Zur Auslegung von TA
OLG Rostock, Urteil vom
11.5.2007, Az. :8 U 73/06
Versicherungsrecht:
Leistungsteilung zwischen
unterschiedlichen
Versicherern;
Anwendbarkeit eines
Teilungsabkommens bei
Schadensereignis ohne
objektive
Pflichtverletzung
Leitsatz
Für die Anwendbarkeit
eines Teilungsabkommens,
welches einen Verzicht
nicht nur auf die Prüfung
der Schuldfrage, sondern
darüber hinausgehend auf
die Prüfung der
Haftungsfrage enthält, ist
es nicht erforderlich,
dass ein Schadensfall auf
einer objektiven
Pflichtverletzung des
Versicherten (hier: des
Heimträgers) beruht.
Vielmehr reicht es aus,
dass das Schadensereignis
seiner Art nach in den
Gefahrenbereich fällt, für
den der
Haftpflichtversicherer
Versicherungsschutz zu
gewähren hat.(Rn.11)
Tenor
Die Berufung der Beklagten
gegen das am 28.07.2006
verkündete Urteil der 4.
Zivilkammer des
Landgerichtes Schwerin -
Az.: 4 O 129/06 - wird
zurückgewiesen. Die
Beklagte trägt die Kosten
der Berufung. Das Urteil
ist vorläufig
vollstreckbar. Die
Beklagte kann die
Vollstreckung durch die
Klägerin gegen
Sicherheitsleistung i. H.
v. 120 % des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, soweit
nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet. Die
Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt
10.365,74 EUR.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten über
Ansprüche aus einem
zwischen den Parteien
bestehenden
Rahmenteilungsabkommen (im
Folgenden: TA). Die
Vorschrift des § 1 Abs. 9
lit. b) TA sieht in den
der Allgemeinen
Haftpflichtversicherung
unterliegenden Fällen eine
pauschale Regulierung mit
einer Quote von 45 % vor.
Die Klägerin hatte in 5
Fällen unfallbedingte
Behandlungskosten für
pflegebedürftige
Heimbewohner aufzuwenden,
die jeweils in einem
Pflegeheim gestürzt waren
und sich dabei erheblich
verletzt hatten. Sie nimmt
die Beklagte als jeweilige
Betriebshaftpflichtversicherung
aus dem TA auf Ersatz von
45 % der unfallbedingten
Behandlungskosten in
Anspruch. Wegen der
Einzelheiten des
erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird auf
den Tatbestand des
angefochtenen Urteils
Bezug genommen.
Das Landgericht hat der
Klage stattgegeben. Auf
die Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils
wird ebenfalls Bezug
genommen.
Mit ihrer hiergegen
gerichteten Berufung macht
die Beklagte geltend, das
Landgericht habe die
Anwendungsvoraussetzungen
des Teilungsabkommens
verkannt. Voraussetzung
für die Anwendbarkeit des
Teilungsabkommens sei ein
innerer Zusammenhang
zwischen Schadensfall und
versichertem
Haftpflichtbereich. Die
Klägerin habe bereits
nicht hinreichend
dargelegt, dass sich die
streitgegenständlichen
Stürze jeweils im
Pflichtenbereich des
Heimträgers ereignet
hätten. Dies gelte
namentlich unter
Berücksichtigung der
neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes,
wonach davon auszugehen
sei, dass der
Pflichtenbereich des
Heimbetreibers begrenzt
sei und dem Heimbewohner
eine eigenverantwortliche
Lebens- und Risikosphäre
verbleibe.
Dieser Rechtsauffassung
der Beklagten sei auch das
Landgericht Magdeburg in
seinem bereits
erstinstanzlich von der
Beklagten vorgelegten
Urteil vom 04.04.2006
gefolgt. Die Beklagte
weist darauf hin, dass das
Oberlandesgericht Naumburg
zwischenzeitlich mit
Urteil vom 18.10.2006 die
Berufung der Klägerin
zurückgewiesen hat.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des
Landgerichtes Schwerin
abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Sie verteidigt das
angefochtene Urteil.
Ergänzend weist sie darauf
hin, dass sich den von der
Beklagten angeführten
Urteilen des
Bundesgerichtshofes nicht
entnehmen lasse, es gäbe
einen Pflegefreiraum,
innerhalb dessen den
Heimträger keine
Verpflichtungen träfen.
