Arzthaftung Rechtsanwalt Berlinüber mich, DR. Ruth Schulze ZeuMein Team, Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu & KollegenKontaktKosten Medizinrecht, Arzthaftungsrecht, Geburtsschadensrecht, Pflegeheim RechtSuche Rechtsanwalt Berlin für MedizinrechtImpressum  
 
Arzthaftung Rechtsanwalt Berlin
Zahnhaftung Rechtsanwalt Berlin
Geburtsschaden Rechtsanwalt Berlin
Aufklärungsfehler Rechtsanwalt Berlin
Haftungsrecht Pflegeheime Rechtsanwalt Berlin
Regresssachbearbeiter Berlin Rechtsanwalt
Medizinprodukthaftung Berlin Rechtsanwalt
Verkehrssicherungspflichten Anwalt Berlin
Verkehrsrecht Berlin Anwalt
Versicherungsrecht Rechtsanwalt Berlin
Teilabkommen Rechtsanwalt Berlin
Vorträge von Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu & Kollegen
Aufsätze von Dr. Rutz Schultze-Zeu
Aktuelle Gesetze
Rechtsprechung Medizinrecht, Arzthaftungsrecht, Geburtsschadensrecht, Pflegeheime
Familienrecht Berlin

10719 Berlin
Uhlandstraße 161
Ecke Lietzenburger Straße
Tel.: 030 - 887 191 330
Fax: 030 - 887 191 359

info@ratgeber-arzthaftung.de

 

 

 

Das neue Schadensersatzrecht im BGB und StVG

Das neue Schadensersatzrecht ist mit Wirkung zum 1.08.02 in Kraft getreten.  Es hat u.a. zu Änderungen im BGB sowie StVG geführt

 Zum besseren Verständnis möchte ich kurz auf die Grundlagen des Schadensersatzes eingehen.

 

I. Grundlagen des allgemeinen Haftungsrechts

Fall (Standardfall): Der A befindet sich auf seinem Skateboard auf dem Weg nach Hause.  Er gerät auf seinem Skateboard außer Kontrolle und übersieht die ihm entgegenkommende B. A fährt direkt in B hinein. Daraufhin stürzt B zu Boden und zieht sich eine Platzwunde am Kopf zu. Während des Sturzes ist ihr auch noch die Brille von der Nase gefallen und zerbrochen.

B möchte von A Schadensersatz.

Das geltende Haftungsrecht beruht auf zwei Säulen: der Haftung innerhalb und außerhalb einer Sonderverbindung. Sonderverbindung bedeutet, dass eine vertragliche oder vertragsähnliche Regelung (z.B. §§ 280, 683 ff. BGB ) zwischen Schädiger  und Geschädigtem besteht.

Zurück zum Ausgangsfall: B möchte von A Schadensersatz. Eine vertragliche Beziehung zwischen den beiden liegt nicht vor. Dennoch hat A die B verletzt und ihr Eigentum, also die Brille, beschädigt. Dafür muss er auch aufkommen. Es ist also eine Haftung auch außerhalb einer Sonderverbindung notwendig. Diese teilt sich in zwei große Gruppen auf: die Haftung aus  Delikt ( = aus unerlaubter Handlung nach den §§ 823 ff. BGB ) und die Haftung für Gefährdung.

 1. Voraussetzungen der deliktischen Haftung

B möchte von A Schadensersatz für die Platzwunde, also die Behandlungskosten und die kaputte Brille.

a) In Betracht kommt ein Anspruch aus § 823 I BGB:

aa) Wortlaut: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."

 

bb) die Voraussetzungen im einzelnen:

 

(1)  Im Tatbestand setzt § 823 I eine Rechtsguts- oder Rechtsverletzung der aufgeführten Rechtgüter voraus:

- Leben
- Körper/Gesundheit
- Freiheit
- Eigentum

(2)  Die Rechtsgutsverletzung muss durch ein Handeln, das dem Anspruchsgegner zuzurechnen ist, geschehen sein.

(3)  Die Handlung muss rechtswidrig und verschuldet gewesen sein.

 

cc) Falllösung: A hat hier den Körper und das Eigentum der B verletzt. Er hat den Tatbestand des § 823 I erfüllt.

