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Rechtsprechung zum Geburtsschadensrecht

2009

BGH, Urteil vom 06.10.2009, Aktenzeichen:VI ZR 24/09

Thüringer Oberlandesgericht; Beschluss vom 14.08.2009, U 459/09

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.05.2009, 7 U 185/08

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.04.2009, 5 U 309/09

OLG Koblenz, Urteil vom 05.02.2009, 5 U 854/08

OLG München,  Urteil vom 29.01.2009, 1 U 3836/05

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BGH, Urteil vom 06.10.2009, VI ZR 24/09

Leitsatz

Zur Frage der Beweislastumkehr aufgrund eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers für den selbstständigen Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners nach § 426 Abs. 1 BGB.

Fundstellen

VersR 2009, 1688-1670

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin, bei der der Gynäkologe Dr. B. haftpflichtversichert ist, macht aus übergegangenem Recht gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Belegklinik Dr. Bo. GmbH den gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch geltend.

Am 8. August 1997 wurde die Schwangere N. A. von Dr. B. in die geburtshilfliche Abteilung der Belegklinik der Insolvenzschuldnerin wegen prätibialer Ödeme eingewiesen. Am 9. August 1997 gegen 4.00 Uhr morgens hatte N. A. einen Blasensprung. Gegen 9.15 Uhr legte die Hebamme E. einen Wehentropf an und kontrollierte die kindliche Herzfrequenz mittels eines CTG. Da die Herzfrequenz schon kurz nach Beginn der Aufzeichnungen bei 200 s/min. lag, verabreichte die Hebamme gegen 9.45 Uhr der Schwangeren Isoptin. Daraufhin sank die Frequenz auf 165 s/min. bis kurz vor 10.00 Uhr und bis 11.00 Uhr auf etwas unter 160 s/min. Dr. B. untersuchte die Schwangere gegen 11.00 Uhr. Dabei sah er die CTG-Kurve nicht ein. Ohne weitere medizinische Maßnahmen zu veranlassen, verließ er die Klinik. Um die Mittagszeit begann N. A. aus der Scheide zu bluten. Da die Herztöne des Kindes gegen 13.15 Uhr auf 70 s/min. absanken, rief die Hebamme E. um 14.15 Uhr Dr. B. an, der um 14.20 Uhr eine sofortige Kaiserschnittentbindung anordnete. Um 14.25 Uhr verständigte E. den Anästhesisten N., der gegen 15.00 Uhr im Krankenhaus eintraf. Die Narkose zur Durchführung der Notsectio wurde um 15.20 Uhr eingeleitet. Um 15.24 Uhr erfolgte die Geburt des Mädchens H. A., das als Folge einer geburtsassoziierten hypoxisch-ischämischen Hirnschädigung unter einem schweren psycho-neurologischen Restschadensyndrom leidet. Es besteht ein fokales cerebrales Anfallsleiden. H. A. kann weder allein essen noch trinken und muss über eine Sonde ernährt werden. Die Mutter N. A. musste wegen einer Uterusruptur und der Folgen einer vorzeitigen Plazentaablösung in die Frauenklinik in W. verlegt werden, wo die Gebärmutter entfernt werden musste.

Die Insolvenzschuldnerin hatte im Rahmen des Belegarztvertrages mit Dr. N. vereinbart, dass er wegen der räumlichen Entfernung zu seinem Wohnort während der Bereitschaftszeit innerhalb von 45 Minuten nach Alarmierung in der Klinik eintreffen müsse. Dr. B. kannte die Vereinbarung. Er erklärte sich am 23. Januar 1995 trotzdem damit einverstanden, dass Dr. N. als Facharzt für Anästhesie die gesamte operative und postoperative anästhesiologische Betreuung seiner Patienten in der Belegklinik der Insolvenzschuldnerin auf Dauer übernimmt.

N. A. und H. A. haben Dr. B. und die Insolvenzschuldnerin auf materiellen Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen (Az.: 4 O 2113/00 Landgericht Braunschweig). Die Klage gegen die Insolvenzschuldnerin hat das Landgericht durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil vom 5. Juli 2001 abgewiesen. Danach ist die Insolvenzschuldnerin nach Streitverkündung dem Rechtsstreit gegen Dr. B. beigetreten. Mit Grundurteil vom 13. Juni 2002 hat das Landgericht die Klage gegen Dr. B. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 16. Januar 2003 (Az.: 1 U 70/02) die Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld an H. A. zurückgewiesen und festgestellt, dass Dr. B. verpflichtet ist, ihr sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen. Am 24. Mai 2005 haben die Parteien einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen, aufgrund dessen Dr. B. u. a. ein Schmerzensgeld von 500.000 € an H. A. zu zahlen hat.

Im Streitfall hat das Landgericht der Klage auf Ausgleich der von der Klägerin erbrachten Zahlungen teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung, mit der die Klägerin Ersatz von Rechtsverfolgungskosten begehrt hat, hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich für die Klägerin, weil nicht erwiesen sei, dass das späte Eintreffen des Anästhesisten Dr. N. in der Belegklinik der Insolvenzschuldnerin schadensursächlich geworden sei. Der Senat neige zwar dazu, einen groben Organisationsfehler der Insolvenzschuldnerin anzunehmen. Nach dem medizinischen Standard sei nämlich bei einer Notsectio die Einhaltung einer Zeit von 20 bis 30 Minuten zwischen der Entscheidung zur sectio bis zur Entbindung(E-E-Zeit) erforderlich. Bei der vereinbarten Anreisezeit von maximal 45 Minuten für den Anästhesisten werde dieser Zeitraum nicht eingehalten. Beweiserleichterungen wegen eines groben Behandlungsfehlers fänden für den Anspruch auf selbständigen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB zwischen grob fehlerhaft handelnden Personen oder Einrichtungen jedoch keine Anwendung. Die Figur des groben Behandlungsfehlers sei entwickelt worden, um zur Waffengleichheit zwischen Patient und Arzt im Arzthaftungsprozess beizutragen. Sie sei keine Sanktion für ärztliches Behandlungsverschulden, sondern diene der Ausgleichung der durch den groben Behandlungsfehler zu Lasten des Patienten verschlechterten Beweissituation. Im Streitfall komme hinzu, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin, Dr. B., aufgrund der groben Fehlerhaftigkeit der Behandlung und der Unterlassung der möglichen weitergehenden Befunderhebungen und Dokumentationen die Beweissituation zur Frage der Schadenskausalität und für die Abgrenzung etwaiger Verursachungsbeiträge verschlechtert habe. Es spreche viel dafür, dass bei der Abwägung der beidseitigen Verschuldens- und Verursachungsanteile (§ 254 BGB) die Mitverantwortung der Insolvenzschuldnerin hinter dem überwiegenden Verschulden des Dr. B. zurücktrete. Dr. B. habe die Gebärende trotz erkennbarer schwerster Komplikationen letztlich sich selbst überlassen. Ein schwerer Behandlungsfehler sei schon darin zu sehen, dass Dr. B. aufgrund der Nachlässigkeit bei der Visite die absolut kontraindizierte Gabe von Isoptin durch die Hebamme nicht bemerkt habe. Zusätzlich zu den bereits festgestellten Fehlern sei auch noch zu berücksichtigen, dass der Schwangeren am Vortag bei der Aufnahme kontraindikativ das Medikament Lasix verabreicht worden sei.

Soweit die Klägerin ihren Anspruch nach § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. § 67 VVG a.F. auf den übergegangenen Anspruch der Geschädigten gegen die Insolvenzschuldnerin stütze, müsse sie die rechtskräftige Abweisung der Klage durch Teilurteil des Landgerichts B. vom 5. Juli 2001 - 4 O 2113/00 - gegen sich gelten lassen. Das Klagebegehren und der zugrunde liegende Lebenssachverhalt seien identisch mit dem des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses.

Zur Klärung der Frage, ob der Grundsatz der Beweiserleichterung aufgrund eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers auch auf den selbständigen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 Abs. 1 BGB) zugunsten eines Behandlers Anwendung findet, der einen der Behandlungsseite zuzuordnenden Mitschädiger in Anspruch nimmt, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

II.

Die Revision der Klägerin bleibt erfolglos.

1. Für den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner sind in der Regel drei Anspruchsgrundlagen in Betracht zu ziehen, zum einen der Regressanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, der gleichzeitig mit der Gesamtschuld entsteht, zum andern der zur Bestärkung des Regressrechts des Ausgleichsberechtigten kraft Gesetzes übergehende Anspruch des Gläubigers gegen die anderen Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 2 BGB und des Weiteren außerhalb der Gesamtschuld stehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche z.B. aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung zwischen dem ausgleichsberechtigten und den anderen Gesamtschuldnern. Diese Ansprüche können in Anspruchskonkurrenz zu § 426 Abs. 1 BGB und dem gemäß § 426 Abs. 2 BGB übergegangenen Anspruch eine dritte Anspruchsgrundlage bilden, ihnen kommt vor allem die Wirkung zu, das Maß der offenen Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichend von der kopfteiligen Haftung zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1988 - V ZR 183/86 - NJW 1988, 1375, 1376; Erman/Ehmann, BGB, 12. Aufl., § 426 Rn. 14 und 32). Der gemäß § 426 Abs. 2 BGB übergegangene Anspruch und der selbständige Regressanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB wie auch der unter Umständen hinzutretende dritte Anspruch aus eigenem Recht sind selbständige Ansprüche, die auf unterschiedlichen Rechtsgründen beruhen, verschiedene Voraussetzungen haben und in Anspruchskonkurrenz zueinander stehen (vgl. BGHZ 59, 97, 102 f.). Unabhängig davon können sich die konkurrierenden Regressansprüche gegenseitig beeinflussen. So wird zwar in der Regel der Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB von den Einreden und Einwendungen gegen den übergegangenen Anspruch nicht berührt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08 - WM 2009, 1854 Rn. 10 ff. zur Einrede der Verjährung; Erman/Ehmann, aaO, Rn. 33; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 426 Rn. 53). Jedoch geht der Anspruch aus fremdem Recht nur insoweit über als der Ausgleichsberechtigte gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 Regress verlangen kann, womit die Höhe der Ansprüche aneinander angepasst wird.

a) Außerhalb der Gesamtschuld stehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sind ersichtlich nicht gegeben.

b) Der Streitfall wirft auch nicht die Frage auf, ob die für den Patienten geltenden Beweiserleichterungen bei Geltendmachung eines übergeleiteten Anspruchs im Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 2 BGB Anwendung finden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - III ZR 391/04 - VersR 2005, 1443 und BGHZ 163, 53 zur Beweislast bei der Haftung wegen eines voll beherrschbaren Risikos; OLG Hamm, GesR 2005, 70; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. April 2006 - 1 U 127/04 - rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den erkennenden Senat vom 10. Juli 2007 - VI ZR 94/06 und OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2004 - 1 U 87/03 - rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den erkennenden Senat vom 31. Mai 2005 - VI ZR 300/04 -; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., B V Rn. 256; Frahm/Nixdorf/Walter, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Rn. 139; Schramm, Der Schutzbereich der Norm im Arzthaftungsrecht, Diss. 1992, S. 268 ff.; verneinend für den Fall der Überleitung eines Anspruchs wegen vorsätzlicher Körperverletzung gegen den das Opfer falsch behandelnden Arzt OLG Köln, VersR 1989, 294 = AHRS 6551/14). Da die Klage der Geschädigten gegen die Insolvenzschuldnerin durch das rechtskräftige Teilurteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Juli 2001 (Az.: 4 O 2113/00) abgewiesen worden ist, kann die Klägerin wegen der Rechtskraftwirkung nach § 325 Abs. 1 ZPO einen übergeleiteten Anspruch gegen die Insolvenzschuldnerin nicht geltend machen. Dies stellt die Revision nicht in Frage. Dagegen ist rechtlich auch nichts zu erinnern.

c) Hier ist nicht zu entscheiden, ob die für die Arzthaftung anerkannte Umkehrung der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler bei dem Gesamtschuldnerausgleich unter Entschädigern Platz greift. Unter den besonderen Umständen des Streitfalls hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht auch für den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB die Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin für die Schadensursächlichkeit eines groben Organisationsverschuldens der Insolvenzschuldnerin verneint. Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob die Organisation des Bereitschaftsdienstes des Anästhesisten durch die Insolvenzschuldnerin grob fehlerhaft gewesen ist, bedarf deshalb keiner weiteren Klärung.

aa) Die beweisrechtlichen Konsequenzen aus einem grob fehlerhaften Behandlungsgeschehen folgen nicht - wie die Revision insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht fälschlich meint - aus dem Gebot der prozessrechtlichen Waffengleichheit (vgl. BVerfGE 52, 131, 156). Sie knüpfen vielmehr daran an, dass die nachträgliche Aufklärbarkeit des tatsächlichen Behandlungsgeschehens wegen des besonderen Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in einer Weise erschwert ist, dass der Arzt nach Treu und Glauben - also aus Billigkeitsgründen - dem Patienten den vollen Kausalitätsnachweis nicht zumuten kann. Die Beweislastumkehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen gerade durch den Fehler besonders verbreitert oder verschoben worden ist (ständige Rechtsprechung so etwa Senat, BGHZ 72, 132, 136; 132, 47, 52; 159, 48, 55; Urteile vom 7. Juni 1983 - VI ZR 284/81 - VersR 1983, 983; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - VersR 1989, 80, 81; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46, 47; vom 16. April 1996 - VI ZR 190/95 - VersR 1996, 976, 979; und vom 11. Juni 1996 - VI ZR 172/95 - VersR 1996, 1148, 1150; Steffen in Festschrift für Brandner 1996 S. 327, 335 f.). Unter dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen Beweislastrisikoverteilung kann ferner die Mitverursachung von Unklarheiten in der Ursachenaufklärung durch den Patienten wegen der damit verbundenen Erschwerung der Aufklärung des Behandlungsgeschehens sogar die Beweislastumkehr wegen des groben Behandlungsfehlers ausschließen. Voraussetzung ist, dass der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. Senat, BGHZ 159, aaO; KG VersR 1991, 928 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90; OLG Braunschweig, VersR 1998, 459 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97). Bei der Frage der Beweislastumkehr im Rechtsstreit über den Gesamtschuldnerausgleich sind im Verhältnis zwischen mehreren Mitschädigern diese Gesichtspunkte in gleicher Weise maßgebend.

bb) Nach diesen Grundsätzen kann der Klägerin eine Beweislastumkehr nicht zugute kommen. Hätte nämlich Dr. B. die für ihn gebotenen Maßnahmen durchgeführt, wäre die Verzögerung der sectio durch die lange Anreise des Anästhesisten nicht ursächlich geworden. Dr. B. war die Vereinbarung zwischen dem Anästhesisten Dr. N. und der Insolvenzschuldnerin bekannt, ihn traf vorderhand die persönliche Verantwortung für die Patientin N. A., die er in das Krankenhaus eingewiesen hatte. Er hätte bei seiner Visite um 11.00 Uhr das CTG einsehen müssen, dessen Inhalt ihm Veranlassung gegeben hätte, die Hebamme zu den näheren Umständen zu befragen. Hierbei wäre ihm die fehlerhafte Verabreichung von Isoptin, die geeignet war, einen eventuell bedenklichen Zustand des Kindes zu verschleiern, mitgeteilt worden. Keinesfalls durfte Dr. B. die Gebärende trotz erkennbarer schwerster Komplikationen sich selbst überlassen. Da unstreitig die technischen Voraussetzungen für eine Mikroblutuntersuchung der Schwangeren in der Klinik der Streithelferin nicht gegeben waren, hätte die Geburt durch eine Schnittentbindung sofort beendet werden müssen. Dass eine Schnittentbindung zu diesem Zeitpunkt die hypoxische Schädigung des Kindes selbst dann verhindert hätte, wenn die Zeit zwischen der Entscheidung zur Entbindung bis zu deren Durchführung tatsächlich 64 Minuten gedauert hätte, wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.