Vielmehr bezögen sich die
Ausführungen des
Bundesgerichtshofes auf
die Frage der
Beweislastverteilung. Auf
diese komme es aber im
vorliegenden Rechtsstreits
wegen des
Teilungsabkommens gerade
nicht an, weshalb es auch
keiner Darstellung von
Unfallhergängen durch die
Klägerin bedurft habe. Im
übrigen nimmt die
Klägerin, die
erstinstanzlich zahlreiche
Urteile vorgelegt hat, die
ihre Rechtsauffassung
bestätigen, auf ihren
gesamten erstinstanzlichen
Sachvortrag Bezug.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung der
Beklagten ist nicht
begründet.
Zu Recht und mit
zutreffender Begründung
hat das Landgericht die
Haftung der Beklagten gem.
§ 1 TA bejaht. Die von der
Berufung aufgeworfene
Frage nach der Auslegung
dieser Vorschrift ist mit
der ganz überwiegenden
Rechtsprechung dahingehend
zu beantworten, dass es
für die Anwendbarkeit des
TA, welches einen Verzicht
nicht nur auf die Prüfung
der Schuldfrage, sondern
darüber hinausgehend auf
die Prüfung der
Haftungsfrage enthält,
nicht erforderlich ist,
dass ein Schadensfall auf
einer objektiven
Pflichtverletzung des
Versicherten (hier: des
Heimträgers) beruht.
Vielmehr reicht es aus,
dass das Schadensereignis
seiner Art nach in den
Gefahrenbereich fällt, für
den der
Haftpflichtversicherer
Versicherungsschutz zu
gewähren hat (vgl. zu
inhaltlich
übereinstimmenden Klauseln
bereits BGH, Urt. v.
16.12.1981, VersR 1982, S.
333, 333; Urt. v.
26.05.1982, VersR 1982, S.
774, 774). Dies ergibt
sich aus dem Wortlaut von
§ 1 Abs. 2 TA und darüber
hinaus insbesondere aus
einer systematischen
Auslegung mit Blick auf
§ 1 Abs. 3 und Abs. 4 TA.
Denn die in § 1 Abs. 3 und
Abs. 4 TA enthaltenen
Einschränkungen wären
entbehrlich, wenn § 1 Abs.
2 TA dahingehend zu
verstehen wäre, dass eine
auch nur objektive
Pflichtverletzung des
Versicherten vorliegen
muss. Soweit die
Vorschrift des § 1 Abs. 4
TA darüber hinaus -
offenbar in Anknüpfung an
die vorzitierte
höchstrichterliche
Rechtsprechung - die
Anwendbarkeit für den Fall
weiter einschränkt, dass
ein objektiver
Pflichtverstoß nach dem
unstreitigen Sachverhalt
nicht vorliegt, kommt
diese Einschränkung hier
nicht zum Tragen, weil die
Klägerin das Fehlen eines
objektiven
Pflichtverstoßes des
Heimträgers nicht
unstreitig gestellt hat.
Die Klägerin hat vielmehr
bereits erstinstanzlich
unwidersprochen dargelegt,
dass es sich in allen
abgerechneten Fällen um
den Sturz
pflegebedürftiger
Heimbewohner - denen
jeweils eine Pflegestufe
i. S. v. § 15 SGB XI
zuerkannt war - gehandelt
hat (Bd. I, Bl. 5 d. A.).
Mehr muss die Klägerin
nach Sinn und Zweck des TA
nicht vortragen. Soweit
der Beklagtenvertreter in
der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat vom
20.04.2007 an seiner
Ansicht festgehalten hat,
die Klägerin müsse den
objektiven Pflichtverstoß
des versicherten
Heimträgers für die
Anwendbarkeit des TA
vortragen, kann diese
Auffassung aus den
dargelegten Gründen nicht
überzeugen. Denn die von
den Parteien
übereinstimmend gewollte
pauschale Regulierung ohne
Prüfung der Haftungsfrage
würde ausgehebelt, wenn
man der Klägerin für die
Anwendbarkeit des TA
gleichwohl die konkrete
Darlegung einer objektiven
Pflichtverletzung
auferlegen würde. Die
Beklagte verkennt - wie in
der mündlichen Verhandlung
dargelegt - dass
Gefahrenbereich und damit
versicherter
Haftpflichtbereich i. S.
v. § 1 Abs. 2 TA im
vorliegenden Fall die
grundsätzlich mögliche
Haftung des Heimträgers
gegenüber den
Pflegeheimbewohnern aus
dem Heimvertrag und nicht
ein vom Risikobereich des
Pflegeheimbewohners zu
trennender
Verantwortungsbereich des
Heimträgers ist. Denn zum
einen bezieht sich die
Regelung in § 1 Abs. 2 Hs
2 TA nicht ausschließlich
auf die Haftung von
Heimträgern, sondern auf
alle Fälle der allgemeinen
Haftpflichtversicherung.
