Leitsatz
Hat sich das
Pflegepersonal davon
überzeugt, dass ein
halbseitig gelähmter
Heimbewohner noch dazu
in der Lage ist, sich
im Außengelände ohne
fremde Hilfe aktiv im
Rollstuhl
fortzubewegen, besteht
keine Veranlassung für
ein Verbot, das Heim
mit dem Rollstuhl
unbegleitet zu
verlassen; auch ist
die Heimleitung nicht
gehalten, den
Heimbewohner beim oder
nach dem Verlassen des
Gebäudes ständig zu
beobachten.
Verfahrensgang
vorgehend LG
Saarbrücken, 10. Mai
2007, Az: 4 O 319/03,
Urteil
Tenor
1. Die Berufung der
Klägerin gegen das am
10. Mai 2007
verkündete Urteil des
Landgerichts
Saarbrücken - Az. 4 O
319 / 03 -
wird zurückgewiesen.
2.
2. Die Kosten
des
Berufungsverfahrens
fallen der Klägerin
zur Last.
3.
3. Das Urteil
ist vorläufig
vollstreckbar.
4.
4. Der
Streitwert des
Berufungsverfahrens
wird auf 5.750,30 EUR
festgesetzt.
5.
5. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A.
1
Die Klägerin nimmt den
Beklagten aus
übergegangenem Recht (
§ 116 Abs.1 SGB X)
auf Ersatz von
Behandlungskosten in
Anspruch, die sie in
unstreitiger Höhe von
5.750,30 EUR wegen
Unfallverletzungen
ihres Versicherten
Herrn G. J. aufwenden
musste.
2
Der ( unfallunabhängig
) am 23.8.2003
verstorbene Herr J.
war seit dem
28.12.1993 im
Altenpflegeheim S. in
S. untergebracht,
dessen Trägerin der
Beklagte ist. Die
Pflegebedürftigkeit
resultierte aus einem
im November 1993
erlittenen Infarkt der
rechten Capsula
Interna mit
nachfolgender hoch-
bis höchstgradiger
Halbseitenlähmung
links. Bereits im Jahr
1991 war es bei Herrn
J. zu einer links
frontal gelegenen
Kontusionsblutung
gekommen, die - ohne
Hinweise auf eine
Residualsymptomatik -
neurochirurgisch
versorgt wurde. Nach
ärztlicher Beurteilung
vom Februar 1996
konnte Herr J. sich
damals selbstständig
aktiv im Rollstuhl
fortbewegen. Die
Ärztin und Zeugin Frau
Dr. E. kam im Rahmen
einer weiteren
Begutachtung im
September 1998 zum
Ergebnis, dass
zwischenzeitlich ein
allgemeiner
körperlicher Abbau
stattgefunden habe,
dass sich Herr J., der
mit einem
Dauerkatheter versorgt
und komplett harn-
sowie stuhlinkontinent
war, nicht mehr aktiv
im Rollstuhl
fortbewegen könne und
nach nur halbstündigem
Sitzen im Rollstuhl
"in sich zusammenfalle
" ( Bl. 7 - 10 d. A.
), was zur Einordnung
in die Pflegestufe II
führte. Ob sich der
allgemeine
Gesundheitszustand von
Herrn J. und vor allem
seine Fähigkeit, sich
aktiv im Rollstuhl
fortzubewegen, im
Zeitpunkt des Unfalls
ebenso darstellte, ist
streitig.
3 Die Klägerin hat zu
dem Unfallgeschehen
vom 5.10.2003 in der
Klageschrift
vorgetragen, Herr J.
habe sich ungesichert
im Rollstuhl auf
seinem Zimmer
befunden. Von dort sei
er vom Personal
unbemerkt zum
unverschlossenen
Vordereingang gelangt,
durch den er das Heim
eigenmächtig verlassen
habe. In der Folge
wurde unstreitig, dass
sich Herr J. vor dem
Unfall nicht auf
seinem Zimmer
aufhielt, sondern nach
Einnahme des
Mittagessens mit dem
Rollstuhl in den
Außenbereich gelangt
ist. Den Unfallhergang
hat die Klägerin in
der Weise geschildert,
dass Herr J. auf der
vor dem Heim
befindlichen
abschüssigen "Rampe"
die Kontrolle über den
Rollstuhl verloren
habe, auf die
angrenzende Straße
gelangt und auf der
gegenüberliegenden
Seite gegen einen Zaun
geprallt und gestürzt
sei. Bei dem Sturz zog
sich Herr J. eine
distale Femurfraktur
(Oberschenkelbruch)
zu.
4 Die Klägerin ist der
Auffassung, der
Beklagte hafte für die
unfallbedingten
Heilbehandlungskosten
unter dem
Gesichtspunkt der
positiven
Vertragsverletzung des
Pflegevertrages bzw.
aus unerlaubter
Handlung. Der Beklagte
habe es pflichtwidrig
versäumt, den Eingang
des Pflegeheimes
geschlossen zu halten.
Die Maßnahme sei zum
Schutz geistig
verwirrter, aber auch
auf den Rollstuhl
angewiesener
Patienten, zumal wenn
sie wie Herr J.
halbseitig gelähmt
seien, schon wegen der
gefährlichen
abschüssigen "Rampe"
zwingend geboten
gewesen. Zumindest
hätte der Beklagte
durch geeignete
Maßnahmen verhindern
müssen, dass sich Herr
J., der ausweislich
der
Pflegedokumentation (
Bl. 61 f. d.A.) in den
Jahren 1997 bis 2000
bereits fünfmal aus
dem Rollstuhl gefallen
sei, nach dem
Mittagessen mit dem
Rollstuhl unbegleitet
außer Haus begibt.
Selbst wenn Herr J.
die "Rampe", wie vom
Beklagten behauptet,
zuvor mehrfach
problemlos befahren
haben sollte, habe der
in dem Kontrollraum im
Eingangsbereich
aufsichtsführende
Pfleger wegen des seit
dem Jahr 1998 stark
verschlechterten
Allgemeinzustands von
Herrn J. die Ausfahrt
mit dem Rollstuhl
verhindern oder eine
Begleitung durch
Pflegepersonal
veranlassen müssen.
5 Die Klägerin hat
beantragt,
6 den Beklagten zu
verurteilen, an sie
5.750,30 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über
dem jeweiligen
Basissatz seit dem
6.9.2003 zu zahlen.
7 Der Beklagte hat
beantragt,
8 die Klage
abzuweisen.
9 Er hat eine
Verletzung der
Obhutspflicht in
Abrede gestellt und
geltend gemacht, Herr
J. sei zum
Unfallzeitpunkt
durchaus in der Lage
gewesen, sich ohne
fremde Hilfe im und
außerhalb des Heimes
sicher im Rollstuhl zu
bewegen. Herr J. sei
des öfteren nach dem
Mittagessen allein mit
dem Rollstuhl in den
Park gefahren, um zu
rauchen, was auf den
Zimmern nicht
gestattet sei. Das in
den Pflegeberichten
dokumentierte
mehrmalige folgenlose
Stürzen oder
Herausgleiten aus dem
Rollstuhl stehe in
keinem Zusammenhang
zum Unfallgeschehen
und sei kein Beleg
dafür, dass sich Herr
J. im hier
maßgeblichen Zeitraum
nicht mehr aktiv habe
im Rollstuhl
fortbewegen können.
Ein Herausrutschen
könne unterschiedliche
Gründe haben und komme
bei Heimbewohnern, die
auf den Rollstuhl
angewiesen sind, immer
wieder vor.
10 Das Landgericht hat
die Klage nach
Vernehmung von Zeugen
und Einholung eines
fachneurologischen
Gutachtens ( Bl. 145
bis 152 d.A. ) sowie
eines schriftlichen
Ergänzungsgutachtens (
Bl. 187 bis 192 d.A. )
abgewiesen. Zur
Begründung seiner
Entscheidung hat das
Landgericht im
Wesentlichen
ausgeführt, nach dem
Ergebnis der
Beweisaufnahme sei
zwar von einer
objektiven
Obhutspflichtverletzung
auszugehen. Den im
Widerspruch zu
ärztlichen
Beurteilungen
stehenden Angaben des
Pflegepersonals, was
die Fähigkeiten von
Herrn J. anbelange,
sich aktiv ohne fremde
Hilfe im Rollstuhl
fortzubewegen, könne
nicht gefolgt werden.
Der Beklagte hätte
wegen der
Gefährlichkeit der
abschüssigen Zufahrt
verhindern müssen,
dass sich Herr J., der
den Rollstuhl aufgrund
der halbseitigen
Lähmung nur mit der
rechten Hand und dem
rechten Bein habe
steuern können, nach
dem Mittagessen
unbeaufsichtigt außer
Haus begibt ( LGU
11,12; Bl. 257, 258
d.A. ). Die Klägerin
habe indes nicht
nachzuweisen vermocht,
dass die
Obhutspflichtverletzung
für den Unfall kausal
war. Herr J. habe sich
vor dem Unfall nämlich
nicht in einer
konkreten
Gefahrensituation
befunden, die
gesteigerte
Obhutspflichten
ausgelöst habe und
deren Beherrschung
einer speziell dafür
eingesetzten
Pflegekraft anvertraut
gewesen sei. Der
Unfall habe sich
vielmehr im normalen,
alltäglichen
Gefahrenbereich
ereignet, der trotz
der Behinderung von
Herrn J. wegen der
fortbestehenden
Möglichkeit , sich mit
dem Rollstuhl frei zu
bewegen, grundsätzlich
in der
eigenverantwortlichen
Risikosphäre des
Heimbewohners
verblieben sei ( LGU
16,17; Bl. 262, 267
d.A. ).
11 Gegen dieses
Urteil, auf dessen
tatsächliche
Feststellungen gemäß
§ 540 Abs.1 S.1 Nr. 1
ZPO
Bezug genommen wird,
richtet sich die
Berufung der Klägerin.
Die Klägerin wirft dem
Landgericht die
Verkennung von
Beweislastgrundsätzen
und Verfahrensfehler
vor. Rechtsfehlerhaft
habe das Landgericht
der Klägerin beim
Nachweis der
Schadenskausalität der
zutreffend bejahten
objektiven
Obhutspflichtverletzung
keine
Beweiserleichterungen
analog
§ 282 BGB
a.F. zugute kommen
lassen. Die Klägerin
habe nicht den
Vollbeweis für den
Ursachenzusammenhang
führen müssen. Nach
den von der
Rechtsprechung
entwickelten
Grundsätzen spreche
vielmehr ein vom
Beklagten nicht
widerlegter Beweis des
ersten Anscheins für
die
Schadensursächlichkeit
der festgestellten
Obhutspflichtverletzung.
Vorsorglich hat die
Klägerin ihren bereits
in der Vorinstanz
gestellten Antrag auf
mündliche Erläuterung
des schriftlichen
Gutachtens durch den
Sachverständigen Prof.
Dr. Dr. h.c. H.
wiederholt.
12 Die Klägerin
beantragt ( Bl. 288,
334 d.A. ),
13 das angefochtene
Urteil dahin
abzuändern, dass der
Beklagte verurteilt
wird, an sie 5.750,30
EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5
Prozentpunkten über
dem jeweiligen
Basissatz seit dem
6.9.2003 zu zahlen.
14 Der Beklage
beantragt ( Bl. 283,
334 d.A. ),
15 die Berufung
zurückzuweisen.
16 Er ist der
Auffassung, das
Landgericht habe unter
Verkennung des
zumutbaren Umfangs und
der Grenzen der
Obhutspflicht
gegenüber
Heimbewohnern eine
objektive
Pflichtverletzung zu
Unrecht bejaht. Das
Pflegepersonal habe
glaubhaft geschildert,
dass sich Herr J. zum
damaligen Zeitpunkt
noch allein ohne
fremde Hilfe aktiv mit
dem Rollstuhl habe
fortbewegen können.
Die Klage sei auch
deshalb abzuweisen,
weil der
Kausalitätsnachweis
nicht geführt sei. Die
Klägerin übersehe bei
ihrer Argumentation,
dass eine
Beweislastumkehr nur
in Ausnahmefällen
stattfinde, wenn es
sich um ein Geschehen
im "voll
beherrschbaren
Gefahrenbereich" des
Krankenhaus- und
Pflegepersonals
handele, was hier
nicht der Fall sei.
Das Landgericht habe
von einer Anhörung des
Sachverständigen
absehen dürfen. Es sei
schon zweifelhaft, ob
die Berufung einen
Verfahrensfehler in
der nach
§ 520 Abs.3 ZPO
gebotenen Weise rüge.
Im Übrigen habe die
Klägerin im ersten
Rechtszug auf die
beantragte mündliche
Gutachtenerläuterung
konkludent verzichtet,
indem sie die
unterbliebene Ladung
des Sachverständigen
zur Schlussverhandlung
nicht beanstandet
habe.
17 Der Senat hielt die
kontrovers beurteilte
Frage, ob Herr J. sich
bei Verlassen des
Heims mit dem
Rollstuhl in einer
konkreten
Gefahrensituation
befunden hat, für
weiterer Aufklärung
bedürftig. Dem
Beklagten wurde daher
vorterminlich mit
Verfügung vom
7.12.2007 aufgegeben,
eine Fotodokumentation
zur Akte zu reichen,
die nähere
Feststellungen zu den
örtlichen
Gegebenheiten
ermöglicht. Zu diesem
Zweck und zur
Veranschaulichung des
Unfallhergangs (§§
525,
139 Abs.1 ZPO)
wurde dem Beklagten
aufgegeben, auch zum
Neigungswinkel der
"Rampe" und dem bis
zur Unfallstelle
zurückzulegenden Weg
ergänzend vorzutragen
(Bl. 317 d. A.).
Nachdem der Beklagte
mit Schriftsatz vom
28.12.2007 Stellung
genommen hat (Bl. 321
- 330 d.A.), stellte
sich in der mündlichen
Verhandlung vom 15.
Januar 2008 heraus,
dass die Klägerin den
erstinstanzlich
behaupteten, vom
Beklagten bis dahin
nicht in Zweifel
gezogenen
Unfallhergang
lediglich aufgrund der
Endlage von Herrn
J. vermutet. Beide
Prozessbevollmächtigten
erklärten
übereinstimmend, weder
der Klägerin noch dem
Beklagten lägen
Erkenntnisse vor, wie
es genau zu dem Unfall
gekommen ist. Der
Unfall wurde nicht von
Zeugen beobachtet.
