Der tägliche Mehraufwand beträgt in diesem Beispielsfall 656,42 Minuten, das sind 10,94
Stunden. Um diesen verletzungsbedingt erforderlich gewordenen vermehrten Pflegeaufwand
auszugleichen, müsste an und für sich eine Hilfskraft eingestellt werden. Dieser müsste
mindestens 8,00 € pro Stunde gezahlt werden. Hierbei handelt es sich um einen
Stundenlohn, der von der ständigen Schadensersatzrechtssprechung akzeptiert wird.
In dem konkreten Beispielsfall würde die monatliche Schadensersatzrente sich wie folgt
berechnen:
10,94 h/täglich Verletzungsbedingter Mehraufwand * 8,00 € * 30 Tage = 2.625,60
€.
In dem Beispielsfall hätte das verletzte Kind damit einen monatlichen
Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.625,60 €. Hiervon wäre jedoch der monatliche
Betrag der Pflegeversicherung noch abgezogen werden.
Dieser Rentenanspruch müsste vierteljährlich im Voraus an das verletzte Kind gezahlt
werden (vgl. §§ 843 Abs. 1, Alt. 2 i.V.m. 843 Abs. 2, S.1 i.V.m. 760 BGB).
Übrigens: Ein solcher Anspruch steht nicht nur demjenigen zu, der aufgrund ärztlicher
Behandlungsfehler verletzt wurde, sondern jeder Person, die durch das Verschulden eines
Dritten einen Körperschaden erleidet. Wird beispielsweise eine Person im Rahmen eines
Verkehrsunfalls durch das Verschulden eines Dritten verletzt, so steht auch dem
Unfallgeschädigten ein entsprechender monatlicher schadensersatzrechtlicher
Rentenanspruch zu.
Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu