LG Dortmund, 4.
Zivilkammer, Urteil
vom 15.11.2007:
Tenor
Die Beklagten werden
verurteilt, als
Gesamtschuldner an den
Kläger ein
Schmerzensgeld in Höhe
von 300.000,00 € (i.W.
dreihunderttausend
Euro) nebst Zinsen in
Höhe von 5
Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit
dem 11.3.2003 zu
zahlen.
Die Beklagten werden
verurteilt, als
Gesamtschuldner an den
Kläger 66.874,00 € (i.
W.
sechsundsechzigtausendachthundertvierundsiebzig
Euro) nebst Zinsen in
Höhe von 5
Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz aus
28.694,27 € seit dem
13.11.2003 und aus
weiteren 38.179,73 €
seit dem 28.11.2005 zu
zahlen.
Es wird festgestellt,
dass die Beklagten als
Gesamtschuldner
verpflichtet sind, dem
Kläger sämtliche
materiellen und
immateriellen Schaden
zu ersetzen, der dem
Kläger aus dem
Ereignis vom 24.7.2002
aus Anlass seiner
Entbindung im
L-Hospital, V,
entstehen wird, den
materiellen Schaden,
soweit er ab dem
1.11.2005 entstanden
ist und soweit er
nicht auf
Sozialversicherungsträger
übergegangen ist oder
übergehen wird, den
weiteren immateriellen
Schaden, soweit
derzeit nicht
vorhersehbar.
Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Die Kosten des
Rechtsstreits tragen
der Kläger zu 1/3 und
die Beklagten als
Gesamtschuldner zu
2/3....
Tatbestand:
Der Kläger verfolgt
mit der Klage
Schmerzensgeld- und
Schadensersatzansprüche
gegen die Beklagten
anlässlich der
Behandlung im Rahmen
seiner Geburt am ....
Der Beklagte zu
1. war zu diesem
Zeitpunkt
diensthabender
Facharzt im Kreissaal
der Frauenklinik der
Beklagten zu 2.
Am 24.7.2002
wurde die Mutter des
Klägers gegen 17.30
Uhr im Hause der
Beklagten zu 2. mit
Verdacht auf
Blasensprung
aufgenommen.
Die Mutter des Klägers
befand sich in der 38.
+ 1.
Schwangerschaftswoche.
Zuletzt hatte sich die
Mutter des Klägers am
8.7.2002 vorgestellt.
Sie war
Erstgebärende...
Nach stationärer
Aufnahme wurde die
Mutter des Klägers
durch die Hebamme
untersucht.
Es konnte das Ablaufen
klaren Fruchtwassers
festgestellt werden,
die Portio war noch
halb erhalten.
Die Mutter des Klägers
wurde sodann an ein
CTG angeschlossen.
Es zeigte sich eine
eingeengte fetale
Herzfrequenz mit einer
mittleren Frequenz von
ca. 125
Schlägen/Minute.
Relevante
Uteruskontraktionen
wurden nicht
festgestellt,
Weckversuche des
Kindes wurden
durchgeführt.
Um 18.10 Uhr zeigte
das CTG eine
Dezeleration auf 95
Schläge/Minute.
Um 18.30 Uhr
benachrichtigte die
Hebamme den
diensthabenden Arzt
Dr. T, der telefonisch
die weitere
CTG-Ableitung
anordnete.
Um 19.00 Uhr zeigte
sich das CTG immer
noch eingeengt bei
einer mittleren
Herzfrequenz von 140
Schlägen/Minute.
Die Hebamme
informierte hierüber
erneut den
diensthabenden Arzt
Dr. T.
Dieser nahm daraufhin
um 19.10 Uhr eine
dopplersonographische
Untersuchung vor.
Es wurde ein kleiner
vitaler Einling mit
einem kleineren Kopf
als Thorax und einem
errechneten Gewicht
von ca. 3000 g als
Befund festgehalten.
Es zeigte sich nach
dem Blasensprung wenig
Fruchtwasser, die
Plazenta war im
Bereich des Fundus.
Um 19.57 Uhr zeigte
das CTG weiterhin
eingeengte bis silente
Werte an, es wurde
eine Frequenz von 140
Schlägen/Minute bei
fehlender
Wehentätigkeit
gemessen.
Zudem bestand bei der
Mutter des Klägers ein
"harter Bauch", der
zum klinischen
Verdacht auf eine
Dauerkontraktion
führte.
Die Wehentätigkeit
wurde mittels CTG
nicht abgeleitet.
Es wurde eine Tokolyse
mit Partusisten 5 ml
intravenös
vorgenommen.
Der Beklagte zu 1.
wurde im Weiteren als
hintergrunddiensthabender
Facharzt von dem
diensthabenden Arzt
Dr. T benachrichtigt,
der erneut eine
Tokolyse
(Wehenhemmung) mit 20
ml Partusisten und bei
positivem
ß-Streptokokken-Nachweis
eine antibiotische
Therapie mit Cefuroxim
in 100 ml Aqua
intravenös
verabreichte.
Zwischen 20.32 Uhr und
20.35 Uhr zeigte das
CTG erneut eine
Dezeleration bei
silenten
Oszillationen.
Die Tokolyse wurde auf
30 ml Partusisten
erhöht.
Dennoch verblieb es
bei einem sehr
eingeengten CTG.
Es wurde die
Indikation zur fetalen
Mikroblutuntersuchung
(MBU) gestellt.
Das CTG zeigte sich
jedoch silent mit
einer fetalen
Herzfrequenz von 155
Schlägen/Minute.
Da bei der Mutter des
Klägers weiterhin eine
Dauerkontraktion
bestand, wurde die
Wehentätigkeit nicht
aufgezeichnet.
Um 20.41 Uhr
wurde die Mutter des
Klägers zur MBU
gelagert.
Um 21.00 Uhr begann
der Versuch einer MBU.
Um 21.20 Uhr
wurde aufgrund
technischer Probleme
der Versuch einer MBU
abgebrochen. Es
wurde die Indikation
zur eiligen Sektio
gestellt.
Um 21.25 Uhr wurde die
Mutter des Klägers in
den Operationssaal
transportiert. Um
21.37 Uhr wurde erneut
ein CTG im
Operationssaal
angeschlossen. Es
zeigte wiederum eine
Frequenz von 130
Schlägen/ Minute bei
eingeengten
Oszillationen.
Der Beklagte zu 2.
nahm daraufhin einen
operativen Eingriff
mit
Pfannenstielschnitt
vor und eröffnete das
parietale Peritoneum
sowie das
Blasenperitoneum und
führte eine mittige
Uterotomie mit
digitaler Erweiterung
durch. Eine
Entwicklung des Kopfes
gelang jedoch bei
occipitoposteriorer
Lage mit
Kopfdeflektion auch
beim zweiten Versuch
nicht. Es wurde
daraufhin um 4 cm nach
rechts eine
Nachinzision der Haut
vorgenommen.
Um 22.01 Uhr gelang
die Entwicklung des
Kopfes und des
restlichen Körpers.
Der Kläger war nach
der Entwicklung leblos
und ohne Reaktion.
Auch nach kräftiger
Massage änderte sich
dies nicht. Der
Beklagte zu 2. übergab
den Kläger an die
Hebamme und das
Anästhesieteam, die
mit einer sofortigen
Reanimation durch eine
Herz-Thoraxmassage und
Bebeutelung mit
Sauerstoff begannen.
Zudem wurde Atropin,
Natriumhydrogenkarbonat,
Suprarenin intravenös
gegeben. Nach ca. 10
Minuten der
Reanimation wurde eine
Herzaktion des Klägers
bei einer Frequenz
zwischen 140 bis 160
Schlägen/Minute
festgestellt.
Gegen 22.25 Uhr ergab
eine initiale
Blutgasuntersuchung
einen pH-Wert von 6,75
beim Kläger der im
weiteren Verlauf auf
7,2 stabilisiert
werden konnte.
Um 22.30 Uhr wurde der
Kläger durch das
herbeigerufene Team
der Kinderklinik E
übernommen, er wurde
intubiert und
weiterhin versorgt...
Beim Kläger wurden
eine schwere
körperliche und
geistige Behinderung
mit zentralen
Koordinationsstörungen,
Dyskinesien,
Krampfanfällen,
Innenohrschwerhörigkeit
und zentralen
Sehstörungen
festgestellt. Die
Kontaktaufnahme mit
den Eltern ist nur
ganz eingeschränkt
möglich...
Bei dem Kläger wurden
eine hypoxische
Hirnschädigung nach
Asphyxie unter Geburt
sowie eine
intrauteriner Hypoxie
festgestellt....
Der Kläger hält
aufgrund zahlreicher
Behandlungsfehler
während seiner
Entbindung ein
Schmerzensgeld von
500.000,00 € für
angemessen....
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig
und in tenoriertem
Umfang begründet. Dem
Kläger steht sowohl
ein Anspruch auf
Zahlung eines
Schmerzensgeldes als
auch auf
Schadensersatz gegen
die Beklagten als
Gesamtschuldner zu.
Nach Durchführung der
Beweisaufnahme steht
zur Überzeugung der
Kammer fest, dass im
Rahmen des
Geburtsvorganges
grobe
Behandlungsfehler
durch die Beklagten zu
1. und 2.
verursacht wurden.
Der auf Grund der
Beweisumlastumkehr zu
fordernde Beweis, dass
die bei dem Kläger
bestehenden
Behinderungen nicht
aufgrund dieser
Behandlungsfehler
verursacht wurden, ist
den Beklagten nicht
gelungen.
Einen
Behandlungsfehler
konnte die Kammer noch
nicht zum Zeitpunkt
der stationären
Aufnahme der Mutter
des Klägers um 17.30
Uhr feststellen. Zwar
war das CTG bereits ab
diesem Zeitpunkt
auffällig und um 18.10
Uhr kam es zu einer
Dezeleration.
Ob diese auf die gegen
18.00 Uhr
dokumentierte
Lageveränderung der
klägerischen Mutter
zurückzuführen ist,
konnte die Kammer
letztlich dahinstehen
lassen, da nach den
überzeugenden
Ausführungen des
Sachverständigen N
aufgrund dieser
CTG-Befunde noch kein
unmittelbarer
Handlungsbedarf
bestand,
sondern lediglich
aufgrund der letzten
CTG-Werte eine weitere
Überwachung erfolgen
musste.
Dies wurde durch die
Hebamme und die
weitere CTG-Schreibung
ordnungsgemäß
durchgeführt.
Auch die weitere
Behandlung bis 19.10
Uhr ist zur
Überzeugung der Kammer
fehlerfrei fortgesetzt
worden.
Um 18.42 Uhr zeigte
sich anhand der
CTG-Schreibung eine
erneute Dezeleration.
Das CTG war
mittlerweile
pathologisch. Da
jedoch die weitere
Überwachung
durchgeführt wurde,
geht die Kammer mit
den Ausführungen des
Sachverständigen davon
aus, dass auch zu
diesem Zeitpunkt noch
kein zwingender
Handlungsbedarf
bestand.
Um 19.10 Uhr erfolgte
sodann eine
Ultraschalluntersuchung,
die als
Abklärungsbefund
durchaus üblich ist.
Der Sachverständige N
hat jedoch erläutert,
dass das Ergebnis nur
eingeschränkt zu
verwerten war und auch
keine Garantie darüber
gab, dass die
Versorgung des Kindes
mit Sauerstoff
gewährleistet war.
Der Sachverständige N
hat im Weiteren
erläutert, dass ab
20.00 Uhr das CTG als
hoch pathologisch zu
bewerten war.
Zu diesem Zeitpunkt,
spätestens jedoch um
20.20 Uhr hätte eine
Mikroblutuntersuchung
veranlasst werden
müssen.
Zwar wurden zuvor mit
dem Weckversuch und
der Tokolyse adäquate
Maßnahmen ergriffen,
spätestens um 20.20
Uhr hätte dem
Beklagten zu 1. jedoch
deutlich sein müssen,
dass hierdurch kein
Erfolg zu erzielen
war,
denn das CTG blieb
weiterhin
pathologisch.
- Eine MBU hätte
durchgeführt werden
müssen. Dass dieser
Befund nicht erhoben
wurde, war
behandlungsfehlerhaft.
- Der Sachverständige
N hat im Weitern
ausgeführt, dass das
Ergebnis einen
präazidotischen Wert
ergeben hätte.
- Auf diesen hätte man
durch einen
Kaiserschnitt
reagieren müssen. Der
Sachverständige hat im
Weiteren dargelegt,
dass es nicht mehr
verständlich und
mithin grob fehlerhaft
gewesen wäre, wenn zu
diesem Zeitpunkt kein
Kaiserschnitt
durchgeführt worden
wäre.
Dies führt im Ergebnis
dazu, dass die
Beklagten keine
ausreichende
Befunderhebung
vorgenommen haben.
Die Befunde hätten
jedoch zu einem
reaktionspflichtigen
Ergebnis geführt. Ein
grober
Behandlungsfehler der
Beklagten zu 2. ist
bereits zu diesem
Zeitpunkt mithin
gegeben......
Als
behandlungsfehlerhaft
war auch der weitere
Verlauf der Geburt des
Klägers einzustufen.
Als Behandlungsfehler
sieht es die Kammer
an, dass statt um
20.20 Uhr eine MBU
durchzuführen, weiter
zugewartet wurde.
Der Beklagte zu 1.
hatte ausserdem eine
Wehenhemmung
vorgenommen, ohne
jedoch gleichzeitig
eine Wehenschreibung
anzuordnen.
Die Abhängigkeit von
Herztonabfällen und
Wehentätigkeit hätte
man jedoch bei
gleichzeitiger
Wehenschreibung
feststellen können.
Der Sachverständige N
hat ausgeführt, dass
auch diese
Vorgehensweise
unverständlich und
damit grob fehlerhaft
sei.
Man hätte erkennen
können, dass die
Herztonabfälle nicht
mit den Wehen
zusammenhingen.
Ein sofortiges
Einschreiten wäre
notwendig geworden und
möglich gewesen.
Dass der Zustand des
Klägers besonders
kritisch war, hat man
auch an den erneut
erfolgen
Dezelerationen um
20.30 Uhr und 20.41
Uhr gesehen.
Wie der
Sachverständige N
erläutert hat,
handelte es sich
hierbei .... um echte
Dezelerationen...
Behandlungsfehlerhaft
war es im Weiteren
einzustufen, dass die
Mikroblutuntersuchung
erst um 20.45 Uhr
begonnen wurde, statt
bereits nach 20.00 Uhr
eine solche
durchzuführen.
Dass diese sich bis
21.10 Uhr in die Länge
gezogen hat, entsprach
ebenso wenig den
Anforderungen des
fachlichen Standards.
Nach den Ausführungen
des Sachverständigen N
darf in der Regel eine
solche
Mikroblutuntersuchung
nur eine Minute
dauern, maximal bei
Misslingen einen
Zeitraum von 3 bis 4
Minuten einnehmen.