Das Gesetz geht hier vom Verschuldensprinzip aus: das bedeutet, dass die Verantwortlichkeit grundsätzlich denjenigen trifft, der den Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat.

Indem A die B übersehen und zu Fall gebracht hat, ließ er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht. Er handelte fahrlässig und hat damit die Verletzung der B verschuldet.

Ergebnis: B kann von A den ihr entstandenen Schaden aus § 823 I, 249 BGB ersetzt verlangen.

 

b) Exkulpationsmöglichkeit ( = Entlastungsmöglichkeit ) nach § 831 BGB

Wie gerade dargestellt muss das Verschulden des Schädigers grundsätzlich nachgewiesen werden.

In bestimmten Fällen wird jedoch das Verschulden widerlegbar vermutet, sodass der Schädiger haftet, wenn er sich nicht exkulpiert, d.h. entlastet.

Fall: Der bei Klempner K angestellte Mitarbeiter T hat bei einem Kunden, anstatt einen Wasserrohrbruch zu beseitigen, den kompletten Keller unter Wasser gesetzt, was zu einem erheblichen Schaden an der Bausubstanz des Hauses geführt hat.

Es stellt sich die Frage, ob K, als Arbeitgeber, für den von T verursachten Schaden einstehen muss. 

In Betracht kommt eine Haftung nach § 831 I  Satz 1 BGB:

 aa) Wortlaut: "Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in der Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt."

 K hat den T bei sich angestellt. Er hat ihn daher   "zur Verrichtung bestellt".

Danach haftet K für den von T angerichteten Schaden aus § 831 I 1 BGB  aus Delikt.

bb) Diese pauschale Haftung tritt aber nicht ein, wenn sich K nach § 831 I 2 BGB entlasten kann.

(1) Wortlaut: "Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde."

K hat seinerseits bei der Auswahl alles Erforderliche getan, d.h. hat er die für die Verrichtung erforderliche Qualifikation verlangt sowie überprüft. K kann sich nach § 831 I 2 BGB exkulpieren und haftet nicht für das Missgeschick des T nach § 831 BGB.

 (2) Natürlich kommt eine Haftung des K aus einer Sonderverbindung (aus Vertrag) in Betracht. Diese soll hier aber außer Acht gelassen werden.

 2. Gefährdungshaftung

In bestimmten Bereichen ist das Gesetz von der Verschuldenshaftung abgerückt und hat eine Gefährdungshaftung angeordnet.

Gefährdungshaftung bedeutet eine verschuldensunabhängige Haftung, also eine Haftung, die weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden voraussetzt. Für die Gefährdungshaftung gibt es keine Generalklausel. Der Schwerpunkt der Gefährdung liegt bei der technischen Gefährdung (§ 7 StVG, §§ 1, 2 HaftPflichtG). Hinzu tritt die Produzentenhaftung nach dem ProdukthaftG. Das BGB kennt in § 833 Satz 1 der Tierhalterhaftung eine Gefährdungshaftung 

II. Das reformierte Schadensersatzrecht = Ausdehnung des Schmerzensgeldanspruchs auf die Vertrags- und Gefährdungshaftung:  

Die eben erwähnte Einteilung des allgemeinen Haftungsrechts ist für das Verständnis der Änderungen wichtig.

 1. Notwendigkeit der Reform des Schadensersatzrechts

Für eine Reform des Schadensersatzrechts gab es verschiedene Gründe:

a) Beseitigung von Gerechtigkeitsdefiziten/verbesserter Opferschutz

Es sollten Haftungslücken und Gerechtigkeitsdefizite beseitigt werden. (Schmerzensgeld auch bei Gefährdungs- und Vertragshaftung; Allgemeine Halterhaftung für Fahrzeuginsassen und die Änderung der Deliktsfähigkeit von Kindern im Straßenverkehr). Diese waren entstanden, weil die das Recht der unerlaubten Handlung und das Schadensersatzrecht regelnden Bestimmungen des BGB seit dessen Inkrafttreten im Jahr 1900 nahezu unverändert geblieben sind. Bis zu einem gewissen Grad war das nicht so schlimm, weil die gesetzlichen Vorschriften sehr abstrakt formuliert waren und die Gerichte dadurch die Möglichkeit hatten,  durch entsprechende Auslegung und richterliche Rechtsfortbildung, eine Reihe von Anpassungen an die gewandelten Verhältnisse vorzunehmen. Die Auslegung von Vorschriften hat jedoch Grenzen. Manche dieser gesetzlichen Grundentscheidungen zum Schadensersatzrecht waren daher nur noch schwer mit den heutigen Verhältnissen in Einklang zu bringen. Außerdem ließen sich auch die Veränderungen aufgrund des technischen Fortschritts mit den bestehenden Vorschriften nicht immer befriedigend lösen. Insbesondere beim Schadensausgleich für Personenschäden war eine Verbesserung des Opferschutzes notwendig.

b) Anpassung an europäische Standards

Ein weiterer Grund für die notwendige Änderung war, dass einige Regelungen des deutschen Schadensersatzrechts nicht mehr dem europäischen Standard entsprachen (deshalb Heraufsetzung der Haftungshöchsbeträge; Schmerzensgeld auch bei Gefährdungs- und Vertragshaftung).

2.  Die Neuregelung des Schmerzensgeldes

 a) Grundsätze zum Anspruch auf Schmerzensgeld

Fall: Aufgrund der von A zugefügten Platzwunde muss B sich im Krankenhaus behandeln lassen, wo die Wunde mit drei Stichen genäht werden muss.

B möchte von A ein angemessenes Schmerzensgeld.

aa) Alte Rechtslage:

Vor der Gesetzesänderung ergab sich ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 847 I BGB.

Wortlaut: "Der Verletzte kann bei schuldhafter Verletzung das Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall der Freiheitsentziehung auch wegen Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen."

Nach der bisherigen Regelung gab es Schmerzensgeld

- grundsätzlich nur im Deliktsrecht ( = dem Recht der unerlaubten Handlung gemäß den §§ 823 BGB ff. ),  vgl. § 847 BGB aF, der aufgehoben wurde;

- nicht in den Fällen der Gefährdungshaftung

- nicht in den Fällen vertraglicher Haftung:

Zum Ausgangsfall: Es liegt eine Körperverletzung vor, wie vorhin festgestellt, so dass B gegen A einen Anspruch auf Schmerzensgeld   aus § 847 I  BGB hat.

bb) Neue Rechtslage:

 Der Schmerzensgeldanspruch zwischen A und B ergibt sich jetzt aus §§ 823 I, 253 II BGB.

 Der Wortlaut des neu eingefügten § 253 II lautet:

"Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden."

 Voraussetzungen des § 253 II im einzelnen:

- Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aus vertraglicher oder außervertraglicher, verschuldensabhängiger oder verschuldensunabhängiger Haftung

- wegen der Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung.

 Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf Schmerzensgeld wie auch den Schadensersatz im allgemeinen Teil des Schuldrechts angesiedelt.

B hat gegen A auch nach neuer Rechtslage einen Anspruch auf Schmerzensgeld und zwar

aus §§ 823 I, 253 II BGB.

b) Schmerzensgeld, wenn keine deliktische Haftung besteht.

 Fall: Der Hauseigentümer aus dem obigen Klempnerfall rutscht auf dem nassen Kellerboden aus und bricht sich ein Bein.

aa) Alte Rechtslage:

Hier kam ein Anspruch aus § 847 I gegen den Klempner K  nicht in Betracht. Wie oben erwähnt kann K sich gemäß § 831 I 2 BGB exkulpieren. Es besteht kein deliktischer Anspruch zwischen K und dem Hauseigentümer, so dass auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht.

Natürlich hat der Hauseigentümer gegen den T einen Anspruch aus § 823 I und damit auch aus § 847 BGB. In der Regel sind diese Ansprüche gegen Angestellte aber nicht "lohnend", da diese weniger liquide sind.

bb) Neue Rechtslage

Nunmehr gilt ein umfassender, vom Haftungsgrund unabhängiger Anspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. Der Anspruch auf Schmerzensgeld besteht jetzt auch bei Vertragshaftung  und bei Gefährdungshaftung.

Aus diesem umfassendem Charakter des Schmerzensgeldanspruchs erklärt sich auch sein neuer Standort  im allgemeinen Schuldrecht. Die Vorschrift des § 847 I konnte entfallen.   

