Gesetze
Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätsicherung
einschl. des Verfahrens
zur Durchführung von
Qualitätsprüfungen
nach § SGB XI in
vollstationären
Pflegeeinrichtungen vom
07.03.1996
der
Vereinigungen der Träger
der vollstationären
Pflegeeinrichtungen auf
Bundesebene
Arbeiterwohlfahrt
Bundesverband e. V.,
Bonn Deutscher
Caritasverband e.V.,
Freiburg Deutscher Paritätischer
Wohlfahrtsverband
Gesamtverband e. V.,
Frankfurt a. M.
Deutsches
Rotes Kreuz e.V., Bonn
Diakonisches Werk der
Evangelischen Kirche in
Deutschland e. V.,
Stuttgart
Zentralwohlfahrtsstelle
der Juden in Deutschland
e.V., Frankfurt a. M.
Verband Deutscher Alten-
und Behindertenhilfe e.
V., Essen Bundesverband
Privater Alten- und
Pflegeheime und soziale
Dienste e. V., Bonn
Arbeitsgemeinschaft
Privater Heime e.V.,
Bonn der
Bundesarbeitsgemeinschaft
der überörtlichen Träger
der Sozialhilfe,
Karlsruhe der
Bundesvereinigung der
kommunalen Spitzenverbände,
Köln sowie der
Spitzenverbände der
Pflegekassen
AOK-Bundesverband, Bonn
BKK-Bundesverband, Essen
IKK-Bundesverband,
Bergisch Gladbach
See-Krankenkasse,
Hamburg Bundesverband
der landwirtschaftlichen
Krankenkassen, Kassel
Bundesknappschaft,
Bochum Verband der
Angestellten-Krankenkassen
e. V., Siegburg AEV -
Arbeiter-Ersatzkassen-Verband
e. V., Siegburg
Präambel
Zur
Sicherstellung einer
qualifizierten
vollstationären
ganzheitlichen Pflege
und Versorgung haben die
Vereinigungen der Träger
der vollstationären
Pflegeeinrichtungen auf
Bundesebene, die
Bundesarbeitsgemeinschaft
der überörtlichen Träger
der Sozialhilfe, die
Bundesvereinigung der
kommunalen Spitzenverbände
sowie die Spitzenverbände
der Pflegekassen in
enger Zusammenarbeit mit
dem Medizinischen Dienst
der Spitzenverbände der
Krankenkassen sowie den
Verbänden der
Pflegeberufe und den
Verbänden der
Behinderten die
nachstehenden Grundsätze
und Maßstäbe für die
Qualität und die Qualitätssicherung
sowie das Verfahren zur
Durchführung von Qualitätsprüfungen
vereinbart. Die Partner
dieser Vereinbarung sind
sich darin einig, daß
die Sicherstellung einer
ganzheitlichen Pflege
und Versorgung die
Verantwortung aller
Beteiligten erfordert.
Die Vereinbarung ist für
alle Pflegekassen und
deren Verbände sowie für
die zugelassenen
vollstationären
Pflegeeinrichtungen
unmittelbar verbindlich
(§ 80 Abs. 1 SGB XI)
und ist bei allen
weiteren Vereinbarungen
nach dem SGB XI zwischen
den Vertragsparteien
heranzuziehen. Für die
Pflege von Behinderten
in den Einrichtungen der
Behindertenhilfe gilt
diese Vereinbarung
nicht. Soweit in solchen
Einrichtungen Pflege
erbracht wird, sollen
die dafür geltenden
Qualitätsmaßstäbe
gesondert vereinbart
werden.
1 Grundsätze
1.1 Ziele
Vollstationäre
Pflegeeinrichtungen
erbringen Leistungen auf
Basis der folgenden
Ziele:
-
Die Pflege und
Versorgung der Bewohner
in einer vollstationären
Pflegeeinrichtung wird
auf Dauer
sichergestellt, wenn häusliche
oder teilstationäre
Pflege nicht möglich
ist oder wegen der
Besonderheiten der
einzelnen
Lebenssituation des
Bewohners nicht in
Betracht kommt.