Zum anderen haben die
Parteien bei Abschluss des
TA im Jahre 1985 zwar
sicherlich die vorzitierte
Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes zur
Auslegung von
Teilungsabkommen
berücksichtigt, nicht aber
Urteile des
Bundesgerichtshofes aus
dem Jahr 2005 zu
Obhutspflichten des
Heimträgers.
Das Vorbringen der
Beklagten bietet freilich
Veranlassung zu dem
ergänzenden Hinweis, dass
sich auch unter
Berücksichtigung dieser
Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes keine
andere rechtliche
Beurteilung ergibt. Denn
die von der Beklagten
angeführten
BGH-Entscheidungen
betreffen die Haftung des
Heimträgers gegenüber dem
Heimbewohner und dabei
insbesondere die Frage, in
welchem Umfang
Obhutspflichten bestehen
und wer für deren
Verletzung beweisbelastet
ist. Für die Anwendbarkeit
des TA ist insoweit jedoch
nur von Bedeutung, dass
überhaupt Obhutspflichten
des Heimträgers gegenüber
dem Heimbewohner bestehen.
Dies steht auch mit Blick
auf die von der Beklagten
zitierten BGH-Urteile
außer Frage. Denn
pflegebedürftige Personen
begeben sich gerade
deshalb in die Obhut eines
Pflegeheimes, weil sie
nicht mehr in der Lage
sind, ausreichend für sich
selbst zu sorgen. Daß ein
pflegebedürftiger
Heimbewohner aufgrund
seines gesundheitlichen
Zustandes zu Fall kommt
und Verletzungen erleidet,
stellt daher auch keinen
gänzlich
unwahrscheinlichen
Kausalverlauf dar. Den
Heimbetreiber trifft aus
diesem Grunde die
vertragliche Nebenpflicht,
im Rahmen des Zumutbaren
sowie unter Beachtung des
Selbstbestimmungsrechtes
der Heimbewohner
Vorkehrungen gegen
derartige
Schadensereignisse zu
treffen. Es besteht daher
die Möglichkeit, dass sich
in den Schadensfällen
jeweils das typische
Haftungsrisiko des
Heimträgers verwirklicht
hat (ebenso
Oberlandesgericht München,
Urt. v. 30.04.2004, 25 U
4844/03, Anlageband,
Anlage 11).
Im danach eröffneten
Anwendungsbereich des
Abkommens kommt es auf die
Frage, wer für eine
Pflichtverletzung des
Heimträgers beweisbelastet
wäre, nach Sinn und Zweck
des Abkommens nicht an.
Die Leistungspflicht der
Beklagten entfällt auch
nicht gem. § 1 Abs. 3 S. 2
TA. Denn eine vorsätzliche
Selbstschädigung der
Heimbewohner steht jeweils
nicht in Rede.
Einwendungen zur Höhe der
abgerechneten Positionen
hat die Beklagte nicht
erhoben.
III.
Die Nebenentscheidungen
beruhen auf §§ 97 Abs. 1,
708 Ziff. 10, 711 ZPO.
IV.
Der Senat hat die Revision
gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 1
ZPO wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassen.
Wenngleich die Beklagte
das streitgegenständliche
Teilungsabkommen
mittlerweile gekündigt
hat, ist nicht
auszuschließen, dass es
noch in einer erheblichen
Zahl von Fällen zur
Anwendung kommt, wofür
auch die in diesem
Rechtsstreit von den
Parteien zitierten Urteile
anderer Obergerichte
sprechen. Zudem hat das
Oberlandesgericht Naumburg
in seinem Urteil vom
18.10.2006 (Bd. II, Bl. 43
ff. d. A.) eine
abweichende
Rechtsauffassung
vertreten.
