GESCHICHTE
Das
BGB sah zunächst in § 1715 - neben einem Anspruch auf Ersatz
der Kosten und Aufwendungen infolge Schwangerschaft und Entbindung -
innerhalb der Grenzen der Notdurft einen Anspruch der Kindesmutter
gegen den Vater auf Erstattung der Kosten des Unterhalts für die
ersten 6 Wochen nach der Entbindung. Dabei kam es weder auf eine
Kindesbetreuung noch darauf an, ob die Mutter tatsächlich Kosten
aufgewendet hatte.
Gemäß
des am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Nichtehelichengesetzes wurde
neben einer Erweiterung des Anspruchszeitraumes für den
"Basisunterhalt" auf 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der
Entbindung und der Begründung eines Unterhaltsanspruches für den
Fall mangelnder Erwerbstätigkeit der Mutter infolge
schwangerschafts- und entbindungsbedingter Erkrankung erstmals auch
ein Betreuungsunterhaltsanspruch eingeführt. Er begann frühestens
4 Monate vor und endete spätestens 1 Jahr nach der Entbindung und
bestand nur, wenn die - grundsätzlich erwerbspflichtige - Mutter
keine Möglichkeit für eine Fremdbetreuung des Kindes fand.
Mit
dem am 1. Oktober 1995 in Kraft getretenen Schwangeren- und
Familienhilfeänderungsgesetz wurde der mögliche Anspruchszeitraum
auf 3 Jahre nach der Geburt erweitert. Zudem wurden die
Anspruchsvoraussetzungen abgemildert. Während der Anspruch auf
Betreuungsunterhalt bis dahin nur bestand, wenn die Mutter nicht
erwerbstätig war, weil das Kind andernfalls nicht versorgt werden könnte,
besteht er nunmehr "soweit von der Mutter wegen der Pflege und der
Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden
kann". Der Gesetzgeber wollte mit dieser Verbesserung der
Anspruchslage auch die Entscheidung der schwangeren nicht mit dem
Erzeuger verheirateten Mutter für die Austragung des Kindes
erleichtern, damit den Schutz des ungeborenen Lebens stärken.
Durch
das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsreformgesetz mit
dem gesetzgeberischem Ziel, die rechtlichen Unterschiede zwischen
Kindern miteinander verheirateter und nicht miteinander
verheirateter Eltern so weit wie möglich abzubauen, wurde der
Betreuungsunterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter noch weiter
verbessert: Der Betreuungsunterhaltsanspruch wird in Ausnahmefällen
über den Zeitraum von drei Jahren der Kindesmutter zugesprochen,
zum Beispiel dann, wenn das Kind behindert und eine
Fremdunterbringung nicht möglich ist.
I.
Überblick über sämtliche Ansprüche aus § 1615 l
BGB:
Der
zentrale Unterhaltsanspruch der nichtverheirateten Mutter gegen den
Vater des gemeinsamen Kindes ist der in § 1615 l Absatz 2 Satz
2 BGB regelte Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Ich möchte
kurz sämtliche Unterhaltsansprüche
des § 1615 l BGB vorstellen. § 1615 l BGB enthält
insgesamt vier Unterhaltstatbestände: Der Zeitraum von sechs Wochen
vor bis achten Wochen nach der Geburt des Kindes ist durch den
Anspruch gemäß § 1615
l Abs. 1 Satz 1 BGB erfaßt. Dieser Anspruch wird auch
"Basisunterhaltsanspruch" oder "ordentlicher
Unterhaltsanspruch" genannt. Voraussetzung für diesen
Anspruch ist Bedürftigkeit der Mutter und Leistungsfähigkeit des
Vaters. Eine Kausalität von Schwangerschaft bzw. Entbindung für
die Bedürftigkeit der Kindesmutter verlangt dieser Anspruch nicht.
Für
die Zeit ab Beginn der neunten Woche nach der Geburt des Kindes
stehen zwei unterschiedliche Unterhaltsansprüche zur Verfügung,
der Anspruch gemäß § 1615 l Absatz 2 Satz 1 BGB sowie der
Anspruch nach § 1615 l Absatz 2 Satz 2 BGB, der sog.
