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Zur Auslegung von TA

 OLG Rostock, Urteil vom 11.5.2007, Az. :8 U 73/06

Versicherungsrecht: Leistungsteilung zwischen unterschiedlichen Versicherern; Anwendbarkeit eines Teilungsabkommens bei Schadensereignis ohne objektive Pflichtverletzung

Leitsatz

Für die Anwendbarkeit eines Teilungsabkommens, welches einen Verzicht nicht nur auf die Prüfung der Schuldfrage, sondern darüber hinausgehend auf die Prüfung der Haftungsfrage enthält, ist es nicht erforderlich, dass ein Schadensfall auf einer objektiven Pflichtverletzung des Versicherten (hier: des Heimträgers) beruht. Vielmehr reicht es aus, dass das Schadensereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat.(Rn.11)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.07.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichtes Schwerin - Az.: 4 O 129/06 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert beträgt 10.365,74 EUR.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem zwischen den Parteien bestehenden Rahmenteilungsabkommen (im Folgenden: TA). Die Vorschrift des § 1 Abs. 9 lit. b) TA sieht in den der Allgemeinen Haftpflichtversicherung unterliegenden Fällen eine pauschale Regulierung mit einer Quote von 45 % vor. Die Klägerin hatte in 5 Fällen unfallbedingte Behandlungskosten für pflegebedürftige Heimbewohner aufzuwenden, die jeweils in einem Pflegeheim gestürzt waren und sich dabei erheblich verletzt hatten. Sie nimmt die Beklagte als jeweilige Betriebshaftpflichtversicherung aus dem TA auf Ersatz von 45 % der unfallbedingten Behandlungskosten in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird ebenfalls Bezug genommen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe die Anwendungsvoraussetzungen des Teilungsabkommens verkannt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens sei ein innerer Zusammenhang zwischen Schadensfall und versichertem Haftpflichtbereich. Die Klägerin habe bereits nicht hinreichend dargelegt, dass sich die streitgegenständlichen Stürze jeweils im Pflichtenbereich des Heimträgers ereignet hätten. Dies gelte namentlich unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach davon auszugehen sei, dass der Pflichtenbereich des Heimbetreibers begrenzt sei und dem Heimbewohner eine eigenverantwortliche Lebens- und Risikosphäre verbleibe.

Dieser Rechtsauffassung der Beklagten sei auch das Landgericht Magdeburg in seinem bereits erstinstanzlich von der Beklagten vorgelegten Urteil vom 04.04.2006 gefolgt. Die Beklagte weist darauf hin, dass das Oberlandesgericht Naumburg zwischenzeitlich mit Urteil vom 18.10.2006 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichtes Schwerin abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sich den von der Beklagten angeführten Urteilen des Bundesgerichtshofes nicht entnehmen lasse, es gäbe einen Pflegefreiraum, innerhalb dessen den Heimträger keine Verpflichtungen träfen. Vielmehr bezögen sich die Ausführungen des Bundesgerichtshofes auf die Frage der Beweislastverteilung. Auf diese komme es aber im vorliegenden Rechtsstreits wegen des Teilungsabkommens gerade nicht an, weshalb es auch keiner Darstellung von Unfallhergängen durch die Klägerin bedurft habe. Im übrigen nimmt die Klägerin, die erstinstanzlich zahlreiche Urteile vorgelegt hat, die ihre Rechtsauffassung bestätigen, auf ihren gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug.

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Haftung der Beklagten gem. § 1 TA bejaht. Die von der Berufung aufgeworfene Frage nach der Auslegung dieser Vorschrift ist mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung dahingehend zu beantworten, dass es für die Anwendbarkeit des TA, welches einen Verzicht nicht nur auf die Prüfung der Schuldfrage, sondern darüber hinausgehend auf die Prüfung der Haftungsfrage enthält, nicht erforderlich ist, dass ein Schadensfall auf einer objektiven Pflichtverletzung des Versicherten (hier: des Heimträgers) beruht. Vielmehr reicht es aus, dass das Schadensereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat (vgl. zu inhaltlich übereinstimmenden Klauseln bereits BGH, Urt. v. 16.12.1981, VersR 1982, S. 333, 333; Urt. v. 26.05.1982, VersR 1982, S. 774, 774). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 TA und darüber hinaus insbesondere aus einer systematischen Auslegung mit Blick auf § 1 Abs. 3 und Abs. 4 TA. Denn die in § 1 Abs. 3 und Abs. 4 TA enthaltenen Einschränkungen wären entbehrlich, wenn § 1 Abs. 2 TA dahingehend zu verstehen wäre, dass eine auch nur objektive Pflichtverletzung des Versicherten vorliegen muss. Soweit die Vorschrift des § 1 Abs. 4 TA darüber hinaus - offenbar in Anknüpfung an die vorzitierte höchstrichterliche Rechtsprechung - die Anwendbarkeit für den Fall weiter einschränkt, dass ein objektiver Pflichtverstoß nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht vorliegt, kommt diese Einschränkung hier nicht zum Tragen, weil die Klägerin das Fehlen eines objektiven Pflichtverstoßes des Heimträgers nicht unstreitig gestellt hat.

