Rechtsprechung
Spritzenabszess
Rechtsprechungsübersicht
zum Thema
"Spritzenabszess"
OLG
Hamm, Entscheidung vom
19. Januar 1998, 3 U
162/97, in VersR 98,
1548:
"Nach
ständiger Rechtsprechung
des Senats muss bei
intramuskulären
Injektionen über die
Möglichkeit eines
Abszesses im
Weichteilgewebe nicht
aufgeklärt werden, weil
allgemein bekannt ist,
dass es nach solchen
Spritzen in seltenen
Fällen zu Entzündungen
kommen kann. Eine
Aufklärungspflicht kann
sich freilich ergeben,
wenn als gleichwertige
Therapieform die orale
Gabe von Medikamenten in
Betracht kommt."
Dr.
Wemhöner merkt zu der
Entscheidung an:
"Die
intramuskuläre Injektion
der Medikamente
Triamhexal und
Diclofenac einerseits
und orale Verabreichung
wirkstoffgleicher
Medikamente anderseits
ist zu bejahen."
OLG
Hamm, Entscheidung vom
03. März 1993, 7 U
180/91, in VersR 94,
860:
"Auch
die medikamentöse
Behandlung durch
Injektionen stellt einen
ärztlichen Eingriff dar,
der zu seiner
Rechtfertigung der
Einwilligung des
Patienten bedarf. Dieser
bestimmt
eigenverantwortlich, ob
er sich der Behandlung
unterziehen will. Sein
Selbstbestimmungsrecht
kann der Patient nur
ausüben, wenn ihm vom
Arzt durch die
Aufklärung die
notwendigen
Entscheidungshilfen
gegeben werden. Auch bei
einer Injektion und auch
bei einer Behandlung mit
so genannten
"aggressiven
Medikamenten", d.h.
solchen, die nicht frei
von schädlichen
Nebenwirkungen sind
(BGH, NJW 82, 697, 698),
muss der Arzt den
Patienten deshalb über
die mit der Behandlung
verbundenen Risiken
unterrichten.
Der Sachverständige hat
zur Überzeugung des
Senats dargelegt, dass
bei jedem ärztlichen
Eingriff mit
Durchtrennung der Haut -
also auch bei jeder
Injektion, gleich in die
Haut, unter die Haut, an
Sehnenansätzen oder in
die Muskulatur - das
Risiko einer Infektion
der Einstichstelle
besteht. Dieses Risiko
ist bei Verwendung eines
kortisonhaltigen
Medikamentes höher als
bei einem Präparat, das
kein Kortison enthält,
weil Kortison das
Infektionsrisiko erhöht.
Bei dem Kläger hat sich
demnach das mit jeder
Injektion ohnehin
typischer Weise
verbundene und durch das
verwendete Medikament
noch zusätzlich erhöhte
Risiko einer Infektion
der Einstichstelle
verwirklicht (...)
Anders als bei dem
allgemein bekannten
Risiko einer
Wundinfektion nach einer
Operation, mit dem der
Patient rechnet (BGH,
NJW 86, 780) gehört die
Gefahr einer Infektion
nach einer Spritze nicht
zu den Risiken, denen
sich ein Patient in der
Regel bewusst ist.
Gerade weil es sich bei
Injektionen um ärztliche
Routineeingriffe
handelt, wird der
Patient in aller Regel
sie als ungefährlich
ansehen (BGH, NJW 89,
1533). Verwirklicht sich
dieses Risiko und kommt
es zu einer Infektion,
besteht die Gefahr, dass
sich aus dem
Spritzenabszess eine
Blutvergiftung mit dann
schweren Folgen für die
Gesundheit des Patienten
entwickelt. Hierüber
(d.h. über das Risiko,
dass sich an der
Einstichstelle eine
Infektion bildet und
darüber, dass bei diesem
Medikament dieses Risiko
noch höher ist) hätte
der Beklagte aufklären
müssen (...) Es
liegen damit
Aufklärungsfehler vor.
Der Kläger muss nicht
darlegen, wie er sich
tatsächlich, d.h. bei
ordnungsgemäßer
Aufklärung entschieden
hätte. Er soll nur
einsichtlich machen,
dass ihn die
vollständige Aufklärung
über das Für und Wider
des ärztlichen Eingriffs
vor die Frage gestellt
hätte, ob er zustimmen
solle oder nicht. Diese
Entscheidung....... muss
unter Berücksichtigung
der persönlichen
Verhältnisse des
Patienten plausibel sein
(BGH, VersR 91, 315)."
OLG
München, Entscheidung
vom 22. Februar 1990, 1
U 2287/88, in VersR 91,
425:
"Der
Umstand, dass der
Beklagte zu 2) für die
Verabreichung der
Spritzen nicht rechtlich
ausreichend qualifiziert
gewesen sein mag, kehrt
die Beweislast nicht um.
Das Gleiche gilt für die
Behauptung des Klägers,
der Beklagte zu 2) habe
ohne Desinfektion von
Händen und
Einstichstelle
gespritzt."
