Rechtsprechung zum
Arzthaftungsrecht 2008
I. Zum Umfang der
Deliktsunfähigkeit von
Kindern
BGH, Beschluss vom
11.03.2008 VI ZR 75/07:
RÜ = Deliktsfähigkeit
von Kindern: Anwendung
des Haftungsprivilegs
bei Beschädigung eines
stehenden Fahrzeugs
durch ein radfahrendes
Kind
Leitsatz
Fährt ein Kind mit einem
Fahrrad gegen ein mit
geöffneten hinteren
Türen am Fahrbahnrand
stehendes Fahrzeug,
entfällt seine Haftung
nach § 828 Abs. 2 BGB.
Tenor
Die Revision gegen das
Urteil der 11.
Zivilkammer des
Landgerichts Duisburg
vom
21. Februar 2007 wird
auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Streitwert: 695,91 €
Gründe
I.
Der Senat hat den
Parteien gemäß § 552a
ZPO folgenden Hinweis
gegeben:
1. Die Voraussetzungen
für die Zulassung der
Revision liegen nicht
vor. Insbesondere ist
eine Entscheidung des
Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts
nicht erforderlich, weil
die für die angefochtene
Entscheidung
maßgeblichen Grundsätze
durch die -teilweise
nach Erlass des
Berufungsurteils
ergangenen -Urteile des
erkennenden Senats zum
Anwendungsbereich des
§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB
geklärt sind.
Danach ist eine
teleologische Reduktion
des § 828 Abs. 2 Satz 1
BGB vorzunehmen, wenn
sich keine typische
Überforderungssituation
des Kindes durch die
spezifischen Gefahren
des motorisierten
Verkehrs realisiert hat.
Hiernach hat der Senat
das Haftungsprivileg
verneint in Fällen, in
denen Kinder der
privilegierten
Altersgruppe mit einem
Kickbord oder Fahrrad
gegen ein ordnungsgemäß
geparktes Kraftfahrzeug
gestoßen sind und dieses
beschädigt haben (vgl.
Senatsurteile BGHZ 161,
180; vom
30. November 2004 -VI ZR
365/03 -VersR 2005, 380
und vom 21. Dezember
2004
-VI ZR 276/03 -VersR
2005, 378).
Aus den
Senatsentscheidungen
ergibt sich auch, dass
bei dem Haftungsprivileg
nicht grundsätzlich
zwischen dem fließenden
und dem ruhenden Verkehr
zu unterscheiden ist,
wenn es auch im
fließenden Verkehr
häufiger als im so
genannten ruhenden
Verkehr eingreifen mag.
Das schließt jedoch
nicht aus, dass sich in
besonders gelagerten
Fällen auch im ruhenden
Verkehr eine spezifische
Gefahr des motorisierten
Verkehrs verwirklichen
kann
(vgl. Senatsurteil BGHZ
161, 180, 185 und vom
21. Dezember 2004 - VI
ZR 276/03 - aaO, jeweils
m.w.N.).
Zudem ergibt sich aus
den Senatsurteilen, dass
auf eine typische
Fallkonstellation der
Überforderung des Kindes
durch die Schnelligkeit,
die Komplexität und die
Unübersichtlichkeit der
Abläufe im motorisierten
Straßenverkehr
abzustellen ist. Darauf,
ob sich diese
Überforderungssituation
konkret ausgewirkt hat
oder ob das Kind aus
anderen Gründen nicht in
der Lage war, sich
verkehrsgerecht zu
verhalten, kommt es
nicht an. Um eine klare
Grenzlinie für die
Haftung von Kindern zu
ziehen, hat der
Gesetzgeber diese
Fallgestaltungen
einheitlich in der Weise
geregelt, dass er die
Altersgrenze der
Deliktsfähigkeit von
Kindern für den Bereich
des motorisierten
Verkehrs generell
heraufgesetzt hat (vgl.
Senatsurteile vom 14.
Juni 2005 - VI ZR 181/04
-VersR 2005, 1154, 1155;
vom 17. April 2007 -VI
ZR 109/06 -VersR 2007,
855, 856, vorgesehen für
BGHZ 172, 83; vom 16.
Oktober 2007 -VI ZR
42/07 -VersR 2007, 1669,
1670).
2. Das Berufungsgericht
hat diese Grundsätze
beachtet und im Ergebnis
richtig entschieden, so
dass die Revision keine
Aussicht auf Erfolg hat.
Die Instanzgerichte
haben zu Recht schon
aufgrund des
Klägervortrags eine
typische
Überforderungssituation
für die Beklagte bejaht.
Im Unterschied zu den
Fallgestaltungen, bei
denen der erkennende
Senat das Eingreifen des
Haftungsprivilegs
verneint hat, kann man
unter den hier gegebenen
Umständen schon nicht
davon ausgehen, dass der
Kläger sein Fahrzeug zum
Unfallzeitpunkt
ordnungsgemäß geparkt
hatte. Dem steht
entgegen, dass die
hinteren Türen auf der
Fahrer- und der
Beifahrerseite zum
Zeitpunkt der Kollision
offen standen und sich
unstreitig sowohl der
Kläger als auch der
Zeuge E. an den
geöffneten Türen
befunden und sich bewegt
haben. Dies
schuf eine besondere
Gefahrenlage für das als
Verkehrsteilnehmer auf
der Straße fahrende
Kind, wie das
Berufungsgericht
zutreffend ausgeführt
hat. Da es zudem erst 20
m vor diesem Fahrzeug
aus einer anderen Straße
eingebogen war, liegt
insgesamt eine typische
Fallkonstellation der
Überforderung eines
Kindes durch die
Schnelligkeit, die
Komplexität und die
Unübersichtlichkeit der
Abläufe im motorisierten
Straßenverkehr
vor.
II.
Die Parteien haben
innerhalb der Ihnen
gesetzten Frist keine
weitere Stellungnahme
abgegeben. Da das
Berufungsgericht
richtigerweise eine
Haftung der Beklagten
verneint hat, ist die
Revision des Klägers
somit nach § 552a ZPO
mit der Kostenfolge des
§ 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
II. Thema: Streupflicht
BGH, Urteil vom
21.1.2008, Az. VI ZR
126/07:
RÜ =
Verkehrssicherungspflicht:
Übertragung der
Streupflicht durch den
Grundstückseigentümer/Vermieter
auf einen Dritten
Leitsatz
1. Die Übertragung der
Streupflicht durch den
Vermieter auf einen
Dritten dient auch der
Sicherung des Zugangs
zum Mietobjekt. Die dort
wohnhaften Mieter können
deshalb in den
Schutzbereich des
Übertragungsvertrages
einbezogen sein.
2. Die deliktische
Einstandspflicht des mit
der Wahrnehmung der
Verkehrssicherung
Beauftragten besteht
auch dann, wenn der
Vertrag mit dem
Primärverkehrssicherungspflichtigen
nicht rechtswirksam
zustande gekommen ist.
Tenor
Auf die Revision der
Klägerin wird das Urteil
des 10. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 15.
März 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen
Verhandlung und
Entscheidung, auch über
die Kosten des
Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt
von der Beklagten
materiellen und
immateriellen
Schadensersatz für die
Folgen eines durch
Eisglätte verursachten
Sturzes.
Am 5. Februar 2001 gegen
9.30 Uhr stürzte die
Klägerin beim Verlassen
des von ihr bewohnten
Hauses in Berlin, weil
trotz Schnee- und
Eisglätte der
Eingangsbereich nicht
hinreichend bestreut
war. Sie zog sich dabei
erhebliche Verletzungen
zu. Die Stadt Berlin hat
die ihr obliegende Räum-
und Streupflicht auf die
Hauseigentümer
übertragen. Der
Eigentümer des
betreffenden Grundstücks
hat seinerseits seit
über 10 Jahren die
Beklagte mit der
Erfüllung der ihm
obliegenden Pflichten
betraut. Die nach § 6
Abs. 1
Straßenreinigungsgesetz
Berlin vorgeschriebene
Übertragungsanzeige an
die Stadt Berlin fehlte
für den Winter
2000/2001. Die Klägerin
ist der Auffassung, dass
die Beklagte aufgrund
der Übernahme der Räum-
und Streupflicht für die
Folgen des Sturzes
hafte.
Mit Beschluss vom 25.
April 2003 wurde gegen
die Beklagte das
Insolvenzverfahren
eröffnet. Am 7. April
2005 wurde vom
Amtsgericht die
Restschuldbefreiung
angekündigt und am 18.
Mai 2005 nach Abhaltung
des Schlusstermins das
Insolvenzverfahren über
das Vermögen der
Beklagten aufgehoben.
Das Landgericht hat die
Klage mangels
Rechtsschutzbedürfnisses
als unzulässig
abgewiesen. Die Berufung
der Klägerin blieb
erfolglos. Mit der vom
erkennenden Senat
zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin
ihre Ansprüche in vollem
Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht
hält die Klage zwar für
zulässig, aber nicht für
begründet. Die
Insolvenzordnung sehe
eine Präklusion von
Ansprüchen, die nicht
zur Insolvenztabelle
angemeldet worden sind,
nicht vor. Sie ergebe
sich auch nicht aus § 87
InsO. Der Klageerhebung
stehe auch nicht § 294
InsO entgegen (vgl. LG
Arnsberg NZI 2004, 515,
516). Ein Titel könne
während der
Wohlverhaltensphase
nicht vollstreckt werden
und im Fall einer
Restschuldbefreiung
stünde § 301 InsO einer
Vollstreckung entgegen.
Im Übrigen verneint das
Berufungsgericht eine
Haftung der Beklagten,
weil eine
Anspruchsgrundlage nicht
gegeben sei. Es ist der
Auffassung, dass der
Vertrag, mit dem die
Räum- und Streupflicht
für die Wintersaison
2000/2001 vom
Hauseigentümer auf die
Beklagte übertragen
worden sei, keine
Schutzwirkung zugunsten
der Klägerin entfalte.
Der Mietvertrag mit dem
Eigentümer umfasse nicht
die öffentliche Straße,
so dass die Klägerin den
übrigen Straßenbenutzern
gleichgestellt sei. Die
deliktische Haftung
unter dem Gesichtspunkt
der Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht
scheitere daran, dass
die Beklagte am 5.
Februar 2001 für den
Unfallort nicht
verkehrssicherungspflichtig
gewesen sei. Zwar könne
nach § 6 Abs. 1 des
Straßenreinigungsgesetzes
Berlin ein Dritter in
die Verpflichtung des
Eigentümers des
Anliegergrundstücks zur
Durchführung des
Winterdienstes
eintreten. Hierfür sei
aber die Anzeige der
Übertragung an die
Behörde und deren
Zustimmung
Voraussetzung. Beides
fehle für die
Wintersaison 2000/2001.
II. Das Berufungsurteil
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
1. Zwar hat das
Berufungsgericht mit
Recht die Klage für
zulässig erachtet.
Hierfür besteht ein
Rechtsschutzbedürfnis,
auch wenn sich die
Beklagte in der
Wohlverhaltensphase
befindet und für die
Klägerin das
Vollstreckungsverbot
nach § 294 Abs. 1 InsO
gilt, obwohl die
streitgegenständliche
Forderung nicht zur
Tabelle angemeldet wurde
und nicht bei der
Verteilung der
eingegangenen Beträge
durch den Treuhänder
berücksichtigt wird
(vgl. BGH, Beschluss vom
13. Juli 2006 -IX ZB
288/03 -WM 2006, 1780
m.w.N.). Mangels
Vollstreckungswirkung
der Klage kann der
Klägerin die
Geltendmachung der
Forderung aber nicht
aufgrund des
Vollstreckungsverbots
nach § 294 Abs. 1 InsO
untersagt werden. Die
Parteien befinden sich
noch im
Erkenntnisverfahren und
nicht im
Vollstreckungsverfahren.
Ein
Rechtsschutzinteresse
kann der Klägerin auch
nicht mit Blick auf die
Regelung in § 301 Abs. 1
InsO abgesprochen
werden. Danach wirkt die
Restschuldbefreiung,
wird sie erteilt, gegen
alle Insolvenzgläubiger.
Dies gilt nach Satz 2
der Vorschrift auch für
Gläubiger, die ihre
Forderungen nicht
angemeldet haben. Ob der
Beklagten die begehrte
Restschuldbefreiung
erteilt werden wird,
kann derzeit nicht
abschließend beurteilt
werden (vgl. §§ 295 ff.
InsO). Würde die
Restschuldbefreiung
versagt, könnten die
Insolvenzgläubiger
sofort gegen die
Beklagte aus der
Eintragung in die
Tabelle vollstrecken
(§ 201 Abs. 1 und Abs. 2
Satz 1 und 2 InsO). Das
Vollstreckungsverbot des
§ 294 Abs. 1 InsO stünde
dem nicht mehr entgegen
(vgl. § 299 InsO). Würde
die Klägerin darauf
verwiesen, sie müsse
erst die Versagung bzw.
den Widerruf einer
bereits erteilten
Restschuldbefreiung
abwarten, um den
Rechtsstreit
fortzusetzen, würde sie
gegenüber den anderen
Gläubigern, die sofort
vollstrecken dürfen und
könnten, benachteiligt.
Dies ist nicht Sinn und
Zweck der Regelungen der
§§ 294 Abs. 1, 301 Abs.
1 InsO (vgl. BGH, Urteil
vom 28. Juni 2007 -IX ZR
73/06 -WM 2007, 1844,
1845; Brandenburgisches
Oberlandesgericht
-Urteil vom 12. Dezember
2007 -3 U 82/07 - Rn.
14/17 juris; LG
Arnsberg, NZI 2004, 515,
516; Uhlenbruck, InsO,
12. Aufl., § 87 Rn. 3).
Entgegen der Auffassung
der Revisionserwiderung
ist § 87 InsO nicht
analog für das
Restschuldbefreiungsverfahren
anwendbar (vgl.
Uhlenbruck, aaO).
Dagegen spricht schon,
dass die gesetzliche
Regelung in § 301 Abs. 1
Satz 2 InsO davon
ausgeht, dass auch
Gläubiger, die nicht
Insolvenzgläubiger sind,
Forderungen geltend
machen können.
2. Durchgreifende
rechtliche Bedenken
bestehen jedoch gegen
die rechtlichen
Ausführungen, mit denen
das Berufungsgericht
jegliche
Anspruchsmöglichkeit für
die Klägerin gegen die
Beklagte verneint. Die
Beklagte könnte aufgrund
der Übernahme der Streu-
und Räumpflicht
deliktisch zum
Schadensersatz und damit
auch zur Zahlung eines
Schmerzensgeldes
verpflichtet sein.
a) Nach ständiger
Rechtsprechung des
erkennenden Senats
können
Verkehrssicherungspflichten
mit der Folge eigener
Entlastung delegiert
werden. Die
Verkehrssicherungspflichten
des ursprünglich
Verantwortlichen
verkürzen sich dann auf
Kontroll- und
Überwachungspflichten.
Wer sie übernimmt, wird
seinerseits deliktisch
verantwortlich.
Voraussetzung hierfür
ist, dass die
Übertragung klar und
eindeutig vereinbart
wird (vgl. Senatsurteile
vom 4. Juni 1996 -VI ZR
75/95 -VersR 1996, 1151,
1152; vom 17. Januar
1989 - VI ZR 186/88
-VersR 1989, 526 f. und
vom 8. Dezember 1987 -
VI ZR 79/87 -VersR 1988,
516, 517; OLG Hamm VersR
2000, 862; OLG Nürnberg
VersR 1996, 900; OLG
Düsseldorf NJW 1992,
2972; VersR 1995, 535;
OLG Celle RuS 1997, 501;
Geigel/Wellner, Der
Haftpflichtprozess 25.
Aufl. Kap. 14 Rn. 204).
Entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts
ist hingegen nicht
erforderlich, dass die
nach
öffentlich-rechtlichen
Vorschriften
erforderliche Anzeige
der Übertragung
gegenüber der
zuständigen Behörde
erfolgt ist. Die
deliktische
Einstandspflicht des mit
der Wahrnehmung der
Verkehrssicherung
Beauftragten besteht
auch dann, wenn der
Vertrag mit dem
Primärverkehrssicherungspflichtigen
nicht rechtswirksam
zustande gekommen ist
(vgl. Senatsurteil vom
17. Januar 1989 - VI ZR
186/88 - aaO; BGB-RGRK/Steffen
12. Aufl., § 823 Rn.
129; MünchKomm-BGB/Wagner,
4. Aufl., § 823 Rn. 288
f.; Soergel/Krause, BGB,
13. Aufl., § 823 Anh. II
Rn. 53 f.; Staudinger/J.
Hager (1999) § 823 BGB E
64; von Bar,
Verkehrspflichten, 1980,
S. 121). Entscheidend
ist, dass der in die
Verkehrssicherungspflicht
Eintretende faktisch die
Verkehrssicherung für
den Gefahrenbereich
übernimmt und im
Hinblick hierauf
Schutzvorkehrungen durch
den primär
Verkehrssicherungspflichtigen
unterbleiben, weil sich
dieser auf das
Tätigwerden des
Beauftragten verlässt.
Dieser ist aufgrund der
von ihm mitveranlassten
neuen
Zuständigkeitsverteilung
für den übernommenen
Gefahrenbereich nach
allgemeinen
Deliktsgrundsätzen
verantwortlich. Insofern
ist seine
Verkehrssicherungspflicht
nicht abgeleiteter
Natur. Vielmehr erfährt
sie mit der Übernahme
durch den Beauftragten
in seine Zuständigkeit
eine rechtliche
Verselbständigung. Er
ist es fortan, dem
unmittelbar die
Gefahrenabwehr obliegt
und der dafür zu sorgen
hat, dass niemand zu
Schaden kommt. Inhalt
und Schutzbereich dieser
verselbständigten
Verkehrssicherungspflicht
bestimmen sich allein
danach, was objektiv
erforderlich ist, um mit
der Gefahrenstelle in
Berührung kommende
Personen vor Schaden zu
bewahren.
b) Hat die Beklagte die
von ihr übernommene
Verpflichtung zur
Streuung des Fußweges
schuldhaft verletzt, ist
die Klägerin
infolgedessen gestürzt
und sind die geltend
gemachten Verletzungen
darauf zurückzuführen,
ist der Anspruch dem
Grunde nach zu bejahen.
Ob dies der Fall ist,
kann der erkennende
Senat aufgrund der vom
Berufungsgericht
festgestellten Tatsachen
nicht entscheiden.
3. Entgegen der
Auffassung des
Berufungsgerichts kommen
- da es sich um einen
Altfall handelt nur
hinsichtlich des
materiellen Schadens
(Art. 229 §§ 5, 8 Abs. 1
EGBGB) - auch
vertragliche
Schadensersatzansprüche
aufgrund der
Schutzwirkung des
Vertrages zwischen dem
Eigentümer und der
Beklagten zu Gunsten der
Klägerin in Betracht. In
den Schutzbereich eines
Vertrages sind Dritte
einbezogen, auf die sich
Schutz- und
Fürsorgepflichten aus
vertraglichen
Vereinbarungen nach dem
Vertragszweck
zwangsläufig erstrecken.
Um die Schutzpflichten
zugunsten Dritter nicht
zu weit auszudehnen, ist
allerdings erforderlich,
dass der Dritte
bestimmungsgemäß mit der
Hauptleistung in
Berührung kommt und der
Gläubiger ein
schutzwürdiges Interesse
an der Einbeziehung des
Dritten in den
Schutzbereich des
Vertrages hat (vgl. BGHZ
133, 168, 171 ff.). Mit
Recht weist die Revision
darauf hin, dass im
Streitfall diese
Voraussetzungen zu
bejahen sind. Die
Sicherung des
unmittelbaren Zugangs
zum Haus bei Schnee-und
Eisglätte ist Aufgabe
des Vermieters. Sie
dient vor allem dem
Schutz der Mieter (vgl.
Senatsurteil vom 12.
Juli 1968 - VI ZR 134/67
-VersR 1968, 1161;
Palandt/Weidenkaff BGB
67. Aufl. § 535 Rn. 60).
Dass die Übertragung der
Streupflicht den
sicheren Zugang der
Mieter zum Haus und
damit u.a. für die
Klägerin gewährleisten
sollte, liegt auf der
Hand. Dies war auch für
die Beklagte ohne
weiteres erkennbar.
4. Nach alledem ist das
Berufungsurteil
aufzuheben und die Sache
an das Berufungsgericht
zur weiteren
Sachaufklärung
zurückzuverweisen.
III. Arzthaftung
BGH, Urteil vom
12.2.2008, Az. VI ZR
221/06:
RÜ =
Arzthaftungsprozess:
Anforderungen an den
Nachweis eines
Ursachenzusammenhangs
zwischen einer
Fehlbehandlung und einem
Morbus Sudeck
Leitsatz
Wenn ein Morbus Sudeck
nach dem Klagevortrag
infolge einer ärztlichen
Fehlbehandlung und der
damit hervorgerufenen
Gesundheitsbeeinträchtigung
eingetreten ist,
behauptet der Kläger
insoweit einen
Sekundärschaden. Für den
Nachweis des
Ursachenzusammenhangs
zwischen der
Fehlbehandlung und dem
Morbus Sudeck gilt in
diesem Fall der Maßstab
des § 287 ZPO
(Abgrenzung zum
Senatsurteil vom 4.
November 2003, VI ZR
28/03, VersR 2004, 118)
(Rn.9)(Rn.10) (Rn.11).
Tenor
Auf die Revision des
Klägers wird das Urteil
des 1. Zivilsenats des
Saarländischen
Oberlandesgerichts in
Saarbrücken vom 11.
Oktober 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen
Verhandlung und
Entscheidung, auch über
die Kosten des
Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den
Beklagten, einen
Facharzt für Orthopädie,
wegen ärztlicher
Fehlbehandlung auf
Ersatz materieller und
immaterieller Schäden in
Anspruch. Der Kläger
schlug sich am 11.
Oktober 2002 mit dem
Hammer auf den linken
Zeigefinger und begab
sich deswegen am 14.
Oktober 2002 in die
ärztliche Behandlung des
Beklagten. Dieser
fertigte ein Röntgenbild
an und diagnostizierte
danach eine starke
Prellung. Er versorgte
den Finger mit einem
Verband und entließ den
Kläger als arbeitsfähig.
Am 15. November 2002
rutschte der Kläger
während der Arbeit aus
und schlug mit dem
linken Zeigefinger gegen
eine Wand. Aufgrund
dessen stellte er sich
am 18. November 2002 bei
Dr. B. vor, der eine
Refraktur des linken
Zeigefingerendglieds
diagnostizierte.
Nachfolgend trat eine
Sudecksche
Heilentgleisung ein. Der
Kläger ist seitdem
arbeitsunfähig und
erhält seit Mai 2004
eine Rente wegen
teilweiser
Erwerbsminderung.
Der Kläger behauptet, er
habe bereits am 11.
Oktober 2002 eine
Fraktur des linken
Zeigefingerendglieds
erlitten. Dies sei auf
dem gefertigten
Röntgenbild eindeutig zu
erkennen. Der
Zeigefinger hätte
ruhiggestellt und er
selbst hätte
arbeitsunfähig
geschrieben werden
müssen. Folgen der
Fehlbehandlung seien der
Unfall vom 15. November
2002 und das Auftreten
des Morbus Sudeck.
Das Landgericht hat dem
Kläger wegen der
Behandlungsverzögerung
ein Schmerzensgeld von
500 € zugesprochen und
die weitergehende Klage
abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat
die Berufung des Klägers
und die
Anschlussberufung des
Beklagten
zurückgewiesen. Mit
seiner vom erkennenden
Senat zugelassenen
Revision verfolgt der
Kläger sein
Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das
angefochtene Urteil hält
der revisionsrechtlichen
Überprüfung nicht stand.
a.
1. Das Berufungsgericht
hat allerdings zu Recht
das ärztliche
Fehlverhalten des
Beklagten am 14. Oktober
2002 nicht als
Befunderhebungsfehler,
sondern als
Diagnosefehler gewertet,
wie er im Falle der
Fehlinterpretation von
erhobenen oder sonst
vorliegenden Befunden
gegeben ist. Im
Unterschied dazu liegt
ein Befunderhebungsfehler
und damit ein
Therapiefehler vor, wenn
die Erhebung medizinisch
gebotener Befunde
unterlassen wird (vgl.
Senatsurteile vom 10.
November 1987 - VI ZR
39/87 -VersR 1988, 293,
294; vom 23. März 1993 -
VI ZR 26/92 -VersR 1993,
836, 838; vom 4. Oktober
1994 - VI ZR 205/93
-VersR 1995, 46 und vom
8. Juli 2003 - VI ZR
304/02 -VersR 2003, 1256
f.). Vorliegend ist dem
Beklagten eine
Fehlinterpretation des
erhobenen Befundes
unterlaufen. Die Fraktur
des linken
Zeigefingerendglieds war
auf dem von ihm
angefertigten
Röntgenbild nämlich zu
erkennen. Das
Nichterkennen dieses
Bruchs stellt sich
demnach als
Diagnosefehler dar, und
zwar auch dann, wenn das
Röntgenbild, wie die
Revision geltend macht,
vierfach hätte
vergrößert werden müssen
(dazu unten unter 3 b,
bb).
b.
2. Als nicht frei von
Rechtsfehlern erweisen
sich jedoch die
Erwägungen, mit denen
das Berufungsgericht die
Ursächlichkeit der
Fehlbehandlung durch den
Beklagten für den
Gesundheitsschaden des
Klägers verneint hat.
Die Revision macht mit
Recht geltend, bei der
Beurteilung der
Kausalität habe das
Berufungsgericht ein zu
strenges Beweismaß
angelegt. Nach den
Ausführungen in dem
angefochtenen Urteil
kann nicht
ausgeschlossen werden,
dass es den Kläger zu
Unrecht für beweisfällig
gehalten hat.
Der Patient hat
grundsätzlich den
Ursachenzusammenhang
zwischen dem
Behandlungsfehler
und dem geltend
gemachten
Gesundheitsschaden
nachzuweisen. Dabei ist
zwischen der
haftungsbegründenden und
der haftungsausfüllenden
Kausalität zu
unterscheiden. Erstere
betrifft die
Ursächlichkeit des
Behandlungsfehlers
für die
Rechtsgutverletzung als
solche, also für den
Primärschaden des
Patienten im Sinne einer
Belastung seiner
gesundheitlichen
Befindlichkeit. Insoweit
gilt das strenge
Beweismaß des § 286 ZPO,
das einen für das
praktische Leben
brauchbaren Grad von
Gewissheit verlangt (BGHZ
53, 245, 255 f.;
Senatsurteile vom 9. Mai
1989 - VI ZR 268/88
-VersR 1989, 758, 759
und vom 18. Januar 2000
- VI ZR 375/98 -VersR
2000, 503, 505; BGH,
Urteil vom 14. Januar
1993 -IX ZR 238/91 -NJW
1993, 935, 937). Die
Feststellung der
haftungsausfüllenden
Kausalität und damit
der Ursächlichkeit des
Behandlungsfehlers
für alle weiteren (Folge-)Schäden
einschließlich der Frage
einer fehlerbedingten
Verschlimmerung von
Vorschäden richtet sich
hingegen nach § 287 ZPO;
hier kann zur
Überzeugungsbildung eine
überwiegende
Wahrscheinlichkeit
genügen (Senatsurteile
vom 24. Juni 1986 - VI
ZR 21/85 -VersR 1986,
1121, 1122 f.; vom 21.
Oktober 1987 - VI ZR
15/85 -VersR 1987, 310;
vom 22. September 1992 -
VI ZR 293/91 -VersR
1993, 55 f. und vom 21.
Juli 1998 -VI ZR 15/98
-VersR 1998, 1153,
1154).
Vorliegend hat das
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei die
Fehlbehandlung des
Klägers und damit die
haftungsbegründende
Kausalität
festgestellt.
Primärschaden des
Klägers, d.h. die durch
den Behandlungsfehler
im Sinne
haftungsbegründender
Kausalität
hervorgerufene
Körperverletzung, ist
die durch die
unterbliebene
Ruhigstellung und damit
unsachgemäße Behandlung
der Fraktur eingetretene
gesundheitliche
Befindlichkeit. Welche
weiteren Schäden sich
hieraus entwickelt
haben, ist eine Frage
der haftungsausfüllenden
Kausalität. Da
der Morbus Sudeck nach
dem Klagevortrag nicht
durch den Unfall,
sondern durch die
ärztliche Fehlbehandlung
und die damit
hervorgerufene
Gesundheitsbeeinträchtigung
eingetreten ist,
behauptet der Kläger
insoweit mithin einen
Sekundär-/Folgeschaden
(vgl. hierzu auch
Senatsurteil vom 4.
November 2003 - VI ZR
28/03 -VersR 2004, 118,
119; OLG Saarbrücken,
NJW-RR 1999, 176, 177).
In dieser Hinsicht
unterscheidet sich der
vorliegende Fall von dem
dem Senatsurteil vom 4.
November 2003 (VI ZR
28/03 -VersR 2004, 118)
zugrunde liegenden
Sachverhalt, in dem der
nach dem Unfall
aufgetretene Morbus
Sudeck als Primärschaden
geltend gemacht
wurde, weil es an einer
vorausgegangenen
Körperverletzung
fehlte.
Nach den vom
Berufungsgericht
verwendeten
Formulierungen liegt die
Annahme nahe, dass es
bei Prüfung des
Kausalzusammenhangs für
den Folgeschaden einen
zu strengen Maßstab
angelegt hat. Das
Berufungsgericht hat
nämlich die
Kausalität verneint,
weil sich nicht mit
einem für das praktische
Leben brauchbaren Grad
an Gewissheit die
Überzeugung gewinnen
lasse, dass die
Fehlbehandlung die
Sudecksche
Heilentgleisung
hervorgerufen habe, denn
es sei möglich, wenn
auch sehr
unwahrscheinlich, dass
sich der Morbus Sudeck
allein aufgrund des
Unfalls vom
11. Oktober 2002
entwickelt habe. Für die
Anlegung eines zu
strengen Beweismaßes
spricht auch, dass das
Berufungsgericht nicht
nur den Sachverständigen
Prof. Dr. C. mit den
Worten zitiert, dieser
habe gesagt, dass der
Morbus Sudeck auch bei
ordnungsgemäßer
Behandlung nicht "mit an
Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit"
vermieden worden wäre,
sondern ausdrücklich
auch die Beweiswürdigung
des Landgerichts
billigt, welches für den
Kausalitätsbeweis
eine "mit an Sicherheit
grenzende
Wahrscheinlichkeit"
verlangt hat. Damit hat
das Berufungsgericht,
wie die Revision mit
Recht geltend macht, für
den Nachweis der
Ursächlichkeit
hinsichtlich des
Folgeschadens ein
Beweismaß verlangt, das
noch nicht einmal von
dem strengen Maßstab des
§ 286 ZPO vorausgesetzt
wird (vgl. BGHZ 53, 245,
255 f.; Senatsurteile
vom 9. Mai 1989 - VI ZR
268/88 -VersR 1989, 758,
759 und vom 18. Januar
2000 - VI ZR 375/98
-VersR 2000, 503, 505;
BGH, Urteil vom 14.
Januar 1993 -IX ZR
238/91 -NJW 1993, 935,
937). Es kann nicht
ausgeschlossen werden,
dass die tatrichterliche
Würdigung bei
Berücksichtigung der
hier allein maßgebenden
Grundsätze des § 287 ZPO
zu einem anderen, für
den Kläger günstigeren
Ergebnis geführt hätte.
3. Auch soweit das
Berufungsgericht die
Voraussetzungen für eine
Beweislastumkehr
zugunsten des Klägers
verneint hat, sind seine
Ausführungen nicht in
jeder Hinsicht frei von
Rechtsfehlern.
a) In Arzthaftungsprozessen
kommt eine
Beweislastumkehr in
Betracht, wenn der
Beweis des
Ursachenzusammenhangs
von dem hierfür
grundsätzlich
beweispflichtigen
Patienten nicht geführt
werden kann. Das wäre
vorliegend der Fall,
wenn der Kläger auch bei
Anlegung des Beweismaßes
von § 287 ZPO
beweisfällig bliebe.
Allerdings ist zu
berücksichtigen, dass
die von der
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze
über die
Beweislastumkehr für
den Kausalitätsbeweis
bei groben
Behandlungsfehlern
(Senatsurteil BGHZ 159,
48, 53 m.w.N.), wie der
erkennende Senat bereits
mehrfach entschieden
hat, grundsätzlich nur
Anwendung finden, soweit
durch den Fehler des
Arztes unmittelbar
verursachte
haftungsbegründende
Gesundheitsbeschädigungen
in Frage stehen. Für den
Kausalitätsnachweis
für Folgeschäden
(Sekundärschäden), die
erst durch den infolge
des Behandlungsfehlers
eingetretenen
Gesundheitsschaden
entstanden sein sollen,
gelten sie nur dann,
wenn der Sekundärschaden
eine typische Folge der
Primärverletzung ist
(Senatsurteile vom 21.
Oktober 1969 - VI ZR
82/68 -VersR 1969, 1148,
1149; vom 9. Mai 1978 -
VI ZR 81/77 -VersR 1978,
764, 765; vom 28. Juni
1988 - VI ZR 210/87
-VersR 1989, 145; vom
16. November 2004 - VI
ZR 328/03 -VersR 2005,
228, 230; vgl. auch
Senatsurteil vom 21.
Juli 1998 - VI ZR 15/98
-VersR 1998, 1153, 1154;
OLG Oldenburg, VersR
1999, 63). Das
Berufungsgericht wird
deshalb ggf. durch
Nachfrage beim
Sachverständigen
aufzuklären haben, ob es
sich beim Auftreten des
Morbus Sudeck um eine
typische Folge der durch
den Behandlungsfehler
gesetzten
Primärschädigung
handelt.
b) Das Eingreifen einer
Beweislastumkehr
zugunsten des Patienten
setzt des Weiteren
voraus, dass dem Arzt
ein grober
Behandlungsfehler
unterlaufen ist. Dies
hat das Berufungsgericht
im Ansatz zutreffend
erkannt. Die Revision
macht jedoch mit Recht
geltend, dass die
Beurteilung des
Berufungsgerichts,
wonach der dem Beklagten
unterlaufene
Diagnosefehler nicht als
fundamentaler
Diagnoseirrtum
einzustufen sei, auf
einer unzureichenden
Aufklärung des
Sachverhaltes beruht.
aa) Im Ansatz geht das
Berufungsgericht
zutreffend davon aus,
dass ein Fehler bei der
Interpretation von
Krankheitssymptomen nur
dann einen schweren
Verstoß gegen die Regeln
der ärztlichen Kunst und
damit einen "groben"
Diagnosefehler
darstellt, wenn es sich
um einen fundamentalen
Irrtum handelt (vgl.
Senatsurteile vom 14.
Juli 1981 - VI ZR 35/79
-VersR 1981, 1033, 1034;
vom 10. November 1987 -
VI ZR 39/87 -VersR 1988,
293, 294; vom 14. Juli
1992 - VI ZR 214/91
-VersR 1992, 1263, 1265
und vom 9. Januar 2007 -
VI ZR 59/06 -VersR 2007,
541, 542). Wegen der bei
Stellung einer Diagnose
nicht seltenen
Unsicherheiten muss die
Schwelle, von der ab ein
Diagnoseirrtum als
schwerer Verstoß gegen
die Regeln der
ärztlichen Kunst zu
beurteilen ist, der dann
zu einer Belastung mit
dem Risiko der
Unaufklärbarkeit des
weiteren
Ursachenverlaufs führen
kann, hoch angesetzt
werden.
Die Beurteilung, ob ein
Behandlungsfehler
als grob oder nicht
einzustufen ist, ist
eine juristische
Wertung, die dem
Tatrichter obliegt, der
sich dabei mangels
eigener Fachkenntnisse
der Hilfe eines
medizinischen
Sachverständigen zu
bedienen hat. In aller
Regel wird er sonst den
berufsspezifischen
Sorgfaltsmaßstab des
Arztes, der bei der
Prüfung eines groben
Behandlungsfehlers
zu berücksichtigen ist,
nicht zutreffend
ermitteln können (st.
Rspr., vgl.
Senatsurteile BGHZ 72,
132, 135; 132, 47, 53
f.; vom 3. Dezember 1985
- VI ZR 106/84 -VersR
1986, 366, 367; vom 10.
November 1987 - VI ZR
39/87 -VersR 1988, 293,
294; vom 13. Februar
1996 - VI ZR 402/94
-VersR 1996, 633, 634
und vom 27. März 2001 -
VI ZR 18/00 -VersR 2001,
859, 860). Das
einzuholende
Sachverständigengutachten
muss vollständig und
überzeugend und
insbesondere frei von
Widersprüchen sein.
Unklarheiten und Zweifel
zwischen den
verschiedenen
Bekundungen des
Sachverständigen hat das
Gericht durch gezielte
Befragung zu klären.
Andernfalls bietet der
erhobene
Sachverständigenbeweis
keine ausreichende
Grundlage für die
tatrichterliche
Überzeugungsbildung
(vgl. Senatsurteile vom
27. September 1994 -VI
ZR 284/93 -VersR 1995,
195, 196; vom 4. Oktober
1994 -VI ZR 205/93
-VersR 1995, 46, 47; vom
29. November 1994 -VI ZR
189/93 -VersR 1995, 659,
660 und vom 27. März
2001 - VI ZR 18/00 - aaO).
bb) Vorliegend hat das
Berufungsgericht auf der
Grundlage des
medizinischen
Sachverständigengutachtens
einen groben
Behandlungsfehler
verneint, weil der
Gutachter angegeben
habe, das Übersehen
einer Fraktur sei etwas,
das tagtäglich passiere.
Es könne zwar einen
groben Fehler
darstellen, doch sei
dies nicht der Fall,
wenn der Bruch, wie
vorliegend, schwer zu
erkennen sei. Mit Recht
verweist die Revision
darauf, dass der
Sachverständige auch
erklärt hat, die Fraktur
sei "nur unter genauer
Anschauung bzw. unter
Vergrößerung erkennbar"
gewesen. Abgesehen
davon, dass eine "genaue
Anschauung" bei der
Auswertung eines
Röntgenbildes wohl stets
geboten sein dürfte,
wirft diese Beurteilung
des Sachverständigen die
Frage auf, ob das
Unterlassen einer
genauen Anschauung
vorliegend nicht doch
als grober Fehler zu
bewerten sein könnte.
Unklar ist vor allem,
was unter der
Formulierung
"Vergrößerung" zu
verstehen ist. Da es
sich bei der Verletzung
des Klägers am
Zeigefinger um eine
relativ kleine Fraktur
handelt, könnte der
Sachverständige mit
einer Anschauung "unter
Vergrößerung" sowohl das
Betrachten des
Röntgenbildes mittels
einer Lupe als auch die
Anfertigung eines
vergrößerten
Röntgenbildes gemeint
haben. Auch diesen
Fragen wird das
Berufungsgericht
gegebenenfalls
nachzugehen haben, zumal
der Kläger, wie die
Revision mit Recht
geltend macht, unter
Beweisantritt
vorgetragen hat, es sei
medizinischer Standard,
ein Röntgenbild vierfach
zu vergrößern. Soweit
das Berufungsgericht
gemeint hat, eine
Vergrößerung sei hier
deshalb nicht
erforderlich gewesen,
weil die Fraktur auf dem
Röntgenbild auch ohne
Vergrößerung zu erkennen
gewesen sei, steht diese
rechtliche Beurteilung
in tatsächlicher
Hinsicht nicht im
Einklang mit der oben
wiedergegebenen
Einschätzung des
Sachverständigen, wonach
die Bruchstelle "nur
unter genauer Anschauung
bzw.
unter Vergrößerung
erkennbar" gewesen sei.
Jedenfalls wird das
Berufungsgericht, wenn
es auch nach dem
Beweismaß des § 287 ZPO
keine Überzeugung von
dem Ursachenzusammenhang
zwischen der
Fehlbehandlung und dem
Morbus Sudeck gewinnen
kann, die
Voraussetzungen einer
Beweislastumkehr
erneut zu prüfen haben
und einen groben
Behandlungsfehler
nur auf der Grundlage
einer vollständigen und
widerspruchsfreien
Würdigung der
medizinischen
Anknüpfungstatsachen
verneinen können.
KG, Urteil vom
10.9.2007, Az. 12 U
145/06:
Leitsatz
1. Allein der Umstand,
dass ein Klinikpatient
im Bereich der Klinik
gestürzt ist und sich
dabei verletzt hat,
indiziert nicht eine
schuldhafte
Pflichtverletzung des
Pflegepersonals.
2. Kommt es jedoch - wie
hier - im Zusammenhang
mit einer konkret
geschuldeten
Hilfeleistung zum Sturz
eines Patienten, so hat
der Betreiber der Klinik
darzulegen und zu
beweisen, dass dieser
Sturz nicht auf einem
Fehlverhalten des mit
der Pflege und Betreuung
des Patienten betrauten
Personals beruht; es
gelten insoweit die für
die Haftung von
Pflegeheimen
entwickelten Grundsätze
entsprechend.
Tenor
1. Es wird gemäß § 522
Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf
hingewiesen, dass der
Senat nach Vorberatung
beabsichtigt, die
Berufung der Beklagten
durch Beschluss
zurückzuweisen, weil sie
keine Aussicht auf
Erfolg hat.
2. Die Beklagte erhält
Gelegenheit zur
Stellungnahme hierzu
binnen drei Wochen.
Gründe
Die Berufung hat keine
Aussicht auf Erfolg.
A. Nach § 513 Abs. 1 ZPO
kann die Berufung
erfolgreich nur darauf
gestützt werden, dass
die angefochtene
Entscheidung auf einer
Rechtsverletzung beruht
(§ 546 ZPO) oder nach
§ 529 ZPO zu Grunde zu
legende Tatsachen eine
andere Entscheidung
rechtfertigen.
B. Beides ist hier nicht
der Fall. Der Senat
folgt vielmehr den
zutreffenden Gründen der
angefochtenen
Entscheidung, die durch
die Berufungsbegründung
nicht entkräftet werden.
Insofern wird auf
Folgendes hingewiesen:
I. Das Landgericht ist
bei seiner Entscheidung
von zutreffenden
rechtlichen Grundsätzen
zur Haftung für Schäden
von Patienten während
der Krankenhauspflege
ausgegangen. Es hat sich
bei seinem Urteil
insbesondere an die vom
BGH (NJW 1991, 1540)
dargestellten Prinzipien
zur Beweislastumkehr zu
Lasten des
Krankenhausträgers
gehalten, die von der
Beklagten auch nicht in
Frage gestellt werden.
Der Senat folgt in
seiner ständigen
Rechtsprechung diesen
Grundsätzen: Allein
daraus, dass ein Patient
im Bereich eines
Krankenhauses stürzt,
ergibt sich für eine
schuldhafte
Pflichtverletzung des
Pflegepersonals nichts;
kommt es aber im
Zusammenhang mit einer
konkret geschuldeten
Hilfeleistung zu einem
Sturz des Patienten, so
hat der Betreiber des
Krankenhauses darzulegen
und zu beweisen, dass
dieser Sturz nicht auf
einem Fehlverhalten des
Pflegepersonals beruht
(vgl. für die parallele
Situation in einem
Pflegeheim Senat, KGR
2007, 538). Diese
Beweislastverteilung
gilt jedenfalls dann,
wenn es um ein
sogenanntes "voll
beherrschbares Risiko"
geht (vgl. die
Rechtsprechungsübersicht
bei Martis, MDR 2007,
12).
II. Diese rechtlichen
Grundsätze hat das
Landgericht
rechtsfehlerfrei
angewandt. Die vom
Landgericht vorgenommene
Beweiswürdigung ist
weder inhaltlich noch
formal zu beanstanden.
Der Senat kommt unter
Berücksichtigung des
Berufungsvorbringens zu
demselben Ergebnis wie
das Landgericht.
1. Nach § 529 Abs. 1 Nr.
1 ZPO hat das
Berufungsgericht seiner
Entscheidung die vom
Gericht des ersten
Rechtszuges
festgestellten Tatsachen
zugrunde zu legen,
soweit nicht konkrete
Anhaltspunkte Zweifel an
der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen
Feststellungen
begründen.
Dies ist nicht der Fall,
wenn sich das Gericht
des ersten Rechtszuges
bei der
Tatsachenfest-stellung
an die Grundsätze der
freien Beweiswürdigung
des § 286 ZPO gehalten
hat und das
Berufungsgericht keinen
Anlass sieht vom
Ergebnis der
Beweiswürdigung
abzuweichen (vgl. etwa
Senat, Urteil vom 8.
Januar 2004 - 12 U
184/02 -; vgl. auch KG
[22. ZS], KGR 2004, 38 =
MDR 2004, 533; Senat,
Urteil vom 8. Januar
2004 - 12 U 184/02 - KGR
2004, 269).
§ 286 ZPO fordert den
Richter auf, nach seiner
freien Überzeugung zu
entscheiden. Das
bedeutet, dass er
lediglich an Denk- und
Naturgesetze sowie an
Erfahrungssätze und
ausnahmsweise
gesetzliche Beweisregeln
gebunden ist, ansonsten
aber die im Prozess
gewonnenen Erkenntnisse
nach seiner
individuellen
Einschätzung bewerten
darf. So darf er
beispielsweise einer
Partei mehr glauben als
einem beeideten Zeugen
oder trotz mehrerer
bestätigender
Zeugenaussagen das
Gegenteil einer
Beweisbehauptung
feststellen
(Zöller/Greger, ZPO, 26.
Aufl. 2007, § 286 Rdnr.
13).
Die leitenden Gründe und
die wesentlichen
Gesichtspunkte für seine
Überzeugungsbildung hat
das Gericht
nachvollziehbar im
Urteil darzulegen. Dabei
ist es nicht
erforderlich, auf jedes
einzelne
Parteivorbringen und
Beweismittel ausführlich
einzugehen; es genügt,
dass nach der Gesamtheit
der Gründe eine
sachentsprechende
Beurteilung
stattgefunden hat
(Thomas/Putzo/Reichold,
ZPO, 28. Aufl. 2007,
§ 286 Rdnr. 3, 5).
