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Saarländisches OLG  Urteil vom 29.01.2008  AZ: 4 U 318/07 - 115:

Leitsatz

Hat sich das Pflegepersonal davon überzeugt, dass ein halbseitig gelähmter Heimbewohner noch dazu in der Lage ist, sich im Außengelände ohne fremde Hilfe aktiv im Rollstuhl fortzubewegen, besteht keine Veranlassung für ein Verbot, das Heim mit dem Rollstuhl unbegleitet zu verlassen; auch ist die Heimleitung nicht gehalten, den Heimbewohner beim oder nach dem Verlassen des Gebäudes ständig zu beobachten.

Verfahrensgang

vorgehend LG Saarbrücken, 10. Mai 2007, Az: 4 O 319/03, Urteil

Tenor

                        1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Mai 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 4 O 319 / 03 -

                        wird zurückgewiesen.

2.                  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

3.                  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.                  4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.750,30 EUR festgesetzt.

5.                  5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

A.

1 Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht ( § 116 Abs.1 SGB X) auf Ersatz von Behandlungskosten in Anspruch, die sie in unstreitiger Höhe von 5.750,30 EUR wegen Unfallverletzungen ihres Versicherten Herrn G. J. aufwenden musste.

2 Der ( unfallunabhängig ) am 23.8.2003 verstorbene Herr J. war seit dem 28.12.1993 im Altenpflegeheim S. in S. untergebracht, dessen Trägerin der Beklagte ist. Die Pflegebedürftigkeit resultierte aus einem im November 1993 erlittenen Infarkt der rechten Capsula Interna mit nachfolgender hoch- bis höchstgradiger Halbseitenlähmung links. Bereits im Jahr 1991 war es bei Herrn J. zu einer links frontal gelegenen Kontusionsblutung gekommen, die - ohne Hinweise auf eine Residualsymptomatik - neurochirurgisch versorgt wurde. Nach ärztlicher Beurteilung vom Februar 1996 konnte Herr J. sich damals selbstständig aktiv im Rollstuhl fortbewegen. Die Ärztin und Zeugin Frau Dr. E. kam im Rahmen einer weiteren Begutachtung im September 1998 zum Ergebnis, dass zwischenzeitlich ein allgemeiner körperlicher Abbau stattgefunden habe, dass sich Herr J., der mit einem Dauerkatheter versorgt und komplett harn- sowie stuhlinkontinent war, nicht mehr aktiv im Rollstuhl fortbewegen könne und nach nur halbstündigem Sitzen im Rollstuhl "in sich zusammenfalle " ( Bl. 7 - 10 d. A. ), was zur Einordnung in die Pflegestufe II führte. Ob sich der allgemeine Gesundheitszustand von Herrn J. und vor allem seine Fähigkeit, sich aktiv im Rollstuhl fortzubewegen, im Zeitpunkt des Unfalls ebenso darstellte, ist streitig.

3 Die Klägerin hat zu dem Unfallgeschehen vom 5.10.2003 in der Klageschrift vorgetragen, Herr J. habe sich ungesichert im Rollstuhl auf seinem Zimmer befunden. Von dort sei er vom Personal unbemerkt zum unverschlossenen Vordereingang gelangt, durch den er das Heim eigenmächtig verlassen habe. In der Folge wurde unstreitig, dass sich Herr J. vor dem Unfall nicht auf seinem Zimmer aufhielt, sondern nach Einnahme des Mittagessens mit dem Rollstuhl in den Außenbereich gelangt ist. Den Unfallhergang hat die Klägerin in der Weise geschildert, dass Herr J. auf der vor dem Heim befindlichen abschüssigen "Rampe" die Kontrolle über den Rollstuhl verloren habe, auf die angrenzende Straße gelangt und auf der gegenüberliegenden Seite gegen einen Zaun geprallt und gestürzt sei. Bei dem Sturz zog sich Herr J. eine distale Femurfraktur (Oberschenkelbruch) zu.

4 Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte hafte für die unfallbedingten Heilbehandlungskosten unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des Pflegevertrages bzw. aus unerlaubter Handlung. Der Beklagte habe es pflichtwidrig versäumt, den Eingang des Pflegeheimes geschlossen zu halten. Die Maßnahme sei zum Schutz geistig verwirrter, aber auch auf den Rollstuhl angewiesener Patienten, zumal wenn sie wie Herr J. halbseitig gelähmt seien, schon wegen der gefährlichen abschüssigen "Rampe" zwingend geboten gewesen. Zumindest hätte der Beklagte durch geeignete Maßnahmen verhindern müssen, dass sich Herr J., der ausweislich der Pflegedokumentation ( Bl. 61 f. d.A.) in den Jahren 1997 bis 2000 bereits fünfmal aus dem Rollstuhl gefallen sei, nach dem Mittagessen mit dem Rollstuhl unbegleitet außer Haus begibt. Selbst wenn Herr J. die "Rampe", wie vom Beklagten behauptet, zuvor mehrfach problemlos befahren haben sollte, habe der in dem Kontrollraum im Eingangsbereich aufsichtsführende Pfleger wegen des seit dem Jahr 1998 stark verschlechterten Allgemeinzustands von Herrn J. die Ausfahrt mit dem Rollstuhl verhindern oder eine Begleitung durch Pflegepersonal veranlassen müssen.

5 Die Klägerin hat beantragt,

6 den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.750,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 6.9.2003 zu zahlen.

7 Der Beklagte hat beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Er hat eine Verletzung der Obhutspflicht in Abrede gestellt und geltend gemacht, Herr J. sei zum Unfallzeitpunkt durchaus in der Lage gewesen, sich ohne fremde Hilfe im und außerhalb des Heimes sicher im Rollstuhl zu bewegen. Herr J. sei des öfteren nach dem Mittagessen allein mit dem Rollstuhl in den Park gefahren, um zu rauchen, was auf den Zimmern nicht gestattet sei. Das in den Pflegeberichten dokumentierte mehrmalige folgenlose Stürzen oder Herausgleiten aus dem Rollstuhl stehe in keinem Zusammenhang zum Unfallgeschehen und sei kein Beleg dafür, dass sich Herr J. im hier maßgeblichen Zeitraum nicht mehr aktiv habe im Rollstuhl fortbewegen können. Ein Herausrutschen könne unterschiedliche Gründe haben und komme bei Heimbewohnern, die auf den Rollstuhl angewiesen sind, immer wieder vor.

10 Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines fachneurologischen Gutachtens ( Bl. 145 bis 152 d.A. ) sowie eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens ( Bl. 187 bis 192 d.A. ) abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zwar von einer objektiven Obhutspflichtverletzung auszugehen. Den im Widerspruch zu ärztlichen Beurteilungen stehenden Angaben des Pflegepersonals, was die Fähigkeiten von Herrn J. anbelange, sich aktiv ohne fremde Hilfe im Rollstuhl fortzubewegen, könne nicht gefolgt werden. Der Beklagte hätte wegen der Gefährlichkeit der abschüssigen Zufahrt verhindern müssen, dass sich Herr J., der den Rollstuhl aufgrund der halbseitigen Lähmung nur mit der rechten Hand und dem rechten Bein habe steuern können, nach dem Mittagessen unbeaufsichtigt außer Haus begibt ( LGU 11,12; Bl. 257, 258 d.A. ). Die Klägerin habe indes nicht nachzuweisen vermocht, dass die Obhutspflichtverletzung für den Unfall kausal war. Herr J. habe sich vor dem Unfall nämlich nicht in einer konkreten Gefahrensituation befunden, die gesteigerte Obhutspflichten ausgelöst habe und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut gewesen sei. Der Unfall habe sich vielmehr im normalen, alltäglichen Gefahrenbereich ereignet, der trotz der Behinderung von Herrn J. wegen der fortbestehenden Möglichkeit , sich mit dem Rollstuhl frei zu bewegen, grundsätzlich in der eigenverantwortlichen Risikosphäre des Heimbewohners verblieben sei ( LGU 16,17; Bl. 262, 267 d.A. ).

11 Gegen dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs.1 S.1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin wirft dem Landgericht die Verkennung von Beweislastgrundsätzen und Verfahrensfehler vor. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht der Klägerin beim Nachweis der Schadenskausalität der zutreffend bejahten objektiven Obhutspflichtverletzung keine Beweiserleichterungen analog § 282 BGB a.F. zugute kommen lassen. Die Klägerin habe nicht den Vollbeweis für den Ursachenzusammenhang führen müssen. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen spreche vielmehr ein vom Beklagten nicht widerlegter Beweis des ersten Anscheins für die Schadensursächlichkeit der festgestellten Obhutspflichtverletzung. Vorsorglich hat die Klägerin ihren bereits in der Vorinstanz gestellten Antrag auf mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. H. wiederholt.

12 Die Klägerin beantragt ( Bl. 288, 334 d.A. ),

13 das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, an sie 5.750,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 6.9.2003 zu zahlen.

14 Der Beklage beantragt ( Bl. 283, 334 d.A. ),

15 die Berufung zurückzuweisen.

16 Er ist der Auffassung, das Landgericht habe unter Verkennung des zumutbaren Umfangs und der Grenzen der Obhutspflicht gegenüber Heimbewohnern eine objektive Pflichtverletzung zu Unrecht bejaht. Das Pflegepersonal habe glaubhaft geschildert, dass sich Herr J. zum damaligen Zeitpunkt noch allein ohne fremde Hilfe aktiv mit dem Rollstuhl habe fortbewegen können. Die Klage sei auch deshalb abzuweisen, weil der Kausalitätsnachweis nicht geführt sei. Die Klägerin übersehe bei ihrer Argumentation, dass eine Beweislastumkehr nur in Ausnahmefällen stattfinde, wenn es sich um ein Geschehen im "voll beherrschbaren Gefahrenbereich" des Krankenhaus- und Pflegepersonals handele, was hier nicht der Fall sei. Das Landgericht habe von einer Anhörung des Sachverständigen absehen dürfen. Es sei schon zweifelhaft, ob die Berufung einen Verfahrensfehler in der nach § 520 Abs.3 ZPO gebotenen Weise rüge. Im Übrigen habe die Klägerin im ersten Rechtszug auf die beantragte mündliche Gutachtenerläuterung konkludent verzichtet, indem sie die unterbliebene Ladung des Sachverständigen zur Schlussverhandlung nicht beanstandet habe.

