Rechtsprechung zum Zahnarzthaftungsrecht 2007 - 2008
Rechtsprechung 2007 auf
dem Gebiet des
Zahnarzthaftungsrecht
Einleitende Hinweise:
Wir haben für Sie die
gesamte Rechtsprechung
des BGH und der OLGs
zusammengestellt. Suchen
Sie eine bestimmte
Entscheidung, geben Sie
an besten das Datum des
Urteils, das Gericht
oder, wenn Sie es
kennen, das
Gerichtsaktenzeichen: zB
3 U 83/03, ein.
Sie können mit
Suchbegriffen wie:
-
Behandlungsfehler
-
Kronen
-
Befunderhebungsfehler
-
Beweislastumkehr
-
Dokumentation,
Dokumentationsmangel
-
Aufklärung
-
Entscheidungsgründe ??
sich die für Sie
geeigneten Urteile
heraussuchen.
Wichtig ist, dass Sie
sorgfältig immer den
Tatbestand lesen, d.h.
den Sachverhalt, über
den das Gericht
geurteilt hat. Nur so
können Sie die
rechtlichen Ausführungen
richtig nachvollziehen.
OLG München, 1.
Zivilsenat, Beschluss
vom 12.09.2007:
Verfahrensgang
vorgehend OLG München 1.
Zivilsenat, 2. August
2007, Az: 1 U 2945/07,
Beschluss
vorgehend LG Landshut,
22. März 2007, Az: 44 O
2124/05, Urteil
Tenor
1.
. Die Berufung des
Klägers gegen das Urteil
des Landgerichts
Landshut vom 22.03.2007
wird durch einstimmigen
Beschluss gemäß
§ 522 Abs. 2 ZPO
zurückgewiesen.
2.
. Der Kläger trägt die
Kosten des
Berufungsverfahrens.
3.
. Der Streitwert für das
Berufungsverfahren wird
auf 9.237,56 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Berufung hat keine
Aussicht auf Erfolg.
Auf den Beschluss des
Senats vom 02.08.2007
wird zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug
genommen. Auch unter
Berücksichtigung des
Vorbringens im
Schriftsatz vom
10.09.2007 bestehen
keinerlei
Erfolgsaussichten für
die Berufung des
Klägers.
.Die Tatsache, dass der
beklagte erstellte
Planungsmodelle und
Abdrucke
zwischenzeitlich
entsorgt hat, ist nicht
als Dokumentationsmangel
zu werten und führt auch
nicht zu
Beweiserleichterungen
oder einer
Beweislastumkehr
zugunsten des Klägers.
Anders als bei
Röntgenbildern oder der
Patientenkarteikarte gab
es jedenfalls für den
Behandlungszeitraum
weder gesetzliche
Vorschriften noch eine
gefestigte
Rechtsprechung, die den
zur Aufbewahrung von
Modellen oder Abdrücken
für einen bestimmten
Zeitraum nach
Durchführung der
Behandlung verpflichtet.
Eine
Aufbewahrungspflicht
lässt sich auch nicht
aus den allgemeinen
Grundsätzen zur
Dokumentation ableiten.
Zweck der Dokumentation
ist die ausreichende
Information von Ärzten
und Pflegepersonal über
den Verlauf der
Krankheit und die
bisherige Behandlung für
ihre künftigen
Entscheidungen. Sie
dient vor allem
therapeutischen Belangen
(vgl. Gehrlein,
Grundriss des
Arzthaftungsrechts, 2.
Aufl., Abschnitt B, Rn.
122). Dass Modelle oder
Abdrücke über ihre
Funktion als Hilfsmittel
bei der Fertigung von
Zahnersatz hinaus für
die weitere Behandlung
des Patienten bedeutsam
sein können, ist nicht
ersichtlich und ergibt
sich weder aus dem
Parteivorbringen noch
aus den gutachterlichen
Äußerungen. Eine
Parallele zwischen
Röntgenbildern und
Modellen zu ziehen,
verbietet sich schon
deshalb, weil es für die
Erstellung und
Aufbewahrung von
Röntgenbildern
gesonderte Regelungen
gibt (vgl.
Röntgenverordnung des
Bundes). Es stand damit
im Belieben des
Zahnarztes, die Modelle
und Abdrücke nach ihrem
bestimmungsgemäßen
Einsatz zu entsorgen. Ob
§ 12 Abs. 1 Satz 2 der
Berufsordnung der
Bayerischen Zahnärzte
vom 18.01.2006, wonach
zahnärztliche Modelle,
die zur zahnärztlichen
Dokumentation notwendig
sind, zwei Jahre lang
aufzubewahren sind,
nunmehr eine Pflicht
zugunsten des Patienten
begründet, kann ebenso
dahinstehen wie die
Frage, wann Modelle "zur
zahnärztlichen
Dokumentation notwendig"
sind. Denn die
Berufsordnung vom
18.01.2006 ist erst zum
01.04.2006 in Kraft
getreten, also nach der
streitgegenständlichen
Behandlung. Die
Berufsordnung in der
Fassung vom 11.03.2002
statuierte in § 6 nur
eine
Aufbewahrungspflicht für
Aufzeichnungen,
Krankengeschichten und
Röntgenbilder. Eine
rechtliche Verpflichtung
des Beklagten gegenüber
der Patientin, die
erstellten
Planungsmodelle zwei
Jahre lang
aufzubewahren, damit
diese im Falle einer
streitigen
Auseinandersetzung über
die Ordnungsmäßigkeit
der Behandlung als
Beweismittel zur
Verfügung stehen, gab es
zum maßgeblichen
Zeitpunkt nicht.
2. Wie bereits im
Hinweisbeschluss vom
02.08.2007 ausgeführt,
bestehen keine Zweifel
daran, dass der
Sachverständigen Prof.
Dr. W. über die
hinreichende Fachkunde
verfügt, um beurteilen
zu können, inwieweit die
zahnärztliche Leistung
des Beklagten
fachgerecht war.
II.
Auch die weiteren
Voraussetzungen für
einen
Zurückweisungsbeschluss
gemäß
§ 522
Abs. 2 ZPO
sind weiterhin erfüllt.
Die Kostenentscheidung
beruht auf
§ 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert des
Berufungsverfahrens
bemisst sich nach den in
der Berufungsinstanz
gestellten Anträgen
(4.237,56 € Zahlung und
mindestens 5.000 €
Schmerzensgeld).
LG Oldenburg, Urteil vom
4.07.2007, AZ: 5 U
31/05:
Leitsatz
Ist einem Zahnarzt
bekannt, dass eine
Patientin unter einer
Palladium-Allergie
leidet und setzt er
gleichwohl Brücken mit
einer
Edelmetalllegierung ein,
die 36,4 % Palladium
enthält, so liegt ein
grober Behandlungsfehler
vor.
Verfahrensgang
vorgehend LG Oldenburg
(Oldenburg), 25. Februar
2005, Az: 8 O 3184/03,
Urteil
Tenor
Auf die Berufung der
Klägerin wird das am 25.
Februar 2005 verkündete
Urteil der 8.
Zivilkammer des
Landgerichts Oldenburg
unter Zurückweisung des
weitergehenden
Rechtsmittels teilweise
abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
. Der Beklagte wird
verurteilt, an die
Klägerin
a) ein Schmerzensgeld in
Höhe von 1.000 EURO
nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit
dem 31. Januar 2003,
b) weitere 1.388,48 EURO
nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit
dem 31. März 2003 zu
zahlen.
. Es wird festgestellt,
dass der Beklagte
verpflichtet ist, der
Klägerin allen
materiellen und
immateriellen Schaden zu
ersetzen, der der
Klägerin durch die
Neuversorgung der von
Dr. G... im Jahre 2003
entfernten Brücken und
Kronen noch entstehen
wird, soweit die
Ansprüche nicht auf
Dritte übergegangen
sind.
Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Die Kosten des
Rechtsstreits werden der
Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der
Klägerin bleibt
nachgelassen, die
Vollstreckung des
Beklagten durch
Sicherheitsleistung in
Höhe von 120% des
vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe
leistet.
Dem Beklagten bleibt
nachgelassen, die
Vollstreckung der
Klägerin durch
Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des
vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht
die Klägerin zuvor
Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt
materiellen und
immateriellen
Schadensersatz wegen
einer -aus ihrer Sicht -
fehlerhaften
zahnärztlichen
Behandlung.
Bei der Klägerin wurde
im Jahre 1987 eine
Allergie gegen
Quecksilber und
Palladiumchlorid
festgestellt. Im Jahre
1994 nahm der Beklagte
eine Zahnsanierung bei
der Klägerin vor, bei
der er Kronen und
Brücken einsetzte. Die
Brücken bestanden aus
der Edelmetalllegierung
Heraloy U, die unter
anderem einen
Palladiumanteil von
36,4% enthielt.
Die Klägerin hat
beantragt,
den Beklagten zu
verurteilen,
1.
. an sie ein
angemessenes
Schmerzensgeld,
mindestens jedoch 45.000
€ nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit
dem 31.01.2003 zu
zahlen,
2.
. an sie weitere
1.388,48 € nebst 5 %
Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem
31.01.2003 zu zahlen,
3.
. an sie weitere
21.464,94 € nebst 5 %
Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem
31.01.2003 zu zahlen,
(Verdienstausfall für
die Zeit vom 04.12.1998
bis 15.02.2004),
4.
. an sie weitere
11.297,06 €
(Haushaltsschaden) nebst
5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem
31.01.2003 zu zahlen,
5.
. an sie ab dem
15.02.2004 einen
monatlichen
Haushaltsschaden in Höhe
von 211,16 € zu zahlen,
zahlbar zum 01. eines
jeden Monats,
6.
. festzustellen, dass
der Beklagte
verpflichtet ist, der
Klägerin allen
materiellen und
immateriellen Schaden zu
ersetzen, der ihr aus
der fehlerhaften
Behandlung aus
August/September 1994
entstanden ist oder noch
entstehen wird, soweit
die Ansprüche nicht auf
Dritte übergegangen
sind.
Der Beklagte hat
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen, da die
Klägerin nicht den ihr
obliegenden Nachweis
erbracht habe, dass ein
fehlerhaftes Vorgehen
des Beklagten bei der
zahnprothetischen
Behandlung die von ihr
behaupteten
Beeinträchtigungen und
Beschwerden verursacht
habe. Zwar habe der
Beklagte in Kenntnis der
Allergie Palladium
verwandt. Nach dem
Gutachten des
medizinischen
Sachverständigen Prof.
Dr. R... bestehe bei der
Klägerin jedoch nur eine
Sensibilisierung
gegenüber
Palladiumchlorid und
Quecksilber von 1%. Die
von der Klägerin
aufgezählten Symptome
wie Nieren- und
Blasenentzündung, Magen-
und Darmprobleme,
Stoffwechselstörungen,
Ödeme im Bereich der
Augen, Schlaflosigkeit,
Schwäche,
Konzentrationsschwäche
und Muskelschmerzen im
Bereich des Rückens, des
Nackens, der Schulter,
der Arme und der Hände,
Gürtelrose am Kopf,
Schwindel,
Ohrenschmerzen,
Sehstörungen und
Migräneanfall seien
nicht mit einer
kontaktallergischen
Reaktion im Mundraum in
Verbindung zu bringen.
Es gebe keine
wissenschaftlich
beweisbaren Studien
darüber, dass die
Ursache dieser
Erkrankungen in einer
Palladiumbelastung
liege.
Dagegen richtet sich die
Berufung der Klägerin.
Die Klägerin macht
geltend, das Landgericht
habe nicht
berücksichtigt, dass dem
Beklagten ein grober
Behandlungsfehler
unterlaufen sei, weil er
trotz der Eintragungen
im Allergiepass und
entgegen den
Empfehlungen der
deutschen Gesellschaft
für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde eine
palladiumhaltige
Legierung verwandt habe.
Dieser grobe
Behandlungsfehler führe
zu einer Umkehr der
Beweislast, da er
geeignet sei, die
eingetretenen
Gesundheitsschäden der
Klägerin zu verursachen.
Dies belegten auch die
bei seiner mündlichen
Anhörung protokollierten
Äußerungen des
Sachverständigen Prof.
Dr. R.... Zwar habe
dieser in seinem
schriftlichen Gutachten
vom 27.06.2004
angenommen, die
fortbestehenden
Beschwerden der Klägerin
nach der Entfernung der
Brücken durch Dr. G...
im Jahre 2003 sprächen
gegen einen kausalen
Zusammenhang mit der
Behandlung durch den
Beklagten. Im September
2004 sei allerdings
festgestellt worden,
dass sich noch zwei vom
Beklagten eingebrachte
Metallstifte mit den
Kronen in ihrem
Oberkiefer befunden
hätten. Nach Entfernung
dieser beiden
palladiumhaltigen
Stiftaufbauten habe sich
ihr Zustand gebessert;
die wesentlichen
Beschwerden seien
zurückgegangen. Dadurch
werde der ursächliche
Zusammenhang zusätzlich
belegt, selbst wenn man
die Äußerungen des
gerichtlichen
Sachverständigen
zugrunde lege. Im
Übrigen sei der
Zusammenhang schon durch
die von ihr
erstinstanzlich
vorgelegten Unterlagen
belegt worden.
Schließlich habe das
Landgericht auch nicht
berücksichtigt, dass
jedenfalls die
eingebrachten Kronen und
Metallstifte in einer
schmerzhaften Behandlung
hätten entfernt werden
müssen und die
endgültige Neuversorgung
noch ausstehe. Als Folge
der fehlerhaften
Behandlung seien ihr
weitere Kosten in Höhe
von 2.128,65 €
entstanden, die sie
nunmehr zusätzlich
geltend macht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil der 8.
Zivilkammer des
Landgerichts Oldenburg
abzuändern und den
Beklagten zu
verurteilen,
an sie ein
angemessenes
Schmerzensgeld,
mindestens jedoch 45.000
€ nebst
Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz gem.
§ 1 DÜG seit
dem 31.01.2003 zu
zahlen,
1.