OLG
Köln, Entscheidung vom
22. Januar 1987, 7 U
193/86, in VersR 88, 44:
"Für
die mit einem
Spritzenabszess
verbundenen
Komplikationen hat ein
Krankenhausträger
einzustehen, wenn er
intramuskuläre
Injektionen an nicht
hinreichend
qualifiziertes Personal
überträgt.".
Das
Landgericht hat in
Rechnung gestellt, dass
dem Zeugen S. als
Aushilfspfleger während
des Nachtdienstes die
selbstständige Vornahme
intramuskuläre
Injektionen angesonnen
wurde, ohne dass dieser
zuvor unter sachkundiger
Aufsicht habe
Erfahrungen sammeln
können (...) Nach § 831
Abs. 1 S. 1 BGB ist
derjenige, der einen
anderen zu einer
Verrichtung bestellt,
zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, den der
andere einem Dritten in
Ausführung der
Verrichtung zufügt.
Insoweit ist es Sache
des Anspruchstellers,
darzulegen und ggf. zu
beweisen, dass ihm eine
zur Verrichtung
bestellte Person
widerrechtlich einen
Schaden zugefügt hat,
und zwar in zumindest
rechtswidriger Erfüllung
eines der
Grundtatbestände der §§
823 f. BGB (...) Dagegen
obliegt dem
Anspruchsgegner der
Entlastungsbeweis in dem
Sinne, dass er bei der
Auswahl und bei der
Leitung der betreffenden
Person die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt
beachtet hat oder dass
der Schaden auch bei
Anwendung dieser
Sorgfalt entstanden sein
würde. Nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme
können keine Zweifel
daran bestehen, dass die
von dem Zeugen S.
vorgenommenen
Erstlingsinjektion zu
den bei den Klägern
aufgetretenen
Spritzenabszess geführt
hat. Die Zeugin L., die
in der fraglichen Nacht
auf der Nachbarstation
als Nachtschwester
Dienst getan hat und die
der Zeuge S. zu der
Injektion hinzugerufen
hat, hat bekundet, dass
ihr der Zeuge S. am
Morgen danach bekundet
habe, dass die Klägerin
klage über Schmerzen im
Bein (...) Die
rechtswidrige
Verletzungshandlung
besteht darin, dass der
Zeuge S. als zur
Vornahme intramuskulärer
Injektionen nicht
befugte, weil nicht
entsprechend
ausgebildete Person, dem
Kläger die Spritze
gegeben hat. Nach der
Rechtsprechung des BGH,
der der Senat folgt,
liegt ein
Behandlungsfehler vor,
wenn einer nach ihrem
Ausbildungs- und
Erfahrungsstand zur
Vornahme bestimmter
Eingriffe in die
körperliche Integrität
eines Patienten nicht
befugte Person solche
Eingriffe dennoch
übertragen und von ihr
ausgeführt werden (so
BGH, NJW 78, 1681) (...)
Nicht gedeckt ist ein
Vorgehen, dass hinter
den notwendigen
medizinischen
Qualitätsstandard
zurückbleibt, auf deren
Beachtung jeder Patient
Anspruch hat. Eine
solche
Sorgfaltsanforderung ist
hier in grober Weise
verletzt worden, indem
in der
Universitätsklinik X.
der Zeuge S. im Rahmen
seines Nachtdienstes mit
der Vornahme
intramuskulärer
Injektionen beauftragt
worden ist. In der
Rechtsprechung des BGH
ist bisher nicht
ausdrücklich entschieden
worden, ob und welche
Injektionen ärztlichem
Hilfspersonal übertragen
werden dürfen (Rieger,
Lexikon des Arztrechtes,
84, Rdn. 892 f.).
Bereits in einem im
Jahre 1959 gefällten
Urteil (BGH, VersR 60,
21) hat der BGH aber
ausgesprochen, dass
einer approbierten, also
vollausgebildeten und
geprüften
Krankenschwester
intramuskuläre
Injektionen nur
überlassen werden
dürfen, wenn der
leitende Arzt sich
vergewissert, dass sie
ihren Aufgaben gewachsen
ist und wenn
daneben für ihre
Überwachung und
Beaufsichtigung durch
die vorhandenen Ärzte
Sorge getragen wird
(vgl. auch BGH, VersR
81, 131). Nach einer
Entscheidung aus dem
Jahre 1979 (BGH, VersR
79, 718 = NJW 79, 1935)
soll vieles dafür
sprechen, dass die
Verabreichung von
Injektionen durch
ausgebildete
Krankenpflegehelferinnen,
die immerhin eine
mehrjährige Lehrzeit zu
absolvieren haben, nicht
geduldet werden darf,
weil die fehlerhafte
Ausführung von
Injektionen zu typischen
schwerwiegenden Schäden,
gemeint sind Lähmungen
sowie Spritzenabszesse,
führen kann. Auch nach
den Verlautbarungen der
ärztlichen
Standesorganisationen
(Bundesärztekammer und
Deutsche
Krankenhausgesellschaft
und Kassenärztliche
Bundesvereinigung) soll
jedenfalls die
Übertragung intravenöser
Injektionen auf
Assistenzpersonal
unterhalb der Schwelle
ausgebildeter
Krankenpflegehelferinnen
völlig unvertretbar sein
(...) Das gilt in Bezug
auf die Person des
Klägers um so mehr, als
dieser in dem hier
fraglichen Zeitpunkt vor
einer schwierigen
(...)-Operation soeben
von der Intensivstation
auf die Normalstation
zurückverlegt worden war
(...) Seine lokale
Immunabwehr war
erheblich herabgesetzt.