17 Der Senat hielt die kontrovers beurteilte Frage, ob Herr J. sich bei Verlassen des Heims mit dem Rollstuhl in einer konkreten Gefahrensituation befunden hat, für weiterer Aufklärung bedürftig. Dem Beklagten wurde daher vorterminlich mit Verfügung vom 7.12.2007 aufgegeben, eine Fotodokumentation zur Akte zu reichen, die nähere Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten ermöglicht. Zu diesem Zweck und zur Veranschaulichung des Unfallhergangs (§§ 525, 139 Abs.1 ZPO) wurde dem Beklagten aufgegeben, auch zum Neigungswinkel der "Rampe" und dem bis zur Unfallstelle zurückzulegenden Weg ergänzend vorzutragen (Bl. 317 d. A.). Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.12.2007 Stellung genommen hat (Bl. 321 - 330 d.A.), stellte sich in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2008 heraus, dass die Klägerin den erstinstanzlich behaupteten, vom Beklagten bis dahin nicht in Zweifel gezogenen Unfallhergang lediglich aufgrund der Endlage von Herrn

J. vermutet. Beide Prozessbevollmächtigten erklärten übereinstimmend, weder der Klägerin noch dem Beklagten lägen Erkenntnisse vor, wie es genau zu dem Unfall gekommen ist. Der Unfall wurde nicht von Zeugen beobachtet. Auch Herr J. ist nicht zum Unfallhergang befragt worden ( Bl. 334 d.A. ).

18 Der Senat hat durch Beschluss vom 15. Januar 2008 angeordnet, dass Prof. Dr. Dr.

h.c. H. seine schriftlichen Gutachten im Hinblick auf Widersprüche zwischen der medizinischen Beurteilung, was die noch vorhandene Mobilität des Herrn J. anbelangt, und den Bekundungen des Pflegepersonals erläutert und ergänzt (Bl. 334, 335 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.1.2008 Bezug genommen (Bl. 333 - 337 d.A.).

19 Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Januar 2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe

B.

20 Die Berufung der Klägerin ist gemäß den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel der Erfolg versagt.

21 Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht dahin entschieden, dass der Beklagte der Klägerin aus übergegangenem Recht weder unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung noch auf deliktischer Grundlage zum Ersatz der unfallbedingten Behandlungskosten in unstreitiger Höhe von 5.750,30 EUR verpflichtet ist.

22 Der Senat konnte die im ersten Rechtszug getroffenen Feststellungen zu einer dem Beklagten anzulastenden objektiven Obhutspflichtverletzung, die für das Unfallgeschehen jedoch nicht ursächlich gewesen sein soll, nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Die landgerichtlichen Feststellungen sind in Teilaspekten widersprüchlich. Auf den Seiten 11 und 12 (Bl. 257,258 d.A.) stellt das Landgericht in den Entscheidungsgründen unter II. Ziff.9 fest, dass "in Anbetracht des Gesundheitszustandes und des Sturzrisikos des Versicherten die Mitarbeiter diesem eine verstärkte Aufmerksamkeit hätten zuteil werden lassen und dass sie es hätten verhindern müssen, dass dieser sich mit dem Rollstuhl alleine und ohne Beaufsichtigung im Außenbereich des Pflegeheimes bis hin zur Straße bewegen konnte. Jedenfalls habe Herr J. gehindert werden müssen, die abschüssige Zufahrt allein zu passieren, insbesondere wenn dieser, wie am Vorfallstag während der Einnahme des Mittagessens, schon längere Zeit im Rollstuhl gesessen habe. Mit entsprechender Begleitung oder Beaufsichtigung hätte der Versicherte nicht die Kontrolle über den Rollstuhl verloren und hätte gegebenenfalls angehalten werden können" (Bl. 257,258 d.A.). Im Rahmen der Kausalitätsbetrachtung gelangt das Landgericht auf Seite 15 im Widerspruch hierzu zur Feststellung, Herr J. habe sich beim Verlassen des Pflegeheims nicht in einer konkreten Gefahrensituation befunden, die gesteigerte Obhutspflichten auslöst habe, weshalb die - zuvor bejahte

- Obhutspflichtverletzung nicht schadensursächlich gewesen sei.

23 An der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ergaben sich noch aus einem anderem Grund Zweifel. Das Landgericht durfte die Angaben des Pflegepersonals zum Gesundheitszustand und den Fähigkeiten von Herrn J., sich aktiv im Rollstuhl fortzubewegen, nicht ohne weiteres mit der Begründung als nicht überzeugend bewerten, es bestünden Widersprüche zu den schriftlich vorliegenden ärztlichen Beurteilungen. Das Landgericht wäre nach § 411 Abs.3 ZPO von Amts wegen verpflichtet gewesen, diesen Widersprüchen im Rahmen einer Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. H., der mit den Zeugenaussagen zu konfrontieren war, nachzugehen. Nur so konnte geklärt werden, ob es - wie das Landgericht, das selbst nicht über die erforderliche Fachkunde verfügt, annimmt - aus medizinischer Sicht ausgeschlossen ist, dass Herr J. sich zum maßgeblichen Zeitpunkt mit dem Rollstuhl ohne fremde Hilfe aktiv fortbewegen und die in den Park führende "Rampe" allein in beide Richtungen befahren konnte. Eine mündliche Gutachtenerläuterung und -ergänzung hätte auch deshalb nahe gelegen, weil die Klägerin dies mehrfach beantragt hat.

24 Nach dem Ergebnis der Anhörung des Sachverständigen (§ 529 Abs.1 Nr.1 ZPO), den weiter gehenden Erkenntnissen zur Unfallörtlichkeit und den erstinstanzlichen Beweiserhebungen war das klageabweisende Urteil im Ergebnis zu bestätigen.

I.

25 Das Landgericht geht im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus, dass sich eine Haftung der Beklagten für die der Höhe nach unstreitigen unfallbedingten Heilaufwendungen nach dem auf den Streitfall anwendbaren alten Recht (Art 229 § 5 S.1 EGBGB) nur aus einem gemäß § 116 Abs.1 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch des Versicherten J. aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung ergeben kann.

26 Zugunsten von Herrn J. als einem Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung bestand ein Heimvertrag, dessen Leistungsinhalte sich in Bezug auf die allgemeinen Pflegeleistungen sowie Unterkunft und Verpflegung und etwaige Zusatzleistungen nach dem SGB XI bestimmten. Dieses fordert von den Pflegeeinrichtungen nach den §§ 11 Abs.1 S.1, 28 Abs. 3 SGB XI die Leistungserbringung entsprechend dem allgemein anerkanntem Stand medizinisch­pflegerischer Erkenntnisse (vgl. hierzu BGH NJW 1005, 2613). Daneben besteht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen, die diesen wegen Krankheit oder sonstiger körperlicher oder geistiger Einschränkungen durch sie selbst und durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheimes drohen (BGHZ 163, 53).

II.

27 Die Klage und die Berufung hätten Erfolg, wenn der Beklagte als Träger der Einrichtung dem Heimbewohner J. aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs.1, 831 BGB) zu Schadensersatz verpflichtet wäre, weil das Pflegepersonal Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit oder strukturgleiche Verkehrssicherungspflichten verletzt hätte und wenn diese Pflichtverletzungen für das Unfallgeschehen ursächlich waren.

28 Die Beweislast ist dabei so verteilt, dass es im Grundsatz Aufgabe des Gläubigers, hier also der Klägerin, die sich auf einen Anspruchsübergang nach § 116 Abs.1 SGB X beruft, ist, den Vollbeweis für einen objektiven Pflichtverstoß zu erbringen. Zwar können sich in Fällen, in denen Heimbewohner zu Schaden kommen, nach der Rechtsprechung Beweiserleichterungen ergeben. Diese kommen aber nur in Betracht, wenn der Heimbewohner sich in einer konkreten Gefahrensituation befunden hat, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste, und wenn deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden war. Demgegenüber kann im "normalen, alltäglichen Gefahrenbereich", der in der eigenverantwortlichen Risikosphäre des Geschädigten verbleibt, bei Schadensfällen nicht ohne weiteres auf eine allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrührende Schadensursache geschlossen werden. In Fällen dieser Art obliegt der Nachweis des objektiven Pflichtverstoßes dem Gläubiger (BGH NJW 2005, 1937,1938 mwNw.).

29 Steht der objektive Pflichtverstoß fest, muss der Beklagte beweisen, dass er und seine Erfüllungsgehilfen diesen nicht zu vertreten haben (BGH NJW 1987, 1938; Palandt-Heinrichs, BGB, 60.Aufl. Rn. 16 zu § 282 a.F.). Den Nachweis für den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden hat im Regelfall der Gläubiger zu führen (BGH NJW 1989,2946; 1988, 203). Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast können sich bei grober Verletzung von Berufspflichten ergeben, die dem Schutz von Leben und Gesundheit der Patienten oder Heimbewohner dienen (Palandt a.a.O. Rn. 14). Auch wenn § 287 ZPO prinzipiell nicht für die haftungsbegründende Kausalität gilt, gewährt die Rechtsprechung mitunter Beweiserleichterungen (vgl. dazu Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl. Rn. 4, 5 zu § 287 mwNw.).

III.

30 Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, den Erkenntnissen der mündlichen Gutachtenerläuterung und den zur Unfallörtlichkeit getroffenen weiter- gehenden Feststellungen kann schon eine der Beklagten anzulastende objektive Obhutspflichtverletzung bzw. eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht bejaht werden. Begrenzt sind die Pflichten auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind (BGHZ 163, 53).

31 1. Maßstab für die anzuwendende Sorgfalt ist in erster Linie § 28 Abs.3 SGB XI ( BGH NJW 2005, 1952, 1953). Hiernach haben Pflegeeinrichtungen ihre Leistungen entsprechend dem allgemeinen Stand medizinisch pflegerischer Erkenntnisse zu erbringen. Neben der Sicherung des Pflegestandards und einer dem korrespondierenden Qualität des Wohnens und der Betreuung (§ 2 Abs.1 Nr.5 HeimG i.V.m. § 28 Abs.3 SGB IX) ist Ziel der Pflege zugleich auch die Wahrung der Würde, der Verantwortung und die Förderung der Selbstständigkeit der Heimbewohner (§ 2 Abs.1 Nr.1 und 2 HeimG sowie Art 1 Abs.1, 2 Abs.1 GG). Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines kranken, auf fremde Hilfe angewiesenen, in einem Heim untergebrachten Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, entzieht sich nach der Rechtsprechung schematischer Betrachtung und entscheidet sich auf Grund sorgfältiger Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls ( BGH NJW 2005, 1937,1938 ).

32 2. Im Streitfall kommt es entscheidend darauf an, ob es unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Heimbewohners zum Zeitpunkt des Unfalls vertretbar erschien, Herrn J. einen noch vorhandenen Bewegungsdrang in der Weise ausleben zu lassen, dass er sich mit dem Rollstuhl im Heim und dem dazugehörigen Freigelände frei bewegte, oder ob sich Herr J. beim unbegleiteten Verlassen des Heimes für den Beklagten und dessen Mitarbeiter erkennbar in einer konkreten Gefahrenlage befunden hat, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste. Das wiederum hängt maßgeblich davon ab, ob Herr J. trotz der halbseitigen Lähmung noch in der Lage war, sich im Freigelände ohne fremde Hilfe im Rollstuhl sicher fortzubewegen, und wie gefährlich die vor dem Eingang befindliche "Rampe" war.

