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Rechtsprechung zum Geburtsschadensrecht

Rechtsprechung 2007

 

LG Dortmund, 4. Zivilkammer, Urteil vom 15.11.2007:

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 € (i.W. dreihunderttausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.3.2003 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 66.874,00 € (i.

W. sechsundsechzigtausendachthundertvierundsiebzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 28.694,27 € seit dem 13.11.2003 und aus weiteren 38.179,73 € seit dem 28.11.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Ereignis vom 24.7.2002 aus Anlass seiner Entbindung im L-Hospital, V, entstehen wird, den materiellen Schaden, soweit er ab dem 1.11.2005 entstanden ist und soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergehen wird, den weiteren immateriellen Schaden, soweit derzeit nicht vorhersehbar.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3....

Tatbestand:

Der Kläger verfolgt mit der Klage Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten anlässlich der Behandlung im Rahmen seiner Geburt am .... Der Beklagte zu 1. war zu diesem Zeitpunkt diensthabender Facharzt im Kreissaal der Frauenklinik der Beklagten zu 2.

Am 24.7.2002 wurde die Mutter des Klägers gegen 17.30 Uhr im Hause der Beklagten zu 2. mit Verdacht auf Blasensprung aufgenommen.

Die Mutter des Klägers befand sich in der 38. + 1. Schwangerschaftswoche.

Zuletzt hatte sich die Mutter des Klägers am 8.7.2002 vorgestellt. Sie war Erstgebärende...

Nach stationärer Aufnahme wurde die Mutter des Klägers durch die Hebamme untersucht.

Es konnte das Ablaufen klaren Fruchtwassers festgestellt werden, die Portio war noch halb erhalten.

Die Mutter des Klägers wurde sodann an ein CTG angeschlossen.

Es zeigte sich eine eingeengte fetale Herzfrequenz mit einer mittleren Frequenz von ca. 125 Schlägen/Minute. Relevante Uteruskontraktionen wurden nicht festgestellt, Weckversuche des Kindes wurden durchgeführt.

Um 18.10 Uhr zeigte das CTG eine Dezeleration auf 95 Schläge/Minute.

 Um 18.30 Uhr benachrichtigte die Hebamme den diensthabenden Arzt Dr. T, der telefonisch die weitere CTG-Ableitung anordnete.

Um 19.00 Uhr zeigte sich das CTG immer noch eingeengt bei einer mittleren Herzfrequenz von 140 Schlägen/Minute.

Die Hebamme informierte hierüber erneut den diensthabenden Arzt Dr. T.

Dieser nahm daraufhin um 19.10 Uhr eine dopplersonographische Untersuchung vor.

Es wurde ein kleiner vitaler Einling mit einem kleineren Kopf als Thorax und einem errechneten Gewicht von ca. 3000 g als Befund festgehalten.

Es zeigte sich nach dem Blasensprung wenig Fruchtwasser, die Plazenta war im Bereich des Fundus.

Um 19.57 Uhr zeigte das CTG weiterhin eingeengte bis silente Werte an, es wurde eine Frequenz von 140 Schlägen/Minute bei fehlender Wehentätigkeit gemessen.

Zudem bestand bei der Mutter des Klägers ein "harter Bauch", der zum klinischen Verdacht auf eine Dauerkontraktion führte.

Die Wehentätigkeit wurde mittels CTG nicht abgeleitet.

Es wurde eine Tokolyse mit Partusisten 5 ml intravenös vorgenommen.

Der Beklagte zu 1. wurde im Weiteren als hintergrunddiensthabender Facharzt von dem diensthabenden Arzt Dr. T benachrichtigt, der erneut eine Tokolyse (Wehenhemmung) mit 20 ml Partusisten und bei positivem ß-Streptokokken-Nachweis eine antibiotische Therapie mit Cefuroxim in 100 ml Aqua intravenös verabreichte.

Zwischen 20.32 Uhr und 20.35 Uhr zeigte das CTG erneut eine Dezeleration bei silenten Oszillationen.

Die Tokolyse wurde auf 30 ml Partusisten erhöht. Dennoch verblieb es bei einem sehr eingeengten CTG.

Es wurde die Indikation zur fetalen Mikroblutuntersuchung (MBU) gestellt.

Das CTG zeigte sich jedoch silent mit einer fetalen Herzfrequenz von 155 Schlägen/Minute.

Da bei der Mutter des Klägers weiterhin eine Dauerkontraktion bestand, wurde die Wehentätigkeit nicht aufgezeichnet.

Um 20.41 Uhr wurde die Mutter des Klägers zur MBU gelagert.

Um 21.00 Uhr begann der Versuch einer MBU.

Um 21.20 Uhr wurde aufgrund technischer Probleme der Versuch einer MBU abgebrochen. Es wurde die Indikation zur eiligen Sektio gestellt.

Um 21.25 Uhr wurde die Mutter des Klägers in den Operationssaal transportiert. Um 21.37 Uhr wurde erneut ein CTG im Operationssaal angeschlossen. Es zeigte wiederum eine Frequenz von 130 Schlägen/ Minute bei eingeengten Oszillationen.

 Der Beklagte zu 2. nahm daraufhin einen operativen Eingriff mit Pfannenstielschnitt vor und eröffnete das parietale Peritoneum sowie das Blasenperitoneum und führte eine mittige Uterotomie mit digitaler Erweiterung durch. Eine Entwicklung des Kopfes gelang jedoch bei occipitoposteriorer Lage mit Kopfdeflektion auch beim zweiten Versuch nicht. Es wurde daraufhin um 4 cm nach rechts eine Nachinzision der Haut vorgenommen.

Um 22.01 Uhr gelang die Entwicklung des Kopfes und des restlichen Körpers.

Der Kläger war nach der Entwicklung leblos und ohne Reaktion.

Auch nach kräftiger Massage änderte sich dies nicht. Der Beklagte zu 2. übergab den Kläger an die Hebamme und das Anästhesieteam, die mit einer sofortigen Reanimation durch eine Herz-Thoraxmassage und Bebeutelung mit Sauerstoff begannen.

Zudem wurde Atropin, Natriumhydrogenkarbonat, Suprarenin intravenös gegeben. Nach ca. 10 Minuten der Reanimation wurde eine Herzaktion des Klägers bei einer Frequenz zwischen 140 bis 160 Schlägen/Minute festgestellt.

Gegen 22.25 Uhr ergab eine initiale Blutgasuntersuchung einen pH-Wert von 6,75 beim Kläger der im weiteren Verlauf auf 7,2 stabilisiert werden konnte.

Um 22.30 Uhr wurde der Kläger durch das herbeigerufene Team der Kinderklinik E übernommen, er wurde intubiert und weiterhin versorgt...

Beim Kläger wurden eine schwere körperliche und geistige Behinderung mit zentralen Koordinationsstörungen, Dyskinesien, Krampfanfällen, Innenohrschwerhörigkeit und zentralen Sehstörungen festgestellt. Die Kontaktaufnahme mit den Eltern ist nur ganz eingeschränkt möglich...

Bei dem Kläger wurden eine hypoxische Hirnschädigung nach Asphyxie unter Geburt sowie eine intrauteriner Hypoxie festgestellt....

 Der Kläger hält aufgrund zahlreicher Behandlungsfehler während seiner Entbindung ein Schmerzensgeld von 500.000,00 € für angemessen....

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in tenoriertem Umfang begründet. Dem Kläger steht sowohl ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes als auch auf Schadensersatz gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass im Rahmen des Geburtsvorganges grobe Behandlungsfehler durch die Beklagten zu 1. und 2. verursacht wurden.

Der auf Grund der Beweisumlastumkehr zu fordernde Beweis, dass die bei dem Kläger bestehenden Behinderungen nicht aufgrund dieser Behandlungsfehler verursacht wurden, ist den Beklagten nicht gelungen.

Einen Behandlungsfehler konnte die Kammer noch nicht zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme der Mutter des Klägers um 17.30 Uhr feststellen. Zwar war das CTG bereits ab diesem Zeitpunkt auffällig und um 18.10 Uhr kam es zu einer Dezeleration.

Ob diese auf die gegen 18.00 Uhr dokumentierte Lageveränderung der klägerischen Mutter zurückzuführen ist, konnte die Kammer letztlich dahinstehen lassen, da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N aufgrund dieser CTG-Befunde noch kein unmittelbarer Handlungsbedarf bestand,

sondern lediglich aufgrund der letzten CTG-Werte eine weitere Überwachung erfolgen musste.

Dies wurde durch die Hebamme und die weitere CTG-Schreibung ordnungsgemäß durchgeführt.

Auch die weitere Behandlung bis 19.10 Uhr ist zur Überzeugung der Kammer fehlerfrei fortgesetzt worden.

Um 18.42 Uhr zeigte sich anhand der CTG-Schreibung eine erneute Dezeleration. Das CTG war mittlerweile pathologisch. Da jedoch die weitere Überwachung durchgeführt wurde, geht die Kammer mit den Ausführungen des Sachverständigen davon aus, dass auch zu diesem Zeitpunkt noch kein zwingender Handlungsbedarf bestand.

Um 19.10 Uhr erfolgte sodann eine Ultraschalluntersuchung, die als Abklärungsbefund durchaus üblich ist. Der Sachverständige N hat jedoch erläutert, dass das Ergebnis nur eingeschränkt zu verwerten war und auch keine Garantie darüber gab, dass die Versorgung des Kindes mit Sauerstoff gewährleistet war.

Der Sachverständige N hat im Weiteren erläutert, dass ab 20.00 Uhr das CTG als hoch pathologisch zu bewerten war.

Zu diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch um 20.20 Uhr hätte eine Mikroblutuntersuchung veranlasst werden müssen.

Zwar wurden zuvor mit dem Weckversuch und der Tokolyse adäquate Maßnahmen ergriffen,

spätestens um 20.20 Uhr hätte dem Beklagten zu 1. jedoch deutlich sein müssen, dass hierdurch kein Erfolg zu erzielen war,

denn das CTG blieb weiterhin pathologisch.

- Eine MBU hätte durchgeführt werden müssen. Dass dieser Befund nicht erhoben wurde, war behandlungsfehlerhaft.

- Der Sachverständige N hat im Weitern ausgeführt, dass das Ergebnis einen präazidotischen Wert ergeben hätte.

- Auf diesen hätte man durch einen Kaiserschnitt reagieren müssen. Der Sachverständige hat im Weiteren dargelegt, dass es nicht mehr verständlich und mithin grob fehlerhaft gewesen wäre, wenn zu diesem Zeitpunkt kein Kaiserschnitt durchgeführt worden wäre.

Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Beklagten keine ausreichende Befunderhebung vorgenommen haben.

Die Befunde hätten jedoch zu einem reaktionspflichtigen Ergebnis geführt. Ein grober Behandlungsfehler der Beklagten zu 2. ist bereits zu diesem Zeitpunkt mithin gegeben......

Als behandlungsfehlerhaft war auch der weitere Verlauf der Geburt des Klägers einzustufen. Als Behandlungsfehler sieht es die Kammer an, dass statt um 20.20 Uhr eine MBU durchzuführen, weiter zugewartet wurde.

Der Beklagte zu 1. hatte ausserdem eine Wehenhemmung vorgenommen, ohne jedoch gleichzeitig eine Wehenschreibung anzuordnen.

Die Abhängigkeit von Herztonabfällen und Wehentätigkeit hätte man jedoch bei gleichzeitiger Wehenschreibung feststellen können.

Der Sachverständige N hat ausgeführt, dass auch diese Vorgehensweise unverständlich und damit grob fehlerhaft sei.

Man hätte erkennen können, dass die Herztonabfälle nicht mit den Wehen zusammenhingen.

Ein sofortiges Einschreiten wäre notwendig geworden und möglich gewesen.

Dass der Zustand des Klägers besonders kritisch war, hat man auch an den erneut erfolgen Dezelerationen um 20.30 Uhr und 20.41 Uhr gesehen.

Wie der Sachverständige N erläutert hat, handelte es sich hierbei .... um echte Dezelerationen...

Behandlungsfehlerhaft war es im Weiteren einzustufen, dass die Mikroblutuntersuchung erst um 20.45 Uhr begonnen wurde, statt bereits nach 20.00 Uhr eine solche durchzuführen.

