- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schädigers
- Hinauszögerung der Schadensregulierung durch die Ver-
sicherungsgesellschaften.
3. Gerichtliche Entscheidungen zum Schmerzensgeld bei Geburtsschäden
Das OLG Hamm (VersR 2004, 387, 388) hat in der eingangs angegebenen Ent-
scheidung bei der Ermittlung der Schmerzensgeldhöhe insbesondere darauf ab-
gestellt, dass der Säugling schwerste Hirnschädigungen erlitten hatte mit wei-
testgehender Wahrnehmungs- und Empfindungsunfähigkeit. Dem Kind sei jede
Möglichkeit einer geistigen und körperlichen Entwicklung genommen. Es werde
nie Kindheit, Jugend, Erwachsensein und Alter bewusst miterleben und eine ei-
gene Persönlichkeit entfalten können. Das Leben sei allein auf die Aufrechterhal-
tung vitaler Lebensfunktionen begrenzt. Die Störungen, das Leiden als solches
wahrzunehmen und zu empfinden, schließe die Zubilligung eines Schmerzens-
geldes nicht aus, weil die Persönlichkeit des Säuglings vollständig zerstört wor-
den ist und dies eine billige Entschädigung rechtfertige.
Das OLG Brandenburg (VersR 2004, 199) begründete die Schmerzensgeldhöhe
vor allem mit Art und Dauer der eingetretenen Folgen. Der Kläger erlitt infolge ei-
nes verzögerten Kaiserschnitts schwerste Hirnschädigungen, ist fortan bewe-
gungsunfähig, bei starker Überstreckung der Wirbelsäule ans Bett gefesselt, er-
leidet Krampfanfälle, kann nur hell und dunkel unterscheiden, nicht sehen, spre-
chen und schlucken. Er muss mittels Magensonde ernährt werden, ist nicht in der
Lage, seine Umwelt wahrzunehmen, zu lachen oder zu weinen oder sonst Gefüh-
le zu äußern.
Einem 3-Wochen-alten Säugling wurde wegen einer Amputation des rechten Bei-
nes in Höhe des Oberschenkels infolge ärztlichen Behandlungsfehlers vom OLG
Hamm (VersR 2004, 200, 202) ein Schmerzensgeld in Höhe von 125.000 € zu
gesprochen. Dem Säugling wurde vor einer Nabelplastik Methylenblau und ein
Wasserstoffsuperoxidgemisch injiziert, um den persistierenden Urachus anzufär-
ben das Sekret auszuspülen. Es kam zu schweren Durchblutungsstörungen, die
zur Amputation des Beines zwangen. Das Gericht entschied, dass die Einbrin-
gung von Wasserstoffsuperoxid in Wunden jedenfalls dann fehlerhaft ist, wenn
ein Zugang zu einem Röhrensystem besteht oder sich ein solcher entwickeln
kann. Bei der Schmerzensgeldhöhe berücksichtigte es vor allem die umfänglichen
Einschränkungen in der Beweglichkeit, die schon im Säuglingsalter bestehen,
aber auch im späteren Leben fortbestehen und Beeinträchtigungen in der Le-
bensführung erwarten lassen. Schmerzensgeldmindernd wertete das Gericht den
Umstand, dass der Geschädigte den Verlust des Beines mittels Prothese teilwei-
se ausgleichen und die aus dem Verlust des Beines resultierenden Nachteile ab-
mildern könne. Außer Betracht ließ es aber die nur mögliche zukünftige Gefahr,
dass der Geschädigten wegen eigener anatomischer Mängel eventuell eine Pro-
these nicht benutzen könne und auf einen Rollstuhl zurückgreifen müsse.
Das OLG Stuttgart (VersR 2003, 376) erkannte auf ein Schmerzensgeld in Höhe
von 300.000 DM wegen schwerer hypoxischer Hirnschädigungen und Krampfan-