Rechtsprechung
zum Arzthaftungsrecht
2007
Rechtsprechung 2007 des BGH und der OLGs 2007 auf dem Gebiet des Arzthaftungsrecht
Einleitende Hinweise:
Wir haben für Sie die gesamte Rechtsprechung des BGH und der OLGs zusammengestellt. Suchen Sie eine bestimmte Entscheidung, geben Sie an besten das Datum des Urteils, das Gericht oder, wenn Sie es kennen, das Gerichtsaktenzeichen: zB 3 U 83/03, ein.
Sie können mit Suchbegriffen wie:
- Behandlungsfehler
- Diagnosefehler
- Befunderhebungsfehler
- Beweislastumkehr
- Dokumentation, Dokumentationsmangel
- Aufklärung
- Krebs
- Geburt
- Hüftgelenk
- Kreuzband
- Spritzenabzess
- Zahnarzt
- Durchgangsarzt
- Tatbestand
- Entscheidungsgründe ??
Wichtig ist, dass Sie sorgfältig immer den Tatbestand lesen, d.h. den Sachverhalt, über den das Gericht geurteilt hat. Nur so können Sie die rechtlichen Ausführungen richtig nachvollziehen.
OLG Hamm 3. Zivilsenat, Urteil vom 19.11.2007, AZ: 3 U 83/07
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 15.02.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 100.000,-€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und die zukünftigen immateriellen Schäden aus der ärztlichen Fehlbehandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1) am 05./06.03.2001 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 73 % und die Beklagte zu 1) zu 27 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 1) zu 80 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Allen Parteien wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die mittlerweile 61-jährige Klägerin, die bis zu der streitgegenständlichen Behandlung als Krankenschwester berufstätig war, nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch wegen eines operationsbedingt aufgetretenen Cauda equina-Syndroms auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.
Sie hatte sich am 27.02.2001 wegen einer intraspinalen Raumforderung im Segment L 3/4 als E-Kassenpatientin in die stationäre Behandlung der neurochirurgischen Klinik des K-Krankenhauses T2 der Beklagten zu 1) begeben.
Chefarzt der dortigen Neurochirurgie war seinerzeit der Beklagte zu 3).
Nachdem ein intraspinaler Tumor mit vorwiegend cystischen Anteilen und einer Größe von 3,5 x 2,5 x 1,5 cm diagnostisch nachgewiesen worden war, riet man der Klägerin ärztlicherseits die operative Tumorentfernung an.
Vor der für den 05.03.2001 geplanten Operation führte der Beklagte zu 2) - der im übrigen nicht in die Behandlung der Klägerin involviert war - mit ihr am 03.03.2001 ein Aufklärungsgespräch, in dessen Folge die Klägerin der vorgesehenen "Tumorentnahme über einen Zugang von hinten" zustimmte; wegen der Aufklärungsdokumentation wird auf das zu den Akten gereichte und von der Klägerin unterzeichnete Einwilligungsformulars vom 03.03.2001 (Bl. 41 GA) Bezug genommen.
Die Ärzte der Beklagten zu 1) entfernten in Rahmen einer am Morgen des 05.03.2001 durchgeführten "Laminektomie LWK 3 und Teillaminektomie LWK 4" den intraduralen Tumor - der sich später als Dermoidtumor bestätigte - vollständig.
Postoperativ wurde die Klägerin gegen 11 Uhr wieder auf die Allgemeinstation verlegt. Dabei klagte sie über starke Schmerzen, die zunächst erfolglos mit Novalgingaben in die Infusion und sodann mit einem sog. Würzburger Schmerztropf behandelt wurden.
Gegenüber dem
Pflegepersonal gab die
Klägerin ein
Taubheitsgefühl in
beiden Füßen an - was in
der
Pflegedienstdokumentation
für 12 Uhr vermerkt
wurde;
kreisende Bewegungen
unter und auf den Füßen
verspürte sie nicht;
zugleich wurden starke
Schmerzen angegeben.
Nach der
Pflegedokumentation
wurde diesbezüglich um
12.20 Uhr der
diensthabende Arzt Dr.
M2 der Beklagten zu 1)
informiert.
Für 12.30 Uhr hielt das
Pflegepersonal in der
Dokumentation die
weitere Bemerkung fest :
"Arzt ist informiert,
geht zur Patientin,
Patientin war am
schlafen". Nach weiteren
Pflegediensteintragungen
betreffend den
Wachheitszustand der
Patientin und ihre
Schmerzbekundungen
vermerkte das
Pflegepersonal um 15.55
Uhr, dass die Klägerin
immer noch ein
Taubheitsgefühl in den
Füßen habe; rechts spüre
sie keinen Druck unter
der Fußsohle, links
spüre sie einen leichten
Druck; Dr. H sei - was
unstreitig geschehen ist
- informiert worden.
Darüber, ob die Klägerin
von den Ärzten der
Beklagten zu 1) am
Nachmittag des 5.03.2001
wegen der aufgetretenen
Sensibilitätsstörungen
untersucht worden ist,
besteht zwischen den
Parteien Streit.
Diesbezügliche Einträge
der Ärzte finden sich in
den
Behandlungsunterlagen
der Beklagten zu 1)
nicht. Gegen 19 Uhr gab
die Klägerin erneut
starke Schmerzen an und
wurde vom Pflegepersonal
wiederum an den
Würzburger Tropf
angeschlossen. Die
Nachtschwester vermerkte
in der
Pflegedokumentation
gegen 5 Uhr des
Folgetages, die
Patientin sei nachts
unauffällig gewesen und
habe etwa 100 ml
Spontanurin gelassen. Ob
dies zutrifft, ist
zwischen den Parteien
streitig.
Am Morgen des
06.03.2001
bemerkten die Behandler
der Beklagten zu 1) nach
Entfernung der
Redondrainage, die
keinen Sog aufgewiesen
hatte, dass bei der
Klägerin eine
rechtsbetonte, proximale
Hüftbeuger- und
Kniestreckerparese
bestand, ferner eine
beidseitige Fußheber-
und Fußsenkerplegie
sowie fehlende
Muskeleigenreflexe. Im
ärztlichen
Beobachtungsblatt findet
sich zudem der Vermerk :
"offenbar
Überlaufblase".
Die daraufhin
veranlasste
Kernspintomographie
zeigte eine
raumfordernde
Nachblutung, wobei das
aufgetretene Hämatom in
einer um 13.15 Uhr
eingeleiteten
Revisionsoperation
ausgeräumt wurde.
Die Klägerin wurde am
21.03.2001 nicht geh-
und stehfähig im
Rollstuhl mobilisiert
mit einer Paraparese
beider Beine aus der
stationären Behandlung
entlassen; inwiefern
daneben eine Inkontinenz
bestand und fortbesteht,
ist zwischen den
Parteien streitig.
Die Klägerin hat die
Beklagten vor dem
Landgericht Siegen wegen
behaupteter
Aufklärungsversäumnisse
und Behandlungsfehler am
05. und 06.03.2001 auf
Zahlung eines
angemessenen
Schmerzensgeldes sowie
Feststellung der
Ersatzpflichtigkeit
bezüglich sämtlicher
weiterer Schäden aus den
Folgen der Operation vom
05.03.2001 in Anspruch
genommen. Die Beklagten
sind dem entgegen
getreten. Wegen der
weiteren Einzelheiten
des erstinstanzlichen
Sach- und Streitstandes
wird auf die
Feststellungen des
angefochtenen Urteils
Bezug genommen.
Das Landgericht Siegen
hat die Klage nach
Vernehmung der Zeugen
G2, C4, T3, T4, M und
Dr. H, Parteivernehmung
des Beklagten zu 2) und
Anhörung der Klägerin
sowie auf der Grundlage
neurochirurgischer
Gutachten des
Sachverständigen
Univ.-Prof. Dr. B
abgewiesen. Zur
Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt
:
Fehler bei der
Aufklärung über die
Risiken der OP vom
05.03.2001 seien nicht
feststellbar, weil die
Klägerin keinen
Aufklärungsfehler
bewiesen habe; sie sei 2
Tage vor der OP - und
damit rechtzeitig -
aufgeklärt woden. Auch
inhaltlich sei sie von
dem Beklagten zu 2) -
wie dessen
Parteivernehmung
glaubhaft ergeben habe -
über alle relevanten in
der
Einwilligungsdokumentation
genannten Risiken
informiert worden. Die
gegenteiligen
Schilderungen der
Klägerin erschienen
angesichts der
handschriftlichen
Eintragungen über
"Ausfälle bis
Querschnitt" und ihres
eigenen wechselnden
Prozessvortrages nicht
überzeugend.
Ein Behandlungsfehler
sei für keine Phase der
stationären Behandlung
im Hause der Beklagten
zu 1) festzustellen.
Nach den überzeugenden
gutachterlichen
Ausführungen des Prof.
Dr. B sei weder die OP
vom 05.03.2001, noch die
zunächst abwartende
Haltung angesichts der
postoperativ
aufgetretenen
Beschwerden noch die
Vorgehensweise nach
Feststellung der
Lähmungen am 06.03.2001
zu beanstanden...Weil
der Sachverständige
Prof. Dr. B ein
ärztliches Einschreiten
erst bei Anzeichen von
Lähmungserscheinungen
gefordert habe und nach
den glaubhaften
Zeugenbekundungen der
Nachtschwester M in der
Nacht auf den 06.03.2001
weder Lähmungen noch
eine Überlaufblase
aufgetreten seien, dürfe
- gestützt allein auf
die abweichenden Angaben
der Klägerin - kein
Behandlungsversäumnis
angenommen werden.
Soweit auch Prof. Dr. B
verlangt habe, dass die
Klägerin wegen der vom
Pflegepersonal für den
05.03.2001 eingetragenen
Hinweise auf
Sensibilitätsstörungen
habe geweckt und
ärztlich untersucht
werden müssen, seien
diese Untersuchungen
erfolgt, auch wenn es
nicht dokumentiert sei.
Zu dokumentieren seien
üblicherweise nur
festgestellte
(auffällige) Befunde,
nicht aber sog.
Nichtbefunde. Der als
Zeuge vernommene Dr. H
sei sich -auch ohne
konkrete Erinnerung an
den Vorfall - sicher
gewesen, dass auf
derartige Hinweise des
Pflegedienstes
regelmäßig reagiert
werde und der fehlende
ärztliche Eintrag darauf
hinweise, dass eben kein
(auffälliger) Befund
vorgelegen habe. Ein
Dokumentationsversäumnis
ergebe sich daher nicht.
Zudem könnten am
05.03.2001 nachmittags
noch keine Lähmungen
vorgelegen haben, da sie
sich nach den
glaubhaften Angaben der
Nachtschwester M auch in
der folgenden Nacht noch
nicht gezeigt hätten.
Der zeitliche Ablauf in
der Diagnose und
operativen Behandlung
der Blutungskomplikation
am 06.03.2001 sei
schließlich mit dem
Sachverständigen als im
praktischen
Klinikbetrieb noch
vertretbar zu bewerten
und damit nicht
fehlerhaft gewesen.
Die Klägerin verfolgt
mit ihrer form- und
fristgerecht eingelegten
Berufung die
erstinstanzlichen
Klageziele - unter dem
Aspekt einer
Behandlungsfehlerhaftung
-weiter, wobei sie eine
Schmerzensgeldvorstellung
in Höhe von 150.000,-€
zu Grunde legt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung
der Klägerin ist -
soweit es die Haftung
der Beklagten zu 1)
betrifft - überwiegend
begründet; hinsichtlich
der
gesamtschuldnerischen
Inanspruchnahme der
Beklagten zu 2) und 3)
bleibt das Rechtsmittel
ohne Erfolg.
Die Beklagte zu 1)
haftet als Trägerin des
K-Krankenhauses T2 gemäß
§§ 823,
831,
847 BGB a.F.
auf Ersatz aller
materiellen und
immateriellen Schäden,
die der Klägerin
durch die Fehlbehandlung
des nach der Operation
vom 05.03.2001
aufgetretenen
Epiduralhämatoms
entstanden sind. Für die
materiellen Folgen
dieser Fehlbehandlung
hat sie zudem unter dem
Gesichtspunkt der
positiven
Vertragsverletzung des
über die stationäre
Behandlung vom 27.02. -
21.03.2001 zustande
gekommenen
Krankenhausvertrages
einzustehen.
Nach dem Gesamtergebnis
der mündlichen
Verhandlung und
Beweisaufnahme steht
fest, dass die
ärztlichen Mitarbeiter
der Beklagten zu 1) es
nach der (als solche
nicht zu beanstandenden)
operativen Entfernung
der Dermoidzyste am
05.03.2001 versäumt
haben, die Klägerin
wegen der postoperativ
aufgetretenen
Sensibilitätsstörungen
an den Füßen in der
medizinisch gebotenen
Weise engmaschig
neurologisch zu
untersuchen.
Dieses Versäumnis führt,
weil es als grober
Behandlungsfehler
i.S.d. Rechtsprechung
zum Arzthaftungsrecht zu
bewerten ist und die
Beklagte zu 1) den
(deshalb) ihr
obliegenden Beweis
fehlender Verursachung
für das verbliebene
Dauerleiden der Klägerin
nicht hat führen können,
in dem noch
darzulegenden Umfang zur
Haftung.
Bei seiner Bewertung der
medizinischen Fragen
folgt der Senat den
Ausführungen des
Sachverständigen Prof.
Dr. B, der seine bereits
erstinstanzlich
erstatteten Gutachten
unter gründlicher
Auswertung der von den
Beklagten vorgelegten
Behandlungsunterlagen
eingehend und sachlich
überzeugend begründet
hat. Der Sachverständige
besitzt als Direktor der
Neurochirurgischen
Universitätsklinik in C2
sowohl ein fundiertes
theoretisches Wissen als
auch eine große
praktische Erfahrung.
Seine die bisherigen
Gutachten ergänzenden
Darlegungen im
Senatstermin waren in
jeder Hinsicht
nachvollziehbar und
zeugten von einer
differenzierten
medizinischen Bewertung
der ihm (unter
Berücksichtigung des
maßgeblichen
Streitstandes)
unterbreiteten
Sachverhalte.
a) Die bei der Klägerin
- in Verbindung mit
starken Schmerzen - am
05.03.2001 postoperativ
zutage getretenen
Sensibilitätsstörungen,
die das Pflegepersonal
der Beklagten zu 1) für
12.00 Uhr und 15.55 Uhr
vermerkte, hätten -
beginnend mit ihrem
Auftreten - engmaschige
neurologische
Kontrolluntersuchungen
durch einen Arzt
erfordert.
Zwar rechtfertigte - wie
Prof. Dr. B schon in
seinem Erstgutachten vom
20.04.2006 erläutert hat
- die postoperative
Symptomatik am
05.03.2001 angesichts
des intraoperativen
Befundes mit engem
Kontakt der
Nervenfaszikeln zum
Tumor zunächst eine
abwartende, beobachtende
Haltung der behandelnden
Ärzte.
Allerdings machte das
nicht zu beanstandende
abwartende Verhalten -
so der Sachverständige
bei seinen jeweiligen
mündlichen
Gutachtenerläuterungen
vor der Kammer und
dem Senat - eine
kontinuierliche
neurologische
Untersuchung durch die
über die
Sensibilitätsstörung
unterrichteten Ärzte
zwingend notwendig.
Prof. Dr. B hat hierzu
vor dem Senat erläuternd
ausgeführt : Nach der
bei der Klägerin
durchgeführten
Laminektomie habe
ärztlicherseits
Veranlassung dazu
bestanden, erstmals
aufgetretene
Sensibilitätsstörungen
in ihrem weiteren
Verlauf durch
engmaschige
neurologische
Untersuchungen zu
kontrollieren.
Zu verlangen sei eine
neurologische Prüfung
des Gefühls (etwa durch
Streichen über die
Haut), die Prüfung
bestimmter Reflexe und
die der Motorik (etwa
durch Anheben der Beine,
Anheben und Absenken der
Füße). Der medizinische
Standard umfasse es, den
bei dieser
neurologischen
Untersuchung
angetroffenen Befund
in Kürze festzuhalten
und
ihn in der weiteren
zeitlichen Abfolge
engmaschig durch erneute
neurologische
Untersuchungen auf eine
etwaige Progredienz hin
zu überprüfen.
Geboten sei diese
neurologische Kontrolle
durch einen Arzt in
zeitlichen Abständen von
etwa 2 - 3 oder auch 3 -
4 Stunden.
Hinzu komme hier der
Umstand, dass für 19 Uhr
am 05.03.2001 erneut
starke Schmerzen der
Patientin dokumentiert
seien, die zum
wiederholten Anstellen
des Würzburger Tropfes
veranlasst hätten.
Dies habe aus
medizinischer Sicht
zusätzlich Veranlassung
geboten, die wegen der
Sensibilitätsstörungen
ohnehin gebotenen
engmaschigen
neurologischen
Kontrollen durch einen
Arzt aufrechtzuerhalten.
b) Die danach
erforderliche
neurologische
Kontrolldichte haben
die ärztlichen
Mitarbeiter der
Beklagten zu 1) am
05. und 06.03.2001
nicht gewährleistet
.
aa) So steht nach dem
Inhalt der
Behandlungsdokumentation
und der
erstinstanzlichen
Vernehmung des Dr. H
schon nicht fest, dass
die Klägerin auf die
Benachrichtigung der
Ärzte durch das
Pflegepersonal hin,
überhaupt am 05.03.2001
postoperativ
neurologisch untersucht
worden ist.
Die
Behandlungsdokumentation
der Beklagten zu 1)
verhält sich nicht
darüber, dass und mit
welchem Ergebnis die
Klägerin am Nachmittag
des Operationstages
klinischneurologischen
Untersuchungen durch
einen oder mehrere Ärzte
unterzogen worden ist.
Eine solche
Dokumentation war jedoch
mit Prof. Dr. B aus
medizinischen Gründen zu
verlangen.
Der Sachverständige hat
hierzu im Senatstermin
ausgeführt, er halte es
nach einer so
schwerwiegenden
neurochirurgischen
Operation für
unabdingbar , dass
man als Arzt "wenigstens
einen Satz" zum
neurologischen Befund in
die Krankenakte
schreibe, wenn man
eigens durch das
Pflegepersonal wegen
Sensibilitätsstörungen
zum Patienten gerufen
werde.
Konkret sei zu fordern,
dass der Arzt dasjenige
in der Dokumentation
festhalte, worauf es in
der jeweiligen Situation
ankomme. Insbesondere
sei festzuhalten, ob
postoperativ (neue)
neurologische Defizite
oder Ausfälle beim
Patienten festgestellt
würden.
Auch ein zunächst noch
durch die
Operationsmanipulationen
erklärliches
"unauffälliges
neurologisches
Untersuchungsergebnis"
sei bei einer frisch
operierten Patientin von
medizinischer Relevanz.
Es gelte insoweit durch
kurze Vermerke zu
sichern, wann und mit
welcher Ausprägung eine
neurologische
Ausfallsymptomatik
entstanden sei, deren
Ursachen man - je nach
Ausprägung und
Fortentwicklung - ggfls.
weiter verfolgen müsse.
In diesem Sinne seien
die vom Pflegepersonal
festgehaltenen
Sensibilitätsausfälle
der frisch operierten
Patientin ein positiver
Befund und kein sog.
"Nichtbefund" gewesen.
Dessen ärztliche
Dokumentation sei nicht
zuletzt deshalb geboten
gewesen, um den anderen
ärztlichen Mitbehandlern
auf der Station für
deren spätere
neurologische
Kontrolluntersuchungen
Anhaltspunkte zur
Beurteilung einer
Progredienz oder
Rückläufigkeit der
Symptomatik an die Hand
zu geben...
Das Schweigen der
Dokumentation der
Beklagten zu 1) zu
etwaigen neurologischen
Untersuchungen der
Klägerin am 05.03.2001
spricht nach diesen
medizinischen
Darlegungen..dagegen,
dass die Klägerin in der
gebotenen Weise klinisch
untersucht worden ist.
Soweit der vor dem
Landgericht vernommene
Zeuge Dr. H ohne
konkrete Erinnerung an
die seinerzeitige
Behandlungssituation
meinte, er müsse die
Patientin wohl mit einem
unauffälligen Ergebnis
untersucht haben, ist
diese Schlussfolgerung -
wie die dargestellten
Überlegungen des
Sachverständigen zu den
medizinisch gebotenen
Behandlungsabläufen
zeigen -keineswegs
zwingend. Prof. Dr. B
deutete im übrigen die
Einträge in der
(nichtärztlichen)
Pflegedokumentation nach
seiner Erfahrung dahin,
dass der hinzu gerufene
Arzt um 12.30 Uhr die
Patientin schlafen ließ
und es letztlich
spekulativ bleibe, was
auf die weitere
Nachricht von 15.55 Uhr
an den Arzt Dr. H
passiert sei.
bb) Selbst wenn man mit
dem Vortrag der
Beklagten davon ausgeht,
dass auf die
Benachrichtigungen des
Pflegepersonals am
Nachmittag des
05.03.2001 die
angesprochenen Ärzte und
der Operateur Dr. G
(nach Ende der
Operationen) die
Klägerin mit
"unauffälligem" (weil
durch die
operationsbedingten
Manipulationen noch
erklärlichem) Befund
neurologisch
untersuchten, ist
jedenfalls im weiteren
Verlauf des 05.03.2001
bis zum (zeitlich
ebenfalls nicht
dokumentierten)
Lähmungsbefund am Morgen
des 06.03.2001
(grob) fehlerhaft
unterlassen, worden, die
klinisch-neurologische
Untersuchung der
Klägerin engmaschig
fortzusetzen .
Prof. Dr. B hat insoweit
ausdrücklich
beanstandet, dass die
neurologische Kontrolle
nicht der zu
fordernden
Engmaschigkeit
entsprochen habe, wenn
die Klägerin hier seit
dem Nachmittag des
05.03.2001 bis zum
Morgen des 06.03.2001
nicht mehr neurologisch
untersucht worden sei.
Für diesen (an den
Nachmittag
anschließenden) Zeitraum
sind neurologische
Untersuchungen der
Klägerin aber weder
behauptet, noch in den
Behandlungsunterlagen
dokumentiert worden.
Das Schweigen der
Behandlungsunterlagen
indiziert insoweit
(wegen der bereits
dargelegten
Dokumentationspflichtigkeit
der bei solchen
Untersuchungen erhobenen
Befunde) nach der
Rechtsprechung, dass die
aufzeichnungspflichtigen
klinisch-neurologischen
Befunderhebungen nicht
stattgefunden haben
Da das Unterbleiben
jedweder neurologischer
Untersuchung zwischen
dem Nachmittag des
05.03.2001 und dem
Morgen des
06.03.2001unstreitig ist
und einen (sogar
groben)
Behandlungsfehler
darstellt, kommt
es auf die (unter
weiteren Zeugenbeweis
gestellte) Behauptung
der Beklagten, dass die
Klägerin am Nachmittag
des 05.03.2001 von Dr.
M2, Dr. H und dem
Operateur Dr. G
untersucht worden sei,
nicht
entscheidungserheblich
an
aa) Ein die
Beweislastumkehr für die
Kausalität des
ärztlichen Versäumnisses
rechtfertigender grober
Behandlungsfehler
erfordert nicht nur
einen eindeutigen
Verstoß gegen den
ärztlichen Standard,
sondern ein
schlechterdings
unverständliches
Fehlverhalten, das sich
aus den medizinischen
Darlegungen des
Sachverständigen ergibt
(vgl. Steffen/Pauge,
Arzthaftungsrecht, 10.
Aufl. Rdnr. 522 und 522
a m.w.N. zur Rspr.).
Prof. Dr. B hat das
Unterbleiben einer
engmaschigen
klinisch-neurologischen
Untersuchung der
operierten Klägerin in
den Abend- und
Nachtstunden des 05. auf
den 06.03.2001als
fundamental und
medizinisch
unverständlich
bezeichnet. Er hat dabei
nachvollziehbar
ausgeführt, dass es für
die erfolgreiche
Beherrschung der Folgen
einer
Blutungskomplikation
nach Laminektomie
entscheidend darauf
ankomme, dass der
Patient möglichst bald
nach dem Auftreten von
Lähmungserscheinungen
zur Entlastung des
Drucks auf die
betroffenen Nerven
erneut operiert werde.
Hier könne gerade wegen
der fehlenden
neurologischen
Untersuchungen und der
dabei zu erlangenden
neurologischen Befunde
nicht beurteilt werden,
wann bei der Klägerin
erstmals eine (dann
reaktionspflichtige)
Lähmungssymptomatik
erkennbar gewesen sei
und ob eine vollständige
Rückbildung der
Symptomatik hätte
erreicht werden können.
Der Senat bejaht auf
dieser Basis das
Vorliegen eines groben
Behandlungsfehlers
cc) Aufgrund der - aus
den vorstehenden Gründen
eingreifenden und von
der Beklagten zu 1)
nicht widerlegten -
Beweislastumkehr ist
zugunsten der Klägerin
davon auszugehen, dass
die jedenfalls seit dem
Abend des 05.03.2001 bis
zum Morgen des
06.03.2001
unterbliebenen
neurologischen
Untersuchungen dazu
geführt haben, dass sich
die als postoperative
Komplikation
aufgetretene Cauda
equina -Symptomatik
(infolge zu später
Entlastung) nicht wieder
zurückgebildet hat,
sondern als dauerhafter
Gesundheitsschaden
verblieben ist.
d) Die Beklagte zu 1)
haftet der Klägerin für
diesen durch ihre
ärztlichen Mitarbeiter
zu verantwortenden
gesundheitlichen
Dauerschaden...
e) Zum Ausgleich der mit
den vorgenannten
Gesundheitsbeeinträchtigungen
verbundenen
immateriellen Nachteile
der Klägerin hält der
Senat unter Abwägung
aller Umstände ein
Schmerzensgeld in der
zuerkannten Höhe von
100.000,-€ für
gerechtfertigt.
Darüber hinaus hatte der
Senat abändernd die
Schadensersatzverpflichtung
der Beklagten zu 1)
entsprechend dem
Feststellungsantrag der
Berufung auszusprechen,
weil (noch nicht
bezifferte) materielle
Schadensfolgen aus dem
Dauerleiden ebenso
möglich sind, wie zur
Zeit nicht vorhersehbare
zukünftige immaterielle
Beeinträchtigungen.
LG Dortmund, 4.
Zivilkammer, Urteil vom
15.11.2007:
Tenor
Die Beklagten werden
verurteilt, als
Gesamtschuldner an den
Kläger ein
Schmerzensgeld in Höhe
von 300.000,00 € (i.W.
dreihunderttausend Euro)
nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit
dem 11.3.2003 zu zahlen.
Die Beklagten werden
verurteilt, als
Gesamtschuldner an den
Kläger 66.874,00 € (i.
W.
sechsundsechzigtausendachthundertvierundsiebzig
Euro) nebst Zinsen in
Höhe von 5
Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus
28.694,27 € seit dem
13.11.2003 und aus
weiteren 38.179,73 €
seit dem 28.11.2005 zu
zahlen.
Es wird festgestellt,
dass die Beklagten als
Gesamtschuldner
verpflichtet sind, dem
Kläger sämtliche
materiellen und
immateriellen Schaden zu
ersetzen, der dem Kläger
aus dem Ereignis vom
24.7.2002 aus Anlass
seiner Entbindung im
L-Hospital, V, entstehen
wird, den materiellen
Schaden, soweit er ab
dem 1.11.2005 entstanden
ist und soweit er nicht
auf
Sozialversicherungsträger
übergegangen ist oder
übergehen wird, den
weiteren immateriellen
Schaden, soweit derzeit
nicht vorhersehbar.
Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Die Kosten des
Rechtsstreits tragen der
Kläger zu 1/3 und die
Beklagten als
Gesamtschuldner zu 2/3.
Tatbestand:
Der Kläger verfolgt mit
der Klage
Schmerzensgeld- und
Schadensersatzansprüche
gegen die Beklagten
anlässlich der
Behandlung im Rahmen
seiner Geburt am .... Der Beklagte zu 1.
war zu diesem Zeitpunkt
diensthabender Facharzt
im Kreissaal der
Frauenklinik der
Beklagten zu 2.
Am 24.7.2002
wurde die Mutter des
Klägers gegen 17.30
Uhr im Hause der
Beklagten zu 2. mit
Verdacht auf
Blasensprung
aufgenommen.
Die Mutter des Klägers
befand sich in der 38. +
1.
Schwangerschaftswoche.
Zuletzt hatte sich die
Mutter des Klägers am
8.7.2002 vorgestellt.
Sie war Erstgebärende...
Nach stationärer
Aufnahme wurde die
Mutter des Klägers durch
die Hebamme untersucht.
Es konnte das Ablaufen
klaren Fruchtwassers
festgestellt werden, die
Portio war noch halb
erhalten.
Die Mutter des Klägers
wurde sodann an ein CTG
angeschlossen.
Es zeigte sich eine
eingeengte fetale
Herzfrequenz mit einer
mittleren Frequenz von
ca. 125 Schlägen/Minute.
Relevante
Uteruskontraktionen
wurden nicht
festgestellt,
Weckversuche des Kindes
wurden durchgeführt.
Um 18.10 Uhr zeigte das
CTG eine Dezeleration
auf 95 Schläge/Minute.
Um 18.30 Uhr
benachrichtigte die
Hebamme den
diensthabenden Arzt Dr.
T, der telefonisch die
weitere CTG-Ableitung
anordnete.
Um 19.00 Uhr zeigte sich
das CTG immer noch
eingeengt bei einer
mittleren Herzfrequenz
von 140 Schlägen/Minute.
Die Hebamme informierte
hierüber erneut den
diensthabenden Arzt Dr.
T.
Dieser nahm daraufhin um
19.10 Uhr eine
dopplersonographische
Untersuchung vor.
Es wurde ein kleiner
vitaler Einling mit
einem kleineren Kopf als
Thorax und einem
errechneten Gewicht von
ca. 3000 g als Befund
festgehalten.
Es zeigte sich nach dem
Blasensprung wenig
Fruchtwasser, die
Plazenta war im Bereich
des Fundus.
Um 19.57 Uhr zeigte das
CTG weiterhin eingeengte
bis silente Werte an, es
wurde eine Frequenz von
140 Schlägen/Minute bei
fehlender Wehentätigkeit
gemessen.
Zudem bestand bei der
Mutter des Klägers ein
"harter Bauch", der zum
klinischen Verdacht auf
eine Dauerkontraktion
führte.
Die Wehentätigkeit wurde
mittels CTG nicht
abgeleitet.
Es wurde eine Tokolyse
mit Partusisten 5 ml
intravenös vorgenommen.
Der Beklagte zu 1. wurde
im Weiteren als
hintergrunddiensthabender
Facharzt von dem
diensthabenden Arzt Dr.
T benachrichtigt, der
erneut eine Tokolyse
(Wehenhemmung) mit 20 ml
Partusisten und bei
positivem
ß-Streptokokken-Nachweis
eine antibiotische
Therapie mit Cefuroxim
in 100 ml Aqua
intravenös verabreichte.
Zwischen 20.32 Uhr und
20.35 Uhr zeigte das CTG
erneut eine Dezeleration
bei silenten
Oszillationen.
Die Tokolyse wurde auf
30 ml Partusisten
erhöht.
Dennoch verblieb es bei
einem sehr eingeengten
CTG.
Es wurde die Indikation
zur fetalen
Mikroblutuntersuchung
(MBU) gestellt.
Das CTG zeigte sich
jedoch silent mit einer
fetalen Herzfrequenz von
155 Schlägen/Minute.
Da bei der Mutter des
Klägers weiterhin eine
Dauerkontraktion
bestand, wurde die
Wehentätigkeit nicht
aufgezeichnet.
Um 20.41 Uhr
wurde die Mutter des
Klägers zur MBU
gelagert.
Um 21.00 Uhr begann der
Versuch einer MBU.
Um 21.20 Uhr
wurde aufgrund
technischer Probleme der
Versuch einer MBU
abgebrochen. Es wurde
die Indikation zur
eiligen Sektio gestellt.
Um 21.25 Uhr wurde die
Mutter des Klägers in
den Operationssaal
transportiert. Um 21.37
Uhr wurde erneut ein CTG
im Operationssaal
angeschlossen. Es zeigte
wiederum eine Frequenz
von 130 Schlägen/ Minute
bei eingeengten
Oszillationen.
Der Beklagte zu 2. nahm
daraufhin einen
operativen Eingriff mit
Pfannenstielschnitt vor
und eröffnete das
parietale Peritoneum
sowie das
Blasenperitoneum und
führte eine mittige
Uterotomie mit digitaler
Erweiterung durch. Eine
Entwicklung des Kopfes
gelang jedoch bei
occipitoposteriorer Lage
mit Kopfdeflektion auch
beim zweiten Versuch
nicht. Es wurde
daraufhin um 4 cm nach
rechts eine Nachinzision
der Haut vorgenommen.
Um 22.01 Uhr gelang die
Entwicklung des Kopfes
und des restlichen
Körpers.
Der Kläger war nach der
Entwicklung leblos und
ohne Reaktion.
Auch nach kräftiger
Massage änderte sich
dies nicht. Der Beklagte
zu 2. übergab den Kläger
an die Hebamme und das
Anästhesieteam, die mit
einer sofortigen
Reanimation durch eine
Herz-Thoraxmassage und
Bebeutelung mit
Sauerstoff begannen.
Zudem wurde Atropin,
Natriumhydrogenkarbonat,
Suprarenin intravenös
gegeben. Nach ca. 10
Minuten der Reanimation
wurde eine Herzaktion
des Klägers bei einer
Frequenz zwischen 140
bis 160 Schlägen/Minute
festgestellt.
Gegen 22.25 Uhr ergab
eine initiale
Blutgasuntersuchung
einen pH-Wert von 6,75
beim Kläger der im
weiteren Verlauf auf 7,2
stabilisiert werden
konnte.
Um 22.30 Uhr wurde der
Kläger durch das
herbeigerufene Team der
Kinderklinik E
übernommen, er wurde
intubiert und weiterhin
versorgt
Beim Kläger wurden eine
schwere körperliche und
geistige Behinderung mit
zentralen
Koordinationsstörungen,
Dyskinesien,
Krampfanfällen,
Innenohrschwerhörigkeit
und zentralen
Sehstörungen
festgestellt. Die
Kontaktaufnahme mit den
Eltern ist nur ganz
eingeschränkt möglich
Bei dem Kläger wurden
eine hypoxische
Hirnschädigung nach
Asphyxie unter Geburt
sowie eine intrauteriner
Hypoxie festgestellt .
Der Kläger hält
aufgrund zahlreicher
Behandlungsfehler
während seiner
Entbindung ein
Schmerzensgeld von
500.000,00 € für
angemessen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig
und in tenoriertem
Umfang begründet. Dem
Kläger steht sowohl ein
Anspruch auf Zahlung
eines Schmerzensgeldes
als auch auf
Schadensersatz gegen die
Beklagten als
Gesamtschuldner zu.
Nach Durchführung der
Beweisaufnahme steht zur
Überzeugung der Kammer
fest, dass im Rahmen des
Geburtsvorganges
grobe Behandlungsfehler
durch die Beklagten zu
1. und 2. verursacht
wurden.
Der auf Grund der
Beweisumlastumkehr zu
fordernde Beweis, dass
die bei dem Kläger
bestehenden
Behinderungen nicht
aufgrund dieser
Behandlungsfehler
verursacht wurden, ist
den Beklagten nicht
gelungen.
Einen Behandlungsfehler
konnte die Kammer noch
nicht zum Zeitpunkt der
stationären Aufnahme der
Mutter des Klägers um
17.30 Uhr feststellen.
Zwar war das CTG bereits
ab diesem Zeitpunkt
auffällig und um 18.10
Uhr kam es zu einer
Dezeleration.
Ob diese auf die gegen
18.00 Uhr dokumentierte
Lageveränderung der
klägerischen Mutter
zurückzuführen ist,
konnte die Kammer
letztlich dahinstehen
lassen, da nach den
überzeugenden
Ausführungen des
Sachverständigen N
aufgrund dieser
CTG-Befunde noch kein
unmittelbarer
Handlungsbedarf bestand,
sondern lediglich
aufgrund der letzten
CTG-Werte eine weitere
Überwachung erfolgen
musste.
Dies wurde durch die
Hebamme und die weitere
CTG-Schreibung
ordnungsgemäß
durchgeführt.
Auch die weitere
Behandlung bis 19.10 Uhr
ist zur Überzeugung der
Kammer fehlerfrei
fortgesetzt worden.
Um 18.42 Uhr zeigte sich
anhand der
CTG-Schreibung eine
erneute Dezeleration.
Das CTG war mittlerweile
pathologisch. Da jedoch
die weitere Überwachung
durchgeführt wurde, geht
die Kammer mit den
Ausführungen des
Sachverständigen davon
aus, dass auch zu diesem
Zeitpunkt noch kein
zwingender
Handlungsbedarf bestand.
Um 19.10 Uhr erfolgte
sodann eine
Ultraschalluntersuchung,
die als Abklärungsbefund
durchaus üblich ist. Der
Sachverständige N hat
jedoch erläutert, dass
das Ergebnis nur
eingeschränkt zu
verwerten war und auch
keine Garantie darüber
gab, dass die Versorgung
des Kindes mit
Sauerstoff gewährleistet
war.
Der Sachverständige N
hat im Weiteren
erläutert, dass ab 20.00
Uhr das CTG als hoch
pathologisch zu bewerten
war.
Zu diesem Zeitpunkt,
spätestens jedoch um
20.20 Uhr hätte eine
Mikroblutuntersuchung
veranlasst werden
müssen.
Zwar wurden zuvor mit
dem Weckversuch und der
Tokolyse adäquate
Maßnahmen ergriffen,
spätestens um 20.20 Uhr
hätte dem Beklagten zu
1. jedoch deutlich sein
müssen, dass hierdurch
kein Erfolg zu erzielen
war,
denn das CTG blieb
weiterhin pathologisch.
- Eine MBU hätte
durchgeführt werden
müssen. Dass dieser
Befund nicht erhoben
wurde, war
behandlungsfehlerhaft.
- Der Sachverständige N
hat im Weitern
ausgeführt, dass das
Ergebnis einen
präazidotischen Wert
ergeben hätte.
- Auf diesen hätte man
durch einen
Kaiserschnitt reagieren
müssen.
Der Sachverständige hat
im Weiteren dargelegt,
dass es nicht mehr
verständlich und mithin
grob fehlerhaft gewesen
wäre, wenn zu diesem
Zeitpunkt kein
Kaiserschnitt
durchgeführt worden
wäre.
Dies führt im Ergebnis
dazu, dass die Beklagten
keine ausreichende
Befunderhebung
vorgenommen haben.
Die Befunde hätten
jedoch zu einem
reaktionspflichtigen
Ergebnis geführt. Ein
grober Behandlungsfehler
der Beklagten zu 2. ist
bereits zu diesem
Zeitpunkt mithin
gegeben
Als
behandlungsfehlerhaft
war auch der weitere
Verlauf der Geburt des
Klägers einzustufen. Als
Behandlungsfehler sieht
es die Kammer an, dass
statt um 20.20 Uhr eine
MBU durchzuführen,
weiter zugewartet wurde.
Der Beklagte zu 1. hatte
ausserdem eine
Wehenhemmung
vorgenommen, ohne jedoch
gleichzeitig eine
Wehenschreibung
anzuordnen.
Die Abhängigkeit von
Herztonabfällen und
Wehentätigkeit hätte man
jedoch bei
gleichzeitiger
Wehenschreibung
feststellen können.
Der Sachverständige N
hat ausgeführt, dass
auch diese
Vorgehensweise
unverständlich und damit
grob fehlerhaft sei.
Man hätte erkennen
können, dass die
Herztonabfälle nicht mit
den Wehen
zusammenhingen.
Ein sofortiges
Einschreiten wäre
notwendig geworden und
möglich gewesen.
Dass der Zustand des
Klägers besonders
kritisch war, hat man
auch an den erneut
erfolgen Dezelerationen
um 20.30 Uhr und
20.41 Uhr gesehen.
Wie der Sachverständige
N erläutert hat,
handelte es sich hierbei
" um echte
Dezelerationen"
Behandlungsfehlerhaft
war es im Weiteren
einzustufen, dass die
Mikroblutuntersuchung
erst um 20.45 Uhr
begonnen wurde, statt
bereits nach 20.00 Uhr
eine solche
durchzuführen.
Dass diese sich bis
21.10 Uhr in die Länge
gezogen hat, entsprach
ebenso wenig den
Anforderungen des
fachlichen Standards.
Nach den Ausführungen
des Sachverständigen N
darf in der Regel eine
solche
Mikroblutuntersuchung
nur eine Minute dauern,
maximal bei Misslingen
einen Zeitraum von 3 bis
4 Minuten einnehmen.
Die Kammer ist anders
als der
Gerichtssachverständige-
der Auffassung, dass ein
grober Behandlungsfehler
sowohl des Beklagten zu
1. als auch der
Beklagten zu 2. zu
diesem Zeitpunkt
anzunehmen ist.
Der Beklagte zu 1., der
bereits um 20.00 Uhr,
spätestens um 20.17 Uhr
eine MBU, alternativ
einen Kaiserschnitt,
hätte anordnen müssen,
hätte jedenfalls zu
diesem Zeitpunkt, als er
merkte, dass mangels
technischer Ausstattung
die
Mikroblutuntersuchung
nicht durchgeführt
werden konnte, sofort
zum Kaiserschnitt
übergehen müssen.
Dieses lange Zuwarten
ist nach Auffassung der
Kammer nicht
nachvollziehbar. Für
dieses fehlerhafte
Handeln des Beklagten zu
1. hat die Beklagte zu
2. gemäß
§ 278 BGB
ebenfalls zu haften.
Dem Beklagten zu 1. als
Oberarzt hätten aufgrund
der Vorbefunde und der
bereits seit einem
langen Zeitraum
bestehenden
pathologischen CTGs
bewusst sein müssen,
dass der Zustand des
Klägers kritisch war und
ein sofortiges Handeln
notwendig war...
