OLG
München, Urteil vom
18.12.2008 , 24 U 443/08
LG
Dortmund, Urteil vom
24.09.2008, 4 O 159/04
OLG
Stuttgart, Urteil vom
09.09.2008, 1 U 152/07
LG
Darmstadt, Urteil vom
23.07.2008,
2 O 542/01
OLG
Koblenz, Urteil vom
12.06.2008, 5 U 1198/07
OLG
Oldenburg, Urteil vom
28.05.2008, 5 U 28/06
OLG
Zweibrücken, Urteil
vom 22.04.2008, 5 U 6/07
Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht,
Urteil vom 29.02.2008, 4
U 149/07
OLG
Nürnberg, Urteil vom
15.02.2008, 5 U 103/06
OLG
Düsseldorf, Urteil vom
31.01.2008,8 U 149/06, 8
U 149/06
##########
OLG
München, Urteil vom 18.12.2008,
24
U 443/08
Orientierungssatz
1. Über die Höhe einer
Verletztenrente nach
§ 843 Abs. 1
und 2 BGB entscheidet
das Gericht gemäß
§ 287 ZPO unter Würdigung
aller Umstände nach
freier Überzeugung.
2. Ist der Verletzte durch
einen Geburtshilfefehler
so schwer behindert,
dass er nicht von seinen
Eltern zuhause gepflegt
werden kann, sondern in
einem Wohnheim
untergebracht werden
muss, sind die gesamten
Kosten des Pflegeheims
abzüglich der
Kostenerstattung durch
die Pflegekasse
Ausgangspunkt für die
Bemessung der Geldrente.
Hiervon ist der normale
Unterhaltsbedarf eines
gesunden gleichaltrigen
Kindes abzuziehen. Für
die Bemessung des
insoweit abzuziehenden
Barunterhalts ist
§ 1612a Abs. 1
BGB heranzuziehen. Da
sich der Verletzte
nichts dadurch erspart,
dass er infolge seiner
schweren Behinderung
nicht täglich von
seinen Eltern betreut
werden kann, scheidet
eine Kapitalisierung des
Betreuungsunterhalts von
vorneherein bei der
Bemessung der Geldrente
aus, denn der Anspruch
auf eine Geldrente gemäß
§ 843 BGB dient
nur dem Ausgleich
vermehrter Bedürfnisse.
Auch das Kindergeld ist
bei der Bemessung der
Geldrente nicht
abzuziehen.
Tenor
I. Auf die Berufung der
Beklagten wird das
Endurteil des
Landgerichts Augsburg
vom 21.05.2008 wird in
Ziffer I. geändert:
1. Die Beklagte wird
verurteilt, an die Klägerin
für die Zeit vom
01.09.2008 bis
30.11.2010 ein jeweils
zum Quartalsanfang,
erstmals am 01.09.2008,
im voraus fällige
Quartalsrente von
15.760,65 EURO zu
bezahlen.
2. Die Beklagte wird
verurteilt, an die Klägerin
für die Zeit vom
01.12.2010 bis
30.08.2013 eine jeweils
zum Quartalsanfang,
erstmals am 01.12.2010,
im Voraus fällige
Quartalsrente von
15.666,00 EURO zu
bezahlen.
3. Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende
Berufung, auch
hinsichtlich Ziffer II.
des Endurteils des
Landgerichts Augsburg
vom 21.05.2008, wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt
die Kosten des
Rechtsstreits in beiden
Instanzen.
IV. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die
Beklagte kann die
Vollstreckung durch
Leistung einer
Sicherheit in Höhe von
110 % des auf Grund des
Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn
nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages
leistet.
V. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die jetzt zehnjährige
Klägerin ist seit ihrer
Geburt am 26.11.1998 auf
Grund eines
Geburtshilfefehlers
schwerstbehindert. Auf
Grund der Schwere der
Behinderung ist sie im
Wohnheim „Die Wiege“
in O. untergebracht und
wird dort versorgt. Die
Beklagte, eine Hebamme,
ist durch rechtskräftiges
Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 24.01.2003
– 1 O 5472/00 –
verpflichtet, der Klägerin
alle zukünftigen
materiellen Schäden,
die auf dem
Geburtshilfefehler vom
25./26.11.1998 beruhen,
zu ersetzen, soweit die
Ansprüche nicht auf
Dritte übergegangen
sind; insoweit ist das
Urteil auf ihr
Anerkenntnis ergangen.
Die monatlichen
Unterbringungskosten
betragen derzeit
5.843,00 EURO, die bis
zum 30.08.2008 vom
Bezirk Schwaben als
Sozialhilfeträger
getragen wurden.
Das Landgericht
Augsburg hat der Klage
in vollem Umfang
stattgegeben und die
Beklagte verurteilt, an
die Klägerin für die
Zeit vom 01.09.2008 bis
zum 30.08.2013 eine
jeweils zum
Quartalsanfang, erstmals
am 01.09.2008, im Voraus
fällige Quartalsrente
von 15.760,65 EURO zu
bezahlen. Des weiteren
wurde die Beklagte
verurteilt, an die Klägerin
vorgerichtliche Kosten
in Höhe von 3.563,34
EURO nebst Zinsen in Höhe
von 5 % Punkten über
dem Basiszins seit
23.04.2008 zu bezahlen.
Die Verurteilung beruht
auf folgender
Berechnung:
monatliche Kosten
5.843,00 EURO
abz. Pflegeversicherung
-256,00 EURO
abz. ersparte
Aufwendungen
-333,45 EURO
Summe pro Monat
5.253,55 EURO
Summe pro ¼ Jahr
15.760,65 EURO
Der Betrag von 333,45
EURO stellt 135 % des
Regelbetrags nach der
Regelbetragsverordnung
zu § 1612 a BGB in
der von 2005 bis 2007 gültigen
Fassung dar.
Gegen dieses Urteil
wendet sich die form-und
fristgerecht eingelegte
Berufung der Beklagten.
Sie bringt vor: Der als
ersparte Aufwendungen
abgezogene Barunterhalt
müsse gemäß § 1612
Abs. 2 S. 2 BGB auf
volle Euro aufgerundet
werden und betrage damit
334 EURO im Monat.
Weiterhin müsse auch
der ersparte
Betreuungsunterhalt
abgezogen werden, den
die Berufung in gleicher
Höhe wie den
Barunterhalt
veranschlagt. Insoweit
sei die Argumentation
des Landgerichts nicht
überzeugend, die sich
auf einen
Hinweisbeschluss des
erkennenden Senats vom
31.03.2008 in einem
Rechtsstreit zwischen
dem Bezirk Schwaben und
der Beklagten in
derselben Sache stützt.
Es sei nicht angemessen,
den Betreuungsunterhalt
wegen eines
„erzwungenen
Konsumverzichts“ des
Kindes, wie in der Senat
in früheren
Entscheidungen
angenommen habe, nicht
zu berücksichtigen. Darüber
hinaus müsse das dem
Kind als Einkommen
zustehende Kindergeld
abgezogen werden. Die
Beklagte beantragt, das
Endurteil des
Landgerichts Augsburg
vom 21.05.2008
aufzuheben, soweit über
die bereits anerkannte
Quartalsrente in Höhe
von 14.295,00 EURO
hinaus vom 01.09.2008
bis 30.09.2013
quartalsweise weitere
1.465,65 EURO
zugesprochen wurden, und
insoweit, einschließlich
der auf diese Beträge
entfallenden
zugesprochenen
vorgerichtlichen Kosten
und Zinsen, die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin
beantragt, die Berufung
zurückzuweisen.
Der Senat hat mit den
Parteien am 27.11.2008 mündlich
verhandelt.
Im Übrigen wird auf
die Gründe des
erstinstanzlichen
Urteils, die
gewechselten Schriftsätze
– insbesondere die
Berufungsbegründung vom
28.07.2008 – und das
Protokoll der mündlichen
Verhandlung Bezug
genommen. Beweise hat
der Senat nicht erhoben.
II.
Die zulässige,
insbesondere form-und
fristgerecht eingelegte
und begründete Berufung
hat in der Sache nur in
geringem Umfang Erfolg.
Der Anspruch der Klägerin
ergibt sich aus § 843
Abs. 1, Abs. 2 S. 1
i.V.m. § 760 Abs.
1 und 2 BGB; es handelt
sich um einen Fall der
Vermehrung der Bedürfnisse.
Der Anspruch steht dem
Grunde nach auf Grund
des rechtskräftigen
Urteils des Landgerichts
Augsburg vom 24.01.2003
fest und wird von der
Beklagten auch nicht in
Abrede gestellt. Über
die Höhe der Geldrente
entscheidet das Gericht
gemäß § 287 ZPO
unter Würdigung aller
Umstände nach freier Überzeugung.
Dabei unterscheidet sich
der Fall von fast allen
in der Berufungsbegründung
zitierten Entscheidungen
(etwa OLG Oldenburg,
VersR 1993, 753 und OLG
Hamm, NJW RR 1994, 415)
dadurch, dass die Klägerin
auf Grund der Schwere
ihrer Behinderung nicht
von den Eltern zu Hause
gepflegt werden kann,
sondern in einem
Wohnheim untergebracht
ist. Ausgangspunkt für
die Bemessung der
Geldrente sind daher die
gesamten Kosten des
Pflegheims, von denen
der normale
Unterhaltsbedarf eines
gesunden gleichaltrigen
Kindes abgezogen werden
muss. Über diesen
Ausgangspunkt besteht
zwischen den Parteien
kein Streit. Unstreitig
ist auch die Höhe der
monatlichen Kosten bei
der „Wiege“ mit
5.843,00 EURO sowie der
Abzug von 256 EURO
Kostenerstattung durch
die Pflegekasse.
Gleichfalls unstreitig
ist, dass der
Barunterhaltsbedarf
eines gleichaltrigen
Kindes abgezogen werden
muss. Der Senat hat in
einem früheren
Rechtsstreit zwischen
dem Sozialhilfeträger
und der Beklagten mit
Urteil vom 14.12.2006
(24 U 103/06 = NJW RR
2007, 653) ausgeführt,
dass es noch keine
gesetzliche Bestimmung
des Mindestbedarfs
minderjähriger Kinder
im Unterhaltsrecht gebe.
Deshalb veranschlagte
der Senat in Anlehnung
an § 1612 b Abs. 5
BGB in der damaligen,
bis 31.12.2007 gültigen
Fassung den Barunterhalt
mit 135 % des
Regelbetrags nach der
Regelbetragsverordnung.
Da es mittlerweile seit
01.01.2008 im § 1612
a Abs. 1 BGB i.V.m.
§ 36 Nr. 4 EGZPO
eine gesetzliche
Regelung des
Mindestunterhalts gibt,
ist für die Bemessung
der Geldrente für den
streitigen Streitraum ab
01.09.2008 von dieser
Neuregelung auszugehen.
Danach beträgt der
Mindestunterhalt minderjähriger
Kinder in der zweiten
Altersstufe vom siebten
bis zur Vollendung des
12. Lebensjahres 322
EURO, für die Zeit vom
13. Lebensjahr an 365
EURO, § 36 Nr. 4 b
und c EGZPO. Da die
Geldrente mit der Klage
für einen Zeitraum
geltend gemacht wird, in
dem die Klägerin
anfangs neun Jahre neun
Monate, am Ende 14 Jahre
neun Monate alt sein
wird, ist beim
Abzugsbetrag
entsprechend zu
differenzieren. Da der
Mindestunterhalt nunmehr
auf einen Betrag in
ganzen EURO festgesetzt
ist, erübrigt sich der
Streit über die
Aufrundung gemäß
§ 1612 Abs. 2 S. 2
BGB.
Entgegen der Auffassung
der Beklagten ist nicht
noch einmal derselbe
Betrag für den
ersparten
Betreuungsunterhalt
abzuziehen. Dabei
verfolgt der Senat die
Argumentation nicht
weiter, der
Betreuungsunterhalt dürfe
nicht abgezogen werden,
um einen Ausgleich für
den erzwungenen
Konsumverzicht des
Kindes zu schaffen (vgl.
Urteil vom 14.12.2006
– 24 U 103/06). Ein in
Höhe des Barunterhalts
zu monetarisierender
Betreuungsunterhalt kann
nicht abgezogen werden,
da die Eltern der Klägerin
diese neben den Pflegekräften
im Wohnheim in nicht
unerheblichem Umfang
selbst betreuen. Die
Eltern besuchen die Klägerin,
wie sich aus der
Aufstellung im
Schriftsatz vom
05.08.2008 (Bl. 114 ff.
d.A.) ergibt, im
Durchschnitt ein-bis
zweimal im Monat,
manchmal häufiger, wenn
sie in dem Wohnheim in
O. untergebracht ist.
Wenn die Klägerin –
was auf Grund ihres
Gesundheitszustandes häufig
und in letzter Zeit
immer häufiger vorkommt
– im Zentralklinikum
Augsburg behandelt
werden muss, besuchen
die Eltern die Klägerin
fast täglich. Bei
diesen Besuchen spricht
vor allem der Vater mit
der Klägerin und nimmt
sie in den Arm, worauf
die Klägerin, die nicht
sprechen kann, durch
eine Veränderung der
Mimik erfreut reagiert.
Die Eltern leisten damit
neben der
professionellen Pflege
durch die Pflegekräfte
einen wichtigen Beitrag
zur persönlichen
Betreuung. Eine
Abrechnung nach Stunden
ist nicht möglich und
auch nicht erforderlich,
weil auch § 1606
Abs. 3 S. 2 BGB nicht
nach dem Umfang der
Betreuung eines Kindes
durch ein Elternteil
durch die Pflege und
Erziehung differenziert.
Etwas anderes ergibt
sich auch nicht aus dem
von der
Beklagtenvertreterin
zitierten Urteil des BGH
vom 30.08.2006 (XII ZR
138/04 = NJW 2006,
3421). In diesem Fall
schuldete ein Vater
seinem bei den Großeltern
wohnenden und von diesen
betreuten Kind sowohl
Bar-als auch
Betreuungsunterhalt, der
nach dem Urteil grundsätzlich
pauschal in Höhe des
Barunterhalts zu
bemessen ist. Im
vorliegenden Fall geht
es jedoch nicht um einen
Unterhaltsanspruch des
Kindes gegen ein
Elternteil aus § 1601
ff. BGB, sondern um
einen Anspruch auf eine
Geldrente zum Ausgleich
vermehrter Bedürfnisse
gemäß § 843 BGB.
Die Klägerin erspart
sich dadurch nichts,
dass sie infolge ihrer
schweren Behinderung
nicht täglich von ihren
Eltern betreut werden
kann. Damit scheidet
eine Kapitalisierung des
Betreuungsunterhalts von
vorneherein bei der
Bemessung der Geldrente
aus. Darauf, ob die
Eltern der Klägerin
sich etwas ersparen,
kommt es nicht an; im Übrigen
haben auch diese keine
in Geld zu bemessende
Ersparnis, da die Mutter
der Klägerin wegen der
Betreuung von deren
vierjährigen Schwester
ohnehin nicht berufstätig
ist. Ob die Frage des
Abzugs eines Betrags für
den Betreuungsunterhalt
gerechtfertigt ist, wenn
die Eltern der Klägerin
ihre Überlegungen
verwirklichen, in ihr
Heimatland Griechenland
zurückzukehren, wodurch
sich die Betreuung auf
ein oder zwei Besuche im
Jahr reduzieren würde,
muss der Senat jetzt
nicht entscheiden.
Zu Recht hat das
Landgericht auch das
Kindergeld in Höhe von
154 EURO im Monat nicht
bei der Bemessung der
Geldrente abgezogen. Das
Kindergeld steht nach
dem
Einkommenssteuerrecht
den Eltern zu und soll
mittelbar das
Existenzminimum des
Kindes sichern (vgl.
Scholz, FamRZ 2007,
2021, 2024). Im Rahmen
der Schadensberechnung
ist das Kindergeld
neutral. Die Eltern
erhalten Kindergeld für
die Klägerin mit ihren
gesundheitlichen Beeinträchtigungen
in gleicher Höhe, wie
wenn sie vollkommen
gesund wäre. Auf die
Bemessung der Vermehrung
der Bedürfnisse im Sinn
von § 843 Abs. 1
BGB hat es keinen
Einfluss. Würde man das
Kindergeld als eigenes
Einkommen der Klägerin
abziehen, so müsste man
es gemäß § 1612
b Abs. 1 S. 2 beim
Barunterhaltsbedarf des
Kindes wieder abziehen;
die beiden Abzüge würden
sich also gegenseitig
aufheben. Im Ergebnis
bleibt festzuhalten,
dass es nicht berücksichtigt
werden darf.
Danach ergibt sich
folgende Berechnung der
Geldrente:
bis Vollendung des 12.
Lebensjahres
ab dem 13. Lebensjahr
Kosten
5.843,00 EURO
5.843,00 EURO
abz. Pflegeversicherung
-256,00 EURO -
256,00 EURO
abz. Barunterhalt
-322,00 EURO
-365,00 EURO
Geldrente pro Monat
5.265,00 EURO
5.222,00 EURO
Geldrente pro Quartal
15.795,00 EURO
15.666,00 EURO
Durch den Ansatz des
neuen Mindestbetrags für
den Barunterhalt gemäß
§ 36 Nr. 4 EGZPO
ergibt sich bis zur
Vollendung des 12.
Lebensjahres eine
Geldrente pro Quartal in
Höhe von 15.795,00
EURO. Gemäß § 308
Abs. 1 ZPO kann der
Senat jedoch nicht mehr
als die beantragten
15.760,65 EURO
zusprechen, weshalb die
Berufung der Beklagten für
diesen Zeitraum ohne
Erfolg bleibt. Aus
diesem Grund kann offen
bleiben, ob die Übergangsregelung
in § 36 Nr. 3
EGZPO auf den
vorliegenden Fall
entsprechend angewandt
werden muss, wie das die
Beklagte im Schriftsatz
vom 8.12.2008
vorgeschlagen hat. Für
den Zeitraum ab der
Vollendung des 13.
