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Rechtsprechung - Therapiefehler Gynäkologie

Therapiefehler auf dem Gebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe in der Arzthaftpflichtrechtsprechungssammlung ( kurz AHRS genannt ), herausgegeben von Richtern des Bundesgerichtshofs.

(Schwangerschaftsbetreuung)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. April 1994, 13 U 46/92, in AHRS 2498/104 und 6565/111:

"Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn der Allgemeinmediziner bei einer über Schmerzen im Beckenbereich klagenden Schwangeren lediglich ein CTG-Protokoll erstellen lässt und Abführmittel verschreibt, nicht aber auf die Gefahr einer drohenden Frühgeburt hinweist und für eine sofortige stationäre gynäkologische Untersuchung sorgt.".

Kammergericht, Urteil vom 10. Oktober 1994, 20 U 4469/93 in AHRS 2498/106:

"Ohne entsprechende Vereinbarung oder besonderen Anlass ist der Arzt nicht verpflichtet, über die Mutterschaftsrichtlinien hinaus gezielt nach Missbildungen des Feten zu suchen.".

OLG Hamm, Urteil vom 30. Januar 1995, 3 U 156/93, in AHRS 2498/107:

"In Deutschland war im Jahre 1984 bekannt, dass das Alter einer Schwangeren von 35 Jahren einen Risikofaktor für eine Chromosomenanomalie (hier: Trisomie 21) bildet. Er war vom Arzt der Schwangeren gegenüber neben dem Risiko einer Fruchtwasseruntersuchung darzustellen.....Zu den Anforderungen an die Basisaufklärung über diese Risiken...".

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 1995, 8 U 46/93, in AHRS 2498/108:

"Nach vorzeitigem Blasensprung ist eine engmaschige Überwachung der Schwangeren und des kindlichen Zustandes erforderlich. Zur Verhinderung einer am Amnion-Infektion (=Infektion der Eihöhle, Placenta, Feten) ist vorsorglich ein wirksames Antibiotikum zu geben.".

OLG Hamm, Urteil vom 03. Mai 1995, 3 U 68/94, in AHRS 2498/110:

"Die geburtshilfliche Betreuung ist insgesamt als grob fehlerhaft anzusehen, wenn es während einer Zwillingsschwangerschaft an den gebotenen Untersuchungen über den Zustand der Feten fehlt, in der Eröffnungsphase der Frühgeburt die erforderliche Geburtsverzögerung mittels Tokolyse sowie die notwendige kontinuierliche Beobachtung von Mutter und Kindern durch CTG-Kontrollen und Kontrollen des Muttermundes unterbleiben, selbst bei hochpathologischen CTG keine Dauerüberwachung erfolgt, ohne Kenntnis des Zustandes des Muttermundes eine Herabsetzung von Tokolyse - Dosis vorgenommen wird und selbst nach drastischer Verschlechterung des fetalen Zustandes von einer Notsectio abgesehen wird.".

 OLG Saarbrücken, Urteil vom 04. Oktober 1995, 1 U 1099/93, in AHRS 2498/111:

"In dem Unterlassen engmaschiger Ultraschalluntersuchungen bei Entwicklungsrückstand des Fetus sowie einer alsbaldigen Abklärung der Ursachen der Wachstumsstörung und einer frühzeitigen Einweisung der Schwangeren in eine Klinik liegen erhebliche Fehlleistungen des Gynäkologen.".

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 1996, 8 U 154/92, in AHRS 2498/112:

"Auch bei prägpathologischen bis pathologischen CTG-Aufzeichnungen kann es vertretbar sein, die weitere Reifung der Leibesfrucht abzuwarten und von einer Sectio zunächst abzusehen. Bei hochpathologischer Herztonkurve ist jedoch ein weiteres Zuwarten grob fehlerhaft.".

