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Rechtsprechung Spritzenabszess

Rechtsprechungsübersicht zum Thema "Spritzenabszess"

 

 OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Januar 1998, 3 U 162/97, in VersR 98, 1548:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss bei intramuskulären Injektionen über die Möglichkeit eines Abszesses im Weichteilgewebe nicht aufgeklärt werden, weil allgemein bekannt ist, dass es nach solchen Spritzen in seltenen Fällen zu Entzündungen kommen kann. Eine Aufklärungspflicht kann sich freilich ergeben, wenn als gleichwertige Therapieform die orale Gabe von Medikamenten in Betracht kommt."

Dr. Wemhöner merkt zu der Entscheidung an:

"Die intramuskuläre Injektion der Medikamente Triamhexal und Diclofenac einerseits und orale Verabreichung wirkstoffgleicher Medikamente anderseits ist zu bejahen."

 OLG Hamm, Entscheidung vom 03. März 1993, 7 U 180/91, in VersR 94, 860:

"Auch die medikamentöse Behandlung durch Injektionen stellt einen ärztlichen Eingriff dar, der zu seiner Rechtfertigung der Einwilligung des Patienten bedarf. Dieser bestimmt eigenverantwortlich, ob er sich der Behandlung unterziehen will. Sein Selbstbestimmungsrecht kann der Patient nur ausüben, wenn ihm vom Arzt durch die Aufklärung die notwendigen Entscheidungshilfen gegeben werden. Auch bei einer Injektion und auch bei einer Behandlung mit so genannten "aggressiven Medikamenten", d.h. solchen, die nicht frei von schädlichen Nebenwirkungen sind (BGH, NJW 82, 697, 698), muss der Arzt den Patienten deshalb über die mit der Behandlung verbundenen Risiken unterrichten. Der Sachverständige hat zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass bei jedem ärztlichen Eingriff mit Durchtrennung der Haut - also auch bei jeder Injektion, gleich in die Haut, unter die Haut, an Sehnenansätzen oder in die Muskulatur - das Risiko einer Infektion der Einstichstelle besteht. Dieses Risiko ist bei Verwendung eines kortisonhaltigen Medikamentes höher als bei einem Präparat, das kein Kortison enthält, weil Kortison das Infektionsrisiko erhöht. Bei dem Kläger hat sich demnach das mit jeder Injektion ohnehin typischer Weise verbundene und durch das verwendete Medikament noch zusätzlich erhöhte Risiko einer Infektion der Einstichstelle verwirklicht (...) Anders als bei dem allgemein bekannten Risiko einer Wundinfektion nach einer Operation, mit dem der Patient rechnet (BGH, NJW 86, 780) gehört die Gefahr einer Infektion nach einer Spritze nicht zu den Risiken, denen sich ein Patient in der Regel bewusst ist. Gerade weil es sich bei Injektionen um ärztliche Routineeingriffe handelt, wird der Patient in aller Regel sie als ungefährlich ansehen (BGH, NJW 89, 1533). Verwirklicht sich dieses Risiko und kommt es zu einer Infektion, besteht die Gefahr, dass sich aus dem Spritzenabszess eine Blutvergiftung mit dann schweren Folgen für die Gesundheit des Patienten entwickelt. Hierüber (d.h. über das Risiko, dass sich an der Einstichstelle eine Infektion bildet und darüber, dass bei diesem Medikament dieses Risiko noch höher ist) hätte der Beklagte aufklären müssen (...) Es liegen damit Aufklärungsfehler vor. Der Kläger muss nicht darlegen, wie er sich tatsächlich, d.h. bei ordnungsgemäßer Aufklärung entschieden hätte. Er soll nur einsichtlich machen, dass ihn die vollständige Aufklärung über das Für und Wider des ärztlichen Eingriffs vor die Frage gestellt hätte, ob er zustimmen solle oder nicht. Diese Entscheidung....... muss unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Patienten plausibel sein (BGH, VersR 91, 315)."

  OLG München, Entscheidung vom 22. Februar 1990, 1 U 2287/88, in VersR 91, 425:

 "Der Umstand, dass der Beklagte zu 2) für die Verabreichung der Spritzen nicht rechtlich ausreichend qualifiziert gewesen sein mag, kehrt die Beweislast nicht um. Das Gleiche gilt für die Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 2) habe ohne Desinfektion von Händen und Einstichstelle gespritzt."