. an sie weitere
1.388,48 € nebst Zinsen
in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem
31.01.2003 zu zahlen,
2.
. an sie weitere
21.464,94 € Zinsen in
Höhe von 5
Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem
31.01.2003 zu zahlen
(Verdienstausfall für
die Zeit vom 04.12.1998
- 15.12.2004),
3.
. an sie weitere
11.297,06 €
(Haushaltsschaden) nebst
Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem
31.01.2003 zu zahlen,
4.
. an sie ab dem
15.02.2004 einen
monatlichen
Haushaltsschaden in Höhe
von 211,16 € zu zahlen,
zahlbar zum 01. eines
jeden Monats,
5.
. festzustellen, dass
der Beklagte
verpflichtet ist, der
Klägerin allen
materiellen und
immateriellen Schaden zu
ersetzen, der ihr aus
der fehlerhaften
Behandlung aus
August/September 1994
entstanden ist oder noch
entstehen wird, soweit
die Ansprüche nicht auf
Dritte übergegangen
sind.
Mit Schriftsatz vom
29.06.2005 hat die
Klägerin ferner
beantragt,
an sie 2.128,65 € nebst
Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem
2. Juli 2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der
Klägerin zurückzuweisen
und die im Schriftsatz
vom 29.06.2005
enthaltene Klageänderung
abzuweisen.
Der Beklagte ist der
Auffassung, dass nach
dem Ergebnis der
Beweisaufnahme erster
Instanz dahingestellt
bleiben könne, welche
Partei die Beweislast
für die von der Klägerin
behaupteten
Gesundheitsschäden zu
tragen habe. Der
Sachverständige habe
sowohl in seinem
schriftlichen Gutachten
als auch bei seiner
mündlichen Anhörung
ausgeschlossen, dass die
von der Klägerin
beschriebenen
Beschwerden auf
kontaktallergische
Reaktionen hinsichtlich
Palladiums
zurückzuführen seien. Im
Übrigen liege ein grober
Behandlungsfehler nicht
vor. Die Empfehlung des
früheren
Bundesgesundheitsministeriums
aus dem Jahre 1993 zu
der Verwendung
bestimmter
Dentallegierungen habe
sich allein auf
Palladium-Kupfer-Legierungen
bezogen, nicht aber auf
die hier benutzte
Gold-Palladium-Legierung.
Diese Legierung sei noch
bis zum Jahr 2004
hergestellt worden.
Selbst bei einer
Kenntnis von einer
Sensibilisierung der
Klägerin gegen
Palladiumchlorid könne
nicht von einem groben
Behandlungsfehler
ausgegangen werden,
zumal dieser Vorwurf
erst nach dem Schluss
der mündlichen
Verhandlung erhoben
worden sei. Er bestreite
nach wie vor, zu Beginn
der Behandlung über die
Sensibilisierung der
Klägerin in Kenntnis
gesetzt worden zu sein.
Die von ihm
eingebrachten
Stiftaufbauten
(Radix-Anker) enthielten
kein Palladium. Außer
den zwei Brücken habe er
Kronen nicht
eingebracht. Da es der
Klägerin nach der
nunmehr mitgeteilten
Entfernung von sechs
weiteren devitalen
Zähnen schlagartig
besser gegangen sei,
könne nur der Schluss
gezogen werden, dass
Palladium nicht die
Ursache ihrer
Beschwerden gewesen sei.
Selbst bei Annahme
seiner
Verantwortlichkeit sei
von einem Mitverschulden
der Klägerin auszugehen,
da sie ihn weder über
allergische Reaktionen
im Mundraum unterrichtet
noch einen
Kontrolltermin
wahrgenommen habe. Da
sich die Klägerin durch
einfache Nachfrage über
die Zusammensetzung der
bei ihr eingegliederten
Metalllegierung hätte
erkundigen können, seien
eventuelle Ansprüche
angesichts ihrer
Kenntnis der
Lokalreaktionen auch
verjährt.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des
beiderseitigen
Parteivorbringens wird
auf die wechselseitigen
Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
Der Senat hat mit
Beweisbeschluss vom 14.
September 2005 ergänzend
Beweis erhoben durch
Einholung eines
schriftlichen,
zahnärztlichen
Gutachtens des
Sachverständigen Prof.
Dr. J.... Außerdem hat
der Senat mit
Beweisbeschluss vom
9. April 2006 Beweis
erhoben durch Einholung
eines immunologischen
Gutachtens. Wegen des
Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird
insoweit auf das
schriftliche Gutachten
des Sachverständigen
Prof. Dr. K... vom 19.
Februar 2007 und seine
mündliche Anhörung in
der Sitzung vom 20. Juni
2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung
der Klägerin hat in der
Sache nur in geringem
Umfang Erfolg. Im
Übrigen hat die Berufung
keinen Erfolg.
) Die Klägerin hat gegen
den Beklagten einen
Anspruch aus
§ 847 BGB auf
Zahlung von 1.000 €
Schmerzensgeld nebst
Zinsen in Höhe von 5 %
Punkten über dem
Basiszinssatz seit dem
31. Januar 2003. Die
Beeinträchtigungen und
Beschwerden der Klägerin
aufgrund der
fehlerhaften
zahnärztlichen
Behandlung des Beklagten
rechtfertigen einen
weitergehenden
Schmerzensgeldanspruch
jedoch nicht.
a) Das Landgericht ist
zu Recht davon
ausgegangen, dass dem
Beklagten eine
fehlerhafte prothetische
Versorgung mittels
Materialien, die unter
anderem Palladium
enthielten vorzuwerfen
ist, obwohl ihn die
Klägerin vor der
Behandlung durch
Übergabe des
Allergiepasses über eine
entsprechende Allergie
informiert hat. Insofern
kann auf die
zutreffenden
Ausführungen des
Landgerichts verwiesen
werden. Das Landgericht
durfte allerdings die
geltend gemachten
Ansprüche nicht deshalb
verneinen, weil die
Klägerin einen
ursächlichen
Zusammenhang zwischen
den von ihr geklagten
Beschwerden und der
Verwendung der
Palladium-Legierung
nicht bewiesen habe,
ohne der Frage einer
möglichen
Beweislastumkehr
zugunsten der Klägerin
bei Vorliegen eines
groben
Behandlungsfehlers
nachzugehen.
b) Ein grober
Behandlungsfehler, der
geeignet ist, einen
Schaden der tatsächlich
eingetretenen Art
herbeizuführen, führt
grundsätzlich zu einer
Umkehr der Beweislast
für den ursächlichen
Zusammenhang zwischen
dem Behandlungsfehler
und dem
Gesundheitsschaden (BGH
GesR 2004, 291, 292;
Steffen/Pauge,
Arzthaftungsrecht, 10.
Aufl. Rz. 515;
Geiß/Greiner,
Arzthaftpflichtrecht, 5.
Aufl. Kap. B Rz. 258
jeweils m.w.N.). Nach
dem Ergebnis der
Beweisaufnahme durch den
Senat ist vom Vorliegen
eines groben
Behandlungsfehlers
auszugehen. Der
Sachverständige Prof.
Dr. J... hat in seinem
schriftlichen Gutachten
vom 6. Januar 2006 zwar
in der bloßen Verwendung
von Heraloy U angesichts
widersprüchlicher
Literaturmeinungen noch
keinen groben
Behandlungsfehler
gesehen. Aus objektiver
Sicht sei es allerdings
nicht mehr verständlich,
bei einem Patienten eine
palladiumhaltige
Legierung zu verwenden,
der von einer
diesbezüglichen Allergie
berichtet habe. Dennoch
führt diese Feststellung
nicht ohne weiteres zu
einer Haftung des
Beklagten.
c) Die Verlagerung des
Beweislast auf die
Behandlungsseite ist
ausnahmsweise
ausgeschlossen, wenn
jeglicher
haftungsbegründende
Ursachenzusammenhang
zwischen dem groben
Behandlungsfehler und
dem Schaden äußerst
unwahrscheinlich ist
(BGH GesR 2004, 291,
292; Geiß/Greiner a.a.O.
Rz. 259) beziehungsweise
ein allenfalls
theoretisch denkbarer
Zusammenhang besteht (Frahm/Nixdorf,
Arzthaftungsrecht, 3.
Aufl. Rz. 116). Das
Vorliegen einer solchen
Ausnahmekonstellation
hat der Beklagte zur
Überzeugung des Senats
für nahezu alle von der
Klägerin behaupteten
Beeinträchtigungen
bewiesen. Der
Sachverständige Prof.
Dr. K... hat bei seiner
ergänzenden Anhörung in
der mündlichen
Verhandlung vom 20. Juni
2007 hinsichtlich der
aus den Aufzeichnungen
des damaligen Hausarztes
der Klägerin H...
folgenden Symptome,
vermuteten und
nachgewiesenen
Erkrankungen einen
Ursachenzusammenhang
(sogar) ausgeschlossen
hinsichtlich der
Refluxoesophagitis, des
lagerungsabhängigen
Schwindels, der
bakteriellen Urocystitis
mit Nephropathie, des
viralen grippalen
Infekts, des
Karpaltunnelsyndroms,
der bakteriellen
Konjunktivitis sowie der
Bandscheibenprotrusion
L5/S1. Gleiches gilt
nach den Ausführungen
des Sachverständigen
hinsichtlich der in der
Klageschrift weiter
angeführten Gürtelrose
am Kopf. Einen
Ursachenzusammenhang mit
der
streitgegenständlichen
Behandlung hat der
Sachverständige weiter
für äußerst
unwahrscheinlich
gehalten hinsichtlich
des essentiellen
Hypertonus, der
Gallenblasensteine, der
nicht bakteriellen
Urocystitis, der
Migräneanfälle, der
Angina
pectoris-Symptomatik,
des
Fibromyalgie-Syndroms,
des unklaren Abdomens,
des Sodbrennens, der
Schmerzen im ganzen
Körper, der
Ohrenschmerzen, der
inneren Unruhe, des
Tinnitus/Ohrensausen,
des Herzklopfens, des
Brennens in den Waden
und (aus der
Klageschrift) des
Juckreizes, der Ödeme im
Bereich der Augen, der
Schlaflosigkeit, der (Konzentrations)Schwäche,
der Sehstörungen sowie
der mit Schriftsatz vom
26. April 2007 erstmals
vorgetragenen
erheblichen
Hautreaktionen auf dem
Rücken, hinter den Ohren
und in der Nase.
Der Senat schließt sich
den überzeugenden
Ausführungen des
Sachverständigen Prof.
Dr. K... an. Er hat sich
in der mündlichen
Verhandlung vom 20. Juni
2007 detailliert mit dem
Vorbringen der Klägerin
und in genauer Kenntnis
ihrer Krankengeschichte
auseinandergesetzt.
Seine Beurteilung deckt
sich im Übrigen mit den
Feststellungen des
Vorgutachters Prof. Dr.
R..., der in seinem
schriftlichen Gutachten
vom 26. Juli 2004 die in
der Klageschrift
aufgezählten Symptome
(mit Ausnahme des nicht
erwähnten Juckreizes)
ebenfalls nicht in einen
kausalen Zusammenhang
mit dem vom Beklagten
eingebrachten Zahnersatz
gebracht hat. Etwas
anderes folgt auch nicht
aus der ärztlichen
Bescheinigung des
Facharztes für innere
Medizin Dr. D... vom
4. April 1994, wonach
die Klägerin zu diesem
Zeitpunkt gesund und
frei von ansteckenden
Erkrankungen und
körperlichen Gebrechen
war. Wenn die Klägerin
später an erheblichen
Beeinträchtigungen
leidet, so kann dies -
wie der Sachverständige
in der mündlichen
Verhandlung hinsichtlich
zahlreicher Beschwerden
ausgeführt hat - auf
vielfältige Ursachen
zurückzuführen sein. Die
Sachverständigen Prof.
Dr. R... und Prof. Dr.
K... haben auch
überzeugend darauf
hingewiesen, dass gegen
einen kausalen
Zusammenhang nicht
zuletzt die Persistenz
der Beschwerden trotz
Entfernung des
palladiumhaltigen
Zahnmaterials spricht.
Die Klägerin hat
erstinstanzlich
wiederholt vorgetragen,
dass sich ihr
gesundheitlicher Zustand
nicht geändert habe und
eine Besserung nicht in
Sicht sei, obwohl sie
das vom Beklagten
eingebrachte Material im
Jahre 2003 habe
entfernen lassen. Diesen
Vortrag hat sie
noch in der mündlichen
Verhandlung vom 5. März
2004 vor dem Landgericht
bestätigt. Daran ändert
auch der neue Vortrag
der Klägerin im
Schriftsatz vom 16.
Februar 2005 und damit
nach Schluss der
mündlichen Verhandlung
vor dem Landgericht
nichts, wonach (erst)
bei einer neuerlichen
Überprüfung im Jahre
2004 festgestellt worden
sei, dass zwei
überkronte Zähne im
Oberkiefer einen
Stiftaufbau aus Metall
aufwiesen und deren
Entfernung am 9.
Dezember 2004 (neben
sechs weiteren Zähnen)
ihre Beschwerden habe
erheblich reduzieren
können, wodurch
(nunmehr) ein
Ursachenzusammenhang
belegt sei. Diesen neuen
Sachverhalt hätte die
Klägerin ohne weiteres
bei der Anhörung des
Sachverständigen vor dem
Landgericht am 4.
Februar 2005, bei der
sie selbst anwesend war,
vortragen können und im
Hinblick auf die von ihr
geltend gemachte Rente
auch vortragen müssen.
Sie hat damit eine
wesentliche Besserung
ihres
Gesundheitszustandes
verschwiegen. Soweit sie
dieses neue Vorbringen
nunmehr auch in der
Berufungsinstanz
modifiziert wiederholt,
ist sie damit gemäß
§ 531 Abs. 2 ZPO
ausgeschlossen.
Der Senat hat auch
keinen Zweifel an der
Kompetenz des
Sachverständigen. Der
Sachverständige ist
Facharzt für
internistische
Erkrankungen, worunter
auch immunologische
Erkrankungen fallen.