Zum Ausgangsfall: Der Hauseigentümer hat jetzt einen vertraglichen Anspruch auf Schmerzensgeld  gegen den Klempner K  aus §§ 280 I, 253 II BGB.

Wortlaut des § 280 I BGB: "Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat."

§ 280 I BGB regelt die Fälle der vertraglichen Schadensersatzhaftung, also wenn im Rahmen eines Vertragsverhältnisses eine Vertragspflicht verletzt worden ist.

Der Klempner K muss sich das schuldhafte Handeln des bei ihm angestellten T als Erfüllungsgehilfe nach § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen.

Wortlaut 278 Satz 1 BGB: "Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten, wie eigenes Verschulden."

Die Zurechnungsnorm für das Verschulden Dritter des § 278 S.1 BGB ist erheblich weiter als die des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB. Anders als § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB enthält § 278 BGB auch keine Entlastungsmöglichkeit für den Vorgesetzten.

c)   Der Schmerzensgeldanspruch bei Gefährdungshaftung im Straßenverkehr ergibt sich aus § 11 S. 2 StVG.

III. Änderung der Gefährdungshaftung nach dem StVG

Allgemein: Das StVG stellt für die Haftung von an Unfällen im Straßenverkehr Beteiligten eine Sonderregelung zum allgemeinen Deliktsrecht der §§ 823 BGB ff. dar.

Es finden sich Tatbestände der Gefährdungshaftung, d.h. der verschuldensunabhängigen Haftung, und der Haftung für vermutetes Verschulden.

Ansprüche aus Gefährdungshaftung enthalten:

- § 7 I StVG  : die Halterhaftung:

      Da die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers eine

Gefährdungshaftung ist, haftet der Halter auch, wenn er sich weder verkehrswidrig

noch schuldhaft verhält. Grund dafür ist, dass er allein mit dem Betrieb eines Kfz oder Anhängers die damit verbundenen Gefahren veranlasst hat.

Ansprüche aus vermutetem Verschulden enthalten:

- § 18 StVG: die Fahrerhaftung beruht nicht auf der Gefährlichkeit des Kfz oder des

      Anhängers. Haftungsgrund ist das vermutete Verschulden des Fahrers.

Aus § 16 StVG ergibt sich, dass die Ansprüche aus den §§ 823 BGB ff. BGB neben den Ansprüchen aus dem StVG anwendbar sind. Es besteht Anspruchskonkurrenz.

1.   höhere Gewalt und unabwendbares Ereignis

      Fall 1 : Der betrunkene Autofahrer A verursacht einen Busunfall. Der Halter des Busses ist B. Bei dem Unfall wird auch der Fahrgast F verletzt. Der Fahrer des Busses hat sich wie ein Idealfahrer verhalten.

a) Ansprüche des Autofahrers  A gegen den Halter des Busses B:

 Alte Rechtslage:

Nach alter Rechtslage kam ein Anspruch aus §§ 7 I und II StVG in Betracht.

 Wortlaut des alten § 7 I StVG:

"Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzten."

 Der Halter des Busses war hier in seiner Eigenschaft als Halter beim Betrieb seines Busses am Unfall beteiligt, bei dem der Fahrgast F verletzt wurde. Die Voraussetzungen des § 7 I StVG liegen vor.

 Allerdings war - nach alter Rechtslage - die Halter-Gefährdungshaftung nach § 7 I StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall für den Halter ein "unabwendbares Ereignis" darstellte. Dies ergab sich aus dem alten § 7 II StVG.

 Unabwendbares Ereignis: (BGHZ 105, 65,69; 117, 337, 340): Der Unfall darf nicht durch einen Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder durch technisches Versagen am Fahrzeug verursacht werden. Überdies muss der Halter darlegen und ggf. beweisen können, dass auch ein Fahrer von höchster Sorgfalt, Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht den Unfall nicht hätte vermeiden können.

Der Fahrer des Busses hat sich ideal verhalten. Er konnte nichts tun, um den Unfall zu verhindern. Ein Anspruch aus § 7 I StVG kam nach alter Rechtslage nicht in Betracht, da § 7 II StVG eingreift.

Neue Rechtslage:

Nach der Änderung käme heute ein Anspruch aus §§ 7 I, 17 III StVG in Betracht.