OLG Brandenburg, Urteil
vom 18.4.2007, Az. 13 U
115/06:
Teilungsabkommen zwischen
einer Kranken- und einer
Haftpflichtversicherung:
Ersatzpflicht des
Haftpflichtversicherers
wegen durch Stürze von
Versicherten in
Pflegeheimen entstandener
Behandlungskosten
Orientierungssatz
Haben eine
Krankenversicherung und
eine
Haftpflichtversicherung in
einem Teilungsabkommen
vereinbart, dass der
Haftpflichtversicherer in
den Fällen der allgemeinen
Haftpflichtversicherung 45
% der gem. § 116 SGB X
übergegangenen
Ersatzansprüche aus
Schadensfällen der
Versicherten ersetzt und
hat der
Haftpflichtversicherer auf
die Prüfung der
Haftungsfrage verzichtet,
genügt es, wenn das
Schadensereignis - hier
Stürze mehrerer
Versicherter in
Pflegeheimen - seiner Art
nach in den
Gefahrenbereich fällt, für
den der
Haftpflichtversicherer
Versicherungsschutz zu
gewähren hat.(Rn.17)
Tenor
Die Berufung der Beklagten
gegen das am 12. Mai 2006
verkündete Urteil des
Einzelrichters der 1.
Zivilkammer des
Landgerichts Potsdam wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die
Kosten des
Berufungsverfahrens zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die
Beklagte darf die
Zwangsvollstreckung der
Klägerin wegen der Kosten
durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe
des jeweils
beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der
Zwangsvollstreckung
Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten
darüber, ob die Klägerin
die Beklagte mit Erfolg
aus einem zwischen den
Parteien seit dem
03.04.1985 bestehenden
Teilungsabkommen in
Anspruch nehmen kann.
Die Klägerin begehrt
jeweils 45 % der
aufgewandten
Behandlungskosten für
insgesamt acht
Krankenversicherte, die -
zum Unfallzeitpunkt - in
Pflegeheimen untergebracht
waren und dort in Folge
von Stürzen sich
Verletzungen zugezogen
hatten. Die Beklagte ist
der Haftpflichtversicherer
der Pflegeheime, in denen
die pflegebedürftigen
Menschen untergebracht
waren. Zwischen den
unfallgeschädigten, bei
der Klägerin
krankenversicherten
Personen und den
betreffenden Heimen
bestand ein Heimvertrag
auf der Grundlage von § 5
HeimG.
Wegen des Inhalts des
Teilungsabkommens im
Einzelnen und den - von
der Klägerin vorgetragenen
- von den Heimbewohnern
erlittenen Verletzungen
und der darauf beruhenden
von der Klägerin
getragenen
Behandlungskosten wird auf
den Tatbestand des
erstinstanzlichen Urteils
verwiesen.
Die Klägerin hat in erster
Instanz beantragt, die
Beklagte zu verurteilen,
an sie - die Klägerin -
17.399,05 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 %-Punkten
über dem Basiszinssatz ab
dem 11.03.2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat
beantragt, die Klage
abzuweisen.
Das Landgericht hat der
Klage stattgegeben.
Hinsichtlich der
Begründung des Ausspruches
wird auf die
Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils
Bezug genommen.
Gegen das Urteil wendet
sich die Beklagte mit der
Berufung, mit der sie
rügt, das Landgericht habe
es versäumt, das
versicherte Wagnis, d. h.,
den Haftpflichtbereich,
zutreffend darzustellen.
Hier sei zu beachten, das
der Heimbetreiber
lediglich für einen
ordnungsgemäßen Betrieb,
d. h., die Betreuung der
Heimbewohner nach den
allgemein anerkannten
technischen und
medizinischen Standards
und pflegerischen
Erkenntnissen, deren
Inhalt sich im Einzelnen
an dem konkreten
Gesundheitszustand des
Heimbewohners und der
damit konkret notwendigen
Pflegemaßnahme ausrichte,
hafte. Der Pflichtenkreis
des Heimbetreuers sei
nicht unbegrenzt, d. h.,
er hafte nicht für jeden
Sturz. Entsprechend
obliege es der Klägerin
darzulegen und
gegebenenfalls zu
beweisen, dass sich der
Sturz zu einem Zeitpunkt
in Verbindung mit
Umständen ereignet habe,
zu denen seitens des
Heimbetreibers die Pflicht
bestanden habe, diesen zu
verhindern. Das
Landgericht habe verkannt,
dass gemäß § 1 Abs. 1 des
Teilungsabkommens
übergegangene
Schadensersatzansprüche
abgewickelt werden
sollten. Bei der Prüfung
der weiteren
Anwendungsvoraussetzungen
gemäß § 1 Abs. 2
Teilungsabkommen, nämlich
des adäquaten
Kausalzusammenhangs, habe
das Landgericht die
eigenverantwortliche
Risikosphäre des
Heimbewohners nicht
beachtet und damit
verkannt, dass die Ursache
des Schadensfalles
außerhalb des
Pflichtenkreises des
Heimbetreibers liegen
könne. Der
Haftpflichtbereich des
Heimbetreibers sei durch
die eigenverantwortliche
alltägliche Risikosphäre
des Heimbewohners
beschränkt. Allein der
Umstand, dass der
Heimbewohner im Bereich
des Pflegeheimes gestürzt
sei, lasse nicht den
Schluss auf eine
schuldhafte
Pflichtverletzung zu. Die
Differenzierung zwischen
dem Pflichtenkreis des
Heimbetreibers einerseits
und der
eigenverantwortlichen
Risikosphäre des
Heimbewohners andererseits
führe aber dazu, dass es
der Klägerin obliege,
darzulegen und
gegebenenfalls zu
beweisen, dass sich der
Sturz im Pflichtenbereich
des Heimbetreibers
ereignet habe, da erst
dann überhaupt eine
Pflichtverletzung möglich
sei. Hierbei sei auf den
konkreten Einzelfall
abzustellen. Die Abs. 3
und 4 des § 1 des
Teilungsabkommens würden
die Anwendbarkeit des
Teilungsabkommens gemäß
§ 1 Abs. 2
Teilungsabkommen
voraussetzen, woran es
hier aber bereits fehle.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom
12.05.2006 aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten
zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt
das erstinstanzliche
Urteil und führt darüber
hinaus aus, Sinn und Zweck
von Teilungsabkommen sei
es, die Fälle
verwaltungskostensparend
wie streitfrei
abzuwickeln. Dies schließe
es aus, dass die
Krankenkasse im Einzelfall
die Pflegebedürftigkeit
des Heimbewohners und den
Pflegeplan des Pflegeheims
bzw. die Versäumnisse des
Pflegeheimes darlegen
müsse. Allein das
Eintrittsalter in die
Pflegeheime, das
durchschnittlich bei 85
bis 86 Jahren liege,
spreche für die
Notwendigkeit einer
Sturzprophylaxe.
Entscheidungsgründe
II.
Die statthafte, form- und
fristgerecht eingelegte
und begründete Berufung
der Beklagten ist
zulässig. In der Sache hat
das Rechtsmittel keinen
Erfolg.
Zu Recht hat das
Landgericht der Klägerin
gegen die Beklagte einen
Anspruch auf Zahlung von
45 % der
Heilbehandlungskosten der
bei ihr
Krankenversicherten
zuerkannt. Nach § 1 Abs. 9
b des zwischen den
Parteien geschlossenen
Teilungsabkommens hat die
Beklagte der Klägerin in
den Fällen der allgemeinen
Haftpflichtversicherung 45
% der gemäß § 116 SGB X
übergegangenen
Ersatzansprüche aus
Schadensfällen ihrer
Versicherten zu ersetzen.
Entgegen der Ansicht der
Beklagten liegen die
Voraussetzungen für eine
Inanspruchnahme aus dem
Teilungsabkommen hier vor.
Nach § 1 Abs. 1 des
Teilungsabkommens, in dem
es für die gemäß § 116 SGB
X auf die Klägerin
übergegangenen
Ersatzansprüche heißt:
"...so verzichtet die "H"
auf die Prüfung der
Haftungsfrage", hat die
Beklagte ihre
Beteiligungspflicht an den
entstandenen Aufwendungen
gerade nicht von der
Prüfung der Haftungsfrage
abhängig gemacht, sondern
ausdrücklich auf die
Prüfung dieser Frage
verzichtet. Das
Teilungsabkommen ist daher
bereits dann anwendbar,
wenn es nicht
offensichtlich und
unzweifelhaft auf Grund
eines unstreitigen
Sachverhalts an einem
erkennbaren
Ursachenzusammenhang
zwischen dem Schaden und
einem unter den
Versicherungsschutz
fallenden Verhalten des
Versicherungsnehmers
fehlt. Daher genügt es,
wenn das Schadensereignis
seiner Art nach in den
Gefahrenbereich fällt, für
den der
Haftpflichtversicherer
Versicherungsschutz zu
gewähren hat. Darauf, ob
die Schadensfälle
tatsächlich auf eine
Pflichtverletzung des
Heimbetreibers bzw. des
Pflegepersonals
zurückzuführen sind, und
der Haftpflichtversicherte
daher das Haftungsrisiko
im Einzelfall beherrschen
konnte, kommt es gerade
nicht an, nachdem die
Beklagte auf die Prüfung
der Haftungsfrage
verzichtet hat. Die
Entscheidung hängt mithin
nicht davon ab, dass der
Beweis für die Kausalität
zwischen einer Handlung
des bei der Beklagten
Versicherten und dem
eingetretenen Schaden
geführt wird. Es kommt bei
einem Verzicht der Prüfung
der Haftungsfrage für die
Frage, ob das
Teilungsabkommen
anzuwenden ist, generell
nur auf den inneren
Zusammenhang zwischen dem
Schadensereignis und dem
versicherten Wagnis an.