Im Rechtsstreit der Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin hat das Oberlandesgericht Braunschweig deshalb im Urteil vom 16. Januar 2003 (Az.: 1 U 70/02) einen für die Schädigung der H. A. ursächlichen Behandlungsfehler des Dr. B. bejaht. Im Streitfall waren die Akten des Rechtsstreits gegen Dr. B. Gegenstand der mündlichen Verhandlung, wobei die Klägerin die der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen nicht in Frage gestellt hat. Der Versicherungsnehmer der Klägerin hat mithin die Notsectio erst aufgrund seines pflichtwidrigen Verhaltens erforderlich gemacht, obwohl ihm bekannt war, dass Dr. N. eine längere Wegezeit benötigen würde, um in das Krankenhaus zu kommen. Es handelte sich keineswegs um einen plötzlich auftretenden, nicht kalkulierbaren Notfall, vielmehr hat einen solchen Dr. B. durch seine Nachlässigkeit erst herbeigeführt, so dass ihn der weit überwiegende Verursachungsanteil an dem weiteren tragischen Verlauf der Geburt trifft, dem gegenüber das Organisationsverschulden der Insolvenzschuldnerin nicht mehr zum Tragen kommt. Eine rechtliche Verpflichtung des Beklagten, sich am Ersatz des Schadens zu beteiligen, besteht danach schon deshalb nicht, weil ein Gesamtschuldverhältnis nicht gegeben ist.

III.

Damit erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Thüringer Oberlandesgericht; Beschluss vom 14.08.2009, U 459/09

Orientierungssatz

Kommt es bei einer Entbindung infolge einer schuldhaft verzögerten Notsectio zu einer massiven Sauerstoffunterversorgung, in deren Folge das Kind von Geburt an schwerstgeistig und -körperlich behindert, blind und darüber hinaus bettlägerig und im Wachkoma liegend, an ein Atemüberwachungsgerät angeschlossen ist, so ist neben der Feststellung der – auf zukünftige materielle und immaterielle Schäden bezogenen - Ersatzpflicht ein Schmerzensgeld in Höhe von 600.000 Euro angemessen .

Fundstellen

VersR 2009, 1676-1677 (red. Leitsatz und Gründe)

 

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 06.05.2009 – Az.: 2 O 15/05 – durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 04.09.2009 .

 

Gründe

Die Berufung der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; sie erfordert ferner keine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO).

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines (in zweiter Instanz auch in seiner Beurteilung als grob nicht mehr streitigen) Behandlungsfehlers anlässlich seiner Entbindung am 25.03.1993 auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte habe die höchstens tolerierbare E-E-Zeit von 20 Minuten überschritten und die nach der Feststellung des steilflankigen Abfalls der Herzfrequenz aus vitaler kindlicher Indikation zwingend erforderliche schnellstmögliche Entbindung erst nach rund 30 Minuten eingeleitet; durch diese speziell in einem Perinatalzentrum nicht akzeptable, aus (fach)-ärztlicher Sicht nicht mehr nachvollziehbare und verständliche Verzögerung sei es zu einer massiven Sauerstoffunterversorgung gekommen, in deren Folge der Kläger von Geburt an schwerstgeistig und -körperlich behindert sei. Neben der Feststellung der – auf zukünftige materielle und immaterielle Schäden bezogenen - Ersatzpflicht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung des begehrten (bezifferten) materiellen Schadensersatzes und – insoweit um 100.000,-- Euro über die Mindestvorstellung der Klägerseite hinausgehend – zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 600.000,--Euro verurteilt.

Nur gegen diese über einen Betrag von 500.000,-- Euro hinausgehende Verurteilung richtet sich die zulässige Berufung der Beklagten, die in der Sache aber keine Aussicht auf Erfolg hat.

Ob dem Landgericht mit der Erwägung, die Beklagte habe trotz ihrer seit September 2006 (nach der Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. K.), spätestens aber seit November 2007 (nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Ki.) zweifelsfrei feststehenden Haftung eine Regulierung weiterhin ungebührlich verweigert und verzögert, die mit der Berufung gerügten Tatsachen- und Rechtsfehler unterlaufen ist, kann offen bleiben. Die angegriffene Entscheidung beruht jedenfalls hierauf nicht, wie es §§ 513, 546 ZPO für einen erfolgreichen Berufungsangriff voraussetzen. Im Ergebnis gibt es gegen die Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgelds nichts zu erinnern.

Dem Kläger ist durch den groben Behandlungsfehler bei seiner Geburt – wie es das Landgericht anschaulich formuliert hat – "jede Möglichkeit einer normalen körperlichen und geistigen Entwicklung genommen worden". Er ist von Geburt an schwerstgeistig und – körperlich behindert, ist beidseitig blind, bettlägerig und – heute im Wachkoma liegend – an ein Atemüberwachungsgerät angeschlossen; d.h. rund um die Uhr auf fremde Hilfe angewiesen. Bei einer so massiven, gravierender kaum vorstellbaren schwersten Schädigung von Geburt an, die mit dem weitgehenden Erlöschen sämtlicher geistigen und körperlichen Fähigkeiten, ja mit der Zerstörung der Persönlichkeit des Klägers einhergeht, kann der Senat die Wertung des Landgerichts nur unterstreichen, dass die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes nach einer "herausragenden" Entschädigung verlangt. Allein die vorstehenden Gesichtspunkte rechtfertigen daher den vom Landgericht mit Augenmaß zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag von 600.000,-- Euro.

Der Beklagten wird nahegelegt, die ersichtlich unbegründete Berufung nicht zuletzt aus Kostengründen innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist zurückzunehmen; auf die aus GKG-KV 1222/§ 34 GKG folgende Reduzierung der Gerichtskosten wird ausdrücklich hingewiesen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.05.2009, 7 U 185/08

Leitsatz

Hat der Versicherungsnehmer dem Haftpflichtversicherer bereits Informationen zu Tatumständen mitgeteilt und hat der Versicherer diese für ausreichend gehalten, um sie einem Sachverständigen vorzugeben, so ist es nach der Erstattung des Gutachtens Sache des Haftpflichtversicherers, zu entscheiden und dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche ergänzenden Informationen er mit welcher Genauigkeit noch erhalten will.

Einer pauschalen Aufforderung, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen, muss der Versicherungsnehmer nicht nachkommen .

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und seiner Streithelferin wird das am 8. August 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 7 O 61/08) abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Rahmen des bei der Beklagten zur Versicherungsnummer … bestehenden Versicherungsvertrages Haftpflichtversicherungsschutz wegen des Versicherungsfalls vom 15.11.1988, der bei der Beklagten zur Schadennummer … geführt wird, zu gewähren.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der bzw. die Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.

Gründe

I. Der Kläger ist Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe. Im Jahre 1988 war er Belegarzt an den Kliniken des ...-Kreises in Stadt1. Er hat bei der Beklagten eine Berufshaftpflichtversicherung auf der Grundlage der AHB genommen. Mit der Klage begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte ihm wegen eines Schadensfalls vom 15.11.1988 Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Am ...1988 wurde die hochschwangere Frau A wegen eines Spontanblasensprungs in die Klinik in Stadt1 aufgenommen. Der Kläger übernahm die Geburtsleitung. Bei der Geburt kam es zu Komplikationen.

Das am ...1988 geborene Kind X A erlitt schwere Schädigungen. X A und die Streithelferin des Klägers als gesetzlicher Krankenversicherer X As nehmen den Kläger und die bei der Entbindung hinzugezogene Hebamme in Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt a.M. auf Schadensersatz in Anspruch. Sie machen Forderungen von 105.000 € und 68.081,44 € geltend.

Nachdem der Kläger der Beklagten den Versicherungsfall angezeigt hatte, beauftragte die Beklagte Herrn Rechtsanwalt Dr. RA1 mit ihrer Vertretung bei der Bearbeitung des Schadensfalles.

Der Kläger ließ Herrn Dr. RA1 eine Geburtsdokumentation, einen Bericht über den Geburtsverlauf und einen Bericht der Hebamme zukommen. Zudem beantwortete er Anfragen Dr. RA1 mit Schreiben vom 24.04., 12.05. und 15.12.2006. Die Beklagte, vertreten durch Dr. RA1, holte bei Prof. Dr. B ein geburtshilfliches Gutachten ein. In dem Gutachten vom 25.04.2007 (im Anlagenband) führt Prof. Dr. B aus, dass schwerwiegende Überwachungsmängel vorgelegen hätten. Der Kläger habe bei dem Auftreten von Komplikationen nicht innerhalb von 10 Minuten den Kreißsaal erreichen können. Ein über die Patientin informierter Vertreter sei nicht in der Klinik anwesend gewesen. Der Hebamme sei ein gravierendes Fehlverhalten unterlaufen. Ohne diese Mängel und Fehler hätte eine weitaus günstigere Prognose bestanden. Dieses Gutachten erhielt der Kläger über seinen damaligen Bevollmächtigten mit der Aufforderung zur Stellungnahme. In einem Telefonat mit Rechtsanwalt Dr. RA2, einem Sozius Dr. RA1, vom 23.05.2007, mit Schreiben Dr. RA1 vom 20.06.2007, 23.07.2007, 10.08.2007 und 03.09.2007 sowie mit Schreiben der Beklagten vom 22.08.2007 wurde der Kläger jeweils pauschal aufgefordert, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. Eine Konkretisierung der Punkte, zu denen eine Stellungnahme erwünscht worden wäre, erfolgte nicht. In den Schreiben vom 23.07.2007 und vom 22.08.2007 wurde der Kläger auch darauf hingewiesen, dass das Unterlassen einer Stellungnahme den Versicherungsschutz gefährden könne. Mit Schreiben vom 18.09.2007, unterzeichnet „i.A.“ von Herrn Assessor C, versagte die Beklagte Versicherungsschutz unter Berufung auf Leistungsfreiheit nach §§ 5 Nr. 3 AHB, 6 Abs. 3 VVG.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, der pauschalen Aufforderung zu einer Stellungnahme nachzukommen. Die Beklagte habe nicht hinreichend deutlich gemacht, zu welchem Punkt sie eine Wissenserklärung des Klägers verlange; ein Werturteil oder gar Gegengutachten habe der Kläger nicht abgeben müssen.

Im Termin vom 06.06.2008 hat die Bevollmächtigte der Streithelferin einen Schriftsatz überreicht, in dem der Beitritt auf Seiten des Klägers erklärt worden ist. Die Streithelferin hat behauptet, dass im Falle einer Versagung von Versicherungsschutz die Insolvenz des Klägers als ihres Schuldners drohe, und hat geltend gemacht, dass sich daraus ein rechtliches Interesse i.S. von § 66 Abs. 1 ZPO ergebe.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Rahmen des bei der Beklagten zur Versicherungsnummer … bestehenden Versicherungsvertrages Haftpflichtversicherungsschutz wegen des Versicherungsfalls vom 15.11.1988, der bei der Beklagten zur Schadennummer … geführt wird, zu gewähren.

Die Streithelferin des Klägers hat sich diesem Antrag angeschlossen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen sowie über die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Nebenintervention zu entscheiden.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie konkrete Fragen nicht habe formulieren müssen. Für den Kläger als Sachkundigen sei das Anliegen der Beklagten klar gewesen. Er habe zunächst Behandlungsfehler in Abrede gestellt. Der Gutachter sei zu einem völlig anderen Ergebnis gelangt, so dass der Kläger sich habe darüber erklären sollen, ob er an seiner Sichtweise festhalte. In einem nachgelassenen Schriftsatz vom 09.06.2008 hat die Beklagte geltend gemacht, dass die Nebenintervention unzulässig sei, weil die Streithelferin schon nach ihrem eigenen bestrittenen – Vorbringen lediglich ein wirtschaftliches Interesse am Obsiegen des Klägers habe.

Wegen des erstinstanzlichen Streitstandes wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Antrag, über die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Nebenintervention zu entscheiden, nicht ausdrücklich bescheiden wollen, sondern wollte die Zulässigkeit der Nebenintervention dahingestellt sein lassen. Es hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger mit der Verweigerung einer Stellungnahme zu dem Gutachten die Obliegenheit nach § 5 Nr. 3 AHB vorsätzlich verletzt habe.

