Gerichtsurteile zum
Haftungsprivileg der
Eltern nach § 1664 BGB
im
Schadensersatzrecht:
BGH Urteil vom
15.06.2004 AZ: VI ZR
60/03
Schadenersatz bei
Verkehrsunfallverletzung
eines 4jährigen
Kindes: Geldrente
wegen vermehrter
Bedürfnisse infolge
Querschnittslähmung
trotz mitwirkender
Unfallursache einer
Obhutspflichtverletzung
der pflegenden Mutter
Leitsatz
Die von der
unterhaltspflichtigen
Mutter erbrachten
Pflegeleistungen für
ein durch einen Unfall
geschädigtes Kind
lassen auch dann
dessen Anspruch gegen
den Schädiger wegen
vermehrter Bedürfnisse
gemäß
§ 843 BGB
unberührt, wenn bei
dem Unfall eine
Verletzung der
Obhutspflicht durch
die Mutter mitgewirkt
hat.
Stephan Schröder, SVR
2004, 467-468
(Anmerkung)
Tatbestand
1 Am 27. Juni 1996
wurde der damals vier
Jahre alte Kläger auf
dem Rückweg vom
Kindergarten beim
Überqueren einer
Straße vom PKW der
Beklagten zu 1, der
bei der Beklagten zu 2
versichert war, erfaßt
und dadurch schwer
verletzt. Zu dem
Unfall kam es, weil
der Kläger vorweg vor
seiner Mutter zur
Straße und nach kurzem
Anhalten trotz des
herannahenden PKW auf
die Fahrbahn lief. Die
Beklagte zu 1 hatte
ihrerseits die
zulässige
Höchstgeschwindigkeit
überschritten und ein
Hinweisschild auf den
Kindergarten mißachtet.
Der Kläger ist seit
dem Unfall
querschnittgelähmt und
wird von seiner Mutter
gepflegt. Die Haftung
der Beklagten für den
Unfallschaden des
Klägers steht außer
Streit.
2
Der Kläger erhält vom
Bayerischen
Gemeindeunfallversicherungsverband
(im folgenden: GUVV)
laufend Pflegegeld
nach
§ 44 SGB VII
(vormals
§ 558 RVO)
auf der Grundlage
einer
Pflegebedürftigkeit
von 90 Prozent. Einen
Antrag auf
Pflegegelderhöhung
lehnte der GUVV am 20.
April 2000 ab. Darüber
hinaus erhielt der
Kläger eine vorläufige
Verletztenrente nach
§§ 580
f.,
1585 Abs. 1 RVO
und einen Zuschuß für
Kleidermehrverschleiß
nach
§ 564 RVO.
3
Mit seiner Klage
begehrt er von den
Beklagten Zahlung
rückständiger und
künftiger
Schadensersatzrente,
da das Pflegegeld
nicht ausreiche, um
den tatsächlichen
Mehraufwand seiner
Mutter für seine
Betreuung
auszugleichen. Das
Landgericht hat dem
Kläger eine ab dem 10.
Januar 2002
vierteljährlich im
voraus zu zahlende
Geldrente in Höhe von
2.513,29 €
zugesprochen und die
Klage im übrigen
abgewiesen. Gegen
dieses Urteil haben
der Kläger und die
Beklagten Berufung
eingelegt. Der Kläger
mit dem Antrag, die
Beklagten zur Zahlung
von 54.749,85 €
rückständiger
Schadensersatzrente
für die Zeit vom 1.
Oktober 1996 bis zum
31.
Dezember 2001 zu
verurteilen; die
Beklagten mit dem Ziel
der vollständigen
Klageabweisung. Das
Oberlandesgericht hat
den Berufungen
teilweise stattgegeben
und die Beklagten als
Gesamtschuldner
verurteilt, an den
Kläger 50.643,16 €
sowie ab dem 1. Januar
2003 eine
vierteljährlich im
voraus fällige Rente
von 1.871,79 € zu
bezahlen; im übrigen
hat es die Klage ab-
und die Berufungen der
Parteien
zurückgewiesen. Mit
ihrer vom
Berufungsgericht
zugelassenen Revision
begehren die Beklagten
die vollständige
Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
II.
6
Das Berufungsurteil
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung stand.
7
1. Entgegen den von
der Revision
geäußerten Bedenken
ist der Kläger für die
geltend gemachten
Schadensersatzforderungen
wegen vermehrter
Bedürfnisse trotz der
Zahlung von Pflegegeld
nach
§ 44 SGB VII
(vormals
§ 558 RVO)
durch den GUVV
aktivlegitimiert.
8
a) Rechtsfehlerfrei
und von der Revision
als ihr günstig
unbeanstandet nimmt
das Berufungsgericht
an, daß das Pflegegeld
nach
§ 44 Abs. 2 Satz 3 SGB
VII
(vormals
§ 558 RVO)
dem Anspruch des
Klägers wegen
vermehrter Bedürfnisse
sachlich kongruent
ist. Ebenso wie das
insoweit wesensgleiche
Pflegegeld nach
§ 44 SGB XI
(vgl. dazu
Senatsurteile
BGHZ 140, 39,
44; 146, 108, 110 f.
und vom 3. Dezember
2002 -
VI ZR 142/02
-
VersR 2003, 267,
269) dient auch das
Pflegegeld nach dem
Recht der gesetzlichen
Unfallversicherung
dazu, den
Schwerverletzten in
die Lage zu versetzen,
die für die Betreuung
und Pflege
erforderlichen Kosten
begleichen zu können
(vgl. Senatsurteil vom
8. November 1977 -
VI ZR 117/75
-VersR
1978, 149).
b) Nach ständiger
Rechtsprechung des
erkennenden Senats
vollzieht sich der
Übergang der
Schadensersatzansprüche
nach
§ 116 Abs. 1 SGB X
auf den
Sozialversicherungsträger
zwar zum Zeitpunkt des
Unfalls, soweit der
Sozialversicherungsträger
dem Geschädigten nach
den Umständen des
Schadensfalls
möglicherweise in
Zukunft Leistungen zu
erbringen hat, welche
sachlich und zeitlich
mit den
Erstattungsansprüchen
des Geschädigten
kongruent sind (vgl.
Senatsurteile,
BGHZ 134, 381,
384 f.; vom 13. April
1999 -VI
ZR 88/98
-VersR
1999, 1126;
vom 3. Dezember 2002 -VI
ZR 142/02
- aaO, m.w.N.). Doch
bleibt es beim
Forderungsübergang
nach
§ 116 Abs. 1 SGB X
nur, soweit der
Sozialversicherungsträger
dem Schaden kongruente
Sozialleistungen zu
erbringen hat (vgl.
Senatsurteil
BGHZ 140, 39,
48). Erscheint eine
Inanspruchnahme des
Sozialversicherungsträgers
geradezu
ausgeschlossen, wird
der Geschädigte wieder
Rechtsinhaber, ohne
daß es einer
besonderen
Rückübertragung bedarf
(vgl. Senatsurteil vom
3. Dezember 2002 -VI
ZR 142/02
- aaO). Der Kläger ist
deshalb zur
gerichtlichen
Geltendmachung des
Anspruchs
aktivlegitimiert,
soweit das vom GUVV
gezahlte Pflegegeld
den der Höhe nach
unstreitigen
Pflegeaufwand des
Klägers nicht deckt,
nachdem der GUVV einen
Antrag auf
Pflegegelderhöhung
abgelehnt hat.
10 Ohne Erfolg macht
die Revision in diesem
Zusammenhang geltend,
der Kläger sei aus dem
Gesichtspunkt der
allgemein geltenden
Schadensminderungspflicht
gehalten gewesen, den
Bescheid des GUVV
anzufechten oder nach
Vorlage eines
sozial-medizinischen
Gutachtens einen neuen
Antrag auf Erhöhung
des Pflegegeldes zu
stellen. Höhere
Pflegegeldzahlungen
hätten den Schaden des
Klägers nicht
gemindert, sondern
allenfalls auf den
GUVV verlagert. Selbst
wenn den Beklagten -
etwa infolge eines
Teilungsabkommens
-daraus wirtschaftlich
ein Vorteil hätte
erwachsen können,
oblag es dem Kläger
nicht, als Sachwalter
etwaiger Interessen
seines Schädigers und
dessen
Haftpflichtversicherers
tätig zu werden und
ein Rechtsbehelfs-
oder gar ein
Klageverfahren auf
sich zu nehmen oder
auch nur einen
weiteren Antrag beim
Sozialversicherungsträger
einzureichen.
11 2. Im Ergebnis
zutreffend lehnt das
Berufungsgericht die
von den Beklagten
vertretene
Rechtsansicht ab, der
Anspruch des Klägers
aus
§ 843 Abs. 1 BGB,
§ 13 StVG
- gegenüber der
Beklagten zu 2 in
Verbindung mit
§ 3 Nr. 1 PflVG
- auf Zahlung
rückständiger
Schadensrente sei nach
§ 362 Abs. 1 BGB
erloschen. Die
Beklagten meinen, die
Mutter des Klägers
hafte deliktisch wegen
Verletzung der
Obhutspflicht
gegenüber dem Kind,
weil ihr die
Haftungsfreistellung
nach
§ 1664 BGB
nicht zugute komme.
Diesen Anspruch habe
sie durch die
Pflegeleistungen
erfüllt. Da die Mutter
und die Beklagten
Gesamtschuldner seien,
wirke diese Erfüllung
auch zugunsten der
Beklagten. Dieser
Auffassung vermag der
Senat nicht
beizutreten. Entgegen
der Auffassung der
Revision hat die
Mutter des Klägers
durch ihre
Pflegeleistungen auch
bei einer Verletzung
der Obhutspflicht
(etwaigen eigenen
deliktischen
Mithaftung) nicht eine
hieraus etwa
erwachsene deliktische
Verpflichtung (ihre
Schuld) gegenüber dem
Kläger erfüllt.
Vielmehr erbringt sie
die Leistungen zur
Pflege ihres Kindes
allein aufgrund ihrer
unterhaltsrechtlichen
Verpflichtung. Die
Erfüllungswirkung bei
Leistung auf eine
Gesamtschuld nach
§ 422 Abs.1 BGB
kommt deshalb nicht in
Betracht.
12 a) Im Verhältnis
zwischen dem
Schadensersatzanspruch
wegen vermehrter
Bedürfnisse und dem
Unterhaltsanspruch
fehlt schon die für
ein
Gesamtschuldverhältnis
erforderliche
inhaltliche Gleichheit
der geschuldeten
Leistungen (vgl.
Großer Senat in
Zivilsachen
BGHZ 43, 227,
232 ff.). Der Anspruch
des Geschädigten aus
§ 843 Abs. 1 BGB
wegen vermehrter
Bedürfnisse geht auf
Zahlung einer
Geldrente und nicht
auf Naturalleistung.
Demgegenüber kann der
Unterhaltsanspruch
statt auf eine
Geldrente auch auf die
Gewährung von
Betreuung
oder Naturalunterhalt
(vgl.
§§ 1612
f.,
1606 Abs. 3 Satz 2 BGB)
gerichtet sein.
13 b) Zwischen den
Ansprüchen besteht
auch keine
Gleichstufigkeit (vgl.
zu diesem Erfordernis
BGHZ 106, 313,
319; 137, 76, 82 m.w.N.).
Gegenüber dem Anspruch
auf Ausgleich
vermehrter Bedürfnisse
nach
§ 843 Abs. 1 BGB
ist der
Unterhaltsanspruch aus
den
§§ 1601 ff. BGB
subsidiär (vgl.
Senatsurteil
BGHZ 54, 269,
273 f.;
BGHZ 22, 72,
77 ff. jeweils m.w.N.).
Die Regelung in
§ 843 Abs. 4 BGB,
wonach der
Ersatzanspruch des
Geschädigten erhalten
bleibt, auch soweit
durch Leistungen des
Unterhaltspflichtigen
oder einer anderen
Person bereits Abhilfe
geschaffen worden ist,
soll verhindern, daß
Unterhaltsleistungen
dem Schädiger zugute
kommen (vgl.
Senatsurteile
BGHZ 54, 269,
274 und 146, 108, 113
f.; s.a.
BGHZ 22, 72,
77 f.; Staudinger/Vieweg,
BGB, 13. Bearb. 2002,
§ 843 Rdn. 43 f. m.w.N.).
Auch besteht ein
Unterhaltsanspruch nur
bei Bedürftigkeit (§ 1602
Abs. 1 BGB).
14 c) Schadensersatz-
und Unterhaltsanspruch
dienen zudem nicht
demselben Zweck.
Während der Unterhalt
den laufenden
Lebensbedarf des
Unterhaltsgläubigers
decken soll, deckt die
Schadensrente
schadensbedingte
Mehraufwendungen.
15 d) Auch die
Bemessung der Höhe der
Ansprüche erfolgt nach
unterschiedlichen
Kriterien. So ist der
Unterhalt nach dem
Bedarf des
Unterhaltsgläubigers
nach dessen
Lebensstellung zu
bestimmen (§ 1610
Abs. 1 BGB).
Der Anspruch kann
mangels
wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsschuldners
entfallen (§ 1603
Abs. 1 BGB).
Hingegen richtet sich
die Schadensrente nach
§ 843 Abs. 1 BGB
nach der Höhe der
erforderlichen
Mehraufwendungen und
ist von den
wirtschaftlichen
Verhältnissen des
Schädigers
unabhängig.
