Lebensrechts des Ungeborenen gewährleistet (vgl. auch BVerfGE 39, 1 [37]). Dieses
Lebensrecht, das nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet wird,
sondern dem Ungeborenen schon aufgrund seiner Existenz zusteht, ist das
elementare und unveräußerliche Recht, das von der Würde des Menschen ausgeht;
es gilt unabhängig von bestimmten religiösen oder philosophischen Überzeugungen,
über die der Rechtsordnung eines religiös-weltanschaulich neutralen Staates kein
Urteil zusteht.
b) Die Schutzpflicht für das ungeborene Leben ist bezogen auf das einzelne Leben,
nicht nur auf menschliches Leben allgemein. Ihre Erfüllung ist eine Grundbedingung
geordneten Zusammenlebens im Staat. Sie obliegt aller staatlichen Gewalt (Art. 1
Abs. 1 Satz 2 GG), d.h. dem Staat in allen seinen Funktionen, auch und gerade der
gesetzgebenden Gewalt. Die Schutzpflicht bezieht sich zumal auf Gefahren, die von
anderen Menschen ausgehen. Sie umfaßt Schutzmaßnahmen mit dem Ziel,
Notlagen im Gefolge einer Schwangerschaft zu vermeiden oder ihnen abzuhelfen,
ebenso wie rechtliche Verhaltensanforderungen; beides ergänzt sich.
2. Verhaltensanforderungen zum Schutz des ungeborenen Lebens stellt der Staat,
indem er durch Gesetz Gebote und Verbote ausspricht, Handlungs- und
Unterlassungspflichten festlegt. Dies gilt auch für den Schutz des nasciturus
gegenüber seiner Mutter, ungeachtet der Verbindung, die zwischen beiden besteht
und bei Mutter und Kind zu einem Verhältnis der "Zweiheit in Einheit" führt. Ein
solcher Schutz des Ungeborenen gegenüber seiner Mutter ist nur möglich, wenn der
Gesetzgeber ihr einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbietet und ihr
damit die grundsätzliche Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen. Das
grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die grundsätzliche Pflicht
zum Austragen des Kindes sind zwei untrennbar verbundene Elemente des
verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes.
Nicht weniger ist Schutz gegenüber Einwirkungen gefordert, die von Dritten - nicht
zuletzt aus dem familiären und dem weiteren sozialen Umfeld der schwangeren Frau
- ausgehen; diese können sich unmittelbar gegen den nasciturus richten, aber auch
mittelbar, indem der schwangeren Frau geschuldete Hilfe verweigert, sie wegen der
Schwangerschaft in Bedrängnis gebracht oder gar Druck auf sie ausgeübt wird, die
Schwangerschaft abzubrechen.
a) Solche Verhaltensgebote können sich nicht darauf beschränken, Anforderungen
an die Freiwilligkeit zu sein, sondern sind als Rechtsgebote auszugestalten. Sie
müssen, gemäß der Eigenart des Rechts als einer auf tatsächliche Geltung
abzielenden und verwiesenen normativen Ordnung, verbindlich und mit Rechtsfolgen
versehen sein. Dabei ist die Strafandrohung nicht die einzig denkbare Sanktion, sie
kann allerdings den Rechtsunterworfenen in besonders nachhaltiger Weise zur
Achtung und Befolgung der rechtlichen Gebote veranlassen.
Rechtliche Verhaltensgebote sollen Schutz in zwei Richtungen bewirken. Zum einen
sollen sie präventive und repressive Schutzwirkungen im einzelnen Fall entfalten,
wenn die Verletzung des geschützten Rechtsguts droht oder bereits stattgefunden
hat. Zum anderen sollen sie im Volke lebendige Wertvorstellungen und
Anschauungen über Recht und Unrecht stärken und unterstützen und ihrerseits
Rechtsbewußtsein bilden (vgl. BVerfGE 45, 187 [254, 256]), damit auf der Grundlage
einer solchen normativen Orientierung des Verhaltens eine Rechtsgutsverletzung
schon von vornherein nicht in Betracht gezogen wird.
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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