2. Die angefochtene
Entscheidung wird diesen
Anforderungen gerecht.
a) Die Art der
Beweiswürdigung ist
nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat die
entscheidungserheblichen
Aussagen der von ihm
vernommenen
Beklagtenzeugen E.,
M. und F. sowie der
Klägerzeugin und
Geschädigten P. zu den
Umständen des Sturzes am
11. Mai 2001 in der
gebotenen Kürze
wiedergegeben und
dargelegt, dass und
warum es jedenfalls in
der Frage, ob sich der
Sturz in Anwesenheit von
Pflegepersonal ereignet
hat, der Darstellung der
Zeugin P. folgt, dass
sich zum Unfallzeitpunkt
jedenfalls eine
Schwester und ein
Pfleger bei der
Geschädigten befunden
haben.
b) Inhaltlich folgt der
Senat dem Landgericht.
Da aufgrund der
Beweisaufnahme auf
Grundlage der Aussage
der Zeugin P. feststeht,
dass - abweichend von
der Beklagtendarstellung
- bei dem Sturz
Pflegepersonal zugegen
war und die Vermeidung
eines derartigen Sturzes
beim Toilettengang
haftungsrechtlich ein
voll beherrschbares
Risiko darstellt, sind
die Grundsätze über die
Beweislastumkehr
anwendbar. Damit obliegt
es der Beklagten, sich
nach § 282 BGB a.F. von
der Annahme zu
entlasten, der bei der
Zeugin P. eingetretene
Gesundheitsschaden, der
zu dem hier geltend
gemachten
wirtschaftlichen Schaden
geführt hat, sei auf ein
Verschulden des
Pflegepersonals
zurückzuführen. Diese
Beweislage verkennt die
Beklagte, wenn sie auf
Seite 3 der
Berufungsbegründung
ausführt, das Gericht
habe ein Fehlverhalten
der Pflegekräfte nicht
einmal ansatzweise
dargelegt. Solcher
Darlegungen von
Klägerseite oder seitens
des Gerichts bedarf es
hier nicht. Keineswegs
hat das Landgericht
angenommen, die Beklagte
sei zum völligen
Ausschluß jeder Art von
Gefahren für die
Patientin verpflichtet.
Den Entlastungsbeweis
hat die Beklagte nicht
geführt. Die Beklagte
selbst führt auf Seite 2
3. Absatz der
Berufungsbegründung aus,
die Umstände, die zum
Sturz geführt hätten,
hätten trotz
umfangreicher
Beweisaufnahme nicht
geklärt werden können.
Dies entspricht dem
Hinweis des
Landgerichts, es läge
eine
non-liquet-Situation
vor, die zu Lasten der
Beklagten gehe. Zwar
haben die von ihr
benannten Zeugen ein
Verhalten im
Zusammenhang mit dem
Toilettengang der
Geschädigten
P. geschildert, das -
träfe es zu - die
Beklagte wohl vom
Vorwurf des
haftungsbegründenden
Verschuldens entlasten
würde.
Allerdings hat die
Zeugin F. in ihrer
Aussage vor dem
Landgericht am 9. Januar
2006 gleich zu Beginn
angegeben, sie habe den
Vorgang selbst nicht
wahrgenommen, sondern
sei von den Zeuginnen M.
und Engel später
hinzugeholt worden.
Damit trägt ihre Aussage
von vornherein nicht zur
Aufklärung des
Sachverhaltes bei.
Die Zeuginnen M. und E.
haben zwar
übereinstimmend eine
sorgfältige Vorbereitung
der Geschädigten P.
durch sie geschildert
(Haltevorrichtung der
Toilette
heruntergeklappt,
Bremsen des Rollstuhls
festgemacht).
Weil aber die weitere
Darstellung der
Zeuginnen, sie hätten
die Geschädigte P. dann
allein gelassen, durch
deren in diesem Punkt
überzeugende Aussage
(sie sei in Anwesenheit
einer Schwester oder
eines Pflegers gestürzt)
widerlegt worden ist,
begründet dies
jedenfalls Zweifel an
der Richtigkeit der
übrigen Angaben der
Zeuginnen M. und E.;
diese Zweifel hindern
den Senat - in
Übereinstimmung mit dem
Landgericht - daran,
diesen Zeuginnen zu
glauben.
C. Im übrigen hat die
Sache weder
grundsätzliche Bedeutung
noch ist eine
Entscheidung des Senats
zur Fortbildung des
Rechts oder zur
Sicherung einer
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich, § 522 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 und 3
ZPO.
Es wird angeregt, die
Fortführung des
Berufungsverfahrens zu
überdenken. Der
Berufungsstreitwert soll
auf 10.917,51 EUR
festgesetzt werden.
KG, Urteil vom
11.1.2007, Az. 12 U
63/06:
Alten-und
Pflegeheimvertrag: Sturz
eines Heimbewohners im
Zusammenhang mit einer
konkret geschuldeten
Hilfeleistung;
Beweislastumkehr
Leitsatz
Allein der Umstand, dass
ein Heimbewohner im
Bereich des Pflegeheims
gestürzt ist und sich
dabei verletzt hat,
indiziert nicht eine
schuldhafte
Pflichtverletzung des
Pflegepersonals.(Rn.5)
Kommt es jedoch " wie
hier " im Zusammenhang
mit einer konkret
geschuldeten
Hilfeleistung zum Sturz
eines Heimbewohners, so
hat der Betreiber des
Pflegeheims darzulegen
und zu beweisen, dass
dieser Sturz nicht auf
einem Fehlverhalten des
mit der Pflege und
Betreuung des
Heimbewohners betrauten
Personals beruht.(Rn.6)
Tenor
1. Der Senat
beabsichtigt, die
Berufung durch
einstimmigen Beschluss
gemäß § 522 Absatz 2 ZPO
zurückzuweisen. 2. Die
Beklagte erhält
Gelegenheit zur
Stellungnahme binnen
einer Frist von zwei
Wochen ab Zugang
dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung hat keine
Aussicht auf Erfolg. Der
Senat folgt den im
Wesentlichen
zutreffenden Gründen der
angefochtenen
Entscheidung, die durch
die Berufungsbegründung
nicht entkräftet worden
sind. Ergänzend wird auf
Folgendes
hingewiesen: Nach § 513
Absatz 1 ZPO kann die
Berufung nur darauf
gestützt werden, dass
die angefochtene
Entscheidung auf einer
Rechtsverletzung (§ 546
ZPO) beruht oder die
nach § 529 ZPO zugrunde
zu legenden Tatsachen
eine andere Entscheidung
rechtfertigen. Beides
ist nicht der Fall.
Das Landgericht hat die
Darlegungs- und
Beweislast der Klägerin
nicht verkannt.
Ausgangspunkt der
zutreffenden
Ausführungen des
Landgerichts ist der
folgende Grundsatz:
Allein der Umstand, dass
ein Heimbewohner im
Bereich des Pflegeheims
gestürzt ist und sich
dabei verletzt hat,
indiziert nicht den
Schluss auf eine
schuldhafte
Pflichtverletzung des
Pflegepersonals (BGH,
Urteil vom 14. Juli 2005
§ III ZR 391/04
§ NJW 2005, 2613). Die
von der Beklagten in
ihrer
Berufungsbegründung
zitierten beiden
Entscheidungen des
Bundesgerichtshofes
(BGH, NJW 2005, 1937 f
und NJW 2005, 2613 f),
die diesen Grundsatz
bestätigen, betreffen
Fälle, in denen sich die
Stürze - anders als
vorliegend - nicht im
Zusammenhang mit einer
vom Pflegeheim konkret
geschuldeten
Hilfeleistung ereignet
haben.
Kommt es aber " wie
vorliegend " im
Zusammenhang mit einer
konkret geschuldeten
Hilfeleistung zu einem
Sturz eines
Heimbewohners, so hat
der Betreiber des
Pflegeheims darzulegen
und zu beweisen, dass
dieser Sturz nicht auf
einem Fehlverhalten des
mit der Pflege und
Betreuung des
Heimbewohners betrauten
Personals beruht (OLG
Dresden, VersR 2001, 520
unter Hinweis auf BGH,
VersR 1991, 310; OLG
Hamm, Urteil vom 18.
Oktober 2005 -24 U 13/05
- OLGR 2006, 569).
Diese Beweislastumkehr
umfasst auch den
Nachweis eines
objektiven
Pflichtverstoßes, da der
Heimbewohner im
Herrschafts- und
Organisationsbereich des
Pflegeheims zu Schaden
gekommen ist und die das
Pflegeheim treffenden
Vertragspflichten (auch)
dahin gingen, den
Heimbewohner in der
konkreten Situation
gerade vor dem
eingetretenen Schaden zu
bewahren (vgl. BGH,
VersR 1991, 310).
Mithin war die Klägerin
vorliegend nicht
verpflichtet darzulegen
und zu beweisen, dass
der Sturz der
Versicherten auf einer
von der Beklagten nach
§ 278 BGB zu
vertretenden
schuldhaften
Pflichtverletzung der
Pflegekraft V. beruht.
Zu Recht hat deshalb das
Landgericht die
schuldhafte
Pflichtverletzung der
Pflegekraft V. allein
aus der Tatsache
abgeleitet, dass die
Versicherte gestürzt
ist, während sie von
dieser Pflegekraft in
das Bad geführt wurde.
Es oblag vielmehr der
Beklagten, darzulegen,
dass der Sturz nicht
durch eine schuldhafte
Pflichtverletzung der
Pflegekraft V.
verursacht worden ist.
Dies ist ihr selbst dann
nicht gelungen, wenn man
ihren Vortrag als wahr
unterstellt.
Dass die konkret von der
Pflegekraft V.
durchgeführte Begleitung
bzw. Führung der
Versicherten zum Bad
nicht ausreichend war,
um die Versicherte vor
einem Sturz zu bewahren,
zeigt der
streitgegenständliche
Vorfall.
Der Beklagten war
aufgrund des 4-monatigen
Aufenthaltes der
Versicherten in dem
Pflegeheim "P.
Seniorenresidenz am
Schlosspark D." bekannt,
dass die Versicherte an
Demenz leidet, sie
deshalb zu
Fehlhandlungen neigt und
bei ihr körperliche
sowie geistige
Einschränkungen
bestanden haben.
Der Beklagten bzw. ihren
Mitarbeitern war, wie
die Beklagte selbst
vorträgt, weiterhin
bekannt, dass die
Versicherte auf einige
Gegenstände (Brille,
Schuhe, Taschentücher,
Taschenlampe und
Brillenetui)
ausgesprochen fixiert
war. Die Pflegekraft V.
musste deshalb trotz der
Verneinung ihrer
entsprechenden
vorherigen Frage durch
die Versicherte damit
rechnen, dass diese ohne
Ankündigung eine
Kehrtwendung vollzieht,
um nun doch einen dieser
Gegenstände mit in das
Bad zu nehmen.
Diese ruckartige
Bewegung war für die
Beklagte bzw. deren
Mitarbeiter aufgrund der
ausgesprochenen
Fixierung der
Versicherten auf diese
Gegenstände mithin
vorhersehbar. Die
Beklagte war deshalb
verpflichtet, die
Versicherte vorliegend
auch vor den Gefahren zu
schützen, die sich aus
solchen plötzlichen
Bewegungen ergeben
können. Dies hat sie,
wie der Sturz zeigt,
nicht getan. Dass ein
solcher Schutz im
vorliegenden Fall
unmöglich war, hat sie
nicht schlüssig
dargelegt. Es ist nicht
nachvollziehbar, warum
die Pflegekraft V. nicht
in der Lage war, den
Sturz der Versicherten
zu vermeiden oder
zumindest so
abzumildern, dass es zu
keinen schwerwiegenden
Verletzungen kommt. Die
Verletzungen konnten
ganz offensichtlich nur
eintreten, weil die
Pflegekraft im
entscheidenden Moment
unaufmerksam war oder
die Versicherte nicht
ausreichend fest
gehalten und den Sturz
abgefangen oder
zumindest gemildert hat.
Im Übrigen hat die Sache
keine grundsätzliche
Bedeutung, und eine
Entscheidung des Senats
zur Fortbildung des
Rechts oder der
Sicherung einer
einheitlichen
Rechtsprechung ist nicht
erforderlich.
Es wird daher angeregt,
die Fortführung der
Berufung zu überdenken.
OLG München, Urteil vom
30.4.2008, Az. 1 U
4679/07:
Tenor
I. Auf die Berufung der
Klägerin wird das Urteil
des Landgerichts
Traunstein vom 22.
August 2007, Az. 3 O
3370/06, dahingehend
abgeändert, dass die
Beklagte verurteilt
wird, an die Klägerin
über den in Ziffer I des
landgerichtlichen
Urteils festgesetzten
Betrag hinaus weitere
9.180 € zu bezahlen
nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz aus
einem Betrag von 4.320 €
seit 01.09.2005 .
II. Im übrigen wird die
Berufung der Klägerin
zurück- und die Klage
abgewiesen.
III. Von den Kosten der
1. Instanz tragen die
Klägerin 26 %, die
Beklagte 74 %. Von den
Kosten der
Berufungsinstanz tragen
die Klägerin 79 %, die
Beklagte 21 %.
IV. Das Urteil ist für
beide Parteien vorläufig
vollstreckbar.
V. Die Revision wird
nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für
das Berufungsverfahren
wird auf 43.104,16 €
festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt
Schmerzensgeld und
Ersatz materieller
Schäden wegen
fehlerhafter ärztlicher
Behandlung durch die
Beklagte.
Im April 2003 zog sich
die damals 54-jährige
Klägerin eine Verletzung
am rechten Kniegelenk
zu. Eine
Kernspintomographie
ergab den Verdacht einer
Ruptur des vorderen
Kreuzbandes sowie einer
degenerativen
Veränderung des
Innenmeniskus. Nachdem
die konservative
Behandlung nicht zur
Beseitigung der
Belastungsschmerzen und
der Gelenkergüsse
führte, ließ die
Klägerin am 12.05.2003
bei der Beklagten
stationär eine
arthroskopische
Operation mit
Innenmeniskus-Teilresektion
durchführen. Am
14.05.2003 wurde der
Redonschlauch ohne
Abklemmen abgeschnitten
und aus der Wunde
gezogen. Die Klägerin
hatte am Abend des
14.05.2003 einen
Temperaturanstieg auf
38,4 Grad, Schüttelfrost
und ein deutlich
geschwollenes rechtes
Knie. Trotz ärztlicher
Anordnung unterblieb am
Folgetag die
Durchführung eines
Blutbildes mit
Bestimmung des
CRP-Wertes. Ab
16.05.2003 erhielt die
Klägerin, deren Knie
weiterhin geschwollen
und überwärmt war, ein
Antibiotikum. Ihre
Temperatur schwankte
zwischen 37 und 38 Grad.
Am 20.05.2003 erfolgte
eine Punktion des
rechten Kniegelenks. Am
23.05.2003 wurde eine
Blutuntersuchung
angeordnet, die einen
CRP-Wert von 67,8 mg/l
ergab. Das Ergebnis der
Untersuchung des
Kniepunktats vom
20.03.2003, das am
23.05.2003 ausgedruckt
wurde, wies einen
erhöhten Leukozytenwert
und vereinzelt das
Bakterium Staphylokokkus
aureus nach. Die
Klägerin wurde am
23.05.2003 aus der
Klinik entlassen.
Zugleich wurde die
Antibiotikatherapie
beendet.
Wegen erheblicher
Schmerzen am operierten
Knie begab sich die
Klägerin am 02.06.2003
in das Klinikum G.. Dort
stellte man eine
fortbestehende
bakterielle Infektion
des Knies fest, weswegen
am 03.06.2003 eine
operative Gelenkrevision
mit arthroskopischer
Lavage
durchgeführt wurde. Die
Klägerin hielt sich
insgesamt 5 Wochen im
Klinikum G. auf.
Vorgerichtlich zahlte
die Versicherung der
Beklagten einen
Vorschuss von 10.000 €.
Hierzu teilte sie mit,
sie sei an einer
einvernehmlichen und
endgültigen Erledigung
interessiert und bereit,
für geltend gemachte
Fahrtkosten u.a. einen
Gesamtbetrag von 947,58
€ zu zahlen. Für
zukünftig zu erwartende
Kosten werde - wie
angeregt - ein
Pauschalbetrag von 5.000
€ angesetzt. In welcher
Höhe das Schmerzensgeld
zu bemessen sei, sei
schwer abschätzbar. Die
Erstattung der
eingereichten
Zahnarztrechnungen sowie
des geltend gemachten
Verdienstausfalls werde
mangels hinreichenden
Nachweises derzeit
abgelehnt (Anlage K 9).
Die Klägerin hat in
erster Instanz geltend
gemacht, die Behandlung
der Kniegelenksinfektion
durch die Beklagte sei
grob fehlerhaft gewesen.
Wäre die Infektion
frühzeitig fachgerecht
diagnostiziert und
behandelt worden, wäre
die Entzündung nicht
weiter fortgeschritten
und das Knie wäre nicht
dauerhaft geschädigt
worden. Der Klägerin
wären die
Revisionsoperation, die
Behandlung im Klinikum
G. und ein längerer
Reha-Aufenthalt erspart
geblieben. Wegen der
fehlerhaften Behandlung
könne die Klägerin
nunmehr ihrem größten
Hobby, dem Skifahren,
nicht mehr nachgehen.
Sie sei in sportlichen
Betätigungen und auch im
täglichen Leben stark
eingeschränkt, da ihr
Knie kaum mehr belastbar
sei. Sie leide unter
Instabilität des Beines
und erheblichen
Schmerzen beim Beugen
des Knies. Eine
Besserung des Zustands
sei nicht mehr zu
erwarten, im Gegenteil
müsse die Klägerin mit
dem Einsatz eines
künstlichen Kniegelenks
rechnen. Hierfür sei ein
Schmerzensgeld von
25.000 € abzüglich des
vorgerichtlich bereits
geleisteten Teilbetrages
angemessen. Wegen der
fehlerhaften Behandlung
könne die Klägerin nicht
mehr ihrer Tätigkeit als
Familienpflegerin
nachgehen, durch die sie
regelmäßig monatlich 400
€ erzielt habe. Ihr sei
in der Zeit von Juni
2003 bis August 2006 (39
Monate) ein Verdienst
von 15.600 € entgangen,
den die Beklagte
ersetzen müsse.
Lediglich vorübergehend
während der Erkrankung
ihres im Januar 2002
verstorbenen Ehemannes
habe die Klägerin
zeitweise nicht
gearbeitet. Da die
Klägerin auch künftig
nicht mehr in der Lage
sei, als
Familienpflegerin zu
arbeiten, habe sie ein
Interesse an der
Feststellung, dass die
Beklagte zum Ersatz
sämtlicher weiterer
materieller Schäden
verpflichtet sei. Ein
weiterer materieller
Schadensposten seien
Zahnbehandlungskosten
von 2.031,37 € (Anlagen
K 6 und K 7). Bei der
Operation in G. habe die
Klägerin offensichtlich
durch einen Fehler bei
der Intubation eine
Fraktur des Zahnes 12
erlitten. Außerdem habe
sie noch Rezeptund
Praxisgebühren in Höhe
von 60,21 € verauslagt,
die die Beklagte
übernehmen müsse.
Die Klägerin hat in
erster Instanz
beantragt:
a.
1. Die Beklagte wird
verurteilt, an die
Klägerin 17.691,58 €
nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz
hieraus seit dem
01.09.2005 zu bezahlen.
b.
2. Die Beklagte wird
verurteilt, an die
Klägerin ein
angemessenes
Schmerzensgeld, dessen
Höhe in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird,
mindestens aber 20.000 €
nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit
dem 01.09.2005 zu
bezahlen.
c.
3. Es wird festgestellt,
dass die Beklagte
verpflichtet ist, der
Klägerin sämtliche
weiteren materiellen
Schäden aus der
fehlerhaften ärztlichen
Behandlung vom
12.05.2003 bis
23.05.2003 zu bezahlen,
soweit die Ansprüche
nicht auf
Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte
übergehen.
Die Beklagte hat in
erster Instanz
beantragt, die Klage
abzuweisen.
Die Beklagte hat in
erster Instanz
vorgetragen, die
postoperative Behandlung
sei fachgerecht gewesen.
Lediglich in einem Punkt
sei ein Fehler
unterlaufen. Der Arzt,
der die Klägerin
entlassen habe, sei
nämlich aufgrund eines
Übermittlungsfehlers von
einem nahezu normalen
CRP-Wert von 7,8
(anstelle von 67,8)
ausgegangen. Eine
Kausalität zwischen der
möglicherweise
vorwerfbar unterlassenen
Fortsetzung der Therapie
und den behaupteten
Folgen werde bestritten.
Die Haftung sei durch
die vorgerichtliche
Zahlung auch nicht dem
Grunde nach anerkannt
worden, sondern man habe
in Erwartung einer
gütlichen Einigung
geleistet. Der
behauptete
Verdienstausfall werde
bestritten. Die Klägerin
habe nur unregelmäßig
und bei Bedarf
gearbeitet. Im Jahr 2001
und 2002 habe sie gar
keine nennenswerten
Beträge verdient, da ein
Bedarf nicht bestanden
habe. Die
Zahnbehandlungskosten
seien dem Grunde und der
Höhe nach zu bestreiten,
insbesondere sei nicht
nachgewiesen, dass es
bei der Operation in G.
zu einer Beschädigung
des Zahnes gekommen sei.
Das Schmerzensgeld sei
übersetzt.
Das Landgericht hat nach
Erholung
fachchirurgischer
Gutachten und Vernehmung
der Zeugin H. vom
Familienpflegewerk der
Klage mit Urteil vom
22.08.2007 teilweise
stattgegeben.
Zugesprochen wurden der
Klägerin Schmerzensgeld
in Höhe von 15.947,58 €
nebst Zinsen sowie der
geltend gemachte
Feststellungsantrag.
Hinsichtlich der
weitergehenden
Zahlungsanträge hat das
Landgericht die Klage
abgewiesen. Ergänzend
wird für die
Einzelheiten Bezug
genommen auf das
landgerichtliche Urteil
vom 22.08.2007 (Bl.
87/102 d.A.).
Gegen den
klageabweisenden Teil
des Urteils richtet sich
die Berufung der
Klägerin.
Sie macht geltend, das
Landgericht habe in
unzulässiger Weise
außergerichtliche
Zahlungen der Beklagten
verrechnet. Soweit die
Beklagte vorgerichtlich
Schmerzensgeld geleistet
habe, sei dies bereits
beim Klageantrag
berücksichtigt worden.
Anstelle von 25.000 €,
die auch das Landgericht
für angemessen halte,
habe die Klägerin
deshalb nur 20.000 €
Schmerzensgeld
gefordert. Der
vorgerichtlich von der
Beklagten geleistete
Pauschalbetrag von 5.000
€ sei für künftige
Kosten gezahlt worden
und dürfe nicht auf das
Schmerzensgeld
verrechnet werden. Die
Beklagte schulde deshalb
weiteres Schmerzensgeld
von 4.052,58 €.
Zu Unrecht habe das
Landgericht außerdem den
Verdienstausfall
verneint. Aufgrund des
erholten
Sachverständigengutachtens
sei nachgewiesen, dass
die Klägerin infolge des
Behandlungsfehlers ihren
bisherigen Minijob beim
Familienpflegewerk nicht
mehr ausüben könne. Der
Sachverständige habe
nicht nur einen
einfachen, sondern einen
groben Behandlungsfehler
bejaht. Damit müsse die
Beklagte beweisen, dass
es der Klägerin bei
fachgerechter Behandlung
ebenfalls unmöglich
gewesen wäre, wieder zu
arbeiten. Fehlerhaft
habe das Landgericht
außerdem den Nachweis
als nicht geführt
angesehen, dass die
Klägerin beim
Familienpflegewerk ab
Juni 2003
weiterbeschäftigt worden
wäre. Dabei habe das
Landgericht das
Schreiben des
Pflegewerkes vom
15.11.2005 nicht
gewürdigt, in dem die
Arbeitsmöglichkeit
ausdrücklich bestätigt
worden sei. Die Zeugin
H. habe zudem bekundet,
dass ein Bedarf
bestanden habe und sie
die Klägerin immer
wieder gefragt habe, ob
sie arbeiten könne, was
diese aus
gesundheitlichen Gründen
habe ablehnen müssen.
Nur wegen der Erkrankung
ihres zwischenzeitlich
verstorbenen Mannes habe
die Klägerin
vorübergehend weniger
gearbeitet. Zusätzlich
werde die Klage in der
Berufung um den
Verdienstausfall
erweitert, den die
Klägerin in der Zeit von
September 2006 bis
November 2007 erlitten
habe. Hieraus errechne
sich ein Betrag von
6.000 € (mtl. 400 € á 15
Monate), den die
Beklagte zu ersetzen
habe.
Zu Unrecht habe das
Landgericht außerdem die
Kosten für die
Zahnbehandlung
abgelehnt. Das
Landgericht habe
verkannt, dass die
zweite Arthroskopie nur
deshalb notwendig
geworden sei, weil die
Beklagte die Klägerin
nicht fachgerecht
behandelt habe. Es sei
höchst unwahrscheinlich,
dass es bei einer
Arthroskopie im Hause
der Beklagten ebenfalls
zu einem Schaden am Zahn
der Klägerin gekommen
wäre. Außerdem sei
hierfür die Beklagte
beweispflichtig. Die
Beklagte müsse
grundsätzlich dafür
einstehen, dass die
Klägerin bei einer
weiteren ärztlichen
Behandlung, die nur
wegen des fehlerhaften
Vorgehens der Beklagten
erforderlich geworden
sei, einen Schaden
erlitten habe.
Nachdem die Klägerin
einen Antrag auf
Feststellung der
Ersatzpflicht für
weiteren
Verdienstausfall in der
Sitzung vom 14.02.2008
auf Hinweis des Senats
zurückgenommen hat,
beantragte sie zuletzt,
1. Das Urteil des
Landgerichts Traunstein
vom 22.08.2007 wird
insoweit aufgehoben, als
die Klage abgewiesen
wurde. 2. Die Beklagte
wird verurteilt, an die
Klägerin 23.691,58 €
nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz
hieraus seit dem
01.09.2005 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird
verurteilt, an die
Klägerin ein weiteres
Schmerzensgeld in Höhe
von 4.052,58 nebst 5 %
Zinsen über dem
Basiszinssatz hieraus
seit dem
01.09.2005 zu bezahlen
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der
Berufung.
Sie macht geltend, dass
eine Anrechnung der
gesamten vorgerichtlich
geleisteten Zahlung von
10.000 € sehr wohl
zulässig sei. Eine
abschließende
Tilgungsbestimmung habe
die Beklagte nicht
vorgenommen, da es eine
Reihe von Unwägbarkeiten
und Unklarheiten gegeben
habe. Sie habe vielmehr
einen Vorschuss "auf
alles" erbracht, was das
Landgericht zu Recht
berücksichtigt habe.
Wolle man der Auffassung
der Klägerin folgen,
wäre diese um 4.052,58 €
bereichert und müsse den
Betrag wieder
zurückerstatten.
Hinsichtlich des
Verdienstausfalls wendet
die Beklagte ein, dass
die Klageänderung in der
Berufungsinstanz bereits
nicht sachdienlich sei.
Außerdem sei es der
Klägerin nicht gelungen,
den konkret geltend
gemachten Schaden
nachzuweisen. Die Zeugin
H. habe nur für den
Zeitraum bis Ende 2004
Angaben machen können,
für den Zeitraum danach
fehle jegliches
Beweisangebot. Einen
groben Behandlungsfehler
habe das Landgericht
nicht festgestellt, so
dass die Beweislast bei
der Klägerin bleibe. Der
Zahnschaden sei keine
kausale Folge eines
Behandlungsfehlers der
Beklagten, eine
Ersatzpflicht für die
geltend gemachten Kosten
werde bestritten.
Ergänzend wird für das
Berufungsvorbringen auf
die Schriftsätze des
Klägervertreters vom
27.11.2007 (Bl. 122/132
d.A.) und 06.02.2008 (Bl.
140/142 d.A.) sowie den
Schriftsatz des
Beklagtenvertreters vom
07.01.2008 (Bl. 135/139
d.A.) verwiesen.
Der Senat hat im Termin
vom 14.02.2008 die
Klägerin persönlich
informatorisch gehört
und den Sachverständigen
Dr. B. angehört. Für das
Ergebnis der
Beweisaufnahme wird auf
das Protokoll der
Sitzung vom 14.02.2008 (Bl.
143/152 d. A.) Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung
hat nur teilweise
Erfolg. Soweit die
Klägerin die Klage in
der Berufungsinstanz
erweitert hat, ist sie
ebenfalls nur teilweise
begründet. Über den
bereits in 1. Instanz
rechtkräftig titulierten
Betrag hinaus stehen der
Klägerin lediglich 9.180
€ nebst Zinsen zu.
Darüber hinaus sind
Berufung bzw. Klage
erfolglos.
I.
1. Rechtskräftig
festgestellt und nicht
mehr in der Berufung
streitig ist der
Behandlungsfehler als
solcher. Ergänzend ist
allerdings nach Anhörung
des Sachverständigen Dr.
B. festzuhalten, dass
das ärztliche Vorgehen
der Beklagten als grob
fehlerhaft qualifiziert
werden muss. Wie der
Sachverständige Dr. B.
überzeugend und
nachvollziehbar
dargelegt hat,
hätte man nach dem
Auftreten von Fieber und
Schwellung aggressiv
nach einem Erreger
suchen müssen,
da das klinische Bild
der Klägerin auf eine
gefährliche
Knieinfektion hinwies.
Bereits frühzeitig -
also am 15.05.2003 -
hätten eine Punktion des
Knies und eine
Bestimmung der
Laborwerte vorgenommen
werden müssen, was
verabsäumt wurde. Wären
die Befunde erhoben
worden, hätten sich mit
Sicherheit Anzeichen für
eine Infektion ergeben,
die zum damaligen
Zeitpunkt mit Erfolg
hätte behandelt werden
können und müssen, wie
der Sachverständige
erläutert hat. Die Gabe
eines
Breitbandantibiotikums
ab 16.05.2005 war zwar
grundsätzlich korrekt,
jedoch erfolgte sie
verspätet. Erst neun
Tage nach den ersten
Entzündungszeichen lagen
die Laborwerte vor und
war der spezifische
Erreger bestimmt worden.
Die Klägerin wurde am
23.05.2003 entlassen und
die Antibiose beendet,
ohne die Laborwerte
abzuwarten und ohne zu
erkennen, dass die
Entzündung durch die
antibiotische Behandlung
nicht behoben worden
war, was der
Sachverständige in der
Gesamtschau als nicht
mehr verständlich
bezeichnete.
Hinz u
kommt, dass der am
23.05.2003 festgestellte
CRP-Wert derart überhöht
war, dass ein ärztliches
Handeln zwingend
notwendig war. Abgesehen
davon, dass der von der
Beklagten geltend
gemachte
Übertragungsfehler von
7,8 CRP anstelle von
67,8 CRP in den
Behandlungsunterlagen
nicht nachvollziehbar
ist, ist vollkommen
unverständlich, weshalb
nicht zumindest bei der
ambulanten
Wiedervorstellung der
Klägerin drei Tage nach
der Entlassung auf die
zu diesem Zeitpunkt
unzweifelhaft
vorliegenden
alarmierenden
Untersuchungsergebnisse
und den klinischen
Befund reagiert worden
ist. Dies darf dem
behandelnden Arzt
schlechterdings nicht
passieren. Selbst zu
diesem Zeitpunkt wären
bei Durchführung der
gebotenen ärztlichen
Behandlung die
Aussichten auf eine
Ausheilung des Knies um
50 % höher gewesen als
bei dem späteren
Verlauf, da die
Infektion erst danach
intensiv aufgeflammt
ist. Dass die
postoperative Behandlung
der Klägerin durch die
Beklagte grob fehlerhaft
war, steht somit nach
den Darlegungen des
Sachverständigen für den
Senat außerhalb jeden
Zweifels.
2. Ersatz des geltend
gemachten materiellen
Schadens
Das Vorliegen eines
groben
Behandlungsfehlers hat
haftungsrechtlich in
erster Linie Bedeutung
für die Beweislast
hinsichtlich der
haftungsbegründenden
Kausalität. Die
haftungsbegründende
Kausalität betrifft die
Ursächlichkeit des
Behandlungsfehlers für
die Rechtsgutverletzung
als solche, den
sogenannten
Primärschaden (BGH NJW
2005, 1718,1719). Auf
die haftungsausfüllende
Kausalität, d.h. den
Kausalzusammenhang
zwischen körperlicher
oder gesundheitlicher
Primärschädigung und
weiteren Schäden des
Patienten wird die
Beweislastumkehr
regelmäßig nicht
ausgedehnt (BGH NJW
2005, 427, 429). Die
Beweislast hierfür trägt
auch beim groben
Behandlungsfehler der
Patient, wobei ihm
allerdings das Beweismaß
des § 287 ZPO zugute
kommt.
Zugunsten der Klägerin
ist somit mangels
Nachweises des
Gegenteils durch die
Beklagte davon
auszugehen, dass bei
einer fachgerechten
Behandlung die Infektion
des Knies in einem
frühen Stadium
medikamentös unter
Kontrolle gebracht
worden wäre, eine
Ausbreitung verhindert
und bleibende Schäden
vermieden worden wären.
Die beiden
streitgegenständlichen
Schadenspositionen
(Verdienstausfall und
Kosten für die
behauptete Beschädigung
eines Zahnes bei einer
Nachoperation) sind
demgegenüber
Sekundärschäden, für die
die Klägerin
beweispflichtig ist. Die
durchgeführte
Beweisaufnahme hat
hierzu folgendes
erbracht:
a) Verdienstausfall
Die Klägerin hat die
Klage in zulässiger
Weise in der
Berufungsinstanz nach
§ 264 Nr. 2 ZPO
erweitert (vgl. Zöller,
ZPO, 26. Aufl., Rn. 3 b
zu § 264 ZPO: Leistung
statt Feststellung bei
gleichbleibendem
Klagegrund) und macht
nunmehr insgesamt einen
Verdienstausfall für 54
Monate (Juni 2003 bis
November 2007) á 400 €
geltend.
aa) Die Klägerin hat den
Nachweis erbracht, dass
sie infolge der
fehlerhaften Behandlung
bis heute nicht in der
Lage ist, ihrer früheren
Tätigkeit als
Familienpflegerin
nachzugehen. Der
Sachverständige Dr. B.
hat die von der Klägerin
vorgetragenen
gesundheitlichen
Beeinträchtigungen
vollumfänglich bestätigt
und auch überzeugend
dargelegt, dass unter
Berücksichtigung der
beruflichen
Anforderungen an eine
Familienpflegerin die
Ausübung dieser Arbeit
für die Klägerin nicht
mehr in Betracht kommt.
Die Klägerin leidet
demnach unter einer
schweren und
schmerzhaften Arthrose
des Kniegelenks. Sie hat
eine Knieteilsteife,
kann also das Knie nicht
mehr richtig beugen und
strecken. Sie kann sich
nicht mehr hinknien und
keine Reinigungsarbeiten
auf dem Boden
durchführen. Auch
schnelles Laufen, das
Tragen schwererer Lasten
oder Gehen einer
längeren Strecke sind
wegen der Schmerzen im
Knie nicht möglich.
Ebenso ist das
Treppensteigen sehr
mühsam. Die Beschwerden
und Beeinträchtigungen
sind Folge der
unzureichend behandelten
Knieinfektion, die zu
einer weitreichenden
Zerstörung des Knorpels
im Knie geführt hat. Als
Familienpflegerin hat
die Klägerin die
Aufgabe, anstelle einer
erkrankten Mutter den
Haushalt zu führen und
vor allem kleinere und
größere Kinder zu
betreuen. Angesichts der
festgestellten
gesundheitlichen
Beschwerden, die sie bei
der Führung eines
Haushaltes erheblich
beeinträchtigen und
insbesondere eine
verantwortungsvolle
Betreuung von Kindern
unmöglich macht, kann
sie diese Aufgaben nicht
mehr übernehmen. Das
Tätigkeitsprofil einer
Familienpflegerin
erfordert unter anderem
die Fähigkeit, kleinere
Kinder hochheben und auf
spontanes oder
spielerisches Verhalten
von Kindern schnell
reagieren zu können,
ihnen nachzulaufen, wenn
sie wegrennen, sich zu
bücken oder hinzuknien,
um mit ihnen zu spielen.
All dies ist der
Klägerin angesichts der
Schmerzen im Knie und
der Instabilität ihres
Beines nicht mehr
möglich. Eine Besserung
ist nur mit dem Einsatz
einer Endoprothese zu
erwarten, wobei die
Operation nicht
unerhebliche
Komplikationsrisiken
hat. Die Klägerin ist
somit seit der Operation
im Juni 2003 nicht in
der Lage, diesen Beruf
auszuüben.
bb) Die Bestimmung der
Höhe des
Verdienstausfalls, den
die Klägerin erlitten
hat, wirft gewisse
Schwierigkeiten auf, da
sie vor der Operation
nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme 1.
Instanz nur unregelmäßig
tätig war und ihr auch
für die Zeit nach der
Operation ein
lückenloser Nachweis
einer möglichen
Beschäftigung beim
Familienpflegewerk nicht
gelungen ist. Allerdings
dürfen die Anforderungen
an die Darlegungs- und
Beweislast bei der
Beurteilung des
Verdienstausfalls nicht
überspannt werden. Es
ist anhand der im
Verfahren festgestellten
Anknüpfungstatsachen
eine Schätzung des
Schadens vorzunehmen.
Dass die Klägerin nach
der Operation monatlich
für 400 € gearbeitet
hätte, kann nicht
unterstellt werden. Das
allgemein gehaltene
Schreiben des
Familienpflegewerks
15.11.2005 besagt nur,
dass man grundsätzlich
bereit gewesen wäre, die
damals 54-jährige
Klägerin wie auch in den
Jahren zuvor als
Helferin einzusetzen.
Nach Angaben der Zeugin
H. war die Klägerin in
den Jahren 2000 bis 2003
in ganz
unterschiedlichem Umfang
tätig. Im Jahr 2000 war
sie des öfteren im
Einsatz und hat
insgesamt 11.160 DM (=
5.706,02 €) verdient,
was einem Einkommen von
475,50 € monatlich
entspricht. Im Jahr 2001
hat die Klägerin nur
2.455 DM (= 1.255,22 €)
verdient, also im
Durchschnitt 104,60 €
monatlich. Im Jahr 2002
war sie nur im Juli 2002
tätig und hat 339,05 €
erhalten, im Jahr 2003
kam sie überhaupt nicht
zum Einsatz. Für den
unterschiedlichen Umfang
der Tätigkeit kommen
mehrere Gründe in
Betracht. Zum einen gab
die Klägerin an, sie
habe wegen der
Erkrankung ihres Mannes
zeitweise nicht
gearbeitet. Allerdings
ist der Ehemann der
Klägerin im Januar 2002
verstorben, so dass die
Klägerin ab Februar 2002
ihre Arbeitstätigkeit
wieder in gleichem
Umfang hätte ausüben
können wie im Jahr 2000.
Die Zeugin H. hat hierzu
ausgesagt, dass die
Klägerin nur dann einen
Auftrag erhält, wenn in
der Nähe ihres
Wohnsitzes eine Familie
mit Kindern unter 12
Jahren einen Bedarf an
einer Familienpflegerin
hat. Zwar konnte die
Zeugin nicht im
einzelnen wiedergeben,
ob und wie oft es in der
Zeit nach der Operation
der Klägerin einen
solchen Bedarf gegeben
hat. Sie hat jedoch auch
bekundet, dass sie die
Klägerin wiederholt
gefragt hat, ob sie
wieder einsatzfähig sei.
Dies spricht dafür, dass
es auch immer wieder
einen Bedarf und eine
Beschäftigungsmöglichkeit
für die Klägerin gegeben
hätte. Dass es in den
Jahren 2003 bis heute
überhaupt keinen Bedarf
mehr für eine
Familienpflegerin im
näheren Umfeld der
Klägerin gegeben hätte,
erscheint äußerst
unwahrscheinlich. Auch
fehlen Anhaltspunkte
dafür, dass die Klägerin
generell und unabhängig
von ihrem
Gesundheitszustand nicht
mehr - auch nicht
gelegentlich im Rahmen
eines Minijobs -
arbeiten wollte. Unter
den gegebenen Umständen
erscheint es dem Senat
am plausibelsten, die
entgangenen
Verdienstmöglichkeiten
der Klägerin
entsprechend dem
Durchschnitt der
vergangenen Jahre zu
schätzen. Berechnet man
das monatliche
Durchschnittseinkommen
für den Zeitraum von
Januar 2000 bis zum
Sturz der Klägerin im
April 2003 (39 Monate),
ergibt dies einen Betrag
von rund 180 €.
cc) Weiterhin ist bei
der Berechnung zu
berücksichtigen, dass
die Klägerin nach
Darlegung des
Sachverständigen auch
bei fachgerechter
Behandlung etwa drei
Monate lang
arbeitsunfähig gewesen
wäre. Der maßgebliche
Zeitraum beträgt damit
nicht 54, sondern nur 51
Monate. Hieraus
errechnet sich der von
der Beklagten noch zu
zahlende Betrag von
9.180 € (51 x 180 €).
Hinsichtlich des darüber
hinausgehenden Betrages
ist die Berufung
zurückzuweisen bzw. die
Klage abzuweisen.
dd) Anderweitige
Verdienstmöglichkeiten,
die in der Verhandlung
diskutiert wurden, kann
der Senat in Anbetracht
des Alters der Klägerin
und ihrer
gesundheitlichen
Beeinträchtigungen nicht
erkennen. Zudem wäre es
Sache der Beklagten,
darzulegen und
nachzuweisen, dass die
Klägerin ihrer
Schadensminderungspflicht
gemäß § 254 BGB nicht
nachgekommen ist und es
verabsäumt hat,
zumutbare Arbeit zu
suchen und anzunehmen.
ee) Hinsichtlich der
geforderten Zinsen ist
zu beachten, dass die
Beklagte mit der Zahlung
des geltend gemachten
Verdienstausfalls zum
01.09.2005 nur zum Teil
in Verzug war. Dies
betrifft eine Summe von
4.320 €
(Verdienstausfall von
180 € monatlich für die
Zeit von September 2003
bis einschließlich
August 2005). Für die
Folgezeit sind Zinsen
jeweils auf den
monatlich fälligen
Betrag zu bezahlen
(§§ 288, 291 BGB).
Hieraus ergibt sich die
im Tenor festgehaltene
Zinsstaffel. ...
3. Zu leistendes
Schmerzensgeld
Die Berufung der
Klägerin, mit der sie
die Zahlung eines
weiteren
Schmerzensgeldes von
4.052,58 € anstrebt, ist
unbegründet.
a) Dass die Folgen des
Behandlungsfehlers
grundsätzlich ein
Schmerzensgeld von
25.000 € rechtfertigen,
wie das Landgericht
angenommen hat, wurde in
der Berufungsinstanz von
keiner Partei mehr in
Frage gestellt.
Angesichts der vom
Sachverständigen
bestätigten gravierenden
Folgen, insbesondere der
dauernden schmerzhaften
Beeinträchtigungen im
täglichen Leben und des
drohenden Einsatzes
eines künstlichen
Kniegelenks hält auch
der Senat diesen Betrag
für gerechtfertigt.
b) Streitig ist zwischen
den Parteien lediglich,
inwieweit das
Landgericht über den von
der Klägerin anerkannten
Betrag hinaus den
geleisteten Vorschuss
als bereits erfolgte
Tilgungsleistung
berücksichtigen dürfte.
Zwar erscheint nicht
unbedenklich, dass das
Landgericht ohne
vorherige Anhörung der
Parteien eine solche
Verrechnung vorgenommen
hat. Im Ergebnis kann
die Klägerin jedoch
keine durchschlagenden
Einwände gegen eine
Anrechnung erheben, wie
sie die Beklagte in der
Berufungsinstanz auch
gefordert hat.
Eine konkrete
Tilgungsbestimmung hat
die Beklagte nur in Höhe
von 947,58 €
vorgenommen. Dieser
Betrag wurde unstreitig
auf entstandene
Fahrtkosten u.a.
geleistet. Soweit die
Beklagte in ihrem
Schreiben mitgeteilt
hat, sie leiste pauschal
einen Betrag von 5.000 €
für künftig zu
erwartende Kosten, ist
dies rechtlich als
Vorschuss bzw.
Abschlagszahlung zu
qualifizieren. Diesen
kann die Klägerin im
Streitfall nicht einfach
ohne weitere Darlegung
behalten, sondern muss
ihn abrechnen. Die
Klägerin hat während des
gesamten Verfahrens
nicht vorgebracht, dass
ihr in der Zeit von 2003
bis 2008 konkret weitere
Kosten entstanden sind,
die mit dem geleisteten
Betrag gedeckt worden
sein könnten. Auch im
Rahmen der
Vergleichsverhandlungen
in der mündlichen
Verhandlung wurden
weitere Schadensposten -
abgesehen von den
streitgegenständlichen
Beträgen - nicht geltend
gemacht. Die Klägerin
hat somit über den von
ihr bereits in Abzug
gebrachten Betrag hinaus
weitere 5.000 € von der
Beklagten bzw. deren
Versicherung erhalten,
die zum Zwecke des
Ausgleichs für erlittene
Schäden aufgrund der
fehlerhaften Behandlung
der Beklagten erbracht
worden sind. Da die
Klägerin eine
anderweitige Abrechnung
nicht vorbringen kann
und eine andere
Tilgungsbestimmung auch
von Seiten der Beklagten
nicht erfolgt ist, ist
von der gesetzlich
vorgesehenen
Tilgungswirkung des
§ 366 Abs. 2 BGB
auszugehen, wonach
zunächst die fällige
Schuld erlischt. Dies
ist ein Teil des
Schmerzensgeldbetrages,
der zeitlich noch vor
dem Verdienstausfall
fällig geworden ist. Im
Ergebnis verbleibt es
damit bei der Berechnung
des Landgerichts, wonach
die Beklagte noch ein
Restschmerzensgeld von
15.947,58 € zu leisten
hat.
