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Überwachungspflicht des Arztes bei Injektionen

Zur Überwachungspflicht des Arztes, wenn er Krankenschwestern Injektionen und Infusionen an Patienten vornehmen lässt:

(vgl. zur Literatur: Werner Schell, Inktionsproblematik aus rechtlicher Sicht, 4.A., 1995, Seite 34 f.)

Die Kehrseite der Delegationsberechtigung des Arztes ist die Pflicht desselben zur Aufsicht und Kontrolle. Der Arzt muss sorgfältig prüfen und danach entscheiden, welche Maßnahmen die Krankenpflegepersonen durchführen sollen. Er darf nur Krankenpflegepersonen und unter diesen nur solche beauftragen, die für die jeweils zu übernehmende Aufgabe qualifzierende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nachweisen. Für die Durchführung von intramuskulären und intravenösen Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen muss die Qualifikation durch den Arzt festgestellt sein. Die schriftliche Bestätigung dieser Qualifikation erscheint zweckmäßig (so genannter "Befähigungsnachweis"). Die allgemeine Überwachungs- und auch Beaufsichtigungspflicht des Arztes bleibt im Übrigen unberührt. Der Arzt darf die Durchführung von intravenösen Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen nur ad personam an die einzelnen Krankenpflegepersonen übertragen. Die Durchführung von subkutanen und intramuskulären Injektionen kann er generell auf die insoweit qualifizierten Krankenpflegepersonen übertragen. Diese Verrichtungen gehören zu den Tätigkeiten, die in der dreijährigen Krankenpflegeausbildung zweifelsfrei erlernt werden.

Der Arzt muss für jeden Patienten Anordnungen über die Durchführung von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen treffen. Dabei hat er den Gesamtzustand des Patienten, den Schwierigkeitsgrad der Verrichtung und ggf. die Wirkung und Gefährlichkeit des Arzneimittels zu berücksichtigen. Über mögliche Nebenwirkungen und Gefahren hat der Arzt das Pflegepersonal zu informieren. Der Arzt selbst muss tätig werden, wenn Umstände erkennbar sind, die die zu verabreichende Injektion durch den Arzt selbst erforderlich machen (Röntgenkontrastmittel, Herzmittel, alle Zytostatika, alle Medikamente, bei denen Zwischenfälle beachtet werden [Schell, a.a.O., S. 35]). Teilweise werden intravenöse Injektionen nicht als delegierbar angesehen (vgl. Hertl, Deutsche Krankenpflegezeitschrift, 1982, 299 f.).

Die ärztliche Anordnung über die Durchführung von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen sollte möglichst zeitgerecht und schriftlich festgehalten und vom Arzt unterschrieben werden. Dabei sind der Patient namentlich zu benennen und auch das Arzneimittel, die Menge und der Zeitpunkt der Verabreichung. Telefonische Verordnungen können im allgemeinen keine Grundlage für das Durchführen von ärztlichen Verrichtungen sein, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Dem Arzt obliegt die Anordnungsverantwortung, dem Krankenpflegepersonal die Übernahme- und Durchführungsverantwortung. Die Krankenschwester muss nach gesunder Selbsteinschätzung prüfen, ob sie sich selbst im Stande fühlt, die übertragene Aufgabe zu erledigen (Übernahmeverantwortung). Gegebenenfalls muss die Durchführung einer Injektion, Infusion oder Blutentnahme verweigert werden.

Durchführungsverordnung heißt

- korrekte Vorbereitung des Patienten,

- technisch richtige Durchführung der Aufgabe,

- aber auch den Eingriff zu beherrschen im Fall von Komplikationen

(Schell a.a.O., S. 35)

Für den Arzt kommen mit Blick auf die angesprochenen Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen die Anordnungsverantwortung zum Zuge. Darüber hinaus muss er für die erforderliche Kontrolle und Aufsicht einstehen. Krankenpflegepersonen müssen hingegen Verantwortung tragen für die Übernahme einer Tätigkeit und Einstehen für die rein technisch richtige Ausführung der übertragenen Aufgabe. Man spricht von Übernahme- und Durchführungsverantwortung.

 Zusammenfassung:

Der Arzt ist für die Auswahl, Information, Überwachung und Kontrolle sowie für die ärztliche Aufklärungs- und Dokumentationspflicht voll verantwortlich (Schell, a.a.O., S. 64). Den Krankenpflegepersonen obliegt die Übernahme- und Durchführungsverantwortung. Die Berechtigung, eine Anordnung dann nicht durchzuführen, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten fehlen, wird allgemein anerkannt.