Betreuungsunterhaltsanspruch, hierzu noch näher sogleich. Beide
Ansprüche werden grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes gewährt. Man spricht hierbei auch von außerordentlichen
oder erweiterten Unterhaltsansprüchen. Der Unterhaltsanspruch
des § 1615 l Abs. 2 Satz 1 BGB betrifft den Fall, daß
die Mutter bedürftig ist, weil sie infolge der Schwangerschaft oder
infolge einer durch die Schwangerschaft oder durch die Entbindung
verursachten Krankheit nicht erwerbstätig sein und deshalb vom
leistungsfähigen Vater Unterhalt verlangen kann. Wie sich aus
dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien ergibt, ist hier die
Kausalität von Schwangerschaft bzw. schwangerschafts- und
entbindungsbedingter Krankheit für die mangelnde Erwerbstätigkeit
der Kindesmutter Anspruchsvoraussetzung.
Schließlich
ist in § 1615 l Absatz 1 Satz 2 BGB ein Anspruch der Mutter
gegen den Vater auf Erstattung der Kosten, die aufgrund der
Schwangerschaft oder der Entbindung entstanden sind, geregelt.
Hierbei handelt es sich um unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf.
Gemäß
§ 1615 l Abs. 5 BGB steht dem Vater, der das Kind betreut, ein
Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Satz 2 BGB zu.
Nunmehr
möchte ich mich schwerpunktmäßig dem Betreuungsunterhaltsanspruch
nach § 1615 l Absatz 2 Satz 2 BGB zuwenden. Danach ist der
Kindesvater zum Unterhalt verpflchtet, soweit von der Kindesmutter
wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit
nicht erwartet werden kann. Hier
ist vieles streitig.
II.
Zur Befristung
des Betreuungsunterhaltsanspruchs:
Gemäß
§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB endet der
Betreuungsunterhaltsanspruch grundsätzlich drei Jahre nach der
Geburt des Kindes, es
sei denn, die Versagung des Anspruchs zu diesem Zeitpunkt wäre
insbesondere unter Berücksichtigung der Kindesbelange grob
unbillig. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die
Voraussetzungen für eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs
gegeben sind, trägt die Mutter. Nach einer im Schrifttum
verbreiteten Ansicht verstößt § 1615 l Abs.2 Satz 3 BGB
gegen Art. 6 Abs. 5 GG, wonach den unehelichen Kindern die gleichen
Entwicklungsbedingungen einzuräumen sind, wie den ehelichen
Kindern. Begründet wird dies damit, dass der
Betreuungs-unterhaltsanspruch der geschiedenen Mutter, solange die
Betreuungsbedürftigkeit des gemeinsamen Kindes andauert,
unbefristet ist, während der Betreuungsunterhaltsanspruch der mit
dem Kindesvater nicht verheirateten Mutter grundsätzlich drei Jahre
nach der Geburt des Kindes endet. Dadurch würden die nichtehelichen
Kinder schlechter gestellt als die ehelichen, da sie
nach Vollendung ihres
dritten Lebensjahres auf die persönliche Betreuung durch ihre
Mutter verzichten müßten.