Mit ihren Berufungen verfolgen der Kläger und seine Streithelferin ihre ursprünglichen Anträge weiter. Die Streithelferin macht geltend, dass der Kläger nach der Anzeige des Versicherungsfalls nur verpflichtet gewesen sei, Fragen der Beklagten nach Tatsachen, soweit zulässig, zu beantworten. Die Aufforderung, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen, habe indessen keine Frage nach Tatsachen dargestellt. Weiter beanstandet sie, dass das Landgericht übergangen habe, dass den Kläger kein schweres Verschulden i.S. der Relevanzrechtsprechung getroffen habe. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte von ihm eine Meinungsäußerung verlangt habe, deren Abgabe ihm jedoch nicht oblegen habe. Auch er beanstandet, dass das Landgericht sich nicht mit der Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt habe. Weiter stellt er darauf ab, dass sein Einverständnis mit einer Regulierung durch die Beklagte im Hinblick auf die Regulierungsvollmacht der Beklagten nach § 5 Nr. 7 AHB unerheblich gewesen wäre.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Rahmen des bei der Beklagten zur Versicherungsnummer … bestehenden Versicherungsvertrages Haftpflichtversicherungsschutz wegen des Versicherungsfalls vom 15.11.1988, der bei der Beklagten zur Schadennummer … geführt wird, zu gewähren; hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Streithelferin des Klägers beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Sie hält die Berufung der Streithelferin für unzulässig. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Auf Seiten 6 bis 8 der Berufungserwiderung (Bl. 213 – 215 d.A.) führt sie exemplarisch konkrete Aussagen an, mit denen der Kläger ihrer Auffassung nach der Aufforderung, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen, hätte nachkommen können.

Wegen des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird ergänzend auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 14.11.2008 (Bl. 166 – 174 d.A.), die Berufungsbegründung der Streithelferin des Klägers vom 11.11.2008 (Bl. 140 – 152 d.A.) sowie deren Schriftsatz vom 03.02.2009 (Bl. 229 – 235 d.A.), die Berufungserwiderung vom 12.01.2009 (Bl. 208 – 228 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 23.04.2009 Bezug genommen.

II. Die Berufung der Nebenintervenientin ist zulässig.

Die Zulässigkeit des Beitritts ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf eine Rüge nach § 71 ZPO hin zu prüfen (BGHZ 165, 358 ff. Rn 10 in juris), so dass der Nebenintervenient nach der Einreichung seines bestimmenden Schriftsatzes im Verfahren verbleibt, so lange er nicht durch Zwischenurteil aus dem Verfahren gewiesen wird (BGH a.a.O. Rn 11 f. in juris). Die Streithelferin des Klägers ist vor dem Erlass des angefochtenen Urteils nicht aus dem Verfahren gewiesen worden und hat damit ihre Stellung als Nebenintervenientin behalten. Daher kann sie nach § 67 ZPO Rechtsmittel gegen das Urteil, mit dem der von ihr unterstützte Antrag des Klägers abgewiesen worden ist, einlegen.

Einer Sachentscheidung über dieses Rechtsmittel steht kein vorgreiflich zu bescheidender Antrag nach § 71 Abs. 1 ZPO entgegen. Zwar war der Antrag der Beklagten, über die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Nebenintervention zu entscheiden, nach dem Kontext des Beklagtenvorbringens als Zurückweisungsantrag nach § 71 Abs. 1 ZPO zu behandeln. Doch hat das Landgericht diesen Antrag konkludent beschieden, was grundsätzlich möglich ist (vgl. BGH JR 1964, 63).

Eine konkludente Zurückweisung des Antrags ist darin zu sehen, dass das Landgericht die Nebenintervenientin nicht ausdrücklich aus dem Verfahren gewiesen und sie in das Rubrum des erstinstanzlichen Urteils aufgenommen hat. Das dagegen statthafte Rechtsmittel hat die Beklagte nicht eingelegt.

Die Berufungen haben in der Sache Erfolg, weil der Kläger Obliegenheiten nach § 5 Nr. 3 AHB nicht verletzt hat. Die Aufforderung an den Kläger, zu dem Gutachten Prof. Dr. B Stellung nehmen, überschritt teilweise den Rahmen des nach § 5 Nr. 3 AHB Zulässigen und war im Übrigen zu vage, um eine Auskunftsobliegenheit des Klägers zu begründen.

Soweit sie so verstanden werden konnte und sollte, dass vom Kläger auch die Abgabe von Werturteilen erwartet wurde, war die Aufforderung, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen, unzulässig. Nach § 5 Nr. 3 Satz 2 AHB hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer alle relevanten Tatumstände mitzuteilen. Hierbei obliegt ihm auch die Beantwortung von Fragen, welche der Versicherer an ihn richtet, soweit diese der Informationsbeschaffung dienen. Fragen, welche nicht der reinen Informationsbeschaffung dienen, sondern die letztlich auf die Abgabe eines Werturteils gerichtet sind, muss der Versicherungsnehmer hingegen nicht beantworten (OLG Frankfurt NVersZ 1999, 230 f. Rn 32 in juris). Insbesondere ist er nicht gehalten, zu den Schlussfolgerungen eines Sachverständigen Stellung zu nehmen (OLG Frankfurt, a.a.O., Rn 36 in juris). Ein derartiges Verlangen des Versicherers überschreitet den Rahmen des § 5 Nr. 3 AHB, weil kein Interesse des Versicherers an dem Erhalt eines Werturteils des Versicherungsnehmers ersichtlich ist. Denn nach § 5 Nrn. 5 und 7 AHB ist es alleine Sache des Versicherers, ggfs. nach sachverständiger Beratung zwischen Anspruchsabwehr und Schadensregulierung bzw. Freistellung zu wählen.

Die Aufforderung an den Kläger, zu dem Gutachten Prof. Dr. B Stellung zu nehmen, war bei verständiger Würdigung in allererster Linie dahingehend aufzufassen, dass von dem Kläger eine Auseinandersetzung mit den fachlichen Urteilen des Sachverständigen erwartet wurde. Denn nachdem der Kläger der Beklagten jene Informationen übermittelt hatte, auf welchen Prof. Dr. B sein Gutachten im Tatsächlichen aufbaute – vgl. Seite 2 des Gutachtens , lag es eher fern, dem Verlangen der Beklagten den Wunsch nach einer ergänzenden Mitteilung von Fakten zu entnehmen. Im Übrigen sollte der Kläger die an ihn gerichtete Aufforderung auch so verstehen. Die Beklagte hat im ersten Rechtszug vorgetragen, dass sie habe wissen wollen, ob der Kläger an seiner Auffassung, keine ärztlichen Pflichten verletzt zu haben, festhalte. Dies ist indessen eine Wertungsfrage. Das vertiefende Vorbringen in der Berufungserwiderung verdeutlicht, dass es der Beklagten zumindest auch – hierauf ankam. Unter den exemplarisch angeführten fiktiven Erklärungen des Klägers, mit denen sich die Beklagte ihrer Darlegung nach zufrieden gegeben hätte, finden sich auch Werturteile wie: „(…) auch ich sehe einen schweren Organisationsfehler“ oder: „Entgegen der Darstellung von Prof. Dr. B ist eine Rückkehr innerhalb von 12 Minuten nicht organisationsfehlerhaft“ (Seite 6 der Berufungserwiderung, Bl. 213 d.A.).

Die Beklagte macht weiter geltend, dass die Aufforderung an den Kläger, zu dem Gutachten Prof. Dr. B Stellung zu nehmen, jedenfalls auch so zu verstehen gewesen sei, dass der Kläger sich zu den dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen habe äußern sollen, etwa mit Erklärungen wie: „Entgegen der Einschätzung des Sachverständigen war ein anderer Facharzt verfügbar“ oder: „Entgegen der Einschätzung des Sachverständigen dauerte die Rückkehr zum Krankenhaus lediglich 10 Minuten oder weniger“ (Seite 6 der Berufungserwiderung, Bl. 213 d.A.). Es liegt nicht völlig fern, auch dies dem Verlangen der Beklagten zu entnehmen. Allerdings hat dann die an den Kläger gerichtete Aufforderung zur Stellungnahme nicht erkennen lassen, zu welchen in dem Gutachten angesprochenen Gesichtspunkten die Beklagte weitere Informationen erhalten wollte.

Sofern der Versicherungsnehmer erst auf Verlangen des Versicherers Auskunft erteilen muss, bestimmt es sich nach Art, Reichweite und Sinngehalt der ihm vom Versicherer gestellten Fragen, in welchem Umfang er Angaben machen muss (BGH NJW-RR 2006, 258 ff. Rn 16 in juris zu § 20 Nr. 1 d VGB 88). Dabei ist es Sache des Versicherers zu entscheiden, was er mit welcher Genauigkeit beim Versicherungsnehmer erfragt (BGH a.a.O. Rn 17). Zwar hat in der Haftpflichtversicherung der Versicherungsnehmer die relevanten Tatumstände i.S. von § 5 Nr. 3 Satz 2 AHB dem Versicherer nicht erst auf Verlangen mitzuteilen. Doch kann dann kein anderer Maßstab als bei einer Obliegenheit, auf Verlangen des Versicherers Auskunft zu erteilen, gelten, wenn der Versicherungsnehmer dem Haftpflichtversicherer bereits Informationen zu Tatumständen mitgeteilt hat und der Versicherer diese für ausreichend gehalten hat, um sie einem Sachverständigen vorzugeben. Auch dann ist es nach der Erstattung des Gutachtens Sache des Haftpflichtversicherers, zu entscheiden und dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche ergänzenden Informationen er mit welcher Genauigkeit noch erhalten will. Denn der Versicherer darf die Aufgabe, zu beurteilen, ob und ggfs. welche weiteren Informationen er zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs seiner Leistungspflicht noch benötigt, nicht auf den Versicherungsnehmer abwälzen. Sofern die Beklagte gewünscht haben sollte, dass der Kläger zu der Richtigkeit oder Genauigkeit bestimmter von Prof. Dr. B zugrunde gelegter Informationen nochmals Stellung nimmt, hätte sie dies klar formulieren müssen. Ihre pauschale Aufforderung zur Stellungnahme genügte diesen Anforderungen nicht.

Als unterlegene Partei hat die Beklagte gemäß §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.04.2009, 5 U 309/09

Leitsatz

Der Krankenversicherer des Patienten kann dessen Haftpflichtprozess gegen den Arzt nicht als Nebenintervenient beitreten.

Fundstellen

VersR 2009, 994-995

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin gegen das Zwischenurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 10. März 2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Nebenintervenientin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.000 Euro.

Gründe

Die Nebenintervenientin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen ein Zwischenurteil, durch das sie aus dem Rechtsstreit gewiesen worden ist.

Der Kläger nimmt den beklagten Krankenhausträger und einen dort tätigen Arzt wegen eines Geburtsschadens in Anspruch. Die Nebenintervenientin ist der gesetzliche Krankenversicherer der Kindeseltern, bei denen der Kläger mitversichert ist.  Die Nebenintervenientin ist dem Kläger beigetreten, weil sie wegen ihrer Aufwendungen für den Kläger bei den Beklagten Rückgriff nehmen möchte.

Das Landgericht hat die Nebenintervention für unzulässig erklärt und zur Begründung ausgeführt, es fehle an einem rechtlichen Interesse für den Beitritt.

Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde ohne Erfolg.

Die Führung eines Zivilprozesses ist ausschließlich Sache der Parteien. Andere Personen haben grundsätzlich keinen Einfluss auf das Verfahren und werden dementsprechend auch nicht von seinem Ergebnis berührt. Wirkt sich die Entscheidung des Prozesses ausnahmsweise auf die rechtliche Stellung eines Dritten aus, so ist es allerdings geboten, ihm die Möglichkeit eines Einflusses auf das Verfahren zu gewähren. Dem Dritten ist dann zwar keine Parteirolle zugewiesen; er kann sich aber als Gehilfe einer Partei an dem Rechtsstreit beteiligen. Aus diesem Grund kennt die ZPO die Nebenintervention (Streithilfe). Dadurch kann sich ein Dritter an einem zwischen zwei anderen Personen anhängigen Rechtsstreit beteiligen und eine Partei, an deren Obsiegen er ein rechtliches Interesse hat, unterstützen. Der Nebenintervenient ist nicht selbst Partei, auch nicht ihr Vertreter, sondern lediglich ihr Gehilfe, der dabei jedoch im eigenen Namen handelt.

Die Zulässigkeit einer Nebenintervention hängt kraft Gesetzes immer davon ab, ob der Dritte ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiegt (§ 66 Abs. 1 ZPO). Der Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne dieser Vorschrift ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (Wieser, Das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten, 1965, S. 107).  Gemeint ist ein Interesse, das auf einem Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu den Parteien oder dem Gegenstand des Rechtsstreits beruht, das durch die Entscheidung des Rechtsstreits, ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung mitbetroffen ist (RGZ 83, 182, 183).  Ein bloß wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse an der Entscheidung genügt nicht (RG aaO).

Das hier von der Nebenintervenientin verfolgte Interesse kann nicht als rechtliches i. S. v. § 66 ZPO angesehen werden. Die Frage, ob die Entscheidung im vorliegenden Arzthaftungsprozess die Rechtsposition der Nebenintervenientin in irgendeiner Weise berührt oder beeinflusst, ist zu verneinen.  § 68 ZPO verdeutlicht, dass die Nebenintervention nur im Verhältnis zwischen dem  Nebenintervenienten und der unterstützten Partei eine Wirkung entfaltet (vgl. BGHZ 92, 277 und BGH NJW 1993, 123 unter II. 1. b. aa. der Entscheidungsgründe). Diese Wirkung besteht darin, dass in einem nachfolgenden Rechtsstreit zwischen der unterstützten Partei und dem Nebenintervenienten letzterer mit bestimmten Einwendungen nicht gehört werden kann.

Im Übrigen erzeugt die Nebenintervention keine Wirkung, insbesondere ist sie im Verhältnis zum Gegner der unterstützten Partei ohne jede Bedeutung. Vor diesem Hintergrund kann ein Interventionsgrund nicht darin gesehen werden, dass die Nebenintervenientin hier geltend macht, die Unterstützung des Klägers erleichtere ihr den später beabsichtigten Regressprozess gegen die Beklagten. Daraus ergibt sich nur ein rechtliches Interesse am eigenen Obsiegen der Nebenintervenientin als Klägerin in einem später denkbaren Prozess gegen die Beklagten, nicht jedoch ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Klägers des vorliegenden Rechtsstreits (vgl. OLG München in VersR 1976, 72). Die Nebenintervenientin muss dem Kläger alle von einem Sozialversicherungsträger geschuldeten Krankenbehandlungskosten ungeachtet der Frage ersetzen, ob der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit obsiegt oder unterliegt. Obsiegt er, kann das nur Schadenspositionen betreffen, die dem Kläger originär zustanden und verblieben sind, weil er hinsichtlich sämtlicher nach § 116 SGB X übergegangener Ansprüche nicht mehr sachbefugt ist. Unterliegt der Kläger, weil das Landgericht eine Haftung bereits dem Grunde nach verneint, berührt auch das die Rechtsposition der Klägerin nicht. Das im vorliegenden Rechtsstreit ergehende Urteil entfaltet Rechtskraftwirkungen ausschließlich im Verhältnis zwischen den Prozessparteien, nicht jedoch im Verhältnis zwischen der Nebenintervenientin und den Beklagten. Das verdeutlicht, dass hier allenfalls von einem tatsächlichen Interesse der Nebenintervenientin am Obsiegen des Klägers gesprochen werden kann. Rechtlich ist jede denkbare Entscheidung für die Position der Nebenintervenientin ohne Bedeutung.

