Rechtliche Hinweise zum
Haushaltsführungsschaden
Die deliktrechtliche
Schadensersatzrente
einer verletzten
Hausfrau
Die deliktrechtliche
Schadensersatzrente
ist in § 843 BGB
geregelt. Wird
infolge einer
schuldhaft zugefügten
Körperverletzung die
Erwerbsfähigkeit des
Geschädigten gemindert
oder tritt eine
Vermehrung seiner
Bedürfnisse ein, so
ist ihm durch Zahlung
einer Geldrente
Schadensersatz zu
leisten.
Diese
Schadensersatzrente
ist " anders als
familienrechtliche
Unterhaltsrenten"
grundsätzlich drei
Monate im Voraus zu
entrichten (§§ 843
Absatz 2, 760 Absatz 2
BGB). § 1613 BGB
findet auf
deliktrechtliche
Rentenansprüche keine
Anwendung, so dass
auch für vergangene
Zeiträume die Zahlung
einer
Schadensersatzrente
verlangt werden kann.
Allerdings ist auf die
vierjährige
Verjährungsfrist des §
197 BGB hinzuweisen,
die die Ansprüche auf
Rückstände von Renten
betrifft.
Nach gefestigter
Rechtsprechung kann
die Hausfrau, die
infolge einer
fremdverschuldeten
Körperverletzung
gehindert wurde, den
Haushalt für die
Familie zu führen,
Schadensersatz nach §
843 Absatz 1 1. Alt.
BGB verlangen.
Nach der
Rechtsprechung des BGH
ist die
Hausfrauenarbeit der
Erwerbstätigkeit des
Ehemannes gleichwertig
und eine
wirtschaftlich
sinnvolle Verwertung
der Arbeitskraft.
Deshalb steht der
Hausfrau, die wegen
der Körperschäden den
Haushalt nicht oder
nur noch zum Teil
führen kann, ein
eigener
Schadensersatzanspruch
nach § 843 Absatz 1 1.
Alt. BGB zu.
Entsprechendes gilt
für den Hausmann. Wenn
im folgenden von der
Hausfrau die Rede ist,
gelten die
Ausführungen
gleichermaßen für den
Hausmann und den
Ehegatten, der neben
seiner
Erwerbstätigkeit den
Haushalt teilweise
führt.
Zusätzlich kann die
verletzte Hausfrau vom
Schädiger nach § 843
Absatz 1 2. Alt. BGB
Schadensersatz für die
verletzungsbedingten
Mehraufwendungen in
ihrem persönlichen
Lebensbereich
verlangen.
Dieser Anspruch ist
der Ausgleich für die
Vermögensnachteile,
die infolge
dauerhafter
Beeinträchtigungen des
körperlichen
Wohlbefindens
entstehen.
Ist die geschädigte
Hausfrau infolge ihrer
Verletzungen
(teilweise) nicht in
der Lage, die
ausschließlich der
Befriedigung ihrer
eigenen Bedürfnisse
dienende
Haushaltstätigkeit zu
erledigen, so steht
ihr deshalb unter dem
Gesichtspunkt der
schadensbedingt
vermehrten Bedürfnisse
ein
Schadensersatzanspruch
gemäß § 843 Absatz 1
2. Alt. BGB zu.
§ 843 BGB hat in der
Praxis bei Vorliegen
von
Haushaltsführungsschäden
große Bedeutung. Wenn
immer eine Hausfrau
aufgrund einer
unerlaubten Handlung
verletzt und dadurch
in ihrer
Haushaltsführung
beeinträchtigt wird,
stehen ihr
Schadensersatzrentenansprüche
nach § 843 Absatz 1 1.
Alt. und 2. Alt. BGB
zu. Diese Ansprüche
sind für die
Geschädigte
wirtschaftlich häufig
interessanter als der
Schmerzensgeldanspruch
nach § 847 BGB, bei
dessen Bezifferung die
Gerichte in der Regel
zurückhaltend sind.
Die auf § 843 Absatz 1
BGB gestützten
Schadensersatzansprüche
der Hausfrau sind
gemäß § 287 ZPO i. V.
m. § 252 BGB zu
schätzen.
Ob der
Haushaltsführungsschaden
unter § 843 Absatz 1
1.Alt. oder
2.Alt. BGB zu
subsumieren ist, hängt
von folgendem ab:
Diente die
Haushaltstätigkeit der
eigenen
Bedarfsdeckung, so
fällt ihre
Beeinträchtigung in
die Schadensgruppe der
vermehrten Bedürfnisse
nach § 843 Absatz 1 2.
Alt. BGB.
Wollte die Hausfrau
mit der Hausarbeit
ihren Beitrag zum
Familienunterhalt
leisten, so hat sie,
wenn sie
verletzungsbedingt den
Haushalt vorübergehend
oder auch dauerhaft
nicht mehr führen
kann, einen
Schadensersatzanspruch
nach § 843 Absatz 1
1.Alt. BGB.
