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Rechtsprechung zum Zahnarzthaftungsrecht 2007 - 2008

Rechtsprechung 2007 auf dem Gebiet des Zahnarzthaftungsrecht

Einleitende Hinweise:

Wir haben für Sie die gesamte Rechtsprechung des BGH und der OLGs zusammengestellt. Suchen Sie eine bestimmte Entscheidung, geben Sie an besten das Datum des Urteils, das Gericht oder, wenn Sie es kennen, das Gerichtsaktenzeichen: zB 3 U 83/03, ein.

Sie können mit Suchbegriffen wie:

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Wichtig ist, dass Sie sorgfältig immer den Tatbestand lesen, d.h. den Sachverhalt, über den das Gericht geurteilt hat. Nur so können Sie die rechtlichen Ausführungen richtig nachvollziehen.

OLG München, 1. Zivilsenat, Beschluss vom 12.09.2007:

Verfahrensgang

vorgehend OLG München 1. Zivilsenat, 2. August 2007, Az: 1 U 2945/07, Beschluss

vorgehend LG Landshut, 22. März 2007, Az: 44 O 2124/05, Urteil

Tenor

1.                  . Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22.03.2007 wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2.                  . Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.                  . Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.237,56 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

 Auf den Beschluss des Senats vom 02.08.2007 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 10.09.2007 bestehen keinerlei Erfolgsaussichten für die Berufung des Klägers.

.Die Tatsache, dass der beklagte  erstellte Planungsmodelle und Abdrucke zwischenzeitlich entsorgt hat, ist nicht als Dokumentationsmangel zu werten und führt auch nicht zu Beweiserleichterungen oder einer Beweislastumkehr zugunsten des Klägers.

 Anders als bei Röntgenbildern oder der Patientenkarteikarte gab es jedenfalls für den Behandlungszeitraum weder gesetzliche Vorschriften noch eine gefestigte Rechtsprechung, die den  zur Aufbewahrung von Modellen oder Abdrücken für einen bestimmten Zeitraum nach Durchführung der Behandlung verpflichtet. Eine Aufbewahrungspflicht lässt sich auch nicht aus den allgemeinen Grundsätzen zur Dokumentation ableiten. Zweck der Dokumentation ist die ausreichende Information von Ärzten und Pflegepersonal über den Verlauf der Krankheit und die bisherige Behandlung für ihre künftigen Entscheidungen. Sie dient vor allem therapeutischen Belangen (vgl. Gehrlein, Grundriss des Arzthaftungsrechts, 2. Aufl., Abschnitt B, Rn. 122). Dass Modelle oder Abdrücke über ihre Funktion als Hilfsmittel bei der Fertigung von Zahnersatz hinaus für die weitere Behandlung des Patienten bedeutsam sein können, ist nicht ersichtlich und ergibt sich weder aus dem Parteivorbringen noch aus den gutachterlichen Äußerungen. Eine Parallele zwischen Röntgenbildern und Modellen zu ziehen, verbietet sich schon deshalb, weil es für die Erstellung und Aufbewahrung von Röntgenbildern gesonderte Regelungen gibt (vgl. Röntgenverordnung des Bundes). Es stand damit im Belieben des Zahnarztes, die Modelle und Abdrücke nach ihrem bestimmungsgemäßen Einsatz zu entsorgen. Ob § 12 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung der Bayerischen Zahnärzte vom 18.01.2006, wonach zahnärztliche Modelle, die zur zahnärztlichen Dokumentation notwendig sind, zwei Jahre lang aufzubewahren sind, nunmehr eine Pflicht zugunsten des Patienten begründet, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, wann Modelle "zur zahnärztlichen Dokumentation notwendig" sind. Denn die Berufsordnung vom 18.01.2006 ist erst zum 01.04.2006 in Kraft getreten, also nach der streitgegenständlichen Behandlung. Die Berufsordnung in der Fassung vom 11.03.2002 statuierte in § 6 nur eine Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen, Krankengeschichten und Röntgenbilder. Eine rechtliche Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Patientin, die erstellten Planungsmodelle zwei Jahre lang aufzubewahren, damit diese im Falle einer streitigen Auseinandersetzung über die Ordnungsmäßigkeit der Behandlung als Beweismittel zur Verfügung stehen, gab es zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht.

 2. Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 02.08.2007 ausgeführt, bestehen keine Zweifel daran, dass der Sachverständigen Prof. Dr. W. über die hinreichende Fachkunde verfügt, um beurteilen zu können, inwieweit die zahnärztliche Leistung des Beklagten fachgerecht war.

II.

Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522  Abs. 2 ZPO sind weiterhin erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 Der Streitwert des Berufungsverfahrens bemisst sich nach den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen (4.237,56 € Zahlung und mindestens 5.000 € Schmerzensgeld).

 

 

LG Oldenburg, Urteil vom 4.07.2007, AZ: 5 U 31/05:

Leitsatz

Ist einem Zahnarzt bekannt, dass eine Patientin unter einer Palladium-Allergie leidet und setzt er gleichwohl Brücken mit einer Edelmetalllegierung ein, die 36,4 % Palladium enthält, so liegt ein grober Behandlungsfehler vor.

Verfahrensgang

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 25. Februar 2005, Az: 8 O 3184/03, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Februar 2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

a) ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 EURO nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2003,

b) weitere 1.388,48 EURO nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2003 zu zahlen.

. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen

materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Neuversorgung der von Dr. G... im Jahre 2003 entfernten Brücken und Kronen noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

 Die Klägerin begehrt materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen einer -aus ihrer Sicht - fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung.

 Bei der Klägerin wurde im Jahre 1987 eine Allergie gegen Quecksilber und Palladiumchlorid festgestellt. Im Jahre 1994 nahm der Beklagte eine Zahnsanierung bei der Klägerin vor, bei der er Kronen und Brücken einsetzte. Die Brücken bestanden aus der Edelmetalllegierung Heraloy U, die unter anderem einen Palladiumanteil von 36,4% enthielt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1.                  . an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 45.000 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2003 zu zahlen,

2.                  . an sie weitere 1.388,48 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2003 zu zahlen,

3.                  . an sie weitere 21.464,94 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2003 zu zahlen, (Verdienstausfall für die Zeit vom 04.12.1998 bis 15.02.2004),

4.                  . an sie weitere 11.297,06 € (Haushaltsschaden) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2003 zu zahlen,

5.                  . an sie ab dem 15.02.2004 einen monatlichen Haushaltsschaden in Höhe von 211,16 € zu zahlen, zahlbar zum 01. eines jeden Monats,

6.                  . festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der fehlerhaften Behandlung aus August/September 1994 entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin nicht den ihr obliegenden Nachweis erbracht habe, dass ein fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten bei der zahnprothetischen Behandlung die von ihr behaupteten Beeinträchtigungen und Beschwerden verursacht habe. Zwar habe der Beklagte in Kenntnis der Allergie Palladium verwandt. Nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. R... bestehe bei der Klägerin jedoch nur eine Sensibilisierung gegenüber Palladiumchlorid und Quecksilber von 1%. Die von der Klägerin aufgezählten Symptome wie Nieren- und Blasenentzündung, Magen- und Darmprobleme, Stoffwechselstörungen, Ödeme im Bereich der Augen, Schlaflosigkeit, Schwäche,

Konzentrationsschwäche und Muskelschmerzen im Bereich des Rückens, des Nackens, der Schulter, der Arme und der Hände, Gürtelrose am Kopf, Schwindel, Ohrenschmerzen, Sehstörungen und Migräneanfall seien nicht mit einer kontaktallergischen Reaktion im Mundraum in Verbindung zu bringen. Es gebe keine wissenschaftlich beweisbaren Studien darüber, dass die Ursache dieser Erkrankungen in einer Palladiumbelastung liege.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass dem Beklagten ein grober Behandlungsfehler unterlaufen sei, weil er trotz der Eintragungen im Allergiepass und entgegen den Empfehlungen der deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde eine palladiumhaltige Legierung verwandt habe. Dieser grobe Behandlungsfehler führe zu einer Umkehr der Beweislast, da er geeignet sei, die eingetretenen Gesundheitsschäden der Klägerin zu verursachen. Dies belegten auch die bei seiner mündlichen Anhörung protokollierten Äußerungen des Sachverständigen Prof. Dr. R.... Zwar habe dieser in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.06.2004 angenommen, die fortbestehenden Beschwerden der Klägerin nach der Entfernung der Brücken durch Dr. G... im Jahre 2003 sprächen gegen einen kausalen Zusammenhang mit der Behandlung durch den Beklagten. Im September 2004 sei allerdings festgestellt worden, dass sich noch zwei vom Beklagten eingebrachte Metallstifte mit den Kronen in ihrem Oberkiefer befunden hätten. Nach Entfernung dieser beiden palladiumhaltigen Stiftaufbauten habe sich ihr Zustand gebessert; die wesentlichen Beschwerden seien zurückgegangen. Dadurch werde der ursächliche Zusammenhang zusätzlich belegt, selbst wenn man die Äußerungen des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde lege. Im Übrigen sei der Zusammenhang schon durch die von ihr erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen belegt worden. Schließlich habe das Landgericht auch nicht berücksichtigt, dass jedenfalls die eingebrachten Kronen und Metallstifte in einer schmerzhaften Behandlung hätten entfernt werden müssen und die endgültige Neuversorgung noch ausstehe. Als Folge der fehlerhaften Behandlung seien ihr weitere Kosten in Höhe von 2.128,65 € entstanden, die sie nunmehr zusätzlich geltend macht.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg abzuändern und den

Beklagten zu verurteilen,

an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 45.000 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit dem 31.01.2003 zu zahlen,

1.                  . an sie weitere 1.388,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2003 zu zahlen,

2.                  . an sie weitere 21.464,94 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2003 zu zahlen (Verdienstausfall für die Zeit vom 04.12.1998 - 15.12.2004),

3.                  . an sie weitere 11.297,06 € (Haushaltsschaden) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2003 zu zahlen,

4.                  . an sie ab dem 15.02.2004 einen monatlichen Haushaltsschaden in Höhe von 211,16 € zu zahlen, zahlbar zum 01. eines jeden Monats,

5.                  . festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der fehlerhaften Behandlung aus August/September 1994 entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Mit Schriftsatz vom 29.06.2005 hat die Klägerin ferner beantragt,

an sie 2.128,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und die im Schriftsatz vom 29.06.2005 enthaltene Klageänderung abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz dahingestellt bleiben könne, welche Partei die Beweislast für die von der Klägerin behaupteten Gesundheitsschäden zu tragen habe. Der Sachverständige habe sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei seiner mündlichen Anhörung ausgeschlossen, dass die von der Klägerin beschriebenen Beschwerden auf kontaktallergische Reaktionen hinsichtlich Palladiums zurückzuführen seien. Im Übrigen liege ein grober Behandlungsfehler nicht vor. Die Empfehlung des früheren Bundesgesundheitsministeriums aus dem Jahre 1993 zu der Verwendung bestimmter Dentallegierungen habe sich allein auf Palladium-Kupfer-Legierungen bezogen, nicht aber auf die hier benutzte Gold-Palladium-Legierung. Diese Legierung sei noch bis zum Jahr 2004 hergestellt worden.

