheit der
Geschädigten das
Vormundschaftsgericht
über die Situation
informiert werden
müssen. Die nachts
vorhandene Sturzgefahr
sei so groß und akut
gewesen, daß die
Anordnung des
Hochziehens des
Bettgitters in der
Nachtzeit im Rahmen der
gemäß § 1906 Abs. 4 BGB
vorzunehmenden Abwägung
erforderlich und
verhältnismäßig gewesen
sei. Möglicherweise
hätte auch die
Einleitung eines solchen
Verfahrens, das mit
einer persönlichen
Anhörung verbunden
gewesen wäre, zu einem
Sinneswandel der
Geschädigten geführt.
Auf der schuldhaften
Unterlassung dieser
berufsspezifischen
Pflichten, die dem
Schutz von Leben und
Gesundheit dienten,
beruhe auch der
eingetretene Schaden.
Die Ungewißheit, ob die
unterlassenen Maßnahmen
den Sturz verhindert
hätten, gehe zu Lasten
der Beklagten.
Diese Beurteilung hält
der rechtlichen
Nachprüfung nicht in
allen Punkten stand.
Richtig ist allerdings,
daß dem beklagten
Heimträger aus dem
Heimvertrag
Obhutspflichten zum
Schutz der körperlichen
Unversehrtheit der
Heimbewohnerin
erwuchsen, deren
schuldhafte Verletzung
zu
Schadensersatzansprüchen
führen konnte, die nach
§ 116 Abs. 1 SGB X auf
die Klägerin übergingen
(vgl. Senatsurteil vom
28. April 2005 - III ZR
399/04 - NJW 2005, 1937
m. Anm. Lang/Herkenhoff
S. 1905 = FamRZ 2005,
1074 m. Anm. Bienwald =
PflR 2005, 267, 268 m.
Anm. Roßbruch; siehe
auch Anm. Klie Altenheim
7/2005, 27). Zwar ist
der genaue Inhalt des
zwischen der
Geschädigten und dem
Beklagten geschlossenen
Heimvertrags nicht
bekannt, weil er nicht
in das Verfahren
eingeführt worden ist.
Der Sache nach muß es
sich aber um einen der
Bestimmung des § 4e
HeimG in der Fassung von
Art. 19 Nr. 2 des
Pflege-Versicherungsgesetzes
vom 26. Mai 1994 (BGBl.
I S. 1014)
unterliegenden
Heimvertrag mit einem
Leistungsempfänger der
sozialen
Pflegeversicherung
gehandelt haben, dessen
Leistungsinhalte sich in
bezug auf die
allgemeinen
Pflegeleistungen sowie
Unterkunft und
Verpflegung und etwaiger
Zusatzleistungen nach
dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch
bestimmen. Dieses
verlangt von den
Pflegeeinrichtungen die
Leistungserbringung nach
allgemein anerkanntem
Stand
medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse ( § 11 Abs.
1 Satz 1 , § 28 Abs. 3
SGB XI ; für die Zeit ab
1. Januar 2002 vgl. auch
die Regelung in § 3 Abs.
1 HeimG in der Fassung
vom 5. November 2001,
BGBl. I S. 2970).
Vorbehaltlich einer
hiernach weitergehenden
Ausgestaltung der von
dem Heimträger
wahrzunehmenden
Pflegeaufgaben traf den
Beklagten jedenfalls die
oben bezeichnete
Obhutspflicht. Zu Recht
geht das
Berufungsgericht auch
davon aus, daß die
Geschädigte akut
sturzgefährdet war.