Lebensjahres der Klägerin
ergibt sich eine geringfügig
reduzierte Quartalsrente
in Höhe von 15.666,00
EURO.
Das Landgericht hat
auch mit Recht unter
Ziffer II der Klägerin
vorgerichtliche Kosten
in Höhe von 3.563,34
EURO nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszins seit
23.04.2008 zugesprochen.
Die Berechtigung des
Anspruchs dem Grunde
nach wird von der
Berufung nicht
angegriffen. An der Höhe
ändert sich nichts,
weil durch die geringfügige
Reduzierung des Gebührenstreitwerts
gemäß §§ 23 RVG,
42 Abs. 2 S. 1 GKG,
ausgehend von der der Klägerin
zustehenden Geldrente,
von 315.213,00 EURO auf
314.171,85 EURO kein Gebührenspruch
entsteht.
III.
Die Kostenentscheidung
beruht auf §§ 97
Abs. 1, Abs. 2, 92 Abs.
2 Nr. 1 ZPO. Der Wert
des abgewiesenen
Teilbetrags beträgt in
Bezug auf den Streitwert
der ersten Instanz nur
0,3 %, in Bezug auf den
deutlich reduzierten
Berufungsstreitwert nur
3,6 %; ein Gebührensprung
wurde nicht ausgelöst.
Angesichts der geringfügigen
Zuvielforderung sieht
der Senat von der
Auferlegung eines Teiles
der Kosten auf die Klägerin
ab.
Die Entscheidung zur
vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht
auf §§ 708 Nr. 8
und 10, 711 ZPO.
Die Revision war
entgegen dem Antrag der
Beklagten gemäß
§ 543 Abs. 2 S. 1
Nr. 2 ZPO nicht
zuzulassen, da die
Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat; der Senat
verfolgt die frühere
Argumentation über den
erzwungenen
Konsumverzicht – wie
erwähnt – nicht mehr
weiter. Das Urteil steht
auch nicht im
Widerspruch zu den im
Schriftsatz der
Beklagtenvertreterin vom
28.07.2008 auf S. 10 (Bl.
110 d. A.) zitierten
Entscheidungen des OLG
Oldenburg VersR 1993,
753, des OLG Hamm NJW-RR
1994, 415 und des OLG
Stuttgart vom 13.12.2005
(Az. 1 U 51/05); sie
betreffen sämtlich
Kinder, die allein
zuhause von ihren Eltern
betreut werden. Das
Urteil des OLG Koblenz,
VersR 2002, 244,
betrifft eine 74-jährige
Autofahrerin, die nach
einem Unfall zuhause von
Angehörigen gepflegt
wurde.
Die Entscheidung steht
auch nicht im
Widerspruch mit dem
Urteil des BGH vom
30.08.2006 (Az. XII ZR
138/04 = NJW 2006,
3421), da es sich dort
um die
unterhaltsrechtliche
Entscheidung, hier aber
um eine Frage der
Schadensberechnung
handelt. Dass der Senat
– nur in der Begründung
– von eigenen früheren
Entscheidungen abweicht,
stellt keinen
Zulassungsgrund dar.
Orientierungssatz
1. Ein Behandlungsfehler
kann darin liegen, dass
auf ein als suspekt zu
beurteilendes CTG nicht
entweder ein Dauer-CTG
veranlasst oder ärztliches
Personal hinzugerufen
wurde.
2. Dass eine Hebamme auf ein
mittlerweile als silent
zu bezeichnendes CTG
nichts veranlasst,
stellt einen groben
Behandlungsfehler dar,
der zu einer
Beweislastumkehr führt.
3. In einer unterlassenen
Befunderhebung durch ein
Dauer-CTG kann ein
ebenfalls zur
Beweislastumkehr führender
Befunderhebungsfehler
liegen.
4. Wäre durch eine
Assistenzärztin im
Hinblick auf das silente
CTG ein Kaiserschnitt zu
veranlassen und eine
Mikroblutuntersuchung
anzuordnen gewesen und
ist beides nicht
geschehen, liegt auch
hierin ein grober
Behandlungs- bzw. ein
Befunderhebungsfehler.
5. Es kann schon als Fehler
zu bewerten sein, dass
auf Grund der Ergebnisse
der CTG nicht bereits
vorab ein
Kindernotarztteam verständigt
worden ist.
Tenor
Die Beklagten werden
als Gesamtschuldner
verurteilt, an den Kläger
ein Schmerzensgeld von
375.000,00 € (in
Worten: dreihundertfünfundsiebzigtausend
Euro) nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit
dem 20.11.2003 zu
zahlen.
Die Beklagten werden
als Gesamtschuldner
verurteilt, an den Kläger
weitere 71.641,92 €
(in Worten:
einundsiebzigtausendsechshunderteinundvierzig
92/100 Euro) nebst
Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus
35.780,76 € seit dem
02.09.2004 und aus
weiteren 35.861,16 €
seit dem 17.01.2008 zu
zahlen.
Es wird festgestellt,
dass die Beklagten als
Gesamtschuldner
verpflichtet sind, dem
Kläger sämtlichen
materiellen und
immateriellen Schaden zu
ersetzen - bezüglich
der immateriellen Schäden
nur die derzeit nicht
vorhersehbaren -, der
dem Kläger aus dem
Ereignis vom 05.09.2001
aus Anlass seiner
Entbindung im A
Krankenhaus V, I-Straße,
V, entstehen wird, den
materiellen Schaden,
soweit er ab dem
01.07.2007 entstanden
ist und soweit er nicht
auf
Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte übergegangen
ist oder übergehen
wird.
Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Die Kosten des
Rechtsstreits tragen der
Kläger zu 40 % und die
Beklagten als
Gesamtschuldner zu 60 %.
Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages
vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht
von den Beklagten die
Zahlung eines
Schmerzensgeldes und
Schadensersatzes sowie
die Feststellung
weiterer
Schadensersatzpflicht
anlässlich seiner
Geburt im Hause der
Beklagten zu 3., an der
die Beklagte zu 1. als
freie Beleghebamme und
die Beklagte zu 2. als
Assistenzärztin
mitgewirkt haben.
Der für den Kläger
errechnete Geburtstermin
sollte der 3.9.2001
sein. Am Morgen des
5.9.2001 rief die
Kindsmutter um 6.00 Uhr
bei der Beklagten zu 1.
mit leichten Wehen an.
Die Beklagte zu 1.
suchte daraufhin gegen
6.30 Uhr die Mutter des
Klägers auf und hörte
die Herztöne des Kindes
ab. Der Muttermund hatte
sich bei der Kindsmutter
noch nicht geöffnet.
Die Beklagte zu 1. fuhr
daher wieder nach Hause
und wies die Mutter an,
ein Bad und ein Zäpfchen
zu nehmen.
Gegen 9.30 Uhr
informierte die
Kindsmutter die Beklagte
zu 1. darüber, dass die
Wehen stärker wurden.
Gegen 10.00 Uhr erschien
die Beklagte zu 1. daher
erneut bei der
Kindsmutter, sie wurde
wieder untersucht, die
kindlichen Herztöne
wurden abgehört. Die
Beklagte zu 1. konnte
feststellen, dass sich
der Muttermund zu öffnen
begann. Gegen 10.30 Uhr
begaben sich daher die
Kindsmutter und die
Beklagte zu 1. in das
Haus der Beklagten zu
3.. Dort wurde die
Kindsmutter gegen 10.50
Uhr aufgenommen. Ein CTG
wurde nicht geschrieben,
es fand auch keine
Eingangsuntersuchung
statt. Gegen 11.00 Uhr
erhielt die Kindsmutter
eine schmerzstillende
Injektion durch die
Beklagte zu 1..
Um 11.30 Uhr wurde ein
erstes CTG durch die
Beklagte zu 1.
geschrieben, das jedoch
wegen zu kurzer
Aufzeichnungszeit von 6
Minuten nicht
auszuwerten war.
Lediglich 100 Sekunden
lang wurde die fetale
Herzfrequenz mit zwei
Unterbrechungen gezeigt.
Eine Wehentätigkeit war
nicht festzustellen.
Gegen 11.50 Uhr stellte
die Beklagte zu 1.
eingeengte Herztöne des
Kindes fest.
Gegen 12.00 Uhr musste
sich die Kindsmutter übergeben.
Gegen 12.45 Uhr wurde
ein zweites, dieses Mal
aussagekräftiges CTG
geschrieben. Es zeigte
eine starke Einschränkung
der Oszillation, nach
einem durchgeführten
Weckversuch zeigte sich
eine Dezeleration mit
fast vollständigem
Verlust der Oszillation.
Die Frequenz erholte
sich nur langsam. Gegen
12.50 Uhr wiederholte
die Beklagte zu 1. den
Weckversuch. Das Kind
reagierte hierauf mit
einem HAT-Abfall bis auf
100. Strittig ist
zwischen den Parteien,
ob die Beklagte zu 1. zu
diesem Zeitpunkt die
Beklagte zu 2. als Ärztin
zur Geburt hinzugerufen
hat. Gegen 13.20 Uhr
zeigte sich eine weitere
Dezeleration. Um 13.33
Uhr zeigten sich bei
einer weiteren
Dezeleration schwächste
Herztöne. Um 13.45 Uhr
wurde durch die Zeugin
Dr. M die Indikation zur
Sectio unter der Überschrift
"Eilige Sectio"
gestellt. Der Kläger
wurde jedoch erst um
14.32 Uhr geboren. Um
14.47 Uhr wurde das
Perinatalzentrum des B
Krankenhauses I
informiert. Bis zum
Eintreffen der Ärzte
aus I wurde der Klägerin
durch das Anästhesieteam
der Beklagten zu 3.,
unter anderem durch die
Zeugin C, versorgt. Der
Kläger musste vom 5.9.
bis 20.9.2001 in
intensivmedizinischer
Behandlung im B
Krankenhaus in I
verbleiben. In der Zeit
bis zum 29.11.2001 wurde
er sodann in die
intensivmedizinische
Behandlung der
Kinderchirurgie übernommen.
Er wurde wegen einer
Hirnmassenblutung
zweimal operiert. Bis
zum 6.12.2001 verblieb
er in
intensivmedizinischer
Behandlung, bevor er
nach Hause entlassen
werden konnte.
Für den Kläger wurde
im August 2002 die
Pflegestufe I anerkannt,
im August 2003 erhielt
der Kläger die
Pflegestufe II.
Zwischenzeitlich hat er
die Pflegestufe III
erreicht.
Der Kläger behauptet,
kurz vor der Geburt
seien die Befunde der
Kindesmutter insgesamt
unauffällig gewesen.
Die
Vorsorgeuntersuchungen
seien allesamt ohne
Befund gewesen. Die Schäden
des Klägers seien durch
die Beklagten verursacht
worden. Die Beklagte zu
1. habe fehlerhaft
gehandelt, da sie erst
nach 2 Stunden nach der
Aufnahme im Hause der
Beklagten zu 3. ein CTG
veranlasst habe. Die
Beklagte zu 2. sei gegen
12.45 Uhr durch die
Beklagte zu 1. nach zwei
erfolglosen
Weckversuchen als zuständige
Ärztin hinzugezogen
worden. Sie habe jedoch
fehlerhaft nicht
rechtzeitig trotz
schlechter werdender
CTG-Werte den
Kaiserschnitt
eingeleitet, sondern die
Spontangeburt
weiterlaufen lassen.
Eine
Mikroblutuntersuchung
habe sie ebenfalls
fehlerhafterweise nicht
veranlasst. Die Beklagte
zu 3. treffe ein
erhebliches
Organisationsverschulden.
Bei der Aufnahme der
Kindsmutter seien nicht
die üblichen
Untersuchungen, wie CTG
und
Mikroblutuntersuchung
veranlasst worden,
deshalb sei es Stunden
zu spät zur Einleitung
der Sectio gekommen. Die
kindlichen Herztöne
seien pathologisch
gewesen, hierauf habe
jedoch keiner der
Beklagten adäquat
reagiert. Es habe
bereits ein deutlicher
Hinweis auf
Sauerstoffmangel
vorgelegen. Bei einer
rechtzeitigen Reaktion hätte
der frühkindliche
Hirnschaden verhindert
oder aber zumindest
gemindert werden können.
Spätestens um 12.45 Uhr
hätte bereits durch die
Beklagte zu 2. eine
Mikroblutuntersuchung
wegen der eingeschränkten
Herztöne des Kindes
durchgeführt werden müssen.
Es hätte festgestellt
werden können, ob eine
Hypoxie vorgelegen habe,
so dass unmittelbar
durch eine Sectio die
Geburt eingeleitet
worden wäre. Der
Kaiserschnitt sei zudem
zu langsam herbeigeführt
worden. Obwohl bereits
die Indikation der
eiligen Sectio von der
Zeugin Dr. M gestellt
worden sei, habe es bis
zur Sectio noch 45
Minuten gedauert. Auch
die Erstbehandlung des
geborenen Klägers sei
fehlerhaft gewesen. Das
Kind habe keinerlei
Intubation bekommen. Die
Intubation und das
Absaugen des Kindes sei
erst eine Stunde nach
der Geburt durch die
Mitarbeiter des B
Krankenhauses I erfolgt.
In der Folge der
Behandlungsfehler habe
der Klägerin eine
peripartale Asphyxie
(Atemstillstand) nach
der Geburt erlitten. Es
sei zu einer
Mekoniumaspirationspneumonie
gekommen. Außerdem habe
eine respiratorische
Insuffizienz bestanden.
Bei dem Kläger sei eine
Erkrankung an Trisomie
21 festgestellt worden.
Es habe zudem eine
intraventrikuläre Hämorrhagie
II.-IV. º bestanden,
zudem habe der Kläger
unter einem
Hydrocephalus internus
(Wasserkopf) gelitten.
Aufgrund der verspätet
eingeleiteten Geburt sei
es zu einer kardialen
Globalinsuffizienz
gekommen. Es bestehe
eine pulmonale
Hypertonie. Am 11.9.2001
habe der Kläger sodann
eine Zweitinfektion
erlitten. Er leide unter
Anämie und
persistierender Foramen
ovale. Außerdem sei
eine
Tricuspidalinsuffizienz
und eine Hypospadie III
º festgestellt worden.
Der Kläger werde häufig
über eine Nasenbrille
mit Sauerstoff versorgt,
da anderenfalls die
Sauerstoffsättigung
unter 90 % falle.
Auch der heutige
Zustand sei mit völliger
Hilflosigkeit zu
beschreiben. Der Kläger
sei nahezu taub und höchstwahrscheinlich
blind. Er habe schwerste
Hirnschäden, wodurch es
zu häufigen Krampfanfällen
komme. Es sei die
intensivste Pflege
notwendig. Seine Persönlichkeit
sei zerstört, ebenso
seine Wahrnehmungs- und
Empfindungsfähigkeit.
Das Leben des Kindes
bestehe in der
Aufrechterhaltung der
Vitalfunktionen, Bekämpfung
von Krankheiten und
Vermeidung von
Schmerzen. Der heutige
Zustand des Klägers sei
vorgeburtlich nicht
vorhanden gewesen,
sondern beruhe auf den
Fehlern vor und während
der Geburt. Aufgrund der
dauerhaften Gehirnschädigung
sei auch eine Besserung
des heutigen Zustandes
des Klägers nicht zu
erwarten.
Der Kläger ist der
Ansicht, dass aufgrund
grober Behandlungsfehler
durch die Beklagten zu
1. und 2. die Zahlung
eines Schmerzensgeldes
von mindestens
500.000,00 €
angemessen sei. Darüber
hinaus behauptet der Kläger
einen materiellen
Schaden, den er bis zum
1.6.2004 auf 143.406,77
€ beziffert. Er
behauptet, es seien
Kosten für die
Anschaffung von
Therapiespielzeug,
Therapieaufenthalten,
Fahrtkosten und dem
erheblichen
Pflegemehraufwand abzüglich
geleisteter
Pflegegeldzahlungen
entstanden. Wegen der
weiteren Einzelheiten
wird auf die Aufstellung
der Klageschrift vom
23.7.2004 (Bl. 18 ff.
d.A.) verwiesen.
Mit Schriftsatz vom
12.12.2007 hat der Kläger
zudem die Klage erhöht
und macht nunmehr
weiteren materiellen
Schadensersatz bis
einschließlich zum
30.6.2007 geltend. Es
werden weitere Kosten im
Bereich des
Pflegemehraufwandes,
Fahrtkosten sowie
Therapiekosten von
insgesamt 121.841,04 €
geltend gemacht. Wegen
der weiteren
Einzelheiten wird auf
die Aufstellung im
Schriftsatz vom
12.12.2007 (Bl. 376 ff.
d.A.) verwiesen.
Er beantragt daher
nunmehr,
die Beklagten als
Gesamtschuldner zu
verurteilen, an den Kläger
ein angemessenes
Schmerzensgeld zu
zahlen, dessen Höhe in
das Ermessen des
Gerichts gestellt wird,
nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz gemäß
§ 247 BGB seit dem
20.11.2003;
die Beklagten zu
verurteilen, als
Gesamtschuldner an den
Kläger 265.247,91 €
nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz gemäß
§ 247 BGB aus
143.406,77 € seit dem
1.6.2004 und aus
weiteren 121.841,14 €
seit dem 1.7.2007 zu
zahlen;
festzustellen, dass die
Beklagten als
Gesamtschuldner
verpflichtet sind, dem
Kläger sämtlichen
materiellen und
immateriellen Schaden zu
ersetzen - bezüglich
der immateriellen Schäden
nur die derzeit nicht
vorhersehbaren -, der
dem Kläger aus dem
Ereignis vom 5.9.2001
aus Anlass seiner
Entbindung im A
Krankenhaus V, I-straße,
V, entstehen wird, den
materiellen Schaden,
soweit er ab dem
1.7.2007 entstanden ist
und soweit er nicht auf
Sozialversicherungsträger
übergegangen ist oder
übergehen wird.
Die Beklagten
beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten
behaupten, dass ihnen
kein Behandlungsfehler
unterlaufen sei.