Die weiter von der sofortigen Beschwerde angeführten Sachgründe (überlegene Erkenntnisse der Krankenkasse auf medizinischem Sektor; unzureichende Unterrichtung über den Prozessverlauf etc.) sind ebenfalls nicht geeignet, das vom Gesetz geforderte rechtliche Interesse darzutun.

Auch der Hinweis auf die durch §§ 485,  411 a ZPO eröffneten Möglichkeiten frühzeitiger, zielgerichteter und dauerhaft bindender Sachaufklärung ist nicht stichhaltig. Für den Senat steht außer Zweifel, dass die Nebenintervenientin bereits Kosten erstattet hat, die auf das behauptete ärztliche Versäumnis zurückzuführen sind. Insoweit ist es zu einem Anspruchsübergang nach § 116 SGB X gekommen. Wenn die Beschwerdeführerin die alsbaldige klageweise Durchsetzung dieser Ansprüche scheut, kann sie den daraus sich ergebenden prozessualen und sonstigen Nachteilen nicht durch Flucht in eine Nebenintervention entgehen.

Die formalen Rügen der Nebenintervenientin hat der Senat geprüft; sie sind nicht stichhaltig. Die Beklagten hatten ausdrücklich beantragt, die Nebenintervenientin aus dem Rechtsstreit zu weisen. Dabei handelte es sich nicht um einen Sachantrag. Die Absicht, den gestellten Prozessantrag fallen zu lassen, kann in das weitere Prozessverhalten der Beklagten nicht hineingedeutet werden. Deren Schriftsatz vom 31. März 2009 belegt, dass sie an ihrem Prozessantrag festhalten.

Das Landgericht hat nach alledem richtig entschieden. Die sofortige Beschwerde war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Angesichts der dargestellten Bedeutungslosigkeit der beabsichtigten Nebenintervention hat der Senat den Gegenstandswert des Zwischenstreits auf lediglich 1.000 Euro bemessen.

OLG Koblenz, Urteil vom 05.02.2009, 5 U 854/08

Orientierungssatz

1. Der in Rufbereitschaft wartende gynäkologische Belegarzt ist erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Verantwortung als Geburtshelfer übernimmt, für die Entwicklung des Geburtsverlaufs verantwortlich. Ein bloßer telefonischer Rat an die geburtsleitende Hebamme (hier: sie solle wegen der wiederkehrenden Dezelerationen in der kindlichen Herzfrequenz ein engmaschiges CTG erstellen), stellt noch keine Übernahme der Verantwortung dar .

2. Die Überschreitung des in den Leitlinien der geburtshilflichen Fachgesellschaften als Grenzwert vorgegebenen Zeitraums von 20 Minuten zwischen der notwendigen Entschließung zur Sectio und der Entbindung (hier: um 8 Minuten) erlaubt nicht den Schluss darauf, dass es zu einer nach den Umständen nicht mehr vertretbaren Verzögerung und damit zu einer Pflichtverletzung gekommen ist, da dieses Intervall bei einer sehr erheblichen Zahl von Kaiserschnitten nicht erreicht wird und deshalb nicht als unumstößlicher, allseits anwendbarer Standard gelten kann .

3. Werden die Geburtshelfer als Beleghebamme und Belegarzt eigenständig tätig, muss sich das Krankenhaus deren Versäumnisse nicht zurechnen lassen. Das gilt auch dann, wenn die Eltern des Klägers irrig meinen, deren Leistungen würden vom Krankenhaus geschuldet .

4. Hat die Gebärende regelmäßige Wehen in einem Abstand von zwei Minuten, ist die Verabreichung eines Medikaments zur Wehenstimulation (hier: das Nasenspray Syntocinon) absolut kontraindiziert, zumal bei zuvor auffälligem fetalem Herzfrequenzmuster . Die Wertung dieser Vorgehensweise als grober Behandlungsfehler wird nicht dadurch infrage gestellt, dass der medizinische Sachverständige die Verabreichung des Medikaments durch einen Arzt lediglich als „grenzwertig“ einstuft. Anders als die Hebamme kann der Arzt einer Gefahrensituation, die sich aus der Anwendung des Medikaments ergibt, gegebenenfalls operativ mit einer Schnittentbindung begegnen .

VersR 2010, 356-358

Tenor

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. Juni 2008 werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens fallen dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 2) zu 1/3 zur Last. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 2) 1/3, die verbleibenden 2/3 dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 3) werden dem Kläger auferlegt. Die Beklagte zu 2) hat selbst für ihre außergerichtlichen Kosten aufzukommen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2) kann die Zwangsvollstreckung des Klägers und dieser die der Beklagten zu 1) und zu 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die andere Seite Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger macht im vorliegenden Rechtsstreit gegen die drei Beklagten Schadensersatzforderungen geltend. Er beansprucht eine materielle Ersatzleistung von 175.365,10 Euro, ein Schmerzensgeldkapital von wenigstens 500.000 Euro und eine Schmerzensgeldrente von mindestens 500 Euro im Monat. Darüber hinaus erstrebt er die Feststellung einer weitergehenden Haftung.

Die Inanspruchnahme knüpft an eine schwere zerebrale Schädigung an, mit der der Kläger am 19. März 2004 im Krankenhaus der Beklagten zu 3) geboren wurde. Die Geburtsleitung lag in den Händen des Beklagten zu 1), der als gynäkologischer Belegarzt tätig war. Im Vorfeld war die Mutter des Klägers von der Beklagten zu 2) als Beleghebamme betreut worden.

Sie war am 19. März 2004 um 0.30 Uhr im Krankenhaus der Beklagten zu 3) eingetroffen. Um 2.00 Uhr informierte die Beklagte zu 2) den noch ortsabwesenden Beklagten zu 1) über die wiederkehrenden Dezelerationen in der kindlichen Herzfrequenz, worauf dieser ein engmaschisches CTG anordnete. Sie rief ihn dann um 4.30 Uhr herbei, nachdem sich die Herztöne mittlerweile verschlechtert hatten. Dabei wies sie zusätzlich auf den Verdacht eines Missverhältnisses zwischen dem Kopf des Klägers und dem Beckenausgang hin, das einen Austritt hindere. Eine knappe Stunde zuvor hatte sich der Muttermund geöffnet und die Blase war unter Erguss von klarem Fruchtwasser geplatzt.

Ehe der Beklagte zu 1) um 4.45 Uhr erschien, verabreichte die Beklagte zu 2) der Kindsmutter das Nasenspray Syntocinon, um die Wehentätigkeit zu fördern. Der Beklagte zu 1) teilte die ihm vermittelte Situationseinschätzung und entschloss sich zu einer Sectio, deren Notwendigkeit durch eine wenig später auftretende Bradykardie bestätigt wurde. Das Operationsteam war um 5.00 Uhr vor Ort. Die Mutter des Klägers wurde um 5.08 Uhr in den Operationssaal eingeschleust und um 5.10 narkotisiert. Um 5.18 Uhr wurde mit dem Eingriff begonnen und der Kläger um 5.23 Uhr entwickelt. Er war ohne Herzschlag und Atmung. Man registrierte einen Apgar von 0-1-3 und hielt einen venösen Nabelschnur-pH-Wert von 7,28 fest.

Der Kläger sieht die Ursache seiner Schädigung in einem der Geburt kurzfristig vorangegangenen hypoxischen Geschehen, das die Beklagten zu verantworten hätten. Mangels einer Aufnahmeuntersuchung im Krankenhaus und nachfolgender Blutanalysen sowie in unangemessener Vernachlässigung der Pulsdezelerationen sei die Schnittentbindung viel zu spät angegangen worden. Der Beklagte zu 1) habe früher vor Ort sein und die Entschließung zur Sectio schneller umgesetzt werden müssen. Schadensträchtig sei auch die Gabe von Syntocinon gewesen.

Das Landgericht hat einen gynäkologischen und einen neuropädiatrischen Sachverständigen befragt und sodann die Beklagte zu 2) vom Grundsatz her zum Schadensersatz verurteilt. Die gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) gerichtete Klage hat es abgewiesen. Es hat der Beklagten zu 2) ein grob fehlerhaftes Verhalten zur Last gelegt, indem sie der Mutter des Klägers Syntocinon verabreicht habe. Da dies nicht ungeeignet gewesen sei, den streitigen Schaden herbeizuführen, habe sie dafür einzustehen. Demgegenüber sei der Beklagte zu 1) insgesamt nicht regelwidrig verfahren. Den Pflichtverstoß der Beklagten zu 2) brauche er sich nicht zurechnen zu lassen. Die Beklagte zu 3) hafte nicht, wie organisatorische Versäumnisse auf ihrer Seite nicht zu ersehen seien.

Diese Entscheidung, auf die zur näheren Sachverhaltsdarstellung ebenso wie auf die Gerichtsakten im Übrigen Bezug zu nehmen ist, greifen der Kläger und die Beklagte zu 2) mit der Berufung an. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel mit Blickrichtung auf die Beklagten zu 1) und zu 3) weiter. Er erneuert seine gegen sie gerichteten Vorwürfe und betont dabei, dass sie sich das vom Landgericht festgestellte Fehlverhalten der Beklagten zu 2) zurechnen lassen müssten. Die Beklagte zu 2) erstrebt die Abweisung des gegen sie gerichteten Klageverlangens. Sie tritt der Wertung des Landgerichts entgegen, sie habe sich grob fehlerhaft verhalten und dadurch eine potentielle Schadensursache gesetzt. Die Beklagten zu 1) und zu 3) betonen, ihrer individuellen Verantwortung gerecht geworden zu sein. Für etwaige Fehler, die anderweit unterlaufen seien, bräuchten sie nicht einzustehen.

II. Die Rechtsmittel sind insgesamt unbegründet. Es verbleibt bei der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Das Landgericht hat zutreffend eine Haftung der Beklagten zu 1) und zu 3) verneint.

a) Der Beklagte zu 1) kann lediglich für die Entwicklung verantwortlich gemacht werden, die sich ergab, nachdem er am 19. März 2004 um 4.30 Uhr von der Beklagten zu 2) in das Krankenhaus der Beklagten zu 3) gerufen worden war und dann vor Ort die Verantwortung als Geburtshelfer übernahm (BGHZ 129, 6, 11). Eine Verpflichtung dazu, ärztlich tätig zu werden, hatte er vorher nicht übernommen. Als er der Beklagten zu 2) nachts um 2.00 Uhr telefonisch mitteilte, sie solle ein engmaschiges CTG erstellen, hielt er sich noch als bloßer Ratgeber im Hintergrund. Deshalb könnte ihm in diesem Zusammenhang allenfalls angelastet werden, dass er seinerzeit eine unsachgemäße Anleitung gab. Das ist jedoch weder behauptet noch sonst ersichtlich.

Von seinem Eintreffen im Krankenhaus an verhielt sich der Beklagte zu 1) situationsangemessen. Freilich musste er von nun an nicht nur für eigene Unzulänglichkeiten, sondern auch für Fehler der Beklagten zu 2) und anderer Hilfspersonen einstehen, deren er sich in der Folge bediente, um die Geburt herbeizuführen (BGHZ 129, 6,

11 f.). Sein neuerlicher Einwand, er sei nicht als Belegarzt, sondern als angestellter Krankenhausarzt tätig geworden, ist unbeachtlich (§§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO). Er widerspricht dem, was erstinstanzlich dargestellt und demgemäß im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils festgehalten worden ist. Versäumnisse Dritter, die dem Beklagten zu 1) zugerechnet werden könnten, sind jedoch ebenso wenig zu ersehen wie eigene Fehler.

Der gynäkologische Sachverständige Prof. Dr. B... hat die Primärversorgung durch den Beklagten zu 1), die um 4.45 Uhr einsetzte, als adäquat bezeichnet. So hat er in seinem Gutachten vom 8. Mai 2006 bemerkt: "Der Beklagte zu 1) hat um 4.45 Uhr eine vaginale Untersuchung durchgeführt und hierauf die Indikation zur Durchführung eines Kaiserschnittes gestellt. Die zuvor beobachteten CTG-Veränderungen – so auch die gegen 4.43 Uhr – boten keinen zwingenden Anlass, das geburtshilfliche Management von der Indikationsstellung zu einer alsbaldigen Sectio auf eine Not-Sectio umzustellen."

Diese Einschätzung hat Prof. Dr. B... im Rahmen seiner Anhörung vom 14. Mai 2008 bestätigt. Dringender Handlungsbedarf bestand dann freilich, als um 4.48 Uhr eine Bradykardie auftrat. Dem wurde indessen richtig durch die Gabe von Medikamenten begegnet. Prof. Dr. B... hat dazu unter dem 8. Mai 2006 mitgeteilt: "Es war eine aus fachlichen Überlegungen richtige Maßnahme des betreuenden geburtshilflichen Teams, bei der eingetretenen massiven kindlichen Bradykardie das wehenhemmende Medikament Partusisten in Form eines Bolus einzusetzen. Dieses ist eine fachlich anerkannte Maßnahme, die auch als intrauterine Reanimation bezeichnet wird."

Als sich anschließend die kindliche Herzfrequenz nicht besserte, war die Indikation zu einer Not-Sectio gegeben. Diese Lage stellte sich nach Prof. Dr. B... "ab etwa 4.55 Uhr" (Gutachten vom 8. Mai 2006, grundsätzlich bestätigt bei der Anhörung vom 14. Mai 2008) ein. Jetzt musste schnell gehandelt werden. Der Beklagte zu 1) rief das Operationsteam unter Einschluss des Anästhesisten herbei. Die Kindsmutter wurde in den Operationssaal verbracht, wo es schließlich um 5.23 Uhr zur Entbindung kam.  Das bedeutet eine Spanne von 28 Minuten zwischen der notwendigen Entschließung zur Sectio und der Entwicklung (E-E-Zeit).