Dass diese sich bis 21.10 Uhr in die Länge gezogen hat, entsprach ebenso wenig den Anforderungen des fachlichen Standards.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen N darf in der Regel eine solche Mikroblutuntersuchung nur eine Minute dauern, maximal bei Misslingen einen Zeitraum von 3 bis 4 Minuten einnehmen.

Die Kammer ist -anders als der Gerichtssachverständige- der Auffassung, dass ein grober Behandlungsfehler sowohl des Beklagten zu 1. als auch der Beklagten zu 2. zu diesem Zeitpunkt anzunehmen ist.

Der Beklagte zu 1., der bereits um 20.00 Uhr, spätestens um 20.17 Uhr eine MBU, alternativ einen Kaiserschnitt, hätte anordnen müssen, hätte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, als er merkte, dass mangels technischer Ausstattung die Mikroblutuntersuchung nicht durchgeführt werden konnte, sofort zum Kaiserschnitt übergehen müssen.

Dieses lange Zuwarten ist nach Auffassung der Kammer nicht nachvollziehbar. Für dieses fehlerhafte Handeln des Beklagten zu 1. hat die Beklagte zu 2. gemäß § 278 BGB ebenfalls zu haften.

Dem Beklagten zu 1. als Oberarzt hätten aufgrund der Vorbefunde und der bereits seit einem langen Zeitraum bestehenden pathologischen CTGs bewusst sein müssen, dass der Zustand des Klägers kritisch war und ein sofortiges Handeln notwendig war....

Die Kammer geht im Weiteren davon aus, dass auch die Betreuung des Kindes nach der Geburt nicht fehlerhaft war....

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer berücksichtigt, dass bei dem Kläger seit Geburt eine schwerste Mehrfachbehinderung besteht. Der Kläger ist in allen Aspekten, die die Lebensqualität ausmachen, schwerstbehindert. Es besteht die Notwendigkeit einer zeitaufwändigen Ernährung durch eine Magensonde. Der Kläger kann nicht alleine sitzen oder stehen sich lediglich in den Vierfüßlerstand hochdrücken. Er ist zudem auch visuell und akustisch erheblich eingeschränkt. Er kann nicht sprechen, mit den Augen nicht fixieren, kaum hören. Es kommt immer wieder zu Krampfanfällen....

Bei dieser Schädigung hielt die Kammer es für angemessen, aber auch erforderlich, ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 € in Ansatz zu bringen. Bei dem Kläger ist von einer dauerhaft schwersten Beeinträchtigung auszugehen, die prägend für sein gesamtes Leben sein wird.

Im Weiteren hatte die Kammer schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der Behandlung zu mehreren groben Behandlungsfehlern gekommen ist, die sich schmerzensgelderhöhend ausgewirkt haben....

 

OLG Schleswig, Urteil vom 28.09.2007, AZ: 4 U 34/06:

Leitsatz

Krankenhaushaftung: Bewertung des nächtlichen Pflegemehrbedarfs eines durch die Entbindung schwerst behinderten Kindes; Abzug der Pflegeleistung für einen Gesunden

1.                  . Allein die nächtliche Rufbereitschaft der Eltern eines 16jährigen behinderten Kindes stellt noch keine kommerzialisierbare Leistung dar.

2.                  . Für die Berücksichtigung der auch für ein gesundes Kind zu leistenden Pflege können die Richtlinien der Pflegeversicherung ein angemessener Maßstab sein.

3.                  . Die Vergütung für pflegerische Hilfskräfte im Gesundheitswesen ist ein geeigneter Maßstab für den zu ersetzenden Schaden. Bei Schwerstpflege kann auch im Einzelfall eine darüber liegende Vergütung angemessen sein.

Orientierungssatz

 1.  Leidet ein Kind infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei der Entbindung sowie der postpartalen Versorgung an einer Cerebralparese, die aufgrund der bestehenden Schwerstbehinderung wegen immer wieder auftretender nächtlicher Unruhezustände, Krampfanfälle sowie Inkontinenzversorgung mit einem nächtlichen Pflegeaufwand verbunden ist, so ist dieser Pflegemehrbedarf im Wege der richterlichen Schadensschätzung gem.           § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO mit weiteren 45 Minuten zu bewerten und dem durchschnittlichen täglichen Pflegeaufwand von 572 Minuten hinzuzurechnen, so dass sich ein Gesamtbedarf von 617 Minuten pro Tag ergibt.

2.   Hiervon ist ein Abzug der für ein gesundes Kind zu erbringenden Pflege von 295 Minuten zzgl. 45 Minuten Haushaltstätigkeit vorzunehmen, so dass ein täglicher Pflegebedarf von 277 Minuten verbleibt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Februar 2006 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kiel unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.230,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.5.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte 1/10, der Kläger 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Der am 5.5.1986 geborene Kläger ist aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler bei seiner Geburt sowie bei der postpartalen Versorgung schwerstbehindert. Durch Urteil des Senats vom 11.11.1998 ist u.a. die Schadensersatzpflicht des Beklagten, seinerzeit Träger des Kreiskrankenhauses K., für sämtliche materiellen Schäden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind, festgestellt worden. Mit der Klage macht der Kläger den Pflegemehraufwand aufgrund seiner Behinderung seit Geburt geltend.

Der Kläger leidet u.a. an einer Cerebralparese, kann sich nicht eigenständig bewegen und wird über eine PEG- Sonde ernährt, es besteht Urin- und Stuhlinkontinenz. Wegen der Einzelheiten seiner Behinderungen wird auf das Gutachten der Privatgutachterin P. vom 2.9.2007, Blatt 23 ff. der Akten, verwiesen.

 Seine Klage über 479.297,50 Euro nebst Zinsen ist nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen R. vom 1.7.2005, Blatt 268 ff. der Akten, sowie deren Anhörung im Termin am 13.12.2005 mit der Begründung abgewiesen worden, über die bereits erbrachten Leistungen hinaus in Höhe von 193.726,36 Euro durch den Beklagten sowie in Höhe von 100.132,74 Euro durch die Pflegeversicherung bestehe kein weiterer Anspruch.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und beantragt,

 das am 10.2.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Kiel, 8. Zivilkammer, Geschäftsnummer 8 O 29/03, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 479.297,50 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen die Bewertung/Berechnung des Landgerichts bezüglich der in der Nacht zu erbringenden Pflege sowie die Höhe des zu berücksichtigenden Abzugs für die Pflege eines gesunden Kindes. Der Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe darüber hinaus den täglichen Pflegebedarf, soweit dieser auf die Morgen- und Abendtoilette, Zwischenmahlzeiten, Wege im Haus und Spaziergangsvorbereitung usw. entfalle, zu hoch bewertet. Auch sei der Abzug für den außerhalb des Hauses aufgebrachten Pflegeaufwand während des Aufenthalts des Klägers in Kindergarten und Schule zu gering.

Im übrigen wird vollinhaltlich auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung hat teilweise Erfolg.

. a. Keine Bedenken bestehen, soweit das Landgericht bei der Ermittlung des täglichen Pflegebedarfs dem Gutachten der Sachverständigen R. gefolgt ist. Das Gutachten ist gut nachvollziehbar, überzeugend, Unstimmigkeiten bzw. Unklarheiten hat die Sachverständige in ihrer Anhörung vor dem Landgericht näher erläutert und richtig gestellt. Dies hat das Landgericht auch in seinem Urteil (Ziff. 1 a. - m.) auch berücksichtigt. Die Ausführungen des Beklagten zu dem unter Ziff. 1 a. - m. angesetzten Pflegeaufwand geben keinen Anlass, an diesen Bewertungen etwas zu ändern. Die Sachverständige hat ihrer Ermittlung des Pflegebedarfs den täglichen Ablauf der Pflege des Klägers durch seine Eltern zu Grunde gelegt. Dies ist auch entscheidend, denn gemäß § 249 BGB ist der konkrete Schaden (vgl. Palandt-

Heinrichs, BGB, 66. Aufl., vor § 249 Rn. 50; § 843 Rn. 2; jeweils mwN), d.h. der tatsächliche Pflegeaufwand zu ersetzen, nicht aber ein abstrakter Pflegeaufwand, wie die Pflegeversicherung nach erfolgter Einstufung des Pflegebedürftigen in die Kategorien I, II oder III ihren Leistungen zu Grunde legt. Aus diesem Grunde finden auch die Regelungen des SGB XI direkt keine Anwendungen und entwickeln auch keine Bindungswirkung.

b. Allerdings ist der vom Landgericht berücksichtigte nächtliche Pflegeaufwand zu korrigieren. Soweit in Ziffer 1 n lediglich 15 Minuten für die immer wieder auftretenden nächtlichen Unruhezustände des Klägers berücksichtigt sind sowie einmal wöchentlich nachts die Vertretung durch eine Pflegekraft (umgerechnet pro Tag 62 Minuten) als angemessen angesehen wird, ist dies nicht ausreichend. Denn mit dem nächtlichen Pflegeaufwand (Betreuung während der auftretenden Unruhezustände, Inkontinenzversorgung) ist verbunden, dass der betreuende Elternteil auch anschließend wieder zur Ruhe kommen muss und mehr Nachtschlaf versäumt, als mit dem eigentlichen Pflegeaufwand verbunden ist. Dies rechtfertigt, insbesondere zu Zeiten vermehrt auftretender Unruhezustände des Klägers, auch mehr als einmal pro Woche eine nächtliche Pflegekraft hinzuzuziehen. Nach Überzeugung des Senats sind deshalb weitere 45 Minuten (§ 287 ZPO) als

nächtlicher Pflegeaufwand zu berücksichtigen.

Nicht zusätzlich zu berücksichtigen ist dagegen die alleinige Rufbereitschaft während der Nacht. Hier handelt es sich, wie das Landgericht schon zutreffend ausgeführt hat,

um eine nicht kommerzialisierbare Leistung der Eltern, denn eine Kommerzialisierbarkeit liegt nur vor, wenn für diese Leistung die Einstellung einer fremden Fachkraft bei vernünftiger Betrachtung als Alternative ernstlich infrage gekommen wäre (BGH NJW 1999, 2819; VersR 1978, 149; OLG Karlsruhe VersR 2006, 515). Innerhalb des hier streitbefangenen Zeitraums lebte der Kläger jedoch in seiner Familie, er war zuletzt 16 Jahre alt. Die Einstellung einer fremden Fachkraft lediglich für die Rufbereitschaft stellt damit keine vernünftige Alternative dar, zumal auch in der Regel 16jährige gesunde Kinder noch im Hause ihrer Eltern leben.

Damit errechnet sich ein durchschnittlicher täglicher Pflegeaufwand für den Kläger in Höhe von 617 Minuten (572 Minuten, wie vom Landgericht festgestellt, zuzügl. 45 Minuten, s.o.). Ergänzend wird Bezug genommen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil zu Ziff. 1. n. letzter Absatz. Es verbleibt bei dem Abzug von 20 Minuten für die Zeit des Kindergarten- und Schulbesuchs, die der Senat wie auch das Landgericht für die Zeit ab 1990 (§ 287 ZPO) berücksichtigt. Der Kläger besuchte zunächst lediglich 2 - 3 Tage wöchentlich für drei Stunden, später täglich für vier Stunden den Kindergarten. Der regelmäßige Schulbesuch (Einschulung erst 1996) umfasste fünf Stunden täglich und dauerte bis zum Ende des hier streitgegenständlichen Zeitraums noch an. Die wesentlichen Pflegetätigkeiten fanden außerhalb dieses Zeitraums statt. Zudem konnte der Kläger, wie den Aufzeichnungen der Familie zu entnehmen ist, immer wieder wegen seines Gesundheitszustandes Kindergarten und Schule nicht besuchen, so dass an diesen Tagen die vollständige Pflege zuhause erfolgte. Deshalb ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein höherer Abzug für in diesem Zeitraum erbrachte Pflegeleistungen angemessen.

. Auf die Berufung des Klägers ist jedoch weiter der Abzug, der für die Pflege eines gesunden Kindes erforderlich ist und deshalb vom Pflegeaufwand für den Kläger abzusetzen ist, zu modifizieren. Denn der von der Sachverständigen R. in ihrem schriftlichen Gutachten vom 1.7.2005 festgestellte konkrete Pflegeaufwand für den Kläger berücksichtigt diesen Abzug noch nicht.

Unter Berücksichtigung der Begutachtungsrichtlinien der Pflegeversicherung (siehe Privatgutachten der Sachverständigen P., Aufstellung Blatt 409 ff. der Akten) sind entsprechend dem Alter des Klägers folgende Abzüge beginnend mit dem Jahr 1986 bei der täglichen Pflege zu machen:

95, 258, 158, 142, 127, 112, 96, 78, 61, 43, 25, 8 Minuten.

Dabei sieht der Senat gemäß § 287 ZPO von einer nach Monaten differenzierten Berücksichtigung ab, sondern hat jeweils einen Mittelwert aus den Abzugsbeträgen des ersten und letzten Monats eines jeden Jahres gebildet. Die Abzüge entfallen ab dem Jahr 1998. Zu berücksichtigen ist jedoch durchgehend ein weiterer Abzug von 45 Minuten Haushaltstätigkeit bis ins Jahr 2002, der auf das zu betreuende Kind entfällt. - Nach Auffassung des Senats stellen die Begutachtungsrichtlinien der Pflegeversicherung bezüglich dieses Punktes einen geeigneten Abzugsmaßstab dar, auch wenn im übrigen die Feststellungen der Pflegeversicherung für den aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler zu leistenden konkreten Schadensersatz lediglich eine Indizwirkung haben können (vgl. auch Entscheidung des Senats in der Sache 4 U  105/06 vom 7.9.2007).

. Kein Erfolg hat die Berufung des Klägers, soweit dieser sich gegen den Abzug der Tage wendet, in denen er in der Klinik war und seine Mutter im Rahmen der Klinikaufenthalte Pflegeleistungen für ihn erbracht hat. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Auch hier handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, um nicht kommerzialisierbare Leistungen der Eltern (s. Ziff. 1 b.). Die Pflege des Klägers wurde bereits durch die aufnehmende Einrichtung erbracht. Die Mitaufnahme der Mutter diente dazu, dem Kläger das Gefühl der persönlichen Nähe und Zuneigung zu geben.

. Die Berufung des Klägers hat weiter teilweise Erfolg, soweit er sich gegen die Höhe der vom Landgericht für die Pflegetätigkeit angesetzten Vergütung wendet.

Grundsätzlich hat der Senat keine Bedenken, dieser Berechnung die vom Landgericht eingeholte Auskunft der Gewerkschaft für Beschäftigte im Gesundheitswesen für pflegerische Hilfskräfte (Blatt 204a der Akten) zugrunde zu legen und die Tatsache, dass es sich um Bruttolöhne handelt, mit einem Abschlag von 30% zu berücksichtigen.

Der Kläger ist jedoch ein Schwerstpflegefall. Er kann sich nicht eigenständig bewegen und sitzt tagsüber im Rollstuhl. Es besteht Urin- und Stuhlinkontinenz bei zeitweilig dünnflüssigem Stuhlgang. Er leidet an Krampfanfällen und hat täglich auftretende Unruhezustände. Er bedarf der Hilfe bei allen täglichen Verrichtungen und muss ständig beaufsichtigt werden. Nach Überzeugung des Senats ist unter diesen Umständen für die Pflege zwar nicht, wie der Kläger anführt, der Lohn einer voll ausgebildeten Krankenschwester zu veranschlagen. Die in diesem besonderen Fall äußerst aufwändige Tätigkeit berücksichtigt der Senat jedoch, indem er vom Bruttolohn lediglich einen Abschlag von lediglich 20% als angemessen erachtet, so dass sich für die einzelnen Jahre nachfolgende Stundenlöhne ergeben (§ 287 ZPO -

siehe Ausgangsberechnungen des Landgerichts Ziff. 7 der Urteilsgründe):

986, 1987: 5,45 Euro 1991: 6,74 Euro 1995 - 1997: 7,70 Euro

988: 5,58 Euro 1992: 7,11 Euro 1998: 7,86 Euro

989: 6,07 Euro 1993: 7,29 Euro 1999: 8,18 Euro

990: 6,26 Euro 1994: 7,47 Euro 2000 - 2002: 8,54 Euro

. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen berechnet sich der Pflegemehrbedarf des Klägers wie folgt:

986:

Da der Kläger am 5.5.1986 geboren wurde, entfallen auf das Jahr 235 Tage, von denen er 76 in der Klinik verbrachte, so dass 159 Tage verbleiben. Bei Berücksichtigung eines Pflegebedarfs von 617 Minuten pro Tag (s.o.), dem Abzug der für ein gesundes Kind zu erbringenden Pflegeleistung von 295 Minuten zuzüglich 45 Minuten Haushaltstätigkeit (und noch ohne Berücksichtigung eines Abzugs für Kindergarten-/Schulbesuch) verbleibt ein täglicher Pflegebedarf von 277 Minuten. Berechnet aufs Jahr ergibt dies einen Pflegeaufwand von 734,05 Stunden, so dass sich unter Berücksichtigung eines Stundenlohnes von 5,45 Euro (s.o.) ein Jahresbetrag von 3.999,10 Euro errechnet. Dabei liegt (wegen der Länge des Zeitraums und der sich ständig ändernden Parameter) der Berechnung eine Exceltabelle zu Grunde, die jeweils mit mehreren Stellen hinter dem Komma rechnet, so dass der vorgenannte Betrag geringfügig unter dem Betrag liegt, der sich aus einer Berechnung mit gerundeten Summen ergeben würde.

Nach der vorstehenden Berechnung ergeben sich für die nachfolgenden Jahre folgende Beträge:

16.174,37 Euro Ab diesem Jahr ist der Kindergarten/Schule berücksichtigt 1991 14.391,70 Euro In diesem Jahr war der Kläger 74 Tage in der Klinik 1992 17.836,90 Euro 1993 21.014,95 Euro 1994 20.545,01 Euro 1995 20.456,30 Euro 1996 24.698,38 Euro 1997 19.338,34 Euro In diesem Jahr war der Kläger 88 Tage in der Klinik

998 25.177,38 Euro    Ab diesem Jahr entfällt der Abzug für die Betreuung eines gesunden Kindes, der Abzug für die Haushaltstätigkeit (45 Min.) verbleibt

999 44.521,46 Euro 2000 26.386,48 Euro 2001 19.397,21 Euro In diesem Jahr war der Kläger 118 Tage in der Klinik

002 28.663,89 Euro

Über die weiter zusätzlich vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüchen (Ziff. 8 der Urteilsgründe) haben sich die Parteien auf einen Betrag von 18.000 Euro verglichen. Unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten in Höhe von 193.726,36 Euro sowie die der Pflegeversicherung in Höhe von 100.132,74 Euro verbleibt ein noch offener Anspruch des Klägers in Höhe von 45.230,00 Euro.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 97, 708 Nummer 10, 711, 543 Abs.  2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen ersichtlich nicht vor.

 

OLG Schleswig, Urteil vom 7.09.2007, AZ: 4 U 105/06:

Schadensersatz wegen Pflegemehrbedarfs nach ärztlichem Behandlungsfehler

Leitsatz

1.                  . Gutachten zur Einstufung in die Pflegeversicherung (Pflegegutachten) stellen ohne ergänzenden Vortrag keine hinreichende Darlegung eines Pflegemehrbedarfs in der Vergangenheit dar, sondern haben allenfalls Indizwirkung.

2.                  . Die verringerte Darlegungslast des Patienten im Arzthaftungsprozess erstreckt sich nicht auf den Umfang eines in der Vergangenheit geleisteten Pflegemehrbedarfs.

3.                  . Begleitende häusliche Übungen zur Unterstützung regelmäßiger Krankengymnastik-Therapie (z.B. Bobath/Vojta) sind Ausdruck elterlicher Zuwendung und nicht kommerzialisierbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Kiel, 9. Juni 2006, Az: 8 O 4/05, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Juni 2006 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

 Die Klägerin macht Pflege- und Behandlungsmehrbedarf wegen einer seit ihrer Geburt am 09.02.1982 bestehenden Schwerbehinderung gegen den beklagten Kreis als Träger des Kreiskrankenhauses in P. für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2004 geltend. Der beklagte Kreis ist durch rechtskräftiges Urteil des Senats vom 25.03.1998 (Aktenzeichen: 4 U 75/93) wegen eines groben Behandlungsfehlers der behandelnden Ärzte des Krankenhauses im Zusammenhang mit ihrer Geburt zu Schadensersatz verurteilt worden.

 Bei der Klägerin zeigte sich ab Vollendung ihres ersten Lebensjahres eine psycho­neurologische Entwicklungsstörung vorwiegend motorischer, aber auch psychointellektueller Art, die insbesondere in den ersten Lebensjahren zu Krankenhausaufenthalten im Kinderzentrum P. führten. Sie besuchte ab 1985 den Regelkindergarten und wurde im August 1989 in eine Lernbehindertenklasse der Körperbehindertenschule in R. eingeschult, die sie bis Sommer 2000 besuchte. Von August 2000 bis Juni 2004 lebte die Klägerin in einem Internat in H., in dem sie zunächst ein Berufsvorbereitungsjahr und anschließend eine Ausbildung zur Bürokraft beim Berufsbildungswerk absolvierte. Seit Sommer 2004 wohnt die Klägerin allein in einer Wohnung in P., sie ist arbeitslos.

 Die Klägerin erhielt vor Einführung der Pflegeversicherung Pflegegeld, vom 01.05.1995 bis 30.08.1998 war die Klägerin in die Pflegestufe II (Pflegemehrbedarf täglich 3 Stunden) der Pflegeversicherung eingestuft, seit 01.09.1998 erfolgt die Einstufung nach der Pflegestufe I (Pflegemehrbedarf täglich 1,5 Stunden). - Der Versicherer des beklagten Kreises hat auf die Schadensersatzansprüche der Klägerin bisher 35.790,44 € gezahlt, von der Pflegeversicherung hat die Klägerin mindestens 32.331,05 € erhalten.

Auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten für die Pflegeversicherung vom 04.09.1995, 01.09.1998 und 02.11.1999 (Bl. 110 a - 123 a d. A.) macht die Klägerin auf der Basis eines Stundenlohnes von netto 10 € einen Grundpflegemehrbedarf in Höhe von insgesamt 228.555,00 € sowie Behandlungspflegebedarf von 203.487,50 € geltend, auf den sie sich die Leistungen der Pflegeversicherung sowie die bisher erbrachten Zahlungen des Versicherers des Beklagten anrechnen lässt, so dass nach ihrer Berechnung 363.921,01 € verbleiben.

 Das Landgericht hat nach Anhörung der Klägerin die Klage abgewiesen, da die bereits geleisteten Zahlungen den Anspruch der Klägerin überstiegen. Es hat ausgeführt, soweit die Klägerin Behandlungsbedarf geltend mache, der sich im Wesentlichen auf häusliche tägliche Übungen der Mutter mit ihr stütze, sei dieser nicht erstattungsfähig. Das Landgericht hat lediglich den mit den auswärtigen Therapien (Krankengymnastik, therapeutisches Reiten, Ergotherapie, Logopädie, Heileurythmie, Kinesiologie) verbundenen Zeitaufwand als ersatzfähig angesehen. Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Grundpflegemehrbedarfs hat es einen Anspruch der Klägerin mangels hinreichender Substantiierung für den Zeitraum vor 1992 abgewiesen und für den Zeitraum ab 01.09. 1992 lediglich teilweise - bei einem Stundenlohn von 7,00 Euro netto - als begründet angesehen.

 Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und führt im Wesentlichen aus, zur hinreichenden Substantiierung ihres Anspruchs habe ausgereicht, dass sie die für die Pflegeversicherung eingeholten Pflegegutachten eingereicht habe, auch habe sie hinreichend substantiiert in ihren Schriftsätzen vorgetragen. Im Übrigen seien im Arzthaftungsprozess die Anforderungen an den Vortrag des Klägers gering, es sei Sache des Gerichts, den Sachverhalt zu ermitteln Das Landgericht hätte zur Feststellung des in der Vergangenheit erforderlich gewesenen Pflegemehraufwandes ein Sachverständigengutachten einholen müssen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie

63.921,01 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung

zuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. - Im Übrigen wird vollumfänglich auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

. Grundpflegemehrbedarf

Keine Bedenken bestehen, soweit das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Grundpflegemehrbedarf für den Zeitraum vor 9/1992 als nicht hinreichend dargelegt abgewiesen hat.

a. Bereits mit Verfügung vom 27.01.2005 (Bl. 8 d. A.) ist der Klägerin nach Eingang der Klage aufgegeben worden, vorzutragen, welche Pflegeleistungen die Klägerin in welchem Umfang infolge ihrer Behinderung bedarf. Denn ein Verletzter muss seinen Mehrbedarf nachweisen (BGH VersR 1970, 1034). Auf den insoweit erforderlichen

ergänzenden Vortrag hat auch der Beklagte mit Schriftsatz vom 18.07.2005 (Bl. 22, 24/25 d. A.) hingewiesen, ein erneuter diesbezüglicher Hinweis des Landgerichts erfolgte mit Verfügung vom 27.02.2006 (Bl. 100 d. A.). Die Klägerin hat in der Folgezeit lediglich die seit 1995 erstellten Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen zur Feststellung der Pflegestufe eingereicht (Bl. 110 a ff. d. A.).

b. Für die Zeit vor 9/1992 (also länger als drei Jahre vor Erstellung des ersten Gutachtens) reichen die teilweise recht pauschal angelegten und an den Bedürfnissen der Pflegekasse orientierten Gutachten ohne ergänzenden substantiierten Vortrag

nicht aus, den Umfang der aufgrund der Behinderung tatsächlich zusätzlich für sie zu erbringenden Grundpflege hinreichend darzulegen. Gerade in den ersten 10 Lebensjahren entwickelt sich erfahrungsgemäß ein Kind schnell und auch individuell sehr unterschiedlich, so dass Rückschlüsse aus den später erstellten Gutachten nicht möglich sind.

Insoweit ergeben sich auch nicht hinreichende Anhaltspunkte aus der Anhörung der Klägerin im Termin vor dem Landgericht am 16.05.2006 sowie aus dem Bericht der Eltern zur Entwicklung der Klägerin (Bl. 63 ff. d. A.), der ohnehin nur den Zeitraum von 1990 bis 1995 umfasst und im Wesentlichen die durchgeführten Therapien schildert. Dasselbe gilt bezüglich der für den Zeitraum vor 1990 eingereichten Arztberichte und Krankengymnastikberichte sowie der Berichte des Kinderzentrums Pelzerhaken. Im Bericht des Kinderzentrums vom 06.02.1987 (Bl. 60 d. A.) ist zudem ausgeführt, dass die seinerzeit fast 5-jährige Klägerin bei den Alltagsverrichtungen weitgehend selbstständig sei. - Auch im Rahmen der Berufung ist konkreter weiterer Vortrag bezüglich eines erhöhten Pflegeaufwands im Rahmen der Grundpflege nicht erfolgt.

Soweit die Klägerin darauf verweist, sie treffe im Arzthaftungsprozess nur eine geringe Darlegungslast, hat dies keinen Erfolg. Denn die verringerte Darlegungslast des Patienten im Arzthaftungsprozess bezieht sich auf Sachverhalte, die regelmäßig der Patient aufgrund seiner fehlenden medizinischen Sachkunde nicht darlegen kann und deshalb das Gericht aus Gründen der Waffengleichheit gehalten ist, von sich aus zu ermitteln (Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 3.Aufl., Rn. 240 m. w. N. auf die Rspr.). Hier wurde jedoch der Klägerin aufgegeben, Tatsachen vorzutragen, die nicht in den Bereich der medizinischen Sachkunde fallen und von denen allein sie bzw. ihre Eltern Kenntnis haben. Denn weder das Gericht noch ein Sachverständiger kann konkret wissen, in welchem Umfang für die Klägerin aufgrund ihrer Behinderung ein erhöhter Pflegeaufwand - im Bereich der Grundpflege - durch ihre Eltern geleistet wurde. Aus diesem Grunde war auch für die Einholung eines Sachverständigengutachtens in erster Instanz entgegen der Auffassung der Klägerin kein Raum, da lediglich der konkret entstandene Schaden, d. h. der konkret geleistete Pflegemehraufwand, für die Vergangenheit zu ersetzen ist. Zwar kann das Gericht bei der Feststellung des Schadens auf § 287 ZPO zurückgreifen, vorliegende

Pflegegutachten können auch Anhaltspunkte für eine angemessene Schätzung geben. Dies gilt aber aus den oben angeführten Gründen jedenfalls nicht für einen Zeitraum, der länger als drei Jahre vor Erstellung des ersten Gutachtens liegt.

c. Der Senat hat auch keine Bedenken, soweit das Landgericht für die Feststellung des Grundpflegemehrbedarfs für die Zeit ab 9/1992 von dem auf der Basis der Einstufung in die jeweilige Pflegekasse durchgehend geltend gemachten Bedarf abgewichen ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind - dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats - die Einstufung in eine Pflegeklasse der sozialen Pflegeversicherung für den Umfang der Schadensersatzpflicht als Folge eines Behandlungsfehlers wie auch die Feststellungen in den Pflegegutachten (auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese gemäß § 18 Abs. 1 SGB XI bzw. § 34 SGB  V erstellt werden) nicht bindend, sie haben allenfalls Indizwirkung. Im

Schadensersatzrecht (die Schadensersatzpflicht des Beklagten als Folge eines Behandlungsfehlers der Ärzte des Kreiskrankenhauses P. wurde im vorangegangenen Arzthaftungsprozess durch den Senat festgestellt) ist der Schädiger gemäß § 249 BGB verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, er hat im Falle der Verletzung einer Person Geldersatz zu leisten. Dabei ist der Schaden konkret zu berechnen (vgl. Palandt-Heinrichs, 66. Auflage, vor § 249 Rn. 50; § 843 Rn. 2 jeweils m. w. N.).

So bestehen keine Bedenken, soweit das Landgericht den geltend gemachten Pflegemehrbedarf für die Zeit des Internatsaufenthaltes der Klägerin in H. in der Zeit vom 01.09.2000 bis Juni 2004 gekürzt hat. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

d. Im Hinblick auf die Ausführungen zu Ziff. 3 (s. u.) kommt es auch nicht darauf an, ob das Landgericht unter Berücksichtigung der Pflegegutachten der Klägerin einen Grundpflegemehrbedarf für die Zeit vom 01.09.1992 bis 31.08.1995 (Zeitraum von 3 Jahren vor Einführung der Pflegeversicherung) zu Recht zugesprochen hat, den wiederum der Beklagte in seiner Berufungserwiderung angreift.

e. Ebenfalls bestehen keine Bedenken, soweit das Landgericht für die Pflegeleistungen einen Stundenlohn in Höhe von netto 7,00 € zu Grunde gelegt hat. Denn diesem liegt eine Auskunft der Gewerkschaft für Beschäftigte im Gesundheitswesen über die in den Jahren zwischen 1986 und 2004 in gezahlten Bruttolöhne zu Grunde. Danach ist unter Berücksichtigung eines Abschlags für Steuer und Sozialversicherungsbeträge in Höhe von mindestens 30 % ein Betrag für 7,00 € netto als Durchschnittswert für den gesamten zurückliegenden Zeitraum als angemessen und auch ausreichend anzusehen.

. Behandlungsbedarf

Auch soweit das Landgericht einen Behandlungsbedarf der Klägerin in Höhe von lediglich 9.646,00 € als schlüssig dargelegt angesehen hat, hat der Senat keine Bedenken und die Berufung keinen Erfolg.

Soweit dieser im Wesentlichen auf häusliche Übungen gestützt wird, die die Mutter täglich mit der Klägerin wahrgenommen hat, sind diese nicht erstattungsfähig. Denn wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich dabei nicht um Leistungen, die in vergleichbarer Weise von einer fremden Hilfskraft hätten übernommen werden können, mithin kommerzialisierbar sind. Dies ist aber Voraussetzung einer Erstattungsfähigkeit.

Die begleitend zur regelmäßigen krankengymnastische Therapie zuhause von der Mutter der Klägerin durchgeführten Maßnahmen/Übungen sind schwerpunktmäßig dem Bereich vermehrter elterlicher Zuwendung zuzurechnen. Sie waren Bestandteil der krankengymnastischen Behandlung nach Bobath/Vojta, die der häuslichen Unterstützung bedurfte und damit gleichermaßen Bestandteil der täglichen Betreuung der behinderten Klägerin durch ihre Eltern. Einer Elternkindbeziehung ist regelmäßig das Bemühen um die Förderung des Kindes immanent, dies gilt mehr noch als in einer normalen Elternkindbeziehung für die Förderung eines behinderten Kindes, soweit dies, wie im Fall der - vergleichsweise - lediglich leicht behinderten Klägerin, möglich und Erfolg versprechend ist. Gerade weil die Förderung ihren Schwerpunkt in der Elternkindbeziehung hat, ist sie nicht kommerzialisierbar. Sie ist Bestandteil des täglichen Zusammenlebens ebenso wie etwa die Förderung eines gesunden Kindes auf einem anderen Gebiet wie zum Beispiel im Bereich des Sports, der Musik. Denn Kommerzialisierbarkeit ist nur gegeben, wenn für diese Leistungen die Einstellung einer fremden Fachkraft bei vernünftiger Betrachtung als Alternative ernstlich infrage gekommen wäre (BGH NJW 1999, 2819; VersR 1978, 149; OLG Karlsruhe VersR 2006, 515). Das ist aber gerade bei den die Therapie unterstützenden häuslichen Maßnahmen nicht der Fall. Dasselbe gilt für die häuslichen unterstützenden Maßnahmen im Rahmen der zeitweilig durchgeführten Ergotherapie, Logopädie, Heileurythmie und Kinesiologie.

Es bestehen keine Bedenken, den landgerichtlichen Ausführungen auch insoweit zu folgen, dass unter Berücksichtigung der Zahlungen des Beklagten sowie der Leistungen der Pflegeversicherung ein Anspruch der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des dem Grunde nach zugesprochenen Anspruchs für die Zeit vom 01.09.1992 bis 31.08.1995 - nicht verbleibt. Insoweit wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Klägerin die vor Einführung der Pflegeversicherung gezahlten monatlichen Pflegegelder weiterhin nicht dargelegt hat und dass diese ebenfalls Ansprüchen der Klägerin bis zum Zeitpunkt der Einführung der Pflegeversicherung entgegenzuhalten wären.

 

OLG Koblenz, Urteil vom 24.05.2007, 5 U 1735/076:

Arzthaftung: Anwendbarkeit der von der Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe entwickelten Leitlinien für eine Schnittentbindung auf eine Notsectio; grober Behandlungsfehler bei geringfügig verzögerter Entbindung

Leitsatz

1.                  . Die von der Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe entwickelten Leitlinien für den zeitlichen Ablauf einer Schnittentbindung (Entschluss-Entwicklungszeit), können nicht ohne weiteres auf eine Sectio übertragen werden, die nach einer häuslichen Uterusruptur notfallmäßig durchgeführt werden muss.

2.                  . In einer geringfügigen Verzögerung einer notfallmäßigen Schnittentbindung liegt nicht ohne weiteres ein grober Behandlungsfehler, der zur Beweislastumkehr führt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. November 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern diese nicht ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

 Gegenstand der Klage sind materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche der Kläger (Kind und Mutter) im Zusammenhang mit der Geburt des Klägers am 28. September 1998 im Krankenhaus der Beklagten zu 5). Die Beklagten zu 1) bis 4) waren betreuende, beratende bzw. behandelnde Ärzte.

Die Kläger haben den Beklagten in erster Instanz vorgeworfen,

 wegen einer Vorschädigung der Klägerin nach einer ersten Entbindung im Jahre 1996 (Ruptur der Gebärmutter) habe bei ihr ein Risikostatus vorgelegen, den die Beklagten während der Behandlung vom 26. September 1998 bis zur Geburt nicht mit der gebotenen ärztlichen Sorgfalt beachtet hätten. Die Klägerin habe deshalb nach den Untersuchungen am 26. September 1998 und am Morgen des 28. September 1998 nicht wieder nach Hause entlassen werden dürfen. Während einer gebotenen ständigen Überwachung hätten vorsorglich Maßnahmen ergriffen werden können, die die später erneut aufgetretene Ruptur der Gebärmutter vermieden, jedenfalls eine frühzeitige Erkennung ermöglicht hätten. Durch Unterlassen der gebotenen Maßnahmen sei es zu einer verspäteten und verzögerten Durchführung der Schnittentbindung und dadurch zu einer akuten Sauerstoffunterversorgung und der resultierenden gravierenden körperlichen und geistigen Schädigung des Klägers gekommen.

Das Landgericht hat nach Einholung zweier Gutachten und Anhörung der Sachverständigen die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur näheren Darstellung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (509-521 GA).

Mit der nur noch seitens des Klägers eingelegten Berufung wendet dieser ein:

 Die Sachverständigen und das ihnen folgende Urteil erster Instanz hätten die seitens der Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe entwickelten Leitlinien für den Ablauf einer notfallmäßigen Schnittentbindung nicht genügend beachtet. Danach sei als Intervall zwischen der Indikationsstellung zur Schnittentbindung und der Geburt des Kindes ein Zeitraum von 10 Minuten anzustreben, ein solcher bis zu 20 Minuten sei zu tolerieren. Demgegenüber hätten die Sachverständigen einen Zeitraum von 27 Minuten noch als akzeptabel angesehen. Letztlich müsse berücksichtigt werden, dass zwischen der ersten Feststellung von fetalen Auffälligkeiten bis zur Geburt 40 Minuten vergangen seien. Der Sachverständige S... habe daher zunächst eine Kausalität der verzögerten Entbindung für den eingetretenen Schaden angenommen, sei später nach Vorlage des Gutachtens Dr. St... anlässlich der Anhörung "umgekippt". Aufgrund von Unklarheiten und Unvollständigkeiten der ärztlichen Dokumentation sei zu seinen Gunsten eine Beweislastumkehr für den Eintritt seiner Schädigung anzunehmen.

Der Kläger beantragt,

 unter teilweiser Abänderung des angefochtenen die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen

 1. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1998 zu zahlen, dessen Höhe ins gerichtliche Ermessen gestellt und das für den Fall der Säumnis mit mindestens 204.516,75 Euro (400.000 DM) beziffert werde,

1.                  . an ihn einen Schmerzensgeldrückstand in Höhe von 9.203,25 Euro (18.000 DM) zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 13. März 2003,

2.                  . an ihn einen Betrag in Höhe von 110.439,05 Euro (216.000 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 13. März 2003 zu zahlen,

3.                  . an ihn eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 255,65 Euro (500 DM) monatlich zu zahlen, zahlbar bis spätestens 10. eines jeden Monats, beginnend ab dem 1. Oktober 2001,

4.                  . an ihn einen monatlichen Betrag in Höhe von 3.067 Euro (6.000 DM) zu zahlen, zahlbar bis spätestens 10. eines jeden Monats, beginnend ab dem

1.                  . Oktober 2001,

2.                  . festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm einen zukünftig noch entstehenden immateriellen und materiellen Schaden zu ersetzen, soweit noch nicht durch die vorstehenden Klageanträge erfasst und soweit diese Ansprüche nicht auf sozial- und sonstige Versicherungsträger übergegangen sind.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bringen vor:

Unter den gegebenen Umständen sei auf die Notfallsituation angemessen und sachgerecht reagiert worden. Der zeitliche Verlauf bis zum Entschluss und bis zum Abschluss der Schnittenbindung sei nicht zu beanstanden. Selbst unter optimalen Ablaufbedingungen hätte bei den vorliegenden klinischen Umständen eine Schädigung des Klägers nicht sicher verhindert oder vermindert werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze vom 27. Dezember 2006 (535 f..) und vom 7. März 2007 (556 f..

GA) Bezug genommen.

II.

Im Zusammenhang mit der Geburt des Klägers ist es nach dem Beweisergebnis erster Instanz zu keinem vorwerfbaren Behandlungsfehler der Beklagten zu 1) bis 4) gekommen, der für die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers ursächlich sein könnte. Deshalb haftet auch die Beklagte zu 5) nicht.

Zweifel an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die eine erneute oder ergänzende Beweiserhebung gebieten würden, hat der Senat nicht. Somit kommen gegen sämtliche Beklagten weder vertragliche noch deliktische Ansprüche des Klägers in Betracht.

. Die medizinische Behandlung und Betreuung der Klägerin bis zur stationären (Wieder-)Aufnahme am 28. September 1998 um 20.45 Uhr ist nicht zu beanstanden. Das haben sowohl die beiden gerichtlich bestellten Sachverständigen Dres. S... und St... als auch die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (künftig: MDK-Gutachten) bestätigt, auf das sich der Kläger beruft.

Dr. S... hat in dem Gutachten vom 3. Dezember 2004 ausgeführt, auch bezogen auf die "stattgehabte Gebärmutterverletzung" sei die Überwachung bis zum 28. September 1998 ausreichend gewesen. Die seitens der Klägerin im Vorfeld geklagten Beschwerden hätten zu typischen Senkwehen gepasst. Bei diesem Befund sei primär nicht mit einer spontanen Uterusruptur zu rechnen gewesen (320, 321 GA).

Dr. St... hat diese Einschätzung mit seinem Gutachten vom 8. Juli 2005 bestätigt und ergänzt, dass aus der Risikolage der Vorverletzung im Jahr 1996 nicht auf eine Indikation zu einer geplanten Schnittentbindung mehrere Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geschlossen werden könne (409, 410 GA).

Dementsprechend wird mit dem MDK-Gutachten vom 3. Februar 2006 ausgeführt, die Schwangerschaft sei engmaschig und gut überwacht worden. Die Klägerin sei zunächst unter dem Verdacht auf Senkwehen am 26. September 1998 aufgenommen worden. Ein besonderes Risiko im Hinblick auf die spätere Ruptur habe bis zur Entlassung am Morgen des Entbindungstages nicht vorgelegen (472 GA).

An diese Feststellungen anknüpfend haben die Sachverständigen Dres. St... und S... anlässlich ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2006 übereinstimmend bekräftigt, dass bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Klinik am 28. September 1998 bei Klägerin keinerlei Auffälligkeiten vorgelegen hätten und auch noch keine Einblutung vom Uterus aus vorhanden gewesen sei.

Die Führung der Klägerin während der Schwangerschaft sei ärztlich korrekt gewesen.

Es sei deshalb nicht behandlungsfehlerhaft gewesen, sie am 28. September 1998 nochmals nach Hause zu entlassen, denn es habe keine Vorzeichen für die Ruptur der Gebärmutter gegeben (499, 500, 502, 503 GA).

Gegen diese sachverständigen Feststellungen führt die Berufung keine Angriffe, meint lediglich, unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der Klägerin hätte der Ablauf bei Wiedereinlieferung ins Krankenhaus effektiver ablaufen müssen, es hätte einer "relativen Sectio-Bereitschaft" mit entsprechenden Vorkehrungen bedurft (548 GA). Das sieht der Senat nicht so (hierzu unter 2.).

. Die medizinische Behandlung der Klägerin nach Wiederaufnahme am 28. September 1998 um 20.45 Uhr, die Untersuchungen, der Entschluss zur notfallmäßigen Schnittentbindung, deren Durchführung sowie die Entwicklung und Behandlung des Klägers lassen keinen Fehler erkennen. Entgegen der Auffassung der Berufung sieht der Senat in Übereinstimmung mit den erstinstanzlich eingeholten Gutachten in der geringen Überschreitung des Intervalls zwischen Indikationsstellung und Geburt (Entschluss-Entwicklungszeit = EE-Zeit) keinen für die Schädigung des Klägers relevanten Behandlungsfehler.

Die Klägerin war bei einem vorausberechneten Geburtstermin zum 28. Oktober 1998 etwa ein Monat vorher am 26. September 1998 mit Beschwerden aufgenommen worden, die als Senkwehen gedeutet, angemessen beobachtet, betreut und behandelt wurden. Bis zur Entlassung am Entbindungstag, dem 28. September 1998, waren keinerlei Auffälligkeiten aufgetreten, die auf die spätere Ruptur hinwiesen. Ein Grund, die Klägerin am 28. September 1998 nicht nochmals nach Hause zu entlassen, lag nicht vor (469, 470, 472 GA).

Soweit die Sachverständigen Dres. S... und St... mit ihren schriftlichen Gutachten in zeitlicher Hinsicht gewisse Einschränkungen im Hinblick auf die Entwicklung des Klägers gemacht hatten, sind sie davon in mündlicher Anhörung beim Landgericht deutlich abgerückt. So hat der Sachverständige Dr. St... ausgeführt:

"Der Geburtsablauf hätte, wie bereits von mir gesagt, besser organisiert werden können. Dies hätte auch zu einer früheren Geburt führen können. Ich bin in meinem Gutachten davon ausgegangen von den Regelzeiten einer Patientin, die sich bereits im Krankenhaus stationär befindet. Ich habe in meinem Gutachten nicht so gewürdigt, dass die Mutter abends von zu Hause ins Krankenhaus kam. Unter der Berücksichtigung, dass die Kindesmutter von zu Hause in das Krankenhaus kam und im Krankenhaus keine Kenntnis vorhanden war bis zum Eintreffen der Patientin, dass es gegebenenfalls zu einer Sectio kommt, war aus meiner Sicht der Handlungsablauf anfangs sehr schnell. Es wurde das CTG geschrieben. Dann wurde Ultraschall gemacht. Der Ultraschall war kurz, aber aussagekräftig und orientierend. Dann wurde nochmals ein CTG geschrieben, um überhaupt zu sehen, ob das Kind noch am Leben ist. Bis das Kind geboren ist, hat dann aber keine Überwachung mehr stattgefunden. Diese unterlassene Überwachung spielt aber für den weiteren Ablauf überhaupt keine Rolle, weil ja der Kaiserschnitt eingeleitet war. Das zweite CTG war schon sinnvoll, um überhaupt zu prüfen, ob das Kind noch am Leben ist."

Dem hat sich der Sachverständige Dr. S... angeschlossen. Vom Zeitpunkt der Einlieferung der Klägerin bis zur Entscheidung der Notsectio seien vorbereitende Untersuchungen erforderlich. Diese seien hier letztlich in einem Zeitraum von knapp 13 Minuten erfolgt, was eine schnelle Versorgung sei, für eine Patientin, die unvorhergesehen komme. Das Erkennen und das Reagieren auf die gegebene Notsituation sei in adäquater Zeit erfolgt. Die geringfügige Überschreitung der von den Leitlinien vorgegebenen Entwicklungszeiten sei unter den hier gegebenen Umständen in der Gesamtschau als eine rasche Versorgung der Klägerin und nicht als behandlungsfehlerhaft anzusehen (411 GA).

Soweit das MDK-Gutachten, auf das der Kläger abhebt, eine Verzögerung bei der Geburt um wenige Minuten annimmt (476, 477 GA), erscheint dies fragwürdig, weil man eine plötzlich auftauchende Notsituation nicht mit optimalen Bedingungen vergleichen kann. Selbst wenn man diese Verzögerung als behandlungsfehlerhaft ansähe, läge mit Sicherheit kein grober Behandlungsfehler vor. Einen solchen hat der Gutachter Dr. St... in seinem Gutachten ausdrücklich verneint (405, 407 f., 413 GA). Ebenso wenig liegen vorwerfbare Dokumentationsmängel vor (MDK-Gutachten, 478 GA). Unter diesen Umständen kommt betreffend den Schadenseintritt eine den Kläger begünstigende Beweislastumkehr nicht in Betracht (dazu unter 3.).

. Würde zugunsten des Klägers unterstellt, behandlungsfehlerhaft sei es zu einer geringfügig verzögerten Schnittentbindung gekommen, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, dass seine bedauerlichen und gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den zeitlichen Ablauf der Entbindung verursacht sind. Auch hierin sind sich letztlich alle Sachverständigen einig.

In seinem Gutachten vom 3. Dezember 2004 hatte der Sachverständige Dr. S... zunächst (insoweit) ungenau formuliert: "Ein Ursachenzusammenhang zwischen der Schädigung des Kindes und der Geburt ist anzunehmen." Diese Feststellung wurde von den vorangegangenen Ausführungen nicht gestützt, wo es heißt: "Durch das verspätete Kommen der Patientin in die Klinik trotz Beschwerden ist eine Schädigung des Kindes auch schon vor der stationären Aufnahme möglich, da die Herzaktionen schon bei Aufnahme sehr auffällig waren", bzw. "eine schnellere Durchführung des Kaiserschnittes hätte jedoch wohl nicht zu einer kindlichen Asphyxie in dieser Ausprägung geführt (326 GA)."

