Überwachungspflicht des
Arztes bei Injektionen
Zur
Überwachungspflicht des
Arztes, wenn er
Krankenschwestern
Injektionen und
Infusionen an Patienten
vornehmen lässt:
(vgl. zur Literatur:
Werner Schell,
Inktionsproblematik
aus rechtlicher Sicht,
4.A., 1995, Seite 34
f.)
Die Kehrseite der
Delegationsberechtigung
des Arztes ist die
Pflicht desselben zur
Aufsicht und Kontrolle.
Der Arzt muss sorgfältig
prüfen und danach
entscheiden, welche
Maßnahmen die
Krankenpflegepersonen
durchführen sollen. Er
darf nur
Krankenpflegepersonen
und unter diesen nur
solche beauftragen, die
für die jeweils zu
übernehmende Aufgabe
qualifzierende
Kenntnisse, Fertigkeiten
und Fähigkeiten
nachweisen. Für die
Durchführung von
intramuskulären und
intravenösen
Injektionen, Infusionen
und Blutentnahmen muss
die Qualifikation durch
den Arzt festgestellt
sein. Die
schriftliche Bestätigung
dieser Qualifikation
erscheint zweckmäßig (so
genannter
"Befähigungsnachweis").
Die allgemeine
Überwachungs- und auch
Beaufsichtigungspflicht
des Arztes bleibt im
Übrigen unberührt. Der
Arzt darf die
Durchführung von
intravenösen
Injektionen, Infusionen
und Blutentnahmen nur ad
personam an die
einzelnen
Krankenpflegepersonen
übertragen. Die
Durchführung von
subkutanen und
intramuskulären
Injektionen kann er
generell auf die
insoweit qualifizierten
Krankenpflegepersonen
übertragen. Diese
Verrichtungen gehören zu
den Tätigkeiten, die in
der dreijährigen
Krankenpflegeausbildung
zweifelsfrei erlernt
werden.
Der
Arzt muss für jeden
Patienten Anordnungen
über die Durchführung
von Injektionen,
Infusionen und
Blutentnahmen treffen.
Dabei hat er den
Gesamtzustand des
Patienten, den
Schwierigkeitsgrad der
Verrichtung und ggf. die
Wirkung und
Gefährlichkeit des
Arzneimittels zu
berücksichtigen. Über
mögliche Nebenwirkungen
und Gefahren hat der
Arzt das Pflegepersonal
zu informieren. Der
Arzt selbst muss tätig
werden, wenn Umstände
erkennbar sind, die die
zu verabreichende
Injektion durch den Arzt
selbst erforderlich
machen
(Röntgenkontrastmittel,
Herzmittel, alle
Zytostatika, alle
Medikamente, bei denen
Zwischenfälle beachtet
werden [Schell, a.a.O.,
S. 35]). Teilweise
werden intravenöse
Injektionen nicht als
delegierbar angesehen
(vgl. Hertl, Deutsche
Krankenpflegezeitschrift,
1982, 299 f.).
Die
ärztliche Anordnung über
die Durchführung von
Injektionen, Infusionen
und Blutentnahmen sollte
möglichst zeitgerecht
und schriftlich
festgehalten und
vom Arzt unterschrieben
werden. Dabei sind der
Patient namentlich zu
benennen und auch das
Arzneimittel, die Menge
und der Zeitpunkt der
Verabreichung.
Telefonische
Verordnungen können im
allgemeinen keine
Grundlage für das
Durchführen von
ärztlichen Verrichtungen
sein, es sei denn, es
handelt sich um einen
Notfall. Dem Arzt
obliegt die
Anordnungsverantwortung,
dem
Krankenpflegepersonal
die Übernahme- und
Durchführungsverantwortung.
Die Krankenschwester
muss nach gesunder
Selbsteinschätzung
prüfen, ob sie sich
selbst im Stande fühlt,
die übertragene Aufgabe
zu erledigen
(Übernahmeverantwortung).
Gegebenenfalls muss die
Durchführung einer
Injektion, Infusion oder
Blutentnahme verweigert
werden.
Durchführungsverordnung
heißt
-
korrekte
Vorbereitung des
Patienten,
-
technisch richtige
Durchführung der
Aufgabe,
-
aber auch den
Eingriff zu
beherrschen im Fall
von Komplikationen
(Schell a.a.O., S. 35)
Für
den Arzt kommen mit
Blick auf die
angesprochenen
Injektionen, Infusionen
und Blutentnahmen die
Anordnungsverantwortung
zum Zuge. Darüber
hinaus muss er für die
erforderliche
Kontrolle und Aufsicht
einstehen.
Krankenpflegepersonen
müssen hingegen
Verantwortung tragen für
die Übernahme einer
Tätigkeit und Einstehen
für die rein technisch
richtige Ausführung der
übertragenen Aufgabe.
Man spricht von
Übernahme- und
Durchführungsverantwortung.
Zusammenfassung:
Der
Arzt ist für die
Auswahl, Information,
Überwachung und
Kontrolle sowie für die
ärztliche Aufklärungs-
und
Dokumentationspflicht
voll verantwortlich
(Schell, a.a.O., S. 64).
Den
Krankenpflegepersonen
obliegt die Übernahme-
und
Durchführungsverantwortung.
Die Berechtigung, eine
Anordnung dann nicht
durchzuführen, wenn die
erforderlichen
Kenntnisse und
Fertigkeiten fehlen,
wird allgemein
anerkannt.