-
Die Pflege und
Versorgung in einer
vollstationären
Pflegeeinrichtung
orientiert sich an einer
menschenwürdigen
Lebensqualität und
Zufriedenheit des
Bewohners. Unter
besonderer Berücksichtigung
der Biographie und
bisherigen
Lebensgewohnheiten trägt
sie zur Befriedigung der
körperlichen,
geistigen, sozialen und
seelischen Bedürfnisse
des Bewohners bei und
bieten Hilfestellung bei
der Bewältigung von
Lebenskrisen.
-
Die Erhaltung und
Wiedergewinnung einer möglichst
selbständigen Lebensführung
bei allen Aktivitäten
des täglichen Lebens
des Bewohners ist
anzustreben. Soweit es
die individuelle
Pflegesituation und das
soziale Umfeld zulassen,
ist die Rückkehr in
eine eigene Häuslichkeit
zu fördern.
-
Die Tages- und
Nachtstrukturierung wird
bewohnerorientiert
ausgerichtet. Die
Gestaltung eines vom
Bewohner als sinnvoll
erlebten Alltags sowie
die Teilnahme am
sozialen und kulturellen
Leben sind zu ermöglichen.
Die Bewohner werden bei
der Wahrnehmung ihrer
Wahl- und Mitsprachemöglichkeiten
unterstützt.
-
Auf eine
Vertrauensbeziehung
zwischen dem Bewohner
und den an der Pflege
und Versorgung
Beteiligten wird
hingearbeitet.
-
Die an der Pflege und
Versorgung Beteiligten
arbeiten
partnerschaftlich
zusammen. Hierzu gehört
ein regelmäßiger
Informations- und
Erfahrungsaustausch. Mit
dem Heimbeirat wird eng
zusammengearbeitet. -
Die Pflege und
Versorgung wird
bedarfsgerecht und
flexibel an Veränderungen
der Pflegesituation
angepaßt. Dabei soll
ein Zimmerwechsel möglichst
vermieden werden.
-
Die Pflege wird fachlich
kompetent nach den
allgemein anerkannten
pflegewissenschaftlichen
Erkenntnissen,
bedarfsgerecht und
wirtschaftlich erbracht.
1.2 Ebenen der Qualität
Die
Qualität umfaßt die
Struktur-, Prozeß- und
Ergebnisqualität.
Strukturqualität
Die
Strukturqualität stellt
sich in den
Rahmenbedingungen des
Leistungsprozesses dar.
Hierunter ist
insbesondere die
personelle, räumliche
und sachliche
Ausstattung der
vollstationären
Pflegeeinrichtung zu
subsumieren.
Prozeßqualität
Prozeßqualität
bezieht sich auf den
ganzheitlichen Pflege-
und Versorgungsablauf
sowie die Unterkunft. Es
geht dabei u. a. um die
Pflegeanamnese und
-planung, die
Koordinierung und Ausführung
der Leistungen sowie die
Dokumentation des
Pflegeprozesses.
Ergebnisqualität
Die
Ergebnisqualität ist
als Zielerreichungsgrad
der Maßnahmen im Rahmen
des ganzheitlichen
Pflege- und
Versorgungsablaufs zu
verstehen. Zu
vergleichen sind die
angestrebten Ziele mit
dem tatsächlich
erreichten Zustand unter
Berücksichtigung des
Befindens und der
Zufriedenheit des
Bewohners.
1.3 Qualitätssicherung
1.3.1 Interne und externe Qualitätssicherung
Maßnahmen
der Qualitätssicherung
und ihre institutionelle
Verankerung können
unterschiedlich
gestaltet werden. Es
sind hier Maßnahmen der
internen und externen
Qualitätssicherung zu
unterscheiden. Die
interne Qualitätssicherung
bezieht sich auf jede
Einrichtung und umfaßt
die diesbezüglichen Maßnahmen
der vollstationären
Pflegeeinrichtung zur
Qualitätssicherung.
Jede Pflegeeinrichtung
ist für die Qualität
ihrer Leistungen
verantwortlich. Bei der
externen Qualitätssicherung
handelt es sich um
unterschiedliche Formen
von Beratung und Außenkontrolle,
sei dies im Rahmen
rechtlicher
Verpflichtungen oder
freiwilliger Prüfung.
1.3.2 Zentrale und dezentrale Methoden
Verfahren
und Methoden zur Qualitätssicherung
unterscheiden sich in
zentrale und dezentrale.