Die Höhe der
Schadensersatzansprüche
wegen beeinträchtigter
Haushaltsführung
richtet sich nach dem
Arbeitslohn, der für
die verletzungsbedingt
nicht mehr
ausführbaren
Hausarbeiten an eine
Hilfskraft gezahlt
wird,
oder hätte gezahlt
werden müssen, wenn
Familienangehörige
oder sonstige Dritte
nicht eingesprungen
wären. Hierbei handelt
es sich um Ersatz von
fiktiven Kosten.
Zur Ermittlung des
Zeitaufwandes für die
Hilfskraft, die die
geschädigte Hausfrau
vertritt, ist zunächst
festzustellen, wieviel
Stunden die
Geschädigte vor dem
Schadensereignis für
die Haushaltsführung
verwandt hat.
Hierfür gilt die
Beweiserleichterung
des § 287 ZPO berufen.
Eine Orientierung an
den Tabellen 8 und 9
von Schulz-Borck/Hoffmann,
a.a.O., ist
empfehlenswert.
Sodann ist der
konkrete Grad der
haushaltsspezifischen
Behinderung sowie
deren Dauer nach dem
Schadensereignis
festzustellen, um auf
diese Weise den
unfallbedingten
Ausfall der
Geschädigten in ihrer
Haushaltsführung
konkret ermitteln zu
können.
Anhaltspunkte hierfür
gibt die Tabelle 6 von
Schulz-Borck/Hofmann,
a.a.O..
Die Multiplikation der
vor dem Schadensfall
im Haushalt
durchschnittlich
erbrachten
Arbeitsstunden mit dem
Prozentsatz der
eingetretenen
Behinderung ergibt die
Anzahl der Stunden,
die die Hausfrau
aufgrund der
Verletzungen im
Haushalt ausfällt.
Beispiel:
Verwandte die durch
eine fehlerhafte
ärztlichen Behandlung
geschädigte Hausfrau
und Mutter von zwei
minderjährigen Kindern
vor dem
Schadenseintritt
durchschnittlich 50
Stunden pro Woche für
den Haushalt und fiel
sie danach einen Monat
im Haushalt aus, so
berechnet sich ihr
zeitlicher Ausfall bei
hundertprozentiger
Behinderung wie
folgt: der Ausfall im
Haushalt pro Woche
beträgt 50 Stunden (=
50 Stunden mal 100 %
). Dies ergibt für den
Monat einen Ausfall
von insgesamt
aufgerundet 217
Stunden (= 50 Stunden
mal 52 Kalenderwochen
geteilt durch 12
Monate).
Hätte die geschädigte
Hausfrau eine
Hilfskraft für 217
Stunden eingestellt
und dieser 20 DM
brutto pro Stunde
bezahlt, hätte sie
einen
Schadensersatzanspruch
nach § 843 Absatz 1
BGB in Höhe von 4.340
DM gegen die
Haftpflichtversicherung
des Schädigers.
In der Praxis verhält
es sich häufig so,
dass keine Hilfskraft
eingestellt wird,
sondern dass
Familienangehörige und
Freunde einspringen.
Nach ständiger
Rechtsprechung kann
der
Schadensersatzanspruch
einer verletzten
Hausfrau wegen
eingeschränkter
Fähigkeit zur
Haushaltsführung auch
auf der Grundlage
fiktiver Kosten
berechnet werden, was
im Schadensersatzrecht
nicht unüblich ist.
Bei der Berechnung der
fiktiven Kosten einer
Hilfskraft orientiert
sich die
Rechtsprechung häufig
an den
Nettostundensätzen der
BAT-Vergütungsgruppen.
Bei überwiegenden oder
vollständigen Ausfall
der Geschädigten im
Haushalt wird für die
Einstufung der
erforderlichen
Hilfskraft häufig die
Vergütungsgruppe BAT
VII ( = 19,53 DM
brutto/ Stunde ), bei
nur teilweisem Ausfall
im Haushalt wird
hingegen die
Vergütungsgruppe BAT
IX b angewendet (=
17,34 DM
brutto/Stunde).
Die entsprechenden
Nettolöhne ergeben
sich aus den Tabellen
5, 5a, 5b und 5c von
Schulz-Borck/Hofmann,
a.a.O.. Häufig
ermittelt die
Rechtsprechung den
Nettolohn, indem sie
vom Bruttostundensatz
pauschal 30 % abzieht.
Dies führt regelmäßig
zu geringeren
Schadensbeträgen. Im
Hinblick auf § 287 ZPO
ist es meines
Erachtens vertretbar,
von einem Stundensatz
von pauschal 15 DM
auszugehen, der einer
häufig
schwarzarbeitenden
Hilfskraft gezahlt
wird.