Die Kammer ist -anders
als der
Gerichtssachverständige-
der Auffassung, dass
ein grober
Behandlungsfehler
sowohl des Beklagten
zu 1. als auch der
Beklagten zu 2. zu
diesem Zeitpunkt
anzunehmen ist.
Der Beklagte zu 1.,
der bereits um 20.00
Uhr, spätestens um
20.17 Uhr eine MBU,
alternativ einen
Kaiserschnitt, hätte
anordnen müssen, hätte
jedenfalls zu diesem
Zeitpunkt, als er
merkte, dass mangels
technischer
Ausstattung die
Mikroblutuntersuchung
nicht durchgeführt
werden konnte, sofort
zum Kaiserschnitt
übergehen müssen.
Dieses lange Zuwarten
ist nach Auffassung
der Kammer nicht
nachvollziehbar. Für
dieses fehlerhafte
Handeln des Beklagten
zu 1. hat die Beklagte
zu 2. gemäß
§ 278 BGB
ebenfalls zu haften.
Dem Beklagten zu 1.
als Oberarzt hätten
aufgrund der
Vorbefunde und der
bereits seit einem
langen Zeitraum
bestehenden
pathologischen CTGs
bewusst sein müssen,
dass der Zustand des
Klägers kritisch war
und ein sofortiges
Handeln notwendig
war....
Die Kammer geht im
Weiteren davon aus,
dass auch die
Betreuung des Kindes
nach der Geburt
nicht fehlerhaft
war....
Dem Kläger steht ein
Anspruch auf Zahlung
eines Schmerzensgeldes
zu.
Bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes hat
die Kammer
berücksichtigt, dass
bei dem Kläger seit
Geburt eine schwerste
Mehrfachbehinderung
besteht. Der Kläger
ist in allen Aspekten,
die die Lebensqualität
ausmachen,
schwerstbehindert. Es
besteht die
Notwendigkeit einer
zeitaufwändigen
Ernährung durch eine
Magensonde. Der Kläger
kann nicht alleine
sitzen oder stehen
sich lediglich in den
Vierfüßlerstand
hochdrücken. Er ist
zudem auch visuell und
akustisch erheblich
eingeschränkt. Er kann
nicht sprechen, mit
den Augen nicht
fixieren, kaum hören.
Es kommt immer wieder
zu Krampfanfällen....
Bei dieser Schädigung
hielt die Kammer es
für angemessen, aber
auch erforderlich, ein
Schmerzensgeld in Höhe
von 300.000,00 € in
Ansatz zu bringen. Bei
dem Kläger ist von
einer dauerhaft
schwersten
Beeinträchtigung
auszugehen, die
prägend für sein
gesamtes Leben sein
wird.
Im Weiteren hatte die
Kammer
schmerzensgelderhöhend
zu berücksichtigen,
dass es im Rahmen der
Behandlung zu mehreren
groben
Behandlungsfehlern
gekommen ist, die sich
schmerzensgelderhöhend
ausgewirkt haben....
OLG Schleswig, Urteil
vom 28.09.2007, AZ: 4
U 34/06:
Leitsatz
Krankenhaushaftung:
Bewertung des
nächtlichen
Pflegemehrbedarfs
eines durch die
Entbindung schwerst
behinderten Kindes;
Abzug der
Pflegeleistung für
einen Gesunden
1.
.
Allein die nächtliche
Rufbereitschaft der
Eltern eines
16jährigen behinderten
Kindes stellt noch
keine
kommerzialisierbare
Leistung dar.
2.
. Für die
Berücksichtigung der
auch für ein gesundes
Kind zu leistenden
Pflege können die
Richtlinien der
Pflegeversicherung ein
angemessener Maßstab
sein.
3.
. Die Vergütung für
pflegerische
Hilfskräfte im
Gesundheitswesen ist
ein geeigneter Maßstab
für den zu ersetzenden
Schaden. Bei
Schwerstpflege kann
auch im Einzelfall
eine darüber liegende
Vergütung angemessen
sein.
Orientierungssatz
1.
Leidet ein Kind
infolge eines
ärztlichen
Behandlungsfehlers bei
der Entbindung sowie
der postpartalen
Versorgung an einer
Cerebralparese, die
aufgrund der
bestehenden
Schwerstbehinderung
wegen immer wieder
auftretender
nächtlicher
Unruhezustände,
Krampfanfälle sowie
Inkontinenzversorgung
mit einem nächtlichen
Pflegeaufwand
verbunden ist, so ist
dieser
Pflegemehrbedarf im
Wege der richterlichen
Schadensschätzung gem.
§ 287
Abs. 1 S. 1 ZPO
mit weiteren 45
Minuten zu bewerten
und dem
durchschnittlichen
täglichen
Pflegeaufwand von 572
Minuten
hinzuzurechnen, so
dass sich ein
Gesamtbedarf von 617
Minuten pro Tag
ergibt.
2. Hiervon ist ein
Abzug der für ein
gesundes Kind zu
erbringenden Pflege
von 295 Minuten zzgl.
45 Minuten
Haushaltstätigkeit
vorzunehmen, so dass
ein täglicher
Pflegebedarf von 277
Minuten verbleibt.
Tenor
Auf die Berufung des
Klägers wird das am
10. Februar 2006
verkündete Urteil der
8. Zivilkammer des
Landgerichts Kiel
unter Zurückweisung
des Rechtsmittels im
Übrigen geändert und
wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird
verurteilt, an den
Kläger 45.230,00 Euro
nebst 5% Zinsen über
dem Basiszinssatz seit
dem 20.5.2003 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Von den Kosten des
Rechtsstreits beider
Instanzen trägt der
Beklagte 1/10, der
Kläger 9/10.
Das Urteil ist
vorläufig
vollstreckbar.
Dem Beklagten wird
nachgelassen, die
Vollstreckung in Höhe
von 110% des
beizutreibenden
Betrages abzuwenden,
sofern nicht der
Kläger zuvor
Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Gründe
I.
Der am 5.5.1986
geborene Kläger ist
aufgrund ärztlicher
Behandlungsfehler bei
seiner Geburt sowie
bei der postpartalen
Versorgung
schwerstbehindert.
Durch Urteil des
Senats vom 11.11.1998
ist u.a. die
Schadensersatzpflicht
des Beklagten,
seinerzeit Träger des
Kreiskrankenhauses K.,
für sämtliche
materiellen Schäden,
soweit die Ansprüche
nicht auf
Sozialversicherungsträger
oder andere Dritte
übergegangen sind,
festgestellt worden.
Mit der Klage macht
der Kläger den
Pflegemehraufwand
aufgrund seiner
Behinderung seit
Geburt geltend.
Der Kläger leidet u.a.
an einer
Cerebralparese, kann
sich nicht
eigenständig bewegen
und wird über eine
PEG- Sonde ernährt, es
besteht Urin- und
Stuhlinkontinenz.
Wegen der Einzelheiten
seiner Behinderungen
wird auf das Gutachten
der Privatgutachterin
P. vom 2.9.2007, Blatt
23 ff. der Akten,
verwiesen.
Seine Klage über
479.297,50 Euro nebst
Zinsen ist nach
Einholung eines
schriftlichen
Gutachtens der
Sachverständigen R.
vom 1.7.2005, Blatt
268 ff. der Akten,
sowie deren Anhörung
im Termin am
13.12.2005 mit der
Begründung abgewiesen
worden, über die
bereits erbrachten
Leistungen hinaus in
Höhe von 193.726,36
Euro durch den
Beklagten sowie in
Höhe von 100.132,74
Euro durch die
Pflegeversicherung
bestehe kein weiterer
Anspruch.
Dagegen wendet sich
der Kläger mit seiner
Berufung und
beantragt,
das am 10.2.2006
verkündete Urteil des
Landgerichts Kiel, 8.
Zivilkammer,
Geschäftsnummer 8 O
29/03, aufzuheben und
den Beklagten zu
verurteilen, an ihn
479.297,50 Euro nebst
5% Zinsen über dem
Basiszinssatz seit
Klageerhebung zu
zahlen.
Der Beklagte
beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Der Kläger wendet
sich im Wesentlichen
gegen die
Bewertung/Berechnung
des Landgerichts
bezüglich der in der
Nacht zu erbringenden
Pflege sowie die Höhe
des zu
berücksichtigenden
Abzugs für die Pflege
eines gesunden Kindes.
Der Beklagte ist der
Auffassung, das
Landgericht habe
darüber hinaus den
täglichen
Pflegebedarf, soweit
dieser auf die Morgen-
und Abendtoilette,
Zwischenmahlzeiten,
Wege im Haus und
Spaziergangsvorbereitung
usw. entfalle, zu hoch
bewertet. Auch sei der
Abzug für den
außerhalb des Hauses
aufgebrachten
Pflegeaufwand während
des Aufenthalts des
Klägers in
Kindergarten und
Schule zu gering.
Im übrigen wird
vollinhaltlich auf den
Tatbestand des
angefochtenen Urteils
verwiesen. Die im
zweiten Rechtszug
gewechselten
Schriftsätze waren
Gegenstand der
mündlichen
Verhandlung.
II.
Die Berufung hat
teilweise Erfolg.
. a. Keine Bedenken
bestehen, soweit das
Landgericht bei der
Ermittlung des
täglichen
Pflegebedarfs dem
Gutachten der
Sachverständigen R.
gefolgt ist. Das
Gutachten ist gut
nachvollziehbar,
überzeugend,
Unstimmigkeiten bzw.
Unklarheiten hat die
Sachverständige in
ihrer Anhörung vor dem
Landgericht näher
erläutert und richtig
gestellt. Dies hat das
Landgericht auch in
seinem Urteil (Ziff. 1
a. - m.) auch
berücksichtigt. Die
Ausführungen des
Beklagten zu dem unter
Ziff. 1 a. - m.
angesetzten
Pflegeaufwand geben
keinen Anlass, an
diesen Bewertungen
etwas zu ändern. Die
Sachverständige hat
ihrer Ermittlung des
Pflegebedarfs den
täglichen Ablauf der
Pflege des Klägers
durch seine Eltern zu
Grunde gelegt. Dies
ist auch entscheidend,
denn gemäß
§ 249 BGB
ist der konkrete
Schaden (vgl. Palandt-
Heinrichs, BGB, 66.
Aufl., vor § 249 Rn.
50; § 843 Rn. 2;
jeweils mwN), d.h. der
tatsächliche
Pflegeaufwand zu
ersetzen, nicht aber
ein abstrakter
Pflegeaufwand, wie die
Pflegeversicherung
nach erfolgter
Einstufung des
Pflegebedürftigen in
die Kategorien I, II
oder III ihren
Leistungen zu Grunde
legt. Aus diesem
Grunde finden auch die
Regelungen des SGB XI
direkt keine
Anwendungen und
entwickeln auch keine
Bindungswirkung.
b. Allerdings ist der
vom Landgericht
berücksichtigte
nächtliche
Pflegeaufwand zu
korrigieren. Soweit in
Ziffer 1 n lediglich
15 Minuten für die
immer wieder
auftretenden
nächtlichen
Unruhezustände des
Klägers berücksichtigt
sind sowie einmal
wöchentlich nachts die
Vertretung durch eine
Pflegekraft
(umgerechnet pro Tag
62 Minuten) als
angemessen angesehen
wird, ist dies nicht
ausreichend. Denn mit
dem nächtlichen
Pflegeaufwand
(Betreuung während der
auftretenden
Unruhezustände,
Inkontinenzversorgung)
ist verbunden, dass
der betreuende
Elternteil auch
anschließend wieder
zur Ruhe kommen muss
und mehr Nachtschlaf
versäumt, als mit dem
eigentlichen
Pflegeaufwand
verbunden ist. Dies
rechtfertigt,
insbesondere zu Zeiten
vermehrt auftretender
Unruhezustände des
Klägers, auch mehr als
einmal pro Woche eine
nächtliche Pflegekraft
hinzuzuziehen. Nach
Überzeugung des Senats
sind deshalb weitere
45 Minuten (§ 287
ZPO) als
nächtlicher
Pflegeaufwand zu
berücksichtigen.
Nicht zusätzlich zu
berücksichtigen ist
dagegen die alleinige
Rufbereitschaft
während der Nacht.
Hier handelt es sich,
wie das Landgericht
schon zutreffend
ausgeführt hat,
um eine nicht
kommerzialisierbare
Leistung der Eltern,
denn eine
Kommerzialisierbarkeit
liegt nur vor, wenn
für diese Leistung die
Einstellung einer
fremden Fachkraft bei
vernünftiger
Betrachtung als
Alternative ernstlich
infrage gekommen wäre
(BGH
NJW 1999, 2819;
VersR 1978, 149;
OLG Karlsruhe VersR
2006, 515).
Innerhalb des hier
streitbefangenen
Zeitraums lebte der
Kläger jedoch in
seiner Familie, er war
zuletzt 16 Jahre alt.
Die Einstellung einer
fremden Fachkraft
lediglich für die
Rufbereitschaft stellt
damit keine
vernünftige
Alternative dar, zumal
auch in der Regel
16jährige gesunde
Kinder noch im Hause
ihrer Eltern leben.
Damit errechnet sich
ein durchschnittlicher
täglicher
Pflegeaufwand für den
Kläger in Höhe von 617
Minuten (572 Minuten,
wie vom Landgericht
festgestellt, zuzügl.
45 Minuten, s.o.).
Ergänzend wird Bezug
genommen auf die
Ausführungen im
angefochtenen Urteil
zu Ziff. 1. n. letzter
Absatz. Es verbleibt bei dem
Abzug von 20 Minuten
für die Zeit des
Kindergarten- und
Schulbesuchs, die der
Senat wie auch das
Landgericht für die
Zeit ab 1990 (§ 287
ZPO)
berücksichtigt. Der
Kläger besuchte
zunächst lediglich 2 -
3 Tage wöchentlich für
drei Stunden, später
täglich für vier
Stunden den
Kindergarten. Der
regelmäßige
Schulbesuch
(Einschulung erst
1996) umfasste fünf
Stunden täglich und
dauerte bis zum Ende
des hier
streitgegenständlichen
Zeitraums noch an. Die
wesentlichen
Pflegetätigkeiten
fanden außerhalb
dieses Zeitraums
statt. Zudem konnte
der Kläger, wie den
Aufzeichnungen der
Familie zu entnehmen
ist, immer wieder
wegen seines
Gesundheitszustandes
Kindergarten und
Schule nicht besuchen,
so dass an diesen
Tagen die vollständige
Pflege zuhause
erfolgte. Deshalb ist
entgegen der
Auffassung des
Beklagten auch kein
höherer Abzug für in
diesem Zeitraum
erbrachte
Pflegeleistungen
angemessen.