Für die Beklagte zu 1.
habe keine Indikation für
einen sofortigen
Anschluss an ein
Dauer-CTG bereits bei
der Einlieferung
bestanden, da sich bis
zur Einlieferung ein
normaler Befund, erhoben
durch die Untersuchung
der Kindsmutter zu
Hause, ergeben habe. Ein
letztes CTG, das
ebenfalls einen unauffälligen
Befund gezeigt habe, sei
erst am 3.9.2001
geschrieben worden. Für
die Beklagte zu 1. sei
daher nichts zu
veranlassen gewesen. Sie
habe dann auch um 12.45
Uhr die Beklagte zu 2.
hinzugerufen, nachdem
sie sich zuvor selbst
zur Aufnahme eines
Dauer-CTG’s
entschieden habe. Die
Beklagte zu 2. habe
jedoch angeordnet, den
weiteren Fortgang der
Spontangeburt
abzuwarten, nachdem sie
die Kindsmutter selbst
untersucht habe. Die
Beklagte zu 2. habe
jedoch weder ihre
Untersuchung noch die
Anordnung dokumentiert.
Erst um 13.30 Uhr sei
sodann die Zeugin Dr. M
hinzugerufen worden. Die
Behandlung der Beklagten
zu 1. sei nicht kausal für
die entstandenen Schäden
des Klägers.
Auch die Beklagten zu
2. und 3. behaupten,
dass die ärztliche
Behandlung im Hause der
Beklagten zu 3.
ordnungsgemäß erfolgt
sei. Die Beklagte zu 1.
habe der Beklagten zu 2.
erklärt, das eingeengte
CTG um 12.45 Uhr sei
ihrer Auffassung nach
auf die Gabe des
Medikaments Meptid zurückzuführen.
Sie habe daraufhin ein
Dauer-CTG angeordnet, da
bis zu diesem Zeitpunkt
noch keines geschrieben
worden sei. Die Beklagte
zu 2. sei dann gegen
13.20 Uhr nochmals
selbständig, ohne von
der Beklagten zu 1.
hinzugerufen worden zu
sein, in den Kreissaal
gekommen. Sie habe dann
das geschriebene CTG
ausgewertet, es als
eingeengt bis silent
beurteilt und daraufhin
sofort versucht, einen
Oberarzt zu erreichen.
Da ihr dies nicht
gelungen sei, habe sie
schließlich die Zeugin
Dr. M auf der peripheren
Station erreicht, die
dann auch um 13.30 Uhr
im Kreissaal erschienen
und nach Untersuchung
der Kindsmutter die
Indikation zur eiligen
Sectio um 13.45 Uhr
gestellt habe. Das
Handeln der Beklagten zu
2. sei ordnungsgemäß
gewesen. Als Assistenzärztin
habe sie durch das
Hinzuziehen eines
Facharztes den fachärztlichen
Standard gewährleistet.
Es sei dann auch ein
Mittel zur Wehenhemmung
gegeben worden. Nach der
Geburt sei das
neonatologische Team
hinzugerufen worden.
Sollte ein Schaden
entstanden sein, so sei
dieser bereits zum
Zeitpunkt des
Eintreffens der
Beklagten zu 2.
entstanden gewesen.
Sämtliche Beklagten
behaupten, dass die bei
dem Kläger bestehende
Trisomie 21 einen
Vorschaden darstelle.
Wegen der weiteren
Einzelheiten wird Bezug
genommen auf die
wechselseitigen Schriftsätze
der Parteien.
Die Kammer hat Beweis
erhoben durch Einholung
eines fachärztlichen
Gutachtens des
Privat-Dozenten Dr. L,
Arzt für
Frauenheilkunde und
Geburtshilfe, sowie
eines kinderärztlichen
Fachgutachtens des
Sachverständigen Dr.
L2. Außerdem wurden die
Zeuginnen Dr. M und C
uneidlich vernommen.
Wegen der weiteren
Einzelheiten wird Bezug
genommen auf die
schriftlichen Gutachten
vom 21.12.2006 des
Gutachters Privat-Dozent
Dr. L (Bl. 232 ff. d.A.)
das er in der mündlichen
Verhandlung vom
8.11.2007 zudem erläutert
hat, und das Gutachten
des Sachverständigen
Dr. L2 (Bl. 490 ff. d.A.)
und den Protokollen der
mündlichen Verhandlung
vom 8.11.2007 (Bl. 347
ff. d.A.) und vom
24.9.2008.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig
und in tenoriertem
Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen
die Beklagten als
Gesamtschuldner sowohl
einen Anspruch auf
Zahlung eines
Schmerzensgeldes und
Schadensersatzes als
auch auf Feststellung,
dass zukünftig
entstehende materielle
und nicht vorhersehbare
immaterielle Schäden
durch die Beklagten als
Gesamtschuldner zu
ersetzen sind, soweit
sie aus den anlässlich
der Geburt des Klägers
am 5.9.2001 verursachten
Behandlungsfehlern
resultieren. Die Ansprüche
folgen aus den
§§ 611, 249 ff.,
253 BGB bzw. §§ 823,
249 ff., 253 BGB.
Nach Durchführung der
Beweisaufnahme steht zur
Überzeugung der Kammer
fest, dass sowohl der
Beklagten zu 1. als zuständige
Beleghebamme, als auch
der Beklagten zu 2., als
zuständige Ärztin,
grobe Behandlungsfehler
unterlaufen sind. Die
Beklagte zu 3. haftet
sowohl für die
Behandlungsfehler der in
ihrem Hause tätigen
Beklagten zu 2. als auch
wegen grober
Organisationsmängel.
Im Einzelnen:
Einen Behandlungsfehler
sieht die Kammer in Übereinstimmung
mit dem Sachverständigen
Privat-Dozent Dr. L noch
nicht darin, dass bei
der Aufnahme der Klägerin
um 10.50 Uhr durch die
Beklagte zu 1. kein CTG
veranlasst worden ist.
Der Sachverständige hat
dies nachvollziehbar
damit begründet, dass
die Beklagte zu 1. die
Klägerin an diesem
Morgen bereits zweimal
zu Hause untersucht
hatte und keine Auffälligkeiten
festgestellt werden
konnten. Bei der
Aufnahme in die stationären
Behandlung sei es zwar
durchaus üblich, ein
CTG bei Aufnahme zu
schreiben. Als
fehlerhaft war es jedoch
aufgrund der bereits
zuvor erfolgten
Untersuchungen noch
nicht anzusehen, eine
CTG-Aufnahme nicht
durchzuführen.
Einen ersten einfachen
Behandlungsfehler sieht
die Kammer jedoch darin,
dass um 11.31 Uhr die
Beklagte zu 1. nicht adäquat
auf das als suspekt zu
beurteilende CTG
reagiert hat.
Privat-Dozent Dr. L hat
dies damit erläutert,
dass das suspekte CTG
eine Reaktion dergestalt
erfordert hätte, dass
entweder ein Dauer-CTG
veranlasst worden wäre,
oder aber bereits zu
diesem Zeitpunkt ärztliches
Personal hinzugerufen
worden wäre. Zwar sei
die Erklärung der
Beklagten zu 1., dass
sie von einem
schlafenden Kind
aufgrund der Gabe des
Medikamentes ausgegangen
sei, möglich. Da es
jedoch keineswegs
eindeutig und klar war,
habe man dies abklären
müssen. Eine solche
Abklärung zu
unterlassen, verstoße
gegen die Standards der
Geburtshilfe. Dies ist
daher als
Behandlungsfehler zu
werten. Eine
Mikroblutuntersuchung
war zu diesem Zeitpunkt
jedoch noch nicht
veranlassen, obwohl nach
Auskunft des Sachverständigen
das CTG als suspekt zu
bezeichnen war. Dies hätte
jedoch durch ein
Dauer-CTG abgeklärt
werden können und müssen.
Die Kammer geht im
Weiteren davon aus, dass
der Beklagten zu 1. um
11.50 Uhr ein grober
Behandlungsfehler
unterlaufen ist, da sie
auf das mittlerweile als
silent zu bezeichnende
CTG nichts veranlasst,
sondern weiter
zugewartet hat.
Privat-Dozent Dr. L hat
das CTG als silent
ausgewertet und
anschaulich und für
einen Laien sehr gut
nachvollziehbar erläutert,
dass ein solcher Fall,
der deutlich darauf
hinweise, dass es dem
Kind schlecht gehe, ein
sofortiges Handeln
erfordere. Es wären das
Hinzurufen eines Arztes,
das Schreiben eines
Dauer-CTG’s und die
Veranlassung einer
Mikroblutuntersuchung
notwendig gewesen. Der
Sachverständige hat
ausgeführt, dass es
schlicht unverständlich
sei, dass trotz des zunächst
suspekten und dann
silenten CTG kein
Dauer-CTG veranlasst
worden sei. Ebenso sei
es nicht
nachvollziehbar, dass
keine weiteren
Untersuchungen durchgeführt
und auch kein Arzt
hinzugezogen worden sei.
Ein grober
Behandlungsfehler ist
der Beklagten zu 1.
mithin unterlaufen. Denn
ein Behandlungsfehler
ist immer dann als grob
anzusehen, wenn ein
medizinisches
Fehlverhalten vorliegt,
das aus objektiver ärztlicher
Sicht nicht mehr verständlich
erscheint, weil ein
solcher Fehler
schlechterdings nicht
unterlaufen darf (vgl.
Geiß/Greiner,
Arzthaftungsrecht, 4.
Auflage, Kapitel B, Rdnr.
252). Für die Fälle
des sogenannten groben
Behandlungsfehlers hat
sich zugunsten des
Patienten die Annahme
von
Beweiserleichterungen
bis hin zur
Beweislastumkehr,
bezogen auf die Ursächlichkeit
des Behandlungsfehlers für
den Primärschaden, in
der Rechtsprechung
etabliert (vgl. Geiß/Greiner,
a.a.O., Rdnr. 251).
Eine solche
Beweislastumkehr
zugunsten des Klägers
nimmt die Kammer auch
deshalb an, weil neben
dem groben
Behandlungsfehler der
Beklagten zu 1. zugleich
auch ein
Befunderhebungsfehler
unterlaufen ist. Eine
Befunderhebung durch ein
Dauer-CTG wäre in jedem
Fall durch die Beklagte
zu 1. veranlasst
gewesen. Der Sachverständige
ist davon ausgegangen,
dass aufgrund der
bereits vorher
kurzzeitig geschriebenen
CTG’s auch dieses
Dauer-CTG mindestens
suspekt gewesen wäre.
In diesem Fall hätte
ein Arzt hinzugerufen
werden müssen und es wäre
ein Weckversuch
unternommen worden. Wenn
auf ein suspektes CTG
keine Reaktion erfolgt wäre,
dann wäre dies aus ärztlicher
Sicht schlichtweg
unverständlich. Auch
aufgrund dieses
Befunderhebungsfehlers
ist daher zugunsten des
Klägers eine
Beweislastumkehr
anzunehmen, da
medizinisch gebotene
Befunde unterlassen
wurden und mit
hinreichender
Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen ist, dass
diese Befunde ein
reaktionspflichtiges
Ergebnis, nämlich
mindestens einen
Weckversuch durch die Ärzte
und im Weiteren ein frühzeitiges
Einleiten der Geburt
bereits zu diesem
Zeitpunkt zur Folge
gehabt hätten.
Um 12.45 Uhr ist es
erneut sowohl zu einem
groben Behandlungsfehler
als auch zu einem
Befunderhebungsfehler
gekommen. Dabei hatte
die Kammer letztlich
nicht zu entscheiden,
welcher der behaupteten
Sachverhaltsdarstellungen
der Parteien sie folgt.
Denn unter jedem
Gesichtspunkt sind grobe
Behandlungsfehler
anzunehmen. Die
Kindsmutter, Frau D, und
die Beklagte zu 1. haben
im Rahmen der mündlichen
Verhandlung am 8.11.2007
angegeben, dass um 12.45
Uhr die Beklagte zu 2.
von der Beklagten zu 1.
hinzugerufen worden sei.
Die Beklagte zu 2. habe
die Kindsmutter nach
Auswertung des CTG’s,
das zwischenzeitlich
geschrieben worden sei,
untersucht und das
Weiterlaufen der
Spontangeburt
angeordnet. Die Beklagte
zu 2. hat dagegen im
Rahmen ihrer persönlichen
Anhörung in der mündlichen
Verhandlung vom
24.9.2008 angegeben,
dass die Beklagte zu 1.
sie zwar vorab mündlich
darüber informiert
habe, dass sie bei der
Kindsmutter ein
eingeengtes CTG
festgestellt habe, sie
dies aber auf die Gabe
eines
Schmerzmedikamentes zurückführe.
Sie habe daraufhin der
Beklagten zu 1. geraten,
ein Dauer-CTG zu
schreiben. Sie habe
sich, ohne von der
Beklagten zu 1.
hinzugerufen worden zu
sein, selbständig gegen
13.20 Uhr in den
Kreissaal begeben und
sich nach der Auswertung
des CTG’s sofort um
die Beiziehung eines
Oberarztes bemüht. Es
sei jedoch keiner zu
erreichen gewesen, so
dass sie die Zeugin Dr.
M, die aufgrund ihrer
eigenen Schwangerschaft
nicht mehr für den
Kreissaal zugelassen
war, auf der peripheren
Station erreicht und um
Hilfe gebeten hätte.
Diese sei dann auch
sofort hinzugekommen.
Sie könne sich nicht
daran erinnern, dass sie
selbst die Kindsmutter
untersucht und das
weitere Zuwarten
angeordnet habe.
Ausschließen könne sie
dies jedoch nicht. Sie
habe aber keinerlei
Erinnerung an einen
solchen Vorgang.
Nach Auffassung der
Kammer spricht sehr viel
dafür, dass die
Beklagte zu 2. bereits
um 12.45 Uhr
hinzugerufen wurde. Die
Kindsmutter selbst hat
diesen Sachverhalt
anschaulich so
dargestellt. Gründe,
warum sie einen anderen,
als den tatsächlich
abgelaufenen Sachverhalt
schildern sollte, sind für
die Kammer nicht
ersichtlich. Beziehungen
zu der Beklagten zu 1.
bestehen nicht. Sie
wurde lediglich als
Beleghebamme im
Zeitpunkt der
Schwangerschaft durch
die Kindsmutter
hinzugezogen.
Anderweitige persönliche
Beziehungen bestehen
nach Angaben beider
Parteien nicht. Geht man
davon aus, dass die
Beklagte zu 2. bereits
zu diesem Zeitpunkt
hinzugerufen wurde, ist
ihr Handeln als grob
fehlerhaft zu werten.
Der Sachverständige Dr.
L hat ausgeführt, dass
zu diesem Zeitpunkt
durch die Beklagte zu 2.
bereits einen
Kaiserschnitt zu
veranlassen gewesen wäre.
Im Hinblick auf das
silente CTG sei die
Anordnung, eine
Spontangeburt
weiterlaufen zu lassen,
nicht verständlich.
Ebenso sei eine MBU
anzuordnen gewesen.
Diese verhältnismäßig
einfache Untersuchung hätte
binnen kurzer Zeit
weitere Auskunft über
den Zustand des Klägers
gegeben. Dass auch eine
solche Untersuchung
nicht veranlasst worden
sei, sei ebenfalls als
unverständlich zu
werten. Insoweit wäre
ein grober
Behandlungsfehler der
Beklagten zu 2.
anzunehmen.
Daneben ist ein
Befunderhebungsfehler
mit der Folge der
Beweislastumkehr
zugunsten des Klägers
anzunehmen, da die
Mikroblutuntersuchung
nicht durchgeführt
wurde. Der Sachverständige
hat ausgeführt, dass
das Ergebnis der
Mikroblutuntersuchung höchstwahrscheinlich
pathologisch gewesen
sei. Die Folge daraus wäre
die Einleitung eines
Notkaiserschnittes mit
der EE-Zeit (Entschluss
bis Entwicklung) von 20
Minuten gewesen. Der Kläger
hätte mithin schon
gegen 13.15 Uhr und
nicht erst um 14.32 Uhr
geboren werden können
und müssen. Auch hier
hat der Sachverständige
klar und nachvollziehbar
erläutert, dass eine
nicht erfolgte Reaktion
auf ein pathologisches
Ergebnis einer
Mikroblutuntersuchung
nicht nachvollziehbar wäre.
Selbst wenn man aber
davon ausginge, dass der
von der Beklagten zu 2.
vorgetragene Sachverhalt
zutreffen würde, sie
sei erst selbst um 13.20
Uhr in den Kreissaal
gekommen, ohne von der
Beklagten zu 1.
hinzugerufen worden zu
sein, ist das Handeln
der Beklagten zu 2. nach
Auffassung der Kammer
als grob fehlerhaft zu
werten. Die Beklagte zu
2. hat selbst dargelegt,
dass sie zuvor durch die
Beklagte zu 1. darüber
informiert worden sei,
dass ein eingeengtes CTG
vorgelegen habe. Sie hätte
sich nach Auffassung der
Kammer in einem solchen
Fall nicht mit der
Auswertung durch die
Beklagte zu 1. begnügen
dürfen, ohne die
Kindsmutter einmal
selbst zu untersuchen
und sodann eine ärztliche
Anordnung zu treffen.
Der Sachverständige
Privat-Dozent Dr. L hat
nachvollziehbar
dargelegt, dass es
gerade nicht feststand,
ob die Gabe des
Medikaments Meptid tatsächlich
ursächlich für das
eingeschränkte bis
silente CTG war und dass
es daher absolut
notwendig war, die
Ursache für das
pathologische CTG abzuklären.
Unverständlich ist es
nach Auffassung der
Kammer, dass sich die
Beklagte zu 2. dann auf
die Wertung der
Beklagten zu 1.verlässt
und die Geburt
weiterlaufen lässt,
ohne wenigstens selbst
einmal die Kindsmutter
anzusehen. Für die
Kammer war es daher
nicht von entscheidender
Bedeutung, ob der auf
dem Original-CTG
befindliche Eintrag
"Frau Dr. B im
Kreissaal" um 13.30
Uhr, der sich auf den
rechtsanwaltlichen
Kopien nicht befindet,
nachträglich eingefügt
wurde oder nicht. Eine
Haftung der Beklagten zu
2. ist in jedem Fall
anzunehmen.