Auch Herr J. ist nicht
zum Unfallhergang
befragt worden ( Bl.
334 d.A. ).
18 Der Senat hat durch
Beschluss vom 15.
Januar 2008
angeordnet, dass Prof.
Dr. Dr.
h.c. H. seine
schriftlichen
Gutachten im Hinblick
auf Widersprüche
zwischen der
medizinischen
Beurteilung, was die
noch vorhandene
Mobilität des Herrn J.
anbelangt, und den
Bekundungen des
Pflegepersonals
erläutert und ergänzt
(Bl. 334, 335 d.A.).
Wegen des Ergebnisses
der Anhörung wird auf
die
Sitzungsniederschrift
vom 15.1.2008 Bezug
genommen (Bl. 333 -
337 d.A.).
19 Wegen weiterer
Einzelheiten des
Parteivorbringens wird
auf die in dieser
Instanz gewechselten
Schriftsätze nebst
Anlagen sowie auf die
Sitzungsniederschrift
vom 15. Januar 2008
verwiesen.
Entscheidungsgründe
B.
20
Die Berufung der
Klägerin ist gemäß den
§§ 511,
513,
517,
519
und
520 ZPO
zulässig. In der Sache
bleibt dem
Rechtsmittel der
Erfolg versagt.
21
Das Landgericht hat im
Ergebnis zu Recht
dahin entschieden,
dass der Beklagte der
Klägerin aus
übergegangenem Recht
weder unter dem
Gesichtspunkt der
positiven
Vertragsverletzung
noch auf deliktischer
Grundlage zum Ersatz
der unfallbedingten
Behandlungskosten in
unstreitiger Höhe von
5.750,30 EUR
verpflichtet ist.
22 Der Senat konnte
die im ersten
Rechtszug getroffenen
Feststellungen zu
einer dem Beklagten
anzulastenden
objektiven
Obhutspflichtverletzung,
die für das
Unfallgeschehen jedoch
nicht ursächlich
gewesen sein soll,
nicht zur Grundlage
seiner Entscheidung
machen. Die
landgerichtlichen
Feststellungen sind in
Teilaspekten
widersprüchlich. Auf
den Seiten 11 und 12 (Bl.
257,258 d.A.) stellt
das Landgericht in den
Entscheidungsgründen
unter II. Ziff.9 fest,
dass "in Anbetracht
des
Gesundheitszustandes
und des Sturzrisikos
des Versicherten die
Mitarbeiter diesem
eine verstärkte
Aufmerksamkeit hätten
zuteil werden lassen
und dass sie es hätten
verhindern müssen,
dass dieser sich mit
dem Rollstuhl alleine
und ohne
Beaufsichtigung im
Außenbereich des
Pflegeheimes bis hin
zur Straße bewegen
konnte. Jedenfalls
habe Herr J. gehindert
werden müssen, die
abschüssige Zufahrt
allein zu passieren,
insbesondere wenn
dieser, wie am
Vorfallstag während
der Einnahme des
Mittagessens, schon
längere Zeit im
Rollstuhl gesessen
habe. Mit
entsprechender
Begleitung oder
Beaufsichtigung hätte
der Versicherte nicht
die Kontrolle über den
Rollstuhl verloren und
hätte gegebenenfalls
angehalten werden
können" (Bl. 257,258
d.A.). Im Rahmen der
Kausalitätsbetrachtung
gelangt das
Landgericht auf Seite
15 im Widerspruch
hierzu zur
Feststellung, Herr J.
habe sich beim
Verlassen des
Pflegeheims nicht in
einer konkreten
Gefahrensituation
befunden, die
gesteigerte
Obhutspflichten
auslöst habe, weshalb
die - zuvor bejahte
-
Obhutspflichtverletzung
nicht
schadensursächlich
gewesen sei.
23 An der Richtigkeit
und Vollständigkeit
der erstinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen
ergaben sich noch aus
einem anderem Grund
Zweifel. Das
Landgericht durfte die
Angaben des
Pflegepersonals zum
Gesundheitszustand und
den Fähigkeiten von
Herrn J., sich aktiv
im Rollstuhl
fortzubewegen, nicht
ohne weiteres mit der
Begründung als nicht
überzeugend bewerten,
es bestünden
Widersprüche zu den
schriftlich
vorliegenden
ärztlichen
Beurteilungen. Das
Landgericht wäre nach
§ 411 Abs.3 ZPO
von Amts wegen
verpflichtet gewesen,
diesen Widersprüchen
im Rahmen einer
Anhörung des
Sachverständigen Prof.
Dr. Dr. h.c. H., der
mit den Zeugenaussagen
zu konfrontieren war,
nachzugehen. Nur so
konnte geklärt werden,
ob es - wie das
Landgericht, das
selbst nicht über die
erforderliche
Fachkunde verfügt,
annimmt - aus
medizinischer Sicht
ausgeschlossen ist,
dass Herr J. sich zum
maßgeblichen Zeitpunkt
mit dem Rollstuhl ohne
fremde Hilfe aktiv
fortbewegen und die in
den Park führende
"Rampe" allein in
beide Richtungen
befahren konnte. Eine
mündliche
Gutachtenerläuterung
und -ergänzung hätte
auch deshalb nahe
gelegen, weil die
Klägerin dies mehrfach
beantragt hat.
24 Nach dem Ergebnis
der Anhörung des
Sachverständigen (§
529 Abs.1 Nr.1 ZPO),
den weiter gehenden
Erkenntnissen zur
Unfallörtlichkeit und
den erstinstanzlichen
Beweiserhebungen war
das klageabweisende
Urteil im Ergebnis zu
bestätigen.
I.
25 Das Landgericht
geht im rechtlichen
Ansatz zutreffend
davon aus, dass sich
eine Haftung der
Beklagten für die der
Höhe nach unstreitigen
unfallbedingten
Heilaufwendungen nach
dem auf den Streitfall
anwendbaren alten
Recht (Art
229 § 5 S.1 EGBGB)
nur aus einem gemäß
§ 116 Abs.1 SGB X
auf die Klägerin
übergegangenen
Schadensersatzanspruch
des Versicherten J.
aus positiver
Vertragsverletzung
oder unerlaubter
Handlung ergeben kann.
26 Zugunsten von Herrn
J. als einem
Leistungsempfänger der
sozialen
Pflegeversicherung
bestand ein
Heimvertrag, dessen
Leistungsinhalte sich
in Bezug auf die
allgemeinen
Pflegeleistungen sowie
Unterkunft und
Verpflegung und
etwaige
Zusatzleistungen nach
dem SGB XI bestimmten.
Dieses fordert von den
Pflegeeinrichtungen
nach den
§§ 11
Abs.1 S.1,
28 Abs. 3 SGB XI
die
Leistungserbringung
entsprechend dem
allgemein anerkanntem
Stand
medizinischpflegerischer
Erkenntnisse (vgl.
hierzu BGH NJW 1005,
2613). Daneben besteht
die allgemeine
Verkehrssicherungspflicht
zum Schutz der
Heimbewohner vor
Schädigungen, die
diesen wegen Krankheit
oder sonstiger
körperlicher oder
geistiger
Einschränkungen durch
sie selbst und durch
die Einrichtung und
bauliche Gestaltung
des Altenheimes drohen
(BGHZ
163, 53).
II.
27 Die Klage und die
Berufung hätten
Erfolg, wenn der
Beklagte als Träger
der Einrichtung dem
Heimbewohner J. aus
positiver
Vertragsverletzung
oder unerlaubter
Handlung (§§
823
Abs.1,
831 BGB)
zu Schadensersatz
verpflichtet wäre,
weil das
Pflegepersonal
Obhutspflichten zum
Schutz der
körperlichen
Unversehrtheit oder
strukturgleiche
Verkehrssicherungspflichten
verletzt hätte und
wenn diese
Pflichtverletzungen
für das
Unfallgeschehen
ursächlich waren.
28 Die Beweislast ist
dabei so verteilt,
dass es im Grundsatz
Aufgabe des
Gläubigers, hier also
der Klägerin, die sich
auf einen
Anspruchsübergang nach
§ 116 Abs.1 SGB X
beruft, ist, den
Vollbeweis für einen
objektiven
Pflichtverstoß zu
erbringen. Zwar können
sich in Fällen, in
denen Heimbewohner zu
Schaden kommen, nach
der Rechtsprechung
Beweiserleichterungen
ergeben. Diese kommen
aber nur in Betracht,
wenn der Heimbewohner
sich in einer
konkreten
Gefahrensituation
befunden hat, die
gesteigerte
Obhutspflichten
auslöste, und wenn
deren Beherrschung
einer speziell dafür
eingesetzten
Pflegekraft anvertraut
worden war.
Demgegenüber kann im
"normalen,
alltäglichen
Gefahrenbereich", der
in der
eigenverantwortlichen
Risikosphäre des
Geschädigten
verbleibt, bei
Schadensfällen nicht
ohne weiteres auf eine
allein aus dem
Verantwortungsbereich
des Schuldners
herrührende
Schadensursache
geschlossen werden. In
Fällen dieser Art
obliegt der Nachweis
des objektiven
Pflichtverstoßes dem
Gläubiger (BGH
NJW 2005, 1937,1938
mwNw.).
29 Steht der objektive
Pflichtverstoß fest,
muss der Beklagte
beweisen, dass er und
seine
Erfüllungsgehilfen
diesen nicht zu
vertreten haben (BGH
NJW 1987, 1938;
Palandt-Heinrichs,
BGB, 60.Aufl. Rn. 16
zu § 282 a.F.). Den
Nachweis für den
Kausalzusammenhang
zwischen
Pflichtverletzung und
Schaden hat im
Regelfall der
Gläubiger zu führen
(BGH NJW 1989,2946;
1988, 203).
Beweiserleichterungen
bis hin zur Umkehr der
Beweislast können sich
bei grober Verletzung
von Berufspflichten
ergeben, die dem
Schutz von Leben und
Gesundheit der
Patienten oder
Heimbewohner dienen (Palandt
a.a.O. Rn. 14). Auch
wenn
§ 287 ZPO
prinzipiell nicht für
die
haftungsbegründende
Kausalität gilt,
gewährt die
Rechtsprechung
mitunter
Beweiserleichterungen
(vgl. dazu Musielak/Foerste,
ZPO, 5. Aufl. Rn. 4, 5
zu § 287 mwNw.).
III.
30 Nach dem Ergebnis
der erstinstanzlichen
Beweisaufnahme, den
Erkenntnissen der
mündlichen
Gutachtenerläuterung
und den zur
Unfallörtlichkeit
getroffenen weiter-
gehenden
Feststellungen kann
schon eine der
Beklagten anzulastende
objektive
Obhutspflichtverletzung
bzw. eine Verletzung
der
Verkehrssicherungspflicht
nicht bejaht werden.
Begrenzt sind die
Pflichten auf die in
Pflegeheimen üblichen
Maßnahmen, die mit
einem vernünftigen
finanziellen und
personellen Aufwand
realisierbar sind (BGHZ
163, 53).
31 1. Maßstab für die
anzuwendende Sorgfalt
ist in erster Linie
§ 28 Abs.3 SGB XI
( BGH NJW 2005, 1952,
1953). Hiernach haben
Pflegeeinrichtungen
ihre Leistungen
entsprechend dem
allgemeinen Stand
medizinisch pflegerischer
Erkenntnisse zu
erbringen. Neben der
Sicherung des
Pflegestandards und
einer dem
korrespondierenden
Qualität des Wohnens
und der Betreuung (§
2 Abs.1 Nr.5 HeimG
i.V.m.
§ 28 Abs.3 SGB IX)
ist Ziel der Pflege
zugleich auch die
Wahrung der Würde, der
Verantwortung und die
Förderung der
Selbstständigkeit der
Heimbewohner (§
2 Abs.1 Nr.1 und 2
HeimG
sowie
Art 1
Abs.1,
2 Abs.1 GG).
Welchen konkreten
Inhalt die
Verpflichtung hat,
einerseits die
Menschenwürde und das
Freiheitsrecht eines
kranken, auf fremde
Hilfe angewiesenen, in
einem Heim
untergebrachten
Menschen zu achten und
andererseits sein
Leben und seine
körperliche
Unversehrtheit zu
schützen, entzieht
sich nach der
Rechtsprechung
schematischer
Betrachtung und
entscheidet sich auf
Grund sorgfältiger
Abwägung sämtlicher
Umstände des
jeweiligen Einzelfalls
(
BGH NJW 2005, 1937,1938
).
32 2. Im Streitfall
kommt es entscheidend
darauf an, ob es unter
Berücksichtigung des
Gesundheitszustandes
des Heimbewohners zum
Zeitpunkt des Unfalls
vertretbar erschien,
Herrn J. einen noch
vorhandenen
Bewegungsdrang in der
Weise ausleben zu
lassen, dass er sich
mit dem Rollstuhl im
Heim und dem
dazugehörigen
Freigelände frei
bewegte, oder ob sich
Herr J. beim
unbegleiteten
Verlassen des Heimes
für den Beklagten und
dessen Mitarbeiter
erkennbar in einer
konkreten Gefahrenlage
befunden hat, die
gesteigerte
Obhutspflichten
auslöste. Das wiederum
hängt maßgeblich davon
ab, ob Herr J. trotz
der halbseitigen
Lähmung noch in der
Lage war, sich im
Freigelände ohne
fremde Hilfe im
Rollstuhl sicher
fortzubewegen, und wie
gefährlich die vor dem
Eingang befindliche
"Rampe" war.