Es steht außer Frage, dass dieser Zeitraum jenseits der 20 Minuten lag, die die Leitlinien der geburtshilflichen Fachgesellschaften als Grenzwert vorgeben und die auch in der allgemeinen Praxis weithin eingehalten werden kann. Das erlaubt aber nicht den Schluss darauf, dass es im vorliegenden Fall zu einer nach den Umständen nicht mehr vertretbaren Verzögerung und damit zu einer Pflichtverletzung gekommen wäre. Prof. Dr. B... hatte dazu bereits unter dem 8. Mai 2006 ausgeführt, das Intervall von 20 Minuten werde bei einer sehr erheblichen Zahl von Kaiserschnitten besonders in Belegkliniken oder kleineren Chefarzt-Kliniken nicht erreicht und könne deshalb nicht als unumstößlicher, allseits anwendbarer Standard gelten. Anlässlich des Anhörungstermins vom 14. Mai 2008 hat er dann ergänzt:

"Für das Jahr 2004 in dem Bereich 'Notfallsectio' kann ich sagen, dass hier 7.333 Fälle erfasst sind und in 89,73 % aller Fälle die E-E-Zeit von unter 20 Minuten eingehalten wurde. Die E-E-Zeit hängt aber auch von der Größe des Krankenhauses. vom Zuschnitt und auch davon ab, ob es eine Belegabteilung hat oder nicht. Man kann auf jeden Fall sagen, dass nach dieser Studie von 10 % der Krankenhäuser diese E-E-Zeit nicht eingehalten werden konnte. Es gibt sogar Kliniken, wo es bei 38 % der Fälle zu einer Überschreitung kam. … Diese E-E-Zeit von unter 20 Minuten ist im fachlichen Standard als Grenze angesetzt worden, was aber übertrieben ist. Wir müssten hier nicht diskutieren, wenn wir eine E-E-Zeit von über 30 Minuten, 40 oder 50 Minuten hätten. Ich kann hier sagen, dass zwar die E-E-Zeit relativ lange ist, aber noch nicht unvertretbar lange ist."

Vor diesem Hintergrund gibt es keine tragfähige Grundlage für die Annahme eines rechtserheblichen Versäumnisses, das dem Beklagten zu 1) anzulasten wäre. Selbst wenn man die Dinge anders sähe und eine unvertretbare Verzögerung im Geburtsablauf annähme, ließe sich eine Schadensverantwortlichkeit des Beklagten zu 1) nicht bejahen, weil der Ursachenzusammenhang nicht gesichert wäre. Prof. Dr. B... hat die Frage danach, ob die Schädigung des Klägers auf eine perinatale Hypoxie zurückzuführen ist, die bei einer rascheren Sectio vermeidbar gewesen wäre, offen gelassen. Diese Frage konnte auch der Neuropädiater Dr. K... nicht verlässlich beantworten. Er hat zwar auf Indizien für ein hypoxisches Moment hingewiesen (Gutachten vom 28. März 2007), dabei aber erläutert, dass dieses Moment auch deutlich präpartal angesiedelt gewesen sein könne (Gutachten vom 23. Oktober 2007). Klarheit hat er insoweit ebenfalls nicht bei seiner Anhörung vom 28. November 2007 herzustellen vermocht. Die Ungewissheit im Bereich der Schadensursächlichkeit würde sich am Ende zu Ungunsten des Klägers auswirken. Anders wäre es nur, wenn man einen groben ärztlichen Fehler des Beklagten zu 1) bejahen könnte. Davon kann jedoch im Hinblick auf die Ausführung Prof. Dr. B...s keine Rede sein, der bei seiner Anhörung vom 14. Mai 2008 einen "eklatanten Verstoß" klar verneint hat.

b) Eine Haftung der Beklagten zu 3) scheidet ebenfalls aus. Sie könnte im vorliegenden Fall überhaupt nur an organisatorischen Mängeln anknüpfen. Darauf, ob der Beklagten zu 2) als der zunächst verantwortlichen Hebamme und, wie der Kläger meint, später dem Beklagten zu 1) oder dessen Hilfspersonen geburtshilfliche Fehler unterlaufen sind, kommt es nicht an. Die Mutter des Klägers hatte nämlich keinen totalen Krankenhaus-Vertrag geschlossen, der die gesamte pflegerische und ärztliche Versorgung in die Hände der Beklagten zu 3) legte. Vielmehr wurden ausweislich der vorliegenden Vertragsurkunde und den darin in Bezug genommenen Allgemeinen Bedingungen (dort § 3 Abs. 3 b) die Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 1) als Beleghebamme und Belegarzt eigenständig tätig.

Vor diesem Hintergrund ist die neuerliche, im Verhältnis zur Beklagten zu 3) aufgestellte Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 1) habe im Rahmen eines Dienstverhältnisses abhängig für das Krankenhaus gehandelt, sachlich nicht tragfähig. Sie ist im Übrigen bereits prozessual unbeachtlich (§§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2  ZPO), weil sie beim  Landgericht nicht vorgebracht wurde und auch den tatsächlichen Feststellungen in dessen Urteil zuwider läuft.

Deshalb braucht sich die Beklagte zu 3) das Verhalten der Beklagten zu 1) und zu 2) nicht zurechnen zu lassen (BGHZ 129, 6, 13 ff.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 107), Das gilt auch dann, wenn die Eltern des Klägers, wie behauptet wird, irrig meinten, die jeweiligen Leistungen würden von der Beklagten zu 3) geschuldet (BGHZ 129, 6, 15).

Die Beklagte zu 3) hatte allein dafür Sorge zu tragen, dass die zu einer Entbindung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren (BGHZ 129, 6, 16). Dieser Verpflichtung genügte sie jedoch, indem sie die Anwesenheit der Beklagten zu 2) als Beleghebamme sowie die Abrufbarkeit des Beklagten zu 1) und eines Operationsteams sicherstellte. Wie dies im Einzelnen geschah, ist ohne Belang. Zur jeweiligen persönlichen Qualifikation und Einsatzbereitschaft hat die Beklagte zu 3) näher vorgetragen, ohne dass dies vom Kläger entkräftet worden wäre. Mängel in der sachlichen Ausstattung, deren Fehlen gegebenenfalls von der Beklagten zu 3) zu beweisen wäre (BGH VersR 1991, 310, 311; BGH NJW 1994, 15), sind nicht gerügt. Der Sachverständige Prof. Dr. B... hat unter dem 8. Mai 2006 mitgeteilt, dass die vorliegenden CTG-Aufzeichnungen technisch einwandfrei und Geräte zur Blutgasanalyse und Bestimmung des pH-Werts aus der Nabelschnur vorhanden gewesen seien. Von daher lassen sich Organisationsfehler, die eine Einstandspflicht der Beklagten zu 3) nach sich ziehen könnten, nicht erkennen.

2. Das erstinstanzliche Urteil hat ebenfalls insoweit Bestand, als es die Beklagte zu 2) für die Schädigung des Klägers haftbar gemacht hat. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) ergibt sich jedenfalls daraus, dass sie der Mutter des Klägers am 19. März 2004 um 4.30 Uhr das Nasenspray Syntocinon verabreichte.

Deshalb kann dahinstehen, ob ihr zudem angelastet werden muss, nach der stationären Aufnahme der Mutter des Klägers keine Sonographie veranlasst zu haben, um die kindlichen Proportionen festzustellen, später keine Fetalblutanalysen in Auftrag gegeben und schließlich den Beklagten zu 1) nicht frühzeitig genug herbeigerufen zu haben. Damit bedarf auch der Parteistreit darüber, inwieweit diese Unterlassungen schadensträchtig waren, keiner Entscheidung.

Der Sachverständige Prof. Dr. B... hat von vornherein keinen Zweifel daran gelassen, dass die Gabe des wehenfördernden Mittels Syntocinon an die Kindsmutter, zu der sich die Beklagte zu 2) entschloss, verfehlt war. Im Gutachten vom 8. Mai 2006 heißt es dazu: "Die Mutter des Klägers hatte ausweislich der cardiotokographischen Registrierung um 4.30 Uhr regelmäßige Wehen in einem Abstand von zwei Minuten. Die Notwendigkeit, in dieser Situation – zumal bei zuvor auffälligem fetalem Herzfrequenzmuster – zusätzliche Wehenmittel zu geben, ist fachlich nicht nachvollziehbar."

Bei der Anhörung vom 14. Mai 2008 hat Prof. Dr. B... geäußert: "Das Medikament war auf jeden Fall kontraindiziert … . Ich vermute, dass die Applikationsform dieses Mittels noch nicht hinreichend geklärt ist, so dass hier seitens des Herstellers dieses Medikament nicht unter der Geburt eingesetzt werden soll. … Das Medikament löst entweder Wehen aus oder verstärkt, falls Wehen vorhanden sind, in unkalkulierbarer Weise die Wehentätigkeit der Gebärenden."

Die Verabreichung von Syntocinon widersprach, wie Prof. Dr. B... des Weiteren bemerkt hat, eindeutig den Herstellervorgaben. Darin ist niedergelegt, dass das Mittel, das gegen Laktationsstörungen und zur Mastitisprophylaxe hilfreich sei, in der Schwangerschaft nicht angewendet und insbesondere nicht zur Wehenstimmulation eingesetzt werden solle. Vor diesem Hintergrund war die Verfahrensweise der Beklagten zu 2) grob fehlerhaft. Das gilt  jedenfalls deshalb, weil eine entsprechende ärztliche Anweisung nicht ersichtlich ist. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) für seine Person haben sie verneint, und für das Gegenteil hat die Beklagte zu 2) keine substantiellen Vortrag gemacht.

Die Wertung, dass ein grober Behandlungsfehler vorliegt, stimmt mit der Einschätzung überein, die Prof. Dr. B... sowohl in seinem Gutachten vom 8. Mai 2006 als auch bei seiner Anhörung vom 14. Mai 2008 vorgenommen hat. Sie wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Prof. Dr. B... – nach dem Vorbringen der Beklagten zu 2) – einschränkend geäußert haben soll, dass die Verabreichung von Syntocinon durch einen Arzt lediglich "grenzwertig" gewesen wäre. Denn ein anwesender Arzt hätte Gefahrensituationen, die sich aus der Anwendung von Syntocinon ergaben, gegebenenfalls operativ mit einer Sectio begegnen können. Dazu war die Beklagte zu 2) nicht imstande. Deshalb beschwor sie, solange keine unmittelbare ärztliche Präsenz gewährleistet war, ein unkalkulierbares Risiko herauf.

Die Beklagte zu 2) wendet vergeblich ein, dass die Gabe von Syntocinon keine ungünstigen Auswirkungen gehabt habe. Allerdings steht eine Schadensursächlichkeit nicht fest. Sie lässt sich aber umgekehrt auch nicht ausschließen. Der Sachverständige Dr. K... hat dazu im Termin vom 28. November 2007 erklärt: "Bei einem solchen Spray wird Druck auf das Kind und auf die Nabelschnur ausgeübt. Es kommt dann in der Regel auch zu einem leichten Abfall der Herzfrequenz. Das ist dann üblich. Ob hier die Gabe des Nasensprays dazu geführt hat, dass es zu dieser Sauerstoffunterversorgung des Kindes kam, kann ich weder ausschließen, noch kann ich es bestätigen. Ich weiß es nicht. Dieses Spray hat eine sofortige Wirkung. Es handelt sich um eine Gabe von Hormonen, die sowieso im Mutterkörper vorhanden sind und die Geburt vorantreiben. Zeitlich passt die Gabe des Sprays auch. Es ist aber reine Spekulation, jetzt zu sagen, die Gabe des Sprays  mit dem Ablauf der Notsectio und den Feststellungen zum Zustand des Kindes unmittelbar nach der Geburt hängt mit dem Spray zusammen oder nicht."

Letztlich hat Dr. K... an eine geburtshilfliche Stellungnahme verwiesen. Als der insoweit zuständige Sachverständige Prof. Dr. B... zunächst in seinem Gutachten vom 8. Mai 2006 bemerkt: "Die Frage, ob die Verabreichung eines Syntocinon-Sprays im hier streitgegenständlichen Fall eine Wirkung gehabt hat oder nicht, lässt sich im Nachhinein aus den Unterlagen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen." Später hat er am 14. Mai 2008 mitgeteilt: "Ich kann die Frage, ob dieses Mittel geeignet ist, Beeinträchtigungen bei dem zu Gebärenden hervorzurufen, grundsätzlich mit 'Ja' beantworten… . Man verlangt jetzt von mir eine Erklärung zu einer Applikation, die vorliegend verboten ist und die wohl auch pharmakologisch noch nicht richtig geklärt ist. … Die Frage, was mit diesen Hüben bewirkt wurde und welche Auswirkungen es für das zu gebärende Kind hatte, kann ich nicht beantworten, bezogen auf den konkreten Fall. Aufgrund meines Wissens wird man die Frage, welche Auswirkungen die Gabe von Syntocinon im vorliegenden Fall auf die Mutter hatte und welche Auswirkungen dann diese Gabe möglicherweise auf den Säugling hatte, nicht beantworten können."

Damit ist eine Situation gegeben, in der die Verabreichung des Nasensprays Syntocinon durch die Beklagte zu 2) möglicherweise zu Beeinträchtigungen geführt hat. Dabei kann es sich ohne weiteres um die streitige Schädigung handeln, die nach den Erkenntnissen von Prof. Dr. B... und Dr. K... zwar nicht zwingend perinatal entstanden ist, deren Entstehen in der unmittelbaren vorgeburtlichen Phase sich aber auch nicht ausschließen lässt. Da der Beklagten zu 2) ein grober Fehler unterlaufen ist, wirkt sich die vorhandene Ungewissheit über die Ursächlichkeit zu ihren Ungunsten aus; anders wäre es nur, wenn der Kausalzusammenhang äußerst unwahrscheinlich wäre (BGH NJW 2004, 2011, 2012). Das haben jedoch weder Prof. Dr. B... noch Dr. K... so gesehen.

Für deren wiederholte Anhörung besteht keine Veranlassung. Beide Gutachter sind ausgiebig befragt worden, und neue Gesichtspunkte, zu denen sie konsultiert werden müssten, sind nicht dargetan. Genauso wenig ist es angezeigt, die Stellungnahme eines weiteren Sachverständigen einzuholen (§ 412 ZPO). Widersprüche oder Ungereimtheiten, die klärungsbedürftig wären, stehen nicht im Raum. Außerdem ist nicht zu ersehen, dass irgendwelche zusätzlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten.