Selbst bei einer Kenntnis von einer Sensibilisierung der Klägerin gegen Palladiumchlorid könne nicht von einem groben Behandlungsfehler ausgegangen werden, zumal dieser Vorwurf erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben worden sei. Er bestreite nach wie vor, zu Beginn der Behandlung über die Sensibilisierung der Klägerin in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Die von ihm eingebrachten Stiftaufbauten (Radix-Anker) enthielten kein Palladium. Außer den zwei Brücken habe er Kronen nicht eingebracht. Da es der Klägerin nach der nunmehr mitgeteilten Entfernung von sechs weiteren devitalen Zähnen schlagartig besser gegangen sei, könne nur der Schluss gezogen werden, dass Palladium nicht die Ursache ihrer Beschwerden gewesen sei. Selbst bei Annahme seiner Verantwortlichkeit sei von einem Mitverschulden der Klägerin auszugehen, da sie ihn weder über allergische Reaktionen im Mundraum unterrichtet noch einen Kontrolltermin wahrgenommen habe. Da sich die Klägerin durch einfache Nachfrage über die Zusammensetzung der bei ihr eingegliederten Metalllegierung hätte erkundigen können, seien eventuelle Ansprüche angesichts ihrer Kenntnis der Lokalreaktionen auch verjährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat mit Beweisbeschluss vom 14. September 2005 ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen, zahnärztlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. J.... Außerdem hat der Senat mit Beweisbeschluss vom

9. April 2006 Beweis erhoben durch Einholung eines immunologischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K... vom 19. Februar 2007 und seine mündliche Anhörung in der Sitzung vom 20. Juni 2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg.

) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 847 BGB auf Zahlung von 1.000 € Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2003. Die Beeinträchtigungen und Beschwerden der Klägerin aufgrund der fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung des Beklagten rechtfertigen einen weitergehenden Schmerzensgeldanspruch jedoch nicht.

a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beklagten eine fehlerhafte prothetische Versorgung mittels Materialien, die unter anderem Palladium enthielten vorzuwerfen ist, obwohl ihn die Klägerin vor der Behandlung durch Übergabe des Allergiepasses über eine entsprechende Allergie informiert hat. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Das Landgericht durfte allerdings die geltend gemachten Ansprüche nicht deshalb verneinen, weil die Klägerin einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den von ihr geklagten Beschwerden und der Verwendung der Palladium-Legierung nicht bewiesen habe, ohne der Frage einer möglichen Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers nachzugehen.

b) Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden (BGH GesR 2004, 291, 292; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl. Rz. 515; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl. Kap. B Rz. 258 jeweils m.w.N.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Senat ist vom Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers auszugehen. Der Sachverständige Prof. Dr. J... hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 6. Januar 2006 zwar in der bloßen Verwendung von Heraloy U angesichts widersprüchlicher Literaturmeinungen noch keinen groben Behandlungsfehler gesehen. Aus objektiver Sicht sei es allerdings nicht mehr verständlich, bei einem Patienten eine palladiumhaltige Legierung zu verwenden, der von einer diesbezüglichen Allergie berichtet habe. Dennoch führt diese Feststellung nicht ohne weiteres zu einer Haftung des Beklagten.

c) Die Verlagerung des Beweislast auf die Behandlungsseite ist ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang zwischen dem groben Behandlungsfehler und dem Schaden äußerst unwahrscheinlich ist (BGH GesR 2004, 291, 292; Geiß/Greiner a.a.O. Rz. 259) beziehungsweise ein allenfalls theoretisch denkbarer Zusammenhang besteht (Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl. Rz. 116). Das Vorliegen einer solchen Ausnahmekonstellation hat der Beklagte zur Überzeugung des Senats für nahezu alle von der Klägerin behaupteten Beeinträchtigungen bewiesen. Der Sachverständige Prof. Dr. K... hat bei seiner ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2007 hinsichtlich der aus den Aufzeichnungen des damaligen Hausarztes der Klägerin H... folgenden Symptome, vermuteten und nachgewiesenen Erkrankungen einen Ursachenzusammenhang (sogar) ausgeschlossen hinsichtlich der Refluxoesophagitis, des lagerungsabhängigen Schwindels, der bakteriellen Urocystitis mit Nephropathie, des viralen grippalen Infekts, des Karpaltunnelsyndroms, der bakteriellen Konjunktivitis sowie der Bandscheibenprotrusion L5/S1. Gleiches gilt nach den Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich der in der Klageschrift weiter angeführten Gürtelrose am Kopf. Einen Ursachenzusammenhang mit der streitgegenständlichen Behandlung hat der Sachverständige weiter für äußerst unwahrscheinlich gehalten hinsichtlich des essentiellen Hypertonus, der Gallenblasensteine, der nicht bakteriellen Urocystitis, der Migräneanfälle, der Angina pectoris-Symptomatik, des Fibromyalgie-Syndroms, des unklaren Abdomens, des Sodbrennens, der Schmerzen im ganzen Körper, der Ohrenschmerzen, der inneren Unruhe, des Tinnitus/Ohrensausen, des Herzklopfens, des Brennens in den Waden und (aus der Klageschrift) des Juckreizes, der Ödeme im Bereich der Augen, der Schlaflosigkeit, der (Konzentrations)Schwäche, der Sehstörungen sowie der mit Schriftsatz vom 26. April 2007 erstmals vorgetragenen erheblichen Hautreaktionen auf dem Rücken, hinter den Ohren und in der Nase.

Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K... an. Er hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2007 detailliert mit dem Vorbringen der Klägerin und in genauer Kenntnis ihrer Krankengeschichte auseinandergesetzt. Seine Beurteilung deckt sich im Übrigen mit den Feststellungen des Vorgutachters Prof. Dr. R..., der in seinem schriftlichen Gutachten vom 26. Juli 2004 die in der Klageschrift aufgezählten Symptome (mit Ausnahme des nicht erwähnten Juckreizes) ebenfalls nicht in einen kausalen Zusammenhang mit dem vom Beklagten eingebrachten Zahnersatz gebracht hat. Etwas anderes folgt auch nicht aus der ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für innere Medizin Dr. D... vom

4. April 1994, wonach die Klägerin zu diesem Zeitpunkt gesund und frei von ansteckenden Erkrankungen und körperlichen Gebrechen war. Wenn die Klägerin später an erheblichen Beeinträchtigungen leidet, so kann dies - wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich zahlreicher Beschwerden ausgeführt hat - auf vielfältige Ursachen zurückzuführen sein. Die Sachverständigen Prof. Dr. R... und Prof. Dr. K... haben auch überzeugend darauf hingewiesen, dass gegen einen kausalen Zusammenhang nicht zuletzt die Persistenz der Beschwerden trotz Entfernung des palladiumhaltigen Zahnmaterials spricht. Die Klägerin hat erstinstanzlich wiederholt vorgetragen, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand nicht geändert habe und eine Besserung nicht in Sicht sei, obwohl sie das vom Beklagten eingebrachte Material im Jahre 2003 habe entfernen lassen. Diesen Vortrag hat sie

noch in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2004 vor dem Landgericht bestätigt. Daran ändert auch der neue Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 16. Februar 2005 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nichts, wonach (erst) bei einer neuerlichen Überprüfung im Jahre 2004 festgestellt worden sei, dass zwei überkronte Zähne im Oberkiefer einen Stiftaufbau aus Metall aufwiesen und deren Entfernung am 9. Dezember 2004 (neben sechs weiteren Zähnen) ihre Beschwerden habe erheblich reduzieren können, wodurch (nunmehr) ein Ursachenzusammenhang belegt sei. Diesen neuen Sachverhalt hätte die Klägerin ohne weiteres bei der Anhörung des Sachverständigen vor dem Landgericht am 4. Februar 2005, bei der sie selbst anwesend war, vortragen können und im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Rente auch vortragen müssen. Sie hat damit eine wesentliche Besserung ihres Gesundheitszustandes verschwiegen. Soweit sie dieses neue Vorbringen nunmehr auch in der Berufungsinstanz modifiziert wiederholt, ist sie damit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.

Der Senat hat auch keinen Zweifel an der Kompetenz des Sachverständigen. Der Sachverständige ist Facharzt für internistische Erkrankungen, worunter auch immunologische Erkrankungen fallen. Außerdem hat er die Zusatzfortbildung Allergologie erworben und damit eine Weiterbildung auf dem Gebiet der allergischen und immunologischen Erkrankungen. Der von der Klägerin wiederholt beantragten Einholung eines "klassischen" immunologischen Gutachtens bedurfte es nicht. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass es nach den medizinischen Berufsordnungen keine reine Zusatzbezeichnung "Immunologie" gebe, die Immunologie vielmehr immer im Kontext mit Weiterbildungen auf anderen Spezialgebieten zu betrachten sei. Die Voraussetzungen der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO lagen nicht vor (Steffen/Pauge a.a.O. Rz. 593 a;

Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 28. Aufl. § 412 Rz. 1; Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl. § 412 Rz 1).

d) Zurechnen lassen muss sich der Beklagte hingegen die untypische kontaktallergische Erkrankung von Haut und Schleimhaut (Bläschen an den Lippen, Stippen auf der Schleimhaut, Zahnfleischentzündung, Hautausschläge im Gesicht), die die Klägerin zwei Tage nach der streitgegenständlichen Behandlung bekam und deren Folgen ca. zwei Wochen anhielten. Insoweit hat der Sachverständige Prof. Dr. K... zwar in Übereinstimmung mit dem behandelnden Hausarzt Dr. D... und dem Vorgutachter Prof. Dr. R... eine eher infektbedingte Begleitsymptomatik angenommen und die angegebenen Lokalreaktionen nur unwahrscheinlich auf eine Kontaktallergie mit Palladium zurückgeführt. Da aber die grob fehlerhafte Verwendung der Paladium-Legierung grundsätzlich auch geeignet war, den insoweit eingetretenen Schaden zu verursachen, ist der Beklagte hinsichtlich der Lokalreaktionen für das Vorliegen der Ausnahmekonstellation beweisfällig geblieben.

e) Nach alledem steht der Klägerin ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu für die ca. 2 Wochen andauernden Beeinträchtigungen infolge der genannten Lokalreaktionen.

Außerdem waren zu berücksichtigen die Schmerzen, welche die Klägerin bei der Entfernung der Brücken und Kronen des Beklagten durch den Zahnarzt Dr. G... im Jahre 2003 erleiden musste (s.u.). Ein Mitverschulden, da sie sich nach dem Auftreten von kontaktallergischen Reaktionen im Mundbereich nicht wieder bei dem Beklagten vorgestellt hat, muss sich die Klägerin nicht anrechnen lassen. Sie durfte darauf vertrauen, dass der eingebrachte Zahnersatz kein Palladium enthielt, nachdem sie den Beklagten ausdrücklich auf eine entsprechende Allergie hingewiesen hatte. Nach alledem erscheint dem Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € angemessen, aber auch ausreichend.

) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.388,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2003.

a) Infolge der fehlerhaften Behandlung des Beklagten steht der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung nicht erstatteter Behandlungskosten, der Selbstbeteiligungen und der Fahrtkosten zum Zahnarzt Dr. G... zu, der ausweislich der vorliegenden Behandlungsunterlagen die erforderlich gewordene Entfernung von Brücken und Kronen im Zeitraum vom 17. März bis zum 19. September 2003 vorgenommen hat. Die Klägerin hat die insoweit entstandenen Kosten mit insgesamt 1.388,48 € beziffert und belegt. Die geltend gemachten Fahrtkosten sind angemessen (§ 287 ZPO).

b) Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

) Der Klägerin steht weder der geltend gemachte Verdienstausfall in Höhe von 21.464,94 € noch ein Haushaltsschaden in Höhe von 11.297,06 € sowie ein monatlicher Haushaltsschaden in Höhe von 211,16 € zu. Der Beklagte hat bewiesen, dass - von den insoweit unerheblichen, geringfügigen Lokalreaktionen unmittelbar nach der Einbringung des Zahnersatzes abgesehen - ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang zwischen seiner fehlerhaften Behandlung und den von der Klägerin geklagten Beeinträchtigungen und Beschwerden äußerst unwahrscheinlich ist. Damit bleibt die Klägerin beweisfällig dafür, dass die fehlerhafte Behandlung des Beklagten die insoweit geltend gemachten Schäden verursacht hat.

) Der Klägerin steht schließlich auch nicht der erst mit Schriftsatz vom 15. Juni 2005 vorgetragene und mit Schriftsatz vom 29. Juni 2005 klageerweiternd geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 2.128,65 € nebst Zinsen zu. Der neue Tatsachenstoff, der der Begründung der Klageerweiterung zugrunde gelegt wird,

kann nicht nach §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO in den Prozess eingeführt werden (Zöller/ Gummer/Heßler a.a.O. § 531 Rz. 24).

) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Feststellung hinsichtlich des materiellen und immateriellen Schadens, der mit der noch ausstehenden Neuversorgung der durch den Zahnarzt Dr. G... im Jahre 2003 entfernten Brücken und Kronen verbunden ist. Einen weitergehenden Feststellungsanspruch hat die Klägerin nicht.

 

 

OLG Düsseldorf Urteil vom 4.04.2007, AZ: I-8 120/06, 8 U 120/06:

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Juli 2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

A.

Die Klägerin war seit 1990 in zahnärztlicher Behandlung bei der Beklagten. Als die Beklagte ihr im November 2004 die Notwendigkeit einer mit der Extraktion mehrerer Zähne verbundenen umfassenden Gebisssanierung eröffnete, wandte sich die Klägerin an den Zahnarzt Dr. H. Dieser bestätigte den Befund der Beklagten. Bei einer am 22. November 2004 vorgenommenen Untersuchung stellte er ein stark parodontal geschädigtes Gebiss mit diversen kariösen Läsionen, starken Plaque- und Konkrementanlagerungen sowie teils stark abstehenden Füllungsrändern und Karies unter diversen Kronen fest. Die vorgenommene Röntgendiagnostik zeigte zudem einen horizontalen und vertikalen Knochenabbau im Bereich der Zähne 17, 16, 47,

6, 42, 41, 31 und 32 und koronale Zerstörungen am Zahn 15. Die Klägerin ließ sich im weiteren von Dr. H. behandeln, der nach der Entfernung der Zähne 16, 15, 22, 47, 46, 42, 41, 31, 32 und 35 sowie einer Wurzelspitzenresektion und Wurzelfüllung des Zahnes 23 eine neue prothetische Versorgung vornahm.

 Die Klägerin macht die Beklagte für den von Dr. H. festgestellten krankhaften Zustand ihrer Zähne verantwortlich. Sie hat behauptet, die Beklagte habe sie, obwohl sie sich regelmäßig zu Kontrolluntersuchungen vorgestellt habe, in den Jahren 1990 bis 2004 nicht sachgerecht zahnärztlich betreut; insbesondere habe sie die erforderliche Aufklärung über die von ihr, der Klägerin, selbst zu beachtende Mundhygiene unterlassen. Auch habe die Beklagte nicht auf einen sich verschlechternden Zustand ihres Zahnbestandes hingewiesen. Bei ordnungsgemäßem Vorgehen der Beklagten wären die im Jahre 2004 erfolgten Zahnextraktionen und die Wurzelspitzenresektion nicht erforderlich gewesen.

 Mit der Klage hat die Klägerin in Höhe von 6.504,15 € Ersatz des von ihr an Dr. H. für dessen Behandlung gezahlten Eigenanteils verlangt. Ferner hat sie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 10.000 € sowie die Zahlung von 543,15 € nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt.

 Die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragt hat, ist den Vorwürfen der Klägerin entgegengetreten. Sie hat sich darauf berufen, der im Jahre 2004 festgestellte Zahnbefund sei in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Klägerin die erforderliche Mundhygiene trotz ihr erteilter Hinweise auf den sich verschlechternden Zustand der Zähne und deren erforderliche Pflege vernachlässigt habe. Seit 1995 habe sie Kontrolltermine zudem nur unregelmäßig wahrgenommen.

 Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg hat die Klage durch das am 25. Juli 2006 verkündete Urteil abgewiesen.

 Gegen die Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie erneut geltend, dass die Beklagte über die gesamte Behandlungszeit ihrer zahnärztlichen Behandlungsaufgabe nicht sachgerecht nachgekommen sei und deshalb den pathologischen Zahnzustand bei ihr zu vertreten habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom

5. Juli 2006 zu verurteilen,

. an sie 6.504,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2005 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 543,15 € zu zahlen;

. an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 10.000 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

B.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch sowie für einen Anspruch auf Ersatz materieller Schäden nicht in der erforderlichen Weise dargetan hat. Dem Sachvortrag der Klägerin lässt sich nämlich nicht mit der für eine Beweisanordnung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlichen inhaltlichen Substanz entnehmen, dass der Beklagten zahnärztliche Versäumnisse unterlaufen sind, für die sie haftungsrechtlich einzustehen hat.

Es ist zwar anerkannt, dass an die Substantiierungspflicht eines Klägers im Arzthaftungsprozess wegen seiner regelmäßig nicht vorhandenen genauen Einsicht in das Behandlungsgeschehen und des Fehlens von erforderlichem Fachwissen nur maßvolle und verständige Anforderungen zu stellen sind. Der Tatsachenvortrag muss allerdings zumindest in groben Zügen nicht nur erkennen lassen, welcher Schaden dem behandelnden Arzt zur Last gelegt wird, sondern auch, aufgrund welchen ärztlichen Fehlverhaltens es hierzu gekommen sein soll (Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Auflage, Rn. 580). Letzteres lässt sich dem Vortrag der Klägerin angesichts des überwiegend pauschalen und nicht auf konkrete Behandlungsabschnitte abstellenden Vortrages nicht entnehmen, worauf der Senat bereits mit Verfügung vom 24. Januar 2007 hingewiesen hat.

Der Auffassung der Klägerin, wonach sich das unzureichende diagnostische und therapeutische Vorgehen der Beklagten in Anbetracht der über viele Jahre andauernden zahnärztlichen Behandlung bereits aufgrund des von dem Nachbehandler Dr. H. am 22. November 2004 dokumentierten Befundes ergibt, ist nicht zu folgen. Dieser Befund könnte der Beklagten nur dann zugerechnet werden, wenn sie eine zuvor gebotene Behandlung - insbesondere zur Behebung von kariösen und parodontalen Defekten und zur Beseitigung von Zahnsteinablagerungen -unterlassen hätte, was die Klägerin nicht darlegt. Aus der Behandlungsdokumentation der Beklagten ergibt sich im Gegenteil, dass, nachdem bei der Klägerin bereits in den Jahren zuvor Kariesbehandlungen erfolgt waren, nach dem Auftreten entsprechender Beschwerden am 27. November 2001 ein Zahnstatus erhoben und in der Folge unter anderem weitere Kariesbehandlungen durchgeführt wurden. Dass die Beklagte die Klägerin wegen des sich verschlechternden Zustandes ihrer Zähne bereits im April 2002 auf die Notwendigkeit einer Gebisssanierung hingewiesen hat, ergibt sich im übrigen daraus, dass sie zu dieser Zeit einen Heil-und Kostenplan, der eine prothetische Neuversorgung - und nicht lediglich kosmetische Maßnahmen - vorsah, fertigte und der Klägerin übergab. Es wäre unter diesen Umständen Sache der für den Vorwurf eines Behandlungsfehlers darlegungs-und beweispflichtigen Klägerin, die von der Beklagten dokumentierten Befunde und die beschriebenen Behandlungsmaßnahmen konkret zu widerlegen oder vorzutragen,

dass es sich um fehlerhafte und/oder ungeeignete Maßnahmen handelte. An einem entsprechenden konkreten Sachvortrag, der nicht durch den Hinweis auf den im November 2004 erhobenen Befundes ersetzt werden kann, fehlt es.

Ohne Erfolg macht die Klägerin im übrigen geltend, die Beklagte habe sie nicht ausreichend über den schlechten Zustand der Zähne und die erforderlichen Pflegemaßnahmen aufgeklärt, was aufgrund der bislang unzureichenden Zahnreinigung letztlich zu den eingetretenen Schäden geführt habe. Es kann dabei unterstellt werden, dass es im Einzelfall Aufgabe des Zahnarztes sein kann, seinen Patienten über eine geeignete Zahnpflege aufzuklären und dabei auch eine Änderung der Reinigungsgewohnheiten anzusprechen. Ausweislich der Behandlungsdokumentation wurde die Klägerin allerdings jedenfalls seit 1995 mehrfach auf Mängel ihrer Mundhygiene hingewiesen. Zwar bestreitet die Klägerin eine entsprechende Aufklärung und behauptet insoweit eine Manipulation der Karteieinträge. Weil sich die Berufung auf eine fehlerhaft unterbliebene therapeutische Aufklärung, um die es sich bei der Erläuterung der notwendigen Zahnhygiene handelt, in rechtlicher Hinsicht als Vorwurf eines Behandlungsfehlers darstellt, ist es allerdings Sache der Klägerin, das Unterbleiben der von der Beklagten im einzelnen behaupteten Aufklärung über ihre Mundhygiene und die zu treffenden Maßnahmen zu beweisen. Einen entsprechenden Beweis hat die Klägerin nicht angetreten, er wird auch nicht durch die Vorlage des sog. Bonusheftes geführt, in dem die Beklagte lediglich vorgenommene zahnärztliche Untersuchungen bestätigt.

