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Rechtsprechung Geburtsschadensrecht 2008

OLG München, Urteil vom 18.12.2008 , 24 U 443/08

LG Dortmund, Urteil vom 24.09.2008, 4 O 159/04

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.09.2008, 1 U 152/07

LG Darmstadt, Urteil vom  23.07.2008,  2 O 542/01

OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2008, 5 U 1198/07

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.05.2008, 5 U 28/06

OLG Zweibrücken,  Urteil vom 22.04.2008, 5 U 6/07

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.02.2008, 4 U 149/07

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.02.2008, 5 U 103/06

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2008,8 U 149/06, 8 U 149/06

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OLG München, Urteil vom 18.12.2008,  24 U 443/08

Orientierungssatz

1. Über die Höhe einer Verletztenrente nach § 843 Abs. 1 und 2 BGB entscheidet das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.

2. Ist der Verletzte durch einen Geburtshilfefehler so schwer behindert, dass er nicht von seinen Eltern zuhause gepflegt werden kann, sondern in einem Wohnheim untergebracht werden muss, sind die gesamten Kosten des Pflegeheims abzüglich der Kostenerstattung durch die Pflegekasse Ausgangspunkt für die Bemessung der Geldrente. Hiervon ist der normale Unterhaltsbedarf eines gesunden gleichaltrigen Kindes abzuziehen. Für die Bemessung des insoweit abzuziehenden Barunterhalts ist § 1612a Abs. 1 BGB heranzuziehen. Da sich der Verletzte nichts dadurch erspart, dass er infolge seiner schweren Behinderung nicht täglich von seinen Eltern betreut werden kann, scheidet eine Kapitalisierung des Betreuungsunterhalts von vorneherein bei der Bemessung der Geldrente aus, denn der Anspruch auf eine Geldrente gemäß § 843 BGB dient nur dem Ausgleich vermehrter Bedürfnisse. Auch das Kindergeld ist bei der Bemessung der Geldrente nicht abzuziehen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 21.05.2008 wird in Ziffer I. geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.09.2008 bis 30.11.2010 ein jeweils zum Quartalsanfang, erstmals am 01.09.2008, im voraus fällige Quartalsrente von 15.760,65 EURO zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.12.2010 bis 30.08.2013 eine jeweils zum Quartalsanfang, erstmals am 01.12.2010, im Voraus fällige Quartalsrente von 15.666,00 EURO zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung, auch hinsichtlich Ziffer II. des Endurteils des Landgerichts Augsburg vom 21.05.2008, wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die jetzt zehnjährige Klägerin ist seit ihrer Geburt am 26.11.1998 auf Grund eines Geburtshilfefehlers schwerstbehindert. Auf Grund der Schwere der Behinderung ist sie im Wohnheim „Die Wiege“ in O. untergebracht und wird dort versorgt. Die Beklagte, eine Hebamme, ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24.01.2003 – 1 O 5472/00 – verpflichtet, der Klägerin alle zukünftigen materiellen Schäden, die auf dem Geburtshilfefehler vom 25./26.11.1998 beruhen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind; insoweit ist das Urteil auf ihr Anerkenntnis ergangen.

Die monatlichen Unterbringungskosten betragen derzeit 5.843,00 EURO, die bis zum 30.08.2008 vom Bezirk Schwaben als Sozialhilfeträger getragen wurden.

Das Landgericht Augsburg hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.09.2008 bis zum 30.08.2013 eine jeweils zum Quartalsanfang, erstmals am 01.09.2008, im Voraus fällige Quartalsrente von 15.760,65 EURO zu bezahlen. Des weiteren wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.563,34 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit 23.04.2008 zu bezahlen. Die Verurteilung beruht auf folgender Berechnung:

monatliche Kosten

5.843,00 EURO

abz. Pflegeversicherung

-256,00 EURO

abz. ersparte Aufwendungen

-333,45 EURO

Summe pro Monat

5.253,55 EURO

Summe pro ¼ Jahr

15.760,65 EURO

Der Betrag von 333,45 EURO stellt 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetragsverordnung zu § 1612 a BGB in der von 2005 bis 2007 gültigen Fassung dar.

Gegen dieses Urteil wendet sich die form-und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Sie bringt vor: Der als ersparte Aufwendungen abgezogene Barunterhalt müsse gemäß § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB auf volle Euro aufgerundet werden und betrage damit 334 EURO im Monat. Weiterhin müsse auch der ersparte Betreuungsunterhalt abgezogen werden, den die Berufung in gleicher Höhe wie den Barunterhalt veranschlagt. Insoweit sei die Argumentation des Landgerichts nicht überzeugend, die sich auf einen Hinweisbeschluss des erkennenden Senats vom 31.03.2008 in einem Rechtsstreit zwischen dem Bezirk Schwaben und der Beklagten in derselben Sache stützt. Es sei nicht angemessen, den Betreuungsunterhalt wegen eines „erzwungenen Konsumverzichts“ des Kindes, wie in der Senat in früheren Entscheidungen angenommen habe, nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus müsse das dem Kind als Einkommen zustehende Kindergeld abgezogen werden. Die Beklagte beantragt, das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 21.05.2008 aufzuheben, soweit über die bereits anerkannte Quartalsrente in Höhe von 14.295,00 EURO hinaus vom 01.09.2008 bis 30.09.2013 quartalsweise weitere 1.465,65 EURO zugesprochen wurden, und insoweit, einschließlich der auf diese Beträge entfallenden zugesprochenen vorgerichtlichen Kosten und Zinsen, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit den Parteien am 27.11.2008 mündlich verhandelt.

Im Übrigen wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils, die gewechselten Schriftsätze – insbesondere die Berufungsbegründung vom 28.07.2008 – und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Beweise hat der Senat nicht erhoben.

II.

Die zulässige, insbesondere form-und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 843 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 760 Abs. 1 und 2 BGB; es handelt sich um einen Fall der Vermehrung der Bedürfnisse. Der Anspruch steht dem Grunde nach auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Augsburg vom 24.01.2003 fest und wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Über die Höhe der Geldrente entscheidet das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Dabei unterscheidet sich der Fall von fast allen in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen (etwa OLG Oldenburg, VersR 1993, 753 und OLG Hamm, NJW RR 1994, 415) dadurch, dass die Klägerin auf Grund der Schwere ihrer Behinderung nicht von den Eltern zu Hause gepflegt werden kann, sondern in einem Wohnheim untergebracht ist. Ausgangspunkt für die Bemessung der Geldrente sind daher die gesamten Kosten des Pflegheims, von denen der normale Unterhaltsbedarf eines gesunden gleichaltrigen Kindes abgezogen werden muss. Über diesen Ausgangspunkt besteht zwischen den Parteien kein Streit. Unstreitig ist auch die Höhe der monatlichen Kosten bei der „Wiege“ mit 5.843,00 EURO sowie der Abzug von 256 EURO Kostenerstattung durch die Pflegekasse.

Gleichfalls unstreitig ist, dass der Barunterhaltsbedarf eines gleichaltrigen Kindes abgezogen werden muss. Der Senat hat in einem früheren Rechtsstreit zwischen dem Sozialhilfeträger und der Beklagten mit Urteil vom 14.12.2006 (24 U 103/06 = NJW RR 2007, 653) ausgeführt, dass es noch keine gesetzliche Bestimmung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder im Unterhaltsrecht gebe. Deshalb veranschlagte der Senat in Anlehnung an § 1612 b Abs. 5 BGB in der damaligen, bis 31.12.2007 gültigen Fassung den Barunterhalt mit 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetragsverordnung. Da es mittlerweile seit 01.01.2008 im § 1612 a Abs. 1 BGB i.V.m. § 36 Nr. 4 EGZPO eine gesetzliche Regelung des Mindestunterhalts gibt, ist für die Bemessung der Geldrente für den streitigen Streitraum ab 01.09.2008 von dieser Neuregelung auszugehen. Danach beträgt der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder in der zweiten Altersstufe vom siebten bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 322 EURO, für die Zeit vom 13. Lebensjahr an 365 EURO, § 36 Nr. 4 b und c EGZPO. Da die Geldrente mit der Klage für einen Zeitraum geltend gemacht wird, in dem die Klägerin anfangs neun Jahre neun Monate, am Ende 14 Jahre neun Monate alt sein wird, ist beim Abzugsbetrag entsprechend zu differenzieren. Da der Mindestunterhalt nunmehr auf einen Betrag in ganzen EURO festgesetzt ist, erübrigt sich der Streit über die Aufrundung gemäß § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht noch einmal derselbe Betrag für den ersparten Betreuungsunterhalt abzuziehen. Dabei verfolgt der Senat die Argumentation nicht weiter, der Betreuungsunterhalt dürfe nicht abgezogen werden, um einen Ausgleich für den erzwungenen Konsumverzicht des Kindes zu schaffen (vgl. Urteil vom 14.12.2006 – 24 U 103/06). Ein in Höhe des Barunterhalts zu monetarisierender Betreuungsunterhalt kann nicht abgezogen werden, da die Eltern der Klägerin diese neben den Pflegekräften im Wohnheim in nicht unerheblichem Umfang selbst betreuen. Die Eltern besuchen die Klägerin, wie sich aus der Aufstellung im Schriftsatz vom 05.08.2008 (Bl. 114 ff. d.A.) ergibt, im Durchschnitt ein-bis zweimal im Monat, manchmal häufiger, wenn sie in dem Wohnheim in O. untergebracht ist. Wenn die Klägerin – was auf Grund ihres Gesundheitszustandes häufig und in letzter Zeit immer häufiger vorkommt – im Zentralklinikum Augsburg behandelt werden muss, besuchen die Eltern die Klägerin fast täglich. Bei diesen Besuchen spricht vor allem der Vater mit der Klägerin und nimmt sie in den Arm, worauf die Klägerin, die nicht sprechen kann, durch eine Veränderung der Mimik erfreut reagiert. Die Eltern leisten damit neben der professionellen Pflege durch die Pflegekräfte einen wichtigen Beitrag zur persönlichen Betreuung. Eine Abrechnung nach Stunden ist nicht möglich und auch nicht erforderlich, weil auch § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB nicht nach dem Umfang der Betreuung eines Kindes durch ein Elternteil durch die Pflege und Erziehung differenziert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagtenvertreterin zitierten Urteil des BGH vom 30.08.2006 (XII ZR 138/04 = NJW 2006, 3421). In diesem Fall schuldete ein Vater seinem bei den Großeltern wohnenden und von diesen betreuten Kind sowohl Bar-als auch Betreuungsunterhalt, der nach dem Urteil grundsätzlich pauschal in Höhe des Barunterhalts zu bemessen ist. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um einen Unterhaltsanspruch des Kindes gegen ein Elternteil aus § 1601 ff. BGB, sondern um einen Anspruch auf eine Geldrente zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse gemäß § 843 BGB. Die Klägerin erspart sich dadurch nichts, dass sie infolge ihrer schweren Behinderung nicht täglich von ihren Eltern betreut werden kann. Damit scheidet eine Kapitalisierung des Betreuungsunterhalts von vorneherein bei der Bemessung der Geldrente aus. Darauf, ob die Eltern der Klägerin sich etwas ersparen, kommt es nicht an; im Übrigen haben auch diese keine in Geld zu bemessende Ersparnis, da die Mutter der Klägerin wegen der Betreuung von deren vierjährigen Schwester ohnehin nicht berufstätig ist. Ob die Frage des Abzugs eines Betrags für den Betreuungsunterhalt gerechtfertigt ist, wenn die Eltern der Klägerin ihre Überlegungen verwirklichen, in ihr Heimatland Griechenland zurückzukehren, wodurch sich die Betreuung auf ein oder zwei Besuche im Jahr reduzieren würde, muss der Senat jetzt nicht entscheiden.

Zu Recht hat das Landgericht auch das Kindergeld in Höhe von 154 EURO im Monat nicht bei der Bemessung der Geldrente abgezogen. Das Kindergeld steht nach dem Einkommenssteuerrecht den Eltern zu und soll mittelbar das Existenzminimum des Kindes sichern (vgl. Scholz, FamRZ 2007, 2021, 2024). Im Rahmen der Schadensberechnung ist das Kindergeld neutral. Die Eltern erhalten Kindergeld für die Klägerin mit ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen in gleicher Höhe, wie wenn sie vollkommen gesund wäre. Auf die Bemessung der Vermehrung der Bedürfnisse im Sinn von § 843 Abs. 1 BGB hat es keinen Einfluss. Würde man das Kindergeld als eigenes Einkommen der Klägerin abziehen, so müsste man es gemäß § 1612 b Abs. 1 S. 2 beim Barunterhaltsbedarf des Kindes wieder abziehen; die beiden Abzüge würden sich also gegenseitig aufheben. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass es nicht berücksichtigt werden darf.

Danach ergibt sich folgende Berechnung der Geldrente:

bis Vollendung des 12. Lebensjahres

ab dem 13. Lebensjahr

Kosten

5.843,00 EURO

5.843,00 EURO

abz. Pflegeversicherung

-256,00 EURO -

256,00 EURO

abz. Barunterhalt

-322,00 EURO

 -365,00 EURO

Geldrente pro Monat

5.265,00 EURO

5.222,00 EURO

Geldrente pro Quartal

15.795,00 EURO

15.666,00 EURO

Durch den Ansatz des neuen Mindestbetrags für den Barunterhalt gemäß § 36 Nr. 4 EGZPO ergibt sich bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres eine Geldrente pro Quartal in Höhe von 15.795,00 EURO. Gemäß § 308 Abs. 1 ZPO kann der Senat jedoch nicht mehr als die beantragten 15.760,65 EURO zusprechen, weshalb die Berufung der Beklagten für diesen Zeitraum ohne Erfolg bleibt. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob die Übergangsregelung in § 36 Nr. 3 EGZPO auf den vorliegenden Fall entsprechend angewandt werden muss, wie das die Beklagte im Schriftsatz vom 8.12.2008 vorgeschlagen hat. Für den Zeitraum ab der Vollendung des 13. Lebensjahres der Klägerin ergibt sich eine geringfügig reduzierte Quartalsrente in Höhe von 15.666,00 EURO.

Das Landgericht hat auch mit Recht unter Ziffer II der Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.563,34 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 23.04.2008 zugesprochen. Die Berechtigung des Anspruchs dem Grunde nach wird von der Berufung nicht angegriffen. An der Höhe ändert sich nichts, weil durch die geringfügige Reduzierung des Gebührenstreitwerts gemäß §§ 23 RVG, 42 Abs. 2 S. 1 GKG, ausgehend von der der Klägerin zustehenden Geldrente, von 315.213,00 EURO auf 314.171,85 EURO kein Gebührenspruch entsteht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, Abs. 2, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Wert des abgewiesenen Teilbetrags beträgt in Bezug auf den Streitwert der ersten Instanz nur 0,3 %, in Bezug auf den deutlich reduzierten Berufungsstreitwert nur 3,6 %; ein Gebührensprung wurde nicht ausgelöst. Angesichts der geringfügigen Zuvielforderung sieht der Senat von der Auferlegung eines Teiles der Kosten auf die Klägerin ab.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 8 und 10, 711 ZPO.