Aufgrund
der Kürze der Zeit kann
ich die Frage nach der Verfassungsgemäßheit von § 1615 l
Abs. 2 Satz 3 BGB hier nicht vertiefen. Ich gebe jedoch an dieser
Stelle kurz zu
bedenken: die
grammatische und
die teleologische Auslegung
von § 1570 BGB einerseits und § 1615 l Abs. 2
Satz 2 BGB andererseits ergibt, dass der von beiden Vorschriften zu
regelnde Sachverhalt im wesentlichen gleich ist: erforderlich ist
das Vorliegen eines fortdauernden
Betreuungsbedürfnisses des
gemeinsamen Kindes und dadurch ausgelöst, die fehlende Möglichkeit
der Mutter, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hieraus ergibt
sich, daß die hauptsächliche Legitimationsgrundlage des
nachehelichen Betreuungsunterhalts-anspruches
- ebenso wie beim Anspruch nach § 1615 l Abs. 2
Saz 2 BGB - das Kindeswohl und die verfassungsrechtlich
verankerte gemeinsame Elternverantwortung sein dürfte,
nicht aber die
nacheheliche Solidarität. Hierfür spricht auch, dass der
Gesetzgeber mit Einführung des Zerrüttungsprinzps durch das erste
EherechtsreformG vom 14.6.76
ausdrücklich die bisherige gemeinsame wirtschaftliche Basis der
Eheleute für ab dem Zeitpunkt der Scheidung
aufgelöst erklärte und deshalb den Grundsatz der
wirtschaftlichen Eigenverantwortung in das nacheheliche
Unterhaltsrecht aufnahm und
diesem voran stellte ( BT-Drs. 7/650 S. 121-123). Es dürfte daher
an einem sachlichen Grund für die unterschiedliche zeitliche
Ausgestaltung des § 1570 BGB einerseits und § 1615 l
Abs. 2 Satz 3 BGB andererseits fehlen. Auch der fehlende
Ehestatus zwischen den Kindeseltern kann keinen sachlichen Grund für
die Befristung nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB
darstellen, da Zweck dieses Betreuungsunterhaltsanspruchs
die Befriedigung des Betreuungsbedarfes des gemeinsamen Kindes und
die Elternverantwortung ist. Mir erscheint
es daher, dass § 1615
l Abs. 2 Satz 3 BGB gegen Art. 6 Abs. 5 GG verstößt. Sollte ein
Familiengericht § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB für
verfassungswidrig halten, so müßte es gem. Art. 100 Abs. 1GG das
Verfahren aussetzen und die
Entscheidung des BverfG zur Frage der Verfassungsgemäßheit von
§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB einholen..
Umstritten
ist, was für Gründe Vorliegen
müssen, damit die Kindesmutter über den Dreijahreszeitraum hinaus
noch Betreuungsunterhalt vom Kindesvater verlangen kann. Einigkeit
besteht darin, dass gemäß des Wortlautes von § 1615 l Abs. 2
Satz 3 2. Halbsatz BGB Kindesbelange,
die eine Weiterbetreuung erfordern, die Verlängerung des
Betreuungsunterhaltsanspruchs begründen können. Bsp.: Kind ist
behindert, Mutter findet keine angemessene Möglichkeit der
Fremdbetreuung. Streitig ist jedoch, ob auch Gründe, die die
Beziehung zwischen der Mutter und dem Vater oder auch nur die
Person der Mutter betreffen, ebenfalls zu einer Verlängerung des
Betreuungsunterhaltsanspruchs über den Dreijahreszeitraum hinaus führen
können. Bps.: das Kind ist aus einer Vergewaltigung
hervorgegangen, besondere
Verpflichtungen des Vaters gegenüber der Mutter, z.B. weil
diese die Ausbildung des Vaters finanziert hatte. Dies wird vom
Schrifttum ganz überwiegend bejaht und damit begründet, dass der
Wortlaut von § 1615 l Abs. 2 Satz 3 2.HS BGB weit ist. So würden
dort die Kindesbelange beispielhaft mit der Formulierung
- insbesondere genannt, ohne dass es jedoch
ausgeschlossen wäre, dass noch
andere Gründe eine
Verlängerung des
Betreuungsunterhaltsanspruch über den Dreijahreszeitraum
rechtfertigen könnten. Vereinzelt wird
auch vertreten, dass nur Kindesbelange eine Anspruchsverlän-gerung
rechtfertigen können.
Die
letztgenannte Ansicht
ist vorzuziehen. Die Berücksichtigung von sonstigen Belangen zur
Rechtfertigung einer
Anspruchsverlängerung wird vom Wortlaut des § 1615 l Absatz 2
Satz 3 2. HS BGB zwar nicht ausgeschlossen. Zweck des
Betreuungsunterhaltsanspruch ist jedoch die Befriedigung des
Betreuungsbedarfs des Kindes und
die Wahrnehmung der gemeinsamen
Elternverantwortung. Den Gesetzesmaterialen zu Absatz 2 Satz
3 2. HS BGB ist zu entnehmen, daß
Belange des Kindes im
Einzelfall eine stärkere Solidarität zwischen den Eltern und
deshalb zeitlich verlängerte Betreuungsunterhaltsansprüche
erfordern können (
BT-Drs. 13/8511 S.71, 13/
4899 S. 167; BR-Drs. 180/96 S.99 ). Hieraus folgt, dass der weite
Wortlaut auf den Normzweck zu
beschränken ist ( sog. Teleologische Reduktion ).