Ein konkreter Haftungsansatz ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aufgrund der von Dr. H. im November 2004 festgestellten stark abstehenden Füllungsränder (nicht "Kronenränder"). Ob ein solcher Befund der Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen ist, könnte nur dann sachverständig begutachtet werden, wenn vorgetragen würde, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte entsprechende Arbeiten an den jeweiligen Zähnen vorgenommen hätte. Denn nur in diesem Fall könnte beurteilt werden, ob Füllungen fehlerhaft gefertigt worden sind, oder ob es erforderlich gewesen wäre, unzureichende Füllungen zu erneuern. Auch an einem solchen Vortrag fehlt es indes. Deshalb gibt es keine Tatsachengrundlage, aufgrund derer ein Sachverständiger beurteilen könnte, inwieweit und aufgrund welcher Umstände die Beklagte den im Jahre 2004 festgestellten Zahnbefund zu vertreten haben könnte.

 

 

OLG Oldenburg Urteil vom 28.02.2007 AZ: 5 U 147/05:

Leitsatz

. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für etwaige Unverträglichkeiten vor, so besteht für den Zahnarzt keine Verpflichtung zur Durchführung von Allergietests vor dem Einbringen von Zahnersatz.

. Dass es bei einer implantatgetragenen Zahnersatzkonstruktion zu galvanischen Strömungen geringster Stärke im Mund kommt, stellt keinen Behandlungsfehler dar, sondern ist regelmäßige Folge der notwendigen Verwendung unterschiedlicher Metalle, ohne dass hiermit medizinisch relevante Auswirkungen verbunden wären.

Fundstellen

OLGR Oldenburg 2007, 810-811 (Leitsatz und Gründe) VersR 2007, 1567 (Leitsatz und Gründe)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 4.11.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

A.

 Die Klägerin, die unter einer ausgeprägten Atrophie des Unterkiefers beidseits litt, stellte sich im Zentrum für Chirurgie, Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in B... vor, wo im Sommer 2001 vier Implantate im Unterkiefer eingebracht wurden, Die Nachversorgung ab dem 31.8.2001 nahm der Beklagte vor. Dieser setzte auf die Implantate eine Suprakonstruktion auf und gliederte in den Oberkiefer eine Totalprothese ein. Für die Eingliederung und Nachbehandlung waren eine Vielzahl von Terminen notwendig. Die Klägerin war mit dem Zahnersatz nicht zufrieden und brach im Mai 2002 die Behandlung beim Beklagten ab. Im Hinblick auf Mängelrügen der Klägerin erstatteten die Zahnärzte Dr. E... am 18.10.2002 und Dr. D... am 3.4.2003 Gutachten für die K.... Darüber hinaus holte die Klägerin ein Privatgutachten von Dr. R..., O..., vom 16.5.2003 ein. Im April 2003 suchte sie die Praxis von Dr. V... in F... auf. Dieser setzte im Oberkiefer eine neue Totalprothese und im Unterkiefer ebenfalls einen neuen Zahnersatz ein.

 Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten die Erstattung der Kosten verlangt, die sie für die Beauftragung von Dr. R... aufgewendet hat (439,58 €), sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 12.500,-€. Zudem hat sie begehrt, festzustellen, dass dem Beklagten Ansprüche aus ihrer zahnärztlichen Behandlung nicht zustehen und dieser verpflichtet ist, ihr alle zukünftigen Schäden aus der zahnärztlichen Fehlbehandlung der Oberkieferprothese und der Suprakonstruktion auf den Implantaten der Unterkieferprothese zu ersetzen. Sie hat dem Beklagten - gestützt auf die außergerichtlich eingeholten Gutachten -insbesondere vorgeworfen, die für das Provisorium der Oberkieferprothese aufgeschäumte Füllung habe ihr Übelkeit verursacht. Dem Beklagten sei es weiter nicht gelungen, eine passende Oberkieferprothese anzufertigen. Diese habe keinen ausreichenden Halt im Oberkiefer gefunden und die Zähne seien beim Sprechen nicht zu sehen gewesen. Deshalb habe sich der Beklagte am 29.4.2002 bereit erklärt, die Oberkieferprothese neu anzufertigen. Bei der Anprobe am 30.4.2002 habe sich jedoch gezeigt, dass auch diese Neuanfertigung missglückt sei. Die auf den Implantaten angebrachte Suprakonstruktion sei ebenfalls unbrauchbar. So hätten Ober- und Unterkieferprothese nicht zueinander gepasst. Auch habe der Beklagte für ihre Anfertigung Materialien herangezogen, die sich mit den Metallen, die bei den Implantaten Verwendung gefunden hätten, nicht vertragen hätten. Zudem habe der Zahnersatz im Unterkiefer so fest gesessen, dass er nur mit Gewalt habe herausgenommen werden können. Die Kronensuprakonstruktion habe mangelhafte Überhänge aufgewiesen; überdies habe sich ein Spalt zwischen Prothesenrand und Mundboden gezeigt. Schließlich sei die Suprakonstruktion wegen einer losen Schraube beweglich gewesen, was zu Entzündungen geführt habe. Sie habe überdies unter sehr schmerzhaften Druckstellen, unter Kopfschmerzen und Ohrenpfeifen gelitten. Aufgrund der Unverträglichkeit der vom Beklagten verwendeten Materialien sei es zudem zu Magen- und Darmbeschwerden gekommen. Der Beklagte hat Behandlungsfehler bei der zahnärztlichen Versorgung der Klägerin in Abrede genommen. Nacharbeiten seien bei der Eingliederung von Zahnprothesen nicht ungewöhnlich. Soweit es zu Verzögerungen bei der Eingliederung des Zahnersatzes gekommen sei, seien diese auf Änderungswünsche der Klägerin und darauf zurückzuführen, dass diese Behandlungstermine nicht wahrgenommen habe und in Urlaub gefahren sei. Infolge dieser Verzögerungen hätten sich die Weichteilverhältnisse im Mundraum geändert, was wiederum zu Anpassungsschwierigkeiten geführt habe. Zudem habe es die Klägerin an einer ausreichenden Reinigung des Zahnersatzes fehlen lassen. Mit der Widerklage hat der Beklagte seine Honorarforderung vom 4.12.2002 in Höhe von 6.494,14 € aus der zahnärztlichen Behandlung der Klägerin verfolgt. Daraufhin hat die Klägerin ihr Begehren, festzustellen, dass dem Beklagten aus der zahnärztlichen Behandlung keine Ansprüche zustehen, für erledigt erklärt, ohne dass der Beklagte dem entgegengetreten ist. Die Klägerin hat die Honorarforderung des Beklagten für ungerechtfertigt gehalten. Abgesehen davon, dass seine Leistungen unbrauchbar gewesen seien, habe der Beklagte ihr erfolglose Nachbesserungsversuche in Rechnung gestellt. Zudem seien ihr Kosten für die Mängelbeseitigung in Höhe von zumindest 5.200,-€ entstanden. Insoweit hat die Klägerin die Aufrechnung gegen die Honorarforderung des Klägers erklärt.

 Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. B..., V..., und Vernehmung von Zeugen die Klage mit Urteil vom 4.11. 2005 abgewiesen. Auf die Widerklage hat es die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 6.494,14 € nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der bei dem Beklagten verbliebenen Oberkieferprothese. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf das angefochtene Urteil (Bd. I, Bl. 252 ff. d.A.) Bezug genommen.

 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Diese meint, das Gutachten des Sachverständigen Dr. B... stelle eine tragfähige Entscheidungsgrundlage nicht dar. Dieser habe es versäumt, sie selbst und die noch vorhandene Unterkieferprothese zu untersuchen. Der Sachverständige habe seiner Beurteilung die Behandlungsunterlagen des Beklagten zugrunde gelegt, obwohl diese unvollständig und teilweise unrichtig seien. Zudem sei es erforderlich gewesen, die von ihr als Zeugen benannten Zahnärzte zu vernehmen, die die von ihr behaupteten Mängel bestätigt hätten. Auch sei Dr. B... eine Erklärung dafür schuldig geblieben, warum es dem Beklagten in 46 Sitzungen nicht gelungen sei, ordnungsgemäße Prothesen einzugliedern, während der Nachbehandler Dr. V... dafür nur 4 Termine benötigt habe. Die Unterkieferprothese sei fehlerhaft gewesen, weil die Riegelkonstruktion grundsätzlich ungeeignet gewesen sei und weil der Zahnersatz extrem fest gesessen habe. Jedenfalls habe die später von Dr. V... gewählte Suprakonstruktion mit Schnappverschluss eine echte Behandlungsalternative dargestellt, über die sie der Beklagte hätte aufklären müssen. Die Prothesenkonstruktion habe überdies nicht exakt auf der Schleimhaut aufgelegen, die Bisshöhe sei zu niedrig gewesen, die Überhänge der Kronen seien falsch gearbeitet worden. Eine ordnungsgemäße Reinigung der Zahnprothese sei unmöglich gewesen, die endgültige Fixierung der Schrauben habe gefehlt; überdies seien Unter-und Oberkieferprothese nicht aufeinander abgestimmt gewesen. Darüber hinaus habe der Beklagte versäumt, sie deutlich darauf hinzuweisen, dass die Prothesen schnellstmöglich einzupassen und zu fixieren seien, um Implantate und Prothesen nicht zu gefährden. Der Beklagte habe es ebenfalls an der Fertigung einer passgenauen Oberkieferprothese fehlen lassen. Ihr könne in diesem Zusammenhang nicht entgegengehalten werden, dass es aufgrund der Dauer der Behandlung zu Schwierigkeiten bei der Einstellung der Gesichts- und Mundmuskulatur gekommen sei: Vielmehr habe es der Beklagte zu verantworten, wenn dieser trotz sechsmonatiger Behandlung außerstande gewesen sei, ihr eine passende Oberkieferprothese zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige habe sich weiter nicht hinreichend mit ihrer Behauptung befasst, dass die Materialien von Prothese und Implantat nicht zueinander gepasst hätten. Der Beklagte hätte vor der Eingliederung des Zahnersatzes Materialtests durchführen müssen. Zudem sei ihrem Vortrag nicht nachgegangen worden, dass sie unter allergischen Reaktionen gelitten habe, die auf das Gesamtsystem zurückzuführen gewesen seien. Ähnliches gelte für ihre Behauptung, die Anwendung von Visco-Gel über einen längeren Zeitraum habe ihr Beschwerden verursacht. Auch hätte die Erhebung eines Funktionsbefundes die Mangelhaftigkeit der Arbeiten des Beklagten bestätigt. Was schließlich die Honorarforderung des Beklagten betreffe, greife diese nicht durch, weil sie ein Interesse an den Leistungen des Beklagten nicht habe. Zudem habe das Landgericht ihre Behauptung nicht weiter aufgeklärt, der Beklagte habe ihr unnötige Nachbesserungsarbeiten in Rechnung gestellt.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4.11.2005, Az. 8 O.

