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Gerichtsurteile zum Haftungsprivileg der Eltern nach § 1664 BGB im Schadensersatzrecht:

 

BGH Urteil vom 15.06.2004 AZ: VI ZR 60/03

Schadenersatz bei Verkehrsunfallverletzung eines 4­jährigen Kindes: Geldrente wegen vermehrter Bedürfnisse infolge Querschnittslähmung trotz mitwirkender Unfallursache einer Obhutspflichtverletzung der pflegenden Mutter

Leitsatz

Die von der unterhaltspflichtigen Mutter erbrachten Pflegeleistungen für ein durch einen Unfall geschädigtes Kind lassen auch dann dessen Anspruch gegen den Schädiger wegen vermehrter Bedürfnisse gemäß § 843 BGB unberührt, wenn bei dem Unfall eine Verletzung der Obhutspflicht durch die Mutter mitgewirkt hat.

Stephan Schröder, SVR 2004, 467-468 (Anmerkung)

Tatbestand

1 Am 27. Juni 1996 wurde der damals vier Jahre alte Kläger auf dem Rückweg vom Kindergarten beim Überqueren einer Straße vom PKW der Beklagten zu 1, der bei der Beklagten zu 2 versichert war, erfaßt und dadurch schwer verletzt. Zu dem Unfall kam es, weil der Kläger vorweg vor seiner Mutter zur Straße und nach kurzem Anhalten trotz des herannahenden PKW auf die Fahrbahn lief. Die Beklagte zu 1 hatte ihrerseits die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und ein Hinweisschild auf den Kindergarten mißachtet. Der Kläger ist seit dem Unfall querschnittgelähmt und wird von seiner Mutter gepflegt. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden des Klägers steht außer Streit. 

2 Der Kläger erhält vom Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband (im folgenden: GUVV) laufend Pflegegeld nach § 44 SGB VII (vormals § 558 RVO) auf der Grundlage einer Pflegebedürftigkeit von 90 Prozent. Einen Antrag auf Pflegegelderhöhung lehnte der GUVV am 20. April 2000 ab. Darüber hinaus erhielt der Kläger eine vorläufige Verletztenrente nach §§ 580 f., 1585 Abs. 1 RVO und einen Zuschuß für Kleidermehrverschleiß nach § 564 RVO.

3 Mit seiner Klage begehrt er von den Beklagten Zahlung rückständiger und künftiger Schadensersatzrente, da das Pflegegeld nicht ausreiche, um den tatsächlichen Mehraufwand seiner Mutter für seine Betreuung auszugleichen. Das Landgericht hat dem Kläger eine ab dem 10. Januar 2002 vierteljährlich im voraus zu zahlende Geldrente in Höhe von 2.513,29 € zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die Beklagten Berufung eingelegt. Der Kläger mit dem Antrag, die Beklagten zur Zahlung von 54.749,85 € rückständiger Schadensersatzrente für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 31.

Dezember 2001 zu verurteilen; die Beklagten mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung. Das Oberlandesgericht hat den Berufungen teilweise stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 50.643,16 € sowie ab dem 1. Januar 2003 eine vierteljährlich im voraus fällige Rente von 1.871,79 € zu bezahlen; im übrigen hat es die Klage ab- und die Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

II.

6 Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 

7 1. Entgegen den von der Revision geäußerten Bedenken ist der Kläger für die geltend gemachten Schadensersatzforderungen wegen vermehrter Bedürfnisse trotz der Zahlung von Pflegegeld nach § 44 SGB VII (vormals § 558 RVO) durch den GUVV aktivlegitimiert.

8 a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision als ihr günstig unbeanstandet nimmt das Berufungsgericht an, daß das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 Satz 3 SGB VII (vormals § 558 RVO) dem Anspruch des Klägers wegen vermehrter Bedürfnisse sachlich kongruent ist. Ebenso wie das insoweit wesensgleiche Pflegegeld nach § 44 SGB XI (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 140, 39, 44; 146, 108, 110 f. und vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - VersR 2003, 267, 269) dient auch das Pflegegeld nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung dazu, den Schwerverletzten in die Lage zu versetzen, die für die Betreuung und Pflege erforderlichen Kosten begleichen zu können (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1977 - VI ZR 117/75 -VersR 1978, 149).

b) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats vollzieht sich der Übergang der Schadensersatzansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger zwar zum Zeitpunkt des Unfalls, soweit der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalls möglicherweise in Zukunft Leistungen zu erbringen hat, welche sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten kongruent sind (vgl. Senatsurteile, BGHZ 134, 381, 384 f.; vom 13. April 1999 -VI ZR 88/98 -VersR 1999, 1126; vom 3. Dezember 2002 -VI ZR 142/02 - aaO, m.w.N.). Doch bleibt es beim Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X nur, soweit der Sozialversicherungsträger dem Schaden kongruente Sozialleistungen zu erbringen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 39, 48). Erscheint eine Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers geradezu ausgeschlossen, wird der Geschädigte wieder Rechtsinhaber, ohne daß es einer besonderen Rückübertragung bedarf (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2002 -VI ZR 142/02 - aaO). Der Kläger ist deshalb zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert, soweit das vom GUVV gezahlte Pflegegeld den der Höhe nach unstreitigen Pflegeaufwand des Klägers nicht deckt, nachdem der GUVV einen Antrag auf Pflegegelderhöhung abgelehnt hat. 

10 Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, der Kläger sei aus dem Gesichtspunkt der allgemein geltenden Schadensminderungspflicht gehalten gewesen, den Bescheid des GUVV anzufechten oder nach Vorlage eines sozial-medizinischen Gutachtens einen neuen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes zu stellen. Höhere Pflegegeldzahlungen hätten den Schaden des Klägers nicht gemindert, sondern allenfalls auf den GUVV verlagert. Selbst wenn den Beklagten - etwa infolge eines Teilungsabkommens -daraus wirtschaftlich ein Vorteil hätte erwachsen können, oblag es dem Kläger nicht, als Sachwalter etwaiger Interessen seines Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers tätig zu werden und ein Rechtsbehelfs- oder gar ein Klageverfahren auf sich zu nehmen oder auch nur einen weiteren Antrag beim Sozialversicherungsträger einzureichen. 

11 2. Im Ergebnis zutreffend lehnt das Berufungsgericht die von den Beklagten vertretene Rechtsansicht ab, der Anspruch des Klägers aus § 843 Abs. 1 BGB, § 13 StVG - gegenüber der Beklagten zu 2 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG - auf Zahlung rückständiger Schadensrente sei nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Beklagten meinen, die Mutter des Klägers hafte deliktisch wegen Verletzung der Obhutspflicht gegenüber dem Kind, weil ihr die Haftungsfreistellung nach § 1664 BGB nicht zugute komme. Diesen Anspruch habe sie durch die Pflegeleistungen erfüllt. Da die Mutter und die Beklagten Gesamtschuldner seien, wirke diese Erfüllung auch zugunsten der Beklagten. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Mutter des Klägers durch ihre Pflegeleistungen auch bei einer Verletzung der Obhutspflicht (etwaigen eigenen deliktischen Mithaftung) nicht eine hieraus etwa erwachsene deliktische Verpflichtung (ihre Schuld) gegenüber dem Kläger erfüllt. Vielmehr erbringt sie die Leistungen zur Pflege ihres Kindes allein aufgrund ihrer unterhaltsrechtlichen Verpflichtung. Die Erfüllungswirkung bei Leistung auf eine Gesamtschuld nach § 422 Abs.1 BGB kommt deshalb nicht in Betracht.

12 a) Im Verhältnis zwischen dem Schadensersatzanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse und dem Unterhaltsanspruch fehlt schon die für ein Gesamtschuldverhältnis erforderliche inhaltliche Gleichheit der geschuldeten Leistungen (vgl. Großer Senat in Zivilsachen BGHZ 43, 227, 232 ff.). Der Anspruch des Geschädigten aus § 843 Abs. 1 BGB wegen vermehrter Bedürfnisse geht auf Zahlung einer Geldrente und nicht auf Naturalleistung. Demgegenüber kann der Unterhaltsanspruch statt auf eine Geldrente auch auf die Gewährung von Betreuung

oder Naturalunterhalt (vgl. §§ 1612 f., 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) gerichtet sein. 

13 b) Zwischen den Ansprüchen besteht auch keine Gleichstufigkeit (vgl. zu diesem Erfordernis BGHZ 106, 313, 319; 137, 76, 82 m.w.N.). Gegenüber dem Anspruch auf Ausgleich vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch aus den §§ 1601 ff. BGB subsidiär (vgl. Senatsurteil BGHZ 54, 269, 273 f.; BGHZ 22, 72, 77 ff. jeweils m.w.N.). Die Regelung in § 843 Abs. 4 BGB, wonach der Ersatzanspruch des Geschädigten erhalten bleibt, auch soweit durch Leistungen des Unterhaltspflichtigen oder einer anderen Person bereits Abhilfe geschaffen worden ist, soll verhindern, daß Unterhaltsleistungen dem Schädiger zugute kommen (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 269, 274 und 146, 108, 113 f.; s.a. BGHZ 22, 72, 77 f.; Staudinger/Vieweg, BGB, 13. Bearb. 2002, § 843 Rdn. 43 f. m.w.N.). Auch besteht ein Unterhaltsanspruch nur bei Bedürftigkeit (§ 1602 Abs. 1 BGB).

14 c) Schadensersatz- und Unterhaltsanspruch dienen zudem nicht demselben Zweck. Während der Unterhalt den laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsgläubigers decken soll, deckt die Schadensrente schadensbedingte Mehraufwendungen.

15 d) Auch die Bemessung der Höhe der Ansprüche erfolgt nach unterschiedlichen Kriterien. So ist der Unterhalt nach dem Bedarf des Unterhaltsgläubigers nach dessen Lebensstellung zu bestimmen (§ 1610 Abs. 1 BGB). Der Anspruch kann mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners entfallen (§ 1603 Abs. 1 BGB). Hingegen richtet sich die Schadensrente nach § 843 Abs. 1 BGB nach der Höhe der erforderlichen Mehraufwendungen und ist von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers unabhängig. 