Wortlaut des neuen § 7 I StVG :

"Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzten."

Prüfungsschema § 7 StVG:

I.    Anspruchsbegründende Voraussetzungen:

1. Unfall beim Betrieb eines Kfz

2.   Schädiger ist Kfz-Halter

3.   Rechtsgutsverletzung:

- Leben
- Körper
- Gesundheit
- Eigentum
- Kausalität

a. Haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfall und Rechtsgutsverletzung

b.   Schaden

c.   haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden

 

II. Haftungsausschlüsse:

 

1.   Haftungsbefreiung bei "höherer Gewalt" § 7 II StVG

2.   Unfall mit einem weiteren motorisierten Verkehrsteilnehmer: keine Haftung, wenn "unabwendbares Ereignis gem. § 17 III StVG 

3.   Fahrzeug wird unbefugt benutzt § 7 III StVG 

4.  Fahrzeug kann nicht schneller als 20 km/h fahren § 8 Nr. 1 StVG

5.   eine beim Betrieb des Fahrzeugs tätige Person wird verletzt § 8 Nr. 2 StVG

6.   eine beförderte Sache wird beschädigt § 8 Nr. 3 StVG          

 

 Im Ergebnis ändert sich hier nichts. Für den Schadensausgleich zwischen nach § 7 I StVG haftpflichtigen Fahrzeughaltern bleibt der Ausschlussgrund des unabwendbaren Ereignisses bestehen. Die entsprechende Regelung findet sich nur nicht mehr in § 7 II StVG, sondern wurde neu in § 17 III StVG aufgenommen, der den Schadensausgleich zwischen mehreren haftpflichtigen Fahrzeughaltern regelt.

 Wortlaut des 17 III StVG: Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 (Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge) ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf dem Versagen seiner Vorrichtungen beruht.

 Zurück zum Ausgangsfall: Ein Anspruch des Autofahrers gegen den Halter des Busses scheidet damit auch nach neuer Rechtslage gemäß § 17 III S. 1 StVG  aus.

 b) Ansprüche des Busfahrers B gegen den Autofahrer A:

 Der Busfahrer  hat gegen den den betrunkenen Autofahrer A nach alter und neuer Rechtslage einen Anspruch aus § 7 I StVG   

 c) Ansprüche des Fahrgastes F  gegen den Halter des Busses B:

 Nach alter Rechtslage:

Ein Anspruch aus § 7 I StVG   käme wegen § 7 II StVG nicht in Betracht.

 Nach neuer Rechtslage:

In Betracht kommt ein Anspruch nach § 7 I StVG, dessen Voraussetzungen auch vorliegen. Eine Entlastung nach § 7 II StVG kommt jetzt nur noch beim Vorliegen von "höherer Gewalt" in Betracht.

Def.: (BGHZ 7, 338, 339; 62, 351, 354)

Ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes  Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlichen Mitteln auch durch die äußere Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.

Der Zusammenstoss mit dem betrunkenen Autofahrer A fällt ( aus der Sicht des Bushalters) nicht unter die Kategorie der "höheren Gewalt". Der Anspruch des Fahrgastes F gegen den Halter des Busses aus § 7 I StVG bleibt daher bestehen.

c) Ansprüche des Fahrgastes F gegen betrunkenen Autofahrer A:

Sowohl nach alter und neuer Rechtslage besteht ein Anspruch aus § 7 I StVG.

Zusammenfassung:

Im Unterschied zur alten Rechtslage haftet der Halter des Busses B (zusammen mit dem Autofahrer A) dem Fahrgast F im Außenverhältnis. Im Innenverhältnis kann der Halter des Busses B aber nach § 17 I StVG in Verbindung mit § 426 BGB gegen den Autofahrer A bzw. dessen Haftpflichtversicherer Ausgleich verlangen.

Ist der Autofahrer A jedoch nicht feststellbar (Fahrerflucht) trägt neuerdings der Halter des Busses B das Risiko für den durch einen dritten Fahrzeugführer verschuldeten Unfall.

2.   Mitverschulden nach § 254 BGB und § 9 StVG

Fall 2: Der betrunkene Fußgänger A verursacht einen Busunfall (Halter B), bei dem auch der Fahrgast F verletzt wird. Der Bus fuhr ideal.

a) Ansprüche des Fußgängers A gegen den Halter B:

Alte Rechtslage:

Anspruch aus 7 I StVG scheiterte an § 7 II StVG.