Allerdings hält es die
Kammer für eher
wahrscheinlich, dass der
Vermerk nachträglich
hinzugefügt wurde als
dass er nachträglich
zur Anfertigung von
Kopien abgedeckt worden
sein könnte. Denn auf
dem Original verläuft
der handschriftliche
Schriftzug durch die
Uhrzeit 13.30 Uhr, während
die Uhrzeit auf den
Kopien ganz deutlich zu
sehen ist. Ein Abdecken
der Unterschrift vor
Anfertigung der Kopie hätte
daher auch zum Abdecken
der gedruckten Uhrzeit führen
müssen. Dies ist jedoch
von untergeordneter
Bedeutung und durch die
Kammer nicht zu
entscheiden, da es für
die Frage der Haftung
der Beklagten zu 2.
keine Rolle spielt.
Um 13.30 Uhr ist es zu
weiteren groben
Behandlungs- und
Organisationsfehlern
gekommen. Es war grob
fehlerhaft, dass weder
eine
Mikroblutuntersuchung
noch ein
Notkaiserschnitt
durchgeführt wurden.
Die Zeugin Dr. M, die
zum Zeitpunkt
hochschwanger war und
sich daher im Kreissaal
eigentlich nicht mehr
aufhalten durfte, ist
schließlich durch die
Beklagte zu 2.
hinzugerufen worden, da
sie keine Oberärzte,
die sie als Assistenzärztin
hinzurufen musste,
erreichen konnte.
Insoweit geht die Kammer
davon aus, dass auch die
Beklagte zu 3. hier ein
vorwerfbarer
Organisationsmangel
trifft. Offensichtlich
lag hier eine
Unterbesetzung der
Station vor. Sowohl die
Beklagte zu 2. als auch
die Zeugin Dr. M haben
angegeben, dass die Oberärzte
bzw. der Chefarzt nicht
zu erreichen waren. Der
Oberarzt Dr. X und der
Chefarzt Dr. G waren
beide im Operationssaal
tätig. Andere Oberärzte
waren offensichtlich
nicht im Einsatz, da
auch die Zeugin Dr. M
erklärte, dass sie den
operierenden Oberarzt
Dr. X über die
Notwendigkeit eines
Notkaiserschnittes
informiert habe. Sie
habe sich dann aufgrund
ihrer Schwangerschaft
aus dem Geschehen zurückziehen
müssen. Die Ärztin
hatte bereits mehr
unternommen, als ihr
eigentlich erlaubt war.
Es wäre daher notwendig
gewesen, weiteres ärztliches
Personal zur Verfügung
zu halten. Zu berücksichtigen
ist hierbei auch, dass
die Beklagte zu 2.
bekannterweise nach dem
Abschluss des Arztes im
Praktikum erst seit dem
1.8.2001, also gerade
einen Monat, im Hause
der Beklagten beschäftigt
war. Dass sie noch nicht
über eine erhebliche
Erfahrung verfügte, war
der Beklagten zu 3.
mithin auch bewusst. Die
Kammer folgt insoweit
den Ausführungen des
Sachverständigen Dr. L,
dass es schlicht unverständlich
ist, dass um 13.30 Uhr
kein Notkaiserschnitt
durchgeführt wurde,
obwohl die Zeugin Dr. M
als auch die Beklagte zu
2. selbst das Ergebnis
des CTG’s als
"katastrophal"
bezeichnet haben.
Stattdessen wurde die
Kindsmutter aus ungeklärten
Umständen nicht über
die Direktschleuse,
sondern erst über die
Hauptschleuse und den
Patientenaufzug in den
Operationssaal verbracht
, nachdem die
Kindsmutter nach ihren
glaubhaften Angaben erst
selbst zwei
Schwesternschülerinnen,
die sie auf die Station
bringen wollten, erläutern
musste, dass sie zur
Entbindung in den
Operationssaal gebracht
werden solle und nicht
auf die Station zurückkehren
könne.
Daneben ist ein
Befunderhebungsfehler zu
Lasten des Klägers
anzunehmen, da keine
Mikroblutuntersuchung
veranlasst wurde. Auch
der Sachverständige hat
wiederum erläutert,
dass das Ergebnis einer
durchzuführenden
Mikroblutuntersuchung um
13.30 Uhr pathologisch
gewesen wäre. Wäre
hierauf nicht mit
Notkaiserschnitt
reagiert worden, dann wäre
auch dies als grob
fehlerhaft und unverständlich
zu bezeichnen.
Letztlich war auch die
postnatale Behandlung
zur Übergabe an das
Kindernotarztteam des B
Krankenhauses I als grob
fehlerhaft zu bewerten.
Der Sachverständige hat
dargelegt, dass es
bereits als Fehler zu
bewerten sei, dass
aufgrund der Ergebnisse
der CTG nicht bereits
vorab das
Kindernotarztteam aus I,
das noch bis V anfahren
musste, verständigt
worden sei. Dass eine
Reanimationsnotwendigkeit
bei dem Kläger bestehen
würde, war nach
Darlegung des Sachverständigen
vorhersehbar. Als grob
fehlerhaft wertet dies
die Kammer jedoch nicht,
da der Sachverständige
Dr. L nachvollziehbar
erläutert hat, dass die
Erstversorgung bis zum
Eintreffen eines solchen
Kindernotarztteams in
einem Krankenhaus gewährleistet
werden könne und müsse.
Die durch die
Mitarbeiter der Anästhesie
der Beklagten zu 3.
durchgeführte
Erstversorgung des Klägers
ist jedoch in Übereinstimmung
mit den Ausführungen
des Sachverständigen
Privat-Dozent Dr. L als
grob fehlerhaft
anzusehen. Die Zeugin C
hat erläutert, dass sie
den entwickelten
schlafenden Kläger
entgegengenommen habe.
Er sei gewärmt worden.
Es habe eine Absaugung
stattgefunden und man
habe ihm Sauerstoff
vorgehalten. Der
Sachverständige
Privat-Dozent Dr. L hat
dargelegt, dass es
schlicht unverständlich
sei, dass der Kläger
nicht mit Sauerstoff
gebläht worden sei. Die
Gabe von Sauerstoff per
Maske sei nicht
ausreichend, da ein Kind
in einem Zustand, wie es
bei dem Kläger nach der
Geburt festgestellt
worden sei, gerade nicht
in der Lage sei, selbständig
zu atmen. Es sei dann
von enormer Wichtigkeit,
die Lungen des Kindes
mit Sauerstoff zu
versorgen, um eine
eigene Atmung zu ermöglichen.
Lediglich das Vorhalten
von Sauerstoff sei eben
nicht ausreichend. Auch
insoweit ist die
Behandlung des Klägers
als grob fehlerhaft zu
werten.
Bei der Feststellung
der Folgen, die aus den
groben
Behandlungsfehlern der
Beklagten resultieren,
hatte die Kammer
zugunsten des Klägers
eine Beweislastumkehr
bezogen auf die Ursächlichkeit
des Behandlungsfehlers für
die entstandenen Primärschäden
zu berücksichtigen.
Aufgrund der
Beweisaufnahme und des
überzeugenden
Gutachtens des Sachverständigen
Dr. L2 hat die Kammer
folgende Schäden
feststellen müssen:
Der Kläger hat bei der
Geburt einen
Sauerstoffmangel
erlitten. Dies hat zur
Folge, dass die Atmung
des Klägers zu früh, nämlich
bereits vor der
eigentlichen Geburt
eingesetzt hat. Folge
einer zu früh
einsetzenden Atmung ist,
dass das nichtgeborene
Kind Fruchtwasser
einatmet, das im Fall
des Klägers durchsetzt
war mit Mekonium, das
sogenannte
"Kindspech",
bei dem es sich um die
erste Darmentleerung des
neugeborenen Kindes
handelt. Der Sachverständige
Dr. L2 hat dargelegt,
dass es in der Folge
dieses Sauerstoffmangels
zur Übersäuerung des
Blutes gekommen ist. Bei
dem Kläger bestand nach
der Geburt eine
unzureichende
Spontanatmung, da der
vor der Geburt
bestehende Strömungswiderstand
nicht vom Körper
abgesenkt wurde. Die
Lunge wurde hierdurch
nicht ordnungsgemäß
durchblutet. Der Kläger
war deshalb
reanimations- und
beatmungspflichtig.
Folge des
Sauerstoffmangels war
ebenfalls eine ausgeprägte
Hirnblutung, wodurch es
zu einer stark
vermehrten Bildung von
Gehirnflüssigkeit kam,
die die Implantation
eines Ventils zur
Verhinderung eines
Wasserkopfes notwendig
machte. Folge der
mangelnden Durchblutung
der Lunge war ein
Herzfehler, ein
sogenannte "Trikuspidalinsuffizienz"
und eine kardiale
"Globalinsuffizienz".
Dies resultiert nach den
Ausführungen des
Sachverständigen Dr. L2
daraus, dass die
Lungenflügel aufgrund
der zu früh
einsetzenden Atmung des
Kindes nicht richtig
durchblutet werden,
sondern die Durchblutung
weiterhin durch die
vorgeburtlich bestehende
Verbindung zwischen den
Herzklappen fortgesetzt
wird. Hieraus
resultiert, dass sowohl
die rechte Herzkammer
als auch die Herzklappe
des klägerischen
Herzens überbeansprucht
wurden. Die Herzklappe
des Klägers war daher
infolge der Geburt
undicht. Die Gehirntätigkeit
des Klägers war damit
in den ersten 15 Tagen
erheblich beeinträchtigt.
Eine Behandlung auf der
Intensivstation war
notwendig. Der Sachverständige
Dr. L2 hat für einen
Laien sehr gut
nachvollziehbar
dargestellt, dass es
sich hierbei ausschließlich
um Folgen der
Behandlungsfehler im
Rahmen der Geburt
handelt. Unabhängig von
der Geburtskomplikation,
und damit ohne Einfluss
auf die Ansprüche des
Klägers, bestanden
bereits vorgeburtlich
bei dem Kläger die
Erkrankung am
Down-Syndrom, der
sogenannten Trisomie 21,
die bei dem Kläger
jedoch nur minimal
ausgeprägt besteht. Der
Sachverständige hat
hierbei darauf
hingewiesen, dass es ihm
fast unmöglich war, die
Erkrankung am
Down-Syndrom bei dem Kläger
an den sonst typischen
Merkmalen wahrzunehmen.
Auch die Kinderärzte,
die den Kläger nach der
Geburt behandelten,
konnten Gewissheit erst
durch den DNA-Test
gewinnen.
Bei dem Kläger wurde
nach der Geburt zudem
eine Hypospadie 3.
Grades, eine angeborenen
Missbildung der Harnröhre,
festgestellt. Auch
hierbei handelt es sich
um eine Erkrankung, die
von den Umständen der
Geburt unabhängig
besteht.
Die Folge dieser
geburtsschadenbedingten
Erkrankungen ist, dass
der Kläger sein Leben
lang den Zustand der völligen
Hilflosigkeit nicht überwinden
wird. Der Sachverständige
Dr. L2 hat festgestellt,
dass aufgrund der
hypoxischen
Enzephalopathie, d.h.
der durch
Sauerstoffmangel
bedingten
Hirnerkrankung, bei dem
Kläger seit der Geburt
epileptische Anfälle,
sogenannte BNS-Krämpfe
aufgetreten sind und
auch heute, wenn auch in
geringerer Form,
auftreten. Der Sachverständige
hat zwar darauf
hingewiesen, dass diese
auch ohne
Schwierigkeiten während
der Geburt, insbesondere
bei Kindern mit
Down-Syndrom häufig
auftreten können. Im
Gegensatz zu solchen Krämpfen
handelt es sich aber bei
dem Kläger um
therapieresistente Krämpfe,
durch die eine zusätzliche
Hirnschädigung (Hypsarrythmie)
entstanden ist. Der
Sachverständige hat
ausgeführt, dass die
Anfälle bis heute
fortbestehen. Der Kläger
muss dauerhaft zwei
antiepileptische
Medikamente einnehmen.
Hierdurch konnte zwar
die Form der
auftretenden Krämpfe
abgeschwächt werden,
grundlegend gebessert
hat sich die Situation
aber nicht. Der Kläger
ist darüber hinaus
extrem kurzsichtig
(Dioptrien -6). Ihm
wurde deshalb eine
Brille verordnet. Grundsätzlich
ist dem Kläger daher
eine optische
Wahrnehmung möglich.
Aufgrund der Gehirnschädigung
bestehen aber nach den
Ausführungen des
Sachverständigen
erhebliche Zweifel, dass
der Kläger in der Lage
ist, dies kognitiv
umzusetzen. Auf dem
linken Ohr besteht zudem
eine erhebliche Schwerhörigkeit.
Der Sachverständige hat
den Kläger als hilflos
beschrieben. Er ist in
der Lage emotionale
Zuwendung seitens der
Eltern, die sich nach
den Ausführungen des
Sachverständigen und
auch nach dem Eindruck
des Gerichts in
hervorragender Weise um
den Kläger kümmern, zu
beantworten. So ist er
in der Lage, bei
Wohlbefinden zu lachen.
Ebenso kann er ausdrücken,
wenn ihn etwas stört.
Er beginnt dann zu
weinen. Andere Arten der
Anteilnahme an seiner
Umgebung kann der Kläger
jedoch nicht äußern.
Bei ihm bestehen zudem
schwerste spastische Lähmungen,
die auch die zum
Schlucken erforderliche
Muskulatur betreffen.
Dies belastet das Leben
des Klägers heute auch
noch erheblich und wird
sich nach den Ausführungen
des Sachverständigen
zukünftig, aufgrund des
zunehmenden Wachstums,
noch verschlimmern. Die
motorische Entwicklung
des Klägers ist
hierdurch zudem
behindert.
Bei dem Kläger besteht
darüber hinaus eine
Mikrozephalie, der
Kopfumfang beträgt nur
42,5 cm.
Folge der
unzureichenden
Lungenversorgung zu
Beginn des Lebens ist,
dass der Kläger nach
der Geburt ständig mit
Sauerstoff versorgt
werden musste, die über
eine Nasenbrille gegeben
wurde. Auch dies ist bis
heute notwendig, immer
mal wieder muss auch
heute über ein Gerät
dem Kläger Sauerstoff
zugeführt werden. Folge
aus der ständig
notwendigen Beatmung des
Klägers über die
ersten fünf
Lebensmonate und der
heute auch ab und an
noch notwendigen
Beatmung sind häufig
auftretende
Atemwegserkrankungen.
Die Beatmung schädigt
die Lunge. Der Sachverständige
hat zudem darauf
hingewiesen, dass es
sich bei dem
Beatmungsgerät, das
sich im Haushalt der
Eltern befindet, um ein
störanfälliges Gerät
handelt, was häufig
Alarmmeldungen abgibt
und somit auch das tägliche
Leben des Klägers und
seiner Familie beeinträchtigt.
Infolge der
Trikuspidalinsuffizienz
hat sich zwar
mittlerweile die
Verbindung der Körper-
und Lungenschlagader
geschlossen. Der
Herzmuskel ist jedoch
infolge dieses
Geschehens weiterhin
verdickt.
Der Sachverständige
Dr. L2 hat darauf
hingewiesen, dass die
Folgen der Down-Syndrom
Erkrankung heute
praktisch keine Rolle im
alltäglichen Leben des
Klägers spielen. Kinder
mit Down-Syndrom leiden
nach seinen gut
nachvollziehbaren Ausführungen
unter motorischen
Entwicklungsstörungen.
Diese sind jedoch mit
den Folgen, die
bedauerlicherweise bei
dem Kläger bestehen,
nicht annähernd zu
vergleichen. Kinder mit
Down-Syndrom lernen im
Alter bis zu 11 Monaten
sitzen, mit etwa 18
Monaten sprechen und im
Zeitraum bis zu 26
Monaten laufen. Es
besteht eine milde bis
geistige Retardierung
bei IQ-Werten zwischen
50 und 70. Da bei dem Kläger
nach den Ausführungen
des Sachverständigen so
geringe Anzeichen und
eine so geringe Ausgeprägtheit
dieser Erkrankung
vorliegt, geht der
Sachverständige davon
aus, dass bei dem Kläger
mit einem oberen IQ-Wert
hätte gerechnet werden
können. Dies hat zur
Folge, dass der Kläger
gelernt hätte, sich
selbständig an- und
auszuziehen und unter
Aufsicht auch zu essen.
Wegen der heute
bestehenden Erkrankung
des Klägers wird er
dies jedoch nicht
lernen. Der Sachverständige
hat auch ausgeführt,
dass auch zukünftig
keine nennenswerte
Zugewinne sowohl in der
Motorik als auch
kognitiv bei dem Kläger
zu erwarten sein werden.
Unter Berücksichtigung
dieser Folgen hält die
Kammer die Zahlung eines
Schmerzensgeldes in Höhe
von 375.000,00 € für
notwendig, aber auch
angemessen. Die Kammer
hat die schwersten
Folgen des Klägers zu
berücksichtigen gehabt,
die ihn sein ganzes
Leben lang in
erheblichem Ausmaße
beeinträchtigen werden.
Der Kläger wird nie in
der Lage sein, auch nur
ein annähernd selbständiges
Leben zu führen. Die
Kammer hatte zudem zu
berücksichtigen, dass
die Beeinträchtigungen
des Klägers,
insbesondere im Bereich
der Motorik und
Muskulatur mit
zunehmendem Alter
zunehmen werden. Das
Down-Syndrom fällt bei
den Behinderungen des Klägers
langfristig nicht maßgeblich
ins Gewicht.
Neben einem Anspruch
auf Zahlung eines
Schmerzensgeldes steht
dem Kläger zudem ein
materieller
Schadensersatzanspruch
zu.