. Auf die Berufung des
Klägers ist jedoch
weiter der Abzug, der
für die Pflege eines
gesunden Kindes
erforderlich ist und
deshalb vom
Pflegeaufwand für den
Kläger abzusetzen ist,
zu modifizieren. Denn
der von der
Sachverständigen R. in
ihrem schriftlichen
Gutachten vom 1.7.2005
festgestellte konkrete
Pflegeaufwand für den
Kläger berücksichtigt
diesen Abzug noch
nicht.
Unter Berücksichtigung
der
Begutachtungsrichtlinien
der Pflegeversicherung
(siehe Privatgutachten
der Sachverständigen
P., Aufstellung Blatt
409 ff. der Akten)
sind entsprechend dem
Alter des Klägers
folgende Abzüge
beginnend mit dem Jahr
1986 bei der täglichen
Pflege zu machen:
95, 258, 158, 142,
127, 112, 96, 78, 61,
43, 25, 8 Minuten.
Dabei sieht der Senat
gemäß
§ 287 ZPO
von einer nach Monaten
differenzierten
Berücksichtigung ab,
sondern hat jeweils
einen Mittelwert aus
den Abzugsbeträgen des
ersten und letzten
Monats eines jeden
Jahres gebildet. Die
Abzüge entfallen ab
dem Jahr 1998. Zu
berücksichtigen ist
jedoch durchgehend ein
weiterer Abzug von 45
Minuten
Haushaltstätigkeit bis
ins Jahr 2002, der auf
das zu betreuende Kind
entfällt. - Nach
Auffassung des Senats
stellen die
Begutachtungsrichtlinien
der Pflegeversicherung
bezüglich dieses
Punktes einen
geeigneten
Abzugsmaßstab dar,
auch wenn im übrigen
die Feststellungen der
Pflegeversicherung für
den aufgrund
ärztlicher
Behandlungsfehler zu
leistenden konkreten
Schadensersatz
lediglich eine
Indizwirkung haben
können (vgl. auch
Entscheidung des
Senats in der Sache
4 U
105/06 vom
7.9.2007).
. Kein Erfolg hat die
Berufung des Klägers,
soweit dieser sich
gegen den Abzug der
Tage wendet, in denen
er in der Klinik war
und seine Mutter im
Rahmen der
Klinikaufenthalte
Pflegeleistungen für
ihn erbracht hat.
Insoweit wird auf die
überzeugenden
Ausführungen im
angefochtenen Urteil
verwiesen. Auch hier
handelt es sich, wie
das Landgericht
zutreffend ausgeführt
hat, um nicht
kommerzialisierbare
Leistungen der Eltern
(s. Ziff. 1 b.). Die
Pflege des Klägers
wurde bereits durch
die aufnehmende
Einrichtung erbracht.
Die Mitaufnahme der
Mutter diente dazu,
dem Kläger das Gefühl
der persönlichen Nähe
und Zuneigung zu
geben.
. Die Berufung des
Klägers hat weiter
teilweise Erfolg,
soweit er sich gegen
die Höhe der vom
Landgericht für die
Pflegetätigkeit
angesetzten Vergütung
wendet.
Grundsätzlich hat der
Senat keine Bedenken,
dieser Berechnung die
vom Landgericht
eingeholte Auskunft
der Gewerkschaft für
Beschäftigte im
Gesundheitswesen für
pflegerische
Hilfskräfte (Blatt
204a der Akten)
zugrunde zu legen und
die Tatsache, dass es
sich um Bruttolöhne
handelt, mit einem
Abschlag von 30% zu
berücksichtigen.
Der Kläger ist jedoch
ein
Schwerstpflegefall. Er
kann sich nicht
eigenständig bewegen
und sitzt tagsüber im
Rollstuhl. Es besteht
Urin- und
Stuhlinkontinenz bei
zeitweilig
dünnflüssigem
Stuhlgang. Er leidet
an Krampfanfällen und
hat täglich
auftretende
Unruhezustände. Er
bedarf der Hilfe bei
allen täglichen
Verrichtungen und muss
ständig beaufsichtigt
werden. Nach
Überzeugung des Senats
ist unter diesen
Umständen für die
Pflege zwar nicht, wie
der Kläger anführt,
der Lohn einer voll
ausgebildeten
Krankenschwester zu
veranschlagen. Die in
diesem besonderen Fall
äußerst aufwändige
Tätigkeit
berücksichtigt der
Senat jedoch, indem er
vom Bruttolohn
lediglich einen
Abschlag von lediglich
20% als angemessen
erachtet, so dass sich
für die einzelnen
Jahre nachfolgende
Stundenlöhne ergeben (§ 287
ZPO -
siehe
Ausgangsberechnungen
des Landgerichts Ziff.
7 der Urteilsgründe):
986, 1987: 5,45 Euro
1991: 6,74 Euro 1995 -
1997: 7,70 Euro
988: 5,58 Euro 1992:
7,11 Euro 1998: 7,86
Euro
989: 6,07 Euro 1993:
7,29 Euro 1999: 8,18
Euro
990: 6,26 Euro 1994:
7,47 Euro 2000 - 2002:
8,54 Euro
. Unter
Berücksichtigung der
vorstehenden
Ausführungen berechnet
sich der
Pflegemehrbedarf des
Klägers wie folgt:
986:
Da der Kläger am
5.5.1986 geboren
wurde, entfallen auf
das Jahr 235 Tage, von
denen er 76 in der
Klinik verbrachte, so
dass 159 Tage
verbleiben. Bei
Berücksichtigung eines
Pflegebedarfs von 617
Minuten pro Tag (s.o.),
dem Abzug der für ein
gesundes Kind zu
erbringenden
Pflegeleistung von 295
Minuten zuzüglich 45
Minuten
Haushaltstätigkeit
(und noch ohne
Berücksichtigung eines
Abzugs für
Kindergarten-/Schulbesuch)
verbleibt ein
täglicher Pflegebedarf
von 277 Minuten.
Berechnet aufs Jahr
ergibt dies einen
Pflegeaufwand von
734,05 Stunden, so
dass sich unter
Berücksichtigung eines
Stundenlohnes von 5,45
Euro (s.o.) ein
Jahresbetrag von
3.999,10 Euro
errechnet. Dabei liegt
(wegen der Länge des
Zeitraums und der sich
ständig ändernden
Parameter) der
Berechnung eine
Exceltabelle zu
Grunde, die jeweils
mit mehreren Stellen
hinter dem Komma
rechnet, so dass der
vorgenannte Betrag
geringfügig unter dem
Betrag liegt, der sich
aus einer Berechnung
mit gerundeten Summen
ergeben würde.
Nach der vorstehenden
Berechnung ergeben
sich für die
nachfolgenden Jahre
folgende Beträge:
16.174,37 Euro Ab
diesem Jahr ist der
Kindergarten/Schule
berücksichtigt 1991
14.391,70 Euro In
diesem Jahr war der
Kläger 74 Tage in der
Klinik 1992 17.836,90
Euro 1993 21.014,95
Euro 1994 20.545,01
Euro 1995 20.456,30
Euro 1996 24.698,38
Euro 1997 19.338,34
Euro In diesem Jahr
war der Kläger 88 Tage
in der Klinik
998 25.177,38 Euro
Ab diesem Jahr
entfällt der Abzug für
die Betreuung eines
gesunden Kindes, der
Abzug für die
Haushaltstätigkeit (45
Min.) verbleibt
999 44.521,46 Euro
2000 26.386,48 Euro
2001 19.397,21 Euro In
diesem Jahr war der
Kläger 118 Tage in der
Klinik
002 28.663,89
Euro
Über die weiter
zusätzlich vom Kläger
geltend gemachten
Schadensersatzansprüchen
(Ziff. 8 der
Urteilsgründe) haben
sich die Parteien auf
einen Betrag von
18.000 Euro
verglichen. Unter
Berücksichtigung der
Zahlung der Beklagten
in Höhe von 193.726,36
Euro sowie die der
Pflegeversicherung in
Höhe von 100.132,74
Euro verbleibt ein
noch offener Anspruch
des Klägers in Höhe
von 45.230,00 Euro.
Die
Nebenentscheidungen
folgen aus den
§§ 92,
97,
708 Nummer 10,
711,
543 Abs.
2 ZPO.
Gründe für die
Zulassung der Revision
liegen ersichtlich
nicht vor.
OLG Schleswig, Urteil
vom 7.09.2007, AZ: 4 U
105/06:
Schadensersatz wegen
Pflegemehrbedarfs nach
ärztlichem
Behandlungsfehler
Leitsatz
1.
. Gutachten zur
Einstufung in die
Pflegeversicherung
(Pflegegutachten)
stellen ohne
ergänzenden Vortrag
keine hinreichende
Darlegung eines
Pflegemehrbedarfs in
der Vergangenheit dar,
sondern haben
allenfalls
Indizwirkung.
2.
. Die verringerte
Darlegungslast des
Patienten im
Arzthaftungsprozess
erstreckt sich nicht
auf den Umfang eines
in der Vergangenheit
geleisteten
Pflegemehrbedarfs.
3.
. Begleitende
häusliche Übungen zur
Unterstützung
regelmäßiger
Krankengymnastik-Therapie
(z.B. Bobath/Vojta)
sind Ausdruck
elterlicher Zuwendung
und nicht
kommerzialisierbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Kiel, 9.
Juni 2006, Az: 8 O
4/05, Urteil
Tenor
Die Berufung der
Klägerin gegen das am
9. Juni 2006
verkündete Urteil der
8. Zivilkammer des
Landgerichts Kiel wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens
trägt die Klägerin.
Das Urteil ist
vorläufig
vollstreckbar. Der
Klägerin bleibt
nachgelassen, die
Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden
Betrages abzuwenden,
sofern nicht die
Gegenseite zuvor
Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin macht
Pflege- und
Behandlungsmehrbedarf
wegen einer seit ihrer
Geburt am 09.02.1982
bestehenden
Schwerbehinderung
gegen den beklagten
Kreis als Träger des
Kreiskrankenhauses in
P. für den Zeitraum
bis einschließlich
Dezember 2004 geltend.
Der beklagte Kreis ist
durch rechtskräftiges
Urteil des Senats vom
25.03.1998
(Aktenzeichen:
4 U 75/93)
wegen eines groben
Behandlungsfehlers der
behandelnden Ärzte des
Krankenhauses im
Zusammenhang mit ihrer
Geburt zu
Schadensersatz
verurteilt worden.
Bei der Klägerin
zeigte sich ab
Vollendung ihres
ersten Lebensjahres
eine
psychoneurologische
Entwicklungsstörung
vorwiegend
motorischer, aber auch
psychointellektueller
Art, die insbesondere
in den ersten
Lebensjahren zu
Krankenhausaufenthalten
im Kinderzentrum P.
führten. Sie besuchte
ab 1985 den
Regelkindergarten und
wurde im August 1989
in eine
Lernbehindertenklasse
der
Körperbehindertenschule
in R. eingeschult, die
sie bis Sommer 2000
besuchte. Von August
2000 bis Juni 2004
lebte die Klägerin in
einem Internat in H.,
in dem sie zunächst
ein
Berufsvorbereitungsjahr
und anschließend eine
Ausbildung zur
Bürokraft beim
Berufsbildungswerk
absolvierte. Seit
Sommer 2004 wohnt die
Klägerin allein in
einer Wohnung in P.,
sie ist arbeitslos.
Die Klägerin erhielt
vor Einführung der
Pflegeversicherung
Pflegegeld, vom
01.05.1995 bis
30.08.1998 war die
Klägerin in die
Pflegestufe II
(Pflegemehrbedarf
täglich 3 Stunden) der
Pflegeversicherung
eingestuft, seit
01.09.1998 erfolgt die
Einstufung nach der
Pflegestufe I
(Pflegemehrbedarf
täglich 1,5 Stunden).
- Der Versicherer des
beklagten Kreises hat
auf die
Schadensersatzansprüche
der Klägerin bisher
35.790,44 € gezahlt,
von der
Pflegeversicherung hat
die Klägerin
mindestens 32.331,05 €
erhalten.
Auf der Grundlage der
vorliegenden Gutachten
für die
Pflegeversicherung vom
04.09.1995, 01.09.1998
und 02.11.1999 (Bl.
110 a - 123 a d. A.)
macht die Klägerin auf
der Basis eines
Stundenlohnes von
netto 10 € einen
Grundpflegemehrbedarf
in Höhe von insgesamt
228.555,00 € sowie
Behandlungspflegebedarf
von 203.487,50 €
geltend, auf den sie
sich die Leistungen
der Pflegeversicherung
sowie die bisher
erbrachten Zahlungen
des Versicherers des
Beklagten anrechnen
lässt, so dass nach
ihrer Berechnung
363.921,01 €
verbleiben.
Das Landgericht hat
nach Anhörung der
Klägerin die Klage
abgewiesen, da die
bereits geleisteten
Zahlungen den Anspruch
der Klägerin
überstiegen. Es hat
ausgeführt, soweit die
Klägerin
Behandlungsbedarf
geltend mache, der
sich im Wesentlichen
auf häusliche tägliche
Übungen der Mutter mit
ihr stütze, sei dieser
nicht
erstattungsfähig. Das
Landgericht hat
lediglich den mit den
auswärtigen Therapien
(Krankengymnastik,
therapeutisches
Reiten, Ergotherapie,
Logopädie,
Heileurythmie,
Kinesiologie)
verbundenen
Zeitaufwand als
ersatzfähig angesehen.
Hinsichtlich des von
der Klägerin geltend
gemachten
Grundpflegemehrbedarfs
hat es einen Anspruch
der Klägerin mangels
hinreichender
Substantiierung für
den Zeitraum vor 1992
abgewiesen und für den
Zeitraum ab 01.09.
1992 lediglich
teilweise - bei einem
Stundenlohn von 7,00
Euro netto - als
begründet angesehen.
Dagegen wendet sich
die Klägerin mit ihrer
Berufung und führt im
Wesentlichen aus, zur
hinreichenden
Substantiierung ihres
Anspruchs habe
ausgereicht, dass sie
die für die
Pflegeversicherung
eingeholten
Pflegegutachten
eingereicht habe, auch
habe sie hinreichend
substantiiert in ihren
Schriftsätzen
vorgetragen. Im
Übrigen seien im
Arzthaftungsprozess
die Anforderungen an
den Vortrag des
Klägers gering, es sei
Sache des Gerichts,
den Sachverhalt zu
ermitteln Das
Landgericht hätte zur
Feststellung des in
der Vergangenheit
erforderlich gewesenen
Pflegemehraufwandes
ein
Sachverständigengutachten
einholen müssen.
Die Klägerin
beantragt,
das angefochtene
Urteil zu ändern und
den Beklagten zu
verurteilen, an sie
63.921,01 € nebst 5
Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit
Klagzustellung
zuzahlen.
Der Beklagte
beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Die im zweiten
Rechtszug gewechselten
Schriftsätze der
Parteien waren
Gegenstand der
mündlichen
Verhandlung. - Im
Übrigen wird
vollumfänglich auf den
Tatbestand des
angefochtenen Urteils
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung hat
keinen Erfolg.
