Rechtsprechung
Schadensersatz wegen Verletzung von
Verkehrssicherungspflichten
OLG München 1. Zivilsenat, Entscheidung vom 03.04.2008, Urteil AZ: 1 U 4561/07
Leitsatz
Der Träger eines Gymnasiums ist nicht verpflichtet, ein ca. 44 kg schweres, 1,90 Meter hohes, 1,14 Meter breites und 4 cm tiefes Gitter, das im Winkel von 70° auf einem Lüftungsschacht aufliegt, durch Verschraubung oder Verschweißung vor einem Abheben zu sichern. Er muss nicht damit rechnen, dass Kinder und Jugendliche mutwillig das Gitter aus dem Rahmen heben, um in den Lüftungsschaft einzusteigen.
Verfahrensgang
vorgehend LG München I, 8. August 2007, Az: 23 O 8123/07, Urteil
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8.8.2007 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen über der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen eines Unfalles geltend.
Der Beklagte ist Träger des Gymnasiums N..
Auf dem Schulgelände des Gymnasiums N., verläuft ein Weg, der zum Sportplatz der Schule und zu mehreren Schuleingängen führt. Insoweit wird hinsichtlich der vorliegenden Lichtbilder auf die Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen. Dieser Weg ist auch außerhalb der Schulzeiten von öffentlichem Verkehrsgrund aus zu erreichen. Es existiert kein Hinweisschild, dass das Betreten des Geländes verboten wäre. Auf der Mitte des Weges befindet sich ein Lüftungsschacht. Es handelt sich um eine Betonkonstruktion mit einer Höhe von ca. 220 cm, einer Breite von 225 cm und einer Länge von ca. 9 Metern. Dieser Schacht umfasst zwei von einander getrennte Lüftungseinrichtungen. Diese Lüftungseinrichtungen sind jeweils mit drei massiven Metallgittern verblendet. Insoweit wird auf die als Anlage K 4 zur Klageschrift vorgelegten Lichtbilder verwiesen. Die Metallgitter sind an der Nordseite des Lüftungsschachtes angebracht. Sie liegen schräg in einem Winkel von ca. 70 Grad in einem Metallrahmen. Jedes einzelne Gitter ist 1,90 Meter hoch, 1,14 Meter breit und 4 cm stark. Die Seite des Lüftungsschachts, an der die Gitter angebracht sind, ist Gebüsch und Strauchwerk zugewandt.
Der am 05.08.1992 geborene Kläger und sein Freund J. R. hielten sich am Sonntag, den 28.08.2005 gegen 18.00 Uhr mit ihren Fahrrädern auf dem Schulgelände auf. Sie kletterten zunächst auf den Lüftungsschacht. Infolge von Umständen, deren Details streitig sind, stürzte der Kläger zusammen mit dem Metallgitter in den mindestens 3,70 tiefen Lüftungsschacht.
Der Kläger zog sich u.a. Frakturen am linken Oberschenkel, an beiden Handgelenken sowie am Schlüsselbein zu. Hinsichtlich der Einzelheiten der Verletzungen, ihrer Behandlung und der Beschwerden des Klägers wird auf die Seiten 5 bis 8 der Klageschrift verwiesen.
Nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 27.2.2007 jegliche Schadensersatzansprüche zurückgewiesen hatte, reichte der Kläger mit Schriftsatz vom 13.4.2007 vor dem Landgericht München I Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Schadensersatzfeststellung ein.
Der Kläger trug in erster Instanz vor:
Der Kläger habe aus Neugier und/oder Abenteuerlust in den Lüftungsschacht klettern wollen. Der Kläger und sein Freund hätten bemerkt, dass zwar das rechte und das linke Lüftungsgitter mit schweren Schrauben gesichert gewesen seien, das mittlere Lüftungsgitter allerdings weder verlötet noch verschraubt gewesen sei. Sie hätten daher versucht, das Gitter abzuheben. Es habe sich jedoch lediglich ca. 4 cm aus dem Rahmen bewegen lassen. Anschließend habe der Kläger alleine versucht, das Gitter abzuheben. Hierbei habe es sich aus dem Rahmen gelöst und den Kläger in den ca. 4 Meter tiefen Lüftungsschacht gerissen. Der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da er das Gitter nicht gegen Abheben, Abrutschen oder Absturz gesichert habe. Es sei nicht richtig, dass der Hausmeister mit der Kontrolle der Verschraubung des Gitters beauftragt gewesen sei. In Anbetracht der Verletzungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt € 27.000,00 angemessen.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag von nicht weniger als € 27.000,-- nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2005 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 28.08.2005 auf dem Gelände des Gymnasiums N. zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige übergehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trug vor:
Der behauptete Unfallhergang werde zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, ebenso, dass das Gitter nicht verschraubt gewesen sei. Eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung könne dem Beklagten nicht zur Last gelegt werden. Selbst wenn man eine Haftung des Beklagten unterstelle, würde diese wegen des weit überwiegenden Mitverschuldens des Klägers entfallen. Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei weit übersetzt.
Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 8.8.2007 zurück.
Das Landgericht führte zur Begründung aus, dass der Kläger keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten nachgewiesen habe. Anlagen, die nur bei zweckwidriger Verwendung durch abenteuerlustige Jugendliche zu Gefahrenquellen werden würden, seien lediglich dann abzusichern, wenn ihre zweckwidrige Verwendung durch Kinder und Jugendliche nicht fern liege, oder wenn diese erhebliche Gefahren mit sich bringe. Vorliegend hätten Gefahren durch den Lüftungsschacht mit dem ungesicherten Gitter nur aus der zweckwidrigen Verwendung gedroht. Diese habe jedoch nicht nahegelegen. Dass Jugendliche auf die Idee kommen könnten, ein mindestens 44,6 kg schweres Gitter aus dem Rahmen zu heben, um in den Lüftungsschacht zu klettern, sei nicht zu erwarten gewesen. Es handele sich um eine offensichtlich gefährliche Tätigkeit, die auch nicht aus Unbedarftheit, sondern allenfalls aus Abenteuerlust durchgeführt werde. Die von dem Kläger vorgelegten Unfallvorschriften Richtlinien für Schul, Bau und Ausrüstung Ziffer
2.1.8. und 4.2.2. seien nicht einschlägig. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass eine etwaige Sorgfaltspflichtsverletzung kausal zu dem Schaden geführt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Schrauben von einem unbekannten Dritten erst kurz vor dem Vorfall entfernt worden seien. Der Kläger gehöre auch nicht zu dem geschützten Personenkreis, da er sich unbefugt auf dem Schulgelände aufgehalten habe. Zuletzt scheitere der Anspruch an einem 100%igen Mitverschulden des Klägers.
Der Kläger legte mit Schriftsatz vom 18.9.2007 gegen das ihm am 20.8.2007 zugestellte Urteil Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 3.12.2007.
Der Kläger trägt vor:
Entgegen der Auffassung des Landgerichtes habe eine Pflicht zur Sicherung durch Verschraubung bestanden. Dies ergebe sich zunächst aus den Unfallverhütungsvorschriften (Richtlinien für Schulen, Bau und Ausrüstung). Die Lüftungsgitter befänden sich auf dem Pausenhof gegenüber den Klassenräumen. Ziffer 4.2.2 sei nicht nur für ebenerdige Abdeckungen und Umwehrungen anwendbar. Auch aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergebe sich eine Pflicht zu Sicherung der Gitter. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass von dem Belüftungsschacht keine Gefahr durch das ungesicherte Gitter ausgehe. Es sei unerheblich, ob sich der Kläger auf dem Schulgelände hätte aufhalten dürfen, da der Beklagte unabhängig von der Person des Klägers zu der Einhaltung der von ihm unterlassenen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet gewesen wäre. Es sei nicht zutreffend, dass die Sicherung der Gitter einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet hätte.
Das Landgericht habe den Sachvortrag des Klägers übergangen, dass sich häufig Schüler an das fragwürdige Gitter lehnen würden, um dort ihre Pausen zu verbringen. Selbst wenn das Gitter dort ein Gewicht von 42 kg aufweisen sollte, könne gerade durch unbeachtet handelnde Kinder Gefahr von einem unverschraubten Gitter ausgehen. So könne das Gitter auch dadurch aus dem Rahmen gelöst werden, dass sich ein Kleidungsstück in dem Gitter verhake und ein daran lehnender und sich aufrichtender Jugendlicher sich nach vorne aus dem Rahmen bewege und das Gitter dabei samt dem Jugendlichen abstürze. Das Landgericht habe bei seiner Bewertung des Mitverschuldens nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Mitverschulden von Kindern und Jugendlichen stets geringer zu bewerten sei als das von Erwachsenen.
Die Klägerin beantragt:
1. in Abänderung des angefochtenen Urteils, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag von nicht weniger als € 27.000,-- nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2005 zu bezahlen.
2. in Abänderung des angefochtenen Urteils fest zu stellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 28.08.2005 auf dem Gelände des Gymnasiums N. zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige übergehen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Der Beklagte trägt vor:
Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei den Umfang der Verkehrssicherungspflicht dahingehend bestimmt, dass der Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, das Lüftungsgitter gegen ein unbefugtes Abheben durch Dritte zusätzlich zu sichern. Auch den Feststellungen des Landgerichts zur Anwendung der Unfallverhütungsvorschriften, zur fehlenden Kausalität und zum Mitverschulden sei zu folgen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze des Klägers vom 3.12.2007 (Bl.89/90 d. A.) und vom 27.2.2008 (Bl. 115/118 d. A.) sowie der Beklagten vom 15.1.2008 (Bl. 108/113
d. A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung erwies sich als unbegründet.
A. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass dem Beklagten keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden kann. Der Beklagte war nicht verpflichtet, das Gitter mittels Verschraubung zu sichern. Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus den Unfallverhütungsvorschriften noch aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.
I. Dem Landgericht ist zuzustimmen, dass sich aus der Richtlinie für Schulen, Bau und Ausrüstung, Ausgabe 1987 (GUV 16.3.) keine Pflicht zur Sicherung der Lüftungsgitter gegen unbefugtes Abheben durch Verschrauben herleiten lässt.
Zunächst ist zu bemerken, dass die im Urteil des Landgerichts erwähnte Ziffer 2.1.8. nicht Bestandteil der Richtlinie ist, so dass nur ein Verstoß gegen Ziffer 4.2.2.1 in Rede stehen kann. Diese Bestimmung ist nicht einschlägig.
Nach dieser Vorschrift müssen Abdeckungen in Aufenthaltsbereichen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein. Der Begriff Aufenthaltsbereich ist in Ziffer 2.3 dahingehend bestimmt, dass darunter Bereiche zu verstehen sind, die Schülern bestimmungsgemäß zum Zwecks des Unterrichts und der Erholung zugänglich sind, wie z.B. der Pausenhof, Verkehrswege. Aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt sich nicht, dass der Lüftungsschacht Teil des Pausenhofs ist. Wie von dem Kläger vorgetragen, ist dieser Bereich allgemein zugänglich und wird von den Schülern zum Abstellen von Fahrrädern benutzt. Auch die Schilderung, dass Schüler während der Pausenzeiten den schlecht einsehbaren Bereich zwischen dem Lüftungsschacht und der Hecke zum Rauchen aufsuchen, spricht gegen die Einordnung als Pausenhof. Pausenhöfe sind in der Regel umfriedet und nicht frei zugänglich. Ein Beweis, dass der Bereich um den Lüftungsschacht bestimmungsgemäß den Schülern zum Zwecke der Erholung zugänglich ist, wurde nicht angeboten.
Die ca. 50 cm breite gepflasterte Fläche zwischen Schacht und Hecke dient, wie aus den Lichtbildern zum Schriftsatz der Beklagten vom 25.1.2008 und des Klägers zum Schriftsatz vom 27.2.2008 ersichtlich ist, nur dem Zugang zu dem rückwärtigen Schachtbereich und kann daher keinen Bestandteil eines Verkehrswegs i.S. von 2.3 der Richtlinie darstellen.
Die Bestimmungen enthalten weiter keine Vorgaben, wie die Sicherung zu erfolgen hat. So kann auch bereits das Eigengewicht einer Abdeckung eine hinreichende Sicherung darstellen.
II. Eine Pflicht des Beklagten die Gitter zusätzlich gegen ein Abheben zu sichern, ergibt sich nicht aus den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten.
Dem Beklagten kann kein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten vorgeworfen werden. Das Gitter musste nicht zusätzlich gegen unbefugtes und mutwilliges Abheben gesichert werden, auch wenn der Beklagte damit rechnen musste, dass sich im Bereich des Lüftungsschachts Kinder und Jugendliche aufhalten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Grundstückseigentümer wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muss, dass sie - sei es auch trotz Verbots - sein Grundstück zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, dass sie sich an den dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können. Allerdings hat die Pflicht des Verkehrssicherungspflichtigen, Kinder vor den Folgen ihres eigenen unvernünftigen Tuns zu bewahren, ihre Grenzen (vgl. BGH NJW 1999,2364ff).
Der Bundesgerichtshof hat eine solche Pflicht bejaht, wenn es um Gefahren geht, die das Kind oder der Jugendliche aus Unerfahrenheit, Unbesonnenheit oder im Spieleifer nicht erkennen oder in ihrer Wirkung nicht richtig einschätzen kann. Anderseits darf der Verkehrssicherungspflichtige je nach dem Maß, in dem sich eine Gefahr offensichtlich aufdrängt, darauf vertrauen, dass Kinder und Jugendliche sich einer Gefahr aus ihrem natürlichen Angstgefühl nicht bewusst aussetzen, wobei dem nicht entgegensteht, dass ein Kind sich auch anders verhalten kann, als es sein natürliches Angstgefühl gebietet (BGH NJW 1999,2365).
Das Gitter mit einem Gewicht von 44 kg lag sicher in einem Rahmen. Die von dem Kläger angeführte Gefahr, dass sich die Lage des Gitters auch ohne mutwillige Eingriffe verändern lässt, kann aufgrund des Eigengewichts des Gitters nahezu ausgeschlossen werden. Insoweit der Kläger darauf verweist, dass durch Verfangen eines Kleidungsstückes die Gefahr eines Absturzes bestehe, kann dieses Szenario angesichts des Eigengewichts des Gitters und der auf den Lichtbildern erkennbaren Größe der Gitteröffnungen als extrem unwahrscheinlich bewertet werden. Eine Gefahr geht von der Gitterkonstruktion als solcher nicht aus.
Der Beklagte musste zwar damit rechnen, dass sich in dem Bereich Kinder und Jugendliche aufhalten, er musste aber nicht damit rechnen, dass Kinder und Jugendliche mutwillig das Gitter aus dem Rahmen heben wollen, um in den Lüftungsschacht einzusteigen. Auch für ein Kind ist erkennbar, dass sich unter dem Gitter ein tiefer Schacht befindet und dass es bei Anheben des 44 kg schweren und ca. 1,90 Meter x 1,14 Meter großen Gitters die Kontrolle über das Gitter verlieren kann und die Möglichkeit besteht, dass es samt Gitter in die Tiefe stürzt. So hat der Bundesgerichtshof verneint, dass ein Schulträger Vorkehrungen dagegen zu treffen hat, dass der Deckel eines Notausstiegs auf einem Schulgelände mit bloßen Händen angehoben werden kann. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass davon ausgegangen werden könne, dass einem siebenjährigen Kind schon mit einem geringen Anheben des Schachtdeckels die Gefahr eines Sturzes in die Tiefe bewusst würde, so dass es sein natürliches Angstgefühl veranlassen würde, dieser Gefahr durch Fallenlassen des Deckels zu entgehen (BGH a.a.O.).
Der von dem Bundesgerichtshof entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden Fall insoweit vergleichbar, als sich die Schutzvorrichtung auf einem Schulgelände befunden hat, der Sicherung eines Schachtes diente und nicht gegen ein Anheben mit bloßen Händen gesichert war. Die Gefahrenlage bei Anheben der Vorrichtungen ist vergleichbar. Auch wenn vorliegend keine ebenerdige Abdeckung, sondern ein schräg an dem Lüftungsschacht anliegendes Gitter entfernt wurde, bestand erkennbar die Gefahr, dass das Kind aufgrund des Gewichtes der Sicherungsvorrichtung das Gleichgewicht verlieren und in die Tiefe stürzen kann. Der Beklagte konnte auch vor dem Hintergrund, dass keine früheren Vorfälle bekannt geworden sind, davon ausgehen, dass Kinder die mit dem Anheben eines schweren Gitters verbundenen Gefahren erkennen und daher von Versuchen, das Gitter aus dem Rahmen zu heben, Abstand nehmen.
Das von dem Kläger angeführte Urteil des OLG Jena vom 6.10.1998 bestätigt eher die Auffassung des Senats als die des Klägers. Das Gericht führte aus, dass dann, wenn auf einem Lüftungsschacht ein mindestens 25 Kilogramm schweres Abdeckgitter liegt und sich zwischen dem Lüftungsschacht und dem Gebäudeinneren ein weiteres Streckmetallgitter befindet, das zum weiteren Eindringen mittels Krafteinwirkung zur Seite gebogen werden muss, zugunsten eines Betreibers eines Transformatorenhauses davon ausgegangen werden muss, dass die vorgenannten Sicherungsvorkehrungen grundsätzlich reichen, um ein unbefugtes Eindringen spielender Kinder und Jugendlicher zu verhindern. Das Gericht konnte es offen lassen, ob aufgrund hier nicht einschlägiger TGL-Vorschriften eine Befestigung des Gitterrostes durch Verschrauben erforderlich gewesen wäre. Die Klage wurde u.a. abgewiesen, weil ein etwaiger Verschuldensanteil des Anlagenbetreibers gegenüber dem Mitverschuldensanteil des Kindes völlig zurücktritt. Dazu führte das Gericht aus, dass einem Kind bekannt sein muss, dass ein Abluftschacht nicht zum Betreten eines Gebäudes vorgesehen ist, so dass ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst sein musste.
Der Senat pflichtet dem Landgericht bei, dass der Klageanspruch letztendlich auch daran gescheitert wäre, dass ein etwaiges Verschulden des Beklagten voll umfänglich hinter dem Verschulden des Klägers zurücktritt. Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, dass er das Lüftungsgitter abheben wollte, um in den Lüftungsschacht aus Abenteuerlust oder Neugier einzusteigen. Dem dreizehnjährigen Kläger musste einsichtig sein, dass ein Hineinklettern in den Lüftungsschacht verboten und rechtswidrig ist. Da der Kläger vorsätzlich das Gitter entfernen wollte, um sich unbefugterweise in den Schacht zu begeben, tritt ein allenfalls geringfügig fährlässiges Verhalten des Beklagten hinter dem Verschulden des Klägers zurück.
B. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
C. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
Brandenburgisches Oberlandesgericht 11. Zivilsenat
Entscheidung vom 01.04.2008
Urteil AZ: 11 U 147/07
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 13. Juli 2007, Az: 11 O 214/06, Urteil
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Juli 2007 verkündete Urteil des
Landgerichts Frankfurt/Oder abgeändert.
Die Klage wird hinsichtlich des Zahlungsantrags zu Ziff. 1 dem Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Beklagten unterschreitet 20.000,00 €.
Tatbestand
I .
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung weiterer Ersatzpflicht aus einem Vorfall vom 16. Januar 2006 auf dem Gelände des von der Beklagten betriebenen Kaufmarkts in E.. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie wegen der Sachanträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte die Stelle, an der sich die Halterung für den Poller befunden habe, erkannt werden können; dies ergebe sich auch aus den Lichtbildern.
Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 25. Juli 2007, wendet sich die Klägerin mit der am Montag, den 27. August 2007, eingegangenen und am 24. September 2007 begründeten Berufung. Sie verfolgt ihre Auffassung weiter, dass ein Hervorstehen der Halterungsbolzen von etwa 3 cm, die sich zudem farblich vom Asphaltuntergrund kaum abhöben, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung darstellten.
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 233,18 € sowie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000,00 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (= 20. Juli 2006) zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden, die aus dem Sturz am 16. Januar 2006 auf dem Gelände L. Chaussee 17, E., K. parkmarkt, entstanden sind, zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe der
Berufungserwiderung vom 23. November 2007 (Bl. 139 d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einnahme des gerichtlichen Augenscheins. Es hat die Klägerin persönlich angehört und den Zeugen P. M. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27. Februar 2008 (Bl. 168 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II .
Die Klage ist hinsichtlich des Zahlungsantrags dem Grunde nach begründet. Der Feststellungsantrag ist dagegen nicht zur Entscheidung reif, ebenso wenig die Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruchs.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht auf dem Gelände vor dem Einkaufsmarkt nicht nachgekommen ist und die Klägerin hierdurch gestürzt ist. Die Einstandspflicht der Beklagten für die erlittenen materiellen und immateriellen Schäden ergibt sich deshalb dem Grunde nach aus §§ 311 Abs. 2, 823 Abs. 1, 249
Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB.
Im Gegensatz zu der Auffassung des Landgerichts, welches sich auf Fotografien gestützt hat, die den Zustand der Örtlichkeit zum Zeitpunkt des Unfalls gerade nicht zeigen, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Zuwegung zum Kaufmarkt nicht verkehrssicher war. Die Schlossschrauben (von den Parteien in erster Instanz technisch falsch als Bolzen bezeichnet) waren, wie die Klägerin in Übereinstimmung mit dem Zeugen bekundet hat, in die Metallplatte eingeschraubt und standen etwa 3,5 bis 4 cm heraus. Hinzu kommt, dass die Unebenheit sich umso mehr ausgewirkt hat, als die Asphaltfläche unmittelbar um den Poller herum schadhaft war, so wie auf der Fotografie Nr. 2 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 07. Mai 2007) zu erkennen ist. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der klägerischen Darstellung und der Ehrlichkeit des Zeugen P. M. hat das Gericht nicht. Die Darstellung steht in Übereinstimmung mit dem klägerischen Sachvortrag; sowohl der Unfallhergang als auch die Unfallursache sind überaus plausibel. Die Beklagte, die zum tatsächlichen Zustand der Unfallstelle keine konkreten Behauptungen aufgestellt und unter Beweis gestellt hat, hat sich dementsprechend auch nur auf ein Bestreiten beschränkt, welches keine Möglichkeiten zu einer weiteren Sachverhaltserforschung eröffnet.
Der sonach festgestellte Zustand entsprach nicht den Anforderungen, die der maßgebliche Publikumsverkehr an die Ausgestaltung des Platzes stellen konnte. In der Rechtsprechung wird für Gehwege allgemein angenommen, dass die Passanten mit Unebenheiten in der Größenordnungen von 1,5 bis 2 cm rechnen müsse. Für den hier in Rede stehenden Platz können die Besucher nach Auffassung des Gerichts eher mit einer besseren Ausgestaltung rechnen. Der Platz ist insgesamt vorbildlich ausgestattet und ordentlich asphaltiert. Zudem wird die Aufmerksamkeit der Kunden auf die großzügig ausgestalteten Eingangsbereiche des Kaufmarktes gelenkt, so dass sie noch weniger auf den Untergrund achten müssen. Jedenfalls ist eine farblich vom Asphaltuntergrund nicht hinreichend abgegrenzte punktuelle Unebenheit in der Größenordnung von 3 cm unter den hier gegebenen Umständen deutlich zu groß.
Die Klägerin hatte keinen Anlass, mit einer derartigen Unebenheit zu rechnen. Sie war auch nach dem Eindruck des Gerichts beim Ortstermin in keiner Weise unbeholfen und hätte etwa deshalb eine besondere, über das übliche Maß hinaus gehende Vorsicht walten lassen müssen. Sie trifft deshalb auch kein Mitverschulden an dem erlittenen Sturz. Demgemäß stellt sich die Zahlungsklage dem Grunde nach als begründet dar; denn sowohl im Hinblick auf den materiellen als auch den immateriellen Schaden ist mit hinreichender Sicherheit damit zu rechnen, dass es zu einer Verurteilung der Beklagten kommen wird.
Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von Art, Schwere und Dauer der auf den Unfall zurückzuführenden Beeinträchtigungen der Klägerin ab. Insoweit erlauben die bislang zu den Akten gereichten ärztlichen Bescheinigungen keine abschließende Beurteilung; vielmehr ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Höhe des Sachschadens wird - nach Erteilung entsprechender Auflagen - teilweise zu schätzen sein.
Erst nach Vorliegen dieses Gutachtens kann auch beurteilt werden, ob die Klägerin für die noch ungewissen Zukunftsfolgen des Unfalls - etwa bei verbleibenden kausalen gesundheitlichen Einschränkungen - ein Feststellungsinteresse geltend machen kann.
Brandenburgisches OLG 4. Zivilsenat
Entscheidung vom 19.03.2008
Urteil AZ: 4 U 55/07
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 11. April 2007, Az: 14 O 422/06, Urteil
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.04.2007 (Az.: 14 O 422/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.997,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz einschließlich der Kosten der Streithelferin hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend.
Sie hat behauptet, ihre Mitarbeiterin E. H. sei am 07.03.2006 gegen 7.45 Uhr im Stadtgebiet F. auf einem vereisten, nicht gestreuten Gehweg, der an das im Eigentum der Beklagten stehende Schienengrundstück der Flur 50, Flurstück 35, angrenze, zu Fall gekommen und habe sich das rechte Handgelenk gebrochen. Für die Zeit vom Schadensfall bis zum 02.07.2006 habe sie Leistungen in Höhe von insgesamt 7.997,13 €, die sich aus Entgeltfortzahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen zusammensetzten, für die Geschädigte erbracht. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, durch die Satzung ihrer Streithelferin über die Reinigung und den Winterdienst öffentlicher Straßen, Wege und Plätze und die Erhebung von Gebühren vom 10.11.2005 (Straßenreinigungssatzung) sei die Räum-und Streupflicht an der Unfallstelle auf die Beklagte übergegangen.
Die Streithelferin der Klägerin hat geltend gemacht, das Grundstück der Beklagten sei erschlossen im Sinne dieser Satzung. Es handele es sich – wie die Beklagte nicht bestreitet – nicht um ein reines Schienengrundstück, vielmehr existierten dort bauliche Anlagen, deren Erreichbarkeit man – etwa mittels einer Treppe – auch über die …Straße gewährleisten könne; in dieser Weise sei die Beklagte auf einem vergleichbaren Grundstück in der Nähe der Unfallstelle vorgegangen. Weil die Beklagte infolge des zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs auf die Inanspruchnahme der Straße angewiesen sei, unterfalle der fragliche Bereich deren Reinigungspflicht.
Die Beklagte hat ihre Passivlegitimation geleugnet; die Räum- und Streupflicht für den Gehweg sei nicht durch die Straßenreinigungssatzung der Streithelferin auf sie übergegangen. Das fragliche Grundstück stehe zwar in ihrem Eigentum, sei aber nicht durch die angrenzende …Straße erschlossen, weil es – wie die Klägerin nicht bestreitet – nicht über eine Zuwegung zu dieser verfüge, sondern durch eine Böschung und eine Mauer von ihr abgegrenzt sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe keine sie treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die gemäß § 49 a Abs. 1 und 2 BbgStrG grundsätzlich der Streithelferin obliegende Verpflichtung, innerhalb der geschlossenen Ortslage Gehwege von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, sei nicht vermittels der Straßenreinigungssatzung der Streithelferin vom
10.11.2005 auf die Beklagte als Grundstückseigentümerin übergegangen. Die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor, weil das Grundstück nicht im Sinne von § 5 Abs. 2 der Satzung erschlossen sei. So weise es keine Nutzungsverbindung zu der Straße auf, sodass ein von der Straße ausgehender Vorteil nicht gegeben sei – ein solcher sei indes Voraussetzung für die Übertragung der Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht. Auch § 5 Abs. 2 S. 2 der Satzung verlange, dass der jeweilige Straßen- und Gehwegbereich, sei er auch durch Gräben, Böschungen oder Mauern vom Grundstück getrennt, einen irgendwie gearteten Vorteil für das Grundstück mit sich bringe, woran es fehle.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageziel einer Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7.997,13 € nebst Zinsen und Kosten weiterverfolgt. Sie macht geltend, zu Unrecht habe das Landgericht festgestellt, dass das Grundstück der Beklagten im fraglichen Bereich keine Zugangsmöglichkeit zur Straße besitze, eine solche sei aus den von ihr als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Fotografien ersichtlich. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 S. 2 der Straßenreinigungssatzung habe das Landgericht unzutreffend ausgelegt, denn danach seien auch diejenigen Grundstücke erschlossen im Sinne der Satzung, die – wie hier – vom Gehweg durch eine Böschung oder eine Mauer getrennt seien. Diese Regelung sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 49 a Abs. 5 BbgStrG gedeckt, weil danach der Winterdienst für ein Grundstück, das von mehreren Seiten an eine öffentliche Straßen angrenze, auch für diejenigen Seiten übertragen werden könne, die über keine Zuwegung verfügten.
Auch die Streithelferin der Klägerin macht geltend, das Landgericht habe die Regelung in § 5 Abs. 2 S. 2 der Straßenreinigungssatzung unzutreffend ausgelegt. Bei richtiger Rechtsanwendung falle die Immobilie der Beklagten unter den Begriff des erschlossenen Grundstücks unabhängig davon, ob sich aus der Straße ein irgendwie gearteter Vorteil für das Grundstück ergebe. Das Bahngrundstück erstrecke sich über das Gebiet zwischen einer Reihe von Straßen, auf ihm befänden sich zahlreiche Gebäude, die von mehreren Straßen aus erreichbar seien. An diesen Straßen führe die Beklagte widerspruchslos den Winterdienst aus. Dieser stehe es darüber hinaus frei, auch im hier fraglichen Bereich eine Zuwegung zu errichten, etwa über eine Treppe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.04.2007 (Az.: 14 O 422/06) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.997,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2006 sowie 5,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über der
Basiszinssatz seit dem 12.01.2007 zu zahlen.
Die Streithelferin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.04.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.997,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2007 zu zahlen.
Die Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die durch das Landgericht vorgenommene Auslegung der Straßenreinigungssatzung entspreche deren Regelungsgehalt, Abweichendes sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 49 a BbgStrG gedeckt. Zu- und Abgangsverkehr von der Straße, in der die Zeugin H. gestürzt sein solle, gebe es nicht und sei wegen der tatsächlichen Gegebenheiten auch nicht möglich. Das Grundstück werde allein als Bahnbetriebsgrundstück genutzt, sodass Zu- und Abgangsverkehr auch nicht zu erwarten sei.
Überdies bestreite sie, die Beklagte, die Kausalität eines etwaigen Sturzes der Zeugin
H. für die sich aus den ärztlichen Bescheinigungen ergebende Verletzung und die Behandlungsmaßnahmen. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin sei wegen Mitverschuldens der Verletzten gemäß § 254 BGB zu kürzen – weder habe die
Zeugin H. wintergeeignetes Schuhwerk getragen noch die Straßenseite gewechselt, um auf dem gegenüberliegenden Bürgersteig weiterzugehen, wo es nicht glatt gewesen sei. Schließlich bestreite sie, dass die Klägerin Leistungen in geltend gemachter Höhe für die Zeugin H. erbracht habe.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 7.997,13 €
aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Streithelferin über die Reinigung und den Winterdienst öffentlicher Straßen, Wege und Plätze und die Erhebung von Gebühren vom 10.11.2005 (Straßenreinigungssatzung).
a) Die Straßenreinigungssatzung beinhaltet ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Darunter fällt jede Rechtsnorm, mithin nicht nur ein Gesetz im formellen Sinne, sondern auch eine Satzung wie diejenige der Streithelferin vom 10.11.2005.
Die Straßenreinigungssatzung hat drittschützenden Charakter, weil sie zumindest auch dazu dienen soll, Einzelne – wie die Zeugin H. – vor Rechtsgutverletzungen, die aus schnee- und glättebedingten Unfällen entstehen können, zu schützen.
b) Die Beklagte hat gegen die sie aus § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 S. 1 der Straßenreinigungssatzung treffende Anliegerpflicht, den an ihr Grundstück der Flur 50, Flurstück 35, angrenzenden Gehweg der …Straße wegen der am 07.03.2006 herrschenden Eisglätte mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen, verstoßen.
aa) Zunächst lag die öffentlich-rechtliche Reinigungspflicht bei der streithelfenden Stadt F.. Gemäß § 49 a Abs. 1 S. 1 BbgStrG haben die Gemeinden alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, § 49 a Abs. 2 S. 1 BbgStrG.
bb) Die Streithelferin hat ihre Streupflicht wirksam auf die Beklagte übertragen. Gemäß § 49 a Abs. 5 Nr. 2 BbgStrG ist es ihr gestattet, die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen. In Ausübung der ihr hierdurch erteilten Ermächtigung hat sie am 10.11.2005 eine
Straßenreinigungssatzung erlassen, die am 30.11.2005 in ihrem Amtsblatt veröffentlicht worden ist. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 dieser Satzung wird die Reinigung einschließlich der Schnee- und Glättebeseitigung für die im Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführten Fahrbahnen, Gehwege und Plätze in dem darin festgelegten Umfang dem Eigentümer der durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen (Anliegerpflicht).
(1) Die …Straße, auf deren Gehweg sich der streitgegenständliche Unfall gemäß der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 13.02.2008 erfolgten Klärung der Straßenbezeichnung ereignete, ist in dem Straßenverzeichnis, das die Anlage zu der Straßenreinigungssatzung bildet, aufgeführt.
(2) Das Grundstück der Beklagten, verzeichnet im Grundbuch der Stadt F. zu Blatt 50, Flurstück 35, ist über die Zufahrt von der L. Straße aus erschlossen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 2 S. 2 der Straßenreinigungssatzung. Deshalb ist die Beklagte zum Winterdienst auch an der …Straße verpflichtet, soweit ihr Grundstück an diese angrenzt.
Die den Anlieger gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 der Satzung treffende Reinigungspflicht ist nicht auf den öffentlichen Straßenraum beschränkt, der an derjenigen Grundstücksseite liegt, von der aus das Grundstück über eine Zufahrt oder Zuwegung verfügt. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob das – einheitliche – Grundstück überhaupt über eine Zuwegung verfügt, da sein Eigentümer bereits dann umfassend die Vorteile der Straßennutzung ziehen kann, die gleichsam spiegelbildlich zur Berechtigung der öffentlichen Hand führen, ihm die Pflicht zur Straßenreinigung aufzuerlegen. Die Nutzung des einheitlichen Grundstücks ist für den Eigentümer dann umfassend gewährleistet, wenn es über wenigstens eine Zuwegung zum öffentlichen Straßenland verfügt. Daraus folgend ist etwa der Eigentümer eines Eckgrundstücks, das nur an einer Seite über eine Zuwegung verfügt, aus der Satzung zur Reinigung beider Straßen, an die seine Immobilie angrenzt, verpflichtet. Nichts anderes kann gelten, wenn – wie vorliegend – das Grundstück des Anliegers an eine Vielzahl von Straßen angrenzt.
Allein diese Sichtweise wird dem Erfordernis hinreichend bestimmter Kriterien zur Möglichkeit der Übertragung der Straßenreinigungspflicht gerecht. Die Kommunalverwaltung als Satzungsgeberin ist gehalten, leicht nachvollziehbare Kriterien dafür aufzustellen, welche örtliche Situation zur Straßenreinigungspflicht des Anliegers führt und in welchen Fällen diese Verpflichtung bei ihr selbst verbleibt. Wäre zur Bestimmung des Reinigungspflichtigen danach zu differenzieren, von welcher Straße aus die konkrete Erschließung erfolgt, so würde dies zu Zweifelsfällen führen, die angesichts des Gefahrenpotentials nicht tragbar wären.
Die Beklagte wird durch eine umfassende Übertragung der Reinigungspflicht auch nicht unangemessen benachteiligt. Der Eigentümer eines Grundstücks, das an mehrere Straßen angrenzt, genießt die Vorteile der kommunal eingerichteten Infrastruktur unabhängig davon, ob eine direkte Befahr- oder Begehbarkeit von jeder dieser Straßen aus möglich ist. Diesen Vorteilen entsprechend muss er die Last der Verpflichtung zur Straßenreinigung auf allen an sein Grundstück angrenzenden Straßen tragen – letztlich ist dies Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG).
Unter Zugrundelegung dieser Sichtweise scheitert das Erschlossensein des Grundstücks der Klägerin schließlich nicht daran, dass dieses durch eine Böschung und eine Mauer von der …Straße gleichsam abgeschnitten ist. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 der Straßenreinigungssatzung gelten auch diejenigen Grundstücke als erschlossen, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an der Straße liegen. So verhält es sich hier.
(3) Entgegen der Argumentation der Beklagten ist die Regelung in § 5 Abs. 2 S. 2 der Straßenreinigungssatzung der Streithelferin von der Ermächtigungsgrundlage des § 49 a Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BbgStrG gedeckt. Nach dieser Vorschrift sind die Gemeinden berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen. Erschlossen im Sinne des Straßenreinigungsrechts ist ein Grundstück, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch schlechthin eine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Damit werden auch Hinterliegergrundstücke erfasst, sofern diesen eine hinreichend gesicherte Zugangsmöglichkeit geboten wird (Jupe, Straßenrecht in Brandenburg, Seite 132). Dass das Grundstück der Beklagten, bei dem es sich nicht um ein reines Schienengrundstück handelt, sondern das – wie aus den zu den Gerichtsakten gereichten Luftbildaufnahmen ersichtlich ist – mit diversen zur Bahnverwaltung genutzten Gebäuden bebaut ist, von der L. Straße aus über eine ausreichend gesicherte und auch ständig genutzte Zufahrtsmöglichkeit verfügt, ist nicht zweifelhaft.
Einer Erschließung gerade durch die …Straße, auf deren Gehweg sich der Unfall ereignete, ist auch im Rahmen des § 49 a Abs. 5 S. 1 Ziff. 2 BbgStrG zur Begründung der Winterdienstpflicht nicht erforderlich. Insoweit gilt das bereits zu § 5 Abs. 2 S. 2 der Straßenreinigungssatzung Ausgeführte: Entscheidend ist allein, ob das einheitliche Grundstück überhaupt über eine Zuwegung verfügt, die eine Nutzung der umliegenden, angrenzenden Straßen ermöglicht.
c) Die Pflichtverletzung war rechtswidrig und schuldhaft. Rechtfertigungsgründe sind
nicht ersichtlich. Die Beklagte unterließ es fahrlässig im Sinne des § 276 BGB, den im Bereich der Unfallstelle gebotenen Streupflichten nachzukommen. Durch einfache Nachfrage bei der Streithelferin wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, Kenntnis über ihre Pflichtigkeit im Bereich der …Straße zu erlangen.
d) Dadurch, dass die Beklagte entgegen ihrer Verpflichtung den an ihr Grundstück angrenzenden Gehweg an der …Straße trotz der herrschenden Eisglätte nicht mit abstumpfenden Mitteln bestreute, ist in der Person der Zeugin H. eine Rechtsgutverletzung, namentlich eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, eingetreten. Die Zeugin H. hat sich infolge eines glättebedingten Sturzes eine distale Radiusfraktur des rechten Handgelenkes zugezogen.
Das steht nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest.
Die Zeugin H. hat glaubhaft ausgesagt, sie sei am Unfalltag auf dem völlig vereisten Gehweg ausgerutscht und habe im Fallen versucht, sich mit der rechten Hand „abzufedern„. Nachdem sie eine Zeit lang nach dem Sturz auf dem Gehweg sitzen geblieben sei, habe sie ihren Fußweg zu ihrer Arbeitsstelle fortgesetzt. Schon unterwegs habe ihre rechte Hand geschmerzt und schließlich auf der Dienststelle so weh getan, dass sie nicht habe arbeiten können. Ihr Ehemann habe sie sodann zum Arzt gefahren, wo ihre Hand geröntgt und eine Fraktur festgestellt worden sei.
An der Glaubwürdigkeit der Zeugin hegt der Senat keinen Zweifel. Sachlich und in sich schlüssig berichtete die Zeugin, wie sich der Unfall zugetragen hat und zu welchen Folgen er für sie führte. Auf Nachfragen wusste sie detailliert zu antworten, Erinnerungslücken räumte sie unumwunden ein.
Weiterer Beweiserhebung zur – von der Beklagten bestrittenen – Kausalität des glättebedingten Sturzes für die Verletzung bedurfte es nicht, da keinerlei den Ursachenzusammenhang in Frage stellende Umstände ersichtlich sind, namentlich keine aus früheren Erkrankungen der Zeugin H. folgende Vorschäden.
e) Ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB ist der Zeugin entgegen der Argumentation der Beklagten nicht anzulasten.
aa) Soweit die Beklagte sich insoweit darauf beruft, die Zeugin H. habe kein wintergeeignetes Schuhwerk getragen, kann ihr nicht gefolgt werden. Dass die Zeugin zum Unfallzeitpunkt diejenigen Schuhe trug, die auf den seitens der Klägerin als Anlage K 11 zum Schriftsatz vom 13.11.2007 zu den Gerichtsakten gereichten Fotos abgebildet sind, steht aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin H., denen der Senat folgt, fest. Es handelt sich um feste, knöchelhohe Schuhe mit aufgerauter Sohle, deren Wintertauglichkeit außer Frage steht und die von der Zeugin, wie diese glaubhaft angab, bereits den ganzen Winter lang vor dem streitgegenständlichen Unfall getragen wurden, ohne dass sie ausgerutscht war.
bb) Soweit die Beklagte geltend macht, aus den Angaben der Zeugin H. ergebe sich, dass zwei Passanten die Straßenseite gewechselt hätten, weshalb dies auch der Geschädigten möglich gewesen wäre, ergibt sich aus dieser Argumentation nicht, dass ein Benutzen des gegenüber liegenden Bürgersteiges gefahrlos möglich gewesen wäre. Vielmehr sind keine Anhaltspunkte für die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung ersichtlich, die Passanten hätten die Straßenseite deshalb gewechselt, weil der gegenüberliegende Bürgersteig keine Eisglätte aufgewiesen habe. Lebensnäher erscheint die von der Zeugin beschriebene Motivation der beiden Passanten: Diese hätten ihr schlicht nicht helfen wollen.
e) Durch die Rechtsgutverletzung ist der Klägerin ein Vermögensschaden in Höhe der Klageforderung entstanden.
aa) Ausweislich der von der Klägerin zu den Gerichtsakten gereichten ärztlichen Berichte, deren Richtigkeit die Beklagte zuletzt nicht mehr bestritten hat, war die seit dem 01.03.1991 als Angestellte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Klägerin stehende Zeugin H. in der Zeit vom 07.03.2006 bis zum 02.07.2006 unfallbedingt arbeitsunfähig krank. In der Zeit vom 10.05.2006 bis zum 19.05.2006 wurde sie im Klinikum F. stationär behandelt, die ambulante Behandlung war am 26.09.2006 abgeschlossen. Folgende Leistungen hat die Klägerin an die Zeugin, obwohl ihr deren Arbeitskraft nicht zur Verfügung stand, erbracht:
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42
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Entgeltfortzahlung
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4.703,32 €
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anteiliges Urlaubsgeld
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83,91 €
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anteilige Weihnachtsgratifikation
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911,82 €
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Anteil Leistungszulage
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232,14 €
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Krankengeldzuschuss
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587,31 €
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Arbeitgeberanteile zur
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- Umlage U 2
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11,75 €
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- Krankenversicherung
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399,20 €
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- Pflegeversicherung
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50,65 €
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- Rentenversicherung
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580,93 €
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- Arbeitslosenversicherung
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193,64 €
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- betrieblichen Altersversorgung
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242,46 €
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Summe
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7.997,13 €
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43
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Zu diesen Leistungen an die arbeitsunfähig erkrankte Zeugin war die Klägerin als deren Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis in Verbindung mit § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG und § 28 e Abs. 1 S. 1 SBG IV (gemeinsame Vorschriften über die Sozialversicherung) verpflichtet.
Soweit die Beklagte den Betrag der von der Klägerin für die Zeugin erbrachten Leistungen bestritten hat, bedurfte es einer Beweiserhebung nicht, weil der Klägerin, die hinreichende Anknüpfungspunkte für eine gerichtliche Schätzung dargetan hat, die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen.
Die Zeugin H. erhielt, wie sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Lohnabrechnungen ergibt, ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3.425,28 €. Zur Krankenversicherung führte die Klägerin monatlich 261,91 € ab, zur Pflegeversicherung 29,29 €, zur Rentenversicherung 336,01 € und zur Arbeitslosenversicherung 112,00 €. Angesichts dieser aus den Lohnabrechnungen ersichtlichen Zahlen sind die von der Klägerin geltend gemachten Positionen, deren Summe die Klageforderung ergibt, nicht übersetzt, sondern unter Berücksichtigung eines Zeitraumes der Lohnfortzahlung von sechs Wochen gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG nachvollziehbar.
bb) Weil die Klägerin diese Leistungen an die Zeugin H. erbrachte, ist deren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 6 Abs. 1 EFZG auf sie übergegangen.
2. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Durch das Schreiben der Klägerin vom 23.08.2006 unter Fristsetzung auf den 06.09.2006 ist die Beklagte in Verzug geraten.
3. Wegen der darüber hinaus geltend gemachten Nebenforderung in Höhe von 5,64 € ist die Klage demgegenüber unbegründet. Die Klägerin hat diese Forderung nicht mit Tatsachenvortrag untersetzt, der geeignet wäre, die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage zu erfüllen, sie hat weder zum Anspruchsgrund noch zur –höhe irgendwelche Tatsachen vorgetragen.
III.
Die Kostentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 oder 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere hat der Senat die Bestimmung des § 5 Abs. 2 S. 2 der Straßenreinigungssatzung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in einer Weise ausgelegt, die zu einer nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage des § 49 a Abs. 5 S. 1 Ziff. 2 BbgStrG gedeckten Regelung führen würde. Die von der Beklagten angenommene Beschränkung der Ermächtigung des Satzungsgebers dahin, dass den Anliegern die Reinigungspflicht nur für diejenigen Straßenabschnitte übertragen werden darf, durch die ihre Grundstücke unmittelbar erschlossen sind, nicht aber für diejenigen Straßenabschnitte, zu denen die Grundstücke nicht über eine direkte Zuwegung verfügen, findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze. So ist in § 49 a Abs. 5
S. 1 Ziff. 2 BbgStrG nur von „erschlossenen Grundstücken„ die Rede; damit sind nur solche nicht erfasst, die über keinerlei Zuwegung verfügen. Darauf, ob die bloße Möglichkeit der Errichtung einer faktisch nicht vorhandenen Zuwegung genügt, um das Grundstück als erschlossen im Sinne des § 49 a Abs. 5 BbgStrG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 S. 2 der Straßenreinigungssatzung zu betrachten, kommt es angesichts dessen, dass das Grundstück der Beklagten von der L. Straße aus tatsächlich erschlossen ist, nicht an.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.997,13 € festgesetzt.
OLG München 1. Zivilsenat
Urteil vom 13.03.2008 AZ: 1 U 4314/07
Verfahrensgang
vorgehend LG Augsburg, 31. Juli 2007, Az: XX, Urteil
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts Augsburgs vom 31.07.2007 in Ziffer I. dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag von € 6.000.— nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über den Basiszins seit 26.11.2003 zu bezahlen und im übrigen die Klage hinsichtlich Ziff. I. abgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagte 19/20 und die Klägerin 1/20. Die Klägerin trägt 1/20 der Kosten der Nebenintervention. Im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Die Beklagte und Berufungsklägerin sowie die Streithelferin beantragen,
das Endurteil des Landgerichts Augsburg aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung erwies sich nur im geringen Umfang als begründet.
Das Landgericht hat zutreffend eine die Haftung der Beklagten bejaht, der Feststellungsklage stattgegeben und der Klägerin Schadensersatz und ein Schmerzensgeld zu gesprochen. Die Berufung erwies sich lediglich in Höhe von € 500.- als begründet.
Der Senat nimmt zunächst auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts Bezug, denen er sich mit Ausnahme von Ziffer 5 b anschließt.
A. Das Landgericht hat zutreffend eine Streupflicht der Beklagten bejaht.
Es gilt der Grundsatz, dass unabhängig von der Verkehrsbedeutung auch in Wohngebieten außerhalb des Ortskerns zumindest eine Möglichkeit des gefahrlosen Durchkommens bestehen muss, d.h., dass jedes Anwesen eines Ortes zu Fuß auf gesichertem Weg erreichbar sein muss (vgl. Schmid, NJW 1988, 3177).
Aus dem als Anlage B 1 vorgelegten Foto ist ersichtlich, dass der am Anwesen H.-Straße vorbeiführende öffentliche Gehweg an einer ca. 1,70 x 1,70 m kleinen mit einem Baum bepflanzten Grünfläche endet. Danach verbreitert sich die Straße und grenzt unmittelbar an das Grundstück ...24 (Anlage K 26) an. Die Grünfläche ist ausweislich des vorgelegten Auszugs aus dem Katasterkartenwerk der Gemeinde M. nicht Bestandteil des Grundstücks ...24 sondern öffentlicher Grund.
Der Verordnung der Gemeinde M. vom 10.9.1985 kann für den Straßenbereich kurz vor und in Höhe der Grünfläche eine Übertragung der Sicherungspflichten weder auf die Streithelferin noch die Eigentümer des angrenzenden Grundstückes ...24 entnommen werden.
Eine Streupflicht der Eigentümer des Grundstücks ...24 besteht nicht, da das Grundstück insoweit nicht an eine öffentliche Straße sondern an eine Grünfläche angrenzt. Die Streithelferin war nach den §§ 9 Abs. 1; 2 Abs. 2 a der Verordnung nur verpflichtet, die an ihr Grundstück angrenzenden Abschnitte der Gehbahn bzw. für den Fußgängerverkehr abgegrenzten Teile der öffentlichen Straße zu sichern.
Zu den örtlichen Verhältnissen ist festzustellen, dass die Klägerin die Fahrbahn betreten musste, um in Richtung T.weg zu laufen. Eine abgetrennte Gehbahn stand nicht mehr zur Verfügung. Der von der Klägerin gewählte Weg in Richtung in Ortsmitte war der kürzeste, eine zumutbare Alternative stand nicht zur Verfügung. Es war der Klägerin nicht zumutbar, die Umgehung der Grünfläche unter Inkaufnahme eines nicht unerheblichen Umwegs (über den A.-Ring) zu vermeiden. Darüber hinaus hat die Beklagte nicht behauptet, dass es sich bei diesem Weg um eine sichere Wegalternative gehandelt hätte.
Vorliegend hätte daher die Beklagte den Bereich um die Grünfläche streuen müssen, um einen sicheren Weg in das Dorfzentrum zu ermöglichen.
B. Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes von 6.000 € kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden.
C. Die Erhöhung des Schmerzensgeldes um einen Betrag von 500 € wegen verzögerten Regulierungsverhaltens ist nicht gerechtfertigt.
Das Landgericht stellt im wesentlichen darauf ab, dass die Beklagte auch nach Hinweisen des Gerichts, dass die Klage dem Grunde nach begründet sein dürfte, keine Teilzahlungen geleistet hat und die Beklagte ein Vergleichsangebot wieder zurückgenommen hat.
Im Rahmen der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes kann ein stark verzögerndes Regulierungsverhalten schmerzensgelderhöhend insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn Zahlungen verweigert werden, obwohl bei verständig lebensnaher, objektiver Betrachtungsweise von einer Einstandspflicht auszugehen ist oder wenn der Schädiger bzw. seine Versicherung nicht einmal Teilbeträge leisten, die nach der von ihnen selbst vertretenen Rechtsauffassung oder nach der insoweit geklärten Rechtslage dem Geschädigten zustehen. Wenn die Schadensersatzpflicht des Schädigers zweifelhaft ist, kann eine Zahlungsverweigerung nicht als Kränkung und Beeinträchtigung des Lebensgefühls des Geschädigten angesehen werden. Sonst würde eine nicht zurechtfertigende Beeinträchtigung der zulässigen Rechtsverteidigung des Schädigers bewirkt werden, denn er könnte sich aus Sorge um eine Schmerzensgelderhöhung veranlasst sehen, volles Schmerzensgeld oder Abschlagzahlungen darauf entgegen seiner Rechtsposition zu leisten (OLG Hamm
VersR 1980, 683).