 OLG Köln, Entscheidung vom 22. Januar 1987, 7 U 193/86, in VersR 88, 44:

"Für die mit einem Spritzenabszess verbundenen Komplikationen hat ein Krankenhausträger einzustehen, wenn er intramuskuläre Injektionen an nicht hinreichend qualifiziertes Personal überträgt.".

Das Landgericht hat in Rechnung gestellt, dass dem Zeugen S. als Aushilfspfleger während des Nachtdienstes die selbstständige Vornahme intramuskuläre Injektionen angesonnen wurde, ohne dass dieser zuvor unter sachkundiger Aufsicht habe Erfahrungen sammeln können (...) Nach § 831 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere einem Dritten in Ausführung der Verrichtung zufügt. Insoweit ist es Sache des Anspruchstellers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ihm eine zur Verrichtung bestellte Person widerrechtlich einen Schaden zugefügt hat, und zwar in zumindest rechtswidriger Erfüllung eines der Grundtatbestände der §§ 823 f. BGB (...) Dagegen obliegt dem Anspruchsgegner der Entlastungsbeweis in dem Sinne, dass er bei der Auswahl und bei der Leitung der betreffenden Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme können keine Zweifel daran bestehen, dass die von dem Zeugen S. vorgenommenen Erstlingsinjektion zu den bei den Klägern aufgetretenen Spritzenabszess geführt hat. Die Zeugin L., die in der fraglichen Nacht auf der Nachbarstation als Nachtschwester Dienst getan hat und die der Zeuge S. zu der Injektion hinzugerufen hat, hat bekundet, dass ihr der Zeuge S. am Morgen danach bekundet habe, dass die Klägerin klage über Schmerzen im Bein (...) Die rechtswidrige Verletzungshandlung besteht darin, dass der Zeuge S. als zur Vornahme intramuskulärer Injektionen nicht befugte, weil nicht entsprechend ausgebildete Person, dem Kläger die Spritze gegeben hat. Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn einer nach ihrem Ausbildungs- und Erfahrungsstand zur Vornahme bestimmter Eingriffe in die körperliche Integrität eines Patienten nicht befugte Person solche Eingriffe dennoch übertragen und von ihr ausgeführt werden (so BGH, NJW 78, 1681) (...) Nicht gedeckt ist ein Vorgehen, dass hinter den notwendigen medizinischen Qualitätsstandard zurückbleibt, auf deren Beachtung jeder Patient Anspruch hat. Eine solche Sorgfaltsanforderung ist hier in grober Weise verletzt worden, indem in der Universitätsklinik X. der Zeuge S. im Rahmen seines Nachtdienstes mit der Vornahme intramuskulärer Injektionen beauftragt worden ist. In der Rechtsprechung des BGH ist bisher nicht ausdrücklich entschieden worden, ob und welche Injektionen ärztlichem Hilfspersonal übertragen werden dürfen (Rieger, Lexikon des Arztrechtes, 84, Rdn. 892 f.). Bereits in einem im Jahre 1959 gefällten Urteil (BGH, VersR 60, 21) hat der BGH aber ausgesprochen, dass einer approbierten, also vollausgebildeten und geprüften Krankenschwester intramuskuläre Injektionen nur überlassen werden dürfen, wenn der leitende Arzt sich vergewissert, dass sie ihren Aufgaben gewachsen ist und wenn daneben für ihre Überwachung und Beaufsichtigung durch die vorhandenen Ärzte Sorge getragen wird (vgl. auch BGH, VersR 81, 131). Nach einer Entscheidung aus dem Jahre 1979 (BGH, VersR 79, 718 = NJW 79, 1935) soll vieles dafür sprechen, dass die Verabreichung von Injektionen durch ausgebildete Krankenpflegehelferinnen, die immerhin eine mehrjährige Lehrzeit zu absolvieren haben, nicht geduldet werden darf, weil die fehlerhafte Ausführung von Injektionen zu typischen schwerwiegenden Schäden, gemeint sind Lähmungen sowie Spritzenabszesse, führen kann. Auch nach den Verlautbarungen der ärztlichen Standesorganisationen (Bundesärztekammer und Deutsche Krankenhausgesellschaft und Kassenärztliche Bundesvereinigung) soll jedenfalls die Übertragung intravenöser Injektionen auf Assistenzpersonal unterhalb der Schwelle ausgebildeter Krankenpflegehelferinnen völlig unvertretbar sein (...) Das gilt in Bezug auf die Person des Klägers um so mehr, als dieser in dem hier fraglichen Zeitpunkt vor einer schwierigen (...)-Operation soeben von der Intensivstation auf die Normalstation zurückverlegt worden war (...) Seine lokale Immunabwehr war erheblich herabgesetzt. Der Kläger war also für Spritzenschäden besonders disponiert, so dass von Seiten des Pflegebereichs die äußerste Sorgfalt zur Verhinderung von Injektionen geboten war. Diesem Anspruch ist das beklagte Krankenhaus nicht gerecht geworden. Nach dem Vorstehenden steht fest, dass das beklagte Land bei der Bestellung des Zeugen S. als Verrichtungsgehilfen die bei dessen Ausfall zu beachtende Sorgfalt verletzt hat. Der Zeuge S. war für die ihm gestellte Aufgabe nach seinem damaligen Ausbildungsstand absolut ungeeignet. Der Entlastungsbeweis des § 831 Abs. 1 S. 2 BGB betrifft beide Elemente des Entlastungstatbestandes, also sowohl hinsichtlich der Bestellung des Verrichtungsgehilfen als auch in Bezug auf dessen Anleitung und Überwachung. Ein Geschäftsherr ist gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB noch nicht entlastet, wenn er lediglich dartut, dass die vorgefallene Schädigung möglicherweise auch bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich der Bestellung des Verrichtungsgehilfen sowie hinsichtlich dessen Anleitung, Überwachung hätte eintreten können. Dass aber die Art der Desinfektion und die Injektionstechnik bei einem approbierten Arzt oder einer erfahrenen, zur Vornahme von Injektionen befugten Krankenschwester mit der des Zeugen S. völlig identisch gewesen wäre, der nach seinen eigenen Bekundungen die Spritze hat nachschieben müssen, nach Behauptung des Klägers die Nadel beim ersten Versuch zunächst abgebrochen hatte, erscheint ausgeschlossen. Angefangen von der Auswahl der Einstichstelle, über die Varianten bei der Desinfektion bis hin zur Injektionstechnik eröffnen sich für eine derartige Annahme zu viele individuell geprägte Handlungsweisen.".