.
Grundpflegemehrbedarf
Keine Bedenken
bestehen, soweit das
Landgericht einen
Anspruch der Klägerin
auf
Grundpflegemehrbedarf
für den Zeitraum vor
9/1992 als nicht
hinreichend dargelegt
abgewiesen hat.
a. Bereits mit
Verfügung vom
27.01.2005 (Bl. 8 d.
A.) ist der Klägerin
nach Eingang der Klage
aufgegeben worden,
vorzutragen, welche
Pflegeleistungen die
Klägerin in welchem
Umfang infolge ihrer
Behinderung bedarf.
Denn ein Verletzter
muss seinen Mehrbedarf
nachweisen (BGH
VersR 1970, 1034).
Auf den insoweit
erforderlichen
ergänzenden Vortrag
hat auch der Beklagte
mit Schriftsatz vom
18.07.2005 (Bl. 22,
24/25 d. A.)
hingewiesen, ein
erneuter
diesbezüglicher
Hinweis des
Landgerichts erfolgte
mit Verfügung vom
27.02.2006 (Bl. 100 d.
A.). Die Klägerin hat
in der Folgezeit
lediglich die seit
1995 erstellten
Gutachten des
medizinischen Dienstes
der Krankenkassen zur
Feststellung der
Pflegestufe
eingereicht (Bl. 110 a
ff. d. A.).
b. Für die Zeit vor
9/1992 (also länger
als drei Jahre vor
Erstellung des ersten
Gutachtens) reichen
die teilweise recht
pauschal angelegten
und an den
Bedürfnissen der
Pflegekasse
orientierten Gutachten
ohne ergänzenden
substantiierten
Vortrag
nicht aus, den Umfang
der aufgrund der
Behinderung
tatsächlich zusätzlich
für sie zu
erbringenden
Grundpflege
hinreichend
darzulegen. Gerade in
den ersten 10
Lebensjahren
entwickelt sich
erfahrungsgemäß ein
Kind schnell und auch
individuell sehr
unterschiedlich, so
dass Rückschlüsse aus
den später erstellten
Gutachten nicht
möglich sind.
Insoweit ergeben sich
auch nicht
hinreichende
Anhaltspunkte aus der
Anhörung der Klägerin
im Termin vor dem
Landgericht am
16.05.2006 sowie aus
dem Bericht der Eltern
zur Entwicklung der
Klägerin (Bl. 63 ff.
d. A.), der ohnehin
nur den Zeitraum von
1990 bis 1995 umfasst
und im Wesentlichen
die durchgeführten
Therapien schildert.
Dasselbe gilt
bezüglich der für den
Zeitraum vor 1990
eingereichten
Arztberichte und
Krankengymnastikberichte
sowie der Berichte des
Kinderzentrums
Pelzerhaken. Im
Bericht des
Kinderzentrums vom
06.02.1987 (Bl. 60 d.
A.) ist zudem
ausgeführt, dass die
seinerzeit fast
5-jährige Klägerin bei
den
Alltagsverrichtungen
weitgehend
selbstständig sei. -
Auch im Rahmen der
Berufung ist konkreter
weiterer Vortrag
bezüglich eines
erhöhten
Pflegeaufwands im
Rahmen der Grundpflege
nicht erfolgt.
Soweit die Klägerin
darauf verweist, sie
treffe im
Arzthaftungsprozess
nur eine geringe
Darlegungslast, hat
dies keinen Erfolg.
Denn die verringerte
Darlegungslast des
Patienten im
Arzthaftungsprozess
bezieht sich auf
Sachverhalte, die
regelmäßig der Patient
aufgrund seiner
fehlenden
medizinischen
Sachkunde nicht
darlegen kann und
deshalb das Gericht
aus Gründen der
Waffengleichheit
gehalten ist, von sich
aus zu ermitteln (Frahm/Nixdorf,
Arzthaftungsrecht,
3.Aufl., Rn. 240 m. w.
N. auf die Rspr.).
Hier wurde jedoch der
Klägerin aufgegeben,
Tatsachen vorzutragen,
die nicht in den
Bereich der
medizinischen
Sachkunde fallen und
von denen allein sie
bzw. ihre Eltern
Kenntnis haben. Denn
weder das Gericht noch
ein Sachverständiger
kann konkret wissen,
in welchem Umfang für
die Klägerin aufgrund
ihrer Behinderung ein
erhöhter Pflegeaufwand
- im Bereich der
Grundpflege - durch
ihre Eltern geleistet
wurde. Aus diesem
Grunde war auch für
die Einholung eines
Sachverständigengutachtens
in erster Instanz
entgegen der
Auffassung der
Klägerin kein Raum, da
lediglich der konkret
entstandene Schaden,
d. h. der konkret
geleistete
Pflegemehraufwand, für
die Vergangenheit zu
ersetzen ist. Zwar
kann das Gericht bei
der Feststellung des
Schadens auf
§ 287 ZPO
zurückgreifen,
vorliegende
Pflegegutachten können
auch Anhaltspunkte für
eine angemessene
Schätzung geben. Dies
gilt aber aus den oben
angeführten Gründen
jedenfalls nicht für
einen Zeitraum, der
länger als drei Jahre
vor Erstellung des
ersten Gutachtens
liegt.
c. Der Senat hat auch
keine Bedenken, soweit
das Landgericht für
die Feststellung des
Grundpflegemehrbedarfs
für die Zeit ab 9/1992
von dem auf der Basis
der Einstufung in die
jeweilige Pflegekasse
durchgehend geltend
gemachten Bedarf
abgewichen ist.
Entgegen der
Auffassung der
Klägerin sind - dies
entspricht der
ständigen
Rechtsprechung des
Senats - die
Einstufung in eine
Pflegeklasse der
sozialen
Pflegeversicherung für
den Umfang der
Schadensersatzpflicht
als Folge eines
Behandlungsfehlers wie
auch die
Feststellungen in den
Pflegegutachten (auch
unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass
diese gemäß
§ 18 Abs. 1 SGB XI
bzw.
§ 34 SGB
V erstellt
werden) nicht bindend,
sie haben allenfalls
Indizwirkung. Im
Schadensersatzrecht
(die
Schadensersatzpflicht
des Beklagten als
Folge eines
Behandlungsfehlers der
Ärzte des
Kreiskrankenhauses P.
wurde im
vorangegangenen
Arzthaftungsprozess
durch den Senat
festgestellt) ist der
Schädiger gemäß
§ 249
BGB
verpflichtet, den
Zustand herzustellen,
der bestehen würde,
wenn der zum Ersatz
verpflichtende Umstand
nicht eingetreten
wäre, er hat im Falle
der Verletzung einer
Person Geldersatz zu
leisten. Dabei ist der
Schaden konkret zu
berechnen (vgl.
Palandt-Heinrichs, 66.
Auflage, vor § 249 Rn.
50; § 843 Rn. 2
jeweils m. w. N.).
So bestehen keine
Bedenken, soweit das
Landgericht den
geltend gemachten
Pflegemehrbedarf für
die Zeit des
Internatsaufenthaltes
der Klägerin in H. in
der Zeit vom
01.09.2000 bis Juni
2004 gekürzt hat.
Insoweit wird auf die
Ausführungen im
angefochtenen Urteil
Bezug genommen.
d. Im Hinblick auf die
Ausführungen zu Ziff.
3 (s. u.) kommt es
auch nicht darauf an,
ob das Landgericht
unter Berücksichtigung
der Pflegegutachten
der Klägerin einen
Grundpflegemehrbedarf
für die Zeit vom
01.09.1992 bis
31.08.1995 (Zeitraum
von 3 Jahren vor
Einführung der
Pflegeversicherung) zu
Recht zugesprochen
hat, den wiederum der
Beklagte in seiner
Berufungserwiderung
angreift.
e. Ebenfalls bestehen
keine Bedenken, soweit
das Landgericht für
die Pflegeleistungen
einen Stundenlohn in
Höhe von netto 7,00 €
zu Grunde gelegt hat.
Denn diesem liegt eine
Auskunft der
Gewerkschaft für
Beschäftigte im
Gesundheitswesen über
die in den Jahren
zwischen 1986 und 2004
in gezahlten
Bruttolöhne zu Grunde.
Danach ist unter
Berücksichtigung eines
Abschlags für Steuer
und
Sozialversicherungsbeträge
in Höhe von mindestens
30 % ein Betrag für
7,00 € netto als
Durchschnittswert für
den gesamten
zurückliegenden
Zeitraum als
angemessen und auch
ausreichend anzusehen.
. Behandlungsbedarf
Auch soweit das
Landgericht einen
Behandlungsbedarf der
Klägerin in Höhe von
lediglich 9.646,00 €
als schlüssig
dargelegt angesehen
hat, hat der Senat
keine Bedenken und die
Berufung keinen
Erfolg.
Soweit dieser im
Wesentlichen auf
häusliche Übungen
gestützt wird, die die
Mutter täglich mit der
Klägerin wahrgenommen
hat, sind diese nicht
erstattungsfähig. Denn
wie das Landgericht
zutreffend ausgeführt
hat, handelt es sich
dabei nicht um
Leistungen, die in
vergleichbarer Weise
von einer fremden
Hilfskraft hätten
übernommen werden
können, mithin
kommerzialisierbar
sind. Dies ist aber
Voraussetzung einer
Erstattungsfähigkeit.
Die begleitend zur
regelmäßigen
krankengymnastische
Therapie zuhause von
der Mutter der
Klägerin
durchgeführten
Maßnahmen/Übungen sind
schwerpunktmäßig dem
Bereich vermehrter
elterlicher Zuwendung
zuzurechnen. Sie waren
Bestandteil der
krankengymnastischen
Behandlung nach Bobath/Vojta,
die der häuslichen
Unterstützung bedurfte
und damit
gleichermaßen
Bestandteil der
täglichen Betreuung
der behinderten
Klägerin durch ihre
Eltern. Einer
Elternkindbeziehung
ist regelmäßig das
Bemühen um die
Förderung des Kindes
immanent, dies gilt
mehr noch als in einer
normalen
Elternkindbeziehung
für die Förderung
eines behinderten
Kindes, soweit dies,
wie im Fall der -
vergleichsweise -
lediglich leicht
behinderten Klägerin,
möglich und Erfolg
versprechend ist.
Gerade weil die
Förderung ihren
Schwerpunkt in der
Elternkindbeziehung
hat, ist sie nicht
kommerzialisierbar.
Sie ist Bestandteil
des täglichen
Zusammenlebens ebenso
wie etwa die Förderung
eines gesunden Kindes
auf einem anderen
Gebiet wie zum
Beispiel im Bereich
des Sports, der Musik.
Denn
Kommerzialisierbarkeit
ist nur gegeben, wenn
für diese Leistungen
die Einstellung einer
fremden Fachkraft bei
vernünftiger
Betrachtung als
Alternative ernstlich
infrage gekommen wäre
(BGH
NJW 1999, 2819;
VersR 1978, 149;
OLG
Karlsruhe VersR 2006,
515). Das
ist aber gerade bei
den die Therapie
unterstützenden
häuslichen Maßnahmen
nicht der Fall.
Dasselbe gilt für die
häuslichen
unterstützenden
Maßnahmen im Rahmen
der zeitweilig
durchgeführten
Ergotherapie,
Logopädie,
Heileurythmie und
Kinesiologie.
Es bestehen keine
Bedenken, den
landgerichtlichen
Ausführungen auch
insoweit zu folgen,
dass unter
Berücksichtigung der
Zahlungen des
Beklagten sowie der
Leistungen der
Pflegeversicherung ein
Anspruch der Klägerin
- auch unter
Berücksichtigung des
dem Grunde nach
zugesprochenen
Anspruchs für die Zeit
vom 01.09.1992 bis
31.08.1995 - nicht
verbleibt. Insoweit
wird ausdrücklich
darauf verwiesen, dass
die Klägerin die vor
Einführung der
Pflegeversicherung
gezahlten monatlichen
Pflegegelder weiterhin
nicht dargelegt hat
und dass diese
ebenfalls Ansprüchen
der Klägerin bis zum
Zeitpunkt der
Einführung der
Pflegeversicherung
entgegenzuhalten
wären.
OLG Koblenz, Urteil
vom 24.05.2007, 5 U
1735/076:
Arzthaftung:
Anwendbarkeit der von
der Gesellschaft für
Gynäkologie und
Geburtshilfe
entwickelten
Leitlinien für eine
Schnittentbindung auf
eine Notsectio; grober
Behandlungsfehler bei
geringfügig
verzögerter Entbindung
Leitsatz
1.
. Die von der
Gesellschaft für
Gynäkologie und
Geburtshilfe
entwickelten
Leitlinien für den
zeitlichen Ablauf
einer
Schnittentbindung
(Entschluss-Entwicklungszeit),
können nicht ohne
weiteres auf eine
Sectio übertragen
werden, die nach einer
häuslichen
Uterusruptur
notfallmäßig
durchgeführt werden
muss.
2.
. In einer
geringfügigen
Verzögerung einer
notfallmäßigen
Schnittentbindung
liegt nicht ohne
weiteres ein grober
Behandlungsfehler, der
zur Beweislastumkehr
führt.
Tenor
Die Berufung des
Klägers gegen das
Urteil des
Landgerichts Koblenz
vom 24. November 2006
wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die
Kosten der Berufung zu
tragen.
Das Urteil ist
vorläufig
vollstreckbar.
Der Kläger kann die
Vollstreckung durch
die Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des
jeweils zu
vollstreckenden
Betrages abwenden,
sofern diese nicht
ihrerseits zuvor
Sicherheit in gleicher
Höhe leisten.
Die Revision wird
nicht zugelassen.
Gründe
I.
Gegenstand der Klage
sind materielle und
immaterielle
Schadensersatzansprüche
der Kläger (Kind und
Mutter) im
Zusammenhang mit der
Geburt des Klägers am
28. September 1998 im
Krankenhaus der
Beklagten zu 5). Die
Beklagten zu 1) bis 4)
waren betreuende,
beratende bzw.
behandelnde Ärzte.
Die Kläger haben den
Beklagten in erster
Instanz vorgeworfen,
wegen einer
Vorschädigung der
Klägerin nach einer
ersten Entbindung im
Jahre 1996 (Ruptur der
Gebärmutter) habe bei
ihr ein Risikostatus
vorgelegen, den die
Beklagten während der
Behandlung vom 26.
September 1998 bis zur
Geburt nicht mit der
gebotenen ärztlichen
Sorgfalt beachtet
hätten. Die Klägerin
habe deshalb nach den
Untersuchungen am 26.
September 1998 und am
Morgen des 28.