Außerdem hat er die
Zusatzfortbildung
Allergologie erworben
und damit eine
Weiterbildung auf dem
Gebiet der allergischen
und immunologischen
Erkrankungen. Der von
der Klägerin wiederholt
beantragten Einholung
eines "klassischen"
immunologischen
Gutachtens bedurfte es
nicht. Der
Sachverständige hat
darauf hingewiesen, dass
es nach den
medizinischen
Berufsordnungen keine
reine Zusatzbezeichnung
"Immunologie" gebe, die
Immunologie vielmehr
immer im Kontext mit
Weiterbildungen auf
anderen Spezialgebieten
zu betrachten sei. Die
Voraussetzungen der
Einholung eines weiteren
Gutachtens gemäß
§ 412 ZPO
lagen nicht vor
(Steffen/Pauge a.a.O. Rz.
593 a;
Thomas/Putzo-Reichold,
ZPO, 28. Aufl. § 412 Rz.
1; Zöller-Greger, ZPO,
25. Aufl. § 412 Rz 1).
d) Zurechnen lassen muss
sich der Beklagte
hingegen die untypische
kontaktallergische
Erkrankung von Haut und
Schleimhaut (Bläschen an
den Lippen, Stippen auf
der Schleimhaut,
Zahnfleischentzündung,
Hautausschläge im
Gesicht), die die
Klägerin zwei Tage nach
der
streitgegenständlichen
Behandlung bekam und
deren Folgen ca. zwei
Wochen anhielten.
Insoweit hat der
Sachverständige Prof.
Dr. K... zwar in
Übereinstimmung mit dem
behandelnden Hausarzt
Dr. D... und dem
Vorgutachter Prof. Dr.
R... eine eher
infektbedingte
Begleitsymptomatik
angenommen und die
angegebenen
Lokalreaktionen nur
unwahrscheinlich auf
eine Kontaktallergie mit
Palladium zurückgeführt.
Da aber die grob
fehlerhafte Verwendung
der Paladium-Legierung
grundsätzlich auch
geeignet war, den
insoweit eingetretenen
Schaden zu verursachen,
ist der Beklagte
hinsichtlich der
Lokalreaktionen für das
Vorliegen der
Ausnahmekonstellation
beweisfällig geblieben.
e) Nach alledem steht
der Klägerin ein
Anspruch auf
Schmerzensgeld zu für
die ca. 2 Wochen
andauernden
Beeinträchtigungen
infolge der genannten
Lokalreaktionen.
Außerdem waren zu
berücksichtigen die
Schmerzen, welche die
Klägerin bei der
Entfernung der Brücken
und Kronen des Beklagten
durch den Zahnarzt Dr.
G... im Jahre 2003
erleiden musste (s.u.).
Ein Mitverschulden, da
sie sich nach dem
Auftreten von
kontaktallergischen
Reaktionen im
Mundbereich nicht wieder
bei dem Beklagten
vorgestellt hat, muss
sich die Klägerin nicht
anrechnen lassen. Sie
durfte darauf vertrauen,
dass der eingebrachte
Zahnersatz kein
Palladium enthielt,
nachdem sie den
Beklagten ausdrücklich
auf eine entsprechende
Allergie hingewiesen
hatte. Nach alledem
erscheint dem Senat ein
Schmerzensgeld in Höhe
von 1.000 € angemessen,
aber auch ausreichend.
) Die Klägerin hat gegen
den Beklagten einen
Anspruch auf Zahlung von
1.388,48 € nebst Zinsen
in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem
31. Januar 2003.
a) Infolge der
fehlerhaften Behandlung
des Beklagten steht der
Klägerin ein Anspruch
auf Rückzahlung nicht
erstatteter
Behandlungskosten, der
Selbstbeteiligungen und
der Fahrtkosten zum
Zahnarzt Dr. G... zu,
der ausweislich der
vorliegenden
Behandlungsunterlagen
die erforderlich
gewordene Entfernung von
Brücken und Kronen im
Zeitraum vom 17. März
bis zum 19. September
2003 vorgenommen hat.
Die Klägerin hat die
insoweit entstandenen
Kosten mit insgesamt
1.388,48 € beziffert und
belegt. Die geltend
gemachten Fahrtkosten
sind angemessen (§ 287
ZPO).
b) Der Zinsanspruch
folgt aus den
§§ 286,
288 BGB.
) Der Klägerin steht
weder der geltend
gemachte
Verdienstausfall in Höhe
von 21.464,94 € noch ein
Haushaltsschaden in Höhe
von 11.297,06 € sowie
ein monatlicher
Haushaltsschaden in Höhe
von 211,16 € zu. Der
Beklagte hat bewiesen,
dass - von den insoweit
unerheblichen,
geringfügigen
Lokalreaktionen
unmittelbar nach der
Einbringung des
Zahnersatzes abgesehen -
ein haftungsbegründender
Ursachenzusammenhang
zwischen seiner
fehlerhaften Behandlung
und den von der Klägerin
geklagten
Beeinträchtigungen und
Beschwerden äußerst
unwahrscheinlich ist.
Damit bleibt die
Klägerin beweisfällig
dafür, dass die
fehlerhafte Behandlung
des Beklagten die
insoweit geltend
gemachten Schäden
verursacht hat.
) Der Klägerin steht
schließlich auch nicht
der erst mit Schriftsatz
vom 15. Juni 2005
vorgetragene und mit
Schriftsatz vom 29. Juni
2005 klageerweiternd
geltend gemachte
Anspruch auf Zahlung von
2.128,65 € nebst Zinsen
zu. Der neue
Tatsachenstoff, der der
Begründung der
Klageerweiterung
zugrunde gelegt wird,
kann nicht nach
§§ 529,
531 Abs. 2 ZPO
in den Prozess
eingeführt werden
(Zöller/ Gummer/Heßler
a.a.O. § 531 Rz. 24).
) Die Klägerin hat gegen
den Beklagten einen
Anspruch auf
Feststellung
hinsichtlich des
materiellen und
immateriellen Schadens,
der mit der noch
ausstehenden
Neuversorgung der durch
den Zahnarzt Dr. G... im
Jahre 2003 entfernten
Brücken und Kronen
verbunden ist. Einen
weitergehenden
Feststellungsanspruch
hat die Klägerin nicht.
OLG Düsseldorf Urteil
vom 4.04.2007, AZ: I-8
120/06, 8 U 120/06:
Tenor
Die Berufung der
Klägerin gegen das am
25. Juli 2006 verkündete
Urteil der 6.
Zivilkammer des
Landgerichts Duisburg
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die
Kosten des
Berufungsverfahrens zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
A.
Die Klägerin war seit
1990 in zahnärztlicher
Behandlung bei der
Beklagten. Als die
Beklagte ihr im November
2004 die Notwendigkeit
einer mit der Extraktion
mehrerer Zähne
verbundenen umfassenden
Gebisssanierung
eröffnete, wandte sich
die Klägerin an den
Zahnarzt Dr. H. Dieser
bestätigte den Befund
der Beklagten. Bei einer
am 22. November 2004
vorgenommenen
Untersuchung stellte er
ein stark parodontal
geschädigtes Gebiss mit
diversen kariösen
Läsionen, starken
Plaque- und
Konkrementanlagerungen
sowie teils stark
abstehenden
Füllungsrändern und
Karies unter diversen
Kronen fest. Die
vorgenommene
Röntgendiagnostik zeigte
zudem einen horizontalen
und vertikalen
Knochenabbau im Bereich
der Zähne 17, 16, 47,
6, 42, 41, 31 und 32 und
koronale Zerstörungen am
Zahn 15. Die Klägerin
ließ sich im weiteren
von Dr. H. behandeln,
der nach der Entfernung
der Zähne 16, 15, 22,
47, 46, 42, 41, 31, 32
und 35 sowie einer
Wurzelspitzenresektion
und Wurzelfüllung des
Zahnes 23 eine neue
prothetische Versorgung
vornahm.
Die Klägerin macht die
Beklagte für den von Dr.
H. festgestellten
krankhaften Zustand
ihrer Zähne
verantwortlich. Sie hat
behauptet, die Beklagte
habe sie, obwohl sie
sich regelmäßig zu
Kontrolluntersuchungen
vorgestellt habe, in den
Jahren 1990 bis 2004
nicht sachgerecht
zahnärztlich betreut;
insbesondere habe sie
die erforderliche
Aufklärung über die von
ihr, der Klägerin,
selbst zu beachtende
Mundhygiene unterlassen.
Auch habe die Beklagte
nicht auf einen sich
verschlechternden
Zustand ihres
Zahnbestandes
hingewiesen. Bei
ordnungsgemäßem Vorgehen
der Beklagten wären die
im Jahre 2004 erfolgten
Zahnextraktionen und die
Wurzelspitzenresektion
nicht erforderlich
gewesen.
Mit der Klage hat die
Klägerin in Höhe von
6.504,15 € Ersatz des
von ihr an Dr. H. für
dessen Behandlung
gezahlten Eigenanteils
verlangt. Ferner hat sie
die Zahlung eines
angemessenen
Schmerzensgeldes von
mindestens 10.000 €
sowie die Zahlung von
543,15 € nicht
anrechenbarer
vorgerichtlicher
Anwaltskosten begehrt.
Die Beklagte, die die
Abweisung der Klage
beantragt hat, ist den
Vorwürfen der Klägerin
entgegengetreten. Sie
hat sich darauf berufen,
der im Jahre 2004
festgestellte Zahnbefund
sei in erster Linie
darauf zurückzuführen,
dass die Klägerin die
erforderliche
Mundhygiene trotz ihr
erteilter Hinweise auf
den sich
verschlechternden
Zustand der Zähne und
deren erforderliche
Pflege vernachlässigt
habe. Seit 1995 habe sie
Kontrolltermine zudem
nur unregelmäßig
wahrgenommen.
Die 6. Zivilkammer des
Landgerichts Duisburg
hat die Klage durch das
am 25. Juli 2006
verkündete Urteil
abgewiesen.
Gegen die Entscheidung
wendet sich die Klägerin
mit der Berufung. Unter
Wiederholung und
Vertiefung ihres
erstinstanzlichen
Vorbringens macht sie
erneut geltend, dass die
Beklagte über die
gesamte Behandlungszeit
ihrer zahnärztlichen
Behandlungsaufgabe nicht
sachgerecht nachgekommen
sei und deshalb den
pathologischen
Zahnzustand bei ihr zu
vertreten habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter
Abänderung des Urteils
des Landgerichts
Duisburg vom
5. Juli 2006 zu
verurteilen,
. an sie 6.504,15 €
nebst Zinsen in Höhe von
5 %-Punkten über dem
jeweils gültigen
Basiszinssatz seit dem
16. Juli 2005 sowie
vorgerichtliche Kosten
in Höhe von 543,15 € zu
zahlen;
. an sie ein in das
Ermessen des Gerichts
gestelltes
Schmerzensgeld,
mindestens aber 10.000
€, nebst Zinsen in Höhe
von 5 %-Punkten über dem
jeweils gültigen
Basiszinssatz seit dem
16. Juli 2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt
das Urteil des
Landgerichts.
Wegen der Einzelheiten
des Parteivorbringens
wird auf die
gewechselten
Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
B.
Die zulässige Berufung
ist unbegründet. Das
Landgericht hat die
Klage im Ergebnis zu
Recht abgewiesen, weil
die Klägerin die
tatsächlichen
Voraussetzungen für
einen
Schmerzensgeldanspruch
sowie für einen Anspruch
auf Ersatz materieller
Schäden nicht in der
erforderlichen Weise
dargetan hat. Dem
Sachvortrag der Klägerin
lässt sich nämlich nicht
mit der für eine
Beweisanordnung zur
Einholung eines
Sachverständigengutachtens
erforderlichen
inhaltlichen Substanz
entnehmen, dass der
Beklagten zahnärztliche
Versäumnisse unterlaufen
sind, für die sie
haftungsrechtlich
einzustehen hat.
Es ist zwar anerkannt,
dass an die
Substantiierungspflicht
eines Klägers im
Arzthaftungsprozess
wegen seiner regelmäßig
nicht vorhandenen
genauen Einsicht in das
Behandlungsgeschehen und
des Fehlens von
erforderlichem
Fachwissen nur maßvolle
und verständige
Anforderungen zu stellen
sind. Der
Tatsachenvortrag muss
allerdings zumindest in
groben Zügen nicht nur
erkennen lassen, welcher
Schaden dem behandelnden
Arzt zur Last gelegt
wird, sondern auch,
aufgrund welchen
ärztlichen
Fehlverhaltens es hierzu
gekommen sein soll
(Steffen/Pauge,
Arzthaftungsrecht, 10.
Auflage, Rn. 580).
Letzteres lässt sich dem
Vortrag der Klägerin
angesichts des
überwiegend pauschalen
und nicht auf konkrete
Behandlungsabschnitte
abstellenden Vortrages
nicht entnehmen, worauf
der Senat bereits mit
Verfügung vom 24. Januar
2007 hingewiesen hat.
Der Auffassung der
Klägerin, wonach sich
das unzureichende
diagnostische und
therapeutische Vorgehen
der Beklagten in
Anbetracht der über
viele Jahre andauernden
zahnärztlichen
Behandlung bereits
aufgrund des von dem
Nachbehandler Dr. H. am
22. November 2004
dokumentierten Befundes
ergibt, ist nicht zu
folgen. Dieser Befund
könnte der Beklagten nur
dann zugerechnet werden,
wenn sie eine zuvor
gebotene Behandlung -
insbesondere zur
Behebung von kariösen
und parodontalen
Defekten und zur
Beseitigung von
Zahnsteinablagerungen
-unterlassen hätte, was
die Klägerin nicht
darlegt. Aus der
Behandlungsdokumentation
der Beklagten ergibt
sich im Gegenteil, dass,
nachdem bei der Klägerin
bereits in den Jahren
zuvor Kariesbehandlungen
erfolgt waren, nach dem
Auftreten entsprechender
Beschwerden am 27.
November 2001 ein
Zahnstatus erhoben und
in der Folge unter
anderem weitere
Kariesbehandlungen
durchgeführt wurden.