16 e) Darüber hinaus
zeigt der Inhalt
beider Pflichten deren
unterschiedliche
Zweckbestimmung. Das
Unterhaltsrecht gibt
dem
Unterhaltspflichtigen
in Grenzen namentlich
gegenüber
minderjährigen
unverheirateten
Kindern die Befugnis,
den Unterhalt auch
gegen den Willen des
Berechtigten in Natur
zu erbringen (vgl.
§§ 1612 f. BGB).
Dieses
Unterhaltsbestimmungsrecht
entfällt nicht schon
dann, wenn der
Unterhaltsverpflichtete
dem Kind deliktisch
haftet. Andererseits
kann das geschädigte
Kind für seinen
Anspruch auf vermehrte
Bedürfnisse nicht
wegen der deliktischen
Haftung des
Unterhaltsschuldners
in die
Naturalrestitution
gezwungen werden. Der
Anspruch auf Geldrente
nach
§ 843 BGB,
der dem in
§ 249 BGB
enthaltenen
schadensrechtlichen
Grundsatz entspricht,
daß sich der
Geschädigte nicht auf
Naturalleistungen des
Schädigers verweisen
lassen muß, schützt
auch das Kind davor,
sich mit einer
Naturalleistung des
Haftpflichtigen
abfinden zu müssen.
Außerdem ließe sich
praktisch nicht
ermitteln, in welchem
Umfang der
Unterhaltsverpflichtete
dem Geschädigten im
Falle einer
Rentenzahlung weitere
Zuwendungen hätte
zugute kommen lassen,
ohne dafür Ersatz zu
verlangen, und ob
nicht solche
Zuwendungen
unterblieben sind,
weil seine Mittel
durch den zu
leistenden Unterhalt
geschmälert wurden. Es
entspricht Sinn und
Zweck des
§ 843 Abs. 4 BGB,
derartige
Zweifelsfragen von
vorneherein
abzuschneiden
(Senatsurteile
BGHZ 22, 72,
77 f.; 54, 269, 274;
jeweils m.w.N.). Dem
Anspruch des klagenden
Kindes kann deshalb
auch dann nicht
entgegengehalten
werden, der Schaden
sei bereits durch die
Gewährung von
Unterhalt ausgeglichen
worden, wenn der
Unterhaltsschuldner
zugleich deliktisch
haftet.
17 3. Der Fall zwingt
nicht zur Beantwortung
der Frage, ob trotz
der Pflegeleistungen
der Mutter ein
Schadensersatzanspruch
auf Zahlung einer
Geldrente nach
§ 843 BGB,
gegen sie bestünde.
Jedenfalls wäre unter
den Umständen des
Streitfalls ein
solcher Anspruch gegen
die Mutter nicht
durchsetzbar. Nach
höchstrichterlicher
Rechtsprechung kann es
wegen der
familienrechtlichen
Verbundenheit
treuwidrig sein, gegen
den
familienangehörigen
Schädiger den
deliktischen Anspruch
durchzusetzen
(Senatsurteile
BGHZ 103, 338,
349 und vom 2.
November 1982 -
VI ZR 32/81
-VersR
1983, 134,
136;
BGHZ 53, 352,
357;
BGH, Urteil vom 13.
Januar 1988 -IVb ZR
110/86
-VersR
1988, 628,
629). Auch der
Gesetzgeber hat dem
Schutz der Familie vor
schadensrechtlicher
Inanspruchnahme mit
dem
Angehörigenprivileg in
§ 67 Abs. 2 VVG
und in
§ 116 Abs. 6 SGB X
Rechnung getragen.
Leben
Familienangehörige in
häuslicher
Gemeinschaft zusammen,
so entspricht es deren
ideeller und
wirtschaftlicher
Verbundenheit, daß der
für eine fahrlässige
Körperverletzung
verantwortliche
Familienangehörige in
dem Umfang nicht in
Anspruch genommen
wird, in dem
öffentliche
Versicherungs- und
Versorgungsleistungen
den Schaden auffangen
(vgl. Senatsurteil
BGHZ 146, 108,
111 ff.; Rischar,
VersR 1998, 27
ff.). Im vorliegenden
Fall widerspräche es
dem allgemeinen
Rechtsempfinden, sähe
sich die Mutter trotz
ihrer Pflegeleistungen
gleichwohl einem
Klageanspruch auf
Zahlung einer
Geldrente ausgesetzt.
18 3. Der Streitfall
zwingt auch nicht zur
Beantwortung der
Frage, ob die Mutter
des Klägers deshalb
nicht deliktisch neben
den Beklagten für den
Klageanspruch
gesamtschuldnerisch
haftet, weil
Verletzung der vom
Berufungsgericht
zutreffend
angenommenen
Obhutspflicht außerdem
die
Haftungsfreistellung
nach
§ 1664 Abs. 1 BGB
in Betracht käme (vgl.
Senatsurteile
BGHZ 73, 190,
194; 103, 338, 345 f.
und vom 17. Oktober
1995 -VI
ZR 358/94
-VersR
1996, 81
m.w.N.). Lägen die
Voraussetzungen für
das Eingreifen dieser
Vorschrift vor, fehlte
schon die Mithaftung
im Sinne des
§ 840 Abs. 1 BGB
und damit die
erforderliche
Grundlage für ein
Gesamtschuldverhältnis,
das "gestört" werden
könnte (Senatsurteil
BGHZ 103, 338,
346 f. m.w.N.; s.a.
Christensen,
MDR 1989, 948;
Hager,
NJW 1989, 1640;
Muscheler,
JR 1994, 441;
Kirchhoff,
NZV 2001, 361,
365). Von dieser
Rechtsprechung
abzugehen, sieht der
erkennende Senat auch
unter Berücksichtigung
der hiergegen in der
Literatur erhobenen
Bedenken (vgl.
Sundermann,
JZ 1989, 927;
Jahnke,
NZV 1995, 377,
381; Luckey,
VersR 2002, 1213,
1216 f.; s.a. Fuchs,
NZV 1998, 7,
11) aus den bereits in
dem genannten
Senatsurteil (BGHZ
103, 338
ff.) ausgeführten
Gründen keinen Anlaß.
19 4. Gleichfalls ohne
Erfolg wendet sich die
Revision gegen die
Schadensschätzung des
Berufungsgerichts,
welche in der
Berechnung der
rückständigen
Schadensrente ihren
Niederschlag findet.
Die nach
§ 287 ZPO
dem Tatrichter
obliegende Schätzung
des unfallbedingten
Mehrbedarfs des
Klägers durch das
Berufungsgericht nimmt
die Revision hin. Die
Schadensermittlung
beruht ersichtlich
weder auf
grundsätzlich falschen
oder unsachlichen
Erwägungen, noch sind
vom Berufungsgericht
wesentliche die
Entscheidung tragende
Gesichtspunkte außer
acht gelassen worden
(vgl. Senatsurteil vom
4. November 2003 -
VI ZR 346/02
-VersR
2004, 75,
77 m.w.N.).
20 Nicht
durchzudringen vermag
die Revision mit der
Ansicht, auf die
Schadensersatzrente
aus
§ 843 Abs. 1 BGB
wegen vermehrter
Bedürfnisse sei die
vom GUVV erbrachte
Verletztenrente (§§ 580,
581 RVO,
56 SGB VII)
anzurechnen. Nach der
Rechtsprechung des
erkennenden Senats,
von der abzuweichen
der Streitfall keinen
Anlaß gibt, erschöpft
sich die
Zweckbestimmung der
Verletztenrente im
Ausgleich des
(abstrakt berechneten)
Erwerbsschadens,
wohingegen die
Aufwendungen, die dem
Verletzten wegen
gesteigerter
Bedürfnisse infolge
des Unfalls erwachsen,
durch diese Rente
nicht abgedeckt werden
sollen. Für diese
Zweckbestimmung spielt
es keine Rolle, daß
der Kläger angesichts
seines Alters im
fraglichen Zeitraum
ohne den Unfall
voraussichtlich kein
Arbeitseinkommen
erzielt hätte (vgl.
ausführlich
Senatsurteile
BGHZ 153, 113,
119 ff. und vom 9.
März 1982 -
VI ZR 317/80
-VersR
1982, 552
f. jeweils m.w.N.).
21 5. Gegen die
Schätzung des
Berufungsgerichts zur
Höhe der zukünftigen
Schadensersatzrente
des Klägers äußert die
Revision keine
Bedenken. Das
Berufungsgericht hat
auch insoweit ohne
ersichtlichen
Rechtsfehler zunächst
die zukünftigen Kosten
des unfallbedingten
Pflegebedarfs des
Klägers geschätzt und
sodann von diesem
Betrag die dem
künftigen Pflegebedarf
sachlich und zeitlich
kongruenten
Sozialleistungen des
GUVV in der
derzeitigen Höhe
abgezogen.
OLG Frankfurt Urteil
vom 17.9.03 AZ: 17 U
73/03:
Keine Haftungseinheit
zwischen
schuldunfähigem Kind
und dessen Vater
Orientierungssatz
Das schuldunfähige
Kind muss sich auch
eine grob fahrlässige
Mitverursachung eines
Unfalls durch den
Vater nicht zurechnen
lassen, weil zwischen
dem schuldunfähigen
Kind und dem Vater
keine Haftungs- oder
Zurechnungseinheit
bestehen kann.
Fundstellen
MDR 2004, 688 (red.
Leitsatz)
Verfahrensgang
vorgehend LG Limburg,
kein Datum verfügbar,
Az: 1 O 497/02
OLG Düsseldorf Urteil
vom 26.2.99 AZ: 22 U
201/98:
Aufsichtspflichtverletzung
eines Elternteils:
Gesamtschuldnerische
Haftung mit Schädiger
bei fahrlässig
mitverursachter
Verletzung des eigenen
Kindes;
Sorgfaltswidrigkeit
einer kurzfristigen
Nichtbeaufsichtigung
Leitsatz
1.
1. Die Haftung der
Eltern gegenüber ihrem
Kind für durch
Verletzung der
Aufsichtspflicht
verursachte Schäden
ist gem
BGB § 1664 Abs 1
auf die Sorgfalt
beschränkt, die sie in
eigenen
Angelegenheiten
anzuwenden pflegen;
das gilt auch im
Rahmen des
Gesamtschuldnerausgleichs.
2.
2. Die Sorgfalt in
eigenen
Angelegenheiten ist
nicht verletzt, wenn
eine Mutter ihr
dreijähriges Kind
kurzzeitig mit einer
Spielzeugpistole
allein läßt, das Kind
aber aus eigener Kraft
die Pistole nicht
spannen kann und auch
nicht über die
zugehörigen Pfeile
verfügt.
Fundstellen
NJW-RR 1999, 1042-1043
(Leitsatz und Gründe)
FamRZ 2000, 438-439
(Leitsatz und Gründe)
Tenor
Auf die Berufung der
Beklagten zu 1) wird
das Urteil der 2.
Zivilkammer des
Landgerichts Duisburg
vom 12. August 1998
teilweise abgeändert
und die Klage auch
gegen die Beklagte zu
1) abgewiesen.
Die Kosten des
Rechtsstreits trägt
die Klägerin.
Das Urteil ist
vorläufig
vollstreckbar.
Gründe
1 Die zulässige
Berufung der Beklagten
zu 1) hat auch in der
Sache Erfolg. Der
Klägerin steht gegen
die Beklagte zu 1)
kein Anspruch auf
anteiligen Ausgleich
der von ihr an den
Sohn der Beklagten
erbrachten
Schmerzensgeldzahlung
zu.
2
Als Anspruchsgrundlage
kommt nur
§ 426 Abs. 2 BGB
in Betracht. Die dafür
erforderliche
Voraussetzung, daß die
Beklagte zu 1)
ihrerseits als
Gesamtschuldnerin
neben der
Versicherungsnehmerin
der Klägerin ihrem
Sohn gegenüber zum
Schadensersatz
verpflichtet wäre, ist
nicht erfüllt.
3 Eine
Schadensersatzpflicht
der Beklagten zu 1)
gegenüber ihrem Sohn
aus
§§ 823 Abs. 1 BGB
und 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 230 a.F. StGB
besteht nicht, auch
wenn sie dadurch, daß
sie ihrem nur drei
Jahre alten Sohn die
Spielzeugpistole
überließ und ihn, wenn
auch nur kurze Zeit,
damit unbeaufsichtigt
ließ, objektiv ihre
Aufsichtspflicht
verletzt hat.
4 Die Haftung der
Beklagten zu 1) ist
nämlich gemäß
§ 1664 Abs. 1 BGB
auf die Sorgfalt
beschränkt, die sie in
eigenen
Angelegenheiten
anzuwenden pflegt.
Dieser
Sorgfaltsmaßstab ist
hier nicht verletzt.
5 Mit dem OLG Hamm (OLGR
Hamm 1992, 197, 199 =
NJW 1993, 542)
und entgegen OLG
Stuttgart (VersR
1980, 952)
ist die Anwendbarkeit
§ 1664 BGB
auf Fälle der
vorliegenden Art zu
bejahen, was der Senat
in der Vorentscheidung
22 U 5/97
(OLGR Düsseldorf 1998,
52-54 =
NJW-RR 1998, 98/99
=
VersR 1998, 721/722
=
FamRZ 1998, 234-dort
nur LS) unentschieden
gelassen hat. Das OLG
Hamm weist zu Recht
darauf hin, daß
Haftungserleichterungen
wie in
§ 1664 BGB
auf umfassende Wirkung
angelegt und Ausnahmen
daher nur
gerechtfertigt sind,
wenn besondere Regeln,
wie etwa im
Straßenverkehr,
gelten. Die Vorschrift
ist nicht auf die
Vermögenssorge
beschränkt, erfaßt
daher auch die
Personensorge. Im
Rahmen der
Personensorge gemäß
§ 1631 BGB
ist aber die Aufsicht
neben der Erziehung
und der Pflege
zentrale Aufgabe der
Eltern. Ihre
Verletzung beinhaltet
aufgrund der
Garantenstellung der
Eltern bei daraus
folgenden
Gesundheitsschädigungen
regelmäßig auch eine
unerlaubte Handlung.
