2009
BGH,
Urteil vom 06.10.2009, Aktenzeichen:VI ZR 24/09
Thüringer
Oberlandesgericht; Beschluss vom 14.08.2009, U 459/09
OLG
Frankfurt, Urteil vom 14.05.2009, 7 U 185/08
OLG
Koblenz, Beschluss vom 14.04.2009, 5 U 309/09
OLG
Koblenz, Urteil vom 05.02.2009, 5 U 854/08
OLG
München, Urteil vom
29.01.2009, 1 U 3836/05
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Leitsatz
Zur Frage der
Beweislastumkehr aufgrund eines groben ärztlichen
Behandlungsfehlers für den selbstständigen Ausgleichsanspruch
eines Gesamtschuldners nach § 426 Abs. 1 BGB.
Fundstellen
VersR 2009,
1688-1670
Tenor
Die Revision gegen das
Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom
18. Dezember 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, bei der
der Gynäkologe Dr. B. haftpflichtversichert ist, macht aus übergegangenem
Recht gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen
der Belegklinik Dr. Bo. GmbH den gesamtschuldnerischen
Ausgleichsanspruch geltend.
Am 8. August 1997 wurde
die Schwangere N. A. von Dr. B. in die geburtshilfliche Abteilung
der Belegklinik der Insolvenzschuldnerin wegen prätibialer Ödeme
eingewiesen. Am 9. August 1997 gegen 4.00 Uhr morgens hatte N. A.
einen Blasensprung. Gegen 9.15 Uhr legte die Hebamme E. einen
Wehentropf an und kontrollierte die kindliche Herzfrequenz mittels
eines CTG. Da die Herzfrequenz schon kurz nach Beginn der
Aufzeichnungen bei 200 s/min. lag, verabreichte die Hebamme gegen
9.45 Uhr der Schwangeren Isoptin. Daraufhin sank die Frequenz auf
165 s/min. bis kurz vor 10.00 Uhr und bis 11.00 Uhr auf etwas unter
160 s/min. Dr. B. untersuchte die Schwangere gegen 11.00 Uhr. Dabei
sah er die CTG-Kurve nicht ein. Ohne weitere medizinische Maßnahmen
zu veranlassen, verließ er die Klinik. Um die Mittagszeit begann N.
A. aus der Scheide zu bluten. Da die Herztöne des Kindes gegen
13.15 Uhr auf 70 s/min. absanken, rief die Hebamme E. um 14.15 Uhr
Dr. B. an, der um 14.20 Uhr eine sofortige Kaiserschnittentbindung
anordnete. Um 14.25 Uhr verständigte E. den Anästhesisten N., der
gegen 15.00 Uhr im Krankenhaus eintraf. Die Narkose zur Durchführung
der Notsectio wurde um 15.20 Uhr eingeleitet. Um 15.24 Uhr erfolgte
die Geburt des Mädchens H. A., das als Folge einer
geburtsassoziierten hypoxisch-ischämischen Hirnschädigung unter
einem schweren psycho-neurologischen Restschadensyndrom leidet. Es
besteht ein fokales cerebrales Anfallsleiden. H. A. kann weder
allein essen noch trinken und muss über eine Sonde ernährt werden.
Die Mutter N. A. musste wegen einer Uterusruptur und der Folgen
einer vorzeitigen Plazentaablösung in die Frauenklinik in W.
verlegt werden, wo die Gebärmutter entfernt werden musste.
Die
Insolvenzschuldnerin hatte im Rahmen des Belegarztvertrages mit Dr.
N. vereinbart, dass er wegen der räumlichen Entfernung zu seinem
Wohnort während der Bereitschaftszeit innerhalb von 45 Minuten nach
Alarmierung in der Klinik eintreffen müsse. Dr. B. kannte die
Vereinbarung. Er erklärte sich am 23. Januar 1995 trotzdem damit
einverstanden, dass Dr. N. als Facharzt für Anästhesie die gesamte
operative und postoperative anästhesiologische Betreuung seiner
Patienten in der Belegklinik der Insolvenzschuldnerin auf Dauer übernimmt.
N. A. und H. A. haben
Dr. B. und die Insolvenzschuldnerin auf materiellen Schadensersatz
und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen (Az.: 4 O
2113/00 Landgericht Braunschweig). Die Klage gegen die
Insolvenzschuldnerin hat das Landgericht durch rechtskräftig
gewordenes Teilurteil vom 5. Juli 2001 abgewiesen. Danach ist die
Insolvenzschuldnerin nach Streitverkündung dem Rechtsstreit gegen
Dr. B. beigetreten. Mit Grundurteil vom 13. Juni 2002 hat das
Landgericht die Klage gegen Dr. B. dem Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit
Urteil vom 16. Januar 2003 (Az.: 1 U 70/02) die Berufung gegen die
Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld an H. A. zurückgewiesen
und festgestellt, dass Dr. B. verpflichtet ist, ihr sämtliche künftigen
materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht
auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind
oder übergehen. Am 24. Mai 2005 haben die Parteien einen Vergleich
gemäß § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen, aufgrund dessen Dr. B.
u. a. ein Schmerzensgeld von 500.000 € an H. A. zu zahlen hat.
Im Streitfall hat das
Landgericht der Klage auf Ausgleich der von der Klägerin erbrachten
Zahlungen teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat
das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert
und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung, mit der
die Klägerin Ersatz von Rechtsverfolgungskosten begehrt hat, hat es
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht
verneint einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich für die Klägerin,
weil nicht erwiesen sei, dass das späte Eintreffen des Anästhesisten
Dr. N. in der Belegklinik der Insolvenzschuldnerin schadensursächlich
geworden sei. Der Senat neige zwar dazu, einen groben
Organisationsfehler der Insolvenzschuldnerin anzunehmen. Nach dem
medizinischen Standard sei nämlich bei einer Notsectio die
Einhaltung einer Zeit von 20 bis 30 Minuten zwischen der
Entscheidung zur sectio bis zur Entbindung(E-E-Zeit) erforderlich.
Bei der vereinbarten Anreisezeit von maximal 45 Minuten für den Anästhesisten
werde dieser Zeitraum nicht eingehalten. Beweiserleichterungen wegen
eines groben Behandlungsfehlers fänden für den Anspruch auf selbständigen
Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB zwischen grob
fehlerhaft handelnden Personen oder Einrichtungen jedoch keine
Anwendung. Die Figur des groben Behandlungsfehlers sei entwickelt
worden, um zur Waffengleichheit zwischen Patient und Arzt im
Arzthaftungsprozess beizutragen. Sie sei keine Sanktion für ärztliches
Behandlungsverschulden, sondern diene der Ausgleichung der durch den
groben Behandlungsfehler zu Lasten des Patienten verschlechterten
Beweissituation. Im Streitfall komme hinzu, dass der
Versicherungsnehmer der Klägerin, Dr. B., aufgrund der groben
Fehlerhaftigkeit der Behandlung und der Unterlassung der möglichen
weitergehenden Befunderhebungen und Dokumentationen die
Beweissituation zur Frage der Schadenskausalität und für die
Abgrenzung etwaiger Verursachungsbeiträge verschlechtert habe. Es
spreche viel dafür, dass bei der Abwägung der beidseitigen
Verschuldens- und Verursachungsanteile (§ 254 BGB) die
Mitverantwortung der Insolvenzschuldnerin hinter dem überwiegenden
Verschulden des Dr. B. zurücktrete. Dr. B. habe die Gebärende
trotz erkennbarer schwerster Komplikationen letztlich sich selbst überlassen.
Ein schwerer Behandlungsfehler sei schon darin zu sehen, dass Dr. B.
aufgrund der Nachlässigkeit bei der Visite die absolut
kontraindizierte Gabe von Isoptin durch die Hebamme nicht bemerkt
habe. Zusätzlich zu den bereits festgestellten Fehlern sei auch
noch zu berücksichtigen, dass der Schwangeren am Vortag bei der
Aufnahme kontraindikativ das Medikament Lasix verabreicht worden
sei.
Soweit die Klägerin
ihren Anspruch nach § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. § 67 VVG a.F.
auf den übergegangenen Anspruch der Geschädigten gegen die
Insolvenzschuldnerin stütze, müsse sie die rechtskräftige
Abweisung der Klage durch Teilurteil des Landgerichts B. vom 5. Juli
2001 - 4 O 2113/00 - gegen sich gelten lassen. Das Klagebegehren und
der zugrunde liegende Lebenssachverhalt seien identisch mit dem des
rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses.
Zur Klärung der Frage,
ob der Grundsatz der Beweiserleichterung aufgrund eines groben ärztlichen
Behandlungsfehlers auch auf den selbständigen Anspruch auf
Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 Abs. 1 BGB) zugunsten eines
Behandlers Anwendung findet, der einen der Behandlungsseite
zuzuordnenden Mitschädiger in Anspruch nimmt, hat das
Berufungsgericht die Revision zugelassen.
II.
Die Revision der Klägerin
bleibt erfolglos.
1. Für den
ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner sind in der Regel drei
Anspruchsgrundlagen in Betracht zu ziehen, zum einen der
Regressanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, der gleichzeitig
mit der Gesamtschuld entsteht, zum andern der zur Bestärkung des
Regressrechts des Ausgleichsberechtigten kraft Gesetzes übergehende
Anspruch des Gläubigers gegen die anderen Gesamtschuldner nach
§ 426 Abs. 2 BGB und des Weiteren außerhalb der Gesamtschuld
stehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche z.B. aus Geschäftsführung
ohne Auftrag oder Bereicherung zwischen dem ausgleichsberechtigten
und den anderen Gesamtschuldnern. Diese Ansprüche können in
Anspruchskonkurrenz zu § 426 Abs. 1 BGB und dem gemäß
§ 426 Abs. 2 BGB übergegangenen Anspruch eine dritte
Anspruchsgrundlage bilden, ihnen kommt vor allem die Wirkung zu, das
Maß der offenen Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichend
von der kopfteiligen Haftung zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 15.
Januar 1988 - V ZR 183/86 - NJW 1988, 1375, 1376; Erman/Ehmann, BGB,
12. Aufl., § 426 Rn. 14 und 32). Der gemäß § 426 Abs.
2 BGB übergegangene Anspruch und der selbständige Regressanspruch
aus § 426 Abs. 1 BGB wie auch der unter Umständen
hinzutretende dritte Anspruch aus eigenem Recht sind selbständige
Ansprüche, die auf unterschiedlichen Rechtsgründen beruhen,
verschiedene Voraussetzungen haben und in Anspruchskonkurrenz
zueinander stehen (vgl. BGHZ 59, 97, 102 f.). Unabhängig davon können
sich die konkurrierenden Regressansprüche gegenseitig beeinflussen.
So wird zwar in der Regel der Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB
von den Einreden und Einwendungen gegen den übergegangenen Anspruch
nicht berührt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08 -
WM 2009, 1854 Rn. 10 ff. zur Einrede der Verjährung; Erman/Ehmann,
aaO, Rn. 33; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 426 Rn. 53).
Jedoch geht der Anspruch aus fremdem Recht nur insoweit über als
der Ausgleichsberechtigte gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 Regress
verlangen kann, womit die Höhe der Ansprüche aneinander angepasst
wird.
a) Außerhalb der
Gesamtschuld stehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gegen
die Insolvenzschuldnerin werden von der Klägerin nicht geltend
gemacht und sind ersichtlich nicht gegeben.
b) Der Streitfall wirft
auch nicht die Frage auf, ob die für den Patienten geltenden
Beweiserleichterungen bei Geltendmachung eines übergeleiteten
Anspruchs im Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 2 BGB
Anwendung finden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - III ZR
391/04 - VersR 2005, 1443 und BGHZ 163, 53 zur Beweislast bei der
Haftung wegen eines voll beherrschbaren Risikos; OLG Hamm, GesR
2005, 70; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. April 2006 - 1 U 127/04 -
rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
durch den erkennenden Senat vom 10. Juli 2007 - VI ZR 94/06 und OLG
Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2004 - 1 U 87/03 - rechtskräftig
durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den
erkennenden Senat vom 31. Mai 2005 - VI ZR 300/04 -; Geiß/Greiner,
Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., B V Rn. 256; Frahm/Nixdorf/Walter,
Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Rn. 139; Schramm, Der Schutzbereich der
Norm im Arzthaftungsrecht, Diss. 1992, S. 268 ff.; verneinend für
den Fall der Überleitung eines Anspruchs wegen vorsätzlicher Körperverletzung
gegen den das Opfer falsch behandelnden Arzt OLG Köln, VersR 1989,
294 = AHRS 6551/14). Da die Klage der Geschädigten gegen die
Insolvenzschuldnerin durch das rechtskräftige Teilurteil des
Landgerichts Braunschweig vom 5. Juli 2001 (Az.: 4 O 2113/00)
abgewiesen worden ist, kann die Klägerin wegen der
Rechtskraftwirkung nach § 325 Abs. 1 ZPO einen übergeleiteten
Anspruch gegen die Insolvenzschuldnerin nicht geltend machen. Dies
stellt die Revision nicht in Frage. Dagegen ist rechtlich auch
nichts zu erinnern.
c) Hier ist nicht zu
entscheiden, ob die für die Arzthaftung anerkannte Umkehrung der
Beweislast bei grobem Behandlungsfehler bei dem
Gesamtschuldnerausgleich unter Entschädigern Platz greift. Unter
den besonderen Umständen des Streitfalls hat das Berufungsgericht
im Ergebnis mit Recht auch für den Ausgleichsanspruch nach § 426
Abs. 1 BGB die Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin für die
Schadensursächlichkeit eines groben Organisationsverschuldens der
Insolvenzschuldnerin verneint. Die vom Berufungsgericht offen
gelassene Frage, ob die Organisation des Bereitschaftsdienstes des
Anästhesisten durch die Insolvenzschuldnerin grob fehlerhaft
gewesen ist, bedarf deshalb keiner weiteren Klärung.
aa) Die
beweisrechtlichen Konsequenzen aus einem grob fehlerhaften
Behandlungsgeschehen folgen nicht - wie die Revision insoweit in Übereinstimmung
mit dem Berufungsgericht fälschlich meint - aus dem Gebot der
prozessrechtlichen Waffengleichheit (vgl. BVerfGE 52, 131, 156). Sie
knüpfen vielmehr daran an, dass die nachträgliche Aufklärbarkeit
des tatsächlichen Behandlungsgeschehens wegen des besonderen
Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die
Behandlung in einer Weise erschwert ist, dass der Arzt nach Treu und
Glauben - also aus Billigkeitsgründen - dem Patienten den vollen
Kausalitätsnachweis nicht zumuten kann. Die Beweislastumkehr soll
einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädigung
in Betracht kommenden Ursachen gerade durch den Fehler besonders
verbreitert oder verschoben worden ist (ständige Rechtsprechung so
etwa Senat, BGHZ 72, 132, 136; 132, 47, 52; 159, 48, 55; Urteile vom
7. Juni 1983 - VI ZR 284/81 - VersR 1983, 983; vom 28. Juni 1988 -
VI ZR 217/87 - VersR 1989, 80, 81; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR
205/93 - VersR 1995, 46, 47; vom 16. April 1996 - VI ZR 190/95 -
VersR 1996, 976, 979; und vom 11. Juni 1996 - VI ZR 172/95 - VersR
1996, 1148, 1150; Steffen in Festschrift für Brandner 1996 S. 327,
335 f.). Unter dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen
Beweislastrisikoverteilung kann ferner die Mitverursachung von
Unklarheiten in der Ursachenaufklärung durch den Patienten wegen
der damit verbundenen Erschwerung der Aufklärung des
Behandlungsgeschehens sogar die Beweislastumkehr wegen des groben
Behandlungsfehlers ausschließen. Voraussetzung ist, dass der
Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den
Heilungserfolg vereitelt und dadurch in gleicher Weise wie der grobe
Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf
des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl.