Zentrale
Methoden zeichnen sich
in der Regel durch ein
wissenschaftlich
fundiertes
Instrumentarium aus, das
die Art und Weise der
Durchführung der
Leistungen anhand von
Standards und Kriterien
vorgibt. Dezentrale
Methoden sehen die
Anpassung und Umsetzung
von Standards und
Kriterien pflegerischer
Arbeit und ihre
Kontrolle durch die
beruflichen Akteure vor
Ort selbst vor.
2 Leistungserbringer
Leistungserbringer
für die vollstationäre
Pflege sind:
-
vollstationäre
Pflegeeinrichtungen
freigemeinnütziger Träger
-
vollstationäre
Pflegeeinrichtungen
privater Träger
-
vollstationäre
Pflegeeinrichtungen öffentlicher
Träger
Vollstationäre
Pflegeeinrichtungen im
Sinne dieser Grundsätze
und Maßstäbe sind -
unabhängig von der Trägerschaft
- selbständig
wirtschaftende
Einrichtungen, in denen
pflegebedürftige
Personen auf Dauer
wohnen und unter ständiger
Verantwortung einer
ausgebildeten
Pflegefachkraft
ganzheitlich und geplant
gepflegt
werden.
3 Qualitätsmaßstäbe
3.1 Strukturqualität
3.1.1 Struktureller Rahmen der vollstationären Pflegeeinrichtung
3.1.1.1
Pflegeeinrichtungen als
Organisation
Die
vollstationäre
Pflegeeinrichtung ist
eine auf Dauer angelegte
organisatorische
Zusammenfassung von
Personen und
Sachmitteln, die in der
Lage sein muß, eine
ganzheitliche Pflege und
Versorgung der Bewohner
zu gewährleisten.
3.1.1.2
Verantwortliche
Pflegefachkraft
Die
von der vollstationären
Pflegeeinrichtung
angebotenen
Pflegeleistungen sind
unter ständiger
Verantwortung einer
ausgebildeten
Pflegefachkraft (vgl.
3.1.2) durchzuführen.
Pflege
unter ständiger
Verantwortung einer
ausgebildeten
Pflegefachkraft
bedeutet, daß diese auf
der Basis der unter 1.1
genannten Ziele u. a.
verantwortlich ist für:
-
die Anwendung der
beschriebenen Qualitätsmaßstäbe
im Pflegebereich
-
die fachliche Planung
der Pflegeprozesse
-
die fachgerechte Führung
der Pflegedokumentation
-
die an dem Pflegebedarf
orientierte
Dienstplanung der
Pflegekräfte
-
die regelmäßige Durchführung
der Dienstbesprechungen
innerhalb des
Pflegebereichs
Der
Träger der vollstationären
Pflegeeinrichtung stellt
sicher, daß bei Ausfall
der verantwortlichen
Pflegefachkraft (z. B.
durch Verhinderung,
Krankheit oder Urlaub)
die Vertretung durch
eine Pflegefachkraft mit
der Qualifikation nach
3.1.2.1 gewährleistet
ist.
3.1.1.3
Fort- und Weiterbildung
Der
Träger der vollstationären
Pflegeeinrichtung ist
verpflichtet, die
fachliche Qualifikation
der Leitung und der
Mitarbeiter durch
funktions- und
aufgabenbezogene Fort-
und Weiterbildung
sicherzustellen. Ihr
Fachwissen ist regelmäßig
zu aktualisieren,
Fachliteratur ist zugänglich
vorzuhalten.
3.1.2 Voraussetzungen für die Übernahme der Tätigkeit als
verantwortliche
Pflegefachkraft
3.1.2.1
Pflegefachkraft
Die
fachlichen
Voraussetzungen als
verantwortliche
Pflegefachkraft im Sinne
des
Pflege-Versicherungsgesetzes
erfüllen Personen, die
a)
die Erlaubnis zur Führung
der Berufsbezeichnung
"Krankenschwester/Krankenpfleger"
oder
"Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger"
- entsprechend den
gesetzlichen
Bestimmungen in der
jeweils gültigen
Fassung - besitzen,
b)
die Erlaubnis zur Führung
der Berufsbezeichnung
"Altenpflegerin/Altenpfleger"
staatlicher Anerkennung
- aufgrund einer
landesrechtlichen
Regelung - besitzen.