So hat er Anspruch auf
Ersatz des
Pflegemehraufwandes, der
durch die bestehenden
Erkrankungen in
erheblichem Ausmaß
besteht. Die Kammer
konnte sich anhand der
eingereichten
Pflegedokumentation der
Eltern und auch aufgrund
der Kenntnisse aus
zahlreichen
gleichgelagerten
Verfahren davon überzeugen,
dass auch heute noch ein
erheblicher Aufwand für
die Versorgung des Klägers
notwendig ist, wobei die
Kammer auch zu berücksichtigen
hatte, dass dem Kläger
tatsächlich keine
Kommunikationsmöglichkeit
zur Verfügung steht.
Der Kläger muss nach
wie vor mehrfach, auch
in der Nacht, gewickelt
werden. Mahlzeiten kann
der Kläger nicht selbständig
einnehmen. Sämtliche
Nahrung muss ihm zugeführt
werden. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass
dies wesentlich mehr
Zeit in Anspruch nimmt,
da der Kläger aufgrund
der geschädigten
Muskulatur nicht
selbstständig schlucken
kann. Der Kläger muss
immer wieder inhalieren.
Auch nachts wird er
mehrfach wach und muss
dann beruhigt und
umgelagert werden. Die
Kammer ist aufgrund der
Gutachten sowie der
Schilderung der Tagesabläufe
in der Lage, den erhöhten
Pflegeaufwand gemäß
§ 287 ZPO zu schätzen.
Dabei geht die Kammer
davon aus, dass ein täglicher
Mehraufwand an Pflege
von durchschnittlich 6
Stunden bis in den
Zeitraum Juni 2007
angefallen ist. Hierbei
hat die Kammer berücksichtigt,
dass möglicherweise in
den ersten Lebensjahren
des Klägers ein erhöhterer
Aufwand bestanden hat.
Ein solcher ist jedoch
auch bei einem gesunden
Säugling gegeben. Zudem
befand sich der Kläger
auch diverse Male in
stationären
Aufenthalten, wo die
Pflege vom Fachpersonal
zumindest mit übernommen
wird. Berücksichtigung
hat auch gefunden, dass
der Kläger heute täglich
in einen Kindergarten
geht, so dass auch in
dieser Zeit der
Pflegeaufwand durch das
dortige Personal übernommen
wird. Bedacht hat die
Kammer bei der
Stundenanzahl auch, dass
heute für den Kläger
jedoch noch sehr häufig
Arztbesuche notwendig
sind.
Unter Berücksichtigung
eines täglichen
Mehraufwandes von 6
Stunden hat die Kammer
einen Stundensatz von
10,00 € für
angemessen erachtet. Es
ist daher von einem
monatlichen
Pflegemehraufwand von
1.800,00 € auszugehen.
Aufgrund der Erkrankung
des Klägers am
Down-Syndrom hatte die
Kammer jedoch auch zu
berücksichtigen, dass
besonders - auch nach
den Ausführungen des
Sachverständigen - in
den ersten beiden
Lebensjahren auch bei
einem Kind mit
Down-Syndrom ein größerer
Pflegeaufwand besteht,
als bei einem völlig
gesunden Kind. Die
Kammer hat sich aus
diesem Grunde den Ausführungen
des Sachverständigen
angeschlossen und daher
einen Abzug von 1/3
vorgenommen. Dies
entspricht mithin einem
Pflegemehraufwand von
monatlich 1.200,00 €,
der dem Kläger zusteht.
Ab dem dritten
Lebensjahr bis zum
geltend gemachten
Zeitpunkt des 30.6.2007
hat die Kammer pro Jahr
einen Abzug von 20 %
vorgenommen. Dies trägt
der Darlegung des
Sachverständigen
Rechnung, dass im Laufe
der Zeit sich der
Mehraufwand für die
Pflege eines Kindes mit
Down-Syndrom immer mehr
relativiert, da Kinder
mit solchen Erkrankungen
zwar häufig retardiert
sind, aber durch
Anleitung und unter
Aufsicht sehr wohl in
der Lage sind, sich
eigenständig zu
pflegen, waschen und
anzuziehen. Nach
Auffassung der Kammer
ist die Betreuung eines
Kindes mit Down-Syndrom
zwar im Verhältnis zu
einem gesunden Kind auch
ab dem dritten
Lebensjahr noch
zeitintensiver und aufwändiger,
mit der notwendigen
Pflege des Klägers
jedoch nicht im Ansatz
zu vergleichen. Für die
Zeit ab dem dritten
Lebensjahr geht die
Kammer daher bis zum
geltend gemachten
Zeitpunkt zum 30.6.2007
von einem zu berücksichtigenden
Abschlag von 20 % aus.
Dies entspricht einem
monatlichen Anspruch auf
Pflegemehraufwand von
1.440,00 € pro Monat.
Bei der Berechnung des
Pflegemehraufwandes, hat
die Kammer schließlich
noch berücksichtigt,
dass der Kläger sich in
den ersten drei Monaten
seines Lebens in stationärer
Behandlung befunden hat
und erst am 6.12.2001
nach den glaubhaften
Angaben der Mutter nach
Hause entlassen werden
konnte. Für diesen
ersten Zeitraum konnte
die Kammer dem Kläger
ebenfalls keinen
Anspruch auf
Pflegemehraufwand
zusprechen, da die
Pflege in dieser Zeit
vom Fachpersonal des B
Krankenhauses I übernommen
wurde. Für die Zeit von
Dezember 2001 bis zum
31.5.2004 ist ein
Anspruch von 36.720,00
€ an Pflegemehraufwand
entstanden. Dieser
errechnet sich wie
folgt:
Für die ersten beiden
Lebensjahre:
Dezember 2001 bis
September 2003 = 21
Monate x 1.200,00 € =
25.200,00 €
ab dem 3. Lebensjahr
1.10.2003 bis 31.5.2004
= 8 Monate x 1.440,00
€ = 11.520,00 €
36.720,00 €
Für die Zeit bis zum
31.5.2004 waren hiervon
gezahlte
Pflegeleistungen, die
der Kläger von der
Pflegekasse erhalten
hat, in Abzug zu
bringen. Diese beziffern
sich für die Zeit
bis zum 31.5.2004 (vgl.
Bl. 22 d.A.) auf -
6.970,00 €
Für die Zeit vom
6.12.2001 bis 31.5.2004
hat der Kläger mithin
einen Anspruch auf
Zahlung von
Pflegemehraufwand in Höhe
von 29.750,00 €
Für die Zeit vom
1.6.2004 bis 30.6.2007
beziffert sich der
Pflegeaufwand wie folgt:
36 Monate x 1.440,00
€ = 53.280,00 €.
Hiervon sind ebenfalls
die geleisteten
Pflegezahlungen in Höhe
von -4.100,00 €
-2.050,00 €
-14.630,00 €
in Abzug zu bringen
(vgl. Bl. 376 ff. d.A.).
Dies entspricht einem
Anspruch von 32.500,00
€.
Im Weiteren hat der Kläger
Anspruch auf Ersatz der
Kosten, die für
Therapiespielzeug in der
Zeit angefallen sind.
Der Sachverständige Dr.
L2 hat nachvollziehbar
begründet, dass es
absolut sinnvoll und
notwendig ist, das
entsprechend der Anlage
aufgeführte
Therapiespielzeug für
den Kläger
anzuschaffen, um
insbesondere seine
Sinneswahrnehmungen zu fördern.
Entsprechend der
Rechnungskonvolute (Bl.
101 ff. d.A. und 391,
392 d.A.) hat die Kammer
dem Kläger Anspruch auf
Ersatz dieser Kosten mit
einem Abzug von 25 % gewährt.
Dieser Abzug begründet
sich dadurch, dass auch
für ein Kind mit
Down-Syndrom vermehrt
Therapiespielzeug zur Förderung
angeschafft werden muss.
Dem Kläger steht daher
ein Anspruch wie folgt
zu:
Für die Zeit bis zum
30.9.21.204,02 € minus
25 % (301,01 €) 903,01
€
2. für die Zeit bis
zum 30.6.2839,53 minus
25 % (209,88 €) =
629,65 €
Insgesamt hat der Kläger
daher einen Anspruch auf
1.532,66 €
Ebenso sind die
Therapieaufenthalte, die
der Kläger durchgeführt
hat, sowie der
Schwimmkurs, an dem der
Kläger teilgenommen
hat, zu zahlen. Hierbei
sind folgende Kosten
entstanden:
1. Therapieaufenthalt
2003 2.410,75 €
2. Therapie 2004
1.042,15 €
3. Therapiewochenende
samt Fahrt 685,36 €
4. Schwimmkurs 320,00
€
Insgesamt 4.458,26 €
Der Sachverständige
hat ausgeführt, dass
sowohl Krankengymnastik
als auch die Therapie
durch die Walisischen
Therapeuten in jedem
Fall hilfreich waren.
Insoweit hat die Kammer
keine Bedenken, diese
Kosten dem Kläger zu
ersetzen. Selbst wenn es
sich um ungewöhnliche
Methoden handeln sollte,
hat die Kammer keinen
Zweifel daran, dass
Eltern dies versuchen dürfen,
um Erfolge für die
Gesundheit ihres Kindes
zu erzielen. Hierunter fällt
auch das Wochenende, das
abgebrochen und an dem
der Kläger durch die
Eltern wieder abgeholt
werden musste. Der
Sachverständige hat
ausgeführt, dass es
absolut hilfreich und
sinnvoll ist, auf diesem
Wege zu versuchen, den
Kläger an anderes
Pflegepersonal zu gewöhnen,
um die Eltern einmal
entlasten zu können.
Schließlich hat der Kläger
auch Anspruch auf Ersatz
der Fahrtkosten, die ihm
bzw. den Angehörigen
entstanden sind, um Ärzte,
Arztbesuche, Therapien,
Besuche bei stationären
Aufenthalten etc.,
durchzuführen. Die
Mutter des Klägers hat
glaubhaft versichert,
dass sie die Listen der
Fahrtkosten (Bl. 503
ff.) anhand der
Eintragungen in ihren
Kalendern im Laufe der
Jahre fortlaufend geführt
hat. Auch die Höhe der
geltend gemachten
Fahrtkosten waren nicht
zu beanstanden. Zwar ist
die geltend gemachte
Kilometerpauschale von
36 bzw. 40 Cent pro
gefahrenen Kilometer zu
hoch. Tatsächlich hätte
der Kläger Anspruch auf
Ersatz von 25 Cent pro
gefahrenen Kilometer. Da
der Kläger aber - von
der Kammer anhand des
Routenplaners überprüft
- die geltend gemachten
Fahrtstrecken nur
einfach und nicht Hin-
und Rückfahrt geltend
macht, sind die geltend
gemachten Beträge zu
ersetzen. Für den
Zeitraum bis 2004
entspricht dies dem
geltend gemachten
Anspruch 2.717,00 €
für den Zeitraum bis
2007 684,00 €
Insgesamt hat der Kläger
daher einen Anspruch auf
Fahrtkosten in Höhe von
3.401,00 €
Insgesamt steht dem Kläger
ein materieller
Schadensersatzanspruch
in Höhe von 71. 641,92
€ zu.
Daneben hat der Kläger
Ansprüche auf Ersatz
von Zinsen gemäß der
§§ 286, 288, 291
BGB. Das Schmerzensgeld
war entsprechend des
geltend gemachten
Anspruches ab dem
20.11.2003 zu verzinsen.
Bezüglich des
materiellen
Schadensersatzanspruches
war der jeweilige
Zinsanspruch jedoch erst
ab Rechtshängigkeit
zuzusprechen. Für die
geltend gemachten
Schadensersatzbeträge
vor Klageerhöhung war
dies mithin der
2.9.2004. Für die
geltend gemachten Schäden
ab Klageerhöhung der
17.1.2008. Einen
vorherigen
Verzugseintritt der
Beklagten konnte die
Kammer insoweit nicht
feststellen. Zwar wurde
ursprünglich jegliche
Schadensersatzpflicht
durch die Beklagten
abgelehnt. Um in Verzug
zu geraten, hätte
jedoch zumindest eine
Aufstellung der geltend
gemachten Kosten den
Beklagten zugeleitet
werden müssen. Ein
solcher Nachweis ist
nicht erfolgt. Zinsen
waren daher nur insoweit
ab Rechtshängigkeit gemäß
§ 291 ZPO
gerechtfertigt. Für die
Zeit bis zur Klageerhöhung
entspricht dies einem
Betrag von 35.780,76
€, der ab dem 2.9.2004
zu verzinsen ist. Zinsen
aus weiteren 35.861,16
€ sind ab dem
17.1.2008 zu zahlen.
Schließlich hat der Kläger
auch einen Anspruch auf
Feststellung, dass die
weiteren, derzeit nicht
vorhersehbaren
immateriellen Schäden
und materiellen Schäden,
die aufgrund der
verursachten
Behandlungsfehler
entstehen werden, auch
zu ersetzen sind.
Die prozessualen
Nebenentscheidungen
folgen aus den
§§ 92,709 ZPO.
Leitsatz
Erleidet ein Kind wegen ärztlicher
Behandlungsfehler vor
und unmittelbar nach der
Geburt schwerste
hypoxische Hirnschäden,
die in einem Bereich
liegen, der die denkbar
schwerste Schädigung
eines Menschen
charakterisiert,
rechtfertigt dies ein
Schmerzensgeld von €
500.000,00.
nicht rechtskräftig.
VersR 2009, 80-81
Tenor
1. Die Berufung der
Beklagten gegen das
Urteil der 3.
Zivilkammer des
Landgerichts Ravensburg
vom 29.11.2007 - 3 O
179/07 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt
die Kosten des
Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die
Beklagte kann die
Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund
des Urteils
vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der
Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 110 % des
jeweils zu
vollstreckenden Betrages
leistet.
Streitwert des
Berufungsverfahrens:
350.000 €
Gründe
A.
I.
Der am … 1998 im K.
Krankenhaus geborene Kläger
macht Schadensersatz-
und Schmerzensgeldansprüche
wegen eines
Geburtsschadens geltend.
Rechtsnachfolger des Trägers
der Geburtsklinik ist
die Beklagte.
Die Haftung ist dem
Grunde nach unstreitig.
Die Parteien streiten
alleine um die Höhe des
Schmerzensgeldes und die
Verjährung eines Teiles
der materiellen
Schadensersatzansprüche.
Die Mutter des Klägers
wurde am Abend des...
1998 gegen 19.10 Uhr in
das K. Krankenhaus zur
Entbindung aufgenommen.
Ab 19.16 Uhr erfolgte
eine CTG-Kontrolle. Nach
einem Blasensprung um
19.30 Uhr begab sich die
Mutter um 19.35 Uhr in
eine Gebärwanne. Ab
diesem Zeitpunkt wurde
nur noch eine externe
Herzton-Kontrolle aber
keine Wehenableitung
mehr durchgeführt. Um
20.05 Uhr wurden die
Herztöne des Kindes mit
einer Frequenz von unter
60/min bradycard. Das
Kind erholte sich auch
um 20.10 Uhr noch nicht.
Um 20.15 Uhr verließ
die Mutter die Gebärwanne
und wurde in den Kreißsaal
gebracht, wo nach
Einsetzen der Presswehen
eine Vakuumextraktion
vorbereitet wurde. Erst
um 20.30 Uhr erholte
sich das Kind dann
etwas. Um 20.55 Uhr lag
die Frequenz der
kindlichen Herztöne bei
150/min. Um 21.00 Uhr
wurde der Kläger
spontan geboren. Er war
zyanotisch und atmete
und bewegte sich nicht.
Die APGAR-Werte lagen
bei 1 – 2 – 2. Bis
21.15 Uhr wurde er über
eine Maske beatmet,
bevor er intubiert
wurde. Um 21.20 Uhr
setzte die Spontanatmung
des Klägers ein, um
21.30 Uhr die
Spontanmotorik. Nach dem
Eintreffen des
Kinderarztes um 22.15
Uhr wurde der Kläger
extubiert und um 22.40
Uhr in die (Name der
Klinik) nach (Ort)
verlegt.
Aufgrund der Ausführungen
des Sachverständigen PD
Dr. Dr. H.... in seinem
Gutachten vom 15.09.1999
(Anlage K 1) stehen
folgende
Behandlungsfehler
unstreitig fest:
Fehlerhaft war es, bei
der sich in der Gebärwanne
befindenden Kreißenden
die Wehentätigkeit
nicht abzuleiten.
Dadurch war es nicht möglich,
die für die
Geburtsleitung wichtige
Zuordnung zwischen
fetaler Herzfrequenz und
Wehenverlauf zu
kontrollieren. Wäre
dies erfolgt, hätte die
Bradykardie vermieden
bzw. abgekürzt werden können.
Außerdem hätte die Gebärende
beim Abfallen der
Herzfrequenz sofort aus
der Gebärwanne
herausgenommen werden müssen.
Eine wegen der
anhaltenden Bradykardie
zur Prüfung einer
vorzeitigen
Geburtsbeendigung
erforderliche
Fetalblutanalyse wurde
nicht durchgeführt.
Unmittelbar nach der
Geburt wurde
behandlungsfehlerhaft
kein Nabelschnurblut
entnommen, so dass der Säure-Basen-Status
nicht bestimmt und keine
Aussage zu Schwere und
Dauer des intrauterinen
Sauerstoffmangelzustandes
getroffen werden konnte.
Schließlich wurde der
Kläger zu lange
vergeblich mittels Maske
beatmet und zu spät
intubiert.
Diese Behandlungsfehler
führten - unstreitig -
zu schwersten körperlichen
und geistigen Schäden.
Der Kläger leidet an
einer schweren
spastischen Tetraparese
sowie einer
therapieresistenten
Epilepsie mit bis zu 15
epileptischen Anfällen
täglich. Hinzu gekommen
ist inzwischen auch eine
hirnorganische
Blindheit. Ein Reflux,
unter dem der Kläger
ebenfalls litt, konnte
operativ behoben werden.
Der Kläger ist bei
allen wiederkehrenden
Verrichtungen des täglichen
Lebens dauerhaft und
ausschließlich auf
fremde Hilfe angewiesen.