Dass die Beklagte die
Klägerin wegen des sich
verschlechternden
Zustandes ihrer Zähne
bereits im April 2002
auf die Notwendigkeit
einer Gebisssanierung
hingewiesen hat, ergibt
sich im übrigen daraus,
dass sie zu dieser Zeit
einen Heil-und
Kostenplan, der eine
prothetische
Neuversorgung - und
nicht lediglich
kosmetische Maßnahmen -
vorsah, fertigte und der
Klägerin übergab. Es
wäre unter diesen
Umständen Sache der für
den Vorwurf eines
Behandlungsfehlers
darlegungs-und
beweispflichtigen
Klägerin, die von der
Beklagten dokumentierten
Befunde und die
beschriebenen
Behandlungsmaßnahmen
konkret zu widerlegen
oder vorzutragen,
dass es sich um
fehlerhafte und/oder
ungeeignete Maßnahmen
handelte. An einem
entsprechenden konkreten
Sachvortrag, der nicht
durch den Hinweis auf
den im November 2004
erhobenen Befundes
ersetzt werden kann,
fehlt es.
Ohne Erfolg macht die
Klägerin im übrigen
geltend, die Beklagte
habe sie nicht
ausreichend über den
schlechten Zustand der
Zähne und die
erforderlichen
Pflegemaßnahmen
aufgeklärt, was aufgrund
der bislang
unzureichenden
Zahnreinigung letztlich
zu den eingetretenen
Schäden geführt habe. Es
kann dabei unterstellt
werden, dass es im
Einzelfall Aufgabe des
Zahnarztes sein kann,
seinen Patienten über
eine geeignete
Zahnpflege aufzuklären
und dabei auch eine
Änderung der
Reinigungsgewohnheiten
anzusprechen.
Ausweislich der
Behandlungsdokumentation
wurde die Klägerin
allerdings jedenfalls
seit 1995 mehrfach auf
Mängel ihrer Mundhygiene
hingewiesen. Zwar
bestreitet die Klägerin
eine entsprechende
Aufklärung und behauptet
insoweit eine
Manipulation der
Karteieinträge. Weil
sich die Berufung auf
eine fehlerhaft
unterbliebene
therapeutische
Aufklärung, um die es
sich bei der Erläuterung
der notwendigen
Zahnhygiene handelt, in
rechtlicher Hinsicht als
Vorwurf eines
Behandlungsfehlers
darstellt, ist es
allerdings Sache der
Klägerin, das
Unterbleiben der von der
Beklagten im einzelnen
behaupteten Aufklärung
über ihre Mundhygiene
und die zu treffenden
Maßnahmen zu beweisen.
Einen entsprechenden
Beweis hat die Klägerin
nicht angetreten, er
wird auch nicht durch
die Vorlage des sog.
Bonusheftes geführt, in
dem die Beklagte
lediglich vorgenommene
zahnärztliche
Untersuchungen
bestätigt.
Ein konkreter
Haftungsansatz ergibt
sich entgegen der
Auffassung der Klägerin
auch nicht aufgrund der
von Dr. H. im November
2004 festgestellten
stark abstehenden
Füllungsränder (nicht
"Kronenränder"). Ob ein
solcher Befund der
Beklagten
haftungsrechtlich
zuzurechnen ist, könnte
nur dann sachverständig
begutachtet werden, wenn
vorgetragen würde, zu
welchem Zeitpunkt die
Beklagte entsprechende
Arbeiten an den
jeweiligen Zähnen
vorgenommen hätte. Denn
nur in diesem Fall
könnte beurteilt werden,
ob Füllungen fehlerhaft
gefertigt worden sind,
oder ob es erforderlich
gewesen wäre,
unzureichende Füllungen
zu erneuern. Auch an
einem solchen Vortrag
fehlt es indes. Deshalb
gibt es keine
Tatsachengrundlage,
aufgrund derer ein
Sachverständiger
beurteilen könnte,
inwieweit und aufgrund
welcher Umstände die
Beklagte den im Jahre
2004 festgestellten
Zahnbefund zu vertreten
haben könnte.
OLG Oldenburg Urteil vom
28.02.2007 AZ: 5 U
147/05:
Leitsatz
. Liegen keine konkreten
Anhaltspunkte für
etwaige
Unverträglichkeiten vor,
so besteht für den
Zahnarzt keine
Verpflichtung zur
Durchführung von
Allergietests vor dem
Einbringen von
Zahnersatz.
. Dass es bei einer
implantatgetragenen
Zahnersatzkonstruktion
zu galvanischen
Strömungen geringster
Stärke im Mund kommt,
stellt keinen
Behandlungsfehler dar,
sondern ist regelmäßige
Folge der notwendigen
Verwendung
unterschiedlicher
Metalle, ohne dass
hiermit medizinisch
relevante Auswirkungen
verbunden wären.
Fundstellen
OLGR Oldenburg 2007,
810-811 (Leitsatz und
Gründe) VersR 2007, 1567
(Leitsatz und Gründe)
Tenor
Die Berufung der
Klägerin gegen das
Urteil der 8.
Zivilkammer des
Landgerichts Oldenburg
vom 4.11.2005 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung
werden der Klägerin
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der
Klägerin bleibt
nachgelassen, die
Vollstreckung des
Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in
Höhe von 115 % des
vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 115 % des zu
vollstreckenden Betrages
leistet.
Tatbestand
A.
Die Klägerin, die unter
einer ausgeprägten
Atrophie des
Unterkiefers beidseits
litt, stellte sich im
Zentrum für Chirurgie,
Klinik für Mund-,
Kiefer- und
Gesichtschirurgie in
B... vor, wo im Sommer
2001 vier Implantate im
Unterkiefer eingebracht
wurden, Die
Nachversorgung ab dem
31.8.2001 nahm der
Beklagte vor. Dieser
setzte auf die
Implantate eine
Suprakonstruktion auf
und gliederte in den
Oberkiefer eine
Totalprothese ein. Für
die Eingliederung und
Nachbehandlung waren
eine Vielzahl von
Terminen notwendig. Die
Klägerin war mit dem
Zahnersatz nicht
zufrieden und brach im
Mai 2002 die Behandlung
beim Beklagten ab. Im
Hinblick auf Mängelrügen
der Klägerin erstatteten
die Zahnärzte Dr. E...
am 18.10.2002 und Dr.
D... am 3.4.2003
Gutachten für die K....
Darüber hinaus holte die
Klägerin ein
Privatgutachten von Dr.
R..., O..., vom
16.5.2003 ein. Im April
2003 suchte sie die
Praxis von Dr. V... in
F... auf. Dieser setzte
im Oberkiefer eine neue
Totalprothese und im
Unterkiefer ebenfalls
einen neuen Zahnersatz
ein.
Mit der Klage hat die
Klägerin von dem
Beklagten die Erstattung
der Kosten verlangt, die
sie für die Beauftragung
von Dr. R... aufgewendet
hat (439,58 €), sowie
die Zahlung eines
angemessenen
Schmerzensgeldes in
einer Größenordnung von
12.500,-€. Zudem hat sie
begehrt, festzustellen,
dass dem Beklagten
Ansprüche aus ihrer
zahnärztlichen
Behandlung nicht
zustehen und dieser
verpflichtet ist, ihr
alle zukünftigen Schäden
aus der zahnärztlichen
Fehlbehandlung der
Oberkieferprothese und
der Suprakonstruktion
auf den Implantaten der
Unterkieferprothese zu
ersetzen. Sie hat dem
Beklagten - gestützt auf
die außergerichtlich
eingeholten Gutachten
-insbesondere
vorgeworfen, die für das
Provisorium der
Oberkieferprothese
aufgeschäumte Füllung
habe ihr Übelkeit
verursacht. Dem
Beklagten sei es weiter
nicht gelungen, eine
passende
Oberkieferprothese
anzufertigen. Diese habe
keinen ausreichenden
Halt im Oberkiefer
gefunden und die Zähne
seien beim Sprechen
nicht zu sehen gewesen.
Deshalb habe sich der
Beklagte am 29.4.2002
bereit erklärt, die
Oberkieferprothese neu
anzufertigen. Bei der
Anprobe am 30.4.2002
habe sich jedoch
gezeigt, dass auch diese
Neuanfertigung
missglückt sei. Die auf
den Implantaten
angebrachte
Suprakonstruktion sei
ebenfalls unbrauchbar.
So hätten Ober- und
Unterkieferprothese
nicht zueinander
gepasst. Auch habe der
Beklagte für ihre
Anfertigung Materialien
herangezogen, die sich
mit den Metallen, die
bei den Implantaten
Verwendung gefunden
hätten, nicht vertragen
hätten. Zudem habe der
Zahnersatz im
Unterkiefer so fest
gesessen, dass er nur
mit Gewalt habe
herausgenommen werden
können. Die
Kronensuprakonstruktion
habe mangelhafte
Überhänge aufgewiesen;
überdies habe sich ein
Spalt zwischen
Prothesenrand und
Mundboden gezeigt.
Schließlich sei die
Suprakonstruktion wegen
einer losen Schraube
beweglich gewesen, was
zu Entzündungen geführt
habe. Sie habe überdies
unter sehr schmerzhaften
Druckstellen, unter
Kopfschmerzen und
Ohrenpfeifen gelitten.
Aufgrund der
Unverträglichkeit der
vom Beklagten
verwendeten Materialien
sei es zudem zu Magen-
und Darmbeschwerden
gekommen. Der Beklagte
hat Behandlungsfehler
bei der zahnärztlichen
Versorgung der Klägerin
in Abrede genommen.
Nacharbeiten seien bei
der Eingliederung von
Zahnprothesen nicht
ungewöhnlich. Soweit es
zu Verzögerungen bei der
Eingliederung des
Zahnersatzes gekommen
sei, seien diese auf
Änderungswünsche der
Klägerin und darauf
zurückzuführen, dass
diese Behandlungstermine
nicht wahrgenommen habe
und in Urlaub gefahren
sei. Infolge dieser
Verzögerungen hätten
sich die
Weichteilverhältnisse im
Mundraum geändert, was
wiederum zu
Anpassungsschwierigkeiten
geführt habe. Zudem habe
es die Klägerin an einer
ausreichenden Reinigung
des Zahnersatzes fehlen
lassen. Mit der
Widerklage hat der
Beklagte seine
Honorarforderung vom
4.12.2002 in Höhe von
6.494,14 € aus der
zahnärztlichen
Behandlung der Klägerin
verfolgt. Daraufhin hat
die Klägerin ihr
Begehren, festzustellen,
dass dem Beklagten aus
der zahnärztlichen
Behandlung keine
Ansprüche zustehen, für
erledigt erklärt, ohne
dass der Beklagte dem
entgegengetreten ist.
Die Klägerin hat die
Honorarforderung des
Beklagten für
ungerechtfertigt
gehalten. Abgesehen
davon, dass seine
Leistungen unbrauchbar
gewesen seien, habe der
Beklagte ihr erfolglose
Nachbesserungsversuche
in Rechnung gestellt.
Zudem seien ihr Kosten
für die
Mängelbeseitigung in
Höhe von zumindest
5.200,-€ entstanden.
Insoweit hat die
Klägerin die Aufrechnung
gegen die
Honorarforderung des
Klägers erklärt.
Die 8. Zivilkammer des
Landgerichts Oldenburg
hat nach Einholung eines
Gutachtens des
Sachverständigen Dr.
B..., V..., und
Vernehmung von Zeugen
die Klage mit Urteil vom
4.11. 2005 abgewiesen.
Auf die Widerklage hat
es die Klägerin
verurteilt, an den
Beklagten 6.494,14 €
nebst Zinsen zu zahlen,
Zug um Zug gegen
Herausgabe der bei dem
Beklagten verbliebenen
Oberkieferprothese.
Wegen der tatsächlichen
Feststellungen und der
Begründung wird auf das
angefochtene Urteil (Bd.
I, Bl. 252 ff. d.A.)
Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich
die Klägerin mit der
Berufung. Diese meint,
das Gutachten des
Sachverständigen Dr.
B... stelle eine
tragfähige
Entscheidungsgrundlage
nicht dar. Dieser habe
es versäumt, sie selbst
und die noch vorhandene
Unterkieferprothese zu
untersuchen. Der
Sachverständige habe
seiner Beurteilung die
Behandlungsunterlagen
des Beklagten zugrunde
gelegt, obwohl diese
unvollständig und
teilweise unrichtig
seien. Zudem sei es
erforderlich gewesen,
die von ihr als Zeugen
benannten Zahnärzte zu
vernehmen, die die von
ihr behaupteten Mängel
bestätigt hätten. Auch
sei Dr. B... eine
Erklärung dafür schuldig
geblieben, warum es dem
Beklagten in 46
Sitzungen nicht gelungen
sei, ordnungsgemäße
Prothesen einzugliedern,
während der
Nachbehandler Dr. V...
dafür nur 4 Termine
benötigt habe. Die
Unterkieferprothese sei
fehlerhaft gewesen, weil
die Riegelkonstruktion
grundsätzlich ungeeignet
gewesen sei und weil der
Zahnersatz extrem fest
gesessen habe.
Jedenfalls habe die
später von Dr. V...
gewählte
Suprakonstruktion mit
Schnappverschluss eine
echte
Behandlungsalternative
dargestellt, über die
sie der Beklagte hätte
aufklären müssen. Die
Prothesenkonstruktion
habe überdies nicht
exakt auf der
Schleimhaut aufgelegen,
die Bisshöhe sei zu
niedrig gewesen, die
Überhänge der Kronen
seien falsch gearbeitet
worden. Eine
ordnungsgemäße Reinigung
der Zahnprothese sei
unmöglich gewesen, die
endgültige Fixierung der
Schrauben habe gefehlt;
überdies seien Unter-und
Oberkieferprothese nicht
aufeinander abgestimmt
gewesen. Darüber hinaus
habe der Beklagte
versäumt, sie deutlich
darauf hinzuweisen, dass
die Prothesen
schnellstmöglich
einzupassen und zu
fixieren seien, um
Implantate und Prothesen
nicht zu gefährden. Der
Beklagte habe es
ebenfalls an der
Fertigung einer
passgenauen
Oberkieferprothese
fehlen lassen. Ihr könne
in diesem Zusammenhang
nicht entgegengehalten
werden, dass es aufgrund
der Dauer der Behandlung
zu Schwierigkeiten bei
der Einstellung der
Gesichts- und
Mundmuskulatur gekommen
sei: Vielmehr habe es
der Beklagte zu
verantworten, wenn
dieser trotz
sechsmonatiger
Behandlung außerstande
gewesen sei, ihr eine
passende
Oberkieferprothese zur
Verfügung zu stellen.
