Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen. Da die Leistungen bei nicht
rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung zählten, seien deren Leistungsträger auch verpflichtet, diese
Leistungen entweder selbst oder durch Dritte anzubieten. Art. 15 Nr. 2 aktualisiere
und konkretisiere diese Verpflichtung.
4. Die kompetenzrechtlichen und die materiell-rechtlichen Bedenken der
Antragstellerin zu 1) gegen § 24b SGB V seien gleichfalls unbegründet. Die
Kompetenz des Bundes ergebe sich aus Art. 74 Nr. 12 GG, der die Einbeziehung
neuer Lebenssachverhalte in das Gesamtsystem "Sozialversicherung" ermögliche.
Auch die materiell-rechtlichen Bedenken griffen nicht durch. Komme die Schwangere
trotz der qualifizierten Beratung und der zahlreichen gesetzlich vorgesehenen Hilfen
zur Unausweichlichkeit des Abbruchs oder liege einer der Indikationsfälle vor, so sei
es konsequent und trage dem Gebot zu sozialer Gerechtigkeit Rechnung, wenn der
Gesetzgeber die eigenverantwortliche Entscheidungsfindung von finanziellen
Erwägungen nach Möglichkeit freistelle. Die sozialstaatliche Leistungstypisierung
erlaube es, dabei auch Einzelfälle mitzuerfassen, die dem normativen Leitgedanken
nicht voll entsprächen.
5. Die Aufhebung der Vorschrift über die Bundesstatistik so die Landesregierungen -
sei gleichfalls nicht zu beanstanden. Die lebensschützenden Wirkungen der
Neuregelung könnten nur durch eine wissenschaftliche Begleitforschung überprüft
werden, die auf Methoden der empirischen Sozialforschung zurückgreife. Für
derartige Erhebungen sei das Vorhandensein der Statistik keine notwendige
Bedingung.
IV.
Zur Vorbereitung der Entscheidung in den Verfahren 2 BvF 4, 5/92 hat der Zweite
Senat des Bundesverfassungsgerichts die Professoren Dres. Stürner und Schulin mit
der Erstattung eines Rechtsgutachtens zu folgenden Fragen beauftragt:
(1) Welche Auswirkungen ergeben sich de lege lata für die verschiedenen
Bereiche der Rechtsordnung (z.B. Arbeits-, Familien-, Sozial-, ärztliches Berufs-
, allgemeines Zivilrecht ), wenn die Rechtsordnung Schwangerschaftsabbrüche
rechtlich mißbilligt?
Welche Auswirkungen hat es auf diese Rechtslage, wenn das Strafrecht unter
bestimmten Voraussetzungen (derzeit: Indikationenregelung; angegriffenes
Gesetz: innerhalb der ersten zwölf Wochen und nach Beratung) für
Schwangerschaftsabbrüche einen Rechtfertigungsgrund vorsieht?
(2) Welche weiteren Möglichkeiten sind denkbar, um die rechtliche Mißbilligung
von Schwangerschaftsabbrüchen außerhalb des Strafrechts in einzelnen
Bereichen der Rechtsordnung zum Ausdruck zu bringen? Welche rechtlichen
Auswirkungen würden sie haben?
V.
In der mündlichen Verhandlung vom 8. und 9. Dezember 1992, an der auch
Abgeordnete aus allen Fraktionen des 12. Deutschen Bundestages teilgenommen
haben, haben die Antragsteller, der Deutsche Bundestag und die Landesregierungen
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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