Dabei gelangt das
Teilungsabkommen auch dann
zur Anwendung, wenn der
Verursacher des Schadens
nicht unstreitig
feststeht.
Der Nachweis einer
Pflichtverletzung ist nach
Ansicht des Senat auch
nicht zur Ausgrenzung des
allgemeinen Lebensrisikos
notwendig. Der Senat
vermag sich dieser vom OLG
Naumburg (Urteil vom
18.10.2006- 6U 85/06)
vertretenen Auffassung aus
den vorgenannten Gründen
nicht anzuschließen. Aus
dem in dem
Teilungsabkommen
enthaltenen Verzicht ist
die Prüfung der
Haftungsfrage vielmehr
grundsätzlich
ausgeschlossen. Eine an
sich mögliche Begrenzung
des Verzichts auf die
Prüfung bestimmter
Elemente des
Haftungsgrundes haben die
Parteien vorliegend nicht
vorgenommen. Das
Teilungsabkommen ist daher
nach dem Sinn und Zweck
dahin auszulegen, dass es
nur auf solche Fälle nicht
anzuwenden ist, in denen
es offensichtlich an einem
erkennbaren
Kausalzusammenhang
zwischen dem Schaden und
dem Handeln oder
Unterlassen des in
Anspruch genommenen fehlt,
also in Fällen, die nur
rein äußerlich mit dem
versicherten Wagnis
zusammenhängen. Dies wird
auch aus § 1 Abs. 4 des
Teilungsabkommens
deutlich, in dem es heißt:
"ferner findet in der
allgemeinen
Haftpflichtversicherung
das Abkommen keine
Anwendung, wenn nach dem
unstreitigen Sachverhalt
kein objektiver Verstoß
gegen Sorgfalts- und
Verhaltensvorschriften
vorliegt". Durch diese
Regelung sollen Unfälle
aus dem Anwendungsbereich
des Teilungsabkommens
herausgenommen werden,
wenn zwischen der
Verletzung und dem Handeln
des Anspruchsgegners nur
ein äußerlicher und
zufälliger Zusammenhang
besteht und objektiv eine
Schadensersatzpflicht von
vornherein offensichtlich
ausgeschlossen ist. Daraus
ergibt sich, dass wegen
des Verzichts auf die
Prüfung der Haftungsfrage
auch nicht zu prüfen ist,
ob tatsächlich der
Haftpflichtversicherte den
Schaden verursacht hat.
Jede andere Auslegung des
Teilungsabkommens würde
seinem Sinn und Zweck
widersprechen, weil sie zu
einer Prüfung der
Haftungsfrage führen
müsste. Es genügt somit
als allgemeine
Voraussetzung für die
Anwendbarkeit des zwischen
den Parteien getroffenen
Teilungsabkommens, dass
objektiv die Möglichkeit
einer Inanspruchnahme des
Haftpflichtversicherten
gegeben ist. Dies ist aber
schon dann der Fall, wenn
nach der Lebenserfahrung
die Möglichkeit besteht,
dass Haftpflichtansprüche
gegen den
Haftpflichtversicherten
aus Anlass des
Schadensereignisses
erhoben werden.
