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Rechtsprechungsübersicht Arzthaftungsrecht 2001

  1. BGH, Urteil vom 29. Mai 2001, Az.: VI ZR 120/00, in VersR 2001, 1030, u. NJW 2001, 2792, Zum groben Behandlungsfehler:

"Der Tatrichter darf einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende Grundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen, erst recht nicht entgegen dessen fachlichen Ausführungen aus eigener Wertung bejahen.".

  1. OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. November 2001, Az.: 1 U 6/99, in VersR 2001, 1241, Zahnarzthaftung:

"Zur Haftung des Zahnarztes bei unterbliebener Verfüllung eines zweiten Wurzelkanals im Zusammenhang mit einer Wurzelbehandlung am Zahn 25. Bei einer Wurzelfüllung am Zahn 25 ist es nicht sicher vermeidbar, dass Füllmaterial durch Überpressung bis in die Kieferhöhle gelangt. Bei einem in dieser Hinsicht verdächtigen Röntgenkontrollbild ist aber intraoperativ zu klären, ob Füllmaterial bis in die Kieferhöhle gedrungen ist, diese Kontrolle zu dokumentieren und ggf. in die Kieferhöhle gelangtes Füllmaterial zu entfernen.".

  1. OLG Hamm, Urteil vom 25. Januar 2001, Az.: 3 U 107/00, in VersR 2001, 1244, u. NJW 2001, 3417, Zahnarzthaftung:

"Bei der Indikation von Zahnextraktionen ist zwischen der Erhaltungsfähigkeit und der Erhaltungswürdigkeit zu differenzieren. Wird die Erhaltungswürdigkeit von erhaltungsfähigen Zähnen schon bei der ersten Behandlung eines jugendlichen Patienten ausgeschlossen, so entspricht dies nicht gutem zahnärztlichem Standard.".

  1. AG Gießen, Urteil vom 19. Juli 2001, Az.: 45/47 C 1466/00, Spektrum Versicherungsrecht 2001,91, Zahnarzthaftung:

 "Bricht während einer zahnärztlichen Behandlung ein Instrument im Wurzelkanal ab, so hat der behandelnde Zahnarzt den Patienten hierüber zu informieren und ihn über die Risiken bzw. Folgen der weiteren Behandlung aufzuklären, auch wenn zuvor eine Risikoaufklärung über die Möglichkeit eines Instrumentenbruchs erfolgt war. Unterlässt der Zahnarzt dies, gehen alle weiteren Unklarheiten über die Ursächlichkeit weiterer negativer Folgen vom Patienten zu seinen Lasten, auch wenn kein lückenloser Kausalzusammenhang hergestellt werden kann.".

  1. BGH, Urteil vom 08. Mai 2001, Az.: VI ZR 308/00, VersR 2001, 91; sowie BGH Urteil vom 20. Februar 2001, Az.: VI ZR 179/00, VersR 2001,1255, Zur Hemmung der Verjährungsfrist

 "Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche Verhandeln zwischen dem Patienten und dem Arzt i.S. von § 852 Abs. 2 BGB (dies ist jetzt § 203 BGB n.F.) ist weit auszulegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt dafür [für das Verhandeln] jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten [gemeint ist der Patient] und dem Verpflichteten [gemein ist der Arzt / das Krankenhaus], sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon und auch noch, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadenersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird."

  1. OLG Oldenburg, Urteil vom 30. Mai 2000, Az.: 5 U 218/99, in VersR 2001, 1380, Anforderungen an die Aufklärung vor kosmetischen Eingriffen

"Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BGH (...), dass der behandelnde Arzt den Patienten zunächst die so genannte "Grundaufklärung" schuldet, bei dem ihm ein zutreffender Eindruck von der Schwere des Eingriffs und von der Art der Belastungen vermittelt werden muss, die für die spätere Lebensführung auf ihn zukommen können. Bei Operationen, die nicht zur Abwendung einer akuten oder auch nur schwer wiegenden Gefahr veranlasst sind, bestehen insoweit gesteigerte Anforderungen an die Aufklärungspflichten im Sinne einer detaillierten, für den medizinischen Laien verständlichen Darlegung der Chancen und Risiken. Dies ist insbesondere bei Eingriffen anerkannt (...), die auch aus kosmetischen Gründen begehrt werden. In diesen Fällen werden von der Rechtsprechung sehr strenge Anforderungen an die Aufklärung des Patienten gestellt (...) Auch wegen der fehlenden Dringlichkeit war es daher geboten, die Klägerin (Patientin) umfassend über die Risiken des Eingriffs und die möglichen Komplikationen zu unterrichten (...) Angesichts des deutlichen Übergewichtes (...) bestand ein erhötes Tromboserisiko (...) Eine solche Aufklärung (über das Thromboserisiko) ist nicht bewiesen (...) auch nicht durch den Aufklärungsbogen (...)"

  1. OLG Koblenz, Urteil vom 26. Juli 2000, Az.: 1 U 1606/98, in VersR 2001, 897, Haftung des Belegarztes in Abgrenzung vom Belegkrankenhaus:

 "Das Belegkrankenhaus haftet im Rahmen des Krankenhausaufnahmevertrages grundsätzlich nicht für ärztliche Fehlleistungen des Belegarztes. Für ein Fehlverhalten der im Belegkrankenhaus angestellten Hebamme haftet der Klinikträger dann nicht mehr, wenn der Belegarzt die Geburtsleitung übernommen hat und die Hebamme im Rahmen der Erfüllung der Pflichten des Belegarztes und damit in seinem Verantwortungsbereich tätig wird."

  1. LG Dortmund, Beschluss vom 07. April 2000, Az.: 17 T 31/00, in NJW 2001, 2806, Zum Akteneinsichtsrecht des Patienten:

 "Ein Anspruch auf Zusendung der Krankenunterlagen besteht grundsätzlich nicht. Es kann lediglich verlangt werden, dass Kopien bereitgehalten werden."

  1. OLG München, Urteil vom 19. April 2001, Az.: 1 U 6107/00, in NJW 2001, 2806, Zum Akteneinsichtsrecht des Patienten:

 "Ein Patient hat das Recht, die Vorlegung von Original-Röntgenaufnahmen zur Einsichtnahme bei einer Person seines Vertrauens, die im Hinblick auf ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege eine besondere Zuverlässigkeitsgewähr bietet, zu verlangen."