Der Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, dass sie ein Vergleichsangebot nach Ablehnung nicht mehr aufrechterhalten hat und im Hinblick auf die von ihr vertretene Rechtsauffassung keine Teilleistungen geleistet hat. Die Rechtslage war sowohl nach Grund und Höhe ungeklärt.
D. Hinsichtlich des Haushaltsführungschadens kann auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Die Bemerkung in der Berufungsbegründung, der Haushaltsführungsschaden bleibe bestritten, stellt keinen sachlichen Angriff auf das Urteil des Landgerichts dar.
E. Das Landgericht hat zu Recht ein Mitverschulden der Klägerin verneint.
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass kein allgemeiner Grundsatz besteht, dass bei Stürzen infolge von Glatteis stets ein Mitverschulden des Fußgängers anzusetzen ist. Es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, ob dem Geschädigten vorgeworfen werden kann, er habe durch ein Verhalten, das den durch Schnee und Eis herbeigeführten winterlichen Verhältnissen nicht genügend Rechnung getragen habe, zur Schadensentstehung beigetragen (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1109 ff). Die
Beweislast für ein Mitverschulden trägt der Schädiger, wobei der Geschädigte jedoch an der Beweisführung mitwirken muss, soweit es sich um Umstände aus seiner Sphäre handelt. Alle verbleibenden Unklarheiten gehen zu Lasten des für das Mitverschulden der Klägerin beweispflichtigen Beklagten (vgl. BGH a.a.O.)
Die gesamten Umstände rechtfertigen nicht den Vorwurf des Mitverschuldens.
Nach den Feststellungen des Landgerichts trug die Klägerin wintertaugliches Schuhwerk. Weiter kann der Klägerin weder angelastet werden, dass sie bei diesen Witterungsverhältnissen überhaupt ihr Haus verlassen hat, noch ist ihr vorzuwerfen, dass sie die Straße betreten hat. Der Klägerin blieb nicht anderes übrig als die nicht gestreute Straße zu betreten, um in die Ortmitte zu gelangen. Ein zumutbarer Umweg stand nicht zur Verfügung. Die Klägerin musste auch nicht damit rechnen, dass die Beklagte ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen ist. Sie konnte vielmehr davon ausgehen, dass die Beklagte zumindest den Bereich um die Grünfläche gestreut hatte und der Weg ebenso wie der Fußgängerweg gesichert ist.
Es steht nicht fest, dass die Klägerin erkennen konnte, dass die Straße im Gegensatz zu dem Gehweg nicht gestreut war und sich bereits im unmittelbaren Zugangsbereich zu der Straße eine Eisfläche befindet. Den Aussagen des Zeugen A. und des Zeugen S. kann nicht entnommen werden, dass die Straße in der Umgebung der Grünfläche schneebedeckt war oder die Eisfläche erkennbar gewesen sei. Der Zeuge A. gab an, an den Unfalltag keine konkreten Erinnerungen zu haben. Der Zeuge S. sagte lediglich aus, dass die Straße schlecht geräumt gewesen ist. Die Unklarheit, ob die Eisfläche für die Klägerin erkennbar war, geht zu lasten der Beklagten.
Der Senat vermag kein der Klägerin vorwerfbares Verhalten festzustellen. Insbesondere kann der Klägerin nicht vorgehalten werden, vor Betreten der Straße nicht überprüft zu haben, ob diese gestreut ist. Die Sorgfaltspflichten dürfen nicht überspannt werden. So hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass von einem
Fußgänger nicht erwartet werden kann, dass er, wenn er auf einen nicht geräumten Gehwegabschnitt trifft, zunächst am betreffenden Anwesen klingelt und zu erreichen versucht, dass der Schnee entfernt wird (vgl. BGH a.a.O.).
F. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97; 92; 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10; 713 ZPO.
G. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben.
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat
Urteil vom 06.03.2008 AZ: 4 U 41/07
Leitsatz
1. Die in Art. 1 § 1 Nr. 2 lit. a SchlichtG HE landesrechtlich vorgeschriebene
Schlichtung für Ansprüche wegen Überhang gemäß § 910 BGB gilt auch für Schadensersatzansprüche aus einer unerlaubten Handlung, die aus dieser Bestimmung erwachsen wird.
2. Die ohne die vorherige Durchführung der obligatorischen Schlichtungsverfahren erhobene Klage ist auch dann vom Berufungsgericht als unzulässig abzuwenden, wenn das erstinstanzliche Urteil keine Ausführungen zu der angenommenen Zulässigkeit der Klage enthält.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 25. Januar 2007, Az: 2-5 O 81/05, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 5. Zivilkammer – vom 25.01.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage im Umfang ihrer Anfechtung als unzulässig abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 105 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Wassereinbruch im Keller seines Hauses infolge eines unwetterartigen Regens am 23.07.2004 auf Erstattung der Kosten für die Reinigung von Dachrinnen, Lichtschacht und Pflanzkästen sowie auf Schadensersatz für die infolge des Wassereinbruchs entstandenen Sachschäden am Haus und Inventar in Anspruch mit der Begrünung, die Überflutung des Kellers sei darauf zurückzuführen, dass durch die auf dem Grundstück der Beklagten stehenden weit in das klägerische Grundstück hineinragenden Bäume die Dachrinnen des Hauses des Klägers mit Laub und Nadeln verstopften und infolge dessen das Wasser über die Dachrinnen hinweg in die Lichtschächte hineingeschossen und von dort in den Keller hineingelaufen sei.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts vom 25.01.2007, der dahin zu ergänzen ist, dass vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren nach dem Hess. Schlichtungsgesetz nicht durchgeführt worden war.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagten zur Zahlung von 650 Euro nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht – ohne auf die Problematik des nicht durchgeführten Schlichtungsverfahrens einzugehen - ausgeführt, die Beklagten seien dem Kläger gemäß den §§ 1004 Abs.
1, 812 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Kosten der erforderlichen Reinigung der Regenrinnen, zweier Fallrohre und der Blumenkästenabflüsse sowie der Beseitigung
der dabei anfallenden Abfälle zu erstatten. Es stehe aufgrund der Angaben des Zeugen Z1 fest, dass der Dachrinnenüberlauf am 23.07.2004 durch die auf dem Grundstück der Beklagten grenznah stehenden und mit ihren Ästen weit in das
klägerische Grundstück hineinragenden Bäume verursacht worden sei. Die Beklagten hätten pflichtwidrig einen rechtzeitigen Rückschnitt der Bäume unterlassen. Die notwendigen Aufwendungen für die erforderlichen Reinigungsarbeiten seien auf 650 Euro zu schätzen. Die vom Kläger vorgelegte Abrechnung der Firma A vom 09.08.2004 über 2.914,50 Euro sei deutlich überhöht.
Die darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüche seien jedoch zurückzuweisen, weil die notwendige Kausalität zwischen der Verstopfung der Regenrinnenabflüsse und dem Wassereinbruch in die Kellerräume des klägerischen Hauses nicht hinreichend sicher festgestellt werden könne. Das Regenwasser sei nicht nur aus den überlaufenden Regenrinnen in den Lichtschacht sondern auch
direkt durch den Regen dort hineingelangt, weil der Dachüberstand nur einen Teil des Lichtschachtes abdecke. Auch wenn als weitere denkbare Ursache ein Kanalrückstau nicht in Betracht komme, sei nicht auszuschließen, dass der Kanal schon die erhebliche direkt in den Lichtschacht hineinregende Regenmenge – ohne das vom Dach herunterschießende Wasser – nicht mehr habe aufnehmen können.
Für einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch des Klägers fehle es zudem an der Vorhersehbarkeit des geltend gemachten Eigentumsschadens im Keller, weil in hiesigen Breitengraden mit unwetterartigen Regen keineswegs zu rechnen sei. Schließlich fehle jeglicher Beweisantritt, dass die angeblich durch Feuchtigkeit in seinem Keller beschädigten Gegenstände sich seinerzeit tatsächlich im Keller befunden haben.
Gegen diese ihm am 01.02.2007 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit der am 01.03.2007 eingelegten und am 02. April 2007 (Montag) begründeten Berufung, mit der er seinen ursprünglichen Klageantrag weiter verfolgt und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 60.036,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hieraus beantragt.
Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe bereits fehlerhaft die Kosten für die Reinigung der Dachrinne und der Abflüsse auf lediglich 650 Euro geschätzt, die jede nachvollziehbare Grundlage vermissen lasse. Es hätten vom Landgericht die angebotenen Beweise zur Erforderlichkeit der von der Firma A am 09.08.2004 abgerechneten Arbeiten erhoben werden müssen.
Weiter habe das Landgericht rechtsfehlerhaft die Kausalität zwischen der Verstopfung der Regenrinnenabflüsse und der am und im Keller entstandenen Schäden verneint. Immerhin habe der Zeuge Z1 bekundet, dass infolge der Verstopfung der Dachrinnen das Regenwasser unkontrolliert übergelaufen, in den darunter befindlichen Lichtschacht gelangt und von dort in den Keller des Hauses eingedrungen sei. Nach Reinigung der Dachrinnen, so der Zeuge, sei das Wasser wieder ordnungsgemäß abgelaufen.
Die vom Landgericht angenommene erhebliche Wassermenge, die durch direkten Regeneinfall in den Lichtschacht gelangt sei, beruhe auf einer unzutreffenden Annahme. Infolge des dichten Baumbewuchses und der bis an das Haus reichenden Äste habe der Lichtschacht unter einer geschlossenen Blätterdecke gelegen. Auch wäre entgegen der Annahme des Landgerichts die gegebenenfalls direkt in den
Lichtschacht einregnende Wassermenge von einem Sachverständigen ohne weiteres zu ermitteln gewesen. Dass auch ohne die vom Dach aufgefangenen und über die Dachrinnen hinweg schießenden Wassermengen der Schaden an und im Keller entstanden wäre, sei durch nichts bewiesen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestünden auch verschuldensabhängige Schadenersatzansprüche, weil der Eigentumsschaden durchaus vorhersehbar gewesen sei. Bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätten die Beklagten ohne weiteres erkennen können, dass der massive Baumüberhang die Dachrinnen verstopfen und dadurch bedingt das ablaufende Regenwasser nicht mehr ordnungsgemäß aufgenommen werden könne, vielmehr über die Dachrinne hinausschieße und in den darunter befindlichen Lichtschacht eindringe.
Unzutreffend sei weiterhin, dass die Wasserschäden auf vom Kläger bereits zuvor angezeigte Schadensfälle zurückzuführen sei. Die Zeugin Z2 habe bekundet, dass die vor dem Eigentumserwerb durch den Kläger aufgetretenen beiden Wasserschäden beseitigt worden seien. Auch der vom Kläger weiter angezeigte Vorfall, die Einleitung von Schwimmbadwasser, habe zu keinem Wasserschaden bei ihm geführt. Daher habe er auch diesbezüglich keinerlei Ansprüche gegen den Beklagten erhoben.
Dass die beschädigten Gegenstände zum Zeitpunkt des Wassereintritts sich in den Kellerräumen befunden haben, sei von ihm durch in Augenscheinnahme und Sachverständigengutachten ausreichend unter Beweis gestellt worden.
Die Beklagten habe unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das landgerichtliche Urteil verteidigt und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Ergänzend machen sie bereits die Unzulässigkeit der erhobenen Klage geltend, weil – unstreitig – das gemäß § 15 a EGZPO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 des
Hessischen Gesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung (nachfolgend abgekürzt: SchlichtG HE) vorgeschriebene Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden sei.
Diesem Einwand ist der Kläger mit dem Argumenten aus der Entscheidung des LG Marburg, NJW 2005, 2866 entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt die Berufung aber ohne Erfolg. Ungeachtet der vom Kläger gegen das landgerichtliche Urteil vorgebrachten materiellrechtlichen Einwendungen ist die Klage bereits unzulässig, weil sie ohne vorherige Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens erhoben worden ist (§ 15 a EGZPO i. V.
Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 a SchlichtG HE).
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft entgegen der Auffassung des Klägers „Ansprüche wegen Überwuchses nach § 910 BGB" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 a SchlichtG HE. Zwar kommt für die vom Kläger verfolgten Ansprüche § 910 BGB als
Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Vielmehr folgen dessen Ansprüche aus den § 1004, 812 BGB (Kostenerstattung für Dachrinnenreinigung etc.: BGH-NJW 2004, 603) sowie aus § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung von Verkehrssicherungspflichten). Das Landgericht hat zwar verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche in der
angefochtenen Entscheidung vom 25.01.2007 zurückgewiesen. Diese Rechtsansicht des Landgerichts ist jedoch vom Kläger mit der Berufung explizit angegriffen und zur Überprüfung des Senats gestellt worden, der im Wesentlichen seine Haftungsansprüche auf von den Beklagten zu vertretende, schuldhafte Versäumnisse stützt.
Die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche unterfallen dem § 1 Abs. 1 Nr 2a SchlichtG HE. Bereits nach dem Wortlaut wird nicht nur der nachbarrechtliche primäre Abwehranspruch (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) gegen die Einwirkungen des Überhangs, sondern auch der sekundäre Schadensersatzanspruch von der genannten Regelung erfasst, wobei es nicht nur um den Schadensersatzanspruch des störenden Nachbarn, soweit Zweige oder Wurzeln unberechtigt abgeschnitten worden sind oder des gestörten Nachbarn auf Kostenerstattung für selbst vorgenommenen Beseitigungsmaßnahmen (AG
Rosenheim NJW 2001, 2030, 2031; Bamberger/Roth, Beck Online Kommentar, BGB, § 910 Rn. 16) geht. Umfasst werden auch Ansprüche auf Ersatz des durch den Überwuchs ausgelösten Schadens (AG Nürnberg, MDR 2002 1189; Baumbach/
Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Auflage 2008, § 15 a EG ZPO Rn. 5; a. M.: Zöller/ Gummer, ZPO, 26. Auflage 2007, EG ZPO, § 15 a Rn. 5, der die Entscheidung AG Nürnberg als zu weitgehend – allerdings ohne Begründung – bezeichnet). Die Formulierung „in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches" lässt ohne weiteres ein Verständnis dahingehend zu, dass alle vermögensrechtlichen Ansprüche erfasst werden sollen, soweit sie der Bestimmung des § 910 erwachsen, d. h. in dieser Regelung ihre Grundlage haben (so auch Zöller/Gummer, a.a.O.). Die Beschränkung auf Ansprüche aus § 910 als Anspruchsgrundlage ist vom Wortsinn her nicht veranlasst.
Für die hierfür vertretende Auslegung der Vorschrift spricht jedoch ganz entscheidend der Sinn und Zweck des Streitschlichtungsgesetzes. In der Gesetzesbegründung zu § 15 a EG ZPO (BT – Drucks. 14/980 Seite 5) ist dazu ausgeführt, angesichts des ständig steigenden Geschäftsanfalls bei den Gerichten sei es notwendig, Institutionen zu fördern, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen. Neben einer Entlastung der Justiz werde durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen erreicht, dass Konflikte rascher und kostengünstiger bereinigt werden könnten. Wesentliche Aspekte des Schlichtungsverfahrens sind nach der Gesetzesbegründung auch, dass in nachbarrechtlichen Konflikten eine gerichtliche Entscheidung, die sich ausschließlich an einem in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt orientieren muss, häufig keine angemessene Lösung bietet und dass bei der Beilegung nachbarrechtlicher Streitigkeiten die Wiederherstellung und Erhaltung der Sozialbeziehungen der Parteien im Vordergrund stehen muss, was eher durch eine einvernehmlich getroffene zukunftsorientierte Regelung erreicht werden kann als durch eine gerichtliche Entscheidung. Schließlich können in einem Schlichtungsverfahren Tatsachen berücksichtigt werden, die für die Lösung des Konflikts der Parteien von wesentlicher oder ausschlaggebender Bedeutung, rechtlich jedoch irrelevant sind (BT – Drucks. 1999, 14/980, S. 5 und 6).
Diese Zielsetzung der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Sozialbeziehung zwischen Nachbarn würde – wie der vorliegende Fall eindrucksvoll belegt – konterkariert, müsste der Kläger bezüglich des Beseitigungsverlangens bzw. Ersatz der Aufwendungen für die selbst vorgenommene Beseitigung der aufgetretenen Beeinträchtigungen (z. B. Säuberung der Dachrinne) das Schlichtungsverfahren vorrangig durchführen, wegen der infolge des nachbarschaftswidrigen Überwuchses verursachten Eigentumsschäden an seinem Haus und Inventar jedoch gleich die Klage vor einem Zivilgericht anstrengen dürfen. Das gerichtliche Streitverfahren würde jedem außergerichtlichen Schlichtungsversuch die Basis entziehen und die Schlichtung zu einer bloßen Förmelei degradieren. Die außergerichtliche Schlichtung kann nur dann zu der vom Gesetzgeber beabsichtigten Befriedung der Nachbarn und der Entlassung der Justiz führen, wenn alle Ansprüche, die im engen Zusammenhang mit der Vorschrift des § 910 BGB stehen, dem Anwendungsbereich des § 1 Ziff. 2 b
unterstellt werden.
Die vom Kläger vorgenommene Differenzierung zwischen den vom SchlichtG HE erfassten unmittelbaren, auf der Verletzung der nachbarschützenden Norm beruhenden Schäden und weiteren, nicht mehr dem SchlichtG HE unterfallenden Folgeschäden an anderen Rechtsgütern löst ebenfalls den aufgezeigten Widersinn nicht auf.
Soweit die Verbindung schlichtungspflichtiger mit nicht schlichtungspflichtigen
Anträgen im Wege der Klageerweiterung für zulässig erachtet wird, begründet dies die erhebliche Gefahr einer Umgehung des gesetzliche vorgeschriebenen Schlichtungsverfahrens (vgl. zu dieser Problematik Bitter NJW 2005, 1235, 1237 f
mit weiteren Nachweisen zur Rechtssprechung).
Das obligatorische Schlichtungsverfahren hat der Klageerhebung zwingend vorauszugehen. Die Klage ist aus diesem Grund auch noch im Berufungsverfahren als unzulässig abzuweisen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung – zu Unrecht – von der Zulässigkeit des Verfahrens ausgegangen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Vorgehensweise keineswegs eine bloße Förmelei und widerspricht auch nicht jeglicher Prozessökonomie. Der Senat folgt damit der vom OLG
Saarbrücken, NJW 2007, 1292 ff vertretenen Auffassung.
Es ist zunächst davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Frage der Beachtlichkeit eines unterbliebenen Schlichtungsverfahrens einer Überprüfung in der Rechtsmittelinstanz nicht hat entziehen wollen. Zwar ist zutreffend, dass eine entsprechende ausdrückliche Regelung fehlt, weil der Bundesgesetzgeber, der § 15 a EG ZPO als Experimentierklausel betrachtet hat, angesichts der Ungewissheit der Umsetzung dieser Bestimmung in den einzelnen Bundesländern überhaupt keinen Anlass gehabt hatte, die Folgen der Nichtbeachtung einer in die Hände der Bundesländer gegebenen Prozessvoraussetzung bereits mit der Schaffung von § 15 a EG ZPO zu normieren (so Bausch, JR 2007, 444, 445). Damit die oben vom
Gesetzgeber mit dem Schlichtungsverfahren erfolgten Ziele jedoch auch erreicht werden können, ist es wichtig, dass sich die obligatorische Streitschlichtung institutionell etabliert. Dies wiederum erfordert die Überprüfung der Anwendung des § 15 a EG ZPO und der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften durch die Berufungsgerichte. Denn nur wenn § 15 a EG ZPO in der Berufungsinstanz umfassend zu überprüfen ist, also auch dann, wenn die erste Instanz dessen Voraussetzungen verneint, werden die erstinstanzlichen Gerichte zu einer sorgfältigen Prüfung des § 15 a EG ZPO angehalten, um nicht Gefahr zu laufen, dass ihr Urteil vom Berufungsgericht aufgehoben wird. Auch die Parteien und deren Anwälte werden die Gefahr vermeiden wollen, noch in der Berufungsinstanz über § 15 a EG ZPO zu stolpern und sicherheitshalber in Zweifelsfällen zur obligatorischen Streitschlichtung vor der Klageerhebung greifen (Rimmelspacher/Arnold, NJW 2006,
17, 18). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch in seiner Entscheidung in BGH Z 161, 145 ff erkannt, dass die mit dem § 15 a EGZPO verfolgten Ziele nur erreicht werden könnten, wenn die Verfahrensvorschrift des § 15 a EG ZPO
konsequent derart ausgelegt wird, dass die Rechtssuchenden und die Anwaltschaft in denen durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen.
Die widersprechende Argumentation des Landgerichts Marburg NJW 2005, 2866, dass eine Abweisung der Klage noch im Berufungsverfahren als unzulässig wegen
Nichtdurchführung der obligatorischen Streitschlichtung dazu führen würde, dass die vom erstinstanzlichen Gericht geleistete Sacharbeit aus einem formalen Gesichtspunkt hinfällig werden würde, verkennt, dass die geleistete Sacharbeit durchaus im durchzuführenden Schlichtungsverfahren Berücksichtigung finden kann.
Dem Landgericht Marburg wird zwar darin zuzustimmen sein, dass regelmäßig – wie auch hier – die im anhängigen Verfahren anstehende Problematik durch eine Zurückverweisung in das Schlichtungsverfahren weder rascher noch kostengünstiger gelöst werden wird. Dieses Argument verkennt jedoch die Zukunftsgerichtetheit des Schlichtungsverfahrens. So können bei dessen erfolgreicher Durchführung möglicherweise viele künftige Konflikte der Nachbarn vermieden und auf diese Weise die Gerichte entlastet und Verfahrenskosten gespart werden. Gerade der vorliegende Fall ist hierfür ein anschauliches Beispiel, hat doch der Kläger in dem zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 16.10.2007 (Bl. 484 d. A.) neben den streitbefangenen Ansprüchen weitere nachbarrechtliche Ansprüche geltend gemacht, die aus prozessualen Gründen im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können und daher aller Voraussicht nach zu einem neuen Gerichtsverfahren führen werden. Nach Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit der Klage haben die Parteien nunmehr die Möglichkeit im Rahmen des Schlichtungsverfahrens sämtliche nachbarrechtliche Ansprüche einvernehmlich zu regeln und eine nachhaltige Lösung zur Meidung künftiger Konflikte zu finden.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die hier streitige Frage der vorrangigen Durchführung eines Schlichtungsverfahrens betrifft die Anwendung Hessischer Landesgesetze, die vom Bundesgerichtshof im Rahmen der Berufung gemäß § 545 Abs. 1 ZPO nicht zu
überprüfen ist.
Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 ZPO).
LG Stuttgart 15. Zivilkammer
Urteil vom 26.02.2008 AZ: 15 O 438/06
Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbauarbeiten; Umfang der Sicherungspflichten im Hinblick auf Kalk als Gefahrenstoff; Kalkverätzung bei einem Kind
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus diesem Urteil insgesamt vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert : 11.000,00 €
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage der Haftung des beklagten Landkreises für eine
Augenverletzung, die sich der Kläger beim Spielen auf einer Baustelle zuzog.
Der am … 1997 geborene Kläger begab sich am 06.05.2006, einem Samstag, gegen 13 Uhr mit Wissen seiner Eltern auf die in der Nähe seines Elternhauses gelegene Baustelle der Kreisstraße K 1068. Er wollte dort mit seinem ferngesteuerten Auto spielen.
Bei der Baustelle handelte es sich um eine neu herzustellende Straße zwischen Herrenberg-Kuppingen und Nufringen, bezüglich derer der beklagte Landkreis die Straßenbaulast trägt. Mit dem Bau der Straße beauftragt wurde die Streithelferin Ziff. 1, eine Bietergemeinschaft, deren Mitglied die Streithelferin Ziff. 2 ist. Auf der Baustelle war zum o.g. Zeitpunkt ein öffentlicher Straßenverkehr nicht zugelassen. Die Baustelle war von Kuppingen her kommend mit einer Absperrschranke (Zeichen 600) und dem Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) abgesperrt. Ein fertiger Straßenbelag, also eine Asphaltdecke, war noch nicht aufgebracht. An den beiden Tagen vor dem 06.05.2006 wurde in den Boden Kalk zur Verfestigung des Erdreichs eingebracht.
Während des Spielens auf der Baustelle mit seinem ferngesteuerten Auto kam es dazu, dass der Kläger Kalk in sein linkes Auge bekam. Wie sich der Unfall im Einzelnen ereignete, ist zwischen den Parteien streitig. Dem Kläger, der sich unter Schmerzen dann wieder Richtung Kuppingen begab, wurde von den zufällig aufmerksam gewordenen Zeugen R.H. und G.H.B. Hilfe geleistet, wobei der Zeuge R.
H. dem Kläger das linke Auge ausspülte. Anschließend wurde der Kläger von seinem herbei geeilten Vater in ein nahe gelegenes Krankenhaus gebracht, wo er ambulant behandelt wurde.
Der Kläger trägt vor,
durch sein Spielzeugauto sei beim Fahren Kalk aufgewirbelt worden und in sein linkes Auge gelangt.
Auf der Baustelle sei ungelöschter Kalk ungesichert gelagert worden. Warnhinweise hätten gefehlt, und der Kalk sei nicht - was erforderlich gewesen wäre - abgedeckt gewesen. Deswegen habe der Kläger auch nicht erkennen können, dass auf der Baustelle möglicherweise Kalkstaub durch Wind verweht werde. Dem beklagten Landkreis jedoch habe es angesichts des weitgehend trockenen Wetters zu dieser Zeit bekannt sein müssen, dass es zu Kalkverwehungen kommen kann. Deswegen hätte der Kalk auf der Baustelle gesichert werden müssen - gegebenenfalls wäre es angezeigt gewesen, den Kalk mit Wasser abzubinden.
Im Übrigen sei die Baustelle nicht hinreichend gegen Zutritt abgesichert gewesen. Ein Schild, das gerade auch Fußgängern den Zutritt verwehren würde, habe es - was unstreitig ist - nicht gegeben. Dass Fußgänger und Kinder auch bereits vor
Fertigstellung die neue Kreisstraße benutzen und sich gerade auch am Wochenende auf der Baustelle aufhalten, habe der beklagte Landkreis aber erwarten müssen.
Der beklagte Landkreis habe somit insgesamt nicht für eine genügende Überwachung der Baustelle gesorgt. Schließlich sei es so, dass der Kläger am Unfalltag „von oben bis unten mit Kalkstaub bedeckt" gewesen sei.
Der Kläger habe infolge des Unfallereignisses eine Verätzung des linken Auges erlitten und längere Zeit äußerst starke Schmerzen empfunden. Er habe rund sechs Tage zu Hause verbracht und nicht in die Schule gehen können. Während dieser Zeit habe er, weil er Schmerzen auch beim Öffnen des anderen, gesunden, Auges gehabt habe, nichts sehen können. Er habe befürchten müssen, dass sein linkes Auges durch Ablösen der Hornhaut erblinden werde.
Inzwischen sei die Hornhaut zwar vernarbt, es bestehe aber immer noch die Gefahr, dass sich die Hornhaut spontan ablöst. Im Übrigen sei das Auge immer noch sehr empfindlich, was eine medizinische Betreuung weiterhin erforderlich mache.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 9.000,00 € zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger zukünftig durch die Verletzung vom 06.05.2006 entstehenden Schäden zu erstatten.
Der beklagte Landkreis beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der beklagte Landkreis trägt hierzu vor,
die Baustelle sei hinreichend abgesichert gewesen. Es sei entsprechend den Richtlinien zur Sicherung der Arbeitsstätten an Straßen (RSA) vorgegangen worden. Öffentlicher Verkehr sei nicht zugelassen gewesen und eine Nutzung auch nicht möglich gewesen. Ob und inwieweit Fußgänger tatsächlich die Straße während der Bauarbeiten - insbesondere an Wochenenden - genutzt haben, sei dem beklagten Landkreis nicht bekannt gewesen.
Der beklagte Landkreis habe die Bautätigkeit täglich überwacht. Die Überwachung habe zu keinerlei Rügen Anlass gegeben. Auch die Kalkeintragsarbeiten seien ohne Beanstandung vor sich gegangen und nach den Regeln der Technik erfolgt. Auffälligkeiten hätten keine bestanden. Der Kalkeintrag sei auch erforderlich gewesen zur Verbesserung der Tragfähigkeit des Untergrundes. Eine Lagerung von Kalk habe im Bereich der Baustelle schließlich nicht stattgefunden.
Bei den beauftragten Bauunternehmen handle es sich - was unbestritten ist - um zuverlässige Unternehmen, die sorgfältig ausgewählt worden seien. Der Überwachungs- und Kontrollpflicht sei der beklagte Landkreis jederzeit nachgekommen.
Die Streithelferinnen sind dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten, stützen dessen Vortrag und beantragen ebenfalls Klagabweisung.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R.H., H.B., R.B., M. R., M.S. sowie des minderjährigen Klägers (Protokoll vom 20.02.2007, Bl. 60 bis 67), durch Vernehmung der Zeugen U.F., K.H.H., H.B., C.B., J.S., K.B., M.M., G.H.B. sowie S. Sch. (Protokoll vom 29.05.2007, Bl. 88 bis 105).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den beklagten Landkreis auf Schadensersatz
aus Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG). Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre, dass der beklagte Landkreis eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Dem Kläger ist allerdings der Nachweis nicht gelungen, dass eine solche Verkehrssicherungspflichtverletzung tatsächlich vorgelegen hat.
1. Richtig ist zwar, dass den beklagten Landkreis als Straßenbaulastträger für die im Bau befindliche Kreisstraße grundsätzlich die Pflicht traf, für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrsraums zu sorgen und die von diesem für die Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahren abzuwehren. Diese Verkehrssicherungspflicht ist eine dem Straßenbaulastträger gemäß § 59 bwStrG als Amtspflicht hoheitlich auferlegte Aufgabe und begründet somit die Anwendung von § 839 BGB, entspricht inhaltlich
jedoch der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.
a. Ausgangspunkt einer Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung ist eine Rechtsgutsverletzung durch Unterlassen. Zwar existiert wegen des Selbstverantwortungsgrundsatzes keine allgemeine Rechtspflicht, Dritte vor Schäden zu bewahren. Anders ist dies allerdings dann, wenn jemand eine Gefahrensituation für Dritte schafft. Dann hat derjenige, der die Gefahr beherrschen kann und mit der Gefährdung Dritter rechnen muss, im Einzelfall die Rechtspflicht, erforderliche und zumutbare Vorkehrungen zum Schutz des Dritten zu treffen.
b. Beim Betrieb einer Baustellen können grundsätzlich derartige besondere Gefahrenpotentiale entstehen, etwa durch das Lagern gefährlicher Stoffe, das Ausheben einer Baugrube, oder durch abgestellte Maschinen, etc. Die Pflicht, in diesen Fällen Vorkehrungen gegen einen möglichen Schadenseintritt zu treffen, besteht aber zunächst (auch) beim jeweiligen Bauunternehmer. Der beklagte Landkreis hat zudem die Aufgabe der Verkehrssicherung auf den Bauunternehmer
-die Streithelferin Ziff. 1 - übertragen. Mit der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht für die Baustelle auf die Streithelferin Ziff. 1 konnte der beklagte Landkreis sich allerdings nicht völlig von seinen eigenen
Verkehrssicherungspflichten freizeichnen. Denn er blieb jedenfalls gehalten, die Streithelfer zu kontrollieren und in diesem Rahmen zu überprüfen, ob diese ihrer Verpflichtung zur Verkehrssicherung in ausreichendem Umfang nachkamen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005, 7 U 161/03, zitiert nach juris,
veröffentlicht in VersR 2006, 855 m.w.N.; Sprau , in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, § 823 Rn. 50).
2. Im vorliegenden Fall kann jedoch eine Verletzung der Versicherungspflichten des beklagten Landkreises, also insbesondere hinsichtlich der Auswahl und Überwachung der Streithelfer, nicht nachgewiesen werden.
a. Es liegt schon keine direkte Verkehrssicherungspflichtverletzung der am Bau der Straße beteiligten Bauunternehmer, also der Streithelfer, vor.
aa. Der Inhalt von Verkehrssicherungspflichten bestimmt sich grundsätzlich nach den konkreten örtlichen Verhältnissen und den ihnen inne wohnenden Gefahrenpotentialen sowie der Art und Weise der Benutzung des jeweiligen Verkehrsraums. Es muss nicht gegen alle nur denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts eine Vorkehrung getroffen werden. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung des Grundstücks drohen (BGH NJW 1978, 1629; BGH NJW 1985, 1076, 1077; Bay.ObLG, Urteil vom 10.09.2001, 5Z RR 209/00).
Denkbar ist demzufolge eine Verkehrssicherungspflichtverletzung auch gegenüber Personen, die sich - wie es hier der Fall war - unberechtigt im Gefahrenbereich aufhalten. Denn der Verkehrssicherungspflichtige muss in bestimmtem Umfang und in bestimmten Fallkonstellationen damit rechnen, dass Personen auch Zutrittsverbote umgehen. Dies gilt insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen, auf die Verbote bekanntlich einen besonderen Reiz ausüben. Insoweit sind an die Pflicht zur Gefahrenabwehr um so strengere Anforderungen zu stellen, je größer der Anreiz ist, den die vom Sicherungspflichtigen geschaffene oder unterhaltene Gefahrenquelle auf Kinder ausübt, und je weniger diese selbst in der Lage sind, die für sie bestehenden Gefahren zu erkennen (BGH NJW 1977, 582, 583).
bb. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Betreiber einer Baustelle, die sich zwischen zwei Ortschaften mit angrenzender Wohnbebauung befindet, und die von einer Ortschaft aus (Kuppingen) leicht erreichbar ist, grundsätzlich damit rechnen muss, dass Kinder die Baustelle betreten. Das bloße Aufstellen einer Absperrung und eines Verbotsschildes hindert dabei Kinder nicht daran, auf die Baustelle zu gelangen. Gerade Zerklüftungen, Pfützen, Hügel und ähnliches bieten für Kinder einen Anreiz, auf diesem Terrain zu spielen. Auf die Frage, ob es weiterer Zutrittsverbotsschilder oder Absperrungen bedurft hätte, kommt es insoweit entscheidend nicht an.
Der Bauunternehmer hat sich sonach grundsätzlich zu vergewissern, dass keine Gefahren auf der Baustelle vorhanden sind, die Kinder und Jugendliche nicht erkennen und denen sie auch nicht ausweichen können. Bezüglich der Verarbeitung von Kalk ist deshalb zu fordern, dass Kalk auf Baustellen nicht offen aufgeschüttet gelagert wird. Die Gefährlichkeit von Kalk ergibt sich daraus, dass Kalk eine ätzende Wirkung besitzt und deswegen erhebliche Verletzungen hervorrufen kann. Er ist demzufolge nach der Gefahrstoffverordnung (Anhang II GefStoffV i.V.m. Anhang II RiL 67/548/
EWG) auch mit einem Gefahrensymbol (Xi - reizend) zu versehen. Die Gefährlichkeit des Stoffes gerade für Kinder und Jugendliche, denen Kalk in aller Regel unbekannt sein wird und die im Umgang mit Kalk auch keine
Erfahrungen haben werden, wird zudem dadurch erhöht, dass er seiner Beschaffenheit nach Substanzen ähnelt, die Kindern bekannt sind, aber prima facie ungefährlich sind, wie beispielsweise Mehl oder Schnee. Für Kinder kann es deswegen einen besonderen Reiz ausüben, sich der weißlichen Substanz zu nähern, sie in die Hand zu nehmen, zu schmecken und gegebenenfalls mit ihr zu „spielen".
cc. Andererseits ist zu beachten, dass Verletzungen, die sich lediglich als Verwirklichung der Gefahr bei fern liegender Benutzung der zu sichernden Sache darstellen, außerhalb des Schutzbereichs der Verkehrssicherungspflicht liegen. Denn dem Verkehrssicherungspflichtigen kann nicht abverlangt werden, für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen zu treffen, zumal nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden kann und eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist (OLG Nürnberg, NJW-RR
2004, 1254, 1255). Wenn bei Kindern und Jugendlichen auch ein anderer
Maßstab dafür gilt, was fernliegend ist, so braucht der Verkehrssicherungspflichtige doch unvernünftiges, äußerst leichtfertiges Verhalten von Kindern und Jugendlichen bei seinen Überlegungen zur Abwehr
möglicher Gefährdungen nicht in Betracht zu ziehen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.07.2005, 8 U 338/04, zitiert nach Juris). Ebenso wenig muss er mit ungewöhnlichen und atypischen Unfallsituationen rechnen. Der
Verkehrssicherungspflichtige ist also nicht gehalten, von vornherein gegen alle nur denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen zu treffen.
Die Auferlegung von Verkehrssicherungspflichten muss nämlich auch berücksichtigen, dass die Gefahrvermeidung sich noch im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren bewegt. Denn auch die berechtigten Verkehrserwartungen, auf die sich die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht schließlich gründet, sind nicht auf den Schutz vor allen erdenklichen Gefahren ausgerichtet.
(1) In Übertragung auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch beim Kalkeinbringen auf einer Baustelle der Bauunternehmer nicht dafür Sorge tragen muss, dass von der Baustelle keinerlei Gefahren mehr ausgehen. Es ist dem Bauunternehmer unzumutbar, sicher auszuschließen, dass jegliche Kalkreste, die nach dem Einbringen des Kalkes in den Boden möglicherweise noch vorhanden sind, beseitigt werden. Dies gilt insbesondere für Randstellen der Baustelle, so etwa, wenn ein Teil des Kalkes beispielsweise in ein Loch oder einen Graben fällt. Es ist für den Bauunternehmer unvermeidbar, dass solche Kalkreste an einzelnen Stellen auch noch offen herumliegen. Würde man an dieser Stelle verlangen, dass der Bauunternehmer dafür Sorge tragen muss, dass an keiner Stelle der Baustelle auch nur ein kleiner Kalkrest verbleibt, so würde man die Sorgfaltsanforderung überspannen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf diejenigen in den Schutzbereich einbezogenen Personen, die einen Anreiz haben könnten, die Baustelle zu betreten, also insbesondere Kinder, gerade nicht ein kleiner Kalkrest, sondern viel eher eine größere Kalkaufschüttung einen Anreiz zum Spielen darstellt. Der Bauunternehmer muss daher grundsätzlich nicht damit rechnen, dass sich ein kleiner Kalkrest zum Schaden Dritter auswirkt.
(2) Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Kalkeinbringen dergestalt vor sich geht, dass zunächst der Kalk mit einem Kalkstreuer auf die Fläche aufgebracht und sodann der Kalk in den Boden bis 30 cm Tiefe eingefräst wird. Anschließend wird dann der Boden planiert. Bei dieser - technisch gebotenen - Vorgehensweise ist es immer so, dass Kalk sich nach Abschluss der Arbeiten nicht nur in einer Schicht 30 cm unter der Oberfläche befindet, sondern dass sich der Kalk mit dem Erdreich vermischt, dieses durchsetzt und sich im Zuge des Fräsens und Durchmischens damit zum Teil auch wieder an der Oberfläche befindet. Dass an einzelnen Stellen sich möglicherweise der Kalk nicht mit dem Boden verbunden hat oder nicht eingefräst wurde und deshalb - auch nach dem Abwalzen - gewissermaßen locker aufliegt, begründet noch keine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Wird an einer solchen Stelle, beispielsweise beim Spielen durch ein Kind, Kalk aufgewirbelt, handelt es sich insoweit um eine unvermeidbare und auch fern liegende Gefahrverwirklichung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bauunternehmer beispielsweise versäumt, einen ganzen Abschnitt, auf den Kalk aufgebracht wurde, mit der Fräse zu bearbeiten und dieserhalb Kalk offen aufliegt oder wenn nach dem Einarbeiten deutlich sichtbar eine einer Aufschüttung oder einem Haufen nahekommende Kalkmenge zurückbleibt und offen aufliegt.
dd. Die Beweisaufnahme hat kein Fehlverhalten der am Bau beteiligten Personen und damit keine Pflichtverletzung ergeben.
(1) Die Behauptung des Klägers, es sei Kalk offen und ungeschützt gelagert worden, nicht bestätigen können. Keiner der Zeugen konnte bekräftigen, dass auf der Baustelle ein Silo oder eine sonstige Lagerstätte vorhanden war. Ebenso wenig konnte einer der Zeugen bestätigen, dass eine größere Aufschüttung Kalk auf der Baustelle der Kreisstraße herumgelegen habe.
(2) Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass auf der Baustelle größere Kalkmengen schlecht eingearbeitet worden sind oder der Bauunternehmer fehlerhaft nach dem Einbringvorgang größere Kalkhaufen übersehen und diese nicht beseitigt hat.
(a) Die Eltern des Klägers haben zwar bekundet, der Kläger habe nach dem Unfall „wie durch Mehl gezogen" ausgesehen. Auch der Zeuge R.H. hat gesagt, der Kläger sei, als er ihn angetroffen habe, im Gesicht und an den Händen „weiß" gewesen. Aus diesen Umständen ist nach Überzeugung des Gerichts allerdings nicht der Rückschluss zu ziehen, dass größere Kalklagerungen oder Kalkhaufen auf der Baustelle vorhanden waren. Der Zeuge G.H.B. hat den Kläger nämlich „nur" so beschrieben, dass er von den Füßen her „Kalkspuren" an sich hatte. Das Auto des Zeugen G.H.B., mit dem dieser dem Kläger zur Hilfe geeilt war, war auch nicht etwa mit Kalk überzogen gewesen. Die Eltern des Klägers selbst haben im Übrigen bekundet, dass sie jedenfalls eine Woche nach dem Unfall auf der Baustelle keinen Kalk wahrgenommen haben. Es ist die Überzeugung des Gerichts, dass nach alledem auch zum Unfallzeitpunkt keineswegs überall auf der Baustelle Kalk vorhanden war. Denn der Zeuge R.H. hat andererseits - ähnlich wie die Zeugen G.H.B. und K.H.H. - auch bekundet, es habe kein Kalk offen herumgelegen, er gehe allenfalls von „Verarbeitungsfehlern" aus, denn grundsätzlich sei alles eben planiert gewesen. Soweit der Großvater des Klägers auf der Baustelle am nächsten Tag „viel Kalk" (einen Fleck mit ca. 80x120 cm, 5-6 cm hoch) gesehen haben will, kann schon nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um den genauen Unfallort handelt. Denn der Großvater hat nach eigenen Angaben diese Stelle als von der mutmaßlichen Unfallstelle (Kreisverkehr) ca. einen Kilometer entfernt beschrieben.
(b) Der Kläger selbst, der den streitgegenständlichen „Kalkfleck" auf 30x50 cm schätzte, hat in seiner Vernehmung bekundet, er sei dann, als der Unfall
passiert war und er nichts mehr sah, hingefallen. Die von den Zeugen unterschiedlich stark beschriebenen Anhaftungen an seiner Kleidung können sich damit auch als Folge dessen und als Bodenstaub erklären, wobei der Boden durch das Durchmischen mit Kalk weißlicher war als „normales" Erdreich. So hat auch der Zeuge J.S. bekundet, dass nach dem Einbringen von Kalk der Boden an manchen Stellen - also dort, wo im Zuge des Fräsens der Kalk mit Boden vermischt wieder an die Oberfläche kommt - heller/weißlicher ist als an anderen.
(c) Nach Überzeugung des Gerichts steht zwar fest, dass der Kläger in einem Teilbereich der Baustelle mit Kalk in Kontakt kam und - möglicherweise aufgewirbelt durch sein ferngesteuertes Auto - den Kalk in sein linkes Auge bekam. Es lässt sich aber nicht allein aus dem Schadensereignis der Rückschluss auf eine Pflichtverletzung ziehen. Nach der Beweisaufnahme bleibt vielmehr offen und welche exakte Größe die Stelle hatte, wo genau -abseits oder mitten auf der Straße - sie sich befand. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob es sich um einen so großen Rest handelte, der dem Bauunternehmer als Gefahrenquelle hätte erkennbar sein müssen. Der Kläger selbst hat die Stelle, an der es zum Unfall kam, als „Pfütze" mit 50 bis 30 cm beschrieben. Dies spricht gegen eine Lagerung von Kalk und dafür, dass an dieser Stelle möglicherweise der Einarbeitvorgang nicht zum kompletten Verbinden mit dem Boden geführt hat. Es lässt sich allerdings wie zuvor erörtert nicht vermeiden, dass zum Teil nach dem Einarbeitvorgang noch Kalk auf einer Baustelle in kleinen Mengen offen aufliegt. Es besteht auch nicht die Pflicht des Bauunternehmers, die gesamte Strecke mit Wasser „abzulöschen". Denn das Kalkeinbringen dient gerade dazu, den Boden, der feucht ist, trockener zu machen.
(d) Die auf der Baustelle tätigen Personen, nämlich die Zeugen J.S., K.B. und
M.M. sowie die mit der Überwachung betrauten Personen - die Zeugen R.B. und M.R. - haben einheitlich und glaubhaft bekundet, dass sich auf der Baustelle keine Besonderheiten ergeben haben und dass insbesondere Kalk auf der Baustelle nicht gelagert wurde. Die Zeugen K.B. und M.M. haben im Übrigen bekundet, dass der Kalkstreuer direkt aus Pforzheim oder Ergenzingen auf die Baustelle kam, so dass also auf der Baustelle auch kein Umfüllvorgang stattgefunden hat, der zu einem vermehrten Austritt und „Verschütten" von Kalk hätte führen können. Dass der Zeuge M.S. von einem Umfüllen in den Kalkstreuer vor Ort gesprochen hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn offensichtlich hat der Zeuge M.S. den Vorgang der Kalkanlieferung mit dem - vom Zeugen R.B. geschilderten - Vorgang der Zementanlieferung verwechselt. Der Zeuge K.B. konnte sich nämlich weitaus genauer und detailreicher an die Vorgänge auf der Baustelle erinnern.
(e) Nach der Beweisaufnahme ist deshalb das Gericht davon überzeugt, dass
allenfalls noch geringe Reste von Kalk nach dem Einbringvorgang auf der Baustelle vorhanden waren, wobei die Größe im Einzelnen unklar ist. Eine Pflichtverletzung lässt sich daraus nicht ableiten und feststellen. Auch die Zeugin S.Sch., die bekundete, dass ihre Kinder am Vortag vom Spielen von der Baustelle heimkamen und „wie in einen Mehlsack gefallen" aussahen, relativiert die Zeugin S.Sch. selbst dahin, dass sie angesichts der Aussagen ihrer Kinder davon ausgehe, dass diese nur „mehrere kleine Haufen" mit weißer Substanz auf der Baustelle vorgefunden hatten. Wo genau die Kinder der Zeugin S.Sch. spielten und wo genau sich der Unfall des Klägers zutrug, und ob es sich um dieselbe Stelle handelte, ist dabei auch nicht aufklärbar.
b. Weil nach den obigen Ausführungen schon keine direkte Verkehrssicherungspflichtverletzung der beteiligten Bauunternehmer feststellbar ist, ist auch ein diesbezügliches Überwachungsverschulden des beklagten Landkreises nicht gegeben und scheidet eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Landkreises also ebenfalls aus.
II.
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Brandenburgisches OLG 11. Zivilsenat
Urteil vom 26.02.2008 AZ: 11 U 164/07
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 6. September 2007, Az: 14 O 49/07, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. September 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder - Az.: 14 O 49/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren, zugleich Wert der Beschwer der Klägerin: 79.829,21 €.
Tatbestand
I.
Die Klägerin, Erbbauberechtigte des Grundstücks … Chaussee 105 A (Bundesstraße B …) in B. begehrt von den Beklagten als Eigentümern des Nachbargrundstücks … Chaussee 105 Schadensersatz für Baumaterial, welches anlässlich einer Überschwemmung des Grundstücks 105 A zerstört worden ist. Das Grundstück 105 ist von der B … aus über eine den Straßengraben überquerende Zufahrt zugänglich. Diese Zufahrt steht am Beginn der Wegeparzelle mit der Flurstücksnummer 2, welche zivilrechtlich im Eigentum der Stadt B. steht, wie jedenfalls in zweiter Instanz unstreitig geworden ist. Diese Wegeparzelle ist nur in dem zur B … liegenden Abschnitt als Weg zu erkennen; weiter hinten befinden sich Baumanpflanzungen und ein Acker. Auf die von der Klägerin im Senatstermin vom 15. Februar 2008 überreichte Fotografie („Auszug Geodatenbestand Landkreis Ba."; Bl. 384 d. A.) wird zur Beschreibung der Örtlichkeit ergänzend Bezug genommen.
Nach einer längeren Frostperiode, die auch dem Gericht noch in unangenehmer Erinnerung ist, bildete sich am 08. Februar 2007 Schmelzwasser in ungewöhnlich großer Menge. Da die Rohrdurchführung im Bereich des o. g. Straßengrabens der B … defekt war, konnte das Tauwasser nicht wie sonst in Richtung Norden zu einem Entwässerungsraben ablaufen, sondern staute sich. Der Rückstau überflutete -möglicherweise neben weiterem, von hinten andrängendem Wasser - das Grundstück 105 A. Klagegegenstand ist Schadensersatz für die durch das Wasser zerstörten und beschädigten Gegenstände, die auf dem Grundstück 105 A gelagert waren. Wegen der Einzelheiten der klägerischen Schadensberechnung wird auf die Aufstellung in dem klägerischen Schriftsatz vom 21. Juni 2007 (Bl. 93 ff. d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien für den Zustand der Überfahrt, insbesondere für den Zustand der Rohrdurchführung, als Nutzer verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der Beklagte, wie er Dritten gegenüber eingeräumt habe, das Rohr selbst verlegt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 79.829,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
01. April 2006 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben bestritten, dass der Beklagte zu 1 das Rohr verlegt habe. Vielmehr sei die Durchführung bereits Ende der 60-er Jahre durch die LPG erneuert worden, weil das zuvor eingebaute - noch engere - Rohr nur noch aus Trümmern bestanden habe. Die Beklagten haben den Schaden auch der Höhe nach in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schaffung einer Gefahrenlage bestehe nicht. Die Zufahrt als solche sei nicht durch die Beklagten hergestellt worden. Der - nur vage vorgetragene - Einbau eines unterdimensionierten Rohres durch den Beklagten zu 1 könne eine Haftung der Beklagten zu 2 ohnehin nicht begründen. Selbst wenn man die Durchführung einer Maßnahme durch den Beklagten zu 1 annehme, so läge hierin keine Schaffung einer Gefahrenlage, sondern die Verminderung einer solchen; denn in diesem Falle hätte der Beklagte zu 1 den bis dahin nicht bestehenden Durchfluss erst wieder ermöglicht.
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach §§ 8, 8a des Bundesfernstraßengesetzes durch die Beklagten sei ebenso wenig festzustellen. Es fehle schon an der erforderlichen Erlaubnis einer Sondernutzung. Die Benutzung der öffentlichen Überfahrt, die nicht im Eigentum der Beklagten stehe, sei als
Gemeingebrauch, nicht als Sondernutzung, anzusehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung, die der Klägerin am 20. September 2007 zugestellt worden ist, wird ergänzend auf die bei den Akten befindliche Leseabschrift (Bl. 309 d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, welche am 10. Oktober
2007 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen ist. Die Klägerin hat das Rechtsmittel durch einen am 20. November 2007 eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet:
Bei der Überfahrt handele es sich nicht um den Teil eines öffentlichen Weges, sondern um einen solchen, der nur dem Grundstück der Beklagten diene; die Beklagten treffe schon deshalb eine Unterhaltungspflicht. Zudem sei der Beklagte zu 1 für den Zustand des Rohres selbst verantwortlich, da er dieses eingebaut habe; diesbezüglich sei das Vorbringen, der Beklagte habe dies selbst gegenüber Dritten geäußert, im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Landgerichts ausreichend. Für den Zustand der Überfahrt und der Rohrdurchführung seien die Beklagten als Nutzer gem. § 8a Abs. 3 FStrG auch dann verantwortlich, wenn sie keine Erlaubnisnehmer
seien.
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 79.829,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. April 2006 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 10. Januar 2008 (Bl. 356 d. A.) und verweisen insbesondere darauf, dass der Verkehrsweg, der den Straßengraben überquere, im Eigentum der Stadt B. stehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und
Frist eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen.