Im vorgenannten
Beispielsfall würde
sich der fiktive
Haushaltsführungsschaden
der Geschädigten wie
folgt berechnen:
217 Stunden Ausfall
mal 12,28 DM ( =
Nettostundensatz gemäß
der Vergütungsgruppe
BAT VII ) ergeben
einen Betrag von
2.665, 25 DM.
Einfacher ist es, die
Tabelle 5 zur
Vergütungsgruppe BAT
VII von Schulz-Borck/Hofmann
anzuwenden. Dort sind,
anknüpfend an die
jeweiligen
wöchentlichen
Ausfallzeiten der
geschädigten Hausfrau,
die Monatsvergütungen
für eine fiktive
Hilfskraft in Netto-
sowie Bruttobeträgen
aufgeführt.
Bleibt in unserem
Beispielsfall die
Hausfrau dauerhaft
geschädigt und deshalb
auch dauerhaft in der
Haushaltsführung
eingeschränkt, so
steht ihr eine
monatliche
Schadensersatzrente in
Höhe von 2.665,26 DM
zu, die drei Monate im
Voraus zu zahlen ist,
vgl. die §§ 843 Absatz
2, 760 Absatz 2 BGB.
In welchem Umfang der
Haushaltsführungsschaden
unter § 843 Absatz 1
1. Alt. BGB und in
welchem Umfang er
unter § 843 Absatz 1
2. Alt. BGB zu
subsumieren ist,
ermittelt sich in der
Regel wie folgt: Der
insgesamt ermittelte
Haushaltsführungsschaden
ist durch die Zahl der
Familienangehöriger zu
teilen.
Der auf diese Weise
errechnete Betrag
entspricht dem
verletzungsbedingt
erhöhten Mehrbedarf
der geschädigten
Hausfrau.Nach
Auffassung des
Bundesgerichtshofs ist
die Berechnung nach
der Anzahl der
Familienmitglieder aus
Gründen der
Praktikabilität
naheliegend.
Wendet man diese
Grundsätze auf den
Beispielsfall an, so
kommt man zu folgendem
Ergebnis:
Die geschädigte
Hausfrau lebt zusammen
mit zwei Kindern und
dem Ehemann. Von ihrer
monatlichen
Schadensersatzrente in
Höhe von 2.665,26 DM
entfallen 666,31 DM (
= 2.665,26 DM geteilt
durch 4 Personen) auf
den
Schadensersatzanspruch
nach § 843 Absatz 1
2.Alt BGB und
1.998,95 DM auf den
Schadensersatzanspruch
nach § 843 Absatz 1
1.Alt. BGB ( =
2.665,26 DM minus
666,31 DM ).
Diese Unterscheidung
ist aus mehreren
Gründen von Bedeutung.
- Soweit der
Haushaltsführungsschaden
ein Erwerbsschaden im
Sinne des § 843 Absatz
1 1.Alt. BGB ist,
besteht Kongruenz mit
den Renten wegen
Erwerbs- oder
Berufsunfähigkeit bzw.
mit den Renten gegen
einen
Unfallversicherungsträger
sowie mit dem Kranken-
und Verletztengeld.
Dies hat zur Folge,
dass in dem Umfang, in
welchem die
Geschädigte eine
solche Rente bezieht,
ihr Anspruch auf
Ersatz des
Erwerbsschadens kraft
cessio legis auf den
gesetzlichen Renten-
bzw.
Unfallversicherungsträger
übergeht.
Bezog die Geschädigte
Leistungen aus der
gesetzlichen
Pflegeversicherung, so
gehen ihre
Schadensersatzansprüche
wegen vermehrter
Bedürfnisse in dem
Umfang des
Leistungsbezuges kraft
cessio legis auf die
leistende Krankenkasse
über.
- Auch für die Frage
der Dauer des
Rentenbezuges ist die
Abgrenzung des unter
die erste und unter
die zweite Alternative
des § 843 Absatz 1 BGB
zu subsumierenden
Haushaltsführungsschadens
von Bedeutung: Während
der Geschädigten eine
Schadensersatzrente
wegen vermehrter
Bedürfnisse
grundsätzlich bis an
das Lebensende zu
zahlen ist, hängt die
Dauer der zu
leistenden
Schadensersatzrente
wegen eingeschränkter
Erwerbsfähigkeit vom
Fortbestand der
Unterhaltsverpflichtung
der Geschädigten
gegenüber ihrem
Ehemann und ihren
Kinder ab. Da ab dem
18. Lebensjahr der
Kinder auch Mütter
grundsätzlich ihre
Unterhaltsverpflichtung
durch Geldleistungen
zu erfüllen haben, was
aus dem Umkehrschluß
zu § 1606 Absatz 3 S.