Demgegenüber hat Dr. St... wesentlich genauer formuliert und ausgeführt, die Schädigung des Klägers sei aufgrund der zeitlich nicht sicher zu erfassenden Unterversorgung im Rahmen der eingetretenen Uterusruptur und nicht unter der Geburt erfolgt. Dieser Schädigungsablauf bedürfe einer differenzierteren Betrachtung. Es lasse sich kein nachweislich schlüssiger Zusammenhang zwischen der eingetretenen Uterusruptur, der zeitlichen Versorgung der Klägerin und der eingetretenen Schädigung des Klägers nachweisen. Selbst eine unter optimalen Abläufen dennoch mögliche EE-Zeit unter 20 Minuten hätte unter den vorliegenden klinischen Umständen eine Schädigung des Klägers nicht sicher verhindert oder vermindert (408, 412 GA).

Bei ihrer Anhörung haben die Sachverständigen den Zusammenhang nochmals verdeutlicht. Man müsse davon ausgehen, dass die Ruptursituation und damit der Beginn der Schädigung des Klägers vor der stationären Aufnahme aufgetreten sei. Ein exakter Zeitpunkt lasse sich hierzu nicht feststellen (Dr. St..., 503 GA). Man könne davon ausgehen, dass es durch die Uterusruptur im Leib der Klägerin zu der Schädigung des Klägers gekommen sei. Diese Uterusruptur könne schon einige Zeit vorher erfolgt sein, auf jeden Fall ½ oder eine ¾ Stunde vor der Einlieferung ins Krankenhaus (Dr. S..., 499, 500 GA). Letztlich vermochte sich selbst das vom Kläger zur Stützung seiner Klage herangezogene MDK-Gutachten hier nicht festzulegen, indem dort ausgeführt wird, "ob die Schädigung bei kürzerer EE - Zeit zu vermeiden gewesen wäre, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden (477 GA). Ähnlich hatte sich bereits der Sachverständige Dr. St... in seinem Gutachten vom 8. Juli 2005 geäußert (413 GA).

Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin mit einer nicht vorhersehbaren, plötzlich aufgetretenen Uterusruptur am 28. September 1998 um 20.45 Uhr von ihrem Ehemann zum Krankenhaus der Beklagten zu 5) gebracht wurde. Dort haben die beklagten Ärzte den Umständen entsprechend schnell, adäquat und angemessen gehandelt und die notfallmäßig eingeleitete Sectio des Klägers zeitlich zwar nicht optimal, gleichwohl aber nicht vorwerfbar zögerlich durchgeführt. Ein Behandlungsfehler ist nicht vorgekommen.

Letztlich steht nicht fest, wann genau die Schädigung des Klägers durch die infolge der Uterusruptur erlittene Sauerstoffunterversorgung eingetreten ist. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger bereits geschädigt war, als das Handeln der beklagten Ärzte einsetzte. Eine nachgeburtliche Fehlbehandlung des Klägers wird in zweiter Instanz nicht behauptet.

Die Berufung ist nach alledem mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Ziffer 10, 711 f. ZPO zurückzuweisen.

 

OLG Hamm, Urteil vom 7.05.2007, AZ: 3 U 30/05:

Verfahrensgang

nachgehend BGH 6. Zivilsenat, 13. November  2007, Az: VI ZR 155/07, Beschluss

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.12.2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert:

1.                  . Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 225.000,-Euro nebst 4% Zinsen seit dem 01.08.2003 zu zahlen.

2.                  . Die Klage wird hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 2. und Ziffer 3. dem Grunde nach für berechtigt erklärt.

3.                  . Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der fehlerhaften ärztlichen Betreuung im Juni 1997 entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

                        . Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

                        Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

4.                  . Die Sache wird hinsichtlich des Grundurteils zu Ziffer 2. dieses Tenors zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur Anspruchshöhe sowie auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

5.                  . Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

 Der am 24.06.1997 geborene Kläger verlangt von dem Beklagten - dem Träger des Klinikums N - die Zahlung von Schmerzensgeld, materiellem Schadensersatz und einer Mehrbedarfsrente sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren materiellen Schäden wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung im Zusammenhang mit seiner Geburt.

 Der Kläger erlitt eine schwere sauerstoffmangelbedingte Hirnschädigung; er ist körperlich und geistig sehr schwer behindert und umfassend pflegebedürftig.

 Die Mutter des Klägers wurde am 23.06.1997 in der Frauenklinik des Klinikums N in der 39 +2 Schwangerschaftswoche wegen des Verdachts eines hohen Blasensprungs stationär aufgenommen. Nach den entsprechenden Untersuchungen erfolgte die Geburtseinleitung. Gegen 18.05 Uhr zeigte sich nach der Eröffnung der Vorblase grünes Fruchtwasser; etwa gegen 20.00 Uhr setzte regelmäßige Wehentätigkeit ein. Nachdem um 21.57 Uhr ein auffälliges CTG (Dezellerationen der Herztöne) festgestellt worden war, wurden in der Zeit bis zum 24.06.1997 gegen 01.48 Uhr insgesamt sieben Mikroblutuntersuchungen durchgeführt.

 Um 02.15 Uhr wurde nach frustranem Pressversuch und Erschöpfung der Kindesmutter die Vakuumextraktion eingeleitet. Um 02.20 Uhr wurde der Kläger in gutem klinischen Zustand geboren. Es wurden Apgar-Werte von 8/9/9 und ein Nabelarterien-pH-Wert von 7,23 gemessen.

 Gegen 04.25 Uhr und in der Zeit zwischen 08.00 und 10.00 Uhr erfolgte jeweils eine ärztliche Untersuchung des Klägers, wobei die zweite Untersuchung durch die Oberärztin Dr. L der Kinderklinik erfolgte. In der Pflegedokumentation wurde über den nachgeburtlichen Zustand des Klägers in dem Zeitraum von 06.00 bis 14.00 Uhr festgehalten: "Kind wirkt livide; Haut weiß/graues Aussehen mit bläulicher Venenfärbung trotz Wärmebett; verfärbt sich rosiger bei Schreien."

Wegen des Verdachts auf Vorliegen einer Anpassungsstörung erfolgte um 15.35 Uhr ein pädiatrisches Konsil. Der Kläger zeigte dabei eine blassgraue Haut, eine sehr flache unregelmäßige Atmung und erlitt während der Untersuchung zwei Apnoen. Deshalb wurde er nach Sauerstoffvorlage in die Kinderklinik des Klinikums N verlegt. Im Aufnahmebefund wird ein "blaß-graues, hypertones, reifes Neugeborenes mit flacher Atmung und rezidivierenden Apnoephasen" beschrieben. Die behandelnden Ärzte hatten den dringenden Verdacht auf ein neonatales, generalisiertes Infektionsgeschehen und begannen mit einer antibiotischen Therapie. Um 16.30 Uhr kam es mehrmals hintereinander zu sehr hartnäckigen Apnoen. Gegen 17.00 Uhr und 17.25 Uhr traten weitere Apnoen mit einem Abfall der Sauerstoffsättigung bis auf 56% bzw. 46% auf.

 In der Zeit ab 17.45 Uhr kam es ausweislich der Pflegedokumentation sowie der ärztlichen Einträge zunehmend zu weiteren, oft sehr ausgeprägten Apnoen - gegen

7.45 Uhr mit dem ersten Krampfanfall von etwa 1 Minute Dauer - und zu zahlreichen Sauerstoffsättigungsabfällen auf Werte zwischen 40% und 10%. Diagnostisch wurde den behandelnden Ärzten in dieser Phase bekannt, dass der Kläger eine Anämie von 12,5 g% Hb aufwies und laborchemische Entzündungszeichen negativ waren.

 Um 18.00 Uhr wurden dem Kläger 10 mg Luminal (Phenobarbital) gegen die manifest werdenden Krampfanfälle verabreicht, zudem erfolgte als Atemantriebssteigerung eine Kurzinfusion mit 200 mg Theophyllin. Die um 18.30 Uhr durchgeführte Schädelsonographie zeigte ein "kaum darstellbares Ventrikelsystem" (KU I/115). Während dieser Untersuchung traten erneut hartnäckige Apnoen mit Sauerstoffsättigungsabfällen bis auf 30% und einem Herzfrequenzabfall auf 80/min auf. Um 19.28 Uhr erfolgte die Gabe von weiteren 25 mg Luminal, gegen 21.10 Uhr die Gabe weiterer 17 mg Luminal bei "anhaltenden Krämpfen mit einer Apnoe und Tachykardie". In der Zeit von 17.00 bis 21.30 Uhr werden insgesamt 11 Apnoephasen dokumentiert.

 Nachdem es zwischen 21.30 und 22.00 Uhr zu gehäuften Apnoen mit Sauerstoffsättigungsabfällen bis auf 20% gekommen war, führten die behandelnden Ärzte drei Intubationsversuche durch, die wegen der Gegenwehr des Klägers (Kieferklemme) aber erfolglos verliefen. Es erfolgte - neben anderen Medikamenten -die erneute Gabe von Luminal. Während der Intubationsversuche erreichte die Sauerstoffsättigung nur 20%.

Am 25.06.1997 kam es - nach Verschlechterung der Atmung ab 00.30 Uhr und

Stridor - ab 01.00 Uhr wieder zu rezidivierenden Apnoen mit massiven Sauerstoffentsättigungen; gegen 03.20 Uhr erfolgten anhaltende Apnoen mit Sauerstoffsättigungsabfällen bei niedrigem pCO2, denen die Ärzte mit einer CPAP-Beatmung begegneten. Um 04.05 Uhr kam es zu erneuten Apnoen mit einem etwa 15 Sekunden andauerndem Krampfanfall.

Gegen 04.30 Uhr wurde schließlich eine erfolgreiche Intubation durchgeführt. Danach trat kein weiterer Sauerstoffsättigungsabfall mehr auf.

Am 27.06.1997 erfolgte die Extubation, am 09.07.1997 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen. Im weiteren Verlauf entwickelte sich eine frühkindliche Epilepsie und ein cerebraler Defektschaden (multizystische Encephalopathie). Der Kläger zeigt heute eine schwere Mehrfachbehinderung mit rechtsbetonter spastischer Cerebralparese sowie eine erhebliche motorische, sensomotorische, sprachlich-expressive und sozioemotionale Retardierung.

Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen und erstinstanzlich behauptet, infolge einer unzureichenden postpartalen Überwachung sei der Zusammenbruch seiner vitalen Parameter erst mit stundenlanger Verzögerung bemerkt worden. Er sei ein Risiko-Neugeborener gewesen, der von Geburt an einer sorgfältigen neonatologischen Beobachtung bedurft hätte. Bereits zum Zeitpunkt der Vorstellung bei den Pädiatern gegen 15.35 Uhr habe sich das neurologische Durchgangssyndrom als Ausdruck der irreversiblen hypoxischen Hirnschädigung durchgesetzt. In der Zeit nach seiner Geburt habe er immer wieder unter Sauerstoffmangelzuständen gelitten, bis es schließlich zur irreversiblen Hirnschädigung mit schwerem neurologischem Durchgangssyndrom gekommen sei.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines geburtshilflichen und eines neonatologischen Gutachtens nebst ergänzender Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. U und Prof. Dr. H abgewiesen, da ein Behandlungsfehler der mit der Geburt und der Nachsorge befassten Mitarbeiter der Beklagten weder in der Geburtsklinik noch in der Kinderklinik feststellbar sei. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO Bezug genommen.

