BGH 3. Zivilsenat,
Urteil vom 28.04.2005,
III ZR 399/04
Leitsatz
Zur Pflicht des Trägers
eines Pflegewohnheims,
die körperliche
Unversehrtheit der
Heimbewohner zu
schützen.
Zur Beweislast für eine
schuldhafte
Pflichtverletzung des
Pflegepersonals bei
einem Unfall im Heim.
Tenor
Die Revision der
Klägerin gegen das
Urteil des 12.
Zivilsenats des
Kammergerichts vom 2.
September 2004 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die
Kosten des
Revisionsrechtszuges
zutragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist der
gesetzliche
Krankenversicherer der
am 19. Februar 1912
geborenen, unter
Betreuung stehenden
Rentnerin G. W. Diese
lebt seit dem 23. April
1997 in einem von der
Beklagten betriebenen
Pflegewohnheim.
Ausweislich des von der
Klägerin vorgelegten
Pflegegutachtens hatte
sie bereits im Jahre
1994 bei einem Sturz
eine Oberschenkelfraktur
links erlitten, aufgrund
deren ihr das Gehen
fortan nur noch mit
Hilfe und Gehstütze
möglich war; kurz vor
ihrer Aufnahme in das
Heim der Beklagten hatte
sie sich bei einem
weiteren Sturz ein
Schädel-Hirn-Trauma
ersten Grades und im
Januar 1998 bei einem
dritten Sturz ein
solches zweiten Grades
zugezogen. Wegen dieser
Verletzungen mußte sie
jeweils stationär
behandelt werden. Nach
dem Pflegegutachten ist
sie hochgradig
sehbehindert, zeitweise
desorientiert und
verwirrt; ihr Gang ist
sehr unsicher. Sie ist
der Pflegestufe III
zugeordnet.
Im Heim bewohnte sie ein
Zimmer gemeinsam mit
zwei weiteren
Bewohnerinnen. Neben
ihrem Bett befand sich
eine Klingel; außerdem
konnte sie sich durch
Rufe bemerkbar machen.
Das Pflegepersonal
schaute regelmäßig jede
Stunde, zu den
Mahlzeiten und zur
Inkontinenzversorgung
nach der Bewohnerin.
Am 27. Juni 2001 fand
gegen 13.00 Uhr die
letzte Kontrolle statt.
Die Bewohnerin lag zu
dieser Zeit zur
Mittagsruhe in ihrem
Bett. In der Folgezeit
war die zuständige
Pflegekraft im
Wohnbereich mit anderen
Bewohnern beschäftigt.
Gegen 14.00 Uhr wurde
die Bewohnerin von der
Pflegekraft in ihrem
Zimmer vor dem Bett
liegend aufgefunden. Sie
hatte sich eine
Oberschenkelhalsfraktur
zugezogen und wurde bis
zum 31. Juli 2001
stationär und
anschließend ambulant
behandelt.
Die Klägerin ist der
Auffassung, daß der
Unfall auf eine
Verletzung von Pflichten
aus dem Heimvertrag
durch die Beklagte
zurückzuführen ist. Mit
ihrer Klage verlangt sie
Ersatz der von ihr
getragenen
Heilbehandlungskosten.
Das Landgericht hat die
Beklagte zur Zahlung von
7.185,13 € nebst Zinsen
verurteilt. Auf die
Berufung der Beklagten
hat das Kammergericht
die Klage abgewiesen.
Mit der vom
Berufungsgericht
zugelassenen Revision
erstrebt die Klägerin
die Wiederherstellung
des landgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht
begründet. Der Klägerin
steht wegen des Unfalls
vom 27. Juni 2001 kein
nach § 116 Abs. 1 SGB X
übergegangener
Schadensersatzanspruch
der verletzten
Heimbewohnerin gegen die
Beklagte zu.