OLG Hamm, Urteil vom 01. Februar 1993, 3 U 65/92, in AHRS 2500/101 u. 6770/100, mit weiteren Entscheidungsgründen:

"Verlässt der Geburtshelfer trotz deutlicher Anzeichen für die Indikation einer alsbaldigen Sectio das Krankenhaus, so liegt ein grober Behandlungsfehler vor.".

OLG Schleswig, Urteil vom 24. Februar 1993, 4 U 18/91, in AHRS 2500/103:

"Bei feststellbarer Sauerstoffminderversorgung, wiederholtem Abfall der Herzfrequenz und Eintritt eines Geburtsstillstandes ist unverzüglich die Entscheidung über eine Schnittentbindung herbeizuführen.".

OLG Hamm, Urteil vom 05. März 1993, 4 U 1/91, in AHRS 2500/104:

"Die Vornahme einer Sectio bedarf einer strengen Indikation. Ein Blasensprung ist nur dann als Geburtsbeginn anzusehen, wenn ihm regelmäßige, zur Geburt führende Wehen folgen, die mindestens alle zehn Minuten auftreten, cervix-wirksam und schmerzhaft sind.".

OLG Oldenburg, Urteil vom 16. März 1993, 5 U 7/91, in AHRS 2500/106:

"Wird dem Belegarzt telefonisch ein Nachlassen der Herztöne des Kindes mitgeteilt, so hat er sich selbst ein Bild vom Geburtsverlauf zu machen. Er darf nicht lediglich fernmündlich einen Lagerungswechsel der Schwangeren anordnen.".

OLG Oldenburg, Urteil vom 18. Mai 1993, 5 U 141/92, in AHRS 2500/108:

"Nach Ablauf von 24 Stunden seit dem Blasensprung ist entweder eine medikamentöse Geburtseinleitung oder eine antibiotische Abschirmung vorzunehmen, oder es sind die Kontrollmaßnahmen über den üblichen Standard hinaus zu intensivieren.".

OLG München, Urteil vom 25. Mai 1993, 24 U 21/91, in AHRS 2500/110:

"Ein voraussichtliches Übergewicht des zu entwickelnden Kindes kann wegen des erhöhten Risikos einer Schulterdystokie ( = gestörter Geburtsverlauf bei dem nach der Geburt des kindlichen Kopfes die vordere Schulter über der Symphyse hängen bleibt ) eine Schnittentbindung indizieren. Dieser kann jedoch die

extreme Übergewichtigkeit der Kindesmutter mit der bei einer sectio bestehenden Gefahr einer Lungenembolie entgegenstehen. Dies sonographische Bestimmung eines möglichen Übergewichts des Kindes von mehr als 5.000 Gramm erscheint für sich allein zu unsicher, um eine sectio zu verantworten.".

OLG Celle, Urteil vom 05. Juni 1993, 1 U 50/91, in AHRS 2500/111:

"Zu den typischen Risikofaktoren, die einen Kaiserschnitt erforderlich machen:

Dieser ist nicht schon allein wegen einer Beckenendlage geboten. Für eine Vaginalentbindung muss das Mindestmaß der Konjugata vera (= Abstand vom vorspringenden vorderen oberen Rand des ersten Sakralwirbels zum prominentesten Punkt der Symphysenhinterfläche) 11 cm betragen.".

OLG Schleswig, Urteil vom 09. Juli 1993, 4 U 249/88, in AHRS 2500/112:

"Ein diensthabender Arzt, der erst wenige Monate zuvor die ärztliche Approbation erhalten hat, muss nach einem hohen Blasensprung und dem Abgang grünen Fruchtwassers einen übergeordneten Arzt benachrichtigen. Es ist fehlerhaft, wenn in einem solchen Fall, insbesondere nach medikamentöser Geburtseinleitung, das CTG nicht bis zur Beendigung der Geburt fortgeschrieben wurde".

OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Juli 1993, 14 U 46/92, in AHRS 2500/113:

"Es liegt ein grober Behandlungsfehler des Belegarztes vor, wenn er sich trotz Registrierung eines hochpathologischen CTG in seiner Praxis erst nach einem weiteren, rund einstündigen CTG in der Klinik zu einer sectio entschließt, so dass zwischen dem ersten pathologischen CTG und der Geburt des Kindes mehr als 2 ½ Stunden liegen.".

OLG München, Urteil vom 06. August 1993, 24 U 645/90, in AHRS 2500/115:

"Steht der Kopf des Kindes in Beckenmitte, so kommt bei noch nicht hypoxisch geschädigten Fetus und unbedenklichem Verhältnis zwischen kindlichem Kopf und mütterlichem Becken grundsätzlich sowohl der abdominale als auch der vaginale Weg (hier mittels einer Saugglocke) für die Entbindung in Betracht.

OLG Hamm, Urteil vom 18. September 1993, 3 U 92/93, in AHRS 2500/116 und 6565/105:

"Bei hochpathologischem CTG ist die Geburt durch Kaiserschnitt zu beenden."

 

OLG Hamm, Urteil vom 22. September 1993, 3 U 290/92, in AHRS 2500/117:

"Sind bei einer Zwillingsgeburt nach der Entwicklung des ersten Kindes die Herztöne des zweiten Kindes für ein bis zwei Minuten nicht mehr zu hören, so liegt ein Anzeichen für eine Notsituation vor. Dann ist der zweite Zwilling möglichst rasch zu holen.".

OLG München, Urteil vom 27. Januar 1994, 1 U 2040/93, in AHRS 2500/120:

"Eine Krankenschwester darf keine Geburtshilfemaßnahmen (hier: Credéscher Handgriff und Cord traction) ausführen (...) Nach § 4 Abs. 1 Hebammengesetz sind zur Leistung von Geburtshilfe, abgesehen von Notfällen, außer Ärzten nur Personen mit der Berufsbezeichnung "Hebamme" und "Entbindungspfleger" berechtigt.".

OLG Hamm, Urteil vom 09. März 1994, 3 U 103/91, in AHRS 2500/121:

"Eine Vakuumextraktion setzt voraus, dass der Kopf des Kindes den Beckenboden erreicht hat. Nach einem Abreißen der Saugglocke ist unverzüglich eine Sektio einzuleiten.".

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 1994, 8 U 80/92, in AHRS 2500/123:

"Die Übernahme einer Paracervikalblockade (= Injektion in das parazervikale Gewebe zur Linderung des Dehnungsschmerzes) ohne gleichzeitige CTG-Überwachung stellt eine geburtshilfliche Regelwidrigkeit dar.".

OLG Hamm, Urteil vom 13. April 1994, 3 U 195/93, in AHRS 2500/124 und 6570/112:

"Der Versuch einer inneren Wendung des Kindes nach einem Nabelschnurvorfall war, insbesondere bei erst 7 cm weit geöffnetem Muttermund schon im Jahre 1973 ein grober Behandlungsfehler.".

OLG Hamm, Urteil vom 19. September 1994, 3 U 289/92, in AHRS 2500/127 und 6555/107:

"Der Zeitpunkt für eine Sektio hängt davon ab, ob diese aus einer Notlage heraus, oder aus kindlicher Indikation erfolgt, oder ob sie planungsgemäß wegen einer Beckenendlage vorgenommen wird.".

OLG Hamm, Urteil vom 26. Oktober 1994, 3 U 25/94, in AHRS 2500/130:

"Trotz früheren Kaiserschnitts ist bei einer Schädellage des Kindes eine Vaginalentbindung indiziert. Bei bekannt großem Kind ist eine vaginale Geburtsbeendigung vor dem Eintreten des kindlichen Kopfes in das mütterliche Becken risikobehaftet. Bei einem Zustand nach Kaiserschnitt stellt die Uterusruptur bei einem vaginalen Entbindungsversuch ein nicht zu vermeidendes Risiko dar. Dasselbe gilt für einen Scheidenriss.".