Senat, BGHZ 159, aaO; KG VersR 1991, 928 mit Nichtannahmebeschluss
des Senats vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90; OLG Braunschweig,
VersR 1998, 459 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 20. Januar
1998 - VI ZR 161/97). Bei der Frage der Beweislastumkehr im
Rechtsstreit über den Gesamtschuldnerausgleich sind im Verhältnis
zwischen mehreren Mitschädigern diese Gesichtspunkte in gleicher
Weise maßgebend.
bb) Nach diesen Grundsätzen
kann der Klägerin eine Beweislastumkehr nicht zugute kommen. Hätte
nämlich Dr. B. die für ihn gebotenen Maßnahmen durchgeführt, wäre
die Verzögerung der sectio durch die lange Anreise des Anästhesisten
nicht ursächlich geworden. Dr. B. war die Vereinbarung zwischen dem
Anästhesisten Dr. N. und der Insolvenzschuldnerin bekannt, ihn traf
vorderhand die persönliche Verantwortung für die Patientin N. A.,
die er in das Krankenhaus eingewiesen hatte. Er hätte bei seiner
Visite um 11.00 Uhr das CTG einsehen müssen, dessen Inhalt ihm
Veranlassung gegeben hätte, die Hebamme zu den näheren Umständen
zu befragen. Hierbei wäre ihm die fehlerhafte Verabreichung von
Isoptin, die geeignet war, einen eventuell bedenklichen Zustand des
Kindes zu verschleiern, mitgeteilt worden. Keinesfalls durfte Dr. B.
die Gebärende trotz erkennbarer schwerster Komplikationen sich
selbst überlassen. Da unstreitig die technischen Voraussetzungen für
eine Mikroblutuntersuchung der Schwangeren in der Klinik der
Streithelferin nicht gegeben waren, hätte die Geburt durch eine
Schnittentbindung sofort beendet werden müssen. Dass eine
Schnittentbindung zu diesem Zeitpunkt die hypoxische Schädigung des
Kindes selbst dann verhindert hätte, wenn die Zeit zwischen der
Entscheidung zur Entbindung bis zu deren Durchführung tatsächlich
64 Minuten gedauert hätte, wird auch von der Klägerin nicht in
Zweifel gezogen.
Im Rechtsstreit der
Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin hat das
Oberlandesgericht Braunschweig deshalb im Urteil vom 16. Januar 2003
(Az.: 1 U 70/02) einen für die Schädigung der H. A. ursächlichen
Behandlungsfehler des Dr. B. bejaht. Im Streitfall waren die Akten
des Rechtsstreits gegen Dr. B. Gegenstand der mündlichen
Verhandlung, wobei die Klägerin die der Verurteilung zugrunde
liegenden Tatsachen nicht in Frage gestellt hat. Der
Versicherungsnehmer der Klägerin hat mithin die Notsectio erst
aufgrund seines pflichtwidrigen Verhaltens erforderlich gemacht,
obwohl ihm bekannt war, dass Dr. N. eine längere Wegezeit benötigen
würde, um in das Krankenhaus zu kommen. Es handelte sich keineswegs
um einen plötzlich auftretenden, nicht kalkulierbaren Notfall,
vielmehr hat einen solchen Dr. B. durch seine Nachlässigkeit erst
herbeigeführt, so dass ihn der weit überwiegende
Verursachungsanteil an dem weiteren tragischen Verlauf der Geburt
trifft, dem gegenüber das Organisationsverschulden der
Insolvenzschuldnerin nicht mehr zum Tragen kommt. Eine rechtliche
Verpflichtung des Beklagten, sich am Ersatz des Schadens zu
beteiligen, besteht danach schon deshalb nicht, weil ein
Gesamtschuldverhältnis nicht gegeben ist.
III.
Damit erweist sich die
Revision der Klägerin als unbegründet und ist mit der Kostenfolge
aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Orientierungssatz
Kommt es bei einer
Entbindung infolge einer schuldhaft verzögerten Notsectio zu einer
massiven Sauerstoffunterversorgung, in deren Folge das Kind von
Geburt an schwerstgeistig und -körperlich behindert, blind und darüber
hinaus bettlägerig und im Wachkoma liegend, an ein Atemüberwachungsgerät
angeschlossen ist, so ist neben der Feststellung der – auf zukünftige
materielle und immaterielle Schäden bezogenen - Ersatzpflicht ein
Schmerzensgeld in Höhe von 600.000 Euro angemessen .
Fundstellen
VersR 2009,
1676-1677 (red. Leitsatz und Gründe)
Tenor
Die Parteien werden
darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 06.05.2009 –
Az.: 2 O 15/05 – durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Beklagte erhält
Gelegenheit zur Stellungnahme bis 04.09.2009 .
Gründe
Die Berufung der
Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht
auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche
Bedeutung; sie erfordert ferner keine Entscheidung des Senats im
Urteilsverfahren zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 3
ZPO).
Der Kläger nimmt die
Beklagte wegen eines (in zweiter Instanz auch in seiner Beurteilung
als grob nicht mehr streitigen) Behandlungsfehlers anlässlich
seiner Entbindung am 25.03.1993 auf materiellen und immateriellen
Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht hat der
Klage mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte habe die höchstens
tolerierbare E-E-Zeit von 20 Minuten überschritten und die nach der
Feststellung des steilflankigen Abfalls der Herzfrequenz aus vitaler
kindlicher Indikation zwingend erforderliche schnellstmögliche
Entbindung erst nach rund 30 Minuten eingeleitet; durch diese
speziell in einem Perinatalzentrum nicht akzeptable, aus (fach)-ärztlicher
Sicht nicht mehr nachvollziehbare und verständliche Verzögerung
sei es zu einer massiven Sauerstoffunterversorgung gekommen, in
deren Folge der Kläger von Geburt an schwerstgeistig und -körperlich
behindert sei. Neben der Feststellung der – auf zukünftige
materielle und immaterielle Schäden bezogenen - Ersatzpflicht hat
das Landgericht die Beklagte zur Zahlung des begehrten (bezifferten)
materiellen Schadensersatzes und – insoweit um 100.000,-- Euro über
die Mindestvorstellung der Klägerseite hinausgehend – zur Zahlung
eines Schmerzensgeldes von 600.000,--Euro verurteilt.
Nur gegen diese über
einen Betrag von 500.000,-- Euro hinausgehende Verurteilung richtet
sich die zulässige Berufung der Beklagten, die in der Sache aber
keine Aussicht auf Erfolg hat.
Ob dem Landgericht mit
der Erwägung, die Beklagte habe trotz ihrer seit September 2006
(nach der Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. K.), spätestens
aber seit November 2007 (nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen
Prof. Dr. Ki.) zweifelsfrei feststehenden Haftung eine Regulierung
weiterhin ungebührlich verweigert und verzögert, die mit der
Berufung gerügten Tatsachen- und Rechtsfehler unterlaufen ist, kann
offen bleiben. Die angegriffene Entscheidung beruht jedenfalls
hierauf nicht, wie es §§ 513, 546 ZPO für einen
erfolgreichen Berufungsangriff voraussetzen. Im Ergebnis gibt es
gegen die Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgelds
nichts zu erinnern.
Dem Kläger ist durch
den groben Behandlungsfehler bei seiner Geburt – wie es das
Landgericht anschaulich formuliert hat – "jede Möglichkeit
einer normalen körperlichen und geistigen Entwicklung genommen
worden". Er ist von Geburt an schwerstgeistig und – körperlich
behindert, ist beidseitig blind, bettlägerig und – heute im
Wachkoma liegend – an ein Atemüberwachungsgerät angeschlossen;
d.h. rund um die Uhr auf fremde Hilfe angewiesen. Bei einer so
massiven, gravierender kaum vorstellbaren schwersten Schädigung von
Geburt an, die mit dem weitgehenden Erlöschen sämtlicher geistigen
und körperlichen Fähigkeiten, ja mit der Zerstörung der Persönlichkeit
des Klägers einhergeht, kann der Senat die Wertung des Landgerichts
nur unterstreichen, dass die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes
nach einer "herausragenden" Entschädigung verlangt.
Allein die vorstehenden Gesichtspunkte rechtfertigen daher den vom
Landgericht mit Augenmaß zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag von
600.000,-- Euro.
Der Beklagten wird
nahegelegt, die ersichtlich unbegründete Berufung nicht zuletzt aus
Kostengründen innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist zurückzunehmen;
auf die aus GKG-KV 1222/§ 34 GKG folgende Reduzierung der
Gerichtskosten wird ausdrücklich hingewiesen.
Leitsatz
Hat der Versicherungsnehmer
dem Haftpflichtversicherer bereits Informationen zu Tatumständen
mitgeteilt und hat der Versicherer diese für ausreichend gehalten,
um sie einem Sachverständigen vorzugeben, so ist es nach der
Erstattung des Gutachtens Sache des Haftpflichtversicherers, zu
entscheiden und dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche ergänzenden
Informationen er mit welcher Genauigkeit noch erhalten will.
Einer pauschalen
Aufforderung, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen, muss der
Versicherungsnehmer nicht nachkommen .
Tenor
Auf die Berufungen des
Klägers und seiner Streithelferin wird das am 8. August 2008 verkündete
Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts
Wiesbaden (Az.: 7 O 61/08) abgeändert.
Es wird festgestellt,
dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Rahmen des bei
der Beklagten zur Versicherungsnummer … bestehenden
Versicherungsvertrages Haftpflichtversicherungsschutz wegen des
Versicherungsfalls vom 15.11.1988, der bei der Beklagten zur
Schadennummer … geführt wird, zu gewähren.
Die Beklagte hat die
Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der
Nebenintervention zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der bzw. die
Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115%
des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger ist
Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe. Im Jahre 1988 war er
Belegarzt an den Kliniken des ...-Kreises in Stadt1. Er hat bei der
Beklagten eine Berufshaftpflichtversicherung auf der Grundlage der
AHB genommen. Mit der Klage begehrt er die Feststellung, dass die
Beklagte ihm wegen eines Schadensfalls vom 15.11.1988
Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Am ...1988 wurde die
hochschwangere Frau A wegen eines Spontanblasensprungs in die Klinik
in Stadt1 aufgenommen. Der Kläger übernahm die Geburtsleitung. Bei
der Geburt kam es zu Komplikationen.
Das am ...1988 geborene
Kind X A erlitt schwere Schädigungen. X A und die Streithelferin
des Klägers als gesetzlicher Krankenversicherer X As nehmen den Kläger
und die bei der Entbindung hinzugezogene Hebamme in Verfahren vor
dem Landgericht Frankfurt a.M. auf Schadensersatz in Anspruch. Sie
machen Forderungen von 105.000 € und 68.081,44 € geltend.
Nachdem der Kläger der
Beklagten den Versicherungsfall angezeigt hatte, beauftragte die
Beklagte Herrn Rechtsanwalt Dr. RA1 mit ihrer Vertretung bei der
Bearbeitung des Schadensfalles.
Der Kläger ließ Herrn
Dr. RA1 eine Geburtsdokumentation, einen Bericht über den
Geburtsverlauf und einen Bericht der Hebamme zukommen. Zudem
beantwortete er Anfragen Dr. RA1 mit Schreiben vom 24.04., 12.05.
und 15.12.2006. Die Beklagte, vertreten durch Dr. RA1, holte bei
Prof. Dr. B ein geburtshilfliches Gutachten ein. In dem Gutachten
vom 25.04.2007 (im Anlagenband) führt Prof. Dr. B aus, dass
schwerwiegende Überwachungsmängel vorgelegen hätten. Der Kläger
habe bei dem Auftreten von Komplikationen nicht innerhalb von 10
Minuten den Kreißsaal erreichen können. Ein über die Patientin
informierter Vertreter sei nicht in der Klinik anwesend gewesen. Der
Hebamme sei ein gravierendes Fehlverhalten unterlaufen. Ohne diese Mängel
und Fehler hätte eine weitaus günstigere Prognose bestanden.
Dieses Gutachten erhielt der Kläger über seinen damaligen Bevollmächtigten
mit der Aufforderung zur Stellungnahme. In einem Telefonat mit
Rechtsanwalt Dr. RA2, einem Sozius Dr. RA1, vom 23.05.2007, mit
Schreiben Dr. RA1 vom 20.06.2007, 23.07.2007, 10.08.2007 und
03.09.2007 sowie mit Schreiben der Beklagten vom 22.08.2007 wurde
der Kläger jeweils pauschal aufgefordert, zu dem Gutachten Stellung
zu nehmen. Eine Konkretisierung der Punkte, zu denen eine
Stellungnahme erwünscht worden wäre, erfolgte nicht. In den
Schreiben vom 23.07.2007 und vom 22.08.2007 wurde der Kläger auch
darauf hingewiesen, dass das Unterlassen einer Stellungnahme den
Versicherungsschutz gefährden könne. Mit Schreiben vom 18.09.2007,
unterzeichnet „i.A.“ von Herrn Assessor C, versagte die Beklagte
Versicherungsschutz unter Berufung auf Leistungsfreiheit nach
§§ 5 Nr. 3 AHB, 6 Abs. 3 VVG.
Der Kläger hat die
Auffassung vertreten, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, der
pauschalen Aufforderung zu einer Stellungnahme nachzukommen. Die
Beklagte habe nicht hinreichend deutlich gemacht, zu welchem Punkt
sie eine Wissenserklärung des Klägers verlange; ein Werturteil
oder gar Gegengutachten habe der Kläger nicht abgeben müssen.
Im Termin vom
06.06.2008 hat die Bevollmächtigte der Streithelferin einen
Schriftsatz überreicht, in dem der Beitritt auf Seiten des Klägers
erklärt worden ist. Die Streithelferin hat behauptet, dass im Falle
einer Versagung von Versicherungsschutz die Insolvenz des Klägers
als ihres Schuldners drohe, und hat geltend gemacht, dass sich
daraus ein rechtliches Interesse i.S. von § 66 Abs. 1 ZPO
ergebe.
Der Kläger hat
beantragt,
festzustellen, dass die
Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Rahmen des bei der
Beklagten zur Versicherungsnummer … bestehenden
Versicherungsvertrages Haftpflichtversicherungsschutz wegen des
Versicherungsfalls vom 15.11.1988, der bei der Beklagten zur
Schadennummer … geführt wird, zu gewähren.
Die Streithelferin des
Klägers hat sich diesem Antrag angeschlossen.
Die Beklagte hat
beantragt, die Klage abzuweisen sowie über die Zulässigkeit und
Wirksamkeit der Nebenintervention zu entscheiden.
Sie hat die Auffassung
vertreten, dass sie konkrete Fragen nicht habe formulieren müssen.
Für den Kläger als Sachkundigen sei das Anliegen der Beklagten
klar gewesen. Er habe zunächst Behandlungsfehler in Abrede
gestellt. Der Gutachter sei zu einem völlig anderen Ergebnis
gelangt, so dass der Kläger sich habe darüber erklären sollen, ob
er an seiner Sichtweise festhalte. In einem nachgelassenen
Schriftsatz vom 09.06.2008 hat die Beklagte geltend gemacht, dass
die Nebenintervention unzulässig sei, weil die Streithelferin schon
nach ihrem eigenen bestrittenen – Vorbringen lediglich ein
wirtschaftliches Interesse am Obsiegen des Klägers habe.
