Kontrolle: Wie
wird Pflegequalität in
Zukunft geprüft?
Ab 2011 wird ein
jährlicher Prüfturnus
des MDK eingeführt
(Regelprüfung). Bis
dahin wird jede
zugelassene
Pflegeeinrichtung
mindestens einmal
geprüft. Alle
Prüfungen erfolgen
grundsätzlich
unangemeldet. In den
MDK-Prüfungen soll
zukünftig der
Schwerpunkt auf die
Prüfung des
Pflegezustandes und
die Wirksamkeit der
Pflege- und
Betreuungsmaßnahmen
gelegt werden
(Ergebnisqualität).
Einbezogen werden auch
die neu eingeführten
zusätzlichen
Betreuungsmaßnahmen
für Demenzkranke in
Pflegeheimen. Die
Beratungsaufgabe des
MDK - insbesondere im
Zusammenhang mit der
Prüftätigkeit - wird
gestärkt. Damit bei
Qualitätsprüfungen
immer die neuesten
pflegewissenschaftlichen
Erkenntnisse
einfließen, wird
sichergestellt, dass
die einschlägigen
Richtlinien des
Spitzenverbandes Bund
regelmäßig an den
medizinisch-pflegefachlichen
Fortschritt angepasst
werden. Prüfergebnisse
aus Zertifizierungen
können, was die
Prozess- und
Strukturqualität
anbelangt, anerkannt
werden, eine Prüfung
der Ergebnisqualität
durch den MDK findet
immer statt.
Wiederholungsprüfungen,
die bei schlechten
Regelprüfungsergebnissen
notwendig oder von
Einrichtungen selbst
gewünscht werden, sind
zukünftig
kostenpflichtig für
den
Leistungserbringer.
Transparenz: Wie
erhalten
Pflegebedürftige in
Zukunft Informationen
über Qualität?
Ergebnisse der
Prüfberichte des MDK
müssen veröffentlicht
werden. Sie sind
sowohl im Internet als
auch in anderer
geeigneter Form
kostenfrei zu
veröffentlichen. Das
gilt auch für die
Ergebnisse anderer
Prüfverfahren, die
hinsichtlich der
Struktur und
Prozessqualität an die
Stelle der
MDK-Prüfungen treten
können. Ergebnisse von
Wiederholungsprüfungen
sind in gleicher Weise
zeitnah zu
veröffentlichen. Um
Interessierten den
Zugang zu den
Informationen noch
mehr zu erleichtern,
wird zudem die
Transparenz der
Qualität der
Leistungen vor Ort
sichergestellt:
Zukünftig muss in
jedem Pflegeheim das
Datum der letzten
MDK-Prüfung und eine
Einordnung des
Prüfergebnisses nach
einer
Bewertungssystematik
(z.B. Ampel- oder
Sternesystem) sichtbar
dargestellt und eine
Zusammenfassung des
Prüfergebnisses
erhältlich sein.
Die Ergebnisse sind
in verständlicher,
umfassender,
nachprüfbarer
übersichtlicher und
zuverlässiger Form zu
veröffentlichen. Die
Vertragsparteien der
sog.
Pflegeselbstverwaltung
(auf Bundesebene:
Leistungserbringer,
Sozialhilfeträger,
Pflegekassen - unter
Beteiligung des MDS)
haben gemeinsam zu
regeln, in welcher
Form die Darstellung
erfolgen soll. Sie
bestimmen auch, nach
welcher
Bewertungssystematik
das Ergebnis der
Prüfung in den
Einrichtungen selbst
sichtbar gemacht wird.
Ziel ist es, die
Verbraucher mit
aktuellen,
qualitätsgesicherten
Informationen zu
versorgen, damit sie
in der Lage sind,
vorhandene Angebote zu
vergleichen und
selbstbestimmt eine
Entscheidung zu
treffen. Damit dienen
die Informationen auch
den Pflegestützpunkten
als wichtige Arbeits-
und
Informationsgrundlage.
Der Zugang zu den
Informationen muss
barrierefrei gestaltet
werden. Um den
Datenschutz zu
gewährleisten, sind
personenbezogene Daten
zu anonymisieren.
Fachlichkeit: Wie wird
Qualität
weiterentwickelt?
Neu ist die
Entwicklung und
Aktualisierung
wissenschaftlich
fundierter und
praktisch erprobter
Expertenstandards in
Verantwortung der
Vertragsparteien der
sog.
Pflegeselbstverwaltung
(Sicherstellungsauftrag).
Die Standards
konkretisieren den
allgemein anerkannten
Stand der
medizinisch-pflegerischen
Erkenntnisse und geben
den professionell
Pflegenden
Unterstützung,
Sicherheit und
praktische Expertise
im Pflegealltag.
Durch eine vom BMG
im Benehmen mit dem
BMFSFJ zu genehmigende
Verfahrensordnung soll
die
wissenschaftlich-methodische
und die fachliche
Qualität der
Expertenstandards,
ihre Entwicklung und
Aktualisierung sowie
die Transparenz des
Verfahrens sowie die
praktische Erprobung
gewährleistet werden.
Die Entwicklung und
die Einführung über
einen fertig
gestellten (bzw.
aktualisierten)
Expertenstandard
erfolgen per Beschluss
der Vertragsparteien.
Die Veröffentlichung
der Expertenstandards
erfolgt im
Bundesanzeiger. Sie
sind für alle
Pflegekassen und deren
Verbände sowie für die
zugelassenen
Pflegeeinrichtungen
unmittelbar
verbindlich.