von Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein ihr schriftsätzliches Vorbringen
bekräftigt. Die Sachverständigen Prof. Dr. Stürner und Prof. Dr. Schulin haben ihre
schriftlichen Rechtsgutachten erläutert und ergänzt. Das Gericht hat als
Auskunftspersonen zu Fragen des ärztlichen Berufsrechts Vertreter der
Bundesärztekammer und ärztlicher Berufsverbände sowie Mitglieder des
Landesärztegerichts Baden- Württemberg herangezogen. Zu Fragen der Beratungs-
und der Sozialhilfepraxis hat es weitere auf Veranlassung des Senats durch die
Antragsteller und durch Äußerungsberechtigte gestellte sachkundige Personen
gehört.
D. - I.
1. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben zu schützen. Zum
menschlichen Leben gehört auch das ungeborene. Auch ihm gebührt der Schutz des
Staates. Die Verfassung untersagt nicht nur unmittelbare staatliche Eingriffe in das
ungeborene Leben, sie gebietet dem Staat auch, sich schützend und fördernd vor
dieses Leben zu stellen, d.h. vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen von
seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 [42]). Ihren Grund hat diese
Schutzpflicht in Art. 1 Abs. 1 GG, der den Staat ausdrücklich zur Achtung und zum
Schutz der Menschenwürde verpflichtet; ihr Gegenstand und - von ihm her -ihr Maß
werden durch Art. 2 Abs. 2 GG näher bestimmt.
a) Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu, nicht
erst dem menschlichen Leben nach der Geburt oder bei ausgebildeter Personalität
(vgl. bereits § 10 I 1 ALR: "Die allgemeinen Rechte der Menschheit gebühren auch
den noch ungeborenen Kindern, schon von der Zeit ihrer Empfängnis.").Es bedarf im
vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob, wie es Erkenntnisse der
medizinischen Anthropologie nahelegen, menschliches Leben bereits mit der
Verschmelzung von Ei und Samenzelle entsteht. Gegenstand der angegriffenen
Vorschriften ist der Schwangerschaftsabbruch, vor allem die strafrechtliche
Regelung; entscheidungserheblich ist daher nur der Zeitraum der Schwangerschaft.
Dieser reicht nach den - von den Antragstellern unbeanstandeten und
verfassungsrechtlich unbedenklichen - Bestimmungen des Strafgesetzbuches vom
Abschluß der Einnistung des befruchteten Eis in der Gebärmutter (Nidation; vgl. §
218 Abs. 1 Satz 2 StGB in der Fassung des Art. 13 Nr. 1 SFHG) bis zum Beginn der
Geburt (vgl. § 217 StGB und dazu BGHSt 32, 194 ff.). Jedenfalls in der so
bestimmten Zeit der Schwangerschaft handelt es sich bei dem Ungeborenen um
individuelles, in seiner genetischen Identität und damit in seiner Einmaligkeit und
Unverwechselbarkeit bereits festgelegtes, nicht mehr teilbares Leben, das im Prozeß
des Wachsens und Sich-Entfaltens sich nicht erst zum Menschen, sondern als
Mensch entwickelt (vgl. BVerfGE 39, 1 [37]). Wie immer die verschiedenen Phasen
des vorgeburtlichen Lebensprozesses unter biologischen, philosophischen, auch
theologischen Gesichtspunkten gedeutet werden mögen und in der Geschichte
beurteilt worden sind, es handelt sich jedenfalls um unabdingbare Stufen der
Entwicklung eines individuellen Menschseins. Wo menschliches Leben existiert,
kommt ihm Menschenwürde zu (vgl. BVerfGE 39, 1 [41]).
Diese Würde des Menschseins liegt auch für das ungeborene Leben im Dasein um
seiner selbst willen. Es zu achten und zu schützen bedingt, daß die Rechtsordnung
die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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