3. Nach alledem sind die eingelegten Berufungen mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

Hinsichtlich des Rechtsmittelstreitwerts verbleibt es bei dem am 12. Januar 2009 erläuterten Senatsbeschluss vom 27. November 2008.

OLG München,  Urteil vom 29.01.2009, 1 U 3836/05

Orientierungssatz

1. Allein der Befund einer Vorderhauptslage stellt keine zwingende Indikation für ein Abweichen von einer normalen Entbindung dar. Vorderhauptslage und Deflektionshaltung des Kindes sind keine Indikation für eine primäre Sectio.

2. Aus einer knöchernen Verletzung des kindlichen Schädels im Zusammenhang mit einer Zyste kann nicht auf einen Behandlungsfehler beim Einsatz einer Saugglocke geschlossen werden.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.6.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 284.009,64 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter fehlerhafter geburtshilflicher Betreuung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Die Mutter der Klägerin wurde am 7.7.1999 gegen 5.00 Uhr im Kreißsaal der Beklagten zu 1) nach einem vorzeitigen Blasensprung am Vorabend mit kräftigen Wehen aufgenommen. Da um 5.45 h eine Tachykardie der kindlichen Herztöne festgestellt worden war, wurde bei der Mutter der Klägerin eine Tokolyse eingeleitet. Um 8.15 h zeigte das CTG weiter einen tachykarden Wert bei der Klägerin, eine Mikroblutanalyse ergab einen ph-Wert von 7,37. Zwischen 9.30 h und 10.05 h wird bei der Mutter der Klägerin eine Spinalanästhesie vorgenommen; um 10.25 wird die Tokolyse abgehängt. Nach dem handschriftlichen Geburtsprotokoll ist der Muttermund um 10.50 h vollständig geöffnet, gleichzeitig wird vermerkt, dass die große Fontanelle in Führung ist und der Höhenstand -2/-1 beträgt. Um 11.45 h und 12.45 h sind die Höhenstände im Partogramm mit 0 bzw. knapp unter 0 verzeichnet, um 15.15 h mit +2 und um 15.30 h sowie 16.00 h mit unter +2. Nach dem handschriftlichen Geburtsprotokoll für 15.10 h ist die große Fontanelle nach wie vor in Führung; die Pfeilnaht ausrotiert und nach links abgewichen, für den Kopf wird als Stand +1 vermerkt. Nach einem erfolglosen Pressversuch wird um 15.45 h der Entschluss zur vaginal-operativen Entbindung gefasst. Der Beklagte zu 2) wird hinzugerufen.

Im OP-Bericht ist zum Ablauf folgendes vermerkt: „um 14.00 h ist der Muttermund vollständig, Köpfchen interspinal bis +1... Um 15.30 h ist der vaginale Untersuchungsbefund weitgehend idem..., Köpfchen I +1, Geburtsstillstand bei Vorderhauptslage. Ausführliche Aufklärung der Patientin über einen Versuch der Vakuumextraktion in OP-Bereitschaft. Bei Nichtfolgen des Köpfchens Indikation zur Sectio. Die Patientin ist mit diesem Vorgehen einverstanden. Anlegen der mittleren Saugglocke über dem führenden Teil des Köpfchens, d.h. der großen Fontanelle. Aufbau des Vakuums, Nachtouchieren auf korrekten Sitz der Glocke. ... In drei Traktionen folgt das Köpfchen mäßig nach unten. ... Bei einsetzender kindlicher Bradykardie Entschluss, den vaginalen Entbindungsversuch fortzuführen und nicht auf die Sectio umzusteigen, da dieser schneller durchführbar erscheint. In der 4. Traktion folgt das Köpfchen bis auf Beckenboden, dabei kommt es jedoch zum Ablösen der Glocke“.

Die Klägerin wurde nun vom Beklagten zu 2) mit der Zange entwickelt. Eine sich anschließende Schulterdystokie kann gelöst werden. Im Partogramm ist vermerkt: „16.12 h Geburt eines lebenden Mädchens aus II. Stirnlage durch VE-Versuch, dann Forceps bei Geburtsstillstand in A.P.“ Unten ist auf dem Partogramm nochmals eingetragen: „Erschöpfung der Mutter, Geburtsstillst. in AP, Stirnlage“. Auch auf dem Blatt zur Abschlussuntersuchung ist „VE aus II. Stirnlage“ notiert ebenso wie auf den Behandlungsbögen für das Kind. Im Arztbrief für den behandelnden Arzt der Mutter der Klägerin ist demgegenüber von einer Vorderhauptslage die Rede.

Die Apgar-Werte betrugen bei der Klägerin 2/6/8, jedoch wies die Klägerin ein großes Kephalhämatom auf. In der Folgezeit wurde bei ihr eine leptomeningeale Zyste in der linken Hemisphäre festgestellt. Am 12.1.2001 wurde die Klägerin operiert: ihr wurde eine Kalottenplastik eingesetzt. Die Klägerin leidet nach wie vor an einer rechtsseitigen armbetonten Hemiparese.

Die Klägerin hat vorgetragen,

bereits um 8.15 h hätte die Geburtsplanung neu überdacht werden müssen, nachdem sich über zwei Stunden trotz kräftiger Wehentätigkeit am Befund wenig geändert hatte. Der Entschluss zur primären Schnittentbindung hätte dann aber bei dem verzögerten Geburtsverlauf etwa 1 Stunde nach 12.45 h fallen müssen, da sich in dieser Zeitspanne wiederum kein Geburtsfortschritt ergeben habe, spätestens dann aber um 15.10 h. Zu diesem Zeitpunkt habe die Austreibungsphase bereits 4,5 Stunden gedauert, ohne dass ein wesentlicher Fortschritt erzielt worden sei, wobei der Grund des verzögerten Verlaufs bekannt gewesen sei, nämlich die Deflektionslage des Kindes, und eine Tachykardie bei dem Kind vorlag. Der Entschluss zur vaginalen operativen Entbindung unter Sektiobereitschaft sei fehlerhaft gewesen, weil man wegen der Deflektionslage mit großen Schwierigkeiten habe rechnen müssen. Der kindliche Kopf habe auch erst 1 cm unter der Interspinalebene gestanden, und damit nicht extraktionsgerecht. Zudem habe als weitere Kontraindikation nach den Leitlinien ein extrem protrahierter Geburtsverlauf vorgelegen. Ob eine Stirnlage oder eine Vorderhauptslage vorgelegen habe, sei in diesem Zusammenhang gleichgültig, weil beide Haltungsanomalien mit einem fast gleich ungünstigen Durchtrittsplanum einhergingen. Durch den Einsatz der Saugglocke sei es zu ausgedehnten und schwerwiegenden Verletzungen am Kopf des Kindes gekommen, welche bei einer Sectio vermieden worden wären. Zudem sei keine Aufklärung über die Alternative Sectio erfolgt, auch aus dem OP-Bericht könne man eine Risikoaufklärung über die verschiedenen Entbindungsmethoden nicht entnehmen. Auch hätten sich die Beklagten nicht an die Einigung gehalten, bei Nichtfolgen des Köpfchens auf die Sectio umzusteigen. Bei Darstellung der Risiken hätte sich die Mutter der Klägerin trotz des größeren Risikos für ihre eigene Person letztendlich dann doch für eine alsbaldige Schnittentbindung entschlossen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Behandlung zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 153.387,-- € nebst 8% Zinsen seit dem 16.10.2001.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin weitere 4.396, 24 € nebst 8% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden, die ihr aus der dortigen fehlerhaften Behandlung entstanden sind, derzeit entstehen und in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es seien keine Behandlungsfehler aufgetreten. Zu Beginn der Vakuumextraktion hätte das Köpfchen einen Höhenstand von +2 gehabt; es habe eine Vorderhauptslage und keine Stirnlage vorgelegen. Eine Deflektionslage in Form einer Vorderhauptslage stelle per se keine Indikation für eine primäre Sectio dar. Vor Beginn der vaginal-operativen Entbindung sei das weitere Vorgehen mit der Mutter der Klägerin besprochen worden. Es werde bestritten, dass bei der Klägerin durch die Beklagten schuldhaft behandlungsfehlerhaft schwerste Kopfverletzungen verursacht worden seien. Der im OP-Bericht angegebene unzutreffende Höhenstand sei auf ein Diktatversehen der Beklagten zu 3) zurückzuführen, welche den Bericht am nächsten Tag oder am Abend der Entbindung aus dem Gedächtnis heraus diktiert habe. Bei einem sekundären Kaiserschnitt sei eine deutlich höhere Mortalität und Morbidität der Mutter gegenüber einer vaginalen Geburt zu erwarten.

Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 22.10.2003 die Klage gegen die Beklagten zu 4) und zu 5) abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin wurde in Bezug auf die Beklagte zu 4) zurückgewiesen; in Bezug auf den Beklagten zu 5) wurde das Verfahren an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Das Landgericht hat dann mit Urteil vom 15.6.2005 nach Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. M. sowie der persönlichen Anhörung der Eltern der Klägerin und der Beklagten zu 2) und zu 3) die Klage gegen die restlichen Beklagten abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kammer sei davon überzeugt, dass eine Vorderhauptslage bestanden habe. Zum Zeitpunkt der Entscheidung für eine vaginal-operative Entbindung in Sectio-Bereitschaft sei der Höhenstand des kindlichen Köpfchens mehr als 2 cm unterhalb der Interspinalebene (I+2) gewesen. Vor diesem Hintergrund könne ein Behandlungsfehler nicht festgestellt werden. Vor 15.45 h habe keine Indikation für eine Sectio bestanden. Der Entschluss zur vaginaloperativen Entbindung in Sectio-Bereitschaft um 15.45 h sei nicht zu beanstanden, weil das Köpfchen der Klägerin bereits hineichend tief in das mütterliche Becken getreten war. Die Entbindung selbst sei trotz Abreißens der Vakuumglocke bei der vierten Traktion fachgerecht durchgeführt worden und von der Klägerin auch nicht als behandlungsfehlerhaft gerügt worden. Die Mutter der Klägerin habe auch hinreichend in die vaginal-operative Entbindung in Sectio-Bereitschaft eingewilligt. Die Kammer glaube insoweit der Darstellung der Beklagten zu 2) und zu 3), dass eine gehörige Aufklärung tatsächlich stattgefunden habe. Selbst wenn aber die Aufklärung unzureichend gewesen sein sollte, sei die durchgeführte Entbindung dennoch rechtmäßig. Bei einer Sectio hätten erhebliche gesundheitliche Risiken für Mutter und Kind bestanden bis hin zu schwersten kindlichen Verletzungen.

Gegen das Urteil des Landgerichts München I wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, wendet sich gegen die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. sowie die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und trägt zusätzlich die folgenden weiteren Punkte vor.

Vor Beginn der Traktionen mit der Saugglocke sei der Höhenstand der Leitstelle, der bei einer Deflektionshaltung über +2 betragen müsse, nicht gesichert worden. Es habe kein Probezug stattgefunden. Der Kopf habe seitlich so unglücklich gelegen, dass er mit der Saugglocke nicht zur Entwicklung zu bringen gewesen sei, weil er rechts und links verhakt war. Bei einer solchen Stellung des Kopfes sei deshalb dringend eine Sectio geboten Bei exzentrischer Anlage der Glocke, wie hier im Seitenbereich, sei auch die Gefahr des Abreißens der Glocke erhöht. Es sei nicht beachtet worden, dass der Widerstand des Kopfes so stark war, was durch die vier Traktionen in Folge belegt sei, dass sich die Traktionen in vierfacher Ausführung verboten hätten. Die Traktionsversuche hätten nicht bis zum vierten Versuch fortgesetzt werden dürfen, da mit jedem Versuch das Risiko eines Abrisses stieg. Die vierte Traktion sei ein extremer Zug gewesen, der um mindestens 50% über das hinausgegangen sei, was sonst üblich sei; dies zeige die eingetretene knöcherne Verletzung des Schädels. Der Gewaltaufwand sei grob fehlerhaft gewesen. Der grob fehlerhafte Einsatz der Saugglocke ergebe sich aus den Regeln des Anscheinsbeweises sowie des § 287 ZPO. Die Lage der Schädelverletzung spreche dafür, dass, als die Saugglocke aufgesetzt wurde, eine Stirnlage vorlag, Zum Beweis werde ein biomechanisches Gutachten angeboten. Auch die Schulterdystokie sei mitverursacht durch die unsachgemäße Traktion; zur Schulterdystokie und Schädelverletzung wäre es bei einer Sectio nicht gekommen.

Bei der Aufklärung seien nicht die vaginaloperative Methode und die Sectio gegenübergestellt worden einschließlich der jeweiligen Risikoanfälligkeit und Risikohäufigkeit. Die Darstellung des Risikos eines Abrisses der Saugglocke und Überdrehens der Traktion, welches besonders häufig bei zu schnellem Vakuumaufbau und bei zu großer Kraftanwendung auftrete, mit den denkbaren Folgen einer Schädelfraktur bis zum Verlust der vollständigen Hirnleistung des Kindes sei nicht erfolgt. Wegen der Deflektionshaltung und der seitlichen Stellung des Kopfes sei die Risikoaufklärung besonders umfangreich durchzuführen gewesen. Die Mutter sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass eine protrahierte Austreibungsperiode oder ein Geburtsstillstand besondere Risikofaktoren für eine Schulterdystokie seien.

Es fehle eine ordnungsgemäße Dokumentation über das zum Vakuumaufbau verwendete Gerät, über die Angabe der Größe der Saugglocke, zum Aufbau des Vakuums, zur Korrektur des Sitzes der Glocke, zum seitlichen Ansatz der Glocke sowie über die Risikoaufklärung. Auch wenn der Sachverständige eine so ausführliche Dokumentation für unüblich halte, seien diese Punkte in einer Dokumentation für therapeutische Zwecke wichtig. Die Widersprüche in der Dokumentation würden nicht nur einen Hinweis auf mangelhafte Behandlung geben, sondern zu einer Beweislastverschiebung führen.