September 1998 nicht
wieder nach Hause
entlassen werden
dürfen. Während einer
gebotenen ständigen
Überwachung hätten
vorsorglich Maßnahmen
ergriffen werden
können, die die später
erneut aufgetretene
Ruptur der Gebärmutter
vermieden, jedenfalls
eine frühzeitige
Erkennung ermöglicht
hätten. Durch
Unterlassen der
gebotenen Maßnahmen
sei es zu einer
verspäteten und
verzögerten
Durchführung der
Schnittentbindung und
dadurch zu einer
akuten
Sauerstoffunterversorgung
und der resultierenden
gravierenden
körperlichen und
geistigen Schädigung
des Klägers gekommen.
Das Landgericht hat
nach Einholung zweier
Gutachten und Anhörung
der Sachverständigen
die Klage mit dem
angefochtenen Urteil
abgewiesen. Zur
näheren Darstellung
wird auf Tatbestand
und
Entscheidungsgründe
des Urteils Bezug
genommen (509-521 GA).
Mit der nur noch
seitens des Klägers
eingelegten Berufung
wendet dieser ein:
Die Sachverständigen
und das ihnen folgende
Urteil erster Instanz
hätten die seitens der
Gesellschaft für
Gynäkologie und
Geburtshilfe
entwickelten
Leitlinien für den
Ablauf einer
notfallmäßigen
Schnittentbindung
nicht genügend
beachtet. Danach sei
als Intervall zwischen
der
Indikationsstellung
zur Schnittentbindung
und der Geburt des
Kindes ein Zeitraum
von 10 Minuten
anzustreben, ein
solcher bis zu 20
Minuten sei zu
tolerieren.
Demgegenüber hätten
die Sachverständigen
einen Zeitraum von 27
Minuten noch als
akzeptabel angesehen.
Letztlich müsse
berücksichtigt werden,
dass zwischen der
ersten Feststellung
von fetalen
Auffälligkeiten bis
zur Geburt 40 Minuten
vergangen seien. Der
Sachverständige S...
habe daher zunächst
eine Kausalität der
verzögerten Entbindung
für den eingetretenen
Schaden angenommen,
sei später nach
Vorlage des Gutachtens
Dr. St... anlässlich
der Anhörung
"umgekippt". Aufgrund
von Unklarheiten und
Unvollständigkeiten
der ärztlichen
Dokumentation sei zu
seinen Gunsten eine
Beweislastumkehr für
den Eintritt seiner
Schädigung anzunehmen.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser
Abänderung des
angefochtenen die
Beklagten als
Gesamtschuldner zu
verurteilen
1. an ihn ein
angemessenes
Schmerzensgeld nebst 4
% Zinsen seit dem 1.
Oktober 1998 zu
zahlen, dessen Höhe
ins gerichtliche
Ermessen gestellt und
das für den Fall der
Säumnis mit mindestens
204.516,75 Euro
(400.000 DM) beziffert
werde,
1.
. an ihn einen
Schmerzensgeldrückstand
in Höhe von 9.203,25
Euro (18.000 DM) zu
zahlen nebst 4 %
Zinsen seit dem 13.
März 2003,
2.
. an ihn einen Betrag
in Höhe von 110.439,05
Euro (216.000 DM)
nebst 4 % Zinsen seit
dem 13. März 2003 zu
zahlen,
3.
. an ihn eine
Schmerzensgeldrente in
Höhe von 255,65 Euro
(500 DM) monatlich zu
zahlen, zahlbar bis
spätestens 10. eines
jeden Monats,
beginnend ab dem 1.
Oktober 2001,
4.
. an ihn einen
monatlichen Betrag in
Höhe von 3.067 Euro
(6.000 DM) zu zahlen,
zahlbar bis spätestens
10. eines jeden
Monats, beginnend ab
dem
1.
. Oktober 2001,
2.
. festzustellen, dass
die Beklagten als
Gesamtschuldner
verpflichtet sind, ihm
einen zukünftig noch
entstehenden
immateriellen und
materiellen Schaden zu
ersetzen, soweit noch
nicht durch die
vorstehenden
Klageanträge erfasst
und soweit diese
Ansprüche nicht auf
sozial- und sonstige
Versicherungsträger
übergegangen sind.
Die Beklagten
beantragen,
die Berufung
zurückzuweisen.
Sie bringen vor:
Unter den gegebenen
Umständen sei auf die
Notfallsituation
angemessen und
sachgerecht reagiert
worden. Der zeitliche
Verlauf bis zum
Entschluss und bis zum
Abschluss der
Schnittenbindung sei
nicht zu beanstanden.
Selbst unter optimalen
Ablaufbedingungen
hätte bei den
vorliegenden
klinischen Umständen
eine Schädigung des
Klägers nicht sicher
verhindert oder
vermindert werden
können.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes
zweiter Instanz wird
auf die Schriftsätze
vom 27. Dezember 2006
(535 f..) und vom 7.
März 2007 (556 f..
GA) Bezug genommen.
II.
Im Zusammenhang mit
der Geburt des Klägers
ist es nach dem
Beweisergebnis erster
Instanz zu keinem
vorwerfbaren
Behandlungsfehler der
Beklagten zu 1) bis 4)
gekommen, der für die
gesundheitliche
Beeinträchtigung des
Klägers ursächlich
sein könnte. Deshalb
haftet auch die
Beklagte zu 5) nicht.
Zweifel an der
Richtigkeit oder der
Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen
Feststellungen, die
eine erneute oder
ergänzende
Beweiserhebung
gebieten würden, hat
der Senat nicht. Somit
kommen gegen sämtliche
Beklagten weder
vertragliche noch
deliktische Ansprüche
des Klägers in
Betracht.
. Die medizinische
Behandlung und
Betreuung der Klägerin
bis zur stationären (Wieder-)Aufnahme
am 28. September 1998
um 20.45 Uhr ist nicht
zu beanstanden. Das
haben sowohl die
beiden gerichtlich
bestellten
Sachverständigen Dres.
S... und St... als
auch die Gutachter des
Medizinischen Dienstes
der
Krankenversicherung
(künftig:
MDK-Gutachten)
bestätigt, auf das
sich der Kläger
beruft.
Dr. S... hat in dem
Gutachten vom 3.
Dezember 2004
ausgeführt, auch
bezogen auf die
"stattgehabte
Gebärmutterverletzung"
sei die Überwachung
bis zum 28. September
1998 ausreichend
gewesen. Die seitens
der Klägerin im
Vorfeld geklagten
Beschwerden hätten zu
typischen Senkwehen
gepasst. Bei diesem
Befund sei primär
nicht mit einer
spontanen Uterusruptur
zu rechnen gewesen
(320, 321 GA).
Dr. St... hat diese
Einschätzung mit
seinem Gutachten vom
8. Juli 2005 bestätigt
und ergänzt, dass aus
der Risikolage der
Vorverletzung im Jahr
1996 nicht auf eine
Indikation zu einer
geplanten
Schnittentbindung
mehrere Wochen vor dem
errechneten
Entbindungstermin
geschlossen werden
könne (409, 410 GA).
Dementsprechend wird
mit dem MDK-Gutachten
vom 3. Februar 2006
ausgeführt, die
Schwangerschaft sei
engmaschig und gut
überwacht worden. Die
Klägerin sei zunächst
unter dem Verdacht auf
Senkwehen am 26.
September 1998
aufgenommen worden.
Ein besonderes Risiko
im Hinblick auf die
spätere Ruptur habe
bis zur Entlassung am
Morgen des
Entbindungstages nicht
vorgelegen (472 GA).
An diese
Feststellungen
anknüpfend haben die
Sachverständigen Dres.
St... und S...
anlässlich ihrer
Anhörung in der
mündlichen Verhandlung
vom 27. Oktober 2006
übereinstimmend
bekräftigt, dass bis
zum Zeitpunkt des
Verlassens der Klinik
am 28. September 1998
bei Klägerin keinerlei
Auffälligkeiten
vorgelegen hätten und
auch noch keine
Einblutung vom Uterus
aus vorhanden gewesen
sei.
Die Führung der
Klägerin während der
Schwangerschaft sei
ärztlich korrekt
gewesen.
Es sei deshalb nicht
behandlungsfehlerhaft
gewesen, sie am 28.
September 1998
nochmals nach Hause zu
entlassen, denn es
habe keine Vorzeichen
für die Ruptur der
Gebärmutter gegeben
(499, 500, 502, 503
GA).
Gegen diese
sachverständigen
Feststellungen führt
die Berufung keine
Angriffe, meint
lediglich, unter
Berücksichtigung der
Vorgeschichte der
Klägerin hätte der
Ablauf bei
Wiedereinlieferung ins
Krankenhaus effektiver
ablaufen müssen, es
hätte einer "relativen
Sectio-Bereitschaft"
mit entsprechenden
Vorkehrungen bedurft
(548 GA). Das sieht
der Senat nicht so
(hierzu unter 2.).
. Die medizinische
Behandlung der
Klägerin nach
Wiederaufnahme am 28.
September 1998 um
20.45 Uhr, die
Untersuchungen, der
Entschluss zur
notfallmäßigen
Schnittentbindung,
deren Durchführung
sowie die Entwicklung
und Behandlung des
Klägers lassen keinen
Fehler erkennen.
Entgegen der
Auffassung der
Berufung sieht der
Senat in
Übereinstimmung mit
den erstinstanzlich
eingeholten Gutachten
in der geringen
Überschreitung des
Intervalls zwischen
Indikationsstellung
und Geburt
(Entschluss-Entwicklungszeit
= EE-Zeit) keinen für
die Schädigung des
Klägers relevanten
Behandlungsfehler.
Die Klägerin war bei
einem
vorausberechneten
Geburtstermin zum 28.
Oktober 1998 etwa ein
Monat vorher am 26.
September 1998 mit
Beschwerden
aufgenommen worden,
die als Senkwehen
gedeutet, angemessen
beobachtet, betreut
und behandelt wurden.
Bis zur Entlassung am
Entbindungstag, dem
28. September 1998,
waren keinerlei
Auffälligkeiten
aufgetreten, die auf
die spätere Ruptur
hinwiesen. Ein Grund,
die Klägerin am 28.
September 1998 nicht
nochmals nach Hause zu
entlassen, lag nicht
vor (469, 470, 472
GA).
Soweit die
Sachverständigen Dres.
S... und St... mit
ihren schriftlichen
Gutachten in
zeitlicher Hinsicht
gewisse
Einschränkungen im
Hinblick auf die
Entwicklung des
Klägers gemacht
hatten, sind sie davon
in mündlicher Anhörung
beim Landgericht
deutlich abgerückt. So
hat der
Sachverständige Dr.
St... ausgeführt:
"Der Geburtsablauf
hätte, wie bereits von
mir gesagt, besser
organisiert werden
können. Dies hätte
auch zu einer früheren
Geburt führen können.
Ich bin in meinem
Gutachten davon
ausgegangen von den
Regelzeiten einer
Patientin, die sich
bereits im Krankenhaus
stationär befindet.
Ich habe in meinem
Gutachten nicht so
gewürdigt, dass die
Mutter abends von zu
Hause ins Krankenhaus
kam. Unter der
Berücksichtigung, dass
die Kindesmutter von
zu Hause in das
Krankenhaus kam und im
Krankenhaus keine
Kenntnis vorhanden war
bis zum Eintreffen der
Patientin, dass es
gegebenenfalls zu
einer Sectio kommt,
war aus meiner Sicht
der Handlungsablauf
anfangs sehr schnell.
Es wurde das CTG
geschrieben. Dann
wurde Ultraschall
gemacht. Der
Ultraschall war kurz,
aber aussagekräftig
und orientierend. Dann
wurde nochmals ein CTG
geschrieben, um
überhaupt zu sehen, ob
das Kind noch am Leben
ist. Bis das Kind
geboren ist, hat dann
aber keine Überwachung
mehr stattgefunden.
Diese unterlassene
Überwachung spielt
aber für den weiteren
Ablauf überhaupt keine
Rolle, weil ja der
Kaiserschnitt
eingeleitet war. Das
zweite CTG war schon
sinnvoll, um überhaupt
zu prüfen, ob das Kind
noch am Leben ist."
Dem hat sich der
Sachverständige Dr.
S... angeschlossen.
Vom Zeitpunkt der
Einlieferung der
Klägerin bis zur
Entscheidung der
Notsectio seien
vorbereitende
Untersuchungen
erforderlich. Diese
seien hier letztlich
in einem Zeitraum von
knapp 13 Minuten
erfolgt, was eine
schnelle Versorgung
sei, für eine
Patientin, die
unvorhergesehen komme.
Das Erkennen und das
Reagieren auf die
gegebene Notsituation
sei in adäquater Zeit
erfolgt. Die
geringfügige
Überschreitung der von
den Leitlinien
vorgegebenen
Entwicklungszeiten sei
unter den hier
gegebenen Umständen in
der Gesamtschau als
eine rasche Versorgung
der Klägerin und nicht
als
behandlungsfehlerhaft
anzusehen (411 GA).
Soweit das
MDK-Gutachten, auf das
der Kläger abhebt,
eine Verzögerung bei
der Geburt um wenige
Minuten annimmt (476,
477 GA), erscheint
dies fragwürdig, weil
man eine plötzlich
auftauchende
Notsituation nicht mit
optimalen Bedingungen
vergleichen kann.
Selbst wenn man diese
Verzögerung als
behandlungsfehlerhaft
ansähe, läge mit
Sicherheit kein grober
Behandlungsfehler vor.
Einen solchen hat der
Gutachter Dr. St... in
seinem Gutachten
ausdrücklich verneint
(405, 407 f., 413 GA).
Ebenso wenig liegen
vorwerfbare
Dokumentationsmängel
vor (MDK-Gutachten,
478 GA). Unter diesen
Umständen kommt
betreffend den
Schadenseintritt eine
den Kläger
begünstigende
Beweislastumkehr nicht
in Betracht (dazu
unter 3.).
. Würde zugunsten des
Klägers unterstellt,
behandlungsfehlerhaft
sei es zu einer
geringfügig
verzögerten
Schnittentbindung
gekommen, würde dies
der Klage nicht zum
Erfolg verhelfen. Denn
der Kläger hat den ihm
obliegenden Beweis
nicht geführt, dass
seine bedauerlichen
und gravierenden
gesundheitlichen
Beeinträchtigungen
durch den zeitlichen
Ablauf der Entbindung
verursacht sind. Auch
hierin sind sich
letztlich alle
Sachverständigen
einig.
In seinem Gutachten
vom 3. Dezember 2004
hatte der
Sachverständige Dr.
S... zunächst
(insoweit) ungenau
formuliert: "Ein
Ursachenzusammenhang
zwischen der
Schädigung des Kindes
und der Geburt ist
anzunehmen." Diese
Feststellung wurde von
den vorangegangenen
Ausführungen nicht
gestützt, wo es heißt:
"Durch das verspätete
Kommen der Patientin
in die Klinik trotz
Beschwerden ist eine
Schädigung des Kindes
auch schon vor der
stationären Aufnahme
möglich, da die
Herzaktionen schon bei
Aufnahme sehr
auffällig waren", bzw.