Nur weil er regelmäßig
von seinen Eltern und
seinen zwei jüngeren
Geschwistern gefüttert
wird, war eine
Umstellung auf Sondenernährung
bislang nicht
erforderlich. Die
motorische Entwicklung
entspricht dem Stand
eines drei bis vier
Monate alten Kindes, die
geistige Entwicklung
nicht einmal einem Kind
dieses Alters. Es ist so
gut wie keine
Kommunikation mit dem Kläger
möglich, nur zu
Schmerzbekundungen ist
er in der Lage. Er kann
aber weder lachen noch
weinen. Seine Familie
vermag zu erkennen, wenn
er zufrieden ist oder
sich freut. Mit hoher
Wahrscheinlichkeit wird
sich die Situation künftig
nicht verbessern lassen.
Die Beklagte hat ein
Schmerzensgeld in Höhe
von 153.387,56 €
(300.000 DM) bezahlt.
Der Kläger fordert
dagegen ein
Schmerzensgeld in Höhe
von insgesamt 500.000
€ und macht den
Differenzbetrag in Höhe
von 346.612,44 € im
vorliegenden
Rechtsstreit geltend.
Seine materiellen Schäden
macht der Kläger mit
einem
Feststellungsantrag
geltend, den die
Beklagte anerkannt hat,
soweit die Ansprüche
bei Rechtshängigkeit
noch nicht verjährt
waren.
Wegen des weiteren
Vorbringens der Parteien
im ersten Rechtszug wird
auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils (Bl.
83 ff. d. A.) Bezug
genommen (§ 540
Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
II.
Das Landgericht hat der
Klage - von einem Teil
der geltend gemachten
Zinsen abgesehen - in
vollem Umfang
stattgegeben.
Es hält ein
Schmerzensgeld in Höhe
von 500.000 € für
angemessen. Der Kläger
sei auf das Schwerste
geschädigt. Seine
Wahrnehmungs- und
Kommunikationsfähigkeit
sei auf ein Minimum
eingeschränkt. Sein
Leben werde weitgehend
auf die
Aufrechterhaltung der
vitalen Funktionen sowie
die Vermeidung von
Krankheiten und
Schmerzen beschränkt
bleiben. Eine erhebliche
Reduzierung des
Schmerzensgeldes dürfe
nicht deswegen
vorgenommen werden, weil
der Kläger aufgrund
seiner Schädigung nicht
in der Lage sei, die
Bedeutung und das Ausmaß
seiner körperlichen und
geistigen Behinderung
und damit sein Schicksal
bewusst zu erfassen.
Ein wirksames
prozessuales (Teil-)Anerkenntnis
des
Feststellungsantrages,
das gem. § 307 ZPO
den Erlass eines
Anerkenntnisurteils
rechtfertige, habe die
Beklagte nicht erklärt.
Ein prozessuales
Anerkenntnis könne
nicht unter einem
Vorbehalt erklärt
werden, der sich - wie
die Einrede der Verjährung
- auf den Anspruch
selbst beziehe. Ein
Anerkenntnisurteil könne
auch nicht bezüglich
der noch nicht verjährten
Ansprüche erlassen
werden, da nicht
bestimmbar sei, welche
Anspruchsteile von dem
Anerkenntnis umfasst
seien. Schließlich sei
mangels substantiierten
Vortrags der
darlegungsbelasteten
Beklagten nicht
feststellbar, ob bzw.
welche Ansprüche verjährt
seien.
Mangels eines wirksamen
Anerkenntnisses scheide
eine Kostenentscheidung
nach § 93 ZPO aus,
zumal die Beklagte auch
Anlass zur Erhebung der
Feststellungsklage
gegeben habe, weil sie
die Schadensersatzansprüche
trotz einer
entsprechenden
Aufforderung vom
19.10.1999 nicht
anerkannt habe.
Wegen der Einzelheiten
wird auf das
angefochtene Urteil
Bezug genommen.
III.
Das Urteil wurde der
Beklagten am 04.12.2007
zugestellt (Bl. 95 d.
A.). Mit der am
19.12.2007 eingegangenen
(Bl. 97 d. A.) und mit
Schriftsatz vom
17.03.2008 (Bl. 106 ff.
d. A.), eingegangen am
selben Tag, innerhalb
der Fristverlängerung
begründeten Berufung
verfolgt die Beklagte
ihre erstinstanzlichen
Anträge weiter.
Sie ist der Ansicht,
das zugesprochene
Schmerzensgeld sei überhöht.
Das bereits gezahlte
Schmerzensgeld in Höhe
von 153.387,56 € sei
ausreichend. Bei der
Bemessung des
Schmerzensgeldes habe
das Landgericht nicht
berücksichtigt, dass
der Geschädigte nicht
in der Lage sei, sein
Schicksal zu erfassen.
In einem solchen Fall
komme die neben der
Ausgleichsfunktion
bestehende
Genugtuungsfunktion des
Schmerzensgeldes nicht
zum Tragen.
Ein prozessuales
Anerkenntnis könne
unter dem Vorbehalt erklärt
werden, dass die
anerkannten Ansprüche
noch nicht verjährt
seien. Andernfalls habe
die Beklagte keine Möglichkeit,
die Einrede der Verjährung
geltend zu machen und
sich bezüglich der
nicht verjährten Ansprüche
gleichzeitig die
vorteilhafte Kostenfolge
des § 93 ZPO zu
erhalten. Es habe daher
ein Anerkenntnisurteil
ergehen müssen.
Schließlich habe der
Kläger auch die Kosten
des Rechtsstreits bezüglich
des
Feststellungsantrages
gem. § 93 ZPO zu
tragen. Die Beklagte
habe keine
Klageveranlassung
gegeben. Sie sei zu
keiner Zeit,
insbesondere nicht mit
Schreiben des Klägervertreters
vom 19.10.1999
aufgefordert worden, die
Haftung dem Grunde nach
mit der Wirkung eines
Feststellungsurteils
anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt
daher,
das Urteil der 3.
Zivilkammer des
Landgerichts Ravensburg
vom 29.11.2007 - 3 O
179/07 - abzuändern und
bei Abweisung der Klage
im Übrigen
festzustellen, dass die
Beklagte verpflichtet
ist, dem Kläger allen
vergangenen und zukünftigen
materiellen Schaden zu
ersetzen, der ihm durch
die fehlerhafte Leitung
seiner Geburt am …
1998 im K. Krankenhaus
sowie aus der
fehlerhaften Behandlung
und Betreuung nach der
Geburt entstanden ist
und noch entstehen wird,
soweit die
Schadensersatzansprüche
des Klägers nicht auf
Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte übergegangen
sind und soweit Ansprüche
bei Rechtshängigkeit
nicht verjährt waren.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und stützt sich zur
Begründung im
Wesentlichen auf die
angefochtene
Entscheidung.
Er führt ergänzend
lediglich zur Frage der
Klageveranlassung aus,
die Beklagte sei auch
mit Schreiben vom
01.07.2003 (Anlage K 4)
aufgefordert worden, die
Ansprüche dem Grunde
nach anzuerkennen.
IV.
Wegen des weiteren
Vorbringens der Parteien
wird auf die
eingereichten Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
B.
Die zulässige Berufung
ist nicht begründet.
I.
Dem Kläger steht gem.
§ 847 BGB a. F.
wegen der immateriellen
Schäden, die er in
Folge der fehlerhaften
Behandlung bei und
unmittelbar nach seiner
Geburt im K. Krankenhaus
erlitten hat, ein
Schmerzensgeld zu (Art.
229 § 8 Abs. 1
EGBGB). Die körperlichen
und geistigen Schäden,
die dem Kläger
hierdurch entstanden
sind, liegen in dem
Bereich, der die denkbar
schwerste Schädigung
eines Menschen
charakterisiert. Daher
erachtet der Senat in Übereinstimmung
mit dem Landgericht
einen Betrag in Höhe
von 500.000 € für
angemessen.
1. Die Funktion des
Schmerzensgeldes besteht
darin, dem Verletzten
einen Ausgleich für die
erlittenen immateriellen
Schäden und ferner
Genugtuung für das ihm
zugefügte Leid zu
geben. Daher müssen
diejenigen Umstände,
die dem Schaden sein
Gepräge geben, eigenständig
bewertet werden. Aus
deren Gesamtschau
bestimmt sich die
angemessene Entschädigung.
Liegt der
Gesundheitsschaden in
einer weitgehenden Zerstörung
der Grundlagen für die
Wahrnehmungs- und
Empfindungsfähigkeit,
die den Verletzten in
seiner Wurzel trifft und
für ihn deshalb
existentielle Bedeutung
hat, handelt es sich um
eine eigenständige
Fallgruppe, bei der
gerade die Zerstörung
der Persönlichkeit im
Mittelpunkt steht. Ob
der Betroffene sein
Schicksal zu empfinden
im Stande ist, ist
dagegen nicht von
zentraler Bedeutung, da
andernfalls gerade der
Umstand, der die
besondere Schwere der zu
entschädigenden Beeinträchtigung
ausmacht, zum Anlass für
eine Minderung des
Schmerzensgeldes
genommen würde. Die im
Vordergrund stehende Schädigung
bzw. Zerstörung der
Persönlichkeit des
Verletzten ist bei der
Bemessung des
Schmerzensgeldes eigenständig
zu bewerten. Dabei können
je nach dem Ausmaß der
jeweiligen Beeinträchtigung
und dem Grad der dem
Verletzten verbliebenen
Erlebnis- und
Empfindungsfähigkeit
Abstufungen vorgenommen
werden, um den
Besonderheiten des
jeweiligen
Schadensfalles Rechnung
zu tragen (BGHZ 120, 1).
2. Bei Anlegung dieser
Maßstäbe ist im
vorliegenden Fall unter
Berücksichtigung aller
Umstände ein
Schmerzensgeld in Höhe
von 500.000 €
angemessen.
Dabei hat der Senat berücksichtigt,
dass der Kläger in
Folge der grob
fehlerhaften Behandlung
im K. Krankenhaus aufs
Schwerste behindert ist.
Er leidet unstreitig an
einer schweren
spastischen Tetraparese
und einer
therapieresistenten
Epilepsie mit bis zu 15
epileptischen Anfällen
täglich. Der Senat hat
in der mündlichen
Verhandlung, an der der
Kläger teilgenommen
hat, einen Eindruck vom
Verlauf eines solchen
Krampfanfalles gewonnen.
Außerdem leidet der Kläger
an einer schwersten
geistigen Behinderung
und einer mittlerweile
hinzugekommenen
hirnorganischen
Blindheit. Er ist bei
allen Verrichtungen des
täglichen Lebens
dauerhaft und ausschließlich
auf fremde Hilfe
angewiesen. Die
motorische Entwicklung
entspricht dem Stand
eines drei bis vier
Monate alten Kindes
erreicht, die geistige
nicht einmal diesem.
Grundsätzliche Schritte
im Sinne einer Weiter-
und Höherentwicklung
sind nicht zu erwarten.
Sein Zustand wird sich
nicht verbessern. Der Kläger
ist in der Lage,
Schmerzen zu empfinden.
Seine Angehörigen
nehmen wahr, wenn er
sich freut und wenn er
unter Schmerzen leidet.
Lachen oder weinen kann
er hingegen nicht. Eine
Kommunikation mit ihm
ist nicht möglich.
Somit zählt der Kläger
nach der Überzeugung
des Senats zu den Fällen,
bei denen dem Geschädigten
aufgrund einer
schwersten
Gesundheitsschädigung
die Basis für die
Entwicklung einer
eigenen Persönlichkeit
genommen ist. Eine
wesentlich schwerere Schädigung
ist nicht vorstellbar.
Angesichts der
herausragenden
Bedeutung, die dem Persönlichkeitsrecht
zukommt (Art. 1 und 2
GG), hält der Senat
unter Berücksichtigung
aller Umstände daher
auch ein Schmerzensgeld
an der obersten Grenze
in einem Betrag von
500.000 € für
angemessen (vgl. auch
OLG Köln VersR 2007,
219; LG Berlin VersR
2005, 1247 - bestätigt
durch KG GesR 2005, 499;
OLG Hamm VersR 2002,
1163; VersR 2004, 386;
mit geringeren
Schmerzensgeldbeträgen:
OLG Düsseldorf VersR
2008, 534; OLG
Brandenburg VersR 2004,
199; OLG Bremen NJW-RR
2003, 1255).
II.
Der Feststellungsantrag
ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht gegen
die Beklagte ein
Anspruch auf Ersatz der
aus der fehlerhaften
Behandlung entstandenen
materiellen Schäden aus
positiver
Vertragsverletzung des
Behandlungsvertrages und
aus unerlaubter Handlung
gem. § 823 Abs. 1
BGB zu (Art. 229
§§ 5, 8 Abs. 1
EGBGB).
1. Ein
Anerkenntnisurteil gem.
§ 307 ZPO kann
indessen nicht ergehen,
weil die Beklagte den
Feststellungsantrag nur
anerkannt hat, soweit
die Ansprüche zum
Zeitpunkt der Rechtshängigkeit
noch nicht verjährt
waren.
a) Der Erlass eines
Anerkenntnisurteils
setzt voraus, dass das
prozessuale Anerkenntnis
nicht unter dem
Vorbehalt von
Einwendungen und
Einreden erklärt wird,
die den Bestand oder die
Durchsetzbarkeit des
Anspruchs in Frage
stellen und bereits im
laufenden Verfahren zu
prüfen sind (Thomas/Putzo/Reichold,
ZPO, 28. Aufl., § 307,
Rdnr. 3; Schilken, ZZP
90 (1977), 157, 182).
Einen solchen, ein
Anerkenntnisurteil
ausschließenden
Vorbehalt hat die
Beklagte erklärt. Die
Einrede der Verjährung
betrifft die
Durchsetzbarkeit des
Schadensersatzanspruches,
der Gegenstand der
Feststellungsklage ist.
Die Rechtskraft des
Feststellungsurteils
schließt die spätere
Geltendmachung der
Einrede der Verjährung
aus, selbst wenn die
Einrede mangels Kenntnis
zum Zeitpunkt der
Feststellungsklage noch
nicht geltend gemacht
werden konnte
(Wieczorek/Schütze/Büscher,
ZPO, 3. Aufl., § 322,
Rdnr. 159; vgl. zum
Mitverschuldenseinwand
BGH, Urteil vom
20.05.2008 - X ZR 6/06 -
veröffentlicht in juris).
Daher kann die Frage, ob
der festzustellende
Anspruch ganz oder
teilweise bereits verjährt
ist, bei der
Entscheidung über den
Feststellungsantrag
nicht offen gelassen
werden.
b) Auch der Erlass
eines
Teilanerkenntnisurteils
kommt nicht in Betracht.
Ein Anspruch kann zwar
gem. § 307 ZPO
auch zum Teil anerkannt
werden. Ein solches
Teilanerkenntnis wäre
der Beklagten möglich
gewesen. Da nach dem
Vortrag der Beklagten
eine Verjährung ohnehin
nur in Betracht kommt,
soweit der geschuldete
Schadensersatz in
wiederkehrenden
Leistungen besteht, die
einer von der Verjährung
des Stammrechts
abweichenden, kürzeren
Verjährung gem.
§ 197 BGB a. F.
unterliegen, hätte das
Anerkenntnis unter
Ausschluss dieser Ansprüche
erklärt werden können.
Bezüglich der Ansprüche
auf wiederkehrende
Leistungen hätte
gleichzeitig die
Abweisung der Klage
beantragt werden können.
Auf ein solches
Teilanerkenntnis hätte
ein
Teilanerkenntnisurteil
ergehen können.
Ein entsprechendes
Teilanerkenntnis hat die
Beklagte jedoch nicht
erklärt. Ihr Antrag
zielte vielmehr darauf
ab, die Entscheidung über
die Verjährung einer
nachfolgenden
Zahlungsklage
vorzubehalten. Daher
wurde auch erst im
zweiten Rechtszug auf
Hinweis des Senates die
Einrede der Verjährung
erhoben. Vor dem
Hintergrund dieses
Antragsziels kommt auch
eine entsprechende
Auslegung bzw. Umdeutung
des von der Beklagten
erklärten
Anerkenntnisses nicht in
Betracht.
2. Der
Feststellungsantrag ist
insgesamt zulässig.
Dem steht nicht
entgegen, dass der in
der Vergangenheit
liegende materielle
Schaden zum Zeitpunkt
der Erhebung der
Feststellungsklage
bereits beziffert werden
konnte (BGH NJW 2003,
2827).
3. Der
Feststellungsantrag ist
begründet.
a) Das von der
Beklagten unter der
Einschränkung, dass die
festzustellenden
Schadensersatzansprüche
noch nicht verjährt
sind, erklärte
Anerkenntnis, führt
zwar nicht zum Erlass
eines
Anerkenntnisurteils. Die
Beklagte ist an diese
Erklärung gleichwohl
materiell-rechtlich
gebunden (vgl. BGH NJW
2006, 217; Stein/Jonas/Leipold,
ZPO, 22. Aufl., § 307,
Rdnr. 14 m. w. N.). Der
Senat hat daher nur noch
über die bezüglich der
Schadensersatzansprüche
auf wiederkehrende
Leistungen für den
Zeitraum von 1998 bis
2003 erhobene Einrede
der Verjährung zu
entscheiden.
b) Soweit der
geschuldete
Schadensersatz in
wiederkehrenden
Leistungen für die Zeit
von 1998 bis 2003
besteht, ist bis zum
24.05.2005 keine Verjährung
eingetreten;
weitergehend ist die
Einrede der Verjährung
nicht erhoben. Die
Beklagte hat mit
Schreiben vom 24.05.2005
erstmals auf die Einrede
der Verjährung
verzichtet, soweit die
Ansprüche zu diesem
Zeitpunkt noch nicht
verjährt waren (Anlage
K 13). Dieser Verjährungsverzicht
wirkt bis zur Erhebung
der Feststellungsklage
fort.
aa) Schadensersatzansprüche
auf wiederkehrende
Leistungen unterlagen
vor der am 01.01.2002 in
Kraft getretenen
Schuldrechtsreform gem.
§ 197 BGB a. F.
einer vierjährigen Verjährungsfrist.