Nur
die Wahrung von Kindesbelangen kann daher eine Verlängerung des
Betreuungsunterhaltsanpruchs über drei Jahre hinaus rechtfertigen.
Belange der Kindesmutter können daher allenfalls mittelbar berücksichtigt
werden, nämlich insoweit als sie
sich direkt auf das Kindeswohl auswirken. Im Hinblick auf
diesen Gesetzeszweck aber auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 5 GG dürften
die an das Tatbestandsmerkmal - grobe Unbilligkeit der
Unterhaltsversagung" gestellten
Anforderungen nicht so hoch sein.
III.
Zu Fragen im Zusammenhang mit der Bedürftigkeit der
Kindesmutter:
Gemäß
1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB finden die Vorschriften über das
Verwandtenunterhaltsrecht auf
sämtliche Unterhaltsansprüche des § 1615 l BGB Anwendung. Da
hierbei auch auf Anspruchsvoraussetzungen des
Verwandtenunterhaltsrechts verwiesen wird, handelt es sich bei
§ 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB um eine sog. Rechtsgrundverweisung
( BT-Drs. V/2370, S. 57). Verwiesen wird u.a. auf die Vorschriften
über die Bedürftigkeit und den Bedarf des Berechtigten sowie die
Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.
Überwiegend
wird in der Literatur vertreten, daß die über Vermögen verfügende
Kindesmutter dieses nur in den Grenzen der Wirtschaftlichkeit und
Billigkeit für ihre Bedarfsdeckung einzusetzen bräuchte.
Das OLG Hamm wendet § 1577
Abs. 3 BGB sogar analog
an.
Das
ist abzulehnen. Verfügt die Kindesmutter über Vermögen, so muß
sie dieses grundsätzlich ohne Einschränkung für ihre
Bedarfsdeckung verwenden. Gem. den §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1,
1602 Abs. 1 BGB ist unterhaltsberechtigt
nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Außerstande,
sich selbst zu unterhalten, ist, wer über kein Vermögen verfügt,
nicht erwerbstätig sein kann oder seinen Lebensbedarf nicht durch
den Einsatz der Arbeitskraft voll decken kann (
Gernhuber/Coestjer-Waltjen
S. 667 f. ).
Aber
auch aus der systematischen Auslegung des § 1602 Abs. 1 BGB
ergibt sich, daß im
Verwandtenunterhaltsrecht unterhaltsberechtigte Personen grundsätzlich
ihr Vermögen zur eigenen Bedarfsdeckung verwerten müssen. Dies
folgt aus dem
Umkehrschluß zu § 1602 Abs. 2 BGB. Gem. § 1602 Abs. 2
BGB brauchen
minderj. über Vermögen
verfügende Kinder ihren Vermögenstamm nicht angreifen, wenn die
Erträge aus dem Vermögen zur Bestreitung des Lebensbedarfes nicht
ausreichen. In diesem Fall bleiben sie ggü ihren Eltern
unterhaltsberechtigt. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluß, dass
Volljährige Kinder und sonstige Verwandte den Vermögensstamm
verwerten müssen, wenn die Erträge hieraus zum Leben nicht genügen.
Damit
ist sowohl die Literaturansicht abzulehnen, als auch das OLG Hamm. Für
eine analoge Anwendung des
§ 1577 Abs. 3 BGB
fehlt es nach alledem an
einer Regelungslücke. Zum im Schrifttum bestehenden Streit über
die Frage einer analogen Anwendung des § 1577 Absatz 2 BGB
kann ich aufgrund der Kürze der Zeit leider nicht Stellung nehmen.
IV.
Zum Unterhaltsmaß:
Gemäß
§ 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1610 Abs.
1 BGB richtet sich das Maß sämtlicher Unterhaltsansprüche aus
§ 1615 l BGB nach
der Lebensstellung der Kindesmutter.
War
die Kindesmutter vor der Geburt des Kindes erwerbstätig, so
bestimmt sich ihre Lebensstellung nach ihrem bisherigen Einkommen,
ist sie verheiratet, bestimmt sich ihre Lebensstellung nach ihren
ehelichen Lebensverhältnissen. Man spricht hierbei
von einer von Dritten abgeleiteten Lebensstellung.