Dabei ist seine
Beurteilung, daß dem von
der Klägerin vor der
Leistungsgewährung
eingeholten Gutachten
des Medizinischen
Dienstes vom Dezember
1996 kein wesentlicher
Erkenntniswert mehr für
die Einschätzung des
Sturzrisikos der
Geschädigten zukam, weil
ihre Mobilität in der
Zwischenzeit verbessert
worden war, nicht zu
beanstanden. Das
aktuelle Sturzrisiko
ergab sich aber aus den
drei Stürzen im Januar
und Februar 2000. Auch
wenn im Verfahren nicht
näher geklärt worden
ist, auf welche genauen
Ursachen die Stürze
zurückzuführen waren,
folgte allein aus der
Häufung dieser Vorfälle,
die sich alle im Zimmer
der Geschädigten zur
Nachtzeit ereigneten -
wahrscheinlich, weil die
Geschädigte die Toilette
aufsuchen wollte -, ein
besonderes Sturzrisiko,
dem der Beklagte in
einer der Situation
angepaßten Weise nach
allgemein anerkanntem
Stand
medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse Rechnung zu
tragen hatte.
Soweit das
Berufungsgericht jedoch
zugrunde legt, der
Beklagte habe es
versäumt, mit der
Geschädigten, notfalls
unter Einschaltung eines
Arztes oder von
Vertrauenspersonen, ein
intensives Gespräch mit
dem Ziel zu suchen, ihr
Einverständnis zu einem
Hochziehen des
Bettgitters in der
Nachtzeit zu erteilen,
rügt die Revision zu
Recht, daß es den
Vortrag des Beklagten
hierzu nicht hinreichend
berücksichtigt und im
übrigen die Entscheidung
auf einen Gesichtspunkt
gestützt habe, den die
Parteien erkennbar
übersehen bzw. für
unerheblich gehalten
hätten, ohne daß ihnen
zuvor nach § 139 Abs. 2
ZPO ein entsprechender
Hinweis erteilt worden
sei. Nach Auffassung der
Klägerin war von dem
Beklagten zu verlangen,
angesichts der hohen
Sturzgefährdung die
Bewohnerin ständig zu
beaufsichtigen oder sie
- auch gegen ihren
Willen - auf der
Grundlage einer
Einzelabwägung im
Hinblick auf das die
Beeinträchtigung der
Menschenwürde
überwiegende
Sicherheitsinteresse zu
fixieren. Daneben sei im
Rahmen einer
Sturzprophylaxe die
Verwendung einer
Sensormatratze, eines
Lichtschrankensystems,
Bettverstellungen, die
Veränderung des
Bodenbelags oder eine
Hüftschutzhose in
Betracht gekommen. Dem
hatte der Beklagte vor
allem entgegengehalten,
die Geschädigte habe
sich immer gegen das
Hochziehen des
Bettgitters
ausgesprochen, auch am
Unfalltag. Danach stand
die Frage, ob eine
Pflichtverletzung in der
Unterlassung eines -
intensiv geführten -
Gesprächs liegen könnte,
außerhalb des
Blickwinkels der
Parteien. Auch in der
mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungsgericht
wurde die für die Pflege
zuständige
Fachbereichsleiterin des
Beklagten nicht näher zu
diesem Gesichtspunkt
befragt. Danach hatte
der Beklagte keinen
Anlaß, von sich aus
Verlauf und Intensität
der nach den
Feststellungen des
Berufungsgerichts mit
der Geschädigten
unstreitig geführten
Gespräche näher
darzulegen. Die
Einschätzung dieser
Gespräche durch das
Berufungsgericht als
"mehr oder weniger
routinemäßig" und
ungenügend beruht damit
auf einer unzureichenden
Grundlage. Es kommt
hinzu, daß das
Berufungsgericht auch
das Beweisanerbieten des
Beklagten übersehen hat,
nach den Stürzen im Jahr
2000 sei die Situation
umgehend mit dem
behandelnden Arzt
besprochen worden, der
die Medikation der
Geschädigten geändert
und weitere Maßnahmen
nicht für erforderlich
gehalten habe. Es ist
auch nicht hinreichend
geklärt, ob der Beklagte
verpflichtet war, das
Vormundschaftsgericht
über die Situation zu
informieren. Daß die
Voraussetzungen für die
Einleitung einer
Betreuung oder für den
Erlaß einer Anordnung
nach § 1908i Abs. 1 ,
§ 1846 BGB vorgelegen
hätten, beruht auf einer
unzureichenden Würdigung
des Prozeßstoffs. Zwar
mochte die Bemerkung
einer Mitarbeiterin des
Beklagten im
Unfallfragebogen "Hbw
war sehr verwirrt, stand
wieder von allein auf
und stürzte" einen
hinreichenden Anlaß
bieten, der Frage näher
nachzugehen, ob das
Verhalten der
Geschädigten als Folge
einer geistigen
Beeinträchtigung auf
mangelhafter Einsicht in
die Situation beruhen
konnte und nicht
Ausdruck eines frei
geäußerten Willens war.