OLG Brandenburg, Urteil
vom 3.4.2008, Az. 12 U
190/07:
Tenor
Die Berufung des
Beklagten gegen das am
29. August 2007
verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer des
Landgerichts Cottbus, Az.:
3 O 108/04, wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens hat
der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der
Beklagte darf die
Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 110 % des
jeweils zu
vollstreckenden Betrages
leistet.
Tatbestand
Die Revision wird nicht
zugelassen.
I.
Die Klägerin nimmt als
Krankenkasse den
Beklagten aus
übergegangenem Recht der
bei ihr versicherten
Patientin H. M. wegen
behaupteter fehlerhafter
ärztlicher Behandlung
auf Schadensersatz im
Umfang der Kosten für
eine
Krankenhausbehandlung in
Anspruch.
Wegen der Einzelheiten
wird auf die
tatsächlichen
Feststellungen des
angefochtenen Urteils
Bezug genommen (§ 540
Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der
Klage auf Zahlung von
34.473,63 € und
anteiliger Zinsen in
Höhe von 33.922,71 €
nebst anteiliger Zinsen
unter Abweisung im
Übrigen stattgegeben.
Zur Begründung hat es
ausgeführt, die Klägerin
habe einen
haftungsbegründenden
Behandlungsfehler des
Beklagten bewiesen.
Dieser liege nicht schon
in der Verletzung einer
Arterie während der
Hüftgelenksoperation,
sondern in dem
Unterlassen einer
sofortigen
Revisionsoperation bzw.
einer Revisionsoperation
spätestens am 1. oder 2.
postoperativen Tag. Bei
der Operation am
27.09.1996 seien nicht
nur die koagulierte
arteria circum flexa,
sondern auch die arteria
profunda femoris
verletzt worden, was aus
dem Operationsbericht
vom 19.10.1996 zu
schließen sei. Es gebe
auch keine konkreten
Anhaltspunkte für eine
andere
Verletzungsursache. Das
Unterlassen der
zeitnahen Blutstillung
dieser Verletzung sei
ein vorwerfbarer
ärztlicher Kunstfehler.
Die sofortige
Revisions-OP sei
zwingend erforderlich
gewesen. Die massive
Kreislaufdepression sei
erkennbar gewesen, da
die Patientin mindestens
1 l Blut verloren hatte.
Eine solche Menge könne
nicht durch Verletzung
der kleinen arteria
circum flexa erklärt
werden. Postoperativ sei
es zu einer massiven
Nachblutung gekommen.
Der Oberschenkel sei
bläulich verfärbt und
steinhart gewesen und
habe Blasenbildung
gezeigt. Dies sei nach
den überzeugenden
Ausführungen des
Sachverständigen, denen
die Kammer folge, ein
deutliches Zeichen für
eine starke Blutung im
Bein. Eine sofortige
Revisionsoperation sei
auch nicht zu
risikoreich gewesen,
weil das Risiko, das
bereits durch das
herausfließende Blut
aufgrund des Lecks in
der Arterie bestanden
habe, nicht durch
Wiedereröffnung der
Operationsstelle erhöht
worden wäre. Sämtliche
Einwände des Beklagten
seien durch die
überzeugenden Argumente
des Sachverständigen
widerlegt worden, dem
uneingeschränkt zu
folgen sei.
Die von dem Beklagten
erhobene Einrede der
Verjährung greife nicht
durch, wozu auf den
Hinweisbeschluss vom
22.11.2006 Bezug
genommen werde. Danach
sei die drei Jahre
laufende
Verjährungsfrist, die am
12.11.1999 für die
Klägerin begonnen habe,
aufgrund der
ausreichenden
Verhandlungen der
Klägerin mit dem hinter
dem in Anspruch
genommenen Arzt
stehenden Versicherer
bis zum 25.03.2002
gehemmt gewesen. Bevor
die Verjährung am
25.03.2005 hätte
eintreten können, sei
der Anspruch gegen den
Beklagten am 30.04.2004
rechtshängig gemacht
worden.
Da auch bei sofortiger
Revisionsoperation eine
stationäre Behandlung
der Klägerin bis zum
27.10.1996 erforderlich
gewesen wäre, sei der
Anspruch der Höhe nach
um die Kosten für fünf
Tage sowie die
Rückverlegungskosten von
C. nach L. zu kürzen, so
dass sich ein
ersatzfähiger Schaden in
Höhe von insgesamt
33.922,71 € ergebe.
Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf
den Inhalt der
Entscheidungsgründe
verwiesen.
Der Beklagte hat gegen
das ihm zu Händen seiner
Prozessbevollmächtigten
am 13.09.2007
zugestellte Urteil mit
einem per Telefax am
12.10.2007 beim
Brandenburgischen
Oberlandesgericht
eingegangenen
Schriftsatz Berufung
eingelegt und das
Rechtsmittel innerhalb
verlängerter Frist mit
einem per Telefax am
13.12.2007 eingegangenen
Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung
verfolgt der Beklagte
seinen erstinstanzlich
geltend gemachten Antrag
auf Klageabweisung in
vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Berufung ist
zulässig, insbesondere
form- und fristgerecht
eingelegt und begründet
worden, §§ 511, 513,
517, 519, 520 ZPO. Die
Berufungsbegründung
genügt den Anforderungen
des § 520 Abs. 3 ZPO.
Der Beklagte stützt sein
Rechtsmittel einerseits
darauf, das Landgericht
sei zu Unrecht davon
ausgegangen, dass die
beklagtenseits erhobene
Einrede der Verjährung
nicht greife. Der
Beklagte rügt damit eine
Rechtsverletzung, auf
der das Urteil beruhen
kann, §§ 513, 546 ZPO.
Andererseits meint der
Beklagte, das
Landgericht hätte seinem
Antrag nachkommen
müssen, eine neue
Begutachtung durch einen
anderen Sachverständigen
anzuordnen und es hätte
der beklagtenseits
bestrittenen Kausalität
geltend gemachter
Schäden weiter nachgehen
müssen. Damit macht der
Beklagte auch eine
teilweise unrichtige
bzw. unvollständige
Tatsachenfeststellung
(§§ 513, 529 Abs. 1 ZPO)
geltend, die eine andere
Entscheidung
rechtfertigen könnte
(§ 513 Abs. 1 ZPO).
2. In der Sache bleibt
das Rechtsmittel ohne
Erfolg. Die Klägerin hat
gegen den Beklagten
einen
Schadensersatzanspruch
aus übergegangenem Recht
gem. § 823 Abs. 1 BGB a.
F. i.V.m. § 116 Abs. 1
SGB X auf Ersatz der
Behandlungskosten in
Höhe von 33.922,71 €,
wobei auf die bis zum
31.07.2002 geltende
Rechtslage abzustellen
ist, da sich das
schädigende Ereignis
bereits im September
1996 ereignet hat.
Nach dem Ergebnis der
vom Landgericht
durchgeführten
Beweisaufnahme ist dem
Beklagten aus den
zutreffenden Gründen der
landgerichtlichen
Entscheidung ein
rechtswidriger und
schuldhafter
Behandlungsfehler
vorzuwerfen. Ein
Behandlungsfehler des
Beklagten liegt zwar
nicht schon in der
Verletzung einer Arterie
während der
Hüftgelenksoperation,
jedoch in dem
Unterlassen einer
Revisionsoperation am
selben Tage oder
spätestens ein bis zwei
Tage nach der Operation
vom 27.09.1996. Bei der
vom Beklagten
durchgeführten Operation
am 27.09.1996 wurde
nicht nur die
koagulierte arteria
circum flexa, sondern
auch die arteria
profunda femoris
verletzt. Dies folgt aus
dem im
Schlichtungsgutachten
von Prof. Dr. Kö.
zitierten
Operationsbericht des
Oberarztes Dr. G. der ..klinik
Lü. vom 19.10.1996 und
den dahingehenden
Feststellungen des
gerichtlichen
Sachverständigen Dr. Ka..
Eine Alternativursache
für die Verletzung auch
der arteria profunda
femoris scheidet aus.
Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf
die Ausführungen im
Urteil des Landgerichts
insoweit Bezug genommen.
Insbesondere ist das
Landgericht zu Recht von
den Feststellungen im
Operationsbericht vom
19.10.1996 ausgegangen.
Etwas Gegenteiliges
folgt auch nicht aus den
Bekundungen der Zeugin
S.. Die Zeugin hat
selbst bekundet, keine
konkreten Angaben dazu
machen zu können, welche
Ader verletzt worden
sei, da sie nicht auf
der Seite des
Operationsfeldes
gestanden habe und sie
nicht in die konkrete
Stelle habe einsehen
können, als das Gefäß
verletzt worden sei, so
dass sie nicht genau
habe sehen können,
welches Gefäß verletzt
worden sei. Sie hat
lediglich vermutet, dass
die circum flexa iliaca
verletzt worden sei,
weil dies nahe liege, da
der Hebel im Bereich des
oberen Pfannenrandes
angesetzt und
abgerutscht sei. Ihre
Bekundungen können nicht
widerlegen, dass auch
die arteria profunda
femoris verletzt worden
ist. Ausweislich des
Operationsberichtes vom
19.10.1996 ist noch ein
zweites arterielles
Gefäß verletzt worden,
bei dem auch eine
frische arterielle
Blutung bestand. Aus dem
Operationsbericht vom
27.09.1996 ergab sich
hingegen nicht, aus
welchem Blutgefäß die
Blutung stammte, die
mittels
Elektrokoagulation
gestillt worden sein
soll. Es ist lediglich
vermerkt, dass es zu
einer starken Blutung im
Ventralbereich der Wunde
gekommen sei. Auch der
Beklagte selbst hat im
Schlichtungsverfahren
nur dahingehend Stellung
genommen, dass es beim
Eindrehversuch der
konischen Schraubpfanne
zu einer arteriellen
Blutung im
ventrokaudalen Bereich
der Hüftpfanne gekommen
sei und eine
Elektrokoagulation an
mehreren Stellen zur
Blutstillung des
spritzenden Gefäßes
geführt habe. Der
Sachverständige Dr. Ka.
hat hingegen überzeugend
festgestellt, worin ihm
zu folgen ist, dass eine
Verletzung der arteria
profunda femoris nicht
notwendig zu einer
spritzenden Blutung
führte, sondern dass
diese, wie auch die
Zeugin vermutete, von
einem Ast der arteria
circum flexa herrührte,
es aber durch die
Verletzung der arteria
profunda femoris zu
einer Einblutung in den
Oberschenkel gekommen
sei, was sich daran
gezeigt habe, dass der
Oberschenkel steinhart
geworden und es auch zur
Blasenbildung gekommen
sei. Er hat ferner
festgestellt, dass es
nicht ausgeschlossen
sei, dass die arteria
profunda femoris während
der Hüftgelenksoperation
verletzt worden sei,
auch wenn diese
außerhalb des
Operationsgebietes
liege, weil möglich sei,
dass die Verletzung
durch Ansetzen eines
Hebels zum Weghalten von
Gewebe verursacht worden
sei. Ferner - so der
Sachverständige - wird
im Operationsgebiet auch
mehr Platz geschaffen
bzw. benötigt worden
sein, weil die Patientin
adipös war.
Selbst wenn die
Verletzung der arteria
profunda femoris für den
Beklagten während der
Operation nicht
erkennbar gewesen sein
sollte, weil er
fälschlich davon ausging
(nur) die arteria circum
flexa verletzt zu haben
und mittels Koagulation
die Blutung zunächst
erfolgreich gestillt zu
haben, lagen
postoperativ deutliche
Indikationen für eine
Revisionsoperation vor,
so dass das Anlegen von
Druckverbänden, die
massive Zuführung von
Blut- und
Volumenersatzmitteln und
gerinnungsfördernden
Substanzen keine
adäquaten
Behandlungsmaßnahmen
waren. Nach Verschluss
der Wunde ist es beim
Anlegen des sterilen
Verbandes zu massiven
Blutverlusten über die
Drainage an die Verbände
gekommen, es wurden etwa
1.000 ml Blut
retransfundiert. Das
entspricht 20 % des
Gesamtblutvolumens, und
selbst der Beklagte
hielt den
Revisionseingriff
zunächst für nötig und
bereitete diesen vor.
Nur weil sich der
Eindruck eines Rückgangs
der Blutung gebildet
hatte, wurde von der
Revisionsoperation
abgesehen und ein
Druckverband angelegt.
Die Ursache der massiven
Blutung ist jedoch
weiter nicht
festgestellt worden.
Danach war die
Kreislaufsituation der
Patientin sehr schlecht.
Obwohl sie
Hypertonikerin ist, fiel
der Blutdruck bis auf 70
mm Quecksilber ab, die
Gerinnungswerte fielen
am 28.09.1996 auf 24 %
ab und der rechte
Oberschenkel war
steinhart geschwollen
und bläulich verfärbt
bei weichen Waden. Ab
dem 29.09.1996 waren des
Weiteren Spannungsblasen
am Oberschenkel
vorhanden. Die
Anschwellung am
Oberschenkel entspricht
einem weiteren dort
verbleibenden
Blutvolumen von
mindestens zusätzlichen
500 ml.
Sämtliche Einwände des
Beklagten sind durch die
insoweit
übereinstimmenden
Gutachten des Prof. Dr.
Kö. im
Schlichtungsverfahren
als auch des
gerichtlichen
Sachverständigen Dr. Ka.
widerlegt, welche darin
übereinstimmen, dass
aufgrund dieser massiven
Anzeichen für eine
fortbestehende, innere
und größere Blutung eine
Revisionsoperation
erforderlich gewesen
wäre und die getroffenen
therapeutischen
Maßnahmen nicht sach-
und zeitgerecht waren.
Veranlassung zur
Beauftragung eines
Obergutachtens gem.
§ 412 ZPO gibt es nicht.
Die Erhebung eines
weiteren Gutachtens
steht im pflichtgemäßen
Ermessen des Gerichts,
wenn es das Gutachten
für ungenügend erachtet
Die Erhebung eines
weiteren Gutachtens ist
erforderlich, wenn
Widersprüche zwischen
mehreren Gutachtern
nicht geklärt werden
können, die Sachkunde
des früheren Gutachters
zweifelhaft ist, grobe
Mängel des Gutachtens
vorliegen, der
Sachverständige von
falschen
Anknüpfungstatsachen
ausgeht, besonders
schwierige Fragen zu
entscheiden sind oder
der weitere
Sachverständige über
überlegene
Forschungsmittel verfügt
(BGH NJW 1999, 1778;
VersR 1980, 533). Hier
sind keine Anhaltspunkte
für Zweifel an der
Sachkunde des
gerichtlichen
Sachverständigen
vorhanden, dessen
Feststellungen mit denen
des
Schlichtungsgutachters
Prof. Dr. Kö.
übereinstimmen.
Insbesondere sind
sämtliche Einwände des
Beklagten durch den
Sachverständigen Dr. Ka.
überzeugend widerlegt
und insofern auch vom
Landgericht ausreichend
gewürdigt worden. Die
Annahme des Beklagten,
nur die arteria circum
flexa verletzt zu haben
sowie seine Auffassung,
diese Gefäßverletzung
sei üblicherweise durch
Koagulation zu stillen,
ist überzeugend durch
den Sachverständigen
widerlegt worden und
kann letztlich sogar
dahinstehen, da eine
weitere sachverständige
Begutachtung bereits
deshalb nicht
erforderlich ist, weil
es aufgrund der
postoperativ
aufgezeigten Anzeichen
keinen Zweifel geben
kann, dass eine massive
innere Blutung vorlag,
die nicht dauerhaft
gestillt werden konnte.
Auch darauf, dass der
Beklagte behauptet, die
Verletzung der arteria
profunda femoris sei
intraoperativ nicht
erkennbar gewesen, kommt
es nicht an, da eine
Verletzung eines großen
Blutgefäßes postoperativ
anzunehmen, mittels
Revisionsoperation
aufzusuchen,
darzustellen und zu
unterbinden war. Im
Übrigen ist nach dem
Operationsbericht vom
27.09.1996 eine
Gefäßverletzung gerade
nicht untersucht oder
genau dargestellt
worden. Auch der
Einwand, der Umstand des
Blutverlustes von 500 -
1.500 ml lasse nicht auf
eine fortdauernde
Gefäßverletzung
schließen, weil schon
diffuse Blutungen, die
es bei einer solchen
Operation immer gebe, zu
einem solchen
Blutverlust führen
könnten, zumal hier ein
Wechsel der
Operationsmethode
erfolgte, der aufgrund
der weiteren Arbeiten im
Operationsgebiet höhere
Blutungen verursacht
habe als übliche
Hüftoperationen, ist
durch den
Sachverständigen
überzeugend widerlegt
worden und kann
letztlich ebenfalls
dahinstehen. Selbst wenn
der extreme Blutverlust
von mehr als 1 l auch
mit den vom Beklagten
genannten Umständen
erklärbar wäre, bliebe
der massive
postoperative
Blutverlust, der dadurch
nicht mehr erklärbar
ist, weil nach
Verschließen der Wunde
dieser nach der
Argumentation des
Beklagten nicht mehr zu
erwarten gewesen wäre.
Auch die Einwände, es
habe durchaus eine
Blutgerinnungsstörung
unter Berücksichtigung
des klinischen Verlaufs
als Ursache für die
intra- und postoperativ
aufgetretenen Blutungen
vermutet werden können,
auch eine Entstehung der
Gerinnungsstörung habe
infolge der Blut- bzw.
Retrotransfusionen unter
der Operation erklärt
werden können, weitere
Ursachen wie ein
Protein-Z-Mangel, der
bisher nicht untersucht
worden sei, seien
denkbar, erfordern keine
weitere Beweisaufnahme.
Diesem Vorbringen hält
der Sachverständige
überzeugend entgegen,
dass die Blutung nicht
durch die
Gerinnungsstörung
hervorgerufen worden
sei, sondern es sei
genau umgekehrt, weil
die Gerinnungsstörung
Folge der Blutung sei,
die gerinnungsfähigen
Substanzen durch die
maximale Stimulation des
Gerinnungssystems
verbraucht werden und es
zu einer
Verbrauchskoagulopathie
gekommen sei. Konkrete
Anhaltspunkte dafür,
dass die Feststellungen
des Sachverständigen
nicht fachgerecht sind,
hat der Beklagte nicht
genannt. Im Übrigen
zeigt der
Beklagtenvortrag, dass
er die
Blutgerinnungsstörung
lediglich vermutet,
jedoch nicht näher
untersucht hat.
Schließlich ist auch der
Einwand des Beklagten,
es habe aus ex ante
Sicht keine erneute
Veranlassung zu einer
Revisionsoperation
bestanden, weil die
Blutwerte ohne
zusätzliche Gabe von
Erythrozytenkonzentraten
stabil geblieben seien
und die Gerinnung sich
stabilisiert habe,
überzeugend durch den
Sachverständigen Dr. Ka.
widerlegt worden. Nach
seinen Feststellungen
trifft diese Annahme
deswegen nicht zu, weil
die Niere geschädigt
gewesen sei, die Lunge
Probleme aufgewiesen
habe, der Oberschenkel
weiterhin steinhart
gewesen sei und die
Ursache der Blutung nach
wie vor zu diesem
Zeitpunkt nicht
festgestellt worden sei.
Die in den
Klinikberichten des
C.-Klinikums C. und des
E. Krankenhauses L.
aufgeführten
Gesundheitsschäden der
Klägerin sind auch durch
den Behandlungsfehler
des Beklagten verursacht
worden. Der
Sachverständige Dr. Ka.
hat die Erforderlichkeit
der
Krankenhausbehandlungen
über den 27.10.1996
hinaus aufgrund der in
den Berichten genannten
Diagnosen bejaht. Bei
rechtzeitiger
Revisionsoperation wären
diese nicht mehr
erforderlich gewesen.
Dass die genannten
Diagnosen der akuten
schweren Nachblutung mit
Ausbildung eines
hämorrhagischen Schocks
nach der
Protrusionskoxarthrose
mit arterieller
Gefäßverletzung, des
Zustandes nach
Massivtransfusion, des
Logensyndroms und
Thromboseverdachts im
rechten Bein, der
Niereninsuffizienz und
der zunehmenden
kardiopulmonalen
Insuffizienz infolge
einer Lungenembolie
Folgen der fehlerhaften
Behandlung des Beklagten
sind, hat auch dieser
nicht mit Substanz
angegriffen. Die
Feststellungen des
Sachverständigen zur
Erforderlichkeit der
Krankenhausbehandlungen
implizieren im Übrigen
die Prüfung, ob die
behandelten
Gesundheitsschäden
Folgeschäden der
unterlassenen
Revisionsoperation sind.
Soweit der Beklagte
darauf abstellt, dass
bei der Implantation von
Hüftgelenksprothesen
Gefäßverletzungen nicht
vermeidbar seien, kommt
es darauf nicht an, da
darin nicht der
Behandlungsfehler liegt.
Dem Sachverständigen Dr.
Ka. ist darin zu folgen,
dass bei einer
sofortigen
Revisionsoperation ein
normaler postoperativer
Verlauf zu erwarten
gewesen wäre und zum
27.10.1996 eine
Entlassung aus
stationärer Behandlung
hätte erfolgen können.
Da weder vom
Schlichtungsgutachter
Prof. Dr. Kö. noch vom
gerichtlichen
Sachverständigen Dr. Ka.
eine Verlängerung der
stationären Behandlung
um 2 - 3 Wochen auch bei
zeit- und sachgerechter
Behandlung im Sinne
einer gefäßchirurgischen
Revision angenommen
worden ist, ergibt sich
ohne nähere Darlegung
dieser Verlängerung kein
Anhaltspunkt für die
Erforderlichkeit einer
erneuten Begutachtung.
Das dahingehende Votum
der Schlichtungsstelle
genügt dafür allein
nicht.
Für die Patientin sind
Krankenhausbehandlungskosten
in der Zeit vom
28.10.1996 bis zum
22.03.1997 in Höhe von
insgesamt 34.473,63 €
entstanden, welche in
Höhe von 33.922,71 €
einen ersatzfähigen
Schaden darstellen. Die
Höhe der Kosten hat der
Beklagte nicht
substanziell
angegriffen.
Der Beklagte kann sich
nicht mit Erfolg auf die
Einrede der Verjährung
(§ 214 Abs. 1 BGB)
berufen. Der auf die
Klägerin übergegangene
Schadensersatzanspruch
ist nicht verjährt, weil
die dreijährige
Verjährungsfrist gem.
§ 852 Abs. 2 BGB a. F.
bis zum 25.03.2002
gehemmt war und die
frühestens zum
25.03.2005 eintretende
Verjährung durch
Einreichung der Klage am
22.03.2004 die
Verjährung erneut gem.
§§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
n. F., 167 ZPO gehemmt
hat.
Die Verjährung der
Ansprüche aus
unerlaubter Handlung
richtet sich gem. Art.
229 § 8 EGBGB und Art.
229 § 6 Abs. 1 EGBGB
zunächst für die Zeit
vor dem 01.01.2002 nach
§ 852 Abs. 1 BGB a. F.,
weil das schädigende
Ereignis vor dem 31.07.
und 01.01.2002
eingetreten ist. Danach
verjährt der Anspruch
auf Ersatz des aus einer
unerlaubten Handlung
entstandenen Schadens in
drei Jahren von dem
Zeitpunkt an, in welchem
der Verletzte von dem
Schaden und der Person
des Ersatzpflichtigen
Kenntnis erlangt, ohne
Rücksicht auf diese
Kenntnis in 30 Jahren
von der Begehung der
Handlung an. Für den
Beginn der
Verjährungsfrist ist
gleichfalls § 852 Abs. 1
BGB a. F. maßgeblich
(Art. 229 § 6 Abs. 1 S.
2 EGBGB). Nur die
Kenntnis der Klägerin
ist für den Beginn der
Verjährungsfrist
maßgeblich.
Grundsätzlich muss sich
zwar die Klägerin als
Zessionarin die für den
Verjährungsbeginn
maßgebende Kenntnis des
Patienten als Zedenten
im Hinblick auf §§ 412,
404 BGB zurechnen lassen
(BGH NJW 1973, 702), was
im Grundsatz auch für
den gesetzlichen
Forderungsübergang gem.
§ 116 SGB X gilt (vgl.
BGH VersR 1984, 136).
Wenn die Forderung
jedoch sofort mit der
Entstehung auf den
Versicherungsträger
übergeht, kommt es nur
auf seine Kenntnis an (BGHZ
48,181; 133, 129), was
hier der Fall ist. Der
Forderungsübergang auf
den Träger der
Krankenversicherung
vollzieht sich im
Zeitpunkt des
schädigenden Ereignisses
(vgl. BGHZ 48, 188). Es
kann dahinstehen, ob die
Klägerin Kenntnis i.S.v.
§ 852 Abs. 1 BGB a. F.
erst am 12.11.1999
erlangte, als ihr das
Gutachten der
Schlichtungsstelle durch
die Patientin unter
Beifügung eines
Rechtsanwaltsschreibens
unstreitig übersandt
worden ist, oder sie
bereits spätestens am
27.10.1999 Kenntnis
erlangte, als sie sich
zu diesem Datum mit
einem Schreiben an den
Kommunalen
Schadenausgleich unter
Bezugnahme auf das im
Schlichtungsverfahren
eingeholte Gutachten
wandte und eine
bezifferte
Schadensersatzforderung
geltend machte.
Kenntnis vom Schaden und
von der Person des
Ersatzpflichtigen
erfordert Kenntnis von
Tatsachen, die auf ein
schuldhaftes Verhalten
des Schädigers
hinweisen, welches den
Schaden verursacht haben
kann. Es kommt darauf
an, dass der
Ersatzberechtigte neben
dem Namen, der Anschrift
und der Aufgabenstellung
des Schädigers auch die
tatsächlichen Umstände
des Schadensherganges
kennt, die geeignet
sind, seine
haftungsrechtliche
Verantwortung zu
begründen. Der
Ersatzberechtigte muss
in der Lage sein, gegen
eine bestimmte Person
eine
Schadensersatzklage, sei
es auch nur in Form der
Feststellungsklage, zu
erheben, die nicht
risikolos, aber von so
viel Erfolgsaussicht
ist, dass die
Klageerhebung zumutbar
ist (ständige
Rechtsprechung des BGH
NJW 1985, 2194; 2001,
885). Dafür, dass die
Klägerin Kenntnis i.S.v.
§ 852 Abs. 1 BGB a. F.
erst vollständig am
12.11.1999 erhielt,
spricht, dass sie erst
mit Übersendung des
Schlichtungsgutachtens
Kenntnis auch von der
Person des Beklagten als
behandelnden Arzt
erhielt. Einer
weiteren Aufklärung, ob
sie demgegenüber bereits
spätestens selbst am
27.10.1999 Kenntnis im
Sinne dieser Vorschrift
erlangt hatte, weil sie
die zu diesem Zeitpunkt
bereits bezifferte
Schadensersatzforderungen
unter Bezugnahme auf das
im Schlichtungsverfahren
eingeholte Gutachten
gegenüber dem Kommunalen
Schadenausgleich geltend
gemacht hatte, bedarf es
hingegen nicht. Auch bei
einem Verjährungsbeginn
bereits am 27.10.1999
ist wie bei einem
Verjährungsbeginn am
12.11.1999 keine
Verjährung eingetreten.
Die Verjährung ist
nämlich auch bei
Verjährungsbeginn am
27.10.1999 seit diesem
Tage durch die
Verhandlungen der
Klägerin mit dem
Kommunalen
Schadenausgleich als
Haftpflichtversicherer
der ..klinik Lü. auch mit
Wirkung für den
mitversicherten
Beklagten gehemmt
gewesen.
Die Hemmung bestimmt
sich für die Zeit vor
dem 01.01.2002 ebenfalls
nach § 852 Abs. 2 BGB a.
F. (Art. 229 § 6 Abs. 1
S. 2 EGBGB).
Nach dieser Vorschrift
ist die Verjährung
solange gehemmt, wie
zwischen dem
Ersatzpflichtigen und
dem Ersatzberechtigten
Verhandlungen über den
zu leistenden
Schadensersatz schweben.
Zwar hat die Klägerin
nicht direkt mit dem
Beklagten Verhandlungen
geführt, sondern
lediglich mit dem
Kommunalen
Schadenausgleich. Die
Klägerin hatte sich
nämlich wegen
"Schadensersatzanspruch
nach § 116 SGB X" ihrer
Patientin H. M. zunächst
an die ..klinik Lü.,
Kreiskrankenhaus und
Eigenbetrieb des
Landkreises D., gewandt
und von dem Beklagten
selbst als Chefarzt der
Orthopädischen Abteilung
mit Schreiben vom
11.3.1999 die Mitteilung
erhalten, dass "wir über
den Kommunalen
Schadenausgleich
versichert sind".
Daraufhin führte die
Klägerin ausschließlich
mit dem Kommunalen
Schadenausgleich mit dem
Betreff
"Haftpflichtschaden M.
gegen ..klinik Lü."
Verhandlungen.
Ausdrücklich wurden
daher die Verhandlungen
nur für die ..klinik Lü.
bzw. deren Träger, dem
Landkreis D., jedoch
nicht für den
behandelnden Beklagten
geführt.
Dass es sich dabei um
Verhandlungen i.S.v.
§ 852 BGB a. F.
handelte, ist
ausweislich des von der
Klägerin vorgelegten
Teils der Korrespondenz
mit dem Kommunalen
Schadenausgleich nicht
anzuzweifeln. Der
Begriff der Verhandlung
ist weit auszulegen (BGH
NJW 1983, 2075). Es
genügt jeder
Meinungsaustausch über
den Schadensfall
zwischen dem
Berechtigten und dem
Verpflichteten, wenn
nicht sofort erkennbar
die Verhandlung über die
Ersatzpflicht oder jeden
Ersatz abgelehnt wird
(BGH DB 1991, 2183).
Nicht nötig ist eine
Verhandlung ausdrücklich
über Ansprüche aus
unerlaubter Handlung
oder die Erklärung der
Vergleichsbereitschaft (Palandt/Thomas,
BGB, 57. Aufl., § 852
Rn. 18).
Der vorgelegte Teil der
Korrespondenz mit dem
Kommunalen
Schadenausgleich zeigt,
dass die Klägerin davon
ausgehen durfte, dass
eine Schadensregulierung
nicht grundsätzlich
abgelehnt werde und dass
sich dieser auf
Erörterungen über die
Berechtigung von
Schadensersatzansprüchen
einließ, was genügt
(vgl. BGH MDR 1988, 570).
Aus den Gesamtumständen
ergibt sich, dass die
Verhandlungen auch im
Namen des
mitversicherten
Beklagten als dem
behandelnden Arzt
geführt wurden.
Der Kommunale
Schadenausgleich der
Länder B., M., S., Sa.
und T. (§ 1 Abs. 1
seiner Satzung) ist ein
nicht rechtsfähiger
Zusammenschluss nach § 1
Abs. 3 Nr. 3 des
Gesetzes über die
Beaufsichtigung der
Versicherungsunternehmen
(VAG). Er bezweckt,
durch Umlegung
Haftpflicht-,
Kraftfahrt- und
Unfallschäden aus
Risiken seiner
Mitglieder
auszugleichen. Nach § 2
Abs. 1 seiner Satzung
können Gemeinden,
Landkreise, Ämter,
Verwaltungsgemeinschaften
und Verwaltungsverbände
sowie zur Erfüllung
öffentlicher Aufgaben
betriebene Unternehmen,
an denen Gemeinden und
Landkreise mit
mindestens 50 von 100
beteiligt sind,
Mitglieder werden. Nach
§ 2 Abs. 2 der Satzung
wird die Mitgliedschaft
durch Abschluss eines
Deckungsschutzvertrages
erworben und sie beginnt
gleichzeitig mit dem
Deckungsschutz. Der
Kommunale
Schadenausgleich gewährt
seinen Mitgliedern
sachlich umfassenden
Deckungsschutz für
Personen, Sach- und
Vermögensschäden, der
sich auf deren genannte
Tätigkeitsbereiche
erstreckt. Der gewährte
Haftpflichtdeckungsschutz
umfasst alle
Haftpflichtaufwendungen,
die aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
vom Mitglied zu
erbringen sind. Der
Deckungsschutz besteht
für
Haftpflichtansprüche,
die aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
gegen die Mitglieder
erhoben werden können.
Mitversichert sind die
in dienstlicher
Verrichtung für die
Mitglieder handelnden
Personen, wenn und
soweit kein
anderweitiger
Haftpflichtversicherungsschutz
besteht. Nach § 1 Abs. 3
Nr. 3 VAG ist der
Kommunale
Schadenausgleich zwar
von der
Versicherungsaufsicht
freigestellt. Die
Freistellung von der
Aufsicht ändert aber
nichts am Charakter des
Kommunalen
Schadenausgleichs als
Versicherer. Die
gesetzliche Regelung
betrifft allein die
aufsichtsrechtliche
Seite, nicht dagegen die
privatrechtlichen
Beziehungen zwischen dem
Kommunalen
Schadenausgleich und
seinen Mitgliedern.
Dabei handelt es sich um
Versicherungsverhältnisse,
bei denen der Kommunale
Schadenausgleich der
Versicherer und die
Mitglieder
Versicherungsnehmer
sind, für die die
Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes
(VVG) gelten. Nach § 5
Nr. 7 AHB, die für alle
Haftpflichtversicherungsverhältnisse
gelten, gilt der
Versicherer als
bevollmächtigt, alle zur
Beilegung oder Abwehr
des Anspruches ihm
zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen im Namen des
Versicherungsnehmers
abzugeben. Dies
beinhaltet die Vollmacht
im Außenverhältnis als
auch im Innenverhältnis
die
Geschäftsführungsbefugnis
des Versicherers,
weisungsunabhängig alle
mit der
Schadensregulierung
zusammenhängenden
Maßnahmen zu treffen und
Rechtsgeschäfte
abzuschließen. Daraus
folgt, dass Erklärungen
des Versicherers
gegenüber Dritten und
seinen Rechtsnachfolgern
geeignet sind, die
Verjährung von
Ansprüchen gegen den
Versicherungsnehmer bei
Vorliegen ihrer
jeweiligen
Voraussetzungen zu
unterbrechen und zu
hemmen (BGHZ 24, 244,
251; VersR 1963, 187;
1964, 1199; 1965, 958;
1970, 549; 1972, 372;
1974, 175).
Dementsprechend hat der
Kommunale
Schadenausgleich als
Versicherer für seinen
Versicherungsnehmer, den
Landkreis D. als Träger
der ..klinik,
Verhandlungsvollmacht.
Der Beklagte hat auch
zugestanden, dass er als
angestellter Arzt der ..klinik
Lü. bei dem Kommunalen
Schadenausgleich
mitversichert ist. Eine
andere Gestaltung seines
Haftpflichtversicherungsverhältnisses
hat er nicht dargelegt.
Zwar ergibt sich nach
§ 5 Nr. 7 AHB für den
Versicherer
grundsätzlich nur eine
Außenvollmacht zur
Vertretung des
Versicherungsnehmers und
nicht in jedem Falle
auch zur Vertretung der
lediglich
mitversicherten Personen
(BGH NJW-RR 1990, 343,
344; NJW-RR 1991, 472,
473). Vielmehr sind für
die allgemeine
Haftpflichtversicherung
konkrete Umstände zu
fordern, aus denen sich
die Vollmacht des
Versicherers ergibt, für
Mitversicherte
rechtswirksam
Erklärungen abzugeben
(BGH NJW-RR 1990, 343,
344). Liegen diese vor,
wird durch Verhandlungen
mit dem Versicherer
nicht lediglich der
Anspruch gegen den
Versicherungsnehmer
gehemmt, sondern auch
derjenige gegen den
Angestellten des
Versicherungsnehmers,
für den er einstehen
muss (OLG Frankfurt/M.,
VersR 1998, 1282; OLG
Rostock OLG-NL 2001, 172
ff; ebenso Palandt/Heinrichs,
BGB, 67. Aufl., § 203
Rn. 3; Steffen/ Pauge,
Arzthaftungsrecht, 10.
Aufl., Rn. 488 c).
Entscheidend ist darauf
abzustellen, dass es
sich um einen
einheitlichen
Haftungsfall handelt,
der Gegenstand der
Verhandlungen war und
eine einheitliche
Schadensregulierung
gewährleistet werden
soll. Wenn ein
Versicherer mit dem
Geschädigten verhandelt,
geht es um den
Schadensersatz
schlechthin. Wenn mit
dem Versicherer
verhandelt wird, kann
nicht angenommen werden,
es gehe allein um
Ansprüche gegen den
Träger des
Krankenhauses. Dies kann
nur angenommen werden,
wenn die Ansprüche gegen
den behandelnden
mitversicherten Arzt bei
den Verhandlungen
deutlich und eindeutig
ausgenommen werden. Hier
ging es allein um den
Haftungsfall, der sich
aus dem behaupteten
Behandlungsfehler des
Beklagten als dem allein
verantwortlich
behandelnden Arzt ergab.
Dies war sowohl dem
Beklagten, der ..klinik
als auch dem Kommunalen
Schadenausgleich
aufgrund des
vorangegangenen
Schlichtungsverfahrens
bekannt. Eine
vergleichsweise Regelung
wäre für den Versicherer
auch wertlos, wenn sie
nicht die Ansprüche
sowohl gegen den
Schädiger als auch gegen
die
Anstellungskörperschaft
umfassen würde und der
Geschädigte einen Teil
seiner Ansprüche
weiterhin gegen einen
der beiden behielte.
Auch die Entscheidung
des Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 23.08.2006
(VersR 2007, 1277 f),
gegen die die Revision
nicht zugelassen worden
ist (BGH 27.03.2007, Az.:
VI ZR 197/06) führt
nicht zu einer anderen
Sichtweise. Es ist
bereits nicht
ersichtlich, dass der
der Entscheidung zu
Grunde liegende Fall mit
dem hier zu
entscheidenden Fall
vergleichbar ist, weil
aus den Gründen nicht
erkennbar ist, ob der
mitverklagte behandelnde
Arzt, bei dem des
Weiteren verklagten
Kommunalen Krankenhaus
angestellt und
mitversichert war. Im
Übrigen ergibt sich aus
den Gründen, dass
ebenfalls der Auffassung
gefolgt wird, der Lauf
der Verjährungsfrist sei
sowohl gegenüber dem
Krankenhausträger als
auch gegenüber dem
verantwortlichen Arzt
gehemmt, wenn nach den
gesamten Umständen davon
auszugehen sei, dass ein
für alle Beteiligten
eintrittspflichtiger
Haftpflichtversicherer
bei den
Regulierungsverhandlungen
mit dem Patienten für
beide Versicherten tätig
werde. In dem dort zu
entscheidenden Fall
hatte aber die klagende
Patientin anders als
hier die Klägerin nicht
mit dem Kommunalen
Schadenausgleich,
sondern nur mit dem
Kommunalen Krankenhaus
direkt verhandelt, da
der Kommunale
Schadenausgleich sie
darauf verwiesen hatte.
Zwar ist zutreffend,
dass das vom Landgericht
in seinem
Hinweisbeschluss in
Bezug genommene Urteil
des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom
17.12.1998 (NVersZ 2000,
40 f) die Hemmung der
Verjährung gleichfalls
an das Vorliegen von
Gesamtumständen knüpft,
aus denen entnommen
werden kann, dass der
Versicherer bei seinem
Regulierungsversuchen
für sämtliche von ihm
vertretene
Versicherungsnehmer
tätig geworden ist.
Insofern ist auch
zutreffend, dass in dem
der Entscheidung zu
Grunde liegenden Fall
die Korrespondenz
ausdrücklich mit dem
Kürzel ..E/Uniklinik,
Prof. Dr. B... geführt
wurde und die Verwaltung
des Krankenhausträgers
von dem weiteren
Beklagten, dem Chefarzt
der Abteilung des
Krankenhauses,
frühzeitig in die
Regulierungsverhandlungen
eingeschaltet und
anschließend über die
Entwicklung der
Angelegenheit informiert
worden war. Schließlich
ist herangezogen worden,
dass die
Haftpflichtversicherung
die seinerzeit
diskutierte Regelung
nicht mehr mit Wirkung
für und gegen den
behandelnden Arzt
getroffen hätte, weil
ein derartiger Vergleich
für sie wirtschaftlich
nur sinnvoll gewesen
wäre, wenn die
Beteiligten auch den
Krankenhausträger
einbezogen hätten. Der
vom Oberlandesgericht
Düsseldorf zu
entscheidende Fall wies
insofern jedoch eine
andere Sachlage auf, als
der behandelnde Arzt
Beamter auf Lebenszeit
war und deshalb selbst
Versicherungsnehmer des
Haftpflichtversicherers
war, bei der auch der
Klinikträger
haftpflichtversichert
war. Aus der
Entscheidung folgt aber
desgleichen, dass
maßgeblich auf die
Gesamtumstände
abgestellt wird. Etwas
anderes folgt auch nicht
aus der vom Beklagten in
Bezug genommenen
Entscheidung des
Oberlandesgerichts
München vom 19.11.1998 (OLGR
2000, 76). Die
Entscheidung stellt zwar
richtigerweise klar,
dass sich aus § 425 Abs.
1 und 2 BGB ergebe, dass
sich Forderungen gegen
die einzelnen
Gesamtschuldner
verschieden entwickeln
können, was insbesondere
für die Verjährung und
deren Hemmung gilt. Mit
dem Grundsatz der
Einzelwirkung werde
deutlich gemacht, dass
die zu einer
Gesamtschuld verbundenen
Forderungen, abgesehen
von der bestehenden
Tilgungsgemeinschaft,
selbständige Forderungen
seien. Aus § 425 BGB
folgt jedoch nicht
zwingend, dass sich die
Hemmung der Verjährung
stets nur gegenüber
einem Gesamtschuldner
auswirkt. Ob insoweit
Gesamtumstände
vorliegen, nach denen
angenommen werden kann,
die Verhandlungen würden
auch im Namen des
mitversicherten
behandelnden Arztes
geführt werden, ist in
der dortigen
Entscheidung nicht
geprüft worden. Im
Übrigen ging es um die
Frage, ob das nach dem
früheren Art. 22 Abs. 1
BayAGGVG vorgesehene
Abhilfeverfahren, das
vor dem Bayerischen
Staatsministerium für
Unterricht,
Kultuswissenschaft und
Kunst durchgeführt
worden ist,
Verhandlungen mit dem
Haftpflichtversicherer
gleichstehe, so dass es
ebenso an einer
Vergleichbarkeit fehlt.
Nach alledem genügt es,
wenn ein Versicherer das
Versicherungsrisiko
sowohl für seinen
Versicherungsnehmer als
auch für bei diesem
angestellte
mitversicherte Ärzte
übernommen hat, dass
Schadensregulierungsverhandlungen
lediglich mit dem
Krankenhausträger als
Versicherungsnehmer
geführt werden, um auch
die Verjährung für den
angestellten
mitversicherten Arzt zu
hemmen. Zu Recht hat das
Landgericht in seinem
Hinweisbeschluss darauf
verwiesen, dass die
Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom
24.06.1999 (NJW 1999,
2734) dies offenbar
voraussetzt.
Gründe für die Zulassung
der Revision gem. § 543
Abs. 2 ZPO bestehen
nicht. Es handelt sich
um eine
Einzelfallentscheidung
unter Berücksichtigung
der Besonderheiten
dieses Falles, die nicht
von grundsätzlicher
Bedeutung ist. Der Senat
weicht auch hinsichtlich
entscheidungserheblicher
Rechtsfragen nicht von
höchstoder
obergerichtlicher
Rechtsprechung ab.
OLG Brandenburg, Urteil
vom 27.3..2008, Az. 12 U
239/06:
Tenor
Auf die Berufung der
Klägerin wird das am
20.11.2006 verkündete
Urteil der 2.
Zivilkammer -
Einzelrichter - des
Landgerichts Frankfurt
(Oder), Az.: 12 O 63/06,
teilweise abgeändert und
wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird
verurteilt, an die
Klägerin 9.237,81 €
nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit
dem 21. November 2005 zu
zahlen. Im Übrigen wird
die Klage abgewiesen.
Die weitergehende
Berufung wird
zurückgewiesen.
Von den Kosten des
Rechtsstreits haben die
Klägerin 24 % und der
Beklagte 76 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die
Revision wird nicht
zugelassen.
Gründe
Die zulässige,
insbesondere form- und
fristgerecht gem. §§ 517
ff ZPO eingelegte
Berufung der Klägerin
hat in der Sache
teilweise Erfolg und
führt zur teilweisen
Abänderung des
angefochtenen Urteils in
tenoriertem Umfang,
soweit die Klage
begründet ist.
Die Klägerin hat gegen
den Beklagten Anspruch
auf Ersatz der
Beerdigungskosten für
ihren verstorbenen
Ehemann aus § 844 Abs. 1
BGB i.V.m. § 823 Abs. 1
BGB in Höhe von 9.237,81
€.
Nach dieser Vorschrift
hat der Ersatzpflichtige
im Falle der durch eine
rechtswidrige und
schuldhafte unerlaubte
Handlung verursachten
Tötung die Kosten der
Beerdigung demjenigen zu
ersetzen, dem die
Verpflichtung obliegt,
diese Kosten zu tragen.
Zur Überzeugung des
Senats steht fest, dass
der Beklagte jedenfalls
aufgrund eines
Aufklärungsfehlers
haftet, der nicht durch
eine hypothetische
Einwilligung des
Ehemannes der Klägerin
gedeckt war.