Die Kammer geht im
Weiteren davon aus, dass
auch die Betreuung des
Kindes nach der Geburt
nicht fehlerhaft
war...
Dem Kläger steht ein
Anspruch auf Zahlung
eines Schmerzensgeldes
zu.
Bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes hat die
Kammer berücksichtigt,
dass bei dem Kläger seit
Geburt eine schwerste
Mehrfachbehinderung
besteht. Der Kläger ist
in allen Aspekten, die
die Lebensqualität
ausmachen,
schwerstbehindert. Es
besteht die
Notwendigkeit einer
zeitaufwändigen
Ernährung durch eine
Magensonde. Der Kläger
kann nicht alleine
sitzen oder stehen sich
lediglich in den
Vierfüßlerstand
hochdrücken. Er ist
zudem auch visuell und
akustisch erheblich
eingeschränkt. Er kann
nicht sprechen, mit den
Augen nicht fixieren,
kaum hören. Es kommt
immer wieder zu
Krampfanfällen...
Bei dieser Schädigung
hielt die Kammer es für
angemessen, aber auch
erforderlich, ein
Schmerzensgeld in Höhe
von 300.000,00 € in
Ansatz zu bringen. Bei
dem Kläger ist von einer
dauerhaft schwersten
Beeinträchtigung
auszugehen, die prägend
für sein gesamtes Leben
sein wird.
Im Weiteren hatte die
Kammer
schmerzensgelderhöhend
zu berücksichtigen, dass
es im Rahmen der
Behandlung zu mehreren
groben
Behandlungsfehlern
gekommen ist, die sich
schmerzensgelderhöhend
ausgewirkt haben"..
OLG Oldenburg, 5.
Zivilsenat, Beschluss
vom 13.11.2007, AZ: 5 W
133/07:
Leitsatz
Äußert sich ein
Sachverständiger im
Arzthaftungsprozess zu
etwaigen
Aufklärungspflichten,
obwohl der Kläger seine
Klage nicht auf die
Verletzung von
Aufklärungspflichten
stützt und auch die dem
Sachverständigen
unterbreiteten
Beweisfragen
ausschließlich
Behandlungsfehler
betreffen, so kann dies
seine Befangenheit
begründen.
Verfahrensgang
vorgehend LG Oldenburg
(Oldenburg), 9. Oktober
2007, Az: 8 O 2552/06,
Beschluss
Tenor
Auf die sofortige
Beschwerde der Beklagten
vom 30.10./31.10.2007
wird der Beschluss der
8. Zivilkammer des
Landgerichts Oldenburg
vom 09.10.2007
aufgehoben und das
Befangenheitsgesuch
gegen den
Sachverständigen Prof.
Dr. C... für begründet
erklärt.
Die Entscheidung ergeht
gebührenfrei.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von
der Beklagten die
Zahlung eines
Schmerzensgeldes aus
Anlass einer (angeblich)
fehlerhaften Behandlung
während seines
stationären Aufenthaltes
in der Zeit vom 22.05.
bis 14.07.2003 in der
Klinik der Beklagten.
Er macht geltend, die
am 24.06.2003
durchgeführte Operation
(Implantation einer
Totalendoprothese in die
linke Hüfte) sei nicht
indiziert gewesen und im
Hinblick auf eine
bestehende Infektion
nicht fachgerecht
erfolgt. Erst nach
Ausheilung der Infektion
sei eine Implantation
einer Totalendoprothese
der linken Hüfte
zulässig gewesen. Am
24.06.2003 habe
allenfalls eine
ersatzlose Resektion des
Hüftkopfes in Verbindung
mit einem Debridement
als risikoärmeres
Verfahren durchgeführt
werden dürfen. Angezeigt
gewesen wäre ein
zweizeitiges Vorgehen,
nämlich zunächst die
Resektion des
infizierten Hüftkopfes
sowie nach Ausheilung
die Implantation der
Totalendoprothese.
Das Landgericht hatte
per Beweisbeschluss vom
04.12.2006 die Einholung
eines orthopädischen
Sachverständigengutachtens
zu den Behauptungen des
Klägers angeordnet und
Prof. Dr. C... mit der
Erstellung des
Gutachtens beauftragt.
Dieser hat in seinem
Gutachten vom 30.05.2007
die ihm zu etwaigen
Behandlungsfehlern
gestellten präzisen
Beweisfragen beantwortet
und darüber hinaus
ausgeführt, der Kläger
sei vor dem operativen
Eingriff am 24.06.2003
nicht ordnungsgemäß
aufgeklärt worden.
Mit Schriftsatz vom
12.06.2007 hat die
Beklagte den
Sachverständigen Prof.
Dr. C... daraufhin wegen
der Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt.
Nach dem Inhalt des
Beweisbeschlusses sei
der Sachverständige
nicht beauftragt
gewesen, zu einer
etwaigen
Aufklärungsproblematik
Stellung zu nehmen. Der
Kläger habe in der
Klageschrift eine
Aufklärungsrüge auch
nicht erhoben. Damit
habe sich der
Sachverständige zu einem
Fragenkomplex geäußert,
dessen Beantwortung ihm
durch das Gericht nicht
aufgegeben worden sei.
Des Weiteren erwecke
auch die Wortwahl des
Sachverständigen im
Gutachten ( "das
Verhalten sei als grob
fahrlässig zu bewerten")
den Eindruck der
mangelnden
Unvoreingenommenheit.
Der Sachverständige
Prof. Dr. C... hat in
seiner Stellungnahme vom
21.08.2007 (Bl.
bis 143 d.A.) zu dem
Befangenheitsgesuch
klargestellt, seine
gutachterlichen
Ausführungen zur
Aufklärung würden auf
der Aktenlage basieren.
Zu etwaigen mündlichen
Aufklärungen lägen ihm
Erkenntnisse nicht vor
und deshalb habe er
mündliche Besprechungen
im Verhältnis Arzt -
Patient nicht
berücksichtigen können.
Mit Beschluss vom
09.10.2007 hat das
Landgericht das
Befangenheitsgesuch der
Beklagten
zurückgewiesen. Insoweit
wird auf den Inhalt des
Beschlusses und die
abgegebene Begründung
verwiesen.
II.
Die sofortige
Beschwerde ist gemäß
§ 406 Abs. 5,
567 ZPO
zulässig und auch
sachlich gerechtfertigt.
Ein Sachverständiger
kann von einer Partei
wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt
werden, wenn objektive
Umstände oder Tatsachen
vorliegen, die vom
Standpunkt der
ablehnenden Partei aus
bei vernünftiger
Betrachtungsweise
geeignet sind,
Misstrauen gegen seine
Unparteilichkeit und
Unvoreingenommenheit zu
rechtfertigen (vgl.
BGH NJW 2005, 1869,
1870). Rein subjektive,
unvernünftige
Vorstellungen des
Ablehnenden scheiden
hingegen aus. Weiter ist
nicht erforderlich, dass
der Abgelehnte
tatsächlich befangen
ist; ebenso ist
unerheblich, ob er sich
für befangen hält
(Zöller/Vollkommer, ZPO,
26. Aufl.,§ 42 Rn 8,9).
Nach einhelliger
Auffassung kann es einen
Ablehnungsgrund
darstellen, wenn ein
gerichtlich bestellter
Sachverständiger mit
seinen Feststellungen
über die durch den
Beweisbeschluss
vorgegebenen
Beweisfragen hinaus geht
und vom Auftrag nicht
umfasste Fragen
beantwortet (vgl.
Beschlüsse des Senats
vom 08.01.2007 - 5 W
243/06 und 18.12.2006 -
5 W 212/06; OLG Celle
NJW - RR 2003, 135;
Zöller/ Greger, a.a.O.,
§ 406 Rn. 8;
Martis/Winkhart,
Arzthaftungsrecht, 2.
Aufl., S. 705 m. w.N.).
Maßgeblich ist insoweit,
ob der Sachverständige
sich aus der Sicht der
ablehnenden Partei quasi
an die Stelle des
Gerichts setzt und seine
Neutralitätspflicht
verletzt, indem er dem
Gericht oder den
Parteien den aus seiner
Sicht für richtig
gehaltenen Weg der
Entscheidungsfindung
weist.
Unter Berücksichtigung
dieser Grundsätze ist
die Befürchtung der
Beklagten, der
Sachverständige trete
ihr nicht
unvoreingenommen
gegenüber,
gerechtfertigt.
Dass der Sachverständige
hier überhaupt zur
Aufklärungspflicht
Stellung genommen hat,
ist allerdings nicht zu
beanstanden. Zwar hat
sich ein
Sachverständiger
grundsätzlich jeder
Äußerung zu etwaigen
Aufklärungspflichten zu
enthalten, wenn der
Kläger im
Arzthaftungsprozess
seine Klage nicht auf
die Verletzung von
Aufklärungspflichten
stützt und auch die dem
Sachverständigen im
Beweisbeschluss
unterbreiteten Fragen
ausschließlich
Behandlungsfehler
betreffen. Dies gilt
aber nicht ausnahmslos,
weil die Bereiche
Behandlungsfehler und
Aufklärungspflichtverletzung
nicht in allen Fällen
scharf abgrenzbar sind.
Dies zeigt der zu
entscheidende Fall, in
dem der Sachverständige
zu beurteilen hatte, ob
die Wahl einer
bestimmten
Behandlungsmethode
fehlerhaft war. Kommt er
zu dem Ergebnis, dass es
sich bei der gewählten
Methode nicht um
diejenige der Wahl
handelte, so dass deren
Anwendung nur dann nicht
fehlerhaft war, wenn der
Patient hierin nach
Aufklärung über das
höhere Risiko
eingewilligt hatte, so
ist diese Feststellung
nicht geeignet, Zweifel
an der
Unvoreingenommenheit des
Sachverständigen zu
begründen.
Gleichwohl muss der
Befangenheitsantrag
Erfolg haben, weil sich
der Sachverständige
nicht auf die
Feststellung des
Bestehens der
Aufklärungspflicht
beschränkt hat, sondern
zum einen deren
Verletzung allein anhand
der
"Einverständniserklärung"
vom 23.06.2003 unter
Übergehung des Vortrages
der Beklagten in der
Klageerwiderung
apodiktisch festgestellt
und zum anderen die
Verletzung auch noch
hervorgehoben in
Fettdruck "als klarer
Verstoß gegen die Regeln
der ärztlichen Kunst"
bzw. "grob fahrlässig"
bezeichnet hat. Dies
kann aus der Sicht der
Beklagten nur als
unzulässige Lenkung des
Prozesses und
Aufforderung an den
Kläger verstanden
werden, die bisher
unterlassene
Aufklärungsrüge zu
erheben, wie dies auch
umgehend geschehen ist.
BGH, 6. Zivilsenat,
Beschluss vom
16.10.2007, AZ: VI ZR
229/06:
Leitsatz
Arzthaftung: Pflicht
eines Arztes im
vertragsärztlichen
Bereitschaftsdienst
einer kassenärztlichen
Vereinigung zur
Einweisung in ein
Krankenhaus bei
Anzeichen für eine
coronare Herzerkrankung
Ein Arzt im
vertragsärztlichen
Bereitschaftsdienst kann
bei
differentialdiagnostischen
Anzeichen für eine
coronare Herzerkrankung
(hier: einen akuten
Herzinfarkt) zur
Befunderhebung
(Ausschlussdiagnostik)
und damit zur Einweisung
des Patienten in ein
Krankenhaus verpflichtet
sein
Gründe
I.
Der Beklagte
untersuchte den damals
34 Jahre alten Kläger im
Rahmen des
vertragsärztlichen
Bereitschaftsdienstes
der kassenärztlichen
Vereinigung am Mittwoch,
den 6. März 1996, gegen
8.00 Uhr in dessen
Wohnung. Der Kläger litt
an Durchfall, Erbrechen,
Schwindel und Übelkeit.
Dem Beklagten wurde über
Schmerzen im
Brustbereich des Klägers
berichtet. Die Ehefrau
des Klägers wies den
Beklagten darauf hin,
dass in der Familie des
Klägers eine
Herzinfarktgefährdung
bestehe. Eine Messung
ergab bei bekanntem
Hochdruck einen
Blutdruck von 200/130.
Der Beklagte
verabreichte dem Kläger
eine Tablette Gelonida
sowie 5 mg Nifedipin.
Der Kläger erbrach sich
nach etwa 15 Minuten.
Der Beklagte spritzte
dem Kläger deshalb
intramuskulär Dolantin.
Er diagnostizierte beim
Kläger, der während der
Anwesenheit des
Beklagten zweimal wegen
Durchfalls und
Erbrechens die Toilette
aufsuchte, einen
grippalen Infekt, eine
Intercostalneuralgie und
Diarrhoe. Die Frage des
Beklagten, ob er ins
Krankenhaus gehen wolle,
verneinte der Kläger.
Kurz vor 12.00 Uhr
desselben Tages fand die
Ehefrau den leblos auf
dem Boden liegenden
Kläger. Ein
herbeigerufener anderer
Notarzt führte beim
Kläger, bei dem er einen
Atem- und
Kreislaufstillstand
befundet hatte,
erfolgreich
Reanimationsmaßnahmen
durch. Ein
generalisierter
hypoxischer Hirnschaden
hinterließ jedoch
bleibende
Beeinträchtigungen. Im
Krankenhaus stellten die
Ärzte einen akuten
Hinterwandinfarkt fest.
Der Kläger ist der
Ansicht, der Beklagte
habe die Möglichkeit
eines Herzinfarkts
abklären müssen. Dann
wäre der Infarkt
vermieden worden und der
Hirnschaden nicht
eingetreten oder
deutlich geringer
ausgefallen. Der Kläger
verlangt vom Beklagten
über den von dessen
Haftpflichtversicherung
ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht bezahlten
Betrag von 60.000 DM
hinaus ein weiteres
angemessenes
Schmerzensgeld von
mindestens 122.710,05 €,
Verdienstausfall für
Vergangenheit und
Zukunft bis zur
Vollendung des 65.
Lebensjahres sowie die
Feststellung der
Ersatzverpflichtung des
Klägers für sämtliche
weiteren materiellen und
immateriellen Schäden,
die aufgrund der
fehlerhaften Behandlung
entstanden seien.
Die Klage hatte keinen
Erfolg. Die Berufung des
Klägers ist
zurückgewiesen worden.
Das Berufungsurteil ist
u.a. veröffentlicht in
MedR
2007, 203.
Das Berufungsgericht hat
die Revision nicht
zugelassen. Der Kläger
hat dagegen form- und
fristgerecht Beschwerde
eingelegt.
II.
Die
Nichtzulassungsbeschwerde
hat Erfolg; sie führt
gemäß
§ 544 Abs. 7 ZPO
zur Aufhebung des
angegriffenen Urteils
und zur Zurückverweisung
des Rechtsstreits an das
Berufungsgericht.
1. Die angefochtene
Entscheidung verletzt
den Anspruch des Klägers
auf rechtliches Gehör
aus
Art. 103 Abs. 1 GG.
a) Das Berufungsgericht
durfte das Gutachten E.
und das Privatgutachten
N. nicht zur Grundlage
seines Urteils machen.
Diese Gutachten
berücksichtigten
Symptome, die der Kläger
am 6. März 1996 nach
seinem Prozessvortrag
aufwies, nicht erkennbar
in der erforderlichen
Weise.
Nach dem Inhalt des
Beweisbeschlusses vom
12. April 2000 hatte der
Sachverständige die
Schilderungen der
Ehefrau des Klägers im
Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 29. März
2000 zu berücksichtigen.
Es ist jedoch nicht
ersichtlich, dass das
kardiologisch-pneumologische
Gutachten E./B. und der
Privatsachverständige N.
bei Erstellung ihrer
Gutachten davon
ausgegangen wären, der
Kläger sei am Morgen des
6. März 1996
schweißgebadet gewesen
und habe unter Schwindel
gelitten, über starke
Schmerzen im Nacken- und
Brustbereich sowie
darüber geklagt, dass er
fast keine Luft bekomme.
Sie berücksichtigen die
Schwindelgefühle und die
Atemnot des Klägers
nicht in
nachvollziehbarer Weise.
Schließlich ist der
Sachverständige B. im
Ergänzungsgutachten vom
8. Juli 2004 trotz des
Antrags des Klägers im
Schriftsatz vom 13. Mai
2003 (Frage 49) nicht
darauf eingegangen, ob
die genannten Symptome
in Übereinstimmung mit
dem Gutachten
D. typisch für einen
Herzinfarkt sind.
Dadurch, dass das
Berufungsgericht diese
Gutachten dennoch
ausführlich selbst
gewürdigt und seiner
Entscheidung zugrunde
gelegt und die
Auslassungen und die -in
erster Instanz
ausdrücklich gerügten -
Widersprüche zu den
Gutachten D. (vgl.
Senat, Urteile vom 3.
Dezember 1996 -VI
ZR 309/95 -VersR
1997, 191,
192; vom
6. Januar 2001 - VI ZR
498/99 -VersR
2001, 783,
784) nicht geklärt hat,
hat es seinerseits den
Kern des
entscheidungserheblichen
Klägervortrags nicht
berücksichtigt (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2
Alt. 1 ZPO)
und damit den Verstoß
gegen
Art. 103 Abs. 1 GG
fortgesetzt. Das führt
zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung
der Sache (§ 544
Abs. 7 ZPO).
Es kann nicht
ausgeschlossen werden,
dass das
Berufungsgericht bei der
gebotenen
Berücksichtigung der
Angaben der Ehefrau des
Klägers durch die
Sachverständigen zu
einer anderen
Beurteilung des Falles
gekommen wäre.
Insbesondere kann die
Kausalität der
Behandlung für den
Schaden des Klägers nach
den derzeitigen
Feststellungen nicht
verneint werden. Hätte
der Beklagte die
differentialdiagnostische
Möglichkeit eines akuten
Herzinfarkts als
naheliegend
berücksichtigen müssen,
hätte er sie entweder
selbst ausschließen oder
den Kläger umgehend in
ein Krankenhaus
einweisen müssen, damit
die für einen Ausschluss
erforderlichen Befunde
erhoben worden wären.
Dann wären
möglicherweise der
Eintritt eines Herz- und
Kreislaufstillstands
oder doch die Folge
einer hypoxischen
Schädigung bei der zu
unterstellenden
ordnungsgemäßen
Behandlung vermieden
worden (vgl. Senat,
BGHZ
159, 48, 56
f. m.w.N.).
Seine Würdigung der
Gutachten im zu
entscheidenden
Einzelfall wird das
Berufungsgericht daher -
gegebenenfalls nach
weiterem Vortrag der
Parteien -überprüfen und
dabei auch die Rügen der
Nichtzulassungsbeschwerde
berücksichtigen können,
wonach bislang
Feststellungen zu der
Frage fehlten, ob die
geklagten Schmerzen
bewegungsabhängig waren
oder nicht. Auch dem
Vortrag, dass die
Ehefrau des Klägers
hierzu vor der Polizei
von dauernden Schmerzen
berichtet habe, die sich
bei einer bestimmten
Haltung des Klägers
besserten, wird es
nachgehen können. Eine
grundlegende Verkennung
der Beweislast ist in
diesem Zusammenhang
nicht ersichtlich.
. Das Berufungsurteil
hat nicht aus einem
anderen Grund Bestand (§ 561
ZPO).
Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeerwiderung
kann nach den bisherigen
tatsächlichen
Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht
davon ausgegangen
werden, dass ein akuter
Herzinfarkt des Klägers
im Zeitpunkt des
Arztbesuchs des
Beklagten
unwahrscheinlich oder
äußerst unwahrscheinlich
gewesen sei. Eine solche
Wertung würde eine
sachkundige
Stellungnahme unter
Berücksichtigung auch
des Schweißausbruchs des
Klägers, seiner Atemnot,
der Schwindelgefühle
sowie des Schmerzbildes
voraussetzen, an der es
bislang fehlt.
. Ob darüber hinaus
weitere Gründe für eine
Zulassung der Revision
gegeben sind, bedarf
keiner abschließenden
Erörterung.
In der Revision könnte
die gerichtliche
Entscheidung, ob ein
Arzt bei Symptomen,
welche u.a. auch auf
einen Herzinfarkt
hindeuten können, diese
mögliche Ursache
ausschließen muss,
lediglich darauf
überprüft werden, ob der
Tatrichter die dem Arzt
obliegende
Pflichtenstellung
rechtlich zutreffend
erfasst und die für die
Beurteilung
erforderlichen Umstände
vollständig und richtig
berücksichtigt hat. Die
Entscheidung über die
Verletzung einer
berufsspezifischen
Sorgfaltspflicht durch
einen Arzt, ist im
Übrigen in erster Linie
eine Tatfrage, die sich
nach medizinischen
Maßstäben richtet (vgl.
Senat, Urteil vom 29.
November 1994 -VI
ZR 189/93 -VersR
1995, 659,
660;
RGR-Kommentar/Nüßgens,
BGB 12. Aufl., § 823
Anh. II Rn. 181;
Laufs/Uhlenbruck,
Handbuch des Arztrechts,
3. Aufl., § 99 Rn. 6;
Steffen/Pauge,
Arzthaftungsrecht, 10.
Aufl., Rn. 150 ff.;
Geiß/Greiner,
Arzthaftpflichtrecht, 5.
Aufl., Rn. B 2).
Das Berufungsgericht
wird ferner seine
Ansicht überprüfen
können, der Kläger sei
beweisbelastet dafür,
dass der Hirnschaden
durch einen dringlichen
Rat des Beklagten, eine
Abklärung im Krankenhaus
zu suchen, habe
verhindert werden
können. Ist
Primärschädigung der
behauptete Schaden in
seiner konkreten
Ausprägung (vgl. Senat,
Urteil vom 21. Juli 1998
-VI
ZR 15/98 -VersR
1998, 1153,
154) und damit hier der
Herz- und
Kreislaufstillstand, ist
für die behaupteten
Folgen
des Stillstands das
Beweismaß des
§ 287 Abs. 1 ZPO
ausreichend. Soweit des
Berufungsgericht dem
Kläger die Beweislast
auferlegt dafür, dass
die Schädigung in
gleicher Weise bei
pflichtgemäßem Verhalten
des Beklagten erfolgt
wäre, begegnet das
rechtlichen Bedenken. In
einem Fall rechtmäßigen
Alternativverhaltens
muss der Arzt beweisen,
dass der gleiche Schaden
auch bei rechtmäßigem
Vorgehen eingetreten
wäre (vgl. Senat,
Urteile vom 2. Februar
1968 -VI
ZR 115/67 -VersR
1968, 558,
559; vom 15. März 2005 -VI
ZR 313/03 -VersR
2005, 836,
837; vom 5. April 2005 -VI
ZR 216/03 -VersR
2005, 942;
BGH, BGHZ 120, 281,
287).
Ein mögliches
Infarktrisiko des
Klägers aus der
Familienanamnese wird
das Berufungsgericht
nicht gegen die Ansicht
der Sachverständigen
verneinen können, ohne
eigene Sachkunde
darzutun.
. Nach allem ist das
Berufungsurteil
aufzuheben und die Sache
an das
Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 544
Abs. 7 ZPO),
das auch über die Kosten
des
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
zu entscheiden haben
wird.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
OLG München, 1.
Zivilsenat, Beschluss
vom 15.10.2007, AZ: 1 W
2473/07:
Verfahrensgang
vorgehend LG München I,
30. August 2007, Az: 9 O
9960/05, Beschluss
Tenor
I. Die sofortige
Beschwerde der Klägerin
vom 25.9.2007 gegen den
Beschluss des
Landgerichts München I
vom 30.08.2007 wird
zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt
die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert
wird auf 13.000,00 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt
von den Beklagten
Schadenersatz aus
Arzthaftung. Mit
Schriftsatz vom
08.06.2007 lehnte die
Klägerin den
Sachverständigen Prof.
Dr. S. wegen Besorgnis
der Befangenheit ab. Mit
Beschluss vom
30.08.2007, dem
Klägervertreter
zugestellt am
11.09.2007, wies das
Landgericht München I
den Antrag zurück.
Hiergegen richtet sich
die am 25.09.2007
eingegangene sofortige
Beschwerde der Klägerin
vom gleichen Tag, der
das Landgericht mit
Beschluss vom 28.09.2007
nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde
ist unbegründet.
Ein Sachverständiger
kann wie ein Richter (§ 406
ZPO i. V. m.
§ 42 Abs. 2 ZPO)
wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt
werden, wenn vom
Standpunkt der Partei
aus objektiv und
vernünftig betrachtet
ein Grund vorliegt, der
geeignet ist,
Misstrauen gegen die
Unparteilichkeit des
Sachverständigen zu
rechtfertigen.
Das Landgericht hat im
Beschluss vom 30.08.2007
ausführlich und
zutreffend dargelegt,
dass kein
Ablehnungsgrund gegen
den Sachverständigen
Prof. Dr. S. gegeben
ist.
Das Landgericht hat
auch zutreffend
dargelegt, dass nicht
ersichtlich ist, auch
die Beschwerde vermag
dies nicht darzutun,
warum der Umstand, dass
der Sachverständige es
versäumt hat, die
Mitwirkung der
Psychologin B. an der
Erstattung des
Gutachtens vorab dem
Gericht und den Parteien
mitzuteilen, Bedenken
gegen die
Unparteilichkeit des
Sachverständigen
begründet. Es mag sich
dabei um eine
prozessuale
Ungeschicklichkeit des
Sachverständigen
handeln. Das Landgericht
hat in anderem
Zusammenhang jedoch zu
Recht darauf
hingewiesen, dass der
Sachverständige kein
forensisch erfahrener
Jurist sondern Arzt ist.
Folglich sind
prozessuale Fehler des
Sachverständigen, zumal
wenn sie sich
ersichtlich nicht gegen
eine Partei richten, im
Regelfall nicht
geeignet, die
Unparteilichkeit des
Sachverständigen
ernsthaft in Frage zu
stellen.
III.
Die Kostenentscheidung
folgt aus
§ 97 ZPO.
OLG Naumburg, Urteil vom
4.10.2007, AZ: 1 U
11/07:
Leitsatz
Mutmaßliche Einwilligung
des Patienten in die
Erweiterung eines
zahnärztlichen Eingriffs
(hier:
Wurzelspitzenresektion)
bei intraoperativer
Entdeckung einer
Knochenzyste im Bereich
der Zahnwurzel.
Verfahrensgang
vorgehend LG Magdeburg,
22. Dezember 2006, Az: 9
O 1669/05, Urteil
Tenor
Die Berufung der
Beklagten gegen das am
22. Dezember 2006
verkündete Urteil des
Landgerichts Magdeburg,
9 O 1669/05, wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens hat
die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Die Revision wird nicht
zugelassen. Die Beschwer
übersteigt 20.000 EUR
nicht.
Tatbestand
I.
Von einer Darstellung
der tatsächlichen
Feststellungen i.S.v.
§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO wird
nach
§§ 540 Abs.
2,
313 a Abs. 1 S. 1 ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung der
Beklagten ist zulässig;
insbesondere wurde sie
form- und fristgemäß
eingelegt und begründet.
Sie hat jedoch in der
Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die
Einwendungen der
Beklagten gegen den
Grund der Klageforderung
sowie die Widerklage der
Beklagten im Ergebnis zu
Recht als unbegründet
angesehen. Die Beklagte
hat aus keinem
rechtlichen
Gesichtspunkt Anspruch
auf Schadenersatz gegen
den Kläger aus der
zahnärztlichen
Behandlung im Zeitraum
von August 2002 bis Ende
Dezember 2003.
Insbesondere hat sich
der Kläger nicht durch
den operativen Eingriff
vom 7. Januar 2003
schadenersatzpflichtig
gemacht.
1. Die Beklagte
hat in die Durchführung
der Operation vom 7.
Januar 2003 wirksam
eingewilligt.
Insbesondere ist sie vor
ihrer Entscheidung
ausreichend über den
Eingriff und die hiermit
verbundenen Risiken
aufgeklärt worden, so
dass dem personalen
Anspruch der
zahnärztlichen
Behandlung pflichtgemäß
Rechnung getragen worden
ist.
1.
.1.
Der Umfang der
notwendigen Aufklärung
des Patienten über den
Verlauf, die Chancen und
die Risiken eines
Eingriffs orientiert
sich zunächst daran,
welcher Eingriff vom
behandelnden Arzt
beabsichtigt ist und
welche Erweiterungen des
Eingriffs u.U. absehbar
sind. Es ist
grundsätzlich " und so
auch hier " abzustellen
auf die " objektivierte
" Sicht des behandelnden
Arztes im Vorfeld der
Operation, also zum
Zeitpunkt des
Aufklärungsgespräches.
Im hier maßgeblichen
Zeitraum vor dem
2.
. Januar 2003 war die
entzündungshemmende
Wurzelbehandlung durch
den eröffneten
Wurzelkanal gescheitert,
so dass eine
chirurgische
Wurzelspitzenresektion
medizinisch angezeigt
war. Hierbei handelte es
sich, was die Beklagte
nicht in Abrede stellt,
um eine sog. absolute
Indikation, d.h. die
weitere Behandlung der
entzündeten
Zahnwurzel des Zahnes 23
war wegen der
erheblichen Schmerzen
der Beklagten dringend
notwendig, sie konnte
nicht ohne einen Schaden
für die Beklagte
unterlassen werden. Die
Beklagte ist über die
Risiken der anstehenden
Wurzelspitzenresektion
vollständig aufgeklärt
worden. Hierzu war eine
Aufklärung über etwaige
Nervirritationen nicht
geboten, insbesondere
auch nicht über eine
vorübergehende
Beeinträchtigung des
sog. Gefühlsnervs (N.
infraorbitalis), welche
sich hier später
einstellte. Der
gerichtliche
Sachverständige hat
angegeben, dass über
dieses Risiko nach
allgemeiner Auffassung
nicht aufzuklären ist,
wobei er sich u.
a. auch auf eine
fehlende entsprechende
Empfehlung in den
Leitlinien der AMWF
berufen hat. Er hat
darüber hinaus sehr
anschaulich ausgeführt,
dass zwischen dem
Operationsgebiet einer
Wurzelspitzenresektion
am Zahn 23 und den
Nervensträngen bei
normalen anatomischen
Verhältnissen ein derart
großer Abstand besteht,
dass ein ausreichender
Handlungsspielraum für
den Operateur ohne
Gefahr der Läsion dieser
Nerven vorhanden ist.
Dem steht nicht
entgegen, dass der
Sachverständige in
seinem Gutachten vom 29.
November 2005, dort S. 8
(vgl. GA Bd. I Bl. 163,
170), eine solche
Aufklärung gleichwohl
für "angebracht"
erachtet. Damit hat der
Sachverständige, wie
sich schon aus dem
genannten Gutachten
ergibt, weiter aber auch
aus seinem
Ergänzungsgutachten vom
12. März 2006, dort S. 3
und 4 (vgl. GA Bd. I Bl.
191, 193 f.), nur
ergänzt, dass er
persönlich eine
entsprechende Aufklärung
für zweckmäßig
hält, nicht aber für ein
nach dem
Facharztstandard
obligatorisches
Vorgehen. Nachdem
bereits eine
Aufklärungspflicht nicht
festgestellt werden
konnte, durfte das
Landgericht und der
Senat die streitige
Tatfrage offen lassen,
ob die Beklagte nicht
ohnehin über dieses
Risiko aufgeklärt worden
ist, wie der Kläger
unter Beweisantritt
(vgl. Schriftsatz vom 8.
Juli 2005 (vgl. GA Bd. I
Bl. 120, 121) behauptet
hat.
1.2. Soweit die
geplante Operation
während ihrer
Durchführung erweitert
worden ist um die
Entfernung der
radikulären Knochenzyste
oberhalb der Zahnwurzel
des Zahnes 23, ist
dieses Vorgehen des
Klägers durch die
mutmaßliche Einwilligung
der Beklagten gedeckt.
Eine Aufklärung über
den Verlauf, die Risiken
der Nichtbehandlung und
die Risiken der
operativen Entfernung
der Zyste musste der
Kläger vor Beginn der
Operation nicht
vornehmen. Er konnte vor
Beginn der Operation
nicht vorhersehen, dass
eine derartige
Operationserweiterung
auch nur entfernt in
Betracht kommt. Die bei
der Beklagten
vorgefundenen
Beschwerden ließen sich
vollständig mit dem
entzündlichen Prozess im
Bereich der Wurzelspitze
erklären. Die aktuellen
Röntgenaufnahmen
enthielten keinen
Anhaltspunkt für das
Vorliegen einer Zyste.
Der gerichtliche
Sachverständige hat
hierzu ausgeführt, dass
er selbst bei
retrospektiver
Betrachtung der Bilder,
also in Kenntnis der
Lage der später
entdeckten Zyste,
keinerlei Anzeichen hat
entdecken können (vgl.
Gutachten vom 29.
November 2005, S. 7 = GA
Bd. I Bl. 163, 169;
ebenso im
Ergänzungsgutachten vom
12. März 2006, S. 3 f. =
GA Bd. I Bl. 143 f.
sowie Sitzungsprotokoll
vom 5. Dezember 2006, S.
2 = GA Bd. II 52).
Dieser Einschätzung
folgt der Senat.
Es ist auch nicht zu
beanstanden, dass der
Kläger nach Entdeckung
der Zyste die bereits
begonnene Operation
nicht abbrach, um der
Beklagten die
vorgefundene Situation
und den erweiternden
Eingriff zu erläutern.
Der Kläger durfte von
einer mutmaßlichen
Einwilligung der
Beklagten ausgehen.
Zum Zeitpunkt der
erstmaligen Entdeckung
der Zyste war der
Kieferknochen bereits
eröffnet; die Beklagte
war lokal narkotisiert
und befand sich nicht in
einem Zustand eigener
Entscheidungsfreiheit.
Eine seriöse Aufklärung
über den Verlauf, die
Dringlichkeit und
Risiken der
Operationserweiterung
wäre nur in der Weise
durchführbar gewesen,
dass die Operation
abgebrochen, das
Operationsfeld
verschlossen und die
Patientin zur späteren
Aufklärung wieder
einbestellt wird. Die
erweiterten
Aufklärungspflichten
hätten sich im
Wesentlichen auf eine
Information über
mögliche vorübergehende
Gefühlsstörungen im
Bereich der Oberlippe
beschränkt.
Dem gegenüber war die
Operationserweiterung
absolut indiziert (vgl.
Ergänzungsgutachten vom
12. März 2006, S. 4 = GA
Bd. I Bl. 144;
Ergänzungsgutachten vom
28. August 2006, S. 1 f.
= GA Bd. II Bl. 22 f.;
Sitzungsprotokoll v. 5.
Dezember 2006, a.a.O.).
Die Knochenzyste, die
selbst bereits ein
Gewebeschaden darstellt
und hier sogar in der
unmittelbaren räumlichen
Nähe zur Wurzelspitze
des Zahnes 23 belegen
war, musste dringend
entfernt werden.
Entgegen der Darstellung
der Beklagten in der
Berufungsbegründung war
ein weiteres Zuwarten,
ggfs. über mehrere Jahre
oder Jahrzehnte hinweg,
nicht ohne
Gesundheitsschäden und
nicht ohne erhebliche
Beeinträchtigungen des
Wohlbefindens der
Beklagten möglich.
Insoweit wird auf die
eindringliche
Darstellung des
gerichtlichen
Sachverständigen zu den
Auswirkungen eines
weiteren Wachstums der
Zyste (vgl.
Ergänzungsgutachten vom
12. März 2006, S. 4,
a.a.O.) Bezug genommen.
Der Abbruch der
Operation war in dieser
Lage medizinisch nicht
vertretbar. Der
gerichtliche
Sachverständige hat
dargelegt, dass es in
einer solchen Situation
Facharztstandard ist,
die Operation
fortzuführen. Er hat
darüber hinaus
angegeben, dass er die
Operation in gleicher
Situation auch nicht
abgebrochen hätte (vgl.
Ergänzungsgutachten vom
28. August 2006, S. 2 =
GA Bd. II Bl. 23). Dies
ist nachvollziehbar und
unter Berücksichtigung
der absoluten Indikation
des Eingriffs auch mit
dem
Selbstbestimmungsrecht
der Beklagten zu
vereinbaren. Der
erweiternde Eingriff
hätte eine wesentlich
ungünstigere
Risiko-Nutzen-Prognose
gehabt, denn es wäre mit
einer Narbenbildung im
Bereich des
Operationsfeldes zu
rechnen gewesen, die mit
hoher Wahrscheinlichkeit
sowohl die erneute
Öffnung, die
Lokalisation der Zyste
und das Verschließen der
Wunde beeinträchtigt
hätte. Zudem wäre die
Patientin den
allgemeinen Risiken des
chirurgischen Eingriffs
und den allgemeinen
Risiken der Anästhesie
doppelt ausgesetzt
gewesen. Es wäre mit
einer längeren
Wundheilungsphase zu
rechnen gewesen (vgl.
Sitzungsprotokoll vom 5.
Dezember 2006, S. 2 = GA
Bd. II Bl. 52).
Angesichts dieser
erheblichen Nachteile
durfte der Kläger davon
ausgehen, dass die
Beklagte bereit war, die
äußerst geringen
zusätzlichen Risiken
einer sofortigen
Zystenentfernung auf
sich zu nehmen, statt
die erheblich höheren
Risiken und Belastungen
einer späteren zweiten
Operation.
.3.
Der Kläger war nach dem
Vorausgeführten auch
nicht verpflichtet, die
Operation nach
Entdeckung der Zyste
abzubrechen, um die
Beklagte darüber
aufzuklären, dass im
Falle der Fortführung
der Operation das Risiko
einer Revisionsoperation
bestanden hätte. Der
Abbruch einer Operation
mit der sicheren Folge
einer Zweitoperation zur
Entfernung der Zyste ist
keine ernsthafte und
vertretbare Alternative
gegenüber dem
aussichtsreichen
Versuch, mit einer
Operation beide
Eingriffe, die Resektion
der Wurzelspitze des
Zahnes 23 und die
Entfernung der im
gleichen Raum
befindlichen
Knochenzyste
vorzunehmen.
Darüber hinaus ist
darauf zu verweisen,
dass nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme
gerade nicht bewiesen
ist, dass sich das
Risiko einer
Zweitoperation zur
vollständigen Entfernung
der Zyste hier
verwirklicht hat.
.
Die Beklagte hat nicht
beweisen können, dass
der Kläger die Operation
vom 7. Januar 2003 nicht
gemäß dem
Facharztstandard
ausgeführt hat. Ein
Behandlungsfehler ist
auch sonst nicht
ersichtlich.
.1.
Es ist nicht
nachgewiesen, dass der
Kläger die Zahnwurzel
oder die Zyste etwa
unvollständig entfernt
hätte.
Der gerichtliche
Sachverständige hat in
seinem Gutachten vom 29.
November 2005, dort S. 7
(GA Bd. I Bl. 169)
ausgeführt, dass auf dem
nach der Operation
gefertigten Röntgenbild
vom 10. Februar 2003
keinerlei belassene
Fragmente der Zahnwurzel
bzw. der Zyste erkennbar
seien. Soweit
Verschattungen erkennbar
seien, seien dies
Wurzelfüllmaterialreste
des Zahnes 22, wie sich
aus ihrer Position
ergäbe. In den
Aufzeichnungen des
nachbehandelnden Arztes
Dr. med. dent. Sch., auf
dessen Erkenntnisse sich
die Beklagte beruft,
findet sich kein Hinweis
auf Fragmente der
Zahnwurzel 23 bzw. der
dortigen Zyste. Dr. Sch.
ging zwar aufgrund der
Beschwerden der
Beklagten von der
Verdachtsdiagnose eines
Zystenrestes aus, es ist
aber nicht ersichtlich,
dass er der Auffassung
war, dass sich dieser
Verdacht bestätigt
hätte. Im
Operationsbericht
beschreibt er bloß ein
Granulationsgewebe.
Zwar enthält der Bericht
des Pathologen vom 12.
Mai 2003 über das von
Dr. Sch. entfernte
Gewebe eine
entsprechende Andeutung.
Der Sachverständige hat
hierzu angegeben, dass
der Pathologe letztlich
jedoch nur ein
Granulationsgewebe
unbekannter Genese
beschreibt (vgl.
Gutachten, a.a.O.;
Ergänzungsgutachten, S.
3
f. = GA Bd. I Bl. 194
f.) und der Befund
gerade nicht den Schluss
auf Reste einer
radikulären Zyste
zulasse. Dem folgt der
Senat. Hierfür ist es
auch unerheblich, ob und
falls ja, wann ein
kiefernchirurgischer
Eingriff bei der
Beklagten letztmalig vor
dem 7. Januar 2003
erfolgt ist. Es ist
unstreitig, dass der
Zahn 22 bereits bei
Beginn der
zahnärztlichen
Behandlung durch den
Kläger fehlte und mit
einem Zahnersatz
überbrückt war. Dem muss
notwendigerweise eine
Entfernung dieses
Zahnes, sei es durch
zahnärztliche Behandlung
oder durch ein
traumatisches Ereignis,
vorangegangen sein, was
wiederum als Erklärung
für die im
Kiefernknochen
verbliebenen
Füllmaterialreste
ausreicht.
Dr. Sch. war hierzu
nicht als Zeuge zu
vernehmen. Seine
Wahrnehmungen auf den
Röntgenbildern sind vom
gerichtlichen
Sachverständigen
nachvollzogen und in
gleicher Weise
interpretiert worden,
wie in den
Patientenunterlagen von
Dr. Sch. niedergelegt.
Über das Ergebnis der
pathologischen
Untersuchung des am 8.
Mai 2003 entfernten
Gewebes kann der Zeuge
keine anderen Angaben
machen, als im
Untersuchungsbericht vom
12. Mai 2003
beschrieben, weil er das
Material nicht selbst
untersucht hat.
.2.
Der Kläger war auch
nicht verpflichtet, das
Wurzelfüllmaterial des
Zahnes 22, welches sich
z.T. noch im
Oberkieferbereich der
Beklagten befand, am 7.