3.1.2.2
Weitere Eignungen
Die
Eignung zur Übernahme
der ständigen
Verantwortung ist ferner
davon abhängig, daß a)
i nnerhalb der letzten fünf
Jahre mindestens zwei
Jahre ein unter 3.1.2.1
genannter Beruf
hauptberuflich ausgeübt
wurde und b) der Abschluß
einer Weiterbildungsmaßnahme
für leitende Funktionen
mit einer
Mindeststundenanzahl von
460 Stunden vorliegt.
Verantwortliche
Pflegefachkräfte, die
über eine entsprechende
Weiterbildung nicht verfügen,
müssen im Rahmen einer
Übergangsfrist von
sieben Jahren nach
Abschluß der
Vereinbarung diese
Qualifikation erworben
haben. Bei Vorliegen
langjähriger Berufstätigkeit
in dieser Funktion und
einschlägiger
Fortbildung können auf
begründeten Antrag des
Trägers innerhalb
dieser Frist im
Einzelfall von den
Vertragspartnern nach §
72 Abs. 2 SGB XI
Ausnahmen zugelassen
werden, oder der Abschluß
einer Ausbildung im
Pflegemanagement an
einer Fachhochschule
oder Universität
vorliegt.
3.1.2.3
Hauptberufliche Beschäftigung
Die
verantwortliche
Pflegefachkraft muß in
dieser Funktion in einem
sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis
tätig sein, soweit sie
nicht Inhaber der
vollstationären
Pflegeeinrichtung ist.
Die Voraussetzungen des
Satzes 1 sind auch erfüllt,
sofern die
verantwortliche
Pflegefachkraft Eigentümer
oder Gesellschafter der
Pflegeeinrichtung ist
und die Tätigkeitsschwerpunkte
der Pflegedienstleitung
sich auf die jeweilige
Pflegeeinrichtung
beziehen. Ausgenommen
von der Regelung sind
Mitglieder geistlicher
Genossenschaften,
Diakonissen und
Kirchenbeamte.
3.1.3 Geeignete Kräfte
Die
vollstationäre
Pflegeeinrichtung hat
unter Berücksichtigung
von Punkt 3.1.6 zur Erfüllung
der individuellen
Erfordernisse des
Bewohners im Rahmen der
Pflege und Versorgung
geeignete Kräfte
entsprechend ihrer
fachlichen Qualifikation
bereitzustellen.
Hilfskräfte
und angelernte Kräfte
werden nur unter der
fachlichen Anleitung
einer Fachkraft tätig.
3.1.4 Räumliche Voraussetzungen
Dem
Wunsch des Bewohners
nach Wohnen in einem
Einzel- oder
Doppelzimmer soll
Rechnung getragen
werden. Das Wohnen in
Einzelzimmern ist
anzustreben.
Die
Wohnräume der Bewohner
sind so zu gestalten, daß
sie den angemessenen
individuellen Wünschen
und Bedürfnissen nach
Privatheit und
Wohnlichkeit
entsprechen. Die
Aufstellung eigener Möbel
und die Mitnahme persönlicher
Dinge, insbesondere
eigener Wäsche, ist möglich.
Außerdem sollen den
Bewohnern
-
beschilderte, sicher zu
erreichende sowie alten-
und behindertengerechte
Zugänge zu der
Pflegeeinrichtung,
-
eine direkte Zufahrt für
Fahrzeuge,
-
eine alten- und
behindertengerechte
Ausstattung
-
sowie ein angemessenes
Angebot an
Gemeinschafts- und
Therapieräumen
-
zur Verfügung stehen.
3.1.5 Weitere Voraussetzungen
Der
Träger der Einrichtung
stellt die fachliche
Qualität der
hauswirtschaftlichen
Versorgung sicher.
Allgemein anerkannte
Hygienestandards werden
beachtet, ohne daß der
wohnliche Charakter
beeinträchtigt wird.
Ein altersgerechtes,
abwechslungsreiches und
vielseitiges
Speisenangebot einschließlich
des Angebots an
individuell geeigneter
Diätkost wird zur Verfügung
gestellt. Die
Essenszeiten sind
flexibel gestaltet.
