tatsächlich wirksamen Schutz des ungeborenen Lebens umsetzt, trägt zum Schutz
dieses Lebens nicht wirklich bei und erfüllt damit auch nicht die Aufgabe, die dem
Recht obliegt. Eine rechtliche Regelung aber, die gemäß der sozialordnenden
Aufgabe des Rechts auf tatsächliche Wirksamkeit abzielt und sie herbeiführen will,
muß auch die eigenen Wirksamkeitsbedingungen mit in Rechnung stellen. Diese
ergeben sich ebenso aus der conditio humana wie aus der konkreten Verfaßtheit
einer Gesellschaft. Diese Wirksamkeitsbedingungen gegebenenfalls zu ändern, kann
nicht allein oder primär die Aufgabe des Rechts sein; es vermag dazu zwar, aber nur
in begrenztem Umfang, beizutragen.
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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