16 e) Darüber hinaus zeigt der Inhalt beider Pflichten deren unterschiedliche Zweckbestimmung. Das Unterhaltsrecht gibt dem Unterhaltspflichtigen in Grenzen namentlich gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern die Befugnis, den Unterhalt auch gegen den Willen des Berechtigten in Natur zu erbringen (vgl. §§ 1612 f. BGB). Dieses Unterhaltsbestimmungsrecht entfällt nicht schon dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete dem Kind deliktisch haftet. Andererseits kann das geschädigte Kind für seinen Anspruch auf vermehrte Bedürfnisse nicht wegen der deliktischen Haftung des Unterhaltsschuldners in die Naturalrestitution gezwungen werden. Der Anspruch auf Geldrente nach § 843 BGB, der dem in § 249 BGB enthaltenen schadensrechtlichen Grundsatz entspricht, daß sich der Geschädigte nicht auf Naturalleistungen des Schädigers verweisen lassen muß, schützt auch das Kind davor, sich mit einer Naturalleistung des Haftpflichtigen abfinden zu müssen. Außerdem ließe sich praktisch nicht ermitteln, in welchem Umfang der Unterhaltsverpflichtete dem Geschädigten im Falle einer Rentenzahlung weitere Zuwendungen hätte zugute kommen lassen, ohne dafür Ersatz zu verlangen, und ob nicht solche Zuwendungen unterblieben sind, weil seine Mittel durch den zu leistenden Unterhalt geschmälert wurden. Es entspricht Sinn und Zweck des § 843 Abs. 4 BGB, derartige Zweifelsfragen von vorneherein abzuschneiden (Senatsurteile BGHZ 22, 72, 77 f.; 54, 269, 274; jeweils m.w.N.). Dem Anspruch des klagenden Kindes kann deshalb auch dann nicht entgegengehalten werden, der Schaden sei bereits durch die Gewährung von Unterhalt ausgeglichen worden, wenn der Unterhaltsschuldner zugleich deliktisch haftet.

17 3. Der Fall zwingt nicht zur Beantwortung der Frage, ob trotz der Pflegeleistungen der Mutter ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung einer Geldrente nach § 843 BGB, gegen sie bestünde. Jedenfalls wäre unter den Umständen des Streitfalls ein solcher Anspruch gegen die Mutter nicht durchsetzbar. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann es wegen der familienrechtlichen Verbundenheit treuwidrig sein, gegen den familienangehörigen Schädiger den deliktischen Anspruch durchzusetzen (Senatsurteile BGHZ 103, 338, 349 und vom 2. November 1982 - VI ZR 32/81 -VersR 1983, 134, 136; BGHZ 53, 352, 357; BGH, Urteil vom 13. Januar 1988 -IVb ZR 110/86 -VersR 1988, 628, 629). Auch der Gesetzgeber hat dem Schutz der Familie vor schadensrechtlicher Inanspruchnahme mit dem Angehörigenprivileg in § 67 Abs. 2 VVG und in § 116 Abs. 6 SGB X Rechnung getragen. Leben Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft zusammen, so entspricht es deren ideeller und wirtschaftlicher Verbundenheit, daß der für eine fahrlässige Körperverletzung verantwortliche Familienangehörige in dem Umfang nicht in Anspruch genommen wird, in dem öffentliche Versicherungs- und Versorgungsleistungen den Schaden auffangen (vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 108, 111 ff.; Rischar, VersR 1998, 27 ff.). Im vorliegenden Fall widerspräche es dem allgemeinen Rechtsempfinden, sähe sich die Mutter trotz ihrer Pflegeleistungen gleichwohl einem Klageanspruch auf Zahlung einer Geldrente ausgesetzt. 

18 3. Der Streitfall zwingt auch nicht zur Beantwortung der Frage, ob die Mutter des Klägers deshalb nicht deliktisch neben den Beklagten für den Klageanspruch gesamtschuldnerisch haftet, weil Verletzung der vom Berufungsgericht zutreffend angenommenen Obhutspflicht außerdem die Haftungsfreistellung nach § 1664 Abs. 1 BGB in Betracht käme (vgl. Senatsurteile BGHZ 73, 190, 194; 103, 338, 345 f. und vom 17. Oktober 1995 -VI ZR 358/94 -VersR 1996, 81 m.w.N.). Lägen die Voraussetzungen für das Eingreifen dieser Vorschrift vor, fehlte schon die Mithaftung im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB und damit die erforderliche Grundlage für ein Gesamtschuldverhältnis, das "gestört" werden könnte (Senatsurteil BGHZ 103, 338, 346 f. m.w.N.; s.a. Christensen, MDR 1989, 948; Hager, NJW 1989, 1640; Muscheler, JR 1994, 441; Kirchhoff, NZV 2001, 361, 365). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung der hiergegen in der Literatur erhobenen Bedenken (vgl. Sundermann, JZ 1989, 927; Jahnke, NZV 1995, 377, 381; Luckey, VersR 2002, 1213, 1216 f.; s.a. Fuchs, NZV 1998, 7, 11) aus den bereits in dem genannten Senatsurteil (BGHZ 103, 338 ff.) ausgeführten Gründen keinen Anlaß.

19 4. Gleichfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Schadensschätzung des Berufungsgerichts, welche in der Berechnung der rückständigen Schadensrente ihren Niederschlag findet. Die nach § 287 ZPO dem Tatrichter obliegende Schätzung des unfallbedingten Mehrbedarfs des Klägers durch das Berufungsgericht nimmt die Revision hin. Die Schadensermittlung beruht ersichtlich weder auf grundsätzlich falschen oder unsachlichen Erwägungen, noch sind vom Berufungsgericht wesentliche die Entscheidung tragende Gesichtspunkte außer acht gelassen worden (vgl. Senatsurteil vom 4. November 2003 - VI ZR 346/02 -VersR 2004, 75, 77 m.w.N.).

20 Nicht durchzudringen vermag die Revision mit der Ansicht, auf die Schadensersatzrente aus § 843 Abs. 1 BGB wegen vermehrter Bedürfnisse sei die vom GUVV erbrachte Verletztenrente (§§ 580, 581 RVO, 56 SGB VII) anzurechnen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlaß gibt, erschöpft sich die Zweckbestimmung der Verletztenrente im Ausgleich des (abstrakt berechneten) Erwerbsschadens, wohingegen die Aufwendungen, die dem Verletzten wegen gesteigerter Bedürfnisse infolge des Unfalls erwachsen, durch diese Rente nicht abgedeckt werden sollen. Für diese Zweckbestimmung spielt es keine Rolle, daß der Kläger angesichts seines Alters im fraglichen Zeitraum ohne den Unfall voraussichtlich kein Arbeitseinkommen erzielt hätte (vgl. ausführlich Senatsurteile BGHZ 153, 113, 119 ff. und vom 9. März 1982 - VI ZR 317/80 -VersR 1982, 552 f. jeweils m.w.N.).

21 5. Gegen die Schätzung des Berufungsgerichts zur Höhe der zukünftigen Schadensersatzrente des Klägers äußert die Revision keine Bedenken. Das Berufungsgericht hat auch insoweit ohne ersichtlichen Rechtsfehler zunächst die zukünftigen Kosten des unfallbedingten Pflegebedarfs des Klägers geschätzt und sodann von diesem Betrag die dem künftigen Pflegebedarf sachlich und zeitlich kongruenten Sozialleistungen des GUVV in der derzeitigen Höhe abgezogen.

 

OLG Frankfurt Urteil vom 17.9.03  AZ: 17 U 73/03:

Keine Haftungseinheit zwischen schuldunfähigem Kind und dessen Vater

Orientierungssatz

Das schuldunfähige Kind muss sich auch eine grob fahrlässige Mitverursachung eines Unfalls durch den Vater nicht zurechnen lassen, weil zwischen dem schuldunfähigen Kind und dem Vater keine Haftungs- oder Zurechnungseinheit bestehen kann.

Fundstellen

MDR 2004, 688 (red. Leitsatz)

Verfahrensgang

vorgehend LG Limburg, kein Datum verfügbar, Az: 1 O 497/02

OLG Düsseldorf Urteil vom 26.2.99   AZ: 22 U 201/98:

Aufsichtspflichtverletzung eines Elternteils: Gesamtschuldnerische Haftung mit Schädiger bei fahrlässig mitverursachter Verletzung des eigenen Kindes; Sorgfaltswidrigkeit einer kurzfristigen Nichtbeaufsichtigung

Leitsatz

1.                  1. Die Haftung der Eltern gegenüber ihrem Kind für durch Verletzung der Aufsichtspflicht verursachte Schäden ist gem BGB § 1664 Abs 1 auf die Sorgfalt beschränkt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen; das gilt auch im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs.

2.                  2. Die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten ist nicht verletzt, wenn eine Mutter ihr dreijähriges Kind kurzzeitig mit einer Spielzeugpistole allein läßt, das Kind aber aus eigener Kraft die Pistole nicht spannen kann und auch nicht über die zugehörigen Pfeile verfügt.

Fundstellen

NJW-RR 1999, 1042-1043 (Leitsatz und Gründe) FamRZ 2000, 438-439 (Leitsatz und Gründe)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 12. August 1998 teilweise abgeändert und die Klage auch gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1 Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) kein Anspruch auf anteiligen Ausgleich der von ihr an den Sohn der Beklagten erbrachten Schmerzensgeldzahlung zu.

2 Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 426 Abs. 2 BGB in Betracht. Die dafür erforderliche Voraussetzung, daß die Beklagte zu 1) ihrerseits als Gesamtschuldnerin neben der Versicherungsnehmerin der Klägerin ihrem Sohn gegenüber zum

Schadensersatz verpflichtet wäre, ist nicht erfüllt.

3 Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) gegenüber ihrem Sohn aus §§ 823 Abs. 1 BGB und 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 230 a.F. StGB besteht nicht, auch wenn sie dadurch, daß sie ihrem nur drei Jahre alten Sohn die Spielzeugpistole überließ und ihn, wenn auch nur kurze Zeit, damit unbeaufsichtigt ließ, objektiv ihre Aufsichtspflicht verletzt hat.

4 Die Haftung der Beklagten zu 1) ist nämlich gemäß § 1664 Abs. 1 BGB auf die Sorgfalt beschränkt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Dieser Sorgfaltsmaßstab ist hier nicht verletzt.

5 Mit dem OLG Hamm (OLGR Hamm 1992, 197, 199 = NJW 1993, 542) und entgegen OLG Stuttgart (VersR 1980, 952) ist die Anwendbarkeit § 1664 BGB auf Fälle der vorliegenden Art zu bejahen, was der Senat in der Vorentscheidung 22 U 5/97 (OLGR Düsseldorf 1998, 52-54 = NJW-RR 1998, 98/99 = VersR 1998, 721/722 = FamRZ 1998, 234-dort nur LS) unentschieden gelassen hat. Das OLG Hamm weist zu Recht darauf hin, daß Haftungserleichterungen wie in § 1664 BGB auf umfassende Wirkung angelegt und Ausnahmen daher nur gerechtfertigt sind, wenn besondere Regeln, wie etwa im Straßenverkehr, gelten. Die Vorschrift ist nicht auf die Vermögenssorge beschränkt, erfaßt daher auch die Personensorge. Im Rahmen der Personensorge gemäß § 1631 BGB ist aber die Aufsicht neben der Erziehung und der Pflege zentrale Aufgabe der Eltern. Ihre Verletzung beinhaltet aufgrund der Garantenstellung der Eltern bei daraus folgenden Gesundheitsschädigungen regelmäßig auch eine unerlaubte Handlung. Diesen ganzen Bereich aus der Anwendung des § 1664 BGB auszunehmen, erscheint wegen der umfassenden Anlage der Vorschrift nicht gerechtfertigt (so auch Soergel-Strätz, BGB, 12. Aufl., § 1664 Rdn. 4, a.A. Hinz in Münchner Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 1664 Rdn. 6; Staudinger-Engler, BGB, 12. Aufl., § 1664 Rdn. 4). Auch führt das OLG Hamm zutreffend aus, daß § 832 BGB eine ausdrückliche Regelung für den Fall enthält, daß aufgrund der Verletzung der Aufsichtspflicht Schädigungen Dritter eintreten, aber eben nicht für Schädigungen des eigenen Kindes. Schließlich können sich Eltern gegen die Inanspruchnahme aus § 832 BGB durch eine Haftpflichtversicherung schützen, nicht dagegen im Falle der Verletzung des eigenen Kindes, dem sie andererseits gerade für die Folgen eines solchen Falles persönliche Fürsorge und Schutz gewähren werden.