3.1.6 Kooperationen mit anderen Leistungserbringern
Zur
Erfüllung ihres
Versorgungsauftrages können
zugelassene vollstationäre
Pflegeeinrichtungen mit
anderen
Leistungserbringern
kooperieren. Bei
pflegerischen Leistungen
darf nur mit
zugelassenen
Leistungserbringern (§
72 SGB XI) kooperiert
werden. Soweit eine
Pflegeeinrichtung
Leistungen Dritter in
Anspruch nimmt, bleibt
die Verantwortung für
die Leistungen und die
Qualität bei der
auftraggebenden
Pflegeeinrichtung
bestehen.
3.2 Prozeßqualität
Im
Rahmen der Prozeßqualität
hat die vollstationäre
Pflegeeinrichtung zur
Durchführung einer
qualifizierten
ganzheitlichen Pflege
und Versorgung folgende
Voraussetzungen zu erfüllen:
3.2.1 Darstellung der vollstationären Pflegeeinrichtung
Die
vollstationäre
Pflegeeinrichtung stellt
ihre Leistungen
schriftlich dar. Diese
Information hat
insbesondere
Angaben
zu enthalten über:
-
das vorgehaltene
Leistungsangebot und die
dafür zu zahlenden
Preise
-
das Pflegekonzept
-
die räumliche und
personelle Ausstattung
-
Beratungsangebote
-
Beteiligung an Qualitätssicherungsmaßnahmen
Zur
Information eines
Bewerbers gehört auch
der bei Vertragsabschluß
in Frage kommende
Heimvertrag mit seinen
Nebenbestimmungen (siehe
auch § 4 Abs. 4, § 4e
HeimG).
3.2.2 Pflegeprozeß
3.2.2.1
Pflegekonzeption
Die
vollstationäre
Pflegeeinrichtung verfügt
über eine dem
allgemeinen Stand der
pflegewissenschaftlichen
Erkenntnisse
entsprechende
Pflegekonzeption, die
auf die Aktivitäten und
existentiellen
Erfahrungen des täglichen
Lebens und die
individuelle Situation
des Bewohners aufbaut.
3.2.2.2
Vorbereitung des Einzugs
Der
Umzug in die Einrichtung
wird mit dem zukünftigen
Bewohner und seinen
Angehörigen
vorbereitet. Hierzu soll
ein Besuch in der
eigenen Häuslichkeit
oder im Krankenhaus
durchgeführt werden.
Dabei sind u. a. der
Hilfebedarf, die gewünschten
bzw. notwendigen
Versorgungsleistungen
und die individuellen
Gewohnheiten des zukünftigen
Bewohners zu besprechen.
Über die Mitnahme persönlicher
Dinge wird der zukünftige
Bewohner beraten.
3.2.2.3
Pflegeplanung
Für
jeden Bewohner ist eine
individuelle
Pflegeplanung unter
Einbezug der
Informationen des
Bewohners, der Anghörigen
oder anderer an der
Pflege Beteiligten
durchzuführen. Die
Empfehlungen des
Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung
(MDK) nach § 18 Abs. 5
SGB XI werden berücksichtigt.
Die Möglichkeiten der
aktivierenden Pflege und
die beim Bewohner
vorhandenen Ressourcen
und Fähigkeiten zur
Einbeziehung in den
Pflegeprozeß sind
herauszuarbeiten und die
Pflegeziele festzulegen.
Den individuellen Wünschen
und Bedürfnissen des
Bewohners ist dabei
Rechnung zu tragen. Die
individuelle
Pflegeplanung muß der
Entwicklung des
Pflegeprozesses
entsprechend
kontinuierlich
aktualisiert werden.
Dazu gehört auch eine
geeignete
Pflegedokumentation.
Pflegerische Leistungen
sind mit
hauswirtschaftlichen
sowie anderen
Versorgungsbereichen
abzustimmen. Die soziale
und kulturelle
Integration des
Bewohners in das
gesellschaftliche Umfeld
wird bei der Festlegung
der Pflegeziele berücksichtigt.
Die Gemeinschaft unter
den Bewohnern wird ermöglicht
und gefördert.
3.2.3 Pflegedokumentation
Die
vollstationäre
Pflegeeinrichtung hat
eine geeignete
Pflegedokumentation
sachgerecht und
kontinuierlich zu führen,
aus der heraus das
Leistungsgeschehen und
der Pflegeprozeß
abzuleiten sind. Die
Dokumentation ist
mindestens fünf Jahre
nach Ablauf des
Kalenderjahres der
Leistungserbringung
aufzubewahren.