Der Sachverständige habe
sich weiter nicht
hinreichend mit ihrer
Behauptung befasst, dass
die Materialien von
Prothese und Implantat
nicht zueinander gepasst
hätten. Der Beklagte
hätte vor der
Eingliederung des
Zahnersatzes
Materialtests
durchführen müssen.
Zudem sei ihrem Vortrag
nicht nachgegangen
worden, dass sie unter
allergischen Reaktionen
gelitten habe, die auf
das Gesamtsystem
zurückzuführen gewesen
seien. Ähnliches gelte
für ihre Behauptung, die
Anwendung von Visco-Gel
über einen längeren
Zeitraum habe ihr
Beschwerden verursacht.
Auch hätte die Erhebung
eines Funktionsbefundes
die Mangelhaftigkeit der
Arbeiten des Beklagten
bestätigt. Was
schließlich die
Honorarforderung des
Beklagten betreffe,
greife diese nicht
durch, weil sie ein
Interesse an den
Leistungen des Beklagten
nicht habe. Zudem habe
das Landgericht ihre
Behauptung nicht weiter
aufgeklärt, der Beklagte
habe ihr unnötige
Nachbesserungsarbeiten
in Rechnung gestellt.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil
des Landgerichts
Oldenburg vom 4.11.2005,
Az. 8 O.
159/02, abzuändern und
. den Beklagten zu
verurteilen, an sie
439,58 € nebst Zinsen in
Höhe von 5
Prozentpunkten über dem
jeweils gültigen
Basiszinssatz hieraus
seit dem 10.6.2005 zu
zahlen,
. festzustellen, dass
der Beklagte
verpflichtet ist, ihr
alle zukünftigen Schäden
aus der zahnärztlichen
Fehlbehandlung der
Oberkieferprothese und
der Suprakonstruktion
auf dem Implantat der
Unterkieferprothese in
der Zeit vom 31.8.2001
bis zum 13.5.2002 zu
ersetzen, soweit diese
Ansprüche nicht kraft
Gesetzes auf Dritte
übergegangen sind,
. den Beklagten zu
verurteilen, an sie ein
angemessenes
Schmerzensgeld aus der
zahnärztlichen
Fehlbehandlung zu zahlen
(Größenordnung
12.500,-€),
. die Widerklage
abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt
das angefochtene Urteil.
Da die Klägerin in der
Zeit vom
7.4. - 27.5.2003
komplett neu versorgt
worden sei, hätten weder
eine persönliche
Untersuchung der
Klägerin noch die der
Unter- und
Oberkieferprothese zu
einer weiteren
Sachverhaltsaufklärung
beitragen können. Es
falle in den
Verantwortungsbereich
der Klägerin, wenn diese
die fertiggestellte
Oberkieferprothese nicht
abgeholt und einem
Sachverständigen
vorgestellt habe. Die
Vorwürfe der Klägerin,
seine - des Beklagten
-Behandlungsunterlagen
seien unrichtig,
entbehrten jeglicher
Grundlage. Einer
Vernehmung der
außergerichtlich
eingeschalteten
Zahnärzte habe es nicht
bedurft, weil das
Landgericht ihre
Gutachten berücksichtigt
und gewürdigt habe.
Behandlungsfehler seien
ihm nicht unterlaufen,
wie bereits das
erstinstanzliche Gericht
ausgeführt habe.
Insbesondere sei die von
ihm gewählte
Riegelkonstruktion auch
bei den
Kieferkammverhältnissen
der Klägerin geeignet
gewesen, was der
gerichtlich bestellte
Sachverständige Dr. B...
bestätigt habe. In
diesem Zusammenhang
könne ihm auch eine
mangelhafte Aufklärung
nicht zur Last gelegt
werden, weil er vor der
Behandlung mit der
Klägerin verschiedene
Konstruktionsmöglichkeiten
erörtert habe. Der
Umstand, dass die
Klägerin Schwierigkeiten
beim Herausnehmen der
Unterkieferprothese
gehabt habe, belege
einen Behandlungsfehler
nicht. Soweit
tatsächlich die
Unterkieferprothese
geklemmt gehabt habe,
hätte diese Problematik
durch Ausschleifen
leicht beseitigt werden
können. Entgegen der
Behauptung der Klägerin
sei im Übrigen auch die
zahnärztliche Behandlung
bei Dr. V... nicht
reibungslos verlaufen:
So habe es der Klägerin
wiederum Schwierigkeiten
bereitet, die
Unterkiefer-Prothese zu
lösen. Die Vielzahl der
Behandlungstermine sei
allein auf ein
Fehlverhalten der
Klägerin zurückzuführen,
die wiederholt Termine
abgesagt, Urlaubreisen
für wichtiger gehalten
nicht nachvollziehbare
Farbänderungen gewünscht
habe. Er habe die
Klägerin auch eingehend
über die Folgen einer
verzögerten
Eingliederung der
Prothesen in Kenntnis
gesetzt. Dies geschehe
im Allgemeinen in der
jeweils durchgeführten
ersten Besprechung;
zudem erfolge eine
weitergehende Beratung
generell im weiteren
Behandlungsverlauf. Dass
eine solche Erörterung
stattgefunden habe,
belege schon das
Schreiben der Klägerin
vom 10.4.2002. Abgesehen
davon hätte die Klägerin
ihre Termine ohnehin
nicht umdisponiert.
Seine Honorarforderung
sei schließlich
gerechtfertigt, da
Behandlungsfehler nicht
vorlägen.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes wird
auf die wechselseitigen
Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen
verwiesen.
Der Senat hat ergänzend
Beweis erhoben aufgrund
des Beschlusses vom
12.7.2006 (Bd. II, Bl.
102 d.A.). Wegen des
Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf
das schriftliche
Gutachten von Dr. B...,
V..., vom 11.8.2006 (Bd.
II, Bl. 117 d.A.) sowie
die Niederschrift vom
24.1.2007 (Bd. II, Bl.
147 d.A.) Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
B.
Die Berufung der
Klägerin hat in der
Sache keinen Erfolg. Das
Landgericht hat zu Recht
die Klage abgewiesen und
die Klägerin auf die
Widerklage hin
verurteilt, an den
Beklagten ein
zahnärztliches Honorar
von 6.494,14 € zu
zahlen. Eine andere
Beurteilung ist auch
nach der vom Senat
durchgeführten
ergänzenden
Beweisaufnahme nicht
gerechtfertigt.
I.) Der Beklagte haftet
weder gemäß den
§§ 823,
847 BGB,
Art. 229 § 8 EGBGB
noch wegen schuldhafter
Vertragsverletzung für
die von der Klägerin
behaupteten
Gesundheitsbeeinträchtigungen.
.) Das Landgericht hat -
auf der Grundlage des
Gutachtens des
Sachverständigen Dr.
B..., V... -
Behandlungsfehler des
Beklagten bei der
zahnärztlichen
Behandlung
der Klägerin nicht
festzustellen vermocht.
Das Landgericht hat
seine Entscheidung
eingehend und sorgfältig
begründet. Auch nach der
ergänzenden
Beweisaufnahme durch den
Senat hat die Klägerin
den ihr obliegenden
Beweis nicht führen
können, dass dem
Beklagten bei der
zahnärztlichen
Behandlung im Zeitraum
August 2001 bis April
2002 Behandlungsfehler
unterlaufen sind.
a.) Die Klägerin hat
nicht nachgewiesen, dass
die von dem Beklagten
angefertigte
Suprakonstruktion für
den Unterkiefer
ungeeignet gewesen ist.
Dazu hat der
Sachverständige Dr. B...
in sich stimmig und
plausibel dargelegt,
dass die Wahl des
Beklagten, eine
Riegelverbindung
herzustellen, sinnvoll
gewesen sei, weil diese
Verbindung - bei
ordnungsgemäßer Funktion
- die kleinen und
schwachen Implantate im
Unterkiefer der Klägerin
nur wenig belaste. Die
erstmals in der
Berufungsinstanz in den
Rechtsstreit eingeführte
Behauptung der Klägerin,
der Beklagte hätte sie
darüber in Kenntnis
setzen müssen, dass die
von Dr. V... gewählte
Suprakonstruktion mit
Schnappverschluss als
alternative
Behandlungsmöglichkeit
in Betracht kommt,
stellt neues
Parteivorbringen dar,
mit dem die Klägerin
gemäß
§
531 Abs. 2 ZPO
ausgeschlossen ist: Denn
in erster Instanz hat
sie dazu dargetan,
allein die von Dr. V...
herangezogene
Konstruktion sei im
Hinblick auf ihre
Kieferverhältnisse
geeignet gewesen.
Aufklärungsfehler hat
sie in diesem
Zusammenhang nicht
gerügt. Abgesehen davon
dürfte es sich aber bei
den verschiedenen Arten
des Verschlusses kaum um
eine echte
Behandlungsalternative
handeln, solange die
Prothesenkonstruktion an
sich dadurch nicht
maßgeblich verändert
wird.
b.) Dr. B... hat weiter
nicht feststellen
können, dass der vom
Beklagten eingebrachte
Unterkieferzahnersatz
mangelhaft - weil nur
schwer zu lösen -
gewesen sei. Aus dem
Umstand, dass das
Herausnehmen desselben
der Klägerin
Schwierigkeiten bereitet
habe, könne nicht auf
einen Behandlungsfehler
zurückgeschlossen
werden, schon weil das
Lösen der Konstruktion
viel taktiles Geschick
erfordere. Diese
Beurteilung hat der
Sachverständige im
Rahmen seines
Ergänzungsgutachtens und
der mündlichen
Erläuterung seines
Gutachtens nach einer
eingehenden Untersuchung
der Unterkieferprothese
vor dem Senat
bekräftigt. Er hat
anhand der
Unterkieferprothese in
dem Verhandlungstermin
anschaulich
demonstriert, dass diese
jedenfalls nicht derart
fest auf dem Goldblock
sitzt, dass ihre
Funktionstauglichkeit in
Zweifel zu ziehen ist.
Im Hinblick darauf sieht
sich der Senat nicht
veranlasst, eine weitere
Sachverhaltsaufklärung
durch Vernehmung von
sachverständigen Zeugen
durchzuführen.
aa.) Der von der
Klägerin eingeschaltete
Privatgutachter Dr. R...
und der nachbehandelnde
Zahnarzt Dr. V... haben
allerdings bestätigt,
dass die
Unterkieferprothese so
fest gesessen habe, dass
die Patientin diese
nicht habe herausnehmen
können. Dem steht aber
bereits entgegen, dass
weder der Zahnarzt Dr.
E... noch der Zahnarzt
Dr. D... einen
derartigen Mangel
beschrieben haben. Im
Gegenteil hat Dr. D...
in seinem Gutachten
lediglich eine leichte
Klemmwirkung
festgehalten. Hinzu
kommt, dass der
Privatgutachter Dr. R...
zwar bemängelt, die
Patientin könne die
Prothese nur mit Mühe
entfernen, ohne aber
darzulegen, woran das
liegt und ob und
inwieweit dafür Fehler
der Suprakonstruktion
ursächlich sind. Nichts
anderes ergibt sich aus
der Aussage des Zeugen
R.... Dieser hat
bekundet, dass die
Klägerin und auch der
Beklagte Schwierigkeiten
gehabt hätten, die
Unterkieferprothese zu
lösen. Manchmal sei dies
gelungen, ein anderes
Mal wieder nicht.
bb.) Im Übrigen obliegt
die Beurteilung, ob die
tatsächlichen
Feststellungen einen
Mangel der
zahnärztlichen
Versorgung belegen, dem
vom Gericht ausgewählten
Sachverständigen und
nicht dem als
sachverständigen Zeugen
benannten
Privatgutachter (vgl.
Oberlandesgericht Hamm,
VersR 2001, S. 249;
Steffen/Pauge,
a.a.O., Rdnr. 586 d).
Gerade darum geht es
aber im vorliegenden
Fall: Denn unstreitig
haben Schwierigkeiten
der Klägerin beim
Herausnehmen der
Unterkieferprothese
bestanden. Fraglich ist
lediglich, ob diese
Probleme den Schluss auf
einen Behandlungsfehler
des Beklagten zulassen.
Dies ist nach den
Erläuterungen oben nicht
der Fall. Abgesehen
davon hat der
Sachverständige deutlich
gemacht, dass eine etwa
vorhandene Klemmwirkung
jedenfalls durch
Nacharbeiten ohne
weiteres zu beseitigen
gewesen wäre.
cc.) Schließlich weist
der Beklagte zu Recht
darauf hin, dass der
nachbehandelnde Zahnarzt
Dr. V... ebenfalls
Probleme der Klägerin
mit der Lösung der
Unterkieferprothese in
seinen Krankenunterlagen
festgehalten hat. So
heißt es dort unter dem
28.5.2003: € Die
Patientin bekommt die UK
Prothese allein nicht
heraus, hat Angst um die
Implantate.... Nochmals
geübt, die UK Prothese
einzusetzen und wieder
heraus zu nehmen...
c.) Ähnliches gilt für
die Behauptungen der
Klägerin, der
Unterkieferersatz habe
nicht exakt auf der
Schleimhaut gesessen,
die Bisshöhe sei zu
niedrig ausgefallen,
Ober-und Unterkiefer
seien nicht aufeinander
abgestimmt gewesen und
eine endgültige
Fixierung der Schrauben
habe gefehlt.
aa.) Insoweit hat der
Sachverständige Dr.