6 Wertungswidersprüche wegen einer Anrechnung des Verschuldens der Eltern bei älteren Kindern ergeben sich, wie das OLG Hamm (a.a.O. 199, 200) ausgeführt hat, unter diesem Gesichtspunkt nicht. Die Anrechnung eines Mitverschuldens über § 831 BGB dürfte kaum in Betracht kommen und § 278 BGB ist im Rahmen des haftungsbegründenden Verschuldens nicht anwendbar (vgl. BGHZ 103, 338, 343). Soweit eine Anrechnung unter dem Gesichtspunkt der Zurechnungseinheit in Betracht zu ziehen ist, dürfte ebenfalls § 1664 BGB anzuwenden sein, denn innerhalb der Zurechnungseinheit kann niemand stehen, der den Schaden nicht in zurechenbarer Weise verursacht hat (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1982, 300, 301). Ist den Eltern im Verhältnis zum Kind der Schaden wegen der Einhaltung der gemäß § 1664 BGB zu fordernden Sorgfalt nicht zuzurechnen, so muß eine Anrechnung im Rahmen der Zurechnungseinheit Eltern-Kind ebenso ausscheiden, wie der fingierte Gesamtschuldnerausgleich zwischen Eltern und familienfremdem Schädiger (vgl. dazu BGHZ 103, 338, 346f.).

7 Die gemäß § 1664 BGB anzuwendende Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hat die Beklagte nicht verletzt. Es handelt sich dabei um einen subjektiven Sorgfaltsmaßstab, der allerdings nicht von vornherein auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist und den zentralen Stellenwert, den die Gesundheit der Kinder für die Eltern hat, berücksichtigen muß (BGHZ 103, 338, 345f.).

8 Grobe Fahrlässigkeit ist der Beklagten nicht anzulasten. Es ist nicht festzustellen, daß sie die Anstellung einfachster, ganz naheliegender Überlegungen versäumt hätte. Denn es ist unstreitig, daß der Sohn der Beklagte nicht über die zu der Spielzeugpistole gehörenden Pfeile verfügte und daß er aus eigener Kraft nicht in der Lage war, die Pistole zu spannen, sondern allenfalls bei Anwendung von Hilfsmitteln. Unstreitig ist auch, daß die Beklagte zu 1) nur für einen kurzen Moment die Kinder allein ließ und daß sie andererseits wußte, daß auch die Mutter des anderen Jungen die Kinder beobachtete. Wenn sie dann nicht damit rechnete, daß innerhalb der kurzen Zeit ihrer Abwesenheit nicht nur der andere Junge die Spielzeugpistole an sich nehmen, sondern auch noch einen passenden Stock finden und abschießen könnte, so ist das zwar fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig. Auch die unterhalb der Grenze der groben Fahrlässigkeit unter Berücksichtigung des besonderen Schutzgutes der Gesundheit des Kindes anzusiedelnde Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hat die Beklagte nicht verletzt. Im Rahmen dieses subjektiven Sorgfaltsmaßstabs ist zu berücksichtigen, daß die Beklagten es offenbar nicht für erforderlich hielten, solche Spielzeugpistolen gänzlich von ihrem kleinen Kind fernzuhalten, sondern es für ausreichend erachteten, daß das Kind nicht über die zu der Spielzeugpistole gehörenden Pfeile verfügte und aus eigener Kraft nicht in der Lage war, die Pistole zu spannen. Dies hielt die Beklagte zu 1) offenbar für ausreichende Sicherungen, damit während einer kurzen Zeit, in der das Kind unbeaufsichtigt blieb, ihm keine Gefahr drohte, so daß ihr subjektiv kein Vorwurf zu machen ist.

9 Damit scheidet eine Haftung der Beklagten aus, es kommt auch kein fingierter Gesamtschuldnerausgleich unter dem Gesichtspunkt des gestörten Innenverhältnisses in Betracht, da der Beklagten eine Mitbeteiligung wegen der Haftungsbeschränkung gemäß § 1664 BGB nicht zugerechnet werden kann und es damit schon an der Grundlage eines Gesamtschuldverhältnisses fehlt (vgl. BGHZ 103, 338, 345f.).

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

11 Gesetzliche Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 ZPO rechtfertigten, bestehen nicht.

 

AG Bad Schwartau  Urteil vom 16.12.97   AZ:  3 C 684/97

Haftung der Eltern: Pflichtverletzung im Rahmen der Vermögenssorge

Orientierungssatz

1.                  1. Eine Pflichtverletzung im Rahmen der Vermögenssorge, für die die Eltern gemäß BGB § 1664 Schadensersatz leisten müssen, liegt dann vor, wenn sie aus dem Vermögen des Kindes Aufwendungen bestreiten, für die sie von dem Kind gemäß BGB § 1648 keinen Ersatz verlangen können.

2.                  2. Die Schaffung von Wohnraum für das Kind fällt den Eltern im Rahmen ihrer Sorgeverpflichtung selbst zur Last. Den hierfür betriebenen Aufwand muß das Kind folglich nicht erstatten.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 3.660,00 nebst 4 % Zinsen p.a. seit dem 1.5.1997 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von DM 5.000,00.

Tatbestand

1 Die Klägerin, Tochter des Beklagten, nimmt den Beklagten auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch.

2 Die am 25.3.1979 geborene Klägerin wurde 1992 von einem Hund in die Oberlippe gebissen, wofür die Versicherung ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 3.660,00 im August 1992 auf das Konto des Beklagten zahlte. Mit Schreiben vom 17.4.1997 wurde der Beklagte erfolglos durch die Klägerin aufgefordert, den Betrag von DM 3.660,00 an sie binnen einer Woche zu zahlen.

3 Die Klägerin behauptet, ihre Mutter sowie der Beklagte hätten im Jahr 1992 nach Zahlung des Schmerzensgeldes sich darauf geeinigt, daß dieses Geld für die Klägerin auf einem Sparkonto angelegt werden sollte.

4 Die Klägerin beantragt,

5 den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 3.660,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.5.1997 zu zahlen. 

6 Der Beklagte beantragt, 

7 die Klage abzuweisen.

8 Er behauptet, das für die Klägerin gezahlte Schmerzensgeld sei seinerzeit in Absprache mit der Mutter der Klägerin für einen Dachausbau, um nach der Geburt des dritten Kindes ein Zimmer für die Klägerin herzurichten, verbraucht worden.

Entscheidungsgründe

9

Der Klägerin kommt der geltend gemachte Anspruch aus § 1664 BGB zu.

Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches ist eine Pflichtverletzung der Eltern

in Ausübung der elterlichen Sorge. Zu den elterlichen Sorgepflichten gehört gem. § 

1626 Abs. 1 BGB die Sorge um das Vermögen des Kindes. Eine Pflichtverletzung im

Rahmen der Vermögensvorsorge liegt dann vor, wenn die Eltern aus dem Vermögen

des Kindes Aufwendungen machen, für die sie gem. § 1648 BGB vom Kinde Ersatz

zu verlangen nicht berechtigt wären. Ein solcher mangelnde Ersatzanspruch

gegenüber dem Kinde ist dann gegeben, wenn den Eltern die Aufwendungen im

Rahmen ihrer Sorgeverpflichtung nach den §§ 1601 ff. BGB selbst zur Last fallen

(Palandt-Diederichsen, BGB, 55. auflage, § 6148, RdNr. 1). Nach § 1610 BGB

schulden die Eltern dem Kinde den nach den Umständen angemessenen

Lebensunterhalt. Bereits nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten, wonach der

Betrag für den Ausbau des Dachgeschosses für ein Zimmer der Klägerin verwendet

worden sei, wurde das Schmerzensgeld für ein Vorhaben aufgewendet, welches zur

Gewährung des angemessenen Unterhalts gegenüber der Klägerin zu rechnen ist.

Die Schaffung von Wohnraum und die dafür erforderliche Anschaffung von

Baumaterialien rechnen zu dem im Rahmen der Personensorge für die Klägerin

durch den Beklagten aufzuwendenden Maßnahmen. Folglich liegt auch nach dem

eigenen Vorbringen des Beklagten eine Verletzung seiner Sorgepflicht für das

Vermögen der Klägerin vor.

10 Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

 

Urteil vom OLG Hamm vom 15.12.97 AZ: 6 U 66/96:

Haftung bei Brandverletzung eines Kindes bei Familien- Grillparty; Mitverschulden eines 11jährigen Kindes; Forderungsübergang auf den gesetzlichen Krankenversicherer

Leitsatz

1.                  1. Wenn im Rahmen einer Familien-Grillparty einer der beiden anwesenden Väter nach einem fehlgeschlagenen ersten Anzündversuch Spiritus zum Anzünden verwendet, hat er zuvor die Kinder aus dem Gefahrenbereich zu entfernen; er ist dem verletzten fremden Kind selbst dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sich der Spiritus nicht an der noch vorhandenen Glut entzündet hat, sondern von dem Vater dieses Kindes entzündet worden ist.

2.                  2. Ein elfjähriges Kind trifft kein Mitverschulden, wenn es sich nicht rechtzeitig aus dem Gefahrenbereich entfernt. Es muß sich deshalb auch nicht nach den Grundsätzen über die Haftungseinheit das mitwirkende Verschulden des eigenen Vaters zurechnen lassen. Dieses ist ihm auch nicht gemäß BGB §§ 278, 254 zuzurechnen; die erforderliche rechtliche Sonderverbindung entsteht nicht allein dadurch, daß sich zwei Familien zu einer Grillparty im Park verabreden.

3.                  3. Auf die Kläger als gesetzlicher Krankenversicherer ist aber nach den Grundsätzen über den gestörten Innenausgleich gemäß SGB X § 116 Abs 1 und Abs 6 der Forderungsteil nicht übergegangen, für den im Innenverhältnis der Vater des verletzten Kindes einzustehen hat (hier: 1/3). Dieser ist seinem Kind gegenüber auch bei Anwendung des Sorgfaltsmaßstabes aus BGB § 1664 Abs 1 ebenfalls zum Schadensersatz verpflichtet; er hat auch dann grob fahrlässig gehandelt, wenn er es lediglich unterlassen hat, sein Kind aus dem Gefahrenbereich herauszunehmen.