Der Kläger verfolgt gegenüber dem Beklagten unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines bisherigen Sachvortrages sein Begehren weiter. Nachdem er ursprünglich vorrangig Behandlungsfehler im Rahmen der postpartalen Überwachung in der Frauenklinik des Beklagten gerügt hat, stützt er die Berufung nunmehr

ausschließlich auf eine angeblich fehlerhafte ärztliche Behandlung in der Kinderklinik des Beklagten, mit der sich das Landgericht nicht ausreichend befasst habe. Er macht hierzu im Wesentlichen geltend:

In der Kinderklinik sei es über einen Zeitraum von etwa 12 Stunden immer wieder zu massiven Sauerstoffmangelzuständen gekommen, die ursächlich für seine Hirnschädigung - zumindest mitursächlich im Sinne einer Vertiefung einer bereits bestehenden Hirnschädigung - gewesen seien. Dies hätte nur durch eine frühzeitige Intubation und maschinelle Beatmung verhindert werden können. Es sei grob behandlungsfehlerhaft gewesen, angesichts des jeweils (während der Apnoen) massiven Absinkens der Herzfrequenz und der Sauerstoffsättigung keine ausreichende Sauerstoffversorgung durch maschinelle Beatmung sicherzustellen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

I.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2003,

den Beklagten zu verurteilen, auf den im Zeitraum Juni 1997 bis September 2003 entstandenen materiellen Schaden des Klägers einen Betrag von 152.596,01 € zu zahlen, zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2003,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn ab dem 01.10.2003 eine monatliche Mehrbedarfsrente in Höhe von 2.679,11 € zu zahlen, jeweils für 3 Monate im Voraus,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der fehlerhaften geburtshilflichen Betreuung am 24.06.1997 entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht infolge sachlicher oder zeitlicher Kongruenz auf Sozialversicherungsträger oder

sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

II.

Vorsorglich, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren gemäß § 538  Abs.2 Ziff.4 ZPO an das Landgericht Bielefeld zurück zu verweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wendet sich weiterhin gegen jegliche Haftung, verteidigt das angefochtene Urteil und macht zunächst geltend, das Berufungsvorbringen betreffend die medizinische Versorgung in der Kinderklinik stelle eine Auswechslung des Sachverhalts dar und sei deshalb als neuer Vortrag nach § 531 Abs.2 Nr.3 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte beruft sich nunmehr unter Hinweis auf das Privatgutachten Prof. Dr. I vom 25.01.2007 im Wesentlichen darauf, dass die cerebrale Schädigung des Klägers durch ein bereits intrauterin abgelaufenes Geschehen erfolgt sei, so dass die Apnoen und cerebralen Krampfanfälle als Folge und nicht als Ursache der Hirnschädigung anzusehen seien. In den ersten Stunden nach Aufnahme in der Kinderklinik sei es deshalb zwar zu einem Absinken der Sauerstoffsättigung bis auf 40% gekommen, nach der Verabreichung von 10 mg Phenobarbital (Barbiturat mit langer Wirkungsdauer) sei es aber zu einer guten Stabilisierung gekommen. In den weiteren Stunden sei zur Krampfbehandlung wie geplant wiederholt Phenobarbital verabreicht worden, was auch jeweils zu einer kurzfristigen Stabilisierung geführt habe.

Gegen 22.00 Uhr sei zur Vorbereitung einer wegen einer hartnäckigen Apnoe beabsichtigten Intubation (wegen ausgeprägter Kieferklemme aufgrund der Krampfsituation) 2x Hypnomidate und Phenobarbital verabreicht worden, was zu einer sehr stabilen Spontanatmung geführt habe. Die behandelnde Oberärztin habe sich deshalb nach 30-minütiger Beobachtungszeit zunächst gegen eine Intubation entschieden; danach sei der Kläger hinsichtlich der Atmung für 4 Stunden stabil gewesen. Als dann in der Nacht erneut Apnoen aufgetreten seien, habe man sich gegen 4.30 Uhr zur Intubation und Beatmung entschieden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die im Original beigezogenen Behandlungsunterlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Eltern des Klägers und den Sachverständigen Prof. Dr. H angehört und gemäß Beschluss vom 16.01.2006 (Bl.370 d.A.) weiter Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst erneuter Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. H. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 30.03.2006 (Bl.381 d.A.), auf die Sitzungsprotokolle vom 24.10.2005 und 19.03.2007 (Bl.313, 481 d.A.) und auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen (Bl.321, 489 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle materiellen Schäden aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Juni 1997 gemäß den §§ 823 Abs.1,

831, 847 BGB a.F. bzw. - soweit materielle Schäden in Rede stehen - auch aus der schuldhaften Verletzung des zwischen seiner Mutter und dem Beklagten bestehenden Krankenhausaufnahme- und Behandlungsvertrages, in dessen Schutzbereich der Kläger einbezogen ist, in Verbindung mit § 278 BGB.

Hinsichtlich der beziffert geltend gemachten materiellen Schäden (Anträge zu Ziffer 2 und 3) ist die Klage dem Grunde nach berechtigt und führt hinsichtlich der Anspruchshöhe zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges.

A.

Soweit das Landgericht unter Bezugnahme auf die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. U und Prof. Dr. H festgestellt hat, dass hinsichtlich des Behandlungsgeschehens in der Frauenklinik des Beklagten kein relevanter ärztlicher Behandlungsfehler zu Lasten des Klägers - weder in der Geburtsphase noch im Rahmen der postpartalen Versorgung und Beobachtung - festgestellt werden kann, ist der Kläger dem mit der Berufung nicht entgegengetreten.

B.

Der Beklagte haftet aber aufgrund von Behandlungsfehlern seiner Ärzte in der Zeit nach der Verlegung des Klägers in die Kinderklinik.

. Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt das nunmehr ausschließlich auf das Behandlungsgeschehen in der Kinderklinik ausgerichtete Berufungsvorbringen keine Auswechslung des erstinstanzlichen Sachverhalts dar und ist deshalb auch nicht als neuer Vortrag nach § 531 Abs.2 Nr.3 ZPO zurückzuweisen.

Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen neu ist, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2004, 2825, 2827) davon ab, wie allgemein es in erster Instanz gehalten war. Wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert oder erstmals substanziiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird.

Die Voraussetzungen der zweiten Alternative sind hier gegeben. Der Kläger hat bereits mit der Klageschrift den schlüssigen Vorwurf erhoben, es sei im Zusammenhang mit seiner neonatologischen Versorgung nach der Geburt zu Behandlungsfehlern gekommen. Der Vorwurf war damit Gegenstand des erstinstanzlichen Vortrags und sogar auch der Begutachtung, die ansatzweise den Zeitraum bis in die Kinderklinik erfasste, ist aber hinsichtlich der zeitlichen Reichweite in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht in ausreichendem Umfang überprüft worden. Dieses Vorbringen hat der Kläger mit der Berufung lediglich weiter konkretisiert.

. Bei der medizinischen Beurteilung des pädiatrischen Behandlungsgeschehens folgt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. Der Sachverständige hat sich insbesondere im Gutachten vom 30.03.2006 eingehend mit dem zeitlichen

Ablauf der Behandlung des Klägers nach dessen Verlegung in die Kinderklinik des Beklagten befasst und sein Gutachten unter Einbeziehung der sonstigen Begutachtungen - insbesondere des Privatgutachtens Prof. Dr. I vom 25.01.2007 - in jeder Hinsicht fundiert und sachlich überzeugend bei seiner Anhörung vom 19.03.2007 erläutert. Die Kompetenz und Erfahrung des Sachverständigen stehen dabei ebenso außer Zweifel wie dessen Objektivität. Der Sachverständige besitzt als ehemaliger Chefarzt einer Kinder- und Jugendklinik sowohl ein fundiertes theoretisches Wissen als auch eine umfassende praktische Erfahrung. Die Ausführungen des Sachverständigen beruhten auf einer gründlichen Aufarbeitung der sehr umfangreichen Behandlungsunterlagen. Der Sachverständige war zudem in der Lage, sämtliche für die Entscheidung maßgeblichen Fragen des Falls zu beantworten.

Der Einholung weiterer Zusatzgutachten bedurfte es daher nicht.

Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten vom 30.03.2006 in der zusammenfassenden Gesamtschau das ärztliche Handeln der Pädiater als einen eindeutigen und aus objektiver Sicht nicht mehr verständlichen Verstoß gegen bewährte neonatologische Behandlungsregeln bewertet hat, steht dieses Ergebnis sachlich nicht im Widerspruch zu seinem Erstgutachten vom 12.07.2004, da sich jene Begutachtung ersichtlich auf die Frage nach Behandlungsfehlern in der Geburtsklinik beschränkte. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ist zu der Frage, ob der Kläger nach Verlegung und speziell innerhalb des Zeitraums vom 24.06.1997, 17.45 Uhr, bis zum 25.06.1997, 04.30 Uhr, in der Kinderklinik eine fachgerechte Behandlung mit einer umfassenden Diagnostik und entsprechend gebotenen therapeutischen Maßnahmen erfahren hat, kein hinreichender Beweis erhoben und die Frage deshalb letztlich auch nicht beantwortet worden. So hatte der Sachverständige Prof. Dr. H nach eigenen Angaben in der Anhörung vom 07.12.2004 (Bl.184) die Behandlungsunterlagen nicht auf eventuelle Behandlungsfehler in der Kinderklinik des Beklagten hin überprüft, sondern nur dahingehend, durch welche Faktoren oder Umstände das damals (2004) bekannte Schädigungsbild des Klägers "besonders wahrscheinlich gemacht wurde im kausalen Sinne".

In der nachfolgenden Anhörung vom 24.10.2005 vor dem Senat, insbesondere aber in dem schriftlichen Gutachten vom 30.03.2006 und der ergänzenden Anhörung vom 19.03.2007 hat der Sachverständige Prof. Dr. H sodann erstmals das vollständige Behandlungsgeschehen in der Kinderklinik auf mögliche Behandlungsfehler hin begutachtet.

. Die den Kläger behandelnden Ärzte in der Kinderklinik des Beklagten haben auf die nach der Übernahme vom 24.06.1997, 15.45 Uhr, eintretenden Verschlechterungen aufgrund zunehmender Apnoen und cerebraler Krampfanfälle vor

dem Hintergrund immer stärkerer Sauerstoffsättigungsabfälle bei inzwischen festgestellter Anämie nur unzureichend und daher nicht dem Facharztstandard entsprechend reagiert. Dadurch ist es in dem Zeitraum vom 24.06.1997, 17.45 Uhr, bis zum 25.06.1997 gegen 04.30 Uhr zu verschiedenen Behandlungsfehlern gekommen:

a) Phase 1 (von der Übernahme um 15.45 Uhr bis etwa 17.45 Uhr):

Für diesen ersten Zeitraum von der Verlegung in die Kinderklinik (15.45 Uhr) bis etwa 17.45 Uhr hat der Sachverständige Prof. Dr. H nach eingehender Auswertung der Behandlungsunterlagen in seinem Gutachten dargestellt, dass die behandelnden Ärzte unter Zugrundelegung des üblichen neonatologischen Standards insofern gewisse therapeutische Chancen verpasst haben, da man nach den bekannten Umständen (vorzeitiger Blasensprung, protrahierter Geburtsverlauf, Vakuumextraktion) durchaus differentialdiagnostisch an unterschiedliche drohende Komplikationen hätte denken können, zumal bei einem reifen Neugeborenen - wie hier der Kläger - sich die Frage nach der Ursache bzw. dem Auslöser der Apnoen hätte stellen können.

So wurde der Kläger unter der vorläufigen Diagnose "dringender Verdacht auf neonatale generalisierte Infektion" aufgenommen. Dennoch wurde die damit implizierte Pathophysiologie einer Sepsis und die damit drohenden Komplikationen nur ungenügend beachtet, weil beispielsweise die erforderliche diagnostische Evaluation des kardiopulmonalen Systems unterblieb. Zudem sind Apnoen bei reifen Neugeborenen praktisch immer ein Zeichen einer zugrunde liegenden Erkrankung oder sind Reaktion einer primären Sauerstoffuntersättigung im Gesamtorganismus oder bestimmten Körperregionen (Hypoxie). So legt ein protrahierter Geburtsverlauf prinzipiell die Möglichkeit einer subpartalen Asphyxie nahe. Für die erforderliche Orientierung, ob die Hypoxie oder aber die Apnoe primär war, ist deshalb routinemäßig ein - hier nicht durchgeführtes - Atemmonitoring parallel zur Sauerstoffsättigungsmessung vorzunehmen. Darüber hinaus waren die massiven Sauerstoffabfälle durch eine Röntgen-Thoraxaufnahme auch daraufhin abzuklären, ob sich der Kläger aufgrund sonstiger Bedingungen (Pneumothorax) an seiner Kompensationsgrenze befand.

