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RECHTSANWÄLTIN
DR. RUTH SCHULTZE-ZEU
SPEZIALISTIN FÜR ARZTHAFTUNGS- UND GEBURTSSCHADENSRECHT
Uhlandstraße 161, 10719 Berlin
 
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Schmerzensgeld und Schmerzensgeldrente bei Geburtsschäden
In zeitlich eng aufeinander folgenden Entscheidungen haben sowohl das OLG
Hamm (VersR 2004, 386, 387) als auch das OLG Brandenburg (VersR 2004,
199) einem Säugling wegen schwerer Hirnschädigungen infolge ärztlichen Ge-
burtsfehlers ein hohes Schmerzensgeld zugebilligt. Das OLG Hamm sprach ei-
nem Säugling, der infolge fehlerhaften Geburtsmanagements eine besonders
schwere hypoxisch-ischämische Enzephalopathie 2. bis 3. Grades erlitten hatte
und infolge dessen völlig taub und blind geworden war, ein Schmerzensgeld in
Höhe von 500.000 € zu. Das OLG Brandenburg verurteilte zu einem Schmer-
zensgeld in Höhe von 230.000 € nebst einer monatlichen Rente in Höhe von 360
€ wegen schwerer Hirnschädigungen infolge verzögerten Kaiserschnitts. Diese
aktuellen Entscheidungen geben Anlass zu überprüfen, welche Kriterien für die
Bemessung des Schmerzensgeldes und der Schmerzensgeldrente ausschlagge-
bend sind und inwieweit die Entscheidungen eine Tendenz in der Rechtspre-
chung bei der Gewährung von Schmerzensgeld und -rente erkennen lassen.
I. Das Schmerzensgeld
1. Die Voraussetzungen und Funktionen des Schmerzensgeldanspruchs
Hat der Schädiger das Opfer an seinem Körper, seiner Gesundheit, der Freiheit
oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt, ist er dem Geschädigten zum Er-
satz des durch sein Verhalten entstandenen messbaren Vermögensschadens
verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch kann sich sowohl aus Vertrag, Delikt,
Gefährdungshaftungen, Geschäftsführung ohne Auftrag oder auch aus öffentlich-
rechtlichen Sonderbeziehungen ergeben.
Nach § 253 II BGB kann der Geschädigte aber auch für seinen immateriellen, d.h.
für einen bloß ideellen Schaden Ersatz verlangen. Ein solcher Schaden besteht
nicht nur in den infolge der körperlichen Verletzung erlittenen körperlichen und
seelischen Schmerzen, in Angstzuständen oder Beeinträchtigungen der Lebens-
freude, sondern auch – gerade im Fall von Geburtsschäden relevant – in der
vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Persönlichkeit aufgrund erlittener
Hirnschäden. Dem Schmerzensgeldanspruch kommt dabei eine doppelte Funkti-
on zu:
Zum einen kommt dem Schmerzensgeldanspruch – wie jedem Schadensersatz-
anspruch – eine Ausgleichsfunktion zu. Er soll die nichtvermögensrechtlichen
Nachteile, die dem Geschädigten infolge der Verletzung entstanden sind, kom-
pensieren.
Ausgehend von seinem rechtsgeschichtlichen Ursprung im Strafrecht kommt dem
Schmerzensgeld zum anderen auch eine gewisse Genugtuungsfunktion zu. Das