2 BGB folgt, scheidet
insoweit die
Geltendmachung eines
Haushaltsführungsschadens
aus. Vereinzelt
wird die Auffassung
vertreten, dass wegen
der nachlassenden
Arbeitskraft der
Hausfrau die Dauer der
Schadensersatzrente
nach § 843 Absatz 1 1.
Alt. BGB auf das 75.
Lebensjahr zu
beschränken sei.
Diese
verallgemeinernde
Vorgehensweise ist
abzulehnen. Es ist
zwar zu
berücksichtigen, dass
die Arbeitskraft der
Hausfrau mit
steigendem Alter
nachläßt.
Abzustellen ist jedoch
wie stets auf den
Einzelfall. Solange
die verletzte Hausfrau
nach § 287 ZPO
nachweist, dass sie
vor dem
Schadenseintritt den
Haushalt noch geführt
hatte und durch den
Unfall in der
Haushaltsführung
meßbar beeinträchtigt
ist, steht ihr eine
Schadensersatzrente
nach § 843 Absatz 1 1.
und 2. Alt. BGB zu.
Nach der Pensionierung
ist der Ehemann
grundsätzlich zur
hälftigen Mitarbeit im
Haushalt rechtlich
verpflichtet,
entscheidend sind
jedoch auch hier die
tatsächlichen
Verhältnisse.
Gemäß § 843 Absatz 3
BGB kann die
Geschädigte " nicht
aber der Schädiger "
statt der
Rentenzahlung eine
Kapitalabfindung
verlangen, sofern ein
wichtiger Grund
vorliegt. Titel über
die Verpflichtung zur
Zahlung einer
Schadensersatzrente
nach § 843 Absatz 1
BGB können unter den
Voraussetzungen des §
323 ZPO von der
Geschädigten sowie vom
Schädiger abgeändert
werden. Dies gilt
jedoch nicht bei
Kapitalabfindungen.
Voraussetzung für die
Abänderung einer
Schadensersatzrente
ist eine wesentliche
Veränderung der
Verhältnisse. Für den
Schädiger kommt unter
den Voraussetzungen
des § 767 ZPO die
Erhebung einer
Vollstreckungsabwehrklage
in Betracht.
Erforderlich ist
hierfür das Vorliegen
rechtsvernichtender
bzw. rechtshemmender
Einwendungen
( z.B.
der Wegfall der
Körperbehinderung ).
Die
Vollstreckungsabwehrklage
beseitigt nur die
Vollstreckbarkeit des
Titels.
Exkurs: Umfang der
deliktrechtlichen
Schadensersatzrente
des haushaltführenden
Partners einer
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft.
Streitig ist, ob dem
nichtehelichen Partner
für die entgangenen
Haushaltstätigkeiten,
die über die eigene
Versorgung
hinausgehend
gewöhnlich für den
anderen Partner
erbracht werden, ein
Schadensersatzanspruch
nach § 843 Absatz 1
1.Alt. BGB
zuzubilligen ist.
Gegen die Zubilligung
eines
Schadensersatzanspruches
nach § 843 Absatz 1
1.Alt GB wird
vorgebracht, dass die
Haushaltsführung in
einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
mangels einer
gesetzlichen
Unterhaltspflicht
nicht zur
Schadensgruppe des
Erwerbsschadens
gehöre.
Zutreffender dürften
die Argumente der
Gegenmeinung sein,
wonach es nicht
entscheidend darauf
ankommt, ob der
Gesetzgeber eine
Unterhaltspflicht
zwischen Partnern
einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
angeordnet hat oder
nicht, sondern darauf,
dass die Verwendung
der Arbeitskraft für
die Haushaltsführung
wirtschaftlich
sinnvoll und daher mit
einer Erwerbstätigkeit
vergleichbar ist.
Hinzu kommt, dass der
Partner, der
einvernehmlich mit dem
anderen den Haushalt
führt, damit in der
Regel eine
Gegenleistung erbringt
für die erbrachten
finanziellen
Unterhaltsleistungen
des anderen Partners.
Von einer
Unentgeltlichkeit der
von dem einen Partner
erbrachten
Haushaltsleistungen
kann deshalb nicht die
Rede sein.
Einer solchen
Rollenverteilung liegt
bei lebensnaher
Wertung ein konkludent
abgeschlossenes
Austauschverhältnis
zugrunde.
Tätigkeiten im Rahmen
der Haushaltsführung
stellen nach alledem
entgeltliche
Arbeitsleistungen dar.
Ergebnis: Der Ausfall
des haushaltsführenden
Partners einer
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
aufgrund eines
fremdverschuldeten
Unfalls begründet
Schadensersatzansprüche
nach § 843 Absatz 1 1.
und 2. Alt. BGB