Neue Rechtslage:

Der Anspruch aus § 7 I StVG bleibt bestehen, da keine höhere Gewalt im Sinne des § 7 II StVG vorliegt.

Für die Haftung bzw. Haftungsbefreiung mit nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern ergeben sich also Änderungen. Wer sich bisher durch den Nachweis eines "unabwendbaren Ereignisses" entlasten konnte, weil auch ein Idealfahrer den Unfall hätte nicht vermeiden können, kann sich über den Mitverschuldenseinwand der §§ 9 StVG, 254 BGB einer Haftung entziehen. 

§ 9 StVG lautet: Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht. 

§ 254 I BGB lautet: Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem eine oder anderen Teil verursacht worden ist.

B kann sich hier vollständig enthaften

 b) Ansprüche des Fahrgastes F gegen Halter des Busses B:

Im Gegensatz zu früher besteht hier heute ein Anspruch aus § 7 I StVG.

 c) Zusammenfassung:

Im Unterschied zur alten Rechtslage,

-    greift die Halterhaftung zu Lasten des Halters des Busses B und zugunsten des Fußgängers A ein. Der Halter des Busses B kann sich über den   Mitverschuldenseinwand der §§ 9 StVG, 254 BGB gegenüber dem Fußgänger A enthaften.

-   Haftet der Halter des Busses B dem Fahrgast F im Außenverhältnis, kann der Halter des Busses aber für diesen Schaden nach §§ 426, 254 BGB den Fußgänger A bzw. dessen Haftpflichtversicherer in Regress nehmen. Ist der Fussgänger A jedoch nicht feststellbar oder nicht solvent oder nicht versichert, trägt neuerdings der Halter des Busses B dieses Risiko, was früher dem Fahrgast F aufgebürdet war.

 3.   Schmerzensgeld nach § 11 StVG

Fall 3: Der wie ein Idealfahrer fahrende F erfasst im Vorbeifahren den plötzlich auf die Strasse laufenden streunenden Hund H. Der dem F mit seinem PKW nachfolgende B kann einen Aufprall auf den Wagen des F wegen zu geringem Sicherheitsabstand nicht vermeiden. Dadurch wird F verletzt.

B haftet dem F nach § 7 I StVG für den von ihm verursachten Sachschaden.

Für den Personenschaden des F kommt eine Haftung nach § 11 Satz 1 StVG auf Vermögensersatz und nach § 11 Satz 2 StVG in Verbindung mit § 253 II auf Schmerzensgeld in Betracht.

§ 11 Satz 1 StVG lautet:

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist.

B hat durch den Auffahrunfall den F verletzt. Er haftet nach § 11 Satz 1.

Ein Schmerzensgeldanspruch ergibt sich aus § 11 Satz 2 StVG in Verbindung mit § 253 II BGB

§ 11 Satz 2 StVG lautet:

Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Die Ersetzung des "unabwendbaren Ereignisses" durch "höhere Gewalt" in § 7 II StVG gilt nur für Unfälle mit nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern. Für Unfälle zwischen motorisierten Verkehrsteilnehmern gilt der Entlastungsgrund des "unabwendbaren Ereignisses" nach § 17 III StVG fort. Diesen kann F gegenüber B hier führen.

4. Stellungnahme:

Die o.g. Risikoverlagerung vom Geschädigten auf den Idealfahrer betreffs mangelnder Festellbarkeit/Solvenz des allein verantwortlichen Drittschadensverursacher ist dem Idealfahrer zumutbar: Er hat eine Betriebsgefahr gesetzt, die sich realisiert hat und er ist regelmäßig näher am Verkehrsgeschehen und daher eher in der Lage, die notwendigen Feststellungen über die Unfallbeteiligten zu treffen, als der Geschädigte.