Umstritten
ist, ob auf die Einkommensverhältnisse des Kindesvaters abzustellen
ist, wenn die Kindeseltern zusammengelebt und der Kindesvater die
nicht erwerbstätige Kindesmutter bis zur Auflösung der n. L.
unterhalten hatte. Während das Schrifttum dies überwiegend bejaht,
lehnen das OLG Hamm und das OLG Koblenz
ein Abstellen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Kindesvaters ab. Das OLG Hamm
begründet dies sinngemäß damit, dass der Begriff der
"Lebensstellung" eine Lebenssituation von einer gewissen Beständigkeit
meint. Davon könne aber nicht gesprochen werden, wenn die
Kindesmutter aufgrund ihres nichtehelichen Status jederzeit damit
rechnen mußte, daß ihr Partner sie plötzlich nicht mehr teilhaben
lassen würde an seinen Einkünften.
Die
Rechtsprechung ist abzulehnen. Richtig ist zwar, dass der Begriff
der "Lebensstellung"
eine Lebenslage von gewisser Dauer voraussetzt. Haben die Partner
jedoch längere Zeit zusammengelebt, so ist die Lebensstellung der
nichterwerbstätigen Kindesmutter
zwangsläufig durch die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres
Partners geprägt worden. Haben die Partner längere Zeit zusammen
gelebt, ist damit auch das Argument der Rechtsprechung, Partner
einer n.L. müßten jederzeit mit einer Beendigung der Beziehung
rechnen, widerlegt.
Es
ist daher der überwiegenden Auffassung in der Literatur Recht zu
geben, daß bei längerem Zusammenleben der Kindeseltern, wenn die
Kindesmutter von dem Kindesvater unterhalten wurde, die
Lebensstellung der Kindesmutter durch die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Kindesvaters geprägt wurden. Auch hier haben wir es dann mit
einer sog. Abgeleiteten Lebensstellung zu tun. Diese Lebensstellung
bleibt auch nach Auflösung der Beziehung solange bestehen, als der
Kindesvater gegenüber der Kindesmutter gem. § 1615 l Abs. 2
Satz 2 BGB unterhaltspflichtig
ist.
Umstritten
ist, ob die nichtverheiratete Kindesmutter vom Kindesvater auch die
Beiträge zur Altersversicherung erstattet bekommen kann. Während
ein Teil des Schrifttums dies unter entsprechender Heranziehung des
§ 1578 Abs. 3 BGB bejaht, wird
dies von einem anderen Teil der Literatur
verneint. Die letztgenannte Ansicht ist vorzugswürdig.
Da
§ 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB auf das Verwandtenunterhaltsrecht
veweist, gelten die dortigen Grundsätze auch für die Ansprüche
aus § 1615 l BGB.
Dabei
ist darauf hinzuweisen, dass nach der Zielsetzung des
Verwandtenunterhaltsrechts nur
eine in der Gegenwart bestehende Bedürftigkeit auszugleichen
sein soll. Deshalb gehören die
Kosten einer Altersversicherung auch nicht zum Lebensbedarf
nach § 1610 Abs. 2 BGB ( Staudinger § 1610 Rdnr. 118 ).
Begründet wurde dies seinerzeit vom Reichsgericht
auch damit, dass der Unterhaltsschuldner keine Gewähr hätte,
dass der Berechtigte
Beträge für die Altersvorsorge gem. dieser
Zweckbindung verwenden würde (RGZ 152, 356, 359 ).
Der
Kindesvater schuldet der Kindesmutter daher nicht die Kosten für
eine Altersversicherung.
Die
Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 1578 Abs. 3
BGB auf § 1615 l BGB liegen nicht vor. Es fehlt an einer
planwidrigen Lücke. Aus der expliziten Aufzählung bestimmter
Unterhaltsansprüche ( nicht aller ) in § 1578 Abs. 3 BGB kann
geschlossen werden, dass der Gesetzgeber für die sonstigen
Unterhaltsansprüche gerade keine Erstreckung auf die
Altersversicherung haben wollte. Aber auch aus der vorerwähnten
Zielsetzung des Verwandtenunterhaltsrechts, nämlich nur
Befriedigung des gegenwärtig bestehenden Bedarfs, kann gefolgert
werden, dass vom Gesetzgeber eine Regelung des Altersvorsorgebedarfs
im Verwandtenunterhaltsrecht nicht gewollt ist.