B..., dessen
Ausführungen sich das
Landgericht
angeschlossen hat,
Mängel nicht feststellen
können. Diese
Einschätzung ist auch
überzeugend begründet.
Der Sachverständige Dr.
B... hat bei seiner
Beurteilung insbesondere
die außergerichtlichen
Gutachten der Zahnärzte
Dr. E... und Dr. R... in
Betracht gezogen sowie
deren Wahrnehmungen
ausgewertet.
bb.) Hinzu kommt, dass
Dr. R... den Zahnersatz
der Klägerin ohnehin
erst im April/
Mai 2003 und damit lange
nach dessen
Eingliederung im
Frühjahr 2002
begutachtet hat. Der
Sachverständige Dr. B...
hat dazu ausgeführt,
dass sich Veränderungen
nicht nur am Kiefer,
sondern auch an den
Zähnen der Klägerin
eingestellt hätten, weil
diese über geraume Zeit
ihre alte
Oberkieferprothese
zusammen mit dem neuen
Unterkieferzahnersatz
getragen habe. Diese
Einschätzung leuchtet
unmittelbar ein. Schon
im Hinblick darauf
lassen die Ausführungen
des Privatgutachters Dr.
R... den Schluss nicht
zu, dass die vom
Beklagten
eingegliederten
Prothesen tatsächlich
nicht passgenau
gefertigt und eingesetzt
worden sind (vgl. dazu
Oberlandesgericht
Stuttgart, Urteil vom
2.1.1997, Az. 14 U 10/96,
AHRS II 2695/137); unter
diesen Umständen vermag
die Vernehmung von Dr.
R... zu einer weiteren
Sachverhaltsaufklärung
nicht beizutragen.
d.) Weiter hat die
Klägerin dargetan,
zwischen
Implantatschulter und
Kronen habe sich ein
deutlicher Absatz
gezeigt und die
Überhänge der
Unterkieferprothese
seien falsch gearbeitet
worden, so dass die
Zahnzwischenräume nicht
mit geeigneten
Hilfsmitteln hätten
gereinigt werden können.
Derartige Mängel hat der
Sachverständige Dr. B...
anhand der von Dr. R...
angefertigten
Lichtbilder ebenfalls
nicht bestätigen können.
Diese geben - so Dr.
B... - eine
Brückenkonstruktion ohne
Besonderheiten wieder.
Im Rahmen seines
Ergänzungsgutachtens hat
er weiter dargelegt,
nach einer Untersuchung
der Unterkieferprothese
Mängel oder
Auffälligkeiten nicht
feststellen zu können.
Zur Beurteilung der
Reinigungsmöglichkeit
hat er sich jedoch
außerstande gesehen,
weil diese nur im Mund
beurteilt werden könne.
Gleichwohl sieht sich
der Senat auch zu diesem
Punkt nicht veranlasst,
die Privatgutachter Dr.
R..., Dr. D... und/oder
Dr. E... als
sachverständige Zeugen
zu hören. Denn Dr. B...
hat bei der mündlichen
Erläuterung seines
Gutachtens klargestellt,
dass zu dieser Frage
aussagekräftige
Feststellungen nicht
mehr zu treffen seien,
weil sich die
Verhältnisse im Kiefer
der Klägerin inzwischen
verändert hätten. Dies
gilt aber auch für die
Wahrnehmungen der oben
genannten
Privatgutachter, die
nämlich die Klägerin
erst mehrere Monate nach
dem Abbruch der
zahnärztlichen
Behandlung beim
Beklagten im Mai 2002
gesehen haben, nachdem
die Klägerin unstreitig
die alte
Oberkieferprothese über
geraume Zeit zusammen
mit der neuen
Unterkieferprothese
getragen hatte: Dr. E...
hat die Klägerin am
18.10.2002 untersucht,
Dr. D... am 11.2.2003
und Dr. R... im
April/Mai 2003.
e.) Die Klägerin hat
weiter den Beweis nicht
geführt, dass die vom
Beklagten angefertigte
Oberkieferprothese
fehlerhaft gewesen ist.
aa.) Der Aussage des
Zeugen R... lässt sich
zwar entnehmen, dass die
OK-Prothese bei zwei
Eingliederungsversuchen
im April 2002 nicht
haften geblieben ist.
Dieser Aussage steht
jedoch schon die
Feststellung des
Zahnarztes Dr. D...
entgegen, wonach die
OK-Totale eine
"ausgezeichnete
Saugkraft" zeige -
worauf schon das
Landgericht zu Recht
aufmerksam gemacht hat
(Urteil, S. 13).
Unerheblich sind in
diesem Zusammenhang die
Ausführungen von Dr.
E..., der erklärt hat,
dass die OK-Prothese
"gut saugt": Denn diese
Einschätzung bezieht
sich auf die alte OK-
Totalprothese der
Klägerin. Diese Prothese
hat auch dem
Privatgutachter Dr. R...
vorgelegen, so dass
dieser die vom Beklagten
im Oberkiefer der
Klägerin eingegliederte
Prothese nicht auf
Mängel hat überprüfen
können.
bb.) Nichts anderes gilt
im Hinblick auf die
Passgenauigkeit der
Prothese; insoweit kann
zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die
zutreffenden
Ausführungen des
Landgerichts Bezug
genommen werden (Urteil,
S. 13). Danach
verspricht auch eine
Untersuchung der
Klägerin unter
Hinzuziehung der
Oberkieferprothese keine
weitergehenden
Erkenntnisse. Denn
inzwischen hat sich ihre
Gesichts- und
Kaumuskulatur
zwangsläufig dadurch
geändert, dass die
Klägerin nicht nur die
neue Oberkieferprothese
über längere Zeit nicht
getragen hat, sondern
diese darüber hinaus im
Frühjahr 2003 mit einem
völlig neuen Zahnersatz
im Ober- und Unterkiefer
versorgt worden ist.
Unter diesen Umständen
lässt sich nicht
rekonstruieren, ob die
vom Beklagten
eingesetzte
Oberkieferprothese
mangels Passgenauigkeit
mit Fehlern behaftet
gewesen ist. So verhält
es sich auch in Bezug
auf den von der Klägerin
vermissten
Funktionsbefund.
cc.) Im Übrigen bleibt
anzumerken, dass Dr.
D... bei der
Untersuchung des
Zahnersatzes der
Klägerin am 3.4.2003
nennenswerte Mängel der
Oberkieferprothese nicht
hat feststellen können.
Im Hinblick auf dessen
Ausführungen kann auch
ausgeschlossen werden,
dass etwa Ober- und
Unterkieferprothese
derart ungenau gefertigt
worden sind, dass diese
nicht einmal außerhalb
des Mundes zueinander
passen - eine
Möglichkeit, die Dr.
B... im Übrigen ohnehin
als äußerst
unwahrscheinlich
bezeichnet hat. Soweit
die Klägerin bemängelt,
dass Dr. B... den neuen
Oberkieferzahnersatz
nach eigenen Angaben in
der mündlichen
Verhandlung vom
24.1.2007 nicht selbst
in Augenschein genommen
hat, beruht die
entsprechende Äußerung
von Dr. B... ersichtlich
auf einem Irrtum. Denn
aus seinem schriftlichen
Gutachten vom 1.3.2004
geht eindeutig hervor,
dass diesem der
Oberkieferzahnersatz bei
der ersten Begutachtung
zur Verfügung gestanden
hat und dieser keine
Auffälligkeiten gezeigt
hat, die auf dessen
Mangelhaftigkeit
schließen lassen. Darauf
hat der Senat bereits in
dem Verhandlungstermin
vom 24.1.2007
ausdrücklich
hingewiesen.
dd.)
Beweiserleichterungen
zugunsten der Klägerin
greifen nicht ein. Eine
Beweisvereitelung kann
nicht darin gesehen
werden, dass der
Beklagte die von der
Klägerin ausdrücklich
abgelehnte
Oberkieferprothese nicht
so aufbewahrt hat, dass
ihre Saugkraft überprüft
werden kann. Es ist
nicht Aufgabe des
Beklagten, Beweismittel
für die Klägerin zu
sichern. Bei der
Oberkieferprothese
handelt es sich auch
nicht etwa um einen von
dem Beklagten erhobenen
Befund, so dass
Beweiserleichterungen
wegen Mängeln bei der
Erhebung und
Aufbewahrung von
Befunden nicht in
Betracht kommen (dazu
Müller, a.a.O., S. 267).
f.) Die Behauptung der
Klägerin, der Beklagte
habe es versäumt, sie -
die Klägerin
-rechtzeitig darauf
hinzuweisen, dass die
Prothesen möglichst
schnell einzugliedern
und zu fixieren sind, um
Prothesen und Implantate
nicht zu gefährden,
begründet eine Haftung
des Beklagten ebenfalls
nicht.
aa.) Grundsätzlich ist
der (Zahn-)Arzt im
Rahmen der
Sicherungsaufklärung
gehalten, den Patienten
über Maßnahmen und
Verhaltensregeln in
Kenntnis zu setzen, die
zur Sicherstellung des
Therapieerfolges
notwendig sind (vgl.
Steffen/ Pauge, a.a.O.,
Rdnr. 325; Wussow,
VersR 2002, S. 1337,
1338). Hier kann
aufgrund der
Feststellungen des
Landgerichts davon
ausgegangen werden, dass
die Klägerin jedenfalls
zum Zeitpunkt des
Abbruchs der Behandlung
Ende April / Anfang Mai
2002 darüber aufgeklärt
gewesen ist, dass sie
die alte
Oberkieferprothese nicht
über längere Zeit
zusammen mit der neuen
Unterkieferprothese
tragen darf. Denn diese
hat in erster Instanz
dargetan, lediglich
"zunächst" nicht über
diese Problematik
belehrt worden zu sein.
Darauf hat das
Landgericht zutreffend
hingewiesen (Urteil, S.
16 f.).
bb.) Im Übrigen ist eine
Aufklärung über
Gesichtspunkte
entbehrlich, die dem
Patienten ohnehin
bekannt sind (vgl.
Steffen/Pauge, a.a.O.,
Rdnr. 430). Nach der vom
Senat durchgeführten
Vernehmung des Zeugen
R... und dem
unstreitigen Inhalt der
Schreiben der Klägerin
an den Beklagten vom
11.2.2002 und 10.4.2002
steht -entgegen den
Erklärungen der Klägerin
bei ihrer Anhörung durch
den Senat - fest, dass
dieser die
grundsätzliche
Problematik, die bei
einer verzögerten
Eingliederung neuer
Prothesen entsteht, seit
Januar 2002 durchaus
geläufig gewesen ist und
diese Gegenstand der
Erörterung mit dem
Beklagten gewesen ist.
cc.) Unabhängig davon
lässt die Klägerin
allerdings jeglichen
Vortrag dazu vermissen,
welche konkreten
Gesundheitsschäden sie
auf eine unzureichende
Sicherungsaufklärung
zurückführen will. So
ist nicht ersichtlich
und schon gar nicht
bewiesen, dass etwa
bereits während der
Behandlung beim
Beklagten derartige
Veränderungen an Kiefer
und Zähnen aufgetreten
sind, dass die
eingesetzten Prothesen
unbrauchbar geworden
sind. Der
Sachverständige Dr. B...
hat dazu im
Verhandlungstermin am
24.1.2007 ausgeführt,
dass nachteilige
Veränderungen an Kiefer
und Zähnen erst zu
befürchten sind, wenn
die zahnärztliche
Behandlung über einen
Zeitraum von mehren
Monaten unterbrochen
wird. Das sei im
vorliegenden Fall bis
zum Abbruch der
Behandlung im Mai 2002
nicht geschehen. Diese
Einschätzung stimmt mit
dem in den
Krankenunterlagen
dokumentierten
Behandlungsablauf
überein. Danach mussten
zwar wiederholt
Änderungen an der
Oberkiefer- und
Unterkieferprothese
vorgenommen werden. Doch
sind diese immer wieder
eingegliedert worden;
eine mehrmonatige
Unterbrechung der
Behandlung hat danach
nicht stattgefunden.
g.) Der Vorwurf der
Klägerin, der Beklagte
habe es zu verantworten,
wenn sich Mund- und
Gesichtsmuskulatur nicht
auf die durch den neuen
Zahnersatz veränderte
Situation hätten
einstellen können, weil
es dem Beklagten in 46
Behandlungsterminen, die
sich über sechs Monate
erstreckt hätten, nicht
gelungen sei, ihr einen
passgenauen Zahnersatz
zur Verfügung zu
stellen, greift
ebenfalls nicht durch.
Denn der Sachverständige
Dr. B... hat in seinem
schriftlichen Gutachten
ausgeführt, dass Fehler
im therapeutischen
Ablauf nicht zu erkennen
seien. Nach der
ursprünglichen
Eingliederung hätten
alle Änderungen auf die
Veränderung des
kosmetischen
Erscheinungsbildes, eine
Vereinfachung des
Abnehmens der unteren
Prothese und der
Beseitigung von
Druckstellen abgezielt,
ohne dass
außergewöhnliche
Komplikationen oder
Schwierigkeiten in den
Krankenunterlagen
vermerkt seien. Im
Übrigen sind
Verzögerungen unstreitig
auf Urlaubsreisen der
Klägerin, die Absage von
Behandlungsterminen und
auf deren
Änderungswünsche was
etwa die Farbe des
Zahnersatzes anbelangt -
zurückzuführen. Diese
hat also die zeitlichen
Verzögerungen jedenfalls
zum Teil selbst zu
vertreten.
h.) Eindeutig verneint
hat der Sachverständige
die Behauptung der
Klägerin, die
längerfristige
Verwendung von Visco-Gel
habe zu erheblichen
Beschwerden geführt. Dr.
