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Rechtsprechung zum Geburtsschadensrecht

 

Geburtsschäden: Einige Hinweise

(Stand: 06.06.2010)

I. Einführung

Befindet sich ein ungeborenes Kind in einer Notlage, muss es häufig schnell durch einen Kaiserschnitt gerettet werden. Leider wird die Notlage manchmal zu spät erkannt, oder der Eingriff selbst kommt zu spät. Je länger die Notlage andauert, desto größer wird das Risiko bleibender Schäden für das Kind. So führt ein Sauerstoffmangel oft zu schweren, dauerhaften Hirnschäden. Auch wenn die Notlage frühzeitig erkannt wird, muss es schnell gehen. Die so genannte „E-E-Zeit“ (Entschluss-Entwicklungs-Zeit) bezeichnet die Spanne vom Entschluss für den Notfallkaiserschnitt bis zur operativen Entbindung des Kindes. Sie darf 20 Minuten keinesfalls überschreiten. Studien haben gezeigt, dass sich die gesundheitlichen Chancen des Kindes bei möglichst kurzer E-E-Zeit verbessern und eine Gefährdung der Mutter trotz der kurzen Vorbereitungszeit nicht steigt. Die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) bezeichnet daher die Einhaltung einer E-E-Zeit von 20 Minuten als „essentielle Voraussetzung“ zum Führen einer geburtshilflichen Abteilung. Die entsprechende Fachgruppe der Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung gGmbH (BQS) ist ebenfalls der Auffassung, dass es sich bei der Einhaltung der 20 Minuten-Grenze um eine „existentielle prozessuale und strukturelle Voraussetzung jeder geburtshilflichen Abteilung“ handelt. Allerdings kann auch eine Zeitspanne von 20 Minuten bereits Dauerschäden für das Kind nach sich ziehen. Universitätskliniken streben deshalb zum Teil eine durchschnittliche E-E-Zeit von nur 10 Minuten an.

Ob eine niedrige E-E-Zeit eingehalten werden kann, hängt maßgeblich von der organisatorischen Leitung der Klinik und einer sorgfältigen Vorbereitung auf Notfall-Szenarien ab (generelle Sectiobereitschaft). Die organisatorischen Voraussetzungen zur Einhaltung der E-E-Zeit von maximal 20 Minuten müssen von dessen Leiter regelmäßig überprüft werden. Die Überprüfung der E-E-Zeit muss im Wege einer Simulation geschehen, um die E-E-Zeit sowohl unter optimalen als auch unter schlechten Bedingungen zu testen. Werden 20 Minuten überschritten, so weist dies auf Organisationsprobleme hin, die umgehend gefunden und dauerhaft behoben werden müssen.

Maßnahmen, die zu einer Verkürzung der E-E-Zeit führen, sind (laut DGGG) beispielsweise:

  1. In vorhersehbar gefährlichen Fällen müssen die Mutter des Kindes, sowie das Personal und die Räumlichkeiten im Vorhinein auf einen Notfallkaiserschnitt vorbereitet werden
  2. Der Krankenhausträger muss immer rechtzeitig über Probleme im Bereich der Ausstattung, Organisation und des Personals informiert werden
  3. Im Kreißsaal muss die Operationsbereitschaft hergestellt werden
  4. Ein ausreichendes Training der Kreißsaal- und Operationsteams muss durchgeführt werden
  5. Zur Verkürzung der Zeitdauer zwischen Oberarzt-Benachrichtigung und Entschluss zur Sectio muss der Assistenzarzt oder die Hebamme ermächtigt werden, in Notfällen die notwendigen Vorbereitungen zur Notsectio zu treffen. Eventuell müssen diese Vorbereitungsmaßnahmen vom eintreffenden Oberarzt dann widerrufen werden.  

Merke:

II. Beweissicherung: CTG-Aufzeichnungen (Herzton-Wehenschreiber)

Wichtigstes Beweismittel sind häufig Aufzeichnungen des CTG. Ein CTG – die Abkürzung steht für Kardiotokograph – zeichnet die Herztöne des ungeborenen Kindes und parallel dazu die Wehen der Mutter auf. Anhand der CTG-Aufzeichnungen kann der Arzt erkennen, ob das Kind gesund ist oder aber sich in einer Notlage befindet, und damit auch, ob ein Notfallkaiserschnitt erforderlich ist. Auffälligkeiten bei einem CTG erfordern in jedem Fall die Durchführung eines Dauer-CTGs und weiterer diagnostischer Maßnahmen, insbesondere eine Mikroblutuntersuchung. Erfolgen diese Maßnahmen nicht, so liegen darin Befunderhebungsfehler. Auch der Sachverständige kann häufig erst anhand der CTG-Aufzeichnungen rekonstruieren, ob und ab welchem Zeitpunkt man eine Notlage hätte erkennen können und daraufhin weitere Maßnahmen, insbesondere einen Notfallkaiserschnitt hätte vornehmen müssen.

Die CTG-Aufzeichnungen gehören zu den Patientenunterlagen. Die Eltern können sie einsehen und gegen Erstattung von Kopierkosten auch Kopien anfordern. Manchmal sind die Kopien nur schlecht zu lesen. Sind nur die Original-Aufzeichnungen auswertbar, so müssen sie auch an den Anwalt der Eltern des Kindes in analoger Anwendung des § 811 Abs. 1 S. 2 BGB für einen gewissen Zeitraum im Original ausgehändigt werden, damit dieser die Aufzeichnungen einem Sachverständigen vorlegen kann (vgl. OLG München Urt. v. 19.4.2001 – 1 U 6107/00, NJW 2001, 2806-2807 „Röntgenaufnahmen im Original“; LG München Urt. v. 15.11.2000 – 9 O 12451/00, MedR 2001, 524-525 „Computertomogramm- und Kernspinaufnahmen im Original“).

III. Aufklärung über die Kaiserschnittgeburt als Alternative zur vaginalen Geburt

Sind Komplikationen bei einer vaginalen Geburt schon im Vorfeld absehbar, so muss der Arzt die Schwangere auch über die Alternative einer Kaiserschnittgeburt aufklären. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn sich das Kind noch kurz vor der Geburt in Beckenendlage befindet, d.h. mit dem Kopf nach oben (s.u. OLG Nürnberg, Urt. v. 15.2.2008 – 5 U 103/06, VersR 2009, 71-74), oder auch bei einem Missverhältnis zwischen Kindesgröße und mütterlichem Becken, oder bei einem übergroßen Kind. Die Risiken der vaginalen Geburt dürfen nicht verharmlost werden. Eine Verharmlosung der Risiken geschieht aber manchmal dennoch, weil der Arzt dadurch versucht, die Schwangere zu beruhigen. Das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren wird dabei verletzt. Ein Arzt muss die Risikolage stattdessen objektiv schildern. Er darf zwar auch eine Empfehlung abgeben. Dem Patienten darf aber nicht die Entscheidungsfreiheit über die Behandlungsmethode genommen werden, indem der Arzt die Schwangere schon von vorneherein in die gewünschte Richtung lenkt. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, es gebe nur eine einzige akzeptable Vorgehensweise und die Schwangere müsse sich dem beugen. Die Risiken der beiden Alternativen müssen jeweils neutral und im Detail gegenübergestellt werden. Kann ein Kaiserschnitt nicht vorgenommen werden, so muss der Schwangeren auch die Möglichkeit eröffnet werden, in ein anderes Krankenhaus verlegt zu werden.