Richtig
ist allerdings, dass der Anspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2
BGB dem nachehelichen Betreuungsunterhaltsanspruch nahe steht, da
der Legimationsgrund bei beiden Vorschriften im wesentlichen gleich
ist. Ziel des Anspruchs
nach § 1578 Abs.
3 BGB war es zu verhindern, dass in der - sozialen Biographie"
des betreuenden Elternteils während der Betreuungszeit ab Rechtshängigkeit
des Scheidungsverfahrens eine Lücke entstünde ( BT-Drs. 7/650
S.136 ). Diese Interessenlage besteht grds. auch bei § 1615 l
Abs. 2 Satz 2 BGB. Dies spricht dafür, de lege ferenda den
Betreuungsunterhaltsanspruch der nichtverheirateten Mutter auch auf
die Kosten für eine Altersversicherung zu erstrecken.
Aufgrund
der Kürze der Vortragszeit mußte ich leider ein paar Bereiche
aussparen, so inbsbesondere den
Meinungsstreit bzgl. der Frage eines Kausalitätserfordernis
zwischen Kindesbetreuung und Bedürftigkeit
der Kindesmutter, die Rangfragen auf
Seiten der Unterhaltsberechtigten und
Unterhaltsverpflichteten, hier
z.B. die Frage
des Verhältnisses der Unterhaltshaftung des Vaters des
nichtehelichen Kindes einerseits und
des Ehemannes der
Kindesmutter andererseits. Zudem mußte ich den Bereich des vorläufigen
Rechtschutzes auslassen. Der in § 1615 l Abs. 5 BGB geregelte
Betreuungsunterhaltsanspruch des Kindesvaters war nicht
Vortagsthema.
IV.
Zu § 1615 l Absatz 2 Satz 2 BGB und dem Erfordernis der
Kausalität:
Gemäß
§ 1615 l Absatz 2 Satz 2 BGB ist der Vater zum Unterhalt
verpflichtet, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung
des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Umstritten ist hierbei, ob es ausreicht, dass der Umstand der
Betreuung des Kindes durch die Mutter
mitursächlich, d.h. nur eine von mehreren Ursachen, für die
fehlende Erwerbstätigkeit der Mutter ist, oder ob die Betreuung des
Kindes der einzige Grund für die Nichterwerbstätigkeit der Mutter
ist. Dieser Frage ist von großer
Bedeutung, wenn die Kindesmutter auch vor der Schwangerschaft nicht
erwerbstätig war, z.B. weil sie noch andere Kinder betreute, oder
weil sie arbeitslos war. Nach Auffassung des BGH, des OLG Hamm
2. und 11. Fam.senat, sowie eines Teils des Schrifttums genügt
es, wenn die Betreuungstätigkeit der Mutter mitursächlich für
ihre Nichterwerbstätigkeit
ist. Die Pflege und Erziehung des Kindes müssen danach nicht der
einzige Grund für die Nichterwerbstätigkeit der Mutter sein. Nach
dieser Auffassung wollte der Gesetzgeber mit dem Schwangeren- und
Familienhilfeänderungsgesetz vom 21.8.95 und der aufgrund dessen
herbeigeführten Wortlautänderung des § 1615 l Absatz 2 Satz
2 BGB die soziale und wirtschaftliche Ausgangslage des
nichtehelichen Kindes dadurch verbessern, dass es während der
ersten drei Lebensjahre in den Genuß der persönlichen Betreuung
durch seine Mutter käme. Mit diesem Ziel des Gesetzgebers wäre es
"nach dieser Ansicht- nicht zu vereinen, wenn man der das Kind
betreuenden Mutter den Unterhalt nur deshalb versagen würde, weil
sie vor der Schwangerschaft nicht erwerbstätig
war. Nach Auffassung des 8. FamSenats des OLG Hamm, sowie des
OLG Zweibrücken und eines weiteren Teils des Schrifttums ergebe
sich aus den Materialien zum Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz
aber auch aus dem Umstand der Angleichung des Wortlautes des
§ 1615 l Absatz 2 Satz 2 BGB an § 1570 BGB das
Anspruchserfordernis der ausschließlichen Ursächlichkeit der
Kindesbetreuung für die Nichterwerbstätigkeit der Kindesmutter.