 

OLG Hamm Urteil vom 25.04.96 AZ: 6 U 142/95

Haftung des Bewohners eines Reihenhauses bei Brandverletzung eines Nachbarkindes beim "Zündeln" mit dem auf der Terrasse zurückgelassen Grill und Spiritus

Orientierungssatz

                        1. Wenn der Bewohner einer Reihenhausanlage auf seiner Terrasse einen Grill und eine Spiritusflasche zurückläßt, obwohl er damit rechnen muß, daß Nachbarkinder sein Grundstück - unbefugt - betreten, verstößt er gegen allgemeine Verkehrssicherungspflichten.

                        Diese Pflichtverletzung gerät nicht schon deshalb in Wegfall, weil der Grill im Zeitpunkt des - unbeaufsichtigten - Zurücklassens schon erloschen ist und weil unter den (erwachsenen) Bewohnern der Reihenhausanlage die stillschweigende Absprache besteht, die Terrassen der jeweiligen Nachbarn nicht zu betreten (Abgrenzung BGH, 1973-03-20, VI ZR 55/72, VersR 1973, 621).

2.                  2. Trägt ein 11-jähriges Kind beim "Zündeln" mit dem Spiritus schwere Brandverletzungen davon, trifft ihn ein Mitverschulden an dem Unfall, das mit 1/3 zu bewerten ist. Es ist nämlich davon auszugehen, daß das 11-jährige, altersgerecht entwickelte Kind die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht in die durch das Anzünden des Grills mit Hilfe von Spiritus für die ausgehende Gefahr hatte.

3.                  3. Dieser Haftungsanteil des Kindes wird nicht durch ein Fehlverhalten seiner Eltern erhöht, wenn kein Sonderrechtsverhältnis besteht und seitens der Eltern auch kein unmittelbarer Unfallbeitrag gesetzt wurde.

Auch eine etwaige Verletzung der allgemeinen Aufsichtspflicht begründet keine Haftungseinheit, denn für die Eltern des verletzten Kindes gilt der mildere Haftungsmaßstab des BGB § 1664 Abs 1 BGB.

 

BGH Urteil vom 17.10.95 AZ: VI ZR 358/94:

Elterlicher Haftungsmaßstab für fremde Aufsichtspersonen

Leitsatz

Eine analoge Anwendung des BGB § 1664 auf andere Personen als die Eltern kommt wegen des familienrechtlich geprägten Ausnahmecharakters dieser Vorschrift nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Oktober 1994 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin macht als Haftpflichtversicherer der bei ihrem Vater mitversicherten

M.T. Ausgleichsansprüche gemäß § 426 Abs. 1 BGB aufgrund eines Schadensfalls vom 19. Mai 1987 gegen den beklagten Landkreis geltend. 

2 Die damals 18-jährige M.T. absolvierte im Rahmen ihrer Schulausbildung ein Hauswirtschaftspraktikum bei der Familie S.. Deren Hausgrundstück grenzt mit der Rückseite an den Bahnkörper einer vom beklagten Landkreis als Eigenbetrieb geführten Eisenbahn an. In diesem Bereich ist der Bahnkörper auf beiden Seiten von Buschwerk bewachsen, aber nicht durch Zäune gesichert. Gegen 11.15 Uhr lief die damals 2 1/2-jährige Tochter der Familie S. vom elterlichen Grundstück aus über die Bahnschienen zu einer benachbarten Straße. M.T., die an der Rückseite des Hauses eine Außentür strich, rief das Kind zweimal zurück. Beim Zurücklaufen über die Schienen wurde es von einem Zug erfaßt und schwer verletzt. Ein gegen M.T. eingeleitetes Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung ist nach Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden. 

3 Die Klägerin macht geltend, sie habe an den Vater des verletzten Kindes, an die AOK und an den Landkreis C. bisher 260.683,36 DM gezahlt. 80% hiervon - nämlich 208.546,68 DM - verlangt sie als Ausgleich von dem beklagten Landkreis, weil diesem als Betreiber der Eisenbahn wegen mangelhafter Sicherung des Bahnkörpers im Bereich der Wohnbebauung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last falle. Auch der Lokführer habe nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet. Das von ihm beim Herannahen an die Unfallstelle abgegebene Pfeifsignal habe nicht ausgereicht, zumal im Unfallzeitpunkt neben dem Bahnkörper Kinder gespielt hätten und er deshalb im Schrittempo hätte fahren müssen. Eine Haftung der M.T. komme nicht in Betracht, weil schon deren Aufsichtspflicht fraglich sei, trete aber jedenfalls hinter der Betriebsgefahr der Eisenbahn und der überwiegenden Haftung des beklagten Landkreises zurück. 

4 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Ausgleichsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5 Das Berufungsgericht führt aus, es könne dahinstehen, ob der beklagte Landkreis für die Schäden aus dem Unfall als Betreiber der Eisenbahn nach § 1 Abs. 1 HpflG aus Gefährdungshaftung oder unter dem Blickpunkt einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bzw. wegen Verschuldens des Lokführers nach § 823 Abs. 1, 831 BGB einzustehen habe. Ein Ausgleichsanspruch, der nach § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin hätte übergehen können, scheitere jedenfalls daran, daß M.T. für die von dem Kind erlittenen Schäden nicht verantwortlich sei. Zwar ergebe sich ihre Haftungsfreistellung nicht schon aus § 637 RVO, weil diese Vorschrift nicht anwendbar sei, wenn der Betriebsangehörige - hier die in den Haushalt der Familie

S. eingegliederte Praktikantin M.T. - den Unternehmer selbst oder dessen Angehörigen verletze. Indessen fehle es an den Voraussetzungen einer Haftung nach § 832 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB. § 832 Abs. 1 BGB setze nämlich voraus, daß M.T. die Führung der Aufsichtspflicht durch Vertrag übernommen habe, während sie vorliegend nur auf Bitte der Kindesmutter gefälligkeitshalber für kurze Zeit die Aufsicht übernommen habe, ohne sich insoweit rechtlich binden zu wollen. Auch eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht, weil der Praktikantin im Rahmen der übernommenen Gefälligkeit das Haftungsprivileg des § 1664 BGB zugutekommen müsse, so daß sie gemäß § 277 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hafte. Sie sei nämlich im Unfallzeitpunkt wie eine Familienangehörige in die Familie S. eingegliedert gewesen und habe im Auftrag der Kindesmutter faktisch für eine kurze Zeit die Sorge für das Kind übernommen. Dies sei mit der faktischen Übernahme der Personensorge durch den nicht sorgeberechtigten Vater in Ausübung seines Umgangsrechts vergleichbar, dem ebenfalls nach allgemeiner Meinung in analoger Anwendung der mildernde Haftungsmaßstab des § 1664 Abs. 1 BGB zugebilligt werde. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit könnten jedoch bei der Praktikantin nicht festgestellt werden. Auch wenn sie das Kind vor dem Unfall zweimal zurückgerufen habe, komme grobe Fahrlässigkeit nur in Betracht, wenn sie zuvor das Herannahen des Zuges bemerkt habe. Hiervon sei jedoch nicht auszugehen, zumal nicht festgestellt werden könne, daß noch unmittelbar vor dem Unfall Pfeifsignale gegeben worden seien. 

6 Auch Bereicherungsansprüche der Klägerin gegenüber dem beklagten Landkreis seien nicht gegeben. Zwar habe die Klägerin mangels Haftung der M.T. die Zahlungen ohne Rechtsgrund erbracht. Hierdurch sei der beklagte Landkreis jedoch nicht bereichert, weil die Klägerin unter Berücksichtigung des Wortlauts der von den Zahlungsempfängern erteilten Abfindungserklärungen die Zahlungen nicht für den beklagten Landkreis habe erbringen, sondern sich nur einen gesamtschuldnerischen Ausgleich gegenüber der Eisenbahn habe vorbehalten wollen. Da die Klägerin auch nachträglich keine andere Leistungsbestimmung getroffen habe, bestehe ein Vorrang der Leistungskondiktion, so daß sie sich an die Zahlungsempfänger halten müsse. 

II.

7 Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

a.                  8 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 637 RVO und im Ergebnis auch nicht gegen die Verneinung einer Haftung der M.T. aus § 832 Abs. 1 BGB. Sie weist jedoch mit Recht darauf hin, daß in letzterem Punkt der Begründung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden kann. Diese Vorschrift scheidet nämlich als Anspruchsgrundlage schon deshalb aus, weil es nicht um einen Schaden geht, den etwa das Kind infolge mangelhafter Beaufsichtigung einem Dritten zugefügt hätte. Nur auf derartige Schäden bezieht sich jedoch § 832 Abs. 1 BGB (Senatsurteile BGHZ 73, 190, 194 und vom 3. Dezember 1957 - VI ZR 265/56 - VersR 1958, 85, 86), während Schäden, die der Aufsichtspflichtige dem Kind zufügt, nach § 823 Abs. 1 BGB zu beurteilen sind (BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. § 832 Rn. 8 m.w.N.). 

b.                  9 2. Zu Recht bekämpft die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, eine

deliktische Haftung der M.T. nach § 823 Abs. 1 BGB komme wegen des milderen

Haftungsmaßstabs des § 1664 BGB nicht in Betracht. 

10 Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Praktikantin müsse im Rahmen der übernommenen Gefälligkeit das Haftungsprivileg des § 1664 Abs. 1 BGB zugutekommen, erweist sich als rechtsfehlerhaft und kann insbesondere nicht auf das in BGHZ 103, 338 ff. abgedruckte Senatsurteil gestützt werden. Dort hat der Senat es für gerechtfertigt gehalten, auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil in Anwendung des § 1664 BGB den milderen Haftungsmaßstab zuzubilligen, wenn er - wie in dem seinerzeit zugrundeliegenden Fall - in Ausübung seines Umgangsrechts nach § 1634 BGB faktisch die Personensorge ausgeübt hat. Diese Erwägungen lassen sich auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht übertragen. Der Senat hat in dem genannten Urteil dargelegt, daß die Privilegierung der Eltern im Vergleich zu andern Schädigern, die nach dem allgemeinen Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB haften, auf der familienrechtlichen Verbundenheit mit dem geschädigten Kind beruht, welche der Ausübung der Personensorge ein besonderes Gepräge verleiht. Insoweit hat der Senat es in jenem Urteil von der Interessenlage her nicht als entscheidend angesehen, daß der betreffende Vater die Personensorge nur zeitweilig, nämlich im Rahmen seines Umgangsrechts, ausgeübt hat. Ausschlaggebend war vielmehr, daß entsprechend den Voraussetzungen des § 1664 Abs. 1 BGB tatsächlich die Personensorge von einem Elternteil ausgeübt worden ist.