 OLG Köln, Urteil vom 20. Dezember 1993, 27 U 42/93, in AHRS 6590/106:

"Diagnostiziert der Arzt nach intramuskulären Injektionen Anzeichen für einen Spritzenabszess, so liegt eine Nichterhebung elementarer Kontrollbefunde vor, wenn der Arzt den Patienten nicht für den nächsten Tag zur Nachuntersuchung wieder einbestellt. Die Beklagte hat bei der Behandlung des Spritzenabszesses, der bei der Klägerin infolge der Injektion in das Gesäß im August 1989 entstanden war, insoweit fehlerhaft gehandelt, als sie die Klägerin des trotz von ihr am 31. August 1989 erhobenen Befundes "Verhärtung im Gesäß und Schmerz" nicht für den nächsten Tag zur Kontrolluntersuchung wieder einberufen hat. Ihr ist deshalb ein Diagnosefehler in Form der Nichterhebung eines elementaren Kontrollbefundes anzulasten (...) Welche der Krankheitsfolgen durch eine Operation am 01. September 1989 vermieden worden wäre, kann zwar nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Der Klägerin kommt jedoch eine Erleichterung für den Kausalitätsnachweis zu Gute, weil die Beklagte gegen ihre Pflicht verstoßen hat, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben, um den nur so zu erlangenden Aufschluss über den Krankheitsverlauf zu gewinnen und daraus die erforderlichen Konsequenzen für die weitere Behandlung zu ziehen (BGH, NJW 88, 2950). In dem Versäumnis der Beklagten, die Klägerin bei deren Praxisbesuch am 31. August 1989 für den nächsten Tag wieder einzubestellen, handelt es sich um die Nichterhebung elementarer Kontrollbefunde. Die Beweiserleichterung setzt bei solchen Fällen weiter voraus, dass durch den Diagnosemangel die Aufklärung eines wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden erschwert oder vereitelt wird. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass durch eine Operation am 01. September 1989 die besonders schweren Folgen des Spritzenabszesses wahrscheinlich vermieden worden wären.".