Die Revision war entgegen dem Antrag der Beklagten gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat; der Senat verfolgt die frühere Argumentation über den erzwungenen Konsumverzicht – wie erwähnt – nicht mehr weiter. Das Urteil steht auch nicht im Widerspruch zu den im Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 28.07.2008 auf S. 10 (Bl. 110 d. A.) zitierten Entscheidungen des OLG Oldenburg VersR 1993, 753, des OLG Hamm NJW-RR 1994, 415 und des OLG Stuttgart vom 13.12.2005 (Az. 1 U 51/05); sie betreffen sämtlich Kinder, die allein zuhause von ihren Eltern betreut werden. Das Urteil des OLG Koblenz, VersR 2002, 244, betrifft eine 74-jährige Autofahrerin, die nach einem Unfall zuhause von Angehörigen gepflegt wurde.

Die Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch mit dem Urteil des BGH vom 30.08.2006 (Az. XII ZR 138/04 = NJW 2006, 3421), da es sich dort um die unterhaltsrechtliche Entscheidung, hier aber um eine Frage der Schadensberechnung handelt. Dass der Senat – nur in der Begründung – von eigenen früheren Entscheidungen abweicht, stellt keinen Zulassungsgrund dar.

LG Dortmund, Urteil vom 24.09.2008, 4 O 159/04

 

Orientierungssatz

1. Ein Behandlungsfehler kann darin liegen, dass auf ein als suspekt zu beurteilendes CTG nicht entweder ein Dauer-CTG veranlasst oder ärztliches Personal hinzugerufen wurde.

2. Dass eine Hebamme auf ein mittlerweile als silent zu bezeichnendes CTG nichts veranlasst, stellt einen groben Behandlungsfehler dar, der zu einer Beweislastumkehr führt.

3. In einer unterlassenen Befunderhebung durch ein Dauer-CTG kann ein ebenfalls zur Beweislastumkehr führender Befunderhebungsfehler liegen.

4. Wäre durch eine Assistenzärztin im Hinblick auf das silente CTG ein Kaiserschnitt zu veranlassen und eine Mikroblutuntersuchung anzuordnen gewesen und ist beides nicht geschehen, liegt auch hierin ein grober Behandlungs- bzw. ein Befunderhebungsfehler.

5. Es kann schon als Fehler zu bewerten sein, dass auf Grund der Ergebnisse der CTG nicht bereits vorab ein Kindernotarztteam verständigt worden ist.

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 375.000,00 € (in Worten: dreihundertfünfundsiebzigtausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2003 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 71.641,92 € (in Worten: einundsiebzigtausendsechshunderteinundvierzig 92/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 35.780,76 € seit dem 02.09.2004 und aus weiteren 35.861,16 € seit dem 17.01.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen - bezüglich der immateriellen Schäden nur die derzeit nicht vorhersehbaren -, der dem Kläger aus dem Ereignis vom 05.09.2001 aus Anlass seiner Entbindung im A Krankenhaus V, I-Straße, V, entstehen wird, den materiellen Schaden, soweit er ab dem 01.07.2007 entstanden ist und soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger beansprucht von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes und Schadensersatzes sowie die Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht anlässlich seiner Geburt im Hause der Beklagten zu 3., an der die Beklagte zu 1. als freie Beleghebamme und die Beklagte zu 2. als Assistenzärztin mitgewirkt haben.

Der für den Kläger errechnete Geburtstermin sollte der 3.9.2001 sein. Am Morgen des 5.9.2001 rief die Kindsmutter um 6.00 Uhr bei der Beklagten zu 1. mit leichten Wehen an. Die Beklagte zu 1. suchte daraufhin gegen 6.30 Uhr die Mutter des Klägers auf und hörte die Herztöne des Kindes ab. Der Muttermund hatte sich bei der Kindsmutter noch nicht geöffnet. Die Beklagte zu 1. fuhr daher wieder nach Hause und wies die Mutter an, ein Bad und ein Zäpfchen zu nehmen.

Gegen 9.30 Uhr informierte die Kindsmutter die Beklagte zu 1. darüber, dass die Wehen stärker wurden. Gegen 10.00 Uhr erschien die Beklagte zu 1. daher erneut bei der Kindsmutter, sie wurde wieder untersucht, die kindlichen Herztöne wurden abgehört. Die Beklagte zu 1. konnte feststellen, dass sich der Muttermund zu öffnen begann. Gegen 10.30 Uhr begaben sich daher die Kindsmutter und die Beklagte zu 1. in das Haus der Beklagten zu 3.. Dort wurde die Kindsmutter gegen 10.50 Uhr aufgenommen. Ein CTG wurde nicht geschrieben, es fand auch keine Eingangsuntersuchung statt. Gegen 11.00 Uhr erhielt die Kindsmutter eine schmerzstillende Injektion durch die Beklagte zu 1..

Um 11.30 Uhr wurde ein erstes CTG durch die Beklagte zu 1. geschrieben, das jedoch wegen zu kurzer Aufzeichnungszeit von 6 Minuten nicht auszuwerten war. Lediglich 100 Sekunden lang wurde die fetale Herzfrequenz mit zwei Unterbrechungen gezeigt. Eine Wehentätigkeit war nicht festzustellen.

Gegen 11.50 Uhr stellte die Beklagte zu 1. eingeengte Herztöne des Kindes fest.

Gegen 12.00 Uhr musste sich die Kindsmutter übergeben. Gegen 12.45 Uhr wurde ein zweites, dieses Mal aussagekräftiges CTG geschrieben. Es zeigte eine starke Einschränkung der Oszillation, nach einem durchgeführten Weckversuch zeigte sich eine Dezeleration mit fast vollständigem Verlust der Oszillation. Die Frequenz erholte sich nur langsam. Gegen 12.50 Uhr wiederholte die Beklagte zu 1. den Weckversuch. Das Kind reagierte hierauf mit einem HAT-Abfall bis auf 100. Strittig ist zwischen den Parteien, ob die Beklagte zu 1. zu diesem Zeitpunkt die Beklagte zu 2. als Ärztin zur Geburt hinzugerufen hat. Gegen 13.20 Uhr zeigte sich eine weitere Dezeleration. Um 13.33 Uhr zeigten sich bei einer weiteren Dezeleration schwächste Herztöne. Um 13.45 Uhr wurde durch die Zeugin Dr. M die Indikation zur Sectio unter der Überschrift "Eilige Sectio" gestellt. Der Kläger wurde jedoch erst um 14.32 Uhr geboren. Um 14.47 Uhr wurde das Perinatalzentrum des B Krankenhauses I informiert. Bis zum Eintreffen der Ärzte aus I wurde der Klägerin durch das Anästhesieteam der Beklagten zu 3., unter anderem durch die Zeugin C, versorgt. Der Kläger musste vom 5.9. bis 20.9.2001 in intensivmedizinischer Behandlung im B Krankenhaus in I verbleiben. In der Zeit bis zum 29.11.2001 wurde er sodann in die intensivmedizinische Behandlung der Kinderchirurgie übernommen. Er wurde wegen einer Hirnmassenblutung zweimal operiert. Bis zum 6.12.2001 verblieb er in intensivmedizinischer Behandlung, bevor er nach Hause entlassen werden konnte.

Für den Kläger wurde im August 2002 die Pflegestufe I anerkannt, im August 2003 erhielt der Kläger die Pflegestufe II. Zwischenzeitlich hat er die Pflegestufe III erreicht.

Der Kläger behauptet,

kurz vor der Geburt seien die Befunde der Kindesmutter insgesamt unauffällig gewesen. Die Vorsorgeuntersuchungen seien allesamt ohne Befund gewesen. Die Schäden des Klägers seien durch die Beklagten verursacht worden. Die Beklagte zu 1. habe fehlerhaft gehandelt, da sie erst nach 2 Stunden nach der Aufnahme im Hause der Beklagten zu 3. ein CTG veranlasst habe. Die Beklagte zu 2. sei gegen 12.45 Uhr durch die Beklagte zu 1. nach zwei erfolglosen Weckversuchen als zuständige Ärztin hinzugezogen worden. Sie habe jedoch fehlerhaft nicht rechtzeitig trotz schlechter werdender CTG-Werte den Kaiserschnitt eingeleitet, sondern die Spontangeburt weiterlaufen lassen. Eine Mikroblutuntersuchung habe sie ebenfalls fehlerhafterweise nicht veranlasst. Die Beklagte zu 3. treffe ein erhebliches Organisationsverschulden. Bei der Aufnahme der Kindsmutter seien nicht die üblichen Untersuchungen, wie CTG und Mikroblutuntersuchung veranlasst worden, deshalb sei es Stunden zu spät zur Einleitung der Sectio gekommen. Die kindlichen Herztöne seien pathologisch gewesen, hierauf habe jedoch keiner der Beklagten adäquat reagiert. Es habe bereits ein deutlicher Hinweis auf Sauerstoffmangel vorgelegen. Bei einer rechtzeitigen Reaktion hätte der frühkindliche Hirnschaden verhindert oder aber zumindest gemindert werden können. Spätestens um 12.45 Uhr hätte bereits durch die Beklagte zu 2. eine Mikroblutuntersuchung wegen der eingeschränkten Herztöne des Kindes durchgeführt werden müssen. Es hätte festgestellt werden können, ob eine Hypoxie vorgelegen habe, so dass unmittelbar durch eine Sectio die Geburt eingeleitet worden wäre. Der Kaiserschnitt sei zudem zu langsam herbeigeführt worden. Obwohl bereits die Indikation der eiligen Sectio von der Zeugin Dr. M gestellt worden sei, habe es bis zur Sectio noch 45 Minuten gedauert. Auch die Erstbehandlung des geborenen Klägers sei fehlerhaft gewesen. Das Kind habe keinerlei Intubation bekommen. Die Intubation und das Absaugen des Kindes sei erst eine Stunde nach der Geburt durch die Mitarbeiter des B Krankenhauses I erfolgt.

In der Folge der Behandlungsfehler habe der Klägerin eine peripartale Asphyxie (Atemstillstand) nach der Geburt erlitten. Es sei zu einer Mekoniumaspirationspneumonie gekommen. Außerdem habe eine respiratorische Insuffizienz bestanden. Bei dem Kläger sei eine Erkrankung an Trisomie 21 festgestellt worden. Es habe zudem eine intraventrikuläre Hämorrhagie II.-IV. º bestanden, zudem habe der Kläger unter einem Hydrocephalus internus (Wasserkopf) gelitten. Aufgrund der verspätet eingeleiteten Geburt sei es zu einer kardialen Globalinsuffizienz gekommen. Es bestehe eine pulmonale Hypertonie. Am 11.9.2001 habe der Kläger sodann eine Zweitinfektion erlitten. Er leide unter Anämie und persistierender Foramen ovale. Außerdem sei eine Tricuspidalinsuffizienz und eine Hypospadie III º festgestellt worden. Der Kläger werde häufig über eine Nasenbrille mit Sauerstoff versorgt, da anderenfalls die Sauerstoffsättigung unter 90 % falle.

Auch der heutige Zustand sei mit völliger Hilflosigkeit zu beschreiben. Der Kläger sei nahezu taub und höchstwahrscheinlich blind. Er habe schwerste Hirnschäden, wodurch es zu häufigen Krampfanfällen komme. Es sei die intensivste Pflege notwendig. Seine Persönlichkeit sei zerstört, ebenso seine Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit. Das Leben des Kindes bestehe in der Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen, Bekämpfung von Krankheiten und Vermeidung von Schmerzen. Der heutige Zustand des Klägers sei vorgeburtlich nicht vorhanden gewesen, sondern beruhe auf den Fehlern vor und während der Geburt. Aufgrund der dauerhaften Gehirnschädigung sei auch eine Besserung des heutigen Zustandes des Klägers nicht zu erwarten.

Der Kläger ist der Ansicht, dass aufgrund grober Behandlungsfehler durch die Beklagten zu 1. und 2. die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 500.000,00 € angemessen sei. Darüber hinaus behauptet der Kläger einen materiellen Schaden, den er bis zum 1.6.2004 auf 143.406,77 € beziffert. Er behauptet, es seien Kosten für die Anschaffung von Therapiespielzeug, Therapieaufenthalten, Fahrtkosten und dem erheblichen Pflegemehraufwand abzüglich geleisteter Pflegegeldzahlungen entstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aufstellung der Klageschrift vom 23.7.2004 (Bl. 18 ff. d.A.) verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2007 hat der Kläger zudem die Klage erhöht und macht nunmehr weiteren materiellen Schadensersatz bis einschließlich zum 30.6.2007 geltend. Es werden weitere Kosten im Bereich des Pflegemehraufwandes, Fahrtkosten sowie Therapiekosten von insgesamt 121.841,04 € geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aufstellung im Schriftsatz vom 12.12.2007 (Bl. 376 ff. d.A.) verwiesen.

Er beantragt daher nunmehr,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 20.11.2003;

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 265.247,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 143.406,77 € seit dem 1.6.2004 und aus weiteren 121.841,14 € seit dem 1.7.2007 zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen - bezüglich der immateriellen Schäden nur die derzeit nicht vorhersehbaren -, der dem Kläger aus dem Ereignis vom 5.9.2001 aus Anlass seiner Entbindung im A Krankenhaus V, I-straße, V, entstehen wird, den materiellen Schaden, soweit er ab dem 1.7.2007 entstanden ist und soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass ihnen kein Behandlungsfehler unterlaufen sei.

Für die Beklagte zu 1. habe keine Indikation für einen sofortigen Anschluss an ein Dauer-CTG bereits bei der Einlieferung bestanden, da sich bis zur Einlieferung ein normaler Befund, erhoben durch die Untersuchung der Kindsmutter zu Hause, ergeben habe. Ein letztes CTG, das ebenfalls einen unauffälligen Befund gezeigt habe, sei erst am 3.9.2001 geschrieben worden. Für die Beklagte zu 1. sei daher nichts zu veranlassen gewesen. Sie habe dann auch um 12.45 Uhr die Beklagte zu 2. hinzugerufen, nachdem sie sich zuvor selbst zur Aufnahme eines Dauer-CTG’s entschieden habe. Die Beklagte zu 2. habe jedoch angeordnet, den weiteren Fortgang der Spontangeburt abzuwarten, nachdem sie die Kindsmutter selbst untersucht habe. Die Beklagte zu 2. habe jedoch weder ihre Untersuchung noch die Anordnung dokumentiert. Erst um 13.30 Uhr sei sodann die Zeugin Dr. M hinzugerufen worden. Die Behandlung der Beklagten zu 1. sei nicht kausal für die entstandenen Schäden des Klägers.