Für die Anwendung des
Teilungsabkommens kommt es
generell nur auf den
inneren Zusammenhang
zwischen dem
Schadensereignis und dem
versicherten Wagnis an,
eine Pflichtverletzung des
Haftpflichtversicherten
muss nicht nachgewiesen
werden (BGH VersR 1984,
158). Das Teilungsabkommen
ist daher bereits dann
anwendbar, wenn es nicht
offensichtlich an einem
erkennbaren
Ursachenzusammenhang
zwischen dem Schaden und
einem unter den
Versicherungsschutz
fallenden Verhalten des
Versicherungsnehmers
fehlt. Daher genügt es,
wenn das Schadensereignis
seiner Art nach in den
Gefahrenbereich fällt, für
den der
Haftpflichtversicherer
Versicherungsschutz zu
gewähren hat (BGH VersR
1982, 333).
Der generelle Verzicht auf
die Prüfung der
Haftungsfrage führt
notwendigerweise dazu,
dass die Beklagte auch in
Fällen einzustehen hat, in
denen möglicherweise kein
begründeter
Haftpflichtanspruch gegen
eine bei ihr versicherte
Person besteht. Denn das
Teilungsabkommen gibt dem
Sozialversicherungsträger
einen selbständigen, vom
Haftungsverhältnis
losgelösten vertraglichen
Anspruch des Inhalts, das
der Haftpflichtversicherer
dem
Sozialversicherungsträger
unter Verzicht auf eine
haftungsrechtliche Klärung
dessen Leistungen wegen
des von dem
Teilungsabkommen erfassten
Haftpflichtfalls in Höhe
der vereinbarten Quote zu
ersetzen hat (BGH
Beschluss vom 20.09.2005
-VI ZB 78/04; BGH in VersR
1993, 841 f. und in VersR
2001, 863 f.). Denn
anstelle der auf die
Klägerin übergegangenen
deliktischen Ansprüche
treten die vertraglichen
Ansprüche aus dem
Teilungsabkommen.
Teilungsabkommen wie hier
haben den Zweck,
Arbeitsaufwand und damit
verbundene
Mehraufwendungen
einzusparen, die bei der
Bearbeitung der
Schadensfälle nach der
Rechtslage entstehen
würden. Ferner soll das
mit der gerichtlichen
Klärung zweifelhafter
Regressansprüche
verbundene Risiko
vermieden werden. Der
Haftpflichtversicherer
verpflichtet sich deshalb,
in allen Schadensfällen
ohne Rücksicht auf das
Bestehen einer
Haftpflichtschuld seines
Versicherungsnehmers eine
in dem Abkommen
festgelegte Quote der
Aufwendungen des
Sozialversicherungsträgers
zu zahlen (BGH VersR 1969,
641). Dies ist das
Äquivalent dafür, dass er
auch in Fällen, in denen
ein bei ihm Versicherter
zum Ersatz des gesamten
Schadens verpflichtet
wäre, lediglich die im
Abkommen festgelegte Quote
zahlen muss. Deshalb liegt
auch dann, wenn eine
Haftung des
Haftpflichtversicherers
einwandfrei zu verneinen
sein sollte, kein
Rechtsmissbrauch darin,
dass die Kasse die
vereinbarte Quote vom
Haftpflichtversicherer
verlangt, solange nur die
Einbeziehung des konkreten
Schadensereignisses in die
Erstattungsregelung noch
mit dem Grundgedanken des
Teilungsabkommens in
Einklang zu bringen ist.
Dass die
Schadensereignisse ihrer
Art nach, nämlich die
verschiedenen Unfälle der
bei ihr
krankenversicherten
Heiminsassen und die sich
bei dem jeweiligen Sturz
zugezogenen Verletzungen
ihrer Art nach in den
Gefahrenbereich fallen,
für den der
Haftpflichtversicherer des
Heimbetreibers zur
Sicherung Schutz zu
gewähren hat, ist nicht
zweifelhaft.
Pflegebedürftige Personen
begeben sich in die Obhut
eines Pflegeheimes, weil
sie alters- oder
krankheitsbedingt nicht
mehr in der Lage sind,
ausreichend für sich
selbst zu sorgen. Dem
Betreiber eines
Pflegeheimes obliegen
deshalb weit reichende
Obhuts- und
Fürsorgepflichten für die
Heiminsassen. Hierzu
gehört im Rahmen des
Zumutbaren auch,
ausreichende Vorkehrungen
dahin zu treffen, dass
Verletzungen der
pflegebedürftigen
Personen, die in Folge
ihrer Gebrechlichkeit bzw.
Pflegebedürftigkeit
eintreten, wozu
typischerweise auch
Unfälle wie etwa Stürze
gehören, vermieden werden.