Die Klägerin hat vielmehr bereits erstinstanzlich unwidersprochen dargelegt, dass es sich in allen abgerechneten Fällen um den Sturz pflegebedürftiger Heimbewohner - denen jeweils eine Pflegestufe i. S. v. § 15 SGB XI zuerkannt war - gehandelt hat (Bd. I, Bl. 5 d. A.). Mehr muss die Klägerin nach Sinn und Zweck des TA nicht vortragen. Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20.04.2007 an seiner Ansicht festgehalten hat, die Klägerin müsse den objektiven Pflichtverstoß des versicherten Heimträgers für die Anwendbarkeit des TA vortragen, kann diese Auffassung aus den dargelegten Gründen nicht überzeugen. Denn die von den Parteien übereinstimmend gewollte pauschale Regulierung ohne Prüfung der Haftungsfrage würde ausgehebelt, wenn man der Klägerin für die Anwendbarkeit des TA gleichwohl die konkrete Darlegung einer objektiven Pflichtverletzung auferlegen würde. Die Beklagte verkennt - wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt - dass Gefahrenbereich und damit versicherter Haftpflichtbereich i. S. v. § 1 Abs. 2 TA im vorliegenden Fall die grundsätzlich mögliche Haftung des Heimträgers gegenüber den Pflegeheimbewohnern aus dem Heimvertrag und nicht ein vom Risikobereich des Pflegeheimbewohners zu trennender Verantwortungsbereich des Heimträgers ist. Denn zum einen bezieht sich die Regelung in § 1 Abs. 2 Hs 2 TA nicht ausschließlich auf die Haftung von Heimträgern, sondern auf alle Fälle der allgemeinen Haftpflichtversicherung. Zum anderen haben die Parteien bei Abschluss des TA im Jahre 1985 zwar sicherlich die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Auslegung von Teilungsabkommen berücksichtigt, nicht aber Urteile des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2005 zu Obhutspflichten des Heimträgers.

Das Vorbringen der Beklagten bietet freilich Veranlassung zu dem ergänzenden Hinweis, dass sich auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine andere rechtliche Beurteilung ergibt. Denn die von der Beklagten angeführten BGH-Entscheidungen betreffen die Haftung des Heimträgers gegenüber dem Heimbewohner und dabei insbesondere die Frage, in welchem Umfang Obhutspflichten bestehen und wer für deren Verletzung beweisbelastet ist. Für die Anwendbarkeit des TA ist insoweit jedoch nur von Bedeutung, dass überhaupt Obhutspflichten des Heimträgers gegenüber dem Heimbewohner bestehen. Dies steht auch mit Blick auf die von der Beklagten zitierten BGH-Urteile außer Frage. Denn pflegebedürftige Personen begeben sich gerade deshalb in die Obhut eines Pflegeheimes, weil sie nicht mehr in der Lage sind, ausreichend für sich selbst zu sorgen. Daß ein pflegebedürftiger Heimbewohner aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes zu Fall kommt und Verletzungen erleidet, stellt daher auch keinen gänzlich unwahrscheinlichen Kausalverlauf dar. Den Heimbetreiber trifft aus diesem Grunde die vertragliche Nebenpflicht, im Rahmen des Zumutbaren sowie unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes der Heimbewohner Vorkehrungen gegen derartige Schadensereignisse zu treffen. Es besteht daher die Möglichkeit, dass sich in den Schadensfällen jeweils das typische Haftungsrisiko des Heimträgers verwirklicht hat (ebenso Oberlandesgericht München, Urt. v. 30.04.2004, 25 U 4844/03, Anlageband, Anlage 11).