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht einen Anspruch wegen Verletzung
eines Schutzgesetzes, aus welchen gemäß § 823 Abs. 2 BGB gegebenenfalls ein deliktischer Anspruch auf Schadensersatz folgen könnte, verneint. Insbesondere lässt sich die Verletzung einer Anlagenunterhaltungspflicht nicht aus §§ 8, 8a
Bundesfernstraßengesetz herleiten. Diese Vorschriften sehen eine
Unterhaltungspflicht zwar auch ohne Bestehen einer Sondernutzungserlaubnis vor; Voraussetzung hierfür ist jedoch (§ 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz) das Vorliegen einer „Zufahrt" oder eines „Zugangs" zur Bundesstraße, soweit sich diese außerhalb
der Ortsdurchfahrt befinden. Hiermit ist die unmittelbare Anliegerstellung gemeint: Die Nutzung des Grundstücks muss in einem solchen Fall nur unter unmittelbarer Inanspruchnahme der Zufahrt von der Fernstraße aus möglich sein. Im Streitfall wird das Grundstück 105 nicht von der B … aus erschlossen, sondern von der Gemeindestraße (Flurstück 2).
Zu Unrecht stellen die Kläger in Abrede, dass es sich bei dem Flurstück 2 um eine öffentliche Straße handelt. Unstreitig diente diese Straße ursprünglich der Erschließung der anliegenden Grundstücke. Noch im Jahre 2006 ist die Fläche als „Straße" im Liegenschaftskataster erfasst. Anhaltspunkte dafür, dass die ursprüngliche Widmung als öffentliches Straßenland durch einen staatlichen Akt aufgehoben worden wäre, bestehen nicht. Allein die Tatsache, dass der Beklagte zu 1 im Verlauf der Straße etwa in Höhe der auf dem Grundstück 105 stehenden Gebäude einen Schlagbaum aufgestellt hat, welches die Stadt B. offenbar hingenommen hat, kann zu einer Entwidmung in diesem Sinne nicht führen.
2. Weitere Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind nicht zu ersehen; solche werden von den Parteien auch nicht benannt.
3. Im Ergebnis aus den gleichen Gründen ist ein schuldrechtlicher Anspruch wegen Verletzung einer Pflicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ausgeschlossen. Die Unterlassung der Unterhaltung der Rohrdurchführung stellt eine solche Pflichtverletzung schon deshalb nicht dar, weil das Rohr nicht durch die Beklagten, sondern durch den Unterhaltspflichtigen - ob dies die Gemeinde oder der Bund sein könnte, ist hier nicht zu entscheiden - zu reparieren war.
4. Schließlich hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten im Hinblick darauf, dass sie - oder wenigstens der Beklagte zu 1 - das Rohr vor unbestimmter Zeit ersetzt haben sollen, verneint. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, der Beklagte zu 1 habe sich (vielleicht in den 1960-er Jahren) der Reparatur des Rohres beteiligt, so lässt sich hieraus eine - über Jahrzehnte fortbestehende -Unterhaltungspflicht schon deshalb nicht herleiten, weil das Gesetz, wie ausgeführt, eine solche Pflicht von (indirekten) Anliegern im Übergang von Bundes- zu Gemeindestraßen gerade nicht vorsieht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gem. § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Anordnung der Abwendungsbefugnis hat ihre Grundlage in § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; grundsätzliche Fragen werden durch die Entscheidung nicht berührt.
OLG München 1. Zivilsenat
Beschluss vom 15.02.2008 AZ: 1 U 5695/07
Verfahrensgang
vorgehend LG München I, 25. Oktober 2007, Az: 25 O 11601/07, Urteil
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25.10.2007 wird als unzulässig verworfen.
II. Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin vom 02.01.2008 wird als unzulässig verworfen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.
Mit Urteil vom 25.10.2007, dem Klägervertreter zugestellt am 02.11.2007, hat das Landgericht München I die Klage abgewiesen. Mit Telefaxschreiben vom 17.12.2007, eingegangen am gleichen Tag, legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen dieses Urteil Berufung ein. Mit Verfügung vom 18.12.2007 wies die Vorsitzende des
1. Zivilsenats den Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass die Berufungsfrist versäumt sein dürfte. Mit Telefaxschreiben vom 02.01.2008, eingegangen am gleichen Tag, beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in die
Berufungsfrist. Mit Verfügung der Vorsitzenden des 1. Zivilsenats vom 21.01.2008, dem Klägervertreter zugestellt am 24.01.2008, wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 02.01.2008 verfristet sein dürfte. Mit Schriftsatz vom 07.02.2008 hat die Klägerin zur Verfügung vom 21.01.2008 Stellung genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Die Klägerin hat die einmonatige Berufungsfrist gemäß § 517 ZPO versäumt. Wiedereinsetzung in die versäumte Frist konnte der Klägerin nicht gewährt werden.
1. Die Klägerin hat die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) ohne Verschulden versäumt.
Die Partei muss sich zwar ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen, nicht zurechenbar ist dagegen das Verschulden der Büroangestellten des Prozessbevollmächtigten. Die Versäumung der Berufungsfrist
hat die Kanzleiangestellte S. und nicht der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt L. verschuldet. Nach ständiger Rechtsprechung darf der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen (BGH, Beschluss vom 05.02.2003, VIII ZB 115/02 m.w.N.). Die von der
Klägerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten S. vom 02.01.2007 belegt, dass dieser die Berechnung und Notierung der Berufungsfristen überlassen werden durfte.
Allerdings muss der Rechtsanwalt die Fristen immer dann selbstverantwortlich überprüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden (BGH, Beschluss vom 05.02.2003, VIII ZB
115/02; BGH, Beschluss vom 19.06.2006, II ZB 25/05; Thomas/Putzo, 28. Auflage, Rdnr. 47 zu § 233 ZPO; Zöller; 26. Auflage, Rdnr. 23 Stichwort Fristensicherung zu § 233 ZPO). Soweit bisher ersichtlich wurden dem Prozessbevollmächtigten vor der Fertigung des Berufungsschriftsatzes vom 17.12.2007 die Handakten im Zusammenhang mit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12.11.2007 am 16.11.2007 vorgelegt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine fristgebundene Prozesshandlung im vorgenannten Sinn.
2. Die (unverschuldete) Versäumung der Berufungsfrist ist für die Klägerin nur dann
unschädlich, wenn ihr Wiedereinsetzung in diese gewährt werden kann. Der am 02.01.2008 beim Oberlandesgericht eingegangene Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin vom gleichen Tag ist jedoch, da die Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO nicht gewahrt wurde, verfristet. Das Einhalten der Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags (Thomas/Putzo, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 234
ZPO).
Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt spätestens mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der verantwortliche Rechtsanwalt bei der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte wahrnehmen müssen (Thomas/Putzo, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 234 ZPO). Im Falle fehlerhafter Fristberechnung durch das Büropersonal entfällt das Hindernis und beginnt die Frist dann, wenn der Prozessbevollmächtigte Anlass zur Überprüfung der vom Büropersonal vorgemerkten Frist hat (Zöller, a.a.O., Rdnr. 5 b zu § 234 ZPO). Wie unter Ziffer 1. dargelegt, muss der Rechtsanwalt Fristen immer dann selbstverantwortlich überprüfen, wenn er eine fristgebundene Prozesshandlung erledigt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat spätestens am 17.12.2007 die Berufungsschrift vom gleichen Tag gefertigt beziehungsweise den vorgefertigten Schriftsatz inhaltlich geprüft und unterzeichnet. Da die Einlegung der Berufung eine fristgebundene Prozesshandlung ist, musste der Prozessbevollmächtigte spätestens am 17.12.2007 die Berufungsfristen eigenverantwortlich anhand der einschlägigen Prozessurkunden überprüfen. Entgegen der Einschätzung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob dem Prozessbevollmächtigten bei dieser Gelegenheit die Handakten vorgelegt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 06.07.1994, VIII ZB 12/94 = NJW 1994, 2831 m.w.N.) ist das Hindernis im Sinne
von § 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO dann behoben, wenn der Rechtsanwalt Anlass hat, selbständig und eigenverantwortlich zu überprüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen wurde. „Dieser Anlass besteht nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung, wenn dem Rechtsanwalt anlässlich des bevorstehenden Fristablaufs die Sache - gleichviel, ob mit oder ohne die Akten - vorgelegt wird" (BGH a.a.O.).
Abgesehen davon wäre es auch nicht ersichtlich, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seiner Verpflichtung, die vorgefertigte Rechtsmittelschrift auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, ohne Vorlage der Handakten ordnungsgemäß nachkommen könnte.
Entgegen der Einschätzung der Klägerin ist die Wiedereinsetzungsfrist somit spätestens am 17.12.2007 und nicht erst mit Zugang der Verfügung der Vorsitzenden des 1. Senats vom 18.12.2007 angelaufen. Die am 17.12.2007 beginnende Zwei-Wochen-Frist aus § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO lief am 31.12.2007 ab
(§ 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Der Wiedereinsetzungsantrag ist am 02.01.2008 verspätet eingegangen. Eine
Fristverlängerung gemäß § 222 Abs. 2 ZPO ist nicht eingetreten. Der 31.12.2007 (Silvester) war kein Sonn-, Feier- oder Samstag im Sinne dieser Vorschrift (Thomas/ Putzo, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 222 ZPO).
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
2. Der Verwerfungsbeschluss des Senats ist nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
vollstreckbar. Eines Ausspruchs der Vollstreckbarkeit bedarf es nicht (Zöller, a.a.O., Rdnr. 28 zu § 522 ZPO).
Hanseatisches OLG in Bremen 1. Zivilsenat
Urteil vom 13.02.2008 AZ: 1 U 77/07
Zur Haftung des Betreibers eines rotierenden Drehtellers
Leitsatz
1. Die allgemeine deliktische Verkehrssicherungspflicht bildet innerhalb eines Vertragsverhältnisses zugleich den Inhalt einer vertraglichen Nebenpflicht (Schutzpflicht).
2. Der Schutzpflichtige ist nicht verpflichtet, für alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen; vielmehr genügen die Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind.
Verfahrensgang
vorgehend LG Bremen, 25. September 2007, Az: 8 O 2212/06, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 8. Zivilkammer - vom 25.09.07 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlich gestellten Klaganträge weiter und beantragt zusätzlich die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der Berufungsvortrag der Klägerin ergibt sich aus ihrer Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 27.12.07 (Bl. 124-132 d.A.) sowie aus ihrem Schriftsatz vom
30.01.08 (Bl. 147-151 d.A.).
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Wegen des Vortrags der Beklagten wird auf das Vorbringen in ihrem Schriftsatz vom 05.02.08 (Bl. 153-155 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die statthafte (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 8. Zivilkammer -vom 25.09.07 ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz - Grundlage für sämtliche der geltend gemachten Klagansprüche - nicht zu.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte sind nämlich nicht gegeben.
Grundsätzlich ist die Beklagte als Betreiberin der von der Klägerin besuchten Einrichtung verpflichtet, sich so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter der Besucher der Einrichtung nicht verletzt werden; die Beklagte trifft insoweit die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH NJW-RR 03, 1459).
Diese Verpflichtung folgt aus der allgemeinen deliktischen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten (§ 823 Abs. 1 BGB), die innerhalb eines Vertragsverhältnisses - wie hier zwischen den Parteien - zugleich den Inhalt einer vertraglichen Nebenpflicht (nämlich einer Schutzpflicht) der Beklagten bildet, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (siehe nur Palandt/Heinrichs, Komm. zum BGB, 67. Aufl. 2008, § 280 Rn. 28 m.w.N.). Bei der Bestimmung des genauen Inhalts dieser Verkehrssicherungs- bzw. vertraglichen Schutzpflicht ist - nach zutreffender allgemeiner Auffassung - davon auszugehen, dass eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist (siehe nur Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 31). Daher muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eine Schadenseintrittsvorsorge getroffen werden. Erforderlich sind vielmehr die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um über das Übliche hinausgehende Gefahren von Dritten abzuwenden (BGH NJW 2004, 1450; NJW-RR 03, 1459). Der Dritte ist vor Gefahren zu schützen, die er selbst bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (BGH NJW 04, 1449, 1450; VersR 80, 863, 864; OLG Hamm, VersR 03, 605). Vor solchen Gefahren ist - wenn
diese sich nicht vermeiden lassen - zu warnen (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242 Rn. 37).
Diesen Anforderungen ist die Beklagte vorliegend gerecht geworden.
Die Beklagte hat nämlich auf die spezifischen Gefahren, die mit der Benutzung ihres Exponats „Drehteller" verbunden sind, in ausreichendem Maße hingewiesen.
Zum einen heißt es in dem Text der an dem Exponat befindlichen Tafel, dass sich der Nutzer auf den Drehteller stellen und „vorsichtig mit einem Bein" Schwung holen soll.
Zum zweiten wird ausdrücklich erklärt: „Vorsicht beim Absteigen".
Schließlich - drittens - wird erläutert: „Je näher Sie Ihre Körpermasse an die Drehachse bringen, desto schneller drehen Sie sich".
Damit sind die spezifischen Gefahren bei der Benutzung des Exponats, die der Nutzer bei der gebotenen Anwendung eigener Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig selbst erkennen kann, ausreichend beschrieben: Der Nutzer soll „vorsichtig Schwung holen" und „Vorsicht" beim Absteigen von dem Drehteller walten lassen; zugleich wird er darüber aufgeklärt, dass sich der Teller umso schneller dreht, je näher die Körpermasse an die Drehachse gebracht wird.
Unter Zugrundelegung des eigenen - in der Berufungsinstanz klargestellten -Vortrags der Klägerin ist diese beim „Absteigen" von dem Drehteller zu Fall gekommen (Bl. 149, 127 Mitte), wie es auch zutreffend in der Schadensanzeige der Beklagten an ihre Haftpflichtversicherung heißt (Bl. 139 d.A.), deren Inhalt in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist (Bl. 149 unten d.A.). Damit korrespondiert auch ihre eigene Äußerung in der Schadensanzeige vom 06.08.05 an die G. Versicherung AG (Bl. 137 d.A.), in der sie ausgeführt hat, dass sie „mit dem linken Fuß nach Besichtigung eines der Ausstellungsstücke" umgeknickt sei.
Damit hat sich indes genau die Gefahr realisiert, vor der die Klägerin durch den Hinweis der Beklagten auf der Informationstafel „Vorsicht beim Absteigen" ausdrücklich gewarnt worden ist.
Unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags der Klägerin ergibt sich mithin, dass ihr Sturz nicht auf dem Unterlassen eines gebotenen Hinweises der Beklagten beruht, die im Gegenteil ausdrücklich „Vorsicht beim Absteigen" angemahnt hatte, sondern auf eigenem Fehlverhalten, eigener Unachtsamkeit oder Ungeschicklichkeit der Klägerin beruht, für die diese allein verantwortlich ist (§ 254 Abs. 1 BGB).
Daran ändert auch die Ansicht der Klägerin nichts, die Warnung auf der Tafel vor dem Exponat sei deshalb unzulänglich, weil sie (Klägerin) nach dem Betreten des Drehtellers in eine von ihr nicht vorhergesehene, von der Warnung nicht umfasste, durch ihr hohes Körpergewicht (105 kg bei 1,55 m Größe) bedingte „massive Rotationsbewegung" geraten sei, die allein durch das Betreten der Drehscheibe ausgelöst worden sei, wobei die „unmittelbar" mit dem Betreten „der Drehscheibe einsetzende Rotation" (Bl. 3 d.A.) umso schneller erfolge, je schwerer der „Nutzer" sei (vgl. Bl. 151 oben d.A.). Die Warnung der Beklagten habe deshalb sinngemäß
lauten müssen: „Je höher ihr Körpergewicht, desto größer die Drehgeschwindigkeit des Drehtellers, deshalb Vorsicht beim Abstieg".
Diesem Einwand kann schon in seinem tatsächlichen Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat nämlich weder substantiiert vorgetragen, noch ist es sonst ersichtlich, dass allein dadurch, dass „schwergewichtige" Besucher die Drehscheibe betreten, eine „massive Rotationsbewegung" ausgelöst wird, wobei - nach der genannten Darstellung der Klägerin - das Tempo der Rotation umso höher sein soll, je schwerer der „Nutzer" ist. Für einen solchen Zusammenhang, der von der Beklagten bestritten worden ist (Klagerwiderung Seite 2 = Bl. 49 d.A.) und der in keiner Weise plausibel ist, trägt die Klägerin nichts Substantiiertes vor. Der Senat legt deshalb seiner rechtlichen Würdigung - in Übereinstimmung mit den insoweit allein substantiierten Darlegungen der Beklagten zu diesem Punkt (Bl. 49 d.A.) - die tatsächliche Feststellung zugrunde, dass das Tempo der Rotation der Drehscheibe von dem Ausmaß des „Anschwungs" und davon abhängt, wie viel Körpermasse sich wie nah an der Drehachse befindet.
Da mithin eine „massive" und sofortige Rotation der Drehscheibe allein durch und unmittelbar nach dem Betreten der Drehscheibe durch „schwergewichtige" Personen nicht ausgelöst wird, bedurfte es - im Gegensatz zu der Auffassung der Klägerin -insoweit einer Warnung der Beklagten vor dieser - in Wahrheit nicht bestehenden -Gefahr von vornherein nicht.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, §
543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO; die Klägerin hat Gründe für eine Zulassung der Revision auch selbst nicht vorgebracht.
Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
LG Paderborn 2. Zivilkammer
Urteil vom 04.02.2008 AZ: 2 O 384/06
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner in die Klägerin 6.620,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zukünftige materielle Schäden, die ihr aus dem Unfallereignis am 16.05.2006 entstanden sind und deren Höhe noch nicht vorhersehbar ist, zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 19 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 81 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leisten.
Tatbestand
Die Klägerin war am 16.05.2006 gegen 19:45 Uhr zu Fuß auf dem Bürgersteig der ... in ... unterwegs. In der ... befindet sich ein Getränkegroßhandel, der von den Beklagten geführt wird und dessen Grundstück, deren Eigentümer die Beklagten sind, durch ein 4,60 m breites und 2,60 m hohes Eisentor zum Bürgersteig hin abgeschlossen wird. Das Tor besteht nicht aus einer massiven Metallplatte, sondern aus einer Metallstangen- bzw. Metalldrahtkonstruktion. Es läuft in einer Führungsschiene an deren Ende sich ein Stopper befindet.
Als die Klägerin das vorgenannte Tor passierte, wurde es von Herrn ... mit so viel Schwung geschlossen, dass es über den Stopper hinauslief und zur Straßenseite hinüber kippte. Die Klägerin wurde von diesem Tor erfasst und blieb darunter liegen.
Nachdem sie von dem Tor befreit worden war, wurde die Klägerin in das ... in ... eingeliefert. Die Folgen dieses Unfalls sind zwischen den Parteien umstritten.
Mit anwaltlichem Schreiben wurde die Haftpflichtversicherung der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 31.07.2006 erfolglos zur Zahlung des klägerseits geltend gemachten Schmerzensgeldes aufgefordert.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten ihr wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8.000,00 € verpflichtet seien. Dazu behauptet sie, dass Herr ... das Tor auf Bitten des Sohnes der Beklagten geschlossen habe. Die Beklagten hätten - unstreitig - den Zeugen nicht mit der Bedienung des Tores vertraut gemacht. Darüber hinaus behauptet die Klägerin, dass sich Schmutz in der Schiene des Tores befunden habe.
Im Hinblick auf die Unfallfolgen behauptet die Klägerin, dass sie durch den Sturz des Tores auf sie eine Schambeinfraktur links, eine Thoraxprellung, Rippenfrakturen der
4. und 5. Rippen sowie multiple Prellungen erlitten habe. Sie habe sich nach dem Unfall 11 Tage lang in stationärer Behandlung im Dreifaltigkeitshospital befunden. Nach ihrer Entlassung am 26.05.2006 könne sie sich nur mit Gehhilfen fortbewegen. Zudem könne sie die Tätigkeiten im Haushalt nicht durchführen, sodass der Haushalt ausschließlich von ihrem Ehemann geführt werde. Ferner leide sie immer noch an starken Schmerzen insbesondere an starken Rückenschmerzen. Darüber hinaus leide sie an psychischen Folgeerscheinungen die sich durch häufige Alpträume bemerkbar machten. Insofern sei der Schaden noch nicht abgeschlossen, da sie immer noch an
Verletzungen aufgrund des Unfalls leide.
Schließlich behauptet die Klägerin, dass sie 110,00 € zu den Krankenhauskosten habe zuzahlen müssen und das ihr 10,00 € für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung entstanden seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, das nicht unter 8.000,00 € liegen sollte sowie Schadensersatz in Höhe von 120,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2006 zu zahlen.
festzustellen, dass die Beklagten ihr zum Ersatz zukünftig entstehender materieller und immaterieller Schäden, deren Höhe noch nicht vorhersehbar ist, verpflichtet sind, sofern Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, dass sie keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätten. Für den Unfall der Klägerin sei ausschließlich Herr ... verantwortlich. Dazu behaupten sie, das dieser das Tor nicht auf Bitten des Sohnes der Beklagten, sondern allein aus eigenem Antrieb geschlossen habe. Sie hätten auch keine Kenntnis davon gehabt, dass er das Tor am Umfalltag schließen würde. Das Tor sei jedenfalls, was zwischen den Parteien unstreitig ist, immer ordnungsgemäß überprüft und gewartet worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 29.12.2006, 06.03.2007, 28.03.2007, 23.05.2007 sowie 05.07.2007. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Sachverständigengutachten von Herrn
Dr. ... vom 30.04.2007 sowie von Herrn Dr. ... vom 15.11.2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.500,00 € sowie Zahlung eines materiellen Schadensersatzes in Höhe von 120,00 € verlangen. Darüber hinaus war die aus dem Urteilstenor ersichtliche Feststellung zu treffen. Die darüber hinausgehende Klageforderung ist hingegen abzuweisen.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe des vorgenannten Betrages gem. § 823 Abs. 1 BGB i. V.
m. § 253 Abs. 2 BGB zu. Im vorliegenden Fall ist das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin durch das auf sie gestürzte Tor an ihrem Körper verletzt worden ist und dass das
Umstürzen des Tores auch auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten beruht.
Zwar haben die Beklagten zunächst den Unfallhergang mit Nichtwissen bestritten, jedoch haben sie im Folgenden dann den von der Klägerin geschilderten Unfallablauf im Wesentlichen zugestanden. Aus diesem Grund ist der Umstand, dass das Tor durch schwunghaftes Schließen seitens Herrn ... über den Stopper gelaufen und dann auf die Klägerin gefallen ist, als unstreitig anzusehen.
Nach Auffassung des Gerichts liegt eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten darin begründet, dass sie das große Eisentor nicht ausreichend dahingehend abgesichert haben, dass es durch schwunghaftes Schließen nicht über den vorhandenen Stopper hinauslaufen kann. Hier wäre es erforderlich gewesen, einen höheren Stopper als den vorhandenen einzubauen.
Der Grundstückseigentümer ist im Rahmen der Zumutbarkeit bzw. der ökonomischen Vertretbarkeit gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Grundstück für die Grundstücksnutzer und darüber hinaus für diejenigen Personen, die sich am
Grundstück entlangbewegen keine Gefahren ausgehen (vgl. MüKo-Wagner, 4. Auflage, § 823 Rn. 440 ff.). Auszugehen ist dabei von den berechtigten Erwartungen des Verkehrs; Gefahren, vor denen das Publikum keinen Schutz erwartet, weil die Gefahrenquellen erkennbar und Selbstschutzmöglichkeiten verfügbar sind, begründen keine Haftung (vgl. MüKo-Wagner, 4. Auflage, § 823 Rn. 440). Absolute Sicherheit kann nicht verlangt werden (vgl. MüKo-Wagner, 4. Auflage, § 823 Rn. 441). Nach der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung sind aber an die Sicherung des Zugangs zu einem Gebäude strenge Anforderungen zu stellen und Grundstückseinfahrten sind so zu gestalten, dass sie weder für die Grundstücknutzer noch für den Straßenverkehr eine Gefahrenquelle darstellen (vgl. MüKo-Wagner, 4. Auflage, § 823 Rn. 443 mit weiteren Nachweisen).
Die Intensität der Verkehrssicherungspflicht hängt vor allem von dem Ausmaß der drohenden Schäden und dem Grad der Realisierungsgefahr und damit von dem durch die Sache generierten Schadensrisiko ab (vgl. MüKo-Wagner, 4. Auflage, § 823 Rn. 249). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Eigentümer Verkehrssicherungspflichten auch dahingehend erfüllen muss, dass vorhersehbares Fehlverhalten Dritter möglichst keine nachteiligen Konsequenzen für potenzielle Opfer hat; der Inhaber einer Gefahrenquelle ist daher gehalten, diese auch gegen Eingriffe durch Unbefugte zu sichern (vgl. MüKo-Wagner, 4. Auflage, § 823 Rn. 254 ff.).
Unter Anwendung der vorstehenden Anforderungen, die an den Verkehrssicherungspflichten gestellt werden, ist das Gericht im vorliegenden Fall der Auffassung, dass die Beklagten dafür Sorge zu tragen hatten, dass das Tor selbst durch schwungvolles Schließen seitens dritter Personen, egal ob diese dazu berechtigt waren oder nicht, nicht über den Stopper hinauslaufen und aus seiner Verankerung fallen kann. Sie hatten daher Sorge zu tragen, dass jedenfalls ein Stopper vorhanden ist, der das Tor selbst dann aufhält, wenn es schwungvoll zugeschlossen wird. Diesen Anforderungen genügte der im vorliegenden Fall eingebaute Stopper offensichtlich nicht, da es ansonsten nicht zu dem Unfall gekommen wäre.
Im Rahmen der Bestimmung des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht ist zu berücksichtigen, dass das 4,60 m breite und 2,60 m hohe Eisentor, selbst wenn es nur aus einer Metallstangen- bzw. -drahtkonstruktion und nicht aus einer festen Metallplatte besteht, erhebliches Gefahrenpotential in sich birgt. Hinzu kommt, dass dieses Tor das Grundstück der Beklagten gegenüber dem vor dem Grundstück verlaufenden Bordstein abtrennt, sodass von der Gefährdung durch ein etwaiges Umstürzen des Tores nicht nur Grundstücksnutzer sondern auch unbeteiligte Dritte, die - wie im Fall der Klägerin - den Bürgersteig benutzen, betroffen sein können. Dass ein derartig großes Tor, was aufgrund der Metallkonstruktion auch einiges Gewicht aufweisen dürfte, geeignet ist, beim Umstürzen erhebliche Verletzungen zu verursachen, ist offensichtlich.
Demgegenüber wären Sicherungsmaßnahmen relativ kostengünstig zu realisieren. Es wäre ein Stopper einzubauen, der einem schwungvollen Schließen des Tores standhält. Die Kosten für die Installation eines derartiges Stoppers dürften relativ gering sein und sich damit im zumutbaren Rahmen befinden. Allein das Fehlen eines derartigen Stoppers begründet eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten.
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob das Tor regelmäßig und ordnungsgemäß gewartet worden ist, da den Beklagten nicht die mangelhafte Wartung des Tores, sondern dessen bauliche Unzulänglichkeit vorzuwerfen ist. Auch der Umstand, dass Herr ... das Tor möglicherweise aus eigenem Antrieb und ohne Veranlassung durch die Beklagten geschlossen hat, ändert an einer Einstandspflicht der Beklagten nichts. Denn wie oben ausgeführt, darf das Tor auch in einem solchen Fall nicht über den Stopper hinauslaufen und umstürzen. Gegebenenfalls können sie von Herrn ... fordern, was im vorliegenden Rechtsstreit jedoch unerheblich ist. Selbst wenn Herr ... den Unfall mitverschuldet haben sollte, so kann sich die Klägerin an die Beklagten halten, da diese eigenständig aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für den Schaden der Klägerin verantwortlich sind und damit jedenfalls neben Herrn ... nach § 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch haften.
Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes hält das Gericht unter Berücksichtigung der unstreitigen bzw. im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellten Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 € für angemessen. Aufgrund der vorliegenden Gutachten ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, das die Klägerin aufgrund des Unfalls einen vorderen Beckenringbruch links, Brüche der 4. und 5. Rippe links sowie Prellungen erlitten hat. Die Brüche sind jedoch verheilt. Allerdings leidet die Klägerin noch unter unfallbedingten Schmerzen in der Leistengegend.
Die Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule sowie der linken Schulter bzw. des linken Armes sowie die von der Klägerin benannten Schwindelerscheinungen führt der Sachverständige Dr. ... in überzeugender Weise nicht auf den Unfall zurück. Die nachvollziehbare Begründung seines Gutachtens macht sich das Gericht im vorliegenden Fall zu eigen. Gegen die Feststellungen des Gutachters, an dessen Sachkompetenz keine Zweifel bestehen, werden seitens der Parteien auch keine Einwände erhoben.
Der Sachverständige Dr. ... hat ferner festgestellt, dass die Klägerin keine Gehhilfen
mehr benutzt und dass sich wesentliche Beschwerden beim Gehen nicht feststellen ließen. Außerdem sei die Klägerin trotz der festgestellten Unfallschäden in der Lage, ihren Haushalt zu führen. Allein für einen Zeitraum von etwa 3 Monaten, war die Klägerin aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen nicht vollständig in der Lage, ihren Haushalt zu führen.
Der Gutachter Dr. ... hat zur Überzeugung des Gerichts in nachvollziehbarer Weise festgestellt, dass bei der Klägerin aufgrund des Unfalls keine fortdauernden psychischen Folgeerscheinungen eingetreten seien. Auch diese in jeder Hinsicht kompetenten Ausführungen des Sachverständigen macht sich das Gericht im vorliegenden Fall zu eigen. So hat der Gutachter Dr. ... festgestellt, dass die Klägerin im Anschluss an den Unfall für einen Zeitraum von etwa 4 Wochen posttraumatischen Beschwerden in Form von Alpträumen ausgesetzt gewesen sei, dass sich diese aber gelegt hätten und sich derzeit keine Symptome im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung mehr fänden. Er hat auch festgestellt, dass sich die Schmerzsymptomatik medikamentös nicht mehr vollständig aufheben lässt, sodass insofern von einem Dauerschaden auszugehen sei. Dies entnimmt das Gericht auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. .... Auch gegen die Feststellungen des Sachverständigen Dr. ... werden seitens der Parteien keine Einwände erhoben.
Der ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag hält sich auch im Rahmen dessen, was die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zugesprochen hat (vgl. dazu AG , Urteil vom 27.09.1996, Az.: 11 C 41/95, unveröffentlicht, Becksche Schmerzensgeldtabelle,
S. 378, Rn. 2720; LG ... , Urteil vom 18.07.1983, Az.: 1 O 129/83, abgedruckt in ZfS 1984, S. 325).
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ferner ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 120,00 € gem. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 249 ff. BGB zu. Danach kann die Klägerin von den Beklagten aufgrund der oben aufgeführten Verkehrssicherungspflichtverletzung auch Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens verlangen. Dieser besteht in den Kosten für die Zuzahlung zur stationären Behandlung in Höhe von 110,00 € sowie in den Kosten für die Ausstellung der in diesem Verfahrens vorgelegten ärztlichen Bescheinigung. Die Beklagten haben diese Kosten zwar bestritten, jedoch reicht das einfache Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen in Ansehung der klägerseits eingereichten Bescheinigung vom 26.05.2006 sowie der ärztlichen Bescheinigung des ...ohne Datum nicht aus, um von einem wirksamen Bestreiten auszugehen. Aufgrund der Vorlage der vorgenannten Bescheinigungen oblag es den Beklagten substantiiert zu bestreiten, wieso diese Kosten nicht entstanden sein sollen.
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
Sofern es die klägerseits begehrte Feststellung betrifft, kann diese nur für den zukünftig entstehenden materiellen Schaden ausgesprochen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein derartiger Feststellungsantrag begründet, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht; ein Feststellungsinteresse ist nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2007, Az.:
VI ZR 133/06, abgedruckt in NJW-RR 2007, S. 601 ff.). Da der Sachverständige Dr. ... zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt hat, dass die Klägerin immer noch an unfallabhängigen Schmerzen leidet und der Sachverständige Dr. ... festgestellt hat, dass die Schmerzsymptomatik sich medikamentös nicht vollständig aufheben lässt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin weiterhin zumindest der Verschreibung von Schmerzmitteln bedarf. In Bezug auf die Schmerzbehandlung ist daher das Entstehen weiterer materieller Schäden nicht auszuschließen. Mithin war die Feststellung zu treffen, dass die Beklagten der Klägerin auch zum Ersatz weiteren materiellen Schadens verpflichtet sind.
Hingegen kann die Klägerin nicht die Feststellung eines immateriellen Schadensersatzvorbehaltes verlangen. Ein derartiger Anspruch scheidet nämlich dann aus, wenn ausschließlich voraussehbare Schädigungsfolgen in Betracht kommen, die von der Zubilligung des bereits ausgeurteilten Schmerzensgeldes umfasst wären (vgl. BGH a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Den einzigen Dauerschaden stellen, wie oben ausgeführt, die Schmerzen im Leistenbereich dar. Diese sind Folgen des streitgegenständlichen Unfallereignisses. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht diesen Dauerschaden in Form der weiterhin vorhandenen Schmerzen bereits berücksichtigt, sodass diese Verletzungsfolgen bereits mit dem nunmehr ausgeurteilten Schmerzensgeld abgegolten sind.
Mithin ist der Klage nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Die teilweise Abweisung der Klage in Bezug auf das vorgestellte Schmerzensgeld führt insofern nicht zu einer Kostenbelastung der Klägerin, da der ausgeurteilte Betrag die klägerische Vorstellung nicht um mehr als 20% unterschreitet (vgl. Zöller-Herget,
25. Aufl., § 92 Rn. 12 a.E. mit weiteren Nachweisen). Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.
Saarländisches OLG Saarbrücken 4. Zivilsenat
Urteil vom 29.01.2008 AZ: 4 U 318/07, 4 U 318/07
Leitsatz
Hat sich das Pflegepersonal davon überzeugt, dass ein halbseitig gelähmter Heimbewohner noch dazu in der Lage ist, sich im Außengelände ohne fremde Hilfe aktiv im Rollstuhl fortzubewegen, besteht keine Veranlassung für ein Verbot, das Heim mit dem Rollstuhl unbegleitet zu verlassen; auch ist die Heimleitung nicht gehalten, den Heimbewohner beim oder nach dem Verlassen des Gebäudes ständig zu beobachten.
Fundstellen
OLGR Saarbrücken 2008, 336-339 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend LG Saarbrücken, 10. Mai 2007, Az: 4 O 319/03, Urteil
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Mai 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 4 O 319 / 03 –
wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.750,30 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht ( § 116 Abs.1 SGB X) auf Ersatz von Behandlungskosten in Anspruch, die sie in unstreitiger Höhe von 5.750,30 EUR wegen Unfallverletzungen ihres Versicherten Herrn G. J. aufwenden musste.
Der ( unfallunabhängig ) am 23.8.2003 verstorbene Herr J. war seit dem 28.12.1993 im Altenpflegeheim S. in S. untergebracht, dessen Trägerin der Beklagte ist. Die Pflegebedürftigkeit resultierte aus einem im November 1993 erlittenen Infarkt der rechten Capsula Interna mit nachfolgender hoch- bis höchstgradiger Halbseitenlähmung links. Bereits im Jahr 1991 war es bei Herrn J. zu einer links frontal gelegenen Kontusionsblutung gekommen, die - ohne Hinweise auf eine Residualsymptomatik - neurochirurgisch versorgt wurde. Nach ärztlicher Beurteilung vom Februar 1996 konnte Herr J. sich damals selbstständig aktiv im Rollstuhl fortbewegen. Die Ärztin und Zeugin Frau Dr. E. kam im Rahmen einer weiteren Begutachtung im September 1998 zum Ergebnis, dass zwischenzeitlich ein allgemeiner körperlicher Abbau stattgefunden habe, dass sich Herr J., der mit einem Dauerkatheter versorgt und komplett harn- sowie stuhlinkontinent war, nicht mehr aktiv im Rollstuhl fortbewegen könne und nach nur halbstündigem Sitzen im Rollstuhl „in sich zusammenfalle " ( Bl. 7 – 10 d. A. ), was zur Einordnung in die Pflegestufe II führte. Ob sich der allgemeine Gesundheitszustand von Herrn J. und vor allem seine Fähigkeit, sich aktiv im Rollstuhl fortzubewegen, im Zeitpunkt des Unfalls ebenso darstellte, ist streitig.
Die Klägerin hat zu dem Unfallgeschehen vom 5.10.2003 in der Klageschrift vorgetragen, Herr J. habe sich ungesichert im Rollstuhl auf seinem Zimmer befunden. Von dort sei er vom Personal unbemerkt zum unverschlossenen Vordereingang gelangt, durch den er das Heim eigenmächtig verlassen habe. In der Folge wurde unstreitig, dass sich Herr J. vor dem Unfall nicht auf seinem Zimmer aufhielt, sondern nach Einnahme des Mittagessens mit dem Rollstuhl in den Außenbereich gelangt ist. Den Unfallhergang hat die Klägerin in der Weise geschildert, dass Herr J. auf der vor dem Heim befindlichen abschüssigen „Rampe" die Kontrolle über den Rollstuhl verloren habe, auf die angrenzende Straße gelangt und auf der gegenüberliegenden Seite gegen einen Zaun geprallt und gestürzt sei. Bei dem Sturz zog sich Herr J. eine distale Femurfraktur (Oberschenkelbruch) zu.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte hafte für die unfallbedingten Heilbehandlungskosten unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des Pflegevertrages bzw. aus unerlaubter Handlung. Der Beklagte habe es pflichtwidrig versäumt, den Eingang des Pflegeheimes geschlossen zu halten. Die Maßnahme sei zum Schutz geistig verwirrter, aber auch auf den Rollstuhl angewiesener Patienten, zumal wenn sie wie Herr J. halbseitig gelähmt seien, schon wegen der gefährlichen abschüssigen „Rampe" zwingend geboten gewesen. Zumindest hätte der Beklagte durch geeignete Maßnahmen verhindern müssen, dass sich Herr J., der ausweislich der Pflegedokumentation ( Bl. 61 f. d.A.) in den Jahren 1997 bis 2000 bereits fünfmal aus dem Rollstuhl gefallen sei, nach dem Mittagessen mit dem Rollstuhl unbegleitet außer Haus begibt. Selbst wenn Herr J. die „Rampe", wie vom Beklagten behauptet, zuvor mehrfach problemlos befahren haben sollte, habe der in dem Kontrollraum im Eingangsbereich aufsichtsführende Pfleger wegen des seit dem Jahr 1998 stark verschlechterten Allgemeinzustands von Herrn J. die Ausfahrt mit dem Rollstuhl verhindern oder eine Begleitung durch Pflegepersonal veranlassen müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.750,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 6.9.2003 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat eine Verletzung der Obhutspflicht in Abrede gestellt und geltend gemacht, Herr J. sei zum Unfallzeitpunkt durchaus in der Lage gewesen, sich ohne fremde Hilfe im und außerhalb des Heimes sicher im Rollstuhl zu bewegen. Herr J. sei des öfteren nach dem Mittagessen allein mit dem Rollstuhl in den Park gefahren, um zu rauchen, was auf den Zimmern nicht gestattet sei. Das in den Pflegeberichten dokumentierte mehrmalige folgenlose Stürzen oder Herausgleiten aus dem Rollstuhl stehe in keinem Zusammenhang zum Unfallgeschehen und sei kein Beleg dafür, dass sich Herr J. im hier maßgeblichen Zeitraum nicht mehr aktiv habe im Rollstuhl fortbewegen können. Ein Herausrutschen könne unterschiedliche Gründe haben und komme bei Heimbewohnern, die auf den Rollstuhl angewiesen sind, immer wieder vor.
Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines fachneurologischen Gutachtens ( Bl. 145 bis 152 d.A. ) sowie eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens ( Bl. 187 bis 192 d.A. ) abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zwar von einer objektiven Obhutspflichtverletzung auszugehen. Den im Widerspruch zu ärztlichen Beurteilungen stehenden Angaben des Pflegepersonals, was die Fähigkeiten von Herrn J. anbelange, sich aktiv ohne fremde Hilfe im Rollstuhl fortzubewegen, könne nicht gefolgt werden. Der Beklagte hätte wegen der Gefährlichkeit der abschüssigen Zufahrt verhindern müssen, dass sich Herr J., der den Rollstuhl aufgrund der halbseitigen Lähmung nur mit der rechten Hand und dem rechten Bein habe steuern können, nach dem Mittagessen unbeaufsichtigt außer Haus begibt ( LGU 11,12; Bl. 257, 258 d.A. ). Die Klägerin habe indes nicht nachzuweisen vermocht, dass die Obhutspflichtverletzung für den Unfall kausal war. Herr J. habe sich vor dem Unfall nämlich nicht in einer konkreten Gefahrensituation befunden, die gesteigerte Obhutspflichten ausgelöst habe und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut gewesen sei. Der Unfall habe sich vielmehr im normalen, alltäglichen Gefahrenbereich ereignet, der trotz der Behinderung von Herrn J. wegen der fortbestehenden Möglichkeit , sich mit dem Rollstuhl frei zu bewegen, grundsätzlich in der eigenverantwortlichen Risikosphäre des Heimbewohners verblieben sei ( LGU 16,17; Bl. 262, 267 d.A. ).
Gegen dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs.1 S.1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin wirft dem Landgericht die Verkennung von Beweislastgrundsätzen und
Verfahrensfehler vor. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht der Klägerin beim Nachweis der Schadenskausalität der zutreffend bejahten objektiven Obhutspflichtverletzung keine Beweiserleichterungen analog § 282 BGB a.F. zugute
kommen lassen. Die Klägerin habe nicht den Vollbeweis für den Ursachenzusammenhang führen müssen. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen spreche vielmehr ein vom Beklagten nicht widerlegter Beweis des ersten Anscheins für die Schadensursächlichkeit der festgestellten Obhutspflichtverletzung. Vorsorglich hat die Klägerin ihren bereits in der Vorinstanz gestellten Antrag auf mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. H. wiederholt.
Die Klägerin beantragt ( Bl. 288, 334 d.A. ),
das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, an sie 5.750,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 6.9.2003 zu zahlen.
Der Beklage beantragt ( Bl. 283, 334 d.A. ),
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, das Landgericht habe unter Verkennung des zumutbaren Umfangs und der Grenzen der Obhutspflicht gegenüber Heimbewohnern eine objektive Pflichtverletzung zu Unrecht bejaht. Das Pflegepersonal habe glaubhaft geschildert, dass sich Herr J. zum damaligen Zeitpunkt noch allein ohne fremde Hilfe aktiv mit dem Rollstuhl habe fortbewegen können. Die Klage sei auch deshalb abzuweisen, weil der Kausalitätsnachweis nicht geführt sei. Die Klägerin übersehe bei ihrer Argumentation, dass eine Beweislastumkehr nur in Ausnahmefällen stattfinde, wenn es sich um ein Geschehen im „voll beherrschbaren Gefahrenbereich" des Krankenhaus- und Pflegepersonals handele, was hier nicht der Fall sei. Das Landgericht habe von einer Anhörung des Sachverständigen absehen dürfen. Es sei schon zweifelhaft, ob die Berufung einen Verfahrensfehler in der nach § 520 Abs.3 ZPO gebotenen Weise rüge. Im Übrigen habe die Klägerin im ersten Rechtszug auf
die beantragte mündliche Gutachtenerläuterung konkludent verzichtet, indem sie die unterbliebene Ladung des Sachverständigen zur Schlussverhandlung nicht beanstandet habe.
Der Senat hielt die kontrovers beurteilte Frage, ob Herr J. sich bei Verlassen des Heims mit dem Rollstuhl in einer konkreten Gefahrensituation befunden hat, für weiterer Aufklärung bedürftig. Dem Beklagten wurde daher vorterminlich mit Verfügung vom 7.12.2007 aufgegeben, eine Fotodokumentation zur Akte zu reichen, die nähere Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten ermöglicht. Zu diesem Zweck und zur Veranschaulichung des Unfallhergangs (§§ 525, 139 Abs.1 ZPO)
wurde dem Beklagten aufgegeben, auch zum Neigungswinkel der „Rampe" und dem bis zur Unfallstelle zurückzulegenden Weg ergänzend vorzutragen (Bl. 317 d. A.). Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.12.2007 Stellung genommen hat (Bl. 321 – 330 d.A.), stellte sich in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2008 heraus, dass die Klägerin den erstinstanzlich behaupteten, vom Beklagten bis dahin nicht in Zweifel gezogenen Unfallhergang lediglich aufgrund der Endlage von Herrn J. vermutet. Beide Prozessbevollmächtigten erklärten übereinstimmend, weder der Klägerin noch dem Beklagten lägen Erkenntnisse vor, wie es genau zu dem Unfall gekommen ist. Der Unfall wurde nicht von Zeugen beobachtet. Auch Herr J. ist nicht zum Unfallhergang befragt worden ( Bl. 334 d.A. ).
Der Senat hat durch Beschluss vom 15. Januar 2008 angeordnet, dass Prof. Dr. Dr. h.
c. H. seine schriftlichen Gutachten im Hinblick auf Widersprüche zwischen der
medizinischen Beurteilung, was die noch vorhandene Mobilität des Herrn J. anbelangt, und den Bekundungen des Pflegepersonals erläutert und ergänzt (Bl. 334, 335 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.1.2008 Bezug genommen (Bl. 333 – 337 d.A.).
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Januar 2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
B.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel der Erfolg versagt.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht dahin entschieden, dass der Beklagte der Klägerin aus übergegangenem Recht weder unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung noch auf deliktischer Grundlage zum Ersatz der unfallbedingten Behandlungskosten in unstreitiger Höhe von 5.750,30 EUR verpflichtet ist.
Der Senat konnte die im ersten Rechtszug getroffenen Feststellungen zu einer dem Beklagten anzulastenden objektiven Obhutspflichtverletzung, die für das Unfallgeschehen jedoch nicht ursächlich gewesen sein soll, nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Die landgerichtlichen Feststellungen sind in Teilaspekten widersprüchlich. Auf den Seiten 11 und 12 (Bl. 257,258 d.A.) stellt das Landgericht in den Entscheidungsgründen unter II. Ziff.9 fest, dass „in Anbetracht des Gesundheitszustandes und des Sturzrisikos des Versicherten die Mitarbeiter diesem eine verstärkte Aufmerksamkeit hätten zuteil werden lassen und dass sie es hätten verhindern müssen, dass dieser sich mit dem Rollstuhl alleine und ohne Beaufsichtigung im Außenbereich des Pflegeheimes bis hin zur Straße bewegen konnte. Jedenfalls habe Herr J. gehindert werden müssen, die abschüssige Zufahrt allein zu passieren, insbesondere wenn dieser, wie am Vorfallstag während der Einnahme des Mittagessens, schon längere Zeit im Rollstuhl gesessen habe. Mit entsprechender Begleitung oder Beaufsichtigung hätte der Versicherte nicht die Kontrolle über den Rollstuhl verloren und hätte gegebenenfalls angehalten werden können" (Bl. 257,258 d.A.). Im Rahmen der Kausalitätsbetrachtung gelangt das Landgericht auf Seite 15 im Widerspruch hierzu zur Feststellung, Herr J. habe sich beim Verlassen des Pflegeheims nicht in einer konkreten Gefahrensituation befunden,
die gesteigerte Obhutspflichten auslöst habe, weshalb die - zuvor bejahte -Obhutspflichtverletzung nicht schadensursächlich gewesen sei.
An der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ergaben sich noch aus einem anderem Grund Zweifel. Das Landgericht durfte die Angaben des Pflegepersonals zum Gesundheitszustand und den Fähigkeiten von Herrn J., sich aktiv im Rollstuhl fortzubewegen, nicht ohne weiteres mit der Begründung als nicht überzeugend bewerten, es bestünden Widersprüche zu den schriftlich vorliegenden ärztlichen Beurteilungen. Das Landgericht wäre nach § 411
Abs.3 ZPO von Amts wegen verpflichtet gewesen, diesen Widersprüchen im Rahmen einer Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. H., der mit den Zeugenaussagen zu konfrontieren war, nachzugehen. Nur so konnte geklärt werden,
ob es - wie das Landgericht, das selbst nicht über die erforderliche Fachkunde verfügt, annimmt - aus medizinischer Sicht ausgeschlossen ist, dass Herr J. sich zum maßgeblichen Zeitpunkt mit dem Rollstuhl ohne fremde Hilfe aktiv fortbewegen und die in den Park führende „Rampe" allein in beide Richtungen befahren konnte. Eine mündliche Gutachtenerläuterung und -ergänzung hätte auch deshalb nahe gelegen, weil die Klägerin dies mehrfach beantragt hat.
Nach dem Ergebnis der Anhörung des Sachverständigen (§ 529 Abs.1 Nr.1 ZPO), den weiter gehenden Erkenntnissen zur Unfallörtlichkeit und den erstinstanzlichen Beweiserhebungen war das klageabweisende Urteil im Ergebnis zu bestätigen.
I.
Das Landgericht geht im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus, dass sich eine Haftung der Beklagten für die der Höhe nach unstreitigen unfallbedingten Heilaufwendungen nach dem auf den Streitfall anwendbaren alten Recht (Art 229 § 5
S.1 EGBGB) nur aus einem gemäß § 116 Abs.1 SGB X auf die Klägerin
übergegangenen Schadensersatzanspruch des Versicherten J. aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung ergeben kann.
Zugunsten von Herrn J. als einem Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung bestand ein Heimvertrag, dessen Leistungsinhalte sich in Bezug auf die allgemeinen Pflegeleistungen sowie Unterkunft und Verpflegung und etwaige Zusatzleistungen nach dem SGB XI bestimmten. Dieses fordert von den Pflegeeinrichtungen nach den §§ 11 Abs.1 S.1, 28 Abs. 3 SGB XI die
Leistungserbringung entsprechend dem allgemein anerkanntem Stand medizinischpflegerischer Erkenntnisse (vgl. hierzu BGH NJW 1005, 2613). Daneben besteht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Heimbewohner vor
Schädigungen, die diesen wegen Krankheit oder sonstiger körperlicher oder geistiger Einschränkungen durch sie selbst und durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheimes drohen (BGHZ 163, 53).
II.
Die Klage und die Berufung hätten Erfolg, wenn der Beklagte als Träger der Einrichtung dem Heimbewohner J. aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs.1, 831 BGB) zu Schadensersatz verpflichtet wäre, weil das
Pflegepersonal Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit oder strukturgleiche Verkehrssicherungspflichten verletzt hätte und wenn diese Pflichtverletzungen für das Unfallgeschehen ursächlich waren.
Die Beweislast ist dabei so verteilt, dass es im Grundsatz Aufgabe des Gläubigers, hier also der Klägerin, die sich auf einen Anspruchsübergang nach § 116 Abs.1 SGB X beruft, ist, den Vollbeweis für einen objektiven Pflichtverstoß zu erbringen. Zwar
können sich in Fällen, in denen Heimbewohner zu Schaden kommen, nach der Rechtsprechung Beweiserleichterungen ergeben. Diese kommen aber nur in Betracht, wenn der Heimbewohner sich in einer konkreten Gefahrensituation befunden hat, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste, und wenn deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden war. Demgegenüber kann im „normalen, alltäglichen Gefahrenbereich", der in der eigenverantwortlichen Risikosphäre des Geschädigten verbleibt, bei Schadensfällen nicht ohne weiteres auf eine allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrührende Schadensursache geschlossen werden. In Fällen dieser Art obliegt der Nachweis des objektiven Pflichtverstoßes dem Gläubiger (BGH NJW 2005, 1937,1938 mwNw.).