Januar 2003 zu
entfernen. Fremdkörper
im Kieferknochen sind,
wie der gerichtliche
Sachverständige auf
Nachfrage ausdrücklich
bestätigt hat (vgl.
Ergänzungsgutachten vom
7. Juni 2006, S. 2 = GA
Bd. II Bl. 2), nur dann
zu entfernen, wenn
hiervon Gefahren für den
Patienten ausgehen. Dies
war jedenfalls vor dem
7. Januar 2003 nicht
festzustellen.
.3.
Eine weitere
Beweisaufnahme zum
Themenbereich
" Behandlungsfehler am 7.
Januar 2003" war nicht
geboten. Soweit die
Beklagte rügt, dass
nicht alle ihre Fragen
dem gerichtlichen
Sachverständigen
unverändert zur
Ergänzung seiner
Gutachten vorgelegt
worden seien, ist die
Rüge unsubstantiiert und
unbegründet. Das
erstinstanzliche Gericht
hat zu Recht nur
zulässige
Fragestellungen an den
Sachverständigen
weitergeleitet.
Spekulative,
ausforschende und
fiktive Fragestellungen
durfte die Kammer als
unzulässig zurückweisen
bzw. durch
Umformulierung in
zulässige
Fragestellungen
umwandeln. Das hat die
Kammer getan. Soweit die
Beklagte gleichwohl
Beweisfragen aus ihrem
Schriftsatz vom 4.
Januar 2006 aufrecht
erhalten wollte, deren
Zurückweisung sie als
unzutreffend empfunden
haben mag, hatte sie im
weiteren Verlauf des
Rechtsstreits in erster
Instanz hierzu
Gelegenheit. Hiervon hat
sie auch Gebrauch
gemacht, wie die
nachfolgenden
Schriftsätze der
Beklagten zeigen, und
das Landgericht ist dem
zum
Teil auch nachgegangen,
wie die weiteren
Ergänzungsgutachten vom
7. Juni und 28. August
2006 sowie die Anhörung
des Sachverständigen vom
5. Dezember 2006
belegen.
III.
1.
.
Die Entscheidung über
die Kosten des
Berufungsverfahrens
beruht auf
§ 97 Abs. 1
ZPO.
2.
.
Die weiteren
Nebenentscheidungen
ergeben sich aus
§ 26 Nr. 8 EGZPO
i.V.m.
§§
708 Nr. 10,
711 S. 1,
713 sowie 543,
544 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Revision nach
§ 543 Abs. 2 ZPO
war nicht zuzulassen, da
die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung
hat noch die Fortbildung
des Rechts oder die
Sicherung einer
einheitlichen
Rechtsprechung eine
Entscheidung des
Revisionsgerichts
erfordert.
.
Die Festsetzung des
Kostenwerts beruht auf
§§ 47,
48 GKG i.V.m.
§ 3 ZPO. Der
Senat hat dabei zum Wert
der Klageforderung in
Höhe von 637,00 EUR den
Wert der Widerklage in
Höhe von weiteren
5.000,00 EUR für den
unbezifferten
Schmerzensgeldantrag
sowie weiteren 2.000,00
EUR für den
Feststellungsantrag
hinzugerechnet.
Beschluss:
Der Kostenwert für das
Berufungsverfahren wird
auf 7.637,00 EUR
festgesetzt.
OLG Schleswig, Urteil
vom 28.09.2007, AZ: 4 U
34/06:
Leitsatz
Krankenhaushaftung:
Bewertung des
nächtlichen
Pflegemehrbedarfs eines
durch die Entbindung
schwerst behinderten
Kindes; Abzug der
Pflegeleistung für einen
Gesunden
1.
.
Allein die nächtliche
Rufbereitschaft der
Eltern eines 16jährigen
behinderten Kindes
stellt noch keine
kommerzialisierbare
Leistung dar.
2.
. Für die
Berücksichtigung der
auch für ein gesundes
Kind zu leistenden
Pflege können die
Richtlinien der
Pflegeversicherung ein
angemessener Maßstab
sein.
3.
. Die Vergütung für
pflegerische Hilfskräfte
im Gesundheitswesen ist
ein geeigneter Maßstab
für den zu ersetzenden
Schaden. Bei
Schwerstpflege kann auch
im Einzelfall eine
darüber liegende
Vergütung angemessen
sein.
Orientierungssatz
. Leidet ein Kind
infolge eines ärztlichen
Behandlungsfehlers bei
der Entbindung sowie der
postpartalen Versorgung
an einer Cerebralparese,
die aufgrund der
bestehenden
Schwerstbehinderung
wegen immer wieder
auftretender nächtlicher
Unruhezustände,
Krampfanfälle sowie
Inkontinenzversorgung
mit einem nächtlichen
Pflegeaufwand verbunden
ist, so ist dieser
Pflegemehrbedarf im Wege
der richterlichen
Schadensschätzung gem.
§ 287 Abs. 1 S. 1 ZPO
mit weiteren 45
Minuten zu bewerten und
dem durchschnittlichen
täglichen Pflegeaufwand
von 572 Minuten
hinzuzurechnen, so dass
sich ein Gesamtbedarf
von 617 Minuten pro Tag
ergibt.
2.
. Hiervon ist ein Abzug
der für ein gesundes
Kind zu erbringenden
Pflege von 295 Minuten
zzgl. 45 Minuten
Haushaltstätigkeit
vorzunehmen, so dass ein
täglicher Pflegebedarf
von 277 Minuten
verbleibt.
Tenor
Auf die Berufung des
Klägers wird das am 10.
Februar 2006 verkündete
Urteil der 8.
Zivilkammer des
Landgerichts Kiel unter
Zurückweisung des
Rechtsmittels im Übrigen
geändert und wie folgt
neu gefasst:
Der Beklagte wird
verurteilt, an den
Kläger 45.230,00 Euro
nebst 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem
20.5.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Von den Kosten des
Rechtsstreits beider
Instanzen trägt der
Beklagte 1/10, der
Kläger 9/10.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Dem Beklagten wird
nachgelassen, die
Vollstreckung in Höhe
von 110% des
beizutreibenden Betrages
abzuwenden, sofern nicht
der Kläger zuvor
Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Gründe
I.
Der am 5.5.1986 geborene
Kläger ist aufgrund
ärztlicher
Behandlungsfehler bei
seiner Geburt sowie bei
der postpartalen
Versorgung
schwerstbehindert. Durch
Urteil des Senats vom
11.11.1998 ist u.a. die
Schadensersatzpflicht
des Beklagten,
seinerzeit Träger des
Kreiskrankenhauses K.,
für sämtliche
materiellen Schäden,
soweit die Ansprüche
nicht auf
Sozialversicherungsträger
oder andere Dritte
übergegangen sind,
festgestellt worden. Mit
der Klage macht der
Kläger den
Pflegemehraufwand
aufgrund seiner
Behinderung seit Geburt
geltend.
Der Kläger leidet u.a.
an einer Cerebralparese,
kann sich nicht
eigenständig bewegen und
wird über eine PEG-
Sonde ernährt, es
besteht Urin- und
Stuhlinkontinenz. Wegen
der Einzelheiten seiner
Behinderungen wird auf
das Gutachten der
Privatgutachterin P. vom
2.9.2007, Blatt 23 ff.
der Akten, verwiesen.
Seine Klage über
479.297,50 Euro nebst
Zinsen ist nach
Einholung eines
schriftlichen Gutachtens
der Sachverständigen R.
vom 1.7.2005, Blatt 268
ff. der Akten, sowie
deren Anhörung im Termin
am 13.12.2005 mit der
Begründung abgewiesen
worden, über die bereits
erbrachten Leistungen
hinaus in Höhe von
193.726,36 Euro durch
den Beklagten sowie in
Höhe von 100.132,74 Euro
durch die
Pflegeversicherung
bestehe kein weiterer
Anspruch.
Dagegen wendet sich der
Kläger mit seiner
Berufung und beantragt,
das am 10.2.2006
verkündete Urteil des
Landgerichts Kiel, 8.
Zivilkammer,
Geschäftsnummer 8 O
29/03, aufzuheben und
den Beklagten zu
verurteilen, an ihn
479.297,50 Euro nebst 5%
Zinsen über dem
Basiszinssatz seit
Klageerhebung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Der Kläger wendet sich
im Wesentlichen gegen
die Bewertung/Berechnung
des Landgerichts
bezüglich der in der
Nacht zu erbringenden
Pflege sowie die Höhe
des zu
berücksichtigenden
Abzugs für die Pflege
eines gesunden Kindes.
Der Beklagte ist der
Auffassung, das
Landgericht habe darüber
hinaus den täglichen
Pflegebedarf, soweit
dieser auf die Morgen-
und Abendtoilette,
Zwischenmahlzeiten, Wege
im Haus und
Spaziergangsvorbereitung
usw. entfalle, zu hoch
bewertet. Auch sei der
Abzug für den außerhalb
des Hauses aufgebrachten
Pflegeaufwand während
des Aufenthalts des
Klägers in Kindergarten
und Schule zu gering.
Im übrigen wird
vollinhaltlich auf den
Tatbestand des
angefochtenen Urteils
verwiesen. Die im
zweiten Rechtszug
gewechselten
Schriftsätze waren
Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
II.
Die Berufung hat
teilweise Erfolg.
. a. Keine Bedenken
bestehen, soweit das
Landgericht bei der
Ermittlung des täglichen
Pflegebedarfs dem
Gutachten der
Sachverständigen R.
gefolgt ist. Das
Gutachten ist gut
nachvollziehbar,
überzeugend,
Unstimmigkeiten bzw.
Unklarheiten hat die
Sachverständige in ihrer
Anhörung vor dem
Landgericht näher
erläutert und richtig
gestellt. Dies hat das
Landgericht auch in
seinem Urteil (Ziff. 1
a. - m.) auch
berücksichtigt. Die
Ausführungen des
Beklagten zu dem unter
Ziff. 1 a. - m.
angesetzten
Pflegeaufwand geben
keinen Anlass, an diesen
Bewertungen etwas zu
ändern. Die
Sachverständige hat
ihrer Ermittlung des
Pflegebedarfs den
täglichen Ablauf der
Pflege des Klägers durch
seine Eltern zu Grunde
gelegt. Dies ist auch
entscheidend, denn gemäß
§ 249 BGB ist
der konkrete Schaden
(vgl. Palandt-
Heinrichs, BGB, 66.
Aufl., vor § 249 Rn. 50;
§ 843 Rn. 2; jeweils
mwN), d.h. der
tatsächliche
Pflegeaufwand zu
ersetzen, nicht aber ein
abstrakter
Pflegeaufwand, wie die
Pflegeversicherung nach
erfolgter Einstufung des
Pflegebedürftigen in die
Kategorien I, II oder
III ihren Leistungen zu
Grunde legt. Aus diesem
Grunde finden auch die
Regelungen des SGB XI
direkt keine Anwendungen
und entwickeln auch
keine Bindungswirkung.
b. Allerdings ist der
vom Landgericht
berücksichtigte
nächtliche Pflegeaufwand
zu korrigieren. Soweit
in Ziffer 1 n lediglich
15 Minuten für die immer
wieder auftretenden
nächtlichen
Unruhezustände des
Klägers berücksichtigt
sind sowie einmal
wöchentlich nachts die
Vertretung durch eine
Pflegekraft (umgerechnet
pro Tag 62 Minuten) als
angemessen angesehen
wird, ist dies nicht
ausreichend. Denn mit
dem nächtlichen
Pflegeaufwand (Betreuung
während der auftretenden
Unruhezustände,
Inkontinenzversorgung)
ist verbunden, dass der
betreuende Elternteil
auch anschließend wieder
zur Ruhe kommen muss und
mehr Nachtschlaf
versäumt, als mit dem
eigentlichen
Pflegeaufwand verbunden
ist. Dies rechtfertigt,
insbesondere zu Zeiten
vermehrt auftretender
Unruhezustände des
Klägers, auch mehr als
einmal pro Woche eine
nächtliche Pflegekraft
hinzuzuziehen. Nach
Überzeugung des Senats
sind deshalb weitere 45
Minuten (§ 287
ZPO) als
nächtlicher
Pflegeaufwand zu
berücksichtigen.
Nicht zusätzlich zu
berücksichtigen ist
dagegen die alleinige
Rufbereitschaft während
der Nacht. Hier handelt
es sich, wie das
Landgericht schon
zutreffend ausgeführt
hat,
um eine nicht
kommerzialisierbare
Leistung der Eltern,
denn eine
Kommerzialisierbarkeit
liegt nur vor, wenn für
diese Leistung die
Einstellung einer
fremden Fachkraft bei
vernünftiger Betrachtung
als Alternative
ernstlich infrage
gekommen wäre (BGH
NJW 1999, 2819;
VersR 1978, 149;
OLG Karlsruhe VersR
2006, 515).
Innerhalb des hier
streitbefangenen
Zeitraums lebte der
Kläger jedoch in seiner
Familie, er war zuletzt
16 Jahre alt. Die
Einstellung einer
fremden Fachkraft
lediglich für die
Rufbereitschaft stellt
damit keine vernünftige
Alternative dar, zumal
auch in der Regel
16jährige gesunde Kinder
noch im Hause ihrer
Eltern leben.
Damit errechnet sich ein
durchschnittlicher
täglicher Pflegeaufwand
für den Kläger in Höhe
von 617 Minuten (572
Minuten, wie vom
Landgericht
festgestellt, zuzügl. 45
Minuten, s.o.).
Ergänzend wird Bezug
genommen auf die
Ausführungen im
angefochtenen Urteil zu
Ziff. 1. n. letzter
Absatz.
. Es verbleibt bei dem
Abzug von 20 Minuten für
die Zeit des
Kindergarten- und
Schulbesuchs, die der
Senat wie auch das
Landgericht für die Zeit
ab 1990 (§ 287
ZPO)
berücksichtigt. Der
Kläger besuchte zunächst
lediglich 2 - 3 Tage
wöchentlich für drei
Stunden, später täglich
für vier Stunden den
Kindergarten. Der
regelmäßige Schulbesuch
(Einschulung erst 1996)
umfasste fünf Stunden
täglich und dauerte bis
zum Ende des hier
streitgegenständlichen
Zeitraums noch an. Die
wesentlichen
Pflegetätigkeiten fanden
außerhalb dieses
Zeitraums statt. Zudem
konnte der Kläger, wie
den Aufzeichnungen der
Familie zu entnehmen
ist, immer wieder wegen
seines
Gesundheitszustandes
Kindergarten und Schule
nicht besuchen, so dass
an diesen Tagen die
vollständige Pflege
zuhause erfolgte.
Deshalb ist entgegen der
Auffassung des Beklagten
auch kein höherer Abzug
für in diesem Zeitraum
erbrachte
Pflegeleistungen
angemessen.
. Auf die Berufung des
Klägers ist jedoch
weiter der Abzug, der
für die Pflege eines
gesunden Kindes
erforderlich ist und
deshalb vom
Pflegeaufwand für den
Kläger abzusetzen ist,
zu modifizieren. Denn
der von der
Sachverständigen R. in
ihrem schriftlichen
Gutachten vom 1.7.2005
festgestellte konkrete
Pflegeaufwand für den
Kläger berücksichtigt
diesen Abzug noch nicht.
Unter Berücksichtigung
der
Begutachtungsrichtlinien
der Pflegeversicherung
(siehe Privatgutachten
der Sachverständigen P.,
Aufstellung Blatt 409
ff. der Akten) sind
entsprechend dem Alter
des Klägers folgende
Abzüge beginnend mit dem
Jahr 1986 bei der
täglichen Pflege zu
machen:
95, 258, 158, 142, 127,
112, 96, 78, 61, 43, 25,
8 Minuten.
Dabei sieht der Senat
gemäß
§ 287 ZPO von
einer nach Monaten
differenzierten
Berücksichtigung ab,
sondern hat jeweils
einen Mittelwert aus den
Abzugsbeträgen des
ersten und letzten
Monats eines jeden
Jahres gebildet. Die
Abzüge entfallen ab
dem Jahr 1998. Zu
berücksichtigen ist
jedoch durchgehend ein
weiterer Abzug von 45
Minuten
Haushaltstätigkeit bis
ins Jahr 2002, der auf
das zu betreuende Kind
entfällt. - Nach
Auffassung des Senats
stellen die
Begutachtungsrichtlinien
der Pflegeversicherung
bezüglich dieses Punktes
einen geeigneten
Abzugsmaßstab dar, auch
wenn im übrigen die
Feststellungen der
Pflegeversicherung für
den aufgrund ärztlicher
Behandlungsfehler zu
leistenden konkreten
Schadensersatz lediglich
eine Indizwirkung haben
können (vgl. auch
Entscheidung des Senats
in der Sache
4 U
105/06 vom
7.9.2007).
. Kein Erfolg hat die
Berufung des Klägers,
soweit dieser sich gegen
den Abzug der Tage
wendet, in denen er in
der Klinik war und seine
Mutter im Rahmen der
Klinikaufenthalte
Pflegeleistungen für ihn
erbracht hat. Insoweit
wird auf die
überzeugenden
Ausführungen im
angefochtenen Urteil
verwiesen. Auch hier
handelt es sich, wie das
Landgericht zutreffend
ausgeführt hat, um nicht
kommerzialisierbare
Leistungen der Eltern
(s. Ziff. 1 b.). Die
Pflege des Klägers wurde
bereits durch die
aufnehmende Einrichtung
erbracht. Die
Mitaufnahme der Mutter
diente dazu, dem Kläger
das Gefühl der
persönlichen Nähe und
Zuneigung zu geben.
. Die Berufung des
Klägers hat weiter
teilweise Erfolg, soweit
er sich gegen die Höhe
der vom Landgericht für
die Pflegetätigkeit
angesetzten Vergütung
wendet.
Grundsätzlich hat der
Senat keine Bedenken,
dieser Berechnung die
vom Landgericht
eingeholte Auskunft der
Gewerkschaft für
Beschäftigte im
Gesundheitswesen für
pflegerische Hilfskräfte
(Blatt 204a der Akten)
zugrunde zu legen und
die Tatsache, dass es
sich um Bruttolöhne
handelt, mit einem
Abschlag von 30% zu
berücksichtigen.
Der Kläger ist jedoch
ein Schwerstpflegefall.
Er kann sich nicht
eigenständig bewegen und
sitzt tagsüber im
Rollstuhl. Es besteht
Urin- und
Stuhlinkontinenz bei
zeitweilig dünnflüssigem
Stuhlgang. Er leidet an
Krampfanfällen und hat
täglich auftretende
Unruhezustände. Er
bedarf der Hilfe bei
allen täglichen
Verrichtungen und muss
ständig beaufsichtigt
werden. Nach Überzeugung
des Senats ist unter
diesen Umständen für die
Pflege zwar nicht, wie
der Kläger anführt, der
Lohn einer voll
ausgebildeten
Krankenschwester zu
veranschlagen. Die in
diesem besonderen Fall
äußerst aufwändige
Tätigkeit berücksichtigt
der Senat jedoch, indem
er vom Bruttolohn
lediglich einen Abschlag
von lediglich 20% als
angemessen erachtet, so
dass sich für die
einzelnen Jahre
nachfolgende
Stundenlöhne ergeben (§ 287
ZPO -
siehe
Ausgangsberechnungen des
Landgerichts Ziff. 7 der
Urteilsgründe):
986, 1987: 5,45 Euro
1991: 6,74 Euro 1995 -
1997: 7,70 Euro
988: 5,58 Euro 1992:
7,11 Euro 1998: 7,86
Euro
989: 6,07 Euro 1993:
7,29 Euro 1999: 8,18
Euro
990: 6,26 Euro 1994:
7,47 Euro 2000 - 2002:
8,54 Euro
. Unter Berücksichtigung
der vorstehenden
Ausführungen berechnet
sich der
Pflegemehrbedarf des
Klägers wie folgt:
986:
Da der Kläger am
5.5.1986 geboren wurde,
entfallen auf das Jahr
235 Tage, von denen er
76 in der Klinik
verbrachte, so dass 159
Tage verbleiben. Bei
Berücksichtigung eines
Pflegebedarfs von 617
Minuten pro Tag (s.o.),
dem Abzug der für ein
gesundes Kind zu
erbringenden
Pflegeleistung von 295
Minuten zuzüglich 45
Minuten
Haushaltstätigkeit (und
noch ohne
Berücksichtigung eines
Abzugs für
Kindergarten-/Schulbesuch)
verbleibt ein täglicher
Pflegebedarf von 277
Minuten. Berechnet aufs
Jahr ergibt dies einen
Pflegeaufwand von 734,05
Stunden, so dass sich
unter Berücksichtigung
eines Stundenlohnes von
5,45 Euro (s.o.) ein
Jahresbetrag von
3.999,10 Euro errechnet.
Dabei liegt (wegen der
Länge des Zeitraums und
der sich ständig
ändernden Parameter) der
Berechnung eine
Exceltabelle zu Grunde,
die jeweils mit mehreren
Stellen hinter dem Komma
rechnet, so dass der
vorgenannte Betrag
geringfügig unter dem
Betrag liegt, der sich
aus einer Berechnung mit
gerundeten Summen
ergeben würde.
Nach der vorstehenden
Berechnung ergeben sich
für die nachfolgenden
Jahre folgende Beträge:
16.174,37 Euro Ab diesem
Jahr ist der
Kindergarten/Schule
berücksichtigt 1991
14.391,70 Euro In diesem
Jahr war der Kläger 74
Tage in der Klinik 1992
17.836,90 Euro 1993
21.014,95 Euro 1994
20.545,01 Euro 1995
20.456,30 Euro 1996
24.698,38 Euro 1997
19.338,34 Euro In diesem
Jahr war der Kläger 88
Tage in der Klinik
998 25.177,38 Euro Ab
diesem Jahr entfällt der
Abzug für die Betreuung
eines gesunden Kindes,
der Abzug für die
Haushaltstätigkeit (45
Min.) verbleibt
999 44.521,46 Euro 2000
26.386,48 Euro 2001
19.397,21 Euro In diesem
Jahr war der Kläger 118
Tage in der Klinik
002 28.663,89
Euro
Über die weiter
zusätzlich vom Kläger
geltend gemachten
Schadensersatzansprüchen
(Ziff. 8 der
Urteilsgründe) haben
sich die Parteien auf
einen Betrag von 18.000
Euro verglichen. Unter
Berücksichtigung der
Zahlung der Beklagten in
Höhe von 193.726,36 Euro
sowie die der
Pflegeversicherung in
Höhe von 100.132,74 Euro
verbleibt ein noch
offener Anspruch des
Klägers in Höhe von
45.230,00 Euro.
Die Nebenentscheidungen
folgen aus den
§§ 92,
97,
708 Nummer 10,
711,
543 Abs.
2 ZPO.
Gründe für die Zulassung
der Revision liegen
ersichtlich nicht vor.
OLG München, 1.
Zivilsenat, Beschluss
vom 12.09.2007:
Verfahrensgang
vorgehend OLG München 1.
Zivilsenat, 2. August
2007, Az: 1 U 2945/07,
Beschluss
vorgehend LG Landshut,
22. März 2007, Az: 44 O
2124/05, Urteil
Tenor
1.
. Die Berufung des
Klägers gegen das Urteil
des Landgerichts
Landshut vom 22.03.2007
wird durch einstimmigen
Beschluss gemäß
§ 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2.
. Der Kläger trägt die
Kosten des
Berufungsverfahrens.
3.
. Der Streitwert für das
Berufungsverfahren wird
auf 9.237,56 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Berufung hat keine
Aussicht auf Erfolg.
Auf den Beschluss des
Senats vom 02.08.2007
wird zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug
genommen. Auch unter
Berücksichtigung des
Vorbringens im
Schriftsatz vom
10.09.2007 bestehen
keinerlei
Erfolgsaussichten für
die Berufung des
Klägers.
.Die Tatsache, dass der
beklagte Zahnarzt
erstellte
Planungsmodelle und
Abdrucke
zwischenzeitlich
entsorgt hat, ist nicht
als Dokumentationsmangel
zu werten und führt auch
nicht zu
Beweiserleichterungen
oder einer
Beweislastumkehr
zugunsten des Klägers.
Anders als bei
Röntgenbildern oder der
Patientenkarteikarte gab
es jedenfalls für den
Behandlungszeitraum
weder gesetzliche
Vorschriften noch eine
gefestigte
Rechtsprechung, die den
Zahnarzt zur
Aufbewahrung von
Modellen oder Abdrücken
für einen bestimmten
Zeitraum nach
Durchführung der
Behandlung verpflichtet.
Eine
Aufbewahrungspflicht
lässt sich auch nicht
aus den allgemeinen
Grundsätzen zur
Dokumentation ableiten.
Zweck der Dokumentation
ist die ausreichende
Information von Ärzten
und Pflegepersonal über
den Verlauf der
Krankheit und die
bisherige Behandlung für
ihre künftigen
Entscheidungen. Sie
dient vor allem
therapeutischen Belangen
(vgl. Gehrlein,
Grundriss des
Arzthaftungsrechts, 2.
Aufl., Abschnitt B, Rn.
122). Dass Modelle oder
Abdrücke über ihre
Funktion als Hilfsmittel
bei der Fertigung von
Zahnersatz hinaus für
die weitere Behandlung
des Patienten bedeutsam
sein können, ist nicht
ersichtlich und ergibt
sich weder aus dem
Parteivorbringen noch
aus den gutachterlichen
Äußerungen. Eine
Parallele zwischen
Röntgenbildern und
Modellen zu ziehen,
verbietet sich schon
deshalb, weil es für die
Erstellung und
Aufbewahrung von
Röntgenbildern
gesonderte Regelungen
gibt (vgl.
Röntgenverordnung des
Bundes). Es stand damit
im Belieben des
Zahnarztes, die Modelle
und Abdrücke nach ihrem
bestimmungsgemäßen
Einsatz zu entsorgen. Ob
§ 12 Abs. 1 Satz 2 der
Berufsordnung der
Bayerischen Zahnärzte
vom 18.01.2006, wonach
zahnärztliche Modelle,
die zur zahnärztlichen
Dokumentation notwendig
sind, zwei Jahre lang
aufzubewahren sind,
nunmehr eine Pflicht
zugunsten des Patienten
begründet, kann ebenso
dahinstehen wie die
Frage, wann Modelle "zur
zahnärztlichen
Dokumentation notwendig"
sind. Denn die
Berufsordnung vom
18.01.2006 ist erst zum
01.04.2006 in Kraft
getreten, also nach der
streitgegenständlichen
Behandlung. Die
Berufsordnung in der
Fassung vom 11.03.2002
statuierte in § 6 nur
eine
Aufbewahrungspflicht für
Aufzeichnungen,
Krankengeschichten und
Röntgenbilder. Eine
rechtliche Verpflichtung
des Beklagten gegenüber
der Patientin, die
erstellten
Planungsmodelle zwei
Jahre lang
aufzubewahren, damit
diese im Falle einer
streitigen
Auseinandersetzung über
die Ordnungsmäßigkeit
der Behandlung als
Beweismittel zur
Verfügung stehen, gab es
zum maßgeblichen
Zeitpunkt nicht.
2. Wie bereits im
Hinweisbeschluss vom
02.08.2007 ausgeführt,
bestehen keine Zweifel
daran, dass der
Sachverständigen Prof.
Dr. W. über die
hinreichende Fachkunde
verfügt, um beurteilen
zu können, inwieweit die
zahnärztliche Leistung
des Beklagten
fachgerecht war.
II.
Auch die weiteren
Voraussetzungen für
einen
Zurückweisungsbeschluss
gemäß
§ 522
Abs. 2 ZPO
sind weiterhin erfüllt.
Die Kostenentscheidung
beruht auf
§ 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert des
Berufungsverfahrens
bemisst sich nach den in
der Berufungsinstanz
gestellten Anträgen
(4.237,56 € Zahlung und
mindestens 5.000 €
Schmerzensgeld).
OLG Schleswig, Urteil
vom 7.09.2007, AZ: 4 U
105/06:
Schadensersatz wegen
Pflegemehrbedarfs nach
ärztlichem
Behandlungsfehler
Leitsatz
1.
. Gutachten zur
Einstufung in die
Pflegeversicherung
(Pflegegutachten)
stellen ohne ergänzenden
Vortrag keine
hinreichende Darlegung
eines Pflegemehrbedarfs
in der Vergangenheit
dar, sondern haben
allenfalls Indizwirkung.
2.
. Die verringerte
Darlegungslast des
Patienten im
Arzthaftungsprozess
erstreckt sich nicht auf
den Umfang eines in der
Vergangenheit
geleisteten
Pflegemehrbedarfs.
3.
. Begleitende häusliche
Übungen zur
Unterstützung
regelmäßiger
Krankengymnastik-Therapie
(z.B. Bobath/Vojta) sind
Ausdruck elterlicher
Zuwendung und nicht
kommerzialisierbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Kiel, 9.
Juni 2006, Az: 8 O 4/05,
Urteil
Tenor
Die Berufung der
Klägerin gegen das am 9.
Juni 2006 verkündete
Urteil der 8.
Zivilkammer des
Landgerichts Kiel wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens
trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der
Klägerin bleibt
nachgelassen, die
Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages
abzuwenden, sofern nicht
die Gegenseite zuvor
Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin macht
Pflege- und
Behandlungsmehrbedarf
wegen einer seit ihrer
Geburt am 09.02.1982
bestehenden
Schwerbehinderung gegen
den beklagten Kreis als
Träger des
Kreiskrankenhauses in P.
für den Zeitraum bis
einschließlich Dezember
2004 geltend. Der
beklagte Kreis ist durch
rechtskräftiges Urteil
des Senats vom
25.03.1998
(Aktenzeichen:
4 U 75/93)
wegen eines groben
Behandlungsfehlers der
behandelnden Ärzte des
Krankenhauses im
Zusammenhang mit ihrer
Geburt zu Schadensersatz
verurteilt worden.
Bei der Klägerin zeigte
sich ab Vollendung ihres
ersten Lebensjahres eine
psychoneurologische
Entwicklungsstörung
vorwiegend motorischer,
aber auch
psychointellektueller
Art, die insbesondere in
den ersten Lebensjahren
zu
Krankenhausaufenthalten
im Kinderzentrum P.
führten. Sie besuchte ab
1985 den
Regelkindergarten und
wurde im August 1989 in
eine
Lernbehindertenklasse
der
Körperbehindertenschule
in R. eingeschult, die
sie bis Sommer 2000
besuchte. Von August
2000 bis Juni 2004 lebte
die Klägerin in einem
Internat in H., in dem
sie zunächst ein
Berufsvorbereitungsjahr
und anschließend eine
Ausbildung zur Bürokraft
beim Berufsbildungswerk
absolvierte. Seit Sommer
2004 wohnt die Klägerin
allein in einer Wohnung
in P., sie ist
arbeitslos.
Die Klägerin erhielt
vor Einführung der
Pflegeversicherung
Pflegegeld, vom
01.05.1995 bis
30.08.1998 war die
Klägerin in die
Pflegestufe II
(Pflegemehrbedarf
täglich 3 Stunden) der
Pflegeversicherung
eingestuft, seit
01.09.1998 erfolgt die
Einstufung nach der
Pflegestufe I
(Pflegemehrbedarf
täglich 1,5 Stunden). -
Der Versicherer des
beklagten Kreises hat
auf die
Schadensersatzansprüche
der Klägerin bisher
35.790,44 € gezahlt, von
der Pflegeversicherung
hat die Klägerin
mindestens 32.331,05 €
erhalten.
Auf der Grundlage der
vorliegenden Gutachten
für die
Pflegeversicherung vom
04.09.1995, 01.09.1998
und 02.11.1999 (Bl. 110
a - 123 a d. A.) macht
die Klägerin auf der
Basis eines
Stundenlohnes von netto
10 € einen
Grundpflegemehrbedarf in
Höhe von insgesamt
228.555,00 € sowie
Behandlungspflegebedarf
von 203.487,50 €
geltend, auf den sie
sich die Leistungen der
Pflegeversicherung sowie
die bisher erbrachten
Zahlungen des
Versicherers des
Beklagten anrechnen
lässt, so dass nach
ihrer Berechnung
363.921,01 € verbleiben.
Das Landgericht hat
nach Anhörung der
Klägerin die Klage
abgewiesen, da die
bereits geleisteten
Zahlungen den Anspruch
der Klägerin
überstiegen. Es hat
ausgeführt, soweit die
Klägerin
Behandlungsbedarf
geltend mache, der sich
im Wesentlichen auf
häusliche tägliche
Übungen der Mutter mit
ihr stütze, sei dieser
nicht erstattungsfähig.
Das Landgericht hat
lediglich den mit den
auswärtigen Therapien
(Krankengymnastik,
therapeutisches Reiten,
Ergotherapie, Logopädie,
Heileurythmie,
Kinesiologie)
verbundenen Zeitaufwand
als ersatzfähig
angesehen. Hinsichtlich
des von der Klägerin
geltend gemachten
Grundpflegemehrbedarfs
hat es einen Anspruch
der Klägerin mangels
hinreichender
Substantiierung für den
Zeitraum vor 1992
abgewiesen und für den
Zeitraum ab 01.09. 1992
lediglich teilweise -
bei einem Stundenlohn
von 7,00 Euro netto -
als begründet angesehen.
Dagegen wendet sich die
Klägerin mit ihrer
Berufung und führt im
Wesentlichen aus, zur
hinreichenden
Substantiierung ihres
Anspruchs habe
ausgereicht, dass sie
die für die
Pflegeversicherung
eingeholten
Pflegegutachten
eingereicht habe, auch
habe sie hinreichend
substantiiert in ihren
Schriftsätzen
vorgetragen. Im Übrigen
seien im
Arzthaftungsprozess die
Anforderungen an den
Vortrag des Klägers
gering, es sei Sache des
Gerichts, den
Sachverhalt zu ermitteln
Das Landgericht hätte
zur Feststellung des in
der Vergangenheit
erforderlich gewesenen
Pflegemehraufwandes ein
Sachverständigengutachten
einholen müssen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil
zu ändern und den
Beklagten zu
verurteilen, an sie
63.921,01 € nebst 5
Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit
Klagzustellung
zuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Die im zweiten Rechtszug
gewechselten
Schriftsätze der
Parteien waren
Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
- Im Übrigen wird
vollumfänglich auf den
Tatbestand des
angefochtenen Urteils
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung hat keinen
Erfolg.
. Grundpflegemehrbedarf
Keine Bedenken bestehen,
soweit das Landgericht
einen Anspruch der
Klägerin auf
Grundpflegemehrbedarf
für den Zeitraum vor
9/1992 als nicht
hinreichend dargelegt
abgewiesen hat.
a. Bereits mit Verfügung
vom 27.01.2005 (Bl. 8 d.
A.) ist der Klägerin
nach Eingang der Klage
aufgegeben worden,
vorzutragen, welche
Pflegeleistungen die
Klägerin in welchem
Umfang infolge ihrer
Behinderung bedarf. Denn
ein Verletzter muss
seinen Mehrbedarf
nachweisen (BGH
VersR 1970, 1034).
Auf den insoweit
erforderlichen
ergänzenden Vortrag hat
auch der Beklagte mit
Schriftsatz vom
18.07.2005 (Bl. 22,
24/25 d. A.)
hingewiesen, ein
erneuter diesbezüglicher
Hinweis des Landgerichts
erfolgte mit Verfügung
vom 27.02.2006 (Bl. 100
d. A.). Die Klägerin hat
in der Folgezeit
lediglich die seit 1995
erstellten Gutachten des
medizinischen Dienstes
der Krankenkassen zur
Feststellung der
Pflegestufe eingereicht
(Bl. 110 a ff. d. A.).
b. Für die Zeit vor
9/1992 (also länger als
drei Jahre vor
Erstellung des ersten
Gutachtens) reichen die
teilweise recht pauschal
angelegten und an den
Bedürfnissen der
Pflegekasse orientierten
Gutachten ohne
ergänzenden
substantiierten Vortrag
nicht aus, den Umfang
der aufgrund der
Behinderung tatsächlich
zusätzlich für sie zu
erbringenden Grundpflege
hinreichend darzulegen.
Gerade in den ersten 10
Lebensjahren entwickelt
sich erfahrungsgemäß ein
Kind schnell und auch
individuell sehr
unterschiedlich, so dass
Rückschlüsse aus den
später erstellten
Gutachten nicht möglich
sind.
Insoweit ergeben sich
auch nicht hinreichende
Anhaltspunkte aus der
Anhörung der Klägerin im
Termin vor dem
Landgericht am
16.05.2006 sowie aus dem
Bericht der Eltern zur
Entwicklung der Klägerin
(Bl. 63 ff. d. A.), der
ohnehin nur den Zeitraum
von 1990 bis 1995
umfasst und im
Wesentlichen die
durchgeführten Therapien
schildert. Dasselbe gilt
bezüglich der für den
Zeitraum vor 1990
eingereichten
Arztberichte und
Krankengymnastikberichte
sowie der Berichte des
Kinderzentrums
Pelzerhaken. Im Bericht
des Kinderzentrums vom
06.02.1987 (Bl. 60 d.
A.) ist zudem
ausgeführt, dass die
seinerzeit fast
5-jährige Klägerin bei
den Alltagsverrichtungen
weitgehend selbstständig
sei. - Auch im Rahmen
der Berufung ist
konkreter weiterer
Vortrag bezüglich eines
erhöhten Pflegeaufwands
im Rahmen der
Grundpflege nicht
erfolgt.
Soweit die Klägerin
darauf verweist, sie
treffe im
Arzthaftungsprozess nur
eine geringe
Darlegungslast, hat dies
keinen Erfolg. Denn die
verringerte
Darlegungslast des
Patienten im
Arzthaftungsprozess
bezieht sich auf
Sachverhalte, die
regelmäßig der Patient
aufgrund seiner
fehlenden medizinischen
Sachkunde nicht darlegen
kann und deshalb das
Gericht aus Gründen der
Waffengleichheit
gehalten ist, von sich
aus zu ermitteln
(Frahm/Nixdorf,
Arzthaftungsrecht,
3.Aufl., Rn. 240 m. w.
N. auf die Rspr.). Hier
wurde jedoch der
Klägerin aufgegeben,
Tatsachen vorzutragen,
die nicht in den Bereich
der medizinischen
Sachkunde fallen und von
denen allein sie bzw.
ihre Eltern Kenntnis
haben. Denn weder das
Gericht noch ein
Sachverständiger kann
konkret wissen, in
welchem Umfang für die
Klägerin aufgrund ihrer
Behinderung ein erhöhter
Pflegeaufwand - im
Bereich der Grundpflege
- durch ihre Eltern
geleistet wurde. Aus
diesem Grunde war auch
für die Einholung eines
Sachverständigengutachtens
in erster Instanz
entgegen der Auffassung
der Klägerin kein Raum,
da lediglich der konkret
entstandene Schaden, d.
h. der konkret
geleistete
Pflegemehraufwand, für
die Vergangenheit zu
ersetzen ist. Zwar kann
das Gericht bei der
Feststellung des
Schadens auf
§ 287 ZPO
zurückgreifen,
vorliegende
Pflegegutachten können
auch Anhaltspunkte für
eine angemessene
Schätzung geben. Dies
gilt aber aus den oben
angeführten Gründen
jedenfalls nicht für
einen Zeitraum, der
länger als drei Jahre
vor Erstellung des
ersten Gutachtens liegt.
c. Der Senat hat auch
keine Bedenken, soweit
das Landgericht für die
Feststellung des
Grundpflegemehrbedarfs
für die Zeit ab 9/1992
von dem auf der Basis
der Einstufung in die
jeweilige Pflegekasse
durchgehend geltend
gemachten Bedarf
abgewichen ist.
Entgegen der Auffassung
der Klägerin sind - dies
entspricht der ständigen
Rechtsprechung des
Senats - die Einstufung
in eine Pflegeklasse der
sozialen
Pflegeversicherung für
den Umfang der
Schadensersatzpflicht
als Folge eines
Behandlungsfehlers wie
auch die Feststellungen
in den Pflegegutachten
(auch unter
Berücksichtigung der
Tatsache, dass diese
gemäß
§ 18 Abs. 1 SGB XI
bzw.
§ 34 SGB
V erstellt
werden) nicht bindend,
sie haben allenfalls
Indizwirkung. Im
Schadensersatzrecht (die
Schadensersatzpflicht
des Beklagten als Folge
eines Behandlungsfehlers
der Ärzte des
Kreiskrankenhauses P.
wurde im vorangegangenen
Arzthaftungsprozess
durch den Senat
festgestellt) ist der
Schädiger gemäß
§ 249
BGB
verpflichtet, den
Zustand herzustellen,
der bestehen würde, wenn
der zum Ersatz
verpflichtende Umstand
nicht eingetreten wäre,
er hat im Falle der
Verletzung einer Person
Geldersatz zu leisten.
Dabei ist der Schaden
konkret zu berechnen
(vgl.
Palandt-Heinrichs, 66.
Auflage, vor § 249 Rn.
50; § 843 Rn. 2 jeweils
m. w. N.).
So bestehen keine
Bedenken, soweit das
Landgericht den geltend
gemachten
Pflegemehrbedarf für die
Zeit des
Internatsaufenthaltes
der Klägerin in H. in
der Zeit vom 01.09.2000
bis Juni 2004 gekürzt
hat. Insoweit wird auf
die Ausführungen im
angefochtenen Urteil
Bezug genommen.
d. Im Hinblick auf die
Ausführungen zu Ziff. 3
(s. u.) kommt es auch
nicht darauf an, ob das
Landgericht unter
Berücksichtigung der
Pflegegutachten der
Klägerin einen
Grundpflegemehrbedarf
für die Zeit vom
01.09.1992 bis
31.08.1995 (Zeitraum von
3 Jahren vor Einführung
der Pflegeversicherung)
zu Recht zugesprochen
hat, den wiederum der
Beklagte in seiner
Berufungserwiderung
angreift.
e. Ebenfalls bestehen
keine Bedenken, soweit
das Landgericht für die
Pflegeleistungen einen
Stundenlohn in Höhe von
netto 7,00 € zu Grunde
gelegt hat. Denn diesem
liegt eine Auskunft der
Gewerkschaft für
Beschäftigte im
Gesundheitswesen über
die in den Jahren
zwischen 1986 und 2004
in gezahlten Bruttolöhne
zu Grunde. Danach ist
unter Berücksichtigung
eines Abschlags für
Steuer und
Sozialversicherungsbeträge
in Höhe von mindestens
30 % ein Betrag für 7,00
€ netto als
Durchschnittswert für
den gesamten
zurückliegenden Zeitraum
als angemessen und auch
ausreichend anzusehen.