Diesen ganzen Bereich
aus der Anwendung des
§ 1664 BGB
auszunehmen, erscheint
wegen der umfassenden
Anlage der Vorschrift
nicht gerechtfertigt
(so auch
Soergel-Strätz, BGB,
12. Aufl., § 1664 Rdn.
4, a.A. Hinz in
Münchner Kommentar zum
BGB, 3. Aufl., § 1664
Rdn. 6;
Staudinger-Engler,
BGB, 12. Aufl., § 1664
Rdn. 4). Auch führt
das OLG Hamm
zutreffend aus, daß
§ 832 BGB
eine ausdrückliche
Regelung für den Fall
enthält, daß aufgrund
der Verletzung der
Aufsichtspflicht
Schädigungen Dritter
eintreten, aber eben
nicht für Schädigungen
des eigenen Kindes.
Schließlich können
sich Eltern gegen die
Inanspruchnahme aus
§ 832 BGB
durch eine
Haftpflichtversicherung
schützen, nicht
dagegen im Falle der
Verletzung des eigenen
Kindes, dem sie
andererseits gerade
für die Folgen eines
solchen Falles
persönliche Fürsorge
und Schutz gewähren
werden.
6 Wertungswidersprüche
wegen einer Anrechnung
des Verschuldens der
Eltern bei älteren
Kindern ergeben sich,
wie das OLG Hamm (a.a.O.
199, 200) ausgeführt
hat, unter diesem
Gesichtspunkt nicht.
Die Anrechnung eines
Mitverschuldens über
§ 831 BGB
dürfte kaum in
Betracht kommen und
§ 278 BGB
ist im Rahmen des
haftungsbegründenden
Verschuldens nicht
anwendbar (vgl.
BGHZ 103, 338,
343). Soweit eine
Anrechnung unter dem
Gesichtspunkt der
Zurechnungseinheit in
Betracht zu ziehen
ist, dürfte ebenfalls
§ 1664 BGB
anzuwenden sein, denn
innerhalb der
Zurechnungseinheit
kann niemand stehen,
der den Schaden nicht
in zurechenbarer Weise
verursacht hat (vgl.
OLG Düsseldorf VersR
1982, 300,
301). Ist den Eltern
im Verhältnis zum Kind
der Schaden wegen der
Einhaltung der gemäß
§ 1664 BGB
zu fordernden Sorgfalt
nicht zuzurechnen, so
muß eine Anrechnung im
Rahmen der
Zurechnungseinheit
Eltern-Kind ebenso
ausscheiden, wie der
fingierte
Gesamtschuldnerausgleich
zwischen Eltern und
familienfremdem
Schädiger (vgl. dazu
BGHZ 103, 338,
346f.).
7 Die gemäß
§ 1664 BGB
anzuwendende Sorgfalt
in eigenen
Angelegenheiten hat
die Beklagte nicht
verletzt. Es handelt
sich dabei um einen
subjektiven
Sorgfaltsmaßstab, der
allerdings nicht von
vornherein auf grobe
Fahrlässigkeit
beschränkt ist und den
zentralen Stellenwert,
den die Gesundheit der
Kinder für die Eltern
hat, berücksichtigen
muß (BGHZ
103, 338,
345f.).
8 Grobe Fahrlässigkeit
ist der Beklagten
nicht anzulasten. Es
ist nicht
festzustellen, daß sie
die Anstellung
einfachster, ganz
naheliegender
Überlegungen versäumt
hätte. Denn es ist
unstreitig, daß der
Sohn der Beklagte
nicht über die zu der
Spielzeugpistole
gehörenden Pfeile
verfügte und daß er
aus eigener Kraft
nicht in der Lage war,
die Pistole zu
spannen, sondern
allenfalls bei
Anwendung von
Hilfsmitteln.
Unstreitig ist auch,
daß die Beklagte zu 1)
nur für einen kurzen
Moment die Kinder
allein ließ und daß
sie andererseits wußte,
daß auch die Mutter
des anderen Jungen die
Kinder beobachtete.
Wenn sie dann nicht
damit rechnete, daß
innerhalb der kurzen
Zeit ihrer Abwesenheit
nicht nur der andere
Junge die
Spielzeugpistole an
sich nehmen, sondern
auch noch einen
passenden Stock finden
und abschießen könnte,
so ist das zwar
fahrlässig, aber nicht
grob fahrlässig. Auch
die unterhalb der
Grenze der groben
Fahrlässigkeit unter
Berücksichtigung des
besonderen Schutzgutes
der Gesundheit des
Kindes anzusiedelnde
Sorgfalt in eigenen
Angelegenheiten hat
die Beklagte nicht
verletzt. Im Rahmen
dieses subjektiven
Sorgfaltsmaßstabs ist
zu berücksichtigen,
daß die Beklagten es
offenbar nicht für
erforderlich hielten,
solche
Spielzeugpistolen
gänzlich von ihrem
kleinen Kind
fernzuhalten, sondern
es für ausreichend
erachteten, daß das
Kind nicht über die zu
der Spielzeugpistole
gehörenden Pfeile
verfügte und aus
eigener Kraft nicht in
der Lage war, die
Pistole zu spannen.
Dies hielt die
Beklagte zu 1)
offenbar für
ausreichende
Sicherungen, damit
während einer kurzen
Zeit, in der das Kind
unbeaufsichtigt blieb,
ihm keine Gefahr
drohte, so daß ihr
subjektiv kein Vorwurf
zu machen ist.
9 Damit scheidet eine
Haftung der Beklagten
aus, es kommt auch
kein fingierter
Gesamtschuldnerausgleich
unter dem
Gesichtspunkt des
gestörten
Innenverhältnisses in
Betracht, da der
Beklagten eine
Mitbeteiligung wegen
der
Haftungsbeschränkung
gemäß
§ 1664 BGB
nicht zugerechnet
werden kann und es
damit schon an der
Grundlage eines
Gesamtschuldverhältnisses
fehlt (vgl.
BGHZ 103, 338,
345f.).
10 Die
Kostenentscheidung
beruht auf
§ 91 Abs. 1 ZPO,
die Entscheidung über
die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf
§§ 708
Nr. 10,
713 ZPO.
11 Gesetzliche Gründe,
die die Zulassung der
Revision gemäß
§ 546 Abs. 1 ZPO
rechtfertigten,
bestehen nicht.
AG Bad Schwartau
Urteil vom 16.12.97
AZ: 3 C 684/97
Haftung der Eltern:
Pflichtverletzung im
Rahmen der
Vermögenssorge
Orientierungssatz
1.
1. Eine
Pflichtverletzung im
Rahmen der
Vermögenssorge, für
die die Eltern gemäß
BGB § 1664
Schadensersatz leisten
müssen, liegt dann
vor, wenn sie aus dem
Vermögen des Kindes
Aufwendungen
bestreiten, für die
sie von dem Kind gemäß
BGB § 1648
keinen Ersatz
verlangen können.
2.
2. Die
Schaffung von Wohnraum
für das Kind fällt den
Eltern im Rahmen ihrer
Sorgeverpflichtung
selbst zur Last. Den
hierfür betriebenen
Aufwand muß das Kind
folglich nicht
erstatten.
Tenor
Der Beklagte wird
verurteilt, an die
Klägerin DM 3.660,00
nebst 4 % Zinsen p.a.
seit dem 1.5.1997 zu
zahlen.
Die Kosten des
Rechtsstreits trägt
der Beklagte.
Das Urteil ist
vorläufig
vollstreckbar, jedoch
nur gegen
Sicherheitsleistung
der Klägerin in Höhe
von DM 5.000,00.
Tatbestand
1 Die Klägerin,
Tochter des Beklagten,
nimmt den Beklagten
auf Leistung von
Schadensersatz in
Anspruch.
2
Die am 25.3.1979
geborene Klägerin
wurde 1992 von einem
Hund in die Oberlippe
gebissen, wofür die
Versicherung ein
Schmerzensgeld in Höhe
von DM 3.660,00 im
August 1992 auf das
Konto des Beklagten
zahlte. Mit Schreiben
vom 17.4.1997 wurde
der Beklagte erfolglos
durch die Klägerin
aufgefordert, den
Betrag von DM 3.660,00
an sie binnen einer
Woche zu zahlen.
3
Die Klägerin
behauptet, ihre Mutter
sowie der Beklagte
hätten im Jahr 1992
nach Zahlung des
Schmerzensgeldes sich
darauf geeinigt, daß
dieses Geld für die
Klägerin auf einem
Sparkonto angelegt
werden sollte.
4 Die Klägerin
beantragt,
5 den Beklagten zu
verurteilen, an sie DM
3.660,00 nebst 4 %
Zinsen seit dem
1.5.1997 zu zahlen.
6 Der Beklagte
beantragt,
7 die Klage
abzuweisen.
8 Er behauptet, das
für die Klägerin
gezahlte
Schmerzensgeld sei
seinerzeit in
Absprache mit der
Mutter der Klägerin
für einen Dachausbau,
um nach der Geburt des
dritten Kindes ein
Zimmer für die
Klägerin herzurichten,
verbraucht worden.
Entscheidungsgründe
9
Der Klägerin kommt der
geltend gemachte
Anspruch aus
§ 1664 BGB
zu.
Voraussetzung eines
Schadensersatzanspruches
ist eine
Pflichtverletzung der
Eltern
in Ausübung der
elterlichen Sorge. Zu
den elterlichen
Sorgepflichten gehört
gem.
§
1626 Abs. 1 BGB
die Sorge um das
Vermögen des Kindes.
Eine Pflichtverletzung
im
Rahmen der
Vermögensvorsorge
liegt dann vor, wenn
die Eltern aus dem
Vermögen
des Kindes
Aufwendungen machen,
für die sie gem.
§ 1648 BGB
vom Kinde Ersatz
zu verlangen nicht
berechtigt wären. Ein
solcher mangelnde
Ersatzanspruch
gegenüber dem Kinde
ist dann gegeben, wenn
den Eltern die
Aufwendungen im
Rahmen ihrer
Sorgeverpflichtung
nach den
§§ 1601 ff. BGB
selbst zur Last fallen
(Palandt-Diederichsen,
BGB, 55. auflage,
§ 6148, RdNr. 1). Nach
§ 1610 BGB
schulden die Eltern
dem Kinde den nach den
Umständen angemessenen
Lebensunterhalt.
Bereits nach dem
eigenen Sachvortrag
des Beklagten, wonach
der
Betrag für den Ausbau
des Dachgeschosses für
ein Zimmer der
Klägerin verwendet
worden sei, wurde das
Schmerzensgeld für ein
Vorhaben aufgewendet,
welches zur
Gewährung des
angemessenen
Unterhalts gegenüber
der Klägerin zu
rechnen ist.
Die Schaffung von
Wohnraum und die dafür
erforderliche
Anschaffung von
Baumaterialien rechnen
zu dem im Rahmen der
Personensorge für die
Klägerin
durch den Beklagten
aufzuwendenden
Maßnahmen. Folglich
liegt auch nach dem
eigenen Vorbringen des
Beklagten eine
Verletzung seiner
Sorgepflicht für das
Vermögen der Klägerin
vor.
10
Der Zinsanspruch der
Klägerin folgt aus den
§§ 286 Abs. 1,
288 Abs. 1 BGB.
Urteil vom OLG Hamm
vom 15.12.97 AZ: 6 U
66/96:
Haftung bei
Brandverletzung eines
Kindes bei Familien-
Grillparty;
Mitverschulden eines
11jährigen Kindes;
Forderungsübergang auf
den gesetzlichen
Krankenversicherer
Leitsatz
1.
1. Wenn im Rahmen
einer
Familien-Grillparty
einer der beiden
anwesenden Väter nach
einem fehlgeschlagenen
ersten Anzündversuch
Spiritus zum Anzünden
verwendet, hat er
zuvor die Kinder aus
dem Gefahrenbereich zu
entfernen; er ist dem
verletzten fremden
Kind selbst dann zum
Schadensersatz
verpflichtet, wenn
sich der Spiritus
nicht an der noch
vorhandenen Glut
entzündet hat, sondern
von dem Vater dieses
Kindes entzündet
worden ist.
2.
2. Ein elfjähriges
Kind trifft kein
Mitverschulden, wenn
es sich nicht
rechtzeitig aus dem
Gefahrenbereich
entfernt. Es muß sich
deshalb auch nicht
nach den Grundsätzen
über die
Haftungseinheit das
mitwirkende
Verschulden des
eigenen Vaters
zurechnen lassen.
Dieses ist ihm auch
nicht gemäß
BGB §§ 278,
254
zuzurechnen; die
erforderliche
rechtliche
Sonderverbindung
entsteht nicht allein
dadurch, daß sich zwei
Familien zu einer
Grillparty im Park
verabreden.
3.
3. Auf die Kläger als
gesetzlicher
Krankenversicherer ist
aber nach den
Grundsätzen über den
gestörten
Innenausgleich gemäß
SGB X § 116 Abs 1 und
Abs 6
der Forderungsteil
nicht übergegangen,
für den im
Innenverhältnis der
Vater des verletzten
Kindes einzustehen hat
(hier: 1/3). Dieser
ist seinem Kind
gegenüber auch bei
Anwendung des
Sorgfaltsmaßstabes aus
BGB § 1664 Abs 1
ebenfalls zum
Schadensersatz
verpflichtet; er hat
auch dann grob
fahrlässig gehandelt,
wenn er es lediglich
unterlassen hat, sein
Kind aus dem
Gefahrenbereich
herauszunehmen.
OLG Hamm Urteil vom
25.04.96 AZ: 6 U
142/95
Haftung des Bewohners
eines Reihenhauses bei
Brandverletzung eines
Nachbarkindes beim
"Zündeln" mit dem auf
der Terrasse
zurückgelassen Grill
und Spiritus
Orientierungssatz
1. Wenn der Bewohner
einer Reihenhausanlage
auf seiner Terrasse
einen Grill und eine
Spiritusflasche
zurückläßt, obwohl er
damit rechnen muß, daß
Nachbarkinder sein
Grundstück - unbefugt
- betreten, verstößt
er gegen allgemeine
Verkehrssicherungspflichten.
Diese
Pflichtverletzung
gerät nicht schon
deshalb in Wegfall,
weil der Grill im
Zeitpunkt des -
unbeaufsichtigten -
Zurücklassens schon
erloschen ist und weil
unter den
(erwachsenen)
Bewohnern der
Reihenhausanlage die
stillschweigende
Absprache besteht, die
Terrassen der
jeweiligen Nachbarn
nicht zu betreten
(Abgrenzung
BGH, 1973-03-20, VI ZR
55/72, VersR 1973, 621).
2.
2. Trägt ein
11-jähriges Kind beim
"Zündeln" mit dem
Spiritus schwere
Brandverletzungen
davon, trifft ihn ein
Mitverschulden an dem
Unfall, das mit 1/3 zu
bewerten ist. Es ist
nämlich davon
auszugehen, daß das
11-jährige,
altersgerecht
entwickelte Kind die
zur Erkenntnis der
Verantwortlichkeit
erforderliche Einsicht
in die durch das
Anzünden des Grills
mit Hilfe von Spiritus
für die ausgehende
Gefahr hatte.
3.
3. Dieser
Haftungsanteil des
Kindes wird nicht
durch ein
Fehlverhalten seiner
Eltern erhöht, wenn
kein
Sonderrechtsverhältnis
besteht und seitens
der Eltern auch kein
unmittelbarer
Unfallbeitrag gesetzt
wurde.
Auch eine etwaige
Verletzung der
allgemeinen
Aufsichtspflicht
begründet keine
Haftungseinheit, denn
für die Eltern des
verletzten Kindes gilt
der mildere
Haftungsmaßstab des
BGB § 1664 Abs 1 BGB.
BGH Urteil vom
17.10.95 AZ: VI ZR
358/94:
Elterlicher
Haftungsmaßstab für
fremde
Aufsichtspersonen
Leitsatz
Eine analoge Anwendung
des
BGB § 1664
auf andere Personen
als die Eltern kommt
wegen des
familienrechtlich
geprägten
Ausnahmecharakters
dieser Vorschrift
nicht in Betracht.
Tenor
Auf die Revision der
Klägerin wird das
Urteil des 8.
Zivilsenats des
Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 20.
Oktober 1994
aufgehoben.
Die Sache wird zur
anderweiten
Verhandlung und
Entscheidung, auch
über die
Kosten der Revision,
an das
Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin macht als
Haftpflichtversicherer
der bei ihrem Vater
mitversicherten
M.T.
Ausgleichsansprüche
gemäß
§ 426 Abs. 1 BGB
aufgrund eines
Schadensfalls vom 19.
Mai 1987 gegen den
beklagten Landkreis
geltend.
2
Die damals 18-jährige
M.T. absolvierte im
Rahmen ihrer
Schulausbildung ein
Hauswirtschaftspraktikum
bei der Familie S..
Deren Hausgrundstück
grenzt mit der
Rückseite an den
Bahnkörper einer vom
beklagten Landkreis
als Eigenbetrieb
geführten Eisenbahn
an. In diesem Bereich
ist der Bahnkörper auf
beiden Seiten von
Buschwerk bewachsen,
aber nicht durch Zäune
gesichert. Gegen 11.15
Uhr lief die damals 2
1/2-jährige Tochter
der Familie S. vom
elterlichen Grundstück
aus über die
Bahnschienen zu einer
benachbarten Straße.
M.T., die an der
Rückseite des Hauses
eine Außentür strich,
rief das Kind zweimal
zurück. Beim
Zurücklaufen über die
Schienen wurde es von
einem Zug erfaßt und
schwer verletzt. Ein
gegen M.T.
eingeleitetes
Strafverfahren wegen
fahrlässiger
Körperverletzung ist
nach Zahlung einer
Geldbuße eingestellt
worden.
3
Die Klägerin macht
geltend, sie habe an
den Vater des
verletzten Kindes, an
die AOK und an den
Landkreis C. bisher
260.683,36 DM gezahlt.
80% hiervon - nämlich
208.546,68 DM -
verlangt sie als
Ausgleich von dem
beklagten Landkreis,
weil diesem als
Betreiber der
Eisenbahn wegen
mangelhafter Sicherung
des Bahnkörpers im
Bereich der
Wohnbebauung eine
Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht
zur Last falle. Auch
der Lokführer habe
nicht die
erforderliche Sorgfalt
beachtet. Das von ihm
beim Herannahen an die
Unfallstelle
abgegebene Pfeifsignal
habe nicht
ausgereicht, zumal im
Unfallzeitpunkt neben
dem Bahnkörper Kinder
gespielt hätten und er
deshalb im Schrittempo
hätte fahren müssen.
Eine Haftung der M.T.
komme nicht in
Betracht, weil schon
deren Aufsichtspflicht
fraglich sei, trete
aber jedenfalls hinter
der Betriebsgefahr der
Eisenbahn und der
überwiegenden Haftung
des beklagten
Landkreises zurück.
4
Die Vorinstanzen haben
die Klage abgewiesen.
Mit der Revision
verfolgt die Klägerin
ihren
Ausgleichsanspruch
weiter.
Entscheidungsgründe
I.
5 Das Berufungsgericht
führt aus, es könne
dahinstehen, ob der
beklagte Landkreis für
die Schäden aus dem
Unfall als Betreiber
der Eisenbahn nach § 1
Abs. 1 HpflG aus
Gefährdungshaftung
oder unter dem
Blickpunkt einer
schuldhaften
Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht
bzw. wegen
Verschuldens des
Lokführers nach
§ 823 Abs. 1, 831 BGB
einzustehen habe. Ein
Ausgleichsanspruch,
der nach
§ 67 Abs. 1 VVG
auf die Klägerin hätte
übergehen können,
scheitere jedenfalls
daran, daß M.T. für
die von dem Kind
erlittenen Schäden
nicht verantwortlich
sei. Zwar ergebe sich
ihre
Haftungsfreistellung
nicht schon aus
§ 637 RVO,
weil diese Vorschrift
nicht anwendbar sei,
wenn der
Betriebsangehörige -
hier die in den
Haushalt der Familie
S. eingegliederte
Praktikantin M.T. -
den Unternehmer selbst
oder dessen
Angehörigen verletze.
Indessen fehle es an
den Voraussetzungen
einer Haftung nach
§ 832 Abs. 1 BGB
oder
§ 823 Abs. 1 BGB.
§ 832 Abs. 1 BGB
setze nämlich voraus,
daß M.T. die Führung
der Aufsichtspflicht
durch Vertrag
übernommen habe,
während sie vorliegend
nur auf Bitte der
Kindesmutter
gefälligkeitshalber
für kurze Zeit die
Aufsicht übernommen
habe, ohne sich
insoweit rechtlich
binden zu wollen. Auch
eine Haftung aus
§ 823 Abs. 1 BGB
komme nicht in
Betracht, weil der
Praktikantin im Rahmen
der übernommenen
Gefälligkeit das
Haftungsprivileg des
§ 1664 BGB
zugutekommen müsse, so
daß sie gemäß
§ 277 BGB
nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit
hafte. Sie sei nämlich
im Unfallzeitpunkt wie
eine
Familienangehörige in
die Familie S.
eingegliedert gewesen
und habe im Auftrag
der Kindesmutter
faktisch für eine
kurze Zeit die Sorge
für das Kind
übernommen. Dies sei
mit der faktischen
Übernahme der
Personensorge durch
den nicht
sorgeberechtigten
Vater in Ausübung
seines Umgangsrechts
vergleichbar, dem
ebenfalls nach
allgemeiner Meinung in
analoger Anwendung der
mildernde
Haftungsmaßstab des
§ 1664 Abs. 1 BGB
zugebilligt werde.
Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit könnten
jedoch bei der
Praktikantin nicht
festgestellt werden.
Auch wenn sie das Kind
vor dem Unfall zweimal
zurückgerufen habe,
komme grobe
Fahrlässigkeit nur in
Betracht, wenn sie
zuvor das Herannahen
des Zuges bemerkt
habe. Hiervon sei
jedoch nicht
auszugehen, zumal
nicht festgestellt
werden könne, daß noch
unmittelbar vor dem
Unfall Pfeifsignale
gegeben worden seien.
6 Auch
Bereicherungsansprüche
der Klägerin gegenüber
dem beklagten
Landkreis seien nicht
gegeben. Zwar habe die
Klägerin mangels
Haftung der M.T. die
Zahlungen ohne
Rechtsgrund erbracht.
Hierdurch sei der
beklagte Landkreis
jedoch nicht
bereichert, weil die
Klägerin unter
Berücksichtigung des
Wortlauts der von den
Zahlungsempfängern
erteilten
Abfindungserklärungen
die Zahlungen nicht
für den beklagten
Landkreis habe
erbringen, sondern
sich nur einen
gesamtschuldnerischen
Ausgleich gegenüber
der Eisenbahn habe
vorbehalten wollen. Da
die Klägerin auch
nachträglich keine
andere
Leistungsbestimmung
getroffen habe,
bestehe ein Vorrang
der
Leistungskondiktion,
so daß sie sich an die
Zahlungsempfänger
halten müsse.
II.
7 Diese Ausführungen
halten den Angriffen
der Revision nicht
stand.
a.
8 1. Die Revision
wendet sich nicht
gegen die zutreffenden
Ausführungen des
Berufungsgerichts zu
§ 637 RVO und im
Ergebnis auch nicht
gegen die Verneinung
einer Haftung der M.T.
aus
§ 832 Abs. 1 BGB.
Sie weist jedoch mit
Recht darauf hin, daß
in letzterem Punkt der
Begründung des
Berufungsgerichts
nicht gefolgt werden
kann. Diese Vorschrift
scheidet nämlich als
Anspruchsgrundlage
schon deshalb aus,
weil es nicht um einen
Schaden geht, den etwa
das Kind infolge
mangelhafter
Beaufsichtigung einem
Dritten zugefügt
hätte. Nur auf
derartige Schäden
bezieht sich jedoch
§ 832 Abs. 1 BGB
(Senatsurteile
BGHZ 73, 190,
194 und vom 3.
Dezember 1957 - VI ZR
265/56 - VersR 1958,
85, 86), während
Schäden, die der
Aufsichtspflichtige
dem Kind zufügt, nach
§ 823 Abs. 1 BGB
zu beurteilen sind (BGB-RGRK/Kreft,
12. Aufl. § 832 Rn. 8
m.w.N.).
b.
9 2. Zu Recht bekämpft
die Revision die
Auffassung des
Berufungsgerichts,
eine
deliktische Haftung
der M.T. nach
§ 823 Abs. 1 BGB
komme wegen des
milderen
Haftungsmaßstabs des
§ 1664 BGB
nicht in Betracht.
10 Die Auffassung des
Berufungsgerichts, der
Praktikantin müsse im
Rahmen der
übernommenen
Gefälligkeit das
Haftungsprivileg des
§ 1664 Abs. 1 BGB
zugutekommen, erweist
sich als
rechtsfehlerhaft und
kann insbesondere
nicht auf das in
BGHZ 103, 338
ff. abgedruckte
Senatsurteil gestützt
werden. Dort hat der
Senat es für
gerechtfertigt
gehalten, auch dem
nicht
sorgeberechtigten
Elternteil in
Anwendung des
§ 1664 BGB
den milderen
Haftungsmaßstab
zuzubilligen, wenn er
- wie in dem
seinerzeit
zugrundeliegenden Fall
- in Ausübung seines
Umgangsrechts nach
§ 1634 BGB
faktisch die
Personensorge ausgeübt
hat. Diese Erwägungen
lassen sich auf den
hier zu beurteilenden
Sachverhalt nicht
übertragen. Der Senat
hat in dem genannten
Urteil dargelegt, daß
die Privilegierung der
Eltern im Vergleich zu
andern Schädigern, die
nach dem allgemeinen
Sorgfaltsmaßstab des
§ 276 BGB
haften, auf der
familienrechtlichen
Verbundenheit mit dem
geschädigten Kind
beruht, welche der
Ausübung der
Personensorge ein
besonderes Gepräge
verleiht. Insoweit hat
der Senat es in jenem
Urteil von der
Interessenlage her
nicht als entscheidend
angesehen, daß der
betreffende Vater die
Personensorge nur
zeitweilig, nämlich im
Rahmen seines
Umgangsrechts,
ausgeübt hat.
