b) Der Schutz des Lebens ist nicht in dem Sinne absolut geboten, daß dieses
gegenüber jedem anderen Rechtsgut ausnahmslos Vorrang genösse; das zeigt
schon Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG. Der Schutzpflicht ist andererseits nicht dadurch
genügt, daß überhaupt Schutzvorkehrungen irgendeiner Art getroffen worden sind.
Ihre Reichweite ist vielmehr im Blick auf die Bedeutung und Schutzbedürftigkeit des
zu schützenden Rechtsguts - hier des ungeborenen menschlichen Lebens -
einerseits und mit ihm kollidierender Rechtsgüter andererseits zu bestimmen (vgl. G.
Hermes, Das Grundrecht auf Schutz von Leben und Gesundheit, 1987, S. 253 ff.).
Als vom Lebensrecht des Ungeborenen berührte Rechtsgüter kommen dabei -
ausgehend vom Anspruch der schwangeren Frau auf Schutz und Achtung ihrer
Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) - vor allem ihr Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie ihr Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) in
Betracht.
Art und Umfang des Schutzes im einzelnen zu bestimmen, ist Aufgabe des
Gesetzgebers. Die Verfassung gibt den Schutz als Ziel vor, nicht aber seine
Ausgestaltung im einzelnen. Allerdings hat der Gesetzgeber das Untermaßverbot zu
beachten (vgl. zum Begriff Isensee in: Handbuch des Staatsrechts, Band V, 1992, §
111 Rdnrn. 165 f.); insofern unterliegt er der verfassungsgerichtlichen Kontrolle.
Notwendig ist ein - unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter -
angemessener Schutz; entscheidend ist, daß er als solcher wirksam ist. Die
Vorkehrungen, die der Gesetzgeber trifft, müssen für einen angemessenen und
wirksamen Schutz ausreichend sein und zudem auf sorgfältigen
Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen beruhen (dazu unten I.4.).
Das danach verfassungsrechtlich gebotene Maß des Schutzes ist unabhängig vom
Alter der Schwangerschaft. Das Grundgesetz enthält für das ungeborene Leben
keine vom Ablauf bestimmter Fristen abhängige, dem Entwicklungsprozeß der
Schwangerschaft folgende Abstufungen des Lebensrechts und seines Schutzes.
Auch in der Frühphase einer Schwangerschaft hat die Rechtsordnung deshalb
dieses Maß an Schutz zu gewährleisten.
c) Soll das Untermaßverbot nicht verletzt werden, muß die Ausgestaltung des
Schutzes durch die Rechtsordnung Mindestanforderungen entsprechen.
aa) Hierzu zählt, daß der Schwangerschaftsabbruch für die ganze Dauer der
Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen wird und demgemäß rechtlich
verboten ist (vgl. BVerfGE 39, 1 [44]). Bestünde ein solches Verbot nicht, würde also
die Verfügung über das Lebensrecht des nasciturus, wenn auch nur für eine
begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten,
und sei es selbst der Mutter, überantwortet, wäre rechtlicher Schutz dieses Lebens
im Sinne der oben genannten Verhaltensanforderungen nicht mehr gewährleistet.
Eine solche Preisgabe des ungeborenen Lebens läßt sich auch unter Hinweis auf die
Menschenwürde der Frau und ihre Fähigkeit zu verantwortlicher Entscheidung nicht
einfordern. Rechtlicher Schutz bedingt, daß das Recht selbst Umfang und Grenzen
zulässigen Einwirkens des einen auf den anderen normativ festlegt und nicht dem
Belieben eines der Beteiligten überläßt.
Grundrechte der Frau greifen gegenüber dem grundsätzlichen Verbot des
Schwangerschaftsabbruchs nicht durch. Zwar haben diese Rechte auch gegenüber
dem Lebensrecht des nasciturus Bestand und sind entsprechend zu schützen. Aber
sie tragen nicht so weit, daß die Rechtspflicht zum Austragen des Kindes von
Grundrechts wegen - auch nur für eine bestimmte Zeit - generell aufgehoben wäre.
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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