. Behandlungsbedarf
Auch soweit das
Landgericht einen
Behandlungsbedarf der
Klägerin in Höhe von
lediglich 9.646,00 € als
schlüssig dargelegt
angesehen hat, hat der
Senat keine Bedenken und
die Berufung keinen
Erfolg.
Soweit dieser im
Wesentlichen auf
häusliche Übungen
gestützt wird, die die
Mutter täglich mit der
Klägerin wahrgenommen
hat, sind diese nicht
erstattungsfähig. Denn
wie das Landgericht
zutreffend ausgeführt
hat, handelt es sich
dabei nicht um
Leistungen, die in
vergleichbarer Weise von
einer fremden Hilfskraft
hätten übernommen werden
können, mithin
kommerzialisierbar sind.
Dies ist aber
Voraussetzung einer
Erstattungsfähigkeit.
Die begleitend zur
regelmäßigen
krankengymnastische
Therapie zuhause von der
Mutter der Klägerin
durchgeführten
Maßnahmen/Übungen sind
schwerpunktmäßig dem
Bereich vermehrter
elterlicher Zuwendung
zuzurechnen. Sie waren
Bestandteil der
krankengymnastischen
Behandlung nach
Bobath/Vojta, die der
häuslichen Unterstützung
bedurfte und damit
gleichermaßen
Bestandteil der
täglichen Betreuung der
behinderten Klägerin
durch ihre Eltern. Einer
Elternkindbeziehung ist
regelmäßig das Bemühen
um die Förderung des
Kindes immanent, dies
gilt mehr noch als in
einer normalen
Elternkindbeziehung für
die Förderung eines
behinderten Kindes,
soweit dies, wie im Fall
der - vergleichsweise -
lediglich leicht
behinderten Klägerin,
möglich und Erfolg
versprechend ist. Gerade
weil die Förderung ihren
Schwerpunkt in der
Elternkindbeziehung hat,
ist sie nicht
kommerzialisierbar. Sie
ist Bestandteil des
täglichen Zusammenlebens
ebenso wie etwa die
Förderung eines gesunden
Kindes auf einem anderen
Gebiet wie zum Beispiel
im Bereich des Sports,
der Musik. Denn
Kommerzialisierbarkeit
ist nur gegeben, wenn
für diese Leistungen die
Einstellung einer
fremden Fachkraft bei
vernünftiger Betrachtung
als Alternative
ernstlich infrage
gekommen wäre (BGH
NJW 1999, 2819;
VersR 1978, 149;
OLG
Karlsruhe VersR 2006,
515). Das ist
aber gerade bei den die
Therapie unterstützenden
häuslichen Maßnahmen
nicht der Fall. Dasselbe
gilt für die häuslichen
unterstützenden
Maßnahmen im Rahmen der
zeitweilig
durchgeführten
Ergotherapie, Logopädie,
Heileurythmie und
Kinesiologie.
Es bestehen keine
Bedenken, den
landgerichtlichen
Ausführungen auch
insoweit zu folgen, dass
unter Berücksichtigung
der Zahlungen des
Beklagten sowie der
Leistungen der
Pflegeversicherung ein
Anspruch der Klägerin -
auch unter
Berücksichtigung des dem
Grunde nach
zugesprochenen Anspruchs
für die Zeit vom
01.09.1992 bis
31.08.1995 - nicht
verbleibt. Insoweit wird
ausdrücklich darauf
verwiesen, dass die
Klägerin die vor
Einführung der
Pflegeversicherung
gezahlten monatlichen
Pflegegelder weiterhin
nicht dargelegt hat und
dass diese ebenfalls
Ansprüchen der Klägerin
bis zum Zeitpunkt der
Einführung der
Pflegeversicherung
entgegenzuhalten wären.
Die Nebenentscheidungen
folgen aus den
§§ 97,
708 Nr. 10,
711 ZPO.
Gründe für die Zulassung
der Revision liegen
ersichtlich nicht vor,
§ 543 Abs. 2 ZPO.
OLG Thüringen, Urteil
vom 15.08.2007, AZ: 4 U
437/05:
Leitsatz
1.
. Die unterlassene
histologische Abklärung
eines innerhalb kurzer
Zeit auffallend
wachsenden Tumors stellt
einen groben
Behandlungsfehler in der
Form der Unterlassung
einer notwendigen
Befunderhebung dar.
2.
. Für diesen
(Behandlungs-)Fehler
haben der (weiter)
behandelnde Frauenarzt
als auch der
konsiliarisch
hinzugezogene Onkologe
gleichermaßen
einzustehen, wenn keine
vollständige
Behandlungsübernahme
durch den hinzugezogenen
Konsiliarius erfolgt und
dieser ausreichend über
die erhobenen Vorbefunde
unterrichtet worden ist.
Verfahrensgang
vorgehend LG Mühlhausen,
26. April 2005, Az: 1 O
874/03, Urteil
Tenor
Auf die Berufung der
Beklagten und die
Anschlussberufung des
Klägers wird das Urteil
des Landgerichtes
Mühlhausen vom
26.04.2005, Az.: 1 O
874/03, unter
Aufrechterhaltung der
festgestellten
Erledigung wie folgt
abgeändert:
Die Beklagten werden als
Gesamtschuldner
verurteilt, an den
Kläger 96.861,16 Euro
zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz
seit dem 21.05.2005 zu
zahlen.
Im Übrigen werden die
Berufung der Beklagten
und die
Anschlussberufung des
Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des
Rechtsstreits der ersten
Instanz tragen die
Beklagten als
Gesamtschuldner. Die
Kosten des
Berufungsverfahrens
werden gegeneinander
aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Beiden
Parteien wird
nachgelassen, die
Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in
Höhe von 120% des
jeweils aufgrund des
Urteils vollstreckbaren
Betrages abzuwenden,
wenn nicht zuvor der
jeweils Andere
Sicherheit in Höhe von
120 % des zu
vollstreckenden Betrages
leistet.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Der Streitwert für das
Berufungsverfahren wird
auf 196.861,16 Euro
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt als
Sohn und Alleinerbe
seiner am 12.12.2004 an
den Folgen eines
Mammakarzinoms
verstorbenen Mutter R.
B. die Beklagten auf
Zahlung von
Schadensersatz und
Schmerzensgeld wegen
fehlerhafter ärztlicher
Behandlung in Anspruch.
Frau B. befand sich
seit 1995 bei dem
Beklagten zu 1) in
ständiger
frauenärztlicher
Behandlung. Im September
1998 konsultierte die
damals 25jährige den
Beklagten zu 1) wegen
eines Knotens in der
linken Brust, der vom
Beklagten zu 1) aufgrund
des von ihm erhobenen
Tastbefundes als
gutartig eingestuft
wurde. Im Rahmen einer
nachfolgenden
Kontrolluntersuchung
veranlasste der Beklagte
zu 1) die Durchführung
einer Mammasonographie
und einer Mammographie,
die am 21.10.1998 in der
Praxis des Dr. H.
erfolgte. Es wurden zwei
Verhärtungen
festgestellt, wobei der
eine Herd einen
Durchmesser von 7 mm
aufwies. Dr. H. kam zu
dem Ergebnis, dass
sonographisch und
mammographisch kein
Anhaltspunkt für
einen malignen Prozess
bestehe.
Im Rahmen der von dem
Beklagten zu 1) in der
Folgezeit durchgeführten
weiteren
Kontrolluntersuchungen
vermerkte er am
26.02.1999 in den
Behandlungsunterlagen,
dass von den zwei
tastbaren Knoten einer
größer geworden war.
Daraufhin veranlasste
der Beklagte zu 1)
wiederum eine
Mammographie und eine
Mammasonographie, die am
01.03.1999 in der
radiologischen Praxis
Dr. Fr. und Fu.
durchgeführt wurde. In
deren Befundbericht
heißt es : " Die
linke Brust zeigt eine
unauffällige Struktur.
Lediglich im oberen
inneren Quadranten
findet sich eine erneut
echoarme, auch hier
unscharf begrenzte
Struktur von 13 mm
Größe, die der Brustwand
anliegt, gegen diese
aber ebenso wie der
obere Herd verschiebbar
ist. Typische
Zystenkriterien lassen
sich nicht erkennen. Die
Mammastruktur ist sonst
bds. unauffällig. Die
Lebersonographie ergibt
keinen Anhalt für Herde
im Bereich der Leber.
Die ergänzende, zunächst
nur halbschräge Aufnahme
der Mamma zeigt den
Prozess unscharf
begrenzt und vom übrigen
Drüsenkörper kaum
abgrenzbar im oberen
äußeren Quadranten....
muss daher an große
Mastopathieherde gedacht
werden; eine weitere
Abklärung wäre durch
eine Stanzbiopsie unter
Sicht oder aber durch
Entnahme der beiden
Knoten möglich."
Daraufhin veranlasste
der Beklagte zu 1) die
Vorstellung von Frau B.
beim Beklagten zu 2),
mit dem er eine
intensive und
langjährige
Zusammenarbeit
unterhielt, zwecks
Durchführung einer
erneuten
Mammasonographie, die am
16.03.1999 stattfand.
Der Beklagte zu 2)
stellte ebenfalls zwei
Herde fest, die er als
echoarm, homogen und
scharf begrenzt
beschrieb und als
"offensichtlich
Fibroadenome"
diagnostizierte.
Bei drei nachfolgend
durchgeführten
Kontrolluntersuchungen
am 26.04., 16.06. und
30.07.1999 befundete der
Beklagte zu 1) die
Knoten jeweils mit
idem , d.h.
unverändert.
Im Ergebnis der dann am
23.09.1999 vom Beklagten
zu 2) " wiederum auf
Veranlassung des
Beklagten zu 1) "
durchgeführten erneuten
Mammasonographie erhob
der Beklagte zu 2) einen
"offensichtlich
benignen Befund,
unverändert" . Die
von ihm ausgemessenen
Herde gab er mit 15 mm
und 9,2 mm Größe an.
Zwei weitere
Mammasonographien, die
der Beklagte zu 1 )
veranlasste, wurden vom
Beklagten zu 2) am
25.05.2000 und am
16.11.2000 durchgeführt.
In Ergebnis der
Untersuchung vom
25.05.2000
diagnostizierte der
Beklagte zu 2) , dass
"zwei Fibroadenome mit
Wachstumstendenz"
vorhanden seien, und
empfahl "OP in
absehbarer Zeit" .
Einen der beiden Herde
maß er mit nunmehr 22 mm
aus. Schließlich stellte
der Beklagte zu 2) am
16.11.2000 fest, dass
der "Befund derber
und größer" sei.
Aufgrund der Veränderung
und des unklaren
Befundes hielt er
nunmehr die Entfernung
der Knoten zur Abklärung
für geboten.
Bei der am 20.11.2000
gemeinsam von den
Beklagten durchgeführten
Operation wurde ein
Knoten von 17 x 19 mm
Größe entfernt, dessen
histologische
Untersuchung den Befund
eines bösartigen
Mammakarzinoms
erbrachte. Von den bei
einer zweiten Operation
am 04.12.2000
entnommenen 19
Lymphknoten waren 14
bereits metastasiert,
zudem wurden
Lebermetastasen
nachgewiesen. Trotz
nachfolgender
chemotherapeutischer
Behandlung verstarb Frau
B. im Alter von 31
Jahren an den Folgen der
Krebserkrankung.
Der Kläger ist der
Auffassung, dass die
Beklagten den Tumor in
der linken Brust
fehlerhaft nicht als
bösartig erkannt hätten,
da die spätestens im
März 1999 zwingend
gebotene histologische
Abklärung unterblieben
sei. Wegen der
verzögerten
Diagnosestellung sei es
zur Metastasierung der
Leber gekommen, so dass
ab November 2000
letztlich keine
Heilungschance mehr
bestanden habe.
Insbesondere wegen des
Vorbefundes vom
01.03.1999 und des
Größenwachstums, worüber
der Beklagte zu 2) auch
informiert gewesen sei,
sei sowohl der Beklagte
zu 1) als auch der
Beklagte zu 2) nach den
Regeln der ärztlichen
Kunst verpflichtet
gewesen, die
erforderliche
Gewebeuntersuchung in
Form einer Biopsie
durchzuführen. Wegen der
schwerwiegenden
psychischen und
physischen
Beeinträchtigungen
während der Behandlung
und dem Umstand, dass
Frau B. insbesondere im
Hinblick auf ihren zum
Zeitpunkt des Todes erst
9-jährigen Sohn
besonders unter der
unheilbaren Krankheit
gelitten habe, erscheine
ein Schmerzensgeld von
mindestens 80.000,- Euro
angemessen. Im Übrigen
beziffert der Kläger den
entstandenen Schaden auf
9.873,91 Euro , der sich
aus dem
Verdienstausfallschaden
und Aufwendungen für
Vitaminpräparate
zusammensetzt.
Der zunächst
erstinstanzlich
gestellte
Feststellungsantrag auf
Ersatz künftiger Schäden
wurde in der mündlichen
Verhandlung des
Landgerichts am 5.4.2005
vom Kläger für erledigt
erklärt.
Der Kläger hat sodann
beantragt,
1.
. die Beklagten
gesamtschuldnerisch zur
Zahlung eines
angemessenen
Schmerzensgeldes, dessen
Höhe in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird,
mindestens jedoch
80.000,- Euro zu
verurteilen, zuzüglich
Zinsen in Höhe
5%-Punkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit
abzüglich gezahlter
10.000,- Euro;
2.
. die Beklagten
gesamtschuldnerisch zur
Zahlung von 9.873,91
Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5%-Punkten über
dem jeweiligen
Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu
verurteilen.
Die Beklagten haben
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht,
dass ihnen kein
fehlerhaftes Handeln
anzulasten sei.
Der Beklagte zu 1) hat
sich damit verteidigt,
dass er das Notwendige
veranlasst habe, indem
er in regelmäßigen
Abständen durch den
Beklagten zu 2)
Mammasonographien habe
durchführen lassen. Auf
die von dem Beklagten zu
2) gestellte Diagnose
habe er sich wegen
dessen spezieller
Fachkenntnisse verlassen
dürfen. Zudem habe er
den Beklagten zu 2) vor
der ersten Untersuchung
vom 16.03.1999 über die
Vorbefunde und das
Größenwachstum in
Kenntnis gesetzt.
Der Beklagte zu 2) hat
sich darauf berufen,
dass er keine weiteren
Informationen über die
Vorbefunde und das
Größenwachstum vom
Beklagten zu 1) erhalten
habe. Insbesondere seien
ihm keine Bildaufnahmen
der Voruntersuchung vom
01.03.1999 zur Verfügung
gestellt worden. Vor
diesem Hintergrund
stelle sich der von ihm
am 16.03.1999 erhobene
Befund mangels
Vorliegens weiterer
Malignitätskriterien als
fehlerfrei dar. Nachdem
sich aufgrund der
Untersuchungen vom
25.05. und 16.11.2000
erstmals ein veränderter
und vergrößerter Befund
der zwei festgestellten
Tumore gezeigt habe,
habe er umgehend eine
operative Entfernung
veranlasst.
Im Übrigen behaupten
beide Beklagte, dass der
Krankheitsverlauf auch
bei einer
Diagnostizierung im März
1999 als bösartig nicht
hätte positiv
beeinflusst werden
können. Bereits zu
diesem Zeitpunkt sei die
Metastasierung so weit
fortgeschritten gewesen,
dass keine
Heilungschancen mehr
bestanden hätten.
Das Landgericht
Mühlhausen hat durch
Urteil vom 26.04.2005
die Beklagten als
Gesamtschuldner zu einer
Zahlung von 196.861,16
Euro verurteilt. Es hat
auf ein Schmerzensgeld
i.H.v. 190.000,- Euro
(200.000,- Euro abzgl.
gezahlter 10.000,-Euro)
erkannt; hinzu kommt ein
Verdienstausfallschaden
i.H.v. 6.861,16 Euro.
Hinsichtlich der geltend
gemachten Zuzahlungen
für Vitaminpräparate hat
das Landgericht die
Klage abgewiesen und im
Übrigen festgestellt,
dass sich der
Feststellungsantrag
erledigt hat. Der
Beklagte zu 2) sei bei
seiner am 16.3.1999
durchgeführten
Sonographie fehlerhaft
von einem gutartigen
Tumor (Fibroadenom)
ausgegangen; der
Beklagte zu 1) hätte
schon auf Grund der
unklaren Befunde der
Praxis Dres. Fr. und Fu.
eine histologische
Abklärung der Geschwulst
veranlassen müssen.
Wegen der weiteren
Einzelheiten,
insbesondere der
Würdigung der
erstinstanzlichen
Beweisaufnahme wird auf
die Entscheidungsgründe
des angefochtenen
Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses " ihnen am
27.04.2005 zugestellte "
Urteil wenden sich die
Beklagten mit ihren am
13.05.2005 eingegangenen
Berufungen, die sie am
27.06.05 (der Beklagte
zu 1) und 22.06.2005
(der Beklagte zu 2)
begründet haben.
Der Beklagte zu 1) rügt,
dass das Erstgericht
entgegen der
Ausführungen des
Sachverständigen Dr. K.
(wohl) von einem groben
Behandlungsfehler
ausgegangen sei. Der
Sachverständige habe
demgegenüber ausgeführt,
dass die Hinzuziehung
des Beklagten zu 2)
ärztlichem Standard
entsprochen habe. Mit
dem Beklagten zu 2) sei
ein eigenständiger
Behandlungsvertrag
zustande gekommen, so
dass von diesem eine
eigenverantwortliche
Behandlung geschuldet
gewesen sei. Damit habe
zwischen den Beklagten
eine Konstellation
bestanden, die einer
horizontalen
Arbeitsteilung
gleichkomme; der
Beklagten zu 1) habe
sich auf die Diagnose
des Beklagten zu 2)
verlassen dürfen.
Anlass, Zweifel an
dessen Diagnose zu
hegen, hätten für den
Beklagten zu 1) nicht
bestanden. Dies gelte
insbesondere im Hinblick
darauf, dass er den
Beklagten zu 2) über die
Vorbefunde und das
Größenwachstum
informiert habe.
Der Beklagte zu 2)
bleibt dabei, nicht über
die Vorbefunde und das
Größenwachstum der
Geschwulst unterrichtet
worden zu sein. Im
Übrigen sei er von dem
Beklagten zu 1)
lediglich zur Einholung
einer Zweitmeinung
konsultiert worden, so
dass die
Behandlungsverantwortung
beim Beklagten zu 1)
verblieben sei.
Der Kläger hat mit
Schriftsatz vom
20.07.2005
Anschlussberufung
eingelegt. Er verfolgt
zum Einen sein
erstinstanzliches
Begehren auf Zahlung von
Prozesszinsen weiter und
begehrt zugleich
klageerweiternd die
Zahlung von Zinsen aus
der erstinstanzlich
zugesprochenen
Hauptsumme.
Die Beklagten
beantragen,
1.
. unter Abänderung des
Urteils des
Landgerichtes Mühlhausen
vom 26.04.2005, Az.: 1 O
874/03, die Klage
abzuweisen.
2.
. die Anschlussberufung
zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt -
unter Verteidigung des
erstinstanzlichen
Urteils -
. die Berufung der
Beklagten zurückzuweisen
- im Wege der
Anschlussberufung -
. die Beklagten
gesamtschuldnerisch zur
Zahlung von Zinsen
i.H.v. 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz
aus 196.861,16 Euro seit
dem 21.05.2005 zu
verurteilen.
Wegen des weiteren
Vorbringens der Parteien
wird Bezug genommen auf
die Berufungsbegründung
des Beklagten zu 1) vom
27.06.2005 (Bd. II, Bl.
367 ff. d.A.) und seinen
Schriftsatz vom
12.02.2007 (Bd. IV, Bl.
506 ff. d.A.), die
Berufungsbegründung des
Beklagten zu 2) vom
20.06.2005 (Bd. II, Bl.
342 ff. d.A.) sowie
seine Schriftsätze vom
25.08., 02.11., und
09.12.2005 (Bd. III, Bl.
404 ff. , 412 ff. d.A.,
Bd. IV, Bl. 417 f.
d.A.), 05.07.,
23.10.2006 und
19.04.2007 (Bd. III, Bl.
461 ff., 472 ff. , 517
f. d.A), die
Berufungserwiderung und
Anschlussberufungsbegründung
des Klägers vom
20.07.2005 (Bd. II, Bl.
391 ff.) und seine
Schriftsätze vom
23.09.2005, 02.01.,
18.11.2006, 11.04.2007
(Bd.
II, Bl. 408 ff., Bd.
III, Bl. 419 ff., 481
ff., 514 ff. d.A.).
Der Senat hat ergänzend
Beweis erhoben durch die
mündliche Anhörung des
Sachverständigen Dr. K.
sowie durch die Anhörung
beider Beklagten. Wegen
des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird
Bezug genommen auf die
Sitzungsprotokolle vom
14.06.2006 (Bd. III, Bl.
447 ff. d.A.), vom
06.12.2006 (Bd. III, Bl.
484 ff. d.A.) und vom
25.04.2007 (Bd. III, Bl.
519 ff. d.A.).
II.
Beide Berufungen der
Beklagten sind zulässig,
insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt
und begründet worden,
§§ 517,
519,
520 ZPO.
Sie haben in der Sache
jedoch nur insoweit
Erfolg, als der Senat
das erstinstanzlich
zugesprochene
Schmerzensgeld für
überhöht erachtet; im
Übrigen waren die
Berufungen
zurückzuweisen.
Die Anschlussberufung
des Klägers ist
zulässig. Die
(zweitinstanzliche)
Erweiterung der
Zinsforderung stellt
eine Klageerweiterung
dar; sie war als
sachdienlich zuzulassen,
da auch insoweit der mit
dem
Schmerzensgeldanspruch
zusammenhängende
Prozessstoff verwertet
und so ein neuer Prozess
vermieden wird (vgl.
BGH NJW 1984, 1552-1555).
Entsprechend dem Erfolg
der Berufungen der
Beklagten ist der
Zinsanspruch des Klägers
aber nur in Höhe der vom
Senat zuerkannten
Verurteilungssumme
gerechtfertigt; die
weitergehende
Anschlussberufung war
zurückzuweisen.
Im Ergebnis zu Recht hat
das Landgericht zunächst
festgestellt, dass dem
Kläger als Alleinerbe
seiner verstorbenen
Mutter dem Grunde nach
ein Anspruch auf Zahlung
von Schmerzensgeld und
Schadensersatz aus
§§ 1922 Abs.
1,
823,
840 Abs. 1,
847
BGB (in der
bis zum 31.07.2002
geltenden Fassung;
Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr.
2
EGBGB)
zusteht.
Nach den Ausführungen
des gerichtlichen
Sachverständigen Dr. K.,
die im Wesentlichen mit
denen des Gutachters im
Schlichtungsverfahren
Prof. Dr. G.
übereinstimmen, geht
auch der Senat davon
aus, dass spätestens
aufgrund der im März
1999 bei Frau B.
vorliegenden Befunde
eine weitere
Befunderhebung durch
eine histologische
Abklärung des
Tumorgewebes " sei es
durch Stanz- oder
Feinnadelbiopsie "
zwingend erforderlich
war. Die Unterlassung
dieser Befunderhebung
wertet der Senat als
grob fehlerhaft; für
diesen
Behandlungsfehler, der
zu Beweiserleichterungen
für die Patientenseite
führt, müssen beide
Beklagten einstehen;
ihnen ist auch jeweils
ein schuldhafter Verstoß
gegen anerkannte Regeln
der ärztlichen Kunst
vorzuwerfen.
Dem Beklagten zu 1) ist
ein schuldhafter
Behandlungsfehler zu
Lasten von Frau B.
unterlaufen, indem er
sich trotz der
Vorbefunde, des
Größenwachstums und der
bestehenden Anzeichen
für eine Malignität des
Tumors auf die von dem
Beklagten zu 2) allein
aufgrund dessen
Mammasonographie
erhobene Diagnose
verlassen und keine
Gewebeuntersuchung
veranlasst hat. Das
Gleiche gilt für den
Beklagten zu 2); auch
diesem ist anzulasten,
dass er " trotz Kenntnis
des Größenwachstums des
Tumors von 7 auf 13 mm;
von dessen Kenntnis geht
der Senat nach dem
Ergebnis der Anhörung
beider Beklagten aus "
ebenfalls schuldhaft die
erforderliche
Gewebeabklärung
unterlassen hat.
Der Beklagte zu 1) kann
sich nicht damit
entlasten, dass er wegen
der besseren
Fachkenntnisse des
Beklagten zu 2)
(Onkologe) auf den von
diesem erhobenen Befund
"blindlings" vertrauen
durfte. Der Beklagte zu
2) haftet über seinen
Diagnosefehler hinaus
auch selbst für die
unterlassene
histologische
Befunderhebung, weil für
ihn erkennbar der
Beklagte zu 1) um eine
Mitbeurteilung des für
ihn " wegen des
Größenwachstums "
"verdächtigen" Tumors
gebeten hatte und mithin
auch er in der Pflicht
war, unter
Berücksichtigung der
Vorbefunde die
notwendige
Befunderhebung
vorzunehmen bzw. zu
veranlassen. Soweit der
Beklagte zu 2) behauptet
hat, er habe " bis auf
den
Überweisungsschein "
keinerlei Informationen
über Vorbefunde und
Größenwachstum erhalten,
so dass er als
Konsiliarius nur eine
eigene Sonographie
geschuldet habe, folgt
dem der Senat nicht. Es
handelt sich insoweit
schlicht um eine
Schutzbehauptung, die
durch die Angaben des
Beklagten zu 1), aber
auch durch weitere
Fakten widerlegt ist.
Unstreitig bestand
zwischen den Beklagten,
die beide der gleichen
Fachrichtung angehören,
ein langjähriges,
intensives und
vertrauensvolles
Verhältnis. Regelmäßig
" wie dann auch hier am
20.11.2000 " führten die
Beklagten im
Christlichen Krankenhaus
Eisenach, wo sie
Belegbetten hatten,
gemeinsam Operationen
durch.
Ausgehend hiervon
erscheinen die Angaben
des Beklagten zu 1), er
habe den Beklagten zu 2)
vorab telefonisch über
den Vorbefund vom
01.03.1999 und das
Größenwachstum
unterrichtet, plausibel
und nachvollziehbar.
Demgegenüber sind die
Bekundungen des
Beklagten zu 2) in sich
widersprüchlich und in
Anbetracht der bis dahin
engen und
vertrauensvollen
Zusammenarbeit kaum
nachvollziehbar.
Einerseits gesteht der
Beklagte zu 2) ein, den
Fall mit dem Beklagten
zu 1) vorab telefonisch
besprochen zu haben,
wobei jedoch nur über
den vom Beklagten zu 1)
erhobenen Befund
gesprochen worden sein
soll. Andererseits soll
das festgestellte
Größenwachstum keine
Erwähnung gefunden
haben.
Selbst wenn aber der
Befundbericht der Praxis
Dr. Fr. und Fu. explizit
nicht besprochen worden
sein sollte, ist zu
sehen, dass das
Größenwachstum nicht
erst im Rahmen dieser am
01.03.1999 erfolgten
Untersuchung
festgestellt worden ist,
sondern der Beklagte zu
1) selbst vorab am
26.02.1999 das
Größenwachstum befundet
hatte und dies der
Anlass für die
weitergehende Diagnostik
gewesen ist " "was
wächst, regt mich auf"
. Zentraler
Ausgangspunkt für den
Beklagten zu 1) vor der
Hinzuziehung des
Beklagten zu 2) war
damit das festgestellte
Größenwachstum des einen
Knotens innerhalb von
nur 4 Monaten um nahezu
100%.
Wenn der Beklagte zu 2)
vor diesem Hintergrund
behauptet "Ich
erinnere mich noch, dass
mir als Problem der
Befund mitgeteilt wurde.
Ich wusste nichts über
ein Größenwachstum."
, folgt dem der Senat
nicht. Besorgniserregend
war für den Beklagten zu
1) nicht der Befund als
solcher, d.h. die
Feststellung, dass in
der linken Brust zwei
Herde diagnostiziert
worden waren, sondern
vielmehr, dass ein
Knoten innerhalb kurzer
Zeit ein erhebliches
Größenwachstum aufwies.
Gegen die Angaben des
Beklagten zu 2) spricht
schließlich auch das
Schreiben von Frau B. an
die Schlichtungsstelle
vom 12.02.2001, worin es
heißt: "Dr. Fr.
schickte mich dann samt
der Röntgenaufnahmen zu
Prof. K.." (Bd. I,
Bl. 17 d.A.).
Anhaltspunkte dafür,
dass dies nicht der
Wahrheit entsprecht,
bestehen nicht. Auch der
Beklagte zu 1) hielt es
durchaus für möglich,
der Patientin die
radiologischen
Befundergebnisse
mitgegeben zu haben. Im
Übrigen wurde das
Schreiben nur kurze Zeit
nach der zweiten
Operation und weit vor
der Erstellung des
Gutachtens vom
19.11.2001 verfasst,
mithin zu einem
Zeitpunkt, in dem der
Frage, welche
Informationen dem
Beklagten zu 2)
mitgeteilt worden waren,
überhaupt noch keine
Bedeutung zukam.
Beide Ärzte haben die
notwendige histologische
Abklärung grob
fehlerhaft
unterlassen. Der
Sachverständige Dr. K.
hat nachvollziehbar und
in Übereinstimmung mit
dem Gutachter des
Schlichtungsverfahrens
Prof Dr. G. bekundet,
dass das Vorgehen beider
Beklagter fehlerhaft
war.
Ergab die von Dr. H. am
21.10.1998 durchgeführte
Mammographie und
Mammasonographie noch
keinen Anhalt für einen
malignen Prozess, so
waren derartige
Anzeichen jedoch
aufgrund der am
01.03.1999 in der Praxis
Dr. Fr. und Fu.
durchgeführten
Mammographie und
Mammasonographie
eindeutig gegeben.
Insbesondere wurde in
diesem Befund der
Prozess als "unscharf
begrenzt und vom übrigen
Drüsenkörper kaum
abgrenzbar"
beschrieben. Im Ergebnis
der insgesamt als diffus
zu erachtenden Befundung
wurde schließlich eine
histologische Klärung
als möglich bezeichnet.
Nach den weiteren
Ausführungen des
Sachverständigen Dr. K.
sind die gewichtigsten
sonographischen
Kriterien, die für die
Bösartigkeit eines
Tumors sprechen, der
breite und gezackte
Randsaum, die
Veränderung der Umgebung
(durchbrochene Faszien
und Cooper-Ligamente),
die fehlende
Komprimierbarkeit und
die senkrechte
Tumorachse. Allein die
Tumorachse, d.h. die
Ausrichtung des längsten
Durchmessers des
Herdbefundes in Bezug
auf die Brustwand,
erlaubt " entgegen der
vom Beklagten zu 2)
geäußerten Auffassung "
keine Unterscheidung
zwischen gut- und
bösartig.
Vorliegend sprachen
bereits die erkennbare
unscharfe und
unregelmäßige Begrenzung
sowie die fehlenden
Randschatten für eine
Bösartigkeit des Tumors.
Lag damit ein suspekter
Herdbefund vor, war eine
weitere Abklärung
unbedingt erforderlich.
Damit bestand für den
Beklagten zu 1) schon
vor der Hinzuziehung des
Beklagten zu 2) weiterer
Handlungsbedarf. Dennoch
ist das weitere Vorgehen
des Beklagten zu 1), den
Beklagten zu 2)
konsiliarisch
hinzuzuziehen " unter
dem Blickwinkel der
Notwendigkeit eines
indikationsgerechten
Vorgehens bei der noch
sehr jungen Patientin "
zunächst nicht zu
beanstanden. Er hätte
sich jedoch nicht mit
dessen fehlerhaften
Diagnose zufrieden geben
dürfen, zumal diese
offensichtlich nicht auf
das für einen gutartigen
Tumor untypische
Wachstumsverhalten
einging. Wegen der ihm
weiterhin obliegenden
Behandlungsverantwortung
hätte er vielmehr auf
eine histologische
Abklärung drängen
müssen, was aber nicht
geschehen ist.
Eine vollständige
Behandlungsübernahme
durch den Beklagten zu
2) ist nämlich nicht
erfolgt. Dem Tätigwerden
des Beklagten zu 2) lag
zwar der kassenärztliche
Überweisungsschein des
Beklagten zu 1)
zugrunde, der die
Fragestellung
"Mammatumor "
enthielt. Der
Überweisungsschein an
den Beklagten zu 2) war
damit aber auf die
Abklärung dieses
Befundes gerichtet,
enthielt mithin (nur)
einen
Untersuchungsauftrag,
der die Behandlung von
Frau B. durch den
Beklagten zu 1) nicht
abbrach.
Mit der Inanspruchnahme
des Arztes, an den der
Patient überwiesen
worden ist, kam nach
damaligem maßgeblichen
Meinungsstand ein neuer
Behandlungsvertrag
zwischen diesem und dem
Patienten zustande. Dies
galt entgegen der vom
Beklagten zu 1)
geäußerten Auffassung
jedoch nicht nur im
Falle der vollständigen
Übernahme der Behandlung
des Patienten durch den
hinzugezogenen Arzt,
sondern auch dann, wenn
der Arzt " wie hier "
"Zwischenleistungen"
erbracht hat und der
Patient im Übrigen in
der Behandlung des
überweisenden Arztes
verblieb. Erbrachte der
hinzugezogene Arzt
aufgrund des
Behandlungsvertrages
seine Leistungen
unmittelbar gegenüber
dem Patienten, konnte er
sie infolgedessen auch
selbst liquidieren (vgl.
Urteil des
BGH vom 29.06.1999, BGHZ
142, 126-137).
Für den Beklagten zu 1)
als weiterbehandelndem
Arzt gilt demnach
zunächst Folgendes:
Zieht der behandelnde
Arzt den weiteren Arzt
konsiliarisch hinzu,
verbleibt nicht nur die
Pflicht zur Behandlung
des Patienten und damit
auch zur Koordination
der ärztlichen
Zusammenarbeit beim
überweisenden Arzt. Er
muss den Konsiliararzt
rechtzeitig einschalten
und ausreichend
unterrichten,
insbesondere ihm
bekannte
fremdanamnestische
Befunde übermitteln,
damit dieser sie in
seine Beurteilung
einbeziehen kann (OLG
Celle, VersR 1997, 365-366;
Geiß/Greiner,
Arzthaftungsrecht, 5.
Auflage, Rn. 121).
Dass der Beklagte zu 1)
der Verpflichtung zur
Information des
hinzugezogenen Beklagten
zu 2) über die
Vorbefunde und das
Größenwachstum
nachgekommen ist, steht
zur Überzeugung des
Senats aufgrund der
durchgeführten Anhörung
beider Beklagter und
nach umfassender
Würdigung des gesamten
Akteninhalts fest
(s.o.).
Auch unter
Zugrundelegung der
erbetenen
konsiliarischen
Mitbeurteilung war der
Beklagte zu 1) selbst
gehalten, den vom
Beklagten zu 2) allein
aufgrund der
Mammasonographie
erhobenen Befund
"offensichtlich
Fibroadenome" einer
Überprüfung zu
unterziehen und auf ein
weiterführendes
diagnostisches Konzept
in Form einer
histologischen
Untersuchung
hinzuwirken. Der
Beklagte zu 1) kann sich
insofern nicht damit
entlasten, der Beklagte
zu 2) habe über eine
weitreichendere
Erfahrung und
Spezialkenntnisse
verfügt.
Nach ober- und
höchstrichterlicher
Rechtsprechung ist zwar
anerkannt, dass bei der
konsiliarischen
Hinzuziehung " wie stets
für die Zusammenarbeit
von Ärzten " der
Vertrauensgrundsatz
gilt. Der hinzugezogene
Arzt kann sich im
Regelfall darauf
verlassen, dass der
überweisende Arzt,
jedenfalls wenn er " wie
hier " derselben
Fachrichtung angehört,
den Patienten in seinem
Verantwortungsbereich
sorgfältig untersucht
und behandelt hat und
dass die Indikation zu
der erbetenen Leistung
zutreffend gestellt ist.
Der überweisende Arzt
darf seinerseits darauf
vertrauen, dass die von
dem Konsiliararzt
erhobenen Befunde
richtig sind (vgl.
Geiß/Greiner Rn.122 und
128 m. w. N.).
Oberstes Gebot und
Richtschnur indes bleibt
das Wohl des Patienten.
So ist in Fällen der
horizontalen
Arbeitsteilung, also dem
Zusammenwirken mehrerer
Ärzte verschiedener
Fachrichtungen in der
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
anerkannt, dass die
beteiligten Ärzte den
spezifischen Gefahren
der Arbeitsteilung
entgegenwirken müssen
und es deshalb bei der
Beteiligung mehrerer
Ärzte einer Koordination
der beabsichtigten
Maßnahmen bedarf.
Damit wird schon nach
allgemeinen Grundsätzen
eine Pflicht der
beteiligten Ärzte
bejaht, durch
hinreichende
gegenseitige Information
und Abstimmung
vermeidbare Risiken für
den Patienten
auszuschließen (BGHZ
140, 309-319).
Dementsprechend ist es,
wie auch der
Sachverständige Dr. K.
angab, in der Praxis
üblich, dass bei einer
derart jungen Patientin
wie hier und einem solch
hohen Risiko eine
Abstimmung unter den
Ärzten stattfindet.
Hieraus folgt, dass der
weiterbehandelnde Arzt
die Befunde des
hinzugezogenen Arztes
einer
Plausibilitätskontrolle
unterziehen muss.
Erkannten Fehlern oder
tatsächlichen/wertenden
Unzulänglichkeiten der
Befunde des
hinzugezogenen Arztes
muss er nachgehen.
Gleiches gilt für sich
gleichsam aufdrängende,
leicht erkennbare
Unzulänglichkeiten. Die
Empfehlung des
hinzugezogenen Arztes
ist daher
eigenverantwortlich vom
behandelnden Arzt zu
überprüfen. Etwas
anderes kann nur dann
gelten, wenn der
hinzugezogene Facharzt
Kenntnisse anwendet,
welche der behandelnde
Arzt nicht hat und haben
muss. Die Arbeitsteilung
darf im Ergebnis
jedenfalls nicht dazu
führen, dass eine
Behandlerseite "blind"
wird und sich keine
Gedanken mehr über eine
weiterführende
Diagnostik macht (OLG
Köln NJW-RR
2003, 1031-1032;
Geiß/Greiner Rn. 116,
122 m. w. N.).
Die vorzunehmende
Plausibilitätskontrolle
drängte sich hier
angesichts des diffusen
Vorbefundes vom
01.03.1999, der auf der
Grundlage einer
wesentlich breiteren
Untersuchungsbasis
(Mamma-/Lebersonographie
und Mammographie)
erhoben worden war,
geradezu auf. Schon nach
damaligem ärztlichen
Standard handelte es
sich zudem bei der
Mammasonographie von
vornherein nicht um eine
hinreichend
aussagekräftige
Diagnosemaßnahme. Um
einen im Raum stehenden
Krebsverdacht abklären
zu können, konnte die
Sonographie die zwingend
gebotene histologische
Untersuchung keinesfalls
entbehrlich machen. Der
Sachverständige Dr. K.
hat dementsprechend
ausgeführt, dass
angesichts des diffusen
Vorbefundes vom
01.03.1999 die
Mammasonographie zwar
nicht per se fehlerhaft
gewesen wäre, sofern sie
als Zusatzdiagnostik
erfolgt wäre. Allerdings
kam es hier maßgebend
auf die Vornahme einer
Biopsie mit einer
anschließenden
histologischen
Gewebeuntersuchung an,
weil nur dadurch eine
gesicherte Diagnose
möglich war. Alleine
durch die Histologie
konnte der Verdacht auf
einen Tumor
ausgeschlossen oder
bestätigt werden.
Dem Beklagten zu 1) als
niedergelassenem
Frauenarzt, der zudem
selbst
Brustkrebsoperationen
durchgeführt hat, waren
diese zur Verfügung
stehenden und gebotenen
Diagnosemethode bekannt.
Ihm hätten sich demnach
Zweifel aufdrängen
müssen, dass allein
aufgrund der Sonographie
eine derart eindeutige
Diagnose "
offensichtlich
Fibroadenome" , die
damit jeglichen Verdacht
auf eine Bösartigkeit
ausgeschlossen hat, mit
hinreichender Sicherheit
nicht möglich war.
Demnach war er auch
verpflichtet, auf
weitere diagnostische
Maßnahmen in Form einer
Biopsie hinzuwirken.
Ebenso kann sich der
Beklagte zu 2) nicht
darauf berufen, er habe
als Konsiliararzt über
die Mammasonographie
hinaus kein weiteres
Tätigwerden geschuldet.
Die Bindung des
hinzugezogenen Arztes an
den Überweisungsauftrag
bedeutet nicht, dass
dessen Tätigkeit
lediglich auf die
technische Ausführung
des Auftrages begrenzt,
die Funktion des
hinzugezogenen Arztes
also lediglich in der
eines Werkzeuges ohne
eigene Verantwortung zu
sehen ist. Der
hinzugezogene Arzt
übernimmt vielmehr im
Rahmen des
Überweisungsauftrages in
gewissem Umfang
eigenständige Pflichten.