Der
erstgenannten Auffassung ist den Vorzug zu geben. Weder kann dem
Wortlaut von § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB noch seinem Zweck
entnommen werden, dass die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes die
" einzige" Ursache für die Nichterwerbstätigkeit
der Mutter sein muß.
Dagegen
spricht bereits eine Wortlautgegenüberstellung des § 1615 l
Abs. 2 Satz 1 mit Satz 2 BGB. Aus der vom Gesetzgeber gewählten
Fassung des Satz 1: - Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit
nicht nachgeht, weil ... - ergibt sich, dass dort einzige Ursachen
für die fehlende Erwerbstätigkeit der Mutter die Schwangerschaft
oder schwangerschafts- bzw. entbindungsbedigten Krankheit sein muß.
Da der Gesetzgeber jedoch in Satz 2 von einer solchen die Ursächlichkeit
betreffenden klaren Wortlautfassung absah und sich für eine weniger
eindeutige und damit weitere Fassung
entschied: " ... soweit von der Mutter wegen der Pflege o.
Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden
kann" zwingt der Wortlaut von Satz 2 keineswegs zu der Auslegung,
dass die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes die einzige Ursache für
die fehlende Erwerbstätigkeit der Mutter sein muß.
Nach
dem Willen des Gesetzgebers sollte der Vater im Hinblick auf Art. 6
V GG durch die Wortlautänderung des § 1615 l Abs. 2 Satz 2
BGB mehr in die Verantwortung für sein Kind einbezogen werden, dass
dieses die Möglichkeit hat "wie auch eheliche Kinder - durch
seine Mutter betreut zu werden. Der Gesetzgeber wollte mit der durch
das Schwangeren- und FamiliehilfeänderungsG herbeigeführten Änderung
des § 1615 l Abs. 2 Satz
2 BGB dem Kind eine Vollbetreuung bis zur Vollendung seines dritten
Lebensjahres durch seine Mutter garantieren ( BT-Drs. 13/1840 S. 24
). Auch hieraus ergibt sich, dass es nach dem Willen des
Gesetzgebers allein darauf ankommen sollte, dass die Mutter wegen
der tatsächlichen Betreuung des Kindes gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit
nicht mehr nachgehen kann. Der einzige Grund für ihre Nichterwerbstätigkeit
muß es jedoch nicht sein. Die strenge Kausalitätsbetrachtung liegt
neben der Sache. Auch eine vor der Entbindung arbeitslose Frau müßte
nach der Entbindung ihre Lebensgewohnheiten aufgeben und das Kind
rund um die Uhr betreuen. Die Kindesbetreuung ist stets ein Grund
dafür, daß die Kindesmutter einer Erwerbstätigkeit nicht
nachgehen kann. Nicht entscheidend ist es daher, ob sie vor der
Geburt des Kindes erwerbstätig war oder nicht.
Dieses
Ergebnis kann auch einer systematischen Auslegung des § 1615 l
Abs. 2 Satz 2 BGB entnommen werden. Um die Betreuungssituation des
nichtehelichen Kindes derjenigen der ehelichen Kinder anzupassen,
entschloss sich der Gesetzgeber
des Schwangeren- und FamilienhilfeänderungsG § 1615
lAbs. 2 Satz 2 BGB an § 1570 BGB anzugleichen. Folglich
ist bei der Auslegung von § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB
§ 1570 BGB mit heranzuziehen.
Auch
bei § 1570 BGB ist umstritten, ob Pflege und Erziehung des
Kindes die einzige oder nur eine Ursache von möglicherweise
mehreren Ursachen für die Nichterwerbstätigkeit der Kindesmutter
sein muß. Die Vertreter der sog. monokausalen Betrachtungsweise
meinen, dem Wortlaut von § 1570 BGB und dem Willen des
Gesetzgebers dazu entnehmen zu können, daß die Kindesbetreuung die
einzige Ursache Für
die Nichterwebstätigkeit der Mutter sein muß. Nach anderer
Auffassung genügt es, wenn die Mutter wegen der Kindesbetreuung
nicht auch noch berufstätig sein kann, selbst wenn sie vorher nicht
erwerbstätig war. Begründet wird dies mit der überragenden
Bedeutung des Kindeswohls.