1. Allerdings erwuchsen
der beklagten
Heimträgerin aus den
jeweiligen Heimverträgen
Obhutspflichten zum
Schutz der körperlichen
Unversehrtheit der ihr
anvertrauten
Heimbewohner. Ebenso
bestand eine
inhaltsgleiche
allgemeine
Verkehrssicherungspflicht
zum Schutze der Bewohner
vor Schädigungen, die
diesen wegen Krankheit
oder einer sonstigen
körperlichen oder
geistigen Einschränkung
durch sie selbst oder
durch die Einrichtung
und bauliche Gestaltung
des Altenheims drohten
(OLG Koblenz NJW-RR
2002, 867, 868). Eine
schuldhafte Verletzung
dieser Pflichten war
daher geeignet, sowohl
einen
Schadensersatzanspruch
aus positiver
Vertragsverletzung des
Heimvertrages als auch
einen damit
konkurrierenden
deliktischen Anspruch
aus §§ 823, 831 BGB zu
begründen.
2. Diese Pflichten sind
allerdings begrenzt auf
die in Pflegeheimen
üblichen Maßnahmen, die
mit einem vernünftigen
finanziellen und
personellen Aufwand
realisierbar sind (OLG
München VersR 2004, 618,
619; LG Essen VersR
2000, 893). Maßstab
müssen das Erforderliche
und das für die
Heimbewohner und das
Pflegepersonal Zumutbare
sein (OLG Koblenz aaO).
Dabei ist insbesondere
auch zu beachten, daß
beim Wohnen in einem
Heim die Würde sowie die
Interessen und
Bedürfnisse der Bewohner
vor Beeinträchtigungen
zu schützen und die
Selbständigkeit, die
Selbstbestimmung und die
Selbstverantwortung der
Bewohner zu wahren und
zu fördern sind (vgl.
nunmehr § 2 Abs. 1 Nr. 1
und 2 HeimG i.d.F. vom
5. November 2001 BGBl. I
S. 2970).
3. Wie das
Oberlandesgericht
Koblenz (aaO) zutreffend
ausführt, kann nicht
generell, sondern nur
aufgrund einer
sorgfältigen Abwägung
sämtlicher Umstände des
jeweiligen Einzelfalls
entschieden werden,
welchen konkreten Inhalt
die Verpflichtung hat,
einerseits die
Menschenwürde und das
Freiheitsrecht eines
alten und kranken
Menschen zu achten und
andererseits sein Leben
und seine körperliche
Unversehrtheit zu
schützen. Im
vorliegenden Fall ist
der Unfallhergang im
einzelnen nicht mehr
aufklärbar. Das
Berufungsgericht hat es
mit Recht abgelehnt, der
Klägerin
Beweiserleichterungen im
Sinne einer
Beweislastumkehr zugute
kommen zu lassen. Allein
aus dem Umstand, daß die
Heimbewohnerin im
Bereich des Pflegeheims
der Beklagten gestürzt
ist und sich dabei
verletzt hat, kann nicht
auf eine schuldhafte
Pflichtverletzung des
Pflegepersonals der
Beklagten geschlossen
werden. Darlegungs- und
beweispflichtig ist
vielmehr insoweit die
Klägerin als
Anspruchstellerin;
Gegenteiliges läßt sich
insbesondere nicht aus
der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom
18. Dezember 1990 (VI ZR
169/90 = NJW 1991, 1540
f = VersR 1991, 310 f)
herleiten. Der VI.
Zivilsenat hat dort
ausgeführt, die
Beweislastumkehr nach
§ 282 BGB a.F. (nunmehr
§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB
n.F.) könne nach dem
Sinn der Beweisregel
auch den Nachweis eines
objektiven
Pflichtverstoßes des
Schuldners umfassen,
wenn der Gläubiger im
Herrschafts- und
Organisationsbereich des
Schuldners zu Schaden
gekommen sei und die den
Schuldner treffenden
Vertragspflichten (auch)
dahin gegangen seien,
den Gläubiger gerade vor
einem solchen Schaden zu
bewahren. Daraus hat der
VI. Zivilsenat für den
damals zu beurteilenden
Sachverhalt die
Folgerung gezogen, wenn
ein Patient im
Krankenhaus bei einer
Bewegungs- und
Transportmaßnahme der
ihn betreuenden
Krankenschwester aus
ungeklärten Gründen das
Übergewicht bekomme und
stürze, so sei es Sache
des Krankenhausträgers,
aufzuzeigen und
nachzuweisen, daß der
Vorfall nicht auf einem
pflichtwidrigen
Verhalten der
Pflegekraft beruhe
(ähnlich OLG Dresden
NJW-RR 2000, 761 für die
Ursache des Sturzes
einer
Pflegeheimpatientin, die
sich in Begleitung und
Betreuung einer
Pflegekraft befunden
hatte). Um eine
derartige Konstellation
ging es hier nicht. Die
Bewohnerin befand sich
nicht in einer konkreten
Gefahrensituation, die
gesteigerte
Obhutspflichten auslöste
und deren Beherrschung
einer speziell dafür
eingesetzten Pflegekraft
anvertraut worden war.