B... hat in seinem
Ergänzungsgutachten
ausgeführt, dass der
Beklagte zwar wiederholt
Visco-Gel verwendet
habe, dieses jedoch
stets rechtzeitig
erneuert habe. Dadurch
habe er gewährleistet,
dass nicht etwa
Schleimhautreizungen
durch veraltetes
Material aufträten. Die
Einschränkung für den
temporären Gebrauch habe
der Beklagte ebenfalls
nicht überschritten.
i.) Die Behauptung der
Klägerin, der Beklagte
habe bei der Anfertigung
der Unterkieferprothese
Materialien
herangezogen, die sich
nicht mit denen
vertragen hätten, aus
denen die Implantate
hergestellt sind, ist
ebenfalls nicht
bewiesen. Während die
Implantate aus Titan
gefertigt waren, bestand
der damit kalt
verschweißte Block aus
einer Wegold NF
IV-Legierung, in der im
Wesentlichen 55 % Gold,
29 % Silber und 10 %
Palladium enthalten
waren. Das hiermit
verbundene Metallteil in
der Kunststoffprothese
wiederum bestand aus
einer nickelfreien
V2AStahllegierung mit
Beimengungen von Cobalt,
Chrom und Molybdän. Der
Sachverständige Dr. B...
hat dazu ausgeführt,
dass die vom Beklagten
verwendeten Materialien
unbedenklich seien. Aus
den vom nachbehandelnden
Zahnarzt Dr. V...
durchgeführten
Potentialmessungen lasse
sich wissenschaftlich
fundiert nichts anderes
herleiten. Bei einer
implantatgestützten
Zahnersatzkonstruktion
müssten regelmäßig
unterschiedliche Metalle
verwendet werden, weil
auch unterschiedliche
Anforderungen an die
einzelnen Teile der
Konstruktion gestellt
würden. Dies führe im
Mund zwar zu
unterschiedlichen
Spannungsreihen und
galvanischen Strömungen
geringster Stärke. Damit
seien aber medizinisch
relevante Auswirkungen
nicht verbunden. Diese
plausibel begründete
Einschätzung des
Sachverständigen wird
durch die nichtssagende
ärztliche Bescheinigung
von Dr. P... vom
4.5.2004 nicht
erschüttert, die sich
nämlich in der bloßen
Behauptung erschöpft,
bei der Klägerin sei es
mit großer
Wahrscheinlichkeit durch
die unterschiedlichen
Metalle zu galvanischen
Reaktionen mit den
gesamten negativen
Auswirkungen gekommen.
j.) Nicht weiter
nachzugehen ist den
Behauptungen der
Klägerin, sie habe
aufgrund des verwendeten
Gesamtsystems unter
allergischen Reaktionen
gelitten und der
Beklagte sei gehalten
gewesen, vorab zu
prüfen, ob sie die zur
Verwendung vorgesehenen
Materialien einzeln oder
zusammen vertrage. Der
Sachverständige Dr. B...
hat dazu nämlich
überzeugend dargelegt,
dass ein
Unverträglichkeitstest
nicht erforderlich sei,
solange keine konkreten
Hinweise für
Unverträglichkeiten
vorhanden sind. Dies
leuchtet schon aus
Gründen der
Praktikabilität
unmittelbar ein. Denn es
liegt auf der Hand, dass
der Zahnarzt nicht vor
jeder Behandlung einen
Allergietest veranlassen
kann, um
sicherzustellen, dass
der Patient auf die
Materialien oder auch
die Medikamente, die er
- der Zahnarzt -
heranzuziehen
beabsichtigt, nicht
allergisch reagiert. Die
Einschätzung des
Sachverständigen
entspricht im Übrigen
der Rechtsprechung
anderer Obergerichte. So
ist etwa auch das
Oberlandesgericht
Stuttgart sachverständig
beraten zu dem Ergebnis
gelangt, dass
Allergietests vor der
Einbringung von
Zahnersatz ohne
hinreichende konkrete
Anhaltspunkte für
Unverträglichkeitsreaktionen
nicht notwendig sind
(Urteil vom 2.1.1997, Az.
14 U
10/96, AHRS
II 2695/137; ähnlich
Oberlandesgericht
Saarbrücken, Urteil vom
.6.1999, AHRS II
6562/183).
.) Der Senat hält die
Ausführungen des
Sachverständigen Dr.
B... für überzeugend.
Die gegen seine
Bewertung gerichteten
Einwände der Klägerin
greifen nicht durch.
a.) Die Klägerin hält
dem Sachverständigen Dr.
B... zunächst vor,
dieser habe seine
Beurteilung getroffen,
ohne sie selbst
persönlich untersucht zu
haben. Dieser Vorwurf
ist nicht geeignet, die
Ausführungen des
Sachverständigen in
Frage zu stellen. Dr.
B... hat nämlich darauf
hingewiesen, dass Dr.
V... die Klägerin
inzwischen komplett mit
neuer Ober- und
Unterkieferprothese
versorgt habe, so dass
die Leistungen des
Beklagten für eine
Untersuchung nicht mehr
zur Verfügung gestanden
hätten. Der
Sachverständige hat
hinzugefügt, dass nicht
nur die für eine
Begutachtung
erforderliche Entfernung
des neuen Zahnersatzes
erhebliche
Schwierigkeiten mit sich
bringen, sondern auch
nicht zielführend für
eine Bewertung der
Funktion und
Passgenauigkeit des
Zahnersatzes sein würde:
Aufgrund der inzwischen
eingetretenen
Veränderungen am Kiefer
und an den Zähnen würden
dann etwa
festzustellende
Passungsprobleme nämlich
nichts über die
ursprüngliche Situation
im Jahre der
Eingliederung 2002
aussagen. Dieser
Erläuterungen leuchten
unmittelbar ein.
b.) Weiter rügt die
Klägerin, der
Sachverständige habe
sein Gutachten auf die
Krankenunterlagen des
Beklagten gestützt,
obwohl diese
unvollständig und
unrichtig seien. Dem ist
der allgemeine Grundsatz
entgegenzuhalten, dass
einer vertrauenswürdigen
ärztlichen Dokumentation
bis zum Beweis der
Unrichtigkeit Glauben zu
schenken ist.
Dementsprechend hat der
Sachverständige bei
seiner
Beurteilung, ob die
ärztlichen Maßnahmen
lege artis gewesen sind,
regelmäßig den
dokumentierten
Behandlungsverlauf
zugrunde zu legen . Dies
gilt auch für die in
einer Behandlungskarte
des niedergelassenen
Arztes festgehaltene
Dokumentation (Oberlandesgericht
Köln, MDR 1995, S. 52,
53), und zwar selbst
dann, wenn sich
seine Aufzeichnungen in
nebensächlichen und für
die Entscheidung des
Rechtsstreits
unerheblichen Punkten
als nachlässig erweisen
(Bundesgerichtshof
VersR 1961, S.
421, 422).
Im zu entscheidenden
Fall liegen keine
hinreichende
Anhaltspunkte für die
Annahme vor, dass die
Krankenunterlagen des
Beklagten den
Behandlungsverlauf in
wesentlichen
entscheidungserheblichen
Punkten unzutreffend
wiedergeben. Das hat im
Einzelnen bereits das
Landgericht mit
zutreffender Begründung,
auf die zur Vermeidung
von Wiederholungen
verwiesen wird,
dargelegt (Urteil, S. 12
f.). Im Hinblick darauf
reicht es nicht aus,
wenn die Klägerin, ohne
auf die
Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils
konkret einzugehen, in
der Berufungsinstanz
weiterhin die
Richtigkeit der
Eintragungen in die
Krankenunterlagen des
Beklagten bezweifelt.
Eine andere Beurteilung
ist nach den
Ausführungen oben auch
nicht etwa deshalb
geboten, weil der
Beklagte eingeräumt hat,
vereinzelt zahnärztliche
Maßnahmen geringerer
Bedeutung wie Behandlung
einer Druckstelle durch
geringfügiges
Nachschleifen und
Auftragen einer Salbe
nicht in den Unterlagen
vermerkt zu haben:
Derartige Maßnahmen
stellen weder den
Behandlungsverlauf
insgesamt in Frage noch
haben sie Einfluss auf
die Entscheidung des
Rechtsstreits. Nichts
anderes gilt für die
Behauptung der Klägerin,
der Beklagte habe
entgegen eigenen Angaben
gleichwohl auch
unwesentliche Vorgänge
wie eine telefonische
Beratung dokumentiert.
Denn abgesehen davon,
dass der Beklagte
vorträgt, diese Beratung
für die Abrechnung
seiner Leistungen
notiert zu haben, hat er
ohnehin nicht dargetan,
ausschließlich
wesentliche Vorgänge in
die
Behandlungsunterlagen
aufgenommen und
sämtliche
Behandlungsmaßnahmen
minderer Bedeutung
weggelassen zu haben.
c.) Der Senat sieht
keine Veranlassung, die
als Privatgutachter
tätig gewesen Zahnärzte
anzuhören bzw. als
sachverständige Zeugen
zu vernehmen. Denn es
reicht grundsätzlich
aus, wenn das Gericht
den von ihnen erstellten
Gutachten und
Arztberichten dieselbe
Aufmerksamkeit geschenkt
hat wie den Ausführungen
des gerichtlich
bestellten
Sachverständigen. Hat
sich letzterer - wie
hier - hinreichend mit
den Darlegungen der
Privatgutachter
auseinandergesetzt,
bedarf es ihrer
mündlichen Anhörung
nicht (Steffen/Pauge,
Arzthaftungsrecht,
10.A., Rdnr. 619, 622).
Etwas anderes könnte
lediglich insoweit
gelten, als diese
Wahrnehmungen gemacht
haben, die dem
Sachverständige Dr. B...
schon aus tatsächlichen
Gründen - wegen der
zahnärztliche
Neuversorgung der
Klägerin bei Dr. V... -
versagt geblieben sind.
Diese Voraussetzungen
liegen hier - wie schon
oben im Einzelnen
dargelegt - jedoch nicht
vor.
II.) Was schließlich die
mit der Widerklage
verfolgte
Honorarforderung des
Beklagten anbelangt, so
hat der Sachverständige
Dr. B... wie o.a. keine
Auffälligkeiten im
Behandlungsablauf
feststellen können.
Behandlungsfehler sind
ebenfalls nicht
nachgewiesen. Im
Hinblick darauf ist die
Behauptung der Klägerin,
der Beklagte habe
erhebliche unnötige
Nachbesserungsarbeiten
abgerechnet, ohne jede
Substanz.
Darauf hat schon das
Landgericht in dem
angefochtenen Urteil
hingewiesen.
OLG München Beschluss
vom 12.02.2007 AZ:1 W
818/07
Sachverständigenablehnung
im
Zahnarzthaftungsprozess:
Befangenheitsbesorgnis
wegen Unterstützung
einer Partei durch
zusätzliche
Stellungnahme zur
Darlegung einer
Schadenshöhe
Orientierungssatz
Die Ablehnung des
gerichtlichen
Sachverständigen in
einem
Zahnarzthaftungsprozess
ist gerechtfertigt, wenn
er auf Bitten der
klagenden Patientin
einen Privatkostenplan
für Implantate "zur
Darlegung einer
Schadenshöhe im
anhängigen Rechtsstreit
auf der Grundlage des
Sachverständigengutachtens"
erstellt hat. Damit hat
der Sachverständige in
einer die Besorgnis der
Befangenheit
begründenden Weise seine
Verpflichtung zur
Neutralität und
Äquidistanz gegenüber
den Parteien außer Acht
gelassen und der
Klägerin in einer
entscheidungserheblichen
Frage, ohne dazu vom
Gericht beauftragt
gewesen zu sein oder
dies fälschlich
angenommen zu haben,
Unterstützung geleistet.
Tenor
Auf die sofortige
Beschwerde des Beklagten
vom 18.1.2007 hin werden
die
Beschlüsse des
Landgerichts München I
vom 29.12.2006 und
05.02.2007
aufgehoben und der
Sachverständige Dr. M.
Ga. für befangen
erklärt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt
vom Beklagten
Schadensersatz aus
Zahnarzthaftung. Mit
Schriftsatz vom
25.10.2006 lehnte der
Beklagte den
Sachverständigen Dr.
Ga.. wegen Besorgnis der
Befangenheit ab. Mit
Beschluss vom
29.12.2006, dem
Beklagtenvertreter
zugestellt am
04.01.2007, wies das
Landgericht München I
den Antrag zurück.
Hiergegen richtet sich
die am gleichen Tag
eingegangene sofortige
Beschwerde des Beklagten
vom 18.01.2007, der das
Landgericht mit
Beschluss vom 05.02.2007
nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde
ist begründet.
Ein Sachverständiger
kann wie ein Richter (§ 406
ZPO i. V. m.
§ 42 Abs. 2 ZPO)
wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt
werden, wenn vom
Standpunkt der Partei
aus objektiv und
vernünftig betrachtet
ein Grund vorliegt, der
geeignet ist, Misstrauen
gegen die
Unparteilichkeit des
Sachverständigen zu
rechtfertigen.
Der Sachverständige hat
am 23.05.2006 auf Bitten
der Klägerin hin einen
Privatkostenplan für
Implantate "zur
Darlegung einer
Schadenshöhe im
anhängigen Rechtsstreit
auf der Grundlage des
Sachverständigengutachtens"
erstellt. Damit hat der
Sachverständige in einer
die Besorgnis der
Befangenheit
begründenden Weise seine
Verpflichtung zu
Neutralität und
Äquidistanz gegenüber
den Parteien außer Acht
gelassen und der
Klägerin in einer
entscheidungserheblichen
Frage, ohne dazu vom
Gericht beauftragt
gewesen zu sein oder
dies fälschlich
angenommen zu haben,
Unterstützung geleistet.
Entgegen der
Einschätzung des
Landgerichts kommt es
nicht darauf an, dass
die Tätigkeit des
Sachverständigen zu
diesem Zeitpunkt,
jedenfalls vorläufig,
abgeschlossen war. Nur
dann, wenn eine weitere
Tätigkeit des
Sachverständigen in dem
Rechtsstreit
ausgeschlossen ist, sind
Befangenheitsgründe, die
erst nach Abschluss der
Tätigkeit des
Sachverständigen
entstanden sind,
unbeachtlich (vgl. auch
OLG Düsseldorf, BauR
2001, 835).