"eine schnellere
Durchführung des
Kaiserschnittes hätte
jedoch wohl nicht zu
einer kindlichen
Asphyxie in dieser
Ausprägung geführt
(326 GA)."
Demgegenüber hat Dr.
St... wesentlich
genauer formuliert und
ausgeführt, die
Schädigung des Klägers
sei aufgrund der
zeitlich nicht sicher
zu erfassenden
Unterversorgung im
Rahmen der
eingetretenen
Uterusruptur und nicht
unter der Geburt
erfolgt. Dieser
Schädigungsablauf
bedürfe einer
differenzierteren
Betrachtung. Es lasse
sich kein nachweislich
schlüssiger
Zusammenhang zwischen
der eingetretenen
Uterusruptur, der
zeitlichen Versorgung
der Klägerin und der
eingetretenen
Schädigung des Klägers
nachweisen. Selbst
eine unter optimalen
Abläufen dennoch
mögliche EE-Zeit unter
20 Minuten hätte unter
den vorliegenden
klinischen Umständen
eine Schädigung des
Klägers nicht sicher
verhindert oder
vermindert (408, 412
GA).
Bei ihrer Anhörung
haben die
Sachverständigen den
Zusammenhang nochmals
verdeutlicht. Man
müsse davon ausgehen,
dass die
Ruptursituation und
damit der Beginn der
Schädigung des Klägers
vor der stationären
Aufnahme aufgetreten
sei. Ein exakter
Zeitpunkt lasse sich
hierzu nicht
feststellen (Dr.
St..., 503 GA). Man
könne davon ausgehen,
dass es durch die
Uterusruptur im Leib
der Klägerin zu der
Schädigung des Klägers
gekommen sei. Diese
Uterusruptur könne
schon einige Zeit
vorher erfolgt sein,
auf jeden Fall ½ oder
eine ¾ Stunde vor der
Einlieferung ins
Krankenhaus (Dr. S...,
499, 500 GA).
Letztlich vermochte
sich selbst das vom
Kläger zur Stützung
seiner Klage
herangezogene
MDK-Gutachten hier
nicht festzulegen,
indem dort ausgeführt
wird, "ob die
Schädigung bei
kürzerer EE - Zeit zu
vermeiden gewesen
wäre, kann nicht mit
Sicherheit gesagt
werden (477 GA).
Ähnlich hatte sich
bereits der
Sachverständige Dr.
St... in seinem
Gutachten vom 8. Juli
2005 geäußert (413
GA).
Nach alledem steht zur
Überzeugung des Senats
fest, dass die
Klägerin mit einer
nicht vorhersehbaren,
plötzlich
aufgetretenen
Uterusruptur am 28.
September 1998 um
20.45 Uhr von ihrem
Ehemann zum
Krankenhaus der
Beklagten zu 5)
gebracht wurde. Dort
haben die beklagten
Ärzte den Umständen
entsprechend schnell,
adäquat und angemessen
gehandelt und die
notfallmäßig
eingeleitete Sectio
des Klägers zeitlich
zwar nicht optimal,
gleichwohl aber nicht
vorwerfbar zögerlich
durchgeführt. Ein
Behandlungsfehler ist
nicht vorgekommen.
Letztlich steht nicht
fest, wann genau die
Schädigung des Klägers
durch die infolge der
Uterusruptur erlittene
Sauerstoffunterversorgung
eingetreten ist. Es
ist nicht
auszuschließen, dass
der Kläger bereits
geschädigt war, als
das Handeln der
beklagten Ärzte
einsetzte. Eine
nachgeburtliche
Fehlbehandlung des
Klägers wird in
zweiter Instanz nicht
behauptet.
Die Berufung ist nach
alledem mit den
Nebenentscheidungen
aus
§§ 91 Abs.
1 Satz 1,
708 Ziffer 10,
711 f. ZPO
zurückzuweisen.
OLG Hamm, Urteil vom
7.05.2007, AZ: 3 U
30/05:
Verfahrensgang
nachgehend BGH 6.
Zivilsenat, 13.
November
2007, Az: VI ZR
155/07, Beschluss
Tenor
Auf die Berufung des
Klägers wird das am
07.12.2004 verkündete
Urteil der 4.
Zivilkammer des
Landgerichts Bielefeld
abgeändert:
1.
. Der Beklagte wird
verurteilt, an den
Kläger ein
Schmerzensgeld von
225.000,-Euro nebst 4%
Zinsen seit dem
01.08.2003 zu zahlen.
2.
. Die Klage wird
hinsichtlich der
Klageanträge zu Ziffer
2. und Ziffer 3. dem
Grunde nach für
berechtigt erklärt.
3.
. Es wird
festgestellt, dass der
Beklagte verpflichtet
ist, dem Kläger alle
weiteren materiellen
Schäden zu ersetzen,
die ihm aus der
fehlerhaften
ärztlichen Betreuung
im Juni 1997
entstanden sind und in
Zukunft noch entstehen
werden, soweit diese
Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte
übergegangen sind bzw.
übergehen werden.
. Im Übrigen bleibt
die Klage abgewiesen.
Die weitergehende
Berufung wird
zurückgewiesen.
4.
. Die Sache wird
hinsichtlich des
Grundurteils zu Ziffer
2. dieses Tenors zur
erneuten Verhandlung
und Entscheidung zur
Anspruchshöhe sowie
auch über die Kosten
des
Berufungsverfahrens an
das Landgericht
zurückverwiesen.
5.
. Das Urteil ist
vorläufig
vollstreckbar.
Dem Beklagten wird
gestattet, die
Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden
Betrages abzuwenden,
wenn nicht der Kläger
zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der am 24.06.1997
geborene Kläger
verlangt von dem
Beklagten - dem Träger
des Klinikums N - die
Zahlung von
Schmerzensgeld,
materiellem
Schadensersatz und
einer Mehrbedarfsrente
sowie die Feststellung
der Ersatzpflicht für
alle weiteren
materiellen Schäden
wegen fehlerhafter
ärztlicher Behandlung
im Zusammenhang mit
seiner Geburt.
Der Kläger erlitt
eine schwere
sauerstoffmangelbedingte
Hirnschädigung; er ist
körperlich und geistig
sehr schwer behindert
und umfassend
pflegebedürftig.
Die Mutter des
Klägers wurde am
23.06.1997 in der
Frauenklinik des
Klinikums N in der 39
+2
Schwangerschaftswoche
wegen des Verdachts
eines hohen
Blasensprungs
stationär aufgenommen.
Nach den
entsprechenden
Untersuchungen
erfolgte die
Geburtseinleitung.
Gegen 18.05 Uhr zeigte
sich nach der
Eröffnung der Vorblase
grünes Fruchtwasser;
etwa gegen 20.00 Uhr
setzte regelmäßige
Wehentätigkeit ein.
Nachdem um 21.57 Uhr
ein auffälliges CTG
(Dezellerationen der
Herztöne) festgestellt
worden war, wurden in
der Zeit bis zum
24.06.1997 gegen
01.48 Uhr insgesamt
sieben
Mikroblutuntersuchungen
durchgeführt.
Um 02.15 Uhr wurde
nach frustranem
Pressversuch und
Erschöpfung der
Kindesmutter die
Vakuumextraktion
eingeleitet. Um 02.20
Uhr wurde der Kläger
in gutem klinischen
Zustand geboren. Es
wurden Apgar-Werte von
8/9/9 und ein
Nabelarterien-pH-Wert
von 7,23 gemessen.
Gegen 04.25 Uhr und
in der Zeit zwischen
08.00 und 10.00 Uhr
erfolgte jeweils eine
ärztliche Untersuchung
des Klägers, wobei die
zweite Untersuchung
durch die Oberärztin
Dr. L der Kinderklinik
erfolgte. In der
Pflegedokumentation
wurde über den
nachgeburtlichen
Zustand des Klägers in
dem Zeitraum von 06.00
bis 14.00 Uhr
festgehalten: "Kind
wirkt livide; Haut
weiß/graues Aussehen
mit bläulicher
Venenfärbung trotz
Wärmebett; verfärbt
sich rosiger bei
Schreien."
Wegen des Verdachts
auf Vorliegen einer
Anpassungsstörung
erfolgte um 15.35 Uhr
ein pädiatrisches
Konsil. Der Kläger
zeigte dabei eine
blassgraue Haut, eine
sehr flache
unregelmäßige Atmung
und erlitt während der
Untersuchung zwei
Apnoen. Deshalb wurde
er nach
Sauerstoffvorlage in
die Kinderklinik des
Klinikums N verlegt.
Im Aufnahmebefund wird
ein "blaß-graues,
hypertones, reifes
Neugeborenes mit
flacher Atmung und
rezidivierenden
Apnoephasen"
beschrieben. Die
behandelnden Ärzte
hatten den dringenden
Verdacht auf ein
neonatales,
generalisiertes
Infektionsgeschehen
und begannen mit einer
antibiotischen
Therapie. Um 16.30 Uhr
kam es mehrmals
hintereinander zu sehr
hartnäckigen Apnoen.
Gegen 17.00 Uhr und
17.25 Uhr traten
weitere Apnoen mit
einem Abfall der
Sauerstoffsättigung
bis auf 56% bzw. 46%
auf.
In der Zeit ab 17.45
Uhr kam es ausweislich
der
Pflegedokumentation
sowie der ärztlichen
Einträge zunehmend zu
weiteren, oft sehr
ausgeprägten Apnoen -
gegen
7.45 Uhr mit dem
ersten Krampfanfall
von etwa 1 Minute
Dauer - und zu
zahlreichen
Sauerstoffsättigungsabfällen
auf Werte zwischen 40%
und 10%. Diagnostisch
wurde den behandelnden
Ärzten in dieser Phase
bekannt, dass der
Kläger eine Anämie von
12,5 g% Hb aufwies und
laborchemische
Entzündungszeichen
negativ waren.
Um 18.00 Uhr wurden
dem Kläger 10 mg
Luminal (Phenobarbital)
gegen die manifest
werdenden
Krampfanfälle
verabreicht, zudem
erfolgte als
Atemantriebssteigerung
eine Kurzinfusion mit
200 mg Theophyllin.
Die um 18.30 Uhr
durchgeführte
Schädelsonographie
zeigte ein "kaum
darstellbares
Ventrikelsystem" (KU
I/115). Während dieser
Untersuchung traten
erneut hartnäckige
Apnoen mit
Sauerstoffsättigungsabfällen
bis auf 30% und einem
Herzfrequenzabfall auf
80/min auf. Um 19.28
Uhr erfolgte die Gabe
von weiteren 25 mg
Luminal, gegen 21.10
Uhr die Gabe weiterer
17 mg Luminal bei
"anhaltenden Krämpfen
mit einer Apnoe und
Tachykardie". In der
Zeit von 17.00 bis
21.30 Uhr werden
insgesamt 11
Apnoephasen
dokumentiert.
Nachdem es zwischen
21.30 und 22.00 Uhr zu
gehäuften Apnoen mit
Sauerstoffsättigungsabfällen
bis auf 20% gekommen
war, führten die
behandelnden Ärzte
drei
Intubationsversuche
durch, die wegen der
Gegenwehr des Klägers
(Kieferklemme) aber
erfolglos verliefen.
Es erfolgte - neben
anderen Medikamenten
-die erneute Gabe von
Luminal. Während der
Intubationsversuche
erreichte die
Sauerstoffsättigung
nur 20%.
Am 25.06.1997
kam es - nach
Verschlechterung der
Atmung ab 00.30 Uhr
und
Stridor - ab 01.00 Uhr
wieder zu
rezidivierenden Apnoen
mit massiven
Sauerstoffentsättigungen;
gegen 03.20 Uhr
erfolgten anhaltende
Apnoen mit
Sauerstoffsättigungsabfällen
bei niedrigem pCO2,
denen die Ärzte mit
einer CPAP-Beatmung
begegneten. Um 04.05
Uhr kam es zu erneuten
Apnoen mit einem etwa
15 Sekunden
andauerndem
Krampfanfall.
Gegen 04.30 Uhr wurde
schließlich eine
erfolgreiche
Intubation
durchgeführt. Danach
trat kein weiterer
Sauerstoffsättigungsabfall
mehr auf.
Am 27.06.1997 erfolgte
die Extubation, am
09.07.1997 wurde der
Kläger aus der
stationären Behandlung
entlassen. Im weiteren
Verlauf entwickelte
sich eine
frühkindliche
Epilepsie und ein
cerebraler
Defektschaden (multizystische
Encephalopathie). Der
Kläger zeigt heute
eine schwere
Mehrfachbehinderung
mit rechtsbetonter
spastischer
Cerebralparese sowie
eine erhebliche
motorische,
sensomotorische,
sprachlich-expressive
und sozioemotionale
Retardierung.
Der Kläger hat den
Beklagten auf Ersatz
materiellen und
immateriellen Schadens
in Anspruch genommen
und erstinstanzlich
behauptet, infolge
einer unzureichenden
postpartalen
Überwachung sei der
Zusammenbruch seiner
vitalen Parameter erst
mit stundenlanger
Verzögerung bemerkt
worden. Er sei ein
Risiko-Neugeborener
gewesen, der von
Geburt an einer
sorgfältigen
neonatologischen
Beobachtung bedurft
hätte. Bereits zum
Zeitpunkt der
Vorstellung bei den
Pädiatern gegen 15.35
Uhr habe sich das
neurologische
Durchgangssyndrom als
Ausdruck der
irreversiblen
hypoxischen
Hirnschädigung
durchgesetzt. In der
Zeit nach seiner
Geburt habe er immer
wieder unter
Sauerstoffmangelzuständen
gelitten, bis es
schließlich zur
irreversiblen
Hirnschädigung mit
schwerem
neurologischem
Durchgangssyndrom
gekommen sei.
Das Landgericht hat
die Klage nach
Einholung eines
geburtshilflichen und
eines neonatologischen
Gutachtens nebst
ergänzender Anhörung
der Sachverständigen
Prof. Dr. U und Prof.
Dr. H abgewiesen, da
ein Behandlungsfehler
der mit der Geburt und
der Nachsorge
befassten Mitarbeiter
der Beklagten weder in
der Geburtsklinik noch
in der Kinderklinik
feststellbar sei. Auf
die tatsächlichen
Feststellungen in dem
angefochtenen Urteil
wird gemäß
§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO
Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt
gegenüber dem
Beklagten unter
Wiederholung,
Vertiefung und
Ergänzung seines
bisherigen
Sachvortrages sein
Begehren weiter.