Der Kläger war also für
Spritzenschäden
besonders disponiert, so
dass von Seiten des
Pflegebereichs die
äußerste Sorgfalt zur
Verhinderung von
Injektionen geboten war.
Diesem Anspruch ist das
beklagte Krankenhaus
nicht gerecht geworden.
Nach dem Vorstehenden
steht fest, dass das
beklagte Land bei der
Bestellung des Zeugen S.
als Verrichtungsgehilfen
die bei dessen Ausfall
zu beachtende Sorgfalt
verletzt hat. Der Zeuge
S. war für die ihm
gestellte Aufgabe nach
seinem damaligen
Ausbildungsstand absolut
ungeeignet. Der
Entlastungsbeweis des §
831 Abs. 1 S. 2 BGB
betrifft beide Elemente
des
Entlastungstatbestandes,
also sowohl hinsichtlich
der Bestellung des
Verrichtungsgehilfen als
auch in Bezug auf dessen
Anleitung und
Überwachung. Ein
Geschäftsherr ist gemäß
§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB
noch nicht entlastet,
wenn er lediglich
dartut, dass die
vorgefallene Schädigung
möglicherweise auch bei
Beachtung der gebotenen
Sorgfalt hinsichtlich
der Bestellung des
Verrichtungsgehilfen
sowie hinsichtlich
dessen Anleitung,
Überwachung hätte
eintreten können.
Dass aber die Art der
Desinfektion und die
Injektionstechnik bei
einem approbierten Arzt
oder einer erfahrenen,
zur Vornahme von
Injektionen befugten
Krankenschwester mit der
des Zeugen S. völlig
identisch gewesen wäre,
der nach seinen eigenen
Bekundungen die Spritze
hat nachschieben müssen,
nach Behauptung des
Klägers die Nadel beim
ersten Versuch zunächst
abgebrochen hatte,
erscheint
ausgeschlossen.
Angefangen von der
Auswahl der
Einstichstelle, über die
Varianten bei der
Desinfektion bis hin zur
Injektionstechnik
eröffnen sich für eine
derartige Annahme zu
viele individuell
geprägte Handlungsweisen.".
OLG
Köln, Urteil vom 20.
Dezember 1993, 27 U
42/93, in AHRS 6590/106:
"Diagnostiziert der Arzt
nach intramuskulären
Injektionen Anzeichen
für einen
Spritzenabszess, so
liegt eine Nichterhebung
elementarer
Kontrollbefunde vor,
wenn der Arzt den
Patienten nicht für den
nächsten Tag zur
Nachuntersuchung wieder
einbestellt.
Die Beklagte hat bei der
Behandlung des
Spritzenabszesses, der
bei der Klägerin infolge
der Injektion in das
Gesäß im August 1989
entstanden war, insoweit
fehlerhaft gehandelt,
als sie die Klägerin des
trotz von ihr am 31.
August 1989 erhobenen
Befundes "Verhärtung im
Gesäß und Schmerz" nicht
für den nächsten Tag zur
Kontrolluntersuchung
wieder einberufen hat.
Ihr ist deshalb ein
Diagnosefehler in Form
der Nichterhebung eines
elementaren
Kontrollbefundes
anzulasten (...) Welche
der Krankheitsfolgen
durch eine Operation am
01. September 1989
vermieden worden wäre,
kann zwar nicht mit
hinreichender Sicherheit
festgestellt werden. Der
Klägerin kommt jedoch
eine Erleichterung für
den Kausalitätsnachweis
zu Gute, weil die
Beklagte gegen ihre
Pflicht verstoßen hat,
medizinisch zweifelsfrei
gebotene Befunde zu
erheben, um den nur so
zu erlangenden
Aufschluss über den
Krankheitsverlauf zu
gewinnen und daraus die
erforderlichen
Konsequenzen für die
weitere Behandlung zu
ziehen (BGH, NJW 88,
2950). In dem Versäumnis
der Beklagten, die
Klägerin bei deren
Praxisbesuch am 31.
August 1989 für den
nächsten Tag wieder
einzubestellen, handelt
es sich um die
Nichterhebung
elementarer
Kontrollbefunde. Die
Beweiserleichterung
setzt bei solchen Fällen
weiter voraus, dass
durch den Diagnosemangel
die Aufklärung eines
wahrscheinlichen
Ursachenzusammenhangs
zwischen ärztlichem
Behandlungsfehler und
Gesundheitsschaden
erschwert oder vereitelt
wird. Nach den
Ausführungen des
Sachverständigen ist
davon auszugehen, dass
durch eine Operation am
01. September 1989 die
besonders schweren
Folgen des
Spritzenabszesses
wahrscheinlich vermieden
worden wären.".