Die Klägerin hatte
jedoch selbst nicht
geltend gemacht, daß bei
der Geschädigten die
Voraussetzungen für die
Einleitung einer
Betreuung vorgelegen
hätten. Zudem hatte der
Beklagte unter
Beweisantritt
vorgetragen, die
Geschädigte sei trotz
ihres hohen Alters
zeitlich, örtlich und
situativ in der Regel
orientiert und, was für
eine Bewohnerin eines
Altenpflegeheims eher
ungewöhnlich sei,
besonders auf ihre
Unabhängigkeit bedacht
gewesen. Dementsprechend
habe sie zwar durchaus
die Möglichkeit
wahrgenommen, die
Klingel zu betätigen, um
Unterstützung zu
erhalten, aber auch
vielfach ihre Dinge
selbständig
durchgeführt, wie z.B.
regelmäßig den
Toilettengang. Vor
diesem Hintergrund kann
der Bemerkung "sehr
verwirrt" im
Unfallfragebogen nicht
ohne nähere Aufklärung
die Bedeutung
beigemessen werden, die
Geschädigte habe nicht
mehr selbständig für
sich entscheiden können,
ob sie sich ohne fremde
Hilfe abends noch einmal
an ihren Zimmertisch
setzen oder die Toilette
aufsuchen wollte. Von
der Einschätzung der
geistig-seelischen
Situation der
Geschädigten hängt aber
weitgehend auch die
Frage ab, in welcher
Weise mögliche Maßnahmen
zu besprechen waren, die
ihre Sturzgefährdung
mindern konnten. Im
übrigen müßte auch bei
Einschränkungen im
geistig-seelischen
Bereich abgewogen
werden, ob dem Wunsch
des Heimbewohners, die
in Rede stehenden
Verrichtungen
selbständig auszuführen,
nicht weitgehend
Rechnung zu tragen ist
(vgl. Senatsurteil vom
28. April 2005 aaO S.
1938 unter Bezugnahme
auf § 2 Abs. 1 HeimG ).
Fehlt es danach an
tragfähigen
Feststellungen zu einer
schuldhaften Verletzung
von Pflichten aus dem
Heimvertrag, kann das
angefochtene Urteil
nicht bestehenbleiben.
Die Sache ist deshalb an
das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Für
das weitere Verfahren
weist der Senat darauf
hin, daß die Klägerin
für eine mögliche
Pflichtverletzung der
Mitarbeiter des
Beklagten
beweispflichtig ist. Der
Umstand, daß die
Heimbewohnerin im
Bereich des Pflegeheims
des Beklagten gestürzt
ist und sich dabei
verletzt hat, erlaubt
nicht den Schluß auf
eine schuldhafte
Pflichtverletzung des
Pflegepersonals (vgl.
Senatsurteil vom 28.
April 2005 aaO S. 1938).
Sollte das
Berufungsgericht erneut
zu dem Ergebnis kommen,
der Beklagten seien
Versäumnisse
zuzurechnen, können der
Klägerin in bezug auf
die Frage, ob der Unfall
auf ihnen beruht, nach
allgemeinen Grundsätzen
Beweiserleichterungen
zugute kommen (vgl.
Senatsurteil vom 21.
Oktober 2004 - III ZR
254/03 - NJW 2005, 68 ,
71 f). Diese können bis
zu einer Umkehrung der
Beweislast reichen, wenn
zur Gewißheit des
Tatrichters feststeht,
daß die Geschädigte oder
etwa für sie berufene
Entscheidungsträger
Vorschlägen des
Beklagten, das
Sturzrisiko
erfolgversprechend zu
mindern, gefolgt wäre.