Diese Frist begann
jeweils am Schluss des
Jahres, in dem der
Schaden entstanden ist,
und galt unabhängig vom
Anspruchsgrund (BGH
VersR 2000, 1116; VersR
2002, 996). Seit dem
01.01.2002 verjähren
diese
Schadensersatzansprüche
nach der allgemeinen
Vorschrift des § 195
BGB n. F. in drei
Jahren, beginnend am
Ende des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden
ist und der Geschädigte
hiervon Kenntnis erlangt
hat (§ 199 Abs. 1
BGB n. F.). Die Verjährung
der in den Jahren 1998
bis 2001 entstandenen
Ansprüche richtet sich
somit nach Art. 229
§ 6 Abs. 4 EGBGB.
bb) Nach dieser
Vorschrift sind jedoch
nicht einmal die
Schadensersatzansprüche
des Jahres 1998 verjährt,
da der Ablauf der Verjährungsfrist
vor Eintritt der Verjährung
gehemmt wurde. Dasselbe
gilt für die sich auf
die Folgejahre bis 2003
beziehenden
Schadensersatzansprüche.
Der Ablauf der Verjährung
ist gem. Art. 229
§ 6 Abs. 1 S. 2
EGBGB i. V. m. § 852
Abs. 2 BGB a. F. bzw. ab
dem 01.01.2002 gem.
§ 203 BGB n. F.
gehemmt, wenn zwischen
den Parteien
Verhandlungen über den
zu leistenden
Schadensersatz schweben.
Dabei beziehen sich die
Hemmungstatbestände
nicht nur auf
Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter
Handlung, sondern auch
auf die vertraglichen
Ansprüche (BGH VersR
1998, 377).
Die Parteien,
insbesondere die
Haftpflichtversicherung
der Beklagten, deren
Verhalten sich diese
zurechnen lassen muss,
haben Verhandlungen über
den gesamten zu
leistenden
Schadensersatz -
einschließlich der
Ansprüche auf
wiederkehrende
Leistungen - spätestens
mit der mit Schreiben
vom 20.10.2000 erklärten
Bereitschaft, in die
Schadensregulierung
einzutreten (Anlage K
2), aufgenommen.
Zwar wirkt die Verjährungshemmung
für einen abtrennbaren
Teil der gesamten Ansprüche
nicht, wenn die Parteien
nur über einen anderen
Teil verhandelt haben.
Hierbei handelt es sich
jedoch um eine Ausnahme,
an die strenge
Anforderungen zu stellen
sind. Im Allgemeinen
kann der Berechtigte
davon ausgehen, dass
Verhandlungen sämtliche
Einzelansprüche zum
Gegenstand haben sollen.
Etwas anderes kann nur
gelten, wenn sich der
dahingehende Wille der
Parteien eindeutig
ergibt (BGH VersR 1998,
377 m. w. N.). Dies ist
vorliegend nicht der
Fall. Vielmehr lässt
sich dem vorgelegten
Schriftwechsel zwischen
dem Prozessbevollmächtigten
des Klägers und der
Haftpflichtversicherung
der Beklagten entnehmen,
dass insbesondere der
Pflegemehrbedarf von
Anfang an in die
Verhandlungen mit
einbezogen war. Bereits
im Schreiben der
Haftpflichtversicherung
vom 20.10.2000 finden
sich Ausführungen zum
Pflegemehrbedarf (Anlage
K 2). Dasselbe gilt für
die Schreiben des Klägervertreters
vom 06.08.2002 (Anlage K
14) und die
Antwortschreiben der
Haftpflichtversicherung
vom 23.10.2002 (Anlage K
15) und 14.11.2002
(nicht vorgelegt). Bei
der zum Ersatz des
Pflegemehrbedarfs gem.
§ 843 Abs. 1 BGB möglicherweise
geschuldeten
Mehrbedarfsrente handelt
es sich um die
wesentliche
Schadensposition, für
die eine Verjährung
gem. § 197 BGB a.
F. überhaupt in
Betracht kommt. Etwas
anderes ist von der
Beklagten auch nicht
dargetan, zumal
Verdienstausfallschäden
bei dem im fraglichen
Zeitraum bis 2003 gerade
einmal fünf Jahre alten
Kläger von vornherein
nicht in Rede stehen.
Vor diesem Hintergrund
vermag sich der Senat
jedenfalls nicht davon
zu überzeugen, dass die
Parteien bestimmte Ansprüche
oder Anspruchsteile
ihren Verhandlungen
ausdrücklich entziehen
wollten. Da hierfür die
Beklagte darlegungs- und
beweisbelastet ist, ist
davon auszugehen, dass
die durch die
Verhandlungen
eingetretene Hemmung
sich auf den gesamten
Schadensersatz
erstreckt. Damit ist
keine Verjährung
eingetreten.
23.07.2008,
2
O 542/01
Orientierungssatz
1. Beim Eintritt einer
Schulterdystokie unter
der Geburt entsprach es
ihm Jahre 1993 nicht dem
ärztlichen Standard, zu
kristellern; ein grober
Behandlungsfehler ist
aus damaliger Sicht
jedoch nicht anzunehmen.
Behandlungsfehler sind
auch darin zu sehen,
dass die Mutter auch
nach Auftreten der
Schulterdystokie zum
weiteren Pressen
veranlasst wurde, und
sodann am Kopf des
Kindes fehlerhafte
Manipulationen durchgeführt
wurden.
2. Zum Nachweis der Kausalität
von Behandlungsfehlern
bei einer während der
Geburt eintretenden
Schulterdystokie für
die komplette Lähmung
des rechten Arms
(Armplexusschädigung)
gegenüber einer
behaupteten
vorgeburtlichen Schädigung
dieses Arms.
3. Bei einer dauerhaften
kompletten Lähmung des
rechten Arms unter
Einschluss der Hand, des
Unterarms, Oberarms und
der Schulter ohne
Spontanmotorik und ohne
Reaktion auf Schmerzen
ist ein Schmerzensgeld
in Höhe von 65.000 Euro
angemessen.
Tenor
1. Die Beklagten zu
1.), 2.) und 4.) werden
verurteilt, als
Gesamtschuldner an den
Kläger ein
Schmerzensgeld in Höhe
von EUR 65.000,00 nebst
Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem
16.10.1998 zu zahlen.
2. Es wird
festgestellt, dass die
Beklagten zu 1.), 2.)
und 4.) verpflichtet
sind, als
Gesamtschuldner dem Kläger
sämtlichen in der
Vergangenheit
entstandenen und in
Zukunft noch
entstehenden materiellen
behinderungsbedingten
Mehrbedarfsschaden zu
ersetzen, soweit diese
Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte übergegangen
sind oder noch übergehen
werden.
3. Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des
Rechtsstreits haben der
Kläger 5 % und die
Beklagten zu 1.), 2.)
und 4.) 95 % zu tragen.
Ausgenommen hiervon sind
die außergerichtlichen
Kosten des Beklagten zu
3.), die von dem Kläger
allein zu tragen sind.
5. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar, für den
Kläger gegen
Sicherheitsleistung in Höhe
von 120% des jeweils zu
vollstreckenden
Betrages. Der Kläger
darf die Vollstreckung
der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe
von 120% des
vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die
Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 120% des
jeweils zu
vollstreckenden Betrages
leisten.
6. Der Streitwert wird
für den Zeitraum bis
zum 04.02.2005 auf EUR
50.000,00 und für den
Zeitraum ab dem
04.02.2005 auf EUR
100.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Der 1993 geborene Kläger
nimmt die Beklagten auf
Schadensersatz und
Schmerzensgeld wegen
fehlerhafter
Geburtsbetreuung in
Anspruch.
Der Kläger wurde am
21.11.1993 in dem... der
Beklagten zu 1.) (als Trägerin)
in... geboren. Der
Beklagte zu 2.) war
damals Oberarzt der Gynäkologie,
der Beklagte zu 3.) Arzt
im Praktikum und die
Beklagte zu 4.) Hebamme.
Im Verlaufe der
Entbindung leitete zunächst
der Beklagte zu 3.) in
Zusammenarbeit mit der
Beklagten zu 4.) die
Geburt. Der Beklagte zu
2.) wurde später
hinzugezogen. Die
Beklagten zu 2.) bis 4.)
sind bzw. waren
Angestellte des
Kreiskrankenhauses....
Unter der Geburt kam es
zu einer Komplikation,
die als sogenannte
Schulterdystokie
(Verkeilen der
kindlichen Schulter
unter dem mütterlichen
Schambeinknochen) im
Geburtsverlaufsprotokoll
dokumentiert wurde, während
das tatsächliche
Eintreten einer
Schulterdystokie von den
Beklagten trotz
entsprechender
Dokumentation bestritten
wird. Der Kläger wurde
vaginal aus II.
Hinterhauptslage (Rücken
zeigt aus Sicht der
Mutter nach rechts)
entbunden. (Bei der II.
Hinterhauptslage wird
die linke Schulter als
"vordere
Schulter" und die
rechte Schulter als
"hintere
Schulter"
bezeichnet). Der
Geburtsverlauf ist
zwischen den Parteien
streitig. Die
Dokumentation im
Geburtsverlaufsprotokoll
enthält keine Angaben
zu den detaillierten Maßnahmen,
die von den Beklagten zu
2.) bis 4.) durchgeführt
wurden und die letztlich
zur Geburt des Klägers
führten.
Unmittelbar postpartal
wurde bei dem Kläger
eine komplette, d. h.
obere und untere Plexuslähmung
rechts festgestellt; der
rechte Arm hing vollständig
schlaff herunter. Eine
erhebliche Besserung der
Plexuslähmung ist bis
heute nicht eingetreten.
Insoweit wird Bezug
genommen auf die
Stellungnahme der
Physiotherapeutin L vom
06.03.2005 (Anlage 17,
Bl. 446 d. A.). Dem Kläger
wurde eine Behinderung
von 70% GdB attestiert (Bl.
331 d. A.).
Für die genaue
Diagnose und den
Krankheitsverlauf wird
Bezug genommen auf den
Arztbericht der...
Darmstadt vom 25.01.1994
(Anlage 1, Bl. 33 d.
A.), auf den Arztbrief
der Abteilung für Pädiatrische
Neurologie der...
Frankfurt am Main vom
02.12.1994 (Anlage 2, Bl.
37 ff. d. A.), auf eine
undatierte Bescheinigung
der kinderärztlichen
Gemeinschaftspraxis...
(Anlage 3, Bl. 39 d. A.)
und auf den Arztbrief
der Neuropädiatrischen
Ambulanz der... Mainz
vom 07.12.1998 (Anlage
4, Bl. 40 d. A.).
Das Geburtsgewicht des
Klägers wurde mit 4.280
g dokumentiert.
Ausweislich der
Eintragungen im
Mutterpass war bei der
dritten Schwangerschaft
(die mit Abort endete)
der Mutter des Klägers
angegeben, dass als
Risiko eine
"Skelettanomalie"
beachtet werden müsse.
Bereits am 26.04.1993,
d. h. in der 10.
Schwangerschaftswoche
traten bei der Mutter
des Klägers laut
Gravidogramm erhöhte
Zuckerwerte im Urin auf.
Im Gravidogramm wurde
bis zur abschließenden
Vorsorgeuntersuchung am
10.11.1993
kontinuierlich
festgehalten, dass erhöhte
Zuckerwerte vorlagen. Während
der Schwangerschaft kam
es bei einer mütterlichen
Körpergröße von 152
cm zu einer
Gewichtszunahme auf 66,2
kg.
Wegen vorzeitiger
Wehentätigkeit erfolgte
eine stationäre
Betreuung der Mutter des
Klägers in der Zeit vom
22.10. bis 24.10.1993 in
der geburtshilflichen
Abteilung des
Krankenhauses der
Beklagten zu 1.). Die
abschließende stationäre
Aufnahme erfolgte bei
Einsetzen der Wehentätigkeit
am 21.11.1993. Der
vaginale Aufnahmebefund,
der für 0.00 Uhr
dokumentiert wurde,
beschreibt, dass bei
einsetzender Wehentätigkeit
und einem mütterlichen
Gewicht von 67 kg der
Muttermund auf 3 bis 4
cm eröffnete, während
der kindliche Kopf auf
Beckeneingang stand.
Im formularmäßig
abgefassten
Aufnahmebefundbogen ist
vermerkt, dass die
Patientin "sehr
adipös bei Größe 152
cm" ist.
Um 0.59 Uhr erfolgte
eine Ultraschallmessung.
Für 4.00 Uhr vermerkt
das
Geburtsverlaufsprotokoll
Folgendes:
"Pressen in
Seitenlage; Pressen in Rückenlage;
Entwicklung des Kopfes
dann sehr schwierige
Weiterentwicklung,
Schulterdystokie,
hinterer Arm im Nacken,
Geburt eines Knaben
II. Hinterhauptslage,
mediolaterale
Episiotomie..."
Im EDV-mäßig
erstellten
Geburtenprotokoll wird
zur Kindsentwicklung
vermerkt: "Schulterdystokie;
daher rechte Schulter
postpartal
schlaff".
Außergerichtlich wurde
auf Anforderung der AOK
Hessen bereits ein
geburtshilflich-sozialmedizinisches
Gutachten eingeholt, in
dem als Versäumnisse
der Beklagten die
fehlende Aufklärung in
einer frühen Phase der
Geburt und die mangelnde
Dokumentation des
Geburtsablaufes angeführt
werden. Es wird zudem
festgestellt, dass die
Schädigung des
Halsnervengeflechtes
"am ehesten auf
eine Überdehnung durch
Zug am Kopf bei der
Entwicklung der
Schultern
anzunehmen" sei. Für
den Inhalt wird auf das
Gutachten des Sachverständigen
Herrn... MDK Hessen vom
14.07.1999 (Anlage 6, Bl.
56 d. A.) und auf seine
ergänzende
Stellungnahme vom
09.02.2005 (Anlage 18,
Bl. 428 d. A.) Bezug
genommen.
Nach Mandatserteilung
wurde durch den Klägervertreter
mit Schreiben vom
25.06.1998 die Klinik
der Beklagten zu 1.)
angeschrieben und um Übersendung
der vollständigen
Behandlungsunterlagen
gebeten. Vor dem
25.06.1998 hatten die
Eltern des Klägers
keine
Behandlungsunterlagen
vorliegen. Mit
Anwaltsschreiben vom
08.09.1998 wurde der
Schadensersatz- und
Schmerzensgeldanspruch
des Klägers gegenüber
der Klinik der Beklagten
zu 1.) angemeldet und näher
begründet. Danach
folgten Verhandlungen
mit der Versicherung der
Beklagten zu 1.).
Der Kläger behauptet,
die bei ihm
nachgeburtlich
festgestellte und in der
kinderärztlichen
Nachbehandlung
abgesicherte Diagnose
der schweren kompletten
Plexusläsion rechts sei
durch vorgeburtliche
Behandlungsfehler und
Aufklärungsversäumnisse
der Beklagten zu 2.) bis
4.) verursacht worden.
Es hätte bei der
Geburtsplanung nach
stationärer Aufnahme am
21.11.1993 gegen 0.00
Uhr den anamnestischen,
fetalen und insbesondere
sonographischen
Parametern mehr
Beachtung geschenkt und
das weitere
Geburtsprocedere in
Anbetracht der
Ultraschalluntersuchung
gegen 0.59 Uhr abgeklärt
werden müssen.
Bei einem prospektiven
Geburtsmanagement und
einer sorgfältigen und
sensiblen
Ultraschalldiagnostik hätten
die Eltern des Kindes
nach stationärer
Aufnahme über die
Risiken einer
Vaginalgeburt bei übergroßem
Kind aufgeklärt und spätestens
am 21.11.1993 nach 0.59
Uhr die alternative
Sectioindikation erörtert
werden müssen.
Beim Auftreten der
Schulterdystokie sei
trotz Anwesenheit des
Beklagten zu 3.)
kompetenzüberschreitend
von der Beklagten zu 4.)
weitergehandelt und zunächst
frustran die manuelle
Kindsentwicklung
fehlerhaft versucht
worden. Der Beklagte zu
3.) habe neben der
Mutter gestanden und während
der versuchten
Kindsentwicklung durch
die Beklagte zu 4.)
durch
Oberbauch-/Fundusdruck
die Kindsentwicklung
unterstützt.
Nachdem es der
Beklagten zu 4.) nicht
gelungen sei, durch
Manipulation und
Traktion am kindlichen Köpfchen
die Schulterdystokie zu
beheben, sei durch den
hinzugezogenen Beklagten
zu 2.) die weitere
manuelle
Kindsentwicklung durch
weiteres Traktieren am
kindlichen Kopf und
contra legem die
Kindsentwicklung mittels
Zug forciert worden. Während
dieser Maßnahmen habe
der Beklagte zu 3.)
weiter "von
oben" auf den mütterlichen
Oberbauch Druck ausgeübt
(Kristellerhilfe), um so
die Kindsentwicklung zu
unterstützen.
Zudem sei die
Dokumentation im
Geburtsverlaufsprotokoll
unzureichend, da sie
nicht erkennen lasse, in
welcher Form und mit
welchen detaillierten Maßnahmen
die manuelle
Kindsentwicklung
letztlich unternommen
worden sei.
Nachdem der Kläger in
der mündlichen
Verhandlung vom
04.07.2003 (Bl. 214 d.
A.) zunächst die Anträge
gemäß Klageschrift vom
10.12.2001 gestellt hat,
soweit
Prozesskostenhilfe (gemäß
der Bewilligungsbeschlüsse
des Landgerichts
Darmstadt vom
27.08.2002, Bl. 138 d.
A. und des
Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom
28.10.2002, Bl. 163 d.