33 a. Zu den örtlichen
Gegebenheiten und der
Beschaffenheit der
"Rampe" hat der Senat
anhand der
Fotodokumentation und
dem unwidersprochen
gebliebenen Vortrag
des Beklagten im
Prozessschriftsatz vom
28.12.2007 (Bl. 321 f.
d.A.) weiter gehende
Erkenntnisse gewonnen
und Folgendes
festgestellt:
34 Der Außenbereich
des Heims und der auf
der Gebäuderückseite
gelegene Park ist für
die Bewohner
prinzipiell auch über
einen Hintereingang zu
erreichen. Da dessen
Öffnungszeiten jedoch
von den Dienstzeiten
der
Verwaltungsmitarbeiter
abhängig sind,
benutzen Bewohner, die
in den Park gelangen
wollen, zumeist den
auf den Fotos Bl. 324
f. d.A. abgebildeten
Vordereingang und
umfahren das Gebäude
seitlich. Zwar wäre
es, wie der
Prozessbevollmächtigte
des Beklagten auf
Nachfrage in der
mündlichen Verhandlung
erklärt hat,
grundsätzlich möglich,
den Park nach
Passieren des
Vordereingangs ohne
Benutzung der Zufahrt
über einen an der
Hausfront entlang
führenden, mit
Gitterrosten belegten
Weg zu erreichen (vgl.
Foto Bl. 329 d.A.).
Diese Möglichkeit
besteht für
Rollstuhlfahrer jedoch
nicht, da sich an der
Hausecke eine Stufe
befindet, die sie
nicht überwinden
können ( Bl. 334 d.A.
). Rollstuhlfahrer
benutzen daher im
Regelfall den oberhalb
einer
palisadenumstandenen
"Bauminsel" gelegenen
Bereich der zur Straße
hin leicht abfallenden
gepflasterten Zufahrt.
Eine eigens
angebrachte
"Rollstuhlfahrerrampe",
deren Ausgestaltung
sich nach DIN 18024-1
bzw. 2 richtet,
existiert nicht. Die
von der Klägerin als
"Rampe" bezeichnete
Zuwegung ist eine zur
Straße hin abfallende
gepflasterte
Gebäudezufahrt. Der
Beklagte hat
unwidersprochen
vorgetragen, eine von
ihm veranlasste
Überprüfung durch
einen Architekten habe
ergeben, dass die
Zufahrt vom
Hauseingang bis zu der
auf dem Foto Bl. 324
d.A. zu sehenden
Entwässerungsrinne auf
einer Strecke von 31
Metern ein
durchschnittliches
Gefälle von 7,1 %
aufweist, wobei das
Gefälle ausweislich
der Fotos bis zur
"Bauminsel" geringer
ist . Das
durchschnittliche
Gefälle von der
Regenrinne bis zur
Unfallstelle beträgt
5,5 % auf 22,3 Meter.
Vom Vordereingang bis
zum Unfallort ist
mithin eine Distanz
von ca. 54 Metern zu
überwinden (vgl. Bl.
322, 330 und Foto Bl.
329 d.A.).
35 b. Was die
Fähigkeiten von Herrn
J. anbelangt, sich im
Rollstuhl ohne fremde
Hilfe auch im
Außenbereich sicher
fortzubewegen, ergeben
sich in der Tat
Widersprüche zwischen
der ärztlichen
Beurteilung der Zeugin
Frau Dr. E., die Herrn
J. im Jahr 1998
untersucht und
hierüber einen Bericht
verfasst hat (Bl. 7 f.
, 109 d.A.) und den
auf die
Pflegedokumentation
(Sonderband Anlage zum
SS v. 16.3.2004)
aufbauenden
schriftlichen
Darlegungen des
Sachverständigen Prof.
Dr. Dr. h.c. H.
einerseits sowie den
Angaben der als Zeugen
vernommenen
Pflegekräfte
andererseits:
36 Die Zeugin Dr. E.
hat in der
landgerichtlichen
Vernehmung vom
18.11.2004, ohne eine
konkrete Erinnerung an
Herrn J. zu haben,
ihre ärztliche
Einschätzung im
Bericht vom 22.9.1998
bestätigt und erklärt,
dass eine Verbesserung
der Mobilität aus
ihrer Sicht eher
unwahrscheinlich
erscheine (Bl. 109 d.A.).
Prof. Dr. Dr. h.c. H.
hat in seinen auf die
Pflegedokumentation
gestützten
schriftlichen
Gutachten die
Auffassung vertreten,
dass Herr J. im
Unfallzeitpunkt nicht
oder jedenfalls nur
eingeschränkt in der
Lage war, sich aktiv
mit dem Rollstuhl
fortzubewegen. Der
Sachverständige, der -
wie sich in der
Anhörung herausstellte
(Bl. 336 d.A.) - bei
Abfassung der
schriftlichen
Gutachten irrig
angenommen hatte, am
Vordereingang des
Heims befinde sich
eine zur Straße
ausgerichtete
Rollstuhlfahrerrampe,
bewertete das
Hinunterfahren einer
schrägen Ebene als
eine nach dem
schriftlich
dokumentierten
körperlichen Zustand
und der Vorgeschichte
für das Pflegepersonal
erkennbare Gefährdung
von Herrn J. (Seite 7
des schriftlichen
Erstgutachtens und
Seite 6 des
Ergänzungsgutachtens,
Bl. 151, 192 d.A. ).
37 Demgegenüber
erklärten die als
Zeugen gehörten
Pflegekräfte
übereinstimmend, Herr
J. habe sich trotz der
halbseitigen Lähmung
und dem in der
Pflegedokumentation
beschriebenen
fünfmaligen
Herausgleiten aus dem
Rollstuhl im
maßgeblichen Zeitraum
noch aktiv selbst mit
dem Rollstuhl
fortbewegen können.
Die Zeugin F., die
Herrn J. im
Unfallzeitpunkt
betreute, hat erklärt,
Herr J. sei damals
"ziemlich fit" gewesen
und habe es regelmäßig
so gehalten, dass er
nach dem Mittagessen
mit dem Rollstuhl ohne
fremde Hilfe aus der
Cafeteria zum Rauchen
gefahren sei. Herr J.
sei zum Rauchen auch
des öfteren in den
Außenbereich gefahren
( Bl. 220, 221 d.A.),
was die weiteren
Zeuginnen G. ( Bl. 221
d.A.), W. ( Bl. 222,
223 d.A. ), F. ( Bl.
243 d.A.) und K. ( Bl.
244 d.A. ) sowie der
Zeuge W. ( Bl. 223,
224 d.A.) und der
damalige Heimleiter,
der Zeuge L. ( Bl.
225, 226 d.A.),
ebenfalls bestätigt
haben. In ihren
Erstvernehmungen vom
12.4.2004 haben die
Zeuginnen F., G. und
W. sowie der Zeuge L.
darüber hinaus
erklärt, sie hätten
wiederholt beobachtet,
dass Herr J. auch die
abschüssige Zufahrt
bis zur Straße mit dem
Rollstuhl aus eigener
Kraft sowohl abwärts
als auch aufwärts,
dann allerdings
rückwärts, befahren
habe (Bl. 46 bis 50
d.A. ). Herr J. wurde
vom Pflegepersonal
übereinstimmend als
ein gesundheitlich
stark eingeschränkter,
aber voll
orientierter, zum
Nikotinabusus
neigender
"starrköpfiger" und
"schwieriger"
Heimbewohner
beschrieben, der
Anweisungen des
Pflegepersonals
teilweise bewusst
missachtet habe und
der wegen seiner
Nikotinsucht bestrebt
gewesen sei, sich
einer Kontrolle zu
entziehen.
38 Das Landgericht
hielt die
Zeugenaussagen,
insbesondere was die
Fähigkeiten von Herrn
J. anbetraf, sich
aktiv im Rollstuhl
fortzubewegen, wegen
der abweichenden
Beurteilung von Frau
Dr. E. aus dem Jahr
1998, der
Pflegedokumentation,
die keinen Hinweis auf
eine Verbesserung des
Zustands gebe, und der
aus den schriftlichen
Gutachten von Prof.
Dr. Dr. h.c. H.
gewonnenen
Erkenntnisse für nicht
überzeugend.
39 Diese Einschätzung
vermag der Senat nach
Anhörung des
Sachverständigen Prof.
Dr. Dr. h.c. H. aus
sachlichen Erwägungen
nicht zu teilen. Der
Senat hat durchaus
bedacht, dass die
Bekundungen der
Pflegekräfte von der
Bemühung getragen sein
könnten, zur eigenen
Entlastung und um der
Rechtsverteidigung des
Beklagten zum Erfolg
zu verhelfen den
Gesundheitszustand des
Heimbewohners J. und
dessen Fähigkeiten,
sich im Rollstuhl
aktiv gefahrlos
fortzubewegen, zu
beschönigen. Jedoch
gibt es für ein
interessegefärbtes
Aussageverhalten in
den protokollierten
Angaben keinen
hinreichenden Anhalt.
Das Landgericht hat
die Zeugenaussagen
auch nicht mit Blick
auf eine fehlende
persönliche
Glaubwürdigkeit,
sondern allein wegen
der Widersprüche zu
den schriftlichen
medizinischen
Beurteilungen als
nicht überzeugend und
widerlegt angesehen.
40 Die Widersprüche
haben sich im Rahmen
der mündlichen
Gutachtenerläuterung
durch Prof. Dr. Dr.
h.c. H. jedoch ganz
erheblich relativiert.
Der Sachverständige
hielt die
Zustandsbeschreibung
der Zeugen nicht nur
für denkbar, sondern
er sah es als ohne
weiteres möglich an,
dass Herr J. damals im
von den Zeugen
beschriebenen Umfang
mobil war, weshalb der
Senat nach allgemeinen
Beweislastgrundsätzen
die Angaben der Zeugen
seiner rechtlichen
Beurteilung, ob von
einer Obhuts- bzw.
Verkehrssicherungspflichtverletzung
auszugehen ist,
zugrunde zu legen
hatte.
41 Prof. Dr. Dr. h.c.
H. teilte ohne jede
Einschränkung die
Einschätzung des
Pflegepersonals, was
die Persönlichkeit von
Herrn J. anbelangt.
Der Sachverständige
erklärte, Herr J., der
nach einem Hirninfarkt
halbseitig gelähmt
gewesen sei , sei mit
Blick auf die im Jahr
1991 erlittene
frontale
Kontusionsblutung, die
vormals bestehende
Alkoholabhängigkeit
und seinen
fortdauernden starken
Nikotinabusus nur
bedingt
steuerungsfähig,
jedoch weder
desorientiert noch
sonst geistig verwirrt
gewesen. Ihm habe die
Krankheitseinsicht
weitgehend gefehlt.
Aufgrund des
vorhandenen
Suchtpotentials sei er
bestrebt gewesen, sich
dem Einfluss des
Pflegepersonals zu
entziehen ( Non -
Compliance ), wozu
Herr J. auch physisch
in der Lage gewesen
sei, da er nur
halbseitig gelähmt war
und zumindest
kurzzeitig auf beiden
Beinen stehen konnte.
Die
Betreuungssituation
sei bei Probanden wie
Herrn
J.
erfahrungsgemäßäußerst
schwierig. Um einen
solchen Heimbewohner,
der die Neigung
besitze, sich
Freiräume zu
verschaffen, absolut
zu sichern, hätte
dieser praktisch im
Bett fixiert werden
müssen, was naturgemäß
nicht in Betracht zu
ziehen gewesen sei.
42 Prof. Dr. Dr. h.c.
H. führte weiter aus,
er könne aus
fachneurologischer
Sicht nicht
ausschließen, dass
Herr J. sich im
maßgeblichen Zeitraum
mit dem Rollstuhl noch
ohne fremde Hilfe so
bewegt habe, wie das
Pflegepersonal dies in
den ihm bekannt
gemachten
zeugenschaftlichen
Vernehmungen
geschildert habe. Der
Sachverständige hielt
es nicht nur für
denkbar, dass Herr J.
noch über
entsprechende
Fähigkeiten verfügte,
sondern er erachtete
es für nicht fern
liegend und begründete
seine Einschätzung
damit, dass gerade
Patienten mit
Suchtpotential nach
klinischer Erfahrung
selbst bei
halbseitiger Lähmung
mit den
funktionstüchtigen
Extremitäten relativ
geschickt im Umgang
mit dem Rollstuhl
seien und dass sie
zudem über besondere
Fähigkeiten verfügten,
sich der Aufsicht des
Pflegepersonals zu
entziehen. Nach
Vorlage der
Lichtbilder der
Unfallörtlichkeit
merkte der
Sachverständige an, er
habe sich die "Rampe"
wesentlich
gefährlicher
vorgestellt. Er sei
bei Erstattung der
schriftlichen
Gutachten von einer
zur Straße hin steil
abfallenden, eigens
für Rollstuhlfahrer
angebrachten Rampe
ausgegangen, auf
welcher der Rollstuhl
erheblich
beschleunigen könne.
So, wie sich die
Zufahrt anhand der
Fotos präsentiere,
halte er es ohne
weiteres für möglich,
dass Herr J. den
abgebildeten Weg im
Rollstuhl eigenständig
zurücklegen konnte.
Auf Nachfrage wollte
Prof. Dr. Dr. h.c. H.
auch nicht
ausschließen, dass
Herr J. vor dem Unfall
mit dem Rollstuhl aus
eigener Kraft
wiederholt bis zur
Straße gelangt ist,
wie dies die Zeuginnen
G., W. und F. sowie
der Zeuge L. in ihren
Erstvernehmungen vom
12.2.2004 ( Bl. 46 f.
d.A. ) angegeben
haben.
43 Für eine noch
vorhandene Fähigkeit
von Herrn J., sich
aktiv mit dem
Rollstuhl
fortzubewegen, spricht
im Übrigen auch das
Unfallgeschehen als
solches.
44 c. War Herr J. nach
den medizinisch nicht
widerlegten Angaben
des Pflegepersonals
aber noch in der Lage,
sich aktiv ohne fremde
Hilfe ohne
Orientierungsschwierigkeiten
im Außenbereich des
Heims mit dem
Rollstuhl sicher
fortzubewegen und hat
sich das
Pflegepersonal vor dem
streitgegenständlichen
Unfall unwiderlegt
aufgrund eigener
Wahrnehmungen und
gezielter Beobachtung
wiederholt
vergewissert, dass
Herr J. die im Bereich
des Vordereingangs
leicht abschüssige
Zufahrt
komplikationslos in
beide Richtungen
befahren hat, um in
den Park und von dort
wieder zurück ins
Gebäude zu gelangen,
und hat Herr J. die
Zufahrt mit dem
Rollstuhl aus eigener
Kraft sogar mehrfach
bis zur Straße
befahren und an deren
Ende angehalten,
bedurfte er am
Unfalltag nach
Einnahme des
Mittagessens weder
besonderer Beobachtung
noch einer Begleitung
beim Verlassen
des Gebäudes mit dem
Rollstuhl durch den
Vordereingang.