Er bestimmt in eigener
Verantwortung nicht nur
die Art und Weise der
Leistungserbringung,
sondern er muss auch
prüfen, ob die von ihm
erbetene Leistung den
Regeln der ärztlichen
Kunst entspricht und
nicht etwa
kontraindiziert ist.
Ebenso muss er prüfen,
ob der Auftrag von dem
überweisenden Arzt
richtig gestellt ist und
dem Krankheitsbild
entspricht. Keinesfalls
darf ein Arzt, der an
der Richtigkeit einer
ihm übermittelten
Diagnose oder
Indikationsstellung
Zweifel hat oder haben
muss, diese auf sich
beruhen lassen (BGH
NJW 1994, 797-799;
OLG
Celle NJW-RR 2002, 314
§315;
OLG Köln NJW-RR 2003,
1031-1032).
Unter Zugrundelegung der
Kenntnis des Beklagten
zu 2) vom Größenwachstum
war er damit auch im
Rahmen der "nur"
konsiliarischen
Hinzuziehung
verpflichtet, auf eine
weiterführende
Diagnostik in Form der
Biopsie hinzuwirken.
Selbst wenn ihm mit dem
Überweisungsauftrag nur
die Anfertigung einer
Mammasonographie
übertragen worden ist,
wäre es seine Pflicht
gewesen, den Beklagten
zu 1) auf die
Notwendigkeit der
histologischen Abklärung
hinzuweisen oder aber
für die Durchführung der
Biopsie die Einwilligung
des Beklagten zu 1) als
primär behandelndem Arzt
einzuholen.
Es kann den Beklagten zu
2) als hinzugezogenen
Arzt auch nicht
entschuldigen, dass er
für zusätzliche, von dem
Auftrag nicht gedeckte
Leistungen für eine
Kassenpatientin keine
Gebühren erhalten hätte
und aus diesem Grunde
von der für angezeigt
gehaltenen Biopsie
absehen durfte. Denn die
ärztlichen Pflichten
hängen nicht von den
jeweiligen
Gebührenregelungen ab,
sondern ergeben sich aus
dem ärztlichen
Selbstverständnis und
den Schutzinteressen des
Patienten (vgl.
BGH NJW
1994, 797-799).
Haben die Beklagten
jeweils pflichtwidrig
gehandelt, indem sie die
gebotene histologische
Abklärung unterließen,
war der
Behandlungsfehler der
Beklagten auch kausal
für die gesundheitliche
Schädigung von Frau B..
Ausgehend von dem
Gutachten des
Sachverständigen Dr. K.
und den gutachterlichen
Feststellungen im
Schlichtungsverfahren
steht zur Überzeugung
des Senats fest, dass
der jeweilige
Behandlungsfehler als
"grob" zu bewerten ist,
was zu einer Umkehr der
Beweislast in der
Kausalitätsfrage
zugunsten des Klägers
führt.
Unter einem groben
Behandlungsfehler ist
ein eindeutiger Verstoß
gegen bewährte ärztliche
Behandlungsregeln oder
gesicherte medizinische
Erkenntnisse zu
verstehen, also ein
Fehler, der aus
objektiver Sicht nicht
mehr verständlich
erscheint, weil er einem
Arzt schlechterdings
nicht unterlaufen darf (BGH
NJW 2001, 2792-2793;
NJW
1998, 814-815).
An Wissen und
Fähigkeiten darf dabei
nur dass verlangt
werden,
was Erkenntnisstand der
medizinischen
Wissenschaft im
Zeitpunkt der Behandlung
ist (Geiß/Greiner aaO
Rn. 2 und 9).
In Übereinstimmung mit
den Gutachtern des
Schlichtungsverfahrens
hat der Sachverständige
Dr. K. ausgeführt, dass
ein grundsätzliches
Prinzip besteht: Bei
Wachstum eines Tumors
ist die histologische
Klärung immer zwingend
indiziert. Seit 25-30
Jahren ist deshalb auch
die sogenannte
Triple-Diagnostik aus
der Dreierkombination
Palpation, Mammographie
und Feinnadelbiopsie
angewandt worden. Die
Palpation, d.h. das
Abtasten der Brüste
besonders auch durch
Eigenuntersuchung der
Patientin, kann die
meisten tumorösen
Neubildungen der Brüste
erfassen. Es gibt aber
auch Geschwülste, die
nicht palpabel sind.
Daraus folgt, dass
Mammatumore zwingend
einer weiteren
Diagnostik zugeführt
werden müssen (so auch
OLG Düsseldorf NJW-RR
2003, 1333-1336).
Das sind die
bildgebenden
Verfahren Mammografie
und Sonografie und die
großzügige Untersuchung
durch Zytologie und
Histologie, d. h. durch
Gewinnung von Zellen aus
der Geschwulst durch
eine Feinnadelpunktion
oder von Zellkomplexen
durch eine Stanzbiopsie.
Die dritte und
aufwändigste Methode ist
schließlich die
operative Entfernung des
Tumors.
Ist allein das hier
angewandte bildgebende
Verfahren der
Sonographie hinsichtlich
Sensitivität und
Spezifität nicht hoch
genug, um die Dignität
des Tumors sicher
festzulegen, erscheint
das Unterlassen der
zwingend gebotenen
histologischen Abklärung
seitens beider Beklagter
um so mehr als objektiv
unverständlich und damit
grob fehlerhaft, als
eine zuvor durchgeführte
zusätzliche Mammographie
schon nicht zu einem
eindeutigen Befund zu
führen vermochte.
Dieser grobe
Behandlungsfehler führt
hier zu einer Umkehr der
objektiven Beweislast
für den
Ursachenzusammenhang
zwischen der
unterlassenen
Befunderhebung und dem
Gesundheitsschaden.
Eine Umkehr der
Beweislast ist schon
dann anzunehmen, wenn
der grobe
Behandlungsfehler
geeignet ist, den
eingetretenen Schaden zu
verursachen. Nahe legen
oder wahrscheinlich
machen muss der Fehler
den Schaden dagegen
nicht (BGH
NJW 2005, 427-429
m.w.N.).
Hier war die
unterlassene
histologische Abklärung
geeignet, den Schaden,
nämlich die
Metastasierung der Leber
herbeizuführen. Der
Sachverständige Dr. K.
hat überzeugend und
nachvollziehbar
ausgeführt, dass es zwar
durchaus im Bereich des
Möglichen sei, dass
bereits im März 1999
nicht klinisch
erfassbare okkulte
Fernmetastasen vorhanden
waren. Angesichts der zu
diesem Zeitpunkt noch
unauffälligen
Oberbauchsonographie und
dem Aspekt, dass
zwischen dem Abwandern
bösartiger Zellen und
deren "Anwachsen"
längere Zeit vergeht,
deren zerstörende
Wirkung mithin erst
später eintritt, ist
angesichts der um 20
Monate verzögerten
Diagnosestellung
jedenfalls nicht
unwahrscheinlich, dass
eine Metastasierung noch
nicht eingetreten war
und damit eine
Verschlechterung der
Heilungschancen
herbeigeführt worden
ist.
Eine Verlagerung der
Beweislast auf die
Behandlerseite ist nur
ausnahmsweise
ausgeschlossen, wenn ein
haftungsbegründender
Ursachenzusammenhang
äußerst unwahrscheinlich
ist. Diese Ausnahme
gänzlicher
Unwahrscheinlichkeit hat
indessen die
Behandlungsseite in den
sachverhaltlichen
Voraussetzungen zu
beweisen (BGH
NJW 2005, 427-429).
Eine solche Ausnahme
haben die Beklagten
nicht substantiiert
dargetan. Allein die
Behauptung, dass die
Metastasierung bereits
im März 1999 weit
fortgeschritten gewesen
sei und damit ein
unheilbarer Zustand
vorgelegen habe, ist
nicht ausreichend.
Eine Haftung der
Beklagten entfällt auch
nicht nach den
Grundsätzen zum
hypothetischen
Kausalverlauf. Danach
muss der Arzt beweisen,
dass der Patient den
gleichen Schaden auch
bei einem rechtmäßigen
und fehlerfreien Handeln
erlitten hätte (BGH
NJW 2005, 2072-2073).
Im vorliegenden Fall
wäre zwar die Art der
Operation und die
Entfernung der axillären
Lymphknoten auch bei
rechtzeitiger
Diagnosestellung im März
1999 erfolgt. Jedoch hat
der Zeitablauf von 20
Monaten nach den Angaben
des Sachverständigen zu
einer Verschlechterung
der Prognose geführt, so
dass davon auszugehen
ist, dass bei
rechtzeitiger
Diagnosestellung noch
keine
Lebermetastasierung
eingetreten wäre, mithin
der Tod von Frau B.
hätte vermieden werden
können.
Nach alledem ist die
Klage dem Grunde nach
gerechtfertigt.
Der erstinstanzlich
zugesprochene
Verdienstausfallschaden
in Höhe von 6.861,16
Euro ist hinreichend
belegt, nicht weiter
bestritten worden und
daher unverändert
zuzusprechen.
Das vom Landgericht
festgesetzte
Schmerzengeld in Höhe
von 200.000 ,- Euro
erachtet der Senat
demgegenüber nicht für
angemessen. Die
Beklagten haben dem
Kläger gemäß den
§§ 847,
823,
1922 BGB
vielmehr ein
Schmerzensgeld von noch
0.000,- Euro zu zahlen.
Der Senat hat im Rahmen
des zu bemessenden
Schmerzensgeldes
folgende Umstände für
wesentlich erachtet:
Frau B. musste sich
mehreren stationären
Chemotherapien mit
erheblichen
Nebenwirkungen " u. a.
Infektionen im
Mundbereich, Haarausfall
" unterziehen. Diese
Behandlungen waren zudem
mit großen Schmerzen
verbunden. Besonders
belastend war ihre
psychische Situation.
Frau B. war " wie sich
aus ihrem Schreiben an
die Schlichtungsstelle
vom 12.02.2001 ergibt "
vollständig über die
vorliegenden Befunde
informiert. Sie wusste
also, dass sie tödlich
erkrankt war. Mit diesem
Wissen, dass zunehmend
zur Gewissheit über den
baldigen Tod wurde,
musste sich die
31jährige Mutter von
ihrem 9jährigen Sohn
verabschieden.
Dem Erstgericht ist zwar
zuzugeben, dass Leid und
Schmerz von Frau B.
materiell
durch keine Summe zu
entschädigen sind. Die
gemäß
§ 847 BGB a.
F. zuzusprechende
billige Entschädigung in
Geld muss gleichwohl der
Höhe nach die schwere
physische und psychische
Beeinträchtigung
angemessen
widerspiegeln. Der Senat
hält daher ein
Schmerzensgeld von
100.000,- Euro, auf das
die bereits gezahlten
10.000,- Euro
anzurechnen sind, für
gerechtfertigt.
Insgesamt waren die
Beklagten damit zu einer
Zahlung von 96.861,16
Euro zu verurteilen.
Dem Kläger steht darüber
hinaus ein Anspruch auf
Zahlung von
Prozesszinsen aus
96.861,16 Euro ab dem
21.05.2005 gemäß
§§ 291,
288 Abs. 1 Satz 1 BGB
(§ 288
BGB in der
bis zum 30.04.2000
geltenden Fassung,
Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz
3
EGBGB) zu.
III.
Die Kosten des
erstinstanzlichen
Verfahrens haben im
Hinblick auf den
unbezifferten
Klageantrag die
Beklagten gemäß
§ 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
zu tragen. Da der Kläger
den erstinstanzlich
zugesprochenen Betrag
verteidigt und eine
Zurückweisung der
Berufung beantragt hat,
waren die Kosten des
Berufungsverfahrens
entsprechend dem
jeweiligen Obsiegen und
Unterliegen zu teilen,
§ 92 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die Entscheidung über
die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt
aus
§§ 708 Nr.
10,
711
ZPO.
Die Revision wird nicht
zugelassen, weil Gründe
hierfür " nach
nochmaliger Beratung
des Senats " nicht
ersichtlich sind (§ 543
Abs. 2 ZPO).
Der Senat hat zwar im
letzten Termin zur
mündlichen Verhandlung
angedeutet, über die
Revisionszulassung
hinsichtlich der Frage
der Verantwortung beider
Beklagten als
beauftragender und
hinzugezogener Arzt
nachzudenken, sieht sich
jedoch auf Grund
nochmaliger Beratung
nicht veranlasst, das
Rechtsmittel der
Revision zuzulassen. Die
Verantwortung beider
Ärzte für die (grob)
fehlerhaft unterlassene
Befunderhebung
(histologische Abklärung
des Tumorgewebes) ist
auf Grund der vorstehend
mitgeteilten
Entscheidungsgründe nach
Auffassung des Senats
zwingend; sie stehen
nicht in Widerspruch zu
anderen Entscheidungen
anderer
Oberlandesgerichte oder
des 6. Zivilsenats des
BGH. Auch für eine
Rechtsfortbildung
besteht kein Anlass, ist
doch die konsiliarische
Hinzuziehung eines
weiteren Arztes schon
lange Gegenstand
höchstrichterlicher
Rechtsprechung, gerade
in Bezug auf die
gegenseitige Information
und Abstimmung zum
Schutze des Patienten
(s.o.).
OLG Düsseldorf, Urteil
vom 26.07.2007, AZ: I-8
U 32/06:
Arzthaftungsrecht:
Auswirkung eines
Dokumentationsversäumnisses
bei unstreitiger
Befunderhebung auf die
Beweislast
Orientierungssatz
Allein aufgrund eines
Dokumentationsversäumnisses
kann nicht schon auf das
Vorliegen eines
ärztlichen Fehlers
geschlossen werden, wenn
jedenfalls feststeht,
dass Befunde erhoben
wurden. Ein solches
Dokumentationsversäumnis
führt auch für sich
nicht zu einer
Beweiserleichterung für
den Patienten bezüglich
des Vorliegens eines
ärztlichen
Behandlungsfehlers.(Rn.47)
Tenor
Auf die Berufung der
Beklagten zu 1) und 5)
wird das am 9. Februar
2006 verkündete Grund-
und Teilurteil der 3.
Zivilkammer des
Landgerichts Duisburg in
der Fassung des
Berichtigungsbeschlusses
vom 28. Juni 2006
teilweise abgeändert.
Die gegen die Beklagten
zu 1) und 5) gerichtete
Klage wird - gleichfalls
- abgewiesen.
Die Berufung der
Klägerin wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des
Rechtsstreits - in
beiden Instanzen - hat
die Klägerin zu tragen,
mit Ausnahme der durch
die - zurückgenommene -
Berufung des Beklagten
zu 2) entstandenen
Kosten, die dieser
trägt.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Die Klägerin kann die
Vollstreckung der
Beklagten durch
Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die
Beklagten vor der
Vollstreckung in
gleicher Höhe Sicherheit
leisten.
Tatbestand
I.
Die am 9. Februar 2000
geborene Klägerin, bei
der aufgrund
kinderkardiologischer
Untersuchungen im
Universitätsklinikum M.
und im Herzzentrum NRW
in B. O. eine schwere
Herzerkrankung mit der
Indikation zur
Herztransplantation
festgestellt worden war,
wurde am 5. Mai 2000 zur
Beobachtung von
Trinkschwierigkeiten und
zur schrittweisen
Steigerung der
Kalorienzufuhr in die
von dem Beklagten zu 2)
geleitete Abteilung für
Kinderheilkunde des in
der Trägerschaft der
Beklagten zu 1)
stehenden M.-H. W.
aufgenommen und wegen
der bekannten
Herzerkrankung
intensiv-medizinisch
überwacht.
Am Morgen des 8. Mai
2000 erlitt die Klägerin
einen Herzstillstand. Es
erfolgte eine
kardiopulmonale
Reanimation, die
zunächst zur
Wiederherstellung
stabiler
Kreislaufverhältnisse
führte. Danach kam es zu
einem weiteren
Herzstillstand, der mit
erneuten
Reanimationsmaßnahmen
beherrscht werden
konnte.
Vor dem Zwischenfall
hatte eine mit der
Beaufsichtigung der
Klägerin betraute
Schwesternschülerin eine
Veränderung des
klinischen Bildes
bemerkt und die Beklagte
zu 5) als die damals
zuständige
Stationsschwester
herbeigerufen. In der
von der
Schwesternschülerin
unter der Uhrzeit 10.00
Uhr hierzu gefertigten
Dokumentation heißt es
wie folgt:
"S. wurde im Laufe des
Morgens immer tachy- und
dyspnoeischer, die
Atmung wurde zunehmend
schnappender. Sie war
sehr kaltschweißig,
besonders am Kopf. Die
Haut war am ganzen
Körper marmoriert.
Temperatur bei 37,6°,
trotzdem kalte
Extremitäten, besonders
kalt waren die Füße. So
gegen 09.00 Uhr wurde
sie dann zyanotisch an
Lippen und Füßen. Der
Blutdruck konnte erst
beim fünften Mal
ermittelt werden. SAO2
war nicht möglich. Sie
war sehr tachykard.
Nachdem sich S. Zustand
immer mehr
verschlechterte, rief
ich eine Schwester
hinzu, um sich S. mal
anzusehen".
Die Beklagte zu 5) war
nach den Eintragungen in
der
Behandlungsdokumentation
um
.35 Uhr bei der Klägerin
eingetroffen. Als von
ihr hinzugerufene Ärzte
waren zunächst der
Beklagte zu 4) als
Stationsarzt und
nachfolgend die Beklagte
zu 3) als Oberärztin mit
der Behandlung der
Klägerin befasst. Zu dem
damaligen Geschehen
findet sich in dem
Intensivpflegebogen
folgender Eintrag:
"09.35 Uhr:
S. atmet mehr
schnappend, starke
Lippenzyanose, dabei
tachykard, fühlt sich
arg kalt an, Dr. P.
angerufen. Zustand
geschildert mit der
Bitte, sich S.
anzusehen.
9.45:
SAO2 kaum messbar, Kind
zieht stärker ein,
verdreht die Augen nach
oben, Mutter nimmt sie
auf den Arm, wiegt sie
hin und her. Von jetzt
auf gleich Puls auf 0,
auf dem Monitor ab und
zu ein Ausschlag zu
sehen, einige Minuten
Herzmassagen
durchgeführt,
Bebeutelung, viel Sekret
oral abgesaugt.
0.00 Uhr:
Orale Intubation, wird
weiter bebeutelt. Zugang
gelegt, SAO2 inzwischen
95 und 97, medis i.v.,
Pufferung zweimal
erfolgt, Anästhesist
gerade eingetroffen.
Hatte das Kind erneut
eine Asystolie/
Bradykardie - Wiederum
Herzmassage. Puls
steigt. SAO2 wieder bei
85 - 90.
1.00 Uhr:
Babylog angeschlossen.
Konstant.
2.00 Uhr:
Temperatur 38,4°"
Die Klägerin leidet an
einer ausgeprägten
psychomotorischen und
mentalen
Entwicklungsretadierung
mit beinbetonter
Tetraspastik. Diese
Behinderungen führen
ihre Eltern auf den
Zwischenfall vom 8. Mai
2000 zurück. Die
Klägerin hat geltend
gemacht, den Beklagten
zu 2) bis 5) seien grobe
Behandlungsfehler
unterlaufen, für die die
Beklagte zu 1)
einzustehen habe. Die
intensivmedizinische
Überwachung vor dem
Zwischenfall sei
unzureichend gewesen.
Auf die sich
abzeichnende
Komplikation sei nicht
in der gebotenen Weise
reagiert worden. Der
Beklagte zu 4) habe die
Reanimation nicht
regelrecht vorgenommen.
In der Zeit bis 11.00
Uhr sei die Beatmung
nicht ausreichend
gewesen. Der Beklagte zu
4) habe sie zu spät an
das Beatmungsgerät
angeschlossen. Der
Beklagten zu 3) sei
vorzuwerfen, dass sie
beim Auftreten des
Zwischenfalls nicht
sogleich erreichbar
gewesen sei. Dem
Beklagten zu 2) seien
Organisationsversäumnisse
anzulasten.
Mit der Klage hat die
Klägerin die
Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung
eines Schmerzensgeldes
in Höhe von 300.000 €
gefordert und die
Feststellung der
Verpflichtung der
Beklagten zum Ersatz
aller materiellen und
künftiger immaterieller
Schäden begehrt.
Die Beklagten sind den
Vorwürfen
entgegengetreten und
haben vorgetragen, die
Behandlung sei in jeder
Hinsicht regelgerecht
gewesen. Die Behinderung
der Klägerin sei zudem
nicht auf den
Zwischenfall und einen
Sauerstoffmangel im
Gehirn zurückzuführen,
vielmehr liege eine
primäre globale
Erkrankung des zentralen
Nervensystems vor.
Die 8. Zivilkammer des
Landgerichts Duisburg
hat ein
kinderkardiologisches
Gutachten eingeholt, das
der Sachverständige
schriftlich ergänzt und
mündlich erläutert hat.
Durch das am 9. Februar
2006 verkündete Grund-
und Teilurteil - in der
durch Beschluss vom 28.
Juni 2006 berichtigten
Fassung - hat die Kammer
in Bezug auf die
Beklagten zu 1) und 5)
die Leistungsklage dem
Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt
und dem
Feststellungsantrag
stattgegeben. Die
gegenüber den Beklagten
zu 2), 3) und 4)
erhobene Klage hat das
Landgericht abgewiesen.
Gegen die Entscheidung
haben die Klägerin und
die Beklagten zu 1) und
5) Berufung eingelegt.
Der Beklagte zu 2), der
sich mit der Berufung
ebenfalls gegen das
Urteil gewendet hat, hat
sein Rechtsmittel in der
mündlichen Verhandlung
am 26. Oktober 2006
zurückgenommen.
Die Klägerin erstrebt
mit ihrem Rechtsmittel
im Umfang der bisherigen
Antragstellung auch die
Verurteilung des
Beklagten zu 4). Zur
Begründung trägt sie
vor, das Vorgehen des
Beklagten zu 4) im
Rahmen der Reanimation
nach 10.10 Uhr sei
fehlerhaft gewesen. Bis
zu dem - zu spät
erfolgten - Einsatz des
Beatmungsgerätes sei die
Sauerstoffversorgung bei
hochpathologischen
Blutgaswerten
unzureichend gewesen.
Soweit der Klage
stattgegeben worden ist,
verteidigt die Klägerin
das Urteil des
Landgerichts.
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser
Abänderung des Urteils
des Landgerichts
Duisburg vom
. Februar 2006,
. den Klageanspruch dem
Grunde nach gegen die
Beklagten zu 1), 4) und
5) für gerechtfertigt zu
erklären;
. festzustellen, dass
die Beklagten zu 1), 4)
und 5) als
Gesamtschuldner
verpflichtet sind, ihr
den infolge der
fehlerhaften Behandlung
am 8. Mai 2000 in der
Vergangenheit
entstandenen und
zukünftig noch
entstehenden materiellen
Schaden sowie
immateriellen Schaden zu
ersetzen, soweit die
Ansprüche nicht aufgrund
sachlicher und
zeitlicher Kongruenz auf
Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte
übergegangen sind bzw.
übergehen werden.
Der Beklagte zu 4)
beantragt,
die Berufung der
Klägerin zurückzuweisen.
Er bestreitet, an der
weiteren Behandlung der
Klägerin nach
erfolgreicher
Reanimation beteiligt
gewesen zu sein. Er habe
nach dem Ende der
Notfallversorgung gegen
10.10 Uhr die
Intensivstation
verlassen. Im übrigen
sei die Klägerin schon
gegen 10.10 Uhr an das
Beatmungsgerät
angeschlossen worden.
Entgegen der Ansicht der
Klägerin seien die
Blutgaswerte nach 10.10
Uhr nicht
hochpathologisch
gewesen. Auf die
Blutgasanalysen sei
regelgerecht reagiert
worden.
Die Beklagten zu 1) und
5) erachten die
Entscheidung des
Landgerichts, soweit die
Klage nicht abgewiesen
worden ist, bereits
deshalb als fehlerhaft,
weil das Gericht es
versäumt habe,
Feststellungen zur
Ursache der Behinderung
der Klägerin zu treffen.
Sie machen geltend, dass
etwaige Lücken in der
Dokumentation der
Behandlung nicht
geeignet seien, der
Klägerin
Beweiserleichterung für
den Nachweis zu
verschaffen, dass ein
hypoxischer Hirnschaden
vorliege, der auf den am
8. Mai 2000
eingetretenen
Herzstillstand
zurückzuführen sei. Im
übrigen beanstanden sie
die ihres Erachtens
unzureichenden
Feststellungen der
Kammer zur Frage von
haftungsbegründenden
Behandlungsfehlern und
machen geltend, das
Landgericht habe die
prozessuale Bedeutung
etwaiger
Dokumentationsmängel
verkannt.
Die Beklagten zu 1) und
5) beantragen,
das am 9. Februar 2006
verkündete Urteil des
Landgerichts Duisburg
(teilweise) "aufzuheben"
und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt
insoweit,
die Berufung der
Beklagten zu 1) und 5)
zurückzuweisen.
Der Senat hat in der
mündlichen Verhandlung
am 7. Mai 2007 ergänzend
Beweis erhoben durch
Anhörung der
Sachverständigen Prof.
Dr. B. und Prof. Dr. K..
Wegen des
Beweisergebnisses wird
auf den
Berichterstattervermerk
vom 16. Mai 2007 (GA 420
- 440) verwiesen.
Wegen der Einzelheiten
des Parteivorbringens
wird auf die
gewechselten
Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung
der Beklagten zu 1) und
5) ist begründet.
Entgegen der Auffassung
des Landgerichts stehen
der Klägerin mangels
Nachweises eines
Haftungsgrundes
Ansprüche auf Ersatz
materieller und
immaterieller Schäden
aufgrund des Ereignisses
am 8. Mai 2000 nicht zu.
Deshalb bleibt auch die
Berufung der Klägerin,
mit der sie eine
entsprechende
Verurteilung des
Beklagten zu 4)
erstrebt, ohne Erfolg.
Nach allgemeinen
Grundsätzen hat eine
Partei im Rahmen eines
Arzthaftungsprozesses zu
beweisen, dass dem in
Anspruch genommenen Arzt
oder den Bediensteten
eines Krankenhausträgers
ein zumindest
fahrlässiges Versäumnis
bei der medizinischen
Versorgung zur Last zu
legen ist, das eine
bestimmte
gesundheitliche
Beeinträchtigung
hervorgerufen hat (vgl.
BGH NJW 1995, 1618;
ständige
Rechtsprechung). Diesen
Beweis hat die Klägerin
weder in erster Instanz
noch aufgrund der vor
dem Senat ergänzend
durchgeführten
Beweisaufnahme geführt.
Entgegen der Annahme des
Landgerichts liegen auch
nicht die
Voraussetzungen vor,
unter denen einem
Patienten in Abkehr von
der allgemeinen
prozessualen
Beweislastverteilung zum
Nachweis des
Haftungsgrundes
Beweiserleichterungen
zuerkannt werden können.
. Es lässt sich nicht
feststellen, dass es bei
der Betreuung und
Versorgung der Klägerin
nach ihrer stationären
Aufnahme im M.-H. am 5.
Mai 2000 bis zum Morgen
des 8. Mai 2000 zu
Versäumnissen gekommen
war. Prof. Dr. B., der
als Direktor einer
Universitätsklinik für
Kinderkardiologie über
umfassende praktische
Erfahrung und
wissenschaftliche
Kenntnisse zur
Beurteilung des
damaligen Geschehens
verfügt, hat sowohl in
seinem schriftlichen
Gutachten als auch bei
seiner Anhörung vor dem
Senat mehrfach deutlich
gemacht, dass die
medizinische Betreuung
und Überwachung der
Klägerin angesichts der
Tatsache, dass sie wegen
bestehender
Schwierigkeiten bei der
Nahrungsaufnahme
stationär behandelt
wurde, auch unter
Berücksichtigung der
damals festgestellten
schweren Herzerkrankung
in jeder Hinsicht
angemessen war.
Angesichts einer
dokumentierten
kontinuierlichen
EKG-Überwachung, einer
Pulsoxymetrie und eines
Atemmonitorings hat der
Sachverständige die
Überwachung als dem
Krankheitsbild und der
damaligen
Behandlungssituation
"durchaus adäquat"
bezeichnet.
Es bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür,
dass es im Laufe der
Betreuung zu einer
weitergehende
diagnostische oder
therapeutische Maßnahmen
erfordernden
Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der
Klägerin als möglichem
Hinweis auf den später
eingetretenen
Kreislaufzusammenbruch
gekommen war: Die
Laborwerte am Morgen des
6. Mai waren im
wesentlichen
unauffällig; die
dokumentierte
Atemfrequenz variierte
in der Zeit vom 5. Mai
bis zum 8. Mai zwar
zwischen 44/min. und
max. 64/min., was nach
Darstellung von Prof.
Dr. B. indes nicht als
eindeutiges Signal einer
kontinuierlichen
Verschlechterung des
klinischen Zustandes zu
werten war; auch die ab
dem 7. Mai bis zu der
erfolgten
Reanimationsbehandlung
dokumentierten
Blutdruckwerte waren
normwertig, weshalb
Prof. Dr. B. bereits in
seiner schriftlichen
Begutachtung deutlich
gemacht hat, dass es
keinerlei Hinweise auf
eine chronische
Verschlechterung des
damaligen
Gesundheitszustandes der
Klägerin gab, dass die
Befunde im Gegenteil für
eine akute
Dekompensation sprechen.
Diese Beurteilung hat
der Sachverständige bei
seiner Anhörung vor dem
Senat erläutert und
bekräftigt. Danach
sprechen sämtlichen
dokumentierten Befunde
gegen eine
kontinuierliche
Verschlechterung.
Deshalb hat er keinen
Zweifel daran gelassen,
dass die ärztliche bzw.
die pflegerischer
Überwachung regelhaft
und die spätere
Krisensituation nicht
vorhersehbar war.
1.
. Dem damals
eingesetzten
Pflegepersonal und den
mit der Behandlung der
Klägerin befassten
Ärzten kann auch nicht
vorgeworfen werden, auf
die sich am Morgen des
2.
. Mai 2000 abzeichnende
Befundverschlechterung
unsachgemäß reagiert und
nach dem Eintreten der
durch den Herzstillstand
gekennzeichneten
Krisensituation
verspätet und/oder
fehlerhaft gehandelt zu
haben.
Es war sachgerecht, dass
die Schwesternschülerin
angesichts der von ihr
dokumentierten
klinischen Situation
(Atmung zunehmend
schnappender,
kaltschweißig, Haut
marmoriert, kalte
Extremitäten bei 37,6°
Temperatur, gegen
.00 Uhr zyanotisch an
Lippen und Füßen) eine
Blutdruckmessung vornahm
und wegen einer weiteren
Zustandsverschlechterung
die Beklagte zu 5) als
damalige
Stationsschwester
hinzurief. Dass dies
bereits zu einem
früheren Zeitpunkt hätte
erfolgen müssen, lässt
sich nicht feststellen.
Obwohl der - laut
Dokumentation erst bei
der fünften Messung
ermittelte -
Blutdruckwert in den
Behandlungsunterlagen
nicht festgehalten ist,
kann nicht davon
ausgegangen werden, dass
sich die Klägerin
bereits in einer
Gefährdungssituation
befand, die ein
sofortiges ärztliches
Eingreifen notwendig
gemacht hätte. Der Senat
hat die von der
Schwesternschülerin
dokumentierte klinische
Situation eingehend mit
dem Sachverständigen
erörtert. Dieser hat
dabei deutlich gemacht,
dass die Probleme bei
der Blutdruckmessung
durchaus technischer
Natur gewesen sein
konnten. Hieraus kann -
so der Sachverständige -
jedenfalls nicht
gefolgert werden, dass
der Blutdruck derart
niedrig war, dass von
einer beginnenden
Dekompensation
auszugehen war und es
sofortiger
Reanimationsmaßnahmen
oder anderer
therapeutischer
Maßnahmen bedurft hätte.
Im Gegenteil spricht das
später - gegen 9.45 Uhr
- beschriebene
plötzliche Absacken des
Blutdruckes nach
Darstellung von Prof.
Dr. B. dafür, dass die
Vitalparameter beim
Eintreffen der Beklagten
zu 5) - gemäß der
Behandlungsdokumentation
um 9.35 Uhr - soweit
vorhanden waren, dass
das weitere Vorgehen mit
dem Herbeirufen der
Stationsschwester, die
dann einen Arzt
hinzuzog, nicht zu
beanstanden war. Eine
andere Beurteilung
rechtfertigt auch nicht
der nach dem
Herzstillstand gemessene
pathologische pH-Wert
von 6,65. Dieser Wert
ist nach Darstellung von
Prof. Dr. B. ohne
weiteres mit dem
zunächst eingetretenen
Herzstillstand erklärbar
und besagt nicht, dass
bei dem Kind bereits
vorher eine schwere
Kreislaufstörung vorlag,
auf die hätte reagiert
werden müssen.
Die Maßnahmen, die
aufgrund des auf dem
angeschlossenen Monitor
festgestellten
plötzlichen
Herzstillstandes
ergriffen wurden, waren
sachgerecht und
effektiv: Ausweislich
des ärztlichen Berichtes
führte der Beklagte zu
4) bei (zweimaligem)
akuten
Herz-Kreislaufstillstand
die kardiopulmonale
Reanimation mit
Intubation und Beatmung
- nach seiner
Darstellung in der
mündlichen Verhandlung
durch Herzmassage und
Beutelbeatmung - durch,
wobei nach einer
Asystolie über etwa fünf
Minuten erneut
ausreichende
Eigenfrequenz und
stabiler Blutdruck
bestanden.
Prof. Dr. B. hat im
Rahmen der Erörterung
der
Reanimationsmaßnahmen
keinen Zweifel daran
gelassen, dass diese in
jeder Hinsicht sachgemäß
erfolgten. Unberechtigt
ist in diesem
Zusammenhang der Vorwurf
der Klägerin, ihr sei
nicht rechtzeitig
Sauerstoff gegeben und
die maschinelle Beatmung
sei verspätet
angeschlossen worden.
Dass entsprechend der
Darstellung des
Beklagten zu 4) bereits
im Rahmen der
Reanimation Sauerstoff
verabreicht wurde, folgt
bereits daraus, dass -
wie Prof. Dr. B.
überzeugend erläutert
hat - technisch bedingt
bei jeder Reanimation
mit dem Ambubeutel, wie
hier, die Sauerstoffgabe
verbunden ist. Weil die
Beatmung mit dem Beutel
darüber hinaus in vielen
Fällen effektiver sein
kann als die maschinelle
Beatmung, ist es auch
nicht zu beanstanden,
dass diese erst später
eingeleitet wurde.
Gegen Fehler bei der
Reanimation spricht im
übrigen, dass diese in
jeder Hinsicht
erfolgreich war, weil es
entgegen der Darstellung
der Klägerin zu keiner
Sauerstoffunterversorgung
des Gehirns gekommen
war. Prof. Dr. K., der
als Leiter des
Funktionsbereichs
Neuropädiatrie eine
Universitätskinderklinik
zur Beurteilung der
diesbezüglichen
medizinischen Fragen in
besonderem Maße
kompetent ist, hat
hierzu deutlich gemacht,
dass morphologische
Veränderungen des
Gehirns, wie sie bei
einer nicht
ausreichenden Versorgung
mit Sauerstoff
eintreten, bei der
Klägerin nicht vorlagen;
dass sich insbesondere
kein Hirnödem und keine
Hirnschwellung zeigten.
Deshalb, so der
Sachverständige, ist
festzustellen, dass die
damalige Reanimation gut
und ausreichend war.
. Der Klägerin sind
entgegen der Auffassung
des Landgerichts bei der
Feststellung etwaiger
Behandlungsfehler keine
Beweiserleichterungen
zuzubilligen. Die zur
Begründung angeführte
Verletzung von
Dokumentationspflichten
rechtfertigt eine solche
Abkehr von dem
Grundsatz, dass der
Anspruchsteller die
haftungsbegründenden
Tatsachen nachweisen
muss, nicht. Allerdings
trifft es zu, dass die
Pflegedokumentation über
einzelne Vitalparameter
lückenhaft ist. So
fehlt, worauf Prof. Dr.
B. bereits in seinem
schriftlichen Gutachten
hingewiesen hat, für den
Morgen des 8. Mai die
Angabe des
Blutdruckwertes, der
ausweislich des
Berichtes der
Schwesternschülerin von
ihr erst nach
fünfmaliger Messung
ermittelt werden konnte.
Auch fehlt die Angabe
von Herzfrequenz und
Puls unmittelbar vor dem
Herzstillstand. Alleine
dies erlaubt indes nicht
die Annahme, die
Klägerin habe ich in
einem hoch
pathologischen Zustand
befunden, der ein
sofortiges ärztliches
Eingreifen erfordert
hätte, das fehlerhaft
unterblieben sei. Auch
im übrigen ist es nicht
gerechtfertigt, aufgrund
von
Dokumentationsversäumnissen
von Fehlern bei der
Betreuung und Behandlung
der Klägerin auszugehen,
die nach der Darstellung
der Klägerin darin
liegen sollen, dass
erforderliche
Behandlungsmaßnahmen
unterblieben waren.
Das Landgericht verkennt
bei seiner Entscheidung,
dass
Dokumentationsmängel für
sich nicht die Annahme
eines Behandlungsfehlers
rechtfertigen. Das
pflichtwidrige
Unterbleiben der
Beschreibung
dokumentationsbedürftiger
Befunde oder
dokumentationsbedürftiger
Behandlungsmaßnahmen
kann allerdings, wenn
sich hieraus eine
unzumutbare
Verschlechterung der
Beweissituation für den
Patienten ergibt, als
Indiz dafür dienen, dass
in diesem Fall gebotene
Befunderhebungen oder
Behandlungen nicht
erfolgt waren
(Geiß/Greiner,
Arzthaftpflichtrecht, 5.
Auflage, Rn. 202).
Vorliegend kann jedoch
bereits nicht davon
ausgegangen werden, dass
die erforderliche
Befunderhebung im Sinne
der Kontrolle der
Vitalparameter bei der
Klägerin nicht erfolgt
war. Tatsächlich wurde
bei ihr, was auch ihre
Mutter in der mündlichen
Verhandlung eingeräumt
hat, die Herzfrequenz
aufgrund des
angeschlossenen Monitors
laufend gemessen und
angezeigt, wenn auch
nicht schriftlich in den
Behandlungsunterlagen
festgehalten. Ferner
wurde der Puls durch das
eingesetzte Pulsoxymeter
überprüft. Dass auch der
Blutdruck vor dem
Kreislaufkollaps
gemessen wurde, ergibt
sich aus der
Niederschrift der
Schwesternschülerin. Das
Unterbleiben der
Dokumentation des
ermittelten Wertes
erlaubt bereits deshalb
nicht die Unterstellung,
er sei in einer Weise
auffällig gewesen, dass
weitergehende Maßnahmen
zwingend hätten
ergriffen werden müssen,
weil ein solcher Befund
nicht als hinreichend
wahrscheinlich
anzunehmen ist. Nach den
überzeugenden
Ausführungen von Prof.
Dr. B. sprechen der im
übrigen dokumentierte
klinische Verlauf und
insbesondere der spätere
plötzliche Pulsabfall
gerade gegen einen
Befund, der bereits ein
früheres Eingreifen im
Sinne einer
Kreislaufstabilisierung
erfordert hätte. Dem
Umstand, dass nach
Darstellung der Mutter
der Klägerin das
Notrufsignal des
Monitors abgeschaltet
war, kommt im übrigen
deshalb keine
entscheidende Bedeutung
zu, weil der Eintritt
des Herzstillstandes
ausweislich der
Beschreibung in der
Behandlungsdokumentation
aufgrund des Abfallens
der Kurve auf dem
Monitor sofort
festgestellt wurde. Die
Annahme von
Versäumnissen bei der
Behandlung der Klägerin
verbietet sich im
übrigen auch deshalb,
weil die erreichte
Stabilisierung des
Kreislaufes nach der
Darstellung des
Sachverständigen
Ausdruck dafür war, dass
die erforderlichen
Maßnahmen standardgemäß
und erfolgreich
durchgeführt wurden;
dies haben beide
Sachverständige betont.
Im übrigen hat Prof. Dr.
B. darauf hingewiesen,
dass auch die späteren
Röntgenbefunde gegen die
Annahme, es hätte sich
im Laufe der Zeit eine
zu dem Herzstillstand
führende
Ateminsuffizienz
aufgebaut, sprechen. Die
unterbliebene
Dokumentation weiterer
Vitalparameter
rechtfertigt auch
deshalb nicht die
Annahme, die Klägerin
hätte sich in der Zeit
vor dem Herzstillstand
in einem Zustand
befunden, der
weitergehende Maßnahmen
erforderlich gemacht
hätte.
. Ungeachtet der
vorstehenden
Ausführungen kommt eine
Haftung der Beklagten
auch deshalb nicht in
Betracht, weil nicht
festgestellt werden
kann, dass die
Behinderung, an der die
Klägerin leidet, auf die
am 8. Mai 2000
eingetretene und mit
einem zweifachen
Herzstillstand
verbundene
Krisensituation
zurückzuführen ist.
Prof. Dr. B. hat in
seiner schriftlichen
Begutachtung aus
kinderkardiologischer
Sicht bereits darauf
hingewiesen, dass bei
der Klägerin unter
anderem wegen einer
Störung des
Gehirnwachstums schon
vor der Reanimation
neurologische
Auffälligkeiten zu
finden waren, die aus
seiner Sicht die
Behinderung erklären
können. Diese Aussage
hat Prof. Dr. K., den
der Senat wegen seiner
besonderen Fachkompetenz
mit der Begutachtung der
Schädigungsursache
beauftragt hat und gegen
dessen persönliche
Eignung nicht etwa der -
der Klägerin bzw. ihren
Eltern bereits vor der
Beauftragung des
Sachverständigen
bekannte - Umstand
spricht, dass er die
Klägerin in der
Vergangenheit untersucht
hatte, bei seiner -
aufgrund der bisherigen
Vorbegutachtungen
ausreichenden -
mündlichen Anhörung
eindeutig bestätigt und
deutlich gemacht, dass
die damaligen Ereignisse
im Zusammenhang mit dem
Herzstillstand keinen
negativen Einfluss auf
die weitere Entwicklung
hatten. Ausschlaggebend
dafür ist in erster
Linie, dass es
ausweislich des am 1.