OLG Frankfurt, Urteil vom 29. November 1994, 8 U 146/93, in AHRS 2500/134 und 6565/114:

"Es ist ein grober Behandlungsfehler, wenn trotz eindeutiger Hinweise auf eine Sauerstoffunterversorgung die Schwangerschaft nicht alsbald durch einen Kaiserschnitt beendet wird, sondern damit über fünf Stunden lang zugewartet wird.".

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01. Dezember 1994, 8 U 19/93, in AHRS 2500/135:

"Das Unterlassen von Mikroblutuntersuchungen nach vorzeitigem Blasensprung ist kein Behandlungsfehler. Ein vorzeitiger Blasensprung gibt, wenn keine zusätzlichen Risiken hinzutreten, keine Veranlassung zu einer ununterbrochenen CTG-Registrierung. Es ist sinnvoll, die CTG-Schreibung über den Zeitpunkt des Entschlusses zur Sektio hinaus fortzusetzen. Zur Indikation einer Sektio bei Deceleration (= Verlangsamung der Wehentätigkeit) trotz des Frühgeburtsrisikos.".

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01. Dezember 1994, 8 U 141/93, in AHRS 2500/136:

"Nach früherer Vaginalentbindung eines 4.300 Gramm schweren Kindes ist bei problemloser erneuter Schwangerschaft auch bei einem zu erwartendem verhältnismäßig großem Kind in diagnostizierter Steißfußlage eine vaginale Entbindung vertretbar. Bei zu erwartender Risikogeburt ist ein Pädiater hinzuzuziehen.".

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 1994, 8 U 51/93, in AHRS 2500/138:

"Zum Umfang der erforderlichen CTG-Kontrollen bei variablen Decelerationen und zum richtigen Zeitpunkt für die Stellung einer Indikation zur Schnittentbindung bei vorzeitigem Blasensprung.".

OLG Hamm, Urteil vom 21. Dezember 1994, 3 U 98/94, in AHRS 2500/139:

"Bei kontinuierlich pathologischem CTG, mehreren schweren prolongierten Bradykardien (= Verlangsamung der Herztöne des Kindes) , regelmäßigen Decelerationen und zu häufiger Wehentätigkeit ist sofort eine Sektio vorzunehmen. So lange sich der Kopf des Kindes fest im Beckeneingang befindet, ist der Versuch einer vaginalen Geburt durch Vakuumextraktion grob fehlerhaft.".

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 1995, 8 U 12/93, in AHRS 2500/140:

"Zur Indikation einer Notsektio bei hochpathologischem, auf eine Sauerstoffmangelsituation hindeutenden CTG.".

OLG Hamm, Urteil vom 25. Januar 1995, 3 U 40/94, in AHRS 2500/141:

"Wehen fördernde Mittel dürfen nur gegeben werden, wenn zugleich eine Überwachung mittels CTG vorgenommen wird. Eine vorzeitige Beendigung der CTG-Aufzeichnung ist fehlerhaft. Ein präpathologisches CTG stellt eine Kontraindikation für eine Paracervikalblokade (= Injektion in das parazervikale Gewebe zur Linderung des Dehnungsschmerzes) dar.

OLG Hamm, Urteil vom 30. Januar 1995, 3 U 66/94, in AHRS 2500/142:

"Es ist fehlerhaft, wenn der von der Hebamme wegen schlechter kindlicher Herztöne telefonisch herbeigerufene Belegarzt die Hebamme nicht bereits fernmündlich anweist, mit den Vorbereitungen für eine Schnittentbindung zu beginnen.".