45 Nach dem Zustand,
wie er sich anhand der
Aussagen der
erstinstanzlich
vernommenen Zeugen,
deren Angaben nach
Einschätzung des
Sachverständigen Prof.
Dr. Dr. h.c. H.
entgegen der Annahme
des Landgerichts nicht
in unauflösbarem
Widerspruch zu den
medizinischen Befunden
stehen, ergibt, war
Herrn J. das von ihm
in Anspruch genommene
Recht , sich im Heim
und dem mit dem
Rollstuhl zugänglichen
Außenbereich,
insbesondere dem Park,
frei zu bewegen, zu
belassen. Auch wenn
das Pflegepersonal um
die Gewohnheit von
Herrn J. wusste, nach
dem Mittagessen im
Foyer des Heims oder
draußen im Park zu
rauchen, und zu
vermuten war, dass
Herr J., um in den
Park zu gelangen, die
Zufahrt benutzen
würde, bestand keine
konkrete
Gefahrensituation, die
gesteigerte
Obhutspflichten
auslöste und in der
eine besondere
Überwachung durch das
Pflegepersonal oder
eine Hilfestellung
beim Fahren in den
Park und Überwinden
der Zufahrt
erforderlich war.
46 Herr J. stand trotz
der krankheitsbedingt
beeinträchtigten
Steuerungsfähigkeit im
Vorfallszeitpunkt
nicht unter Betreuung.
Es war nicht nur
dessen Menschenwürde,
sondern auch das
Freiheitsrecht des
kranken Heimbewohners
zu beachten, was
implizierte, dass Herr
J. noch vorhandene
Mobilitätsressourcen,
soweit das nicht
absehbar mit konkreten
Gefahren für sein
Leben und seine
körperliche
Unversehrtheit
verbunden war,
ausschöpfen durfte.
Wenn ein Heimbewohner
trotz halbseitiger
Lähmung noch in der
Lage ist , sich im
Außenbereich des Heims
ohne fremde Hilfe
aktiv im Rollstuhl
fortzubewegen und wenn
sich das
Pflegepersonal durch
wiederholte
Beobachtung davon
überzeugen konnte,
dass dies
komplikationslos
vonstatten geht,
besteht keine
Veranlassung, den
Heimbewohner hieran zu
hindern und ihn einer
noch vorhandenen
Mobilität zu berauben.
Die Obhutspflicht soll
kranke Heimbewohner
vor konkret drohenden
Schäden bewahren. Eine
"übervorsichtige",
jede selbstständige
Betätigung der
Heimbewohner im
alltäglichen
Gefahrenbereich, der
ein theoretisches
Gefahrenpotential
innewohnen könnte, im
Ansatz unterbindende
Betreuung wäre
kontraindiziert und
mit zumutbarem Aufwand
weder möglich noch
geschuldet.
47 Ein Wegschließen
von Herrn J. im Zimmer
oder im Wohnbereich
verbot sich von
selbst. Das gilt umso
mehr, als eine auf der
suchtbedingten
Labilität beruhende
Weglauftendenz bei
Herrn J. bis dahin
nicht festgestellt
wurde. Für das
Pflegepersonal bestand
kein Anhalt, dass Herr
J. das Freigelände des
Heimes je verlassen
hat. Ein
kontrolliertes Verbot,
das Haus im Rollstuhl
unbegleitet zu
verlassen, wäre als
auf Dauer angelegte
freiheitsbeschränkende
Maßnahme aus
Rechtsgründen nicht in
Betracht gekommen und
angesichts der
besonderen
Persönlichkeitsartung
von Herrn J. zudem
wenig
erfolgversprechend
gewesen. Auch wenn dem
Pflegepersonal bekannt
war, dass Herr J.
durchaus eigensinnig
war und er die ihm
verbliebene Mobilität
dazu nutzte, um sich
mit dem Rollstuhl im
Haus und dem
Außenbereich des Heims
frei zu bewegen,
bestand nach den bis
dahin gemachten
Erfahrungen trotz der
leicht abschüssigen
Zufahrt nicht die
konkrete Gefahr, dass
Herr J. sich hierbei
erheblichen
gesundheitlichen
Schaden zufügen wird,
und es gab keinen den
Erfordernissen des
Art. 2 Abs.2 S.3 GG
genügenden Grund für
in zentrale
Grundrechte des
Heimbewohners
eingreifende
freiheitsbeschränkende
Maßnahmen. Allenfalls
wäre daran zu denken
gewesen, Herrn J. beim
Verlassen des
Vordereingangs mit dem
Rollstuhl mit erhöhter
Aufmerksamkeit zu
beobachten, um
festzustellen, ob sich
aus seiner
Freiheitsliebe und
seinem noch
vorhandenen
Bewegungsdrang ggfs.
eine solche Gefahr
ergeben könnte (zum
Umfang der
Verkehrssicherungspflicht
bei einem halbseitig
gelähmten, auf den
Rollstuhl angewiesenen
Heimbewohner vgl. BGH
NJW 2005, 1952, 1953).
Dass die Mitarbeiter
des Beklagten dieser
Verpflichtung gerecht
wurden und das
Verhalten von Herrn J.
verstärkt
beobachteten, folgt
schon daraus, dass
seine regelmäßigen
Fahrten in den Park
von zahlreichen
Mitarbeitern
mitverfolgt wurden.
Auch bei
gelegentlichen Fahrten
bis ans Ende der
Zufahrt wurde Herr J.
vom Personal
beobachtet und ins
Heim zurückgebracht.
Herrn J. wurde daher
durchaus eine
verstärkte
Aufmerksamkeit zuteil.
IV.
48 Fehlt es somit
schon am Nachweis
einer objektiven
Obhutspflichtverletzung,
scheitert eine Haftung
des Beklagten für
unfallbedingte
Heilbehandlungskosten
auch daran, dass der
konkrete Unfallhergang
im Einzelnen nicht
mehr aufklärbar und
die
Schadensursächlichkeit
einer eventuell in
Betracht kommenden
unzureichenden
Kontrolle oder
mangelnden Begleitung
beim Verlassen des
Heims mit dem
Rollstuhl durch den
Vordereingang nicht
bewiesen ist.
49 Der von der
Klägerin im ersten
Rechtszug vorgetragene
Unfallhergang beruht,
wie sich in der
mündlichen Verhandlung
vor dem erkennenden
Senat herausstellte,
nicht auf gesicherten
Erkenntnissen, sondern
auf bloßen
Mutmaßungen. Die
Prozessbevollmächtigten
beider Parteien haben
übereinstimmend
erklärt, dass weder
der Klägerin noch dem
Beklagten der genaue
Unfallhergang bekannt
ist und dass sie
hierzu auch keine
Nachforschungen
angestellt haben. Wie
Herr J. mit dem
Rollstuhl außer Haus
und in die
Unfallendlage gelangt
ist, ist daher unklar.
50 Der Klägerin ist
einzuräumen, dass der
von ihr angenommene
Hergang denkbar ist.
Der Unfall kann sich
aber auch ganz anders
zugetragen haben.
Selbst wenn man
entgegen der
Rechtsauffassung des
Senats eine
Verpflichtung des
Pflegepersonals
bejahen wollte, nach
dem Mittagessen
verstärkt darauf zu
achten, ob Herr J. das
Heim durch den
Vordereingang
verlässt, um mit dem
Rollstuhl über die
Zufahrt in den Park zu
gelangen, kann die
Unfallursächlichkeit
einer möglichen
pflichtwidrigen
Unterlassung nicht
festgestellt werden.
51 Es ist schon nicht
sicher, dass Herr J.
am Unfalltag
tatsächlich den
Vordereingang benutzt
hat, um in das
Freigelände zu
gelangen. Beobachtet
hat das niemand. Da
sich der Unfall
während der normalen
Dienstzeit ereignete,
in der die Hintertür
unverschlossen ist,
hätte Herr J. auch auf
diese Weise in den
Park gelangen können.
Unklar ist ferner, von
wo Herr J. zur
Unfallstelle gelangt
ist. Dies kann, muss
aber nicht, auf
direktem Weg vom
Vordereingang
geschehen sein. Ebenso
gut ist vorstellbar,
dass Herr J. mit dem
Rollstuhl zunächst zum
Rauchen den Park
angesteuert hat und
dass er erst von dort
zur Unfallörtlichkeit
gelangt ist. Eine
rechtliche
Verpflichtung des
Personals, Herrn J. im
Park ständig zu
beobachten oder ihm
gar während seiner
Verweilzeit dort eine
Pflegekraft zur Seite
zu stellen, bestand
nicht. Dass Herr J.
wegen seiner durch die
halbseitige Lähmung
bedingten motorischen
Beeinträchtigungen auf
der Zufahrt die
Kontrolle über den
Rollstuhl verloren
hätte und dass es
deshalb zu dem Unfall
gekommen wäre, ist
ebenfalls bloße
Mutmaßung der
Klägerin. Mehrere
Pflegekräfte haben
ausgesagt, sie hätten
beobachtet, dass Herr
J. in der Zeit vor dem
Unfall mehrfach mit
dem Rollstuhl die
Zufahrt bis zur Straße
hinuntergefahren sei,
um das Geschehen dort
zu beobachten. Man sei
dann jeweils zu ihm
hingegangen und habe
ihn zurück ins Heim
begleitet. Dies
berücksichtigend kann
nicht ohne weiteres
unterstellt werden,
dass sich eine der
Zufahrt speziell für
einen halbseitig
gelähmten
Rollstuhlfahrer
innewohnende Gefahr
bei dem Unfall
verwirklicht hat.
Möglich ist auch, dass
Herr J., der vom
Pflegepersonal
glaubhaft als sehr
eigensinnig
beschrieben wurde, die
Zufahrt problemlos bis
zur Straße
hinabgefahren ist ,
dass er die Straße mit
dem Rollstuhl - aus
welchen Gründen auch
immer - überqueren
wollte, auf der
Fahrbahn nicht
rechtzeitig gebremst
hat und deshalb auf
der gegenüberliegenden
Straßenseite gegen den
Bordstein gestoßen und
gestürzt ist.
52 Da die Klägerin
somit weder eine
objektive Obhuts- oder
Verkehrssicherungspflichtverletzung
bewiesen, noch den
Nachweis geführt hat,
dass eine mögliche
Pflichtverletzung für
das Unfallgeschehen
ursächlich war, hat
das Landgericht die
Klage zu Recht
abgewiesen.
Die nicht begründete
Berufung war mit der
Kostenfolge des
§ 97 Abs.1 ZPO
und
Vollstreckbarkeitserklärung
nach
§§ 708
Nr.10,
713 ZPO
zurückzuweisen.
54 Einer Zulassung der
Revision bedurfte es
nicht, da die
gesetzlichen
Voraussetzungen nicht
vorliegen (
§§ 542
Abs.1,
543 Abs.1 Ziff.1 i.V.m.
Abs.2 S.1 ZPO
).
AG
Garmisch-Patenkirchen
Beschluss vom
14.11.2007 AZ:XVII
325/07
Prüfung von
Vermeidungsalternativen
bei
Fixierungsgenehmigungen
Leitsatz
1.
1. Unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten
ist bei
Fixierungsentscheidungen
besonderes Augenmerk
darauf zu richten, ob
alle Möglichkeiten
unterhalb fixierender
Maßnahmen ausgeschöpft
sind, entsprechende
Gefahrensituationen zu
vermeiden.
2.
2.
Freiheitsentziehende
Maßnahmen sind nur
unter bedingungsloser
Beachtung der Würde
des Menschen und
seiner
Selbstbestimmung
hinzunehmen.
3.
3. ImInteresse
der Lebensqualität
müssen verbleibende
Restrisiken auch
4.
hingenommen
werden.
Tenor
1.
1. Der
Beschluss vom
4.10.2007 wird
aufgehoben.
2.
2. Das
Unterbringungsverfahren
wird eingestellt.
Gründe
1 Die Anbringung des
Bettgitters und
der Gurtfixierungen
hat sich nach
Rücksprache mit dem
Pflegedienst in der
Einrichtung seit
einiger Zeit als nicht
mehr notwendig
erwiesen.
2
Durch umfangreiche
Erprobungen von
alternativen Maßnahmen
in Zusammenarbeit der
beteiligten
Pflegeheime und der
Verfahrenspflegerin
konnte eine Situation
geschaffen werden, die
durch den Einsatz
eines speziellen
Pflegebettes möglich
wurde.
3
Mit diesem speziellen
Bett kann für die
Nacht und Ruhephasen
die Sturzhöhe bei
einem unkontrollierten
Versuch, das Bett zu
verlassen erheblich
reduziert werden.
Tatsächlich ergaben
die Beobachtungen
auch, dass es bei
niedriger Einstellung
des Bettes nicht zu
Sturzereignissen
kommt.
4
Damit konnten die
bislang bestehenden
massiven Gefahren
eines erneuten
Sturzereignisses aus
Standhöhe abgewendet
werden, die Bewohnerin
selbst empfand sich
durch die
Fixierungsmaßnahmen
massiv eingeschränkt.
5
In dieser Situation
war unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten
besonderes Augenmerk
darauf zu richten, ob
alle Möglichkeiten
unterhalb der
Anwendung fixierender
Maßnahmen ausgeschöpft
sind, entsprechende
Gefahrensituationen
abzuwehren. Dabei muss
beachtet werden, dass
die Würde sowie die
Interessen und
Bedürfnisse der
Bewohner vor
Beeinträchtigungen zu
schützen und die
Selbstständigkeit, die
Selbstbestimmung und
die
Selbstverantwortung
der Bewohner zu wahren
und zu fördern sind.
6 Freiheitsentziehende
Maßnahmen stellen
einen erheblichen
Eingriff in die
Selbstbestimmung und
Selbständigkeit eines
Menschen dar.
Freiheitsentziehende
Maßnahmen sind nur
nach gewissenhafter
Abwägung der
Freiheitsrechte mit
den Fürsorgepflichten
unter bedingungsloser
Beachtung der Würde
des Menschen und
seiner
Selbstbestimmung
anzuwenden.