Ausschlaggebend war
vielmehr, daß
entsprechend den
Voraussetzungen des
§ 1664 Abs. 1 BGB
tatsächlich die
Personensorge von
einem Elternteil
ausgeübt worden ist.
11 Damit ist der
Streitfall nicht
vergleichbar. Auch
wenn nach den
Feststellungen des
Berufungsgerichts eine
zeitweilige Ausübung
der Personensorge
durch die Praktikantin
in Betracht kommt,
kann dieser schon vom
Gesetzeswortlaut her
das Haftungsprivileg
des
§ 1664 BGB
nicht zugutekommen.
Die Erstreckung dieses
Privilegs auf andere
Personen als die
Eltern verbietet sich
auch deshalb, weil
§ 1664 Abs. 1 BGB
als
haftungsbeschränkende
Ausnahmevorschrift
einer erweiternden
Auslegung nicht
zugänglich ist und
einer Rechtsanalogie
jedenfalls die
besondere
familienrechtliche
Ausprägung - nämlich
die Voraussetzung
eines
Eltern-Kind-Verhältnisses
- zwingend
entgegensteht. Im
übrigen würde die vom
Berufungsgericht
angestrebte Analogie
zur Folge haben, daß
bei allen Personen,
die unter
Eingliederung in die
Familiengemeinschaft
im Auftrag der Eltern
die Aufsicht über ein
Kind ausüben, eine
Haftungsmilderung nach
dem Maßstab des
§ 277 BGB
in Betracht käme. Das
aber würde den Schutz
der Kinder vor
Fahrlässigkeit ihrer
Aufsichtspersonen in
unvertretbarer Weise
einschränken und wäre
deshalb mit dem
Ausnahmecharakter des
§ 1664 BGB
schlechterdings nicht
zu vereinbaren.
12 3. Kommt mithin aus
Rechtsgründen eine
Anwendung des milderen
Haftungsmaßstabs nach
§ 1664 Abs. 1 BGB
auf die Praktikantin
nicht in Betracht, so
wird das
Berufungsgericht
weitere Feststellungen
dazu zu treffen haben,
ob unter Anwendung des
Sorgfaltsmaßstabs des
§ 276 BGB
die Voraussetzungen
für eine Haftung der
M.T. nach
§ 823 Abs. 1 BGB
gegeben sind. Soweit
der beklagte Landkreis
hiergegen einwendet,
es fehle sowohl an
einer Übertragung der
Aufsichtspflicht auf
die Praktikantin als
auch an deren Willen,
sich rechtlich zu
binden, ist nach den
Feststellungen im
angefochtenen Urteil
davon auszugehen, daß
die Praktikantin die
Beaufsichtigung des
Kindes im
Unfallzeitpunkt auf
Bitten der Mutter
gefälligkeitshalber
übernommen hatte.
Unstreitig hat sie
durch zweimaliges
Zurückrufen des Kindes
die Aufsicht auch
ausgeübt. Hierdurch
kann, wenn ihr
insoweit Fehler
unterlaufen sind, eine
Haftung ausgelöst
worden sein, weil im
Bereich des
§ 823 Abs. 1 BGB
anders als bei einer
Verletzung der
Aufsichtspflicht
gegenüber Dritten nach
§ 832 Abs. 1 BGB
ein Wille des
Aufsichtsführenden zu
vertraglicher Bindung
nicht erforderlich ist
(Senatsurteil vom 2.
Juli 1968 -
VI ZR 135/67
-VersR
1968, 1043,
1044 f.; BGB-RGRK (Kreft),
aaO, § 832 Rn. 5, 22,
25).
13 Ob die Praktikantin
fahrlässig gehandelt
hat, läßt sich dem
Berufungsurteil nicht
zweifelsfrei
entnehmen. Selbst wenn
die Ausführungen im
Berufungsurteil, es
komme allenfalls
leichte Fahrlässigkeit
in Betracht, bereits
als abschließende
Bewertung zu verstehen
sein sollten, wird das
Berufungsgericht
jedenfalls als weitere
Voraussetzung eines
Ausgleichsanspruchs
nach
§ 426 Abs. 1 BGB
zu prüfen haben, ob
gemäß
§ 840 Abs. 1 BGB
auch die
Voraussetzungen einer
Haftung des beklagten
Landkreises gegeben
sind. Insoweit hat die
Klägerin sowohl ein
Verschulden des
Lokführers wie auch
eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht
durch den
Eisenbahnbetreiber und
daneben eine Haftung
aus der Betriebsgefahr
der Eisenbahn nach § 1
Abs. 1 HpflG geltend
gemacht. Hierzu sind
bisher jedoch keine
Feststellungen
getroffen worden.
14 Bei dieser Sachlage
erübrigen sich
Ausführungen dazu, ob
ein Anspruch der
Klägerin auch unter
dem Blickpunkt
ungerechtfertigter
Bereicherung nach
§ 812 BGB
in Betracht kommt.
III.
15 Da das angefochtene
Urteil nach alldem
keinen Bestand haben
kann, war es
aufzuheben und die
Sache an das
Berufungsgericht
zurückzuverweisen,
damit unter Beachtung
des oben zum
Haftungsmaßstab
dargelegten
Rechtsstandpunkts die
erforderlichen
Feststellungen
getroffen werden
können.
OLG Hamm Urteil vom
23.05.95 AZ: 27 U
30/93:
Haftung des
Verkehrssicherungspflichtigen
bei Sturz eines
schuldunfähigen Kindes
von einem Flachdach;
Schmerzensgeldanspruch
wegen eines schweren
gedeckten Hirntraumas
mit Dauerfolgen;
Anrechnung des
Aufsichtsverschuldens
der Mutter auf den
Schadenersatzanspruch
Orientierungssatz
1.
1. Stürzt ein
minderjähriges und
noch nicht
schuldfähiges Kind von
einem Flachdach, auf
das es - während eines
Besuches mit seiner
Mutter in einer
fremden Wohnung -
durch eine Lücke im
Balkongeländer gelangt
war, haftet der für
den unsicheren Zustand
des Balkongeländers
verantwortliche
Wohnungsinhaber aus
dem Aspekt der
Verkehrssicherungspflichtverletzung
in vollem Umfang für
den eingetretenen
Schaden.
2.
2. Das Kind, das bei
dem Sturz ein schweres
gedecktes Hirntrauma
sowie Hirnquetschungen
erlitten hat und bei
dem aufgrund von
Dauerfolgen von einer
Minderung der
Erwerbsfähigkeit auf
40% auszugehen ist,
hat einen Anspruch auf
Schmerzensgeld, der
mit 35.000 DM zu
veranschlagen ist.
3.
3. Die Haftung
desVerkehrssicherungspflichtigen
wird nicht dadurch
relativiert, daß das
schuldunfähige Kind
(hier: Alter zum
Unfallzeitpunkt etwa 1
3/4 Jahre) ohne
genügende Aufsicht
seiner Mutter gewesen
ist.
Deren Fremdverschulden
braucht sich das Kind
nicht wie ein eigenes
Verschulden anrechnen
zu lassen, daß
BGB § 278 Abs 1
im Rahmen der
Mithaftung gem
BGB § 254 Abs 1
nur bei bestehender
Sonderbeziehung
Anwendung findet und
eine solche durch das
Kindschaftsverhältnis
nicht begründet wird.
Das Kind bildet mit
seiner Mutter auch
keine
"Zurechnungseinheit",
weil es Schmelzung mit
Gefahrerhöhungsbeiträgen
Dritter - geht und das
Kind überhaupt nicht
schuldfähig gewesen
ist.
Daran scheitert auch
eine Anwendung des
BGB § 31.
Der
Verkehrssicherungspflichtige
kann sich auch nicht
auf ein "gestörtes
Gesamtschuldverhältnis"
mit der Mutter des
Kindes berufen.
Zwar kommt in
Betracht, daß diese
allein wegen des
geringeren
Sorgfaltsmaßstabes
nach
BGB § 1664 Abs 1
von einer
Gesamtschuldnerhaftung
gem
BGB § 840
befreit ist, was einem
Ausgleichsanspruch des
Verkehrssicherungspflichtigen
entgegenstünde. Soweit
jedoch die Mutter von
der Haftung befreit
ist, fehlt es bereits
an einer
Schadenzurechnung
(auch) zu ihren Lasten
und also an den
Voraussetzungen eines
Gesamtschuldverhältnisses.
Fundstellen
RuS 1995, 455-456
(red. Leitsatz und
Gründe)
Tenor
Auf die Berufung des
Klägers wird unter
Zurückweisung seines
weitergehenden
Rechtsmittels das am
3. Dezember 1992
verkündete Urteil der
3. Zivilkammer
des Landgerichts
Paderborn abgeändert
und wie folgt neu
gefaßt:
Die Beklagten werden
verurteilt, als
Gesamtschuldner an den
Kläger 35.000,00
DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 30. September
1992 zu zahlen.
Es wird festgestellt,
daß die Beklagten
verpflichtet sind, dem
Kläger seinen
künftigen materiellen
und immateriellen
Schaden aus dem
Unfallereignis vom 14.
Mai 1991 zu ersetzen,
soweit seine
materiellen Ansprüche
nicht auf
öffentlichrechtliche
Versicherungsträger
übergegangen sind.
Die weitergehende
Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten
Rechtzuges werden dem
Kläger zu 27 % und den
Beklagten zu 73 %
auferlegt.
Von den Kosten des
Berufungsrechtszuges
tragen der Kläger 36 %
und die
Beklagten 64 %. Die
Kosten der
Streithelferin werden
den Beklagten zu 64 %
auferlegt und dieser
selbst zu 36 %.
Das Urteil ist
vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der am 7. August 1989
geborene Kläger
begehrt Schmerzensgeld
(Vorstellung:
50.000,00 DM) und
Feststellung der
Ersatzpflicht für
sämtliche
Zukunftsschäden
anläßlich seines
Sturzes am 14. Mai
1991 um 20.14 Uhr vom
kiesbedeckten
Flachdach des ... in
..., auf das er
während eines Besuchs
mit seiner Mutter in
der
Wohnung der Beklagten
durch eine Lücke im
Geländer des Balkons
gelangt war. Er
zog sich ein schweres
gedecktes Hirntrauma,
multiple
Kalottenfrakturen
sowie
Hirnquetschungen zu
und litt rechtsseitig
unter einer
armbetonten
Hemiparese. Der
Bruch des
Schläfenbeins
entwickelte sich zu
einer wachsenden
Fraktur, die am 23.
September 1991
operativ versorgt
wurde. Die Heilung
verlief
komplikationslos. Die
Lähmungserscheinungen
gingen nahezu
vollständig zurück.
Das Versorgungsamt ...
veranschlagte den Grad
der Behinderung (GdB)
durch "Reststörungen
nach Schädel-
Hirn-Verletzung" mit
Bescheid vom 10. Juni
1992 auf 40 %.
2
Der Kläger hat
gemeint, die Beklagten
würden ihm wegen
Verletzung von
Sicherungspflichten
haften, weil sie durch
Entfernen des linken
seitlichen
Balkongitters eine
Gefahrenquelle
geschaffen hätten, die
mittels eines
rollbaren
Polsterhockers nur
unzureichend
abgesichert gewesen
sei.
3
Die Beklagten haben
behauptet, die
Balkontür sei
geschlossen gewesen
und habe
von dem knapp
zweijährigen Kläger
nicht geöffnet worden
sein können. Außerdem
haben sie der Mutter
des Klägers eine
Aufsichtspflichtverletzung
angelastet, welche
dieser sich
entgegenhalten lassen
müsse.
4 Das Landgericht hat
auf eine Haftungsquote
der Beklagte von 1/2
erkannt, dem Kläger
ein Schmerzensgeld von
20.000,00 DM
zugesprochen und dem
Feststellungsbegehren
unter Berücksichtigung
hälftigen
Mitverschuldens
stattgegeben. Wegen
des fehlenden
Balkongitters hat es
die Beklagten für
verpflichtet gehalten,
Vorkehrungen zur
Gefahrenabwehr zu
treffen, und insoweit
das Versperren der
Lücke durch den
rollbaren
Polsterhocker sowie
das Geschlossenhalten
der Balkontür nicht
als hinreichend
erachtet. Die
Beklagten hätten
zusätzliche Maßnahmen
wie etwa das
Abschließen der Tür
ergreifen oder
jedenfalls die Mutter
des Klägers warnen
müssen, weil damit zu
rechnen gewesen sei,
daß der Kläger
unbeaufsichtigt auf
den Balkon und von
dort auf das
angrenzende Flachdach
habe gelangen können.
Ohne weiteres hätten
sie nicht davon
ausgehen dürfen, daß
schon keine der in
ihrer Wohnung
anwesenden Personen
die Balkontüre öffnen
werde. Andererseits
müsse der Kläger für
die unzureichende
Beaufsichtigung durch
seine Mutter
einstehen. Diese sei
verpflichtet gewesen,
den Kläger in der ihr
fremden Wohnung, um
deren Gefahrenquellen
sie nicht allesamt
habe wissen können,
ständig im Auge und
somit unter Kontrolle
zu behalten. Deshalb
sei hälftige
Schadensteilung
gerechtfertigt.
