Begriff des
Haushaltsführungsschadens
Der
Haushaltsführungsschaden
- eine häufig vergessene
Geldquelle
Wenn die Hausfrau
infolge eines Unfalls
ausfällt, leidet die
ganze Familie. Dabei
gibt es auch hier und in
vergleichbaren Fällen
Entschädigungsmöglichkeiten.
Zwei Beispiele: Frau H,
Hausfrau, wird bei einem
unverschuldeten
Verkehrsunfall verletzt
und fällt drei Wochen im
Haushalt aus. Der
Rentner R, konnte sich
wegen starker, auf eine
fehlerhafte
Arztbehandlung
zurückzuführenden
Rückenschmerzen zwei
Wochen nicht selbst
versorgen. Beiden Fällen
ist gemeinsam, dass der
Betroffene durch
Verschulden eines
Dritten im Haushalt
ausfällt. Sowohl Frau H.
als auch der Rentner R.
haben gegen den
Schädiger oder dessen
Haftpflichtversicherung
einen Anspruch auf
Ausgleich ihres
"Haushaltsführungsschaden"
in Geld.
Dies gilt selbst dann,
wenn keine Hilfskraft
beschäftigt werden muss,
weil Angehörige oder
Freunde unentgeltlich
einspringen. Die
Rechtsprechung begründet
den Geldanspruch damit,
dass die Führung des
Haushalts eine
wirtschaftlich sinnvolle
Verwertung der
Arbeitskraft darstellt
und damit einen Geldwert
hat. Kann der
haushaltsführende
Ehegatte durch eine
Verletzung den Haushalt
ganz oder teilweise
nicht führen, so
entsteht ihm also ein
Erwerbsschaden, der zu
ersetzen ist. Diente
wie bei dem Rentner R.
die Hausarbeit zur
Deckung der eigenen
Bedürfnisse und kann
sich dieser
schadensbedingt
zeitweilig oder auch
dauerhaft nicht mehr
selbst versorgen, so
steht ihm gleichfalls
ein Geldanspruch zu. Im
Juristendeutsch spricht
man in diesem Fall von
einem
Schadensersatzanspruch
wegen "vermehrter
Bedürfnisse". Wie aber
berechnet man den
Geldanspruch auf Ersatz
des
Haushaltsführungsschadens?
Zuerst ist
festzustellen, wie viel
Stunden der Geschädigte
vor dem Schadensereignis
pro Woche im Haushalt
gearbeitet hat. Sodann
wird geprüft, wie lange
und in welchem Umfang
der Betroffene den
Haushalt nicht führen
konnte. Leistete die
Hausfrau H vor dem
Unfall pro Woche dreißig
Stunden Hausarbeit, so
hat sie nach der
Rechtsprechung einen
Ersatzanspruch von 90
Stunden mal 10 € = 900
€. Dabei wird
unterstellt, dass die
Haushaltsführung etwa 10
€ pro Stunde kostet.
Wenn der Rentner pro
Woche 20 Stunden für
seinen Haushalt
aufwendete, beträgt sein
Ersatzanspruch bei zwei
Wochen Ausfall 40
Stunden mal 10 € = 400
€. Nachgewiesen werden
kann die typischerweise
für die
Haushaltsführung
aufgewendete Zeit durch
Zeugenaussagen von
Familienangehörigen,
Nachbarn oder Freunden.