Wegen des
erstinstanzlichen Streitstandes wird im Übrigen auf das
angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat den
Antrag, über die Zulässigkeit und Wirksamkeit der
Nebenintervention zu entscheiden, nicht ausdrücklich bescheiden
wollen, sondern wollte die Zulässigkeit der Nebenintervention
dahingestellt sein lassen. Es hat die Klage abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, dass der Kläger mit der Verweigerung einer
Stellungnahme zu dem Gutachten die Obliegenheit nach § 5 Nr. 3
AHB vorsätzlich verletzt habe.
Mit ihren Berufungen
verfolgen der Kläger und seine Streithelferin ihre ursprünglichen
Anträge weiter. Die Streithelferin macht geltend, dass der Kläger
nach der Anzeige des Versicherungsfalls nur verpflichtet gewesen
sei, Fragen der Beklagten nach Tatsachen, soweit zulässig, zu
beantworten. Die Aufforderung, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen,
habe indessen keine Frage nach Tatsachen dargestellt. Weiter
beanstandet sie, dass das Landgericht übergangen habe, dass den Kläger
kein schweres Verschulden i.S. der Relevanzrechtsprechung getroffen
habe. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte von ihm eine
Meinungsäußerung verlangt habe, deren Abgabe ihm jedoch nicht
oblegen habe. Auch er beanstandet, dass das Landgericht sich nicht
mit der Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs
auseinandergesetzt habe. Weiter stellt er darauf ab, dass sein
Einverständnis mit einer Regulierung durch die Beklagte im Hinblick
auf die Regulierungsvollmacht der Beklagten nach § 5 Nr. 7 AHB
unerheblich gewesen wäre.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die
Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Rahmen des bei der
Beklagten zur Versicherungsnummer … bestehenden
Versicherungsvertrages Haftpflichtversicherungsschutz wegen des
Versicherungsfalls vom 15.11.1988, der bei der Beklagten zur
Schadennummer … geführt wird, zu gewähren; hilfsweise, die
Revision zuzulassen.
Die Streithelferin des
Klägers beantragt,
unter Abänderung des
angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu
erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen;
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Sie hält die Berufung
der Streithelferin für unzulässig. Im Übrigen verteidigt die
Beklagte das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Auf Seiten 6 bis 8 der
Berufungserwiderung (Bl. 213 – 215 d.A.) führt sie exemplarisch
konkrete Aussagen an, mit denen der Kläger ihrer Auffassung nach
der Aufforderung, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen, hätte
nachkommen können.
Wegen des
Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird ergänzend auf die
Berufungsbegründung des Klägers vom 14.11.2008 (Bl. 166 – 174
d.A.), die Berufungsbegründung der Streithelferin des Klägers vom
11.11.2008 (Bl. 140 – 152 d.A.) sowie deren Schriftsatz vom
03.02.2009 (Bl. 229 – 235 d.A.), die Berufungserwiderung vom
12.01.2009 (Bl. 208 – 228 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom
23.04.2009 Bezug genommen.
II. Die Berufung der
Nebenintervenientin ist zulässig.
Die Zulässigkeit des
Beitritts ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf eine Rüge nach
§ 71 ZPO hin zu prüfen (BGHZ 165, 358 ff. Rn 10 in juris), so
dass der Nebenintervenient nach der Einreichung seines bestimmenden
Schriftsatzes im Verfahren verbleibt, so lange er nicht durch
Zwischenurteil aus dem Verfahren gewiesen wird (BGH a.a.O. Rn 11 f.
in juris). Die Streithelferin des Klägers ist vor dem Erlass des
angefochtenen Urteils nicht aus dem Verfahren gewiesen worden und
hat damit ihre Stellung als Nebenintervenientin behalten. Daher kann
sie nach § 67 ZPO Rechtsmittel gegen das Urteil, mit dem der
von ihr unterstützte Antrag des Klägers abgewiesen worden ist,
einlegen.
Einer Sachentscheidung
über dieses Rechtsmittel steht kein vorgreiflich zu bescheidender
Antrag nach § 71 Abs. 1 ZPO entgegen. Zwar war der Antrag der
Beklagten, über die Zulässigkeit und Wirksamkeit der
Nebenintervention zu entscheiden, nach dem Kontext des
Beklagtenvorbringens als Zurückweisungsantrag nach § 71 Abs.
1 ZPO zu behandeln. Doch hat das Landgericht diesen Antrag
konkludent beschieden, was grundsätzlich möglich ist (vgl. BGH JR
1964, 63).
Eine konkludente Zurückweisung
des Antrags ist darin zu sehen, dass das Landgericht die
Nebenintervenientin nicht ausdrücklich aus dem Verfahren gewiesen
und sie in das Rubrum des erstinstanzlichen Urteils aufgenommen hat.
Das dagegen statthafte Rechtsmittel hat die Beklagte nicht
eingelegt.
Die Berufungen haben in
der Sache Erfolg, weil der Kläger Obliegenheiten nach § 5 Nr.
3 AHB nicht verletzt hat. Die Aufforderung an den Kläger, zu dem
Gutachten Prof. Dr. B Stellung nehmen, überschritt teilweise den
Rahmen des nach § 5 Nr. 3 AHB Zulässigen und war im Übrigen
zu vage, um eine Auskunftsobliegenheit des Klägers zu begründen.
Soweit sie so
verstanden werden konnte und sollte, dass vom Kläger auch die
Abgabe von Werturteilen erwartet wurde, war die Aufforderung, zu dem
Gutachten Stellung zu nehmen, unzulässig. Nach § 5 Nr. 3 Satz
2 AHB hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer alle relevanten
Tatumstände mitzuteilen. Hierbei obliegt ihm auch die Beantwortung
von Fragen, welche der Versicherer an ihn richtet, soweit diese der
Informationsbeschaffung dienen. Fragen, welche nicht der reinen
Informationsbeschaffung dienen, sondern die letztlich auf die Abgabe
eines Werturteils gerichtet sind, muss der Versicherungsnehmer
hingegen nicht beantworten (OLG Frankfurt NVersZ 1999, 230 f. Rn 32
in juris). Insbesondere ist er nicht gehalten, zu den
Schlussfolgerungen eines Sachverständigen Stellung zu nehmen (OLG
Frankfurt, a.a.O., Rn 36 in juris). Ein derartiges Verlangen des
Versicherers überschreitet den Rahmen des § 5 Nr. 3 AHB, weil
kein Interesse des Versicherers an dem Erhalt eines Werturteils des
Versicherungsnehmers ersichtlich ist. Denn nach § 5 Nrn. 5 und
7 AHB ist es alleine Sache des Versicherers, ggfs. nach sachverständiger
Beratung zwischen Anspruchsabwehr und Schadensregulierung bzw.
Freistellung zu wählen.
Die Aufforderung an den
Kläger, zu dem Gutachten Prof. Dr. B Stellung zu nehmen, war bei
verständiger Würdigung in allererster Linie dahingehend
aufzufassen, dass von dem Kläger eine Auseinandersetzung mit den
fachlichen Urteilen des Sachverständigen erwartet wurde. Denn
nachdem der Kläger der Beklagten jene Informationen übermittelt
hatte, auf welchen Prof. Dr. B sein Gutachten im Tatsächlichen
aufbaute – vgl. Seite 2 des Gutachtens , lag es eher fern, dem
Verlangen der Beklagten den Wunsch nach einer ergänzenden
Mitteilung von Fakten zu entnehmen. Im Übrigen sollte der Kläger
die an ihn gerichtete Aufforderung auch so verstehen. Die Beklagte
hat im ersten Rechtszug vorgetragen, dass sie habe wissen wollen, ob
der Kläger an seiner Auffassung, keine ärztlichen Pflichten
verletzt zu haben, festhalte. Dies ist indessen eine Wertungsfrage.
Das vertiefende Vorbringen in der Berufungserwiderung verdeutlicht,
dass es der Beklagten zumindest auch – hierauf ankam. Unter den
exemplarisch angeführten fiktiven Erklärungen des Klägers, mit
denen sich die Beklagte ihrer Darlegung nach zufrieden gegeben hätte,
finden sich auch Werturteile wie: „(…) auch ich sehe einen
schweren Organisationsfehler“ oder: „Entgegen der Darstellung
von Prof. Dr. B ist eine Rückkehr innerhalb von 12 Minuten nicht
organisationsfehlerhaft“ (Seite 6 der Berufungserwiderung, Bl. 213
d.A.).
Die Beklagte macht
weiter geltend, dass die Aufforderung an den Kläger, zu dem
Gutachten Prof. Dr. B Stellung zu nehmen, jedenfalls auch so zu
verstehen gewesen sei, dass der Kläger sich zu den dem Gutachten
zugrunde gelegten Tatsachen habe äußern sollen, etwa mit Erklärungen
wie: „Entgegen der Einschätzung des Sachverständigen war ein
anderer Facharzt verfügbar“ oder: „Entgegen der Einschätzung
des Sachverständigen dauerte die Rückkehr zum Krankenhaus
lediglich 10 Minuten oder weniger“ (Seite 6 der
Berufungserwiderung, Bl. 213 d.A.). Es liegt nicht völlig fern,
auch dies dem Verlangen der Beklagten zu entnehmen. Allerdings hat
dann die an den Kläger gerichtete Aufforderung zur Stellungnahme
nicht erkennen lassen, zu welchen in dem Gutachten angesprochenen
Gesichtspunkten die Beklagte weitere Informationen erhalten wollte.
Sofern der
Versicherungsnehmer erst auf Verlangen des Versicherers Auskunft
erteilen muss, bestimmt es sich nach Art, Reichweite und Sinngehalt
der ihm vom Versicherer gestellten Fragen, in welchem Umfang er
Angaben machen muss (BGH NJW-RR 2006, 258 ff. Rn 16 in juris zu
§ 20 Nr. 1 d VGB 88). Dabei ist es Sache des Versicherers zu
entscheiden, was er mit welcher Genauigkeit beim Versicherungsnehmer
erfragt (BGH a.a.O. Rn 17). Zwar hat in der Haftpflichtversicherung
der Versicherungsnehmer die relevanten Tatumstände i.S. von
§ 5 Nr. 3 Satz 2 AHB dem Versicherer nicht erst auf Verlangen
mitzuteilen. Doch kann dann kein anderer Maßstab als bei einer
Obliegenheit, auf Verlangen des Versicherers Auskunft zu erteilen,
gelten, wenn der Versicherungsnehmer dem Haftpflichtversicherer
bereits Informationen zu Tatumständen mitgeteilt hat und der
Versicherer diese für ausreichend gehalten hat, um sie einem
Sachverständigen vorzugeben. Auch dann ist es nach der Erstattung
des Gutachtens Sache des Haftpflichtversicherers, zu entscheiden und
dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche ergänzenden
Informationen er mit welcher Genauigkeit noch erhalten will. Denn
der Versicherer darf die Aufgabe, zu beurteilen, ob und ggfs. welche
weiteren Informationen er zur Feststellung des Versicherungsfalles
und des Umfangs seiner Leistungspflicht noch benötigt, nicht auf
den Versicherungsnehmer abwälzen. Sofern die Beklagte gewünscht
haben sollte, dass der Kläger zu der Richtigkeit oder Genauigkeit
bestimmter von Prof. Dr. B zugrunde gelegter Informationen nochmals
Stellung nimmt, hätte sie dies klar formulieren müssen. Ihre
pauschale Aufforderung zur Stellungnahme genügte diesen
Anforderungen nicht.
Als unterlegene Partei
hat die Beklagte gemäß §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO
die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der
Nebenintervention zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die
Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen
nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Leitsatz
Der Krankenversicherer
des Patienten kann dessen Haftpflichtprozess gegen den Arzt nicht
als Nebenintervenient beitreten.
Fundstellen
VersR 2009,
994-995
Tenor
1. Die sofortige
Beschwerde der Nebenintervenientin gegen das Zwischenurteil der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 10. März 2009 wird zurückgewiesen.
2. Die
Nebenintervenientin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
3. Der Beschwerdewert
beträgt 1.000 Euro.
Gründe
Die
Nebenintervenientin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts,
wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen ein
Zwischenurteil, durch das sie aus dem Rechtsstreit gewiesen worden
ist.
Der Kläger nimmt den
beklagten Krankenhausträger und einen dort tätigen Arzt wegen
eines Geburtsschadens in Anspruch. Die Nebenintervenientin ist der
gesetzliche Krankenversicherer der Kindeseltern, bei denen der Kläger
mitversichert ist. Die Nebenintervenientin ist dem Kläger
beigetreten, weil sie wegen ihrer Aufwendungen für den Kläger bei
den Beklagten Rückgriff nehmen möchte.
Das Landgericht hat die
Nebenintervention für unzulässig erklärt und zur Begründung
ausgeführt, es fehle an einem rechtlichen Interesse für den
Beitritt.
Dagegen wendet sich die
sofortige Beschwerde ohne Erfolg.
Die Führung eines
Zivilprozesses ist ausschließlich Sache der Parteien. Andere
Personen haben grundsätzlich keinen Einfluss auf das Verfahren und
werden dementsprechend auch nicht von seinem Ergebnis berührt.
Wirkt sich die Entscheidung des Prozesses ausnahmsweise auf die
rechtliche Stellung eines Dritten aus, so ist es allerdings geboten,
ihm die Möglichkeit eines Einflusses auf das Verfahren zu gewähren.
Dem Dritten ist dann zwar keine Parteirolle zugewiesen; er kann sich
aber als Gehilfe einer Partei an dem Rechtsstreit beteiligen. Aus
diesem Grund kennt die ZPO die Nebenintervention (Streithilfe).
Dadurch kann sich ein Dritter an einem zwischen zwei anderen
Personen anhängigen Rechtsstreit beteiligen und eine Partei, an
deren Obsiegen er ein rechtliches Interesse hat, unterstützen. Der
Nebenintervenient ist nicht selbst Partei, auch nicht ihr Vertreter,
sondern lediglich ihr Gehilfe, der dabei jedoch im eigenen Namen
handelt.
Die Zulässigkeit einer
Nebenintervention hängt kraft Gesetzes immer davon ab, ob der
Dritte ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen
anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiegt (§ 66
Abs. 1 ZPO). Der Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne dieser
Vorschrift ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (Wieser, Das
rechtliche Interesse des Nebenintervenienten, 1965, S. 107). Gemeint
ist ein Interesse, das auf einem Rechtsverhältnis des
Nebenintervenienten zu den Parteien oder dem Gegenstand des
Rechtsstreits beruht, das durch die Entscheidung des Rechtsstreits,
ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung mitbetroffen ist (RGZ 83, 182,
183). Ein bloß wirtschaftliches oder tatsächliches
Interesse an der Entscheidung genügt nicht (RG aaO).
Das hier von der
Nebenintervenientin verfolgte Interesse kann nicht als rechtliches
i. S. v. § 66 ZPO angesehen werden. Die Frage, ob die
Entscheidung im vorliegenden Arzthaftungsprozess die Rechtsposition
der Nebenintervenientin in irgendeiner Weise berührt oder
beeinflusst, ist zu verneinen. § 68 ZPO
verdeutlicht, dass die Nebenintervention nur im Verhältnis zwischen
dem Nebenintervenienten und der unterstützten Partei
eine Wirkung entfaltet (vgl. BGHZ 92, 277 und BGH NJW 1993, 123
unter II. 1. b. aa. der Entscheidungsgründe). Diese Wirkung besteht
darin, dass in einem nachfolgenden Rechtsstreit zwischen der unterstützten
Partei und dem Nebenintervenienten letzterer mit bestimmten
Einwendungen nicht gehört werden kann.