11 Damit ist der Streitfall nicht vergleichbar. Auch wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine zeitweilige Ausübung der Personensorge durch die Praktikantin in Betracht kommt, kann dieser schon vom Gesetzeswortlaut her das Haftungsprivileg des § 1664 BGB nicht zugutekommen. Die Erstreckung dieses Privilegs auf andere Personen als die Eltern verbietet sich auch deshalb, weil § 1664 Abs. 1 BGB als haftungsbeschränkende Ausnahmevorschrift einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich ist und einer Rechtsanalogie jedenfalls die besondere familienrechtliche Ausprägung - nämlich die Voraussetzung eines Eltern-Kind-Verhältnisses - zwingend entgegensteht. Im übrigen würde die vom Berufungsgericht angestrebte Analogie zur Folge haben, daß bei allen Personen, die unter Eingliederung in die Familiengemeinschaft im Auftrag der Eltern die Aufsicht über ein Kind ausüben, eine Haftungsmilderung nach dem Maßstab des § 277 BGB in Betracht käme. Das aber würde den Schutz der Kinder vor Fahrlässigkeit ihrer Aufsichtspersonen in unvertretbarer Weise einschränken und wäre deshalb mit dem Ausnahmecharakter des § 1664 BGB schlechterdings nicht zu vereinbaren.

12 3. Kommt mithin aus Rechtsgründen eine Anwendung des milderen Haftungsmaßstabs nach § 1664 Abs. 1 BGB auf die Praktikantin nicht in Betracht, so wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob unter Anwendung des Sorgfaltsmaßstabs des § 276 BGB die Voraussetzungen für eine Haftung der M.T. nach § 823 Abs. 1 BGB gegeben sind. Soweit der beklagte Landkreis hiergegen einwendet, es fehle sowohl an einer Übertragung der Aufsichtspflicht auf die Praktikantin als auch an deren Willen, sich rechtlich zu binden, ist nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil davon auszugehen, daß die Praktikantin die Beaufsichtigung des Kindes im Unfallzeitpunkt auf Bitten der Mutter gefälligkeitshalber übernommen hatte. Unstreitig hat sie durch zweimaliges Zurückrufen des Kindes die Aufsicht auch ausgeübt. Hierdurch kann, wenn ihr insoweit Fehler unterlaufen sind, eine Haftung ausgelöst worden sein, weil im Bereich des § 823 Abs. 1 BGB anders als bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber Dritten nach § 832 Abs. 1 BGB ein Wille des Aufsichtsführenden zu vertraglicher Bindung nicht erforderlich ist (Senatsurteil vom 2. Juli 1968 - VI ZR 135/67 -VersR 1968, 1043, 1044 f.; BGB-RGRK (Kreft), aaO, § 832 Rn. 5, 22, 25).

13 Ob die Praktikantin fahrlässig gehandelt hat, läßt sich dem Berufungsurteil nicht zweifelsfrei entnehmen. Selbst wenn die Ausführungen im Berufungsurteil, es komme allenfalls leichte Fahrlässigkeit in Betracht, bereits als abschließende Bewertung zu verstehen sein sollten, wird das Berufungsgericht jedenfalls als weitere Voraussetzung eines Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 1 BGB zu prüfen haben, ob gemäß § 840 Abs. 1 BGB auch die Voraussetzungen einer Haftung des beklagten Landkreises gegeben sind. Insoweit hat die Klägerin sowohl ein Verschulden des Lokführers wie auch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Eisenbahnbetreiber und daneben eine Haftung aus der Betriebsgefahr der Eisenbahn nach § 1 Abs. 1 HpflG geltend gemacht. Hierzu sind bisher jedoch keine Feststellungen getroffen worden.

14 Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen dazu, ob ein Anspruch der Klägerin auch unter dem Blickpunkt ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB in Betracht kommt.

III.

15 Da das angefochtene Urteil nach alldem keinen Bestand haben kann, war es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit unter Beachtung des oben zum Haftungsmaßstab dargelegten Rechtsstandpunkts die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.

 

OLG Hamm Urteil vom 23.05.95 AZ: 27 U 30/93:

Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen bei Sturz eines schuldunfähigen Kindes von einem Flachdach; Schmerzensgeldanspruch wegen eines schweren gedeckten Hirntraumas mit Dauerfolgen; Anrechnung des Aufsichtsverschuldens der Mutter auf den Schadenersatzanspruch

Orientierungssatz

1.                  1. Stürzt ein minderjähriges und noch nicht schuldfähiges Kind von einem Flachdach, auf das es - während eines Besuches mit seiner Mutter in einer fremden Wohnung - durch eine Lücke im Balkongeländer gelangt war, haftet der für den unsicheren Zustand des Balkongeländers verantwortliche Wohnungsinhaber aus dem Aspekt der Verkehrssicherungspflichtverletzung in vollem Umfang für den eingetretenen Schaden.

2.                  2. Das Kind, das bei dem Sturz ein schweres gedecktes Hirntrauma sowie Hirnquetschungen erlitten hat und bei dem aufgrund von Dauerfolgen von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 40% auszugehen ist, hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld, der mit 35.000 DM zu veranschlagen ist.

3.                  3. Die Haftung desVerkehrssicherungspflichtigen wird nicht dadurch relativiert, daß das schuldunfähige Kind (hier: Alter zum Unfallzeitpunkt etwa 1 3/4 Jahre) ohne genügende Aufsicht seiner Mutter gewesen ist.

Deren Fremdverschulden braucht sich das Kind nicht wie ein eigenes Verschulden anrechnen zu lassen, daß BGB § 278 Abs 1 im Rahmen der Mithaftung gem BGB § 254 Abs 1 nur bei bestehender Sonderbeziehung Anwendung findet und eine solche durch das Kindschaftsverhältnis nicht begründet wird.

Das Kind bildet mit seiner Mutter auch keine "Zurechnungseinheit", weil es Schmelzung mit Gefahrerhöhungsbeiträgen Dritter - geht und das Kind überhaupt nicht schuldfähig gewesen ist.

Daran scheitert auch eine Anwendung des BGB § 31. Der

Verkehrssicherungspflichtige kann sich auch nicht auf ein "gestörtes

Gesamtschuldverhältnis" mit der Mutter des Kindes berufen.

Zwar kommt in Betracht, daß diese allein wegen des geringeren Sorgfaltsmaßstabes nach BGB § 1664 Abs 1 von einer Gesamtschuldnerhaftung gem BGB § 840 befreit ist, was einem Ausgleichsanspruch des Verkehrssicherungspflichtigen entgegenstünde. Soweit jedoch die Mutter von der Haftung befreit ist, fehlt es bereits an einer Schadenzurechnung (auch) zu ihren Lasten und also an den Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses.

Fundstellen

RuS 1995, 455-456 (red. Leitsatz und Gründe)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden

Rechtsmittels das am 3. Dezember 1992 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Paderborn abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 35.000,00

DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. September 1992 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger seinen künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 14. Mai 1991 zu ersetzen, soweit seine materiellen Ansprüche nicht auf öffentlich­rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtzuges werden dem Kläger zu 27 % und den

Beklagten zu 73 % auferlegt.

Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger 36 % und die

Beklagten 64 %. Die Kosten der Streithelferin werden den Beklagten zu 64 %

auferlegt und dieser selbst zu 36 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der am 7. August 1989 geborene Kläger begehrt Schmerzensgeld (Vorstellung:

50.000,00 DM) und Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche Zukunftsschäden

anläßlich seines Sturzes am 14. Mai 1991 um 20.14 Uhr vom kiesbedeckten

Flachdach des ... in ..., auf das er während eines Besuchs mit seiner Mutter in der

Wohnung der Beklagten durch eine Lücke im Geländer des Balkons gelangt war. Er

zog sich ein schweres gedecktes Hirntrauma, multiple Kalottenfrakturen sowie

Hirnquetschungen zu und litt rechtsseitig unter einer armbetonten Hemiparese. Der

Bruch des Schläfenbeins entwickelte sich zu einer wachsenden Fraktur, die am 23.

September 1991 operativ versorgt wurde. Die Heilung verlief komplikationslos. Die

Lähmungserscheinungen gingen nahezu vollständig zurück. Das Versorgungsamt ...

veranschlagte den Grad der Behinderung (GdB) durch "Reststörungen nach Schädel-

Hirn-Verletzung" mit Bescheid vom 10. Juni 1992 auf 40 %.

2 Der Kläger hat gemeint, die Beklagten würden ihm wegen Verletzung von

Sicherungspflichten haften, weil sie durch Entfernen des linken seitlichen

Balkongitters eine Gefahrenquelle geschaffen hätten, die mittels eines rollbaren

Polsterhockers nur unzureichend abgesichert gewesen sei.

3 Die Beklagten haben behauptet, die Balkontür sei geschlossen gewesen und habe

von dem knapp zweijährigen Kläger nicht geöffnet worden sein können. Außerdem

haben sie der Mutter des Klägers eine Aufsichtspflichtverletzung angelastet, welche

dieser sich entgegenhalten lassen müsse. 

4 Das Landgericht hat auf eine Haftungsquote der Beklagte von 1/2 erkannt, dem Kläger ein Schmerzensgeld von 20.000,00 DM zugesprochen und dem Feststellungsbegehren unter Berücksichtigung hälftigen Mitverschuldens stattgegeben. Wegen des fehlenden Balkongitters hat es die Beklagten für verpflichtet gehalten, Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr zu treffen, und insoweit das Versperren der Lücke durch den rollbaren Polsterhocker sowie das Geschlossenhalten der Balkontür nicht als hinreichend erachtet. Die Beklagten hätten zusätzliche Maßnahmen wie etwa das Abschließen der Tür ergreifen oder jedenfalls die Mutter des Klägers warnen müssen, weil damit zu rechnen gewesen sei, daß der Kläger unbeaufsichtigt auf den Balkon und von dort auf das angrenzende Flachdach habe gelangen können. Ohne weiteres hätten sie nicht davon ausgehen dürfen, daß schon keine der in ihrer Wohnung anwesenden Personen die Balkontüre öffnen werde. Andererseits müsse der Kläger für die unzureichende Beaufsichtigung durch seine Mutter einstehen. Diese sei verpflichtet gewesen, den Kläger in der ihr fremden Wohnung, um deren Gefahrenquellen sie nicht allesamt habe wissen können, ständig im Auge und somit unter Kontrolle zu behalten. Deshalb sei hälftige Schadensteilung gerechtfertigt.

5 Der Kläger rügt diese Würdigung mit der Auffassung, ein Verschulden seiner Mutter müsse er sich nicht zurechnen lassen und die Bemessungsgrundlage für das Schmerzensgeld sei zu niedrig angesetzt worden. 

6 Er beantragt, 

7 teilweise abändernd die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihm ein Schmerzensgeld von insgesamt mindestens 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

8 sowie festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm seine gesamten zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 14. Mai 1991 zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang vorliegt.

9 Die Beklagten haben der Mutter des Klägers den Streit verkündet. Diese hat sich dem Antrag des Klägers angeschlossen.

10 Die Beklagten beantragen,

11 die Berufung zurückzuweisen.

