Beweisthema, dass bei frühzeitiger Kontrollbefunderhebung wahrscheinlich ein
bestimmtes pathologisches Ergebnis festgestellt worden wäre.
13. Als Beweismittel kommen in Betracht: der Zeugenbeweis sowie der Urkundenbeweis
und der Sachverständigenbeweis sowie die Vernehmung als Partei von Amts wegen.
14. Die Vernehmung als Partei von Amts wegen ist in § 448 ZPO geregelt. Hat eine
Partei im Gegensatz zur anderen keine Zeugen, sondern steht allein, so wird aus
Gründen der prozessualen „Waffengleichheit“ zugelassen, diese Partei als Partei von
Amts wegen zu vernehmen (§ 448 ZPO). In Betracht kommt dies z.B. beim
Themenkomplex „Aufklärung“. Dort trägt die Krankenhausseite regelmäßig die
Beweislast. Gegenbeweislich kann aber auch der Kläger Beweisanträge stellen.
Häufig hat er jedoch keine Zeugen. In diesem Fall wird er dann als Partei von Amts
wegen vernommen. Dies hat die Qualität eines Zeugenbeweises.
15. Liegt bereits ein Gutachten der Schlichtungsstelle in Hannover vor, so ergeht in der
Regel ein Urkundenbeweis.
16. Ansonsten kommt zum Nachweis von Behandlungsfehlern der so genannte
„Sachverständigenbeweis“ in Betracht, d.h. ein medizinischer Sachverständiger wird
beauftragt, ein medizinisches Gutachten zu erstellen. Einigen sich die Parteien auf
einen gerichtlichen Sachverständigen, so ist das Gericht an den Vorschlag der
Parteien gebunden, ansonsten nicht (vgl. § 404 Abs. 4 S. 1 ZPO). Der Kläger sollte
regelmäßig den Versuch unternehmen, sich mit dem gegnerischen Anwalt auf einen
Gutachter zu einigen, um zu verhindern, dass parteiische Gutachter beauftragt
werden.
17. Zum Nachweis von bestehenden Schmerzen oder Aufklärungsmängeln ist der
Zeugenbeweis regelmäßig zulässig. Ich habe es nie erlebt, dass nachbehandelnde
Ärzte als Zeugen geladen wurden zum Tatsachenkomplex: „Behandlungsfehler“ oder
„Schmerzen“, obwohl dies juristisch möglich wäre (vgl. Geiß / Greiner,
Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., E, Rn. 9).
18. Ist das Sachverständigengutachten ergangen, so übersendet das Gericht eine
Abschrift hiervon an jede Partei mit der Bitte um schriftliche Stellungnahme.
Jede Partei hat die Möglichkeit, den Antrag zu stellen, den Sachverständigen zu einem
Termin zu laden zum Zwecke der Erläuterung seines Gutachtens.
Jede Partei hat diese Möglichkeit, selbst dann, wenn das Gericht dies nicht für
erforderlich hält (vgl. BGH, VersR 2003, 926).
Hiervon mache ich regelmäßig Gebrauch, wenn das Gutachten nicht zu unseren
Gunsten ausgefallen ist. Der Gutachter wird dann auch zum bevorstehenden
Gerichtstermin geladen.
Die Prozesschancen könnten erhöht werden, wenn man bewirken könnte, dass auch der
MDK-Gutachter zu diesem Termin mitkommen könnte. MDK-Gutachter werden
regelmäßig nicht geladen. Selbstverständlich aber hat die klagende Partei die
Möglichkeit, den MDK-Gutachter zum Termin mitzubringen. In einem solchen Fall könnte
der MDK-Gutachter dann einen medizinischen Dialog mit dem Gerichtssachverständigen
führen und diesen viel mehr in die Enge treiben.
In der Regel laufen die Verhandlungen am Ende des Prozesses nämlich wie folgt ab:
Der medizinische Gutachter macht neuere Ausführungen. Eine adäquate Verteidigung
bzw. Stellungnahme zu den neuen Ausführungen des Sachverständigen ist nicht