Steht der objektive Pflichtverstoß fest, muss der Beklagte beweisen, dass er und
seine Erfüllungsgehilfen diesen nicht zu vertreten haben (BGH NJW 1987, 1938; Palandt-Heinrichs, BGB, 60.Aufl. Rn. 16 zu § 282 a.F.). Den Nachweis für den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden hat im Regelfall der Gläubiger zu führen (BGH NJW 1989,2946; 1988, 203). Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast können sich bei grober Verletzung von Berufspflichten ergeben, die dem Schutz von Leben und Gesundheit der Patienten oder Heimbewohner dienen (Palandt a.a.O. Rn. 14). Auch wenn § 287 ZPO prinzipiell nicht
für die haftungsbegründende Kausalität gilt, gewährt die Rechtsprechung mitunter Beweiserleichterungen (vgl. dazu Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl. Rn. 4, 5 zu § 287 mwNw.).
III.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, den Erkenntnissen der mündlichen Gutachtenerläuterung und den zur Unfallörtlichkeit getroffenen weiter-gehenden Feststellungen kann schon eine der Beklagten anzulastende objektive Obhutspflichtverletzung bzw. eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht bejaht werden. Begrenzt sind die Pflichten auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind (BGHZ 163, 53).
1. Maßstab für die anzuwendende Sorgfalt ist in erster Linie § 28 Abs.3 SGB XI ( BGH NJW 2005, 1952, 1953). Hiernach haben Pflegeeinrichtungen ihre Leistungen entsprechend dem allgemeinen Stand medizinisch–pflegerischer Erkenntnisse zu
erbringen. Neben der Sicherung des Pflegestandards und einer dem korrespondierenden Qualität des Wohnens und der Betreuung (§ 2 Abs.1 Nr.5 HeimG
i.V.m. § 28 Abs.3 SGB IX) ist Ziel der Pflege zugleich auch die Wahrung der Würde, der Verantwortung und die Förderung der Selbstständigkeit der Heimbewohner (§ 2 Abs.1 Nr.1 und 2 HeimG sowie Art 1 Abs.1, 2 Abs.1 GG). Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines
kranken, auf fremde Hilfe angewiesenen, in einem Heim untergebrachten Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, entzieht sich nach der Rechtsprechung schematischer Betrachtung und entscheidet sich auf Grund sorgfältiger Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls ( BGH NJW 2005, 1937,1938 ).
2. Im Streitfall kommt es entscheidend darauf an, ob es unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Heimbewohners zum Zeitpunkt des Unfalls vertretbar erschien, Herrn J. einen noch vorhandenen Bewegungsdrang in der Weise ausleben zu lassen, dass er sich mit dem Rollstuhl im Heim und dem dazugehörigen Freigelände frei bewegte, oder ob sich Herr J. beim unbegleiteten Verlassen des Heimes für den Beklagten und dessen Mitarbeiter erkennbar in einer konkreten Gefahrenlage befunden hat, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste. Das wiederum hängt maßgeblich davon ab, ob Herr J. trotz der halbseitigen Lähmung noch in der Lage war, sich im Freigelände ohne fremde Hilfe im Rollstuhl sicher fortzubewegen, und wie gefährlich die vor dem Eingang befindliche „Rampe" war.
a. Zu den örtlichen Gegebenheiten und der Beschaffenheit der „Rampe" hat der Senat anhand der Fotodokumentation und dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten im Prozessschriftsatz vom 28.12.2007 (Bl. 321 f. d.A.) weiter gehende Erkenntnisse gewonnen und Folgendes festgestellt:
Der Außenbereich des Heims und der auf der Gebäuderückseite gelegene Park ist für
die Bewohner prinzipiell auch über einen Hintereingang zu erreichen. Da dessen Öffnungszeiten jedoch von den Dienstzeiten der Verwaltungsmitarbeiter abhängig sind, benutzen Bewohner, die in den Park gelangen wollen, zumeist den auf den Fotos Bl. 324 f. d.A. abgebildeten Vordereingang und umfahren das Gebäude seitlich. Zwar wäre es, wie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, grundsätzlich möglich, den Park nach Passieren des Vordereingangs ohne Benutzung der Zufahrt über einen an der Hausfront entlang führenden, mit Gitterrosten belegten Weg zu erreichen (vgl. Foto Bl. 329 d.A.). Diese Möglichkeit besteht für Rollstuhlfahrer jedoch nicht, da sich an der Hausecke eine Stufe befindet, die sie nicht überwinden können ( Bl. 334 d.A. ). Rollstuhlfahrer benutzen daher im Regelfall den oberhalb einer palisadenumstandenen „Bauminsel" gelegenen Bereich der zur Straße hin leicht abfallenden gepflasterten Zufahrt. Eine eigens angebrachte „Rollstuhlfahrerrampe", deren Ausgestaltung sich nach DIN 18024-1 bzw. 2 richtet, existiert nicht. Die von der Klägerin als „Rampe" bezeichnete Zuwegung ist eine zur Straße hin abfallende gepflasterte Gebäudezufahrt. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, eine von ihm veranlasste Überprüfung durch einen Architekten habe ergeben, dass die Zufahrt vom Hauseingang bis zu der auf dem Foto Bl. 324 d.A. zu sehenden Entwässerungsrinne auf einer Strecke von 31 Metern ein durchschnittliches Gefälle von 7,1 % aufweist, wobei das Gefälle ausweislich der Fotos bis zur „Bauminsel" geringer ist . Das durchschnittliche Gefälle von der Regenrinne bis zur Unfallstelle beträgt 5,5 % auf 22,3 Meter. Vom Vordereingang bis zum Unfallort ist mithin eine Distanz von ca. 54 Metern zu überwinden (vgl. Bl. 322, 330 und Foto Bl. 329 d.A.).
b. Was die Fähigkeiten von Herrn J. anbelangt, sich im Rollstuhl ohne fremde Hilfe auch im Außenbereich sicher fortzubewegen, ergeben sich in der Tat Widersprüche zwischen der ärztlichen Beurteilung der Zeugin Frau Dr. E., die Herrn J. im Jahr 1998 untersucht und hierüber einen Bericht verfasst hat (Bl. 7 f. , 109 d.A.) und den auf die Pflegedokumentation (Sonderband Anlage zum SS v. 16.3.2004) aufbauenden schriftlichen Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. H. einerseits sowie den Angaben der als Zeugen vernommenen Pflegekräfte andererseits:
Die Zeugin Dr. E. hat in der landgerichtlichen Vernehmung vom 18.11.2004, ohne eine konkrete Erinnerung an Herrn J. zu haben, ihre ärztliche Einschätzung im Bericht vom 22.9.1998 bestätigt und erklärt, dass eine Verbesserung der Mobilität aus ihrer Sicht eher unwahrscheinlich erscheine (Bl. 109 d.A.). Prof. Dr. Dr. h.c. H. hat in seinen auf die Pflegedokumentation gestützten schriftlichen Gutachten die Auffassung vertreten, dass Herr J. im Unfallzeitpunkt nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt in der Lage war, sich aktiv mit dem Rollstuhl fortzubewegen. Der Sachverständige, der - wie sich in der Anhörung herausstellte (Bl. 336 d.A.) - bei Abfassung der schriftlichen Gutachten irrig angenommen hatte, am Vordereingang des Heims befinde sich eine zur Straße ausgerichtete Rollstuhlfahrerrampe, bewertete das Hinunterfahren einer schrägen Ebene als eine nach dem schriftlich dokumentierten körperlichen Zustand und der Vorgeschichte für das Pflegepersonal erkennbare Gefährdung von Herrn J. (Seite 7 des schriftlichen Erstgutachtens und Seite 6 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 151, 192 d.A. ).
Demgegenüber erklärten die als Zeugen gehörten Pflegekräfte übereinstimmend, Herr J. habe sich trotz der halbseitigen Lähmung und dem in der Pflegedokumentation beschriebenen fünfmaligen Herausgleiten aus dem Rollstuhl im maßgeblichen Zeitraum noch aktiv selbst mit dem Rollstuhl fortbewegen können. Die Zeugin F., die Herrn J. im Unfallzeitpunkt betreute, hat erklärt, Herr J. sei damals „ziemlich fit" gewesen und habe es regelmäßig so gehalten, dass er nach dem Mittagessen mit dem Rollstuhl ohne fremde Hilfe aus der Cafeteria zum Rauchen gefahren sei. Herr J. sei zum Rauchen auch des öfteren in den Außenbereich gefahren ( Bl. 220, 221 d.A.), was die weiteren Zeuginnen G. ( Bl. 221 d.A.), W. ( Bl. 222, 223 d.A. ), F. ( Bl. 243 d.A.) und K. ( Bl. 244 d.A. ) sowie der Zeuge W. ( Bl. 223, 224 d.A.) und der damalige Heimleiter, der Zeuge L. ( Bl. 225, 226 d.A.), ebenfalls bestätigt haben. In ihren Erstvernehmungen vom 12.4.2004 haben die Zeuginnen F., G. und W. sowie der Zeuge L. darüber hinaus erklärt, sie hätten wiederholt beobachtet, dass Herr J. auch die abschüssige Zufahrt bis zur Straße mit dem Rollstuhl aus eigener Kraft sowohl abwärts als auch aufwärts, dann allerdings rückwärts, befahren habe (Bl. 46 bis 50 d.A. ). Herr J. wurde vom Pflegepersonal übereinstimmend als ein gesundheitlich stark eingeschränkter, aber voll orientierter, zum Nikotinabusus neigender „starrköpfiger" und „schwieriger" Heimbewohner beschrieben, der Anweisungen des Pflegepersonals teilweise bewusst missachtet habe und der wegen seiner Nikotinsucht bestrebt gewesen sei, sich einer Kontrolle zu entziehen.
Das Landgericht hielt die Zeugenaussagen, insbesondere was die Fähigkeiten von Herrn J. anbetraf, sich aktiv im Rollstuhl fortzubewegen, wegen der abweichenden Beurteilung von Frau Dr. E. aus dem Jahr 1998, der Pflegedokumentation, die keinen Hinweis auf eine Verbesserung des Zustands gebe, und der aus den schriftlichen Gutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. H. gewonnenen Erkenntnisse für nicht überzeugend.
Diese Einschätzung vermag der Senat nach Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. H. aus sachlichen Erwägungen nicht zu teilen. Der Senat hat durchaus bedacht, dass die Bekundungen der Pflegekräfte von der Bemühung getragen sein könnten, zur eigenen Entlastung und um der Rechtsverteidigung des Beklagten zum Erfolg zu verhelfen den Gesundheitszustand des Heimbewohners J. und dessen Fähigkeiten, sich im Rollstuhl aktiv gefahrlos fortzubewegen, zu beschönigen. Jedoch gibt es für ein interessegefärbtes Aussageverhalten in den protokollierten Angaben keinen hinreichenden Anhalt. Das Landgericht hat die Zeugenaussagen auch nicht mit Blick auf eine fehlende persönliche Glaubwürdigkeit, sondern allein wegen der Widersprüche zu den schriftlichen medizinischen Beurteilungen als nicht überzeugend und widerlegt angesehen.
Die Widersprüche haben sich im Rahmen der mündlichen Gutachtenerläuterung
durch Prof. Dr. Dr. h.c. H. jedoch ganz erheblich relativiert. Der Sachverständige hielt die Zustandsbeschreibung der Zeugen nicht nur für denkbar, sondern er sah es als ohne weiteres möglich an, dass Herr J. damals im von den Zeugen beschriebenen Umfang mobil war, weshalb der Senat nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Angaben der Zeugen seiner rechtlichen Beurteilung, ob von einer Obhuts- bzw. Verkehrssicherungspflichtverletzung auszugehen ist, zugrunde zu legen hatte.
Prof. Dr. Dr. h.c. H. teilte ohne jede Einschränkung die Einschätzung des Pflegepersonals, was die Persönlichkeit von Herrn J. anbelangt. Der Sachverständige erklärte, Herr J., der nach einem Hirninfarkt halbseitig gelähmt gewesen sei , sei mit Blick auf die im Jahr 1991 erlittene frontale Kontusionsblutung, die vormals bestehende Alkoholabhängigkeit und seinen fortdauernden starken Nikotinabusus nur bedingt steuerungsfähig, jedoch weder desorientiert noch sonst geistig verwirrt gewesen. Ihm habe die Krankheitseinsicht weitgehend gefehlt. Aufgrund des vorhandenen Suchtpotentials sei er bestrebt gewesen, sich dem Einfluss des Pflegepersonals zu entziehen ( Non – Compliance ), wozu Herr J. auch physisch in der Lage gewesen sei, da er nur halbseitig gelähmt war und zumindest kurzzeitig auf beiden Beinen stehen konnte. Die Betreuungssituation sei bei Probanden wie Herrn J. erfahrungsgemäß äußerst schwierig. Um einen solchen Heimbewohner, der die Neigung besitze, sich Freiräume zu verschaffen, absolut zu sichern, hätte dieser praktisch im Bett fixiert werden müssen, was naturgemäß nicht in Betracht zu ziehen gewesen sei.
Prof. Dr. Dr. h.c. H. führte weiter aus, er könne aus fachneurologischer Sicht nicht ausschließen, dass Herr J. sich im maßgeblichen Zeitraum mit dem Rollstuhl noch ohne fremde Hilfe so bewegt habe, wie das Pflegepersonal dies in den ihm bekannt gemachten zeugenschaftlichen Vernehmungen geschildert habe. Der Sachverständige hielt es nicht nur für denkbar, dass Herr J. noch über entsprechende Fähigkeiten verfügte, sondern er erachtete es für nicht fern liegend und begründete seine Einschätzung damit, dass gerade Patienten mit Suchtpotential nach klinischer Erfahrung selbst bei halbseitiger Lähmung mit den funktionstüchtigen Extremitäten relativ geschickt im Umgang mit dem Rollstuhl seien und dass sie zudem über besondere Fähigkeiten verfügten, sich der Aufsicht des Pflegepersonals zu entziehen. Nach Vorlage der Lichtbilder der Unfallörtlichkeit merkte der Sachverständige an, er habe sich die „Rampe" wesentlich gefährlicher vorgestellt. Er sei bei Erstattung der schriftlichen Gutachten von einer zur Straße hin steil abfallenden, eigens für Rollstuhlfahrer angebrachten Rampe ausgegangen, auf welcher der Rollstuhl erheblich beschleunigen könne. So, wie sich die Zufahrt anhand der Fotos präsentiere, halte er es ohne weiteres für möglich, dass Herr J. den abgebildeten Weg im Rollstuhl eigenständig zurücklegen konnte. Auf Nachfrage wollte Prof. Dr. Dr.
h.c. H. auch nicht ausschließen, dass Herr J. vor dem Unfall mit dem Rollstuhl aus eigener Kraft wiederholt bis zur Straße gelangt ist, wie dies die Zeuginnen G., W. und
F. sowie der Zeuge L. in ihren Erstvernehmungen vom 12.2.2004 ( Bl. 46 f. d.A. ) angegeben haben.
Für eine noch vorhandene Fähigkeit von Herrn J., sich aktiv mit dem Rollstuhl fortzubewegen, spricht im Übrigen auch das Unfallgeschehen als solches.
c. War Herr J. nach den medizinisch nicht widerlegten Angaben des Pflegepersonals aber noch in der Lage, sich aktiv ohne fremde Hilfe ohne Orientierungsschwierigkeiten im Außenbereich des Heims mit dem Rollstuhl sicher fortzubewegen und hat sich das Pflegepersonal vor dem streitgegenständlichen Unfall unwiderlegt aufgrund eigener Wahrnehmungen und gezielter Beobachtung wiederholt vergewissert, dass Herr J. die im Bereich des Vordereingangs leicht abschüssige Zufahrt komplikationslos in beide Richtungen befahren hat, um in den Park und von dort wieder zurück ins Gebäude zu gelangen, und hat Herr J. die Zufahrt mit dem Rollstuhl aus eigener Kraft sogar mehrfach bis zur Straße befahren und an deren Ende angehalten, bedurfte er am Unfalltag nach Einnahme des Mittagessens weder besonderer Beobachtung noch einer Begleitung beim Verlassen des Gebäudes mit dem Rollstuhl durch den Vordereingang.
Nach dem Zustand, wie er sich anhand der Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen, deren Angaben nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. H. entgegen der Annahme des Landgerichts nicht in unauflösbarem Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehen, ergibt, war Herrn J. das von ihm in Anspruch genommene Recht , sich im Heim und dem mit dem Rollstuhl zugänglichen Außenbereich, insbesondere dem Park, frei zu bewegen, zu belassen. Auch wenn das Pflegepersonal um die Gewohnheit von Herrn J. wusste, nach dem Mittagessen im Foyer des Heims oder draußen im Park zu rauchen, und zu vermuten war, dass Herr J., um in den Park zu gelangen, die Zufahrt benutzen würde, bestand keine konkrete Gefahrensituation, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste und in der eine besondere Überwachung durch das Pflegepersonal oder eine Hilfestellung beim Fahren in den Park und Überwinden der Zufahrt erforderlich war.
Herr J. stand trotz der krankheitsbedingt beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit im Vorfallszeitpunkt nicht unter Betreuung. Es war nicht nur dessen Menschenwürde, sondern auch das Freiheitsrecht des kranken Heimbewohners zu beachten, was implizierte, dass Herr J. noch vorhandene Mobilitätsressourcen, soweit das nicht absehbar mit konkreten Gefahren für sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit verbunden war, ausschöpfen durfte. Wenn ein Heimbewohner trotz halbseitiger Lähmung noch in der Lage ist , sich im Außenbereich des Heims ohne fremde Hilfe aktiv im Rollstuhl fortzubewegen und wenn sich das Pflegepersonal durch wiederholte Beobachtung davon überzeugen konnte, dass dies komplikationslos vonstatten geht, besteht keine Veranlassung, den Heimbewohner hieran zu hindern und ihn einer noch vorhandenen Mobilität zu berauben. Die Obhutspflicht soll kranke Heimbewohner vor konkret drohenden Schäden bewahren. Eine „übervorsichtige", jede selbstständige Betätigung der Heimbewohner im alltäglichen Gefahrenbereich, der ein theoretisches Gefahrenpotential innewohnen
könnte, im Ansatz unterbindende Betreuung wäre kontraindiziert und mit zumutbarem Aufwand weder möglich noch geschuldet.
Ein Wegschließen von Herrn J. im Zimmer oder im Wohnbereich verbot sich von selbst. Das gilt umso mehr, als eine auf der suchtbedingten Labilität beruhende Weglauftendenz bei Herrn J. bis dahin nicht festgestellt wurde. Für das Pflegepersonal bestand kein Anhalt, dass Herr J. das Freigelände des Heimes je verlassen hat. Ein kontrolliertes Verbot, das Haus im Rollstuhl unbegleitet zu verlassen, wäre als auf Dauer angelegte freiheitsbeschränkende Maßnahme aus Rechtsgründen nicht in Betracht gekommen und angesichts der besonderen Persönlichkeitsartung von Herrn J. zudem wenig erfolg versprechend gewesen. Auch wenn dem Pflegepersonal bekannt war, dass Herr J. durchaus eigensinnig war und er die ihm verbliebene Mobilität dazu nutzte, um sich mit dem Rollstuhl im Haus und dem Außenbereich des Heims frei zu bewegen, bestand nach den bis dahin gemachten Erfahrungen trotz der leicht abschüssigen Zufahrt nicht die konkrete Gefahr, dass Herr J. sich hierbei erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügen wird, und es gab keinen den Erfordernissen des Art. 2 Abs.2 S.3 GG genügenden Grund für
in zentrale Grundrechte des Heimbewohners eingreifende freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Allenfalls wäre daran zu denken gewesen, Herrn J. beim Verlassen des Vordereingangs mit dem Rollstuhl mit erhöhter Aufmerksamkeit zu beobachten, um festzustellen, ob sich aus seiner Freiheitsliebe und seinem noch vorhandenen Bewegungsdrang ggfs. eine solche Gefahr ergeben könnte (zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einem halbseitig gelähmten, auf den Rollstuhl angewiesenen Heimbewohner vgl. BGH NJW 2005, 1952, 1953). Dass die Mitarbeiter des Beklagten dieser Verpflichtung gerecht wurden und das Verhalten von Herrn J. verstärkt beobachteten, folgt schon daraus, dass seine regelmäßigen Fahrten in den Park von zahlreichen Mitarbeitern mitverfolgt wurden. Auch bei gelegentlichen Fahrten bis ans Ende der Zufahrt wurde Herr J. vom Personal beobachtet und ins Heim zurückgebracht. Herrn J. wurde daher durchaus eine verstärkte Aufmerksamkeit zuteil.
IV.
Fehlt es somit schon am Nachweis einer objektiven Obhutspflichtverletzung, scheitert eine Haftung des Beklagten für unfallbedingte Heilbehandlungskosten auch daran, dass der konkrete Unfallhergang im Einzelnen nicht mehr aufklärbar und die Schadensursächlichkeit einer eventuell in Betracht kommenden unzureichenden Kontrolle oder mangelnden Begleitung beim Verlassen des Heims mit dem Rollstuhl durch den Vordereingang nicht bewiesen ist.
Der von der Klägerin im ersten Rechtszug vorgetragene Unfallhergang beruht, wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat herausstellte, nicht auf gesicherten Erkenntnissen, sondern auf bloßen Mutmaßungen. Die
Prozessbevollmächtigten beider Parteien haben übereinstimmend erklärt, dass weder der Klägerin noch dem Beklagten der genaue Unfallhergang bekannt ist und dass sie hierzu auch keine Nachforschungen angestellt haben. Wie Herr J. mit dem Rollstuhl außer Haus und in die Unfallendlage gelangt ist, ist daher unklar.
Der Klägerin ist einzuräumen, dass der von ihr angenommene Hergang denkbar ist. Der Unfall kann sich aber auch ganz anders zugetragen haben. Selbst wenn man entgegen der Rechtsauffassung des Senats eine Verpflichtung des Pflegepersonals bejahen wollte, nach dem Mittagessen verstärkt darauf zu achten, ob Herr J. das Heim durch den Vordereingang verlässt, um mit dem Rollstuhl über die Zufahrt in den Park zu gelangen, kann die Unfallursächlichkeit einer möglichen pflichtwidrigen Unterlassung nicht festgestellt werden.
Es ist schon nicht sicher, dass Herr J. am Unfalltag tatsächlich den Vordereingang benutzt hat, um in das Freigelände zu gelangen. Beobachtet hat das niemand. Da sich der Unfall während der normalen Dienstzeit ereignete, in der die Hintertür unverschlossen ist, hätte Herr J. auch auf diese Weise in den Park gelangen können. Unklar ist ferner, von wo Herr J. zur Unfallstelle gelangt ist. Dies kann, muss aber nicht, auf direktem Weg vom Vordereingang geschehen sein. Ebenso gut ist vorstellbar, dass Herr J. mit dem Rollstuhl zunächst zum Rauchen den Park angesteuert hat und dass er erst von dort zur Unfallörtlichkeit gelangt ist. Eine rechtliche Verpflichtung des Personals, Herrn J. im Park ständig zu beobachten oder ihm gar während seiner Verweilzeit dort eine Pflegekraft zur Seite zu stellen, bestand nicht. Dass Herr J. wegen seiner durch die halbseitige Lähmung bedingten motorischen Beeinträchtigungen auf der Zufahrt die Kontrolle über den Rollstuhl verloren hätte und dass es deshalb zu dem Unfall gekommen wäre, ist ebenfalls bloße Mutmaßung der Klägerin. Mehrere Pflegekräfte haben ausgesagt, sie hätten beobachtet, dass Herr J. in der Zeit vor dem Unfall mehrfach mit dem Rollstuhl die Zufahrt bis zur Straße hinuntergefahren sei, um das Geschehen dort zu beobachten. Man sei dann jeweils zu ihm hingegangen und habe ihn zurück ins Heim begleitet. Dies berücksichtigend kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass sich eine der Zufahrt speziell für einen halbseitig gelähmten Rollstuhlfahrer innewohnende Gefahr bei dem Unfall verwirklicht hat. Möglich ist auch, dass Herr J., der vom Pflegepersonal glaubhaft als sehr eigensinnig beschrieben wurde, die Zufahrt problemlos bis zur Straße hinabgefahren ist , dass er die Straße mit dem Rollstuhl – aus welchen Gründen auch immer – überqueren wollte, auf der Fahrbahn nicht rechtzeitig gebremst hat und deshalb auf der gegenüberliegenden Straßenseite gegen den Bordstein gestoßen und gestürzt ist.
Da die Klägerin somit weder eine objektive Obhuts- oder Verkehrssicherungspflichtverletzung bewiesen, noch den Nachweis geführt hat, dass eine mögliche Pflichtverletzung für das Unfallgeschehen ursächlich war, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
Die nicht begründete Berufung war mit der Kostenfolge des § 97 Abs.1 ZPO und Vollstreckbarkeitserklärung nach §§ 708 Nr.10, 713 ZPO zurückzuweisen.
Einer Zulassung der Revision bedurfte es nicht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen ( §§ 542 Abs.1, 543 Abs.1 Ziff.1 i.V.m. Abs.2 S.1 ZPO ).
LG Rottweil 2. Zivilkammer
Urteil vom 28.01.2008 AZ: 2 O 312/07
Leitsatz
Eine Pflicht zum Streuen mit Streusalz besteht jedenfalls bei innerörtlichen Straßen allenfalls an Gefällstrecken. Der Streupflichtige kann andere Streumittel (Split, Granulat) verwenden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
leisten.
Streitwert:
bis zum 27.11.2007: 1.687,36 €,
danach: 1.799,86 €.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt, nachdem sie als Versicherer den Schaden aus einem Verkehrsunfall ihrem Versicherungsnehmer gegenüber reguliert hat, Schadensersatz aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) mit der Begründung, die Beklagte Ziff. 2
habe den Unfall durch die Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) maßgeblich verursacht.
Am 13.03.2006 ereignete sich auf der K. in R. am Kreisverkehr zwischen den Kreuzungen M. und S. um 8.00 Uhr ein Verkehrsunfall. Die K. ist in Fahrtrichtung des Versicherungsnehmers der Klägerin vor Beginn des Kreisverkehrs geradlinig verlaufend, breit ausgebaut und ohne ein Gefälle oder eine Steigung sowie gut einsehbar und weithin übersichtlich. Die K. gehört, hierüber besteht zwischen den Parteien Einigkeit, zu den verkehrswichtigen Straßen von R..
Der Unfall ereignete sich dadurch, dass Herr D., Versicherungsnehmer der Klägerin und ein ortskundiger Fahrer, vor dem Kreisverkehr, vor dem bereits zwei Fahrzeuge angehalten hatten, auf das vor ihm befindliche Fahrzeug von Frau G. auffuhr. Das Fahrzeug von Frau G. wurde auf das davorstehende Fahrzeug aufgeschoben. Herr D. hatte vergeblich versucht zu bremsen, konnte aber nicht rechtzeitig anhalten.
Zum Unfallzeitpunkt herrschten in R. Temperaturen um den Gefrierpunkt. Die Unfallstelle war am Unfalltag nicht mit Salz gestreut worden. Die gesamten Streusalzvorräte der Beklagten waren aufgebraucht.
Die Klägerin hat die bei der Unfallgegnerin Frau G. aufgrund des Unfalls entstandenen Schäden reguliert, nämlich Kosten für ein Sachverständigengutachten in Höhe von 351,25 € (Rechnung vom 21.03.2006, Bl. 50 d. A.), Reparaturkosten in Höhe von 2.254,80 € (Anlage 3, Bl. 11 d. A.), Mietwagenkosten in Höhe von 768,67 € gemäß Rechnung vom 31.03.2006 (Anlage 4, Bl. 12 d. A.), Ersatz für Wertminderung des Fahrzeugs der Geschädigten G. in Höhe von 200 € (Gutachten des Sachverständigen B. vom 21.03.2006, Bl. 51 ff. d. A.) und eine Kostenpauschale von 25 €, mithin zusammen 3.599,72 €.
Die Klägerin erkennt ein Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers am Unfall in Höhe von 50 % an und hat mit Schreiben vom 30.03.2006 an die Beklagte (Anlage 6, Bl. 44 d. A.) Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Mit Schreiben vom 31.03.2006 (Anlage 7, Bl. 46 d. A.) hat die Beklagte Ziff. 2 die Klägerin an die
Beklagte Ziff. 1 verwiesen. Mit Schreiben vom 18.05.2006 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte Ziff. 1 zur Zahlung von 1.687,36 € (50 % von 3.374,72 €, nämlich der Summe aus Reparaturkosten, Gutachterkosten und Mietwagenkosten) zuzüglich ihrer Gebühren bis zum 29.05.2006 aufgefordert. Weder die Beklagte Ziff. 1 noch die Beklagte Ziff. 2 zahlten.
Die Klägerin behauptet, der Bremsversuch ihres Versicherungsnehmers sei aufgrund von Glatteis an der Unfallstelle gescheitert. Die Beklagte habe den Bereich im Vorfeld des Kreisverkehrs nicht abgestreut, obwohl es sich dabei nicht nur um eine verkehrswichtige, sondern auch gefährliche Stelle handele und daher für sie eine Streupflicht bestehe. Die Beklagte Ziff. 2 treffe die Verpflichtung, solche Stellen mit Streusalz abzustreuen. Sie treffe auch die Verpflichtung, für das Bestreuen solcher Stellen ausreichend Streumaterial vorzuhalten. Gegen diese Pflicht habe die Beklagte Ziff. 2 verstoßen.
Weiter trägt die Klägerin vor, sie sei verpflichtet gewesen, die an die Geschädigte G. getätigten Zahlungen zu leisten, da ein Schaden in dieser Höhe, insbesondere auch bezüglich der Mietwagenkosten, entstanden sei.
Da die Beklagte Ziff. 2 sich aufgrund des Schreibens vom 18.05.2006 spätestens seit dem 30.05.2006 im Zahlungsverzug befunden habe, schuldeten die Beklagten auch Kosten der Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Diese beliefen sich auf 229,55 € unter Zugrundelegung des Streitwerts von 1.687,36 €.
Nachdem die Klägerin zunächst den Beklagten Ziff. 1 verklagt hatte, danach die Klage auf die Beklagte Ziff. 2 erweitert und schließlich am 30.10.2007 die Klage gegen den Beklagten Ziff. 1 zurückgenommen hatte (Bl. 29 d. A.), beantragt sie zuletzt:
Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, an die Klägerin 1.799,86 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2006 aus
einem Betrag von 1.687,36 € sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 229,55 €
zu zahlen.
Die Beklagte Ziff. 2 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte Ziff. 2 behauptet, die K. sei zum Unfallzeitpunkt an der Unfallstelle nicht glatt gewesen. Die beiden anderen Fahrzeuge vor Herrn D. hätten anhalten können.
Die Beklagte Ziff. 2 trägt weiter vor, dass an der Unfallstelle am Tag vor dem Unfall geräumt und gestreut worden sei. Auch am Unfalltag sei sie mit Splitt gestreut worden. Ein Streuen mit Streusalz sei nicht mehr möglich gewesen, da dieses ausgegangen und eine Nachlieferung nicht möglich gewesen sei. Die Salzlieferanten der Beklagten hätten aufgrund der in der Wintersaison 2005/2006 krass erhöhten Bedarfs einen Lieferstopp verhängt und nur noch Straßenmeistereien beliefern können. Sie habe das noch vorhandene Streusalz nach Gefährlichkeit der Straßen im Stadtgebiet eingesetzt.
Die Beklagte Ziff. 2 behauptet, in der Wintersaison 2005 habe der Salzverbrauch bei mehr als dem Doppelten der Wintersaison 2003 und mehr als dem Dreifachen der Wintersaison 2004, nämlich 1.205,8 t gelegen. In der Wintersaison (jeweils November bis Frühjahr) 2003 habe der Verbrauch 592,2 t Salz und 714,9 t Splitt betragen, in der Wintersaison 2004 habe die Salzmenge 425,7 t und die Splittmenge 130,9 t betragen.
Die Beklagte Ziff. 2 habe im Zeitraum 30.11.2005 bis 22.02.2006 bei der Firma S. etwa 230 t Salz geliefert bekommen. Nach dem 22.02.2006 sei die Firma S. nicht mehr in der Lage gewesen, die Beklagte Ziff. 2 zu beliefern. Im Zeitraum vom 19.10.2005 bis 07.03.2006 habe die Beklagte Ziff. 2 von der Firma W. GmbH etwa 880 t Streusalz geliefert erhalten. Nach dem 07.03.2003 sei auch die Firma W. GmbH nicht mehr fähig gewesen, die Beklagte Ziff. 2 zu beliefern. Weitere lieferbereite Streusalzverkäufer für Großabnehmer seien nicht zur Verfügung gestanden. Wegen des weiteren Vortrags zur Bestellung und Lieferfähigkeit betreffend Streusalz wird Bezug genommen auf den Vortrag der Beklagten Ziff. 2 im Schriftsatz vom 29.11.2007 nebst Anlagen (Bl. 71 - 108 d. A.).
Die Beklagte Ziff. 2 ist der Ansicht, dass es sich bei der Unfallstelle nicht um eine gefährliche Stelle handele und somit dort keine Streupflicht bestanden habe. Kreisverkehre seien generell weniger gefährlich als sonstige Kreuzungen, da sie auf ein möglichst ungehindertes Fließen des Verkehrs ausgerichtet seien.
Die Beklagte Ziff. 2 trägt weiter vor, die geltend gemachten Mietwagenkosten hätten von der Klägerin gegenüber der Geschädigten nicht in der jetzt geltend gemachten Höhe erstattet werden dürfen. Insbesondere sei ein unzulässiger so genannter „Unfallersatztarif" abgerechnet worden. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Beklagten Ziff. 2 vom 29.11.2007 unter Ziff. 5 (Bl. 73 f. d. A.) und im Schriftsatz vom 30.10.2007 unter Ziff. 4 (Bl. 33 f. d. A.).
Im Übrigen macht die Beklagte Ziff. 2 geltend, dass, sofern von einem Verschulden ihrerseits ausgegangen werden sollte, dies im Vergleich zum Verschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin so gering sei, dass es vollkommen zurücktrete.
Die Klägerin hat die Klage zunächst beim Amtsgericht R. erhoben. Mit Beschluss vom 24.09.2007 des Amtsgerichts R. (Bl. 19 d. A.) wurde der Rechtsstreit gem. §§ 281, 128 Abs. 2 ZPO an das Landgericht R. verwiesen.
Das Gericht hat die Parteien angehört. Es hat Frau Verena G., H. und Herrn M. als Zeugen vernommen zu den Beweisthemen gemäß Verfügung vom 19.11.2007 (Bl. 47 d. A.) und Verfügung vom 07.12.2007 (Bl. 75 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2007 (Bl. 77 - 85 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 86 - 91 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht R. sachlich zuständig. Die Streupflicht ist auf öffentlichen Straßen in Baden-Württemberg nach §§ 41, 59 Straßengesetz Baden Württemberg (LStrG BW) als Amtspflicht ausgestaltet. Gem. §
71 Abs. 2 Nr. 2 GVG i. V. m. Art. 34 GG, § 839 BGB ist das Landgericht für Amtspflichtverletzungen sachlich ausschließlich zuständig. Zudem ist das Landgericht
R. gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO an die Verweisung des Amtsgerichts R. (Beschluss vom 24.09.2007, Bl. 19 d. A.) gebunden.
II.
Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte materielle Schadensersatzanspruch aus Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB, § 67 VVG nicht zu. Der Beklagten Ziff. 2 fällt keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zur Last. Ein Amtshaftungsanspruch besteht nicht.
1. Der Beklagten Ziff. 2 obliegt die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere die Räum- und Streupflicht, für die innerörtlichen Straßen (§§ 41 Abs. 1, 59 LStrG BW). Die Straße ist so herzustellen und zu erhalten, dass sie keine unvorhergesehenen Gefahren birgt. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich nach der Bedeutung des Verkehrswegs und nach Art und Häufigkeit seiner Benutzung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse (Palandt-Sprau, BGB, 67. Auflage 2008, § 823 Rnr. 224 ff.; Münchener Kommentar-Wagner, BGB, 4. Auflage 2004, § 823 Rnr. 416 ff., 424, 426 ff.). Die Streupflicht der Gemeinde besteht nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, so weit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist (vgl. § 41 Abs. 1 LStrG BW). Innerhalb geschlossener Ortschaften sind nur verkehrswichtige und gefährliche Straßen zu streuen. Dem Inhalt nach ist der Schnee wegzuräumen, bei Glätte gegebenenfalls zudem mit abstumpfenden Mitteln zu streuen, bei besonders belebten Straßen und besonderen Umständen mit auftauenden Streumitteln (BGHZ 112, 74; BGH NJW 1991, 33; OLG Hamm NJW-RR 189, 611;
Palandt-Sprau, a. a. O., § 823 Rnr. 226 ff.). Der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, ist dabei so gering wie möglich zu halten (§ 41 Abs. 1 LStrG BW). Ein Straßenbenutzer muss sich regelmäßig den Straßenverhältnissen anpassen und eine Straße so hinnehmen, wie sie sich vor ihm erkennbar darbietet.
Die Beweislast für ein Verschulden des Verkehrssicherungspflichtigen und für die Ursächlichkeit einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trägt der Geschädigte, der einen Anspruch geltend macht. Der Verkehrssicherungspflichtige muss an der Sachaufklärung, so weit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, mitwirken (Palandt-Heinrichs, a. a. O., § 254 Rnr. 74).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte Ziff. 2 vorliegend ihrer Räum-und Streupflicht genügt. Sowohl die Organisation des Räum- und Streudienstes durch die Beklagte Ziff. 2 wie auch die tatsächliche Durchführung am 13.03.2006 erfüllen die an die Beklagte Ziff. 2 als Verkehrssicherungspflichtige zu stellenden Anforderungen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Die gebotene Mitwirkung an der Sachaufklärung (vgl. II 1 am Ende) hat die Beklagte Ziff. 2 geleistet.
a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, nämlich der Vernehmung des Zeugen M., der glaubhafte Angaben machte, und der Einsicht in den Original-Räum- und Streuplan der Beklagten Ziff. 2, steht fest, dass es sich bei der Kreisverkehrskreuzung K./ S. um eine verkehrswichtige Straße - hierüber besteht zwischen den Parteien Einigkeit - handelt, die wegen ihrer Gefährlichkeit bei Glätte auch gestreut werden muss. Die K. ist auch heute noch, nachdem die B X auf einer Umgehungsstraße um die Stadt herumgeführt wird, eine zentrale Verbindungsstraße zwischen der Innenstadt von R. und R.-Altstadt und dient über ihren weiteren Verlauf wie auch über die S. der Anbindung des innerörtlichen Verkehrs an die überörtlichen Verkehrswege; sie wird neben dem Individualverkehr regelmäßig auch von den Bussen des ÖPNV befahren. Die Kreuzung, an der der Unfall stattfand, ist eine zentrale Kreuzung und, auch wenn sie (unstreitig) in Fahrtrichtung des Versicherungsnehmers der Klägerin übersichtlich und ohne Gefälle ist, den gefährlichen Straßen zuzuordnen. Die Beklagte Ziff. 2 selbst hat in ihrem Räum- und Streuplan die Straße und die Kreuzung in der Priorität weit oben angesiedelt. Sie ist bezüglich ihrer Gefährlichkeit den in R. zahlreich vorhandenen Steilstrecken verkehrswichtiger Straßen allerdings nachgeordnet.
b) Die hieraus folgende Verpflichtung der Beklagten Ziff. 2, die Straße als vorrangig beim Räumen und Streuen im Winterdienst einzustufen, ist erfüllt. Die
K. ist - gleichrangig mit anderen Hauptverkehrsstraßen in R. - eingestuft worden. Dies zeigt der Räum- und Streuplan der Beklagten Ziffer 2 und wurde vom Zeugen P. zudem bestätigt.
Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Beklagte Ziff. 2 die sich hieraus ergebende Räum- und Streupflicht nicht erfüllt hat. Die Beweisaufnahme -Vernehmung der Zeugen D. und Verena G. - hat nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Unfallstelle am Unfalltag zum Unfallzeitpunkt noch nicht geräumt und (mit Splitt) gestreut war. Dass an der Einfahrt zum Kreisverkehr eine glatte Stelle war, spricht nicht zwingend dafür, dass nicht gestreut war. Die Zeugin G. konnte nicht sagen, ob gestreut war. Sie schließt nur aus der glatten Stelle, dass dies wohl nicht der Fall gewesen sei. Der Zeuge D. konnte ebenfalls sich nicht erinnern, ob gestreut war. Er war in Eile und hat den Straßenverhältnissen allgemein ersichtlich keine Beobachtung geschenkt. Er hat zudem bekundet, dass er nicht mit Glatteis gerechnet habe, da er in R. die Untere H.-Straße hochgefahren sei und dort keine Glätte gewesen sei. Für die Untere H.-Straße war jedoch dasselbe Streufahrzeug zuständig wie für die K. (Räum- und Streunachweis, Anlage B 2, Bl. 75 d. A.). Dafür, dass bereits gestreut war, spricht der Räum- und Streuplan der Beklagten Ziff. 2 und das Protokoll (Räum- und Streunachweis) vom 13.03.2006 (Anlage B 6, Bl. 75 d. A.), wonach das Streufahrzeug ab 7.00 Uhr mit Räumen und Splittstreuen im Einsatz war. Da ausweislich des Auszugs aus dem Streubuch (Anlage B 1, Bl. 35 d. A.) nur 1 cm Neuschnee lag, liegt es nahe, dass zum Unfallzeitpunkt das Streufahrzeug die Unfallstelle bereits abgefahren hatte. Weiteren Beweis für ihre Behauptung, es sei gar nicht gestreut gewesen, etwa durch Vernehmung des Zeugen GA. oder des
Straßenbauamtschefs B. (vgl. Bl. 9 d. A.), hat die beweisbelastete Klägerin nicht -auch nicht im (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 21.01.2008 - angetreten.
Eine Pflicht zum Streuen mit Streusalz bestand nicht. Eine solche Verpflichtung besteht, wie sich aus § 41 Abs. 1 LStrG BW und der zitierten Rechtsprechung (vgl. II 1) ergibt, allenfalls an Gefällstrecken. Eine solche liegt nicht vor. Angesichts der erheblichen Umweltprobleme, die das Streuen mit Salz verursacht, ist es jedenfalls bei innerörtlichen Straßen dem Streupflichtigen nicht verwehrt, auf andere Streumittel (Splitt, Granulat) auszuweichen (Münchener Kommentar -Wagner, a. a. O., § 823 Rnr. 430). Dass die Beklagte Ziff. 2 üblicherweise die Straße mit Streusalz, sofern sie welches zur Verfügung hat, abstreut, ändert an der fehlenden Verpflichtung zur Salzstreuung nichts.
3. Selbst wenn man eine Verpflichtung zum Streuen mit Streusalz annehmen würde, wäre eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten Ziff. 2 zu verneinen. Denn die Beklagte Ziff. 2 hat das ihr Mögliche und Zumutbare getan. Sie hatte kein Streusalz mehr. Sie konnte (unverschuldet) auch keines käuflich erwerben.
Zu einer umfangreicheren Vorratshaltung war die Beklagte Ziff. 2 - jedenfalls bis zu den Erfahrungen im Winter 2005/2006 - nicht verpflichtet. Wie die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen M. ergeben hat, lagen ganz außergewöhnliche Verhältnisse vor. Der Salzverbrauch der Beklagten Ziff. 2 in der Wintersaison 2005/2006 war krass erhöht, er lag mehr als das Doppelte über der Wintersaison 2003/2004 und mehr als das Dreifache der Wintersaison 2004/2005. Die Beklagte Ziff. 2 konnte, wie der Zeuge M. glaubhaft dargelegt hat, kein weiteres Streusalz rechtzeitig erlangen. Sie hat das ihr Mögliche versucht und, wie dem vom Zeugen M.. vorgelegten Schreiben vom 25.02.2006 (Bl. 87 - 89 d. A.) zu entnehmen ist, auch rechtzeitig reagiert, insbesondere den Salzeinsatz auf die besonders gefährlichen Strecken konzentriert bzw. beschränkt, um Salz, als die Lieferschwierigkeiten offenkundig wurden, zu sparen. Die Aussage des Zeugen M.. hat auch ergeben, dass auch bei der Straßenmeisterei kein Salz zu erlangen war. Der Eindruck, der durch den vorgelegten Zeitungskommentar (Bl. 9 d. A.) geweckt wurde, ist damit widerlegt.
4. Ergänzend ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine Haftung der Beklagten Ziff. 2 auch bei unterstelltem Nichtstreuen mit Splitt, unterstellter Streupflicht mit Streusalz und unterstelltem Organisationsverschulden bezüglich der rechtzeitigen Bestellung bzw. umfangreicherer Lagerung von Streusalz nicht bestehen würde. Denn das Verschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin am Unfall ist bei der vorzunehmenden Abwägung so hoch zu bewerten, dass das Mitverschulden der Beklagten Ziff. 2 zurücktritt. Bei beidseitiger Verursachung und beidseitigem Verschulden eines Schadensereignisses ist eine Abwägung der Verantwortlichkeiten
unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles vorzunehmen. Dies führt vorliegend zu einem Wegfall der (unterstellten) Verantwortlichkeit der Beklagten Ziff. 2, denn das Verschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin ist die weit überwiegende Schadensursache. Er (bzw. die Klägerin als seine Versicherung) hat deshalb den Schaden allein zu tragen. Der Versicherungsnehmer der Klägerin ist ein ortskundiger Fahrer, dem neben dem Straßenverlauf die winterlichen Verhältnisse, wie die Zeugin G. bestätigt hat, offenkundig sein mussten. Gleichwohl hat er nach seiner Aussage mit Glatteis gar nicht gerechnet. Zentrale Ursache des Unfalls waren offensichtlich mangelnde Aufmerksamkeit und den Straßenverhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit, möglicherweise verbunden mit verspäteter Reaktion. Denn die beiden vor ihm fahrenden Fahrzeuge konnten trotz der punktuellen Glätte vor dem Kreisverkehr ohne ernsthafte Probleme anhalten. Der Versicherungsnehmer der Klägerin war in besonderer Eile, da er in seine Praxis zu einem OP-Termin unterwegs war.
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die vor dem zunächst angegangenen Amtsgericht R. erwachsenen Kosten werden als Teil der
Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht R. behandelt (§ 281 Abs. 3 Satz 1). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
BGH 6. Zivilsenat
Urteil vom 22.01.2008 AZ: VI ZR 126/07
Verkehrssicherungspflicht: Übertragung der Streupflicht durch den
Grundstückseigentümer/Vermieter auf einen Dritten
Leitsatz
1. Die Übertragung der Streupflicht durch den Vermieter auf einen Dritten dient auch der Sicherung des Zugangs zum Mietobjekt. Die dort wohnhaften Mieter können deshalb in den Schutzbereich des Übertragungsvertrages einbezogen sein (Rn.11).
2. Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist (Rn.9).
Fundstellen
NSW BGB § 328 (BGH-intern)
NSW BGB § 823 Dc (BGH-intern)
NSW BGB § 823 Eb (BGH-intern)
EBE/BGH 2008, 82-83 (Leitsatz und Gründe)
UV-Recht Aktuell 2008, 346-349 (Leitsatz und Gründe)
VersR 2008, 505-506 (Leitsatz und Gründe)
Grundeigentum 2008, 405-406 (Leitsatz und Gründe)
NZM 2008, 242-243 (Leitsatz und Gründe)
MDR 2008, 448-449 (Leitsatz und Gründe)
WuM 2008, 235-237 (Leitsatz und Gründe)
NJW 2008, 1440-1442 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
EBE/BGH 2008, BGH-Ls 243/08 (Leitsatz)
MM 2008, 110 (Leitsatz)
NJW-Spezial 2008, 201 (Kurzwiedergabe)
NJW-Spezial 2008, 258-259 (red. Leitsatz, Kurzwiedergabe)
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 15. März 2007, Az: 10 U 165/06, Urteil
vorgehend LG Berlin, 26. Juli 2006, Az: 18 O 104/06
Diese Entscheidung wird zitiert
Literaturnachweise
Ina Ebert, jurisPR-BGHZivilR 6/2008 Anm 3 (Anmerkung)
Praxisreporte
Ina Ebert, jurisPR-BGHZivilR 6/2008 Anm 3 (Anmerkung)
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. März 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz für die Folgen eines durch Eisglätte verursachten Sturzes.
Am 5. Februar 2001 gegen 9.30 Uhr stürzte die Klägerin beim Verlassen des von ihr bewohnten Hauses in Berlin, weil trotz Schnee- und Eisglätte der Eingangsbereich nicht hinreichend bestreut war. Sie zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Die Stadt Berlin hat die ihr obliegende Räum- und Streupflicht auf die Hauseigentümer übertragen. Der Eigentümer des betreffenden Grundstücks hat seinerseits seit über 10 Jahren die Beklagte mit der Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten betraut. Die nach § 6 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz Berlin vorgeschriebene
Übertragungsanzeige an die Stadt Berlin fehlte für den Winter 2000/2001. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte aufgrund der Übernahme der Räum-und Streupflicht für die Folgen des Sturzes hafte.
Mit Beschluss vom 25. April 2003 wurde gegen die Beklagte das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 7. April 2005 wurde vom Amtsgericht die Restschuldbefreiung angekündigt und am 18. Mai 2005 nach Abhaltung des Schlusstermins das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten aufgehoben. Das Landgericht hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage zwar für zulässig, aber nicht für begründet. Die Insolvenzordnung sehe eine Präklusion von Ansprüchen, die nicht zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind, nicht vor. Sie ergebe sich auch nicht aus §
87 InsO. Der Klageerhebung stehe auch nicht § 294 InsO entgegen (vgl. LG Arnsberg NZI 2004, 515, 516). Ein Titel könne während der Wohlverhaltensphase nicht vollstreckt werden und im Fall einer Restschuldbefreiung stünde § 301 InsO einer Vollstreckung entgegen.
Im Übrigen verneint das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten, weil eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben sei. Es ist der Auffassung, dass der Vertrag, mit dem die Räum- und Streupflicht für die Wintersaison 2000/2001 vom Hauseigentümer auf die Beklagte übertragen worden sei, keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin entfalte. Der Mietvertrag mit dem Eigentümer umfasse nicht die öffentliche Straße, so dass die Klägerin den übrigen Straßenbenutzern gleichgestellt sei. Die deliktische Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht scheitere daran, dass die Beklagte am 5. Februar 2001 für den Unfallort nicht verkehrssicherungspflichtig gewesen sei. Zwar könne nach § 6 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes Berlin ein Dritter in die Verpflichtung des Eigentümers des Anliegergrundstücks zur Durchführung des Winterdienstes eintreten. Hierfür sei aber die Anzeige der Übertragung an die Behörde und deren Zustimmung Voraussetzung. Beides fehle für die Wintersaison 2000/2001.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Zwar hat das Berufungsgericht mit Recht die Klage für zulässig erachtet. Hierfür besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sich die Beklagte in der Wohlverhaltensphase befindet und für die Klägerin das Vollstreckungsverbot nach §
294 Abs. 1 InsO gilt, obwohl die streitgegenständliche Forderung nicht zur Tabelle
angemeldet wurde und nicht bei der Verteilung der eingegangenen Beträge durch den Treuhänder berücksichtigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 288/03 -WM 2006, 1780 m.w.N.). Mangels Vollstreckungswirkung der Klage kann der Klägerin die Geltendmachung der Forderung aber nicht aufgrund des
Vollstreckungsverbots nach § 294 Abs. 1 InsO untersagt werden. Die Parteien
befinden sich noch im Erkenntnisverfahren und nicht im Vollstreckungsverfahren. Ein Rechtsschutzinteresse kann der Klägerin auch nicht mit Blick auf die Regelung in § 301 Abs. 1 InsO abgesprochen werden. Danach wirkt die Restschuldbefreiung, wird sie erteilt, gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift auch für
Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Ob der Beklagten die begehrte Restschuldbefreiung erteilt werden wird, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden (vgl. §§ 295 ff. InsO). Würde die Restschuldbefreiung versagt,
könnten die Insolvenzgläubiger sofort gegen die Beklagte aus der Eintragung in die
Tabelle vollstrecken (§ 201 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO). Das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO stünde dem nicht mehr entgegen (vgl. § 299 InsO). Würde die Klägerin darauf verwiesen, sie müsse erst die Versagung bzw.
den Widerruf einer bereits erteilten Restschuldbefreiung abwarten, um den Rechtsstreit fortzusetzen, würde sie gegenüber den anderen Gläubigern, die sofort vollstrecken dürfen und könnten, benachteiligt. Dies ist nicht Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 294 Abs. 1, 301 Abs. 1 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007
- IX ZR 73/06 -WM 2007, 1844, 1845; Brandenburgisches Oberlandesgericht - Urteil vom 12. Dezember 2007 -3 U 82/07 - Rn. 14/17 juris; LG Arnsberg, NZI 2004, 515, 516; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 87 Rn. 3). Entgegen der Auffassung der
Revisionserwiderung ist § 87 InsO nicht analog für das
Restschuldbefreiungsverfahren anwendbar (vgl. Uhlenbruck, aaO). Dagegen spricht schon, dass die gesetzliche Regelung in § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO davon ausgeht, dass auch Gläubiger, die nicht Insolvenzgläubiger sind, Forderungen geltend machen
können.
2. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die rechtlichen Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht jegliche Anspruchsmöglichkeit für die Klägerin gegen die Beklagte verneint. Die Beklagte könnte aufgrund der Übernahme der Streu- und Räumpflicht deliktisch zum Schadensersatz und damit auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet sein.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats können Verkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 1996 -VI ZR 75/95 -VersR
1996, 1151, 1152; vom 17. Januar 1989 -VI ZR 186/88 -VersR 1989, 526 f. und vom 8. Dezember 1987 -VI ZR 79/87 -VersR 1988, 516, 517; OLG Hamm VersR 2000, 862; OLG Nürnberg VersR 1996, 900; OLG Düsseldorf NJW 1992, 2972; VersR 1995, 535; OLG Celle RuS 1997, 501; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess 25. Aufl. Kap. 14 Rn. 204). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hingegen
nicht erforderlich, dass die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Anzeige der Übertragung gegenüber der zuständigen Behörde erfolgt ist. Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1989 -VI ZR 186/88 - aaO; BGB-RGRK/Steffen 12.
Aufl., § 823 Rn. 129; MünchKomm-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rn. 288 f.; Soergel/ Krause, BGB, 13. Aufl., § 823 Anh. II Rn. 53 f.; Staudinger/J. Hager (1999) § 823
BGB E 64; von Bar, Verkehrspflichten, 1980, S. 121). Entscheidend ist, dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Verkehrssicherung für den Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt. Dieser ist aufgrund der von ihm mitveranlassten neuen Zuständigkeitsverteilung für den übernommenen Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen verantwortlich. Insofern ist seine Verkehrssicherungspflicht nicht abgeleiteter Natur. Vielmehr erfährt sie mit der Übernahme durch den Beauftragten in seine Zuständigkeit eine rechtliche Verselbständigung. Er ist es fortan, dem unmittelbar die Gefahrenabwehr obliegt und der dafür zu sorgen hat, dass niemand zu Schaden kommt. Inhalt und Schutzbereich dieser verselbständigten Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich allein danach, was objektiv erforderlich ist, um mit der Gefahrenstelle in Berührung kommende Personen vor Schaden zu bewahren.
b) Hat die Beklagte die von ihr übernommene Verpflichtung zur Streuung des Fußweges schuldhaft verletzt, ist die Klägerin infolgedessen gestürzt und sind die geltend gemachten Verletzungen darauf zurückzuführen, ist der Anspruch dem Grunde nach zu bejahen. Ob dies der Fall ist, kann der erkennende Senat aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen nicht entscheiden.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommen - da es sich um einen Altfall handelt nur hinsichtlich des materiellen Schadens (Art. 229 §§ 5, 8 Abs. 1 EGBGB) - auch vertragliche Schadensersatzansprüche aufgrund der Schutzwirkung des Vertrages zwischen dem Eigentümer und der Beklagten zu Gunsten der Klägerin in Betracht. In den Schutzbereich eines Vertrages sind Dritte einbezogen, auf die sich
Schutz- und Fürsorgepflichten aus vertraglichen Vereinbarungen nach dem Vertragszweck zwangsläufig erstrecken. Um die Schutzpflichten zugunsten Dritter nicht zu weit auszudehnen, ist allerdings erforderlich, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommt und der Gläubiger ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages hat (vgl. BGHZ 133, 168, 171 ff.). Mit Recht weist die Revision darauf
hin, dass im Streitfall diese Voraussetzungen zu bejahen sind. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte ist Aufgabe des Vermieters. Sie dient vor allem dem Schutz der Mieter (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1968 -VI ZR 134/67 -VersR 1968, 1161; Palandt/Weidenkaff BGB 67. Aufl. § 535 Rn. 60). Dass die Übertragung der Streupflicht den sicheren Zugang der Mieter zum Haus und damit u.a. für die Klägerin gewährleisten sollte, liegt auf der Hand. Dies war auch für die Beklagte ohne weiteres erkennbar.
4. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Brandenburgisches OLG 4. Zivilsenat
Urteil vom 16.01.2008 AZ: 4 U 95/07
weitere Fundstellen
VRR 2008, 82 (red. Leitsatz)
Verfahrensgang
vorgehend LG Potsdam, 23. Mai 2007, Az: 1 O 521/05, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.05.2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (Az.: 1 O 521/05) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf gesamtschuldnerische Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftig entstehender materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.
Er hat behauptet, am 04.03.2005 als Briefzusteller auf dem Weg zwischen dem Eingang des Hauses Z. 182 a in K. und der – verkehrsberuhigten – Straße
glättebedingt zu Fall gekommen zu sein. Hierdurch habe er sich eine Fraktur des Sprunggelenkes zugezogen, deren Folgen noch andauerten, sodass ein Schmerzensgeld von mindestens 16.000,-€ gerechtfertigt sei.
Die Beklagten haben eingewandt, ihrer Räum- und Streupflicht nachgekommen zu sein.
Wegen des weiteren Parteivorbringens erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte zu 2) sei als Arbeitnehmerin ihres Ehemannes nicht Vertragspartnerin der Hausverwaltung geworden und deshalb nicht in deren Verkehrssicherungspflicht eingetreten. Den ihm obliegenden Beweis dafür, dass sich der Unfall in einem der Verkehrssicherungspflicht unterliegenden Bereich ereignet habe, sei der Kläger schuldig geblieben. Dem Beklagten zu 1) habe es oblegen, nicht den gesamten, 2,45 Meter breiten Zugang zum Hauseingang, sondern nur einen Gehbereich in einer Breite von 1,50 Metern mit abstumpfenden Mitteln zu behandeln. Ob der Kläger in diesem Bereich gestürzt sei oder in demjenigen rechten Seitenbereich, welcher der Streupflicht nicht mehr unterlegen habe, stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit fest.
Darüber hinaus könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1) seine Streupflicht verletzt habe mit der Folge, dass der Kläger auf nicht beräumter, vereister Stelle ausgerutscht sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Ziele weiter verfolgt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Argumentation, mit der das Erstgericht eine Haftung der Beklagten zu 2) als Arbeitnehmerin des Beklagten zu 1) verneint habe, übersehe, dass diese mit der Ausübung ihres Berufs Sorgfaltspflichten gegenüber der Allgemeinheit übernommen habe. Zu Unrecht habe das Landgericht die Feststellung verweigert, dass die Unfallstelle am fraglichen Tag vereist und nicht abgestumpft gewesen sei. Wenn, wie hier, kein Bürgersteig vorhanden sei, müsse als Gehweg ein Streifen von 1,50 Metern
Breite vom Rand der Grundstücksgrenze aus geräumt und gestreut werden. Da die Grundstücksgrenze unmittelbar am Beginn der Straße liege, treffe die Beklagten an der Unfallstelle eine Winterdienstpflicht. Überdies existiere entgegen der Argumentation in dem angefochtenen Urteil keine Begrenzung dieser Pflicht im Bereich des Hauszuganges auf eine Breite von 1,50 Metern.
Der Kläger beantragt,
das am 23.05.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam (Az.: 1 O 521/05) abzuändern und
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch, hilfsweise wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch, hilfsweise wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren aus dem Unfallereignis vom 04.03.2005 vor dem Haus Z. 182 a in K. entstandenen und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige, namentlich gemäß §§ 511 ZPO statthafte sowie gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Aspekt ein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen des Unfallereignisses vom 04.03.2005 zu mit der Folge, dass er auch die zu Ziffer 2 seines Antrages begehrte Feststellung der Einstandpflicht der Beklagten nicht erreichen kann.
Die Haftung der Beklagten setzt eine vom Kläger darzulegende und zu beweisende objektive Pflichtverletzung voraus. An einer solchen fehlt es. Hiervon ist das Landgericht auf der Grundlage des Beweisergebnisses zu Recht ausgegangen; der Kläger hat den Beweis, dass die Beklagten ihrer vertraglich gegenüber der Hausverwaltung übernommenen Verpflichtung, die Zuwegung zu dem Hauseingang des Gebäudes Z. bei Glatteis mit abstumpfenden Mitteln zu behandeln, nicht im geschuldeten Umfang nachgekommen sind, nicht zu führen vermocht. Auf die Frage, ob die Beklagte zu 2) als Arbeitnehmerin des Beklagten zu 1) dem Kläger auf Schadensersatz haftet, kommt es deshalb nicht an.
Der Senat folgt der vom Landgericht vertretenen Auffassung, die Streupflicht der Beklagten habe sich nicht auf die gesamte Breite der Zuwegung bezogen, sondern nur auf eine Breite von 1,50 Metern.
Da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden; erforderlich sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen, die im Einzelfall nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fern liegender Benutzung Dritten drohen (BGH, Urteil vom 16.05.2006, VI ZR 189/05 = NJW 2006, 2326; OLG Frankfurt a.
M., Urteil vom 22.08.2001, 23 U 195/00 = NJW-RR 2002, 23; OLG Bamberg, Urteil vom 27.05.1975, 5 U 46/75 = NJW 1975, 1787). Bezogen auf die Abstumpfung von Wegen bei Eisglätte sind insbesondere die Verkehrsbedeutung des Weges und der
Umfang dessen üblicher Benutzung zu berücksichtigen, es sind nur diejenigen Gefahren auszuschließen, die ein sorgfältiger Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann. Das bedeutet, dass auf Bürgersteigen, in Fußgängerzonen und auf
belebten Fußgängerüberwegen in der Regel etwa in einer Breite von 1,20 bis 1,30 Metern (so OLG Bamberg a. a. O.) bzw. 1,50 Metern (so OLG Frankfurt a. M. a. a. O.) gestreut werden muss, auf der Fußgänger vorsichtig aneinander vorbeikommen. Auf einem nur wenige Male am Tag benutzten Zugangsweg zu einer Wohnung auf einem Privatgrundstück ist sogar nur eine Durchgangsbreite erforderlich, die für die Begehung durch eine Person ausreicht (OLG Frankfurt a. M. a. a. O.: 0,45 Meter). Unter Anwendung dieser Maßstäbe traf die Beklagten nur die Pflicht, den Hauszugang in einer maximalen Breite von 1,50 Metern mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen.
Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung geltend macht, wegen des Fehlens eines Gehweges neben der Straße sei die Zuwegung zu dem Haus 1,50 Meter tief auf ganzer Breite zu bestreuen, folgt der Senat dieser Argumentation nicht. Der Kläger bezieht sich für seine Argumentation auf § 4 Abs. 3 der Straßenreinigungssatzung für die Gemeinde K.; diese Satzung betrifft indes nicht die hier in Rede stehende privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers, sondern regelt die öffentlich-rechtliche Pflicht der Gemeinde, den Winterdienst auf öffentlichem Straßenland zu verrichten sowie diejenige Dritter, auf die die Gemeinde diese Verpflichtung übertragen hat. Eine Heranziehung auch nur des Rechtsgedankens der genannten Bestimmung verbietet sich angesichts dessen, dass nicht nur die Zuwegung zum Haus, sondern auch die Straße „Z." im Privateigentum steht. Im Übrigen wäre die vom Kläger reklamierte Streupflicht, nähme man sie an, nicht dem Hauszugang mit nur untergeordneter Verkehrsbedeutung zuzuordnen, sondern der immerhin dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße.
Die Darstellung des Klägers, die Zuwegung zur Haustür sei überhaupt nicht gestreut gewesen, hat das Landgericht mit nachvollziehbarer Begründung als durch die Beweisaufnahme nicht bewiesen betrachtet. Die hiergegen in der Berufungsbegründung vorgebrachten Argumente geben keinen Anlass zu einer nochmaligen Tatsachenfeststellung in der Berufungsinstanz. Für einen erfolgreichen Angriff gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung müsste der Kläger konkrete Anhaltspunkte dafür aufzeigen, dass die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz unrichtig ist. Hierfür genügt die bloße Darstellung einer abweichenden Bewertung des Beweisergebnisses nicht. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts entfalten daher Bindungswirkung für die Berufungsinstanz (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Beweiswürdigung des Landgerichts entbehrt nicht einer belastbaren Tatsachengrundlage. Sie gründet sich weder auf bloße Vermutungen noch stellt sie sich als lückenhaft dar. Einen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze lässt sie nicht erkennen. Vielmehr hat das Landgericht mit nachvollziehbarer Begründung ausgeführt, warum die Angaben der Zeugin Ke., die allein den Vortrag des Klägers bestätigten, nicht geeignet waren, den erforderlichen Beweis zu erbringen. Zweifel ergaben sich namentlich daraus, dass der Zeuge Z. bekundete, keinerlei Probleme mit Glätte gehabt, sondern sicher gestanden zu haben, als er dem Kläger geholfen habe, aufzustehen. Hiermit korrespondiert die
weitere Aussage des Zeugen, er habe den Beklagten zu 1) vor dem Unfall beim Streuen beobachtet. Schließlich wurden die Angaben des Zeugen Z. durch diejenigen des Zeugen G. bestätigt, der aussagte, täglich morgens die Zeitung wegzubringen -ihm sei kein Tag bekannt, an dem der Weg nicht ausreichend abgestumpft gewesen sei.
Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 30.11.2007 erstmals behauptet, er sei im mittleren Bereich der Gehwegplatten gestürzt, ist sein Vortrag als neu zu bewerten und gemäß § 531 ZPO präkludiert. Er entspricht nicht der vom Kläger
selbst vorgenommenen Markierung auf den als Anlage K 4 zum Schriftsatz vom 14.02.2006 zu den Akten gereichten Fotos (Bl. 44 der Gerichtsakten) und seinen mit dieser korrespondierenden Ausführungen im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Landgericht, er sei auf der zweiten Platte von rechts und auch von der Straße aus gesehen gestürzt.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er in einem der Streupflicht unterliegenden Bereich des Hauszugangs gestürzt ist, hat das Landgericht nach allgemeinen Grundsätzen zutreffend dem Kläger zugeordnet. Dessen Annahme, zu seinen Gunsten streite ein Anscheinsbeweis, verkennt, dass ein solcher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nur dann in Betracht kommt, wenn feststeht, dass der Unfall sich innerhalb der räumlichen und zeitlichen Grenzen der Streupflicht ereignet hat. Dann spricht nach der Lebenserfahrung ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzungen bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wären (BGH, Urteil vom 04.10.1983, VI ZR
98/82, NJW 1984, 432; OLG Celle, Urteil vom 27.02.2004, 9 U 220/03, NJW-RR 2004, 1251). Diesen Anscheinsbeweis ermöglichende Feststellungen hat das Landgericht, wie erörtert, mit für den Senat bindender Wirkung nicht getroffen. Der
Kläger stürzte außerhalb des von den Beklagten pflichtgemäß bestreuten Bereichs, er hat ein Unglück erlitten und kann den Beklagten kein Unrecht vorhalten.
III.
Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.000,-€ festgesetzt.
Brandenburgisches OLG 2. Zivilsenat
Urteil vom 15.01.2008 AZ: 2 U 1/07
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 29. November 2006, Az: 17 O 148/06, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.11.2006 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 17 O 148/06, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt wegen seiner Ansicht nach nicht hinreichender Absicherung und Beleuchtung einer Treppe in einer Parkanlage Schadensersatz in Höhe von 760,-€ sowie Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000,-€ aus einem Unfallereignis vom 10. September 2005, an dem ein von dem Beklagten zu 1.) veranstaltetes Fest „F." stattgefunden hatte. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe kein allgemeines Gebot, andere vor einer Selbstgefährdung zu bewahren. Die Inanspruchnahme eines Dritten komme nur in Betracht, wenn dieser einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung eröffnet hätte und der Betroffene die Gefahr bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig hätte erkennen oder vermeiden können. Dies sei vorliegend zu verneinen, da die Sturzgefahr jeder Treppe anhafte und eine Rechtspflicht, eine Treppe zu beleuchten und mit einem Geländer zu versehen, nicht bestehe. Zudem sei für den Kläger auch erkennbar gewesen, dass die Treppe ungesichert gewesen sei. Schließlich sei auch nicht vorgetragen, weshalb eigentlich der Kläger gestürzt sei. Der Beklagte zu 1.) hafte im Hinblick auf die Veranstaltung nur insoweit, als durch diese Gefahren geschaffen würden oder sich bestehende Gefahren aufgrund der erheblichen Zunahme des Verkehrs an diesem Ort erheblich steigerten. Dies sei jedoch bei der Treppe zweifelsfrei nicht der Fall.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 5. Dezember 2006 zugestellte Urteil mit einem am 3. Januar 2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, das Urteil sei rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe die Besonderheiten des Einzelfalls übergangen. Angesichts der verschiedenen Bühnen und des Feuerwerks am Abend sei die Begehung der Treppe unerlässlich gewesen, sodass diese auch unter Berücksichtigung des erhöhten Publikumsverkehrs besonders hätte gesichert werden müssen. Auch die Beklagte zu 2.) sei verpflichtet gewesen, die Erfordernisse an der Treppe im Hinblick auf die Veranstaltung gesondert zu prüfen. Der Kläger habe auch nicht erkennen können, dass die Treppe über kein Geländer verfüge. Das Landgericht hätte zur Beurteilung der konkreten Situation an dem Abend Beweis durch Inaugenscheinnahme erheben müssen. Auch sei die weitere Begründung des Landgerichts, der Sturz sei nicht allein aufgrund der fehlenden Beleuchtung und des fehlenden Treppengeländers, sondern durch ein Stolpern, ein Vertreten oder ähnliches ausgelöst worden, abwegig und verstoße gegen die Denkgesetze.
Nachdem der Kläger das Schmerzensgeld erstinstanzlich mit mindestens 1.250,-€ beziffert hat, beantragt er in der Berufungsinstanz insbesondere im Hinblick auf die behauptete Versteifung des Mittelfingers der rechten Hand und das (vor-)prozessuale Verhaltens der Beklagten nunmehr sinngemäß,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. November 2006, Az. 17 O 148/06, abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 760,00 € Schadensersatz sowie Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
hilfsweise,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. November 2006, Az. 17 O 148/06, aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil, halten die Begründung des Landgerichts für rechtsfehlerfrei und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Mit der Rüge, das Landgericht habe ein Beweisangebot übergangen, die Hinweispflichten verletzt und die rechtlichen Grundsätze verkannt, stützt der Kläger die Berufung auf eine Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Kläger bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch - gegenüber dem Beklagten zu 1.) aus § 823 Abs. 1 BGB und gegenüber der Beklagten zu 2.) aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung
(§ 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG) - zusteht und die Klage bereits nach dem klägerischen Vortrag unschlüssig ist.
a) Allerdings traf den Beklagten zu 1.) zum Zeitpunkt der Veranstaltung entgegen seiner Auffassung die Verkehrssicherungspflicht für die Treppe.
Zwar ergibt sich eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht von der Beklagten zu 2.) auf den Veranstalter nicht bereits aus der vorgelegten Sondernutzungserlaubnis vom 29. August 2005. In deren Ziffer 5.) ist lediglich bestimmt, dass der Erlaubnisnehmer Anlagen so zu errichten und zu unterhalten habe, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Unter diese Regelung fällt die Treppe nicht, da es sich bei dieser nicht um eine von dem Beklagten zu 1.) errichtete Anlage im technischen Sinne handelte.
Die Verkehrssicherungspflicht für die Treppe folgt jedoch aus allgemeinen Grundsätzen. Der Beklagte zu 1.) hat durch die von ihm durchgeführte Veranstaltung die Uferwiesen für ein größeres Publikum eröffnet, als dies normalerweise der Fall ist, und damit erhöhten Fußgängerverkehr und einen zusätzlichen Gefahrenkreis geschaffen, für den er einzustehen hat (vgl. hierzu Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 823 Rn. 46 m.w.N.).
b) Die der Beklagten zu 2.) im Hinblick auf ihre Straßenbaulast als Amtspflicht obliegende Verkehrssicherungspflicht für die Treppe blieb davon unberührt. Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ist - nach Vorgenanntem - nicht erfolgt. Allein der Hinweis in Ziffer 4.) der Sondernutzungserlaubnis, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Haftpflicht des Erlaubnisnehmers unberührt blieben, hat keine Auswirkungen auf die Verkehrssicherungspflichten der Beklagten zu 2.). Hiermit wird lediglich auf die zusätzliche Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters hingewiesen. Da die Treppe weder in ihrer Substanz noch deren Umfeld durch die Veranstaltung verändert wurden, kann sich an der verbleibenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde nichts ändern.
c) Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist - wie das Landgericht zutreffend ausführt - indes zu verneinen.
Die den Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht umfasst die Pflicht, soweit zumutbar, das Benutzen der Gehwege in dem öffentlich zugänglichen Park möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere Besucher der Parkanlagen und der Veranstaltung vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit des Gehwegs und der Treppe sich ergebenden und bei zweckgerechter Benutzung nicht ohne weiteres
erkennbaren Gefahrenstellen zu sichern. Die Verkehrssicherungssicherungspflicht begründet hierbei grundsätzlich keine Beleuchtungspflicht auf öffentlichen Gehwegen. Allenfalls an denjenigen Stellen des Gehbereiches, an denen Hindernisse infolge Dunkelheit nicht ausreichend erkennbar sind und besondere Gefahrenquellen darstellen, kann ausnahmsweise - bei dem Fehlen anderer Sicherungsmöglichkeiten -eine Beleuchtung aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht geboten sein. Auch in einem solchen Fall besteht die Verpflichtung jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur in den Grenzen der allgemeinen Grundsätze der Straßenverkehrssicherungspflichten.
aa) Nach den allgemeinen Grundsätzen des Straßenverkehrssicherungsrechts ist der Verkehrssicherungspflichtige - von objektiv besonders einschneidenden Gefahrenlagen abgesehen - in der Regel gehalten, solche Gefahren zu beseitigen, auf die sich ein die normale Sorgfalt beachtender Fußgänger nicht selbst hinreichend einstellen und vor denen er sich nicht selbst hinreichend schützen kann, insbesondere wenn die Gefahr nicht rechtzeitig erkennbar ist. Inhalt der Verkehrssicherungspflicht kann nur sein, was im Interesse des Verkehrs nach objektivem Maßstab billigerweise verlangt werden kann und zumutbar ist (so OLG
Schleswig, VersR 1989, 627; OLG Hamm, OLGZ 1994, 301, 303). Der allgemeine Grundsatz, dass sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darbietet
(vgl. BGH, VersR 1979, 1055), gilt auch für die Nutzer eines Gehweges oder einer Parkanlage. Gehwege sind daher möglichst gefahrlos zu gestalten und in einem gefahrlosen Zustand zu erhalten. In Anbetracht des ausgedehnten Straßen- und Wegenetzes der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften und deren beschränkter Mittel sind lückenlose Sicherungsvorkehrungen praktisch gar nicht möglich und daher nur solche Maßnahmen zu treffen, für die ein wirkliches Sicherungsbedürfnis besteht. Dieses richtet sich im Wesentlichen nach der objektiven Verkehrsbedeutung der betreffenden Wegfläche und den vernünftigen Sicherheitserwartungen des Verkehrs, die maßgeblich durch das äußere Erscheinungsbild des Gefahrenbereiches bestimmt werden.
bb) Gehwege müssen grundsätzlich nicht beleuchtet werden, sofern sie nicht ausnahmsweise eine besondere Verkehrsbedeutung haben (Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 4. Aufl., Rn. 419; OLG Hamm, Urteil vom 3. Juli 2001, Az. 9 U 23/01; vgl. auch Urteil des Senats vom 10. April 2007, Az. 2 U 47/06). Dies gilt erst recht bei Gehwegen und Treppen in Parkanlagen. Angesichts des von dem Beklagten zu 1.) zu den Akten gereichten Lageplans (Bl. 36 d. A.) kann auch nicht erkannt werden, dass die Treppe erhöhte Verkehrsbedeutung aufweist.
Hinzu kommt, dass vor der betreffenden Treppe gar keine Beleuchtungskörper installiert sind, also der Fußgängerverkehr dort vernünftigerweise auch keine Beleuchtung erwarten kann. Allein an der Uferpromenade selbst sind Laternen. Der
vernünftige Fußgänger kann nicht ernsthaft davon ausgehen, dass der nicht beleuchtete Gehweg bei Dunkelheit in jeder Beziehung sicher ist. Bei ungenügender Beleuchtung muss ein Fußgänger vielmehr seine Gehweise so einrichten, dass er den Straßenzustand jederzeit berücksichtigen und sich auf ihn einstellen kann (OLG
Düsseldorf, VersR 1995, 1440).
cc) Die unbeleuchtete Treppe war für den Kläger auch erkennbar, sodass eine Beleuchtung nicht erforderlich war, um auf die Gefahrenstelle aufmerksam zu machen. Bei einer Gefahrenstelle, die von einem durchschnittlich sorgfältigen Fußgänger bereits bei flüchtigem Hinsehen ohne weiteres bemerkt werden kann, ist die Gemeinde nicht verpflichtet, vor dieser zu warnen oder diese zu beseitigen (Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 4. Aufl., Rn. 129, 131; OLG Hamm, Urteil vom 16. Februar 1990, Az. 9 U 229/89; OLG Düsseldorf, VersR 1993, 983; LG
Kleve, Urteil vom 27. Dezember 2002, Az. 1 O 399/02). Insofern wird auf die im Tatsächlichen zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts (S. 5 f. des Urteilsumdrucks) Bezug genommen.
Der Kläger trägt vorliegend auch nicht vor, dass er die Treppe als solche - und damit die eigentliche Gefahrenstelle - nicht habe erkennen können. Er hat diese bis zur Mitte offenbar problemlos begangen. Es kann also nicht so dunkel gewesen sein, dass vor der Treppe als solcher hätte gewarnt bzw. diese hätte beleuchtet werden müssen. Die Gefahr war damit für den Kläger hinreichend erkennbar. Der Umstand, dass die Treppe nicht über ein Geländer verfügte, muss damit ebenfalls bereits vor Betreten der ersten Stufe erkennbar gewesen sein oder hätte ertastet werden können. Dann hätte es dem Kläger oblegen, besondere Vorsicht walten zu lassen oder die Treppe nicht zu betreten. Schließlich trägt der Kläger auch nicht vor, dass erst in der Mitte der Treppe eine besondere Gefahrenstelle vorgelegen hat, aufgrund derer er gestürzt ist und die er in der Dunkelheit nicht hat erkennen können.
dd) Etwas Anderes ergibt sich im Ergebnis für den Beklagten zu 1.) auch nicht im Hinblick auf die in seiner Verantwortung durchgeführte Veranstaltung des Festes „F." und das Feuerwerk. Zwar traf den Veranstalter im besonderen Maße die Verpflichtung, die Besucher der Veranstaltung vor etwaigen Gefahren zu schützen. Auch kann ein Besucher, der für den Einlass in die Parkanlagen Eintritt bezahlt, grundsätzlich erwarten, dass alle Wege gefahrlos begehbar sind. Entgegen der klägerischen Auffassung war der Veranstalter hier jedoch aus oben genannten Gründen nicht gehalten, die Treppe, die aus sich heraus nicht gefährlich war, zu beleuchten oder mit einem Geländer zu versehen. Jedenfalls wäre ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen den aus der Veranstaltung resultierenden erhöhten Gefahren und dem Sturz nicht zu verzeichnen. Denn der Kläger trägt gerade nicht vor, wegen erhöhten Publikumsaufkommens im Gedränge, aufgrund verschütteter Getränke (vgl. hierzu beispielsweise OLG Köln NJW-RR 2003, 85) oder
gerade in der Veranstaltung liegender Besonderheiten gestürzt zu sein.
ee) Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob und inwieweit die Besucher des Festes gezwungen waren, die Treppe zu benutzen, um zu den unterschiedlichen Orten der Veranstaltung zu gelangen. Auch die zwischenzeitlich auf Veranlassung der Beklagten zu 2.) erfolgte Beschneidung der Sträucher rechts und links der Treppe ändert an der fehlenden Verpflichtung der Beklagten zu weiteren Maßnahmen nichts. Dass im Nachhinein Maßnahmen veranlasst werden, besagt nichts dazu, ob zum Unfallzeitpunkt Maßnahmen erforderlich waren.
Einer Beweisaufnahme durch das Landgericht bedurfte es angesichts der Unschlüssigkeit der Klage in Bezug auf die Verkehrssicherungspflichtverletzung jedenfalls nicht, zumal eine spätere Inaugenscheinnahme - wie von dem Kläger beantragt - nicht die „konkrete Situation an jenem Abend" gezeigt hätte. Vielmehr können die örtlichen Gegebenheiten angesichts des Lageplans und des vorgelegten Fotos hinreichend beurteilt werden. Es bedurfte auch keines weiteren Hinweises durch das Landgericht. Zum einen hat das Landgericht nämlich bereits in seiner Verfügung vom 7. August 2006 dargelegt, dass in der fehlenden Beleuchtung und dem fehlenden Geländer keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erkannt werden könne. Zum anderen hat der Kläger auch in zweiter Instanz keinerlei Tatsachen vorgetragen, die er wegen eines unterbliebenen Hinweises nicht bereits in erster Instanz vortragen konnte.
d) Schließlich hat der Kläger schon deswegen nicht schlüssig dargetan, dass eine etwaige Pflichtverletzung für seinen Sturz kausal geworden ist, weil in keiner Weise dargelegt ist, warum und wie er überhaupt gestürzt sein will. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass verschiedene Ursachen denkbar sind, die weder mit der fehlenden Beleuchtung noch einem fehlenden Geländer noch sonst mit dem Zustand der Treppe etwas zu tun hätten, zumal auf den vorgelegten Fotos nicht erkennbar ist, dass die Treppe als solche schadhaft gewesen wäre.
e) Ein Anspruch des Klägers scheitert darüber hinaus daran, dass den Kläger ein weit überwiegendes Mitverschulden an dem Sturz träfe, hinter dem eine etwaige Amtspflichtverletzung der Beklagten zurückträte.
aa) Ein Fußgänger muss sich bei völliger Dunkelheit auf einem ihm - nach eigener Behauptung - völlig unbekannten Weg äußerst vorsichtig bewegen, da die Gemeinde durch die Nichtbeleuchtung zum Ausdruck bringt, dass sie während der Dunkelheit keine Gewähr für die Sicherheit des Weges übernimmt (vgl. bereits RG, JW 35, 34; BGH VersR 59, 889). Wenn der Fußgänger diese ganz besonders vorsichtige
Gehweise unterlässt und deshalb auf einem Hindernis - hier der Treppe - zu Fall kommt, trifft ihn ein so hohes Maß an eigenem Verschulden, dass er den Schaden alleine tragen muss (vgl. OLG Köln, VersR 55, 172).
bb) Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil an dem betreffenden Abend eine Veranstaltung durchgeführt wurde.
Für den Kläger erkennbar war die Treppe unbeleuchtet und hatte kein Geländer, was ebenfalls vor Betreten der ersten Stufe, jedenfalls bis zur Mitte der Treppe, wo er denn schließlich gestürzt ist, erkennbar war, sodass es ihm oblegen hätte, die Treppe besonders vorsichtig zu begehen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 543 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Auch ist die Zulassung nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung beruht allein auf der Würdigung der Umstände des Einzelfalles.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.760,-€ festgesetzt.
Brandenburgisches OLG 2. Zivilsenat
Urteil vom 21.12.2007
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 26. Oktober 2006, Az: 17 O 590/05, Urteil
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.10.2006, Az.: 17 O 590/05, abgeändert.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 3.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) insgesamt und von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) jeweils 80 %. Die Beklagte zu 1) trägt von den Gerichtskosten 20 % und von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin 10 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz als Fußgängerin wegen eines Sturzes am 07.01.2002 gegen 12.00 Uhr auf dem Klinikgelände der Beklagten zu 1). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte zu 2) habe für die behauptete Unfallstelle bereits keine Verkehrssicherungspflicht, da es sich um eine Verkehrsfläche handele, die nur beschränkt der Öffentlichkeit zugänglich sei. Zudem habe sie als Eigentümerin des Klinikgeländes dieses in die ausschließliche Verwaltung und Obhut der Beklagten zu 1) gegeben. Zu einer Verletzung etwaiger Kontrollpflichten der Beklagten zu 2) sei nichts vorgetragen worden. Auch die Beklagte zu 1) hafte der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus § 823 BGB. Im Ergebnis der
Beweisaufnahme sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Klägerin aufgrund von so starker Glätte gestürzt sei, dass diese einen verkehrssicherungspflichtwidrigen Zustand dargestellt habe. Vielmehr habe eine winterliche Verkehrswegesituation vorgelegen, die mit gehöriger Aufmerksamkeit durchaus zu bewältigen gewesen sei. Ein Verkehrsteilnehmer müsse eine Verkehrsfläche so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbiete. Ein Anspruch der Klägerin scheide auch deshalb aus, weil es sich bei der Unfallörtlichkeit nicht um eine verkehrswichtige Fläche gehandelt habe. Im Bereich der Parkplätze sei nur mit einem geringen Verkehrsaufkommen durchschnittlich gerüsteter Fußgänger zu rechnen, die nicht erwarten dürften, dass jeder Weg auf dem Klinikgelände geräumt sei. Schließlich sei der Klägerin auch ein den Anspruch ausschließendes Mitverschulden entgegenzuhalten, da die winterlichen Straßenverkehrsverhältnisse weithin und überall sichtbar gewesen seien.
Gegen dieses ihr am 30.10.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.11.2006, bei Gericht eingegangen am 27.11.2006, Berufung eingelegt und diese nach einer entsprechenden Verlängerung der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 30.01.2007, bei Gericht eingegangen am selben Tag, begründet. Mit der Berufung rügt die in der ersten Instanz unterlegene Klägerin eine falsche Rechtsanwendung und eine unvollständige Tatsachenfeststellung durch das Landgericht. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht sei rechtsirrig verneint worden. Das Landgericht habe nicht erkannt, dass die Klägerin auf einem großen, lang gestreckten Parkplatz gestürzt ist. Zudem habe es nach den örtlichen Verhältnissen keine Möglichkeit gegeben, mit dem Pkw direkt vor das Klinikgebäude II vorzufahren, sodass für sie keine Handlungsalternative bestanden habe. Das Landgericht sei aufgrund falscher Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass der Klägerin nicht der Beweis gelungen sei, aufgrund von Glätte gestürzt zu sein. Zudem sei es über die Verkehrswichtigkeit der Fläche im Irrtum. Überdies liege kein den
Anspruch ausschließendes Mitverschulden der Klägerin vor. Schließlich sei auch die Beklagte zu 2) als Grundstückseigentümerin und öffentlich-rechtliche Körperschaft verkehrssicherungspflichtig.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 26.10.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 590/05,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, das jedoch einen Betrag in Höhe von 15.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen -, die aus dem Unfall vom 07.01.2002 auf dem Parkplatz …allee des Geländes der B.-Klinik in B. entstehen, zu ersetzen.
Die Beklagte beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil, halten die Begründung des Landgerichts für fehlerfrei und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldens ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG in Höhe
von 3.600,00 € zu.
a) Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin auf dem Klinikgelände in W. am 07.01.2002 den von ihr behaupteten Unfall erlitten hat, an dem der Beklagten zu 1) eine schuldhafte Mitverursachung zur Last fällt und für dessen Folgen diese als verkehrssicherungspflichtige Person einzustehen hat.
aa) Der Senat geht auf der Grundlage der Beweiswürdigung durch das Landgericht davon aus, dass im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme der Sturz der Klägerin nach dem Verlassen ihres Kraftfahrzeuges auf dem Klinikgelände der Beklagten zu 1) in W. auf der …allee feststeht.
Zu den Umständen des Sturzes hat das Landgericht weiter auf Seite 7 des Urteils ausgeführt, dass in dem Sturzbereich der Klägerin nicht geräumte Schneereste in unterschiedlicher Resthöhe vorhanden waren und angesichts des von der Klägerin vorgelegten amtlichen Gutachtens über die Witterungsverhältnisse am 07.01.2002 jedenfalls stellenweise noch die Voraussetzungen für Glättebildung gegeben waren. Weiter hat es festgehalten, dass die Beklagte zu 1) die Straße zu ihren Klinikgebäuden nicht von dem Schnee geräumt hatte, der Tage zuvor niedergegangen war, sodass mehr oder weniger große Schneedeckenreste vorhanden waren. Schließlich hat das Landgericht auch festgestellt, dass der Boden in den Tagen vor dem Unfallgeschehen mit Splitt bestreut worden war, was jedoch im Hinblick auf den Tauprozess des nicht geräumten Schnees keine abstumpfende Wirkung mehr entfaltet haben dürfte.
Auf der Grundlage dieser ausreichenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts kann der Senat mit einer lediglich in rechtlicher Hinsicht abweichenden
Würdigung des Falles in der Sache entscheiden, ohne dass ein Bedarf nach einer Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme besteht.
bb) Das - auch nach der Überzeugung des Landgerichts - feststehende Unfallereignis vom 07.01.2002 hat die Beklagte zu 1) mit verursacht.
Soweit das Landgericht offenbar davon ausgeht, dass die Klägerin mit den oben getroffenen tatsächlichen Feststellungen noch nicht ausreichend nachgewiesen haben könnte, dass sie an der Unfallstelle aufgrund von Glätte gestürzt ist, verkennt es die Wirkung des von ihm selbst auf Seite 5 des Urteils zitierten Anscheinsbeweises. Wenn - wie im vorliegenden Fall - sowohl das Unfallgeschehen als auch eine zumindest stellenweise Glättebildung in dem Bereich der Unfallstelle feststehen, spricht der Beweis des ersten Anscheins zu Gunsten des Geschädigten dafür, dass der Unfall durch die Glätte verursacht worden ist. Auf das Ausmaß der Glätte und weitere Umstände, die in dem konkreten Fall mitursächlich für einen Sturz gewesen sein könnten - etwa eigene Unachtsamkeit der Klägerin - kommt es für die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht an. Für die Frage der Kausalität ist vielmehr prozessual von Bedeutung, dass dem Vorbringen der Beklagtenseite keine Tatsachen zu entnehmen sind, die ernsthaft gegen einen glättebedingten Sturz der Klägerin am 07.01.2002 sprechen könnten. Damit ist der Anscheinsbeweis nicht erschüttert.
cc) Die Beklagte zu 1) hat als verkehrssicherungspflichtige Person für die Folgen des glättebedingten Sturzes der Klägerin einzustehen, da in dem Bereich der Parkflächen neben der …allee bei Glätte eine Streupflicht bestanden hat.
(1) Die der Beklagten zu 1) auf ihrem Klinikgelände obliegende Verkehrssicherungspflicht umfasst die Pflicht, soweit zumutbar, den Verkehr auf ihrem Gelände möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit der Straße und Wege sich ergebenden und bei zweckgerechter Benutzung der Verkehrswege nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahrenstellen zu sichern (st. Rspr., siehe nur OLG Dresden, Urteil vom 16.11.1998,
DAR 1999, 122). Für den Bereich der Streupflicht bei Glätte wird die Verkehrssicherungspflicht durch die Rechtsprechung dahin konkretisiert, dass Gehwege innerhalb geschlossener Ortschaften zu streuen sind, soweit auf ihnen ein
nicht unerheblicher Fußgängerverkehr stattfindet (OLG München, Beschluss vom 13.01.2006, Az. 1 U 5136/05; OLG Jena, Urteil vom 09.03.2005, Az. 4 U 646/04). Die Streupflicht umfasst hierbei nicht die Fahrbahn, sondern nur die Bürgersteige
und, wenn diese fehlen, entsprechende Streifen am Fahrbahnrand in einer Breite von 1 bis 1,20 m, wenn die Fahrbahn tatsächlich von Fußgängern genutzt wird (Bergmann/Schumacher, Rn. 245; BGH NJW 1969, 1958; Urteil vom 09.10.2003, Az.
III ZR 8/03; OLG München, Urteil vom 29.04.1999, Az. 1 U 3655/98). Für Straßen
und Parkflächen besteht aufgrund der ganz überwiegenden Benutzung durch Kraftfahrzeuge grundsätzlich keine Räum- und Streupflicht. Nach der gefestigten Rechtsprechung wird insofern eine Räum- und Streupflicht bei Eis- oder Schneeglätte für Straßen nur angenommen, wenn die konkrete innerorts gelegene Unfallstelle in einem besonders verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenbereich liegt (vgl. BGH,
VersR 1990, 1148, 1149; VersR 1998, 1373 f. m.w.N.).
(2) Nach diesen Grundsätzen ist eine Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Streu-und Räumpflicht an der Unfallstelle zu bejahen.
Aus den zu der Unfallörtlichkeit von den Parteien vorgelegten Bildern ist gut ersichtlich, dass die Klägerin ihr Fahrzeug auf einer erlaubten Parkfläche links von der Zubringerstraße - der …allee - abgestellt hatte und von dort nur über die Straße und einen Grünstreifen hinweg auf eine Zuwegung in Richtung Klinikgebäude gelangen konnte. Ein eigener Gehweg ist auf keiner Seite neben der …allee vorhanden. Bei dieser Grundkonstellation kann unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht - unabhängig davon, ob es sich um 13 Parkplätze oder einen „großen, lang gestreckten Parkplatz" handelt - von der Beklagten zu 1) zwar nicht erwartet werden, dass sie die Parkflächen und die Straße in der ganzen Breite und Länge schnee- und eisfrei hält, um ein sicheres Erreichen des nächstgelegenen gepflasterten Gehwegs zu ermöglichen. Es kann auch offen bleiben, ob und an welcher Stelle über die Straße hinweg eine Fußgängerfurt freizuhalten war. Jedenfalls war sie dazu verpflichtet, als Ersatz für den nicht vorhandenen Bürgersteig zumindest einen Streifen am Fahrbahnrand in einer Breite von 1 bis 1,20 m schnee-und eisfrei zu halten, da die Fahrbahn von Fußgängern genutzt wird und nach dem Abstellen eines Fahrzeugs auch genutzt werden muss. Das mit dem Fußweg zur Klinik und der Straßenüberquerung verbundene Glätterisiko müssen die Patienten und Besucher der Beklagten zu 1) daher nur in Kauf nehmen, soweit sie den von ihr zu streuenden schmalen Streifen auf der Fahrbahn nicht benutzen.
(3) Die Verletzung der damit für die Unfallstelle bestehenden Räum- und Streupflicht der Beklagten zu 1) hat das Landgericht bereits in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, indem es darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte zu 1) die Straße zu den Klinikgebäuden - mithin die …allee - nicht von dem Schnee geräumt hat, der Tage zuvor niedergegangen war (Seite 7 des Urteils). Hierin liegt angesichts des oben geschilderten Zustandes der Straße eine Verletzung der Streupflicht, unabhängig davon, seit wie vielen Tagen die Beklagte zu 1) ihrer Verpflichtung nicht mehr nachgekommen war.
b) Die Klägerin trifft allerdings an dem Unfallgeschehen angesichts der schon nach dem eigenen Vorbringen deutlich erkennbaren Wetterumstände ein erhebliches
Mitverschulden, das der Senat mit 2/3 bemisst.
Dabei geht der Senat davon aus, dass für die Klägerin bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Gefahrenstelle erkennbar und der Sturz vermeidbar gewesen wäre. Immerhin sind ihr Ehemann und ihre Tochter, die ebenfalls das Auto zu Fuß verlassen hatten, trotz der bestehenden Glätte nicht gestürzt. Ein Fußgänger kann bei winterlichen Straßenverhältnissen - nicht einmal auf Gehwegen - keine völlige Gefahrenfreiheit erwarten, sodass er sich in seiner Fortbewegung stets auf vereinzelte Glatteisstellen einzurichten hat (Bergmann/Schumacher, Rn. 250; auch: Senat, Urteil vom 23.03.2004, Az. 2 U 35/03). Die Klägerin trafen daher nach dem
Aussteigen aus dem Kraftfahrzeug erhöhte Sorgfaltspflichten. Dass die Klägerin, der die winterlichen Straßenverhältnisse bekannt waren, gegen diese Pflichten verstoßen hat, folgt - gleichfalls im Wege des Anscheinsbeweises - aus dem Umstand, dass sie auf der Straße gestürzt ist.
Allerdings rechtfertigt dieser (Mit-) Verursachungsanteil nicht - wie das Landgericht am Ende seiner Entscheidungsgründe meint - ein vollständiges Zurücktreten der Haftung der Beklagten zu 1). Denn infolge der feststehenden Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist es zu einer erheblichen Gefährdung gekommen, die sich in dem Unfall der Klägerin auch realisierte. Nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge und der im Vortrag der Parteien und den vorgelegten Fotografien dokumentierten Gesamtumstände auf dem Klinikgelände erachtet der Senat eine Bemessung des Mitverschuldens der Klägerin mit 2/3 für notwendig, aber auch für ausreichend. Damit verbleibt eine Haftung der Beklagten zu 1) für die von der Klägerin durch den Sturz am 07.01.2002 erlittenen Schäden in einem Umfang von 1/3.
c) Der Klägerin steht gemäß §§ 839 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB - wie mit dem Antrag zu
1) geltend gemacht - ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld zu, das der Senat unter Berücksichtigung des ihr zur Last fallenden Mitverschuldens mit 3.600,00 € bemisst.
Die Verletzungsfolgen stehen auf der Grundlage der vorgelegten Arztberichte und der Bescheide der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom 17.09.2003 und 08.09.2004 fest, denen die Beklagte zu 1) mit einem pauschalen Bestreiten nur prozessual unzureichend entgegen getreten ist. Danach erlitt die Klägerin im Wesentlichen eine Verletzung des rechten Schultergelenks, die ihren mehrmaligen stationären Aufenthalt erforderlich machte und eine besonders langfristige Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. Außerdem leidet die Klägerin nun dauerhaft unter einer Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk. Schließlich hat die Klägerin im Hinblick auf die Verletzungsfolgen auch eine unbefristete Unfallrente nach einer MdE
von 20 % erhalten. Neben der diesen Unfallfolgen Rechnung tragenden Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes ist bei der Bemessung weitergehend die Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen, die allerdings im Hinblick auf das erhebliche Mitverschulden der Klägerin an dem Unfallgeschehen nicht im Vordergrund steht. Maßgeblich ist danach insbesondere der Ausgleich für die dauernde Bewegungseinschränkung und die Klinkaufenthalte, denen sich die Klägerin unterziehen musste.
Angesichts der bei vergleichbaren Verletzungen von der Rechtsprechung zuerkannten Beträge erscheint dem Senat unter Berücksichtigung des erheblichen Mitverschuldens der Klägerin ein Ersatzbetrag in Höhe von 3.600,00 € zur Abgeltung ihrer immateriellen Schäden angemessen. Bei der Bemessung dieses Betrages hat der Senat auch das Schmerzensgeld für künftige Beeinträchtigungen durch die dauernde Bewegungseinschränkung der rechten Schulter miteinbezogen.
d) Der Feststellungsantrag der Klägerin ist allerdings bereits unzulässig.
Für den Senat ist nicht ersichtlich, welche künftigen materiellen oder immateriellen Schäden der Klägerin drohen sollten. Alle absehbaren immateriellen Schäden hat der Senat bereits in die Bemessung des Schmerzensgeldbetrages einbezogen, sodass ein weitergehendes Feststellungsinteresse - jedenfalls derzeit - nicht besteht. Da der Unfall der Klägerin vom 07.01.2002 durch die Berufsgenossenschaft als Wegeunfall nach dem SGB VII anerkannt und berentet worden ist, drohen ihr keine künftigen eigenen materiellen Schäden.
2. Das Landgericht hat allerdings zutreffend festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG zusteht.
Insoweit fehlt es bereits an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin zu einer Verletzung einer eigenen Verkehrsicherungspflicht durch die Beklagte zu 2).
Die Beklagte zu 2) hat als Grundstückseigentümerin des Geländes in W. unstreitig bereits im Jahr 1990 einen schon vor dem Jahr 2002 vollzogenen Erbbaurechtsvertrag mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1) abgeschlossen, der sämtliche Verkehrssicherungspflichten für das Grundstück, nämlich die „Haftung für den verkehrssicheren Zustand", auf die Beklagte zu 1) überträgt. Angesichts der durch den Erbbaurechtsvertrag bewirkten dinglichen Übertragung eines faktischen „Eigentums auf Zeit" neigt der Senat dazu, Kontrollpflichten der Beklagten zu 2) in Bezug auf den „verkehrssicheren Zustand" ihres Grundstücks insgesamt
auszuschließen. Diese Rechtsfrage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, da selbst wenn solche Kontrollpflichten auch gegenüber dem dinglich Erbbauberechtigten in einem dann allenfalls sehr geringfügigen Maße angenommen würden, sich aus dem Klagevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte zu 2) in einer für die Verletzung der Klägerin kausalen Weise solche Restkontrollpflichten verletzt haben könnte. Allein die Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 2) habe das Gelände überhaupt nicht kontrolliert, ist nicht dazu geeignet, die Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung durch unterlassene Kontrollen und dem Sturz der Klägerin nachvollziehbar darzulegen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 543 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Auch ist die Zulassung nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung beruht allein auf der Würdigung der Umstände des Einzelfalles.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 18.000,00 €.
