Rechtsprechung
zum Geburtsschadensrecht
Geburtsschäden: Einige Hinweise
(Stand: 06.06.2010)
I. Einführung
Befindet sich ein ungeborenes Kind in einer Notlage, muss es
häufig schnell durch
einen Kaiserschnitt
gerettet werden. Leider
wird die Notlage
manchmal zu spät
erkannt, oder der
Eingriff selbst kommt zu
spät. Je
länger die Notlage
andauert, desto größer
wird das Risiko
bleibender Schäden für
das Kind. So führt ein
Sauerstoffmangel oft zu
schweren, dauerhaften
Hirnschäden. Auch wenn
die Notlage frühzeitig
erkannt wird, muss es
schnell gehen. Die so
genannte „E-E-Zeit“
(Entschluss-Entwicklungs-Zeit)
bezeichnet die Spanne
vom Entschluss für den
Notfallkaiserschnitt bis
zur operativen
Entbindung des Kindes.
Sie darf 20 Minuten
keinesfalls überschreiten.
Studien haben gezeigt,
dass sich die
gesundheitlichen Chancen
des Kindes bei möglichst
kurzer E-E-Zeit
verbessern und eine Gefährdung
der Mutter trotz der
kurzen Vorbereitungszeit
nicht steigt. Die
Deutsche Gesellschaft für
Gynäkologie und
Geburtshilfe (DGGG)
bezeichnet daher die
Einhaltung einer
E-E-Zeit von 20 Minuten
als „essentielle
Voraussetzung“ zum Führen
einer geburtshilflichen
Abteilung.
Die entsprechende
Fachgruppe der
Bundesgeschäftsstelle
Qualitätssicherung
gGmbH (BQS)
ist ebenfalls der
Auffassung, dass es sich
bei der Einhaltung der
20 Minuten-Grenze um
eine „existentielle
prozessuale und
strukturelle
Voraussetzung jeder
geburtshilflichen
Abteilung“ handelt.
Allerdings kann auch
eine Zeitspanne von 20
Minuten bereits Dauerschäden
für das Kind nach sich
ziehen. Universitätskliniken
streben deshalb zum Teil
eine durchschnittliche
E-E-Zeit von nur 10
Minuten an.
Ob eine niedrige E-E-Zeit eingehalten werden kann, hängt maßgeblich
von der
organisatorischen
Leitung der Klinik und
einer sorgfältigen
Vorbereitung auf
Notfall-Szenarien ab
(generelle
Sectiobereitschaft). Die
organisatorischen
Voraussetzungen zur
Einhaltung der E-E-Zeit
von maximal 20 Minuten müssen
von dessen Leiter regelmäßig
überprüft werden. Die
Überprüfung der
E-E-Zeit muss im Wege
einer Simulation
geschehen, um die
E-E-Zeit sowohl unter
optimalen als auch unter
schlechten Bedingungen
zu testen. Werden
20 Minuten überschritten,
so weist dies auf
Organisationsprobleme
hin, die umgehend
gefunden und dauerhaft
behoben werden müssen.
Maßnahmen, die zu einer Verkürzung der E-E-Zeit
führen, sind (laut DGGG)
beispielsweise:
- In
vorhersehbar gefährlichen
Fällen müssen die
Mutter des Kindes,
sowie das Personal
und die Räumlichkeiten
im Vorhinein auf
einen
Notfallkaiserschnitt
vorbereitet werden
- Der
Krankenhausträger
muss immer
rechtzeitig über
Probleme im Bereich
der Ausstattung,
Organisation und des
Personals informiert
werden
- Im
Kreißsaal muss die
Operationsbereitschaft
hergestellt werden
- Ein
ausreichendes
Training der Kreißsaal-
und Operationsteams
muss durchgeführt
werden
- Zur
Verkürzung der
Zeitdauer zwischen
Oberarzt-Benachrichtigung
und Entschluss zur
Sectio muss der
Assistenzarzt oder
die Hebamme ermächtigt
werden, in Notfällen
die notwendigen
Vorbereitungen zur
Notsectio zu
treffen. Eventuell müssen
diese
Vorbereitungsmaßnahmen
vom eintreffenden
Oberarzt dann
widerrufen werden.