159/02, abzuändern und

. den Beklagten zu verurteilen, an sie 439,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.6.2005 zu zahlen,

. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle zukünftigen Schäden aus der zahnärztlichen Fehlbehandlung der Oberkieferprothese und der Suprakonstruktion auf dem Implantat der Unterkieferprothese in der Zeit vom 31.8.2001 bis zum 13.5.2002 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind,

. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld aus der zahnärztlichen Fehlbehandlung zu zahlen (Größenordnung 12.500,-€),

. die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Da die Klägerin in der Zeit vom

7.4. - 27.5.2003 komplett neu versorgt worden sei, hätten weder eine persönliche Untersuchung der Klägerin noch die der Unter- und Oberkieferprothese zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung beitragen können. Es falle in den Verantwortungsbereich der Klägerin, wenn diese die fertiggestellte Oberkieferprothese nicht abgeholt und einem Sachverständigen vorgestellt habe. Die Vorwürfe der Klägerin, seine - des Beklagten -Behandlungsunterlagen seien unrichtig, entbehrten jeglicher Grundlage. Einer Vernehmung der außergerichtlich eingeschalteten Zahnärzte habe es nicht bedurft, weil das Landgericht ihre Gutachten berücksichtigt und gewürdigt habe. Behandlungsfehler seien ihm nicht unterlaufen, wie bereits das erstinstanzliche Gericht ausgeführt habe. Insbesondere sei die von ihm gewählte Riegelkonstruktion auch bei den Kieferkammverhältnissen der Klägerin geeignet gewesen, was der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. B... bestätigt habe. In diesem Zusammenhang könne ihm auch eine mangelhafte Aufklärung nicht zur Last gelegt werden, weil er vor der Behandlung mit der Klägerin verschiedene Konstruktionsmöglichkeiten erörtert habe. Der Umstand, dass die Klägerin Schwierigkeiten beim Herausnehmen der Unterkieferprothese gehabt habe, belege einen Behandlungsfehler nicht. Soweit tatsächlich die Unterkieferprothese geklemmt gehabt habe, hätte diese Problematik durch Ausschleifen leicht beseitigt werden können. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei im Übrigen auch die zahnärztliche Behandlung bei Dr. V... nicht reibungslos verlaufen: So habe es der Klägerin wiederum Schwierigkeiten bereitet, die Unterkiefer-Prothese zu lösen. Die Vielzahl der Behandlungstermine sei allein auf ein Fehlverhalten der Klägerin zurückzuführen, die wiederholt Termine abgesagt, Urlaubreisen für wichtiger gehalten nicht nachvollziehbare Farbänderungen gewünscht habe. Er habe die Klägerin auch eingehend über die Folgen einer verzögerten Eingliederung der Prothesen in Kenntnis gesetzt. Dies geschehe im Allgemeinen in der jeweils durchgeführten ersten Besprechung; zudem erfolge eine weitergehende Beratung generell im weiteren Behandlungsverlauf. Dass eine solche Erörterung stattgefunden habe, belege schon das Schreiben der Klägerin vom 10.4.2002. Abgesehen davon hätte die Klägerin ihre Termine ohnehin nicht umdisponiert. Seine Honorarforderung sei schließlich gerechtfertigt, da Behandlungsfehler nicht vorlägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 12.7.2006 (Bd. II, Bl. 102 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten von Dr. B..., V..., vom 11.8.2006 (Bd. II, Bl. 117 d.A.) sowie die Niederschrift vom 24.1.2007 (Bd. II, Bl. 147 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

B.

Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt, an den Beklagten ein zahnärztliches Honorar von 6.494,14 € zu zahlen. Eine andere Beurteilung ist auch nach der vom Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme nicht gerechtfertigt.

I.) Der Beklagte haftet weder gemäß den §§ 823, 847 BGB, Art. 229 § 8 EGBGB noch wegen schuldhafter Vertragsverletzung für die von der Klägerin behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen.

.) Das Landgericht hat - auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. B..., V... - Behandlungsfehler des Beklagten bei der zahnärztlichen Behandlung

der Klägerin nicht festzustellen vermocht. Das Landgericht hat seine Entscheidung eingehend und sorgfältig begründet. Auch nach der ergänzenden Beweisaufnahme durch den Senat hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht führen können, dass dem Beklagten bei der zahnärztlichen Behandlung im Zeitraum August 2001 bis April 2002 Behandlungsfehler unterlaufen sind.

a.) Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die von dem Beklagten angefertigte Suprakonstruktion für den Unterkiefer ungeeignet gewesen ist. Dazu hat der Sachverständige Dr. B... in sich stimmig und plausibel dargelegt, dass die Wahl des Beklagten, eine Riegelverbindung herzustellen, sinnvoll gewesen sei, weil diese Verbindung - bei ordnungsgemäßer Funktion - die kleinen und schwachen Implantate im Unterkiefer der Klägerin nur wenig belaste. Die erstmals in der Berufungsinstanz in den Rechtsstreit eingeführte Behauptung der Klägerin, der Beklagte hätte sie darüber in Kenntnis setzen müssen, dass die von Dr. V... gewählte Suprakonstruktion mit Schnappverschluss als alternative Behandlungsmöglichkeit in Betracht kommt, stellt neues Parteivorbringen dar, mit dem die Klägerin gemäß §  531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist: Denn in erster Instanz hat sie dazu dargetan,

allein die von Dr. V... herangezogene Konstruktion sei im Hinblick auf ihre Kieferverhältnisse geeignet gewesen. Aufklärungsfehler hat sie in diesem Zusammenhang nicht gerügt. Abgesehen davon dürfte es sich aber bei den verschiedenen Arten des Verschlusses kaum um eine echte Behandlungsalternative handeln, solange die Prothesenkonstruktion an sich dadurch nicht maßgeblich verändert wird.

b.) Dr. B... hat weiter nicht feststellen können, dass der vom Beklagten eingebrachte Unterkieferzahnersatz mangelhaft - weil nur schwer zu lösen - gewesen sei. Aus dem Umstand, dass das Herausnehmen desselben der Klägerin Schwierigkeiten bereitet habe, könne nicht auf einen Behandlungsfehler zurückgeschlossen werden, schon weil das Lösen der Konstruktion viel taktiles Geschick erfordere. Diese Beurteilung hat der Sachverständige im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens und der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens nach einer eingehenden Untersuchung der Unterkieferprothese vor dem Senat bekräftigt. Er hat anhand der Unterkieferprothese in dem Verhandlungstermin anschaulich demonstriert, dass diese jedenfalls nicht derart fest auf dem Goldblock sitzt, dass ihre Funktionstauglichkeit in Zweifel zu ziehen ist. Im Hinblick darauf sieht sich der Senat nicht veranlasst, eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung von sachverständigen Zeugen durchzuführen.

aa.) Der von der Klägerin eingeschaltete Privatgutachter Dr. R... und der nachbehandelnde Zahnarzt Dr. V... haben allerdings bestätigt, dass die Unterkieferprothese so fest gesessen habe, dass die Patientin diese nicht habe herausnehmen können. Dem steht aber bereits entgegen, dass weder der Zahnarzt Dr. E... noch der Zahnarzt Dr. D... einen derartigen Mangel beschrieben haben. Im Gegenteil hat Dr. D... in seinem Gutachten lediglich eine leichte Klemmwirkung festgehalten. Hinzu kommt, dass der Privatgutachter Dr. R... zwar bemängelt, die Patientin könne die Prothese nur mit Mühe entfernen, ohne aber darzulegen, woran das liegt und ob und inwieweit dafür Fehler der Suprakonstruktion ursächlich sind. Nichts anderes ergibt sich aus der Aussage des Zeugen R.... Dieser hat bekundet, dass die Klägerin und auch der Beklagte Schwierigkeiten gehabt hätten, die Unterkieferprothese zu lösen. Manchmal sei dies gelungen, ein anderes Mal wieder nicht.

bb.) Im Übrigen obliegt die Beurteilung, ob die tatsächlichen Feststellungen einen Mangel der zahnärztlichen Versorgung belegen, dem vom Gericht ausgewählten Sachverständigen und nicht dem als sachverständigen Zeugen benannten Privatgutachter (vgl. Oberlandesgericht Hamm, VersR 2001, S. 249; Steffen/Pauge,

a.a.O., Rdnr. 586 d). Gerade darum geht es aber im vorliegenden Fall: Denn unstreitig haben Schwierigkeiten der Klägerin beim Herausnehmen der Unterkieferprothese bestanden. Fraglich ist lediglich, ob diese Probleme den Schluss auf einen Behandlungsfehler des Beklagten zulassen. Dies ist nach den Erläuterungen oben nicht der Fall. Abgesehen davon hat der Sachverständige deutlich gemacht, dass eine etwa vorhandene Klemmwirkung jedenfalls durch Nacharbeiten ohne weiteres zu beseitigen gewesen wäre.

cc.) Schließlich weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass der nachbehandelnde Zahnarzt Dr. V... ebenfalls Probleme der Klägerin mit der Lösung der Unterkieferprothese in seinen Krankenunterlagen festgehalten hat. So heißt es dort unter dem 28.5.2003: € Die Patientin bekommt die UK Prothese allein nicht heraus, hat Angst um die Implantate.... Nochmals geübt, die UK Prothese einzusetzen und wieder heraus zu nehmen...

c.) Ähnliches gilt für die Behauptungen der Klägerin, der Unterkieferersatz habe nicht exakt auf der Schleimhaut gesessen, die Bisshöhe sei zu niedrig ausgefallen, Ober-und Unterkiefer seien nicht aufeinander abgestimmt gewesen und eine endgültige Fixierung der Schrauben habe gefehlt.

aa.) Insoweit hat der Sachverständige Dr. B..., dessen Ausführungen sich das Landgericht angeschlossen hat, Mängel nicht feststellen können. Diese Einschätzung ist auch überzeugend begründet. Der Sachverständige Dr. B... hat bei seiner Beurteilung insbesondere die außergerichtlichen Gutachten der Zahnärzte Dr. E... und Dr. R... in Betracht gezogen sowie deren Wahrnehmungen ausgewertet.

bb.) Hinzu kommt, dass Dr. R... den Zahnersatz der Klägerin ohnehin erst im April/

Mai 2003 und damit lange nach dessen Eingliederung im Frühjahr 2002 begutachtet hat. Der Sachverständige Dr. B... hat dazu ausgeführt, dass sich Veränderungen nicht nur am Kiefer, sondern auch an den Zähnen der Klägerin eingestellt hätten, weil diese über geraume Zeit ihre alte Oberkieferprothese zusammen mit dem neuen Unterkieferzahnersatz getragen habe. Diese Einschätzung leuchtet unmittelbar ein. Schon im Hinblick darauf lassen die Ausführungen des Privatgutachters Dr. R... den Schluss nicht zu, dass die vom Beklagten eingegliederten Prothesen tatsächlich nicht passgenau gefertigt und eingesetzt worden sind (vgl. dazu Oberlandesgericht

 Stuttgart, Urteil vom 2.1.1997, Az. 14 U 10/96, AHRS II 2695/137); unter diesen Umständen vermag die Vernehmung von Dr. R... zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht beizutragen.