Brandenburgisches OLG 2. Zivilsenat
Urteil vom 21.12.2007 AZ: 2 U 9/07
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 8. November 2006, Az: 13 O 306/06, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. November 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 306/06, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt unter Amtshaftungsgesichtspunkten aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin Ersatz von Behandlungskosten in Höhe von 5.335,69 € sowie Feststellung der Verpflichtung zum Ausgleich künftiger Schäden aus einem Unfallereignis vom 11. Oktober 2005. Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Januar 2007 Bezug genommen. Ergänzend wird lediglich Folgendes ausgeführt:
In dem von der Versicherungsnehmerin ausgefüllten Unfallfragebogen gab diese zum
Unfallhergang an, sie sei „auf dem Heimweg vom Meldeamt vorbei am Platz … in Höhe Friseursalon … (Platz … 5) über eine def. hochstehende Gehwegplatte" gestürzt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte trage zwar für den Platz … als Trägerin der Straßenbaulast auch die Verkehrssicherungspflicht. Eine Amtspflichtverletzung sei jedoch nicht zu verzeichnen. Die der Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht beinhalte nicht, die Straßen und Gehwege für Fußgänger in einem einwandfreien Zustand zu erhalten. Vielmehr seien nur solche Gefahren zu beseitigen, auf die sich ein die normale Sorgfalt beachtender Verkehrsteilnehmer nicht selbst hinreichend einstellen könne und vor denen er sich selbst nicht zu schützen vermöge. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten scheitere insbesondere am offensichtlich schlechten Gesamtzustand des Gehwegs; bei einer solchen Sachlage werde von einem Fußgänger erwartet, durch ein vorsichtiges Auftreten die ihm ohne weiteres erkennbare Gefahr zu vermeiden. Keine andere Bewertung rechtfertigten das Alter und die hiermit verbundenen Beeinträchtigungen der Klägerin. Schließlich träfe die Versicherungsnehmerin, der die Unfallstelle bekannt gewesen sein dürfte, für den Fall der Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ein derart überwiegendes Mitverschulden, dass ein etwaiges Verschulden der Beklagten dahinter zurücktreten würde.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, das Urteil sei rechtsfehlerhaft. Das Verkehrsinteresse erfordere bei Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes, zumindest in Hauptstraßen, wie es die Straße der … sei, die Gehwege in einem Zustand zu erhalten oder diese in einen solchen Zustand zu versetzen, dass auch ältere und unsichere Menschen nicht bei jedem Schritt, den sie unternähmen, Gefahr liefen, sich bei Stürzen schwere Verletzungen zuzuziehen. Der Zustand auf dem streitgegenständlichen Gehweg stelle sich als unzumutbar dar; eine Anpassung seitens der Verkehrsteilnehmer sei schlechterdings nicht möglich. Zudem habe das Landgericht den Umstand übersehen, dass die Versicherungsnehmerin bereits eine längere Strecke über die Verkehrsfläche gelaufen sei, ohne zu stürzen und der Sturz an einer Stelle geschehen sei, an der sich eine nicht erkennbare größere Unebenheit befunden habe. Darüber hinaus habe das Landgericht den klägerischen Vortrag, nach dem die Versicherungsnehmerin über eine defekte, hoch stehende Gehwegplatte gestürzt sei, übergangen. Hiermit habe die Klägerin dargetan, dass die Versicherungsnehmerin über eine besondere Unebenheit gestürzt sei. Ein gefahrloses Ausweichen sei nicht möglich gewesen, zumal die Unebenheit ausweislich der überreichten Fotos für die Versicherungsnehmerin nicht zu erkennen gewesen sei. Jedenfalls habe das Landgericht Beweis erheben müssen.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.335,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2006 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche, ihr künftig noch entstehende Schäden aus dem Unfallereignis vom 11. Oktober 2005 auf der Gehwegfläche auf dem Platz … in S. in Höhe des Frisörgeschäftes „…" betreffend ihre Versicherungsnehmerin E. K., geboren am … 1924, zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, hält die Begründung des Landgerichts für rechtsfehlerfrei und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Mit der Rüge, das Landgericht habe ein Beweisangebot übergangen und die rechtlichen Grundsätze verkannt, stützt die Klägerin die Berufung auf eine Rechtsverletzung (§
513 Abs. 1 ZPO).
In der Sache hat die Berufung indes keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Klägerin bereits dem Grunde
nach kein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG aus übergegangenem Recht (§
116 SGB X) gegenüber der Beklagten zusteht und die Klage bereits nach dem klägerischen Vortrag unschlüssig ist.
a) Die der Beklagten als Amtspflicht obliegende Verkehrssicherungspflicht - insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen -umfasst die Pflicht, soweit zumutbar, das Benutzen der Gehwege möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere Fußgänger vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit des Gehwegs sich ergebenden und bei zweckgerechter Benutzung nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahrenstellen zu sichern.
aa) Nach den allgemeinen Grundsätzen des Straßenverkehrssicherungsrechts ist der Verkehrssicherungspflichtige - von objektiv besonders einschneidenden Gefahrenlagen abgesehen - in der Regel gehalten, solche Gefahren zu beseitigen, auf die sich ein die normale Sorgfalt beachtender Fußgänger nicht selbst hinreichend einstellen und vor denen er sich nicht selbst hinreichend schützen kann, insbesondere wenn die Gefahr nicht rechtzeitig erkennbar ist. Inhalt der Verkehrssicherungspflicht kann nur sein, was im Interesse des Verkehrs nach objektivem Maßstab billigerweise verlangt werden kann und zumutbar ist (so OLG
Schleswig, VersR 1989, 627; OLG Hamm, OLGZ 1994, 301, 303). Der allgemeine Grundsatz, dass sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darbietet
(vgl. BGH, VersR 1979, 1055), gilt auch für die Nutzer eines Gehweges. Gehwege sind daher möglichst gefahrlos zu gestalten und in einem gefahrlosen Zustand zu erhalten. In Anbetracht des ausgedehnten Straßen- und Wegenetzes der öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaften und deren beschränkter Mittel sind lückenlose Sicherungsvorkehrungen praktisch gar nicht möglich und daher nur solche Maßnahmen zu treffen, für die ein wirkliches Sicherungsbedürfnis besteht. Dieses richtet sich im Wesentlichen nach der objektiven Verkehrsbedeutung der betreffenden Wegfläche und den vernünftigen Sicherheitserwartungen des Verkehrs, die maßgeblich durch das äußere Erscheinungsbild des Gefahrenbereiches bestimmt werden.
bb) Auf dieser Grundlage entspricht es überwiegender Rechtsprechung, dass Unebenheiten des Gehweges bis zu einer Grenze von 2,0 bis 2,5 cm grundsätzlich hinzunehmen sind. Höhenunterschiede dieser Größenordnung zählen in der Regel nicht zu den Gefahren, mit denen Fußgänger nicht zu rechnen brauchen, selbst wenn das unterschiedliche Niveau scharfkantig gegeneinander abgesetzt ist (Urteil des OLG
Celle vom 7. März 2001 - 9 U 218/00 -, zitiert nach juris; Nds. Rpfl. 2000, 105, 106; MDR 1998, 1031; Zusammenstellung der neueren Rechtsprechung in OLG Hamburg OLGR 2005, 469).
cc) Diese von einem Fußgänger noch hinzunehmenden Höhendifferenzen stellen indessen keine starren und absoluten Grenzen dar (BGH VersR 1967, 281; OLG Celle MDR 1998, 1031; OLG Hamm NJW-RR 2005, 255; OLG Oldenburg NJW-RR 1986,
903). Vielmehr kommt es hier immer auf die Umstände des Einzelfalles an, sodass auch bei geringeren Höhenunterschieden eine Haftung in Betracht kommen kann, wenn besondere Umstände bestehen, die für den Verkehrssicherungspflichtigen Anlass zum Handeln gebieten. In diesem Zusammenhang ist die durch den Höhenunterschied bedingte Gefährdung im Zusammenhang mit den besonderen Umständen der einzelnen Örtlichkeiten zu sehen und im Blick auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen. So hat etwa bereits der BGH in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1966 angenommen, eine besondere Gefährlichkeit der Unfallstelle könne trotz einer Vertiefung von nur 1,5 cm darin liegen, dass diese sich unmittelbar vor einem Schaufenster dicht vor dem Eingang eines Ladengeschäfts in einer Hauptstraße befindet (BGH VersR 1967, 281, 282). Ferner hat das OLG Celle
eine Haftung bejaht, als ein überdies instabiler Pflasterstein 1,5 cm über das Niveau des Gehsteiges hinausragte und es sich um einen Gehweg im Stadtzentrum mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung durch Schaufenster handelte (MDR 1998,
1031). Ebenfalls als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wurde es angesehen, dass im Falle der Neugestaltung eines dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Marktplatzes planmäßig auf Teilen des Platzes 1,7 cm unter dem Trittniveau befindliche unauffällige Entwässerungsrinnen angelegt wurden (OLG Hamm, a. a. O.). Schließlich hat das OLG Oldenburg eine 2 cm hohe Kante in der Pflasterung einer Fußgängerzone nicht mehr für hinnehmbar erachtet (NJW-RR 1986, 903).
dd) Nach diesen Grundsätzen ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der beklagten Gemeinde zu verneinen. Das Landgericht hat zutreffend von der Durchführung einer Beweisaufnahme abgesehen.
(1) Es bestehen bereits Unklarheiten in Bezug auf die Höhendifferenz, aufgrund derer die Versicherungsnehmerin gestürzt sein soll. Die Klägerin behauptet in der Klageschrift hierzu, dass die Versicherungsnehmerin aufgrund dessen, dass sich „der Gehweg u. a. in Höhe des Frisörgeschäftes „…" in sehr schlechtem Instandhaltungszustand" befunden habe, ins Straucheln gekommen und schwer gestürzt sei. Dabei hätten „teilweise" komplette Gehwegplatten gefehlt, es seien Abbruchkanten und Plattenränder mit einer Höhe von ca. 5 bis 6 cm zu verzeichnen gewesen. Nach diesem Vortrag ist jedoch bereits zweifelhaft, ob an der konkreten Sturzstelle Höhenunterschiede von ca. 5 bis 6 cm zu verzeichnen waren oder lediglich in der näheren Umgebung.
Hierbei kann sich die Klägerin auch nicht auf einen für sie sprechenden Anscheinsbeweis berufen. Denn der Anscheinsbeweis träte nur dann für sie ein, wenn eine Pflichtverletzung der Beklagten - das Vorhandensein einer Gefahrenstelle (s. hierzu BGH NJW 2005, 2454) - feststünde. Dies ist indes insbesondere angesichts
der von der Klägerin überreichten Fotos fraglich. Höhenunterschiede von 5 bis 6 cm ergeben sich daraus gerade nicht. Hinzu kommt, dass die Klägerin im seitens des Landgerichts nachgelassenen Schriftsatz vom 13. November 2006 ausgeführt hat, die Versicherungsnehmerin sei wegen einer defekten, hoch stehenden Gehwegplatte gestürzt. Dieser Vortrag ist nicht ohne weiteres mit den vorgelegten Fotos und dem Vortrag in der Klageschrift in Übereinstimmung zu bringen. Angesichts der von der Klägerin überreichten Fotos (Anlage K 2; Bl. 13 ff. d.A.) dürfte davon auszugehen sein, dass die Versicherungsnehmerin über eine allenfalls zwei Zentimeter hohe Plattenkante gestolpert ist. Eine lockere und sich daher hochstellende Platte war damit offenbar nicht gemeint. Anderenfalls hätte es einer Klarstellung seitens der Klägerin bedurft. Demgemäß kann vorliegend bereits nicht erkannt werden, dass der Niveauunterschied, der möglicherweise zu dem Sturz geführt hat, mehr als 1,5 cm betrug.
(2) Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn der Gehweg befand sich - wie das Landgericht zutreffend ausführt - in einem insgesamt desolaten Zustand. Bei einer Gefahrenstelle, die von einem durchschnittlich sorgfältigen Fußgänger bereits bei flüchtigem Hinsehen ohne weiteres bemerkt werden kann, ist die Gemeinde nicht verpflichtet, vor dieser zu warnen oder diese zu beseitigen (Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 4. Aufl., Rn. 129, 131; OLG Hamm, Urteil vom 16.02.1990, Az. 9 U 229/89; OLG Düsseldorf, VersR 1993, 983; LG Kleve, Urteil vom 27.12.2002,
Az. 1 O 399/02).
Hierzu wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Frankfurt (Oder) (S. 6 der Urteilsabschrift) Bezug genommen.
Soweit sich die Klägerin insofern auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10. Mai 2007 (VersR 2007, 1087) stützt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung des Falles. Der Bundesgerichtshof hat unter Berufung auf ein Urteil vom 6. Februar 1969 (VersR 1969, 515, 516 f.) ausgeführt, ein Fußgänger brauche auf dem Gehweg einer Stadt die Augen nicht ständig nach unten zu richten. Wenn er Unebenheiten in der Pflasterung übersehe, sei ihm allein daraus der Vorwurf einer besonderen Unaufmerksamkeit nicht zu machen (BGH, Urteil vom 10. Mai 2007, a.a.O., zitiert nach juris, Rn. 9). Mit diesem Grundsatz weicht der Bundesgerichtshof jedoch nicht von der vorzitierten Rechtsprechung ab. Vielmehr ergibt sich aus den Entscheidungen allein der Grundsatz, dass ein Fußgänger bei einem im Übrigen intakten Gehweg nicht ständig eine einzelne Gefahrenstellen befürchten und daher nicht ständig nach unten schauen müsse, ohne dass ihm ein erhebliches Mitverschulden anzulasten wäre.
Den vorliegenden Fotos kann auch nicht - wie die Klägerin mit der Berufung geltend
macht - entnommen werden, dass sich an der Stelle, an der die Versicherungsnehmerin gestürzt zu sein behauptet, eine - im Vergleich zu verschiedenen anderen Stellen - größere und zudem nicht erkennbare Unebenheit befunden hat. Unbeachtlich ist hierbei, dass die Versicherungsnehmerin vor dem Unfall bereits eine größere Strecke zurückgelegt hat.
Ebenso wenig ergibt sich angesichts der zu verzeichnenden Unterschiede im jeweiligen Sachverhalt aus der Entscheidung des OLG Celle vom 25.01.2007 (Az. 8 U 161/06) eine andere Wertung.
In dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Fall ereignete sich der Unfall in einer Fußgängerzone, auf der an einem Samstagmorgen starker Fußgängerverkehr herrschte, der sich im Bereich der Unfallstelle durch eine rechts und links befindliche Außenbestuhlung eines Cafés und einer Eisdiele verdichtet hatte. Solche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar, jedenfalls nicht vorgetragen. Auch kann nach den vorgelegten Fotos nicht davon ausgegangen werden, dass die Versicherungsnehmerin von den Schaufensterauslagen abgelenkt war. Zum einen befinden sich in einem Frisörgeschäft oder einem Reisebüro keine Warenauslagen, die den Betrachter beim Vorbeischlendern ablenken. Zum anderen ging die Versicherungsnehmerin nach der vorgelegten Skizze in einem ausreichenden Abstand zu den Schaufenstern. Die Versicherungsnehmerin, die den Gehweg am helllichten Tag begangen hat, hätte ihre Aufmerksamkeit damit ohne weiteres auf die schadhaften Stellen richten können. Es hätte daher auch eines Warnschildes nicht bedurft, da dem insgesamt desolaten Zustand des Gehweges der Warncharakter innewohnte. Soweit die Klägerin eine höhere Sicherheit des Gehweges verlangt, verlässt diese Erwartungshaltung den Rahmen des Vernünftigen und stellt eine unberechtigte Sicherheitserwartung dar.
(4) Auch die zwischenzeitlich auf Veranlassung der Beklagten erfolgte Sanierung des Gehwegs ändert an der fehlenden Verpflichtung der Beklagten zu früheren Maßnahmen nichts.
(5) Schließlich können an dieser Stelle das Alter der Versicherungsnehmerin und deren Gebrechlichkeit unbeachtlich bleiben. Denn im Rahmen der Pflichtverletzung ist ein objektiver Maßstab anzusetzen; abzustellen ist zudem auf einen die normale Sorgfalt beachtenden, mithin durchschnittlichen Fußgänger (vgl. OLG Schleswig, VersR 1989, 627; OLG Hamm, OLGZ 1994, 301, 303; LG Kleve, a.a.O.).
b) Ein Anspruch des Klägers aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG scheitert darüber hinaus daran, dass der Versicherungsnehmerin jedenfalls ein weit überwiegendes Mitverschulden an dem Sturz zur Last fiele, hinter dem eine etwaige
Amtspflichtverletzung der Beklagten zurückträte. Die Versicherungsnehmerin wohnt in 1,31 km Entfernung zum Platz …, an dem sich der Sturz ereignete. Sie müsste den außerordentlich schlechten Zustand des Gehwegs - Abbruchkanten, Vertiefungen und Mulden - gekannt haben und hätte sich dementsprechend darauf einstellen können. Sie hätte daher mit Unebenheiten und Vertiefungen rechnen müssen. Jedenfalls hätte sich ihr dieser Zustand vor Ort aufdrängen müssen. Nach den vorgelegten Fotos waren die Gehwegplatten an dem Unfallort erkennbar geschädigt; ein Ausweichen wäre daher zumutbar gewesen (vgl. Bergmann/Schumacher, a.a.O., Rn. 130 m.w.N.). Es wäre der Versicherungsnehmerin - ausgehend von den Fotos Bl. 16 ff. der Gerichtsakte - im Übrigen auch möglich gewesen, den Gehweg näher in Richtung der Schaufenster zu begehen, da dort deutlich weniger Unebenheiten zu verzeichnen waren.
Im Rahmen des Mitverschuldens sind das hohe Alter der Versicherungsnehmerin und die beeinträchtigte Sehfähigkeit zwar nicht gänzlich unbeachtlich, ändern letztlich an dem überwiegenden Mitverschulden indes nichts. Insofern hätte es der Versicherungsnehmerin oblegen, den Gehweg noch vorsichtiger zu begehen.
2. Der zulässige Feststellungsantrag ist aus vorgenannten Erwägungen ebenfalls unbegründet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Auch ist die Zulassung nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung beruht allein auf der Würdigung des Einzelfalls.
OLG Koblenz 5. Zivilsenat
Urteil vom 20.12.2007 AZ: 5 U 281/07
Fundstellen
OLGR Koblenz 2008, 293-295 (red. Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen
IBR 2008, 117 (red. Leitsatz) BauR 2008, 406 (Leitsatz)
Verfahrensgang
vorgehend LG Bad Kreuznach, 2. Februar 2007, Az: 3 O 171/99, Urteil
Diese Entscheidung wird zitiert
Literaturnachweise
Michael Peter, IBR 2008, 117 (Anmerkung)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin und Widerbeklagten wird das Schlussurteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 2. Februar 2007 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
a. Das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 31. Mai 2006 wird für vorbehaltlos erklärt, soweit die Beklagte verurteilt ist, an die Klägerin 6.964,92 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Juni 1999 zu zahlen.
b. Im Übrigen wird das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
c. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die Herrn A... C... aus dem Baustellenunfall erwachsen, den er am 22. Juli 1998 in ….. R... erlitten hat, soweit die Ansprüche aufgrund der Abtretung vom 23. März 1999 von dem Zedenten auf die Beklagte und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die weiter greifende Widerklage wird abgewiesen.
d. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits fallen 75 % der Klägerin und 25 % der Beklagten zur Last.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern die Gegenseite nicht vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Durch rechtskräftiges Vorbehalts- und Teilurteil vom 31. Mai 2006 hat das Landgericht der klagenden Baufirma einen Restwerklohnanspruch von 51.024,49 Euro nebst Zinsen zuerkannt (Bl. 1087 – 1098 GA).
Das nunmehr angefochtene Schlussurteil verhält sich über eine Gegenforderung, mit der die Beklagte aufgerechnet und in einem überschießenden Teil Widerklage erhoben hat. Diese Forderung stand ursprünglich dem Zeugen C... zu, der Prokurist und Mitgesellschafter der Beklagten ist. Nach dem Beklagtenvorbringen hat er die Forderung am 23. März 1999 an die jetzige Anspruchstellerin abgetreten ( Bl. 1194 GA ).
Die Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung des Zedenten gründet auf einem Baustellenunfall vom 22. Juli 1998. Die Klägerin erstellte seinerzeit als Subunternehmerin für die Beklagte den Rohbau eines Einfamilienhauses in R.... Der Zedent war Bauleiter der Beklagten. Am Unfalltag stieg er auf einer Leiter, deren Wangen im Erdgeschoss auf einer hölzernen Unterkonstruktion standen (Skizze Bl. 644 GA) in das erste Obergeschoss, um dort Bauarbeiten zu überprüfen. Als der Zedent wieder hinabsteigen wollte, stürzte er mit der Leiter und der Unterkonstruktion in das Kellergeschoß und verletzte sich erheblich.
Die Beklagte hat behauptet, Mitarbeiter der Klägerin hätten die Unterkonstruktion mangelhaft errichtet; sie sei insbesondere nicht hinreichend gegen eine waagerechte Verschiebung der Bretter gesichert gewesen.
Dem ist die Klägerin entgegengetreten. Der Unfall beruhe darauf, dass der Zedent auf der standsicheren Leiter abgerutscht sei, da er nur leichte Sommerschuhe getragen habe. Die Klägerin meint, der Unfall habe sich auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet (§ 106 SGB VII). Die Höhe des materiellen Schadens werde
bestritten.
Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat Zeugenbeweis erhoben und das Vorbehaltsurteil nur wegen eines Betrages von 5.927,95 Euro für vorbehaltlos erklärt. Im Übrigen greife die Aufrechnung. Dementsprechend hat das
Landgericht auf die Widerklage festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten alle aufgrund der Abtretung übergegangenen und übergehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall erstatten muss.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, Aufrechnung und Widerklage scheiterten nicht an § 106 Abs. 3 SGB VII. Die Klägerin sei kein für ein beteiligtes Unternehmen "Tätige" gewesen. Außerdem seien auch keine Tätigkeiten auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte" durchgeführt worden. Die Mitarbeiter der Klägerin, H... und A..., hätten die Unterkonstruktion der Leiterwangen fehlerhaft errichtet. Gegen eine waagerechte Verschiebung sei keine ausreichende Sicherung vorhanden gewesen. Den Zedenten treffe kein Mitverschulden. Das von ihm benutzte Schuhwerk habe den Unfall nicht mitverursacht. Ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro sei angemessen. Der übrige Schaden betrage 25.096,54 Euro. Im Umfang von 45.096,54 Euro sei die Restwerklohnforderung daher durch Aufrechnung erloschen.
Mit ihrer Berufung erstrebt die Klägerin die umfassende Bestätigung des Vorbehaltsurteils und die Abweisung der Widerklage. Der Feststellungsausspruch sei zu weit gefasst. Zu Unrecht habe das Landgericht die Voraussetzungen der §§ 104,
106 Abs. 3 SGB VII verneint und dabei nicht hinreichend gewürdigt, dass der Zedent 50 %-iger Mitgesellschafter der Beklagten und zudem Bauleiter gewesen sei. Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht die Unfallschilderung des Zeugen C... als
glaubhaft angesehen, obwohl an der Beweisaufnahme andere Richter mitgewirkt hätten als beim Schlussurteil.
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung des Zedenten. Wegen des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 6. Dezember 2007.
II.
Die zulässige Berufung hat nur einen unbedeutenden Teilerfolg; weit überwiegend ist
sie unbegründet. Im Einzelnen:
1. Die Klägerin beanstandet die missverständliche Fassung des auf die Widerklage erfolgten Feststellungsausspruchs. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte wiederholt, dass sie nur die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich der noch nicht bezifferbaren Zukunftsschäden begehrt (Bl. 1182 GA). Dementsprechend hat der Senat die Formulierung im Tenor der Entscheidung des Landgerichts neu gefasst.
2. Die Berufung bestreitet, dass der Zeuge C... seine Ansprüche aus dem Schadensereignis an die Beklagte abgetreten hat. Nach Auffassung des Senat ist die Zession durch die Kopie der Urkunde vom 23. März 1999 hinreichend nachgewiesen (Bl. 1194 GA).
3. Die Klägerin meint, ihre Haftung sei nach § 106 Abs. 3 SGB VII beschränkt.
Nach dieser Vorschrift gelten die §§ 104 und 105 SGB VII auch für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten.
Diese Voraussetzungen hat das Landgericht zu Recht verneint; den abweichenden Überlegungen der Berufung kann nicht gefolgt werden.
Es fehlt bereits an einer gemeinsamen Betriebsstätte. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, wenn die Arbeiten bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. BGHZ 145, 331, 336; 157, 213, 216; BAG VersR 2003, 1177,
1178). Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. BGHZ 145, aaO; 157, 213, 216 f.).
Die Arbeitnehmer der Klägerin und der Zeuge C... haben keine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ausgeübt. Der Zeuge verrichtete als Bauleiter keine Arbeiten auf der Baustelle, die ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken und eine gegenseitige Verständigung mit den Mitarbeitern der Klägerin erforderten. Die gelegentlichen Kontroll- und Überwachungsbesuche vor Ort ergaben lediglich einen einseitigen und keinen wechselseitigen Bezug zu den Arbeiten der Klägerin. Ein derartiger lediglich einseitiger Bezug reicht für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte indes nicht aus (vgl. BGHZ 157, 213, 218).
Es bestand auch nicht die für eine gemeinsame Betriebsstätte typische Gefahr, dass sich der Zedent und die Mitarbeiter der Klägerin bei den versicherten Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kamen", so dass auch eine so genannte Gefahrengemeinschaft als Grundlage des Haftungsausschlusses bei einer gemeinsamen Betriebsstätte nicht vorlag (vgl. BGHZ 157, 213, 217).
Im Übrigen kommt § 106 Abs. 3 SGB VII nur zur Anwendung, wenn die Verletzung gerade die Folge der Zusammenarbeit auf der Betriebsstätte ist. Mithin ist die
Vorschrift nicht anwendbar, wenn die Schädigung auf einer ganz andersartigen Pflichtverletzung beruht (vgl. OLG Hamm VersR 2003, 905). Hier ist der Zeuge C... zu Schaden gekommen, weil der Unterbau der Leiter nicht gegen seitliches
Wegkippen gesichert war. Darin lag ein Verstoß gegen die der Klägerin obliegende allgemeine Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle. Eine derartige Pflichtverletzung kann sich zwar auch auf die gemeinsame Arbeit zwischen dem Verletzten und Betriebsangehörigen eines anderen Unternehmens beziehen. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die Verletzung keine betriebliche Tätigkeit, sondern einen der Betriebsstätte anhaftenden, der betrieblichen Tätigkeit vorgelagerten Sicherheitsmangel betrifft. Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Vorschrift, die dem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte Tätigen Rechnung tragen soll (vgl. BGH in MDR 2001, 1239).
Nach alledem hat das Landgericht zu Recht § 106 Abs. 3 SGB VII nicht angewandt.
4. Die Berufung bestreitet allerdings eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und behauptet, der Unfall sei allein dadurch verursacht worden, dass der Zeuge C... wegen ungeeigneter Schuhe auf einer Leitersprosse abgerutscht und nach unten gestürzt sei.
Die Befragung des Geschädigten durch den Senat hat jedoch ergeben, dass die Unfallschilderung der beweispflichtigen Beklagten zutrifft. Der Zeuge C... hat glaubhaft bekundet, dass der Unterbau am Fuß der Leiter waagerecht wegrutschte, sodann in die Bodenöffnung zum Keller stürzte, wodurch die Leiter insgesamt ihren Halt verlor.
Bei der Würdigung der Aussage des Zeugen hat der Senat bedacht, dass er als ursprünglicher Anspruchsinhaber, aber auch als Mitgesellschafter der Beklagten ein erhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Trotz der somit gebotenen besonders kritischen Würdigung der Darstellung des Zeugen sind bei seiner Befragung keine Umstände zutage getreten, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Unfallschilderung oder gar gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen.
Dabei wird nicht verkannt, dass auf Betreiben des Zeugen in erster Instanz Schadenspositionen mit einem Sachvortrag geltend gemacht wurden, der mit der prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) möglicherweise nicht zu
vereinbaren war. Indes erlaubt der Umstand, dass ein Geschädigter aus einem Unfall möglichst viel "herausholen" will, ohne konkreten Anhalt nicht den Schluss, auch die Schilderung der Unfallursache und des Unfallverlaufs entspreche nicht den Tatsachen. Nach Auffassung des Senats sind die von der Klägerin angestellten Mutmaßungen zum vermeintlich unfallursächlichen Schuhwerk des Zeugen nicht mit dem Schadensbild zu vereinbaren, das sich seinerzeit den Rettungskräften bot. Wäre der Zeuge wegen ungeeigneter Schuhe auf einer der oberen Leitersprossen ausgerutscht und nach unten gestürzt, hätte er mit dem Körper auf den Bohlen im Erdgeschoß aufschlagen und dort liegen bleiben müssen.
Der Senat hält aufgrund seiner Beweiserhebung die eingehende Darstellung der Unfallursache und des Unfallablaufs im landgerichtlichen Urteil für überzeugend und nimmt hierauf statt Wiederholung Bezug.
Einer erneuten Vernehmung des Zeugen A... zu der Frage, ob und in welcher Weise die Bohlen und Kanthölzer mit den senkrechten Stützen vernagelt waren, bedurfte es nicht. Aus den vom Landgericht aufgezeigten Umständen war es unerlässlich, die gesamte Konstruktion gegen eine waagerechte Verschiebung der auf der Erdgeschossdecke liegenden Bretter zu sichern. Dass eine derartige Sicherung vorhanden war, zeigt die Berufung nicht auf. Unterstellt man, dass die das Kellerloch abdeckenden Bretter mit den Stützen im Keller vernagelt waren, konnte das eine waagerechte Verschiebung der gesamten Konstruktion nicht sicher verhindern. Infolge des langen Hebelarms der oben belasteten Leiter bestand nämlich die Gefahr,
dass die Gesamtkonstruktion durch die erhebliche Krafteinwirkung am Leiterfuß waagerecht verschoben wurde. Das musste wegen des seitlichen Wegknickens der Stahlträger im Keller zwingend zum Einsturz der Gesamtkonstruktion führen, und zwar auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Teile miteinander vernagelt waren. Die Klägerin hätte demnach die Träger im Keller durch Fixierung an den Kellerwänden oder in sonstiger Weise gegen seitliches Wegkippen sichern müssen.
5. Den Geschädigten trifft kein Mitverschulden. Die Beklagte und nicht der Zedent schuldete der Klägerin vertraglich die Bauleitertätigkeit. Die Beklagte hatte die Bauleiterpflichten lediglich intern auf den Zeugen C... übertragen. Welchen konkreten Inhalt diese Pflichten hatten, haben die Parteien nicht mitgeteilt; die Frage ist aber auch nicht aufklärungsbedürftig. § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB ist im Verhältnis zwischen
den Parteien des Rechtsstreits schon deshalb nicht anwendbar, weil die Beklagte nicht aus eigenem, sondern aus abgetretenem Recht des Zedenten vorgeht. Mangels rechtlicher Sonderverbindung zwischen der Klägerin und dem Zedenten scheidet eine Zurechnung einer etwaigen vertraglichen Pflichtverletzung aus.
Hinzu kommt, dass nach Auffassung des Senats die Klägerin selbst in erster Linie verkehrssicherungspflichtig war. Sie hatte für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen (vgl. BGH VersR 1956, 31, 32 und BGHZ 68, 169, 175). Seinerseits
verkehrssicherungspflichtig wird ein mit der örtlichen Bauleitung Beauftragter erst dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist. Derartiges ist weder behauptet noch sonst ersichtlich. Dass der Zeuge C... die Gefahrenquelle erkannt hat oder bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können, ist nicht zu ersehen. Was sich der Gewerbeaufsicht bei deren Kontrollbesuch auf der Baustelle nicht aufdrängte, musste sich auch dem Zeugen C... nicht aufdrängen. Nach Auffassung des Senats ginge es zu weit, von einem Bauleiter zu verlangen, jede einzelne Maßnahme des Unternehmers zu kontrollieren oder gar zu überwachen. Handelt es sich um einfache Routinearbeiten, die bei jedem Neubau standardmäßig durchzuführen sind, darf der Bauleiter sich darauf verlassen, dass diese Arbeiten von den geschulten Mitarbeitern der Baufirma mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt werden.
Für den Zeugen C... bestand kein Anlass, misstrauisch zu sein. Er durfte darauf vertrauen, dass die Tragkonstruktion den Verkehrserfordernissen entsprach. Die sekundäre Verkehrssicherungspflicht eines Bauleiters beschränkt sich grundsätzlich darauf, erkannte oder erkennbare baustellentypische Gefahrenstellen zu beseitigen (vgl. BGH in VersR 1983, 1141 - 1143). Erkennbar war der Fehler hier erst bei einer
Besichtigung des nicht ohne Weiteres zugänglichen Kellers. Dazu war der Zeuge C... nicht verpflichtet.
Letztlich war auch das vom Zeugen C... getragene Schuhwerk in keiner Weise ursächlich für den Unfall und das Ausmaß der Unfallfolgen. Davon ist der Senat aufgrund der Zeugenvernehmung des Geschädigten überzeugt (§ 286 ZPO).
6. Die Berufungsrügen zum Umfang der zuerkannten Aufrechnungsforderung sind ebenfalls weitgehend erfolglos.
a. Der Einkommensverlust des Zeugen C... ist nicht dadurch geschmälert, dass die Beklagte nach Ablauf der Entgeltfortzahlung die weiteren Bezüge erspart hat. Die Beklagte macht aus abgetretenem Recht den Anspruch des Zedenten geltend. Bei der von der Berufung angestellten Gegenrechnung wird verkannt, dass anrechenbare Vorteile des Zedenten nicht zu ersehen sind. Den vermeintlichen Vorteil der Beklagten musste diese mit dem Verlust der Arbeitskraft des Zedenten "bezahlen".
b. Die Klägerin behauptet, einen Teil der zuerkannten Fahrtkosten habe der Zedent bereits von der D… - Krankenversicherung erstattet erhalten, was durch die Stempel des Versicherers auf den vorgelegten Rechnungskopien belegt sei.
Das hat die Beklagte nicht ausgeräumt. Mithin waren von der bezifferten
Widerklageforderung abzuziehen:

Das ergibt in der Summe 557,50 DM, was 285,04 Euro entspricht. Dieser Betrag war von der zuerkannten Aufrechnungsforderung abzuziehen.
c. Der Schaden von 1.530,82 Euro wegen entgangener Beitragsrückerstattung in den Jahren 1998 und 1999 ist durch das Schreiben der D… - Krankenversicherung vom 4. Januar 2006 (Bl. 1053 GA) hinreichend nachgewiesen. Insoweit ist die Berufung unbegründet.
d. Die Berufung hat Erfolg, soweit das Landgericht der Beklagten 1.470,65 DM für den Feuerwehreinsatz zuerkannt hat. Die von der Klägerin bestrittene Zahlung hat die Beklagte nicht nachgewiesen. Mit dem denkbaren Freistellungsanspruch kann gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin nicht aufgerechnet werden. Mithin hat die Berufung wegen eines weiteren Betrages von 751,93 Euro Erfolg.
Das ergibt (lit. b. und d.) einen Gesamterfolg der Berufung von 1.036,97 Euro.
Das Vorbehaltsurteil vom 31. Mai 2006 war demnach wegen eines Betrages von 6.964,92 Euro nebst Zinsen für vorbehaltlos zu erklären (vom Landgericht aufrecht erhaltene 5.927,95 Euro zuzüglich Berufungserfolg von 1.036,97 Euro).
7. Der Erfolg der Berufung ist derart geringfügig, dass der Klägerin die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden konnten (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 55.096,54 Euro. Dabei hat des Senat das Feststellungsbegehren mit 10.000 Euro bewertet.
Schleswig-Holsteinisches OLG 5. Zivilsenat
Urteil vom 20.12.2007 AZ: 5 U 98/04
Ausgleichspflicht des früheren Betreibers einer Hausmülldeponie nach § 24 BBodSchG
Leitsatz
1. Eine Feststellungsklage betreffend die Ausgleichspflicht eines
Sanierungspflichtigen nach § 24 Abs. 2 BBodSchG setzt weder die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen noch die vorherige behördliche Heranziehung eines Sanierungspflichtigen voraus. Für das Feststellungsinteresse des Grundstückseigentümers gegenüber dem Handlungsstörer reicht es aus, wenn eine baurechtliche Nutzungsänderung wegen planerischer Vorarbeiten der Gemeinde jedenfalls möglich erscheint und für diesen Fall ein Sanierungsbedürfnis mit großer Wahrscheinlichkeit entsteht.
2. Hat eine Gemeinde auf einem gepachteten Grundstück eine Hausmülldeponie betrieben, so ist sie unter analoger Heranziehung der Ursachenvermutung aus § 6 I UmweltHG als pflichtige Handlungsstörerin iSd §§ 4, 24 BBodSchG anzusehen, wenn
sich die Schadstoffbelastung, aus der die Sanierungsnotwendigkeit resultiert, innerhalb der Spannweite von Befunden hält, die bei nach damaligem Stand betriebenen Hausmülldeponien zu erwarten sind. Der Grundstückseigentümer wird weder durch die Verpachtung an die Gemeinde zu dem genannten Zweck noch durch eine gelegentliche Mitnutzung der von der Gemeinde auf seinem Grundstück betriebenen Hausmülldeponie zum weiteren Handlungsstörer im Sinne dieser Normen.
Fundstellen
SchlHA 2008, 129-134 (Leitsatz und Gründe)
OLGR Schleswig 2008, 299-302 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend LG Itzehoe, 1. Juli 2004, Az: 8 O 388/00, Urteil
nachgehend BGH, Az: V ZR 7/08
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 1. Juli 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe geändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche Kosten, die diesen im Zusammenhang mit einer nach den Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) erforderlichen Sanierung ihrer nachfolgend bezeichneten Grundstücke entstehen, zu erstatten oder die Kläger von den Kosten freizuhalten, und zwar soweit es um die ehemalige Hausmülldeponie der Beklagten geht und soweit die Sanierung erforderlich ist, um eine gemischte Wohn- und Gewerbenutzung zu ermöglichen:
1. Grundbuch von ... Blatt 10079, Gemarkung …, Flur 5, Flurstück 13/8,
2. Grundbuch von … Blatt 10098, Gemarkung …, Flur 5, Flurstück 13/10.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
I.
Die Kläger begehren die Feststellung von Ausgleichsansprüchen nach § 24 Abs. 2 S. 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG).
Die Kläger erwarben mit Kaufvertrag vom 14. März 1991 von der I-GmbH i.L., Pinneberg - bis zum 17. Dezember 1975 als R-GmbH firmierend - zum Preis von 12,5 Mio. DM (UR-Nr. 1091/91 des Notars Dr. …) ein u. a. im Grundbuch von …. Blatt L 10097 und L 10098 eingetragenes und zum Teil am Fluss „M" belegenes Grundvermögen, welches die R-GmbH jedenfalls hinsichtlich der Flurstücke 13/8 und 13/10 - seinerzeit noch in den unaufgeteilten Flurstücken 13/4 und 13/5 enthalten -
von dem Kaufmann B am 23. Juni 1958 zu UR-Nr. 1063/1958 des Notars … erworben hatte. Zumindest die heutigen Flurstücke 13/8 und 13/10, möglicherweise aber auch die Flurstücke 13/9 und 13/11 sowie benachbarte Grundstücke - der genaue Umfang ist streitig -, wurden von der Beklagten zumindest in den Jahren 1958 bis 1962 als Hausmülldeponie genutzt. Dies geschah im Verhältnis zum Voreigentümer B - wie ein Schriftwechsel vom 12.Mai/16. Mai 1958 (BV 7, BV 8) zeigt - mit dessen Einverständnis, auf welches § 4 Satz 2 und 3 des Vertrages vom 23. Juni 1958 (BV 5) wie folgt verweist:
" Die Stadt … füllt das Gelände mit Müll und Schutt auf, ohne dass hierüber vertragliche Feststellungen bestehen. Der Grundeigentümer ist jederzeit zur Einstellung der Anfuhr berechtigt."
Ein weiterer Bereich - die heutigen Flurstücke 13/14 und 13/15 - wurde aufgrund eines im Berufungsrechtszug vorgelegten Verfüllungsvertrages mit der Firma G. vom 14.August 1959 (BV 2) ebenfalls von der Beklagten genutzt. Im angrenzenden Bereich, welcher Teil des mit Kaufvertrag vom 14. März 1991 von den Klägern erworbenen Grundvermögens ist, betrieb die R-GmbH - später I-GmbH - eine Motorenfabrik einschließlich Gießerei und Lackiererei, ließ diese aber später auch zum Teil durch andere Firmen und Gesellschaften betreiben. Auf dem Industriegelände existierten eine Vielzahl von Öltanks für Benzin, zum Teil auch unterirdisch. In § 7 des erwähnten Kaufvertrages vom 14. März 1991 (B 2) hatten die Kläger als Käufer erklärt, dass ihnen bekannt sei,
" dass die Grundstücke für den Betrieb einer Motorenfabrik einschließlich Gießerei und Lackiererei benutzt wurden. Nähere Einzelheiten über die Arten der Nutzung der Lagerstätten für Material und der Versorgungseinrichtungen ergeben sich aus dem diesem Vertrag beigefügten Objektplan (Anlage). Der Käufer hat sich über den Zustand des Grundstücks informiert. Der Käufer akzeptiert uneingeschränkt, dass der Verkäufer für das Fehlen von Bodenverunreinigungen keine Gewähr übernimmt."
Weiter hatte sich der Verkäufer lediglich verpflichtet, auf seine Kosten alle planmäßig verzeichneten unterirdischen Tanks für Benzin und Heizöl zu entsorgen. Gemäß § 6 Abs. 7 des Vertrages hatten die Kläger sich außerdem verpflichtet, die Verkäuferin ab Verrechnungstag von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
Die Kläger beabsichtigen eine Überbauung des gesamten Grundstücks mit Wohneinheiten und Gewerbeobjekten. Nach in diesem Zusammenhang mit der Beklagten geführten Verhandlungen hat die Beklagte auf der Grundlage eines
entsprechenden Grundsatzbeschlusses ihres Hauptausschusses vom 28. April 1999 (K 13, Bd. I, Bl. 102 d.A.) zwar entsprechende Vorplanungen eingeleitet - insoweit wird auf das Anlagenkonvolut K 10 (Bd. I, Bl. 72 ff d. A.) verwiesen -, es zu einem förmlichen Planaufstellungsverfahren aber bisher nicht kommen lassen. Der für die Umgebung aufgestellte Bebauungsplan Nr. 84 nimmt den fraglichen Teil des ehemaligen I-Geländes von der Planung aus. Im Zuge der Vorplanungen wurden die Grundstücke mehrfach untersucht, mit dem Ergebnis, dass dort in verschiedenen Schadensbereichen des Grundstücks Altlasten festgestellt wurden, u. a. auch im Schadensbereich 7, der sich in etwa mit dem Bereich der ehemaligen Hausmüllverfüllungsanlage deckt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die „Vorstellungnahme" der Prof. Dipl.-Ing. E und Dipl.-Ing. D vom 29. August 1994 (K 3) sowie deren "Schadenseingrenzung" vom 10. September 1996 (K 4), "Machbarkeitsstudie zu möglichen nutzungsabhängigen Sicherungs-/ Sanierungsmaßnahmen" vom 25. Oktober 1996 (K 5), 1. Bericht über eine "Orientierende Untersuchung" vom 26. Januar 1996 (B 5) und Bohrsondierungsplan (B 6) verwiesen.
Laut "Schadenseingrenzung" (Ziffer 7.1.5, S. 44) wurden "im Bereich der Altablagerung (Schadensbereich 7) ... in dem ehemals abgelagerten Bauschutt, Industrie- und Gewerbematerialien ein Schadstoffgemisch aus Mineralölkohlenwasserstoffen, Phenolen, polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), Schwermetallen (Blei, Kadmium, Kupfer, Nickel, Zink) und Arsen mit zum Teil sanierungsrelevanten Konzentrationen nachgewiesen". In der "Machbarkeitsstudie" wurden je nach Nutzungsart unterschiedliche Sanierungsmaßnahmen und Sanierungskosten ermittelt, für den Fall einer "Totalsanierung der Altdeponie (Bodenaustausch)" Sanierungskosten bis zu 25 Mio. DM (K 5, S. 23 ff.). Insgesamt empfahlen die Ingenieure "im Bebauungsplan den Bereich der Altdeponie nicht für eine Gewerbe- oder Wohnnutzung, sondern (nach Umgestaltung) als Parkanlage auszuweisen" (a. a. O. S. 30).
Sanierungsmaßnahmen führten die Kläger und die Beklagte bisher ebenso wenig durch, wie an die Kläger behördlich näher herangetreten worden wäre. Insoweit hat der Landrat des Kreises … - Fachdienst Umwelt - in einem Schreiben an die Beklagte vom 31. Oktober 2000 (B 7) - bestätigt durch ein weiteres Schreiben vom 29. April 2004 (B 10, Bd. I, Bl. 130 f. d.A.) - ausgeführt:
"Wie aus den Gutachten des Büros E und D hervorgeht, befinden sich im Deponiekörper umweltrelevante Kontaminationen an MKW, Phenole, PAK, Arsen, Cadmium, Kupfer und Zink. Im Stauwasser, welches nicht flächenhaft ausgebildet ist, sind LCKW, MKW und Zink ebenfalls in umweltrelevanten Konzentrationen nachgewiesen worden. Zur Beurteilung, ob von o. g. Kontaminationen, welche für eine Altablagerung nicht ungewöhnlich sind, tatsächlich eine Gefahr für die Schutzgüter Wasser, Boden, Mensch ausgeht, wurden weitergehende Untersuchungen durchgeführt. ...
Aufgrund der heutigen bestehenden Nutzung auf dem Areal der ehemaligen Deponie ist z. Zt. kein weiterer Handlungsbedarf als eine regelmäßige Überwachung der Grundwasserbeschaffenheit und der Raumluftmessung gegeben.
Eine Anordnung zur Sicherung bzw. Sanierung der Altablagerung ist bisher an keinen der bodenschutzrechtlichen Verantwortlichen ergangen, da nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen von der Altablagerung keine akute Gefährdung für das Grundwasser, für Personen oder die Allgemeinheit ausgeht. Eine weitere Beobachtung der Altablagerungen im Rahmen von Grundwasser- und Gasmessungen ist jedoch erforderlich, um eine ggf. spätere Schadstoffausbreitung rechtzeitig zu erfassen und entsprechende Sanierungsmaßnahmen einleiten zu können. Diese Überwachungsmaßnahmen wurden bisher von der Stadt …. beauftragt bzw. durchgeführt.
Wie auch schon öfter dem Investor über die von ihm beauftragte Firma P (siehe Anlagen) mitgeteilt wurde, läge der Sachverhalt anders, wenn die Fläche der Altablagerung einer anderen Nutzung zugeführt werden soll. Hier sind dann die Maßstäbe des/der BBodSchG/BBodSchV anzulegen entsprechend der Ausweisung als Wohn- oder Gewerbegebiet. In solch einem Fall ist eine Sanierung z. B. durch Auskofferung des Deponiekörpers erforderlich."
Nach Zuleitung des Klagentwurfs mit Klägerschreiben vom 22. Mai 2000 nahm die Beklagte zunächst inhaltlich nicht Stellung (K 6). Nach Klagerhebung am 5. Oktober 2000 wurde im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen mit Beschluss vom 22. Juni 2001 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Die Kläger haben das Verfahren im November 2003 wieder aufgenommen.
Die Kläger haben ihr Feststellungsbegehren erstinstanzlich damit begründet, dass unter Zugrundelegung der durchgeführten Untersuchungen und ggf. ergänzender Vernehmung eines instruierten Vertreters der Ingenieure E und D die Sanierungsverantwortlichkeit der Beklagten als Handlungsstörerin feststehe und - ihr Grundstück habe ein Flächenanteil von ca. 40 % am Gebiet der Altdeponie - sie mit 10 Mio. DM Sanierungskosten für eine uneingeschränkte Wohnnutzung des Gebiets rechnen müssten, die Beklagte aber sich ihnen gegenüber nicht zur Übernahme der Sanierungskosten bereit erklärt, sondern im Zuge der Vorarbeitung zur Bauleitplanung von ihnen wiederholt eine Übernahme der Sanierungskosten erfordert habe. Für die Feststellungsklage sei - so die klägerische Auffassung - nicht Voraussetzung, dass bereits behördliche Maßnahmen ergriffen worden seien.
Die Beklagte hat erstinstanzlich vor allem eine Ursächlichkeit der Deponieablagerungen für die in diesem Bereich festgestellten Kontaminationen bestritten. Angesichts der diversen Lagerungen von Öl u. ä auf dem übrigen Industriegelände müsse von einem Eintrag von dort auch in den Deponiebereich ausgegangen werden. Zudem stehe die Sanierungsnotwendigkeit auf Grund der bisherigen Gutachten keinesfalls fest. Im Übrigen müssten die Kläger sich zurechnen lassen, dass sie auf jegliche Gewährleistungsrechte in dem Kaufvertrag vom 24. März 1991 verzichtet hätten. Auch hat die Beklagte sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird,
hat die Feststellungsklage zwar für zulässig erachtet, aber als unbegründet abgewiesen. Zweifelhaft sei bereits, ob § 24 Abs. 2 BBodSchG auf den vorliegenden Altfall anwendbar sei oder ob es nicht bei Anwendung zu einer verfassungsrechtlich
bedenklichen Rückwirkung komme. Weiter sei zweifelhaft, ob alle Verunreinigungen auf der Deponie dem Deponiebetrieb der Beklagten zuzurechnen seien. Als Verursacher einer Altlast oder Handlungsstörer sei nicht nur derjenige anzusehen, welcher die Deponieeinlagerung vornehme, sondern auch der Grundstückseigentümer, der dies gestattet habe. Könnten folglich die Kläger schon deshalb nicht als Zustandsstörer von der Beklagten als Handlungsstörerin den gesamten Sanierungsbetrag erfordern, so hafte diese den Klägern außerdem wegen des Vorrangs einer vertraglichen Vereinbarung nicht. Eine derartige Vereinbarung sei aber der Vermüllungsvertrag zwischen der Beklagten und dem damaligen Grundstückseigentümer, da dieser von der Beklagten seinerzeit Geld dafür bekommen habe, dass sich die Stadt … des Mülls dort endgültig habe entledigen können. An dieser Vereinbarung seien die Kläger zwar nicht beteiligt gewesen, gleichwohl hätten sie in ihrem mit den I-Werken als Voreigentümerin geschlossenen Vertrag sämtliche Pflichten für Maßnahmen nach dem Bundesbodenschutzgesetz übernommen. Auf Grund entsprechender Anwendung der Regelungen über ein gestörtes Gesamtschuldverhältnis müsse der Anspruch eines Gesamtschuldners gegen einen anderen Gesamtschuldner jedoch dann gekürzt werden, wenn der Gläubiger mit einem anderen Gesamtschuldner eine Vereinbarung getroffen habe, die diesen von der Haftung für Sanierungskosten freistelle. Da aber im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem I-Werk diese ursprünglich allein die Kosten der Sanierung zu tragen gehabt hätten, könne den Klägern gegen die Beklagte ein Anspruch nicht zustehen.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt und diese nachfolgend form- und fristgerecht wie folgt begründet:
-Klarzustellen sei zunächst, dass eine für die Nutzung als gemischte Wohn- und
Gewerbenutzungsfläche erforderliche Sanierung allein hinsichtlich der Flurstücke 13/8 und 13/10 begehrt werde, da im Wesentlichen diese Flurstücke den Schadensbereich 7 bildeten und der Kontaminierungsgrad der Flurstücke 13/9 und 13/11 - welche einen schmalen Uferstreifen an dem Fluss M bildeten - ohnehin nicht eindeutig feststehe.
-Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne es keinesfalls einem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass die Hausmülldeponie (Schadensbereich 7) im Wesentlichen durch die Einbringung von Deponieabfällen kontaminiert worden sei. Aber auch in Ansehung der von der Beklagten im Berufungsrechtszug vorgelegten Unterlagen über eigene Schuttablagerungen der R-GmbH - so das Schreiben des Ordnungsamtes der Beklagten vom 13. Juni 1966 (BV 13) und der vorangegangene Aktenvermerk (BV 14) - ergebe sich nichts anderes, sei doch in diesen Unterlagen nur von Papierabfällen die Rede und könne doch den von der Beklagten eingereichten Fotografien (BV 10 -12) für die Jahre 1954, 1958/1959 und heute in Relation zu den vorhandenen Baulichkeiten Müllablagerungen und eine „Müllkante" entnommen werden, die nichts mit den seinerzeitigen Werksaktivitäten zu tun gehabt hätten. Auch hätte die R-GmbH Müllablagerungen erst ab 1964 vorgenommen. Zudem rührten die feststellbaren Verunreinigungen allein von der Hausmülldeponie her.
-Keinesfalls habe zudem das Landgericht einen Hausmüllverfüllungsvertrag der Entscheidung zugrunde legen dürfen, ohne diesen überhaupt zu kennen. Ohnehin dürfe entgegen der Auffassung des Landgerichts aus diesem nichts zu Gunsten der Beklagten hergeleitet werden. Denn dieser Vertrag sei weder mit ihnen - den Klägern
-geschlossen worden, noch mit der Voreigentümerin I-GmBH/ R-GmbH selbst. Ebenso seien sie selbst nicht am Vertrag der R-GmbH mit B (BV 5) beteiligt gewesen, dem allerdings ohnehin keine Freistellung der Beklagten von Haftungsrisiken zu entnehmen sei. Aber auch ihr eigener Kaufvertrag mit der I-GmbH regele das Altlasten-Risiko nur hinsichtlich der Kontaminierungen aus der industriellen Nutzung des I-Geländes, aber nicht darüber hinaus, etwa hinsichtlich der den Beteiligten seinerzeit unbekannten Altlasten aus Deponienutzungen. Allerdings komme dem nunmehr vorgelegten Hausmüllverfüllungsvertrag mit der Firma E vom 14. August 1959 (BV 2) insoweit indizielle Wirkung zu, als die Beklagte sich auch auf dessen Grundlage ausweislich des nunmehr von ihr selbst vorgelegten Aktenvermerks vom
16. Mai 1962 (BV 30 b) bereits seinerzeit zur Beseitigung des angefahrenen Mülls nach Schließung des Müllplatzes verpflichtet gesehen habe.
