10. Die Klägerseite muss dann eine schriftsätzliche Stellungnahme zur
Klageerwiderungsschrift anfertigen und dem Gericht zuschicken.
11. Mit Erlass des Beweisbeschlusses eröffnet das Gericht die Beweisaufnahme.
12. Der Inhalt des Beweisbeschlusses ergibt sich aus § 359 ZPO. Dieser lautet:
„Der Beweisbeschluss enthält:
1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden
Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.“.
Vor Erlass des Beweisbeschlusses muss der Richter sich also klar darüber sein,
welche Tatsachen streitig und damit beweisbedürftig sind, und darüber, welche Partei
die Beweisführungslast für welche Tatsachen trägt.
Hieraus ergibt sich, dass der Kläger einen maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt des
Beweisbeschlusses hat.
Je zahlreicher und je präziser die Behandlungsfehlervorwürfe sind, um so zahlreicher
und präziser werden auch die Beweisthemen im Beweisbeschluss ausfallen, denn
der Richter übernimmt in der Regel die Behandlungsfehlerformulierungen der
klagenden Partei.
Aber nicht nur die Abfassung von möglichst zahlreichen Behandlungsfehlern ist
wichtig. Genauso wichtig ist es, in der Klageschrift mit größter Präzision zu
beschreiben, in welchem Umfang der Kläger die Beweislast trägt für die
anspruchsbegründenden Voraussetzungen, d.h. für die gesetzlichen
Tatbestandsmerkmale
- Behandlungsfehler,
- eingetretene Körperschäden sowie
- Kausalität = Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und
Schadenseintritt.
Die Voraussetzungen für eine Reduzierung der Beweislast im Arzthaftungsrecht sind:
- für das Tatbestandsmerkmal „Behandlungsfehler“: Dokumentationsmängel sowie
vollbeherrschbare Risiken;
- für das Tatbestandsmerkmal der Kausalität (vorab ist das Gericht darauf
hinzuweisen, dass es ohnehin ausreicht, wenn der Behandlungsfehler nur eine
von mehreren Ursachen für den Schadenseintritt ist (so genannte „Mitkausalität“
ist ausreichend): der schwere Behandlungsfehler. Auch die vereinfachte
Herleitung eines schweren Behandlungsfehlers bei unzureichender
Befunderhebung muss in der Klageschrift dargelegt werden (vgl. meinen Aufsatz
in VersR 2000, 565 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
Vor dem Hintergrund der Reduzierung der Beweislast sollten daher auch folgende
Punkte in einen Beweisbeschluss mit aufgenommen werden:
Das Beweisthema, dass ein schwerer Behandlungsfehler vorliegt bzw. ein Verstoß
gegen elementare Behandlungsregeln und Behandlungsstandards. Das