7 Sie sind deshalb auf
das unbedingt
notwendige Maß zu
beschränken.
Freiheitsentziehende
Maßnahmen sind immer
das letzte Mittel der
Wahl
8 Zur Überzeugung des
Gerichts und nach
mehreren Erörterungen
mit der Betroffenen
besteht im Interesse
der Erhaltung einer
mit der Menschenwürde
vereinbaren
Lebensqualität der
Betroffenen die
realistische
Möglichkeit,
Gefahrensituationen
auch ohne körperliche
Einschränkungen zu
verringern. Es gibt
keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür,
dass dieses Vorgehen
keine ausreichende
Maßnahme darstellen
soll, Sturzrisiken aus
dem Bett in einem
ausreichenden Maße zu
vermindern.
9 Im Interesse der
Lebensqualität der
Betroffenen auf der
Grundlage ihres
eigenen Wunsches, das
Bettgitter und die
Gurtfixierungen nicht
anzubringen, müssen
verbleibende geringe
Restrisiken auch
hingenommen
werden. Keinesfalls
rechtfertigt allein
die Intention, Stürze
allgemein zu
vermeiden, in jedem
Fall den Einsatz
freiheitsentziehender
Maßnahmen. Dass es
dabei im Wege der
Realisierung des
allgemeinen
Lebensrisikos
gelegentlich zu
Stürzen kommt, ist
nach dem Stand der
Rechtsprechung, so
bedauerlich sie sind,
im Interesse des
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
und der Menschenwürde
der Heimbewohner
hinzunehmen.
KG Berlin Beschluss
vom 10.09.2007 AZ: 12
U 145/06:
Leitsatz
1.
1. Allein der
Umstand, dass ein
Klinikpatient im
Bereich der Klinik
gestürzt ist und sich
dabei verletzt hat,
indiziert nicht eine
schuldhafte
Pflichtverletzung des
Pflegepersonals.
2.
2. Kommt es
jedoch - wie hier - im
Zusammenhang mit einer
konkret geschuldeten
Hilfeleistung zum
Sturz eines Patienten,
so hat der Betreiber
der Klinik darzulegen
und zu beweisen, dass
dieser Sturz nicht auf
einem Fehlverhalten
des mit der Pflege und
Betreuung des
Patienten betrauten
Personals beruht; es
gelten insoweit die
für die Haftung von
Pflegeheimen
entwickelten
Grundsätze
entsprechend.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin,
Az: 6 O 621/04
Tenor
1.
1. Es wird gemäß
§ 522 Abs. 2 Satz 2
ZPO
darauf hingewiesen,
dass der Senat nach
Vorberatung
beabsichtigt, die
Berufung der Beklagten
durch Beschluss
zurückzuweisen, weil
sie keine Aussicht auf
Erfolg hat.
2.
2. Die Beklagte
erhält Gelegenheit zur
Stellungnahme hierzu
binnen drei Wochen.
Gründe
1
Die Berufung hat keine
Aussicht auf Erfolg.
2
A. Nach
§ 513 Abs. 1 ZPO
kann die Berufung
erfolgreich nur darauf
gestützt werden, dass
die angefochtene
Entscheidung auf einer
Rechtsverletzung
beruht (§
546 ZPO)
oder nach
§ 529 ZPO
zu Grunde zu legende
Tatsachen eine andere
Entscheidung
rechtfertigen.
3
B. Beides ist hier
nicht der Fall. Der
Senat folgt vielmehr
den zutreffenden
Gründen der
angefochtenen
Entscheidung, die
durch die
Berufungsbegründung
nicht entkräftet
werden.
4
Insofern wird auf
Folgendes hingewiesen:
5
I. Das Landgericht ist
bei seiner
Entscheidung von
zutreffenden
rechtlichen
Grundsätzen zur
Haftung für Schäden
von Patienten während
der Krankenhauspflege
ausgegangen. Es hat
sich bei seinem Urteil
insbesondere an die
vom BGH (NJW
1991, 1540)
dargestellten
Prinzipien zur
Beweislastumkehr zu
Lasten des
Krankenhausträgers
gehalten, die von der
Beklagten auch nicht
in Frage gestellt
werden. Der Senat
folgt in seiner
ständigen
Rechtsprechung diesen
Grundsätzen: Allein
daraus, dass ein
Patient im Bereich
eines Krankenhauses
stürzt, ergibt sich
für eine schuldhafte
Pflichtverletzung des
Pflegepersonals
nichts; kommt es aber
im Zusammenhang mit
einer konkret
geschuldeten
Hilfeleistung zu einem
Sturz des Patienten,
so hat der Betreiber
des Krankenhauses
darzulegen und zu
beweisen, dass dieser
Sturz nicht auf einem
Fehlverhalten des
Pflegepersonals beruht
(vgl. für die
parallele Situation in
einem Pflegeheim
Senat, KGR 2007, 538).
Diese
Beweislastverteilung
gilt jedenfalls dann,
wenn es um ein
sogenanntes "voll
beherrschbares Risiko"
geht (vgl. die
Rechtsprechungsübersicht
bei Martis, MDR 2007,
12).
6 II. Diese
rechtlichen Grundsätze
hat das Landgericht
rechtsfehlerfrei
angewandt. Die vom
Landgericht
vorgenommene
Beweiswürdigung ist
weder inhaltlich noch
formal zu beanstanden.
Der Senat kommt unter
Berücksichtigung des
Berufungsvorbringens
zu demselben Ergebnis
wie das Landgericht.
7 1. Nach
§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
hat das
Berufungsgericht
seiner Entscheidung
die vom Gericht des
ersten Rechtszuges
festgestellten
Tatsachen zugrunde zu
legen, soweit nicht
konkrete Anhaltspunkte
Zweifel an der
Richtigkeit oder
Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen
Feststellungen
begründen.
8 Dies ist nicht der
Fall, wenn sich das
Gericht des ersten
Rechtszuges bei der
Tatsachenfest-stellung
an die Grundsätze der
freien Beweiswürdigung
des
§ 286 ZPO
gehalten hat und das
Berufungsgericht
keinen Anlass sieht
vom Ergebnis der
Beweiswürdigung
abzuweichen (vgl. etwa
Senat, Urteil vom 8.
Januar 2004 -
12 U 184/02
-; vgl. auch KG [22.
ZS], KGR 2004, 38 =
MDR 2004, 533;
Senat, Urteil vom 8.
Januar 2004 -
12 U 184/02
- KGR 2004, 269).
9
§ 286 ZPO
fordert den Richter
auf, nach seiner
freien Überzeugung zu
entscheiden. Das
bedeutet, dass er
lediglich an Denk- und
Naturgesetze sowie an
Erfahrungssätze und
ausnahmsweise
gesetzliche
Beweisregeln gebunden
ist, ansonsten aber
die im Prozess
gewonnenen
Erkenntnisse nach
seiner individuellen
Einschätzung bewerten
darf. So darf er
beispielsweise einer
Partei mehr glauben
als einem beeideten
Zeugen oder trotz
mehrerer bestätigender
Zeugenaussagen das
Gegenteil einer
Beweisbehauptung
feststellen
(Zöller/Greger, ZPO,
26. Aufl. 2007, § 286
Rdnr. 13).
10 Die leitenden
Gründe und die
wesentlichen
Gesichtspunkte für
seine
Überzeugungsbildung
hat das Gericht
nachvollziehbar im
Urteil darzulegen.
Dabei ist es nicht
erforderlich, auf
jedes einzelne
Parteivorbringen und
Beweismittel
ausführlich
einzugehen; es genügt,
dass nach der
Gesamtheit der Gründe
eine sachentsprechende
Beurteilung
stattgefunden hat
(Thomas/Putzo/Reichold,
ZPO, 28. Aufl. 2007, §
286 Rdnr. 3, 5).
11 2. Die angefochtene
Entscheidung wird
diesen Anforderungen
gerecht.
12 a) Die Art der
Beweiswürdigung ist
nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat
die
entscheidungserheblichen
Aussagen der von ihm
vernommenen
Beklagtenzeugen E.,
M. und F. sowie der
Klägerzeugin und
Geschädigten P. zu den
Umständen des Sturzes
am 11. Mai 2001 in der
gebotenen Kürze
wiedergegeben und
dargelegt, dass und
warum es jedenfalls in
der Frage, ob sich der
Sturz in Anwesenheit
von Pflegepersonal
ereignet hat, der
Darstellung der Zeugin
P. folgt, dass sich
zum Unfallzeitpunkt
jedenfalls eine
Schwester und ein
Pfleger bei der
Geschädigten befunden
haben.
13 b) Inhaltlich folgt
der Senat dem
Landgericht.
14 Da aufgrund der
Beweisaufnahme auf
Grundlage der Aussage
der Zeugin P.
feststeht, dass -
abweichend von der
Beklagtendarstellung -
bei dem Sturz
Pflegepersonal zugegen
war und die Vermeidung
eines derartigen
Sturzes beim
Toilettengang
haftungsrechtlich ein
voll beherrschbares
Risiko darstellt, sind
die Grundsätze über
die Beweislastumkehr
anwendbar. Damit
obliegt es der
Beklagten, sich nach
§ 282 BGB
a.F. von der Annahme
zu entlasten, der bei
der Zeugin P.
eingetretene
Gesundheitsschaden,
der zu dem hier
geltend gemachten
wirtschaftlichen
Schaden geführt hat,
sei auf ein
Verschulden des
Pflegepersonals
zurückzuführen. Diese
Beweislage verkennt
die Beklagte, wenn sie
auf Seite 3 der
Berufungsbegründung
ausführt, das Gericht
habe ein Fehlverhalten
der Pflegekräfte nicht
einmal ansatzweise
dargelegt. Solcher
Darlegungen von
Klägerseite oder
seitens des Gerichts
bedarf es hier nicht.
Keineswegs hat das
Landgericht
angenommen, die
Beklagte sei zum
völligen Ausschluß
jeder Art von Gefahren
für die Patientin
verpflichtet.
15 Den
Entlastungsbeweis hat
die Beklagte nicht
geführt. Die Beklagte
selbst führt auf Seite
2 3. Absatz der
Berufungsbegründung
aus, die Umstände, die
zum Sturz geführt
hätten, hätten trotz
umfangreicher
Beweisaufnahme nicht
geklärt werden können.
Dies entspricht dem
Hinweis des
Landgerichts, es läge
eine
non-liquet-Situation
vor, die zu Lasten der
Beklagten gehe. Zwar
haben die von ihr
benannten Zeugen ein
Verhalten im
Zusammenhang mit dem
Toilettengang der
Geschädigten
P. geschildert, das -
träfe es zu - die
Beklagte wohl vom
Vorwurf des
haftungsbegründenden
Verschuldens entlasten
würde.
16 Allerdings hat die
Zeugin F. in ihrer
Aussage vor dem
Landgericht am 9.
Januar 2006 gleich zu
Beginn angegeben, sie
habe den Vorgang
selbst nicht
wahrgenommen, sondern
sei von den Zeuginnen
M. und Engel später
hinzugeholt worden.
Damit trägt ihre
Aussage von vornherein
nicht zur Aufklärung
des Sachverhaltes bei.
17 Die Zeuginnen M.
und E. haben zwar
übereinstimmend eine
sorgfältige
Vorbereitung der
Geschädigten P. durch
sie geschildert
(Haltevorrichtung der
Toilette
heruntergeklappt,
Bremsen des Rollstuhls
festgemacht).
18 Weil aber die
weitere Darstellung
der Zeuginnen, sie
hätten die Geschädigte
P. dann allein
gelassen, durch deren
in diesem Punkt
überzeugende Aussage
(sie sei in
Anwesenheit einer
Schwester oder eines
Pflegers gestürzt)
widerlegt worden ist,
begründet dies
jedenfalls Zweifel an
der Richtigkeit der
übrigen Angaben der
Zeuginnen M. und E.;
diese Zweifel hindern
den Senat - in
Übereinstimmung mit
dem Landgericht -
daran, diesen
Zeuginnen zu glauben.
19 C. Im übrigen hat
die Sache weder
grundsätzliche
Bedeutung noch ist
eine Entscheidung des
Senats zur Fortbildung
des Rechts oder zur
Sicherung einer
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich,
§ 522 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 und 3 ZPO.
20 Es wird angeregt,
die Fortführung des
Berufungsverfahrens zu
überdenken. Der
Berufungsstreitwert
soll auf 10.917,51 EUR
festgesetzt werden.
OLG Rostock Urteil vom
11.05.2007 AZ: 8 U
73/06:
Versicherungsrecht:
Leistungsteilung
zwischen
unterschiedlichen
Versicherern;
Anwendbarkeit eines
Teilungsabkommens bei
Schadensereignis ohne
objektive
Pflichtverletzung
Leitsatz
Für die Anwendbarkeit
eines
Teilungsabkommens,
welches einen Verzicht
nicht nur auf die
Prüfung der
Schuldfrage, sondern
darüber hinausgehend
auf die Prüfung der
Haftungsfrage enthält,
ist es nicht
erforderlich, dass ein
Schadensfall auf einer
objektiven
Pflichtverletzung des
Versicherten (hier:
des Heimträgers)
beruht. Vielmehr
reicht es aus, dass
das Schadensereignis
seiner Art nach in den
Gefahrenbereich fällt,
für den der
Haftpflichtversicherer
Versicherungsschutz zu
gewähren hat.(Rn.11)
Tenor
Die Berufung der
Beklagten gegen das am
28.07.2006 verkündete
Urteil der 4.
Zivilkammer des
Landgerichtes Schwerin
- Az.: 4 O 129/06 -
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die
Kosten der Berufung.
Das Urteil ist
vorläufig
vollstreckbar.
Die Beklagte kann die
Vollstreckung durch
die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung i.
H. v. 120 % des
aufgrund des Urteils
vollstreckbaren
Betrages abwenden,
soweit nicht die
Klägerin vor der
Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von
120 % des jeweils zu
vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird
zugelassen.
Der Streitwert beträgt
10.365,74 EUR.
Tatbestand
I.
1
Die Parteien streiten
über Ansprüche aus
einem zwischen den
Parteien bestehenden
Rahmenteilungsabkommen
(im Folgenden: TA).