5 Der Kläger rügt
diese Würdigung mit
der Auffassung, ein
Verschulden seiner
Mutter müsse er sich
nicht zurechnen lassen
und die
Bemessungsgrundlage
für das Schmerzensgeld
sei zu niedrig
angesetzt worden.
6 Er beantragt,
7 teilweise abändernd
die Beklagten zu
verurteilen, als
Gesamtschuldner an ihm
ein Schmerzensgeld von
insgesamt mindestens
50.000,00 DM nebst 4 %
Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu
zahlen,
8 sowie festzustellen,
daß die Beklagten als
Gesamtschuldner
verpflichtet sind, ihm
seine gesamten
zukünftigen
materiellen und
immateriellen Schäden
aus dem Unfallereignis
vom 14. Mai 1991 zu
ersetzen, soweit kein
Anspruchsübergang
vorliegt.
9 Die Beklagten haben
der Mutter des Klägers
den Streit verkündet.
Diese hat sich dem
Antrag des Klägers
angeschlossen.
10 Die Beklagten
beantragen,
11 die Berufung
zurückzuweisen.
12 Sie verteidigen das
landgerichtliche
Urteil, verneinen nach
wie vor die Verletzung
einer
Verkehrssicherungspflicht,
halten allein die
Mutter des Klägers für
verantwortlich und
meinen, daß der Kläger
angesichts deutlicher
Besserung seines
Gesundheitszustandes
jedenfalls kein
höheres Schmerzensgeld
verlangen könne.
13 Ihre
Anschlußberufung mit
dem Ziel, die Klage
abzuweisen, haben die
Beklagten
zurückgenommen.
14 Zum
Parteivorbringen im
einzelnen wird auf den
vorgetragenen Inhalt
der gewechselten
Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug
genommen.
15 Der Senat hat die
Mutter des Klägers
gemäß
§ 141 ZPO
angehört und Beweis
erhoben über die
Unfallfolgen. Insoweit
wird auf den Vermerk
des Berichterstatters
zum Sitzungsprotokoll
vom 11. Mai 1993 (Bl.
133 f.) sowie auf das
schriftliche Gutachten
des Sachverständigen
... vom 22. Januar
1995 (Bl. 149 bis 158)
verwiesen.
16 Die Ermittlungsakte
31 (14) Js 475/91 der
Staatsanwaltschaft
Paderborn ist
Gegenstand mündlicher
Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
17
Die Berufung ist
überwiegend begründet.
18
Der Kläger kann die
Beklagten gemäß den
§§ 823,
847 BGB
auf vollen Ersatz in
Anspruch nehmen, da
ihm beide Beklagten
für den unsicheren
Zustand des
Balkongeländers
verantwortlich sind
und er für eine
etwaige
Aufsichtspflichtverletzung
seiner Mutter nicht
einstehen muß (1). Als
Schmerzensgeld hält
der Senat einen
Gesamtbetrag von
35.000,00 DM für
angemessen (2).
1.
19
Zutreffend hat das
Landgericht die
Absperrung der Lücke
in der Balkonbrüstung
durch einen Rollhocker
und das
Geschlossenhalten der
offenbar nicht
verriegelten Balkontür
als unzureichende
Vorsichtsmaßnahmen
angesehen. Dies muß
sich auch die
Erstbeklagte
entgegenhalten lassen,
ohne daß es darauf
ankäme, ob sie an der
Beseitigung des
Geländers mitgewirkt
hat. Ihr war der
Zustand bekannt und
sie hat ebenso wie ihr
Ehemann die
Gefahrenstelle für
Dritte zugänglich
gemacht, indem sie den
Kläger und dessen
Mutter in der Wohnung
als Besucher empfangen
hat. Es mag sein, daß
der Balkon von dieser
Verkehrseröffnung
ausgeschlossen sein
sollte. Das ist aber
weder zum Ausdruck
gelangt noch
hinreichend
sichergestellt worden.
Vielmehr war die
"Schwachstelle" selbst
für Kinder ohne
weiteres zugänglich,
was angesichts der
realisierten
Absturzgefahr keiner
Ausführung bedarf.
20
Die Haftung der
Beklagten wird nicht
dadurch relativiert,
daß der Kläger ohne
genügende Aufsicht
seiner Mutter gewesen
ist. Deren
Fremdverschulden
braucht sich der
Kläger nicht wie ein
eigenes Verschulden
anrechnen zu lassen,
da
§ 278 BGB
im Rahmen der
Mithaftung gemäß
§ 254 I BGB
nur bei bestehender
Sonderbeziehung
Anwendung findet und
eine solche durch das
Kindschaftsverhältnis
nicht begründet wird
(vgl. Urteil des
BGH vom 8. März 1951
in BGHZ 1, 248
ff.). Der Kläger
bildete mit seiner
Mutter auch keine
"Zurechnungseinheit"
(vgl. Urteil des
BGH vom 18. April 1978
in VersR 78, 735
f.), weil es hierbei
um das Einstehenmüssen
für Eigenverschulden -
womöglich erhöht durch
Verschmelzung mit
Gefahrerhöhungsbeiträgen
Dritter - geht und der
Kläger überhaupt nicht
schuldfähig gewesen
ist. Daran scheitert
auch die Anwendung des
§ 31 BGB
(vgl. Urteil des KG
vom 31. Oktober 1994
in
NZV 1995, 109
f). Die Beklagten
können sich ferner
nicht auf ein
"gestörtes
Gesamtschuldnerverhältnis"
mit der Mutter des
Klägers berufen. Zwar
kommt in Betracht, daß
diese allein wegen des
geringeren
Sorgfaltsmaßstabes
nach
§ 1664 I BGB
von einer
Gesamtschuldnerhaftung
gemäß
§ 840 BGB
(vgl. dazu Urteil des
BGH vom 16. Januar
1969 in BGHZ 73, 190
ff.) befreit ist, was
einem
Ausgleichsanspruch der
Beklagten
entgegenstünde (vgl.
Urteil des
OLG Hamm vom 20.
Januar 1992 in VersR
1993, 493
ff.). Soweit jedoch
die Mutter des Klägers
von der Haftung
befreit ist, fehlt es
bereits an einer
Schadenszurechnung
(auch) zu ihren Lasten
und also an den
Voraussetzungen eines
Gesamtschuldnerverhältnisses
(vgl. Urteil des
BGH vom 1. März 1988
in NJW 1988, 2667
ff. zu einem ähnlich
gelagerten Fall).
2.
Nach dem Gutachten des
Sachverständigen ...
sind die Verletzungen
des Klägers
außerordentlich gut
verheilt. Bereits seit
April 1992 benötigt
der Kläger keine ...
antikonvulsive
Schutzmedikation mehr
und sämtliche Röntgen-
sowie CT-Kontrollen
zeigen eine
zufriedenstellende
Entwicklung der
nunmehr knöchernen gut
überbauten Fraktur.
Lediglich im Bereich
der linken
Parietalschuppe findet
sich eine etwas
unregelmäßige, jedoch
nicht eindrückbare und
nicht pulsierende
knöcherne Struktur des
Schädeldaches. Das
Tragen eines
Schutzhelms ist nicht
mehr erforderlich. Als
Restbefund verblieben
ist nur eine diskrete
rechtsseitige
Hemisymptomatik mit
Reflexsteigerung ohne
klinische Relevanz.
Ferner erscheint es
zwar denkbar, daß sich
bei dem Kläger noch
eine
Anfallsmanifestation
entwickeln könnte. Das
ist jedoch eher
unwahrscheinlich,
zumal bislang keine
zerebralen Anfälle
aufgetreten sind. Der
Kläger muß allerdings
mit dieser
Unsicherheit leben und
außerdem das -
ebenfalls geringe -
Risiko verkraften, daß
sich bei höheren
Leistungsanforderungen
in der Schule noch
unfallbedingte
Defizite im
Denkvermögen ergeben
können. Diese
Befürchtungen gebieten
zwar keine
Entschädigung in der
vom Kläger
vorgestellten
Größenordnung, stehen
andererseits aber
einer deutlichen
Reduzierung der vom
Landgericht aus
damaliger Sicht
zutreffend
eingeschätzten
Bemessungsgrundlage
entgegen.
22 Der Zinsausspruch
folgt aus den
§§ 284
I,
288 I BGB.
23 Die
Nebenentscheidungen
beruhen auf den
§§ 92
I,
515 III,
708 Nr. 10 ZPO.
OLG Hamm Urteil vom
20.1.92 AZ: 6 U
183/91:
Elternhaftung bei
Aufsichtspflichtverletzung:
Haftungserleichterung
bei Schädigung des
Kindes im
Straßenverkehr
Leitsatz
1. Eltern haften ihren
Kindern - auch im
Rahmen des
Gesamtschuldnerausgleichs
nach
BGB § 426
- nur nach dem
Verschuldensmaßstab
der
BGB §§ 1664,
277;
das gilt nur dann
nicht, wenn die
Verletzung des Kindes
bei der Teilnahme der
Eltern am Kfz-Verkehr
erfolgt ist.
OLG München Urteil vom
21.9.89 AZ: 24 U
752/88:
Kein
Ausgleichsanspruch des
Schädigers gegen den
aufsichtspflichtigen
Elternteil des
verletzten Kindes
Orientierungssatz
1.
1. Ein 2 1/2jähriges
Kind kann einen
Verkehrsunfall, bei
dem es verletzt wird,
nicht in zurechenbarer
Weise mitverursacht
haben und steht nicht
in einer Zurechnungs-
und Haftungseinheit
mit seiner
aufsichtspflichtigen
Mutter.
2.
2. Die
Haftungserleichterung
des
BGB § 1664
greift in bestimmten
Grenzen auch dann ein,
wenn die Schädigung
des Kindes auf
mangelnder
Beaufsichtigung durch
die Eltern beruht.
Diese Grenzen sind
nicht überschritten,
wenn die mögliche
objektive
Pflichtverletzung
höchstens auf
einmaliger, leichter
Fahrlässigkeit beruht.
3.
3. Eine Versagung des
Ausgleiches ist für
den Schädiger (hier:
Versicherer) nicht
unbillig. Das
Verhalten des an der
Schädigung ohne
zurechenbaren Beitrag
beteiligten
Elternteiles kann
keine Entlastung des
Schädigers über die
Fiktion eines
gesamtschuldnerischen
Innenausgleiches zur
Folge haben.
4.
4. Mögliche
Ausgleichsansprüche
des Versicherers des
Schädigers sind
verwirkt, wenn seit
dem Unfallereignis und
dem Zeitpunkt der
Anspruchstellung rund
20 Jahre vergangen
sind und der
Versicherer während
dieser ganzen Zeit
nicht zu erkennen
gegeben hat, daß er
solche Ansprüche
gelten machen will.
LG Tübingen Urteil vom
10.08.89 AZ: 1 S 82/89
Mithaftung der Mutter
für Kind ohne
Sicherheitsgurt -
Haftungsprivileg des
BGB § 1664 Abs 1 BGB
Leitsatz
1. Wird ein im
Kraftfahrzeug
befördertes, nicht
angeschnalltes,
vierjähriges Kind bei
einem Verkehrsunfall
verletzt und erfüllt
der für den Unfall
alleinhaftende
Schädiger dessen
Schadensersatzforderung,
so kann er wegen der
durch Nichtanlegung
der Sicherheitsgurte
entstandenen
Verletzungen des
Kindes im
Innenverhältnis zum
Fahrer bzw Elternteil
Ausgleich gem
BGB § 426
verlangen (hier: ein
Drittel).
Orientierungssatz
1. Das
Haftungsprivileg des
BGB § 1664 Abs 1
im Rahmen der
elterlichen Sorge
findet auf die
deliktsrechtliche
Verantwortlichkeit der
Eltern gegenüber ihrem
Kind, insbesondere im
Rahmen von
Verkehrsunfällen,
keine Anwendung (so
auch
BGH, 1979-01-16, VI
ZR 243/76, BGHZ 73,
190).
Tenor
1. Auf die Berufung
der Beklagten wird das
am 26. Januar 1989
verkündete Urteil des
Amtsgerichts
Reutlingen - 8 C
1857/88 - abgeändert:
Die Beklagten werden
als Gesamtschuldner
verurteilt, an die
Klägerin 500,00 DM zu
bezahlen.
Die weitergehende
Berufung wird
zurückgewiesen.
1.
2. Im übrigen wird die
Klage abgewiesen.
2.
3. Von den Kosten des
Rechtsstreits in
beiden Rechtszügen
tragen die Klägerin
5/9 und die Beklagten
als Gesamtschuldner
4/9.
Streitwert in der
Berufungsinstanz:
Klagantrag Ziff. 1
(Schmerzensgeld):
1.104,38 DM
Klagantrag Ziff. 2
(Feststellung): 300,00
DM
Tatbestand
1
(Von der Darstellung
des Tatbestandes wird
gemäß
§ 548 Abs. 1 ZPO
abgesehen).
Entscheidungsgründe
2
Die an sich statthafte
sowie nach Form, Frist
und Beschwer zulässige
Berufung ist
teilweise begründet.