-Keinesfalls habe die Belegenheit der früheren Hausmülldeponie bei der Kaufpreisgestaltung eine Rolle gespielt, dies auch deshalb nicht, weil die Geschäftsführung der I-Werke vom Betrieb der Hausmülldeponie nichts gewusst habe. Die Wertangaben im Bewertungsgutachten T (K 16, Bl. 144 ff d-A.) seien überhöht, habe dieses Gutachten als von Verkäuferseite in Auftrag gegebenes Gutachten doch den Kaufpreis in die Höhe treiben sollen. Auch habe die Mülldeponie bei der Erstellung des Gutachtens T keine Rolle gespielt. Dass der Kaufpreis dann
doch geringer ausgefallen sei, liege am schnellen Abwicklungsinteresse der amerikanischen Muttergesellschaft der I-GmbH, sei doch das Grundstück „gegen Gebot" angeboten worden.
-Schließlich habe die Beklagte seit mehr als 10 Jahren auf dem im Kerngebiet der Stadt … belegenen Grundstück eine Wohnbebauung durchführen wollen, demzufolge die als Anlage K 15 (Bd. I, Bl. 143 d.A.) vorgelegte Planung zwischen den Parteien abgestimmt gewesen sei und die Planung nicht am mangelnden Planungswillen der Beklagten, sondern an deren finanziellen Forderungen gegenüber den Investoren gescheitert sei.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche Kosten, die diesen im Zusammenhang mit einer nach den Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) erforderlichen Sanierung ihrer nachfolgend bezeichneten Grundstücke zu erstatten oder die Kläger von diesen Kosten frei zu halten, und zwar soweit es um die ehemalige Hausmülldeponie der Beklagten geht und soweit die Sanierung erforderlich ist, um eine gemischte Wohn- und Gewerbenutzung zu ermöglichen:
1. Grundbuch von … Blatt 10079, Gemarkung …, Flur 5, Flurstück 13/8,
2. Grundbuch von … Blatt 10098, Gemarkung …, Flur 5, Flurstück 13/10.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil in seinem Ergebnis und vertieft ihr bisheriges Vorbringen wie folgt:
-Festzuhalten sei zunächst, dass die Kläger ursprünglich auch Feststellungen hinsichtlich der Flurstücke 13/9 und 13/11 begehrt hätten und insoweit eine Teilklagrücknahme vorliege.
-Der nunmehr als Anlage BV 2 vorgelegte Hausmüllverfüllungsvertrag vom 14. August mit der Firma E sei für die streitgegenständlichen Flurstücke 13/8 und 13/10 unerheblich. Aus dem notariellen Kaufvertrag zwischen B und der R-GmbH vom 23. Juni 1958 (BV 5) einerseits und dem Schriftwechsel B’s mit ihr - der Beklagten - vom 12./16. Mai 1958 (BV 7/BV 8) andererseits ergebe sich jedoch, dass der Voreigentümer B die Stadtwerke …. geradezu um weitere Auffüllungen gebeten habe. Später habe dann die R-GmbH selbst Schutt abgelagert - also die Deponie selbst betrieben -, ohne im Besitz einer Genehmigung auf der Grundlage der seinerzeit noch gültigen „Polizeiverordnung betr. das Abladen von Müll, Schutt und Gerümpel" vom 7. Januar 1937 (BV 34) zu sein, was zu ordnungsbehördlichem Vorgehen -dokumentiert in einem Schreiben vom 13. Juni 1966 (BV 13) und in Einsatzvermerken vom 10. September und 16. Oktober 1964 (BV 21) - und u.a. zu einer Entschuldigung der R-GmbH vom 1. Juli 1966 für einen Brand „auf unserem Schuttplatz" (BV 15) geführt habe. Die Müllablagerung auf dem R-/I-Gelände einschließlich des nicht durchgeführten Baus einer Müllverbrennungsanlage und der Einebnung/Räumung des Müllplatzes sei aber auch nachgängig ein Thema gewesen -dies ergebe sich aus diversen im Berufungsrechtszug vorgelegten Aktenstücken BV 15 - 30 , was zeige, dass die früheren Grundstückseigentümer B und R-GmbH zunächst mit der Müllablagerung einverstanden gewesen seien und dass die R-GmbH/ I-GmbH diese sodann später auch selbst organisiert habe. Im Übrigen habe annehmbar nicht nur sie, die Beklagte, sondern - wie einem Schreiben des Bauamtes an den Magistrat vom 17. November 1961 (BV 30 c) entnommen werden müsse -auch etwa die … Müllabfuhr auf dem Gelände Müll abgelagert.
-Was die Situation bei Vertragsschluss der Kläger mit den ILO-Motorenwerke GmbH anbelange, habe der Kläger X sich Anfang 1991 in Begleitung durch den Liquidator der I-Werke K bei dem städtischen Mitarbeiter S über den Betrieb der städtischen Mülldeponie unterrichtet und hierbei Akteneinsicht - u. auch in die Mülldeponieerfassungskarte (BV 34, Bl. 424 d.A.) - genommen. Dies habe der Zeuge K auch später gegenüber dem Mitarbeiter St der Beklagten erklärt. Weiter könne der eingeschaltete Makler L - insoweit berufen sich die Kläger gegenbeweislich auf das Zeugnis des Zeugen K - bestätigen, dass dieser Deponiebetrieb der Grund für die Kaufpreisermäßigung im Verhältnis zu dem Wertgutachten T gewesen sei, wobei auch der Verkehrswert in diesem Gutachten eher zu niedrig angesetzt worden sei. Dieser Deponiebetrieb sei auch der Hintergrund für die Altlastenfreistellungsklausel im Kaufvertrag gewesen, was auch dem Zeugen St gegenüber erklärt worden sei.
-Im Übrigen könne aus den vorliegenden und vor Inkrafttreten des BBodSchG getätigten Untersuchungen nichts für die heute gültigen Grenzwerte abgeleitet werden. Die bisher festgestellte Cadmium-Belastung entfalle zudem auf das Flurstück 13/16, die festgestellte Arsen-Belastung zwar noch auf das Flurstück 13/10, sei aber
-wie dem Bohrsondierungsplan B 6 zu entnehmen sei - weit außerhalb der Hausmüllablagerungsfläche in unmittelbarer Nähe zum allein durch die I-Werke kontaminierten Schadensbereich 6 festgestellt worden. Auch müssten die Kläger sich die Haftungsfreistellungserklärungen ihrer Rechtsvorgänger im Eigentum ebenso zurechnen lassen wie den Umstand, dass sie in voller Kenntnis ein kontaminiertes Grundstück erworben hätten.
-Ungeachtet dessen habe sich eine Sanierung aber ausschließlich an den sich aus einer bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzung ergebenden Anforderungen auszurichten. Derzeit sei das fragliche Gelände indes allein nach § 34 BauGB zu
beurteilen, wobei die jahrzehntelange gewerbliche Nutzung prägend sei. Eine Wohnbebauung sei folglich zur Zeit nicht zulässig; auf eine entsprechende Planaufstellung hätten die Kläger keinen Anspruch. Ohnehin bestehe bei Fortdauer des derzeitigen Zustands nur Beobachtungs-, aber kein Sanierungsbedarf. Schon deshalb müsse der Feststellungsantrag auch bereits unzulässig sein. Dasselbe folge daraus, dass eine Inanspruchnahme der Kläger als reine Zustandstörer in jedem Fall rechtswidrig sein würde.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die jeweils beigefügten Anlagen.
Der Senat hat die Zeugen S, K, L und E gemäß Beweisbeschluss vom 1. September 2005 gehört. Hinsichtlich dieses Beschlusses und der Aussagen der Zeugen wird auf das Sitzungsprotokoll von diesem Tag Bl. 477 bis 495 d.A. Bezug genommen.
Der Senat hat sodann aufgrund der Beschlüsse vom 29. September 2005 (Bl. 537 bis 540 d.A.) und 21. Dezember 2005 (Bl. 569 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. W vom 21. Mai 2007 (Anlagenband) wird Bezug genommen. Der Sachverständige ist ergänzend zu Protokoll vom 22. November 2007 gehört worden (Bl. 630 bis 633 d. A.).
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung der Kläger hat Erfolg.
Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Freihaltung wegen etwa erforderlicher Sanierung der ehemaligen Hausmülldeponie ist in den sich aus dem Tenor ergebenden Grenzen aus § 24 Abs. 1 und 2 Bundesbodenschutzgesetz begründet. Nach dieser Norm haben mehrere Verpflichtete untereinander unabhängig von ihrer Heranziehung einen Ausgleichsanspruch. Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs hängen - soweit nichts anderes vereinbart wird - davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.
1. Die Feststellungsklage, für die die Zivilgerichte gemäß § 24 Abs. 2 Satz 5 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zuständig sind, ist zulässig im Sinne des § 256 ZPO. Es fehlt nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.
Die Beklagte bestreitet schon jetzt eine Ausgleichspflicht im Verhältnis zu den Klägern, ohne dass diese mangels bisher durchgeführter Sanierungsmaßnahmen schon Leistungsklage erheben könnten. Andererseits setzt die in diesem Rechtsstreit noch näher zu thematisierende Ausgleichspflicht zwischen mehreren Sanierungspflichtigen nach § 24 Abs. 2 BBodSchG als solche weder die Durchführung
von Sanierungsmaßnahmen, noch die explizite behördliche Heranziehung eines Sanierungspflichtigen voraus (OLG Bremen, Urteil vom 23.3.2007, 5 U 44/06, bei Juris RdNr. 25 mwN; Wagner, BB 2000, 417, 421; Frenz DB 2000, 2461, 2462;
derselbe NVwZ 2000, 647, 648; Schönfeld NVwZ 2000, 648, 649 f.; Sondermann/ Henke in Versteyl/Sondermann, BBodSchG § 24 Rn. 22; Dombert in Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, BBodSchG § 24 Rn. 21 ff; a.A. allerdings Knoche, NVwZ 1999,
1198, 1199 f.). Für diese Sicht streiten sowohl der Wortlaut als auch die auf ein frühzeitiges kooperatives Verhalten aller denkbaren Sanierungsbeteiligten hinwirkende Zielsetzung der Vorschrift. Ob eine Eingrenzung dahin notwendig ist,
dass eine Inanspruchnahme des Anspruchstellers durch die Behörde wahrscheinlich sein müsse (in diese Richtung etwa Dombert a. a. O., Rn. 28 f.; Wagner, ZfIR 2003, 841, 843 f. und bereits Schlette, VerwArch 2000, 41, 70 ff.), braucht nicht entschieden zu werden. Denn daran fehlt es im vorliegenden Fall nicht. Der Landrat
des Kreises … als zuständige Umwelt- und Gefahrenabwehrbehörde hält nämlich ausweislich der Schreiben vom 31. Oktober 2000 (B 7) und vom 29. April 2004 (B 10, Bd. I, Bl. 130 f d.A.) ersichtlich Maßnahmen für erforderlich "wenn die Fläche der Altablagerung einer anderen Nutzung zugeführt werden soll" (Schreiben vom 31.
Oktober 2000 a. a. O.). Zwar ist eine derartige Nutzungsänderung mangels von der Beklagten bisher aufgestellter Bauleitplanung noch nicht erfolgt. Das steht hier aber dennoch der erforderlichen Konkretheit und Gegenwärtigkeit des festzustellenden Rechtsverhältnisses nicht entgegen, weil die Beklagte entsprechend dem Grundsatzbeschluss ihres Hauptausschusses vom 28. April 1999 (K 13, Bd. I, Bl. 103 d.A.) die Überplanung des I-Geländes zum Zwecke einer gemischten Wohn-, Gewerbe- und Dienstleistungsnutzung immerhin anstrebt und entsprechende planerische Vorarbeiten veranlasst hat (K 10, Bd. I, Bl. 72 ff. d.A.). Dementsprechend haben die Parteien auch unstreitig gerade über die Möglichkeit einer - wie es die Kläger nunmehr in ihrem Klagantrag präzisieren -"gemischten Wohn- und Gewerbenutzung" verhandelt. Gerade für diesen Fall wird sich aber unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags mit größter Wahrscheinlichkeit das Sanierungsbedürfnis einstellen.
Anderes folgt auch nicht etwa daraus, dass derzeit auf der streitgegenständlichen
Fläche als unbeplantem Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 und 2 BauGB allenfalls eine dem Betrieb der I-Werke vergleichbare gewerblich-industrielle Nutzung zulässig sein dürfte und die Beklagte ein Mehr an zulässiger Nutzung erst durch Überplanung schaffen müsste, auf welche die Kläger keinen Individualanspruch haben (vgl. § 2
Abs. 3 BauGB; auch drittbezogene Amtspflichten ihnen gegenüber bestehen erst innerhalb des planerischen Abwägungsprozesses, vgl. BGH NJW 1984, 2516, 2519). Denn zum einen ist die Überplanung eine Bedingung, deren Eintritt nicht völlig
ungewiss ist, sondern von der Beklagten selbst hergestellt werden kann und angesichts schon erfolgter Vorplanung auch mehr als eine bloße Möglichkeit darstellt (vgl. insoweit ähnlich BGHZ 28, 225, 233 f.: Zulässigkeit der Feststellung künftiger
Schadensersatzpflicht eines Steinbruchbetreibers, wenn vom die Ersatzpflicht auslösenden Weiterbetrieb des Steinbruchs auszugehen ist). Zum anderen steht -insoweit weicht die Sachlage ab von der für unzulässig gehaltenen Feststellung künftiger Erbberechtigung (BGHZ 37, 137, 144 f.) - die Planaufstellung keinesfalls im
völlig ungebundenem Ermessen einer Gemeinde. Der Satz von der „kommunalen Planungshoheit" bezieht sich lediglich auf die Beschränkung der Aufsichtsmöglichkeiten auf die Mittel der Kommunalaufsicht. In diesem Rahmen ist aber die Bindung der Beklagten an § 1 Abs. 3 BauGB „Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist" nicht nur objektiv vorhanden, sondern nötigenfalls auch tatsächlich durchsetzbar. Dabei ist auch von Bedeutung, dass die Beklagte mit ihrem Grundsatzbeschluss vom 28. April 1999 selbst die Planungserforderlichkeit bejaht hatte und das I-Gelände auch tatsächlich eine der wenigen entwicklungsfähigen Reserveflächen im Innenstadtbereich von Pinneberg darstellt.
Der Senat folgt nicht der Auffassung der Beklagten, an einem Feststellungsinteresse der Kläger fehle es deshalb, weil ihre etwaige Inanspruchnahme als Zustandstörer rechtswidrig sein werde. Die etwaige Rechtswidrigkeit einer Inanspruchnahme des Zustandsstörers ändert nichts daran, dass die Behörde ihn zunächst einmal -vielleicht anfechtbar - in Anspruch nehmen kann. Der Zustandsstörer kann (und
muss ggf.) im Übrigen rechtmäßig in Anspruch genommen werden, wenn ein Handlungsstörer zunächst nicht feststeht oder allenfalls mit großem Aufwand ermittelt werden kann. Keinesfalls muss nämlich die Behörde - die zur Gefahrenabwehr verpflichtet ist - bei einer gegenwärtigen Gefahr mit der Inanspruchnahme zuwarten, bis die Verursachereigenschaft des Handlungsstörers aufwändig ermittelt worden ist. Da die Verursachereigenschaft vorliegend im Streit steht, wäre somit eine Inanspruchnahme der Kläger keineswegs rechtswidrig, so dass auch unter diesem Aspekt ein Feststellungsinteresse der Kläger nicht zu verneinen ist.
Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2005 zu Protokoll (Bl. 389 d.A.) erklärt „dass der Feststellungsantrag so zu verstehen sei, dass er abhängig sei von einer Inanspruchnahme der Kläger durch die öffentliche Hand." Einer ausdrücklichen Einschränkung des Tenors bedarf es insoweit aber nicht, weil aus dem doppelten Hinweis auf die Erforderlichkeit der Sanierung nach dem Bundesbodenschutzgesetz und der Erforderlichkeit der Sanierung, um eine gemischte Wohn- und Gewerbenutzung zu ermöglichen diese Zielrichtung des Feststellungsantrags, dem der Senat stattgegeben hat, ausreichend deutlich wird.
2. Die Beklagte ist Schuldnerin des Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG. Sie ist Sanierungsverpflichtete im Sinne dieser Norm und im Sinne von § 4 Abs. 3 BBodSchG, nämlich Verursacherin einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast.
a) Die Inanspruchnahme der Beklagten als jedenfalls auch Sanierungsverantwortliche im Sinne der §§ 4, 24 BBodSchG unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Zwar kommt dem Bundesbodenschutzgesetz insoweit eine (unechte) Rückwirkung zu, als seiner Begrifflichkeit ("Altlast") und den in den § 4 Abs. 5 und Abs. 6
BBodschG enthaltenen Regelungen (Sonderregelungen für vor dem 1. März 1999 geschehene Vorgänge) entnommen werden kann, dass es gerade auch bei seinem Inkrafttreten bereits vorhandene Bodenbelastungen erfassen will. Doch hat bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 102, 1 ff. = NJW 2000, 2573 ff.) die
Thematik nicht am Rückwirkungsverbot gemessen, sondern an der Frage der zulässigen Sozialbindung des Eigentums. Insbesondere aber ist die Beklagte als frühere Deponiebetreiberin keinesfalls lediglich Zustandsverantwortliche im Sinne des § 4 Abs. 2 BBodSchG, sondern auch unmittelbar im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG
Handlungsverantwortliche ("Verursacher").
Dass aber der Handlungsstörer zur Gefahrenbeseitigung als solcher in Anspruch genommen werden kann, entspricht bereits schon von jeher den hergebrachten Grundsätzen des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts und vermag von daher die Beklagte nicht neu zu belasten. Dies gilt auch, soweit das eigentliche Novum des §
24 Abs. 2 BBodSchG - nämlich die gesetzliche Regelung eines internen Ausgleichs unter den nach öffentlichem Recht zur Sanierung verpflichteten Sanierungsverantwortlichen, was noch von BGH NJW 1981, 2457, 2458 ausdrücklich abgelehnt worden war - selbst dann im Ergebnis zu einer Inanspruchnahme der Beklagten führen kann, wenn zuvor behördlicherseits nicht die Beklagte, sondern die
Kläger als Zustandsverantwortliche in Anspruch genommen worden wären. Denn
hiermit bezweckt § 24 Abs. 2 BBodSchG lediglich die Korrektur des behördlicherseits allein unter Effektivitätsgesichtspunkten ausgeübten Auswahlermessens bei der Inanspruchnahme mehrerer Störer.
b) Eine etwaige Genehmigung der von der Beklagten vorgenommenen Müllablagerung in den Jahren 1958 bis 1962 oder auch nur eine Genehmigungsfähigkeit ändert an der Sanierungspflichtigkeit der Beklagten als Handlungsstörerin nach dem BBodSchG nichts.
Ohnehin wird eine sog. Legalisierungswirkung einer etwaigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungserteilung noch nicht aus einer bloßen behördlichen Duldung oder Untätigkeit abgeleitet werden können (VGH Mannheim NVwZ-RR 1996, 387, 389) und auch im Übrigen nur dann anzunehmen sein, wenn die Genehmigung ihrem Inhalt nach das realisierte Risiko überhaupt thematisieren konnte (vgl. BVerwGE 55,
118, 121 ff.). Daran aber fehlt es hier. Auf der Grundlage der von der Beklagten beigebrachten Rechtsquellen könnte frühestens seit Geltung der Müllplatz-Verordnung vom 27. Januar 1967 (BV 33; GVObl. Schl.-H, 1967, 47) von einer im Genehmigungsverfahren annähernd erfolgten Thematisierung von Umweltbelangen ausgegangen werden (arg. §§ 2, 4 MüllplatzVO). Muss für den hier maßgeblichen Zeitraum der Hausmülleinbringung - bis 1962 - durch die Beklagte aber deren Vortrag zufolge noch von der Geltung der Polizeiverordnung betr. das Abladen von Müll, Schutt und Gerümpel vom 7. Januar 1937 (B V 34) ausgegangen werden, so stellt diese Verordnung nur auf Aspekte der Geruchsbelästigung, des Verwehens von Müll und der Ungezieferbekämpfung ab. Einer etwaigen Genehmigung des Handelns der Beklagten auf dieser Grundlage kann eine Legalisierungswirkung im Hinblick auf die nunmehr zu thematisierende Schadstoffeinbringung ersichtlich nicht zukommen.
Das Bundesbodenschutzgesetz hat ohnehin die vor seinem Inkrafttreten geführte "Legalisierungsdiskussion" (vgl. etwa Kniesel a. a. O., aber auch Papier, DVBl. 1985, 873 ff.) ebenso wenig berücksichtigt wie etwa seinerzeit erhobene Forderungen nach einer zeitlichen Begrenzung einer polizeirechtlichen Gefahrenhaftung (Ossenbühl, NVwZ 1995, 547 ff.: "Verzicht, Verwirkung und Verjährung als Korrektive einer
polizeilichen Ewigkeitshaftung"). Es schützt selbst das Vertrauen auf die Erfüllung der
gesetzlichen Anforderungen nur in der Sondersituation des § 4 Abs. 5 BBodSchG (eingeschränkte Verpflichtung des Eigentümers zur Beseitigung von "Neulasten" bei schutzwürdigem Vertrauen auf seinerzeit eingehaltene gesetzliche Anforderungen;
parallel ist der Verursacher gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG aber weiter dafür verantwortlich, "so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren ... entstehen"). Dahinter steht die Wertung des Gesetzgebers, dass der Verursacher einer zeitlich weit zurückliegenden Altlast bzw. dessen Rechtsnachfolger der Sanierungspflicht immer noch näher als die Allgemeinheit der Steuerzahler steht (Frenz, BBodSchG § 4 Abs. 3, Rn. 182).
c) Es fehlt nicht an einer schädlichen, sanierungsbedürftigen Bodenveränderung, wie sie § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG voraussetzt. Dafür ergaben sich bereits aus den Ermittlungen und Stellungnahmen der Ingenieure E/D erhebliche Anhaltspunkte. So findet sich in deren Gutachten „Schadenseingrenzung" vom 10.9.1996 (Anlage K4) auf S. 63 f der zusammenfassende Hinweis, dass die Altdeponie sanierungsrelevante Schadstoffkonzentrationen enthalte und von ihr ein Gefährdungspotential ausgehe, weshalb ein Sicherungs-/Sanierungskonzept zu entwickeln sei.
Weil die Beklagte die Sanierungsbedürftigkeit der streitgegenständlichen Flächen dennoch bestritten hat und bisher eine Bewertung nach Maßgabe der §§ 8 f BBodSchG sowie der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) nicht vorlag, hat der Senat den Sachverständigen Dr. W beauftragt (Beweisfrage 1 des Beschlusses vom 29.9.2005). Dieser hat den Sanierungsbedarf insbes. auf der Grundlage des „Pfades Boden-Mensch" - also der Frage nach der Gefährdung des Menschen durch oberflächennahe Kontaminationen - für jede Art künftiger baulicher Nutzung jedenfalls dann bejaht, wenn es dabei zu baulichen Eingriffen in den Deponiekörper komme. Das gelte für eine Wohnnutzung - für die eine Sanierung mit vollständiger Entnahme der Deponiesubstrate notwendig würde - aber auch für eine gewerbliche/industrielle Nutzung, selbst wenn es dabei nur zu Baumaßnahmen mit einer ebenerdigen Sohlplatte kommen sollte. Insbesondere wegen der erheblichen Belastung des Deponiesubstrats mit Arsen und PAK bestehe auch bei einer nur gewerblichen Nutzung Sanierungsbedarf jedenfalls im Bereich der durch die Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Flächen und ihrer Nachbarschaft.
Die gemessenen Konzentrationen gerade bei den polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) lagen zum Teil weit oberhalb der Prüfwerte. Sie sind - wie Herr Dr. W auch bei seiner ergänzenden Anhörung vor dem Senat hervorgehoben hat
-der eigentliche, schwerpunktmäßige Grund für den Sanierungsbedarf, der entsteht, wenn dieses Material etwa bei Baumaßnahmen in die Nähe der Bodenoberfläche gelangt. Im Einzelnen hat der Gutachter seine Ergebnisse der Schadstoffanalytik des Bodens im Untersuchungsgebiet - nämlich den Flurstücken 13/8 und 13/10 - in der Anlage 16 zu seinem Gutachten und die Ergebnisse der Schadstoffanalytik des Stauwassers im Untersuchungsgebiet in der Anlage 18 dargestellt und dort farblich
hervorgehoben, in welchen Bereichen die Prüfwerte nach der BBodSchV überschritten werden.
Insoweit ist am Rande darauf hinzuweisen, dass das Bundesbodenschutzgesetz zwar in § 2 Abs. 1 das Grundwasser aus dem Begriff des Bodens herausnimmt. Dennoch bezieht sich gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG die Sanierungsverantwortlichkeit
auch auf die der Bodenverunreinigung nachfolgenden Gewässerverunreinigungen -insbesondere auch des Grundwasserleiters - und sind lediglich die Sanierungsanforderungen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG dem Wasserrecht zu
entnehmen.
Es kommt im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Sanierungsbedürftigkeit auch dann bereits aktuell oder in Zukunft besteht, wenn im Untersuchungsgebiet keine Veränderungen vorgenommen werden und in die Altablagerung nicht eingegriffen wird. Diese Frage hatte der Sachverständige nach dem Beweisbeschluss des Senats nicht zu untersuchen, weshalb er dazu - wie er bei seiner ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat -keine Angaben machen kann. Denn der zulässige Feststellungsantrag der Kläger betrifft die Sanierungsnotwendigkeit bei Ermöglichung einer gemischten Wohn- und Gewerbenutzung und die insoweit bestehende Ausgleichspflicht der Beklagten. Der Sachverständige hatte mithin davon auszugehen, dass es zu Bodenbewegungen und Eingriffen in die Altablagerung kommt und dabei diese Schichten oberflächennah werden können.
Die grundsätzliche Sanierungsbedürftigkeit im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz unter diesen Vorgaben ist nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen gegeben, gegen die durchgreifende Einwendungen seitens der Beklagten auch nicht erhoben werden.
d) Die Beklagte ist Verursacherin - also Handlungsstörerin im ordnungsrechtlichen Sinne - dieser schädlichen Bodenveränderungen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 bzw. 24 Abs. 2 BBodSchG.
Sie hat bei dem damaligen Eigentümer der fraglichen Flurstücke, Herrn B, mit Scheiben vom 12.5.1958 Anlage BV 7 (Bd. II der Akten) angefragt, „ob wir ihr Grundstück jetzt auch mit Müll auffahren können ". Im Antwortschreiben vom 16.5.1958, Anlage BV 8, hat Herr B ausgeführt, dass auch der bisher schon aufgefüllte Müllplatz (westlich der Flurstücke 13/8 und 13/10) zu seinem Grundstück
gehöre und es sich deshalb nur darum handele, „ dass das Aufschütten des Grundstücks mit Müll fortgesetzt werde. Dagegen habe ich nichts einzuwenden. Ich bitte darum, dass Sie jetzt mein Grundstück bis zu den I-Werken und bis zur M in vollem Umfang mit Müll aufschütten … ". Auf dieser Grundlage ist zweitinstanzlich nicht mehr streitig, dass die Beklagte dort tatsächlich zwischen 1958 und 1962 Müll abgelagert hat.
Dieser Befund entsprach auch bereits der Feststellung der Gutachter E/D in ihrer „Schadenseingrenzung" vom 10.9.1996, Anlage K 4, wo S. 14 f ausgeführt wird, dass es in dem Schadensbereich 7 Altdeponie (vgl. zur Lage des Schadensbereiches die Anlage 3 zum Sachverständigengutachten Dr. W) unterhalb der Oberflächenbefestigung „ eine 0,6 m (…) bis 3,7 m (…) mächtige inhomogen ausgebildete Auffüllung" gebe, in der u. a. Anteile wie Beton- und Ziegelsteinbruch, Holz, Plastikreste, Aluminium, Schlacke, Metallspäne, Metalldraht, Glas, Zellulose und Bitumen sowie auch mineralisierter Müll (Industrie-, Gewerbeabfälle und Hausmüll) angetroffen worden seien.
Auch der Sachverständige Dr. W hat Bl. 23 des Gutachtens in dem von ihm untersuchten Gebiet eine Schicht mit Industrie- und Gewerbeabfällen sowie Hausmüll und entsprechend diesem Befund mineralisierten Abfall aufgefunden. Unter Berücksichtigung der dort festgestellten Substrate und Schadstoffbelastungen ist er insgesamt zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Befund „innerhalb der Spannweite von Befunden, die man in vielen nach damaligen Stand betriebenen Hausmülldeponien erwarten kann", bewege.
Bei der Frage, ob die Bodenverunreinigungen von der Beklagten als Handlungsstörerin verursacht worden sind - Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG - kommen den Klägern als
Grundstückseigentümer nach der grundlegenden Entscheidung des BGH in NJW-RR 2004, 1243, 1247 Beweiserleichterungen insoweit zugute, als sie sich zunächst auf eine analoge Anwendung der Ursachenvermutung aus den §§ 6, 7 Umwelthaftungsgesetz stützen können. Nach § 6 Abs. 1 UmweltHG wird vermutet, dass der Schaden durch eine Anlage verursacht worden ist, wenn die Anlage zur
Schadensverursachung nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist. Dann aber ist die Beklagte unter Berücksichtigung der vorstehend geschilderten Umstände und der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens Verursacherin im Sinne der §§
4 Abs. 3 Satz 1, 24 Abs. 2 BBodSchG. Aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. W ergibt sich, dass von einer Mülldeponie, wie sie die Beklagte jedenfalls von 1958 bis 1962 im vorliegenden Gebiet betrieben hat, typischerweise derartige Belastungen ausgehen, wie sie nunmehr tatsächlich vorgefunden worden sind. Eine solche Deponie ist also auch nach den Gegebenheiten des hier vorliegenden Einzelfalles im Sinne von § 6 Abs. 1 UmweltHG geeignet, den entstandenen Schaden
-nämlich die Kontamination des Bodens sowie des Stauwassers und die dadurch
hervorgerufene Sanierungsbedürftigkeit - zu verursachen. Zugunsten der Kläger greift die Vermutung, dass der Schaden auch durch diese Anlage verursacht worden ist. Eine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 und 3 UmweltHG liegt nicht vor, weil
eingehaltene besondere Betriebspflichten - etwa als Ergebnis verwaltungsrechtlicher Rechtsvorschriften - nicht aufgezeigt worden sind.
e) Allerdings gilt nach § 7 Abs. 1 UmweltHG die Vermutung aus § 6 nicht, wenn mehrere Anlagen geeignet sind, den Schaden zu verursachen und zugleich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles ein anderer Umstand geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Diese Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.
(1) Die Untersuchungen von Prof. E/D auf dem Gelände der I-Werke haben außerhalb der Altdeponie verschiedene Bereiche mit erheblichen Bodenverunreinigungen ergeben, die von Art und Substanz her deutlich auf den Betrieb der Motorenfabrik (Montage von Motoren und Kompressoren verbunden mit dem Betrieb einer Gießerei und einer Lackiererei) hinweisen. Diese räumlich getrennten Schadensbereiche (alte Betriebstankstelle, Heizzentrale, Motorenprüfstand, Öltanks, Trafostation) hat der Sachverständige Dr. W in der Anlage 3 seines Gutachtens dargestellt. Es kann aber ausgeschlossen werden, dass diese Bodenverunreinigungen als anderer Umstand geeignet sind, die Sanierungsbedürftigkeit auf der streitgegenständlichen Fläche hervorzurufen. Bereits die Untersuchungen von Prof. E/D haben keinen Hinweis auf eine Migration dieser Verunreinigungen - etwa über das Stauwasser - in die Fläche der Altmülldeponie ergeben. Der Sachverständige Dr. W hat seinerseits aufgezeigt, dass ein Diffundieren der Schadstoffe aus den genannten anderen Verschmutzungsbereichen auf Grund der hydrobiologischen Situation, insbesondere auch der Fließrichtung des Stauwassers, auszuschließen sei. Auch spiegeln sich die typischen Verunreinigungen durch das Motorenwerk in den genannten verunreinigten Gebieten nicht in der spezifischen Verunreinigung der Altmülldeponiefläche wieder. Denn dort liegen die Befunde nur in einer Spannweite, wie man sie in einer nach damaligen Stand betriebenen Hausmülldeponie erwarten kann.
(2) Die Beklagte hat im Berufungsverfahren vorgebracht, die R-GmbH als Inhaberin der I-Werke habe später - nach den Auffüllungen durch die Beklagte - eine eigene Deponie in räumlicher Nähe zur Altmülldeponie oder gar am gleichen Standort betrieben und dort selbst Schutt abgelagert. Eine solche weitere, von den I-Werken betriebene Anlage am gleichen Standort, gleichsam über der Ablagerung von Hausmüll in den Jahren 1958-1962 durch die Beklagte, hat die Beweisaufnahme aber nicht ergeben.
Dazu ist der Sachverständige Dr. W mit der Beweisfrage 3 des Beschlusses vom
29.9.2005 gefragt worden, ob die feststellbaren Belastungen typische Folge des Betriebes einer Hausmülldeponie durch die Beklagte oder des Betriebes der I-Werke auf den angrenzenden Flächen einschließlich dort betriebener Erdtanks und Schuttablagerungen insbes. von Papierabfällen sei.
Hintergrund der Behauptung der Beklagten, dass die I-Werke jedenfalls in räumlicher Nähe zu der „Hausmülldeponie" eine eigene Deponie betrieben hätten, sind die Anlagen BV 13 ff zum Schriftsatz der Beklagten vom 30.11.2004, Bl. 290 ff. Danach gab es dort im Jahre 1966 Anwohnerbeschwerden wegen eines - so in einem Schreiben des Ordnungsamts der Beklagten an die Firma R vom 13.6.1966, BV 13 -auf dem Fabrikgelände hauptsächlich mit Papierabfällen betriebenen Schuttabladeplatzes. Bereits in dem Vermerk des Ordnungsamtes vom 20.5.1966, BV 14, heißt es, dass die Firma I-R das Fabrikgelände mit Abfällen auffülle, die überwiegend aus Papier und Pappe bestehen und gelegentlich auch in Brand geraten würden. Im Jahre 1971 meldete die Firma R der Ordnungsbehörde allerdings, dass der betriebseigene Müllplatz jetzt nicht mehr vorhanden sei, Anlage BV 19.
Die Kläger haben auf der Grundlage dieser Dokumente zwar eingeräumt, im Bereich der Hausmülldeponie sei von den I-Werken Pappe und Papier verbrannt und möglicherweise auch eine „Müll-Zwischenlagerung" vorgenommen worden, diese Zwischenlagerung und die Spuren der Müllverbrennung seien aber auf Anordnung der Beklagten später beseitigt worden. Zudem habe dies alles nicht im Entferntesten die Dimensionen der Hausmüllablagerungen durch die Beklagte erreicht (Bl. 368 d. A.).
Die Untersuchungen des Sachverständigen Dr. W haben keinen Anhaltspunkt dafür geben, dass die I-Werke bzw. die Firma R mit Auswirkungen für die heute vorhandene Bodenbelastung gleichsam ihren eigenen Müllplatz - eine eigene „Anlage" im Sinne von § 7 I UmweltHG - am selben Ort oder in unmittelbarer
räumlicher Nähe (mit der Folge, dass Schadstoffe von dort auch in den Bereich der Altmülldeponie eingedrungen sind) betrieben haben. Die typische Zusammensetzung der betriebseigenen Abfälle der Firma I-R ergibt sich aus deren Bauantrag für eine Müllverbrennungsanlage vom 7.6.1967, BV 25. Danach sollte das Verbrennungsgut aus 40 % Kartonage, 30 % Papier, 10 % Holz und Holzwolle, 10 % PVC-haltigen Kunststoffe sowie 10 % diversen Materialien bestehen. Wäre zuvor im fraglichen Bereich eine eigene Deponie betrieben worden, hätte also in durchaus umfangreichem Maße Kartonage und Papier bzw. das Verbrennungsgut einschl. entsprechender Schadstoffe aufgefunden werden müssen.
Das aber war nicht der Fall. Die chemische Analyse des Bodens - hier insbesondere die PAK-Profile des Bodens aus den 13 verschiedenen Proben, die der Gutachter Dr. W genommen hat - hätten Hinweise auf eine in der Umgebung vorgenommene
„unkontrollierte Verbrennung" ergeben müssen. Solches hat sich aber nur bei einer einzigen Probe am RKS 12 gezeigt (S. 29 des Gutachtens). Obwohl also die I-Werke Papierabfälle abgelagert und auch verbrannt haben sollen, sind entsprechende Profile nur in einer einzigen Probe aufgefunden und auch im Übrigen keine massiven Papierlagen erbohrt worden (Zusammenfassung des Gutachtens S. 55 und 58).
Es gibt deshalb keinen ausreichenden Hinweis, dass neben der feststehenden, von der Beklagten angelegten und betriebenen Mülldeponie 1958 - 1962 noch eine weitere „Anlage" durch die Firma R später betrieben worden ist, die im Sinne des § 7
Umwelthaftungsgesetz geeignet wäre, den eingetretenen Schaden auf den Flurstücken 13/8 und 13/10 zu verursachen.
Die Beklagte ist pflichtige Handlungsstörerin iSd § 4 Abs. 3, 24 Abs. 2 BBodSchG.
f) Die Beklagte ist auch einzige feststellbare Handlungsstörerin im Hinblick auf die sanierungsbedürftigen Bodenverunreinigungen in den streitgegenständlichen Flächen.
Bei gegebener Verantwortlichkeit der Beklagten als Handlungsstörerin ("Verursacher") im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG käme es im Verhältnis der
Beklagten zu etwaigen anderen Verantwortlichen gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 BBodSchG, " soweit nichts anderes vereinbart wird ", hinsichtlich der Verpflichtung zum Ausgleich sowie zum Umfang des zu leistenden Ausgleichs darauf an, " inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet
entsprechende Anwendung." Ist die Beklagte aber im Verhältnis zu anderen Verantwortlichen tatsächlich der einzige feststellbare Handlungsstörer ("Verursacher"), so muss sie im Innenverhältnis allein haften, da nur sie - und nicht etwa die Eigentümer oder Sachgewaltsinhaber - im Sinne der polizeirechtlichen Unmittelbarkeitshaftung die Sanierungsbedürftigkeit "verursacht" hat (allgemeine Meinung, s. nur Dombert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Rn. 20 zu § 24 BBodSchG).
(1) Der frühere Eigentümer und Verpächter der Deponie ist nicht schon durch den Verpachtungs- oder Überlassungsakt an die Beklagte zum Zwecke der Betreibung einer Mülldeponie auf der fraglichen Fläche gleichzeitig zum weiteren Handlungsstörer ("Verursacher") geworden, wie aber offenbar das Landgericht meint. Bisher wurde dies nämlich nur für den Fall bejaht, dass der Grundstückseigentümer selbst eine - letztlich gefahrenträchtige - Deponie eingerichtet und diese dann an
einen Dritten überlassen hatte, nicht aber bereits in der hier vorliegenden Konstellation, wo der Grundstückseigentümer lediglich das Grundstück an einen Dritten zu dem Zweck verpachtet hatte, dass dieser dort eine Deponie eröffnet (hier im Anschluss an die bereits begonnene Müllablagerung auf dem Nachbargrundstück) und nutzt (Schink, VerwArch 1991, 357, 376; Frenz, Rn. 44 zu § 4 Abs. 3 BBodSchG).
Auch unter Heranziehung des neuen Vortrags der Beklagten im Berufungsverfahren -dessen Berücksichtigungsfähigkeit nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO der Senat dahinstehen lässt - kann in ihrem Verhältnis zum Voreigentümer B nur von einer schlichten Überlassung des Grundstücks zu Deponiezwecken gesprochen werden. Die Beklagte hatte Herrn B von sich aus mit Schreiben vom 12. Mai 1958, Anlage BV 7, gefragt, „ ob wir ihr Grundstück jetzt auch mit Müll auffahren können ". Nach seinem Antwortschreiben vom 16. Mai 1958, Anlage BV 8, hatte er „ dagegen … nichts einzuwenden". § 4 des Vertrages vom 23. Juni 1958, BV 5, sieht dementsprechend vor: „…Die Stadt …. füllt das Gelände mit Müll und Schutt auf…". Ersichtlich ist Herr B angesichts dieses Ablaufs nicht selbst zum Betreiber einer Deponie und zum Handlungsstörer geworden (zum eindeutigen Vorrang der Haftung des Handlungsstörers gegenüber dem Zustandsstörer nach § 24 Abs. 2 S. 2
BBodSchG vgl. OLG Celle in NVwZ 2004, 379, 381).
(2) Liegen zwar die Voraussetzungen nach § 7 UmweltHG nicht vor, weil die I-Werke im Umfeld der Altdeponie keine eigene, zur Verursachung des festgestellten Schadens geeignete Anlage betrieben haben, fehlt es zudem an einer Mitverursachung der Sanierungsbedürftigkeit im Wege der Migration von Schadstoffen aus anderen Flächen, so lässt sich schließlich auch nicht feststellen, dass die I-Werke die Altmülldeponie der Beklagten auf ihrem Gelände jedenfalls mitgenutzt und dabei einen eigenen maßgeblichen Beitrag zur Bodenverschmutzung mit der Folge geleistet haben, dass sie deshalb mit einem gewissen Anteil als weitere
Handlungsstörer neben der Beklagten in Frage kommen und die Beklagte im Wege des Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG dann nicht in vollem Umfang herangezogen werden könnte.
Insoweit hat das Gutachten Dr. W zwar ergeben, dass sich die Befunde im Untersuchungsgebiet - dem östlichen Teil der ehemaligen Mülldeponie - innerhalb der Spannbreite bewegen, wie man sie in vielen nach damaligem Stand betriebenen Hausmülldeponien vorfindet. Es finden sich aber doch signifikante Unterschiede der Schadstoffbelastungen einerseits in diesem östlichen, seinerzeit zum Betriebsgelände gehörenden Teil und andererseits in den westlichen, nicht zum Betriebsgelände gehörenden Flächen der Altdeponie. Für diese Erkenntnis greift der Gutachter, S. 53 ff, auf die Untersuchungen der Sachverständigen Prof. E und D aus dem Jahre 1996 zurück. Er stellt heraus, dass die Belastung mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) die typischerweise bei dem Betrieb der I-Werke zu erwarten waren, in dem östlichen Teil durchaus höher liegt als im westlichen Teil der Deponie. Auch seien die Mediane
der Konzentration an Schwermetallen im östlichen Teil durchschnittlich 2,5 Mal größer als in dem anderen Teil der Deponie. Allerdings belegen die Anlagen 4 und 5 seines Gutachtens zur Konzentration von Blei und Arsen, dass jedenfalls bei Blei auch im westlichen Teil der Altmülldeponie durchaus Befunde vorliegen, die die Grenzwerte für Kinderspielflächen nach der BBodSchV überschreiten. Auch stellt der Gutachter S. 53 heraus, dass die Konzentrationen der MKW in den Bodenproben im Schadensbereich 7, also der Altmülldeponie, durchweg erheblich geringer seien, als in den von den Vorgutachtern untersuchten Bereichen der Betriebstankstelle, der Heizzentrale und des Motorenprüfstandes. Insgesamt kommt er zu dem Ergebnis, dass es zwar „plausible Hinweise" auf die I-Werke im Bereich der Altmülldeponie gebe, die Befunde aber keine Aussage zu Anteil und Ausmaß der Abfallablagerung zulassen würden.
Es erscheint möglich, dass die von der Beklagten eröffnete und 1958 bis 1962 betriebene Altmülldeponie in einem gewissen, nicht näher einzugrenzenden Ausmaß auch von den I-Werken mitgenutzt wurde. Dafür könnten die festgestellten Befunde durchaus sprechen. Dadurch sind die I-Werke aber noch nicht zu einem Handlungsstörer iSv § 24 Abs. 2 BBodSchG geworden, dem neben der Beklagten als
Betreiberin der Altmülldeponie maßgebliches Gewicht zukommt. § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG bestimmt, dass die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon abhänge, inwieweit die Gefahr oder der Schaden
„ vorwiegend " von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Auch bei mehreren Handlungsstörern lässt das Gesetz jedenfalls den Rückgriff ausschließlich gegen jenen Beteiligten zu, der den Schaden ganz überwiegend verursacht hat (vgl. Sandner NJW 2001, 2045, 2047). Wer aber eine Mülldeponie eröffnet - wie die
Beklagte - setzt die entscheidende Ursache dafür, dass diese Mülldeponie auch von Dritten - wie hier von dem Grundstückseigentümer - mitgenutzt wird.
Der Gutachter Dr. W hat zudem zu Schaden und Sanierungsbedürftigkeit zwei Belastungen herausgehoben, bei denen nicht erkennbar ist, dass sie zu einem Teil den I-Werken angelastet werden könnten. Er hat nämlich Bl. 44 bis 46 einerseits die „ hohe Toxizität der nachgewiesenen PAK " als Grundlage für den Sanierungsbedarf insbes. bei einer Wohnnutzung in den Vordergrund gestellt und andererseits „die zu besorgende Methangasfreisetzung ", die bei Baumaßnahmen auch für eine nur gewerbliche oder industrielle Nutzung berücksichtigt werden müsse und Sanierungsbedarf hervorrufe. Methangas entsteht aber beim Abbau organischen Mülls und ist typisch für Hausmülldeponien. Insoweit fehlt ein Hinweis auf die ILO-Werke als Verursacher.
Die PAK-Kontaminationen - so der Gutachter - seien wegen ihrer Toxizität kritisch und lägen „zum Teil weit oberhalb der Prüfwerte bezüglich des Pfades Boden-Mensch" auch für die gewerbliche Nutzung. In der Tabelle 20, Bl. 43, und ebenso in den Anlagen 16 und 18 werden die Prüfwertüberschreitungen im Bereich PAK
deutlich hervorgehoben. Bei den PAK liegt der höchste Konzentrationswert jedoch nicht einmal in dem östlichen Teil der Altmülldeponie, sondern im westlichen Teil, wie Tabelle 23, Bl. 55 des Gutachtens, ergibt (vgl. auch Bl. 54). Hier fehlt mithin ein Zusammenhang mit der Tätigkeit der I-Werke, wie der Sachverständige auch bei seiner ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Nach seinen dortigen Angaben zu Protokoll vom 22. 11. 2007 sind die hohen PAK-Kontaminationen aber der eigentliche, schwerpunktmäßige Grund für den Sanierungsbedarf.
Vor diesem Hintergrund ist die gefährliche Bodenverunreinigung ganz überwiegend von dem Betreiber der Hausmülldeponie, nämlich der Beklagten als Handlungsstörerin, verursacht worden. Ein abgrenzbarer, maßgeblicher (dann nach §
287 ZPO zu schätzender) Verursachungsbeitrag der I-Werke lässt sich nicht feststellen. Der Sachverständige hat lediglich plausible Hinweise darauf gefunden, dass auch von den I-Werken Altlasten eingebracht worden sein könnten. Er hat dies aber nicht sicher feststellen können, weil sich die Belastung letztlich in einem Rahmen hält, wie sie sich in ähnlichen Hausmülldeponien aus dem fraglichen Zeitraum finden lässt.
(3) Ohnehin kein Konkurrenzverhältnis besteht vorliegend zwischen den Klägern als Zustandsstörer, der Beklagten als Handlungsstörerin und weiteren Zustandsstörern, da die Kläger ihr Eigentum selbst von den unmittelbaren Voreigentümern - den I-Werken - schon auf Grundlage des Vertrages vom 14. März 1991 (B 2) erworben hatten, dieser Erwerbsvorgang aber und auch der zuvor liegenden Erwerb der Flurstücke 13/8 und 13/10 von B am 23. Juni 1958 (BV 5) nicht vom Bundesbodenschutzgesetz erfasst werden, ordnet dies doch die Nachhaftung früherer Grundstückseigentümer gemäß § 4 Abs. 6 BBodSchG erst für Erwerbsvorgänge nach
dem 1. März 1999 an.
(4) Die von der Beklagten anhand des Schreibens des Bauamtes an den Magistrat vom 17. November 1961 (BV 30 c) angesprochene Anlieferung auch durch die … Müllabfuhr ist nach Menge, Umständen, Zeit und Ablagerungsort (Gelände der Firma E oder auch streitgegenständliche Flurstücke?) unsubstantiiert geblieben und ergibt deshalb keinen Hinweis auf einen weiteren eigenständigen, jedenfalls für Teile der sanierungsbedürftigen Bodenverunreinigung auf den streitgegenständlichen Flächen verantwortlichen Handlungsstörer. Das Handeln von Transportunternehmern kann als lediglich "mittelbare" Verursachung nicht deren Eigenschaft als Handlungsstörer iSd §§ 4, 24 BBodSchG begründen. Die nunmehr zu bekämpfenden negativen Auswirkungen schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten beruhen nicht spezifisch auf dem Verhalten dieser Personen (etwa wegen ungeeigneter Art und Weise der Entsorgung, vgl. etwa Frenz, Rn. 36 zu § 4 Abs. 3 BBodSchG).
g) Der Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte als Handlungsstörerin, auf den die Kläger ihr Feststellungsbegehren stützen können, besteht nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG nur „soweit nichts anders vereinbart" wird. Etwas anderes in diesem Sinne
ist im vorliegenden Fall aber nicht vereinbart worden.
(1) Eine derartige anderweitige Vereinbarung lässt sich nicht den ursprünglichen Verfüllungsvertragsverhältnissen der Beklagten mit ihren damaligen Vertragspartnern
-also B und der R-GmbH einerseits sowie der Fa. E andererseits - entnehmen. Diese Vertragspartner sind - wie dargelegt - nämlich einerseits nicht Handlungsverantwortliche und können mangels bereits einschlägiger "Nachhaftung" (s.o.) heute auch nicht Zustandsstörer sein, weshalb sich das umstrittene Problem des Ausgleichs zwischen mehreren Zustandsstörern untereinander (hierzu Wagner, ZfIR 2003, 841, 846; Schlette, VerwArch 2000, 41,
f.; Sandner, NJW 2001, 2045, 2048 f.) nicht stellt. Ersichtlich setzt § 24 Abs. 2 S. 2 BBodSchG - wie die gleichlautende Bestimmung in § 426 Abs. 1 S. 1 BGB - eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren sanierungspflichtigen und deshalb
ausgleichspflichtigen Beteiligten voraus. Daran jedenfalls fehlt es hier.
Zwar hat der Bundesgerichtshof inzwischen auch vor dem Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes getroffene Abreden als „Vereinbarungen" im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG angesehen (BGH, Urteil des XII. Zivilsenats vom 28. Juli
2004 - XII ZR 163/03 -, NJW-RR 2004, 1596, 1597: Verantwortung des Vermieters
für den Erhalt der Mietsache und damit auch für die Beseitigung von Bodenkontaminationen; Urteil des V. Zivilsenats des BGH vom 2. April 2004 - V ZR 267/03 -, NJW-RR 2004, 1243, 1246). Dem Landgericht kann aber bereits nicht in der Annahme gefolgt werden, dass allein deshalb, weil ein Grundstückseigentümer
seinerzeit Geld oder anderweitige Vorteile für die Einräumung der Möglichkeit von Müllablagerungen erhalten habe, der Müllanlieferer zugleich sämtliche Risiken auf diesen seinerzeitigen Vertragspartner übertragen habe.
Aber selbst wenn man dem Landgericht folgen würde, ergibt sich daraus doch keine Bindung der Kläger, die an einer diesbezüglichen Abrede ersichtlich nicht beteiligt waren. Anhaltspunkte für eine wirksame - auch nur - Einzelrechtsnachfolge hinsichtlich dieser Abrede bestehen nicht. Selbst aus den §§ 581 Abs. 2, 571 BGB ergibt diese sich keinesfalls, da der Grundstückserwerber gemäß § 571 Abs. 1 BGB
an Stelle des bisherigen Vermieters oder Verpächters lediglich "in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen" eintritt, hier aber ersichtlich die Rückgabe der Mietsache oder Pachtsache bereits vor Eigentumserwerb durch die Kläger erfolgt war, sich für diese folglich Fragen des vertraglichen Rückgabeverhältnisses überhaupt nicht mehr stellen konnten.
