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DR. RUTH SCHULTZE-ZEU
RECHTSANWÄLTIN
SPEZIALISTIN FÜR ARZTHAFTUNGSRECHT und
GEBURTSSCHADENSRECHT
Uhlandstraße 161 10719 Berlin
Telefon: 030 - 887 196 330-333
Homepage: www.ratgeber-artzhaftungsrecht.de
ZWEI NEUE ENTSCHEIDUNGEN ZUM THEMA: GEBURTSSCHÄDEN
Die rechtlichen Folgen einer unterlassenen, ärztlichen
Kontrolluntersuchung in der Schwangerschaft für das
Geltendmachen von Geburtsschäden
Zentrale Aufgabe eines Arztes ist es, den Krankheitsstatus seines Patienten unter
Einsatz aller medizinisch gebotenen Untersuchungsmöglichkeiten zu ermitteln und
fortwährend zu kontrollieren.
In seinem Urteil vom 23.3.2004 - Aktenzeichen VI ZR 428/02 - Fundstelle:
www.ratgeber-arzthaftung.de
) hat dies der 6. Senat des Bundesgerichtshof erneut
hervorgehoben. Nur so kann es dem Arzt gelingen, Aufschluss über ein
behandlungsbedürftiges Geschehen zu gewinnen, um dann die für die Gesundheit
des Patienten nötigen Maßnahmen zu treffen. Dies gilt erst recht für die ärztliche
Betreuung einer Schwangeren, die ja gleichzeitig der Gesundheit des werdenden
Lebens dient und diese sichert.
Unterlässt der Arzt eine medizinisch gebotene Befunderhebung der Schwangeren,
und kommt es dann später zu Komplikationen, oder tritt später bei dem Kind ein
Geburtsschaden auf, kann dieser Unterlassung eine zentrale prozessuale Bedeutung
zukommen. In zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen wird dies deutlich:
1. Die unterlassene Befunderhebung muss medizinisch geboten sein.
2. Das Gericht hat zu prüfen, ob diese gebotene - aber unterlassene -
medizinische Untersuchung zu einem Befund geführt hätte.
3. Es hat zu fragen, ob der Arzt wegen des Befundes hätte handeln müssen (z.B.
weitere Befunderhebungen, Operation, Behandlung mit Medikamenten,
Röntgen, Überweisung an einen Facharzt, usw.).
4. Hierbei ist es nicht erforderlich, daß die (fingierte) Befunderhebung mit
Sicherheit zu solchen Konsequenzen geführt hätte. Es reicht die
hinreichende Wahrscheinlichkeit aus.
5. Diese hinreichende Wahrscheinlichkeit eines reaktionspflichtigen
Befundergebnisses darf nicht mit der Begründung verneint werden, der
Gesundheitsschaden könne auch infolge eines völlig anderen Kausalverlaufs
eingetreten sein (So BGH, Urteile vom 23.3.2004, aaO).
6. Schließlich ist zu prüfen, ob im Falle der fingierten Befunderhebung, dem Arzt
vorgeworfen werden kann, grob fahrlässig zu handeln, wenn er trotz des
reaktionspflichtigen Befundes nicht ärztlich einschreitet (siehe die Aufzählung
unter der Ziffer 2).
Liegen diese Voraussetzungen vor, wird zu Gunsten der klagenden Partei unterstellt,
daß die unterlassene Befunderhebung den Gesundheitsschaden oder gar den Tod
des Betroffenen verursacht hat. Prozessual formuliert: Dies führt zu einer Umkehr der