Im Übrigen erzeugt die
Nebenintervention keine Wirkung, insbesondere ist sie im Verhältnis
zum Gegner der unterstützten Partei ohne jede Bedeutung. Vor diesem
Hintergrund kann ein Interventionsgrund nicht darin gesehen werden,
dass die Nebenintervenientin hier geltend macht, die Unterstützung
des Klägers erleichtere ihr den später beabsichtigten
Regressprozess gegen die Beklagten. Daraus ergibt sich nur ein
rechtliches Interesse am eigenen Obsiegen der Nebenintervenientin
als Klägerin in einem später denkbaren Prozess gegen die
Beklagten, nicht jedoch ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Klägers
des vorliegenden Rechtsstreits (vgl. OLG München in VersR 1976,
72). Die Nebenintervenientin muss dem Kläger alle von einem
Sozialversicherungsträger geschuldeten Krankenbehandlungskosten
ungeachtet der Frage ersetzen, ob der Kläger im vorliegenden
Rechtsstreit obsiegt oder unterliegt. Obsiegt er, kann das nur
Schadenspositionen betreffen, die dem Kläger originär zustanden
und verblieben sind, weil er hinsichtlich sämtlicher nach § 116
SGB X übergegangener Ansprüche nicht mehr sachbefugt ist.
Unterliegt der Kläger, weil das Landgericht eine Haftung bereits
dem Grunde nach verneint, berührt auch das die Rechtsposition der
Klägerin nicht. Das im vorliegenden Rechtsstreit ergehende Urteil
entfaltet Rechtskraftwirkungen ausschließlich im Verhältnis
zwischen den Prozessparteien, nicht jedoch im Verhältnis zwischen
der Nebenintervenientin und den Beklagten. Das verdeutlicht, dass
hier allenfalls von einem tatsächlichen Interesse der
Nebenintervenientin am Obsiegen des Klägers gesprochen werden kann.
Rechtlich ist jede denkbare Entscheidung für die Position der
Nebenintervenientin ohne Bedeutung.
Die weiter von der
sofortigen Beschwerde angeführten Sachgründe (überlegene
Erkenntnisse der Krankenkasse auf medizinischem Sektor;
unzureichende Unterrichtung über den Prozessverlauf etc.) sind
ebenfalls nicht geeignet, das vom Gesetz geforderte rechtliche
Interesse darzutun.
Auch der Hinweis auf
die durch §§ 485, 411 a ZPO eröffneten Möglichkeiten
frühzeitiger, zielgerichteter und dauerhaft bindender Sachaufklärung
ist nicht stichhaltig. Für den Senat steht außer Zweifel, dass die
Nebenintervenientin bereits Kosten erstattet hat, die auf das
behauptete ärztliche Versäumnis zurückzuführen sind. Insoweit
ist es zu einem Anspruchsübergang nach § 116 SGB X gekommen.
Wenn die Beschwerdeführerin die alsbaldige klageweise Durchsetzung
dieser Ansprüche scheut, kann sie den daraus sich ergebenden
prozessualen und sonstigen Nachteilen nicht durch Flucht in eine
Nebenintervention entgehen.
Die formalen Rügen der
Nebenintervenientin hat der Senat geprüft; sie sind nicht
stichhaltig. Die Beklagten hatten ausdrücklich beantragt, die
Nebenintervenientin aus dem Rechtsstreit zu weisen. Dabei handelte
es sich nicht um einen Sachantrag. Die Absicht, den gestellten
Prozessantrag fallen zu lassen, kann in das weitere Prozessverhalten
der Beklagten nicht hineingedeutet werden. Deren Schriftsatz vom 31.
März 2009 belegt, dass sie an ihrem Prozessantrag festhalten.
Das Landgericht hat
nach alledem richtig entschieden. Die sofortige Beschwerde war mit
der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Angesichts der
dargestellten Bedeutungslosigkeit der beabsichtigten
Nebenintervention hat der Senat den Gegenstandswert des
Zwischenstreits auf lediglich 1.000 Euro bemessen.
Orientierungssatz
1. Der in Rufbereitschaft
wartende gynäkologische Belegarzt ist erst ab dem Zeitpunkt, ab dem
er die Verantwortung als Geburtshelfer übernimmt, für die
Entwicklung des Geburtsverlaufs verantwortlich. Ein bloßer
telefonischer Rat an die geburtsleitende Hebamme (hier: sie solle
wegen der wiederkehrenden Dezelerationen in der kindlichen
Herzfrequenz ein engmaschiges CTG erstellen), stellt noch keine Übernahme
der Verantwortung dar .
2. Die Überschreitung des
in den Leitlinien der geburtshilflichen Fachgesellschaften als
Grenzwert vorgegebenen Zeitraums von 20 Minuten zwischen der
notwendigen Entschließung zur Sectio und der Entbindung (hier: um 8 Minuten)
erlaubt nicht den Schluss darauf, dass es zu einer nach den Umständen
nicht mehr vertretbaren Verzögerung und damit zu einer
Pflichtverletzung gekommen ist, da dieses Intervall bei einer sehr
erheblichen Zahl von Kaiserschnitten nicht erreicht wird und deshalb
nicht als unumstößlicher, allseits anwendbarer Standard gelten
kann .
3. Werden die Geburtshelfer
als Beleghebamme und Belegarzt eigenständig tätig, muss sich das
Krankenhaus deren Versäumnisse nicht zurechnen lassen. Das gilt
auch dann, wenn die Eltern des Klägers irrig meinen, deren
Leistungen würden vom Krankenhaus geschuldet .
4. Hat die Gebärende regelmäßige
Wehen in einem Abstand von zwei Minuten, ist die Verabreichung eines
Medikaments zur Wehenstimulation (hier: das Nasenspray Syntocinon)
absolut kontraindiziert, zumal bei zuvor auffälligem fetalem
Herzfrequenzmuster . Die Wertung dieser Vorgehensweise als grober
Behandlungsfehler wird nicht dadurch infrage gestellt, dass der
medizinische Sachverständige die Verabreichung des Medikaments
durch einen Arzt lediglich als „grenzwertig“ einstuft. Anders
als die Hebamme kann der Arzt einer Gefahrensituation, die sich aus
der Anwendung des Medikaments ergibt, gegebenenfalls operativ mit
einer Schnittentbindung begegnen .
VersR 2010,
356-358
Tenor
Die Berufungen des Klägers
und der Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des
Landgerichts Koblenz vom 4. Juni 2008 werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen
Kosten des Rechtsmittelverfahrens fallen dem Kläger zu 2/3 und der
Beklagten zu 2) zu 1/3 zur Last. Von den außergerichtlichen Kosten
des Klägers trägt die Beklagte zu 2) 1/3, die verbleibenden 2/3
dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1)
und zu 3) werden dem Kläger auferlegt. Die Beklagte zu 2) hat
selbst für ihre außergerichtlichen Kosten aufzukommen.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die Beklagte zu 2) kann die Zwangsvollstreckung des
Klägers und dieser die der Beklagten zu 1) und zu 3) gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die andere Seite
Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht im
vorliegenden Rechtsstreit gegen die drei Beklagten
Schadensersatzforderungen geltend. Er beansprucht eine materielle
Ersatzleistung von 175.365,10 Euro, ein Schmerzensgeldkapital von
wenigstens 500.000 Euro und eine Schmerzensgeldrente von mindestens
500 Euro im Monat. Darüber hinaus erstrebt er die Feststellung
einer weitergehenden Haftung.
Die Inanspruchnahme knüpft
an eine schwere zerebrale Schädigung an, mit der der Kläger am 19.
März 2004 im Krankenhaus der Beklagten zu 3) geboren wurde. Die
Geburtsleitung lag in den Händen des Beklagten zu 1), der als gynäkologischer
Belegarzt tätig war. Im Vorfeld war die Mutter des Klägers von der
Beklagten zu 2) als Beleghebamme betreut worden.
Sie war am 19. März
2004 um 0.30 Uhr im Krankenhaus der Beklagten zu 3) eingetroffen. Um
2.00 Uhr informierte die Beklagte zu 2) den noch ortsabwesenden
Beklagten zu 1) über die wiederkehrenden Dezelerationen in der
kindlichen Herzfrequenz, worauf dieser ein engmaschisches CTG
anordnete. Sie rief ihn dann um 4.30 Uhr herbei, nachdem sich die
Herztöne mittlerweile verschlechtert hatten. Dabei wies sie zusätzlich
auf den Verdacht eines Missverhältnisses zwischen dem Kopf des Klägers
und dem Beckenausgang hin, das einen Austritt hindere. Eine knappe
Stunde zuvor hatte sich der Muttermund geöffnet und die Blase war
unter Erguss von klarem Fruchtwasser geplatzt.
Ehe der Beklagte zu 1)
um 4.45 Uhr erschien, verabreichte die Beklagte zu 2) der
Kindsmutter das Nasenspray Syntocinon, um die Wehentätigkeit zu fördern.
Der Beklagte zu 1) teilte die ihm vermittelte Situationseinschätzung
und entschloss sich zu einer Sectio, deren Notwendigkeit durch eine
wenig später auftretende Bradykardie bestätigt wurde. Das
Operationsteam war um 5.00 Uhr vor Ort. Die Mutter des Klägers
wurde um 5.08 Uhr in den Operationssaal eingeschleust und um 5.10
narkotisiert. Um 5.18 Uhr wurde mit dem Eingriff begonnen und der Kläger
um 5.23 Uhr entwickelt. Er war ohne Herzschlag und Atmung. Man
registrierte einen Apgar von 0-1-3 und hielt einen venösen
Nabelschnur-pH-Wert von 7,28 fest.
Der Kläger sieht die
Ursache seiner Schädigung in einem der Geburt kurzfristig
vorangegangenen hypoxischen Geschehen, das die Beklagten zu
verantworten hätten. Mangels einer Aufnahmeuntersuchung im
Krankenhaus und nachfolgender Blutanalysen sowie in unangemessener
Vernachlässigung der Pulsdezelerationen sei die Schnittentbindung
viel zu spät angegangen worden. Der Beklagte zu 1) habe früher vor
Ort sein und die Entschließung zur Sectio schneller umgesetzt
werden müssen. Schadensträchtig sei auch die Gabe von Syntocinon
gewesen.
Das Landgericht hat
einen gynäkologischen und einen neuropädiatrischen Sachverständigen
befragt und sodann die Beklagte zu 2) vom Grundsatz her zum
Schadensersatz verurteilt. Die gegen die Beklagten zu 1) und zu 3)
gerichtete Klage hat es abgewiesen. Es hat der Beklagten zu 2) ein
grob fehlerhaftes Verhalten zur Last gelegt, indem sie der Mutter
des Klägers Syntocinon verabreicht habe. Da dies nicht ungeeignet
gewesen sei, den streitigen Schaden herbeizuführen, habe sie dafür
einzustehen. Demgegenüber sei der Beklagte zu 1) insgesamt nicht
regelwidrig verfahren. Den Pflichtverstoß der Beklagten zu 2)
brauche er sich nicht zurechnen zu lassen. Die Beklagte zu 3) hafte
nicht, wie organisatorische Versäumnisse auf ihrer Seite nicht zu
ersehen seien.
Diese Entscheidung, auf
die zur näheren Sachverhaltsdarstellung ebenso wie auf die
Gerichtsakten im Übrigen Bezug zu nehmen ist, greifen der Kläger
und die Beklagte zu 2) mit der Berufung an. Der Kläger verfolgt
sein erstinstanzliches Klageziel mit Blickrichtung auf die Beklagten
zu 1) und zu 3) weiter. Er erneuert seine gegen sie gerichteten Vorwürfe
und betont dabei, dass sie sich das vom Landgericht festgestellte
Fehlverhalten der Beklagten zu 2) zurechnen lassen müssten. Die
Beklagte zu 2) erstrebt die Abweisung des gegen sie gerichteten
Klageverlangens. Sie tritt der Wertung des Landgerichts entgegen,
sie habe sich grob fehlerhaft verhalten und dadurch eine potentielle
Schadensursache gesetzt. Die Beklagten zu 1) und zu 3) betonen,
ihrer individuellen Verantwortung gerecht geworden zu sein. Für
etwaige Fehler, die anderweit unterlaufen seien, bräuchten sie
nicht einzustehen.
II. Die Rechtsmittel
sind insgesamt unbegründet. Es verbleibt bei der angefochtenen
erstinstanzlichen Entscheidung.
1. Das Landgericht hat
zutreffend eine Haftung der Beklagten zu 1) und zu 3) verneint.
a) Der Beklagte zu 1)
kann lediglich für die Entwicklung verantwortlich gemacht werden,
die sich ergab, nachdem er am 19. März 2004 um 4.30 Uhr von der
Beklagten zu 2) in das Krankenhaus der Beklagten zu 3) gerufen
worden war und dann vor Ort die Verantwortung als Geburtshelfer übernahm
(BGHZ 129, 6, 11). Eine Verpflichtung dazu, ärztlich tätig zu
werden, hatte er vorher nicht übernommen. Als er der Beklagten zu
2) nachts um 2.00 Uhr telefonisch mitteilte, sie solle ein
engmaschiges CTG erstellen, hielt er sich noch als bloßer Ratgeber
im Hintergrund. Deshalb könnte ihm in diesem Zusammenhang
allenfalls angelastet werden, dass er seinerzeit eine unsachgemäße
Anleitung gab. Das ist jedoch weder behauptet noch sonst
ersichtlich.
Von seinem Eintreffen
im Krankenhaus an verhielt sich der Beklagte zu 1)
situationsangemessen. Freilich musste er von nun an nicht nur für
eigene Unzulänglichkeiten, sondern auch für Fehler der Beklagten
zu 2) und anderer Hilfspersonen einstehen, deren er sich in der
Folge bediente, um die Geburt herbeizuführen (BGHZ 129, 6,
11 f.). Sein
neuerlicher Einwand, er sei nicht als Belegarzt, sondern als
angestellter Krankenhausarzt tätig geworden, ist unbeachtlich (§§ 529
Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO). Er widerspricht dem, was erstinstanzlich
dargestellt und demgemäß im Tatbestand des landgerichtlichen
Urteils festgehalten worden ist. Versäumnisse Dritter, die dem
Beklagten zu 1) zugerechnet werden könnten, sind jedoch ebenso
wenig zu ersehen wie eigene Fehler.
Der gynäkologische
Sachverständige Prof. Dr. B... hat die Primärversorgung durch den
Beklagten zu 1), die um 4.45 Uhr einsetzte, als adäquat bezeichnet.
So hat er in seinem Gutachten vom 8. Mai 2006 bemerkt: "Der
Beklagte zu 1) hat um 4.45 Uhr eine vaginale Untersuchung durchgeführt
und hierauf die Indikation zur Durchführung eines Kaiserschnittes
gestellt. Die zuvor beobachteten CTG-Veränderungen – so auch die
gegen 4.43 Uhr – boten keinen zwingenden Anlass, das
geburtshilfliche Management von der Indikationsstellung zu einer
alsbaldigen Sectio auf eine Not-Sectio umzustellen."
Diese Einschätzung hat
Prof. Dr. B... im Rahmen seiner Anhörung vom 14. Mai 2008 bestätigt.