Im danach eröffneten Anwendungsbereich des Abkommens kommt es auf die Frage, wer für eine Pflichtverletzung des Heimträgers beweisbelastet wäre, nach Sinn und Zweck des Abkommens nicht an. Die Leistungspflicht der Beklagten entfällt auch nicht gem. § 1 Abs. 3 S. 2 TA. Denn eine vorsätzliche Selbstschädigung der Heimbewohner steht jeweils nicht in Rede. Einwendungen zur Höhe der abgerechneten Positionen hat die Beklagte nicht erhoben.

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

IV. Der Senat hat die Revision gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Wenngleich die Beklagte das streitgegenständliche Teilungsabkommen mittlerweile gekündigt hat, ist nicht auszuschließen, dass es noch in einer erheblichen Zahl von Fällen zur Anwendung kommt, wofür auch die in diesem Rechtsstreit von den Parteien zitierten Urteile anderer Obergerichte sprechen. Zudem hat das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Urteil vom 18.10.2006 (Bd. II, Bl. 43 ff. d. A.) eine abweichende Rechtsauffassung vertreten.

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.4.2007, Az. 13 U 115/06:

Teilungsabkommen zwischen einer Kranken- und einer Haftpflichtversicherung: Ersatzpflicht des Haftpflichtversicherers wegen durch Stürze von Versicherten in Pflegeheimen entstandener Behandlungskosten

Orientierungssatz

Haben eine Krankenversicherung und eine Haftpflichtversicherung in einem Teilungsabkommen vereinbart, dass der Haftpflichtversicherer in den Fällen der allgemeinen Haftpflichtversicherung 45 % der gem. § 116 SGB X übergegangenen Ersatzansprüche aus Schadensfällen der Versicherten ersetzt und hat der Haftpflichtversicherer auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet, genügt es, wenn das Schadensereignis - hier Stürze mehrerer Versicherter in Pflegeheimen - seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat.(Rn.17)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Mai 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin die Beklagte mit Erfolg aus einem zwischen den Parteien seit dem 03.04.1985 bestehenden Teilungsabkommen in Anspruch nehmen kann.

Die Klägerin begehrt jeweils 45 % der aufgewandten Behandlungskosten für insgesamt acht Krankenversicherte, die - zum Unfallzeitpunkt - in Pflegeheimen untergebracht waren und dort in Folge von Stürzen sich Verletzungen zugezogen hatten. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer der Pflegeheime, in denen die pflegebedürftigen Menschen untergebracht waren. Zwischen den unfallgeschädigten, bei der Klägerin krankenversicherten Personen und den betreffenden Heimen bestand ein Heimvertrag auf der Grundlage von § 5 HeimG.

Wegen des Inhalts des Teilungsabkommens im Einzelnen und den - von der Klägerin vorgetragenen - von den Heimbewohnern erlittenen Verletzungen und der darauf beruhenden von der Klägerin getragenen Behandlungskosten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 17.399,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.03.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Begründung des Ausspruches wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie rügt, das Landgericht habe es versäumt, das versicherte Wagnis, d. h., den Haftpflichtbereich, zutreffend darzustellen. Hier sei zu beachten, das der Heimbetreiber lediglich für einen ordnungsgemäßen Betrieb, d. h., die Betreuung der Heimbewohner nach den allgemein anerkannten technischen und medizinischen Standards und pflegerischen Erkenntnissen, deren Inhalt sich im Einzelnen an dem konkreten Gesundheitszustand des Heimbewohners und der damit konkret notwendigen Pflegemaßnahme ausrichte, hafte. Der Pflichtenkreis des Heimbetreuers sei nicht unbegrenzt, d. h., er hafte nicht für jeden Sturz. Entsprechend obliege es der Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich der Sturz zu einem Zeitpunkt in Verbindung mit Umständen ereignet habe, zu denen seitens des Heimbetreibers die Pflicht bestanden habe, diesen zu verhindern. Das Landgericht habe verkannt, dass gemäß § 1 Abs. 1 des Teilungsabkommens übergegangene Schadensersatzansprüche abgewickelt werden sollten. Bei der Prüfung der weiteren Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 Teilungsabkommen, nämlich des adäquaten Kausalzusammenhangs, habe das Landgericht die eigenverantwortliche Risikosphäre des Heimbewohners nicht beachtet und damit verkannt, dass die Ursache des Schadensfalles außerhalb des Pflichtenkreises des Heimbetreibers liegen könne. Der Haftpflichtbereich des Heimbetreibers sei durch die eigenverantwortliche alltägliche Risikosphäre des Heimbewohners beschränkt. Allein der Umstand, dass der Heimbewohner im Bereich des Pflegeheimes gestürzt sei, lasse nicht den Schluss auf eine schuldhafte Pflichtverletzung zu. Die Differenzierung zwischen dem Pflichtenkreis des Heimbetreibers einerseits und der eigenverantwortlichen Risikosphäre des Heimbewohners andererseits führe aber dazu, dass es der Klägerin obliege, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich der Sturz im Pflichtenbereich des Heimbetreibers ereignet habe, da erst dann überhaupt eine Pflichtverletzung möglich sei. Hierbei sei auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Die Abs. 3 und 4 des § 1 des Teilungsabkommens würden die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens gemäß § 1 Abs. 2 Teilungsabkommen voraussetzen, woran es hier aber bereits fehle.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12.05.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt darüber hinaus aus, Sinn und Zweck von Teilungsabkommen sei es, die Fälle verwaltungskostensparend wie streitfrei abzuwickeln. Dies schließe es aus, dass die Krankenkasse im Einzelfall die Pflegebedürftigkeit des Heimbewohners und den Pflegeplan des Pflegeheims bzw. die Versäumnisse des Pflegeheimes darlegen müsse. Allein das Eintrittsalter in die Pflegeheime, das durchschnittlich bei 85 bis 86 Jahren liege, spreche für die Notwendigkeit einer Sturzprophylaxe.