In den hier
streitgegenständlichen
Fällen kann sich daher das
typische Haftungsrisiko
des Heimbetreibers
verwirklicht haben.
Darauf, ob die
Schadensfälle tatsächlich
auf einer
Pflichtverletzung des
Heimbetreibers bzw. des
Pflegepersonals
zurückzuführen sind, und
der
Haftungspflichtversicherte
daher das Haftungsrisiko
im Einzelfall beherrschen
konnte, kommt es gerade -
wie ausgeführt - nicht an,
nachdem die Beklagte auf
die Prüfung der
Haftungsfrage verzichtet
hat. Etwas anderes gilt
nur in den Fällen der so
genannten Groteskfälle, d.
h., nur dann, wenn die
Einbeziehung des konkreten
Schadensereignisses in die
Erstattungsregelung nicht
mehr mit dem Grundgedanken
des Teilungsabkommens in
Einklang zu bringen wäre.
Auf die, die so genannten
Groteskunfälle erfassende
Regelung des § 1 Abs. 4
des Teilungsabkommens kann
sich die Beklagte hier
schon deshalb nicht
berufen, weil solche in
den geltend gemachten
Schadensfällen nicht
vorliegen. Ein
Groteskunfall ist in der
Regel in den Fällen zu
verneinen, in denen sich
eine pflegebedürftige
Person in ein Pflegeheim
begibt und sich die
spezifischen Gefahren
realisieren, die auf Grund
des Alters und der
Pflegebedürftigkeit der
Person bestehen, wie z. B.
die Neigung zu Stürzen.
Soweit sich die Beklagte
auf die neueste
Rechtsprechung des BGH zur
Haftung von Heimbetreibern
bei Unfällen der
Heiminsassen beruft (siehe
insoweit die Urteile vom
28.04.2005 NJW 2005, 1937
und vom 14.07.2005 NJW
2005, 2613) finden diese
auf den hier zu
entscheidenden Fall keine
Anwendung. Soweit der
Heimbetreiber von der
Krankenversicherung oder
dem verunfallten
Heiminsassen selbst in
Anspruch genommen wird,
ist in diesen Fällen die
Haftungsfrage nach
allgemeinen,
schadensersatzrechtlichen
Grundsätzen zu prüfen,
denn zwischen der
Krankenkasse und dem
Heimbetreiber besteht kein
Teilungsabkommen. Es ist
daher in diesen Fällen zu
fragen, ob der Betreiber
des Heimes bzw. sein
Pflegepersonal schuldhaft
Pflichten aus dem
Heimvertrag oder
deliktische Vorschriften
verletzt hat. Dieser
Sachverhalt ist aber nicht
mit einer Klage, gestützt
auf das Teilungsabkommen,
vergleichbar.
Von den dargelegten
Grundsätzen ausgehend ist
der Vortrag der Klägerin
zu den einzelnen
Schadensereignissen
ausreichend, denn die
Beklagte haftet nach dem
bisherigen Vorbringen der
Klägerin und es hätte an
ihr gelegen bzw. obliegt
ihrer Darlegungs- und
Beweislast, dass in den
hier zu entscheidenden
Fällen kein objektiver
Verstoß gegen Sorgfalts-
und Verhaltensvorschriften
im Sinne des § 1 Abs. 4
Teilungsabkommen
vorgelegen hat. Da es -
wie bereits das
Landgericht in seinen
Entscheidungsgründen
ausgeführt hat - hierfür
an jedem Vorbringen der
Beklagten fehlt, haftet
die Beklagte in Höhe der
entstandenen
Behandlungskosten und den
daraus resultierenden
Ausgleichsanspruch in Höhe
von pauschalierten 45 %
der Klägerin.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO;
diejenige über die
vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Die Zulassung der Revision
beruht auf § 543 Abs. 2
Nr. 2 ZPO. Aufgrund einer
Reihe von vorliegenden
Entscheidungen der
Oberlandesgerichte, die
insbesondere die
Anforderungen an die
Darlegung von
tatsächlichen
Pflichtverletzungen
unterschiedlich
beurteilen, ist zur
Sicherung einer
einheitlichen
Rechtsprechung eine
Entscheidung des
Revisionsgerichts
erforderlich. Auch hat die
Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung. Das
Rahmenteilungsabkommen,
dem die Parteien
beigetreten sind, ist ein
typischer Vertrag, dessen
Anwendungsbereich über den
Bezirk des
Oberlandesgerichts
Brandenburg hinaus reicht.