Juni 2000 gefertigten
MRT bei der Klägerin zu
keinem Hirnödem gekommen
war, die Ventrikel immer
schlank waren und dass
es auch sonst keinerlei
Veränderungen gab, die
für eine
Sauerstoffmangelsituation
sprechen könnten. Diese
Beurteilung ist nicht
deshalb in Zweifel zu
ziehen, weil Prof. Dr.
K. als damals
behandelnder Arzt der
Klägerin in einem
Arztbrief vom 21.02.2001
ausführte, dass sich bei
S. eine ausgeprägte
psychomotorische und
mentale
Entwicklungsretardierung
zeigte, die "u. a. als
Residualschaden nach
kardiopulmonaler
Reanimation im Mai 2000
zu interpretieren ist".
Diese Befundbeschreibung
befasst sich nicht näher
mit dem für die Ursache
der Behinderung
bedeutsamen MRT-Befund,
der lediglich als
unauffällig beschrieben
wird, ohne die sich
daraus ergebenden
Konsequenzen für die
Feststellung der
Schädigungsursache näher
zu beleuchten. Die
Frage, ob die
Behinderung der Klägerin
auf ein
Mikrozephalie-Kardiomyopathie-Syndrom
zurückzuführen ist, was
Prof. Dr. K. annimmt,
ist nicht entscheidend
und bedarf daher keiner
ergänzenden Aufklärung,
weil es nur darauf
ankommt, dass die auch
insoweit
beweispflichtige
Klägerin den Beweis der
Ursächlichkeit des
Reanimationsgeschehens
für die vorliegende
Schädigung nicht
erbracht hat. Die
Voraussetzungen, unter
denen der Klägerin
Erleichterungen für den
Kausalitätsnachweis
zugebilligt werden
könnten, liegen nicht
vor; weder ist von
groben ärztlichen
Versäumnissen bei ihrer
Behandlung auszugehen,
noch rechtfertigt der
Sachverhalt die
Anwendung der Grundsätze
des Anscheinsbeweises.
Die Kostenentscheidung
beruht auf
§§ 91 Abs. 1,
97 Abs. 1,
516 Abs. 3 S. 1 ZPO.
Brandenburgisches OLG,
Urteil vom 12.07.2007,
AZ: 12 U 207/07:
Arzthaftungsrecht:
Aufklärungspflicht bei
Weiterbehandlung nach
Krebsdiagnose;
Entscheidungskonflikt
trotz Krebsdiagnose;
Haftung des Arztes für
ärztlichen
Verrichtungsgehilfen
trotz hoher
Qualifikation -
besondere Anforderungen
an Auswahl und
Überwachung wegen
besonderer Bedeutung der
Tätigkeit)
Orientierungssatz
1.
. Kommt nach einer
Gewebeuntersuchung als
Ergebnis des Befundes
die sofortige
Überweisung in ein
Krankenhaus zur
Weiterbehandlung in
Betracht, ist vor der
Untersuchung darüber
aufzuklären.(Rn.13)
2.
. Besteht nach einer
ersten Untersuchung mit
einem positiven
Krebsbefund neben einer
sofortigen Operation die
Möglichkeit, das
Ergebnis einer weiteren
Untersuchung des
Befundes abzuwarten, ist
der betroffenen Patient
darüber spätestens bei
der Mitteilung des
Ergebnisses der ersten
Untersuchung
aufzuklären.(Rn.15)
3.
. Ist die Durchführung
einer Aufklärung im
Streit, kann sich der
Arzt zu seiner
Entlastung grundsätzlich
nicht darauf berufen,
eine solche Aufklärung
sei in seiner Praxis
üblich.(Rn.13)
4.
. Allein eine
Krebsdiagnose begründet
noch nicht den Ausschluß
eines
Entscheidungskonflikts
des betroffenen
Patienten bezüglich der
Durchführung einer
sofortigen Operation zur
Entfernung des
Tumors.(Rn.17)
5.
. Bei einer ärztlichen
Tätigkeit muss der
Geschäftsherr die
Eignung des von ihm
eingesetzten
Verrichtungsgehilfen
auch in Bezug auf
Charakterstärke,
Besonnenheit und
Verantwortungsgefühl
prüfen.(Rn.19)
Fundstellen
GesR 2007, 575-576 (red.
Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend LG Potsdam,
28. September 2006, Az:
11 O 229/01, Urteil
Tenor
Die Berufung des
Beklagten zu 2. gegen
das am 28. September
2006 verkündete Urteil
der 11. Zivilkammer des
Landgerichts Potsdam,
Az.: 11 O 229/01, wird
zurückgewiesen und die
Sache wird zur
Entscheidung über die
Höhe des geltend
gemachten Anspruchs an
das Landgericht
zurückverwiesen.
Die Beklage zu 3. wird
des eingelegten
Rechtsmittels für
verlustig erklärt.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens hat
der Beklagte zu 2. zu
tragen, hinsichtlich der
Gerichtskosten zu ¼ und
hinsichtlich der
außergerichtlichen
Kosten zu ½ als
Gesamtschuldner mit der
Beklagten zu 3.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Der Beklagte zu 2. kann
die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils zu
vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht
zuvor die Klägerin
Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages
leistet.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin verlangt
von den Beklagten
Schadensersatz und
Schmerzensgeld aufgrund
von ihr behaupteter
Behandlungsfehler und
Aufklärungspflichtverletzungen.
Wegen der weiteren
Einzelheiten zum
Sachverhalt erster
Instanz wird Bezug
genommen auf den
Tatbestand des
angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat
durch Teilgrund- und
Teilendurteil die Klage
gegen den Beklagten zu
1. abgewiesen und hat
hinsichtlich der
Beklagten zu 2. und 3.
die Klage
dem Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt
und zugleich
festgestellt, dass die
Beklagten zu 2. und 3.
verpflichtet sind,
sämtliche künftigen
Schäden im Zusammenhang
mit der Operation vom
23.07.1998 zu ersetzen.
Das Landgericht hat
hinsichtlich sämtlicher
Beklagten einen
Behandlungsfehler nicht
für erwiesen erachtet,
hat aber hinsichtlich
der Beklagten zu 2. und
3. einen
Aufklärungsfehler als
gegeben festgestellt,
wobei nach Rücknahme der
Berufung durch die
Beklagte zu 3.
Gegenstand des
Berufungsverfahrens nur
noch der Anspruch gegen
den Beklagten zu ist.
Der Beklagte zu 2. habe
die Pflicht gehabt, die
Klägerin darüber
aufzuklären, dass er sie
im Falle eines positiven
Krebsbefundes durch die
Schnellschnittuntersuchung
in ein Krankenhaus zur
Nachoperation überweisen
werde und habe weiter
darüber aufzuklären
gehabt, dass als
Alternative zu dieser
Vorgehensweise auch die
Möglichkeit bestehe, das
Ergebnis der weiteren
pathologischen
Untersuchung abzuwarten,
um in Ruhe die weitere
Vorgehensweise zu
überlegen. Ausweislich
der Gutachten des Dr. A.
und des Prof. Dr. M. sei
die hier an den Tag
gelegte Eile nicht
geboten gewesen. Die
erforderliche Aufklärung
habe der hierfür
darlegungs- und
beweispflichtige
Beklagte zu 2. nicht
bewiesen. Ein
Aufklärungsbogen liege
nicht vor. Der als Zeuge
vernommene Dr. Sch. habe
sich an Einzelheiten
nicht erinnern können.
Insbesondere habe er
nicht mehr gewusst, ob
im vorliegenden Fall
Aufklärungsgespräche
durchgeführt worden
seien, sondern habe nur
allgemein bekundet, dass
Aufklärungsgespräche in
der Regel vorher
durchgeführt würden. Ein
solcher Hinweis auf die
ständige Übung genüge
jedoch nicht, wenn die
Tatsache eines
Gespräches als solchem
zwischen den Parteien
streitig sei. Darüber
hinaus habe die Klägerin
auch nachvollziehbar
einen
Entscheidungskonflikt
dargelegt. Sie habe
plausibel erklärt, sie
hätte sich zunächst
Gedanken darüber
gemacht, an welche Ärzte
und Kliniken sie sich
wenden würde. Für
etwaige Versäumnisse des
Herrn Dr. Sch. als
Vertreter des Beklagten
zu 2. sei Letztgenannter
nach
§ 278 BGB
bzw.
§ 831 BGB
verantwortlich. Wegen
der weiteren
Einzelheiten wird Bezug
genommen auf die
Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils.
Die Beklagten zu 2. und
3. haben gegen das ihnen
am 26.09.2006 bzw.
27.09.2006 zugestellte
Urteil mit einem am
06.11.2006 bzw.
26.10.2006 beim
Brandenburgischen
Oberlandesgericht
eingegangenen
Schriftsatz Berufung
eingelegt, die der
Beklagte zu 2. mit einem
am 05.01.2007 nach
entsprechender
Fristverlängerung
eingegangenen
Schriftsatz begründet
hat, während der
Beklagte zu seine
Berufung mit Schriftsatz
vom 05.01.2007
zurückgenommen hat.
Der Beklagte zu 2.
vertritt in Bezug auf
das Vorliegen eines
Aufklärungsfehlers eine
andere als die vom
Landgericht dargestellte
Rechtsauffassung und
nimmt in diesem
Zusammenhang im
Wesentlichen Bezug auf
seine Ausführungen in
erster Instanz. Es sei
nicht richtig, dass eine
korrekte regelmäßige
Aufklärung nur dann
anzunehmen sei, wenn die
Tatsache des
Aufklärungsgespräches
zwischen den Parteien
außer Streit stehe. Die
in diesem Zusammenhang
vom Landgericht zitierte
Entscheidung des "OLG
Brandenburg" sei auf den
vorliegenden Fall nicht
uneingeschränkt
anwendbar. An die
Beweisführung des Arztes
dürften hinsichtlich
einer erfolgten
Aufklärung keine zu
hohen oder unbilligen
Anforderungen gestellt
werden, sondern den
Angaben des Arztes sei
grundsätzlich Glauben zu
schenken, wenn sie
schlüssig
seien. Unabhängig von
einer Dokumentation
könne sich ein Indiz für
die Vornahme einer
Aufklärung auch aus
anderen Umständen
ergeben, die bereits in
erster Instanz
umfangreich vorgetragen
worden seien. Darüber
hinaus habe der Eingriff
in der Praxis des
Beklagten zu 2. keine
schädigenden Folgen
gehabt, sondern erst der
Eingriff bei der
Beklagten zu 3., der
aber nicht dem Beklagten
zu 2. zugerechnet werden
könne. Im Übrigen sei
eine Aufklärung auch
nicht notwendig gewesen,
da bereits eine
Voraufklärung durch die
in Sachen Krebs
spezialisiertere
Gynäkologin erfolgt sei.
Außerdem habe es sich um
einen einfachen Eingriff
gehandelt, bei dem
lediglich allgemeine
OP-Risiken bestanden
hätten, über die nicht
hätte aufgeklärt werden
müssen. Schließlich
könne auch eine
hypothetische
Einwilligung angenommen
werden. Der
erstinstanzliche Vortrag
des Beklagten zu 2.
hierzu sei substanziiert
und von der Klägerin
nicht entkräftet worden.
Der Beklagte zu 2.
beantragt,
das Urteil vom
28.09.2009 (gemeint ist
2006) abzuändern und die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen sowie die
Zurückverweisung der
Sache an das Landgericht
zur Entscheidung über
die Höhe des Anspruchs.
Sie verteidigt das
angefochtene Urteil.
Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme könne von
einer hinreichenden
Aufklärung nicht
ausgegangen werden. Eine
etwaige -zu bestreitende
- Voraufklärung durch
die überweisende
Gynäkologin entpflichte
den Beklagten zu 2.
nicht zu einer
seinerseits
vorzunehmenden
Aufklärung. Hinsichtlich
der Ausführungen des
Beklagten zu 2. zur
fehlenden Kausalität der
Aufklärungspflichtverletzung
für den bei der Klägerin
eingetretenen Schaden
sei zu berücksichtigen,
dass der Beklagte zu 2.
bzw. sein Vertreter die
sofortige Einweisung zur
Nachresektion im Hause
der Beklagten zu 3.
veranlasst habe. Da die
Schnellschnitt-OP
mangels aufgeklärter
Einwilligung
rechtswidrig gewesen
sei, hafte der Beklagte
zu 2. konsequenterweise
auch für die aufgrund
der unterlassenen
Aufklärung bei der
Beklagten zu 3.
aufgetretenen Schäden.
Entscheidungsgründe
II.
Soweit die Beklagte zu
3. die Berufung
zurückgenommen hat, war
sie gem.
§ 516
Abs. 3 ZPO
des eingelegten
Rechtsmittels für
verlustig zu erklären
mit der Folge, dass ihr
auch die Kosten der
Berufung aufzuerlegen
waren.
Die zulässige Berufung
des Beklagten zu 2. hat
in der Sache keinen
Erfolg.
Der Klägerin steht gegen
den Beklagten zu 2. ein
Schadensersatzanspruch
aus positiver
Vertragsverletzung des
Behandlungsvertrages
sowie aus
§§ 823 Abs.
1,
831,
847 BGB dem
Grunde nach zu.
1.
. Zu Recht ist das
Landgericht von einem
Aufklärungsfehler in
Bezug auf den
Behandlungsvertrag
zwischen der Klägerin
und dem Beklagten zu 2.
ausgegangen. Durch die
vom Arzt vorzunehmende
Aufklärung soll der
Patient Art und Schwere
des Eingriffs erkennen.
Dazu müssen ihm die
Risiken nicht in allen
denkbaren
Erscheinungsformen
dargestellt werden,
sondern es genügt ein
allgemeines Bild von der
Schwere und Richtung des
konkreten Risikos (vgl.
Steffen/Dressler,
Arzthaftungsrecht, 9.
Aufl., Rn. 580 ff;
Geiß/Greiner,
Arzthaftpflichtrecht, 5.
Aufl., C II Rn. 4 ff).
Dabei verlangt bereits
eine ordnungsgemäße
Behandlungsaufklärung
die Erläuterung der
Tragweite des Eingriffs,
wozu auch vorhersehbare
Operationserweiterungen
gehören (vgl.
Geiß/Greiner, a.a.O.,
Rn. 20). Zu Recht ist
das Landgericht in
diesem Zusammenhang
davon ausgegangen, dass
der Beklagte zu
2.
. die Pflicht zur
Aufklärung der Klägerin
darüber hatte, dass je
nach Befund der
Schnellschnittuntersuchung
auch eine sofortige
Einweisung in ein
Krankenhaus zur
Nachoperation
erforderlich werden
kann. Davon geht auch
der Beklagte zu 2. aus,
der im Rahmen seiner
persönlichen Anhörung in
der mündlichen
Verhandlung vor dem
Landgericht am
16.12.2004 angegeben
hat, dass im Falle der
Diagnostizierung einer
bösartigen Erkrankung
eine zweite OP in
Betracht kommt, die
nicht mehr in seiner
Praxis durchgeführt
wird, wenn in der Nähe
großer Blutgefäße
operiert werden müssen.
Für diese Fälle bestehe
eine Absprache mit der
Beklagten zu 3. Dies
werde den Patienten auch
so mitgeteilt. Dass eine
solche gebotene
Aufklärung im
vorliegenden Fall aber
tatsächlich erfolgt ist,
kann nicht festgestellt
werden. Unabhängig
davon, dass die
Operation letztendlich
von dem
Streitverkündeten Dr.
Sch. vorgenommen wurde,
fand am 13.07.1998 eine
Voruntersuchung statt,
die unstreitig noch der
Beklagte zu 2. selbst
vorgenommen hat und der
die
Schnellschnittuntersuchung
für sachgerecht erachtet
hat, weil der Befund
nicht eindeutig war.
Bereits den Angaben des
Beklagten zu 2. in der
mündlichen Verhandlung
vor dem Landgericht kann
nicht hinreichend klar
entnommen werden, dass
die Klägerin über die
mögliche zweite
Operation in einer
Klinik aufgeklärt wurde,
wobei sich der Beklagte
zu 2. auch nicht mit
Erfolg darauf berufen
kann, eine solche
Aufklärung entspreche
der Üblichkeit. Der
Senat verkennt nicht,
dass an den dem Arzt
obliegenden Beweis einer
ordnungsgemäßen
Aufklärung des Patienten
keine unbilligen und
übertriebenen
Anforderungen gestellt
werden dürfen (BGH
NJW 1985,
1399). Es
bedarf zur
Nachweisführung auch
nicht zwingend einer
Dokumentation des
Aufklärungsgespräches in
den Patientenunterlagen,
wobei in Fällen, in
denen die Tatsache eines
Gespräches zwischen den
Parteien unstreitig ist,
es nicht unbedingt
darauf ankommt, ob der
Arzt sich noch an den
Patienten und an die
konkreten Inhalte des
einzelnen Gespräches
erinnern kann, sondern
es kann auch genügen,
auf eine so genannte
ständige Praxis zu
verweisen (vgl. dazu
auch der 1. Zivilsenat
des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts,
NJW-RR 2000, 398,
400). Ist aber streitig,
ob überhaupt ein
Aufklärungsgespräch
stattgefunden hat und
existieren auch keine
sonstigen Unterlagen wie
z. B. ein Fragebogen
über die Durchführung
eines
Aufklärungsgespräches,
so können sich Zweifel
daran ergeben, ob
vorliegend tatsächlich
eine hinreichende
Aufklärung der Klägerin
stattgefunden hat.
Solche Zweifel bestehen
auch hier. Der Beklagte
zu 2. räumt selbst ein,
dass der Umfang der
Aufklärung nicht immer
gleich ist, sondern die
Gespräche auch nach dem
Alter und der
Verständnismöglichkeit
der Patienten
ausgerichtet werden und
auch die Besorgnis der
Patienten die
Ausführlichkeit des
Gespräches mitbestimmt.
Daraus wird deutlich,
dass es eine generelle
Übung in Bezug auf den
Umfang der Aufklärung
nicht gibt. Der Beklagte
zu 2. hat erklärt, auf
die diversen
Möglichkeiten der
Diagnose und Therapie
werde hingewiesen,
vielleicht aber auch
nicht so detailliert,
wie er dies zuvor
geschildert habe,
sondern ausgerichtet an
der Patientin selbst.
Sollte sich nach der
Untersuchung - so der
Beklagte zu 2. - keine
Bösartigkeit des Gewebes
herausstellen, werde die
Nachsorge und die
Versorgung der Patientin
selbst vorgenommen, was
auch erklärt werde.
Daraus folgt aber nicht,
dass der Patientin auch
erklärt wird, dass im
Falle eines positiven
Befundes eine sofortige
Weiterleitung an eine
Klinik zur Nachoperation
notwendig werden kann.
Dass dahingehende
Hinweise offenbar nur
mit größerer
Zurückhaltung erteilt
werden, folgt auch
daraus, dass nach den
Angaben des Beklagten zu
2. ein erläuterndes
Gespräch, das zu einer
Verunsicherung der
Patientin führen könnte,
zunächst nicht angeboten
wird. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass
der Beklagte zu 2. nach
dem Abtasten davon
ausgegangen ist, dass
der Knoten nicht auf
eine bösartige
Erkrankung
zurückzuführen ist. Auch
vor diesem Hintergrund
erscheint es gut
möglich, dass eine
Aufklärung in Bezug auf
die Folgen eines
andersartigen Befundes
nur oberflächlich oder
möglicherweise auch gar
nicht erfolgt ist, weil
aus der Sicht des
Beklagten zu 2. mit
einem solchen Befund
eigentlich kaum zu
rechnen war. Eine
"Panikmache" kann in
einer Aufklärung zu den
Folgen eines positiven
Befundes nicht gesehen
werden, sondern es kann
der Patientin durchaus
sachlich vermittelt
werden, was auf sie
zukommt, wenn sich ein
positiver Befund ergibt,
so dass sich die
Patientin entsprechend
vorbereiten kann und
sich u. a. auch Gedanken
darüber machen kann, in
welches Krankenhaus sie
eingewiesen werden
möchte, wenn es zu einer
für sie ungünstigen
Diagnose kommt und
überdies Zeitdruck
bestehen sollte.
Der Vortrag der
Klägerin, sie habe
gewusst, dass das Gewebe
entfernt und zur
Sicherheit pathologisch
untersucht werden
sollte, von einer
möglichen weiteren
Operation sei aber
nichts gesagt worden,
ist nicht nur nicht
durch die Angaben des
Beklagten zu 2.
widerlegt worden,
sondern auch nicht durch
die Bekundungen des als
Zeugen vernommenen
Streitverkündeten Dr.
Sch., der zu den
Vorgesprächen
nichts hat sagen können,
andererseits aber klar
angegeben hat, dass eine
Aufklärung unmittelbar
vor der Operation durch
ihn nicht erfolgt ist,
da zu diesem Zeitpunkt
hierfür keine Zeit mehr
war. Unabhängig von dem
vom Zeugen beschriebenen
Zeitproblem dürfte eine
Aufklärung zu diesem
Zeitpunkt ohnehin zu
spät gewesen sein.
Demgegenüber wird aus
dem Gutachten des
Sachverständigen Prof.
Dr. M. deutlich, dass er
Versäumnisse in einer
sachgerechten Aufklärung
sieht, und zwar auch
bereits beim Beklagten
zu 2. und nicht erst im
Hause der Beklagten zu
3. Der Sachverständige
führt aus, dass die
Klägerin einer
ungewöhnlichen Belastung
ausgesetzt gewesen sei,
jedenfalls nach der OP,
nachdem ihr, noch unter
den Nachwirkungen der
Narkose, mitgeteilt
worden sei, sie habe
Brustkrebs. Das sei nur
vertretbar, wenn eine
ausführliche Aufklärung
vorweg in der Praxis des
Beklagten zu
. erfolgt wäre. Daraus
ist zu entnehmen, dass
der Sachverständige die
Einwilligung zur
Folge-OP nur dann als
akzeptabel betrachtet,
wenn die Klägerin zuvor
über die Möglichkeiten
einer solchen OP
aufgeklärt worden wäre.
Hierfür sieht er, für
den Senat gut
nachvollziehbar, den
Beklagten zu 2. als
verantwortlich. Wie
ausgeführt, konnte der
Beklagte zu 2. den
Nachweis einer solchen
Aufklärung nicht führen.
Darüber hinaus hätte
bereits der Beklagte zu
2. bei dem im Rahmen der
Voruntersuchung mit der
Klägerin geführten
Gespräch, spätestens
aber der
Streitverkündete Dr.
Sch. nach Erhalt des
positiven Befundes die
Klägerin darauf
hinweisen müssen, dass
neben einer sofortigen
Einweisung in ein
Krankenhaus noch am
selben Tag auch die
Möglichkeit besteht, das
Ergebnis der weiteren
pathologischen
Untersuchung abzuwarten.
Sowohl der
Sachverständige Dr. A.
als auch der
Sachverständige Prof.
Dr. M. haben zum
Ausdruck gebracht, dass
sie das Vorgehen für
übereilt erachteten,
wobei sie in letzter
Konsequenz in der
sofortigen
Weiterbehandlung keinen
Behandlungsfehler
gesehen haben, sondern
das Vorgehen als
"grenzwertig"
verantwortbar angesehen
haben (so ausdrücklich
der Sachverständige
Prof. Dr. M.). War
danach die Durchführung
der Folgeoperation nicht
nachweisbar medizinisch
fehlerhaft, so war in
ihr aber auch nicht die
einzig in Betracht
kommende
Behandlungsalternative
zu sehen, worüber die
Klägerin hätte
aufgeklärt werden
müssen. In diesem
Zusammenhang überzeugt
es nicht, wenn der
Beklagte zu 2. meint, er
habe keinen Einfluss
darauf gehabt, dass noch
am selben Tag im
Krankenhaus eine
Operation durchgeführt
werden würde. Mit dieser
Möglichkeit musste
zumindest gerechnet
werden, zumal er bzw.
der Streitverkündete
offenbar gegenüber der
Klägerin und gegenüber
der Beklagten zu 3.
deutlich signalisiert
hatte, dass aufgrund des
vorliegenden Befundes
die Klägerin an
Brustkrebs erkrankt sei.
Dass dies eine ihm nicht
vorwerfbare Fehldiagnose
war, führt dazu, dass
ihm kein
Behandlungsfehler
vorzuwerfen ist. Das
ändert aber nichts an
der Tatsache, dass er
der Klägerin hätte
vermitteln müssen, dass
es neben einer
sofortigen Einweisung
jedenfalls mit der
Möglichkeit einer
sofortigen Operation
auch noch die
Möglichkeit des
Abwartens gibt und er
hätte in diesem
Zusammenhang der
Klägerin die jeweiligen
Risiken vermitteln
müssen, damit sie in die
Lage versetzt wird zu
entscheiden, ob sie sich
einer sofortigen
Operation unterzieht
oder nicht noch ein oder
zwei Tage abwartet, bis
das endgültige Ergebnis
vorliegt. Es hätte der
Klägerin vor Augen
geführt werden müssen,
dass eine sofortige
Einweisung in eine
Klinik zur Nachresektion
nicht die einzig in
Betracht kommende
Behandlungsalternative
zu der erstellten
Diagnose war, anstatt,
wie hier geschehen, die
Dringlichkeit zu
dramatisieren. Dass dies
hier so war, ergibt sich
aus den überzeugenden
Ausführungen des
Sachverständigen Prof.
Dr. M. hierzu.
Der Hinweis des
Beklagten zu 2. auf eine
bereits von der
überweisenden
Gynäkologin vorgenommene
Voraufklärung überzeugt
nicht. Eine etwaige
Voraufklärung der
Gynäkologin
entpflichtete den
Beklagten zu 2. nicht
von einer Aufklärung in
Bezug auf die Folgen
eines für die Klägerin
positiven Befundes. Der
Vorwurf der mangelnden
Aufklärung steht nicht
in Beziehung zur
Durchführung der
Behandlung selbst,
sondern es geht um eine
Aufklärung in Bezug auf
das weitere Prozedere
nach der Durchführung
einer
Schnellschnittuntersuchung.
Der Beklagte zu 2. hat
nicht plausibel
vorgetragen, aus welcher
Erkenntnis er ableitet,
dass die Gynäkologin Dr.
W. eine dahingehende
Aufklärung vorgenommen
haben soll. Im Gegenteil
ergibt sich aus dem
Gutachten des
Sachverständigen Prof.
Dr. M., dass diese sich
gar nicht sicher war,
was überhaupt zu tun
sei, wie sich aus dem
Überweisungsschein der
Gynäkologin an den
Beklagten zu 2. ergebe.
Unabhängig davon kann
dem Vortrag des
Beklagten zu 2.
jedenfalls nicht
entnommen werden, dass
die Gynäkologin darauf
hingewiesen haben soll,
dass im Falle eines
positiven Befundes zwar
eine sofortige
Nachresektion in
Betracht kommen kann,
diese aber nicht die
einzige Möglichkeit
darstellt, jedenfalls
nicht zwingend noch am
gleichen Tag. Da es an
hinreichend plausiblem
Vortrag des Beklagten zu
2. zu einer bereits von
der Gynäkologin
vorgenommenen Aufklärung
in der Weise, wie sie
hier zu fordern ist,
gekommen ist, fehlt,
bedurfte es auch einer
Vernehmung der
Gynäkologin als Zeugin
nicht, und zwar
unabhängig von der
Frage, ob der erstmals
mit Schriftsatz vom
04.04.2007 erfolgte
Beweisantritt überhaupt
noch gem.
§ 531 Abs. 2 ZPO
zuzulassen
wäre, was zu verneinen
sein dürfte, da seitens
des Beklagten zu 2.
bereits in erster
Instanz Veranlassung
bestanden hätte, hierzu
substanziiert und unter
Beweisantritt
vorzutragen. Dass das
Landgericht auf diesen
Gesichtspunkt in den
Entscheidungsgründen
nicht detailliert
eingegangen ist,
entpflichtete den
Beklagten zu 2. nicht,
zu dieser Fragestellung
bereits in erster
Instanz vollständig und
unter Beweisantritt
vorzutragen.
. Von einer mutmaßlichen
Einwilligung der
Klägerin, für deren
Vorliegen der Beklagte
zu 2. beweispflichtig
ist, kann nicht
ausgegangen werden. Die
Klägerin hat plausible
Gründe dafür dargelegt,
dass sie sich in einem
echten
Entscheidungskonflikt
befunden hätte, wenn es
zu einer sachgerechten
Aufklärung gekommen
wäre. Die Anforderungen
an die Plausibilität
dürfen nicht zu streng
ausgerichtet sein und
sind am verständigen
Patienten auszurichten
(Steffen/Dressler,
a.a.O., Rn. 443 m.w.N.).
Es reicht deshalb aus,
wenn plausibel
dargestellt werden kann,
der Patient hätte sich
die Sache noch einmal
überlegt, mit einem
anderen Arzt oder mit
Verwandten gesprochen
oder auch eine andere
Klinik aufgesucht (vgl.
auch
BGH VersR 1996, 1239
ff). Konkrete Angriffe
in Bezug auf die
Feststellungen des
Landgerichts zum
Vorliegen eines
Entscheidungskonfliktes
enthält die
Berufungsbegründung
nicht. Es wird lediglich
Bezug genommen auf die
Angaben im Schriftsatz
vom 14.07.2006, mit dem
ausgeführt wurde, dass
die Patientinnen in
Fällen des Verdachtes
auf einen bösartigen
Tumor auf eine Operation
in der Regel drängen
würden, weshalb es bei
lebensnaher Betrachtung
nahe liege, dass eine
Entfernung des Knotens
dem Wunsch der Klägerin
entsprochen habe. Die im
Nachhinein erfolgte
Fehldiagnose müsse bei
dieser Bewertung
unberücksichtigt
bleiben. Letzteres mag
so sein; es bleibt aber
dabei, dass nach dem
Ergebnis der
Beweisaufnahme davon
auszugehen ist, dass das
schnelle Handeln
übereilt war und deshalb
durchaus Raum war für
eine Aufklärung durch
die behandelnden Ärzte.
Von vornherein zu
unterstellen, jede
Patientin, die mit der
Diagnose eines
bösartigen Tumors
konfrontiert wird, wird
sich ohne jede weitere
Überlegung sofort dafür
entscheiden, noch wenige
Stunden später, ohne
dass sämtliche
Untersuchungsergebnisse
vorliegen, eine weitere
Operation durchzuführen,
ist nicht veranlasst.
Trotz des steigenden
Infektionsrisikos ist
nach den Angaben des
Sachverständigen eine
Nachoperation noch am
gleichen Tag nicht
zwingend veranlasst.
Deshalb hätten der
Klägerin die jeweiligen
Risiken in Bezug auf ein
vorläufiges Unterlassen
der Nachresektion
einerseits und in Bezug
auf ein sofortiges
Handeln andererseits vor
Augen geführt werden
müssen, um ihr die
Möglichkeit zu geben,
sich mit ihrer Familie
zu besprechen und zu
überlegen, ob sie die
Operation in dem vom
Arzt vorgeschlagenen
Krankenhaus durchführen
lassen möchte, oder
möglicherweise in einem
anderen Krankenhaus.
Insbesondere hätte sich
die Klägerin in Ruhe
dahingehend Gedanken
machen können, wenn sie
bereits im Rahmen der
Voruntersuchung darauf
hingewiesen worden wäre,
dass es überhaupt zu
einer solchen Situation
kommen kann.
. Für die
diesbezüglichen
Versäumnisse haftet der
Beklagte zu 2. sowohl
aus Vertrag als auch aus
Delikt selbst, da die
Versäumnisse der
Voruntersuchung auf sein
eigenes Verhalten
zurückgehen. Nur soweit
zusätzlich ein weiterer
Aufklärungsfehler im
Zeitpunkt des Vorliegens
der Diagnose in Betracht
kommt, ist Raum für die
Heranziehung von
§ 831 BGB, da
insoweit der
Streitverkündete Dr.
Sch. gehandelt
hat. Insoweit können die
Voraussetzungen des
§ 831 Abs. 1 BGB
als gegeben erachtet
werden. Für das dafür
erforderliche
Weisungsrecht ist
ausreichend, dass der
Geschäftsherr die
Tätigkeit des Handelnden
jederzeit beschränken,
untersagen oder
nach Zeit und Umfang
bestimmen kann
(Palandt-Sprau, 66.
Aufl., § 831 Rn. 6).
Dass der
Streitverkündete in
Bezug auf die Behandlung
der Patientin
eigenverantwortlich
gehandelt hat und in
diesem Zusammenhang
seine Entscheidungen
weisungsunabhängig
getroffen hat, ändert
nichts daran, dass der
Beklagte zu 2. die
Tätigkeit des
Streitverkündeten
jederzeit hätte beenden
können. Entscheidend
ist, dass der
Streitverkündete in der
Praxis des Beklagten zu
2. zwar möglicherweise
faktisch selbständig
war, jedoch nicht als
selbständiger Arzt dort
tätig geworden ist (vgl.
dazu auch
OLG Oldenburg VersR
2003, 375).
Dafür spricht auch, dass
nicht
etwa der
Streitverkündete eine
Abrechnung für die
durchgeführte
Schnellschnittuntersuchung
vorgenommen hat, sondern
der Beklagte zu 2. die
Leistungen gegenüber der
kassenärztlichen
Vereinigung abgerechnet
hat, wie die Klägerin
unstreitig vorgetragen
hat.
Dem Beklagten zu 2. ist
auch eine Exkulpation
i.S.v.
§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB
nicht gelungen. Im
Rahmen des
Entlastungsbeweises muss
der Geschäftsherr
darlegen und beweisen,
dass er eine Tätigkeit
einem Gehilfen
übertragen hat, von dem
eine
gefahrlose Durchführung
der Tätigkeit erwartet
werden kann und er muss
sich von seiner
Fähigkeit, Eignung und
Zuverlässigkeit
überzeugen und es ist
schließlich eine
fortgesetzte Überprüfung
dahin geboten, inwieweit
der Gehilfe zu den
Verrichtungen
befähigt ist
(Palandt-Sprau, a.a.O.,
Rn. 13 und 14). Bei
einer gefahrvollen
Arbeit wie zum Beispiel
der eines Arztes sind
neben der Sachkunde auch
moralische Eigenschaften
wie Charakterstärke,
Besonnenheit und
Verantwortungsgefühl zu
prüfen, wobei der
Geschäftsherr umso
sorgfältiger prüfen
muss, je
verantwortungsvoller und
schwieriger die
Tätigkeit ist. Der
Beklagte zu 2. hat
ausgeführt, der
Streitverkündete sei
ehemals leitender
Chefarzt bei der
Beklagten zu
1.
. gewesen und sei zum
Zeitpunkt der
Tätigkeitsaufnahme der
einzige Arzt in der
Umgebung mit der
erforderlichen
Qualifikation gewesen.
Es habe sich bei dem
Streitverkündeten auch
um den ehemaligen
Ausbildungsarzt des
Beklagten zu 2.
gehandelt. Über die
eigentliche
Zuverlässigkeit des
Streitverkündeten teilt
der Beklagte zu 2.
jedoch nichts mit.
Allein der Umstand, dass
er Chefarzt bei der
Beklagten zu 3. war und
der Beklagte zu 2. dem
Streitverkündeten zum
Teil zur Ausbildung
unterwiesen war,
qualifiziert den
Streitverkündeten nicht
ohne weiteres für die
Ausführung der
Vertretungstätigkeit.
Dass der Beklagte zu 2.
neben der Sachkunde auch
die zuvor beschriebenen
moralischen
Eigenschaften geprüft
hat, ist ebenso wenig
erkennbar, wie eine
Überprüfung der
Tätigkeit des
Streitverkündeten.
2.
. Nach alledem ist die
Berufung des Beklagten
zu 2. zurückzuweisen und
die Sache
an das Landgericht gem.
§ 538 Abs. 1 Nr. 4 BGB
zurückzuverweisen.
Sofern man der aus Sicht
des Senats nicht in
jeder Hinsicht
überzeugenden Auffassung
des BGH zur Frage des
Erfordernisses eines
entsprechenden
Zurückverweisungsantrages
folgt (MDR
2004, 1429),
ist diesem Erfordernis
durch die entsprechende
Antragstellung
seitens der Klägerin
Rechnung getragen.
Entgegen dem Wortlaut
des
§ 538 Abs. 1
BGB kommt
aber neben der
Zurückverweisung eine
Aufhebung des
angefochtenen Urteils
nicht in Betracht, da
dies mit den Grundsätzen
der Bedeutung eines
Grundurteils nicht
vereinbar wäre. Die
Unbegründetheit der
Berufung führt dazu,
dass dieses Urteil
Bestand haben muss. Vor
diesem Hintergrund
überzeugt es nicht ohne
weiteres, in Bezug auf
das Antragserfordernis
allein auf den Wortlaut
des
§ 538
Abs. 2 ZPO
abzustellen, wenn
ansonsten der Wortlaut
der Norm ersichtlich
nicht vollumfänglich
berücksichtigt werden
kann. Wie erwähnt,
bedarf es einer
abschließenden Bewertung
dieser Frage aufgrund
des gestellten
Zurückverweisungsantrages
nicht.
Die prozessualen
Nebenentscheidungen
folgen aus
§§ 97 Abs. 1,
708 Nr. 10,
711 S.
1,
2 ZPO.
Gründe für die Zulassung
der Revision gem.
§ 543 Abs. 2 ZPO
bestehen nicht. Die
Entscheidung ergeht
unter Berücksichtigung
der Besonderheiten des
Einzelfalles und hat
deshalb keine
grundsätzliche
Bedeutung. Soweit
ersichtlich wird auch
nicht von höchst- oder
obergerichtlicher
Rechtsprechung
abgewichen, so dass eine
höchstrichterliche
Entscheidung zur Wahrung
einer einheitlichen
Rechtsprechung nicht
erforderlich erscheint.
OLG Brandenburg, Urteil
vpm 12.07.2007, AZ: 12 U
187/06:
Arzthaftung:
Behandlungsfehler wegen
einer
Bandscheibenoperation in
einer falschen
Bandscheibenhöhle
Orientierungssatz
1.
. Erscheint zwar nicht
ausgeschlossen, dass
eine
Bandscheibenoperation
auf Grund eines Fehlers
bei der
Höhlenlokalisation in
einer falschen
Bandscheibenhöhle
erfolgte, kann ein
solcher Fehler jedoch
nicht frei von
vernünftigen Zweifeln
als erwiesen angesehen
werden, ist nicht von
einem Behandlungsfehler
auszugehen.(Rn.14)
2.
. Bei einem im
operierten Bereich
bestehenden
Bandscheibenvorfall kann
es sich um einen
Rezidivprolaps
handeln.(Rn.14)
3.
. Aus dem Unterlassen
einer intraoperativen
Röntgenuntersuchung zum
Ausschluss einer
falschen
Höhlenlokalisation kann
ein Behandlungsfehler
nicht abgeleitet werden.
(Rn.15)
Tenor
Die Berufung des Klägers
gegen das am 23. August
2006 verkündete Urteil
der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt
(Oder), Az.: 13 O
538/01, wird als
unzulässig verworfen,
soweit das Landgericht
hinsichtlich des
Feststellungsbegehrens
die Klage als unzulässig
abgewiesen hat. Im
Übrigen wird die
Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens hat
der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger verlangt von
dem Beklagten wegen
eines von ihm
behaupteten
Behandlungsfehlers ein
Schmerzensgeld und
begehrt zudem die
Feststellung der
Schadensersatzpflicht
der Beklagten für
materielle und
immaterielle Schäden für
die Zukunft sowie
materielle Schäden für
die Vergangenheit. Wegen
der weiteren
Einzelheiten zum
Sachverhalt wird Bezug
genommen auf den
Tatbestand des
angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat die
Klage als unzulässig
abgewiesen, soweit der
Kläger die Feststellung
der Verpflichtung der
Beklagten begehrt, die
ihm bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung
entstandenen materiellen
Schäden zu ersetzen; im
Übrigen hat es die Klage
als unbegründet
abgewiesen. Soweit es
die Klage als unzulässig
angesehen hat, hat es
gemeint, es fehle an
einem gem.
§ 256
ZPO
erforderlichen
Feststellungsinteresse,
da nicht erkennbar sei,
warum der Kläger einen
etwaigen bis zum Schluss
der mündlichen
Verhandlung entstandenen
Vermögensschaden nicht
beziffern könne.
Ein
Schadensersatzanspruch
stehe dem Kläger im
Übrigen nicht zu, da
nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme aufgrund
des
Sachverständigengutachtens
feststehe, dass dem
Beklagten zu 1. ein
Fehler in der
Höhenlokalisation nicht
unterlaufen sei, mithin
die Operation
ordnungsgemäß
durchgeführt worden sei.
Gegenüber den zunächst
erfolgten schriftlichen
Ausführungen des
Sachverständigen, wonach
es jedenfalls nicht
feststehe, dass die
Operation in der
falschen Etage erfolgt
sei, habe der
Sachverständige in der
mündlichen Verhandlung
eindrucksvoll und
einleuchtend darzulegen
vermocht, dass davon
auszugehen sei, dass
eine zutreffende
Höhenlokalisation
erfolgt sei. Dagegen
sprächen auch nicht die
Befundberichte der
Praxis Dres. S. pp., da
diese widersprüchlich
seien. Die MRTs ließen
sich zu einer weiteren
Beurteilung nicht mehr
heranziehen. Eine
zeugenschaftliche
Vernehmung der vom
Kläger benannten Zeugen
zum Inhalt der Aufnahmen
habe nicht erfolgen
müssen. Sie hätten auch
dem Parteigutachter
Prof. E. nicht zur
Verfügung
gestanden. Ausweislich
der Befundberichte seien
die benannten Ärzte Dr.