Vielmehr ging es hier
(lediglich) um den
normalen, alltäglichen
Gefahrenbereich, der
grundsätzlich in der
eigenverantwortlichen
Risikosphäre der
Geschädigten verblieb.
Vergeblich versucht die
Revision, hiergegen
einzuwenden, daß bei
dieser Betrachtungsweise
der Geschädigte um so
schlechter dastünde, je
weniger man sich um ihn
kümmere. Werde er sich
selbst überlassen,
treffe ihn die
Darlegungs- und
Beweislast. Sei hingegen
eine Pflegeperson
anwesend, die
dem Betroffenen helfe
und unmittelbaren
Einfluß nehmen könne,
solle sich der Träger
des Pflegeheims
entlasten müssen. Das
könne nicht richtig
sein. Dabei wird, worauf
die Revisionserwiderung
zutreffend hinweist,
verkannt, daß es bei der
Beweislastumkehr jeweils
nur darum gehen kann, ob
in der konkreten
Unfallsituation eine
Sicherungspflicht
bestanden hatte, die
gerade die Schädigung
ausschließen sollte.
Dementsprechend wird für
vergleichbare
Unfallhergänge auch in
der Rechtsprechung der
Oberlandesgerichte eine
Beweislastumkehr
abgelehnt (OLG Hamm
NJW-RR 2003, 30, 31; OLG
München aaO).
4. Die Revision lastet
der Beklagten
insbesondere an, sie
habe es versäumt, die
Bewohnerin im Bett zu
fixieren, mindestens
aber die Bettgitter
hochzufahren. Dieser
Vorwurf ist indessen
unbegründet.
a) In rechtsfehlerfreier
tatrichterlicher
Würdigung hat das
Berufungsgericht
festgestellt, daß das
Pflegepersonal diese
Sicherungsmaßnahmen für
entbehrlich halten
durfte. Insbesondere hat
dabei der Umstand
Gewicht, daß der von der
Klägerin selbst nach dem
bis dahin letzten Sturz
der Bewohnerin (Januar
1998) beauftragte
ärztliche Gutachter zwar
schwere Einschränkungen
des Stütz- und
Bewegungsapparates
diagnostiziert hatte
(Liegen, Sitzen, Stehen
mit Hilfe, Gehen mit
Hilfe und Gehstütze,
sehr unsicher,
kleinschrittig), aber
gleichwohl besondere
Sicherungsmaßnahmen beim
Liegen im Bett nicht in
Erwägung gezogen hatte.
Das Oberlandesgericht
Koblenz (aaO), dem sich
das Berufungsgericht
angeschlossen hat, weist
nicht ohne Grund darauf
hin, daß dasjenige, was
sich dem medizinischen
Dienst der im
Schadensfall
eintrittspflichtigen
Krankenkasse an
Sicherungsmaßnahmen
nicht aufdrängt, sich
bei unverändertem Befund
auch der Leitung eines
Altenheims nicht
aufdrängen muß. Dies
gilt trotz des von der
Revision - an sich
zutreffend -
hervorgehobenen
Umstandes, daß das
Gutachten der
Feststellung der
Pflegebedürftigkeit und
der Zuordnung zu der
entsprechenden
Pflegestufe diente.