Nachdem er
ursprünglich vorrangig
Behandlungsfehler im
Rahmen der
postpartalen
Überwachung in der
Frauenklinik des
Beklagten gerügt hat,
stützt er die Berufung
nunmehr
ausschließlich auf
eine angeblich
fehlerhafte ärztliche
Behandlung in der
Kinderklinik des
Beklagten, mit der
sich das Landgericht
nicht ausreichend
befasst habe. Er macht
hierzu im Wesentlichen
geltend:
In der Kinderklinik
sei es über einen
Zeitraum von etwa 12
Stunden immer wieder
zu massiven
Sauerstoffmangelzuständen
gekommen, die
ursächlich für seine
Hirnschädigung -
zumindest
mitursächlich im Sinne
einer Vertiefung einer
bereits bestehenden
Hirnschädigung -
gewesen seien. Dies
hätte nur durch eine
frühzeitige Intubation
und maschinelle
Beatmung verhindert
werden können. Es sei
grob
behandlungsfehlerhaft
gewesen, angesichts
des jeweils (während
der Apnoen) massiven
Absinkens der
Herzfrequenz und der
Sauerstoffsättigung
keine ausreichende
Sauerstoffversorgung
durch maschinelle
Beatmung
sicherzustellen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des
angefochtenen Urteils,
I.
den Beklagten zu
verurteilen, an ihn
ein angemessenes
Schmerzensgeld zu
zahlen, dessen Höhe in
das pflichtgemäße
Ermessen des Gerichts
gestellt wird, zzgl.
5% Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem
01.08.2003,
den Beklagten zu
verurteilen, auf den
im Zeitraum Juni 1997
bis September 2003
entstandenen
materiellen Schaden
des Klägers einen
Betrag von 152.596,01
€ zu zahlen, zzgl. 5%
Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem
01.08.2003,
den Beklagten zu
verurteilen, an ihn ab
dem 01.10.2003 eine
monatliche
Mehrbedarfsrente in
Höhe von 2.679,11 € zu
zahlen, jeweils für 3
Monate im Voraus,
festzustellen, dass
der Beklagte
verpflichtet ist, ihm
alle materiellen
Schäden zu ersetzen,
die ihm aus der
fehlerhaften
geburtshilflichen
Betreuung am
24.06.1997 entstanden
sind und in Zukunft
noch entstehen werden,
soweit diese Ansprüche
nicht infolge
sachlicher oder
zeitlicher Kongruenz
auf
Sozialversicherungsträger
oder
sonstige Dritte
übergegangen sind bzw.
übergehen werden.
II.
Vorsorglich, das
angefochtene Urteil
aufzuheben und das
Verfahren gemäß
§ 538
Abs.2 Ziff.4 ZPO
an das Landgericht
Bielefeld zurück zu
verweisen.
Der Beklagte
beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Er wendet sich
weiterhin gegen
jegliche Haftung,
verteidigt das
angefochtene Urteil
und macht zunächst
geltend, das
Berufungsvorbringen
betreffend die
medizinische
Versorgung in der
Kinderklinik stelle
eine Auswechslung des
Sachverhalts dar und
sei deshalb als neuer
Vortrag nach
§ 531 Abs.2 Nr.3 ZPO
zurückzuweisen.
Der Beklagte beruft
sich nunmehr unter
Hinweis auf das
Privatgutachten Prof.
Dr. I vom 25.01.2007
im Wesentlichen
darauf, dass die
cerebrale Schädigung
des Klägers durch ein
bereits intrauterin
abgelaufenes Geschehen
erfolgt sei, so dass
die Apnoen und
cerebralen
Krampfanfälle als
Folge und nicht als
Ursache der
Hirnschädigung
anzusehen seien. In
den ersten Stunden
nach Aufnahme in der
Kinderklinik sei es
deshalb zwar zu einem
Absinken der
Sauerstoffsättigung
bis auf 40% gekommen,
nach der Verabreichung
von 10 mg
Phenobarbital
(Barbiturat mit langer
Wirkungsdauer) sei es
aber zu einer guten
Stabilisierung
gekommen. In den
weiteren Stunden sei
zur Krampfbehandlung
wie geplant wiederholt
Phenobarbital
verabreicht worden,
was auch jeweils zu
einer kurzfristigen
Stabilisierung geführt
habe.
Gegen 22.00 Uhr sei
zur Vorbereitung einer
wegen einer
hartnäckigen Apnoe
beabsichtigten
Intubation (wegen
ausgeprägter
Kieferklemme aufgrund
der Krampfsituation)
2x Hypnomidate und
Phenobarbital
verabreicht worden,
was zu einer sehr
stabilen Spontanatmung
geführt habe. Die
behandelnde Oberärztin
habe sich deshalb nach
30-minütiger
Beobachtungszeit
zunächst gegen eine
Intubation
entschieden; danach
sei der Kläger
hinsichtlich der
Atmung für 4 Stunden
stabil gewesen. Als
dann in der Nacht
erneut Apnoen
aufgetreten seien,
habe man sich gegen
4.30 Uhr zur
Intubation und
Beatmung entschieden.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des
zweitinstanzlichen
Sach- und
Streitstandes wird auf
die gewechselten
Schriftsätze nebst
Anlagen und die im
Original beigezogenen
Behandlungsunterlagen
Bezug genommen.
Der Senat hat die
Eltern des Klägers und
den Sachverständigen
Prof. Dr. H angehört
und gemäß Beschluss
vom 16.01.2006 (Bl.370
d.A.) weiter Beweis
erhoben durch
Einholung eines
weiteren schriftlichen
Sachverständigengutachtens
nebst erneuter
Anhörung des
Sachverständigen Prof.
Dr. H. Wegen der
Ergebnisse der
Beweisaufnahme wird
auf das Gutachten vom
30.03.2006 (Bl.381 d.A.),
auf die
Sitzungsprotokolle vom
24.10.2005 und
19.03.2007 (Bl.313,
481 d.A.) und auf die
Berichterstattervermerke
zu den Senatsterminen
(Bl.321, 489 d.A.)
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des
Klägers ist
überwiegend begründet.
Der Kläger hat einen
Anspruch gegen den
Beklagten auf Zahlung
von Schmerzensgeld
sowie auf Feststellung
der Ersatzpflicht für
alle materiellen
Schäden aus der
fehlerhaften
ärztlichen Behandlung
im Juni 1997 gemäß den
§§ 823
Abs.1,
831,
847 BGB a.F.
bzw. - soweit
materielle Schäden in
Rede stehen - auch aus
der schuldhaften
Verletzung des
zwischen seiner Mutter
und dem Beklagten
bestehenden
Krankenhausaufnahme-
und
Behandlungsvertrages,
in dessen
Schutzbereich der
Kläger einbezogen ist,
in Verbindung mit
§ 278 BGB.
Hinsichtlich der
beziffert geltend
gemachten materiellen
Schäden (Anträge zu
Ziffer 2 und 3) ist
die Klage dem Grunde
nach berechtigt und
führt hinsichtlich der
Anspruchshöhe zur
Zurückverweisung der
Sache an das Gericht
des ersten
Rechtszuges.
A.
Soweit das Landgericht
unter Bezugnahme auf
die Gutachten der
Sachverständigen Prof.
Dr. U und Prof. Dr. H
festgestellt hat, dass
hinsichtlich des
Behandlungsgeschehens
in der Frauenklinik
des Beklagten kein
relevanter ärztlicher
Behandlungsfehler zu
Lasten des Klägers -
weder in der
Geburtsphase noch im
Rahmen der
postpartalen
Versorgung und
Beobachtung -
festgestellt werden
kann, ist der Kläger
dem mit der Berufung
nicht
entgegengetreten.
B.
Der Beklagte haftet
aber aufgrund von
Behandlungsfehlern
seiner Ärzte in der
Zeit nach der
Verlegung des Klägers
in die Kinderklinik.
. Entgegen der
Auffassung des
Beklagten stellt das
nunmehr ausschließlich
auf das
Behandlungsgeschehen
in der Kinderklinik
ausgerichtete
Berufungsvorbringen
keine Auswechslung des
erstinstanzlichen
Sachverhalts dar und
ist deshalb auch nicht
als neuer Vortrag nach
§ 531 Abs.2 Nr.3 ZPO
zurückzuweisen.
Ob ein in zweiter
Instanz
konkretisiertes
Vorbringen neu ist,
hängt nach der
Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (BGH
NJW 2004, 2825,
2827) davon ab, wie
allgemein es in erster
Instanz gehalten war.
Wenn es einen sehr
allgemein gehaltenen
Vortrag der ersten
Instanz konkretisiert
oder erstmals
substanziiert, ist es
neu, nicht aber dann,
wenn ein bereits
schlüssiges Vorbringen
aus der ersten Instanz
durch weitere
Tatsachenbehauptungen
zusätzlich
konkretisiert,
verdeutlicht oder
erläutert wird.
Die Voraussetzungen
der zweiten
Alternative sind hier
gegeben. Der Kläger
hat bereits mit der
Klageschrift den
schlüssigen Vorwurf
erhoben, es sei im
Zusammenhang mit
seiner
neonatologischen
Versorgung nach der
Geburt zu
Behandlungsfehlern
gekommen. Der Vorwurf
war damit Gegenstand
des erstinstanzlichen
Vortrags und sogar
auch der Begutachtung,
die ansatzweise den
Zeitraum bis in die
Kinderklinik erfasste,
ist aber hinsichtlich
der zeitlichen
Reichweite in der
erstinstanzlichen
Beweisaufnahme nicht
in ausreichendem
Umfang überprüft
worden. Dieses
Vorbringen hat der
Kläger mit der
Berufung lediglich
weiter konkretisiert.
. Bei der
medizinischen
Beurteilung des
pädiatrischen
Behandlungsgeschehens
folgt der Senat den
Ausführungen des
Sachverständigen Prof.
Dr. H. Der
Sachverständige hat
sich insbesondere im
Gutachten vom
30.03.2006 eingehend
mit dem zeitlichen
Ablauf der Behandlung
des Klägers nach
dessen Verlegung in
die Kinderklinik des
Beklagten befasst und
sein Gutachten unter
Einbeziehung der
sonstigen
Begutachtungen -
insbesondere des
Privatgutachtens Prof.
Dr. I vom 25.01.2007 -
in jeder Hinsicht
fundiert und sachlich
überzeugend bei seiner
Anhörung vom
19.03.2007 erläutert.
Die Kompetenz und
Erfahrung des
Sachverständigen
stehen dabei ebenso
außer Zweifel wie
dessen Objektivität.
Der Sachverständige
besitzt als ehemaliger
Chefarzt einer Kinder-
und Jugendklinik
sowohl ein fundiertes
theoretisches Wissen
als auch eine
umfassende praktische
Erfahrung. Die
Ausführungen des
Sachverständigen
beruhten auf einer
gründlichen
Aufarbeitung der sehr
umfangreichen
Behandlungsunterlagen.
Der Sachverständige
war zudem in der Lage,
sämtliche für die
Entscheidung
maßgeblichen Fragen
des Falls zu
beantworten.
Der Einholung weiterer
Zusatzgutachten
bedurfte es daher
nicht.
Soweit der
Sachverständige in
seinem Gutachten vom
30.03.2006 in der
zusammenfassenden
Gesamtschau das
ärztliche Handeln der
Pädiater als einen
eindeutigen und aus
objektiver Sicht nicht
mehr verständlichen
Verstoß gegen bewährte
neonatologische
Behandlungsregeln
bewertet hat, steht
dieses Ergebnis
sachlich nicht im
Widerspruch zu seinem
Erstgutachten vom
12.07.2004, da sich
jene Begutachtung
ersichtlich auf die
Frage nach
Behandlungsfehlern in
der Geburtsklinik
beschränkte. Im Rahmen
des erstinstanzlichen
Verfahrens ist zu der
Frage, ob der Kläger
nach Verlegung und
speziell innerhalb des
Zeitraums vom
24.06.1997, 17.45 Uhr,
bis zum 25.06.1997,
04.30 Uhr, in der
Kinderklinik eine
fachgerechte
Behandlung mit einer
umfassenden Diagnostik
und entsprechend
gebotenen
therapeutischen
Maßnahmen erfahren
hat, kein
hinreichender Beweis
erhoben und die Frage
deshalb letztlich auch
nicht beantwortet
worden. So hatte der
Sachverständige Prof.
Dr. H nach eigenen
Angaben in der
Anhörung vom
07.12.2004 (Bl.184)
die
Behandlungsunterlagen
nicht auf eventuelle
Behandlungsfehler in
der Kinderklinik des
Beklagten hin
überprüft, sondern nur
dahingehend, durch
welche Faktoren oder
Umstände das damals
(2004) bekannte
Schädigungsbild des
Klägers "besonders
wahrscheinlich gemacht
wurde im kausalen
Sinne".
In der nachfolgenden
Anhörung vom
24.10.2005 vor dem
Senat, insbesondere
aber in dem
schriftlichen
Gutachten vom
30.03.2006 und der
ergänzenden Anhörung
vom 19.03.2007 hat der
Sachverständige Prof.
Dr. H sodann erstmals
das vollständige
Behandlungsgeschehen
in der Kinderklinik
auf mögliche
Behandlungsfehler hin
begutachtet.
. Die den Kläger
behandelnden Ärzte in
der Kinderklinik des
Beklagten haben auf
die nach der Übernahme
vom 24.06.1997, 15.45
Uhr, eintretenden
Verschlechterungen
aufgrund zunehmender
Apnoen und cerebraler
Krampfanfälle vor
dem Hintergrund immer
stärkerer
Sauerstoffsättigungsabfälle
bei inzwischen
festgestellter Anämie
nur unzureichend und
daher nicht dem
Facharztstandard
entsprechend reagiert.
Dadurch ist es in dem
Zeitraum vom
24.06.1997, 17.45 Uhr,
bis zum 25.06.1997
gegen 04.30 Uhr zu
verschiedenen
Behandlungsfehlern
gekommen:
a) Phase 1 (von der
Übernahme um 15.45 Uhr
bis etwa 17.45 Uhr):
Für diesen ersten
Zeitraum von der
Verlegung in die
Kinderklinik (15.45
Uhr) bis etwa 17.45
Uhr hat der
Sachverständige Prof.
Dr. H nach eingehender
Auswertung der
Behandlungsunterlagen
in seinem Gutachten
dargestellt, dass die
behandelnden Ärzte
unter Zugrundelegung
des üblichen
neonatologischen
Standards insofern
gewisse therapeutische
Chancen verpasst
haben, da man nach den
bekannten Umständen
(vorzeitiger
Blasensprung,
protrahierter
Geburtsverlauf,
Vakuumextraktion)
durchaus
differentialdiagnostisch
an unterschiedliche
drohende
Komplikationen hätte
denken können, zumal
bei einem reifen
Neugeborenen - wie
hier der Kläger - sich
die Frage nach der
Ursache bzw. dem
Auslöser der Apnoen
hätte stellen können.
So wurde der Kläger
unter der vorläufigen
Diagnose "dringender
Verdacht auf neonatale
generalisierte
Infektion"
aufgenommen. Dennoch
wurde die damit
implizierte
Pathophysiologie einer
Sepsis und die damit
drohenden
Komplikationen nur
ungenügend beachtet,
weil beispielsweise
die erforderliche
diagnostische
Evaluation des
kardiopulmonalen
Systems unterblieb.