12 Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil, verneinen nach wie vor die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, halten allein die Mutter des Klägers für verantwortlich und meinen, daß der Kläger angesichts deutlicher Besserung seines Gesundheitszustandes jedenfalls kein höheres Schmerzensgeld verlangen könne.

13 Ihre Anschlußberufung mit dem Ziel, die Klage abzuweisen, haben die Beklagten zurückgenommen. 

14 Zum Parteivorbringen im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

15 Der Senat hat die Mutter des Klägers gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben über die Unfallfolgen. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Sitzungsprotokoll vom 11. Mai 1993 (Bl. 133 f.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... vom 22. Januar 1995 (Bl. 149 bis 158)

verwiesen.

16 Die Ermittlungsakte 31 (14) Js 475/91 der Staatsanwaltschaft Paderborn ist Gegenstand mündlicher Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

17

Die Berufung ist überwiegend begründet.

18 Der Kläger kann die Beklagten gemäß den §§ 823, 847 BGB auf vollen Ersatz in Anspruch nehmen, da ihm beide Beklagten für den unsicheren Zustand des Balkongeländers verantwortlich sind und er für eine etwaige Aufsichtspflichtverletzung seiner Mutter nicht einstehen muß (1). Als Schmerzensgeld hält der Senat einen Gesamtbetrag von 35.000,00 DM für angemessen (2).

1.

19 Zutreffend hat das Landgericht die Absperrung der Lücke in der Balkonbrüstung durch einen Rollhocker und das Geschlossenhalten der offenbar nicht verriegelten Balkontür als unzureichende Vorsichtsmaßnahmen angesehen. Dies muß sich auch die Erstbeklagte entgegenhalten lassen, ohne daß es darauf ankäme, ob sie an der Beseitigung des Geländers mitgewirkt hat. Ihr war der Zustand bekannt und sie hat ebenso wie ihr Ehemann die Gefahrenstelle für Dritte zugänglich gemacht, indem sie den Kläger und dessen Mutter in der Wohnung als Besucher empfangen hat. Es mag sein, daß der Balkon von dieser Verkehrseröffnung ausgeschlossen sein sollte. Das ist aber weder zum Ausdruck gelangt noch hinreichend sichergestellt worden. Vielmehr war die "Schwachstelle" selbst für Kinder ohne weiteres zugänglich, was angesichts der realisierten Absturzgefahr keiner Ausführung bedarf.

20 Die Haftung der Beklagten wird nicht dadurch relativiert, daß der Kläger ohne genügende Aufsicht seiner Mutter gewesen ist. Deren Fremdverschulden braucht sich der Kläger nicht wie ein eigenes Verschulden anrechnen zu lassen, da § 278 BGB im Rahmen der Mithaftung gemäß § 254 I BGB nur bei bestehender Sonderbeziehung Anwendung findet und eine solche durch das Kindschaftsverhältnis nicht begründet wird (vgl. Urteil des BGH vom 8. März 1951 in BGHZ 1, 248 ff.). Der Kläger bildete mit seiner Mutter auch keine "Zurechnungseinheit" (vgl. Urteil des BGH vom 18. April 1978 in VersR 78, 735 f.), weil es hierbei um das Einstehenmüssen für Eigenverschulden - womöglich erhöht durch Verschmelzung mit Gefahrerhöhungsbeiträgen Dritter - geht und der Kläger überhaupt nicht schuldfähig gewesen ist. Daran scheitert auch die Anwendung des § 31 BGB (vgl. Urteil des KG vom 31. Oktober 1994 in NZV 1995, 109 f). Die Beklagten können sich ferner nicht auf ein "gestörtes Gesamtschuldnerverhältnis" mit der Mutter des Klägers berufen. Zwar kommt in Betracht, daß diese allein wegen des geringeren Sorgfaltsmaßstabes nach § 1664 I BGB von einer Gesamtschuldnerhaftung gemäß § 840 BGB (vgl. dazu Urteil des BGH vom 16. Januar 1969 in BGHZ 73, 190 ff.) befreit ist, was einem Ausgleichsanspruch der Beklagten entgegenstünde (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 20. Januar 1992 in VersR 1993, 493 ff.). Soweit jedoch die Mutter des Klägers von der Haftung befreit ist, fehlt es bereits an einer Schadenszurechnung (auch) zu ihren Lasten und also an den Voraussetzungen eines Gesamtschuldnerverhältnisses (vgl. Urteil des BGH vom 1. März 1988 in NJW 1988, 2667 ff. zu einem ähnlich gelagerten Fall). 

2.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen ... sind die Verletzungen des Klägers außerordentlich gut verheilt. Bereits seit April 1992 benötigt der Kläger keine ... antikonvulsive Schutzmedikation mehr und sämtliche Röntgen- sowie CT-Kontrollen zeigen eine zufriedenstellende Entwicklung der nunmehr knöchernen gut überbauten Fraktur. Lediglich im Bereich der linken Parietalschuppe findet sich eine etwas unregelmäßige, jedoch nicht eindrückbare und nicht pulsierende knöcherne Struktur des Schädeldaches. Das Tragen eines Schutzhelms ist nicht mehr erforderlich. Als Restbefund verblieben ist nur eine diskrete rechtsseitige Hemisymptomatik mit Reflexsteigerung ohne klinische Relevanz. Ferner erscheint es zwar denkbar, daß sich bei dem Kläger noch eine Anfallsmanifestation entwickeln könnte. Das ist jedoch eher unwahrscheinlich, zumal bislang keine zerebralen Anfälle aufgetreten sind. Der Kläger muß allerdings mit dieser Unsicherheit leben und außerdem das - ebenfalls geringe - Risiko verkraften, daß sich bei höheren Leistungsanforderungen in der Schule noch unfallbedingte Defizite im Denkvermögen ergeben können. Diese Befürchtungen gebieten zwar keine Entschädigung in der vom Kläger vorgestellten Größenordnung, stehen andererseits aber einer deutlichen Reduzierung der vom Landgericht aus damaliger Sicht zutreffend eingeschätzten Bemessungsgrundlage entgegen.

22 Der Zinsausspruch folgt aus den §§ 284 I, 288 I BGB.

23 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 I, 515 III, 708 Nr. 10 ZPO.

 

OLG Hamm Urteil vom 20.1.92  AZ: 6 U 183/91:

Elternhaftung bei Aufsichtspflichtverletzung: Haftungserleichterung bei Schädigung des Kindes im Straßenverkehr

Leitsatz

1. Eltern haften ihren Kindern - auch im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs nach BGB § 426 - nur nach dem Verschuldensmaßstab der BGB §§ 1664, 277; das gilt nur dann nicht, wenn die Verletzung des Kindes bei der Teilnahme der Eltern am Kfz-Verkehr erfolgt ist.

 

 

OLG München Urteil vom 21.9.89  AZ: 24 U 752/88:

Kein Ausgleichsanspruch des Schädigers gegen den aufsichtspflichtigen Elternteil des verletzten Kindes

Orientierungssatz

1.                  1. Ein 2 1/2jähriges Kind kann einen Verkehrsunfall, bei dem es verletzt wird, nicht in zurechenbarer Weise mitverursacht haben und steht nicht in einer Zurechnungs- und Haftungseinheit mit seiner aufsichtspflichtigen Mutter.

2.                  2. Die Haftungserleichterung des BGB § 1664 greift in bestimmten Grenzen auch dann ein, wenn die Schädigung des Kindes auf mangelnder Beaufsichtigung durch die Eltern beruht. Diese Grenzen sind nicht überschritten, wenn die mögliche objektive Pflichtverletzung höchstens auf einmaliger, leichter Fahrlässigkeit beruht.

3.                  3. Eine Versagung des Ausgleiches ist für den Schädiger (hier: Versicherer) nicht unbillig. Das Verhalten des an der Schädigung ohne zurechenbaren Beitrag beteiligten Elternteiles kann keine Entlastung des Schädigers über die Fiktion eines gesamtschuldnerischen Innenausgleiches zur Folge haben.

4.                  4. Mögliche Ausgleichsansprüche des Versicherers des Schädigers sind verwirkt, wenn seit dem Unfallereignis und dem Zeitpunkt der Anspruchstellung rund 20 Jahre vergangen sind und der Versicherer während dieser ganzen Zeit nicht zu erkennen gegeben hat, daß er solche Ansprüche gelten machen will.

 

LG Tübingen Urteil vom 10.08.89 AZ: 1 S 82/89

Mithaftung der Mutter für Kind ohne Sicherheitsgurt - Haftungsprivileg des BGB § 1664 Abs 1 BGB

Leitsatz

1. Wird ein im Kraftfahrzeug befördertes, nicht angeschnalltes, vierjähriges Kind bei einem Verkehrsunfall verletzt und erfüllt der für den Unfall alleinhaftende Schädiger dessen Schadensersatzforderung, so kann er wegen der durch Nichtanlegung der Sicherheitsgurte entstandenen Verletzungen des Kindes im Innenverhältnis zum Fahrer bzw Elternteil Ausgleich gem BGB § 426 verlangen (hier: ein Drittel).

Orientierungssatz

1. Das Haftungsprivileg des BGB § 1664 Abs 1 im Rahmen der elterlichen Sorge findet auf die deliktsrechtliche Verantwortlichkeit der Eltern gegenüber ihrem Kind, insbesondere im Rahmen von Verkehrsunfällen, keine Anwendung (so auch BGH, 1979-01-16, VI ZR 243/76, BGHZ 73, 190).

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Januar 1989 verkündete Urteil des Amtsgerichts Reutlingen - 8 C 1857/88 - abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 500,00 DM zu bezahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

1.                  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.                  3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 5/9 und die Beklagten als Gesamtschuldner 4/9.

Streitwert in der Berufungsinstanz:

Klagantrag Ziff. 1 (Schmerzensgeld): 1.104,38 DM

Klagantrag Ziff. 2 (Feststellung): 300,00 DM

Tatbestand

1

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 548 Abs. 1 ZPO abgesehen).

Entscheidungsgründe

2

Die an sich statthafte sowie nach Form, Frist und Beschwer zulässige Berufung ist

teilweise begründet.

3 Die Beklagten sind als Gesamtschuldner nach § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von noch 500,00 DM zu bezahlen. Insgesamt ist ein Schmerzensgeld von 2.300,00 DM für den vorliegenden Fall als angemessen zu erachten (hierzu I 1). Hierauf hat sich die Klägerin von den Beklagten bereits bezahlte 1.495,62 DM anrechnen zu lassen (hierzu I 2). Der Anspruch vermindert sich darüberhinaus um 304,38 DM, da die Beklagten mit einem ihr in dieser Höhe gegen die Klägerin zustehenden Anspruch aus § 426 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 Satz 2, 840 Abs. 1, 389 BGB wegen der schuldhaften Mitverursachung der Verletzung der Tochter wirksam aufgerechnet haben (hierzu I 3). Ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Ersatzpflicht künftigen materiellen und immateriellen Schadens besteht mangels Feststellungsinteresse der Klägerin entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht (hierzu II).