Auch die Beklagten zu 2. und 3. behaupten, dass die ärztliche Behandlung im Hause der Beklagten zu 3. ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Beklagte zu 1. habe der Beklagten zu 2. erklärt, das eingeengte CTG um 12.45 Uhr sei ihrer Auffassung nach auf die Gabe des Medikaments Meptid zurückzuführen. Sie habe daraufhin ein Dauer-CTG angeordnet, da bis zu diesem Zeitpunkt noch keines geschrieben worden sei. Die Beklagte zu 2. sei dann gegen 13.20 Uhr nochmals selbständig, ohne von der Beklagten zu 1. hinzugerufen worden zu sein, in den Kreissaal gekommen. Sie habe dann das geschriebene CTG ausgewertet, es als eingeengt bis silent beurteilt und daraufhin sofort versucht, einen Oberarzt zu erreichen. Da ihr dies nicht gelungen sei, habe sie schließlich die Zeugin Dr. M auf der peripheren Station erreicht, die dann auch um 13.30 Uhr im Kreissaal erschienen und nach Untersuchung der Kindsmutter die Indikation zur eiligen Sectio um 13.45 Uhr gestellt habe. Das Handeln der Beklagten zu 2. sei ordnungsgemäß gewesen. Als Assistenzärztin habe sie durch das Hinzuziehen eines Facharztes den fachärztlichen Standard gewährleistet. Es sei dann auch ein Mittel zur Wehenhemmung gegeben worden. Nach der Geburt sei das neonatologische Team hinzugerufen worden. Sollte ein Schaden entstanden sein, so sei dieser bereits zum Zeitpunkt des Eintreffens der Beklagten zu 2. entstanden gewesen.

Sämtliche Beklagten behaupten, dass die bei dem Kläger bestehende Trisomie 21 einen Vorschaden darstelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachärztlichen Gutachtens des Privat-Dozenten Dr. L, Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, sowie eines kinderärztlichen Fachgutachtens des Sachverständigen Dr. L2. Außerdem wurden die Zeuginnen Dr. M und C uneidlich vernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten vom 21.12.2006 des Gutachters Privat-Dozent Dr. L (Bl. 232 ff. d.A.) das er in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2007 zudem erläutert hat, und das Gutachten des Sachverständigen Dr. L2 (Bl. 490 ff. d.A.) und den Protokollen der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2007 (Bl. 347 ff. d.A.) und vom 24.9.2008.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in tenoriertem Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner sowohl einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Schadensersatzes als auch auf Feststellung, dass zukünftig entstehende materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden durch die Beklagten als Gesamtschuldner zu ersetzen sind, soweit sie aus den anlässlich der Geburt des Klägers am 5.9.2001 verursachten Behandlungsfehlern resultieren. Die Ansprüche folgen aus den §§ 611, 249 ff., 253 BGB bzw. §§ 823, 249 ff., 253 BGB.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sowohl der Beklagten zu 1. als zuständige Beleghebamme, als auch der Beklagten zu 2., als zuständige Ärztin, grobe Behandlungsfehler unterlaufen sind. Die Beklagte zu 3. haftet sowohl für die Behandlungsfehler der in ihrem Hause tätigen Beklagten zu 2. als auch wegen grober Organisationsmängel.

Im Einzelnen:

Einen Behandlungsfehler sieht die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Privat-Dozent Dr. L noch nicht darin, dass bei der Aufnahme der Klägerin um 10.50 Uhr durch die Beklagte zu 1. kein CTG veranlasst worden ist. Der Sachverständige hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass die Beklagte zu 1. die Klägerin an diesem Morgen bereits zweimal zu Hause untersucht hatte und keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten. Bei der Aufnahme in die stationären Behandlung sei es zwar durchaus üblich, ein CTG bei Aufnahme zu schreiben. Als fehlerhaft war es jedoch aufgrund der bereits zuvor erfolgten Untersuchungen noch nicht anzusehen, eine CTG-Aufnahme nicht durchzuführen.

Einen ersten einfachen Behandlungsfehler sieht die Kammer jedoch darin, dass um 11.31 Uhr die Beklagte zu 1. nicht adäquat auf das als suspekt zu beurteilende CTG reagiert hat. Privat-Dozent Dr. L hat dies damit erläutert, dass das suspekte CTG eine Reaktion dergestalt erfordert hätte, dass entweder ein Dauer-CTG veranlasst worden wäre, oder aber bereits zu diesem Zeitpunkt ärztliches Personal hinzugerufen worden wäre. Zwar sei die Erklärung der Beklagten zu 1., dass sie von einem schlafenden Kind aufgrund der Gabe des Medikamentes ausgegangen sei, möglich. Da es jedoch keineswegs eindeutig und klar war, habe man dies abklären müssen. Eine solche Abklärung zu unterlassen, verstoße gegen die Standards der Geburtshilfe. Dies ist daher als Behandlungsfehler zu werten. Eine Mikroblutuntersuchung war zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht veranlassen, obwohl nach Auskunft des Sachverständigen das CTG als suspekt zu bezeichnen war. Dies hätte jedoch durch ein Dauer-CTG abgeklärt werden können und müssen.

Die Kammer geht im Weiteren davon aus, dass der Beklagten zu 1. um 11.50 Uhr ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, da sie auf das mittlerweile als silent zu bezeichnende CTG nichts veranlasst, sondern weiter zugewartet hat. Privat-Dozent Dr. L hat das CTG als silent ausgewertet und anschaulich und für einen Laien sehr gut nachvollziehbar erläutert, dass ein solcher Fall, der deutlich darauf hinweise, dass es dem Kind schlecht gehe, ein sofortiges Handeln erfordere. Es wären das Hinzurufen eines Arztes, das Schreiben eines Dauer-CTG’s und die Veranlassung einer Mikroblutuntersuchung notwendig gewesen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es schlicht unverständlich sei, dass trotz des zunächst suspekten und dann silenten CTG kein Dauer-CTG veranlasst worden sei. Ebenso sei es nicht nachvollziehbar, dass keine weiteren Untersuchungen durchgeführt und auch kein Arzt hinzugezogen worden sei. Ein grober Behandlungsfehler ist der Beklagten zu 1. mithin unterlaufen. Denn ein Behandlungsfehler ist immer dann als grob anzusehen, wenn ein medizinisches Fehlverhalten vorliegt, das aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftungsrecht, 4. Auflage, Kapitel B, Rdnr. 252). Für die Fälle des sogenannten groben Behandlungsfehlers hat sich zugunsten des Patienten die Annahme von Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr, bezogen auf die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den Primärschaden, in der Rechtsprechung etabliert (vgl. Geiß/Greiner, a.a.O., Rdnr. 251).

Eine solche Beweislastumkehr zugunsten des Klägers nimmt die Kammer auch deshalb an, weil neben dem groben Behandlungsfehler der Beklagten zu 1. zugleich auch ein Befunderhebungsfehler unterlaufen ist. Eine Befunderhebung durch ein Dauer-CTG wäre in jedem Fall durch die Beklagte zu 1. veranlasst gewesen. Der Sachverständige ist davon ausgegangen, dass aufgrund der bereits vorher kurzzeitig geschriebenen CTG’s auch dieses Dauer-CTG mindestens suspekt gewesen wäre. In diesem Fall hätte ein Arzt hinzugerufen werden müssen und es wäre ein Weckversuch unternommen worden. Wenn auf ein suspektes CTG keine Reaktion erfolgt wäre, dann wäre dies aus ärztlicher Sicht schlichtweg unverständlich. Auch aufgrund dieses Befunderhebungsfehlers ist daher zugunsten des Klägers eine Beweislastumkehr anzunehmen, da medizinisch gebotene Befunde unterlassen wurden und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diese Befunde ein reaktionspflichtiges Ergebnis, nämlich mindestens einen Weckversuch durch die Ärzte und im Weiteren ein frühzeitiges Einleiten der Geburt bereits zu diesem Zeitpunkt zur Folge gehabt hätten.

Um 12.45 Uhr ist es erneut sowohl zu einem groben Behandlungsfehler als auch zu einem Befunderhebungsfehler gekommen. Dabei hatte die Kammer letztlich nicht zu entscheiden, welcher der behaupteten Sachverhaltsdarstellungen der Parteien sie folgt. Denn unter jedem Gesichtspunkt sind grobe Behandlungsfehler anzunehmen. Die Kindsmutter, Frau D, und die Beklagte zu 1. haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 8.11.2007 angegeben, dass um 12.45 Uhr die Beklagte zu 2. von der Beklagten zu 1. hinzugerufen worden sei. Die Beklagte zu 2. habe die Kindsmutter nach Auswertung des CTG’s, das zwischenzeitlich geschrieben worden sei, untersucht und das Weiterlaufen der Spontangeburt angeordnet. Die Beklagte zu 2. hat dagegen im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 24.9.2008 angegeben, dass die Beklagte zu 1. sie zwar vorab mündlich darüber informiert habe, dass sie bei der Kindsmutter ein eingeengtes CTG festgestellt habe, sie dies aber auf die Gabe eines Schmerzmedikamentes zurückführe. Sie habe daraufhin der Beklagten zu 1. geraten, ein Dauer-CTG zu schreiben. Sie habe sich, ohne von der Beklagten zu 1. hinzugerufen worden zu sein, selbständig gegen 13.20 Uhr in den Kreissaal begeben und sich nach der Auswertung des CTG’s sofort um die Beiziehung eines Oberarztes bemüht. Es sei jedoch keiner zu erreichen gewesen, so dass sie die Zeugin Dr. M, die aufgrund ihrer eigenen Schwangerschaft nicht mehr für den Kreissaal zugelassen war, auf der peripheren Station erreicht und um Hilfe gebeten hätte. Diese sei dann auch sofort hinzugekommen. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass sie selbst die Kindsmutter untersucht und das weitere Zuwarten angeordnet habe. Ausschließen könne sie dies jedoch nicht. Sie habe aber keinerlei Erinnerung an einen solchen Vorgang.

Nach Auffassung der Kammer spricht sehr viel dafür, dass die Beklagte zu 2. bereits um 12.45 Uhr hinzugerufen wurde. Die Kindsmutter selbst hat diesen Sachverhalt anschaulich so dargestellt. Gründe, warum sie einen anderen, als den tatsächlich abgelaufenen Sachverhalt schildern sollte, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Beziehungen zu der Beklagten zu 1. bestehen nicht. Sie wurde lediglich als Beleghebamme im Zeitpunkt der Schwangerschaft durch die Kindsmutter hinzugezogen. Anderweitige persönliche Beziehungen bestehen nach Angaben beider Parteien nicht. Geht man davon aus, dass die Beklagte zu 2. bereits zu diesem Zeitpunkt hinzugerufen wurde, ist ihr Handeln als grob fehlerhaft zu werten. Der Sachverständige Dr. L hat ausgeführt, dass zu diesem Zeitpunkt durch die Beklagte zu 2. bereits einen Kaiserschnitt zu veranlassen gewesen wäre. Im Hinblick auf das silente CTG sei die Anordnung, eine Spontangeburt weiterlaufen zu lassen, nicht verständlich. Ebenso sei eine MBU anzuordnen gewesen. Diese verhältnismäßig einfache Untersuchung hätte binnen kurzer Zeit weitere Auskunft über den Zustand des Klägers gegeben. Dass auch eine solche Untersuchung nicht veranlasst worden sei, sei ebenfalls als unverständlich zu werten. Insoweit wäre ein grober Behandlungsfehler der Beklagten zu 2. anzunehmen.

Daneben ist ein Befunderhebungsfehler mit der Folge der Beweislastumkehr zugunsten des Klägers anzunehmen, da die Mikroblutuntersuchung nicht durchgeführt wurde. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass das Ergebnis der Mikroblutuntersuchung höchstwahrscheinlich pathologisch gewesen sei. Die Folge daraus wäre die Einleitung eines Notkaiserschnittes mit der EE-Zeit (Entschluss bis Entwicklung) von 20 Minuten gewesen. Der Kläger hätte mithin schon gegen 13.15 Uhr und nicht erst um 14.32 Uhr geboren werden können und müssen. Auch hier hat der Sachverständige klar und nachvollziehbar erläutert, dass eine nicht erfolgte Reaktion auf ein pathologisches Ergebnis einer Mikroblutuntersuchung nicht nachvollziehbar wäre.

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der von der Beklagten zu 2. vorgetragene Sachverhalt zutreffen würde, sie sei erst selbst um 13.20 Uhr in den Kreissaal gekommen, ohne von der Beklagten zu 1. hinzugerufen worden zu sein, ist das Handeln der Beklagten zu 2. nach Auffassung der Kammer als grob fehlerhaft zu werten. Die Beklagte zu 2. hat selbst dargelegt, dass sie zuvor durch die Beklagte zu 1. darüber informiert worden sei, dass ein eingeengtes CTG vorgelegen habe. Sie hätte sich nach Auffassung der Kammer in einem solchen Fall nicht mit der Auswertung durch die Beklagte zu 1. begnügen dürfen, ohne die Kindsmutter einmal selbst zu untersuchen und sodann eine ärztliche Anordnung zu treffen. Der Sachverständige Privat-Dozent Dr. L hat nachvollziehbar dargelegt, dass es gerade nicht feststand, ob die Gabe des Medikaments Meptid tatsächlich ursächlich für das eingeschränkte bis silente CTG war und dass es daher absolut notwendig war, die Ursache für das pathologische CTG abzuklären. Unverständlich ist es nach Auffassung der Kammer, dass sich die Beklagte zu 2. dann auf die Wertung der Beklagten zu 1.verlässt und die Geburt weiterlaufen lässt, ohne wenigstens selbst einmal die Kindsmutter anzusehen. Für die Kammer war es daher nicht von entscheidender Bedeutung, ob der auf dem Original-CTG befindliche Eintrag "Frau Dr. B im Kreissaal" um 13.30 Uhr, der sich auf den rechtsanwaltlichen Kopien nicht befindet, nachträglich eingefügt wurde oder nicht. Eine Haftung der Beklagten zu 2. ist in jedem Fall anzunehmen.

Allerdings hält es die Kammer für eher wahrscheinlich, dass der Vermerk nachträglich hinzugefügt wurde als dass er nachträglich zur Anfertigung von Kopien abgedeckt worden sein könnte. Denn auf dem Original verläuft der handschriftliche Schriftzug durch die Uhrzeit 13.30 Uhr, während die Uhrzeit auf den Kopien ganz deutlich zu sehen ist. Ein Abdecken der Unterschrift vor Anfertigung der Kopie hätte daher auch zum Abdecken der gedruckten Uhrzeit führen müssen. Dies ist jedoch von untergeordneter Bedeutung und durch die Kammer nicht zu entscheiden, da es für die Frage der Haftung der Beklagten zu 2. keine Rolle spielt.