Aber auch aus der in § 6 Abs. 7 des Kaufvertrages vom 14. März 1991 (B 2) erfolgten Übernahme sämtlicher Verkehrssicherungspflichten und Freistellung der Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter durch die Kläger im Verhältnis zu den Voreigentümern - den I-Werken - kann der Senat nicht auf eine derart weitreichende Vertrags- oder Pflichtenübernahme schließen.
Da die I-Werke GmbH in Ansehung des § 4 Abs. 2 und 6 BBodSchG nicht "nachhaftende" Zustandsstörer sind, stellt sich schon deshalb nicht das Problem eines dadurch gestörten Gesamtschuldnerausgleichs, dass die Kläger als
Zustandsstörer nur von weiteren Handlungsstörern, nicht aber wegen des Gewährleistungsverzichts von den I-Werken als weiteren Zustandsstörern Regress verlangen könnten (vgl. hierzu etwa Wagner BB 2000, 417, 424 f.).
(2) Lässt sich eine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung - wie hier - nicht feststellen, hat der Bundesgerichtshof (in NJW-RR 2004, 1243, 1246 a. E.) erwogen, ob ein Grundstückseigentümer durch § 242 BGB an der Geltendmachung des
bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Verursacher gehindert ist, wenn er bei Abschluss des Kaufvertrages - auch mit einem dritten Veräußerer - Kenntnis von den schädlichen Bodenveränderungen oder der Einordnung als Altlast hatte. Hat er in einem solchen Fall mit Blick auf einen konkreten Sanierungsaufwand einen entsprechenden Preisnachlass erhalten, könnte es treuwidrig sein, auch noch den Ausgleichsanspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG geltend zu machen und gleichsam
doppelt zu kassieren.
Eine derartige Erwägung erscheint im Rahmen der Anwendung des § 24 Abs. 2 S. 2 BBodSchG diskutabel, wenn nämlich der Zustandsstörer von seinem Voreigentümer wegen des konkreten Sanierungsaufwands einen geminderten Kaufpreis hatte
durchsetzen können und eine ungekürzte Verursacherhaftung vor diesem Hintergrund zu einer ungerechten Gewinnverschaffung auf Seiten des Regressberechtigten führen würde (Schlette, VerwArch 2000, 41, 55; vgl. auch
Körner ZfIR 2001, 889, 892).
Im vorliegenden Fall hat allerdings der Zeuge S, Bauingenieur bei der Beklagten, ausgesagt, der Kläger X habe sich bei ihm nach den planungsrechtlichen Zulässigkeiten für das Grundstück erkundigt und er - der Zeuge - habe ihm bei dieser Gelegenheit erklärt, dass auf diesem Grundstück eine Mülldeponie gewesen sei. Der Zeuge K hat dazu angegeben, Herr X habe ihm gesagt, er sei in der Stadtverwaltung gewesen, um sich über die Belastung zu erkundigen. Letztlich hat
dieser Zeuge allerdings erklärt, er habe mit dem Kläger X nicht konkret über die Mülldeponie gesprochen. Ob danach als bewiesen angesehen werden kann, dass die Kläger vor dem Kauf von dem früheren Betrieb einer Hausmülldeponie auf dem fraglichen Gelände erfahren hatten, muss nicht entschieden werden. Kenntnis vom Risiko einer Altlast begründet nämlich nicht ohne weiteres Kenntnis von der konkreten Altlast (BGH NJW-RR 2004, 1243, 1246, rechte Spalte sub c). Ganz
abgesehen hiervon hat der BGH aaO die Frage der Rechtsfolgen selbst bei einer Kenntnis von der Altlast im von ihm zu entscheidenden Sachverhalt zwar offen gelassen, aber gleichwohl nachfolgend die Unschädlichkeit einer Kenntnis zumindest im Verhältnis zum Verursacher herausgestellt (BGH NJW-RR 2004, 1243, 1247).
Der Zeuge S hat ausgesagt, keiner hätte seinerzeit genau gewusst, ob dort gefährliche Stoffe entsorgt worden seien. Detailuntersuchungen hätten - so der Zeuge L - nicht stattgefunden. Die Kläger konnten deshalb vor näheren Bodenuntersuchungen nicht mehr als das auch dem Telefaxschreiben des Klägers X -vorgelegt vom Zeugen L (Bl. 496 d.A.) - zu entnehmende, nur sehr allgemeine Risikobewusstsein entwickeln. Dort schreibt der Kläger unter dem 25.2.1991 an den Makler, dass „ allen Parteien die Sanierungskosten (Altlasten) verborgen sind" . Dem entspricht die Aussage des Zeugen K, für den das Thema Umweltbelastung im Zusammenhang mit dem Vertrag „global" war und der als Verkäufer gerade auch im Zusammenhang mit dem allgemeinen Thema der Grundstücksbelastung bereit war, den von den Klägern gebotenen Preis zu akzeptieren, obwohl andere Interessenten mindestens 10 % mehr geboten hatten, allerdings Probebohrungen vornehmen und bei Verunreinigungen von ihrem Angebot zurücktreten wollten. Der Zeuge E -Schlossermeister bei den I-Werken seit 1968 - hat ausgesagt, dass er von einer Mülldeponie seinerzeit nichts wusste, wohl aber Herrn X die einzelnen Tanks und einzelne verseuchte Stellen - also die Rückstände aus dem Betrieb der Motorenwerke
-gezeigt habe.
Die Beweisaufnahme hat deshalb über die schon erwähnten Anhaltspunkte für ein allgemeines Risikobewusstsein der Kläger - welches sich jedenfalls auch auf die Verschmutzungen durch den Betrieb der I-Werke bezogen hat - und dessen Umsetzung in ein Kaufpreisangebot hinaus keine Anhaltspunkte für eine seinerzeit bereits hinreichend konkrete und wissentliche Dimensionierung eines etwaigen Sanierungsaufwandes gerade für die ehemalige Mülldeponie ergeben. Dieser besondere Sanierungsaufwand ist bei den Kaufverhandlungen unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen K, der die Aussage des Zeugen und Maklers L nicht entgegensteht, gerade nicht ausdrücklich und im Unterschied zu den übrigen Altlasten thematisiert worden. Die Differenz zwischen dem letztlich vom Verkäufer akzeptierten Kaufpreis von 12,5 Mio. DM und anderweitigen Kaufangeboten in Höhe von 14 -15 Mio. DM (laut Aussage der Zeugen K und L) erklärt sich nicht vor dem Hintergrund in dieser Höhe etwa angenommener Sanierungskosten gerade für die Mülldeponie. Solche Kosten waren der Höhe nach damals mangels näherer Untersuchung nicht einmal in einem groben Ansatz prognostizierbar. Vielmehr hatten sich die Interessenten mit dem höheren Angebot den Rücktritt von diesem vorbehalten, wenn sich der Boden nach durchzuführenden Probebohrungen als
verunreinigt herausstellen würde, wobei die Untersuchungskosten dann auch noch zu Lasten des Verkäufers gehen sollten. Demgegenüber waren die Kläger bereit, das allgemein gesehene Altlastrisiko ihrerseits zu übernehmen und einen Gewährleistungsausschluss auch insoweit zu akzeptieren. Nur vor diesem Hintergrund ist der Verkäufer auf das Angebot der Kläger eingegangen, in das deshalb nicht ein abgrenzbarer Nachlass für konkrete Sanierungskosten gerade wegen der Altlast Mülldeponie eingeflossen ist.
Ist mithin tatsächlich der von den Klägern an die I-Werke entrichtete Kaufpreis nicht schon um einen dimensionierten Sanierungsaufwand für die Mülldeponie ermäßigt worden, kann auch nicht ausnahmsweise die Verursacherhaftung nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden. Es liegt kein Fall vor, wo die Kläger als Erwerber über § 24 Abs. 2 BBodSchG ein zweites
Mal entschädigt würden (vgl. insoweit auch BGH NJW-RR 2004, 1243, 1246, rechte Spalte sub cc).
3. Ausgleichsansprüche der Kläger sind schließlich auch nicht verjährt. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 3 und 4 BBodSchG verjährt der Anspruch zwar in 3 Jahren, aber erst nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt und im Übrigen ohne Rücksicht auf diese Kenntnis 30 Jahre nach der Beendigung der
Maßnahmen.
Maßnahmen sind jedoch noch gar nicht begonnen worden, allein die Kenntnis eines denkbar Ausgleichspflichtigen setzt den Lauf von Verjährungsfristen noch nicht in Gang.
100 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Die Kläger haben ihren Antrag mit der Klagschrift zunächst auch auf die Flurstücke 13/9 und 13/11 erstreckt, den Antrag dann erstinstanzlich aber bereits beschränkt. Es handelt sich dabei um kleine Uferrandstreifen zur M hin. Durch diesen zunächst erweiterten
Antrag sind aber besondere Kosten nicht entstanden, so dass es auch unter Berücksichtigung von § 269 III 2 ZPO gerechtfertigt ist, die Kosten der Beklagten insgesamt aufzuerlegen.
101 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
102
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO bestehen nicht.
OLG München 1. Zivilsenat
Urteil vom 22.11.2007 AZ: 1 U 4068/07
Verfahrensgang
vorgehend LG Kempten, 30. April 2007, Az: 3 O 1028/06, Urteil
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 30.04.2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen behaupteter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend.
Das Anwesen, in dem der Kläger wohnt, liegt an einer Wendeplatte am Ende der Sackstraße „Am T". Entlang der Straße führt kein Gehsteig. Die Beklagte hat durch eine im Amtsblatt am 09.12.2005 veröffentlichte Winterdienstverordnung die Räum-und Streupflicht für Gehwege und Gehbahnen (in einer Breite von 1,25 m von der Grundstücksgrenze aus gemessen) auf die Anlieger übertragen.
Der Kläger hat in 1. Instanz vorgetragen, er sei am 24.12.2005 gegen 11 Uhr vormittags auf dem Weg zum Haus seiner Nachbarn, dem Ehepaar W., auf der Fahrbahn in der Mitte der Wendeplatte gestürzt und habe eine Oberschenkeltrümmerfraktur erlitten. Zum Unfallzeitpunkt habe sich dort eine nicht erkennbare, die ganze Straße abdeckende Eisfläche befunden, die - ebenso wie die gesamte Straße „Am T." - nicht abgestreut gewesen sei. Für den Sturz sei allein die Beklagte verantwortlich. Sie habe die Straße am Unfalltag nicht geräumt und gestreut, obwohl sie hierzu wegen der Verkehrsbedeutung der Straße verpflichtet gewesen sei und dies auch üblicherweise vormittags erledige. Außerdem hätten die Mitarbeiter der Beklagten beim Räumen wiederholt Schnee in Richtung des Grundstücks der Nachbarn W. geschoben, obwohl Anlieger bereits früher darum gebeten hätten, den Schnee in Richtung T, wegzuräumen. Am 23.12.2005 sei ein Teil dieses Schneebergs getaut, das Wasser sei auf der Wendeplatte herabgeflossen und zu der Eisfläche gefroren, auf der der Kläger ausgerutscht sei. Eine Winterdienstordnung sei dem Kläger bislang nicht bekannt gewesen. Auch sei es für die Nachbarn W. weder sinnvoll noch möglich gewesen, einen Gehstreifen entlang ihres Grundstücks zu räumen und zu streuen, zumal die Mitarbeiter der Beklagten Schneeberge in behindernder Art und Weise zum Grundstück der Eheleute W. geschoben hätten. Der Kläger habe keine andere Wahl gehabt, als über die Wendeplatte zu gehen, wie im Übrigen alle Fußgänger üblicherweise auf der geräumten Fahrbahn der Straße gehen würden.
Aufgrund der schwerwiegenden Unfallfolgen sei ein Schmerzensgeld von mindestens 25.000 € sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 500 € gerechtfertigt. Nach der Operation des komplizierten Bruchs habe der Kläger wegen Nierenversagens auf der Intensivstation behandelt werden müssen. Es sei eine langwierige Anschlussheilbehandlung nötig gewesen und der Kläger leide noch heute unter erheblichen physischen und psychischen Beschwerden und Beeinträchtigungen. Mit einem Dauerschaden sei zu rechnen. Den durch den Unfall entstandenen materielle Schaden hat der Kläger mit 2.012,61 € beziffert. (Weitere Kosten von 1.348,20 € hat der Kläger lediglich aufgelistet, ohne einen förmlichen Klageantrag zu stellen.)
Der Kläger hat in 1. Instanz beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (in Höhe von mindestens 25.000 €) für die durch den Unfall am 24.12.2005 erlittenen Verletzungen bis zur Klageerhebung zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.05.2005 eine lebenslange ¼ jährlich im voraus zu zahlende Schmerzensgeldrente von monatlich 500 € zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.012,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.
Die Beklagte hat in 1. Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sowohl den Unfallhergang als auch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Abrede gestellt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die Anliegerstraße „Am T." zu räumen und zu streuen, da diese weder verkehrswichtig noch gefährlich sei. Dennoch leiste sie dort Winterdienst, wobei die Wendeplatte und die Straße auch am 24.12.2005 geräumt und gestreut worden sei. Die Beklagte bestreitet zudem, dass ihre Mitarbeiter im Zuge des Winterdienstes Schnee vor den Anwesen des Klägers oder der Nachbarn aufgehäuft und dadurch Gefahrenquellen oder Behinderungen verursacht hätten; der Schnee werde in Richtung Bach und Freiflächen weggeschoben. Kurz vor dem behaupteten Sturz habe es in der Gemeinde einen Eisregen gegeben, möglicherweise habe dieser zu Glätte auf der Wendeplatte geführt. Auch für einen gestreuten Überweg über die Wendeplatte müsse die Beklagte nicht sorgen. Für die Schaffung von Gehbahnen seien die Anlieger verantwortlich. Sofern sich auf der Wendeplatte Eis befunden haben sollte, was bestritten werde, sei der Kläger selbst schuld an seinem Sturz, da er sich nicht genügend vorgesehen habe. Vorsorglich hat die Beklagte auch die Schadensfolgen und insbesondere die Angemessenheit der geforderten Schmerzensgeldzahlungen in Abrede gestellt.
Das Landgericht Kempten hat die Klage nach Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, an der Unfallstelle bestehe für die Beklagte keine Räum- und Streupflicht und die Beweisaufnahme habe auch nicht erbracht, dass die Beklagte pflichtwidrig eine Gefahrenlage geschaffen habe. Ergänzend wird auf das landgerichtliche Urteil vom 30.04.2007 (Bl. 74/81d.A.) Bezug genommen.
Im Wege der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er rügt, dass das Landgericht rechtsirrig eine Räum- und Streupflicht für die Wendestelle vor dem Anwesen Am T. verneint habe und zudem fehlerhaft das Ablagern von Schnee oberhalb der abfallenden Straße nicht als haftungsbegründende Eröffnung einer neuen Gefahrenquelle bewertet habe. Durch die Zeugenaussagen sei der glatteisbedingte Sturz des Klägers nachgewiesen, ebenso die Tatsache, dass das Ehepaar W. infolge des Räumverhaltens der Beklagten eine Gehbahn nicht mehr habe räumen bzw. streuen können. Die Beklagte habe keine Dienstanweisung zum Räum- und Streudienst vorgelegt und hafte schon wegen Organisationsverschuldens. Zudem habe sie die zum Anwesen des Klägers führende Straße stets geräumt und gestreut, was sowohl die Leistungsfähigkeit der Beklagten als auch die Verkehrswichtigkeit der Straße belege. Die Wendeplatte habe für den Wohnbereich zentrale Bedeutung. Nur am Unfalltag habe es unverständlicherweise keinen Winterdienst gegeben. Im Übrigen habe die Beklagte durch die Art ihrer Räumung die Wendeplatte quasi zu einer Art Gehbahn gemacht. Der Beklagten bzw. deren Mitarbeitern sei bekannt gewesen, dass die Anlieger wegen der Art der Räumung keine Gehbahnen mehr anlegen konnten. Diesen sei nicht zumutbar, den Bereich nochmals frei zu räumen. Wegen der Hanglage würde ein Abstreuen einer Gehbahn vor den Schneebergen nur zu einer Scheinsicherheit führen. Wegen der Schaffung der zusätzlichen Gefahrenquelle treffe die Beklage außerdem eine erhöhte Kontroll-und Streupflicht. Zum Unfallzeitpunkt habe sich vor dem Streukasten ein Schneehaufen mit einer Breite von 2 bis 3 Metern und einer Höhe von 1,50 Metern befunden. Schon der erste Anschein spreche dafür, dass Schmelzwasser aus diesem Schneehaufen für die Vereisung der Wendeplatte gesorgt habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 30.04.2007 aufzuheben und wie folgt zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (in Höhe von mindestens 25.000 €) für die durch den Unfall am 24.12.2005 erlittenen Verletzungen bis zur Klageerhebung zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.05.2005 eine lebenslange ¼ jährlich im voraus zu zahlende Schmerzensgeldrente von monatlich 500 € zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.012,61 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Zurückweisung der Berufung.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat ergänzend Bezug auf die Schriftsätze des Klägers vom 27.07.2007 (Bl. 97/104
d. A.) und 05.11.2007 (Bl. 131/138 d.A.), sowie den Schriftsatz des Beklagten vom 26.10.2007 (Bl. 113/118 d. A.).
Der Senat hat den Kläger und den Bürgermeister persönlich informatorisch angehört, sowie die Ehefrau des Klägers, das Ehepaar W. und die Gebrüder G. als Zeugen vernommen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 08.11.2007 (Bl. 119/130 d.A.).
Entscheidungsgründe
Der zulässigen Berufung bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Weder das klägerische Vorbringen in der Berufungsinstanz, noch die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme tragen ein anderes Ergebnis. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, da die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat. Sie ist nicht verpflichtet, an der Unfallstelle zu räumen und zu streuen (1). Der Kläger konnte auch nicht nachweisen, dass die Beklagte durch unsachgemäße Räumarbeiten die Eisbildung auf der Wendeplatte verursacht (2) und/ oder das Anlegen von Gehbahnen durch die Anlieger pflichtwidrig verhindert hat (3).
I.
1. Wie das Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger am 24.12.2005 gegen 11 Uhr an der von ihm anhand von Fotos und Skizzen näher dargelegten Stelle auf der Wendeplatte der Straße „Am T." gestürzt ist. Der Sturz ereignete sich demnach nicht auf einem Gehsteig oder einer (gedachten) Gehbahn am Rande der Straße, sondern mehrere Meter vom Straßenrand entfernt mitten auf der Fahrbahn.
Eine allgemeine Räum- und Streupflicht auf Fahrbahnen besteht nicht (BGH VersR 1965, 68), sondern nur für verkehrswichtige und gefährliche Stellen (vgl. u.a. BGHZ
112, 74, 76). Die Verkehrswichtigkeit richtet sich räumlich und zeitlich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Wichtigkeit des betroffenen Verkehrsweges, der Stärke und Gefährlichkeit des zu erwartenden Verkehrs, den örtlichen Verhältnissen sowie der Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen einschließlich der Zumutbarkeit der Maßnahmen (BGH a.a.O). Faktoren für die Verkehrswichtigkeit sind die Anzahl der durchkommenden Fahrzeuge, deren Art, Größe und übliche Geschwindigkeit. Zu den wichtigen Verkehrsflächen in diesem Sinne zählen vor allem die verkehrsreichen Durchgangsstraßen sowie die vielbefahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen.
Bei Zugrundelegung dieser Kriterien kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Straße „Am T." einschließlich der am Ende befindlichen Wendeplatte nicht um eine verkehrswichtige Straße handelt. Die Straße ist eine Sackgasse, die ganz überwiegend von Anliegern und deren Besuchern genutzt wird. Ob und in welchem Umfang die Straße für Fußgänger von Bedeutung ist, ist unerheblich, da die Verkehrswichtigkeit am Fahrverkehr zu bemessen ist, zu dessen Schutz die Fahrbahn gegebenenfalls zu räumen und zu streuen ist. Anhaltspunkte für ein stärkeres Verkehrsaufkommen bzw. einen nennenswerte Verkehrsbedeutung fehlen.
Auch ist der Unfallbereich nicht gefährlich im Sinne der Rechtsprechung. Als gefährlich sind Stellen einzustufen, die nicht erkennbare Gefahren bergen, insbesondere Stellen, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen, ihre Fahrtrichtung oder die Geschwindigkeit ändern, was bei Schnee- und Eisglätte zum Schleudern oder Rutschen und damit zum Unfall führen kann. Vorliegend liegt die Unfallstelle im Bereich einer breiten, übersichtlichen Wendefläche, die erfahrungsgemäß nur mit geringer Geschwindigkeit befahren wird und ausweislich der Fotos keinerlei Schwierigkeiten aufweist, die ein sorgfältiger Fahrer nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und bewältigen kann.
Die bloße Tatsache, dass die Beklagte eine Straße tatsächlich räumt und streut, begründet keine Vermutung für die Verkehrswichtigkeit und Gefährlichkeit der Straße. Es besteht durchaus die Möglichkeit für eine Gemeinde, überobligatorisch für ihre Bürger Straßen und Wege zu räumen und zu streuen, ohne dass durch diese Übung eine Räum- und Streu pflicht entsteht. Ebenso wenig begründet dies einen Vertrauensschutz für Verkehrsteilnehmer, wonach sie sich täglich auf die Durchführung des Winterdienstes verlassen können. Insoweit spielt auch keine Rolle, ob und in welcher Weise die Beklagte eine Prioritätenliste der Straßen zur Organisation des Winterdienstes aufgestellt hat. Dies mag in den Fällen von
Bedeutung sein, in denen sich eine Gemeinde darauf beruft, sie habe vorrangig andere Straßen streuen müssen. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, da bereits dem Grunde nach keine Räum- und Streupflicht der Beklagten für die Unfallstelle besteht.
Auch zum Schutz des Fußgängerverkehrs war die Beklagte nicht zum Räumen und Streuen verpflichtet. Die Schaffung von sicheren Gehbahnen hat die Beklagte unstreitig durch Verordnung auf die Anwohner übertragen, mag sie der Kläger auch nicht zur Kenntnis genommen haben. Ebenso wenig bestand für die Beklagte Veranlassung, an einer vollkommen untergeordneten Stelle, nämlich am Ende einer Anliegerstraße quer über eine Wendefläche einen Übergang abzustreuen.
2. Dass die Beklagte durch die Art der Räumung die Vereisung der Wendefläche am 24.12.2005 zu verantworten hat, kann der Kläger nicht nachweisen. Selbst wenn vor dem 24.12.2005 (was streitig ist, siehe unten) die Mitarbeiter der Beklagten bei der Räumung der Straße Schnee vor das Anwesen W. geschoben haben sollten, kann nicht, insbesondere auch nicht mit Hilfe eines Sachverständigen, festgestellt werden, dass gerade dieser Schnee abgetaut, über die Wendefläche geflossen und wieder gefroren ist. Die diesbezüglichen Überlegungen des Klägers sind rein spekulativ. Welche Ursache die Glättebildung hatte, ist nicht aufklärbar. Es ist denkbar, dass von der Beklagten zur Seite geschobener Schnee angetaut und anschließend auf der Wendefläche zu Eis gefroren ist. Ebenso gut kann die Eisglätte aber auch dadurch entstanden sein, dass durch Schneefall liegengebliebener Schnee (oberhalb oder seitlich der Wendefläche) angetaut und auf der Fahrbahn wieder gefroren ist. Es ist auch denkbar, dass auf der Straße befindlicher Restschnee eine Eisschicht gebildet hat oder dass nächtliche Nässe für die Glätte verantwortlich war. Keine dieser Möglichkeiten kann rückblickend ausgeschlossen werden. So hatte es ausweislich des vorgelegten Wettergutachtens bis in den Nachmittag des 23.12.2005 Niederschläge gegeben. Zudem hatte sich am 23.12.2005 abends bei einsetzendem Frost sehr wahrscheinlich verbreitet Eisglätte durch Gefrieren von Schmelzwasser, Schneematsch und auch Regennässe gebildet, die zum Unfallzeitpunkt am 24.12.2005 gegen 11 Uhr noch vorhanden gewesen sein kann. Die aufgezeigten möglichen Ursachen, für die die Beklagte keinesfalls einzustehen hätte, sind weder gänzlich unwahrscheinlich noch fernliegend. Die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis für den vom Kläger behaupteten Ursachenzusammenhang liegen nicht vor.
3. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme konnte der Senat auch keine Überzeugung dahingehend gewinnen, dass die Beklagte durch das Beiseiteschieben des Schnees in Richtung Anwesen der Zeugen W. diese daran gehindert hat, eine Gehbahn entlang der Fahrbahn abzustreuen.
Zweifelhaft blieb zum einen, inwieweit die Mitarbeiter der Beklagten überhaupt in den Tagen und Wochen vor dem streitgegenständlichen Unfall einen größeren Schneeberg vor dem Anwesen W. angehäuft haben. So gaben die für die Räumung verantwortlichen beiden Zeugen G. an, sie hätten den Schnee in erster Linie nach rechts in Richtung Bach und nach oben auf eine Freifläche geschoben. Nur bei sehr viel Schnee würde auch nach links in Richtung Splittkiste geräumt. Möglich sei im Übrigen, dass etwas Schnee beim Wenden vor dem Anwesen W. von der Schaufel herabfalle. Die Aussagen der Zeugen sprechen gegen ein pflichtwidriges und unnötiges „Anhäufen" einer größeren Schneemenge vor dem Anwesen W. im fraglichen Zeitraum. Zwar haben der Kläger, seine Ehefrau und die Eheleute W. bekundet, dass sich am Unfalltag ein Schneeberg (laut Kläger und Zeuge W. von ca. 1 Meter Breite und ca. 1,50 Meter Höhe) vor dem Anwesen W. befunden habe, der durch die Räumarbeiten der Beklagten entstanden sei. Überzeugen konnten diese Angaben den Senat jedoch nicht. Der Kläger und auch die Zeugen konnten nicht plausibel erklären, weshalb nur die Mitarbeiter der Beklagten für den (behaupteten) Schneeberg verantwortlich sein können und nicht ein natürlicher Schneefall oder Räumarbeiten anderer. Auffallend war auch, dass sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau als auch die Zeugen W. ersichtlich bemüht waren, ihr eigenes Verhalten als tadellos darzustellen und ausschließlich die Beklagte für den Sturz des Klägers verantwortlich zu machen. Dies betrifft sowohl das eigene Räum- und Streuverhalten, als auch die Frage der Ursache möglicher Schneeanhäufungen in der Nähe der Sturzstelle als auch den Punkt, ob die Glätte auf der Fahrbahn für den Kläger erkennbar war. Alle vom Kläger benannten Zeugen bemühten sich nachdrücklich, für den Kläger günstige Angaben zu bestätigen (auch wenn sie sich damit objektiv in den Bereich der Spekulationen begaben) und Behauptungen der Beklagten in Abrede zu stellen. Nicht nur der Kläger und seine Ehefrau haben zudem ein großes Eigeninteresse am Verfahrensausgang, sondern auch die Eheleute W.. Da diese unstreitig am Unfalltag keine Gehbahnen entlang ihrer Grundstücksfläche abgestreut haben, wäre für sie ein Urteil zu Lasten der Beklagten sehr vorteilhaft und könnte zur Vermeidung einer möglichen eigenen Inanspruchnahme im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall beitragen. Eine Überzeugung dahingehend, dass die Mitarbeiter der Beklagten pflichtwidrig einen Schneeberg in der genannten Höhe vor dem Anwesen der Zeugen W. geschaffen haben, konnte der Senat aufgrund der Angaben der klägerischen Zeugen somit nicht gewinnen.
Davon abgesehen lässt sich auch nicht feststellen, dass für die Eheleute W. nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, dennoch eine Gehbahn abzustreuen. Wenn tatsächlich ein Beiseiteschaffen des Schneebergs nicht in Frage gekommen wäre, bleibt unklar, weshalb nicht vor dem (behaupteten) Schneeberg eine Gehbahn geräumt und gestreut wurde Eine plausible Erklärung, weshalb dies nicht gemacht wurde, konnten weder der Kläger noch die Eheleute W. geben. Auch entlang einer leicht abfallenden Straße ist das Räumen und Streuen eines Weges eine sinnvolle Maßnahme zur Verkehrssicherheit. Im übrigen ist eine mögliche Verantwortung der Eheleute W. am Sturz des Klägers nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
4. Ob am 24.12.2005 Räum- und Streumaßnahmen an der Unfallstelle durchgeführt
worden sind, kann ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob es kurz vor dem Unfall einen Eisregen gegeben hat, da die Berufung bereits aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen ist.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder das Erfordernis, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen, vermag der Senat nicht zu erkennen.
OLG Hamm 9. Zivilsenat
Urteil vom 09.11.2007 AZ: 9 U 120/07
Leitsatz
Der Veranstalter eines Konzerts haftet nicht für solche Schäden, die durch eine unbefugte Manipulation an einer später eingestürzten Beleuchtungsanlage entstehen, wenn derartige Eingriffe Dritter auch bei kritischer Betrachtung nicht zu erwarten waren.
Verfahrensgang
vorgehend LG Hagen (Westfalen), 24. April 2007, Az: 4 O 91/06, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. April 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.
Ds Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Am 22. Februar 2005 gegen 22.00 Uhr stürzte im Festzelt des Beklagten eine der beiden, die Beleuchtungsanlage tragenden Traversenlifte in das Publikum, mehrere Zuschauer des zu diesem Zeitpunkt noch andauernden Konzertes wurden dabei verletzt. In dem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hagen (Az. 716 Js 4/06) wurde festgestellt, dass an beiden Traversenliften die jeweils in den Zuschauerraum hineinragenden Traversenfüße von einem unbekannten Täter entfernt worden waren.
Die Klägerin, die ihrerseits im Auftrag des Beklagten das Festzelt aufgebaut und dort während des Schützenfestes auf eigene Rechnung den Getränkeausschank betrieben hatte, macht den Beklagten wegen Verletzung der ihm als Veranstalter obliegenden Sicherungspflichten für den Unfall verantwortlich und begehrt mit der Klage hauptsächlich Ausgleich für behaupteten Gewinnausfall aufgrund unfallbedingten Besucherrückganges.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Demontage der in den Zuschauerraum hineinragenden Traversenfüße habe zwar nicht ausgeschlossen werden können, jedoch nicht nahegelegen. Folglich habe der Beklagte diese Möglichkeit nicht in Betracht ziehen und seine Sicherungsmaßnahmen hierauf nicht einstellen müssen. Eine Verletzung von Sicherungspflichten durch den Beklagten scheide danach aus.
Mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin vollen Schadensersatz begehrt, lastet die Klägerin dem Landgericht eine lückenhafte Aufklärung, jedenfalls aber eine fehlerhafte Beweiswürdigung an. Unzureichend aufgeklärt habe das Landgericht den Umstand, ob der Täter die mit der Demontage der Traversenfüße einhergehende Umsturzgefahr für den Traversenlift habe erkennen können. Daher entbehre die Annahme des Landgerichts, der Täter habe in hohem Maße leichtsinnig gehandelt, einer tragfähigen Grundlage. Außerdem sei es nicht nachzuvollziehen, dass das Landgericht die Demontage der Traversenfüße als problematisch angesehen habe, denn diese sei ohne Schwierigkeiten möglich. Zudem habe der Täter aufgrund des großen Gedränges vor der Bühne versteckt agieren können und entgegen der Ansicht des Landgerichts eine Entdeckung gerade nicht fürchten müssen. Nach allem - so meint die Klägerin - habe der Beklagte ein derartiges Verhalten in Rechnung stellen müssen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat auf Grundlage anerkannter Rechtsgrundsätze zur Verkehrssicherungspflicht rechtsfehlerfrei eine Verpflichtung des Beklagten zur Sicherung der Traversenfüße gegen eine unbefugte Demontage verneint. Denn die im Streitfall erfolgte Demontage der Traversenfüße durch Unbefugte lag entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nahe, so dass die Nichtabwendung der hierdurch geschaffenen und auch tatsächlich verwirklichten Umsturzgefahr für den Traversenlift nicht haftungsbegründend wirkt.
Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Demontage der Traversenfüße problemlos möglich war, was im Ergebnis wohl zu bejahen sein dürfte, weil hierzu nur mittels der Drehspindel die Bodenhaftung des Fußes gelöst und der zur Sicherung des Fußes vorhandene Splint herausgezogen werden musste, bevor der Fuß mühelos aus seiner Halterung gezogen werden konnte. Vielmehr ist ausschlaggebend für diese Wertung der Umstand, dass die sich im Streitfall verwirklichte Umsturzgefahr für den Traversenlift auf ein planvolles Zusammenwirken mindestens zweier unbefugter Personen zurückzuführen war, weil unstreitig an beiden Traversenliften jeweils der in den Zuschauerraum hineinragende Traversenfuß demontiert worden ist und der seitens des Vorstandsvorsitzenden des Beklagten geschilderte Ablauf des Unfalls darauf schließen lässt, dass zwischen der Demontage beider Füße nur wenige Augenblicke gelegen haben können, anderenfalls der Traversenlift mit einer weitaus höheren Verzögerung umgestürzt wäre. Mit einer derart konzertierten Aktion zweier Personen aber war während des laufenden Konzerts nicht zu rechnen, weil die Täter dabei sozusagen auf dem "Präsentierteller" vor den Augen des Publikums handeln und daher eine Entdeckung fürchten mussten. Insoweit hat der Vorstandsvorsitzende des Beklagten unwidersprochen dargelegt, dass die Zuschauer des Konzerts keineswegs dicht gedrängt um die Bühne herumstanden, sondern weitestgehend an quer zur Bühne angeordneten und von dieser durch einen 10 m breiten Durchgang getrennten Tischreihen saßen und sich lediglich einige wenige Personen an den Seiten der Bühne im Bereich der Traversenlifte aufhielten. Die Täter konnten daher keineswegs damit rechnen, dass die Demontage der Traversenfüße unbemerkt blieb, erst recht nicht damit, dass diese Demontage kein Aufsehen erregen, sondern vielmehr die Zustimmung der Zuschauer finden würde, weil diese Füße die unmittelbar vor der Bühne befindlichen Personen störten. Dass nämlich den Traversenfüßen eine Stützfunktion für die die schwere Beleuchtungsanlage tragenden Traversenlifte zukam und bei der Montage zweier, in die gleiche Richtung weisender Traversenfüße das Gleichgewicht des Beleuchtungsaufbaus empfindlich gestört und die Beleuchtungsanlage umstürzen würde, war auch für den unbedarften Betrachter auf den ersten Blick einleuchtend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.
OLG Hamm 9. Zivilsenat
Urteil vom 09.11.2007 AZ: 9 U 29/07
Leitsatz
1. Begründet die Höhe der Begrenzung (Bordstein von mindestens 18 cm Höhe) einer Parkfläche, in die entweder vorwärts oder rückwärts eingeparkt wird, die Gefahr, dass der vordere oder hintere Karosserieüberhang beim Überfahren schadensträchtig aufsetzt, wird das den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht gerecht.
2. Den Fahrzeugführer wie Halter belastet neben der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs ein Mitverschulden, wenn er die Parkplatzbegrenzung ohne zwingenden Grund mit dem Karosserieüberhang überfährt.
Verfahrensgang
vorgehend LG Siegen, 18. Dezember 2006, Az: 2 O 100/06, Urteil
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Dezember 2006 verkündete Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 422,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 30. März 2006 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Am 16. Dezember 2005 gegen 14.00 Uhr beabsichtigte der Kläger mit seinem Pkw BMW 525 vorwärts in eine der rechtwinklig zur Fahrbahn angeordneten Parktaschen auf dem Parkplatz des Kreishauses T einzuparken. Beim Einparken kam er mit der vorderen Karosserie seines Fahrzeugs über den 18 cm hohen Randstein des Parkplatzes hinaus und riss sich nach seiner Darstellung beim Zurücksetzen seines Fahrzeugs die Vorderverkleidung des vorderen Stoßfängers ab.
Mit der Klage hat der Kläger die Reparaturkosten für seinen Pkw in Höhe von 741,59 Euro geltend gemacht. Er hat behauptet, aufgrund einer im vorderen Bereich der Parkbucht befindlichen Unebenheit in der Pflasterung habe der Höhenunterschied zwischen Fahrbahn und Randstein 20 bis 23 cm betragen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ein Autofahrer dürfe darauf vertrauen, dass Randsteine problemlos überfahren werden können, bei der streitgegenständlichen Begrenzung der Parkplatzbucht handele es sich daher um eine nicht erkennbare Gefahrenquelle, für deren Abhilfe der Beklagte habe Sorge tragen müssen.
Der Beklagte ist diesem Begehren entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass keine verbindlichen Vorgaben für Parkplatzumrandungen bestünden und demgemäß jeder Benutzer selbst zu entscheiden habe, ob er eine derartige Umrandung überfahre oder nicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beklagten zuzustimmen sei, wonach jeder selbst zu entscheiden habe, ob er einen Bordstein überfahre oder nicht und demgemäß eine Haftung des Beklagten ausscheide.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er weiterhin vollen Schadensersatz in Höhe von 741,59 Euro begehrt. Er rügt nicht nur das Beweisverfahren des Landgerichts, sondern greift darüber hinaus die Wertung des Landgerichts an, wonach die Bordsteinbegrenzung keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle darstelle.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und begehrt die Zurückweisung der Berufung.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG Schadensersatz fordern, wobei er sich jedoch einen hälftigen Eigenverantwortungsanteil anrechnen lassen muss.
1. Der Senat hat nach der Anhörung des Klägers zunächst keinen Zweifel daran, dass dieser sein Fahrzeug beim Einparken in die Parkbucht beschädigt hat, indem er mit den Rädern an die Bordsteinbegrenzung heranfuhr, dabei mit der vorderen Karosserie über den Bordstein hinaus geriet und sodann beim Zurücksetzen der vordere Stoßfänger beschädigt wurde.
2. Der Beklagte muss auf der Basis der vom Landgericht getroffenen Feststellungen den Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gegen sich gelten lassen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Höhenunterschied zwischen der Fahrbahn der Parkbucht und dem Bordstein nur 18 cm oder sogar 23 cm betragen hat. Der die Parkbucht begrenzende Bordstein stellt in jedem Fall bei generell abstrakter Sicht der Dinge eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Die Abhilfebedürftigkeit folgt daraus, dass dieser Bordstein jedenfalls so hoch ist, dass beim Überfahren mit Teilen der Karosserie Schäden für ein serienmäßiges Kraftfahrzeug drohen und der Beklagte ein derartiges Fahrverhalten der Parkplatzbenutzer in Rechnung stellen musste. Denn bei der vorhandenen Gestaltung des Parkplatzes, bei der die Parktaschen lediglich durch einen Randstein von einem unbepflanzten Beet abgegrenzt werden, entspricht es gängigem Fahrverhalten, dass Kraftfahrer mit den Rädern ihrer Fahrzeuge bis an den Randstein heranfahren mit der Folge, dass ein Teil des Fahrzeugs über die eigentliche Parkplatzfläche hinaus in das Pflanzbeet ragt. Ist aber aufgrund der Gestaltung einer Parkfläche mit einer solchen Parkweise zu rechnen, dann muss der Verkehrssicherungspflichtige Sorge dafür tragen, dass die Benutzer gefahrlos mit den Rädern ihrer Fahrzeuge an den Randstein heranfahren können. Der Beklagte war daher gehalten, den Höhenunterschied von der Fahrbahn der Parkbuchten zu dem Randstein auf etwaige Gefahren zu kontrollieren.
3. Der Beklagte haftet jedoch nicht uneingeschränkt. Der Kläger muss sich die mitwirkende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er den Bordstein überfahren und damit die eigentliche Parkplatzfläche verlassen hat, ohne dass hierfür zwingender Anlass bestanden hätte und ohne sein Fahrverhalten auf das Verlassen der eigentlichen Parkplatzfläche einzurichten.Dass die Parkbucht nicht ausreichend lang gewesen wäre, wenn er nicht mit den Rädern bis unmittelbar an den Randstein gefahren wäre, behauptet der Kläger selbst nicht. Unabhängig hiervon wäre der Kläger, der nach seinen eigenen Angaben den Bordstein beim Hineinfahren in die Parkbucht wahrgenommen hat, aufgrund der ihm obliegenden Eigensorgfalt gehalten gewesen, sich mit seinem Fahrzeug allenfalls tastend über den Bordstein hinaus fortzubewegen, um etwaige Schäden an seiner Karosserie zu verhindern. Darauf, dass das Überfahren mit Teilen der Karosserie ohne weiteres möglich sein werde, durfte der Kläger nicht vertrauen. Vielmehr musste er Unwägbarkeiten beim Verlassen der eigentlichen Parkfläche in Rechnung stellen und sein Fahrverhalten hierauf einrichten
4. Der Senat erachtet die beiderseitigen Verursachungsanteile als gleich gewichtig. Einerseits musste der Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen ein Verlassen der eigentlichen Parkfläche in Rechnung stellen und hierfür Vorkehrungen treffen, andererseits war der Kläger beim Verlassen der eigentlichen Parkfläche gehalten, besonders vorsichtig zu fahren. Das jeweilige Verschulden der Parteien wiegt vor diesem Hintergrund gleich schwer. Der Kläger kann nach allem nur hälftigen Ersatz seines durch Kostenvoranschlag der Firma X belegten Fahrzeugschadens in Höhe von 741,59 Euro, mithin 370,80 Euro, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten nach einem Streitwert von 370,80 Euro in Höhe von 53,18 Euro beanspruchen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.
OLG Düsseldorf 12. Zivilsenat
Urteil vom 08.11.2007 AZ: I-12 U 222/06, 12 U 222/06
Fundstellen
RRa 2008, 15-20 (red. Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend LG Düsseldorf, 31. Oktober 2007, Az: XX, Urteil
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 31.10.2007 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
I.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst der darin wiedergegebenen Anträge Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, vertragliche Ansprüche zu denen nach dem anwendbaren Recht solche auf immateriellen Schaden nicht gehörten seien verjährt. Deliktische Ansprüche wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten ständen den Klägern nicht zu. Insoweit beständen schon Zweifel am hinreichend schlüssigen Vortrag der Kläger. Es sei anhand ihres Vortrags nicht festzustellen, dass ihr Sohn B. verstorben sei, weil eine Gefahr bestanden habe, die die Beklagte im Rahmen ihrer gewerblichen Verkehrssicherungspflicht als Reiseveranstalter hätte ausräumen müssen. Insofern seien die Kläger jeweils darlegungs- und beweispflichtig. Der klägerische Vortrag lasse bereits die Schlussfolgerung nicht zu, der Tod ihres Sohnes sei eingetreten, weil sich ein Sicherheitsrisiko verwirklicht habe, das sich bei genauerem Hinsehen der Beklagten habe offenbaren müssen. Überdies stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen W. und C. fest, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die "S." wahrgenommen habe.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie sind der Auffassung, das Gericht habe darauf hinweisen müssen, dass anhand des klägerischen Vortrags nicht festzustellen sei, dass ihr Sohn verstorben sei, weil eine Gefahr bestanden habe, die die Beklagte im Rahmen ihrer gewerblichen Verkehrssicherungspflicht als Reiseveranstalter hätte ausräumen müssen. Soweit das Gericht der Auffassung sei, dass nicht genügend vorgetragen sei zur Begründung der Kausalität zwischen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und dem eingetretenen Schaden, hätte die klagende Partei hierauf hingewiesen werden müssen.
Auf den vorliegenden Fall seien die Grundsätze aus dem sogenannten Balkonsturzurteil des Bundesgerichtshofs anzuwenden. Es sei erstinstanzlich mehrfach vorgetragen worden, dass aufgrund der maroden Elektrik des Schiffes dieses von der Beklagten nicht hätte unter Vertrag genommen werden dürfen und dass die unfachmännische und lebensgefährliche Elektroinstallation den Beauftragten der Beklagten hätte auffallen müssen. Eine unfachmännische Isolierung bzw. Verlegung der Kabel sei ein Indiz dafür, dass insgesamt mit der elektrischen Anlage an Bord etwas nicht in Ordnung sei. Dies hätte jedenfalls Anlass für weitere Überprüfungen sein müssen. Als Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung
der beiden Zeugen müsse festgehalten werden, dass diese nicht so hingesehen hätten, wie es nach der Rechtsprechung erforderlich sei. Bei der Anmietung des Schiffes seitens der Beklagten im Februar 1999 habe das erst im November 1999 ausgestellte Sicherheitszertifikat noch nicht vorliegen können. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen des Landgerichts zum Inhalt des Sicherheitszertifikates. Bei dem von der Beklagtenseite vorgelegten Safety-Management-Certificate handele es sich lediglich um einen Nachweis, dass der Betreiber des Schiffes auf Dokumentenbasis Prozeduren vorhalte, die einen sicheren Schiffsbetrieb garantieren sollen. Hierbei werde ein sicheres Schiff im eigentlichen Sinne nicht attestiert, da die eigentliche bauliche Sicherheit des Schiffes nicht überprüft werde.
Aus über das Internet allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen sei ersichtlich, dass indonesisch geflaggte Schiffe zu den am meisten beanstandeten Flaggen mit zum Teil gravierenden Sicherheitsmängeln gehörten.
Zu den Pflichten der Beklagten habe es auch gehört, sich grundlegend zu informieren, inwieweit in dem jeweiligen Reiseland den dort geltenden Sicherheitsvorschriften Beachtung geschenkt werde. Es sei seit Jahren bekannt, dass die zuständigen indonesischen Behörden ihrer Überwachungspflicht nicht ausreichend nachkämen. Die von der Beklagten vorgetragenen Kontrollen des Schiffs vor dem Unfall und seit Vertragsbeginn seien vollkommen unzureichend.
Hätte man erstinstanzlich an die Substantiierungspflicht der Beklagtenseite höhere Anforderungen gestellt, so wäre festgestellt worden, dass es ein internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) gebe, dem Indonesien beigetreten sei. In der Regel 45 heiße es unter anderem unter Ziffer 5.5, dass Kabelleitungen so eingebaut und befestigt werden müssten, dass keine Reibungs- oder andere Schäden entstehen. Darüber hinaus ergebe sich aus Ziffer 6.1, dass jeder einzelne Stromkreis gegen Kurzschluss und Überlast geschützt sein müsse. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen. Unabhängig davon sei es so, dass die Sicherheitsvorschriften in Indonesien im Bereich des Schiffsbaus in etwa mit denen in Deutschland vergleichbar seien. Auch nach indonesischen Vorschriften hätte die Verkabelung nicht, wie im vorliegenden Falle ausgeführt, erfolgen dürfen.
Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, den Betrag von
50.000 € jedoch nicht unterschreiten sollte nebst 5 % Zinsen über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, den Betrag von 50.000 € jedoch nicht unterschreiten sollte nebst 5 % Zinsen über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag von 32.147,46 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. einen Betrag von 23.970,98 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. einen Betrag von 23.637,28 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Klägern entstehenden Verdienstausfallschaden, soweit dieser zukünftig ab dem 01.07.2006 erfolge, zu ersetzen;
7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, jeden weiteren in dieser Sache entstehenden Schaden zu ersetzen;
8. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. als Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 01.07.2003 bis einschließlich 30.06.2004 einen Betrag von 20.601,70 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. als Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 01.07.2003 bis einschließlich 30.06.2004 einen Betrag von 16.389,04 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. als Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 01.07.2004 bis einschließlich 30.06.2005 einen Betrag in Höhe von 20.256,42 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen aktuellen Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. als Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 01.07.2004 bis einschließlich 30.06.2005 einen Betrag in Höhe von 15.984,51 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen aktuellen Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. als Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 01.07.2005 bis einschließlich 30.06.2006 einen Betrag in Höhe von 20.256,42 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen aktuellen Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. als Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 01.07.2005 bis einschließlich 30.06.2006 einen Betrag in Höhe von 15.984,51 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen aktuellen Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14. die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen;
15. die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, das Urteil des Landgerichts sei im Ergebnis richtig. Das Gericht habe die Pflichten des Reiseveranstalters entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Den Aussagen der vernommenen Zeugen habe es richtigerweise entnommen, dass die Beklagte ihren Kontrollpflichten nachgekommen sei. Entgegen der Auffassung der Berufung sei auch die Häufigkeit der Kontrollen nicht zu beanstanden.
Im Hinblick auf die wiederholten Hinweise seitens der Beklagten auf die Unzulänglichkeit des klägerischen Vortrags sei das Landgericht nicht verpflichtet gewesen, seinerseits darauf hinzuweisen. Der unsubstantiierte Vortrag der Kläger zur angeblich maroden Elektrik des Schiffes sei unglaubhaft. Der neue Vortrag zu den Beanstandungen indonesisch geflaggter Schiffe werde ebenso bestritten wie die gleichfalls neue Behauptung, die Sicherheitsvorschriften würden in Indonesien häufig missachtet und deren Einhaltung nur unzureichend kontrolliert. Gleichfalls werde bestritten die neue Behauptung, die Sicherheitsvorschriften in Indonesien seien denen in Deutschland vergleichbar und danach hätte die Verkabelung nicht wie im vorliegenden Falle ausgeführt werden dürfen. Der Vortrag sei in zweiter Instanz nicht zuzulassen. Aber auch bei Beachtung des Vortrags ergebe sich nichts anderes. Entgegen der Auffassung der Kläger habe die S. über einen Überspannungsschutz und eine Überlastsicherung verfügt. Sie, die Beklagte, habe sich erst entschlossen, das Produkt anzubieten, nachdem die von ihr verlangten Standards und die Einhaltung der Sicherheitsbedingungen in Gestalt der S. gewährleistet gewesen seien. Der ISM-Code sei im Kapitel IX des sogenannten SOLAS-Übereinkommens aufgenommen. Es werde bestritten, dass die von den Klägern vorgelegte Regel 45 auch auf Schiffe wie die S. Anwendung finde.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Überprüfung, des erstinstanzlichen Urteils ergibt keine Rechtsverletzung, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. Ebensowenig rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrunde zu
legenden Tatsachen eine Abweichung.
A.
Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass evtl. Ansprüche der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag nicht zum Erfolg der Klage führen. Die geltend gemachten Schäden beruhen auf einem Mangel der Reise. Als Mangel ist auch die Verwirklichung einer von Reiseleistungen ausgehenden Gefahr für Leib und Leben eines Mitreisenden anzusehen. Der Veranstalter haftet hier für den Leistungserbringer und muss für dessen Verschulden ohne Exkulpationsmöglichkeit einstehen. Der Anspruch gemäß § 651 f BGB auf Schadenersatz einschließlich des
Mangelfolgeschadens (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., Rdzf. 5 zu § 651 f) scheitert jedoch jedenfalls an der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung. Maßgebend für das Rechtsverhältnis der Parteien ist § 651 g Abs. 2 BGB
in seiner vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung. Hiernach verjährten Ansprüche in sechs Monaten ab dem vertragsgemäßen Reiseende, hier Juli 2000. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB i.V.m. § 651 g Abs. 2 S. 2 BGB a.F. kann die Verjährung bis
zum Zugang des Schreibens vom 05.10.2001 gehemmt gewesen sein.
Maximal sechs Monate später, also vor Klageerhebung im Jahre 2003, war die
Verjährung vollendet, Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB. Gegen die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, mit denen der Eintritt der Verjährung begründet wird, wendet sich die Berufung auch nicht.
B.
Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Landgericht aber auch deliktische Ansprüche der Kläger mit Recht verneint. Maßgeblich ist deutsches Recht gemäß Art.
40 Abs. 2 EGBGB. Voraussetzung einer deliktischen Haftung des Reiseveranstalters ist wie die Kläger auch erkennen -, dass dieser eine eigene Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Der Beklagten können also die Versäumnisse des Leistungserbringers, hier der Reederei und deren Bediensteter, in diesem Zusammenhang nicht zugerechnet werden (vgl. die Übersicht bei Tonner, NJW 2007, 2738ff). Die
Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters sind in gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch allgemein gehaltene Richtlinien umschrieben (vgl. Urteil vom 18.07.2006, NJW 2006, 3268 ff,
3270). Hiernach muss der Reiseveranst