33 a. Zu den örtlichen Gegebenheiten und der Beschaffenheit der "Rampe" hat der Senat anhand der Fotodokumentation und dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten im Prozessschriftsatz vom 28.12.2007 (Bl. 321 f. d.A.) weiter gehende Erkenntnisse gewonnen und Folgendes festgestellt:

34 Der Außenbereich des Heims und der auf der Gebäuderückseite gelegene Park ist für die Bewohner prinzipiell auch über einen Hintereingang zu erreichen. Da dessen Öffnungszeiten jedoch von den Dienstzeiten der Verwaltungsmitarbeiter abhängig sind, benutzen Bewohner, die in den Park gelangen wollen, zumeist den auf den Fotos Bl. 324 f. d.A. abgebildeten Vordereingang und umfahren das Gebäude seitlich. Zwar wäre es, wie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, grundsätzlich möglich, den Park nach Passieren des Vordereingangs ohne Benutzung der Zufahrt über einen an der Hausfront entlang führenden, mit Gitterrosten belegten Weg zu erreichen (vgl. Foto Bl. 329 d.A.). Diese Möglichkeit besteht für Rollstuhlfahrer jedoch nicht, da sich an der Hausecke eine Stufe befindet, die sie nicht überwinden können ( Bl. 334 d.A. ). Rollstuhlfahrer benutzen daher im Regelfall den oberhalb einer palisadenumstandenen "Bauminsel" gelegenen Bereich der zur Straße hin leicht abfallenden gepflasterten Zufahrt. Eine eigens angebrachte "Rollstuhlfahrerrampe", deren Ausgestaltung sich nach DIN 18024-1 bzw. 2 richtet, existiert nicht. Die von der Klägerin als "Rampe" bezeichnete Zuwegung ist eine zur Straße hin abfallende gepflasterte Gebäudezufahrt. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, eine von ihm veranlasste Überprüfung durch einen Architekten habe ergeben, dass die Zufahrt vom Hauseingang bis zu der auf dem Foto Bl. 324 d.A. zu sehenden Entwässerungsrinne auf einer Strecke von 31 Metern ein durchschnittliches Gefälle von 7,1 % aufweist, wobei das Gefälle ausweislich der Fotos bis zur "Bauminsel" geringer ist . Das durchschnittliche Gefälle von der Regenrinne bis zur Unfallstelle beträgt 5,5 % auf 22,3 Meter. Vom Vordereingang bis zum Unfallort ist mithin eine Distanz von ca. 54 Metern zu überwinden (vgl. Bl. 322, 330 und Foto Bl. 329 d.A.).

35 b. Was die Fähigkeiten von Herrn J. anbelangt, sich im Rollstuhl ohne fremde Hilfe auch im Außenbereich sicher fortzubewegen, ergeben sich in der Tat Widersprüche zwischen der ärztlichen Beurteilung der Zeugin Frau Dr. E., die Herrn J. im Jahr 1998 untersucht und hierüber einen Bericht verfasst hat (Bl. 7 f. , 109 d.A.) und den auf die Pflegedokumentation (Sonderband Anlage zum SS v. 16.3.2004) aufbauenden schriftlichen Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. H. einerseits sowie den Angaben der als Zeugen vernommenen Pflegekräfte andererseits:

36 Die Zeugin Dr. E. hat in der landgerichtlichen Vernehmung vom 18.11.2004, ohne eine konkrete Erinnerung an Herrn J. zu haben, ihre ärztliche Einschätzung im Bericht vom 22.9.1998 bestätigt und erklärt, dass eine Verbesserung der Mobilität aus ihrer Sicht eher unwahrscheinlich erscheine (Bl. 109 d.A.). Prof. Dr. Dr. h.c. H. hat in seinen auf die Pflegedokumentation gestützten schriftlichen Gutachten die Auffassung vertreten, dass Herr J. im Unfallzeitpunkt nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt in der Lage war, sich aktiv mit dem Rollstuhl fortzubewegen. Der Sachverständige, der - wie sich in der Anhörung herausstellte (Bl. 336 d.A.) - bei Abfassung der schriftlichen Gutachten irrig angenommen hatte, am Vordereingang des Heims befinde sich eine zur Straße ausgerichtete Rollstuhlfahrerrampe, bewertete das Hinunterfahren einer schrägen Ebene als eine nach dem schriftlich dokumentierten körperlichen Zustand und der Vorgeschichte für das Pflegepersonal erkennbare Gefährdung von Herrn J. (Seite 7 des schriftlichen Erstgutachtens und Seite 6 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 151, 192 d.A. ).

37 Demgegenüber erklärten die als Zeugen gehörten Pflegekräfte übereinstimmend, Herr J. habe sich trotz der halbseitigen Lähmung und dem in der Pflegedokumentation beschriebenen fünfmaligen Herausgleiten aus dem Rollstuhl im maßgeblichen Zeitraum noch aktiv selbst mit dem Rollstuhl fortbewegen können. Die Zeugin F., die Herrn J. im Unfallzeitpunkt betreute, hat erklärt, Herr J. sei damals "ziemlich fit" gewesen und habe es regelmäßig so gehalten, dass er nach dem Mittagessen mit dem Rollstuhl ohne fremde Hilfe aus der Cafeteria zum Rauchen gefahren sei. Herr J. sei zum Rauchen auch des öfteren in den Außenbereich gefahren ( Bl. 220, 221 d.A.), was die weiteren Zeuginnen G. ( Bl. 221 d.A.), W. ( Bl. 222, 223 d.A. ), F. ( Bl. 243 d.A.) und K. ( Bl. 244 d.A. ) sowie der Zeuge W. ( Bl. 223, 224 d.A.) und der damalige Heimleiter, der Zeuge L. ( Bl. 225, 226 d.A.), ebenfalls bestätigt haben. In ihren Erstvernehmungen vom 12.4.2004 haben die Zeuginnen F., G. und W. sowie der Zeuge L. darüber hinaus erklärt, sie hätten wiederholt beobachtet, dass Herr J. auch die abschüssige Zufahrt bis zur Straße mit dem Rollstuhl aus eigener Kraft sowohl abwärts als auch aufwärts, dann allerdings rückwärts, befahren habe (Bl. 46 bis 50 d.A. ). Herr J. wurde vom Pflegepersonal übereinstimmend als ein gesundheitlich stark eingeschränkter, aber voll orientierter, zum Nikotinabusus neigender "starrköpfiger" und "schwieriger" Heimbewohner beschrieben, der Anweisungen des Pflegepersonals teilweise bewusst missachtet habe und der wegen seiner Nikotinsucht bestrebt gewesen sei, sich einer Kontrolle zu entziehen.

38 Das Landgericht hielt die Zeugenaussagen, insbesondere was die Fähigkeiten von Herrn J. anbetraf, sich aktiv im Rollstuhl fortzubewegen, wegen der abweichenden Beurteilung von Frau Dr. E. aus dem Jahr 1998, der Pflegedokumentation, die keinen Hinweis auf eine Verbesserung des Zustands gebe, und der aus den schriftlichen Gutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. H. gewonnenen Erkenntnisse für nicht überzeugend.

39 Diese Einschätzung vermag der Senat nach Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. H. aus sachlichen Erwägungen nicht zu teilen. Der Senat hat durchaus bedacht, dass die Bekundungen der Pflegekräfte von der Bemühung getragen sein könnten, zur eigenen Entlastung und um der Rechtsverteidigung des Beklagten zum Erfolg zu verhelfen den Gesundheitszustand des Heimbewohners J. und dessen Fähigkeiten, sich im Rollstuhl aktiv gefahrlos fortzubewegen, zu beschönigen. Jedoch gibt es für ein interessegefärbtes Aussageverhalten in den protokollierten Angaben keinen hinreichenden Anhalt. Das Landgericht hat die Zeugenaussagen auch nicht mit Blick auf eine fehlende persönliche Glaubwürdigkeit, sondern allein wegen der Widersprüche zu den schriftlichen medizinischen Beurteilungen als nicht überzeugend und widerlegt angesehen.

40 Die Widersprüche haben sich im Rahmen der mündlichen Gutachtenerläuterung durch Prof. Dr. Dr. h.c. H. jedoch ganz erheblich relativiert. Der Sachverständige hielt die Zustandsbeschreibung der Zeugen nicht nur für denkbar, sondern er sah es als ohne weiteres möglich an, dass Herr J. damals im von den Zeugen beschriebenen Umfang mobil war, weshalb der Senat nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Angaben der Zeugen seiner rechtlichen Beurteilung, ob von einer Obhuts- bzw. Verkehrssicherungspflichtverletzung auszugehen ist, zugrunde zu legen hatte.

41 Prof. Dr. Dr. h.c. H. teilte ohne jede Einschränkung die Einschätzung des Pflegepersonals, was die Persönlichkeit von Herrn J. anbelangt. Der Sachverständige erklärte, Herr J., der nach einem Hirninfarkt halbseitig gelähmt gewesen sei , sei mit Blick auf die im Jahr 1991 erlittene frontale Kontusionsblutung, die vormals bestehende Alkoholabhängigkeit und seinen fortdauernden starken Nikotinabusus nur bedingt steuerungsfähig, jedoch weder desorientiert noch sonst geistig verwirrt gewesen. Ihm habe die Krankheitseinsicht weitgehend gefehlt. Aufgrund des vorhandenen Suchtpotentials sei er bestrebt gewesen, sich dem Einfluss des Pflegepersonals zu entziehen ( Non - Compliance ), wozu Herr J. auch physisch in der Lage gewesen sei, da er nur halbseitig gelähmt war und zumindest kurzzeitig auf beiden Beinen stehen konnte. Die Betreuungssituation sei bei Probanden wie Herrn

J. erfahrungsgemäßäußerst schwierig. Um einen solchen Heimbewohner, der die Neigung besitze, sich Freiräume zu verschaffen, absolut zu sichern, hätte dieser praktisch im Bett fixiert werden müssen, was naturgemäß nicht in Betracht zu ziehen gewesen sei.

42 Prof. Dr. Dr. h.c. H. führte weiter aus, er könne aus fachneurologischer Sicht nicht ausschließen, dass Herr J. sich im maßgeblichen Zeitraum mit dem Rollstuhl noch ohne fremde Hilfe so bewegt habe, wie das Pflegepersonal dies in den ihm bekannt gemachten zeugenschaftlichen Vernehmungen geschildert habe. Der Sachverständige hielt es nicht nur für denkbar, dass Herr J. noch über entsprechende Fähigkeiten verfügte, sondern er erachtete es für nicht fern liegend und begründete seine Einschätzung damit, dass gerade Patienten mit Suchtpotential nach klinischer Erfahrung selbst bei halbseitiger Lähmung mit den funktionstüchtigen Extremitäten relativ geschickt im Umgang mit dem Rollstuhl seien und dass sie zudem über besondere Fähigkeiten verfügten, sich der Aufsicht des Pflegepersonals zu entziehen. Nach Vorlage der Lichtbilder der Unfallörtlichkeit merkte der Sachverständige an, er habe sich die "Rampe" wesentlich gefährlicher vorgestellt. Er sei bei Erstattung der schriftlichen Gutachten von einer zur Straße hin steil abfallenden, eigens für Rollstuhlfahrer angebrachten Rampe ausgegangen, auf welcher der Rollstuhl erheblich beschleunigen könne. So, wie sich die Zufahrt anhand der Fotos präsentiere, halte er es ohne weiteres für möglich, dass Herr J. den abgebildeten Weg im Rollstuhl eigenständig zurücklegen konnte. Auf Nachfrage wollte Prof. Dr. Dr. h.c. H. auch nicht ausschließen, dass Herr J. vor dem Unfall mit dem Rollstuhl aus eigener Kraft wiederholt bis zur Straße gelangt ist, wie dies die Zeuginnen G., W. und F. sowie der Zeuge L. in ihren Erstvernehmungen vom 12.2.2004 ( Bl. 46 f. d.A. ) angegeben haben.

43 Für eine noch vorhandene Fähigkeit von Herrn J., sich aktiv mit dem Rollstuhl fortzubewegen, spricht im Übrigen auch das Unfallgeschehen als solches.

44 c. War Herr J. nach den medizinisch nicht widerlegten Angaben des Pflegepersonals aber noch in der Lage, sich aktiv ohne fremde Hilfe ohne Orientierungsschwierigkeiten im Außenbereich des Heims mit dem Rollstuhl sicher fortzubewegen und hat sich das Pflegepersonal vor dem streitgegenständlichen Unfall unwiderlegt aufgrund eigener Wahrnehmungen und gezielter Beobachtung wiederholt vergewissert, dass Herr J. die im Bereich des Vordereingangs leicht abschüssige Zufahrt komplikationslos in beide Richtungen befahren hat, um in den Park und von dort wieder zurück ins Gebäude zu gelangen, und hat Herr J. die Zufahrt mit dem Rollstuhl aus eigener Kraft sogar mehrfach bis zur Straße befahren und an deren Ende angehalten, bedurfte er am Unfalltag nach Einnahme des Mittagessens weder besonderer Beobachtung noch einer Begleitung beim Verlassen

des Gebäudes mit dem Rollstuhl durch den Vordereingang.

45 Nach dem Zustand, wie er sich anhand der Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen, deren Angaben nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. H. entgegen der Annahme des Landgerichts nicht in unauflösbarem Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehen, ergibt, war Herrn J. das von ihm in Anspruch genommene Recht , sich im Heim und dem mit dem Rollstuhl zugänglichen Außenbereich, insbesondere dem Park, frei zu bewegen, zu belassen. Auch wenn das Pflegepersonal um die Gewohnheit von Herrn J. wusste, nach dem Mittagessen im Foyer des Heims oder draußen im Park zu rauchen, und zu vermuten war, dass Herr J., um in den Park zu gelangen, die Zufahrt benutzen würde, bestand keine konkrete Gefahrensituation, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste und in der eine besondere Überwachung durch das Pflegepersonal oder eine Hilfestellung beim Fahren in den Park und Überwinden der Zufahrt erforderlich war.

46 Herr J. stand trotz der krankheitsbedingt beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit im Vorfallszeitpunkt nicht unter Betreuung. Es war nicht nur dessen Menschenwürde, sondern auch das Freiheitsrecht des kranken Heimbewohners zu beachten, was implizierte, dass Herr J. noch vorhandene Mobilitätsressourcen, soweit das nicht absehbar mit konkreten Gefahren für sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit verbunden war, ausschöpfen durfte. Wenn ein Heimbewohner trotz halbseitiger Lähmung noch in der Lage ist , sich im Außenbereich des Heims ohne fremde Hilfe aktiv im Rollstuhl fortzubewegen und wenn sich das Pflegepersonal durch wiederholte Beobachtung davon überzeugen konnte, dass dies komplikationslos vonstatten geht, besteht keine Veranlassung, den Heimbewohner hieran zu hindern und ihn einer noch vorhandenen Mobilität zu berauben. Die Obhutspflicht soll kranke Heimbewohner vor konkret drohenden Schäden bewahren. Eine "übervorsichtige", jede selbstständige Betätigung der Heimbewohner im alltäglichen Gefahrenbereich, der ein theoretisches Gefahrenpotential innewohnen könnte, im Ansatz unterbindende Betreuung wäre kontraindiziert und mit zumutbarem Aufwand weder möglich noch geschuldet.

47 Ein Wegschließen von Herrn J. im Zimmer oder im Wohnbereich verbot sich von selbst. Das gilt umso mehr, als eine auf der suchtbedingten Labilität beruhende Weglauftendenz bei Herrn J. bis dahin nicht festgestellt wurde. Für das Pflegepersonal bestand kein Anhalt, dass Herr J. das Freigelände des Heimes je verlassen hat. Ein kontrolliertes Verbot, das Haus im Rollstuhl unbegleitet zu verlassen, wäre als auf Dauer angelegte freiheitsbeschränkende Maßnahme aus Rechtsgründen nicht in Betracht gekommen und angesichts der besonderen Persönlichkeitsartung von Herrn J. zudem wenig erfolgversprechend gewesen. Auch wenn dem Pflegepersonal bekannt war, dass Herr J. durchaus eigensinnig war und er die ihm verbliebene Mobilität dazu nutzte, um sich mit dem Rollstuhl im Haus und dem Außenbereich des Heims frei zu bewegen, bestand nach den bis dahin gemachten Erfahrungen trotz der leicht abschüssigen Zufahrt nicht die konkrete Gefahr, dass Herr J. sich hierbei erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügen wird, und es gab keinen den Erfordernissen des Art. 2 Abs.2 S.3 GG genügenden Grund für in zentrale Grundrechte des Heimbewohners eingreifende freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Allenfalls wäre daran zu denken gewesen, Herrn J. beim Verlassen des Vordereingangs mit dem Rollstuhl mit erhöhter Aufmerksamkeit zu beobachten, um festzustellen, ob sich aus seiner Freiheitsliebe und seinem noch vorhandenen Bewegungsdrang ggfs. eine solche Gefahr ergeben könnte (zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einem halbseitig gelähmten, auf den Rollstuhl angewiesenen Heimbewohner vgl. BGH NJW 2005, 1952, 1953). Dass die Mitarbeiter des Beklagten dieser Verpflichtung gerecht wurden und das Verhalten von Herrn J. verstärkt beobachteten, folgt schon daraus, dass seine regelmäßigen Fahrten in den Park von zahlreichen Mitarbeitern mitverfolgt wurden. Auch bei gelegentlichen Fahrten bis ans Ende der Zufahrt wurde Herr J. vom Personal beobachtet und ins Heim zurückgebracht. Herrn J. wurde daher durchaus eine verstärkte

Aufmerksamkeit zuteil.

IV.

48 Fehlt es somit schon am Nachweis einer objektiven Obhutspflichtverletzung, scheitert eine Haftung des Beklagten für unfallbedingte Heilbehandlungskosten auch daran, dass der konkrete Unfallhergang im Einzelnen nicht mehr aufklärbar und die Schadensursächlichkeit einer eventuell in Betracht kommenden unzureichenden Kontrolle oder mangelnden Begleitung beim Verlassen des Heims mit dem Rollstuhl durch den Vordereingang nicht bewiesen ist.

49 Der von der Klägerin im ersten Rechtszug vorgetragene Unfallhergang beruht, wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat herausstellte, nicht auf gesicherten Erkenntnissen, sondern auf bloßen Mutmaßungen. Die Prozessbevollmächtigten beider Parteien haben übereinstimmend erklärt, dass weder der Klägerin noch dem Beklagten der genaue Unfallhergang bekannt ist und dass sie hierzu auch keine Nachforschungen angestellt haben. Wie Herr J. mit dem Rollstuhl außer Haus und in die Unfallendlage gelangt ist, ist daher unklar.

50 Der Klägerin ist einzuräumen, dass der von ihr angenommene Hergang denkbar ist. Der Unfall kann sich aber auch ganz anders zugetragen haben. Selbst wenn man entgegen der Rechtsauffassung des Senats eine Verpflichtung des Pflegepersonals bejahen wollte, nach dem Mittagessen verstärkt darauf zu achten, ob Herr J. das Heim durch den Vordereingang verlässt, um mit dem Rollstuhl über die Zufahrt in den Park zu gelangen, kann die Unfallursächlichkeit einer möglichen pflichtwidrigen Unterlassung nicht festgestellt werden.

51 Es ist schon nicht sicher, dass Herr J. am Unfalltag tatsächlich den Vordereingang benutzt hat, um in das Freigelände zu gelangen. Beobachtet hat das niemand. Da sich der Unfall während der normalen Dienstzeit ereignete, in der die Hintertür unverschlossen ist, hätte Herr J. auch auf diese Weise in den Park gelangen können. Unklar ist ferner, von wo Herr J. zur Unfallstelle gelangt ist. Dies kann, muss aber nicht, auf direktem Weg vom Vordereingang geschehen sein. Ebenso gut ist vorstellbar, dass Herr J. mit dem Rollstuhl zunächst zum Rauchen den Park angesteuert hat und dass er erst von dort zur Unfallörtlichkeit gelangt ist. Eine rechtliche Verpflichtung des Personals, Herrn J. im Park ständig zu beobachten oder ihm gar während seiner Verweilzeit dort eine Pflegekraft zur Seite zu stellen, bestand nicht. Dass Herr J. wegen seiner durch die halbseitige Lähmung bedingten motorischen Beeinträchtigungen auf der Zufahrt die Kontrolle über den Rollstuhl verloren hätte und dass es deshalb zu dem Unfall gekommen wäre, ist ebenfalls bloße Mutmaßung der Klägerin. Mehrere Pflegekräfte haben ausgesagt, sie hätten beobachtet, dass Herr J. in der Zeit vor dem Unfall mehrfach mit dem Rollstuhl die Zufahrt bis zur Straße hinuntergefahren sei, um das Geschehen dort zu beobachten. Man sei dann jeweils zu ihm hingegangen und habe ihn zurück ins Heim begleitet. Dies berücksichtigend kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass sich eine der Zufahrt speziell für einen halbseitig gelähmten Rollstuhlfahrer innewohnende Gefahr bei dem Unfall verwirklicht hat. Möglich ist auch, dass Herr J., der vom Pflegepersonal glaubhaft als sehr eigensinnig beschrieben wurde, die Zufahrt problemlos bis zur Straße hinabgefahren ist , dass er die Straße mit dem Rollstuhl - aus welchen Gründen auch immer - überqueren wollte, auf der Fahrbahn nicht rechtzeitig gebremst hat und deshalb auf der gegenüberliegenden Straßenseite gegen den Bordstein gestoßen und gestürzt ist.

52 Da die Klägerin somit weder eine objektive Obhuts- oder Verkehrssicherungspflichtverletzung bewiesen, noch den Nachweis geführt hat, dass eine mögliche Pflichtverletzung für das Unfallgeschehen ursächlich war, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

Die nicht begründete Berufung war mit der Kostenfolge des § 97 Abs.1 ZPO und

Vollstreckbarkeitserklärung nach §§ 708 Nr.10, 713 ZPO zurückzuweisen.

54 Einer Zulassung der Revision bedurfte es nicht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen ( §§ 542 Abs.1, 543 Abs.1 Ziff.1 i.V.m. Abs.2 S.1 ZPO ).

 

AG Garmisch-Patenkirchen Beschluss vom 14.11.2007 AZ:XVII 325/07

Prüfung von Vermeidungsalternativen bei Fixierungsgenehmigungen

Leitsatz

1.                  1. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist bei Fixierungsentscheidungen besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob alle Möglichkeiten unterhalb fixierender Maßnahmen ausgeschöpft sind, entsprechende Gefahrensituationen zu vermeiden.

2.                  2. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur unter bedingungsloser Beachtung der Würde des Menschen und seiner Selbstbestimmung hinzunehmen.

3.                  3. ImInteresse der Lebensqualität müssen verbleibende Restrisiken auch

4.                  hingenommen werden.

Tenor

1.                  1. Der Beschluss vom 4.10.2007 wird aufgehoben.

2.                  2. Das Unterbringungsverfahren wird eingestellt.

Gründe

1 Die Anbringung des Bettgitters und der Gurtfixierungen hat sich nach Rücksprache mit dem Pflegedienst in der Einrichtung seit einiger Zeit als nicht mehr notwendig erwiesen.

2 Durch umfangreiche Erprobungen von alternativen Maßnahmen in Zusammenarbeit der beteiligten Pflegeheime und der Verfahrenspflegerin konnte eine Situation geschaffen werden, die durch den Einsatz eines speziellen Pflegebettes möglich wurde.

3 Mit diesem speziellen Bett kann für die Nacht und Ruhephasen die Sturzhöhe bei einem unkontrollierten Versuch, das Bett zu verlassen erheblich reduziert werden. Tatsächlich ergaben die Beobachtungen auch, dass es bei niedriger Einstellung des Bettes nicht zu Sturzereignissen kommt.

4 Damit konnten die bislang bestehenden massiven Gefahren eines erneuten Sturzereignisses aus Standhöhe abgewendet werden, die Bewohnerin selbst empfand sich durch die Fixierungsmaßnahmen massiv eingeschränkt.

5 In dieser Situation war unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob alle Möglichkeiten unterhalb der Anwendung fixierender Maßnahmen ausgeschöpft sind, entsprechende Gefahrensituationen abzuwehren. Dabei muss beachtet werden, dass die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind.

6 Freiheitsentziehende Maßnahmen stellen einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung und Selbständigkeit eines Menschen dar. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur nach gewissenhafter Abwägung der Freiheitsrechte mit den Fürsorgepflichten unter bedingungsloser Beachtung der Würde des Menschen und seiner Selbstbestimmung anzuwenden.

7 Sie sind deshalb auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind immer das letzte Mittel der Wahl

8 Zur Überzeugung des Gerichts und nach mehreren Erörterungen mit der Betroffenen besteht im Interesse der Erhaltung einer mit der Menschenwürde vereinbaren Lebensqualität der Betroffenen die realistische Möglichkeit, Gefahrensituationen auch ohne körperliche Einschränkungen zu verringern. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vorgehen keine ausreichende Maßnahme darstellen soll, Sturzrisiken aus dem Bett in einem ausreichenden Maße zu vermindern.

9 Im Interesse der Lebensqualität der Betroffenen auf der Grundlage ihres eigenen Wunsches, das Bettgitter und die Gurtfixierungen nicht anzubringen, müssen verbleibende geringe Restrisiken auch hingenommen werden. Keinesfalls rechtfertigt allein die Intention, Stürze allgemein zu vermeiden, in jedem Fall den Einsatz freiheitsentziehender Maßnahmen. Dass es dabei im Wege der Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos gelegentlich zu Stürzen kommt, ist nach dem Stand der Rechtsprechung, so bedauerlich sie sind, im Interesse des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde der Heimbewohner hinzunehmen.

 

KG Berlin Beschluss vom 10.09.2007 AZ: 12 U 145/06:

Leitsatz

1.                  1. Allein der Umstand, dass ein Klinikpatient im Bereich der Klinik gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, indiziert nicht eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals.

2.                  2. Kommt es jedoch - wie hier - im Zusammenhang mit einer konkret geschuldeten Hilfeleistung zum Sturz eines Patienten, so hat der Betreiber der Klinik darzulegen und zu beweisen, dass dieser Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des mit der Pflege und Betreuung des Patienten betrauten Personals beruht; es gelten insoweit die für die Haftung von Pflegeheimen entwickelten Grundsätze entsprechend.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, Az: 6 O 621/04

Tenor

1.                  1. Es wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2.                  2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen.

Gründe

1

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

2 A. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

3 B. Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.

4 Insofern wird auf Folgendes hingewiesen:

5 I. Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen zur Haftung für Schäden von Patienten während der Krankenhauspflege ausgegangen. Es hat sich bei seinem Urteil insbesondere an die vom BGH (NJW 1991, 1540) dargestellten Prinzipien zur Beweislastumkehr zu Lasten des Krankenhausträgers gehalten, die von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt werden. Der Senat folgt in seiner ständigen Rechtsprechung diesen Grundsätzen: Allein daraus, dass ein Patient im Bereich eines Krankenhauses stürzt, ergibt sich für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals nichts; kommt es aber im Zusammenhang mit einer konkret geschuldeten Hilfeleistung zu einem Sturz des Patienten, so hat der Betreiber des Krankenhauses darzulegen und zu beweisen, dass dieser Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des Pflegepersonals beruht (vgl. für die parallele Situation in einem Pflegeheim Senat, KGR 2007, 538). Diese Beweislastverteilung gilt jedenfalls dann, wenn es um ein sogenanntes "voll beherrschbares Risiko" geht (vgl. die Rechtsprechungsübersicht bei Martis, MDR 2007, 12).

6 II. Diese rechtlichen Grundsätze hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angewandt. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist weder inhaltlich noch formal zu beanstanden. Der Senat kommt unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens zu demselben Ergebnis wie das Landgericht.

7 1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.

8 Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfest-stellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (vgl. etwa Senat, Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02 -; vgl. auch KG [22. ZS], KGR 2004, 38 = MDR 2004, 533; Senat, Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02 - KGR 2004, 269).

9 § 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 286 Rdnr. 13).

10 Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 286 Rdnr. 3, 5).

11 2. Die angefochtene Entscheidung wird diesen Anforderungen gerecht.

12 a) Die Art der Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die entscheidungserheblichen Aussagen der von ihm vernommenen Beklagtenzeugen E.,

M. und F. sowie der Klägerzeugin und Geschädigten P. zu den Umständen des Sturzes am 11. Mai 2001 in der gebotenen Kürze wiedergegeben und dargelegt, dass und warum es jedenfalls in der Frage, ob sich der Sturz in Anwesenheit von Pflegepersonal ereignet hat, der Darstellung der Zeugin P. folgt, dass sich zum Unfallzeitpunkt jedenfalls eine Schwester und ein Pfleger bei der Geschädigten befunden haben.

13 b) Inhaltlich folgt der Senat dem Landgericht.

14 Da aufgrund der Beweisaufnahme auf Grundlage der Aussage der Zeugin P. feststeht, dass - abweichend von der Beklagtendarstellung - bei dem Sturz Pflegepersonal zugegen war und die Vermeidung eines derartigen Sturzes beim Toilettengang haftungsrechtlich ein voll beherrschbares Risiko darstellt, sind die Grundsätze über die Beweislastumkehr anwendbar. Damit obliegt es der Beklagten, sich nach § 282 BGB a.F. von der Annahme zu entlasten, der bei der Zeugin P. eingetretene Gesundheitsschaden, der zu dem hier geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden geführt hat, sei auf ein Verschulden des Pflegepersonals zurückzuführen. Diese Beweislage verkennt die Beklagte, wenn sie auf Seite 3 der Berufungsbegründung ausführt, das Gericht habe ein Fehlverhalten der Pflegekräfte nicht einmal ansatzweise dargelegt. Solcher Darlegungen von Klägerseite oder seitens des Gerichts bedarf es hier nicht. Keineswegs hat das Landgericht angenommen, die Beklagte sei zum völligen Ausschluß jeder Art von Gefahren für die Patientin verpflichtet.

15 Den Entlastungsbeweis hat die Beklagte nicht geführt. Die Beklagte selbst führt auf Seite 2 3. Absatz der Berufungsbegründung aus, die Umstände, die zum Sturz geführt hätten, hätten trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht geklärt werden können. Dies entspricht dem Hinweis des Landgerichts, es läge eine non-liquet-Situation vor, die zu Lasten der Beklagten gehe. Zwar haben die von ihr benannten Zeugen ein Verhalten im Zusammenhang mit dem Toilettengang der Geschädigten

P. geschildert, das - träfe es zu - die Beklagte wohl vom Vorwurf des

haftungsbegründenden Verschuldens entlasten würde.

16 Allerdings hat die Zeugin F. in ihrer Aussage vor dem Landgericht am 9. Januar 2006 gleich zu Beginn angegeben, sie habe den Vorgang selbst nicht wahrgenommen, sondern sei von den Zeuginnen M. und Engel später hinzugeholt worden. Damit trägt ihre Aussage von vornherein nicht zur Aufklärung des Sachverhaltes bei.

17 Die Zeuginnen M. und E. haben zwar übereinstimmend eine sorgfältige Vorbereitung der Geschädigten P. durch sie geschildert (Haltevorrichtung der Toilette heruntergeklappt, Bremsen des Rollstuhls festgemacht).

18 Weil aber die weitere Darstellung der Zeuginnen, sie hätten die Geschädigte P. dann allein gelassen, durch deren in diesem Punkt überzeugende Aussage (sie sei in Anwesenheit einer Schwester oder eines Pflegers gestürzt) widerlegt worden ist, begründet dies jedenfalls Zweifel an der Richtigkeit der übrigen Angaben der Zeuginnen M. und E.; diese Zweifel hindern den Senat - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - daran, diesen Zeuginnen zu glauben.

19 C. Im übrigen hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO.

20 Es wird angeregt, die Fortführung des Berufungsverfahrens zu überdenken. Der Berufungsstreitwert soll auf 10.917,51 EUR festgesetzt werden.

 

 

OLG Rostock Urteil vom 11.05.2007 AZ: 8 U 73/06:

Versicherungsrecht: Leistungsteilung zwischen unterschiedlichen Versicherern; Anwendbarkeit eines Teilungsabkommens bei Schadensereignis ohne objektive Pflichtverletzung

Leitsatz

Für die Anwendbarkeit eines Teilungsabkommens, welches einen Verzicht nicht nur auf die Prüfung der Schuldfrage, sondern darüber hinausgehend auf die Prüfung der Haftungsfrage enthält, ist es nicht erforderlich, dass ein Schadensfall auf einer objektiven Pflichtverletzung des Versicherten (hier: des Heimträgers) beruht. Vielmehr reicht es aus, dass das Schadensereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat.(Rn.11)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.07.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichtes Schwerin - Az.: 4 O 129/06 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.

H. v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 10.365,74 EUR.

Tatbestand

I.

1 Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem zwischen den Parteien bestehenden Rahmenteilungsabkommen (im Folgenden: TA). Die Vorschrift des § 1 Abs. 9 lit. b) TA sieht in den der Allgemeinen Haftpflichtversicherung unterliegenden Fällen eine pauschale Regulierung mit einer Quote von 45 % vor. Die Klägerin hatte in 5 Fällen unfallbedingte Behandlungskosten für pflegebedürftige Heimbewohner aufzuwenden, die jeweils in einem Pflegeheim gestürzt waren und sich dabei erheblich verletzt hatten. Sie nimmt die Beklagte als jeweilige Betriebshaftpflichtversicherung aus dem TA auf Ersatz von 45 % der unfallbedingten Behandlungskosten in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

2 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird ebenfalls Bezug genommen.

3 Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe die Anwendungsvoraussetzungen des Teilungsabkommens verkannt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens sei ein innerer Zusammenhang zwischen Schadensfall und versichertem Haftpflichtbereich. Die Klägerin habe bereits nicht hinreichend dargelegt, dass sich die streitgegenständlichen Stürze jeweils im Pflichtenbereich des Heimträgers ereignet hätten. Dies gelte namentlich unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach davon auszugehen sei, dass der Pflichtenbereich des Heimbetreibers begrenzt sei und dem Heimbewohner eine eigenverantwortliche Lebens- und Risikosphäre verbleibe.

4 Dieser Rechtsauffassung der Beklagten sei auch das Landgericht Magdeburg in seinem bereits erstinstanzlich von der Beklagten vorgelegten Urteil vom 04.04.2006 gefolgt. Die Beklagte weist darauf hin, dass das Oberlandesgericht Naumburg zwischenzeitlich mit Urteil vom 18.10.2006 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat.

5 Die Beklagte beantragt,

6 das Urteil des Landgerichtes Schwerin abzuändern und die Klage abzuweisen.

7 Die Klägerin beantragt,

8 die Berufung zurückzuweisen.

9 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sich den von der Beklagten angeführten Urteilen des Bundesgerichtshofes nicht entnehmen lasse, es gäbe einen Pflegefreiraum, innerhalb dessen den Heimträger keine Verpflichtungen träfen. Vielmehr bezögen sich die Ausführungen des Bundesgerichtshofes auf die Frage der Beweislastverteilung. Auf diese komme es aber im vorliegenden Rechtsstreits wegen des Teilungsabkommens gerade nicht an, weshalb es auch keiner Darstellung von Unfallhergängen durch die Klägerin bedurft habe. Im übrigen nimmt die Klägerin, die erstinstanzlich zahlreiche Urteile vorgelegt hat, die ihre Rechtsauffassung bestätigen, auf ihren gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug.

Entscheidungsgründe

II.

10 Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

11 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Haftung der Beklagten gem. § 1 TA bejaht. Die von der Berufung aufgeworfene Frage nach der Auslegung dieser Vorschrift ist mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung dahingehend zu beantworten, dass es für die Anwendbarkeit des TA, welches einen Verzicht nicht nur auf die Prüfung der Schuldfrage, sondern darüber hinausgehend auf die Prüfung der Haftungsfrage enthält, nicht erforderlich ist, dass ein Schadensfall auf einer objektiven Pflichtverletzung des Versicherten (hier: des Heimträgers) beruht. Vielmehr reicht es aus, dass das Schadensereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat (vgl. zu inhaltlich übereinstimmenden Klauseln bereits BGH, Urt. v. 16.12.1981, VersR 1982, S. 333, 333; Urt. v. 26.05.1982, VersR 1982, S. 774, 774). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 TA und darüber hinaus insbesondere aus einer systematischen Auslegung mit Blick auf § 1 Abs. 3 und Abs. 4 TA. Denn die in § 1 Abs. 3 und Abs. 4 TA enthaltenen Einschränkungen wären entbehrlich, wenn § 1 Abs. 2 TA dahingehend zu verstehen wäre, dass eine auch nur objektive Pflichtverletzung des Versicherten vorliegen muss. Soweit die Vorschrift des § 1 Abs. 4 TA darüber hinaus - offenbar in Anknüpfung an die vorzitierte höchstrichterliche Rechtsprechung - die Anwendbarkeit für den Fall weiter einschränkt, dass ein objektiver Pflichtverstoß nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht vorliegt, kommt diese Einschränkung hier nicht zum Tragen, weil die Klägerin das Fehlen eines objektiven Pflichtverstoßes des Heimträgers nicht unstreitig gestellt hat.

12 Die Klägerin hat vielmehr bereits erstinstanzlich unwidersprochen dargelegt, dass es sich in allen abgerechneten Fällen um den Sturz pflegebedürftiger Heimbewohner - denen jeweils eine Pflegestufe i. S. v. § 15 SGB XI zuerkannt war - gehandelt hat (Bd. I, Bl. 5 d. A.). Mehr muss die Klägerin nach Sinn und Zweck des TA nicht vortragen. Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20.04.2007 an seiner Ansicht festgehalten hat, die Klägerin müsse den objektiven Pflichtverstoß des versicherten Heimträgers für die Anwendbarkeit des TA vortragen, kann diese Auffassung aus den dargelegten Gründen nicht überzeugen. Denn die von den Parteien übereinstimmend gewollte pauschale Regulierung ohne Prüfung der Haftungsfrage würde ausgehebelt, wenn man der Klägerin für die Anwendbarkeit des TA gleichwohl die konkrete Darlegung einer objektiven Pflichtverletzung auferlegen würde. Die Beklagte verkennt - wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt - dass Gefahrenbereich und damit versicherter Haftpflichtbereich i. S. v. § 1 Abs. 2 TA im vorliegenden Fall die grundsätzlich mögliche Haftung des Heimträgers gegenüber den Pflegeheimbewohnern aus dem Heimvertrag und nicht ein vom Risikobereich des Pflegeheimbewohners zu trennender Verantwortungsbereich des Heimträgers ist. Denn zum einen bezieht sich die Regelung in § 1 Abs. 2 Hs 2 TA nicht ausschließlich auf die Haftung von Heimträgern, sondern auf alle Fälle der allgemeinen Haftpflichtversicherung. Zum anderen haben die Parteien bei Abschluss des TA im Jahre 1985 zwar sicherlich die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Auslegung von Teilungsabkommen berücksichtigt, nicht aber Urteile des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2005 zu Obhutspflichten des Heimträgers.

13 Das Vorbringen der Beklagten bietet freilich Veranlassung zu dem ergänzenden Hinweis, dass sich auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine andere rechtliche Beurteilung ergibt. Denn die von der Beklagten angeführten BGH-Entscheidungen betreffen die Haftung des Heimträgers gegenüber dem Heimbewohner und dabei insbesondere die Frage, in welchem Umfang Obhutspflichten bestehen und wer für deren Verletzung beweisbelastet ist. Für die Anwendbarkeit des TA ist insoweit jedoch nur von Bedeutung, dass überhaupt Obhutspflichten des Heimträgers gegenüber dem Heimbewohner bestehen. Dies steht auch mit Blick auf die von der Beklagten zitierten BGH-Urteile außer Frage. Denn pflegebedürftige Personen begeben sich gerade deshalb in die Obhut eines Pflegeheimes, weil sie nicht mehr in der Lage sind, ausreichend für sich selbst zu sorgen. Daß ein pflegebedürftiger Heimbewohner aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes zu Fall kommt und Verletzungen erleidet, stellt daher auch keinen gänzlich unwahrscheinlichen Kausalverlauf dar. Den Heimbetreiber trifft aus diesem Grunde die vertragliche Nebenpflicht, im Rahmen des Zumutbaren sowie unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes der Heimbewohner Vorkehrungen gegen derartige Schadensereignisse zu treffen. Es besteht daher die Möglichkeit, dass sich in den Schadensfällen jeweils das typische Haftungsrisiko des Heimträgers verwirklicht hat (ebenso Oberlandesgericht München, Urt. v. 30.04.2004, 25 U 4844/03, Anlageband, Anlage 11).

14 Im danach eröffneten Anwendungsbereich des Abkommens kommt es auf die Frage, wer für eine Pflichtverletzung des Heimträgers beweisbelastet wäre, nach Sinn und Zweck des Abkommens nicht an. Die Leistungspflicht der Beklagten entfällt auch nicht gem. § 1 Abs. 3 S. 2 TA. Denn eine vorsätzliche Selbstschädigung der Heimbewohner steht jeweils nicht in Rede.

15 Einwendungen zur Höhe der abgerechneten Positionen hat die Beklagte nicht erhoben.

III.

16 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

IV.

17 Der Senat hat die Revision gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Wenngleich die Beklagte das streitgegenständliche Teilungsabkommen mittlerweile gekündigt hat, ist nicht auszuschließen, dass es noch in einer erheblichen Zahl von Fällen zur Anwendung kommt, wofür auch die in diesem Rechtsstreit von den Parteien zitierten Urteile anderer Obergerichte sprechen. Zudem hat das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Urteil vom 18.10.2006 (Bd. II, Bl. 43 ff. d. A.) eine abweichende Rechtsauffassung vertreten.

 

Brandenburgisches OLG Urteil vom 18.04.2007 AZ: 13 U 115/06:

Teilungsabkommen zwischen einer Kranken- und einer Haftpflichtversicherung: Ersatzpflicht des Haftpflichtversicherers wegen durch Stürze von Versicherten in Pflegeheimen entstandener Behandlungskosten

Orientierungssatz

Haben eine Krankenversicherung und eine Haftpflichtversicherung in einem Teilungsabkommen vereinbart, dass der Haftpflichtversicherer in den Fällen der allgemeinen Haftpflichtversicherung 45 % der gem. § 116 SGB X übergegangenen Ersatzansprüche aus Schadensfällen der Versicherten ersetzt und hat der Haftpflichtversicherer auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet, genügt es, wenn das Schadensereignis - hier Stürze mehrerer Versicherter in Pflegeheimen - seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat.(Rn.17)

Fundstellen

PflR 2007, 393-396 (red. Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang

vorgehend LG Potsdam, 12. Mai 2006, Az: 1 O 529/05, Urteil

Diese Entscheidung wird zitiert

Literaturnachweise

Robert Roßbruch, PflR 2007, 396-397 (Anmerkung)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Mai 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I.

1 Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin die Beklagte mit Erfolg aus einem zwischen den Parteien seit dem 03.04.1985 bestehenden Teilungsabkommen in Anspruch nehmen kann.

2 Die Klägerin begehrt jeweils 45 % der aufgewandten Behandlungskosten für insgesamt acht Krankenversicherte, die - zum Unfallzeitpunkt - in Pflegeheimen untergebracht waren und dort in Folge von Stürzen sich Verletzungen zugezogen hatten. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer der Pflegeheime, in denen die pflegebedürftigen Menschen untergebracht waren. Zwischen den unfallgeschädigten, bei der Klägerin krankenversicherten Personen und den betreffenden Heimen bestand ein Heimvertrag auf der Grundlage von § 5 HeimG.

3 Wegen des Inhalts des Teilungsabkommens im Einzelnen und den - von der Klägerin vorgetragenen - von den Heimbewohnern erlittenen Verletzungen und der darauf beruhenden von der Klägerin getragenen Behandlungskosten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

4 Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

5 die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 17.399,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.03.2005 zu zahlen.

6 Die Beklagte hat beantragt,

7 die Klage abzuweisen. 

8 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Begründung des Ausspruches wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

9 Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie rügt, das Landgericht habe es versäumt, das versicherte Wagnis, d. h., den Haftpflichtbereich, zutreffend darzustellen. Hier sei zu beachten, das der Heimbetreiber lediglich für einen ordnungsgemäßen Betrieb, d. h., die Betreuung der Heimbewohner nach den allgemein anerkannten technischen und medizinischen Standards und pflegerischen Erkenntnissen, deren Inhalt sich im Einzelnen an dem konkreten Gesundheitszustand des Heimbewohners und der damit konkret notwendigen Pflegemaßnahme ausrichte, hafte. Der Pflichtenkreis des Heimbetreuers sei nicht unbegrenzt, d. h., er hafte nicht für jeden Sturz. Entsprechend obliege es der Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich der Sturz zu einem Zeitpunkt in Verbindung mit Umständen ereignet habe, zu denen seitens des Heimbetreibers die Pflicht bestanden habe, diesen zu verhindern. Das Landgericht habe verkannt, dass gemäß § 1 Abs. 1 des Teilungsabkommens übergegangene Schadensersatzansprüche abgewickelt werden sollten. Bei der Prüfung der weiteren Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 Teilungsabkommen, nämlich des adäquaten Kausalzusammenhangs, habe das Landgericht die eigenverantwortliche Risikosphäre des Heimbewohners nicht beachtet und damit verkannt, dass die Ursache des Schadensfalles außerhalb des Pflichtenkreises des Heimbetreibers liegen könne. Der Haftpflichtbereich des Heimbetreibers sei durch die eigenverantwortliche alltägliche Risikosphäre des Heimbewohners beschränkt. Allein der Umstand, dass der Heimbewohner im Bereich des Pflegeheimes gestürzt sei, lasse nicht den Schluss auf eine schuldhafte Pflichtverletzung zu. Die Differenzierung zwischen dem Pflichtenkreis des Heimbetreibers einerseits und der eigenverantwortlichen Risikosphäre des Heimbewohners andererseits führe aber dazu, dass es der Klägerin obliege, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich der Sturz im Pflichtenbereich des Heimbetreibers ereignet habe, da erst dann überhaupt eine Pflichtverletzung möglich sei. Hierbei sei auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Die Abs. 3 und 4 des § 1 des Teilungsabkommens würden die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens gemäß § 1 Abs. 2 Teilungsabkommen voraussetzen, woran es hier aber bereits fehle. 

10 Die Beklagte beantragt,

11 das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12.05.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12 Die Klägerin beantragt,

13 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

14 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt darüber hinaus aus, Sinn und Zweck von Teilungsabkommen sei es, die Fälle verwaltungskostensparend wie streitfrei abzuwickeln. Dies schließe es aus, dass die Krankenkasse im Einzelfall die Pflegebedürftigkeit des Heimbewohners und den Pflegeplan des Pflegeheims bzw. die Versäumnisse des Pflegeheimes darlegen müsse. Allein das Eintrittsalter in die Pflegeheime, das durchschnittlich bei 85 bis 86 Jahren liege, spreche für die Notwendigkeit einer Sturzprophylaxe.

Entscheidungsgründe

II.

15 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig. 

16 In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. 

17 Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 45 % der Heilbehandlungskosten der bei ihr Krankenversicherten zuerkannt. Nach § 1 Abs. 9 b des zwischen den Parteien geschlossenen Teilungsabkommens hat die Beklagte der Klägerin in den Fällen der allgemeinen Haftpflichtversicherung 45 % der gemäß § 116 SGB X übergegangenen Ersatzansprüche aus Schadensfällen ihrer Versicherten zu ersetzen. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus dem Teilungsabkommen hier vor.

18 Nach § 1 Abs. 1 des Teilungsabkommens, in dem es für die gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Ersatzansprüche heißt: "....so verzichtet die "H" auf die Prüfung der Haftungsfrage", hat die Beklagte ihre Beteiligungspflicht an den entstandenen Aufwendungen gerade nicht von der Prüfung der Haftungsfrage abhängig gemacht, sondern ausdrücklich auf die Prüfung dieser Frage verzichtet. Das Teilungsabkommen ist daher bereits dann anwendbar, wenn es nicht offensichtlich und unzweifelhaft auf Grund eines unstreitigen Sachverhalts an einem erkennbaren Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem unter den Versicherungsschutz fallenden Verhalten des Versicherungsnehmers fehlt. Daher genügt es, wenn das Schadensereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat. Darauf, ob die Schadensfälle tatsächlich auf eine Pflichtverletzung des Heimbetreibers bzw. des Pflegepersonals zurückzuführen sind, und der Haftpflichtversicherte daher das Haftungsrisiko im Einzelfall beherrschen konnte, kommt es gerade nicht an, nachdem die Beklagte auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet hat. Die Entscheidung hängt mithin nicht davon ab, dass der Beweis für die Kausalität zwischen einer Handlung des bei der Beklagten Versicherten und dem eingetretenen Schaden geführt wird. Es kommt bei einem Verzicht der Prüfung der Haftungsfrage für die Frage, ob das Teilungsabkommen anzuwenden ist, generell nur auf den inneren Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem versicherten Wagnis an. Dabei gelangt das Teilungsabkommen auch dann zur Anwendung, wenn der Verursacher des Schadens nicht unstreitig feststeht. 

19 Der Nachweis einer Pflichtverletzung ist nach Ansicht des Senat auch nicht zur Ausgrenzung des allgemeinen Lebensrisikos notwendig. Der Senat vermag sich dieser vom OLG Naumburg (Urteil vom 18.10.2006- 6U 85/06) vertretenen Auffassung aus den vorgenannten Gründen nicht anzuschließen. Aus dem in dem Teilungsabkommen enthaltenen Verzicht ist die Prüfung der Haftungsfrage vielmehr grundsätzlich ausgeschlossen. Eine an sich mögliche Begrenzung des Verzichts auf die Prüfung bestimmter Elemente des Haftungsgrundes haben die Parteien vorliegend nicht vorgenommen. Das Teilungsabkommen ist daher nach dem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass es nur auf solche Fälle nicht anzuwenden ist, in denen es offensichtlich an einem erkennbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Handeln oder Unterlassen des in Anspruch genommenen fehlt, also in Fällen, die nur rein äußerlich mit dem versicherten Wagnis zusammenhängen. Dies wird auch aus § 1 Abs. 4 des Teilungsabkommens deutlich, in dem es heißt: "ferner findet in der allgemeinen Haftpflichtversicherung das Abkommen keine Anwendung, wenn nach dem unstreitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen Sorgfalts- und Verhaltensvorschriften vorliegt". Durch diese Regelung sollen Unfälle aus dem Anwendungsbereich des Teilungsabkommens herausgenommen werden, wenn zwischen der Verletzung und dem Handeln des Anspruchsgegners nur ein äußerlicher und zufälliger Zusammenhang besteht und objektiv eine Schadensersatzpflicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen ist. Daraus ergibt sich, dass wegen des Verzichts auf die Prüfung der Haftungsfrage auch nicht zu prüfen ist, ob tatsächlich der Haftpflichtversicherte den Schaden verursacht hat. Jede andere Auslegung des Teilungsabkommens würde seinem Sinn und Zweck widersprechen, weil sie zu einer Prüfung der Haftungsfrage führen müsste. Es genügt somit als allgemeine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des zwischen den Parteien getroffenen Teilungsabkommens, dass objektiv die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherten gegeben ist. Dies ist aber schon dann der Fall, wenn nach der Lebenserfahrung die Möglichkeit besteht, dass Haftpflichtansprüche gegen den Haftpflichtversicherten aus Anlass des Schadensereignisses erhoben werden.

20 Für die Anwendung des Teilungsabkommens kommt es generell nur auf den inneren Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem versicherten Wagnis an, eine Pflichtverletzung des Haftpflichtversicherten muss nicht nachgewiesen werden (BGH VersR 1984, 158). Das Teilungsabkommen ist daher bereits dann anwendbar, wenn es nicht offensichtlich an einem erkennbaren Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem unter den Versicherungsschutz fallenden Verhalten des Versicherungsnehmers fehlt. Daher genügt es, wenn das Schadensereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat (BGH VersR 1982, 333).

21 Der generelle Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage führt notwendigerweise dazu, dass die Beklagte auch in Fällen einzustehen hat, in denen möglicherweise kein begründeter Haftpflichtanspruch gegen eine bei ihr versicherte Person besteht. Denn das Teilungsabkommen gibt dem Sozialversicherungsträger einen selbständigen, vom Haftungsverhältnis losgelösten vertraglichen Anspruch des Inhalts, das der Haftpflichtversicherer dem Sozialversicherungsträger unter Verzicht auf eine haftungsrechtliche Klärung dessen Leistungen wegen des von dem Teilungsabkommen erfassten Haftpflichtfalls in Höhe der vereinbarten Quote zu ersetzen hat (BGH Beschluss vom 20.09.2005 -VI ZB 78/04; BGH in VersR 1993, 841 f. und in VersR 2001, 863 f.). Denn anstelle der auf die Klägerin übergegangenen deliktischen Ansprüche treten die vertraglichen Ansprüche aus dem Teilungsabkommen. Teilungsabkommen wie hier haben den Zweck, Arbeitsaufwand und damit verbundene Mehraufwendungen einzusparen, die bei der Bearbeitung der Schadensfälle nach der Rechtslage entstehen würden. Ferner soll das mit der gerichtlichen Klärung zweifelhafter Regressansprüche verbundene Risiko vermieden werden. Der Haftpflichtversicherer verpflichtet sich deshalb, in allen Schadensfällen ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Haftpflichtschuld seines Versicherungsnehmers eine in dem Abkommen festgelegte Quote der Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers zu zahlen (BGH VersR 1969, 641). Dies ist das Äquivalent dafür, dass er auch in Fällen, in denen ein bei ihm Versicherter zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet wäre, lediglich die im Abkommen festgelegte Quote zahlen muss. Deshalb liegt auch dann, wenn eine Haftung des Haftpflichtversicherers einwandfrei zu verneinen sein sollte, kein Rechtsmissbrauch darin, dass die Kasse die vereinbarte Quote vom Haftpflichtversicherer verlangt, solange nur die Einbeziehung des konkreten Schadensereignisses in die Erstattungsregelung noch mit dem Grundgedanken des Teilungsabkommens in Einklang zu bringen ist.

22 Dass die Schadensereignisse ihrer Art nach, nämlich die verschiedenen Unfälle der bei ihr krankenversicherten Heiminsassen und die sich bei dem jeweiligen Sturz zugezogenen Verletzungen ihrer Art nach in den Gefahrenbereich fallen, für den der Haftpflichtversicherer des Heimbetreibers zur Sicherung Schutz zu gewähren hat, ist nicht zweifelhaft. Pflegebedürftige Personen begeben sich in die Obhut eines Pflegeheimes, weil sie alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, ausreichend für sich selbst zu sorgen. Dem Betreiber eines Pflegeheimes obliegen deshalb weit reichende Obhuts- und Fürsorgepflichten für die Heiminsassen. Hierzu gehört im Rahmen des Zumutbaren auch, ausreichende Vorkehrungen dahin zu treffen, dass Verletzungen der pflegebedürftigen Personen, die in Folge ihrer Gebrechlichkeit bzw. Pflegebedürftigkeit eintreten, wozu typischerweise auch Unfälle wie etwa Stürze gehören, vermieden werden.

23 In den hier streitgegenständlichen Fällen kann sich daher das typische Haftungsrisiko des Heimbetreibers verwirklicht haben. Darauf, ob die Schadensfälle tatsächlich auf einer Pflichtverletzung des Heimbetreibers bzw. des Pflegepersonals zurückzuführen sind, und der Haftungspflichtversicherte daher das Haftungsrisiko im Einzelfall beherrschen konnte, kommt es gerade - wie ausgeführt - nicht an, nachdem die Beklagte auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet hat. Etwas anderes gilt nur in den Fällen der so genannten Groteskfälle, d. h., nur dann, wenn die Einbeziehung des konkreten Schadensereignisses in die Erstattungsregelung nicht mehr mit dem Grundgedanken des Teilungsabkommens in Einklang zu bringen wäre. Auf die, die so genannten Groteskunfälle erfassende Regelung des § 1 Abs. 4 des Teilungsabkommens kann sich die Beklagte hier schon deshalb nicht berufen, weil solche in den geltend gemachten Schadensfällen nicht vorliegen. Ein Groteskunfall ist in der Regel in den Fällen zu verneinen, in denen sich eine pflegebedürftige Person in ein Pflegeheim begibt und sich die spezifischen Gefahren realisieren, die auf Grund des Alters und der Pflegebedürftigkeit der Person bestehen, wie z. B. die Neigung zu Stürzen.

24 Soweit sich die Beklagte auf die neueste Rechtsprechung des BGH zur Haftung von Heimbetreibern bei Unfällen der Heiminsassen beruft (siehe insoweit die Urteile vom 28.04.2005 NJW 2005, 1937 und vom 14.07.2005 NJW 2005, 2613) finden diese auf den hier zu entscheidenden Fall keine Anwendung. Soweit der Heimbetreiber von der Krankenversicherung oder dem verunfallten Heiminsassen selbst in Anspruch genommen wird, ist in diesen Fällen die Haftungsfrage nach allgemeinen, schadensersatzrechtlichen Grundsätzen zu prüfen, denn zwischen der Krankenkasse und dem Heimbetreiber besteht kein Teilungsabkommen. Es ist daher in diesen Fällen zu fragen, ob der Betreiber des Heimes bzw. sein Pflegepersonal schuldhaft Pflichten aus dem Heimvertrag oder deliktische Vorschriften verletzt hat. Dieser Sachverhalt ist aber nicht mit einer Klage, gestützt auf das Teilungsabkommen, vergleichbar. 

25 Von den dargelegten Grundsätzen ausgehend ist der Vortrag der Klägerin zu den einzelnen Schadensereignissen ausreichend, denn die Beklagte haftet nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin und es hätte an ihr gelegen bzw. obliegt ihrer Darlegungs- und Beweislast, dass in den hier zu entscheidenden Fällen kein objektiver Verstoß gegen Sorgfalts- und Verhaltensvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 4 Teilungsabkommen vorgelegen hat. Da es - wie bereits das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt hat - hierfür an jedem Vorbringen der Beklagten fehlt, haftet die Beklagte in Höhe der entstandenen Behandlungskosten und den daraus resultierenden Ausgleichsanspruch in Höhe von pauschalierten 45 % der Klägerin.

26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

27 Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aufgrund einer Reihe von vorliegenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die insbesondere die Anforderungen an die Darlegung von tatsächlichen Pflichtverletzungen unterschiedlich beurteilen, ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Auch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Das Rahmenteilungsabkommen, dem die Parteien beigetreten sind, ist ein typischer Vertrag, dessen Anwendungsbereich über den Bezirk des Oberlandesgerichts Brandenburg hinaus reicht.

 

KG Berlin Beschluss vom 11.01.2007 AZ: 12 U 63/06:

Alten-und Pflegeheimvertrag: Sturz eines Heimbewohners im Zusammenhang mit einer konkret geschuldeten Hilfeleistung; Beweislastumkehr

Leitsatz

Allein der Umstand, dass ein Heimbewohner im Bereich des Pflegeheims gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, indiziert nicht eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals.(Rn.5)

Kommt es jedoch - wie hier - im Zusammenhang mit einer konkret geschuldeten Hilfeleistung zum Sturz eines Heimbewohners, so hat der Betreiber des Pflegeheims darzulegen und zu beweisen, dass dieser Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des mit der Pflege und Betreuung des Heimbewohners betrauten Personals beruht.(Rn.6)

Tenor

1.                  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

2.                  2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes

hingewiesen:

2 Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

3 Das Landgericht hat die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin nicht verkannt.

4 Ausgangspunkt der zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ist der folgende Grundsatz:

5 Allein der Umstand, dass ein Heimbewohner im Bereich des Pflegeheims gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, indiziert nicht den Schluss auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals (BGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - III ZR 391/04

- NJW 2005, 2613). Die von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung zitierten beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 2005, 1937 f und NJW 2005, 2613 f), die diesen Grundsatz bestätigen, betreffen Fälle, in denen sich die Stürze - anders als vorliegend - nicht im Zusammenhang mit einer vom Pflegeheim konkret geschuldeten Hilfeleistung ereignet haben.

6 Kommt es aber - wie vorliegend - im Zusammenhang mit einer konkret geschuldeten Hilfeleistung zu einem Sturz eines Heimbewohners, so hat der Betreiber des Pflegeheims darzulegen und zu beweisen, dass dieser Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des mit der Pflege und Betreuung des Heimbewohners betrauten Personals beruht (OLG Dresden, VersR 2001, 520 unter Hinweis auf BGH, VersR 1991, 310; OLG Hamm, Urteil vom 18. Oktober 2005 -24 U 13/05 - OLGR 2006, 569).

7 Diese Beweislastumkehr umfasst auch den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes, da der Heimbewohner im Herrschafts- und Organisationsbereich des Pflegeheims zu Schaden gekommen ist und die das Pflegeheim treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gingen, den Heimbewohner in der konkreten Situation gerade vor dem eingetretenen Schaden zu bewahren (vgl. BGH, VersR 1991, 310).

8 Mithin war die Klägerin vorliegend nicht verpflichtet darzulegen und zu beweisen, dass der Sturz der Versicherten auf einer von der Beklagten nach § 278 BGB zu vertretenden schuldhaften Pflichtverletzung der Pflegekraft V. beruht. Zu Recht hat deshalb das Landgericht die schuldhafte Pflichtverletzung der Pflegekraft V. allein aus der Tatsache abgeleitet, dass die Versicherte gestürzt ist, während sie von dieser Pflegekraft in das Bad geführt wurde.

9 Es oblag vielmehr der Beklagten, darzulegen, dass der Sturz nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der Pflegekraft V. verursacht worden ist. Dies ist ihr selbst dann nicht gelungen, wenn man ihren Vortrag als wahr unterstellt.

10 Dass die konkret von der Pflegekraft V. durchgeführte Begleitung bzw. Führung der Versicherten zum Bad nicht ausreichend war, um die Versicherte vor einem Sturz zu bewahren, zeigt der streitgegenständliche Vorfall.

11 Der Beklagten war aufgrund des 4-monatigen Aufenthaltes der Versicherten in dem Pflegeheim "P. Seniorenresidenz am Schlosspark D." bekannt, dass die Versicherte an Demenz leidet, sie deshalb zu Fehlhandlungen neigt und bei ihr körperliche sowie geistige Einschränkungen bestanden haben.

12 Der Beklagten bzw. ihren Mitarbeitern war, wie die Beklagte selbst vorträgt, weiterhin bekannt, dass die Versicherte auf einige Gegenstände (Brille, Schuhe, Taschentücher, Taschenlampe und Brillenetui) ausgesprochen fixiert war. Die Pflegekraft V. musste deshalb trotz der Verneinung ihrer entsprechenden vorherigen Frage durch die Versicherte damit rechnen, dass diese ohne Ankündigung eine Kehrtwendung vollzieht, um nun doch einen dieser Gegenstände mit in das Bad zu nehmen.

13 Diese ruckartige Bewegung war für die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter aufgrund der ausgesprochenen Fixierung der Versicherten auf diese Gegenstände mithin vorhersehbar. Die Beklagte war deshalb verpflichtet, die Versicherte vorliegend auch vor den Gefahren zu schützen, die sich aus solchen plötzlichen Bewegungen ergeben können. Dies hat sie, wie der Sturz zeigt, nicht getan. Dass ein solcher Schutz im vorliegenden Fall unmöglich war, hat sie nicht schlüssig dargelegt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Pflegekraft V. nicht in der Lage war, den Sturz der Versicherten zu vermeiden oder zumindest so abzumildern, dass es zu keinen schwerwiegenden Verletzungen kommt. Die Verletzungen konnten ganz offensichtlich nur eintreten, weil die Pflegekraft im entscheidenden Moment unaufmerksam war oder die Versicherte nicht ausreichend fest gehalten und den Sturz abgefangen oder zumindest gemildert hat.

14 Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.

15 Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.