OLG Stuttgart, Urteil vom 04. Mai 1995, 14 U 23/94, in AHRS 2500/146:

"Ein vorzeitiger hoher Blasensprung bietet für sich allein keinen hinreichenden Anlass für eine Geburtsbeschleunigung. Erst bei dem etwaigen Eintritt einer Infektion muss die Geburt möglichst rasch eingeleitet werden.".

OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Mai 1995, 14 U 39/92, in AHRS 2500/147:

"Bei vorliegender Nabelschnur ist eine möglichst rasche Geburtsbeendigung geboten. Der statt eines Kaiserschnitts über etwa zehn Minuten ausgedehnte Versuch einer vaginal-operativen Entbindung - an der Nabelschnur vorbei - ist fehlerhaft. Unterbleibt trotz einer Kompression der Nabelschnur eine CTG-Aufzeichnung, so sind die kindlichen Herztönen über eine Kopfschwartenelektrode abzuleiten. Zur Gesamtbetrachtung und Bewertung eines geburtshilflichen Behandlungsgeschehens als grob fehlerhaft.".

OLG Hamm, Urteil vom 07. Juni 1995, 3 U 248/94, in AHRS 2500/148:

"Unterbleiben trotz bekannter Risikofaktoren außer einer Sauerstoffgabe weitere erforderliche Maßnahmen (Wehenhemmung, Blasensprengung, Mikroblutuntersuchung) und wird insbesondere auch die gebotene Schnittentbindung nicht vorgenommen, so liegt ein grober Behandlungsfehler vor.". (AOK-Fall)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Januar 1996, 8 U 82/94, in AHRS 2500/153:

"Ein Blasensprung und eine Präeklampsie (= Schwangerschaftsbluthochdruck gepaart mit erhöhtem Proteingehalt im Harn) leichten Grades in der 38./39. Schwangerschaftswoche geben keinen Anlass zu einem aktiven geburtsfördernden Vorgehen oder zur Beendigung der Geburt. Zur Bedeutung von grünem Fruchtwasser. Der Abgang von erbsbreiartigem Fruchtwasser ist ein Grund zur Förderung der Geburt. Ein Bradykardie (= langsame Schlagfolge des kindlichen Herzen) gibt Anlass zur baldigen Entbindung (hier durch Vakuumextraktion).".

OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Januar 1996, 5 U 17/95, in AHRS 2500/155:

"Der Gynäkologe begeht einen groben Behandlungsfehler, wenn er der Hebamme die weitere Beobachtung der CTG-Aufzeichnungen überlässt, obwohl diese bereits hochpathologisch sind, und wenn er sich auch nicht in kurzen Abständen darüber informiert und die medizinisch notwendigen Befunde dazu erhebt, ob inzwischen eine Besserung eingetreten ist.".

OLG Zweibrücken, Urteil vom 16. Januar 1995, 5 U 45/94, in AHRS 2500/156:

"Die Möglichkeit einer Schulterdystokie begründet für sich allein keine Indikation zur Schnittentbindung. Zur sachgerechten Lösung einer Schulterdystokie".

OLG Köln, Urteil vom 20. März 1996, 5 U 69/95, in AHRS 2500/158 und 6570/128:

"Es ist grob fehlerhaft, wenn bei hochgradig pathologischem CTG in der 37. Schwangerschaftswoche (hier: silenter Kurvenverlauf ohne jede Oscillation= bei apparativer Herzschlagrwgistrierung des Feten auftretende Schwankungen) die Sektio über mehrere Stunden hinausgezögert wird.". 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 1996, 8 U 50/95, in AHRS 2500/160:

"Gerät ein im Krankenhaus geschriebenes CTG in Verlust und lässt ein ca. eine Stunde später aufgezeichnetes pathologisches CTG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass auch bereits das erste CTG ebensolche Auffälligkeiten aufgewiesen hat, so ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des ersten CTG eine Indikation zur eiligen Schnittentbindung hätte gestellt werden müssen. Auf dieser Grundlage stellt die zu späte Entscheidung zur Sektio einen Behandlungsfehler mit der Folge dar, dass der Krankenhausträger den durch die zwischenzeitliche Placentaablösung eingetretenen Schaden zu ersetzen hat.".