Die letzte Auffassung
ist zutreffend.
Dem
Wortlaut des § 1570 BGB
kann entnommen werden, dass
die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes die "einzige"
Ursache für die fehlende Erwerbstätigkeit der Kindesmutter sein muß.
Aber auch die Gesetzesmaterialien bestätigen nicht die monokausale
Betrachtungsweise. Im Vordergrund der Begründung des nachehelichen
Betreuungsunterhaltsanspruch steht vielmehr das Bedürfnis des
Kindes nach Pflege und Erziehung ( BT-Drs. 7/650 S.123 ).
Voraussetzung für die Zubilligung des nachehelichen
Betreuungsunterhaltsanspruchs ist dort der fortbestehende
Betreuungsbedarf des Kindes und
damit das Kindeswohl. Darauf ob die geschiedene Kindesmutter auch
ohne die Kindesbetreuung bedürftig wäre kommt es beim
nachehelichen Betreuungsunterhaltsanspruch gem. § 1570 BGB
nicht an.
Ergebnis:
Gem. 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB genügt es, dass die Betreuungsbedürftigkeit
des Kindes mitursächlich für die Bedürftigkeit der betreuenden
Kindesmutter ist. Dies ergibt sowohl die historisch/teleologische
und auch die systematische Auslegung von § 1615 l Abs. 2 Satz
2 BGB.
Gliederung
mit Fundstellen
I.
Überblick
über sämtliche Ansprüche aus § 1615 l BGB
BT-Drs.
5/2370 S. 56
Büttner
"Unterhalt für die nichteheliche Mutter"
in FamRZ 2000, 781
Wever
"Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB"
in FF 2000, 20
II.
Befristung
des Betreuungsunterhaltsanspruchs
BT-Drs.
7/650 S. 121-123; BT-Drs.
13/4899 S. 167; BT-Drs.
13/8511 S. 71; BR-Drs.
180/96 S. 99
Büttner
"Unterhalt für die nichteheliche Mutter"
in FamRZ 2000, 781
Empfehlungen
des 13. Deutschen Familiengerichtstages in FamRZ 2000, 273
Erman/Holzhauer,
Handkommentar zum BGB, 10. A. 2000, § 1615 l, Rdnr. 17
Peschel-Gutzeit/Jenckel
"Gleichstellung von ehelichenund nichtehelichen Kindern" in FuR
1996, 129
Puls
"Der Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes"
in FamRZ 1998, 865
Schwab
Familienrecht 10. A.1999, Rdnr.
774
Wellenhofer-Klein
"Die mittelbare Diskriminierung des nichtehelichen Kindes durch
§ 1615 l BGB" in FuR 1999,
448
Wever
"Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB"
in FF 2000, 20
III.
Fragen
im Zusammenhang mit der Bedürftigkeit der Kindesmutter
BT-Drs.
5/2370 S. 57
Gernhuber/Coestjer-Waltjen,
Familienrecht, 4.A. 1995, S. 667
Göppinger/Wax/Maurer
u.a., Unterhaltsrecht, 7. A. 2000, Rdnr. 1265,
1237
Wever
"Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB"
in FF 2000, 20
OLG
Hamm FF 2000, 137
IV.
Zum Unterhaltsmaß
BT-Drs.
7/650 S. 136
Bäumel/Maurer
u.a., Familienrechtsreformkommentar, 1998, § 1615 l BGB, Rdnr.
5, 24
Büttner
"Unterhalt für die nichteheliche Mutter"
in FamRZ 2000, 781
Erman/Holzhauer,
Handkommentar zum BGB, 10. A. 2000, § 1615 l, Rdnr. 18
Puls
"Der Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes"
in FamRZ 1998, 865
Schwab/Borth,
Handbuch des Scheidungsrechts, 4. A. 2000, Teil IV, Rdnr. 1377
Wever
"Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB"
in FF 2000, 20
OLG
Hamm FF 2000, 38; OLG Koblenz FamRZ 2000,
637; RGZ 152,356, 359