und ökonomischen Bedingungen eine irrtumsfreie Entscheidung der Frau
zustandekomme. In der Praxis habe sich gezeigt, daß eine
Schwangerschaftskonfliktberatung der einzige Weg sei, die natürliche und unter
Umständen auch moralisch fundierte Tendenz der Frau zur Austragung der
Schwangerschaft zu verstärken. Selbst wenn Schwangere die Beratungsstellen mit
dem als feststehend empfundenen Entschluß aufsuchten, die Schwangerschaft
abzubrechen, könne eine solche Beratung den Konflikt aufarbeiten, die Festlegung
auf den Schwangerschaftsabbruch lösen und so Lebensschutz bewirken. Die
Konfliktberatung könne jedoch nicht vorgeschrieben und erzwungen, sondern nur
angeboten werden. Zu diesem Angebot verpflichte § 219 Abs. 1 Satz 2, 3 StGB n.F.
Daß der Gesetzgeber die unter diesen Voraussetzungen getroffene Entscheidung
der Frau als verantwortlich anerkenne, sei die zwingende Konsequenz aus einem
Schutzkonzept, das auf Beratung und Hilfe statt auf Strafdrohung setze. Ein
Beratungsmodell müsse, um schutzwirksam zu sein, auf der Nicht-Rechtswidrigkeit
bestehen. Damit keine über den Abbruch nachdenkende Frau davon abgehalten
werde, sich beraten zu lassen, müsse auf jede Form von Repression,
Stigmatisierung und Diskriminierung verzichtet werden. Mit der bloßen Straffreiheit
sei dies nicht zu erreichen. Der Vorwurf, dadurch werde das Rechtsgut des
werdenden Lebens in die freie und unkontrollierbare Entscheidung der Schwangeren
gestellt, treffe nicht zu. Die Entscheidung zum Abbruch der Schwangerschaft richte
sich im physischen wie im psychischen und regelmäßig auch im sozialen Sinn auf
einen existenziellen Eingriff bei der Frau. Sie gehe nicht, wie im Strafrecht sonst, nur
auf die Verletzung eines fremden Rechtsguts; sie gehe immer zugleich auch auf
Selbstverletzung. Sie werde deshalb auch nicht leichthin getroffen.
Die Landesregierungen führen dazu ergänzend aus, auch das Grundrecht des Art. 4
Abs. 1 GG verlange, daß die Entscheidung zum Abbruch einer Schwangerschaft
gerechtfertigt sei. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits ausgesprochen, daß
die Entscheidung zum Abbruch einer Schwangerschaft den Rang einer
achtenswerten Gewissensentscheidung haben könne (vgl. BVerfGE 39, 1 [48]). Seit
1975 sei die Gesellschaft sensibler dafür geworden, welche Herausforderung und
Belastung Schwangerschaft und Mutterschaft für die Frau bedeuteten. Diese träfen
Frauen in ihrer sozialen Identität und Lebensführung heute einschneidender als
früher, weil Selbstdarstellung und Lebensführung heute für sie schwieriger seien.
Das heiße nicht, daß alle Entscheidungen über Annahme oder Abbruch der
Schwangerschaft Gewissensentscheidungen wären. Dennoch sei es dem
Gesetzgeber nicht verwehrt, die Gewissensentscheidung als die Regel und den Fall,
in dem die Gewissensdimension verstellt und verkannt sei, als die Ausnahme
anzusehen.
3. Die Kompetenz des Bundes zum Erlaß des Art. 15 Nr. 2 SFHG
(Sicherstellungsverpflichtung) ergebe sich aus Art. 74 Nr. 1 GG (Strafrecht) unter
dem Gesichtspunkt der Annex-Materie. Als Hilfe in einer konkreten Konflikt- und
Notsituation schwangerer Frauen, deren Bewältigung der Gesetzgeber zur
öffentlichen Aufgabe gemacht habe, folge - so die Landesregierungen - diese
Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auch aus Art. 74 Nr. 7 GG (öffentliche
Fürsorge). Die Vorschrift sei auch inhaltlich verfassungsgemäß. Sie verpflichte die
Landesbehörden weder zu rechtlich noch zu tatsächlich unmöglichem Verhalten. Art.
2 des 5. StrRG bleibe unberührt; die Gewissens- und Glaubensfreiheit werde nicht
angetastet. Religiös "neutrale" kommunale und andere Krankenhäuser könnten sich
als Institutionen oder als juristische Personen nicht auf das Grundrecht der
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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