I.

4 Der Klägerin steht ein weiterer Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 500,00 DM zu. 

5 1. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, ein Schmerzensgeld von insgesamt 2.300,00 DM für sachgerecht und angemessen erachtet. Die Kammer verkennt hierbei nicht - worauf auch das Amtsgericht ausdrücklich hingewiesen hat , daß sich der vom Amtsgericht zuerkannte Betrag an der Obergrenze dessen liegt, was von Gerichten in Fällen vergleichbarer Verletzungen zugesprochen wird. Aufgrund der besonderen Umstände, insbesondere den überdurchschnittlich lang anhaltenden Folgen, liegt jedoch ein über das Übliche hinausgehender, schwerwiegenderer, den Betrag rechtfertigender Fall vor. 

6 Im Hinblick auf die Berufung ist hierzu noch ausführen:

7 Die Grundlage der Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Amtsgericht beruhen keineswegs nur auf subjektiven Beschwerden der Klägerin, sondern auf anhand der Gutachten des Unfallchirurgen und des Hautarztes objektivierbaren Einbußen. Am Unfalltag " 24. April 1988 " wurde eine Halswirbelsäulenverletzung in Form einer massiven Steilstellung der gesamten Halswirbelsäule diagnostiziert. Diese ging mit einer Verspannung der Halswirbelmuskulatur, Druckschmerzen und schmerzbedingter Bewegungseinschränkung einher, so daß das Tragen einer Schanz'schen Halskrawatte verordnet werden mußte. Daneben litt die Klägerin unter Kopfschmerzen, welche ebenfalls als unfallursächlich anzusehen sind. Eine deutliche Verbesserung der Beschwerden trat am 24. Mai 1988, also nach einem Monat, ein. Wegen Fortdauer der Muskelverspannung der rechten Trapezmuskulatur und der sie begleiteten Druckschmerzen konnte die Behandlung durch den Facharzt erst am 22. August 1988, mithin etwa vier Monate nach dem Unfall, abgeschlossen werden. Aufgrund weiter vorhandener Beschwerden im Hals-Wirbel-Säulen-Bereich und Kopfschmerzen begab sich die Klägerin bis Ende 1988 in ärztliche Behandlung. Auch im März 1989 bekam sie nochmals Massagen vom Hausarzt verordnet. Insgesamt war die Klägerin einen Monat zu 100 % arbeitsunfähig, einen weiteren Monat zu 20 % und weitere zwei Wochen zu 10 % arbeitsunfähig. Anhand dieses ärztlich festgestellten Verlaufs der Verletzung und der erforderlichen Behandlungen steht fest, daß die Klägerin über einen langen Zeitraum hinweg ganz erheblich an den Folgen ihrer Verletzung durch Schmerzen, Arbeits- und allgemeiner Lebensbeeinträchtigung litt.

8 Verstärkt wird dies noch durch die von der Klägerin vorgetragenen, von den Beklagten allerdings in Zweifel gezogenen, bis heute andauernden Verspannungen der Hals-Wirbel-Muskulatur und schubweise auftretenden Kopfschmerzen, welche weitere Behandlungen nach sich ziehen. Die Darstellungen der Klägerin sind nach Ansicht der Kammer glaubhaft, da zum einen solche Folgen der Verletzung durchaus naheliegen, zum anderen die Klägerin nicht den Eindruck erweckte, die von ihre empfundenen Beschwerden in übertreibender Art darzulegen. 

9 Nach den gesamten Umständen ist das nach § 287 Abs. 1 ZPO zugemessene Schmerzensgeld mit 2.300,00 DM angemessen bewertet.

10 2. Durch die Zahlung von 1.495,62 DM der Beklagten Ziff. 2 an die Klägerin ist deren Anspruch in dieser Höhe erloschen (§§ 362, 422 Abs. 1 BGB), so daß zunächst - ohne Berücksichtigung der von den Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung - ein Anspruch in Höhe von 804,38 DM verbleibt.

11 Die Beklagte haben wirksam mit einem ihnen gegen die Klägerin zustehenden Anspruch aus § 426 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 840 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 304,38 DM aufgerechnet. Es verbleibt ein Restanspruch der Klägerin in Höhe von 500,00 DM (§ 389, 422 Abs. 1 Satz 2 BGB).

12 a) Die Beklagten sind aus dem Verkehrsunfall wegen der Vorfahrtsverletzung des Beklagten Ziff. 1 der Tochter der Klägerin, welche Fahrzeuginsasse war, für deren beim Unfall erlittenen Verletzungen (Kopfverletzung) nach §§ 7 StVG, 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 913,15 DM zum Schadensersatz verpflichtet. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Die Beklagte Ziff. 2 hat die entsprechende Zahlung von 913,15 DM an die Tochter der Klägerin geleistet.

13 b) Die Klägerin ist neben den Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ihrer Tochter ebenfalls schadensersatzpflichtig und haftet mit den Beklagten gemäß § 840 BGB gesamtschuldnerisch. Dem schuldlos Geschädigten haften sämtliche Schädiger gemäß §§ 840, 421 BGB als Gesamtschuldner (OLG Düsseldorf

MDR 1982, 142, 143). 

14 Die Klägerin hat dadurch, daß sie ihre damals gerade vier Jahre alt gewordene Tochter ungesichert auf dem Rücksitz des von ihr gesteuerten Fahrzeuges beförderte, eine schadensstiftende Ursache gesetzt. Denn wäre das Kind durch eine Rückhaltevorrichtung gesichert gewesen, wäre es nicht an den Vordersitz des Fahrzeuges geschleudert worden und wäre nicht am Kopf verletzt worden. 

15 Dieses Verhalten gereicht ihr auch zum Verschulden, weil sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat.

16 Allerdings hat die Klägerin nicht gegen eine nach der Straßenverkehrsordnung für die Personenbeförderung bestehende Rechtspflicht verstoßen. Soweit sich die vierjährige Tochter auf dem Rücksitz befand, war dies vorschriftsmäßig nach § 21 Abs. 1 a StVO. Als Vierjährige traf sie nicht die Anschnallpflicht (§ 21 a Abs. 1 Nr. 1 StVO). Die Verwendung eines nicht vorhandenen Kindersitzes oder anderer Rückhaltevorrichtungen ist für Kinder nach der Straßenverkehrsordnung nicht vorgeschrieben. Jedoch gebietet § 21 Abs. 1 a Satz 2 StVO, vorhandene Rückhalteeinrichtungen für Kinder zu benutzen. Eine solche war aber im von der Klägerin benutzten Fahrzeug nicht vorhanden. 

17 Maßgeblich ist jedoch nicht, ob eine Rechtspflicht zur Verwendung eines Kindersitzes besteht, sondern allein, ob die Verwendung eines Kindersitzes zweckmäßig ist und eine entsprechende allgemeine Überzeugung besteht (so auch Münchener Kommentar-Grunsky, BGB, 2. Aufl. 1985, § 254 Anm. 24 a, 24 b für Nichtverwendung von Sicherheitsgurt und Sturzhelm und BGH NJW 1982, 985, 986 für Nichtanlegung des Sicherheitsgurts durch einen Taxifahrer bei Leerfahrt). Denn Sorgfaltsmaßstab ist das erforderliche Maß an Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil eines gewissenhaften und besonnenen Menschen zu beachten ist.

18 An der Zweckmäßigkeit einer Rückhaltevorrichtung für kleine Kinder bei deren Transport in einem Kraftfahrzeug kann nach dem allgemein bekannten Stand der Unfallforschung heute kein ernsthafter Zweifel mehr bestehen. Es ist gesicherte Erkenntnis, daß auf dem Rücksitz befindliche ungesicherte Personen bei einem Aufprall nach vorne geschleudert werden und erhebliche Gefahren für diese Personen und andere Fahrzeuginsassen entstehen. Darauf beruht auch ersichtlich die gesetzliche Pflicht zur Anlegung von Sicherheitsgurten auf Vorder- und Rücksitzen sowie zur Verwendung von für Kinder vorhandenen Rückhaltevorrichtungen. Dies entspricht auch allgemeiner Überzeugung. Gerade in den vergangen Jahren hat sich ein geschärftes Bewußtsein hinsichtlich der Sicherheitserfordernisse bei der Benutzung von Autos und bei der Teilnahme am Straßenverkehr gebildet. Zweifelsfrei ist dies für die Verwendung von Sicherheitsgurten bei Erwachsenen. Nichts anderes gilt bei der Teilnahme von Kindern am Straßenverkehr. Sie sind bei der Beförderung in einem Auto zumindest ebenso gefährdet wie Erwachsene. Auch für die Beförderung von Kindern in Kraftfahrzeugen wird deren besondere Sicherung heute bei verantwortlichem Verhalten als zwingend notwendig erachtet; die Verwendung von Rückhaltevorrichtungen entspricht dem heute anzulegenden und anerkannten Sicherheitsstandard. Dies zeigt auch die tatsächlich in zunehmendem Maße verbreitete Verwendung von Kindersitzen, um für regelmäßig nicht auszuschließende Unfälle eine bessere Sicherung für das Kind im gefährlichen Straßenverkehr zu gewähren. 

19 Auch der Klägerin war diese allgemeine Erkenntnis bekannt. Wie sie in der Berufungsverhandlung ausführte, war sie selbst im Besitz eines kleineren Kindersitzes, aus dem ihre Tochter jedoch seit geraumer Zeit herausgewachsen war; sie hatte diesen allerdings nur gelegentlich verwendet, weil ihre Tochter keinen Gurt anlegen wollte.

Die Anbringung und Verwendung eines Kindersitzes ist auch ohne weiteres zumutbar. Es gibt heutzutage auf dem Markt Kindersitze, die mit wenigen Handgriffen in kürzester Zeit am im Kraftfahrzeug befindlichen Drei-Punkt-Sicherheitsgurt befestigt werden können. Eine komplizierte Montage oder Verschraubung ist nicht erforderlich. Dies ermöglicht auch ohne Probleme eine Verwendung des Kindersitzes in mehreren Fahrzeugen. 

21 Aus diesen Gründen wird die Klägerin auch nicht dadurch entlastet, daß sie sich beim Unfallfahrzeug nicht um ihr eigenes Fahrzeug, sondern das ihres Vaters handelte. Sie wäre zur Vermeidung einer Haftung verpflichtet gewesen, einen Kindersitz anzubringen, wenn sie ihre Tochter mittransportieren wollte. Sie selbst hat im übrigen auch kein eigenes Fahrzeug und verwendete stets das des Vaters oder des Bruders für ihre Fahrten.  

22 Auch trägt der Fahrer für ein von ihm mittransportiertes, erst vierjähriges Kind, welches eine eigenverantwortliche Entscheidung hinsichtlich der Verwendung eines Kindersitzes zu treffen noch nicht in der Lage ist, die Verantwortung für entsprechende Vorkehrungen. Aus seiner Gefahrabwendungspflicht heraus hat er für das Vorhandensein eines Kindersitzes und dessen ordnungsgemäße Verwendung zu sorgen.