Dringender Handlungsbedarf bestand dann freilich, als um 4.48 Uhr
eine Bradykardie auftrat. Dem wurde indessen richtig durch die Gabe
von Medikamenten begegnet. Prof. Dr. B... hat dazu unter dem 8. Mai
2006 mitgeteilt: "Es war eine aus fachlichen Überlegungen
richtige Maßnahme des betreuenden geburtshilflichen Teams, bei der
eingetretenen massiven kindlichen Bradykardie das wehenhemmende
Medikament Partusisten in Form eines Bolus einzusetzen. Dieses ist
eine fachlich anerkannte Maßnahme, die auch als intrauterine
Reanimation bezeichnet wird."
Als sich anschließend
die kindliche Herzfrequenz nicht besserte, war die Indikation zu
einer Not-Sectio gegeben. Diese Lage stellte sich nach Prof. Dr.
B... "ab etwa 4.55 Uhr" (Gutachten vom 8. Mai 2006, grundsätzlich
bestätigt bei der Anhörung vom 14. Mai 2008) ein. Jetzt musste
schnell gehandelt werden. Der Beklagte zu 1) rief das Operationsteam
unter Einschluss des Anästhesisten herbei. Die Kindsmutter wurde in
den Operationssaal verbracht, wo es schließlich um 5.23 Uhr zur
Entbindung kam. Das bedeutet eine Spanne von 28 Minuten
zwischen der notwendigen Entschließung zur Sectio und der
Entwicklung (E-E-Zeit).
Es steht außer Frage,
dass dieser Zeitraum jenseits der 20 Minuten lag, die die Leitlinien
der geburtshilflichen Fachgesellschaften als Grenzwert vorgeben und
die auch in der allgemeinen Praxis weithin eingehalten werden kann.
Das erlaubt aber nicht den Schluss darauf, dass es im vorliegenden
Fall zu einer nach den Umständen nicht mehr vertretbaren Verzögerung
und damit zu einer Pflichtverletzung gekommen wäre. Prof. Dr. B...
hatte dazu bereits unter dem 8. Mai 2006 ausgeführt, das Intervall
von 20 Minuten werde bei einer sehr erheblichen Zahl von
Kaiserschnitten besonders in Belegkliniken oder kleineren
Chefarzt-Kliniken nicht erreicht und könne deshalb nicht als unumstößlicher,
allseits anwendbarer Standard gelten. Anlässlich des Anhörungstermins
vom 14. Mai 2008 hat er dann ergänzt:
"Für das Jahr
2004 in dem Bereich 'Notfallsectio' kann ich sagen, dass hier 7.333
Fälle erfasst sind und in 89,73 % aller Fälle die E-E-Zeit von
unter 20 Minuten eingehalten wurde. Die E-E-Zeit hängt aber auch
von der Größe des Krankenhauses. vom Zuschnitt und auch davon ab,
ob es eine Belegabteilung hat oder nicht. Man kann auf jeden Fall
sagen, dass nach dieser Studie von 10 % der Krankenhäuser diese
E-E-Zeit nicht eingehalten werden konnte. Es gibt sogar Kliniken, wo
es bei 38 % der Fälle zu einer Überschreitung kam. … Diese
E-E-Zeit von unter 20 Minuten ist im fachlichen Standard als Grenze
angesetzt worden, was aber übertrieben ist. Wir müssten hier nicht
diskutieren, wenn wir eine E-E-Zeit von über 30 Minuten, 40 oder 50
Minuten hätten. Ich kann hier sagen, dass zwar die E-E-Zeit relativ
lange ist, aber noch nicht unvertretbar lange ist."
Vor diesem Hintergrund
gibt es keine tragfähige Grundlage für die Annahme eines
rechtserheblichen Versäumnisses, das dem Beklagten zu 1) anzulasten
wäre. Selbst wenn man die Dinge anders sähe und eine unvertretbare
Verzögerung im Geburtsablauf annähme, ließe sich eine
Schadensverantwortlichkeit des Beklagten zu 1) nicht bejahen, weil
der Ursachenzusammenhang nicht gesichert wäre. Prof. Dr. B... hat
die Frage danach, ob die Schädigung des Klägers auf eine
perinatale Hypoxie zurückzuführen ist, die bei einer rascheren
Sectio vermeidbar gewesen wäre, offen gelassen. Diese Frage konnte
auch der Neuropädiater Dr. K... nicht verlässlich beantworten. Er
hat zwar auf Indizien für ein hypoxisches Moment hingewiesen
(Gutachten vom 28. März 2007), dabei aber erläutert, dass dieses
Moment auch deutlich präpartal angesiedelt gewesen sein könne
(Gutachten vom 23. Oktober 2007). Klarheit hat er insoweit ebenfalls
nicht bei seiner Anhörung vom 28. November 2007 herzustellen
vermocht. Die Ungewissheit im Bereich der Schadensursächlichkeit würde
sich am Ende zu Ungunsten des Klägers auswirken. Anders wäre es
nur, wenn man einen groben ärztlichen Fehler des Beklagten zu 1)
bejahen könnte. Davon kann jedoch im Hinblick auf die Ausführung
Prof. Dr. B...s keine Rede sein, der bei seiner Anhörung vom 14.
Mai 2008 einen "eklatanten Verstoß" klar verneint hat.
b) Eine Haftung der
Beklagten zu 3) scheidet ebenfalls aus. Sie könnte im vorliegenden
Fall überhaupt nur an organisatorischen Mängeln anknüpfen.
Darauf, ob der Beklagten zu 2) als der zunächst verantwortlichen
Hebamme und, wie der Kläger meint, später dem Beklagten zu 1) oder
dessen Hilfspersonen geburtshilfliche Fehler unterlaufen sind, kommt
es nicht an. Die Mutter des Klägers hatte nämlich keinen totalen
Krankenhaus-Vertrag geschlossen, der die gesamte pflegerische und ärztliche
Versorgung in die Hände der Beklagten zu 3) legte. Vielmehr wurden
ausweislich der vorliegenden Vertragsurkunde und den darin in Bezug
genommenen Allgemeinen Bedingungen (dort § 3 Abs. 3 b) die
Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 1) als Beleghebamme und Belegarzt
eigenständig tätig.
Vor diesem Hintergrund
ist die neuerliche, im Verhältnis zur Beklagten zu 3) aufgestellte
Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 1) habe im Rahmen eines
Dienstverhältnisses abhängig für das Krankenhaus gehandelt,
sachlich nicht tragfähig. Sie ist im Übrigen bereits prozessual
unbeachtlich (§§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO), weil
sie beim Landgericht nicht vorgebracht wurde und auch den
tatsächlichen Feststellungen in dessen Urteil zuwider läuft.
Deshalb braucht sich
die Beklagte zu 3) das Verhalten der Beklagten zu 1) und zu 2) nicht
zurechnen zu lassen (BGHZ 129, 6, 13 ff.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2005,
107), Das gilt auch dann, wenn die Eltern des Klägers, wie
behauptet wird, irrig meinten, die jeweiligen Leistungen würden von
der Beklagten zu 3) geschuldet (BGHZ 129, 6, 15).
Die Beklagte zu 3)
hatte allein dafür Sorge zu tragen, dass die zu einer Entbindung
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren (BGHZ 129, 6, 16).
Dieser Verpflichtung genügte sie jedoch, indem sie die Anwesenheit
der Beklagten zu 2) als Beleghebamme sowie die Abrufbarkeit des
Beklagten zu 1) und eines Operationsteams sicherstellte. Wie dies im
Einzelnen geschah, ist ohne Belang. Zur jeweiligen persönlichen
Qualifikation und Einsatzbereitschaft hat die Beklagte zu 3) näher
vorgetragen, ohne dass dies vom Kläger entkräftet worden wäre. Mängel
in der sachlichen Ausstattung, deren Fehlen gegebenenfalls von der
Beklagten zu 3) zu beweisen wäre (BGH VersR 1991, 310, 311; BGH NJW
1994, 15), sind nicht gerügt. Der Sachverständige Prof. Dr. B...
hat unter dem 8. Mai 2006 mitgeteilt, dass die vorliegenden
CTG-Aufzeichnungen technisch einwandfrei und Geräte zur
Blutgasanalyse und Bestimmung des pH-Werts aus der Nabelschnur
vorhanden gewesen seien. Von daher lassen sich Organisationsfehler,
die eine Einstandspflicht der Beklagten zu 3) nach sich ziehen könnten,
nicht erkennen.
2. Das erstinstanzliche
Urteil hat ebenfalls insoweit Bestand, als es die Beklagte zu 2) für
die Schädigung des Klägers haftbar gemacht hat. Die
Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) ergibt sich jedenfalls
daraus, dass sie der Mutter des Klägers am 19. März 2004 um 4.30
Uhr das Nasenspray Syntocinon verabreichte.
Deshalb kann
dahinstehen, ob ihr zudem angelastet werden muss, nach der stationären
Aufnahme der Mutter des Klägers keine Sonographie veranlasst zu
haben, um die kindlichen Proportionen festzustellen, später keine
Fetalblutanalysen in Auftrag gegeben und schließlich den Beklagten
zu 1) nicht frühzeitig genug herbeigerufen zu haben. Damit bedarf
auch der Parteistreit darüber, inwieweit diese Unterlassungen
schadensträchtig waren, keiner Entscheidung.
Der Sachverständige
Prof. Dr. B... hat von vornherein keinen Zweifel daran gelassen,
dass die Gabe des wehenfördernden Mittels Syntocinon an die
Kindsmutter, zu der sich die Beklagte zu 2) entschloss, verfehlt
war. Im Gutachten vom 8. Mai 2006 heißt es dazu: "Die Mutter
des Klägers hatte ausweislich der cardiotokographischen
Registrierung um 4.30 Uhr regelmäßige Wehen in einem Abstand von
zwei Minuten. Die Notwendigkeit, in dieser Situation – zumal bei
zuvor auffälligem fetalem Herzfrequenzmuster – zusätzliche
Wehenmittel zu geben, ist fachlich nicht nachvollziehbar."
Bei der Anhörung vom
14. Mai 2008 hat Prof. Dr. B... geäußert: "Das Medikament war
auf jeden Fall kontraindiziert … . Ich vermute, dass die
Applikationsform dieses Mittels noch nicht hinreichend geklärt ist,
so dass hier seitens des Herstellers dieses Medikament nicht unter
der Geburt eingesetzt werden soll. … Das Medikament löst entweder
Wehen aus oder verstärkt, falls Wehen vorhanden sind, in
unkalkulierbarer Weise die Wehentätigkeit der Gebärenden."
Die Verabreichung von
Syntocinon widersprach, wie Prof. Dr. B... des Weiteren bemerkt hat,
eindeutig den Herstellervorgaben. Darin ist niedergelegt, dass das
Mittel, das gegen Laktationsstörungen und zur Mastitisprophylaxe
hilfreich sei, in der Schwangerschaft nicht angewendet und
insbesondere nicht zur Wehenstimmulation eingesetzt werden solle.
Vor diesem Hintergrund war die Verfahrensweise der Beklagten zu 2)
grob fehlerhaft. Das gilt jedenfalls deshalb, weil eine
entsprechende ärztliche Anweisung nicht ersichtlich ist. Sowohl der
Kläger als auch der Beklagte zu 1) für seine Person haben sie
verneint, und für das Gegenteil hat die Beklagte zu 2) keine
substantiellen Vortrag gemacht.
Die Wertung, dass ein
grober Behandlungsfehler vorliegt, stimmt mit der Einschätzung überein,
die Prof. Dr. B... sowohl in seinem Gutachten vom 8. Mai 2006 als
auch bei seiner Anhörung vom 14. Mai 2008 vorgenommen hat. Sie wird
nicht dadurch in Frage gestellt, dass Prof. Dr. B... – nach dem
Vorbringen der Beklagten zu 2) – einschränkend geäußert haben
soll, dass die Verabreichung von Syntocinon durch einen Arzt
lediglich "grenzwertig" gewesen wäre. Denn ein anwesender
Arzt hätte Gefahrensituationen, die sich aus der Anwendung von
Syntocinon ergaben, gegebenenfalls operativ mit einer Sectio
begegnen können. Dazu war die Beklagte zu 2) nicht imstande.
Deshalb beschwor sie, solange keine unmittelbare ärztliche Präsenz
gewährleistet war, ein unkalkulierbares Risiko herauf.
Die Beklagte zu 2)
wendet vergeblich ein, dass die Gabe von Syntocinon keine ungünstigen
Auswirkungen gehabt habe. Allerdings steht eine Schadensursächlichkeit
nicht fest. Sie lässt sich aber umgekehrt auch nicht ausschließen.
Der Sachverständige Dr. K... hat dazu im Termin vom 28. November
2007 erklärt: "Bei einem solchen Spray wird Druck auf das Kind
und auf die Nabelschnur ausgeübt. Es kommt dann in der Regel auch
zu einem leichten Abfall der Herzfrequenz. Das ist dann üblich. Ob
hier die Gabe des Nasensprays dazu geführt hat, dass es zu dieser
Sauerstoffunterversorgung des Kindes kam, kann ich weder ausschließen,
noch kann ich es bestätigen. Ich weiß es nicht. Dieses Spray hat
eine sofortige Wirkung. Es handelt sich um eine Gabe von Hormonen,
die sowieso im Mutterkörper vorhanden sind und die Geburt
vorantreiben. Zeitlich passt die Gabe des Sprays auch. Es ist aber
reine Spekulation, jetzt zu sagen, die Gabe des Sprays mit
dem Ablauf der Notsectio und den Feststellungen zum Zustand des
Kindes unmittelbar nach der Geburt hängt mit dem Spray zusammen
oder nicht."
Letztlich hat Dr. K...
an eine geburtshilfliche Stellungnahme verwiesen. Als der insoweit
zuständige Sachverständige Prof. Dr. B... zunächst in seinem
Gutachten vom 8. Mai 2006 bemerkt: "Die Frage, ob die
Verabreichung eines Syntocinon-Sprays im hier streitgegenständlichen
Fall eine Wirkung gehabt hat oder nicht, lässt sich im Nachhinein
aus den Unterlagen nicht mit hinreichender Sicherheit
feststellen." Später hat er am 14. Mai 2008 mitgeteilt:
"Ich kann die Frage, ob dieses Mittel geeignet ist, Beeinträchtigungen
bei dem zu Gebärenden hervorzurufen, grundsätzlich mit 'Ja'
beantworten… . Man verlangt jetzt von mir eine Erklärung zu einer
Applikation, die vorliegend verboten ist und die wohl auch
pharmakologisch noch nicht richtig geklärt ist. … Die Frage, was
mit diesen Hüben bewirkt wurde und welche Auswirkungen es für das
zu gebärende Kind hatte, kann ich nicht beantworten, bezogen auf
den konkreten Fall. Aufgrund meines Wissens wird man die Frage,
welche Auswirkungen die Gabe von Syntocinon im vorliegenden Fall auf
die Mutter hatte und welche Auswirkungen dann diese Gabe möglicherweise
auf den Säugling hatte, nicht beantworten können."
Damit ist eine
Situation gegeben, in der die Verabreichung des Nasensprays
Syntocinon durch die Beklagte zu 2) möglicherweise zu Beeinträchtigungen
geführt hat. Dabei kann es sich ohne weiteres um die streitige Schädigung
handeln, die nach den Erkenntnissen von Prof. Dr. B... und Dr. K...
zwar nicht zwingend perinatal entstanden ist, deren Entstehen in der
unmittelbaren vorgeburtlichen Phase sich aber auch nicht ausschließen
lässt. Da der Beklagten zu 2) ein grober Fehler unterlaufen ist,
wirkt sich die vorhandene Ungewissheit über die Ursächlichkeit zu
ihren Ungunsten aus; anders wäre es nur, wenn der
Kausalzusammenhang äußerst unwahrscheinlich wäre (BGH NJW 2004,
2011, 2012). Das haben jedoch weder Prof. Dr. B... noch Dr. K... so
gesehen.
