möglich, weil keine der Parteien über annähernd so viel medizinischen Sachverstand
verfügt wie der Gerichtsgutachter.
19. Sobald das Gutachten vorliegt und die schriftsätzlichen Stellungnahmen hierzu,
beraumt das Gericht einen Termin an. Nur wenn noch Sachverhaltsaspekte
klärungsbedürftig sind, wird das persönliche Erscheinen der Parteien ausdrücklich
angeordnet, ansonsten nicht. Beantragt eine Partei die Ladung des medizinischen
Sachverständigen, wird auch dieser geladen. Das Gericht eröffnet dann regelmäßig
die Verhandlung, indem es vorab den Parteien seine Rechtsmeinung mitteilt. Im
Anschluss daran wird dann der Sachverständige vernommen.
Grundsätzlich stellt das Gericht dem Sachverständigen zuerst Fragen. Erst im Anschluss
daran erhalten die Parteien dann Gelegenheit, auch Fragen an den Sachverständigen zu
richten. Würde in einem solchen Fall die Partei von einem MDK-Gutachter oder einem
sonstigen Arzt unterstützt werden, so hätte sie größere Möglichkeiten, den
Sachverständigen – wenn erforderlich - in die Enge zu treiben.
20. Im Anschluss an die Vernehmung des Sachverständigen wird dieser entlassen.
Sodann teilt das Gericht den Parteien (verbindlich) mit, wie es entscheiden wird.
Sofern es der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen für den Haftungsgrund
vorliegen, schlägt es auch einen Vergleich vor. Lehnen die Parteien den Vergleich
ab, so erlässt das Gericht ein Urteil. Sollten insbesondere zur Rechtsfolgenseite
(Höhe des Schmerzensgeldes und des Schadenersatzes,
Haushaltsführungsschaden) noch Tatsachen bewiesen werden, so ergeht häufig ein
weiterer Beweisbeschluss, in dem dann Zeugen geladen werden.
Ergebnis:
Den vorstehenden Ausführungen kann entnommen werden, dass es von großer Wichtigkeit
ist, zahlreiche und möglichst präzise Behandlungsfehler zu formulieren. Genauso wichtig ist
es, präzise darzulegen, dass die Voraussetzungen für Beweiserleichterungen ebenfalls
gegeben sind. Sowohl die Behandlungsfehlerformulierungen als auch die Voraussetzungen
für eine Reduzierung der Beweislast im Bereich Behandlungsfehler und Kausalität finden
dann Berücksichtigung im Beweisbeschluss.
 
Dr. Ruth Schultze-Zeu
Rechtsanwältin