Entscheidungsgründe

II.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. 

Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 45 % der Heilbehandlungskosten der bei ihr Krankenversicherten zuerkannt. Nach § 1 Abs. 9 b des zwischen den Parteien geschlossenen Teilungsabkommens hat die Beklagte der Klägerin in den Fällen der allgemeinen Haftpflichtversicherung 45 % der gemäß § 116 SGB X übergegangenen Ersatzansprüche aus Schadensfällen ihrer Versicherten zu ersetzen. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus dem Teilungsabkommen hier vor.

Nach § 1 Abs. 1 des Teilungsabkommens, in dem es für die gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Ersatzansprüche heißt: "...so verzichtet die "H" auf die Prüfung der Haftungsfrage", hat die Beklagte ihre Beteiligungspflicht an den entstandenen Aufwendungen gerade nicht von der Prüfung der Haftungsfrage abhängig gemacht, sondern ausdrücklich auf die Prüfung dieser Frage verzichtet. Das Teilungsabkommen ist daher bereits dann anwendbar, wenn es nicht offensichtlich und unzweifelhaft auf Grund eines unstreitigen Sachverhalts an einem erkennbaren Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem unter den Versicherungsschutz fallenden Verhalten des Versicherungsnehmers fehlt. Daher genügt es, wenn das Schadensereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat. Darauf, ob die Schadensfälle tatsächlich auf eine Pflichtverletzung des Heimbetreibers bzw. des Pflegepersonals zurückzuführen sind, und der Haftpflichtversicherte daher das Haftungsrisiko im Einzelfall beherrschen konnte, kommt es gerade nicht an, nachdem die Beklagte auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet hat. Die Entscheidung hängt mithin nicht davon ab, dass der Beweis für die Kausalität zwischen einer Handlung des bei der Beklagten Versicherten und dem eingetretenen Schaden geführt wird. Es kommt bei einem Verzicht der Prüfung der Haftungsfrage für die Frage, ob das Teilungsabkommen anzuwenden ist, generell nur auf den inneren Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem versicherten Wagnis an. Dabei gelangt das Teilungsabkommen auch dann zur Anwendung, wenn der Verursacher des Schadens nicht unstreitig feststeht. 