Dabei kann dahinstehen,
ob bereits die nicht
indizierte Wahl der
Diagnostikmethode, hier
der Koloskopie, in sich
fehlerhaft war und
deshalb bereits einen
Behandlungsfehler
begründet, worauf sich
nunmehr die Klägerin
stützt, nachdem sie sich
die Ausführungen des
Sachverständigen Prof.
Dr. M. zu Eigen gemacht
hat. Ein nicht
indizierter
Diagnoseeingriff kann
bereits einen
Behandlungsfehler
darstellen (OLG
Düsseldorf NJW 1984,
2636; Geiß/Greiner,
Arzthaftpflichtrecht, 5.
Aufl., B, Rn. 34). Nach
den Feststellungen des
Sachverständigen Prof.
Dr. M., denen sich der
Senat anschließt, war,
nachdem bereits durch
den Beklagten ein Jahr
zuvor am 08.04.2002 eine
im Ergebnis unauffällige
und vollständige
Koloskopie bei dem
Ehemann der Klägerin
durchgeführt worden war,
eine erneute Koloskopie
im April 2003
medizinisch nicht
angezeigt, weil eine
Wiederholung der
Untersuchung bei dieser
Sachlage erst im
Intervall von 10 Jahren
empfohlen wird. Da der
Beklagte im April 2002
als Blutungsquelle
Fissuren und
Hämorrhoiden, jedoch
keinen Tumor
festgestellt hatte, war
bei erneuten peranalen
Blutungen im Jahr 2003
zunächst eine erneute
Blutung aus den bereits
bekannten Hämorrhoiden
anzunehmen, zu beweisen
und gegebenenfalls zu
behandeln gewesen.
Hierzu hätte der
Beklagte aufklären
müssen. Allerdings war
die Koloskopie bei dem
Ehemann der Klägerin als
multimorbiden Patienten
nicht kontraindiziert.
Ferner ist nach den
Ausführungen des
Sachverständigen bei
ausgesprochenem Wunsch
des Patienten nach
Abklärung der peranalen
Blutabgänge die
Durchführung einer
erneuten Koloskopie
nachvollziehbar. Selbst
wenn jedoch ein Patient
oder der überweisende
Hausarzt eine konkrete
Behandlung oder
Diagnostik wünschen
sollte, entbindet dies
den nicht lediglich
konsiliarisch
weiterbehandelnden
Facharzt nicht davon,
die Diagnose selbständig
zu stellen und die
Diagnostikmethode
eigenverantwortlich zu
wählen (Geiß/Greiner,
a.a.O., B, Rn. 132 -
134). Dem Arzt ist in
der Diagnostik- und
Therapiemethode zwar
grundsätzlich ein freies
Ermessen eingeräumt (BGH
NJW 1989, 1538), bei
risikobehafteten
diagnostischen Methoden
hat der Arzt allerdings
eine besonders
sorgfältige
Güterabwägung zwischen
der zu erwartenden
Aussagefähigkeit, den
Klärungsbedürfnissen und
den besonderen Risiken
für den Patienten
vorzunehmen.
Einer abschließenden
Beurteilung, ob in der
Durchführung der nicht
veranlassten Koloskopie
bereits ein
Behandlungsfehler liegt,
bedarf es nicht, da der
Beklagte jedenfalls
seine Aufklärungspflicht
verletzt hat. Umfang und
Genauigkeit der
erforderlichen
Aufklärung des Arztes
sind umgekehrt
proportional zur
Dringlichkeit und zu den
Heilungsaussichten des
Eingriffs. Die
Aufklärungslast nimmt in
dem Maße zu, in dem der
Dringlichkeitsgrad des
medizinischen Eingriffs
und seine
Heilungsaussicht
abnehmen und umgekehrt.
Gleichzeitig ist eine
Aufklärung über
Abwarten, Nichtstun oder
alternative
Behandlungsmethoden
geboten (Geiß/Greiner,
a.a.O., C, Rn. 8). Nicht
unmittelbar Heilzwecken
dienende diagnostische
Eingriffe und nicht
indizierte Eingriffe
unterliegen erheblich
genaueren
Aufklärungsanforderungen
als medizinisch
zwingende Eingriffe zur
Abwehr einer erheblichen
Gesundheitsgefährdung.
Bei Eingriffen zur
Diagnose ohne
therapeutischen
Eigenwert sind allgemein
strengere Anforderungen
an die Aufklärung des
Patienten und die damit
verbundenen Risiken zu
stellen (BGH NJW 1979,
1933, 1934; OLG Koblenz
NJW-RR 2002, 816 und
VersR 2006, 123).
Deshalb ist auch auf
Risiken hinzuweisen, die
sich nur sehr selten
verwirklichen (BGH NJW
1989, 1533, 1534; BGH
NJW 1984, 1395, 1396).
Im Rahmen der wenigstens
vorzunehmenden
Grundaufklärung über
Art- und Schweregrad des
Eingriffs ist es in
aller Regel
erforderlich, dass der
Patient auch einen
Hinweis auf das
schwerste,
möglicherweise in
Betracht kommende Risiko
erhält (BGH NJW 1991,
2346, 2347). Dies muss
grundsätzlich wegen der
lebensbeendenden Folge
auch bei nur ganz
geringfügigen
Komplikationsraten
angenommen werden (OLG
Stuttgart VersR 1986,
581; OLG Zweibrücken
NJW-RR 1995, 1305,
1306). Gerade die
Möglichkeit eines
tödlichen Ausgangs
gebietet einen
aufklärenden Hinweis
jedenfalls bei einem
nicht dringlichen und
medizinisch nicht
indizierten Eingriff.
Dabei bedarf es keiner
weiteren
sachverständigen
Klärung, ob gemäß dem
gerichtsärztlichen
gastroenterologischen
Gemeinschaftsgutachten
vom 17.3.2005 die
Mortalitätsrate bei
heutigem Standard der
Koloskopie kleiner als
0,001 % ist.
Die Tatsache, dass sich
nach dem eigenen
Befundbericht des
Beklagten vom 08.04.2002
aus der von ihm
durchgeführten
Koloskopie bei dem
Ehemann der Klägerin als
Blutungsquelle Fissuren
und Hämorrhoiden
ergaben, hätte
Anknüpfungspunkt für das
Aufklärungsgespräch des
Beklagten mit dem
Ehemann der Klägerin
dahingehend sein müssen,
dass bei erneuten
peranalen Blutungen ein
Jahr später eine erneute
Blutung aus den bereits
bekannten Hämorrhoiden
anzunehmen, zu beweisen
und gegebenenfalls zu
behandeln gewesen wäre,
weil bei einer ein Jahr
zuvor durchgeführten
vollständigen und
unauffälligen Koloskopie
eine Wiederholung der
Koloskopie erst nach 10
Jahren empfohlen wird.
Hinz u
kommt, dass nach den
Feststellungen des
Sachverständigen Prof.
Dr. M. eine Behandlung
der Hämorrhoiden im Jahr
2002 offenbar nicht
erfolgt ist. Angesichts
der nicht indizierten
Darmspiegelung kommt der
Risikoaufklärung eine
besondere Bedeutung zu.
Insofern kann sich der
Beklagte auch nicht
darauf berufen, dass die
Überweisung zum
Tumorausschluss durch
die Hausärztin die
Anforderungen an die
Risikoaufklärung
vermindern würde. Ob
tatsächlich die
Hausärztin die
Darmspiegelung für
indiziert hielt, bedarf
keiner abschließenden
Klärung. Dass der
Hausarzt einen
bestimmten Eingriff für
indiziert hält und den
Patienten zu einem
bestimmten Eingriff
überweist, enthebt
nämlich den
weiterbehandelnden Arzt
nicht der Pflicht zur
umfassenden
Risikoaufklärung, auch
nicht, wenn der von dem
Hausarzt noch nicht
ausreichend über den
Eingriff vorinformierte
Patient auf den Eingriff
drängt. Was ein Patient
in einer momentanen
Notsituation laienhaft
wünscht, kann Gefahren
bergen, die nur der Arzt
als Fachmann umfassend
durchschaut und
sachgemäß einschätzt.
Daher kann nur ein vom
Arzt über die Risikolage
und -dichte informierter
Patient einem operativen
oder diagnostischen
Eingriff wirklich
zustimmen. Dem aus
medizinischer Sicht
unvernünftigen oder
allzu risikoreichen
Drängen eines Patienten
- was selbst der
Beklagte nicht behauptet
- darf ein Arzt erst
nachgeben, wenn er den
Kranken über die
allgemeinen und
spezifischen Risiken
informiert hat (OLG
Koblenz VersR 2006,
123). Diesen
Anforderungen an die
Risikoaufklärung hat der
Beklagte nicht genügt.
Eine ordnungsgemäße
Aufklärung ist bereits
deshalb nicht
vorgenommen worden, weil
diese nach dem eigenen
Vortrag des insoweit
darlegungs- und
beweispflichtigen
Beklagten von seiner
Arzthelferin, der Zeugin
B., vorgenommen worden
ist. Die Aufklärung des
Patienten ist aber eine
ärztliche Aufgabe, die
grundsätzlich dem
behandelnden Arzt
obliegt und unter
bestimmten Umständen auf
einen anderen Arzt,
nicht aber auf
hilfsärztliches Personal
delegiert werden kann
(BGH NJW 1974, 604; OLG
Jena NJW-RR 2006, 135;
OLG Celle VersR 1981,
1184). Die Annahme des
Beklagten, sich zur
Ausübung der
Aufklärungspflicht im
Rahmen von § 278 BGB
"fachkundigen Personals
bedienen zu können" ist
nicht vertretbar. Die
bloße Anwesenheit des
Arztes im selben Raum,
die hier zudem streitig
ist, ändert daran
nichts, zumal der
Beklagte mit der
Vorbereitung der
Untersuchung beschäftigt
gewesen sein will. Für
eine ordnungsgemäße
Aufklärung reicht es
nicht aus, wenn der Arzt
für etwaige Rückfragen
zur Verfügung steht.
Soweit der Beklagte
geltend macht, es sei
schließlich der
schriftlich abgefasste
Aufklärungsbogen
übergeben und besprochen
worden und zwar in
seiner Gegenwart, so
dass gegebenenfalls
Fragen an ihn hätten
gerichtet werden können,
verkennt er den Sinn
eines
Aufklärungsgesprächs und
insbesondere von
Aufklärungsmerkblättern.
Letztere können ein
persönliches
Arzt-Patienten-Gespräch
nicht ersetzen,
allenfalls vorbereiten
oder unterstützen
(Laufs/Uhlenbruck,
Handbuch des Arztrechts,
3. Aufl., 2002, § 66 Rn.
14). Es kommt deshalb
nicht darauf an, dass
die Klägerin diesen
Tatsachenvortrag
bestreitet. Ferner kann
auch dahinstehen, ob die
Klägerin richtige
Adressatin dieser
ungenügenden
"Aufklärung" war.
Die Rechtswidrigkeit des
Diagnoseeingriffs
entfällt auch nicht
deshalb, weil dieser von
einer hypothetischen
Einwilligung des
Ehemannes der Klägerin
gedeckt gewesen wäre.
Der Beklagte hat nicht
ausreichend darlegen
können, dass sich der
Ehemann der Klägerin
auch bei ordnungsgemäßer
Aufklärung zu dem
Eingriff entschlossen
hätte. Insofern muss der
darlegungs- und
beweispflichtige Arzt
substanziiert darlegen,
warum der Patient
eingewilligt hätte, z.
B. wegen der Schwere der
Erkrankung, der
angewendeten, als
Methode der Wahl
anerkannten Therapie mit
günstiger
Erfolgsprognose oder den
in der Regel geringen
Belastungen (BGHZ 90,
96; NJW 1991, 2342). An
die Feststellung, der
Patient würde
eingewilligt haben, sind
strenge Anforderungen zu
stellen (BGH NJW 1998,
2734). Die Darlegungen
des Beklagten genügen
diesen Anforderungen
insofern nicht. Der
angeführte
Tumorverdacht, zu dessen
Ausschluss die
Darmspiegelung
erforderlich sein
sollte, war aufgrund des
Befundes der ein Jahr
zuvor erfolgten
Koloskopie, der
Nichtbehandlung der
Hämorrhoiden und
Fissuren bei erneuten
peranalen Blutungen ein
Jahr später nicht
angezeigt. Eine
Notfallsituation lag
nicht vor. Selbst wenn
die Hausärztin des
Ehemannes der Klägerin
zu einem schnellen
Termin zur
Darmspiegelung in dem
unstreitig geführten
Telefonat gedrängt hätte
oder auch der
verstorbene Ehemann der
Klägerin selbst einen
ausdrücklichen Wunsch
zur Darmspiegelung
geäußert hätte, hätte
dies den Beklagten nicht
davon entbunden,
selbstständig die
Indikation zu prüfen
bzw. zu überprüfen,
nachdem die ein Jahr
zuvor von ihm selbst
durchgeführte Koloskopie
gerade keinen Anhalt für
einen Tumorverdacht
ergeben hatte. Wenn es
zutreffen sollte, wie
die Klägerin behauptet,
dass die Überweisung zu
dem Beklagten als
Facharzt nur dazu dienen
sollte, die
hausärztliche Diagnose
des erneuen
Hämorrhoidenbefalls
abzuklären und zu
bestätigen, gilt dies
erst recht. Einer
Einvernahme der von
beiden Parteien als
Zeugin benannten
Hausärztin Frau Dr. K.
bedarf es jedoch im
Hinblick auf die
unmissverständlichen
Feststellungen des
Sachverständigen Prof.
Dr. M. nicht.
Auch wenn die Darlegung
der Umstände, die für
eine hypothetische
Einwilligung sprechen,
für ausreichend gehalten
würden, ist ein
Entscheidungskonflikt
des Verstorbenen
plausibel von der
Klägerin dargelegt.
Wären die Einzelheiten
im Rahmen der
Risikoaufklärung mit dem
Ehemann der Klägerin
durch den Beklagten
erörtert worden - bis
hin zu der wenn auch
seltenen Lebensgefahr -,
so stand zu erwarten,
dass dieser sich
zunächst für die
Behandlung der
Hämorrhoiden entschieden
hätte. Zu dem lediglich
zu Kontrollzwecken
dienenden diagnostischen
Eingriff der Koloskopie
steht das
Komplikationsrisiko bis
hin zur Lebensgefahr
außer Verhältnis. In
solchen Fällen ist es
plausibel, dass der
Betroffene von der
Koloskopie Abstand
genommen hätte.
Der mangels Einwilligung
rechtswidrige
Diagnoseeingriff des
Beklagten war auch
kausal für den
Todeseintritt und die
damit verbundenen
Schadensfolgen.
Unstreitig ist die
Zerreißung der
Dickdarmwand bei der
Darmspiegelung als -wenn
auch äußerst seltene
aber bekannte -
Komplikation entstanden,
die nach dem
Sektionsgutachten vom
26.11.2003 zu der
Todesursache Blutung und
Blähung des Bauches mit
anschließendem
Kreislaufversagen
führte. Bei
sachgerechtem
Behandlungsverhalten,
nämlich Beweis und ggf.
Behandlung der
Hämorrhoiden, wäre es
nicht zur
Darmperforation
gekommen. Malignes
Tumorgewebe war
ausweislich des
Befundberichtes vom
04.04.2003 nicht
vorhanden. Vielmehr
lagen beim Verstorbenen
wiederum Hämorrhoiden
vor.
Für eine
Haftungsbegrenzung ist
kein Raum. Der
Aufklärungsfehler trägt
grundsätzlich die
Haftung für alle damit
ursächlich verbundenen
Schadensfolgen (BGH NJW
1986, 1541). Fehlt es an
einer Grundaufklärung
wie hier, haftet der
Arzt auch dann, wenn
sich ein nicht
aufklärungspflichtiges
Risiko verwirklicht (BGH
NJW 2001, 2798). Im
Hinblick auf die zuvor
gemachten Ausführungen
hat sich hier jedoch ein
aufklärungsbedürftiges
Risiko verwirklicht.
Damit besteht auch der
Zurechnungszusammenhang.
Ein Behandlungsfehler
aufgrund des Verhaltens
des Beklagten während,
nach der Untersuchung
oder aufgrund der
Befunddokumentation ist
nicht festzustellen. Der
Senat folgt auch
insofern den
überzeugenden
Ausführungen des
Sachverständigen Prof.
Dr. M.. Danach war das
ärztliche Verhalten des
Beklagten während der
Untersuchung nicht
fehlerhaft, da eine
Perforation der Darmwand
in der Regel nicht zu
erkennen ist. Auch eine
Spülung zur genaueren
Beurteilbarkeit des
betroffenen
Darmabschnittes und
somit zur Klärung des
makroskopischen Befundes
hätte daran nichts
geändert. Nach Abschluss
der Koloskopie hätte der
Beklagte keine Symptome
erkennen müssen, da ein
geblähtes Abdomen direkt
nach der Koloskopie
häufig ist. Der Nachweis
wäre nur mit einer
Röntgenuntersuchung
möglich gewesen. Eine
solche zu veranlassen
hatte der Beklagte aber
keinen Grund. Auch in
einer einstündigen
Nachbeobachtung und
fehlenden
Abschlussuntersuchung
liegt kein Versäumnis.
Eine vielstündige
Nachbeobachtung ist
angesichts der
Seltenheit einer
Perforation bei rein
diagnostischer
Koloskopie keine zu
fordernde
Sicherheitsmaßnahme. Die
Befunddokumentation ist
zwar deutlich spärlich,
verletzt aber noch keine
ärztlichen Standards und
erfüllt damit die
Mindestanforderungen.
Dies gilt auch, soweit
nicht dokumentiert
worden ist, ob die
festgestellte Blutung
bei dem Vorschub des
Koloskops oder erst bei
dem Rückzug aufgefallen
ist. Ob Befunde schon
beim Vorschub oder erst
beim Rückschub gesehen
wurden, wird
üblicherweise nicht
dokumentiert, da es
medizinisch belanglos
ist und kleinere Befunde
bei luftsparendem
Vorschub mehrheitlich
übersehen werden. Eine
Blutung würde zwar
wahrscheinlich schon
beim Vorschub auffallen,
eine leichte kapilläre
Blutung aus einem
Karzinom könnte aber
ohne weiteres erst im
Lauf der Untersuchung
ausgelöst werden und
somit erst beim Rückzug
auffallen. Es ist aber
auch plausibel, dass
erst die Probeentnahmen
die sichtbare Blutung
ausgelöst haben. Dass
der Beklagte die Blutung
nicht als klinisch
relevant eingeschätzt
hat, ist nicht als
fehlerhaft zu
betrachten.
Der Umfang der
Ersatzpflicht aus § 844
Abs. 1 BGB entspricht
der
Kostentragungspflicht
des Erben für eine
standesgemäße Beerdigung
des Verstorbenen gem.
§ 1968 BGB. Danach hat
der Erbe die Kosten für
die Beerdigung oder
Feuerbestattung zu
tragen, beschränkt auf
den Aufwand, der durch
die Lebensstellung des
Erblassers angemessen
ist (OLG Düsseldorf
NJW-RR 1995, 1161). Dazu
zählen die eigentlichen
Beerdigungskosten wie
auch die Kosten einer
üblichen kirchlichen und
bürgerlichen Feier, des
Grabsteins sowie der
Erstanlage der
Grabstätte, ferner die
Ausgaben für
Trauerkleidung,
Todesanzeigen,
Danksagungen oder
Verdienstausfall (Palandt-Edenhofer,
BGB, 67. Aufl., § 1968
Rn. 2). Der vom
Beklagten zu erstattende
Betrag in Höhe von
insgesamt 9.237,81 €
setzt sich wie folgt
zusammen:
Zu den
erstattungsfähigen
Kosten gehören die
Kosten für die
Bestattung gemäß der
Rechnung vom 02.05.2003
des Bestattungshauses G.
GmbH in Höhe von
2.697,87 €. Soweit der
Beklagte bestreitet,
dass die geltend
gemachten Kosten
tatsächlich entstanden
seien, weil die
entsprechende Rechnung
als "Zwischenabrechnung"
bezeichnet sei, ist
dieses nicht erheblich.
Nachdem die Klägerin
vorgetragen und unter
Beweis gestellt hat,
dass es bei der
erwarteten und von der
Rechnung abgesetzten
Zahlung der Krankenkasse
in Höhe von 525,00 €
geblieben sei, hat der
Beklagte den Vortrag
"zur vorgelegten
Rechnung über die
Bestattungskosten" nur
unzureichend mit
Nichtwissen bestritten.
Dabei bleibt unklar, ob
er die Richtigkeit der
Rechnung, die
Begleichung durch die
Klägerin oder die Höhe
des
Krankenkassenbeitrages
in Abrede stellen
möchte. Des Weiteren
sind die Kosten in Höhe
von 180,00 € für das
Grabmachen (Öffnen und
Schließen des Grabes),
die die Klägerin
entsprechend der
Quittung vom 16.04.2003
an das Bestattungshaus
G. GmbH entrichtet hat,
zu erstatten. Dies gilt
auch für die Kosten der
Trauerfeier über
insgesamt 213,40 €, die
sich aus 50,00 €
Raummiete an die
Gemeinde sowie der
Bezahlung der Rechnung
der Fleischerei L. vom
12.04.2003 über 163,40 €
zusammensetzen.
Erstattungsfähig ist
desgleichen der Betrag,
den die Klägerin für den
Blumenschmuck zur
Bestattung gemäß der
Rechnung der Gärtnerei
W. vom 15.04.2003 über
955,00 € aufgewandt hat.
Die Klägerin kann auch
die Kosten für den
Trauerredner in Höhe von
175,00 € ersetzt
verlangen. Dem
nachgereichten Vortrag
der Klägerin, dem
Trauerredner auf dessen
Rechnung über 175,00 €
diesen Betrag gezahlt zu
haben, ist der Beklagte
nicht mehr substanziiert
entgegengetreten.
Entsprechendes gilt auch
für den von der Klägerin
geltend gemachten Betrag
von 360,00 € für die
Traueranzeige, nachdem
diese ihren Vortrag
durch Vorlage einer
Quittung präzisiert hat.
Die Kosten des
Grabdenkmals (Grabstein)
sind nur in Höhe der
Kosten für ein
Grabdenkmal eines
Einzelgrabes in Höhe von
3.450,54 €
erstattungsfähig. Die
Kostentragungspflicht
beschränkt sich auf
Kosten, die für die
Beerdigung (Bestattung),
d. h. für den
Beerdigungsakt selbst
erforderlich sind. Das
bedeutet, die
Kostentragungspflicht
des Erben ist beschränkt
auf die Kosten der
Beerdigung des
Erblassers selbst. Auch
wenn üblicher Weise beim
Tode des
erstversterbenden
Ehegatten ein Doppelgrab
angeschafft wird, sind
nur diejenigen Kosten zu
ersetzen, die der
Beerdigung des
Verstorbenen selbst
zugerechnet werden
müssen. Dazu können die
(Mehr-) Kosten für ein
Doppelgrab nicht
gerechnet werden (BGH
VersR 1974, 140).
Hinz
u treten als
erstattungsfähig die
Kosten für die Gravur
der Grabplatte in Höhe
von 400,00 € sowie für
die Grabvase in Höhe von
180,00 €. Diese Kosten
sind durch die
Beerdigung veranlasst.
Soweit der Beklagte
diese Kosten ohne
weiteres für nicht
angemessen hält, ist
dieses unbeachtlich.
Hinsichtlich der Kosten
für das Grabdenkmal für
ein Einzelgrab in Höhe
von 3.450,54 € hat der
Beklagte sein
Bestreiten, 2.000,00 €
wären angemessen, nach
Vorlage des Angebots für
das Einzelgrab nicht
weiter aufrechterhalten.
Im Übrigen gibt es keine
Anhaltspunkte dafür,
dass die aufgewandten
Kosten in Höhe von
insgesamt 4.030,54 €
nicht angemessen seien,
weil sie nicht der
Lebensstellung des
Ehemannes der Klägerin
entsprachen.
Hinsichtlich der Kosten
für den Kauf der
Grabstelle kann die
Klägerin entsprechend
den bereits dargelegten
Grundsätzen gleichfalls
nur die Kosten für eine
Einzelgrabstelle und
nicht für eine
Doppelgrabstelle geltend
machen, so dass ein
Betrag von 200,00 €
erstattungsfähig ist.
Dazu kommen 26,00 € für
die Benutzung der
Trauerhalle.
Trauerkleidung kann die
Klägerin gemäß der nach
§ 287 ZPO zulässigen
Schätzung in Höhe von
400,00 € ersetzt
verlangen. Zu den Kosten
der Beerdigung i.S.v.
§ 844 Abs. 1 BGB zählen
grundsätzlich auch die
Kosten für eine
angemessene
Trauerkleidung für den
nächsten Angehörigen
(OLG Hamm VersR 1977,
1110; OLG Koblenz ZfSch
1982, 7; OLG Celle ZfSch
1981, 326 und 1987, 229;
OLG Stuttgart ZfSch
1983, 325; Wagner in
MüKo, BGB, 4. Aufl.,
§ 844 Rn. 18).
Ersatzfähig ist dabei
nur die bei der
Beerdigungszeremonie
getragene
Trauerkleidung. Darüber
hinaus während der
gesamten Trauerzeit
getragene Kleidung hat
der Ersatzpflichtige
nicht zu erstatten (OLG
Karlsruhe 1998, 258).
Insofern kann die
Klägerin nicht für die
ein Jahr lang getragene
Trauerkleidung Ersatz in
vollem Umfang verlangen.
Es sind nur die Kosten
der für die
Beerdigungsfeier
erworbenen
Kleidungsstücke
erstattungsfähig. Legt
man die Kosten
entsprechend der
Preisangaben der
Klägerin für eine
Winterjacke, eine Hose,
ein T-Shirt und eine
Bluse zugrunde, ergibt
sich ein geschätzter
Betrag von 400,00 €. Ob
und in welchem Umfang
bei der Trauerkleidung
ein Abzug wegen
Vorteilsausgleichs
gemacht werden muss,
weil andere Kleidung
eingespart wird oder die
schwarze Kleidung auch
unabhängig vom
Trauerfall getragen
werden kann (vgl.
Küppersbusch,
Ersatzansprüche bei
Personenschäden,
9. Aufl., VII, Rn. 454
m.w.N.), bedarf keiner
abschließenden
Entscheidung. Eine
Anrechnung von
Eigenaufwendungen ist
auch in Anbetracht der
vorgetragenen Trauerzeit
nicht veranlasst, weil
angesichts der
Trauerkleidung, die die
Klägerin darüber hinaus
angeschafft haben will,
eine messbare
Eigenersparnis nicht
eingetreten ist.
Die in Ansatz gebrachten
Kosten für das
Grundbuchamt in Höhe von
185,20 €, für den
Erbschein in Höhe von
21,50 €, für Wasser-und
Abfallgebühren für den
Friedhof in Höhe von
400,00 € sowie die
Kosten für die künftige
Grabbepflanzung für 10
Jahre in Höhe von 500,00
€, insgesamt 1.106,70 €,
sind demgegenüber nicht
erstattungsfähig. Die
Kostentragungspflicht
beschränkt sich auf
Kosten, die für den
Bestattungsakt als
solchen erforderlich
sind. Dieser findet
seinen Abschluss mit der
Herrichtung einer zur
Dauereinrichtung
bestimmten und
geeigneten Grabstätte.
Die Kosten der
Instandhaltung und
Pflege der Grabstätte
und des Grabdenkmals,
die nicht mehr zu den
Kosten der Beerdigung
selbst zählen, müssen
nach allgemeiner
Auffassung von dem Erben
nicht getragen werden
und stellen
dementsprechend auch
keine ersatzfähigen
Kosten gem. § 844 BGB
dar (BGH VersR 1974,
140; Küppersbusch,
Ersatzansprüche bei
Personenschäden, 9.
Aufl., VII, Rn. 452,
453).
OLG Oldenburg, Urteil
vom 6.2.2008, Az. 5 U
30/07:
Leitsatz Geburtsschaden
Die Nichtverlegung einer
Schwangeren in ein
Zentrum der
Maximalversorgung
(Perinatalzentrum) kann
grob fehlerhaft sein,
wenn mit der Geburt
eines Kindes vor der 28.
Schwangerschaftswoche
und/oder mit einem
Geburtsgewicht von unter
1.000 g gerechnet werden
muss.
Tenor
Die Berufung der
Beklagten gegen das
Urteil der 5.
Zivilkammer des
Landgerichts Aurich vom
21.3.2007 wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen,
dass der Tenor des
landgerichtlichen
Urteils in Bezug auf den
Ausspruch zum
Feststellungsantrag wie
folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt,
dass die Beklagten zu
1.) und 2.) verpflichtet
sind, dem Kläger allen
zukünftigen materiellen
Schaden zu ersetzen, der
auf die fehlerhafte
Behandlung im
Kreiskrankenhaus A... in
der Zeit vom 17.3.
-8.4.1997 zurückzuführen
ist, soweit nicht
Ansprüche auf
Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte
übergegangen sind oder
noch übergehen werden.
Die Kosten der Berufung
werden den Beklagten
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Den
Beklagten bleibt
nachgelassen, die
Vollstreckung des
Klägers gegen
Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht
der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 110 % des
jeweils zu
vollstreckenden Betrages
leistet.
Tatbestand
A.
Die Mutter des Klägers
wurde wegen vorzeitiger
Wehentätigkeit am
17.3.1997 in der
24.
Schwangerschaftswoche
(SSW) im
Kreiskrankenhaus A...
stationär aufgenommen,
dessen Träger der
Beklagte zu 1.) ist. Der
Beklagte zu 2.) ist
Chefarzt der
gynäkologisch-Geburtshilflichen
Abteilung. Da die
Kindesmutter bereits in
der Vergangenheit eine
Neigung zu frühzeitiger
Wehentätigkeit gezeigt
sowie eine Verletzung
der Cervix erlitten
hatte und es zudem wegen
einer vermutlich
hochinfektiösen
Erkrankung zu einem
Abort gekommen war,
hatte der Beklagte zu
2.) im Dezember 1996
unter Verwendung eines
Cerclagefadens einen
vollständigen
Muttermundsverschluss
durchgeführt. Die
behandelnden Ärzte des
Beklagten zu 1.)
verordneten der
Kindesmutter Bettruhe
und ordneten eine
Tokolyse an, wozu das
Medikament Partusisten,
kombiniert mit
Magnesium, eingesetzt
wurde. In der 25. SSW
fand eine
Lungenreifeinduktion mit
Celestan statt.
Wiederholt wurden
Cervixabstriche auf
Keime kontrolliert und
Ultraschalluntersuchungen
vorgenommen. Dabei ergab
sich am 2.4.1997 ein
zeitgerechtes Wachstum
des Kindes, das
Geburtsgewicht wurde mit
1.000 g geschätzt. Am
8.4.1997 stellten sich
bei der Kindesmutter
starke Bauchschmerzen
ein. Um 12.50 Uhr
verspürte die
Kindesmutter drei
schmerzhafte Wehen. Die
Hebamme verständigte den
vormaligen Beklagten zu
3.), der gegen 13 Uhr
eine vaginale
Untersuchung vornahm.
Dabei stellte er fest,
dass der Cerclagefaden
angerissen und der
Muttermund vollständig
eröffnet ist. Der
vormalige Beklagte zu
3.) hielt eine sofortige
Sectio caesarea für
geboten, die sogleich
eingeleitet wurde. Der
Kläger wurde um 13.26
Uhr entbunden. Die
Apgar-Werte wurden mit
1/3/5 niedergelegt; der
Kläger musste intubiert
werden. Anschließend
wurde er in der
Kinderklinik des
Kreiskrankenhauses A...
versorgt. Nachdem
Anzeichen für ein sich
entwickelndes schweres
Atemnotsyndrom
aufgetreten waren,
entschlossen sich die
Kinderärzte, den Kläger
nach O... in die
Städtischen Kliniken
(E...-Kinderkrankenhaus)
zu verlegen. Dort wird
im Aufnahmebefund ein
stabiles Frühgeborenes
der 26. SSW beschrieben.
Während der
anschließenden
Behandlung, die bis zum
23.7.1997 andauerte,
diagnostizierten die
behandelnden Ärzte eine
"peripartale Asphyxie,
Atemnotsyndrom IV.
Grades, Zustand nach
Pneumothorax rechts,
intraventrikuläre
Blutung III. Grades und
Mediainfarktblutung
links, intraventrikuläre
Blutung II. Grades
rechts, Zustand nach
Herniotomie links am
16.7.1997, Anämie (3 x
transfundiert) sowie
Rotavirusenteritis." Der
Kläger leidet an einem
Hirnschaden, der mit
einer ausgeprägten
psychomotorischen
Entwicklungsretardierung
verbunden ist.
Mit der Klage hat der
Kläger von den Beklagten
die Zahlung eines
angemessenen
Schmerzensgeldes -
Größenordnung
150.000,-DM -verlangt
und begehrt,
festzustellen, dass die
Beklagten zu 1.) bis 3.)
verpflichtet sind, ihm
allen zukünftigen
materiellen Schaden zu
ersetzen, der auf die
fehlerhafte
Geburtsleitung in der
Zeit vom 17.3. -
8.4.1997 zurückzuführen
ist, soweit nicht
Ansprüche auf
Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte
übergegangen sind oder
noch übergehen. Der
Kläger hat den Beklagten
vorgeworfen, diese
hätten es versäumt,
seiner Mutter strikte
Bettruhe und eine
Hochlagerung des Beckens
zu verordnen. Sie hätten
zugelassen, dass diese
die Toilette aufsuchte
und duschen ging.
Darüber hinaus sei der
Entschluss zur
Kaiserschnittentbindung
am 8.4.1997 zu spät
gefasst worden. Seine
Mutter habe nämlich
bereits am Morgen und
nicht erst gegen Mittag
über starke
Bauchschmerzen geklagt.
Zudem habe die
CTG-Aufzeichnung gegen
11.35 Uhr eine rege
Wehentätigkeit gezeigt.
Abgesehen davon sei die
Verlegung der
Kindesmutter in die
Städtischen Kliniken
nach O... zwingend
geboten gewesen, die
über eine
neonatologische
Intensivstation
verfügten. Es habe
nämlich eine FrühGeburt
gedroht; aufgrund der
ausgeprägten
Muttermundsverletzung
seiner Mutter habe mit
einer plötzlichen,
unvorhersehbaren Geburt
gerechnet werden müssen.
Zudem seien bei seiner
Mutter wiederholt
Bauchschmerzen
aufgetreten, die die
Beklagten nicht durch
Erhebung eines
Cervixbefundes abgeklärt
hätten. Es sei zu einer
Keimbesiedlung der
Cervix und zu Atemnot
gekommen. Auch habe die
Wehentätigkeit in den
letzten Tagen vor der
Geburt trotz
Verabreichung intensiver
i.v. Tokolyse nicht
sistiert. Bei einer
rechtzeitigen Verlegung
in das Perinatalzentrum
nach O... wären ihm
zusätzliche Risiken
erspart geblieben, die
mit seinem Transport
verbunden gewesen sind.
Auf diese Risiken hätten
die Beklagten seine
Mutter nicht
hingewiesen, obwohl
diese auf eine Verlegung
nach O... gedrängt habe
und dem Beklagten zu 2.)
bewusst gewesen sei,
dass das
Kreiskrankenhaus A...
nicht angemessen
ausgerüstet sei, um
extrem risikobehaftete
Frühgeborene wie ihn zu
versorgen. Als völlig
unverständlich müsse
bewertet werden, dass er
nicht sofort nach der
Geburt dorthin gebracht
worden sei, sondern die
behandelnden Ärzte noch
4 Stunden abgewartet
hätten. Seine Betreuung
in der Kinderklinik in
A... sei ebenfalls
unzureichend gewesen.
Die Ärzte in der
Kinderklinik des
Krankenhauses des
Beklagten zu 1.) hätten
offenbar nicht einmal
das sog.
Minimal-Handling
beherrscht, das zur
Versorgung Frühgeborener
erforderlich sei.
Mangels
Reanimationsprotokolls
könnten die Beklagten
nicht nachweisen, dass
seine Reanimation
ordnungsgemäß
vorgenommen worden sei.
Da bei ihm eine extreme
Unterkühlung von unter
34°C aufgetreten sei,
müsse die Anlegung des
Nabelvenenkatheters zu
lange gedauert haben.
Ärztliche Verordnungen
und regelmäßige
Temperaturkontrollen
fehlten, so dass weiter
davon ausgegangen werden
müsse, dass er nach der
Reanimation in die Hände
des Pflegepersonals
übergeben worden sei.
Nur so sei es
erklärlich, dass seine
extreme Hypothermie
nicht aufgefallen sei
und ausreichende
Maßnahmen versäumt
worden seien, um seine
Körpertemperatur
nachhaltig zu erhöhen.
Weiter sei anzunehmen,
dass der Pneumothorax
bereits in A...
entstanden sei, wobei
Unerfahrenheit bei der
Beatmung als
Risikofaktor zu nennen
sei. Aufgrund dieser
Behandlungsfehler habe
sich eine zerebrale
Schädigung eingestellt.
Die Beklagten haben
behauptet, aus dem
Umstand, dass sich bei
dem Kläger eine
Hirnblutung eingestellt
habe, könne nicht auf
einen Behandlungsfehler
geschlossen werden. Es
treffe nicht zu, dass
die Kindesmutter bereits
am Morgen des 8.4.1997
Bauchschmerzen geäußert
habe. Die plötzliche
Eröffnung des
Muttermundes sei nicht
vorhersehbar gewesen,
nachdem zuvor über
relativ geraume Zeit
eine stabile Situation
bestanden habe. Am 6.4.
habe eine Kontrolle des
Vaginalbefundes
stattgefunden. Soweit
die Kindesmutter über
Atemnot geklagt habe,
hätten keine klinischen
oder auskultatorischen
Zeichen festgestellt
werden können, die auf
die Bildung eines
Lungenödems hingewiesen
hätten. Der Kläger sei
sofort nach seiner
Geburt durch den
Chefarzt der
Kinderklinik mit der
Schwerpunktbezeichnung
Neonatologie und eine
Oberärztin mit
langjähriger
Berufserfahrung versorgt
worden, die beide
ständig zugegen gewesen
seien. Beiden sei es
sehr schnell gelungen,
den Zustand des Klägers
zu stabilisieren und
seine Körpertemperatur
auf 34,5 °C anzuheben.
Der Kläger sei nach O...
gebracht worden, nachdem
sich ein Atemnotsyndrom
entwickelt habe. Eine
vorherige Überweisung
der Kindesmutter in die
Städtischen Kliniken
O... sei nicht
erforderlich gewesen.
Für eine vertiefte
Erörterung einer
Verlegung habe ebenfalls
keine Veranlassung
bestanden, da sich trotz
der bestehenden
Risikoschwangerschaft
der Verlauf insgesamt
als problemlos
dargestellt habe. Soweit
eine Verlegung nach
vorhandenen Leitlinien
in Betracht gekommen
sei, seien diese nicht
verbindlich gewesen und
spiegelten den
ärztlichen Standard
nicht wieder. Bereits
seit Jahren seien im
Übrigen im
Kreiskrankenhaus A...
die Kriterien eines sog.
Perinatalen
Schwerpunktes
eingehalten worden. Die
Kinderärzte im
Krankenhaus des
Beklagten zu 1.) seien
durchaus in der Lage,
auch Frühgeborene von
unter 1000 g optimal zu
versorgen. Es bestehe
lediglich eine interne
Absprache, Frühgeborene
nach O... zu verlegen,
wenn eine Geburt
deutlich vor der 28. SSW
und ein Geburtsgewicht
von weniger als 1000 g
zu erwarten seien.
Schließlich haben die
Beklagten die Einrede
der Verjährung erhoben.
Die 5. Zivilkammer des
Landgerichts Aurich hat
nach Einholung von
Sachverständigengutachten
die gegen den vormaligen
Beklagten zu 3.)
gerichtete Klage mit
Urteil vom 21.3.2007
abgewiesen. Die
Beklagten zu 1.) und 2.)
hat die Kammer hingegen
verurteilt, als
Gesamtschuldner an den
Kläger 70.000,-€ nebst
Zinsen zu zahlen.
Darüber hinaus hat das
Landgericht
festgestellt, dass die
Beklagten als
Gesamtschuldner
verpflichtet sind, dem
Kläger allen zukünftigen
materiellen Schaden zu
ersetzen, der auf die
fehlerhafte ärztliche
Aufklärung anlässlich
der Geburtsbehandlung in
der Zeit vom 17.3. -
8.4.1997 zurückzuführen
ist, soweit nicht
Ansprüche auf
Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte
übergegangen sind oder
übergehen werden. Wegen
der tatsächlichen
Feststellungen und der
Begründung wird auf das
angefochtene Urteil (Bd.
IV, Bl. 123 ff. d.A.)
Bezug genommen.
Hiergegen wenden sich
die Beklagten zu 1.) und
2.) mit der Berufung.
Diese rügen, das
Landgericht habe zu
Unrecht eine Verletzung
von Aufklärungspflichten
angenommen. Solange
nämlich in einem
Krankenhaus der
medizinische Standard
gewährleistet sei, müsse
der Patient nicht
darüber informiert
werden, dass diese
Behandlung anderswo mit
besseren apparativen und
personellen Mitteln
durchgeführt werden
kann. Eine Aufklärung
darüber, dass die
Verlegung der
Kindesmutter in eine
Spezialklinik in
Betracht kommt, wäre nur
geboten gewesen, wenn
die Ärzte im Krankenhaus
des Beklagten zu 1.)
nicht über ausreichendes
Können und Erfahrung
verfügt hätten. Hier sei
jedoch der geschuldete
Facharztstandard
sichergestellt gewesen.
Im Übrigen hätte sich
das Landgericht bei der
Beurteilung der Frage,
wie das Verhalten des
Beklagten zu 2.) zu
werten sei, nicht auf
die Ausführungen von
Prof. G... stützen
dürfen, da dieser anders
als der Beklagte zu 2.)
nicht Facharzt für
Gynäkologie und
Geburtshilfe, sondern
Facharzt für Pädiatrie
sei. Abgesehen davon sei
der vom Kläger
angeführte Begriff des
Perinatalzentrums in
Niedersachen nicht
definiert gewesen. Die
Klinik für Kinder und
Jugendliche in O... sei
im Jahre 1997 auch kein
derartiges Zentrum
gewesen, so dass eine
Pflicht, die
Kindesmutter an diese
Klinik zu überweisen,
nicht gegeben gewesen
sei. Die Leitlinie "Antepartaler
Transport von
Risikoschwangeren" habe
im Jahre 1997 den
geschuldeten Facharzt-
und Versorgungsstandard
nicht wiedergegeben und
ohnehin die hier nicht
vorliegende Situation
einer Verlegung der
Schwangeren aus einem
Krankenhaus der Grund-
und Regelversorgung in
eine Klinik der
Maximalversorgung
thematisiert. Es komme
auch nicht darauf an, ob
es sich bei der Klinik
des Beklagten zu 1.) um
ein Krankenhaus der
Maximalversorgung nach
dem Stand des Jahres
2006 handele. Unabhängig
davon hätten die
Beklagten nicht mit
einer Geburt des Klägers
rechnen müssen, die vor
der vollendeten 28. SSW
stattfindet und bei der
das Geburtsgewicht
erheblich unter 1.000 g
liegt. So habe Prof.
W... es als
wahrscheinlich
bezeichnet, dass die
Schwangerschaft bis über
die
30. Wochen hinaus stabil
bleibt; und das
Geburtsgewicht des
Klägers sei in der 26.
SSW im Rahmen einer
Ultraschalluntersuchung
bereits mit 1.000 g
geschätzt worden. Zudem
habe das Landgericht
verfahrensfehlerhaft die
Anhörung der
Sachverständigen einem
Mitglied der Kammer
allein überlassen und
einen groben Fehler
bejaht, ohne sich auf
entsprechende
Ausführungen der
Sachverständigen stützen
zu können. Was die
Aufklärung der
Kindesmutter über die
Möglichkeit einer
Verlegung nach O...
anbelange, sei diese
schon deshalb nicht
erforderlich gewesen,
weil diese nach eigenen
Angaben über
entsprechende Kenntnisse
verfügt habe. Es fehle
weiter an der
Ursächlichkeit eines
Aufklärungsfehlers, weil
die Kindesmutter auch
bei einer Aufklärung
über eine
Verlegungsmöglichkeit
die Behandlung in A...
fortgesetzt hätte und in
O... keine andere
Behandlung als in A...
durchgeführt worden
wäre. Der Kläger habe
ebenfalls den Beweis
nicht führen können,
dass ein
Ursachenzusammenhang
zwischen der
unterlassenen Aufklärung
und der Hirnschädigung
bestehe. Eine
Beweislastumkehr
zugunsten des Klägers
sei ebenfalls nicht
gerechtfertigt, schon
weil nicht feststehe,
dass es sich bei der
Hirnschädigung, die der
Kläger erlitten habe,
überhaupt um die als
erster Verletzungserfolg
(Primärschaden) geltend
gemachte Schädigung des
nach § 823 Abs. 1 BGB
geschützten Rechtsguts
der körperlichen
Integrität handele.
Überdies hätten die
Gutachter etliche andere
mögliche Ursachen für
die Hirnschädigung in
Betracht gezogen. Im
Übrigen beriefen sie -
die Beklagten - sich auf
die Einrede der
Verjährung. Der Kläger
habe nämlich seine
Aufklärungsrüge erstmals
mit Schriftsatz vom
1.12.2003 erhoben,
obwohl seine Eltern
bereits im Jahre 1997
von den postnatal
entstandenen Schäden
infolge angeblich
pflichtwidrig
unterlassener
antepartaler Verlegung
gewusst hätten. Die -
ohnehin streitigen -
Mängel bei der
Versorgung des Klägers
nach der Geburt könnten
dem Beklagten zu 2.)
nicht angelastet werden.