Obwohl es bei sauerstoffpflichtigen Atemunregelmäßigkeiten dem neonatologischen Standard entspricht, die kardiopulmonalen Bedingungen hinsichtlich etwaiger prädisponierender oder auch kausaler Faktoren abzuklären, haben die Ärzte dies vorliegend versäumt und sich damit der therapeutischen Chance begeben, das Ausmaß der Sauerstoffentsättigungen abzumildern.

Letztlich ist es nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H aber noch nicht als eindeutiger Behandlungsfehler zu bewerten, wenn seitens der Ärzte in dieser frühen Phase noch an dem Verdacht eines intrauterin abgelaufenen Infektionsgeschehens festgehalten wurde. Denn es bot sich den Ärzten ein keineswegs übliches und typisches Bild einer Neugeborenenerkrankung, vielmehr lag hier der seltenere Fall eines erst im Laufe des ersten Lebenstages auffälligen Neugeborenen vor, der nach einem postpartal zunächst eher unauffälligen Verhalten zunehmende Symptomatiken zeigte.

b) Phase 2 (von 17.45 Uhr bis etwa 22.00 Uhr):

Eine wesentliche Änderung ergab sich dann aber für den Zeitraum ab etwa 17.45 Uhr, weil nun zunehmend häufiger und oft sehr ausgeprägt Apnoen - jetzt auch erstmals mit begleitenden motorischen Krampfanfällen - mit reihenweise Sauerstoffsättigungsabfällen auf Werte zwischen 40% und 10% bei festgestellter und den Ärzten bekannter Anämie auftraten, durch die ein neugeborenes Kind mit reduziertem Volumen besonders gefährdet wird. Deshalb musste für die behandelnden Ärzte zwar auch der Grund der Anämie und dessen Erforschung von Interesse sein. Nach den Angaben von Prof. Dr. H war aber in der akuten Situation nicht die Diagnostik der Anämie entscheidend, sondern zunächst die Beachtung des Umstandes, dass der Kläger wegen des geringeren Blutvolumens für Sauerstoffsättigungsabfälle erheblich anfälliger war und die Prozentwerte der Sauerstoffsättigungsabfälle deshalb noch deutlich gravierender und gefährlicher waren, als sie - auch ohne Vorliegen einer Anämie - ohnehin schon waren. Das ärztliche Fehlverhalten in dieser Phase besteht deshalb in dem unkritischen Festhalten an der ursprünglichen Arbeitshypothese und damit in dem Versäumnis sorgfältiger Differentialdiagnostik.

Es gab in dieser Phase ganz erhebliche Sauerstoffsättigungsabfälle, die nach den entsprechenden Eintragungen in den Behandlungsunterlagen (sowohl Pflegedienst als auch Arzt) nicht nur von ganz kurzer Dauer waren. Insoweit hat der Sachverständige Prof. Dr. H ausgeführt, dass die Eintragungen "hartnäckige Krämpfe", "erholt sich langsam" und "muss kräftig bebeutelt werden" immerhin von dem Personal der Intensivstation vorgenommen worden waren, so dass ganz erhebliche, d.h. längere Zeiten des Sauerstoffsättigungsabfalls vorgelegen haben müssen.

Zu Beginn der 2. Phase ab 17.45 Uhr ist den Ärzten zudem bekannt geworden, dass beim Kläger eine Anämie vorlag; dies wurde aber weder diagnostisch (Bestimmung von Bilirubin, Nachweis fetalen Hämoglobins im mütterlichen Kreislauf, ggf.

Lumbalpunktion) und erst recht nicht therapeutisch berücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt blieb der völlige Ausfall sonstiger Infektionsparameter (Entzündungszeichen negativ).

Bei einem ordnungsgemäßen Vorgehen hätte aber nach Prof. Dr. H jedenfalls jetzt differentialdiagnostisch an eine hypoxisch-ischämische Encephalitis als häufigsten Grund für derartige Krämpfe gedacht werden müssen. Die insoweit wichtigste Differentialdiagnose bei einem reifen Neugeborenen mit am ersten Lebenstag auftretenden Krampfanfällen - noch dazu in Form konvulsiver Apnoen - ist die Manifestation einer hypoxisch-ischämischen Encephalopathie. Diagnostisch haben die Ärzte zwar eine Schädelsonographie durchgeführt, diese aber als ohne pathologischen Befund bewertet, obwohl der Befund "Ventrikelsystem kaum darstellbar" angesichts der Symptomatik nicht ohne weitere Befunderhebung als normal hätte hingenommen werden dürfen. Auch jetzt erfolgte aber keine weitere Annäherung an diese wichtige Differentialdiagnose.

Als weitere mögliche Differentialdiagnose wäre als Ursache für die Krämpfe eine intracranielle Blutung zu erwägen gewesen. Hinweise auf entsprechende Untersuchungen oder Überlegungen finden sich in der pflegerischen oder ärztlichen Dokumentation aber nicht.

Als ab 17.45 Uhr die Apnoen erstmals mit Krampfanfällen einhergingen, war deshalb mindestens zu erwägen, dass die Apnoen Teil einer neurologischen Symptomatik waren. Eine dauerhafte Intubation wäre daher bei optimalem Vorgehen zwischen

7.00 und 18.00 Uhr, spätestens aber gegen 19.00 Uhr erforderlich gewesen, zumal zu diesem Zeitpunkt die Anämie bekannt war.

Das unkritische Festhalten der Ärzte an dem ursprünglichen Verdacht eines Infektionsgeschehens war deshalb nach dem fachärztlichen Standard im Jahre 1997 fehlerhaft, die darauf aufbauenden Reaktionen nur unzureichend.

So war insbesondere unter Berücksichtigung der AWMF-Leitlinien "Zerebrale Anfälle beim Neugeborenen" (Reg.-Nr. 024/011) die erste Dosis des Medikaments Phenobarbital (10 mg) vollkommen unzureichend, nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. H nur "ein Klacks". Es entsprach auch schon 1997 dem medizinischen Standard, bei dem Körpergewicht des Klägers mindestens 70 mg zu verabreichen, um den gebotenen Wirkstoffspiegel aufzubauen. Auch die später verabreichten Wirkstoffmengen Phenobarbital waren folglich nur unzureichend, deshalb konnte das Medikament auch keine ausreichende Wirkung entfalten.

Vielmehr ist Phenobarbital den Leitlinien entsprechend zunächst in einer Dosis von 20 mg/kg als Kurzinfusion zu verabreichen. Bei einem nur unzureichenden Effekt sollte dann schrittweise eine Erhöhung der Dosis auf insgesamt 40 mg/kg erfolgen. Denn durch die medikamentöse Behandlung sollen nicht einzelne Krämpfe bekämpft, sondern eine suffiziente Behandlung gewährleistet und so Hirnschäden verhütet werden, die insbesondere bei langandauernden oder häufig wiederkehrenden cerebralen Anfällen drohen; ferner sollen anfallsassoziierte Hypoxämien und Apnoen verhindert werden.

Auch die bei einem reifen Neugeborenen ungewöhnliche Gabe des Atemantriebs-steigerungs-Medikaments Theophyllin, das eigentlich bei Atemantriebsstörungen von Frühgeborenen vorgesehen ist, kann nur als ein "hilfloser Versuch" - so der Sachverständige - der Ärzte angesehen werden, da nach den AWMF-Leitlinien "Therapie der idiopathischen Apnoe-Anfälle bei Frühgeborenen (Reg.-Nr. 024/013) mit der Gabe dieses Medikamentes sogar Gefahren für das Kind (reduzierte Durchblutung der Hirnrinde zugunsten einer besseren Hirnstammdurchblutung) verbunden waren. Das Handeln der Ärzte in dieser Phase ist daher Ausdruck ihrer Hilflosigkeit und Konzeptlosigkeit und entspricht - so der Sachverständige Prof. Dr. H

-einem "Blindflug". Auch Prof. Dr. I konzediert, dass die Gabe von Theophyllin in der Behandlung von Apnoen in Folge von Krampfanfällen wirkungslos ist.

Angesichts der bekannten Umstände und insbesondere der fehlenden Infektionsnachweise in den Laborwerten war das Verhalten der Ärzte medizinisch fehlerhaft. Der Kläger hätte schon zu einem früheren Zeitpunkt, bei einem ordnungsgemäßen ärztlichen Vorgehen etwa gegen 19.00 Uhr, intubiert werden sollen, um die Sauerstoffsättigungsabfälle zu verhindern und damit den Kreislauf zwischen den Apnoen und Krampfanfällen einerseits und den Sauerstoffsättigungsabfällen andererseits zu durchbrechen.

Das Gutachten Prof. Dr. I steht dem nicht entgegen. Es gab Hinweise auf eine Sauerstoffunterversorgung, die Kenntnis von der Anämie und eine nicht den Leitlinien entsprechende Medikation. Selbst nach dem Gutachten Prof. Dr. I fanden die Hinweise auf die Sauerstoffunterversorgung aber nicht die erforderliche differentialdiagnostische Beachtung, so dass seiner Einschätzung, das Verhalten der Ärzte sei standardgerecht gewesen, nicht gefolgt werden kann. Allein das Festhalten an dem ursprünglichen Infektionsverdacht genügte hierfür nicht.

Das inkonsequente und halbherzige Verhalten der behandelnden Ärzte setzte sich trotz weiterer nachhaltiger Apnoen, Krampfanfälle und Sauerstoffsättigungsabfälle im Verlaufe des Abends fort und die von den Ärzten selbst für erforderlich gehaltene Intubation wurde aufgrund von Schwierigkeiten (Kieferklemme des Klägers)

abgebrochen, ohne eine Gewähr für eine dauerhafte Stabilität des Klägers zu haben.

c) Phase 3 (ab etwa 22.00 Uhr bis 04.30 Uhr am 25.06.1997):

Aufgrund mangelnder Konsequenz ist es in dieser Phase zu einer erneuten Verzögerung der entscheidenden therapeutischen Maßnahme - der Intubation - um weitere 6 Stunden gekommen.

Mit dem erneuten, gehäuften Auftreten von Apnoen mit Sauerstoffsättigungsabfällen bis auf 20% wurde die Indikation zur Intubation jetzt zwar gestellt, deren Umsetzung nach drei frustranen Intubationsversuchen bei Kieferklemme jedoch ergebnislos abgebrochen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H hätte schon nach dem Abklingen der Kieferklemme, spätestens aber beim Auftreten der nächsten, dem Intubationsversuch zeitlich nachfolgenden Apnoe (oder Krampfanfall) mit Sauerstoffabfall ein erneuter Intubationsversuch unternommen werden müssen, um einer weiteren Schädigungsaggravierung beim Kläger vorzubeugen.

Nachdem in der Zeit von 01.00 Uhr bis 03.00 Uhr insgesamt 13 Apnoen mit gravierenden Sauerstoffsättigungsabfällen bis auf 12% und gegen 03.20 Uhr nochmals drei Apnoen hintereinander aufgetreten waren, erfolgte daraufhin aber statt der dringend erforderlichen Intubation nur ein - auch nach Auffassung von Prof. Dr. I - untauglicher Versuch mit der CPAP-Beatmung gegen 03.20 Uhr. Diese Methode wird üblicherweise bei Frühgeborenen mit Lungenentfaltungsstörungen angewandt, hat jedoch bei konvulsiven Apnoen keinerlei therapeutischen Stellenwert. Dieses Verhalten der Ärzte ab etwa 01.00 Uhr zeigt wirkungslose Maßnahmen und das Fallenlassen der vorher bereits gestellten Indikation zur Intubation, bis diese dann letztlich wegen nicht eintretender Besserung der Apnoen gegen 04.30 Uhr erfolgte. Erst nach der Intubation des Klägers gab es keine weiteren Apnoen und Sauerstoffabfälle mehr.

Auch das Gutachten Prof. Dr. I enthält insoweit keine plausible Begründung, warum die Maßnahmen in den letzten Stunden vor der Intubation um 04.30 Uhr noch als standardgerecht anzusehen seien, obwohl Sauerstoffsättigungsabfälle bis unter 20% bei einem anämischen Neugeborenen aufgetreten waren und die Ärzte dem lediglich mit einer insoweit wirkungslosen CPAP-Beatmung begegnet waren. Weil nicht bekannt ist, wie hoch der Kohlendioxidgehalt des Blutes in dieser Phase war, kann hier im Ergebnis auch nicht gesagt werden, dass der Kläger "kürzere Phasen" des Sauerstoffsättigungsabfalls hätte tolerieren können.