Zudem sind Apnoen bei
reifen Neugeborenen
praktisch immer ein
Zeichen einer zugrunde
liegenden Erkrankung
oder sind Reaktion
einer primären
Sauerstoffuntersättigung
im Gesamtorganismus
oder bestimmten
Körperregionen (Hypoxie).
So legt ein
protrahierter
Geburtsverlauf
prinzipiell die
Möglichkeit einer
subpartalen Asphyxie
nahe. Für die
erforderliche
Orientierung, ob die
Hypoxie oder aber die
Apnoe primär war, ist
deshalb routinemäßig
ein - hier nicht
durchgeführtes -
Atemmonitoring
parallel zur
Sauerstoffsättigungsmessung
vorzunehmen. Darüber
hinaus waren die
massiven
Sauerstoffabfälle
durch eine
Röntgen-Thoraxaufnahme
auch daraufhin
abzuklären, ob sich
der Kläger aufgrund
sonstiger Bedingungen
(Pneumothorax) an
seiner
Kompensationsgrenze
befand.
Obwohl es bei
sauerstoffpflichtigen
Atemunregelmäßigkeiten
dem neonatologischen
Standard entspricht,
die kardiopulmonalen
Bedingungen
hinsichtlich etwaiger
prädisponierender oder
auch kausaler Faktoren
abzuklären, haben die
Ärzte dies vorliegend
versäumt und sich
damit der
therapeutischen Chance
begeben, das Ausmaß
der
Sauerstoffentsättigungen
abzumildern.
Letztlich ist es nach
den Ausführungen des
Sachverständigen Prof.
Dr. H aber noch nicht
als eindeutiger
Behandlungsfehler zu
bewerten, wenn seitens
der Ärzte in dieser
frühen Phase noch an
dem Verdacht eines
intrauterin
abgelaufenen
Infektionsgeschehens
festgehalten wurde.
Denn es bot sich den
Ärzten ein keineswegs
übliches und typisches
Bild einer
Neugeborenenerkrankung,
vielmehr lag hier der
seltenere Fall eines
erst im Laufe des
ersten Lebenstages
auffälligen
Neugeborenen vor, der
nach einem postpartal
zunächst eher
unauffälligen
Verhalten zunehmende
Symptomatiken zeigte.
b) Phase 2 (von 17.45
Uhr bis etwa 22.00
Uhr):
Eine wesentliche
Änderung ergab sich
dann aber für den
Zeitraum ab etwa 17.45
Uhr, weil nun
zunehmend häufiger und
oft sehr ausgeprägt
Apnoen - jetzt auch
erstmals mit
begleitenden
motorischen
Krampfanfällen - mit
reihenweise
Sauerstoffsättigungsabfällen
auf Werte zwischen 40%
und 10% bei
festgestellter und den
Ärzten bekannter
Anämie auftraten,
durch die ein
neugeborenes Kind mit
reduziertem Volumen
besonders gefährdet
wird. Deshalb musste
für die behandelnden
Ärzte zwar auch der
Grund der Anämie und
dessen Erforschung von
Interesse sein. Nach
den Angaben von Prof.
Dr. H war aber in der
akuten Situation nicht
die Diagnostik der
Anämie entscheidend,
sondern zunächst die
Beachtung des
Umstandes, dass der
Kläger wegen des
geringeren
Blutvolumens für
Sauerstoffsättigungsabfälle
erheblich anfälliger
war und die
Prozentwerte der
Sauerstoffsättigungsabfälle
deshalb noch deutlich
gravierender und
gefährlicher waren,
als sie - auch ohne
Vorliegen einer Anämie
- ohnehin schon waren.
Das ärztliche
Fehlverhalten in
dieser Phase besteht
deshalb in dem
unkritischen
Festhalten an der
ursprünglichen
Arbeitshypothese und
damit in dem
Versäumnis
sorgfältiger
Differentialdiagnostik.
Es gab in dieser Phase
ganz erhebliche
Sauerstoffsättigungsabfälle,
die nach den
entsprechenden
Eintragungen in den
Behandlungsunterlagen
(sowohl Pflegedienst
als auch Arzt) nicht
nur von ganz kurzer
Dauer waren. Insoweit
hat der
Sachverständige Prof.
Dr. H ausgeführt, dass
die Eintragungen
"hartnäckige Krämpfe",
"erholt sich langsam"
und "muss kräftig
bebeutelt werden"
immerhin von dem
Personal der
Intensivstation
vorgenommen worden
waren, so dass ganz
erhebliche, d.h.
längere Zeiten des
Sauerstoffsättigungsabfalls
vorgelegen haben
müssen.
Zu Beginn der 2. Phase
ab 17.45 Uhr ist den
Ärzten zudem bekannt
geworden, dass beim
Kläger eine Anämie
vorlag; dies wurde
aber weder
diagnostisch
(Bestimmung von
Bilirubin, Nachweis
fetalen Hämoglobins im
mütterlichen
Kreislauf, ggf.
Lumbalpunktion) und
erst recht nicht
therapeutisch
berücksichtigt.
Ebenfalls
unberücksichtigt blieb
der völlige Ausfall
sonstiger
Infektionsparameter
(Entzündungszeichen
negativ).
Bei einem
ordnungsgemäßen
Vorgehen hätte aber
nach Prof. Dr. H
jedenfalls jetzt
differentialdiagnostisch
an eine
hypoxisch-ischämische
Encephalitis als
häufigsten Grund für
derartige Krämpfe
gedacht werden müssen.
Die insoweit
wichtigste
Differentialdiagnose
bei einem reifen
Neugeborenen mit am
ersten Lebenstag
auftretenden
Krampfanfällen - noch
dazu in Form
konvulsiver Apnoen -
ist die Manifestation
einer
hypoxisch-ischämischen
Encephalopathie.
Diagnostisch haben die
Ärzte zwar eine
Schädelsonographie
durchgeführt, diese
aber als ohne
pathologischen Befund
bewertet, obwohl der
Befund "Ventrikelsystem
kaum darstellbar"
angesichts der
Symptomatik nicht ohne
weitere Befunderhebung
als normal hätte
hingenommen werden
dürfen. Auch jetzt
erfolgte aber keine
weitere Annäherung an
diese wichtige
Differentialdiagnose.
Als weitere mögliche
Differentialdiagnose
wäre als Ursache für
die Krämpfe eine
intracranielle Blutung
zu erwägen gewesen.
Hinweise auf
entsprechende
Untersuchungen oder
Überlegungen finden
sich in der
pflegerischen oder
ärztlichen
Dokumentation aber
nicht.
Als ab 17.45 Uhr die
Apnoen erstmals mit
Krampfanfällen
einhergingen, war
deshalb mindestens zu
erwägen, dass die
Apnoen Teil einer
neurologischen
Symptomatik waren.
Eine dauerhafte
Intubation wäre daher
bei optimalem Vorgehen
zwischen
7.00 und 18.00 Uhr,
spätestens aber gegen
19.00 Uhr erforderlich
gewesen, zumal zu
diesem Zeitpunkt die
Anämie bekannt war.
Das unkritische
Festhalten der Ärzte
an dem ursprünglichen
Verdacht eines
Infektionsgeschehens
war deshalb nach dem
fachärztlichen
Standard im Jahre 1997
fehlerhaft, die darauf
aufbauenden Reaktionen
nur unzureichend.
So war insbesondere
unter Berücksichtigung
der AWMF-Leitlinien
"Zerebrale Anfälle
beim Neugeborenen"
(Reg.-Nr. 024/011) die
erste Dosis des
Medikaments
Phenobarbital (10 mg)
vollkommen
unzureichend, nach den
Feststellungen des
Sachverständigen Prof.
Dr. H nur "ein
Klacks". Es entsprach
auch schon 1997 dem
medizinischen
Standard, bei dem
Körpergewicht des
Klägers mindestens 70
mg zu verabreichen, um
den gebotenen
Wirkstoffspiegel
aufzubauen. Auch die
später verabreichten
Wirkstoffmengen
Phenobarbital waren
folglich nur
unzureichend, deshalb
konnte das Medikament
auch keine
ausreichende Wirkung
entfalten.
Vielmehr ist
Phenobarbital den
Leitlinien
entsprechend zunächst
in einer Dosis von 20
mg/kg als Kurzinfusion
zu verabreichen. Bei
einem nur
unzureichenden Effekt
sollte dann
schrittweise eine
Erhöhung der Dosis auf
insgesamt 40 mg/kg
erfolgen. Denn durch
die medikamentöse
Behandlung sollen
nicht einzelne Krämpfe
bekämpft, sondern eine
suffiziente Behandlung
gewährleistet und so
Hirnschäden verhütet
werden, die
insbesondere bei
langandauernden oder
häufig wiederkehrenden
cerebralen Anfällen
drohen; ferner sollen
anfallsassoziierte
Hypoxämien und Apnoen
verhindert werden.
Auch die bei einem
reifen Neugeborenen
ungewöhnliche Gabe des
Atemantriebs-steigerungs-Medikaments
Theophyllin, das
eigentlich bei
Atemantriebsstörungen
von Frühgeborenen
vorgesehen ist, kann
nur als ein "hilfloser
Versuch" - so der
Sachverständige - der
Ärzte angesehen
werden, da nach den
AWMF-Leitlinien
"Therapie der
idiopathischen
Apnoe-Anfälle bei
Frühgeborenen
(Reg.-Nr. 024/013) mit
der Gabe dieses
Medikamentes sogar
Gefahren für das Kind
(reduzierte
Durchblutung der
Hirnrinde zugunsten
einer besseren
Hirnstammdurchblutung)
verbunden waren. Das
Handeln der Ärzte in
dieser Phase ist daher
Ausdruck ihrer
Hilflosigkeit und
Konzeptlosigkeit und
entspricht - so der
Sachverständige Prof.
Dr. H
-einem "Blindflug".
Auch Prof. Dr. I
konzediert, dass die
Gabe von Theophyllin
in der Behandlung von
Apnoen in Folge von
Krampfanfällen
wirkungslos ist.
Angesichts der
bekannten Umstände und
insbesondere der
fehlenden
Infektionsnachweise in
den Laborwerten war
das Verhalten der
Ärzte medizinisch
fehlerhaft. Der Kläger
hätte schon zu einem
früheren Zeitpunkt,
bei einem
ordnungsgemäßen
ärztlichen Vorgehen
etwa gegen 19.00 Uhr,
intubiert werden
sollen, um die
Sauerstoffsättigungsabfälle
zu verhindern und
damit den Kreislauf
zwischen den Apnoen
und Krampfanfällen
einerseits und den
Sauerstoffsättigungsabfällen
andererseits zu
durchbrechen.
Das Gutachten Prof.
Dr. I steht dem nicht
entgegen. Es gab
Hinweise auf eine
Sauerstoffunterversorgung,
die Kenntnis von der
Anämie und eine nicht
den Leitlinien
entsprechende
Medikation. Selbst
nach dem Gutachten
Prof. Dr. I fanden die
Hinweise auf die
Sauerstoffunterversorgung
aber nicht die
erforderliche
differentialdiagnostische
Beachtung, so dass
seiner Einschätzung,
das Verhalten der
Ärzte sei
standardgerecht
gewesen, nicht gefolgt
werden kann. Allein
das Festhalten an dem
ursprünglichen
Infektionsverdacht
genügte hierfür nicht.
Das inkonsequente und
halbherzige Verhalten
der behandelnden Ärzte
setzte sich trotz
weiterer nachhaltiger
Apnoen, Krampfanfälle
und
Sauerstoffsättigungsabfälle
im Verlaufe des Abends
fort und die von den
Ärzten selbst für
erforderlich gehaltene
Intubation wurde
aufgrund von
Schwierigkeiten
(Kieferklemme des
Klägers)
abgebrochen, ohne eine
Gewähr für eine
dauerhafte Stabilität
des Klägers zu haben.
c) Phase 3 (ab etwa
22.00 Uhr bis 04.30
Uhr am 25.06.1997):
Aufgrund mangelnder
Konsequenz ist es in
dieser Phase zu einer
erneuten Verzögerung
der entscheidenden
therapeutischen
Maßnahme - der
Intubation - um
weitere 6 Stunden
gekommen.
Mit dem erneuten,
gehäuften Auftreten
von Apnoen mit
Sauerstoffsättigungsabfällen
bis auf 20% wurde die
Indikation zur
Intubation jetzt zwar
gestellt, deren
Umsetzung nach drei
frustranen
Intubationsversuchen
bei Kieferklemme
jedoch ergebnislos
abgebrochen. Nach den
Ausführungen des
Sachverständigen Prof.
Dr. H hätte schon nach
dem Abklingen der
Kieferklemme,
spätestens aber beim
Auftreten der
nächsten, dem
Intubationsversuch
zeitlich nachfolgenden
Apnoe (oder
Krampfanfall) mit
Sauerstoffabfall ein
erneuter
Intubationsversuch
unternommen werden
müssen, um einer
weiteren
Schädigungsaggravierung
beim Kläger
vorzubeugen.
Nachdem in der Zeit
von 01.00 Uhr bis
03.00 Uhr insgesamt 13
Apnoen mit
gravierenden
Sauerstoffsättigungsabfällen
bis auf 12% und gegen
03.20 Uhr nochmals
drei Apnoen
hintereinander
aufgetreten waren,
erfolgte daraufhin
aber statt der
dringend
erforderlichen
Intubation nur ein -
auch nach Auffassung
von Prof. Dr. I -
untauglicher Versuch
mit der CPAP-Beatmung
gegen 03.20 Uhr. Diese
Methode wird
üblicherweise bei
Frühgeborenen mit
Lungenentfaltungsstörungen
angewandt, hat jedoch
bei konvulsiven Apnoen
keinerlei
therapeutischen
Stellenwert. Dieses
Verhalten der Ärzte ab
etwa 01.00 Uhr zeigt
wirkungslose Maßnahmen
und das Fallenlassen
der vorher bereits
gestellten Indikation
zur Intubation, bis
diese dann letztlich
wegen nicht
eintretender Besserung
der Apnoen gegen 04.30
Uhr erfolgte. Erst
nach der Intubation
des Klägers gab es
keine weiteren Apnoen
und Sauerstoffabfälle
mehr.
Auch das Gutachten
Prof. Dr. I enthält
insoweit keine
plausible Begründung,
warum die Maßnahmen in
den letzten Stunden
vor der Intubation um
04.30 Uhr noch als
standardgerecht
anzusehen seien,
obwohl
Sauerstoffsättigungsabfälle
bis unter 20% bei
einem anämischen
Neugeborenen
aufgetreten waren und
die Ärzte dem
lediglich mit einer
insoweit wirkungslosen
CPAP-Beatmung begegnet
waren. Weil nicht
bekannt ist, wie hoch
der Kohlendioxidgehalt
des Blutes in dieser
Phase war, kann hier
im Ergebnis auch nicht
gesagt werden, dass
der Kläger "kürzere
Phasen" des
Sauerstoffsättigungsabfalls
hätte tolerieren
können.