3
Die Beklagten sind als
Gesamtschuldner nach
§ 847 Abs. 1 Satz 1
BGB
verpflichtet, an die
Klägerin ein weiteres
Schmerzensgeld in Höhe
von noch 500,00 DM zu
bezahlen. Insgesamt
ist ein Schmerzensgeld
von 2.300,00 DM für den
vorliegenden Fall als
angemessen zu erachten
(hierzu I 1). Hierauf
hat sich die Klägerin
von den Beklagten
bereits bezahlte
1.495,62 DM anrechnen
zu lassen (hierzu I
2). Der Anspruch
vermindert sich
darüberhinaus um
304,38 DM, da die
Beklagten mit einem
ihr in dieser Höhe
gegen die Klägerin
zustehenden Anspruch
aus § 426 Abs. 1 und 2
in Verbindung mit
§§ 823 Abs. 1,
830 Abs. 1 Satz 2,
840 Abs. 1,
389 BGB
wegen der schuldhaften
Mitverursachung der
Verletzung der Tochter
wirksam aufgerechnet
haben (hierzu I 3).
Ein Anspruch der
Klägerin auf
Feststellung der
Ersatzpflicht
künftigen materiellen
und immateriellen
Schadens besteht
mangels
Feststellungsinteresse
der Klägerin entgegen
der Auffassung des
Amtsgerichts nicht
(hierzu II).
I.
4
Der Klägerin steht ein
weiterer
Schmerzensgeldanspruch
in Höhe von 500,00 DM
zu.
5
1. Das Amtsgericht hat
im Ergebnis zu Recht
und mit zutreffender
Begründung, auf die
Bezug genommen wird,
ein Schmerzensgeld von
insgesamt 2.300,00 DM
für sachgerecht und
angemessen erachtet.
Die Kammer verkennt
hierbei nicht - worauf
auch das Amtsgericht
ausdrücklich
hingewiesen hat , daß
sich der vom
Amtsgericht zuerkannte
Betrag an der
Obergrenze dessen
liegt, was von
Gerichten in Fällen
vergleichbarer
Verletzungen
zugesprochen wird.
Aufgrund der
besonderen Umstände,
insbesondere den
überdurchschnittlich
lang anhaltenden
Folgen, liegt jedoch
ein über das Übliche
hinausgehender,
schwerwiegenderer, den
Betrag
rechtfertigender Fall
vor.
6 Im Hinblick auf die
Berufung ist hierzu
noch ausführen:
7 Die Grundlage der
Bemessung des
Schmerzensgeldes durch
das Amtsgericht
beruhen keineswegs nur
auf subjektiven
Beschwerden der
Klägerin, sondern auf
anhand der Gutachten
des Unfallchirurgen
und des Hautarztes
objektivierbaren
Einbußen. Am Unfalltag
" 24. April 1988 "
wurde eine
Halswirbelsäulenverletzung
in Form einer massiven
Steilstellung der
gesamten
Halswirbelsäule
diagnostiziert. Diese
ging mit einer
Verspannung der
Halswirbelmuskulatur,
Druckschmerzen und
schmerzbedingter
Bewegungseinschränkung
einher, so daß das
Tragen einer
Schanz'schen
Halskrawatte verordnet
werden mußte. Daneben
litt die Klägerin
unter Kopfschmerzen,
welche ebenfalls als
unfallursächlich
anzusehen sind. Eine
deutliche Verbesserung
der Beschwerden trat
am 24. Mai 1988, also
nach einem Monat, ein.
Wegen Fortdauer der
Muskelverspannung der
rechten
Trapezmuskulatur und
der sie begleiteten
Druckschmerzen konnte
die Behandlung durch
den Facharzt erst am
22. August 1988,
mithin etwa vier
Monate nach dem
Unfall, abgeschlossen
werden. Aufgrund
weiter vorhandener
Beschwerden im
Hals-Wirbel-Säulen-Bereich
und Kopfschmerzen
begab sich die
Klägerin bis Ende 1988
in ärztliche
Behandlung. Auch im
März 1989 bekam sie
nochmals Massagen vom
Hausarzt verordnet.
Insgesamt war die
Klägerin einen Monat
zu 100 %
arbeitsunfähig, einen
weiteren Monat zu 20 %
und weitere zwei
Wochen zu 10 %
arbeitsunfähig. Anhand
dieses ärztlich
festgestellten
Verlaufs der
Verletzung und der
erforderlichen
Behandlungen steht
fest, daß die Klägerin
über einen langen
Zeitraum hinweg ganz
erheblich an den
Folgen ihrer
Verletzung durch
Schmerzen, Arbeits-
und allgemeiner
Lebensbeeinträchtigung
litt.
8 Verstärkt wird dies
noch durch die von der
Klägerin
vorgetragenen, von den
Beklagten allerdings
in Zweifel gezogenen,
bis heute andauernden
Verspannungen der
Hals-Wirbel-Muskulatur
und schubweise
auftretenden
Kopfschmerzen, welche
weitere Behandlungen
nach sich ziehen. Die
Darstellungen der
Klägerin sind nach
Ansicht der Kammer
glaubhaft, da zum
einen solche Folgen
der Verletzung
durchaus naheliegen,
zum anderen die
Klägerin nicht den
Eindruck erweckte, die
von ihre empfundenen
Beschwerden in
übertreibender Art
darzulegen.
9 Nach den gesamten
Umständen ist das nach
§ 287 Abs. 1 ZPO
zugemessene
Schmerzensgeld mit
2.300,00 DM angemessen
bewertet.
10 2. Durch die
Zahlung von 1.495,62
DM der Beklagten Ziff.
2 an die Klägerin ist
deren Anspruch in
dieser Höhe erloschen
(§§ 362,
422 Abs. 1 BGB),
so daß zunächst - ohne
Berücksichtigung der
von den Beklagten
hilfsweise erklärten
Aufrechnung - ein
Anspruch in Höhe von
804,38 DM verbleibt.
11 Die Beklagte haben
wirksam mit einem
ihnen gegen die
Klägerin zustehenden
Anspruch aus § 426
Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit
§§ 840 Abs. 1,
823 Abs. 1 BGB
in Höhe von 304,38 DM
aufgerechnet. Es
verbleibt ein
Restanspruch der
Klägerin in Höhe von
500,00 DM (§ 389,
422 Abs. 1 Satz 2 BGB).
12 a) Die Beklagten
sind aus dem
Verkehrsunfall wegen
der
Vorfahrtsverletzung
des Beklagten Ziff. 1
der Tochter der
Klägerin, welche
Fahrzeuginsasse war,
für deren beim Unfall
erlittenen
Verletzungen
(Kopfverletzung) nach
§§ 7 StVG,
823 Abs. 1 BGB in Höhe
von 913,15 DM zum
Schadensersatz
verpflichtet. Dies ist
zwischen den Parteien
auch unstreitig. Die
Beklagte Ziff. 2 hat
die entsprechende
Zahlung von 913,15 DM
an die Tochter der
Klägerin geleistet.
13 b) Die Klägerin ist
neben den Beklagten
gemäß
§§ 823 Abs. 1,
830 Abs. 1 Satz 2 BGB
ihrer Tochter
ebenfalls
schadensersatzpflichtig
und haftet mit den
Beklagten gemäß
§ 840 BGB
gesamtschuldnerisch.
Dem schuldlos
Geschädigten haften
sämtliche Schädiger
gemäß
§§ 840,
421 BGB
als Gesamtschuldner (OLG
Düsseldorf
MDR 1982, 142,
143).
14 Die Klägerin hat
dadurch, daß sie ihre
damals gerade vier
Jahre alt gewordene
Tochter ungesichert
auf dem Rücksitz des
von ihr gesteuerten
Fahrzeuges beförderte,
eine schadensstiftende
Ursache gesetzt. Denn
wäre das Kind durch
eine
Rückhaltevorrichtung
gesichert gewesen,
wäre es nicht an den
Vordersitz des
Fahrzeuges
geschleudert worden
und wäre nicht am Kopf
verletzt worden.
15 Dieses Verhalten
gereicht ihr auch zum
Verschulden, weil sie
die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt
außer acht gelassen
hat.
16 Allerdings hat die
Klägerin nicht gegen
eine nach der
Straßenverkehrsordnung
für die
Personenbeförderung
bestehende
Rechtspflicht
verstoßen. Soweit sich
die vierjährige
Tochter auf dem
Rücksitz befand, war
dies vorschriftsmäßig
nach
§ 21 Abs. 1 a StVO.
Als Vierjährige traf
sie nicht die
Anschnallpflicht (§ 21
a Abs. 1 Nr. 1 StVO).
Die Verwendung eines
nicht vorhandenen
Kindersitzes oder
anderer
Rückhaltevorrichtungen
ist für Kinder nach
der
Straßenverkehrsordnung
nicht vorgeschrieben.
Jedoch gebietet
§ 21 Abs. 1 a Satz 2
StVO,
vorhandene
Rückhalteeinrichtungen
für Kinder zu
benutzen. Eine solche
war aber im von der
Klägerin benutzten
Fahrzeug nicht
vorhanden.
17 Maßgeblich ist
jedoch nicht, ob eine
Rechtspflicht zur
Verwendung eines
Kindersitzes besteht,
sondern allein, ob die
Verwendung eines
Kindersitzes
zweckmäßig ist und
eine entsprechende
allgemeine Überzeugung
besteht (so auch
Münchener
Kommentar-Grunsky,
BGB, 2. Aufl. 1985,
§ 254 Anm. 24 a, 24 b
für Nichtverwendung
von Sicherheitsgurt
und Sturzhelm und
BGH NJW 1982, 985,
986 für Nichtanlegung
des Sicherheitsgurts
durch einen Taxifahrer
bei Leerfahrt). Denn
Sorgfaltsmaßstab ist
das erforderliche Maß
an Umsicht und
Sorgfalt, das nach dem
Urteil eines
gewissenhaften und
besonnenen Menschen zu
beachten ist.
18 An der
Zweckmäßigkeit einer
Rückhaltevorrichtung
für kleine Kinder bei
deren Transport in
einem Kraftfahrzeug
kann nach dem
allgemein bekannten
Stand der
Unfallforschung heute
kein ernsthafter
Zweifel mehr bestehen.
Es ist gesicherte
Erkenntnis, daß auf
dem Rücksitz
befindliche
ungesicherte Personen
bei einem Aufprall
nach vorne
geschleudert werden
und erhebliche
Gefahren für diese
Personen und andere
Fahrzeuginsassen
entstehen. Darauf
beruht auch
ersichtlich die
gesetzliche Pflicht
zur Anlegung von
Sicherheitsgurten auf
Vorder- und Rücksitzen
sowie zur Verwendung
von für Kinder
vorhandenen
Rückhaltevorrichtungen.
Dies entspricht auch
allgemeiner
Überzeugung. Gerade in
den vergangen Jahren
hat sich ein
geschärftes Bewußtsein
hinsichtlich der
Sicherheitserfordernisse
bei der Benutzung von
Autos und bei der
Teilnahme am
Straßenverkehr
gebildet. Zweifelsfrei
ist dies für die
Verwendung von
Sicherheitsgurten bei
Erwachsenen. Nichts
anderes gilt bei der
Teilnahme von Kindern
am Straßenverkehr. Sie
sind bei der
Beförderung in einem
Auto zumindest ebenso
gefährdet wie
Erwachsene. Auch für
die Beförderung von
Kindern in
Kraftfahrzeugen wird
deren besondere
Sicherung heute bei
verantwortlichem
Verhalten als zwingend
notwendig erachtet;
die Verwendung von
Rückhaltevorrichtungen
entspricht dem heute
anzulegenden und
anerkannten
Sicherheitsstandard.
Dies zeigt auch die
tatsächlich in
zunehmendem Maße
verbreitete Verwendung
von Kindersitzen, um
für regelmäßig nicht
auszuschließende
Unfälle eine bessere
Sicherung für das Kind
im gefährlichen
Straßenverkehr zu
gewähren.
19 Auch der Klägerin
war diese allgemeine
Erkenntnis bekannt.
Wie sie in der
Berufungsverhandlung
ausführte, war sie
selbst im Besitz eines
kleineren
Kindersitzes, aus dem
ihre Tochter jedoch
seit geraumer Zeit
herausgewachsen war;
sie hatte diesen
allerdings nur
gelegentlich
verwendet, weil ihre
Tochter keinen Gurt
anlegen wollte.
Die Anbringung und
Verwendung eines
Kindersitzes ist auch
ohne weiteres
zumutbar. Es gibt
heutzutage auf dem
Markt Kindersitze, die
mit wenigen
Handgriffen in
kürzester Zeit am im
Kraftfahrzeug
befindlichen
Drei-Punkt-Sicherheitsgurt
befestigt werden
können. Eine
komplizierte Montage
oder Verschraubung ist
nicht erforderlich.
Dies ermöglicht auch
ohne Probleme eine
Verwendung des
Kindersitzes in
mehreren Fahrzeugen.
21 Aus diesen Gründen
wird die Klägerin auch
nicht dadurch
entlastet, daß sie
sich beim
Unfallfahrzeug nicht
um ihr eigenes
Fahrzeug, sondern das
ihres Vaters handelte.
Sie wäre zur
Vermeidung einer
Haftung verpflichtet
gewesen, einen
Kindersitz
anzubringen, wenn sie
ihre Tochter
mittransportieren
wollte. Sie selbst hat
im übrigen auch kein
eigenes Fahrzeug und
verwendete stets das
des Vaters oder des
Bruders für ihre
Fahrten.
22 Auch trägt der
Fahrer für ein von ihm
mittransportiertes,
erst vierjähriges
Kind, welches eine
eigenverantwortliche
Entscheidung
hinsichtlich der
Verwendung eines
Kindersitzes zu
treffen noch nicht in
der Lage ist, die
Verantwortung für
entsprechende
Vorkehrungen. Aus
seiner
Gefahrabwendungspflicht
heraus hat er für das
Vorhandensein eines
Kindersitzes und
dessen ordnungsgemäße
Verwendung zu sorgen.