Merke:
II. Beweissicherung: CTG-Aufzeichnungen
(Herzton-Wehenschreiber)
Wichtigstes Beweismittel sind häufig Aufzeichnungen des CTG.
Ein CTG – die Abkürzung
steht für
Kardiotokograph –
zeichnet die Herztöne
des ungeborenen Kindes
und parallel dazu die
Wehen der Mutter auf.
Anhand der
CTG-Aufzeichnungen kann
der Arzt erkennen, ob
das Kind gesund ist oder
aber sich in einer
Notlage befindet, und
damit auch, ob ein
Notfallkaiserschnitt
erforderlich ist. Auffälligkeiten
bei einem CTG erfordern
in jedem Fall die Durchführung
eines Dauer-CTGs und
weiterer diagnostischer
Maßnahmen, insbesondere
eine
Mikroblutuntersuchung.
Erfolgen diese Maßnahmen
nicht, so liegen darin
Befunderhebungsfehler.
Auch der Sachverständige
kann häufig erst anhand
der CTG-Aufzeichnungen
rekonstruieren, ob und
ab welchem Zeitpunkt man
eine Notlage hätte
erkennen können und
daraufhin weitere Maßnahmen,
insbesondere einen
Notfallkaiserschnitt hätte
vornehmen müssen.
Die CTG-Aufzeichnungen gehören zu den Patientenunterlagen.
Die Eltern können sie
einsehen und gegen
Erstattung von
Kopierkosten auch Kopien
anfordern. Manchmal sind
die Kopien nur schlecht
zu lesen. Sind nur die
Original-Aufzeichnungen
auswertbar, so müssen
sie auch an den Anwalt
der Eltern des Kindes in
analoger Anwendung des
§ 811 Abs. 1 S. 2 BGB für
einen gewissen Zeitraum
im Original ausgehändigt
werden, damit dieser die
Aufzeichnungen einem
Sachverständigen
vorlegen kann (vgl. OLG
München Urt. v.
19.4.2001 – 1 U
6107/00, NJW 2001,
2806-2807 „Röntgenaufnahmen
im Original“; LG München
Urt. v. 15.11.2000 – 9
O 12451/00, MedR 2001,
524-525 „Computertomogramm-
und Kernspinaufnahmen im
Original“).
III.
Aufklärung über die
Kaiserschnittgeburt als
Alternative zur
vaginalen Geburt
Sind Komplikationen bei einer vaginalen Geburt schon im
Vorfeld absehbar, so
muss der Arzt die
Schwangere auch über
die Alternative einer
Kaiserschnittgeburt
aufklären. Dies kann
z.B. der Fall sein, wenn
sich das Kind noch kurz
vor der Geburt in
Beckenendlage befindet,
d.h. mit dem Kopf nach
oben (s.u. OLG
Nürnberg, Urt. v.
15.2.2008 – 5 U
103/06, VersR 2009,
71-74), oder auch
bei einem Missverhältnis
zwischen Kindesgröße
und mütterlichem
Becken, oder bei einem
übergroßen Kind. Die
Risiken der vaginalen
Geburt dürfen nicht
verharmlost werden. Eine
Verharmlosung der
Risiken geschieht aber
manchmal dennoch, weil
der Arzt dadurch
versucht, die Schwangere
zu beruhigen. Das
Selbstbestimmungsrecht
der Schwangeren wird
dabei verletzt. Ein Arzt
muss die Risikolage
stattdessen objektiv
schildern. Er darf zwar
auch eine Empfehlung
abgeben. Dem Patienten
darf aber nicht die
Entscheidungsfreiheit über
die Behandlungsmethode
genommen werden, indem
der Arzt die Schwangere
schon von vorneherein in
die gewünschte Richtung
lenkt. Es darf nicht der
Eindruck erweckt werden,
es gebe nur eine einzige
akzeptable
Vorgehensweise und die
Schwangere müsse sich
dem beugen. Die Risiken
der beiden Alternativen
müssen jeweils neutral
und im Detail gegenübergestellt
werden. Kann ein
Kaiserschnitt nicht
vorgenommen werden, so
muss der Schwangeren
auch die Möglichkeit eröffnet
werden, in ein anderes
Krankenhaus verlegt zu
werden.
