Ratgeber Behandlungsfehler
Die Begriffsbestimmung des Behandlungsfehlers
Beispiel BGH, Urteil vom 06.05.2003, VI ZR 259/02, VersR 2003, 1128-1130 :
Das Absehen von einer medizinisch gebotenen Vorgehensweise begründet einen ärztlichen Behandlungsfehler. Auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Arztes kommt es insoweit nicht an.
Der grobe Behandlungsfehler (Umkehr der Beweislast)
Beispiel BGH, Urteil vom 28.05.2002, VI ZR 42/01, VersR 2002, 1026-1028 :
Ein grober Behandlungsfehler ist nicht bereits bei zweifelsfreier Feststellung einer Verletzung des maßgeblichen ärztlichen Standards gegeben; er setzt vielmehr neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung voraus, daß der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Auch wenn es insoweit um eine juristische, dem Tatrichter obliegende Beurteilung geht, muß diese doch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können; es ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende Darlegungen oder gar entgegen den medizinischen Ausführungen des Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (vgl. etwa Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 1117; vom 19. Juni 2001 - VI ZR 286/00 - VersR 2001, 1115, 1116 und vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 - aaO, jeweils m.w.N.).
Der Tatrichter darf einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende Grundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen bejahen (im Anschluß an die ständige Senatsrechtsprechung: vgl. zuletzt Urteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 1117 m.w.N.).
Beispiel BGH, Urteil vom 27.04.2004, VI ZR 34/03, VersR 2004, 909-911:
Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, daß der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden hingegen nicht.
Die unzureichende Befunderhebung
Beispiel
BGH, Urteil vom
27.04.2004, VI ZR 34/03, VersR 2004, 909-911:
Diese dargestellten
Grundsätze gelten nicht
nur für den Nachweis des
Kausalzusammenhangs
zwischen einem groben
Behandlungsfehler und
dem eingetretenen
Gesundheitsschaden, sie
gelten entsprechend für
den Nachweis des
Kausalzusammenhangs bei
einem einfachen
Befunderhebungsfehler,
wenn - wie im
vorliegenden Fall -
zugleich auf einen
groben Behandlungsfehler
zu schließen ist, weil
sich bei der
unterlassenen Abklärung
mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ein
so deutlicher und
gravierender Befund
ergeben hätte, daß sich
dessen Verkennung als
fundamental oder die
Nichtreaktion auf ihn
als grob fehlerhaft
darstellen würde, d.h.
für die zweite Stufe der
vom Senat entwickelten
Beweiserleichterungen
nach einem einfachen
Befunderhebungsfehler
(vgl. dazu Senatsurteile
BGHZ 132, 47, 52 ff.;
vom 6. Juli 1999 - VI ZR
290/98 - VersR 1999,
1282, 1283; vom 29. Mai
2001 - VI ZR 120/00 -
aaO; vom 8. Juli 2003 -
VI ZR 394/02 - VersR
2003, 1256, 1257; vom
23. März 2004 - VI ZR
428/02 - zur
Veröffentlichung
vorgesehen - jeweils
m.w.N.; Groß, aaO, S.
429, 432 ff.; Steffen,
Festschrift für Hans
Erich Brandner, S. 327,
334 ff.). Ist das
Verkennen des
gravierenden Befundes
oder die Nichtreaktion
auf ihn generell
geeignet, den
tatsächlich
eingetretenen
Gesundheitsschaden
herbeizuführen, tritt
also - wenn nicht ein
Ursachenzusammenhang
zwischen dem ärztlichen
Fehler und dem Schaden
äußerst unwahrscheinlich
ist - grundsätzlich eine
Beweislastumkehr ein. In
einem derartigen Fall
führt nämlich bereits
das - nicht grob
fehlerhafte -
Unterlassen der
gebotenen Befunderhebung
wie ein grober
Behandlungsfehler zu
erheblichen
Aufklärungsschwierigkeiten
hinsichtlich des
Kausalverlaufs. Es
verhindert die
Entdeckung des
wahrscheinlich
gravierenden Befundes
und eine entsprechende
Reaktion darauf mit der
Folge, daß hierdurch das
Spektrum der für die
Schädigung des Patienten
in Betracht kommenden
Ursachen besonders
verbreitert oder
verschoben wird.
Der Diagnosefehler
Der Therapiefehler
Das Organisationsverschulden
Die unzureichende therapeutische Sicherungsaufklärung
Die unterlassene wirtschaftliche Aufklärung