eine Indikationsfeststellung um jeden Preis zu erhalten, zu nicht wirklichkeitsgetreuen
Darstellungen ihrer Lage führen. Sie erlebten die Beratung als Prüfung, der man sich
entziehen müsse, nicht als Hilfsangebot.
Einer Grundlage entbehre der Vorwurf, § 218a StGB n.F. gehe in seiner
verfassungswidrigen Zielsetzung und Fassung über den früheren § 218a StGB noch
hinaus, den das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 25. Februar 1975
für nichtig erklärt habe. In der Sache sei es damals wie heute um den Ausschluß der
Rechtswidrigkeit gegangen. Wie das Bundesverfassungsgericht damals richtig
erkannt habe (vgl. BVerfGE 39, 1 [54]), ließen sich mit der Rechtswidrigkeit des
ärztlichen Eingriffs diejenigen Maßnahmen, welche mit diesem Eingriff
zusammenhingen, weder rechtspolitisch noch rechtssystematisch vereinbaren.
Deshalb schaffe § 218a StGB in der früheren und in der aktuellen Fassung einen
Rechtfertigungsgrund. Die Formulierungen "nicht rechtswidrig" und "nicht strafbar"
seien funktional gleichwertig. Verfassungsrechtlich sei die Fassung "nicht
rechtswidrig" im Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG sogar vorzuziehen.
Zu Unrecht werde der Vorwurf erhoben, das Schwangeren- und Familienhilfegesetz
mißbillige den Schwangerschaftsabbruch nicht. Es sei abwegig, aus der
strafrechtlichen Freistellung einer Handlung kurzerhand zu schließen, daß diese
damit zu einem normalen sozialen Vorgang werde. Die rechtliche Mißbilligung
ergebe sich zum einen daraus, daß der Gesetzgeber die Strafdrohung
unmißverständlich überall dort eingesetzt habe, wo sie den Schutz des werdenden
Lebens gewährleisten könne. Auf der anderen Seite böten Art. 1 bis 12, Art. 14 und
15 SFHG umfängliche Instrumente und Maßnahmen im Dienste des
Lebensschutzes. Hier zeige der Gesetzgeber seine Mißbilligung dadurch, daß er alle
Kräfte aufwende, um taugliche Gegenmittel zu schaffen und einzusetzen.
Der Gesetzgeber - so tragen die Landesregierungen ergänzend vor - gehe davon
aus, daß der Staat bedrohtes Leben nicht in allen Fällen schützen könne, und ziele
deshalb darauf, daß er es in möglichst vielen Fällen schütze. Damit werde die
Aufgabe, das einzelne Leben zu schützen, nicht in Frage gestellt.
2. Wer auf Beratung und Hilfe und nicht nur auf Strafdrohung setze, habe zahlreiche
und plausible Gründe für die Erwartung, er werde damit das ungeborene Leben
besser schützen: Die Beratung sei eine Voraussetzung für eine verantwortliche
Entscheidung der schwangeren Frau. Auf sie setze der Gesetzgeber als den
wirksamsten Schutzschirm, den der vom Schwangerschaftsabbruch bedrohte
Embryo habe.
Der Gesetzgeber überlasse das werdende Leben aber nicht einer Entscheidung, in
der das Gewissen der Schwangeren sich aus Not, Hilflosigkeit, Bedrängnis und
Angst nicht ausreichend Gehör verschaffe. Er habe Maßnahmen zur Verbesserung
der sozialen und ökonomischen Situation der Schwangeren und der Mütter und zur
Beseitigung oder doch Linderung von Not, Hilflosigkeit, Bedrängnis und Angst
getroffen. Er habe auch Sorge dafür getragen, daß diese Hilfen der Frau nicht
verborgen blieben. Die Beratung sei das Kernstück auch der strafrechtlichen
Regelungen des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes und vom Gesetzgeber im
Gegensatz zum geltenden Recht allseits mit Strafe bewehrt worden.
Die Pflicht der beratenden Person zur umfassenden Information der Schwangeren (§
219 Abs. 1 Satz 4, 5 StGB n.F.) gewährleiste, daß vor allem in bezug auf die sozialen
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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