Der Nachweis einer Pflichtverletzung ist nach Ansicht des Senat auch nicht zur Ausgrenzung des allgemeinen Lebensrisikos notwendig. Der Senat vermag sich dieser vom OLG Naumburg (Urteil vom 18.10.2006- 6U 85/06) vertretenen Auffassung aus den vorgenannten Gründen nicht anzuschließen. Aus dem in dem Teilungsabkommen enthaltenen Verzicht ist die Prüfung der Haftungsfrage vielmehr grundsätzlich ausgeschlossen. Eine an sich mögliche Begrenzung des Verzichts auf die Prüfung bestimmter Elemente des Haftungsgrundes haben die Parteien vorliegend nicht vorgenommen. Das Teilungsabkommen ist daher nach dem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass es nur auf solche Fälle nicht anzuwenden ist, in denen es offensichtlich an einem erkennbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Handeln oder Unterlassen des in Anspruch genommenen fehlt, also in Fällen, die nur rein äußerlich mit dem versicherten Wagnis zusammenhängen. Dies wird auch aus § 1 Abs. 4 des Teilungsabkommens deutlich, in dem es heißt: "ferner findet in der allgemeinen Haftpflichtversicherung das Abkommen keine Anwendung, wenn nach dem unstreitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen Sorgfalts- und Verhaltensvorschriften vorliegt". Durch diese Regelung sollen Unfälle aus dem Anwendungsbereich des Teilungsabkommens herausgenommen werden, wenn zwischen der Verletzung und dem Handeln des Anspruchsgegners nur ein äußerlicher und zufälliger Zusammenhang besteht und objektiv eine Schadensersatzpflicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen ist. Daraus ergibt sich, dass wegen des Verzichts auf die Prüfung der Haftungsfrage auch nicht zu prüfen ist, ob tatsächlich der Haftpflichtversicherte den Schaden verursacht hat. Jede andere Auslegung des Teilungsabkommens würde seinem Sinn und Zweck widersprechen, weil sie zu einer Prüfung der Haftungsfrage führen müsste. Es genügt somit als allgemeine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des zwischen den Parteien getroffenen Teilungsabkommens, dass objektiv die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherten gegeben ist. Dies ist aber schon dann der Fall, wenn nach der Lebenserfahrung die Möglichkeit besteht, dass Haftpflichtansprüche gegen den Haftpflichtversicherten aus Anlass des Schadensereignisses erhoben werden.

Für die Anwendung des Teilungsabkommens kommt es generell nur auf den inneren Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem versicherten Wagnis an, eine Pflichtverletzung des Haftpflichtversicherten muss nicht nachgewiesen werden (BGH VersR 1984, 158). Das Teilungsabkommen ist daher bereits dann anwendbar, wenn es nicht offensichtlich an einem erkennbaren Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem unter den Versicherungsschutz fallenden Verhalten des Versicherungsnehmers fehlt. Daher genügt es, wenn das Schadensereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat (BGH VersR 1982, 333).

Der generelle Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage führt notwendigerweise dazu, dass die Beklagte auch in Fällen einzustehen hat, in denen möglicherweise kein begründeter Haftpflichtanspruch gegen eine bei ihr versicherte Person besteht. Denn das Teilungsabkommen gibt dem Sozialversicherungsträger einen selbständigen, vom Haftungsverhältnis losgelösten vertraglichen Anspruch des Inhalts, das der Haftpflichtversicherer dem Sozialversicherungsträger unter Verzicht auf eine haftungsrechtliche Klärung dessen Leistungen wegen des von dem Teilungsabkommen erfassten Haftpflichtfalls in Höhe der vereinbarten Quote zu ersetzen hat (BGH Beschluss vom 20.09.2005 -VI ZB 78/04; BGH in VersR 1993, 841 f. und in VersR 2001, 863 f.). Denn anstelle der auf die Klägerin übergegangenen deliktischen Ansprüche treten die vertraglichen Ansprüche aus dem Teilungsabkommen. Teilungsabkommen wie hier haben den Zweck, Arbeitsaufwand und damit verbundene Mehraufwendungen einzusparen, die bei der Bearbeitung der Schadensfälle nach der Rechtslage entstehen würden. Ferner soll das mit der gerichtlichen Klärung zweifelhafter Regressansprüche verbundene Risiko vermieden werden. Der Haftpflichtversicherer verpflichtet sich deshalb, in allen Schadensfällen ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Haftpflichtschuld seines Versicherungsnehmers eine in dem Abkommen festgelegte Quote der Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers zu zahlen (BGH VersR 1969, 641). Dies ist das Äquivalent dafür, dass er auch in Fällen, in denen ein bei ihm Versicherter zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet wäre, lediglich die im Abkommen festgelegte Quote zahlen muss. Deshalb liegt auch dann, wenn eine Haftung des Haftpflichtversicherers einwandfrei zu verneinen sein sollte, kein Rechtsmissbrauch darin, dass die Kasse die vereinbarte Quote vom Haftpflichtversicherer verlangt, solange nur die Einbeziehung des konkreten Schadensereignisses in die Erstattungsregelung noch mit dem Grundgedanken des Teilungsabkommens in Einklang zu bringen ist.