23 Schließlich ist die Klägerin, soweit ihr hinsichtlich der Verletzung des Kindes lediglich fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann, auch in Ansehung des § 1664 Abs. 1 BGB verantwortlich. Zwar haften Eltern gegenüber ihren Kindern nur ihm Rahmen der Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen, dieses Haftungsprivileg im Rahmen der elterlichen Sorge findet jedoch auf die deliktsrechtliche Verantwortlichkeit der Eltern gegenüber ihrem Kind, insbesondere im Rahmen von Verkehrsunfällen, keine Anwendung (Palandt-Dietrichsen, BGB, 47. Aufl. 1988, § 1664 Anm. 1 b; BGHZ 73, 190, 195; vgl. auch OLG Düsseldorf MDR 1982, 142, 143). 

24 c) Denn Beklagten steht, nachdem sie den gesamten Schadensersatzanspruch der Tochter erfüllt haben, gegen die Klägerin ein Anspruch nach § 426 Abs. 1 und 2 BGB in Höhe von 1/3, mithin 304,38 DM, zu (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1982, 142, 143). 

25 Der nach § 426 BGB zu gewinnende Ausgleichsmaßstab zwischen den nach § 840 Abs. 1 BGB Verantwortlichen richtet sich nach § 254 BGB. Maßgebend ist in erster Linie der Grad der Verursachung und sekundär der Grad des Verschuldens (Palandt-Heinrichts, BGB, 47. Aufl. 1988, § 426 Anm. 3 c, § 254 Anm. 4 a aa bb).

26 Im Hinblick darauf, daß der Beklagte Ziff. 1 durch die Verletzung der Vorfahrt schuldhaft den Unfall verursachte und damit die primäre Ursache für die Verletzung des Kindes setzte, durch welche sich die Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin in schadensstiftender Form entwickeln konnte, und unter Berücksichtigung, daß der Klägerin lediglich Fahrlässigkeit gegenüber dem grob fahrlässigen Vorfahrtsverstoß des Beklagten Ziff. 1 vorgeworfen werden kann, hält die Kammer eine Ausgleichspflicht in Höhe von 1/3 des Schadens für angemessen.

27 4. Das Berufungsvorbringen, wonach das Amtsgericht mehr Schmerzensgeld im Urteil unter Verstoß gegen § 308 ZPO ("ne ultra petita") der Klägerin zugesprochen habe, als beantragt gewesen sei, vermag der Berufung auch nicht teilweise zum Erfolg zu verhelfen. Denn durch den Antrag, die Berufung zurückzuweisen, hat die Klägerin jedenfalls eine entsprechende Klageerweiterung vorgenommen (Zöller, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 308 RdNr. 8).

II.

28 Die Klage auf Feststellung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner auch für zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 28. April 1988 haften, ist unzulässig. Es besteht kein Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte für den Eintritt weiterer Schadensfolgen ersichtlich. Die rein gedachte Möglichkeit eines späteren Schadens genügt nicht (Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, 46. Aufl. 1988, § 256 Anm. 3 E). Dies gilt sowohl für die begehrte Feststellung zukünftigen materiellen als auch die begehrte Feststellung zukünftigen immateriellen Schadens. Für zukünftigen materiellen Schaden fehlt jeglicher Vortrag. Hinsichtlich des immateriellen Schadens ist dieser durch das zugesprochene Schmerzensgeld für die absehbare zukünftige Entwicklung gedeckt. Anzeichen für eine schwerwiegende Veränderung des zu erwartenden Heilungsverlaufs sind nicht erkennbar. 

29 Im übrigen fehlt jedenfalls ein Interesse an alsbaldiger Feststellung. Eine Verjährung ihrer Ansprüche droht der Klägerin nicht. Diese tritt nach § 852 BGB erst im April 1991 ein. Es ist ihr zuzumuten, die Entwicklung des Heilungsverlaufes vorläufig abzuwarten.

 

BGH Urteil vom 1.3.1988   AZ: VI ZR 190/87

Leitsatz

(Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichem Kinderspielplatz; Haftung des Trägers bei mitschädigendem Verhalten des gesetzlichen Vertreters des geschädigten Kindes)

1.                  1. Zu den Verkehrssicherungspflichten auf einem öffentlichen Kinderspielplatz.

2.                  2. Die Benutzung eines Kinderspielplatzes begründet kein Sonderrechtsverhältnis, aus dem sich das Kind, das durch ein nicht verkehrssicheres Spielgerät verletzt wird, ein Mitverschulden seines gesetzlichen Vertreters nach BGB § 278 zurechnen lassen muß.

3.                3. Die Ersatzpflicht des Schädigers für die Verletzung eines Kindes wird nicht dadurch berührt, daß an der Schädigung die Eltern des Kindes mitbeteiligt gewesen sind, diese aber wegen des milderen Sorgfaltsmaßstabes des BGB § 1664 Abs 1 dem Kind nicht haften. Dem Schädiger steht in diesem Fall auch nicht ein (fingierter) Ausgleichsanspruch gegen die Eltern zu.

 Orientierungssatz

(Zu den Verkehrssicherungspflichten auf einem öffentlichen Kinderspielplatz)

1.                  1. DieForderung nach einem geeigneten, aufprallhemmenden Bodenbelag, der Absturzunfälle weniger gefährlich macht, stellt jedenfalls bei Spielgeräten mit einer Fallhöhe von 1,50 m eine elementare Sicherheitsforderung dar.

2.                  2. Als Maßstab des zur Sicherung in diesem Fall Gebotenen eignet sich die im Dezember 1976 erlassene DIN-Norm 7926, Teil 1. Eine etwa zuzugestehende Anpassungszeit für bestehende Einrichtungen ist 8 Jahre nach Erlaß der einschlägigen DIN-Norm in jedem Fall verstrichen.

Tatbestand

1 Der damals 1 Jahr 10 Monate alte Kläger erlitt am 17. Mai 1985 auf einem öffentlichen, von der beklagten Stadt unterhaltenen Kinderspielplatz in M. erhebliche Verletzungen an Kopf und Schultern, als er von dem Podest einer dort aufgestellten Rutsche zu Boden stürzte. Das Podest der Rutsche lag mindestens 1,50 m über dem Boden, der an dieser Stelle aus Asphaltbeton bestand. An den Seiten des Podestes befand sich jeweils ein Holm mit weit ausgelegten Seitenräumen. Zu dem Unfall war es nach Darstellung des Klägers gekommen, als er sich zum Rutschen auf das Podest gesetzt, das linke Bein vorgestreckt habe und - während sein Vater an der Rutsche links neben ihm gestanden habe -in einem unbewachten Moment plötzlich nach rechts rücklings unter den Holm gerutscht und auf den Boden gefallen sei. 

2 Der Kläger hat die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung des Ersatzes aller weiteren Schäden in Anspruch genommen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Sie hat darauf verwiesen, daß das Spielgerät schon seit 1964 aufgestellt gewesen sei und vergleichbare Unfälle in der Vergangenheit nicht aufgetreten seien. Auch müsse sich der Kläger das Mitverschulden seines Vaters aus der Verletzung der ihm obliegenden Aufsichtspflicht entgegenhalten lassen. 

3 Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 DM zugesprochen und den Feststellungsantrag für begründet erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Schmerzensgeld auf 8.000 DM ermäßigt, die weitergehende Berufung aber als unbegründet zurückgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. 

Entscheidungsgründe

5 II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

6 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die aus § 823 Abs. 1 BGB folgenden Sicherungspflichten bestimmt, die der beklagten Stadt M. aus der Verkehrseröffnung auf dem Spielplatz, auf dem der Kläger den Unfall erlitten hat, erwachsen sind.

7 a) Nach dem Grundsatz, daß jeder, der Gefahren schafft, auch die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherheit Dritter zu treffen hat, mußte die Beklagte die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die der Verkehr für diesen Gefahrenkreis für erforderlich hält. Der erkennende Senat folgt dem Berufungsgericht darin, daß sich Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflichten für einen öffentlichen Spielplatz aus der Notwendigkeit ergeben, den Spielplatz möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, und daß dabei das einzuhaltende Ausmaß der Sicherheit sich an dem Alter der jüngsten Kinder auszurichten hat, die für die Benutzung des betreffenden Spielgeräts in Frage kommen (so schon Hußla VersR 1971, 877f). Wenn das Berufungsgericht, weil gerade auch bei kleineren Kindern Übermut, Neugier oder Unerfahrenheit zu einem gefahrvollen Fehlverhalten führen können und Stürze von Spielgeräten infolge einer unglücklichen Bewegung, einer Störung des Gleichgewichts oder aufgrund der Einwirkung durch andere Kinder immer wieder vorkommen, von der Beklagten fordert, für Spielgeräte mit einer Fallhöhe wie hier von 1,50 m einen Untergrund mit aufprallhemmender Beschaffenheit im Bereich des Standorts des Geräts zu wählen, so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. An die Sicherheit der Spielgeräte eines Kinderspielplatzes sind besonders strenge Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich müssen Kinder und ihre Eltern uneingeschränkt darauf vertrauen dürfen, daß sich die Kinder gefahrlos der Spielgeräte bedienen können und insbesondere nicht so schwere Verletzungen erleiden können wie hier (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1987 - VI ZR 127/86 = VersR 1987, 891, 892). Wegen der bei Kindern immer vorhandenen Gefahr des Sturzes von Spielgeräten ist jedenfalls bei Spielgeräten mit einer Fallhöhe von 1,50 m die Forderung nach einem geeigneten Bodenbelag, der Absturzunfälle weniger gefährlich macht, als elementare Sicherheitsforderung zu bezeichnen. 

8 Dieser Maßstab für die einzuhaltenden Verkehrssicherungspflichten steht - im Gegensatz zur Ansicht der Revision - auch nicht in Widerspruch damit, daß auch Spielplätze und darauf befindliche Geräte nicht frei von allen Risiken sein müssen. Dabei kann es aber nur um überschaubare und kalkulierbare Risiken gehen, die für das Kind ihren erzieherischen Wert haben (vgl. Senatsurteile vom 25. April 1978 -VI ZR 194/76 = VersR 1978, 739 und vom 2. Mai 1978 -VI ZR 110/77 = VersR 1978, 762; RGRK-BGB, 12. Aufl., § 823 Anm. 228). Um solche beherrschbare Risiken handelt es sich aber nicht, wenn es wie hier um die Beschaffenheit des passenden Bodens zur Vermeidung von Verletzungen bei Abstürzen von Spielgeräten geht.

9 Ob die Verkehrssicherungspflichten dann eingeschränkt sind, wenn der Kinderspielplatz bzw. bestimmte Spielgeräte nur für Kinder von einem höheren Lebensalter an zur Benutzung freigegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Denn unstreitig war e