OLG München, Urteil vom 20. Juni 1996, 1 U 5401/94, in AHRS 2500/161:

"Es gibt kein Standardverfahren zur Behebung einer Schulterdystokie. Der Krankenhausträger hat bei der Geburtshilfe den Facharztstandard vorzuhalten. Dazu reicht es grundsätzlich aus, dass der in Rufbereitschaft befindliche Facharzt innerhalb von zehn Minuten im Krankenhaus verfügbar ist. In einer akuten Notsituation darf die Entwicklung des Kindes bei einer Schulterdystokie auch einer erfahrenen Hebamme überlassen werden.". 

OLG Hamm, Urteil vom 25. Juni 1996, 3 U 179/94, in AHRS 2500/162 und 5000/146 und 6575/110:

"Der gynäkologische Facharzt begeht einen groben Behandlungsfehler, wenn er trotz einer wegen der Größe des Kindes bestehenden Risikogeburt mit der Gefahr einer Schulterdystokie die Entwicklung des Kindes einer unerfahrenen Assistenzärztin überlässt."

 OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 1996, 8 U 87/95, in AHRS 2500/164 und 2498/115:

"Die Beendigung einer Drillingsgeburt ist für die 34. Schwangerschaftswoche anzustreben.".

 OLG Köln, Urteil vom 21. August 1996, 5 U 243/94, in AHRS 2500/165:

"Das Unterlassen der zeitgerechten Einbestellung eines Neonatologenteams bei zu erwartender problematischer Frühgeburt ist ein Behandlungsfehler. Fehlerhaft ist es auch, bei voraussehbarer Problemgeburt die anfängliche Geburtsleitung allein einem noch in der Ausbildung stehenden Arzt zu überlassen.".

 OLG Hamm, Urteil vom 16. September 1996, 3 U 225/95, in AHRS 2500/166:

"Bei andauernden Spätdecelerationen vom Typ Dip II ist eine sofortige Schnittentbindung erforderlich.".

 OLG Zweibrücken, Urteil vom 17. September 1996, 5 U 108/92, in AHRS 2500/167:

"Aus einem Dammriss nach einer Episiotomie (= Scheidendammschnitt) bei einer Vakuumextraktion lässt sich kein Fehlverhalten des Arztes herleiten. Eine Nahtdehiszens (Auseinanderklaffen der Naht) lässt weder auf eine fehlerhafte Nahttechnik noch auf einen Fehler bei der Auswahl des Nahtmaterials schließen. Eine Wundheilungsstörung nach einer Nahtversorgung ist nicht immer vermeidbar.".

 OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 1996, 8 U 86/96, in AHRS 2500/171:

"Es ist medizinisch vertretbar, bei einer Beckenlage (hier: Steißfußlage) eine vaginale Entbindung anzustreben. Fehlerhaft ist es jedoch, bei solcher Kindslage trotz einer sich extrem schwierig gestaltenden Entwicklung von der obligatorischen Episyotomie abzusehen.".

 OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 1996, 8 U 89/96, in AHRS 2500/172:

"Das Überschreiten des errechneten Geburtstermins um einige Tage muss nicht zu einer Beschleunigung des Entbindungsvorgangs veranlassen. Ein Kaiserschnitt ist mit der Kindesmutter erst ab einem Schätzgewicht des Kindes von über 4.500 Gramm zu erörtern. Ein leicht protrahierter (= gestörter ) Geburtsverlauf rechtfertigt keinen Kaiserschnitt. Im Uterus verbliebene Placentareste lassen nicht auf einen ärztlichen Fehler bei der Entbindung schließen.".