Dass die Schadensereignisse ihrer Art nach, nämlich die verschiedenen Unfälle der bei ihr krankenversicherten Heiminsassen und die sich bei dem jeweiligen Sturz zugezogenen Verletzungen ihrer Art nach in den Gefahrenbereich fallen, für den der Haftpflichtversicherer des Heimbetreibers zur Sicherung Schutz zu gewähren hat, ist nicht zweifelhaft. Pflegebedürftige Personen begeben sich in die Obhut eines Pflegeheimes, weil sie alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, ausreichend für sich selbst zu sorgen. Dem Betreiber eines Pflegeheimes obliegen deshalb weit reichende Obhuts- und Fürsorgepflichten für die Heiminsassen. Hierzu gehört im Rahmen des Zumutbaren auch, ausreichende Vorkehrungen dahin zu treffen, dass Verletzungen der pflegebedürftigen Personen, die in Folge ihrer Gebrechlichkeit bzw. Pflegebedürftigkeit eintreten, wozu typischerweise auch Unfälle wie etwa Stürze gehören, vermieden werden.

In den hier streitgegenständlichen Fällen kann sich daher das typische Haftungsrisiko des Heimbetreibers verwirklicht haben. Darauf, ob die Schadensfälle tatsächlich auf einer Pflichtverletzung des Heimbetreibers bzw. des Pflegepersonals zurückzuführen sind, und der Haftungspflichtversicherte daher das Haftungsrisiko im Einzelfall beherrschen konnte, kommt es gerade - wie ausgeführt - nicht an, nachdem die Beklagte auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet hat. Etwas anderes gilt nur in den Fällen der so genannten Groteskfälle, d. h., nur dann, wenn die Einbeziehung des konkreten Schadensereignisses in die Erstattungsregelung nicht mehr mit dem Grundgedanken des Teilungsabkommens in Einklang zu bringen wäre. Auf die, die so genannten Groteskunfälle erfassende Regelung des § 1 Abs. 4 des Teilungsabkommens kann sich die Beklagte hier schon deshalb nicht berufen, weil solche in den geltend gemachten Schadensfällen nicht vorliegen. Ein Groteskunfall ist in der Regel in den Fällen zu verneinen, in denen sich eine pflegebedürftige Person in ein Pflegeheim begibt und sich die spezifischen Gefahren realisieren, die auf Grund des Alters und der Pflegebedürftigkeit der Person bestehen, wie z. B. die Neigung zu Stürzen.

Soweit sich die Beklagte auf die neueste Rechtsprechung des BGH zur Haftung von Heimbetreibern bei Unfällen der Heiminsassen beruft (siehe insoweit die Urteile vom 28.04.2005 NJW 2005, 1937 und vom 14.07.2005 NJW 2005, 2613) finden diese auf den hier zu entscheidenden Fall keine Anwendung. Soweit der Heimbetreiber von der Krankenversicherung oder dem verunfallten Heiminsassen selbst in Anspruch genommen wird, ist in diesen Fällen die Haftungsfrage nach allgemeinen, schadensersatzrechtlichen Grundsätzen zu prüfen, denn zwischen der Krankenkasse und dem Heimbetreiber besteht kein Teilungsabkommen. Es ist daher in diesen Fällen zu fragen, ob der Betreiber des Heimes bzw. sein Pflegepersonal schuldhaft Pflichten aus dem Heimvertrag oder deliktische Vorschriften verletzt hat. Dieser Sachverhalt ist aber nicht mit einer Klage, gestützt auf das Teilungsabkommen, vergleichbar. 

Von den dargelegten Grundsätzen ausgehend ist der Vortrag der Klägerin zu den einzelnen Schadensereignissen ausreichend, denn die Beklagte haftet nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin und es hätte an ihr gelegen bzw. obliegt ihrer Darlegungs- und Beweislast, dass in den hier zu entscheidenden Fällen kein objektiver Verstoß gegen Sorgfalts- und Verhaltensvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 4 Teilungsabkommen vorgelegen hat. Da es - wie bereits das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt hat - hierfür an jedem Vorbringen der Beklagten fehlt, haftet die Beklagte in Höhe der entstandenen Behandlungskosten und den daraus resultierenden Ausgleichsanspruch in Höhe von pauschalierten 45 % der Klägerin.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aufgrund einer Reihe von vorliegenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die insbesondere die Anforderungen an die Darlegung von tatsächlichen Pflichtverletzungen unterschiedlich beurteilen, ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Auch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Das Rahmenteilungsabkommen, dem die Parteien beigetreten sind, ist ein typischer Vertrag, dessen Anwendungsbereich über den Bezirk des Oberlandesgerichts Brandenburg hinaus reicht.