3.2.4 Pflegeteams
Durch
die Bildung überschaubarer
Pflegeteams ist größtmögliche
personelle Kontinuität
sicherzustellen.
3.2.5 Dienstplanung
Die
Dienstplanung wird
bewohnerorientiert nach
den Notwendigkeiten
einer ausreichenden und
zweckmäßigen Pflege
von der verantwortlichen
Pflegefachkraft
vorgenommen. Die
Koordination mit anderen
an der Versorgung
beteiligten Beschäftigten
der Einrichtung wird von
dem Träger der
Einrichtung
sichergestellt. Dazu ist
ein regelmäßiger
Informationsaustausch in
Form von
Dienstbesprechungen
durchzuführen.
3.2.6 Einbeziehung der Angehörigen
Die
vollstationäre
Pflegeeinrichtung fördert
den Kontakt des
Bewohners zu den ihm
nahestehenden Personen.
3.2.7 Vernetzung mit weiteren Institutionen
Im
Rahmen einer
ganzheitlichen Pflege
und Versorgung soll die
vollstationäre
Pflegeeinrichtung zur
Vernetzung mit weiteren
Institutionen
zusammenarbeiten. Hierzu
zählen insbesondere
-
die Sozialleistungsträger,
-
der MDK,
-
der behandelnde Arzt,
-
ambulante Pflegedienste,
teilstationäre
Einrichtungen,
Kurzzeitpflegeeinrichtungen
-
Krankenhäuser und
-
Leistungserbringer im
Rahmen ambulanter
Rehabilitationsmaßnahmen.
Die
vollstationäre
Pflegeeinrichtung fördert
die soziale Integration
des Bewohners in das örtliche
Gemeinwesen. Sie unterstützt
den Bewohner bei Bedarf
bei der Inanspruchnahme
ärztlicher,
therapeutischer oder
rehabilitativer Maßnahmen
auch außerhalb der
Pflegeeinrichtung.
3.3 Ergebnisqualität
3.3.1 Ergebnisprüfung
Das
Ergebnis der Pflege und
Versorgung ist regelmäßig
zu überprüfen. Hierbei
ist insbesondere darauf
abzustellen, inwieweit
die aktivierende Pflege
zielorientiert durchgeführt
worden ist sowie die
individuellen Wünsche
und Bedürfnisse des
Bewohners Berücksichtigung
gefunden haben. Das
Ergebnis der Überprüfung
ist mit den an der
Pflege und Versorgung
Beteiligten und dem
Bewohner, auf seinen
Wunsch unter Beteiligung
der ihm nahestehenden
Personen, zu erörtern
und zu dokumentieren.
3.3.2 Inhalt der Ergebnisprüfung
In
jedem Fall ist Stellung
zu nehmen zu - der
Erhaltung vorhandener
Selbstversorgungsfähigkeiten
und Reaktivierung
solcher, die
verlorengegangen sind,
-
der Erhaltung und
Verbesserung der
Kommunikationsfähigkeit,
-
der Unterstützung der
allgemeinen
Orientierungsfähigkeit,
-
der Bewältigung von
Krisensituationen,
-
der Ermöglichung der
Teilhabe am sozialen
Umfeld und der Wahl- und
Mitspracherechte sowie
-
dem Grad der
Zufriedenheit des
Bewohners.
4 Maßnahmen der vollstationären Pflegeeinrichtung zur Qualitätssicherung
4.1 Geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung
Der
Träger der vollstationären
Pflegeeinrichtung ist
dafür verantwortlich,
daß Maßnahmen zur
internen Sicherung der
Struktur-, Prozeß- und
Ergebnisqualität
festgelegt und durchgeführt
werden. Er veranlaßt
die Anwendung und
Optimierung anerkannter
Verfahrensstandards in
der Pflege und
Versorgung. Der Träger
soll sich ferner an Maßnahmen
der externen Qualitätssicherung
beteiligen. Maßnahmen
der externen und
internen Qualitätssicherung
können sein:
-
die Einrichtung von
Qualitätszirkeln
-
die Einsetzung eines
Qualitätsbeauftragten
-
die Mitwirkung an Qualitätskonferenzen
-
die Mitwirkung an
Assessmentrunden
-
die Entwicklung und
Weiterentwicklung von
Verfahrensstandards für
die Pflege und
Versorung.