Die Vorschrift des § 1
Abs. 9 lit. b) TA
sieht in den der
Allgemeinen
Haftpflichtversicherung
unterliegenden Fällen
eine pauschale
Regulierung mit einer
Quote von 45 % vor.
Die Klägerin hatte in
5 Fällen
unfallbedingte
Behandlungskosten für
pflegebedürftige
Heimbewohner
aufzuwenden, die
jeweils in einem
Pflegeheim gestürzt
waren und sich dabei
erheblich verletzt
hatten. Sie nimmt die
Beklagte als jeweilige
Betriebshaftpflichtversicherung
aus dem TA auf Ersatz
von 45 % der
unfallbedingten
Behandlungskosten in
Anspruch. Wegen der
Einzelheiten des
erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird
auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils
Bezug genommen.
2
Das Landgericht hat
der Klage
stattgegeben. Auf die
Entscheidungsgründe
des angefochtenen
Urteils wird ebenfalls
Bezug genommen.
3
Mit ihrer hiergegen
gerichteten Berufung
macht die Beklagte
geltend, das
Landgericht habe die
Anwendungsvoraussetzungen
des Teilungsabkommens
verkannt.
Voraussetzung für die
Anwendbarkeit des
Teilungsabkommens sei
ein innerer
Zusammenhang zwischen
Schadensfall und
versichertem
Haftpflichtbereich.
Die Klägerin habe
bereits nicht
hinreichend dargelegt,
dass sich die
streitgegenständlichen
Stürze jeweils im
Pflichtenbereich des
Heimträgers ereignet
hätten. Dies gelte
namentlich unter
Berücksichtigung der
neueren Rechtsprechung
des
Bundesgerichtshofes,
wonach davon
auszugehen sei, dass
der Pflichtenbereich
des Heimbetreibers
begrenzt sei und dem
Heimbewohner eine
eigenverantwortliche
Lebens- und
Risikosphäre
verbleibe.
4
Dieser
Rechtsauffassung der
Beklagten sei auch das
Landgericht Magdeburg
in seinem bereits
erstinstanzlich von
der Beklagten
vorgelegten Urteil vom
04.04.2006 gefolgt.
Die Beklagte weist
darauf hin, dass das
Oberlandesgericht
Naumburg
zwischenzeitlich mit
Urteil vom 18.10.2006
die Berufung der
Klägerin
zurückgewiesen hat.
5
Die Beklagte
beantragt,
6
das Urteil des
Landgerichtes Schwerin
abzuändern und die
Klage abzuweisen.
7
Die Klägerin
beantragt,
8
die Berufung
zurückzuweisen.
9
Sie verteidigt das
angefochtene Urteil.
Ergänzend weist sie
darauf hin, dass sich
den von der Beklagten
angeführten Urteilen
des
Bundesgerichtshofes
nicht entnehmen lasse,
es gäbe einen
Pflegefreiraum,
innerhalb dessen den
Heimträger keine
Verpflichtungen
träfen. Vielmehr
bezögen sich die
Ausführungen des
Bundesgerichtshofes
auf die Frage der
Beweislastverteilung.
Auf diese komme es
aber im vorliegenden
Rechtsstreits wegen
des Teilungsabkommens
gerade nicht an,
weshalb es auch keiner
Darstellung von
Unfallhergängen durch
die Klägerin bedurft
habe. Im übrigen nimmt
die Klägerin, die
erstinstanzlich
zahlreiche Urteile
vorgelegt hat, die
ihre Rechtsauffassung
bestätigen, auf ihren
gesamten
erstinstanzlichen
Sachvortrag Bezug.
Entscheidungsgründe
II.
10
Die zulässige Berufung
der Beklagten ist
nicht begründet.
11
Zu Recht und mit
zutreffender
Begründung hat das
Landgericht die
Haftung der Beklagten
gem. § 1 TA bejaht.
Die von der Berufung
aufgeworfene Frage
nach der Auslegung
dieser Vorschrift ist
mit der ganz
überwiegenden
Rechtsprechung
dahingehend zu
beantworten, dass es
für die Anwendbarkeit
des TA, welches einen
Verzicht nicht nur auf
die Prüfung der
Schuldfrage, sondern
darüber hinausgehend
auf die Prüfung der
Haftungsfrage enthält,
nicht erforderlich
ist, dass ein
Schadensfall auf einer
objektiven
Pflichtverletzung des
Versicherten (hier:
des Heimträgers)
beruht. Vielmehr
reicht es aus, dass
das Schadensereignis
seiner Art nach in den
Gefahrenbereich fällt,
für den der
Haftpflichtversicherer
Versicherungsschutz zu
gewähren hat (vgl. zu
inhaltlich
übereinstimmenden
Klauseln bereits
BGH, Urt. v.
16.12.1981, VersR
1982, S. 333,
333; Urt. v.
26.05.1982,
VersR 1982, S. 774,
774). Dies ergibt sich
aus dem Wortlaut von §
1 Abs. 2 TA und
darüber hinaus
insbesondere aus einer
systematischen
Auslegung mit Blick
auf § 1 Abs. 3 und
Abs. 4 TA. Denn die in
§ 1 Abs. 3 und Abs. 4
TA enthaltenen
Einschränkungen wären
entbehrlich, wenn § 1
Abs. 2 TA dahingehend
zu verstehen wäre,
dass eine auch nur
objektive
Pflichtverletzung des
Versicherten vorliegen
muss. Soweit die
Vorschrift des § 1
Abs. 4 TA darüber
hinaus - offenbar in
Anknüpfung an die
vorzitierte
höchstrichterliche
Rechtsprechung - die
Anwendbarkeit für den
Fall weiter
einschränkt, dass ein
objektiver
Pflichtverstoß nach
dem unstreitigen
Sachverhalt nicht
vorliegt, kommt diese
Einschränkung hier
nicht zum Tragen, weil
die Klägerin das
Fehlen eines
objektiven
Pflichtverstoßes des
Heimträgers nicht
unstreitig gestellt
hat.
12
Die Klägerin hat
vielmehr bereits
erstinstanzlich
unwidersprochen
dargelegt, dass es
sich in allen
abgerechneten Fällen
um den Sturz
pflegebedürftiger
Heimbewohner - denen
jeweils eine
Pflegestufe i. S. v.
§ 15 SGB XI
zuerkannt war -
gehandelt hat (Bd. I,
Bl. 5 d. A.). Mehr
muss die Klägerin nach
Sinn und Zweck des TA
nicht vortragen.
Soweit der
Beklagtenvertreter in
der mündlichen
Verhandlung vor dem
Senat vom 20.04.2007
an seiner Ansicht
festgehalten hat, die
Klägerin müsse den
objektiven
Pflichtverstoß des
versicherten
Heimträgers für die
Anwendbarkeit des TA
vortragen, kann diese
Auffassung aus den
dargelegten Gründen
nicht überzeugen. Denn
die von den Parteien
übereinstimmend
gewollte pauschale
Regulierung ohne
Prüfung der
Haftungsfrage würde
ausgehebelt, wenn man
der Klägerin für die
Anwendbarkeit des TA
gleichwohl die
konkrete Darlegung
einer objektiven
Pflichtverletzung
auferlegen würde. Die
Beklagte verkennt -
wie in der mündlichen
Verhandlung dargelegt
- dass Gefahrenbereich
und damit versicherter
Haftpflichtbereich i.
S. v. § 1 Abs. 2 TA im
vorliegenden Fall die
grundsätzlich mögliche
Haftung des
Heimträgers gegenüber
den
Pflegeheimbewohnern
aus dem Heimvertrag
und nicht ein vom
Risikobereich des
Pflegeheimbewohners zu
trennender
Verantwortungsbereich
des Heimträgers ist.
Denn zum einen bezieht
sich die Regelung in §
1 Abs. 2 Hs 2 TA nicht
ausschließlich auf die
Haftung von
Heimträgern, sondern
auf alle Fälle der
allgemeinen
Haftpflichtversicherung.
Zum anderen haben die
Parteien bei Abschluss
des TA im Jahre 1985
zwar sicherlich die
vorzitierte
Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes
zur Auslegung von
Teilungsabkommen
berücksichtigt, nicht
aber Urteile des
Bundesgerichtshofes
aus dem Jahr 2005 zu
Obhutspflichten des
Heimträgers.
13
Das Vorbringen der
Beklagten bietet
freilich Veranlassung
zu dem ergänzenden
Hinweis, dass sich
auch unter
Berücksichtigung
dieser Rechtsprechung
des
Bundesgerichtshofes
keine andere
rechtliche Beurteilung
ergibt. Denn die von
der Beklagten
angeführten
BGH-Entscheidungen
betreffen die Haftung
des Heimträgers
gegenüber dem
Heimbewohner und dabei
insbesondere die
Frage, in welchem
Umfang Obhutspflichten
bestehen und wer für
deren Verletzung
beweisbelastet ist.
Für die Anwendbarkeit
des TA ist insoweit
jedoch nur von
Bedeutung, dass
überhaupt
Obhutspflichten des
Heimträgers gegenüber
dem Heimbewohner
bestehen. Dies steht
auch mit Blick auf die
von der Beklagten
zitierten BGH-Urteile
außer Frage. Denn
pflegebedürftige
Personen begeben sich
gerade deshalb in die
Obhut eines
Pflegeheimes, weil sie
nicht mehr in der Lage
sind, ausreichend für
sich selbst zu sorgen.
Daß ein
pflegebedürftiger
Heimbewohner aufgrund
seines
gesundheitlichen
Zustandes zu Fall
kommt und Verletzungen
erleidet, stellt daher
auch keinen gänzlich
unwahrscheinlichen
Kausalverlauf dar. Den
Heimbetreiber trifft
aus diesem Grunde die
vertragliche
Nebenpflicht, im
Rahmen des Zumutbaren
sowie unter Beachtung
des
Selbstbestimmungsrechtes
der Heimbewohner
Vorkehrungen gegen
derartige
Schadensereignisse zu
treffen. Es besteht
daher die Möglichkeit,
dass sich in den
Schadensfällen jeweils
das typische
Haftungsrisiko des
Heimträgers
verwirklicht hat
(ebenso
Oberlandesgericht
München, Urt. v.
30.04.2004, 25 U
4844/03, Anlageband,
Anlage 11).
14 Im danach
eröffneten
Anwendungsbereich des
Abkommens kommt es auf
die Frage, wer für
eine Pflichtverletzung
des Heimträgers
beweisbelastet wäre,
nach Sinn und Zweck
des Abkommens nicht
an. Die
Leistungspflicht der
Beklagten entfällt
auch nicht gem. § 1
Abs. 3 S. 2 TA. Denn
eine vorsätzliche
Selbstschädigung der
Heimbewohner steht
jeweils nicht in Rede.
15 Einwendungen zur
Höhe der abgerechneten
Positionen hat die
Beklagte nicht
erhoben.
III.
16 Die
Nebenentscheidungen
beruhen auf
§§ 97
Abs. 1,
708 Ziff. 10,
711 ZPO.
IV.
17 Der Senat hat die
Revision gem.
§ 543 Abs. 2 Ziff. 1
ZPO
wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassen.
Wenngleich die
Beklagte das
streitgegenständliche
Teilungsabkommen
mittlerweile gekündigt
hat, ist nicht
auszuschließen, dass
es noch in einer
erheblichen Zahl von
Fällen zur Anwendung
kommt, wofür auch die
in diesem Rechtsstreit
von den Parteien
zitierten Urteile
anderer Obergerichte
sprechen. Zudem hat
das Oberlandesgericht
Naumburg in seinem
Urteil vom 18.10.2006
(Bd. II, Bl. 43 ff. d.
A.) eine abweichende
Rechtsauffassung
vertreten.
Brandenburgisches OLG
Urteil vom 18.04.2007
AZ: 13 U 115/06:
Teilungsabkommen
zwischen einer
Kranken- und einer
Haftpflichtversicherung:
Ersatzpflicht des
Haftpflichtversicherers
wegen durch Stürze von
Versicherten in
Pflegeheimen
entstandener
Behandlungskosten
Orientierungssatz
Haben eine
Krankenversicherung
und eine
Haftpflichtversicherung
in einem
Teilungsabkommen
vereinbart, dass der
Haftpflichtversicherer
in den Fällen der
allgemeinen
Haftpflichtversicherung
45 % der gem.
§ 116 SGB X
übergegangenen
Ersatzansprüche aus
Schadensfällen der
Versicherten ersetzt
und hat der
Haftpflichtversicherer
auf die Prüfung der
Haftungsfrage
verzichtet, genügt es,
wenn das
Schadensereignis -
hier Stürze mehrerer
Versicherter in
Pflegeheimen - seiner
Art nach in den
Gefahrenbereich fällt,
für den der
Haftpflichtversicherer
Versicherungsschutz zu
gewähren hat.(Rn.17)
Fundstellen
PflR 2007, 393-396
(red. Leitsatz und
Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend LG Potsdam,
12. Mai 2006, Az: 1 O
529/05, Urteil
Diese Entscheidung
wird zitiert
Literaturnachweise
Robert Roßbruch, PflR
2007, 396-397
(Anmerkung)
Tenor
Die Berufung der
Beklagten gegen das am
12. Mai 2006
verkündete Urteil des
Einzelrichters der 1.
Zivilkammer des
Landgerichts Potsdam
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die
Kosten des
Berufungsverfahrens zu
tragen.
Das Urteil ist
vorläufig
vollstreckbar. Die
Beklagte darf die
Zwangsvollstreckung
der Klägerin wegen der
Kosten durch
Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in
Höhe des jeweils
beizutreibenden
Betrages abwenden,
wenn nicht die
Klägerin vor der
Zwangsvollstreckung
Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand
I.
1
Die Parteien streiten
darüber, ob die
Klägerin die Beklagte
mit Erfolg aus einem
zwischen den Parteien
seit dem 03.04.1985
bestehenden
Teilungsabkommen in
Anspruch nehmen kann.
2
Die Klägerin begehrt
jeweils 45 % der
aufgewandten
Behandlungskosten für
insgesamt acht
Krankenversicherte,
die - zum
Unfallzeitpunkt - in
Pflegeheimen
untergebracht waren
und dort in Folge von
Stürzen sich
Verletzungen zugezogen
hatten. Die Beklagte
ist der
Haftpflichtversicherer
der Pflegeheime, in
denen die
pflegebedürftigen
Menschen untergebracht
waren. Zwischen den
unfallgeschädigten,
bei der Klägerin
krankenversicherten
Personen und den
betreffenden Heimen
bestand ein
Heimvertrag auf der
Grundlage von
§ 5 HeimG.
3
Wegen des Inhalts des
Teilungsabkommens im
Einzelnen und den -
von der Klägerin
vorgetragenen - von
den Heimbewohnern
erlittenen
Verletzungen und der
darauf beruhenden von
der Klägerin
getragenen
Behandlungskosten wird
auf den Tatbestand des
erstinstanzlichen
Urteils verwiesen.
4
Die Klägerin hat in
erster Instanz
beantragt,
5
die Beklagte zu
verurteilen, an sie -
die Klägerin -
17.399,05 € nebst
Zinsen in Höhe von 5
%-Punkten über dem
Basiszinssatz ab dem
11.03.2005 zu zahlen.
6
Die Beklagte hat
beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Das Landgericht hat
der Klage
stattgegeben.
Hinsichtlich der
Begründung des
Ausspruches wird auf
die
Entscheidungsgründe
des angefochtenen
Urteils Bezug
genommen.
9
Gegen das Urteil
wendet sich die
Beklagte mit der
Berufung, mit der sie
rügt, das Landgericht
habe es versäumt, das
versicherte Wagnis, d.
h., den
Haftpflichtbereich,
zutreffend
darzustellen. Hier sei
zu beachten, das der
Heimbetreiber
lediglich für einen
ordnungsgemäßen
Betrieb, d. h., die
Betreuung der
Heimbewohner nach den
allgemein anerkannten
technischen und
medizinischen
Standards und
pflegerischen
Erkenntnissen, deren
Inhalt sich im
Einzelnen an dem
konkreten
Gesundheitszustand des
Heimbewohners und der
damit konkret
notwendigen
Pflegemaßnahme
ausrichte, hafte. Der
Pflichtenkreis des
Heimbetreuers sei
nicht unbegrenzt, d.
h., er hafte nicht für
jeden Sturz.
Entsprechend obliege
es der Klägerin
darzulegen und
gegebenenfalls zu
beweisen, dass sich
der Sturz zu einem
Zeitpunkt in
Verbindung mit
Umständen ereignet
habe, zu denen seitens
des Heimbetreibers die
Pflicht bestanden
habe, diesen zu
verhindern. Das
Landgericht habe
verkannt, dass gemäß §
1 Abs. 1 des
Teilungsabkommens
übergegangene
Schadensersatzansprüche
abgewickelt werden
sollten. Bei der
Prüfung der weiteren
Anwendungsvoraussetzungen
gemäß § 1 Abs. 2
Teilungsabkommen,
nämlich des adäquaten
Kausalzusammenhangs,
habe das Landgericht
die
eigenverantwortliche
Risikosphäre des
Heimbewohners nicht
beachtet und damit
verkannt, dass die
Ursache des
Schadensfalles
außerhalb des
Pflichtenkreises des
Heimbetreibers liegen
könne. Der
Haftpflichtbereich des
Heimbetreibers sei
durch die
eigenverantwortliche
alltägliche
Risikosphäre des
Heimbewohners
beschränkt. Allein der
Umstand, dass der
Heimbewohner im
Bereich des
Pflegeheimes gestürzt
sei, lasse nicht den
Schluss auf eine
schuldhafte
Pflichtverletzung zu.
Die Differenzierung
zwischen dem
Pflichtenkreis des
Heimbetreibers
einerseits und der
eigenverantwortlichen
Risikosphäre des
Heimbewohners
andererseits führe
aber dazu, dass es der
Klägerin obliege,
darzulegen und
gegebenenfalls zu
beweisen, dass sich
der Sturz im
Pflichtenbereich des
Heimbetreibers
ereignet habe, da erst
dann überhaupt eine
Pflichtverletzung
möglich sei. Hierbei
sei auf den konkreten
Einzelfall
abzustellen. Die Abs.
3 und 4 des § 1 des
Teilungsabkommens
würden die
Anwendbarkeit des
Teilungsabkommens
gemäß § 1 Abs. 2
Teilungsabkommen
voraussetzen, woran es
hier aber bereits
fehle.
10 Die Beklagte
beantragt,
11 das Urteil des
Landgerichts Potsdam
vom 12.05.2006
aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
12 Die Klägerin
beantragt,
13 die Berufung der
Beklagten
zurückzuweisen.
14 Die Klägerin
verteidigt das
erstinstanzliche
Urteil und führt
darüber hinaus aus,
Sinn und Zweck von
Teilungsabkommen sei
es, die Fälle
verwaltungskostensparend
wie streitfrei
abzuwickeln. Dies
schließe es aus, dass
die Krankenkasse im
Einzelfall die
Pflegebedürftigkeit
des Heimbewohners und
den Pflegeplan des
Pflegeheims bzw. die
Versäumnisse des
Pflegeheimes darlegen
müsse. Allein das
Eintrittsalter in die
Pflegeheime, das
durchschnittlich bei
85 bis 86 Jahren
liege, spreche für die
Notwendigkeit einer
Sturzprophylaxe.
Entscheidungsgründe
II.
15
Die statthafte, form-
und fristgerecht
eingelegte und
begründete Berufung
der Beklagten ist
zulässig.
16
In der Sache hat das
Rechtsmittel keinen
Erfolg.
17
Zu Recht hat das
Landgericht der
Klägerin gegen die
Beklagte einen
Anspruch auf Zahlung
von 45 % der
Heilbehandlungskosten
der bei ihr
Krankenversicherten
zuerkannt. Nach § 1
Abs. 9 b des zwischen
den Parteien
geschlossenen
Teilungsabkommens hat
die Beklagte der
Klägerin in den Fällen
der allgemeinen
Haftpflichtversicherung
45 % der gemäß
§ 116 SGB X
übergegangenen
Ersatzansprüche aus
Schadensfällen ihrer
Versicherten zu
ersetzen. Entgegen der
Ansicht der Beklagten
liegen die
Voraussetzungen für
eine Inanspruchnahme
aus dem
Teilungsabkommen hier
vor.
18
Nach § 1 Abs. 1 des
Teilungsabkommens, in
dem es für die gemäß
§ 116 SGB X
auf die Klägerin
übergegangenen
Ersatzansprüche heißt:
"....so verzichtet die
"H" auf die Prüfung
der Haftungsfrage",
hat die Beklagte ihre
Beteiligungspflicht an
den entstandenen
Aufwendungen gerade
nicht von der Prüfung
der Haftungsfrage
abhängig gemacht,
sondern ausdrücklich
auf die Prüfung dieser
Frage verzichtet. Das
Teilungsabkommen ist
daher bereits dann
anwendbar, wenn es
nicht offensichtlich
und unzweifelhaft auf
Grund eines
unstreitigen
Sachverhalts an einem
erkennbaren
Ursachenzusammenhang
zwischen dem Schaden
und einem unter den
Versicherungsschutz
fallenden Verhalten
des
Versicherungsnehmers
fehlt. Daher genügt
es, wenn das
Schadensereignis
seiner Art nach in den
Gefahrenbereich fällt,
für den der
Haftpflichtversicherer
Versicherungsschutz zu
gewähren hat. Darauf,
ob die Schadensfälle
tatsächlich auf eine
Pflichtverletzung des
Heimbetreibers bzw.
des Pflegepersonals
zurückzuführen sind,
und der
Haftpflichtversicherte
daher das
Haftungsrisiko im
Einzelfall beherrschen
konnte, kommt es
gerade nicht an,
nachdem die Beklagte
auf die Prüfung der
Haftungsfrage
verzichtet hat. Die
Entscheidung hängt
mithin nicht davon ab,
dass der Beweis für
die Kausalität
zwischen einer
Handlung des bei der
Beklagten Versicherten
und dem eingetretenen
Schaden geführt wird.
Es kommt bei einem
Verzicht der Prüfung
der Haftungsfrage für
die Frage, ob das
Teilungsabkommen
anzuwenden ist,
generell nur auf den
inneren Zusammenhang
zwischen dem
Schadensereignis und
dem versicherten
Wagnis an. Dabei
gelangt das
Teilungsabkommen auch
dann zur Anwendung,
wenn der Verursacher
des Schadens nicht
unstreitig feststeht.
19 Der Nachweis einer
Pflichtverletzung ist
nach Ansicht des Senat
auch nicht zur
Ausgrenzung des
allgemeinen
Lebensrisikos
notwendig. Der Senat
vermag sich dieser vom
OLG Naumburg (Urteil
vom 18.10.2006- 6U
85/06) vertretenen
Auffassung aus den
vorgenannten Gründen
nicht anzuschließen.
Aus dem in dem
Teilungsabkommen
enthaltenen Verzicht
ist die Prüfung der
Haftungsfrage vielmehr
grundsätzlich
ausgeschlossen. Eine
an sich mögliche
Begrenzung des
Verzichts auf die
Prüfung bestimmter
Elemente des
Haftungsgrundes haben
die Parteien
vorliegend nicht
vorgenommen. Das
Teilungsabkommen ist
daher nach dem Sinn
und Zweck dahin
auszulegen, dass es
nur auf solche Fälle
nicht anzuwenden ist,
in denen es
offensichtlich an
einem erkennbaren
Kausalzusammenhang
zwischen dem Schaden
und dem Handeln oder
Unterlassen des in
Anspruch genommenen
fehlt, also in Fällen,
die nur rein äußerlich
mit dem versicherten
Wagnis zusammenhängen.
Dies wird auch aus § 1
Abs. 4 des
Teilungsabkommens
deutlich, in dem es
heißt: "ferner findet
in der allgemeinen
Haftpflichtversicherung
das Abkommen keine
Anwendung, wenn nach
dem unstreitigen
Sachverhalt kein
objektiver Verstoß
gegen Sorgfalts- und
Verhaltensvorschriften
vorliegt". Durch diese
Regelung sollen
Unfälle aus dem
Anwendungsbereich des
Teilungsabkommens
herausgenommen werden,
wenn zwischen der
Verletzung und dem
Handeln des
Anspruchsgegners nur
ein äußerlicher und
zufälliger
Zusammenhang besteht
und objektiv eine
Schadensersatzpflicht
von vornherein
offensichtlich
ausgeschlossen ist.
Daraus ergibt sich,
dass wegen des
Verzichts auf die
Prüfung der
Haftungsfrage auch
nicht zu prüfen ist,
ob tatsächlich der
Haftpflichtversicherte
den Schaden verursacht
hat. Jede andere
Auslegung des
Teilungsabkommens
würde seinem Sinn und
Zweck widersprechen,
weil sie zu einer
Prüfung der
Haftungsfrage führen
müsste. Es genügt
somit als allgemeine
Voraussetzung für die
Anwendbarkeit des
zwischen den Parteien
getroffenen
Teilungsabkommens,
dass objektiv die
Möglichkeit einer
Inanspruchnahme des
Haftpflichtversicherten
gegeben ist. Dies ist
aber schon dann der
Fall, wenn nach der
Lebenserfahrung die
Möglichkeit besteht,
dass
Haftpflichtansprüche
gegen den
Haftpflichtversicherten
aus Anlass des
Schadensereignisses
erhoben werden.
20 Für die Anwendung
des Teilungsabkommens
kommt es generell nur
auf den inneren
Zusammenhang zwischen
dem Schadensereignis
und dem versicherten
Wagnis an, eine
Pflichtverletzung des
Haftpflichtversicherten
muss nicht
nachgewiesen werden (BGH
VersR 1984, 158).
Das Teilungsabkommen
ist daher bereits dann
anwendbar, wenn es
nicht offensichtlich
an einem erkennbaren
Ursachenzusammenhang
zwischen dem Schaden
und einem unter den
Versicherungsschutz
fallenden Verhalten
des
Versicherungsnehmers
fehlt. Daher genügt
es, wenn das
Schadensereignis
seiner Art nach in den
Gefahrenbereich fällt,
für den der
Haftpflichtversicherer
Versicherungsschutz zu
gewähren hat (BGH
VersR 1982, 333).
21 Der generelle
Verzicht auf die
Prüfung der
Haftungsfrage führt
notwendigerweise dazu,
dass die Beklagte auch
in Fällen einzustehen
hat, in denen
möglicherweise kein
begründeter
Haftpflichtanspruch
gegen eine bei ihr
versicherte Person
besteht. Denn das
Teilungsabkommen gibt
dem
Sozialversicherungsträger
einen selbständigen,
vom Haftungsverhältnis
losgelösten
vertraglichen Anspruch
des Inhalts, das der
Haftpflichtversicherer
dem
Sozialversicherungsträger
unter Verzicht auf
eine
haftungsrechtliche
Klärung dessen
Leistungen wegen des
von dem
Teilungsabkommen
erfassten
Haftpflichtfalls in
Höhe der vereinbarten
Quote zu ersetzen hat
(BGH
Beschluss vom
20.09.2005 -VI ZB
78/04;
BGH in VersR 1993, 841
f. und in
VersR 2001, 863
f.). Denn anstelle der
auf die Klägerin
übergegangenen
deliktischen Ansprüche
treten die
vertraglichen
Ansprüche aus dem
Teilungsabkommen.
Teilungsabkommen wie
hier haben den Zweck,
Arbeitsaufwand und
damit verbundene
Mehraufwendungen
einzusparen, die bei
der Bearbeitung der
Schadensfälle nach der
Rechtslage entstehen
würden. Ferner soll
das mit der
gerichtlichen Klärung
zweifelhafter
Regressansprüche
verbundene Risiko
vermieden werden. Der
Haftpflichtversicherer
verpflichtet sich
deshalb, in allen
Schadensfällen ohne
Rücksicht auf das
Bestehen einer
Haftpflichtschuld
seines
Versicherungsnehmers
eine in dem Abkommen
festgelegte Quote der
Aufwendungen des
Sozialversicherungsträgers
zu zahlen (BGH VersR
1969, 641). Dies ist
das Äquivalent dafür,
dass er auch in
Fällen, in denen ein
bei ihm Versicherter
zum Ersatz des
gesamten Schadens
verpflichtet wäre,
lediglich die im
Abkommen festgelegte
Quote zahlen muss.
Deshalb liegt auch
dann, wenn eine
Haftung des
Haftpflichtversicherers
einwandfrei zu
verneinen sein sollte,
kein Rechtsmissbrauch
darin, dass die Kasse
die vereinbarte Quote
vom
Haftpflichtversicherer
verlangt, solange nur
die Einbeziehung des
konkreten
Schadensereignisses in
die
Erstattungsregelung
noch mit dem
Grundgedanken des
Teilungsabkommens in
Einklang zu bringen
ist.
22 Dass die
Schadensereignisse
ihrer Art nach,
nämlich die
verschiedenen Unfälle
der bei ihr
krankenversicherten
Heiminsassen und die
sich bei dem
jeweiligen Sturz
zugezogenen
Verletzungen ihrer Art
nach in den
Gefahrenbereich
fallen, für den der
Haftpflichtversicherer
des Heimbetreibers zur
Sicherung Schutz zu
gewähren hat, ist
nicht zweifelhaft.
Pflegebedürftige
Personen begeben sich
in die Obhut eines
Pflegeheimes, weil sie
alters- oder
krankheitsbedingt
nicht mehr in der Lage
sind, ausreichend für
sich selbst zu sorgen.
Dem Betreiber eines
Pflegeheimes obliegen
deshalb weit reichende
Obhuts- und
Fürsorgepflichten für
die Heiminsassen.
Hierzu gehört im
Rahmen des Zumutbaren
auch, ausreichende
Vorkehrungen dahin zu
treffen, dass
Verletzungen der
pflegebedürftigen
Personen, die in Folge
ihrer Gebrechlichkeit
bzw.
Pflegebedürftigkeit
eintreten, wozu
typischerweise auch
Unfälle wie etwa
Stürze gehören,
vermieden werden.
23 In den hier
streitgegenständlichen
Fällen kann sich daher
das typische
Haftungsrisiko des
Heimbetreibers
verwirklicht haben.
Darauf, ob die
Schadensfälle
tatsächlich auf einer
Pflichtverletzung des
Heimbetreibers bzw.
des Pflegepersonals
zurückzuführen sind,
und der
Haftungspflichtversicherte
daher das
Haftungsrisiko im
Einzelfall beherrschen
konnte, kommt es
gerade - wie
ausgeführt - nicht an,
nachdem die Beklagte
auf die Prüfung der
Haftungsfrage
verzichtet hat. Etwas
anderes gilt nur in
den Fällen der so
genannten
Groteskfälle, d. h.,
nur dann, wenn die
Einbeziehung des
konkreten
Schadensereignisses in
die
Erstattungsregelung
nicht mehr mit dem
Grundgedanken des
Teilungsabkommens in
Einklang zu bringen
wäre. Auf die, die so
genannten
Groteskunfälle
erfassende Regelung
des § 1 Abs. 4 des
Teilungsabkommens kann
sich die Beklagte hier
schon deshalb nicht
berufen, weil solche
in den geltend
gemachten
Schadensfällen nicht
vorliegen. Ein
Groteskunfall ist in
der Regel in den
Fällen zu verneinen,
in denen sich eine
pflegebedürftige
Person in ein
Pflegeheim begibt und
sich die spezifischen
Gefahren realisieren,
die auf Grund des
Alters und der
Pflegebedürftigkeit
der Person bestehen,
wie z. B. die Neigung
zu Stürzen.
24 Soweit sich die
Beklagte auf die
neueste Rechtsprechung
des BGH zur Haftung
von Heimbetreibern bei
Unfällen der
Heiminsassen beruft
(siehe insoweit die
Urteile vom 28.04.2005
NJW 2005, 1937
und vom 14.07.2005
NJW 2005, 2613)
finden diese auf den
hier zu entscheidenden
Fall keine Anwendung.
Soweit der
Heimbetreiber von der
Krankenversicherung
oder dem verunfallten
Heiminsassen selbst in
Anspruch genommen
wird, ist in diesen
Fällen die
Haftungsfrage nach
allgemeinen,
schadensersatzrechtlichen
Grundsätzen zu prüfen,
denn zwischen der
Krankenkasse und dem
Heimbetreiber besteht
kein Teilungsabkommen.
Es ist daher in diesen
Fällen zu fragen, ob
der Betreiber des
Heimes bzw. sein
Pflegepersonal
schuldhaft Pflichten
aus dem Heimvertrag
oder deliktische
Vorschriften verletzt
hat. Dieser
Sachverhalt ist aber
nicht mit einer Klage,
gestützt auf das
Teilungsabkommen,
vergleichbar.
25 Von den dargelegten
Grundsätzen ausgehend
ist der Vortrag der
Klägerin zu den
einzelnen
Schadensereignissen
ausreichend, denn die
Beklagte haftet nach
dem bisherigen
Vorbringen der
Klägerin und es hätte
an ihr gelegen bzw.
obliegt ihrer
Darlegungs- und
Beweislast, dass in
den hier zu
entscheidenden Fällen
kein objektiver
Verstoß gegen
Sorgfalts- und
Verhaltensvorschriften
im Sinne des § 1 Abs.
4 Teilungsabkommen
vorgelegen hat. Da es
- wie bereits das
Landgericht in seinen
Entscheidungsgründen
ausgeführt hat -
hierfür an jedem
Vorbringen der
Beklagten fehlt,
haftet die Beklagte in
Höhe der entstandenen
Behandlungskosten und
den daraus
resultierenden
Ausgleichsanspruch in
Höhe von
pauschalierten 45 %
der Klägerin.
26 Die
Kostenentscheidung
folgt aus
§ 97 Abs. 1 ZPO;
diejenige über die
vorläufige
Vollstreckbarkeit
ergibt sich aus
§§ 708
Nr. 10,
711 ZPO.
27 Die Zulassung der
Revision beruht auf
§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Aufgrund einer Reihe
von vorliegenden
Entscheidungen der
Oberlandesgerichte,
die insbesondere die
Anforderungen an die
Darlegung von
tatsächlichen
Pflichtverletzungen
unterschiedlich
beurteilen, ist zur
Sicherung einer
einheitlichen
Rechtsprechung eine
Entscheidung des
Revisionsgerichts
erforderlich. Auch hat
die Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung. Das
Rahmenteilungsabkommen,
dem die Parteien
beigetreten sind, ist
ein typischer Vertrag,
dessen
Anwendungsbereich über
den Bezirk des
Oberlandesgerichts
Brandenburg hinaus
reicht.
KG Berlin Beschluss
vom 11.01.2007 AZ: 12
U 63/06:
Alten-und
Pflegeheimvertrag:
Sturz eines
Heimbewohners im
Zusammenhang mit einer
konkret geschuldeten
Hilfeleistung;
Beweislastumkehr
Leitsatz
Allein der Umstand,
dass ein Heimbewohner
im Bereich des
Pflegeheims gestürzt
ist und sich dabei
verletzt hat,
indiziert nicht eine
schuldhafte
Pflichtverletzung des
Pflegepersonals.(Rn.5)
Kommt es jedoch - wie
hier - im Zusammenhang
mit einer konkret
geschuldeten
Hilfeleistung zum
Sturz eines
Heimbewohners, so hat
der Betreiber des
Pflegeheims darzulegen
und zu beweisen, dass
dieser Sturz nicht auf
einem Fehlverhalten
des mit der Pflege und
Betreuung des
Heimbewohners
betrauten Personals
beruht.(Rn.6)
Tenor
1.
1. Der Senat
beabsichtigt, die
Berufung durch
einstimmigen Beschluss
gemäß
§ 522 Absatz 2 ZPO
zurückzuweisen.
2.
2. Die Beklagte
erhält Gelegenheit zur
Stellungnahme binnen
einer Frist von
zwei Wochen ab
Zugang dieses
Beschlusses.
Gründe
Die Berufung hat keine
Aussicht auf Erfolg.
Der Senat folgt den im
Wesentlichen
zutreffenden Gründen
der angefochtenen
Entscheidung, die
durch die
Berufungsbegründung
nicht entkräftet
worden sind. Ergänzend
wird auf Folgendes
hingewiesen:
2 Nach
§ 513 Absatz 1 ZPO
kann die Berufung nur
darauf gestützt
werden, dass die
angefochtene
Entscheidung auf einer
Rechtsverletzung (§
546 ZPO)
beruht oder die nach
§ 529 ZPO
zugrunde zu legenden
Tatsachen eine andere
Entscheidung
rechtfertigen. Beides
ist nicht der Fall.
3 Das Landgericht hat
die Darlegungs- und
Beweislast der
Klägerin nicht
verkannt.
4 Ausgangspunkt der
zutreffenden
Ausführungen des
Landgerichts ist der
folgende Grundsatz:
5 Allein der Umstand,
dass ein Heimbewohner
im Bereich des
Pflegeheims gestürzt
ist und sich dabei
verletzt hat,
indiziert nicht den
Schluss auf eine
schuldhafte
Pflichtverletzung des
Pflegepersonals (BGH,
Urteil vom 14. Juli
2005 - III ZR 391/04
-
NJW 2005, 2613).
Die von der Beklagten
in ihrer
Berufungsbegründung
zitierten beiden
Entscheidungen des
Bundesgerichtshofes (BGH,
NJW 2005, 1937
f und
NJW 2005, 2613
f), die diesen
Grundsatz bestätigen,
betreffen Fälle, in
denen sich die Stürze
- anders als
vorliegend - nicht im
Zusammenhang mit einer
vom Pflegeheim konkret
geschuldeten
Hilfeleistung ereignet
haben.
6 Kommt es aber - wie
vorliegend - im
Zusammenhang mit einer
konkret geschuldeten
Hilfeleistung zu einem
Sturz eines
Heimbewohners, so hat
der Betreiber des
Pflegeheims darzulegen
und zu beweisen, dass
dieser Sturz nicht auf
einem Fehlverhalten
des mit der Pflege und
Betreuung des
Heimbewohners
betrauten Personals
beruht (OLG
Dresden, VersR 2001,
520
unter Hinweis auf
BGH, VersR 1991, 310;
OLG Hamm, Urteil vom
18. Oktober 2005 -24 U
13/05
- OLGR 2006, 569).
7 Diese
Beweislastumkehr
umfasst auch den
Nachweis eines
objektiven
Pflichtverstoßes, da
der Heimbewohner im
Herrschafts- und
Organisationsbereich
des Pflegeheims zu
Schaden gekommen ist
und die das Pflegeheim
treffenden
Vertragspflichten
(auch) dahin gingen,
den Heimbewohner in
der konkreten
Situation gerade vor
dem eingetretenen
Schaden zu bewahren
(vgl.
BGH, VersR 1991,
310).
8 Mithin war die
Klägerin vorliegend
nicht verpflichtet
darzulegen und zu
beweisen, dass der
Sturz der Versicherten
auf einer von der
Beklagten nach
§ 278 BGB
zu vertretenden
schuldhaften
Pflichtverletzung der
Pflegekraft V. beruht.
Zu Recht hat deshalb
das Landgericht die
schuldhafte
Pflichtverletzung der
Pflegekraft V. allein
aus der Tatsache
abgeleitet, dass die
Versicherte gestürzt
ist, während sie von
dieser Pflegekraft in
das Bad geführt wurde.
9 Es oblag vielmehr
der Beklagten,
darzulegen, dass der
Sturz nicht durch eine
schuldhafte
Pflichtverletzung der
Pflegekraft V.
verursacht worden ist.
Dies ist ihr selbst
dann nicht gelungen,
wenn man ihren Vortrag
als wahr unterstellt.
10 Dass die konkret
von der Pflegekraft V.
durchgeführte
Begleitung bzw.
Führung der
Versicherten zum Bad
nicht ausreichend war,
um die Versicherte vor
einem Sturz zu
bewahren, zeigt der
streitgegenständliche
Vorfall.
11 Der Beklagten war
aufgrund des
4-monatigen
Aufenthaltes der
Versicherten in dem
Pflegeheim "P.
Seniorenresidenz am
Schlosspark D."
bekannt, dass die
Versicherte an Demenz
leidet, sie deshalb zu
Fehlhandlungen neigt
und bei ihr
körperliche sowie
geistige
Einschränkungen
bestanden haben.
12 Der Beklagten bzw.
ihren Mitarbeitern
war, wie die Beklagte
selbst vorträgt,
weiterhin bekannt,
dass die Versicherte
auf einige Gegenstände
(Brille, Schuhe,
Taschentücher,
Taschenlampe und
Brillenetui)
ausgesprochen fixiert
war. Die Pflegekraft
V. musste deshalb
trotz der Verneinung
ihrer entsprechenden
vorherigen Frage durch
die Versicherte damit
rechnen, dass diese
ohne Ankündigung eine
Kehrtwendung
vollzieht, um nun doch
einen dieser
Gegenstände mit in das
Bad zu nehmen.
13 Diese ruckartige
Bewegung war für die
Beklagte bzw. deren
Mitarbeiter aufgrund
der ausgesprochenen
Fixierung der
Versicherten auf diese
Gegenstände mithin
vorhersehbar. Die
Beklagte war deshalb
verpflichtet, die
Versicherte vorliegend
auch vor den Gefahren
zu schützen, die sich
aus solchen
plötzlichen Bewegungen
ergeben können. Dies
hat sie, wie der Sturz
zeigt, nicht getan.
Dass ein solcher
Schutz im vorliegenden
Fall unmöglich war,
hat sie nicht
schlüssig dargelegt.
Es ist nicht
nachvollziehbar, warum
die Pflegekraft V.
nicht in der Lage war,
den Sturz der
Versicherten zu
vermeiden oder
zumindest so
abzumildern, dass es
zu keinen
schwerwiegenden
Verletzungen kommt.
Die Verletzungen
konnten ganz
offensichtlich nur
eintreten, weil die
Pflegekraft im
entscheidenden Moment
unaufmerksam war oder
die Versicherte nicht
ausreichend fest
gehalten und den Sturz
abgefangen oder
zumindest gemildert
hat.
14 Im Übrigen hat die
Sache keine
grundsätzliche
Bedeutung, und eine
Entscheidung des
Senats zur Fortbildung
des Rechts oder der
Sicherung einer
einheitlichen
Rechtsprechung ist
nicht erforderlich.
15 Es wird daher
angeregt, die
Fortführung der
Berufung zu
überdenken.