Was die aufgetretene
Hypothermie anbelange,
habe die Erstversorgung
des Klägers auf einem
aufgewärmten
Reanimationsbett
stattgefunden. Nach
Stabilisierung sei das
Kind sofort in den
aufgewärmten
Transportinkubator
verbracht worden. In der
Kinderabteilung sei
zudem eine Phototherapie
durchgeführt worden.
Weitergehende Maßnahmen
seien schon deshalb
nicht geboten gewesen,
da ein langsames
Aufwärmen - ca. 1 ° C
pro Stunde
- anzustreben sei, um
eine Vasodilatation mit
Blutdruckabfall zu
vermeiden.
Abgesehen davon seien
die geltend gemachten
Schäden auf die
hochgradige Unreife des
Kindes zurückzuführen.
Schließlich könne der
Kläger nur 4 % Zinsen
verlangen.
Die Beklagten
beantragen, das
angefochtene Urteil zu
ändern und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt
das angefochtene Urteil.
Bereits bei der Aufnahme
seiner Mutter in das
Krankenhaus des
Beklagten zu 1.) habe es
sich um eine
RisikoGeburt gehandelt,
so dass eine Entbindung
überhaupt nur in einem
Zentrum der
Maximalversorgung
anzustreben gewesen sei.
So habe die Kindesmutter
bereits geraume Zeit vor
der Geburt
Wehentätigkeit gezeigt.
Zudem habe diese unter
einer außergewöhnlichen
Cervixverletzung
gelitten, so dass die
sehr hohe Gefahr einer
"von jetzt auf gleich"
drohenden FrühGeburt
bestanden habe. Dagegen
habe das
Kreiskrankenhaus A...
nicht über die
personellen und
apparativen
Möglichkeiten verfügt,
um ein extrem früh
geborenes Kind versorgen
zu können. Dies werde
dadurch belegt, dass
sowohl die postpartale
Versorgung im Kreißsaal
als auch in der
Kinderklinik
schwerwiegende Mängel
aufgewiesen habe und er
kurz nach der Geburt in
die Kinderklinik nach
O... habe verlegt werden
müssen. In diesem
Zusammenhang komme es
nicht darauf an, ob die
Kinderklinik in O...
bereits 1997 die
Standards erfüllt habe,
die an ein
Perinatalzentrum zu
stellen seien, da es
sich jedenfalls um ein
Zentrum der
Maximalversorgung für
extreme Risikokinder
gehandelt habe. Im
Hinblick darauf hätte
seine Mutter jedenfalls
über die Möglichkeit
einer Verlegung
informiert werden
müssen. Hätte diese von
den zusätzlichen Risiken
einer Behandlung in A...
bei extremer
FrühGeburtlichkeit
gewusst, hätte sie eine
solche Verlegung auch
verlangt. Zu Unrecht
meinten die Beklagten,
das Landgericht habe
nicht näher überprüft,
inwieweit Mängel bei
seiner postpartalen
Versorgung aufgetreten
seien. Denn der
Sachverständige Prof.
G... habe dargelegt,
dass man den
Krankenunterlagen nicht
entnehmen könne, wie die
dortige Überwachung
erfolgt sei;
insbesondere lasse sich
nicht sagen, wie sich
diese in Bezug auf die
extreme Hypothermie
gestaltet habe. Er habe
hinzugefügt, dass es
kaum erklärlich sei, wie
ein kleines
Frühgeborenes anlässlich
von
Reanimationsmaßnahmen
derartig auskühlen
könne. Es sei weiter
nicht erkennbar, welche
Maßnahmen zum Schutz vor
weiterer Unterkühlung
bzw. zum Erhalt der
Körpertemperatur
ergriffen worden seien.
Die Hypothermie sei
zumindest mitursächlich
für die heute bei ihm
vorliegende
Hirnschädigung gewesen.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes wird
auf die wechselseitigen
Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen
verwiesen.
Der Senat hat ergänzend
Beweis erhoben und die
Sachverständigen Prof.
W... sowie Prof. G...
angehört. Wegen des
Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf
die Niederschrift vom
19.12.2007 Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
B.
Die Berufung der
Beklagten hat in der
Sache keinen Erfolg. Das
Landgericht hat im
Ergebnis zu Recht eine
Haftung der Beklagten
für die bei dem Kläger
nach der Geburt
aufgetretene
Hirnschädigung bejaht.
Dem Kläger steht gegen
die Beklagten ein
Anspruch auf
Schmerzensgeld und
Schadensersatz gemäß den
§§ 823, 847, 249 BGB
bzw. wegen schuldhafter
Vertragsverletzung i.V.m.
Art. 229 § 8 EGBGB zu.
I.) Das Landgericht hat
die Haftung der
Beklagten zu 1.) und 2.)
auf
Aufklärungsversäumnisse
gestützt: Es sei
erforderlich gewesen,
die Kindesmutter über
die Möglichkeit zu
informieren, zur Geburt
des Klägers ein
Perinatalzentrum
aufzusuchen, wo sie
besser aufgehoben sein
würde. Das Unterlassen
der gebotenen Aufklärung
hat das Landgericht als
groben Fehler mit der
Folge bewertet, dass es
zu einer Umkehr der
Beweislast in Bezug auf
die Ursächlichkeit des
Aufklärungsfehlers für
den Eintritt der
Schädigung beim Kläger
gekommen sei. Dieser
Rechtsansicht kann nicht
gefolgt werden.
1.) Zu Recht hat das
Landgericht allerdings
in Betracht gezogen,
dass eine Verpflichtung
zur Aufklärung des
Patienten grundsätzlich
auch dann bestehen kann,
wenn die Heilungschancen
in einem anderen
Krankenhaus, das mit
besseren
medizinisch-technischen
Apparaten ausgestattet
ist und über mit der
Erkrankung besonders
erfahrene Ärzte verfügt,
deutlich besser sind
(Bundesgerichtshof VersR
1989, S. 851, 852;
Steffen/Pauge,
Arzthaftungsrecht,
10.A., Rdnr. 381).
2.) Es kann jedoch
dahingestellt bleiben,
ob deshalb ein Hinweis
der Beklagten auf die
Möglichkeit der Geburt
in einem perinatalen
Zentrum erforderlich
gewesen wäre. Denn eine
Haftung der Beklagten
setzt weiter voraus,
dass der Kläger als
Patient den Nachweis
führt, die
Schadensfolge, für die
er Ersatz begehrt, sei
gerade durch den mangels
wirksamer Aufklärung
eigenmächtigen Eingriff
des Arztes verursacht
worden und gehe nicht
auf anderes zurück
(Steffen/Pauge, a.a.O.,
Rdnr. 447). Diesen
Beweis hat der Kläger
nicht geführt: Denn für
das Auftreten der
Hirnschädigung können
nach den Erläuterungen
des Sachverständigen
Prof. G... verschiedene
Ursachen verantwortlich
sein, die jedenfalls zum
Teil nicht durch die
Behandlung im
Krankenhaus des
Beklagten zu 1.) zu
beeinflussen gewesen
sind. Dies gilt etwa für
die anatomische Unreife
der Gefäßarchitektur und
die bereits vor der
Geburt beginnende
Entzündung der
Mutterkuchens und der
Eihäute. Es kann nach
den Erläuterungen von
Prof. G... auch nicht
davon ausgegangen
werden, dass die
Hypothermie, die bei dem
Kläger aufgetreten ist,
jedenfalls mitursächlich
für die Hirnschädigung
gewesen ist. Diese
Einschätzung hat Prof.
G... vor dem Senat noch
einmal bekräftigt.
Nichts anderes folgt aus
dem Privatgutachten von
Prof. S..., der
lediglich weitere
mögliche Ursachen für
eine Hirnschädigung
genannt und die
Bedeutung der möglichen
Schadensursachen anders
gewichtet hat. Davon ist
auch das Landgericht zu
Recht ausgegangen.
3.)
Beweiserleichterungen
zugunsten des Klägers
greifen entgegen der
Annahme des Landgerichts
in diesem Zusammenhang
nicht ein. Denn
Beweiserleichterungen
wegen eines "groben
Aufklärungsfehlers" sind
nicht anzuerkennen
(Oberlandesgericht
Hamburg, VersR 2000, S.
190, 191). Jede
Verletzung der Pflicht
zur Risikoaufklärung
macht die Einwilligung
des Patienten nämlich
unwirksam und der
Eingriff bleibt mangels
Rechtfertigung
rechtswidrig. Dies gilt
für einen groben ebenso
wie für einen einfachen
Verstoß gegen die
Verpflichtung zur
Risikoaufklärung. Die
Verletzung der Pflicht
zur Risikoaufklärung
stellt keinen
Behandlungsfehler dar
und ist mithin auch
nicht der Figur des
groben
Behandlungsfehlers
zugänglich (vgl.
Geiß/Greiner,
Arzthaftpflichtrecht,
5.A., Kap. C Rdnr. 149;
Frahm/Nixdorf,
Arzthaftungsrecht, 3.A.,
Rdnr. 209).
II.) Gleichwohl erweist
sich die Berufung der
Beklagten als
unbegründet, weil die
Behandlung des Klägers
bzw. seiner Mutter im
Krankenhaus der
Beklagten zu 2.) als
grob fehlerhaft zu
bewerten ist.
Da dem Kläger ebenfalls
der Beweis für die
Behauptung obliegt, der
geltend gemachte
Gesundheitsschaden sei
auf einen
Behandlungsfehler der
Beklagten zurückzuführen
(vgl. Palandt-Sprau,
BGB, 67.A., § 823 Rdnr.
161), kann die
Feststellung eines
Behandlungsfehlers der
Klage nur dann zum
Erfolg verhelfen, wenn
Beweiserleichterungen
zugunsten der Klägers
eingreifen. Eine
Beweislastumkehr für den
Ursachenzusammenhang
zwischen
Behandlungsfehler und
Gesundheitsschaden ist
grundsätzlich
anzunehmen, wenn dem
Arzt bei der Behandlung
des Patienten ein grober
Behandlungsfehler
unterlaufen ist
(Bundesgerichtshof VersR
2004, S. 909, 910). Ein
solcher Fehler ist
gegeben, wenn ein
eindeutiger Verstoß
gegen bewährte ärztliche
Behandlungsregeln oder
gesicherte medizinische
Erkenntnisse vorliegt
und darüber hinaus ein
Fehler gegeben ist, der
aus objektiver Sicht
nicht mehr verständlich
erscheint, weil er einem
Arzt schlechterdings
nicht unterlaufen darf
(Bundesgerichtshof VersR
2001, S. 1115, 1115).
Die Beurteilung, ob ein
Behandlungsfehler als
grob zu bewerten ist,
stellt eine juristische
Frage dar, die der
Tatrichter zu
entscheiden hat. Seine
Entscheidung muss jedoch
in vollem Umfang durch
die vom Sachverständigen
mitgeteilten Fakten
getragen werden und sich
auf die medizinische
Bewertung des
Behandlungsgeschehens
durch den
Sachverständigen stützen
können; es ist dem
Tatrichter nicht
gestattet, ohne
entsprechende
Darlegungen oder gar
entgegen den
medizinischen
Ausführungen des
Sachverständigen einen
groben Behandlungsfehler
aus eigener Wertung zu
bejahen
(Bundesgerichtshof VersR
2002, S. 1026, 1027 f.).
Unter Berücksichtigung
dieser Grundsätze wertet
der Senat die ärztlichen
Maßnahmen im Krankenhaus
der Beklagten zu 1.) als
grob fehlerhaft.
1.) Bereits das
Versäumnis des Beklagten
zu 2.), die Kindesmutter
vor der Geburt des
Klägers nicht in ein für
die Versorgung von
FrühGeburten speziell
ausgerüstetes
Perinatalzentrum zu
verlegen, stellt sich
aus objektiver Sicht als
unverständliches
Fehlverhalten dar, das
einem Arzt
schlechterdings nicht
unterlaufen darf.
Schon die vom Kläger
eingeschalteten
Privatgutachter Prof.
F... und Prof. S...
haben die Entscheidung
des Beklagten zu 2.),
von einer Verlegung der
Kindesmutter abzusehen,
heftig kritisiert und
von einem
schlechterdings
unverständlichen
Fehlverhalten der
behandelnden Ärzte
gesprochen. Demgegenüber
hat sich der vom
Landgericht
hinzugezogene
Sachverständige aus dem
Fachbereich Pädiatrie,
Prof. G..., zunächst
zurückhaltender geäußert
und dargelegt, er hätte
eine Verlegung der
Kindesmutter zwar für
sinnvoll, aber nicht
zwingend geboten
gehalten. Von dieser
Einschätzung ist der
Sachverständige im
Rahmen der mündlichen
Erläuterung seines
Gutachtens vor dem Senat
aber ausdrücklich
abgerückt und hat
nunmehr ebenfalls einen
groben Behandlungsfehler
angenommen: Die
unterbliebene Verlegung
der Kindesmutter
erscheine nach
objektiven Kriterien
nicht mehr verständlich.
Dieser Einschätzung
schließt sich der Senat
an, weil der
Sachverständige diese
überzeugend begründet
hat.
a.) Prof. G... hat
zunächst einmal
hervorgehoben, er sei
bei der vorangegangenen
Beurteilung noch davon
ausgegangen, dass im
Hinblick auf die bei der
Kindesmutter
aufgetretenen
FrühGeburtsbestrebungen
eine Stabilisierung habe
erreicht werden können.
Diese Annahme sei bei
näherer Betrachtung des
Behandlungsverlaufs seit
dem 17.3.1999 aber nicht
gerechtfertigt. Bei
dieser Beurteilung kann
sich Prof. G... auf die
Ausführungen des
gynäkologischen
Sachverständigen Prof.
W... stützen. Dieser hat
allerdings zunächst
dargelegt, es habe eine
große Wahrscheinlichkeit
dafür bestanden, dass
die Schwangerschaft bis
über die 30. Woche
hinaus stabil bleibe.
Anhand der vorliegenden
CTG-Aufzeichnungen lasse
sich nicht feststellen,
inwieweit die Wehen
Cervixwirksamkeit
entfaltet hätten. Der
Muttermund sei zwar
verletzt, die vorhandene
Cervixlänge jedoch noch
ausreichend gewesen
Diese Einschätzung hat
er jedoch bereits im
Rahmen der mündlichen
Erläuterung seines
Gutachtens vor dem
Landgericht
eingeschränkt und
dargelegt, dass bis zur
Geburt des Klägers eine
fortdauernde lange
Wehentätigkeit
vorgelegen habe.
Aufgrund des bekannten
Muttermundsabrisses, der
Trichterbildung und der
Zunahme der
Wehentätigkeit habe
stets mit einer
plötzlichen Eröffnung
des Muttermundes
gerechnet werden müssen,
wie sie hier am 8.4.1997
auch eingetreten sei.
Diese geänderte
Beurteilung hat Prof.
W... bei der Anhörung
vor dem Senat noch
einmal bekräftigt. Schon
die Ausgangssituation
habe sich deutlich
problematischer
dargestellt, weil es bei
der Kindesmutter bereits
1994 zu einer FrühGeburt
und dabei zu einer
Zerreißung der Cervix
gekommen sei. Es habe
bereits bei der
stationären Aufnahme der
Kindesmutter in das
Krankenhaus mit einer
FrühGeburt vor der 34.
Woche gerechnet werden
müssen. Dieser seien ab
dem 17.3.1997
fortlaufend höhere Dosen
des wehenhemmenden
Medikaments Partusisten
verabreicht worden.
Schon am 30.3.1997 sei
praktisch die maximal
zulässige Dosierung
erreicht worden. Zudem
habe sich der Muttermund
von innen geweitet
gehabt und es sei eine
leichte Blutung zu
verzeichnen gewesen.
Bereits Ende März 1997
habe eine hohe
Wahrscheinlichkeit dafür
bestanden, dass es jeden
Tag und damit deutlich
vor der
28.
Schwangerschaftswoche
(SSW) zur Geburt komme
und /oder das Kind ein
Geburtsgewicht von unter
1000g aufweist. Diese
Beurteilung wird von den
Privatgutachtern Prof.
S... und Prof. F...
geteilt. So hat
letzterer etwa in seinem
Gutachten vom 13.8.2003
deutlich gemacht, dass
es nach der Aufnahme der
Kindesmutter am
17.3.1997 wegen der
Anamnese und der
erhobenen Befunde
jederzeit nach jetzt 24
SSW zur Geburt eines
lebensfähigen und
überlebensfähigen Kindes
habe kommen können.
Diese Annahme wird zudem
durch den Vortrag der
Beklagten selbst
gestützt. Diese haben
nämlich in erster
Instanz vorgetragen, bei
der Kindesmutter habe
eine starke Neigung zu
einer frühzeitigen
Wehentätigkeit
bestanden, so dass diese
auf das erhebliche
Risiko, die "hochgradige
Wahrscheinlichkeit einer
frühen FrühGeburt",
hingewiesen worden sei.
Weiter haben die
Beklagten wiederholt
dargetan, dass hier für
eine FrühGeburtsituation
eine sehr lange stabile
Situation vorgelegen
habe, da es zumeist
unter Ausschöpfung aller
Maßnahmen allenfalls
gelänge, die Tragezeit
um wenige Tage zu
verlängern. Wie die
Beklagten gleichwohl
davon haben ausgehen
können, den Zustand der
Schwangeren derart
stabilisiert zu haben,
dass die Geburt eines
extrem unreifen Kindes
nicht zu erwarten
gewesen ist, erschließt
sich dem Senat nicht.
b.) Musste mit der
Geburt eines Kindes vor
der 28. SSW und /oder
mit der Geburt eines
Kindes mit einem Gewicht
von unter 1.000 g
gerechnet werden, hätte
die Kindesmutter auf
jeden Fall frühzeitig in
ein Zentrum der
Maximalversorgung
verlegt werden müssen
(vgl. dazu auch
Bundesgerichtshof VersR
1994, S. 481, 482;
Oberlandesgericht
Nürnberg, AHRS III
2498/304;
Oberlandesgericht
Braunschweig, AHRS II
Nr. 2498/100;
Oberlandesgericht
Düsseldorf, AHRS Nr.
3010/36).
(1) Es kann
dahingestellt bleiben,
ob und inwieweit die
AWMF-Richtlinien vom
1.9.1996 den gebotenen
medizinischen Standard
wiedergegeben haben.
Denn sämtliche
Sachverständige und
Privatgutachter haben
keinen Zweifel gelassen,
dass die Geburt eines
Kindes vor der 28. SSW
und / oder mit einem
Geburtsgewicht von unter
1000 g in einem Zentrum
der Maximalversorgung
anzustreben ist. Diese
Erwägung haben sie damit
begründet, dass es sich
bei solchen extrem früh
geborenen Kindern um
Kinder der höchsten
Risikostufe handele.
Prof. G... hat weiter
deutlich gemacht, dass
durch das Vorhalten
eines fachlich
spezialisierten
Personals die
Erstversorgung des
unreifen Frühgeborenen,
das in der 24. - 27. SSW
eine deutlich
gesteigerte
Vulnerabilität aufweise,
optimiert und durch die
Verlegung des Kindes in
utero der Transport mit
den möglichen
Kreislaufbeeinträchtigungen
vermieden werde. Ganz
ähnlich haben sich auch
Prof. W... sowie die
Privatgutachter Prof.
F... und Prof. S...
geäußert. Nichts anderes
geht aus dem Vortrag der
Beklagten selbst hervor.
Diese haben nämlich
dargelegt, dass nach
einer internen Absprache
zwischen der Frauen- und
der Kinderklinik zu
erwartende FrühGeburten
ab einem
Schwangerschaftsalter
von 28 SSW und einem
Geburtsgewicht von 1.000
g in A... versorgt
werden können, wenn ein
entsprechender
Intensivplatz frei sei.
Danach ist das
Kreiskrankenhaus A...
nach eigener
Einschätzung nicht für
eine regelhafte
Betreuung extrem früh
geborener Kinder
vorgesehen gewesen. Eine
solche Regelversorgung
hat das Kreiskrankenhaus
auch nicht durchgeführt
und damit auch nicht
über entsprechende
Erfahrungen mit der
Versorgung extrem
unreifer Frühgeborener
verfügt. Prof. G... hat
im Rahmen der mündlichen
Erläuterung seiner
Gutachten vor dem Senat
hinzugefügt, dass auch
die personelle
Ausstattung der
Kinderklinik A... bei
weitem nicht ausgereicht
habe, um die Versorgung
extremer FrühGeburten zu
gewährleisten.
Insbesondere habe ein
24stündiger
Schichtdienst nicht
sichergestellt werden
können.
(2) Unerheblich ist
dabei, ob zum Zeitpunkt
der Geburt des Klägers
der Begriff des
Perinatalzentrums in
Niedersachsen definiert
gewesen ist und ob die
Kinderklinik in O...
sämtliche
Voraussetzungen für eine
Anerkennung als solches
Zentrum erfüllt hat.
Denn auch nach dem
Vorbringen der Beklagten
selbst hat die
Kinderklinik in O...
jedenfalls über eine
besondere apparative
Ausstattung und
besonders qualifiziertes
Personal verfügt, um
FrühGeburten behandeln
und betreuen zu können.
Dementsprechend haben
die Beklagten den Kläger
schon kurz nach der
Geburt nach O... bringen
lassen und selbst von
dem Perinatalzentrum in
O... gesprochen.
c.) Der Senat verkennt
nicht, dass sich der vom
Landgericht
hinzugezogene
Sachverständige aus dem
Fachgebiet Gynäkologie,
Prof. W..., nach eigenen
Angaben schwer damit
getan hat, einen groben
Behandlungsfehler des
Beklagten zu 2.)
anzunehmen, und weiter
ausdrücklich von einem
Behandlungsfehler
gesprochen hat, der
nicht als grob zu
bewerten sei. Eine
plausible Begründung für
diese Annahme hat er
jedoch vermissen lassen.
Denn die medizinischen
Fakten, die er seiner
Beurteilung zugrunde
gelegt hat, haben sowohl
Prof. G... als auch die
Privatgutachter Prof.
S... und Prof. F... mit
überzeugender Begründung
zu der Schlussfolgerung
bewogen, dass das
Vorgehen des Beklagten
zu 2.) aus objektiver
ärztlicher Sicht nicht
mehr verständlich sei.
So hat auch Prof. W...
inzwischen die
Auffassung vertreten,
dass aufgrund der
vorliegenden Befunde ab
Ende März 1997 jederzeit
mit der Geburt des
Klägers und damit mit
einer extremen
FrühGeburt habe
gerechnet werden müssen.
Er hat weiter keinen
Zweifel gelassen, dass
Kinder mit einem
Geburtsgewicht von unter
1000 g der höchsten
Risikostufe zugeordnet
werden müssen und es
gerade deshalb in hohem
Maße auf die Erfahrung
der behandelnden Ärzte
ankommt. Einen
nachvollziehbaren Grund,
von der Verlegung der
Kindesmutter in ein
Zentrum der
Maximalversorgung
gleichwohl abzusehen,
haben weder die
Beklagten noch der
Sachverständige Prof.
W... aufgezeigt. Ein
gesundheitliches Risiko
für die Kindesmutter ist
mit einer Verlegung
jedenfalls nicht
verbunden gewesen, wie
Prof. W... auf Nachfrage
erklärt hat.
2.) Selbst wenn man
demgegenüber das
Fehlverhalten des
Beklagten zu 2.) allein
noch nicht als grob
fehlerhaft bewerten
wollte, erweist sich die
Behandlung des Klägers
bzw. der Kindesmutter im
Kreiskrankenhaus A... in
dem Zeitraum März /April
1997 doch jedenfalls in
der Zusammenschau als
grob fehlerhaft. Denn
die postnatale
Versorgung des Klägers
ist ebenfalls nicht frei
von Behandlungsfehlern
gewesen, weil die
Kinderärzte des
Beklagten zu 1.) eine
starke Unterkühlung des
Kindes nicht verhindert
und der Hypothermie
anschließend nicht die
Beachtung geschenkt
haben, die aus
medizinischen Gründen
geboten gewesen wäre.
a.) Bereits in seinen
schriftlichen Gutachten
hat Prof. G...
erläutert, welche
Bedeutung eine bei
Frühgeborenen
auftretende Hypothermie
aufweist, die nämlich
die respiratorischen
Komplikationen des
Frühgeborenen noch
verstärkt und deshalb
einen schwerwiegenden
Risikofaktor für eine
zusätzliche
Versorgungsstörung des
Gehirns darstellt (zur
Bedeutung des
Temperaturverlusts vgl.
auch Oberlandesgericht
Düsseldorf, AHRS I, Nr.
6551/20). Deshalb stellt
es einen
Behandlungsfehler dar,
dass die Mitarbeiter des
Beklagten zu 1.) nach
der Geburt des Klägers
einer Unterkühlung nicht
hinreichend
entgegengewirkt haben.
So hat Prof. G... das
Absinken der
Körpertemperatur des
Klägers im
Kreiskrankenhaus A...
auf den Wert von 33,8 °C
als sehr ungewöhnlich
bezeichnet. Dies lasse
den Schluss zu, dass die
Anlegung des
Nabelvenenkatheters zu
lange gedauert hat. Zwar
könne auch in einem
Perinatalzentrum eine
Unterkühlung des früh
geborenen Kindes selbst
bei sorgfältiger
Behandlung nicht immer
vermieden werden. Im
vorliegenden Fall sei
jedoch mit einer
Körpertemperatur von
unter 34 °C eine sehr
starke und unübliche
Hypothermie aufgetreten.
Eine solche Unterkühlung
sei, so der
Sachverständige Prof.
G..., "zweifellos
medizinisch vermeidbar"
- eine Bewertung, die
von dem Privatgutachter
Prof. S... geteilt wird.
Dabei hat Prof. G...
nicht näher sagen
können, worauf diese
extreme Unterkühlung
zurückzuführen ist.
Soweit er in Erwägung
gezogen hat, das Kind
sei nicht 100-prozentig
abgetrocknet worden, hat
er diese Möglichkeit nur
beispielhaft erwähnt. Im
Hinblick darauf hat der
Senat keine Veranlassung
gesehen, die von den
Beklagten benannte
Zeugin Dr. L... zu
dieser Frage zu
vernehmen.
b.) Wie lange die
Hypothermie des Klägers
angedauert hat, lässt
sich nicht mehr klären,
weil die Mitarbeiter der
Kinderklinik
erforderliche
Kontrollmessungen
versäumt haben. Dazu hat
Prof. G... ausgeführt,
nicht sagen zu können,
ob und wann eine
ausreichende Anhebung
der Körpertemperatur
erreicht worden sei. In
den Krankenunterlagen
der Beklagten sei
lediglich vermerkt, dass
die Temperatur gegen 15
Uhr mit 34,5 °C
ermittelt worden ist.
Dagegen sei nicht
dokumentiert, wie sich
die Körpertemperatur des
Klägers danach
entwickelt und bei der
Übernahme durch das
Transportteam der
Kinderklinik O...
dargestellt habe. Die
Begleitung der
Aufwärmmaßnahmen durch
entsprechende
Temperaturkontrollen sei
jedoch geboten gewesen,
zumindest hätte vor der
Verlegung eine solche
Kontrolle noch einmal
erfolgen müssen. Der
Sachverständige hat
hinzugefügt, es stelle
sich aus objektiver
Sicht als
unverständliches
Fehlverhalten dar, wenn
die Temperatur des
Klägers nach 15 Uhr
nicht mehr gemessen
worden ist.
c.) Danach haben sich an
das schwerwiegende
Versäumnis, die
Kindesmutter nicht
bereits Ende März 1997
in ein Zentrum der
Maximalversorgung zu
verlegen, weitere Fehler
bei der postnatalen
Versorgung des Klägers
angeschlossen, so dass
die Behandlung im
Krankenhaus des
Beklagten zu 1.)
jedenfalls in der
Gesamtbewertung als grob
fehlerhaft bezeichnet
werden muss. Da der
Beklagte zu 1.) gemäß
den §§ 278, 831 BGB für
das Fehlverhalten seiner
Mitarbeiter einstehen
muss, ist eine Umkehr
der Beweislast
jedenfalls in Bezug auf
diesen gerechtfertigt;
es kommt also entgegen
der offenbar von der
Beklagten vertretenen
Auffassung nicht darauf
an, ob sämtliche
Versäumnisse einem
einzelnen Arzt zur Last
zu legen sind (vgl.
Oberlandesgericht
Stuttgart, VersR 1997,
S. 700, 701; VersR 1990,
S. 858, 859). Im
Hinblick darauf kann
dahingestellt bleiben,
ob den Mitarbeitern des
Beklagten zu 1.) weiter
vorgeworfen werden muss,
den Kläger an das
Transportteam aus O...
übergeben zu haben,
obwohl sich sein Zustand
im Hinblick auf die
aufgetretene Hypothermie
noch nicht hinreichend
stabilisiert hatte - was
die Beklagten unter
Beweisantritt
bestreiten.
3.) Aufgrund der
Beweislastumkehr
erstreckt sich die
Haftung der Beklagten
auf die Hirnschädigung
des Klägers und die
damit verbundenen
Auswirkungen. Denn
sowohl der Transport des
Klägers schon kurz nach
der Entbindung in die
Kinderklinik in O... als
auch die bei ihm
aufgetretene Hypothermie
haben nach den
Erläuterungen von Prof.
G... das Risiko einer
Hirnschädigung erhöht
und sind deshalb jeweils
geeignet gewesen, diesen
Gesundheitsschaden
herbeizuführen. Nach den
von den Beklagten
insoweit nicht in Abrede
genommenen
Feststellungen des
Privatgutachters Prof.
S... liegt eine schwere
und ausgedehnte
Hirnsubstanzstörung mit
Hirnsubstanzverlust vor.
Der Kläger wird sein
Leben lang unter einer
überwiegend
rechtsbetonten,
weitgehend spastisch
definierten Hemiplegie
leiden. Seine
sprachliche und
psychointellektuelle
Entwicklung stellt sich
als deutlich verzögert
dar. Inwieweit die
Einschränkung der
psychointellektuellen
Möglichkeiten von Dauer
ist, lässt sich derzeit
noch nicht absehen.
Diese Umstände
rechtfertigen jedenfalls
das vom Landgericht
ausgeurteilte
Schmerzensgeld von
70.000,-€. Angesichts
der Dauerschädigung
erscheint auch das
Auftreten zukünftiger
materieller Schäden als
nicht unwahrscheinlich,
so dass der
Feststellungsantrag
ebenfalls begründet ist.
4.) Eine Verjährung der
Ansprüche des Klägers
gemäß § 852 BGB a.F.,
§§ 195, 199 BGB n.F.,
Art. 229 § 6 EGBGB ist
nicht ersichtlich, wie
schon das Landgericht
mit zutreffender
Begründung ausgeführt
hat. In der
Berufungsinstanz wird
die Verjährungseinrede
von den Beklagten auch
nur in Bezug auf
Aufklärungsmängel
geltend gemacht, die
hier ohnehin eine
Haftung der Beklagten
nicht zu begründen
vermögen (s.o.).
III.) Die Zinsforderung
des Klägers ist gemäß
den §§ 291, 288 BGB
begründet. Zutreffend
hat das Landgericht
§ 288 BGB in der jeweils
gültigen Fassung vom
1.1.1900, 1.5.2000 und
1.1.2002 herangezogen.
Etwas anderes folgt
nicht aus Art. 229 § 1
Abs. 1 S. 3 EGBGB, weil
sich diese Regelung nur
auf Verzugszinsen, nicht
aber auf Prozesszinsen
bezieht.
OLG Koblenz, Urteil vom
10.1.2008, Az. 5 U
1508/07:
Leitsatz
1. Eine fehlerhaft
unterlassene
Befunderhebung führt
dann zu einer Umkehr der
Beweislast hinsichtlich
der Kausalität des
Behandlungsfehlers für
den Gesundheitsschaden,
wenn sich bei
rechtzeitiger und
genügender Abklärung mit
hinreichender
Wahrscheinlichkeit ein
reaktionspflichtiges
Ergebnis gezeigt hätte,
und sich die Verkennung
des Befundes als
fundamental bzw. die
Nichtreaktion hierauf
als grob fehlerhaft
darstellen würde.
2. Muss ein
lebensbedrohlich
erkrankter und letztlich
verstorbener
Krankenhauspatient neben
der Verdächtigung, nur
zu simulieren, 6 Tage
lang Luftnot,
Erstickungsgefühle und
Todesangst erdulden,
kann das ein
Schmerzensgeld von
15.000 € rechtfertigen.
3. Bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes muss
das
Regulierungsverhalten
des Zahlungspflichtigen
außer Betracht bleiben,
da es den ausschließlich
in der Person des
Verstorbenen
entstandenen Anspruch
nicht beeinflussen kann.
Tenor
wird die Beklagte darauf
hingewiesen, dass
beabsichtigt ist, ihre
Berufung gemäß § 522
Abs. 2 ZPO durch
einstimmigen Beschluss
zurückzuweisen.
Gründe
1. Die Kläger sind die
Erben des am 18.09.2001
verstorbenen P... H...
(künftig: Der Patient).
Sie haben in erster
Instanz aus ererbtem
Recht gemeinsam ein
Schmerzensgeld von
20.000,00 EUR geltend
gemacht. Darüber hinaus
hat der Kläger zu 1) ein
Schmerzensgeld von
10.000,00 EUR aus
eigenem Recht begehrt.
Der Patient P... H...
wurde wegen einer
schweren koronaren
Erkrankung am 7.09.2001
in das ..krankenhaus
(künftig: ...K)
überwiesen, dessen
Träger die Beklagte ist,
und dort unter Anlage
von vier Bypässen
operiert. Nachdem es in
der postoperativen Phase
zu Beschwerden kam, die
die Parteien
unterschiedlich deuten,
verschlechterte sich der
Zustand des Patienten am
18.09.2001 und es kam zu
einer Komplikation, die
im weiteren Verlauf zu
seinem Tode führte. Die
Obduktion ergab, dass
ein bis dahin nicht
bekanntes Magengeschwür
durchgebrochen war.
Das Landgericht ist dem
Vorwurf einer nicht
sachgerechten Behandlung
sachverständig beraten
nachgegangen und hat den
Klägern als Erben des
verstorbenen Patienten
gemeinschaftlich ein
Schmerzensgeld von
15.000,00 EUR zuerkannt.
Die Klage des Klägers zu
1) auf Zahlung eines
Schmerzensgeldes aus
eigenem Recht hat es
abgewiesen.
Gegen die Verurteilung
richtet sich die
Berufung der Beklagten,
mit der diese im
Wesentlichen ausführt,
der Patient sei mit
einer bestehenden
schweren koronaren
Dreigefäßerkrankung und
instabiler
Angina-pectoris-Symptomatik
aus der kardiologischen
Abteilung eines anderen
Krankenhauses übernommen
worden. Die operative
Myokardrevaskularisation
sei am 10.09.2001
komplikationslos
vorgenommen worden. Auch
der weitere
postoperative Verlauf
sei bis zum Mittag des
18.09.2001 unauffällig
gewesen. Nachdem der
Patient zu diesem
Zeitpunkt über einen
plötzlich auftretenden
stechenden Schmerz im
Bereich des Epigastriums
geklagt habe, sei auf
diese Komplikation
angemessen reagiert
worden. Der weitere
Krankheitsverlauf bis
zum Tode des Patienten
sei schicksalhaft
gewesen. Es sei in
diesem Zusammenhang zu
keinem
Behandlungsfehler, schon
gar nicht zu einem
groben Fehler gekommen.
a.
2. Das Landgericht hat
zum Anspruchsgrund
richtig entschieden. Die
Höhe des zuerkannten
Schmerzensgeldes ist im
Ergebnis nicht zu
beanstanden.
b.
2.1 Es kann letztlich
dahinstehen, ob die
Behandlung am 18.09.2001
sachgerecht, fehlerhaft
oder gar grob fehlerhaft
gewesen ist. Die
Ausführungen der
Berufung dazu gehen am
Kern des Vorwurfs
vorbei.
Entscheidend ist, dass
den Ärzten des ...K ein
(möglicherweise nur
leicht fahrlässiger)
Befunderhebungsfehler
vorzuwerfen ist. Hierzu
hat das Landgericht die
Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs
richtig zitiert und
angewandt, wonach eine
fehlerhaft unterlassene
Befunderhebung dann zu
einer Umkehr der
Beweislast hinsichtlich
der Kausalität des
Behandlungsfehlers für
den Gesundheitsschaden
führt, wenn sich bei
rechtzeitiger und
genügender Abklärung mit
hinreichender
Wahrscheinlichkeit ein
reaktionspflichtiges
Ergebnis gezeigt hätte,
und sich die Verkennung
des Befundes als
fundamental bzw. die
Nichtreaktion hierauf
als grob fehlerhaft
darstellen würde.
Dazu hat Prof. Dr. V..
unmissverständlich
Position bezogen:
Entgegen der Darstellung
der Beklagten war der
Verlauf nach der
Operation nicht
unauffällig. Es trat
Blut in der Unterhose
des Patienten auf, er
klagte über
Rückenschmerzen und auch
über Bauchschmerzen. Bei
der rezidivierenden
Verschlechterung des
Allgemeinzustandes und
dem wechselhaften
Krankheitsverlauf ab dem
12.09.2001 war die
Stellung der richtigen
Diagnose
(durchgebrochenes
Magengeschwür) zwar
kompliziert, zweifellos
hätte aber zu einem
früheren Zeitpunkt ein
Abdominal-Chirurg als
Konsiliarius
hinzugezogen werden
können (156 GA).
Aufgrund des
Obduktionsberichts ist
davon auszugehen, dass
in der Zeit vom 13. bis
zum 18.09.2001, genau
ist der Zeitpunkt nicht
festzulegen, primär eine
gedeckte Perforation des
Duodenal-Ulkus
stattgefunden hat. Die
akute Verschlechterung
am 18.09.2001 ist mit
einer sekundären
Perforation des großen
Magen-Ulkus zu erklären.
Diese Aussagen in seinem
Gutachten hat der
Sachverständige Prof.
Dr. V.. anlässlich seiner
Anhörung vom 26.09.2007
nochmals entscheidend
präzisiert. Danach hätte
aufgrund des Ablaufs des
stationären Aufenthalts
und aufgrund der
Beschwerdesymptomatik
des Patienten auf jeden
Fall vorzeitig ein
entsprechend
spezialisierter Chirurg
zur weiteren Abklärung
hinzugezogen werden
müssen. Die Untersuchung
am 18.09.2001 war in
jedem Fall zu spät. Man
hätte früher weiter
abklären müssen, was im
Abdomen gegebenenfalls
als Schmerzursache sich
abgespielt hat. Es hätte
überprüft werden müssen,
woher das Blut kommt,
das im Stuhl
festgestellt wurde.
Denn aufgrund der vom
Patienten geklagten
Beschwerden ist davon
auszugehen, dass zu
diesem Zeitpunkt eine
gedeckte Perforation
ablief. Diese nicht
weiter abzuklären, ist
nach Angaben des
Sachverständigen zwar
kein grober, aber ein
eindeutiger
Behandlungsfehler. Der
Umstand, dass ein
73-jähriger eine schwere
koronare Herzkrankheit
hatte, hätte in
Verbindung mit dem
geschilderten
Beschwerdebild schon zu
einer früheren Abklärung
führen müssen. Wäre
diese Abklärung
durchgeführt worden,
hätte man die gedeckte
Perforation entdecken
und behandeln müssen
(269, 270, 271 GA).
Unter Zugrundelegung der
Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist
hier ein fahrlässiger
Befunderhebungsfehler
vorgekommen, weil die
notwendige weitere
Abklärung der
Beschwerden des
Patienten unterblieb.
Dabei wäre mit hoher
Wahrscheinlichkeit die
verdeckt abgelaufene
erste Perforation des
Ulkus entdeckt worden.
Dass es sich hierbei um
ein Geschehen handelt,
dass notwendigerweise
einer Reaktion bedurfte,
und die Nichtreaktion
hierauf ein grober
Fehler gewesen wäre,
kann ernsthaft nicht in
Zweifel gezogen werden.
Das reicht aus für eine
Haftung der Beklagten
mit der Folge einer
Umkehr der Beweislast
für den eingetretenen
Schaden, so dass es
nicht darauf ankommt, ob
und gegebenenfalls
welche weiteren Fehler
am 18.09.2001
vorgekommen sind.
2.2 Der Berufung ist
zuzugeben, dass das
Regulierungsverhalten
der Beklagten bei der
Höhe des Anspruchs außer
Betracht bleiben muss.
Dies schon deshalb, weil
es um den ererbten
Schmerzensgeldanspruch
des Patienten geht, und
die
Regulierungsverhandlungen
erst nach seinem Tod
stattfanden.
Gleichwohl hält der
Senat das zuerkannte
Schmerzensgeld von
15.000,00 EUR für
sachgerecht und
angemessen. Dabei ist
davon auszugehen, dass
der Sachverständige
keinen genauen Zeitpunkt
benennen konnte, ab dem
das Zuwarten ohne
weitere Diagnostik als
Behandlungsfehler zu
werten ist. Da dies
gerade wegen der
unterlassenen
Befunderhebung so ist,
geht der Senat im Sinne
einer Beweislastumkehr
davon aus, dass
spätestens am 12/13.
September 2001 eine
weitere diagnostische
Abklärung geboten war.
Bei der Höhe des
Schmerzensgeldes sind
nicht nur die
tatsächlich erlittenen
Schmerzen, sondern auch
die seelische
Beeinträchtigung, die
Not und die Todesangst
sowie die
Genugtuungsfunktion zu
berücksichtigen. Der
Patient war schwer
erkrankt, er hatte eine
große Operation
überstanden und seine
fortlaufenden
Beschwerden ständig
geklagt.
Aufgrund der Anhörung
der Kläger im Termin vom
26.09.2007 ist davon
auszugehen, dass er
unter Luftnot, ständigen
Beschwerden,
Erstickungsgefühlen
litt, so dass er sogar
nachts seine Ehefrau und
seinen Sohn anrief. Auf
die Bitte des Klägers,
die Atemnot des
Patienten zu lindern und
auf die wiederholte
Darstellung der
gravierenden
Beschwerden, ist seitens
der behandelnden Ärzte
nicht angemessen
reagiert worden. Seine
Beschwerden wurden "als
psychisches Problem"
nicht ernst genommen und
"abgetan".
So schildert der Kläger
im Gutachten des Dr. B..
vom 25.04.2007 (dort S.
15) der Patient (Vater)
habe ihm, seinerzeit
völlig blind vertraut.
Der Vater habe in diesen
8 Tagen so massiv
geklagt und Todesängste
geäußert, dass er ihn
auch auf Anraten der
Ärzte immer wieder habe
"zurecht weisen" müssen.
So habe er dem Vater
mitgeteilt, dass die
Beschwerden eingebildete
seien, dass es normal
wäre, wenn er
Beschwerden habe. An
anderer Stelle schildert
der Kläger (S. 17 des
Gutachtens), er sei mit
einem Arzt aus dem
Krankenzimmer gegangen
und habe gesagt, dass
offensichtlich etwas
nicht stimmen würde. Der
Arzt habe gesagt, dass
dies normal wäre. Der
Vater würde schon den
ganzen Tag
"herumjammern", aber sie
hätten ihn im
Bauchbereich untersucht,
es wäre alles in
Ordnung. Tatsächlich
habe der Vater
offensichtlich 8 Tage
lang höllische Schmerzen
und Todesängste
ausgestanden und er habe
ihn immer mit den Worten
der Ärzte beruhigt, das
sei normal, er solle
sich nicht so anstellen,
es sei Einbildung, alles
sei normal.
Unter Berücksichtigung
auch dieser Umstände
erachtet der Senat das
zuerkannte
Schmerzensgeld von
15.000,00 EUR jedenfalls
nicht als übersetzt.
Die Berufung ist ohne
Aussicht auf Erfolg.
OLG Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 20.12.2007,
Az. 1 U 95/06:
Leitsatz Geburtsschaden
1. Stehen mehrere
medizinisch sinnvolle
und angezeigte
Behandlungsmethoden zur
Verfügung, die zu
jeweils
unterschiedlichen
Belastungen des
Patienten führen oder
unterschiedliche Risiken
und Erfolgschancen
bieten, so muss der
Patient selbst prüfen
und mitentscheiden
können, was er an
Belastungen und Gefahren
im Hinblick auf
möglicherweise
unterschiedliche
Erfolgschancen der
verschiedenen
Behandlungsmethoden auf
sich nehmen will.
2. Zur Pflicht der
Aufklärung einer
Schwangeren durch den
Geburtshelfer in der
laufenden 31.
Schwangerschaftswoche
nach Blasensprung über
die Möglichkeit der
Hinauszögerung der
Geburtseinleitung mit
Förderung der
Lungenreife anstelle der
bewusst eingeleiteten
FrühGeburt.
Tenor
Die Berufung der
Beklagten gegen das am
22.11.2006 verkündete
Urteil der 9.
Zivilkammer des
Landgerichts Magdeburg
wird zurückgewiesen. Die
Kosten des
Berufungsverfahrens
trägt die Beklagte. Das
Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der
Beklagten wird
nachgelassen, die
Vollstreckung des
Klägers durch
Sicherheitsleistung in
Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht
der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe
leistet. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der
Beklagten übersteigt
20.000 €.
Tatbestand
A.
Der Kläger verlangt
Schadensersatz und
Schmerzensgeld wegen
Gesundheitsschäden, die
er im Zusammenhang mit
seiner Geburt am
06.07.1994
erlitten hat.
An diesem Tag stellte
sich seine damals 39
Jahre alte Mutter
gemeinsam mit dem Vater
des Klägers in der
Frauenklinik der
Beklagten vor, nachdem
die Fruchtblase geplatzt
war. Sie befand sich zu
diesem Zeitpunkt in der
abgeschlossenen 30.
Schwangerschaftswoche.