4.2 Nachweis
Die
vollstationäre
Pflegeeinrichtung hat
die Durchführung von
und die Beteiligung an
Qualitätssicherungsmaßnahmen
zu dokumentieren und auf
Anforderung der
Landesverbände der
Pflegekassen
nachzuweisen.
5 Gemeinsame Konsultation
Zwischen
den Pflegekassen, ihren
Landesverbänden und dem
Träger der
Pflegeeinrichtung können
Konsultationen über
Qualitätsfragen
vereinbart werden. Dabei
soll ein Vertreter des
Heimbeirates oder der
Heimfürsprecher
beteiligt werden.
6 Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen
6.1 Notwendigkeit und Mitteilung einer Qualitätsprüfung
Wird
von einer Pflegekasse
die Notwendigkeit einer
Qualitätsprüfung als
gegeben angesehen, ist
über die Landesverbände
der Pflegekassen eine Prüfung
einzuleiten. Dem Träger
der vollstationären
Pflegeeinrichtung und
der Vereinigung, der der
Träger angehört,
teilen die Landesverbände
der Pflegekassen die
Durchführung, den
Gegenstand, den Umfang
sowie den Zeitpunkt der
Prüfung mit. Zur Durchführung
der Qualitätsprüfung
ist dem Medizinischen
Dienst der
Krankenversicherung oder
den von den Landesverbänden
der Pflegekassen
bestellten Sachverständigen
Zugang zu gewähren.
6.2 Auskunftspflicht und Grundlage der Prüfung
Vom
Träger der vollstationären
Pflegeeinrichtung oder
dessen Beauftragten sind
dem Prüfer auf
Verlangen die für die
Qualitätsprüfung
notwendigen Unterlagen
vorzulegen und Auskünfte
zu erteilen. Grundlage
der Prüfung bilden u.a.
die Unterlagen der
Pflegedokumentation.
6.3 Ergebnis der Prüfung
Über
die Qualitätsprüfung
ist von dem Prüfer ein
Bericht zu erstellen,
aus dem der Gegenstand
der Prüfung und das
Ergebnis der Prüfung
sowie notwendige Maßnahmen
zur Beseitigung von
Qualitätsdefiziten
aufgezeigt werden. Der
Bericht geht innerhalb
von sechs Wochen nach
Abschluß der Prüfung
dem Träger der
vollstationären
Pflegeeinrichtung, der
Vereinigung, der der Träger
angehört, und den
Landesverbänden der
Pflegekassen zu.
7 Inkrafttreten, Kündigung
Die
Vereinbarung tritt am
01.07.1996 in Kraft.
Sie kann von jedem Vereinbarungspartner mit einer
Frist von einem Jahr zum
Jahresende, frühestens
aber zum 31.12.1999 gekündigt
werden. Für den Fall
der Kündigung
verpflichten sich die
Vereinbarungspartner,
unverzüglich in
Verhandlungen über eine
neue Vereinbarung
einzutreten.
Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V. Bonn,
den Deutscher
Caritas-Verband e.V. Freiburg,
den Deutscher Paritätischer
Wohlfahrtsverband
Gesamtverband e.V. Frankfurt
a. M., den Deutsches
Rotes Kreuz e. V. -
Generalsekretariat Bonn,
den Diakonisches Werk
der EKD e.V. Stuttgart, den Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in
Deutschland e.V. Frankfurt a. M., den Verband Deutscher Alten- und
Behindertenhilfe e.V. Essen, den Bundesverband Privater Alten- und Pflegeheime und
soziale Dienste e. V. Bonn,
den Arbeitsgemeinschaft
Privater Heime e. V Essen, den Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger
der Sozialhilfe Karlsruhe, den Für die Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände -
Deutscher Städtetag Köln,
den - Deutscher
Landkreistag Bonn,
den - Deutscher Städte-
und Gemeindebund Düsseldorf, den
AOK-Bundesverband Bonn,
den BKK-Bundesverband Essen, den IKK-Bundesverband Bergisch
Gladbach, den
See-Krankenkasse Hamburg,
den Bundesverband der
landwirtschaftlichen
Krankenkassen Kassel,
den Bundesknappschaft Bochum, den Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. Siegburg, den AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. Siegburg, den