Die Klägerin stellt den Antrag,

1. das Urteil des Landgerichts München I vom 15.6.2005 - 9 O 22914/02 - teilweise abzuändern und die Beklagten zu 1) bis 3) sowie die Beklagten zu 6) bis 9) nach den in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen der Klägerin zu verurteilen,

2. der Klägerin für den Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung zu gestatten, diese auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen,

3. die Revision zuzulassen.

Die Beklagten zu 1) und zu 6) stellen den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weisen unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens nochmals darauf hin, dass der Beklagte zu 6) unter keinem Gesichtspunkt passiv legitimiert sei.

Die Beklagten zu 2), zu 7), zu 8) und zu 9) stellen gleichfalls den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor,

aus den Leitlinien, die nicht verbindlich seien, sondern nur Informationscharakter hätten, sei von einer Kontraindikation erst ab einem Höhenstand von oberhalb +2 auszugehen. Eine protrahierte Geburt als solche stelle keine Kontraindikation dar; auch sei eine vaginal-operative Entbindung als erfolgreich zu werten, wenn nach vier Traktionen das Manöver gelinge und beim Kind keine Sauerstoffunterversorgung eingetreten sei. Unabhängig davon könne sich der Beklagte zu 2) als Beamter auf Lebenszeit auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen. Die Beklagte zu 7) sei als damalige Assistenzärztin im 3. Ausbildungsjahr weder an der Entscheidungsfindung noch an der Aufklärung beteiligt gewesen. Die Beklagten zu 8) und zu 9) seien als Hebammen nur assistierend bei der Vakuumentbindung und der Entwicklung der Schultern tätig gewesen; die Verantwortung liege bei den anwesenden Ärzten.

Die Beklagte zu 3) stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, wie auch in den Behandlungsunterlagen dokumentiert, sei mit der Mutter der Klägerin über die vaginal-operative Entbindung in Sectio-Bereitschaft gesprochen worden; diese sei mit dem vorgeschlagenen korrekten und indizierten Vorgehen auch einverstanden gewesen. Gerade auch die protrahierte Geburt bzw. der Geburtsstillstand in der Austreibungsphase mit und ohne Haltungsanomalie sei eine Indikation für ein solches Vorgehen. Die Entscheidung zur vaginal-operativen Entbindung sei korrekt indiziert und ausgeführt worden.

Der Senat hat ein schriftliches Sachverständigengutachten (Bl. 779 d.A.) von Prof. Dr. L. eingeholt und den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2008 angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.11.2008 (Bl. 863/873) Bezug genommen. Im Übrigen wird zur weiteren Ergänzung des Tatbestandes auf die von den Parteivertretern im Berufungsrechtszug eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Den Beklagten sind zur Überzeugung des Senats bei der geburtshilflichen Betreuung der Klägerin weder Behandlungsfehler noch Aufklärungsfehler unterlaufen.

A. Behandlungsfehler

Auf der Grundlage der überzeugenden gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. L. und Prof. Dr. M. ist das geburtshilfliche Geschehen als fachgerecht und fehlerfrei zu beurteilen. Die bei der Klägerin eingetretene Schädelverletzung ist demnach als schicksalhaft anzusehen. Bei beiden Gutachtern handelt es sich um ausgewiesene und fachlich anerkannte Sachverständige mit großer Erfahrung auf dem Gebiet der Geburtshilfe und Gynäkologie. Beide haben sich mit den Stellungnahmen der Privatgutachter auseinandergesetzt und ausführlich sowie überzeugend die eigene gutachterliche Meinung begründet. Der Senat ist von der Richtigkeit der beiden ausführlich wissenschaftlich begründeten, logisch und nachvollziehbar abgefassten und erläuterten Gutachten überzeugt.

Im Einzelnen:

I. Am Morgen des 7.7.1999 bestand keine Indikation für eine primäre Sectio.

1. Entgegen dem Privatgutachter Prof. Dr. O., welcher bereits zum Zeitpunkt 8.15 h ein Überdenken der Geburtsplanung nach einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung fordert, ergab sich für den gerichtlichen Sachverständige Prof. Dr. M. zu dieser Uhrzeit kein Grund für ein solches Vorgehen. Wie er überzeugend ausgeführt hat, lagen während der Eröffnungsperiode der Geburt keine Anhaltspunkte für eine intrauterine Gefährdung der Klägerin vor. Die Geburtshelfer konnten daher aus der Sicht ex ante von einem weitgehend ungestörten Verlauf der weiteren Geburt ausgehen.

2. Ähnliche Argumente gelten auch für den Zeitpunkt 10.50 h, als sich der Muttermund vollständig geöffnet hatte. Zwar war gleichzeitig um 10.50 h festgestellt worden, dass sich die Klägerin in Vorderhauptslage befand und damit der Kopfumfang für den Durchtritt (ca. 35 cm) ungünstiger zu bemessen war als bei der normalen Hinterhauptslage (ca. 33 cm). Dennoch ist er wesentlich günstiger als bei einer Stirnlage (38 - 39 cm) und spricht nicht per se gegen eine natürliche Geburt. Wie der Sachverständige Prof. Dr. L. ausgeführt hat, ist in keinem der damaligen Lehrbücher vermerkt, dass allein der Befund einer Vorderhauptslage eine zwingende Indikation für ein Abweichen von einer normalen Entbindung darstellt. Dies gilt auch heute noch. Die Vorderhauptslage und Deflektionshaltung des Kindes ließen zwar nach der klinischen Erfahrung eine protrahierte Geburt erwarten, waren aber keine Indikation für eine primäre Sectio, bei welcher alle Risiken eines abdominellen Eingriffs, wie Thrombose- oder Emboliegefahr sowie Infektionsgefahr gegeben sind.

II. Auch am Nachmittag des 7.7.2009 bestand keine Indikation für eine primäre Sectio.

Eine notwendige Indikation für eine Sectio lag um 13.45 h, also eine Stunde nach der Untersuchung durch die Beklagte zu 3), welche einen Höhenstand von knapp unter 0 ergeben hatte, nicht vor. Zwar war seit Beginn der Austreibungsperiode ein Zeitraum von 3 Stunden vergangen, ohne dass sich ein gravierender Geburtsfortschritt ergeben hatte. Der Privatsachverständige Prof. Dr. O. war deshalb der Auffassung, dass wegen des bekannten Grundes für den verzögerten Geburtsverlauf, nämlich die Deflektionslage des Kindes, es nur den Entschluss zur Sectio hätte geben dürfen; in der Regel solle die Austreibungsphase nicht länger als zwei Stunden dauern. Demgegenüber stehen die beiden gerichtlichen Sachverständigen auf dem Standpunkt, man dürfe nicht schematisch von gewissen Zeitspannen für die Annahme einer zu stark protrahierten Geburt ausgehen. Vielmehr ist nach Prof. Dr. M. immer individuell zu überprüfen, ob aus der Sicht ex ante bei verzögerten Geburtsabläufen unnötige Risiken für Mutter und Kind auftreten können. Im konkreten Fall haben sich derartige Risikofaktoren nicht ergeben. Ein Sauerstoffmangel für das Kind ist in diesem Zeitraum nicht dokumentiert. Zudem hat Prof. Dr. M. bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht nochmals darauf hingewiesen, dass es trotz der verzögerten Geburt immer wieder zu kleineren Fortschritten gekommen sei. Wie Prof. Dr. L. überzeugend ausgeführt hat, war als weiterer Grund für eine Protrahierung zudem die Tatsache einer Leitungsanästhesie bei der Mutter vorhanden. Sowohl Prof. Dr. M. als auch Prof. Dr. L. sehen den protrahierten Geburtsverlauf als solchen, der auf die Lageanomalie zurückgeführt werden kann und bisher nicht zu einer Gefährdung von Mutter und Kind geführt hat, daher nicht als notwendige Indikation für eine Sectio an. Die Verzögerung war auch noch nicht in einen Geburtsstillstand umgeschlagen.

III. Eine Kontraindikation für eine Vakuumextraktion bestand nicht. Der um 15.45 h gefasste Entschluss zum Einsatz der Saugglocke war nicht fehlerhaft. Eine notwendige Indikation zur Sectio lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor.

1. Wie das Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass sich die Klägerin zu Beginn der Vakuumextraktion in einer Vorderhauptslage und nicht in einer Stirnlage befand. Beide gerichtlichen Sachverständigen haben übereinstimmend aus den Eintragungen im Partogramm ab der vollständigen Eröffnung des Muttermundes um 10.50 h geschlossen, dass aus der zeichnerischen Darstellung der Pfeilnaht folgt, dass eine Vorderhauptslage und keine Stirnlage vorlag. Prof. Dr. L. hat in der mündlichen Verhandlung allen Beteiligten anhand der zu Protokoll genommenen Skizzen demonstriert, wie eine Vorderhauptslage und eine Stirnlage in ein Partogramm eingezeichnet werden. Zusätzlich hat er erläutert, dass bei einer Stirnlage Augenbrauen und Nasenwurzel tastbar sind. Außerdem waren sich beide Sachverständige darin einig, dass aus den Fotos, welche am nächsten Tag bzw. in den darauf folgenden Tagen von der Klägerin gemacht worden sind und welche das Kephalhämatom zeigen, auf eine Vorderhauptslage geschlossen werden kann, weil bei einer Stirnlage das Hämatom mehr auf der Stirn sitzen würde. Zweifel, dass der Abdruck nicht durch die Saugglocke entstanden sein könnte, hat Prof. Dr. L. ausgeschlossen. Seinen Ausführungen zufolge kann ein Kephalhämatom nicht verrutschen, weil es über die Schädelnähte nicht hinausgehen kann und das Hämatom praktisch durch das Bindegewebe vor Ort fixiert wird. Zudem kann die Saugglocke nur in dem Bereich angesetzt werden, in welchem der Muttermund geöffnet ist und der führende Teil des kindlichen Köpfchens liegt. Demgegenüber fallen die fehlerhaften Bezeichnungen der kindlichen Lage als Stirnlage, die mehrfach in den verschiedenen Geburtsunterlagen auftauchen, nicht ins Gewicht. Der Senat ist aufgrund der Fotos sowie der darauf fußenden sachverständigen Äußerungen beider gerichtlicher Gutachter davon überzeugt, dass eine Vorderhauptslage und keine Stirnlage vorlag.

2. Weiter ist der Senat wie das Landgericht davon überzeugt, dass zum Zeitpunkt des Entschlusses zur vaginal-operativen Entbindung das Köpfchen einen Höhenstand von I + 2 aufwies. Dieser Wert ist mehrfach im Partogramm, welches zeitnah erstellt wird, eingetragen. Demgegenüber ist das Diktat des entsprechenden Operationsberichtes erst entweder am Abend oder am nächsten Tag aus dem Gedächtnis erfolgt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Hebammen, die für die Einzeichnung in das Partogramm verantwortlich sind, hier falsche Werte eingetragen haben sollen.

3. Nach den Leitlinien 1996 der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) sind die Vorbedingungen für eine Vakuumextraktion vollständiger Muttermund, exakte Höhenbestimmung, Beachtung der Kontraindikationen, Aufklärung der Mutter, Erkennung und operative Korrektur der noch ausstehenden geburtsmechanischen Adaption und ein positiver Probezug. Als Kontraindikationen gelten Höhenstand der Leitstelle über 0, Verdacht auf relatives Missverhältnis (Makrosomie des Kindes, Geburtsverlauf) und bei einer Deflektionshaltung die Leitstelle über +2. Um 15.45 h lagen die Vorbedingungen des vollständigen Muttermundes und einer exakten Höhenbestimmung vor. Eine Kontraindikation für den Einsatz der Saugglocke hat um 15.45 h nicht bestanden.

a) Der verzögerte Austreibungsverlauf bzw. der dann eingetretene Geburtsstillstand stellen keine Kontraindikation dar. Bis 15.00 h hatte die Austreibungsperiode 4 Stunden gedauert, die regelmäßige Zeitdauer war daher deutlich überschritten. Gegenüber der Untersuchung um 14.00 h hatte sich zwar bis 15.00 h ein weiterer Geburtsfortschritt ergeben, weil der Höhenstand nun laut Eintrag im Partogramm +2 betrug. Nach einer weiteren Untersuchung und einem Pressversuch, der keinen Fortschritt brachte, bestand nun Veranlassung, an eine rasche Beendigung der Geburt zu denken. Weder in den Leitlinien 1996 noch in den Leitlinien Stand 12/1999 ist eine verzögerte Geburt als solche als Kontraindikation genannt. Eine protrahierte Geburt ist nur im Zusammenhang mit einer erwarteten Makrosomie des Kindes erwähnt. Dieser Grund für den eingetretenen Geburtsstillstand scheidet im konkreten Fall aus; im Übrigen bietet sich die vaginal-operative Methode gerade für die Geburtsbeendigung bei Stillstand an.

b) Eine Stirnlage oder ein Höhenstand unter +2 als Kontraindikation lagen nach Überzeugung des Senats nicht vor. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

c) Beide gerichtlichen Gutachter kommen mit überzeugenden Ausführungen zum Ergebnis, dass der Entschluss zur Vakuumextraktion lege artis war. Soweit Prof. Dr. O. in seinem Privatgutachten eine andere Auffassung vertreten hat, ist er noch von einem Höhenstand von nur +1 ausgegangen sowie davon, dass Stirnlage und Vorderhauptslage in etwa gleich ungünstig für eine Vakuumextraktion seien. Zudem hat er aus den Leitlinien 1996 abgeleitet, dass der Verdacht auf ein relatives Missverhältnis (Makrosomie des Kindes, Geburtsverlauf) vorgelegen habe. Diese Annahmen treffen nicht zu. Die gerichtlichen Gutachter haben überzeugend anhand der verschiedenen Umfangmaße ausgeführt, wie sich Vorderhauptslage und Stirnlage voneinander unterscheiden; nur die Stirnlage stellt eine Kontraindikation dar. Der Höhenstand ergibt sich aus dem Partogramm. Ein Verdacht auf ein relatives Missverhältnis konnte aus dem Geburtsverlauf nicht gezogen werden, weil der Grund für die Protrahierung ja die Lageanomalie und nicht ein kindliches Missverhältnis war.

d) Eine zwingende Indikation für eine Sectio zu diesem Zeitpunkt lag nicht vor. Nach den Unterlagen war eine ausreichende Sauerstoffversorgung des Kindes nach wie vor gewährleistet. Eine Sectio hätte einschließlich ihrer Vorbereitung aus der ex-ante-Sicht einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen. Zudem waren die Risiken einer primären Sectio - vgl. die obigen Ausführungen - in die Überlegungen einzubeziehen. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. L. hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, in der Situation um 15.45 h habe sich die Frage nach einer primären Sectio nicht gestellt, weil hierfür keine Indikation gegeben war. Der Senat schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen an.