P. und Dr.
S. gerade nicht an der
Auswertung der Aufnahmen
beteiligt gewesen. Auch
die Ausführungen des
Parteigutachters Prof.
Dr. E. stünden der
Überzeugungsbildung der
Kammer nicht entgegen,
da dieser die nicht mehr
auffindbaren MRTs selbst
nicht habe in
Augenschein nehmen
können. Er setze sich
auch mit den
Widersprüchen in den
Befundberichten der
Praxis Dres. S. nicht
auseinander, stütze aber
seine Feststellung der
angeblich fehlerhaften
Höhenlokalisation
ausschließlich hierauf.
Die für eine
ordnungsgemäße Operation
sprechenden Indizien,
die Dr. St. im Termin
näher erläutert habe,
ließe er gänzlich
unerörtert.
Der Kläger hat gegen
das ihm am 01.09.2006
zugestellte Urteil mit
einem am 29.09.2006 beim
Brandenburgischen
Oberlandesgericht
eingegangenen
Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese nach
Fristverlängerung bis
zum 01.12.2006 mit einem
an diesem Tage
eingegangenen
Schriftsatz begründet.
Der Kläger meint, der
Klageantrag zu 2. sei
zulässig, denn die
Beklagten hätten bereits
nach der Operation mit
Schreiben vom 06.08.1997
eine weitere Operation
empfohlen, die aber
bisher noch nicht
erfolgt sei. Im Übrigen
habe das Landgericht die
Klage zu Unrecht
abgewiesen, denn das
Gutachten des
Sachverständigen Dr. St.
sei nicht objektiv,
unzureichend und
beantworte die vom
Gericht gestellten
Fragen nicht, weshalb
die Einholung eines
neuen
Sachverständigengutachtens
erforderlich sei. Der
Sachverständige Dr. St.
habe die umfangreichen
Unterlagen der
behandelnden Ärzte Dr.
P. und Prof. Dr. E.
nicht gewürdigt. Eine
gewissenhafte Auswertung
der vorhandenen
Unterlagen sei nicht
erfolgt. Gerade weil
einige
Original-MRT-Unterlagen
gefehlt hätten, habe der
Sachverständige die
anderen Unterlagen,
Befunde und Berichte,
Erläuterungen, Gutachten
und Bilder nicht
unberücksichtigt lassen
dürfen. So sei anhand
von CT und Myelographie
festzustellen, dass die
Operation nicht in der
Etage L5/S1 erfolgt sei,
sondern in der Etage
L4/L5. Entscheidend für
die Indikationsstellung
der Operation sei, dass
eine
computertomografische
Untersuchung im
Krankenhaus " am
28.02.1997 angefertigt
worden sei. In diesem
werde das Segment L4/L5
bzw. die Bandscheibe mit
nur einer geringen
Protusion angesprochen,
der Hauptbefund werde
auf das Niveau L5/S1
zentriert, hier sei ein
rechtseitiger
medio-lateraler
kräftiger
Bandscheibenprolaps zu
sehen. Es sei dann der
operative Eingriff auf
dem falschen Niveau
L4/L5 erfolgt, weshalb
der Kläger weitere
Beschwerden gehabt habe,
die in den Gutachten von
Prof. Dr. E.
spezifiziert worden
seien. Wegen Persistenz
der Beschwerden sei am
08.07.1997 ein lumbales
MRT im Ärztezentrum "
angefertigt worden,
worin bekundet worden
sei, dass auf Höhe L4/L5
postoperative
Weichteilveränderungen
zu sehen seien, also auf
dem falschen Niveau.
Beurteilungskriterium
könne nur der vor der
Operation und der
unmittelbar nach der
Operation dokumentierte
MRT-Befund sein, während
der Sachverständige nur
einen Vergleich der
MRT-Bilder vom
04.07.1997 und des
radiologischen
Befundberichtes vom
27.04.1998 vornehme und
zu dem Ergebnis komme,
dass sich die beiden
Berichte widersprechen
würden. Der
Sachverständige gehe
auch unrichtig davon
aus, dass eine deutliche
Besserung des
Gesundheitszustandes des
Klägers zu verzeichnen
gewesen sei. Außerdem
habe der Sachverständige
seine in der mündlichen
Verhandlung
dargestellten
weitreichenderen
Schlussfolgerungen nicht
begründen können.
Schließlich habe das
Landgericht zu Unrecht
die benannten Zeugen
nicht angehört.
Der Kläger beantragt,
das Urteil das
Landgerichts Frankfurt
(Oder) vom 23.08.2006
wie folgt abzuändern:
1.
. Die Beklagten werden
gesamtschuldnerisch
verurteilt, an den
Kläger ein angemessenes
Schmerzensgeld für die
Folgen der
Fehlbehandlung während
der Zeit vom 11.05.1997
bis 23.05.1997 zu
zahlen, dessen Höhe in
das pflichtgemäße
Ermessen des Gerichts
gestellt wird, nebst 5 %
Zinsen über dem
jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 10.03.1998.
2.
. Es wird festgestellt,
dass die Beklagten
gesamtschuldnerisch
verpflichtet sind, dem
Kläger sämtliche
weiteren immateriellen
Schäden der Zukunft
sowie sämtliche
materiellen Schäden der
Vergangenheit und
Zukunft, die ihm als
Folgen der Operation vom
12.05.1997 entstehen
bzw. bereits entstanden
sind, zu ersetzen,
soweit diese Ansprüche
nicht auf
Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte
übergegangen sind bzw.
übergehen werden.
Die Beklagten
beantragen,
die Berufung
zurückzuweisen.
Sie verteidigen das
angefochtene Urteil und
meinen, entgegen den
Ausführungen der
Berufung habe der
Sachverständige
sämtliche ihm zur
Verfügung stehenden
ärztlichen Unterlagen
ausgewertet und
gewürdigt. Auch der
Befundbericht über ein
lumbales MRT vom
08.07.1997 sei gewürdigt
worden. Einer
zeugenschaftlichen
Vernehmung der Ärzte Dr.
P. und Dr. S. habe es in
der Tat nicht bedurft,
wobei der als Zeuge
benannte Dr. P. als
praktischer Arzt in
einer vertragsärztlichen
Niederlassung der
hausärztlichen
Versorgung nicht in der
Lage sei, die Aussagen
des Sachverständigen Dr.
St. zu erschüttern. Herr
Dr. P. würde sich im
Rahmen einer Aussage zu
den fraglichen
MRT-Bildern zu
Fragestellungen aus
einem fachfremden Gebiet
äußern.
Entscheidungsgründe
II.
. Die Berufung ist zum
Teil unzulässig, und
zwar insoweit, als das
Landgericht die
Feststellungsklage als
unzulässig abgewiesen
hat, worauf der Kläger
in der mündlichen
Verhandlung vor dem
Senat hingewiesen wurde.
Die Berufung wurde zwar
insgesamt form- und
fristgerecht eingelegt
und auch fristgerecht
begründet. Die
Berufungsbegründung
genügt jedoch
hinsichtlich der
Abweisung der Klage als
unzulässig nicht den
Anforderungen des
§ 520 Abs. 3 ZPO,
da sich die
Berufungsbegründung mit
den tragenden Erwägungen
des Landgerichts hierzu
nicht auseinandersetzt.
Zwar wird auf die
Zulässigkeit des
Klageantrages zu 2. kurz
eingegangen; es wird
jedoch verkannt, dass
dieser nicht insgesamt
für unzulässig erachtet
wurde, sondern
ausschließlich
hinsichtlich bereits
entstandener materieller
Schäden. Der
Feststellungsantrag
differenziert zwischen
zukünftigen
immateriellen Schäden
sowie materiellen
Schäden für die
Vergangenheit und die
Zukunft. Dies wirft in
der Tat die Frage auf,
welche materiellen
Schäden dem Kläger
entstanden sein sollen,
die er nicht im Wege der
Leistungsklage, sondern
nur über eine
Feststellungsklage
geltend machen kann. Auf
diesen Gesichtspunkt hat
das Landgericht die
Klageabweisung als
unzulässig gestützt, da,
sofern die Forderung
beziffert werden kann,
vorrangig Leistungsklage
zu erheben ist, während
die Feststellungsklage
nur subsidiär ist.
Hierzu verhält sich die
Berufungsbegründung
nicht. Es wird
ausschließlich darauf
abgestellt, dass dem
Kläger eine mögliche
operative Therapie
empfohlen worden sei,
die aber aufgrund der
mit dem Kläger
erörterten
Komplikationen noch
nicht durchgeführt
worden sei. Die
Operation stehe noch
aus. Mit dieser
Argumentation lässt sich
aber ausschließlich das
Entstehen eines
möglichen zukünftigen
Schadens begründen und
nicht, warum ein bisher
bereits entstandener
materieller Schaden
nicht beziffert und im
Wege einer
Leistungsklage geltend
gemacht werden kann.
Mithin geht die
Argumentation des
Klägers an der
Urteilsbegründung
vorbei. Im Übrigen
genügt die
Berufungsbegründung den
Anforderungen des
§ 520 Abs. 3 ZPO.
. Soweit die Berufung
zulässig ist, hat sie in
der Sache keinen Erfolg.
Ein Anspruch
aus
§§ 823 Abs.
1,
831 BGB bzw.
aus positiver
Vertragsverletzung
besteht nicht. Da sich
die vom Kläger
behauptete fehlerhafte
Behandlung bereits im
Jahre 1997 ereignete,
ist abzustellen auf die
Rechtslage vor
Inkrafttreten des 2.
Schadensänderungsgesetzes
vom 19.07.2002.
Zwar erscheint es nicht
ausgeschlossen, dass dem
Beklagten zu 1. ein
Fehler in der
Höhenlokalisation
unterlaufen ist, frei
von vernünftigen
Zweifeln kann ein
solcher Fehler jedoch
nicht als erwiesen
angesehen werden (§ 286
ZPO). Das
Landgericht
hat Beweis erhoben über
die Fragen, ob die
Beklagtenseite den
Kläger in Höhe L5/S1 an
der Wirbelsäule operiert
habe, ob die
intraoperative
Höhenfeststellung
ordnungsgemäß erfolgt
ist und ob die
Beklagtenseite die
Operation so
durchgeführt hat, wie
sie von einem
gewissenhaften und
aufmerksamen Arzt aus
berufsfachlicher Sicht
seines Fachbereiches
erwartet werden konnte.
Diese Beweisfragen
wurden in dem
eingeholten Gutachten
des Sachverständigen Dr.
St., Chefarzt der Klinik
für Neurochirurgie im
Klinikum B., zunächst
nicht in jeder Hinsicht
zufrieden stellend
beantwortet. Das
Gutachten zeigt aber
immerhin einen
Widerspruch auf zwischen
der Befundbeschreibung
vom 08.07.1997 und dem
radiologischen
Befundbericht vom
27.04.1998, wobei die
widersprüchlichen
Angaben nach Auffassung
des Sachverständigen
nicht den Schluss
zuließen, dass der
Operateur in der
falschen
Bandscheibenhöhe
operiert habe. Die dem
Gutachter vorliegenden
MRT-Bilder vom
09.11.1998, mithin 1 1/2
nach der Operation,
seien nicht geeignet,
die im Beweisbeschluss
formulierte Frage nach
der Durchführung der
Operation in L5/S1
plausibel zu
beantworten. Eine
Auseinandersetzung mit
den Äußerungen des
Hausarztes Dr. P., der
in verschiedenen
Stellungnahmen die
Auffassung vertreten
hat, dass der Kläger in
der falschen Etage
operiert wurde, findet
in dem Gutachten nicht
statt. Der
Sachverständige hat
aber, worauf auch das
Landgericht abgestellt
hat, in seiner
Erläuterung in der
mündlichen Verhandlung
vom 12.07.2006
nachvollziehbar
dargestellt, welche
Indizien für eine
Operation im richtigen
Segment sprechen. Er hat
in seinem Gutachten
Bezug genommen auf den
Bericht der Klinik vom
23.05.1997, in dem eine
diskrete
Plantarflexionsschwäche
rechts attestiert wurde.
Diese Situation sei
typisch für eine
motorische Einschränkung
bei der S1Wurzel. Diese
werde bei einem
Bandscheibenvorfall im
Bereich L5/S1geschädigt.
Außerdem sei in dem
Bericht eine Lasegue
rechts bei 50° und links
bei 70° aufgeführt,
woraus sich ergebe, dass
eine deutliche Besserung
gegenüber dem vorherigen
Wert von 20°
festzustellen sei. Es
erfolge damit eine
Entlastung der
Nervenwurzel, was
intraoperativ oder durch
die Operation erfolgt
sei und sich sicher dem
Bereich L5/S1 zuordnen
lasse. Auch hätten
vorher
Sensibilitätsstörungen
vorgelegen, die
hinterher nicht mehr
gegeben gewesen seien.
Im OP-Bericht sei
festgehalten, dass die
Venen koaguliert worden
seien, also mit einer
Pinzette geschrumpft
wurden. Auch dies
spreche dafür, dass im
Bereich L5/S1 operiert
worden sei, da diese
S1-Wurzel bei einem
Schnitt L4/L5 nicht zu
erreichen gewesen wäre.
Zweifel an der
Richtigkeit der vom
Sachverständigen in
Bezug genommenen
Unterlagen ergeben sich
nicht. Ohne das
Vorliegen anders
lautender Anhaltspunkte
kann davon ausgegangen
werden, dass die im
OP-Bericht aufgeführten
Angaben sowie der in der
Epikrise dargestellte
Behandlungsverlauf den
Tatsachen entspricht.
Dass der Kläger, wie er
mit der Berufung betont,
nach der Operation nicht
beschwerdefrei gewesen
sei, lässt die Angaben
in den Unterlagen nicht
von vornherein als
falsch erscheinen. Das
ungeachtet der
durchgeführten Operation
im Niveau L5/S1 ein
Bandscheibenvorfall
vorhanden ist, ist nach
den Angaben des
Sachverständigen Dr. St.
nicht ungewöhnlich, da
Rezidive durchaus
vorkommen können. Sie
könnten bereits
innerhalb des
stationären Aufenthaltes
auftreten, aber auch
erst nach Jahren in
Erscheinung treten.
Einen solchen
Rezidivprolaps hat auch
der Beklagte zu 1. in
seiner Mitteilung vom
23.07.1997 an den
Hausarzt für möglich
gehalten. Soweit sich
aus dem im Juli
durchgeführten MRT ein
Bandscheibenvorfall im
Bereich L5/S1 entnehmen
lässt, kann daraus nicht
rückgeschlossen werden,
dass damit nicht in
diesem Bereich, sondern
im Segment L4/L5
operiert wurde, da es
sich durchaus um ein
Rezidiv gehandelt haben
kann.
An dieser Bewertung
ändert sich auch nichts
dadurch, dass
intraoperativ keine
Röntgenuntersuchung
vorgenommen wurde, die
sowohl der
Sachverständige Dr. St.
als auch der
Sachverständige Prof.
Dr. E. in seinem
Privatgutachten für
sinnvoll erachtet haben.
Während der Operation
besteht nach Freiliegen
der Wirbelsäule die
Möglichkeit, eine
Röntgenuntersuchung
vorzunehmen, um die
Möglichkeit einer
falschen
Höhenlokalisation
auszuschließen, wobei
beide Sachverständige
eine solche
Röntgenuntersuchung
ausdrücklich
befürworten. Dr. St. hat
in seiner Anhörung
angegeben, selbst so
vorzugehen, sieht dies
aber letztlich nur als
Empfehlung an, während
man aus einem
Unterlassen einer
solchen Untersuchung
keinen Fehler ableiten
kann. Vielmehr folgt
daraus nur, dass seitens
der Beklagten
möglicherweise nicht
alle Maßnahmen ergriffen
wurden, die einen Irrtum
hinsichtlich der Höhe
des betroffenen Segments
ausschließen konnten.
Ein starkes Indiz dafür,
dass dann auch
tatsächlich im falschen
Segment operiert worden
sein muss, folgt daraus
jedoch nicht.
Hinsichtlich der Angaben
des Dr. P. in seinen
schriftlichen
Stellungnahmen schließt
der Sachverständige Dr.
St. nicht aus, dass
dieser als
Allgemeinmediziner
möglicherweise nicht
hinreichend in der Lage
war, die Bilder richtig
zu interpretieren, da
man für die Deutung von
MRT-Bildern eine
besondere Sachkunde
benötige.
Auch die Ausführungen
des Privatgutachters
Prof. Dr. E. sind nicht
geeignet, die
Feststellungen des
Sachverständigen Dr. St.
in Frage zu stellen,
wobei sich ohnehin aus
dem Gutachten des
Sachverständigen Prof.
Dr. E. nicht ohne
weiteres der Rückschluss
ziehen lässt, dass er
von einer Operation im
falschen Segment
ausgeht. Seine
Feststellungen sind
nicht aussagekräftig,
sondern enthalten im
Wesentlichen nur eine
Wiedergabe fremder
Feststellungen und
Untersuchungsergebnisse
und er äußert sich dabei
u. a. dahin, dass dem
lumbalen MRT aus der
radiologischen
Gemeinschaftspraxis in "
im Ergebnis zu entnehmen
sei, dass die Operation
auf dem Niveau L4/L5
stattgefunden habe und
bei L5/S1 noch ein
Massenprolaps vorliege.
Die Möglichkeit eines
Rezidivs erörtert er in
diesem Zusammenhang
nicht. Aus eigener
Anschauung ist der
Sachverständige im
Übrigen zu seinen
Erkenntnissen nicht
gelangt, sondern er
meint im Rahmen der
Würdigung des ärztlichen
Handelns, dass in
Kenntnis der Möglichkeit
eines Irrtums in der
Höhenlokalisation
anlässlich der
Bandscheibenoperation
durch den Operateur
nicht alle zumutbaren
Maßnahmen ergriffen
worden seien, nämlich
keine
Röntgenuntersuchung nach
Freiliegen der
Wirbelsäule. Wie
ausgeführt, führt aber
dieses Versäumnis nicht
zwingend zu dem
Rückschluss, dass dann
mit großer
Wahrscheinlichkeit im
falschen Segment
operiert wurde. Es
ergibt sich auch keine
Beweislastumkehr
zulasten des Arztes
dahin, dass dieser
nunmehr beweisen muss,
im richtigen Segment
operiert zu haben.
Soweit Prof. Dr. E. von
einem Irrtum in der
Höhenlokalisation
auszugehen scheint,
bezieht er sich auf die
MRT-Untersuchung vom
04.07.1997, kann aber
hierzu aus eigener
Anschauung keine
Feststellungen treffen.
Dieses sowie das weitere
MRT vom 17.04.1998
konnten dem
Sachverständigen Dr. St.
nicht zur Verfügung
gestellt werden, was
letztlich zulasten des
beweispflichtigen
Klägers geht.
Soweit in der
Berufungsbegründung auf
ein CT und Myelographie
Bezug genommen wird und
in dem Zusammenhang auf
ein Schreiben des
Stationsarztes B. an Dr.
P.
vom 13.05.1998, so
befinden sich die
entsprechenden
Unterlagen nicht bei den
Akten. Die
Prozessbevollmächtigte
des Klägers hat in der
mündlichen Verhandlung
vor dem Senat erklärt,
das CT befinde sich bei
ihr im Büro. Warum
dieses sowie
insbesondere auch das
Schreiben des
Stationsarztes B. nicht
zu einem früheren
Zeitpunkt zu den Akten
gereicht wurden, ist
unklar. Richtig ist,
dass der Sachverständige
Dr. St. in seinem
Gutachten entsprechend
der Aufstellung auf
Seite 2 seines
Gutachtens ein CT vom
07.05.1998 vorliegen
hatte und hierauf in
seinen gutachterlichen
Feststellungen nicht
näher eingegangen ist.
Insoweit hätte es aber
dem Kläger oblegen, dies
rechtzeitig zu rügen,
sofern er hierin ein
Versäumnis sieht, denn
für eine dahingehende
Erkenntnis bedarf es
keiner besonderen
Sachkunde. Dem Kläger
hätte bei sorgfältigem
Studium des Gutachtens
auffallen können, dass
das CT, welches er
scheinbar für maßgeblich
hielt, in dem Gutachten
keine Berücksichtigung
fand. Stattdessen wollte
der Kläger aber
ausweislich seines
Schriftsatzes vom
16.02.2006 lediglich den
Widerspruch in der
Befundbeschreibung vom
08.07.1997 und im
radiologischen
Befundbericht vom
27.04.1998 vom
Sachverständigen näher
erläutert wissen. Vor
diesem Hintergrund ist
der erstmals mit der
Berufung erfolgte
Einwand, der
Sachverständige habe das
CT nicht berücksichtigt,
gem.
§ 531 Abs. 2 ZPO
nicht mehr zuzulassen,
zumal der in diesem
Zusammenhang in Bezug
genommene Bericht des
Stationsarzt B. weder
mit der
Berufungsbegründung noch
bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung
vorgelegt wurde. Soweit
der Bericht des
Stationsarztes B. dahin
zitiert wird, dass
Befunde bei Lbk5/Swk1,
aber auch in der
operierten Etage Lwk4/5
festzustellen seien,
ergibt sich daraus nicht
zwingend, dass die
Operation im Segment
L4/L5 stattgefunden hat.
Der vom Kläger in der
Berufungsbegründung
wiedergegebene Auszug
aus dem Bericht lässt
nicht erkennen,
inwieweit bei der
Auswertung von CT und
Myelographie überprüft
wurde, in welchem
Bereich die Operation
tatsächlich durchgeführt
wurde. Vielmehr spricht
die Formulierung "in der
operierten Etage" dafür,
dass dem Arzt eine
Operation in diesem
Bereich vorgegeben
worden ist. Ähnlich
verhält es sich auch in
dem Kurzbefund zur
lumbalen Myelographie
vom 11.05.1998 (Bl. 46
d. A.). Darin heißt es
in der Spalte "Klinik
bzw. Fragestellung":
"BSP Lwk5/Skw1, Vor-OP
bei Lwk4/5". Dies lässt
den Schluss zu, dass es
sich hierbei um Vorgaben
gehandelt hat, die nicht
auf einer Auswertung der
durchgeführten
Untersuchungen beruhen.
Dementsprechend hat der
Sachverständige Dr. St.
in einer Anhörung vor
dem Landgericht
angegeben, dass bereits
ein konkreter klinischer
Verdacht nach Operation
L4/L5 vorgegeben wurde
und damit dem Radiologen
schon eine falsche
Fährte "untergejubelt"
worden sei. Überdies hat
der Sachverständige eine
Erklärung für die
Feststellung des
Radiologen dahingehend
gegeben, dass bei einer
starken Blutung im
Bereich L5/S1
lagerungsbedingt ein
Teil des Blutes weiter
nach oben in den Bereich
L4/L5 gelaufen sein kann
und die Blutungen können
dann vom Körper abgebaut
worden sein und zu
narbigen Veränderungen
geführt haben. Mit
diesen Erwägungen setzt
sich die
Berufungsbegründung
ebenso wenig auseinander
wie mit den
Feststellungen des
Sachverständigen, aus
denen er herleitet, dass
die Operation im
richtigen Segment
durchgeführt wurde,
obwohl das Landgericht
seine Entscheidung
hierauf maßgeblich
gestützt hatte.
Ein Bedürfnis zur
weiteren Aufklärung
besteht nach alledem
nicht. Der Kläger bemüht
sich nicht, das
Erfordernis einer
weiteren Beweisaufnahme
näher zu begründen. Er
hat in seinem
Schriftsatz vom
16.02.2006, mit dem er
sich zum Gutachten des
Sachverständigen Dr. St.
äußerte, lediglich darum
gebeten, zu dem Termin
den
Radiologen, den Hausarzt
und den Gutachter zu
laden. Näher begründet
wurde dies nicht. Es
wurde lediglich
ausgeführt, da der
Sachverständige in
seinem Gutachten
feststelle, dass es sich
hier um eine Beweisfrage
handele, sei es
sinnvoll, die
behandelnden Ärzte
anzuhören. Vorsorglich
würden sie auch als
Zeugen benannt. Zu
welchem Beweisthema sie
aber als Zeugen hätten
vernommen werden sollen,
bleibt unklar. Daran hat
sich auch mit der
Berufung nichts
geändert.
Unabhängig davon sei
ergänzend angemerkt,
dass eine
Beweislastumkehr zu
Gunsten des Klägers
hinsichtlich der Frage
der Kausalität eines
etwaigen
Behandlungsfehlers zum
eingetretenen Schaden
sehr unwahrscheinlich
erscheint, weil von
einem hierfür
erforderlichen groben
Behandlungsfehler nicht
auszugehen sein dürfte.
Gegen einen solchen
groben Behandlungsfehler
spricht bereits das vom
Kläger selbst vorgelegte
Gutachten des
Sachverständigen Prof.
Dr. E., der aufgrund des
Krankheitsbildes im
Segment L4/L5 es als
nachvollziehbar
angesehen hat, dass der
Beklagte zu 1. davon
ausgegangen ist, das
richtige Segment vor
sich zu haben. Selbst
wenn man also hier zu
dem Ergebnis gelangen
würde, dass der Beklagte
zu 1. im falschen
Segment operiert haben
sollte, ergibt sich
schon aus den vom Kläger
vorgelegten Unterlagen,
dass ein solcher
Behandlungsfehler nicht
als schwerwiegend
anzusehen ist.
Die prozessualen
Nebenentscheidungen
folgen aus
§§ 97 Abs. 1,
708 Nr. 10,
711 S.
1,
713 ZPO.
Gründe für die Zulassung
der Revision gem.
§ 543 Abs. 2 ZPO
bestehen nicht. Es
handelt sich um eine
Entscheidung, die unter
Berücksichtigung der
Besonderheiten des
Einzelfalles ergeht und
deshalb nicht von
grundsätzlicher
Bedeutung ist. Soweit
ersichtlich, weicht sie
auch nicht von höchst-
oder obergerichtlicher
Rechtsprechung ab.
BGH, 4. Strafsenat,
Urteil vom 5.07.2007, 4
StR 549/06:
Revision;
Körperverletzung mit
Todesfolge nach
§ 227 StGB;
kosmetische
Operation
Verfahrensgang
vorgehend LG Halle
(Saale), 27. Juni 2006,
Az: 150 Js 43564/02 - 21
Ks 10/05, Urteil
Tenor
1.
. Auf die Revisionen des
Angeklagten und der
Nebenklägerin wird das
Urteil des Landgerichts
Halle vom 27. Juni 2006
mit den Feststellungen
aufgehoben.
2.
. Die Sache wird zu
neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über
die Kosten der
Rechtsmittel, an eine
andere als Schwurgericht
zuständige Strafkammer
des Landgerichts
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den
Angeklagten wegen
fahrlässiger Tötung zu
einer Freiheitsstrafe
von zwei Jahren und
sechs Monaten
verurteilt. Gegen dieses
Urteil wendet sich der
Angeklagte mit seiner
auf die Verletzung
formellen und
materiellen Rechts
gestützten Revision. Die
Nebenklägerin, die
Ehefrau des Tatopfers,
erhebt die Sachrüge und
erstrebt mit ihrem
Rechtsmittel eine
Verurteilung des
Angeklagten wegen
Körperverletzung mit
Todesfolge nach
§ 227 StGB.
Beide Rechtsmittel haben
Erfolg.
I.
. Das Landgericht hat
folgende Feststellungen
getroffen:
Der Angeklagte betreibt
seit 1993 als
niedergelassener Chirurg
eine Arztpraxis in
Halle. Seit dem Jahr
2001 bildete er sich auf
dem Gebiet der
ästhetischen Chirurgie
fort und führte fortan
in seiner Praxis auch
ambulante kosmetische
chirurgische Eingriffe
durch. Insbesondere nahm
er Fettabsaugungen
(Liposuktionen) vor und
entfernte Fettschürzen
(Fettschürzenplastik).
Solchen kosmetischen
Operationen unterzog
sich auch Nevzet A. ,
der an den Folgen des
zweiten Eingriffs
verstarb.
Ende April/Anfang Mai
2002 führte der
Angeklagte bei seinem
Patienten im Beisein
eines Narkosearztes und
einer Krankenschwester
den ersten ambulanten
Eingriff durch. Er
saugte zunächst bei
lokaler Betäubung am
Bauch des Nevzet A. Fett
ab und entfernte
anschließend in
Vollnarkose operativ die
Fettschürze; außerdem
richtete er einen
Bauchdeckenbruch. Über
die Risiken einer
Fettabsaugung und des
Betäubungsverfahrens war
Nevzet A. vor dieser
Operation aufgeklärt
worden. Der Eingriff
verlief
komplikationslos.
Am 29. Juni 2002 wurde
Nevzet A. ein weiteres
Mal vom Angeklagten
operiert. Bei diesem
Eingriff sollten in
lokaler Anästhesie von
der ersten Operation
herrührende
Narbenstummel entfernt
und - auf Vorschlag des
Angeklagten - nochmals
Fett abgesaugt werden.
Eine (erneute)
Aufklärung über die
Risiken einer
Fettabsaugung
unterblieb; eine
Einwilligungserklärung
unterzeichnete der
Patient nicht. Da am
Operationstag - einem
Samstag - eine
Krankenschwester nicht
zur Verfügung stand, bat
der Angeklagte seinen
Schwager, einen auf
medizinischem Gebiet
unerfahrenen
Chemiestudenten, ihn bei
Hilfstätigkeiten, etwa
beim Austausch von
Fettmengenbehältern, zu
unterstützen. Das
Patientenmonitoring
meinte der Angeklagte
selbst vornehmen zu
können. Gegen 10.30 Uhr
verabreichte der
Angeklagte dem Patienten
zunächst ein Schlaf
förderndes Medikament,
später ein solches gegen
Angst- und
Spannungszustände sowie
ein opiathaltiges
schmerzstillendes
Mittel. Er legte ihm
außerdem eine
Blutdruckmanschette, ein
Pulsoximeter und eine
Sauerstoffmaske an und
schloss ihn an ein
EKG-Gerät an. Gegen
12.00 Uhr begann der
Angeklagte mit der
Operation. Zur
Vorbereitung der
späteren Fettabsaugung
infiltrierte er zunächst
vier Liter einer
Infusionslösung in den
Bauchraum des Patienten.
Weil dieser dabei über
Schmerzen klagte,
verabreichte der
Angeklagte ihm nochmals
7,5 mg des Schmerz
stillenden Mittels,
woraufhin Nevzet
A. tief einschlief und
zu schnarchen begann.
Dem Angeklagten war
nicht bewusst, dass die
kombinierte Gabe der
verabreichten
Medikamente das Risiko
des Auftretens einer
zentralen Atemdepression
beim Patienten
potenzierte. Auch das
tiefe Einschlafen, das
dem Zustand einer
Vollnarkose gleichkam
und auf eine
Überdosierung der
verabreichten
Medikamente hinwies,
beunruhigte den
Angeklagten nicht. Er
begann vielmehr nach der
Einwirkungszeit der
Infusionslösung (ca. 1 ½
Stunden nach
Operationsbeginn) mit
dem Absaugen des Fetts.
Zu diesem Zeitpunkt litt
Nevzet A. bereits an
einer
medikamentenbedingten
Atemdepression, was
durch das Beschlagen der
Sauerstoffmaske deutlich
wurde. Die Operation
hätte deshalb sofort
abgebrochen und es
hätten geeignete
Gegenmaßnahmen
eingeleitet werden
müssen. Das Beschlagen
der Sauerstoffmaske, das
der Angeklagte bemerkt
hatte, vermochte er
jedoch nicht richtig zu
deuten. Erst ca. 20
Minuten später, als ein
Überwachungsgerät
Alarmsignale aussandte,
registrierte der
Angeklagte den
besorgniserregenden
Zustand seines Patienten
und brach die Operation
ab. Er versuchte
zunächst, Nevzet A. an
ein Beatmungsgerät
anzuschließen und
führte, als dies
misslang, eine
Mund-zu-Mund-Beatmung
und eine Herzmassage
durch. Einen
Beatmungsbeutel, der
eine wirkungsvollere
Beatmung gewährleistet
hätte, hatte der
Angeklagte nicht zur
Hand. Die Gabe von
Gegenmitteln zur
Behebung der
Atemdepression erwog er
nicht. Auch die
Herbeirufung des
Notarztes verzögerte
sich, weil der
Angeklagte die
Telefonnummer der
Rettungsstelle nicht
greifbar hatte. Noch vor
Eintreffen des Notarztes
erlitt Nevzet A. als
Folge der Überdosierung
der verabreichten
Medikamente einen
Herzstillstand und
verstarb. Danach gab der
Angeklagte der Ehefrau
des Patienten ein
Blankoformular mit einer
Einwilligung in die
Operation und sagte zu
ihr, sie solle das
Formular unterschreiben
"wie ihr Mann".
. Nach Auffassung des
Landgerichts ist der Tod
des Patienten auf
mehrere
Sorgfaltsverstöße des
Angeklagten
zurückzuführen. Dieser
habe nämlich
1.-die auf vier Liter
Absaugmenge angelegte
Liposuktion statt -
regelgerecht - in
Vollnarkose in lokaler
Anästhesie vorgenommen,
2.-die Operation ohne
geschultes Personal
durchgeführt, so dass
ein kontinuierliches
Patientenmonitoring
nicht gewährleistet
gewesen sei,
-eine
Medikamentenkombination
verabreicht, ohne sich
über die hierdurch
erhöhte Gefährdung des
Patienten im Klaren
gewesen zu sein,
-frühe Hinweise auf die
Überdosierung der
Medikamente (tiefer
Schlaf des Patienten)
und den Beginn einer
Atemdepression
(Beschlagen der
Sauerstoffmaske) nicht
erkannt und deshalb
Gegenmaßnahmen nicht
rechtzeitig ergreifen
können, und schließlich
-sei er nur unzureichend
auf die Notfallsituation
vorbereitet gewesen.
Eine vorsätzliche
Körperverletzung (mit
Todesfolge) hat das
Landgericht nicht
angenommen, da die
Vornahme des Eingriffs
selbst durch eine
hypothetische
Einwilligung des
Patienten gerechtfertigt
gewesen sei und den
Angeklagten in Bezug auf
die Überdosierung der
Medikamente nur ein
Fahrlässigkeitsvorwurf
treffe.
II.
Revision des Angeklagten
Die Revision des
Angeklagten hat mit der
Verfahrensrüge nach
§ 338 Nr. 5
i.V.m.
§
231 Abs. 2 StPO
Erfolg. Eines Eingehens
auf die weitere vom
Beschwerdeführer
erhobene Verfahrensrüge
und die Sachrüge bedarf
es daher nicht.
Das Landgericht hat am
vierten Verhandlungstag,
am 27. Juni 2006, die
Hauptverhandlung mit
Beweisaufnahme,
Schlussvorträgen und
Urteilsverkündung in
Anwendung des
§ 231 Abs. 2 StPO
in Abwesenheit des
Angeklagten in der
Annahme
zu Ende geführt, dieser
sei bei der Fortsetzung
der Hauptverhandlung
eigenmächtig
ausgeblieben. Die für
solches Vorgehen
unerlässliche
Eigenmächtigkeit des
Ausbleibens lag indes,
wie der Beschwerdeführer
noch ausreichend (§ 344
Abs. 2
Satz 2 StPO)
vorgetragen und was sich
im Rahmen des vom Senat
durchgeführten
Freibeweisverfahrens
auch als erwiesen
bestätigt hat, nicht
vor.
Der Angeklagte war am
Vortag des vierten
Hauptverhandlungstags,
am 26. Juni 2006, auf
Veranlassung einer
Allgemeinärztin durch
den Notarztdienst zur
Abklärung eines akuten
Koronarsyndroms zur
Behandlung in die Klinik
für Innere Medizin des
Krankenhauses H.
eingewiesen und dort
stationär bis zum 28.
Juni 2006 unter
permanenter
Monitorüberwachung
behandelt worden. Dass
die Strafkammer, der
hiervon - ersichtlich
ebenso wie dem
Verteidiger - nichts
bekannt war, von
eigenmächtigem
Ausbleiben ausgehen
konnte, ist ohne
Bedeutung (vgl.
MeyerGoßner StPO 50.
Aufl. § 231 Rdn. 25
m.N.). Die
Hauptverhandlung ist
hier mit einer
Sachverhandlung
fortgesetzt und am
selben Tag mit dem
Urteil abgeschlossen
worden, so dass der
erwiesenermaßen ohne
Verschulden
ausgebliebene Angeklagte
auch keine Möglichkeit
hatte, auf Heilung durch
Nachholung der von ihm
versäumten wesentlichen
Teile der Verhandlung
hinzuwirken.
III.
Revision der
Nebenklägerin
Die Revision der
Nebenklägerin führt zum
Erfolg, da das
Landgericht ein
vorsätzliches Handeln
des Angeklagten in Bezug
auf eine
Körperverletzung zum
Nachteil seines
Patienten und damit
einhergehend eine
(vorsätzliche)
Körperverletzung mit
Todesfolge nach
§ 227 StGB
mit rechtsfehlerhafter
Begründung abgelehnt
hat.
Die Annahme des
Landgerichts, die zweite
bei Nevzet A.
durchgeführte
Liposuktion sei durch
eine (hypothetische)
Einwilligung des
Patienten gerechtfertigt
gewesen, hält
sachlich-rechtlicher
Überprüfung nicht stand.
Zwar ist das Landgericht
in seinem rechtlichen
Ansatz zutreffend davon
ausgegangen, dass
ärztliche Heileingriffe
(vorsätzliche)
Körperverletzungshandlungen
darstellen und deshalb
grundsätzlich der
Einwilligung des
Patienten bedürfen, um
rechtmäßig zu sein.
Diese Einwilligung kann
aber wirksam nur erteilt
werden, wenn der Patient
in der gebotenen Weise
über den Eingriff,
seinen Verlauf, seine
Erfolgsaussichten,
Risiken und mögliche
Behandlungsalternativen
aufgeklärt worden ist
(vgl. BGHR StGB § 223
Abs. 1 Heileingriff 4
m.w.N.; Ehlers/Broglie,
Arzthaftungsrecht 2.
Aufl. Rdn. 769). Dies
ist hier nicht
geschehen. Nicht zu
beanstanden ist der
weitere Ausgangspunkt
der
Schwurgerichtskammer,
dass die
Rechtswidrigkeit auch
dann entfallen kann,
wenn im Falle eines
Aufklärungsmangels, wie
er hier beim zweiten
operativen Eingriff
gegeben war, der Patient
auch bei ordnungsgemäßer
Aufklärung in die
tatsächlich
durchgeführte Operation
eingewilligt hätte (vgl.
BGH NStZ-RR 2004, 16
= BGHR StGB § 223 Abs. 1
Heileingriff 7).
Das Landgericht hat eine
hypothetische
Einwilligung in die mit
dem operativen Eingriff
verbundenen
Körperverletzungshandlungen
des Angeklagten mit der
Begründung angenommen,
der Angeklagte habe
seinem Patienten zwar
nicht vor der
verfahrensgegenständlichen,
jedoch vor der ersten
Operation "alle Risiken
einer Fettabsaugung" (UA
28) erläutert, Nevzet A.
sei damals mit dem
Eingriff einverstanden
gewesen und hätte
deshalb selbst bei
nochmaliger Aufklärung
auch dem zweiten
Eingriff zugestimmt (UA
29).
Diese Wertung lässt
außer Acht, dass sich
eine Einwilligung in
einen ärztlichen
Heileingriff, jedenfalls
bei Fehlen einer
weitergehenden
Aufklärung, nur auf eine
lege artis, d.h. nach
dem Stand der
medizinischen
Wissenschaft
durchgeführte
Heilbehandlung bezieht
(vgl.
BGHSt 43, 306,
309; Geiß/Greiner,
Arzthaftungsrecht 4.
Aufl., S. 168 Rdn. 13).
Die Durchführung der
zweiten Operation war
jedoch, anders als dies
bei der ersten
Liposuktion im April/Mai
2002 der Fall war, vom
Angeklagten von
vornherein so angelegt,
dass sie nicht dem
medizinischen Standard
entsprach. Nach den
Feststellungen war weder
die vom Angeklagten
vorgesehene
Narkosemethode
(Lokalanästhesie statt
Vollnarkose) unter den
gegebenen Umständen
regelgerecht gewählt,
noch hatte er, was in
Anbetracht der
unzureichenden
Notfallvorbereitung eine
besondere Risikoerhöhung
darstellte, ein
kontinuierliches
Patientenmonitoring
während des Eingriffs
sichergestellt, da er
sich eines medizinischen
Laien statt einer
ausgebildeten
Krankenschwester als
Hilfspersonal bediente.
Das Landgericht hätte
deshalb bei Prüfung der
Frage, ob eine
(hypothetische)
Einwilligung des
Patienten vorlag, nicht
lediglich auf die
Umstände der ersten,
kunstgerecht
durchgeführten Operation
abstellen dürfen,
sondern hätte in den
Blick nehmen und
erörtern müssen, ob
Nevzet A. auch in
Kenntnis der
vorgenannten, von der
ersten Operation
abweichenden Umstände in
den Eingriff
eingewilligt hätte. Dies
dürfte allerdings schon
in Anbetracht dessen,
dass es sich weder um
eine eilbedürftige, noch
um eine medizinisch
indizierte, sondern
lediglich um eine
kosmetische Behandlung
handelte, die ohnehin
erheblich genaueren
Aufklärungsanforderungen
unterliegt (vgl.
Geiß/Greiner aaO S. 167
Rdn. 9), kaum anzunehmen
sein.
Im Falle des Fehlens
einer (hypothetischen)
Einwilligung stellt sich
der operative Eingriff
des Angeklagten jedoch
als tatbestandsmäßige
und rechtswidrige
Körperverletzung dar.