Um 13.30 Uhr ist es zu weiteren groben Behandlungs- und Organisationsfehlern gekommen. Es war grob fehlerhaft, dass weder eine Mikroblutuntersuchung noch ein Notkaiserschnitt durchgeführt wurden. Die Zeugin Dr. M, die zum Zeitpunkt hochschwanger war und sich daher im Kreissaal eigentlich nicht mehr aufhalten durfte, ist schließlich durch die Beklagte zu 2. hinzugerufen worden, da sie keine Oberärzte, die sie als Assistenzärztin hinzurufen musste, erreichen konnte. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass auch die Beklagte zu 3. hier ein vorwerfbarer Organisationsmangel trifft. Offensichtlich lag hier eine Unterbesetzung der Station vor. Sowohl die Beklagte zu 2. als auch die Zeugin Dr. M haben angegeben, dass die Oberärzte bzw. der Chefarzt nicht zu erreichen waren. Der Oberarzt Dr. X und der Chefarzt Dr. G waren beide im Operationssaal tätig. Andere Oberärzte waren offensichtlich nicht im Einsatz, da auch die Zeugin Dr. M erklärte, dass sie den operierenden Oberarzt Dr. X über die Notwendigkeit eines Notkaiserschnittes informiert habe. Sie habe sich dann aufgrund ihrer Schwangerschaft aus dem Geschehen zurückziehen müssen. Die Ärztin hatte bereits mehr unternommen, als ihr eigentlich erlaubt war. Es wäre daher notwendig gewesen, weiteres ärztliches Personal zur Verfügung zu halten. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass die Beklagte zu 2. bekannterweise nach dem Abschluss des Arztes im Praktikum erst seit dem 1.8.2001, also gerade einen Monat, im Hause der Beklagten beschäftigt war. Dass sie noch nicht über eine erhebliche Erfahrung verfügte, war der Beklagten zu 3. mithin auch bewusst. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L, dass es schlicht unverständlich ist, dass um 13.30 Uhr kein Notkaiserschnitt durchgeführt wurde, obwohl die Zeugin Dr. M als auch die Beklagte zu 2. selbst das Ergebnis des CTG’s als "katastrophal" bezeichnet haben. Stattdessen wurde die Kindsmutter aus ungeklärten Umständen nicht über die Direktschleuse, sondern erst über die Hauptschleuse und den Patientenaufzug in den Operationssaal verbracht , nachdem die Kindsmutter nach ihren glaubhaften Angaben erst selbst zwei Schwesternschülerinnen, die sie auf die Station bringen wollten, erläutern musste, dass sie zur Entbindung in den Operationssaal gebracht werden solle und nicht auf die Station zurückkehren könne.

Daneben ist ein Befunderhebungsfehler zu Lasten des Klägers anzunehmen, da keine Mikroblutuntersuchung veranlasst wurde. Auch der Sachverständige hat wiederum erläutert, dass das Ergebnis einer durchzuführenden Mikroblutuntersuchung um 13.30 Uhr pathologisch gewesen wäre. Wäre hierauf nicht mit Notkaiserschnitt reagiert worden, dann wäre auch dies als grob fehlerhaft und unverständlich zu bezeichnen.

Letztlich war auch die postnatale Behandlung zur Übergabe an das Kindernotarztteam des B Krankenhauses I als grob fehlerhaft zu bewerten. Der Sachverständige hat dargelegt, dass es bereits als Fehler zu bewerten sei, dass aufgrund der Ergebnisse der CTG nicht bereits vorab das Kindernotarztteam aus I, das noch bis V anfahren musste, verständigt worden sei. Dass eine Reanimationsnotwendigkeit bei dem Kläger bestehen würde, war nach Darlegung des Sachverständigen vorhersehbar. Als grob fehlerhaft wertet dies die Kammer jedoch nicht, da der Sachverständige Dr. L nachvollziehbar erläutert hat, dass die Erstversorgung bis zum Eintreffen eines solchen Kindernotarztteams in einem Krankenhaus gewährleistet werden könne und müsse.

Die durch die Mitarbeiter der Anästhesie der Beklagten zu 3. durchgeführte Erstversorgung des Klägers ist jedoch in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Privat-Dozent Dr. L als grob fehlerhaft anzusehen. Die Zeugin C hat erläutert, dass sie den entwickelten schlafenden Kläger entgegengenommen habe. Er sei gewärmt worden. Es habe eine Absaugung stattgefunden und man habe ihm Sauerstoff vorgehalten. Der Sachverständige Privat-Dozent Dr. L hat dargelegt, dass es schlicht unverständlich sei, dass der Kläger nicht mit Sauerstoff gebläht worden sei. Die Gabe von Sauerstoff per Maske sei nicht ausreichend, da ein Kind in einem Zustand, wie es bei dem Kläger nach der Geburt festgestellt worden sei, gerade nicht in der Lage sei, selbständig zu atmen. Es sei dann von enormer Wichtigkeit, die Lungen des Kindes mit Sauerstoff zu versorgen, um eine eigene Atmung zu ermöglichen. Lediglich das Vorhalten von Sauerstoff sei eben nicht ausreichend. Auch insoweit ist die Behandlung des Klägers als grob fehlerhaft zu werten.

Bei der Feststellung der Folgen, die aus den groben Behandlungsfehlern der Beklagten resultieren, hatte die Kammer zugunsten des Klägers eine Beweislastumkehr bezogen auf die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die entstandenen Primärschäden zu berücksichtigen. Aufgrund der Beweisaufnahme und des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. L2 hat die Kammer folgende Schäden feststellen müssen:

Der Kläger hat bei der Geburt einen Sauerstoffmangel erlitten. Dies hat zur Folge, dass die Atmung des Klägers zu früh, nämlich bereits vor der eigentlichen Geburt eingesetzt hat. Folge einer zu früh einsetzenden Atmung ist, dass das nichtgeborene Kind Fruchtwasser einatmet, das im Fall des Klägers durchsetzt war mit Mekonium, das sogenannte "Kindspech", bei dem es sich um die erste Darmentleerung des neugeborenen Kindes handelt. Der Sachverständige Dr. L2 hat dargelegt, dass es in der Folge dieses Sauerstoffmangels zur Übersäuerung des Blutes gekommen ist. Bei dem Kläger bestand nach der Geburt eine unzureichende Spontanatmung, da der vor der Geburt bestehende Strömungswiderstand nicht vom Körper abgesenkt wurde. Die Lunge wurde hierdurch nicht ordnungsgemäß durchblutet. Der Kläger war deshalb reanimations- und beatmungspflichtig.

Folge des Sauerstoffmangels war ebenfalls eine ausgeprägte Hirnblutung, wodurch es zu einer stark vermehrten Bildung von Gehirnflüssigkeit kam, die die Implantation eines Ventils zur Verhinderung eines Wasserkopfes notwendig machte. Folge der mangelnden Durchblutung der Lunge war ein Herzfehler, ein sogenannte "Trikuspidalinsuffizienz" und eine kardiale "Globalinsuffizienz". Dies resultiert nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L2 daraus, dass die Lungenflügel aufgrund der zu früh einsetzenden Atmung des Kindes nicht richtig durchblutet werden, sondern die Durchblutung weiterhin durch die vorgeburtlich bestehende Verbindung zwischen den Herzklappen fortgesetzt wird. Hieraus resultiert, dass sowohl die rechte Herzkammer als auch die Herzklappe des klägerischen Herzens überbeansprucht wurden. Die Herzklappe des Klägers war daher infolge der Geburt undicht. Die Gehirntätigkeit des Klägers war damit in den ersten 15 Tagen erheblich beeinträchtigt. Eine Behandlung auf der Intensivstation war notwendig. Der Sachverständige Dr. L2 hat für einen Laien sehr gut nachvollziehbar dargestellt, dass es sich hierbei ausschließlich um Folgen der Behandlungsfehler im Rahmen der Geburt handelt. Unabhängig von der Geburtskomplikation, und damit ohne Einfluss auf die Ansprüche des Klägers, bestanden bereits vorgeburtlich bei dem Kläger die Erkrankung am Down-Syndrom, der sogenannten Trisomie 21, die bei dem Kläger jedoch nur minimal ausgeprägt besteht. Der Sachverständige hat hierbei darauf hingewiesen, dass es ihm fast unmöglich war, die Erkrankung am Down-Syndrom bei dem Kläger an den sonst typischen Merkmalen wahrzunehmen. Auch die Kinderärzte, die den Kläger nach der Geburt behandelten, konnten Gewissheit erst durch den DNA-Test gewinnen.

Bei dem Kläger wurde nach der Geburt zudem eine Hypospadie 3. Grades, eine angeborenen Missbildung der Harnröhre, festgestellt. Auch hierbei handelt es sich um eine Erkrankung, die von den Umständen der Geburt unabhängig besteht.

Die Folge dieser geburtsschadenbedingten Erkrankungen ist, dass der Kläger sein Leben lang den Zustand der völligen Hilflosigkeit nicht überwinden wird. Der Sachverständige Dr. L2 hat festgestellt, dass aufgrund der hypoxischen Enzephalopathie, d.h. der durch Sauerstoffmangel bedingten Hirnerkrankung, bei dem Kläger seit der Geburt epileptische Anfälle, sogenannte BNS-Krämpfe aufgetreten sind und auch heute, wenn auch in geringerer Form, auftreten. Der Sachverständige hat zwar darauf hingewiesen, dass diese auch ohne Schwierigkeiten während der Geburt, insbesondere bei Kindern mit Down-Syndrom häufig auftreten können. Im Gegensatz zu solchen Krämpfen handelt es sich aber bei dem Kläger um therapieresistente Krämpfe, durch die eine zusätzliche Hirnschädigung (Hypsarrythmie) entstanden ist. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Anfälle bis heute fortbestehen. Der Kläger muss dauerhaft zwei antiepileptische Medikamente einnehmen. Hierdurch konnte zwar die Form der auftretenden Krämpfe abgeschwächt werden, grundlegend gebessert hat sich die Situation aber nicht. Der Kläger ist darüber hinaus extrem kurzsichtig (Dioptrien -6). Ihm wurde deshalb eine Brille verordnet. Grundsätzlich ist dem Kläger daher eine optische Wahrnehmung möglich. Aufgrund der Gehirnschädigung bestehen aber nach den Ausführungen des Sachverständigen erhebliche Zweifel, dass der Kläger in der Lage ist, dies kognitiv umzusetzen. Auf dem linken Ohr besteht zudem eine erhebliche Schwerhörigkeit. Der Sachverständige hat den Kläger als hilflos beschrieben. Er ist in der Lage emotionale Zuwendung seitens der Eltern, die sich nach den Ausführungen des Sachverständigen und auch nach dem Eindruck des Gerichts in hervorragender Weise um den Kläger kümmern, zu beantworten. So ist er in der Lage, bei Wohlbefinden zu lachen. Ebenso kann er ausdrücken, wenn ihn etwas stört. Er beginnt dann zu weinen. Andere Arten der Anteilnahme an seiner Umgebung kann der Kläger jedoch nicht äußern.

Bei ihm bestehen zudem schwerste spastische Lähmungen, die auch die zum Schlucken erforderliche Muskulatur betreffen. Dies belastet das Leben des Klägers heute auch noch erheblich und wird sich nach den Ausführungen des Sachverständigen zukünftig, aufgrund des zunehmenden Wachstums, noch verschlimmern. Die motorische Entwicklung des Klägers ist hierdurch zudem behindert.

Bei dem Kläger besteht darüber hinaus eine Mikrozephalie, der Kopfumfang beträgt nur 42,5 cm.

Folge der unzureichenden Lungenversorgung zu Beginn des Lebens ist, dass der Kläger nach der Geburt ständig mit Sauerstoff versorgt werden musste, die über eine Nasenbrille gegeben wurde. Auch dies ist bis heute notwendig, immer mal wieder muss auch heute über ein Gerät dem Kläger Sauerstoff zugeführt werden. Folge aus der ständig notwendigen Beatmung des Klägers über die ersten fünf Lebensmonate und der heute auch ab und an noch notwendigen Beatmung sind häufig auftretende Atemwegserkrankungen. Die Beatmung schädigt die Lunge. Der Sachverständige hat zudem darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Beatmungsgerät, das sich im Haushalt der Eltern befindet, um ein störanfälliges Gerät handelt, was häufig Alarmmeldungen abgibt und somit auch das tägliche Leben des Klägers und seiner Familie beeinträchtigt. Infolge der Trikuspidalinsuffizienz hat sich zwar mittlerweile die Verbindung der Körper- und Lungenschlagader geschlossen. Der Herzmuskel ist jedoch infolge dieses Geschehens weiterhin verdickt.

Der Sachverständige Dr. L2 hat darauf hingewiesen, dass die Folgen der Down-Syndrom Erkrankung heute praktisch keine Rolle im alltäglichen Leben des Klägers spielen. Kinder mit Down-Syndrom leiden nach seinen gut nachvollziehbaren Ausführungen unter motorischen Entwicklungsstörungen. Diese sind jedoch mit den Folgen, die bedauerlicherweise bei dem Kläger bestehen, nicht annähernd zu vergleichen. Kinder mit Down-Syndrom lernen im Alter bis zu 11 Monaten sitzen, mit etwa 18 Monaten sprechen und im Zeitraum bis zu 26 Monaten laufen. Es besteht eine milde bis geistige Retardierung bei IQ-Werten zwischen 50 und 70. Da bei dem Kläger nach den Ausführungen des Sachverständigen so geringe Anzeichen und eine so geringe Ausgeprägtheit dieser Erkrankung vorliegt, geht der Sachverständige davon aus, dass bei dem Kläger mit einem oberen IQ-Wert hätte gerechnet werden können. Dies hat zur Folge, dass der Kläger gelernt hätte, sich selbständig an- und auszuziehen und unter Aufsicht auch zu essen. Wegen der heute bestehenden Erkrankung des Klägers wird er dies jedoch nicht lernen. Der Sachverständige hat auch ausgeführt, dass auch zukünftig keine nennenswerte Zugewinne sowohl in der Motorik als auch kognitiv bei dem Kläger zu erwarten sein werden.

