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Musterschreiben der Krankenkasse auf Akteneinsicht

01Muster: Akteneinsichtsrecht, Pflegeheim, Sturz, Schweigepflichtentbindung

In der vorliegenden Schadenssache werden Sie aufgefordert,

in der Angelegenheit unseres Versicherten, xxxxx, geboren am 00.00.0000, bezogen auf dessen Aufenthalt im Pflegeheim xxxx ,Kopien der vollständigen Pflegeunterlagen, insbesondere der Pflegeberichte, Pflegedokumentationen und Pflegedurchführungsnachweise, für die Zeitspanne 00.00.0000 bis 00.00.0000 uns zu Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Kostenübernahme wird ausdrücklich zugesichert.

Begründung:

Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X gehen die Ansprüche auf Schadensersatz eines durch Pflegefehler geschädigten Bewohners des Pflegeheims (insbesondere der Anspruch auf Ersatz von Heilbehandlungskosten), der bei uns versichert ist, kraft Gesetzes auf die Krankenkasse über.

Mit diesem Schadensersatzanspruch sind wir Träger des "Nebenrechts" des Versicherten geworden, die Pflegeunterlagen einzusehen, denn wir haben Anlass für die Annahme, dass der Schaden durch eine Pflichtverletzung des Pflegeheims ausgelöst worden ist.

Diesen Anlass haben wir im vorliegenden Fall, weil der begründete Verdacht besteht, dass das Pflegeheim seine Verpflichtung zum Schutz der Gesundheit des von ihm zu betreuenden Bewohners dadurch verletzt hat, dass es weder eine ordnungsgemäße Sturzprophylaxe noch eine Sturzbehandlung sichergestellt hat.

Der Versicherte wurde am 00.00.0000 in die Klinik xxxx wegen eines Oberschenkelhalsbruchs eingeliefert.

            Beweis: Arztbrief der Klinik vom 00.00.0000

Der Sturz der Versicherten erfolgte, als diese in Begleitung einer Pflegerin die Toilette aufsuchte.

Beweis: Unfallbogen

Ausweislich des Pflegegutachtens des MDK war die Versicherte aus den folgenden Gründen sturzgefährdet: ......

            Beweis: Pflegegutachten des MDK

Eine Fortbewegung der Versicherten war nur mit Hilfsmitteln und in Begleitung von mindestens einer Pflegekraft möglich.

Beweis: Pflegegutachten des MDK

Das erhöhte Sturzrisiko der Versicherten war deshalb bekannt. Sturzprophylaktische Maßnahmen waren unbedingt geboten. Dies ergibt sich bereits aus dem Pflegegutachten des MDK.

Beweis: Pflegegutachten des MDK

Dennoch kam es zum Sturz. Damit besteht der Verdacht, dass der Sturz der Versicherten auf Pflegefehler zurückzuführen ist, zumal die Versicherte im Rahmen einer Pflegemaßnahme stürzte (vgl. BGH VersR 1991,310; KG Urteil vom 11.01.2007, AZ: 12 U 63/06; KG Urteil vom 10.09.2007, AZ: 12 U 145/06).

Nach alledem besteht ein begründetes rechtliches Interesse an einer Einsichtnahme in die Pflegeheimunterlagen.

Außerdem hat uns der

Versicherte

der Erbe

der Betreuer des Versicherten

mit Schreiben vom 00.00.0000 eine Schweigepflichtentbindungserklärung erteilt.

Unstreitig hat ein Pflegeheimbewohner - genauso wie ein Patient - einen solchen Akteneinsichtsanspruch, der auf uns übergehen kann. Das Recht des Patienten, seine Krankenunterlagen einzusehen und auf seine Kosten von ihnen Kopien fertigen zu lassen, beruht auf dem Vertrag, den unser Versicherter mit dem Pflegeheim geschlossenen hat und seinen Persönlichkeitsrechten (BGH, Urteil vom 23.11.1982, VI ZR 222/79). Mit Urteil vom 31.5.1983, AZ VI ZR 259/81 hat der BGH ergänzend ausdrücklich auf folgendes hingewiesen:


"Das besagt aber noch nicht, daß dieser Vertragsanspruch damit im vollen Umfang ein höchstpersönlicher sei, der weder unter Lebenden noch von Todes wegen ganz oder auch nur teilweise auf andere übergehen könnte. Vielmehr darf der vertragliche Nebenanspruch auch legitimen wirtschaftlichen Belangen - so der Klärung von Schadensersatzansprüchen sowohl gegen andere Ärzte als auch gegen den auf Einsichtsgewährung in Anspruch genommenen Arzt selbst - dienstbar gemacht werden. Jedenfalls insoweit hat der Einsichtsanspruch auch eine vermögensrechtliche Komponente."

Zudem ist im vorliegenden Fall - wie oben begründet - ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme der Pflegeunterlagen gegeben. Es besteht nämlich der dringende Verdacht, dass der Sturz/ der Sturzschaden durch Pflegefehler verursacht worden ist (siehe oben).

Zur Klarstellung sei noch erwähnt, dass der Begriff der "Einsichtsnahme" auch das Recht des Patienten umfasst, auf seine Kosten Kopien der Unterlagen angefertigt werden und ihm diese Kopien ausgehändigt werden.

Frist zur Stellungnahme: 4 Wochen nach Zugang dieses Schreibens.