Mit der Qualifikation als "nicht rechtswidrig" in § 218a Abs. 1 StGB n.F. gebe der
Gesetzgeber der gesamten Rechtsordnung die Grundwertung vor. Es sei klar, daß
die genannte Bestimmung den unmittelbaren Anschluß an § 24b SGB V suche und
finde. Die Leistungen der Krankenkasse würden damit notwendigerweise auch für
jene Schwangerschaftsabbrüche gewährt, die aus Gründen erfolgten, die vor dem
Grundgesetz keinen Bestand hätten. Schwere neuartige Konflikte ergäben sich
ferner im ärztlichen Berufsrecht und im Organisationsrecht.
Die Zurücknahme des Unrechtsurteils werde nicht durch die im Schwangeren- und
Familienhilfegesetz vorgesehenen sozialpolitischen Maßnahmen aufgewogen. Eine
rechtliche Mißbilligung des Schwangerschaftsabbruchs komme darin nicht zum
Ausdruck. Dies könne im Sozialrecht allenfalls dadurch geschehen, daß der
Gesetzgeber nicht in jedem Falle eines Schwangerschaftsabbruchs soziale Vorteile
gewähre.
Im übrigen stehe die Verwirklichung der sozialpolitischen Maßnahmen in
wesentlichen Punkten noch aus und sei - wie die Verweisung auf den
"Finanzausgleich" zeige - in hohem Maße ungewiß.
2. Die Beratung solle die Schutzfunktion übernehmen, die im Indikationenmodell die
Feststellung der rechtfertigenden Indikationstatbestände erfülle. An die Stelle
objektivierter Kontrolle träten prozedurale Einwirkungen auf den nicht kontrollierbaren
Entscheidungsprozeß. Die Beratung bilde damit im gesetzlichen Konzept den
"zentralen Punkt".
Daraus folge, daß die Beratung Pflicht sein müsse. Sie dürfe sich auch nicht auf eine
bloße Information über Leistungseinrichtungen und Rechtsansprüche beschränken,
sondern müsse darauf gerichtet sein, die Frau zu ermutigen, die Schwangerschaft
auszutragen. Dazu müsse die Frau ihre Not- und Konfliktlage darlegen und die
Gründe benennen, die sie zu einem Schwangerschaftsabbruch bestimmten. Von
einer Beratung könne jedenfalls dann keine Rede sein, wenn sich die Schwangere
vollständig ausschweige. Der plausible Gedanke, nur eine Beratung "ohne Druck"
könne eine gewisse Aussicht auf lebensschützenden Erfolg haben, könne auch nicht
bedeuten, daß die schwangere Frau nicht mit der Bewertung des
Schwangerschaftsabbruchs als Unrecht konfrontiert werden dürfe. Erforderlich sei
ferner, die beratenden Instanzen und Personen durch normative und institutionelle
Vorkehrungen dazu anzuhalten, daß sie die Beratung entsprechend den
verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben durchführen. Dies wiederum
setze ein Minimum an Protokollierung des Beratungsvorganges voraus.
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge die in § 219 Abs. 1 StGB n.F.
geregelte Beratung nicht. Sie sei auf das Prinzip der Selbstbestimmung der Frau
ausgerichtet. Obwohl in § 219 nicht weniger als neunmal der Begriff der "Beratung"
verwendet werde, würden in der Sache nur Informationspflichten begründet. Im
Gesetz sei nicht einmal gesagt, daß Gegenstand der Beratung die Not- und
Konfliktlage sein solle, in der sich die Schwangere befinde. Die Beratung werde im
Gesetz auch nicht als Gespräch definiert. Des weiteren fehle die Vorgabe des
Beratungsziels, die Schwangere zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen.
Es werde nur die Erwartung des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht, daß die
Beratung dem Lebensschutz diene. Der Kern der Vorschrift liege im Absatz 1 Satz 3,
nach dem die Beratung dazu dienen solle, die Schwangere in die Lage zu versetzen,
eine "verantwortungsbewußte eigene Gewissensentscheidung" zu treffen. Mit dieser
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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