IV. Die Durchführung der Vakuumextraktion ist lege artis erfolgt.

1. Die Saugglocke ist korrekt angesetzt worden. Wie Prof. Dr. L. in der mündlichen Verhandlung erläuterte, kann die Saugglocke nur in dem Bereich des geöffneten Muttermundes angesetzt werden. Eine besondere Gefährdung sah er bei einem seitlichen Ansatz der Saugglocke nicht, wobei er aber hinzufügte, ein solcher liege nach dem Bildmaterial gar nicht vor. Ein biomechanisches Gutachten zu dieser Frage war nicht zu erholen, weil schon kein seitlicher oder sonstiger exzentrischer Ansatz der Saugglocke vorlag, und weil die Frage nach einem etwaigen besonderen Risiko eine medizinische sachverständige Beurteilung erfordert.

2. Nach dem OP-Bericht ist der korrekte Sitz der Saugglocke überprüft worden. Der Senat geht davon aus, dass dies durch einen Probezug erfolgt ist. Selbst wenn dies aber nicht der Fall sein sollte, saß die Saugglocke jedenfalls richtig, wie die vier durchgeführten Traktionen zeigen.

3. Die Vakuumextraktion war auch nicht vorzeitig abzubrechen. Der Sachverständige Prof. Dr. L. hat hierzu überzeugend erläutert, dass in der Regel sowieso zwei bis drei Traktionen bis zur Geburt benötigt würden, da man die Wehen abwarten müsse. Ein Grund zum Abbruch bestehe dann, wenn der Kopf dem Vakuum nicht folge. Wenn er aber folge und sei es auch nur schwer, bestehe kein Grund, zur Sectio überzugehen. In diesem Fall kann ja mit einer baldigen Geburt gerechnet werden. Ausweislich des OP-Berichtes ist der Kopf den Traktionen, wenn auch mühsam, gefolgt. Eine Indikation zum Abbruch bestand daher nicht.

Die Vakuumextraktion war auch nicht deshalb abzubrechen, weil es unmittelbar nach dem Beginn zu ausgeprägten Dezelerationen der kindlichen Herztöne gekommen sei. Nach Prof. Dr. M. bedeutet eine erfolgreiche Beendigung der Geburt auf vaginalem Weg in der Regel eine deutliche Zeitersparnis gegenüber einer sekundären Sectio, deren Vorbereitung auch bei einem Vorgehen in Sectio-Bereitschaft einen gewissen Zeitraum der Vorbereitung in Anspruch nimmt. Außerdem sei bei einem tief im Becken stehenden Kopf des Kindes die Sectio mit erhöhten Risiken für das Kind verbunden, da es notwendig werden könne, das kindliche Köpfchen wieder hinaufzuschieben. Die sekundäre Sectio weist im Übrigen dieselben Risken auf wie die primäre, daneben auch die Gefahr einer Schnittverletzung des Kindes.

4. Das Abreißen der Saugglocke kann nicht als Behandlungsfehler angesehen werden.

Zu diesem Punkt hat Prof. Dr. M. ausgeführt, dass sich auch bei sorgfältigstem Vorgehen ein Abreißen der Saugglocke nicht immer vermeiden lasse. Ebenso ist Prof. Dr. L. der Ansicht, dass zwar bei einem zu starken Zug die Saugglocke abreißen könne, dies aber keinen Rückschluss auf eine unsachgemäße Anwendung der Saugglocke erlaube. Grund hierfür könnten ebenso gut eine Winkeländerung, kindliche Haare oder sonst ein Zusammenbruch des Vakuums sein. Unter diesen Umständen kann die Klägerin einen Behandlungsfehler zumindest nicht beweisen. Das von ihr angebotene biomechanische Gutachten war nicht zu erholen, weil es sich wiederum um eine medizinische Sachverständigenfrage handelt und im Übrigen eine Rekonstruktion der Geburtssituation nicht möglich ist.

5. Aus der eingetretenen Schädelverletzung der Klägerin kann nicht auf einen Behandlungsfehler beim Einsatz der Saugglocke geschlossen werden.

Zunächst ist unklar, wodurch die knöcherne Verletzung der Klägerin entstanden ist. Es kommen zwei Möglichkeiten in Betracht: die knöcherne Verletzung ist durch den Einsatz der Saugglocke entstanden oder als Folge einer Zyste, welche durch den Einsatz der Saugglocke entstanden ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L. könne die knöcherne Verletzung der Klägerin durch einen starken Zug der Saugglocke verursacht worden sei. Dagegen spricht jedoch, dass eine knöcherne Verletzung auf den zeitnahen Sonographien nicht zu erkennen war. Der neuropädiatrische Privatgutachter Prof. Dr. Sch. hat eine durch die Vakuumextraktion hervorgerufene leptomeningeale Zyste deshalb auch als Ursache für die Schädelverletzung angesehen. Letztlich kann die genaue Ursachenkette dahinstehen. Beide Komplikationen sind nach den Ausführungen beider gerichtlicher Sachverständiger extrem selten und lassen, da aus ihnen nicht auf eine unsachgemäße Verwendung der Saugglocke geschlossen werden kann, keinen Schluss auf einen Behandlungsfehler zu. Vielmehr komme es bei einer zu starken Kraftanwendung in der Regel zu einem Abreißen der Saugglocke. Eine knöcherne Verletzung ergebe sich nur bei unter 1% der Fälle, im Zusammenhang mit einer Zyste sei sie noch seltener; ja sogar so selten, dass sie in den Standardlehrbüchern gar nicht auftauche.

Ein weiteres Gutachten, insbesondere ein biomechanisches, war zu dieser Frage nicht einzuholen. Auch bei der Beurteilung dieser Frage kommt es auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines Geburtshelfers und nicht eines Biomechanikers an.

V. Der Entschluss zur Zangenentbindung war nicht fehlerhaft.

Nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. M. entsprach der Entschluss zur Zangenentwicklung den Regeln der ärztlichen Kunst, da eine Vakuumextraktion nicht mehr möglich war. Dieser Auffassung ist gleichfalls Prof. Dr. L., der wegen der rascheren Entwicklung des Kindes die Zange einer Sectio vorzieht. Wegen des Auftretens einer Bradykardie war ein rascher Abschluss der Geburt zwingend notwendig, um Schäden von der Klägerin fernzuhalten. Nach der Durchführung der vier Traktionen stand das Köpfchen nun auf dem Beckenboden; in dieser Phase stellt sich die Sectio nach übereinstimmender Auffassung beider gerichtlicher Gutachter nicht mehr als ernsthafte Alternative dar, weil das manuelle Hinaufschieben des Kopfes erforderlich werden kann mit den entsprechenden Risken für Mutter (Verletzungen am Uterus) und Kind (Verletzungen beim Zurückschieben).

VI. Sowohl die Zangenentwicklung als auch die Behebung der Schulterdystokie sind behandlungsfehlerfrei durchgeführt worden.

Wie Prof. Dr. L. erläuterte, passen die Zangenmale, welche die Klägerin nach der Geburt aufgewiesen hat, nicht zu der knöchernen Verletzung und scheiden damit als Ursache aus. Die Schulterdystokie ist schicksalhaft eingetreten, sie konnte nach den vor der Entbindung erhobenen Befunden nicht vorhergesehen werden. Im Übrigen wurde sie lege artis behoben

B. Aufklärungsfehler

Den Beklagten ist kein Aufklärungsfehler unterlaufen.

Nach den Leitlinien der Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) soll der Geburtshelfer das Aufklärungsgespräch mit der Patientin führen und sie über alternative operative Entbindungsverfahren aufklären, sobald sich unter der Geburt die Möglichkeit abzeichnet, dass ein operativer Eingriff notwendig werden kann. Je früher dies geschieht, desto eher ist damit zurechnen, dass die Patientin noch einwilligungsfähig ist. Die erforderliche Aufklärung ist so rechtzeitig vor Eintritt einer voraussehbaren Notsituation vorzunehmen, dass der Schwangeren noch eine Risikoabwägung möglich ist. Nach der Rechtsprechung ist die Entscheidung über das Vorgehen, eine Geburt vaginal oder per Sectio durchzuführen, primär Sache des Arztes. Drohen aber für das Kind ernst zu nehmende Gefahren und sprechen daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung, ist der Mutter des Kindes die Alternative Sectio darzustellen (vgl. Martis/Winkhart Arzthaftungsrecht 2. Aufl. S. 172, 173 sowie S. 191 f. m.w.N.). Voraussetzung ist, dass die Schnittentbindung eine echte Alternative darstellt. Ergibt sich während des Geburtsverlaufs die Indikation zur alsbaldigen operativen Geburtsbeendigung, so sind eine Sectio oder eine Vakuumextraktion nach einer Auffassung dann echte Alternativen, wenn sich der Kopf des Kindes in Beckenmitte befindet (OLG München vom 23.7.1998 - 24 U 741/979), nach einer anderen Auffassung (OLG Stuttgart OLGR 2001, 394) ist bei dieser Lage eine Sectio keine echte Alternative, nach einer dritten Ansicht (OLG Düsseldorf NJW 1986, 2373) ist in dieser Situation über alle drei operativen Möglichkeiten (Sectio, Vakuumextraktion, Zange) als echte Alternativen aufzuklären (alle Entscheidungen zitiert nach Martis/Winkhart aaO)..

Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. L. hat hierzu ausgeführt, in der Situation um 15.45 h habe sich die Frage nach einer primären Sectio nicht gestellt, weil hierfür keine Indikation gegeben war, so dass die Eltern nur über die Möglichkeit einer sekundären Sectio aufzuklären waren. Bei dieser Aufklärung müsse die Mutter über die Möglichkeit des Abbruches der instrumentellen Entbindung und der dann notwendigen Sectio unterrichtet werden. Dieses Vorgehen entspreche auch den Leitlinien 1996 (Bl. 819).

Der Senat schließt sich den nachvollziehbar begründeten Ausführungen des Sachverständigen an. Die Beklagten zu 2) und zu 3) hatten daher über die echte Alternative sekundäre Sectio aufzuklären. Dieser Verpflichtung sind die Beklagten zu 2) und zu 3) nach der Überzeugung des Senats nachgekommen. Zunächst ist im OP-Bericht vermerkt, dass um 15.30 h eine ausführliche Aufklärung der Patientin über einen Versuch der Vakuumextraktion in OP-Bereitschaft sowie darüber erfolgt ist, dass bei Nichtfolgen des Köpfchens die Indikation zur Sectio gegeben sei. Weiter ist das Einverständnis der Patientin mit diesem Vorgehen vermerkt. Anhaltspunkte dafür, dass der OP-Bericht nicht die tatsächlichen Vorgänge wiedergibt, sind nicht ersichtlich.

Auch nach den Äußerungen der Eltern vor dem Landgericht entsprach das Prozedere diesen Anforderungen. Vor allem der Vater der Klägerin hat geäußert, dass bei einem Fehlschlag der Kindesentwicklung mit der Saugglocke ein Kaiserschnitt gemacht werden sollte. Der Beklagte zu 2) hat nach seiner Erinnerung der Mutter der Klägerin die vaginal-operative Entbindung vorgeschlagen, weil er dies für vorteilhaft gehalten habe; er habe aber darüber hinaus auch den Kaiserschnitt angeboten. Die Beklagte zu 3) meint, sie habe der Mutter erklärt, dass eine Vorderhauptslage des Kindes vorliege, bei der gewisse Verzögerungen normal seien. Sie habe auch über eine Sectio gesprochen, wisse aber nicht mehr, wie intensiv sie Vor- und Nachteile genannt habe. Die Mutter sei über den Stand der Geburt aufgeklärt worden.

Soweit die Klägerin eine weitergehende Darstellung über die gesteigerten Risiken einer Schulterdystokie nach einer protrahierten Austreibungsperiode, des Risikos eines Abrisses der Saugglocke und Überdrehens der Traktion, welches besonders häufig bei zu schnellem Vakuumaufbau und bei zu großer Kraftanwendung auftrete, mit den denkbaren Folgen einer Schädelfraktur bis zum Verlust der vollständigen Hirnleistung des Kindes vermisst, kann dem nicht gefolgt werden. Auf der einen Seite wären dann die entsprechenden Risiken bei einer mangelhaften, also behandlungsfehlerhaften Ausführung einer Schnittentbindung ebenso darzustellen, wozu grundsätzlich keine Verpflichtung besteht, auf der anderen Seite genügt es für eine ordnungsgemäße Aufklärung, wenn das Risiko im Großen und Ganzen erläutert wird. Dies gilt vor allem für den Zeitpunkt eines Geburtsstillstandes, bei welchem die Zeit auch im Interesse der erschöpften Mutter drängt.

C. Dokumentationsfehler

Über die oben dargestellten Widersprüchlichkeiten hinaus enthält die Dokumentation der Beklagten keine Mängel und Lücken.

Die Dokumentation dient primär dem therapeutischen Interesse des Patienten und der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Behandlung bzw. Behandlungsfortführung. Deshalb erstreckt sich die Dokumentationspflicht auch nur auf Umstände, die für Diagnose und Therapie medizinisch erforderlich sind (vgl. Martis/Winkhart Arzthaftungsrecht 2. Aufl. S. 427). Die von der Klägerin bemängelten Punkte zählen nicht hierzu. Der Sachverständige Prof. Dr. L. hat insoweit in der mündlichen Verhandlung auch unmissverständlich erklärt, dass eine derartige von der Klägerin geforderte Dokumentation nicht üblich sei. Im Übrigen sind die Größe der Saugglocke (mittlere Größe) und die Korrektur des Sitzes (vgl. hierzu schon die obigen Ausführungen) dokumentiert worden. Für die nachfolgende Therapie wesentliche Punkte wie der Abriss der Saugglocke, die Zangenentwicklung und das Kephalhämatom sind vollständig dokumentiert.

Die Widersprüche in der Dokumentation konnten geklärt worden; sie führen nicht zu einer Beweislastverschiebung.

D.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Der Rechtsstreit wirft keine grundsätzlichen Rechtsfragen, die einer Klärung seitens des Bundesgerichtshofes bedürfen, auf.