Musterschreiben
der Krankenkasse auf
Akteneinsicht
01Muster:
Akteneinsichtsrecht,
Pflegeheim, Sturz,
Schweigepflichtentbindung
In der vorliegenden
Schadenssache werden Sie
aufgefordert,
in der Angelegenheit
unseres Versicherten,
xxxxx, geboren am
00.00.0000,
bezogen auf dessen
Aufenthalt im Pflegeheim
xxxx ,Kopien der
vollständigen
Pflegeunterlagen,
insbesondere der
Pflegeberichte,
Pflegedokumentationen
und
Pflegedurchführungsnachweise,
für die Zeitspanne
00.00.0000 bis
00.00.0000 uns zu
Einsichtnahme zur
Verfügung zu stellen.
Kostenübernahme wird
ausdrücklich
zugesichert.
Begründung:
Gemäß § 116 Abs. 1 Satz
1 SGB X gehen die
Ansprüche auf
Schadensersatz eines
durch Pflegefehler
geschädigten Bewohners
des Pflegeheims
(insbesondere der
Anspruch auf Ersatz von
Heilbehandlungskosten),
der bei uns versichert
ist, kraft Gesetzes auf
die Krankenkasse über.
Mit diesem
Schadensersatzanspruch
sind wir Träger des "Nebenrechts"
des Versicherten
geworden, die
Pflegeunterlagen
einzusehen, denn wir
haben Anlass für die
Annahme, dass der
Schaden durch eine
Pflichtverletzung des
Pflegeheims ausgelöst
worden ist.
Diesen Anlass haben wir
im vorliegenden Fall,
weil der begründete
Verdacht besteht, dass
das Pflegeheim seine
Verpflichtung zum Schutz
der Gesundheit des von
ihm zu betreuenden
Bewohners dadurch
verletzt hat, dass es
weder eine
ordnungsgemäße
Sturzprophylaxe noch
eine Sturzbehandlung
sichergestellt hat.
Der Versicherte wurde am
00.00.0000 in die
Klinik
xxxx wegen eines
Oberschenkelhalsbruchs
eingeliefert.
Beweis:
Arztbrief der Klinik
vom
00.00.0000
Der Sturz der
Versicherten erfolgte,
als diese in Begleitung
einer Pflegerin die
Toilette aufsuchte.
Beweis:
Unfallbogen
Ausweislich des
Pflegegutachtens des MDK
war die Versicherte aus
den folgenden Gründen
sturzgefährdet: ......
Beweis:
Pflegegutachten des MDK
Eine Fortbewegung der
Versicherten war nur mit
Hilfsmitteln und in
Begleitung von
mindestens einer
Pflegekraft möglich.
Beweis:
Pflegegutachten des MDK
Das erhöhte Sturzrisiko
der Versicherten war
deshalb bekannt.
Sturzprophylaktische
Maßnahmen waren
unbedingt geboten. Dies
ergibt sich bereits aus
dem Pflegegutachten des
MDK.
Beweis:
Pflegegutachten des MDK
Dennoch kam es zum
Sturz. Damit besteht der
Verdacht, dass der Sturz
der Versicherten auf
Pflegefehler
zurückzuführen ist,
zumal die Versicherte im
Rahmen einer
Pflegemaßnahme stürzte
(vgl. BGH VersR
1991,310; KG Urteil vom
11.01.2007, AZ: 12 U
63/06; KG Urteil vom
10.09.2007, AZ: 12 U
145/06).
Nach alledem besteht ein
begründetes rechtliches
Interesse an einer
Einsichtnahme in die
Pflegeheimunterlagen.
Außerdem hat uns der
Versicherte
der Erbe
der Betreuer des
Versicherten
mit Schreiben vom
00.00.0000 eine
Schweigepflichtentbindungserklärung
erteilt.
Unstreitig hat ein
Pflegeheimbewohner -
genauso wie ein Patient
- einen solchen
Akteneinsichtsanspruch,
der auf uns übergehen
kann. Das Recht des
Patienten, seine
Krankenunterlagen
einzusehen und auf seine
Kosten von ihnen Kopien
fertigen zu lassen,
beruht auf dem Vertrag,
den unser Versicherter
mit dem Pflegeheim
geschlossenen hat und
seinen
Persönlichkeitsrechten
(BGH, Urteil vom
23.11.1982, VI ZR 222/79).
Mit Urteil vom
31.5.1983, AZ VI ZR
259/81 hat der BGH
ergänzend ausdrücklich
auf folgendes
hingewiesen:
"Das besagt aber noch
nicht, daß dieser
Vertragsanspruch damit
im vollen Umfang ein
höchstpersönlicher sei,
der weder unter Lebenden
noch von Todes wegen
ganz oder auch nur
teilweise auf andere
übergehen könnte.
Vielmehr darf der
vertragliche
Nebenanspruch auch
legitimen
wirtschaftlichen
Belangen - so der
Klärung von
Schadensersatzansprüchen
sowohl gegen andere
Ärzte als auch gegen den
auf Einsichtsgewährung
in Anspruch genommenen
Arzt selbst - dienstbar
gemacht werden.
Jedenfalls insoweit hat
der Einsichtsanspruch
auch eine
vermögensrechtliche
Komponente."
Zudem ist im
vorliegenden Fall - wie
oben begründet - ein
besonderes
schutzwürdiges Interesse
an der Einsichtnahme der
Pflegeunterlagen
gegeben. Es besteht
nämlich der dringende
Verdacht, dass der
Sturz/ der Sturzschaden
durch Pflegefehler
verursacht worden ist
(siehe oben).
Zur Klarstellung sei
noch erwähnt, dass der
Begriff der
"Einsichtsnahme" auch
das Recht des Patienten
umfasst, auf seine
Kosten Kopien der
Unterlagen angefertigt
werden und ihm diese
Kopien ausgehändigt
werden.
Frist zur Stellungnahme:
4 Wochen nach Zugang
dieses Schreibens.