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Der Prozessablauf im Arzthaftungsrecht
copyright: Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
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1. Die Klage wird eingereicht.
2. Bei Gericht wird gemäß Geschäftsverteilungsplan die Klage der zuständigen Kammer
(Landgericht) bzw. dem Richter (Amtsgericht) zugeordnet.
3. Die drei Richter der Kammer bzw. der Richter lesen/liest die Klageschrift und
erlassen/erlässt auf der Grundlage der Ausführungen in der Klageschrift einen
Beschluss über den Streitwert. In der Regel übernimmt das Gericht dabei die Höhe
des beantragten Schmerzensgeldes.
4. Die Sachbearbeiter der Geschäftsstelle der Kammer/Abteilung fordern sodann die
klagende Partei zur Zahlung von drei Gerichtskostengebühren auf der Grundlage des
vom Gericht festgesetzten Streitwertes auf.
5. Nach Einzahlung der drei Gerichtskostengebühren beim Gericht wird die Klage dem
Beklagten zugestellt; zugleich wird dieser aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen
ab Zugang der Klageschrift mitzuteilen, ob er sich gegen die Klage verteidigt.
Zugleich wird er aufgefordert, innerhalb einer weiteren Frist von in der Regel zwei
Wochen eine schriftliche Stellungnahme zur Klageschrift anzufertigen, sofern er
gegen die Klage vorgehen möchte. Die schriftliche Stellungnahme zur Klageschrift
heißt: „Klageerwiderungsschrift“.
6. Seit der ZPO-Reform (in Kraft getreten zum 1. Januar 2002) ist nunmehr eine so
genannte „Güteverhandlung“ zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits vorgeschaltet
(vgl. § 278 ZPO n.F.). Dies bedeutet, dass das Gericht grundsätzlich gleichzeitig mit
dem Aufforderungsschreiben an den Beklagten sowohl den Kläger als auch den
Beklagten zu einem Gütetermin lädt. Dabei soll das Gericht das persönliche
Erscheinen beider Parteien anordnen (vgl. § 278 Abs. 2 S. 3 ZPO n.F.).
7. Nur wenn der Kläger in seiner Klageschrift ausdrücklich beantragt, von der
Anberaumung eines Gütetermins mangels Erfolgsaussichten abzusehen, hat man
eine Chance, dass das Gericht keinen Gütetermin anberaumt. Das Gericht kann
jedoch frei entscheiden, wie es vorgeht. Kommt es dennoch zum Gütetermin, so läuft
dieser wie folgt ab: Das Gericht teilt auf der Grundlage der Klageschrift und der
Klageerwiderungsschrift seine vorläufige Einschätzung zu den Prozesschancen mit.
Es teilt auch mit, was der Kläger und der Beklagte noch weiter vortragen müssen und
es unterbreitet auf der Grundlage seiner vorläufigen Einschätzung den Parteien einen
Vergleichsvorschlag. Lehnen die Parteien den Vergleichsvorschlag ab, so erklärt das
Gericht zu Protokoll: „Die Güteverhandlung ist gescheitert.“ Sodann stellt der Kläger
seine Anträge aus der Klageschrift und der Beklagte die seinen aus der
Klageerwiderungsschrift (vgl. die Akte „Raue“).
8. Nehmen die Parteien den Vergleichsvorschlag des Gerichts an, wird der Rechtsstreit
durch den Vergleichsabschluss beendet.
9. Nehmen die Parteien den Vergleich nicht an oder kommt es nicht zu einem
Gütetermin, so verfährt das Gericht nach Erhalt der Klageerwiderungsschrift der/des
Beklagten wie folgt: In der Regel leitet das Gericht die Klageerwiderungsschrift an
den Anwalt der klagenden Partei weiter mit der Bitte um schriftliche Stellungnahme
innerhalb einer Frist.