 OLG München, Urteil vom 19. Dezember 1996, 1 U 4311/95, in AHRS 2500/173:

"Es ist fehlerhaft, eine Sektio durchzuführen, wenn keine entsprechende Indikation vorliegt. Eine einmalige vaginale Blutung bei völlig unauffälligem CTG begründet keine Indikation für eine Sektio. Dies gilt auch bei fallenden Hormonwerten und stagnierendem Gewicht bei Schwangeren.".

 OLG Köln, Urteil vom 12. März 1997, 5 U 55/94, in AHRS 2500/174:

"Zur Indikation und gebotenen Häufigkeit von Mikroblutuntersuchungen am ungeborenen Kind. Zur Aussagekraft von unauffälligen und von pathologischen CTGs auf der Grundlage neuerer medizinischer Erkenntnisse.".

 OLG Hamm, Urteil vom 23. April 1997, 3 U 10/96, in AHRS 2500/175 und 6562/153:

"Es ist ein grober Behandlungsfehler, wenn der eine Geburt betreuende Arzt, nachdem die CTG-Aufzeichnungen wegen schlechter Qualität des Gerätes nicht mehr auswertbar geworden sind, trotz mehrfacher Anzeichen für eine Hypoxie weder eine Kopfschwartenelektrode anlegt, noch eine Mikroblutgasanalyse vornehmen lässt.".

 OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 1997, 8 U 178/95, in AHRS 2500/176 und 6565/124:

"Das Unterlassen der zwingend gebotenen Beendigung einer Schwangerschaft durch Kaiserschnitt ist ein grober Behandlungsfehler.".

 OLG Hamburg, Urteil vom 12. September 1997, 1 U 108/96, in AHRS 2500/178:

"Auch wenn mit einem nicht lebensfähigen Kind mit einem Geburtsgewicht von nur etwa 500 Gramm gerechnet wird, ist bei der Geburt die Anwesenheit eines Arztes oder einer Hebamme erforderlich. Ein Kind mit einem Geburtsgewicht von 720 Gramm, einem unter 100 liegenden Herzschlag und Schnappatmung muss kontinuierlich beobachtet werden. Zudem ist alsbald ein Neonatologe hinzuziehen. Das Unterlassen all dieser Maßnahmen ist ein grober Behandlungsfehler.".

 OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 1997, 14 U 71/96, in AHRS 2500/179:

"Befindet sich der kindliche Kopf noch im Beckeneingang, bestehen Hinweise auf eine Beckenverengung und soll ohnehin eine Vollnarkose vorgenommen werden, dann ist eine Schnittentbindung indiziert. Bei solcher Sachlage ist die Durchführung einer Vakuumextraktion fehlerhaft."

 OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Oktober 1997, 8 U 80/97, in AHRS 2500/180:

"Wird ein bei der Geburt entstandener Scheidendammriss vom Gynäkologen in einer Weise vernäht, dass die Scheide nur noch für einen Finger durchlässig und deshalb ein

Geschlechtsverkehr nicht mehr möglich ist, so liegt ein Behandlungsfehler vor.".

 OLG Nürnberg, Urteil vom 17. Dezember 1997, 4 U 3577/93, in AHRS 2500/181:

"Symptome einer Präeklampsie (= Schwangerschaftsbluthochdruck gepaart mit erhöhtem Proteingehalt im Harn). Bei Anzeichen für eine schwere Präeklampsie ist die Vornahme einer Sektio in der 34. Schwangerschaftswoche kein Behandlungsfehler.".

 OLG Braunschweig, Urteil vom 18. Dezember 1997, 1 U 30/97, in AHRS 2500/182 und 3010/116:

"Es liegt ein grober Organisationsfehler vor, wenn nach Bejahung der Indikation für eine Notsektio diese nicht innerhalb von 20 bis 25 Minuten, sondern erst nach 57 Minuten vorgenommen wird.".