Der Entlastungsgrund des unabwendbaren Ereignisses im System der Gefährdungshaftung befriedigt dogmatisch grundsätzlich nicht. Der Grund für die Gefährdungshaftung ist die Verwirklichung der Betriebsgefahr; ihre Funktion ist der Ausgleich von Schäden. Es ist daher inkonsequent die Haftung von Sorgfalts- und damit Verschuldensgesichtspunkten abhängig zu machen. Für den Geschädigten ist es gleichgültig, ob sein Schaden auf einem technischen Versagen beruhte oder darauf, dass das den Unfall verursachende Fahrzeug auf eine Ölspur ins Schleudern kam, die auch für eine Idealfahrer nicht zu erkennen war. In beiden Fällen verwirklicht sich eine Betriebsgefahr des Kfz, für die dessen Halter aufkommen sollte.

IV. Die Änderung der Deliktsfähigkeit von Kindern im Straßenverkehr

Fall: Der neunjährige K läuft plötzlich zwischen am Straßenrand abgestellten Autos auf die Straße und wird von dem vorbeikommenden Wagen des F erfasst. F fuhr wie ein Idealfahrer und hätte den Unfall auch bei höchster Sorgfalt, Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart nicht vermeiden können.

1. Grund für die Änderung der Deliktsfähigkeit von Kindern im Straßenverkehr:

Kinder sind aufgrund ihrer physischen (Einschätzung von Entfernungen und Geschwindigkeiten) und psychischen Fähigkeiten (kindliche Eigenheiten, wie Lauf- und Erprobungsdrang, Impulsivität, Affektreaktionen, mangelnde Konzentrationsfähigkeit und gruppendynamisches Verhalten) regelmäßig frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres im Stande, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den erkannten Gefahren entsprechend zu verhalten.

2.   § 828 II BGB

 § 828 BGB befaßt sich mit der Deliktsfähigkeit.

 Durch das Reformgesetz wurde § 828 II BGB geändert und durch inhaltlich neue Absätze 2 und 3 ersetzt.

 Wortlaut des alten § 828 II BGB: Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. 

 Der neue § 828 Absatz 2 BGB lautet:

Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

 

      a) Ansprüche des Kindes K gegen den Halter F:

           Alte Rechtslage:

      K hatte gegen F einen Anspruch aus § 7 I StVG.  

Auch hier konnte F sich von einer Haftung nach § 7 I wegen § 7 II StVG befreien, da ein "unabwendbares Ereignis" vorlag.  

Neue Rechtslage:

Obwohl F ideal gefahren ist, kann er sich von der Haftung nach § 7 I StVG nicht mehr befreien.

Der Entlastungsgrund des unabwendbaren Ereignisses ist jetzt aber durch den Entlastungsgrund der höheren Gewalt ersetzt worden. Höhere Gewalt liegt hier nicht vor.

Aus der Neuregelung des § 828 Abs.2 S.1 BGB folgt auch, dass bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen ein Mitverschulden des Kindes ausscheidet.

 b) Ansprüche des Halters F gegen das Kind K:

 Alte Rechtslage:

Nach der alten Regelung des § 828 II Satz 1 BGB waren Kinder nur bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres von der Verantwortlichkeit für den Schaden befreit. 

 Hier musste jetzt überprüft werden, ob K die notwendige Einsichtsfähigkeit besaß.

Dies wird bei einem neunjährigen wohl zu verneinen sein, ist aber extrem Einzelfallabhängig und schwierig zu bestimmen.

 Neue Rechtslage: 

Da das Kind K erst 9 Jahre alt ist, muss es gemäß § 828 II BGB nicht für den von ihm verursachten Schaden haften.

 Fraglich ist aber, ob F einen Anspruch gegen K auf Ersatz eines Teils seines Sachschadens hat. Aber auch hier greift § 828 II BGB ein und schließt eine Haftung des K aus. F bleibt nur die Möglichkeit, den Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB oder K nach § 829 BGB in Anspruch zu nehmen.

3. Stellungnahme:

Die Neuregelung unterscheidet nicht, ob das Kind Opfer oder "Täter" eines Unfalls ist, weil dies oft vom Zufall abhängt. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob es um Schäden geht, der sich mit einem Kfz, einer Schienen- oder Schwebebahn ereignet haben und ob ein Kind beteiligt war. Dies führt zwar zu einer vermehrten Kostentragung des anderen Unfallbeteiligten, ist aber vom Gesetzgeber so gewollt ist und erscheint im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit von Kindern auch richtig. Einerseits werden Kinder vom Straßenverkehr aus den oben genannten Gründen häufig überfordert, andererseits müssen sie sich darin bewegen und im Verkehr Erfahrungen sammeln, um als Verkehrsteilnehmer in ihn hineinzuwachsen.