d.) Weiter hat die Klägerin dargetan, zwischen Implantatschulter und Kronen habe sich ein deutlicher Absatz gezeigt und die Überhänge der Unterkieferprothese seien falsch gearbeitet worden, so dass die Zahnzwischenräume nicht mit geeigneten Hilfsmitteln hätten gereinigt werden können. Derartige Mängel hat der Sachverständige Dr. B... anhand der von Dr. R... angefertigten Lichtbilder ebenfalls nicht bestätigen können. Diese geben - so Dr. B... - eine Brückenkonstruktion ohne Besonderheiten wieder. Im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens hat er weiter dargelegt, nach einer Untersuchung der Unterkieferprothese Mängel oder Auffälligkeiten nicht feststellen zu können. Zur Beurteilung der Reinigungsmöglichkeit hat er sich jedoch außerstande gesehen, weil diese nur im Mund beurteilt werden könne. Gleichwohl sieht sich der Senat auch zu diesem Punkt nicht veranlasst, die Privatgutachter Dr. R..., Dr. D... und/oder Dr. E... als sachverständige Zeugen zu hören. Denn Dr. B... hat bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens klargestellt, dass zu dieser Frage aussagekräftige Feststellungen nicht mehr zu treffen seien, weil sich die Verhältnisse im Kiefer der Klägerin inzwischen verändert hätten. Dies gilt aber auch für die Wahrnehmungen der oben genannten Privatgutachter, die nämlich die Klägerin erst mehrere Monate nach dem Abbruch der zahnärztlichen Behandlung beim Beklagten im Mai 2002 gesehen haben, nachdem die Klägerin unstreitig die alte Oberkieferprothese über geraume Zeit zusammen mit der neuen Unterkieferprothese getragen hatte: Dr. E... hat die Klägerin am 18.10.2002 untersucht, Dr. D... am 11.2.2003 und Dr. R... im April/Mai 2003.

e.) Die Klägerin hat weiter den Beweis nicht geführt, dass die vom Beklagten angefertigte Oberkieferprothese fehlerhaft gewesen ist.

aa.) Der Aussage des Zeugen R... lässt sich zwar entnehmen, dass die OK-Prothese bei zwei Eingliederungsversuchen im April 2002 nicht haften geblieben ist. Dieser Aussage steht jedoch schon die Feststellung des Zahnarztes Dr. D... entgegen, wonach die OK-Totale eine "ausgezeichnete Saugkraft" zeige - worauf schon das Landgericht zu Recht aufmerksam gemacht hat (Urteil, S. 13). Unerheblich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen von Dr. E..., der erklärt hat, dass die OK-Prothese "gut saugt": Denn diese Einschätzung bezieht sich auf die alte OK-

Totalprothese der Klägerin. Diese Prothese hat auch dem Privatgutachter Dr. R... vorgelegen, so dass dieser die vom Beklagten im Oberkiefer der Klägerin eingegliederte Prothese nicht auf Mängel hat überprüfen können.

bb.) Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Passgenauigkeit der Prothese; insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden (Urteil, S. 13). Danach verspricht auch eine Untersuchung der Klägerin unter Hinzuziehung der Oberkieferprothese keine weitergehenden Erkenntnisse. Denn inzwischen hat sich ihre Gesichts- und Kaumuskulatur zwangsläufig dadurch geändert, dass die Klägerin nicht nur die neue Oberkieferprothese über längere Zeit nicht getragen hat, sondern diese darüber hinaus im Frühjahr 2003 mit einem völlig neuen Zahnersatz im Ober- und Unterkiefer versorgt worden ist. Unter diesen Umständen lässt sich nicht rekonstruieren, ob die vom Beklagten eingesetzte Oberkieferprothese mangels Passgenauigkeit mit Fehlern behaftet gewesen ist. So verhält es sich auch in Bezug auf den von der Klägerin vermissten Funktionsbefund.

cc.) Im Übrigen bleibt anzumerken, dass Dr. D... bei der Untersuchung des Zahnersatzes der Klägerin am 3.4.2003 nennenswerte Mängel der Oberkieferprothese nicht hat feststellen können. Im Hinblick auf dessen Ausführungen kann auch ausgeschlossen werden, dass etwa Ober- und Unterkieferprothese derart ungenau gefertigt worden sind, dass diese nicht einmal außerhalb des Mundes zueinander passen - eine Möglichkeit, die Dr. B... im Übrigen ohnehin als äußerst unwahrscheinlich bezeichnet hat. Soweit die Klägerin bemängelt, dass Dr. B... den neuen Oberkieferzahnersatz nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 24.1.2007 nicht selbst in Augenschein genommen hat, beruht die entsprechende Äußerung von Dr. B... ersichtlich auf einem Irrtum. Denn aus seinem schriftlichen Gutachten vom 1.3.2004 geht eindeutig hervor, dass diesem der Oberkieferzahnersatz bei der ersten Begutachtung zur Verfügung gestanden hat und dieser keine Auffälligkeiten gezeigt hat, die auf dessen Mangelhaftigkeit schließen lassen. Darauf hat der Senat bereits in dem Verhandlungstermin vom 24.1.2007 ausdrücklich hingewiesen.

dd.) Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin greifen nicht ein. Eine Beweisvereitelung kann nicht darin gesehen werden, dass der Beklagte die von der Klägerin ausdrücklich abgelehnte Oberkieferprothese nicht so aufbewahrt hat, dass ihre Saugkraft überprüft werden kann. Es ist nicht Aufgabe des Beklagten, Beweismittel für die Klägerin zu sichern. Bei der Oberkieferprothese handelt es sich auch nicht etwa um einen von dem Beklagten erhobenen Befund, so dass Beweiserleichterungen wegen Mängeln bei der Erhebung und Aufbewahrung von Befunden nicht in Betracht kommen (dazu Müller, a.a.O., S. 267).

f.) Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe es versäumt, sie - die Klägerin -rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass die Prothesen möglichst schnell einzugliedern und zu fixieren sind, um Prothesen und Implantate nicht zu gefährden, begründet eine Haftung des Beklagten ebenfalls nicht.

aa.) Grundsätzlich ist der (Zahn-)Arzt im Rahmen der Sicherungsaufklärung gehalten, den Patienten über Maßnahmen und Verhaltensregeln in Kenntnis zu setzen, die zur Sicherstellung des Therapieerfolges notwendig sind (vgl. Steffen/ Pauge, a.a.O., Rdnr. 325; Wussow, VersR 2002, S. 1337, 1338). Hier kann aufgrund der Feststellungen des Landgerichts davon ausgegangen werden, dass die Klägerin jedenfalls zum Zeitpunkt des Abbruchs der Behandlung Ende April / Anfang Mai 2002 darüber aufgeklärt gewesen ist, dass sie die alte Oberkieferprothese nicht über längere Zeit zusammen mit der neuen Unterkieferprothese tragen darf. Denn diese hat in erster Instanz dargetan, lediglich "zunächst" nicht über diese Problematik belehrt worden zu sein. Darauf hat das Landgericht zutreffend hingewiesen (Urteil, S. 16 f.).

bb.) Im Übrigen ist eine Aufklärung über Gesichtspunkte entbehrlich, die dem Patienten ohnehin bekannt sind (vgl. Steffen/Pauge, a.a.O., Rdnr. 430). Nach der vom Senat durchgeführten Vernehmung des Zeugen R... und dem unstreitigen Inhalt der Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 11.2.2002 und 10.4.2002 steht -entgegen den Erklärungen der Klägerin bei ihrer Anhörung durch den Senat - fest, dass dieser die grundsätzliche Problematik, die bei einer verzögerten Eingliederung neuer Prothesen entsteht, seit Januar 2002 durchaus geläufig gewesen ist und diese Gegenstand der Erörterung mit dem Beklagten gewesen ist.

cc.) Unabhängig davon lässt die Klägerin allerdings jeglichen Vortrag dazu vermissen, welche konkreten Gesundheitsschäden sie auf eine unzureichende Sicherungsaufklärung zurückführen will. So ist nicht ersichtlich und schon gar nicht bewiesen, dass etwa bereits während der Behandlung beim Beklagten derartige Veränderungen an Kiefer und Zähnen aufgetreten sind, dass die eingesetzten Prothesen unbrauchbar geworden sind. Der Sachverständige Dr. B... hat dazu im Verhandlungstermin am 24.1.2007 ausgeführt, dass nachteilige Veränderungen an Kiefer und Zähnen erst zu befürchten sind, wenn die zahnärztliche Behandlung über einen Zeitraum von mehren Monaten unterbrochen wird. Das sei im vorliegenden Fall bis zum Abbruch der Behandlung im Mai 2002 nicht geschehen. Diese Einschätzung stimmt mit dem in den Krankenunterlagen dokumentierten Behandlungsablauf überein. Danach mussten zwar wiederholt Änderungen an der Oberkiefer- und Unterkieferprothese vorgenommen werden. Doch sind diese immer wieder eingegliedert worden; eine mehrmonatige Unterbrechung der Behandlung hat danach nicht stattgefunden.

g.) Der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte habe es zu verantworten, wenn sich Mund- und Gesichtsmuskulatur nicht auf die durch den neuen Zahnersatz veränderte Situation hätten einstellen können, weil es dem Beklagten in 46 Behandlungsterminen, die sich über sechs Monate erstreckt hätten, nicht gelungen sei, ihr einen passgenauen Zahnersatz zur Verfügung zu stellen, greift ebenfalls nicht durch. Denn der Sachverständige Dr. B... hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass Fehler im therapeutischen Ablauf nicht zu erkennen seien. Nach der ursprünglichen Eingliederung hätten alle Änderungen auf die Veränderung des kosmetischen Erscheinungsbildes, eine Vereinfachung des Abnehmens der unteren Prothese und der Beseitigung von Druckstellen abgezielt, ohne dass außergewöhnliche Komplikationen oder Schwierigkeiten in den Krankenunterlagen vermerkt seien. Im Übrigen sind Verzögerungen unstreitig auf Urlaubsreisen der Klägerin, die Absage von Behandlungsterminen und auf deren Änderungswünsche ­was etwa die Farbe des Zahnersatzes anbelangt - zurückzuführen. Diese hat also die zeitlichen Verzögerungen jedenfalls zum Teil selbst zu vertreten.

h.) Eindeutig verneint hat der Sachverständige die Behauptung der Klägerin, die längerfristige Verwendung von Visco-Gel habe zu erheblichen Beschwerden geführt. Dr. B... hat in seinem Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass der Beklagte zwar wiederholt Visco-Gel verwendet habe, dieses jedoch stets rechtzeitig erneuert habe. Dadurch habe er gewährleistet, dass nicht etwa Schleimhautreizungen durch veraltetes Material aufträten. Die Einschränkung für den temporären Gebrauch habe der Beklagte ebenfalls nicht überschritten.

