Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen
Schaden. Nun muß die beklagte Klinik oder der Arzt im Gegenzug die Nichtkausalität
beweisen, um der Haftung zu entgehen.
Mit einer solchen Problematik hat sich das Oberlandesgericht Köln in einem
Urteil vom 28.5.2003 - Aktenzeichen 5 U 77/01 - (Fundstelle:
www.ratgeber-
arzthaftung.de
) befasst. Erstmals in der Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht wird
hier das Merkmal "hinreichende Wahrscheinlichkeit" deutlicher definiert: Sie liegt
immer dann vor, wenn es überwiegend wahrscheinlich (= über 50%) ist, daß die
versäumte Befunderhebung den Arzt veranlasst hätte, zu handeln.
Der Entscheidung des OLG Köln lag folgender Fall zu Grund: Der die Schwangere
behandelnde Frauenarzt untersuchte sie im Verlauf von drei Monaten mehrfach.
Besondere Auffälligkeiten stellte er nicht fest. Bei einer letzten Untersuchung stellte
entdeckte er erhöhte Leukozytenwerte. Ein plötzlich auftretender bakterieller Befall
(Vaginose) der Scheide führte kurz danach zu einer Entzündung der Eihäute. Die
Betroffene suchte ihren Arzt auf, der sie sofort in ein Krankenhaus einwies. Dort
gebar sie nach einem Blasensprung mit einem Gewicht von 500 g ein deutlich
unterentwickeltes Kind, das motorisch und zerebral schwerstbehindert ist. Dem Arzt
warfen die Kläger vor, keine mikroskopischen Untersuchungen veranlasst zu haben,
die rechtzeitig die Vaginose aufgedeckt hätten. Das Gericht folgte diesem Vorwurf
nicht: Eine solche vorsorgliche Befunderhebung sei damals nach wissenschaftlichen
Standards nicht üblich gewesen.
Auch sei es nicht hinreichend wahrscheinlich (= überwiegend wahrscheinlich), daß
im Zeitpunkt der letzen ärztlichen Kontrolle die Vaginose akut und damit erkennbar
gewesen sei. Der Sachverständige habe nämlich bestätigt, sie sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erst innerhalb der letzten 14 Tage vor der Geburt eingetreten. Der
Frauenarzt habe aber die letzte Kontrolluntersuchung vier Wochen vor der Geburt
vorgenommen. Das bedeute: Die klagende Partei könne sich im Hinblick auf die
Kausalität zwischen (unterstelltem) Behandlungsfehler und Schadenseintritt nicht auf
Beweiserleichterungen berufen.
Anmerkung: Die beiden zitierten Entscheidungen können im Volltext auf meiner
Homepage
www.ratgeber-artzhaftung.de
aufgerufen werden.
Berlin, den 2. September 2004 Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu