Schmerzensgeld soll dem Geschädigten ein Gefühl der Genugtuung geben und
sein durch die Schädigung verletztes Rechtsempfinden wiederherstellen, zugleich
aber auch den Verschuldensgrad des Schädigers berücksichtigen und diesem für
sein Handeln ein schuldangemessenes, fühlbares Vermögensopfer auferlegen.
Vor allem durch den letzten Aspekt wirkt das Schmerzensgeld präventiv, in dem
es den Schädiger zu künftig achtsamen Verhalten anregen will.
Da der Schmerzensgeldanspruch im Gegensatz zum Vermögensschaden nicht
messbar ist, muss die Ermittlung seiner Höhe an seinen Funktionen ausgerichtet
werden.
2. Bemessungskriterien des Schmerzensgeldanspruchs
Nach § 253 II BGB kann der Geschädigte für die erlittenen immateriellen Schäden
„billige Entschädigung in Geld“ verlangen. Mangels Messbarkeit der immateriellen
Schäden muss der Richter die Höhe des immateriellen Schadens auf der Grund-
lage des § 287 ZPO unter Beachtung der Funktionen des Schmerzensgeldes er-
mitteln. Hierbei muss das Gericht alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen,
die dem Schadensfall sein Gepräge gegeben haben, und sich um eine angemes-
sene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemühen,
ohne gegen Rechts- und Erfahrungssätze oder Denkgesetze zu verstoßen.
Nach der Ausgleichsfunktion sind bei der Ermittlung der Höhe des Schmerzens-
geldes insbesondere - Umfang und Maß des immateriellen Scha-
dens (schwerste Hirn-
schädigungen, die zum Verlust der Persönlichkeit führen;
Abgrenzung zu bloßen Bagatellschäden und leichten Ver-
letzungsfolgen; bloß psychische Schäden; seelisch be-
dingte Folgeschäden infolge der Verletzungshandlung)
- Dauer der Leidenszeit/Länge der Überlebenszeit
- soziale Belastung des Geschädigten durch die Schädi-
gung (Schmälerung der Lebensfreude, Aufgabe eines be-
sonderen Hobbies oder der Ausübung von Sport, Beein-
trächtigungen im gesellschaftlichen Leben, Störungen in
der Berufsausbildung)
- Alter des Geschädigten
zu berücksichtigen.
Ausgehend von der Genugtuungsfunktion sind bei der Ermittlung der Schadens-
höhe weiterhin entscheidend
- Art und Umfang der Wahrnehmung der immateriellen Be-
einträchtigungen
durch
den
Geschädig-
ten/Empfindungsfähigkeit des Geschädigten (bspw. recht-
fertigt die Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld bei
kurzer Leidenszeit auch dann, wenn der Geschädigte die
Verletzungen bewusst wahrgenommen und den Todes-
kampf bewusst miterlebt hat)
- Grad des Verschuldens des Schädigers (z.B. grober ärzt-
licher Behandlungsfehler)