Unter Berücksichtigung dieser Folgen hält die Kammer die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 375.000,00 € für notwendig, aber auch angemessen. Die Kammer hat die schwersten Folgen des Klägers zu berücksichtigen gehabt, die ihn sein ganzes Leben lang in erheblichem Ausmaße beeinträchtigen werden. Der Kläger wird nie in der Lage sein, auch nur ein annähernd selbständiges Leben zu führen. Die Kammer hatte zudem zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigungen des Klägers, insbesondere im Bereich der Motorik und Muskulatur mit zunehmendem Alter zunehmen werden. Das Down-Syndrom fällt bei den Behinderungen des Klägers langfristig nicht maßgeblich ins Gewicht.

Neben einem Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes steht dem Kläger zudem ein materieller Schadensersatzanspruch zu.

So hat er Anspruch auf Ersatz des Pflegemehraufwandes, der durch die bestehenden Erkrankungen in erheblichem Ausmaß besteht. Die Kammer konnte sich anhand der eingereichten Pflegedokumentation der Eltern und auch aufgrund der Kenntnisse aus zahlreichen gleichgelagerten Verfahren davon überzeugen, dass auch heute noch ein erheblicher Aufwand für die Versorgung des Klägers notwendig ist, wobei die Kammer auch zu berücksichtigen hatte, dass dem Kläger tatsächlich keine Kommunikationsmöglichkeit zur Verfügung steht. Der Kläger muss nach wie vor mehrfach, auch in der Nacht, gewickelt werden. Mahlzeiten kann der Kläger nicht selbständig einnehmen. Sämtliche Nahrung muss ihm zugeführt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dies wesentlich mehr Zeit in Anspruch nimmt, da der Kläger aufgrund der geschädigten Muskulatur nicht selbstständig schlucken kann. Der Kläger muss immer wieder inhalieren. Auch nachts wird er mehrfach wach und muss dann beruhigt und umgelagert werden. Die Kammer ist aufgrund der Gutachten sowie der Schilderung der Tagesabläufe in der Lage, den erhöhten Pflegeaufwand gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass ein täglicher Mehraufwand an Pflege von durchschnittlich 6 Stunden bis in den Zeitraum Juni 2007 angefallen ist. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass möglicherweise in den ersten Lebensjahren des Klägers ein erhöhterer Aufwand bestanden hat. Ein solcher ist jedoch auch bei einem gesunden Säugling gegeben. Zudem befand sich der Kläger auch diverse Male in stationären Aufenthalten, wo die Pflege vom Fachpersonal zumindest mit übernommen wird. Berücksichtigung hat auch gefunden, dass der Kläger heute täglich in einen Kindergarten geht, so dass auch in dieser Zeit der Pflegeaufwand durch das dortige Personal übernommen wird. Bedacht hat die Kammer bei der Stundenanzahl auch, dass heute für den Kläger jedoch noch sehr häufig Arztbesuche notwendig sind.

Unter Berücksichtigung eines täglichen Mehraufwandes von 6 Stunden hat die Kammer einen Stundensatz von 10,00 € für angemessen erachtet. Es ist daher von einem monatlichen Pflegemehraufwand von 1.800,00 € auszugehen.

Aufgrund der Erkrankung des Klägers am Down-Syndrom hatte die Kammer jedoch auch zu berücksichtigen, dass besonders - auch nach den Ausführungen des Sachverständigen - in den ersten beiden Lebensjahren auch bei einem Kind mit Down-Syndrom ein größerer Pflegeaufwand besteht, als bei einem völlig gesunden Kind. Die Kammer hat sich aus diesem Grunde den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen und daher einen Abzug von 1/3 vorgenommen. Dies entspricht mithin einem Pflegemehraufwand von monatlich 1.200,00 €, der dem Kläger zusteht. Ab dem dritten Lebensjahr bis zum geltend gemachten Zeitpunkt des 30.6.2007 hat die Kammer pro Jahr einen Abzug von 20 % vorgenommen. Dies trägt der Darlegung des Sachverständigen Rechnung, dass im Laufe der Zeit sich der Mehraufwand für die Pflege eines Kindes mit Down-Syndrom immer mehr relativiert, da Kinder mit solchen Erkrankungen zwar häufig retardiert sind, aber durch Anleitung und unter Aufsicht sehr wohl in der Lage sind, sich eigenständig zu pflegen, waschen und anzuziehen. Nach Auffassung der Kammer ist die Betreuung eines Kindes mit Down-Syndrom zwar im Verhältnis zu einem gesunden Kind auch ab dem dritten Lebensjahr noch zeitintensiver und aufwändiger, mit der notwendigen Pflege des Klägers jedoch nicht im Ansatz zu vergleichen. Für die Zeit ab dem dritten Lebensjahr geht die Kammer daher bis zum geltend gemachten Zeitpunkt zum 30.6.2007 von einem zu berücksichtigenden Abschlag von 20 % aus. Dies entspricht einem monatlichen Anspruch auf Pflegemehraufwand von 1.440,00 € pro Monat.

Bei der Berechnung des Pflegemehraufwandes, hat die Kammer schließlich noch berücksichtigt, dass der Kläger sich in den ersten drei Monaten seines Lebens in stationärer Behandlung befunden hat und erst am 6.12.2001 nach den glaubhaften Angaben der Mutter nach Hause entlassen werden konnte. Für diesen ersten Zeitraum konnte die Kammer dem Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf Pflegemehraufwand zusprechen, da die Pflege in dieser Zeit vom Fachpersonal des B Krankenhauses I übernommen wurde. Für die Zeit von Dezember 2001 bis zum 31.5.2004 ist ein Anspruch von 36.720,00 € an Pflegemehraufwand entstanden. Dieser errechnet sich wie folgt:

Für die ersten beiden Lebensjahre:

Dezember 2001 bis September 2003 = 21 Monate x 1.200,00 € = 25.200,00 €

ab dem 3. Lebensjahr

1.10.2003 bis 31.5.2004 = 8 Monate x 1.440,00 € = 11.520,00 €

36.720,00 €

Für die Zeit bis zum 31.5.2004 waren hiervon gezahlte Pflegeleistungen, die der Kläger von der Pflegekasse erhalten hat, in Abzug zu bringen. Diese beziffern sich für die Zeit

bis zum 31.5.2004 (vgl. Bl. 22 d.A.) auf - 6.970,00 €

Für die Zeit vom 6.12.2001 bis 31.5.2004 hat der Kläger mithin einen Anspruch auf Zahlung von Pflegemehraufwand in Höhe von 29.750,00 €

Für die Zeit vom 1.6.2004 bis 30.6.2007 beziffert sich der Pflegeaufwand wie folgt:

36 Monate x 1.440,00 € = 53.280,00 €.

Hiervon sind ebenfalls die geleisteten Pflegezahlungen in Höhe von -4.100,00 €

-2.050,00 €

-14.630,00 €

in Abzug zu bringen (vgl. Bl. 376 ff. d.A.). Dies entspricht einem Anspruch von 32.500,00 €.

Im Weiteren hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten, die für Therapiespielzeug in der Zeit angefallen sind. Der Sachverständige Dr. L2 hat nachvollziehbar begründet, dass es absolut sinnvoll und notwendig ist, das entsprechend der Anlage aufgeführte Therapiespielzeug für den Kläger anzuschaffen, um insbesondere seine Sinneswahrnehmungen zu fördern. Entsprechend der Rechnungskonvolute (Bl. 101 ff. d.A. und 391, 392 d.A.) hat die Kammer dem Kläger Anspruch auf Ersatz dieser Kosten mit einem Abzug von 25 % gewährt. Dieser Abzug begründet sich dadurch, dass auch für ein Kind mit Down-Syndrom vermehrt Therapiespielzeug zur Förderung angeschafft werden muss. Dem Kläger steht daher ein Anspruch wie folgt zu:

Für die Zeit bis zum 30.9.21.204,02 € minus 25 % (301,01 €) 903,01 €

2. für die Zeit bis zum 30.6.2839,53 minus 25 % (209,88 €) = 629,65 €

Insgesamt hat der Kläger daher einen Anspruch auf 1.532,66 €

Ebenso sind die Therapieaufenthalte, die der Kläger durchgeführt hat, sowie der Schwimmkurs, an dem der Kläger teilgenommen hat, zu zahlen. Hierbei sind folgende Kosten entstanden:

1. Therapieaufenthalt 2003 2.410,75 €

2. Therapie 2004 1.042,15 €

3. Therapiewochenende samt Fahrt 685,36 €

4. Schwimmkurs 320,00 €

Insgesamt 4.458,26 €

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sowohl Krankengymnastik als auch die Therapie durch die Walisischen Therapeuten in jedem Fall hilfreich waren. Insoweit hat die Kammer keine Bedenken, diese Kosten dem Kläger zu ersetzen. Selbst wenn es sich um ungewöhnliche Methoden handeln sollte, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass Eltern dies versuchen dürfen, um Erfolge für die Gesundheit ihres Kindes zu erzielen. Hierunter fällt auch das Wochenende, das abgebrochen und an dem der Kläger durch die Eltern wieder abgeholt werden musste. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es absolut hilfreich und sinnvoll ist, auf diesem Wege zu versuchen, den Kläger an anderes Pflegepersonal zu gewöhnen, um die Eltern einmal entlasten zu können.

Schließlich hat der Kläger auch Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten, die ihm bzw. den Angehörigen entstanden sind, um Ärzte, Arztbesuche, Therapien, Besuche bei stationären Aufenthalten etc., durchzuführen. Die Mutter des Klägers hat glaubhaft versichert, dass sie die Listen der Fahrtkosten (Bl. 503 ff.) anhand der Eintragungen in ihren Kalendern im Laufe der Jahre fortlaufend geführt hat. Auch die Höhe der geltend gemachten Fahrtkosten waren nicht zu beanstanden. Zwar ist die geltend gemachte Kilometerpauschale von 36 bzw. 40 Cent pro gefahrenen Kilometer zu hoch. Tatsächlich hätte der Kläger Anspruch auf Ersatz von 25 Cent pro gefahrenen Kilometer. Da der Kläger aber - von der Kammer anhand des Routenplaners überprüft - die geltend gemachten Fahrtstrecken nur einfach und nicht Hin- und Rückfahrt geltend macht, sind die geltend gemachten Beträge zu ersetzen. Für den Zeitraum bis 2004 entspricht dies dem geltend gemachten Anspruch 2.717,00 €

für den Zeitraum bis 2007 684,00 €

Insgesamt hat der Kläger daher einen Anspruch auf Fahrtkosten in Höhe von 3.401,00 €

Insgesamt steht dem Kläger ein materieller Schadensersatzanspruch in Höhe von 71. 641,92 € zu.

Daneben hat der Kläger Ansprüche auf Ersatz von Zinsen gemäß der §§ 286, 288, 291 BGB. Das Schmerzensgeld war entsprechend des geltend gemachten Anspruches ab dem 20.11.2003 zu verzinsen. Bezüglich des materiellen Schadensersatzanspruches war der jeweilige Zinsanspruch jedoch erst ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. Für die geltend gemachten Schadensersatzbeträge vor Klageerhöhung war dies mithin der 2.9.2004. Für die geltend gemachten Schäden ab Klageerhöhung der 17.1.2008. Einen vorherigen Verzugseintritt der Beklagten konnte die Kammer insoweit nicht feststellen. Zwar wurde ursprünglich jegliche Schadensersatzpflicht durch die Beklagten abgelehnt. Um in Verzug zu geraten, hätte jedoch zumindest eine Aufstellung der geltend gemachten Kosten den Beklagten zugeleitet werden müssen. Ein solcher Nachweis ist nicht erfolgt. Zinsen waren daher nur insoweit ab Rechtshängigkeit gemäß § 291 ZPO gerechtfertigt. Für die Zeit bis zur Klageerhöhung entspricht dies einem Betrag von 35.780,76 €, der ab dem 2.9.2004 zu verzinsen ist. Zinsen aus weiteren 35.861,16 € sind ab dem 17.1.2008 zu zahlen.

Schließlich hat der Kläger auch einen Anspruch auf Feststellung, dass die weiteren, derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden und materiellen Schäden, die aufgrund der verursachten Behandlungsfehler entstehen werden, auch zu ersetzen sind.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92,709 ZPO.

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.09.2008, 1 U 152/07

 

Leitsatz

Erleidet ein Kind wegen ärztlicher Behandlungsfehler vor und unmittelbar nach der Geburt schwerste hypoxische Hirnschäden, die in einem Bereich liegen, der die denkbar schwerste Schädigung eines Menschen charakterisiert, rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld von € 500.000,00.

nicht rechtskräftig.

VersR 2009, 80-81

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 29.11.2007 - 3 O 179/07 - wird

zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 350.000 €

Gründe

A.

I.

Der am … 1998 im K. Krankenhaus geborene Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines Geburtsschadens geltend. Rechtsnachfolger des Trägers der Geburtsklinik ist die Beklagte.

Die Haftung ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten alleine um die Höhe des Schmerzensgeldes und die Verjährung eines Teiles der materiellen Schadensersatzansprüche.

Die Mutter des Klägers wurde am Abend des... 1998 gegen 19.10 Uhr in das K. Krankenhaus zur Entbindung aufgenommen. Ab 19.16 Uhr erfolgte eine CTG-Kontrolle. Nach einem Blasensprung um 19.30 Uhr begab sich die Mutter um 19.35 Uhr in eine Gebärwanne. Ab diesem Zeitpunkt wurde nur noch eine externe Herzton-Kontrolle aber keine Wehenableitung mehr durchgeführt. Um 20.05 Uhr wurden die Herztöne des Kindes mit einer Frequenz von unter 60/min bradycard. Das Kind erholte sich auch um 20.10 Uhr noch nicht. Um 20.15 Uhr verließ die Mutter die Gebärwanne und wurde in den Kreißsaal gebracht, wo nach Einsetzen der Presswehen eine Vakuumextraktion vorbereitet wurde. Erst um 20.30 Uhr erholte sich das Kind dann etwas. Um 20.55 Uhr lag die Frequenz der kindlichen Herztöne bei 150/min. Um 21.00 Uhr wurde der Kläger spontan geboren. Er war zyanotisch und atmete und bewegte sich nicht. Die APGAR-Werte lagen bei 1 – 2 – 2. Bis 21.15 Uhr wurde er über eine Maske beatmet, bevor er intubiert wurde. Um 21.20 Uhr setzte die Spontanatmung des Klägers ein, um 21.30 Uhr die Spontanmotorik. Nach dem Eintreffen des Kinderarztes um 22.15 Uhr wurde der Kläger extubiert und um 22.40 Uhr in die (Name der Klinik) nach (Ort) verlegt.

Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. Dr. H.... in seinem Gutachten vom 15.09.1999 (Anlage K 1) stehen folgende Behandlungsfehler unstreitig fest: Fehlerhaft war es, bei der sich in der Gebärwanne befindenden Kreißenden die Wehentätigkeit nicht abzuleiten. Dadurch war es nicht möglich, die für die Geburtsleitung wichtige Zuordnung zwischen fetaler Herzfrequenz und Wehenverlauf zu kontrollieren. Wäre dies erfolgt, hätte die Bradykardie vermieden bzw. abgekürzt werden können. Außerdem hätte die Gebärende beim Abfallen der Herzfrequenz sofort aus der Gebärwanne herausgenommen werden müssen. Eine wegen der anhaltenden Bradykardie zur Prüfung einer vorzeitigen Geburtsbeendigung erforderliche Fetalblutanalyse wurde nicht durchgeführt. Unmittelbar nach der Geburt wurde behandlungsfehlerhaft kein Nabelschnurblut entnommen, so dass der Säure-Basen-Status nicht bestimmt und keine Aussage zu Schwere und Dauer des intrauterinen Sauerstoffmangelzustandes getroffen werden konnte. Schließlich wurde der Kläger zu lange vergeblich mittels Maske beatmet und zu spät intubiert.

Diese Behandlungsfehler führten - unstreitig - zu schwersten körperlichen und geistigen Schäden. Der Kläger leidet an einer schweren spastischen Tetraparese sowie einer therapieresistenten Epilepsie mit bis zu 15 epileptischen Anfällen täglich. Hinzu gekommen ist inzwischen auch eine hirnorganische Blindheit. Ein Reflux, unter dem der Kläger ebenfalls litt, konnte operativ behoben werden. Der Kläger ist bei allen wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft und ausschließlich auf fremde Hilfe angewiesen. Nur weil er regelmäßig von seinen Eltern und seinen zwei jüngeren Geschwistern gefüttert wird, war eine Umstellung auf Sondenernährung bislang nicht erforderlich. Die motorische Entwicklung entspricht dem Stand eines drei bis vier Monate alten Kindes, die geistige Entwicklung nicht einmal einem Kind dieses Alters. Es ist so gut wie keine Kommunikation mit dem Kläger möglich, nur zu Schmerzbekundungen ist er in der Lage. Er kann aber weder lachen noch weinen. Seine Familie vermag zu erkennen, wenn er zufrieden ist oder sich freut. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird sich die Situation künftig nicht verbessern lassen.

Die Beklagte hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 153.387,56 € (300.000 DM) bezahlt. Der Kläger fordert dagegen ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 500.000 € und macht den Differenzbetrag in Höhe von 346.612,44 € im vorliegenden Rechtsstreit geltend. Seine materiellen Schäden macht der Kläger mit einem Feststellungsantrag geltend, den die Beklagte anerkannt hat, soweit die Ansprüche bei Rechtshängigkeit noch nicht verjährt waren.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 83 ff. d. A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

II.

Das Landgericht hat der Klage - von einem Teil der geltend gemachten Zinsen abgesehen - in vollem Umfang stattgegeben.

Es hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 € für angemessen. Der Kläger sei auf das Schwerste geschädigt. Seine Wahrnehmungs- und Kommunikationsfähigkeit sei auf ein Minimum eingeschränkt. Sein Leben werde weitgehend auf die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen sowie die Vermeidung von Krankheiten und Schmerzen beschränkt bleiben. Eine erhebliche Reduzierung des Schmerzensgeldes dürfe nicht deswegen vorgenommen werden, weil der Kläger aufgrund seiner Schädigung nicht in der Lage sei, die Bedeutung und das Ausmaß seiner körperlichen und geistigen Behinderung und damit sein Schicksal bewusst zu erfassen.

Ein wirksames prozessuales (Teil-)Anerkenntnis des Feststellungsantrages, das gem. § 307 ZPO den Erlass eines Anerkenntnisurteils rechtfertige, habe die Beklagte nicht erklärt. Ein prozessuales Anerkenntnis könne nicht unter einem Vorbehalt erklärt werden, der sich - wie die Einrede der Verjährung - auf den Anspruch selbst beziehe. Ein Anerkenntnisurteil könne auch nicht bezüglich der noch nicht verjährten Ansprüche erlassen werden, da nicht bestimmbar sei, welche Anspruchsteile von dem Anerkenntnis umfasst seien. Schließlich sei mangels substantiierten Vortrags der darlegungsbelasteten Beklagten nicht feststellbar, ob bzw. welche Ansprüche verjährt seien.

Mangels eines wirksamen Anerkenntnisses scheide eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO aus, zumal die Beklagte auch Anlass zur Erhebung der Feststellungsklage gegeben habe, weil sie die Schadensersatzansprüche trotz einer entsprechenden Aufforderung vom 19.10.1999 nicht anerkannt habe.

Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

III.

Das Urteil wurde der Beklagten am 04.12.2007 zugestellt (Bl. 95 d. A.). Mit der am 19.12.2007 eingegangenen (Bl. 97 d. A.) und mit Schriftsatz vom 17.03.2008 (Bl. 106 ff. d. A.), eingegangen am selben Tag, innerhalb der Fristverlängerung begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.

Sie ist der Ansicht, das zugesprochene Schmerzensgeld sei überhöht. Das bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 153.387,56 € sei ausreichend. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Geschädigte nicht in der Lage sei, sein Schicksal zu erfassen. In einem solchen Fall komme die neben der Ausgleichsfunktion bestehende Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nicht zum Tragen.

Ein prozessuales Anerkenntnis könne unter dem Vorbehalt erklärt werden, dass die anerkannten Ansprüche noch nicht verjährt seien. Andernfalls habe die Beklagte keine Möglichkeit, die Einrede der Verjährung geltend zu machen und sich bezüglich der nicht verjährten Ansprüche gleichzeitig die vorteilhafte Kostenfolge des § 93 ZPO zu erhalten. Es habe daher ein Anerkenntnisurteil ergehen müssen.

Schließlich habe der Kläger auch die Kosten des Rechtsstreits bezüglich des Feststellungsantrages gem. § 93 ZPO zu tragen. Die Beklagte habe keine Klageveranlassung gegeben. Sie sei zu keiner Zeit, insbesondere nicht mit Schreiben des Klägervertreters vom 19.10.1999 aufgefordert worden, die Haftung dem Grunde nach mit der Wirkung eines Feststellungsurteils anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt daher,

das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 29.11.2007 - 3 O 179/07 - abzuändern und bei Abweisung der Klage im Übrigen festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen vergangenen und zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die fehlerhafte Leitung seiner Geburt am … 1998 im K. Krankenhaus sowie aus der fehlerhaften Behandlung und Betreuung nach der Geburt entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die Schadensersatzansprüche des Klägers nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind und soweit Ansprüche bei Rechtshängigkeit nicht verjährt waren.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und stützt sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtene Entscheidung.

Er führt ergänzend lediglich zur Frage der Klageveranlassung aus, die Beklagte sei auch mit Schreiben vom 01.07.2003 (Anlage K 4) aufgefordert worden, die Ansprüche dem Grunde nach anzuerkennen.

IV.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

I.

Dem Kläger steht gem. § 847 BGB a. F. wegen der immateriellen Schäden, die er in Folge der fehlerhaften Behandlung bei und unmittelbar nach seiner Geburt im K. Krankenhaus erlitten hat, ein Schmerzensgeld zu (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB). Die körperlichen und geistigen Schäden, die dem Kläger hierdurch entstanden sind, liegen in dem Bereich, der die denkbar schwerste Schädigung eines Menschen charakterisiert. Daher erachtet der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen Betrag in Höhe von 500.000 € für angemessen.

1. Die Funktion des Schmerzensgeldes besteht darin, dem Verletzten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden und ferner Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu geben. Daher müssen diejenigen Umstände, die dem Schaden sein Gepräge geben, eigenständig bewertet werden. Aus deren Gesamtschau bestimmt sich die angemessene Entschädigung. Liegt der Gesundheitsschaden in einer weitgehenden Zerstörung der Grundlagen für die Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, die den Verletzten in seiner Wurzel trifft und für ihn deshalb existentielle Bedeutung hat, handelt es sich um eine eigenständige Fallgruppe, bei der gerade die Zerstörung der Persönlichkeit im Mittelpunkt steht. Ob der Betroffene sein Schicksal zu empfinden im Stande ist, ist dagegen nicht von zentraler Bedeutung, da andernfalls gerade der Umstand, der die besondere Schwere der zu entschädigenden Beeinträchtigung ausmacht, zum Anlass für eine Minderung des Schmerzensgeldes genommen würde. Die im Vordergrund stehende Schädigung bzw. Zerstörung der Persönlichkeit des Verletzten ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eigenständig zu bewerten. Dabei können je nach dem Ausmaß der jeweiligen Beeinträchtigung und dem Grad der dem Verletzten verbliebenen Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit Abstufungen vorgenommen werden, um den Besonderheiten des jeweiligen Schadensfalles Rechnung zu tragen (BGHZ 120, 1).

2. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 € angemessen.

Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger in Folge der grob fehlerhaften Behandlung im K. Krankenhaus aufs Schwerste behindert ist. Er leidet unstreitig an einer schweren spastischen Tetraparese und einer therapieresistenten Epilepsie mit bis zu 15 epileptischen Anfällen täglich. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung, an der der Kläger teilgenommen hat, einen Eindruck vom Verlauf eines solchen Krampfanfalles gewonnen. Außerdem leidet der Kläger an einer schwersten geistigen Behinderung und einer mittlerweile hinzugekommenen hirnorganischen Blindheit. Er ist bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft und ausschließlich auf fremde Hilfe angewiesen. Die motorische Entwicklung entspricht dem Stand eines drei bis vier Monate alten Kindes erreicht, die geistige nicht einmal diesem. Grundsätzliche Schritte im Sinne einer Weiter- und Höherentwicklung sind nicht zu erwarten. Sein Zustand wird sich nicht verbessern. Der Kläger ist in der Lage, Schmerzen zu empfinden. Seine Angehörigen nehmen wahr, wenn er sich freut und wenn er unter Schmerzen leidet. Lachen oder weinen kann er hingegen nicht. Eine Kommunikation mit ihm ist nicht möglich.

Somit zählt der Kläger nach der Überzeugung des Senats zu den Fällen, bei denen dem Geschädigten aufgrund einer schwersten Gesundheitsschädigung die Basis für die Entwicklung einer eigenen Persönlichkeit genommen ist. Eine wesentlich schwerere Schädigung ist nicht vorstellbar. Angesichts der herausragenden Bedeutung, die dem Persönlichkeitsrecht zukommt (Art. 1 und 2 GG), hält der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände daher auch ein Schmerzensgeld an der obersten Grenze in einem Betrag von 500.000 € für angemessen (vgl. auch OLG Köln VersR 2007, 219; LG Berlin VersR 2005, 1247 - bestätigt durch KG GesR 2005, 499; OLG Hamm VersR 2002, 1163; VersR 2004, 386; mit geringeren Schmerzensgeldbeträgen: OLG Düsseldorf VersR 2008, 534; OLG Brandenburg VersR 2004, 199; OLG Bremen NJW-RR 2003, 1255).

II.

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der aus der fehlerhaften Behandlung entstandenen materiellen Schäden aus positiver Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages und aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 1 BGB zu (Art. 229 §§ 5, 8 Abs. 1 EGBGB).

1. Ein Anerkenntnisurteil gem. § 307 ZPO kann indessen nicht ergehen, weil die Beklagte den Feststellungsantrag nur anerkannt hat, soweit die Ansprüche zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch nicht verjährt waren.

a) Der Erlass eines Anerkenntnisurteils setzt voraus, dass das prozessuale Anerkenntnis nicht unter dem Vorbehalt von Einwendungen und Einreden erklärt wird, die den Bestand oder die Durchsetzbarkeit des Anspruchs in Frage stellen und bereits im laufenden Verfahren zu prüfen sind (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 307, Rdnr. 3; Schilken, ZZP 90 (1977), 157, 182).

Einen solchen, ein Anerkenntnisurteil ausschließenden Vorbehalt hat die Beklagte erklärt. Die Einrede der Verjährung betrifft die Durchsetzbarkeit des Schadensersatzanspruches, der Gegenstand der Feststellungsklage ist. Die Rechtskraft des Feststellungsurteils schließt die spätere Geltendmachung der Einrede der Verjährung aus, selbst wenn die Einrede mangels Kenntnis zum Zeitpunkt der Feststellungsklage noch nicht geltend gemacht werden konnte (Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 3. Aufl., § 322, Rdnr. 159; vgl. zum Mitverschuldenseinwand BGH, Urteil vom 20.05.2008 - X ZR 6/06 - veröffentlicht in juris). Daher kann die Frage, ob der festzustellende Anspruch ganz oder teilweise bereits verjährt ist, bei der Entscheidung über den Feststellungsantrag nicht offen gelassen werden.

b) Auch der Erlass eines Teilanerkenntnisurteils kommt nicht in Betracht.

Ein Anspruch kann zwar gem. § 307 ZPO auch zum Teil anerkannt werden. Ein solches Teilanerkenntnis wäre der Beklagten möglich gewesen. Da nach dem Vortrag der Beklagten eine Verjährung ohnehin nur in Betracht kommt, soweit der geschuldete Schadensersatz in wiederkehrenden Leistungen besteht, die einer von der Verjährung des Stammrechts abweichenden, kürzeren Verjährung gem. § 197 BGB a. F. unterliegen, hätte das Anerkenntnis unter Ausschluss dieser Ansprüche erklärt werden können. Bezüglich der Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen hätte gleichzeitig die Abweisung der Klage beantragt werden können. Auf ein solches Teilanerkenntnis hätte ein Teilanerkenntnisurteil ergehen können.

Ein entsprechendes Teilanerkenntnis hat die Beklagte jedoch nicht erklärt. Ihr Antrag zielte vielmehr darauf ab, die Entscheidung über die Verjährung einer nachfolgenden Zahlungsklage vorzubehalten. Daher wurde auch erst im zweiten Rechtszug auf Hinweis des Senates die Einrede der Verjährung erhoben. Vor dem Hintergrund dieses Antragsziels kommt auch eine entsprechende Auslegung bzw. Umdeutung des von der Beklagten erklärten Anerkenntnisses nicht in Betracht.

2. Der Feststellungsantrag ist insgesamt zulässig.

Dem steht nicht entgegen, dass der in der Vergangenheit liegende materielle Schaden zum Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage bereits beziffert werden konnte (BGH NJW 2003, 2827).