Eine vorsätzliche Tat
könnte dem Angeklagten
nur dann nicht
vorgeworfen werden, wenn
er, was das Urteil nicht
ergibt, nach den
bisherigen
Feststellungen aber eher
fern liegt, irrig vom
Vorliegen eines
rechtfertigenden
Sachverhalts ausgegangen
wäre (vgl. hierzu BGHR
StGB § 223 Abs. 1
Heileingriff 4 m.w.N.).
OLG Oldenburg, Urteil
vom 4.07.2007, AZ: 5 U
31/05:
Leitsatz
Ist einem Zahnarzt
bekannt, dass eine
Patientin unter einer
Palladium-Allergie
leidet und setzt er
gleichwohl Brücken mit
einer
Edelmetalllegierung ein,
die 36,4 % Palladium
enthält, so liegt ein
grober Behandlungsfehler
vor.
Verfahrensgang
vorgehend LG Oldenburg
(Oldenburg), 25. Februar
2005, Az: 8 O 3184/03,
Urteil
Tenor
Auf die Berufung der
Klägerin wird das am 25.
Februar 2005 verkündete
Urteil der 8.
Zivilkammer des
Landgerichts Oldenburg
unter Zurückweisung des
weitergehenden
Rechtsmittels teilweise
abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
. Der Beklagte wird
verurteilt, an die
Klägerin
a) ein Schmerzensgeld in
Höhe von 1.000 EURO
nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit
dem 31. Januar 2003,
b) weitere 1.388,48 EURO
nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit
dem 31. März 2003 zu
zahlen.
. Es wird festgestellt,
dass der Beklagte
verpflichtet ist, der
Klägerin allen
materiellen und
immateriellen Schaden zu
ersetzen, der der
Klägerin durch die
Neuversorgung der von
Dr. G... im Jahre 2003
entfernten Brücken und
Kronen noch entstehen
wird, soweit die
Ansprüche nicht auf
Dritte übergegangen
sind.
Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Die Kosten des
Rechtsstreits werden der
Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der
Klägerin bleibt
nachgelassen, die
Vollstreckung des
Beklagten durch
Sicherheitsleistung in
Höhe von 120% des
vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe
leistet.
Dem Beklagten bleibt
nachgelassen, die
Vollstreckung der
Klägerin durch
Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des
vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht
die Klägerin zuvor
Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt
materiellen und
immateriellen
Schadensersatz wegen
einer -aus ihrer Sicht -
fehlerhaften
zahnärztlichen
Behandlung.
Bei der Klägerin wurde
im Jahre 1987 eine
Allergie gegen
Quecksilber und
Palladiumchlorid
festgestellt. Im Jahre
1994 nahm der Beklagte
eine Zahnsanierung bei
der Klägerin vor, bei
der er Kronen und
Brücken einsetzte. Die
Brücken bestanden aus
der Edelmetalllegierung
Heraloy U, die unter
anderem einen
Palladiumanteil von
36,4% enthielt.
Die Klägerin hat
beantragt,
den Beklagten zu
verurteilen,
1.
. an sie ein
angemessenes
Schmerzensgeld,
mindestens jedoch 45.000
€ nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit
dem 31.01.2003 zu
zahlen,
2.
. an sie weitere
1.388,48 € nebst 5 %
Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem
31.01.2003 zu zahlen,
3.
. an sie weitere
21.464,94 € nebst 5 %
Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem
31.01.2003 zu zahlen,
(Verdienstausfall für
die Zeit vom 04.12.1998
bis 15.02.2004),
4.
. an sie weitere
11.297,06 €
(Haushaltsschaden) nebst
5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem
31.01.2003 zu zahlen,
5.
. an sie ab dem
15.02.2004 einen
monatlichen
Haushaltsschaden in Höhe
von 211,16 € zu zahlen,
zahlbar zum 01. eines
jeden Monats,
6.
. festzustellen, dass
der Beklagte
verpflichtet ist, der
Klägerin allen
materiellen und
immateriellen Schaden zu
ersetzen, der ihr aus
der fehlerhaften
Behandlung aus
August/September 1994
entstanden ist oder noch
entstehen wird, soweit
die Ansprüche nicht auf
Dritte übergegangen
sind.
Der Beklagte hat
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen, da die
Klägerin nicht den ihr
obliegenden Nachweis
erbracht habe, dass ein
fehlerhaftes Vorgehen
des Beklagten bei der
zahnprothetischen
Behandlung die von ihr
behaupteten
Beeinträchtigungen und
Beschwerden verursacht
habe. Zwar habe der
Beklagte in Kenntnis der
Allergie Palladium
verwandt. Nach dem
Gutachten des
medizinischen
Sachverständigen Prof.
Dr. R... bestehe bei der
Klägerin jedoch nur eine
Sensibilisierung
gegenüber
Palladiumchlorid und
Quecksilber von 1%. Die
von der Klägerin
aufgezählten Symptome
wie Nieren- und
Blasenentzündung, Magen-
und Darmprobleme,
Stoffwechselstörungen,
Ödeme im Bereich der
Augen, Schlaflosigkeit,
Schwäche,
Konzentrationsschwäche
und Muskelschmerzen im
Bereich des Rückens, des
Nackens, der Schulter,
der Arme und der Hände,
Gürtelrose am Kopf,
Schwindel,
Ohrenschmerzen,
Sehstörungen und
Migräneanfall seien
nicht mit einer
kontaktallergischen
Reaktion im Mundraum in
Verbindung zu bringen.
Es gebe keine
wissenschaftlich
beweisbaren Studien
darüber, dass die
Ursache dieser
Erkrankungen in einer
Palladiumbelastung
liege.
Dagegen richtet sich die
Berufung der Klägerin.
Die Klägerin macht
geltend, das Landgericht
habe nicht
berücksichtigt, dass dem
Beklagten ein grober
Behandlungsfehler
unterlaufen sei, weil er
trotz der Eintragungen
im Allergiepass und
entgegen den
Empfehlungen der
deutschen Gesellschaft
für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde eine
palladiumhaltige
Legierung verwandt habe.
Dieser grobe
Behandlungsfehler führe
zu einer Umkehr der
Beweislast, da er
geeignet sei, die
eingetretenen
Gesundheitsschäden der
Klägerin zu verursachen.
Dies belegten auch die
bei seiner mündlichen
Anhörung protokollierten
Äußerungen des
Sachverständigen Prof.
Dr. R.... Zwar habe
dieser in seinem
schriftlichen Gutachten
vom 27.06.2004
angenommen, die
fortbestehenden
Beschwerden der Klägerin
nach der Entfernung der
Brücken durch Dr. G...
im Jahre 2003 sprächen
gegen einen kausalen
Zusammenhang mit der
Behandlung durch den
Beklagten. Im September
2004 sei allerdings
festgestellt worden,
dass sich noch zwei vom
Beklagten eingebrachte
Metallstifte mit den
Kronen in ihrem
Oberkiefer befunden
hätten. Nach Entfernung
dieser beiden
palladiumhaltigen
Stiftaufbauten habe sich
ihr Zustand gebessert;
die wesentlichen
Beschwerden seien
zurückgegangen. Dadurch
werde der ursächliche
Zusammenhang zusätzlich
belegt, selbst wenn man
die Äußerungen des
gerichtlichen
Sachverständigen
zugrunde lege. Im
Übrigen sei der
Zusammenhang schon durch
die von ihr
erstinstanzlich
vorgelegten Unterlagen
belegt worden.
Schließlich habe das
Landgericht auch nicht
berücksichtigt, dass
jedenfalls die
eingebrachten Kronen und
Metallstifte in einer
schmerzhaften Behandlung
hätten entfernt werden
müssen und die
endgültige Neuversorgung
noch ausstehe. Als Folge
der fehlerhaften
Behandlung seien ihr
weitere Kosten in Höhe
von 2.128,65 €
entstanden, die sie
nunmehr zusätzlich
geltend macht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil der 8.
Zivilkammer des
Landgerichts Oldenburg
abzuändern und den
Beklagten zu
verurteilen,
. an sie ein
angemessenes
Schmerzensgeld,
mindestens jedoch 45.000
€ nebst
Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz gem.
§ 1 DÜG seit
dem 31.01.2003 zu
zahlen,
1.
. an sie weitere
1.388,48 € nebst Zinsen
in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem
31.01.2003 zu zahlen,
2.
. an sie weitere
21.464,94 € Zinsen in
Höhe von 5
Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem
31.01.2003 zu zahlen
(Verdienstausfall für
die Zeit vom 04.12.1998
- 15.12.2004),
3.
. an sie weitere
11.297,06 €
(Haushaltsschaden) nebst
Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem
31.01.2003 zu zahlen,
4.
. an sie ab dem
15.02.2004 einen
monatlichen
Haushaltsschaden in Höhe
von 211,16 € zu zahlen,
zahlbar zum 01. eines
jeden Monats,
5.
. festzustellen, dass
der Beklagte
verpflichtet ist, der
Klägerin allen
materiellen und
immateriellen Schaden zu
ersetzen, der ihr aus
der fehlerhaften
Behandlung aus
August/September 1994
entstanden ist oder noch
entstehen wird, soweit
die Ansprüche nicht auf
Dritte übergegangen
sind.
Mit Schriftsatz vom
29.06.2005 hat die
Klägerin ferner
beantragt,
an sie 2.128,65 € nebst
Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem
2. Juli 2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der
Klägerin zurückzuweisen
und die im Schriftsatz
vom 29.06.2005
enthaltene Klageänderung
abzuweisen.
Der Beklagte ist der
Auffassung, dass nach
dem Ergebnis der
Beweisaufnahme erster
Instanz dahingestellt
bleiben könne, welche
Partei die Beweislast
für die von der Klägerin
behaupteten
Gesundheitsschäden zu
tragen habe. Der
Sachverständige habe
sowohl in seinem
schriftlichen Gutachten
als auch bei seiner
mündlichen Anhörung
ausgeschlossen, dass die
von der Klägerin
beschriebenen
Beschwerden auf
kontaktallergische
Reaktionen hinsichtlich
Palladiums
zurückzuführen seien. Im
Übrigen liege ein grober
Behandlungsfehler nicht
vor. Die Empfehlung des
früheren
Bundesgesundheitsministeriums
aus dem Jahre 1993 zu
der Verwendung
bestimmter
Dentallegierungen habe
sich allein auf
Palladium-Kupfer-Legierungen
bezogen, nicht aber auf
die hier benutzte
Gold-Palladium-Legierung.
Diese Legierung sei noch
bis zum Jahr 2004
hergestellt worden.
Selbst bei einer
Kenntnis von einer
Sensibilisierung der
Klägerin gegen
Palladiumchlorid könne
nicht von einem groben
Behandlungsfehler
ausgegangen werden,
zumal dieser Vorwurf
erst nach dem Schluss
der mündlichen
Verhandlung erhoben
worden sei. Er bestreite
nach wie vor, zu Beginn
der Behandlung über die
Sensibilisierung der
Klägerin in Kenntnis
gesetzt worden zu sein.
Die von ihm
eingebrachten
Stiftaufbauten
(Radix-Anker) enthielten
kein Palladium. Außer
den zwei Brücken habe er
Kronen nicht
eingebracht. Da es der
Klägerin nach der
nunmehr mitgeteilten
Entfernung von sechs
weiteren devitalen
Zähnen schlagartig
besser gegangen sei,
könne nur der Schluss
gezogen werden, dass
Palladium nicht die
Ursache ihrer
Beschwerden gewesen sei.
Selbst bei Annahme
seiner
Verantwortlichkeit sei
von einem Mitverschulden
der Klägerin auszugehen,
da sie ihn weder über
allergische Reaktionen
im Mundraum unterrichtet
noch einen
Kontrolltermin
wahrgenommen habe. Da
sich die Klägerin durch
einfache Nachfrage über
die Zusammensetzung der
bei ihr eingegliederten
Metalllegierung hätte
erkundigen können, seien
eventuelle Ansprüche
angesichts ihrer
Kenntnis der
Lokalreaktionen auch
verjährt.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des
beiderseitigen
Parteivorbringens wird
auf die wechselseitigen
Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
Der Senat hat mit
Beweisbeschluss vom 14.
September 2005 ergänzend
Beweis erhoben durch
Einholung eines
schriftlichen,
zahnärztlichen
Gutachtens des
Sachverständigen Prof.
Dr. J.... Außerdem hat
der Senat mit
Beweisbeschluss vom
9. April 2006 Beweis
erhoben durch Einholung
eines immunologischen
Gutachtens. Wegen des
Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird
insoweit auf das
schriftliche Gutachten
des Sachverständigen
Prof. Dr. K... vom 19.
Februar 2007 und seine
mündliche Anhörung in
der Sitzung vom 20. Juni
2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung
der Klägerin hat in der
Sache nur in geringem
Umfang Erfolg. Im
Übrigen hat die Berufung
keinen Erfolg.
) Die Klägerin hat gegen
den Beklagten einen
Anspruch aus
§ 847 BGB auf
Zahlung von 1.000 €
Schmerzensgeld nebst
Zinsen in Höhe von 5 %
Punkten über dem
Basiszinssatz seit dem
31. Januar 2003. Die
Beeinträchtigungen und
Beschwerden der Klägerin
aufgrund der
fehlerhaften
zahnärztlichen
Behandlung des Beklagten
rechtfertigen einen
weitergehenden
Schmerzensgeldanspruch
jedoch nicht.
a) Das Landgericht ist
zu Recht davon
ausgegangen, dass dem
Beklagten eine
fehlerhafte prothetische
Versorgung mittels
Materialien, die unter
anderem Palladium
enthielten vorzuwerfen
ist, obwohl ihn die
Klägerin vor der
Behandlung durch
Übergabe des
Allergiepasses über eine
entsprechende Allergie
informiert hat. Insofern
kann auf die
zutreffenden
Ausführungen des
Landgerichts verwiesen
werden. Das Landgericht
durfte allerdings die
geltend gemachten
Ansprüche nicht deshalb
verneinen, weil die
Klägerin einen
ursächlichen
Zusammenhang zwischen
den von ihr geklagten
Beschwerden und der
Verwendung der
Palladium-Legierung
nicht bewiesen habe,
ohne der Frage einer
möglichen
Beweislastumkehr
zugunsten der Klägerin
bei Vorliegen eines
groben
Behandlungsfehlers
nachzugehen.
b) Ein grober
Behandlungsfehler, der
geeignet ist, einen
Schaden der tatsächlich
eingetretenen Art
herbeizuführen, führt
grundsätzlich zu einer
Umkehr der Beweislast
für den ursächlichen
Zusammenhang zwischen
dem Behandlungsfehler
und dem
Gesundheitsschaden (BGH
GesR 2004, 291, 292;
Steffen/Pauge,
Arzthaftungsrecht, 10.
Aufl. Rz. 515;
Geiß/Greiner,
Arzthaftpflichtrecht, 5.
Aufl. Kap. B Rz. 258
jeweils m.w.N.). Nach
dem Ergebnis der
Beweisaufnahme durch den
Senat ist vom Vorliegen
eines groben
Behandlungsfehlers
auszugehen. Der
Sachverständige Prof.
Dr. J... hat in seinem
schriftlichen Gutachten
vom 6. Januar 2006 zwar
in der bloßen Verwendung
von Heraloy U angesichts
widersprüchlicher
Literaturmeinungen noch
keinen groben
Behandlungsfehler
gesehen. Aus objektiver
Sicht sei es allerdings
nicht mehr verständlich,
bei einem Patienten eine
palladiumhaltige
Legierung zu verwenden,
der von einer
diesbezüglichen Allergie
berichtet habe. Dennoch
führt diese Feststellung
nicht ohne weiteres zu
einer Haftung des
Beklagten.
c) Die Verlagerung des
Beweislast auf die
Behandlungsseite ist
ausnahmsweise
ausgeschlossen, wenn
jeglicher
haftungsbegründende
Ursachenzusammenhang
zwischen dem groben
Behandlungsfehler und
dem Schaden äußerst
unwahrscheinlich ist
(BGH GesR 2004, 291,
292; Geiß/Greiner a.a.O.
Rz. 259) beziehungsweise
ein allenfalls
theoretisch denkbarer
Zusammenhang besteht
(Frahm/Nixdorf,
Arzthaftungsrecht, 3.
Aufl. Rz. 116). Das
Vorliegen einer solchen
Ausnahmekonstellation
hat der Beklagte zur
Überzeugung des Senats
für nahezu alle von der
Klägerin behaupteten
Beeinträchtigungen
bewiesen. Der
Sachverständige Prof.
Dr. K... hat bei seiner
ergänzenden Anhörung in
der mündlichen
Verhandlung vom 20. Juni
2007 hinsichtlich der
aus den Aufzeichnungen
des damaligen Hausarztes
der Klägerin H...
folgenden Symptome,
vermuteten und
nachgewiesenen
Erkrankungen einen
Ursachenzusammenhang
(sogar) ausgeschlossen
hinsichtlich der
Refluxoesophagitis, des
lagerungsabhängigen
Schwindels, der
bakteriellen Urocystitis
mit Nephropathie, des
viralen grippalen
Infekts, des
Karpaltunnelsyndroms,
der bakteriellen
Konjunktivitis sowie der
Bandscheibenprotrusion
L5/S1. Gleiches gilt
nach den Ausführungen
des Sachverständigen
hinsichtlich der in der
Klageschrift weiter
angeführten Gürtelrose
am Kopf. Einen
Ursachenzusammenhang mit
der
streitgegenständlichen
Behandlung hat der
Sachverständige weiter
für äußerst
unwahrscheinlich
gehalten hinsichtlich
des essentiellen
Hypertonus, der
Gallenblasensteine, der
nicht bakteriellen
Urocystitis, der
Migräneanfälle, der
Angina
pectoris-Symptomatik,
des
Fibromyalgie-Syndroms,
des unklaren Abdomens,
des Sodbrennens, der
Schmerzen im ganzen
Körper, der
Ohrenschmerzen, der
inneren Unruhe, des
Tinnitus/Ohrensausen,
des Herzklopfens, des
Brennens in den Waden
und (aus der
Klageschrift) des
Juckreizes, der Ödeme im
Bereich der Augen, der
Schlaflosigkeit, der
(Konzentrations)Schwäche,
der Sehstörungen sowie
der mit Schriftsatz vom
26. April 2007 erstmals
vorgetragenen
erheblichen
Hautreaktionen auf dem
Rücken, hinter den Ohren
und in der Nase.
Der Senat schließt sich
den überzeugenden
Ausführungen des
Sachverständigen Prof.
Dr. K... an. Er hat sich
in der mündlichen
Verhandlung vom 20. Juni
2007 detailliert mit dem
Vorbringen der Klägerin
und in genauer Kenntnis
ihrer Krankengeschichte
auseinandergesetzt.
Seine Beurteilung deckt
sich im Übrigen mit den
Feststellungen des
Vorgutachters Prof. Dr.
R..., der in seinem
schriftlichen Gutachten
vom 26. Juli 2004 die in
der Klageschrift
aufgezählten Symptome
(mit Ausnahme des nicht
erwähnten Juckreizes)
ebenfalls nicht in einen
kausalen Zusammenhang
mit dem vom Beklagten
eingebrachten Zahnersatz
gebracht hat. Etwas
anderes folgt auch nicht
aus der ärztlichen
Bescheinigung des
Facharztes für innere
Medizin Dr. D... vom
4. April 1994, wonach
die Klägerin zu diesem
Zeitpunkt gesund und
frei von ansteckenden
Erkrankungen und
körperlichen Gebrechen
war. Wenn die Klägerin
später an erheblichen
Beeinträchtigungen
leidet, so kann dies -
wie der Sachverständige
in der mündlichen
Verhandlung hinsichtlich
zahlreicher Beschwerden
ausgeführt hat - auf
vielfältige Ursachen
zurückzuführen sein. Die
Sachverständigen Prof.
Dr. R... und Prof. Dr.
K... haben auch
überzeugend darauf
hingewiesen, dass gegen
einen kausalen
Zusammenhang nicht
zuletzt die Persistenz
der Beschwerden trotz
Entfernung des
palladiumhaltigen
Zahnmaterials spricht.
Die Klägerin hat
erstinstanzlich
wiederholt vorgetragen,
dass sich ihr
gesundheitlicher Zustand
nicht geändert habe und
eine Besserung nicht in
Sicht sei, obwohl sie
das vom Beklagten
eingebrachte Material im
Jahre 2003 habe
entfernen lassen. Diesen
Vortrag hat sie
noch in der mündlichen
Verhandlung vom 5. März
2004 vor dem Landgericht
bestätigt. Daran ändert
auch der neue Vortrag
der Klägerin im
Schriftsatz vom 16.
Februar 2005 und damit
nach Schluss der
mündlichen Verhandlung
vor dem Landgericht
nichts, wonach (erst)
bei einer neuerlichen
Überprüfung im Jahre
2004 festgestellt worden
sei, dass zwei
überkronte Zähne im
Oberkiefer einen
Stiftaufbau aus Metall
aufwiesen und deren
Entfernung am 9.
Dezember 2004 (neben
sechs weiteren Zähnen)
ihre Beschwerden habe
erheblich reduzieren
können, wodurch
(nunmehr) ein
Ursachenzusammenhang
belegt sei. Diesen neuen
Sachverhalt hätte die
Klägerin ohne weiteres
bei der Anhörung des
Sachverständigen vor dem
Landgericht am 4.
Februar 2005, bei der
sie selbst anwesend war,
vortragen können und im
Hinblick auf die von ihr
geltend gemachte Rente
auch vortragen müssen.
Sie hat damit eine
wesentliche Besserung
ihres
Gesundheitszustandes
verschwiegen. Soweit sie
dieses neue Vorbringen
nunmehr auch in der
Berufungsinstanz
modifiziert wiederholt,
ist sie damit gemäß
§ 531 Abs. 2 ZPO
ausgeschlossen.
Der Senat hat auch
keinen Zweifel an der
Kompetenz des
Sachverständigen. Der
Sachverständige ist
Facharzt für
internistische
Erkrankungen, worunter
auch immunologische
Erkrankungen fallen.
Außerdem hat er die
Zusatzfortbildung
Allergologie erworben
und damit eine
Weiterbildung auf dem
Gebiet der allergischen
und immunologischen
Erkrankungen. Der von
der Klägerin wiederholt
beantragten Einholung
eines "klassischen"
immunologischen
Gutachtens bedurfte es
nicht. Der
Sachverständige hat
darauf hingewiesen, dass
es nach den
medizinischen
Berufsordnungen keine
reine Zusatzbezeichnung
"Immunologie" gebe, die
Immunologie vielmehr
immer im Kontext mit
Weiterbildungen auf
anderen Spezialgebieten
zu betrachten sei. Die
Voraussetzungen der
Einholung eines weiteren
Gutachtens gemäß
§ 412 ZPO
lagen nicht vor
(Steffen/Pauge a.a.O.
Rz. 593 a;
Thomas/Putzo-Reichold,
ZPO, 28. Aufl. § 412 Rz.
1; Zöller-Greger, ZPO,
25. Aufl. § 412 Rz 1).
d) Zurechnen lassen muss
sich der Beklagte
hingegen die untypische
kontaktallergische
Erkrankung von Haut und
Schleimhaut (Bläschen an
den Lippen, Stippen auf
der Schleimhaut,
Zahnfleischentzündung,
Hautausschläge im
Gesicht), die die
Klägerin zwei Tage nach
der
streitgegenständlichen
Behandlung bekam und
deren Folgen ca. zwei
Wochen anhielten.
Insoweit hat der
Sachverständige Prof.
Dr. K... zwar in
Übereinstimmung mit dem
behandelnden Hausarzt
Dr. D... und dem
Vorgutachter Prof. Dr.
R... eine eher
infektbedingte
Begleitsymptomatik
angenommen und die
angegebenen
Lokalreaktionen nur
unwahrscheinlich auf
eine Kontaktallergie mit
Palladium zurückgeführt.
Da aber die grob
fehlerhafte Verwendung
der Paladium-Legierung
grundsätzlich auch
geeignet war, den
insoweit eingetretenen
Schaden zu verursachen,
ist der Beklagte
hinsichtlich der
Lokalreaktionen für das
Vorliegen der
Ausnahmekonstellation
beweisfällig geblieben.
e) Nach alledem steht
der Klägerin ein
Anspruch auf
Schmerzensgeld zu für
die ca. 2 Wochen
andauernden
Beeinträchtigungen
infolge der genannten
Lokalreaktionen.
Außerdem waren zu
berücksichtigen die
Schmerzen, welche die
Klägerin bei der
Entfernung der Brücken
und Kronen des Beklagten
durch den Zahnarzt Dr.
G... im Jahre 2003
erleiden musste (s.u.).
Ein Mitverschulden, da
sie sich nach dem
Auftreten von
kontaktallergischen
Reaktionen im
Mundbereich nicht wieder
bei dem Beklagten
vorgestellt hat, muss
sich die Klägerin nicht
anrechnen lassen. Sie
durfte darauf vertrauen,
dass der eingebrachte
Zahnersatz kein
Palladium enthielt,
nachdem sie den
Beklagten ausdrücklich
auf eine entsprechende
Allergie hingewiesen
hatte. Nach alledem
erscheint dem Senat ein
Schmerzensgeld in Höhe
von 1.000 € angemessen,
aber auch ausreichend.
) Die Klägerin hat gegen
den Beklagten einen
Anspruch auf Zahlung von
1.388,48 € nebst Zinsen
in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem
31. Januar 2003.
a) Infolge der
fehlerhaften Behandlung
des Beklagten steht der
Klägerin ein Anspruch
auf Rückzahlung nicht
erstatteter
Behandlungskosten, der
Selbstbeteiligungen und
der Fahrtkosten zum
Zahnarzt Dr. G... zu,
der ausweislich der
vorliegenden
Behandlungsunterlagen
die erforderlich
gewordene Entfernung von
Brücken und Kronen im
Zeitraum vom 17. März
bis zum 19. September
2003 vorgenommen hat.
Die Klägerin hat die
insoweit entstandenen
Kosten mit insgesamt
1.388,48 € beziffert und
belegt. Die geltend
gemachten Fahrtkosten
sind angemessen (§ 287
ZPO).
b) Der Zinsanspruch
folgt aus den
§§ 286,
288 BGB.
) Der Klägerin steht
weder der geltend
gemachte
Verdienstausfall in Höhe
von 21.464,94 € noch ein
Haushaltsschaden in Höhe
von 11.297,06 € sowie
ein monatlicher
Haushaltsschaden in Höhe
von 211,16 € zu. Der
Beklagte hat bewiesen,
dass - von den insoweit
unerheblichen,
geringfügigen
Lokalreaktionen
unmittelbar nach der
Einbringung des
Zahnersatzes abgesehen -
ein haftungsbegründender
Ursachenzusammenhang
zwischen seiner
fehlerhaften Behandlung
und den von der Klägerin
geklagten
Beeinträchtigungen und
Beschwerden äußerst
unwahrscheinlich ist.
Damit bleibt die
Klägerin beweisfällig
dafür, dass die
fehlerhafte Behandlung
des Beklagten die
insoweit geltend
gemachten Schäden
verursacht hat.
) Der Klägerin steht
schließlich auch nicht
der erst mit Schriftsatz
vom 15. Juni 2005
vorgetragene und mit
Schriftsatz vom 29. Juni
2005 klageerweiternd
geltend gemachte
Anspruch auf Zahlung von
2.128,65 € nebst Zinsen
zu. Der neue
Tatsachenstoff, der der
Begründung der
Klageerweiterung
zugrunde gelegt wird,
kann nicht nach
§§ 529,
531 Abs. 2 ZPO
in den Prozess
eingeführt werden
(Zöller/ Gummer/Heßler
a.a.O. § 531 Rz. 24).
) Die Klägerin hat gegen
den Beklagten einen
Anspruch auf
Feststellung
hinsichtlich des
materiellen und
immateriellen Schadens,
der mit der noch
ausstehenden
Neuversorgung der durch
den Zahnarzt Dr. G... im
Jahre 2003 entfernten
Brücken und Kronen
verbunden ist. Einen
weitergehenden
Feststellungsanspruch
hat die Klägerin nicht.
OLG Oldenburg, Urteil
vom 4.07.2007, AZ: 5 U
106/06:
Leitsatz
Der Einwand, der Patient
hätte sich auch bei
ordnungsgemäßer
Aufklärung für den
Eingriff entschieden,
kann nicht erstmals in
der Berufungsinstanz
erhoben werden.
Tenor
Die Berufung der
Beklagten gegen das
Urteil der 4.
Zivilkammer des
Landgerichts Aurich vom
03.11.2006 wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen,
dass der Tenor des
Urteils unter Ziffer 2.)
wie folgt neu gefasst
wird:
Es wird festgestellt,
dass die Beklagte
verpflichtet ist, der
Klägerin sämtlichen
materiellen und
zukünftigen
immateriellen Schaden zu
ersetzen, soweit dieser
auf die zerebrale
Angiographie vom
27.11.2003 im
H...-Krankenhaus E...
zurückzuführen ist und
soweit Ansprüche nicht
auf Dritte übergegangen
sind.
Die Kosten der Berufung
werden der Beklagten
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der
Beklagten bleibt
nachgelassen, die
Vollstreckung der
Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in
Höhe von 115 % des
vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht
die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 115 % des zu
vollstreckenden Betrages
leistet.
Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Klägerin hatte sich
bereits im Jahr 1975
einer Gehirnoperation
unterziehen müssen. 12
Jahre später erlitt sie
einen Schlaganfall;
seitdem war sie
rechtsseitig gelähmt. Im
Jahre 2002 traten
Gehirnblutungen in Form
beiderseitiger
Ponsblutungen auf. Im
September 2003 verstarb
eine Nichte der Klägerin
infolge einer
Aneurysmenruptur. Am
20.11.2003 wurde die
Klägerin stationär im
H...-Krankenhaus, dessen
Trägerin die Beklagte
ist, aufgenommen.
Ausweislich des
Entlassungsberichts der
Klinik erfolgte die
Aufnahme "wegen vor
dreieinhalb Wochen für
einen Tag bestehender
Kopfschmerzen links im
Hinterhaupt- sowie
Scheitelbereich und in
einem ambulanten CCT
beschriebener Blutung
rechtsparamedian im
Ponsbereich". Nach
Durchführung eines MRT
hielten die Mitarbeiter
der Beklagten die
Vornahme einer
zerebralen Angiographie
für geboten, die am
27.11.2003 stattfand. Im
Verlauf der Untersuchung
stellten sich bei der
Klägerin Sprechstörungen
ein. Die Klägerin wurde
somnolent und musste auf
die Intensivstation
verlegt werden. Als
Ursache wurden Infarkte
im Bereich des Thalamus
beidseits sowie im
Hirnstamm
diagnostiziert. Seitdem
ist das Gesichtsfeld der
Klägerin stark
eingeschränkt. Die
Lähmungserscheinungen an
der rechten Hand haben
zugenommen, beim Laufen
treten massive
Gleichgewichtsstörungen
auf, so dass die
Klägerin außerstande
ist, selbständig zu
gehen. Zudem sind
Trink-, Ess-, Sprach-
und Gedächtnisstörungen
zu beklagen; die
Klägerin leidet unter
Inkontinenz.
Mit der Klage hat die
Klägerin gegenüber der
Beklagten
Schadensersatz- und
Schmerzensgeldansprüche
verfolgt. Sie hat
behauptet, sie habe die
H...-Klinik aufgesucht,
weil sie befürchtet
habe, erblich bedingt
unter einer
Gefäßwandschwäche zu
leiden. Dementsprechend
sei es ihr darum
gegangen, dass ihr
Körper auf Aneurysmen
untersucht werde. Im
Widerspruch zu der
dokumentierten
Patientenaufklärung sei
sie nicht über die
Risiken der
angiographischen
Untersuchung aufgeklärt
worden. Im Gegenteil
habe Dr. V...auf
Nachfrage ihres
Ehemannes erklärt, es
bestehe keine Gefahr. Er
habe diese Operation
inzwischen 3000 Mal
durchgeführt und niemals
sei etwas passiert.
Hätte dieser sie auch
nur ansatzweise über das
Risiko in Kenntnis
gesetzt, erneut einen
Schlaganfall zu
erleiden, hätte sie die
rein prophylaktische
Untersuchung keinesfalls
durchführen lassen. Im
Übrigen habe die
Behandlung im
Krankenhaus der
Beklagten nicht dem
ärztlichen Standard
entsprochen. So würden
angiographische
Untersuchungen nicht
mehr durchgeführt, weil
es inzwischen bessere
Verfahren gebe. Zudem
sei der Versuch, den
Katheter an der einen
Seite ihres Körpers zu
verlegen, erfolglos
geblieben. Danach hätte
ein erneuter Versuch an
der anderen Seite nicht
stattfinden dürfen, weil
dies zu einer
Überlastung des Körpers
mit der Folge geführt
habe, dass die
Voraussetzungen für
einen weiteren
Schlaganfall gesetzt
worden seien.
Demgegenüber hat die
Beklagte behauptet, die
Klägerin sei
ordnungsgemäß und
vollständig über die
Indikation, den Verlauf
und die Risiken der
angiographischen
Untersuchung informiert
worden. Dementsprechend
habe Dr. V...u.a.
handschriftlich als
Komplikationsmöglichkeit
"Schlaganfall" auf dem
Aufklärungsbogen
vermerkt. Soweit dieser
von 3000
komplikationslosen
Untersuchungen
gesprochen habe, die er
vorgenommen habe, habe
dieser Angiographien
insgesamt und nicht nur
zerebrale Angiographien
gemeint. Bei dem dann
bei der Klägerin
aufgetretenen
Schlaganfall handele es
sich um eine seltene,
aber trotz sachgerechter
Durchführung mögliche
Komplikation der
angiographischen
Untersuchung. Von einer
fehlerhaften Behandlung
könne keine Rede sei.
Insbesondere habe die
durchgeführte
Untersuchung in keiner
Weise eine Überlastung
des Körpers
herbeigeführt ebenso wie
sie nicht Ursache für
einen Schlaganfall
gewesen sei.
Die 4. Zivilkammer des
Landgerichts Aurich hat
der Klage mit Urteil vom
3.11.2006 stattgegeben
und die Beklagte
verurteilt, an die
Klägerin 25.000,-€ nebst
Zinsen zu zahlen.
Darüber hinaus hat das
Gericht festgestellt,
dass die Beklagte
verpflichtet ist, der
Klägerin sämtlichen
materiellen und
zukünftigen
immateriellen Schaden zu
ersetzen, soweit dieser
auf die ärztliche
Behandlung in der Zeit
vom 20.11. bis
27.11.2003 im
H...-Krankenhaus E...
zurückzuführen ist,
soweit Ansprüche nicht
auf Dritte übergegangen
sind. Wegen der
tatsächlichen
Feststellungen und der
Begründung wird auf das
angefochtene Urteil (Bl.
163 ff. d.A.) Bezug
genommen.
Hiergegen richtet sich
die Berufung der
Beklagten. Diese meint,
das Landgericht habe zu
Unrecht angenommen, Dr.
V...habe die Risiken des
diagnostischen Eingriffs
im Aufklärungsgespräch
mit der Klägerin
verharmlost. Nach dem
Vortrag der Klägerin und
den Aussagen der
vernommenen Zeugen seien
nämlich die Äußerungen
des Arztes zu seinen
persönlichen Erfahrungen
mit Komplikationen bei
Angiographien nicht etwa
gegenüber der Klägerin
selbst, sondern
gegenüber deren
Angehörigen erfolgt,
hätten also für die
Entscheidung der
Klägerin keine Rolle
gespielt. Im Übrigen
sei es ohnehin nicht zu
beanstanden, wenn der
behandelnde Arzt
einerseits auf das
grundlegende Risiko
eines Schlaganfalls im
Verlauf einer
Angiographie hinweise,
andererseits aber - um
die Patientin nicht über
Gebühr zu beunruhigen -
deutlich mache, er
selbst habe schon eine
Vielzahl derartiger
Untersuchungen
durchgeführt, bei denen
noch nie etwas passiert
sei. Dabei sei nicht
erheblich, um welche
statistisch genaue Zahl
von Fällen es sich
handelt und inwieweit
ganz exakt vergleichbare
Untersuchungen
vorgenommen worden
seien. Dr. V...sei
ebenfalls nicht gehalten
gewesen, die Klägerin
davon in Kenntnis zu
setzen, dass das Risiko
eines Schlaganfalls bei
ihr erhöht sei. Wer in
Anbetracht des Risikos
eines Schlaganfalls
seine Einwilligung in
den Eingriff erteile,
könne nicht mit der
Behauptung gehört
werden, bei der Angabe
statistischer, für den
jeweiligen Einzelfall
kaum aussagekräftiger
Komplikationsmöglichkeiten
hätte er seine
Zustimmung nicht
erteilt. Abgesehen davon
habe die Klägerin aber
einen
Entscheidungskonflikt
nicht plausibel
dargelegt. Angesichts
der vom Sachverständigen
bejahten dringenden
Indikation für den
Eingriff und der von der
Klägerin geschilderten
Vorgeschichte sei ein
Entscheidungskonflikt
von vornherein
auszuschließen. Sie -
die Beklagte - habe auch
bereits in erster
Instanz eine mutmaßliche
Einwilligung behauptet.
In ihrem Vortrag, die
Klägerin sei über das
Risiko eines
Schlaganfalls bei
Durchführung der
Maßnahme aufgeklärt
worden, liege in
Verbindung mit dem
Umstand, dass die
Klägerin eingewilligt
hat, implizit die
Darlegung, die
Aufklärung sei
vollständig gewesen und
die Klägerin hätte nicht
nur, sondern habe
tatsächlich ihr
Einverständnis mit der
Behandlung wirksam
erklärt. Wenn dann ein
Gutachter eine
Risikoerhöhung
postuliere, halte die
Behandlungsseite
offensichtlich
konkludent am Einwand
hypothetischer
Einwilligung fest. Wenn
das Landgericht dies
anders gesehen hätte,
hätte es dies deutlich
machen müssen. Im
Übrigen sei die
Kausalität der
Untersuchung für den
Schlaganfall bislang
nicht festgestellt
worden. So habe sie in
erster Instanz
vorgetragen, dass die
Untersuchung nicht zu
einer Überlastung des
Körpers geführt habe
ebenso wie sie nicht
Ursache für einen
Schlaganfall gewesen
sei. Dies hätte das
Landgericht als
Bestreiten des
Ursachenzusammenhangs
werten oder aber
nachfragen müssen. Da
die Klägerin bereits
zuvor aufgrund ihrer
genetischen Disposition
einen Schlaganfall
erlitten gehabt habe,
scheide ein
Anscheinsbeweis aus.
Schließlich sei das vom
Landgericht
ausgeurteilte
Schmerzensgeld überhöht.
Das Landgericht habe
angesichts der
unstreitigen Vorschäden
nicht hinreichend
begründet, warum es ein
Schmerzensgeld von
25.000,-€ für angemessen
halte.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil
zu ändern und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt
das angefochtene Urteil.
Dr. V...habe durch seine
Erklärungen die mit dem
streitgegenständlichen
Eingriff verbundenen
Risiken verharmlost.
Hätte dieser sie darüber
in Kenntnis gesetzt,
dass wegen des bereits
vorher aufgetretenen
Schlaganfalls ein
erhöhtes
Schlaganfallsrisiko mit
der zerebralen
Angiographie verbunden
ist, hätte sie dem
Eingriff niemals
zugestimmt.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes wird
auf die wechselseitigen
Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen
verwiesen.
Der Senat hat Beweis
erhoben gemäß
Beweisbeschluss vom
25.4.2007. Wegen des
Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf
die Niederschrift vom
20.6.2007 (Bl. 222 d.
A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
B.
Die Berufung der
Beklagten hat in der
Sache keinen Erfolg. Das
Landgericht hat zu Recht
die Haftung der
Beklagten für den bei
der Klägerin am
27.11.2003 aufgetretenen
Schlaganfall bejaht.
Die Klägerin kann von
der Beklagten gemäß den
§§ 280,
249,
253 BGB,
§§ 823,
249,
253 BGB die
Zahlung eines
Schmerzensgeldes in Höhe
von 25.000,-€ nebst
Zinsen verlangen.
Darüber hinaus ist die
Beklagte verpflichtet,
der Klägerin sämtlichen
materiellen und
zukünftigen
immateriellen Schaden zu
ersetzen, soweit dieser
auf die zerebrale
Angiographie vom
27.11.2003 im
H...-Krankenhaus E...
zurückzuführen ist.
I.) Die Beklagte haftet
unabhängig vom Vorliegen
eines Behandlungsfehlers
für die gesundheitlichen
Folgen der zerebralen
Angiographie am
27.11.2003, weil die
Einwilligung der
Klägerin in den Eingriff
mangels hinreichender
Aufklärung unwirksam
gewesen ist (vgl.
Müller,
DRiZ 2000, S. 259,
261; Steffen/Pauge,
Arzthaftungsrecht, .)
Die
Selbstbestimmungsaufklärung
schafft die
Voraussetzung für die
rechtfertigende
Einwilligung: Der
Patient muss im Großen
und Ganzen zur Kenntnis
erhalten, welche
Krankheit vorliegt,
welcher Eingriff geplant
ist, wie dringlich er
ist, wie er abläuft und
welche Risiken und
Nebenwirkungen damit
verbunden sind
(Gehrlein,
VersR 2004, S. 1488,
1495; Steffen/Pauge,
a.a.O., Rdnr. 329, 393
ff.).
Diesen Anforderungen hat
die Aufklärung, die der
Klägerin zuteil geworden
ist, nicht genügt.
a.) Die Behauptung der
Klägerin, sie selbst
habe keinerlei
Risikoaufklärung
erfahren, ist allerdings
durch die Aussage des
Zeugen Dr. V...widerlegt
- wovon schon das
Landgericht zu Recht
ausgegangen ist. Dessen
Aussage wird
insbesondere durch die
handschriftlichen
Vermerke auf dem
Aufklärungsbogen
gestützt, wonach
ausdrücklich das
Schlaganfallsrisiko als
Komplikationsmöglichkeit
erwähnt worden ist. Ihre
Behauptung, die Notizen
seien in ihrer Gegenwart
nicht auf dem Bo