Dieser beschränkte Zweck
des Gutachtens änderte
nichts daran, daß dort
auch Vorschläge zur
Versorgung in der
stationären
Pflegeeinrichtung sowie
zur Ausstattung mit
Pflegehilfsmitteln
vorgesehen waren und
derartige Empfehlungen
auch - in anderen
Bereichen - tatsächlich
erteilt wurden. Daß aus
der Sicht des
Pflegepersonals keine
besonderen
weitergehenden Maßnahmen
ergriffen zu
werden brauchten, wird
indiziell dadurch
bestätigt, daß in der
Folgezeit, nach
Erstattung des
Gutachtens, die
Bewohnerin über einen
Zeitraum von mehr als
drei Jahren sturzfrei
geblieben war.
b) Hinzu kommt
folgendes: Jene
Sicherungsmaßnahmen
hätten, da sie auch nach
der Einschätzung der
Klägerin nicht durch
eine konkrete,
einzelfallbezogene
Gefahrensituation
gefordert wurden, nur
abstrakt-generalisierend,
d.h. auf Dauer,
getroffen werden müssen,
um die allgemeine Gefahr
eines Sturzes zu bannen.
Damit aber hätten sie
den Charakter von
Maßnahmen erhalten, die
der - unter Betreuung
stehenden - Bewohnerin
über einen längeren
Zeitraum oder regelmäßig
die Freiheit entzogen
und deshalb der
Genehmigung durch das
Vormundschaftsgericht
bedurft hätten (§ 1906
Abs. 4 BGB). Die
Beklagte hatte indessen
aus den vorgenannten
Gründen keinen
hinreichenden Anlaß, von
sich aus auf eine
derartige Entscheidung
des
Vormundschaftsgerichts
hinzuwirken.
In rechtsfehlerfreier
tatrichterlicher
Würdigung hat das
Berufungsgericht eine
schuldhafte
Pflichtverletzung auch
nicht darin erblickt,
daß die Mitarbeiter der
Beklagten es unterlassen
hatten, der Bewohnerin
Hüftschutzhosen
(Protektorhosen)
anzulegen, durch die die
Gefahr eines
Knochenbruchs bei einem
Sturz gemindert worden
wäre. Die Klägerin
selbst hatte erstmals in
ihrer
Berufungserwiderung eher
beiläufig darauf
hingewiesen, daß die
Bewohnerin durch Tragen
von Hüftprotektoren vor
den hier eingetretenen
Folgen eines Sturzes
hätte
bewahrt werden können.
Entgegen der Auffassung
der Revision durfte das
Berufungsgericht davon
ausgehen, daß dieses
Vorbringen nicht
hinreichend
substantiiert war. Weder
hatte die Klägerin
konkret vorgetragen,
noch unter Beweis
gestellt, mit welchem
Grad an
Wahrscheinlichkeit
Verletzungen, wie sie
die Bewohnerin erlitten
hatte, durch das Tragen
dieser
Schutzvorrichtungen zu
verhindern gewesen
wären. Die weitere
Feststellung des
Berufungsgerichts, daß
das Tragen von
Protektoren die Gefahr
des Wundliegens erhöht,
wird von der Revision
nicht angegriffen.
Zu Unrecht macht die
Revision weiter geltend,
die Beklagte habe es
versäumt, dafür Sorge zu
tragen, daß der
Bewohnerin beim
Aufstehen Hilfe zuteil
wurde. Dieser Pflicht
war die Beklagte
vielmehr hinreichend
dadurch nachgekommen,
daß sie in Reichweite
der Bewohnerin eine
Klingel bereitgestellt
hatte, mit der diese im
Bedarfsfall Hilfe hätte
herbeirufen können. Das
Berufungsgericht weist
ferner zutreffend darauf
hin, es sei weder
vorgetragen noch sonst
ersichtlich, daß die
Bewohnerin beim
Aufstehen stets der
Hilfe bedurft hätte. Die
Forderung, der
Bewohnerin jedes Mal
beim Aufstehen
(unaufgefordert) Hilfe
zu leisten, würde auf
eine lückenlose
Überwachung durch die
Mitarbeiter des
Pflegeheims
hinauslaufen. Dies würde
über das einem
Pflegeheim
wirtschaftlich Zumutbare
hinausgehen und zudem
auch den Interessen der
Heimbewohner an der
Wahrung ihrer
Privatsphäre
widersprechen.