3. Der Feststellungsantrag ist begründet.

a) Das von der Beklagten unter der Einschränkung, dass die festzustellenden Schadensersatzansprüche noch nicht verjährt sind, erklärte Anerkenntnis, führt zwar nicht zum Erlass eines Anerkenntnisurteils. Die Beklagte ist an diese Erklärung gleichwohl materiell-rechtlich gebunden (vgl. BGH NJW 2006, 217; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 307, Rdnr. 14 m. w. N.). Der Senat hat daher nur noch über die bezüglich der Schadensersatzansprüche auf wiederkehrende Leistungen für den Zeitraum von 1998 bis 2003 erhobene Einrede der Verjährung zu entscheiden.

b) Soweit der geschuldete Schadensersatz in wiederkehrenden Leistungen für die Zeit von 1998 bis 2003 besteht, ist bis zum 24.05.2005 keine Verjährung eingetreten; weitergehend ist die Einrede der Verjährung nicht erhoben. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 24.05.2005 erstmals auf die Einrede der Verjährung verzichtet, soweit die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren (Anlage K 13). Dieser Verjährungsverzicht wirkt bis zur Erhebung der Feststellungsklage fort.

aa) Schadensersatzansprüche auf wiederkehrende Leistungen unterlagen vor der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform gem. § 197 BGB a. F. einer vierjährigen Verjährungsfrist. Diese Frist begann jeweils am Schluss des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist, und galt unabhängig vom Anspruchsgrund (BGH VersR 2000, 1116; VersR 2002, 996). Seit dem 01.01.2002 verjähren diese Schadensersatzansprüche nach der allgemeinen Vorschrift des § 195 BGB n. F. in drei Jahren, beginnend am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte hiervon Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB n. F.). Die Verjährung der in den Jahren 1998 bis 2001 entstandenen Ansprüche richtet sich somit nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB.

bb) Nach dieser Vorschrift sind jedoch nicht einmal die Schadensersatzansprüche des Jahres 1998 verjährt, da der Ablauf der Verjährungsfrist vor Eintritt der Verjährung gehemmt wurde. Dasselbe gilt für die sich auf die Folgejahre bis 2003 beziehenden Schadensersatzansprüche.

Der Ablauf der Verjährung ist gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB i. V. m. § 852 Abs. 2 BGB a. F. bzw. ab dem 01.01.2002 gem. § 203 BGB n. F. gehemmt, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben. Dabei beziehen sich die Hemmungstatbestände nicht nur auf Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, sondern auch auf die vertraglichen Ansprüche (BGH VersR 1998, 377).

Die Parteien, insbesondere die Haftpflichtversicherung der Beklagten, deren Verhalten sich diese zurechnen lassen muss, haben Verhandlungen über den gesamten zu leistenden Schadensersatz - einschließlich der Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen - spätestens mit der mit Schreiben vom 20.10.2000 erklärten Bereitschaft, in die Schadensregulierung einzutreten (Anlage K 2), aufgenommen.

Zwar wirkt die Verjährungshemmung für einen abtrennbaren Teil der gesamten Ansprüche nicht, wenn die Parteien nur über einen anderen Teil verhandelt haben. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ausnahme, an die strenge Anforderungen zu stellen sind. Im Allgemeinen kann der Berechtigte davon ausgehen, dass Verhandlungen sämtliche Einzelansprüche zum Gegenstand haben sollen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich der dahingehende Wille der Parteien eindeutig ergibt (BGH VersR 1998, 377 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr lässt sich dem vorgelegten Schriftwechsel zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Haftpflichtversicherung der Beklagten entnehmen, dass insbesondere der Pflegemehrbedarf von Anfang an in die Verhandlungen mit einbezogen war. Bereits im Schreiben der Haftpflichtversicherung vom 20.10.2000 finden sich Ausführungen zum Pflegemehrbedarf (Anlage K 2). Dasselbe gilt für die Schreiben des Klägervertreters vom 06.08.2002 (Anlage K 14) und die Antwortschreiben der Haftpflichtversicherung vom 23.10.2002 (Anlage K 15) und 14.11.2002 (nicht vorgelegt). Bei der zum Ersatz des Pflegemehrbedarfs gem. § 843 Abs. 1 BGB möglicherweise geschuldeten Mehrbedarfsrente handelt es sich um die wesentliche Schadensposition, für die eine Verjährung gem. § 197 BGB a. F. überhaupt in Betracht kommt. Etwas anderes ist von der Beklagten auch nicht dargetan, zumal Verdienstausfallschäden bei dem im fraglichen Zeitraum bis 2003 gerade einmal fünf Jahre alten Kläger von vornherein nicht in Rede stehen. Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat jedenfalls nicht davon zu überzeugen, dass die Parteien bestimmte Ansprüche oder Anspruchsteile ihren Verhandlungen ausdrücklich entziehen wollten. Da hierfür die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist, ist davon auszugehen, dass die durch die Verhandlungen eingetretene Hemmung sich auf den gesamten Schadensersatz erstreckt. Damit ist keine Verjährung eingetreten.

 

LG Darmstadt, Urteil vom

23.07.2008,

2 O 542/01

Orientierungssatz

1. Beim Eintritt einer Schulterdystokie unter der Geburt entsprach es ihm Jahre 1993 nicht dem ärztlichen Standard, zu kristellern; ein grober Behandlungsfehler ist aus damaliger Sicht jedoch nicht anzunehmen. Behandlungsfehler sind auch darin zu sehen, dass die Mutter auch nach Auftreten der Schulterdystokie zum weiteren Pressen veranlasst wurde, und sodann am Kopf des Kindes fehlerhafte Manipulationen durchgeführt wurden.

2. Zum Nachweis der Kausalität von Behandlungsfehlern bei einer während der Geburt eintretenden Schulterdystokie für die komplette Lähmung des rechten Arms (Armplexusschädigung) gegenüber einer behaupteten vorgeburtlichen Schädigung dieses Arms.

3. Bei einer dauerhaften kompletten Lähmung des rechten Arms unter Einschluss der Hand, des Unterarms, Oberarms und der Schulter ohne Spontanmotorik und ohne Reaktion auf Schmerzen ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 65.000 Euro angemessen.

Tenor

1. Die Beklagten zu 1.), 2.) und 4.) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 65.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.1998 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1.), 2.) und 4.) verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtlichen in der Vergangenheit entstandenen und in Zukunft noch entstehenden materiellen behinderungsbedingten Mehrbedarfsschaden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 5 % und die Beklagten zu 1.), 2.) und 4.) 95 % zu tragen. Ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3.), die von dem Kläger allein zu tragen sind.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

6. Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum 04.02.2005 auf EUR 50.000,00 und für den Zeitraum ab dem 04.02.2005 auf EUR 100.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Der 1993 geborene Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Geburtsbetreuung in Anspruch.

Der Kläger wurde am 21.11.1993 in dem... der Beklagten zu 1.) (als Trägerin) in... geboren. Der Beklagte zu 2.) war damals Oberarzt der Gynäkologie, der Beklagte zu 3.) Arzt im Praktikum und die Beklagte zu 4.) Hebamme.

Im Verlaufe der Entbindung leitete zunächst der Beklagte zu 3.) in Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 4.) die Geburt. Der Beklagte zu 2.) wurde später hinzugezogen. Die Beklagten zu 2.) bis 4.) sind bzw. waren Angestellte des Kreiskrankenhauses....

Unter der Geburt kam es zu einer Komplikation, die als sogenannte Schulterdystokie (Verkeilen der kindlichen Schulter unter dem mütterlichen Schambeinknochen) im Geburtsverlaufsprotokoll dokumentiert wurde, während das tatsächliche Eintreten einer Schulterdystokie von den Beklagten trotz entsprechender Dokumentation bestritten wird. Der Kläger wurde vaginal aus II. Hinterhauptslage (Rücken zeigt aus Sicht der Mutter nach rechts) entbunden. (Bei der II. Hinterhauptslage wird die linke Schulter als "vordere Schulter" und die rechte Schulter als "hintere Schulter" bezeichnet). Der Geburtsverlauf ist zwischen den Parteien streitig. Die Dokumentation im Geburtsverlaufsprotokoll enthält keine Angaben zu den detaillierten Maßnahmen, die von den Beklagten zu 2.) bis 4.) durchgeführt wurden und die letztlich zur Geburt des Klägers führten.

Unmittelbar postpartal wurde bei dem Kläger eine komplette, d. h. obere und untere Plexuslähmung rechts festgestellt; der rechte Arm hing vollständig schlaff herunter. Eine erhebliche Besserung der Plexuslähmung ist bis heute nicht eingetreten. Insoweit wird Bezug genommen auf die Stellungnahme der Physiotherapeutin L vom 06.03.2005 (Anlage 17, Bl. 446 d. A.). Dem Kläger wurde eine Behinderung von 70% GdB attestiert (Bl. 331 d. A.).

Für die genaue Diagnose und den Krankheitsverlauf wird Bezug genommen auf den Arztbericht der... Darmstadt vom 25.01.1994 (Anlage 1, Bl. 33 d. A.), auf den Arztbrief der Abteilung für Pädiatrische Neurologie der... Frankfurt am Main vom 02.12.1994 (Anlage 2, Bl. 37 ff. d. A.), auf eine undatierte Bescheinigung der kinderärztlichen Gemeinschaftspraxis... (Anlage 3, Bl. 39 d. A.) und auf den Arztbrief der Neuropädiatrischen Ambulanz der... Mainz vom 07.12.1998 (Anlage 4, Bl. 40 d. A.).

Das Geburtsgewicht des Klägers wurde mit 4.280 g dokumentiert. Ausweislich der Eintragungen im Mutterpass war bei der dritten Schwangerschaft (die mit Abort endete) der Mutter des Klägers angegeben, dass als Risiko eine "Skelettanomalie" beachtet werden müsse. Bereits am 26.04.1993, d. h. in der 10. Schwangerschaftswoche traten bei der Mutter des Klägers laut Gravidogramm erhöhte Zuckerwerte im Urin auf. Im Gravidogramm wurde bis zur abschließenden Vorsorgeuntersuchung am 10.11.1993 kontinuierlich festgehalten, dass erhöhte Zuckerwerte vorlagen. Während der Schwangerschaft kam es bei einer mütterlichen Körpergröße von 152 cm zu einer Gewichtszunahme auf 66,2 kg.

Wegen vorzeitiger Wehentätigkeit erfolgte eine stationäre Betreuung der Mutter des Klägers in der Zeit vom 22.10. bis 24.10.1993 in der geburtshilflichen Abteilung des Krankenhauses der Beklagten zu 1.). Die abschließende stationäre Aufnahme erfolgte bei Einsetzen der Wehentätigkeit am 21.11.1993. Der vaginale Aufnahmebefund, der für 0.00 Uhr dokumentiert wurde, beschreibt, dass bei einsetzender Wehentätigkeit und einem mütterlichen Gewicht von 67 kg der Muttermund auf 3 bis 4 cm eröffnete, während der kindliche Kopf auf Beckeneingang stand.

Im formularmäßig abgefassten Aufnahmebefundbogen ist vermerkt, dass die Patientin "sehr adipös bei Größe 152 cm" ist.

Um 0.59 Uhr erfolgte eine Ultraschallmessung.

Für 4.00 Uhr vermerkt das Geburtsverlaufsprotokoll Folgendes:

"Pressen in Seitenlage; Pressen in Rückenlage; Entwicklung des Kopfes dann sehr schwierige Weiterentwicklung, Schulterdystokie, hinterer Arm im Nacken, Geburt eines Knaben

II. Hinterhauptslage, mediolaterale Episiotomie..."

Im EDV-mäßig erstellten Geburtenprotokoll wird zur Kindsentwicklung vermerkt: "Schulterdystokie; daher rechte Schulter postpartal schlaff".

Außergerichtlich wurde auf Anforderung der AOK Hessen bereits ein geburtshilflich-sozialmedizinisches Gutachten eingeholt, in dem als Versäumnisse der Beklagten die fehlende Aufklärung in einer frühen Phase der Geburt und die mangelnde Dokumentation des Geburtsablaufes angeführt werden. Es wird zudem festgestellt, dass die Schädigung des Halsnervengeflechtes "am ehesten auf eine Überdehnung durch Zug am Kopf bei der Entwicklung der Schultern anzunehmen" sei. Für den Inhalt wird auf das Gutachten des Sachverständigen Herrn... MDK Hessen vom 14.07.1999 (Anlage 6, Bl. 56 d. A.) und auf seine ergänzende Stellungnahme vom 09.02.2005 (Anlage 18, Bl. 428 d. A.) Bezug genommen.

Nach Mandatserteilung wurde durch den Klägervertreter mit Schreiben vom 25.06.1998 die Klinik der Beklagten zu 1.) angeschrieben und um Übersendung der vollständigen Behandlungsunterlagen gebeten. Vor dem 25.06.1998 hatten die Eltern des Klägers keine Behandlungsunterlagen vorliegen. Mit Anwaltsschreiben vom 08.09.1998 wurde der Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegenüber der Klinik der Beklagten zu 1.) angemeldet und näher begründet. Danach folgten Verhandlungen mit der Versicherung der Beklagten zu 1.).

Der Kläger behauptet, die bei ihm nachgeburtlich festgestellte und in der kinderärztlichen Nachbehandlung abgesicherte Diagnose der schweren kompletten Plexusläsion rechts sei durch vorgeburtliche Behandlungsfehler und Aufklärungsversäumnisse der Beklagten zu 2.) bis 4.) verursacht worden.

Es hätte bei der Geburtsplanung nach stationärer Aufnahme am 21.11.1993 gegen 0.00 Uhr den anamnestischen, fetalen und insbesondere sonographischen Parametern mehr Beachtung geschenkt und das weitere Geburtsprocedere in Anbetracht der Ultraschalluntersuchung gegen 0.59 Uhr abgeklärt werden müssen.

Bei einem prospektiven Geburtsmanagement und einer sorgfältigen und sensiblen Ultraschalldiagnostik hätten die Eltern des Kindes nach stationärer Aufnahme über die Risiken einer Vaginalgeburt bei übergroßem Kind aufgeklärt und spätestens am 21.11.1993 nach 0.59 Uhr die alternative Sectioindikation erörtert werden müssen.

Beim Auftreten der Schulterdystokie sei trotz Anwesenheit des Beklagten zu 3.) kompetenzüberschreitend von der Beklagten zu 4.) weitergehandelt und zunächst frustran die manuelle Kindsentwicklung fehlerhaft versucht worden. Der Beklagte zu 3.) habe neben der Mutter gestanden und während der versuchten Kindsentwicklung durch die Beklagte zu 4.) durch Oberbauch-/Fundusdruck die Kindsentwicklung unterstützt.

Nachdem es der Beklagten zu 4.) nicht gelungen sei, durch Manipulation und Traktion am kindlichen Köpfchen die Schulterdystokie zu beheben, sei durch den hinzugezogenen Beklagten zu 2.) die weitere manuelle Kindsentwicklung durch weiteres Traktieren am kindlichen Kopf und contra legem die Kindsentwicklung mittels Zug forciert worden. Während dieser Maßnahmen habe der Beklagte zu 3.) weiter "von oben" auf den mütterlichen Oberbauch Druck ausgeübt (Kristellerhilfe), um so die Kindsentwicklung zu unterstützen.