Eine weitere Tätigkeit
des Sachverständigen
Dr. Ga.. ist jedoch
weder für das
erstinstanzliche
Verfahren und erst recht
nicht für ein etwaiges
Rechtsmittelverfahren
definitiv
ausgeschlossen.
III.
Eine Kostenentscheidung
ist nicht veranlasst.
Die Kosten des
Rechtsstreits bilden
grundsätzlich eine
Einheit. Jedoch können
über die
§§ 94 bis 97,
100 Abs. 3,
101,
238 Abs. 4,
281 Abs. 3
und
344 ZPO die
Kosten einzelner
Prozesshandlungen,
einzelner
Prozessabschnitte und
die eines ganzen
Rechtszuges im Wege der
Kostentrennung gesondert
von den übrigen Kosten
des Rechtsstreits
auferlegt werden
(Thomas/Putzo, 27.
Auflage, Rdnr. 5 zu § 91
ZPO). Hier käme einzig
und allein eine
gesonderte Auferlegung
von Kosten über
§ 97 ZPO in
Betracht. Diese
Vorschrift lässt eine
Kostentrennung jedoch
nur für den Fall eines
ohne Erfolg eingelegten
Rechtsmittels zu. Im
Fall eines erfolgreichen
Rechtsmittels sind die
Kosten des
Beschwerdeverfahrens
entsprechend dem
Grundsatz der
Kosteneinheit als Kosten
der Hauptsache
anzusehen.
AG Stadthagen Urteil vom
31.01.2007 AZ: 41 C
519/04
Zahnarzthaftung:
Schadensersatz und
Schmerzensgeld wegen
eines Behandlungsfehlers
und fehlender Aufklärung
und Einwilligung
Orientierungssatz
. Hat ein Zahnarzt eine
indizierte Behandlung
kunstgerecht
durchgeführt, hat der
Patient keinen
Schmerzensgeldanspruch
wegen eines
Behandlungsfehlers.(Rn.16)
. Wurde ein Patient ohne
wirksame Einwilligung
behandelt, liegt darin
eine Verletzung des
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts.
Um einen
Entschädigungsanspruch
begründen zu können,
muss es sich um eine
schwerwiegende
Persönlichkeitsrechtsverletzung
handeln, die auch nicht
auf andere Art und Weise
als durch ein
Schmerzensgeld
ausgeglichen werden
kann.
Tenor
. Die Klage wird
abgewiesen.
. Die Klägerin hat die
Kosten des Rechtsstreits
zu tragen.
. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird
nachgelassen, die
Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aus
dem Urteil
vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 110 % des
jeweils zu
vollstreckenden Betrages
leistet.
. Der Streitwert wird
auf bis zu 5.000,00 €
festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die
beklagte Zahnärztin auf
Zahlung eines
Schmerzensgeldes in
Anspruch und begehrt die
Feststellung, dass die
Beklagte zum Ersatz
sämtlicher materieller
und immaterieller
Schäden verpflichtet
ist, die der Klägerin
aus Anlass der
zahnärztlichen
Behandlung im Notdienst
der Beklagten am
25.10.2003 künftig
entstehen.
Wegen subjektiv fast
unerträglicher
Zahnschmerzen in linken
oberen Kieferbereich
hatte sich die Klägerin,
die außerdem an einer
Sinusitis
(Nasennebenhöhlen-Entzündung)
litt, zunächst am
Vormittag und erneut am
Nachmittag des
25.10.2003 in die
Behandlung der Beklagten
begeben. Die Beklagte
fertigte zunächst eine
Röntgenaufnahme,
verschrieb der Klägerin
u. a. ein Antibiotikum
und entließ sie mit der
Bitte, sich
gegebenenfalls erneut
vorzustellen.
Nachmittags erschien
die Klägerin mit
fortdauernden Schmerzen
erneut in der Praxis der
Beklagten, die eine
endodontische
(Wurzelkanal-)
Behandlung an dem Zahn
24 durchführte.
Die Klägerin behauptet,
die Beklagte habe den
falschen Zahn behandelt.
Ursache ihrer Schmerzen
sei nicht Zahn 24,
sondern der benachbarte
Zahn 25 gewesen, den die
nachbehandelnde
Zahnärztin, die Zeugin
K., zwei Tage später
gezogen habe. Unnötig
gewesen sei die
Wurzelkanal-Behandlung
an Zahn 24 und überdies
nicht kunstgerecht
erfolgt, weil der Bohrer
seitlich am Zahn
ausgetreten sei.
Die Klägerin hat weiter
behauptet, die Beklagte
habe sie mit keinem Wort
über die Folgen und
Risiken der
Wurzelkanal-Behandlung
an Zahn 24 aufgeklärt,
"nach (ihrer)
Erinnerung" auch nicht
über die Indikation,
jedenfalls nicht
"umfangreich". Eine
Überlegungszeit sei ihr
gar nicht eingeräumt
worden.
Die Klägerin ist der
Ansicht, sie könne von
der Beklagten ein
Schmerzensgeld
verlangen, weil deren
Behandlung zu einer
zumindest um zwei Tage
verzögerten
Schmerzbehandlung
(Ziehen des Zahns 25)
geführt habe. Außerdem
habe die Beklagte den
Zahn 24 geschädigt, so
dass die Zeugin K. den
Zahn 24 habe
nachbehandeln,
insbesondere eine so
genannte Lappen-OP habe
durchführen
müssen; offen sei, ob
noch weitere
Behandlungen dieses
Zahns erforderlich
würden und ob er
überhaupt erhalten
werden könne.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu
verurteilen, an sie ein
der Höhe nach in das
Ermessen des Gerichts
gestelltes
Schmerzensgeld (nach
ihrer Vorstellung: nicht
unter 3.000,00 €) zu
zahlen,
festzustellen, dass die
Beklagte verpflichtet
ist, der Klägerin
sämtliche materiellen
und immateriellen
Schäden zu ersetzen, die
ihr aus der ärztlichen
Fehlbehandlung vom
25.10.2003 noch
entstehen werden, sofern
sie nicht auf
Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte
übergehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, sei habe
die Klägerin
ordnungsgemäß aufgeklärt
und behandelt.
Wegen der übrigen
Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes wird
auf die eingereichten
Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis
erhoben durch Vernehmung
der Zeugin K. und durch
Einholung eines
schriftlichen
Sachverständigengutachtens
nebst
Ergänzungsgutachten, die
der Sachverständige
schließlich mündlich
erläutert hat. Wegen des
Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf
die Gutachten des
Sachverständigen Dr. K.
vom 04.11.2005 und
17.09.2006 (Bl. 72 ff.
und 166 ff. d. A.) sowie
auf die
Sitzungsprotokolle vom
15.02.2006 (Bl. 148 ff.
d. A.) und 20.12.2006 (Bl.
219 f. d. A.) Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat
keinen Erfolg.
I. Der Beklagten ist
nicht nur kein
Behandlungsfehler
nachzuweisen, sie hat
vielmehr die indizierte
zahnärztliche Behandlung
kunstgerecht
durchgeführt.
Das folgt zur
Überzeugung des Gerichts
aus den ausführlichen
und nachvollziehbaren
Gutachten des
Sachverständigen Dr. K.
und ihrer besonders
plausiblen mündlichen
Erläuterung durch den
Sachverständigen.
Danach war es - bei
differentialdiagnostisch
schwieriger
Unterscheidung zwischen
der bei der Klägerin
bestehenden Sinusitis
einerseits und
andererseits auf einer
Zahnerkrankung
beruhenden Schmerzen -
vertretbar, die Klägerin
am Vormittag des
Behandlungstages
zunächst nur
medikamentös zu
behandeln und sie zu
bitten, sich
erforderlichenfalls
später wieder
vorzustellen (S. 22 d.
G. v. 04.11.2005, Bl. 97
d. A.).
Die Beklagte hat dann am
Nachmittag zutreffend
den Zahn 25 als
schmerzverursachend
identifiziert (S. 23. d.
G.), im Notdienst aber
richtigerweise davon
abgesehen, ihn zu ziehen
(S. 24 d. G.). Der
Sachverständige zitiert
hierzu aus der
zahnmedizinischen
Literatur, dass vor
solchen vermeintlich
"einfachen" Eingriffen
nachts und am Wochenende
zu warnen sei, weil sie
sich "erfahrungsgemäß
leicht zu langdauernden
Operationen ausweiten".
Aus
zahnärztlich-sachverständiger
Sicht korrekt hat sich
die Beklagte stattdessen
der Behandlung des
ebenfalls
schmerzverursachenden
Zahns 24 zugewandt. Auf
der Grundlage von ihr
durchgeführter
Sensibilitäts- und
Perkussionstests hat die
Beklagte zurecht eine
irreversible Pulpitis
diagnostiziert (S. 9/10
d. G. v. 17.09.2006, S.
176 f.
d. A.), deren Behandlung
im Notdienst am
Nachmittag auch
erforderlich war,
nachdem sich die
Befundsymptomatik an
diesem Zahn seit dem
Vormittag verstärkt
hatte (S. 10 d. G.).
Hier war die
endodontische Behandlung
des Zahns indiziert
("Wenn die Pulpa
irreversibel erkrankt
ist, sollte diese
komplett [...] entfernt
und nachfolgend eine
Wurzelkanalbehandlung
(WK) durchgeführt
werden", S. 33 d. G. v.
04.11.2005).
Bei dieser Behandlung
ist der von der
Beklagten geführte
Bohrer nicht seitlich am
Zahn ausgetreten. Das
hat der Sachverständige
überzeugend im Termin am
20.12.2006 anhand der
Röntgenbildreihe auf S.
21 d. G. v. 17.09.2006 (Bl.
188 d. A.) erläutert;
darauf wird Bezug
genommen.
Im Übrigen wäre eine
solche Perforation eine
Komplikation, aber kein
Behandlungsfehler.
Diese Komplikation hat
sich bei der
nachbehandelnden
Zahnärztin - nach
heutigem Stand der
zahnärztlichen
Heilkunst: unvermeidbar
- ergeben, die sie
kunstgerecht behandelt
hat.
Die Beklagte schuldet
der Klägerin daher
mangels
Behandlungsfehler kein
Schmerzensgeld.
II. Soweit die Klägerin
vorgetragen hat, die
Beklagte habe sie nicht
ordnungsgemäß, "nach
ihrer Erinnerung" nicht
über die Indikation zur
Behandlung des Zahns 24
- was mit der
Dokumentation der
Beklagten nicht
korrespondiert -,
jedenfalls nicht
"umfangreich" - was auch
nicht stets erforderlich
ist - aufgeklärt, führt
auch das nicht zu einem
Schmerzensgeldanspruch.
Letztlich geht es dabei
um die Frage, ob die
Klägerin in die
zahnärztliche Behandlung
durch die Beklagte
wirksam eingewilligt
hat, oder ob die
Beklagte ohne
Einwilligung der
Klägerin behandelt hat.
Die Frage kann nach
Auffassung des Gerichts
ungeklärt bleiben, denn
Schmerzensgeld hat die
Funktion, dem
Geschädigten einen
Ausgleich für erlittene
Schmerzen und Genugtuung
für erlittenes Unrecht
zu verschaffen.
. In Streitfall ist
allerdings nicht
erkennbar, dass die
Klägerin für etwa unter
der Behandlung erlittene
Schmerzen einen
Ausgleich erhalten und
ihr dafür Genugtuung
verschafft werden
müsste, denn sie hat -
bei nach ihrer
Darstellung ohnehin
bestehenden, fast
unerträglichen
Zahnschmerzen - die
indizierte zahnärztliche
Behandlung kunstgerecht
erhalten. Insoweit hat
die Beklagte nichts zu
entschädigen.
. Soweit in der
Behandlung der Klägerin
ohne ihre wirksame
Einwilligung eine
Verletzung ihres
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts in
seiner Ausprägung als
Recht, selbstbestimmt
Nutzen und Risiken einer
ärztlichen Behandlung
abzuwägen, liegen
könnte, ist die Klägerin
auch dafür nicht zu
entschädigen.
Denn es müsste sich -
erstens - um eine
schwerwiegende
Persönlichkeitsrechtsverletzung
handeln, die auch nicht
- zweitens - auf andere
Art und Weise als durch
ein Schmerzensgeld
ausgeglichen werden kann
(Sprau, in: Palandt,
BGB, 66. Aufl. 2007,
§ 823 Rn. 124 m. w. N.).
Beide Voraussetzungen
sind vorliegend nicht
erfüllt. Eine etwaige
Persönlichkeitsrechtsverletzung
durch eine nicht oder
unzulänglich
durchgeführte Aufklärung
erscheint nicht
schwerwiegend, selbst
wenn hierbei in Rechnung
gestellt wird, dass die
Beklagte den Zahn 24 der
Klägerin unumkehrbar
devitalisiert hat. Hier
kann schon die
Zielrichtung der
Beklagten nicht außer
Betracht bleiben, die
der Klägerin gerade
nicht schaden, sondern
ihr im Gegenteil -
notfallmäßig - ihre
Schmerzen nehmen wollte.
Darüber hinaus waren
medikamentöse
Behandlungsalternativen
erkennbar erschöpft und
lag eine irreversible
Pulpitis vor, die die
durchgeführte Behandlung
indizierte.
Selbst wenn aber die
Persönlichkeitsrechtsverletzung
als schwerwiegend
anzusehen wäre, bedürfte
sie keines Ausgleichs
durch ein
Schmerzensgeld, weil die
Klägerin von der
Behandlung der Beklagten
profitiert hat.
III. Die
Kostenentscheidung
beruht auf
§ 91 Abs. 1 ZPO,
die Entscheidung über
die vorläufige
Vollstreckbarkeit des
Urteils auf den
Vorschriften der
§§ 708 Nr.
11,
711,
709 S. 2 ZPO
und die
Streitwertfestsetzung
auf
§§ 3,
5 ZPO; dabei
ist das Gericht von der
Schmerzensgeldvorstellung
der Klägerin ausgegangen
und hat den Wert des
Feststellungantrags auf
nicht unter 1.500,00 €
geschätzt.
