Biologisch gesehen sei die Entwicklung menschlichen Lebens ein Kontinuum, das
mit der Kernverschmelzung von Ei und Samenzelle beginne und mit dem Tode des
Individuums ende. Weder die Nidation noch die Geburt erschienen bei dieser
Betrachtung als Einschnitte. Dennoch dürfe der Gesetzgeber an verschiedene
Entwicklungsphasen unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen und müsse dies unter
Umständen auch tun. Soweit der vorgeburtliche menschliche Entwicklungsprozeß
überhaupt Einschnitte aufweise, seien diese im Blick auf die Beziehung zwischen der
Mutter und dem Ungeborenen zu ermitteln. Die Schwangere nehme das ungeborene
Leben erst allmählich wahr. Erst von dieser Wahrnehmung an könne von der
Schwangeren die Entscheidung für die Annahme der Leibesfrucht verlangt werden.
Erst mit der Annahme gewinne die Beziehung der Schwangeren zur Leibesfrucht
Verbindlichkeit. Dies gelte schon nach bisherigem Recht. Die angegriffene Regelung
gehe von denselben Fristen und denselben Wirkungen des Fristablaufs aus. Die
bisherige Regelung für den Schwangerschaftsabbruch habe normativ die
Unzumutbarkeit der Annahme vorausgesetzt. Die Neufassung des § 218a StGB
ändere dies nur insoweit, als sie die kriminologische und die soziale Indikation
entfallen und an ihre Stelle die "informierte Entscheidung" der Schwangeren nach
entsprechender Beratung treten lasse.
Das Bundesverfassungsgericht habe immer wieder betont, daß es Sache des
Gesetzgebers sei zu entscheiden, auf welche Weise er seine verfassungsrechtliche
Pflicht, das Leben zu schützen, erfüllen wolle. Im Verfahren einer abstrakten
Normenkontrolle könne eine "Vertretbarkeitskontrolle" oder sogar eine "intensivierte
Inhaltskontrolle" erfolgen. In bezug auf die Abtreibungsproblematik habe das
Bundesverfassungsgericht weiter vorgegeben, daß Strafe niemals Selbstzweck sein
könne; sie sei die "ultima ratio" im Instrumentarium des Gesetzgebers, deren Einsatz
dem Verhältnismäßigkeitsprinzip unterliege. Die Anwendung dieser Maximen
erfordere sowohl vom Gesetzgeber als auch vom überprüfenden Gericht ein
prognostisches Verhalten. Für die Anforderungen an eine verfassungsrechtlich zu
akzeptierende Prognose habe das Bundesverfassungsgericht im
Mitbestimmungsurteil Richtlinien entwickelt (vgl. BVerfGE 50, 290 [332 ff.]). Diesen
Anforderungen sei der Deutsche Bundestag gerecht geworden. Das angegriffene
Gesetz realisiere eine neue und bessere Schutztechnik für das werdende Leben und
bringe zugleich das Interesse an einer menschlich richtigen und normativ
angemessenen rechtlichen Antwort auf die besondere Lage der betroffenen Frau zur
Geltung.
Das Schwangeren- und Familienhilfegesetz setze auf Hilfe, Beratung und
Überzeugung und nicht auf die Einschüchterung der Frau durch Strafdrohung; es
realisiere damit die prinzipielle Vorgabe, das Strafrecht erst als "ultima ratio"
einzusetzen. Nach den vorliegenden sozialwissenschaftlichen Untersuchungen
hätten die Strafnormen keine abschreckende Wirkung. Die strafrechtliche Aufklärung
und Aburteilung von Schwangerschaftsabbrüchen bewege sich statistisch gegen
Null. Das Strafrecht sei in diesem Bereich praktisch wirkungslos und wirke überdies
selektiv. Begünstigt würden die Informierten, die sozial gut Ausgestatteten, die
Wendigen. Diese Verhältnisse seien unerträglich. Der Gesetzgeber habe nicht mehr
auf eine Verbesserung des Lebensschutzes in den ersten zwölf
Schwangerschaftswochen durch die geltende Indikationenregelung hoffen können.
Die Strafdrohung könne die Chance gefährden, werdendes Leben zu bewahren. Sie
könne die Frau, die sich des Vorliegens einer Indikation nicht sicher sei, davon
abhalten, sich einer Beratung zu stellen. Bei anderen Frauen könne das Bestreben,
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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