Für deren wiederholte
Anhörung besteht keine Veranlassung. Beide Gutachter sind ausgiebig
befragt worden, und neue Gesichtspunkte, zu denen sie konsultiert
werden müssten, sind nicht dargetan. Genauso wenig ist es
angezeigt, die Stellungnahme eines weiteren Sachverständigen
einzuholen (§ 412 ZPO). Widersprüche oder Ungereimtheiten,
die klärungsbedürftig wären, stehen nicht im Raum. Außerdem ist
nicht zu ersehen, dass irgendwelche zusätzlichen Erkenntnisse
gewonnen werden könnten.
3. Nach alledem sind
die eingelegten Berufungen mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs.
1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Hinsichtlich des
Rechtsmittelstreitwerts verbleibt es bei dem am 12. Januar 2009 erläuterten
Senatsbeschluss vom 27. November 2008.
Orientierungssatz
1. Allein der Befund einer
Vorderhauptslage stellt keine zwingende Indikation für ein
Abweichen von einer normalen Entbindung dar. Vorderhauptslage und
Deflektionshaltung des Kindes sind keine Indikation für eine primäre
Sectio.
2. Aus einer knöchernen
Verletzung des kindlichen Schädels im Zusammenhang mit einer Zyste
kann nicht auf einen Behandlungsfehler beim Einsatz einer Saugglocke
geschlossen werden.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin
gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.6.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt
die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist
gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von
110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leisten.
IV. Die Revision wird
nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für
das Berufungsverfahren wird auf 284.009,64 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin nimmt die
Beklagten wegen behaupteter fehlerhafter geburtshilflicher Betreuung
auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
Die Mutter der Klägerin
wurde am 7.7.1999 gegen 5.00 Uhr im Kreißsaal der Beklagten zu 1)
nach einem vorzeitigen Blasensprung am Vorabend mit kräftigen Wehen
aufgenommen. Da um 5.45 h eine Tachykardie der kindlichen Herztöne
festgestellt worden war, wurde bei der Mutter der Klägerin eine
Tokolyse eingeleitet. Um 8.15 h zeigte das CTG weiter einen
tachykarden Wert bei der Klägerin, eine Mikroblutanalyse ergab
einen ph-Wert von 7,37. Zwischen 9.30 h und 10.05 h wird bei der
Mutter der Klägerin eine Spinalanästhesie vorgenommen; um 10.25
wird die Tokolyse abgehängt. Nach dem handschriftlichen
Geburtsprotokoll ist der Muttermund um 10.50 h vollständig geöffnet,
gleichzeitig wird vermerkt, dass die große Fontanelle in Führung
ist und der Höhenstand -2/-1 beträgt. Um 11.45 h und 12.45 h sind
die Höhenstände im Partogramm mit 0 bzw. knapp unter 0
verzeichnet, um 15.15 h mit +2 und um 15.30 h sowie 16.00 h mit
unter +2. Nach dem handschriftlichen Geburtsprotokoll für 15.10 h
ist die große Fontanelle nach wie vor in Führung; die Pfeilnaht
ausrotiert und nach links abgewichen, für den Kopf wird als Stand
+1 vermerkt. Nach einem erfolglosen Pressversuch wird um 15.45 h der
Entschluss zur vaginal-operativen Entbindung gefasst. Der Beklagte
zu 2) wird hinzugerufen.
Im OP-Bericht ist zum
Ablauf folgendes vermerkt: „um 14.00 h ist der Muttermund vollständig,
Köpfchen interspinal bis +1... Um 15.30 h ist der vaginale
Untersuchungsbefund weitgehend idem..., Köpfchen I +1,
Geburtsstillstand bei Vorderhauptslage. Ausführliche Aufklärung
der Patientin über einen Versuch der Vakuumextraktion in
OP-Bereitschaft. Bei Nichtfolgen des Köpfchens Indikation zur
Sectio. Die Patientin ist mit diesem Vorgehen einverstanden. Anlegen
der mittleren Saugglocke über dem führenden Teil des Köpfchens,
d.h. der großen Fontanelle. Aufbau des Vakuums, Nachtouchieren auf
korrekten Sitz der Glocke. ... In drei Traktionen folgt das Köpfchen
mäßig nach unten. ... Bei einsetzender kindlicher Bradykardie
Entschluss, den vaginalen Entbindungsversuch fortzuführen und nicht
auf die Sectio umzusteigen, da dieser schneller durchführbar
erscheint. In der 4. Traktion folgt das Köpfchen bis auf
Beckenboden, dabei kommt es jedoch zum Ablösen der Glocke“.
Die Klägerin wurde nun
vom Beklagten zu 2) mit der Zange entwickelt. Eine sich anschließende
Schulterdystokie kann gelöst werden. Im Partogramm ist vermerkt:
„16.12 h Geburt eines lebenden Mädchens aus II. Stirnlage durch
VE-Versuch, dann Forceps bei Geburtsstillstand in A.P.“ Unten ist
auf dem Partogramm nochmals eingetragen: „Erschöpfung der Mutter,
Geburtsstillst. in AP, Stirnlage“. Auch auf dem Blatt zur
Abschlussuntersuchung ist „VE aus II. Stirnlage“ notiert ebenso
wie auf den Behandlungsbögen für das Kind. Im Arztbrief für den
behandelnden Arzt der Mutter der Klägerin ist demgegenüber von
einer Vorderhauptslage die Rede.
Die Apgar-Werte
betrugen bei der Klägerin 2/6/8, jedoch wies die Klägerin ein großes
Kephalhämatom auf. In der Folgezeit wurde bei ihr eine
leptomeningeale Zyste in der linken Hemisphäre festgestellt. Am
12.1.2001 wurde die Klägerin operiert: ihr wurde eine
Kalottenplastik eingesetzt. Die Klägerin leidet nach wie vor an
einer rechtsseitigen armbetonten Hemiparese.
Die Klägerin hat
vorgetragen,
bereits um 8.15 h hätte
die Geburtsplanung neu überdacht werden müssen, nachdem sich über
zwei Stunden trotz kräftiger Wehentätigkeit am Befund wenig geändert
hatte. Der Entschluss zur primären Schnittentbindung hätte dann
aber bei dem verzögerten Geburtsverlauf etwa 1 Stunde nach 12.45 h
fallen müssen, da sich in dieser Zeitspanne wiederum kein
Geburtsfortschritt ergeben habe, spätestens dann aber um 15.10 h.
Zu diesem Zeitpunkt habe die Austreibungsphase bereits 4,5 Stunden
gedauert, ohne dass ein wesentlicher Fortschritt erzielt worden sei,
wobei der Grund des verzögerten Verlaufs bekannt gewesen sei, nämlich
die Deflektionslage des Kindes, und eine Tachykardie bei dem Kind
vorlag. Der Entschluss zur vaginalen operativen Entbindung unter
Sektiobereitschaft sei fehlerhaft gewesen, weil man wegen der
Deflektionslage mit großen Schwierigkeiten habe rechnen müssen.
Der kindliche Kopf habe auch erst 1 cm unter der Interspinalebene
gestanden, und damit nicht extraktionsgerecht. Zudem habe als
weitere Kontraindikation nach den Leitlinien ein extrem
protrahierter Geburtsverlauf vorgelegen. Ob eine Stirnlage oder eine
Vorderhauptslage vorgelegen habe, sei in diesem Zusammenhang gleichgültig,
weil beide Haltungsanomalien mit einem fast gleich ungünstigen
Durchtrittsplanum einhergingen. Durch den Einsatz der Saugglocke sei
es zu ausgedehnten und schwerwiegenden Verletzungen am Kopf des
Kindes gekommen, welche bei einer Sectio vermieden worden wären.
Zudem sei keine Aufklärung über die Alternative Sectio erfolgt,
auch aus dem OP-Bericht könne man eine Risikoaufklärung über die
verschiedenen Entbindungsmethoden nicht entnehmen. Auch hätten sich
die Beklagten nicht an die Einigung gehalten, bei Nichtfolgen des Köpfchens
auf die Sectio umzusteigen. Bei Darstellung der Risiken hätte sich
die Mutter der Klägerin trotz des größeren Risikos für ihre
eigene Person letztendlich dann doch für eine alsbaldige
Schnittentbindung entschlossen.
Die Klägerin hat
beantragt,
1. die Beklagten werden
gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes
Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Behandlung zu zahlen, dessen Höhe
in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird,
mindestens jedoch 153.387,-- € nebst 8% Zinsen seit dem
16.10.2001.
2. Die Beklagten werden
gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin weitere 4.396, 24
€ nebst 8% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Es wird
festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet
sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden, die
ihr aus der dortigen fehlerhaften Behandlung entstanden sind,
derzeit entstehen und in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen,
soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder
sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagten haben
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es seien keine
Behandlungsfehler aufgetreten. Zu Beginn der Vakuumextraktion hätte
das Köpfchen einen Höhenstand von +2 gehabt; es habe eine
Vorderhauptslage und keine Stirnlage vorgelegen. Eine
Deflektionslage in Form einer Vorderhauptslage stelle per se keine
Indikation für eine primäre Sectio dar. Vor Beginn der
vaginal-operativen Entbindung sei das weitere Vorgehen mit der
Mutter der Klägerin besprochen worden. Es werde bestritten, dass
bei der Klägerin durch die Beklagten schuldhaft
behandlungsfehlerhaft schwerste Kopfverletzungen verursacht worden
seien. Der im OP-Bericht angegebene unzutreffende Höhenstand sei
auf ein Diktatversehen der Beklagten zu 3) zurückzuführen, welche
den Bericht am nächsten Tag oder am Abend der Entbindung aus dem
Gedächtnis heraus diktiert habe. Bei einem sekundären
Kaiserschnitt sei eine deutlich höhere Mortalität und Morbidität
der Mutter gegenüber einer vaginalen Geburt zu erwarten.
Das Landgericht hat mit
Teilurteil vom 22.10.2003 die Klage gegen die Beklagten zu 4) und zu
5) abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin wurde
in Bezug auf die Beklagte zu 4) zurückgewiesen; in Bezug auf den
Beklagten zu 5) wurde das Verfahren an das Landgericht München I
zurückverwiesen.
Das Landgericht hat
dann mit Urteil vom 15.6.2005 nach Anhörung des Sachverständigen
Prof. Dr. M. sowie der persönlichen Anhörung der Eltern der Klägerin
und der Beklagten zu 2) und zu 3) die Klage gegen die restlichen
Beklagten abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kammer
sei davon überzeugt, dass eine Vorderhauptslage bestanden habe. Zum
Zeitpunkt der Entscheidung für eine vaginal-operative Entbindung in
Sectio-Bereitschaft sei der Höhenstand des kindlichen Köpfchens
mehr als 2 cm unterhalb der Interspinalebene (I+2) gewesen. Vor
diesem Hintergrund könne ein Behandlungsfehler nicht festgestellt
werden. Vor 15.45 h habe keine Indikation für eine Sectio
bestanden. Der Entschluss zur vaginaloperativen Entbindung in
Sectio-Bereitschaft um 15.45 h sei nicht zu beanstanden, weil das Köpfchen
der Klägerin bereits hineichend tief in das mütterliche Becken
getreten war. Die Entbindung selbst sei trotz Abreißens der
Vakuumglocke bei der vierten Traktion fachgerecht durchgeführt
worden und von der Klägerin auch nicht als behandlungsfehlerhaft
gerügt worden. Die Mutter der Klägerin habe auch hinreichend in
die vaginal-operative Entbindung in Sectio-Bereitschaft
eingewilligt. Die Kammer glaube insoweit der Darstellung der
Beklagten zu 2) und zu 3), dass eine gehörige Aufklärung tatsächlich
stattgefunden habe. Selbst wenn aber die Aufklärung unzureichend
gewesen sein sollte, sei die durchgeführte Entbindung dennoch
rechtmäßig. Bei einer Sectio hätten erhebliche gesundheitliche
Risiken für Mutter und Kind bestanden bis hin zu schwersten
kindlichen Verletzungen.
Gegen das Urteil des
Landgerichts München I wendet sich die Klägerin mit ihrer
Berufung.
Sie wiederholt ihr
erstinstanzliches Vorbringen, wendet sich gegen die Ausführungen
des Sachverständigen Prof. Dr. M. sowie die tatsächlichen
Feststellungen des Landgerichts und trägt zusätzlich die folgenden
weiteren Punkte vor.
Vor Beginn der
Traktionen mit der Saugglocke sei der Höhenstand der Leitstelle,
der bei einer Deflektionshaltung über +2 betragen müsse, nicht
gesichert worden. Es habe kein Probezug stattgefunden. Der Kopf habe
seitlich so unglücklich gelegen, dass er mit der Saugglocke nicht
zur Entwicklung zu bringen gewesen sei, weil er rechts und links
verhakt war. Bei einer solchen Stellung des Kopfes sei deshalb
dringend eine Sectio geboten Bei exzentrischer Anlage der Glocke,
wie hier im Seitenbereich, sei auch die Gefahr des Abreißens der
Glocke erhöht. Es sei nicht beachtet worden, dass der Widerstand
des Kopfes so stark war, was durch die vier Traktionen in Folge
belegt sei, dass sich die Traktionen in vierfacher Ausführung
verboten hätten. Die Traktionsversuche hätten nicht bis zum
vierten Versuch fortgesetzt werden dürfen, da mit jedem Versuch das
Risiko eines Abrisses stieg. Die vierte Traktion sei ein extremer
Zug gewesen, der um mindestens 50% über das hinausgegangen sei, was
sonst üblich sei; dies zeige die eingetretene knöcherne Verletzung
des Schädels. Der Gewaltaufwand sei grob fehlerhaft gewesen. Der
grob fehlerhafte Einsatz der Saugglocke ergebe sich aus den Regeln
des Anscheinsbeweises sowie des § 287 ZPO. Die Lage der Schädelverletzung
spreche dafür, dass, als die Saugglocke aufgesetzt wurde, eine
Stirnlage vorlag, Zum Beweis werde ein biomechanisches Gutachten
angeboten. Auch die Schulterdystokie sei mitverursacht durch die
unsachgemäße Traktion; zur Schulterdystokie und Schädelverletzung
wäre es bei einer Sectio nicht gekommen.
Bei der Aufklärung
seien nicht die vaginaloperative Methode und die Sectio gegenübergestellt
worden einschließlich der jeweiligen Risikoanfälligkeit und
Risikohäufigkeit. Die Darstellung des Risikos eines Abrisses der
Saugglocke und Überdrehens der Traktion, welches besonders häufig
bei zu schnellem Vakuumaufbau und bei zu großer Kraftanwendung
auftrete, mit den denkbaren Folgen einer Schädelfraktur bis zum
Verlust der vollständigen Hirnleistung des Kindes sei nicht
erfolgt. Wegen der Deflektionshaltung und der seitlichen Stellung
des Kopfes sei die Risikoaufklärung besonders umfangreich durchzuführen
gewesen. Die Mutter sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass
eine protrahierte Austreibungsperiode oder ein Geburtsstillstand
besondere Risikofaktoren für eine Schulterdystokie seien.