i.) Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe bei der Anfertigung der Unterkieferprothese Materialien herangezogen, die sich nicht mit denen vertragen hätten, aus denen die Implantate hergestellt sind, ist ebenfalls nicht bewiesen. Während die Implantate aus Titan gefertigt waren, bestand der damit kalt verschweißte Block aus einer Wegold NF IV-Legierung, in der im Wesentlichen 55 % Gold, 29 % Silber und 10 % Palladium enthalten waren. Das hiermit verbundene Metallteil in der Kunststoffprothese wiederum bestand aus einer nickelfreien V2A­Stahllegierung mit Beimengungen von Cobalt, Chrom und Molybdän. Der Sachverständige Dr. B... hat dazu ausgeführt, dass die vom Beklagten verwendeten Materialien unbedenklich seien. Aus den vom nachbehandelnden Zahnarzt Dr. V... durchgeführten Potentialmessungen lasse sich wissenschaftlich fundiert nichts anderes herleiten. Bei einer implantatgestützten Zahnersatzkonstruktion müssten regelmäßig unterschiedliche Metalle verwendet werden, weil auch unterschiedliche Anforderungen an die einzelnen Teile der Konstruktion gestellt würden. Dies führe im Mund zwar zu unterschiedlichen Spannungsreihen und galvanischen Strömungen geringster Stärke. Damit seien aber medizinisch relevante Auswirkungen nicht verbunden. Diese plausibel begründete Einschätzung des Sachverständigen wird durch die nichtssagende ärztliche Bescheinigung von Dr. P... vom 4.5.2004 nicht erschüttert, die sich nämlich in der bloßen Behauptung erschöpft, bei der Klägerin sei es mit großer Wahrscheinlichkeit durch die unterschiedlichen Metalle zu galvanischen Reaktionen mit den gesamten negativen Auswirkungen gekommen.

j.) Nicht weiter nachzugehen ist den Behauptungen der Klägerin, sie habe aufgrund des verwendeten Gesamtsystems unter allergischen Reaktionen gelitten und der Beklagte sei gehalten gewesen, vorab zu prüfen, ob sie die zur Verwendung vorgesehenen Materialien einzeln oder zusammen vertrage. Der Sachverständige Dr. B... hat dazu nämlich überzeugend dargelegt, dass ein Unverträglichkeitstest nicht erforderlich sei, solange keine konkreten Hinweise für Unverträglichkeiten vorhanden sind. Dies leuchtet schon aus Gründen der Praktikabilität unmittelbar ein. Denn es liegt auf der Hand, dass der Zahnarzt nicht vor jeder Behandlung einen Allergietest veranlassen kann, um sicherzustellen, dass der Patient auf die Materialien oder auch die Medikamente, die er - der Zahnarzt - heranzuziehen beabsichtigt, nicht allergisch reagiert. Die Einschätzung des Sachverständigen entspricht im Übrigen der Rechtsprechung anderer Obergerichte. So ist etwa auch das Oberlandesgericht Stuttgart sachverständig beraten zu dem Ergebnis gelangt, dass Allergietests vor der Einbringung von Zahnersatz ohne hinreichende konkrete Anhaltspunkte für Unverträglichkeitsreaktionen nicht notwendig sind (Urteil vom 2.1.1997, Az. 14 U  10/96, AHRS II 2695/137; ähnlich Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom

.6.1999, AHRS II 6562/183).

.) Der Senat hält die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B... für überzeugend. Die gegen seine Bewertung gerichteten Einwände der Klägerin greifen nicht durch.

a.) Die Klägerin hält dem Sachverständigen Dr. B... zunächst vor, dieser habe seine Beurteilung getroffen, ohne sie selbst persönlich untersucht zu haben. Dieser Vorwurf ist nicht geeignet, die Ausführungen des Sachverständigen in Frage zu stellen. Dr. B... hat nämlich darauf hingewiesen, dass Dr. V... die Klägerin inzwischen komplett mit neuer Ober- und Unterkieferprothese versorgt habe, so dass die Leistungen des Beklagten für eine Untersuchung nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Der Sachverständige hat hinzugefügt, dass nicht nur die für eine Begutachtung erforderliche Entfernung des neuen Zahnersatzes erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen, sondern auch nicht zielführend für eine Bewertung der Funktion und Passgenauigkeit des Zahnersatzes sein würde: Aufgrund der inzwischen eingetretenen Veränderungen am Kiefer und an den Zähnen würden dann etwa festzustellende Passungsprobleme nämlich nichts über die ursprüngliche Situation im Jahre der Eingliederung 2002 aussagen. Dieser Erläuterungen leuchten unmittelbar ein.

b.) Weiter rügt die Klägerin, der Sachverständige habe sein Gutachten auf die Krankenunterlagen des Beklagten gestützt, obwohl diese unvollständig und unrichtig seien. Dem ist der allgemeine Grundsatz entgegenzuhalten, dass einer vertrauenswürdigen ärztlichen Dokumentation bis zum Beweis der Unrichtigkeit Glauben zu schenken ist. Dementsprechend hat der Sachverständige bei seiner

Beurteilung, ob die ärztlichen Maßnahmen lege artis gewesen sind, regelmäßig den dokumentierten Behandlungsverlauf zugrunde zu legen . Dies gilt auch für die in einer Behandlungskarte des niedergelassenen Arztes festgehaltene Dokumentation (Oberlandesgericht Köln, MDR 1995, S. 52, 53), und zwar selbst dann, wenn sich

seine Aufzeichnungen in nebensächlichen und für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblichen Punkten als nachlässig erweisen (Bundesgerichtshof VersR 1961, S.

 421, 422). Im zu entscheidenden Fall liegen keine hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Krankenunterlagen des Beklagten den Behandlungsverlauf in wesentlichen entscheidungserheblichen Punkten unzutreffend wiedergeben. Das hat im Einzelnen bereits das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, dargelegt (Urteil, S. 12 f.). Im Hinblick darauf reicht es nicht aus, wenn die Klägerin, ohne auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils konkret einzugehen, in der Berufungsinstanz weiterhin die Richtigkeit der Eintragungen in die Krankenunterlagen des Beklagten bezweifelt. Eine andere Beurteilung ist nach den Ausführungen oben auch nicht etwa deshalb geboten, weil der Beklagte eingeräumt hat, vereinzelt zahnärztliche Maßnahmen geringerer Bedeutung wie Behandlung einer Druckstelle durch geringfügiges Nachschleifen und Auftragen einer Salbe nicht in den Unterlagen vermerkt zu haben: Derartige Maßnahmen stellen weder den Behandlungsverlauf insgesamt in Frage noch haben sie Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits. Nichts anderes gilt für die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe entgegen eigenen Angaben gleichwohl auch unwesentliche Vorgänge wie eine telefonische Beratung dokumentiert. Denn abgesehen davon, dass der Beklagte vorträgt, diese Beratung für die Abrechnung seiner Leistungen notiert zu haben, hat er ohnehin nicht dargetan, ausschließlich wesentliche Vorgänge in die Behandlungsunterlagen aufgenommen und sämtliche Behandlungsmaßnahmen minderer Bedeutung weggelassen zu haben.

c.) Der Senat sieht keine Veranlassung, die als Privatgutachter tätig gewesen Zahnärzte anzuhören bzw. als sachverständige Zeugen zu vernehmen. Denn es reicht grundsätzlich aus, wenn das Gericht den von ihnen erstellten Gutachten und Arztberichten dieselbe Aufmerksamkeit geschenkt hat wie den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Hat sich letzterer - wie hier - hinreichend mit den Darlegungen der Privatgutachter auseinandergesetzt, bedarf es ihrer mündlichen Anhörung nicht (Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10.A., Rdnr. 619, 622). Etwas anderes könnte lediglich insoweit gelten, als diese Wahrnehmungen gemacht haben, die dem Sachverständige Dr. B... schon aus tatsächlichen Gründen - wegen der zahnärztliche Neuversorgung der Klägerin bei Dr. V... - versagt geblieben sind. Diese Voraussetzungen liegen hier - wie schon oben im Einzelnen dargelegt - jedoch nicht vor.

II.) Was schließlich die mit der Widerklage verfolgte Honorarforderung des Beklagten anbelangt, so hat der Sachverständige Dr. B... wie o.a. keine Auffälligkeiten im Behandlungsablauf feststellen können. Behandlungsfehler sind ebenfalls nicht nachgewiesen. Im Hinblick darauf ist die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe erhebliche unnötige Nachbesserungsarbeiten abgerechnet, ohne jede Substanz.

Darauf hat schon das Landgericht in dem angefochtenen Urteil hingewiesen.

 

 

OLG München Beschluss vom 12.02.2007 AZ:1 W 818/07

Sachverständigenablehnung im Zahnarzthaftungsprozess: Befangenheitsbesorgnis wegen Unterstützung einer Partei durch zusätzliche Stellungnahme zur Darlegung einer Schadenshöhe

Orientierungssatz

Die Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen in einem Zahnarzthaftungsprozess ist gerechtfertigt, wenn er auf Bitten der klagenden Patientin einen Privatkostenplan für Implantate "zur Darlegung einer Schadenshöhe im anhängigen Rechtsstreit auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens" erstellt hat. Damit hat der Sachverständige in einer die Besorgnis der Befangenheit begründenden Weise seine Verpflichtung zur Neutralität und Äquidistanz gegenüber den Parteien außer Acht gelassen und der Klägerin in einer entscheidungserheblichen Frage, ohne dazu vom Gericht beauftragt gewesen zu sein oder dies fälschlich angenommen zu haben, Unterstützung geleistet.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 18.1.2007 hin werden die

Beschlüsse des Landgerichts München I vom 29.12.2006 und 05.02.2007

aufgehoben und der Sachverständige Dr. M. Ga. für befangen erklärt.

Gründe

I.

 Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz aus Zahnarzthaftung. Mit Schriftsatz vom 25.10.2006 lehnte der Beklagte den Sachverständigen Dr. Ga.. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 29.12.2006, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 04.01.2007, wies das Landgericht München I den Antrag zurück. Hiergegen richtet sich die am gleichen Tag eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten vom 18.01.2007, der das Landgericht mit Beschluss vom 05.02.2007 nicht abgeholfen hat.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

 Ein Sachverständiger kann wie ein Richter (§ 406 ZPO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn vom Standpunkt der Partei aus objektiv und vernünftig betrachtet ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen.

 Der Sachverständige hat am 23.05.2006 auf Bitten der Klägerin hin einen Privatkostenplan für Implantate "zur Darlegung einer Schadenshöhe im anhängigen Rechtsstreit auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens" erstellt. Damit hat der Sachverständige in einer die Besorgnis der Befangenheit begründenden Weise seine Verpflichtung zu Neutralität und Äquidistanz gegenüber den Parteien außer Acht gelassen und der Klägerin in einer entscheidungserheblichen Frage, ohne dazu vom Gericht beauftragt gewesen zu sein oder dies fälschlich angenommen zu haben, Unterstützung geleistet.