Die klinische
Untersuchung der Mutter
des Klägers wurde von
der Ärztin Dr. Kn.
durchgeführt, die keine
Wehentätigkeit
feststellte. Ihre
Körpertemperatur betrug
37,1 Grad und stieg bis
um 21:00 Uhr auf 37,5
Grad an. Ein Abstrich
wies keine
Infektionsparameter auf.
Die Gabe wehenfördernder
Medikamente führte nicht
zum Erfolg, so dass die
damalige Oberärztin Dr.
Ke. eine
Schnittentbindung
anordnete.
Vor der Geburt wurde die
Mutter des Klägers über
die allgemeinen Risiken
einer Anästhesie, einer
Schnittentbindung und
einer Blutübertragung
aufgeklärt. Ob eine
Aufklärung der Mutter
über die Möglichkeit des
Abwartens bis zur
weiteren Reifung des
Kindes stattgefunden
hat, ist zwischen den
Parteien streitig.
Die sectio caesarea
begann um 22:20 Uhr. Um
22:29 Uhr wurde der
Kläger bei einem
Geburtsgewicht von 2200
Gramm und Apgarwerten
von 7/8/8 (aus max.
10/10/10) geboren. Nach
der Entbindung wurde das
Kind dem Kinderarzt
übergeben.
Aufgrund einer
oberflächlichen Atmung
mit Atempausen wurde
sodann eine Intubation
erforderlich. Am
folgenden Tag wurde bei
einem ersten Ultraschall
eine periventrikuläre
Echogenitätserhöhung
beobachtet. Am
12.07.1994 zeigten sich
am Ultraschall
zunehmende Blutungen mit
Erweiterung des
Ventrikelsystems.
Der Kläger leidet heute
unter einer
Cerebralparese im Sinne
einer schweren rechts-
und beinbetonten
Tetraparese. Er ist auch
geistig schwer
behindert. Bei ihm
liegen
u. a. eine
statomotorische
Entwicklungsstörung und
eine zentrale
Sehbehinderung vor.
Der Kläger hat die
Ansicht vertreten, dass
sowohl die Entbindung
als auch die
vorangegangene
Behandlung der Mutter
des Klägers grob
fehlerhaft gewesen sei.
Ohne vorherige
Lungenreifediagnostik
hätte in der 30.
Schwangerschaftswoche
keine Schnittentbindung
vorgenommen werden
sollen. Die
Schnittentbindung sei
mangels Vorliegens von
Infektionsparametern
nicht indiziert gewesen.
Außerdem hätte er als
frühgeborenes Kind
umgehend in das
Frühgeborenenzentrum der
Beklagten verlegt, und
früher intubiert werden
müssen. Eine
sachgerechte
Risikoaufklärung der
Schwangeren, so hat der
Kläger ferner
vorgetragen, habe
ebenfalls nicht
stattgefunden. Als die
Oberärztin die
Entscheidung zur
Schnittentbindung
getroffen habe, sei mit
seiner Mutter nicht über
die Risiken dieses
Eingriffs gesprochen
worden.
Die Beklagte hat
behauptet, es habe eine
absolute medizinische
Indikation zur
Schnittentbindung
bestanden. Desweiteren
sei auch die Aufklärung
der Mutter des Klägers
ordnungsgemäß und
umfassend gewesen.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des
Parteivorbringens,
insbesondere der
erstinstanzlichen
Anträge und auch der vom
Landgericht
durchgeführten
Beweisaufnahme wird auf
den Tatbestand des
angegriffenen Urteils
der 9. Zivilkammer vom
22.11.2006 Bezug
genommen (§ 540 Abs. 1
Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die
Beklagte zur Zahlung
eines Schmerzensgeldes
in Höhe von 200.000,00
EUR nebst 4 % Zinsen
seit dem 17.12.1997
verurteilt und außerdem
festgestellt, dass die
Beklagte verpflichtet
ist, dem Kläger Ersatz
für sämtliche
materiellen Schäden und
für immaterielle Schäden
aus weiteren bisher noch
nicht erkennbaren
unvorhersehbaren Leiden
zu leisten, und zwar für
Schäden, die auf der
Schnittentbindung des
Klägers beruhen, soweit
die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte
übergegangen sind oder
übergehen.
Einen ärztlichen
Behandlungsfehler als
Grundlage der
Klageansprüche hat die
Kammer indes verneint.
Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme,
insbesondere auf
Grundlage der
Ausführungen des
Sachverständigen Prof.
Dr. V. sei die Kammer zu
der Überzeugung gelangt,
dass der Beklagten
hinsichtlich der
tatsächlichen
Durchführung des
Kaiserschnitts und der
anschließenden
Erstversorgung des
Neugeborenen kein
ärztlicher Kunstfehler
unterlaufen sei. Mitte
der 90er Jahre habe es
keine eindeutigen und in
Leitlinien beschriebenen
Handlungsanweisungen zum
Vorgehen bei vorzeitigem
Blasensprung gegeben. Ob
ein aktives, die Geburt
einleitendes Vorgehen
oder ein abwartendes,
konservatives Vorgehen
vorzugswürdig gewesen
sei, sei in der
Literatur kontrovers
diskutiert worden. Der
Entschluss und die
Durchführung der
Entbindung per
Kaiserschnitt seien
daher möglich und nicht
fehlerhaft gewesen. Die
Kammer ist den
Feststellungen der
Sachverständigen auch
insoweit gefolgt, als
der neurologische
Sachverständige Prof. G.
schon in seinem
Gutachten vom 08.08.2001
überzeugend dargelegt
habe, dass die
Erstversorgung des
Klägers richtig gewesen
sei.
Bejaht hat das
Landgericht indes eine
Haftung der Beklagten
wegen
Aufklärungspflichtverletzung.
Die Schnittentbindung
und ihre Folgen stelle
eine rechtswidrige und
schuldhafte
Körperverletzung des
ungeborenen Klägers dar,
der mangels wirksamer
Einwilligung seiner
Mutter die
Rechtfertigung fehle.
Da das Abwarten mit
Förderung der
Lungenreife eine echte
Alternative zur
Schnittentbindung
gewesen sei, wie der
Sachverständige Prof.
Dr. V. in seinem
Ergänzungsgutachten vom
25.05.2006 ausgeführt
habe, hätte die Mutter
über diese Alternative
aufgeklärt werden
müssen. Dass eine
derartige Aufklärung
nicht stattgefunden
habe, stehe nach dem
Ergebnis der
Beweisaufnahme aufgrund
der Aussagen der
vernommenen Zeugen fest.
Die Verletzung der
Aufklärungspflicht sei
für den Schaden des
Klägers auch kausal, da
sich der
Zurechnungszusammenhang
schon aus dem
Schutzzweck der
Aufklärungspflicht
ergebe.
Hiergegen richtet sich
die Berufung der
Beklagten, die eine
Verletzung der
Aufklärungspflicht aus
zweierlei Gründen
verneint. Zum einen, so
trägt sie vor, habe der
Sachverständige Prof.
Dr. V. ausdrücklich
angemerkt, dass ein
Abwarten mit Förderung
der Lungenreife im
vorliegenden Fall keine
echte Alternative
gewesen sei und deshalb
die Aufklärung, eine
Intrauterininfektion sei
für die Prognose des
Frühgeborenen
ungünstiger als die
Unreife und demnach sei
eine rechtzeitige
Schwangerschaftsbeendigung
anzustreben, sachlich
zutreffend und
hinreichend gewesen sei.
Im Übrigen habe, selbst
dann, wenn man von zwei
gleichwertigen
Alternativen ausginge,
eine entsprechende
Aufklärung der
Kindesmutter tatsächlich
stattgefunden. Insoweit
greift die Beklagte die
Beweiswürdigung der
Kammer an und versucht
im Einzelnen darzulegen,
weshalb die Aussage der
Zeugin Dr. Kn. stimmig,
widerspruchsfrei und
glaubhaft sei.
Demgegenüber seien die
Angaben der Kindeseltern
sehr gegensätzlich und
könnten beim besten
Willen nicht überzeugen.
Desweiteren wirft die
Beklagte dem Landgericht
vor, die Beweislast
ignoriert zu haben,
soweit es um die
Kausalität der
Aufklärungspflichtverletzung
für den eingetretenen
Schaden gehe. Die
Beklagte meint, der
Geschädigte sei voll
beweisbelastet dafür,
dass der vertrags- und
rechtswidrige
Behandlungseingriff
ursächlich geworden sei
für die von ihm in
Anspruch genommene
Schädigung. Wie der
Gutachter erläutert
habe, könne der
notwendige Kausalbezug
jedoch nicht mit
hinreichender
Wahrscheinlichkeit
angenommen werden.
Folglich spreche die
Wahrscheinlichkeit
maßgeblich dafür, dass
auch die vom Gutachter
erwähnte
Handlungsalternative den
Schaden bei dem Kläger
nicht verhindert hätte.
Daher fehle es an der
von der Gegenseite zu
beweisenden Kausalität
für den Schaden.
Die Beklagte beantragt,
das am 22.11.2006
verkündete Urteil des
Landgerichts Magdeburg
abzuändern und die Klage
abzuweisen, 17
hilfsweise,
die Sache unter
Aufhebung des
angegriffenen Urteils
und des Verfahrens an
das erstinstanzliche
Gericht
zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Er verteidigt die
angefochtene
Entscheidung und weist
nochmals darauf hin,
dass es sich bei der
eingetretenen
Hirnblutung um ein
typisches Risiko der
frühen Geburt handle. Im
Gegensatz zu der
Beklagten kommt der
Kläger in einer
Gesamtschau aller
bisherigen
gutachterlichen
Äußerungen zu dem
Ergebnis, dass der
Sachverständige Prof.
Dr. V. ein abwartendes
Verhalten mit Förderung
der Lungenreife und der
Gabe von Antibiotika als
eine alternative
Behandlungsmöglichkeit
beschrieben habe. Indem
sie diese Alternative
nicht gewählt, sondern
die nach Ansicht der
Klägerseite unnötige
vorzeitige
Schnittentbindung
angeordnet habe, habe
die Oberärztin der
Beklagten einen
Behandlungsfehler
begangen. Selbst wenn
man davon ausginge, dass
die
Schwangerschaftsbeendigung
nicht völlig falsch
gewesen wäre, so läge
hier jedenfalls ein
grober Eingriff in die
mütterliche und
kindliche Integrität
vor, die eine besondere
Aufklärung erfordert
hätte. Im Rahmen der
durchgeführten
Beweisaufnahme vor dem
Landgericht habe die
Beklagte eben nicht
bewiesen, dass die
Mutter über die
Alternativen zur und die
Folgen der aktiven
Schwangerschaftsbeendigung
eindeutig und
hinreichend aufgeklärt
worden sei.
Im Hinblick auf die
Kausalität widerspricht
der Kläger der Beklagten
und weist darauf hin,
dass die frühe
Beendigung der
Schwangerschaft generell
geeignet sei, eine
Hirnblutung
herbeizuführen. Dieses
Risiko habe sich im
vorliegenden Fall
offensichtlich auch
verwirklicht. Wenn die
Gegenseite behaupte, der
Schaden wäre auch bei
einer abwartenden
Therapie nicht zu
vermeiden gewesen, dann
handle es sich um die
Behauptung einer
Reserveursache, die die
Gegenseite zu beweisen
habe.
Mit Beschluss vom
19.05.2007 hatte der
Senat eine weitere
Beweiserhebung durch
Einholung eines
ergänzenden ärztlichen
Gutachtens des
Sachverständigen Prof.
Dr.
V. angeordnet, das
dieser am 17.07.2007
vorgelegt hat (Bd. IV,
Bl. 71, 72 d. A.).
Da die Parteien die
jüngsten Ausführungen
ebenfalls angegriffen
haben, wurde der
Sachverständige zur
mündlichen Erläuterung
geladen. Wegen des
Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird
daher auch auf das
Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom
06.12.2007 (Bd. IV, Bl.
109, 110 d.A.)
verwiesen.
Entscheidungsgründe
B.
Die Berufung der
Beklagten ist zulässig,
hat in der Sache aber
keinen Erfolg.
Nach Durchführung einer
ergänzenden
Beweisaufnahme ist auch
der Senat davon
überzeugt, dass die
geltend gemachten
Ansprüche auf Grundlage
der §§ 823 Abs. 1, 847
Abs. 1, 831 Abs. 1 S. 1
BGB a.F. begründet sind.
Hinsichtlich der
materiellen Schäden
ergibt sich die Haftung
zudem aus dem
Gesichtspunkt der
positiven
Vertragsverletzung des
Arztbehandlungsvertrages
i. V. m. § 278 BGB.
Die Ergänzung der
Beweisaufnahme wurde
erforderlich, weil das
Landgericht die Frage
nach der Kausalität des
Aufklärungsfehlers nicht
hinreichend beantwortet
hatte.
I.
Einen vorwerfbaren
Behandlungsfehler im
engeren Sinne hat das
Landgericht allerdings
zu Recht verneint. Die
Art und Weise der
Durchführung der sectio
caesarea und auch die
Nachbehandlung des
Kindes sind nicht zu
beanstanden.
1. Wie schon der
neonatologische
Sachverständige Prof. G.
in seinem Gutachten vom
08.08.2001 (Bd. I, Bl.
194 § 211 d. A.)
festgestellt hat, war
die Erstversorgung des
Kindes nach der Geburt
fehlerfrei und der
Situation angemessen.
Insbesondere sei die von
dem Kläger geforderte
Verlegung in eine
Spezialklinik für
Intensivneonatologie
nicht angezeigt gewesen.
Vielmehr gelte der
Grundsatz "Qualität ist
wichtiger als Tempo",
die einer umgehenden
Verlegung widersprochen
habe. Deshalb sei es
richtig gewesen,
zunächst den Versuch zu
machen, das Kind ohne
Intubation
respiratorisch zu
stabilisieren.
Fehle initial der
Atemantrieb, seien
mechanische Reizungen
angemessen und
überbrückend eine
intermittierende
Maskenbeatmung
durchzuführen, um durch
künstliche Dehnung der
Luftwege eine
Atemstimulation zu
erreichen. Erst wenn
dies nicht zum Erfolg
führe, sei eine
Intubation angezeigt,
wie im vorliegenden Fall
geschehen.
2. Als wesentliches
Kernproblem des
vorliegenden Falles
stellt sich die Frage
dar, ob die Entscheidung
für die
Schnittentbindung als
solche (aktives
Vorgehen) einen
Behandlungsfehler
darstellt oder ob sie "
zumindest auch "
medizinisch indiziert
war.
a) In seinem Gutachten
vom 08.08.2001 kam der
Sachverständige Prof. G.
zu dem Ergebnis, das
aktive Vorgehen der
Oberärztin der Beklagten
sei falsch gewesen. Auch
wenn geeignete
Richtlinien von
Fachgesellschaften zu
dieser Zeit noch nicht
vorgelegen hätten und
die Erkenntnisse über
die Art konservativen
Vorgehens noch
uneinheitlich gewesen
seien, hätten aber
genügend Meinungen
renommierter Experten in
einschlägigen
Monographien vorgelegen,
die ein im Prinzip
exspektatives Verhalten
in der vorliegenden
Situation empfohlen
hätten. Prof. G. hat
indes darauf
hingewiesen, dass er
kein Geburtshelfer sei,
in dessen Fachbereich
die Frage nach der
Behandlungsalternative
falle.
b) Der von der Kammer
später beauftragte
Geburtshelfer Prof. Dr.
V. hat in seinem
Gutachten vom 12.03.2003
ausgeführt, dass zum
damaligen Zeitpunkt
(1994) noch keine
eindeutigen und in
Leitlinien beschriebenen
Handlungsanweisungen für
das Vorgehen beim
vorzeitigen Blasensprung
existiert hätten. Die
ersten deutschen
Leitlinien stammten aus
dem Jahr 2001. Zum
Zeitpunkt der Geburt des
Klägers habe in der
Literatur eine
kontroverse Diskussion
darüber bestanden, ob
bei einem vorzeitigen
Blasensprung ein
aktives, die Geburt
einleitendes Vorgehen
oder ein abwartendes,
konservatives Vorgehen
gewählt werden solle.
Das Vorgehen bei
vorzeitigem Blasensprung
nach der 30.
abgeschlossenen
Schwangerschaftswoche
mit einer Einleitung der
Geburt sei 1994 eine der
möglichen
Vorgehensweisen gewesen.
Der Sachverständige hat
deshalb den Entschluss
der Durchführung der
Entbindung per
Kaiserschnitt für
nachvollziehbar und
nicht fehlerhaft
gehalten. Vielmehr sieht
er in der Wahl des
Vorgehens eine
Ermessensfrage, die der
Geburtshelfer zu
beantworten habe. Im
vorliegenden Fall sei es
nicht nur zu einem
vorzeitigen
Blasensprung, sondern
auch zu einer Blutung
gekommen, deren Ursache
unbekannt gewesen sei.
Beide Faktoren (sowohl
der vorzeitige
Blasensprung als auch
die Blutung) hätten
Folgen einer Infektion
sein können, welche
wiederum eine Sepsis und
sogar den Tod von Mutter
und Kind hätte zur Folge
haben können. Dieses
Risiko einer Infektion,
dass nach Angaben des
Gutachters selbst bei
Fehlen pathologischer
Laborparameter nicht
ausgeschlossen werden
könne, sei abzuwägen
gewesen gegenüber den
Risiken einer bewusst
eingeleiteten FrühGeburt.
c) Auch der Senat folgt,
wie schon das
Landgericht, den
Ausführungen des
Geburtshelfers Prof. Dr.
V., der mehrfach und mit
umfassender Begründung
dargelegt hat, dass
jedenfalls zum hier
maßgeblichen Zeitpunkt,
dem Jahre 1994, die
aktive Beendigung der
Schwangerschaft durch
Kaiserschnitt als eine
mögliche
Behandlungsalternative
angesehen wurde und die
Therapiewahl deshalb
nicht als fehlerhaft
angesehen werden muss,
selbst wenn man daneben
auch ein abwartendes,
konservatives Handeln
als gleichwertige
Alternative hätte
billigen können.
Bei der Bewertung der
oberärztlichen
Entscheidung für eine
rasche sectio ist
außerdem zu bedenken,
dass der Arzt im Falle
des vorzeitigen
Blasensprungs nicht in
jedem Fall und auch
nicht unbegrenzt
abwarten darf. Denn auch
ein zu langes Abwarten
kann leicht zu einem
Behandlungsfehler
führen. (vgl. Urteil des
Schleswig-Holsteinischen
OLG vom 10.09.2004, OLGR
Schleswig 2005, 273
ff.).
II.
Eine vorwerfbare
Verletzung der
Aufklärungspflicht, die
zur Rechtswidrigkeit des
Eingriffs führt, hat das
Landgericht zu Recht
bejaht.
Die behandelnden Ärzte
der Beklagten haben die
Eltern des Klägers nicht
ausreichend über die
mögliche
Behandlungsalternative
des Abwartens
aufgeklärt.
1. Jeder ärztliche
Eingriff bedarf der
Einwilligung des
Patienten. Die
Einwilligung ist nur
wirksam und schließt die
Rechtswidrigkeit des
körperlichen Eingriffs
nur aus, wenn der
Patient das Wesen, die
Bedeutung und die
Tragweite in seinen
Grundzügen erkannt hat.
Dies setzt eine
diagnostisch
abgesicherte Aufklärung
durch den Arzt voraus,
die dem Stand der
Wissenschaft entsprechen
muss (st. Rspr., vgl.
BGH, NJW 1981, 633).
Dabei muss die
Aufklärung die im Großen
und Ganzen bestehenden
Risiken einer
ordnungsgemäßen
Behandlung zum
Gegenstand haben (Vgl.
BGH, NJW 1985, 2193).
Die Intensität der
Aufklärung richtet sich
nach den Umständen des
Einzelfalls.
2. Die Wahrung des
Selbstbestimmungsrechts
des Patienten, dem stets
die Entscheidung darüber
zusteht, ob und in
welchem Umfange er einem
ihm angeratenen
ärztlichen Heileingriff
mit den damit
verbundenen Chancen und
Risiken für seinen
Körper und seine
Gesundheit zustimmen
will, kann darüber
hinaus freilich auch die
Unterrichtung über
alternativ zur Verfügung
stehende
Behandlungsmöglichkeiten
erfordern. Die
Verpflichtung zur
Aufklärung über
Behandlungsalternativen
kann zwar dann nicht
verlangt werden, wenn
der Patient keine echte
Wahlmöglichkeit hat (BGHZ
102, 17-27). Wenn es
sich bei der anderen
Behandlungsmöglichkeit
aus medizinischer Sicht
objektiv nicht um eine
echte Alternative
handelt, weil sie im
konkreten Einzelfall
nicht indiziert ist, ein
erheblich höheres
Risiko, insbesondere
eine höhere
Mortalitätsrate
aufweist, und wesentlich
geringere
Heilungschancen hat, so
muss der Arzt über eine
solche theoretische
Behandlungsmöglichkeit
nicht ungefragt
aufklären. Stehen aber
mehrere medizinisch
sinnvolle und indizierte
Behandlungsmethoden zur
Verfügung, die zu
jeweils
unterschiedlichen
Belastungen des
Patienten führen oder
unterschiedliche Risiken
und Erfolgschancen
bieten, muss der Patient
- selbstverständlich
nach sachverständiger
und verständnisvoller
Beratung des Arztes -
selbst prüfen können,
was er an Belastungen
und Gefahren im Hinblick
auf möglicherweise
unterschiedliche
Erfolgschancen der
verschiedenen
Behandlungsmethoden auf
sich nehmen will (vgl.
BGHZ 102, a.a.O.; NJW
1974, 1422, 1423; NJW
1986, 780). 3 3. Legt
man diesen Maßstab hier
an, so musste die Mutter
des Klägers über die
bestehende Alternative
des Abwartens mit
Förderung der
Lungenreife an Stelle
der bewusst
eingeleiteten FrühGeburt
und auch über die
besonderen Risiken
beider Vorgehensweisen
vollständig aufgeklärt
werden. Denn nach dem
Ergebnis der
Beweisaufnahme steht zur
Überzeugung des Senats
fest, dass im
vorliegenden Fall ein
abwartendes Verhalten
nicht nur möglich,
sondern medizinisch
mindestens ebenso
indiziert gewesen ist
wie die Entbindung.
Insoweit ist zunächst
auf die oben (B. I. 2)
dargestellten
Feststellungen zu
verweisen, wonach beide
Handlungswege
medizinisch indiziert
waren. In seinem
jüngsten
Ergänzungsgutachten vom
17.07.2007 hat der
Sachverständige noch
einmal sowohl das aktive
Vorgehen als auch ein
abwartendes Verhalten
mit Förderung der
Lungenreife als mögliche
Alternativen
dargestellt, die beide
nicht als
Behandlungsfehler
gewertet werden könnten.
Der Sachverständige
Prof. V. hat darauf
hingewiesen, dass selbst
die Ärzte der Beklagten
zum damaligen Zeitpunkt
nicht von einer absolute
medizinische Indikation
zur Entbindung
ausgegangen sein können,
wie die Beklagte heute
behauptet. Denn in einem
solchen Notfall hätten
sie sofort eine sectio
einleiten müssen.
Das Abwarten wäre hier
nach der Einschätzung
des Sachverständigen
Prof. G., der sich der
Senat anschließt, eine
"Alternative mit anderen
Risiken" gewesen. Im
Rahmen seiner mündlichen
Anhörung vor dem Senat
hat der Sachverständige
die Vor- und Nachteile
der einen wie der
anderen
Handlungsalternative
nochmals erläutert und
seine Einschätzung für
den vorliegenden Fall
des Klägers dahin gehend
zusammengefasst, dass
man "so oder so hätte
handeln können", die zur
Wahl stehenden Wege also
aus medizinischer Sicht
beide richtig gewesen
wären.
4. Nachdem ein Abwarten
als ebenfalls
medizinisch indizierte
Alternative ernsthaft in
Frage gekommen ist,
hätten die behandelnden
Ärzte die Mutter des
Klägers über diese
Behandlungsalternative
und vor allem über die
typischen Risiken einer
vorzeitigen Einleitung
der Geburt aufklären
müssen. Denn die Frage,
ob ein vorzeitiger
Kaiserschnitt trotz
bestehender Alternative
stattfinden soll, darf
in einem solchen Falle
nicht ohne eine
umfassende Information
der Schwangeren durch
die Ärzte getroffen
werden.
5. Eine solche
Aufklärung hat nicht
stattgefunden, wie das
Landgericht zu Recht
festgestellt hat.
a) Für die Erteilung der
erforderlichen
Aufklärung ist die
Beklagte
beweispflichtig.
Da es eine schriftliche
Aufklärung der Mutter
nicht gegeben hat, kommt
nur die von der
Beklagten behauptete
mündliche Aufklärung,
insbesondere durch die
Zeugin Dr. Kn., in
Betracht. Nach dem
Ergebnis der
erstinstanzlichen
Beweisaufnahme und der
Befragung der Zeugen ist
das Landgericht zu dem
Ergebnis gekommen, dass
eine solche Aufklärung
auch nicht mündlich
vorgenommen worden sei.
Dem schließt der Senat
sich an.
b) Ein Anlass zur
Wiederholung oder zur
Ergänzung der
Zeugenvernehmung bestand
nicht. Dabei kommt es
entgegen der
Argumentation der
Beklagten im
Berufungsverfahren nicht
in erster Linie darauf
an, ob man der Zeugin
der Beklagten, Frau Dr.
Kn., allein Glauben
schenkt, oder auch die
Aussagen der Eltern des
Klägers für glaubhaft
hält, wie das
Landgericht. Selbst wenn
man allein von der
Aussage der Zeugin Kn.
ausgehen wollte, wäre
die erforderliche
Aufklärung über das Für
und Wider der
bestehenden
Handlungsalternativen
nicht bewiesen. Die
Zeugin hat in ihrer
Aussage vom 30.08.2006
zwar angegeben, sie habe
mit der Mutter des
Klägers auch über die
Möglichkeit eines
Abwartens gesprochen,
jedoch darauf
hingewiesen, dass ein
Kaiserschnitt
erforderlich würde, wenn
ein "Zusatzparameter"
eintreten sollte. Ein
solcher
"Zusatzparameter" habe
nach Auffassung der
Oberärztin mit Eintreten
des Temperaturanstiegs
vorgelegen, so dass das
Risiko (wohl gemeint:
einer Infektion) nun
erhöht sei. Die Zeugin
Kn. hat auch bestätigt,
dass der Mutter die
Gefahren und Risiken
erläutert worden seien.
Insoweit ergibt sich
aber aus der Aussage des
Zeugin Dr. Kn. selbst
ein erhebliches
Aufklärungsdefizit. Denn
während der Kindesmutter
das Risiko eines
abwartenden Verhaltens,
das im Wesentlichen in
der Infektionsgefahr
besteht, ausdrücklich
genannt wurde, hat die
Zeugin Dr. Kn. sie auch
nach ihrer eigenen
Darstellung auf die
erheblichen Risiken
einer vorzeitigen
Schnittentbindung nicht
hingewiesen, die sich
insbesondere aus der
fehlenden Lungenreife
ergeben und " wie dem
Gericht schon aus dem
Gutachten des
Sachverständigen Prof.
G. vom 08.08.2001
bekannt ist (Bd. I, Bl.
207 d. A.) " in etwa 10
bis 15 % der Geburten
vor der 32.
Schwangerschaftswoche zu
einer Cerebralparese
führen, wobei 1 bis 3 %
der Kinder eine so
starke Hirnschädigung
erleiden , dass sie
bildungsunfähig bleiben.
Auf derartige Risiken
hat die Mutter des
Klägers auch nach der
Darstellung der Zeugen
der Beklagten niemand
hingewiesen.
III.
1. Die Behinderungen des
Klägers sind zweifellos
Folge der Hirnblutung,
wie schon der
Neonatologe Prof. G.
ausgeführt hat.
a) Der Senat hat auch
keinen Zweifel, dass die
Hirnblutung selbst auf
die von den Ärzten der
Beklagten eingeleitete
FrühGeburt
zurückzuführen ist. Der
Gutachter Prof.
G. hat ausgeführt, dass
die Hirnblutung mit
hoher Wahrscheinlichkeit
hätte vermieden werden
können, wenn die
Schwangerschaft nicht
vorzeitig beendet worden
wäre. Unter
Berücksichtigung der vom
Gutachter Prof. G.
angeführten äußeren
Umstände, die für einen
offensichtlichen
Zusammenhang zwischen
der FrühGeburt und dem
sich darin
verwirklichten,
typischen Risiko einer
Hirnblutung sprechen,
hat der Senat keine
ernsthaften Zweifel an
dem Ursachenzusammenhang
zwischen der Geburt und
der Hirnblutung. Der
Gutachter Prof. V. hat
zwar betont, dass der
Eintritt der
Gesundheitsschäden des
Klägers nicht
zwangsläufig waren. Dass
die Schäden letztlich
durch die Geburt
zumindest mitverursacht
wurden, hat aber auch er
nicht in Frage gestellt.
b) Welcher Einzelfaktor
des gesamten, von der
Beklagten zu
verantwortenden
Geburtsgeschehens dabei
für den Schadenseintritt
den Ausschlag gab, kann
letztlich offen bleiben.
Dass neben der
eingeleiteten Geburt
noch weitere
Kausalbeiträge für die
Entwicklung des
Gesundheitsschadens des
Klägers denkbar sind,
steht der Haftung der
Beklagten nicht
entgegen. Die
Mitursächlichkeit des
Handels der Ärzte
genügt, um dem Schädiger
den gesamten Schaden
zuzurechnen, wenn nicht
feststeht, dass es nur
zu einem abgrenzbaren
Teil des Schadens
geführt hat
(Schleswig-Holsteinisches
OLG, a.a.O. m.w.N). Die
mögliche
Mitursächlichkeit einer
länger andauernden
perinatalen
Sauerstoffversorgungsstörung
für den eingetretenen
Hirnschaden wird von den
gerichtlichen
Sachverständigen nicht
als ausgeschlossen
erachtet, aber auch
nicht ausdrücklich
bestätigt.
2. Die Beklagte hat den
Beweis nicht erbracht,
dass es zu der
Cerebralparese auch dann
gekommen wäre, wenn die
Schnittentbindung
unterblieben wäre. Die
Beweislast für diese auf
eine Hypothese gestützte
Behauptung trägt die
Beklagte.
a) Soweit die
Berufungsklägerin die
Auffassung vertritt, die
Klägerin müsse beweisen,
dass eine abwartende,
konservative Behandlung
den eingetretenen
Schaden verhindert
hätte, was nicht zu
beweisen sei, beruht
dies auf einer
Verkennung der
Beweislast. Die Beklagte
verkennt, dass die
Frage, ob eine
Behandlungsalternative
zu einem besseren
Ergebnis geführt hätte,
nicht die Kausalität der
tatsächlich
durchgeführten
Entbindung für den
eingetretenen Schaden,
sondern einen
hypothetischen
Kausalverlauf im Falle
des rechtmäßigen
Alternativverhaltens
betrifft, für den die
Beklagte beweispflichtig
ist (vgl. BGH, NJW 2005,
1718; BGHZ 106, 153,
156; VersR 1959, 811,
812; VersR 1987, 667,
668; VersR 1989, 289,
290).
b) Die Beklagte räumt
selbst ein, dass dieser
Beweis nicht gelungen
ist, auch wenn sie es
für wahrscheinlich hält,
dass auch die
gutachterlich erwähnte
Alternative den Schaden
des Klägers nicht
verhindert hätte. Der
Sachverständige Prof. V.
hat die Frage nach der
hypothetischen
Kausalität nicht im
Sinne der Beklagten
beantwortet, sondern
darauf hingewiesen, dass
über den hypothetischen
weiteren Verlauf
allenfalls spekuliert
werden könnte. Zwar hält
er es durchaus für
möglich, dass die Geburt
kurze Zeit später
ohnehin hätte
eingeleitet werden
müssen. Aber selbst wenn
man " spekulativ "
unterstellen wollte,
dass eine Entbindung
kurze Zeit später, etwa
am nächsten Tag ohnehin
aus anderen Gründen
hätte erfolgen müssen,
so ließe sich nicht
nachweisen, dass diese
spätere Geburt dieselben
negativen Folgen gehabt
hätte.
IV.
Die Höhe des vom
Landgericht
zugesprochenen
Schmerzensgeldes ist
auch nach Ansicht des
Senates angemessen. Zur
Begründung wird auf die
Ausführungen der Kammer
zur Ermittlung der
Schmerzensgeldhöhe Bezug
genommen, die auch von
der Beklagten im
Berufungsverfahren nicht
angegriffen wurden. Als
weiterer Vergleich mag
auch hier das oben
zitierte Urteil des
Schleswig-Holsteinischen
OLG vom 10.09.2004
dienen, durch das dem
Geschädigten ein
Schmerzensgeld von ca.
180.000 € zugesprochen
wurde. In einem anderen,
ebenfalls vergleichbaren
Fall hat das OLG Hamm
für ein Kind gleichen
Alters 500.000 DM
Schmerzensgeld als
angemessen erachtet (VersR
1999, 488).
OLG Zweibrücken, Urteil
vom 20.11.2007, Az. 5 U
16/05:
Leitsatz
1. Es ist
Behandlungsfehlerhaft,
eine Teiladenomektomie (Teiladenomresektion)
der Prostata ohne
vorherige weiterführende
Diagnostik (wie z.B.
Biopsie der Prostata,
Bestimmung des freien
PSA-Wertes)
durchzuführen, um das
Vorliegen eines anderen
Behandlungsmethoden
unterfallenden
Prostatakarzinoms
auszuschließen.
2. Zur Umkehr der
Beweislast für die
Kausalität des
Behandlungsfehlers für
den eingetretenen
Gesundheitsschaden bei
einem Verstoß gegen
diese
Befunderhebungspflicht.
Tenor
I.
Auf die Berufung des
Klägers wird das Urteil
der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Frankenthal
(Pfalz) vom 3. Mai 2005
abgeändert:
1.
Die Beklagten werden
verurteilt, an den
Kläger als
Gesamtschuldner ein
Schmerzensgeld in Höhe
von 35.000 €
nebst Zinsen in Höhe von
5 % über dem
Basiszinssatz hieraus,
die Beklagte zu 1) seit
dem 8. Mai 2003, der
Beklagte zu 2) seit dem
10. April 2003, zu
zahlen.
2.
Es wird festgestellt,
dass die Beklagten als
Gesamtschuldner
verpflichtet sind, dem
Kläger sämtlichen
materiellen und
immateriellen Schaden zu
ersetzen, der ihm
zukünftig aus der
Behandlung vom 3. bis
14. Dezember 2001 in dem
von der Beklagten zu 1)
betriebenen Krankenhaus
entstehen wird, soweit
dieser nicht auf
Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte
übergeht.
3.
Die weitergehende Klage
wird abgewiesen.
II.
Die weitergehende
Berufung wird
zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des ersten
Rechtszuges haben die
Beklagten als
Gesamtschuldner zu
tragen. Von den Kosten
des Berufungsverfahrens
haben der Kläger 1/4 und
die Beklagten als
Gesamtschuldner 3/4 zu
tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Den
Beklagten wird
nachgelassen, die
Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des
aufgrund dieses Urteils
vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht
zuvor der Kläger
Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
V.
Die Revision gegen das
Urteil wird nicht
zugelassen.
Tatbestand
I.
Der am " 1928 geborene
Kläger, selbst "
allerdings seit über 25
Jahren nicht mehr
praktizierender -
Urologe, macht Ansprüche
aus Arzthaftung nach
einer Prostata-
Adenomektomie am 4.
Dezember 2001 geltend.
Dem liegt "
zusammengefasst "
Folgendes zugrunde: Der
Kläger befand sich
mindestens seit 1994 in
urologischer Behandlung.
In diesem Jahr wurde in
dem von der Beklagten zu
1) betriebenen
Krankenhaus eine benigne
Prostatahyperplasie
(eine gutartige
Vergrößerung der
Prostata)
diagnostiziert. In den
Folgejahren befand sich
der Kläger in
urologischer Behandlung
bei niedergelassenen
Ärzten in Wo... Diese
erhoben regelmäßig
Laborwerte, die am
11.8.1998 einen PSA -
Wert von 8,16 und am
19.10.2000 von 9,08
ergaben. Da der Kläger
zunehmende
Miktionsbeschwerden
hatte, begab er sich vom
9.7.2001 bis zum
12.7.2001 stationär in
das Krankenhaus der
Beklagten zu 1). Dort
wurden am 9.7.2001 ein
PSA Wert von 10,30 und
am 12.7.2001 ein solcher
von 9,2 sowie ein Wert
des freien PSA von 1,1
(= 12 % des PSA -
Wertes) festgestellt.
Das Adenom war
palpatorisch und nach
einer transrektalen
Ultraschalluntersuchung
unauffällig. Dem Kläger
wurde wegen der
Miktionsbeschwerden zur
Operation geraten,
weshalb er sich am
3.12.2001 wiederum in
die stationäre
Behandlung in das
Krankenhaus der
Beklagten zu 1) begab.
An diesem Tag wurde ein
PSA - Wert von 10,7
festgestellt. Der freie
PSA - Wert wurde nicht
ermittelt. Am 3.12.2001
wurde der Kläger über
die Risiken einer
endoskopischen Operation
bei gutartiger
Vorsteherdrüsenvergrößerung
mittels eines
Aufklärungsbogens und
eines Gespräches mit
einem Arzt aufgeklärt.
Am 4.12.2001 nahm der
Beklagte zu 2) an dem
Kläger eine
Adenomektomie nach
Millin, einen
endoskopischen Eingriff,
vor, bei dem ein 158 g
schweres Adenom der
Prostata entfernt wurde.
Die histologische
Untersuchung des
entfernten Gewebes ergab
ein Prostatakarzinom
Stadium pT1a mit einem
Gleason - Score von 3 +2
= 5. Am 13.12.2001
betrug der PSA - Wert
noch 6,6.
Am 14.12.2001 verließ
der Kläger auf eigenen
Wunsch das Krankenhaus.
Ihm wurde empfohlen, die
PSA - Werte weiter
kontrollieren zu lassen.
Am 4.3.2002 betrug der
PSA - Wert wieder 8,10,
der des freien PSA 0,44
und am 8.4.2002 der PSA
- Wert 8,99, der des
freien PSA 0,60, am
6.8.2002 schließlich
10,2/0,81. Am 27.11.2002
fand daraufhin eine
radikale Prostataektomie
mit
Lymphknotenausräumung im
Westpfalz .. Klinikum in
.. statt.
Operationsbedingt erlitt
der Kläger einen
Herzanfall und eine
Urosepsis. Nach der
Operation unterzog es
sich einer stationären
strahlentherapeutischen
Behandlung im Klinikum
Ma.. vom 23. September
2003 bis zum 28.
November 2003. Der
Kläger hat seine Klage
in erster Instanz, mit
der er ein
Schmerzensgeld in einer
Größenordnung von 30.000 € nebst Zinsen geltend
gemacht hat, auf mehrere
Behandlungs- sowie
Aufklärungsmängel
gestützt. Er hat
behauptet, es sei
angesichts der
vorangegangenen
Befunderhebungen
Behandlungsfehlerhaft
gewesen, eine
weiterführende
Diagnostik zu
unterlassen
(Stanzbiopsie,
Schnellschnitt unter der
OP mit ggf.
nachfolgender
Totalausräumung,
Bestimmung des freien
PSA am 3.12.2001). Vor
einer Operation wie
vorliegend am 4.
Dezember 2001
durchgeführt müsse das
Vorliegen eines
Karzinoms sicher
ausgeschlossen werden.
Bei zutreffender
Behandlung wäre ihm die
zweite Operation mit
ihren Nebenfolgen
erspart geblieben und
auch die psychische
Belastung durch das
Wissen, ein Karzinom in
sich zu tragen. Auch die
therapeutische
Aufklärung ("watchfull-waiting")
nach Kenntnis vom
Vorliegen eines
Karzinoms sei fehlerhaft
gewesen. Es hätte
spätestens 4 Wochen nach
der Operation eine
Totalausräumung
stattfinden müssen. Wenn
er vor der Operation auf
die (gebotene)
Möglichkeit einer
Biopsie hingewiesen
worden wäre und diese
das Vorliegen eines
Karzinoms ergeben hätte,
so hätte er sich gleich
für die Totaloperation
entschieden.
Das Landgericht hat die
Klage mit der Begründung
abgewiesen, die
(unterstellt
erforderliche, indes)
unterlassene Aufklärung
über die Möglichkeit
einer Biopsie sei kein
Aufklärungsmangel,
sondern allenfalls ein
Behandlungsfehler. Ein
solcher lasse sich indes
nach dem Ergebnis des
eingeholten Gutachtens
nicht feststellen.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des
Sachvortrages beider
Parteien, der in erster
Instanz gestellten
Anträge sowie des
Ergebnisses der
Beweisaufnahme durch das
Landgericht wird auf den
Tatbestand des
angegriffenen Urteils
verwiesen.
Gegen das Urteil richtet
sich die Berufung des
Klägers. Zur Begründung
führt er - insbesondere
unter Vorlage eines
Privatgutachtens und
einer weiteren
Stellungnahme von Prof.
Dr. Al.., Chefarzt der
Urologie des
Krankenhauses
Barmherzige Brüder in M..
- aus, das Landgericht
habe zu Unrecht einen
Aufklärungsmangel durch
den unterlassenen
Hinweis auf das
Erfordernis oder die
Möglichkeit einer
weiterführenden
Diagnostik durch eine
Stanzbiopsie verneint.
Ein Arzt sei
verpflichtet, seinen
Patienten über die
Bedeutung eines derart
erhöhten PSA - Wertes
aufzuklären. Die bei ihm
gefundenen Werte hätten
Hinweise auf eine
Krebserkrankung gegeben.
Es sei bereits seit 1990
widerlegt, dass pro
zusätzlichem Gramm
gutartig vergrößerter
Prostata mit einer
Zunahme des PSA - Wertes
um 0.15 zu rechnen sei.
Nur bei einem einzigen
Patienten, der
ausschließlich eine
gutartige BPH hatte, sei
einmal ein PSA - Wert
über 4 gefunden worden.
Bei einem PSA - Wert
über 10 werde bei 82 bis
94 % bzw. bei 40 bis 60
% aller Männer ein
Prostatakarzinom
gefunden.
Behandlungsfehlerhaft
sei es gewesen, vor der
Operation eine Biopsie
zu unterlassen. Es
entspreche der
medizinischen
Lehrmeinung, dass vor
einer Prostataektomie
ein Karzinom
ausgeschlossen werden
müsse. Mindestens hätte
man den Wert des freien
PSA bestimmen können,
bevor eine Biopsie
durchgeführt wird.
Spätestens während der
Operation habe eine
Schnellschnittuntersuchung
durchgeführt werden
müssen, um
gegebenenfalls zu einer
Totalresektion
überzugehen. Es liege
auch ein postoperativer
Behandlungsfehler vor,
nämlich die unterlassene
therapeutische
Aufklärung darüber, dass
eine zeitnahe
Nachoperation oder
hormonelle Behandlung
oder Bestrahlung
erforderlich sei,
zumindest eine
weiterführende
Diagnostik durch eine
Kontrollsonographie.
Er behauptet, eine
Bestrahlung oder
Hormontherapie hätte zu
einer Heilung der
Krebserkrankung ohne
zweite Operation geführt
oder aber eine sofortige
Nachoperation hätte zur
Heilung geführt. Der
Kläger hat ergänzend und
im Wesentlichen
unstreitig zu den
weiteren Konsequenzen
seiner Krebserkrankung
vorgetragen. Danach
unterzog er sich einem
stationäreren
Krankenhausaufenthalt im
Klinikum L.. vom 25. bis
zum 27. August 2005, der
zur Diagnose einer
Metastasierung der Leber
führte, anschließend
einem stationäreren
Aufenthalt im
Universitätsklinikum Ma..
vom 30. Oktober 2005 bis
zum 25. November 2005
mit einer Teilresektion
der Leber sowie einem
stationäreren
Krankenhausaufenthalt
vom 23. Juli 2007 bis
zum 9. August 2007
anlässlich einer
Metastasierung des
Penisschaftes. Der
Kläger unterzog und
unterzieht sich außerdem
verschiedenen,
medikamentösen, mit
Nebenwirkungen
verbundenen Behandlungen
(u.a. Hormontherapie)
und leidet unter dem
Wissen seiner
Krebserkrankung.
Der Kläger hält im
Hinblick auf diese
zwischenzeitliche
Entwicklung nunmehr ein
Schmerzensgeld in Höhe
von mindestens 50.000
€nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit
für angemessen.
Klageerweiternd
beantragt er,
festzustellen, dass die
Beklagten als
Gesamtschuldner
verpflichtet sind, ihm
sämtliche materiellen
und immateriellen
Schäden zu ersetzen, die
ihm anlässlich der
Operation vom 4.
Dezember 2001 künftig
entstehen, soweit sie
nicht auf
Sozialversicherungsträger
oder andere Dritte
übergehen.
Dagegen verteidigen die
Beklagten das
angegriffene Urteil
unter Wiederholung ihres
erstinstanzlichen
Vortrags.
Der Senat hat Beweis
erhoben durch Einholung
zweier schriftlicher
Ergänzungsgutachten des
Sachverständigen Prof.
Dr. No.., Direktor der
Urologischen Klinik des
Marienhospitals Herne
(Klinikum der Ruhr ..
Universität Bo..), sowie
eines weiteren
Gutachtens des
sachverständigen
Onkologen Dr. Sch..,
Oberarzt der
Medizinischen Klinik V
des
Universitätsklinikums
H.., vom 1. Juni 2007.
Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird
auf die Gutachten
verwiesen. Wegen der
weiteren Einzelheiten
wird auf die zwischen
den Parteien
gewechselten
Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung
führt in der Sache zu
einem überwiegenden
Erfolg. Der Kläger hat
gegen die Beklagten
einen Anspruch auf
Zahlung von
Schmerzensgeld aus
§§ 823 Abs. 1, 847 BGB
a.F. wegen fahrlässiger
Körperverletzung sowie
Schadenersatzansprüche
aus positiver Verletzung
eines zwischen ihm und
der Beklagten zu 1)
geschlossenen
Behandlungsvertrages
bzw. einen Anspruch auf
Feststellung des
Bestehens solcher
Ansprüche. Im Einzelnen
gilt folgendes:
1. Aufgrund des
Ergebnisses der
Beweisaufnahme steht zur
Überzeugung des Senats
fest, dass die
Behandlung des Klägers
durch den Beklagten zu
2) ärztlichem Standard
nicht entsprach. Es war
Behandlungsfehlerhaft,
den Eingriff am
4.12.2001 (Teil-Adenomektomie
nach Millin) ohne
vorherige,
weiterführende
Diagnostik
durchzuführen, um das
Vorliegen eines
Prostatakarzinoms
auszuschließen. Eine
solche weiterführende
Diagnostik in Form einer
Biopsie der Prostata
sowie durch die
Bestimmung des freien
PSA - Wertes wäre vor
dem Eingriff
erforderlich gewesen.
Zwar bestanden nach den
ursprünglichen
Ausführungen des
Sachverständigen Prof.
Dr. No... und den
mündlichen Erläuterungen
dieser Ausführungen
durch Dr. Hi.. unter
Berücksichtigung
sämtlicher,
individueller Umstände
des Falles keine
hinreichenden
Anhaltspunkte für das
Vorliegen eines
Prostatatumors, die nach
dem medizinischen
Standard Veranlassung zu
einer weiterführenden
Diagnostik hätten geben
können. Im Hinblick auf
das Alter des Klägers,
das Volumen der Prostata
und die Ergebnisse der
palpatorischen sowie der
Ultraschalluntersuchung
sollte demnach unter
Berücksichtigung des PSA
- Serumwertes, des
(früher
diagnostizierten) Wertes
des freien PSA, der PSA
- Dichte und der PSA -
Anstiegsgeschwindigkeit
vor dem Eingriff am 4.
Dezember 2001 keine
Veranlassung zu weiteren
Untersuchungen bestanden
haben.
Darauf, dass angesichts
aller Umstände des
Einzelfalles keine
hinreichenden
Anhaltspunkte für das
Vorliegen eines
Prostatatumors vorlagen,
kommt es aber für die
Frage der
Erforderlichkeit einer
weiterführenden
Diagnostik vorliegend
nicht entscheidend an.
Dies mag von Bedeutung
sein für den Fall, dass
irgendein operatives
Vorgehen überhaupt nicht
ins Auge gefasst ist. So
lag der Fall hier indes
nicht, weil eine
Teiladenomresektion
vorgesehen war.
In seinem
Ergänzungsgutachten vom
7. April 2006 hat der
Sachverständige nämlich
ausgeführt, dass vor
einer .. hier geplanten
und dann auch
durchgeführten .. Teil -
Prostataadenomektomie
das Vorliegen eines
Prostatakarzinoms
ausgeschlossen werden
muss, wenn sich hieraus
eine Konsequenz für das
therapeutische Handeln
ergibt. Eben dies, dass
nämlich bei Kenntnis von
dem Vorliegen eines
Karzinoms ausschließlich
andere
Behandlungsmethoden in
Betracht gekommen wären,
nämlich entweder eine
Hormontherapie oder eine
Radikalektomie der
Prostata, ergibt sich
wiederum aus den
Ausführungen von Dr.
Hi... anlässlich der
mündlichen Erläuterung
des Gutachtens am sowie
aus dem
Ergänzungsgutachten von
Prof. No... vom 7. April
2006.
Weiter hat Prof. Dr.
No... in seinem
Ergänzungsgutachten
ausgeführt, dass seit
1990 aufgrund einer
Studie von Partin u.a.
bekannt war, dass keine
sichere Korrelation
zwischen der
Prostatagröße und dem
PSA - Wert besteht, also
der PSA - Wert nicht
zwingend auf die Größe
der Prostata
zurückgeführt werden
kann (sondern eben auch
Folge eines
Prostatakarzinoms sein
kann) und dass bei einem
(isoliert betrachteten)
PSA - Wert von über 10
ng/ml die
Karzinomwahrscheinlichkeit
bei 30 bis 50 % liegt.
Es mag nach alledem
durchaus sein, dass
sämtliche bei dem Kläger
festgestellten Werte
sich auch anders als mit
dem Vorliegen eines
Prostatakarzinoms
erklären ließen und dass
die übrigen Befunde die
Aussagekraft des PSA -
Wertes in Richtung auf
die Verdachtsdiagnose
eines Karzinoms
relativierten;
keinesfalls aber ließen
sie den für den hier
vorgesehenen Eingriff
erforderlichen
Ausschluss eines
Prostatakarzinoms zu,
sondern boten umgekehrt
Anhaltspunkte dafür,
auch das Vorliegen eines
solches Karzinoms für
zumindest möglich zu
halten. Dann aber war
vor Durchführung des
Eingriffes eine weitere
Befunderhebung
unerlässlich.
Diese letztlich
getroffenen
Feststellungen des
Sachverständigen stimmen
im Wesentlichen überein
mit den .. wenn auch nur
als besonders
substantiierten
Parteivortrag zu
wertenden - Ausführungen
von Prof. Dr. Al.. in
dessen vom Kläger zur
Akte gereichten, jeweils
ausführlich und gut
nachvollziehbar
begründeten
Stellungnahmen.
Unter diesen Umständen
hat der Senat keine
vernünftigen Zweifel an
der Richtigkeit der
Behauptung des Klägers,
dass es medizinischem
Standard entsprochen
hätte, vor der
Teilresektion der
Prostata eine
weiterführende
Diagnostik in Form einer
Stanzbiopsie sowie der
Bestimmung des Wertes
des freien PSA zu
betreiben.
2. Im Weiteren ist nicht
bewiesen, zu welchem
Ergebnis eine solche
weiterführende
Diagnostik geführt
hätte, wie die Reaktion
auf einen etwa
erhobenen, positiven
Befund ausgesehen hätte
und ob eine solche
Reaktion letztlich zu
einer Heilung der
Krebserkrankung des
Klägers geführt hätte.
All dies geht indes nach
den Grundsätzen über die
Beweislastumkehr bei
unterlassener Diagnostik
vorliegend zu Lasten der
Beklagten.
Eine solche
Beweislastumkehr für die
Kausalität des
Behandlungsfehlers für
den eingetretenen
Körperschaden greift
jedenfalls dann Platz,
wenn der zu erhebende
Befund mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ein
positives und deshalb
aus medizinischer Sicht
reaktionspflichtiges
Ergebnis gehabt hätte
und wenn die Verkennung
des Befundes oder die
Nichtreaktion darauf nur
durch einen groben
Diagnose- oder
Behandlungsfehler zu
erklären wäre
(Geiß/Greiner,
Arzthaftpflichtrecht, 4.
Aufl., S. 162, Rnr. 296
m.w.N.). Diese
Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt.
Die unterlassene,
weiterführende
Diagnostik hätte zwar
nicht mit Gewissheit,
aber doch mit
hinreichender
Wahrscheinlichkeit zur
Feststellung des
Karzinoms geführt und
ein reaktionspflichtiges
Ergebnis (Bestrahlung
oder Totalresektion der
Prostata, jedenfalls
keine Teilresektion) zur
Folge gehabt. Zwar ist
nach den Ausführungen
des Sachverständigen
Prof. Dr. No... in
seinem Gutachten vom 15.
November 2004 bei einem
" wie hier " deutlich
vergrößerten
Prostatavolumen von mehr
als 50 ml mit einer
erheblichen Rate an
falsch negativen
Befunden von
Stanzbiopsien zu
rechnen. Allerdings
werden aus diesem Grund
Mehrfachbiopsien
(zumindest
6-fach-Biopsien)
durchgeführt. Die
Biopsie gehört, auch bei
deutlich vergrößertem
Prostatavolumen zu den
vorgesehenen
Diagnosemethoden zum
Nachweis einer
Krebserkrankung der
Prostata. Schon dies
lässt erkennen, dass es
sich um eine Methode der
Befunderhebung handelt,
die jedenfalls mit
hinreichender
Wahrscheinlichkeit
zutreffende Erkenntnisse
liefert, weil sie
andernfalls nicht
durchgeführt würde. Im
Gegensatz zur
Rechtsauffassung der
Beklagten ist eine
"hinreichende
Wahrscheinlichkeit"
dabei nicht
gleichzusetzen mit einer
"überwiegenden
Wahrscheinlichkeit". Es
ist ausreichend, wenn
die Erfolgsquote an ein
mit "wahrscheinlich" zu
bezeichnendes Maß "
hinreicht ", nicht aber
ist erforderlich, dass
sie dieses Maß "
erreicht " (50 %) oder
gar übertrifft (> 50%).
Das Unterlassen einer
Reaktion auf den
positiven Befund "
nämlich in Form der
Beibehaltung der
Behandlungsart
(Teilresektion) anstelle
des Wechsels der
Behandlungsart " wäre
nicht anders als durch
einen groben
Behandlungsfehler zu
erklären. Bei positivem
Nachweis eines
Prostatakarzinoms kam
nach den Ausführungen
von Prof. Dr. No... in
seinem
Ergänzungsgutachten vom
7. April 2006 eine
Teilresektion der
Prostata nicht mehr in
Betracht, sondern
ausschließlich die
therapeutische Wahl
zwischen einer
Hormontherapie oder
einer Radikaloperation.
Eine gleichwohl
durchgeführte
Teilresektion kann dann
aus objektiver Sicht nur
als ein nicht mehr
verständlicher Fehler,
der einem Arzt
schlechterdings nicht
unterlaufen darf (grober
Fehler), bewertet
werden.
Der somit eingreifenden
Beweislastumkehr zu
Lasten der Beklagten
steht nicht entgegen,
dass eine Heilung des
Klägers von der
Krebserkrankung bei
zutreffendem Vorgehen
ganz unwahrscheinlich
gewesen wäre. Nach dem
endgültigen
histologischen Befund
nach radikaler
Prostataektomie lag zwar
zu diesem Zeitpunkt ein
Karzinom pT3b, Gleason -
Score 3+5 vor. Nach den
Feststellungen des
Sachverständigen Prof.
No... lag deshalb
wahrscheinlich auch
schon im Dezember 2001
ein enddifferenzierter
Tumor vor, weil
Prostatatumore
überwiegend langsam
wachsen. Aufgrund des
Ergebnisses des durch
den Senat eingeholten
Gutachtens des
sachverständigen
Onkologen Dr. Sch... vom
1. Juni 2007 betrug
allerdings die
Wahrscheinlichkeit eines
Wiederauftretens des
Tumors im Falle einer
Totalresektion im
Dezember 2001 zwischen 8
% und 66 %, umgekehrt
bestand in Abhängigkeit
weiterer, nicht mehr
feststellbarer Faktoren
eine Heilungschance
zwischen 34 % und 92 %.
Das ist jedenfalls keine
ganz unwahrscheinliche
Heilungsaussicht, die
einer Beweislastumkehr
entgegenstünde.
3. Hinsichtlich der Höhe
des dem Kläger danach
zustehenden
Schmerzensgeldes ist der
Senat von folgenden
Erwägungen ausgegangen:
Es steht fest, dass dem
Kläger bei zutreffendem
Vorgehen die
Teilresektion am 4.
Dezember 2001 (neben der
später ausgeführten
Totalresektion der
Prostata) erspart
geblieben wäre. Des
Weiteren ist aufgrund
der Beweislastumkehr
davon auszugehen, dass
die Krebserkrankung des
Klägers bei zutreffendem
Vorgehen geheilt worden
wäre. Damit wären dem
Kläger erspart geblieben
eine stationäre
strahlentherapeutische
Behandlung im Klinikum
Mannheim vom 23.
September 2003 bis zum
28. November 2003, ein
stationärer
Krankenhausaufenthalt im
Klinikum L.. vom 25. bis
zum 27. August 2005, der
zur Diagnose einer
Metastasierung der Leber
führte, anschließend ein
stationärer Aufenthalt
im Universitätsklinikum
Ma.. vom 30. Oktober 2005
bis zum 25. November
2005 mit einer
Teilresektion der Leber
sowie ein stationärer
Krankenhausaufenthalt
vom 23. Juli 2007 bis
zum 9. August 2007
anlässlich einer
Metastasierung des
Penisschaftes sowie die
medikamentösen, mit
Nebenwirkungen
verbundenen Behandlungen
und die seelischen
Beeinträchtigungen
aufgrund des Wissens um
seine Krebserkrankung.
Nicht feststellen lässt
sich hingegen, dass der
Behandlungsfehler zu
einer Lebensverkürzung
des Klägers führen wird.
Angesichts dieser
gravierenden und die
Lebensqualität des
Klägers deutlich
herabsetzenden Umstände
hält der Senat ein
Schmerzensgeld in Höhe
von 35.000 € für der
Billigkeit entsprechend.
4. Die
Kostenentscheidung folgt
aus § 92 ZPO. Das Urteil
ist gemäß § 708 Nr. 10,
709 ZPO vorläufig
vollstreckbar. Gründe,
die Revision nach § 543
Abs. 2 ZPO zuzulassen,
bestehen nicht.
OLG Hamm, Urteil vom
19.11..2007, Az. 3 U
83/07:
Tenor
Auf die Berufung der
Klägerin wird - unter
Zurückweisung des
Rechtsmittels im Übrigen
- das am 15.02.2007
verkündete Urteil des
Einzelrichters der 8.
Zivilkammer des
Landgerichts Siegen
abgeändert. Die Beklagte
zu 1) wird verurteilt,
an die Klägerin
100.000,- € nebst Zinsen
in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 22.03.2004 zu
zahlen. Es wird
festgestellt, dass die
Beklagte zu 1)
verpflichtet ist, der
Klägerin alle
materiellen und die
zukünftigen
immateriellen Schäden
aus der ärztlichen
Fehlbehandlung im
Krankenhaus der
Beklagten zu 1) am
05./06.03.2001 zu
ersetzen, soweit die
Ansprüche nicht auf
Dritte übergegangen
sind. Die weitergehende
Klage bleibt abgewiesen.
Die Gerichtskosten und
die außergerichtlichen
Kosten der Klägerin
tragen die Klägerin zu
73 % und die Beklagte zu
1) zu 27 %. Die
außergerichtlichen
Kosten der Beklagten zu
1) tragen die Klägerin
zu 20 % und die Beklagte
zu 1) zu 80 %. Die
außergerichtlichen
Kosten der Beklagten zu
2) und 3) trägt die
Klägerin. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
Allen Parteien wird
gestattet, die
Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht
die vollstreckende
Partei zuvor in gleicher
Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand
I.
Die mittlerweile
61-jährige Klägerin, die
bis zu der
streitgegenständlichen
Behandlung als
Krankenschwester
berufstätig war, nimmt
die Beklagten
Gesamtschuldnerisch
wegen eines
operationsbedingt
aufgetretenen Cauda
equina-Syndroms auf
Ersatz materieller und
immaterieller Schäden in
Anspruch.
Sie hatte sich am
27.02.2001 wegen einer
intraspinalen
Raumforderung im Segment
L 3/4 als
E-Kassenpatientin in die
stationäre Behandlung
der neurochirurgischen
Klinik des
K-Krankenhauses T2 der
Beklagten zu 1) begeben.
Chefarzt der dortigen
Neurochirurgie war
seinerzeit der Beklagte
zu 3). Nachdem ein
intraspinaler Tumor mit
vorwiegend cystischen
Anteilen und einer Größe
von 3,5 x 2,5 x 1,5 cm
diagnostisch
nachgewiesen worden war,
riet man der Klägerin
ärztlicherseits die
operative
Tumorentfernung an. Vor
der für den 05.03.2001
geplanten Operation
führte der Beklagte zu
2) - der im übrigen
nicht in die Behandlung
der Klägerin involviert
war - mit ihr am
03.03.2001 ein
Aufklärungsgespräch, in
dessen Folge die
Klägerin der
vorgesehenen
"Tumorentnahme über
einen Zugang von hinten"
zustimmte; wegen der
Aufklärungsdokumentation
wird auf das zu den
Akten gereichte und von
der Klägerin
unterzeichnete
Einwilligungsformulars
vom 03.03.2001 (Bl. 41
GA) Bezug genommen.
Die Ärzte der Beklagten
zu 1) entfernten in
Rahmen einer am Morgen
des 05.03.2001
durchgeführten "Laminektomie
LWK 3 und
Teillaminektomie LWK 4"
den intraduralen Tumor -
der sich später als
Dermoidtumor bestätigte
- vollständig.
Postoperativ wurde die
Klägerin gegen 11 Uhr
wieder auf die
Allgemeinstation
verlegt. Dabei klagte
sie über starke
Schmerzen, die zunächst
erfolglos mit
Novalgingaben in die
Infusion und sodann mit
einem sog. Würzburger
Schmerztropf behandelt
wurden. Gegenüber dem
Pflegepersonal gab die
Klägerin ein
Taubheitsgefühl in
beiden Füßen an - was in
der
Pflegedienstdokumentation
für 12 Uhr vermerkt
wurde; kreisende
Bewegungen unter und auf
den Füßen verspürte sie
nicht; zugleich wurden
starke Schmerzen
angegeben. Nach der
Pflegedokumentation
wurde diesbezüglich um
12.20 Uhr der
diensthabende Arzt Dr.
M2 der Beklagten zu 1)
informiert. Für 12.30
Uhr hielt das
Pflegepersonal in der
Dokumentation die
weitere Bemerkung fest :
"Arzt ist informiert,
geht zur Patientin,
Patientin war am
schlafen". Nach weiteren
Pflegediensteintragungen
betreffend den
Wachheitszustand der
Patientin und ihre
Schmerzbekundungen
vermerkte das
Pflegepersonal um 15.55
Uhr, dass die Klägerin
immer noch ein
Taubheitsgefühl in den
Füßen habe; rechts spüre
sie keinen Druck unter
der Fußsohle, links
spüre sie einen leichten
Druck; Dr. H sei - was
unstreitig geschehen ist
-informiert worden.
Darüber, ob die Klägerin
von den Ärzten der
Beklagten zu 1) am
Nachmittag des
05.03.2001 wegen der
aufgetretenen
Sensibilitätsstörungen
untersucht worden ist,
besteht zwischen den
Parteien Streit.
Diesbezügliche Einträge
der Ärzte finden sich in
den
Behandlungsunterlagen
der Beklagten zu 1)
nicht. Gegen 19 Uhr gab
die Klägerin erneut
starke Schmerzen an und
wurde vom Pflegepersonal
wiederum an den
Würzburger Tropf
angeschlossen. Die
Nachtschwester vermerkte
in der
Pflegedokumentation
gegen 5 Uhr des
Folgetages, die
Patientin sei nachts
unauffällig gewesen und
habe etwa 100 ml
Spontanurin gelassen. Ob
dies zutrifft, ist
zwischen den Parteien
streitig.
Am Morgen des 06.03.2001
bemerkten die Behandler
der Beklagten zu 1) nach
Entfernung der
Redondrainage, die
keinen Sog aufgewiesen
hatte, dass bei der
Klägerin eine
rechtsbetonte, proximale
Hüftbeuger- und
Kniestreckerparese
bestand, ferner eine
beidseitige Fußheber-
und Fußsenkerplegie
sowie fehlende
Muskeleigenreflexe. Im
ärztlichen
Beobachtungsblatt findet
sich zudem der Vermerk :
"offenbar
Überlaufblase". Die
daraufhin veranlasste
Kernspintomographie
zeigte eine
raumfordernde
Nachblutung, wobei das
aufgetretene Hämatom in
einer um 13.15 Uhr
eingeleiteten
Revisionsoperation
ausgeräumt wurde. Die
Klägerin wurde am
21.03.2001 nicht geh-
und stehfähig im
Rollstuhl mobilisiert
mit einer Paraparese
beider Beine aus der
stationären Behandlung
entlassen; inwiefern
daneben eine Inkontinenz
bestand und fortbesteht,
ist zwischen den
Parteien streitig.
Die Klägerin hat die
Beklagten vor dem
Landgericht Siegen wegen
behaupteter
Aufklärungsversäumnisse
und Behandlungsfehler am
05. und 06.03.2001 auf
Zahlung eines
angemessenen
Schmerzensgeldes sowie
Feststellung der
Ersatzpflichtigkeit
bezüglich sämtlicher
weiterer Schäden aus den
Folgen der Operation vom
05.03.2001 in Anspruch
genommen. Die Beklagten
sind dem entgegen
getreten. Wegen der
weiteren Einzelheiten
des erstinstanzlichen
Sach- und Streitstandes
wird auf die
Feststellungen des
angefochtenen Urteils
Bezug genommen.
Das Landgericht Siegen
hat die Klage nach
Vernehmung der Zeugen
G2, C4, T3, T4, M und
Dr. H, Parteivernehmung
des Beklagten zu 2) und
Anhörung der Klägerin
sowie auf der Grundlage
neurochirurgischer
Gutachten des
Sachverständigen
Univ.-Prof. Dr. B
abgewiesen. Zur
Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt
:
Fehler bei der
Aufklärung über die
Risiken der OP vom
05.03.2001 seien nicht
feststellbar, weil die
Klägerin keinen
Aufklärungsfehler
bewiesen habe; sie sei 2
Tage vor der OP - und
damit rechtzeitig -
aufgeklärt worden. Auch
inhaltlich sei sie von
dem Beklagten zu 2) -wie
dessen Parteivernehmung
glaubhaft ergeben habe -
über alle relevanten in
der
Einwilligungsdokumentation
genannten Risiken
informiert worden. Die
gegenteiligen
Schilderungen der
Klägerin erschienen
angesichts der
handschriftlichen
Eintragungen über
"Ausfälle bis
Querschnitt" und ihres
eigenen wechselnden
Prozessvortrages nicht
überzeugend. Ein
Behandlungsfehler sei
für keine Phase der
stationären Behandlung
im Hause der Beklagten
zu 1) festzustellen.
Nach den überzeugenden
gutachterlichen
Ausführungen des Prof.
Dr. B sei weder die OP
vom 05.03.2001, noch die
zunächst abwartende
Haltung angesichts der
postoperativ
aufgetretenen
Beschwerden noch die
Vorgehensweise nach
Feststellung der
Lähmungen am 06.03.2001
zu beanstanden. Das
gegenteilige
Privatgutachten des PD
Dr. C überzeuge nicht,
weil es ohne
überzeugende Begründung
die subjektiv
einseitigen Darlegungen
der Klägerin zugrunde
lege und sich mit der
Dokumentation nicht
hinreichend auseinander
setze. Weil der
Sachverständige Prof.
Dr. B ein ärztliches
Einschreiten erst bei
Anzeichen von
Lähmungserscheinungen
gefordert habe und nach
den glaubhaften
Zeugenbekundungen der
Nachtschwester M in der
Nacht auf den 06.03.2001
weder Lähmungen noch
eine Überlaufblase
aufgetreten seien, dürfe
- gestützt allein auf
die abweichenden Angaben
der Klägerin - kein
Behandlungsversäumnis
angenommen werden.
Soweit auch Prof. Dr. B
verlangt habe, dass die
Klägerin wegen der vom
Pflegepersonal für den
05.03.2001 eingetragenen
Hinweise auf
Sensibilitätsstörungen
habe geweckt und
ärztlich untersucht
werden müssen, seien
diese Untersuchungen
erfolgt, auch wenn es
nicht dokumentiert sei.
Zu dokumentieren seien
üblicherweise nur
festgestellte
(auffällige) Befunde,
nicht aber sog.
Nichtbefunde. Der als
Zeuge vernommene Dr. H
sei sich auch ohne
konkrete Erinnerung an
den Vorfall - sicher
gewesen, dass auf
derartige Hinweise des
Pflegedienstes
regelmäßig reagiert
werde und der fehlende
ärztliche Eintrag darauf
hinweise, dass eben kein
(auffälliger) Befund
vorgelegen habe. Ein
Dokumentationsversäumnis
ergebe sich daher nicht.
Zudem könnten am
05.03.2001 nachmittags
noch keine Lähmungen
vorgelegen haben, da sie
sich nach den
glaubhaften Angaben der
Nachtschwester M auch in
der folgenden Nacht noch
nicht gezeigt hätten.
Der zeitliche Ablauf in
der Diagnose und
operativen Behandlung
der Blutungskomplikation
am 06.03.2001 sei
schließlich mit dem
Sachverständigen als im
praktischen
Klinikbetrieb noch
vertretbar zu bewerten
und damit nicht
fehlerhaft gewesen.
Die Klägerin verfolgt
mit ihrer form- und
fristgerecht eingelegten
Berufung die
erstinstanzlichen
Klageziele - unter dem
Aspekt einer
Behandlungsfehlerhaftung
- weiter, wobei sie eine
Schmerzensgeldvorstellung
in Höhe von 150.000,- €
zu Grunde legt.
Sie beanstandet in
verfahrensrechtlicher
Hinsicht, dass das
Landgericht eine
unzureichende
Beweiswürdigung
vorgenommen und vor
einer Sachentscheidung
die gebotene Einholung
eines weiteres Gutachten
unterlassen habe; Prof.
Dr. B habe seine
Bewertungen nicht
genügend auf die Person
der Klägerin abgestellt.
In der Sache habe das
Landgericht zu Unrecht
einen Behandlungsfehler
verneint, obwohl der
Sachverständige Prof.
Dr. B im Kammertermin
die neurologische
Untersuchung der
Klägerin nach Auftreten
der dokumentierten
Sensibilitätsstörungen
am 05.03.2001 verlangt
habe und nicht
feststehe, dass die
befassten Ärzte Dr. G,
Dr. M2 und Dr. H die
Klägerin überhaupt
untersucht hätten. Das
Landgericht habe im
Ergebnis nicht von der
Durchführung der auf die
zweimaligen Hinweise des
Pflegepersonals
gebotenen neurologischen
Untersuchung überzeugt
sein dürfen, weil weder
alle drei zuständigen
Ärzte Dr. G, Dr. M2 und
Dr. H vernommen worden
seien, noch die nach Dr.
H bei solchen
Untersuchungen stets
anwesenden
Tagschwestern; zudem
fehle es an der
erforderlichen
Dokumentation dieser
Untersuchungen. Die
Vornahme der
neurologischen
Untersuchung und ihr
Ergebnis könne
angesichts der auch vom
Sachverständigen
hervorgehobenen
Wichtigkeit nicht als
"Routinemaßnahme" ohne
Dokumentation bleiben,
sondern sei
dokumentationspflichtig.
Die vom Zeugen Dr. H
vertretene Auffassung,
dass man einen
unauffälligen Befund bei
der Klägerin nicht habe
dokumentieren müssen,
stehe nicht in Einklang
mit den Anforderungen
der Rechtsprechung zur
Dokumentationspflicht in
medizinisch wichtigen
Angelegenheiten. Wegen
des Unterbleibens der
neurologischen
Untersuchungen am
Nachmittag des
05.03.2001 sei damit -
auf der Grundlage von
Prof. Dr. B Ausführungen
- ein Behandlungsfehler
zu bejahen.
Zu der Annahme, es
hätten am 05.03.2001
jedenfalls noch keine
(ein zeitigeres
Einschreiten
gebietenden)
Lähmungserscheinungen
vorgelegen, sei das
Landgericht auf der
Grundlage nicht
haltbarer medizinischer
Feststellungen gelangt.
Es sei gerade nicht
geklärt, wie und wann
die
Lähmungserscheinungen
aufgetreten seien. Schon
die für den Nachmittag
am 05.03.2001 von den
Krankenschwestern
dokumentieren
symmetrischen
Sensibilitätsausfälle
und die Hinweise auf
eine Überlaufblase (die
sich aus auffälligen
Diskrepanzen zwischen
dokumentierter
Flüssigkeitszu- und
-abfuhr ergäben) hätten
die Ärzte zu einer
weiteren Diagnostik und
Behandlung des
anlaufenden Cauda
equina-Syndroms
veranlassen müssen. Die
gebotene sorgfältige
postoperative
Verlaufsbeobachtung sei
unterblieben und habe
zum Fortschreiten des
Cauda equina-Syndroms
geführt. Dass das
Landgericht auf der
Grundlage der
Zeugenaussage M
Lähmungserscheinungen
für den 05.03.2001 habe
ausschließen wollte, sei
nicht haltbar. Zunächst
habe die frühere
Nachtschwester nicht
über die dazu
erforderliche
medizinische Sachkunde
verfügt. Ihre
Beschreibung über die
nächtliche Angabe von
100 ml Spontanurin mit
Dokumentation um 5 Uhr
sei medizinisch nicht
haltbar. Denn es sei als
dokumentiert davon
auszugehen, dass die
Klägerin seit dem
Vortage 5.000 ml
Flüssigkeitszufuhr
erhalten habe, worauf
eine Miktion von nur 100
ml in fast 20 Stunden
keine kontrollierte
Blasenentleerung i.S.v.
"Spontanurin" bedeuten
könne. Auch sei
ausgeschlossen, dass
sich die von den Ärzten
bei der Morgenvisite
dokumentierte
Überlaufblase erst seit
der für 5 Uhr
dokumentierten "Spontanuringabe"
gebildet haben könne;
dass lasse ebenfalls auf
eine Fehleinschätzung
der Zeugin M schließen.
Schließlich habe die
Zeugin M deshalb
Lähmungserscheinungen
ausschließen wollen,
weil sie frisch
operierte
"Bandscheibenpatienten"
nicht bitte, ihren "Po
auf den Schieber zu
heben", sondern diese
seitlich drehe. Die
Klägerin habe aber
unstreitig keine
Bandscheiben-OP gehabt,
sondern nur eine
Tumorbeseitigung im
unteren LWS-Bereich.
Die Berufung wiederholt
zudem ihre
erstinstanzliche Rüge,
wonach der Zeitraum
zwischen Entdeckung der
Lähmungserscheinungen am
06.03.2001 gegen 7.15
Uhr und der Revisions-OP
gegen 13 Uhr eine
medizinisch nicht mehr
vertretbare
Überschreitung der zu
fordernden Reaktionszeit
darstelle.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des
Landgerichts Siegen vom
15.02.2007 abzuändern
und 1. die Beklagten als
Gesamtschuldner zu
verurteilen, an sie ein
angemessenes
Schmerzensgeld, dessen
Höhe in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird,
nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen
Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu
zahlen, 2.
festzustellen, dass die
Beklagten verpflichtet
sind, der Klägerin alle
materiellen und
zukünftigen
immateriellen Schäden zu
ersetzen, die ihr aus
dem Schadensereignis
entstehen, soweit die
Ansprüche nicht auf
Dritte übergegangen
sind.
Die Beklagten
beantragen, die Berufung
zurückzuweisen.
Sie verteidigen die
landgerichtliche
Entscheidung unter
Wiederholung und
Vertiefung ihres
erstinstanzlichen
Vorbringens. Die
Beklagten meinen, die
Klägerin verlange ohne
zureichende
Anknüpfungspunkte
weitere
Ausforschungsbeweise,
auf die es nicht
ankomme. Die
Ausführungen zur
Überlaufblase seien
angesichts der
behaupteten
Flüssigkeitsmengen
medizinisch nicht
haltbar, es sei von
nicht
dokumentationspflichtigen
weiteren
Spontanurin-Abgaben
auszugehen. In der
Morgenvisite am
06.03.2001 habe sich
auch nur der "Verdacht"
einer Überlaufblase
ergeben. Die Klägerin
übersehe, dass sie am
Nachmittag des
05.03.2001 in der vom
Sachverständigen
geforderten Weise
untersucht worden sei;
zum Beweis dafür berufen
sich die Beklagten auf
eine Vernehmung der
Zeugen Dr. G und Dr. M2.
Diese hätten keine
pathologischen Befunde
im neurologischen
Bereich erhoben und
deshalb zu Recht nichts
dazu dokumentiert.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des
zweitinstanzlichen Sach-
und Streitstandes wird
auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst deren
Anlagen und die
beigezogenen
Behandlungsunterlagen
ergänzend Bezug
genommen.
Der Senat hat die
Klägerin und den
jetzigen Chefarzt der
Neurochirurgie Prof. Dr.
C3 der Beklagten zu 1)
als deren ärztlichen
Vertreter angehört; er
hat zudem Beweis erhoben
durch ergänzende
mündliche Vernehmung des
neurochirurgischen
Sachverständigen
Univ.-Prof. Dr. B. Wegen
des
Beweisaufnahmeergebnisses
wird auf das
Sitzungsprotokoll und
den
Berichterstattervermerk
zum Senatstermin am
19.11.2007 (Bl. 357 ff.
GA) Bezug genommen. Die
Klage ist der Beklagten
zu 1) am 22.03.2004
zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die zulässige
Berufung der Klägerin
ist - soweit es die
Haftung der Beklagten zu
1) betrifft -
überwiegend begründet;
hinsichtlich der
Gesamtschuldnerischen
Inanspruchnahme der
Beklagten zu 2) und 3)
bleibt das Rechtsmittel
ohne Erfolg.
2. Die Beklagte zu 1)
haftet als Trägerin des
K-Krankenhauses T2 gemäß
§§ 823, 831, 847 BGB a.F.
auf Ersatz aller
materiellen und
immateriellen Schäden,
die der Klägerin durch
die Fehlbehandlung des
nach der Operation vom
05.03.2001 aufgetretenen
Epiduralhämatoms
entstanden sind. Für die
materiellen Folgen
dieser Fehlbehandlung
hat sie zudem unter dem
Gesichtspunkt der
positiven
Vertragsverletzung des
über die stationäre
Behandlung vom 27.02. -
21.03.2001 zustande
gekommenen
Krankenhausvertrages
einzustehen.
Nach dem Gesamtergebnis
der mündlichen
Verhandlung und
Beweisaufnahme steht
fest, dass die
ärztlichen Mitarbeiter
der Beklagten zu 1) es
nach der (als solche
nicht zu beanstandenden)
operativen Entfernung
der Dermoidzyste am
05.03.2001
versäumt haben, die
Klägerin wegen der
postoperativ
aufgetretenen
Sensibilitätsstörungen
an den Füßen in der
medizinisch gebotenen
Weise engmaschig
neurologisch zu
untersuchen. Dieses
Versäumnis führt, weil
es als grober
Behandlungsfehler i.S.d.
Rechtsprechung zum
Arzthaftungsrecht zu
bewerten ist und die
Beklagte zu 1) den
(deshalb) ihr
obliegenden Beweis
fehlender Verursachung
für das verbliebene
Dauerleiden der Klägerin
nicht hat führen können,
in dem noch
darzulegenden Umfang zur
Haftung.
Bei seiner Bewertung der
medizinischen Fragen
folgt der Senat den
Ausführungen des
Sachverständigen Prof.
Dr. B, der seine bereits
erstinstanzlich
erstatteten Gutachten
unter gründlicher
Auswertung der von den
Beklagten vorgelegten
Behandlungsunterlagen
eingehend und sachlich
überzeugend begründet
hat. Der Sachverständige
besitzt als Direktor der
Neurochirurgischen
Universitätsklinik in C2
sowohl ein fundiertes
theoretisches Wissen als
auch eine große
praktische Erfahrung.
Seine die bisherigen
Gutachten ergänzenden
Darlegungen im
Senatstermin waren in
jeder Hinsicht
nachvollziehbar und
zeugten von einer
differenzierten
medizinischen Bewertung
der ihm (unter
Berücksichtigung des
maßgeblichen
Streitstandes)
unterbreiteten
Sachverhalte.
a) Die bei der Klägerin
- in Verbindung mit
starken Schmerzen - am
05.03.2001 postoperativ
zutage getretenen
Sensibilitätsstörungen,
die das Pflegepersonal
der Beklagten zu 1) für
12.00 Uhr und 15.55 Uhr
vermerkte, hätten -
beginnend mit ihrem
Auftreten - engmaschige
neurologische
Kontrolluntersuchungen
durch einen Arzt
erfordert.
Zwar rechtfertigte - wie
Prof. Dr. B schon in
seinem Erstgutachten vom
20.04.2006 erläutert hat
- die postoperative
Symptomatik am
05.03.2001 angesichts
des intraoperativen
Befundes mit engem
Kontakt der
Nervenfaszikeln zum
Tumor zunächst eine
abwartende, beobachtende
Haltung der behandelnden
Ärzte. Allerdings machte
das nicht zu
beanstandende abwartende
Verhalten - so der
Sachverständige bei
seinen jeweiligen
mündlichen
Gutachtenerläuterungen
vor der Kammer und dem
Senat - eine
kontinuierliche
neurologische
Untersuchung durch die
über die
Sensibilitätsstörung
unterrichteten Ärzte
zwingend notwendig.
Prof. Dr. B hat hierzu
vor dem Senat erläuternd
ausgeführt : Nach der
bei der Klägerin
durchgeführten
Laminektomie habe
ärztlicherseits
Veranlassung dazu
bestanden, erstmals
aufgetretene
Sensibilitätsstörungen
in ihrem weiteren
Verlauf durch
engmaschige
neurologische
Untersuchungen zu
kontrollieren. Zu
verlangen sei eine
neurologische Prüfung
des Gefühls (etwa durch
Streichen über die
Haut), die Prüfung
bestimmter Reflexe und
die der Motorik (etwa
durch Anheben der Beine,
Anheben und Absenken der
Füße). Der medizinische
Standard umfasse es, den
bei dieser
neurologischen
Untersuchung
angetroffenen Befund in
Kürze festzuhalten und
ihn in der weiteren
zeitlichen Abfolge
engmaschig durch erneute
neurologische
Untersuchungen auf eine
etwaige Progredienz hin
zu überprüfen. Geboten
sei diese neurologische
Kontrolle durch einen
Arzt in zeitlichen
Abständen von etwa 2 - 3
oder auch 3 - 4 Stunden.
Hinz u
komme hier der Umstand,
dass für 19 Uhr am
05.03.2001 erneut starke
Schmerzen der Patientin
dokumentiert seien, die
zum wiederholten
Anstellen des Würzburger
Tropfes veranlasst
hätten. Dies habe aus
medizinischer Sicht
zusätzlich Veranlassung
geboten, die wegen der
Sensibilitätsstörungen
ohnehin gebotenen
engmaschigen
neurologischen
Kontrollen durch einen
Arzt aufrechtzuerhalten.
b) Die danach
erforderliche
neurologische
Kontrolldichte haben
die ärztlichen
Mitarbeiter der
Beklagten zu 1) am
05. und 06.03.2001 nicht
gewährleistet .
aa) So steht nach dem
Inhalt der
Behandlungsdokumentation
und der
erstinstanzlichen
Vernehmung des Dr. H
schon nicht fest, dass
die Klägerin auf die
Benachrichtigung der
Ärzte durch das
Pflegepersonal hin,
überhaupt am 05.03.2001
postoperativ
neurologisch untersucht
worden ist.
Die
Behandlungsdokumentation
der Beklagten zu 1)
verhält sich nicht
darüber, dass und mit
welchem Ergebnis die
Klägerin am Nachmittag
des Operationstages
klinischneurologischen
Untersuchungen durch
einen oder mehrere Ärzte
unterzogen worden ist.
Eine solche
Dokumentation war jedoch
mit Prof. Dr. B aus
medizinischen Gründen zu
verlangen.
Der Sachverständige hat
hierzu im Senatstermin
ausgeführt, er halte es
nach einer so
schwerwiegenden
neurochirurgischen
Operation für
unabdingbar , dass
man als Arzt "wenigstens
einen Satz" zum
neurologischen Befund in
die Krankenakte
schreibe, wenn man
eigens durch das
Pflegepersonal wegen
Sensibilitätsstörungen
zum Patienten gerufen
werde. Konkret sei zu
fordern, dass der Arzt
dasjenige in der
Dokumentation festhalte,
worauf es in der
jeweiligen Situation
ankomme. Insbesondere
sei festzuhalten, ob
postoperativ (neue)
neurologische Defizite
oder Ausfälle beim
Patienten festgestellt
würden. Auch ein
zunächst noch durch die
Operationsmanipulationen
erklärliches
"unauffälliges
neurologisches
Untersuchungsergebnis"
sei bei einer frisch
operierten Patientin von
medizinischer Relevanz.
Es gelte insoweit durch
kurze Vermerke zu
sichern, wann und mit
welcher Ausprägung eine
neurologische
Ausfallsymptomatik
entstanden sei, deren
Ursachen man - je nach
Ausprägung und
Fortentwicklung - ggfls.
weiter verfolgen müsse.
In diesem Sinne seien
die vom Pflegepersonal
festgehaltenen
Sensibilitätsausfälle
der frisch operierten
Patientin ein positiver
Befund und kein sog.
"Nichtbefund" gewesen.
Dessen ärztliche
Dokumentation sei nicht
zuletzt deshalb geboten
gewesen, um den anderen
ärztlichen Mitbehandlern
auf der Station für
deren spätere
neurologische
Kontrolluntersuchungen
Anhaltspunkte zur
Beurteilung einer
Progredienz oder
Rückläufigkeit der
Symptomatik an die Hand
zu geben. Auch und
gerade wenn man nach den
seinerzeitigen
Gepflogenheiten im Hause
der Beklagten zu 1) "nur
Auffälliges"
dokumentiert habe, sei
eine kurze ärztliche
Dokumentation zu den
Ergebnissen von
klinisch-neurologischen
Untersuchungen zu
postoperativ
aufgetretenen
Sensibilitätsstörungen
hier geboten gewesen.
Die Eintragungen des
Pflegepersonals seien
hierfür kein geeigneter
Ersatz. Denn
Krankenschwestern
bzw.-pfleger seien nicht
hinreichend verlässlich
in der Lage, etwa eine
exakte Symmetrie der
Gefühlsstörungen zu
prüfen. Nur von der
gebotenen ärztlichen
Untersuchung (die
beispielsweise die
verschiedenen Ebenen
sensorischer Störungen
exakter berücksichtige)
seien insofern bessere
Erkenntnisse über die
neurologische
Ausfallsymptomatik zu
erwarten und daher auch
zu dokumentieren.
Das Schweigen der
Dokumentation der
Beklagten zu 1) zu
etwaigen neurologischen
Untersuchungen der
Klägerin am 05.03.2001
spricht nach diesen
medizinischen
Darlegungen , denen der
Senat folgt, dagegen,
dass die Klägerin in der
gebotenen Weise klinisch
untersucht worden ist.
Soweit der vor dem
Landgericht vernommene
Zeuge Dr. H ohne
konkrete Erinnerung an
die seinerzeitige
Behandlungssituation
meinte, er müsse die
Patientin wohl mit einem
unauffälligen Ergebnis
untersucht haben, ist
diese Schlussfolgerung -
wie die dargestellten
Überlegungen des
Sachverständigen zu den
medizinisch gebotenen
Behandlungsabläufen
zeigen - keineswegs
zwingend. Prof. Dr. B
deutete im übrigen die
Einträge in der
(nichtärztlichen)
Pflegedokumentation nach
seiner Erfahrung dahin,
dass der hinzu gerufene
Arzt um 12.30 Uhr die
Patientin schlafen ließ
und es letztlich
spekulativ bleibe, was
auf die weitere
Nachricht von 15.55 Uhr
an den Arzt Dr. H
passiert sei.
bb) Selbst wenn man mit
dem Vortrag der
Beklagten davon ausgeht,
dass auf die
Benachrichtigungen des
Pflegepersonals am
Nachmittag des
05.03.2001 die
angesprochenen Ärzte und
der Operateur Dr. G
(nach Ende der
Operationen) die
Klägerin mit
"unauffälligem" (weil
durch die
operationsbedingten
Manipulationen noch
erklärlichem) Befund
neurologisch
untersuchten, ist
jedenfalls im weiteren
Verlauf des 05.03.2001
bis zum (zeitlich
ebenfalls nicht
dokumentierten)
Lähmungsbefund am Morgen
des 06.03.2001
(grob) fehlerhaft
unterlassen, worden, die
klinisch-neurologische
Untersuchung der
Klägerin engmaschig
fortzusetzen .
Prof. Dr. B hat insoweit
ausdrücklich
beanstandet, dass die
neurologische Kontrolle
nicht der zu
fordernden
Engmaschigkeit
entsprochen habe, wenn
die Klägerin hier seit
dem Nachmittag des
05.03.2001 bis zum
Morgen des 06.03.2001
nicht mehr neurologisch
untersucht worden sei.
Für diesen (an den
Nachmittag
anschließenden) Zeitraum
sind neurologische
Untersuchungen der
Klägerin aber weder
behauptet, noch in den
Behandlungsunterlagen
dokumentiert worden. Das
Schweigen der
Behandlungsunterlagen
indiziert insoweit
(wegen der bereits
dargelegten
Dokumentationspflichtigkeit
der bei solchen
Untersuchungen erhobenen
Befunde) nach der
Rechtsprechung, dass die
aufzeichnungspflichtigen
klinisch-neurologischen
Befunderhebungen nicht
stattgefunden haben
(Steffen/Pauge,
Arzthaftungsrecht,
10. Aufl. Rdnr.465 m.w.N.
zur Rspr.). Da das
Unterbleiben jedweder
neurologischer
Untersuchung zwischen
dem Nachmittag des
05.03.2001 und dem
Morgen des
06.03.2001unstreitig ist
und einen (sogar groben)
Behandlungsfehler
darstellt, kommt es auf
die (unter weiteren
Zeugenbeweis gestellte)
Behauptung der
Beklagten, dass die
Klägerin am Nachmittag
des 05.03.2001 von Dr.
M2, Dr. H und dem
Operateur Dr. G
untersucht worden sei,
nicht
entscheidungserheblich
an.
c) Die neurologischen
Untersuchungsversäumnisse
in den Abend-und
Nachtstunden des 05. auf
den 06.03.2001 bewertet
der Senat auf der
Grundlage der
medizinischen
Ausführungen des Prof.
