fällen eines Neugeborenen infolge einer einstündigen Überbeatmung auf der In-
tensivstation. Die extreme Überbeatmung stelle einen groben Behandlungsfehler
dar, der zur Beweislastumkehr für die hypoxischen Hirnschädigung und zur Ver-
mutung des Kausalzusammenhangs zwischen der Überbeatmung und dem Pri-
märschaden führe. Für die Kausalität hat es genügt, dass der Sauerstoffmangel
unter der Geburt den Schaden zumindest mitverursacht habe. Erforderlich sei
nicht, dass der grobe Behandlungsfehler die einzige Ursache für den Primärscha-
den sei.
Den Erben eines Kindes, das bei der Geburt infolge eines fahrlässigen Behand-
lungsfehlers Organschäden erlitt und an diesen innerhalb von 3 Tagen starb, hat
das OLG Bremen (VersR 2003, 779) noch ein Schmerzensgeld in Höhe von
5112,92 € zuerkannt. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes hat es entscheidend
die Schwere der Gesundheitsschädigung berücksichtigt. Das Gericht ging jedoch
davon aus, dass der Grad des Verschuldens des Beklagten nur von untergeord-
neter Bedeutung bei der Bemessung sei, so dass es auf die Feststellung, ob tat-
sächlich ein grober Behandlungsfehler vorlag, nicht ankomme. Bei fahrlässigen
Verletzungshandlungen komme der Genugtuungsfunktion des Schmerzengeldes
ohnehin nur wenig Relevanz zu.
II. Zusammenfassung:
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Schmerzensgeld wegen seines
nicht messbaren Charakters nicht nach starren Bemessungsgrundlagen festge-
legt werden kann. Der Richter hat es nach seinem billigen Ermessen unter Be-
rücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Heranziehung
der Funktionen des Schmerzensgeldes zu ermitteln. Dabei können die aufgeführ-
ten Bemessungsfaktoren ihm lediglich eine Leitlinie geben. Sie sind aber nicht als
abschließend zu verstehen. Gleiches gilt auch für die Gewährung einer Schmer-
zensgeldrente. In der Rechtsprechung ist deshalb auch keine einheitliche Ten-
denz für ihre Gewährung erkennbar. Feststellbar ist jedoch, dass sie jedoch maß-
voll unter engen Voraussetzungen angewendet wird. Denn wegen der fortlaufen-
den monatlichen Gewährung muss beachtet werden, dass sich die hieraus erge-
bende Summe die Summe der sonst gezahlten Kapitalabfindung in vergleichba-
ren Fällen nicht (unverhältnismäßig) überschreitet. Zudem verlangt die Recht-
sprechung in der Regel besondere Umstände, die es nicht gebieten, den Scha-
den durch eine einmalige Kapitalabfindung zu regulieren; sei es, dass der Scha-
den einen besonders erheblichen Dauerschaden darstellt, dass der immaterielle
Schaden noch nicht endgültig in seiner Entwicklung abgeschlossen und somit
noch nicht abschließend feststellbar ist oder dass der Schaden das Opfer dauer-
haft schmerzlich an das schädigende Ereignis erinnert.