A.) bewilligt wurde, nämlich
1. die Beklagten
gesamtschuldnerisch zu
verurteilen, an den Kläger
ein angemessenes (Teil-)Schmerzensgeld,
dessen Höhe in das
Ermessen des Gerichts
gestellt wird,
mindestens jedoch DM
50.000,00 nebst 5%
Zinsen über dem
Basiszinssatz nach
§ 1 des
Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes
vom 09.06.1998 seit dem
16.10.1998 zu zahlen und
2. festzustellen, dass
die Beklagten
gesamtschuldnerisch
verpflichtet sind, dem
Kläger alle
weitergehenden sowie
nicht vorhersehbaren
immateriellen Schäden
und sämtliche in der
Vergangenheit
entstandenen und in
Zukunft noch
entstehenden materiellen
behinderungsbedingten
Mehrbedarfsschäden zu
ersetzen, die dem Kläger
entstanden sind und noch
entstehen werden, soweit
diese Ansprüche nicht
auf
Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte übergegangen
sind oder noch übergehen
werden, beantragt der Kläger
nunmehr,
1. die Beklagten
gesamtschuldnerisch zu
verurteilen, an den Kläger
ein angemessenes
Schmerzensgeld, dessen Höhe
in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird,
mindestens jedoch EUR
50.000,00 nebst 5
Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem
16.10.1998 zu zahlen;
2. festzustellen, dass
die Beklagten
gesamtschuldnerisch
verpflichtet sind, dem
Kläger allen zukünftigen,
nicht vorhersehbaren
immateriellen Schaden zu
ersetzen;
3. festzustellen, dass
die Beklagten
gesamtschuldnerisch
verpflichtet sind, dem
Kläger sämtlichen in
der Vergangenheit
entstandenen und in
Zukunft noch
entstehenden materiellen
behinderungsbedingten
Mehrbedarfsschaden zu
ersetzen, soweit diese
Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte übergegangen
sind oder noch übergehen
werden.
Die Beklagten
beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten
behaupten, dass kein ärztlicher
Behandlungsfehler und
keine Aufklärungspflichtverletzung
vorlägen. Zudem bestünde
keine Kausalität
zwischen der Behandlung
durch die Beklagten und
dem Zustand des Klägers.
Gegen den Beklagten zu
3.) sei die Klage
bereits unbegründet, da
er zum streitgegenständlichen
Zeitpunkt am 21.11.1993
als "Arzt im
Praktikum" bei der
Beklagten zu 1.) beschäftigt
war und keinerlei
Entscheidungskompetenz
besaß.
Die Beklagte zu 4.)
hafte nicht, da sie
direkt nach Erkennen der
schweren
Schulterentwicklung die
Geburtsleitung dem im
Bereich des Kreißsaals
anwesenden Oberarzt, dem
Beklagten zu 2.) übertragen
habe.
Die Beklagte zu 4.)
habe nicht am Kopf des
Klägers gezogen,
sondern den Kopf leicht
dammwärts geführt, um
die Lage des Kindes zu
beurteilen. Hierbei habe
sie bemerkt, dass es zu
einer erschwerten
Schulterentwicklung
kommen würde und sie
das Kind nicht weiter
entwickeln konnte und
durfte. Sie habe daher
sofort die weitere
Entwicklung dem
Beklagten zu 2.) übertragen.
Die schwierige
Schulterentwicklung des
Klägers habe sich nicht
aufgrund seiner Größe,
sondern durch das
dokumentierte
Hochschlagen des
hinteren rechten Armes
in den Nacken ergeben.
Die Beklagten tragen
weiter vor, dass selbst
wenn man davon ausginge,
dass die Beklagte zu 4.)
am kindlichen Kopf
gezogen hätte, die
Plexus brachialis-Lähmung
rechts nicht hierauf zurückzuführen
sei. Die Kausalität wäre
nicht gegeben, da bei
einer II. SL (HHL) durch
Zug am Kopf das linke
Halsnervengeflecht überdehnt
werde und dann auf der
linken Seite die Lähmung
hätte eintreten müssen
und nicht wie beim Kläger
geschehen auf der
rechten Seite. Zu
welchem Zeitpunkt die
Plexusparese des Klägers
überhaupt aufgetreten
sei, sei völlig ungeklärt.
Eine derartige Lähmung
könne bereits zu einem
erheblich früheren
Zeitpunkt (intrauterin),
etwa durch Lageanomalien
oder andere Ursachen
entstanden sein.
Ob eine
Schulterdystokie überhaupt
vorgelegen habe, sei
mehr als zweifelhaft und
werde bestritten (Bl.
317 d. A.). Falls eine
Schulterdystokie
vorgelegen habe, werde
davon ausgegangen, dass
der Beklagte zu 2.) das
McRoberts-Manöver
durchgeführt habe (Bl.
356 d. A.).
Die Beklagten
bestreiten, dass die
Plexusläsion durch eine
Nervausrissverletzung
erfolgt sei. Soweit der
Sachverständige Prof.
Dr.... in seinem
Gutachten vom 04.05.2004
vom "Ausriss der
gesamten Nervenwurzeln
aus dem Rückenmark"
ausgehe, werde dies
bestritten (Bl. 44 d.
A.).
Die Beklagten erheben
zudem die Einrede der
Verjährung.
Wegen der Einzelheiten
des Sach- und
Streitstandes wird auf
die zwischen den
Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst den
jeweils dazu gehörenden
Anlagen und die
Sitzungsniederschriften
vom 04.07.2003 (Bl. 213
f. d. A.), 11.11.2003 (Bl.
266 f. d. A.),
23.03.2005 (Bl. 447 f.
d. A.) und vom
28.03.2007 (Bl. 581 f.
d. A.) verwiesen.
Die Kammer hat Beweis
erhoben gemäß
Beweisbeschluss vom
04.07.2003 (Bl. 213 d.
A.) durch Vernehmung der
Eltern des Klägers und
der Vernehmung der
Beklagten zu 4.) unter
Mitwirkung des Sachverständigen
Prof. Dr. med... und
durch Vernehmung des
Beklagten zu 3.). Für
das Ergebnis der
Beweisaufnahme wird
Bezug genommen auf das
Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom
04.07.2003 (Bl. 213 f.
d. A.) und auf das
Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom
11.11.2003 (Bl. 266 d.
A.).
Die Kammer hat zudem
Beweis erhoben gemäß
Beweisbeschluss vom
03.12.2003 (Bl. 322 d.
A.) durch Einholung
eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens.
Für das Ergebnis der
Beweisaufnahme wird
Bezug genommen auf das
Gutachten des Prof. Dr.
med.... vom 04.05.2004
(Sonderheft Gutachten zu
Bl. 363 d. A.) und
dessen Erläuterung in
der mündlichen
Verhandlung vom
23.03.2005 (Bl. 449 f.
d. A.) und das Ergänzungsgutachten
vom 28.03.2008 (Bl. 676
f. d. A.).
Weiter hat das Gericht
Beweis erhoben gemäß
Beweisbeschluss vom
20.04.2005 (Bl. 463 d.
A.) und Beschluss vom
20.03.2006 (Bl. 519 d.
A.). Für das Ergebnis
der Beweisaufnahme wird
Bezug genommen auf das
fachärztliche Gutachten
von Prof. Dr. Dr.... und
Dr. med.... vom
24.01.2006 (Bl. 488 f.
d. A.) und auf deren Ergänzungsgutachten
vom 14.08.2006 (Bl. 524
d. A.) und vom
20.06.2007 (Bl. 623 f.
d. A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig
und überwiegend begründet.
Abzuweisen war die Klage
lediglich hinsichtlich
des nicht begründeten
Klageantrages zu Ziffer
2. und insgesamt in
Bezug auf die gegen den
Beklagten zu 3.)
erhobene Klage.
Dem Kläger steht ein
Anspruch auf Zahlung
eines angemessenen
Schmerzensgeldes in Höhe
von EUR 65.000,00 gegen
die Beklagte zu 1.) gemäß
§§ 89 Abs. 1, 31,
823 Abs. 1, 830 Abs. 1,
840, 847 Abs. 1 BGB a.
F., gegen den Beklagten
zu 2.) und die Beklagte
zu 4.) gemäß
§§ 823 Abs. 1,
830 Abs. 1 Satz 1 und
Satz 2, 840, 847, 421,
426 Abs. 1 BGB a. F. zu.
Die juristische Person
des öffentlichen
Rechts, hier die
Beklagte zu 1.), ist gemäß
§ 89 Abs. 1 BGB für
den Schaden
verantwortlich, den ihre
verfassungsgemäßen
Vertreter durch eine zum
Schadensersatz
verpflichtende Handlung
verursacht haben.
Verfassungsmäßig
berufener Vertreter der
Beklagten zu 1.) ist als
Oberarzt zumindest der
Beklagte zu 2.), da ihm
die im medizinischen
Bereich zugewiesenen
Aufgaben zur
eigenverantwortlichen
Erledigung übertragen
waren. Zur Überzeugung
der Kammer steht nach
dem Ergebnis der
Beweisaufnahme fest,
dass es im Rahmen der
Geburtsentwicklung des
Klägers aufgrund des
Handelns des Beklagten
zu 2.) und der Beklagten
zu 4.) zu einem
Behandlungsfehler
gekommen ist, der die
Haftung der Beklagten zu
1.), 2.) und 4.) begründet.
Eine Haftung der
Beklagten zu 1.), 2.)
und 4.) ergibt sich zwar
nicht aufgrund fehlender
Aufklärung der Eltern
des Klägers über eine
Alternative zur
Spontangeburt durch
Vornahme einer Sectio.
Nach den überzeugenden
Ausführungen des
Sachverständigen Prof.
Dr. med... in seinem
Gutachten vom 04.05.2004
und dort Seite 2
(Sonderband Gutachten zu
Bl. 363 d. A.) geht die
Kammer davon aus, dass
in der fehlenden Aufklärung
der Mutter des Klägers
über eine
Schnittentbindung kein
Fehler der Beklagten zu
sehen ist. Nach dem
damaligen Stand der
medizinischen Erkenntnis
war es nach Angaben des
Sachverständigen weder
angebracht noch
erforderlich, die Mutter
des Klägers wegen
Hinweisen auf ein
makrosomes Kind, wegen mütterlicher
Adipositas und verengten
Beckens über die Möglichkeit
einer Schnittentbindung
aufzuklären.
Auch nach den weiteren
Angaben des Sachverständigen
Prof. Dr. med... im
Rahmen seiner Anhörung
in der mündlichen
Verhandlung vom
23.03.2005 (Bl. 449 d.
A.) geht die Kammer
davon aus, dass es auch
bei Bekanntsein der
Makrosomie des Klägers
im Jahre 1993 weder
Standard war noch
praktiziert wurde, die
Mutter über die
Alternative zwischen
Schnittentbindung und
natürlicher Geburt
aufzuklären. Im Jahre
1993 wurde die
Makrosomie eines noch
nicht geborenen Kindes
nicht besonders
beachtet.
Zur Überzeugung der
Kammer ist die Haftung
der Beklagten zu 1.),
2.) und 4.) jedoch
aufgrund der fehlerhaft
durchgeführten Maßnahmen
der Beklagten zu 2.) und
4.) zur Behebung der
Schulterdystokie
gegeben.
Soweit die Beklagten
bestreiten, dass es im
Rahmen der
Geburtsentwicklung des
Klägers zu einer
Schulterdystokie
gekommen ist, ist das
Bestreiten der Beklagten
unsubstantiiert und
damit unerheblich.
Bereits die Eintragungen
im handschriftlich geführten
Geburtsverlaufsprotokoll,
soweit es unter der
Uhrzeit 4.00 Uhr
"... Entwicklung
des Kopfes dann sehr
schwierige
Weiterentwicklung,
Schulterdystokie,..."
heißt, spricht für die
Entstehung einer
Schulterdystokie im
Rahmen des
Geburtsverlaufs. Die
Feststellung "Schulterdystokie"
findet sich des Weiteren
im EDV-mäßig
erstellten
Geburtenprotokoll, so
dass die Beklagten
zumindest dezidiert hätten
darlegen müssen, welche
Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass entgegen
der ärztlichen
Dokumentation keine
Schulterdystokie vorlag.
Auch die Beklagte zu 4.)
gab im Rahmen ihrer
Vernehmung am 04.07.2003
an, dass sie von einer
Schulterdystokie ausging
(Bl. 220 d. A., oben).
Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme steht zur
Überzeugung des
Gerichts fest, dass im
Rahmen des
Geburtsverlaufs gleich
mehrere fehlerhafte
Reaktionen der Beklagten
zu 2.) und 4.) bei der
Behandlung der
Schulterdystokie gezeigt
wurden.
Die Beweisaufnahme
durch Parteivernehmung
der Eltern des Klägers
und der Beklagten zu 4.)
hat ergeben, dass die
Mutter des Klägers auch
nach Eintritt der
Komplikationen weiter
gepresst hat und das
Pressen sogar verstärkt
hat, als die Beklagte zu
4.) den Beklagten zu 2.)
rief. Die Vernehmung der
Beklagten zu 4.) hat
diesbezüglich auch
ergeben, dass die
Beklagte zu 4.) die
Mutter des Klägers auch
nach Eintritt der
Komplikation weiter
pressen ließ (Bl. 220
d. A. oben: "... Während
dem vorerwähnten
Versuch, den Körper des
Kindes zu entwickeln,
habe ich die Mutter des
Kindes weiter pressen
lassen. Ich habe in
dieser Situation sofort
vermutet, dass es sich
bei der mir
darstellenden
Komplikation um eine
Schulterdystokie
handelte...." ) und
sie nicht etwa davon
abhielt. Allein hierin
ist bereits ein
fehlerhaftes Handeln der
Beklagten zu 4.) zu
sehen, nachdem sie die
Schulterdystokie
festgestellt hatte, da
das mütterliche Pressen
nach Auftreten einer
Schulterdystokie
kontraindiziert ist.
Der Vater des Klägers
gab zudem an, gesehen zu
haben, dass die Beklagte
zu 4.) kurz vor der
Geburt des Klägers
gegen 04.00 Uhr mit
beiden Händen am Kopf
des Klägers
manipulierte und diesen
etwa vier bis fünf Mal
nach rechts und links
drehte, es aber dennoch
nicht weiterging (Seite
5 des Protokolls vom
04.07.2003, Bl. 217 d.
A.), so dass sie
daraufhin den Beklagten
zu 2.) rief.
Die Beklagte zu 4.) gab
zwar an, nicht am Kind
des Kopfes gezogen zu
haben, sondern
unmittelbar nach
Erkennen der
Schulterdystokie die
Geburt an den Beklagten
zu 2.) abgegeben zu
haben (Bl. 220 d. A.).
Die Beklagte zu 4.)
musste aber im Rahmen
ihrer Vernehmung in der
mündlichen Verhandlung
vom 04.07.2003
einerseits einräumen,
dass sie sich an
konkrete Einzelheiten
des Geburtsvorganges
nicht mehr erinnern könne,
räumte aber
andererseits ein, "
dass nach Austritt des
Kopfes praktisch nichts
mehr ging. Der Kopf war
bis zum Hals ausgetreten
und saß dann gewissermaßen
fest, wie einbetoniert.
", was wiederum dafür
spricht, dass die
Beklagte zu 4.) zur
Feststellung dieses
Befundes Bewegungen am
Kopf durchgeführt haben
muss. Sie selbst gab an
" noch versucht (zu
haben), den Kopf gangwärts
nach unten zu führen
", was aber bereits
nicht mehr gegangen sei
und erklärte – wie
bereits oben ausgeführt
– die Mutter des Klägers
weiter pressen gelassen
zu haben (Bl. 220 d.
A.), obwohl sie die
Komplikation der
Schulterdystokie zu
diesem Zeitpunkt schon
vermutet hatte. Für die
Kammer ist hierbei
entscheidend, dass der
Sachverständige Prof.
Dr.... zwar im Rahmen
seiner Anhörung in der
mündlichen Verhandlung
vom 23.03.2005 eingeräumt
hat, dass " durch
ein reines Hinterführen
des Kopfes " wie es
die Beklagte zu 4.)
beschrieben habe, die
beim Kläger vorliegende
Schädigung nicht
eingetreten sein könne,
dass aber davon
auszugehen sei, dass
" unsachgemäß an
dem Kopf des Klägers
hantiert wurde (das kann
drehen, aber auch ziehen
und beugen sein)"
und dass "jedes
unsachgemäße Manöver
(...) insoweit zu der
vorliegenden Schädigung
führen bzw. geführt
haben" könne und
dass "eine
Plexusschädigung (...)
bereits dadurch
eintreten (könne), dass
durch Biegen und
Strecken des Halses
durch Kraftaufwand am
Kopf geprüft (werde),
ob überhaupt noch
irgendeine Bewegung möglich
" sei (Seite 5 des
Protokolls der mündlichen
Verhandlung vom
23.03.2005, Bl. 451 d.
A.). Nach Würdigung sämtlicher
Aussagen der Parteien
muss die Kammer davon
ausgehen, dass es in der
Belastungssituation zu
mehrmaligem Ziehen bzw.
Biegen des Kopfes des Klägers
kam, anders ist bereits
auch nicht vorstellbar
wie die Beklagte zu 4.)
zu ihrer eigenen Einschätzung
kam, dass nach Austritt
des Kopfes des Klägers
" praktisch nichts
mehr ging " und
dieser wie einbetoniert
fest saß.
Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme steht zur
Überzeugung der Kammer
fest, dass auch der
Beklagte zu 2.) die
Komplikation der
Schulterdystokie nicht
entsprechend den zum
Zeitpunkt der Geburt des
Klägers im Jahre 1993
geltenden Regeln der
Kunst gelöst hat. Die
Eltern des Klägers
gaben im Rahmen ihrer
Vernehmung an, dass der
Beklagte zu 2.),
unmittelbar nachdem er
von der Beklagten zu 4.)
zu Hilfe geholt worden
sei, mit beiden
Handballen von oben
gegen den Bauch der
Mutter des Klägers gedrückt
habe (Seite 3 – 5 des
Protokolls der mündlichen
Verhandlung vom
04.07.2003, Bl. 215 –
217 d. A.). Diese
Aussage der Eltern ist
glaubhaft und vom Ablauf
her nachvollziehbar, da
der Beklagte zu 3.) in
seiner Vernehmung
angegeben hat, dass
zwischen dem Erscheinen
des Beklagten zu 2.) und
dem Austritt des Klägers
lediglich wenige Minuten
vergangen seien (Seite 2
des Protokolls vom