verfehlten Umschreibung werde ein falsches Vorverständnis erzeugt, das zu Denk-
und Argumentationsverboten führe und geeignet sei, die unkontrollierbare
Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch mit dem Schein einer
verfassungsrechtlich geschützten Gewissensentscheidung zu umgeben. Des
weiteren fehle eine gesetzliche Verpflichtung der Schwangeren zur Darlegung ihrer
persönlichen Notlage ebenso wie eine auch nur minimale Pflicht zur Protokollierung
der Beratung.
3. Die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit zumindest des § 218a Abs. 1 und des §
219 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. könne nicht isoliert festgestellt werden. Sie
führe aus den Gründen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. August
1992 zur Nichtigkeit des Art. 13 Nr. 1 des SFHG insgesamt.
4. Die Beibehaltung der Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche (vgl. Art. 4
des 5. StrRG a.F.) sei unter dem Gesichtspunkt der Nachbesserungspflicht des
Gesetzgebers verfassungsrechtlich geboten.
5. Zur Regelung der in Art. 15 Nr. 2 SFHG enthaltenen Sicherstellungsverpflichtung
fehlt dem Bund nach Auffassung der Bayerischen Staatsregierung die
Gesetzgebungskompetenz. Die Sicherstellungsverpflichtung des Art. 15 Nr. 2 SFHG
verstoße auch inhaltlich gegen das Grundgesetz und sei deshalb nichtig. Sie gehe
über eine Verpflichtung der obersten Landesbehörde, im Rahmen der rechtlichen
und tatsächlichen Möglichkeiten darauf hinzuwirken, daß ein ausreichendes und
flächendeckendes Angebot an Einrichtungen zur Vornahme von
Schwangerschaftsabbrüchen zur Verfügung stehe, weit hinaus. Der Gesetzgeber
verpflichte eine bestimmte Landesbehörde und mit ihr das Land zu einer Leistung,
die rechtlich und tatsächlich nicht möglich oder unzumutbar sei. Dies sei ein Verstoß
gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) und gegen
das Prinzip der Bundestreue.
6. Die Bayerische Staatsregierung hält schließlich § 24b SGB V in der Fassung des
Art. 2 SFHG aus den im Verfahren 2 BvF 2/90 vorgebrachten kompetenzrechtlichen
und materiellen Gründen für verfassungswidrig.
III.
Von den nach § 77 BVerfGG zur Äußerung Berechtigten haben Stellung genommen:
der Deutsche Bundestag, der sich ergänzend auf ein von Prof. Dr. Eser erstelltes
Rechtsgutachten bezieht,sowie - in einer gemeinsamen Stellungnahme - die
Landesregierungen von Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein. Sie halten
die Anträge für unbegründet; von einer Äußerung zur Bundesstatistik hat der
Deutsche Bundestag abgesehen.
1. Der Gesetzgeber des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes sei von einer
umfassenden Schutzpflicht des Staates für das Leben, einschließlich des
vorgeburtlichen, ausgegangen, habe sich auf die Erkenntnis, daß ein wirksamer
Lebensschutz; nicht allein durch Strafdrohungen erreicht werden könne, gestützt und
das Prinzip "Hilfe statt Strafe" zugrunde gelegt. Diese Strategie verspreche jedenfalls
mittel- und längerfristig einen deutlich besseren Lebensschutz als ein bloßes
Abschreckungsstrafrecht, welches die Frau zur unmündigen Normunterworfenen
herabstufe; es erreiche auch einen höheren Grad rechtsethischer Integration.
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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