Zudem sei die Dokumentation im Geburtsverlaufsprotokoll unzureichend, da sie nicht erkennen lasse, in welcher Form und mit welchen detaillierten Maßnahmen die manuelle Kindsentwicklung letztlich unternommen worden sei.

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2003 (Bl. 214 d. A.) zunächst die Anträge gemäß Klageschrift vom 10.12.2001 gestellt hat, soweit Prozesskostenhilfe (gemäß der Bewilligungsbeschlüsse des Landgerichts Darmstadt vom 27.08.2002, Bl. 138 d. A. und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28.10.2002, Bl. 163 d. A.) bewilligt wurde, nämlich 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes (Teil-)Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch DM 50.000,00 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 16.10.1998 zu zahlen und 2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger alle weitergehenden sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden und sämtliche in der Vergangenheit entstandenen und in Zukunft noch entstehenden materiellen behinderungsbedingten Mehrbedarfsschäden zu ersetzen, die dem Kläger entstanden sind und noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden, beantragt der Kläger nunmehr,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 50.000,00 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.1998 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger allen zukünftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen;

3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen in der Vergangenheit entstandenen und in Zukunft noch entstehenden materiellen behinderungsbedingten Mehrbedarfsschaden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass kein ärztlicher Behandlungsfehler und keine Aufklärungspflichtverletzung vorlägen. Zudem bestünde keine Kausalität zwischen der Behandlung durch die Beklagten und dem Zustand des Klägers.

Gegen den Beklagten zu 3.) sei die Klage bereits unbegründet, da er zum streitgegenständlichen Zeitpunkt am 21.11.1993 als "Arzt im Praktikum" bei der Beklagten zu 1.) beschäftigt war und keinerlei Entscheidungskompetenz besaß.

Die Beklagte zu 4.) hafte nicht, da sie direkt nach Erkennen der schweren Schulterentwicklung die Geburtsleitung dem im Bereich des Kreißsaals anwesenden Oberarzt, dem Beklagten zu 2.) übertragen habe.

Die Beklagte zu 4.) habe nicht am Kopf des Klägers gezogen, sondern den Kopf leicht dammwärts geführt, um die Lage des Kindes zu beurteilen. Hierbei habe sie bemerkt, dass es zu einer erschwerten Schulterentwicklung kommen würde und sie das Kind nicht weiter entwickeln konnte und durfte. Sie habe daher sofort die weitere Entwicklung dem Beklagten zu 2.) übertragen.

Die schwierige Schulterentwicklung des Klägers habe sich nicht aufgrund seiner Größe, sondern durch das dokumentierte Hochschlagen des hinteren rechten Armes in den Nacken ergeben.

Die Beklagten tragen weiter vor, dass selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte zu 4.) am kindlichen Kopf gezogen hätte, die Plexus brachialis-Lähmung rechts nicht hierauf zurückzuführen sei. Die Kausalität wäre nicht gegeben, da bei einer II. SL (HHL) durch Zug am Kopf das linke Halsnervengeflecht überdehnt werde und dann auf der linken Seite die Lähmung hätte eintreten müssen und nicht wie beim Kläger geschehen auf der rechten Seite. Zu welchem Zeitpunkt die Plexusparese des Klägers überhaupt aufgetreten sei, sei völlig ungeklärt. Eine derartige Lähmung könne bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt (intrauterin), etwa durch Lageanomalien oder andere Ursachen entstanden sein.

Ob eine Schulterdystokie überhaupt vorgelegen habe, sei mehr als zweifelhaft und werde bestritten (Bl. 317 d. A.). Falls eine Schulterdystokie vorgelegen habe, werde davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2.) das McRoberts-Manöver durchgeführt habe (Bl. 356 d. A.).

Die Beklagten bestreiten, dass die Plexusläsion durch eine Nervausrissverletzung erfolgt sei. Soweit der Sachverständige Prof. Dr.... in seinem Gutachten vom 04.05.2004 vom "Ausriss der gesamten Nervenwurzeln aus dem Rückenmark" ausgehe, werde dies bestritten (Bl. 44 d. A.).

Die Beklagten erheben zudem die Einrede der Verjährung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den jeweils dazu gehörenden Anlagen und die Sitzungsniederschriften vom 04.07.2003 (Bl. 213 f. d. A.), 11.11.2003 (Bl. 266 f. d. A.), 23.03.2005 (Bl. 447 f. d. A.) und vom 28.03.2007 (Bl. 581 f. d. A.) verwiesen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.07.2003 (Bl. 213 d. A.) durch Vernehmung der Eltern des Klägers und der Vernehmung der Beklagten zu 4.) unter Mitwirkung des Sachverständigen Prof. Dr. med... und durch Vernehmung des Beklagten zu 3.). Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2003 (Bl. 213 f. d. A.) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2003 (Bl. 266 d. A.).

Die Kammer hat zudem Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 03.12.2003 (Bl. 322 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Prof. Dr. med.... vom 04.05.2004 (Sonderheft Gutachten zu Bl. 363 d. A.) und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2005 (Bl. 449 f. d. A.) und das Ergänzungsgutachten vom 28.03.2008 (Bl. 676 f. d. A.).

Weiter hat das Gericht Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.04.2005 (Bl. 463 d. A.) und Beschluss vom 20.03.2006 (Bl. 519 d. A.). Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das fachärztliche Gutachten von Prof. Dr. Dr.... und Dr. med.... vom 24.01.2006 (Bl. 488 f. d. A.) und auf deren Ergänzungsgutachten vom 14.08.2006 (Bl. 524 d. A.) und vom 20.06.2007 (Bl. 623 f. d. A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Abzuweisen war die Klage lediglich hinsichtlich des nicht begründeten Klageantrages zu Ziffer 2. und insgesamt in Bezug auf die gegen den Beklagten zu 3.) erhobene Klage.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von EUR 65.000,00 gegen die Beklagte zu 1.) gemäß §§ 89 Abs. 1, 31, 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 840, 847 Abs. 1 BGB a. F., gegen den Beklagten zu 2.) und die Beklagte zu 4.) gemäß §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 840, 847, 421, 426 Abs. 1 BGB a. F. zu.

Die juristische Person des öffentlichen Rechts, hier die Beklagte zu 1.), ist gemäß § 89 Abs. 1 BGB für den Schaden verantwortlich, den ihre verfassungsgemäßen Vertreter durch eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung verursacht haben. Verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten zu 1.) ist als Oberarzt zumindest der Beklagte zu 2.), da ihm die im medizinischen Bereich zugewiesenen Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen waren. Zur Überzeugung der Kammer steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass es im Rahmen der Geburtsentwicklung des Klägers aufgrund des Handelns des Beklagten zu 2.) und der Beklagten zu 4.) zu einem Behandlungsfehler gekommen ist, der die Haftung der Beklagten zu 1.), 2.) und 4.) begründet.

Eine Haftung der Beklagten zu 1.), 2.) und 4.) ergibt sich zwar nicht aufgrund fehlender Aufklärung der Eltern des Klägers über eine Alternative zur Spontangeburt durch Vornahme einer Sectio. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med... in seinem Gutachten vom 04.05.2004 und dort Seite 2 (Sonderband Gutachten zu Bl. 363 d. A.) geht die Kammer davon aus, dass in der fehlenden Aufklärung der Mutter des Klägers über eine Schnittentbindung kein Fehler der Beklagten zu sehen ist. Nach dem damaligen Stand der medizinischen Erkenntnis war es nach Angaben des Sachverständigen weder angebracht noch erforderlich, die Mutter des Klägers wegen Hinweisen auf ein makrosomes Kind, wegen mütterlicher Adipositas und verengten Beckens über die Möglichkeit einer Schnittentbindung aufzuklären.

Auch nach den weiteren Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. med... im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2005 (Bl. 449 d. A.) geht die Kammer davon aus, dass es auch bei Bekanntsein der Makrosomie des Klägers im Jahre 1993 weder Standard war noch praktiziert wurde, die Mutter über die Alternative zwischen Schnittentbindung und natürlicher Geburt aufzuklären. Im Jahre 1993 wurde die Makrosomie eines noch nicht geborenen Kindes nicht besonders beachtet.

Zur Überzeugung der Kammer ist die Haftung der Beklagten zu 1.), 2.) und 4.) jedoch aufgrund der fehlerhaft durchgeführten Maßnahmen der Beklagten zu 2.) und 4.) zur Behebung der Schulterdystokie gegeben.

Soweit die Beklagten bestreiten, dass es im Rahmen der Geburtsentwicklung des Klägers zu einer Schulterdystokie gekommen ist, ist das Bestreiten der Beklagten unsubstantiiert und damit unerheblich. Bereits die Eintragungen im handschriftlich geführten Geburtsverlaufsprotokoll, soweit es unter der Uhrzeit 4.00 Uhr "... Entwicklung des Kopfes dann sehr schwierige Weiterentwicklung, Schulterdystokie,..." heißt, spricht für die Entstehung einer Schulterdystokie im Rahmen des Geburtsverlaufs. Die Feststellung "Schulterdystokie" findet sich des Weiteren im EDV-mäßig erstellten Geburtenprotokoll, so dass die Beklagten zumindest dezidiert hätten darlegen müssen, welche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass entgegen der ärztlichen Dokumentation keine Schulterdystokie vorlag. Auch die Beklagte zu 4.) gab im Rahmen ihrer Vernehmung am 04.07.2003 an, dass sie von einer Schulterdystokie ausging (Bl. 220 d. A., oben).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im Rahmen des Geburtsverlaufs gleich mehrere fehlerhafte Reaktionen der Beklagten zu 2.) und 4.) bei der Behandlung der Schulterdystokie gezeigt wurden.

Die Beweisaufnahme durch Parteivernehmung der Eltern des Klägers und der Beklagten zu 4.) hat ergeben, dass die Mutter des Klägers auch nach Eintritt der Komplikationen weiter gepresst hat und das Pressen sogar verstärkt hat, als die Beklagte zu 4.) den Beklagten zu 2.) rief. Die Vernehmung der Beklagten zu 4.) hat diesbezüglich auch ergeben, dass die Beklagte zu 4.) die Mutter des Klägers auch nach Eintritt der Komplikation weiter pressen ließ (Bl. 220 d. A. oben: "... Während dem vorerwähnten Versuch, den Körper des Kindes zu entwickeln, habe ich die Mutter des Kindes weiter pressen lassen. Ich habe in dieser Situation sofort vermutet, dass es sich bei der mir darstellenden Komplikation um eine Schulterdystokie handelte...." ) und sie nicht etwa davon abhielt. Allein hierin ist bereits ein fehlerhaftes Handeln der Beklagten zu 4.) zu sehen, nachdem sie die Schulterdystokie festgestellt hatte, da das mütterliche Pressen nach Auftreten einer Schulterdystokie kontraindiziert ist.

Der Vater des Klägers gab zudem an, gesehen zu haben, dass die Beklagte zu 4.) kurz vor der Geburt des Klägers gegen 04.00 Uhr mit beiden Händen am Kopf des Klägers manipulierte und diesen etwa vier bis fünf Mal nach rechts und links drehte, es aber dennoch nicht weiterging (Seite 5 des Protokolls vom 04.07.2003, Bl. 217 d. A.), so dass sie daraufhin den Beklagten zu 2.) rief.

Die Beklagte zu 4.) gab zwar an, nicht am Kind des Kopfes gezogen zu haben, sondern unmittelbar nach Erkennen der Schulterdystokie die Geburt an den Beklagten zu 2.) abgegeben zu haben (Bl. 220 d. A.). Die Beklagte zu 4.) musste aber im Rahmen ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2003 einerseits einräumen, dass sie sich an konkrete Einzelheiten des Geburtsvorganges nicht mehr erinnern könne, räumte aber andererseits ein, " dass nach Austritt des Kopfes praktisch nichts mehr ging. Der Kopf war bis zum Hals ausgetreten und saß dann gewissermaßen fest, wie einbetoniert. ", was wiederum dafür spricht, dass die Beklagte zu 4.) zur Feststellung dieses Befundes Bewegungen am Kopf durchgeführt haben muss. Sie selbst gab an " noch versucht (zu haben), den Kopf gangwärts nach unten zu führen ", was aber bereits nicht mehr gegangen sei und erklärte – wie bereits oben ausgeführt – die Mutter des Klägers weiter pressen gelassen zu haben (Bl. 220 d. A.), obwohl sie die Komplikation der Schulterdystokie zu diesem Zeitpunkt schon vermutet hatte. Für die Kammer ist hierbei entscheidend, dass der Sachverständige Prof. Dr.... zwar im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2005 eingeräumt hat, dass " durch ein reines Hinterführen des Kopfes " wie es die Beklagte zu 4.) beschrieben habe, die beim Kläger vorliegende Schädigung nicht eingetreten sein könne, dass aber davon auszugehen sei, dass " unsachgemäß an dem Kopf des Klägers hantiert wurde (das kann drehen, aber auch ziehen und beugen sein)" und dass "jedes unsachgemäße Manöver (...) insoweit zu der vorliegenden Schädigung führen bzw. geführt haben" könne und dass "eine Plexusschädigung (...) bereits dadurch eintreten (könne), dass durch Biegen und Strecken des Halses durch Kraftaufwand am Kopf geprüft (werde), ob überhaupt noch irgendeine Bewegung möglich " sei (Seite 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2005, Bl. 451 d. A.). Nach Würdigung sämtlicher Aussagen der Parteien muss die Kammer davon ausgehen, dass es in der Belastungssituation zu mehrmaligem Ziehen bzw. Biegen des Kopfes des Klägers kam, anders ist bereits auch nicht vorstellbar wie die Beklagte zu 4.) zu ihrer eigenen Einschätzung kam, dass nach Austritt des Kopfes des Klägers " praktisch nichts mehr ging " und dieser wie einbetoniert fest saß.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass auch der Beklagte zu 2.) die Komplikation der Schulterdystokie nicht entsprechend den zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers im Jahre 1993 geltenden Regeln der Kunst gelöst hat. Die Eltern des Klägers gaben im Rahmen ihrer Vernehmung an, dass der Beklagte zu 2.), unmittelbar nachdem er von der Beklagten zu 4.) zu Hilfe geholt worden sei, mit beiden Handballen von oben gegen den Bauch der Mutter des Klägers gedrückt habe (Seite 3 – 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2003, Bl. 215 – 217 d. A.). Diese Aussage der Eltern ist glaubhaft und vom Ablauf her nachvollziehbar, da der Beklagte zu 3.) in seiner Vernehmung angegeben hat, dass zwischen dem Erscheinen des Beklagten zu 2.) und dem Austritt des Klägers lediglich wenige Minuten vergangen seien (Seite 2 des Protokolls vom