23 Schließlich ist die
Klägerin, soweit ihr
hinsichtlich der
Verletzung des Kindes
lediglich fahrlässiges
Verhalten vorgeworfen
werden kann, auch in
Ansehung des
§ 1664 Abs. 1 BGB
verantwortlich. Zwar
haften Eltern
gegenüber ihren
Kindern nur ihm Rahmen
der Sorgfalt, die sie
in eigenen
Angelegenheiten
anzuwenden pflegen,
dieses
Haftungsprivileg im
Rahmen der elterlichen
Sorge findet jedoch
auf die
deliktsrechtliche
Verantwortlichkeit der
Eltern gegenüber ihrem
Kind, insbesondere im
Rahmen von
Verkehrsunfällen,
keine Anwendung (Palandt-Dietrichsen,
BGB, 47. Aufl. 1988,
§ 1664 Anm. 1 b;
BGHZ 73, 190,
195; vgl. auch
OLG Düsseldorf MDR
1982, 142,
143).
24 c) Denn Beklagten
steht, nachdem sie den
gesamten
Schadensersatzanspruch
der Tochter erfüllt
haben, gegen die
Klägerin ein Anspruch
nach
§ 426 Abs. 1 und 2 BGB
in Höhe von 1/3,
mithin 304,38 DM, zu
(vgl.
OLG Düsseldorf MDR
1982, 142,
143).
25 Der nach
§ 426 BGB
zu gewinnende
Ausgleichsmaßstab
zwischen den nach
§ 840 Abs. 1 BGB
Verantwortlichen
richtet sich nach
§ 254 BGB.
Maßgebend ist in
erster Linie der Grad
der Verursachung und
sekundär der Grad des
Verschuldens (Palandt-Heinrichts,
BGB, 47. Aufl. 1988,
§ 426 Anm. 3 c, § 254
Anm. 4 a aa bb).
26 Im Hinblick darauf,
daß der Beklagte Ziff.
1 durch die Verletzung
der Vorfahrt
schuldhaft den Unfall
verursachte und damit
die primäre Ursache
für die Verletzung des
Kindes setzte, durch
welche sich die
Sorgfaltspflichtverletzung
der Klägerin in
schadensstiftender
Form entwickeln
konnte, und unter
Berücksichtigung, daß
der Klägerin lediglich
Fahrlässigkeit
gegenüber dem grob
fahrlässigen
Vorfahrtsverstoß des
Beklagten Ziff. 1
vorgeworfen werden
kann, hält die Kammer
eine Ausgleichspflicht
in Höhe von 1/3 des
Schadens für
angemessen.
27 4. Das
Berufungsvorbringen,
wonach das Amtsgericht
mehr Schmerzensgeld im
Urteil unter Verstoß
gegen
§ 308 ZPO
("ne ultra petita")
der Klägerin
zugesprochen habe, als
beantragt gewesen sei,
vermag der Berufung
auch nicht teilweise
zum Erfolg zu
verhelfen. Denn durch
den Antrag, die
Berufung
zurückzuweisen, hat
die Klägerin
jedenfalls eine
entsprechende
Klageerweiterung
vorgenommen (Zöller,
ZPO, 15. Aufl. 1987,
§ 308 RdNr. 8).
II.
28 Die Klage auf
Feststellung, daß die
Beklagten als
Gesamtschuldner auch
für zukünftige
materielle und
immaterielle Schäden
aus dem Unfallereignis
vom 28. April 1988
haften, ist
unzulässig. Es besteht
kein
Feststellungsinteresse
(§ 256
ZPO).
Es sind keine
konkreten
Anhaltspunkte für den
Eintritt weiterer
Schadensfolgen
ersichtlich. Die rein
gedachte Möglichkeit
eines späteren
Schadens genügt nicht
(Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers,
ZPO, 46. Aufl. 1988,
§ 256 Anm. 3 E). Dies
gilt sowohl für die
begehrte Feststellung
zukünftigen
materiellen als auch
die begehrte
Feststellung
zukünftigen
immateriellen
Schadens. Für
zukünftigen
materiellen Schaden
fehlt jeglicher
Vortrag. Hinsichtlich
des immateriellen
Schadens ist dieser
durch das
zugesprochene
Schmerzensgeld für die
absehbare zukünftige
Entwicklung gedeckt.
Anzeichen für eine
schwerwiegende
Veränderung des zu
erwartenden
Heilungsverlaufs sind
nicht erkennbar.
29 Im übrigen fehlt
jedenfalls ein
Interesse an
alsbaldiger
Feststellung. Eine
Verjährung ihrer
Ansprüche droht der
Klägerin nicht. Diese
tritt nach
§ 852 BGB
erst im April 1991
ein. Es ist ihr
zuzumuten, die
Entwicklung des
Heilungsverlaufes
vorläufig abzuwarten.
BGH Urteil vom
1.3.1988 AZ: VI ZR
190/87
Leitsatz
(Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht
auf öffentlichem
Kinderspielplatz;
Haftung des Trägers
bei mitschädigendem
Verhalten des
gesetzlichen
Vertreters des
geschädigten Kindes)
1.
1. Zu den
Verkehrssicherungspflichten
auf einem öffentlichen
Kinderspielplatz.
2.
2. Die Benutzung eines
Kinderspielplatzes
begründet kein
Sonderrechtsverhältnis,
aus dem sich das Kind,
das durch ein nicht
verkehrssicheres
Spielgerät verletzt
wird, ein
Mitverschulden seines
gesetzlichen
Vertreters nach
BGB § 278
zurechnen lassen muß.
3.
3. Die Ersatzpflicht
des Schädigers für die
Verletzung eines
Kindes wird nicht
dadurch berührt, daß
an der Schädigung die
Eltern des Kindes
mitbeteiligt gewesen
sind, diese aber wegen
des milderen
Sorgfaltsmaßstabes des
BGB § 1664 Abs 1
dem Kind nicht haften.
Dem Schädiger steht in
diesem Fall auch nicht
ein (fingierter)
Ausgleichsanspruch
gegen die Eltern zu.
Orientierungssatz
(Zu den
Verkehrssicherungspflichten
auf einem öffentlichen
Kinderspielplatz)
1.
1. DieForderung nach
einem geeigneten,
aufprallhemmenden
Bodenbelag, der
Absturzunfälle weniger
gefährlich macht,
stellt jedenfalls bei
Spielgeräten mit einer
Fallhöhe von 1,50 m
eine elementare
Sicherheitsforderung
dar.
2.
2. Als Maßstab des zur
Sicherung in diesem
Fall Gebotenen eignet
sich die im Dezember
1976 erlassene
DIN-Norm 7926, Teil 1.
Eine etwa
zuzugestehende
Anpassungszeit für
bestehende
Einrichtungen ist 8
Jahre nach Erlaß der
einschlägigen DIN-Norm
in jedem Fall
verstrichen.
Tatbestand
1 Der damals 1 Jahr 10
Monate alte Kläger
erlitt am 17. Mai 1985
auf einem
öffentlichen, von der
beklagten Stadt
unterhaltenen
Kinderspielplatz in M.
erhebliche
Verletzungen an Kopf
und Schultern, als er
von dem Podest einer
dort aufgestellten
Rutsche zu Boden
stürzte. Das Podest
der Rutsche lag
mindestens 1,50 m über
dem Boden, der an
dieser Stelle aus
Asphaltbeton bestand.
An den Seiten des
Podestes befand sich
jeweils ein Holm mit
weit ausgelegten
Seitenräumen. Zu dem
Unfall war es nach
Darstellung des
Klägers gekommen, als
er sich zum Rutschen
auf das Podest
gesetzt, das linke
Bein vorgestreckt habe
und - während sein
Vater an der Rutsche
links neben ihm
gestanden habe -in
einem unbewachten
Moment plötzlich nach
rechts rücklings unter
den Holm gerutscht und
auf den Boden gefallen
sei.
2
Der Kläger hat die
Beklagte wegen
Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht
auf Zahlung eines
angemessenen
Schmerzensgeldes sowie
auf Feststellung des
Ersatzes aller
weiteren Schäden in
Anspruch genommen,
soweit diese nicht auf
Sozialversicherungsträger
übergegangen sind. Die
Beklagte ist dem
Klagebegehren
entgegengetreten. Sie
hat darauf verwiesen,
daß das Spielgerät
schon seit 1964
aufgestellt gewesen
sei und vergleichbare
Unfälle in der
Vergangenheit nicht
aufgetreten seien.
Auch müsse sich der
Kläger das
Mitverschulden seines
Vaters aus der
Verletzung der ihm
obliegenden
Aufsichtspflicht
entgegenhalten
lassen.
3
Das Landgericht hat
dem Kläger ein
Schmerzensgeld in Höhe
von 10.000 DM
zugesprochen und den
Feststellungsantrag
für begründet erklärt.
Auf die Berufung der
Beklagten hat das
Oberlandesgericht das
Schmerzensgeld auf
8.000 DM ermäßigt, die
weitergehende Berufung
aber als unbegründet
zurückgewiesen. Mit
der (zugelassenen)
Revision erstrebt die
Beklagte die Abweisung
der Klage.
Entscheidungsgründe
5
II. Das
Berufungsurteil hält
der rechtlichen
Nachprüfung stand.
6
1. Zutreffend hat das
Berufungsgericht die
aus
§ 823 Abs. 1 BGB
folgenden
Sicherungspflichten
bestimmt, die der
beklagten Stadt M. aus
der Verkehrseröffnung
auf dem Spielplatz,
auf dem der Kläger den
Unfall erlitten hat,
erwachsen sind.
7
a) Nach dem Grundsatz,
daß jeder, der
Gefahren schafft, auch
die notwendigen
Vorkehrungen zur
Sicherheit Dritter zu
treffen hat, mußte die
Beklagte die
Sicherungsmaßnahmen
ergreifen, die der
Verkehr für diesen
Gefahrenkreis für
erforderlich hält. Der
erkennende Senat folgt
dem Berufungsgericht
darin, daß sich Inhalt
und Umfang der
Verkehrssicherungspflichten
für einen öffentlichen
Spielplatz aus der
Notwendigkeit ergeben,
den Spielplatz
möglichst gefahrlos zu
gestalten und zu
erhalten, und daß
dabei das
einzuhaltende Ausmaß
der Sicherheit sich an
dem Alter der jüngsten
Kinder auszurichten
hat, die für die
Benutzung des
betreffenden
Spielgeräts in Frage
kommen (so schon Hußla
VersR 1971, 877f).
Wenn das
Berufungsgericht, weil
gerade auch bei
kleineren Kindern
Übermut, Neugier oder
Unerfahrenheit zu
einem gefahrvollen
Fehlverhalten führen
können und Stürze von
Spielgeräten infolge
einer unglücklichen
Bewegung, einer
Störung des
Gleichgewichts oder
aufgrund der
Einwirkung durch
andere Kinder immer
wieder vorkommen, von
der Beklagten fordert,
für Spielgeräte mit
einer Fallhöhe wie
hier von 1,50 m einen
Untergrund mit
aufprallhemmender
Beschaffenheit im
Bereich des Standorts
des Geräts zu wählen,
so ist dagegen aus
Rechtsgründen nichts
zu erinnern. An die
Sicherheit der
Spielgeräte eines
Kinderspielplatzes
sind besonders strenge
Anforderungen zu
stellen. Grundsätzlich
müssen Kinder und ihre
Eltern uneingeschränkt
darauf vertrauen
dürfen, daß sich die
Kinder gefahrlos der
Spielgeräte bedienen
können und
insbesondere nicht so
schwere Verletzungen
erleiden können wie
hier (vgl.
Senatsurteil vom 28.
April 1987 -
VI ZR 127/86
=
VersR 1987, 891,
892). Wegen der bei
Kindern immer
vorhandenen Gefahr des
Sturzes von
Spielgeräten ist
jedenfalls bei
Spielgeräten mit einer
Fallhöhe von 1,50 m
die Forderung nach
einem geeigneten
Bodenbelag, der
Absturzunfälle weniger
gefährlich macht, als
elementare
Sicherheitsforderung
zu bezeichnen.
8 Dieser Maßstab für
die einzuhaltenden
Verkehrssicherungspflichten
steht - im Gegensatz
zur Ansicht der
Revision - auch nicht
in Widerspruch damit,
daß auch Spielplätze
und darauf befindliche
Geräte nicht frei von
allen Risiken sein
müssen. Dabei kann es
aber nur um
überschaubare und
kalkulierbare Risiken
gehen, die für das
Kind ihren
erzieherischen Wert
haben (vgl.
Senatsurteile vom 25.
April 1978 -VI
ZR 194/76
=
VersR 1978, 739
und vom 2. Mai 1978 -VI
ZR 110/77
=
VersR 1978, 762;
RGRK-BGB, 12. Aufl.,
§ 823 Anm. 228). Um
solche beherrschbare
Risiken handelt es
sich aber nicht, wenn
es wie hier um die
Beschaffenheit des
passenden Bodens zur
Vermeidung von
Verletzungen bei
Abstürzen von
Spielgeräten geht.
9 Ob die
Verkehrssicherungspflichten
dann eingeschränkt
sind, wenn der
Kinderspielplatz bzw.
bestimmte Spielgeräte
nur für Kinder von
einem höheren
Lebensalter an zur
Benutzung freigegeben
sind, kann
dahingestellt bleiben.
Denn unstreitig war
eine B