Dr. B als groben
Behandlungsfehler, der
geeignet ist, einen
Gesundheitsschaden in
der tatsächlich bei der
Klägerin eingetretenen
Art herbeizuführen. Dies
führt zugunsten der
Klägerin zu einer
Beweislastumkehr für den
ursächlichen
Zusammenhang zwischen
dem Behandlungsfehler
und dem
Gesundheitsschaden, weil
das Spektrum der für die
Schädigung in Betracht
kommenden Ursachen
gerade durch den Fehler
besonders verbreitert
bzw. verschoben worden
ist (vgl. Steffen/Pauge,
Arzthaftungsrecht, 10.
Aufl. Rdnr. 515 m.w.N.
zur Rspr.).
aa) Ein die
Beweislastumkehr für die
Kausalität des
ärztlichen Versäumnisses
rechtfertigender grober
Behandlungsfehler
erfordert nicht nur
einen eindeutigen
Verstoß gegen den
ärztlichen Standard,
sondern ein
schlechterdings
unverständliches
Fehlverhalten, das sich
aus den medizinischen
Darlegungen des
Sachverständigen ergibt
(vgl. Steffen/Pauge,
Arzthaftungsrecht, 10.
Aufl. Rdnr. 522 und 522
a m.w.N. zur Rspr.).
Prof. Dr. B hat das
Unterbleiben einer
engmaschigen
klinisch-neurologischen
Untersuchung der
operierten Klägerin in
den Abend- und
Nachtstunden des 05. auf
den 06.03.2001als
fundamental und
medizinisch
unverständlich
bezeichnet. Er hat dabei
nachvollziehbar
ausgeführt, dass es für
die erfolgreiche
Beherrschung der Folgen
einer
Blutungskomplikation
nach Laminektomie
entscheidend darauf
ankomme, dass der
Patient möglichst bald
nach dem Auftreten von
Lähmungserscheinungen
zur Entlastung des
Drucks auf die
betroffenen Nerven
reoperiert werde. Hier
könne gerade wegen der
fehlenden neurologischen
Untersuchungen und der
dabei zu erlangenden
neurologischen Befunde
nicht beurteilt werden,
wann bei der Klägerin
erstmals eine (dann
reaktionspflichtige)
Lähmungssymptomatik
erkennbar gewesen sei
und ob eine vollständige
Rückbildung der
Symptomatik hätte
erreicht werden können.
Der Senat bejaht auf
dieser Basis das
Vorliegen eines groben
Behandlungsfehlers, der
das Spektrum der in
Betracht kommenden
Schädigungsursachen zu
Lasten der Klägerin
verbreitert hat.
bb) Das Unterbleiben
klinisch-neurologischer
Untersuchungen in den
Abend- und Nachtstunden
des 05. auf den
06.03.2001 war ferner
(nicht nur äußerst
unwahrscheinlich)
geeignet, das bei der
Klägerin als
Dauerschaden verbliebene
Cauda equina - Syndrom
mit zu verursachen.
Auch dies hat Prof. Dr.
B im Senatstermin
bestätigt. Die - bei den
zu fordernden
engmaschigen
neurologischen
Untersuchungen anhand
von Lähmungshinweisen -
möglicherweise um
Stunden frühere
Entdeckung der
epiduralen Blutung wäre
nach dem von ihm
referierten
medizinischen
Erkenntnisstand durchaus
geeignet gewesen, den
Verlauf der Komplikation
abzukürzen und ihre
Folgen günstiger zu
beeinflussen. Die
Wahrscheinlichkeit einer
sogar vollständigen
Wiederherstellung der
Klägerin hielt der
Sachverständige zwar für
recht gering, jedoch
nicht für äußerst
unwahrscheinlich, weil
die Dura der Klägerin im
LWS-Bereich nur indirekt
durch Druck betroffen,
aber sonst intakt
gewesen sei.
cc) Aufgrund der - aus
den vorstehenden Gründen
eingreifenden und von
der Beklagten zu 1)
nicht widerlegten -
Beweislastumkehr ist
zugunsten der Klägerin
davon auszugehen, dass
die jedenfalls seit dem
Abend des 05.03.2001 bis
zum Morgen des
06.03.2001
unterbliebenen
neurologischen
Untersuchungen dazu
geführt haben, dass sich
die als postoperative
Komplikation
aufgetretene Cauda
equina - Symptomatik
(infolge zu später
Entlastung) nicht wieder
zurückgebildet hat,
sondern als dauerhafter
Gesundheitsschaden
verblieben ist.
d) Die Beklagte zu 1)
haftet der Klägerin für
diesen durch ihre
ärztlichen Mitarbeiter
zu verantwortenden
gesundheitlichen
Dauerschaden. Insoweit
hat der Sachverständige
im Senatstermin
bestätigt, dass die
durch Attest der
Fachärztin für
Allgemeinmedizin Dr. T
vom 11.06.2007
bescheinigten
Auswirkungen des Cauda
equina - Syndroms -
nämlich verbliebene
Parese beider Beine und
der Gesäßmuskulatur,
Blasen- und
Stuhlinkontinenz,
perianale Fistel durch
Dekubitus bei
Rollstuhlpflichtigkeit,
spastische Störungen
durch dauerndes Sitzen
und
Wundheilungsstörungen
bei Bewegungsmangel -
durch eine frühere
Entlastungsoperation des
aufgetretenen
Epiduralhämatoms
möglicherweise gänzlich
hätten vermieden werden
können. Die Beklagte zu
1) hat infolge der
Beweislastumkehr im
Kausalitätsbereich für
alle materiellen und
immateriellen Nachteile
der Klägerin einzustehen,
die das dauerhaft
verbliebene Cauda equina
- Syndrom mit sich
bringt. Dass mit diesem
Syndrom (neben den
Lähmungsfolgen für
Beine, Gesäß und
Kontinenzorgane) die
weiteren vorgenannten
Gesundheitsbeeinträchtigungen
der Klägerin verbunden
sind, ist nach den
Sachverständigenbekundungen
im Senatstermin
plausibel und steht für
den Senat aufgrund des
vorgelegten
hausärztlichen Attestes
sowie der glaubhaften
Angaben der Klägerin bei
ihrer Parteianhörung mit
hinreichender
Wahrscheinlichkeit fest
(§ 287 ZPO).
e) Zum Ausgleich der mit
den vorgenannten
Gesundheitsbeeinträchtigungen
verbundenen
immateriellen Nachteile
der Klägerin hält der
Senat unter Abwägung
aller Umstände ein
Schmerzensgeld in der
zuerkannten Höhe von
100.000,- € für
gerechtfertigt.
Die bis zum
Krankenhausaufenthalt im
Jahre 2001 als
Krankenschwester
berufstätige und auch in
der Freizeit aktive
Klägerin ist durch das
dauerhafte Verbleiben
der epiduralen
Symptomatik mit all
ihren Auswirkungen in
nahezu sämtlichen
Lebensbereichen
körperlich
beeinträchtigt. Ihren
Beruf hat die damals
54-Jährige infolge der
Beinlähmungen aufgeben
müssen. Im Haushalt, bei
außerhäuslichen
Verrichtungen wie bei
Freizeitaktivitäten ist
sie durch die
verbliebene
Rollstuhlpflichtigkeit
auf ergänzende fremde
Hilfe angewiesen, wobei
ihr die Ausübung des
früheren Gartenhobbys
versagt ist. Eine
gewisse Selbständigkeit
besteht allerdings durch
die Nutzung eines
behindertengerecht
umgerüsteten PKW.
Zusätzlich leidet die
Klägerin unter einer -
nicht
katheterpflichtigen -
Harn- und
Stuhlinkontinenz. In
deren Folge und als
Folge der
Bewegungseinschränkungen
haben sich die
geschilderten weiteren
körperlichen Leiden
(vgl. oben unter d))
eingestellt. Wie die
persönliche Anhörung der
Klägerin durch den Senat
ergeben hat, leidet sie
nachvollziehbar auch
seelisch unter den
täglich zu spürenden
Einschränkungen ihrer
Lebensqualität, die sich
aus dem Verbleib des
Cauda equina -
Syndroms ergeben haben.
Das Ausmaß und Gewicht
der bisherigen wie
absehbaren weiteren
Gesundheitsbeeinträchtigungen
für das Wohlbefinden und
die Lebensführung der
Klägerin rechtfertigen
die Zubilligung einer
Entschädigung in Geld,
die der Senat mit
100.000,- € für
angemessen, aber auch
ausreichend bemessen
erachtet hat.
Darüber hinaus hatte der
Senat abändernd die
Schadensersatzverpflichtung
der Beklagten zu 1)
entsprechend dem
Feststellungsantrag der
Berufung auszusprechen,
weil (noch nicht
bezifferte) materielle
Schadensfolgen aus dem
Dauerleiden ebenso
möglich sind, wie zur
Zeit nicht vorhersehbare
zukünftige immaterielle
Beeinträchtigungen.
f) Der gegen die
Beklagte zu 1)
gerichtete Zinsanspruch
folgt aus §§ 291, 288
BGB.
3. Soweit die Berufung
eine
Gesamtschuldnerische
Inanspruchnahme auch der
Beklagten zu 2) und 3)
verfolgt, hat das
Rechtsmittel keinen
Erfolg.
a) Den Beklagten zu 2) -
der das dokumentierte
Aufklärungsgespräch vom
03.03.2001 führte -
hatte die Klägerin
erstinstanzlich
ausschließlich unter dem
Gesichtspunkt der
Aufklärungsfehlerhaftung
in Anspruch genommen; in
das weitere
Behandlungsgeschehen war
er unstreitig nicht
eingebunden.
Mit ihren Berufungsrügen
hat die Klägerin die
Ausführungen des
landgerichtlichen
Urteils dazu, dass sie
vor dem Eingriff vom
05.03.2001 durch den
Beklagten zu 2)
hinreichend aufgeklärt
worden sei, nicht
angegriffen. Das auf die
(vermeintliche)
Aufklärungsfehlerhaftung
des Beklagten zu 2)
gestützte Klagebegehren
und seine Abweisung
durch das Landgericht
sind damit ersichtlich
nicht zum Gegenstand
der
berufungsgerichtlichen
Überprüfung gemacht
worden (§ 520 III 2 Zif.
1 ZPO). Für eine
Gesamtschuldnerische
Mithaftung des Beklagten
zu 2) neben der
Beklagten zu 1) wegen
der dargestellten
postoperativen
Versäumnisse fehlt im
Übrigen jeder Anhalt.
b) Auch für eine Haftung
des Beklagten zu 3) als
des vormaligen
Chefarztes der
Neurochirurgischen
Klinik ist nichts
ersichtlich. Es ist
nichts dazu vorgetragen,
dass und inwiefern er
in die beanstandete
postoperative Behandlung
der Klägerin überhaupt
einbezogen gewesen wäre.
Eine vertraglich
vereinbarte
Chefarzt(zusatz)
behandlung erfolgte
ausweislich der
Behandlungsunterlagen
bei der als
Kassenpatientin
stationär aufgenommenen
Klägerin nicht.
4. Die prozessualen
Nebenentscheidungen
folgen aus §§ 92, 708
Zif. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht
zuzulassen. Es handelt
sich um eine
Einzelfallentscheidung
ohne grundsätzliche
Bedeutung. Weder die
Fortbildung des Rechts
noch die Sicherung einer
einheitlichen
Rechtsordnung erfordern
die Entscheidung des
Revisionsgerichtes.
IV. Zur Auslegung von TA
OLG Rostock, Urteil vom
11.5.2007, Az. :8 U
73/06
Versicherungsrecht:
Leistungsteilung
zwischen
unterschiedlichen
Versicherern;
Anwendbarkeit eines
Teilungsabkommens bei
Schadensereignis ohne
objektive
Pflichtverletzung
Leitsatz
Für die Anwendbarkeit
eines Teilungsabkommens,
welches einen Verzicht
nicht nur auf die
Prüfung der Schuldfrage,
sondern darüber
hinausgehend auf die
Prüfung der
Haftungsfrage enthält,
ist es nicht
erforderlich, dass ein
Schadensfall auf einer
objektiven
Pflichtverletzung des
Versicherten (hier: des
Heimträgers) beruht.
Vielmehr reicht es aus,
dass das
Schadensereignis seiner
Art nach in den
Gefahrenbereich fällt,
für den der
Haftpflichtversicherer
Versicherungsschutz zu
gewähren hat.(Rn.11)
Tenor
Die Berufung der
Beklagten gegen das am
28.07.2006 verkündete
Urteil der 4.
Zivilkammer des
Landgerichtes Schwerin -
Az.: 4 O 129/06 - wird
zurückgewiesen. Die
Beklagte trägt die
Kosten der Berufung. Das
Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die
Beklagte kann die
Vollstreckung durch die
Klägerin gegen
Sicherheitsleistung i.
H. v. 120 % des aufgrund
des Urteils
vollstreckbaren Betrages
abwenden, soweit nicht
die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 120 % des
jeweils zu
vollstreckenden Betrages
leistet. Die Revision
wird zugelassen. Der
Streitwert beträgt
10.365,74 EUR.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten
über Ansprüche aus einem
zwischen den Parteien
bestehenden
Rahmenteilungsabkommen
(im Folgenden: TA). Die
Vorschrift des § 1 Abs.
9 lit. b) TA sieht in
den der Allgemeinen
Haftpflichtversicherung
unterliegenden Fällen
eine pauschale
Regulierung mit einer
Quote von 45 % vor. Die
Klägerin hatte in 5
Fällen unfallbedingte
Behandlungskosten für
pflegebedürftige
Heimbewohner
aufzuwenden, die jeweils
in einem Pflegeheim
gestürzt waren und sich
dabei erheblich verletzt
hatten. Sie nimmt die
Beklagte als jeweilige
Betriebshaftpflichtversicherung
aus dem TA auf Ersatz
von 45 % der
unfallbedingten
Behandlungskosten in
Anspruch. Wegen der
Einzelheiten des
erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird
auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils
Bezug genommen.
Das Landgericht hat der
Klage stattgegeben. Auf
die Entscheidungsgründe
des angefochtenen
Urteils wird ebenfalls
Bezug genommen.
Mit ihrer hiergegen
gerichteten Berufung
macht die Beklagte
geltend, das Landgericht
habe die
Anwendungsvoraussetzungen
des Teilungsabkommens
verkannt. Voraussetzung
für die Anwendbarkeit
des Teilungsabkommens
sei ein innerer
Zusammenhang zwischen
Schadensfall und
versichertem
Haftpflichtbereich. Die
Klägerin habe bereits
nicht hinreichend
dargelegt, dass sich die
streitgegenständlichen
Stürze jeweils im
Pflichtenbereich des
Heimträgers ereignet
hätten. Dies gelte
namentlich unter
Berücksichtigung der
neueren Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes,
wonach davon auszugehen
sei, dass der
Pflichtenbereich des
Heimbetreibers begrenzt
sei und dem Heimbewohner
eine
eigenverantwortliche
Lebens- und Risikosphäre
verbleibe.
Dieser Rechtsauffassung
der Beklagten sei auch
das Landgericht
Magdeburg in seinem
bereits erstinstanzlich
von der Beklagten
vorgelegten Urteil vom
04.04.2006 gefolgt. Die
Beklagte weist darauf
hin, dass das
Oberlandesgericht
Naumburg
zwischenzeitlich mit
Urteil vom 18.10.2006
die Berufung der
Klägerin zurückgewiesen
hat.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des
Landgerichtes Schwerin
abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Sie verteidigt das
angefochtene Urteil.
Ergänzend weist sie
darauf hin, dass sich
den von der Beklagten
angeführten Urteilen des
Bundesgerichtshofes
nicht entnehmen lasse,
es gäbe einen
Pflegefreiraum,
innerhalb dessen den
Heimträger keine
Verpflichtungen träfen.
Vielmehr bezögen sich
die Ausführungen des
Bundesgerichtshofes auf
die Frage der
Beweislastverteilung.
Auf diese komme es aber
im vorliegenden
Rechtsstreits wegen des
Teilungsabkommens gerade
nicht an, weshalb es
auch keiner Darstellung
von Unfallhergängen
durch die Klägerin
bedurft habe. Im übrigen
nimmt die Klägerin, die
erstinstanzlich
zahlreiche Urteile
vorgelegt hat, die ihre
Rechtsauffassung
bestätigen, auf ihren
gesamten
erstinstanzlichen
Sachvortrag Bezug.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung
der Beklagten ist nicht
begründet.
Zu Recht und mit
zutreffender Begründung
hat das Landgericht die
Haftung der Beklagten
gem. § 1 TA bejaht. Die
von der Berufung
aufgeworfene Frage nach
der Auslegung dieser
Vorschrift ist mit der
ganz überwiegenden
Rechtsprechung
dahingehend zu
beantworten, dass es für
die Anwendbarkeit des
TA, welches einen
Verzicht nicht nur auf
die Prüfung der
Schuldfrage, sondern
darüber hinausgehend auf
die Prüfung der
Haftungsfrage enthält,
nicht erforderlich ist,
dass ein Schadensfall
auf einer objektiven
Pflichtverletzung des
Versicherten (hier: des
Heimträgers) beruht.
Vielmehr reicht es aus,
dass das
Schadensereignis seiner
Art nach in den
Gefahrenbereich fällt,
für den der
Haftpflichtversicherer
Versicherungsschutz zu
gewähren hat (vgl. zu
inhaltlich
übereinstimmenden
Klauseln bereits BGH,
Urt. v. 16.12.1981,
VersR 1982, S. 333, 333;
Urt. v. 26.05.1982,
VersR 1982, S. 774,
774). Dies ergibt sich
aus dem Wortlaut von § 1
Abs. 2 TA und darüber
hinaus insbesondere aus
einer systematischen
Auslegung mit Blick auf
§ 1 Abs. 3 und Abs. 4
TA. Denn die in § 1 Abs.
3 und Abs. 4 TA
enthaltenen
Einschränkungen wären
entbehrlich, wenn § 1
Abs. 2 TA dahingehend zu
verstehen wäre, dass
eine auch nur objektive
Pflichtverletzung des
Versicherten vorliegen
muss. Soweit die
Vorschrift des § 1 Abs.
4 TA darüber hinaus -
offenbar in Anknüpfung
an die vorzitierte
höchstrichterliche
Rechtsprechung - die
Anwendbarkeit für den
Fall weiter einschränkt,
dass ein objektiver
Pflichtverstoß nach dem
unstreitigen Sachverhalt
nicht vorliegt, kommt
diese Einschränkung hier
nicht zum Tragen, weil
die Klägerin das Fehlen
eines objektiven
Pflichtverstoßes des
Heimträgers nicht
unstreitig gestellt hat.
Die Klägerin hat
vielmehr bereits
erstinstanzlich
unwidersprochen
dargelegt, dass es sich
in allen abgerechneten
Fällen um den Sturz
pflegebedürftiger
Heimbewohner - denen
jeweils eine Pflegestufe
i. S. v. § 15 SGB XI
zuerkannt war -
gehandelt hat (Bd. I, Bl.
5 d. A.). Mehr muss die
Klägerin nach Sinn und
Zweck des TA nicht
vortragen. Soweit der
Beklagtenvertreter in
der mündlichen
Verhandlung vor dem
Senat vom 20.04.2007 an
seiner Ansicht
festgehalten hat, die
Klägerin müsse den
objektiven
Pflichtverstoß des
versicherten Heimträgers
für die Anwendbarkeit
des TA vortragen, kann
diese Auffassung aus den
dargelegten Gründen
nicht überzeugen. Denn
die von den Parteien
übereinstimmend gewollte
pauschale Regulierung
ohne Prüfung der
Haftungsfrage würde
ausgehebelt, wenn man
der Klägerin für die
Anwendbarkeit des TA
gleichwohl die konkrete
Darlegung einer
objektiven
Pflichtverletzung
auferlegen würde. Die
Beklagte verkennt - wie
in der mündlichen
Verhandlung dargelegt -
dass Gefahrenbereich und
damit versicherter
Haftpflichtbereich i. S.
v. § 1 Abs. 2 TA im
vorliegenden Fall die
grundsätzlich mögliche
Haftung des Heimträgers
gegenüber den
Pflegeheimbewohnern aus
dem Heimvertrag und
nicht ein vom
Risikobereich des
Pflegeheimbewohners zu
trennender
Verantwortungsbereich
des Heimträgers ist.
Denn zum einen bezieht
sich die Regelung in § 1
Abs. 2 Hs 2 TA nicht
ausschließlich auf die
Haftung von Heimträgern,
sondern auf alle Fälle
der allgemeinen
Haftpflichtversicherung.
Zum anderen haben die
Parteien bei Abschluss
des TA im Jahre 1985
zwar sicherlich die
vorzitierte
Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes zur
Auslegung von
Teilungsabkommen
berücksichtigt, nicht
aber Urteile des
Bundesgerichtshofes aus
dem Jahr 2005 zu
Obhutspflichten des
Heimträgers.
Das Vorbringen der
Beklagten bietet
freilich Veranlassung zu
dem ergänzenden Hinweis,
dass sich auch unter
Berücksichtigung dieser
Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes
keine andere rechtliche
Beurteilung ergibt. Denn
die von der Beklagten
angeführten
BGH-Entscheidungen
betreffen die Haftung
des Heimträgers
gegenüber dem
Heimbewohner und dabei
insbesondere die Frage,
in welchem Umfang
Obhutspflichten bestehen
und wer für deren
Verletzung
beweisbelastet ist. Für
die Anwendbarkeit des TA
ist insoweit jedoch nur
von Bedeutung, dass
überhaupt
Obhutspflichten des
Heimträgers gegenüber
dem Heimbewohner
bestehen. Dies steht
auch mit Blick auf die
von der Beklagten
zitierten BGH-Urteile
außer Frage. Denn
pflegebedürftige
Personen begeben sich
gerade deshalb in die
Obhut eines
Pflegeheimes, weil sie
nicht mehr in der Lage
sind, ausreichend für
sich selbst zu sorgen.
Daß ein
pflegebedürftiger
Heimbewohner aufgrund
seines gesundheitlichen
Zustandes zu Fall kommt
und Verletzungen
erleidet, stellt daher
auch keinen gänzlich
unwahrscheinlichen
Kausalverlauf dar. Den
Heimbetreiber trifft aus
diesem Grunde die
vertragliche
Nebenpflicht, im Rahmen
des Zumutbaren sowie
unter Beachtung des
Selbstbestimmungsrechtes
der Heimbewohner
Vorkehrungen gegen
derartige
Schadensereignisse zu
treffen. Es besteht
daher die Möglichkeit,
dass sich in den
Schadensfällen jeweils
das typische
Haftungsrisiko des
Heimträgers verwirklicht
hat (ebenso
Oberlandesgericht
München, Urt. v.
30.04.2004, 25 U
4844/03, Anlageband,
Anlage 11).
Im danach eröffneten
Anwendungsbereich des
Abkommens kommt es auf
die Frage, wer für eine
Pflichtverletzung des
Heimträgers
beweisbelastet wäre,
nach Sinn und Zweck des
Abkommens nicht an. Die
Leistungspflicht der
Beklagten entfällt auch
nicht gem. § 1 Abs. 3 S.
2 TA. Denn eine
vorsätzliche
Selbstschädigung der
Heimbewohner steht
jeweils nicht in Rede.
Einwendungen zur Höhe
der abgerechneten
Positionen hat die
Beklagte nicht erhoben.
III.
Die Nebenentscheidungen
beruhen auf §§ 97 Abs.
1, 708 Ziff. 10, 711
ZPO.
IV.
Der Senat hat die
Revision gem. § 543 Abs.
2 Ziff. 1 ZPO wegen
grundsätzlicher
Bedeutung zugelassen.
Wenngleich die Beklagte
das
streitgegenständliche
Teilungsabkommen
mittlerweile gekündigt
hat, ist nicht
auszuschließen, dass es
noch in einer
erheblichen Zahl von
Fällen zur Anwendung
kommt, wofür auch die in
diesem Rechtsstreit von
den Parteien zitierten
Urteile anderer
Obergerichte sprechen.
Zudem hat das
Oberlandesgericht
Naumburg in seinem
Urteil vom 18.10.2006
(Bd. II, Bl. 43 ff. d.
A.) eine abweichende
Rechtsauffassung
vertreten.
OLG Brandenburg, Urteil
vom 18.4.2007, Az. 13 U
115/06:
Teilungsabkommen
zwischen einer Kranken-
und einer
Haftpflichtversicherung:
Ersatzpflicht des
Haftpflichtversicherers
wegen durch Stürze von
Versicherten in
Pflegeheimen
entstandener
Behandlungskosten
Orientierungssatz
Haben eine
Krankenversicherung und
eine
Haftpflichtversicherung
in einem
Teilungsabkommen
vereinbart, dass der
Haftpflichtversicherer
in den Fällen der
allgemeinen
Haftpflichtversicherung
45 % der gem. § 116 SGB
X übergegangenen
Ersatzansprüche aus
Schadensfällen der
Versicherten ersetzt und
hat der
Haftpflichtversicherer
auf die Prüfung der
Haftungsfrage
verzichtet, genügt es,
wenn das
Schadensereignis - hier
Stürze mehrerer
Versicherter in
Pflegeheimen - seiner
Art nach in den
Gefahrenbereich fällt,
für den der
Haftpflichtversicherer
Versicherungsschutz zu
gewähren hat.(Rn.17)
Tenor
Die Berufung der
Beklagten gegen das am
12. Mai 2006 verkündete
Urteil des
Einzelrichters der 1.
Zivilkammer des
Landgerichts Potsdam
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die
Kosten des
Berufungsverfahrens zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die
Beklagte darf die
Zwangsvollstreckung der
Klägerin wegen der
Kosten durch
Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des
jeweils beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn
nicht die Klägerin vor
der Zwangsvollstreckung
Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten
darüber, ob die Klägerin
die Beklagte mit Erfolg
aus einem zwischen den
Parteien seit dem
03.04.1985 bestehenden
Teilungsabkommen in
Anspruch nehmen kann.
Die Klägerin begehrt
jeweils 45 % der
aufgewandten
Behandlungskosten für
insgesamt acht
Krankenversicherte, die
- zum Unfallzeitpunkt -
in Pflegeheimen
untergebracht waren und
dort in Folge von
Stürzen sich
Verletzungen zugezogen
hatten. Die Beklagte ist
der
Haftpflichtversicherer
der Pflegeheime, in
denen die
pflegebedürftigen
Menschen untergebracht
waren. Zwischen den
unfallgeschädigten, bei
der Klägerin
krankenversicherten
Personen und den
betreffenden Heimen
bestand ein Heimvertrag
auf der Grundlage von
§ 5 HeimG.
Wegen des Inhalts des
Teilungsabkommens im
Einzelnen und den - von
der Klägerin
vorgetragenen - von den
Heimbewohnern erlittenen
Verletzungen und der
darauf beruhenden von
der Klägerin getragenen
Behandlungskosten wird
auf den Tatbestand des
erstinstanzlichen
Urteils verwiesen.
Die Klägerin hat in
erster Instanz
beantragt, die Beklagte
zu verurteilen, an sie -
die Klägerin - 17.399,05
€ nebst Zinsen in Höhe
von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz ab dem
11.03.2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat
beantragt, die Klage
abzuweisen.
Das Landgericht hat der
Klage stattgegeben.
Hinsichtlich der
Begründung des
Ausspruches wird auf die
Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils
Bezug genommen.
Gegen das Urteil wendet
sich die Beklagte mit
der Berufung, mit der
sie rügt, das
Landgericht habe es
versäumt, das
versicherte Wagnis, d.
h., den
Haftpflichtbereich,
zutreffend darzustellen.
Hier sei zu beachten,
das der Heimbetreiber
lediglich für einen
ordnungsgemäßen Betrieb,
d. h., die Betreuung der
Heimbewohner nach den
allgemein anerkannten
technischen und
medizinischen Standards
und pflegerischen
Erkenntnissen, deren
Inhalt sich im Einzelnen
an dem konkreten
Gesundheitszustand des
Heimbewohners und der
damit konkret
notwendigen
Pflegemaßnahme
ausrichte, hafte. Der
Pflichtenkreis des
Heimbetreuers sei nicht
unbegrenzt, d. h., er
hafte nicht für jeden
Sturz. Entsprechend
obliege es der Klägerin
darzulegen und
gegebenenfalls zu
beweisen, dass sich der
Sturz zu einem Zeitpunkt
in Verbindung mit
Umständen ereignet habe,
zu denen seitens des
Heimbetreibers die
Pflicht bestanden habe,
diesen zu verhindern.
Das Landgericht habe
verkannt, dass gemäß § 1
Abs. 1 des
Teilungsabkommens
übergegangene
Schadensersatzansprüche
abgewickelt werden
sollten. Bei der Prüfung
der weiteren
Anwendungsvoraussetzungen
gemäß § 1 Abs. 2
Teilungsabkommen,
nämlich des adäquaten
Kausalzusammenhangs,
habe das Landgericht die
eigenverantwortliche
Risikosphäre des
Heimbewohners nicht
beachtet und damit
verkannt, dass die
Ursache des
Schadensfalles außerhalb
des Pflichtenkreises des
Heimbetreibers liegen
könne. Der
Haftpflichtbereich des
Heimbetreibers sei durch
die eigenverantwortliche
alltägliche Risikosphäre
des Heimbewohners
beschränkt. Allein der
Umstand, dass der
Heimbewohner im Bereich
des Pflegeheimes
gestürzt sei, lasse
nicht den Schluss auf
eine schuldhafte
Pflichtverletzung zu.
Die Differenzierung
zwischen dem
Pflichtenkreis des
Heimbetreibers
einerseits und der
eigenverantwortlichen
Risikosphäre des
Heimbewohners
andererseits führe aber
dazu, dass es der
Klägerin obliege,
darzulegen und
gegebenenfalls zu
beweisen, dass sich der
Sturz im
Pflichtenbereich des
Heimbetreibers ereignet
habe, da erst dann
überhaupt eine
Pflichtverletzung
möglich sei. Hierbei sei
auf den konkreten
Einzelfall abzustellen.
Die Abs. 3 und 4 des § 1
des Teilungsabkommens
würden die Anwendbarkeit
des Teilungsabkommens
gemäß § 1 Abs. 2
Teilungsabkommen
voraussetzen, woran es
hier aber bereits fehle.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom
12.05.2006 aufzuheben
und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der
Beklagten
zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt
das erstinstanzliche
Urteil und führt darüber
hinaus aus, Sinn und
Zweck von
Teilungsabkommen sei es,
die Fälle
verwaltungskostensparend
wie streitfrei
abzuwickeln. Dies
schließe es aus, dass
die Krankenkasse im
Einzelfall die
Pflegebedürftigkeit des
Heimbewohners und den
Pflegeplan des
Pflegeheims bzw. die
Versäumnisse des
Pflegeheimes darlegen
müsse. Allein das
Eintrittsalter in die
Pflegeheime, das
durchschnittlich bei 85
bis 86 Jahren liege,
spreche für die
Notwendigkeit einer
Sturzprophylaxe.
Entscheidungsgründe
II.
Die statthafte, form-
und fristgerecht
eingelegte und
begründete Berufung der
Beklagten ist zulässig.
In der Sache hat das
Rechtsmittel keinen
Erfolg.
Zu Recht hat das
Landgericht der Klägerin
gegen die Beklagte einen
Anspruch auf Zahlung von
45 % der
Heilbehandlungskosten
der bei ihr
Krankenversicherten
zuerkannt. Nach § 1 Abs.
9 b des zwischen den
Parteien geschlossenen
Teilungsabkommens hat
die Beklagte der
Klägerin in den Fällen
der allgemeinen
Haftpflichtversicherung
45 % der gemäß § 116 SGB
X übergegangenen
Ersatzansprüche aus
Schadensfällen ihrer
Versicherten zu
ersetzen. Entgegen der
Ansicht der Beklagten
liegen die
Voraussetzungen für eine
Inanspruchnahme aus dem
Teilungsabkommen hier
vor.
Nach § 1 Abs. 1 des
Teilungsabkommens, in
dem es für die gemäß
§ 116 SGB X auf die
Klägerin übergegangenen
Ersatzansprüche heißt:
...so verzichtet die "H"
auf die Prüfung der
Haftungsfrage?, hat die
Beklagte ihre
Beteiligungspflicht an
den entstandenen
Aufwendungen gerade
nicht von der Prüfung
der Haftungsfrage
abhängig gemacht,
sondern ausdrücklich auf
die Prüfung dieser Frage
verzichtet. Das
Teilungsabkommen ist
daher bereits dann
anwendbar, wenn es nicht
offensichtlich und
unzweifelhaft auf Grund
eines unstreitigen
Sachverhalts an einem
erkennbaren
Ursachenzusammenhang
zwischen dem Schaden und
einem unter den
Versicherungsschutz
fallenden Verhalten des
Versicherungsnehmers
fehlt. Daher genügt es,
wenn das
Schadensereignis seiner
Art nach in den
Gefahrenbereich fällt,
für den der
Haftpflichtversicherer
Versicherungsschutz zu
gewähren hat. Darauf, ob
die Schadensfälle
tatsächlich auf eine
Pflichtverletzung des
Heimbetreibers bzw. des
Pflegepersonals
zurückzuführen sind, und
der
Haftpflichtversicherte
daher das Haftungsrisiko
im Einzelfall
beherrschen konnte,
kommt es gerade nicht
an, nachdem die Beklagte
auf die Prüfung der
Haftungsfrage verzichtet
hat. Die Entscheidung
hängt mithin nicht davon
ab, dass der Beweis für
die Kausalität zwischen
einer Handlung des bei
der Beklagten
Versicherten und dem
eingetretenen Schaden
geführt wird. Es kommt
bei einem Verzicht der
Prüfung der
Haftungsfrage für die
Frage, ob das
Teilungsabkommen
anzuwenden ist, generell
nur auf den inneren
Zusammenhang zwischen
dem Schadensereignis und
dem versicherten Wagnis
an. Dabei gelangt das
Teilungsabkommen auch
dann zur Anwendung, wenn
der Verursacher des
Schadens nicht
unstreitig feststeht.
Der Nachweis einer
Pflichtverletzung ist
nach Ansicht des Senat
auch nicht zur
Ausgrenzung des
allgemeinen
Lebensrisikos notwendig.
Der Senat vermag sich
dieser vom OLG Naumburg
(Urteil vom 18.10.2006-
6U 85/06) vertretenen
Auffassung aus den
vorgenannten Gründen
nicht anzuschließen. Aus
dem in dem
Teilungsabkommen
enthaltenen Verzicht ist
die Prüfung der
Haftungsfrage vielmehr
grundsätzlich
ausgeschlossen. Eine an
sich mögliche Begrenzung
des Verzichts auf die
Prüfung bestimmter
Elemente des
Haftungsgrundes haben
die Parteien vorliegend
nicht vorgenommen. Das
Teilungsabkommen ist
daher nach dem Sinn und
Zweck dahin auszulegen,
dass es nur auf solche
Fälle nicht anzuwenden
ist, in denen es
offensichtlich an einem
erkennbaren
Kausalzusammenhang
zwischen dem Schaden und
dem Handeln oder
Unterlassen des in
Anspruch genommenen
fehlt, also in Fällen,
die nur rein äußerlich
mit dem versicherten
Wagnis zusammenhängen.
Dies wird auch aus § 1
Abs. 4 des
Teilungsabkommens
deutlich, in dem es
heißt: "ferner findet in
der allgemeinen
Haftpflichtversicherung
das Abkommen keine
Anwendung, wenn nach dem
unstreitigen Sachverhalt
kein objektiver Verstoß
gegen Sorgfalts- und
Verhaltensvorschriften
vorliegt". Durch diese
Regelung sollen Unfälle
aus dem
Anwendungsbereich des
Teilungsabkommens
herausgenommen werden,
wenn zwischen der
Verletzung und dem
Handeln des
Anspruchsgegners nur ein
äußerlicher und
zufälliger Zusammenhang
besteht und objektiv
eine
Schadensersatzpflicht
von vornherein
offensichtlich
ausgeschlossen ist.
Daraus ergibt sich, dass
wegen des Verzichts auf
die Prüfung der
Haftungsfrage auch nicht
zu prüfen ist, ob
tatsächlich der
Haftpflichtversicherte
den Schaden verursacht
hat. Jede andere
Auslegung des
Teilungsabkommens würde
seinem Sinn und Zweck
widersprechen, weil sie
zu einer Prüfung der
Haftungsfrage führen
müsste. Es genügt somit
als allgemeine
Voraussetzung für die
Anwendbarkeit des
zwischen den Parteien
getroffenen
Teilungsabkommens, dass
objektiv die Möglichkeit
einer Inanspruchnahme
des
Haftpflichtversicherten
gegeben ist. Dies ist
aber schon dann der
Fall, wenn nach der
Lebenserfahrung die
Möglichkeit besteht,
dass
Haftpflichtansprüche
gegen den
Haftpflichtversicherten
aus Anlass des
Schadensereignisses
erhoben werden.
Für die Anwendung des
Teilungsabkommens kommt
es generell nur auf den
inneren Zusammenhang
zwischen dem
Schadensereignis und dem
versicherten Wagnis an,
eine Pflichtverletzung
des
Haftpflichtversicherten
muss nicht nachgewiesen
werden (BGH VersR 1984,
158). Das
Teilungsabkommen ist
daher bereits dann
anwendbar, wenn es nicht
offensichtlich an einem
erkennbaren
Ursachenzusammenhang
zwischen dem Schaden und
einem unter den
Versicherungsschutz
fallenden Verhalten des
Versicherungsnehmers
fehlt. Daher genügt es,
wenn das
Schadensereignis seiner
Art nach in den
Gefahrenbereich fällt,
für den der
Haftpflichtversicherer
Versicherungsschutz zu
gewähren hat (BGH VersR
1982, 333).
Der generelle Verzicht
auf die Prüfung der
Haftungsfrage führt
notwendigerweise dazu,
dass die Beklagte auch
in Fällen einzustehen
hat, in denen
möglicherweise kein
begründeter
Haftpflichtanspruch
gegen eine bei ihr
versicherte Person
besteht. Denn das
Teilungsabkommen gibt
dem
Sozialversicherungsträger
einen selbständigen, vom
Haftungsverhältnis
losgelösten
vertraglichen Anspruch
des Inhalts, das der
Haftpflichtversicherer
dem
Sozialversicherungsträger
unter Verzicht auf eine
haftungsrechtliche
Klärung dessen
Leistungen wegen des von
dem Teilungsabkommen
erfassten
Haftpflichtfalls in Höhe
der vereinbarten Quote
zu ersetzen hat (BGH
Beschluss vom 20.09.2005
-VI ZB 78/04; BGH in
VersR 1993, 841 f. und
in VersR 2001, 863 f.).
Denn anstelle der auf
die Klägerin
übergegangenen
deliktischen Ansprüche
treten die vertraglichen
Ansprüche aus dem
Teilungsabkommen.
Teilungsabkommen wie
hier haben den Zweck,
Arbeitsaufwand und damit
verbundene
Mehraufwendungen
einzusparen, die bei der
Bearbeitung der
Schadensfälle nach der
Rechtslage entstehen
würden. Ferner soll das
mit der gerichtlichen
Klärung zweifelhafter
Regressansprüche
verbundene Risiko
vermieden werden. Der
Haftpflichtversicherer
verpflichtet sich
deshalb, in allen
Schadensfällen ohne
Rücksicht auf das
Bestehen einer
Haftpflichtschuld seines
Versicherungsnehmers
eine in dem Abkommen
festgelegte Quote der
Aufwendungen des
Sozialversicherungsträgers
zu zahlen (BGH VersR
1969, 641). Dies ist das
Äquivalent dafür, dass
er auch in Fällen, in
denen ein bei ihm
Versicherter zum Ersatz
des gesamten Schadens
verpflichtet wäre,
lediglich die im
Abkommen festgelegte
Quote zahlen muss.
Deshalb liegt auch dann,
wenn eine Haftung des
Haftpflichtversicherers
einwandfrei zu verneinen
sein sollte, kein
Rechtsmissbrauch darin,
dass die Kasse die
vereinbarte Quote vom
Haftpflichtversicherer
verlangt, solange nur
die Einbeziehung des
konkreten
Schadensereignisses in
die Erstattungsregelung
noch mit dem
Grundgedanken des
Teilungsabkommens in
Einklang zu bringen ist.
Dass die
Schadensereignisse ihrer
Art nach, nämlich die
verschiedenen Unfälle
der bei ihr
krankenversicherten
Heiminsassen und die
sich bei dem jeweiligen
Sturz zugezogenen
Verletzungen ihrer Art
nach in den
Gefahrenbereich fallen,
für den der
Haftpflichtversicherer
des Heimbetreibers zur
Sicherung Schutz zu
gewähren hat, ist nicht
zweifelhaft.
Pflegebedürftige
Personen begeben sich in
die Obhut eines
Pflegeheimes, weil sie
alters- oder
krankheitsbedingt nicht
mehr in der Lage sind,
ausreichend für sich
selbst zu sorgen. Dem
Betreiber eines
Pflegeheimes obliegen
deshalb weit reichende
Obhuts- und
Fürsorgepflichten für
die Heiminsassen. Hierzu
gehört im Rahmen des
Zumutbaren auch,
ausreichende
Vorkehrungen dahin zu
treffen, dass
Verletzungen der
pflegebedürftigen
Personen, die in Folge
ihrer Gebrechlichkeit
bzw. Pflegebedürftigkeit
eintreten, wozu
typischerweise auch
Unfälle wie etwa Stürze
gehören, vermieden
werden.
In den hier
streitgegenständlichen
Fällen kann sich daher
das typische
Haftungsrisiko des
Heimbetreibers
verwirklicht haben.
Darauf, ob die
Schadensfälle
tatsächlich auf einer
Pflichtverletzung des
Heimbetreibers bzw. des
Pflegepersonals
zurückzuführen sind, und
der
Haftungspflichtversicherte
daher das Haftungsrisiko
im Einzelfall
beherrschen konnte,
kommt es gerade - wie
ausgeführt - nicht an,
nachdem die Beklagte auf
die Prüfung der
Haftungsfrage verzichtet
hat. Etwas anderes gilt
nur in den Fällen der so
genannten Groteskfälle,
d. h., nur dann, wenn
die Einbeziehung des
konkreten
Schadensereignisses in
die Erstattungsregelung
nicht mehr mit dem
Grundgedanken des
Teilungsabkommens in
Einklang zu bringen
wäre. Auf die, die so
genannten Groteskunfälle
erfassende Regelung des
§ 1 Abs. 4 des
Teilungsabkommens kann
sich die Beklagte hier
schon deshalb nicht
berufen, weil solche in
den geltend gemachten
Schadensfällen nicht
vorliegen. Ein
Groteskunfall ist in der
Regel in den Fällen zu
verneinen, in denen sich
eine pflegebedürftige
Person in ein Pflegeheim
begibt und sich die
spezifischen Gefahren
realisieren, die auf
Grund des Alters und der
Pflegebedürftigkeit der
Person bestehen, wie z.
B. die Neigung zu
Stürzen.
Soweit sich die Beklagte
auf die neueste
Rechtsprechung des BGH
zur Haftung von
Heimbetreibern bei
Unfällen der
Heiminsassen beruft
(siehe insoweit die
Urteile vom 28.04.2005
NJW 2005, 1937 und vom
14.07.2005 NJW 2005,
2613) finden diese auf
den hier zu
entscheidenden Fall
keine Anwendung. Soweit
der Heimbetreiber von
der Krankenversicherung
oder dem verunfallten
Heiminsassen selbst in
Anspruch genommen wird,
ist in diesen Fällen die
Haftungsfrage nach
allgemeinen,
schadensersatzrechtlichen
Grundsätzen zu prüfen,
denn zwischen der
Krankenkasse und dem
Heimbetreiber besteht
kein Teilungsabkommen.
Es ist daher in diesen
Fällen zu fragen, ob der
Betreiber des Heimes
bzw. sein Pflegepersonal
schuldhaft Pflichten aus
dem Heimvertrag oder
deliktische Vorschriften
verletzt hat. Dieser
Sachverhalt ist aber
nicht mit einer Klage,
gestützt auf das
Teilungsabkommen,
vergleichbar.
Von den dargelegten
Grundsätzen ausgehend
ist der Vortrag der
Klägerin zu den
einzelnen
Schadensereignissen
ausreichend, denn die
Beklagte haftet nach dem
bisherigen Vorbringen
der Klägerin und es
hätte an ihr gelegen
bzw. obliegt ihrer
Darlegungs- und
Beweislast, dass in den
hier zu entscheidenden
Fällen kein objektiver
Verstoß gegen Sorgfalts-
und
Verhaltensvorschriften
im Sinne des § 1 Abs. 4
Teilungsabkommen
vorgelegen hat. Da es -
wie bereits das
Landgericht in seinen
Entscheidungsgründen
ausgeführt hat - hierfür
an jedem Vorbringen der
Beklagten fehlt, haftet
die Beklagte in Höhe der
entstandenen
Behandlungskosten und
den daraus
resultierenden
Ausgleichsanspruch in
Höhe von pauschalierten
45 % der Klägerin.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 97 Abs. 1
ZPO; diejenige über die
vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Die Zulassung der
Revision beruht auf
§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Aufgrund einer Reihe von
vorliegenden
Entscheidungen der
Oberlandesgerichte, die
insbesondere die
Anforderungen an die
Darlegung von
tatsächlichen
Pflichtverletzungen
unterschiedlich
beurteilen, ist zur
Sicherung einer
einheitlichen
Rechtsprechung eine
Entscheidung des
Revisionsgerichts
erforderlich. Auch hat
die Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung. Das
Rahmenteilungsabkommen,
dem die Parteien
beigetreten sind, ist
ein typischer Vertrag,
dessen Anwendungsbereich
über den Bezirk des
Oberlandesgerichts
Brandenburg hinaus
reicht.