Es fehle eine
ordnungsgemäße Dokumentation über das zum Vakuumaufbau verwendete
Gerät, über die Angabe der Größe der Saugglocke, zum Aufbau des
Vakuums, zur Korrektur des Sitzes der Glocke, zum seitlichen Ansatz
der Glocke sowie über die Risikoaufklärung. Auch wenn der
Sachverständige eine so ausführliche Dokumentation für unüblich
halte, seien diese Punkte in einer Dokumentation für therapeutische
Zwecke wichtig. Die Widersprüche in der Dokumentation würden nicht
nur einen Hinweis auf mangelhafte Behandlung geben, sondern zu einer
Beweislastverschiebung führen.
Die Klägerin stellt
den Antrag,
1. das Urteil des
Landgerichts München I vom 15.6.2005 - 9 O 22914/02 - teilweise
abzuändern und die Beklagten zu 1) bis 3) sowie die Beklagten zu 6)
bis 9) nach den in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen der
Klägerin zu verurteilen,
2. der Klägerin für
den Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung zu gestatten, diese
auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen
Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen,
3. die Revision
zuzulassen.
Die Beklagten zu 1) und
zu 6) stellen den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weisen unter
Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens nochmals darauf hin,
dass der Beklagte zu 6) unter keinem Gesichtspunkt passiv
legitimiert sei.
Die Beklagten zu 2), zu
7), zu 8) und zu 9) stellen gleichfalls den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tragen vor,
aus den Leitlinien, die
nicht verbindlich seien, sondern nur Informationscharakter hätten,
sei von einer Kontraindikation erst ab einem Höhenstand von
oberhalb +2 auszugehen. Eine protrahierte Geburt als solche stelle
keine Kontraindikation dar; auch sei eine vaginal-operative
Entbindung als erfolgreich zu werten, wenn nach vier Traktionen das
Manöver gelinge und beim Kind keine Sauerstoffunterversorgung
eingetreten sei. Unabhängig davon könne sich der Beklagte zu 2)
als Beamter auf Lebenszeit auf das Verweisungsprivileg des § 839
Abs. 1 Satz 2 BGB berufen. Die Beklagte zu 7) sei als damalige
Assistenzärztin im 3. Ausbildungsjahr weder an der
Entscheidungsfindung noch an der Aufklärung beteiligt gewesen. Die
Beklagten zu 8) und zu 9) seien als Hebammen nur assistierend bei
der Vakuumentbindung und der Entwicklung der Schultern tätig
gewesen; die Verantwortung liege bei den anwesenden Ärzten.
Die Beklagte zu 3)
stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, wie
auch in den Behandlungsunterlagen dokumentiert, sei mit der Mutter
der Klägerin über die vaginal-operative Entbindung in
Sectio-Bereitschaft gesprochen worden; diese sei mit dem
vorgeschlagenen korrekten und indizierten Vorgehen auch
einverstanden gewesen. Gerade auch die protrahierte Geburt bzw. der
Geburtsstillstand in der Austreibungsphase mit und ohne
Haltungsanomalie sei eine Indikation für ein solches Vorgehen. Die
Entscheidung zur vaginal-operativen Entbindung sei korrekt indiziert
und ausgeführt worden.
Der Senat hat ein
schriftliches Sachverständigengutachten (Bl. 779 d.A.) von Prof.
Dr. L. eingeholt und den Sachverständigen in der mündlichen
Verhandlung vom 20.11.2008 angehört. Insoweit wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 20.11.2008 (Bl. 863/873) Bezug genommen.
Im Übrigen wird zur weiteren Ergänzung des Tatbestandes auf die
von den Parteivertretern im Berufungsrechtszug eingereichten
Schriftsätze Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig,
hat in der Sache aber keinen Erfolg. Den Beklagten sind zur Überzeugung
des Senats bei der geburtshilflichen Betreuung der Klägerin weder
Behandlungsfehler noch Aufklärungsfehler unterlaufen.
A. Behandlungsfehler
Auf der Grundlage der
überzeugenden gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. L. und
Prof. Dr. M. ist das geburtshilfliche Geschehen als fachgerecht und
fehlerfrei zu beurteilen. Die bei der Klägerin eingetretene Schädelverletzung
ist demnach als schicksalhaft anzusehen. Bei beiden Gutachtern
handelt es sich um ausgewiesene und fachlich anerkannte Sachverständige
mit großer Erfahrung auf dem Gebiet der Geburtshilfe und Gynäkologie.
Beide haben sich mit den Stellungnahmen der Privatgutachter
auseinandergesetzt und ausführlich sowie überzeugend die eigene
gutachterliche Meinung begründet. Der Senat ist von der Richtigkeit
der beiden ausführlich wissenschaftlich begründeten, logisch und
nachvollziehbar abgefassten und erläuterten Gutachten überzeugt.
Im Einzelnen:
I. Am Morgen des
7.7.1999 bestand keine Indikation für eine primäre Sectio.
1. Entgegen dem
Privatgutachter Prof. Dr. O., welcher bereits zum Zeitpunkt 8.15 h
ein Überdenken der Geburtsplanung nach einer nochmaligen ärztlichen
Untersuchung fordert, ergab sich für den gerichtlichen Sachverständige
Prof. Dr. M. zu dieser Uhrzeit kein Grund für ein solches Vorgehen.
Wie er überzeugend ausgeführt hat, lagen während der Eröffnungsperiode
der Geburt keine Anhaltspunkte für eine intrauterine Gefährdung
der Klägerin vor. Die Geburtshelfer konnten daher aus der Sicht ex
ante von einem weitgehend ungestörten Verlauf der weiteren Geburt
ausgehen.
2. Ähnliche Argumente
gelten auch für den Zeitpunkt 10.50 h, als sich der Muttermund
vollständig geöffnet hatte. Zwar war gleichzeitig um 10.50 h
festgestellt worden, dass sich die Klägerin in Vorderhauptslage
befand und damit der Kopfumfang für den Durchtritt (ca. 35 cm) ungünstiger
zu bemessen war als bei der normalen Hinterhauptslage (ca. 33 cm).
Dennoch ist er wesentlich günstiger als bei einer Stirnlage (38 -
39 cm) und spricht nicht per se gegen eine natürliche Geburt. Wie
der Sachverständige Prof. Dr. L. ausgeführt hat, ist in keinem der
damaligen Lehrbücher vermerkt, dass allein der Befund einer
Vorderhauptslage eine zwingende Indikation für ein Abweichen von
einer normalen Entbindung darstellt. Dies gilt auch heute noch. Die
Vorderhauptslage und Deflektionshaltung des Kindes ließen zwar nach
der klinischen Erfahrung eine protrahierte Geburt erwarten, waren
aber keine Indikation für eine primäre Sectio, bei welcher alle
Risiken eines abdominellen Eingriffs, wie Thrombose- oder
Emboliegefahr sowie Infektionsgefahr gegeben sind.
II. Auch am Nachmittag
des 7.7.2009 bestand keine Indikation für eine primäre Sectio.
Eine notwendige
Indikation für eine Sectio lag um 13.45 h, also eine Stunde nach
der Untersuchung durch die Beklagte zu 3), welche einen Höhenstand
von knapp unter 0 ergeben hatte, nicht vor. Zwar war seit Beginn der
Austreibungsperiode ein Zeitraum von 3 Stunden vergangen, ohne dass
sich ein gravierender Geburtsfortschritt ergeben hatte. Der
Privatsachverständige Prof. Dr. O. war deshalb der Auffassung, dass
wegen des bekannten Grundes für den verzögerten Geburtsverlauf, nämlich
die Deflektionslage des Kindes, es nur den Entschluss zur Sectio hätte
geben dürfen; in der Regel solle die Austreibungsphase nicht länger
als zwei Stunden dauern. Demgegenüber stehen die beiden
gerichtlichen Sachverständigen auf dem Standpunkt, man dürfe nicht
schematisch von gewissen Zeitspannen für die Annahme einer zu stark
protrahierten Geburt ausgehen. Vielmehr ist nach Prof. Dr. M. immer
individuell zu überprüfen, ob aus der Sicht ex ante bei verzögerten
Geburtsabläufen unnötige Risiken für Mutter und Kind auftreten können.
Im konkreten Fall haben sich derartige Risikofaktoren nicht ergeben.
Ein Sauerstoffmangel für das Kind ist in diesem Zeitraum nicht
dokumentiert. Zudem hat Prof. Dr. M. bei seiner persönlichen Anhörung
vor dem Landgericht nochmals darauf hingewiesen, dass es trotz der
verzögerten Geburt immer wieder zu kleineren Fortschritten gekommen
sei. Wie Prof. Dr. L. überzeugend ausgeführt hat, war als weiterer
Grund für eine Protrahierung zudem die Tatsache einer Leitungsanästhesie
bei der Mutter vorhanden. Sowohl Prof. Dr. M. als auch Prof. Dr. L.
sehen den protrahierten Geburtsverlauf als solchen, der auf die
Lageanomalie zurückgeführt werden kann und bisher nicht zu einer
Gefährdung von Mutter und Kind geführt hat, daher nicht als
notwendige Indikation für eine Sectio an. Die Verzögerung war auch
noch nicht in einen Geburtsstillstand umgeschlagen.
III. Eine
Kontraindikation für eine Vakuumextraktion bestand nicht. Der um
15.45 h gefasste Entschluss zum Einsatz der Saugglocke war nicht
fehlerhaft. Eine notwendige Indikation zur Sectio lag zu diesem
Zeitpunkt nicht vor.
1. Wie das Landgericht
geht auch der Senat davon aus, dass sich die Klägerin zu Beginn der
Vakuumextraktion in einer Vorderhauptslage und nicht in einer
Stirnlage befand. Beide gerichtlichen Sachverständigen haben übereinstimmend
aus den Eintragungen im Partogramm ab der vollständigen Eröffnung
des Muttermundes um 10.50 h geschlossen, dass aus der zeichnerischen
Darstellung der Pfeilnaht folgt, dass eine Vorderhauptslage und
keine Stirnlage vorlag. Prof. Dr. L. hat in der mündlichen
Verhandlung allen Beteiligten anhand der zu Protokoll genommenen
Skizzen demonstriert, wie eine Vorderhauptslage und eine Stirnlage
in ein Partogramm eingezeichnet werden. Zusätzlich hat er erläutert,
dass bei einer Stirnlage Augenbrauen und Nasenwurzel tastbar sind.
Außerdem waren sich beide Sachverständige darin einig, dass aus
den Fotos, welche am nächsten Tag bzw. in den darauf folgenden
Tagen von der Klägerin gemacht worden sind und welche das Kephalhämatom
zeigen, auf eine Vorderhauptslage geschlossen werden kann, weil bei
einer Stirnlage das Hämatom mehr auf der Stirn sitzen würde.
Zweifel, dass der Abdruck nicht durch die Saugglocke entstanden sein
könnte, hat Prof. Dr. L. ausgeschlossen. Seinen Ausführungen
zufolge kann ein Kephalhämatom nicht verrutschen, weil es über die
Schädelnähte nicht hinausgehen kann und das Hämatom praktisch
durch das Bindegewebe vor Ort fixiert wird. Zudem kann die
Saugglocke nur in dem Bereich angesetzt werden, in welchem der
Muttermund geöffnet ist und der führende Teil des kindlichen Köpfchens
liegt. Demgegenüber fallen die fehlerhaften Bezeichnungen der
kindlichen Lage als Stirnlage, die mehrfach in den verschiedenen
Geburtsunterlagen auftauchen, nicht ins Gewicht. Der Senat ist
aufgrund der Fotos sowie der darauf fußenden sachverständigen Äußerungen
beider gerichtlicher Gutachter davon überzeugt, dass eine
Vorderhauptslage und keine Stirnlage vorlag.
2. Weiter ist der Senat
wie das Landgericht davon überzeugt, dass zum Zeitpunkt des
Entschlusses zur vaginal-operativen Entbindung das Köpfchen einen Höhenstand
von I + 2 aufwies. Dieser Wert ist mehrfach im Partogramm, welches
zeitnah erstellt wird, eingetragen. Demgegenüber ist das Diktat des
entsprechenden Operationsberichtes erst entweder am Abend oder am nächsten
Tag aus dem Gedächtnis erfolgt. Es ist kein Grund dafür
ersichtlich, warum die Hebammen, die für die Einzeichnung in das
Partogramm verantwortlich sind, hier falsche Werte eingetragen haben
sollen.
3. Nach den Leitlinien
1996 der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG)
sind die Vorbedingungen für eine Vakuumextraktion vollständiger
Muttermund, exakte Höhenbestimmung, Beachtung der
Kontraindikationen, Aufklärung der Mutter, Erkennung und operative
Korrektur der noch ausstehenden geburtsmechanischen Adaption und ein
positiver Probezug. Als Kontraindikationen gelten Höhenstand der
Leitstelle über 0, Verdacht auf relatives Missverhältnis
(Makrosomie des Kindes, Geburtsverlauf) und bei einer
Deflektionshaltung die Leitstelle über +2. Um 15.45 h lagen die
Vorbedingungen des vollständigen Muttermundes und einer exakten Höhenbestimmung
vor. Eine Kontraindikation für den Einsatz der Saugglocke hat um
15.45 h nicht bestanden.
a) Der verzögerte
Austreibungsverlauf bzw. der dann eingetretene Geburtsstillstand
stellen keine Kontraindikation dar. Bis 15.00 h hatte die
Austreibungsperiode 4 Stunden gedauert, die regelmäßige Zeitdauer
war daher deutlich überschritten. Gegenüber der Untersuchung um
14.00 h hatte sich zwar bis 15.00 h ein weiterer Geburtsfortschritt
ergeben, weil der Höhenstand nun laut Eintrag im Partogramm +2
betrug. Nach einer weiteren Untersuchung und einem Pressversuch, der
keinen Fortschritt brachte, bestand nun Veranlassung, an eine rasche
Beendigung der Geburt zu denken. Weder in den Leitlinien 1996 noch
in den Leitlinien Stand 12/1999 ist eine verzögerte Geburt als
solche als Kontraindikation genannt. Eine protrahierte Geburt ist
nur im Zusammenhang mit einer erwarteten Makrosomie des Kindes erwähnt.
Dieser Grund für den eingetretenen Geburtsstillstand scheidet im
konkreten Fall aus; im Übrigen bietet sich die vaginal-operative
Methode gerade für die Geburtsbeendigung bei Stillstand an.
b) Eine Stirnlage oder
ein Höhenstand unter +2 als Kontraindikation lagen nach Überzeugung
des Senats nicht vor. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen
verwiesen werden.
c) Beide gerichtlichen
Gutachter kommen mit überzeugenden Ausführungen zum Ergebnis, dass
der Entschluss zur Vakuumextraktion lege artis war. Soweit Prof. Dr.
O. in seinem Privatgutachten eine andere Auffassung vertreten hat,
ist er noch von einem Höhenstand von nur +1 ausgegangen sowie
davon, dass Stirnlage und Vorderhauptslage in etwa gleich ungünstig
für eine Vakuumextraktion seien. Zudem hat er aus den Leitlinien
1996 abgeleitet, dass der Verdacht auf ein relatives Missverhältnis
(Makrosomie des Kindes, Geburtsverlauf) vorgelegen habe. Diese
Annahmen treffen nicht zu. Die gerichtlichen Gutachter haben überzeugend
anhand der verschiedenen Umfangmaße ausgeführt, wie sich
Vorderhauptslage und Stirnlage voneinander unterscheiden; nur die
Stirnlage stellt eine Kontraindikation dar. Der Höhenstand ergibt
sich aus dem Partogramm. Ein Verdacht auf ein relatives Missverhältnis
konnte aus dem Geburtsverlauf nicht gezogen werden, weil der Grund für
die Protrahierung ja die Lageanomalie und nicht ein kindliches
Missverhältnis war.
d) Eine zwingende
Indikation für eine Sectio zu diesem Zeitpunkt lag nicht vor. Nach
den Unterlagen war eine ausreichende Sauerstoffversorgung des Kindes
nach wie vor gewährleistet. Eine Sectio hätte einschließlich
ihrer Vorbereitung aus der ex-ante-Sicht einen längeren Zeitraum in
Anspruch genommen. Zudem waren die Risiken einer primären Sectio -
vgl. die obigen Ausführungen - in die Überlegungen einzubeziehen.
Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. L. hat hierzu
nachvollziehbar ausgeführt, in der Situation um 15.45 h habe sich
die Frage nach einer primären Sectio nicht gestellt, weil hierfür
keine Indikation gegeben war. Der Senat schließt sich diesen überzeugenden
Ausführungen an.
IV. Die Durchführung
der Vakuumextraktion ist lege artis erfolgt.
1. Die Saugglocke ist
korrekt angesetzt worden. Wie Prof. Dr. L. in der mündlichen
Verhandlung erläuterte, kann die Saugglocke nur in dem Bereich des
geöffneten Muttermundes angesetzt werden. Eine besondere Gefährdung
sah er bei einem seitlichen Ansatz der Saugglocke nicht, wobei er
aber hinzufügte, ein solcher liege nach dem Bildmaterial gar nicht
vor. Ein biomechanisches Gutachten zu dieser Frage war nicht zu
erholen, weil schon kein seitlicher oder sonstiger exzentrischer
Ansatz der Saugglocke vorlag, und weil die Frage nach einem etwaigen
besonderen Risiko eine medizinische sachverständige Beurteilung
erfordert.
2. Nach dem OP-Bericht
ist der korrekte Sitz der Saugglocke überprüft worden. Der Senat
geht davon aus, dass dies durch einen Probezug erfolgt ist. Selbst
wenn dies aber nicht der Fall sein sollte, saß die Saugglocke
jedenfalls richtig, wie die vier durchgeführten Traktionen zeigen.
3. Die Vakuumextraktion
war auch nicht vorzeitig abzubrechen. Der Sachverständige Prof. Dr.
L. hat hierzu überzeugend erläutert, dass in der Regel sowieso
zwei bis drei Traktionen bis zur Geburt benötigt würden, da man
die Wehen abwarten müsse. Ein Grund zum Abbruch bestehe dann, wenn
der Kopf dem Vakuum nicht folge. Wenn er aber folge und sei es auch
nur schwer, bestehe kein Grund, zur Sectio überzugehen. In diesem
Fall kann ja mit einer baldigen Geburt gerechnet werden. Ausweislich
des OP-Berichtes ist der Kopf den Traktionen, wenn auch mühsam,
gefolgt. Eine Indikation zum Abbruch bestand daher nicht.
Die Vakuumextraktion
war auch nicht deshalb abzubrechen, weil es unmittelbar nach dem
Beginn zu ausgeprägten Dezelerationen der kindlichen Herztöne
gekommen sei. Nach Prof. Dr. M. bedeutet eine erfolgreiche
Beendigung der Geburt auf vaginalem Weg in der Regel eine deutliche
Zeitersparnis gegenüber einer sekundären Sectio, deren
Vorbereitung auch bei einem Vorgehen in Sectio-Bereitschaft einen
gewissen Zeitraum der Vorbereitung in Anspruch nimmt. Außerdem sei
bei einem tief im Becken stehenden Kopf des Kindes die Sectio mit
erhöhten Risiken für das Kind verbunden, da es notwendig werden könne,
das kindliche Köpfchen wieder hinaufzuschieben. Die sekundäre
Sectio weist im Übrigen dieselben Risken auf wie die primäre,
daneben auch die Gefahr einer Schnittverletzung des Kindes.
4. Das Abreißen der
Saugglocke kann nicht als Behandlungsfehler angesehen werden.
Zu diesem Punkt hat
Prof. Dr. M. ausgeführt, dass sich auch bei sorgfältigstem
Vorgehen ein Abreißen der Saugglocke nicht immer vermeiden lasse.
Ebenso ist Prof. Dr. L. der Ansicht, dass zwar bei einem zu starken
Zug die Saugglocke abreißen könne, dies aber keinen Rückschluss
auf eine unsachgemäße Anwendung der Saugglocke erlaube. Grund
hierfür könnten ebenso gut eine Winkeländerung, kindliche Haare
oder sonst ein Zusammenbruch des Vakuums sein. Unter diesen Umständen
kann die Klägerin einen Behandlungsfehler zumindest nicht beweisen.
Das von ihr angebotene biomechanische Gutachten war nicht zu
erholen, weil es sich wiederum um eine medizinische Sachverständigenfrage
handelt und im Übrigen eine Rekonstruktion der Geburtssituation
nicht möglich ist.
5. Aus der
eingetretenen Schädelverletzung der Klägerin kann nicht auf einen
Behandlungsfehler beim Einsatz der Saugglocke geschlossen werden.
Zunächst ist unklar,
wodurch die knöcherne Verletzung der Klägerin entstanden ist. Es
kommen zwei Möglichkeiten in Betracht: die knöcherne Verletzung
ist durch den Einsatz der Saugglocke entstanden oder als Folge einer
Zyste, welche durch den Einsatz der Saugglocke entstanden ist. Nach
den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L. könne die knöcherne
Verletzung der Klägerin durch einen starken Zug der Saugglocke
verursacht worden sei. Dagegen spricht jedoch, dass eine knöcherne
Verletzung auf den zeitnahen Sonographien nicht zu erkennen war. Der
neuropädiatrische Privatgutachter Prof. Dr. Sch. hat eine durch die
Vakuumextraktion hervorgerufene leptomeningeale Zyste deshalb auch
als Ursache für die Schädelverletzung angesehen. Letztlich kann
die genaue Ursachenkette dahinstehen. Beide Komplikationen sind nach
den Ausführungen beider gerichtlicher Sachverständiger extrem
selten und lassen, da aus ihnen nicht auf eine unsachgemäße
Verwendung der Saugglocke geschlossen werden kann, keinen Schluss
auf einen Behandlungsfehler zu. Vielmehr komme es bei einer zu
starken Kraftanwendung in der Regel zu einem Abreißen der
Saugglocke. Eine knöcherne Verletzung ergebe sich nur bei unter 1%
der Fälle, im Zusammenhang mit einer Zyste sei sie noch seltener;
ja sogar so selten, dass sie in den Standardlehrbüchern gar nicht
auftauche.
Ein weiteres Gutachten,
insbesondere ein biomechanisches, war zu dieser Frage nicht
einzuholen. Auch bei der Beurteilung dieser Frage kommt es auf die
Kenntnisse und Erfahrungen eines Geburtshelfers und nicht eines
Biomechanikers an.
V. Der Entschluss zur
Zangenentbindung war nicht fehlerhaft.
Nach den überzeugenden
Ausführungen von Prof. Dr. M. entsprach der Entschluss zur
Zangenentwicklung den Regeln der ärztlichen Kunst, da eine
Vakuumextraktion nicht mehr möglich war. Dieser Auffassung ist
gleichfalls Prof. Dr. L., der wegen der rascheren Entwicklung des
Kindes die Zange einer Sectio vorzieht. Wegen des Auftretens einer
Bradykardie war ein rascher Abschluss der Geburt zwingend notwendig,
um Schäden von der Klägerin fernzuhalten. Nach der Durchführung
der vier Traktionen stand das Köpfchen nun auf dem Beckenboden; in
dieser Phase stellt sich die Sectio nach übereinstimmender
Auffassung beider gerichtlicher Gutachter nicht mehr als ernsthafte
Alternative dar, weil das manuelle Hinaufschieben des Kopfes
erforderlich werden kann mit den entsprechenden Risken für Mutter
(Verletzungen am Uterus) und Kind (Verletzungen beim Zurückschieben).
VI. Sowohl die
Zangenentwicklung als auch die Behebung der Schulterdystokie sind
behandlungsfehlerfrei durchgeführt worden.
Wie Prof. Dr. L. erläuterte,
passen die Zangenmale, welche die Klägerin nach der Geburt
aufgewiesen hat, nicht zu der knöchernen Verletzung und scheiden
damit als Ursache aus. Die Schulterdystokie ist schicksalhaft
eingetreten, sie konnte nach den vor der Entbindung erhobenen
Befunden nicht vorhergesehen werden. Im Übrigen wurde sie lege
artis behoben
B. Aufklärungsfehler
Den Beklagten ist kein
Aufklärungsfehler unterlaufen.
Nach den Leitlinien der
Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) soll
der Geburtshelfer das Aufklärungsgespräch mit der Patientin führen
und sie über alternative operative Entbindungsverfahren aufklären,
sobald sich unter der Geburt die Möglichkeit abzeichnet, dass ein
operativer Eingriff notwendig werden kann. Je früher dies
geschieht, desto eher ist damit zurechnen, dass die Patientin noch
einwilligungsfähig ist. Die erforderliche Aufklärung ist so
rechtzeitig vor Eintritt einer voraussehbaren Notsituation
vorzunehmen, dass der Schwangeren noch eine Risikoabwägung möglich
ist. Nach der Rechtsprechung ist die Entscheidung über das
Vorgehen, eine Geburt vaginal oder per Sectio durchzuführen, primär
Sache des Arztes. Drohen aber für das Kind ernst zu nehmende
Gefahren und sprechen daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe
für eine Schnittentbindung, ist der Mutter des Kindes die
Alternative Sectio darzustellen (vgl. Martis/Winkhart
Arzthaftungsrecht 2. Aufl. S. 172, 173 sowie S. 191 f. m.w.N.).
Voraussetzung ist, dass die Schnittentbindung eine echte Alternative
darstellt. Ergibt sich während des Geburtsverlaufs die Indikation
zur alsbaldigen operativen Geburtsbeendigung, so sind eine Sectio
oder eine Vakuumextraktion nach einer Auffassung dann echte
Alternativen, wenn sich der Kopf des Kindes in Beckenmitte befindet
(OLG München vom 23.7.1998 - 24 U 741/979), nach einer anderen
Auffassung (OLG Stuttgart OLGR 2001, 394) ist bei dieser Lage eine
Sectio keine echte Alternative, nach einer dritten Ansicht (OLG Düsseldorf
NJW 1986, 2373) ist in dieser Situation über alle drei operativen Möglichkeiten
(Sectio, Vakuumextraktion, Zange) als echte Alternativen aufzuklären
(alle Entscheidungen zitiert nach Martis/Winkhart aaO)..
Der gerichtliche
Sachverständige Prof. Dr. L. hat hierzu ausgeführt, in der
Situation um 15.45 h habe sich die Frage nach einer primären Sectio
nicht gestellt, weil hierfür keine Indikation gegeben war, so dass
die Eltern nur über die Möglichkeit einer sekundären Sectio
aufzuklären waren. Bei dieser Aufklärung müsse die Mutter über
die Möglichkeit des Abbruches der instrumentellen Entbindung und
der dann notwendigen Sectio unterrichtet werden. Dieses Vorgehen
entspreche auch den Leitlinien 1996 (Bl. 819).
Der Senat schließt
sich den nachvollziehbar begründeten Ausführungen des Sachverständigen
an. Die Beklagten zu 2) und zu 3) hatten daher über die echte
Alternative sekundäre Sectio aufzuklären. Dieser Verpflichtung
sind die Beklagten zu 2) und zu 3) nach der Überzeugung des Senats
nachgekommen. Zunächst ist im OP-Bericht vermerkt, dass um 15.30 h
eine ausführliche Aufklärung der Patientin über einen Versuch der
Vakuumextraktion in OP-Bereitschaft sowie darüber erfolgt ist, dass
bei Nichtfolgen des Köpfchens die Indikation zur Sectio gegeben
sei. Weiter ist das Einverständnis der Patientin mit diesem
Vorgehen vermerkt. Anhaltspunkte dafür, dass der OP-Bericht nicht
die tatsächlichen Vorgänge wiedergibt, sind nicht ersichtlich.
Auch nach den Äußerungen
der Eltern vor dem Landgericht entsprach das Prozedere diesen
Anforderungen. Vor allem der Vater der Klägerin hat geäußert,
dass bei einem Fehlschlag der Kindesentwicklung mit der Saugglocke
ein Kaiserschnitt gemacht werden sollte. Der Beklagte zu 2) hat nach
seiner Erinnerung der Mutter der Klägerin die vaginal-operative
Entbindung vorgeschlagen, weil er dies für vorteilhaft gehalten
habe; er habe aber darüber hinaus auch den Kaiserschnitt angeboten.
Die Beklagte zu 3) meint, sie habe der Mutter erklärt, dass eine
Vorderhauptslage des Kindes vorliege, bei der gewisse Verzögerungen
normal seien. Sie habe auch über eine Sectio gesprochen, wisse aber
nicht mehr, wie intensiv sie Vor- und Nachteile genannt habe. Die
Mutter sei über den Stand der Geburt aufgeklärt worden.
Soweit die Klägerin
eine weitergehende Darstellung über die gesteigerten Risiken einer
Schulterdystokie nach einer protrahierten Austreibungsperiode, des
Risikos eines Abrisses der Saugglocke und Überdrehens der Traktion,
welches besonders häufig bei zu schnellem Vakuumaufbau und bei zu
großer Kraftanwendung auftrete, mit den denkbaren Folgen einer Schädelfraktur
bis zum Verlust der vollständigen Hirnleistung des Kindes vermisst,
kann dem nicht gefolgt werden. Auf der einen Seite wären dann die
entsprechenden Risiken bei einer mangelhaften, also
behandlungsfehlerhaften Ausführung einer Schnittentbindung ebenso
darzustellen, wozu grundsätzlich keine Verpflichtung besteht, auf
der anderen Seite genügt es für eine ordnungsgemäße Aufklärung,
wenn das Risiko im Großen und Ganzen erläutert wird. Dies gilt vor
allem für den Zeitpunkt eines Geburtsstillstandes, bei welchem die
Zeit auch im Interesse der erschöpften Mutter drängt.
C. Dokumentationsfehler
Über die oben
dargestellten Widersprüchlichkeiten hinaus enthält die
Dokumentation der Beklagten keine Mängel und Lücken.
Die Dokumentation dient
primär dem therapeutischen Interesse des Patienten und der
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Behandlung bzw.
Behandlungsfortführung. Deshalb erstreckt sich die
Dokumentationspflicht auch nur auf Umstände, die für Diagnose und
Therapie medizinisch erforderlich sind (vgl. Martis/Winkhart
Arzthaftungsrecht 2. Aufl. S. 427). Die von der Klägerin bemängelten
Punkte zählen nicht hierzu. Der Sachverständige Prof. Dr. L. hat
insoweit in der mündlichen Verhandlung auch unmissverständlich
erklärt, dass eine derartige von der Klägerin geforderte
Dokumentation nicht üblich sei. Im Übrigen sind die Größe der
Saugglocke (mittlere Größe) und die Korrektur des Sitzes (vgl.
hierzu schon die obigen Ausführungen) dokumentiert worden. Für die
nachfolgende Therapie wesentliche Punkte wie der Abriss der
Saugglocke, die Zangenentwicklung und das Kephalhämatom sind vollständig
dokumentiert.
Die Widersprüche in
der Dokumentation konnten geklärt worden; sie führen nicht zu
einer Beweislastverschiebung.
D.
Die Voraussetzungen für
die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht
gegeben. Der Rechtsstreit wirft keine grundsätzlichen Rechtsfragen,
die einer Klärung seitens des Bundesgerichtshofes bedürfen, auf.