 OLG München, Urteil vom 08. Januar 1998, 1 U 1614/97, in AHRS 2500/183 und OLG-Rechtsprechungsreport, München, 1999, 88:

"Zur Anwesenheitspflicht und Rufbereitschaft von Stations- und Oberarzt in der geburtshilflichen Abteilung einer Klinik, wenn allein die Hebamme das CTG ableitet.".

 OLG Hamm, Urteil vom 29. April 1998, 3 U 205/95, in AHRS 2500/185:

"Wird bei einer EPH-Gestose (= Schwangerschaftsbluthochdruck gepaart mit erhöhtem Proteingehalt im Harn im letzten Schwangerschaftsdrittel) sowie Anzeichen einer intrauterinen Sauerstoffunterversorgung und regelmäßigem Dip II ) im CTG eine sofortige Schnittentbindung unterlassen, so liegt ein grober Behandlungsfehler vor. Grob behandlungsfehlerhaft ist es auch, wenn sich der zuständige Oberarzt trotz telefonischer Benachrichtigung über die als Dip II eingeschätzten Regelmäßigkeiten im CTG und weiterer Auffälligkeiten nicht in das Krankenhaus begibt.".

 OLG Hamm, Urteil vom 06. Mai 1998, 3 U 92/93, in AHRS 2500/186:

"Nach heutigem medizinischen Standard ist eine primäre Sektio bei einem Kindsgewicht unter 1.000 Gramm geboten. Bei einem Gewicht über 1.500 Gramm wäre eine Sektio unsinnig. Dazwischen liegt eine Grauzone, in der jedenfalls eine primäre Sektio nicht absolut indiziert ist. Eine Geburtsbeendigung durch Kaiserschnitt ist jedoch bei hochpathologischen Kurvenverläufen eines CTG erforderlich. Bei einer Hochrisikogeburt darf ein Assistenzarzt nicht allein gelassen werden, üblicher Weise ist dabei der Oberarzt anwesend.".

 OLG Oldenburg, Urteil vom 26. Mai 1998, 5 U 4/98, in AHRS 2500/187:

"Bei hinterer Hinterhauptslage ist eine Entbindung mittels Saugglocke oder mit Hilfe der Geburtszange nicht fehlerhaft. Eine Sektio ist nicht zwingend indiziert.".

 OLG Zweibrücken, Urteil vom 30. Juni 1998, 5 U 26/95, in AHRS 2500/188:

"Symptome einer EPH-Gestose und Würdigung des geburtshilflichen Behandlungsgeschehens in einem solchen Fall."

 Therapiefehler auf dem Gebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe

(Nachsorge nach Entbindung)

 OLG Hamm, Urteil vom 22. April 1993, 3 U 247/92, in AHRS 2505/100:

"Auch bei vollständiger Placenta-, aber starkem Nachbluten ist ein manuelles Nachtasten indiziert.".

 OLG München, Urteil vom 20. Juni 1996, 1 U 4529/95, in AHRS 2505/104:

"Es liegt ein grobes Fehlverhalten vor, wenn das Pflegepersonal eines Belegkrankenhauses bei einer mehrere Stunden nach der Geburt eintretenden bläulichen Verfärbung von Gesicht und Händen eines Neugeborenen nicht unverzüglich einen Arzt hinzuzieht. Grob fehlerhaft ist es auch, in solcher Situation von den Pflegekräften ohne Einschaltung eines Arztes veranlasste und daher ohne erforderliche Intubation durchgeführte Verlegung des Säuglings in ein Kinderkrankenhaus.".

 OLG Karlsruhe, Urteil vom 31. Juli 1996, 7 U 5/94, in AHRS 2505/105:

"Es ist ein grober Behandlungsfehler, wenn ein neugeborenes Kind nach der Geburt trotz bestehender Risikofaktoren und trotz wiederholter Hinweise der Eltern, dass das Kind so ruhig sei, etwa eine halbe Stunde lang vom Arzt und von der Hebamme unbeobachtet gelassen wird.".