 Entgegen der Einschätzung des Landgerichts kommt es nicht darauf an, dass die Tätigkeit des Sachverständigen zu diesem Zeitpunkt, jedenfalls vorläufig, abgeschlossen war. Nur dann, wenn eine weitere Tätigkeit des Sachverständigen in dem Rechtsstreit ausgeschlossen ist, sind Befangenheitsgründe, die erst nach Abschluss der Tätigkeit des Sachverständigen entstanden sind, unbeachtlich (vgl. auch OLG Düsseldorf, BauR 2001, 835). Eine weitere Tätigkeit des Sachverständigen

Dr. Ga.. ist jedoch weder für das erstinstanzliche Verfahren und erst recht nicht für ein etwaiges Rechtsmittelverfahren definitiv ausgeschlossen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Rechtsstreits bilden grundsätzlich eine Einheit. Jedoch können über die §§ 94 bis 97, 100 Abs. 3, 101, 238 Abs. 4, 281 Abs. 3 und 344 ZPO die Kosten einzelner Prozesshandlungen,

einzelner Prozessabschnitte und die eines ganzen Rechtszuges im Wege der Kostentrennung gesondert von den übrigen Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden (Thomas/Putzo, 27. Auflage, Rdnr. 5 zu § 91 ZPO). Hier käme einzig und allein eine gesonderte Auferlegung von Kosten über § 97 ZPO in Betracht. Diese

Vorschrift lässt eine Kostentrennung jedoch nur für den Fall eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu. Im Fall eines erfolgreichen Rechtsmittels sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens entsprechend dem Grundsatz der Kosteneinheit als Kosten der Hauptsache anzusehen.  

AG Stadthagen Urteil vom 31.01.2007 AZ: 41 C 519/04

Zahnarzthaftung: Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Behandlungsfehlers und fehlender Aufklärung und Einwilligung

Orientierungssatz

. Hat ein Zahnarzt eine indizierte Behandlung kunstgerecht durchgeführt, hat der Patient keinen Schmerzensgeldanspruch wegen eines Behandlungsfehlers.(Rn.16)

. Wurde ein Patient ohne wirksame Einwilligung behandelt, liegt darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Um einen Entschädigungsanspruch begründen zu können, muss es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung handeln, die auch nicht auf andere Art und Weise als durch ein Schmerzensgeld ausgeglichen werden kann.

Tenor

. Die Klage wird abgewiesen.

. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

. Der Streitwert wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

 Die Klägerin nimmt die beklagte Zahnärztin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin aus Anlass der zahnärztlichen Behandlung im Notdienst der Beklagten am 25.10.2003 künftig entstehen.

 Wegen subjektiv fast unerträglicher Zahnschmerzen in linken oberen Kieferbereich hatte sich die Klägerin, die außerdem an einer Sinusitis (Nasennebenhöhlen-Entzündung) litt, zunächst am Vormittag und erneut am Nachmittag des 25.10.2003 in die Behandlung der Beklagten begeben. Die Beklagte fertigte zunächst eine Röntgenaufnahme, verschrieb der Klägerin u. a. ein Antibiotikum und entließ sie mit der Bitte, sich gegebenenfalls erneut vorzustellen.

 Nachmittags erschien die Klägerin mit fortdauernden Schmerzen erneut in der Praxis der Beklagten, die eine endodontische (Wurzelkanal-) Behandlung an dem Zahn 24 durchführte.

 Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe den falschen Zahn behandelt. Ursache ihrer Schmerzen sei nicht Zahn 24, sondern der benachbarte Zahn 25 gewesen, den die nachbehandelnde Zahnärztin, die Zeugin K., zwei Tage später gezogen habe. Unnötig gewesen sei die Wurzelkanal-Behandlung an Zahn 24 und überdies nicht kunstgerecht erfolgt, weil der Bohrer seitlich am Zahn ausgetreten sei.

 Die Klägerin hat weiter behauptet, die Beklagte habe sie mit keinem Wort über die Folgen und Risiken der Wurzelkanal-Behandlung an Zahn 24 aufgeklärt, "nach (ihrer) Erinnerung" auch nicht über die Indikation, jedenfalls nicht "umfangreich". Eine Überlegungszeit sei ihr gar nicht eingeräumt worden.

 Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne von der Beklagten ein Schmerzensgeld verlangen, weil deren Behandlung zu einer zumindest um zwei Tage verzögerten Schmerzbehandlung (Ziehen des Zahns 25) geführt habe. Außerdem habe die Beklagte den Zahn 24 geschädigt, so dass die Zeugin K. den Zahn 24 habe nachbehandeln, insbesondere eine so genannte Lappen-OP habe durchführen

müssen; offen sei, ob noch weitere Behandlungen dieses Zahns erforderlich würden und ob er überhaupt erhalten werden könne.

Die Klägerin beantragt,

 die Beklagte zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (nach ihrer Vorstellung: nicht unter 3.000,00 €) zu zahlen,

 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der ärztlichen Fehlbehandlung vom 25.10.2003 noch entstehen werden, sofern sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, sei habe die Klägerin ordnungsgemäß aufgeklärt und behandelt.

Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin K. und durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten, die der Sachverständige schließlich mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 04.11.2005 und 17.09.2006 (Bl. 72 ff. und 166 ff. d. A.) sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 15.02.2006 (Bl. 148 ff. d. A.) und 20.12.2006 (Bl. 219 f. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

I. Der Beklagten ist nicht nur kein Behandlungsfehler nachzuweisen, sie hat vielmehr die indizierte zahnärztliche Behandlung kunstgerecht durchgeführt.

Das folgt zur Überzeugung des Gerichts aus den ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Dr. K. und ihrer besonders plausiblen mündlichen Erläuterung durch den Sachverständigen.

Danach war es - bei differentialdiagnostisch schwieriger Unterscheidung zwischen der bei der Klägerin bestehenden Sinusitis einerseits und andererseits auf einer Zahnerkrankung beruhenden Schmerzen - vertretbar, die Klägerin am Vormittag des Behandlungstages zunächst nur medikamentös zu behandeln und sie zu bitten, sich erforderlichenfalls später wieder vorzustellen (S. 22 d. G. v. 04.11.2005, Bl. 97 d. A.).

Die Beklagte hat dann am Nachmittag zutreffend den Zahn 25 als schmerzverursachend identifiziert (S. 23. d. G.), im Notdienst aber richtigerweise davon abgesehen, ihn zu ziehen (S. 24 d. G.). Der Sachverständige zitiert hierzu aus der zahnmedizinischen Literatur, dass vor solchen vermeintlich "einfachen" Eingriffen nachts und am Wochenende zu warnen sei, weil sie sich "erfahrungsgemäß leicht zu langdauernden Operationen ausweiten".

Aus zahnärztlich-sachverständiger Sicht korrekt hat sich die Beklagte stattdessen der Behandlung des ebenfalls schmerzverursachenden Zahns 24 zugewandt. Auf der Grundlage von ihr durchgeführter Sensibilitäts- und Perkussionstests hat die Beklagte zurecht eine irreversible Pulpitis diagnostiziert (S. 9/10 d. G. v. 17.09.2006, S. 176 f.

d. A.), deren Behandlung im Notdienst am Nachmittag auch erforderlich war, nachdem sich die Befundsymptomatik an diesem Zahn seit dem Vormittag verstärkt hatte (S. 10 d. G.). Hier war die endodontische Behandlung des Zahns indiziert ("Wenn die Pulpa irreversibel erkrankt ist, sollte diese komplett [...] entfernt und nachfolgend eine Wurzelkanalbehandlung (WK) durchgeführt werden", S. 33 d. G. v. 04.11.2005).

Bei dieser Behandlung ist der von der Beklagten geführte Bohrer nicht seitlich am Zahn ausgetreten. Das hat der Sachverständige überzeugend im Termin am 20.12.2006 anhand der Röntgenbildreihe auf S. 21 d. G. v. 17.09.2006 (Bl. 188 d. A.) erläutert; darauf wird Bezug genommen.

Im Übrigen wäre eine solche Perforation eine Komplikation, aber kein Behandlungsfehler.

Diese Komplikation hat sich bei der nachbehandelnden Zahnärztin - nach heutigem Stand der zahnärztlichen Heilkunst: unvermeidbar - ergeben, die sie kunstgerecht behandelt hat.

Die Beklagte schuldet der Klägerin daher mangels Behandlungsfehler kein Schmerzensgeld.

II. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die Beklagte habe sie nicht ordnungsgemäß, "nach ihrer Erinnerung" nicht über die Indikation zur Behandlung des Zahns 24 - was mit der Dokumentation der Beklagten nicht korrespondiert -, jedenfalls nicht "umfangreich" - was auch nicht stets erforderlich ist - aufgeklärt, führt auch das nicht zu einem Schmerzensgeldanspruch. Letztlich geht es dabei um die Frage, ob die Klägerin in die zahnärztliche Behandlung durch die Beklagte wirksam eingewilligt hat, oder ob die Beklagte ohne Einwilligung der Klägerin behandelt hat.

Die Frage kann nach Auffassung des Gerichts ungeklärt bleiben, denn Schmerzensgeld hat die Funktion, dem Geschädigten einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Genugtuung für erlittenes Unrecht zu verschaffen.

. In Streitfall ist allerdings nicht erkennbar, dass die Klägerin für etwa unter der Behandlung erlittene Schmerzen einen Ausgleich erhalten und ihr dafür Genugtuung verschafft werden müsste, denn sie hat - bei nach ihrer Darstellung ohnehin bestehenden, fast unerträglichen Zahnschmerzen - die indizierte zahnärztliche Behandlung kunstgerecht erhalten. Insoweit hat die Beklagte nichts zu entschädigen.

. Soweit in der Behandlung der Klägerin ohne ihre wirksame Einwilligung eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht, selbstbestimmt Nutzen und Risiken einer ärztlichen Behandlung abzuwägen, liegen könnte, ist die Klägerin auch dafür nicht zu entschädigen.

Denn es müsste sich - erstens - um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung handeln, die auch nicht - zweitens - auf andere Art und Weise als durch ein Schmerzensgeld ausgeglichen werden kann (Sprau, in: Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 823 Rn. 124 m. w. N.).

Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Eine etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine nicht oder unzulänglich durchgeführte Aufklärung erscheint nicht schwerwiegend, selbst wenn hierbei in Rechnung gestellt wird, dass die Beklagte den Zahn 24 der Klägerin unumkehrbar devitalisiert hat. Hier kann schon die Zielrichtung der Beklagten nicht außer Betracht bleiben, die der Klägerin gerade nicht schaden, sondern ihr im Gegenteil - notfallmäßig - ihre Schmerzen nehmen wollte. Darüber hinaus waren medikamentöse Behandlungsalternativen erkennbar erschöpft und lag eine irreversible Pulpitis vor, die die durchgeführte Behandlung indizierte.

Selbst wenn aber die Persönlichkeitsrechtsverletzung als schwerwiegend anzusehen wäre, bedürfte sie keines Ausgleichs durch ein Schmerzensgeld, weil die Klägerin von der Behandlung der Beklagten profitiert hat.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf den Vorschriften der §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf §§ 3, 5 ZPO; dabei ist das Gericht von der Schmerzensgeldvorstellung der Klägerin ausgegangen und hat den Wert des Feststellungantrags auf nicht unter 1.500,00 € geschätzt.