  4.   § 828 III BGB

 Fall 1: Der 8-jährige K liefert sich mit seinen Freunden eine Verfolgungsjagd mit dem Fahrrad und fährt unabsichtlich den Richter R an, der sich verletzt.

 a) Alte Rechtslage:

Nach § 828 II BGB war auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes abzustellen, von der bei einem achtjährigen bei dieser Art von Tat auszugehen ist.

 b) Neue Rechtslage:

In Betracht kommt eine Haftung des K nach §§ 823 I, 828 III BGB für die dem R entstandenen Verletzungen.

 Wortlaut des § 828 III BGB:

Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei Begehung der Schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsichtsfähigkeit hat.

 Hier handelt es sich nicht um einen Unfall mit einem Kfz oder einer Bahn. Deswegen greift die Deliktsunfähigkeit nach § 828 II BGB nicht ein. Es ist vielmehr nach § 828 III BGB für den konkreten Einzelfall zu klären, ob K die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte. Davon ist wohl auszugehen, so dass K nach §§ 823 I, 828 III BGB haftet.

 c) Zusammenfassung:

Der Gesetzgeber hat den Absatz drei des neuen § 828 BGB in Anlehnung an § 828 II BGB der alten Fassung gefasst. Die Verantwortlichkeit ist und war davon abhängig, dass der Betreffende bei der Begehung der Pflichtverletzung die zur Erkenntnis erforderliche Einsicht hatte. Neu ist aber, dass es sich nicht um einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug oder einer Bahn handeln darf. Liegt diese Voraussetzung vor, ändert sich bezüglich der Bestimmung der Einsichtsfähigkeit nichts.

Fall 2: Der neunjährige K wirft von einer Autobahnbrücke Steine auf den darunter mit seinem PKW fahrenden S. Es kommt zu einem Unfall.

a)   Alte Rechtslage:

In Betracht kam eine Haftung des K aus §§ 823, 828 II BGB. Es war auf die Einsichtsfähigkeit des K abzustellen, die bei einem Neunjährigen wohl zu bejahen sein wird.

b) Neue Rechtslage:

In Betracht kommt eine Haftung des K nach § 823 I BGB. Es handelt sich um einen Unfall mit einem Kfz im Sinne des § 828 II Satz 1 BGB. K hat aber die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt, so dass § 828 II Satz 2 BGB berücksichtigt werden muss.

Wortlaut: Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

 K hat vorsätzlich gehandelt, so dass er nach § 823 I BGB verantwortlich ist und nicht von der Haftung gemäß § 828 II BGB befreit wird.

c) Zusammenfassung

Bei vorsätzlichem Handeln des Kindes wird die Deliktsfähigkeit nicht auf das vollendete 10. Lebensjahr heraufgesetzt.

Fraglich ist natürlich, ob der Umstand, dass der Gesetzgeber die Deliktsfähigkeit nicht allgemein, sondern nur für bestimmte Vorgänge im Straßenverkehr heraufgesetzt hat, zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen kann. Dagegen wendet aber der Gesetzgeber ein, dass die altersbedingten Defizite, die eine besondere Gefährdung von Kindern im Straßenverkehr zur Folge und deshalb zur Heraufsetzung des Deliktsalters in diesem speziellen Bereich geführt haben, von ihrer Art nicht auf andere Delikte übertragbar sind.

Das muss nicht unbedingt überzeugen, wenn man an typische Kinderdelikte, wie etwa den Umgang mit Streichhölzern und dergleichen denkt, die häufig von Leichtsinn und mangelnder Erfahrung geprägt sind. Es ergibt sich aber aus der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber eine allgemeine Heraufsetzung des deliktsfähigen Alters keineswegs ausschließen wollte, sondern sich hierfür weitere Erkenntnisse erhofft. Außerdem lässt sich der Gesetzesbegründung entnehmen, dass sich der Gesetzgeber durchaus bewusst war, mit der Neuregelung des § 828 II S.1 BGB  nur einen Teilbereich, wenn auch einen besonders wichtigen, geregelt zu haben.